Entscheidungsdatum
07.05.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W606 2306594-1/33E
W606 2325577-1/26E W606 2306594-1/33E, W606 2325577-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Beschwerden der XXXX , vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH, Karmeliterplatz 4, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) [nunmehr: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control)],Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Beschwerden der römisch 40 , vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH, Karmeliterplatz 4, 8010 Graz, gegen die Bescheide des Vorstandes der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control) [nunmehr: Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts-, Gas- und Wasserstoffwirtschaft (E-Control)],
1. vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX , (protokolliert zur Zl. W606 2306594-1) sowie1. vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 , (protokolliert zur Zl. W606 2306594-1) sowie
2. vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts gemäß § 48 ElWOG 2010 für das Jahr XXXX , (protokolliert zur Zl. W606 2325577-1)2. vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts gemäß Paragraph 48, ElWOG 2010 für das Jahr römisch 40 , (protokolliert zur Zl. W606 2325577-1)
(mitbeteiligte Parteien: 1. Wirtschaftskammer Österreich, Wiedner Hauptstraße 63, 1045 Wien; 2. Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2026 zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:römisch eins. Den Beschwerden wird teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden wie folgt abgeändert:
a. Spruchpunkt 1., ii. des Bescheids vom XXXX , Zl. XXXX , lautet: „ii. Kosten der Netzebene XXXX : EUR XXXX “a. Spruchpunkt 1., ii. des Bescheids vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , lautet: „ii. Kosten der Netzebene römisch 40 : EUR römisch 40 “
b. Spruchpunkt 2., iii. bis v., des Bescheids vom XXXX , Zl. XXXX , lauten:b. Spruchpunkt 2., iii. bis v., des Bescheids vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , lauten:
„iii. Kosten der Netzebene XXXX : EUR XXXX „iii. Kosten der Netzebene römisch 40 : EUR römisch 40
iv. Kosten der Netzebene XXXX : EUR XXXX iv. Kosten der Netzebene römisch 40 : EUR römisch 40
v. Kosten der Netzebene XXXX : EUR XXXX “v. Kosten der Netzebene römisch 40 : EUR römisch 40 “
c. Spruchpunkt 1) a), Ziff. ii., des Bescheids vom XXXX , Zl. XXXX , lautet: „ii. Kosten der Netzebene XXXX : EUR XXXX “c. Spruchpunkt 1) a), Ziff. ii., des Bescheids vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , lautet: „ii. Kosten der Netzebene römisch 40 : EUR römisch 40 “
d. Spruchpunkt 2), iii. bis v., des Bescheids vom XXXX , Zl. XXXX , lauten:d. Spruchpunkt 2), iii. bis v., des Bescheids vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , lauten:
„iii. Kosten der Netzebene XXXX : EUR XXXX „iii. Kosten der Netzebene römisch 40 : EUR römisch 40
iv. Kosten der Netzebene XXXX : EUR XXXX iv. Kosten der Netzebene römisch 40 : EUR römisch 40
v. Kosten der Netzebene XXXX : EUR XXXX “v. Kosten der Netzebene römisch 40 : EUR römisch 40 “
II. Im Übrigen werden die Beschwerden mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt 6. des Bescheids vom XXXX abgeändert und der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom XXXX zurückgewiesen wird, als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt 6. des Bescheids vom römisch 40 abgeändert und der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 zurückgewiesen wird, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Strom-Verteilernetzbetreiberin. Im Jahr XXXX nahm sie außerdem eine Power-to-Heat-Anlage (im Folgenden: P2H-Anlage) in Betrieb, die Strom in Warmwasser umwandelt, welches zwischengespeichert und in weiterer Folge in das Fernwärmenetz der Beschwerdeführerin eingespeist wird. Die Beschwerdeführerin betreibt die P2H-Anlage ausschließlich am Regelreservemarkt zur Bereitstellung negativer Regelenergie, wobei sie für die Erbringung der Regelenergie ausschließlich negative Preise anbietet. Im Falle eines Abrufs von Regelenergie erhält die Beschwerdeführerin somit ein Entgelt für die aus dem Netz entnommene Elektrizität. In ihrer Rolle als Verteilernetzbetreiberin beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am XXXX im Wesentlichen die Feststellung, dass sie für diese von ihr selbst betriebene P2H-Anlage, sofern die Entnahme von Elektrizität am Zählpunkt der P2H-Anlage ausschließlich durch den Regelenergieeinsatz verursacht wird, kein Netznutzungs- und Netzverlustentgelt einzuheben hat.1. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Strom-Verteilernetzbetreiberin. Im Jahr römisch 40 nahm sie außerdem eine Power-to-Heat-Anlage (im Folgenden: P2H-Anlage) in Betrieb, die Strom in Warmwasser umwandelt, welches zwischengespeichert und in weiterer Folge in das Fernwärmenetz der Beschwerdeführerin eingespeist wird. Die Beschwerdeführerin betreibt die P2H-Anlage ausschließlich am Regelreservemarkt zur Bereitstellung negativer Regelenergie, wobei sie für die Erbringung der Regelenergie ausschließlich negative Preise anbietet. Im Falle eines Abrufs von Regelenergie erhält die Beschwerdeführerin somit ein Entgelt für die aus dem Netz entnommene Elektrizität. In ihrer Rolle als Verteilernetzbetreiberin beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde am römisch 40 im Wesentlichen die Feststellung, dass sie für diese von ihr selbst betriebene P2H-Anlage, sofern die Entnahme von Elektrizität am Zählpunkt der P2H-Anlage ausschließlich durch den Regelenergieeinsatz verursacht wird, kein Netznutzungs- und Netzverlustentgelt einzuheben hat.
Im angefochtenen Bescheid zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts für das Jahr XXXX kam die belangte Behörde diesen Anträgen nicht nach. Sie wies die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin vielmehr ab. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin bei dem Elektrizitätsbezug für die P2H-Anlage als Endverbraucherin gemäß § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010 zu qualifizieren sei. Das Tatbestandsmerkmal des „Kaufens“ von Elektrizität sei im Lichte systematisch-teleologischer und unionsrechtlicher Argumente weit zu interpretieren und stelle letztlich auf jegliche Form der Entnahme von Elektrizität aus dem Netz ab. Auch im angefochtenen Bescheid zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts für das Jahr XXXX folgte die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Sache nicht.Im angefochtenen Bescheid zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts für das Jahr römisch 40 kam die belangte Behörde diesen Anträgen nicht nach. Sie wies die Feststellungsanträge der Beschwerdeführerin vielmehr ab. Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentlichste zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin bei dem Elektrizitätsbezug für die P2H-Anlage als Endverbraucherin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ElWOG 2010 zu qualifizieren sei. Das Tatbestandsmerkmal des „Kaufens“ von Elektrizität sei im Lichte systematisch-teleologischer und unionsrechtlicher Argumente weit zu interpretieren und stelle letztlich auf jegliche Form der Entnahme von Elektrizität aus dem Netz ab. Auch im angefochtenen Bescheid zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts für das Jahr römisch 40 folgte die belangte Behörde dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Sache nicht.
2. In ihren Beschwerden tritt die Beschwerdeführerin der Ansicht der belangten Behörde jeweils im Wesentlichen damit entgegen, dass sie als Betreiberin der P2H-Anlage keine Endverbraucherin und damit keine Entnehmerin im Sinne des ElWOG 2010 sei. Sie werde deshalb von der Pflicht zur Zahlung des Netznutzungs- und des Netzverlustentgelts nicht erfasst, wenn sie im Rahmen der Bereitstellung negativer Regelarbeit Energie aus dem Netz entnehme. Ein „Kauf“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010 liege nicht vor.2. In ihren Beschwerden tritt die Beschwerdeführerin der Ansicht der belangten Behörde jeweils im Wesentlichen damit entgegen, dass sie als Betreiberin der P2H-Anlage keine Endverbraucherin und damit keine Entnehmerin im Sinne des ElWOG 2010 sei. Sie werde deshalb von der Pflicht zur Zahlung des Netznutzungs- und des Netzverlustentgelts nicht erfasst, wenn sie im Rahmen der Bereitstellung negativer Regelarbeit Energie aus dem Netz entnehme. Ein „Kauf“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ElWOG 2010 liege nicht vor.
3. Die belangte Behörde wiederum verweist auf ihr Regulierungsermessen sowie darauf, dass es sich um einen Kaufvorgang handeln könne und teleologisch-systematische Erwägungen, eine unionsrechtskonforme Interpretation sowie gleichheitsrechtliche Aspekte dafür sprächen, dass auch Regelreserveanbieter für die Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz Systemnutzungsentgelte zu entrichten hätten.
4. Mit Beschluss vom 05.12.2025 wurden die beiden Beschwerden gemäß § 39 Abs. 2 AVG iVm § 17 VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.4. Mit Beschluss vom 05.12.2025 wurden die beiden Beschwerden gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
5. Am 12.03.2026 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin sowie die belangte Behörde teilnahmen.
6. Mit Parteiengehör vom 31.03.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht zunächst der belangten Behörde Gelegenheit zu den in den Anträgen der Beschwerdeführerin angeführten Werten für die Kosten- und Mengenfeststellung schriftlich Stellung zu nehmen, welche diese mit Schriftsatz vom XXXX aufgriff. In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin zunächst am 24.04.2026 sowie – nach einer weiteren Stellungnahme der belangten Behöre am 27.04.2026 – am 04.05.2026 jeweils eine Stellungnahme.6. Mit Parteiengehör vom 31.03.2026 gab das Bundesverwaltungsgericht zunächst der belangten Behörde Gelegenheit zu den in den Anträgen der Beschwerdeführerin angeführten Werten für die Kosten- und Mengenfeststellung schriftlich Stellung zu nehmen, welche diese mit Schriftsatz vom römisch 40 aufgriff. In der Folge erstattete die Beschwerdeführerin zunächst am 24.04.2026 sowie – nach einer weiteren Stellungnahme der belangten Behöre am 27.04.2026 – am 04.05.2026 jeweils eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Stromverteilernetz. Im Jahr XXXX nahm sie eine P2H-Anlage mit einer Engpassleistung von XXXX MW in Betrieb, die auf Netzebene XXXX an das Stromnetz angeschlossen ist. Mit der P2H-Anlage wird überschüssiger Strom mithilfe eines Elektrodenkessels in Warmwasser umgewandelt, welches zwischengespeichert und in weiterer Folge in das Fernwärmenetz der Beschwerdeführerin eingespeist wird.1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Stromverteilernetz. Im Jahr römisch 40 nahm sie eine P2H-Anlage mit einer Engpassleistung von römisch 40 MW in Betrieb, die auf Netzebene römisch 40 an das Stromnetz angeschlossen ist. Mit der P2H-Anlage wird überschüssiger Strom mithilfe eines Elektrodenkessels in Warmwasser umgewandelt, welches zwischengespeichert und in weiterer Folge in das Fernwärmenetz der Beschwerdeführerin eingespeist wird.
Die P2H-Anlage wird ausschließlich am Regelreservemarkt eingesetzt. Sie stellt negative Regelenergie bereit, indem sie bei Abruf Elektrizität aus dem Netz bezieht. Die Beschwerdeführerin bietet ausschließlich negative Preise an, d.h. sie bekommt ein Entgelt, wenn bei ihrer P2H-Anlage Regelenergie abgerufen wird. Wird hingegen keine Regelenergie bei der P2H-Anlage abgerufen, steht die P2H-Anlage still.
1.2. Die Beschwerdeführerin hat keinen Rahmenvertrag mit der Regelzonenführerin (die XXXX ) abgeschlossen, sondern bedient sich zur Erbringung der Regelleistung der XXXX (im Folgenden: Pool-Betreiberin). Die Pool-Betreiberin ist bei der Regelzonenführerin für ihre Regelzone als Anbieterin und Poolbetreiberin für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelleistung bzw. -energie präqualifiziert. Die P2H-Anlage wird zur Erbringung von Regelleistung im Pool der Pool-Betreiberin vorgehalten und eingesetzt. Die Pool-Betreiberin reicht Abrufe der Regelzonenführerin an die Beschwerdeführerin weiter.1.2. Die Beschwerdeführerin hat keinen Rahmenvertrag mit der Regelzonenführerin (die römisch 40 ) abgeschlossen, sondern bedient sich zur Erbringung der Regelleistung der römisch 40 (im Folgenden: Pool-Betreiberin). Die Pool-Betreiberin ist bei der Regelzonenführerin für ihre Regelzone als Anbieterin und Poolbetreiberin für Primär-, Sekundär- und Tertiärregelleistung bzw. -energie präqualifiziert. Die P2H-Anlage wird zur Erbringung von Regelleistung im Pool der Pool-Betreiberin vorgehalten und eingesetzt. Die Pool-Betreiberin reicht Abrufe der Regelzonenführerin an die Beschwerdeführerin weiter.
Diesbezüglich wurde zwischen der Beschwerdeführerin und der Pool-Betreiberin ein Rahmenvertrag über die Vorhaltung von Regelleistung und die Erbringung von Regelenergie geschlossen. Die Beschwerdeführerin sendet täglich eine Gebotsdatei an die Pool-Betreiberin. Diese wiederum übermittelt der Beschwerdeführerin zunächst eine Bestätigungsdatei und später die Zuschläge der vermarkteten Leistung. Aus diesem Rahmenvertrag erwächst der Pool-Betreiberin aber keine Verpflichtung zur Angebotslegung bei der Regelzonenführerin. Die Pool-Betreiberin setzt die P2H-Anlage nach eigener Beurteilung ein. Erlöse aus der Erbringung der Sekundär- und Tertiärregelenergie (Arbeitspreiserlöse) betreffend die P2H-Anlage werden unter Berücksichtigung des Vorteils aus dem Abruf gegenüber den Opportunitätskosten für die alternative Wärmebereitstellung der P2H-Anlage mit einem bestimmten Schlüssel zwischen der Beschwerdeführerin und der Pool-Betreiberin geteilt.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX unter anderem die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes gemäß § 48 Abs. 1 iVm §§ 59 f. ElWOG 2010 (Spruchpunkt 1.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 ElWOG 2010 (Spruchpunkt 2.) sowie das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 61 ElWOG 2010 (Spruchpunkt 3.) fest und wies die auf die P2H-Anlage bezogenen Anträge der Beschwerdeführerin vom XXXX (Spruchpunkt 6) sowie die über die Feststellungen hinausgehenden Anträge (Spruchpunkt 7.) ab.1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 unter anderem die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 59, f. ElWOG 2010 (Spruchpunkt 1.), die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, ElWOG 2010 (Spruchpunkt 2.) sowie das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, ElWOG 2010 (Spruchpunkt 3.) fest und wies die auf die P2H-Anlage bezogenen Anträge der Beschwerdeführerin vom römisch 40 (Spruchpunkt 6) sowie die über die Feststellungen hinausgehenden Anträge (Spruchpunkt 7.) ab.
Die Kosten der Netzebene XXXX (für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems) für das Jahr XXXX betragen bei einer Berücksichtigung des Regelenergiebezugs am Zählpunkt der P2H-Anlage € XXXX , bei einer Nichtberücksichtigung hingegen € XXXX .Die Kosten der Netzebene römisch 40 (für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems) für das Jahr römisch 40 betragen bei einer Berücksichtigung des Regelenergiebezugs am Zählpunkt der P2H-Anlage € römisch 40 , bei einer Nichtberücksichtigung hingegen € römisch 40 .
Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr XXXX betragen bei einer Berücksichtigung des Regelenergiebezugs am Zählpunkt der P2H-Anlage auf Netzebene XXXX € XXXX (bei Nichtberücksichtigung: € XXXX ), auf Netzebene XXXX € XXXX (€ XXXX ) und auf Netzebene XXXX € XXXX (€ XXXX ).Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr römisch 40 betragen bei einer Berücksichtigung des Regelenergiebezugs am Zählpunkt der P2H-Anlage auf Netzebene römisch 40 € römisch 40 (bei Nichtberücksichtigung: € römisch 40 ), auf Netzebene römisch 40 € römisch 40 (€ römisch 40 ) und auf Netzebene römisch 40 € römisch 40 (€ römisch 40 ).
Die durch die P2H-Anlage auf Abruf entnommene Regelenergie beträgt im Hinblick auf das Mengengerüst für Netzebene XXXX für das Jahr XXXX .Die durch die P2H-Anlage auf Abruf entnommene Regelenergie beträgt im Hinblick auf das Mengengerüst für Netzebene römisch 40 für das Jahr römisch 40 .
1.4. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , stellte die belangte Behörde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der Beschwerdeführerin für das Jahr XXXX die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes gemäß § 48 Abs. 1 iVm §§ 59 f. ElWOG 2010 [Spruchpunkt 1)a], die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 59 ElWOG 2010 [Spruchpunkt 2)] sowie das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst gemäß § 48 Abs. 1 iVm § 61 ElWOG 2010 [Spruchpunkt 3)] fest und wies die über die Feststellungen hinausgehenden Anträge ab [Spruchpunkt 4)].1.4. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , stellte die belangte Behörde in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Feststellung der Kosten und des Mengengerüsts der Beschwerdeführerin für das Jahr römisch 40 die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzes gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 59, f. ElWOG 2010 [Spruchpunkt 1)a], die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 59, ElWOG 2010 [Spruchpunkt 2)] sowie das dem Netznutzungsentgelt und dem Netzverlustentgelt zu Grunde zu legende Mengengerüst gemäß Paragraph 48, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61, ElWOG 2010 [Spruchpunkt 3)] fest und wies die über die Feststellungen hinausgehenden Anträge ab [Spruchpunkt 4)].
Die Kosten der Netzebene XXXX (für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems) für das Jahr XXXX betragen bei einer Berücksichtigung des Regelenergiebezugs am Zählpunkt der P2H-Anlage € XXXX , bei einer Nichtberücksichtigung hingegen € XXXX .Die Kosten der Netzebene römisch 40 (für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems) für das Jahr römisch 40 betragen bei einer Berücksichtigung des Regelenergiebezugs am Zählpunkt der P2H-Anlage € römisch 40 , bei einer Nichtberücksichtigung hingegen € römisch 40 .
Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr XXXX betragen bei einer Berücksichtigung des Regelenergiebezugs am Zählpunkt der P2H-Anlage auf Netzebene XXXX € XXXX (bei Nichtberücksichtigung: € XXXX ), auf Netzebene XXXX € XXXX (€ XXXX ) und auf Netzebene XXXX € XXXX (€ XXXX ).Die Kosten für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste für das Jahr römisch 40 betragen bei einer Berücksichtigung des Regelenergiebezugs am Zählpunkt der P2H-Anlage auf Netzebene römisch 40 € römisch 40 (bei Nichtberücksichtigung: € römisch 40 ), auf Netzebene römisch 40 € römisch 40 (€ römisch 40 ) und auf Netzebene römisch 40 € römisch 40 (€ römisch 40 ).
Die durch die P2H-Anlage auf Abruf entnommene Regelenergie beträgt im Hinblick auf das Mengengerüst für Netzebene XXXX für das Jahr XXXX .Die durch die P2H-Anlage auf Abruf entnommene Regelenergie beträgt im Hinblick auf das Mengengerüst für Netzebene römisch 40 für das Jahr römisch 40 .
1.5. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin „als Netzbetreiberin“ nicht verpflichtet ist, für die am Zählpunkt der P2H-Anlage entnommene Energie1.5. Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin „als Netzbetreiberin“ nicht verpflichtet ist, für die am Zählpunkt der P2H-Anlage entnommene Energie
? das Netznutzungsentgelt einzuheben, sofern die Entnahme der Energie ausschließlich durch den Regelenergieeinsatz verursacht wird und die Beschwerdeführerin als Betreiberin der P2H-Anlage für die Entnahme der Energie ein Entgelt vom Regelzonenführer erhält;
? das Netznutzungsentgelt einzuheben, sofern die Entnahme der Energie ausschließlich durch den Regelenergieeinsatz verursacht wird und die Beschwerdeführerin als Betreiberin der P2H-Anlage für die Entnahme der Energie ein Entgelt an den Regelzonenführer leistet;
? das Netzverlustentgelt einzuheben, sofern die Entnahme der Energie ausschließlich durch den Regelenergieeinsatz verursacht wird und die Beschwerdeführerin als Betreiberin der P2H-Anlage für die Entnahme der Energie ein Entgelt vom Regelzonenführer erhält; und
? das Netzverlustentgelt einzuheben, sofern die Entnahme der Energie ausschließlich durch den Regelenergieeinsatz verursacht wird und die Beschwerdeführerin als Betreiberin der P2H-Anlage für die Entnahme der Energie ein Entgelt an den Regelzonenführer leistet.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen die Verwaltungsakten der belangten Behörde, die gegen die angefochtenen Bescheide erhobenen Beschwerden sowie alle eingebrachten Schriftsätze – und durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen aus den angefochtenen Bescheiden sowie den Beschwerden. Dass die P2H-Anlage ausschließlich am Regelreservemarkt verwendet wird, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren, darunter den Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 der Verhandlungsschrift). Dass allein negative Preise betreffend die P2H-Anlage angeboten werden, folgt aus den schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung (vgl. S. 3 der Verhandlungsschrift); überdies findet dies in der für den 25.02.2026 exemplarisch vorgelegten Gebotsaufstellung der Beschwerdeführerin Deckung (vgl. Beilage ./3 der Urkundenvorlage vom 05.03.2026).Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.1. folgen aus den angefochtenen Bescheiden sowie den Beschwerden. Dass die P2H-Anlage ausschließlich am Regelreservemarkt verwendet wird, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren, darunter den Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 3 der Verhandlungsschrift). Dass allein negative Preise betreffend die P2H-Anlage angeboten werden, folgt aus den schlüssigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vergleiche S. 3 der Verhandlungsschrift); überdies findet dies in der für den 25.02.2026 exemplarisch vorgelegten Gebotsaufstellung der Beschwerdeführerin Deckung vergleiche Beilage ./3 der Urkundenvorlage vom 05.03.2026).
Der Einsatz der P2H-Anlage im Pool der Pool-Betreiberin folgt aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Urkundenvorlage vom 05.03.2026 [vgl. auch die Beilage ./1 zur Urkundenvorlage, im Besonderen die dortigen Punkte 1., 3.(4) und die Anlage 4, sowie S. 3 und 5 der Verhandlungsschrift]. Die tägliche Übermittlung einer Gebotsdatei an die Pool-Betreiberin folgt aus dem Vorbringen in der Urkundenvorlage, in der klargestellt wird, dass die Parteien des Rahmenvertrags ausdrücklich von der in Pkt. 3. des Rahmenvertrags umschriebenen wöchentlichen Übermittlung abweichen.
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.3. ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid vom XXXX (vgl. insb. S. 31), aus dem sowohl die für die Inbetriebnahme und den Probebetrieb der P2H-Anlage benötigten Mengen als auch die Regelenergie samt Erlösen hervorgehen. Des Weiteren übermittelte die belangte Behörde auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts eine entsprechende Aufstellung (vgl. die Stellungnahmen der belangten Behörde vom XXXX und vom 27.04.2026). Die Beschwerdeführerin stimmte im Hinblick auf die für die Inbetriebnahme und den Probebetrieb der P2H-Anlage benötigten Mengen als auch die Regelenergie den Ausführungen der belangten Behörde, noch entgegen ihrem ursprünglichen Beschwerdevorbringen, zu (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.04.2026).Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.3. ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 vergleiche insb. S. 31), aus dem sowohl die für die Inbetriebnahme und den Probebetrieb der P2H-Anlage benötigten Mengen als auch die Regelenergie samt Erlösen hervorgehen. Des Weiteren übermittelte die belangte Behörde auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts eine entsprechende Aufstellung vergleiche die Stellungnahmen der belangten Behörde vom römisch 40 und vom 27.04.2026). Die Beschwerdeführerin stimmte im Hinblick auf die für die Inbetriebnahme und den Probebetrieb der P2H-Anlage benötigten Mengen als auch die Regelenergie den Ausführungen der belangten Behörde, noch entgegen ihrem ursprünglichen Beschwerdevorbringen, zu vergleiche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.04.2026).
Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.4. ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid vom XXXX sowie aus der eine Anlage zum Bescheid bildenden Kostenüberleitung XXXX . Des Weiteren ist auf die bereits unter Pkt. 1.3. angeführten Stellungnahmen der belangten Behörde zu verweisen. In Ihrer Stellungnahme vom 04.05.2026 führte die Beschwerdeführerin auch aus, dass aus ihrer Sicht die von der belangten Behörde übermittelten korrigierten Werte zutreffend sind.Die Feststellungen gemäß Pkt. 1.4. ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 sowie aus der eine Anlage zum Bescheid bildenden Kostenüberleitung römisch 40 . Des Weiteren ist auf die bereits unter Pkt. 1.3. angeführten Stellungnahmen der belangten Behörde zu verweisen. In Ihrer Stellungnahme vom 04.05.2026 führte die Beschwerdeführerin auch aus, dass aus ihrer Sicht die von der belangten Behörde übermittelten korrigierten Werte zutreffend sind.
Die Feststellung gemäß Pkt. 1.5. folgt aus dem angefochtenen Bescheid vom XXXX sowie aus der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde (vgl. insb. S. 2 f.).Die Feststellung gemäß Pkt. 1.5. folgt aus dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 sowie aus der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde vergleiche insb. S. 2 f.).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu den maßgeblichen Rechtsvorschriften:
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 50/2025, lauten (die im Folgenden abgedruckten Bestimmungen traten mit 24.12.2025 außer Kraft, BGBl. I Nr. 91/2025):3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2010 – ElWOG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten (die im Folgenden abgedruckten Bestimmungen traten mit 24.12.2025 außer Kraft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,):
„Begriffsbestimmungen
§ 7. (Grundsatzbestimmung) (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 7, (Grundsatzbestimmung) (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck
1. […]
12. ‚Endverbraucher‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
13. […]
14. ‚Entnehmer‘ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt;
15. […]
76. ‚Verteilernetzbetreiber‘ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die Sicherstellung der langfristigen Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Verteilung von Elektrizität zu befriedigen;
77. […]
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
Feststellung der Kostenbasis
§ 48. (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.Paragraph 48, (1) Die Regulierungsbehörde hat die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh im Kalenderjahr 2008 von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die Kosten und das Mengengerüst der übrigen Netzbetreiber können von Amts wegen mit Bescheid festgestellt werden.
(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 wegen Verletzung der in § 59 bis § 61 geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Art. 133 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.(2) Der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund ist vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Regulierungsbehörde hat deren Vertretern Auskünfte zu geben und Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren. Wirtschaftlich sensible Informationen, von denen die Vertreter bei der Ausübung ihrer Einsichtsrechte Kenntnis erlangen, sind vertraulich zu behandeln. Die Wirtschaftskammer Österreich sowie die Bundesarbeitskammer können gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, wegen Verletzung der in Paragraph 59 bis Paragraph 61, geregelten Vorgaben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie in weiterer Folge gemäß Artikel 133, B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
[…]
Netznutzungsentgelt
§ 52. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten. Es ist entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Regulierungsbehörde kann Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung einheitlicher Tarifstrukturen zeitvariabel und/oder lastvariabel gestalten. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung heranzuziehen. In den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 und 2 kann das 3-Spitzenmittel herangezogen werden. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems können abweichende Netznutzungsentgelte verordnet werden.Paragraph 52, (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten. Es ist entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Regulierungsbehörde kann Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung einheitlicher Tarifstrukturen zeitvariabel und/oder lastvariabel gestalten. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung heranzuziehen. In den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins und 2 kann das 3-Spitzenmittel herangezogen werden. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems können abweichende Netznutzungsentgelte verordnet werden.
(2) […]
Netzverlustentgelt
§ 53. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen, bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung bis inklusive fünf MW sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.Paragraph 53, (1) Durch das Netzverlustentgelt werden jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die transparente und diskriminierungsfreie Beschaffung von angemessenen Energiemengen zum Ausgleich physikalischer Netzverluste entstehen, bei der Ermittlung angemessener Energiemengen sind Durchschnittsbetrachtungen zulässig. Das Netzverlustentgelt ist von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Einspeiser, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung bis inklusive fünf MW sind von der Entrichtung des Netzverlustentgelts befreit.
(2) […]
Grundsätze der Kosten- und Mengenermittlung
Kostenermittlung
§ 59. (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß § 113 Abs. 1 sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.Paragraph 59, (1) Die den Entgelten zugrunde liegenden Kosten haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen und sind differenziert nach Netzebenen zu ermitteln. Dem Grunde und der Höhe nach angemessene Kosten sind zu berücksichtigen. Der Netzsicherheit, der Versorgungssicherheit unter Berücksichtigung von Qualitätskriterien, der Marktintegration sowie der Energieeffizienz ist Rechnung zu tragen. Die Bestimmung der Kosten unter Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung, die von einem rationell geführten, vergleichbaren Unternehmen ausgeht, ist zulässig. Investitionen sind in angemessener Weise ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungskosten sowie den Finanzierungskosten zu berücksichtigen. Außerordentliche Aufwendungen oder Erträge können über einen mehrjährigen Zeitraum anteilig verteilt werden. Die bei einer effizienten Implementierung neuer Technologien entstehenden Kosten sind in den Entgelten unter Berücksichtigung der beschriebenen Grundsätze und der Nutzung von Synergieeffekten angemessen zu berücksichtigen. Internationale Transaktionen und Verträge für den Transport von Energie gemäß Paragraph 113, Absatz eins, sind bei der Kostenermittlung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der Kosten sind Zielvorgaben zugrunde zu legen, die sich am Einsparungspotential der Unternehmen orientieren. Dabei sind die festgestellten Kosten sowohl um generelle Zielvorgaben, die sich an Produktivitätsentwicklungen orientieren, als auch um die netzbetreiberspezifische Teuerungsrate anzupassen. Individuelle Zielvorgaben können aufgrund der Effizienz der Netzbetreiber berücksichtigt werden. Die dabei anzuwendenden Methoden haben dem Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Bei der Ermittlung der individuellen Zielvorgaben können neben einer Gesamtunternehmensbetrachtung bei sachlicher Vergleichbarkeit auch einzelne Teilprozesse herangezogen werden. Dabei ist sicher zu stellen, dass für die Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber Anreize bestehen, die Effizienz zu steigern und notwendige Investitionen angemessen durchführen zu können.
(3) […]“
3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018, BGBl. II Nr. 398/2017 idF BGBl. II Nr. 305/2025, lauten:3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2018 – SNE-V 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2017, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2025,, lauten:
„Regelungsgegenstand
§ 1. Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Festlegung und Verrechnung von Systemnutzungsentgelten gemäß § 52 bis § 58 ElWOG 2010, ihre Verrechnungsmodalitäten, Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen und hinsichtlich temporärer Anschlüsse sowie der Kostenwälzung gemäß § 62 ElWOG 2010.Paragraph eins, Diese Verordnung enthält Vorschriften über die Festlegung und Verrechnung von Systemnutzungsentgelten gemäß Paragraph 52 bis Paragraph 58, ElWOG 2010, ihre Verrechnungsmodalitäten, Vorgaben hinsichtlich der Netzebenenzuordnung der Anlagen und hinsichtlich temporärer Anschlüsse sowie der Kostenwälzung gemäß Paragraph 62, ElWOG 2010.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der AusdruckParagraph 2, (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. […]
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 7 ElWOG 2010.(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, ElWOG 2010.
(3) […]
Netznutzungsentgelt
§ 5. (1) […]Paragraph 5, (1) […]
1. […]
7. Netznutzungsentgelt für Regelreserve
a) Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:a) Das Netznutzungsentgelt für Erbringer von Regelreserve Sekundärregelung, Tertiärregelung) wird für Arbeit und zusätzliche Leistung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ElWOG 2010, die durch die Aktivierung der Regelenergiereserven verursacht werden, für alle Netzebenen wie folgt bestimmt und kommt auf Antrag des Regelreserveanbieters beim Netzbetreiber zur Anwendung:
Erbrachte Arbeit: 0,085 /kWh
Zusätzliche Leistung: 100,00 /kW
Auf den Netzebenen 5 bis 7 kann der Regelreserveanbieter die Verrechnung dieses Entgelts beim Netzbetreiber frühestens nach Vorliegen der Präqualifikation der Anlage durch den Regelzonenführer beantragen. In diesem Fall hat der Netzbetreiber die Verrechnung ehestmöglich, spätestens aber für Netzebene 5 und 6 sechs Monate und für Netzebene 7 zwölf Monate nach der Antragstellung vorzunehmen.
b) Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß lit. a verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.b) Der Regelzonenführer hat dem Regelreserveanbieter die Viertelstundenwerte der durch die Aktivierung der Regelreserven erbrachten Arbeit zu übermitteln. Der Regelreserveanbieter hat diese Daten auf die einzelnen Zählpunkte, über die Regelenergie zur Verfügung gestellt wurde, aufzuteilen und dem jeweiligen Netzbetreiber zu übermitteln, auch für Viertelstunden, in denen keine Aktivierung erfolgt ist. Der Netzbetreiber hat dem Regelzonenführer diese Daten aggregiert je Regelreserveanbieter zu übermitteln. Für Zählpunkte, die nicht gemäß Litera a, verrechnet werden, sind die aggregierten Werte aller Zählpunkte getrennt nach Sekundär- und Tertiärregelenergie direkt an den Regelzonenführer zu übermitteln.
8. […]“
3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes – ElWG, BGBl. I Nr. 91/2025, lauten:3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes – ElWG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,, lauten:
„Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 189. (1) […]Paragraph 189, (1) […]
(8) Die §§ 134 bis 138 sind erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden.(8) Die Paragraphen 134 bis 138 sind erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden.
(9) […]“
3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der VO (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 54, lauten:3.1.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der VO (EU) 2019/943 über den Elektrizitätsbinnenmarkt, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 54, lauten:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. […]
11. ‚Regelarbeit‘ bezeichnet die von den Übertragungsnetzbetreibern für den Systemausgleich eingesetzte Energie;
12. ‚Regelreserveanbieter‘ bezeichnet einen Marktteilnehmer, der Regelarbeit und/oder Regelleistung für Übertragungsnetzbetreiber bereitstellt;
13. ‚Regelleistung‘ bezeichnet das Volumen der Kapazität, zu dessen Bereithaltung sich ein Regelenergiedienstleister verpflichtet hat und in Bezug auf das er sich verpflichtet hat, während der Vertragslaufzeit Gebote für ein entsprechendes Regelenergievolumen an den Übertragungsnetzbetreiber abzugeben;
14. […]
25. ‚Marktteilnehmer‘ bezeichnet eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität kauft, verkauft oder erzeugt, sich mit Aggregierung beschäftigt oder Leistungen im Bereich der Laststeuerung oder der Speicherung betreibt, was die Erteilung von Handelsaufträgen in einem oder mehreren Elektrizitätsmärkten einschließlich der Regelarbeitsmärkte umfasst;
26. […]
35. ‚Endkunde‘ bezeichnet einen Endkunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/944;
36. […]
Artikel 3
Grundsätze für den Betrieb der Elektrizitätsmärkte
Die Mitgliedstaaten, die Regulierungsbehörden, die Übertragungsnetzbetreiber, die Verteilernetzbetreiber, die Marktbetreiber und die delegierten Betreiber sorgen dafür, dass die Elektrizitätsmärkte nach den folgenden Grundsätzen betrieben werden:
a) […]
q) Marktteilnehmer haben Anspruch darauf, Zugang zu Übertragungs- und Verteilungsnetzen auf der Grundlage objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Bedingungen zu erlangen.
[…]
Artikel 18
Entgelte für den Netzzugang, die Nutzung und den Ausbau der Netze
(1) Die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Zugang zu den Netzen erheben, einschließlich Entgelte für den Anschluss an die Netze, Entgelte für die Nutzung der Netze und etwaige Entgelte für den damit verbundenen Ausbau der Netze, müssen kostenorientiert und transparent sein, der Notwendigkeit der Netzsicherheit und der Flexibilität Rechnung tragen und die tatsächlichen Kosten insofern zum Ausdruck bringen, als sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und unterschiedslos angewandt werden. Die Entgelte dürfen keine damit nicht zusammenhängenden Kosten zur Unterstützung damit nicht zusammenhängender politischer Ziele umfassen.
Unbeschadet des Artikels 15 Absätze 1 und 6 und der Kriterien in Anhang XI der Richtlinie 2012/27/EU muss die Methode zur Bestimmung der Netzentgelte in neutraler Weise langfristig durch Preissignale für Kunden und Erzeuger zur Gesamteffizienz des Netzes beitragen und insbesondere so angewandt werden, dass durch sie die an die Verteilerebene angeschlossenen Erzeugungsanlagen gegenüber den an die Übertragungsebene angeschlossenen Erzeugungsanlagen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Die Netzentgelte dürfen Energiespeicherung oder -aggregierung weder bevorteilen noch benachteiligen und auch keine Negativanreize für Eigenerzeugung, Eigenverbrauch oder die Teilnahme an der Laststeuerung setzen. Diese Entgelte dürfen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels nicht entfernungsabhängig sein.Unbeschadet des Artikels 15 Absätze 1 und 6 und der Kriterien in Anhang römisch elf der Richtlinie 2012/27/EU muss die Methode zur Bestimmung der Netzentgelte in neutraler Weise langfristig durch Preissignale für Kunden und Erzeuger zur Gesamteffizienz des Netzes beitragen und insbesondere so angewandt werden, dass durch sie die an die Verteilerebene angeschlossenen Erzeugungsanlagen gegenüber den an die Übertragungsebene angeschlossenen Erzeugungsanlagen weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Die Netzentgelte dürfen Energiespeicherung oder -aggregierung weder bevorteilen noch benachteiligen und auch keine Negativanreize für Eigenerzeugung, Eigenverbrauch oder die Teilnahme an der Laststeuerung setzen. Diese Entgelte dürfen unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels nicht entfernungsabhängig sein.
(2) Die Tarifmethoden spiegeln die Fixkosten der Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber wider und setzen sowohl kurzfristig als auch langfristig angemessene Anreize für Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber, um die Effizienz einschließlich der Energieeffizienz zu steigern, die Marktintegration und die Versorgungssicherheit zu fördern, effiziente Investitionen zu unterstützen, die damit verbundenen Forschungstätigkeiten zu unterstützen, und Innovationen im Interesse der Verbraucher in Bereichen wie Digitalisierung, Flexibilitätsdienste und Verbindungsleitungen zu erleichtern.
(3) Von der Höhe der gegenüber den Erzeugern oder Endkunden, oder beiden erhobenen Tarife gehen erforderlichenfalls standortbezogene Preissignale auf Unionsebene aus, und diese Tarife tragen dem Umfang der verursachten Netzverluste und Engpässe und den Kosten von Investitionen in die Infrastruktur Rechnung.
(4) Bei der Festsetzung der Netzzugangsentgelte ist Folgendes zu berücksichtigen:
a) die im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen,
b) die tatsächlich geleisteten und eingegangenen Zahlungen sowie die auf der Grundlage vergangener Zeiträume geschätzten voraussichtlichen Zahlungen für künftige Zeiträume.
(5) Die Festsetzung der Netzzugangsentgelte gilt unbeschadet etwaiger Entgelte aufgrund des in Artikel 16 genannten Engpassmanagements.
(6) Für einzelne Transaktionen für den zonenübergreifenden Stromhandel wird kein besonderes Netzentgelt verlangt.
(7) Die Verteilungstarife müssen kostenorientiert sein, wobei die Nutzung des Verteilernetzes durch die Netznutzer einschließlich der aktiven Kunden zu berücksichtigen ist. Verteilungstarife können auf die Netzanschlusskapazität bezogene Elemente enthalten und können sich anhand der Verbrauchs- oder Erzeugungsprofile der Netznutzer unterscheiden. In den Mitgliedstaaten, die bereits intelligente Messsysteme verwenden, ziehen die Regulierungsbehörden gemäß Artikel 59 der Richtlinie (EU) 2019/944 bei der Festlegung oder Genehmigung von Übertragungs- oder Verteilungstarifen oder der entsprechenden Methoden zeitlich abgestufte Netztarife in Erwägung und führen diese erforderlichenfalls ein, um die Nutzung des Netzes auf eine für die Endkunden transparente, kosteneffiziente und vorhersehbare Weise zum Ausdruck zu bringen.
(8) Die Verteilungstarifmethoden müssen den Verteilernetzbetreibern Anreize für den effizientesten Betrieb und Ausbau ihrer Netze bieten, unter anderem mittels der Beschaffung von Dienstleistungen. Zu diesem Zweck erkennen die Regulierungsbehörden maßgebliche Kosten an und berücksichtigen sie in den Verteilungstarifen; außerdem können sie Leistungsziele einführen, um den Verteilernetzbetreibern Anreize zur Steigerung der Effizienz in ihren Netzen zu bieten, auch durch Energieeffizienz, Flexibilität, den Ausbau intelligenter Netze und die Einführung intelligenter Messsysteme.
(9) Bis zum 5. Oktober 2019 legt ACER zur Minderung des Risikos der Marktfragmentierung einen Bericht über bewährte Verfahren in Bezug auf Übertragungs- und Verteilungstarifmethoden vor und trägt dabei nationalen Besonderheiten Rechnung. Dieser Bericht über bewährte Verfahren umfasst mindestens
a) das Verhältnis der gegenüber den Erzeugern und den Endkunden erhobenen Tarife,
b) die durch die Tarife zu deckenden Kosten,
c) zeitlich abgestufte Netztarife,
d) standortbezogene Preissignale,
e) das Verhältnis zwischen den Übertragungs- und Verteilungstarifen,
f) Methoden zur Wahrung der Transparenz bei der Festsetzung und Struktur der Tarife,
g) die Gruppen der Netznutzer, die Tarifen unterliegen, einschließlich der etwaigen Merkmale dieser Gruppen, Formen des Verbrauchs, und alle Tarifbefreiungen,
h) Verluste in Hoch-, Mittel- und Niederspannungsnetzen.
ACER aktualisiert ihren Bericht zu bewährten Verfahren mindestens alle zwei Jahre.
(10) Bei der Festlegung oder Genehmigung von Übertragungs- oder Verteilungstarifen oder der entsprechenden Methoden gemäß Artikel 59 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/944 tragen die Regulierungsbehörden dem Bericht über bewährte Verfahren gebührend Rechnung.“
3.1.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der RL (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.06.2019 S. 125, lauten:3.1.5. Die maßgeblichen Bestimmungen der RL (EU) 2019/944 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, Amtsblatt Nummer L 158 vom 14.06.2019 Seite 125, lauten:
„Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. ‚Kunde‘ einen Großhändler bzw. Endkunden, der Elektrizität kauft;
2. […]
3. ‚Endkunde‘ einen Kunden, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
4. […]
10. ‚Marktteilnehmer‘ einen Marktteilnehmer im Sinne von Artikel 2 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2019/943.
11. […]
13. ‚Elektrizitätsversorgungsvertrag‘ einen Vertrag über die Versorgung mit Elektrizität, mit Ausnahme von Elektrizitätsderivaten;
14. […]
36. ‚Netznutzer‘ eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird;
37. […]
46. ‚Regelarbeit‘ Regelarbeit im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/943;
47. […]
Artikel 56
Entflechtung der Rechnungslegung
(1) Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Rechnungslegung der Elektrizitätsunternehmen gemäß den Absätzen 2 und 3 erfolgt.
(2) Ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse oder ihrer Rechtsform erstellen und veröffentlichen die Elektrizitätsunternehmen ihre Jahresabschlüsse und lassen diese überprüfen, und zwar gemäß den nationalen Rechtsvorschriften über die Jahresabschlüsse von Gesellschaften, die im Rahmen der Richtlinie 2013/34/EU erlassen worden sind.
Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, halten in ihrer Hauptverwaltung eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur öffentlichen Einsichtnahme bereit.
(3) Zur Verhinderung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für ihre Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten in derselben Weise, wie sie das tun müssten, wenn die jeweiligen Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden. Sie führen auch Konten für andere, nicht mit den Bereichen Übertragung und Verteilung zusammenhängende elektrizitätswirtschaftliche Tätigkeiten, wobei diese Konten konsolidiert sein können. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- oder Verteilernetz weisen sie in den Konten gesondert aus. Für ihre Aktivitäten außerhalb des Elektrizitätsbereichs führen sie erforderlichenfalls konsolidierte Konten. Diese interne Rechnungslegung schließt für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung ein.
(4) Bei der Überprüfung gemäß Absatz 2 wird insbesondere untersucht, ob die Verpflichtung zur Verhinderung von Diskriminierung und Quersubventionierung gemäß Absatz 3 eingehalten wird.
[…]
Artikel 59
Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden
(1) Die Regulierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
a) Sie ist dafür zuständig, anhand transparenter Kriterien die Übertragungs- oder Verteilungstarife oder die entsprechenden Methoden oder beides festzulegen oder zu genehmigen.
b) […]
j) Sie stellt sicher, dass eine Quersubventionierung zwischen den Übertragungs-, Verteilungs- und Versorgungstätigkeiten oder anderen Tätigkeiten inner- oder außerhalb des Elektrizitätsbereichs verhindert wird.
k) […]“
3.2. Zur anwendbaren Rechtslage:
Zu den Zeitpunkten der Einleitung der Kostenfeststellungsverfahren durch die belangte Behörde sowie zu den Zeitpunkten der Bescheiderlassung stand jeweils das ElWOG 2010 in Kraft. Mit 24.12.2025 traten die meisten Bestimmungen des ElWG in Kraft und zeitgleich traten die meisten Bestimmungen des ElWOG 2010 außer Kraft (vgl. § 188 ElWG). Die Frage des anzuwendenden Rechts geht nun der Frage, ob das Vorgehen der belangten Behörde bei der von ihr vorausgesetzten Rechtslage berechtigt wäre, vor (vgl. VwSlg. 13.384 A/1991).Zu den Zeitpunkten der Einleitung der Kostenfeststellungsverfahren durch die belangte Behörde sowie zu den Zeitpunkten der Bescheiderlassung stand jeweils das ElWOG 2010 in Kraft. Mit 24.12.2025 traten die meisten Bestimmungen des ElWG in Kraft und zeitgleich traten die meisten Bestimmungen des ElWOG 2010 außer Kraft vergleiche Paragraph 188, ElWG). Die Frage des anzuwendenden Rechts geht nun der Frage, ob das Vorgehen der belangten Behörde bei der von ihr vorausgesetzten Rechtslage berechtigt wäre, vor vergleiche VwSlg. 13.384 A/1991).
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat (vgl. mwN VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist (vgl. mwN VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054). Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden (vgl. mwN VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015). Dieser allgemeine Grundsatz ist bspw. im Bereich des Abgabenrechts dahingehend zu präzisieren, dass aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind (vgl. mwN VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0044; dies gilt ebenso für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der Sozialversicherung, vgl. VwGH 09.01.2020, Ra 2019/08/0102), während verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw. Rechtsvorgänge anzuwenden sind, die sich davor ereignet haben (vgl. mwN VwGH 08.03.2021, Ra 2018/16/0109).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht im Allgemeinen das zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses bzw. Beschlusses geltende Recht anzuwenden hat vergleiche mwN VwGH 12.11.2020, Ra 2020/08/0098). Eine andere Betrachtungsweise wäre nur dann geboten, wenn der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist, oder wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist vergleiche mwN VwGH 23.02.2021, Ra 2019/04/0054). Welche Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen ist, muss daher durch Auslegung der betreffenden Verwaltungsvorschriften ermittelt werden vergleiche mwN VwGH 19.09.2023, Ro 2022/07/0015). Dieser allgemeine Grundsatz ist bspw. im Bereich des Abgabenrechts dahingehend zu präzisieren, dass aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind vergleiche mwN VwGH 26.01.2017, Ro 2015/15/0044; dies gilt ebenso für die Ermittlung der Beitragsgrundlagen in der Sozialversicherung, vergleiche VwGH 09.01.2020, Ra 2019/08/0102), während verfahrensrechtliche Bestimmungen (Normen des Verfahrensrechts) im Allgemeinen ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens auch auf Sachverhalte bzw. Rechtsvorgänge anzuwenden sind, die sich davor ereignet haben vergleiche mwN VwGH 08.03.2021, Ra 2018/16/0109).
Eine spezifische Übergangsbestimmung, die die fortgesetzte Anwendung der Bestimmungen des ElWOG 2010 zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung für Verteilernetzbetreiber in bereits anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anordnet, findet sich im ElWG nicht. § 189 Abs. 8 ElWG ordnet jedoch an, dass die §§ 134 bis 138 ElWG zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden sind, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass auf zuvor eingeleitete Verfahren weiterhin die Bestimmungen des ElWOG 2010 zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung anzuwenden sind, gleichwohl dies nicht ausdrücklich angeordnet wird. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, er habe anordnen wollen, dass auf vor dem 24.12.2025 eingeleitete „Altverfahren“ weder das ElWG noch das ElWOG 2010 anwendbar sein sollen.Eine spezifische Übergangsbestimmung, die die fortgesetzte Anwendung der Bestimmungen des ElWOG 2010 zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung für Verteilernetzbetreiber in bereits anhängigen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich anordnet, findet sich im ElWG nicht. Paragraph 189, Absatz 8, ElWG ordnet jedoch an, dass die Paragraphen 134 bis 138 ElWG zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung erstmals auf Verwaltungsverfahren anzuwenden sind, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Bestimmung eingeleitet wurden. Diese Bestimmung ist dahingehend auszulegen, dass auf zuvor eingeleitete Verfahren weiterhin die Bestimmungen des ElWOG 2010 zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung anzuwenden sind, gleichwohl dies nicht ausdrücklich angeordnet wird. Dem Gesetzgeber kann nicht zugesonnen werden, er habe anordnen wollen, dass auf vor dem 24.12.2025 eingeleitete „Altverfahren“ weder das ElWG noch das ElWOG 2010 anwendbar sein sollen.
Hinzutritt, dass in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Kosten- und Mengenermittlung für einen Verteilernetzbetreiber ein Abspruch über die Frage, was zu einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war, zu erfolgen hat. Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 134 Abs. 1 ElWG (bzw. zuvor § 48 Abs. 1 ElWOG 2010) die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Dabei soll die jeweilige Regulierungssystematik eine einheitliche Vorgehensweise der Regulierungsbehörde gegenüber allen Unternehmen sicherstellen. Die entsprechend periodisch zu führenden Verwaltungsverfahren betreffen somit alle Verteilernetzbetreiber gleichermaßen. Ob ein Bescheid zur Feststellung der Zielvorgabe für eine bestimmte Periode sowie der Kosten und des Mengengerüstes für ein bestimmtes Jahr rechtens war, lässt sich folglich nur dann erkennen, wenn man alle für das Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung maßgeblichen Bestimmungen in der jeweils periodengerechten Fassung (obgleich der Gesetzgeber dies – wie dargelegt – nur implizit angeordnet hat) anwendet. Dies betrifft neben den unmittelbaren Bestimmungen zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte insbesondere auch die für das Verständnis zentralen Begriffsbestimmungen.Hinzutritt, dass in einem Beschwerdeverfahren betreffend die Kosten- und Mengenermittlung für einen Verteilernetzbetreiber ein Abspruch über die Frage, was zu einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war, zu erfolgen hat. Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraph 134, Absatz eins, ElWG (bzw. zuvor Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010) die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Dabei soll die jeweilige Regulierungssystematik eine einheitliche Vorgehensweise der Regulierungsbehörde gegenüber allen Unternehmen sicherstellen. Die entsprechend periodisch zu führenden Verwaltungsverfahren betreffen somit alle Verteilernetzbetreiber gleichermaßen. Ob ein Bescheid zur Feststellung der Zielvorgabe für eine bestimmte Periode sowie der Kosten und des Mengengerüstes für ein bestimmtes Jahr rechtens war, lässt sich folglich nur dann erkennen, wenn man alle für das Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte und zu den Grundsätzen der Kosten- und Mengenermittlung maßgeblichen Bestimmungen in der jeweils periodengerechten Fassung (obgleich der Gesetzgeber dies – wie dargelegt – nur implizit angeordnet hat) anwendet. Dies betrifft neben den unmittelbaren Bestimmungen zum Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte insbesondere auch die für das Verständnis zentralen Begriffsbestimmungen.
3.3. Zu den teilweisen Stattgaben der Beschwerden:
3.3.1. Die Regulierungsbehörde hat gemäß § 48 Abs. 1 ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte.3.3.1. Die Regulierungsbehörde hat gemäß Paragraph 48, Absatz eins, ElWOG 2010 die Kosten, die Zielvorgaben und das Mengengerüst von Netzbetreibern mit einer jährlichen Abgabemenge an Entnehmer von mehr als 50 GWh von Amts wegen periodisch mit Bescheid festzustellen. Die sohin festgestellten Kosten und Mengen bilden die Basis der Bestimmung der Systemnutzungsentgelte.
Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 76 ElWOG 2010. Zugleich betreibt sie eine P2H-Anlage, die ihre Elektrizität ausschließlich aus der Erbringung negativer Regelarbeit bezieht. Bei Abruf durch die Pool-Betreiberin entnimmt die Beschwerdeführerin mit ihrer P2H-Anlage Elektrizität aus dem Netz, wofür sie – da sie zuvor für die Regelenergie lediglich negative Preise angeboten hat – ein Entgelt erhält. Aus der elektrischen Energie gewinnt die P2H-Anlage Wärme, welche die Beschwerdeführerin sodann in ihr Fernwärmenetz einspeist. Fraglich ist nun, ob für den Bezug der Elektrizität qua Regelenergie am Zählpunkt der P2H-Anlage das Netznutzungs- sowie das Netzverlustentgelt anfällt.Die Beschwerdeführerin ist Verteilernetzbetreiberin im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 76, ElWOG 2010. Zugleich betreibt sie eine P2H-Anlage, die ihre Elektrizität ausschließlich aus der Erbringung negativer Regelarbeit bezieht. Bei Abruf durch die Pool-Betreiberin entnimmt die Beschwerdeführerin mit ihrer P2H-Anlage Elektrizität aus dem Netz, wofür sie – da sie zuvor für die Regelenergie lediglich negative Preise angeboten hat – ein Entgelt erhält. Aus der elektrischen Energie gewinnt die P2H-Anlage Wärme, welche die Beschwerdeführerin sodann in ihr Fernwärmenetz einspeist. Fraglich ist nun, ob für den Bezug der Elektrizität qua Regelenergie am Zählpunkt der P2H-Anlage das Netznutzungs- sowie das Netzverlustentgelt anfällt.
3.3.2. Gemäß § 52 Abs. 1 ElWOG 2010 ist das Netznutzungsentgelt von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten. Das Netzverlustentgelt ist gemäß § 53 Abs. 1 ElWOG 2010 von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 14 ElWOG 2010 bezeichnet der Begriff „Entnehmer“ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt. Gemäß Z 12 leg.cit. wiederum bezeichnet der Begriff „Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft. Da gegenständlich, soweit die P2H-Anlage betroffen ist, die Beschwerdeführerin als Betreiberin der P2H-Anlage jedenfalls nicht als Einspeiserin gemäß § 7 Abs. 1 Z 10 ElWOG 2010 und auch nicht als Netzbetreiberin zu qualifizieren ist, kommt allenfalls eine Einordnung als Endverbraucherin gemäß Z 12 leg.cit. in Betracht. Strittig ist nun, ob die Beschwerdeführerin die Elektrizität zum Betrieb der P2H-Anlage für den „Eigenverbrauch“ „kauft“.3.3.2. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, ElWOG 2010 ist das Netznutzungsentgelt von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten. Das Netzverlustentgelt ist gemäß Paragraph 53, Absatz eins, ElWOG 2010 von Entnehmern und Einspeisern zu entrichten. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 14, ElWOG 2010 bezeichnet der Begriff „Entnehmer“ einen Endverbraucher oder einen Netzbetreiber, der elektrische Energie aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz entnimmt. Gemäß Ziffer 12, leg.cit. wiederum bezeichnet der Begriff „Endverbraucher“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft. Da gegenständlich, soweit die P2H-Anlage betroffen ist, die Beschwerdeführerin als Betreiberin der P2H-Anlage jedenfalls nicht als Einspeiserin gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 10, ElWOG 2010 und auch nicht als Netzbetreiberin zu qualifizieren ist, kommt allenfalls eine Einordnung als Endverbraucherin gemäß Ziffer 12, leg.cit. in Betracht. Strittig ist nun, ob die Beschwerdeführerin die Elektrizität zum Betrieb der P2H-Anlage für den „Eigenverbrauch“ „kauft“.
3.3.3. Die Beschwerdeführerin produziert mit der P2H-Anlage Wärme, die sie in ihr Fernwärmenetz einspeist. Sie entnimmt folglich Elektrizität für den Eigenverbrauch dem Netz. Dass die Elektrizitätsentnahme infolge eines Abrufs der Pool-Betreiberin im Rahmen der Regelreserve zur Netzstabilisierung erfolgt, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Auch Pumpspeicherkraftwerke, die (zunächst) Elektrizität beziehen, um diese (später) für die Erzeugung von Elektrizität zu nutzen (also für einen Produktions- oder Umwandlungsprozess verwenden), beziehen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Elektrizität für ihren Eigenverbrauch. Dass Pumpspeicherkraftwerken dabei eine wesentliche Funktion im Gesamtsystem, insbesondere zur Abdeckung des Regelleistungsbedarfs zukommt, ändert nichts an ihrer Einordnung als Entnehmer im Sinne des ElWOG 2010 (vgl. VfSlg. 19.740/2013). Ergänzend ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass die Vergütung bei der Erbringung der Sekundär- und Tertiärregelenergie zwischen der Beschwerdeführerin und der Pool-Betreiberin unter Berücksichtigung des Vorteils der Beschwerdeführerin aus dem Abruf gegenüber den Opportunitätskosten für die alternative Wärmebereitstellung der P2H-Anlage aufgeteilt werden. Dies belegt, dass die Elektrizitätsentnahme für die P2H-Anlage auch im Rahmen der Regelreserve konkret für den Eigenverbrauch im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010 erfolgt.3.3.3. Die Beschwerdeführerin produziert mit der P2H-Anlage Wärme, die sie in ihr Fernwärmenetz einspeist. Sie entnimmt folglich Elektrizität für den Eigenverbrauch dem Netz. Dass die Elektrizitätsentnahme infolge eines Abrufs der Pool-Betreiberin im Rahmen der Regelreserve zur Netzstabilisierung erfolgt, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Auch Pumpspeicherkraftwerke, die (zunächst) Elektrizität beziehen, um diese (später) für die Erzeugung von Elektrizität zu nutzen (also für einen Produktions- oder Umwandlungsprozess verwenden), beziehen nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes Elektrizität für ihren Eigenverbrauch. Dass Pumpspeicherkraftwerken dabei eine wesentliche Funktion im Gesamtsystem, insbesondere zur Abdeckung des Regelleistungsbedarfs zukommt, ändert nichts an ihrer Einordnung als Entnehmer im Sinne des ElWOG 2010 vergleiche VfSlg. 19.740 aus 2013,). Ergänzend ist gegenständlich zu berücksichtigen, dass die Vergütung bei der Erbringung der Sekundär- und Tertiärregelenergie zwischen der Beschwerdeführerin und der Pool-Betreiberin unter Berücksichtigung des Vorteils der Beschwerdeführerin aus dem Abruf gegenüber den Opportunitätskosten für die alternative Wärmebereitstellung der P2H-Anlage aufgeteilt werden. Dies belegt, dass die Elektrizitätsentnahme für die P2H-Anlage auch im Rahmen der Regelreserve konkret für den Eigenverbrauch im Sinne von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ElWOG 2010 erfolgt.
3.3.4. Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „Kaufs“ in § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010 vertrat die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid noch die Rechtsansicht, dass aus teleologischen und systematischen Erwägungen mit „Kauf“ jede Form der Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz gemeint sei und dass es bei der Beurteilung, ob Systemnutzungsentgelte zu zahlen seien, (allein) darauf ankommen müsse, ob elektrische Energie aus dem Netz entnommen und das Netz genutzt werde. Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen:3.3.4. Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal des „Kaufs“ in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ElWOG 2010 vertrat die belangte Behörde im erstangefochtenen Bescheid noch die Rechtsansicht, dass aus teleologischen und systematischen Erwägungen mit „Kauf“ jede Form der Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz gemeint sei und dass es bei der Beurteilung, ob Systemnutzungsentgelte zu zahlen seien, (allein) darauf ankommen müsse, ob elektrische Energie aus dem Netz entnommen und das Netz genutzt werde. Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen:
Den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010 über den äußerst möglichen Wortsinn von „Kaufen“ hinaus auf jede Form der Entnahme elektrischer Energie aus dem Verteilernetz auszudehnen, ist nicht geboten. Die Analogie ist im Bereich des Verwaltungsrechts grundsätzlich zulässig; das Bestehen einer Rechtslücke ist hier aber im Zweifel nicht anzunehmen. Im Bereich des öffentlichen Rechts, im Besonderen des Verwaltungsrechts, das schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, wird eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden können (vgl. VwSlg. 9677 A/1978).Den Tatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ElWOG 2010 über den äußerst möglichen Wortsinn von „Kaufen“ hinaus auf jede Form der Entnahme elektrischer Energie aus dem Verteilernetz auszudehnen, ist nicht geboten. Die Analogie ist im Bereich des Verwaltungsrechts grundsätzlich zulässig; das Bestehen einer Rechtslücke ist hier aber im Zweifel nicht anzunehmen. Im Bereich des öffentlichen Rechts, im Besonderen des Verwaltungsrechts, das schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, wird eine auftretende Rechtslücke im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden können vergleiche VwSlg. 9677 A/1978).
Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem Verfahren nach dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 auch einer Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, dass der Begriff „Kauf“ in § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 idF vor dem Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021 in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen sei. Dass sich der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 150/2021 dazu entschieden hatte, anstelle von „Kaufen“ auf „Beziehen“ abzustellen, hatte auch nicht allein redaktionellen Charakter, sondern damit war ein geänderter Bedeutungsinhalt verbunden. Ein „Beziehen“ von Erdgas geht über das „Kaufen“ hinaus und erfasst jede Form der physischen Übernahme aus dem Verteilernetz (vgl. VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).Der Verwaltungsgerichtshof ist in einem Verfahren nach dem Gaswirtschaftsgesetz 2011 auch einer Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegengetreten, dass der Begriff „Kauf“ in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen sei. Dass sich der Gesetzgeber mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, dazu entschieden hatte, anstelle von „Kaufen“ auf „Beziehen“ abzustellen, hatte auch nicht allein redaktionellen Charakter, sondern damit war ein geänderter Bedeutungsinhalt verbunden. Ein „Beziehen“ von Erdgas geht über das „Kaufen“ hinaus und erfasst jede Form der physischen Übernahme aus dem Verteilernetz vergleiche VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).
Für den gegenständlichen Fall bestätigt dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit einem „Kauf“ von Elektrizität entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht jede Form der Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz gemeint sein kann. Vielmehr wäre es dem Gesetzgeber des ElWOG 2010 grundsätzlich (vorbehaltlich allfälliger unionsrechtlicher Vorgaben) ebenfalls freigestanden, den Wortlaut des § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010 von „kauft“ auf „bezieht“ abzuändern, wie dies in § 7 Abs. 1 Z 11 GWG 2011 erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat aber eine solche Änderung bis zum Außerkrafttreten des § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010 nicht vorgenommen.Für den gegenständlichen Fall bestätigt dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit einem „Kauf“ von Elektrizität entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht jede Form der Entnahme elektrischer Energie aus dem Netz gemeint sein kann. Vielmehr wäre es dem Gesetzgeber des ElWOG 2010 grundsätzlich (vorbehaltlich allfälliger unionsrechtlicher Vorgaben) ebenfalls freigestanden, den Wortlaut des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ElWOG 2010 von „kauft“ auf „bezieht“ abzuändern, wie dies in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 erfolgt ist. Der Gesetzgeber hat aber eine solche Änderung bis zum Außerkrafttreten des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ElWOG 2010 nicht vorgenommen.
3.3.5. Der Begriff „Kauf“ in § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010 ist daher in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen (vgl. wiederum VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026 zum GWG 2011; diese Auffassung hat schon nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtssprache auch für § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010 Platz zu greifen). Der Begriff „Kaufen“ setzt folglich eine entgeltliche Eigentumsübertragung voraus (vgl. die §§ 1053 ff. ABGB).3.3.5. Der Begriff „Kauf“ in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ElWOG 2010 ist daher in der Bedeutung des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen vergleiche wiederum VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026 zum GWG 2011; diese Auffassung hat schon nach dem Grundsatz der Einheit der Rechtssprache auch für Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ElWOG 2010 Platz zu greifen). Der Begriff „Kaufen“ setzt folglich eine entgeltliche Eigentumsübertragung voraus vergleiche die Paragraphen 1053, ff. ABGB).
3.3.5.1. Die Beschwerdeführerin geht weiters davon aus, dass bei einem Kauf der Geldflussrichtung entscheidende Bedeutung zukomme. § 1053 ABGB gehe davon aus, dass bei einem Kauf der Käufer der Sache Geld an den Verkäufer zahle. Fließe hingegen kein Geld, handle es sich um eine Schenkung. Bei einer negativen Geldflussrichtung, bei der der Käufer vom Verkäufer zusätzlich zur Sache auch Geld erhalte, liege kein Kaufvorgang vor. Bei der von der Beschwerdeführerin mit ihrer P2H-Anlage (ausschließlich) gegen Entgelt erbrachten negativen Regelarbeit liege folglich kein Kauf von Elektrizität, sondern ein atypischer Dienstleistungsvertrag, vergleichbar einem Entsorgungsvertrag, vor. Die belangte Behörde ist demgegenüber der Ansicht, dass es allein auf das Vorzeichen beim Kaufpreis, und damit die Geldflussrichtung, nicht ankommen könne. So würde auch die zunehmende Integration erneuerbarer Energieträger in das Energiesystem wiederholt zu Marktsituationen führen, in denen der Energiepreis aufgrund eines Überangebots für eine gewisse Zeit negativ sei. Dies ändere aber nichts daran, dass ein Stromliefervertrag vorliege.3.3.5.1. Die Beschwerdeführerin geht weiters davon aus, dass bei einem Kauf der Geldflussrichtung entscheidende Bedeutung zukomme. Paragraph 1053, ABGB gehe davon aus, dass bei einem Kauf der Käufer der Sache Geld an den Verkäufer zahle. Fließe hingegen kein Geld, handle es sich um eine Schenkung. Bei einer negativen Geldflussrichtung, bei der der Käufer vom Verkäufer zusätzlich zur Sache auch Geld erhalte, liege kein Kaufvorgang vor. Bei der von der Beschwerdeführerin mit ihrer P2H-Anlage (ausschließlich) gegen Entgelt erbrachten negativen Regelarbeit liege folglich kein Kauf von Elektrizität, sondern ein atypischer Dienstleistungsvertrag, vergleichbar einem Entsorgungsvertrag, vor. Die belangte Behörde ist demgegenüber der Ansicht, dass es allein auf das Vorzeichen beim Kaufpreis, und damit die Geldflussrichtung, nicht ankommen könne. So würde auch die zunehmende Integration erneuerbarer Energieträger in das Energiesystem wiederholt zu Marktsituationen führen, in denen der Energiepreis aufgrund eines Überangebots für eine gewisse Zeit negativ sei. Dies ändere aber nichts daran, dass ein Stromliefervertrag vorliege.
3.3.5.2. Wird bei der P2H-Anlage der Beschwerdeführerin negative Regelenergie abgerufen, entnimmt die Beschwerdeführerin Elektrizität aus dem Netz. Die entnommene Elektrizität geht dabei in ihr Eigentum über. Sie setzt diese auch zur Erzeugung von Wärme ein, die sie wiederum in ihr eigenes Fernwärmenetz einspeist. Eine Rückeinspeisung der entnommenen Elektrizität ins Stromnetz zu einem späteren Zeitpunkt ist daher gegenständlich – anders als dem Grunde nach bei Pumpspeicherkraftwerten (vgl. VfSlg. 19.740/2013) oder im Gasbereich vergleichbar zu „Liftgas“ (vgl. VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026) – von vorneherein ausgeschlossen.3.3.5.2. Wird bei der P2H-Anlage der Beschwerdeführerin negative Regelenergie abgerufen, entnimmt die Beschwerdeführerin Elektrizität aus dem Netz. Die entnommene Elektrizität geht dabei in ihr Eigentum über. Sie setzt diese auch zur Erzeugung von Wärme ein, die sie wiederum in ihr eigenes Fernwärmenetz einspeist. Eine Rückeinspeisung der entnommenen Elektrizität ins Stromnetz zu einem späteren Zeitpunkt ist daher gegenständlich – anders als dem Grunde nach bei Pumpspeicherkraftwerten vergleiche VfSlg. 19.740 aus 2013,) oder im Gasbereich vergleichbar zu „Liftgas“ vergleiche VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026) – von vorneherein ausgeschlossen.
Elektrizität kann Gegenstand eines Kaufvertrags sein (vgl. jeweils mwN Aicher, § 1053 ABGB, in Rummel/Lukas [Hrsg.], ABGB4 [Stand 2017, rdb] Rz 5; Verschraegen, § 1053 ABGB, in Klete?ka/Schauer [Hrsg.], ABGB-ON1.08 [Stand 2020, rdb] Rz 4), andernfalls liefe bereits die Begriffsdefinition in § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010 ins Leere. Bei einem Stromlieferungsvertrag liegt ein kaufrechtliches Dauerschuldverhältnis vor (vgl. mwN Aicher, aaO, Rz 5; und zwar in Form eines Sukzessivlieferungsvertrags, vgl. mwN OGH 25.04.2019, 5 Ob 35/19m); einem Bezugsvertrag als Dauerschuldverhältnis muss als Titel ein Kaufvertrag (ggf. Wahlkauf mit Wahlbefugnis des Käufers) und nicht lediglich ein Vorvertrag zugrunde liegen (vgl. Verschraegen, aaO, Rz 8 ff.). Den Verkäufer trifft hierbei regelmäßig die Pflicht zu jederzeitiger Lieferbereitschaft (vgl. OGH 28.06.1978, 1 Ob 759/77; Spitzer/Told, § 1053 ABGB, in Schwimann/Kodek [Hrsg.], ABGB: Praxiskommentar5 [2021] Rz 49). Bei sich ändernden Preisen besteht bei entsprechender Vertragsausgestaltung, worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist, auch die Möglichkeit, dass für gewissen Zeiten – etwa bei einem produktionsbedingten Überangebot an Elektrizität – der Preis negativ ist, und damit die Käuferin der Elektrizität zusätzlich Geld erhält. Das Wesen eines Stromlieferungsvertrag ändert sich dadurch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht.Elektrizität kann Gegenstand eines Kaufvertrags sein vergleiche jeweils mwN Aicher, Paragraph 1053, ABGB, in Rummel/Lukas [Hrsg.], ABGB4 [Stand 2017, rdb] Rz 5; Verschraegen, Paragraph 1053, ABGB, in Klete?ka/Schauer [Hrsg.], ABGB-ON1.08 [Stand 2020, rdb] Rz 4), andernfalls liefe bereits die Begriffsdefinition in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ElWOG 2010 ins Leere. Bei einem Stromlieferungsvertrag liegt ein kaufrechtliches Dauerschuldverhältnis vor vergleiche mwN Aicher, aaO, Rz 5; und zwar in Form eines Sukzessivlieferungsvertrags, vergleiche mwN OGH 25.04.2019, 5 Ob 35/19m); einem Bezugsvertrag als Dauerschuldverhältnis muss als Titel ein Kaufvertrag (ggf. Wahlkauf mit Wahlbefugnis des Käufers) und nicht lediglich ein Vorvertrag zugrunde liegen vergleiche Verschraegen, aaO, Rz 8 ff.). Den Verkäufer trifft hierbei regelmäßig die Pflicht zu jederzeitiger Lieferbereitschaft vergleiche OGH 28.06.1978, 1 Ob 759/77; Spitzer/Told, Paragraph 1053, ABGB, in Schwimann/Kodek [Hrsg.], ABGB: Praxiskommentar5 [2021] Rz 49). Bei sich ändernden Preisen besteht bei entsprechender Vertragsausgestaltung, worauf die belangte Behörde zu Recht hinweist, auch die Möglichkeit, dass für gewissen Zeiten – etwa bei einem produktionsbedingten Überangebot an Elektrizität – der Preis negativ ist, und damit die Käuferin der Elektrizität zusätzlich Geld erhält. Das Wesen eines Stromlieferungsvertrag ändert sich dadurch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht.
3.3.5.3. Demgegenüber bezieht die Beschwerdeführerin für ihre P2H-Anlage nicht Elektrizität über einen derartigen Stromliefervertrag, sondern ausschließlich im Wege der Erbringung negativer Regelenergie. Letzteres unterscheidet sich vom Stromliefervertrag schon dadurch, dass nicht eine Lieferantin bzw. Verkäuferin (hier die Pool-Betreiberin) verpflichtet ist, jederzeit der Beschwerdeführerin gegenüber zur Lieferung von Elektrizität bereit zu sein, sondern vielmehr sich die Beschwerdeführerin verpflichtet hat, ihre P2H-Anlage für den Abruf von Regelenergie vorzuhalten. Für den Fall, dass Regelenergie tatsächlich abgerufen wird, ist die Beschwerdeführerin zur Abnahme dieser Regelenergie verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin erhält für diese zum Zwecke der Netzstabilisierung erbrachte Leistung mit dem Arbeitspreis ein (variables) Entgelt. Dass der Arbeitspreis auch positiv sein kann, also die Beschwerdeführerin für die bezogene Regelenergie auch ein Entgelt entrichten könnte, ist gegenständlich nicht maßgeblich, weil die Beschwerdeführerin ausschließlich negative Preise anbietet. In keinem Fall zahlt daher die Beschwerdeführerin ein Entgelt für die bezogene Elektrizität. Damit kommt es auch zu keinem Austausch bzw. zu keiner Übertragung einer Sache „gegen“ eine Geldsumme bzw. „gegen“ Bezahlung eines Kaufpreises (vgl. Aicher, aaO, Rz 1; Verschraegen, aaO, Rz 1). Die letztendliche Verwendung der entnommenen Elektrizität hat keinen Einfluss auf ihre ursprüngliche Funktion als netzdienliche Flexibilitätsmaßnahme. Im Unterschied zu einem Stromliefervertrag führt bei der Regelleistung auch eine Gesamtbetrachtung nicht zu einem anderen Ergebnis. Nur zum Teil negative Preise infolge von zeitlich bedingten Überangeboten bei Stromlieferverträgen als Sukzessivlieferungsvertrag stehen einem Angebots- und Zuschlagssystem auf Basis des mit der Pool-Betreiberin abgeschlossenen Rahmenvertrags über die Vorhaltung von Regelleistung und die Erbringung von Regelenergie gegenüber.Die Beschwerdeführerin erhält für diese zum Zwecke der Netzstabilisierung erbrachte Leistung mit dem Arbeitspreis ein (variables) Entgelt. Dass der Arbeitspreis auch positiv sein kann, also die Beschwerdeführerin für die bezogene Regelenergie auch ein Entgelt entrichten könnte, ist gegenständlich nicht maßgeblich, weil die Beschwerdeführerin ausschließlich negative Preise anbietet. In keinem Fall zahlt daher die Beschwerdeführerin ein Entgelt für die bezogene Elektrizität. Damit kommt es auch zu keinem Austausch bzw. zu keiner Übertragung einer Sache „gegen“ eine Geldsumme bzw. „gegen“ Bezahlung eines Kaufpreises vergleiche Aicher, aaO, Rz 1; Verschraegen, aaO, Rz 1). Die letztendliche Verwendung der entnommenen Elektrizität hat keinen Einfluss auf ihre ursprüngliche Funktion als netzdienliche Flexibilitätsmaßnahme. Im Unterschied zu einem Stromliefervertrag führt bei der Regelleistung auch eine Gesamtbetrachtung nicht zu einem anderen Ergebnis. Nur zum Teil negative Preise infolge von zeitlich bedingten Überangeboten bei Stromlieferverträgen als Sukzessivlieferungsvertrag stehen einem Angebots- und Zuschlagssystem auf Basis des mit der Pool-Betreiberin abgeschlossenen Rahmenvertrags über die Vorhaltung von Regelleistung und die Erbringung von Regelenergie gegenüber.
Angesichts dessen erbringt die Beschwerdeführerin mit ihrer P2H-Anlage eine Dienstleistung gegen Entgelt (vgl. so auch [noch] ausdrücklich die Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.02.2025, S. 7, im Verfahren Zl. W606 2306594-1), sie kauft jedoch für diese P2H-Anlage keine Elektrizität gegen Entgelt. Das Tatbestandsmerkmal „Kaufen“ in § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010 ist somit nicht erfüllt und folglich ist die Beschwerdeführerin betreffend die P2H-Anlage nicht als Endverbraucherin zu qualifizieren.Angesichts dessen erbringt die Beschwerdeführerin mit ihrer P2H-Anlage eine Dienstleistung gegen Entgelt vergleiche so auch [noch] ausdrücklich die Stellungnahme der belangten Behörde vom 27.02.2025, S. 7, im Verfahren Zl. W606 2306594-1), sie kauft jedoch für diese P2H-Anlage keine Elektrizität gegen Entgelt. Das Tatbestandsmerkmal „Kaufen“ in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ElWOG 2010 ist somit nicht erfüllt und folglich ist die Beschwerdeführerin betreffend die P2H-Anlage nicht als Endverbraucherin zu qualifizieren.
3.3.5.4. Der Verfassungsgerichtshof hat die Frage, ob der Entzug von Elektrizität aus dem Netz zum Zwecke negativer Regelarbeit als Kauf einzuordnen sei, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abschließend beantwortet. Im Erkenntnis VfSlg. 19.740/2013 setzte sich der Verfassungsgerichtshof zentral mit der Frage des Eigenverbrauchs von Pumpspeicherkraftwerken auseinander. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur SNT-VO 2006-Novelle 2009, demnach der Betrieb von Pumpspeicherkraftwerken in großem Maß marktpreisgetrieben optimiert sei, und folglich nicht (allein) im Rahmen der Regelleistung erbracht werde, führte der Verfassungsgerichtshof zunächst aus, dass Pumpspeicherkraftwerke Elektrizität „beziehen“ würden, um diese für die Erzeugung von Elektrizität zu nutzen (also für einen Produktions- oder Umwandlungsprozess zu verwenden). Dies ändere nichts an dem Umstand, dass sie Elektrizität für ihren Eigenverbrauch im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010 „beziehen“ würden. Weiters stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass der Umstand, dass „Pumpspeicherkraftwerken [auch] eine wesentliche Funktion im Gesamtsystem, insbesondere zur Abdeckung des Regelleistungsbedarfs (auch angesichts steigender Elektrizitätserzeugung aus Windkraft) zukommt, […] nichts an ihrer Einordnung als Entnehmer im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 3 iVm § 7 Abs. 1 Z 14 iVm Z 12 ElWOG 2010 [ändert]“.3.3.5.4. Der Verfassungsgerichtshof hat die Frage, ob der Entzug von Elektrizität aus dem Netz zum Zwecke negativer Regelarbeit als Kauf einzuordnen sei, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht abschließend beantwortet. Im Erkenntnis VfSlg. 19.740 aus 2013, setzte sich der Verfassungsgerichtshof zentral mit der Frage des Eigenverbrauchs von Pumpspeicherkraftwerken auseinander. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen zur SNT-VO 2006-Novelle 2009, demnach der Betrieb von Pumpspeicherkraftwerken in großem Maß marktpreisgetrieben optimiert sei, und folglich nicht (allein) im Rahmen der Regelleistung erbracht werde, führte der Verfassungsgerichtshof zunächst aus, dass Pumpspeicherkraftwerke Elektrizität „beziehen“ würden, um diese für die Erzeugung von Elektrizität zu nutzen (also für einen Produktions- oder Umwandlungsprozess zu verwenden). Dies ändere nichts an dem Umstand, dass sie Elektrizität für ihren Eigenverbrauch im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ElWOG 2010 „beziehen“ würden. Weiters stellte der Verfassungsgerichtshof klar, dass der Umstand, dass „Pumpspeicherkraftwerken [auch] eine wesentliche Funktion im Gesamtsystem, insbesondere zur Abdeckung des Regelleistungsbedarfs (auch angesichts steigender Elektrizitätserzeugung aus Windkraft) zukommt, […] nichts an ihrer Einordnung als Entnehmer im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, Satz 3 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 14, in Verbindung mit Ziffer 12, ElWOG 2010 [ändert]“.
Der Verfassungsgerichtshof erkannte somit zwar, dass auch Pumpspeicherkraftwerke Entnehmer sein können, ging dabei aber im Einzelnen – sowohl mit Blick auf den marktpreisgetriebenen Kauf von Elektrizität einer- als auch auf den Bezug von Elektrizität im Rahmen der Erbringung von Regelleistung andererseits – konkret auf die Tatbestandsvoraussetzung des „Kaufs“ der Elektrizität gemäß § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010 nicht näher ein.Der Verfassungsgerichtshof erkannte somit zwar, dass auch Pumpspeicherkraftwerke Entnehmer sein können, ging dabei aber im Einzelnen – sowohl mit Blick auf den marktpreisgetriebenen Kauf von Elektrizität einer- als auch auf den Bezug von Elektrizität im Rahmen der Erbringung von Regelleistung andererseits – konkret auf die Tatbestandsvoraussetzung des „Kaufs“ der Elektrizität gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ElWOG 2010 nicht näher ein.
Die gegenständliche P2H-Anlage unterscheidet sich nun mehrfach und entscheidungserheblich von Pumpspeicherkraftwerken. Bereits dargelegt wurde, dass eine Wiedereinspeisung der zunächst entnommenen Elektrizität (auch nach einem allf. Umwandlungs- und/oder Produktionsprozess) bei der P2H-Anlage nicht in Betracht kommt. Des Weiteren wird die P2H-Anlage ausschließlich am negativen Regelreservemarkt eingesetzt; weder stellt sie positive Regelenergie bereit noch wird sie (mangels Wiedereinspeisungsmöglichkeit insoweit) marktorientiert eingesetzt. Kommt es zu keinem Abruf von Regelenergie, steht die P2H-Anlage der Beschwerdeführerin still. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und der Einordnung von Pumpspeicherkraftwerken als Entnehmer kann daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht automatisch der Schluss gezogen werden, dass der Bezug von Elektrizität im Rahmen der Bereitstellung negativer Regelarbeit auch als „Kauf“ einzuordnen ist.
3.3.6. Das Unionsrecht zwingt nicht zu einem anderen Ergebnis. Die belangte Behörde ist zwar im Recht, wenn sie zunächst allgemein darauf verweist, dass die Unionsrechtlage im Elektrizitätsbereich maßgebliche Unterschiede zu jener im Gasbereich, die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.01.2025, Ro 2023/04/0026, einschlägig war, aufweist. Doch legen weder die VO (EU) 2019/943 noch die RL (EU) 2019/944 fest, dass für die im Zuge der Erbringung der Regelleistung bezogene Elektrizität zwingend Systemnutzungsentgelte zu entrichten sind.
Art. 18 Abs. 1 der VO (EU) 2019/943 sieht vor, dass die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Zugang zu den Netzen erheben, einschließlich Entgelte für den Anschluss an die Netze, Entgelte für die Nutzung der Netze und etwaige Entgelte für den damit verbundenen Ausbau der Netze, kostenorientiert und transparent sein und der Notwendigkeit der Netzsicherheit und der Flexibilität Rechnung tragen und die tatsächlichen Kosten insofern zum Ausdruck bringen müssen, als sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und unterschiedslos angewandt werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass für die Systemnutzungsentgelte zwingend alle Netzbenutzer herangezogen werden müssen (vgl. näher Storr, Der Regelungsspielraum des österreichischen Gesetzgebers für Systemnutzungsentgelte nach dem Urteil des EuGH in der Rs C-718/18 [Kommission/Deutschland] vom 02.09.2021, in ZÖR 2022, 1097 [1134 f.]; VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).Artikel 18, Absatz eins, der VO (EU) 2019/943 sieht vor, dass die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Zugang zu den Netzen erheben, einschließlich Entgelte für den Anschluss an die Netze, Entgelte für die Nutzung der Netze und etwaige Entgelte für den damit verbundenen Ausbau der Netze, kostenorientiert und transparent sein und der Notwendigkeit der Netzsicherheit und der Flexibilität Rechnung tragen und die tatsächlichen Kosten insofern zum Ausdruck bringen müssen, als sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und unterschiedslos angewandt werden. Daraus folgt jedoch nicht, dass für die Systemnutzungsentgelte zwingend alle Netzbenutzer herangezogen werden müssen vergleiche näher Storr, Der Regelungsspielraum des österreichischen Gesetzgebers für Systemnutzungsentgelte nach dem Urteil des EuGH in der Rs C-718/18 [Kommission/Deutschland] vom 02.09.2021, in ZÖR 2022, 1097 [1134 f.]; VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).
So die belangte Behöre in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sie gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union als nationale Regulierungsbehörde im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben „völlig unabhängig“ sein müsse (vgl. die Stellungnahme vom 27.02.2025, S. 12; vgl. EuGH 02.09.2021, Rs. C-718/18, Kommission/Deutschland, Rz 108), und der Flexibilisierung insoweit durch die Ausgestaltung der SNE-V 2018 Rechnung getragen habe, ergibt sich aus dem zitierten Urteil gleichermaßen, dass Regulierungsbehörden an das Gesetz gebunden und der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen bleiben (vgl. EuGH 02.09.2021, Rs. C-718/185, Kommission/Deutschland, Rz 126; VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).So die belangte Behöre in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sie gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union als nationale Regulierungsbehörde im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben „völlig unabhängig“ sein müsse vergleiche die Stellungnahme vom 27.02.2025, S. 12; vergleiche EuGH 02.09.2021, Rs. C-718/18, Kommission/Deutschland, Rz 108), und der Flexibilisierung insoweit durch die Ausgestaltung der SNE-V 2018 Rechnung getragen habe, ergibt sich aus dem zitierten Urteil gleichermaßen, dass Regulierungsbehörden an das Gesetz gebunden und der Kontrolle durch die zuständigen Gerichte unterworfen bleiben vergleiche EuGH 02.09.2021, Rs. C-718/185, Kommission/Deutschland, Rz 126; VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026).
Bereits aus diesem Grund war der Anregung der belangten Behörde, näher bezeichnete Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorzulegen, nicht zu entsprechen.
3.3.7. Soweit die belangte Behörde das Verbot der Diskriminierung und Quersubventionierung ins Treffen führt und diesbezüglich auch auf die vertikale Integration der Beschwerdeführerin hinweist, ist festzuhalten, dass die Einhebung von Systemnutzungsentgelten gemäß den obigen Ausführungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen des ElWOG 2010 erfolgt, hinsichtlich deren Sachlichkeit das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken hegt. Ob und inwieweit die Verpflichtung besteht, Systemnutzungsentgelte einzuheben, und an welchen Zählpunkten dies erfolgt, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Die Einordnung des Bezugs der Elektrizität für die P2H-Anlage im Rahmen der negativen Regelenergie folgt, wie dargelegt, aus diesen Bestimmungen. Dies gilt auch unabhängig von der Frage, wer die P2H-Anlage betreibt, und ob eine solche Betreiberin daneben auch andere Rollen im Elektrizitätssystem, wie jene der Verteilernetzbetreiberin, wahrnimmt.
3.3.8. Eine Gesetzwidrigkeit von § 5 Abs. 1 Z 7 SNE-V 2018 ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht erkennbar.3.3.8. Eine Gesetzwidrigkeit von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, SNE-V 2018 ist – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht erkennbar.
Der Begriff des Entnehmers wird in § 2 Abs. 1 SNE-V 2018 nicht definiert, weshalb gemäß Abs. 2 leg.cit. die Begriffsbestimmung gemäß § 7 ElWOG 2010 gilt. § 5 Abs. 1 SNE-V 2018 legt das von „Entnehmern“ pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt fest (aus Abs. 1a leg.cit. folgt gegenständlich nichts Abweichendes). Da mit den „Entnehmern“ der Kreis der Zahlungspflichtigen jenem in den §§ 52 f. ElWOG 2010 umschriebenen entspricht und die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Elektrizitätsbezugs für die P2H-Anlage, wie dargelegt, nicht als Entnehmerin zu qualifizieren ist, kommt § 5 Abs. 1 SNE-V 2018 nicht zur Anwendung. § 5 Abs. 1 Z 7 iVm § 2 Abs. 2 SNE-V 2018 regelt folglich nur jene Fälle, in denen eine (gesetzmäßige) Zahlungspflicht für Entnehmer besteht. Dem Verordnungsgeber kann daher nicht unterstellt werden, in gesetzwidriger Weise die Zahlungspflicht auf sonstige, nicht im Gesetz genannte Personen erstreckt haben zu wollen.Der Begriff des Entnehmers wird in Paragraph 2, Absatz eins, SNE-V 2018 nicht definiert, weshalb gemäß Absatz 2, leg.cit. die Begriffsbestimmung gemäß Paragraph 7, ElWOG 2010 gilt. Paragraph 5, Absatz eins, SNE-V 2018 legt das von „Entnehmern“ pro Zählpunkt zu entrichtende Netznutzungsentgelt fest (aus Absatz eins a, leg.cit. folgt gegenständlich nichts Abweichendes). Da mit den „Entnehmern“ der Kreis der Zahlungspflichtigen jenem in den Paragraphen 52, f. ElWOG 2010 umschriebenen entspricht und die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Elektrizitätsbezugs für die P2H-Anlage, wie dargelegt, nicht als Entnehmerin zu qualifizieren ist, kommt Paragraph 5, Absatz eins, SNE-V 2018 nicht zur Anwendung. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, SNE-V 2018 regelt folglich nur jene Fälle, in denen eine (gesetzmäßige) Zahlungspflicht für Entnehmer besteht. Dem Verordnungsgeber kann daher nicht unterstellt werden, in gesetzwidriger Weise die Zahlungspflicht auf sonstige, nicht im Gesetz genannte Personen erstreckt haben zu wollen.
3.3.9. Aus diesen Gründen ist die Beschwerdeführerin als Verteilernetzbetreiberin nicht verpflichtet, am Zählpunkt der P2H-Anlage das Netznutzungs- sowie das Netzverlustentgelt einzuheben. Dies ist entsprechend kostenseitig zu berücksichtigen. Den Beschwerden war daher stattzugeben und die angefochtenen Bescheide waren in diesem Umfang abzuändern.
3.4. Zu den teilweisen Abweisungen der Beschwerden:
3.4.1. Die Beschwerdeführerin beantragte auch die Abänderung der angefochtenen Bescheide dahingehend, dass die durch P2H-Anlage auf Abruf entnommene Regelenergie dem dem Netznutzungs- und Netzverlustentgelt zugrunde zulegenden Mengengerüst außer Betracht zu bleiben habe. Die belangte Behörde wies in ihrer Stellungnahme vom XXXX jedoch zu Recht darauf hin, dass die Ermittlung des Mengengerüsts gemäß § 61 ElWOG 2010 auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen zu erfolgen hat. Das festzustellende Mengengerüst erfasst daher die physikalischen Mengen.3.4.1. Die Beschwerdeführerin beantragte auch die Abänderung der angefochtenen Bescheide dahingehend, dass die durch P2H-Anlage auf Abruf entnommene Regelenergie dem dem Netznutzungs- und Netzverlustentgelt zugrunde zulegenden Mengengerüst außer Betracht zu bleiben habe. Die belangte Behörde wies in ihrer Stellungnahme vom römisch 40 jedoch zu Recht darauf hin, dass die Ermittlung des Mengengerüsts gemäß Paragraph 61, ElWOG 2010 auf Basis der Abgabe- und Einspeisemengen zu erfolgen hat. Das festzustellende Mengengerüst erfasst daher die physikalischen Mengen.
3.4.2. Die belangte Behörde wies den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin „als Netzbetreiberin“ vom XXXX im Bescheid vom XXXX ab (Spruchpunkt 6.). Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn die betreffende Frage in einem anderen Verfahren releviert werden kann (vgl. jeweils mwN VwGH 04.12.2020, Ra 2020/05/0218; 28.09.2019, Ra 2019/09/0097). Ob die Beschwerdeführerin für die am Zählpunkt der P2H-Anlage entnommene Energie das Netznutzungs- sowie das Netzverlustentgelt einzuheben hat, kann in einem Kostenfeststellungsverfahren, wie auch von der belangten Behörde geprüft, geklärt werden. Ein Feststellungsinteresse ist somit im Hinblick auf alle von der Beschwerdeführerin beantragten Feststellungen (von den manche angesichts des festgestellten Sachverhalts überdies gar nicht einschlägig wären) ausgeschlossen, weshalb der entsprechende Antrag zurückzuweisen ist.3.4.2. Die belangte Behörde wies den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin „als Netzbetreiberin“ vom römisch 40 im Bescheid vom römisch 40 ab (Spruchpunkt 6.). Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen, wenn die betreffende Frage in einem anderen Verfahren releviert werden kann vergleiche jeweils mwN VwGH 04.12.2020, Ra 2020/05/0218; 28.09.2019, Ra 2019/09/0097). Ob die Beschwerdeführerin für die am Zählpunkt der P2H-Anlage entnommene Energie das Netznutzungs- sowie das Netzverlustentgelt einzuheben hat, kann in einem Kostenfeststellungsverfahren, wie auch von der belangten Behörde geprüft, geklärt werden. Ein Feststellungsinteresse ist somit im Hinblick auf alle von der Beschwerdeführerin beantragten Feststellungen (von den manche angesichts des festgestellten Sachverhalts überdies gar nicht einschlägig wären) ausgeschlossen, weshalb der entsprechende Antrag zurückzuweisen ist.
3.5. Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob die Entnahme von Elektrizität im Rahmen eines Abrufs von negativer Regelenergie, bei der die Elektrizitätsbezieherin für die Elektrizität ausnahmslos ein Entgelt enthält, als „Kauf“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 12 ElWOG 2010 zu qualifizieren ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weil sowohl die Erbringung der Regelenergie zum Zwecke der Netzstabilisierung als auch die diesbezüglich zu entscheidende Rechtsfrage zur rechtssicheren Einhebung der Systemnutzungsentgelte grundlegende Bedeutung aufweisen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob die Entnahme von Elektrizität im Rahmen eines Abrufs von negativer Regelenergie, bei der die Elektrizitätsbezieherin für die Elektrizität ausnahmslos ein Entgelt enthält, als „Kauf“ im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 12, ElWOG 2010 zu qualifizieren ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kommt dieser Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, weil sowohl die Erbringung der Regelenergie zum Zwecke der Netzstabilisierung als auch die diesbezüglich zu entscheidende Rechtsfrage zur rechtssicheren Einhebung der Systemnutzungsentgelte grundlegende Bedeutung aufweisen.
Schlagworte
Berechnung Energieeffizienzmaßnahme Entgeltfestlegung Entgeltkontrolle Entgeltlichkeit Feststellungsverfahren Kostenbestimmungsbescheid Kostenbestimmungsbeschluss Kostenschätzung Kostentragung Kostenvorschreibung Regulierungsbehörde Revision zulässig TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W606.2306594.1.00Im RIS seit
25.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026