TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/6 G305 2327691-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2026
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Entscheidungsdatum

06.05.2026

Norm

ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14
ZustG §17
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G305 2327691-1/6E

G305 2327691-2/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter 1.) über den mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Vorlageantrag vom XXXX .2025 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , beschlossen und 2.) über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich XXXX , vom XXXX .2025, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter 1.) über den mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbundenen Vorlageantrag vom römisch 40 .2025 gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , beschlossen und 2.) über die gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich römisch 40 , vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 25.02.2026 zu Recht erkannt:

A)

1.       In Stattgebung des Vorlageantrages vom XXXX .2025 wird die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , ersatzlos behoben.1. In Stattgebung des Vorlageantrages vom römisch 40 .2025 wird die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , ersatzlos behoben.

2.       In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich XXXX , aufgehoben und festgestellt, dass XXXX , geb. am XXXX , als vormaliger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der XXXX , FN XXXX , nicht verpflichtet ist, der Österreichischen Gesundheitskasse Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX und XXXX in Höhe von EUR 108.401,93 zzgl. Verzugszinsen zu zahlen. 2. In Stattgebung der Beschwerde wird der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Fachbereich römisch 40 , aufgehoben und festgestellt, dass römisch 40 , geb. am römisch 40 , als vormaliger (handelsrechtlicher) Geschäftsführer der römisch 40 , FN römisch 40 , nicht verpflichtet ist, der Österreichischen Gesundheitskasse Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume römisch 40 und römisch 40 in Höhe von EUR 108.401,93 zzgl. Verzugszinsen zu zahlen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Fachbereich XXXX , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX , FN XXXX (in der Folge so oder: Primärschuldnerin) zu entrichten gewesene Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume XXXX und XXXX in Höhe von EUR 108.401,93 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 10.10.2025 7,03% p.a. aus EUR 108.401,93, schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu zahlen. 1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , sprach die Österreichische Gesundheitskasse, Fachbereich römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: ÖGK) aus, dass römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) als ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 , FN römisch 40 (in der Folge so oder: Primärschuldnerin) zu entrichten gewesene Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume römisch 40 und römisch 40 in Höhe von EUR 108.401,93 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab dem 10.10.2025 7,03% p.a. aus EUR 108.401,93, schulde und verpflichtet sei, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu zahlen.

Dem Bezug habenden, dem BF mittels RSb-Briefs durch Zustellung durch Hinterlegung am XXXX .2025 zugestellter Bescheid war ein zum XXXX .2025 datierter Rückstandsausweis angeschlossen, der eine rechnerische Aufgliederung der Forderungen zum Konto Nr. XXXX in Höhe von insgesamt EUR 165.391,49 enthält.Dem Bezug habenden, dem BF mittels RSb-Briefs durch Zustellung durch Hinterlegung am römisch 40 .2025 zugestellter Bescheid war ein zum römisch 40 .2025 datierter Rückstandsausweis angeschlossen, der eine rechnerische Aufgliederung der Forderungen zum Konto Nr. römisch 40 in Höhe von insgesamt EUR 165.391,49 enthält.

Dieser Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Wortlauts:

„Rechtsmittelbelehrung

Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Kempfstraße 8, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie die Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Kempfstraße 8, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie die Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“

1.2. Gegen den Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine zum XXXX .2025 datierte, noch am selben Tag zur Post gegebene Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Verfahrensfehler“ und „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ stützte in deren Beschwerdeerklärung er ausführte, dass er den angefochtenen Bescheid zur Gänze anfechte.1.2. Gegen den Bescheid vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine zum römisch 40 .2025 datierte, noch am selben Tag zur Post gegebene Beschwerde, die er auf die Beschwerdegründe „Verfahrensfehler“ und „inhaltliche Rechtswidrigkeit“ stützte in deren Beschwerdeerklärung er ausführte, dass er den angefochtenen Bescheid zur Gänze anfechte.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der Geschäftsführer dann exkulpiert sei, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschulden – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschulden also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben, als Forderungen anderer Gläubiger. Ungeachtet der grundsätzlichen Ermittlungspflicht der Behörde treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden dürfe, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei.

Mit seiner Beschwerde machte der BF die Verletzung des Parteiengehörs geltend und begründete dies damit, dass die mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX .2025 festgesetzte Frist zur Stellungnahme für ihn unangemessen zu kurz gewesen sei. Für die Aufbereitung der umfangreichen Unterlagen zur Gleichbehandlungsprüfung über einen Zeitraum von über 2 Jahren ( XXXX und XXXX ) sei eine solche Frist unzumutbar. Es handle sich um einen Verfahrensfehler.Mit seiner Beschwerde machte der BF die Verletzung des Parteiengehörs geltend und begründete dies damit, dass die mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 .2025 festgesetzte Frist zur Stellungnahme für ihn unangemessen zu kurz gewesen sei. Für die Aufbereitung der umfangreichen Unterlagen zur Gleichbehandlungsprüfung über einen Zeitraum von über 2 Jahren ( römisch 40 und römisch 40 ) sei eine solche Frist unzumutbar. Es handle sich um einen Verfahrensfehler.

Zudem monierte er eine unzureichende Begründung des Bescheides, zumal die belangte Behörde lediglich pauschal ausgeführt habe, dass er den ihm auferlegten Pflichten schuldhaft nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Es fehle jede korrekte Darstellung, welche spezifische Pflicht in welchem Zeitraum verletzt worden sei, wann genau die behaupteten Pflichtverletzungen stattgefunden hätten, welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen ihm vorgeworfen würden und auf welche Tatsachengrundlage die belangte Behörde ihre Feststellungen stütze. Ein Haftungsbescheid müsse konkret darlegen, welche Pflichtverletzungen dem Geschäftsführer zur Last gelegt würden. Auch habe die belangte Behörde keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welchem Ausmaß ihm ein konkretes Verschulden anzulasten sei bzw. welche konkreten Umstände sein Verschulden begründen sollen oder ob er die erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers angewendet habe. Auch habe die belangte Behörde nicht dargelegt, ob bzw. welche konkreten Zahlungen an etwaige andere Gläubiger erfolgt seien.

Weiter heißt es in der Beschwerde, dass er bei der mit der Buchhaltung der Primärschuldnerin beauftragten Steuerberatungsgesellschaft XXXX die gesamten Zahlungsflüsse und Vorschreibungen bzw. Eingangsrechnungen auswerten und analysieren habe lassen und habe diese Auswertung ergeben, dass in den Monaten XXXX , für den eine Haftung in Höhe von insgesamt EUR 99.117,15 angenommen worden sei, die belangte Behörde im Vergleich zu anderen Gläubigern mehr erhalten hätte, als diese. Die angestellte Gleichbehandlungsrechnung ergebe, dass in den Monaten XXXX und XXXX insgesamt an Eingangsrechnungen und Vorschreibungen (ohne ÖGK) Gesamtverbindlichkeiten von EUR 3,193.469,40 entstanden und Zahlungen in Höhe von EUR 1,187.571,10 erfolgt seien. Somit seien Zahlungen im Ausmaß von insgesamt 37,12% geleistet worden. Die belangte Behörde hätte in diesem Zeitraum Beiträge in Höhe von EUR 149.125,10 vorgeschrieben und Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 172.052,77 erhalten, somit 115,37%. In Relation zu anderen Gläubigern wäre sie sogar „besser behandelt“ worden. Im Monat XXXX habe die belangte Behörde darüber hinaus eine Haftung des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 9.284,19 angenommen. Auch für diesen Zeitraum habe die belangte Behörde im Vergleich zu anderen Gläubigern mehr erhalten, als diese. Die angestellte Gleichbehandlungsrechnung ergebe, dass im Monat XXXX an Eingangsrechnungen und Vorschreibungen (ohne ÖGK) Gesamtverbindlichkeiten von EUR 1,384.383,98 entstanden seien und Zahlungen in Höhe von EUR 806.762,10 erfolgt seien. Somit seien Zahlungen im Ausmaß von 58,28% geleistet worden. Weiter heißt es in der Beschwerde, dass er bei der mit der Buchhaltung der Primärschuldnerin beauftragten Steuerberatungsgesellschaft römisch 40 die gesamten Zahlungsflüsse und Vorschreibungen bzw. Eingangsrechnungen auswerten und analysieren habe lassen und habe diese Auswertung ergeben, dass in den Monaten römisch 40 , für den eine Haftung in Höhe von insgesamt EUR 99.117,15 angenommen worden sei, die belangte Behörde im Vergleich zu anderen Gläubigern mehr erhalten hätte, als diese. Die angestellte Gleichbehandlungsrechnung ergebe, dass in den Monaten römisch 40 und römisch 40 insgesamt an Eingangsrechnungen und Vorschreibungen (ohne ÖGK) Gesamtverbindlichkeiten von EUR 3,193.469,40 entstanden und Zahlungen in Höhe von EUR 1,187.571,10 erfolgt seien. Somit seien Zahlungen im Ausmaß von insgesamt 37,12% geleistet worden. Die belangte Behörde hätte in diesem Zeitraum Beiträge in Höhe von EUR 149.125,10 vorgeschrieben und Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 172.052,77 erhalten, somit 115,37%. In Relation zu anderen Gläubigern wäre sie sogar „besser behandelt“ worden. Im Monat römisch 40 habe die belangte Behörde darüber hinaus eine Haftung des Beschwerdeführers in Höhe von EUR 9.284,19 angenommen. Auch für diesen Zeitraum habe die belangte Behörde im Vergleich zu anderen Gläubigern mehr erhalten, als diese. Die angestellte Gleichbehandlungsrechnung ergebe, dass im Monat römisch 40 an Eingangsrechnungen und Vorschreibungen (ohne ÖGK) Gesamtverbindlichkeiten von EUR 1,384.383,98 entstanden seien und Zahlungen in Höhe von EUR 806.762,10 erfolgt seien. Somit seien Zahlungen im Ausmaß von 58,28% geleistet worden.

Seine Beschwerde verband der BF mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos aufzuheben, in eventu gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Seine Beschwerde verband der BF mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts ersatzlos aufzuheben, in eventu gemäß Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

1.3. Mit E-Mail vom XXXX .2025, 13:50 Uhr, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit, dass die Beschwerde bei ihr verspätet eingelangt sei. 1.3. Mit E-Mail vom römisch 40 .2025, 13:50 Uhr, teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters mit, dass die Beschwerde bei ihr verspätet eingelangt sei.

1.4. Mit E-Mail vom XXXX .2025, 09:20 Uhr, teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit, dass er sich vom XXXX .2025 bis einschließlich XXXX .2025 in Bosnien befunden habe, um seinen Vater zu besuchen. Am XXXX .2025 sei er jedoch erkrankt und bis XXXX .2025 in stationärer Behandlung gewesen. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei ihm noch eine Woche Ruhe verordnet worden und habe er die Zeit vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 im Hotel verbracht. Mit der Bezug habenden E-Mail übermittelte er der belangten Behörde die Krankenhausbestätigung, Hotelrechnungen und eine Tankrechnung. Der BF sei daher erst am XXXX .2025 zu seiner Abgabestelle in Österreich zurückgekehrt und habe er unmittelbar darauf am XXXX .2025 - bei erster Gelegenheit - den Bescheid behoben.1.4. Mit E-Mail vom römisch 40 .2025, 09:20 Uhr, teilte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung mit, dass er sich vom römisch 40 .2025 bis einschließlich römisch 40 .2025 in Bosnien befunden habe, um seinen Vater zu besuchen. Am römisch 40 .2025 sei er jedoch erkrankt und bis römisch 40 .2025 in stationärer Behandlung gewesen. Nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus sei ihm noch eine Woche Ruhe verordnet worden und habe er die Zeit vom römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 im Hotel verbracht. Mit der Bezug habenden E-Mail übermittelte er der belangten Behörde die Krankenhausbestätigung, Hotelrechnungen und eine Tankrechnung. Der BF sei daher erst am römisch 40 .2025 zu seiner Abgabestelle in Österreich zurückgekehrt und habe er unmittelbar darauf am römisch 40 .2025 - bei erster Gelegenheit - den Bescheid behoben.

1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde als verspätet zurück.1.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom römisch 40 .2025 erhobene Beschwerde als verspätet zurück.

In der Begründung heißt es im Kern, dass ihm der Bescheid vom XXXX .2025 am XXXX .2025 mit RSb zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei am XXXX .2025, 15:33 Uhr, per E-Mail bei der ÖGK eingelangt. Ergänzend sei die Beschwerde am XXXX .2025 auch zur Pst aufgegeben worden und sei der Frankierstempel auf den XXXX .2025 datiert. Die Rechtsmittelfrist habe mit Ablauf des XXXX .2025 geendet.In der Begründung heißt es im Kern, dass ihm der Bescheid vom römisch 40 .2025 am römisch 40 .2025 mit RSb zugestellt worden sei. Die Beschwerde sei am römisch 40 .2025, 15:33 Uhr, per E-Mail bei der ÖGK eingelangt. Ergänzend sei die Beschwerde am römisch 40 .2025 auch zur Pst aufgegeben worden und sei der Frankierstempel auf den römisch 40 .2025 datiert. Die Rechtsmittelfrist habe mit Ablauf des römisch 40 .2025 geendet.

1.6. Gegen die ihm am XXXX .2025 mittels RSb-Briefs persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung, welche die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Mittwoch, XXXX .2025 um 12:23 Uhr, zustellte, richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde gemeinsam mit dem Verwaltungsakt dem zuständigen Verwaltungsgericht des Bundes vorgelegt werden möge.1.6. Gegen die ihm am römisch 40 .2025 mittels RSb-Briefs persönlich zugestellte Beschwerdevorentscheidung, welche die belangte Behörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Mittwoch, römisch 40 .2025 um 12:23 Uhr, zustellte, richtet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers, den er mit dem Begehren verband, dass seine Beschwerde gemeinsam mit dem Verwaltungsakt dem zuständigen Verwaltungsgericht des Bundes vorgelegt werden möge.

Im Kern begründete er den Vorlageantrag damit, dass vorliegend keine rechtswirksame Hinterlegung an der gesetzlich vorgeschriebenen Geschäftsstelle bzw. durch ein zuständiges Organ stattgefunden hätte, weshalb die Zustellung nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist wirksam werden konnte. Gem. § 7 ZustG gelte bei Zustellmängeln die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung sei daher erst mit der Behebung des Schriftstücks durch den Beschuldigten am XXXX .2025 wirksam geworden. Das eingebrachte Rechtsmittel sei somit nicht verfristet.Im Kern begründete er den Vorlageantrag damit, dass vorliegend keine rechtswirksame Hinterlegung an der gesetzlich vorgeschriebenen Geschäftsstelle bzw. durch ein zuständiges Organ stattgefunden hätte, weshalb die Zustellung nicht mit dem ersten Tag der Abholfrist wirksam werden konnte. Gem. Paragraph 7, ZustG gelte bei Zustellmängeln die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung sei daher erst mit der Behebung des Schriftstücks durch den Beschuldigten am römisch 40 .2025 wirksam geworden. Das eingebrachte Rechtsmittel sei somit nicht verfristet.

1.7. Am XXXX .2025 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom XXXX .2025, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, den dagegen eingebrachten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.1.7. Am römisch 40 .2025 brachte die belangte Behörde den Ausgangsbescheid vom römisch 40 .2025, die dagegen erhobene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, den dagegen eingebrachten Vorlageantrag und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

1.8. Mit hg. Verfügung vom 12.01.2026 wurde für den 25.02.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.

1.9. Mit als „Urkundenvorlage“ tituliertem Schriftsatz teilte die BF am XXXX .2026 mit, dass die ursprüngliche steuerliche Vertreterin der Primärschuldnerin, die XXXX , im Auftrag des BF eine Vergleichsrechnung zur Haftungsberechnung angestellt habe, die zu folgendem Ergebnis gelangt sei: Demnach habe die ÖGK im Beurteilungszeitraum vom XXXX bis XXXX Zahlungen im Ausmaß von EUR 542.118,37 erhalten, was einer Zahlungsquote von 79,96% entspreche. Von den Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von EUR 11,885.898,30 seien Zahlungen im Ausmaß von EUR 5,743.364,12 erfolgt, was einer Zahlungsquote von 48,32% entspreche. Dies bedeute eine Besserstellung der ÖGK gegenüber den anderen Gläubigern im Ausmaß von 28,64%. Mit seiner Eingabe brachte er eine zum 18.02.2026 datierte „Vergleichsrechnung zur Haftungsberechnung gem. § 67 Abs. 10 ASVG lt. ÖGK“ zur Vorlage.1.9. Mit als „Urkundenvorlage“ tituliertem Schriftsatz teilte die BF am römisch 40 .2026 mit, dass die ursprüngliche steuerliche Vertreterin der Primärschuldnerin, die römisch 40 , im Auftrag des BF eine Vergleichsrechnung zur Haftungsberechnung angestellt habe, die zu folgendem Ergebnis gelangt sei: Demnach habe die ÖGK im Beurteilungszeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 Zahlungen im Ausmaß von EUR 542.118,37 erhalten, was einer Zahlungsquote von 79,96% entspreche. Von den Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von EUR 11,885.898,30 seien Zahlungen im Ausmaß von EUR 5,743.364,12 erfolgt, was einer Zahlungsquote von 48,32% entspreche. Dies bedeute eine Besserstellung der ÖGK gegenüber den anderen Gläubigern im Ausmaß von 28,64%. Mit seiner Eingabe brachte er eine zum 18.02.2026 datierte „Vergleichsrechnung zur Haftungsberechnung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG lt. ÖGK“ zur Vorlage.

1.10. Am 25.02.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung, des vormaligen steuerlichen Vertreters der Primärschuldnerin und des Vertreters der belangten Behörde statt. Da in dieser Verhandlung der Vertreter der belangten Behörde die Haftungsberechnung sowie den Umstand kritisierte, dass er beim schnellen Durchlesen nicht habe verifizieren können, ob mit der Beilage ./A die Anforderungen an eine Haftungsberechnung, die eine Beurteilung ermöglicht, ob die Gläubiger gleich behandelt wurden oder nicht, erfüllt werden und dass für diese Beurteilung die Buchhaltungsunterlagen für den Zeitraum XXXX bis XXXX benötigt werden (BehV in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 13 unten), wurde dem BF aufgetragen, dem erkennenden Gericht binnen zwei Wochen bei sonstiger Präklusion sämtliche Buchhaltungsunterlagen vorzulegen.1.10. Am 25.02.2026 fand vor dem erkennenden Gericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung, des vormaligen steuerlichen Vertreters der Primärschuldnerin und des Vertreters der belangten Behörde statt. Da in dieser Verhandlung der Vertreter der belangten Behörde die Haftungsberechnung sowie den Umstand kritisierte, dass er beim schnellen Durchlesen nicht habe verifizieren können, ob mit der Beilage ./A die Anforderungen an eine Haftungsberechnung, die eine Beurteilung ermöglicht, ob die Gläubiger gleich behandelt wurden oder nicht, erfüllt werden und dass für diese Beurteilung die Buchhaltungsunterlagen für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 benötigt werden (BehV in VH-Niederschrift vom 25.02.2026, S. 13 unten), wurde dem BF aufgetragen, dem erkennenden Gericht binnen zwei Wochen bei sonstiger Präklusion sämtliche Buchhaltungsunterlagen vorzulegen.

1.11. Am XXXX .2026, 15:10 Uhr, übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung sowohl dem erkennenden Gericht, als auch der belangten Behörde die für die Beurteilung der Frage nach der Gleichbehandlung aller Gläubiger benötigten Buchungsunterlagen.1.11. Am römisch 40 .2026, 15:10 Uhr, übermittelte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung sowohl dem erkennenden Gericht, als auch der belangten Behörde die für die Beurteilung der Frage nach der Gleichbehandlung aller Gläubiger benötigten Buchungsunterlagen.

1.12. In seiner E-Mail vom XXXX .2026, 10:47 Uhr, teilte der Vertreter der belangten Behörde mit, dass aus den am XXXX .2026 vorgelegten Unterlagen die notwendigen Kennzeichen für einen Entlastungsnachweis entnommen werden könnten. Anhand dieser Zahlen sei die rechnerische Gleichbehandlungsprüfung durchgeführt worden und habe sich unter Verwendung der offen gelegten Verbindlichkeiten und Zahlungen eine allgemeine Zahlungsquote von 52,52% ergeben, die einer Zahlungsquote ÖGK von 72,65% gegenüberstehe. Eine rechnerische Ungleichbehandlung der SV-Forderungen (-20,13%) liege nicht vor. Bedenken äußerte der Vertreter der belangten Behörde jedoch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde.1.12. In seiner E-Mail vom römisch 40 .2026, 10:47 Uhr, teilte der Vertreter der belangten Behörde mit, dass aus den am römisch 40 .2026 vorgelegten Unterlagen die notwendigen Kennzeichen für einen Entlastungsnachweis entnommen werden könnten. Anhand dieser Zahlen sei die rechnerische Gleichbehandlungsprüfung durchgeführt worden und habe sich unter Verwendung der offen gelegten Verbindlichkeiten und Zahlungen eine allgemeine Zahlungsquote von 52,52% ergeben, die einer Zahlungsquote ÖGK von 72,65% gegenüberstehe. Eine rechnerische Ungleichbehandlung der SV-Forderungen (-20,13%) liege nicht vor. Bedenken äußerte der Vertreter der belangten Behörde jedoch hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der gegen den Ausgangsbescheid erhobenen Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die bei der belangten Behörde zur Beitragskontonummer: XXXX erfasste Gesellschaft der Primärschuldnerin wurde am XXXX neu gegründet und am XXXX im Firmenbuch des Landesgerichtes XXXX zur FN XXXX unter der Firma XXXX eingetragen. 1.1. Die bei der belangten Behörde zur Beitragskontonummer: römisch 40 erfasste Gesellschaft der Primärschuldnerin wurde am römisch 40 neu gegründet und am römisch 40 im Firmenbuch des Landesgerichtes römisch 40 zur FN römisch 40 unter der Firma römisch 40 eingetragen.

Die Primärschuldnerin war von Beginn an als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert und hatte ihren Sitz in der politischen Gemeinde XXXX .Die Primärschuldnerin war von Beginn an als Gesellschaft mit beschränkter Haftung konzipiert und hatte ihren Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 .

Am XXXX wurde die Firma der Primärschuldnerin auf „ XXXX “ umbenannt [FB-Abfrage].Am römisch 40 wurde die Firma der Primärschuldnerin auf „ römisch 40 “ umbenannt [FB-Abfrage].

1.2. Der Unternehmensgegenstand der Primärschuldnerin umfasste zu Beginn die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften gem. § 94 Z 72 GewO, die Ausübung des Handelsgewerbes mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe gem. § 5 GewO und die Berechtigung zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig bzw. förderlich erscheinen, wie insbesondere: a) den Erwerb bzw. die Pacht von sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften, b) die Errichtung und den Betrieb von Zweigniederlassungen sowie von Betriebsstätten und Repräsentanzen im In- und Ausland, c) die Übernahme einschlägiger Handelsvertretungen und d) das Begründen von Kooperationen jeglicher Art [Gesellschaftsvertrag und Notariatsakt vom XXXX , Punkt II. Unternehmensgegenstand].1.2. Der Unternehmensgegenstand der Primärschuldnerin umfasste zu Beginn die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften gem. Paragraph 94, Ziffer 72, GewO, die Ausübung des Handelsgewerbes mit Ausnahme der bewilligungspflichtigen gebundenen Handelsgewerbe gem. Paragraph 5, GewO und die Berechtigung zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig bzw. förderlich erscheinen, wie insbesondere: a) den Erwerb bzw. die Pacht von sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften, b) die Errichtung und den Betrieb von Zweigniederlassungen sowie von Betriebsstätten und Repräsentanzen im In- und Ausland, c) die Übernahme einschlägiger Handelsvertretungen und d) das Begründen von Kooperationen jeglicher Art [Gesellschaftsvertrag und Notariatsakt vom römisch 40 , Punkt römisch zwei. Unternehmensgegenstand].

Am XXXX wurde im Firmenbuch des oben näher bezeichneten Firmenbuchgerichts eine Erweiterung des Unternehmensgegenstandes ersichtlich gemacht, der in Folge lautete wie folgt:Am römisch 40 wurde im Firmenbuch des oben näher bezeichneten Firmenbuchgerichts eine Erweiterung des Unternehmensgegenstandes ersichtlich gemacht, der in Folge lautete wie folgt:

1.       die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften (§ 94 Z 72 GewO);1. die Ausübung des Gewerbes der Überlassung von Arbeitskräften (Paragraph 94, Ziffer 72, GewO);

2.       die Ausübung des Handelsgewerbes sowie die Ausübung des Bauträger-, des Baumeister- und des Immobilientreuhandgewerbes und die Vermietung und Verpachtung von Immobilien aller Art sowie der Handel mit Waren aller Art;

3.       außerdem ist die Gesellschaft zu allen Handlungen, Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks notwendig bzw. förderlich erscheinen, wie insbesondere

a)       der Erwerb bzw. die Pacht von, sowie die Beteiligung an anderen Gesellschaften mit gleichem oder ähnlichem Unternehmensgegenstand sowie die Übernahme der Geschäftsführung und Vertretung solcher Unternehmen und Gesellschaften;

b)       die Errichtung und der Betrieb von Zweigniederlassungen sowie von Betriebsstätten und Repräsentanzen im In- und Ausland;

c)       die Übernahme einschlägiger Handelsvertretungen;

d)       das Begründen von Kooperationen jeglicher Art (FB-Abfrage; Beurkundung und Gesellschaftsvertrag vom 04.05.2017, Punkt II. Unternehmensgegenstand).d) das Begründen von Kooperationen jeglicher Art (FB-Abfrage; Beurkundung und Gesellschaftsvertrag vom 04.05.2017, Punkt römisch zwei. Unternehmensgegenstand).

1.3. Die Gesellschaft der Primärschuldnerin war Inhaberin von zwei Gewerbeberechtigungen, lautend auf

1)       Überlassung von Arbeitskräften (Entstehung: XXXX und Endigung: XXXX ) [GISA-Abfrage zur GISA-Zahl: XXXX ] und1) Überlassung von Arbeitskräften (Entstehung: römisch 40 und Endigung: römisch 40 ) [GISA-Abfrage zur GISA-Zahl: römisch 40 ] und

2)       Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten (Entstehung: XXXX und Endigung: XXXX ) [GISA-Abfrage zur GISA-Zahl: XXXX ].2) Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten (Entstehung: römisch 40 und Endigung: römisch 40 ) [GISA-Abfrage zur GISA-Zahl: römisch 40 ].

1.4. Vom XXXX bis XXXX wurde die Gesellschaft der Primärschuldnerin ausschließlich vom Beschwerdeführer als (handelsrechtlichem) Geschäftsführer vertreten. Seine Funktion endete am XXXX durch Löschung im Firmenbuch [FB-Abfrage].1.4. Vom römisch 40 bis römisch 40 wurde die Gesellschaft der Primärschuldnerin ausschließlich vom Beschwerdeführer als (handelsrechtlichem) Geschäftsführer vertreten. Seine Funktion endete am römisch 40 durch Löschung im Firmenbuch [FB-Abfrage].

Seit dem XXXX bis zur amtswegig erfolgten Löschung der Firma der Gesellschaft der Primärschuldnerin im Firmenbuch am XXXX wurde diese von XXXX , geb. am XXXX , als (handelsrechtlichem) Geschäftsführer vertreten [FB-Abfrage].Seit dem römisch 40 bis zur amtswegig erfolgten Löschung der Firma der Gesellschaft der Primärschuldnerin im Firmenbuch am römisch 40 wurde diese von römisch 40 , geb. am römisch 40 , als (handelsrechtlichem) Geschäftsführer vertreten [FB-Abfrage].

1.5. Für die Abfuhr der auf die Primärschuldnerin entfallenden (Sozialversicherungs-)beiträge und Abgaben in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen XXXX und XXXX war ausschließlich der Beschwerdeführer als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer verantwortlich [FB-Abfrage]. 1.5. Für die Abfuhr der auf die Primärschuldnerin entfallenden (Sozialversicherungs-)beiträge und Abgaben in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen römisch 40 und römisch 40 war ausschließlich der Beschwerdeführer als (handelsrechtlicher) Geschäftsführer verantwortlich [FB-Abfrage].

1.6. Mit Beschluss vom XXXX eröffnete das Landesgericht XXXX zur GZ: XXXX das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin [FB-Abfrage].1.6. Mit Beschluss vom römisch 40 eröffnete das Landesgericht römisch 40 zur GZ: römisch 40 das Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin [FB-Abfrage].

Im Konkursverfahren meldete die belangte Behörde die gegen die Primärschuldnerin bestandenen Beitragsrückstände an.

Mit Beschluss vom XXXX wurden die Massegläubiger nach dem Ergebnis des Verteilungsentwurfs zur Gänze befriedigt, während auf die Insolvenzgläubiger (darunter die belangte Behörde) eine Quote von 3,30% entfiel. Mit Beschluss vom römisch 40 wurden die Massegläubiger nach dem Ergebnis des Verteilungsentwurfs zur Gänze befriedigt, während auf die Insolvenzgläubiger (darunter die belangte Behörde) eine Quote von 3,30% entfiel.

Am XXXX wurde das Insolvenzverfahren nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben (Abfrage aus der Ediktsdatei).Am römisch 40 wurde das Insolvenzverfahren nach erfolgter Schlussverteilung aufgehoben (Abfrage aus der Ediktsdatei).

Am XXXX erfolgte die amtswegige Löschung der Firma der Primärschuldnerin im Firmenbuch [FB-Abfrage].Am römisch 40 erfolgte die amtswegige Löschung der Firma der Primärschuldnerin im Firmenbuch [FB-Abfrage].

Die Beitragsforderung der belangten Behörde konnte nicht zur Gänze einbringlich gemacht werden.

1.7. Mit Haftungsschreiben vom XXXX gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung eines zum selben Tag datierten Rückstandsausweises bekannt, dass auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin ein Beitragsrückstand samt Nebengebühren in Höhe von EUR 165.391,49 zzgl. der gesetzlichen Verzugszinsen aushafte und sie nach Prüfung der Haftungsvoraussetzungen bezüglich der Beitragszeiträume XXXX und XXXX von einer Ungleichbehandlung in Höhe von EUR 108.401,93 ausgehe, weshalb er als ehemaliger Geschäftsführer aufgefordert werde, den Rückstand bis spätestens XXXX zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist Tatsachen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gem. § 67 Abs. 10 ASVG sprechen, vorzubringen.1.7. Mit Haftungsschreiben vom römisch 40 gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung eines zum selben Tag datierten Rückstandsausweises bekannt, dass auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin ein Beitragsrückstand samt Nebengebühren in Höhe von EUR 165.391,49 zzgl. der gesetzlichen Verzugszinsen aushafte und sie nach Prüfung der Haftungsvoraussetzungen bezüglich der Beitragszeiträume römisch 40 und römisch 40 von einer Ungleichbehandlung in Höhe von EUR 108.401,93 ausgehe, weshalb er als ehemaliger Geschäftsführer aufgefordert werde, den Rückstand bis spätestens römisch 40 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist Tatsachen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen, vorzubringen.

1.8. Da der BF auf diese ihm mit Haftungsschreiben vom XXXX (zugestellt durch Hinterlegung am XXXX ) gesetzte Frist nicht reagierte, erließ die belangte Behörde am XXXX den Haftungsbescheid, worin sie aussprach, dass er ihr als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin gem. § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG zu entrichten gewesene Beiträge aus Beitrags- und Nebengebührenvorschreibungen für die Zeiträume XXXX und XXXX in Höhe von EUR 108.401,93 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab XXXX 7,03% p.a. aus EUR 108.401,93 schulde.1.8. Da der BF auf diese ihm mit Haftungsschreiben vom römisch 40 (zugestellt durch Hinterlegung am römisch 40 ) gesetzte Frist nicht reagierte, erließ die belangte Behörde am römisch 40 den Haftungsbescheid, worin sie aussprach, dass er ihr als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin gem. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG zu entrichten gewesene Beiträge aus Beitrags- und Nebengebührenvorschreibungen für die Zeiträume römisch 40 und römisch 40 in Höhe von EUR 108.401,93 zzgl. Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, d.s. ab römisch 40 7,03% p.a. aus EUR 108.401,93 schulde.

Die dem Haftungsbescheid angeschlossene Rechtsmittelbelehrung hat folgenden Wortlaut:

„Rechtsmittelbelehrung

Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß § 414 ASVG in Verbindung mit § 7 VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Kempfstraße 8, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“ Dieser Bescheid kann binnen vier Wochen ab dem Tag der Zustellung gemäß Paragraph 414, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde ist bei der Österreichischen Gesundheitskasse, Kempfstraße 8, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, einzubringen, hat diesen Bescheid zu bezeichnen und ist gebührenfrei. Es sind die Gründe anzuführen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Des Weiteren hat die Beschwerde das Begehren sowie Angaben über die Rechtzeitigkeit zu enthalten.“

Der Haftungsbescheid wurde dem BF mit RSb-Brief an dessen Abgabestelle an dessen Hauptwohnsitzadresse XXXX in XXXX durch Hinterlegung zugestellt. Da am XXXX .2025 ein Zustellversuch gescheitert war, wurde der Haftungsbescheid bei dem für den BF zuständigen Postamt XXXX zur Abholung bereitgelegt [Rückschein].Der Haftungsbescheid wurde dem BF mit RSb-Brief an dessen Abgabestelle an dessen Hauptwohnsitzadresse römisch 40 in römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt. Da am römisch 40 .2025 ein Zustellversuch gescheitert war, wurde der Haftungsbescheid bei dem für den BF zuständigen Postamt römisch 40 zur Abholung bereitgelegt [Rückschein].

1.9. Gegen den Haftungsbescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die am XXXX .2025 zur Post gegebene Bescheidbeschwerde ein.1.9. Gegen den Haftungsbescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die am römisch 40 .2025 zur Post gegebene Bescheidbeschwerde ein.

Im Zeitpunkt des Zustellversuchs ( XXXX .2025) und der Bereitlegung des Haftungsbescheides zur Abholung ( XXXX .2025) befand er sich für den Besuchs seines Vaters in Bosnien und Herzegowina. Für diesen Zweck verließ der BF die inländische Abgabestelle am XXXX .2025, erkrankte jedoch und befand sich ab dem XXXX .2025 bis XXXX .2025 in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus in Bosnien und Herzegowina. Nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung im Krankenhaus nächtigte er vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 im Hotel XXXX und kehrte erst am XXXX .2025 zur Abgabestelle in XXXX zurück (im Akt einliegende Rechnungen des XXXX vom XXXX .2025 über den stationären Aufenthalt vom XXXX .2025 bis XXXX .2025; Faktura zur Nr. XXXX vom XXXX über einen Aufenthalt im Hotel XXXX vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 und Faktura Nr. XXXX vom XXXX .2025 über einen Aufenthalt im Hotel XXXX vom XXXX bis XXXX .2025; Tankrechnung einer Tankstelle in XXXX vom XXXX .2025).Im Zeitpunkt des Zustellversuchs ( römisch 40 .2025) und der Bereitlegung des Haftungsbescheides zur Abholung ( römisch 40 .2025) befand er sich für den Besuchs seines Vaters in Bosnien und Herzegowina. Für diesen Zweck verließ der BF die inländische Abgabestelle am römisch 40 .2025, erkrankte jedoch und befand sich ab dem römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 in stationärer Behandlung in einem Krankenhaus in Bosnien und Herzegowina. Nach seiner Entlassung aus der stationären Behandlung im Krankenhaus nächtigte er vom römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 im Hotel römisch 40 und kehrte erst am römisch 40 .2025 zur Abgabestelle in römisch 40 zurück (im Akt einliegende Rechnungen des römisch 40 vom römisch 40 .2025 über den stationären Aufenthalt vom römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025; Faktura zur Nr. römisch 40 vom römisch 40 über einen Aufenthalt im Hotel römisch 40 vom römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 und Faktura Nr. römisch 40 vom römisch 40 .2025 über einen Aufenthalt im Hotel römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 .2025; Tankrechnung einer Tankstelle in römisch 40 vom römisch 40 .2025).

1.10. Auf Grund der durchgeführten rechnerischen Gleichbehandlungsprüfung steht eine allgemeine Zahlungsquote von 52,52% fest, die einer Zahlungsquote ÖGK von 72,65% gegenübersteht. Eine rechnerische Ungleichbehandlung der SV-Forderungen (-20,13%) liegt nicht vor (E-Mail des BehV vom XXXX .2026, 10:47 Uhr).1.10. Auf Grund der durchgeführten rechnerischen Gleichbehandlungsprüfung steht eine allgemeine Zahlungsquote von 52,52% fest, die einer Zahlungsquote ÖGK von 72,65% gegenübersteht. Eine rechnerische Ungleichbehandlung der SV-Forderungen (-20,13%) liegt nicht vor (E-Mail des BehV vom römisch 40 .2026, 10:47 Uhr).

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, dem beigeschafften Insolvenzakt des Landesgerichtes Klagenfurt und dem vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren, aus den in der Folge vom BF vorgelegten Urkunden, die bei durchgeführter rechnerischer Gleichbehandlungsprüfung eine allgemeine Zahlungsquote von 52,52% erbrachte, der eine Zahlungsquote ÖGK von 72,65% gegenübersteht, woraus sich ergibt, das eine rechnerische Ungleichbehandlung der SV-Forderungen nicht vorliegt.

Desweiteren konnte der BF mit den von ihm zur Vorlage gebrachten Unterlagen (Rechnung über die stationäre Unterbringung und Hotelrechnungen, Tankrechnung) glaubhaft machen, dass er sich im Zeitraum XXXX .2025 bis einschließlich XXXX .2025, sohin im Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung fernab von der inländischen Abgabestelle in Bosnien befunden hatte. Desweiteren konnte der BF mit den von ihm zur Vorlage gebrachten Unterlagen (Rechnung über die stationäre Unterbringung und Hotelrechnungen, Tankrechnung) glaubhaft machen, dass er sich im Zeitraum römisch 40 .2025 bis einschließlich römisch 40 .2025, sohin im Zeitpunkt der Zustellung durch Hinterlegung fernab von der inländischen Abgabestelle in Bosnien befunden hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit Bescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass er als ehemaliger Geschäftsführer der XXXX , XXXX , für auf dem Beitragskonto aushaftende Sozialversicherungsbeiträge aus den Vorschreibungen den Betrag von EUR 108.401,93 zzgl. Verzugszinsen im gem. § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 7,03% p.a. aus EUR 108.401,93 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. 3.1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , sprach die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer aus, dass er als ehemaliger Geschäftsführer der römisch 40 , römisch 40 , für auf dem Beitragskonto aushaftende Sozialversicherungsbeiträge aus den Vorschreibungen den Betrag von EUR 108.401,93 zzgl. Verzugszinsen im gem. Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 7,03% p.a. aus EUR 108.401,93 schulde und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Dagegen wendet sich die Beschwerde.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Zur ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025:3.2.1. Zur ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025:

3.2.1.1. Die auf den gegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmung des § 17 ZustellG, BGBl. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 5/2008 hat folgenden Wortlaut:3.2.1.1. Die auf den gegenständlichen Fall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 17, ZustellG, Bundesgesetzblatt 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, hat folgenden Wortlaut:

„Hinterlegung

§ 17.Paragraph 17,

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

3.2.1.2. Als Abgabestelle gilt Stelle, die die Behörde auf der Zustellverfügung nach § 5 ZustG angegeben hat oder an die nach § 18 Abs. 1 ZustG nachgesendet wurde (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 20. Aufl., § 17 ZustG Anm. 1).3.2.1.2. Als Abgabestelle gilt Stelle, die die Behörde auf der Zustellverfügung nach Paragraph 5, ZustG angegeben hat oder an die nach Paragraph 18, Absatz eins, ZustG nachgesendet wurde (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 20. Aufl., Paragraph 17, ZustG Anmerkung 1).

Aus § 17 Abs. 1 ZustG ergibt sich, dass das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.Aus Paragraph 17, Absatz eins, ZustG ergibt sich, dass das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen ist, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

Nicht zugestellt werden kann die Sendung bzw. das Dokument, wenn weder der Empfänger oder ein Vertreter, noch eine der in den Abs. 2 und 4 des § 13 ZustG genannten Personen, im Fall der Zulässigkeit der Ersatzzustellung auch kein Ersatzempfänger (§ 16 Abs. 2 ZustG) angetroffen wird und eine Zurücklassung des zuzustellenden Dokuments nach § 20 ZustG nicht zulässig oder zwar zulässig, aber nicht möglich ist. Liegt keine dieser Hindernisse vor, kommt durch die Hinterlegung des Dokuments – außer in den Fällen nach § 23 ZustG – eine rechtswirksame Zustellung nicht zustande (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 20. Aufl., § 17 ZustG Anm. 2).Nicht zugestellt werden kann die Sendung bzw. das Dokument, wenn weder der Empfänger oder ein Vertreter, noch eine der in den Absatz 2 und 4 des Paragraph 13, ZustG genannten Personen, im Fall der Zulässigkeit der Ersatzzustellung auch kein Ersatzempfänger (Paragraph 16, Absatz 2, ZustG) angetroffen wird und eine Zurücklassung des zuzustellenden Dokuments nach Paragraph 20, ZustG nicht zulässig oder zwar zulässig, aber nicht möglich ist. Liegt keine dieser Hindernisse vor, kommt durch die Hinterlegung des Dokuments – außer in den Fällen nach Paragraph 23, ZustG – eine rechtswirksame Zustellung nicht zustande (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 20. Aufl., Paragraph 17, ZustG Anmerkung 2).

Die Bestimmung des § 17 Abs. 2 ZustG legt fest, auf welche Weise die Zustellung durch Hinterlegung vorzunehmen ist, sodass die Zustellung durch Hinterlegung grundsätzlich als bewirkt gilt. Als bewirkt gilt sie mit dem Tag, an dem die hinterlegte Sendung erstmals zur Abholung bereitgelegt wird. War die Zustellung unzulässig, erfolgt die Zustellung in dem Zeitpunkt rechtswirksam, in dem das zuzustellende Dokument dem Empfänger gem. § 7 ZustG tatsächlich zugekommen ist (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 20. Aufl., § 17 ZustG Anm. 7).Die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, ZustG legt fest, auf welche Weise die Zustellung durch Hinterlegung vorzunehmen ist, sodass die Zustellung durch Hinterlegung grundsätzlich als bewirkt gilt. Als bewirkt gilt sie mit dem Tag, an dem die hinterlegte Sendung erstmals zur Abholung bereitgelegt wird. War die Zustellung unzulässig, erfolgt die Zustellung in dem Zeitpunkt rechtswirksam, in dem das zuzustellende Dokument dem Empfänger gem. Paragraph 7, ZustG tatsächlich zugekommen ist (Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 20. Aufl., Paragraph 17, ZustG Anmerkung 7).

Gem. § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente dann nicht als zustellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an den der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Gem. Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG gelten hinterlegte Dokumente dann nicht als zustellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an den der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

In diesem Fall ist der Empfänger der Sendung gefordert, als dieser seine Abwesenheit von der Abgabestelle glaubhaft zu machen hat (sic Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 20. Aufl., § 17 ZustG Anm. 8)In diesem Fall ist der Empfänger der Sendung gefordert, als dieser seine Abwesenheit von der Abgabestelle glaubhaft zu machen hat (sic Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren, 20. Aufl., Paragraph 17, ZustG Anmerkung 8)

3.2.1.3. Anlassbezogen wurde dem Beschwerdeführer der mittels RSb-Brief übermittelte Haftungsbescheid vom XXXX .2025, GZ: XXXX , auf die Weise zuzustellen versucht, als das Zustellorgan zunächst am XXXX .2025 infolge Abwesenheit des BF von der Abgabestelle einen (erfolglosen) Zustellversucht unternommen hatte und den BF durch Einlegen der Form 1 der ZustFormV in die Abgabeeinrichtung vom erfolglosen Zustellversuch und der anschließenden Hinterlegung beim Postamt XXXX in Kenntnis setzte. Ab dem XXXX .2025 wurde der Haftungsbescheid beim Postamt XXXX zur Abholung bereitgelegt, wobei die Abholfrist gem. § 17 Abs. 3 erster Satz ZustG am XXXX .2025 endete. 3.2.1.3. Anlassbezogen wurde dem Beschwerdeführer der mittels RSb-Brief übermittelte Haftungsbescheid vom römisch 40 .2025, GZ: römisch 40 , auf die Weise zuzustellen versucht, als das Zustellorgan zunächst am römisch 40 .2025 infolge Abwesenheit des BF von der Abgabestelle einen (erfolglosen) Zustellversucht unternommen hatte und den BF durch Einlegen der Form 1 der ZustFormV in die Abgabeeinrichtung vom erfolglosen Zustellversuch und der anschließenden Hinterlegung beim Postamt römisch 40 in Kenntnis setzte. Ab dem römisch 40 .2025 wurde der Haftungsbescheid beim Postamt römisch 40 zur Abholung bereitgelegt, wobei die Abholfrist gem. Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz ZustG am römisch 40 .2025 endete.

Vor dem erkennenden Gericht konnte der BF mit der Vorlage von Rechnungen glaubhaft machen, dass er sich seit dem XXXX .2025 durchgehend bis XXXX .2025 fernab der Abgabestelle in Österreich in Bosnien und Herzegowina befunden hatte, ohne in dieser Zeit dorthin zurückgekehrt zu sein.Vor dem erkennenden Gericht konnte der BF mit der Vorlage von Rechnungen glaubhaft machen, dass er sich seit dem römisch 40 .2025 durchgehend bis römisch 40 .2025 fernab der Abgabestelle in Österreich in Bosnien und Herzegowina befunden hatte, ohne in dieser Zeit dorthin zurückgekehrt zu sein.

Da die Zustellung des Haftungsbescheides durch Hinterlegung während seiner glaubhaft gemachten Abwesenheit von der Abgabestelle erfolgte, hat die Bereithaltung der Sendung zur Abholung am XXXX .2025 gem. § 17 Abs. 3 vierter Satz keine wirksame Zustellung zur Folge gehabt, da der BF wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte. Unter Berücksichtigung seiner Rückkehr an die Abgabestelle am XXXX .2025 wurde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, sohin am Montag, XXXX .2025 rechtswirksam bewirkt und endete die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid gem. § 32 Abs. 2 AVG mit Ablauf des Montags, XXXX .2025, sohin am XXXX .2025, 24:00 Uhr. Da die Zustellung des Haftungsbescheides durch Hinterlegung während seiner glaubhaft gemachten Abwesenheit von der Abgabestelle erfolgte, hat die Bereithaltung der Sendung zur Abholung am römisch 40 .2025 gem. Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz keine wirksame Zustellung zur Folge gehabt, da der BF wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte. Unter Berücksichtigung seiner Rückkehr an die Abgabestelle am römisch 40 .2025 wurde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag, sohin am Montag, römisch 40 .2025 rechtswirksam bewirkt und endete die vierwöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Haftungsbescheid gem. Paragraph 32, Absatz 2, AVG mit Ablauf des Montags, römisch 40 .2025, sohin am römisch 40 .2025, 24:00 Uhr.

Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom XXXX .2025 hat der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am XXXX .2025, sohin noch innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben und erweist sich diese daher als rechtzeitig.Die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom römisch 40 .2025 hat der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am römisch 40 .2025, sohin noch innerhalb der Rechtsmittelfrist zur Post gegeben und erweist sich diese daher als rechtzeitig.

Es war daher Beschwerdevorentscheidung vom XXXX .2025, mit der die gegen den Haftungsbescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben.Es war daher Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 .2025, mit der die gegen den Haftungsbescheid vom römisch 40 .2025 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, ersatzlos zu beheben.

3.2.2. Zur Stattgebung der Beschwerde:

3.2.2.1. Nach § 58 Abs. 5 ASVG in der Fassung nach der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des § 67 Abs. 10 AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.3.2.2.1. Nach Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der Fassung nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010, haben die Vertreterinnen und Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten und Rechte zu erfüllen, die den von Ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die Novellierung dieser Gesetzesbestimmung führte zu einer Reaktivierung der Vertreterhaftung des Paragraph 67, Absatz 10, AVG unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung.

Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der von den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der von den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

Die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten gemäß § 83 ASVG für die entsprechenden Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.Die Bestimmungen über die Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen gelten gemäß Paragraph 83, ASVG für die entsprechenden Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

Die dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung des § 67 Abs. 10 ASVG greift für uneinbringliche (Beitrags-)forderungen des Sozialversicherungsträgers dann, wenn er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Die dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG greift für uneinbringliche (Beitrags-)forderungen des Sozialversicherungsträgers dann, wenn er seine gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.

Eine Pflichtverletzung im zuvor dargestellten Sinne kann etwa in der Ungleichbehandlung von Sozialversicherungsbeiträgen, sohin darin liegen, dass der Geschäftsführer die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt, als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen des Sozialversicherungsträgers Sorge trägt (VwGH vom 12.10.2017, Zl. Ra 2018/08/0039 und vom 26.01.2005, Zl. 2002/08/0213 mwH).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wäre der Geschäftsführer nur dann entschuldigt, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der Gebietskrankenkasse in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben, als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH vom 20.06.2018, Zl. Ra 2018/08/0039 mit Hinweis auf VwGH vom 29.01.2014, Zl. 2012/08/0227 mwN).

3.2.2.2. Anlassbezogen hat die rechnerische Gleichbehandlungsprüfung, die erst auf Grund der im Beschwerdeverfahren vorgelegten, die Beitragszeiträume betreffenden Unterlagen möglich geworden war, eine allgemeine Zahlungsquote von 52,52% festgestellt, der eine Zahlungsquote ÖGK von 72,65% gegenübersteht.

Dem Beschwerdeführer gelang damit der Nachweis, dass eine rechnerische Ungleichbehandlung der SV-Forderungen (-20,13%) anlassbezogen nicht vorliegt.

3.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Abgabestelle Auslandsaufenthalt Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Rechtsmittelfrist Rechtzeitigkeit Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2327691.1.01

Im RIS seit

03.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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