Entscheidungsdatum
12.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W228 2326572-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX 1991, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 01.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 1991, StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck, vom 01.10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 23. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und räumte ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt VI.).Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 01.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte die belangte Behörde fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und räumte ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10.11.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 17.11.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 12.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Arabisch teilnahmen. Die belangte Behörde blieb unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , geb. XXXX 1991. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 1991. Er ist syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber sowie sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Die Reifeprüfung wurde in Syrien als Externist abgeschlossen. In Syrien war er als Verputzer auf Baustellen tätig und hat in der familieneigenen Landwirtschaft im Dorf XXXX mitgearbeitet. In der Türkei und in Österreich hat der BF ebenfalls auf Baustellen gearbeitet (zuletzt mit einem monatlichen Einkommen von rund 2.500-2.900 €), in Österreich zudem bei einer Reinigungsfirma. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.Die Reifeprüfung wurde in Syrien als Externist abgeschlossen. In Syrien war er als Verputzer auf Baustellen tätig und hat in der familieneigenen Landwirtschaft im Dorf römisch 40 mitgearbeitet. In der Türkei und in Österreich hat der BF ebenfalls auf Baustellen gearbeitet (zuletzt mit einem monatlichen Einkommen von rund 2.500-2.900 €), in Österreich zudem bei einer Reinigungsfirma. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder.
Seine Gattin samt Kindern und seine Mutter leben im Dorf XXXX nahe der Stadt Manbidsch in einem Haus. Der Beschwerdeführer hat zudem Onkel und Tanten in Manbidsch und Aleppo, sowie verheiratete Schwestern in Aleppo und Manbidsch Stadt.Seine Gattin samt Kindern und seine Mutter leben im Dorf römisch 40 nahe der Stadt Manbidsch in einem Haus. Der Beschwerdeführer hat zudem Onkel und Tanten in Manbidsch und Aleppo, sowie verheiratete Schwestern in Aleppo und Manbidsch Stadt.
Ein Bruder lebt in der Türkei, ist Verputzer. Er unterstützte die Mutter und die Gattin samt Kindern des BF mit Geld.
Der Bruder Mohammed ist 2022 in Syrien verschwunden.
Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen, wöchentlichen Kontakt mit seiner in Syrien lebenden Familie.
Der Heimatort des Beschwerdeführers ist das Dorf XXXX (auch: XXXX ), Gouvernement Aleppo und steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.Der Heimatort des Beschwerdeführers ist das Dorf römisch 40 (auch: römisch 40 ), Gouvernement Aleppo und steht unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung.
Den damaligen staatlichen syrischen Wehrdienst leistete der BF nicht ab.
Der Beschwerdeführer lebte bis Mitte oder Ende 2015 in Syrien. Geboren wurde er in XXXX . Ab dem Alter von zwei lebte er bis Ende 2012 im Dorf XXXX . Dort gibt es eine Landwirtschaft, deren Eigentumsrechte ihm bzw. seiner Familie noch heute zustehen. 2013-2015 kämpfte der BF für das XXXX Bataillon XXXX Brigade) (FSA, SNA) in der Umgebung von Aleppo. Danach lebte er bis 2017 in der Türkei, musste wegen eines abgelaufenen Reisepasses ausreisen und ist wieder illegal in die Türkei eingereist. 2019 wurde er nach Syrien abgeschoben, lebte 2020 bis 2021 in XXXX und reiste ein letztes Mal in die Türkei aus. 2022 reiste er weiter nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer lebte bis Mitte oder Ende 2015 in Syrien. Geboren wurde er in römisch 40 . Ab dem Alter von zwei lebte er bis Ende 2012 im Dorf römisch 40 . Dort gibt es eine Landwirtschaft, deren Eigentumsrechte ihm bzw. seiner Familie noch heute zustehen. 2013-2015 kämpfte der BF für das römisch 40 Bataillon römisch 40 Brigade) (FSA, SNA) in der Umgebung von Aleppo. Danach lebte er bis 2017 in der Türkei, musste wegen eines abgelaufenen Reisepasses ausreisen und ist wieder illegal in die Türkei eingereist. 2019 wurde er nach Syrien abgeschoben, lebte 2020 bis 2021 in römisch 40 und reiste ein letztes Mal in die Türkei aus. 2022 reiste er weiter nach Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Am 08.12.2024 wurde die syrische Hauptstadt Damaskus unter die Kontrolle der neuen syrischen Regierung gebracht und damit die Herrschaft des syrischen Assad-Regimes beendet. An dieser Machtübernahme nahmen noch weitere Gruppierungen teil, die teilweise mit der ehemaligen Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army - FSA) verbunden sind. Die vormalige HTS wurde ebenso durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) unterstützt Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde im Dezember 2024 offiziell aufgelöst. Der ehemalige syrische Machthaber Baschar al-Assad verließ daraufhin das Land und flüchtete nach Russland.
Das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers wird von der neuen syrischen Regierung kontrolliert.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht, als oppositionell gesinnt eingestuft oder zwangsrekrutiert zu werden. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, zumal er für das XXXX Bataillon kämpfte und daher am ehesten der FSA zugeschreiben werden kann.Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr von physischer und/oder psychischer Gewalt vonseiten der ehemaligen syrischen Regierung unter dem ehemaligen Machthaber Baschar al-Assad bedroht, als oppositionell gesinnt eingestuft oder zwangsrekrutiert zu werden. Er läuft daher ebenso nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung und/oder bewaffneten Gruppierungen als Assad-Regimeanhänger angesehen zu werden, zumal er für das römisch 40 Bataillon kämpfte und daher am ehesten der FSA zugeschreiben werden kann.
Die neue syrische Regierung – angeführt von der offiziell aufgelösten islamistischen Gruppe HTS, wobei fast die Hälfte der Ernannten in keiner Verbindung zur HTS steht, besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten Ahmad ash-Shara’s – wendet keine institutionalisierten Rekrutierungsverfahren an. Der neue syrische Präsident Ahmad ash-Shara’ – früher als HTS-Anführer unter dem Namen Mohammed al-Joulani bekannt – versprach, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Es gibt keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.
Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung als oppositionell gesinnt eingestuft oder zwangsrekrutiert zu werden, zumal auch die FSA und SNA diese unterstützten. Somit entsteht auch keine Gefahr durch seine frühere Mitgliedschaft zum XXXX Bataillon.Der Beschwerdeführer läuft daher nicht Gefahr vonseiten der neuen syrischen Regierung als oppositionell gesinnt eingestuft oder zwangsrekrutiert zu werden, zumal auch die FSA und SNA diese unterstützten. Somit entsteht auch keine Gefahr durch seine frühere Mitgliedschaft zum römisch 40 Bataillon.
Ebenso droht ihm auch keine Zwangsrekrutierung vonseiten der ehemaligen HTS, da die Gruppierung am 29.01.2025 offiziell ihre Auflösung bekannt gab.
Der Beschwerdeführer wird weder aufgrund seiner Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit (sunnitischer Islam) bedroht.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich oder aufgrund der Rückkehr aus Europa keine Lebensgefahr und auch kein Eingriff in seine körperliche Integrität.
Zudem hat sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch betätigt und etwa an Demonstrationen gegen die ehemalige HTS teilgenommen. Er äußerte sich niemals politisch und geriet aufgrund dessen auch niemals in das Visier der nunmehr aufgelösten HTS oder der neuen syrischen Regierung.
Auch sonst ist der Beschwerdeführer persönlich und konkret nicht der Gefahr ausgesetzt, aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Syrien mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht zu werden.
Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich – mit Ausnahme seines in Österreich lebenden Cousins samt Brüdern, mit dem er in keinem besonderen Naheverhältnis steht – über keine Familienangehörigen bzw. familiäre oder verwandtschaftliche Bindungen.
Zusätzlich zur schon früher festgestellten Erwerbstätigkeit in Österreich, ging der BF im Jahr 2023 gemeinnütziger Tätigkeit nach.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Im Gouvernement Aleppo übernahm die neue Regierung am 10.01.2026 die volle Kontrolle in Aleppo Stadt. Danach fand eine signifikante Reduzierung der Feindseligkeiten statt. Seit Februar 2026 wurden aus den Gouvernements Aleppo, Deir ez-Zor, Rakka und Hasaka mehrere Sicherheitsvorfälle gemeldet. Dazu gehören zwei Angriffe unbekannter Bewaffneter auf syrische Regierungstruppen in Deir ez-Zor am 19. März. Zudem gab es am 16. März einen Angriff auf ein ziviles Taxi im nördlichen Umland von Aleppo, bei dem ein Zivilist getötet und drei Personen verletzt wurden. Auch nach dem Anstieg der Gewalt im Jänner des Jahres 2026, welche hat sich gegen die SDF richtet, ist die Sicherheitslage im Gouvernement nach der Erzielung eines neuen Integrationsübereinkommens zwischen der neuen Regierung und der kurdischen SDF weitgehend stabilisiert. Unter Berücksichtigung der Zahl von Rückkehrern aus dem In- und Ausland lässt sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement zwar auch wahllos verübte Gewalt gibt, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfindet.
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein teilweise relevantes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkende im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffende Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet. Dieses betrifft seine frühere Tätigkeit als Bauer auf den landwirtschaftlichen Grundstücken im Heimatort. Zuzugestehen ist, dass vorrangig Bauern von Vorfällen betroffen sind (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger). Der BF hat jedoch auch andere aufgezeigte Erwerbsmöglichkeiten zB als Bauarbeiter. Dieses Risiko ließe sich daher durch zumindest anfängliche Nichtbewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke oder Zuhilfenahme ortskundiger Personen umgehen. Als sunnitischer Araber gehört er keiner Minderheit und damit keiner im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.Der Beschwerdeführer hat im Verfahren ein teilweise relevantes Vorbringen bezüglich einer sich auf seine Person auswirkende im Herkunftsstaat bestehende extreme Gefährdungslage bzw. einer individuell seine Person oder seine in Syrien lebenden Familienangehörigen betreffende Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage – sohin also zu einer maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage – erstattet. Dieses betrifft seine frühere Tätigkeit als Bauer auf den landwirtschaftlichen Grundstücken im Heimatort. Zuzugestehen ist, dass vorrangig Bauern von Vorfällen betroffen sind vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger). Der BF hat jedoch auch andere aufgezeigte Erwerbsmöglichkeiten zB als Bauarbeiter. Dieses Risiko ließe sich daher durch zumindest anfängliche Nichtbewirtschaftung der landwirtschaftlichen Grundstücke oder Zuhilfenahme ortskundiger Personen umgehen. Als sunnitischer Araber gehört er keiner Minderheit und damit keiner im Einzelfall besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet, volljährig, anpassungsfähig, gesund und in einem erwerbsfähigen Alter. Seine Ehefrau und Kinder leben bereits in Syrien. Ihm droht bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgouvernement Aleppo aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit, insbesondere auch keine Folter oder Todesstrafe. Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkung zu.
Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Die wirtschaftliche und medizinische Versorgungslage in Syrien und damit auch in seiner Herkunftsregion ist angespannt, hat aber für den Beschwerdeführer keine solchen Auswirkungen, dass er bei seiner Rückkehr in eine lebensbedrohliche oder existenzielle Notlage geraten würde. Bei einer Rückkehr nach Syrien kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet unter keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, die einer Behandlung bedürfen.
Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr:
Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige und diverse Berufserfahrung, wurde in Syrien sozialisiert, ist mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut, ist arbeitsfähig und spricht auch eine der Landessprachen (Arabisch). Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und einer Arbeit in einem der von ihm bereits ausgeübten Berufen nachgehen.
Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien:
Der Beschwerdeführer verfügt mit seiner Herkunftsfamilie (Eltern, Ehefrau, Geschwister, Cousin, Tanten und Onkel) über ein tragfähiges Unterstützungsnetzwerk in Syrien, das ihn auch aufnehmen und ihm die Ansiedlung durch (finanzielle) Unterstützungsleistungen wie Unterkunft, Nahrung, Kleidung, sonstige lebensnotwendige Versorgungsgüter, sowie auch Ratschläge und Kontakte erleichtern kann. Insbesondere können den BF der in der Türkei lebende Bruder wie auch der Cousin finanziell, letzterer auch weiters mit Unterkunft, unterstützen.
Mit seiner Arbeitserfahrung ist es dem BF möglich, sich seinen Lebensunterhalt im Heimatdorf und Umgebung durch Erwerbsarbeit, zB durch Bewirtschaftung seiner landwirtschaftlichen Grundstücke, zu erwirtschaften. Der legalen Inbesitznahme der eignen landwirtschaftlichen Grundstücke steht aus Sicht des Gerichts nichts entgegen. Sollte diese Inbesitznahme auf legalem Wege etwas Zeit in Anspruch nehmen oder das zuvor beschriebene Risiko von Kampfmittelresten und Blindgängern vor Ort unter Zuhilfenahme ortskundiger Personen über sein familiäres Netzwerk zu hoch sein, so kann er sich als Bauarbeiter verdingen. Zudem ist er aufgrund der Ausbildung mit Matura auch sonst vielseitig einsetzbar.
Die wirtschaftliche Situation seiner Familienangehörigen in Syrien stellt sich als ausreichend gesichert dar, zumal der Bruder aus der Türkei die Geldüberweisungen wiederaufnehmen kann. Der Beschwerdeführer kann bei seiner Mutter bzw. Gattin samt Kindern in der Nähe der Stadt Manbidsch unterkommen. Alternativ steht ihm die Möglichkeit offen beim Cousin in der Stadt Manbidsch Unterkunft zu nehmen. Dies zumindest solange, bis das Haus im Heimatdorf wieder aufgebaut wird. Die Grundversorgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr zu seiner Familie wie auch sein Wohnbedarf sind gesichert, trotz der krisenbehaftete Versorgungslageneinstufung der Herkunftsregion mit IPC Phase 3 “Crisis”. Dadurch kann der BF vor Ort auch seine Vaterrolle gegenüber seinen Kindern wieder einnehmen. Darüber hinaus besteht für ihn die Möglichkeit für den Neubeginn in Syrien Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach möglichen anfänglichen Schwierigkeiten nach einer vielleicht auch vorübergehenden Ansiedlung in der Nähe von Manbidsch Stadt, in seinem Heimatdorf im Gouvernement Aleppo Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten mitsamt seiner Familie zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes:
Die syrischen Behörden lassen den Zuzug von Personen, die in das Land einreisen bzw. zurückkehren wollen, ohne systematische Einschränkungen zu. Der Flughafen Damaskus hat seinen Vollbetrieb mit 08.01.2025 wieder aufgenommen. Der Beschwerdeführer kann etwa über die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge oder über die für die zivile Luftfahrt geöffneten Flughafen Damaskus einreisen und in der Folge über den Landweg weiter in sein Herkunftsgebiet und Umgebung (Manbidsch) reisen.
Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe:
Der Beschwerdeführer kann im Falle einer freiwilligen Rückkehr finanzielle Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
2. Beweiswürdigung:
Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seinen Familienangehörigen und seinem Familienstand gründen sich auf die diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zu seiner Muttersprache folgt aus seinen Angaben vor der belangten Behörde und der Verwendung in der Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.
Die Feststellungen zu seiner Berufserfahrung ergeben sich aus seinen eigenen Angaben im Laufe des Verfahrens.
Die Feststellungen zum Aufenthaltsort der Gattin samt Kindern sowie der Mutter ergeben sich aus den Angaben des BF. Soweit der BF in der Verhandlung neu angab, dass diese in einem Zelt leben, war diese Angabe nicht glaubwürdig. Einerseits konnte der BF auf Nachfrage nicht plastisch beschreiben, wie das Leben im Zelt sich gestaltet. Andererseits häuften sich die Verschlechterungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Mutter, Gattin, Kinder im Zelt, Onkel verstorben und jener Cousin, der ihm Geld im Umfang von rund 1.000 USD lieh, könne ihn nicht aufnehmen, weil er krank sei). Dies erzeugte den Eindruck, dass der BF die Wohnsituation und wirtschaftliche Lage der Familie und Verwandtschaft schlechter darstellen will, als es faktisch der Fall ist. Diesbezüglich ist auf die Angabe in der Verhandlung zu verweisen, dass das landwirtschaftliche Grundstück „nur ein kleines“ sei. In früheren Jahren im Heimatort reichte aus Sicht des Gerichts die Größe jedenfalls zum Auskommen der Familie aus. Das Gericht geht daher weiterhin davon aus, dass die Gattin samt Kindern sowie die Mutter im Haus wohnen und das landwirtschaftliche Grundstück zur Versorgung der Familie ausreichend sein kann.
Die Feststellung zu den Onkeln, Tanten und verheirateten Schwestern ergibt sich aus den Angaben vor dem BFA und aus der Verhandlung.
Die Feststellung zum Bruder in der Türkei ergibt sich aus den gleichbleibenden, unstrittigen Angaben im Verfahren. Die Feststellung zum Bruder Mohammed ergibt sich, da der Verbleib ungeklärt ist. Der BF brachte eine zwangsweise Entführung beim BFA und in der Verhandlung durch die XXXX Miliz (SNA) vor. Der Verbleib sei weiterhin ungeklärt. Einen asylrelevanten Konnex hat der BF damit jedoch nicht glaubhaft gemacht, da die Entführung 2022 stattfand. Da der BF keine Auswirkungen auf die Verwandtschaft beschrieb, ist in Zusammenhalt mit der Kontrolle der neuen syrischen Regierung über das Gouvernement Aleppo nicht davon auszugehen, dass hier ein asylrelevanter Konnex besteht.Die Feststellung zum Bruder in der Türkei ergibt sich aus den gleichbleibenden, unstrittigen Angaben im Verfahren. Die Feststellung zum Bruder Mohammed ergibt sich, da der Verbleib ungeklärt ist. Der BF brachte eine zwangsweise Entführung beim BFA und in der Verhandlung durch die römisch 40 Miliz (SNA) vor. Der Verbleib sei weiterhin ungeklärt. Einen asylrelevanten Konnex hat der BF damit jedoch nicht glaubhaft gemacht, da die Entführung 2022 stattfand. Da der BF keine Auswirkungen auf die Verwandtschaft beschrieb, ist in Zusammenhalt mit der Kontrolle der neuen syrischen Regierung über das Gouvernement Aleppo nicht davon auszugehen, dass hier ein asylrelevanter Konnex besteht.
Die Feststellung zur Regelmäßigkeit des Kontakts mit der Familie ergibt sich aus seiner gleichbleibenden Angabe im Verfahren.
Die Feststellung des Heimatortes Dorf XXXX (auch: XXXX ), Gouvernement Aleppo ergibt sich daraus, dass die Familie noch immer Eigentümer einer Liegenschaft im Herkunftsort ist und der BF dort in der Zeit ab etwa 1993 oder 1994 bis 2012 lebte und in der familiären Landwirtschaft mithalf. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich aus, den vorliegenden Länderberichten, insbesondere dem aktuellen COI QUERY zu Syrien: „Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces“ vom 26.03.2026 und der tagesaktuellen Online Länderkarte (vgl. https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 08.05.2026)Die Feststellung des Heimatortes Dorf römisch 40 (auch: römisch 40 ), Gouvernement Aleppo ergibt sich daraus, dass die Familie noch immer Eigentümer einer Liegenschaft im Herkunftsort ist und der BF dort in der Zeit ab etwa 1993 oder 1994 bis 2012 lebte und in der familiären Landwirtschaft mithalf. Die Feststellung, dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers von der neuen syrischen Regierung kontrolliert wird, ergibt sich aus, den vorliegenden Länderberichten, insbesondere dem aktuellen COI QUERY zu Syrien: „Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces“ vom 26.03.2026 und der tagesaktuellen Online Länderkarte vergleiche https://syria.liveuamap.com/, abgerufen am 08.05.2026)
Die Feststellung zur Nichtableistung des damaligen staatlichen syrischen Wehrdienstes ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben des BF.
Wo der BF sich in der Zeit zwischen Geburt und 2022 zusammengefasst aufhielt, ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben des BF. Die Formulierung „eine Landwirtschaft, deren Eigentumsrechte ihm bzw. seiner Familie noch heute zustehen“ wurde gewählt, da der BF beim BFA unbestritten vorbrachte, dass ein Haus und eine Landwirtschaft gekauft wurden, sein letzter Wissensstand sei, dass dieses von den dortigen Milizen betrieben wurde.
Sein Kampfeinsatz in den Jahren 2013-2015 für das XXXX Bataillon (FSA, SNA) ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben des BF. Die Zuordnung FSA, SNA ergibt sich aus der im BFA-Bescheid ausgewiesenen türkischen Zeitungsfundstelle sowie den auch dort zitiertem Wikipedia-Eintrag. Soweit der BF die Seriosität von Wikipedia Einträgen bezweifelt, so ist zwar zuzugestehen, dass ein solcher ohne Weiterverfolgung von etwaigen Zitierungen wahrscheinlich nicht ausreichend als Quelle herangezogen werden kann. Nachdem das BFA diesen jedoch nur zusätzlich und nicht alleine als Stütze für die Feststellung verwendet hat, ist dem Argument des BF hier nicht zu folgen, zumal er nichts gegen die Zeitungsfundstelle vorbrachte.Sein Kampfeinsatz in den Jahren 2013-2015 für das römisch 40 Bataillon (FSA, SNA) ergibt sich aus den unbestrittenen Angaben des BF. Die Zuordnung FSA, SNA ergibt sich aus der im BFA-Bescheid ausgewiesenen türkischen Zeitungsfundstelle sowie den auch dort zitiertem Wikipedia-Eintrag. Soweit der BF die Seriosität von Wikipedia Einträgen bezweifelt, so ist zwar zuzugestehen, dass ein solcher ohne Weiterverfolgung von etwaigen Zitierungen wahrscheinlich nicht ausreichend als Quelle herangezogen werden kann. Nachdem das BFA diesen jedoch nur zusätzlich und nicht alleine als Stütze für die Feststellung verwendet hat, ist dem Argument des BF hier nicht zu folgen, zumal er nichts gegen die Zeitungsfundstelle vorbrachte.
Die Ausreise und die Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Zu einer allfälligen Zwangsrekrutierung oder Zuschreibung einer oppositionellen Gesinnung vonseiten des ehemaligen Assad-Regimes und einer allfälligen Unterstellung als Anhänger des ehemaligen Assad-Regimes:
Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung ehemalige syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt. Eine dahingehende geäußerte Befürchtung vor dem BFA geht ins Leere. Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Wehr- und Reservedienst). Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht vom ehemaligen syrischen Assad-Regime keine Bedrohung mehr aus.Der Vollständigkeit halber ist vorerst festzuhalten, dass es die zum Zeitpunkt der Antragstellung ehemalige syrische Regierung unter der Herrschaft Baschar al-Assads seit Anfang Dezember 2024 in dieser Form nicht mehr gibt. Eine dahingehende geäußerte Befürchtung vor dem BFA geht ins Leere. Die ehemalige Syrische Arabische Armee wurde mit Befehl al-Assads noch im Dezember 2024 aufgelöst vergleiche Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13, veröffentlicht am 26.02.2026 (in der Folge LIB V13), Kapitel Wehr- und Reservedienst). Mangels Gebiets- und Herrschaftsgewalt geht vom ehemaligen syrischen Assad-Regime keine Bedrohung mehr aus.
Den vorliegenden Länderberichten zur neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS sind, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens, insbesondere in den Jahren 2024 und 2026, verfügte. Auch im jüngst erschienen EUAA Country Guidance Styria von Dezember 2025 wird festgehalten, dass die neue syrische Regierung die Wehrpflicht, außer bei nationalen Notständen, abgeschaffen hat, zumal die Wehrpflicht selbst ein legitimes staatliches Recht darstellt (vgl. EUAA 12/2025, S. 34).Den vorliegenden Länderberichten zur neuen syrischen Regierung bzw. der nunmehr aufgelösten HTS sind, insbesondere unter Berücksichtigung der proklamierten Freiwilligkeit, keine Zwangsrekrutierungen zu entnehmen. Selbst unter der – rein hypothetischen – Annahme, dass die neue syrische Regierung von ihrer bisherigen Linie abweichen und tatsächlich beginnen sollte, Männer ab 18 Jahren einzuziehen (wofür aktuell keinerlei Anhaltspunkte vorliegen), ist zu bedenken, dass zum Entscheidungszeitpunkt die neue syrische Regierung rekrutierungsunwilligen Männern keine politische Gesinnung unterstellt. Im Fall des Beschwerdeführers kann generell nicht angenommen werden, dass jeder volljährige männliche syrische Staatsbürger mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von der neuen syrischen Regierung zwangsrekrutiert zu werden. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass die (nunmehr offiziell aufgelöste) HTS, die ca. die Hälfte der neuen syrischen Regierungsmitglieder stellt, auch ohne Wehrpflicht/Zwangsrekrutierung(en) über ausreichende Kräfte für die Machtübernahme in weiten Teilen Syriens, insbesondere in den Jahren 2024 und 2026, verfügte. Auch im jüngst erschienen EUAA Country Guidance Styria von Dezember 2025 wird festgehalten, dass die neue syrische Regierung die Wehrpflicht, außer bei nationalen Notständen, abgeschaffen hat, zumal die Wehrpflicht selbst ein legitimes staatliches Recht darstellt vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 34).
Im Ergebnis besteht daher kein Risiko, dass der Beschwerdeführer von der neuen syrischen Regierung, die sein Herkunftsgebiet kontrolliert, als militärischer oder politischer Gegner qualifiziert wird.
Zu einer allfälligen Bedrohung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit:
Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, dass er im Jahr 2008 bei der Beantragung des Militärbuchs von einem Alevitischen Offizier eine Ohrfeige bekam.
Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert ebenso Polizei, Sicherheitsdienst und Armee. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. (vgl. LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten; EUAA 12/2025, S. 40, 41).Laut dem aktuellen EUAA Country Guidance vom Anfang Dezember 2025 und dem aktuellen Länderinformationsblatt bilden sunnitische Araber die größte ethnisch-religiöse Gruppe in Syrien. Die neue syrische Regierung wird von Ministern sunnitisch-arabischer Herkunft dominiert ebenso Polizei, Sicherheitsdienst und Armee. Der neue Fatwa-Rat besteht ausschließlich aus sunnitischen Mitgliedern und die islamische Rechtsprechung ist die primäre Quelle der Gesetzgebung. vergleiche LIB V13, Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten; EUAA 12 aus 2025,, S. 40, 41).
Den Länderberichten sind insgesamt keine erhöhten Risikoprofile von sunnitischen Arabern zu entnehmen, insbesondere da sie die Mehrheit der syrischen Bevölkerung darstellen und vermehrt in der neuen syrischen Regierung vertreten sind. Zudem stellt der Beschwerdeführer keine derart exponierte Person dar, dass eine Bedrohung aufgrund seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit maßgeblich wahrscheinlich wäre.
Zu einer allfälligen Bedrohung aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Asylantragstellung im Ausland:
Den aktuellen Länderberichten ist auch nicht zu entnehmen, dass die illegale Ausreise während des ehemaligen Assad-Regimes oder die Asylantragstellung in Europa zu einer Gefährdung vonseiten der neuen syrischen Regierung führen würde. Es ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer allein aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich Sanktionen wegen einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung droht, da die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist.
Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, betätigte sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch, er nahm auch nicht an Demonstrationen teil und trat auch sonst nicht öffentlichkeitswirksam in das Visier der neuen syrischen Regierung. Den Länderberichten ist auch keine Gefährdung allein aufgrund der Rückkehr aus Europa zu entnehmen, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden (vgl. LIB V13, Kapitel Rückkehr).Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, betätigte sich der Beschwerdeführer weder in Syrien noch in Österreich jemals politisch, er nahm auch nicht an Demonstrationen teil und trat auch sonst nicht öffentlichkeitswirksam in das Visier der neuen syrischen Regierung. Den Länderberichten ist auch keine Gefährdung allein aufgrund der Rückkehr aus Europa zu entnehmen, zumal nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, nicht mehr angewendet werden vergleiche LIB V13, Kapitel Rückkehr).
Auch sonst entspricht der Beschwerdeführer keinem Risikoprofil das vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien seitens der neuen syrischen Regierung bzw. der offiziell aufgelösten HTS ausgesetzt ist.
Weitere Fluchtgründe:
Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor, auch ergab eine Einsicht in die aktuellen Länderinformationen keinen Hinweis darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat eine Bedrohung für Leib und Leben drohen könnte, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Zu den Feststellungen zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Die Feststellung, dass ein Cousin samt Brüdern des Beschwerdeführers in Österreich lebt, der Beschwerdeführer ansonsten aber über keine Familienangehörigen bzw. über keine familiären oder verwandtschaftlichen Bindungen verfügt, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer und sein Cousin in keinem besonderen Naheverhältnis im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses stehen, ergibt sich aus seinen Angaben, dass der BF den Cousin 1-2 Mal wöchentlich bzw. am Wochenende anrufe und er in 10 mal besucht habe.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zusätzlich gemeinnützige Tätigkeit verrichtete, ergibt sich aus der im Akt befindlichen, unstrittigen Bestätigung.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu den Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Zur Auswirkung der Sicherheitslage im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Lage ergeben sich großteils aus der “COI QUERY” zu Syrien: „Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces“ vom 26.03.2026 in weiterer Zusammenschau mit dem LIB Ver13, und EUAA Country Guidance aus Dezember 2025.
Dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren ein teilweise relevantes Vorbringen bezüglich einer im Herkunftsstaat aktuell bestehenden extremen Gefährdungslage bzw. bezüglich einer individuell seine Person oder seine Familie betreffenden aktuellen Gefährdung der persönlichen Sicherheit – sohin zu einer allfälligen maßgeblichen Beeinträchtigung seiner persönlichen Sicherheitslage und der seiner Familienangehörigen – vor dem Hintergrund der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage getätigt hat, von der er oder seine Familienangehörigen aktuell betroffen wären (siehe zum Erfordernis der Auseinandersetzung mit diesem Themenbereich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem rezenten Erkenntnis vom 25.06.2024, Ra 2024/18/0151), gründet sich auf sein Vorbringen im Verfahren vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während die Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des Assad Regimes weiterhin fragil und von zahlreichen Unsicherheiten geprägt ist. Die neue Regierung bemüht sich um Ordnung und Sicherheit, stößt jedoch auf erhebliche Herausforderungen. Während die Gebiete weitgehend unter der Kontrolle der neuen Regierung stehen, gibt es weiterhin Widerstand durch lokale Milizen, ehemalige Assad-treue Gruppen sowie ausländische Akteure vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage).
Die Sicherheitslage verbesserte sich im Gouvernement Aleppo zuletzt im Februar 2025. Dies ergibt sich aus der zuvor genannten COI QUERY zu Syrien.
Es wird nicht verkannt, dass die Provinzen Aleppo, Idlib, Hama, Homs, ar-Raqqa, Deir ez-Zor und al-Hasaka, sowie in geringerem Maße auch die Provinzen Damaskus, Dar’a und Suweida mit Streumunition und Minen verseucht sind. In Anbetracht der für den Zeitraum von 08.12.2024 bis 13.08.2025 dokumentierten 584 Vorfälle in ganz Syrien – dies entspricht bei 249 Tagen einem Durchschnitt von rund 2,3 Vorfällen täglich in ganz Syrien – ist aber bezogen auf die Gesamtfläche Syriens die Gefahr für den (erwachsenen) Beschwerdeführer durch Kampfmittelrückstände einer realen Gefahr für sein Leben oder seine körperliche Unversehrtheit ausgesetzt zu sein, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in Syrien gegeben.
Zuzugestehen ist, dass vorrangig Bauern von Vorfällen betroffen sind (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger). Der BF hat jedoch auch andere aufgezeigte Erwerbsmöglichkeiten zB als Bauarbeiter.Zuzugestehen ist, dass vorrangig Bauern von Vorfällen betroffen sind vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage, Kampfmittelreste und Blindgänger). Der BF hat jedoch auch andere aufgezeigte Erwerbsmöglichkeiten zB als Bauarbeiter.
Bezogen auf die konkrete Person des Beschwerdeführers sind jedoch insgesamt keine risikoerhöhenden Umstände hervorgekommen. Er gehört weder einer politischen Partei bzw. Bewegung noch einer Minderheit an. Beim Beschwerdeführer, einem Angehörigen der arabischen Volksgruppe und der Glaubensrichtung Islam, der in keiner Verbindung zum ehemaligen Assad-Regime steht, konnten keine gefahrenerhöhenden Umstände festgestellt werden.
Es ist zudem hervorzuheben, dass – abgesehen von einem Bruder des Beschwerdeführers, der in der Türkei lebt – der Großteil seiner Familienangehörigen und zahlreiche weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach wie vor in und um den Heimatort des Beschwerdeführers in Syrien leben.
Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Schilderungen im Verfahren insgesamt aber keine maßgebliche aktuelle und individuelle Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit glaubhaft vorgebracht hat. Insbesondere waren beim Beschwerdeführer keine spezifischen Umstände festzustellen, die ihn vulnerabler als eine durchschnittliche syrische Zivilperson machen würden, weshalb ihm in seinem Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit durch seine bloße Anwesenheit eine Verletzung in Leben oder körperlicher Unversehrtheit droht. In einer Gesamtschau stellt sich daher die Sicherheitslage im Gouvernement Aleppo, nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass ein in dieses Gebiet zurückkehrender muslimisch-arabischer Zivilist ohne besondere gefahrenerhöhende Momente mit Familienanschluss alleine aufgrund seiner Anwesenheit dem realen Risiko ausgesetzt wäre, getötet oder schwer verletzt zu werden. Eine konkrete Gefahr für ihn im Falle seiner Rückkehr Opfer eines (willkürlichen) Gewaltaktes im Zuge eines fortbestehenden innerstaatlichen Konflikts in Syrien zu werden, ist ebenso nicht anzunehmen, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird.
Auch das Vorbringen der Rechtsvertreterin in der Verhandlung , dass es weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten gäbe, die Sicherheitslage fragil bzw. volatil sei sowie das Vorbringen einer Aktivität des IS ändern, sind nicht geeignet, die Einschätzung des Gerichts im Einzelfall zu ändern, da das Gericht aufgrund der Länderberichtslage zum Ergebnis gelangt, dass die Sicherheitslage in Bezug auf den BF für eine Rückkehr ausreicht.
Zu den Auswirkungen der allgemeinen Versorgungslage und humanitären Situation im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers:
In der Beschwerde und in der Verhandlung wurde die allgemeine Situation in Syrien geschildert und aus Länderberichten zitiert und eine andere Sicht auf die Situation darzustellen; hierbei wurde insbesondere auch auf die Versorgungslage und insbesondere auf die Strom- und Wasserversorgung, sowie auf die Wohn- und Arbeitssituation Bezug genommen. Diese Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen auf allgemeine Länderinformationen zu Syrien. Aus dem sonst lediglich allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist ebenfalls keine konkrete und individuelle tatsächliche Betroffenheit des Beschwerdeführers, die die persönliche Sicherheit des Beschwerdeführers oder seiner Familienangehörigen in der Vergangenheit maßgeblich beeinträchtigt hätten oder aktuell zu beeinträchtigen geeignet wären, im Sinne einer aktuellen konkreten Betroffenheit seiner Person oder seiner Familie etwa von Kampfhandlungen, willkürlichen sicherheitsrelevanten Übergriffen oder von existenzbedrohenden Versorgungsmängeln abzuleiten.
Insgesamt zeichnen die Länderberichte ein kritisches Bild der Grundversorgung in Syrien. Die Versorgungslage ist zwar sehr angespannt, aber für den Beschwerdeführer und seine weiterhin in der Umgebung seines Herkunftsortes aufhältigen nahen Angehörigen nicht als existenz- bzw. lebensbedrohlich zu qualifizieren, weil Wohnraum vorhanden ist und seine Verwandten willig sind, ihn zu unterstützen. Aufgrund des bestehenden familiären sozialen Netzes ist gewährleistet, dass er im Bedarfsfall mit lebensnotwendigen Gütern versorgt wird und in keine existenzielle Notlage gerät.
In einer Gesamtbetrachtung ergibt sich daher insbesondere aufgrund der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, dass dieser – wenn auch mit allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten und möglicher Unterstützung durch seine Herkunftsfamilie – grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft in seinem Heimatdorf im Gouvernement Aleppo bzw. auch vorübergehend in der Umgebung von Manbidsch Stadt befriedigen wird können, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf und es kann daher auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr erkannt werden.
Abschließend ist zu bemerken, dass sich insbesondere aufgrund der teilweisen Aufhebung der Sanktionen und der internationalen diplomatischen Bemühungen des neuen syrischen Präsidenten die Tendenz einer Entspannung der Lage in Syrien abzeichnet, welche auch dem Beschwerdeführer zugutekommen wird.
Zur Ausbildung und Berufserfahrung des Beschwerdeführers und zu den Auswirkungen bei seiner Rückkehr:
Der im Jahr 1991 geborene Beschwerdeführer lebte den Großteil seines bisherigen Lebens in Syrien. Seine Muttersprache ist die Landessprache Arabisch. Der Beschwerdeführer ist nach der syrischen Kultur sozialisiert und mit den syrischen Gepflogenheiten vertraut. Aufgrund der bisherigen Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers ist es ihm somit auch möglich für seine Familie in der Landwirtschaft tätig zu sein oder wieder als Bauarbeiter eine Arbeit zu finden. Aufgrund der zahlreichen sozialen Kontakte in seinem Herkunftsgebiet ist daher auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsmöglichkeit, die seinen Qualifikationen entspricht, finden kann.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit trotz der grundsätzlich hohen Arbeitslosigkeit und des niedrigen Erwerbseinkommens in Syrien aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen in unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen bestreiten können wird. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch nach anfänglichen Schwierigkeiten) in Syrien wieder Fuß fassen und ein Leben ohne unbillige Härte führen können wird.
Der junge (männliche) Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung.
Mag die Situation, insbesondere auch die Lage am Arbeitsmarkt, schwierig und angespannt sein, so brachte der Beschwerdeführer dennoch nicht substantiiert vor, dass er nicht von sich aus in der Lage sei, sich in seiner Herkunftsregion selbst zu versorgen.
Im Ergebnis ist daher aufgrund des Geschlechts, des Alters, der Gesundheit, der Sprachkenntnisse, der Arbeitsfähigkeit und der Berufserfahrung des Beschwerdeführers von einer Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Zum familiären Unterstützungsnetzwerk des Beschwerdeführers in Syrien:
Wie bereits ausgeführt, verfügt der Beschwerdeführer über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Syrien. Die familiäre Verwandtschaft lebt weiterhin großteils im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, wie auch in den Städten Manbidsch und Aleppo samt Umgeung. Soweit der BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht versuchte die Leistungsfähigkeit der familiären Verwandtschaft und somit des Netzwerks zu relativieren, ist dies wie zuvor ausgeführt nicht glaubwürdig.
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine finanzielle Starthilfe von Seiten des österreichischen Staates in Anspruch könnte, die seine Rückkehr und die unmittelbare Phase danach erleichtern.
Der Beschwerdeführer kann somit bei seiner Mutter bzw. seiner Gattin samt Kindern in der Nähe von Manbidsch Stadt zumindest übergangsweise unterkommen und ist vor dem Hintergrund der sich in der Vergangenheit bewährten Großzügigkeit der Familie auch davon auszugehen, dass ihm eine finanzielle Unterstützung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geleistet werden wird.
Der Beschwerdeführer lebte einige Jahre in seinem Heimatdorf, weswegen zudem anzunehmen ist, dass er immer noch über ein gewisses soziales Netzwerk und Ortskenntnisse verfügt, mag er auch derzeit keinen aufrechten Kontakt zu ehemaligen Freunden, Nachbarn, etc. haben.
Zur sicheren Erreichbarkeit seines Herkunftsgebietes:
Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/, sowie der weiteren Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer über die offene Grenzen nach Syrien einreisen, seinen Heimatort und Umgebung erreichen und ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ebenso ist dem Beschwerdeführer die Einreise über den Flughafen Damaskus möglich (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge). Mit Blick auf die Karte unter https://syria.liveuamap.com/, sowie der weiteren Länderberichtslage kann der Beschwerdeführer über die offene Grenzen nach Syrien einreisen, seinen Heimatort und Umgebung erreichen und ohne einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Ebenso ist dem Beschwerdeführer die Einreise über den Flughafen Damaskus möglich vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit, Grenzübergänge).
In Hinblick auf das Vorbringen der Rechtsvertretung, dass die Kontaminierung mit Landminen der Erreichbarkeit entgegen stehe, ist aus Sicht des Gerichts zu entgegnen, dass bei Verwendung der üblichen Verkehrswege nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Verletzung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit droht.
Es ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr durch seine Reisebewegungen eine reale Gefahr einer Verletzung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit droht.
Zu möglichen finanziellen Unterstützungsleistungen und Rückkehrhilfe:
Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 1000,-. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (vgl. LIB V13 Kaptiel Rückkehr, Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates).Die Feststellungen zur Rückkehrhilfe ergeben sich aus den Länderberichten. Die österreichische Rückkehrunterstützung umfasst eine kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU, die organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung, bei der Reiseplanung und bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, die Übernahme der Heimreisekosten und eine finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu EUR 1000,-. Der Beschwerdeführer kann daher auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen vergleiche LIB V13 Kaptiel Rückkehr, Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
Der Beschwerdeführer und seine Familie zogen aufgrund „eines eigenen Entschlusses“ (Haus, landwirtschaftliches Grundstück) nach XXXX und konnten dort auch „Fuß fassen“. Spätere Änderungen des Wohnortes auch der Mutter des BF basierten auf der Zerstörung des Hauses und fanden somit nicht aufgrund „eines eigenen Entschlusses“ statt. Somit überwiegen die Bezugspunkte zu XXXX , im Gouvernement Aleppo, weshalb dies als Herkunftsort bzw. -gebiet des Beschwerdeführers festzustellen war.Der Beschwerdeführer und seine Familie zogen aufgrund „eines eigenen Entschlusses“ (Haus, landwirtschaftliches Grundstück) nach römisch 40 und konnten dort auch „Fuß fassen“. Spätere Änderungen des Wohnortes auch der Mutter des BF basierten auf der Zerstörung des Hauses und fanden somit nicht aufgrund „eines eigenen Entschlusses“ statt. Somit überwiegen die Bezugspunkte zu römisch 40 , im Gouvernement Aleppo, weshalb dies als Herkunftsort bzw. -gebiet des Beschwerdeführers festzustellen war.
Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert (vgl. UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“).Wie festgestellt und zuvor beweiswürdigend dargelegt wurde, gibt es den verpflichtenden syrischen Wehrdienst unter der ehemaligen syrischen Regierung von Baschar al-Assad seit Dezember 2024 in der bis dahin geltenden Form nicht mehr. Nach dem Umsturz des syrischen Regimes unter der Führung von Baschar al-Assad erweist sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers daher als nicht asylrelevant. Auch UNHCR hat sich in seiner Überarbeitung seiner Position zur Situation in Syrien zum aktuellen Konfliktstand geäußert und bei dieser Gelegenheit Verfolgungsgefahren mit Ausgangspunkt beim vormaligen syrischen Regime klar negiert vergleiche UNHCR, Position on returns to the Syrian Arab Republic, vom Dezember 2024: „While risks related to persecution by the former Government have ceased […]“).
Der Beschwerdeführer läuft auch nicht Gefahr von der neuen syrischen Regierung als Assad-Anhänger oder als Gegner der neuen syrischen Regierung angesehen zu werden, da er niemals politisch in Erscheinung getreten ist und auch keine diesbezügliche verinnerlichte politische Gesinnung vorweisen konnte.
Ebenso haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung oder eine anderweitige Verfolgung vonseiten der neuen syrischen Regierung und/oder der nunmehr offiziell aufgelösten HTS drohen würde.
Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung aufgrund der behaupteten Zwangsrekrutierung wegen seiner Mitgliedschaft beim XXXX Bataillon glaubhaft zu machen.Ferner ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Vorliegen einer aktuell und konkret drohenden Gefahr der Verfolgung aufgrund der behaupteten Zwangsrekrutierung wegen seiner Mitgliedschaft beim römisch 40 Bataillon glaubhaft zu machen.
Dem Beschwerdeführer droht als sunnitischer Araber weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch aufgrund seiner Religionszugehörigkeit eine asylrelevante Verfolgung.
Bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien droht ihm daher aus diesen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität.
Schließlich droht einer politisch nicht exponierten Person wie dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsgebiet in Syrien auch nicht bloß wegen seiner illegalen Ausreise oder der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz in Österreich Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch die neue syrische Regierung.
Es liegt beim Beschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund vor.
Die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es auch nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.
Im Ergebnis droht dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten oder sonstigen Gründen im Herkunftsstaat keine asylrelevante Verfolgung.
Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher betreffend Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Zu prüfen ist somit, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Zu einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:Zu einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK und der Protokolle Nr. 6 und 13 zur Konvention:
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass subsidiärer Schutz nur dann zu gewähren ist, wenn der betroffenen Person im Herkunftsstaat eine reale Gefahr (real risk) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Dies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, die sowohl die persönliche Situation als auch die allgemeine Menschenrechtslage berücksichtigt. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass subsidiärer Schutz nur dann zu gewähren ist, wenn der betroffenen Person im Herkunftsstaat eine reale Gefahr (real risk) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Dies ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen, die sowohl die persönliche Situation als auch die allgemeine Menschenrechtslage berücksichtigt. Um von der realen Gefahr („real risk“) im Falle der Rückkehr ausgehen zu können, reicht es nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN).
Der VwGH stellt klar, dass bei einer allgemeinen, von willkürlicher Gewalt geprägten Sicherheitslage ein reales Risiko für Rückkehrende nur dann angenommen werden kann, wenn die Gewalt so weit verbreitet ist, dass es nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheint, dass gerade der Asylwerber Opfer wird. Eine solche Annahme kommt in der Regel nur in extremen Fällen in Betracht, in denen schon die bloße Anwesenheit in der betroffenen Region dies erwarten lässt. Andernfalls müssen besondere persönliche Umstände des Betroffenen vorliegen, die ihm gegenüber der allgemeinen Bevölkerung ein deutlich erhöhtes Risiko einer Behandlung entgegen Art. 2 oder 3 EMRK begründen (vgl. VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).Der VwGH stellt klar, dass bei einer allgemeinen, von willkürlicher Gewalt geprägten Sicherheitslage ein reales Risiko für Rückkehrende nur dann angenommen werden kann, wenn die Gewalt so weit verbreitet ist, dass es nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich erscheint, dass gerade der Asylwerber Opfer wird. Eine solche Annahme kommt in der Regel nur in extremen Fällen in Betracht, in denen schon die bloße Anwesenheit in der betroffenen Region dies erwarten lässt. Andernfalls müssen besondere persönliche Umstände des Betroffenen vorliegen, die ihm gegenüber der allgemeinen Bevölkerung ein deutlich erhöhtes Risiko einer Behandlung entgegen Artikel 2, oder 3 EMRK begründen vergleiche VwGH 10.02.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
Nach dem AsylG 2005 ist für subsidiären Schutz maßgeblich, ob eine Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Dies kann ausnahmsweise auch dann der Fall sein, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine existenzsichernde Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200). Ebenso können schwere Erkrankungen oder der fehlende Zugang zur erforderlichen Behandlung einen solchen Schutz begründen (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Nach dem AsylG 2005 ist für subsidiären Schutz maßgeblich, ob eine Rückkehr eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde. Dies kann ausnahmsweise auch dann der Fall sein, wenn der Betroffene im Herkunftsstaat keine existenzsichernde Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0200). Ebenso können schwere Erkrankungen oder der fehlende Zugang zur erforderlichen Behandlung einen solchen Schutz begründen (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).
Im vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der Länderberichte zu konstatieren, dass die Sicherheitslage in Syrien derzeit angespannt, volatil und unübersichtlich ist. Dennoch ist – insbesondere im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – keine solche Gefahrenlage erkennbar, die über die bloße Möglichkeit einer Gefährdung hinausgeht. Das erhöhte Risiko wegen der Tätigkeit als Bauer auf den landwirtschaftlichen Grundstücken, lässt sich durch eigenen Willensentschluss z.B. durch Wahl der Tätigkeit als Bauarbeiter oder Zuhilfenahme ortskundiger Personen umgehen. Mangels Vorliegens sonstiger individueller besonderer Gefährdungsmomente beim Beschwerdeführer ist die herrschende Sicherheitslage für sich genommen noch nicht willkürlicher Gewalt in einer Kriegssituation gleichzuhalten.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt, kommt es nach den Länderfeststellungen in Syrien zwar nach wie vor zu Kampfhandlungen und die Sicherheitslage ist fragil. Die Gewalt erreicht aber nicht ein solches Ausmaß im Sinne der zitierten Judikatur bzw. ist nicht als derart extrem zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer nur aufgrund seiner bloßen Anwesenheit in seinem Heimatort im Gouvernement Aleppo oder auf dem Weg dorthin einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen wie psychischen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Hinsichtlich der in den Länderinformationen angeführten Angriffe des Islamischen Staat (IS), ist ebenso anzumerken, dass sich diese in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um Ar-Raqqa und Deir ez-Zor, beziehen und der IS – wie beweiswürdigend ausgeführt – Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübte, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet (vgl. LIB V13, Kapitel Sicherheitslage). Da der Beschwerdeführer weder als der neuen syrischen Regierung zugehörig anzusehen ist noch irgendwelche Verbindungen zu den kurdisch dominierten SDF vorweist, ist eine diesbezügliche individuelle Betroffenheit des arabischen Beschwerdeführers damit ebenfalls nicht ersichtlich.Hinsichtlich der in den Länderinformationen angeführten Angriffe des Islamischen Staat (IS), ist ebenso anzumerken, dass sich diese in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um Ar-Raqqa und Deir ez-Zor, beziehen und der IS – wie beweiswürdigend ausgeführt – Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübte, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet vergleiche LIB V13, Kapitel Sicherheitslage). Da der Beschwerdeführer weder als der neuen syrischen Regierung zugehörig anzusehen ist noch irgendwelche Verbindungen zu den kurdisch dominierten SDF vorweist, ist eine diesbezügliche individuelle Betroffenheit des arabischen Beschwerdeführers damit ebenfalls nicht ersichtlich.
Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art 15 Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen (vgl. EUAA 12/2025, S. 71, 72).Auch EUAA kommt in der aktuellen „EUAA Country Guidance Syria“ von Dezember 2025 zur Einschätzung, dass es in ganz Syrien keine Gebiete (mehr) gibt, in denen das Ausmaß willkürlicher Gewalt ein so hohes Level erreicht, dass bereits die bloße Anwesenheit einer Zivilperson ausreicht, um die reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Buchstabe c der Richtlinie 2011/95/EU zu begründen vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 71, 72).
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes, ab Mitte des Jahres 2025 auch im Gouvernement Aleppo, wohl nicht zuletzt aufgrund des Einschreitens der neuen Regierung, eine signifikante Abnahme der sicherheitsrelevanten Vorfälle und damit auch der willkürlichen Gewaltakte erfolgte. Angriffe richten sich im Allgemeinen gegen Alawiten, Schiiten und Personen, die mit dem ehemaligen Assad-Regime in Verbindung stehen sowie Personen, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen begangen haben, unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht und handelt es sich insofern um Vergeltungsakte. Auch die derzeit angespannte Lage im Norden von Syrien, insbesondere die Gebietsgewinne und Eingliederungsbemühungen der neuen syrischen Regierung, führen in der gegenständlichen Fallkonstellation für den Beschwerdeführer zu keinen Änderungen in der Beurteilung.
Es bestehen hinsichtlich der Herkunftsregion des BF keine Berichte über derartig intensive Kampfhandlungen oder großflächige Gewaltakte, die den Schluss einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als arabisch-sunnitische Zivilperson ohne individuelle Risikofaktoren zulassen würden. Es hat sich auch gezeigt, dass die neue Führung des Landes entschlossen eingreift um allfällige Gewaltausbrüche rasch unter Kontrolle zu bringen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Im direkten Vergleich, der in den Jahren 2024 und 2025 in sozioökonomischen Studien erhobenen Zahlen (vgl. LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft), zeichnet sich jedoch eine (leichte) Verbesserung ab. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die Versorgungslage infolge der vollständigen Kontrollübernahme des Nordens Syriens durch die neue syrische Regierung sowie der am 30.01.2026 bekanntgegebenen Vereinbarung über die Integration der SDF-Kräfte in die syrische Armee, zum Teil (auch) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, (teilweise) verschlechtert hat. Es ist jedoch derzeit nicht ersichtlich, dass diese Verschlechterung für den Beschwerdeführer mit einer realen Gefahr verbunden wäre. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor als desolat darstellt und die Versorgungslage äußerst angespannt ist. Im direkten Vergleich, der in den Jahren 2024 und 2025 in sozioökonomischen Studien erhobenen Zahlen vergleiche LIB V13, Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft), zeichnet sich jedoch eine (leichte) Verbesserung ab. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass sich die Versorgungslage infolge der vollständigen Kontrollübernahme des Nordens Syriens durch die neue syrische Regierung sowie der am 30.01.2026 bekanntgegebenen Vereinbarung über die Integration der SDF-Kräfte in die syrische Armee, zum Teil (auch) im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, (teilweise) verschlechtert hat. Es ist jedoch derzeit nicht ersichtlich, dass diese Verschlechterung für den Beschwerdeführer mit einer realen Gefahr verbunden wäre. Die Zerstörungen an der Infrastruktur einschließlich der Wohnverhältnisse stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Im Falle des Beschwerdeführers ist jedoch – wie festgestellt und in der Beweiswürdigung dargelegt – aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken und in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
Der Beschwerdeführer verfügt über mehrere direkte und indirekte Familienangehörige (Mutter, Geschwister, Cousin Onkeln, Tanten) im Herkunftsort bzw. -gebiet. Der Familie des Beschwerdeführers gehören ein Grundstück, samt zerstörtem Haus sowie eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer kann in einem der Häuser (Mutter/Gattin oder Cousin) unterkommen und in der familieneigenen Landwirtschaft arbeiten oder sich als Bauarbeiter eine Arbeit suchen. Die Grundbedürfnisse des Alltags können somit abgedeckt werden.
Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Aufenthaltnahme bei seiner Mutter (samt Gattin und Kindern) oder beim Cousin nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter.Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine erneute Aufenthaltnahme bei seiner Mutter (samt Gattin und Kindern) oder beim Cousin nicht möglich wäre und ihm dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und somit die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, haben sich im Verfahren aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung keine Anhaltspunkte ergeben. Trotz der schwierigen Arbeitsplatzsituation kann vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur kein Umstand erblickt werden, der eine existenziell gefährdende Lage für den Beschwerdeführer zur Folge hätte. Es ist ihm als jungem, gesunden, arbeitsfähigen Mann möglich, sich sein Auskommen durch Arbeit zu erwirtschaften. Aufgrund des bestehenden familiären Netzwerks hat der Beschwerdeführer im Bedarfsfall zudem Unterstützung bei der Beschaffung lebensnotwendiger Alltagsgüter.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass sich das Gesundheitssystem in Syrien weiterhin in einem schlechten Zustand befindet und sich auch seit dem Sturz des ehemaligen Assad-Regimes die Bedingungen in den Krankenhäusern in verschiedenen syrischen Provinzen verschlechtert haben.
Dem EUAA Country Guidance aus Dezember 2025 zufolge stellt allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung trotz dieser prekären Lage an sich keinen schweren Schaden dar, der die Voraussetzungen für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 15 lit. b iVm Art. 6 der Statusrichtlinie ist, es sei denn, es würde ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vorliegen, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller (vgl. EUAA 12/2025, S. 58). Das Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis hierfür.Dem EUAA Country Guidance aus Dezember 2025 zufolge stellt allgemeine Nichtverfügbarkeit von Gesundheitsversorgung trotz dieser prekären Lage an sich keinen schweren Schaden dar, der die Voraussetzungen für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Artikel 15, Litera b, in Verbindung mit Artikel 6, der Statusrichtlinie ist, es sei denn, es würde ein vorsätzliches Verhalten eines Akteurs vorliegen, wie etwa die vorsätzliche Verweigerung angemessener Gesundheitsversorgung für den Antragsteller vergleiche EUAA 12 aus 2025,, S. 58). Das Ermittlungsverfahren ergab keinen Hinweis hierfür.
Der Beschwerdeführer leidet des Weiteren unter keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und die Entstehung solcher gesundheitlichen Beeinträchtigungen zeichnet sich unter Berücksichtigung seiner hierzu getätigten Angaben im Verfahren auch nicht zukünftig ab. Der Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung wurde zudem als ein durchgängiges Problem in allen Provinzen identifiziert, auch dort, wo die Grundversorgung wiederhergestellt wurde. Mag somit auch der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen im Gouvernement Aleppo schwierig sein, war für den gesunden Beschwerdeführer dennoch keine reale Gefahr festzustellen und haben sich solche im Verfahren auch nicht ergeben.
Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue syrische Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde (vgl. LIB V13, Kapitel Todesstrafe). Länderberichten zufolge, gibt es auch keine Informationen über die Anwendung der Todesstrafe durch die neue syrische Regierung, selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass in den letzten Monaten dennoch über Hinrichtungen berichtet wurde vergleiche LIB V13, Kapitel Todesstrafe).
In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es dem Antragsteller obliegt, Gründe für ein entsprechendes Risiko nachzuweisen vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314).
In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.In Gesamtschau der obigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention anzunehmen. Auch die reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist nicht anzunehmen.
Zur Erreichbarkeit des Herkunftsgebiets des Beschwerdeführers:
Wie bereits ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer möglich die von der neuen Regierung kontrollierten Grenzübergänge nach Syrien und in der Folge über den Landweg in seinen Heimatort zu gelangen.
Mit Stand 19.01.2026 sind sieben Landgrenzübergänge zur Gänze bzw. bedingt passierbar (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z.B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Den Länderinformationen zufolge gab es – mit Ausnahme von Einzelfällen – keine Berichte über systematische Ablehnungen an den syrischen Grenzübergängen. Es gab seit dem Regimewechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern. Auch die Kosten für die Rückkehr auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Assad-Regimes (vgl. LIB V13, Kapitel Rückkehr). Den Länderberichten zufolge hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien seit dem Sturz al-Assads generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). In Anbetracht der Anfang des Jahres stattgefundenen Kämpfe und der damit einhergehenden Machtwechsel wird das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – wie bereits mehrfach ausgeführt – nunmehr von der neuen syrischen Regierung kontrolliert. Mit Stand 19.01.2026 sind sieben Landgrenzübergänge zur Gänze bzw. bedingt passierbar vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z.B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Den Länderinformationen zufolge gab es – mit Ausnahme von Einzelfällen – keine Berichte über systematische Ablehnungen an den syrischen Grenzübergängen. Es gab seit dem Regimewechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern. Auch die Kosten für die Rückkehr auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Assad-Regimes vergleiche LIB V13, Kapitel Rückkehr). Den Länderberichten zufolge hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien seit dem Sturz al-Assads generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). In Anbetracht der Anfang des Jahres stattgefundenen Kämpfe und der damit einhergehenden Machtwechsel wird das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers – wie bereits mehrfach ausgeführt – nunmehr von der neuen syrischen Regierung kontrolliert.
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion im Gouvernement Aleppo, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können, zumal, wie bereits dargelegt, der Flughafen Damaskus in Betrieb ist (vgl. LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Der Flughafen Aleppo ist laut Angaben der Flughafen Homepage zwar derzeit nicht in Betrieb, soll jedoch laut der syrischen Generalbehörde für Zivilluftfahrt und Luftverkehr wieder aufgenommen werden (vgl. https://aleppoairport.com/1-2/; https://syria.liveuamap.com/en/2026/7-march-08-the-general-authority-of-civil-aviation-and-air, jeweils abgerufen am 31.03.2026). Zudem können den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch seine Angehörigen vor Ort, etwa durch Kontakte und Informationen, unterstützen. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Es bedarf auch keiner innerstaatlichen Fluchtalternative, da der BF ohnehin im Schulalter zwischen XXXX und Manbidsch Stadt pendelte, da Manbidsch Stadt somit auch zur Umgebung des Einzugsbereichs bzw. des Herkunftsortes des BF gewertet wird, zumal Manbidsch Stadt im gleichen Gouvernement liegt.Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Herkunftsregion im Gouvernement Aleppo, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch ohne eine reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit erreichen wird können, zumal, wie bereits dargelegt, der Flughafen Damaskus in Betrieb ist vergleiche LIB V13, Kapitel Bewegungsfreiheit). Der Flughafen Aleppo ist laut Angaben der Flughafen Homepage zwar derzeit nicht in Betrieb, soll jedoch laut der syrischen Generalbehörde für Zivilluftfahrt und Luftverkehr wieder aufgenommen werden vergleiche https://aleppoairport.com/1-2/; https://syria.liveuamap.com/en/2026/7-march-08-the-general-authority-of-civil-aviation-and-air, jeweils abgerufen am 31.03.2026). Zudem können den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr auch seine Angehörigen vor Ort, etwa durch Kontakte und Informationen, unterstützen. Überdies haben sich auch keine in der Person des Beschwerdeführers liegenden gefahrenerhöhenden Umstände ergeben. Es bedarf auch keiner innerstaatlichen Fluchtalternative, da der BF ohnehin im Schulalter zwischen römisch 40 und Manbidsch Stadt pendelte, da Manbidsch Stadt somit auch zur Umgebung des Einzugsbereichs bzw. des Herkunftsortes des BF gewertet wird, zumal Manbidsch Stadt im gleichen Gouvernement liegt.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind (vgl. z. B. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der UNHCR die undifferenzierte Aussetzung aller negativen Entscheidungen im Hinblick auf internationale Schutzanträge empfiehlt. Der UNHCR fordert weiters den uneingeschränkten Zugang zu Verfahren und die Abstandnahme von der Beendigung des Flüchtlingsstatus. Seit dem Erscheinen der UNHCR-Position im Dezember 2024 (Standpunkt erneuert im November 2025) sind jedoch bereits zahlreiche Informationen zur der zeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien erschienen (vgl. insb. BFA, COI-CMS Syrien13 [28.02.2026], die vorgehaltenen Dokumente von EUAA (zB COI QUERY zu Syrien: „Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces“ vom 26.03.2026) sowie die zahlreichen Flash Updates des UNHCR), sodass eine aktuelle Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegen der Position des UNHCR aus Dezember 2024 in der erneuerten Fassung vom November 2025 bzw. im April 2026 in diesem konkreten Einzelfall möglich ist.Nach der Rechtsprechung des VwGH ist UNHCR-Richtlinien besondere Beachtung zu schenken („Indizwirkung“). Diese Indizwirkung bedeutet zwar nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR internationalen Schutz gewähren müssten. Allerdings haben die Asylbehörden (und dementsprechend auch das Bundesverwaltungsgericht) sich mit den Stellungnahmen, Positionen und Empfehlungen des UNHCR auseinanderzusetzen und, wenn sie diesen nicht folgen, begründet darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat gekommen sind vergleiche z. B. VwGH 24.10.2024, Ra 2024/19/0315, mwN). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass der UNHCR die undifferenzierte Aussetzung aller negativen Entscheidungen im Hinblick auf internationale Schutzanträge empfiehlt. Der UNHCR fordert weiters den uneingeschränkten Zugang zu Verfahren und die Abstandnahme von der Beendigung des Flüchtlingsstatus. Seit dem Erscheinen der UNHCR-Position im Dezember 2024 (Standpunkt erneuert im November 2025) sind jedoch bereits zahlreiche Informationen zur der zeitigen Sicherheits- und Versorgungslage in Syrien erschienen vergleiche insb. BFA, COI-CMS Syrien13 [28.02.2026], die vorgehaltenen Dokumente von EUAA (zB COI QUERY zu Syrien: „Developments concerning military service, the situation of Kurds, and the security situation in areas (formerly) controlled by Kurdish-led forces“ vom 26.03.2026) sowie die zahlreichen Flash Updates des UNHCR), sodass eine aktuelle Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde unter Einbeziehung der Ergebnisse der mündlichen Beschwerdeverhandlung entgegen der Position des UNHCR aus Dezember 2024 in der erneuerten Fassung vom November 2025 bzw. im April 2026 in diesem konkreten Einzelfall möglich ist.
Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG:
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt IDs § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt IDs Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung:
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mit Hinweis auf E vom 22.07.2011, 2009/22/0183).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551). Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern auch z.B. Beziehungen zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.3.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche VfGH 28.01.2010, U2839/09, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben aber nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH 23.02.2011, 2011/23/0097, und 08.09.2010, 2008/01/0551).
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt verfügt der Beschwerdeführer lediglich über einen in Österreich lebenden Cousin samt Brüdern. Dieser steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Trotz regelmäßiger telefonischer Kontakte und rund 10 Besuchen vor Ort in Wien konnte eine derart intensive Beziehung von Amts wegen festgestellt werden. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist daher auszuschließen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt verfügt der Beschwerdeführer lediglich über einen in Österreich lebenden Cousin samt Brüdern. Dieser steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Beschwerdeführer. Trotz regelmäßiger telefonischer Kontakte und rund 10 Besuchen vor Ort in Wien konnte eine derart intensive Beziehung von Amts wegen festgestellt werden. Ein Eingriff in sein Recht auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist daher auszuschließen.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen:
Unter „Privatleben“ im Sinne von Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter „Privatleben“ im Sinne von Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Zunächst spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246).Zunächst spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet jedoch noch keine maßgebliche Bedeutung zu vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/18/0187, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so muss die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich sein, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0246).
Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (vgl. VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 m.w.N.). Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein vergleiche VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.382 aus 2008,, 19.086 aus 2010,, 19.752 aus 2013,).
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen und somit illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung im September 2022 im Bundesgebiet auf, somit seit noch nicht ganz drei Jahren. Dieser Zeitraum ist als relativ kurz zu werten. Der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten.
Im gegenständlichen Verfahren kann insgesamt von keiner langen oder einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden (vgl. dazu auch VfGH 12.06.2013, U485/2012, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt). Im gegenständlichen Verfahren kann insgesamt von keiner langen oder einer überlangen Verfahrensdauer gesprochen werden vergleiche dazu auch VfGH 12.06.2013, U485/2012, wonach die Dauer eines Asylverfahrens mit drei Jahren nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist, übersteigt).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine relevanten Deutschkenntnisse, er hat bislang in Österreich keinen Deutschkurs besucht. Er war in gemeinnützig Tätig, sowie als Reinigungskraft und Bauarbeiter erwerbstätig. Derzeit ist er als Bauarbeiter tätig.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich. Er hat keine engen Freunde und führt keine Beziehung.
Insgesamt liegt im gegenständlichen Fall keine außerordentliche Integrationsverfestigung vor.
Aufgrund des insgesamt relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich und der in Syrien (zahlreich) wohnhaften Familienangehörigen ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat verfügt und sich problemlos wieder in die dortige Gesellschaft eingliedern können wird. Er wurde in Syrien sozialisiert und spricht Arabisch auf muttersprachlichem Niveau. Es ist davon auszugehen, dass in Syrien neben seinen Angehörigen wie seiner Mutter, seinen Geschwistern, seinen Tanten und seinen Onkeln auch andere Bezugspersonen etwa im Hinblick eines gewissen Freundes- und/oder Bekanntenkreises des Beschwerdeführers leben, wenn der Beschwerdeführer auch derzeit nicht im aufrechten Kontakt mit anderen Bezugspersonen steht. Dies zumal der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat zumindest 24 Jahre lang lebte und arbeitete. Der junge, arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über keine Schulbildung verfügt, aber in unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern berufstätig war, könnte in seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit nachgehen und kann davon ausgegangen werden, dass es für ihn möglich wäre, binnen eines angemessenen Zeitraumes eine Arbeit zu finden. Zudem könnten seine Mutter, der Bruder aus der Türkei durch monetäre Unterstützung bzw. der Cousin in Manbidsch zunächst für ihn sorgen und könnte er dort zumindest zeitweise auch unterkommen. Der Beschwerdeführer gehört auch keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Erbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass seinen Kindern bisher die Vaterfigur in Syrien fehlte (siehe dazu das Recht der Kinder auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen (Art. 24 Abs. 3 GRC; Art. 2 Abs. 1 BVG Kinderrechte)). Dies spricht in der Abwägung auch dafür, dass die Interessen am Verbleib in Österreich nicht überwiegen.Zudem ist zu berücksichtigen, dass seinen Kindern bisher die Vaterfigur in Syrien fehlte (siehe dazu das Recht der Kinder auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen (Artikel 24, Absatz 3, GRC; Artikel 2, Absatz eins, BVG Kinderrechte)). Dies spricht in der Abwägung auch dafür, dass die Interessen am Verbleib in Österreich nicht überwiegen.
Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und Abwägung dieser im Sinne des § 9 BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erforderlich machen würden.Bei Gesamtbetrachtung all der oben behandelten Umstände und Abwägung dieser im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig machen würden oder die die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erforderlich machen würden.
Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG setzt weiters voraus, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Der Beschwerdeführer hat weder behauptet über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen noch ist ein solches im Ermittlungsverfahren hervorgekommen.
Die Erlassung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. war als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:
Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG, die Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 FPG jenen des § 3 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer ist weder der Status eines Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt I. und II.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz 2, FPG jenen des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG. Dem Beschwerdeführer ist weder der Status eines Asylberechtigten noch der des subsidiär Schutzberechtigten einzuräumen (siehe zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben würde. Eine Empfehlung des EGMR zur Erlassung einer vorläufigen Maßnahme im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG besteht für Syrien im Entscheidungszeitpunkt nicht.
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist folglich zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. war als unbegründet abzuweisen.Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist folglich zulässig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. war als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Frist zur freiwilligen Ausreise:Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Frist zur freiwilligen Ausreise:
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.
Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. war als unbegründet abzuweisen.Auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. war als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2326572.1.00Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026