Entscheidungsdatum
04.05.2026Norm
BBG §40Spruch
,
L501 2334940-1/14E
L501 2334940-2/5E
BESCHLUSS
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gesetzlich vertreten durch die XXXX XXXX gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 27.01.2026 versandten Behindertenpass, OB XXXX , beschlossen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Reg. Rat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die römisch 40 römisch 40 gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 27.01.2026 versandten Behindertenpass, OB römisch 40 , beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX vertreten durch die XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 26.01.2026 versandten Parkausweis, OB: XXXX beschlossen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn römisch 40 vertreten durch die römisch 40 , gegen den vom Sozialministeriumservice mit Schreiben vom 26.01.2026 versandten Parkausweis, OB: römisch 40 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) stellte im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung mittels der von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formulare am 23.12.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass samt Vornahme von Zusatzeintragungen sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises. Mit Schreiben vom 22.12.2025 beantragte sie zudem mit ausführlicher Begründung die unbefristete Ausstellung des Behindertenpasses inklusive der Zusatzeintragungen (Begleitperson, Unzumutbarkeit & Fahrpreisermäßigung) sowie des Parkausweises.römisch eins.1. Die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) stellte im Wege ihrer gesetzlichen Vertretung mittels der von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Formulare am 23.12.2025 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass samt Vornahme von Zusatzeintragungen sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises. Mit Schreiben vom 22.12.2025 beantragte sie zudem mit ausführlicher Begründung die unbefristete Ausstellung des Behindertenpasses inklusive der Zusatzeintragungen (Begleitperson, Unzumutbarkeit & Fahrpreisermäßigung) sowie des Parkausweises.
Auf Anfrage der belangten Behörde übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 7. Jänner 2026 das im Zuge des Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Erhöhung des Pflegegeldes erstellte ärztliche Gutachten vom 29.8.2024 und teilte mit, dass der gesetzliche Nachuntersuchungstermin für den 1. Mai 2027 in Aussicht genommen sei.
Im Verwaltungsakt liegt ein Aktenvermerk vom 22. Jänner 2026 ein, dass aufgrund des Erlasses vom XXXX bei Pflegegeldbezug der Stufen 3 bis 7 der Grad der Behinderung mit 100% ohne Befassung des ärztlichen Dienstes festgesetzt wird und die Zusatzvermerke „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung, Bedarf einer Begleitperson und Fahrpreisermäßigung“ ohne Befassung des ärztlichen Dienstes gewährt werden können. Festgehalten wurde zudem: „Befristung laut Pflegegeld Gutachten +6 Monate: 30.11.2027.“Im Verwaltungsakt liegt ein Aktenvermerk vom 22. Jänner 2026 ein, dass aufgrund des Erlasses vom römisch 40 bei Pflegegeldbezug der Stufen 3 bis 7 der Grad der Behinderung mit 100% ohne Befassung des ärztlichen Dienstes festgesetzt wird und die Zusatzvermerke „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung, Bedarf einer Begleitperson und Fahrpreisermäßigung“ ohne Befassung des ärztlichen Dienstes gewährt werden können. Festgehalten wurde zudem: „Befristung laut Pflegegeld Gutachten +6 Monate: 30.11.2027.“
Mit Schreiben vom 26. Jänner 2026 teilte die belangte Behörde der bP mit, dass der Grad der Behinderung mit 100 % neu festgesetzt werde und zudem die Voraussetzungen für die begehrten Zusatzeintragungen vorlägen. Der Behindertenpass werde mit 30.11.2027 befristet, da auch der Bezug von Pflegegeld befristet sei. Mit Schreiben vom 27.01.2026 wurde der beschwerdeführenden Partei der Behindertenpass übermittelt, mit Schreiben vom 26.01.2026 der Parkausweises mit dem Hinweis, dass dieser analog zum Behindertenpass bis 30.11.2027 befristet sei.
In ihrer mit Schreiben vom 29.1.2026 fristgerecht zu OB XXXX und OB XXXX erhobenen Beschwerde erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie unter Beilage einer ausführlichen Stellungnahme samt einschlägiger Befunde die unbefristete Ausstellung des Behindertenpass sowie des Parkausweises beantragt habe. Die Befunde zeigten einen Dauerzustand sowie die stetige Verschlechterung aufgrund ihres schweren und seltenen Gendefekts. Sie habe zudem am 26.1.2026 eine Nachreichung mit einer neuen ärztlichen Bestätigung sowie dem letzten Pflegegeldgutachten mit einer entsprechenden Prognose und der chefärztlichen Stellungnahme, dass keine Nachuntersuchung oder Befristung vorgesehen sei, übermittelt. Sie weise daraufhin, dass das Pflegegeld nicht befristet sei. Es sei nur eine gesetzliche Nachuntersuchung für 05/2027 vorgesehen, da sich laut Auskunft des Gutachters und der PVA bei Kindern der Pflegeaufwand mit steigendem Alter gemäß der anzuwendenden Verordnung erhöhen könne und somit auch ein erhöhter Pflegegeldbezug möglich sei. Es komme ihr vor, als würde niemand bei der belangten Behörde ihre ausführlichen Stellungnahmen sowie Befunde einsehen. In ihrer mit Schreiben vom 29.1.2026 fristgerecht zu OB römisch 40 und OB römisch 40 erhobenen Beschwerde erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie unter Beilage einer ausführlichen Stellungnahme samt einschlägiger Befunde die unbefristete Ausstellung des Behindertenpass sowie des Parkausweises beantragt habe. Die Befunde zeigten einen Dauerzustand sowie die stetige Verschlechterung aufgrund ihres schweren und seltenen Gendefekts. Sie habe zudem am 26.1.2026 eine Nachreichung mit einer neuen ärztlichen Bestätigung sowie dem letzten Pflegegeldgutachten mit einer entsprechenden Prognose und der chefärztlichen Stellungnahme, dass keine Nachuntersuchung oder Befristung vorgesehen sei, übermittelt. Sie weise daraufhin, dass das Pflegegeld nicht befristet sei. Es sei nur eine gesetzliche Nachuntersuchung für 05 aus 2027, vorgesehen, da sich laut Auskunft des Gutachters und der PVA bei Kindern der Pflegeaufwand mit steigendem Alter gemäß der anzuwendenden Verordnung erhöhen könne und somit auch ein erhöhter Pflegegeldbezug möglich sei. Es komme ihr vor, als würde niemand bei der belangten Behörde ihre ausführlichen Stellungnahmen sowie Befunde einsehen.
I.2. Mit Schreiben vom 05.02.2026 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 05.02.2026 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 10.02.2026 (OZ 2) wurden von der belangten Behörde Unterlagen übermittelt, u.a. ein an die belangte Behörde gerichtetes Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 3.2.2026, in dem es wie folgt heißt: „Auf Wunsch der Mutter, übermitteln wir nochmal das Pflegegeldgutachten. Es wird zum 15. Lebensjahr (6/2027) nochmal eine Nachuntersuchung eingeleitet. Das Pflegegeld der Stufe 3 ist aber nicht befristet“.Mit Schreiben vom 10.02.2026 (OZ 2) wurden von der belangten Behörde Unterlagen übermittelt, u.a. ein an die belangte Behörde gerichtetes Schreiben der Pensionsversicherungsanstalt vom 3.2.2026, in dem es wie folgt heißt: „Auf Wunsch der Mutter, übermitteln wir nochmal das Pflegegeldgutachten. Es wird zum 15. Lebensjahr (6 aus 2027,) nochmal eine Nachuntersuchung eingeleitet. Das Pflegegeld der Stufe 3 ist aber nicht befristet“.
Mit Schreiben vom 10.02.2026 und 11.02.2026 (OZ 3, 4) wurden von der belangten Behörde weitere Unterlagen übermittelt, und zwar Schreiben der beschwerdeführenden Partei an die Leiterin der zuständigen Abteilung und an ihre zuständige Mitarbeiterin bei der belangten Behörde, in welchen sie neuerlich ausführlich die Situation schildert.
Am 10.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein, in dem sie neuerlich den Sachverhalt und ihr Begehren schildert. Vorgebracht wird, dass ein Antrag auf Aktengutachten ignoriert worden sei, ihre Sachverhaltsdarstellung sowie die Befunde nicht beachtet worden seien und ein Verstoß gegen die Ermittlungspflicht nach §§ 37 und 39 AVG vorliegen würde. Eine Prüfung des Dauerzustandes sei trotz ausdrücklichem Antrag nicht vorgenommen worden. Es sei jedoch gerade im Hinblick auf die Frage, ob ein Dauerzustand vorliege, eine umfassende medizinische Beurteilung erforderlich. Eine Befristung ohne diese Prüfung sei rechtswidrig. Die Befristung sei ausschließlich auf eine angebliche Pflegegeldbefristung gestützt worden, die dort vorgesehene Wiederbegutachtung mit 15 Jahren diene lediglich der altersangepassten Pflegebedarfserhebung und stelle keine Befristung dar. Gemäß § 42 Abs. 2 BPGG seien Behindertenpass und Parkausweises unbefristet auszustellen, wenn keine wesentliche Verbesserung der Beeinträchtigungen zu erwarten sei. Eine medizinische Begründung für eine erwartete Verbesserung sei im gegenständlichen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Da eine solche Prognose dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, erweise sich die Befristung als sachlich nicht gerechtfertigt. Der ergänzenden Stellungnahme sind Teile des Verwaltungsaktes sowie Befunde angeschlossen.Am 10.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ein, in dem sie neuerlich den Sachverhalt und ihr Begehren schildert. Vorgebracht wird, dass ein Antrag auf Aktengutachten ignoriert worden sei, ihre Sachverhaltsdarstellung sowie die Befunde nicht beachtet worden seien und ein Verstoß gegen die Ermittlungspflicht nach Paragraphen 37 und 39 AVG vorliegen würde. Eine Prüfung des Dauerzustandes sei trotz ausdrücklichem Antrag nicht vorgenommen worden. Es sei jedoch gerade im Hinblick auf die Frage, ob ein Dauerzustand vorliege, eine umfassende medizinische Beurteilung erforderlich. Eine Befristung ohne diese Prüfung sei rechtswidrig. Die Befristung sei ausschließlich auf eine angebliche Pflegegeldbefristung gestützt worden, die dort vorgesehene Wiederbegutachtung mit 15 Jahren diene lediglich der altersangepassten Pflegebedarfserhebung und stelle keine Befristung dar. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BPGG seien Behindertenpass und Parkausweises unbefristet auszustellen, wenn keine wesentliche Verbesserung der Beeinträchtigungen zu erwarten sei. Eine medizinische Begründung für eine erwartete Verbesserung sei im gegenständlichen Bescheid nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Da eine solche Prognose dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, erweise sich die Befristung als sachlich nicht gerechtfertigt. Der ergänzenden Stellungnahme sind Teile des Verwaltungsaktes sowie Befunde angeschlossen.
Am 23.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht erneut eine ergänzende Stellungnahme der bP ein, in der über eine durchgeführte Sprachintensivwoche berichtet wird. Beigelegt war ein Bericht Sprachtherapiezentrum der EMA vom XXXX Am 23.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht erneut eine ergänzende Stellungnahme der bP ein, in der über eine durchgeführte Sprachintensivwoche berichtet wird. Beigelegt war ein Bericht Sprachtherapiezentrum der EMA vom römisch 40
Am 07.04.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht erneut eine ergänzende Stellungnahme der bP ein. Beigelegt war ein Entwicklungsdiagnostischer Kontrollbefund vom 19.02.2026.
Am 16.04.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht erneut eine ergänzende Stellungnahme der bP ein. Beigelegt war ein Befund eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 15.04.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
Die bP war bis zum verfahrensgegenständlichen Antrag im Besitz eines bis 31.01.2029 befristeten Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60vH sowie einem mit demselben Datum befristeten Parkausweis. Die Einschätzung beruhte auf einem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 10.07.2023, in dem u.a. wie folgt ausgeführt wird:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos.Nr.
GdB
1
Entwicklungseinschränkung bei Mikrodeletionssyndrom
Einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung unter Dauermedikation, Sprachentwicklungsrückstand mit kindlicher Sprechapraxie unterhalb der nonverbalen Kognition bei insgesamt leichter Intelligenzminderung, Sonderbeschulung, Fördertherapien laufend
03.02.02
60
2
Knick-Senkfuß bds.
Mittels Einlagen korrigiert, keine wesentlichen Beschwerden, OP-Indikation in Prüfung
02.05.35
20
Gesamtgrad der Behinderung
60
Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Infolge der kognitiven Einschränkung bei syndromaler Grunderkrankung sowie der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung ist die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel weiterhin erheblich erschwert.
Verlaufskontrolle gemeinsam mit FLAG, Besserung unter Fördertherapien weiterhin möglich.
Im gegenständlichen – aufgrund der Anträge der bP vom 23.12.2025 auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass samt Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Ausstellung eines Parkausweises eingeleiteten – Verfahren wurden von der belangten Behörde weder der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, noch die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder das Erfordernis einer Begleitperson unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen ermittelt. Ob gemäß § 42 Abs. 2 BBG Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind, wurde gleichfalls nicht unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen ermittelt.Im gegenständlichen – aufgrund der Anträge der bP vom 23.12.2025 auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass samt Vornahme von Zusatzeintragungen sowie auf Ausstellung eines Parkausweises eingeleiteten – Verfahren wurden von der belangten Behörde weder der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, noch die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder das Erfordernis einer Begleitperson unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen ermittelt. Ob gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind, wurde gleichfalls nicht unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen ermittelt.
Im Verfahren wurden sohin die notwendigen Ermittlungen bzw. die Feststellung des für die verfahrensgegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen bzw. der Verfahrensgang ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Zu A) Spruchpunkte I und II.Zu A) Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei.
II.3.2. zu ermittelnder Sachverhalt/gebotene Vorgehensweiserömisch zwei.3.2. zu ermittelnder Sachverhalt/gebotene Vorgehensweise
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist (unter den dort näher geregelten Voraussetzungen) behinderten Menschen mit Wohnsitz im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen. Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist (unter den dort näher geregelten Voraussetzungen) behinderten Menschen mit Wohnsitz im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen. Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen.
Gemäß § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten sind.Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten sind.
Gemäß § 1 Abs. 4 Z 2 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist in den Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderung die Feststellung einzutragen, dass der Inhaber des Passes einer Begleitperson bedarf sowie gemäß Z 4 leg.cit., dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist. Gemäß Abs. 5 leg. cit. bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist in den Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderung die Feststellung einzutragen, dass der Inhaber des Passes einer Begleitperson bedarf sowie gemäß Ziffer 4, leg.cit., dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist. Gemäß Absatz 5, leg. cit. bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice.
Gemäß §29b Straßenverkehrsordnung (StVO) ist Inhabern eines Behindertenpasses nach dem BBG, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, als Nachweis auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen.
II.3.3. Kassationrömisch zwei.3.3. Kassation
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Im vorliegenden Fall war das Sozialministeriumservice dazu verhalten, sowohl den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, als auch die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und das Erfordernis einer Begleitperson unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln. Im vorliegenden Fall war das Sozialministeriumservice dazu verhalten, sowohl den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, als auch die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und das Erfordernis einer Begleitperson unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen zu ermitteln.
Die Behörde hat das eingeholte Gutachten auf seine Vollständigkeit, seine Widerspruchsfreiheit und seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Stützt sie sich auf ein unschlüssiges, widersprüchliches oder unvollständiges Gutachten, kommt sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nach (VwSlg. 12.654 A/1988; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] § 52 Rz 62). Maßgeblich für die Schlüssigkeit ist die Beachtung der inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten (Befund mit Anführung der tatsächlichen Grundlagen und der Art ihrer Beschaffung, sowie Gutachten im engeren Sinn; siehe dazu zB Hengstschläger/Leeb aaO Rz 59). Zu den inhaltlichen Anforderungen gehört, dass erkennbar ist, auf welche Tatsachenannahmen sich der Sachverständige als Grundlage seiner Beurteilung bezieht, und dass der Teil, der als Gutachten im engeren Sinn (bzw. Schlussfolgerung) anzusehen ist, so verfasst ist, dass eine Überprüfung der Aussagen des Sachverständigen auf ihre Schlüssigkeit möglich ist, dass also vom Sachverständigen dargelegt wird, auf welche Weise er zu seinem Urteil gekommen ist, wobei es ihm obliegt, die Erfahrungssätze seines Fachgebietes in ihrer konkreten Anwendung auf den zu beurteilenden Einzelfall in einer für nicht Sachkundige einsichtigen Weise offen zu legen (Hengstschläger/Leeb aaO Rz 60).Die Behörde hat das eingeholte Gutachten auf seine Vollständigkeit, seine Widerspruchsfreiheit und seine Schlüssigkeit zu überprüfen. Stützt sie sich auf ein unschlüssiges, widersprüchliches oder unvollständiges Gutachten, kommt sie ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhalts nicht nach (VwSlg. 12.654 A/1988; Hengstschläger/Leeb, AVG [2005] Paragraph 52, Rz 62). Maßgeblich für die Schlüssigkeit ist die Beachtung der inhaltlichen Anforderungen an ein Gutachten (Befund mit Anführung der tatsächlichen Grundlagen und der Art ihrer Beschaffung, sowie Gutachten im engeren Sinn; siehe dazu zB Hengstschläger/Leeb aaO Rz 59). Zu den inhaltlichen Anforderungen gehört, dass erkennbar ist, auf welche Tatsachenannahmen sich der Sachverständige als Grundlage seiner Beurteilung bezieht, und dass der Teil, der als Gutachten im engeren Sinn (bzw. Schlussfolgerung) anzusehen ist, so verfasst ist, dass eine Überprüfung der Aussagen des Sachverständigen auf ihre Schlüssigkeit möglich ist, dass also vom Sachverständigen dargelegt wird, auf welche Weise er zu seinem Urteil gekommen ist, wobei es ihm obliegt, die Erfahrungssätze seines Fachgebietes in ihrer konkreten Anwendung auf den zu beurteilenden Einzelfall in einer für nicht Sachkundige einsichtigen Weise offen zu legen (Hengstschläger/Leeb aaO Rz 60).
Legt man diese Anforderungen auf das Vorgehen der belangten Behörde in den gegenständlichen Beschwerdefällen um, so zeigt sich, dass diese ihrer Ermittlungspflicht nicht einmal im Ansatz nachgekommen ist. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden nicht von einem medizinischen Sachverständigen im Rahmen einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Es liegt auch kein Sachverständigengutachten vor, in dem die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden bzw. das Erfordernis einer Begleitperson.
Die von der belangten Behörde verfahrensgegenständlich vorgenommene Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 100 vH sowie die Gewährung der begehrten Zusatzeintragungen erfolgte vielmehr aufgrund eines Erlasses des zuständigen Bundesministeriums vom 12.11.2025, wonach im Falle eines Pflegegeldbezuges ab der Stufe 3 ein Grad der Behinderung von 100 vH ohne Befassung des ärztlichen Dienstes festgesetzt sowie die verfahrensgegenständlichen Zusatzvermerke im Behindertenpass eingetragen werden können. Lt. Erlass ist der Behindertenpass samt den Zusatzeintragungen und folglich auch der Parkausweis jedoch zeitlich zu begrenzen, wenn das Pflegegeld von der Pensionsversicherungsanstalt nur befristet zuerkannt worden sein sollte.
Wenn die bP nun in ihren ergänzenden Stellungnahmen vorbringt, dass für die Beurteilung der Frage, ob tatsächlich ein Dauerzustand vorliege, eine umfassende medizinische Beurteilung erforderlich sei bzw. es an einer medizinischen Begründung für die seitens der belangten Behörde offenbar erwartete Besserung des gesundheitlichen Zustandes mangle, so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Zu betonen ist allerdings, dass es nicht nur hinsichtlich dieses – von der bP monierten - Punktes einer medizinischen Begründung bedurft hätte, sondern – wie oben ausgeführt – insbesondere bereits der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung samt Zusatzeintragungen gemäß Rechtslage nur unter der Mitwirkung eines medizinischen Sachverständigen festgestellt hätte werden dürfen. Nur wenn der Grad der Behinderung korrekt nach der Einschätzungsverordnung auf medizinischer Basis ermittelt worden ist, kann auch die Frage, ob der Behindertenpass gemäß § 42 Abs. 2 BBG unbefristet auszustellen ist, da keine Änderungen in den Voraussetzungen im Hinblick auf den GdB zu erwarten sind, beantwortet werden.Wenn die bP nun in ihren ergänzenden Stellungnahmen vorbringt, dass für die Beurteilung der Frage, ob tatsächlich ein Dauerzustand vorliege, eine umfassende medizinische Beurteilung erforderlich sei bzw. es an einer medizinischen Begründung für die seitens der belangten Behörde offenbar erwartete Besserung des gesundheitlichen Zustandes mangle, so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Zu betonen ist allerdings, dass es nicht nur hinsichtlich dieses – von der bP monierten - Punktes einer medizinischen Begründung bedurft hätte, sondern – wie oben ausgeführt – insbesondere bereits der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung samt Zusatzeintragungen gemäß Rechtslage nur unter der Mitwirkung eines medizinischen Sachverständigen festgestellt hätte werden dürfen. Nur wenn der Grad der Behinderung korrekt nach der Einschätzungsverordnung auf medizinischer Basis ermittelt worden ist, kann auch die Frage, ob der Behindertenpass gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BBG unbefristet auszustellen ist, da keine Änderungen in den Voraussetzungen im Hinblick auf den GdB zu erwarten sind, beantwortet werden.
Die zuletzt unter der Mitwirkung einer medizinischen Sachverständigen erfolgte Ermittlung des Grades der Behinderung von 60 % nach der Einschätzungsverordnung stammt vom 10.07.2023, sohin nur ca. 2 ½ Jahre vor den verfahrensgegenständlichen Bescheiden. Angesichts eines nunmehr gewährten Grades der Behinderung von 100 % wäre eine gravierende Verschlechterung im Gesundheitszustand eingetreten; diese ist den vorgelegten Befunden aber nicht zu entnehmen. Unter „keine Änderungen in den Voraussetzungen“ im Sinne von § 42 Abs. 2 BBG ist aber zu verstehen, ob Änderungen im Gesundheitszustand zu erwarten sind, die eine Änderung des GdB bewirken würden. Wenn aber kein korrekter GdB unter Mitwirkung von medizinischen Sachverständigen ermittelt worden ist, lässt sich diese Frage nicht beantworten. Liegt beispielsweise in Wahrheit kein GdB von 100 % nach der Einschätzungsverordnung vor, sondern weiterhin nur einer von 60 %, so stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien dann eine eventuelle Verbesserung oder Verschlechterung beurteilt werden sollte.Die zuletzt unter der Mitwirkung einer medizinischen Sachverständigen erfolgte Ermittlung des Grades der Behinderung von 60 % nach der Einschätzungsverordnung stammt vom 10.07.2023, sohin nur ca. 2 ½ Jahre vor den verfahrensgegenständlichen Bescheiden. Angesichts eines nunmehr gewährten Grades der Behinderung von 100 % wäre eine gravierende Verschlechterung im Gesundheitszustand eingetreten; diese ist den vorgelegten Befunden aber nicht zu entnehmen. Unter „keine Änderungen in den Voraussetzungen“ im Sinne von Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist aber zu verstehen, ob Änderungen im Gesundheitszustand zu erwarten sind, die eine Änderung des GdB bewirken würden. Wenn aber kein korrekter GdB unter Mitwirkung von medizinischen Sachverständigen ermittelt worden ist, lässt sich diese Frage nicht beantworten. Liegt beispielsweise in Wahrheit kein GdB von 100 % nach der Einschätzungsverordnung vor, sondern weiterhin nur einer von 60 %, so stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien dann eine eventuelle Verbesserung oder Verschlechterung beurteilt werden sollte.
Die Vornahme einer Einschätzung mit einem GdB von 100 vH sowie die Gewährung der Zusatzeintragungen aufgrund eines Pflegegeldbezuges der Stufe 3 entspricht folglich nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Gemäß Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht nun aber entsprechend dem Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach dem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat es von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt vollständig zu ermitteln (vgl. VwGH vom 25.07.2024, Ra 2023/01/0318, unter Hinweis auf VwGH vom 26.09.2022, Ra 2021/01/0296). Dies hat zu Folge, dass nicht nur die von der bP relevierte Frage nach § 42 Abs. 2 BBG, ob eine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist, mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen zu klären ist, sondern bereits die grundlegende Frage, welcher Grad der Behinderung vorliegt und wie sich die Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Die Einschätzung ist gemäß den Pos.Nr. der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorzunehmen, die für das gegenständliche Leidensbild einen GdB von (siehe unten) 10 vH bis 100 vH vorsieht.Gemäß Judikatur ist das Bundesverwaltungsgericht nun aber entsprechend dem Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG verpflichtet, den zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Nach dem damit maßgebenden Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit hat es von Amts wegen unabhängig vom Parteivorbringen und von den Parteianträgen den wahren Sachverhalt vollständig zu ermitteln vergleiche VwGH vom 25.07.2024, Ra 2023/01/0318, unter Hinweis auf VwGH vom 26.09.2022, Ra 2021/01/0296). Dies hat zu Folge, dass nicht nur die von der bP relevierte Frage nach Paragraph 42, Absatz 2, BBG, ob eine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist, mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen zu klären ist, sondern bereits die grundlegende Frage, welcher Grad der Behinderung vorliegt und wie sich die Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Die Einschätzung ist gemäß den Pos.Nr. der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorzunehmen, die für das gegenständliche Leidensbild einen GdB von (siehe unten) 10 vH bis 100 vH vorsieht.
Folgende Pos.Nr. der Anlage zur Einschätzungsverordnung käme für die Einstufung in Frage:
03.02. Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Erfasst werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung).
03.02.01
Entwicklungsstörung leichten Grades
10 – 40-%
10 – 20 %:
Ohne wesentliche soziale Beeinträchtigung (Familie, Schule, Beziehung zu Gleichaltrigen und Erwachsenen außerhalb der Familie & Schule)
Kein zusätzlicher Unterstützungsbedarf beim Lernen
30 – 40 %:
Leichte bis mäßige soziale Beeinträchtigung in ein bis zwei Bereichen, beispielsweise Schulausbildung und alltägliche Tätigkeiten, Freizeitaktivitäten
in Teilbereichen Unterstützungsbedarf beim Lernen
03.02.02
Entwicklungsstörung mittleren Grades
50 – 80 %
Ernsthafte und durchgängige soziale Beeinträchtigung in 1 bis 2 Bereichen
Globaler Unterstützungsbedarf beim Lernen
Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung
50 -60%: alleinige kognitive Beeinträchtigung
70 -80%: Zusätzliche motorische Defizite
03.02.03
Entwicklungsstörung schweren Grades
90 – 100 %
Schwere und durchgängige soziale Beeinträchtigung, schwer eingeschränkte Kommunikationsfähigkeit,
Tiefgreifende Entwicklungsstörung, desintegrative Störung
Der für eine rechtlich einwandfreie Entscheidung notwendige maßgebliche Sachverhalt ist folglich als nicht einmal in Ansatz ermittelt anzusehen, da seitens der Behörde nur ungeeignete Ermittlungsschritte – wie Einholung des Pflegegeldbescheides der PVA - gesetzt worden sind. Nichts Anderes gilt auch für den Parkausweis, zumal dieser unmittelbar an das Vorliegen eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ anknüpft.
Vor diesem Hintergrund ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde hat ein Ermittlungsverfahren unter Beachtung obiger Ausführungen – insbesondere der Einholung eines auf einer klinischen Untersuchung beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens - durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden. Seitens des Sachverständigen werden zudem medizinische Ausführungen zu der Frage, ob im Sinne von § 42 BBG Abs. 2 Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind, zu tätigen sein.Vor diesem Hintergrund ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde hat ein Ermittlungsverfahren unter Beachtung obiger Ausführungen – insbesondere der Einholung eines auf einer klinischen Untersuchung beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens - durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden. Seitens des Sachverständigen werden zudem medizinische Ausführungen zu der Frage, ob im Sinne von Paragraph 42, BBG Absatz 2, Änderungen in den Voraussetzungen zu erwarten sind, zu tätigen sein.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkte I. und IIZu B) Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass Ermittlungspflicht Grad der Behinderung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parkausweis SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L501.2334940.1.00Im RIS seit
01.07.2026Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026