Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ÄrzteG 1998 §14 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der Dr. N J in W, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3A/15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Dezember 2006, Zl. MA 15-II-1- 1818/2006, betreffend Anrechnung von Ausbildungs- und Berufszeiten nach ÄrzteG 1998, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der Dr. N J in W, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Annagasse 3A/15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Dezember 2006, Zl. MA 15-II-1- 1818 aus 2006,, betreffend Anrechnung von Ausbildungs- und Berufszeiten nach ÄrzteG 1998, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die in Bulgarien geborene Beschwerdeführerin besitzt nach Ausweis der Verwaltungsakten seit 6. Juni 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft. Bevor sie nach Österreich gekommen war, hatte sie in Bulgarien die Facharztausbildung für Innere Medizin und für Kardiologie absolviert. Im Wege der Nostrifikation wurde der ihr erreichte Studienabschluss eines "Arztes" an der Medizinischen Hochschule Sofia/Bulgarien mit Bescheid des Studiendekans der Medizinischen Universität Wien vom 22. Jänner 2003 gemäß § 70 des Universitäts-Studiengesetzes als gleichwertig mit dem österreichischen akademischen Grad "Dr.med.univ." anerkannt.Die in Bulgarien geborene Beschwerdeführerin besitzt nach Ausweis der Verwaltungsakten seit 6. Juni 2005 die österreichische Staatsbürgerschaft. Bevor sie nach Österreich gekommen war, hatte sie in Bulgarien die Facharztausbildung für Innere Medizin und für Kardiologie absolviert. Im Wege der Nostrifikation wurde der ihr erreichte Studienabschluss eines "Arztes" an der Medizinischen Hochschule Sofia/Bulgarien mit Bescheid des Studiendekans der Medizinischen Universität Wien vom 22. Jänner 2003 gemäß Paragraph 70, des Universitäts-Studiengesetzes als gleichwertig mit dem österreichischen akademischen Grad "Dr.med.univ." anerkannt.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 12. Dezember 2006 sprach der Landeshauptmann von Wien über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2005 auf Anrechnung von ausländischen ärztlichen Ausbildungs- und Berufszeiten nach § 14a ÄrzteG 1998 dahin ab, dass "folgende Zeiten auf die Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin sowie das ergänzende spezielle Gebiet der Kardiologie gemäß Anlage 14 Buchstabe B und K der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994, BGBl. Nr. 152, in der geltenden Fassung angerechnet" würden:Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 12. Dezember 2006 sprach der Landeshauptmann von Wien über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2005 auf Anrechnung von ausländischen ärztlichen Ausbildungs- und Berufszeiten nach Paragraph 14 a, ÄrzteG 1998 dahin ab, dass "folgende Zeiten auf die Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin sowie das ergänzende spezielle Gebiet der Kardiologie gemäß Anlage 14 Buchstabe B und K der Ärzte-Ausbildungsordnung 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 152, in der geltenden Fassung angerechnet" würden:
*
42 Monate auf das Hauptfach Innere Medizin
*
6 Monate auf die Wahlfachausbildung
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30 Monate auf die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet der Kardiologie
Die belangte Behörde stütze sich dabei auf folgendes Amtssachverständigengutachten Dris. W. vom 16. Oktober 2006:
"Zum Berufungsverfahren wegen Nichtanrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten von Frau Beschwerdeführerin gibt das Ref. 1/1 folgende ergänzende Stellungnahme ab:
Zu beantworten ist die Frage, in welchem Ausmaß die in Anlage 14, Buchstaben C und K, der Ärzte-Ausbildungsordnung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten im Hauptfach, in den Nebenfächern sowie auf dem ergänzenden speziellen Gebiet der Kardiologie auf Basis der von der Berufungswerberin vorgelegten Nachweise (Ausbildungen, Berufstätigkeiten, Weiterbildungen) als erfüllt angesehen werden können.
Verwendete Unterlagen:
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Antrag auf Anrechnung einer ausländischen ärztlichen Aus- oder Weiterbildungszeit vom 20.6.2005
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Diplom über die Anerkennung der beruflichen Qualifikation Nr. 41577, ausgestellt von der Medizinischen Akademie in Sofia, über die Spezialisierung für Innere Medizin vom 20.6.1993
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Facharztzeugnis Nr. 002680 der Medizinischen Universität Sofia über die Zuerkennung des Faches Kardiologie vom 2.2.1997
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Bescheinigung Nr. 2706 des 2. Polyprofilierten Krankenhauses für aktive medizinische Behandlung in Sofia vom 25.7.2005
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Bestätigung Nr. 29811 des Zweiten Mehrprofilkrankenhauses für aktive Behandlung betreffend die postgraduale Weiterbildung in Inneren Krankheiten vom 5.10.2005
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Bescheinigung Nr. 28784 des Nationalen Krankenhauses für Kardiologie betreffend Spezialisierung in diversen kardiologischen Bereichen vom 14.9.2005
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Bestätigung des Leiters der 3. Medizinischen Abteilung mit Kardiologie des Wilhelminenspitals betreffend Tätigkeit an der Univ. Klinik für Innere Medizin II und an der 3. Med. Abt. des Wilhelminenspitals vom 12.12.2005 Bestätigung des Leiters der 3. Medizinischen Abteilung mit Kardiologie des Wilhelminenspitals betreffend Tätigkeit an der Univ. Klinik für Innere Medizin römisch zwei und an der 3. Med. Abt. des Wilhelminenspitals vom 12.12.2005
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Arbeitsbuch Nr. 18 betreffend Tätigkeit im Bezirkskrankenhaus Belene und in der 10. Poliklinik in Sofia vom 18.1.2006
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14 Fortbildungsbestätigungen betreffend den Zeitraum von Jänner 2002 bis Dezember 2005
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Teilnahmebestätigung betreffend einen Kurs über Klinische Nuklearkardiologie vom 3.-5.7.2003
Durch die Ärztekammer angerechnete Ausbildungszeiten:
32 Monate (1.1.1992 bis 30.6.1993, 1.5.1995 bis 28.2.1996, 2.8.1996 bis 31.12.1996) im Hauptfach Innere Medizin sowie
13 Monate (1.4.1996 bis 30.6.1996, 1.10.1997 bis 31.12.1997) im Additivfach Kardiologie und 12 Monate (1.1.1992 bis 31.12.1992) im Hauptfach Innere Medizin.
Aus amtsärztlicher Sicht ergeben sich auf Grund der vorgelegten Unterlagen folgende Anrechnungen:
Abgedeckte Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 14 C/Sonderfach Innere Medizin:
1.
Innere Medizin mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Anamneseerhebung und Exploration, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Pathophysiologie, Physiologie, Pharmakologie
2.
Kenntnisse in Angiologie, Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämato-Onkologie, Humangenetik, Internistischer Sportheilkunde, Kardiologie, Klinischer Pharmakologie, Nephrologie, Nuklearmedizin, Rheumatologie sowie Tropenmedizin
3.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Lungenkrankheiten
5.
Punktionen, insb. Pleura-, Aszites-, Knochenmark-, Gefäß-, Lumbalpunktionen
6.
Endoskopien
7.
fachspezifische Laboruntersuchungen
8.
Sonographie
9.
Ergometrie
11.
Diagnostik und Therapie mit radioaktiven Substanzen
12.
Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie
13.
interne Therapie und Diätetik
14.
Intensivbehandlung, Reanimation, Schocktherapie, Notfallmedizin
18.
Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen
20.
Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen
21.
Dokumentation
23.
Begutachtungen
Teilweise abgedeckte Kenntnisse und Fertigkeiten:
4.
Infektionskrankheiten
10.
Strahlenschutz
15.
Kenntnisse der Genetik erblicher Erkrankungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin
16.
Vorsorgemedizin und Rehabilitation
17.
Kenntnisse der Psychosomatik
19.
Kenntnisse der Geriatrie
Nicht abgedeckte Kenntnisse und Fertigkeiten:
22.
Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften
Abgedeckte Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 14 K/Teilgebiet Kardiologie:
1.
Klinische Untersuchung kardiologischer Patienten
2.
Elektrokardiogramme, Ergometrien, Echokardiogramme und Herzzeitvolumensbestimmungen, Koronarangiographien
3.
Kenntnisse auf dem Gebiet des Thoraxröntgen
4.
Punktionen großer Körpervenen und -arterien, Tätigkeit auf einer Intensiv- oder Herzüberwachungsstation, Legen von Kathetern zur Druckmessung und Schrittmachersonden, Durchführung von Kardioversionen (intrakardial und transthorakal) sowie Perikardpunktionen
5.
Rechts- und Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich Auswertung und Interpretation
6.
kardiologisch-isotopenmedizinische Untersuchungen einschließlich Auswertung und Interpretation
7.
Kenntnisse der messtechnischen Kontrolle von Schrittmacherpatienten
9.
Auswertung und Beurteilung von Langzeit-Elektrokardiogrammen
Teilweise abgedeckte Kenntnisse und Fertigkeiten:
8.
Sonographie
10.
Kenntnisse in der Therapie psychosomatischer Erkrankungen mit Manifestation im Kardiologiebereich
Frau Beschwerdeführerin hat in Bulgarien die Ausbildung zur Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie absolviert und anschließend postgraduale Fortbildungen besucht. Insgesamt hat sie ca. 12 Jahre als Ärztin in Bulgarien gearbeitet.
Postgraduale Fortbildung in Bulgarien:
Gastroenterologie (theoretisch)
prakt.: u.a.
Legen einer Nasogastralsonde, Deutung der Gastroskopie, Duodenoskopie, endoskopische retrograde Cholangiopankreatikographie; Deutung der Leberhistologie, Deutung des Ultraschalls der Bauchorgane, Deutung der Röntgen-Untersuchung des Magen-Darm-Traktes und der Gallenwege
Nephrologie (theoret)
prakt.:
Harnuntersuchung, Katheterisieren der Harnblase, Nieren-Ureter-Blasenröntgen, intravenöse Urographie
Kardiologie
(wird in dieser Auflistung vom Gutachter nicht berücksichtigt, da eine gesonderte Ausbildung im Teilgebiet Kardiologie vorliegt)
Endokrinologie (theoret)
prakt.: u.a.
Untersuchung der diabetischen Nephropathie, Sonographie der Halsorgane, Hormonuntersuchung, endokrinologische Funktionstests
Rheumatologie (theoret)
prakt.: u.a.
Gelenkspunktion, -lavage
Hämatologie (theoret)
prakt.: u.a.
Differentialdiagnose bei Anämie, Lymphknotenvergrößerungen, hämorrhagischer Diathese; Blutgruppenbestimmungen, Knochenmarks-Biopsie, Lumbalpunktion, Zytostatikabehandlung
Pneumologie/Phthisiatrie (theoret)
prakt.: u.a.
Spirometrie, Blutgasanalyse, Tbc-Diagnostik, Bronchoskopie, Thorakoskopie, Pleurapunktion
Allergologie (theoret)
prakt.:
Diagnostik der allergischen Krankheiten
Klinisches Labor
24 Punkte umfassende theoret. und prakt. Ausbildung
Röntgendiagnostik -
Lunge, Herz-Kreislauf-System, oberer Magen-Darm-Trakt, Wirbelsäule, Urogenitaltrakt, Stütz- und Bewegungsapparat
Pathologie -
Teilnahme an Obduktionen bzw. selbständige Durchführung, Teilnahme an Sitzungen des onkologischen Ausschusses
Dringende Hilfe
Postgraduale Fortbildung in Österreich:
Insgesamt sieben Jahre wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universitätsklinik und im Wilhelminenspital (Koordinatorin nationaler und internationaler klinischer Studien);
folgende klinische Tätigkeiten:
Status, EKG, Ergometrie, Holter-EKG, nuklearkardiologische Untersuchungen, Patientenkontrollen in der allgemeinen Ambulanz
Postgraduale Fortbildung in Frankreich:
Teilnahme an einem 3-tägigen Kurs des European Heart House über Klinische Nuklearkardiologie.
Aus h.a. Sicht sind noch 18 Monate im Hauptfach Innere Medizin, sowie 6 Monate in den Wahlnebenfächern zu absolvieren. Für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kardiologie sind noch 6 Monate zu absolvieren.
Die Facharztprüfung könnte nach einer Restausbildungszeit von 24 Monaten abgelegt werden."
Die Beschwerdeführerin habe in einer Stellungnahme vom 7. November 2006 dazu vorgebracht, die von ihr in Bulgarien vom 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1991 absolvierte Ausbildung und Berufserfahrung zum Facharzt für Innere Medizin wäre nicht angerechnet worden, weil die seinerzeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr dem heutigen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprächen. Gegen diese Argumentation spräche die jahrelange wissenschaftliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich der Inneren Medizin, welche sie mit aktuellen Behandlungs- und Untersuchungsmethoden bestens vertraut mache. Es wäre auch unklar, warum nicht die gesamte Ausbildungsdauer für das Additivfach Kardiologie angerechnet worden sei, weil die Beschwerdeführerin auch in diesem Fachbereich durch ihre wissenschaftliche Tätigkeit mit den derzeit gültigen Therapie- und Diagnosestandards bestens vertraut sei. Es lägen die Voraussetzungen vor, 60 Monate im Hauptfach Innere Medizin, 6 Monate in den Wahlnebenfächern und 36 Monate im Additivfach Kardiologie anzurechnen.
Der Amtssachverständige habe sein Gutachten in einer Stellungnahme (vom 16. November 2006) insofern ergänzt, als er verdeutlicht habe, dass die Nichtanrechnung eines Restausbildungszeitraumes von insgesamt 24 Monaten darin begründet wäre, dass aufgrund der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin zwar von einer wesentlichen Erweiterung des theoretischen Wissens auszugehen sei, sie jedoch im Rahmen der Forschung keine ausreichenden Erfahrungen in der praktischen Umsetzung hätte sammeln können.
Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, eine Anrechenbarkeit nach § 14a Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG 1998 käme nur hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Bulgarien absolvierten ärztlichen Aus- und Weiterbildungszeiten in Betracht, weil die im Inland als "wissenschaftliche Mitarbeiterin" absolvierte Tätigkeit keine Ausbildung nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 sei, was aber nach dem Gesetzeswortlaut für die Anrechenbarkeit nach § 14a Abs. 1 Z. 2 ÄrzteG 1998 Voraussetzung wäre. Die im Inland absolvierten Zeiten seien aber für die entscheidungswesentliche Sachverhaltsfrage der Aktualisierung der in Bulgarien im Zuge der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen, weil gemäß § 14a ÄrzteG nur gleichwertige, und damit dem Stand der Medizin entsprechende Ausbildungszeiten angerechnet werden könnten.Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde aus, eine Anrechenbarkeit nach Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 käme nur hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Bulgarien absolvierten ärztlichen Aus- und Weiterbildungszeiten in Betracht, weil die im Inland als "wissenschaftliche Mitarbeiterin" absolvierte Tätigkeit keine Ausbildung nach den Vorschriften des Ärztegesetzes 1998 sei, was aber nach dem Gesetzeswortlaut für die Anrechenbarkeit nach Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 Voraussetzung wäre. Die im Inland absolvierten Zeiten seien aber für die entscheidungswesentliche Sachverhaltsfrage der Aktualisierung der in Bulgarien im Zuge der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen, weil gemäß Paragraph 14 a, ÄrzteG nur gleichwertige, und damit dem Stand der Medizin entsprechende Ausbildungszeiten angerechnet werden könnten.
Die Ärzte-Ausbildungsordnung enthalte keine genauen Vorgaben hinsichtlich der für die jeweiligen Ausbildungsgebiete aufzuwendenden Zeit, und es obliege dem behördlichen Ermessen, auf Grundlage des medizinisch-sachverständigen Urteils das Fehlen einzelner Ausbildungselemente im Hinblick auf die vorzuschreibende Restdauer der Ausbildung entsprechend zu gewichten. Vor diesem Hintergrund und aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin von den 23 in der Ärzte-Ausbildungsordnung vorgesehenen Ausbildungsgebieten rund ein Viertel nicht zur Gänze erfüllt habe, sei die nach Meinung des Amtssachverständigen vorliegende Anrechenbarkeit im Ausmaß von 42 Monaten, was 70% der im Hauptfach "Innere Medizin" entspreche, nachvollziehbar. Im Additivfach Kardiologie gehe der Sachverständige von einer notwendigen Restausbildungszeit im Ausmaß eines Sechstels der vorgesehenen Gesamtausbildungsdauer von 36 Monaten aus. Da die Beschwerdeführerin zwei der zehn Ausbildungsfelder nicht zur Gänze abgedeckt habe, sei eine Anrechenbarkeit der beantragten Zeiten im Ausmaß von 85% auf die Ausbildung in Kardiologie grundsätzlich nachvollziehbar. Das gegen das Amtssachverständigengutachten gerichtete Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht argumentativ-sachlich und könne somit nicht das schlüssige Urteil des Amtssachverständigen widerlegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1.1. Im Beschwerdefall sind folgende - auszugsweise wiedergegebenen - Bestimmungen des ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 idF der Novelle BGBl. I Nr. 122/2006, von Bedeutung: 1.1. Im Beschwerdefall sind folgende - auszugsweise wiedergegebenen - Bestimmungen des ÄrzteG 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2006,, von Bedeutung:
"Erfordernisse zur Berufsausübung
§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 5, 5a, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.Paragraph 4, (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der Paragraphen 5, 5 a, 32 bis 34, 36 und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen Erfordernisse, der für den Arzt für Allgemeinmedizin oder für den Facharzt vorgeschriebenen besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.
1.
die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
2.
die Eigenberechtigung,
3.
die Vertrauenswürdigkeit,
4.
die gesundheitliche Eignung sowie
5.
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.
1.
das an einer Universität in der Republik Österreich erworbene Doktorat der gesamten Heilkunde oder ein gleichwertiger, im Ausland erworbener und in Österreich als Doktorat der gesamten Heilkunde nostrifizierter akademischer Grad und
2.
im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes, BGBl. I Nr. 126/2005, und im Falle des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie ein Qualifikationsnachweis zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs nach den Bestimmungen des Zahnärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, und
3.
das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestellte Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen. das von der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ausgestellte Diplom über die erfolgreiche Absolvierung einer praktischen Ausbildung nach den für den Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt geltenden Ausbildungserfordernissen.
1. die mindestens sechsjährige praktische, im betreffenden Sonderfach und in den hiefür einschlägigen Nebenfächern mit Erfolg zurückgelegte Ausbildung in der in diesem Bundesgesetz vorgeschriebenen Art sowie
2. die mit Erfolg abgelegte Facharztprüfung.
Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der gesamten Heilkunde und der Zahnheilkunde (Abs. 3 Z 1 und 2) vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere als die in der Z 1 vorgesehene Ausbildungsdauer vorsehen, soweit dies mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist.Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der gesamten Heilkunde und der Zahnheilkunde (Absatz 3, Ziffer eins und 2) vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere als die in der Ziffer eins, vorgesehene Ausbildungsdauer vorsehen, soweit dies mit der Erreichung des Ausbildungszieles vereinbar ist.
…
Anrechnung von sonstigen Zeiten ärztlicher Aus- oder
Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen
§ 14a. (1) Sofern § 14 nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der GleichwertigkeitParagraph 14 a, (1) Sofern Paragraph 14, nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
1.
im Inland nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten,
2.
im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,
3.
in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
4.
Zeiten des Präsenzdienstes,
5.
des Ausbildungsdienstes von Frauen beim Bundesheer sowie
6.
des Zivildienstes
auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.
…
…
Verordnung über die Ärzte-Ausbildung
§ 24. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen überParagraph 24, (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinischwissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
1.
die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Ausbildungsfächer samt Dauer), ausgenommen die Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
2.
die für die Ausbildung in den Additivfächern vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,
3.
die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer, jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat,
4.
das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten sowie über
5.
den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt und in einem Additivfach, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat.
…
Ärztliche Tätigkeit in unselbstständiger Stellung zu
Studienzwecken
§ 35. (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausübenParagraph 35, (1) Eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken dürfen ausüben
1. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung gemäß den §§ 32 oder 33 verfügen, sowie 1. Ärzte, die nicht österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, sofern sie nicht über eine Berechtigung gemäß den Paragraphen 32, oder 33 verfügen, sowie
2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den §§ 4, 5 oder 5a zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 oder Abs. 3 Z 1 und 2 entsprechen. 2. Ärzte, die österreichische Staatsbürger oder Staatsangehörige einer der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, jedoch nicht gemäß den Paragraphen 4, 5, oder 5a zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, und 2 entsprechen.
…
1.2. Weiters sind folgende Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt, BGBl. Nr. 152/1994 (Ärzte-Ausbildungsordnung), von Bedeutung: 1.2. Weiters sind folgende Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und zum Facharzt, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1994, (Ärzte-Ausbildungsordnung), von Bedeutung:
"Dauer der Ausbildung
§ 21. (1) Wer die im § 3 des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Heilkunde als Facharzt eines Sonderfaches gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest sechs Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Facharzt) zu absolvieren.Paragraph 21, (1) Wer die im Paragraph 3, des Ärztegesetzes 1984 angeführten Erfordernisse erfüllt und die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes auf einem Gebiet der Heilkunde als Facharzt eines Sonderfaches gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 43 beabsichtigt, hat eine Ausbildung in der Gesamtdauer von zumindest sechs Jahren im Rahmen von Arbeitsverhältnissen (Turnus zum Facharzt) zu absolvieren.
…
Anlage 14
INNERE MEDIZIN
A. Definition des Aufgabengebietes:
Das Sonderfach Innere Medizin umfaßt die Prävention, die Erkennung und nichtchirurgische Behandlung der Erkrankungen der Atmungsorgane, des Herzens und Kreislaufs, der Verdauungsorgane, der Nieren und ableitenden Harnwege, des Blutes und der blutbildenden Organe, des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, der internen allergischen Erkrankungen, der internen Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparates, der Infektionskrankheiten und Vergiftungen einschließlich der Intensivmedizin, der Prophylaxe und Rehabilitation.
B. Mindestdauer der Ausbildung:
1. Hauptfach:
Fünf Jahre.
2. Pflichtnebenfächer:
Keine.
3. Wahlnebenfächer:
Zwölf Monate in einem oder mehreren der im § 20 Abs. 1 Z 1 bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.Zwölf Monate in einem oder mehreren der im Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, bis 43 genannten Sonderfächer, wobei jedes Wahlnebenfach zumindest in der Dauer von drei Monaten zu absolvieren ist.
C. Inhalt und Umfang der für das Hauptfach erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind:
1.
Innere Medizin mit besonderer Berücksichtigung der Ätiologie, Symptomatologie, Anamneseerhebung und Exploration, Diagnostik und Differentialdiagnostik, Anatomie, Pathologie, Pathophysiologie, Physiologie, Pharmakologie;
2.
Kenntnisse in Angiologie, Endokrinologie und Stoffwechselerkrankungen, Gastroenterologie und Hepatologie, Hämato-Onkologie, Humangenetik, Internistischer Sportheilkunde, Kardiologie, klinischer Pharmakologie, Nephrologie, Nuklearmedizin, Rheumatologie sowie Tropenmedizin;
3.
Kenntnisse auf dem Gebiet der Lungenkrankheiten;
4.
Infektionskrankheiten;
5.
Punktionen, insbesondere Pleura-, Aszites-, Knochenmark-, Gefäß- , Lumbalpunktionen;
6.
Endoskopien;
7.
fachspezifische Laboruntersuchungen;
8.
Sonographie;
9.
Ergometrie;
10.
Strahlenschutz;
11.
Diagnostik und Therapie mit radioaktiven Substanzen;
12.
Infusionstherapie und parenterale Ernährung, Bluttransfusion und einschlägige Serologie;
13.
interne Therapie und Diätetik;
14.
Intensivbehandlung, Reanimation, Schocktherapie, Notfallmedizin;
15.
Kenntnisse der Genetik erblicher Erkrankungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin;
16.
Vorsorgemedizin und Rehabilitation;
17.
Kenntnisse der Psychosomatik;
18.
Kenntnisse umwelt- und arbeitsbedingter Erkrankungen;
19.
Kenntnisse der Geriatrie;
20.
Information und Kommunikation mit Patienten über Vorbereitung, Indikation, Durchführung und Risken von Untersuchungen und Behandlungen;
21.
Dokumentation;
22.
Kenntnisse der für die Ausübung des ärztlichen Berufes einschlägigen Rechtsvorschriften;
23.
Begutachtungen.
…
K. Inhalt und Umfang der für die ergänzende spezielle Ausbildung auf dem Teilgebiet Kardiologie erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten, sofern nicht ausdrücklich nur Kenntnisse vorgesehen sind, in der Mindestdauer von drei Jahren, soweit nicht bereits im Rahmen der Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin eine Ausbildung in der Dauer von höchstens zwölf Monaten auf dem Gebiet Kardiologie absolviert worden und somit anzurechnen ist:
1.
klinische Untersuchung kardiologischer Patienten;
2.
Elektrokardiogramme, Ergometrien, Echokardiogramme und Herzzeitvolumensbestimmungen und Coronarangiographien;
3.
Kenntnisse auf dem Gebiet des Thoraxröntgen;
4.
Punktionen großer Körpervenen und -arterien, Tätigkeit auf einer Intensiv- oder Herzüberwachungsstation, Legen von Kathetern zur Druckmessung und Schrittmachersonden, Durchführung von Kardioversionen (intrakardial und transthorakal) sowie Pericardpunktionen;
5.
Rechts- und Linksherzkatheteruntersuchungen einschließlich Auswertung und Interpretation;
6.
kardiologisch-isotopenmedizinische Untersuchungen einschließlich Auswertung und Interpretation;
7.
Kenntnisse der meßtechnischen Kontrolle von Schrittmacherpatienten;
8.
Sonographie;
9.
Auswertung und Beurteilung von Langzeit-Elektrokardiogrammen;
10.
Kenntnisse in der Therapie psychosomatischer Erkrankungen mit Manifestation im Kardiologiebereich.
…"
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet.
2.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerin darin übereinstimmen, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien eine Facharztausbildung für Innere Medizin am 1. Juni 1993 und eine solche für Kardiologie am 1. Jänner 1997 abgeschlossen hat.
Anders als die Beschwerdeführerin geht die belangte Behörde aber davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin in Bulgarien absolvierte Ausbildung und Berufserfahrung zum Facharzt für Innere Medizin von 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1991 nicht gemäß § 14a ÄrzteG 1998 angerechnet werden kann.Anders als die Beschwerdeführerin geht die belangte Behörde aber davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin in Bulgarien absolvierte Ausbildung und Berufserfahrung zum Facharzt für Innere Medizin von 1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1991 nicht gemäß Paragraph 14 a, ÄrzteG 1998 angerechnet werden kann.
2.1.2. Im Verwaltungsakt erliegen ins Deutsche übersetzte, von der Beschwerdeführerin der Erstbehörde vorgelegte Bestätigungen, denen zufolge die Beschwerdeführerin am 19. November 1987 die Approbation als Arzt erhalten habe und anschließend bis 1. Juni 1993 ihre Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin in Bulgarien absolviert habe. In dieser Zeit habe sie von 1. November 1987 bis 2. Juli 1990 im Bezirkskrankenhaus Belene und von 2. Juli 1990 bis 14. November 1997 im Zweiten Allgemeinen Arbeitskrankenhaus Sofia als Assistenzärztin gearbeitet. Gegenteilige Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getroffen.
2.2. Gemäß § 14a Abs. 1 Z 2 ÄrzteG sind im Ausland absolvierte ärztliche Aus- und Weiterbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anzurechnen. Zurecht hat die Behörde darauf hingewiesen, dass die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten ärztlichen Aus- und Weiterbildungszeiten bzw. im Ausland absolvierten Zeiten ärztlicher Tätigkeiten anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 2009, Zl. 2006/11/0227). Auch ihre Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin verbrachte Zeit zur Aktualisierung der von der Beschwerdeführerin in Bulgarien erworben Aus- und Weiterbildung dient, ist nicht zu beanstanden. 2.2. Gemäß Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG sind im Ausland absolvierte ärztliche Aus- und Weiterbildungszeiten unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit anzurechnen. Zurecht hat die Behörde darauf hingewiesen, dass die Gleichwertigkeit der im Ausland absolvierten ärztlichen Aus- und Weiterbildungszeiten bzw. im Ausland absolvierten Zeiten ärztlicher Tätigkeiten anhand der Inhalte der vermittelten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu prüfen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 16. April 2009, Zl. 2006/11/0227). Auch ihre Annahme, dass die von der Beschwerdeführerin als wissenschaftliche Mitarbeiterin verbrachte Zeit zur Aktualisierung der von der Beschwerdeführerin in Bulgarien erworben Aus- und Weiterbildung dient, ist nicht zu beanstanden.
2.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt wie schon im Berufungsverfahren, dass die Ausbildungszeit in Bulgarien nicht zur Gänze (1. Jänner 1989 bis 31. Dezember 1991) angerechnet wurde.
2.3.2. Ein Gutachten über die Anrechnung von ausländischen Aus- und Weiterbildungszeiten hat darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in Österreich für die Anerkennung für die jeweilige Facharztausbildung vorgeschrieben sind, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Antragsteller im Ausland bereits absolviert hat, und warum erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten gegebenenfalls nur teilweise als gleichwertig angesehen werden können.
In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem unstrittig bereits im Ausland Facharztausbildungen absolviert wurden, wäre es Aufgabe des Sachverständigen gewesen, im Einzelnen darzustellen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten die Beschwerdeführerin bereits in Bulgarien erworben hat, insbesondere aber darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten der Beschwerdeführerin für eine volle Anrechnung fehlen, und anzugeben, welche Ausbildungszeiten der Beschwerdeführerin ungeachtet der bereits abgeschlossenen Facharztausbildung in Bulgarien noch fehlen. Zudem wäre aufzuzeigen gewesen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten die Beschwerdeführerin durch eine zulässige Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin für die Anrechnung erworben hat.
Das Sachverständigengutachten, auf das sich die belangte Behörde stützt, entspricht diesen Anforderungen nicht.
Es ist einerseits nicht ersichtlich, welchen Zeitraum der Aus- und Weiterbildung in Bulgarien der Amtssachverständige seinem Befund überhaupt zu Grunde gelegt hat (ersichtlich ist nur, dass nicht die gesamte Aus- und Weiterbildungszeit der Beschwerdeführerin in Bulgarien angerechnet wurde). Obwohl die Beschwerdeführerin laut dem Gutachten zwölf Jahre in Bulgarien als Ärztin gearbeitet hat, wurden nur 42 Monate für die Facharztausbildung Innere Medizin angerechnet. Wie das Gutachten zu einer Anrechnung im Ausmaß von 42 Monaten im Hauptfach Innere Medizin und 30 Monaten im Teilgebiet Kardiologie gelangt, ist nicht nachvollziehbar.
Insbesondere geht aus dem Gutachten auch nicht hervor, warum und inwieweit einzelne Fachgebiete nur teilweise abgedeckt seien und wie sich die nach Auffassung des Gutachters teilweise abgedeckten Teilbereiche auf die Anrechnung auswirken. Welche Gewichtung den einzelnen Fachgebieten zeitmäßig zukommt, wird im Gutachten ebenfalls nicht erwähnt.
2.4. Indem die belangte Behörde eine entsprechende Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens unterließ und den angefochtenen Bescheid auf das wie ausgeführt mangelhafte Gutachten stützte, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 und 3 VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, und 3 VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG abgesehen werden.
2.5. Für das fortzusetzende Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen:
Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde das erste Mal auf § 35 Abs 9 ÄrzteG 1998 und die hg. Rechtsprechung verweist, derzufolge unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auch Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit zu Studienzwecken angerechnet werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde antragsgemäß nur über die in Bulgarien erworbenen Aus- und Weiterbildungszeiten abspricht. Eine Anrechnung der in Österreich erworbenen Aus- und Weiterbildungszeiten ist nicht Thema des angefochtenen Bescheids.Insoweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde das erste Mal auf Paragraph 35, Absatz 9, ÄrzteG 1998 und die hg. Rechtsprechung verweist, derzufolge unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auch Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit zu Studienzwecken angerechnet werden können, ist ihr entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde antragsgemäß nur über die in Bulgarien erworbenen Aus- und Weiterbildungszeiten abspricht. Eine Anrechnung der in Österreich erworbenen Aus- und Weiterbildungszeiten ist nicht Thema des angefochtenen Bescheids.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm. VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 28. Juni 2011
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2007110019.X00Im RIS seit
27.07.2011Zuletzt aktualisiert am
28.09.2011