TE Vwgh Erkenntnis 1994/1/25 93/11/0131

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Veröffentlicht am 25.01.1994
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteausbildungsO 1974 §5;
ÄrzteG 1984 §11 Abs3;
ÄrzteG 1984 §11 Abs4;
ÄrzteG 1984 §3 Abs2;
ÄrzteG 1984 §3 Abs4;
ÄrzteG 1984 §5 Abs1 idF 1992/461;
ÄrzteG 1984 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Dr. A in W, vertreten durch Dr. V, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 21. Mai 1993, Zl. MA 14-696/93, betreffend Eintragung in die Ärzteliste, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 1992 auf Eintragung in die Ärzteliste als Facharzt für Kinderheilkunde unter Berufung auf § 11 Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984 (ÄrzteG) und § 5 der Ärzte-Ausbildungsordnung ab.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers mit dem Fehlen der vorgeschriebenen praktischen Ausbildung im Sonderfach Kinderheilkunde. Sie ging davon aus, daß der Beschwerdeführer ein Medizinstudium an der Universität Sind (Pakistan) absolviert habe. Aufgrund der bedingten Nostrifizierung sei erst im Juli 1991 von der Gleichwertigkeit dieses Studienabschlusses mit dem an einer Universität in Österreich erworbenen Doktorat der gesamten Heilkunde auszugehen gewesen. Da erst damit die Voraussetzungen für die vorgeschriebene postpromotionelle Ausbildung vorgelegen seien, könnten davor gelegene Praxiszeiten darauf nicht angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer wendet ein, die österreichische Ärztekammer habe mit Dekret vom 8. August 1990 anerkannt und bestätigt, daß er im Sinne des Ärztegesetzes postpromotionelle praktische Studien zum Facharzt für Kinderheilkunde absolviert habe. Das setze voraus, daß bereits vor dem Beginn dieser Ausbildung die Erfordernisse nach dem ÄrzteG erfüllt gewesen seien. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 1. Juli 1969, Zl. 172/69), wonach es bei der Beurteilung der Erfüllung des Ausbildungserfordernisses als Voraussetzung für die Eintragung in die Ärzteliste allein darauf ankomme, daß die absolvierte Ausbildung - materiell betrachtet - den gesetzlichen Erfordernissen entspreche. In übrigen besitze der Beschwerdeführer aufgrund der vorgelegten Unterlagen die Berechtigung, in Pakistan den Beruf des Facharztes für Kinderheilkunde auszuüben.

Mit Bescheid der Nostrifizierungskommission der medizinischen Fakultät der Universität Wien vom 9. Mai 1989 wurde der vom Beschwerdeführer nachgewiesene Abschluß des Studiums der Medizin an der Universität Sind (1980) unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung von drei Rigorosen und weiterer Ergänzungsprüfungen als mit dem österreichischen akademischen Grad "Doktor der gesamten Heilkunde" gleichwertig anerkannt. Mit Bescheid vom 1. August 1991 stellte die Nostifizierungskommission unter Hinweis auf die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen fest, der besagte Studienabschluß in Pakistan sei nunmehr nostrifiziert und dem österreichischen akademischen Grad eines Doktors der gesamten Heilkunde voll gleichwertig.

Auf dem Boden dieser Sachlage ging die belangte Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Eintragung des Beschwerdeführers in die Ärzteliste gemäß § 11 Abs. 4 ÄrzteG zu Recht davon aus, der Beschwerdeführer erfülle nicht das in § 5 Abs. 1 leg. cit. für den Facharzt vorgeschriebene Ausbildungserfordernis (postpromotionelle praktische Ausbildung in der Dauer von mindestens 6 Jahren). Wie der Gerichtshof in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung im Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/11/0073, (auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) ausgesprochen hat, können im gegebenen Zusammenhang Praxiszeiten VOR der Nostrifizierung eines ausländischen akademischen Grades nur bei einer Nostrifizierung mit Ex-tunc-Wirkung auf die vorgeschriebene postpromotionelle praktische Ausbildung angerechnet werden. Im Beschwerdefall erfolgte die Nostrifizierung unter der Bedingung der erfolgreichen Ablegung von Ergänzungsprüfungen, also mit Ex-nunc-Wirkung. Dies schließt die Anrechenbarkeit der davor absolvierten Praxiszeiten aus. Der vorliegende Fall entspricht insoweit jenem, der mit dem vorhin genannten Erkenntnis entschieden wurde.

Daß dem Beschwerdeführer von der Österreichischen Ärztekammer am 8. August 1990 ein sogenanntes "Ausländer-Facharztdiplom" für Kinderheilkunde ausgestellt wurde und er nach seiner Behauptung berechtigt ist, in Pakistan den Beruf des Facharztes für Kinderheilkunde auszuüben, ist ohne rechtliche Bedeutung, da es im Beschwerdefall auf jene Erfordernisse ankommt, die das ÄrzteG für die Eintragung in die Ärzteliste als Facharzt für Kinderheilkunde und die damit verbundene Berechtigung zur selbständigen Ausübung dieses Berufes IN ÖSTERREICH normiert.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993110131.X00

Im RIS seit

22.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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