Entscheidungsdatum
27.04.2026Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
,
I415 2311692-2/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, Columbusgasse 65/22, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-ASt-Traiskirchen) vom 23.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. Eva VELIBEYOGLU, Columbusgasse 65/22, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-ASt-Traiskirchen) vom 23.02.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2026, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.02.2026 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in der Türkei wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung eines Amtsträgers und Sachbeschädigung rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt worden sei und sich bereits in Haft befunden habe. Aufgrund dieses Urteils sowie aufgrund seiner Vorverurteilung aus dem Jahr 2016 bzw. 2018 stelle der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Umstand, dass er seinen türkischen Strafregisterauszug bislang nicht vorgelegt habe, erwecke zudem den Anschein, dass der BF in der Türkei weitere strafbare Handlungen begangen habe. Aufgrund seines Verhaltens in der Türkei sei ernsthaft zu befürchten, dass er neuerlich strafbare Handlungen begehen werde. 1. Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.02.2026 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in der Türkei wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung eines Amtsträgers und Sachbeschädigung rechtskräftig von einem Strafgericht verurteilt worden sei und sich bereits in Haft befunden habe. Aufgrund dieses Urteils sowie aufgrund seiner Vorverurteilung aus dem Jahr 2016 bzw. 2018 stelle der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Umstand, dass er seinen türkischen Strafregisterauszug bislang nicht vorgelegt habe, erwecke zudem den Anschein, dass der BF in der Türkei weitere strafbare Handlungen begangen habe. Aufgrund seines Verhaltens in der Türkei sei ernsthaft zu befürchten, dass er neuerlich strafbare Handlungen begehen werde.
2. Gegen diesen Bescheid hat der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf Verurteilungen in der Türkei sowie auf die Annahme gestützt hätte, dass der BF weitere Verurteilungen verschwiegen habe. Eine einzelfallbezogene Darlegung, welche aktuellen Umstände im Falle des BF eine erhebliche Gefahr begründen, würde fehlen. Er sei in Österreich unbescholten und erwerbstätig, der strenge Maßstab des § 67 Abs. 1 FPG sei fallbezogen nicht als erfüllt anzusehen. Sein Aufenthalt in Österreich würde keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen und sei insbesondere das Eheleben mit seiner Gattin nicht ausreichend in die Abwägung miteinbezogen worden.2. Gegen diesen Bescheid hat der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde erhoben. In dieser wird im Wesentlichen moniert, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot ausschließlich auf Verurteilungen in der Türkei sowie auf die Annahme gestützt hätte, dass der BF weitere Verurteilungen verschwiegen habe. Eine einzelfallbezogene Darlegung, welche aktuellen Umstände im Falle des BF eine erhebliche Gefahr begründen, würde fehlen. Er sei in Österreich unbescholten und erwerbstätig, der strenge Maßstab des Paragraph 67, Absatz eins, FPG sei fallbezogen nicht als erfüllt anzusehen. Sein Aufenthalt in Österreich würde keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen und sei insbesondere das Eheleben mit seiner Gattin nicht ausreichend in die Abwägung miteinbezogen worden.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden in weiterer Folge vom BFA vorgelegt und sind am 03.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
4. Am 19.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die türkische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der BF im Beisein seiner Rechtsvertreterin zur Beschwerdesache einvernommen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Seine Ehegattin wurde als Zeugin befragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der kinderlose BF, ein türkischer Staatsangehöriger, führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum, seine Identität steht fest. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben, gehört der Volksgruppe der Kurden an und beherrscht sowohl die türkische als auch die kurdische Sprache. Er leidet an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen, ist arbeitsfähig und steht weder in ärztlicher noch in medikamentöser Behandlung.
Der BF wurde in XXXX , einer Stadt in der türkischen Provinz XXXX , geboren. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in dieser Provinz verbracht und war auch vor seiner Ausreise in XXXX wohnhaft. Er verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung, hat das Gymnasium abgeschlossen, in der Türkei als Koch, Immobilienmakler, Kellner und Reinigungskraft gearbeitet und mehrere Jahre lang eine Schulkantine geführt. Sein Vater lebt in XXXX , seine Mutter ist in XXXX und seine Schwester in XXXX wohnhaft, wobei er mit allen drei in Kontakt steht. Insbesondere mit seiner Mutter führt er regelmäßig Videoanrufe. Der BF wurde in römisch 40 , einer Stadt in der türkischen Provinz römisch 40 , geboren. Er hat den überwiegenden Teil seines Lebens in dieser Provinz verbracht und war auch vor seiner Ausreise in römisch 40 wohnhaft. Er verfügt über eine mehrjährige Schulausbildung, hat das Gymnasium abgeschlossen, in der Türkei als Koch, Immobilienmakler, Kellner und Reinigungskraft gearbeitet und mehrere Jahre lang eine Schulkantine geführt. Sein Vater lebt in römisch 40 , seine Mutter ist in römisch 40 und seine Schwester in römisch 40 wohnhaft, wobei er mit allen drei in Kontakt steht. Insbesondere mit seiner Mutter führt er regelmäßig Videoanrufe.
Der BF hat die Türkei am 10.11.2023 auf legalem Wege über den Luftweg nach Bosnien und Herzegowina verlassen, von wo aus er nach Kroatien weiterreiste. Dort wurde er am 16.11.2023 erkennungsdienstlich behandelt und stellte einen Asylantrag. In der Folge kehrte er wieder nach Bosnien und Herzegowina zurück und verblieb dort mehrere Monate lang, ehe er im August 2024 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich reiste und am 30.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Diesen Antrag hat das BFA mit Bescheid vom 28.03.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Mit Erkenntnis der erkennenden Gerichtsabteilung vom heutigen Tag zur Zl. I415 2311692-1/9E wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. als unbegründet abgewiesen. Die mit Spruchpunkt IV. erlassene Rückkehrentscheidung und die rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkte V. und VI. wurden aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Verhältnisse (Eheschließung mit einer EWR-Bürgerin, die sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufhält, weshalb der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger ist) behoben.Diesen Antrag hat das BFA mit Bescheid vom 28.03.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), seine Abschiebung in die Türkei für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Erkenntnis der erkennenden Gerichtsabteilung vom heutigen Tag zur Zl. I415 2311692-1/9E wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. als unbegründet abgewiesen. Die mit Spruchpunkt römisch vier. erlassene Rückkehrentscheidung und die rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. wurden aufgrund der zwischenzeitlich geänderten Verhältnisse (Eheschließung mit einer EWR-Bürgerin, die sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet aufhält, weshalb der BF begünstigter Drittstaatsangehöriger ist) behoben.
Am XXXX hat der BF eine kroatische Staatsangehörige geheiratet, wobei ein gemeinsamer Haushalt besteht. Seine Ehegattin lebt und arbeitet in Österreich, sie nimmt ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch und macht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch. Am 21.07.2025 hat der BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin beantragt. Die für diesen Antrag zuständige Behörde hat in der Folge das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst, dies aufgrund von Vorstrafen bzw. Verurteilungen des BF in der Türkei. Das BFA hat in der Folge den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.02.2026 erlassen.Am römisch 40 hat der BF eine kroatische Staatsangehörige geheiratet, wobei ein gemeinsamer Haushalt besteht. Seine Ehegattin lebt und arbeitet in Österreich, sie nimmt ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch und macht von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch. Am 21.07.2025 hat der BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin beantragt. Die für diesen Antrag zuständige Behörde hat in der Folge das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst, dies aufgrund von Vorstrafen bzw. Verurteilungen des BF in der Türkei. Das BFA hat in der Folge den verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheid vom 23.02.2026 erlassen.
Der BF bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er ist selbstständig erwerbstätig und hat in Österreich ein Gewerbe zur Güterbeförderung angemeldet. Er hat einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 absolviert. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie ein ehrenamtliches Engagement liegt im Falle des BF nicht vor. Im Bundesgebiet verfügt er neben seiner Ehefrau über familiäre Anbindungen in Gestalt mehrerer Onkel und Cousins.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
In der Türkei wurde er mit Urteil des XXXX Nr. XXXX vom 14.09.2023 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß Art. 265/1 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 7 Tagen, wegen des Vergehens der Beleidigung eines Amtsträgers nach Art. 125/1 und 125/3a tStGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, fünf Monaten und 15 Tagen sowie wegen Sachbeschädigung an öffentlichem Eigentum gemäß Art. 152/1a tStGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 62 tStGB waren im Falle des BF nicht gegeben, dies aufgrund seiner Vorgeschichte, seines Strafregisters und der fehlenden Reue für die Taten. Da der BF bereits mit Urteil Nr. XXXX , Rechtssachennummer XXXX , zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und somit als Wiederholungstäter galt, wurde ausgesprochen, dass die gegen ihn verhängten Strafen gemäß Art. 58/7 tStGB nach dem Vollzugsregime für Wiederholungstäter vollstreckt werden und nach dem Strafvollzug eine bewährte Überwachung angeordnet. Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe bzw. eine alternative Sanktion nach Art. 50 und 51 tStGB sowie ein Aufschub der Urteilsverkündung nach Art. 231 der türkischen Strafprozessordnung kam aufgrund der Vorstrafen des BF und des Umstandes, dass er dazu neige Straftaten zu begehen, nicht in Betracht. Diese Verurteilung beruht auf einem nach rechtsstaatlichen Kriterien abgewickelten Anklage- und Strafverfahren. Es handelt sich um keine illegitime Strafverfolgung und sind die Strafdrohungen auch nicht unverhältnismäßig. In der Türkei wurde er mit Urteil des römisch 40 Nr. römisch 40 vom 14.09.2023 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß Artikel 265 /, eins, des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 7 Tagen, wegen des Vergehens der Beleidigung eines Amtsträgers nach Artikel 125 /, eins und 125 /, 3 a tStGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, fünf Monaten und 15 Tagen sowie wegen Sachbeschädigung an öffentlichem Eigentum gemäß Artikel 152 /, eins a, tStGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Artikel 62, tStGB waren im Falle des BF nicht gegeben, dies aufgrund seiner Vorgeschichte, seines Strafregisters und der fehlenden Reue für die Taten. Da der BF bereits mit Urteil Nr. römisch 40 , Rechtssachennummer römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde und somit als Wiederholungstäter galt, wurde ausgesprochen, dass die gegen ihn verhängten Strafen gemäß Artikel 58 /, 7, tStGB nach dem Vollzugsregime für Wiederholungstäter vollstreckt werden und nach dem Strafvollzug eine bewährte Überwachung angeordnet. Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe bzw. eine alternative Sanktion nach Artikel 50 und 51 tStGB sowie ein Aufschub der Urteilsverkündung nach Artikel 231, der türkischen Strafprozessordnung kam aufgrund der Vorstrafen des BF und des Umstandes, dass er dazu neige Straftaten zu begehen, nicht in Betracht. Diese Verurteilung beruht auf einem nach rechtsstaatlichen Kriterien abgewickelten Anklage- und Strafverfahren. Es handelt sich um keine illegitime Strafverfolgung und sind die Strafdrohungen auch nicht unverhältnismäßig.
Der Verurteilung, aufgrund derer sich der BF in der Türkei in Haft befand, liegt zugrunde, dass der BF am 18.12.2020 mit einem Fahrzeug unter Alkoholeinfluss und mit überhöhter Geschwindigkeit auf einer öffentlichen Straße unterwegs war. Trotz der Aufforderungen und Durchsagen von Polizeibeamten, die im Rahmen ihrer dienstlichen Pflichten handelten, ignorierte er diese und rammte schließlich absichtlich und willentlich ein ziviles Polizeifahrzeug, wodurch dieses beschädigt wurde. Anschließend entfernte er sich vom Tatort. Nach einer Verfolgung wurde das Fahrzeug gestoppt, woraufhin der BF ausstieg und zu Fuß zu fliehen versuchte. Er konnte jedoch von den Polizeibeamten gefasst werden. Nach seiner Festnahme beleidigte und bedrohte er die Beamten mit den Worten: „Ihr könnt mich nicht festnehmen, mich wird die Gendarmerie abholen. Staatshunde, Hurensöhne, wir sehen uns später“. Ziel dieser Äußerungen war es, die Beamten an der Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten zu hindern und deren Ehre, Würde und Ansehen zu verletzen.
Fest steht, dass der BF in der Türkei auch bereits mit Urteil des Gerichts XXXX mit der Rechtssachennummer XXXX , Urteilsnummer XXXX zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Laut seinen eigenen Angaben erfolgte im Jahr 2016 oder 2018 eine Verurteilung wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit, da er ein Fahrzeug in seinem Namen verkauft und dabei einen Schaden am Auto verschwiegen hat. Fest steht, dass der BF in der Türkei auch bereits mit Urteil des Gerichts römisch 40 mit der Rechtssachennummer römisch 40 , Urteilsnummer römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Laut seinen eigenen Angaben erfolgte im Jahr 2016 oder 2018 eine Verurteilung wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit, da er ein Fahrzeug in seinem Namen verkauft und dabei einen Schaden am Auto verschwiegen hat.
Einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug hat der BF trotz mehrmaliger Aufforderungen bis zum heutigen Tage nicht vorgelegt. Er hat auch keine glaubhaften Bemühungen unternommen, einen solchen zu beschaffen.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der BF legte im Asylverfahren vor dem BFA im Original ein identitätsbezeugendes Dokument (türkischer Personalausweis) vor. Damit steht sowohl seine Identität als auch seine Staatsangehörigkeit fest.
Die Feststellungen zu seinen weiteren Personenmerkmalen (Herkunft, ethnische Zugehörigkeit, Religionsbekenntnis, Muttersprache, Schulausbildung und Berufserfahrung, familiäre Anbindungen an die Türkei sowie Aufenthaltsort und Kontakt zu den Angehörigen) gründen auf seinen diesbezüglichen Angaben im Asyl- und im gegenständlichen Verfahren. Es ist kein Grund ersichtlich ist, an diesen zu zweifeln.
In Zusammenhang mit seiner Asylantragstellung erklärte der BF sowohl erstbefragt als auch vor dem BFA gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Auch in seiner Einvernahme vom Jänner 2026 machte er keinerlei gesundheitliche Erkrankungen geltend. Im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung brachte der BF sodann eine psychiatrische Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in Vorlage, welche dem BF eine posttraumatische Belastungsstörung begleitet von einer depressiven Symptomatik mit Antriebsminderung, Konzentrationsstörung, Angstzuständen und Schlafstörungen attestiert. All dies sei auf seine Inhaftierung in der Türkei zurückzuführen. Dass die von ihm geschilderten Erlebnisse im Rahmen der Untersuchung belastbar verifiziert worden wären, ist nicht ersichtlich, diese wurden schlicht als gegeben vorausgesetzt. Weitere medizinische Befunde, aus denen sich eine konkrete Diagnose sowie eine daraus etwaig resultierende Arbeitsunfähigkeit ergeben würde, wurden nicht vorgelegt. In der Beschwerdeverhandlung brachte der BF auf Vorhalt der Stellungnahme lediglich vor, dass es ihn psychisch fertig gemacht habe, als er davon gehört hätte, dass er ausreisen müsse und sei ihm empfohlen worden, mit einem Arzt in Kontakt zu treten, zumal sich dies positiv auf seine Situation auswirken könnte. Zugleich verneinte er ausdrücklich das Vorliegen von chronischen Krankheiten sowie von sonstigen Leiden oder Gebrechen und führte an, dass es ihm gut gehe und er keine Medikamente einnehme. Dass er an Angstzuständen sowie an Schlaf- und Konzentrationsstörungen leidet, behauptete er selbst nicht. Eine Arbeitsunfähigkeit machte der derzeit erwerbstätige BF ebenso wenig geltend. Selbst unter Berücksichtigung der fachärztlichen Stellungnahme kann im Falle des BF somit insgesamt weder das Vorliegen einer schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung noch eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden. Er befindet sich seinen Angaben zufolge auch weder in ärztlicher noch in medikamentöser Behandlung, obwohl in der Stellungnahme vom 09.03.2026 auf den Bedarf weiterer Beobachtung und Behandlung hingewiesen wurde.
Betreffend die Ausführungen zur legalen Ausreise des BF aus der Türkei, zu seinen Aufenthalten in Bosnien und Kroatien sowie zur Weiterreise nach Österreich, darf auf die Feststellungen in der Entscheidung der erkennenden Gerichtsabteilung zur Zl. I415 2311692-1/9E verwiesen werden. Die Asylantragstellung in Österreich und der Verfahrensstand ergeben sich aus der Aktenlage.
Die Heiratsurkunde zu der am XXXX erfolgten Eheschließung liegt im Gerichtsakt zur Zl. I415 2311692-1 auf. Aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) ergibt sich, dass seine Gattin in Österreich – dies im gemeinsamen Haushalt mit dem BF – lebt und arbeitet und wurde diese auch vom erkennenden Richter als Zeugin einvernommen. Aus einem akutellen IZR-Auszug geht hervor, dass der BF am 21.07.2025 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin beantragt hat. Dass die für diesen Antrag zuständige Behörde das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst hat, ist durch das Schreiben der XXXX vom 28.11.2025 belegt. Die Heiratsurkunde zu der am römisch 40 erfolgten Eheschließung liegt im Gerichtsakt zur Zl. I415 2311692-1 auf. Aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (ZMR) und den Eintragungen in der Datenbank des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-WEB) ergibt sich, dass seine Gattin in Österreich – dies im gemeinsamen Haushalt mit dem BF – lebt und arbeitet und wurde diese auch vom erkennenden Richter als Zeugin einvernommen. Aus einem akutellen IZR-Auszug geht hervor, dass der BF am 21.07.2025 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger einer EWR-Bürgerin beantragt hat. Dass die für diesen Antrag zuständige Behörde das BFA hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst hat, ist durch das Schreiben der römisch 40 vom 28.11.2025 belegt.
Aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes ergibt sich, dass der BF keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezieht. Dem eingeholten AJ-WEB-Auszug ist zu entnehmen, dass er selbstständig erwerbstätig ist, wobei auch die Gewerbeanmeldung aktenkundig ist. Auch die Teilnahmebestätigung betreffend den Besuch eines Deutschkurses auf dem Sprachniveau A1 liegt im Akt auf. Eine Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation sowie ein ehrenamtliches Engagement hat der BF weder behauptet noch nachgewiesen. Die Feststellungen zu seinen familiären Anbindungen an Österreich gründen auf seinen Angaben im Verfahren.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ist durch eine Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich belegt.
Im Asylverfahren hat der BF das Urteil des XXXX Nr. XXXX vom 14.09.2023 vorgelegt. Aus diesem ergeben sich die Feststellungen zum Tathergang, zu den damit vom BF begangenen strafbaren Handlungen und den Erwägungen des Strafgerichtes im Rahmen der Strafbemessung. Dass es sich bei dieser Verurteilung um keine illegitime Strafverfolgung gehandelt hat, ein nach rechtsstaatlichen Kriterien abgewickeltes Anklage- und Strafverfahren durchgeführt wurde und die Strafdrohungen auch nicht unverhältnismäßig sind, wurde bereits im Erkenntnis vom heutigen Tage zur Zl. I415 2311692-1/9E umfassend dargelegt. Im Asylverfahren hat der BF das Urteil des römisch 40 Nr. römisch 40 vom 14.09.2023 vorgelegt. Aus diesem ergeben sich die Feststellungen zum Tathergang, zu den damit vom BF begangenen strafbaren Handlungen und den Erwägungen des Strafgerichtes im Rahmen der Strafbemessung. Dass es sich bei dieser Verurteilung um keine illegitime Strafverfolgung gehandelt hat, ein nach rechtsstaatlichen Kriterien abgewickeltes Anklage- und Strafverfahren durchgeführt wurde und die Strafdrohungen auch nicht unverhältnismäßig sind, wurde bereits im Erkenntnis vom heutigen Tage zur Zl. I415 2311692-1/9E umfassend dargelegt.
Aus dem besagten Urteil vom 14.09.2023 geht darüber hinaus hervor, dass der BF in der Türkei bereits mit Urteil des XXXX XXXX mit der Rechtssachennummer XXXX , Urteilsnummer XXXX zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der BF selbst gab diesbezüglich an, dass er im Jahr 2016 oder 2018 eine Verurteilung wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit erhalten hätte, zumal er ein Fahrzeug in seinem Namen verkauft und dabei einen Schaden am Auto verschwiegen habe.Aus dem besagten Urteil vom 14.09.2023 geht darüber hinaus hervor, dass der BF in der Türkei bereits mit Urteil des römisch 40 römisch 40 mit der Rechtssachennummer römisch 40 , Urteilsnummer römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Der BF selbst gab diesbezüglich an, dass er im Jahr 2016 oder 2018 eine Verurteilung wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit erhalten hätte, zumal er ein Fahrzeug in seinem Namen verkauft und dabei einen Schaden am Auto verschwiegen habe.
Dass der BF trotz mehrmaliger Aufforderungen bislang keinen türkischen Strafregisterauszug vorgelegt hat, blieb unbestritten. Betreffend die Feststellung, wonach der BF auch keine glaubhaften Bemühungen unternommen hat, einen solchen tatsächlich zu beschaffen, gilt es auf die beweiswürdigenden Ausführungen des erkennenden Richters im Erkenntnis zur Zl. I415 2311692-1/9E zu verweisen. Es wäre dem BF insbesondere etwa mit Hilfe einer Bevollmächtigung an seinen türkischen Rechtsanwalt möglich gewesen, einen (erneuten) Zugang für das e-Devlet-Portal oder durch alternative Einstiegsmöglichkeiten einen entsprechenden Strafregisterauszug zu erhalten. Ein Zugang auf das e-Devlet-System kann beispielsweise auch relativ einfach durch die Logindaten des Onlinebankings einer türkischen Bank erfolgen. Im gegenständlichen Verfahren brachte der BF ein Schreiben seines Rechtsanwaltes ein. Diesem zufolge sei zwar eine Einsicht in die bei den Justizbehörden anhängigen Gerichtsakten des BF möglich, mangels einer Vollmacht sei die Anfertigung von Kopien oder Auszügen jedoch nicht gestattet. Selbst für den Fall des Vorliegens einer Vollmacht sei es im Übrigen nicht möglich, detaillierte Informationen über die Strafvollstreckung sowie Unterlagen zur Anwendung der bedingten Entlassung zu erlangen. Dem BF wäre es allerdings offen gestanden diesem die entsprechende Vollmacht zu erteilen. Dass er tatsächlich Bemühungen unternommen hat, einen aktuellen türkischen Strafregisterauszug zu erlangen, lässt sich aus seinen Angaben insgesamt nicht ableiten, was dementsprechend festzustellen war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zu den Rechtsgrundlagen:
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012,).“
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367).
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Abs. 4 Z 10 leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Nach Absatz 4, Ziffer 10, leg. cit. ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF ist aufgrund seiner türkischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Am XXXX hat der BF eine kroatische Staatsangehörige geheiratet. Seine Ehegattin hat sich in Österreich niedergelassen, sie lebt und arbeitet im Bundesgebiet und nimmt ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch. Infolge der Eheschließung kommt dem BF als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt, die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Eine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, ist bislang nicht erfolgt, da diese Feststellung nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN). Als begünstigter Drittstaatsangehöriger fällt der BF in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG.Am römisch 40 hat der BF eine kroatische Staatsangehörige geheiratet. Seine Ehegattin hat sich in Österreich niedergelassen, sie lebt und arbeitet im Bundesgebiet und nimmt ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch. Infolge der Eheschließung kommt dem BF als Ehegatte einer EWR-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt, die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Eine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, ist bislang nicht erfolgt, da diese Feststellung nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN). Als begünstigter Drittstaatsangehöriger fällt der BF in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG.
§ 67 Abs. 1 FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181; 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).
Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des § 53a NAG und Art. 16 Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 Freizügigkeitsrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen (vgl. VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Hält sich der Unionsbürger allerdings bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt der fünfte Satz des § 67 Abs. 1 FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie. Das gilt auch für begünstigte Drittstaatsangehörige (VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396).Bei Unionsbürgern, die nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Daueraufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 53 a, NAG und Artikel 16, Freizügigkeitsrichtlinie erworben haben, ist nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, Freizügigkeitsrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen vergleiche VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511, mwN). Ein Aufenthaltsverbot gegen Personen, denen das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, setzt demnach voraus, dass ihr Aufenthalt eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit" darstellt. Hält sich der Unionsbürger allerdings bei Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt der fünfte Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Dieser Maßstab entspricht jenem des Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie. Das gilt auch für begünstigte Drittstaatsangehörige (VwGH 19.05.2022, Ra 2019/21/0396).
Der BF hält sich erst seit seiner Asylantragstellung im August 2024 im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, gelangt für ihn fallgegenständlich der einfache Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Der BF hält sich erst seit seiner Asylantragstellung im August 2024 im Bundesgebiet auf. Nachdem eine Aufenthaltsdauer von unter zehn bzw. von unter fünf Jahren vorliegt und dem BF auch kein Daueraufenthaltsrecht zukommt, gelangt für ihn fallgegenständlich der einfache Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG zur Anwendung, wonach für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefordert wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Der BF wurde in der Türkei strafgerichtlich verurteilt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2012, 2008/21/0200). Gemäß § 73 StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Die Türkei hat die EMRK ratifiziert und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Art. 6 verankerten Grundsätze verpflichtet. Überdies besteht kein Zweifel daran, dass die den Verurteilungen des BF zugrundeliegenden strafbaren Handlungen des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Beleidigung, der Sachbeschädigung und des Betrugs auch nach österreichischem Recht strafbar sind. Entspricht – wie fallbezogen – die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des § 73 StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (vgl. VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200).Der BF wurde in der Türkei strafgerichtlich verurteilt. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 05.10.2000, 97/21/0846, unter anderem erwogen, dass das Gesetz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht von einem im Inland gesetzten Fehlverhalten abhängig mache. Die Tatsache einer (bisherigen) Tatbegehung im Ausland macht für sich allein ein Aufenthaltsverbot nicht unzulässig. Entspricht die ausländische Verurteilung des Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie im Verfahren betreffend die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, derentwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen (VwGH vom 29.02.2012, 2008/21/0200). Gemäß Paragraph 73, StGB stehen, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, ausländische Verurteilungen inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Die Türkei hat die EMRK ratifiziert und sich dadurch zur Einhaltung der in deren Artikel 6, verankerten Grundsätze verpflichtet. Überdies besteht kein Zweifel daran, dass die den Verurteilungen des BF zugrundeliegenden strafbaren Handlungen des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Beleidigung, der Sachbeschädigung und des Betrugs auch nach österreichischem Recht strafbar sind. Entspricht – wie fallbezogen – die ausländische Verurteilung eines Fremden den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, so muss er sie in einem Aufenthaltsverbotsverfahren gegen sich gelten lassen und kann nicht mit Erfolg behaupten, er habe die Tat, deretwegen er abgeurteilt worden sei, nicht begangen vergleiche VwGH 29.02.2012, 2008/21/0200).
Der BF wurde am 14.09.2023 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß Art. 265/1 tStGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 7 Tagen, wegen des Vergehens der Beleidigung eines Amtsträgers nach Art. 125/1 und 125/3a tStGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, fünf Monaten und 15 Tagen sowie wegen Sachbeschädigung an öffentlichem Eigentum gemäß Art. 152/1a tStGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde über ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, vier Monaten und 22 Tagen verhängt, wobei es sich um ein nach rechtsstaatlichen Kriterien abgewickeltes Anklage- und Strafverfahren gehandelt hat und eine illegitime Strafverfolgung nicht vorlag. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der BF in der Türkei auch bereits in Haft. Er weist außerdem eine Vorverurteilung durch das Gericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe auf. Laut seinen Angaben erfolgte die Verurteilung im Jahr 2016 oder 2018 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit. Da es sich bei ihm demnach um einen Wiederholungstäter handelte, wurden die gegen ihn mit Urteil vom 14.09.2023 verhängten Strafen gemäß Art. 58/7 tStGB nach dem Vollzugsregime für Wiederholungstäter vollstreckt und nach dem Strafvollzug eine bewährte Überwachung angeordnet. Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe bzw. eine alternative Sanktion nach Art. 50 und 51 tStGB sowie ein Aufschub der Urteilsverkündung nach Art. 231 der türkischen Strafprozessordnung kamen aufgrund seiner Vorstrafen und des Umstandes, dass er nach Ansicht des Strafgerichtes dazu neige Straftaten zu begehen, nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Art. 62 tStGB lagen ebenso nicht vor, dies aufgrund seiner Vorgeschichte, seines Strafregisters und seiner fehlenden Reue für die Taten.Der BF wurde am 14.09.2023 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß Artikel 265 /, eins, tStGB zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten und 7 Tagen, wegen des Vergehens der Beleidigung eines Amtsträgers nach Artikel 125 /, eins und 125 /, 3 a tStGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, fünf Monaten und 15 Tagen sowie wegen Sachbeschädigung an öffentlichem Eigentum gemäß Artikel 152 /, eins a, tStGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es wurde über ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, vier Monaten und 22 Tagen verhängt, wobei es sich um ein nach rechtsstaatlichen Kriterien abgewickeltes Anklage- und Strafverfahren gehandelt hat und eine illegitime Strafverfolgung nicht vorlag. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der BF in der Türkei auch bereits in Haft. Er weist außerdem eine Vorverurteilung durch das Gericht römisch 40 zu einer Freiheitsstrafe auf. Laut seinen Angaben erfolgte die Verurteilung im Jahr 2016 oder 2018 wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit. Da es sich bei ihm demnach um einen Wiederholungstäter handelte, wurden die gegen ihn mit Urteil vom 14.09.2023 verhängten Strafen gemäß Artikel 58 /, 7, tStGB nach dem Vollzugsregime für Wiederholungstäter vollstreckt und nach dem Strafvollzug eine bewährte Überwachung angeordnet. Eine Aussetzung der Freiheitsstrafe bzw. eine alternative Sanktion nach Artikel 50 und 51 tStGB sowie ein Aufschub der Urteilsverkündung nach Artikel 231, der türkischen Strafprozessordnung kamen aufgrund seiner Vorstrafen und des Umstandes, dass er nach Ansicht des Strafgerichtes dazu neige Straftaten zu begehen, nicht in Betracht. Die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach Artikel 62, tStGB lagen ebenso nicht vor, dies aufgrund seiner Vorgeschichte, seines Strafregisters und seiner fehlenden Reue für die Taten.
Der BF war am 18.12.2020 mit einem Fahrzeug unter Alkoholeinfluss und mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs, ignorierte die Polizeibeamten trotz Aufforderungen und Durchsagen und rammte schließlich absichtlich und willentlich ein ziviles Polizeifahrzeug, wodurch dieses beschädigt wurde. Anschließend entfernte er sich vom Tatort und versuchte, nachdem sein Fahrzeug gestoppt wurde, zu Fuß zu fliehen. Er wurde jedoch von den Beamten gefasst und beleidigte und bedrohte diese nach seiner Festnahme wie folgt: „Ihr könnt mich nicht festnehmen, mich wird die Gendarmerie abholen. Staatshunde, Hurensöhne, wir sehen uns später“. Mit diesem Verhalten hat er die Straftatbestände des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß Art. 265/1 tStGB, der Beleidigung eines Amtsträgers nach Art. 125/1 und 125/3a tStGB sowie der Sachbeschädigung an öffentlichem Eigentum gemäß Art. 152/1a tStGB verwirklicht. Seiner Vorverurteilung liegt laut seinen Angaben zugrunde, dass er ein Fahrzeug in seinem Namen verkauft, dabei einen Schaden am Auto verschwiegen hat und deshalb wegen Betrugs für schuldig befunden wurde. Der BF war am 18.12.2020 mit einem Fahrzeug unter Alkoholeinfluss und mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs, ignorierte die Polizeibeamten trotz Aufforderungen und Durchsagen und rammte schließlich absichtlich und willentlich ein ziviles Polizeifahrzeug, wodurch dieses beschädigt wurde. Anschließend entfernte er sich vom Tatort und versuchte, nachdem sein Fahrzeug gestoppt wurde, zu Fuß zu fliehen. Er wurde jedoch von den Beamten gefasst und beleidigte und bedrohte diese nach seiner Festnahme wie folgt: „Ihr könnt mich nicht festnehmen, mich wird die Gendarmerie abholen. Staatshunde, Hurensöhne, wir sehen uns später“. Mit diesem Verhalten hat er die Straftatbestände des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gemäß Artikel 265 /, eins, tStGB, der Beleidigung eines Amtsträgers nach Artikel 125 /, eins und 125 /, 3 a tStGB sowie der Sachbeschädigung an öffentlichem Eigentum gemäß Artikel 152 /, eins a, tStGB verwirklicht. Seiner Vorverurteilung liegt laut seinen Angaben zugrunde, dass er ein Fahrzeug in seinem Namen verkauft, dabei einen Schaden am Auto verschwiegen hat und deshalb wegen Betrugs für schuldig befunden wurde.
Es steht außer Frage, dass das festgestellte strafrechtlich relevante Fehlverhalten des BF die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Die Delikte des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Beleidigung, der Sachbeschädigung und des Betrugs stellen strafbare Handlungen dar, aufgrund derer man in jedem rechtsstaatlichen Land strafgerichtlich verfolgt wird und hat der BF unzweifelhaft dem großen öffentlichen Interesse an der Verhindung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt und die Ehre zuwidergehandelt und seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Ebenso wenig lässt das erkennende Gericht außer Acht, dass es sich beim BF um einen Wiederholungstäter handelt und er sich in Zusammenhang mit seiner letzten Verurteilung vor dem Strafgericht nicht reuig zeigte.Es steht außer Frage, dass das festgestellte strafrechtlich relevante Fehlverhalten des BF die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Die Delikte des Widerstands gegen die Staatsgewalt, der Beleidigung, der Sachbeschädigung und des Betrugs stellen strafbare Handlungen dar, aufgrund derer man in jedem rechtsstaatlichen Land strafgerichtlich verfolgt wird und hat der BF unzweifelhaft dem großen öffentlichen Interesse an der Verhindung von Eigentumskriminalität vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt und die Ehre zuwidergehandelt und seine Gleichgültigkeit gegenüber den rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Ebenso wenig lässt das erkennende Gericht außer Acht, dass es sich beim BF um einen Wiederholungstäter handelt und er sich in Zusammenhang mit seiner letzten Verurteilung vor dem Strafgericht nicht reuig zeigte.
Bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles hat jedoch auch Berücksichtigung zu finden, dass die Taten des BF bereits mehrere Jahre zurückliegen, sich der letzte Vorfall im Dezember 2020 ereignet und er sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2023 wohlverhalten hat. Er ist auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie strafgerichtlich in Erscheinung getreten und weist strukturierte Verhältnisse auf. So ist er verheiratet, lebt mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt, ist selbstständig erwerbstätig und bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er hat auch einen Deutschkurs auf dem Sprachniveau A1 absolviert und verfügt in Österreich neben seiner Ehefrau über familiäre Anbindungen in Gestalt mehrerer Onkel und Cousins. In der Beschwerdeverhandlung zeigte er sich grundsätzlich auch reflektiert, was sein Fehlverhalten betrifft, gestand dieses zu und erklärte infolge des verspürten Haftübels seine Lektion gelernt zu haben, was angesichts der Tatsache, dass er seitdem nicht mehr straffällig wurde, auch glaubhaft erscheint.
Ohne das vom BF in der Türkei gesetzte stafrechtswidrige Verhalten verharmlosen zu wollen und ohne zu verkennen, dass er damit grundlegenden öffentlichen Interessen zuwidergehandelt hat, ist dem BF vor diesem Hintergrund eine positive Zukunftsprognose zu stellen und erscheint die künftige Abkehr von strafrechtlichem Verhalten – wie dies ohnehin seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet der Fall ist – in einer Zusammenschau der gegebenen Umstände somit als wahrscheinlich. Der Annahme des BFA, wonach der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, kann damit insgesamt nicht beigetreten werden, weshalb sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im konkreten Fall als nicht zulässig erweist.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF somit nicht vorliegen, ist das in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot zu beheben, was auch die Gegenstandslosigkeit des Spruchpunktes II., mit dem ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt wurde, und des Spruchpunktes III., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bedingt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den BF somit nicht vorliegen, ist das in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot zu beheben, was auch die Gegenstandslosigkeit des Spruchpunktes römisch zwei., mit dem ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt wurde, und des Spruchpunktes römisch drei., mit dem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, bedingt. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid in Stattgabe der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Sollte der BF wider Erwarten erneut straffällig werden, bleibt es dem BFA jedoch unbenommen, die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes neuerlich zu prüfen, in dessen Rahmen jedenfalls sein Gesamtfehlverhalten, somit auch seine strafgerichtlichen Verurteilungen in der Türkei, zu berücksichtigen sind.
Insoweit die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot unter anderem auch darauf stützte, dass der BF trotz wiederholter Aufforderungen keinen türkischen Strafregisterauszug vorgelegt habe und daraus nachteilige Schlüsse hinsichtlich möglicher weiterer strafgerichtlicher Verurteilungen zog, erweist sich diese Argumentation im Übrigen als nicht tragfähig. Ein Aufenthaltsverbot bzw. eine Gefährdungsprognose hat sich auf konkrete Tatsachen zu beziehen und vermag das bloße Fehlen eines Strafregisterauszuges keine Rückschlüsse auf das Vorliegen weiterer strafrechtlicher Verurteilungen zu rechtfertigen. Eine gegenteilige Annahme würde zu einer unzulässigen Beweislastverschiebung zulasten des BF führen und kann ihm auch trotz seiner mangelnden Bemühungen nicht automatisch unterstellt werden, dass der BF weitere Vorverurteilungen verheimlicht bzw. aufweist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung mit der einzelfallbezogenen Erstellung einer Gefährdungsprognose von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben aufschiebende Wirkung - Entfall ausländische Verurteilung Behebung der Entscheidung ersatzlose Behebung Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Strafregisterauszug ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I415.2311692.2.00Im RIS seit
08.07.2026Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026