Entscheidungsdatum
06.05.2026Norm
BDG 1979 §117 Abs2Spruch
,
W208 2320888-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Gesandten Dr. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.08.2025, GZ 2024-0.227.085, Senat 6, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 15.000,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Gesandten Dr. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 19.08.2025, GZ 2024-0.227.085, Senat 6, mit dem die Disziplinarstrafe der Geldstrafe iHv € 15.000,-- verhängt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Schuldspruch wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde gegen den Schuldspruch wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
„Dr. XXXX ist schuldig, er hat„Dr. römisch 40 ist schuldig, er hat
1. am 15.02.2024, zwischen 16.30 und 16:45 Uhr, der dort alleine im Büro des XXXX des BMeiA befindlichen Mitarbeiterin XXXX , ohne dass sie ihm dazu einen Anlass geboten hätte oder das von ihr erwünscht war, beim Vorbeigehen durch ihr offenes Haar gestrichen und dabei auch ihre Schulter berührt;1. am 15.02.2024, zwischen 16.30 und 16:45 Uhr, der dort alleine im Büro des römisch 40 des BMeiA befindlichen Mitarbeiterin römisch 40 , ohne dass sie ihm dazu einen Anlass geboten hätte oder das von ihr erwünscht war, beim Vorbeigehen durch ihr offenes Haar gestrichen und dabei auch ihre Schulter berührt;
2. zu Fachinspektorin XXXX , Mitarbeiterin des XXXX XXXX des BMeiA, obwohl diese ihm dazu keinen Anlass gab,2. zu Fachinspektorin römisch 40 , Mitarbeiterin des römisch 40 römisch 40 des BMeiA, obwohl diese ihm dazu keinen Anlass gab,
a. im Juni 2023 (vor der Homeoffice-Phase wegen Fernkälteumbauarbeiten) in der Küche der Sektion XXXX (Zi.Nr. XXXX .) während sie ihr Obst wusch, gemeint: ‚Du hast dir deine Figur gut erhalten.‘, auf ihre Antwort ‚,krankheitsbedingt sind es halt mehr Knochen als sonst was‘ , erwiderte er ‚.. Mhh, das würde ich gerne ausprobieren...‘,a. im Juni 2023 (vor der Homeoffice-Phase wegen Fernkälteumbauarbeiten) in der Küche der Sektion römisch 40 (Zi.Nr. römisch 40 .) während sie ihr Obst wusch, gemeint: ‚Du hast dir deine Figur gut erhalten.‘, auf ihre Antwort ‚,krankheitsbedingt sind es halt mehr Knochen als sonst was‘ , erwiderte er ‚.. Mhh, das würde ich gerne ausprobieren...‘,
b. am 10.01.2024 bei der Sektionsklausur in der XXXX (Adresse: XXXX ), als alle Mitarbeiter der Sektion V sich ihrem Dienstalter in der Sektion entsprechend in einem Halbkreis nebeneinanderstellten, leise zu ihr gesagt hat: ‚Darf ich dich anbaggern?‘, b. am 10.01.2024 bei der Sektionsklausur in der römisch 40 (Adresse: römisch 40 ), als alle Mitarbeiter der Sektion römisch fünf sich ihrem Dienstalter in der Sektion entsprechend in einem Halbkreis nebeneinanderstellten, leise zu ihr gesagt hat: ‚Darf ich dich anbaggern?‘,
3. die Verwaltungspraktikantin XXXX 3. die Verwaltungspraktikantin römisch 40
a. bei der Weihnachtsfeier der Sektion XXXX am 14.12.2023, im Sitzungszimmer Sektion XXXX / XXXX anlässlich einer Unterhaltung über Filme gefragt, wo sie sitze, wenn sie Filme schaue, auf ihre Antwort ‚auf der Couch‘ in einer sexualisierten Weise gefragt, was sie denn auf der Couch mache und mit wem sie auf der Couch sitze sowie Richtung Buffet gesagt, dass man ihr mehr Sekt einschenken soll, damit sie noch mehr Sekt trinke und dann mehr erzähle, was sie denn auf der Couch mache;a. bei der Weihnachtsfeier der Sektion römisch 40 am 14.12.2023, im Sitzungszimmer Sektion römisch 40 / römisch 40 anlässlich einer Unterhaltung über Filme gefragt, wo sie sitze, wenn sie Filme schaue, auf ihre Antwort ‚auf der Couch‘ in einer sexualisierten Weise gefragt, was sie denn auf der Couch mache und mit wem sie auf der Couch sitze sowie Richtung Buffet gesagt, dass man ihr mehr Sekt einschenken soll, damit sie noch mehr Sekt trinke und dann mehr erzähle, was sie denn auf der Couch mache;
b. zwischen November 2023 und 19.02.2024, bei nahezu jedem Zusammentreffen unerwünschte Komplimente bzw Äußerungen zu ihrem Aussehen (Kleidung, Haare, Figur, Schuhe, Nägel, Schmuck) abgegeben.
Er hat in den Punkten 1.-3a. schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß § 43 Abs 1 BDG 1979 iVm § 8 B-GIBG (sexuelle Belästigung) und zu Punkt 3b gegen § 43 Abs 1 BDG 1979 iVm § 8a B-GIBG (geschlechtsbezogene Belästigung) sowie in allen Punkten gegen § 43 Abs 2 BDG (Vertrauenswahrung) verstoßen und Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.“Er hat in den Punkten 1.-3a. schuldhaft gegen seine Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, B-GIBG (sexuelle Belästigung) und zu Punkt 3b gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8 a, B-GIBG (geschlechtsbezogene Belästigung) sowie in allen Punkten gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG (Vertrauenswahrung) verstoßen und Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen.“
II. Der Beschwerde gegen den Strafausspruch wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG insofern stattgegeben, dass der Spruch hinsichtlich des Strafausspruches zu lauten hat:römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Strafausspruch wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG insofern stattgegeben, dass der Spruch hinsichtlich des Strafausspruches zu lauten hat:
„Über den Disziplinarbeschuldigten wird gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 10.600,-- verhängt.“„Über den Disziplinarbeschuldigten wird gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 10.600,-- verhängt.“
III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. römisch drei. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer und Beschuldigte (B) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Er ist Jurist, Referatsleiter und Gesandter im Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten (BMeiA).
2. Am 26.03.2024 (Datum des Einlangens) erstattete die Dienstbehörde (der damalige Bundesminister) eine Disziplinaranzeige gegen den B an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB). Darin ist angeführt, dass der Dienstbehörde erstmals am 19.02.2024 die Dienstpflichtverletzungen zur Kenntnis gelangt seien (AS 13).
3. Am 06.12.2024 (zugestellt am selben Tag) fasste die BDB einen Einleitungsbeschluss der in Rechtskraft erwuchs (AS 215).
4. Am 16.04.2025 und am 30.06.2025 fanden mündliche Verhandlungen vor der BDB statt, in denen diverse Zeugen und Zeuginnen einvernommen wurden. In der letzten Verhandlung wurde das Disziplinarerkenntnis mit folgendem Schuldspruch verkündet (Auszug aus der schriftlichen Ausfertigung datiert mit 19.08.2025, dem Rechtsvertreter des B am 29.08.2025 zugestellt, AS 487):
„[Der B]
ist schuldig, er hat
1. am 15. Februar 2024 gegen 16.30 Uhr im Büro XXXX des BMEIA die Mitarbeiterin des XXXX [J] beim Hereinkommen mit einem „Hallo XXXX , immer noch im Büro" begrüßt und beim Vorbeigehen ihre Schulter angefasst und durch ihr Haar gegriffen,1. am 15. Februar 2024 gegen 16.30 Uhr im Büro römisch 40 des BMEIA die Mitarbeiterin des römisch 40 [J] beim Hereinkommen mit einem „Hallo römisch 40 , immer noch im Büro" begrüßt und beim Vorbeigehen ihre Schulter angefasst und durch ihr Haar gegriffen,
2. zu Fachinspektorin XXXX [H], Mitarbeiterin des XXXX des BMEIA,2. zu Fachinspektorin römisch 40 [H], Mitarbeiterin des römisch 40 des BMEIA,
a. im Juni 2023 (vor der Homeoffice-Phase wegen Fernkälteumbauarbeiten) in der Küche der Sektion XXXX (Zi.Nr. XXXX .) während sie ihr Obst wusch, gemeint: ‚Du hast dir deine Figur gut erhalten.‘, auf ihre Antwort ‚Mhh, krankheitsbedingt mehr Knochen....‘ , erwiderte er ‚..das würde ich gerne ausprobieren...‘,a. im Juni 2023 (vor der Homeoffice-Phase wegen Fernkälteumbauarbeiten) in der Küche der Sektion römisch 40 (Zi.Nr. römisch 40 .) während sie ihr Obst wusch, gemeint: ‚Du hast dir deine Figur gut erhalten.‘, auf ihre Antwort ‚Mhh, krankheitsbedingt mehr Knochen....‘ , erwiderte er ‚..das würde ich gerne ausprobieren...‘,
b. am 10. Jänner 2024 bei der Sektionsklausur in der XXXX (Adresse: XXXX ) als alle Mitarbeiter der Sektion XXXX in einem Halbkreis nebeneinander standen, leise zu ihr gesagt: ‚Darf ich dich anbaggern?‘,b. am 10. Jänner 2024 bei der Sektionsklausur in der römisch 40 (Adresse: römisch 40 ) als alle Mitarbeiter der Sektion römisch 40 in einem Halbkreis nebeneinander standen, leise zu ihr gesagt: ‚Darf ich dich anbaggern?‘,
3. die Verwaltungspraktikantin XXXX [L]3. die Verwaltungspraktikantin römisch 40 [L]
a. bei der Weihnachtsfeier der Sektion XXXX am 14.12.2023, im Sitzungszimmer Sektion V/ XXXX anlässlich einer Unterhaltung über Filme gefragt, wo sie sitze, wenn sie Filme schaue, auf ihre Antwort ‚auf der Couch‘ weiter gefragt, was sie denn auf der Couch mache und mit wem sie auf der Couch sitze sowie Richtung Buffet gesagt, dass man ihr mehr Sekt geben soll / sie noch mehr Sekt trinken soll, damit sie dann mehr erzähle, was sie denn auf der Couch mache;a. bei der Weihnachtsfeier der Sektion römisch 40 am 14.12.2023, im Sitzungszimmer Sektion V/ römisch 40 anlässlich einer Unterhaltung über Filme gefragt, wo sie sitze, wenn sie Filme schaue, auf ihre Antwort ‚auf der Couch‘ weiter gefragt, was sie denn auf der Couch mache und mit wem sie auf der Couch sitze sowie Richtung Buffet gesagt, dass man ihr mehr Sekt geben soll / sie noch mehr Sekt trinken soll, damit sie dann mehr erzähle, was sie denn auf der Couch mache;
b. allgemein sehr viele Kommentare zu ihrem Aussehen abgegeben hat. Er hat ihre Kleidung, ihre Haare, ihre Figur, ihre Schuhe, ihre Nägel und ihren Schmuck kommentiert.
[Der B] hat dadurch schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen und zwar gemäß §§ 43a und 43 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 8 B-GIBG.[Der B] hat dadurch schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen und zwar gemäß Paragraphen 43 a und 43 Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 8, B-GIBG.
[Der B] hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.[Der B] hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 15.000,00 (in Worten: Euro fünfzehntausend) verhängt.Es wird daher über den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 15.000,00 (in Worten: Euro fünfzehntausend) verhängt.
Dem Beschuldigten werden Verfahrenskosten gemäß 5 117 Abs. 2 BDG 1979 in Höhe von 500 € vorgeschrieben.Dem Beschuldigten werden Verfahrenskosten gemäß 5 117 Absatz 2, BDG 1979 in Höhe von 500 € vorgeschrieben.
[…].“
Zu weiteren Anschuldigungen im Einleitungsbeschluss wurde der B freigesprochen.
5. Mit Schriftsatz vom 26.09.2025 brachte der B, unterstützt durch seinen Rechtsvertreter (RV) gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe ein. Er beantragte einen Freispruch, in eventu eine tat- und schuldangemessene Strafe. 5. Mit Schriftsatz vom 26.09.2025 brachte der B, unterstützt durch seinen Rechtsvertreter Regierungsvorlage gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe ein. Er beantragte einen Freispruch, in eventu eine tat- und schuldangemessene Strafe.
6. Mit Schreiben vom 30.09.2025 (eingelangt beim BVwG am 02.10.2025) wurden die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 14.01.2025 führte das BVwG eine Verhandlung durch bei der neben dem B folgende Zeuginnen einvernommen wurden: die Verwaltungspraktikantin XXXX (L) und Fachinspektorin XXXX (H), die im Wesentlichen ihre den B belastenden Aussagen vor der BDB bestätigten. Die Verhandlung wurde teilweise tonaufgezeichnet (Transkript der VHS, OZ 8). Die Mitarbeiterin des XXXX XXXX (J), erlitt einen Unfall und konnte nicht zur Verhandlung erscheinen. 7. Am 14.01.2025 führte das BVwG eine Verhandlung durch bei der neben dem B folgende Zeuginnen einvernommen wurden: die Verwaltungspraktikantin römisch 40 (L) und Fachinspektorin römisch 40 (H), die im Wesentlichen ihre den B belastenden Aussagen vor der BDB bestätigten. Die Verhandlung wurde teilweise tonaufgezeichnet (Transkript der VHS, OZ 8). Die Mitarbeiterin des römisch 40 römisch 40 (J), erlitt einen Unfall und konnte nicht zur Verhandlung erscheinen.
9. Am 23.03.2025 fand eine weitere Verhandlung statt, bei der die J, und weitere sechs Zeuginnen bzw Zeugen einvernommen wurden. Auch diese Verhandlung wurde teilweise tonaufgezeichnet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
(Referenzierungen auf die 1. Verhandlung vom 14.01.2026 vor dem BVwG werden mit VHS, auf die 2. Verhandlung vom 23.03.2026 mit 2. VHS, Verweise auf den Akt des BVwG mit der Ordnungszahl [OZ], gefolgt von der Seitenzahl und auf den Akt der BDB mit der Aktenseite [AS] bezeichnet.)
1.1. Zur Person des B
Der am XXXX geborene B stand im Tatzeitraum in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Jurist, Referatsleiter und Gesandter im BMeiA. Er war seit XXXX (AS 114, VHS 4) im BMeiA und seit XXXX (VHS 6, VHS 8) - mit Unterbrechungen durch längere Auslandsaufenthalte - in der Sektion XXXX . Seit dem XXXX befindet er sich im Ruhestand. Der am römisch 40 geborene B stand im Tatzeitraum in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Jurist, Referatsleiter und Gesandter im BMeiA. Er war seit römisch 40 (AS 114, VHS 4) im BMeiA und seit römisch 40 (VHS 6, VHS 8) - mit Unterbrechungen durch längere Auslandsaufenthalte - in der Sektion römisch 40 . Seit dem römisch 40 befindet er sich im Ruhestand.
Er hat keine gerichtlichen Vorstrafen (lt Strafregisterauszug vom 12.01.2026) aber eine am XXXX 2019 rechtskräftig schriftlich ausgefertigte disziplinäre Vorstrafe (verkündet am XXXX 2019), wegen Verletzung seiner Dienstpflichten gem § 43 Abs 1, Abs 2 sowie § 43a BDG iVm § 1 Abs 2 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes (Statut) und §§ 8, 9 B-GlBG. Damals wurde er, als Vorgesetzter, wegen sexueller Belästigung einer als Sur Place-Kraft tätigen Hausangestellten (zahlreiche Griffe an die Brust, mehrmalige Griffe auf den Rücken nach Aufforderung sich zum gemeinsamen Fernsehen zu ihm zu setzen, wiederholte Vorführung von Bildern und Videos mit sexuell konnotiertem Inhalt) zu einer Geldbuße von € 2.500,-- verurteilt (AS 111). Von weiteren Anschuldigungen wurde er freigesprochen. Der B hatte im damaligen Verfahren die im vorgeworfenen Übergriffe bestritten (AS 116) und sprach auch in der ersten Verhandlung vor dem BVwG, von haltlosen Vorwürfen die er damals aus privaten Gründen nicht weiter bekämpft habe (VHS 10). In diesem Erkenntnis sind Zitate aus ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 14.01.2019 wiedergegeben (Seite 7 bzw AS 117), wonach der B eine andere Sur Place-Bedienstete „sexuell belästigt“ habe, in dem er seine rechte Hand auf ihre Schulter gelegt, die Hand manchmal nach unten zur Brust gewandert sei, er ihre Brust angefasst habe. Er „jeden Tag“ ihr Aussehen kommentiert, ihre Kleidung und besonders gerne ihre Schuhe, von denen er sogar mit seinem iPad Fotos gemacht habe. Er habe ihr bei einer Dienstreise auch über den Kopf gestreichelt. Er hat keine gerichtlichen Vorstrafen (lt Strafregisterauszug vom 12.01.2026) aber eine am römisch 40 2019 rechtskräftig schriftlich ausgefertigte disziplinäre Vorstrafe (verkündet am römisch 40 2019), wegen Verletzung seiner Dienstpflichten gem Paragraph 43, Absatz eins,, Absatz 2, sowie Paragraph 43 a, BDG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes (Statut) und Paragraphen 8, 9, B-GlBG. Damals wurde er, als Vorgesetzter, wegen sexueller Belästigung einer als Sur Place-Kraft tätigen Hausangestellten (zahlreiche Griffe an die Brust, mehrmalige Griffe auf den Rücken nach Aufforderung sich zum gemeinsamen Fernsehen zu ihm zu setzen, wiederholte Vorführung von Bildern und Videos mit sexuell konnotiertem Inhalt) zu einer Geldbuße von € 2.500,-- verurteilt (AS 111). Von weiteren Anschuldigungen wurde er freigesprochen. Der B hatte im damaligen Verfahren die im vorgeworfenen Übergriffe bestritten (AS 116) und sprach auch in der ersten Verhandlung vor dem BVwG, von haltlosen Vorwürfen die er damals aus privaten Gründen nicht weiter bekämpft habe (VHS 10). In diesem Erkenntnis sind Zitate aus ein Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 14.01.2019 wiedergegeben (Seite 7 bzw AS 117), wonach der B eine andere Sur Place-Bedienstete „sexuell belästigt“ habe, in dem er seine rechte Hand auf ihre Schulter gelegt, die Hand manchmal nach unten zur Brust gewandert sei, er ihre Brust angefasst habe. Er „jeden Tag“ ihr Aussehen kommentiert, ihre Kleidung und besonders gerne ihre Schuhe, von denen er sogar mit seinem iPad Fotos gemacht habe. Er habe ihr bei einer Dienstreise auch über den Kopf gestreichelt.
Sein Vorgesetzter seit XXXX 2023, und auch im Zeitraum der gegenständlichen Vorfälle war Abteilungsleiter Dr. XXXX (K), er ist mittlerweile auch im Ruhestand. Er beschreibt ihn als fleißig, umsichtig und loyal, der sich manchmal aber etwas eigenwillig kleide und viel spreche, was manchmal ermüdend sei (AS 277). Der B wurde auch immer wieder lobend (ua vom Bürgermeister von WIEN, AS 375) iZm seinem dienstlichen Engagement erwähnt (VHS 10). Sein Vorgesetzter seit römisch 40 2023, und auch im Zeitraum der gegenständlichen Vorfälle war Abteilungsleiter Dr. römisch 40 (K), er ist mittlerweile auch im Ruhestand. Er beschreibt ihn als fleißig, umsichtig und loyal, der sich manchmal aber etwas eigenwillig kleide und viel spreche, was manchmal ermüdend sei (AS 277). Der B wurde auch immer wieder lobend (ua vom Bürgermeister von WIEN, AS 375) iZm seinem dienstlichen Engagement erwähnt (VHS 10).
Der B verfügte zum Entscheidungszeitpunkt der BDB über einen Monatsbezug von € 10.585,75 brutto. Daraus ergibt sich eine Nettobezug von rund 5.000,--/Monat (VHS 5).
Sein Ruhegenuss beträgt lt eigenen Angaben netto € 4.000,-- /Monat.
Er ist Mieter einer Wohnung und zahlt nach eigenen Angaben an Miete und Betriebskosten rund € 2.000,--/Monat. Weitere Verbindlichkeiten hat er nach eigenen Angaben aus einem Konsumkredit iHv 50.000,-- (VHS 4). Die monatliche Ratenzahlung für diese Kredit beträgt nach eigenen Angaben € 700,-- (2. VHS 3).
Für seine 1. Ehefrau muss er nach eigenen Angaben Unterhalt iHv rund € 1.000,-- zahlen und leistet er seiner jüngsten Tochter freiwillig € 500,-- (2. VHS 4). Seine Kinder sind bereits erwachsen und selbstständig.
Er hat Sorgepflichten für seine 2011 geheiratete 2. Ehefrau, die 49 Jahre alt ist, Wirtschaft studiert hat, arbeitsfähig, aber derzeit nicht berufstätig ist (2. VHS 4).
Trotz Aufforderung hat er keine seiner Angaben zu seinen privaten wirtschaftlichen Verhältnissen durch Unterlagen belegt und können diese mangels Mitwirkung daher nicht festgestellt werden.
1.2. Zum Sachverhalt
1.2.1. Zum Kontext
Der B war zum Zeitpunkt der angelasteten Vorfälle Referatsleiter des Referates XXXX ( XXXX ) der Sektion XXXX im BMeiA. Seine Vorgesetzten in aufsteigender Reihenfolge waren die stellvertretende Abteilungsleiterin Mag. XXXX (T), seit XXXX 2023 Dr. XXXX (K) als Abteilungsleiter XXXX ( XXXX ) und Sektionschef Dr. XXXX (VHS 6).Der B war zum Zeitpunkt der angelasteten Vorfälle Referatsleiter des Referates römisch 40 ( römisch 40 ) der Sektion römisch 40 im BMeiA. Seine Vorgesetzten in aufsteigender Reihenfolge waren die stellvertretende Abteilungsleiterin Mag. römisch 40 (T), seit römisch 40 2023 Dr. römisch 40 (K) als Abteilungsleiter römisch 40 ( römisch 40 ) und Sektionschef Dr. römisch 40 (VHS 6).
Die Nachbarabteilung XXXX . leitet Abteilungsleiter Dr. XXXX (Z). Die Nachbarabteilung römisch 40 . leitet Abteilungsleiter Dr. römisch 40 (Z).
Beide Abteilungsleiter ( XXXX ) können auf das XXXX (Sekretariat) der Sektion zugreifen, dass seit 2023 von der Sektionsassistentin XXXX (S) geleitet wird (2.VHS 45) und für mehrere Abteilungen in der Sektion Dienstleistungen (ua die Buchung von Dienstreisen) erledigte. Davor war XXXX (W) Sektionsassistentin (VHS 6, 2. VHS 41).Beide Abteilungsleiter ( römisch 40 ) können auf das römisch 40 (Sekretariat) der Sektion zugreifen, dass seit 2023 von der Sektionsassistentin römisch 40 (S) geleitet wird (2.VHS 45) und für mehrere Abteilungen in der Sektion Dienstleistungen (ua die Buchung von Dienstreisen) erledigte. Davor war römisch 40 (W) Sektionsassistentin (VHS 6, 2. VHS 41).
Frau XXXX (P) ist Referatsleiterin in der Personalabteilung. Sie wurde nach dem Vorfall mit J informiert, weil sie seit September 2023 ua die Anlaufstelle für sexuelle Belästigung ist (VHS 6, 2. VHS 54). Sie hat die Gesprächsprotokolle vom 19.02.2024 (AS 19 f) und 26.02.2024 (AS 21) angefertigt (2. VHS 55). Frau römisch 40 (P) ist Referatsleiterin in der Personalabteilung. Sie wurde nach dem Vorfall mit J informiert, weil sie seit September 2023 ua die Anlaufstelle für sexuelle Belästigung ist (VHS 6, 2. VHS 54). Sie hat die Gesprächsprotokolle vom 19.02.2024 (AS 19 f) und 26.02.2024 (AS 21) angefertigt (2. VHS 55).
Fachinspektorin XXXX (H), 1970 geboren, ist seit Beginn ihrer Berufslaufbahn (1992/1993) in der Sektion im Sekretariat (VHS 47) bzw jetzt XXXX . Genauso lange kennt sie auch den B, zu dem sie immer ein kollegiales Verhältnis hatte und mit dem sie gut zusammengearbeitet hat. Sie lebt seit 18 Jahren in einer Beziehung und leidet an einer chronischen XXXX erkrankung, das wusste der B. Im Vorfallzeitraum hat sie Teilzeit (2 Tage im Büro, 2 Tage im Homeoffice) gearbeitet (VHS 46). Zum Zeitpunkt ihrer Aussage vor dem BVwG, war sie einer anderen Abteilung ( XXXX ) zugeteilt und hatte keinen dienstlichen Kontakt zum B mehr (VHS 48). Fachinspektorin römisch 40 (H), 1970 geboren, ist seit Beginn ihrer Berufslaufbahn (1992 aus 1993,) in der Sektion im Sekretariat (VHS 47) bzw jetzt römisch 40 . Genauso lange kennt sie auch den B, zu dem sie immer ein kollegiales Verhältnis hatte und mit dem sie gut zusammengearbeitet hat. Sie lebt seit 18 Jahren in einer Beziehung und leidet an einer chronischen römisch 40 erkrankung, das wusste der B. Im Vorfallzeitraum hat sie Teilzeit (2 Tage im Büro, 2 Tage im Homeoffice) gearbeitet (VHS 46). Zum Zeitpunkt ihrer Aussage vor dem BVwG, war sie einer anderen Abteilung ( römisch 40 ) zugeteilt und hatte keinen dienstlichen Kontakt zum B mehr (VHS 48).
XXXX (J), 2003 geboren, ist seit 2024 Mitarbeiterin des XXXX . Nach der Meldung des sie betreffenden Vorfalls wurde ihr Dienst so organisiert, dass sie, wenn ihr Kollege und ihre Kollegin ihren Dienst beendet hatten, nicht mehr alleine im Büro bleiben musste, sondern die letzte Stunde bis zu ihrem Dienstende um 17:00 Uhr in einem anderen Büro verbrachte (2. VHS 5, 6). römisch 40 (J), 2003 geboren, ist seit 2024 Mitarbeiterin des römisch 40 . Nach der Meldung des sie betreffenden Vorfalls wurde ihr Dienst so organisiert, dass sie, wenn ihr Kollege und ihre Kollegin ihren Dienst beendet hatten, nicht mehr alleine im Büro bleiben musste, sondern die letzte Stunde bis zu ihrem Dienstende um 17:00 Uhr in einem anderen Büro verbrachte (2. VHS 5, 6).
XXXX (L), 2000 geboren, war von November 2023 bis November 2024 Verwaltungspraktikantin in der Abteilung XXXX . Ihre Vorgesetzten waren T und K und sie hat dem Referat des B zugearbeitet bzw war dort in die Bearbeitung eingebunden. Ihr Büro befand sich in einem anderen Stockwerk als jenes des B. Das Büro des B war direkt vom Stiegenhaus erreichbar und durch geschlossene und versperrte Glastüren von den anderen Büros seiner Abteilung getrennt, sodass die L, wenn sie es aufsuchte, nicht an den anderen Büros der Abteilung vorbei musste (Skizze Blg 2. VHS). Im Zuge der Zusammenarbeit mit dem B hatte sie rund zwei- bis dreimal pro Woche Kontakt mit dem B nicht nur bei Abteilungssitzungen und bei den daran anschließenden Besprechungen mit ihm und T, sondern auch unter Vier-Augen in seinem Büro (VHS 35, 42). römisch 40 (L), 2000 geboren, war von November 2023 bis November 2024 Verwaltungspraktikantin in der Abteilung römisch 40 . Ihre Vorgesetzten waren T und K und sie hat dem Referat des B zugearbeitet bzw war dort in die Bearbeitung eingebunden. Ihr Büro befand sich in einem anderen Stockwerk als jenes des B. Das Büro des B war direkt vom Stiegenhaus erreichbar und durch geschlossene und versperrte Glastüren von den anderen Büros seiner Abteilung getrennt, sodass die L, wenn sie es aufsuchte, nicht an den anderen Büros der Abteilung vorbei musste (Skizze Blg 2. VHS). Im Zuge der Zusammenarbeit mit dem B hatte sie rund zwei- bis dreimal pro Woche Kontakt mit dem B nicht nur bei Abteilungssitzungen und bei den daran anschließenden Besprechungen mit ihm und T, sondern auch unter Vier-Augen in seinem Büro (VHS 35, 42).
Dzt ist sie in der Privatwirtschaft tätig und hat keinen Kontakt mehr mit dem B.
Der B war nicht Vorgesetzter der drei Mitarbeiterinnen L, J und H (VHS 7, 8, 9), konnte aber ihre Arbeitskraft in Anspruch nehmen.
Am 14.11.2022 hat der B an einem verpflichtenden Sensibilisierungstraining zum Thema „Sexuelle Belästigung, Mobbing, Diskriminierung oder Autoritätsmissbrauch“ einer Arbeitspsychologin teilgenommen (AS 7, AS 29). Die PPT-Folien zur „Sexuellen Belästigung“ finden sich ab der Seite 15 des Vortrages (AS 42). Es wurde dabei auch sexuell konnotierte Aussagen die als Komplimente getarnt sind und Körperberührungen thematisiert.
1.2.2. Zum konkreten Vorwurf in Spruchpunkt 1 (betreffend J)
Am Donnerstag den 15.02.2024, zwischen 16:30 und 16:45 Uhr, betrat der B das Büro des XXXX , wo sich nur noch die J aufhielt. Er begrüßte sie beim Betreten des Büros mit den Worten „Hallo XXXX , immer noch im Büro“ und steuerte die hinter der J in einem Abstand von rund 2 Meter befindlichen Postfächer (Bild im Akt AS 371) an. Der B nahm seine Post aus dem Fach. Als er am Rückweg bei der J vorbeiging, strich er mit einer Hand wortlos vom Haaransatz über ihren Nacken durch die über ihre rechte Schulter fallenden offen getragenen Haare und berührte dabei auch ihre Schulter. Die J, die ihm dafür keinerlei Anlass geboten hatte, erstarrte vor Schreck. Der B verließ mit den Worten „Schönen Abend wünsche ich dir noch.“ das Büro. Die J antwortete, noch immer völlig geschockt aufgrund der unerwarteten Berührung, „Danke“. Sofort danach um ca 16:45 Uhr versuchte die J ihre bis 15:15 Uhr im Homeoffice befindliche Kollegin H anzurufen. Diese hörte den Anruf zunächst nicht, worauf hin ihr die J um 16:46 Uhr eine WhatsApp (AS 383) mit folgendem Wortlaut geschrieben hat: „[B] XXXX grad reingekommen“, „Und fasst meine haare und meine schulter irgendwie an“, „und fragt ob alles ok ist“, „Jetzt pack ich meine sache und gehe“. Die H antwortet um 16:47 Uhr: „Ruf mich an“, „Jetzt ist Schluss mit lustig“. Die J antwortete: „Mach ich wenn ich draußen bin“. Am Donnerstag den 15.02.2024, zwischen 16:30 und 16:45 Uhr, betrat der B das Büro des römisch 40 , wo sich nur noch die J aufhielt. Er begrüßte sie beim Betreten des Büros mit den Worten „Hallo römisch 40 , immer noch im Büro“ und steuerte die hinter der J in einem Abstand von rund 2 Meter befindlichen Postfächer (Bild im Akt AS 371) an. Der B nahm seine Post aus dem Fach. Als er am Rückweg bei der J vorbeiging, strich er mit einer Hand wortlos vom Haaransatz über ihren Nacken durch die über ihre rechte Schulter fallenden offen getragenen Haare und berührte dabei auch ihre Schulter. Die J, die ihm dafür keinerlei Anlass geboten hatte, erstarrte vor Schreck. Der B verließ mit den Worten „Schönen Abend wünsche ich dir noch.“ das Büro. Die J antwortete, noch immer völlig geschockt aufgrund der unerwarteten Berührung, „Danke“. Sofort danach um ca 16:45 Uhr versuchte die J ihre bis 15:15 Uhr im Homeoffice befindliche Kollegin H anzurufen. Diese hörte den Anruf zunächst nicht, worauf hin ihr die J um 16:46 Uhr eine WhatsApp (AS 383) mit folgendem Wortlaut geschrieben hat: „[B] römisch 40 grad reingekommen“, „Und fasst meine haare und meine schulter irgendwie an“, „und fragt ob alles ok ist“, „Jetzt pack ich meine sache und gehe“. Die H antwortet um 16:47 Uhr: „Ruf mich an“, „Jetzt ist Schluss mit lustig“. Die J antwortete: „Mach ich wenn ich draußen bin“.
Bei dem folgenden Anruf schilderte Sie der H den oben beschriebenen Vorfall.
Am nächsten Tag um 09:31 Uhr schrieb J der H eine weitere WhatsApp: „Guten Morgen XXXX , war grade mit XXXX reden.“. Gemeint war damit die Sektionsassistentin Frau XXXX (S).Am nächsten Tag um 09:31 Uhr schrieb J der H eine weitere WhatsApp: „Guten Morgen römisch 40 , war grade mit römisch 40 reden.“. Gemeint war damit die Sektionsassistentin Frau römisch 40 (S).
Die J hat kein Motiv den B falsch zu belasten, ihre Aussage ist glaubhaft.
Es ist auszuschließen, dass die Berührung nur zufällig beim Vorbeigehen erfolgte, sie wurden vom B bewusst getätigt.
1.2.3. Zu den konkreten Vorwürfen in Spruchpunkt 2 (betreffend H)
1.2.3.1. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2023 (vor der Homeoffice-Phase wegen Fernkälteumbauarbeiten im BMeiA) traf der B in der Küche der Sektion XXXX (Zi.Nr. XXXX .) auf die H, die sich ihr Mittagessen zubereitete und Obst wusch. Er fragte sie, wie es ihr gehe und sie antwortete „Ja, Dankeschön, gut.“ Daraufhin sagte der B „Du hast dir deine Figur gut erhalten.“ Sie antwortete ‚,krankheitsbedingt sind es halt mehr Knochen als sonst was , woraufhin er erwiderte „Mhh, das würde ich gerne ausprobieren...“. Woraufhin sich die H, der diese Aussage zu weit ging, umdrehte und ging. Sie kam sich „ungewollt angebaggert“ vor. Sie ging in ihr leeres Büro und schloss die Tür. Dem B gegenüber hat sie nicht kommuniziert, dass sie sein Verhalten unangemessen fand (VHS 49, 50). Erzählt hat sie den Vorfall bei den Erhebungen zum Vorfall des B mit der J, weil sie „die Jungen“ schützen wollte.1.2.3.1. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2023 (vor der Homeoffice-Phase wegen Fernkälteumbauarbeiten im BMeiA) traf der B in der Küche der Sektion römisch 40 (Zi.Nr. römisch 40 .) auf die H, die sich ihr Mittagessen zubereitete und Obst wusch. Er fragte sie, wie es ihr gehe und sie antwortete „Ja, Dankeschön, gut.“ Daraufhin sagte der B „Du hast dir deine Figur gut erhalten.“ Sie antwortete ‚,krankheitsbedingt sind es halt mehr Knochen als sonst was , woraufhin er erwiderte „Mhh, das würde ich gerne ausprobieren...“. Woraufhin sich die H, der diese Aussage zu weit ging, umdrehte und ging. Sie kam sich „ungewollt angebaggert“ vor. Sie ging in ihr leeres Büro und schloss die Tür. Dem B gegenüber hat sie nicht kommuniziert, dass sie sein Verhalten unangemessen fand (VHS 49, 50). Erzählt hat sie den Vorfall bei den Erhebungen zum Vorfall des B mit der J, weil sie „die Jungen“ schützen wollte.
1.2.3.2 Am 10.01.2024 fand eine Sektionsklausur der Sektion XXXX in der XXXX in der XXXX , statt, bei der neben anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die H und der B teilnahmen. Als der Teamtrainer die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ersuchte, sich entsprechend ihres Dienstalters in der Sektion XXXX in einem Halbkreis nebeneinanderzustellen (links die am jüngsten und rechts die am längsten bzw ältesten), kam der B neben der H zu stehen und sagte leise zu ihr: „Darf ich dich anbaggern?“. Woraufhin sich die H, der diese Aussage zu weit ging und die sie als unangenehm empfand, umdrehte und ging. Sie setzte in der nächsten Pause ihre beiden Vorgesetzten Z und K sowie die beiden Sektionsassistentinnen S und W von der Aussage in Kenntnis. Sie beharrte darauf nicht in einem Team bzw einer Gruppe mit dem B zu sein. Bei der anschließenden Gruppeneinteilung begab sie sich zu einer anderen Gruppe als der B. 1.2.3.2 Am 10.01.2024 fand eine Sektionsklausur der Sektion römisch 40 in der römisch 40 in der römisch 40 , statt, bei der neben anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die H und der B teilnahmen. Als der Teamtrainer die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ersuchte, sich entsprechend ihres Dienstalters in der Sektion römisch 40 in einem Halbkreis nebeneinanderzustellen (links die am jüngsten und rechts die am längsten bzw ältesten), kam der B neben der H zu stehen und sagte leise zu ihr: „Darf ich dich anbaggern?“. Woraufhin sich die H, der diese Aussage zu weit ging und die sie als unangenehm empfand, umdrehte und ging. Sie setzte in der nächsten Pause ihre beiden Vorgesetzten Z und K sowie die beiden Sektionsassistentinnen S und W von der Aussage in Kenntnis. Sie beharrte darauf nicht in einem Team bzw einer Gruppe mit dem B zu sein. Bei der anschließenden Gruppeneinteilung begab sie sich zu einer anderen Gruppe als der B.
1.2.4. Zu den konkreten Vorwürfen in Spruchpunkt 3 (betreffend L)
1.2.4.1 Am 14.12.2023 fand die Weihnachtsfeier der Sektion XXXX im Sitzungszimmer XXXX / XXXX der Sektion statt, bei der neben anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die L (die zu diesem Zeitpunkt etwas mehr als ein Monat in der Abteilung war) und der B teilnahmen. Der B war auch als Musiker an der Gestaltung der Feier beteiligt. 1.2.4.1 Am 14.12.2023 fand die Weihnachtsfeier der Sektion römisch 40 im Sitzungszimmer römisch 40 / römisch 40 der Sektion statt, bei der neben anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auch die L (die zu diesem Zeitpunkt etwas mehr als ein Monat in der Abteilung war) und der B teilnahmen. Der B war auch als Musiker an der Gestaltung der Feier beteiligt.
Gegen Ende der Weihnachtsfeier, als viele schon gegangen waren, setzte sich der B zu mehreren Praktikantinnen XXXX (A), XXXX (C), XXXX (I) und L an einen Tisch. Im Zuge der Konversation zum Thema Filme erklärte der B, dass er Zuhause einen großen Fernseher habe und sehr gerne Filme schaue. Auf seine Frage, ob die L auch einen Fernseher habe, sagte ihm diese, dass sie einen Beamer habe und erklärte ihm die Funktionsweise. Danach fragte der B sie, wo sie sitze, wenn sie Filme schaue. Ihre Antwort „auf der Couch“ kommentierte der B – nach dem Empfinden der L auf eine sehr sexualisierte Weise – mit „Ah, was sie denn auf der Couch mache“, „mit wem Sie auf der Couch sitze“, „ob sie denn alleine auf der Couch sitze“ und sagte dann Richtung Buffet (wo die Sektionsassistenz S und XXXX ) schon dabei war dieses wegzuräumen), dass man ihr mehr Sekt einschenken solle, damit sie mehr Sekt trinke, weil sie dann mehr erzähle, was sie denn auf der Couch allein oder mit wem mache (VHS 37). Gegen Ende der Weihnachtsfeier, als viele schon gegangen waren, setzte sich der B zu mehreren Praktikantinnen römisch 40 (A), römisch 40 (C), römisch 40 (römisch eins) und L an einen Tisch. Im Zuge der Konversation zum Thema Filme erklärte der B, dass er Zuhause einen großen Fernseher habe und sehr gerne Filme schaue. Auf seine Frage, ob die L auch einen Fernseher habe, sagte ihm diese, dass sie einen Beamer habe und erklärte ihm die Funktionsweise. Danach fragte der B sie, wo sie sitze, wenn sie Filme schaue. Ihre Antwort „auf der Couch“ kommentierte der B – nach dem Empfinden der L auf eine sehr sexualisierte Weise – mit „Ah, was sie denn auf der Couch mache“, „mit wem Sie auf der Couch sitze“, „ob sie denn alleine auf der Couch sitze“ und sagte dann Richtung Buffet (wo die Sektionsassistenz S und römisch 40 ) schon dabei war dieses wegzuräumen), dass man ihr mehr Sekt einschenken solle, damit sie mehr Sekt trinke, weil sie dann mehr erzähle, was sie denn auf der Couch allein oder mit wem mache (VHS 37).
Die oa Kolleginnen der L haben diese Aussagen teilweise gehört und wurde sodann das Thema gewechselt, weil allen die Situation unangenehm war. Die L hat darüber danach auch mit ihren Bürokolleginnen C, XXXX , XXXX (AS 339) und A gesprochen (VHS 40). Die oa Kolleginnen der L haben diese Aussagen teilweise gehört und wurde sodann das Thema gewechselt, weil allen die Situation unangenehm war. Die L hat darüber danach auch mit ihren Bürokolleginnen C, römisch 40 , römisch 40 (AS 339) und A gesprochen (VHS 40).
Gemeldet wurde der Vorfall von der L erst nach dem Vorfall mit J, Anfang März, nachdem sie gebeten wurde, ihre Erfahrungen mit dem B mitzuteilen (AS 340).
1.2.4.2. Zwischen November 2023 und 19.02.2024 gab der B nahezu bei jedem Zusammentreffen mit der L, von der L unerwünschte Kommentare zu deren Aussehen ab. Er hat ihre Kleidung, ihre Haare, ihre Figur, ihre Schuhe, ihre Nägel, den Nagellack und ihren Schmuck kommentiert und ihr Komplimente gemacht. Es waren Aussagen, wie ihre Schuhe würden toll ausschauen, ihre Nägel würden so schön lang sein und sie so eine tolle Farbe habe, ihre Haare würden super ausschauen, sie sei sehr schick gekleidet, sie sei so jung und hübsch. Die L fand das unangenehm, hat dem B das aber nicht gesagt und die Aussagen ignoriert, weil sie neu war, wusste, dass der B direkt an ihrer beiden Vorgesetzten, die T und den K, berichtete und auch in Erwägung zog, vielleicht im BMeiA dauerhaft beschäftigt zu werden (VHS 37, 41, 43, AS 341). Nachdem der B bereits nach dem zweiten Zusammentreffen nach ihrem Facebook-Account gefragt hat, weil er ihr eine Freundschaftsanfrage senden wollte, war sie besonders sensibel, weil sie das als Grenzüberschreitung im beruflichen Kontext sah (VHS 36). Dazu beigetragen hat auch, dass er sie auch einmal gemeinsam mit der T zu sich Nachhause zum Filmeschauen eingeladen hatte (VHS 43), diesbezüglich wurde er aber rechtskräftig von der BDB freigesprochen, weil diese Einladung völlig unkonkret war (AS 504).
Auch über diese vielen und aus ihrer Sicht im beruflichen Kontext unangebrachten Komplimente sprach sie mit ihren Kolleginnen I, C und A (AS 342, VHS 43). Auch über diese vielen und aus ihrer Sicht im beruflichen Kontext unangebrachten Komplimente sprach sie mit ihren Kolleginnen römisch eins, C und A (AS 342, VHS 43).
2. Beweiswürdigung:
2.1 Die Feststellungen zu den dienstlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben des B, den dazu im Akt einliegenden Unterlagen und den Ausführungen seines Vorgesetzten K.
Die Feststellung zum Bruttobezug fußt auf dem in der Verhandlung am 16.04.2025 vorgelegten Bezugszettel vom April 2025 - AS 275). Der Bruttobezug vom Juni 2025 (Zeitpunkt des Disziplinarerkenntnisses) lag in gleicher Höhe. Der Nettobezug während seiner aktiven Zeit iHv von € 5. 000,-- (VHS 5) und zu seinem Nettoruhegenuss iHv 4.000,-- (2. VHS 3) ergibt sich aus den Angaben des B in der Verhandlung vor dem BVwG.
Der B hat zu seinen finanziellen Verhältnissen unterschiedliche Angaben gemacht (BDB 307, VHS 4, 2. VHS, 3, 4, 5) und trotz Aufforderung (VHS 5, 2. VHS 4) keine Unterlagen dazu vorgelegt. Die Angaben zu seinen privaten finanziellen Verhältnissen können daher nicht auf Richtigkeit überprüft und festgestellt werden.
Geht man von der Richtigkeit seiner Angaben aus, verblieben dem B nunmehr im Ruhestand von den € 4.000,-- Ruhegenuss, nach Abzug der Miete von € 2.000,-- und der Unterhaltszahlung an seine 1. Ehefrau von € 1.000,-- nur mehr € 1.000,-- von denen er noch die Rate für seinen Konsumkredit iHv € 700,-- im Monat zahlen muss.
Selbst wenn diese Angaben richtig sein sollten, kann der B die freiwillige Zahlung an seine Tochter einstellen und ist auch seine aktuelle Ehefrau ihm gegenüber sorgepflichtig ist, die arbeitsfähig und gut ausgebildet zum Haushaltseinkommen beitragen kann.
Unstrittig ist, dass ihm sein damaliger Vorgesetzter Dr. K eine sehr gute bzw zufriedenstellende Dienstleistung und absolute Loyalität bescheinigt hat (AS 277 und 2. VHS 58) und dass er auch vom Bürgermeist der Stadt WIEN bezüglich seines Engagements für das „ XXXX “ besonderen Dank ausgesprochen bekam (AS 375). Unstrittig ist, dass ihm sein damaliger Vorgesetzter Dr. K eine sehr gute bzw zufriedenstellende Dienstleistung und absolute Loyalität bescheinigt hat (AS 277 und 2. VHS 58) und dass er auch vom Bürgermeist der Stadt WIEN bezüglich seines Engagements für das „ römisch 40 “ besonderen Dank ausgesprochen bekam (AS 375).
Die Feststellungen zum Hintergrund seiner disziplinären Vorstrafe aus 2019 ergeben sich aus dem damaligen Disziplinarerkenntnis und den darin wiedergegeben Angaben der Zeuginnen, die gewissen Ähnlichkeiten zu den Aussagen der nunmehrigen Belastungszeuginnen aufweisen (AS 111). Der B hat in der Verhandlung die damals erhobenen Vorwürfe bestritten, dagegen aber keine Rechtsmittel erhoben (VHS 10).
2.2. Die Feststellungen zum Kontext ergeben sich aus den Angaben der Zeugen und Zeuginnen sowie dem B selbst und sind mit Ausnahme der zeitlichen Lage und Häufigkeit der Kontakte des B zur Praktikantin L unstrittig.
Während die L, die ab November 2023 in der gleichen Abteilung wie der B (aber in einem anderen Stockwerk) war, angab, der B habe bereits in den ersten Wochen und Monaten sehr viele grenzüberschreitende Aussagen ihr gegenüber getätigt (VHS 35, 36), bestritt das der B und gab an, es habe bis zur Weihnachtsfeier (diese war am 14.12.2023) überhaupt keinen dienstlichen Kontakt mit der L gegeben. Die Kontakte hätten erst danach begonnen und seien auch keine Vier-Augen-Gespräche in seinem Büro mit ihr erfolgt (VHS 59).
Angesichts der in der Verhandlung deutlich zutage getretenen Gesprächigkeit des B und seines Enthusiasmus über seine Arbeit zu berichten (vgl dazu auch die Zeugin T, 2. VHS 23, 25), ist das jedoch wenig glaubhaft. Die L hat auf die Frage, wie oft sie ihn getroffen habe, unter Wahrheitspflicht und spontan wie folgt geantwortet (VHS 35): Angesichts der in der Verhandlung deutlich zutage getretenen Gesprächigkeit des B und seines Enthusiasmus über seine Arbeit zu berichten vergleiche dazu auch die Zeugin T, 2. VHS 23, 25), ist das jedoch wenig glaubhaft. Die L hat auf die Frage, wie oft sie ihn getroffen habe, unter Wahrheitspflicht und spontan wie folgt geantwortet (VHS 35):
„Wie oft haben sie sich sozusagen getroffen, in dieser Zeit, wenn Sie es ungefähr sagen können in der Woche?
L: Es war fix immer in der Abteilungssitzung und ansonsten eben in den ersten paar Monaten sicher drei Mal mindestens, in der Woche, drei, vier Mal und wenn eben nicht persönlich, dann war es durch Anrufe.
Sie haben gesagt, in den ersten drei Monaten drei Mal in der Woche.
L: In den ersten paar Monaten.
Können Sie das näher sagen, war das vor Weihnachten, nach Weihnachten?
L: Vor Weihnachten hauptsächlich, dann im Jänner auch noch.
Und diese Begegnungen waren die auch unter vier Augen? Waren Sie da alleine mit ihm?
L: Ja, in seinem Büro.“
Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass die L diesbezüglich nicht wahrheitsgemäß ausgesagt hat. Die vom B als Entlastungszeugin namhaft gemachte T, konnte auf die Frage, wie oft L zum B ins Büro kam, dazu nichts sagen:
„Können Sie mir sagen, wie oft [L] zu [B] ins Büro kam, sie haben ja das Büro gleich in der Nähe.
T: Ja, das kann ich nicht … entzieht sich dann meiner Kenntnis. Ich weiß wir waren oft bei ihm gemeinsam. Also in der Zeit, ich weiß es nicht, wie oft er sie vielleicht zu sich gerufen hätte, um vielleicht auch rechtstechnische Assistenz zu haben oder, das kann ich nicht beurteilen.
Können Sie ausschließen, dass [B] [L] in sein Büro zitiert hat?
T: … Zitiert weiß ich nicht, aber kann ich nicht ausschließen.
Können Sie ausschließen?
T: Nein, kann ich nicht ausschließen. Ob da vielleicht irgendwelche andere Themen waren, ich hatte auch andere Agenden. Vielleicht hat er ihre Unterstützung gebraucht oder wollte irgendwas anderes. Er hat eben gerne erklärt, vielleicht hat er auch befunden, dass die Tätigkeit des Referats nicht uninteressant für Kollegin ist und die vielleicht später auch ins Außenministerium hineinkommt.
Davor hat die T angegeben, dass es immer montags Abteilungsbesprechungen gegeben habe und danach habe man im Büro des B die Sitzung weitergeführt, bei der man sich auch mal verplaudert habe, sodass die L oft bis nach 17:00 Uhr anwesend war (2. VHS 25).
Zusammengefasst ist durch die glaubhafte Aussage der L (und auch der T) erwiesen, dass der B auch bereits vor der Weihnachtsfeier Kontakt zur L hatte und zu mehreren Gelegenheiten die L in sein Büro zitiert hat und es dort zu Gesprächen unter 4-Augen kam.
2.3. Der B bestreitet zu Spruchpunkt 1 die J berührt zu haben und führt an, sowohl die J als auch die H wären nicht glaubwürdig. Er sei zwar bei der J im Büro gewesen, um seine Post zu holen, habe aber auf dem Weg dorthin einen Abstand von mehreren Metern gehalten. Als er das Büro habe verlassen wollen, sei er von J – die mit H telefoniert habe – zurückgerufen worden und habe sodann „sehr kurz“ aber durchaus „unangenehm“ über Lautsprecher mit der H am Telefon der J, wegen einer beantragten Dienstreise nach PARIS telefoniert. Auch dabei sei es zu keinerlei Körperkontakt gekommen. Das Telefonat sei erfolgt, weil der Dienstreiseantrag nicht wie vorgesehen bereits am 14.02.2024 durch den XXXX an die Assistentin S weitergeleitet worden sei. Diese habe den Dienstreiseantrag erst am 16.02.2024 (einen Tag nach dem Telefonat) abgezeichnet. Dass die H und die J dieses Telefonat bestritten, zeige, dass diese insgesamt nicht glaubwürdig seien. Die Feststellung der BDB, dass die Dienstreise bereits am 14.02.2024 gebucht worden sei, sei falsch. 2.3. Der B bestreitet zu Spruchpunkt 1 die J berührt zu haben und führt an, sowohl die J als auch die H wären nicht glaubwürdig. Er sei zwar bei der J im Büro gewesen, um seine Post zu holen, habe aber auf dem Weg dorthin einen Abstand von mehreren Metern gehalten. Als er das Büro habe verlassen wollen, sei er von J – die mit H telefoniert habe – zurückgerufen worden und habe sodann „sehr kurz“ aber durchaus „unangenehm“ über Lautsprecher mit der H am Telefon der J, wegen einer beantragten Dienstreise nach PARIS telefoniert. Auch dabei sei es zu keinerlei Körperkontakt gekommen. Das Telefonat sei erfolgt, weil der Dienstreiseantrag nicht wie vorgesehen bereits am 14.02.2024 durch den römisch 40 an die Assistentin S weitergeleitet worden sei. Diese habe den Dienstreiseantrag erst am 16.02.2024 (einen Tag nach dem Telefonat) abgezeichnet. Dass die H und die J dieses Telefonat bestritten, zeige, dass diese insgesamt nicht glaubwürdig seien. Die Feststellung der BDB, dass die Dienstreise bereits am 14.02.2024 gebucht worden sei, sei falsch.
Demgegenüber steht der SCREENSHOT (AS 393) aus dem hervorgeht, dass die Bearbeitungen der J iZm der Dienstreise des B nach PARIS bereits am 14.02.2024, 16:43 (Letzte Änderung) abgeschlossen waren, das Schreiben der Dienstbehörde (AS 388) und insb die glaubhaften Aussagen der beiden Zeuginnen J und H sowie die damit im Kontext stehenden WhatsApp-Nachrichten der J an die H am 15.02.2024 um 15:31 Uhr, die in Form von Screenshots vorliegen: „Brezi grad reingekommen….“, „Und fasst meine haare und meine schulter irgendwie an“, „Und fragt ob alles ok ist“, „Jetzt pack ich meine sache und gehe“ (AS 383).
Die J hat dazu ungesteuert beim BVwG ausgesagt (2. VHS 7):
„Schildern Sie mir jetzt so genau wie möglich, mit allen Details, auch solchen die Ihnen vielleicht unwichtig erscheinen, was sich am 15.02.2024 zwischen 16:00 und 16:45 Uhr in Ihrem Büro zugetragen hat?
J: Ja, also ich weiß, dass ich an dem Tag dann alleine noch im Büro war, da meine Kolleg:innen schon früher aus hatten. Dr. [B] ist dann ca. gegen 16:30 Uhr ins Büro reingekommen. Damit er etwas aus seinem Postfach holt, welches hinter meinem Rücken liegt und wo auch genug Platz ist, um nicht jemanden berühren zu müssen. Er hat seine Post genommen und ist dann vorbei an mir und ist an meiner Schulter durch meine Haare durchgestrichen und hat meine Schulter angefasst und ist dann eigentlich schon hinaus. In dem Moment habe ich meiner Kollegin [H] geschrieben, per WhatsApp, dass er gerade da war und ich sie nach der Arbeit anrufen werde. Ich bin dann auch sofort hinaus und habe sie angerufen und ihr das erzählt. Sie war dann am nächsten Tag im Homeoffice, hat mir geraten zum Botschafter [Z] und Botschafter [K] zu gehen, um ihnen das zu erzählen. Da bin ich dann mit unserer Sektionsassistentin [S] zu ihnen gegangen und habe ihnen das erzählt, was vorgefallen ist.
Was fällt Ihnen noch dazu ein?
J: Ich habe mich auf jeden Fall unwohl gefühlt, ich habe mich nicht gut gefühlt dabei und war auch alleine im Büro und auch relativ neu. Ich war damals ein Monat lang dort angestellt. Ich war sehr verängstigt und wusste auch nicht wohin und an wen ich mich wenden kann und habe mich einmal an meine Kollegin gewendet. Sie hat mir geraten, dass ich das unseren Vorgesetzten erzählen soll. Es ist zum Entschluss gekommen, dass ich von 16:00 bis 17:00 Uhr nicht alleine im Büro sitzen soll, damit auch ja nichts mehr passieren kann.
Ich halte Ihnen das Foto vor (AS 371). Ist das Ihr Büro und war es genauso eingerichtet?
J: Genau, ja.
Wie hat die Frau [H] reagiert?
J: Sie war schockiert, sage ich einmal. Da ihr das auch schon einmal passiert ist, hat sie gesagt, dass wir das weiterleiten sollen und nicht auf uns bzw. ich nicht auf mir sitzen lassen soll und dass das nicht okay ist.
War Frau [H] die erste Person der Sie davon berichtet haben?
J: Frau [H] war die erste und die habe ich gleich angerufen nach der Arbeit. Ich bin gleich nach dem Vorfall aus dem Büro raus und bin dann zum Stephansplatz zu Fuß gegangen und habe mit ihr telefoniert und habe ihr alles erzählt.
Was haben Sie sich dabei gedacht, als er Sie berührt hat?
J: Also, in dem Moment war ich schockiert und wusste auch gar nicht was ich machen soll. Ich war wie erstarrt und wusste auch nicht, was ich sagen soll und ob ich etwas sagen soll. Ich war dann einfach ruhig und dachte mir, Okay, ich muss das erst einmal meiner Kollegin erzählen, damit ich weiß, an wen ich mich wenden kann.
Haben Sie sich in Ihrer Würde als Frau dadurch verletzt gefühlt?
J: Ja.
Wissen Sie noch mit welcher Hand er Sie berührt hat und auf welcher Schulter?
J: Mit welcher Hand weiß ich jetzt nicht, aber es war auf jeden Fall meine rechte Schulter beim Vorbeigehen.
Wie war diese Berührung? War das ein fester Griff oder nur ein darüberstreichen?
J: Es war eher so ein darüberstreichen und durch meine Haare greifen. Meine Haare waren glaube ich auch offen und eher so streichen würde ich sagen.
Können Sie mir das vorzeigen wie er mit der Hand durch Ihr Haar gefahren ist, haben Sie einzelne Finger gespürt oder wie war das?
J zeigt an sich vor: Ich bin eben so gesessen, er ist da hinter mir wieder vorbei und meine Haare waren hier bei der Schulter und dann war es so irgendwie.
Also nicht über den Kopf gestreichelt, sondern nur über Ihre Haare die über die Schultern fielen?
J: Über die Schulter, genau.
Hat er da irgendwas dazu gesagt?
J: Nein, da nicht. Als er ins Büro reinkam, war nur ein: „Ah, XXXX , noch immer im Büro“, darauf habe ich ganz normal geantwortet, dass ich bald aus habe und eben gehe und das war es auch schon. Nach dem Vorfall war dann auch keine Kommunikation. J: Nein, da nicht. Als er ins Büro reinkam, war nur ein: „Ah, römisch 40 , noch immer im Büro“, darauf habe ich ganz normal geantwortet, dass ich bald aus habe und eben gehe und das war es auch schon. Nach dem Vorfall war dann auch keine Kommunikation.
Hat Dr. [B] irgendetwas Dienstliches, außer der Post, von Ihnen gewollt?
J: Nein.
Was hatten Sie mit der Dienstreise des Dr. [B] nach PARIS im Zeitraum 25.03.bis 28.03.2024 zu tun?
J: Ich habe die Dienstreise mit Hilfe meiner Kollegin [H] gebucht. Ich war relativ neu und habe mich gar nicht ausgekannt. Das heißt, ich konnte die Dienstreise gar nicht selbst buchen. Ich habe das noch nie gemacht und habe dann mit Anwesenheit meiner Kollegin das gemeinsam gemacht. Sie hat es mir gezeigt und ich habe es das erste Mal probiert.
Wann war das?
J: Das war glaube ich nach dem Vorfall. Ich kann mich jetzt nicht genau erinnern.
Nach dem Vorfall war das Buchen?
J: Ja.
Sind Sie da sicher?
J: Leider nicht, nein.
Kann es auch davor gewesen sein?
J: Kann auch davor gewesen sein oder vielleicht ein Tag davor. Ich bin mir nicht sicher, aber in der Zeitspanne auf jeden Fall.
Hat Dr. [B] zu irgendeinem Zeitpunkt am 15.02.2025 in Ihrer Gegenwart mit Frau [H] telefoniert?
J: Nein.
Die J hat detailreich begleitet von ihren Gefühlen und den dabei getätigten Aussagen geschildert wie sich der Vorfall zugetragen hat, sie konnte das auch demonstrieren. Sie hat Erinnerungslücken eingeräumt, auf Mehrbelastungen des B verzichtet und angeführt, dass sie bis zu dem Vorfall (2. VHS 7, „[…] es war arbeitstechnisch okay […]“ keine Probleme mit dem B gehabt hat. Sie hat sich auch durch die Fragen des RV zur Dauer des Streichelns nicht verunsichern lassen und sprach von etwa 2 Sekunden (2. VHS 11), was durchaus plausibel ist, weil es – auch wenn das Durchstreicheln der Haare kürzer gedauert hat, ihr aufgrund des nachvollziehbar geschilderten Schockzustandes länger vorgekommen sein kann. Die J hat detailreich begleitet von ihren Gefühlen und den dabei getätigten Aussagen geschildert wie sich der Vorfall zugetragen hat, sie konnte das auch demonstrieren. Sie hat Erinnerungslücken eingeräumt, auf Mehrbelastungen des B verzichtet und angeführt, dass sie bis zu dem Vorfall (2. VHS 7, „[…] es war arbeitstechnisch okay […]“ keine Probleme mit dem B gehabt hat. Sie hat sich auch durch die Fragen des Regierungsvorlage zur Dauer des Streichelns nicht verunsichern lassen und sprach von etwa 2 Sekunden (2. VHS 11), was durchaus plausibel ist, weil es – auch wenn das Durchstreicheln der Haare kürzer gedauert hat, ihr aufgrund des nachvollziehbar geschilderten Schockzustandes länger vorgekommen sein kann.
Ihre Aussage und auch jene der H (mit der die J unmittelbar nach dem Vorfall per WhatsApp und später auch mündlich am Telefon kommuniziert hat), waren im Wesentlichen sowohl vor der BDB als auch dem BVwG deckungsgleich.
Die H sagte dazu aus (VHS 55):
„H: Was ich selbst mitbekommen habe? Sie hat mich an diesem Tag, am Nachmittag angerufen, auf meinem privaten Handy, weil ich, dadurch, dass sie relativ neu war und auch bei ihrer Vorgängerin habe ich das so gemacht, ich habe meine private Nummer hergegeben, wenn sie sich nicht auskennen, wenn irgendwas ist. Die sind alleine, die war vier oder fünf Wochen da, da kann man nicht alles wissen, da habe ich meine private Nummer hergegeben, „wenn was ist, ruf mich an. Bevor du nicht weißt was oder Panik kriegst, melde dich“. Da hat sie mich angerufen, ich habe es nicht gehört, aus welchen Gründen auch immer, entweder war ich auf der Toilette oder …, auf jeden Fall war ich zuhause und dann sehe ich, dass sie mir eine WhatsApp geschrieben hat, dass eben der Dr. [B] ins Zimmer gekommen ist und sie irgendwie bei der Schulter angefasst hat und bei den Haaren. Dann habe ich ihr zurückgeschrieben „Nein [J], so geht das nicht. Jetzt ist Schluss mit lustig“ und habe sie angerufen und habe gesagt „So Jetzt gehe zur [S] und sage das“ ja. Das hat sie gemacht und dann hat sie gesagt, na, ist in Ordnung, sie geht nachhause. Und am nächsten Tag haben wir dann telefoniert, ich auf laut zuhause alleine, im Büro von [Z] da war die Jenni dabei und die [S], also vier Telefonteilnehmer.
Dieser Anruf an dem Tag, wo das passiert ist; ist der von ihrem Diensthandy gekommen von der Fr. [J] oder von ihrem Privathandy?
H: Privat.
Hatte sie überhaupt ein Diensthandy?
H: Ja, aber ich schalte das Diensthandy, wenn ich Dienstschluss habe, denn ich bin ja nur Teilzeit, eigentlich um maximal Viertelvier drehe ich es ab. Ich habe ihr auch gesagt, wenn was ist nach dem Dienst, bitte dann ruf mich auf dem privaten Handy an und das hat sie gemacht.
Was haben Sie hinsichtlich der Gefühlslage von Fr [J] wahrgenommen?
H: Sie war wirklich unsicher, fertig und hat gesagt, sie packt es gerade gar nicht, ja. Ich kann mir schon vorstellen: Du kommst als 22-jährige ins Außenministerium und dann passiert so ein Vorfall, wo man sich denkt „puh, das im Außenministerium“. Sie war wirklich völlig fertig „was soll ich jetzt machen“, habe ich gesagt: „Du, jetzt gehst du einmal nachhause“. Ich weiß, sie hat sich mit ihrem Freund getroffen, der hat auch gesagt: „Was ist los“, „Was ist passiert“. Man hat ihr angesehen, dass sie …, also das ist Hörensagen, ich war ja nicht dabei, aber das irgendetwas nicht stimmt.
Sagt Ihr Freund oder wer sagt das?
H: Der Freund hat ihr das angemerkt, dass irgendwas … sie haben sich getroffen beim Stephansplatz, glaube ich, zum Nachhause fahren.
Können Sie sich an das Gespräch noch erinnern, das Sie mit ihr geführt haben, unmittelbar danach? Hat sie da irgendwelche Details preisgegeben?
H: Ich habe sie dann natürlich zurückgerufen, nachdem sie mir das WhatsApp geschrieben hat. So, was ist passiert? Na der Dr. [B] kam rein und hat sie irgendwie an der Schulter und an den Haaren angefasst, ist dann anscheinend zu dem Postkisterl gegangen, um seine Post zu holen und sie hat nicht gewusst, was sie machen soll und wie sie reagieren soll und hat mich eben angerufen, dann hat sie es mir eh schon geschrieben. Habe ich gesagt: „so, jetzt gehst zur [S], sagst ihr das“. Das war um …, ich kann es Ihnen nicht mehr sagen, aber halbfünf wahrscheinlich, weil sie ist bis 17:00 Uhr hatte sie damals Dienst.
Haben Sie jetzt noch dienstlichen Bezug zum Hrn. Dr. [B]?
H: Nein.
Hat die Fr. [J] dienstlichen Bezug zu ihm?
H: Ich sage jetzt einmal in Ausnahmefällen, weil wir ja jetzt in der Abteilung XXXX zugewiesen sind und der Herr XXXX für die Abteilung 5.4, also das ist jetzt quasi getrennt, außer der Herr XXXX hat Urlaub oder ist im Homeoffice und es muss irgendetwas gemacht werden, natürlich wird das von uns erledigt, aber hauptsächlich ist jetzt der Herr XXXX für die Abteilung XXXX zuständig und wir zwei für die Abteilung XXXX .H: Ich sage jetzt einmal in Ausnahmefällen, weil wir ja jetzt in der Abteilung römisch 40 zugewiesen sind und der Herr römisch 40 für die Abteilung 5.4, also das ist jetzt quasi getrennt, außer der Herr römisch 40 hat Urlaub oder ist im Homeoffice und es muss irgendetwas gemacht werden, natürlich wird das von uns erledigt, aber hauptsächlich ist jetzt der Herr römisch 40 für die Abteilung römisch 40 zuständig und wir zwei für die Abteilung römisch 40 .
Gab es am 15.02.2024, nach Ende Ihrer Dienstzeit, Telefonate von Ihnen mit der Fr. [J] oder dem B, außer dem Privatgespräch?
H: Nein, denn ich drehe mein Diensthandy ab, um spätestens Viertelvier, Homeoffice ist für mich 08:00 bis 15:00 Uhr und wenn ich den Laptop abdrehe, dann schalte ich auch das Diensthandy aus oder auf stumm, je nach dem, aber es ist weg. Ich habe dann nur mehr mein privates Handy. Dann ist die Dienstzeit zu Ende.
Der B behauptet, es hätte noch ein Dienstgespräch an dem Tag gegeben, wo es um eine Dienstreise nach Paris gegangen wäre.
H: Aber sicher nicht nach 15:15, garantiert nicht, weil da drehe ich ab.“
Beide schlossen dezidiert aus, dass es ein über den Telefonlautsprecher des dienstlichen Mobiltelefons oder des Privattelefons der J, geführtes Gespräch der H mit dem B betreffend seiner Dienstreise nach PARIS gab. Die diesbezüglichen Angaben des B können die Glaubhaftigkeit der Aussagen der J und der H nicht erschüttern.
Die Feststellungen zu 1.2.2. ergeben sich daher aus den glaubhaften Angaben der Zeugin J und H.
2.4.1 Der B bestreitet zu Spruchpunkt 2a, dass sich der Vorfall im Juni 2023 in der Teeküche bzw das Gespräch so zugetragen habe, wie die Zeugin H das dargestellt hat. Er habe zwar von ihrer schweren Krankheit gewusst, weil sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit darauf hingewiesen habe, habe aber bei den wenigen Begegnungen die am Gang, im Büro oder auch ein- zweimal in der Teeküche stattgefunden hätten, keine Kommentare zur krankheitsbedingten Figur der H gemacht, schon gar nicht im sexuellen Kontext. Er habe immer ein problemloses sehr herzliches freundliches Verhältnis zu ihr gehabt. Was die freundlichen und netten dienstlichen E-Mails beweisen würden (VHS 17). Im E-Mail vom 23.08.2023, das vorgelegt wurde, geht es um Flugbuchungen, wird der BF als „lieber XXXX “ bezeichnet und die Zeugin H bezeichnet sich selbst als „ XXXX “ (VHS 18). Private Treffen oder Kontakte zwischen dem B und der H gab es zu keinem Zeitpunkt. Sowohl die H (VHS 48, 50) als auch der B (VHS 18) gaben übereinstimmend an, dass es ausschließlich dienstliche Kontakte gab.2.4.1 Der B bestreitet zu Spruchpunkt 2a, dass sich der Vorfall im Juni 2023 in der Teeküche bzw das Gespräch so zugetragen habe, wie die Zeugin H das dargestellt hat. Er habe zwar von ihrer schweren Krankheit gewusst, weil sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit darauf hingewiesen habe, habe aber bei den wenigen Begegnungen die am Gang, im Büro oder auch ein- zweimal in der Teeküche stattgefunden hätten, keine Kommentare zur krankheitsbedingten Figur der H gemacht, schon gar nicht im sexuellen Kontext. Er habe immer ein problemloses sehr herzliches freundliches Verhältnis zu ihr gehabt. Was die freundlichen und netten dienstlichen E-Mails beweisen würden (VHS 17). Im E-Mail vom 23.08.2023, das vorgelegt wurde, geht es um Flugbuchungen, wird der BF als „lieber römisch 40 “ bezeichnet und die Zeugin H bezeichnet sich selbst als „ römisch 40 “ (VHS 18). Private Treffen oder Kontakte zwischen dem B und der H gab es zu keinem Zeitpunkt. Sowohl die H (VHS 48, 50) als auch der B (VHS 18) gaben übereinstimmend an, dass es ausschließlich dienstliche Kontakte gab.
Die Zeugin erklärte den freundlichen Umgangston damit, dass das ihr Spitzname „ XXXX “sei und sich in der Abteilung alle geduzt hätten (VHS 57). Zum Vorfall gab sie ungesteuert an (VHS 49): Die Zeugin erklärte den freundlichen Umgangston damit, dass das ihr Spitzname „ römisch 40 “sei und sich in der Abteilung alle geduzt hätten (VHS 57). Zum Vorfall gab sie ungesteuert an (VHS 49):
„H: Dadurch, dass das jetzt auch schon eine Zeit lang her ist, aber ich versuche es. Es dürfte um die Mittagszeit gewesen sein, weil ich ja da immer in der Küche mein Obst und meine Sachen zubereite, weil ich einfach mein Essen mitnehmen muss. Ich kann nicht so wie alle anderen irgendwo hin gehen und mir … geht nicht. Also stand ich da und habe geschnitten und geschnippelt und so. Dann kam der Hr. Botschafter [B] rein und hat gesagt, ja wie geht’s und so? Sage ich, ja danke ganz gut. Dann hat er gemeint, ich hätte mir meine Figur erhalten, so toll. Ich habe gesagt, ja danke, aber das ist halt ein bisschen krankheitsbedingt und es sind halt mehr Knochen als sonst was und er hat dann gemeint, na das würde er halt gerne einmal ausprobieren. Worauf ich dann nichts mehr gesagt habe, mein Obst geschnappt habe und gegangen bin, ja, weil das für mich schon …, diese rote Linie doch überschritten war. Finde ich nicht ok, wenn man das sagt. Komplimente ist das eine, wenn man sagt ‚boah toll, oder steht dir gut‘ oder so, kollegial, das ist das eine, da brauchen wir nicht reden darüber. Aber wenn das so eindeutig zweideutig mmh ankommt, dann habe ich das nicht mehr gut gefunden.
Was fällt Ihnen noch dazu ein?
H: Ich bin dann gegangen. Ich bin dann in die Küche gegangen, also von der Küche ins Büro. Fertig. Ich habe nicht darauf reagiert, weil mmh …
[…]
Näher dazu befragt gab die H an:
Gab es ähnliche Aussagen von ihm vorher schon einmal, Ihnen gegenüber?
H: Na ja, so nicht, aber immer wieder ein bisschen …, mmh … mir fällt jetzt der richtige Ausdruck nicht ein … schmeichelnd, in einer zweideutigen Wortwahl. Es kommt halt dann immer darauf an, wie die Person das auch auffasst. Für die eine heißt es gar nichts und für die andere, die ist vollkommen irritiert.
Haben Sie sich in Ihrer Würde als Frau dadurch verletzt gefühlt, durch diese Aussage?
H: Ich habe mich so ein bisschen, wie soll man sagen, verletzt ... also … ausgenutzt kann man auch nicht sagen …, na so angebaggert vorgekommen, so nichtwollend anmachend. Wie soll ich es ausdrücken? … so
Gab es solche Sachen vorher auch schon einmal?
H: So extrem hat er es nicht gesagt, er hat immer bewundert, wie hübsch und toll und so weiter. Er hat noch einmal auch immer betont und das glaube ich schon, dass das ehrlich und ernst gemeint war, wie ich mit meiner Sache umgehe, aber so … das war das eine Mal, wo ich mir gedacht habe ‚so und jetzt ist wirklich …, das muss man nicht sagen‘.
Die Zeugin hat den Vorfall bei der BDB im Kern gleich geschildert und auch dort angegeben, er hätte auf ihre Aussage, krankheitsbedingt seien es halt mehr Knochen, gesagt: „mhh, das würde ich gerne ausprobieren“ (AS 351).
Auch bei ihrer ersten Befragung durch die Personalabteilung, anlässlich der Untersuchung des Umgangs des B mit Frauen aufgrund des Vorfalles mit der J, hat die P, die Aussage der H in ihrem Gedankenprotokoll vom 19.02.2024 so festgehalten, dass die Aussage des B, er würde das gerne ausprobieren, auf die Figur der H bezogen war (AS 19).
Die Aussagen der Zeugin H sind glaubhaft, sie sind im Kern konstant, enthalten zeitliche und örtliche Verknüpfungen, die Schilderung von Details, Dialogen und ihre Gefühlbeteiligung. Die H hat keinen Belastungseifer an den Tag gelegt, auf ihr leicht mögliche Mehrbelastungen verzichtet, auch angeführt, dass die sonst vom B getätigten Komplimente des B durchaus ehrlich gemeint gewesen waren und sie hat auch kein Motiv den B falsch zu belasten. Sie hat den Vorfall zunächst sogar niemandem gemeldet, weil sie als ältere und erfahrenere Mitarbeiterin damit umgehen konnte und erst im Ärger über den Umgang des B mit der jungen Kollegin J sich wieder daran erinnert und den Vorfall zu Protokoll gegeben.
Die Feststellung zu 1.2.3.1 ergibt sich daher aus der glaubhaften Aussage der unter Wahrheitspflicht aussagenden Zeugin H.
2.4.2. Das oben Angeführte gilt auch für die Schilderung der H zum Vorfall bei der Sektionsklausur am 10.01.2024, im Spruchpunkt 2b, den der B ebenso bestreitet. Er behauptet dazu, er sei im Rahmen der einleitenden Übung des Teambuildingseminares, nie neben der H gestanden, weil sie unterschiedlich lange in der Sektion seien (VHS 20) und selbst wenn er die Aussage so getätigt hätte – was er bestreite – würde diese Äußerung keine Dienstpflichtverletzung darstellen (Beschwerde, 5, AS 519).
Dem steht zunächst wieder die glaubhafte Aussage der H entgegen, die unter Wahrheitspflicht angab (VHS 51):
„H: Das war in dem Reiterhof in XXXX und relativ am Anfang mussten wir uns alle, also alle von der Sektion, alle Sektionsmitarbeiter in einem Halbkreis aufstellen. Links waren die, die am kürzesten im Haus waren und rechts die, die am längsten da sind, im Haus und nicht in der Sektion. Da waren halt die XXXX , die a ewig schon da ist, und, und … und dann irgendwann ich und neben mir stand der Herr Botschafter [B]. Na, wir haben halt schön brav zugehört und so weiter und irgendwann hat er mir dann recht leise ins Ohr geflüstert ‚darf ich dich anbaggern‘. Ich habe nichts gesagt, ich bin weggegangen und wie diese Vorstellung quasi dann zu Ende war, bin ich zum [Z] gegangen, zum [K] gegangen, zur [W] gegangen und zu [S] und habe ihnen gesagt, was ich gehört habe oder was mir soeben gesagt wurde und habe auch dann gebeten, dass ich eben nicht in eine Gruppe komme von der Abteilung XXXX , sondern dass ich halt irgendwo immer bei den Mädels bleib‘. So war es, dann habe ich versucht, mich da fernzuhalten, aber das habe ich wirklich sofort, sofort, sofort gemeldet, vier Personen. „H: Das war in dem Reiterhof in römisch 40 und relativ am Anfang mussten wir uns alle, also alle von der Sektion, alle Sektionsmitarbeiter in einem Halbkreis aufstellen. Links waren die, die am kürzesten im Haus waren und rechts die, die am längsten da sind, im Haus und nicht in der Sektion. Da waren halt die römisch 40 , die a ewig schon da ist, und, und … und dann irgendwann ich und neben mir stand der Herr Botschafter [B]. Na, wir haben halt schön brav zugehört und so weiter und irgendwann hat er mir dann recht leise ins Ohr geflüstert ‚darf ich dich anbaggern‘. Ich habe nichts gesagt, ich bin weggegangen und wie diese Vorstellung quasi dann zu Ende war, bin ich zum [Z] gegangen, zum [K] gegangen, zur [W] gegangen und zu [S] und habe ihnen gesagt, was ich gehört habe oder was mir soeben gesagt wurde und habe auch dann gebeten, dass ich eben nicht in eine Gruppe komme von der Abteilung römisch 40 , sondern dass ich halt irgendwo immer bei den Mädels bleib‘. So war es, dann habe ich versucht, mich da fernzuhalten, aber das habe ich wirklich sofort, sofort, sofort gemeldet, vier Personen.
Wo ist der [B] gestanden, links oder rechts von Ihnen?
H: Links.
H zeigt einen Halbkreis und erläutert.
H: Da waren die altgedienten, da waren die jungen oder die, die halt nicht so lange da sind. Wir waren mehr oder weniger in der Mitte und er stand links von mir, das weiß ich noch ganz genau.
Was haben Sie sich dabei gedacht?
H: Na ‚Das geht nicht‘, das habe ich mir echt gedacht, „nein, so geht’s nicht und das sage ich jetzt“.
Können Sie mir Ihre Gefühle dabei beschreiben?
H: Naja … Nicht in Ordnung. Nichtwollend, ablehnend. Nein, Ein klares ‚ist mir unangenehm‘ so eine Aussage möchte ich nicht hören.
Können Sie sich erklären, wieso er diese Aussage getätigt hat, wieso er Sie „anbaggern“ wollte?
H: Nein, ich weiß es nicht.“
Der Zeuge Z (2. VHS 34 f) gab an, die Aufgabe sei gewesen, sich entsprechend dem Dienstalter der Zugehörigkeit zur Sektion aufzustellen und dass die H zu ihm gekommen sei und ihm von einer Grenzüberschreitung des B dabei berichtet habe. Er könne sich an den Wortlaut nicht mehr erinnern, sie habe gesagt, er (der B) sei heute wieder unmöglich oder so ähnlich. Er habe nicht das Gefühl gehabt, dass die H nicht damit klarkomme und habe er ihr seine Unterstützung zugesagt, falls das wieder vorkomme.
Der Zeuge K (2. VHS, 60) der erst seit September 2023 der Vorgesetzte des B (2. VHS 57) war, ihn aber schon über 25 Jahre kennt und dem der B auch schon einen privaten Gefallen iZm mit seinen Kontakten zur Stadt WIEN getan hat (2. VHS 58), konnte sich an einen von der H ihm gemeldeten Vorfall bei der Klausur zunächst nicht erinnern, gab aber an, der B sei bei der Übung „relativ weit drüben gestanden“, weil er auch relativ lange in der Abteilung gewesen sei, nicht jedoch solange wie die H die schon über 30 Jahre in der Abteilung sei. Auf Zuruf des B gab er dann an, der B sei in der Mitte gestanden (2. VHS 60). Mit der detaillierten Aussage der H konfrontiert, räumte er ein, es könne schon sein, dass er selbst mit der H gesprochen habe, er habe aber keine konkrete Erinnerung (2. VHS 62).
Die Zeugin W (die nunmehr in einer anderen Abteilung Dienst versieht) gab an, man habe sich nach Dauer der Dienstzeit im Außenministerium aufstellen müssen (2. VHS 41) und konnte sich auch erinnern, dass die H im Laufe der Klausur zu ihr gekommen sei und ihr gesagt habe, dass sie der B auf eine unangemessene Weise („Du bist so schön, darf ich die anbraten“ oder so ähnlich) angesprochen habe. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob ihre Stellvertreterin die S bei dem Gespräch auch dabei gewesen sei (2. VHS 42). Sie gab auch an, dass die H ziemlich aufgewühlt gewesen und peinlich berührt gewirkt habe (2. VHS, 43).
Die Zeugin S konnte sich zwar noch an die Aufgabe erinnern, sich nach Zugehörigkeitsdauer zur Sektion aufzustellen, aber nicht, wo der B oder die H gestanden sind. Sie konnte sich auch nicht an ein Gespräch mit der H über einen Vorfall mit dem B bei der Klausur erinnern (2. VHS 47).
Der B ist unstrittig schon seit XXXX in der Sektion XXXX und die H seit 1992/1993 sie sind also vom Dienstalter relativ gleich. Es ist daher glaubhaft, dass der B bei der Übung in der Nähe der H gestanden ist. Die Aussagen des Z und der W bestätigen, dass es einen Vorfall hinsichtlich einer unangemessenen Aussage des B gegenüber der H gab, wenngleich niemand eine direkte Wahrnehmung hatte. Was auch nicht verwundert, weil nach den glaubhaften Aussagen der H, der B ihr ins Ohr geflüstert hat. Dass sich der K nicht erinnern kann (oder will) ist nachvollziehbar, war er doch damals der für den B zuständige Abteilungsleiter und hat keine Maßnahmen getroffen. Der B ist unstrittig schon seit römisch 40 in der Sektion römisch 40 und die H seit 1992 aus 1993, sie sind also vom Dienstalter relativ gleich. Es ist daher glaubhaft, dass der B bei der Übung in der Nähe der H gestanden ist. Die Aussagen des Z und der W bestätigen, dass es einen Vorfall hinsichtlich einer unangemessenen Aussage des B gegenüber der H gab, wenngleich niemand eine direkte Wahrnehmung hatte. Was auch nicht verwundert, weil nach den glaubhaften Aussagen der H, der B ihr ins Ohr geflüstert hat. Dass sich der K nicht erinnern kann (oder will) ist nachvollziehbar, war er doch damals der für den B zuständige Abteilungsleiter und hat keine Maßnahmen getroffen.
Die Feststellung zu 1.2.3.2 ergibt sich daher aus der glaubhaften Aussage der H.
2.5. Zu den Aussagen gegenüber der Praktikantin L im Spruchpunkt 3 spricht dieser von sehr vielen Falschaussagen (VHS 25) und davon, dass selbst, wenn die Aussagen bzw Komplimente so getätigt worden wären, diese keine Dienstpflichtverletzungen darstellen würden (Beschwerde 6, AS 520).
2.5.1 Die vorgeworfenen Aussagen bei der Weihnachtsfeier am 14.12.2023 (3a) bestreitet der B. Er habe sich nach seiner Musikdarbietung zu der L und anderen Praktikantinnen gestellt. Man habe sich zunächst über Musik und dann über Filme unterhalten und das jeweils genutzte Setup. Es sei jedoch nicht zu den sexualisierten Fragestellungen gekommen. Der Umstand, dass die L bereits seine Fragen nach dem Facebook-Account als Grenzüberschreitung interpretiert habe, zeige, dass diese bereits alltägliche Fragen missinterpretiere. L habe sich bereits Ende Jänner 2025 proaktiv darum bemüht ihn zu einer Dienstreise nach GRAZ zu begleiten und habe nach der Weihnachtsfeier ein völlig gewöhnlicher kollegialer Kontakt bestanden. Die L sei daher insgesamt nicht glaubwürdig.
Die L, die nicht mehr im BMeiA arbeitet und kein Lügenmotiv hat, hat dazu beim BVwG das Folgende ausgesagt:
„L: Es war dann bei der Weihnachtsfeier, dass ich mit den anderen Verwaltungspraktikantinnen am Ende des Tisches gesessen bin, in dem XXXX war das, in der Sektion und Herr Dr. [B] hat sich dann zu uns dazugesetzt und wir hatten dann eben ein Gespräch über verschiedene Themen und sind dann auch auf das Thema Filme gestoßen und in dem Zusammenhang hat dann der Dr. [B] über seinen Fernseher und seine Filmkollektion erzählt und hat dann gefragt, ob ich auch einen Fernseher zuhause habe und wo ich denn wohne. Vor allem, glaube ich, weil in der jüngeren Generation viele Leute keinen Fernseher mehr zuhause haben und ich habe dann gesagt, ich habe einen Projektor daheim, also einen Beamer, mit dem ich quasi auf die Wand projiziere und er hat mich dann gefragt, wo ich dann sitze. Ich habe dann gesagt, ich sitze auf meiner Couch, meinem Sofa. Worauf hin er dann auf eine sehr sexualisierende Art und Weise mich gefragt hat, ah so und mit wem sitze ich denn auf der Couch und was mache ich denn auf der Couch. Solche Aussagen sind dann eben gekommen und dann hat er auch in die Richtung von den Sekretärinnen, die schon etwas das Buffet auch weggeräumt haben, in deren Richtung gerufen, sie sollen mir quasi mehr Sekt bringen und mehr Sekt einschenken, damit ich ihm dann mehr davon erzähle, was ich auf meiner Couch mache, wenn ich Filme schaue.„L: Es war dann bei der Weihnachtsfeier, dass ich mit den anderen Verwaltungspraktikantinnen am Ende des Tisches gesessen bin, in dem römisch 40 war das, in der Sektion und Herr Dr. [B] hat sich dann zu uns dazugesetzt und wir hatten dann eben ein Gespräch über verschiedene Themen und sind dann auch auf das Thema Filme gestoßen und in dem Zusammenhang hat dann der Dr. [B] über seinen Fernseher und seine Filmkollektion erzählt und hat dann gefragt, ob ich auch einen Fernseher zuhause habe und wo ich denn wohne. Vor allem, glaube ich, weil in der jüngeren Generation viele Leute keinen Fernseher mehr zuhause haben und ich habe dann gesagt, ich habe einen Projektor daheim, also einen Beamer, mit dem ich quasi auf die Wand projiziere und er hat mich dann gefragt, wo ich dann sitze. Ich habe dann gesagt, ich sitze auf meiner Couch, meinem Sofa. Worauf hin er dann auf eine sehr sexualisierende Art und Weise mich gefragt hat, ah so und mit wem sitze ich denn auf der Couch und was mache ich denn auf der Couch. Solche Aussagen sind dann eben gekommen und dann hat er auch in die Richtung von den Sekretärinnen, die schon etwas das Buffet auch weggeräumt haben, in deren Richtung gerufen, sie sollen mir quasi mehr Sekt bringen und mehr Sekt einschenken, damit ich ihm dann mehr davon erzähle, was ich auf meiner Couch mache, wenn ich Filme schaue.
Sie haben jetzt gerade die Sekretärinnen erwähnt. Wer war das?
L: Ich weiß, dass die XXXX dort war und die XXXX . Die waren zuständig für das Buffet von der Weihnachtsfeier. Ich weiß jetzt nicht, ob sie da genau zu der Zeit auch in dem Raum waren, aber die haben quasi die Getränke noch ausgeschenkt. L: Ich weiß, dass die römisch 40 dort war und die römisch 40 . Die waren zuständig für das Buffet von der Weihnachtsfeier. Ich weiß jetzt nicht, ob sie da genau zu der Zeit auch in dem Raum waren, aber die haben quasi die Getränke noch ausgeschenkt.
Mit XXXX meinen Sie die [S]?Mit römisch 40 meinen Sie die [S]?
L: Ja.
Wen noch?
L: Die XXXX , da weiß ich jetzt leider den Nachnamen nicht. L: Die römisch 40 , da weiß ich jetzt leider den Nachnamen nicht.
Auch eine Sektionsassistenz?
L: Ja.
Können Sie mir Ihre Gefühle und Gedanken dabei beschreiben?
L: Ich war in der Situation hauptsächlich sehr schockiert und konnte das im Moment auch nicht wirklich verarbeiten, weil ich mir nur gedacht habe „Ok, hat er das jetzt wirklich gesagt“, weil es eben so direkt war, aber eben gleichzeitig mir so unangenehm war und ich habe es eigentlich selbst nicht glauben können, dass gerade diese Aussagen getätigt wurden.
Haben Sie sich in Ihrer Würde als Frau dadurch verletzt gefühlt?
L: Ich fand, es waren einfach sehr sexualisierende Anspielungen, in denen ich mich in jeder Art und Weise unwohl gefühlt habe, ja.
Haben Sie wahrgenommen, dass er Alkohol getrunken hat? Hat er ein Glas in der Hand gehabt oder wie war das? Beschreiben Sie mir das Szenario noch einmal, wie er dahin gekommen ist, zu Ihnen.
L: Ich glaube wir hatten alle ein Sektglas am Tisch, aber ich hätte jetzt nicht den Eindruck gehabt, dass er angetrunken war. Ich weiß auch nicht wie viel er getrunken hat. Wir hatten jeder halt ein Sektglas, so zum Anstoßen noch von der Feier.
Wenn Sie das zeitlich einordnen, gehen wir davon aus, das letzte Musikstück ist gespielt worden, da hat er ja mitgewirkt. Wie lange danach war das?
L: Das kann ich nicht mehr sagen, das weiß ich nicht.
War es gegen Ende der Feier eher, oder …?
L: Es haben schon viele Personen den Raum verlassen, ja, also es waren nicht mehr alle da. Es war schon gegen Ende.
Beschreiben Sie mir mal wie er zu Ihnen gekommen ist, wie war das?
L: Ich bin mit den anderen Praktikantinnen am Ende des Tisches gesessen und er hat sich dann in das Gespräch quasi da zum Tisch dazugesetzt und so sind wir dann ins Gespräch gekommen.
Ist er da neben Ihnen gesessen oder vis-a-vis? Zeichnen Sie mir das vielleicht auf.
Ich komme jetzt zu Ihnen und schaue Ihnen nur über die Schulter. Versuchen Sie das auch zu beschreiben, auch zu markieren, damit man das auf der Skizze erkennt, wer, was, wo, wann.
L (zeichnet): Also, wenn man in den Raum rein geht, wenn das der Raum ist, dann war hier der längliche Tisch. Hier war dann auch die musikalische, also hier waren noch die Stühle für die musikalische Einlage. Als ich dann dort gesessen bin, war es eben am Ende des Tisches. Eine Kollegin neben mir und der Herr [B]. Und eben auf der anderen Seite waren dann auch ein paar Kollegen, ich kann mich eben nicht erinnern an die genaue Reihenfolge, aber… Ich weiß eben nicht mehr in was für einer genauen Reihenfolge, also ich würde die Namen jetzt nicht speziell irgendwem zuteilen, aber … den Nachnamen weiß ich leider gerade nicht. Das wäre das, und das Buffet war dann eben hier, eher am Anfang wo man eben reingeht und das war dann der große Tisch.
Die Skizze wird als Beilage 6 zur Verhandlungsschrift genommen.
Ist der [B] vor Ihnen gegangen von der Weihnachtsfeier oder nach Ihnen?
L: Kann ich mich jetzt so nicht mehr erinnern, wann wir dann wirklich …, ob wir in der Gruppe den Raum verlassen haben oder ob er schon davor gegangen ist, weiß ich jetzt nicht mehr.
Können Sie sich noch erinnern, ob er von der Musik – er hat ja da mitgewirkt – ob er von der Musik direkt zu Ihnen an den Tisch gekommen ist oder ob dazwischen?
L: Nein, dazwischen war schon auch noch, quasi dann das allgemeine Zusammentreffen. Ich weiß nicht genau welcher Programmpunkt die Musik war, aber es war schon dazwischen noch Interaktion zwischen der ganzen Sektion.
War das Ihre erste Weihnachtsfeier in so einem Kontext?
L: Ja, für das BMeiA und in der Sektion schon. Wir hatten noch eine allgemeine Weihnachtsfeier im BMeiA, das war dann im Hof, aber für die Sektion, ja.
Haben Sie von diesen Aussagen bei der Weihnachtsfeier irgendjemanden davon erzählt oder hat das jemand mitbekommen sonst noch?
L: Ja, also die Kollegin, die mit mir auf der gleichen Seite vom Tisch gesessen ist, die Frau [A], sie war direkt auch in der Konversation mitinvolviert. Dann sind eben noch die anderen Praktikanten am Tisch gesessen, da war eben auch die Fr.[C], die [I] und der XXXX , ich weiß jetzt leider den Nachnamen nicht mehr von ihm, aber genau, die waren eben auch am gleichen Ende des Tisches, aber ich weiß nicht, in wie fern sie wirklich direkt in der Konversation mitgehört haben, aber sie waren auf jeden Fall auch in dem Feld. L: Ja, also die Kollegin, die mit mir auf der gleichen Seite vom Tisch gesessen ist, die Frau [A], sie war direkt auch in der Konversation mitinvolviert. Dann sind eben noch die anderen Praktikanten am Tisch gesessen, da war eben auch die Fr.[C], die [I] und der römisch 40 , ich weiß jetzt leider den Nachnamen nicht mehr von ihm, aber genau, die waren eben auch am gleichen Ende des Tisches, aber ich weiß nicht, in wie fern sie wirklich direkt in der Konversation mitgehört haben, aber sie waren auf jeden Fall auch in dem Feld.
Das waren die, die dabei waren. Haben Sie jemandem erzählt danach von dieser Feier noch oder ist darüber gesprochen worden, noch?
L: Ja, unter uns Praktikantinnen, denn wir haben uns alle ein Büro geteilt oder manche von uns haben ein Büro geteilt und wir hatten da auch täglichen Austausch, unter den Praktikanten und da haben wir auch über die Situation gesprochen.
Wie haben die anderen reagiert?
L: Die waren auch sehr schockiert von den Aussagen.
Ist in der Situation, wie hat sich das dann aufgelöst?
L: Also als dann diese Aussagen getätigt wurden, in der Konversation, habe ich mich quasi nur mit der [A] angeschaut, quasi so auf die Art „hat er das grad wirklich gesagt“, wir konnten das beide eigentlich nicht so glauben und verarbeiten, glaube ich, in der Situation. Wir haben dann eben zu einem anderen Thema gewechselt einfach, glaube ich. Also direkt angesprochen haben wir es dann nicht, noch mit Herrn [B] in der Runde, sondern dann danach.
Ist er dann aufgestanden, weggegangen oder sind Sie aufgestanden, weggegangen? Wie hat sich das aufgelöst?
L: Ich kann mich jetzt nicht mehr genau daran erinnern, wann wir dann aufgestanden sind und wie sich das dann weiterentwickelt hat. Ich glaube, wir haben dann über ein anderes Thema auch geredet, aber ich kann jetzt nicht sagen, ob es sich da um Minuten gehandelt hat oder in welchem Zeitrahmen das genau war.
Sie haben gesagt, er hat in Richtung Sekretärinnen gerufen, man möge Ihnen noch mehr Sekt geben.
L: Entschuldigung, nicht direkt gerufen, würde ich jetzt nicht sagen, also nicht so, dass sie es gehört haben, aber quasi so angedeutet, in der Konversation auch mit mir.
Wie war der Geräuschpegel überhaupt in dem Zeitraum, wo diese Aussagen gefallen sind?
L: Ich weiß nicht mehr genau wie viele Leute dann noch in dem Raum waren, aber es war jetzt nicht so, dass eben noch Musik gelaufen ist. Also es gab schon noch Konversationen im Raum, aber nichts übermäßig Lautes.
Man konnte sich über den Tisch hinweg in normaler Lautstärke unterhalten und das hat man auch gehört?
L: Ja.
Können Sie sich noch erinnern, ob es finster war oder hell, als Sie dann heim gegangen sind?
L: Ziemlich sicher war es schon finster, ja.
Wann war die Weihnachtsfeier dann aus für Sie ungefähr?
L: Ich kann mich an keine Uhrzeit mehr erinnern.
Als Sie gegangen sind, war er da noch da oder ist er vor Ihnen gegangen?
L: Das weiß ich leider auch nicht mehr.
Der Dr. [B] behauptet, dass er gar nicht gesessen ist, bei Ihnen am Tisch, sondern im Stehen diese Konversation stattgefunden hat. Was sagen Sie dazu? Kann das sein?
L: Ich habe das auf jeden Fall nicht so in Erinnerung. Er ist definitiv bei uns am Tisch gesessen.“
Dem B wurden in der Verhandlung die tonaufgezeichneten Aussagen der A (2. VHS 12), der C (2. VHS 15) und der I (2. VHS 17) bei der BDB vorgehalten, die die L als Mitanwesende am Tisch genannt hatte, und die alle zumindest bruchstückhaft und sinngemäß angaben, dass er die von der L behaupteten Aussagen getätigt hat.Dem B wurden in der Verhandlung die tonaufgezeichneten Aussagen der A (2. VHS 12), der C (2. VHS 15) und der römisch eins (2. VHS 17) bei der BDB vorgehalten, die die L als Mitanwesende am Tisch genannt hatte, und die alle zumindest bruchstückhaft und sinngemäß angaben, dass er die von der L behaupteten Aussagen getätigt hat.
A gab zusammengefasst an, 9 Monate bei der L im Büro und auch bei der Weihnachtsfeier bei ihr gesessen zu haben. Bei letzterer sei aufgrund der „drängenden Fragen“ des B, „wo und wie genau sie ihre Filme den praktisch zuhause ansehe“ eine ungute Situation entstanden, das habe sie auch selbst gespürt (AS 462). Auch die Nachfrage, „ob man jetzt nicht noch was trinken wolle und so“, sei im beruflichen Setting „unpassend“ gewesen (AS 463).
C berief sich zunächst auf ihre Aussage, die im Gedächtnisprotokoll vom 27.02.2024 festgehalten wurde (AS 20, AS 23). Dort und bei ihrer Aussage vor der BDB gab sie zusammengefasst an: Es sei gegen Ende der Weihnachtsfeier gewesen, die Aufräumarbeiten hätten schon begonnen, da habe sich der B zu ihnen gesetzt. Sie habe damals Teile des Gesprächs gehört. Sie sei mit anderen Praktikantinnen gegenübergesessen und habe die anderen angeschaut und sich gefragt, ob sie richtig gehört hätten. Sie hätten dann die L auf ihre Seite des Tisches gerufen, damit sie sich aus der Situation hätte lösen können, weil dieser das Gespräch sichtlich unangenehm gewesen sei. Ihr sei auch die Aussage des B noch in Erinnerung, die L solle noch mehr Sekt trinken, damit sie bei dieser Sofa-Situation gesprächiger werde (AS 344, 245)
I gab an, sie sei mit der L im Zimmer gesessen, sie seien in den 1 ½ Jahre gute Freundinnen geworden und hätte alles untereinander besprochen. Bei der Weihnachtsfeier sei sie schräg gegenübergesessen. Es sei durch den B sehr deutlich nachgefragt worden, wie die L Filme auf der Couch anschaue, ob sie das alleine mache. Sie habe das Gespräch nicht Wort für Wort mitbekommen, habe aber an deren Körpersprache erkannt, dass sich diese extrem unwohl gefühlt habe. Nachher habe ihr die L davon erzählt (AS 471).römisch eins gab an, sie sei mit der L im Zimmer gesessen, sie seien in den 1 ½ Jahre gute Freundinnen geworden und hätte alles untereinander besprochen. Bei der Weihnachtsfeier sei sie schräg gegenübergesessen. Es sei durch den B sehr deutlich nachgefragt worden, wie die L Filme auf der Couch anschaue, ob sie das alleine mache. Sie habe das Gespräch nicht Wort für Wort mitbekommen, habe aber an deren Körpersprache erkannt, dass sich diese extrem unwohl gefühlt habe. Nachher habe ihr die L davon erzählt (AS 471).
Der B räumte zwar ein, dass es zu einem Gespräch über Filme gekommen war, betritt aber vehement, dass er sich zu den Praktikantinnen gesetzt und die im vorgeworfenen Aussagen gefallen seien (2. VHS, 14).
Bei einer Gesamtbetrachtung der Aussagen der L, der A, der C und der I ist keinerlei Motiv erkennbar, warum die vier Praktikantinnen die Aussagen des B erfunden haben sollten. Dabei wird nicht verkannt, dass bis auf die L selbst die anderen nur einzelne Wortfetzen vernommen haben und erst durch das anschließende Gespräch mit der L über den gesamten Inhalt der Aussagen in Kenntnis gesetzt wurden. Das habe diese auch eingeräumt, ebenso wie Erinnerungslücken. Die Aussagen fügen sich aber gerade deshalb zu einem stimmigen und glaubwürdigen Ganzen zusammen und besteht kein Zweifel, dass die Aussagen so gefallen sind, wie von der L in mehreren Befragungen angegeben und zu 1.2.4.1. festgestellt. Bei einer Gesamtbetrachtung der Aussagen der L, der A, der C und der römisch eins ist keinerlei Motiv erkennbar, warum die vier Praktikantinnen die Aussagen des B erfunden haben sollten. Dabei wird nicht verkannt, dass bis auf die L selbst die anderen nur einzelne Wortfetzen vernommen haben und erst durch das anschließende Gespräch mit der L über den gesamten Inhalt der Aussagen in Kenntnis gesetzt wurden. Das habe diese auch eingeräumt, ebenso wie Erinnerungslücken. Die Aussagen fügen sich aber gerade deshalb zu einem stimmigen und glaubwürdigen Ganzen zusammen und besteht kein Zweifel, dass die Aussagen so gefallen sind, wie von der L in mehreren Befragungen angegeben und zu 1.2.4.1. festgestellt.
2.5.2. Zu den viele Kommentare zum Aussehen der L bzw genauer zu ihren Haaren, ihrer Figur, ihren Schuhen, ihren Nägel, den Nagellack und ihren Schmuck (3b), gab die L dazu das Folgende vor dem BVwG als Zeugin befragt an (VHS 36):
„L: Vor allem in den ersten Wochen und Monaten ist mir aufgefallen, dass sehr viele Aussagen immer getätigt wurden, die für mich sehr grenzüberschreitend waren und ich habe mich sehr oft, sehr unwohl auch gefühlt bei gewissen Aussagen, weil diese oft sehr exzessiv getätigt wurden. Auch in Zusammenhang mit der Zeit, wie lange ich tätig war als Praktikantin, gerade auch erst dort begonnen habe und natürlich auch im Unterschied zwischen dem Alter und der Hierarchie. Für mich, als Praktikantin, fand ich eben diese Aussagen sehr unangemessen und unprofessionell. Das hat eben begonnen mit einer Facebook Freundschaftsanfrage, das zweite Mal wo ich ihn gesehen habe. Was für mich eine Grenzüberschreitung darstellt, weil Facebook eine soziale Plattform ist, die eher für Freunde und Familie gedacht ist und jetzt nicht wie LinkedIn z. B. für professionelle Netzwerke verwendet wird. Dann eben auch Aussagen wie bei der Weihnachtsfeier, mit sexualisierenden Anspielungen, wo ich mich sehr unwohl gefühlt habe und das nicht für meine Position, aber natürlich auch in einem Arbeitskontext, als angebracht sehe.
[…]
L: Es waren dann natürlich auch noch, neben den Aussagen, andere Vorfälle. Wie z. B. Einladungen zu ihm nachhause, die ich ebenfalls als sehr unangenehm befunden habe und auch in dem Zusammenhang eben, dass ich als Verwaltungspraktikantin neu dort begonnen habe und in dem Zusammenhang die Situationen sehr unangebracht waren und nicht für das Umfeld in einem Arbeitskontext.
Haben Sie ihn jemals darauf hingewiesen, dass diese Aussagen, das Verhalten unangenehm ist, für Sie?
L: Direkt habe nie was gesagt, nein.
Gibt es einen Grund dafür?
L: Für mich hat es hauptsächlich damit reingespielt, dass ich natürlich erst neu dort begonnen habe, als Verwaltungspraktikantin. Ich wusste auch, dass er direkt an meinen Vorgesetzten, den Herrn Botschafter [K] berichtet und wollte natürlich in dem Zusammenhang nicht unangenehm auffallen, oder dass dann irgendetwas schlechtes über mich berichtet wird. Weil ich das nicht wollte, dass das auf meine Ausbildung zurückfällt. Genau, meiner Ausbildung zugunsten quasi, habe ich dann diese Aussagen eher ignoriert, anstatt direkt ihn darauf angesprochen zu haben, weil ich eben nicht wusste, wie sich das dann auswirken wird. Vor allem auch zu dem Zeitpunkt, weil ich auch nicht wusste, ob ich später mal fürs Préalable antreten möchte.
[…]
Zu den Kommentaren über Ihr Aussehen: Was können Sie mir dazu sagen, bitte ebenfalls so detailliert wie möglich? Fangen Sie vielleicht damit an, wann hat das begonnen, wie ist es weitergegangen, wann hat es aufgehört. Was Ihnen so einfällt dazu.
L: Es hat sich eigentlich immer permanent durchgezogen, also es gab immer Aussagen zu meinem Aussehen, im Bezug auf meine Haare, meine Figur, meine Schuhe, meinen Schmuck, meine Kleidung. Also eigentlich immer zu verschiedenen Aspekten, dass eben Kommentare dazu gefallen sind, in einem exzessiven Ausmaß.
Wenn Sie sagen „exzessives Ausmaß“, war das bei jedem Treffen oder wie darf ich das verstehen?
L: Also ob es wirklich bei jedem Treffen war, kann ich jetzt nicht sagen, aber auf jeden Fall so oft, dass es mir wirklich unangenehm aufgefallen ist, dass ich das auch meinen Kolleginnen gesagt habe und z. B. Kommentare zu der Farbe von meinen Nägeln, was ich sehr speziell finde. Das ist nicht ein Kommentar, wie „ah, du schaust heute gut aus“, sondern das sind dann eben Details die auch kommentiert wurden.“
Die Kolleginnen A, C und I bestätigten bei der BDB, dass die L mit ihnen über die aus ihrer Sicht unpassenden und extensiven Kommentare des B gegenüber der L gesprochen habe.Die Kolleginnen A, C und römisch eins bestätigten bei der BDB, dass die L mit ihnen über die aus ihrer Sicht unpassenden und extensiven Kommentare des B gegenüber der L gesprochen habe.
A blieb bei ihren Aussagen sehr allgemein und gab an, es habe immer sehr viele Anrufe des B bei der L und Gespräche im Büro gegeben, die immer sehr lange gedauert hätten und wo der B auch teilweise sehr persönliche Sachen gefragt habe, wie eine Einladung nachhause. Die L habe sich unwohl gefühlt und sie hätten sich ausgetauscht, es habe auch so ständige Kommentare zur Kleidung und zum Aussehen gegeben (AS 461, 462).
C sagte es habe sehr oft unangenehme Situationen gegeben, wo sich die L in einer Zwickmühle befunden habe: viele Anrufe, viel ins Büro zitieren für sehr lange Gespräche, unangenehme Kommentare. Sie habe sich am Anfang nicht viel dabei gedacht, weil sie gedacht habe, das sei halt so, sie habe auch nicht alles mitbekommen, die L habe ihr aber immer davon erzählt, sei belastet gewesen und nicht gewusst, wie sie reagieren solle (AS 344). Es habe sehr viele Momente gegeben, die der L unangenehm gewesen seien, dass sie unangenehm angeschaut worden sei (zB: ihre Beine, wenn sie Röcke angehabt habe, AS 346), sehr viele Kommentare zu ihrem Aussehen, ihren Nägeln, Schmuck und Gewand bekommen habe (AS 345).
I führte aus, sie könne keine expliziten Angaben machen, das sei 1 ½ Jahre her. Die L habe sich unwohl gefühlt. Es seien viele Kommentare gekommen über die Schuhe, über das Aussehen (AS 471).römisch eins führte aus, sie könne keine expliziten Angaben machen, das sei 1 ½ Jahre her. Die L habe sich unwohl gefühlt. Es seien viele Kommentare gekommen über die Schuhe, über das Aussehen (AS 471).
Die Kolleginnen der L bestätigten objektiv betrachtet die von der L geschilderte Gefühlslage aufgrund der von dieser als exzessiv empfundenen Anzahl und Art der Komplimente, konnten aber, was nachvollziehbar ist aufgrund der verstrichenen Zeit und des Umstandes, dass sie die Informationen nur aus den Aussagen der L kannten, keine konkreten Beispiele nennen.
Der B berief sich auf sei gutes Verhältnis mit der L und bestritt, dass es vor Weihnachten zu Vier-Augen-Situationen mit der L gekommen sei (VHS 32), was bereits oben als nicht glaubhaft festgestellt wurde (vgl dazu bereits oben, Punkt 1.2.1 und 2.2.). Er schilderte eine gemeinsame Taxifahrt bei der sich die L zu ihm auf die Rückbank gesetzt habe und präsentierte ein Selfie (AS 377) mit ihm, der L der T und einer weiteren Person von einer gemeinsamen Dienstreise nach GRAZ, die die L mit ihm habe machen wollen, als Beweis dafür (VHS 59 f).Der B berief sich auf sei gutes Verhältnis mit der L und bestritt, dass es vor Weihnachten zu Vier-Augen-Situationen mit der L gekommen sei (VHS 32), was bereits oben als nicht glaubhaft festgestellt wurde vergleiche dazu bereits oben, Punkt 1.2.1 und 2.2.). Er schilderte eine gemeinsame Taxifahrt bei der sich die L zu ihm auf die Rückbank gesetzt habe und präsentierte ein Selfie (AS 377) mit ihm, der L der T und einer weiteren Person von einer gemeinsamen Dienstreise nach GRAZ, die die L mit ihm habe machen wollen, als Beweis dafür (VHS 59 f).
Er gab auch an keine Erinnerung daran zu haben, die angeführten Komplimente gemacht zu haben (VHS 30) bzw seien die Komplimente und Aussagen in der Form nie gefallen (2. VHS, 19).
Die von ihm angeführte Entlastungzeugin T gab an keine Erinnerung zu haben (2. VHS 24) und konnte auch nicht sagen, ob und wie oft außerhalb der Abteilungsbesprechungen die L beim B im Büro war (2. VHS 26). Was angesichts der räumlichen Situation (Skizze 2.VHS Blg 1) nicht verwundert. Dem Zeugen Z wurde das von den Mitarbeiterinnen zugetragen, er hatte aber selbst keine Wahrnehmung (2. VHS 32) und auch der Zeuge K hatte dazu keine Wahrnehmung (2. VHS 59). Der Zeugin W hat er, deren Angaben nach, keine Komplimente gemacht (2. VHS 44). Die Zeugin S hat hingegen ausgesagt, der B habe ihr zu ihren Schuhen ein Kompliment gemacht (2. VHS 28).
Angesichts der glaubhaften Aussagen der L und deren anderen Verwaltungspraktikantinnen zur Häufigkeit der Komplimente sowie des persönlichen Eindrucks des B von seinem überschwänglichen Auftreten und seiner ausschweifenden aber dennoch im Kern ausweichenden Erzählweise, ist nicht glaubhaft, dass der B der L - wie von ihm behauptet - keine Komplimente gemacht hat. Die Zeugin L hat ihre Gefühlslage und ihre Motivation nachvollziehbar beschrieben. Die Komplimente sind auch im Kontext zu den nicht mehr beschwerderelevanten Aussagen des B zur Einladung zu sich Nachhause zum Filme schauen und der Anfrage nach dem Facebook-Account, gleich beim zweiten Aufeinandertreffen, zu sehen und konnten vor diesem Hintergrund objektiv als Belästigung der B aufgrund ihres Geschlechts betrachtet werden, weil sie sich nicht auf die Arbeitsleistung der L, sondern auf ihr Aussehen als Frau bezogen haben und
Wenn der RV anführt niemand außer der L selbst hätte die Komplimente wahrgenommen, kann das die Glaubhaftigkeit deren Aussagen nicht erschüttern. Wären die Komplimente nicht so gefallen, dann hätte für L keine Veranlassung bestanden zeitnah mit ihren Kolleginnen A, C und I darüber zu reden und schon gar nicht, die im Zuge der Meldung der Vorfälle mit der J auch offiziell zu Protokoll zu geben (AS 20). Wenn der Regierungsvorlage anführt niemand außer der L selbst hätte die Komplimente wahrgenommen, kann das die Glaubhaftigkeit deren Aussagen nicht erschüttern. Wären die Komplimente nicht so gefallen, dann hätte für L keine Veranlassung bestanden zeitnah mit ihren Kolleginnen A, C und römisch eins darüber zu reden und schon gar nicht, die im Zuge der Meldung der Vorfälle mit der J auch offiziell zu Protokoll zu geben (AS 20).
Wenn der RV in seinem Schlussplädoyer anführt, die Vorwürfe hinsichtlich der Komplemente seien zu unkonkret hinsichtlich der Aussagen und der Tatzeitpunkte, so teilt der erkennende Richter diese Ansicht nicht, wenngleich einzuräumen ist, dass sich im Disziplinarerkenntnis dazu wenig findet. Wenn der Regierungsvorlage in seinem Schlussplädoyer anführt, die Vorwürfe hinsichtlich der Komplemente seien zu unkonkret hinsichtlich der Aussagen und der Tatzeitpunkte, so teilt der erkennende Richter diese Ansicht nicht, wenngleich einzuräumen ist, dass sich im Disziplinarerkenntnis dazu wenig findet.
In den oa Einvernahmen der L, sowie der A, der C und der I, im Laufe des Disziplinarverfahrens, wurde die Häufigkeit und Art der Komplimente ausreichend konkretisiert. In den oa Einvernahmen der L, sowie der A, der C und der römisch eins, im Laufe des Disziplinarverfahrens, wurde die Häufigkeit und Art der Komplimente ausreichend konkretisiert.
Formulierungen die einen sexuellen Inhalt oder Bezug nahelegen könnten wurde hingegen von keiner der Frauen genannt, sehr wohl jedoch, die emotionale Betroffenheit der L.
Der Zeitraum, der von der BDB nicht konkretisiert wurde, ergibt sich aus dem Beginn des Dienstverhältnisses als Praktikantin im November 2023 und erstreckt sich bis zur Kenntnis des Vorfalls mit der J, am 19.02.2024. Wobei die intensivere Zusammenarbeit des B mit der L im Dezember begann, wo erstmals eine Dienstreise nach GRAZ im Raum stand, die dann gemeinsam aber erst am 08.02.2024 erfolgte und wo es danach aufgrund der Erkrankung der T zu einer nochmaligen Intensivierung kam (Aussage T, 2. VHS 25, 29).
Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4.2 ergeben sich aus einer Gesamtschau der glaubhaften Angaben der L und der anderen oa Zeuginnen. Die L und auch die Zeuginnen A, H und I haben die Gefühlslage der L geschildert, Erinnerungslücken eingeräumt, auf Mehrbelastungen verzichtet und wenngleich sie nur mehr wenige konkrete Aussagen nennen konnte, die Themen und Häufigkeit der Komplimente geschildert. Die Aussagen sind, soweit sie mehrfach einvernommen wurden, auch konstant geblieben. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.4.2 ergeben sich aus einer Gesamtschau der glaubhaften Angaben der L und der anderen oa Zeuginnen. Die L und auch die Zeuginnen A, H und römisch eins haben die Gefühlslage der L geschildert, Erinnerungslücken eingeräumt, auf Mehrbelastungen verzichtet und wenngleich sie nur mehr wenige konkrete Aussagen nennen konnte, die Themen und Häufigkeit der Komplimente geschildert. Die Aussagen sind, soweit sie mehrfach einvernommen wurden, auch konstant geblieben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Verfahren und Zuständigkeit des BVwG
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG iVm § 135a BDG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 135 a, BDG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
Das BVwG hat seine Entscheidung nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu treffen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036; 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Das ist hier insofern relevant, weil der B mittlerweile nicht mehr im Aktivstand ist, sondern seit dem XXXX im Ruhestand. Das BVwG hat seine Entscheidung nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu treffen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036; 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Das ist hier insofern relevant, weil der B mittlerweile nicht mehr im Aktivstand ist, sondern seit dem römisch 40 im Ruhestand.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG)
Die relevanten Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) lauten (Auszug):
„Sexuelle Belästigung
§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder AusbildungsverhältnisParagraph 8, (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3. durch Dritte sexuell belästigt wird.
(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.
Belästigung
§ 8a. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene VerhaltensweisenParagraph 8 a, (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis durch geschlechtsbezogene Verhaltensweisen
1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3. durch Dritte belästigt wird.
(2) Geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1. eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person eine geschlechtsbezogene Verhaltensweise seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.“
Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
§ 9. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den §§ 4, 5, 6 und 7 bis 8a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.”Paragraph 9, Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nach den Paragraphen 4, 5, 6 und 7 bis 8 a durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.”
Die insb maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauteten in der zu den Tatzeitpunkten noch geltenden Fassung lauten:
„Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.[…]
Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)
§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Zur Strafbemessung sind folgende Bestimmungen des BDG im vorliegenden Fall einschlägig:
Strafbemessung
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93, (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Die maßgebenden Gründe des Strafgesetzbuches (StGB) für die Strafbemessung sind:
„Allgemeine Grundsätze
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32, (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33. (1)Paragraph 33, (1)
Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
5a. aus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
8. die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
(2) […]
Besondere Milderungsgründe
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34, (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.“
3.3. Beurteilung des konkreten Falles
3.3.1. Zu den vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und zum Verschulden
Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der B die ihm in den Spruchpunkten 1 bis 3 vorgeworfenen Handlungen gesetzt bzw Aussagen getroffen hat. Die ihn diesbezüglich belastenden Aussagen der Zeuginnen waren glaubhaft.
In einzelnen Punkten war der Spruch der BDB nicht ausreichend konkret und wurde dies durch das BVwG behoben, wobei der Rahmen des rechtskräftigen Einleitungsbeschlusses nicht verlassen wurde.
Die BDB hat aufgrund der erwiesenen Handlungen bzw Äußerungen einen Verstoß gegen die Dienstpflichten des § 43a und § 43 Abs 2 BDG iVm § 8 B-GlBG in allen Spruchpunkten angenommen. Die BDB hat aufgrund der erwiesenen Handlungen bzw Äußerungen einen Verstoß gegen die Dienstpflichten des Paragraph 43 a und Paragraph 43, Absatz 2, BDG in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG in allen Spruchpunkten angenommen.
Sowohl § 43a BDG als auch §§ 8, 8a B-GlBG wollen ein diskriminierungs- und belästigungsfreies Arbeitsumfeld im öffentlichen Dienst schaffen, während Schutzzweck des § 43 Abs 2 BDG ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Beamtenschaft zu erhalten. Sowohl Paragraph 43 a, BDG als auch Paragraphen 8, 8 a, B-GlBG wollen ein diskriminierungs- und belästigungsfreies Arbeitsumfeld im öffentlichen Dienst schaffen, während Schutzzweck des Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Beamtenschaft zu erhalten.
Ein Verstoß gegen §§ 8, 8a B-GlBG stellt sich als Verstoß gegen die Rechtsordnung dar und damit primär gegen § 43 Abs 1 BDG. Ein Verstoß gegen Paragraphen 8, 8 a, B-GlBG stellt sich als Verstoß gegen die Rechtsordnung dar und damit primär gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG.
§ 43 Abs 1 BDG in Verbindung mit §§ 8, 8a B-GlBG und § 43a BDG befinden sich in einem Verhältnis der Scheinkonkurrenz in der Erscheinungsform der Spezialität, da jede Dienstpflichtverletzung nach den § 8, 8a B-GlBG jedenfalls auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG darstellt, allerdings hinsichtlich des Täters und hinsichtlich des Tatbildes ein Mehr an Tatbestandselementen gegenüber § 43a BDG voraussetzt. Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraphen 8, 8 a, B-GlBG und Paragraph 43 a, BDG befinden sich in einem Verhältnis der Scheinkonkurrenz in der Erscheinungsform der Spezialität, da jede Dienstpflichtverletzung nach den Paragraph 8, 8 a, B-GlBG jedenfalls auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG darstellt, allerdings hinsichtlich des Täters und hinsichtlich des Tatbildes ein Mehr an Tatbestandselementen gegenüber Paragraph 43 a, BDG voraussetzt.
Daher liegt hinsichtlich des Schuldspruches in Bezug auf die erwiesenen Dienstpflichtverletzungen zu Spruchpunkt 1 – 3a eine Verletzung des § 43 Abs 1 BDG in Verbindung mit § 8 B-GlBG vor. Daher liegt hinsichtlich des Schuldspruches in Bezug auf die erwiesenen Dienstpflichtverletzungen zu Spruchpunkt 1 – 3a eine Verletzung des Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG vor.
Zum Spruchpunkt 3b wurde § 43 Abs 1 BDG in Verbindung mit § 8a B-GlBG verletzt, da hier zwar klar geschlechtsbezogene Verhaltensweisen des B vorlagen, aber keine Formulierungen erwiesen werden konnten, die bei einer objektiven Betrachtung selbst unter Berücksichtigung ihrer Häufigkeit, einen sexuellen Bezug (und sei es auch nur missverständlich) aufgewiesen haben. Zum Spruchpunkt 3b wurde Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 8 a, B-GlBG verletzt, da hier zwar klar geschlechtsbezogene Verhaltensweisen des B vorlagen, aber keine Formulierungen erwiesen werden konnten, die bei einer objektiven Betrachtung selbst unter Berücksichtigung ihrer Häufigkeit, einen sexuellen Bezug (und sei es auch nur missverständlich) aufgewiesen haben.
Dazu kommt, dass ein derartiges Verhalten auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt und somit über den Verstoß gegen §§ 8 und 8a B-GlBG auch einen Verstoß gegen § 43 Abs 2 BDG darstellt (vgl zu all dem VwGH 05.02.2021, Ra2019/09/0089 iZm W170 2203904-1).Dazu kommt, dass ein derartiges Verhalten auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt und somit über den Verstoß gegen Paragraphen 8 und 8 a B-GlBG auch einen Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG darstellt vergleiche zu all dem VwGH 05.02.2021, Ra2019/09/0089 iZm W170 2203904-1).
Der in § 43 Abs 2 BDG enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).Der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).
Der Spruch der BDB war diesbezüglich zu korrigieren.
Gemäß § 2 Abs 4 B-GlBG ist Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne des B-GlBG neben der Bundesministerin bzw dem Bundesminister und jeder Dienststellenleiterin bzw jedem Dienststellenleiter auch jede und jeder Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, B-GlBG ist Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers im Sinne des B-GlBG neben der Bundesministerin bzw dem Bundesminister und jeder Dienststellenleiterin bzw jedem Dienststellenleiter auch jede und jeder Vorgesetzte sowie jede und jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
Der B hat nicht als Vertreter des Dienstgebers agiert. Er war weder fachlicher- noch dienstrechtlicher Vorgesetzter der betroffenen Mitarbeiterinnen und ist daher als Dritter iSd § 8 Abs 1 Z 3 B-GlBG anzusehen. Die Mitarbeiterinnen des XXXX J und H sowie die Praktikantin L hatten ihm zuzuarbeiten und ihn zu unterstützen. Der B hatte aufgrund seiner Stellung als Gesandter und Referatsleiter sowie seinem Zugang zu den für die Fachaufsicht über diese zuständigen stellvertretende Abteilungsleiterin T und dem Abteilungsleiter K (für die L) bzw den Abteilungsleitern Z und K für die XXXX J und die H eine klare hierarchische Überordnung und lag damit eine entsprechende Machtposition bzw ein Machtgefälle vor. Das der B für seine Zwecke ausgenutzt hat. Der B hat nicht als Vertreter des Dienstgebers agiert. Er war weder fachlicher- noch dienstrechtlicher Vorgesetzter der betroffenen Mitarbeiterinnen und ist daher als Dritter iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, B-GlBG anzusehen. Die Mitarbeiterinnen des römisch 40 J und H sowie die Praktikantin L hatten ihm zuzuarbeiten und ihn zu unterstützen. Der B hatte aufgrund seiner Stellung als Gesandter und Referatsleiter sowie seinem Zugang zu den für die Fachaufsicht über diese zuständigen stellvertretende Abteilungsleiterin T und dem Abteilungsleiter K (für die L) bzw den Abteilungsleitern Z und K für die römisch 40 J und die H eine klare hierarchische Überordnung und lag damit eine entsprechende Machtposition bzw ein Machtgefälle vor. Das der B für seine Zwecke ausgenutzt hat.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 3 B-GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer durch Dritte sexuell belästigt wird. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, B-GlBG liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer durch Dritte sexuell belästigt wird.
Gemäß § 8 Abs 2 B-GlBG liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und (1.) eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder (2.) bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, B-GlBG liegt eine sexuelle Belästigung vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und (1.) eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder (2.) bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
Nach den Erläuterungen (857 BlgNR, 18. GP, 19) zu § 8 Abs 2 B-GlBG 1993 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 65/2004 sind unter einem der sexuellen Sphäre zuzuordnenden Verhalten auch verbale und nichtverbale Verhaltensweisen zu verstehen. Im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und dadurch erfolgter Dienstpflichtverletzung nach den Bestimmungen des B-GlBG 1993 […] kommt es nicht auf die subjektive Wahrnehmung an, sondern darauf, wann der Belästigende nach objektivem Maßstab die Unerwünschtheit seines Verhaltens hätte erkennen müssen (VwGH 26.02.2009, 2007/09/0104).Nach den Erläuterungen (857 BlgNR, 18. GP, 19) zu Paragraph 8, Absatz 2, B-GlBG 1993 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 65 aus 2004, sind unter einem der sexuellen Sphäre zuzuordnenden Verhalten auch verbale und nichtverbale Verhaltensweisen zu verstehen. Im Zusammenhang mit sexueller Belästigung und dadurch erfolgter Dienstpflichtverletzung nach den Bestimmungen des B-GlBG 1993 […] kommt es nicht auf die subjektive Wahrnehmung an, sondern darauf, wann der Belästigende nach objektivem Maßstab die Unerwünschtheit seines Verhaltens hätte erkennen müssen (VwGH 26.02.2009, 2007/09/0104).
Nun kann es iZm mit den dem B angelasteten Verhaltensweisen gegenüber der J im Spruchpunkt 1, über den Kopf bzw die Haare streicheln und Schulterberührung, sowie zum Spruchpunkt 2, den Aussagen gegenüber der H, er würde gerne ihre Knochen ausprobieren bzw sie „anbaggern” wollen, keinen Zweifel daran geben, dass diese der sexuellen Sphäre zuzuordnen sind und das dem B zweifellos ebenso bekannt war, wie deren Unerwünschtheit.
Hinsichtlich der Dienstpflichtverletzung zu den unter Spruchpunkt 3a festgestellten Äußerung sind diese im Zuge eines Gespräches zu Filmen im Rahmen des informellen Teils einer Weihnachtsfeier gefallen. Die Frage, mit wem seine Praktikantin auf ihrer Couch sitze, wenn sie Filme schaue, kann allenfalls noch als Neugier ausgelegt werden, die weitere Frage was sie auf der Couch mache und die Aussage man möge ihr mehr Sekt geben, damit sie mehr erzähle, was sie da mache, ist aber eindeutig sexuell konnotiert und wurde das nicht nur von der L, sondern auch von den anderen anwesenden Frauen so empfunden.
Diese Aussagen sind geeignet die Würde der L zu beinträchtigen und ein demütigendes Arbeitsumfeld zu schaffen.
Diesbezüglich hat die BDB zurecht Vorsatz angenommen.
Wenn der B – der die Aussagen sowohl zu 2b („anbaggern“) als auch zu 3a (Couch) bestritt – in der Beschwerde anführt, dass solche Aussagen keine Dienstpflichtverletzungen seien ist das objektiv nicht nachvollziehbar. Als Jurist, der sogar nur kurz zuvor eine Sensibilisierungstraining zu sexueller Belästigung, Mobbing, Diskriminierung und Autoritätsmissbrauch absolviert hat, ist es nicht glaubhaft, das er tatsächlich angenommen hat, damit keine Dienstpflichtverletzung zu begehen und hat er dies zumindest billligend in Kauf genommen.
Hinsichtlich der Komplimente (3b) hat der B ebenfalls aufgrund seiner Ausbildung als Jurist, seiner Teilnahme am Sensibilisierungstraining (VHS 33) und der dort erläuterten Beispiele bei der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen, dass - sofern es sich nicht nur um vereinzelte Komplimente handelt - Äußerungen zu Kleidung, Haaren, Figur, Schuhe, Nägel, Schmuck, bei einem entsprechenden Unterschied im Lebensalter, der Hierarchie der betroffenen Personen und einem Abhängigkeitsverhältnis, objektiv als Belästigung angesehen werden könnten, und er sich daher im Umgang mit seiner jungen Mitarbeiterin mit seinen Kommentaren zu ihrem Aussehen zurückzuhalten bzw seine Komplimente sich auf ihre Arbeit zu beschränken gehabt hätte. Hätte der B sich in die Lage seiner Mitarbeiterin versetzt, dann hätte er erkennen müssen, dass sein vielen Komplimente objektiv geeignet waren, die Würde seiner Mitarbeiterinnen zu verletzen, weil sie diese auf ihr Aussehen als Frau reduzieren und damit unterwünscht waren, auch wenn ihm diese das nicht mitgeteilt hat.
Bereits bei seinem Disziplinarverfahren 2019 hat eine Mitarbeiterin von ihm ganz ähnliche Vorwürfe gegen ihn erhoben: Im damaligen Disziplinarerkenntnis bzw im Disziplinarakt aus 2019 ist ein Gutachten der Gleichbehandlungskommission angeführt, wo eine Sur Place-Bedienstete, als Zeugin ausgesagt hat, dass der B ihr über den Kopf gestreichelt und die Hand auf die Schulter gelegt habe und an jedem Tag ihr Aussehen, ihre Kleidung und ihre Schuhe kommentiert habe (AS 117; VHS 16).
Dass er diese Komplimente aufgrund seiner Persönlichkeit und seines kaum zu bremsenden Redeflusses, von dem sich der erkennenden Richter in der Verhandlung überzeugen konnte, getätigt hat und nicht deshalb, weil er in die sexuelle Sphäre der Mitarbeiterin eingreifen wollte oder sie belästigen und damit ihre Würde als Frau beeinträchtigen, ändert am Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 iVm § 8a B-GlBG nichts, weil eine derartige Häufung von Äußerungen zum Aussehen in Verbindung mit der Frage nach dem Facebook-Account, der Einladung nach Hause und dem Machtgefälle zwischen ihr und ihm, bei von ihm zu erwartender Sorgfalt erkennbar gewesen wäre. Dass er diese Komplimente aufgrund seiner Persönlichkeit und seines kaum zu bremsenden Redeflusses, von dem sich der erkennenden Richter in der Verhandlung überzeugen konnte, getätigt hat und nicht deshalb, weil er in die sexuelle Sphäre der Mitarbeiterin eingreifen wollte oder sie belästigen und damit ihre Würde als Frau beeinträchtigen, ändert am Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8 a, B-GlBG nichts, weil eine derartige Häufung von Äußerungen zum Aussehen in Verbindung mit der Frage nach dem Facebook-Account, der Einladung nach Hause und dem Machtgefälle zwischen ihr und ihm, bei von ihm zu erwartender Sorgfalt erkennbar gewesen wäre.
Es lag in diesem Punkt jedenfalls Fahrlässigkeit vor.
3.3.2. Zur Strafbemessung
Im vorliegenden Fall wurde von der BDB eine Geldstrafe iHv von € 15.000,--, das sind nahezu eineinhalb Bruttomonatsbezüge, verhängt (der monatlich Bruttobezug lag beim B während er sich noch im Aktivdienst befand und zum Zeitpunkt des Erkenntnisses der BDB bei € 10.585,75). Es wurden keine Milderungsgründe angenommen und als erschwerend, dass der B mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und schon einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde, wobei damit das am XXXX 2019 rechtskräftig gewordene Disziplinarerkenntnis (vorne II.1.1.) gemeint war. Im vorliegenden Fall wurde von der BDB eine Geldstrafe iHv von € 15.000,--, das sind nahezu eineinhalb Bruttomonatsbezüge, verhängt (der monatlich Bruttobezug lag beim B während er sich noch im Aktivdienst befand und zum Zeitpunkt des Erkenntnisses der BDB bei € 10.585,75). Es wurden keine Milderungsgründe angenommen und als erschwerend, dass der B mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und schon einmal wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt wurde, wobei damit das am römisch 40 2019 rechtskräftig gewordene Disziplinarerkenntnis (vorne römisch zwei.1.1.) gemeint war.
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel und gegebenenfalls die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art 130 Abs 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Das BVwG darf, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarbehörde setzen. Jedoch ist das BVwG bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte und hat in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).Die Behörde hat im Bescheid die Schwere der Tat zu begründen, die spezial- und generalpräventiven Aspekte der Tat darzulegen, die Erschwerungs- und Milderungsgründe zu beurteilen, einander gegenüberzustellen und auszuführen, warum aus general- und spezialpräventiven Gründen die Verhängung der ausgesprochenen Disziplinarstrafe geboten erscheint (VwGH 12.11.2013, 2013/09/027). Sie muss in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Überlegungen und Umstände insoweit offenlegen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfung der Ermessensentscheidung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist vergleiche VwGH 04.10.2012, 2012/09/0043).
Mit anderen Worten, nur wenn der BDB Fehler bei der Feststellung und rechtlichen Beurteilung der Strafbemessungsgründe unterlaufen sind, darf das BVwG die Strafbemessung der BDB abändern. Es ist daher die Ermessensübung der belangten Behörde zu überprüfen.
Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass § 93 BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird.Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass Paragraph 93, BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird.
Die BDB hat dazu festgestellt, dass die schwerste Dienstpflichtverletzung die Verletzung des § 8 B-GlBG iVm § 43 Abs 2 BDG sei. Richtig muss es allerdings § 43 Abs 1 BDG iVm § 8 B-GlBG heißen und ist diese Dienstpflichtverletzung auch mehrfach begangen worden. Die BDB hat dazu festgestellt, dass die schwerste Dienstpflichtverletzung die Verletzung des Paragraph 8, B-GlBG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, BDG sei. Richtig muss es allerdings Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG heißen und ist diese Dienstpflichtverletzung auch mehrfach begangen worden.
Der im Spruchpunkt 1 erfolgte körperliche Übergriff durch das Streicheln der Haare und die Berührung der Schulter ist nach Ansicht des BVwG als schwerste Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 1 BDG iVm § 8 B-GlBG zu werten, weil hier die Grenzen der bloß verbalen sexuellen Belästigung überschritten wurde. Der im Spruchpunkt 1 erfolgte körperliche Übergriff durch das Streicheln der Haare und die Berührung der Schulter ist nach Ansicht des BVwG als schwerste Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG in Verbindung mit Paragraph 8, B-GlBG zu werten, weil hier die Grenzen der bloß verbalen sexuellen Belästigung überschritten wurde.
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).
3.3.2.1. Zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen
An Erschwerungsgründen hat die BDB angeführt, dass die disziplinäre Vorstrafe aus 2019 zu berücksichtigen sei und die Dienstpflichtverletzungen nach § 43a BDG. Dabei hat die BDB zwei Dinge übersehen. An Erschwerungsgründen hat die BDB angeführt, dass die disziplinäre Vorstrafe aus 2019 zu berücksichtigen sei und die Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43 a, BDG. Dabei hat die BDB zwei Dinge übersehen.
Gem § 121 Abs 2 BDG darf eine Disziplinarstrafe drei Jahre nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses nicht mehr in einem weiteren Disziplinarverfahren berücksichtigt werden, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Im vorliegenden Fall ist die Rechtskraft am XXXX 2019 eingetreten und konnten keine weiteren Dienstpflichtverletzungen bis zum 18.12.2022 festgestellt werden. Gem Paragraph 121, Absatz 2, BDG darf eine Disziplinarstrafe drei Jahre nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses nicht mehr in einem weiteren Disziplinarverfahren berücksichtigt werden, wenn der Beamte in diesem Zeitraum keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hat. Im vorliegenden Fall ist die Rechtskraft am römisch 40 2019 eingetreten und konnten keine weiteren Dienstpflichtverletzungen bis zum 18.12.2022 festgestellt werden.
Eine Berücksichtigung als Erschwerungsgrund hätte daher nicht erfolgen dürfen. Das von der BDB zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/09/0062, schließt eine Heranziehung als Erschwerungsgrund nach Ablauf der dreijährigen Frist aufgrund der Bestimmung des § 121 Abs 2 BDG aus. Eröffnet aber die Möglichkeit die festgestellten Taten zwecks Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur, sowohl im Hinblick auf das Vorliegen eines Milderungsgrundes nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB als auch zur Prognose eines künftigen Wohlverhaltens heranzuziehen (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179; 27.01.2011, 2010/09/0243). Eine Berücksichtigung als Erschwerungsgrund hätte daher nicht erfolgen dürfen. Das von der BDB zitierte Erkenntnis des VwGH vom 25.09.2019, Ra 2019/09/0062, schließt eine Heranziehung als Erschwerungsgrund nach Ablauf der dreijährigen Frist aufgrund der Bestimmung des Paragraph 121, Absatz 2, BDG aus. Eröffnet aber die Möglichkeit die festgestellten Taten zwecks Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur, sowohl im Hinblick auf das Vorliegen eines Milderungsgrundes nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als auch zur Prognose eines künftigen Wohlverhaltens heranzuziehen (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0179; 27.01.2011, 2010/09/0243).
Das bedeutet nichts anderes als dass der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr vorliegt und das bei der Spezialprävention zu berücksichtigen ist, dass der B - obwohl er schon einmal (vor mehr als drei Jahren) wegen ähnlicher Pflichtverletzungen verurteilt wurde - neuerlich solche Pflichtverletzungen begangen hat und die Gefahr besteht, dass er deshalb das auch in Zukunft trotz Bestrafung wieder tun werde, weil er damals nur eine geringe Geldbuße (hier € 2.500,--) erhalten hat (zu beiden sogleich unten).
Bereits oben wurde dargestellt, dass aufgrund des legis specialis des § 8 B-GlBG keine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG vorliegt. Die Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG hätte daher nicht erschwerend herangezogen werden dürfen, weil diese bereits durch § 8 B-GlBG mitumfasst ist. Dafür ist aber § 43 Abs 2 BDG erschwerend hinzugekommen und der Umstand, dass der B neben dem Spruchpunkt 1 auch noch weitere Dienstpflichtverletzungen mit den (nur) verbal begangenen in Spruchpunkt 2 und 3 dargestellten Äußerungen getätigt hat. Diese sind daher als Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Wobei hier zu 3b „nur“ eine geschlechtsbezogene Belästigung nach § 8a B-GlBG vorliegt, was das Gewicht des Erschwerungsgrundes etwas mildert. Bereits oben wurde dargestellt, dass aufgrund des legis specialis des Paragraph 8, B-GlBG keine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG vorliegt. Die Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG hätte daher nicht erschwerend herangezogen werden dürfen, weil diese bereits durch Paragraph 8, B-GlBG mitumfasst ist. Dafür ist aber Paragraph 43, Absatz 2, BDG erschwerend hinzugekommen und der Umstand, dass der B neben dem Spruchpunkt 1 auch noch weitere Dienstpflichtverletzungen mit den (nur) verbal begangenen in Spruchpunkt 2 und 3 dargestellten Äußerungen getätigt hat. Diese sind daher als Erschwerungsgründe zu berücksichtigen. Wobei hier zu 3b „nur“ eine geschlechtsbezogene Belästigung nach Paragraph 8 a, B-GlBG vorliegt, was das Gewicht des Erschwerungsgrundes etwas mildert.
An Milderungsgründen hat die BDB keine angenommen und der B hat in seiner Beschwerde auch keine geltend gemacht, was vor dem Hintergrund des oben Gesagten zur aufgrund der Vorstrafe nicht mehr vorhandenen Unbescholtenheit, und dem Nichthervorkommen anderer Milderungsgründe nicht zu beanstanden ist.
Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen und wäre nur als ein Milderungsgrund anzusehen, wenn der B tatsächlich bisher seinen Dienst korrekt erfüllt hätte, was trotz der ansonsten positiven Dienstbeschreibung und des vorgelegten positiven Schreibens des Bürgermeisters der Stadt WIEN wegen der Vorstrafe eben nicht der Fall war (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (bisheriger ordentlicher Lebenswandel) entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen und wäre nur als ein Milderungsgrund anzusehen, wenn der B tatsächlich bisher seinen Dienst korrekt erfüllt hätte, was trotz der ansonsten positiven Dienstbeschreibung und des vorgelegten positiven Schreibens des Bürgermeisters der Stadt WIEN wegen der Vorstrafe eben nicht der Fall war (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
3.3.2.2. Zur Spezialprävention und Generalprävention
Bei der Strafbemessung ist anhand der schuldadäquaten „Schwere“ der Dienstpflichtverletzungen, auch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten vor der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegen zu wirken.
Bei der Spezialprävention ist die Warnungs- Besserungs- und Sicherungsfunktion der Strafe zu beachten und dabei eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters anzustellen (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 104). Bei der Spezialprävention ist die Warnungs- Besserungs- und Sicherungsfunktion der Strafe zu beachten und dabei eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters anzustellen vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 104).
Wie oben bereits ausführlich erläutert, ist im gegenständlichen Fall mit einer Ausnahme von vorsätzlicher Tatbegehung und damit von einem an sich hohen Verschuldensgrad auszugehen. Auch der objektive Unrechtsgehalt des vorliegenden Verstoßes gegen die Rechtsordnung kann im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht mehr als gering betrachtet werden, weil es bei der schwersten Dienstpflichtverletzung nicht nur zu verbalen Verletzungen des § 8 B-GlBG gekommen ist, sondern zu einem körperlichen Übergriff, was eine Geldstrafe jedenfalls erforderlich macht. Wie oben bereits ausführlich erläutert, ist im gegenständlichen Fall mit einer Ausnahme von vorsätzlicher Tatbegehung und damit von einem an sich hohen Verschuldensgrad auszugehen. Auch der objektive Unrechtsgehalt des vorliegenden Verstoßes gegen die Rechtsordnung kann im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht mehr als gering betrachtet werden, weil es bei der schwersten Dienstpflichtverletzung nicht nur zu verbalen Verletzungen des Paragraph 8, B-GlBG gekommen ist, sondern zu einem körperlichen Übergriff, was eine Geldstrafe jedenfalls erforderlich macht.
Allerdings ist der B im Laufe des Disziplinarverfahrens in den Ruhestand getreten und hat daher keine Gelegenheit mehr weibliche Kolleginnen (sexuell) zu belästigen und die Funktionsfähigkeit und Wertschätzung der öffentlichen Verwaltung derart zu gefährden.
Die Versetzung in den Ruhestand schließt aber nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer über einen Beamten des Ruhestandes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung (vgl § 133 BDG) verhängten Disziplinarstrafe aus: Zu einem stellt nämlich § 118 Abs 1 Z 4 BDG auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestandes (der Ruhestand beendet - wie sich aus § 20 BDG 1979 schlüssig ableiten läßt - nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist (§ 63 iVm § 133 BDG; Hinweis E 21.5.1992, 92/09/0014; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0014).Die Versetzung in den Ruhestand schließt aber nicht von vornherein und in jedem Fall die spezialpräventive Bedeutung einer über einen Beamten des Ruhestandes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung vergleiche Paragraph 133, BDG) verhängten Disziplinarstrafe aus: Zu einem stellt nämlich Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG auf die Abhaltung des Beamten von der Verletzung der Dienstpflichten schlechthin ab, schränkt also nicht auf die Wiederholungsgefahr oder die Möglichkeit der Begehung zumindest gleichartiger Dienstpflichtverletzungen ein, zum anderen treffen auch den Beamten des Ruhestandes (der Ruhestand beendet - wie sich aus Paragraph 20, BDG 1979 schlüssig ableiten läßt - nicht das Dienstverhältnis) Pflichten, deren (gröbliche) Verletzung disziplinär zu ahnden ist (Paragraph 63, in Verbindung mit Paragraph 133, BDG; Hinweis E 21.5.1992, 92/09/0014; VwGH 20.11.2001, 2001/09/0014).
Vor diesem Hintergrund wäre trotz der Erschwerungsgründe spezialpräventiv mit einer geringeren Strafe als einer Geldstrafe das Auslangen zu finden.
Im gegenständlichen Fall ist aber auf Grund der Art und Schwere der dem B nachgewiesenen Dienstpflichtverletzungen, der generalpräventive Aspekte zu beachten und ist anderen Beamten klar zu machen, dass (sexuelle) Belästigungen – insbesondere, wenn es dabei auch zu körperlichen Übergriffen kommt – jedenfalls mit einer Geldstrafe geahndet werden, um einen ausreichenden Präventionseffekt zu erzielen.
Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs 1 BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl. ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen vergleiche ErläutRV 500 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).
Legt man diese Rsp um auf den vorliegenden Fall, kann auf Grund der generalpräventiven Aspekte keine Verhängung einer Strafe unter einer Geldstrafe erfolgen, um der Kollegenschaft des Beschuldigten vor Augen zu führen, dass derartige Dienstpflichtverletzungen nicht toleriert und mit einer hohen Disziplinarstrafe geahndet werden. Aufgrund der Versetzung in den Ruhestand kann die Geldstrafe allerdings auf knapp über einen Bruttomonatsbezug, also € 10.600,-- reduziert werden.
3.3.3. Verkraftbarkeit der Strafe und Kosten vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Mit dem verfügbaren Ruhegenuss von € 4.000,-- kann der B seine Lebenserhaltungskosten decken und ist auch seine arbeitsfähige Ehefrau sorgepflichtig ihm gegenüber. Im Übrigen steht ihm offen gem § 127 Abs 2 BDG bei der BDB unter Vorlage der notwendigen Beweismittel zu seinen finanziellen Verhältnissen eine Ratenzahlung von bis zu 36 Monatsraten zu beantragen, wenn er die Geldstrafe tatsächlich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht auf einmal zahlen kann. Mit dem verfügbaren Ruhegenuss von € 4.000,-- kann der B seine Lebenserhaltungskosten decken und ist auch seine arbeitsfähige Ehefrau sorgepflichtig ihm gegenüber. Im Übrigen steht ihm offen gem Paragraph 127, Absatz 2, BDG bei der BDB unter Vorlage der notwendigen Beweismittel zu seinen finanziellen Verhältnissen eine Ratenzahlung von bis zu 36 Monatsraten zu beantragen, wenn er die Geldstrafe tatsächlich aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht auf einmal zahlen kann.
Die Tragung der Geldstrafe ist dem B vor dem Hintergrund seiner festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar.
Auch bei einer Reduktion der Geldstrafe bleibt es beim Kostenersatz von € 500,--, weswegen die implizite Beschwerde gegen den Kostenausspruch abzuweisen ist.
Der im Disziplinarerkenntnis dem BF auferlegte Kostenbeitrag errechnet sich nach § 117 Abs 2 BDG.Der im Disziplinarerkenntnis dem BF auferlegte Kostenbeitrag errechnet sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG.
„Kosten
§ 117. […]Paragraph 117, […]
(2) Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,1. eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gem § 92 Abs 2 höchstens jedoch 500 €,2. einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, mindestens jedoch 10% des Monatsbezugs gem Paragraph 92, Absatz 2, höchstens jedoch 500 €,
3. einer Entlassung 500 €.
Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.
(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.“(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.“
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.
Schlagworte
achtungsvoller Umgang Dienstpflichtverletzung Diskriminierung Disziplinarerkenntnis Disziplinarstrafe Disziplinarverfahren Erschwerungsgrund Geldstrafe Generalprävention geschlechtsbezogene Belästigung Kostenbeitrag Milderungsgründe öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Schwere der Dienstpflichtverletzung sexuelle Belästigung Spezialprävention StrafbemessungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W208.2320888.1.00Im RIS seit
05.08.2026Zuletzt aktualisiert am
05.08.2026