TE Bvwg Beschluss 2026/5/12 L506 2295681-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.05.2026
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Entscheidungsdatum

12.05.2026

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  12. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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L506 2295681-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom XXXX , Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX geb. XXXX , StA. Türkei, wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Margit GABRIEL als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Türkei, wie folgt:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid wird aufgehoben.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

2. Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Asylverfahren, tauchte unter und war unbekannten Aufenthalts, bis er am XXXX über ein Dublin-IN Verfahren zurück nach Österreich überstellt wurde.2. Der Beschwerdeführer entzog sich seinem Asylverfahren, tauchte unter und war unbekannten Aufenthalts, bis er am römisch 40 über ein Dublin-IN Verfahren zurück nach Österreich überstellt wurde.

3. Der BF stellte daraufhin am XXXX erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.3. Der BF stellte daraufhin am römisch 40 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.

4. Im Rahmen der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass seine Cousine väterlicherseits vor rund einem Jahr von der PKK in die Berge entführt worden sei. Aus Angst habe er die Türkei verlassen. Nun möchte er jedoch wieder in die Türkei zurückkehren und nicht mehr hierbleiben. Er habe kein Geld und wolle daher Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.

5. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz: BFA) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass seine Cousine vom damaligen Parteidirektor der kurdischen Partei HDP in die Berge entführt worden sei. Bevor die Familie mittels Überwachungskameras der Autobahn von der Entführung durch den Parteidirektor erfahren habe, habe sie Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Parteidirektor sei verhaftet worden, verleugnete jedoch die Entführung seiner Cousine. Die Polizei habe der Familie daher nahegelegt, die Entführung in einer TV-Sendung zu veröffentlichen und im Zuge der Ausstrahlung schlecht über die Kurden zu reden. Als die Familie dies nicht gewollt habe, sei ihnen vorgeworfen worden, mit den Kurden zu kooperieren. Da vor 20 Jahren bereits sein Onkel, welcher den gleichen Namen wie der Beschwerdeführer führe, vor 15 Jahren sein Cousin väterlicherseits und später zudem sein leiblicher Cousin in die Berge entführt worden seien, sei die Familie gezwungen gewesen, an der TV-Aussendung teilzunehmen. Nach der Teilnahme sei es jedoch auch seitens der Kurden zu Bedrohungen gekommen. Der Beschwerdeführer habe Angst, selbst in die Berge entführt zu werden und habe auch die Namensgleichheit zu seinem entführten Onkel immer wieder zu Problemen mit den Sicherheitskräften geführt. Wenn er sich auf die Seite des Staates stelle, werde er von den Kurden als „Bestecher“ bezeichnet. Würde er sich auf die Seite der Kurden stellen, würde ihn der Staat als „kooperierenden der PKK“ bezeichnen.5. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz: BFA) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass seine Cousine vom damaligen Parteidirektor der kurdischen Partei HDP in die Berge entführt worden sei. Bevor die Familie mittels Überwachungskameras der Autobahn von der Entführung durch den Parteidirektor erfahren habe, habe sie Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Parteidirektor sei verhaftet worden, verleugnete jedoch die Entführung seiner Cousine. Die Polizei habe der Familie daher nahegelegt, die Entführung in einer TV-Sendung zu veröffentlichen und im Zuge der Ausstrahlung schlecht über die Kurden zu reden. Als die Familie dies nicht gewollt habe, sei ihnen vorgeworfen worden, mit den Kurden zu kooperieren. Da vor 20 Jahren bereits sein Onkel, welcher den gleichen Namen wie der Beschwerdeführer führe, vor 15 Jahren sein Cousin väterlicherseits und später zudem sein leiblicher Cousin in die Berge entführt worden seien, sei die Familie gezwungen gewesen, an der TV-Aussendung teilzunehmen. Nach der Teilnahme sei es jedoch auch seitens der Kurden zu Bedrohungen gekommen. Der Beschwerdeführer habe Angst, selbst in die Berge entführt zu werden und habe auch die Namensgleichheit zu seinem entführten Onkel immer wieder zu Problemen mit den Sicherheitskräften geführt. Wenn er sich auf die Seite des Staates stelle, werde er von den Kurden als „Bestecher“ bezeichnet. Würde er sich auf die Seite der Kurden stellen, würde ihn der Staat als „kooperierenden der PKK“ bezeichnen.

6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Entscheidung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass der BF den vorgebrachten Fluchtgrund nicht habe glaubhaft und schlüssig darlegen können.6. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Entscheidung erfolgte im Wesentlichen mit der Begründung, dass der BF den vorgebrachten Fluchtgrund nicht habe glaubhaft und schlüssig darlegen können.

7. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom XXXX wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX zu XXXX vollinhaltlich abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft. 7. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom römisch 40 wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 zu römisch 40 vollinhaltlich abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.

8. Am XXXX kehrte der Beschwerdeführer finanziell unterstützt in die Türkei zurück.8. Am römisch 40 kehrte der Beschwerdeführer finanziell unterstützt in die Türkei zurück.

9. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und erfolgte am XXXX die asylrechtliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erklärte zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung, dass er einen negativen Asylbescheid erhalten habe und daher wieder in die Türkei zurückgereist sei. Dort habe er als Koch und Kellner gearbeitet, bevor er die Türkei vor ca. 20 Tagen erneut verlassen habe. Die PKK habe seine Cousine entführt damit sich diese der PKK anschließe; die Familie des BF hätte dies gemeldet und habe die PKK daraufhin verärgert reagiert. Die Cousine habe sich auch der PKK angeschlossen und sei seit zwei Jahren Mitglied. Die PKK habe seine Familie mit dem Tode bedroht, er selbst sei jedoch nicht direkt von der PKK bedroht worden. Beweise für seine Angaben habe er keine. Diese Drohungen seien vor einem Jahr gewesen. Auch werde die Familie des BF von der Mafia bedroht bzw. von einer Bande, die sich Tatar nennen würde. Der Anführer der Bande nenne sich Tatar Ramazan; bei der türkischen Polizei habe man das aber nicht angezeigt. Weitere Gründe habe der BF nicht. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe der BF Angst sowohl von der „Tatar“ Bande als auch von der PKK entführt oder getötet zu werden.9. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) und erfolgte am römisch 40 die asylrechtliche Erstbefragung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer erklärte zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung, dass er einen negativen Asylbescheid erhalten habe und daher wieder in die Türkei zurückgereist sei. Dort habe er als Koch und Kellner gearbeitet, bevor er die Türkei vor ca. 20 Tagen erneut verlassen habe. Die PKK habe seine Cousine entführt damit sich diese der PKK anschließe; die Familie des BF hätte dies gemeldet und habe die PKK daraufhin verärgert reagiert. Die Cousine habe sich auch der PKK angeschlossen und sei seit zwei Jahren Mitglied. Die PKK habe seine Familie mit dem Tode bedroht, er selbst sei jedoch nicht direkt von der PKK bedroht worden. Beweise für seine Angaben habe er keine. Diese Drohungen seien vor einem Jahr gewesen. Auch werde die Familie des BF von der Mafia bedroht bzw. von einer Bande, die sich Tatar nennen würde. Der Anführer der Bande nenne sich Tatar Ramazan; bei der türkischen Polizei habe man das aber nicht angezeigt. Weitere Gründe habe der BF nicht. Bei einer Rückkehr in die Heimat habe der BF Angst sowohl von der „Tatar“ Bande als auch von der PKK entführt oder getötet zu werden.

10. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab der BF sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt – an, dass er sich nach seiner letzten Rückkehr in die Türkei mit Erwachsenen umgeben hätte, diese hätten sich als Mafiosi herausgestellt. Er habe mit diesen Personen einige Fotos gemacht und diese in sozialen Medien geteilt. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei diesen Personen um Mörder handeln würde. Durch die Veröffentlichung der Fotos hätten sie einen Freund des BF getötet, er selbst sei nach XXXX geflüchtet. Dort hätten ihn die Mafiosi jedoch gefunden. Er habe nicht zur Polizei gehen können, weil die Personen dem „Tatar Ramazan“ zugehörig wären. Er habe auch nicht zu seiner Familie fliehen können. Er könnte in den Osten der Türkei fliehen, aber dort habe seine Familie Probleme mit der PKK. „Wir“ würden auch wegen der Entführung der Cousine im Jahr XXXX von der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen und Rückkehrbefürchtungen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung. Abschließend verzichtete der BF auf eine Stellungnahme zu den ihm von der belangten Behörde ausgehändigten Länderinformationsquellen zur Türkei. 10. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 gab der BF sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt – an, dass er sich nach seiner letzten Rückkehr in die Türkei mit Erwachsenen umgeben hätte, diese hätten sich als Mafiosi herausgestellt. Er habe mit diesen Personen einige Fotos gemacht und diese in sozialen Medien geteilt. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei diesen Personen um Mörder handeln würde. Durch die Veröffentlichung der Fotos hätten sie einen Freund des BF getötet, er selbst sei nach römisch 40 geflüchtet. Dort hätten ihn die Mafiosi jedoch gefunden. Er habe nicht zur Polizei gehen können, weil die Personen dem „Tatar Ramazan“ zugehörig wären. Er habe auch nicht zu seiner Familie fliehen können. Er könnte in den Osten der Türkei fliehen, aber dort habe seine Familie Probleme mit der PKK. „Wir“ würden auch wegen der Entführung der Cousine im Jahr römisch 40 von der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen und Rückkehrbefürchtungen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung. Abschließend verzichtete der BF auf eine Stellungnahme zu den ihm von der belangten Behörde ausgehändigten Länderinformationsquellen zur Türkei.

11. Nach entsprechender Ladung zur Einvernahme am XXXX wurde der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und gemäß § 62 AVG aufgehoben wurde.11. Nach entsprechender Ladung zur Einvernahme am römisch 40 wurde der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und gemäß Paragraph 62, AVG aufgehoben wurde.

Begründend wurde ausgeführt, der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht wesentlich geändert. Der BF habe keine neuen asylrelevanten Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Der Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne zudem nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne zudem nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses der vorangegangenen Verfahren habe sich keine maßgebliche Änderung des Privat- oder Familienlebens ergeben.

Auch habe sich die allgemeine Lage im Herkunftsstaat nicht entscheidungswesentlich geändert.

12. Am XXXX langte der Akt vollständig in der hg. Gerichtsabteilung ein.12. Am römisch 40 langte der Akt vollständig in der hg. Gerichtsabteilung ein.

13. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

14. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten der vorherigen Verfahren, in den gegenständlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF sowie des Bescheidinhaltes.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen:

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch die Einzelrichterin, Entscheidungsform

1.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.1.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

1.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.

1.1.3. Gemäß § 22 Absatz 10 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.1.1.3. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

2. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger; seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz; in der Folge entzog er sich seinem Asylverfahren und tauchte unter. Er wurde am XXXX über ein Dublin-IN Verfahren zurück nach Österreich überstellt.Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz; in der Folge entzog er sich seinem Asylverfahren und tauchte unter. Er wurde am römisch 40 über ein Dublin-IN Verfahren zurück nach Österreich überstellt.

Der sodann am XXXX gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Ferner wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu XXXX , abgewiesen. Entsprechend dem Erkenntnis konnte der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Beweiswürdigend bezog sich das Erkenntnis auf das Vorbringen des BF, wonach eine Cousine seitens der PKK entführt worden wäre; mehrere Personen der Familie des BF (unter anderem ein Onkel mit dem gleichen Namen wie der BF) in der Vergangenheit von der PKK entführt worden wären; etwaige Drohungen durch die PKK und/oder die Kurden gegenüber der Familie des BF aufgrund einer TV-Sendung, bei der die Familie des BF nach der Entführung der Cousine, teilgenommen hätte. Der BF sei in der Türkei zudem nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt. Der sodann am römisch 40 gestellte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Ferner wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zu römisch 40 , abgewiesen. Entsprechend dem Erkenntnis konnte der Beschwerdeführer keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Beweiswürdigend bezog sich das Erkenntnis auf das Vorbringen des BF, wonach eine Cousine seitens der PKK entführt worden wäre; mehrere Personen der Familie des BF (unter anderem ein Onkel mit dem gleichen Namen wie der BF) in der Vergangenheit von der PKK entführt worden wären; etwaige Drohungen durch die PKK und/oder die Kurden gegenüber der Familie des BF aufgrund einer TV-Sendung, bei der die Familie des BF nach der Entführung der Cousine, teilgenommen hätte. Der BF sei in der Türkei zudem nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt.

Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am XXXX in Rechtskraft.Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft.

Am XXXX kehrte der Beschwerdeführer finanziell unterstützt in die Türkei zurück.Am römisch 40 kehrte der Beschwerdeführer finanziell unterstützt in die Türkei zurück.

Der Beschwerdeführer reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet ein wo er am XXXX einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer reiste erneut in das österreichische Bundesgebiet ein wo er am römisch 40 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen und mündlich verkündeten Bescheid vom XXXX wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und gemäß § 62 AVG aufgehoben.Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen und mündlich verkündeten Bescheid vom römisch 40 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und gemäß Paragraph 62, AVG aufgehoben.

Im gegenständlichen Verfahren bringt der Beschwerdeführer – neben dem bereits bekannten Themenkomplex „PKK“ – neu vor, dass er sich von einer mafiösen Bande unter Führung eines „Tatar Ramazan“ verfolgt fühle; diese hätte einen Freund des BF getötet; er könne auch nicht zur Polizei gehen.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der festgestellte Sachverhalt zu den Anträgen des BF auf internationalen Schutz sowie seinem jeweiligen Vorbringen ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes sowie des diesbezüglichen Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

3.2. Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

3.2.1. § 12a AsylG 2005, idgF lautet auszugsweise:3.2.1. Paragraph 12 a, AsylG 2005, idgF lautet auszugsweise:

Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
Paragraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn, 1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,, 2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,, 3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und, 4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn, 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,, 2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und, 3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

…..
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.
….., (6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden.

3.2.2. § 22 Abs. 10 AsylG lautet:
„Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“
3.2.2. Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet:, „Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.“

3.2.3. § 22 BFA-Verfahrensgesetz lautet auszugsweise:3.2.3. Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz lautet auszugsweise:

"Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

§ 22 (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22, (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“

3.2.4. Zum Beschwerdeverfahren:

Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:Zu den Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Zu Z 1: Gegen den BF bestand im Zusammenhang mit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz vom XXXX eine Rückkehrentscheidung. Eine Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (§ 52 Abs. 8 FPF 2005). Dieser Verpflichtung kam der BF nach Rechtskraft des Erkenntnisses der BVwG vom XXXX nach, indem er am XXXX nachweislich in die Türkei zurückkehrte (AS 317). Zu Ziffer eins :, Gegen den BF bestand im Zusammenhang mit seiner Antragstellung auf internationalen Schutz vom römisch 40 eine Rückkehrentscheidung. Eine Rückkehrentscheidung verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat (Paragraph 52, Absatz 8, FPF 2005). Dieser Verpflichtung kam der BF nach Rechtskraft des Erkenntnisses der BVwG vom römisch 40 nach, indem er am römisch 40 nachweislich in die Türkei zurückkehrte (AS 317).

Gem. § 12 a Abs. 6 AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (vgl. dazu auch VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223, VwGH 23.10.2025, Ra 2024/21/0176 mit Verweis auf VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131: Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Der Hinweis, dass die Ausweisung durch die Ausreise nicht mehr konsumiert bzw. erst nach Ablauf von 18 Monaten ab Ausreise konsumiert werden soll, lässt (lediglich) darauf schließen, dass die Ausweisung durch die Ausreise nicht gegenstandslos wurde und somit innerhalb von 18 Monaten mehrere Abschiebungen auf eine Ausweisung gestützt werden konnten.) Gem. Paragraph 12, a Absatz 6, AsylG bleiben Rückkehrentscheidungen 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht vergleiche dazu auch VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223, VwGH 23.10.2025, Ra 2024/21/0176 mit Verweis auf VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0131: Die Ausweisung soll demnach 18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Der Hinweis, dass die Ausweisung durch die Ausreise nicht mehr konsumiert bzw. erst nach Ablauf von 18 Monaten ab Ausreise konsumiert werden soll, lässt (lediglich) darauf schließen, dass die Ausweisung durch die Ausreise nicht gegenstandslos wurde und somit innerhalb von 18 Monaten mehrere Abschiebungen auf eine Ausweisung gestützt werden konnten.)

Der BF kehrte am XXXX in die Türkei zurück. Im Vorverfahren wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z2 FPG, jedoch kein Einreiseverbot gem. § 53 FPG erlassen. Die betreffende Rückkehrentscheidung blieb daher 18 Monate ab der Ausreise des BF in die Türkei am XXXX aufrecht. Nach Ablauf der Dauer von 18 Monaten, somit ab XXXX ist im gegenständlichen Verfahren sohin von keiner aufrechten Rückkehrentscheidung mehr auszugehen, sodass der verfahrensgegenständliche mündlich verkündete Bescheid des BFA vom XXXX ohne Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung im Sinne des § 12 a Abs. 2 Z 1 AsylG erfolgte.Der BF kehrte am römisch 40 in die Türkei zurück. Im Vorverfahren wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Z2 FPG, jedoch kein Einreiseverbot gem. Paragraph 53, FPG erlassen. Die betreffende Rückkehrentscheidung blieb daher 18 Monate ab der Ausreise des BF in die Türkei am römisch 40 aufrecht. Nach Ablauf der Dauer von 18 Monaten, somit ab römisch 40 ist im gegenständlichen Verfahren sohin von keiner aufrechten Rückkehrentscheidung mehr auszugehen, sodass der verfahrensgegenständliche mündlich verkündete Bescheid des BFA vom römisch 40 ohne Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer eins, AsylG erfolgte.

Bereits mangels Vorliegens der für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erforderlichen Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 Z 1 AsylG (Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung) war spruchgemäß zu entscheiden. Bereits mangels Vorliegens der für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erforderlichen Voraussetzung des Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer eins, AsylG (Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung) war spruchgemäß zu entscheiden.

Lediglich ergänzend ist weiters festzuhalten wie folgt:

Zu § 12 a Abs. 2 Z 2 AsylG: Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).Zu Paragraph 12, a Absatz 2, Ziffer 2, AsylG: Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet – unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU – etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).

Nach dieser Rechtsprechung muss also schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen. Der Beschwerdeführer hielt sich von Oktober XXXX bis Jänner XXXX soweit feststellbar nicht in Österreich auf, sondern ist im Oktober XXXX nachweislich in die Türkei zurückgekehrt. Nach dieser Rechtsprechung muss also schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen. Der Beschwerdeführer hielt sich von Oktober römisch 40 bis Jänner römisch 40 soweit feststellbar nicht in Österreich auf, sondern ist im Oktober römisch 40 nachweislich in die Türkei zurückgekehrt.

In seinem Folgeantrag verweist er nicht bloß auf seine Gründe im ersten Asylverfahren, sondern bringt darüber hinaus einen neuen Fluchtgrund vor und zwar, eine nach seiner Rückkehr in die Türkei erfolgte Bedrohung seitens einer Mafiabande; diese Probleme bestünden seit Juli XXXX – dh. jedenfalls nach seiner letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet. Auch sei seine Familie von der PKK ein Jahr vor der verfahrensgegenständlichen Erstbefragung mit dem Tode bedroht.In seinem Folgeantrag verweist er nicht bloß auf seine Gründe im ersten Asylverfahren, sondern bringt darüber hinaus einen neuen Fluchtgrund vor und zwar, eine nach seiner Rückkehr in die Türkei erfolgte Bedrohung seitens einer Mafiabande; diese Probleme bestünden seit Juli römisch 40 – dh. jedenfalls nach seiner letzten Ausreise aus dem Bundesgebiet. Auch sei seine Familie von der PKK ein Jahr vor der verfahrensgegenständlichen Erstbefragung mit dem Tode bedroht.

Im verfahrensgegenständlichen Bescheid argumentierte das BFA hinsichtlich der voraussichtlichen Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache, dass das nunmehrige Vorbringen des BF nicht hinreichend relevant sei und zum Teil bereits im Vorverfahren berücksichtigt worden sei. Eine Prüfung des glaubhaften Kerns der neuerlich geltend gemachten und nach seiner Rückkehr in die Türkei behaupteten Bedrohung durch die PKK erfolgte seitens des BFA nicht.

Was das neue Vorbringen hinsichtlich einer Mafiabande betrifft, verwies das BFA argumentativ auf erhebliche Widersprüche und Unschärfen im betreffenden Vorbringen. Ferner seien keine konkret gegen den BF gerichteten vorgelegte Verfolgungshandlungen dargelegt worden und basiere die behauptete Gefährdung ausschließlich auf Vermutungen. Auch erscheine es nicht nachvollziehbar, dass der BF trotz angegebener Lebensgefahr eigenständig Kontakt zur gefürchteten Person aufgenommen habe. Der BF habe ferner weder Beweismittel vorgelegt noch staatlichen Schutz in Anspruch genommen und habe keine Gründe für die Schutzunfähigkeit und Schutzunwilligkeit des türkischen Staates dargelegt, was nach ständiger Rechtsprechung keine Asylrelevanz darstelle.

Eine nachvollziehbare Grobprüfung, ob dem neuen Fluchtvorbringen kein glaubhafter Kern zukomme oder der Antrag auf internationalen Schutz klar missbräuchlich erfolgte, fand nicht statt, zumal es nicht ausreicht, allgemein auf Widersprüche und Unschärfen im Vorbringen zu verweisen, ohne diese konkret und nachvollziehbar zu benennen.

Auch, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Zuge einer näheren Prüfung der vom Asylwerber geltend gemachten Probleme Zweifel an der Glaubhaftigkeit der neu geltend gemachten Ausreisegründe aufkommen, und eine Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache nicht gänzlich denkunmöglich erscheint, kann bei der im Zuge der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorzunehmenden Prognosebeurteilung nicht von vornherein angenommen werden, dass eine zukünftige Zurückweisung des gegenständlichen Antrages auf der Hand liege.

Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Voraussetzung, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat, liegt somit nicht vor. § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG, wonach der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, ist damit nicht erfüllt, worauf lediglich ergänzend verwiesen wird.Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderliche Voraussetzung, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat, liegt somit nicht vor. Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG, wonach der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, ist damit nicht erfüllt, worauf lediglich ergänzend verwiesen wird.

3.3. Da jedoch nach hg. Ansicht schon die Voraussetzung einer aufrechten Rückkehrentscheidung im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG nicht erfüllt ist, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom XXXX aufzuheben.3.3. Da jedoch nach hg. Ansicht schon die Voraussetzung einer aufrechten Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG nicht erfüllt ist, ist der mündlich verkündete Bescheid des BFA vom römisch 40 aufzuheben.

3.4. Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.3.4. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Ebenso orientiert sich das Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu § 12a AsylG.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht. Ebenso orientiert sich das Gericht an der höchstgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 12 a, AsylG.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Bescheidbehebung faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Fluchtgründe Folgeantrag Prognose Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L506.2295681.2.00

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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