TE Bvwg Erkenntnis 2026/4/27 W108 2325988-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.04.2026
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Entscheidungsdatum

27.04.2026

Norm

ÄrzteG 1998 §14
ÄrzteG 1998 §24
ÄrzteG 1998 §4
ÄrzteG 1998 §5
ÄrzteG 1998 §5a
ÄrzteG 1998 §6a
ÄrzteG 1998 §7
ÄrzteG 1998 §8
B-VG Art133 Abs4
Richtlinie 2005/36/EG Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art21
Richtlinie 2005/36/EG Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art24
Richtlinie 2005/36/EG Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art25
VwGVG §28 Abs2
  1. ÄrzteG 1998 § 14 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.06.2026 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 14 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  4. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 29.03.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  5. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.09.2020 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2020
  6. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.12.2016 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  7. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.07.2015 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  8. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  9. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  10. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  11. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 31.12.2003 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  12. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  13. ÄrzteG 1998 § 14 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 24 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 24 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 24 gültig von 01.01.2023 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 24 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  5. ÄrzteG 1998 § 24 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  6. ÄrzteG 1998 § 24 gültig von 31.12.2003 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  7. ÄrzteG 1998 § 24 gültig von 01.08.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  8. ÄrzteG 1998 § 24 gültig von 11.08.2001 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  9. ÄrzteG 1998 § 24 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 4 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 4 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2024 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  4. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 29.03.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  5. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2024 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2023
  6. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.05.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  7. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2018 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018
  8. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.12.2016 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2017
  9. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 18.01.2016 bis 30.11.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  10. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.07.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2015
  11. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  12. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 25.04.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  13. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 20.10.2007 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  14. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.01.2006 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  15. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  16. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 01.06.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  17. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.08.2001 bis 31.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  18. ÄrzteG 1998 § 4 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 5 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 5 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 18.01.2016 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2016
  4. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 01.01.2015 bis 17.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  5. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  6. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 01.05.2004 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  7. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 31.12.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  8. ÄrzteG 1998 § 5 gültig von 11.11.1998 bis 30.12.2003
  1. ÄrzteG 1998 § 5a heute
  2. ÄrzteG 1998 § 5a gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 5a gültig von 25.05.2022 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 5a gültig von 25.03.2021 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2021
  5. ÄrzteG 1998 § 5a gültig von 01.01.2015 bis 24.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 5a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  7. ÄrzteG 1998 § 5a gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  8. ÄrzteG 1998 § 5a gültig von 31.12.2003 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  1. ÄrzteG 1998 § 6a heute
  2. ÄrzteG 1998 § 6a gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  3. ÄrzteG 1998 § 6a gültig von 01.06.2026 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  4. ÄrzteG 1998 § 6a gültig von 01.01.2023 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  5. ÄrzteG 1998 § 6a gültig von 27.08.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 172/2021
  6. ÄrzteG 1998 § 6a gültig von 01.01.2015 bis 26.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  1. ÄrzteG 1998 § 7 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 7 gültig von 01.06.2026 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 7 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2026
  4. ÄrzteG 1998 § 7 gültig von 01.01.2023 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  5. ÄrzteG 1998 § 7 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  7. ÄrzteG 1998 § 7 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  8. ÄrzteG 1998 § 7 gültig von 31.12.2003 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  9. ÄrzteG 1998 § 7 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  10. ÄrzteG 1998 § 7 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. ÄrzteG 1998 § 8 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 8 gültig ab 01.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2024
  3. ÄrzteG 1998 § 8 gültig von 01.01.2023 bis 31.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  4. ÄrzteG 1998 § 8 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  5. ÄrzteG 1998 § 8 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. ÄrzteG 1998 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2009
  7. ÄrzteG 1998 § 8 gültig von 20.10.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  8. ÄrzteG 1998 § 8 gültig von 31.12.2003 bis 19.10.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  9. ÄrzteG 1998 § 8 gültig von 11.08.2001 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  10. ÄrzteG 1998 § 8 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W108 2325988-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Agata Wolinska-Umschaden, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.09.2025, Zl. KistNa/AW/14-2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Agata Wolinska-Umschaden, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 11.09.2025, Zl. KistNa/AW/14-2025, betreffend eine Angelegenheit nach dem Ärztegesetz:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Mit an die Österreichische Ärztekammer gerichtetem Vordruck („ÖÄK-§14 Antragsformular …“) vom 24.06.2025 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anrechnung ausländischer Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß § 14 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), welcher beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am selben Tag einlangte. Sie begehre die Anrechnung folgender Ausbildungszeiten in der Dauer von 11 Monaten auf die Basisausbildung gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) in Österreich.1.1. Mit an die Österreichische Ärztekammer gerichtetem Vordruck („ÖÄK-§14 Antragsformular …“) vom 24.06.2025 stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin einen Antrag auf Anrechnung ausländischer Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Paragraph 14, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), welcher beim Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) am selben Tag einlangte. Sie begehre die Anrechnung folgender Ausbildungszeiten in der Dauer von 11 Monaten auf die Basisausbildung gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) in Österreich.

?        02.10.2023 - 12.11.2023, Fach Familienmedizin, Medizinisches Zentrum AD-MED GmbH Wroclaw, Polen

?        13.11.2023 - 21.01.2024, Fach Gastroenterologie, Universitätsklinikum Jan Mikuliez-Radecki in Wroclaw, Polen, Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie

?        22.01.2024 - 03.03.2024, Fach Pädiatrie, Fachkrankenhaus A. Falkiewiez in Wroclaw, Polen, Abteilung für Pädiatrie und Rheumatologie

?        04.03.2024 - 17.03.2024, Fach Pädiatrie, Fachkrankenhaus A. Falkiewiez in Wroclaw, Polen, Abteilung für Neonatologie

?        01.04.2024 - 09.06.2024, Fach Innere Medizin, Landesklinikum XXXX , Österreich, Abteilung für Innere Medizin? 01.04.2024 - 09.06.2024, Fach Innere Medizin, Landesklinikum römisch 40 , Österreich, Abteilung für Innere Medizin

?        17.06.2024 - 28.07.2024, Fach Allgemeinchirurgie, Zentrum der Woiwodschaft Dolno?l?skie in Wroclaw, Polen, Abteilung für Onkologie, Pulmonologie und Hämatologie, Abteilung für Onkologie Chirurgie II, Unterabteilung für Brustchirurgie ? 17.06.2024 - 28.07.2024, Fach Allgemeinchirurgie, Zentrum der Woiwodschaft Dolno?l?skie in Wroclaw, Polen, Abteilung für Onkologie, Pulmonologie und Hämatologie, Abteilung für Onkologie Chirurgie römisch zwei, Unterabteilung für Brustchirurgie

?        29.07.2024 - 11.08.2024, Fach Intensivtherapie und Rettungsmedizin, Zentrum der Woiwodschaft Dolno?l?skie in Wroclaw, Polen, Abteilung für Anästhesiologie und Intensivtherapie

?        12.08.2024 - 01.09.2024, Fach Intensivtherapie und Rettungsmedizin, Universitätsklinikum Jan Mikuliez-Radecki in Wroclaw, Polen, Zentrale Notaufnahme

?        02.09.2024 - 15.09.2024, Fach Allgemeinchirurgie, 4. Militärisches Klinisches Krankenhaus in Wroclaw, Polen, Klinische Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgie des Bewegungsapparates

Dazu wurden folgende Urkunden/Nachweise vorgelegt:

?        Abschlussdiplom des einheitlichen Magisterstudiums, Republik Polen, vom 05.07.2023 samt beglaubigter Übersetzung und deutscher Abschrift

?        Bescheinigung der Ärztekammer Woiwodschaft Dolno?l?skie in Wroclaw vom 12.12.2024 samt beglaubigter Übersetzung

?        Zeugnis der ärztlichen Abschlussprüfung vom 29.02.2024 samt beglaubigter Übersetzung

?        Anerkennung der in Polen absolvierten ärztlichen Grundausbildung gemäß § 28 iVm § 5 ÄrzteG 1998 vom 06.06.2025? Anerkennung der in Polen absolvierten ärztlichen Grundausbildung gemäß Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 5, ÄrzteG 1998 vom 06.06.2025

?        Bescheinigung der Ärztekammer Woiwodschaft Dolno?l?skie in Wroclaw vom 07.01.2025, dass die Beschwerdeführerin das Arztdiplom besitzt, dass am 05.07.2023 von der Medizinischen Universität ausgestellt wurde und das Berufsausübungsrecht als Arzt besitzt, das von der genannten Ärztekammer ausgestellt wurde, und dass sie das postgraduale Praktikum (sta? podyplomowy) im Zeitraum vom 01.10.2023 ? 31.10.2024 im Zentrum für Onkologie, Pulmonologie und Hämatologie der Woiwodschaft Dolno?l?skie Wroclaw abgeschlossen hat, samt beglaubigter Übersetzung

?        Arbeitszeugnis des Zentrums für Onkologie, Pulmonologie und Hämatologie der Woiwodschaft Dolno?l?skie Wroclaw vom 31.10.2024 betreffend den Zeitraum vom 01.10.2023 ? 31.10.2024 samt beglaubigter Übersetzung

?        Internshipbestätigung des Landesklinikums XXXX vom 09.06.2024? Internshipbestätigung des Landesklinikums römisch 40 vom 09.06.2024

?        Evaluierungsbogen für die Basisausbildung gemäß Anlage 33

?        polnischer Personalausweis, ausgestellt am 11.03.2026

1.2. Mit Parteiengehör vom 14.07.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem vorläufigen Stand des Ermittlungsverfahrens die von ihr beantragte Anrechnung auf die Basisausbildung im Ausmaß von 11 Monaten nicht erfolgen könne. Begründend wies die belangte Behörde im Wesentlichen daraufhin, dass zu prüfen sei, ob es sich bei den beantragten Zeiten um eine postgraduale Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 4 ÄrzteG 1998 handle, was zu verneinen sei. Es handle sich um Zeiten, die vor Erwerb der Bescheinigung über den Abschluss des Postgraduiertenpraktikums absolviert worden seien. Folglich sei im diesem Zeitraum keine postgraduale Ausbildung erfolgt und daher eine Anerkennung im Sinne der Gleichwertigkeit nicht möglich. Zudem könne die Ausbildung im Zeitraum 02.10.2023 - 12.11.2023 im Fachgebiet „Familienmedizin“ nicht für die Anrechnung auf die Basisausbildung herangezogen werden, da die Absolvierung dieses Fachgebietes im Rahmen der Basisausbildung gemäß § 6a ÄrzteG 1998 iVm § 3 Z 1 und § 6 ÄAO 2015 nicht vorgesehen sei. Die in Österreich im Zeitraum 01.04.2024 - 09.06.2024 im Rahmen einer Hospitation am Landesklinikum XXXX absolvierten Zeiten stellten keine im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten dar und könnten daher nicht für die Sonderfach-Grundausbildung angerechnet werden. Überdies sei in diesem Zeitraum keine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer vorgelegen, welche Voraussetzung für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in Ausbildung sei.1.2. Mit Parteiengehör vom 14.07.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach dem vorläufigen Stand des Ermittlungsverfahrens die von ihr beantragte Anrechnung auf die Basisausbildung im Ausmaß von 11 Monaten nicht erfolgen könne. Begründend wies die belangte Behörde im Wesentlichen daraufhin, dass zu prüfen sei, ob es sich bei den beantragten Zeiten um eine postgraduale Ausbildung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ÄrzteG 1998 handle, was zu verneinen sei. Es handle sich um Zeiten, die vor Erwerb der Bescheinigung über den Abschluss des Postgraduiertenpraktikums absolviert worden seien. Folglich sei im diesem Zeitraum keine postgraduale Ausbildung erfolgt und daher eine Anerkennung im Sinne der Gleichwertigkeit nicht möglich. Zudem könne die Ausbildung im Zeitraum 02.10.2023 - 12.11.2023 im Fachgebiet „Familienmedizin“ nicht für die Anrechnung auf die Basisausbildung herangezogen werden, da die Absolvierung dieses Fachgebietes im Rahmen der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 6, ÄAO 2015 nicht vorgesehen sei. Die in Österreich im Zeitraum 01.04.2024 - 09.06.2024 im Rahmen einer Hospitation am Landesklinikum römisch 40 absolvierten Zeiten stellten keine im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten dar und könnten daher nicht für die Sonderfach-Grundausbildung angerechnet werden. Überdies sei in diesem Zeitraum keine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer vorgelegen, welche Voraussetzung für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes in Ausbildung sei.

1.3. Mit Stellungnahme vom 03.08.2025 führte die Beschwerdeführerin zum vorläufigen Stand des Ermittlungsverfahrens zusammengefasst aus, dass sie um eine erneute Prüfung ihres Antrages ersuche. Im polnischen medizinischen Ausbildungssystem bestehe kein separater Begriff der Basisausbildung, welcher sich von der Grundausbildung unterscheide, gleichzeitig aber stelle das postgraduale Praktikum im polnischen Recht eine Voraussetzung für die Aufnahme in eine Facharztausbildung dar. Die Tatsache, dass das genannte Praktikum in der Richtline 2005/36/EG im Zusammenhang mit der ärztlichen Grundausbildung genannt werde, bedeute nicht, dass es ausschließlich als Bestandteil der Grundausbildung zu werten sei. Dies diene lediglich der Darstellung für die automatische Anerkennung von relevanten nationalen Ausbildungsnachweisen und schließe eine gleichzeitige Anerkennung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 nicht aus. Das absolvierte polnische postgraduale Praktikum (sta? podyplomowy) stelle keinen Bestanteil des Medizinstudiums dar, unterliege auch nicht der Aufsicht einer Universität und finde nach dem Abschluss des Studiums und des Erwerbs des ärztlichen Diploms mit dem Titel Arzt (lekarz) statt. Die Beschwerdeführerin habe das genannte Praktikum am 01.10.2023 und somit nach dem Abschluss ihres Medizinstudiums am 30.06.2023 begonnen. Es habe auch im Rahmen eines befristeten Dienstvertrages stattgefunden und sei im Sinne des § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 als gleichwertig zu betrachten. Auch ohne Berücksichtigung ihrer beantragten Zeiten in der Familienmedizin seien über zehn Monate im Vollzeitausmaß anzurechnen. Jene Zeiten, welche sie in Österreich gesammelt habe, seien jedenfalls als Teil des polnischen Programms des postgradualen Praktikums anzusehen und nicht als Hospitation einzustufen. Als Arzt im postgradualen ärztlichen Praktikum in Polen sei die Beschwerdeführerin im Besitz des Berufsausübungsrechtes seit dem 20.07.2023 und Mitglied der Ärztekammer Woiwodschaft Dolno?l?skie in Wroclaw, Polen.1.3. Mit Stellungnahme vom 03.08.2025 führte die Beschwerdeführerin zum vorläufigen Stand des Ermittlungsverfahrens zusammengefasst aus, dass sie um eine erneute Prüfung ihres Antrages ersuche. Im polnischen medizinischen Ausbildungssystem bestehe kein separater Begriff der Basisausbildung, welcher sich von der Grundausbildung unterscheide, gleichzeitig aber stelle das postgraduale Praktikum im polnischen Recht eine Voraussetzung für die Aufnahme in eine Facharztausbildung dar. Die Tatsache, dass das genannte Praktikum in der Richtline 2005/36/EG im Zusammenhang mit der ärztlichen Grundausbildung genannt werde, bedeute nicht, dass es ausschließlich als Bestandteil der Grundausbildung zu werten sei. Dies diene lediglich der Darstellung für die automatische Anerkennung von relevanten nationalen Ausbildungsnachweisen und schließe eine gleichzeitige Anerkennung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 nicht aus. Das absolvierte polnische postgraduale Praktikum (sta? podyplomowy) stelle keinen Bestanteil des Medizinstudiums dar, unterliege auch nicht der Aufsicht einer Universität und finde nach dem Abschluss des Studiums und des Erwerbs des ärztlichen Diploms mit dem Titel Arzt (lekarz) statt. Die Beschwerdeführerin habe das genannte Praktikum am 01.10.2023 und somit nach dem Abschluss ihres Medizinstudiums am 30.06.2023 begonnen. Es habe auch im Rahmen eines befristeten Dienstvertrages stattgefunden und sei im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 als gleichwertig zu betrachten. Auch ohne Berücksichtigung ihrer beantragten Zeiten in der Familienmedizin seien über zehn Monate im Vollzeitausmaß anzurechnen. Jene Zeiten, welche sie in Österreich gesammelt habe, seien jedenfalls als Teil des polnischen Programms des postgradualen Praktikums anzusehen und nicht als Hospitation einzustufen. Als Arzt im postgradualen ärztlichen Praktikum in Polen sei die Beschwerdeführerin im Besitz des Berufsausübungsrechtes seit dem 20.07.2023 und Mitglied der Ärztekammer Woiwodschaft Dolno?l?skie in Wroclaw, Polen.

Der Eingabe waren eine Stellungnahme des polnischen Gesundheitsministers in Bezug auf die Anerkennung des im Ausland absolvierten postgradualen Praktikums vom 30.08.2024 sowie eine Stellungnahme der polnischen Obersten Ärztekammer vom 01.08.2025 samt beglaubigten Übersetzungen angeschlossen, aus welchen insbesondere hervorgeht, dass das postgraduale Praktikum (sta? podyplomowy) nicht Teil des Studiums oder einer universitäreren Ausbildung sei, es sich um eine zusätzlich Anforderung handle, welche über die Mindestanforderungen des Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG hinausgehe, um die Verbesserung der praktischen Fähigkeiten und die Vertiefung der theoretischen Kenntnisse in einzelne Bereichen der Medizin (insbesondere Innere Medizin, Allgemeinchirurgie, Pädiatrie, Familienmedizin, Intensivtherapie und Notgallmedizin) sowie die Vertiefung der Kenntnisse in allen Bereichen (Patientenkommunikation, öffentliche Gesundheit, Impfprophylaxe, medizinische Begutachtung und Medizinrecht, einschließlich Bioethik) zu erlangen, zur Ausübung des postgradualen Praktikums der Inhaber eines Diploms mit dem Berufstitel „Arzt“ bei der Bezirksärztekammer die Erteilung einer Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes beantrage, dieses im Rahmen eines Arbeitsvertrages stattfinde und alle Ärzte, welche ein postgraduales Praktikum absolvierten, eine Approbation zur Ausübung des Arztberufes innehätten und Mitglieder der Ärztekammer seien.Der Eingabe waren eine Stellungnahme des polnischen Gesundheitsministers in Bezug auf die Anerkennung des im Ausland absolvierten postgradualen Praktikums vom 30.08.2024 sowie eine Stellungnahme der polnischen Obersten Ärztekammer vom 01.08.2025 samt beglaubigten Übersetzungen angeschlossen, aus welchen insbesondere hervorgeht, dass das postgraduale Praktikum (sta? podyplomowy) nicht Teil des Studiums oder einer universitäreren Ausbildung sei, es sich um eine zusätzlich Anforderung handle, welche über die Mindestanforderungen des Artikel 24, der Richtlinie 2005/36/EG hinausgehe, um die Verbesserung der praktischen Fähigkeiten und die Vertiefung der theoretischen Kenntnisse in einzelne Bereichen der Medizin (insbesondere Innere Medizin, Allgemeinchirurgie, Pädiatrie, Familienmedizin, Intensivtherapie und Notgallmedizin) sowie die Vertiefung der Kenntnisse in allen Bereichen (Patientenkommunikation, öffentliche Gesundheit, Impfprophylaxe, medizinische Begutachtung und Medizinrecht, einschließlich Bioethik) zu erlangen, zur Ausübung des postgradualen Praktikums der Inhaber eines Diploms mit dem Berufstitel „Arzt“ bei der Bezirksärztekammer die Erteilung einer Berechtigung zur Ausübung des Arztberufes beantrage, dieses im Rahmen eines Arbeitsvertrages stattfinde und alle Ärzte, welche ein postgraduales Praktikum absolvierten, eine Approbation zur Ausübung des Arztberufes innehätten und Mitglieder der Ärztekammer seien.

2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 ab.2. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten auf die Basisausbildung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 ab.

Begründend führte die belangte Behörde (nach Wiedergabe des Verfahrensganges, im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1. - 1.3. beschrieben, sowie den maßgeblichen Rechtsgrundlagen) aus:

Für eine erfolgreiche Gleichwertigkeitsprüfung von im Ausland absolvierten Zeiten sei die Erfüllung sowohl der inhaltlichen Voraussetzungen als auch der formalen Voraussetzungen zur Wahrung der Ausbildungsqualität erforderlich. Die Basisausbildung bezeichne gemäß § 3 Z 1 iVm § 6 ÄAO 2015 den ersten Teil der Ausbildung für jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten und sei ein verpflichtender Teil der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 8 Abs. 1 ÄrzteG 1998. Für eine erfolgreiche Gleichwertigkeitsprüfung von im Ausland absolvierten Zeiten sei die Erfüllung sowohl der inhaltlichen Voraussetzungen als auch der formalen Voraussetzungen zur Wahrung der Ausbildungsqualität erforderlich. Die Basisausbildung bezeichne gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, ÄAO 2015 den ersten Teil der Ausbildung für jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten und sei ein verpflichtender Teil der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ÄrzteG 1998 bzw. zum Facharzt eines Sonderfaches gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ÄrzteG 1998.

Gemäß § 4 Abs. 4 ÄrzteG 1998 sei zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt neben der Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse gemäß Abs. 1, der Nachweis eines an einer Universität in der Republik erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grades, erforderlich. Gemäß § 4 Abs. 4 lit. b ÄrzteG 1998 bedürfe es zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung einer Berufsqualifikation gemäß § 5 Z 1 oder § 5a ÄrzteG 1998. Eine automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen sei nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG mittels Nachweises einer abgeschlossen Grundausbildung vorgesehen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ÄrzteG 1998 sei zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt neben der Erfüllung der allgemeinen Erfordernisse gemäß Absatz eins,, der Nachweis eines an einer Universität in der Republik erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grades, erforderlich. Gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, ÄrzteG 1998 bedürfe es zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung einer Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, oder Paragraph 5 a, ÄrzteG 1998. Eine automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen sei nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG mittels Nachweises einer abgeschlossen Grundausbildung vorgesehen.

Es müsse folglich geprüft werden, ob es sich bei den beantragten Zeiten um eine postgraduale Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 4 ÄrzteG 1998 handle. Es müsse folglich geprüft werden, ob es sich bei den beantragten Zeiten um eine postgraduale Ausbildung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ÄrzteG 1998 handle.

Laut Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG seien zum Nachweis einer in Polen absolvierten ärztlichen Grundausbildung folgende Dokumente kumulativ vorzulegen:Laut Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG seien zum Nachweis einer in Polen absolvierten ärztlichen Grundausbildung folgende Dokumente kumulativ vorzulegen:

?        Dyplom uko?czenia studiów wy?szych na kierunku lekars - kim z tytu?em „lekarz” (Hochschulabschluss der Medizin mit dem Titel „Arzt“)

?        ?wiadectwo z?o?enia Lekarskiego Egzaminu Pa?stwowego (bis 2012) / ?wiadectwo z?o?enia Lekarskiego Egzaminu Ko?cowego (seit 2013) (Bescheinigung über das Bestehen des Medizinischen Staatsexamens bzw. des Medizinischen Abschlussexamens

?        Za?wiadczenie o uko?czeniu sta?u podyplomowego (Bescheinigung über den Abschluss des Postgraduiertenpraktikums)

Die Beschwerdeführerin habe eine Bescheinigung der Ärztekammer Woiwodschaft Dolno?l?skie in Wroclaw vom 07.01.2025 über das absolvierte postgraduale Praktikum im Zeitraum vom 01.10.2023 ? 31.10.2024 vorgelegt. Dabei handle es sich um Zeiten, die vor Erwerb der Bescheinigung über den Abschluss des Postgraduiertenpraktikums absolviert worden seien. Gemäß Anhang V Punkt 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG seien diese der ärztlichen Grundausbildung zuzuordnen.Die Beschwerdeführerin habe eine Bescheinigung der Ärztekammer Woiwodschaft Dolno?l?skie in Wroclaw vom 07.01.2025 über das absolvierte postgraduale Praktikum im Zeitraum vom 01.10.2023 ? 31.10.2024 vorgelegt. Dabei handle es sich um Zeiten, die vor Erwerb der Bescheinigung über den Abschluss des Postgraduiertenpraktikums absolviert worden seien. Gemäß Anhang römisch fünf Punkt 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG seien diese der ärztlichen Grundausbildung zuzuordnen.

Ausbildungszeiten, die im Rahmen des polnischen “sta? podyplomowy” (Postgraduiertenpraktikum) absolviert worden seien, seien daher nicht der fachärztlichen Ausbildung bzw. Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin in Polen zuzurechnen. Folglich könne dieser Zeitraum auch nicht auf die österreichische Basisausbildung angerechnet werden, da die Basisausbildung bereits einen Teil der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt bzw. zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin darstelle.

Weiters könne die Ausbildung im Zeitraum von 02.10.2023 bis 12.11.2023 im Fachgebiet ,,Familienmedizin" am Medizinischen Zentrum AD-MED Wroclaw nicht für die Anrechnung auf die Basisausbildung herangezogen werden, da die Absolvierung dieses Fachgebietes im Rahmen der Basisausbildung gemäß § 6a ÄrzteG 1998 iVm § 3 Z 1 und § 6 ÄAO nicht vorgesehen sei. Weiters könne die Ausbildung im Zeitraum von 02.10.2023 bis 12.11.2023 im Fachgebiet ,,Familienmedizin" am Medizinischen Zentrum AD-MED Wroclaw nicht für die Anrechnung auf die Basisausbildung herangezogen werden, da die Absolvierung dieses Fachgebietes im Rahmen der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Paragraph 3, Ziffer eins und Paragraph 6, ÄAO nicht vorgesehen sei.

lm Zeitraum von 01.04.2024 bis 09.06.2024 sei die Beschwerdeführerin zudem an der Abteilung für Innere Medizin des Landesklinikums XXXX im Rahmen einer Hospitation tätig gewesen. Da es sich hierbei um Zeiten handle, die in Österreich absolviert worden seien, könnten diese Zeiten im gegenständlichen Verfahren auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 nicht für die Basisausbildung herangezogen werden. Darüber hinaus sei in diesem Zeitraum keine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer vorgelegen. Die Eintragung in die Ärzteliste sei jedoch gemäß § 4 Abs 4 Z 3 ÄrzteG 1998 Voraussetzung zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung.lm Zeitraum von 01.04.2024 bis 09.06.2024 sei die Beschwerdeführerin zudem an der Abteilung für Innere Medizin des Landesklinikums römisch 40 im Rahmen einer Hospitation tätig gewesen. Da es sich hierbei um Zeiten handle, die in Österreich absolviert worden seien, könnten diese Zeiten im gegenständlichen Verfahren auf Anrechnung von im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 nicht für die Basisausbildung herangezogen werden. Darüber hinaus sei in diesem Zeitraum keine Eintragung in die Ärzteliste der Österreichischen Ärztekammer vorgelegen. Die Eintragung in die Ärzteliste sei jedoch gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, ÄrzteG 1998 Voraussetzung zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin/Arzt in Ausbildung.

Obwohl der beantragte Zeitraum vom 02.10.2023 bis 15.09.2024 zweifelslos nach Erlangung des Hochschulabschlusses in Medizin mit dem Titel ,,Arzt" vom 30.06.2023 absolviert worden sei, handle es es sich dabei auf Basis der europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG dennoch um Zeiten, die der ärztlichen Grundausbildung in Polen zuzuordnen seien. Folglich sei in diesem Zeitraum keine Ausbildung zur Erlangung einer Berufsqualifikation als Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin oder als Fachärztin/Facharzt eines Sonderfaches im Sinne der angeführten Kriterien absolviert worden.

Eine Anrechnung des beantragten Zeitraumes auf die Basisausbildung sei daher mangels Nachweises einer postgradualen Ausbildung im Sinne des § 4 Abs. 4 ÄrzteG 1998 und somit von Zeiten nach Abschluss der ärztlichen Grundausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht möglich.Eine Anrechnung des beantragten Zeitraumes auf die Basisausbildung sei daher mangels Nachweises einer postgradualen Ausbildung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ÄrzteG 1998 und somit von Zeiten nach Abschluss der ärztlichen Grundausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht möglich.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie neben der Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen des ÄrzteG 1998, der ÄAO 2015 sowie dem polnischen Gesetz über den ärztlichen Beruf begründend ausführte, dass sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowohl aus dessen Inhalt, als auch aus der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde ergebe. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie neben der Darstellung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen des ÄrzteG 1998, der ÄAO 2015 sowie dem polnischen Gesetz über den ärztlichen Beruf begründend ausführte, dass sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowohl aus dessen Inhalt, als auch aus der Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde ergebe.

Aus dem Anhang V Nummer 5.1.2. (Anmerkung: Ausbildungsnachweise für den Facharzt) und 5.1.4. (Anmerkung: Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner) der Richtlinie 2005/36/EG ergebe sich eine unbegründete Diskriminierung zwischen Personen, die eine polnische Facharztausbildung oder den Status eines Allgemeinmediziners in Polen erlangen würden, und Personen die die medizinische Grundausbildung in Polen abgeschlossen hätten. Der Nachweis des Abschlusses dieses Praktikums werde als Za?wiadczenie o uko?czeniu sta?u po dyplomowego gemäß Anhang V 5.1.1. Richtlinie 2005/36/EG zum Nachweis des Abschlusses der ärztlichen Grundausbildung verlangt. Dieses sei jedoch grundsätzlich der Ausbildung zum Facharzt oder Allgemeinmediziner hinzuzurechnen, dies sowohl nach polnischem Recht als auch nach der Richtlinie 2005/36/EG. Eine Ungleichbehandlung sei darin zu erblicken, dass eine polnische Facharztausbildung oder Ausbildung zum Allgemeinmediziner dem österreichischen Pendant gleichgehalten werde, obwohl in diesem Fall keine Basisausbildung vorgesehen sei und das postgraduale Praktikum, wie es der polnischen Ausbildung entspreche, zur Facharztausbildung oder Ausbildung zur Allgemeinmedizin hinzugezählt werde. Die Beschwerdeführerin veranschaulichte diese Bedenken anhand eines fiktiven Beispiels mit Punktesystem. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe ausdrücklich klargestellt, dass nationale Behörde die Anerkennung nicht mit formalen oder rein systematischen Gründen verweigern dürften, wenn die tatsächlich erreichte Qualifikation dem unionsrechtlich geforderten Niveau entspreche (Verbot des übermäßigen Formalismus). Dieses Prinzip der Anerkennung gelte auch für § 14 ÄrzteG 1998, der unionsrechtskonform im Sinne einer Vergleichbarkeit von Zielen, Struktur und Ausbildungsniveau auszulegen sei. Die vorliegende Ungleichbehandlung verstoße gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot sowie gegen die unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 AEUV) und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV). Die ständige Praxis der österreichischen Ärztekammer, das postgraduale Praktikum (sta? podyplomowy) nicht außerhalb der ärztlichen Grundausbildung anzuerkennen, verstoße zudem gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV. Auch die Judikatur des VwGH bekräftige, dass bei der Anwendung von Anerkennungsvorschriften stets eine zweckorientierte und keine formale Auslegung vorzunehmen sei, denn nach dem polnischen Gesetz über den ärztlichen Beruf diene das postgraduale Praktikum dem Erwerb von klinischen Basiskompetenzen unter anderen in den Bereichen Innere Medizin, Chirurgie, Pädiatrie, Notfallmedizin, Gynäkologie und Psychiatrie. Dies seien chirurgische und konservative Fachgebiete. Gemäß Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Ärztlichen Beruf in Polen diene das anzurechnende Praktikum dem Erwerb von praktischen Fähigkeiten, die notwendig seien, um den Beruf des Arztes selbständig und verantwortlich auszuüben. Dies entspreche den Anforderungen des § 6 Abs. 2 ÄAO 2015, auch der Internshipbestätigung des Landesklinikums XXXX sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin praktische Fähigkeiten, die den Anforderungen des § 6 Abs. 2 ÄAO 2015 entsprechen, erworben habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem mit dem vorgelegten Arbeitszeugnis vom 31.10.2024 sowie der Bescheinigung vom 07.01.2025 ihre erlernten Fähigkeiten und Fachbereiche nachgewiesen. Sie verfüge somit über die notwendigen Fähigkeiten der in Österreich vorgesehenen Basisausbildung gemäß ÄAO 2015. Auch das vorgelegte Scheiben der Obersten Ärztekammer Polens lege eindeutig dar, dass es sich beim genannten Praktikum nicht um einen Teil des Medizinstudiums handle, dieses nach der Erlangung des Ärztediploms absolviert werde und es sich um eine berufspraktische Weiterbildung handle, welche u.a. der Verbesserung der praktischen Fähigkeiten diene. Aus dem Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. (Anmerkung: Ausbildungsnachweise für den Facharzt) und 5.1.4. (Anmerkung: Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner) der Richtlinie 2005/36/EG ergebe sich eine unbegründete Diskriminierung zwischen Personen, die eine polnische Facharztausbildung oder den Status eines Allgemeinmediziners in Polen erlangen würden, und Personen die die medizinische Grundausbildung in Polen abgeschlossen hätten. Der Nachweis des Abschlusses dieses Praktikums werde als Za?wiadczenie o uko?czeniu sta?u po dyplomowego gemäß Anhang römisch fünf 5.1.1. Richtlinie 2005/36/EG zum Nachweis des Abschlusses der ärztlichen Grundausbildung verlangt. Dieses sei jedoch grundsätzlich der Ausbildung zum Facharzt oder Allgemeinmediziner hinzuzurechnen, dies sowohl nach polnischem Recht als auch nach der Richtlinie 2005/36/EG. Eine Ungleichbehandlung sei darin zu erblicken, dass eine polnische Facharztausbildung oder Ausbildung zum Allgemeinmediziner dem österreichischen Pendant gleichgehalten werde, obwohl in diesem Fall keine Basisausbildung vorgesehen sei und das postgraduale Praktikum, wie es der polnischen Ausbildung entspreche, zur Facharztausbildung oder Ausbildung zur Allgemeinmedizin hinzugezählt werde. Die Beschwerdeführerin veranschaulichte diese Bedenken anhand eines fiktiven Beispiels mit Punktesystem. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe ausdrücklich klargestellt, dass nationale Behörde die Anerkennung nicht mit formalen oder rein systematischen Gründen verweigern dürften, wenn die tatsächlich erreichte Qualifikation dem unionsrechtlich geforderten Niveau entspreche (Verbot des übermäßigen Formalismus). Dieses Prinzip der Anerkennung gelte auch für Paragraph 14, ÄrzteG 1998, der unionsrechtskonform im Sinne einer Vergleichbarkeit von Zielen, Struktur und Ausbildungsniveau auszulegen sei. Die vorliegende Ungleichbehandlung verstoße gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot sowie gegen die unionsrechtlich garantierten Grundfreiheiten der Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artikel 45, AEUV) und Niederlassungsfreiheit (Artikel 49, AEUV). Die ständige Praxis der österreichischen Ärztekammer, das postgraduale Praktikum (sta? podyplomowy) nicht außerhalb der ärztlichen Grundausbildung anzuerkennen, verstoße zudem gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4, Absatz 3, EUV. Auch die Judikatur des VwGH bekräftige, dass bei der Anwendung von Anerkennungsvorschriften stets eine zweckorientierte und keine formale Auslegung vorzunehmen sei, denn nach dem polnischen Gesetz über den ärztlichen Beruf diene das postgraduale Praktikum dem Erwerb von klinischen Basiskompetenzen unter anderen in den Bereichen Innere Medizin, Chirurgie, Pädiatrie, Notfallmedizin, Gynäkologie und Psychiatrie. Dies seien chirurgische und konservative Fachgebiete. Gemäß Artikel 15, Absatz 2, des Gesetzes über den Ärztlichen Beruf in Polen diene das anzurechnende Praktikum dem Erwerb von praktischen Fähigkeiten, die notwendig seien, um den Beruf des Arztes selbständig und verantwortlich auszuüben. Dies entspreche den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, ÄAO 2015, auch der Internshipbestätigung des Landesklinikums römisch 40 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin praktische Fähigkeiten, die den Anforderungen des Paragraph 6, Absatz 2, ÄAO 2015 entsprechen, erworben habe. Die Beschwerdeführerin habe zudem mit dem vorgelegten Arbeitszeugnis vom 31.10.2024 sowie der Bescheinigung vom 07.01.2025 ihre erlernten Fähigkeiten und Fachbereiche nachgewiesen. Sie verfüge somit über die notwendigen Fähigkeiten der in Österreich vorgesehenen Basisausbildung gemäß ÄAO 2015. Auch das vorgelegte Scheiben der Obersten Ärztekammer Polens lege eindeutig dar, dass es sich beim genannten Praktikum nicht um einen Teil des Medizinstudiums handle, dieses nach der Erlangung des Ärztediploms absolviert werde und es sich um eine berufspraktische Weiterbildung handle, welche u.a. der Verbesserung der praktischen Fähigkeiten diene.

Die belangte Behörde habe darüber hinaus nicht berücksichtig, dass neben der automatischen Anerkennung gemäß Art. 24 iVm Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG für die Erlangung der ärztlichen Grundausbildung eine zusätzliche Anerkennung des postgradualen Praktikums auf die österreichische Basisausbildung gemäß § 6 ÄAO 2015 nicht ausgeschlossen sei. § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 stelle ausschließlich auf das Kriterium der Gleichwertigkeit von im Ausland absolvierten Aus- und Weiterbildungszeiten ab. Dies verlange – auch im Lichte einer unionsrechtskonforme Auslegung – eine inhaltliche Vergleichbarkeit von Ziel, Struktur und Ausbildungsniveau. Dies sei gegeben, da das postgraduale Praktikum (sta? podyplomowy) in Vollzeit und unter Aufsicht erfolge, dieses alle Hauptfächer umfasse, denselben Qualifikationszweck wie die österreichische Basisausbildung verfolge und diesen sogar übersteige. Es handle sich somit im funktionalen Sinne um eine Teil der ärztlichen Grundausbildung gemäß Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG, jedoch müsse unter Berücksichtigung des Begriffs der Gleichwertigkeit gemäß Art. 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 eine Anerkennung erfolgen.Die belangte Behörde habe darüber hinaus nicht berücksichtig, dass neben der automatischen Anerkennung gemäß Artikel 24, in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG für die Erlangung der ärztlichen Grundausbildung eine zusätzliche Anerkennung des postgradualen Praktikums auf die österreichische Basisausbildung gemäß Paragraph 6, ÄAO 2015 nicht ausgeschlossen sei. Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 stelle ausschließlich auf das Kriterium der Gleichwertigkeit von im Ausland absolvierten Aus- und Weiterbildungszeiten ab. Dies verlange – auch im Lichte einer unionsrechtskonforme Auslegung – eine inhaltliche Vergleichbarkeit von Ziel, Struktur und Ausbildungsniveau. Dies sei gegeben, da das postgraduale Praktikum (sta? podyplomowy) in Vollzeit und unter Aufsicht erfolge, dieses alle Hauptfächer umfasse, denselben Qualifikationszweck wie die österreichische Basisausbildung verfolge und diesen sogar übersteige. Es handle sich somit im funktionalen Sinne um eine Teil der ärztlichen Grundausbildung gemäß Artikel 24, der Richtlinie 2005/36/EG, jedoch müsse unter Berücksichtigung des Begriffs der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 eine Anerkennung erfolgen.

Die belangte Behörde habe zudem ihre Begründungspflicht gemäß § 58 AVG verletzt, indem sie sich ausschließlich mit der automatischen Anerkennung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG auseinandergesetzt, jedoch nicht die Gleichwertigkeit gemäß Art. 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 anhand der durch die Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Unterlagen sowie dem erstatteten Vorbringen behandelt habe. Diese hätte insbesondere darlegen müssen, weshalb das postgraduale Praktikum nicht auch als Basisausbildung berücksichtig werden könne, obwohl die ärztliche Grundausbildung absolviert und das postgraduale Praktikum den geforderten Inhalten der ÄAO 2015 entspreche. Folglich sei die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen worden und keine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweisen erfolgt. Die belangte Behörde hätte insbesondere prüfen müssen, inwieweit das polnische Praktikum dem Lernziel der österreichischen Basisausbildung gemäß § 6 ÄAO 2015 entspreche.Die belangte Behörde habe zudem ihre Begründungspflicht gemäß Paragraph 58, AVG verletzt, indem sie sich ausschließlich mit der automatischen Anerkennung gemäß der Richtlinie 2005/36/EG auseinandergesetzt, jedoch nicht die Gleichwertigkeit gemäß Artikel 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 anhand der durch die Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten Unterlagen sowie dem erstatteten Vorbringen behandelt habe. Diese hätte insbesondere darlegen müssen, weshalb das postgraduale Praktikum nicht auch als Basisausbildung berücksichtig werden könne, obwohl die ärztliche Grundausbildung absolviert und das postgraduale Praktikum den geforderten Inhalten der ÄAO 2015 entspreche. Folglich sei die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts unterlassen worden und keine ausreichende Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweisen erfolgt. Die belangte Behörde hätte insbesondere prüfen müssen, inwieweit das polnische Praktikum dem Lernziel der österreichischen Basisausbildung gemäß Paragraph 6, ÄAO 2015 entspreche.

Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG anzuberaumen, den angefochten Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von im Ausland erworbenen Ausbildungszeiten stattgegeben und die absolvierte Ausbildung angerechnet wird, in eventu den angefochten Bescheid gänzlich aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Österreichische Ärztekammer zurückzuverweisen sowie in eventu festzustellen, dass die Ausbildungszeiten teilweise anzurechnen sind, und die Behörde zu verpflichten, die fehlenden Ausbildungsinhalte zu konkretisieren. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht unionsrechtliche Zweifel an der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Grundausbildung gemäß Art. 24 der Richtlinie 2005/36/EG habe, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten.Die Beschwerdeführerin stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge, eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG anzuberaumen, den angefochten Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Anrechnung von im Ausland erworbenen Ausbildungszeiten stattgegeben und die absolvierte Ausbildung angerechnet wird, in eventu den angefochten Bescheid gänzlich aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Österreichische Ärztekammer zurückzuverweisen sowie in eventu festzustellen, dass die Ausbildungszeiten teilweise anzurechnen sind, und die Behörde zu verpflichten, die fehlenden Ausbildungsinhalte zu konkretisieren. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht unionsrechtliche Zweifel an der Auslegung des Begriffes der ärztlichen Grundausbildung gemäß Artikel 24, der Richtlinie 2005/36/EG habe, ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Artikel 267, AEUV beim Gerichtshof der Europäischen Union einzuleiten.

Der Beschwerde war das bereits vor der belangten Behörde vorgelegte Arbeitszeugnis vom 31.10.2024 sowie die Stellungnahme der Obersten Ärztekammer Polens vom 01.08.2025 angeschlossen.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem gegenständlichen Gerichtsakt, insbesondere aus dem angefochtenen Bescheid. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen im vorgelegten Verwaltungsakt ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht teilt auch die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diesem Sachverhalt und der Beweiswürdigung trat die Beschwerdeführerin in ihrer Parteibeschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen.

Damit steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt aber fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 117c Abs. 3 ÄrzteG 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren gemäß Abs. 1 Z 6 der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren gemäß § 14 leg. cit. Gemäß Paragraph 117 c, Absatz 3, ÄrzteG 1998 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich in Verfahren gemäß Absatz eins, Ziffer 6, der leg. cit. und somit auch in einem Verfahren gemäß Paragraph 14, leg. cit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt:

3.3.1. Rechtslage und Judikatur:

3.3.1.1. Relevante Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG lauten:

Artikel 21 – Grundsatz der automatischen Anerkennung:

(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 44 und 46 erfüllen und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen.(1) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang römisch fünf unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 44 und 46 erfüllen und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen.

Diese Ausbildungsnachweise müssen von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und gegebenenfalls mit den Bescheinigungen versehen sein, die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind.Diese Ausbildungsnachweise müssen von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und gegebenenfalls mit den Bescheinigungen versehen sein, die in Anhang römisch fünf unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind.

Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39 und 49.

(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des praktischen Arztes im Rahmen seines Sozialversicherungssystems die in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 28 ausgestellt haben.(2) Jeder Mitgliedstaat erkennt im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des praktischen Arztes im Rahmen seines Sozialversicherungssystems die in Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 28 ausgestellt haben.

Die Bestimmung des Unterabsatzes 1 gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 30.

(3) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme an, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und die den Mindestanforderungen nach Artikel 40 und den Modalitäten im Sinne von Artikel 41 entsprechen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 23 und 43.(3) Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang römisch fünf Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme an, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und die den Mindestanforderungen nach Artikel 40 und den Modalitäten im Sinne von Artikel 41 entsprechen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 23 und 43.

(4) Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, Ausbildungsnachweise nach Anhang V Nummer 5.6.2. für die Errichtung von neuen, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken zuzulassen. Als solche gelten im Sinne dieses Absatzes auch Apotheken, die zu einem weniger als drei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eröffnet wurden.(4) Die Mitgliedstaaten sind jedoch nicht verpflichtet, Ausbildungsnachweise nach Anhang römisch fünf Nummer 5.6.2. für die Errichtung von neuen, der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken zuzulassen. Als solche gelten im Sinne dieses Absatzes auch Apotheken, die zu einem weniger als drei Jahre zurückliegenden Zeitpunkt eröffnet wurden.

(5) Die in Anhang V Nummer 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten, die Gegenstand einer automatischen Anerkennung nach Absatz 1 sind, schließen eine Ausbildung ab, die frühestens in dem in diesem Anhang genannten akademischen Bezugsjahr begonnen hat.(5) Die in Anhang römisch fünf Nummer 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten, die Gegenstand einer automatischen Anerkennung nach Absatz 1 sind, schließen eine Ausbildung ab, die frühestens in dem in diesem Anhang genannten akademischen Bezugsjahr begonnen hat.

(6) Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig, der nachweist, dass die betreffende Person im Verlauf ihrer Gesamtausbildungszeit die in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.(6) Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines in Anhang römisch fünf Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig, der nachweist, dass die betreffende Person im Verlauf ihrer Gesamtausbildungszeit die in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 aufgeführten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat.

Die Verzeichnisse der Kenntnisse und Fähigkeiten nach Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 können zur Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden. Diese Aktualisierung darf für keinen der Mitgliedstaaten eine Änderung bestehender gesetzlicher Grundsätze der Berufsordnung hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern.

(7) Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen mit. Darüber hinaus wird bei Ausbildungsnachweisen im Bereich des Abschnitts 8 diese Meldung an die anderen Mitgliedstaaten gerichtet.

Die Kommission veröffentlicht eine ordnungsgemäße Mitteilung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, die zusätzliche Bescheinigung und die entsprechenden Berufsbezeichnung, die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union.Die Kommission veröffentlicht eine ordnungsgemäße Mitteilung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, die zusätzliche Bescheinigung und die entsprechenden Berufsbezeichnung, die in Anhang römisch fünf Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind, im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 24 – Ärztliche Grundausbildung:

(1) Die Zulassung zur ärztlichen Grundausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten ermöglicht.

(2) Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens sechs Jahre oder 5 500 Stunden theoretischen und praktischen Unterrichts an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität.

Bei Personen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 1972 begonnen haben, kann die in Unterabsatz 1 genannte Ausbildung eine praktische Vollzeitausbildung von sechs Monaten auf Universitätsniveau unter Aufsicht der zuständigen Behörden umfassen.

(3) Die ärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Medizin beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich festgestellter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;

b) angemessene Kenntnisse über die Struktur, die Funktionen und das Verhalten gesunder und kranker Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

c) angemessene Kenntnisse hinsichtlich der klinischen Sachgebiete und Praktiken, die ihr ein zusammenhängendes Bild von den geistigen und körperlichen Krankheiten, von der Medizin unter den Aspekten der Vorbeugung, der Diagnostik und der Therapeutik sowie von der menschlichen Fortpflanzung vermitteln;

d) angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung in Krankenhäusern.

Artikel 25 – Fachärztliche Weiterbildung:

(1) Die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass ein sechsjähriges Studium im Rahmen der in Artikel 24 genannten Ausbildung abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit dem angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.

(2) Die Weiterbildung zum Facharzt umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang V Nummer 5.1.3. für die verschiedenen Fachgebiete angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung eingehalten wird. Die Weiterbildung erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. für die verschiedenen Fachgebiete angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung eingehalten wird. Die Weiterbildung erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

(3) Die Weiterbildung erfolgt als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dementsprechend werden diese Stellen angemessen vergütet.

(4) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Facharztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.1.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig.(4) Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Facharztes vom Besitz eines der in Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig.

(5) Die in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführte jeweilige Mindestdauer der Weiterbildung kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.(5) Die in Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. aufgeführte jeweilige Mindestdauer der Weiterbildung kann nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Verfahren geändert werden, um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen.

Anhang V der Richtline lautet auszugsweise (in Bezug auf Österreich und Polen):Anhang römisch fünf der Richtline lautet auszugsweise (in Bezug auf Österreich und Polen):

Übersetzung:

Dyplom uko?czenia studiów wy?szych na kierunku lekarskim z tytu?em „lekarz”: Hochschulabschluss in Medizin mit dem Titel „Arzt“

Szko?y wy?sze: Universitäten

?wiadectwo z?o?enia Lekarskiego Egzaminu Pa?stwowego / ?wiadectwo z?o?enia Lekarskiego Egzaminu Ko?cowego: Bescheinigung über das Bestehen des Medizinischen Staatsexamens bzw. des Medizinischen Abschlussexamens

Za?wiadczenie o uko?czeniu sta?u podyplomowego: Bescheinigung über den Abschluss des Postgraduiertenpraktikums

3.3.1.2. Relevante Bestimmungen des ÄrzteG 1998 lauten samt Überschrift (auszugsweise):

§ 3a. Z 1 – Umsetzung von Unionsrecht:Paragraph 3 a, Ziffer eins, – Umsetzung von Unionsrecht:

Durch dieses Bundesgesetz werden

1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 286 vom 15.10.2015 S. 35, … in österreichisches Recht umgesetzt.1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, Amtsblatt Nummer L 354 vom 28.12.2013 Seite 132, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 286 vom 15.10.2015 Seite 35, … in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 4 Abs. 1, 2, 3 und 4 – Erfordernisse zur Berufsausübung:Paragraph 4, Absatz eins, 2, 3 und 4 – Erfordernisse zur Berufsausübung:

(1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (§ 5a Abs. 1a) bedarf es, unbeschadet der §§ 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.(1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierte/r Ärztin/Arzt, Ärztin/Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin/Facharzt oder Ärztin/Arzt mit partiellem Berufszugang (Paragraph 5 a, Absatz eins a,) bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 34 bis 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind

1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

2.die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit,

3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung,

4. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie

5. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist.

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Absatz eins, sind

1. hinsichtlich der Grundausbildung:

a) mein an einer Universität in der Republik Österreich erworbenes Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad oder

b) zusätzlich zu lit. a ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;b) zusätzlich zu Litera a, ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie;

2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Z 1 lit. b längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder ein Facharztdiplom, wobei im Fall einer angestrebten Berufsberechtigung als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie das Erfordernis gemäß Ziffer eins, Litera b, längstens zum Zeitpunkt des Antritts der Facharztprüfung erfüllt sein muss;

3. anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.3. anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Ziffer eins und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, oder Paragraph 5 a,

(4) Zur unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt bedarf es des Nachweises der Erfüllung

1. der allgemeinen Erfordernisse gemäß Abs. 2 und1. der allgemeinen Erfordernisse gemäß Absatz 2, und

2. des besonderen Erfordernisses

a) eines an einer Universität in der Republik Österreich erworbenen Doktorats der gesamten Heilkunde oder eines gleichwertigen, im Ausland erworbenen und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierten akademischen Grads oder

b) einer Berufsqualifikation gemäß § 5 Z 1 oder gemäß § 5a sowieb) einer Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, oder gemäß Paragraph 5 a, sowie

3. der Eintragung in die Ärzteliste.“

§ 5 – Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen:Paragraph 5, – Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen:

Folgende Berufsqualifikationen sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

1. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.1. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt ein ärztlicher Ausbildungsnachweis für die ärztliche Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG.

2. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin:

a) ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG odera) ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder

b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG.

3. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt:

a) ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang V Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG odera) ein Ausbildungsnachweis für den Facharzt gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. der Richtlinie 2005/36/EG für ein in Österreich bestehendes Sonderfach gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.3. der Richtlinie 2005/36/EG oder

b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Abs. 1, 2 oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Facharzt für ein in Österreich bestehendes Sonderfach entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 23 oder Artikel 27 Absatz eins, 2, oder 2a der Richtlinie 2005/36/EG.

§ 5a Abs. 1 – Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und DrittlanddiplomenParagraph 5 a, Absatz eins, – Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen und Drittlanddiplomen

Nachfolgende Berufsqualifikationen, die erforderlichenfalls durch den Nachweis einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges gemäß Abs. 2 ergänzt worden sind, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt oder Turnusarzt anzuerkennen:Nachfolgende Berufsqualifikationen, die erforderlichenfalls durch den Nachweis einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges gemäß Absatz 2, ergänzt worden sind, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG als ärztliche Berufsqualifikationen für die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt oder Turnusarzt anzuerkennen:

1. Entweder ein in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG), oder1. Entweder ein in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis, der die Anforderungen an die Ausbildung gemäß Artikel 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG nicht zur Gänze erfüllt und der Antragsteller die für die automatische Anerkennung erforderliche mindestens dreijährige Berufserfahrung nicht nachweisen kann (Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG), oder

2. eine in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung, der nach der ärztlichen Grundausbildung zum Erwerb einer der im Anhang V Nummer 5.1.1. angeführten Bezeichnung erworben worden ist und unter der Voraussetzung, dass eine Anerkennung für ein in Österreich bestehendes Sonderfach der Medizin angestrebt wird (Artikel 10 lit. d der Richtlinie 2005/36/EG), und2. eine in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbener ärztlicher Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung, der nach der ärztlichen Grundausbildung zum Erwerb einer der im Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. angeführten Bezeichnung erworben worden ist und unter der Voraussetzung, dass eine Anerkennung für ein in Österreich bestehendes Sonderfach der Medizin angestrebt wird (Artikel 10 Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG), und

3. erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des Abs. 2 zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Z 1 oder 2 als Ausgleichsmaßnahme der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges.3. erforderlichenfalls unter den Voraussetzungen des Absatz 2, zusätzlich zum Ausbildungsnachweis gemäß Ziffer eins, oder 2 als Ausgleichsmaßnahme der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Eignungsprüfung oder eines erfolgreich absolvierten Anpassungslehrganges.

§ 6a – Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt:Paragraph 6 a, – Basisausbildung im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt:

(1) Personen, die die Erfordernisse für die unselbstständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbstständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt zu erlangen, haben zuvor eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens neunmonatige praktische Ausbildung (Basisausbildung) zur Vermittlung klinischer Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten zu absolvieren.

(2) Die Basisausbildung ist in anerkannten Ausbildungsstätten zu absolvieren.

(3) Anerkannte Ausbildungsstätten für die Basisausbildung sind

1. allgemeine Krankenanstalten gemäß § 2a Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, sowie1. allgemeine Krankenanstalten gemäß Paragraph 2 a, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, sowie

2. Sonderkrankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 KAKuG, die mit Bescheid als Ausbildungsstätte für die gesamte oder nur einen Teil der Basisausbildung anerkannt worden sind.2. Sonderkrankenanstalten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KAKuG, die mit Bescheid als Ausbildungsstätte für die gesamte oder nur einen Teil der Basisausbildung anerkannt worden sind.

(4) Eine (Teil-)Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Abs. 3 Z 2 ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Vermittlung der klinischen Basiskompetenzen in der Sonderkrankenanstalt gegeben sind.(4) Eine (Teil-)Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen für die Vermittlung der klinischen Basiskompetenzen in der Sonderkrankenanstalt gegeben sind.

(5) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Abs. 3 Z 2 ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.(5) Die Anerkennung als Ausbildungsstätte gemäß Absatz 3, Ziffer 2, ist zurückzunehmen oder einzuschränken, wenn sich die für die Anerkennung maßgeblichen Umstände geändert haben oder nachträglich hervorkommt, dass eine hiefür erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.

(6) Die Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung vor Beginn der Ausbildung zum Facharzt gemäß § 8 entfällt für jene Sonderfächer, die in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 festgelegt worden sind.(6) Die Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung vor Beginn der Ausbildung zum Facharzt gemäß Paragraph 8, entfällt für jene Sonderfächer, die in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, festgelegt worden sind.

§ 7 Abs. 1 und 2 – Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:Paragraph 7, Absatz eins und 2 – Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin:

(1) Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer von zumindest dreiunddreißig Monaten. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung(1) Die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest dreiunddreißig Monaten. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung

1. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin sowie

2. die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin

zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).

(2) Die Ausbildung hat jedenfalls auf den Fachgebieten Allgemeinmedizin und Innere Medizin sowie auf weiteren in der Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 bestimmten Fachgebieten zu erfolgen.(2) Die Ausbildung hat jedenfalls auf den Fachgebieten Allgemeinmedizin und Innere Medizin sowie auf weiteren in der Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, bestimmten Fachgebieten zu erfolgen.

§ 8 Abs. 1 – Ausbildung zum Facharzt:Paragraph 8, Absatz eins, – Ausbildung zum Facharzt:

Die Ausbildung zum Facharzt umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß § 6a eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß § 24 Abs. 1 nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die BasisausbildungDie Ausbildung zum Facharzt umfasst nach erfolgreicher Absolvierung der Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, eine Dauer von zumindest dreiundsechzig Monaten, sofern die Verordnung gemäß Paragraph 24, Absatz eins, nicht anderes bestimmt. Personen, die die Erfordernisse für die unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt erfüllen und beabsichtigen, die selbständige Berufsberechtigung in einem Teilgebiet der Medizin (Sonderfach) zu erlangen, haben im Anschluss an die Basisausbildung

1. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Ausbildung im entsprechenden Sonderfach (Sonderfach-Grundausbildung), ausgenommen die Ausbildung in chirurgischen Fachgebieten in der Dauer von zumindest fünfzehn Monaten, und

2. eine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mindestens siebenundzwanzigmonatige praktische Schwerpunktausbildung (Sonderfach-Schwerpunktausbildung), ausgenommen die Ausbildung im Sonderfach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, sowie

3. die Facharztprüfung

zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (§ 26).zu absolvieren und den Erfolg der Ausbildung und Prüfung nachzuweisen (Paragraph 26,).

§ 14 Abs. 1 Z 2 – Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten:Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, – Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung und ärztlicher Tätigkeiten:

(1) Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit(1) Sofern Paragraph 5 a, nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer auf Antrag unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

2. im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,

auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), BGBl. II Nr. 286/2006, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), BGBl. II Nr. 147/2015, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß § 11a Abs. 3 vorgesehene Dauer anzurechnen.auf die jeweils für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin/zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach gemäß der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 (ÄAO 2006), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2006,, oder der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 147 aus 2015,, oder für die Spezialisierung gemäß der Verordnung gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, vorgesehene Dauer anzurechnen.

§ 24 Abs. 1 Z 1 – Verordnung über die ärztliche Ausbildung:Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, – Verordnung über die ärztliche Ausbildung:

Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über

1. die für die Basisausbildung gemäß § 6a vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung sowie die von der Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung ausgenommenen Sonderfächer gemäß § 6a Abs. 6,1. die für die Basisausbildung gemäß Paragraph 6 a, vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung sowie die von der Verpflichtung zur Absolvierung der Basisausbildung ausgenommenen Sonderfächer gemäß Paragraph 6 a, Absatz 6,,

3.3.1.3. Relevante Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit über die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und zur Fachärztin/zum Facharzt (Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 – ÄAO 2015) lauten samt Überschrift:

§ 1 – Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht:Paragraph eins, – Regelungsgegenstand und Umsetzung von Gemeinschaftsrecht:

(1) Diese Verordnung regelt

1. die für die Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebiets sowie Ziel und Umfang der Ausbildung, mit Ausnahme der Arztprüfung (Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),

2. den Erfolgsnachweis für die praktische allgemeinärztliche und fachärztliche Ausbildung, mit Ausnahme der Ausgestaltung und Form der Rasterzeugnisse und Prüfungszertifikate,

3. die Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit Berufsberechtigungen und Berufsbezeichnungen sowie mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, in österreichisches Recht umgesetzt.(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, Amtsblatt Nummer L 255 vom 30.09.2005 Seite 22, in österreichisches Recht umgesetzt.

§ 3 Z 1 – Begriffsbestimmungen:Paragraph 3, Ziffer eins, – Begriffsbestimmungen:

Im Geltungsbereich dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. „Basisausbildung“ bezeichnet den ersten Teil der ärztlichen Ausbildung in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten.

§ 6 – Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in Allgemeinmedizin und im Sonderfach:Paragraph 6, – Definition und grundlegende Inhalte der Basisausbildung für die Qualifikation in Allgemeinmedizin und im Sonderfach:

(1) Basisausbildung bezeichnet den ersten Teil der Ausbildung für jede Ärztin/jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten, sofern in den Anhängen zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist. Ziel der Basisausbildung ist die Befähigung der Ärztin/des Arztes im Rahmen von Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten Patientinnen/Patienten einer Fachabteilung oder Organisationseinheit im Umfang der gemäß Abs. 3 erworbenen Kompetenzen zu versorgen sowie zum Management von intramuralen Notfallsituationen bis zum Eintreffen höherwertiger Hilfe.(1) Basisausbildung bezeichnet den ersten Teil der Ausbildung für jede Ärztin/jeden Arzt in der Dauer von zumindest neun Monaten zum Erwerb der klinischen Basiskompetenz in chirurgischen und konservativen Fachgebieten, sofern in den Anhängen zu dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist. Ziel der Basisausbildung ist die Befähigung der Ärztin/des Arztes im Rahmen von Nacht-, Feiertags- oder Wochenenddiensten Patientinnen/Patienten einer Fachabteilung oder Organisationseinheit im Umfang der gemäß Absatz 3, erworbenen Kompetenzen zu versorgen sowie zum Management von intramuralen Notfallsituationen bis zum Eintreffen höherwertiger Hilfe.

(2) Der Inhalt der Basisausbildung bezieht sich auf

1. die gemäß dem aktuellen Stand der Wissenschaft häufigsten Krankheiten und deren Symptomenkomplexe, die Betreuung der zugewiesenen Patientinnen/Patienten von der Aufnahme bis zur Entlassung unter abnehmendem Grad der Anleitung und Aufsicht. Zum Erwerb dieser Kompetenzen haben Ärztinnen/Ärzte

a) Gespräche und klinische Untersuchungen durchzuführen, insbesondere unter Beachtung des § 4,a) Gespräche und klinische Untersuchungen durchzuführen, insbesondere unter Beachtung des Paragraph 4,,

b) die Diagnostik sowie die Behandlung zu planen sowie

c) den erstellten Plan mit der/dem Ausbildungsverantwortlichen zu diskutieren und umzusetzen,

insbesondere im Bereich der Herz-Kreislauferkrankungen, der Erkrankungen oder Verletzungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Stoffwechselerkrankungen, der psychischen Erkrankungen oder der cerebrovaskulären Erkrankungen, wie insbesondere Demenz und Schlaganfälle,

2. Notfallsituationen, insbesondere primär akut lebensbedrohlicher Zustände, das Setzen von Erstmaßnahmen und die Versorgung der Patientin/des Patienten mit den vorhandenen Möglichkeiten bis zum Eintreffen weiterer höherwertiger Hilfe.

(3) Die konkret zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 117c Abs. 2 Z 2 Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.(3) Die konkret zu erwerbenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten ergeben sich aus der gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 117 c, Absatz 2, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassenden Verordnung.

§ 9 Abs. 1 – Umfang und Definition der Ausbildung (allgemeinärztliche Ausbildung):Paragraph 9, Absatz eins, – Umfang und Definition der Ausbildung (allgemeinärztliche Ausbildung):

Wer die im Ärztegesetz 1998 angeführten Erfordernisse für eine unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusärztin/Turnusarzt erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes als Ärztin für Allgemeinmedizin/Arzt für Allgemeinmedizin beabsichtigt,

1. hat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung gemäß § 3 Z 1 und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowie1. hat im Rahmen von sich auf den allgemeinärztlichen Turnus beziehenden Arbeitsverhältnissen eine Basisausbildung gemäß Paragraph 3, Ziffer eins und eine Ausbildung in den in Anlage 1 entsprechend festgelegten Fachgebieten in der Gesamtdauer von zumindest 33 Monaten sowie

2. eine Prüfung zur Ärztin für Allgemeinmedizin/zum Arzt für Allgemeinmedizin

zu absolvieren.

§ 15 – Umfang und Definition der Ausbildung (fachärztliche Ausbildung):Paragraph 15, – Umfang und Definition der Ausbildung (fachärztliche Ausbildung):

(1) Die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt eines Sonderfaches ist auf folgenden Gebieten der Medizin möglich, wobei in den Anlagen 2 bis 32 zu jedem Sonderfach die Dauer der Basisausbildung, der Sonderfach-Grundausbildung sowie der Sonderfach-Schwerpunktausbildung in Monaten angeführt wird:

1. Anästhesiologie und Intensivmedizin

(…)

31. Urologie

3.3.1.4. Die relevanten Bestimmungen des Gesetzes über die Berufe des Arztes und des Zahnarztes 1996 (polnisch: Ustawa o zawodach lekarza i lekarza dentysty) lauten auszugsweise:

Art. 3 Abs. 1b:Artikel 3, Absatz eins b, :

„Kontinuierliche berufliche Weiterbildung“ bedeutet:

postgraduale Ausbildung (einschließlich Praktikum, Facharztausbildung und Erwerb beruflicher Fähigkeiten), sowie berufliche Fortbildung durch Selbststudium oder organisierte Bildungsformen, bestätigt durch eine entsprechende Anzahl von Bildungspunkten.

Art. 5 Abs. 1, 3 und 4:Artikel 5, Absatz eins, 3 und 4 :

„(1) Eine Person besitzt das Recht zur Ausübung des Berufs des Arztes oder Zahnarztes, wenn sie:

1. die polnische Staatsangehörigkeit besitzt oder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ist;

2. ein Diplom als Arzt oder Zahnarzt besitzt;

a) ein Diplom über den Abschluss eines Studiums im Studiengang Humanmedizin oder Zahnmedizin, das mindestens ein zweisemestriges praktisches klinisches Studium im 5. Studienjahr sowie mindestens 5000 Unterrichtsstunden theoretischer und praktischer Lehrveranstaltungen umfasst, oder

b) ein von einer polnischen Hochschule ausgestelltes Diplom über den Abschluss eines Studiums im Studiengang Humanmedizin, das den Erwerb der Qualifikationen im Bereich der Grundausbildung sowie den Abschluss eines einheitlichen Masterstudiums bestätigt, welches vor dem 1. Oktober 2012 begonnen wurde, oder ein von einer polnischen Hochschule ausgestelltes Diplom über den Abschluss eines Studiums im Studiengang Zahnmedizin mit denselben Voraussetzungen, oder

c) ein Dokument, das die formalen Qualifikationen als Arzt oder Zahnarzt bestätigt, die den in den Vorschriften des Rechts der Europäischen Union festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, ausgestellt von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als der Republik Polen, aufgeführt in dem Verzeichnis gemäß Art. 6b, zusammen mit dem dort genannten entsprechenden Begleitzeugnis, oder c) ein Dokument, das die formalen Qualifikationen als Arzt oder Zahnarzt bestätigt, die den in den Vorschriften des Rechts der Europäischen Union festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, ausgestellt von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als der Republik Polen, aufgeführt in dem Verzeichnis gemäß Artikel 6 b,, zusammen mit dem dort genannten entsprechenden Begleitzeugnis, oder

d) ein Diplom als Arzt oder Zahnarzt, ausgestellt von einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, sofern dieses Diplom in der Republik Polen gemäß den Vorschriften über Hochschulbildung und Wissenschaft als gleichwertig anerkannt wurde und die in den Vorschriften des Rechts der Europäischen Union festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung erfüllt, oder

e) ein Diplom als Arzt oder Zahnarzt, ausgestellt in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, sowie ein Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Verifizierungsprüfung (LEW) oder der Ärztlich-Zahnärztlichen Verifizierungsprüfung (LDEW), auf die in Art. 6c Bezug genommen wird, oder e) ein Diplom als Arzt oder Zahnarzt, ausgestellt in einem Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, sowie ein Zeugnis über das Bestehen der Ärztlichen Verifizierungsprüfung (LEW) oder der Ärztlich-Zahnärztlichen Verifizierungsprüfung (LDEW), auf die in Artikel 6 c, Bezug genommen wird, oder

f) ein Dokument, das die formalen Qualifikationen als Arzt oder Zahnarzt bestätigt, welche den in den Vorschriften des Rechts der Europäischen Union festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, zusammen mit einem entsprechenden Begleitzeugnis, sofern diese Dokumente im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden und vor diesem Datum in dem Verzeichnis gemäß Art. 6b aufgeführt warenf) ein Dokument, das die formalen Qualifikationen als Arzt oder Zahnarzt bestätigt, welche den in den Vorschriften des Rechts der Europäischen Union festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, zusammen mit einem entsprechenden Begleitzeugnis, sofern diese Dokumente im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden und vor diesem Datum in dem Verzeichnis gemäß Artikel 6 b, aufgeführt waren

3. die volle Geschäftsfähigkeit besitzt;

4. einen Gesundheitszustand besitzt, der die Ausübung des Berufs erlaubt;

5. eine einwandfreie ethische Haltung aufweist.

(3) Einer Person, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 Punkt 1 sowie Punkt 2 Buchst. a, b, d oder e sowie Punkt 3–5 und Abs. 2 erfüllt, erteilt die Bezirksärztekammer das Recht zur Berufsausübung, wenn sie ein postgraduales Praktikum absolviert hat oder ein außerhalb der Republik Polen absolviertes Praktikum als gleichwertig anerkannt wurde. (3) Einer Person, die die Voraussetzungen nach Absatz eins, Punkt 1 sowie Punkt 2 Buchst. a, b, d oder e sowie Punkt 3–5 und Absatz 2, erfüllt, erteilt die Bezirksärztekammer das Recht zur Berufsausübung, wenn sie ein postgraduales Praktikum absolviert hat oder ein außerhalb der Republik Polen absolviertes Praktikum als gleichwertig anerkannt wurde.

(4) Einer Person, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 Punkt 1 sowie Punkt 2 Buchst. a, b, d oder e sowie Punkt 3–5 und Abs. 2 erfüllt, wird das Recht zur Berufsausübung erteilt, wenn sie die Ärztliche Abschlussprüfung oder die Ärztlich-Zahnärztliche Abschlussprüfung mit positivem Ergebnis in polnischer Sprache oder in der Sprache bestanden hat, in der das Studium an polnischen medizinischen Hochschulen durchgeführt wurde, sofern sie ihr Studium in dieser Sprache abgeschlossen hat.(4) Einer Person, die die Voraussetzungen nach Absatz eins, Punkt 1 sowie Punkt 2 Buchst. a, b, d oder e sowie Punkt 3–5 und Absatz 2, erfüllt, wird das Recht zur Berufsausübung erteilt, wenn sie die Ärztliche Abschlussprüfung oder die Ärztlich-Zahnärztliche Abschlussprüfung mit positivem Ergebnis in polnischer Sprache oder in der Sprache bestanden hat, in der das Studium an polnischen medizinischen Hochschulen durchgeführt wurde, sofern sie ihr Studium in dieser Sprache abgeschlossen hat.

(…)

Art. 15 Abs. 1:Artikel 15, Absatz eins :

Das postgraduale Praktikum dient der Verbesserung praktischer Fertigkeiten sowie der Vertiefung theoretischer Kenntnisse in den in Abs. 3 oder 4 genannten medizinischen Bereichen und der Erweiterung des Wissens gemäß Abs. 5.Das postgraduale Praktikum dient der Verbesserung praktischer Fertigkeiten sowie der Vertiefung theoretischer Kenntnisse in den in Absatz 3, oder 4 genannten medizinischen Bereichen und der Erweiterung des Wissens gemäß Absatz 5,

3.3.1.5. Gemäß § 14a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 (nunmehr § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998) sind im Ausland absolvierte ärztliche Aus- und Weiterbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anzurechnen. Die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten ärztlichen Aus- und Weiterbildungszeiten bzw. im Ausland absolvierten Zeiten ärztlicher Tätigkeiten ist anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen (VwGH 28.06.2011, 2007/11/0019 mit Hinweis auf E 16.04.2009, 2006/11/0227).3.3.1.5. Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 (nunmehr Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998) sind im Ausland absolvierte ärztliche Aus- und Weiterbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anzurechnen. Die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten ärztlichen Aus- und Weiterbildungszeiten bzw. im Ausland absolvierten Zeiten ärztlicher Tätigkeiten ist anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen (VwGH 28.06.2011, 2007/11/0019 mit Hinweis auf E 16.04.2009, 2006/11/0227).

Anrechenbar sind ausschließlich postpromotionelle Ausbildungszeiten (vgl. VwGH 25.01.1994, 93/11/0073; 25.01.1994, 93/11/0131).Anrechenbar sind ausschließlich postpromotionelle Ausbildungszeiten vergleiche VwGH 25.01.1994, 93/11/0073; 25.01.1994, 93/11/0131).

Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) ist dahin auszulegen, dass, wenn ein Gemeinschaftsangehöriger in einem Fall, der nicht durch eine Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome geregelt ist, die Zulassung zur Ausübung eines Berufes beantragt, dessen Aufnahme nach dem nationalen Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise berücksichtigen müssen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (EuGH 14.09.2000, C-238/98 Hocsman).

3.3.2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes:

3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Sache des von der belangten Behörde zu entscheidenden Antragsverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 ÄrzteG 1998 durch den Inhalt des Antrags der Beschwerdeführerin begrenzt wird. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ (vgl. VwGH 17.01.2000, 97/09/0014; 30.06.2004, 2004/04/0014; VwSlg 17.939 A/2010). Nichts anderes kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein.3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Sache des von der belangten Behörde zu entscheidenden Antragsverfahrens gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 durch den Inhalt des Antrags der Beschwerdeführerin begrenzt wird. Dementsprechend konstituiert und begrenzt der Inhalt eines solchen Antrags den Prozessgegenstand des Verwaltungsverfahrens, also die (Verwaltungs-)„Sache“ vergleiche VwGH 17.01.2000, 97/09/0014; 30.06.2004, 2004/04/0014; VwSlg 17.939 A/2010). Nichts anderes kann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein.

3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte fallgegenständlich mit ihrer Eingabe vom 24.06.2025 die Anrechnung näher genannten Ausbildungszeiten in der Dauer von 11 Monaten, die ihrem polnischen Postgraduiertenpraktikum („sta? podyplomowy“) entsprechen bzw. im Rahmen dieses Postgraduiertenpraktikums absolviert wurden, auf die österreichische Basisausbildung im Sinne des §§ 3 Z 1 iVm 6 ÄAO 2015. 3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin beantragte fallgegenständlich mit ihrer Eingabe vom 24.06.2025 die Anrechnung näher genannten Ausbildungszeiten in der Dauer von 11 Monaten, die ihrem polnischen Postgraduiertenpraktikum („sta? podyplomowy“) entsprechen bzw. im Rahmen dieses Postgraduiertenpraktikums absolviert wurden, auf die österreichische Basisausbildung im Sinne des Paragraphen 3, Ziffer eins, in Verbindung mit 6 ÄAO 2015.

Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, die begehrte Anrechnung scheide aus, weil es sich bei den in den beantragten Zeiten absolvierten Ausbildung (Postgraduiertenpraktikum „sta? podyplomowy“) um keine postgraduale Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 4 ÄrzteG 1998 handle und um keine Zeiten bzw. Ausbildung, die nach Abschluss der ärztlichen Grundausbildung im Sinne der Richtline 2005/36/EG absolviert worden seien bzw. sei.Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, die begehrte Anrechnung scheide aus, weil es sich bei den in den beantragten Zeiten absolvierten Ausbildung (Postgraduiertenpraktikum „sta? podyplomowy“) um keine postgraduale Ausbildung im Sinne von Paragraph 4, Absatz 4, ÄrzteG 1998 handle und um keine Zeiten bzw. Ausbildung, die nach Abschluss der ärztlichen Grundausbildung im Sinne der Richtline 2005/36/EG absolviert worden seien bzw. sei.

Das Beschwerdevorbringen geht demgegenüber dahin, die in Rede stehenden Ausbildungszeiten des polnischen Postgraduiertenpraktikums „sta? podyplomowy“ seien sowohl nach polnischem Recht als auch nach der genannten Richtlinie der Ausbildung zum Facharzt oder Allgemeinmediziner zuzurechnen und daher anzurechnen.

Damit ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht im Recht:

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Anhanges V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die polnische ärztliche Grundausbildung nur mit einem Hochschulabschluss in Medizin mit dem Titel „Arzt“, einem bestandenen medizinischen Staatsexamen bzw. medizinischen Abschlussexamen sowie dem Abschluss des Postgraduiertenpraktikums „sta? podyplomowy“ absolviert und müssen die diesbezüglichen Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen kumulativ vorliegen. Das in Rede stehende polnische Postgraduiertenpraktikum „sta? podyplomowy“ ist daher Teil der ärztlichen Grundausbildung in Polen (und nicht der Facharztausbildung oder der Ausbildung zum Allgemeinmediziner), sodass die polnische ärztliche Grundausbildung vor Abschluss des Postgraduiertenpraktikums nicht absolviert ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Anhanges römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin die polnische ärztliche Grundausbildung nur mit einem Hochschulabschluss in Medizin mit dem Titel „Arzt“, einem bestandenen medizinischen Staatsexamen bzw. medizinischen Abschlussexamen sowie dem Abschluss des Postgraduiertenpraktikums „sta? podyplomowy“ absolviert und müssen die diesbezüglichen Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen kumulativ vorliegen. Das in Rede stehende polnische Postgraduiertenpraktikum „sta? podyplomowy“ ist daher Teil der ärztlichen Grundausbildung in Polen (und nicht der Facharztausbildung oder der Ausbildung zum Allgemeinmediziner), sodass die polnische ärztliche Grundausbildung vor Abschluss des Postgraduiertenpraktikums nicht absolviert ist.

Nach dem weiteren klaren Inhalt des Anhanges V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG entspricht diese polnische Grundausbildung der österreichischen Grundausbildung, die mit einer Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Doktor der gesamten Heilkunde (bzw. Doctor medicinae universae, Dr. med. univ.) nachzuweisen ist.Nach dem weiteren klaren Inhalt des Anhanges römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG entspricht diese polnische Grundausbildung der österreichischen Grundausbildung, die mit einer Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Doktor der gesamten Heilkunde (bzw. Doctor medicinae universae, Dr. med. univ.) nachzuweisen ist.

Von der Grundausbildung zu unterscheiden ist jedoch die Basisausbildung gemäß § 3 Abs. 1 ÄAO 2015 iVm § 6 leg.cit., die u.a. die Grundausbildung (sowie etwa auch die Eintragung in die Ärzteliste) voraussetzt und einen Teil der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß § 8 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 7 Abs. 1 ÄrzteG 1998 darstellt. Die Basisausbildung kann im Rahmen der unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt gemäß §§ 4 Abs. 4 iVm 6a ÄrzteG 1998 erst nach dem Abschluss des Doktorratsstudiums der Humanmedizin, einem nostrifizierten ausländischen Studiums der Medizin, einer ausländischen Berufsqualifikaktion – der ärztlichen Grundausbildung gemäß § 5 Z 1 ÄrzteG 1998 iVm Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG – oder gemäß § 5a ÄrzteG 1998 absolviert werden. Im Rahmen der (automatischen) Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG iVm § 5 Z 1 ÄrzteG 1998 bzw. für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt müssen die in Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Nachweise – im vorliegenden Fall auch der Nachweis über das von der Beschwerdeführerin absolvierte Postgraduiertenpraktikum „sta? podyplomowy“ – kumulativ vorliegen, um eine ärztliche Grundausbildung bzw. die Berufsberechtigung als Turnusarzt anerkennen zu können.Von der Grundausbildung zu unterscheiden ist jedoch die Basisausbildung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ÄAO 2015 in Verbindung mit Paragraph 6, leg.cit., die u.a. die Grundausbildung (sowie etwa auch die Eintragung in die Ärzteliste) voraussetzt und einen Teil der Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ÄrzteG 1998 bzw. zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ÄrzteG 1998 darstellt. Die Basisausbildung kann im Rahmen der unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Turnusarzt in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt gemäß Paragraphen 4, Absatz 4, in Verbindung mit 6a ÄrzteG 1998 erst nach dem Abschluss des Doktorratsstudiums der Humanmedizin, einem nostrifizierten ausländischen Studiums der Medizin, einer ausländischen Berufsqualifikaktion – der ärztlichen Grundausbildung gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 in Verbindung mit Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG – oder gemäß Paragraph 5 a, ÄrzteG 1998 absolviert werden. Im Rahmen der (automatischen) Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung im Sinne des Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 bzw. für die Erlangung der Berufsberechtigung als Turnusarzt müssen die in Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Nachweise – im vorliegenden Fall auch der Nachweis über das von der Beschwerdeführerin absolvierte Postgraduiertenpraktikum „sta? podyplomowy“ – kumulativ vorliegen, um eine ärztliche Grundausbildung bzw. die Berufsberechtigung als Turnusarzt anerkennen zu können.

Daher scheidet eine Anrechnung des polnischen Postgraduiertenpraktikums „sta? podyplomowy“ bzw. von Ausbildungszeiten, die im Rahmen dieses Postgraduiertenpraktikums vor dessen Abschluss bzw. vor Abschluss der ärztliche Grundausbildung absolviert wurden, auf die österreichische Basisausbildung aus.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausbildungszeiten (01.10.2023 ? 31.10.2024) wurden allerdings unstrittig im Rahmen des polnischen Postgraduiertenpraktikums bzw. vor Erwerb der Bescheinigung über den Abschluss des Postgraduiertenpraktikums, und damit vor Abschluss der polnischen Grundausbildung, absolviert, zumal sie eine Bescheinigung der Ärztekammer Woiwodschaft Dolno?l?skie in Wroclaw vom 07.01.2025 über eben dieses Postgraduiertenpraktikum vorgelegt hat.

3.3.2.2. Für die Beschwerdeführerin ist auch nichts zu gewinnen, wenn sie meint, die belangte Behörde habe lediglich eine (automatische) Anerkennung geprüft und zu Unrecht darauf verzichtet, eine davon losgelöste Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 14 ÄrzteG 1998 vorzunehmen. Eine solche Prüfung kommt in Ermangelung von nach dem Zeitpunkt der automatischen Anerkennung gemäß § 5 Z 1 ÄrzteG 1998 geleisteten Aus- und Weiterbildungszeiten, nicht in Betracht.3.3.2.2. Für die Beschwerdeführerin ist auch nichts zu gewinnen, wenn sie meint, die belangte Behörde habe lediglich eine (automatische) Anerkennung geprüft und zu Unrecht darauf verzichtet, eine davon losgelöste Gleichwertigkeitsprüfung gemäß Paragraph 14, ÄrzteG 1998 vorzunehmen. Eine solche Prüfung kommt in Ermangelung von nach dem Zeitpunkt der automatischen Anerkennung gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 geleisteten Aus- und Weiterbildungszeiten, nicht in Betracht.

§ 14 ÄrzteG 1998 greift nämlich erst dann, wenn Ausbildungszeiten nicht nach § 5 ÄrzteG 1998 automatisch oder nach § 5a ÄrzteG 1998 im dort vorgesehenen erleichterten Verfahren anerkannt werden (vgl. Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 § 14 ÄrzteG 1998 Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).Paragraph 14, ÄrzteG 1998 greift nämlich erst dann, wenn Ausbildungszeiten nicht nach Paragraph 5, ÄrzteG 1998 automatisch oder nach Paragraph 5 a, ÄrzteG 1998 im dort vorgesehenen erleichterten Verfahren anerkannt werden vergleiche Wallner in Neumayr/Resch/Wallner, GmundKomm2 Paragraph 14, ÄrzteG 1998 Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]).

Da das von der Beschwerdeführerin absolvierte polnische Postgraduiertenpraktikum, dessen Anrechnung auf die Basisausbildung sie begehrt, bereits im Rahmen der nach § 5 ÄrzteG 1998 erfolgten (automatischen) Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG berücksichtigt wurde, kommt eine (nochmalige) Anrechnung auf die Basisausbildung gemäß § 14 ÄrzteG 1998 nicht im Betracht.Da das von der Beschwerdeführerin absolvierte polnische Postgraduiertenpraktikum, dessen Anrechnung auf die Basisausbildung sie begehrt, bereits im Rahmen der nach Paragraph 5, ÄrzteG 1998 erfolgten (automatischen) Anerkennung der ärztlichen Grundausbildung gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG berücksichtigt wurde, kommt eine (nochmalige) Anrechnung auf die Basisausbildung gemäß Paragraph 14, ÄrzteG 1998 nicht im Betracht.

§ 5 übernimmt aus Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG den „Grundsatz der automatischen Anerkennung“. Hierdurch erhalten die von anderen EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweise für Ärzte dieselbe Wirkung wie die von Österreich ausgestellten Ausbildungsnachweise. Dafür müssen die zuständigen Stellen der Staaten (1) einen Ausbildungsnachweis über die Absolvierung der in Art. 24 ff der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen an die ärztliche Ausbildung ausgestellt und (2) ggf mit einer erforderlichen Bescheinigung über praktische Erfahrung versehen haben, die für den betreffenden Staat nach Anhang V Nummer 5.1.1. erforderlich ist (vgl. Schroeder in Stöger/Zahrl, ÄrzteG § 5, Rz 1 [Stand 1.1.2023, rdb.at]).Paragraph 5, übernimmt aus Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG den „Grundsatz der automatischen Anerkennung“. Hierdurch erhalten die von anderen EU-Mitgliedstaaten und den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz ausgestellten Ausbildungsnachweise für Ärzte dieselbe Wirkung wie die von Österreich ausgestellten Ausbildungsnachweise. Dafür müssen die zuständigen Stellen der Staaten (1) einen Ausbildungsnachweis über die Absolvierung der in Artikel 24, ff der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Mindestanforderungen an die ärztliche Ausbildung ausgestellt und (2) ggf mit einer erforderlichen Bescheinigung über praktische Erfahrung versehen haben, die für den betreffenden Staat nach Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. erforderlich ist vergleiche Schroeder in Stöger/Zahrl, ÄrzteG Paragraph 5,, Rz 1 [Stand 1.1.2023, rdb.at]).

Inhaber der in anderen Staaten ausgestellten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung haben nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2005/26/EG lediglich dieselbe Berufsqualifikation wie die Inhaber des österreichischen Doktors der gesamten Heilkunde und somit lediglich das Recht, als Turnusarzt tätig zu werden (vgl. Wallner in Resch/Wallner 3 Kap II.4.3.1. Rz 79; Schroeder in Stöger/Zahrl, ÄrzteG § 5, Rz 2 [Stand 1.1.2023, rdb.at]).Inhaber der in anderen Staaten ausgestellten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung haben nach Artikel 21, Absatz eins, der Richtlinie 2005/26/EG lediglich dieselbe Berufsqualifikation wie die Inhaber des österreichischen Doktors der gesamten Heilkunde und somit lediglich das Recht, als Turnusarzt tätig zu werden vergleiche Wallner in Resch/Wallner 3 Kap römisch zwei.4.3.1. Rz 79; Schroeder in Stöger/Zahrl, ÄrzteG Paragraph 5,, Rz 2 [Stand 1.1.2023, rdb.at]).

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jene Ausbildungsnachweise vor, welche in Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtline 2005/36/EG genannt werden und gemäß § 5 Z 1 ÄrzteG 1998 der ärztlichen Grundausbildung gleichzuhalten sind und das in § 4 Abs. 4 Z 2b ÄrzteG 1998 genannte besondere Erfordernis erfüllen. Sie hat daher lediglich das Recht, in Österreich die Basisausbildung zu absolvieren und (bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen nach § 4 Abs. 4 ÄrzteG 1998) den ärztlichen Beruf als Turnusärztin unselbständig auszuüben. Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jene Ausbildungsnachweise vor, welche in Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtline 2005/36/EG genannt werden und gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 der ärztlichen Grundausbildung gleichzuhalten sind und das in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 b, ÄrzteG 1998 genannte besondere Erfordernis erfüllen. Sie hat daher lediglich das Recht, in Österreich die Basisausbildung zu absolvieren und (bei Erfüllung aller anderen Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 4, ÄrzteG 1998) den ärztlichen Beruf als Turnusärztin unselbständig auszuüben.

Eine inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit – betreffend die im postgradualen Praktikum „sta? podyplomowy“ von der Beschwerdeführerin erworbenen praktischen Fähigkeiten – war bzw. ist somit nicht vorzunehmen und liegen die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin monierten Verfahrensmängel nicht vor. Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde werden grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (vgl. VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024). Auch die weiterführenden Argumente der Beschwerdeführerin zur inhaltlichen Gleichwertigkeit der Basisausbildung im Sinne des § 3 Z 1 ÄAO 2015 und des von ihr in Polen absolvierten postgradualen Praktikums gehen ins Leere.Eine inhaltliche Prüfung der Gleichwertigkeit – betreffend die im postgradualen Praktikum „sta? podyplomowy“ von der Beschwerdeführerin erworbenen praktischen Fähigkeiten – war bzw. ist somit nicht vorzunehmen und liegen die in diesem Zusammenhang von der Beschwerdeführerin monierten Verfahrensmängel nicht vor. Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde werden grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert vergleiche VwGH 29.03.2017, Ra 2017/05/0024). Auch die weiterführenden Argumente der Beschwerdeführerin zur inhaltlichen Gleichwertigkeit der Basisausbildung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, ÄAO 2015 und des von ihr in Polen absolvierten postgradualen Praktikums gehen ins Leere.

3.3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 25.01.1994, 93/11/0073, insbesondere aus, dass es bei der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde darauf ankommt, ob sie mit ex-nunc-Wirkung oder mit ex-tunc-Wirkung erfolgt. Nur im letzteren Fall sind Praxiszeiten vor der Nostrifizierung auf die vorgeschriebene postpromotionelle praktische Ausbildung anrechenbar. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, dass die zu § 4 Abs. 4 Z 2a ÄrzteG 1998 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht auf die nunmehr vorgesehene Alternativvoraussetzung des § 4 Abs. 4 Z 2b ÄrzteG 1998 übertragbar ist. Denn der neu geschaffene Tatbestand einer Berufsqualifikation gemäß § 5 Z 1 ÄrzteG 1998 wurde in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für eine – nur den EWR-Raum betreffende – Vereinfachung der Anerkennung von ausgewählten Ausbildungsnachweisen vorgesehen, um das (aufwendige) Nostrifizierungsverfahren durch eine Universität gegen ein System der gegenseitigen Anerkennung zu ersetzen. Damit fand jedoch kein Paradigmenwechsel statt und werden nationale Ausbildungsnachweise mit ex-nunc-Wirkung anerkannt. Weder der Richtlinie 2005/36/EG noch den in Umsetzung dieser Richtlinie geschaffenen nationalen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 sind Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass durch die automatische Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG eine ex-tunc-Wirkung vorgesehen ist. Auch ausgehend davon liegt mit dem Nachweis über das postgraduale Praktikum der Beschwerdeführerin kein Nachweis über eine auf die Basisausbildung anrechenbare Ausbildungszeit oder eine Grundlage für die Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung gemäß § 14 ÄrzteG 1998 vor.3.3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seiner Entscheidung vom 25.01.1994, 93/11/0073, insbesondere aus, dass es bei der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde darauf ankommt, ob sie mit ex-nunc-Wirkung oder mit ex-tunc-Wirkung erfolgt. Nur im letzteren Fall sind Praxiszeiten vor der Nostrifizierung auf die vorgeschriebene postpromotionelle praktische Ausbildung anrechenbar. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, dass die zu Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 a, ÄrzteG 1998 ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht auf die nunmehr vorgesehene Alternativvoraussetzung des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 2 b, ÄrzteG 1998 übertragbar ist. Denn der neu geschaffene Tatbestand einer Berufsqualifikation gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 wurde in Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG für eine – nur den EWR-Raum betreffende – Vereinfachung der Anerkennung von ausgewählten Ausbildungsnachweisen vorgesehen, um das (aufwendige) Nostrifizierungsverfahren durch eine Universität gegen ein System der gegenseitigen Anerkennung zu ersetzen. Damit fand jedoch kein Paradigmenwechsel statt und werden nationale Ausbildungsnachweise mit ex-nunc-Wirkung anerkannt. Weder der Richtlinie 2005/36/EG noch den in Umsetzung dieser Richtlinie geschaffenen nationalen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 sind Hinweise dahingehend zu entnehmen, dass durch die automatische Anerkennung von Ausbildungsnachweisen gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG eine ex-tunc-Wirkung vorgesehen ist. Auch ausgehend davon liegt mit dem Nachweis über das postgraduale Praktikum der Beschwerdeführerin kein Nachweis über eine auf die Basisausbildung anrechenbare Ausbildungszeit oder eine Grundlage für die Durchführung einer Gleichwertigkeitsprüfung gemäß Paragraph 14, ÄrzteG 1998 vor.

3.3.2.4. Den (weiteren) in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken ist Folgendes entgegenzuhalten:

Auch wenn es sein mag, dass das polnische Postgraduiertenpraktikum „sta? podyplomowy“– wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht und in der Stellungnahme der Obersten Ärztekammer Polens ausgeführt ist – prima facie nicht von der Definition der ärztlichen Grundausbildung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG umfasst ist, ist es doch, wie oben dargelegt, ebendieser Grundausbildung zuzuordnen. Zu ergänzen ist, dass das Postgraduiertenpraktikum „sta? podyplomowy“ nicht als Ausbildungsnachweis für eine universitäre oder unter der Aufsicht einer Universität erfolgte Ausbildung herangezogen, sondern bloß als zusätzliche Bescheinigung angeführt wird, welche nicht im Widerspruch zu der in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Definition der ärztlichen Grundausbildung steht. Den Mitglieds- bzw. EWR-Staaten steht es in diesem Zusammenhang frei, den Anhang V Nummer 5.1.1. den nationalen Gegebenheiten anzupassen, um ein gleich hohes Ausbildungsniveau im gesamten EWR-Raums als Grundlage für eine automatische Anerkennung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG iVm § 5 Z 1 ÄrzteG 1998 zu schaffen. Soweit die Beschwerdeführerin unionsrechtliche Bedenken gegen diese zusätzliche Bescheinigung geltend macht, übersieht sie, dass die in nationales Recht umgesetzte Richtlinie keine Vollharmonisierung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen begründet und es den Mitgliedsstaaten gerade nicht verbietet, nationale Ausbildungsunterschiede vorzusehen, welche durch die aufgestellten Kriterien der ärztlichen Grundausbildung in Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG über alle Mitgliedsstaaten hinweg ausgeglichen werden. Auch wenn der Stellungnahme der Obersten Ärztekammer Polens zu entnehmen ist, dass bereits das polnische Medizinstudium dem österreichischen Doktoratsstudium der Humanmedizin entsprechen sollte, so ist dies dem Anhang V Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG zuFolge gerade nicht der Fall. Zudem bestehen keine Zweifel daran, dass das polnische Gesetz über die Berufe des Arztes und Zahnarztes (in der Folge: polnisches ÄrzteG) gemäß Art. 3 Z 1b festlegt, dass Praktika als „kontinuierliche berufliche Weiterbildung“ zu qualifizieren sind, jedoch dem Art. 5 Abs. 3 des polnischen ÄrzteG eindeutig zu entnehmen ist, dass einer Person, die über ein Medizinstudium sowie alle weiteren allgemeinen Voraussetzungen verfügt, nur dann das Recht zur Berufsausübung zu erteilen ist, wenn sie ein postgraduales Praktikum – wie jenes der Beschwerdeführerin – absolviert hat. Insofern liegt eine Übereinstimmung mit den in der Richtline 2005/36/EG Anhang V Nummer 5.1.1. genannten Ausbildungsnachweisen und zusätzlichen Bescheinigungen für eine automatische Anerkennung und Gleichwertigkeit mit der österreichischen Grundausbildung vor. Auch wenn es sein mag, dass das polnische Postgraduiertenpraktikum „sta? podyplomowy“– wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht und in der Stellungnahme der Obersten Ärztekammer Polens ausgeführt ist – prima facie nicht von der Definition der ärztlichen Grundausbildung im Sinne des Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG umfasst ist, ist es doch, wie oben dargelegt, ebendieser Grundausbildung zuzuordnen. Zu ergänzen ist, dass das Postgraduiertenpraktikum „sta? podyplomowy“ nicht als Ausbildungsnachweis für eine universitäre oder unter der Aufsicht einer Universität erfolgte Ausbildung herangezogen, sondern bloß als zusätzliche Bescheinigung angeführt wird, welche nicht im Widerspruch zu der in Artikel 24, Absatz 2, der Richtlinie 2005/36/EG angeführten Definition der ärztlichen Grundausbildung steht. Den Mitglieds- bzw. EWR-Staaten steht es in diesem Zusammenhang frei, den Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. den nationalen Gegebenheiten anzupassen, um ein gleich hohes Ausbildungsniveau im gesamten EWR-Raums als Grundlage für eine automatische Anerkennung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 zu schaffen. Soweit die Beschwerdeführerin unionsrechtliche Bedenken gegen diese zusätzliche Bescheinigung geltend macht, übersieht sie, dass die in nationales Recht umgesetzte Richtlinie keine Vollharmonisierung für die Anerkennung von Berufsqualifikationen begründet und es den Mitgliedsstaaten gerade nicht verbietet, nationale Ausbildungsunterschiede vorzusehen, welche durch die aufgestellten Kriterien der ärztlichen Grundausbildung in Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG über alle Mitgliedsstaaten hinweg ausgeglichen werden. Auch wenn der Stellungnahme der Obersten Ärztekammer Polens zu entnehmen ist, dass bereits das polnische Medizinstudium dem österreichischen Doktoratsstudium der Humanmedizin entsprechen sollte, so ist dies dem Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. der Richtlinie 2005/36/EG zuFolge gerade nicht der Fall. Zudem bestehen keine Zweifel daran, dass das polnische Gesetz über die Berufe des Arztes und Zahnarztes (in der Folge: polnisches ÄrzteG) gemäß Artikel 3, Ziffer eins b, festlegt, dass Praktika als „kontinuierliche berufliche Weiterbildung“ zu qualifizieren sind, jedoch dem Artikel 5, Absatz 3, des polnischen ÄrzteG eindeutig zu entnehmen ist, dass einer Person, die über ein Medizinstudium sowie alle weiteren allgemeinen Voraussetzungen verfügt, nur dann das Recht zur Berufsausübung zu erteilen ist, wenn sie ein postgraduales Praktikum – wie jenes der Beschwerdeführerin – absolviert hat. Insofern liegt eine Übereinstimmung mit den in der Richtline 2005/36/EG Anhang römisch fünf Nummer 5.1.1. genannten Ausbildungsnachweisen und zusätzlichen Bescheinigungen für eine automatische Anerkennung und Gleichwertigkeit mit der österreichischen Grundausbildung vor.

Dem polnischen ÄrzteG ist auch nicht – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet – zu entnehmen, dass das postgraduale Praktikum „sta? podyplomowy“ auf die polnische Facharztausbildung oder Ausbildung zum Allgemeinmediziner angerechnet wird und insofern eine unionsrechtliche relevante Diskriminierung sowie Beschränkung im Zusammenhang mit den in Österreich vorgesehenen Grenzen der Anerkennung bzw. den unionsrechtlich gewährleistenden Grundfreiheiten vorliegen würde. Dass der Abschluss zum Allgemeinmediziner oder Facharzt zwischen Polen und Österreich gemäß Anhang V Nummer 5.1.2. und 5.1.4. der Richtline 2005/36/EG, trotz unterschiedlicher Dauer und Ausbildungsverlauf – z.B. aufgrund einer in Österreich in den ersten neun Monaten zu absolvierenden Basisausbildung gemäß § 3 Z 1 ÄAO 2015 – automatisch anerkannt wird, ändert daran nichts und vermag eine von der Beschwerdeführerin aufgeworfene unsachliche Diskriminierung sowie eine Verletzung von unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Loyalitätsgebots nicht zu begründen.Dem polnischen ÄrzteG ist auch nicht – wie von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde behauptet – zu entnehmen, dass das postgraduale Praktikum „sta? podyplomowy“ auf die polnische Facharztausbildung oder Ausbildung zum Allgemeinmediziner angerechnet wird und insofern eine unionsrechtliche relevante Diskriminierung sowie Beschränkung im Zusammenhang mit den in Österreich vorgesehenen Grenzen der Anerkennung bzw. den unionsrechtlich gewährleistenden Grundfreiheiten vorliegen würde. Dass der Abschluss zum Allgemeinmediziner oder Facharzt zwischen Polen und Österreich gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.1.2. und 5.1.4. der Richtline 2005/36/EG, trotz unterschiedlicher Dauer und Ausbildungsverlauf – z.B. aufgrund einer in Österreich in den ersten neun Monaten zu absolvierenden Basisausbildung gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, ÄAO 2015 – automatisch anerkannt wird, ändert daran nichts und vermag eine von der Beschwerdeführerin aufgeworfene unsachliche Diskriminierung sowie eine Verletzung von unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Loyalitätsgebots nicht zu begründen.

Die von der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur des EuGH (Urteil vom 13.11.2003, C- 313/01, Morgenbesser) ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da im durch den EuGH zu beurteilenden Grundverfahren ein in einem anderen Mitgliedstaat erworbenes Diplom der Rechtswissenschaft nur deshalb nicht in das Register der Personen, die die für eine Zulassung als Rechtsanwalt erforderliche praktische Ausbildungszeit absolvieren, eingetragen wurde, weil es sich nicht um ein von einer Universität eines Staates verliehenes, bestätigtes oder als gleichwertig anerkanntes Diplom der Rechtswissenschaft gehandelt hat.

Auch das Urteil des EuGH vom 14.09.2000, C-238/98, Hocsman kann den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht stützen, da in diesem Fall die Zulassung zur Ausübung eines Berufes Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens war, welche im Fall der Beschwerdeführerin jedoch unstrittig aufgrund der automatischen Anerkennung gemäß § 5 Z 1 ÄrzteG 1998 gegeben ist.Auch das Urteil des EuGH vom 14.09.2000, C-238/98, Hocsman kann den Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht stützen, da in diesem Fall die Zulassung zur Ausübung eines Berufes Gegenstand des Vorabentscheidungsverfahrens war, welche im Fall der Beschwerdeführerin jedoch unstrittig aufgrund der automatischen Anerkennung gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, ÄrzteG 1998 gegeben ist.

Ebenso wenig ist die durch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Universitätsrecht zielführend.

3.3.2.5. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten ist, wenn sie ausführt, die von der Beschwerdeführerin gewünschte Anrechnung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil der Fachbereich „Familienmedizin“ in der österreichischen Basisausbildung im Sinne des § 3 Z 1 ÄAO 2015 nicht vorgesehen ist. Da eine Anrechnung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausbildungszeiten aus den dargelegten Gründen ausscheidet, kann zudem dahingestellt bleiben, ob ein in dieser Zeit im Inland absolviertes Praktikum, welches im Rahmen eines polnischen postgradualen Praktikums absolviert wird, als im Ausland absolvierte Aus- und Weitebildungszeiten zu qualifizieren ist.3.3.2.5. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass der belangten Behörde auch nicht entgegenzutreten ist, wenn sie ausführt, die von der Beschwerdeführerin gewünschte Anrechnung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil der Fachbereich „Familienmedizin“ in der österreichischen Basisausbildung im Sinne des Paragraph 3, Ziffer eins, ÄAO 2015 nicht vorgesehen ist. Da eine Anrechnung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausbildungszeiten aus den dargelegten Gründen ausscheidet, kann zudem dahingestellt bleiben, ob ein in dieser Zeit im Inland absolviertes Praktikum, welches im Rahmen eines polnischen postgradualen Praktikums absolviert wird, als im Ausland absolvierte Aus- und Weitebildungszeiten zu qualifizieren ist.

3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Für die von der Beschwerdeführerin in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum.3.4. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Für die von der Beschwerdeführerin in eventu begehrte bloß kassatorische Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht schon vor dem Hintergrund des feststehenden Sachverhaltes kein Raum.

3.5. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht – im vorliegenden Fall – auf Grund der Möglichkeit, gegen seine Entscheidungen eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV (vgl. VfSlg. 19.896/2014).3.5. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der gegenständlichen Beschwerde nicht veranlasst, einen Antrag gemäß Artikel 267, AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union zu richten. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht – im vorliegenden Fall – auf Grund der Möglichkeit, gegen seine Entscheidungen eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, kein letztinstanzliches Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV vergleiche VfSlg. 19.896 aus 2014,).

3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.6. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Ein solcher Fall liegt hier vor: Im vorliegenden Fall liegt zwar ein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor, jedoch ist nicht zu erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Im Hinblick auf die dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Rechtsfragen ist eine besondere Komplexität nicht ersichtlich. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung daher nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Anrechnung Arzt Ärztekammer Ärztekammerpräsident Ärzteliste Ausbildung Ausbildungszeit Auslandsbezug Facharzt Facharztausbildung Mitgliedstaat Sache des Verfahrens Unionsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W108.2325988.1.00

Im RIS seit

09.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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