Entscheidungsdatum
15.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W293 2340636-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte II bis VI des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 09.02.2026, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sechs des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 09.02.2026, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 27.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, in Syrien herrsche nach wie vor Bürgerkrieg. Er müsste nun Militärdienst machen, sein Vater habe ihm empfohlen, das Land so schnell es gehe zu verlassen. Er möchte nicht kämpfen und nicht sterben. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er Kriegsdienst und Verfolgung wegen Fahnenflucht.
2. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 05.11.2024 gab er an, er habe Syrien wegen der Sicherheitslage in XXXX verlassen. Er sei im November 2021 von der Regierung entführt und zu einer Polizeistation gebracht worden. Zwei Leute hätten auf dem Motorrad ihn und einen Freund entführt und zu einer Polizeistation gebracht. Sie hätten sie dann zu einem militärischen Sicherheitsdienst in Homs gebracht. Dort seien sie einvernommen worden. Sein Vater sei informiert worden und habe viel Geld bezahlt, um ihn frei zu kaufen. Während der Einvernahme sei er geschlagen und gefoltert worden. Bei einer Rückkehr werde er entweder zum Militärdienst eingezogen oder ins Gefängnis gesteckt. Im Gefängnis werde er gefoltert, bis er sterbe. Beim Militär werde er an die Front geschickt, bis er sterbe.2. Bei seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 05.11.2024 gab er an, er habe Syrien wegen der Sicherheitslage in römisch 40 verlassen. Er sei im November 2021 von der Regierung entführt und zu einer Polizeistation gebracht worden. Zwei Leute hätten auf dem Motorrad ihn und einen Freund entführt und zu einer Polizeistation gebracht. Sie hätten sie dann zu einem militärischen Sicherheitsdienst in Homs gebracht. Dort seien sie einvernommen worden. Sein Vater sei informiert worden und habe viel Geld bezahlt, um ihn frei zu kaufen. Während der Einvernahme sei er geschlagen und gefoltert worden. Bei einer Rückkehr werde er entweder zum Militärdienst eingezogen oder ins Gefängnis gesteckt. Im Gefängnis werde er gefoltert, bis er sterbe. Beim Militär werde er an die Front geschickt, bis er sterbe.
3. Am 27.10.2025 fand eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesamt statt. Dabei bestätigte der Beschwerdeführer den Fluchtgrund insofern, als er nicht mehr zum Militär müsste. Die schlechte Sicherheitslage sei gleich geblieben. Jeder im Ort sei bewaffnet, sowohl Zivilisten als auch das Militär. Wer mit der alten Regierung gearbeitet habe, werde getötet. Es gebe immer Racheakte zwischen den Bewohnern.
4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I und II). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt III) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 49 FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI).4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt römisch drei) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 49, FPG nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass keine asylrelevante Verfolgung habe festgestellt werden können. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und speziell im Gouvernement Homs, dem Aufenthaltsort der Eltern und von Teilen der Verwandtschaft des Beschwerdeführers, sei als ausreichend sicher festzustellen. Nach dem Sturz des Assad-Regimes seien die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Syrien drastisch zurückgegangen und sei Homs nicht im Zentrum intensiver Kampfhandlungen. Der Beschwerdeführer sei im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt, insbesondere weil er sich mit familiären Anknüpfungspunkten grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen könne, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. In Österreich verfüge er abgesehen von einem Cousin und Onkel über keine Familienangehörigen. Er lebe mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt und würde zwischen diesen kein Abhängigkeitsverhältnis bestehen.
5. In der dagegen erhobenen, nicht den Spruchpunkt I umfassenden Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Versorgungslage in Syrien habe sich wesentlich verschlechtert. Zwar habe der Beschwerdeführer noch einige Verwandte in Syrien. Diese, insbesondere seine Eltern, seien jedoch auf die Unterstützung ihrer Kinder, die im Ausland leben, angewiesen. Die größte Unterstützung leiste dabei der Beschwerdeführer, der seit April 2024 arbeite, selbst. Demnach seien seine Eltern von ihm finanziell abhängig. Im Fall einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher völlig auf sich allein gestellt und würde aufgrund der desaströsen Versorgungslage in eine ausweglose Lage geraten. Hinzu komme eine nach wie vor prekäre Sicherheitslage. Insbesondere sei die Kriminalitätsrate massiv gestiegen.5. In der dagegen erhobenen, nicht den Spruchpunkt römisch eins umfassenden Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Versorgungslage in Syrien habe sich wesentlich verschlechtert. Zwar habe der Beschwerdeführer noch einige Verwandte in Syrien. Diese, insbesondere seine Eltern, seien jedoch auf die Unterstützung ihrer Kinder, die im Ausland leben, angewiesen. Die größte Unterstützung leiste dabei der Beschwerdeführer, der seit April 2024 arbeite, selbst. Demnach seien seine Eltern von ihm finanziell abhängig. Im Fall einer Rückkehr wäre der Beschwerdeführer daher völlig auf sich allein gestellt und würde aufgrund der desaströsen Versorgungslage in eine ausweglose Lage geraten. Hinzu komme eine nach wie vor prekäre Sicherheitslage. Insbesondere sei die Kriminalitätsrate massiv gestiegen.
6. Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2026, einlangend am 07.04.2026, vorgelegt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt nahm an dieser Verhandlung nach vorheriger Mitteilung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch genannten Datum geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Arabisch.
Er wurde in XXXX , im Gouvernement Homs geboren, wuchs dort mit seinen Eltern und Geschwistern auf und besuchte die Schule. Von 2012 bis Ende 2019 war er gemeinsam mit seiner Familie im Libanon. Ende 2019 kehrte er mit dieser nach XXXX zurück. Im Jahr 2022 ging er allein legal nach Libyen und reiste sodann im November 2023 nach Österreich weiter.Er wurde in römisch 40 , im Gouvernement Homs geboren, wuchs dort mit seinen Eltern und Geschwistern auf und besuchte die Schule. Von 2012 bis Ende 2019 war er gemeinsam mit seiner Familie im Libanon. Ende 2019 kehrte er mit dieser nach römisch 40 zurück. Im Jahr 2022 ging er allein legal nach Libyen und reiste sodann im November 2023 nach Österreich weiter.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt noch über zahlreiche Verwandte in seiner Heimatregion, insbesondere seine Eltern.
Er verfügt über eine Schulausbildung bis zum Abschluss der 10. Klasse.
XXXX befindet sich unter der Kontrolle der aktuellen syrischen Regierung. römisch 40 befindet sich unter der Kontrolle der aktuellen syrischen Regierung.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung.
Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verließ Syrien auf legalem Weg Ende 2022, lebte danach eine Zeit lang im Libanon, wo er berufstätig war, reiste Ende 2023 illegal in Österreich ein und stellte am 27.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich ein und hält sich seit zumindest 27.11.2023 in Österreich auf.
Er lebt aktuell mit zwei Freunden in einer Wohnung in XXXX und ist dort seit XXXX .04.2025 in einer Bäckerei beschäftigt.Er lebt aktuell mit zwei Freunden in einer Wohnung in römisch 40 und ist dort seit römisch 40 .04.2025 in einer Bäckerei beschäftigt.
Er hat in Österreich keinen Deutschkurs besucht und keine Prüfungen über seine Sprachkenntnisse abgelegt, hat sich jedoch die deutsche Sprache in einem Umfang angeeignet, dass er sich gut über einfache Themen unterhalten kann.
In Wien leben ein Onkel, XXXX , und ein Cousin des Beschwerdeführers, XXXX . Zu diesen pflegt der Beschwerdeführer gelegentlichen Kontakt. In Wien leben ein Onkel, römisch 40 , und ein Cousin des Beschwerdeführers, römisch 40 . Zu diesen pflegt der Beschwerdeführer gelegentlichen Kontakt.
Der Beschwerdeführer verfügt über keine engen sozialen Bindungen, wie eine:n Ehe- oder Lebenspartner:in oder Kinder. Er verfügt in Österreich über Freunde, die er gelegentlich trifft. Es bestehen keine wirtschaftlichen oder familiären Abhängigkeitsverhältnisse in Österreich.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz XXXX , konkret nach XXXX , aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz römisch 40 , konkret nach römisch 40 , aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Der Heimatort des Beschwerdeführers ist über den internationalen Flughafen in Damaskus und in der Folge auf dem Landweg sicher erreichbar. Seine Kernfamilie, insbesondere seine Eltern, lebt weiterhin in seinem Herkunftsort XXXX im familieneigenen Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer kann bei seiner Rückkehr dort wieder wohnen. Er steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie. Die Familie des Beschwerdeführers befindet sich in Syrien aktuell in einer gesicherten wirtschaftlichen Lage.Der Heimatort des Beschwerdeführers ist über den internationalen Flughafen in Damaskus und in der Folge auf dem Landweg sicher erreichbar. Seine Kernfamilie, insbesondere seine Eltern, lebt weiterhin in seinem Herkunftsort römisch 40 im familieneigenen Eigentumshaus. Der Beschwerdeführer kann bei seiner Rückkehr dort wieder wohnen. Er steht in regelmäßigem Kontakt zu seiner Familie. Die Familie des Beschwerdeführers befindet sich in Syrien aktuell in einer gesicherten wirtschaftlichen Lage.
Der Beschwerdeführer ist in XXXX jahrelang aufgewachsen, ihm sind die dortigen örtlichen Strukturen bekannt.Der Beschwerdeführer ist in römisch 40 jahrelang aufgewachsen, ihm sind die dortigen örtlichen Strukturen bekannt.
Er ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er hat bereits in XXXX gearbeitet und ist nunmehr in Österreich berufstätig.Er ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen. Er hat bereits in römisch 40 gearbeitet und ist nunmehr in Österreich berufstätig.
Bei einer Rückkehr nach Syrien und einer Wiederansiedelung in seiner Heimatstadt kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung, medizinische Versorgung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Es kann selbst für sein Einkommen und Fortkommen sorgen und in seiner Heimatregion einer Arbeit nachgehen und sich selbst erhalten.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Syrien gingen insbesondere auch im Gouvernement Homs nach dem Sturz des Assad-Regimes zurück. Es ist dem Beschwerdeführer gesamt betrachtet möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Wiederansiedlung in seiner Heimatregion Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren insbesondere auf nachstehenden Quellen:
? Länderinformationen der Staatendokumentation – Syrien, Version 13, Stand: 28.02.2026
? EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025
? EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025
? Danish Immigration Service, Syria: Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025
? Danish Immigration Service, Syria: Situation of Certain Groups, Dezember 2025
? Danish Immigration Service: Syria: Security Situation, Return and Documents, Dezember 2025
? BFA Staatendokumentation, Research paper, Syria: The Role of Family and Social Networks for Returning Syrian Refugees, Oktober 2025
? UK Home Office, Country Policy and Information Note, Syria: Returnees after fall of Assad-Regime, Juli 2025
? HRW, World Report 2026, Syria, 04.02.2026
? aktuelle BAMF-Briefing Notes zu Syrien
? Niederländisches Ministerium für auswärtige Angelegenheiten (Ministerie van Buitenlandse Zaken), General Country of Origin Information Report on Syria, Januar 2026
? HRC, Syrien: Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage, 12.03.2026
Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13 (Stand 28.02.2026):
Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht.
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers.
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen. Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles. Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen. Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt. Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat. Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch. Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden. Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden.
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert. Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen. Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung. Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt. Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen. Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen. Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen. Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten, es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt. Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden. Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen, wurden nur sechs Frauen gewählt. Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden. Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin. Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze. Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ. Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten.
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten. Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil. Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer. Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden. Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen. Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt.
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung". Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes. Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden. Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist. Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren. Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte. In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus". Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten. Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht. Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden.
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten.
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen.
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste. Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen.
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik. Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen.
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren. Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen.
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren. Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben. Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden. Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel.
Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden.
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht.
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten.
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung.
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten. Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur. Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall.
Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück.
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen.
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt.
Selbstjustiz
Die Sicherheitslücken, die im März und Juli 2025 zu Gewaltausbrüchen führten, sind schwerwiegend. Sie deuten auf Probleme hin, die weit über die betroffenen Gebiete hinausgehen und die Bemühungen um eine Wiedereingliederung Syriens unter zentraler Herrschaft gefährden könnten. Zu den größten Gefahren für den Übergang zählt die Auffassung vieler Syrer, dass sie bewaffnet bleiben und sogar ausländische Unterstützung einholen müssen, um sich selbst und ihre Interessen im Syrien nach al-Assad zu.
Im Laufe des Jahres 2025 waren Selbstjustiz und gezielte Rachemorde, angeheizt durch jahrelange und manchmal sogar jahrzehntelange ungelöste Konflikte, der beständigste und bedeutendste Faktor für Gewalttaten in ganz Syrien. Die meisten Angriffe richteten sich gegen Personen, die aufgrund ihres Berufs, ihrer Familie oder ihrer Religionszugehörigkeit früher mit dem Regime von al-Assad in Verbindung standen. Laut einer internationalen Sicherheitsorganisation kam es nach dem politischen Wandel im Dezember 2024 zu einem starken Anstieg gezielter Tötungen und sektiererischer Vergeltungsmaßnahmen, insbesondere in den Küsten- und Zentralregionen. Ziel dieser Angriffe waren Personen, die der ehemaligen Regierung angehörten und als mitschuldig an den Übergriffen gegen die lokale Bevölkerung in diesen Gebieten während der Herrschaft Assads angesehen wurden. Die Gewalt wurde somit durch tief sitzende lokale Missstände und den Wunsch nach Vergeltung ausgelöst. Seitdem ist dieser Trend jedoch zurückgegangen. Von Jänner bis Oktober 2025 wurden durchschnittlich 23 Selbstjustizmorde pro Woche in ganz Syrien bestätigt. Von Oktober bis Ende 2025 sank die Zahl der Selbstjustizfälle um 70 % auf sieben Todesfälle pro Woche, und im Jahr 2026 wurden in den ersten sechs Wochen nur drei Todesfälle bestätigt. Die höchste Zahl gewalttätiger Übergriffe gegen Personen, die mit dem Regime von al-Assad in Verbindung stehen, wurde im Gouvernement Homs verzeichnet. Die Täter stammten überwiegend aus lokalen Gruppierungen, die mit dem syrischen Verteidigungsministerium verbunden sind. Eine ähnliche Situation besteht in den Gouvernements Hama und Aleppo sowie allgemein in den ländlichen Gebieten von Latakia. Im Gegensatz dazu sind solche Fälle in der Region Idlib weniger häufig. In Zentral-, Nord- und Westsyrien handelte es sich bei diesen Vorfällen überwiegend um Vergeltungsmaßnahmen. Nur in einer geringeren Anzahl von Fällen war ein diskriminierender oder religiöser Hintergrund. Das fast vollständige Ende der Selbstjustizmorde in Syrien ist größtenteils das Ergebnis von Maßnahmen des Innenministeriums, das in den letzten Monaten Dutzende von Tätern festgenommen hat. Die Behörden haben eine Fatwa [religiöse Rechtsauskunft Anm.] durch den Fatwa-Rat, die Rachemorde verbietet und Vergeltungsmaßnahmen unter Strafe stellt, erlassen.
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen.
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet. In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF. Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet. Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen. Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten. Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt. Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind. Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten. Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen. Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben. Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind, und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind. Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen.
Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise. Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet. Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben. Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen. Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch. Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen. Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen. Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar. Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war. Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden. Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben.
Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen.
Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten. Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch.
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten. Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar'aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten.
Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen. Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte.
Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen. Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe.
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind. Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren.
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort. Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern. Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen. Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest. Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen. Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs. Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben. Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen.
Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion. Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen. Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen. Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus. Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet.
Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden. Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt. Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden.
Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung. Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren.
Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel. Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt.
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt.
Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen. Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren.
Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen. Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen. Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab. Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen. Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements.
Bewegungsfreiheit
Artikel 13 der im März 2025 erlassenen Verfassungserklärung legt in Absatz 3 das Recht auf Bewegungsfreiheit fest. Ein Staatsbürger darf nicht aus seinem Heimatland ausgewiesen oder an der Rückkehr gehindert werden.
Seit dem Sturz al-Assads hat sich die Bewegungsfreiheit in Syrien generell verbessert. Alle syrischen Staatsbürger können sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen. Zivilisten können nun ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte, wie Damaskus, Homs und Aleppo sowie in den Städten um Damaskus reisen. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behinderten, sind aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die verbleibenden Kontrollpunkte befinden sich hauptsächlich entlang von Autobahnen zwischen den Städten in deutlich geringerer Anzahl als vor dem Sturz des Assad-Regimes. Die Intensität der Kontrolle sowie das Risiko willkürlicher Festnahmen haben ebenfalls abgenommen. Die Übergangsregierung installierte Checkpoints, an denen Autos durchsucht werden. Es wird überprüft, wer unterwegs ist, beispielsweise um Menschen zu verhaften, die für Verbrechen gegen das syrische Volk in der Zeit des Assad-Regimes verantwortlich sind. Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints hingegen vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren. Im Gegensatz zu al-Assads Herrschaft kontrollieren die Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit der neuen syrischen Regierung Anm.] nicht mehr routinemäßig Ausweispapiere und Fahrzeuge und führen auch keine Durchsuchungen mehr durch. Personalmangel sowie Führungslücken innerhalb der Regierungsstruktur können jedoch gelegentlich zu Zwischenfällen an Kontrollpunkten führen.
Die Zahl der Kontrollpunkte ist insgesamt zurückgegangen (und beschränkt sich nun in erster Linie auf wichtige Verkehrsknotenpunkte und die Umgebung wichtiger Regierungsgebäude. Diese Verringerung gilt jedoch nicht für bestimmte Gebiete oder Städte, in denen soziale Unruhen und ein erhöhtes Maß an Gewalt herrschen, insbesondere in Latakia und entlang der Straßen, die nach Latakia führen (von Homs nach Latakia und von Aleppo nach Latakia). In Gebieten mit einer komplexen Sicherheitslage, beispielsweise mit hohen Kriminalitätsraten und Gewalt, hat die Zahl der Kontrollpunkte sogar zugenommen. Beispiele hierfür sind der alawitische Stadtteil Mezzeh in Damaskus und die alawitischen und christlichen Stadtteile von Homs. Obwohl diese Kontrollpunkte offiziell mit der Verbesserung der Sicherheit und der Verringerung des Risikos von Angriffen durch externe Akteure begründet werden, berichten Bewohner dieser Stadtteile, dass sich ihr Sicherheitsgefühl nicht verbessert hat. Die Kontrollen an den Kontrollpunkten variieren je nach Standort in ihrer Häufigkeit und Konsequenz. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es relativ viele Checkpoints auf der Straße nach al-Bu Kamal. Logistic Cluster zufolge gibt es einen Checkpoint in at-Tabqa. Entlang der Autobahn zwischen der libanesisch-syrischen Grenze und Damaskus gibt es außer einem Checkpoint bei der Einfahrt nach Damaskus keine Kontrollpunkte. Das Logistic Cluster bezeichnet die Route zudem als sicher. Zwischen Damaskus und Homs gab es einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge im März 2025 keine Checkpoints. Zwischen Aleppo und der Grenze zur Türkei gab es damals nur einen Checkpoint in der Stadt A'zaz. Während Sicherheitsoperationen wurden temporäre Kontrollpunkte eingerichtet, um Gebiete abzusperren. In Idlib wurden viele Checkpoints abgebaut und Haftbefehle oder andere Arten von Kontrollen werden kaum noch vollstreckt.
Erpressung an Checkpoints ist einem durch das DIS befragten Journalisten zufolge eher die Ausnahme, anders als zuvor, als Erpressung weit verbreitet war. Auf den Routen zwischen Damaskus und den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten wurden Reisende auch zwei bis drei Monate nach dem Sturz al-Assads angehalten und zur Zahlung von Bestechungsgeldern gezwungen, sowie zu ihrer konfessionellen Zugehörigkeit befragt. Unter anderem wurden Personen auch befragt, ob sie Alawiten sind. Zivilisten beschweren sich manchmal über Misshandlungen an Checkpoints, worauf die Behörden unterschiedlich reagiere. Quellen des niederländischen Außenministeriums berichten, dass bei den meisten Kontrollpunkten nur eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal ein kurzer Blick in die Fahrzeuge geworfen wird. Oft beschränken sich die Maßnahmen auf Identitätskontrollen mittels Personalausweis. Eine Quelle beschrieb, dass die Bewegungsfreiheit im Land durch informelle Beschränkungen und willkürliche Entscheidungen lokaler Sicherheitsakteure beeinträchtigt werde, präzisierte jedoch nicht, worin diese Beschränkungen oder Entscheidungen bestehen. Die syrischen Behörden betonen offiziell die Abschaffung von Kontrollpunkten und weisen darauf hin, dass etwaige Sicherheitsvorfälle an diesen Kontrollpunkten nicht repräsentativ für die offizielle Politik des Landes sind. Das an Kontrollpunkten stationierte Sicherheitspersonal gehört zu den am schlechtesten bezahlten Beschäftigten. Je nach den lokalen Gegebenheiten werden einige Kontrollpunkte auch von lokalen Milizen oder bewaffneten Gruppen betrieben, die keinen zentralen Sicherheitskräften eindeutig zugeordnet sind. In einigen Fällen können Ausweispapiere kontrolliert werden, wobei die an den Kontrollpunkten tätigen Behörden nicht in der Lage sind, zu überprüfen, ob eine Person Mitglied der Ba'ath-Partei war oder nicht. Die Identifizierung basiert ausschließlich auf dem öffentlichen Profil der Person. Laut Quellen kommt es weiterhin zu vereinzelten und unvorhersehbaren Fällen, in denen Personen an Kontrollpunkten angehalten und zu ihrer religiösen Identität befragt werden, insbesondere in Gebieten mit anhaltenden sozialen Spannungen. Andere Exzesse, wie körperliche Übergriffe oder Befragungen zur Religion, können vorkommen, sind jedoch nicht systematischer Natur. Die Sicherheitskräfte sind verpflichtet, sich an einen Verhaltenskodex zu halten, der Mindeststandards für akzeptables Verhalten vorschreibt. Die Situation in Gebieten, die zuvor von der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) kontrolliert wurden – die zuvor für zahlreiche Übergriffe an Kontrollpunkten und unvorhersehbares Verhalten bekannt war – wurde als problematisch eingestuft. Dies trug zu Spannungen bei Kontrollen an Kontrollpunkten der SNA bei. Seit März/April 2025, als die zentralen Behörden, insbesondere die Ha'yat Tahrir ash-Sham (HTS), die Aufsicht über die Einheiten und Gebiete übernahmen, hat sich die Situation jedoch verbessert. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlichen Verhaftungen durch die Kräfte der Übergangsregierung. In Damaskus wurden Personen verhaftet, die über den offiziellen Grenzübergang in den Libanon reisen wollten. Nach einigen Stunden wurden sie wieder aus der Haft entlassen. Weiters wurden lokale Aktivisten aus Suweida, die in die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) wollten, bei einem Checkpoint bei Homs verhaftet. Sie wurden nach einigen Stunden aus einem Haftzentrum in Idlib entlassen.
Einem Bericht zufolge hat der sogenannte Oberste Rechtsausschuss (Supreme Legal Committee) in Suweida die Bewegungsfreiheit der Bürger eingeschränkt und verlangt eine vorherige Genehmigung für die Ausreise aus dem Gouvernement. Zahlreiche von Aktivisten verbreitete Dokumente tragen die Unterschrift zweier Untergebener von Hikmat al-Hijri, die Ausreisegenehmigungen ausschließlich aus medizinischen Gründen erteilen.
Wehrpflichtige im Regime al-Assads mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, sich frei im Land zu bewegen. Deswegen wollten ehemalige Soldaten ihre Daten bei der neuen Übergangsregierung registrieren lassen, um neue Ausweise zu erhalten, mit denen sie in Syrien leben und sich frei bewegen können. Hunderte von ihnen wurden in den sogenannten "Versöhnungszentren" vorstellig.
Die Rückkehr und Umsiedlung innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ist möglich, wobei die Bewohner in der Regel ohne Einschränkungen reisen können. So ist beispielsweise die Umsiedlung in Gebiete unter dem Einfluss der SNA erlaubt, und die Bewegungsfreiheit ist im Allgemeinen uneingeschränkt. Allerdings wurden im Fall der DAANES Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Umsiedlung dokumentiert.
Im Nordosten ist das Reisen zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich, und Zivilisten können in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind. Trotz des Rückzugs der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) aus Tall Abyad und Ra's al-'Ain im Jahr 2019 nach der Operation "Friedensquelle" (Peace Spring) kontrollierten sie weiterhin die Hauptstraßen, die von al-Hasaka und ar-Raqqa zu den beiden Städten führen, und verhängte eine Blockade, die den Verkehr von Zivilisten und Gütern behinderte und das Leid der Bewohner verschärfte. Ra's al-'Ain und Tall Abyad liegen nahe der türkischen Grenze und stehen unter der direkten Kontrolle der türkischen Armee und der SNA, die an die Frontlinien der Kämpfe mit den SDF grenzen. Die türkische Grenze ist ihr einziger Zugang zur Außenwelt. Nach dem Abkommen zwischen den SDF und Damaskus im März 2025 haben die SDF die Einschränkungen noch verstärkt. Einem Augenzeugen zufolge sollen die SDF Menschen verhaften, die versuchen über Schmugglerrouten in die anderen Gouvernements zu gelangen.
Sicherheit
Die Lage in Syrien verändert sich ständig. Die Straßenverhältnisse von heute können morgen schon ganz anders sein. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums ist das Reisen in Syrien aufgrund von weitverbreiteter Kriminalität und der schlechten Sicherheitslage nicht gefahrlos möglich. Nach anderen Angaben sind wichtige Straßen, darunter die Autobahnen M5 und M6, die Damaskus mit Homs und der Küstenregion verbinden, befahrbar, und das Reisen auf diesen Strecken während des Tages wird von einer konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Mehrere nationale Reisebüros bieten nun Reisen von Damaskus in andere Teile des Landes, einschließlich der Küste, an. Rückkehrer, die in Damaskus ankommen, können in der Regel ohne Schwierigkeiten mit dem Privatwagen oder Bus in andere von der Regierung kontrollierte Gebiete reisen. In einem Interview mit dem DIS sagte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte, dass die neuen Behörden aktiv für einen ungehinderten Verkehrsfluss auf den Hauptstraßen sorgen würden, um negative Schlagzeilen zu verhindern. Reisen in den meisten Gebieten und auf den meisten Straßen sind im Allgemeinen sicher. Die wichtigsten Straßenabschnitte werden von den Behörden kontrolliert. Allerdings gelten Nachtfahrten aufgrund der erhöhten Wahrscheinlichkeit von Sicherheitsvorfällen, insbesondere Entführungen und anderer Kriminalität, als riskanter, selbst wenn man zwischen größeren Städten unterwegs ist. Entführungen finden überwiegend nachts und insbesondere an informellen Checkpoints statt. Die für diese Entführungen verantwortlichen Gruppierungen nehmen in der Regel Personen ins Visier, die als loyal gegenüber dem ehemaligen Regime gelten. Solche Vorfälle wurden aus mehreren Gouvernements gemeldet, insbesondere aus ländlichen Gebieten von Homs und Latakia. Nachtfahrten auf dieser Strecke und in angrenzenden Wüstenregionen gelten als äußerst gefährlich. Eine andere Quelle merkte jedoch an, dass die Straße zwischen Damaskus und Deir ez-Zour relativ sicher ist und Vorfälle – insbesondere Diebstähle und Raubüberfälle – selten und unregelmäßig auftreten. Reisen zwischen den größeren Städten im Süden Syriens sind im Allgemeinen möglich und relativ sicher. Die meisten Straßen sind ohne ernste Sicherheitsvorfälle befahrbar. Die einzige Strecke im Süden Syriens, auf der häufig Sicherheitsvorfälle wie Entführungen, Schießereien und inoffizielle Checkpoints gemeldet werden, ist die Straße zwischen Damaskus und Suweida, die im Vergleich zu anderen Strecken im Gouvernement als risikoreicher gilt. Im Mai 2025 führte das Direktorat für öffentliche Sicherheit im Gouvernement Dar'aa mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit entlang der Autobahn zwischen Damaskus und Dar'aa ein. Aufgegebene Checkpoints wurden wieder besetzt, Tag- und Nachtpatrouillen eingeführt. Die Autobahn von Idlib nach Aleppo ist befahrbar. Im östlichen Aleppo und der ländlichen Umgebung ist die Autobahn nicht befahrbar. Entlang der Verbindungsstraßen zwischen Deir ez-Zour und Homs bestehen keine Sicherheitsrisiken gemäß einem Interviewpartner einer türkischen Zeitung. Die Bevölkerung ist insbesondere nach Einbruch der Dunkelheit weiterhin vorsichtig, was ihre Bewegungsfreiheit anbelangt. In den meisten Gouvernements haben die Menschen tagsüber keine Angst vor Reisen, doch viele Zivilisten meiden aufgrund anhaltender Sicherheitsbedenken nächtliche Reisen. Beispielsweise traut sich Menschen in ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens im ländlichen Raum nicht sich nachts fortzubewegen, während sie sich in den Städten Idlib und Aleppo nachts sicher fühlen. In Gebieten, die im Verdacht stehen, die Assad-Regierung zu unterstützen, zögern die Einwohner generell, ihre Ortschaften zu verlassen, selbst tagsüber, da sie an Kontrollpunkten Misshandlungen befürchten. Außerhalb von Damaskus bleibt das Reisen bei Dunkelheit auch gefährlich.
Auf kleineren Straßen bestehen weiterhin Sicherheitsrisiken aufgrund der Präsenz extremistischer Gruppierungen, die manchmal Reisende an Checkpoints schikanieren. Gemäß einem Interview, das DIS mit SOHR geführt hat, sind diese Gruppierungen zwar nicht befugt unabhängig zu handeln und sollten auf Anweisungen von höheren Behörden agieren. Trotzdem kommt es häufig zu Schikanen, derer sich die Behörden angeblich bewusst sind.
Die Kontaminierung durch explosive Kampfmittel stellt nach wie vor eine große Bedrohung für Zivilisten, die sich zwischen ehemaligen Kontrollgebieten bewegen, dar. Seit dem 8.12.2024 wurden über 1.000 Opfer durch explosive Kampfmittel gemeldet, darunter 414 Tote und 592 Verletzte.
Die Freiheit für Frauen, sich ohne angehalten oder belästigt zu werden von einer Stadt zur anderen zu reisen, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine ad hoc durchgeführte Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinander sitzen. Diese Praxis ist jedoch nicht formalisiert oder einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Vorgaben zurückzuführen ist.
Infrastruktur
Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst. Darüber hinaus sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung nach wie vor hoch, obwohl das syrische Pfund kürzlich aufgewertet wurde. Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung. Einem Reisebericht von Enab Baladi zufolge wurden die Ticketpreise seit al-Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Business-Class-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich.
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen. Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien. Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter.
Einreise
Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren. Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide. Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist. Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt.
Grenzübergänge
Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus. Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang. Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten.
Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören. Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar.
Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden. Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst.
Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten. Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären.
Grundversorgung und Wirtschaft
Grundversorgung
Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime. Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine "Friedensdividende", also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen.
Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung. In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt. Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf.
Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze, wobei 60 % unter extremer Armut leiden. Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt. Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP. Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat.
In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus und Aleppo stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs.
In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten. Demgegenüber wird berichtet, dass Wasser-, Strom- und Internetversorgung in Idlib zuverlässiger sind als in den zuvor vom Regime kontrollierten Gebieten – zumindest außerhalb der Zeltlager. An den meisten Orten in dem vor dem Sturz des Regimes von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gouvernement werden nur türkische Lira (TL) und US-Dollar akzeptiert. Der Automobilhandel floriert, und in vielen Geschäften scheint es keinen Mangel an Waren zu geben, auch nicht an importierten. Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungs- oder Sozialschutzprogrammen einhergingen. Laut dem Minister für Wirtschaft und Industrie bedeutet dies, dass die überwiegende Mehrheit der Syrer von den jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen betroffen ist, entweder durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes oder durch den Verlust ihrer Kaufkraft.
Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben. 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken, und 77 % der Befragten sind unzufrieden mit den Bemühungen der Regierungsbehörden – wenn auch nicht immer der nationalen Regierung – zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Ernährungsunsicherheit betrifft einen alarmierenden Anteil der Bürger: 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen. In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 19 % der Befragten an, in der Lage zu sein, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht. Gegenüber den beiden Vorjahren stellt dies eine Verbesserung dar. Im Juli 2024 gaben in einer vergleichbaren Studie 6 % an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen. 39 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 40 % gaben an, dies kaum zu schaffen, und 15 % gaben an, es nicht zu schaffen.
Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024/2025 kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht. Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP.Obwohl sich die institutionelle Effizienz im Vergleich zur Assad-Ära leicht verbessert hat, insbesondere bei der Verfügbarkeit von Gütern wie Heizöl und Kochgas, ist die Bereitstellung wichtiger Dienstleistungen (Wasser, Strom, Gesundheit und Bildung) nach wie vor unregelmäßig. Mit Winter 2025 haben sich die Preise für verschiedene Materialien im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt, während es für Familien aufgrund der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage und der unzureichenden Einkommen zur Deckung der Grundbedürfnisse zunehmend schwieriger wird, sich die grundlegendsten Dinge zum Heizen zu beschaffen. Im Winter 2024 aus 2025, kostete ein Barrel Heizöl etwa 125 USD, im Oktober 2025 waren es über 200 USD, während ein Barrel hochwertiges Heizöl 215 USD kostete. Brennholz ist preislich nicht besser als andere Heizmethoden, da der Preis pro Tonne etwa 200 USD erreicht. Der Preis für Haushaltsgas stieg aufgrund von Streichungen von Subventionen für Erdölprodukte von 30.000 auf 150.000 SYP und der für Diesel und Benzin von rund 2.500 auf fast 15.000 SYP.
In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist. Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch.
Das Gouvernement Suweida ist mit Ressourcenknappheit konfrontiert, was zu Unsicherheit und vereinzelten bewaffneten Konflikten beiträgt. Der drusische Scheich Hikmat al-Hijri sandte am 11.10.2025 eine Botschaft an die Vereinten Nationen und internationale Hilfsorganisationen, in der er erklärte, dass das Gouvernement Suweida seit Monaten einer "Belagerung" ausgesetzt sei, und es an ausreichenden Nahrungsmitteln, Medikamenten, Wasser und Treibstoff mangele. Medien aus Suweida berichteten, dass seit dem 22.9.2025 kein Benzin mehr verfügbar sei und dass der Treibstoffschmuggel aufgrund der verzweifelten Lage aufgrund der Treibstoffknappheit im Gouvernement zugenommen habe. Die Konfliktparteien beschuldigen sich gegenseitig, an der Ressourcenknappheit schuld zu haben.
Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis 4 Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des Nationaleinkommens (sie machen 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus). Allerdings bleiben sie eine vorübergehende Lösung in einer zusammengebrochenen Wirtschaft, die eher auf Überlebensökonomie als auf Produktion setzt. Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind.
Lebensmittelversorgung
Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit. Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht. Mehr als 600.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt und benötigen lebensrettende Behandlung, darunter über 177.000, die stark abgemagert sind. Die Ernährungssicherheit in Syrien verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, die Umweltzerstörung und die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit sowohl auf Haushalts- als auch auf Gemeindeebene untergraben. Anhaltende Konflikte, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung und unzureichende humanitäre Hilfe sind die Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln, suboptimale Ernährungspraktiken und Ausbrüche von durch Wasser übertragenen Krankheiten und durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten, die direkt zu chronischer und akuter Unterernährung (Auszehrung, Untergewicht und Wachstumsstörungen) beitragen. Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden. Es besteht ein erheblicher Mangel an Säuglingsnahrung und Kindernahrung, der durch die hohen Kosten noch verschärft wird, sodass viele Familien sich diese Produkte nicht leisten können. Auch das Stillen ist unzureichend, da viele Mütter aufgrund des anhaltenden Konflikts unter schlechter Ernährung und psychischen Belastungen leiden. Darüber hinaus haben der Mangel an grundlegenden Kochutensilien, schlechte oder fehlende Hygiene, begrenzte Verfügbarkeit von Lebensmitteln, steigende Preise und sinkende Kaufkraft die Situation weiter verschlechtert. Das monatliche Einkommen von Familien ist unter die Hungergrenze gefallen.
Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden.
In 81 % der von Impact Initiatives untersuchten Gemeinden gaben die befragten Personen an, dass sich die Haushalte keine ausreichende Ernährung leisten können, was den wirtschaftlichen Zugang als vorrangige Herausforderung hervorhebt, während 29 % der Gemeinden Berichten zufolge unter weitverbreitetem Hunger leiden (am höchsten in Suweida (50 %), Deir ez-Zour (48 %), al-Hasaka (47 %), Hama (47 %) und Quneitra (45 %)). Dieser Punkt bezieht sich zwar in erster Linie auf die Ernährungssicherheit, unterstreicht jedoch die Wechselbeziehung zwischen der Widerstandsfähigkeit der Lebensgrundlagen, der Funktionsfähigkeit der Märkte und der Kaufkraft der Haushalte. Im Mai 2025 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt. Dabei gaben 23 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen.
Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land . Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, beispielsweise im Gouvernement Dar'aa und im Norden Syriens. Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024/2025 von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024/2025 geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die "Kornkammern" des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Die kumulierten Niederschläge für den Zeitraum November 2024 bis April 2025 liegen durchschnittlich 54 % unter dem Durchschnitt und reichen von 37 % (in Tartus) bis 69 % (in al-Hasaka) unter dem langjährigen Durchschnitt. Die anhaltende Dürre erhöht weiterhin die Gesundheitsrisiken für Kinder und ihre Familien, darunter zunehmende Unterernährung und das Potenzial für Krankheitsausbrüche wie akuter wässriger Durchfall (AWD).Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt. Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land . Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, beispielsweise im Gouvernement Dar'aa und im Norden Syriens. Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024 aus 2025, von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024 aus 2025, geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die "Kornkammern" des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Die kumulierten Niederschläge für den Zeitraum November 2024 bis April 2025 liegen durchschnittlich 54 % unter dem Durchschnitt und reichen von 37 % (in Tartus) bis 69 % (in al-Hasaka) unter dem langjährigen Durchschnitt. Die anhaltende Dürre erhöht weiterhin die Gesundheitsrisiken für Kinder und ihre Familien, darunter zunehmende Unterernährung und das Potenzial für Krankheitsausbrüche wie akuter wässriger Durchfall (AWD).
Die Preise für Lebensmittel sind aufgrund der schwierigen Produktionsbedingungen und der geringen Vorräte recht hoch. Seit dem Sturz des früheren Regimes hat sich der Brotpreis vervielfacht. Durch die Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel stieg der Preis für einen Laib Brot auf einen Schlag auf 4.000 SYP (0,33 USD), verglichen mit 500 SYP über das Assad-Smartcard-System. Brot gehört zur Grundversorgung. Die Menschen stehen vor Bäckereien teilweise stundenlang Schlange, um einen Laib Brot zu kaufen.
Im April 2025 beliefen sich die nationalen Durchschnittskosten des Survival Minimum Expenditure Basket (SMEB) [Der SMEB setzt sich aus 18 Komponenten zusammen, die die kulturell angemessenen Mindestgüter darstellen, die erforderlich sind, um einen sechsköpfigen Haushalt einen Monat lang zu versorgen.] auf 165 USD, was 1.785.846 SYP entspricht. Zwischen März und April 2025 verzeichneten sowohl der Nordosten als auch der Nordwesten Syriens einen Rückgang der SMEB-Kosten um 11 % bzw. 5 % (ausgedrückt in USD). Jedoch wurden von allen überwachten SMEB-Komponenten Brennstoffe für Koch- und Transportzwecke am häufigsten als vollständig nicht verfügbar gemeldet. Die Verfügbarkeit variierte erheblich je nach Region und Brennstoffart, was auf allgemeine Versorgungsengpässe und fragmentierte Marktsysteme zurückzuführen ist. Der allgemeine Rückgang der SMEB-Kosten in Nordsyrien war in erster Linie auf Preissenkungen bei Lebensmitteln zurückzuführen. In beiden Regionen wurden Preisrückgänge bei wichtigen Gemüsesorten und Geflügelprodukten beobachtet, was wahrscheinlich mit veränderten Lieferstrukturen und saisonalen Faktoren wie dem Beginn der lokalen Ernte zusammenhängt. Im April 2025 waren die meisten SMEB-Lebensmittel auf den Märkten in Syrien weit verbreitet, wobei subventioniertes Brot eine Ausnahme bildete: 27 % der Bäckereien gaben an, dass es überhaupt nicht erhältlich war.
Wasserversorgung
Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben, was sich negativ auf den Agrarsektor des Landes ausgewirkt hat. In den letzten Jahrzehnten haben die Häufigkeit und das Wiederauftreten von Dürreperioden zugenommen, was laut einem Agrarexperten das Defizit der Wasserbecken verschärft hat, die aufgrund der mangelnden staatlichen Kontrolle über die Wasserentnahme weiter erschöpft wurden. Syrien ist nicht nur mit einer verheerenden Dürre konfrontiert (es regnet kaum und die Wüstenbildung schreitet voran), sondern auch mit einem fast vollständigen Mangel an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Seit dem Sechstagekrieg 1967 besetzt Israel die Golanhöhen, die fruchtbarste Region Syriens, und hat damit die Kontrolle über etwa 40 % der Wasserressourcen Syriens erlangt. Quellen, Flüsse und Grundwasserleiter, die historisch gesehen die Wasserversorgung des Landes sicherstellten, werden seitdem umgeleitet, um die israelische Wasserversorgung und die Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten zu versorgen. Im Norden kontrolliert die Türkei das Wasser aus den Flüssen Tigris und Euphrat und hat in den letzten Jahren mithilfe von Dämmen den Zufluss nach Syrien reduziert. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Viehzucht, sondern auch auf die Trinkwasserversorgung und Stromerzeugung in mehreren Gouvernements, von denen einige unter kurdischer Verwaltung stehen. Tatsächlich hat die Türkei Wasser wiederholt als Druckmittel gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) eingesetzt.
Die Regierung hat weder nationale Daten zum Wasserverbrauch oder zur Wasserqualität veröffentlicht noch die institutionellen Zuständigkeiten für die Aufsicht geklärt.
Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Bislang sind kaum Fortschritte bei der Wiederherstellung oder Regulierung der Wasserversorgung zu erkennen, und es gibt keinen klaren nationalen Sanierungsplan. Der von UNHCR für rückkehrwillige Syrer betriebenen Homepage "Syria is Home" zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Qualität und Verfügbarkeit kann jedoch je nach Standort variieren. In vielen Gebieten erfolgt die Wasserversorgung nach einem festen Zeitplan (z. B. ein- oder zweimal pro Woche) (Stand: Oktober 2025). Manchmal bleibt die Versorgung aufgrund von Ausfällen im Netz für längere Zeit unterbrochen. Die Bewohner sind gezwungen, Wasser in Behältern zu überhöhten Preisen zu kaufen, die bis zu 40.000 SYP für einen Fünf-Barrel-Tank [umgerechnet nicht ganz 800 Liter Anm.] betragen können, was die wirtschaftliche Belastung für Familien mit begrenzten Mitteln noch verstärkt. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) arbeiten daran, Wasseraufbereitungsanlagen wieder instand zu setzen, verfügen jedoch nicht über ausreichende Ressourcen, um die Netze zu reparieren. Daher ist das Wasser, das die Anlage verlässt, nicht mehr trinkbar, wenn es die Haushalte der Bewohner erreicht. Der Quelle "Syria is Home" widersprechend berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Suweida, Aleppo und al-Hasaka. Zu den Bewältigungsstrategien gehören die Reduzierung des Wasserverbrauchs (16,3 %) und die Verwendung von Geld, das eigentlich für Wasser vorgesehen war (13,9 %), was sich negativ auf das Wohlergehen und die Sicherheit der Haushalte auswirkt. Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig. Im Osten von Deir ez-Zour beziehen die Bewohner ihr Wasser aus flachen, kontaminierten Brunnen in der Nähe von provisorischen Ölraffinerien. Im Süden und Westen von Idlib werden gemeinsam genutzte Brunnen nur selten getestet. Die Vertriebenenlager im Norden verfügen nach wie vor über keine Leitungswasserversorgung, und in informellen Stadtvierteln von Damaskus wie Tadamon und al-Hajar al-Aswad sind die Bewohner aufgrund des stockenden Wiederaufbaus weiterhin auf private Tankwagen oder nicht genehmigte Brunnen angewiesen. In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme nicht funktionieren, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist. Dies führt dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser haben, darunter 610.000 Einwohner und Binnenvertriebene in al-Hasaka, da die Wasserstation 'Alouk nicht in Betrieb ist.
Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 58 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten.
Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives, bei der Auskunftgeber in verschiedenen syrischen Gemeinden befragt wurden, gaben 25 % an, dass die nächste Wasserquelle mehr als 30 Minuten entfernt ist. 38 % nannten Trinkwasser als wichtigsten Bedarf im Bereich Wasser, sanitäre Einrichtungen und Hygiene, gefolgt von Strom für den Betrieb von Pumpen (30 %).
Im Durchschnitt machen die Kosten für Trinkwasser und Wasser für den Haushalt etwa 20 % des Familieneinkommens aus. Infolgedessen mussten einige Menschen den Kauf von Trinkwasser einstellen und verwenden nun kontaminiertes Wasser, entweder aus Lieferwagen oder direkt aus dem Wasserhahn. Der fehlende Zugang zu sauberem Wasser hat zu schwerwiegenden Gesundheitsproblemen geführt, darunter die Ausbreitung von Krankheiten, Epidemien und Infektionskrankheiten. Diese Situation ist größtenteils auf die Zerstörung der Wasser- und Sanitärinfrastruktur zurückzuführen. Die mangelnde Instandhaltung der Trinkwasser- und Abwassersysteme in Verbindung mit Verunreinigungen durch die Vermischung von Wasser und Abwasser hat zu verschmutztem Trinkwasser und zum Ausbruch von durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera und Durchfall geführt, insbesondere bei Kindern. Selbst in Gebieten, die einst vom früheren Regime kontrolliert wurden, wurde den Trinkwasser- und Abwassersystemen wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Die mangelnde Instandhaltung hat zu einer erheblichen Verschlechterung und Beschädigung der Infrastruktur geführt. Daher besteht in verschiedenen Regionen Syriens – wie Aleppo und Umgebung, Damaskus und Umgebung, Homs und Umgebung sowie Idlib – ein dringender Bedarf an Projekten zur Sanierung und Erneuerung der Wasser- und Sanitärnetze. In den meisten Rückkehrgebieten sind grundlegende sanitäre Einrichtungen verfügbar. Dazu gehören auch Abwassernetze, deren Funktionsfähigkeit jedoch je nach Standort variieren kann. In einigen ländlichen oder stark beschädigten Gebieten befinden sich die Einrichtungen möglicherweise noch in Reparatur oder im Wiederaufbau. Geringe Kapazitäten zur Abwasserbehandlung und die weitverbreitete Entsorgung von unbehandeltem Abwasser stellen erhebliche Probleme für die öffentliche Gesundheit und die Umwelt dar. Mindestens 26 % der Abwassernetze müssen repariert oder gereinigt werden. Die Schäden an den Abwassernetzen und die mangelnde Wartung haben schwerwiegende Folgen, darunter das Eindringen von verunreinigtem Wasser in das Grundwasser und die Wassernetze.
Stromversorgung
Die Infrastruktur, Industrie und die Landwirtschaft wurden durch den Bürgerkrieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syrien leidet unter einem Stromdefizit von bis zu 80 % seines tatsächlichen Bedarfs. Dem ehemaligen Elektrizitätsminister zufolge sind nur sechs Kraftwerke auf syrischem Gebiet in Betrieb, jedoch nicht mit voller Produktionskapazität. Etwa 40 % der in Betrieb befindlichen Kraftwerke schöpfen ihre volle Kapazität aus und die Stromerzeugung in Syrien beträgt zu jedem Zeitpunkt 500 Megawatt, was einer täglichen Gesamtleistung von 30.000 Megawatt entspricht. Das Elektrizitätsministerium benötigt etwa 23 Millionen Kubikmeter Gas pro Tag, von denen nur 6,5 Millionen Kubikmeter verfügbar sind. Außerdem benötigt das Ministerium 10.000 Tonnen Brennstoff pro Tag, von denen derzeit nur 4.500 Tonnen verfügbar sind, was die Stromerzeugung erheblich behindert. Der direkte Schaden am Stromnetz wird auf 40 Milliarden USD geschätzt, während der indirekte Schaden 80 Milliarden USD übersteigt. Die derzeitige Regierung hat Anstrengungen unternommen, um den Stromsektor zu verbessern, doch die Fortschritte hängen nach wie vor stark von externer Unterstützung ab. Ein bemerkenswertes Beispiel ist die Lieferung von kostenlosem Gas aus Katar über Jordanien, die dazu beigetragen hat, die Stromversorgung im Vergleich zur Zeit unmittelbar nach Assad zu stabilisieren. Ein Abkommen im Wert von sieben Milliarden USD wurde von Unternehmen aus der Türkei, Katar und den Vereinigten Staaten von Amerika unterzeichnet, um die Stromkrise des Landes zu bewältigen. Im Rahmen des Abkommens wird ein Konsortium innerhalb der nächsten zwei Jahre 1.000 Megawatt (MW) Solarstrom und 4.000 MW kombinierte thermische Energie in das syrische Stromnetz einspeisen, wodurch sich die Stromproduktion Syriens effektiv verdoppeln wird. Bei erfolgreicher Umsetzung könnte das Abkommen die Stromproduktion Syriens innerhalb von zwei Jahren wieder auf das Niveau vor dem Bürgerkrieg bringen. Die von der Regierung umgesetzten vorübergehenden Lösungen haben trotz der Unterzeichnung des Gasabkommens mit Katar nicht dazu geführt, dass die Stromausfälle beendet werden konnten. Die Hauptstadt und weite Teile Syriens leiden weiterhin täglich unter langen Stromausfällen. Aufgrund der Schäden am Stromnetz stellt die Erzeugung oder Bereitstellung von mehr Strom nur einen Teil des Problems dar.
Laut 81 % der Auskunftspersonen der Vereinten Nationen sind die Stromnetze oder alternative Stromquellen teilweise beschädigt, und die Wiederherstellung des Stromnetzes wird durchwegs als oberste Priorität für den Wiederaufbau genannt. Die Hauptstromquelle bleibt das nationale Stromnetz (43 %), gefolgt von Solarzellen. Der Zugang zu Strom ist jedoch weiterhin ein großes Problem: 71 % der Gemeinden berichten von teilweisen oder vollständigen Netzausfällen, und 68 % nannten die hohen Kosten für Solarzellen und Batterien als erhebliches Hindernis. Die Unterschiede in der Stromversorgung sind weit verbreitet: Der Anteil der Haushalte, die das Hauptstromnetz als primäre Stromquelle nutzen, schwankt zwischen 39 % und über 48 %, und jeder zwanzigste Haushalt verfügt über keinerlei Stromversorgung. Millionen Syrer können sich die hohen Gebühren für private Stromgeneratoren oder die Installation von Solarzellen nicht leisten. Die Tatsache, dass einige Einrichtungen einen unterbrechungsfreien Service anbieten können, sollte nicht den Eindruck erwecken, dass das Stromproblem des Landes gelöst ist. Selbst wenn es Restaurants, Hotels und Cafés gibt, die in den zentralen Bereichen der Hauptstadt Damaskus Dienstleistungen anbieten können, versorgen diese Unternehmen sich mit Hilfe von Generatoren mit Strom. Da für den Betrieb eines Generators Kraftstoff benötigt wird, ist dies eine sehr kostspielige Methode. Zusätzlich zu den Kosten hat Syrien derzeit Schwierigkeiten bei der Kraftstoffversorgung. Da die Region, in der sich die Ölvorkommen des Landes befinden, nicht unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht, ist Öl teurer und schwerer zugänglich geworden. Da die syrische Bevölkerung und Kleinunternehmer nicht über ausreichende Ressourcen für alternative Methoden wie Generatoren verfügen, besteht ein großer Bedarf an einem zentralen Stromverteilungssystem, um Prozesse wie alltägliche Aktivitäten und Produktionsaktivitäten durchzuführen. Der Zugang zu Elektrizität ist an den von IOM untersuchten Standorten begrenzt und ungleich verteilt. Während 56 % der Standorte angaben, Zugang zu öffentlicher Elektrizität zu haben, gaben nur 11 % derjenigen, die Zugang hatten, an, dass die meisten oder alle Einwohner darauf angewiesen sind. Im Durchschnitt gaben Informanten gegenüber IOM an, dass in den letzten 30 Tagen nur fünf Stunden pro Tag öffentliche Elektrizität zur Verfügung stand. Weitere 44 % der Standorte hatten überhaupt keinen Zugang zu öffentlicher Elektrizität. Obwohl in 94 % der Orte privater Strom verfügbar sein soll, war dieser in 38 % dieser Gemeinden nur für wenige zugänglich, was vor allem auf finanzielle Hindernisse zurückzuführen ist. Diese Ungleichheit war besonders ausgeprägt in al-Hasaka und ar-Raqqa, wo nur 28 bzw. 29 % der Gemeinden Zugang zu öffentlichem Strom hatten. Private Stromquellen waren zwar weiter verbreitet, doch die Kosten bleiben ein großes Hindernis. Die ungleiche Verteilung der öffentlichen Stromversorgung verstärkt bereits bestehende Schwachstellen, insbesondere bei Vertriebenen und Haushalten mit niedrigem Einkommen. Die Dürrebedingungen wurden durch anhaltende Stromausfälle noch verschärft, die den Betrieb der meisten Wasserpumpstationen stark eingeschränkt haben. Der eingeschränkte Zugang zu Strom behindert den Betrieb von Wasserpumpstationen, beeinträchtigt die Lebensmittelsicherheit durch Auswirkungen auf die Konservierung und Lagerung von Lebensmitteln und schränkt die Gesundheitsversorgung erheblich ein, insbesondere solche, die auf die Kühlung von medizinischen Geräten angewiesen ist. Auch die Lebensgrundlagen werden beeinträchtigt, insbesondere für kleine Unternehmen und Landwirte, die für ihre Produktion und Kommunikation auf Strom angewiesen sind.
Die Stromversorgung ist nach wie vor sehr ungleichmäßig: In städtischen Zentren gibt es nur zwei bis sechs Stunden Strom pro Tag, in einigen Gebieten kommt es zu längeren Stromausfällen, und ländliche Gemeinden können sich zunehmend nicht mehr auf teure private Generatoren verlassen. Viele Gebiete werden nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt, insbesondere in Dar'aa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden betroffen sind. In anderen Gouvernements ist die Lage noch gravierender: Die Mehrheit der Gemeinden gibt an, weniger als zwei Stunden Strom pro Tag zu haben, darunter Deir ez-Zour (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Umland (69%). Gemäß einer Untersuchung von Impact Initiatives haben in Suweida 100 % der berücksichtigten Gemeinden weniger als sechs Stunden Strom pro Tag. In den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo erhalten Haushalte mit Solarstromversorgung durchschnittlich 13,6 Stunden Strom pro Tag, verglichen mit 7,3 Stunden für Haushalte, die vom Stromnetz abhängig sind. Über 413.000 Menschen im Gouvernement Aleppo haben seit dem 10.12.2024 aufgrund von Schäden am Tishreen-Damm keinen zuverlässigen Zugang zu Strom mehr, wobei die Umleitung von Strom aus der Stadt Aleppo an manchen Tagen zu einer unterbrochenen Stromversorgung von ein bis zwei Stunden führt. In Deir ez-Zour kommt es häufig zu Stromausfällen, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Dies führt in einigen Stadtvierteln zu Wasserknappheit und behindert die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass sich die Stromversorgung in Damaskus und einigen anderen Gebieten ab März 2025 unter anderem aufgrund von Lieferungen aus Katar verbesserte. Zuvor gab es in der Hauptstadt etwa zwei Stunden Strom pro Tag, auch in den wohlhabenden Vierteln. Mehrere Quellen berichten, dass die Anzahl der täglichen Stunden mit Stromversorgung nicht nur in Damaskus, sondern auch in anderen Landesteilen, z. B. Aleppo, im Steigen begriffen ist.
Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomische Studie durch computergestützte Telefoninterviews, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 befragt wurden, gaben 5 % der Befragten an, immer Elektrizität zur Verfügung zu haben, gefolgt von denjenigen, die meistens Elektrizität zur Verfügung hatten (20 %). Der größte Anteil der Befragten hatte manchmal Elektrizität zur Verfügung (69 %). Ein Anteil von 6 % hatte nie Elektrizität zur Verfügung.
Am 30.10.2025 veröffentlichte das Energieministerium Einzelheiten zu seiner Entscheidung, die Strompreise anzuheben, und teilte die Verbraucher in vier Verbrauchersegmente ein. Das Ministerium erklärte, es berücksichtige soziale Gruppen und unterschiedliche Verbrauchsstufen. Medienberichten zufolge kam es zu einer Erhöhung der Stromtarifeum 600 %. Die Strompreise könnten für jeden Haushalt um exorbitante 3.000 % bis 6.000 % steigen, vorausgesetzt, die Stromversorgung bleibt kontinuierlich gewährleistet. Unabhängig von der Höhe der Erhöhung werden viele Menschen gezwungen sein, ihren Stromverbrauch zu rationieren. Insgesamt wird es zu einem erneuten Anstieg der Inflationsrate kommen.
Wirtschaftliche Lage
Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt. Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können. In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung. Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben, und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren. Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara' einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können. Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld. Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara' zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen. Am 6.8.2025 gab ash-Shara' zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen. Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist. Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe. Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern. In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara' entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung.
78 % der syrischen Bevölkerung und 60 % der Wirtschaftstätigkeit sind unter der Kontrolle der Übergangsregierung. Allerdings kontrolliert sie nur 9 % der Ölproduktion, während der Großteil weiterhin unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) steht (Stand: Juni 2025). Syriens neuer Wirtschaftsminister kündigte eine große Verschiebung hin zu einer wettbewerbsorientierten freien Marktwirtschaft an. Die Regierung wird an der Privatisierung staatlicher Industrieunternehmen arbeiten, von denen es 107 gibt und die größtenteils Verluste machen. Strategische Energie- und Transportanlagen sollen in öffentlicher Hand bleiben. Die Wirtschaft werde in der Zukunft offen sein. Die neuen Behörden würden sich auf fünf Sektoren fokussieren, kündigte der Außenminister an: Energie, Telekommunikation, Straßen und Flughäfen, Bildung und Gesundheit. Er erklärte außerdem, dass die neue syrische Regierung plant, staatliche Häfen und Fabriken zu privatisieren. Die Übergangsregierung hat festgestellt, dass 70 % der staatlichen Unternehmen mit wirtschaftlichem Charakter Verluste machen, obwohl sie exklusive Dienstleistungen für den Staat erbringen, wie die Elektrizitätsgesellschaft und die Unternehmen der Rüstungsindustrie. Die Entscheidung der Regierung, den Markt direkt und sofort zu liberalisieren, ohne einen Übergangsplan aufzustellen, um sicherzustellen, dass es keine negativen Auswirkungen auf einkommensschwache Gruppen geben würde, fiel mit der Streichung von Subventionen für Grundnahrungsmittel wie Brot und Erdölprodukte zusammen, was zu sehr erheblichen Preissteigerungen führte.
Die Vereinigten Staaten und westliche Länder haben eine Reihe von Sanktionen gegen al-Assad persönlich, Mitglieder seiner Familie, hochrangige Persönlichkeiten des Regimes sowie mit ihm verbundene Unternehmen verhängt. Zu den bekanntesten gehörten: der Ceasar-Act und die Captagon-Acts 1 und 2. US-Präsident Trump unterzeichnete am 25.12.2025 ein Gesetz, mit dem die letzten schwerwiegenden Wirtschaftssanktionen gegen Syrien aufgehoben wurden. Die Aufhebung der als Caesar-Act bekannten Maßnahme folgte auf die zuvor erfolgte Aufhebung anderer US-Sanktionen. Die Aufhebung dieses Acts erforderte die Zustimmung des US-Kongress. Am 24.2.2025 hob die EU eine Reihe von Sanktionen gegen Syrien mit sofortiger Wirkung auf, darunter Beschränkungen in den Bereichen Energie, Banken, Verkehr und Wiederaufbau. Bei ihrem Treffen in Brüssel einigten sich die EU-Außenminister darauf, die Beschränkungen für Öl, Gas und Strom sowie die Sanktionen für den Transportsektor auszusetzen. Sie haben auch das Einfrieren von Vermögenswerten für fünf Banken aufgehoben, die Beschränkungen für die syrische Zentralbank gelockert und eine Ausnahmeregelung auf unbestimmte Zeit verlängert, um die Lieferung humanitärer Hilfe zu erleichtern. Die Lockerung der Sanktionen bietet ein gewisses Aufwärtspotenzial, doch solange keine konkreten Maßnahmen ergriffen werden, behindern eingefrorene Vermögenswerte und der eingeschränkte Zugang zum internationalen Bankwesen weiterhin die Energieversorgung, die Auslandshilfe, humanitäre Lieferungen sowie Handel und Investitionen. Die syrische Zentralbank hat ihre erste direkte internationale Überweisung über das SWIFT-System durchgeführt.
Der seit 14 Jahren andauernde Konflikt in Syrien hat mehr als die Hälfte der Vorkriegsbevölkerung vertrieben und zu einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um über 50 % geführt. Das BIP sank von 60 Milliarden USD im Jahr 2010 auf weniger als 6 Milliarden USD im Jahr 2024. Simulationen des Wirtschaftswachstums zeigen, dass das syrische BIP erst im Jahr 2080, also in fast 55 Jahren, wieder das Niveau von 2010 erreichen wird, wenn das Land weiterhin mit der bescheidenen Rate wächst, die in den letzten Jahren beobachtet wurde – etwa 1,3 % jährlich zwischen 2018 und 2024.
Nach dem Sturz des autoritären Regimes war die wirtschaftliche Lage in Syrien durch Preisvolatilität gekennzeichnet. Diese Phase begann mit einem starken Inflationsschock im Dezember 2024 (15 %), der auf mehrere Faktoren zurückzuführen war, insbesondere auf die teilweise oder vollständige Liberalisierung der Preise für Brot und Energieträger, was zu einem starken Anstieg der Produktionskosten führte. Darauf folgte Anfang 2025 ein Rückgang um 13,2 %, der durch Entscheidungen im Zusammenhang mit der Öffnung des Handels beeinflusst wurde. Dieser Rückgang war jedoch je nach Warengruppe unterschiedlich stark ausgeprägt: Die Preise für importierte Waren wie Automobile, Elektrogeräte, Elektronik und landwirtschaftliche Produkte sanken, während die Preise für zollgeschützte Waren und Dienstleistungen oder nicht handelbare Güter nicht in gleichem Maße zurückgingen. Die Preisschwankungen hielten an, bis im Juli 2025 ein starker Anstieg (um 10,4 %) zu verzeichnen war. Anschließend gingen die Inflationsraten zwischen August und November 2025 auf einen Monatsdurchschnitt von 1 % zurück. Infolgedessen erreichte die Inflationsrate im Jahresvergleich im November 2025 11,4 % gegenüber November 2024. Dies deutet auf einen anhaltenden Rückgang der Kaufkraft der Bürger hin, wenn auch mit geringeren Raten als in den Vorjahren. Während sich die Preise weitgehend stabilisiert haben, belasten die geringere Kaufkraft sowie die Herausforderungen bei Bankgeschäften und der Liquidität weiterhin die Lebensbedingungen.
Die syrische Regierung hat sich verpflichtet, die Preise im ganzen Land anzugleichen, von den Transportkosten bis hin zu Grundnahrungsmitteln. Sie hat ein Bußgeldsystem für Verstöße gegen diese Regeln eingeführt: 250 USD für den ersten Verstoß, 400 USD für den zweiten – und beim dritten Verstoß wird jedes Unternehmen mit einer Geldstrafe von 1.000 USD belegt und mit der Schließung seines Geschäfts bedroht.
Die Wechselkursschwankungen sind einer der Faktoren, die die Wirtschaft destabilisieren. Der USD schwankt zwischen 10.000 und 11.000 SYP, was unter dem Höchststand des letzten Jahres von über 20.000 SYP liegt, aber das Fehlen eines festen Wechselkurses hat zu Chaos auf den Märkten geführt. Das Vertrauen in das syrische Pfund (SYP) ist sogar innerhalb der Regierung selbst gesunken. Viele staatliche Bußgelder und Gebühren werden in US-Dollar (USD) berechnet und erhoben, was die Landeswährung weiter geschwächt hat. Nach den Entwicklungen im Dezember 2024 zeigte die Währung erste Anzeichen einer Erholung, die hauptsächlich auf zwei Faktoren zurückzuführen war: einen Zustrom von Syrern aus dem Ausland, die harte Währung mitbrachten, und eine eingeschränkte Liquidität bei den Banken, was die Bargeldabhebungen einschränkte. In den ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten ist die türkische Lira (TL) nach wie vor die Hauptwährung, obwohl einige Geschäfte begonnen haben, syrische Pfund zu akzeptieren. Umgekehrt zögern die meisten Geschäfte in den ehemaligen Regimegebieten, Fremdwährungen zu akzeptieren, und bestehen auf dem syrischen Pfund . Es gibt Anzeichen dafür, dass das syrische Pfund in Aleppo und Idlib trotz seines volatilen Wechselkurses zunehmend verwendet wird, was weiterhin eine Herausforderung für den allgemeinen Marktbetrieb darstellt und bargeldbasierte Hilfsprogramme erschwert.
Am 5.1.2026 wurde das neue syrische Pfund (SYP) eingeführt, das auf der Streichung von zwei Nullen aus dem Nennwert basiert, wobei 100 alte SYP einem neuen SYP entsprechen. Die Währungsvereinheitlichung verbessert die Fähigkeit der Zentralbank, die Geldpolitik zu steuern, die Geldmenge zu regulieren und die Wechselkurse zu kontrollieren, wodurch ein stabileres Umfeld für wirtschaftliche Aktivitäten und Investitionen geschaffen wird. Diese Maßnahme trägt auch dazu bei, zuvor außerhalb der Kontrolle stehende Gebiete wieder in die nationale Wirtschaft zu integrieren, den Binnenhandel zu erleichtern und das Bankensystem wieder aufzubauen.
Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei. Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter der Industriesektor, der durch den Krieg beschädigt wurde und etwa 70 % seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft. Die Sektoren Öl und Landwirtschaft wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus. Die Landwirtschaft trug früher etwa 33 % zum BIP des Landes bei, sank 2010 auf 17 % und beläuft sich derzeit auf 12 %. Im Juni 2025 waren Landwirtschaft und Viehzucht nach wie vor die vorherrschende Lebensgrundlage für die Mehrheit der von IOM in ihrer Umfrage berücksichtigten Gemeinden, wobei 73 % der Gemeinden von diesem Sektor abhängig waren. Die am zweithäufigsten genannte Einkommensquelle war der öffentliche Sektor (8 %), was die weit verbreitete Abhängigkeit von informellen und oft unbeständigen Beschäftigungsverhältnissen in ganz Syrien unterstreicht. Unter den Orten, an denen die Landwirtschaft als Haupteinkommensquelle genannt wurde, gaben 80 % der Gemeinden an, dass dieser Sektor nur teilweise funktionsfähig sei. Nur 15 % der Gemeinden verfügten über voll funktionsfähige landwirtschaftliche Aktivitäten, während 5 % der Gemeinden überhaupt keine aktiven Betriebe hatten. Bei einer ähnlichen Untersuchung von Impact Initiatives gaben 54 % der untersuchten Gemeinden die landwirtschaftliche Produktion als Haupteinkommensquelle an, gefolgt von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Viehzucht (12 %). In 65 % der Gemeinden gaben wichtige Informanten an, dass die Pflanzenproduktion derzeit geringer oder deutlich geringer als üblich ist. Die Wirtschaft ist insgesamt wesentlich informeller geworden. Die Exporte sind stark zurückgegangen, was vor allem auf einen erheblichen Rückgang der Einnahmen aus Öl und Tourismus zurückzuführen ist. Während die Einnahmen aus diesen Sektoren im Jahr 2010 noch etwa 12,8 Milliarden USD betrugen, sind sie aufgrund von konfliktbedingten Störungen und Sanktionen inzwischen fast bedeutungslos geworden. Im Jahr 2023 exportierte Syrien hauptsächlich landwirtschaftliche Produkte, darunter tierische und pflanzliche Fette und Öle, Gemüse, Obst und Nüsse.
Konfliktbedingte Störungen und Sanktionen haben seit 2011 zu einem Einbruch des Außenhandels, insbesondere der Exporte, einer Verlagerung der Handelspartnerschaften hin zu regionalen Akteuren, einer Erschöpfung der Devisenreserven und einer zunehmenden Abhängigkeit von Importen lebenswichtiger Güter und informellen Kanälen für die Außenfinanzierung geführt – darunter auch die Produktion und der Handel mit Captagon während des Assad-Regimes. Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger von Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, vor allem mit dem amphetaminähnlichen Betäubungsmittel Captagon angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden USD, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten al-Assads kontrolliert wurden. Die syrischen Exporte stiegen in der ersten Hälfte des Jahres 2025 um 39 % auf 500 Millionen Euro und erreichten über 90 Länder. Das Wachstum wurde von Industrie- und Agrarprodukten angeführt, wobei die Phosphatexporte einen Aufschwung verzeichneten. Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt. Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter al-Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von al-Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischer Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch die HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt. Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom "Exportpfand" befreit.
Es herrscht Bargeldknappheit. Seit dem Sturz des Assad-Regimes befindet sich Syrien aufgrund eines Mangels an Banknoten und weitreichender Störungen im Umlauf der Landeswährung in einer schweren Liquiditätskrise. Syriens Wirtschaft funktioniert aber überwiegend mit Bargeld. Unternehmen können keine Löhne zahlen. Familien können keine Grundgüter kaufen. Sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen haben zwar Geld auf ihren Bankkonten, aber die Banken verfügen nicht über genügend Banknoten, um es auszuzahlen. Stattdessen hat die Zentralbank ihnen Anweisung gegeben, die Abhebungen zu begrenzen. Wöchentliche Abhebungslimits von etwa 38 USD dämpfen die Wirtschaftstätigkeit. Der Bargeldmangel ist so gravierend, dass der Wert des syrischen Pfunds trotz aller wirtschaftlichen Probleme des Landes gegenüber dem USD steigt. Die Preise für Güter des täglichen Bedarfs sinken, zum Teil weil deren Import jetzt einfacher ist, aber möglicherweise auch, weil immer weniger Bargeld für den Kauf zur Verfügung steht. Seit dem 15.12.2024 beeinträchtigt eine schwere Liquiditätskrise im ganzen Land die humanitären Programme und führt zu Unterbrechungen der Hilfsmaßnahmen und erheblichen Verzögerungen. Darüber hinaus haben Finanzinstitute, Einzelhändler, Lieferanten und Dienstleister aufgrund des Mangels an syrischen Pfund Schwierigkeiten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Die sich verschlechternde Liquiditätskrise verschärft die humanitären Herausforderungen, insbesondere für Haushalte, die bereits jetzt Schwierigkeiten haben, ihre Grundbedürfnisse zu decken.
Die Wirtschaftstätigkeit ist weiter zurückgegangen, da die Wirtschaft aufgrund anhaltender Sicherheitsprobleme, Unterbrechungen der Ölversorgung und angespannter Liquiditätsbedingungen geschrumpft ist. Die Inflation hat sich etwas abgeschwächt, da es weniger interne Militärkontrollpunkte gibt und günstigere Importe aus der Türkei ins Land kommen. Faktoren wie Strom-, Wasser- und Rohstoffknappheit wirken sich negativ auf die Produktion und damit auch auf den Handel aus. Händler und Industrielle sind informellen Abgaben, administrativen Behinderungen und politisch motivierten Prüfungen ausgesetzt, was ein Klima der Einschüchterung und wirtschaftlichen Ausgrenzung fördert. Bereits im Dezember 2024 wurde der syrische Markt mit zollfreien Waren aus der Türkei überschwemmt, wodurch die meisten Fabriken des Landes, die den Konflikt überstanden hatten, effektiv geschlossen wurden. Besonders schwerwiegend sind die Auswirkungen in Aleppo, dem industriellen Zentrum Syriens.
Der Drogenhandel im industriellen Maßstab der Assad-Ära ist zwar vorbei, doch der grenzüberschreitende Schmuggel aus Syrien hat nicht vollständig aufgehört. Die Schmugglernetzwerke in Syrien haben zwar mit al-Assad ihren wichtigsten Gönner und Beschützer verloren, aber sie sind nicht ohne Ressourcen. Als sich die Militär- und Geheimdienstverbände des Regimes vor dem Fall al-Assads rasch nach Damaskus zurückzogen, drangen Schmuggler in verlassene Stützpunkte und Waffenlager ein, um Waffen und militärische Ausrüstung zu erbeuten. Obwohl viele der prominenten Schmugglerbosse des Südens aus der Region geflohen oder untergetaucht sind, ist es anderen gelungen, vor Ort zu bleiben und ihre Arbeit wieder aufzunehmen. Die begrenzten Kapazitäten der neuen syrischen Behörden haben es Schmugglern weiter ermöglicht, die Sicherheitslücken auszunutzen. Vieles deutet darauf hin, dass der Sturz al-Assads zwar den Drogenhandel in Syrien gestört, aber die Rolle des Landes im regionalen Drogenhandel nicht geändert hat. Captagon ist weiterhin im Umlauf. Nicht alle Fabriken wurden zerstört und nicht alle Drogenbarone wurden verhaftet. Der Süden Syriens, seit langem ein Knotenpunkt für Handel und Migration, ist ein Zentrum für den Schmuggel illegaler Güter – von Waffen und Treibstoff bis hin zu Lebensmitteln und Antiquitäten. Insbesondere Dar'aa und Suweida haben für den Handel mit illegalen Drogen wie Methamphetamin (Christal Meth) und Captagon an Bedeutung gewonnen, wobei Jordanien ein beliebtes Transitland für amphetaminartige Stimulanzien ist.
Mangelnde Existenzgrundlagen erschweren die Rückkehr von Vertriebenen. 77 % von durch IOM befragte informelle Quellen gaben an, dass mangelnde Existenzgrundlagen Hindernisse bei der Rückkehr darstellen, gefolgt von hohen Lebenshaltungskosten (74 %). Angesichts begrenzter Beschäftigungsmöglichkeiten und minimaler Einkommensquellen wird die Kaufkraft der Rückkehrer weiterhin eingeschränkt bleiben, was die ohnehin schon hohen Lebenshaltungskosten noch weiter verschärft. An allen untersuchten Standorten war der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen unterschiedlich.
In allen von IOM im Juni 2025 untersuchten Gouvernements griffen die Einwohner auf mindestens eine negative Bewältigungsstrategie zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Bemerkenswert ist, dass in fast allen untersuchten Gemeinden (74 %) die Einwohner Schulden aufgenommen hatten, um ihre nicht gedeckten Bedürfnisse zu finanzieren, indem sie Privatkredite und informelle Kreditvereinbarungen eingingen. In einem ähnlich hohen Anteil der Gemeinden (71 %) berichteten wichtige Informanten, dass die Einwohner ihre Ersparnisse aufbrauchten, ihren Lebensmittelkonsum reduzierten (55 % der Gemeinden), Vermögenswerte verkauften (54 %) und Familienmitglieder zur Arbeit an andere Orte schickten (52 %). Die Ernährungsunsicherheit führt auch zu Bewältigungsmechanismen, die das Risiko für den Schutz von Kindern erhöhen, wie Kinderarbeit (32 % der Gemeinden), Schulabbruch (13 %) und Kinderheirat (6 %). Unzureichendes Einkommen und begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten waren die Hauptursachen für die Notlage der Menschen in Syrien. Diese wirtschaftliche Notlage zwingt zu negativen Bewältigungsstrategien und ist ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkünften und Non-Food-Artikeln, wie von den Aufkunftspersonen in den von Impact Initiativees untersuchten Gemeinden im April 2025 berichtet wurde. Über 25 % der Haushalte in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo greifen auf Notfallstrategien zurück, wie beispielsweise den Verkauf ihrer Häuser, informelle Migration oder die Aufnahme sozial herabwürdigender Arbeit.
Arbeitsmarkt
Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär. Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 %. Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben. Die International Labour Organisation wiederum spricht von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen von unter 15 %, die durch diskriminierende Normen, Betreuungsaufgaben und Unsicherheit behindert wird. Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geldleihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch.
Aus einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 30 % kontinuierlich arbeiten, während 16 % Gelegenheitsjobs haben. 21 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14 % sind Hausfrauen, während 19 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Ein Vergleich der Städte zeigt, dass 33 % in Damaskus kontinuierlich arbeiten, während dies in Aleppo auf 31 % und in Homs auf 25 % zutrifft. Der Anteil derjenigen, die gelegentlich arbeiten, ist in Homs am höchsten (23 %), gefolgt von Aleppo mit 14 % und Damaskus mit 13 %. Der Anteil derjenigen, die arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten, ist in Aleppo mit 26 % am höchsten, gefolgt von Homs (16 %) und Damaskus mit 15 %. Es sollte auch angemerkt werden, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch ist, wobei der höchste Anteil in Damaskus (26 %) zu verzeichnen ist, gefolgt von Aleppo (19 %) und Homs (17 %). 13 % der Befragten in Damaskus sind Hausfrauen, während dies in Homs für 19 % und in Aleppo für 10 % gilt. Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur auf 13 % der weiblichen Befragten zutrifft. 19 % der männlichen Befragten und 14 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. 13 % der männlichen Befragten sind arbeitslos, während dies auf 25 % der weiblichen Befragten zutrifft. Der Anteil der Studierenden liegt bei Männern bei 22 % und bei Frauen 20 %. 28 % der weiblichen Befragten sind Hausfrauen. Im Vergleich zum Jahr davor hat sich der Anteil der Arbeitslosen vergrößert. Bei der Studie, bei der im Juli 2024 600 16 bis 35-jährige befragt wurden, gaben 28 % an, kontinuierlich zu arbeiten, während 15 % Gelegenheitsjobs hatten. 30 % der Umfrageteilnehmer verfolgten ihre Ausbildung. 14 % waren Hausfrauen, während 13 % arbeitslos waren/nicht arbeiteten.
Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten. Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte. Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist: Im Jahr 2022 waren 64 % der männlichen und 86 % der weiblichen Beschäftigten im Dienstleistungssektor tätig, verglichen mit 48 % bzw. 68 % im Jahr 2010. Vor 2011 waren über 30 % der Erwerbstätigen im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt, während der aktuelle Anteil (Stand: Mai 2025) nur noch 15 % beträgt. Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsjobs und internationaler Hilfe leben. Es gibt einen informellen Arbeitsmarkt im Land, der einen großen Teil der Stellenangebote ausmacht. Die Arbeit im informellen Sektor ist zwar hinsichtlich der formalen Anforderungen möglicherweise flexibler, jedoch ist dieser Sektor völlig unreguliert und bietet den Arbeitnehmern keine rechtlichen Garantien. Das betrifft über 83 % der Beschäftigungsverhältnisse.
Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Andere Quellen geben an, dass die Mindestlebenshaltungskosten für eine Familie bei etwa 400 USD pro Monat liegen, wobei jedoch die jeweilige Situation und der Standort berücksichtigt werden müssen. Einem Medienbericht zufolge lagen die durchschnittlichen Gehälter eines Universitätsangestellten bei 58.000 syrischen Pfund (SYP), eines Angestellten im privaten Sektor bei 990.000 SYP und eines Angestellten im öffentlichen Sektor bei 2,16 Mio. SYP im Monat, während die Armutsgrenze bei 2,54 Mio. SYP liegt. Der durchschnittliche Monatslohn für einen Angestellten im öffentlichen Dienst mit Hochschulabschluss (zu Beginn der Anstellung) in Syrien belief sich im November 2025 auf etwa 1,15 Mio. SYP, während der durchschnittliche Monatslohn für einen Arbeitnehmer im privaten Sektor 1,30 Mio. SYP betrug. Ein Angestellter im öffentlichen Sektor verdiente im selben Monat 2,97 Mio. SYP. Ein Vergleich der Nominallöhne (zu aktuellen Preisen) zwischen den verschiedenen Regionen Syriens zeigt eine starke strukturelle Ungleichheit, die sich in einer grundlegenden Kluft zwischen den Gebieten, in denen türkische Lira (TL) als Währung verwendet werden, und den Gebieten, in denen SYP verwendet werden, innerhalb des Kontrollbereichs der Übergangsregierung manifestiert. Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken, was durch die Instabilität der türkischen Lira noch verschärft wird.
Die Analyse der durchschnittlichen monatlichen Löhne im Verhältnis zur Armutsgrenze in Syrien zeigt eine tiefe strukturelle Krise in Bezug auf die Angemessenheit der Einkommen, insbesondere im öffentlichen und privaten Sektor, wo der Monatslohn nur 40 % der absoluten Armutsgrenze abdeckt. Das bedeutet den vollständigen Zusammenbruch des realen Werts der staatlichen Löhne. Alle Berufsgruppen liegen um 59 bis 85 % unterhalb der oberen Armutsgrenze. Dies bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der syrischen Familien in multidimensionaler Armut lebt und nicht in der Lage ist, neben ihren Bedürfnissen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und anderen auch ihre Grundbedürfnisse zu decken. Im Gegensatz dazu genießt der öffentliche Sektor (der mit Nichtregierungsorganisationen und externen Finanzmitteln verbunden ist) einen bemerkenswerten relativen Schutz, da seine Löhne 103 % der absoluten Armutsgrenze abdecken, was darauf hindeutet, dass der Zugang zu externen Finanzmitteln der wichtigste Faktor für das wirtschaftliche Überleben im syrischen Kontext ist. Dieser Schutz bleibt jedoch relativ, denn die Beschäftigten im öffentlichen Sektor liegen weiterhin 53 % unter der oberen Armutsgrenze, was beweist, dass die Existenzkrise strukturell und umfassend ist. Die Gehälter im Privatsektor sind zwar relativ gesehen höher als im öffentlichen Sektor, können aber mit den jüngsten Preissteigerungen nicht mithalten, weil Arbeitgeber es sich nicht leisten können, das Vierfache des Lohns ihrer Arbeitnehmer zu zahlen. Die meisten von ihnen sind einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge von Insolvenz bedroht und haben Probleme im Zusammenhang mit dem Abheben von Geldern von ihren Konten. Trotz der Anhebung des Mindestlohns seit Ende Juli (auf 68 USD pro Monat) kann die Mehrheit der Bevölkerung, unabhängig davon, ob sie im staatlichen oder privaten Sektor beschäftigt ist, ihren Lebensunterhalt mit ihrem Gehalt nicht bestreiten. Nach Schätzungen beliefen sich die Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige syrische Familie in Damaskus Ende September 2025 auf rund 645 USD. Große Teile der Gesellschaft sind auf Überweisungen von Angehörigen im Ausland angewiesen. Der Finanzminister reagierte darauf mit der Ankündigung einer Erhöhung der Gehälter um 200 % für Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen. Diese potenzielle künftige Erhöhung reicht jedoch nach wie vor nicht aus, um die Not der Bevölkerung zu lindern und dem stetigen Anstieg der Lebenshaltungskosten entgegenzuwirken.
Ash-Shara' hat das Dekret Nr. 102 aus dem Jahr 2025 erlassen, mit dem die Gehälter und Pauschallöhne der zivilen und militärischen Beschäftigten in Ministerien, Abteilungen, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Betrieben des öffentlichen Sektors, anderen Verwaltungseinheiten, Unternehmen des öffentlichen Sektors und Unternehmen des gemeinsamen Sektors, an denen der Staat mindestens 50 % des Kapitals hält, um 200 % erhöht werden. Gleichzeitig erließ er das Dekret Nr. 103 aus dem Jahr 2025, das den Rentnern, die unter die geltenden Versicherungs-, Renten- und Sozialversicherungsgesetze fallen, eine Erhöhung der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Dekrets geltenden Rente um 200 % gewährt. Saudi-Arabien und Katar haben mit Syrien und den Vereinten Nationen ein Abkommen unterschrieben, um für drei Monate einen Teil der Gehälter des öffentlichen Dienstes abzudecken. Es handelt sich dabei vor allem um Gehälter im Bildungssektor und Pensionen von zivilen Beamten. Die Gehälter im öffentlichen Dienst haben sich einem Syrienexperten zufolge aufgrund der Beiträge Katars und Saudi-Arabiens von 20 USD pro Monat auf 80 USD vervierfacht [entgegen den meisten anderen Quellen, die von einer nur Erhöhung von nur 200 % sprechen Anm.]. Dennoch reicht dies immer noch nicht aus, um ein angenehmes Leben zu führen, da die Kosten für lebensnotwendige Güter aufgrund der Einstellung der Subventionen für Kraftstoff und Lebensmittel gestiegen sind. Allerdings haben diese Gehaltserhöhungen dazu beigetragen, die Korruption zu bekämpfen. Die 200-prozentige Gehaltserhöhung ging mit einem erheblichen Anstieg der Preise für Strom und Brot einher, wodurch die Auswirkungen der Erhöhung sehr begrenzt waren. Sie deckte nicht mehr als 20 bis 30 % der Gesamtpreiserhöhung ab, während die Bürger etwa 70 % der Differenz aus ihrem persönlichen Einkommen bezahlen. Viele Arbeitnehmer, wie Tagelöhner, Personen mit unregelmäßigem Einkommen und Kleinhändler, waren überhaupt nicht in diese Erhöhung einbezogen, was die Lebensunterschiede zwischen verschiedenen Teilen der Gesellschaft vertiefte.
Die Gehälter im öffentlichen Dienst werden seit Mai 2025 ausschließlich über Sham Cash ausbezahlt, eine digitale Zahlungs-App, deren Einführung ernsthafte Bedenken hinsichtlich Sicherheit und Monopolisierung aufgeworfen hat. Diese Initiative, die als Schritt zur Modernisierung des syrischen Finanzsystems vermarktet wird, birgt die Gefahr, die wirtschaftlichen Probleme des Landes zu verschärfen und genau die undurchsichtigen Praktiken zu festigen, die ursprünglich zur Destabilisierung Syriens beigetragen haben. Die App, die erstmals in Idlib unter der Kontrolle der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) auftauchte, umgeht sowohl die syrische Zentralbank als auch das globale Finanzsystem. Stattdessen wird sie über die Sham Bank betrieben – eine in der Türkei registrierte Wechselstube ohne internationale Anerkennung oder behördliche Aufsicht.
Anfang 2025 legten die neuen syrischen Behörden die Grundlagen für öffentliche Institutionen neu fest, die zuvor vom Assad-Regime verwaltet worden waren. In einigen Fällen reaktivieren sie alte Institutionen, in anderen definieren sie deren Aufgaben neu. Nach der Machtübernahme am 8.12.2024 hat die Regierung von Übergangspräsident ash-Shara' Assad-treue Staatsbedienstete weitgehend entlassen. Manche von ihnen, insbesondere politisch unbedenkliche Technokraten, wurden in der Folge wiedereingestellt, um dazu beizutragen, einen funktionierenden Verwaltungsapparat aufzubauen. Einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates zufolge kam es zur Beurlaubung aller Staatsbeamten. Die Kriterien für die Entlassungen waren wenig transparent. Während die Behörden die Notwendigkeit der Eliminierung von "Scheinarbeitern" als Grund anführten, deuten Berichte darauf hin, dass der Prozess willkürlich und teilweise von sektiererischen oder politischen Motiven beeinflusst war. Diese Entlassungen haben die Armut verschärft, zur steigenden Arbeitslosigkeit beigetragen und den Verlust des institutionellen Gedächtnisses durch erfahrene Beamte riskiert. Die Massenentlassungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen. Das syrische Ministerium für lokale Verwaltung und Umwelt begann im Juni 2025 damit, die Daten von Mitarbeitern zu überprüfen, die aufgrund der Revolution [die 2011 begann Anm.] entlassen wurden und sich für eine Wiedereinstellung gemeldet haben. Das Medienbüro erklärte, dass das wichtigste Kriterium für die Bewertung neben der Kompetenz und der Erfahrung auf dem Gebiet ist, dass der Mitarbeiter aus Gründen entlassen wurde, die mit der Revolution zusammenhängen. Was die Verteilung der akzeptierten Mitarbeiter angeht, so erklärte das Medienbüro, dass sie sich nach dem Bedarf innerhalb des vorhandenen Personals richten wird, wobei der Wohnort des Arbeitnehmers und die Nähe zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer in dieselbe Stelle zurückkehrt, in der er zuvor gearbeitet hat. In den letzten Wochen wurde einer kleinen Anzahl von technischen Spezialisten des Militärs des ehemaligen Regimes die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gestattet, doch viele blicken weiterhin ungewiss in die Zukunft.
Es gibt einen Mangel an qualifiziertem Personal aufgrund niedriger Löhne im öffentlichen Sektor, der früheren Abwanderung von Fachkräften, der begrenzten Einführung moderner Technologien und eines erheblichen Verlusts an institutionellem Gedächtnis, das entweder während des Übergangs von Assad-treuen Akteuren zerstört oder durch die Vernachlässigung seitens der neuen Regierung ausgehöhlt wurde. Alle Sektoren sind von diesem massiven Brain Drain betroffen. Einer Schätzung zufolge leben mittlerweile mehr als 25.000 hoch qualifizierte Arbeitskräfte z. B. in Deutschland, insbesondere medizinische Arbeitskräfte und Ingenieure. Aufgrund der langen Tradition guter Ausbildung in Syrien sind aber nach wie vor viele im Land. Die niedrigen Löhne und das Fehlen geeigneter Anreize in den Unternehmen des öffentlichen Sektors führten zu Kündigungen und zur Abwanderung von Mitarbeitern in die Privatwirtschaft oder ins Ausland. Die Unternehmen und Institutionen des öffentlichen Sektors verfolgten eine Einstellungspolitik, die zu einer Ballung von Mitarbeitern führte, die keine tatsächlichen Dienstleistungen erbringen, und zur Einstellung von Personen ohne angemessene Qualifikationen, insbesondere von aus der Armee demobilisierten Personen, was zu schlechter Arbeitsleistung, geringer Produktivität, erhöhter Korruption und verdeckter Arbeitslosigkeit führte. Kleinst-, Klein- und Mittelunternehmen, die 92 % der Unternehmen ausmachen, sind durch eingeschränkte Kreditvergabe, Inflation und politische Unsicherheit stark eingeschränkt.
Die Arbeitnehmerrechte haben unter dem Vorwand der Wirtschaftsförderung gelitten. Am 8.5.2025 erließ der Wirtschaftsminister eine Entscheidung, mit der die Verpflichtung für Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer im nationalen Sozialversicherungssystem zu registrieren, ausgesetzt wurde. Diese Maßnahme wurde als Entlastung für Gewerbetreibende und Ankurbelung der Wirtschaft dargestellt. In der Praxis ermöglichte dies Unternehmen, ihre Gewerbescheine ohne Nachweis der Arbeitnehmerregistrierung zu verlängern, was den grundlegenden Schutz der Arbeitnehmer untergrub. Die von Arbeitsrechtsaktivisten vielfach kritisierte Maßnahme wurde ohne rechtlichen Rahmen oder Durchsetzungsmechanismus umgesetzt, was die Bedenken hinsichtlich Intransparenz und Bevorzugung von Kapitalinteressen verstärkte. Lücken in der Durchsetzung des Arbeitsrechts, veraltete Sozialversicherungssysteme und eine schwache institutionelle Koordination verschärfen die Vulnerabilität, insbesondere für Frauen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und Rückkehrer.
Im Bildungsbereich streikten Lehrer mehrere Wochen lang und demonstrierten vor Regierungsgebäuden in Aleppo und Idlib. Sie fordern unbefristete Arbeitsverträge, die rasche Wiedereinstellung der Entlassenen und Lohnerhöhungen, die den steigenden Lebenshaltungskosten entsprechen. Auch Minibusfahrer in Damaskus sowie Beschäftigte des privaten Unternehmens Madar Aluminium organisierten Streiks und forderten bessere Arbeits- und Lebensbedingungen. Beschäftigte des Hafens von Tartus veranstalteten im Dezember 2025 eine Sitzblockade vor dem Gebäude der Provinzverwaltung, um gegen ihre Versetzung zu protestieren, über die sie ohne vorherige Ankündigung per WhatsApp informiert worden waren und die sie an weit entfernte Standorte an den Grenzübergängen Jarablus und al-Bu Kamal in den östlichen Provinzen führen sollte.
Einem Medienbericht zufolge sehen sich viele Menschen in Ra's al-'Ain und Tall Abyad gezwungen, auf der Suche nach Arbeit über Schmuggelrouten in den Libanon zu fliehen. Die verfügbaren Arbeitsplätze in den beiden Ortschaften beschränken sich in erster Linie auf Tagelöhnerjobs, meist in der Landwirtschaft oder als Schafhirten, wobei der Tageslohn selten 100.000 SYP (etwa 9 USD) übersteigt. Ra's al-'Ain und Tall Abyad sind überwiegend von der Landwirtschaft abhängig, was die Diversifizierung der Arbeitsplätze einschränkt. Darüber hinaus behindern eine schwache Infrastruktur und Dienstleistungen sowie kleine städtische Gebiete die Fähigkeit der Städte, Investitionen anzuziehen, was durch die Schließung der Schmuggelrouten in die Türkei noch verschärft wird. Der Sprecher des Gemeinderats von Ra's al-'Ain erklärte, dass der Gemeinderat rund 800 Arbeitsplätze im Dienstleistungs- und Verwaltungssektor sowie 1.300 Stellen im Bildungswesen geschaffen habe, während die Zahl der Mitarbeiter der Zivilpolizei 1.000 übersteige, und dass der Gemeinderat einkommensschwache Personen und die ärmsten Bevölkerungsgruppen im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstütze. So erhalten etwa 100 Waisen und Menschen mit Behinderungen monatliche finanzielle Unterstützung, zusätzlich zu einer Zuwendung in Höhe von 575.000 SYP, die an 1.500 Einwohner der ländlichen Gebiete von Ra's al-'Ain ausgezahlt werde (der Betrag wurde in türkischen Lira gezahlt und entspricht 2.000 türkischen Lira).
Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen. Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen.
Die Anerkennung von im Aulsand erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden. Öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben, können ohne Probleme an der Grenze nach Syrien zurückkehren. Allerdings müssen öffentliche Angestellte zunächst ihren ehemaligen Arbeitgeber kontaktieren, um ihren Beschäftigungsstatus zu klären – beispielsweise durch Einreichen einer formellen Kündigung – bevor sie sich an die Behörden wenden, um ihre Namen aus der Liste zu streichen. Dies liegt daran, dass das Verlassen einer Stelle im öffentlichen Dienst ohne Genehmigung rechtlich weiterhin als Verstoß gilt. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hatte keine Berichte erhalten, dass Beamte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen hatten, Schwierigkeiten hatten, ihre Namen von der Liste der gesuchten Personen streichen zu lassen. Die Organisation hatte auch keine Informationen darüber erhalten, dass die derzeitigen Behörden Urteile, die gegen solche Personen während der Assad-Zeit in Abwesenheit gefällt wurden, nun vollstrecken. Eine andere Menschenrechtsorganisation stellte jedoch fest, dass für ehemalige niederrangige Beamte die Entfernung der Kennzeichnung in der Regel eine bürokratische Formalität ist, obwohl praktische Schwierigkeiten auftreten können, insbesondere wenn die Person in einem anderen Gebiet als der zuständigen Behörde wohnt. Im Gegensatz dazu können ehemalige hochrangige Beamte, darunter auch solche, die den Sicherheitsdiensten der ehemaligen Regierung angehörten, Schwierigkeiten haben, ihre Namen entfernen zu lassen, und müssen in der Regel zu einem Gespräch mit den Behörden erscheinen. Ein Vertreter einer konsultierten internationalen Organisation berichtete, dass er zuvor wegen illegaler Ausreise, Wehrdienstverweigerung und Verlassen seines öffentlichen Dienstpostens in der Ölindustrie – einem sensiblen Sektor – auf der Liste gestanden habe. Bei seiner Rückkehr wurde ihm mitgeteilt, dass alle Probleme geklärt seien, mit Ausnahme seines Arbeitsverhältnisses, das geregelt werden müsse, bevor er das Land wieder verlassen könne. Der Prozess dauerte Berichten zufolge vier Monate, was auf die ineffiziente Bürokratie und die begrenzten Verwaltungskapazitäten der neuen Behörden zurückzuführen war. Es sollte auch zwischen hochrangigen Beamten oder Sicherheitspersonal unterschieden werden, die Syrien vor und nach dem Regierungswechsel verlassen haben. Diejenigen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung ausgereist sind, können bei ihrer Rückkehr wegen möglicher Straftaten verhört oder untersucht werden. Ehemalige öffentliche Angestellte, die auf einer Liste stehen, können im Ausland einen Reisepass beantragen, dessen Ausstellung jedoch im Ermessen der Einwanderungsbehörde liegt. Diese Personen müssen die Zustimmung ihres ehemaligen Arbeitgebers einholen, indem sie ihre Kündigung einreichen. Anschließend stellt der Arbeitgeber ein Dokument aus, das bei einer syrischen Botschaft vorgelegt werden muss, um den Reisepassantrag zu bearbeiten.
In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem.
Als Reaktion auf den Konflikt haben Syrer, insbesondere Frauen, ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland abnahm, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen.
Regionale Unterschiede
Die Qualität und Art der Versorgung variiert von Region zu Region.
Rückkehr
Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat. Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück. Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen "go-and-see"-Besuche. Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer. Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa 1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen. Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind.
Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen. Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren. UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien.Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft. Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024 aus 2025, ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von "arrivals from abroad", unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten "Return under Duress" [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen. Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren. UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien.
Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern. Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden. Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität. Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben. Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar'aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte. Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka.
Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen. Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber.
Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht, was darauf hindeutet, dass das Land keine weiteren Rückkehrer mehr aufnehmen kann.
Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband. Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen.
Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an.
Rückkehrvoraussetzungen
Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können. Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden. Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden.
Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel.
Palästinensische Flüchtlinge, Maktoumin- und Ajanib-Kurden sowie andere staatenlose Bevölkerungsgruppen in Syrien müssen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Land nachweisen. Jedoch gibt es keine klaren Rahmenbedingungen für die Rechte staatenloser Personen in Syrien.
Situation bei der Einreise
Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss. Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes.
Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet. Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern. Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt. Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden. Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet. Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die "illegale Ausreise", werden nicht mehr angewendet. Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern. Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt. Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden. Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet.
Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert.
Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken. Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38/2006 sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025].Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken. Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38 aus 2006, sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025].
Situation nach der Rückkehr
Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten. Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts. Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben. Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert. Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten. Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur. Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet.
Laut einer Quelle ist Syrien für Flüchtlinge, die vor Assads Brutalität geflohen sind, nicht sicher. Viele fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Übergangsregierung des Landes versucht, sie unter Kontrolle zu bringen. Von allen durch Etana Syria befragten Flüchtlingen gaben 76 % an, dass sie eine Rückkehr nach Syrien unter den derzeitigen Umständen nicht für sicher halten. Als Gründe nannten sie vor allem die unsichere Sicherheitslage (wobei insbesondere die Instabilität, die Verbreitung von Waffen, schwache staatliche Institutionen und wiederholte Repressalien genannt wurden), gefolgt von den wirtschaftlichen Bedingungen (einschließlich des Mangels an grundlegenden Dienstleistungen in den Herkunftsgemeinden, schlechter Bildung und harter Lebensbedingungen). 24 % der befragten Flüchtlinge haben hingegen angegeben, dass sie eine Rückkehr nach Syrien für sicher halten. Diese Teilnehmer führten vor allem an, dass das Land ohne die Verstöße des Assad-Regimes sicher sei, weil es keine Luftangriffe, willkürlichen Verhaftungen, Kontrollpunkte oder Wehrpflicht mehr gebe. Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen. Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen stellen weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Dutzende Rückkehrer wurden getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einigen Regionen herrscht weiterhin Gesetzlosigkeit, mit steigenden Kriminalitätsraten sowie sporadischen Angriffen von Resten des Regimes und lokalen Machtkämpfen, die zu Gewaltausbrüchen führen. Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert. Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer. Menschen, die in ihre vom Krieg zerstörten Häuser und Dörfer in Deir ez-Zor im Osten Syriens zurückkehren, werden durch nicht explodierte Sprengkörper verletzt oder sogar getötet. Tausende Binnenvertriebene, die versuchen, nach ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka zurückzukehren, sehen sich ebenfalls mit Bewegungsbeschränkungen, weitreichenden Kampfmittelrückständen, ungelösten HLP-Streitigkeiten und Herausforderungen bei der sozialen Wiedereingliederung konfrontiert.
Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen. Knapp die Hälfte (48 %) der Teilnehmer an der Umfrage von Etana Syria gaben an, dass ihr Eigentum unbeschädigt geblieben ist. 45 % gaben an, dass ihr Eigentum zerstört wurde, und weitere 7 % beschrieben ihr Eigentum als reparaturbedürftig. Eine der größten Schwierigkeiten für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeit, rechtliche Dokumente einzureichen, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten keine Alternative oder Entschädigung. Dies war die Folge der Umsetzung des Gesetzes Nr. 10 von 2018 in Syrien, einem höchst umstrittenen Gesetz zur Regulierung des Eigentumsrechts in Gebieten, die als zerstört oder sanierungsbedürftig gelten. Dieses Gesetz verpflichtete Eigentümer, ihr Eigentumsrecht innerhalb kurzer Zeit nachzuweisen, ohne zu berücksichtigen, dass viele zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien zurückkehren konnten. Viele Flüchtlinge haben kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen. Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind. Gemäß zweier Quellen des niederländischen Außenministeriums ist eine unbekannte Anzahl an Syrern, die nach dem Sturz al-Assads, aus dem Libanon zurückgekehrt waren, nach kurzer Zeit wieder (illegal) in den Libanon zurückgereist. Bei ihrer Ankunft in Syrien stellten sie beispielsweise fest, dass ihre Häuser zerstört oder besetzt waren, dass die öffentlichen Einrichtungen kaum funktionierten und dass es keine Arbeit oder Lebensgrundlagen gab. Insbesondere in den Gebieten Homs, Latakia und Tartous werden die rechtlich schwierigen Eigentumsverhältnisse nach den Massakern vom März 2025 als Problem gesehen. Daneben wird die Wiedererlangung von Eigentum in Gebieten, in denen regimetreue Milizen oder bewaffnete Gruppierungen die Kontrolle über das Land übernommen haben, als besondere Herausforderung angesehen. Die lokalen Räte sind unterbesetzt, überlastet und verfügen nicht über die rechtlichen Instrumente und institutionellen Kapazitäten, um Ansprüche fair und einheitlich zu klären. Die Personenstandsregister sind nach wie vor papierbasiert. Der Zugang zu Wohnraum hängt in der Regel in erster Linie von der finanziellen Situation des Rückkehrers ab und davon, ob er in Syrien über bewohnbaren Grundbesitz verfügt und dessen Eigentumsrechte nachweisen kann, insbesondere aufgrund der früheren Beschlagnahmung von Eigentum unter dem früheren Regime. Um eine Immobilie zu mieten, reicht es aus, einen Personalausweis vorzulegen. Beim Kauf einer Immobilie müssen hingegen zusätzlich zum Personalausweis auch der Nachweis des Eigentumsrechts, ein Strafregisterauszug und die gerichtliche Genehmigung vorgelegt werden. Die Anforderungen können je nach Immobilie variieren. Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen. Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder nur teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert. In 20 % der von IOM bewerteten Gemeinden berichteten Befragte, dass es keinen Zugang zur Ausstellung oder für den Ersatz ziviler Dokumente gab. Die am häufigsten genannten Hindernisse für den Zugang zu Dokumenten waren ein Mangel an verfügbaren Dienstleistungen in der Region (67 %), gefolgt von langen Entfernungen zu Behörden (50 %) und den hohen Kosten für die Beschaffung von Dokumenten (34 %). Das Fehlen ziviler Dokumente (einschließlich Geburtsurkunde, Familienstand, Ausweise) stellt eine erhebliche Herausforderung dar, wenn es darum geht, Bedürfnisse richtig einzuschätzen, den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu überwachen und eine effiziente Reaktion zu gewährleisten. Einer von zwei Haushalten, der innerhalb eines Jahres nach Syrien zurückkehren möchte, verfügt über keine zivilen Dokumente.
Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise. Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren. Bislang ist das Bild der Beschäftigungssituation nach der Rückkehr unklar. Von den 34 männlichen von Etana Syria befragten Rückkehrern hatte nur die Hälfte eine Beschäftigung in Syrien gefunden. Von den 31 weiblichen Befragten gaben nur 13 an, vor ihrer Rückkehr nach Syrien einer externen Beschäftigung/einem Beruf nachgegangen zu sein (d. h. nicht Hausfrau oder arbeitslos gewesen zu sein). Nach ihrer Rückkehr nach Syrien hatte keine von ihnen eine Beschäftigung gefunden, obwohl viele aktiv nach Möglichkeiten suchten. Eines der größten Hindernisse für Rückkehrer sind die Schulen, die durch Bombenangriffe in Trümmer gelegt wurden und die Schüler nicht wieder aufnehmen können, wenn sie zurückkehren.
In wirtschaftlicher Hinsicht sehen sich zurückkehrende Syrer mit düsteren Aussichten konfrontiert, da Unternehmen, Märkte und Industrien weiterhin zerstört und finanzielle Ressourcen erschöpft sind und Liquiditätsengpässe sowie Umweltzerstörung eine effektive Wiederaufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich der landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen, verhindern. Zerstörte Wohnungen und der Mangel an Alternativen können Familien dazu zwingen, in überfüllten oder provisorischen Unterkünften und Sammelunterkünften zu leben, was das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht, während der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten die Gefährdung durch Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere für Frauen und Mädchen, verschärft. Humanitäre Organisationen bemühen sich, grundlegende Hilfe zu leisten, doch der Bedarf übersteigt bei Weitem die verfügbaren Ressourcen, was durch die knappen humanitären Mittel noch verschärft wird. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nachkriegs-Syrien sind Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland für viele Haushalte unverzichtbar geworden. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind. Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung dieser Verbindungen gespielt. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, sodass Familien Informationen austauschen und emotionale Nähe aufrechterhalten können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln ist jedoch nicht einheitlich. Ältere Generationen haben oft Schwierigkeiten mit neuen Technologien. Probleme wie eine schlechte Internetinfrastruktur schränken die Konnektivität im Nachkriegs-Syrien ein.
UNDP schätzt, dass für ein Unterstützungspaket für Rückkehrer pro Familie 10.000 bis 20.000 US-Dollar notwendig wären. Dies umfasst vorübergehende Unterbringung, Reparaturen an Wohngebäuden, Einkommensbeihilfen und Kosten für die Aufnahme oder Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten. Bislang haben weder die Regierung noch internationale Organisationen einen umfassenden Plan für die Wiederansiedlung der Flüchtlinge vorgelegt. Doch das Ende der drastischen Sanktionen, die ursprünglich von den USA unter dem Assad-Regime gegen Syrien verhängt worden waren, bedeutet, dass das Land wieder Teil des internationalen Bankensystems werden kann – und die Wirtschaft wieder in Schwung kommen kann. Vorerst müssen die Rückkehrer jedoch weiterhin für sich selbst sorgen.
Auf zentraler Ebene gibt es keine staatliche Institution, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordinieren würde. Die nationale Politik in Bezug auf Rückkehrer und Rückwanderung ist nach wie vor unbeständig, und die Behörden müssen noch die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen ergreifen. Auf lokaler Ebene mangelt es sowohl an einem einheitlichen Ansatz als auch an Ressourcen. Seit Juni 2025 ist das Ministerium für Notfälle und Katastrophenmanagement in gewisser Weise für die Agenda in Bezug auf Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland zuständig. Diese Rolle ergibt sich aus dem operativen Charakter der Institution, jedoch verfügt sie über kein klar definiertes Mandat in diesem Bereich. Eine weitere Institution, die laut der Quelle teilweise für diese Agenda verantwortlich sein könnte, ist das Außenministerium. Laut Quellen gibt es keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist. Die Übergangsregierung erarbeitet lokale Hilfspläne und koordiniert gemeinsam mit Hilfsorganisationen die Schließung kritischer Versorgungslücken, insbesondere in den stark belasteten städtischen Gebieten. Dennoch gehen lokale Beamte davon aus, dass die Rückkehrerzahlen ihre Kapazitäten übersteigen werden. Der Zivilschutz hat in der Region Darayya in der Umgebung von Damaskus begonnen, Syrern ihre Rückkehr zu erleichtern, indem er beispielsweise geschlossene Straßen wieder öffnete und Trinkwasser zur Verfügung stellte. Gemeinsam mit lokalen Räten arbeiten sie an Projekten, wie der Beseitigung von Trümmern und der Instandsetzung von kaputter Infrastruktur. Lokal haben sich Volksinitiativen gebildet, die Lücken im Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und der mangelnden Dienstleistungen füllen. Beispielsweise gibt es die Initiative ??? ????? (Homs ist unsere Stadt), ???? ???? ?? ???? (Hama pulsiert wieder), die sich um öffentliche Einrichtungen und die Infrastruktur kümmern. Im Norden gibt es ?????? ???? (Loyalität gegenüber Aleppo), die bei einer Geberkonferenz zwei Millionen US-Dollar sammeln konnte und unter Beteiligung von Hunderten von Freiwilligen Dienstleistungsprojekte umgesetzt hat. ??? ????? ?????? (Deir ez-Zour verdient es) startete am 8.5.2025 und bemüht sich um Wiederaufnahme von grundlegenden Dienstleistungen.
Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann. Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet. So bietet beispielsweise der Norwegian Refugee Council (NRC) Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. Innerhalb des gemeinnützigen Sektors koordinieren sich die Organisationen untereinander und führen allgemeine Bedarfsanalysen durch. Der Zugang zu Hilfe aus dem gemeinnützigen Sektor ist in der Regel flexibel, und alle Dokumente, welche die Identität belegen, werden akzeptiert. Gemeinnützige Organisationen leisten nicht nur direkt in Syrien Unterstützung, sondern helfen Rückkehrern auch in ihren Ländern der vorübergehenden Zuflucht oder ihres vorübergehenden Aufenthalts, insbesondere in Nachbarländern wie Jordanien, unter anderem bei der Beschaffung von Dokumenten. Der Syrische Arabische Rote Halbmond (Syrian Arab Red Crescent - SARC) arbeitet an der Grenze direkt mit dem UNHCR zusammen. Diese Organisationen betreiben an Grenzübergängen spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. Der UNHCR ist an Landgrenzen und wichtigen Grenzübergängen präsent, von wo aus der Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden organisiert wird. Derzeit liegt sein Hauptaugenmerk auf der Unterstützung der am stärksten gefährdeten Personen bei der Beschaffung von Dokumenten, Unterkünften und materieller Hilfe. Der UNHCR betreibt im Land auch Gemeindezentren, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten. Am 13.4.2025 hat UNHCR die digitale Plattform "Syria is Home" gestartet, deren Ziel es ist, syrischen Flüchtlingen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, verlässliche Informationen zu bieten. Die Plattform liefert Daten zu Sicherheitslage, rechtlichen Rahmenbedingungen, Zugang zu Dienstleistungen und Unterstützungsangeboten in verschiedenen Regionen Syriens. Die Plattform ist auf englischer und arabischer Sprache zugänglich. UNHCR stellt gemeinsam mit Partnern verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung, wie rechtliche Unterstützung (für zivile Dokumente), je nach Bedarf und Verfügbarkeit einige medizinische Hilfsmittel, Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) und Kinderschutz, Sensibilisierung für den Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, psychologische und psychosoziale Unterstützung, (basierend auf der Bedarfsermittlung) Unterstützung beim Lebensunterhalt, Unterstützung bei der Unterbringung, inklusive Betreuung für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Orientierung/Weitervermittlung an andere Dienstleister, Unterstützungsprogramme usw. Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese Hilfe umfasst gezielte Nahrungsmittelhilfe für die am stärksten gefährdeten Gruppen, Ernährungsprogramme, Schulmahlzeiten und Unterstützung für schwangere und stillende Frauen und Mädchen. Es wird Transportunterstützung für Rückkehrer angeboten, die über die Grenzübergänge Bab al-Hawa und as-Salama an der türkisch-syrischen Grenze sowie über den Grenzübergang al-Qaa'/ Jousieh zum Libanon einreisen. Diese Unterstützung ist kostenlos und wird von UNHCR-Partnern in Syrien organisiert. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterkunftslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Rückkehrer an das nächstgelegene Gemeindezentrum wenden, wo Partner von UNHCR den Fall der Rückkehrerfamilie prüfen, um die Anspruchsberechtigung anhand festgelegter Kriterien zu bestätigen. UNHCR Syrien hat mit der Verteilung von finanzieller Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten begonnen, basierend auf ihrer Berechtigung für Bargeldhilfe im Aufnahmeland. Schutzbedürftige syrische Flüchtlingsfamilien, die im Aufnahmeland Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten und dann dauerhaft (nicht zu Besuch) nach Syrien zurückgekehrt sind, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung in Höhe von 600 US-Dollar. Die Verteilung der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe für berechtigte syrische Flüchtlinge, die aus der Türkei und anderen Ländern zurückkehren, hat noch nicht begonnen (Stand 28.10.2025). Diese Unterstützung wird nur einmal pro Familie bei der Rückkehr nach Syrien gewährt. Personen aus Jordanien, Ägypten, dem Libanon und dem Irak, die Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten, über gültige Ausweisdokumente (Personalausweis oder gültiger Reisepass) verfügen, deren Daten bei UNHCR registriert sind und die eine aktive WhatsApp-Nummer bei UNHCR im Aufnahmeland registriert haben, werden derzeit über die Bargeldauszahlung informiert. Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen. Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an: Überweisungen, Beratung, soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung, längerfristige Wohnraumunterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und Hilfe für schutzbedürftige Gruppen (BMI).
Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt. Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich sowohl vertraut als auch fremd anfühlen kann. Die syrische Bevölkerung war je nach Gebiet und Person unterschiedlich vom Krieg betroffen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über die eigene Rolle bzw. die der anderen führt. Personen, die in von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten geblieben sind, betonen, dass sie unter der staatlichen Unterdrückung und den schwierigen Lebensbedingungen aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelitten haben und nicht unbedingt in der Lage waren, das Land zu verlassen. Sie sehen Flüchtlinge als privilegiert an, da diese mehr Möglichkeiten hatten und reicher nach Syrien zurückgekehrt sind. Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. Ähnliche Spannungen können aus verschiedenen Gründen entstehen - häufig genannt wurde die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition. Damit verbunden ist die Angst vor Repressalien, denen sowohl vermeintliche als auch tatsächliche Anhänger des früheren Regimes ausgesetzt sein können. Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es in vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten. In den ersten Monaten nach dem Sturz al-Assads war es bereits zu Konflikten gekommen, an denen bewaffnete Rückkehrer beteiligt waren, insbesondere aufgrund von Streitigkeiten über Wohnraum und Eigentum. In Bezug auf die Aufnahme und Akzeptanz von Rückkehrern in der breiteren Gemeinschaft gab die Mehrheit der von IOM Befragten (92 %) an, dass Rückkehrer in ihren Gemeinschaften vollständig akzeptiert werden. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist. Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP), die in ar-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung. Quellen berichteten von gelegentlichen oder häufigen Streitigkeiten in 74 bzw. 49 % der Gemeinden. In beiden Provinzen gab es auch Vorfälle wie Angriffe mit Schusswaffen und anderen Waffen. Es sind gemeindebasierte Initiativen erforderlich, um Spannungen abzubauen, insbesondere in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote wie Aleppo und ar-Raqqa. Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Dies ist seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenflucht von Millionen Menschen innerhalb des Landes und ins Ausland deutlich geworden. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, die durch steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoffe gekennzeichnet sind, sodass die Ankunft zusätzlicher Mitglieder die knappen Ressourcen weiter strapaziert. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider.
Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Für viele Syrer wird die Kommunikation mit Familienangehörigen im Ausland oder in anderen Teilen Syriens durch digitale Technologien wie Mobiltelefone und Social-Media-Anwendungen aufrechterhalten. Die Flucht führte jedoch häufig zum Verlust von Geräten, Dokumenten oder Kontaktlisten, wodurch die direkten Kommunikationswege, die familiäre und soziale Netzwerke aufrechterhalten, unterbrochen wurden. Im Unterschied zu früher ermöglichen heutzutage die diversen Cloud-Dienste und sozialen Netzwerke in der Regel die Wiederherstellung der Kontaktdaten. Darüber hinaus hat die Verbreitung von sozialen Netzwerken den Begriff "Kontakt" neu definiert, da die Kommunikation häufig über diese digitalen Netzwerke und nicht über direkte Telefonnummern erfolgt. So können Personen auch ohne Gerät über Anwendungen und Webschnittstellen problemlos wieder mit Verwandten und Freunden in Verbindung treten, was die geringere Abhängigkeit von der physischen Speicherkapazität eines einzelnen Telefons unterstreicht. Darüber hinaus bieten humanitäre Initiativen wie die Familienfindungsdienste des IKRK und des SARC wichtige Unterstützung, um Menschen dabei zu helfen, den Kontakt zu ihren Angehörigen wiederherzustellen, wenn digitale Mittel nicht ausreichen.
Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Berichten zufolge kamen Rückkehrer kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland. Beide wurden festgenommen und gefoltert, wobei die Folter von offizieller Seite beim ersten Opfer abgestritten wird. Ein Dritter aus Deutschland zurückgekehrter Syrer wurde im Juli in Dar'aa von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit (General Security) übergeben. Seither fehlt von ihm jede Spur. Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur. Die Behörde, die den syrischen Straftäter zuletzt in Österreich betreut hatte, vermutet, dass der 32-Jährige nicht untergetaucht, sondern in Gewahrsam genommen wurde. Das Innenministerium bestätigte auf Anfrage, dass der Mann den syrischen Behörden übergeben worden sei. Der Syrer war im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden. Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen. Die Täter und Motive sind unbekannt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld, das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadruch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können. Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden. Ein von der Staatendokumenation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben.
Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar'a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen, insbesondere in der Stadt ar-Raqqa und in den Gebieten, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces / SDF) stehen.
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
• Freiwillige Ausreise
• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
• Nachhaltigkeit der Ausreise
• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
• Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)
• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)
• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer
Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet.
Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen:
• Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise)
• Übernahme der Heimreisekosten
• Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR)
• Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung
Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter.
Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar.
Dokumente
Zivilrechtliche Dokumente
Syrische Institutionen sind nach dem Sturz des Regimes mit großen Problemen konfrontiert. Es fehlt an Flexibilität, es werden "starre Regeln" angewandt, und die Bürger sind mit Absurditäten in den Prozessen konfrontiert. Einem Experten zufolge mangelt es an kompetenten Personen in staatlichen Institutionen. Dies hat mehrere Gründe, allen voran stehen die vermachte Korruption in der Verwaltung und niedrige Gehälter, die nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt der Beschäftigten zu sichern, was zum Verlust von Fachwissen oder mangelnder Bereitschaft kompetenter Personen im öffentlichen Sektor zu arbeiten, geführt hat. Einige Beschäftigte behindern Verfahren absichtlich. Einige Mitarbeiter nutzen Schlupflöcher aus, um illegale Gewinne zu erzielen.
Wenige Stunden nach dem Sturz des Regimes flogen die israelischen Luftstreitkräfte Angriffe auf strategische und militärische Ziele, darunter die Abteilung für Pässe und Auswanderung in Damaskus, welche in Flammen aufging. Hingegen berichtet Syrians for Truth and Justice, dass das Generalkommando der Direktion für Militäroperationen am Morgen des 8.12.2024 bekannt gab, dass es im Gebäude der Einwanderungs- und Passbehörde im Stadtteil Zablatani in Damaskus zu einem schweren Diebstahl und anschließend zu einem Brand gekommen ist. Aufgrund von Schäden am Gebäude hatte die Einwanderungs- und Passbehörde ihre Arbeit eingestellt. Einige Botschaften ermöglichten es Syrern daraufhin, abgelaufene Pässe kostenlos für sechs Monate zu verlängern. Andere Dienstleistungen, wie die Legalisierung von Bildungsdokumenten und Pässen oder die Ausstellung von Vollmachten konnten weiterhin durchgeführt werden. Die syrischen Personenstandsdatenbanken, mit denen Personenstandsdokumente (Zivilregisterauszug, Familienregister, Heiratsregister etc.) anhand des QR-Codes auch vom Ausland her verifiziert werden konnten, waren offline (Auskunft 18.12.2024). Es konnten keine Personenstandsurkunden ausgestellt werden. Ein Anwalt stellte fest, dass zivile Dokumente, einschließlich des Grundbuchs, elektronisch gespeichert sind und nicht beschädigt wurden, lediglich einige Polizeistationen und Sicherheitsdienste wurden beschädigt. Dokumente werden über ein "Single-Window"-System ausgestellt, das sicherstellt, dass es Sicherungskopien gibt, die die Rechte der Bürger schützen. Das Personenstandsgesetz und das Strafgesetzbuch bieten rechtliche Garantien, um Aufzeichnungen zu schützen und ihre Fälschung oder Verletzung zu verhindern.
Das Standesamt in Syrien hat nach einer mehr als siebenmonatigen Pause seit dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad am 8.12.2024 die Registrierung von Ereignissen wie Geburten, Eheschließungen, Scheidungen, Todesfällen und anderen am 30.6.2025 wieder aufgenommen. Die Registrierung wurde in allen Standesämtern wieder aufgenommen und Geburten können in jedem Gebiet registriert werden, auch wenn es nicht im Heimatgebiet ist, weil das derzeit verwendete Programm für alle Standesämter standardisiert ist. Im Widerspruch dazu schreibt eine Medienorganisation, dass mit Stand September 2025 noch immer keine Transaktionen im Standesamt vorgenommen werden können. Die Dienstleistungen beschränken sich auf die Ausstellung ausgewählter Dokumente, die für formelle Transaktionen mit staatlichen Institutionen erforderlich sind. Die Aussetzung, die durch Schäden an Datennetzwerken und elektronischen Registrierungssystemen ausgelöst wurde, hat den Betrieb lahmgelegt und die Ausstellung wichtiger zivilrechtlicher Dokumente wie Personalausweise zum Erliegen gebracht. Trotz wiederholter offizieller Zusicherungen einer "schrittweisen Wiederaufnahme" des Dienstes bleibt die Realität vor Ort unverändert. Die meisten Bürger können nur grundlegende Registrierungsbescheinigungen erhalten, während wichtigere Transaktion auf unbestimmte Zeit blockiert bleiben. Zwischen 9.12.2024 und 20.5.2025 gab es laut Schätzungen 269.000 Geburten und 55.400 Todesfälle. Diese Zahlen, die auf fundierten demografischen Modellen basieren, zeigen, dass in diesem Zeitraum in Syrien Hunderttausende von Standesereignissen ohne formelle Dokumentation stattfanden. Ähnliches berichten Quellen des tschechischen Innenministeriums, denen zufolge seit dem 8.12.2024 die Ausstellung von Dokumenten durch syrische Behörden landesweit ausgesetzt ist. Infolgedessen können Änderungen an personenbezogenen Daten, die Registrierung neuer Lebensereignisse und die Ausstellung entsprechender Dokumente (Geburtsurkunden, Sterbeurkunden usw.) nicht bearbeitet werden. Dokumente, die vom früheren Regime ausgestellt wurden, bleiben jedoch gültig. Die Unterbrechung der Ausstellung/Registrierung von Dokumenten wurde nicht öffentlich erklärt, abgesehen von allgemeinen Aussagen, dass die staatliche Verwaltung auf ein neues System umstellt, das sogenannte "Idlib-Modell", oder dass eine Digitalisierung des Prozesses erwartet wird. Die Behörden versuchen, die verschiedenen bestehenden Systeme der lokalen Akteure zu vereinheitlichen, und sie müssen eine Vielzahl von Umständen berücksichtigen. Der Direktor der Direktion für Zivilangelegenheiten in Damaskus hat im Mai 2025 angegeben, dass technische Gründe das Haupthindernis für die vollständige Wiederaufnahme des Standesamtswesens darstellen. Lokale Quellen und Menschenrechtsorganisationen bestätigen, dass die Registrierung von Eheschließungen, Scheidungen, Geburten und anderen Ereignissen in den meisten syrischen Gouvernements ausgesetzt wurde, weil die Standesämter geschlossen sind. Deswegen verschieben die Bürger entweder die Registrierung von Ereignissen oder begnügen sich damit, sich bei Gerichten registrieren zu lassen oder Eheverträge nach dem sogenannten "Buch des Scheichs" abzuschließen. Nach anderen, dem widersprechenden Angaben erfolgt eine Ausstellung nach dem alten System und den vor dem 8.12.2024 gültigen Datenbanken, sofern diese nicht zerstört wurden. In einigen Regionen und Gemeinden stellen die Behörden bereits grundlegende Dokumente aus oder registrieren Lebensereignisse, aber die Wiederaufnahme der Ausstellung von Dokumenten und der Registrierung/Aktualisierung von personenbezogenen Daten hängt oft von lokalen Besonderheiten ab und hat keine landesweite Gültigkeit. Derzeit gibt es keinen einheitlichen Ansatz und keine Koordinierung, was zu langen Wartezeiten bei der Beschaffung von Dokumenten führt. Die landesweite Wiederaufnahme der Ausstellung neuer Dokumente und der Registrierung von Lebensereignissen ab Juni 2025 betrifft bestimmte Bevölkerungsgruppen, insbesondere Kinder, die außerhalb Syriens geboren wurden, oder Kinder, die in Syrien geboren wurden und deren Elternteil außerhalb Syriens lebt. Seit Beginn der Krise in Syrien wurde fast eine halbe Million Geburten nicht registriert, gemäß einer Quelle. Obwohl Geburten außerhalb des syrischen Staatsgebiets weiterhin registriert werden, bestätigten Quellen eine spürbare Verlangsamung der Dateneingabe, wobei die Registrierungsverfahren mehr als einen Monat dauern. Ausnahmen werden für bestimmte Notfälle gemacht, die die Ausstellung von Reisedokumenten oder einen Nachweis der Abstammung erfordern, um das Neugeborene ins Ausland mitzunehmen.
Auf Anweisung des Innenministers wurde am 21.5.2025 mit der Ausstellung des Strafregisterauszugs durch die Kriminalpolizei begonnen, und in nur fünf Tagen wurden 7.022 Dokumente ausgestellt. Es werden vorerst die Zweigstellen in Homs, Deir ez-Zour und im ländlichen Damaskus (Harasta) reaktiviert und der Dienst später auf die übrigen Gouvernements ausgeweitet. Die Verzögerung wurde durch die vom früheren Regime verursachten Schäden an der Infrastruktur und den Kommunikationsmitteln verursacht. Im Gouvernement Dar'aa war es monatelang nicht möglich, einen Strafregisterauszug zu erhalten. Für ein solches Dokument musste man nach Damaskus reisen. Am 1.6.2025 hat die zentrale Directorate of Criminal Security des Innenministeriums in Damaskus, die alle Anträge für das gesamte Land bearbeitet, die Ausstellung von Strafregisterauszügen wieder aufgenommen. Die Ausstellung wird durch die Überlastung der zentralen Behörde und den Verlust von Dokumenten in einigen Teilen des Landes während des Bürgerkriegs erschwert. Am 10.9.2025 wurde in Dar'aa bei der Kriminalpolizei ein Schalter für die Ausstellung von Strafregisterauszügen eröffnet.
Die Anzahl der Standesämter im Gouvernement Aleppo ist im Vergleich zur Bevölkerungsdichte nach wie vor begrenzt. Grund dafür ist die starke Beschädigung einiger Standesämter, wodurch 75 % immer noch nicht betriebsbereit sind. Die begrenzte Anzahl von Zentren zwingt die Syrer dazu, Stunden zu warten, um ihre Angelegenheiten zu erledigen, wobei einige dafür zwei oder drei Tage benötigen. In weniger als einem Drittel (28 %) der von IOM im Juni 2025 untersuchten Gemeinden hatten die Einwohner einfachen Zugang zu Dokumenten. Die Befragten berichteten, dass sie zwar Zugang zu Dokumenten hatten, der Prozess jedoch schwierig war (45 % der Gemeinden). In einem Fünftel (20 %) der Gemeinden hatten die Einwohner überhaupt keinen Zugang zu Dokumenten. In den Gouvernements Tartus (100 %) und al-Hasaka (99 %) hatte zum Zeitpunkt der Bewertung fast niemand Zugang zu Dokumenten, was auf einen Mangel an verfügbaren Dienstleistungen sowie auf die hohen Kosten für die Beschaffung von Dokumenten zurückzuführen war. Im Gegensatz dazu berichteten die Interviewten in den Gouvernements Quneitra (70 %) und Idlib (60 %) über bessere Zugänglichkeit von Dokumenten. Auf die Frage, welche Dokumente am schwierigsten zu beschaffen sind, nannten die interviewten Personen Personalausweise (76 % der Gemeinden), Eigentumsdokumente (59 %), Geburts- (46 %), Heirats- (45 %) und Sterbeurkunden (39 %).
Syrien hat bereits seit 2011 mit Lücken im Personenstandsregister zu kämpfen. Letztendlich offenbart die anhaltende Krise im Personenstandsregister die Fragilität der bürokratischen Infrastruktur Syriens und ihre tiefgreifenden Auswirkungen auf die gesetzlichen Rechte und das tägliche Leben der Bürger. Durch Hindernisse bei der Erlangung einer rechtlichen Identität und von zivilrechtlichen Dokumenten, darunter Geburtsurkunden für Kinder, ist der Zugang zu Dienstleistungen, Bewegungsfreiheit und Rechtsansprüchen von Millionen Menschen bedroht, da lückenhafte Register, nicht funktionsfähige Zivilbehörden und nicht anerkannte Dokumente die Rechtspflege, Regierungsführung und soziale Inklusion behindern. Mit dem Wandel in der staatlichen Verwaltung nach dem Sturz des Assad-Regimes traten komplexe rechtliche Probleme auf, insbesondere im Zusammenhang mit ungenau aufgezeichneten Todesfällen und den daraus resultierenden Streitigkeiten über Erbschaften und Eigentumsverhältnisse. Im ländlichen Raum um Damaskus, wo mehrere Städte jahrelang belagert waren, hatten die Einwohner große Schwierigkeiten, zivile Ereignisse wie Geburten und Todesfälle zu registrieren. Da die Behörden geschlossen waren und die Kommunikation mit den offiziellen Institutionen unterbrochen war, konnten viele Menschen ihre Daten erst nach Ende der Belagerung oder über Mittelsmänner registrieren lassen. Dies führte zu Verwirrung hinsichtlich der Todesdaten – manchmal aus Versehen, manchmal aber auch, um dringende rechtliche Verfahren abzuschließen. Das Fehlen von Personenstandsurkunden im Nordwesten Syriens hat tiefgreifende und weitreichende Folgen, die nahezu jeden Aspekt des Lebens der Menschen betreffen. Das Fehlen dieser Dokumente verhindert oder erschwert den Zugang zu humanitärer Hilfe und grundlegenden Dienstleistungen, schränkt die Bewegungsfreiheit ein, behindert die Möglichkeit, eine rechtliche Identität zu begründen oder Familien- und Eherechte geltend zu machen, und schränkt die Teilhabe am sozialen, wirtschaftlichen und politischen Leben ein. Das Fehlen von Dokumenten erhöht auch das Risiko für Einzelpersonen, Opfer von Menschenhandel, Schmuggel, Rekrutierung durch bewaffnete Akteure oder Zwangsarbeit zu werden. Dem hingegen berichten Quellen des tschechischen Innenministeriums, dass das mögliche Fehlen von Dokumenten kein Hindernis für den Zugang zu Dienstleistungen wie beispielsweise im Bereich Bildung und Gesundheitsversorgung darstellt. Die verspätete Registrierung von Geburten unterliegt weiterhin altersspezifischen Anforderungen. Für Kinder unter zwei Jahren kann die Registrierung sofort beim Standesamt erfolgen. Ist das Kind älter als zwei Jahre, muss die Angelegenheit zunächst an ein Gericht verwiesen werden, das ein Urteil zur Bestätigung der Abstammung des Kindes erlässt. Erst nach Erlass dieses Urteils kann das Standesamt die Registrierung von Kindern über zwei Jahren vornehmen. Auch der Familienstand der Eltern hat Einfluss auf das Registrierungsverfahren. Wenn die Eltern in Syrien noch nicht als verheiratet registriert sind oder wenn ihre Ehe im Ausland in einer Form geschlossen wurde, die nach syrischem Recht nicht anerkannt wird, muss die Ehe zunächst in Syrien registriert oder beglaubigt werden. Wenn die Ehe nicht offiziell registriert ist, tragen die Behörden die Abstammung des Kindes nicht in die amtlichen Register ein. Ohne nationale Identifikationsnummer kann kein Reisepass ausgestellt werden. Digitale Dienste sind nach wie vor begrenzt. Es gibt kein umfassendes Online-System, das es den Bürgern ermöglicht, amtliche Personenstandsurkunden vollständig elektronisch zu beantragen oder zu erhalten. Dennoch können gescannte oder gedruckte Kopien bestimmter Personenstandsurkunden in der Regel innerhalb von etwa 24 Stunden angefordert werden, auch von Personen mit Wohnsitz im Ausland, in der Regel gegen eine geringe Gebühr.
Das Design der Personenstandsurkunden wurde geändert. Das Dokument hat nun ein langes, rechteckiges Format, im Gegensatz zur früheren kompakten Version. Im Juli 2025 stellte die neue syrische Regierung ein neues Staatswappen vor. Das neue Emblem zeigt den syrischen Goldenen Adler, ein Begriff, der historisch mit der islamischen Eroberung Großsyriens verbunden ist. Der Adler wurde seit 1945 als Darstellung der Syrischen Republik verwendet. Der kämpferische Schild, den der Adler in früheren Versionen umklammerte, wurde entfernt. Über dem Adler befinden sich drei Sterne, die symbolisch das Volk über den Staat stellen. Der Schwanz des Adlers hat fünf Federn, von denen jede eine der wichtigsten geografischen Regionen Syriens repräsentiert: Norden, Osten, Westen, Süden und Zentrum. Jeder Flügel besteht aus sieben Federn, insgesamt 14, die alle syrischen Provinzen repräsentieren.
Eine Anwältin bestätigt, dass es "Büros" gibt, die innerhalb kurzer Zeit gegen Geld Dokumente ausstellen können und völlig straffrei arbeiten. Diese "Büros" können innerhalb einer halben Stunde einen Strafregisterauszug ausstellen. Während die legale Beschaffung eines solchen Dokuments einen oder zwei ganze Tage dauern kann, kann eine "Prioritätserklärung", ein für jedes Strafverfahren erforderliches Dokument, über diese Büros auf illegale Weise zu einem Preis zwischen 750.000 und 1 Million Syrische Pfund erworben werden. Da die Registrierungsdienste nicht funktionieren und es an Kontrollmechanismen mangelt, wenden sich einige Syrer an inoffizielle Vermittler, die behaupten, zivile Transaktionen zu beschleunigen. Viele sind jedoch Opfer von Betrug geworden, was ihre Notlage inmitten eines bereits dysfunktionalen Systems und mangels tragfähiger Alternativen noch verschlimmert. Seitdem das Hauptquartier der Generaldirektion für Pässe niedergebrannt wurde, haben die Behörden die administrativen und technischen Kontrollen bei der Ausstellung amtlicher Dokumente verschärft. Zu den Maßnahmen gehören die Einführung elektronischer Registrierungssysteme, Verifizierungsdatenbanken und eine strengere Aufsicht innerhalb der Standesämter und Passbehörden. Die neuen elektronischen Systeme haben es für Einzelpersonen schwieriger gemacht, Dokumente wie Pässe, Geburtsurkunden oder Gerichtsdokumente zu fälschen, und die Möglichkeiten informeller Vermittler oder Makler eingeschränkt, Verfahren zu manipulieren oder illegal Dokumente für andere zu beschaffen. Gefälschte Gerichtsurteile kommen zwar vor, können aber identifiziert werden, da das ausstellende Gericht über eine Aufzeichnung des Urteils verfügt. Um die Echtheit einer Gerichtsentscheidung zu überprüfen, konsultieren Anwälte das Register des Gerichts, indem sie die Fallnummer, das Datum und die entsprechende Akte überprüfen.
Personen, die im Ausland leben
Nach Angaben des syrischen Außenministeriums bieten Botschaften und Konsulate im Ausland weiterhin das gleiche Leistungsspektrum wie vor dem Sturz der früheren Regierung an. Syrer, die im Ausland leben, sehen sich jedoch mit mehreren Hindernissen konfrontiert, wenn sie versuchen, amtliche Dokumente zu erhalten, darunter die begrenzte Anzahl von Botschaften und Konsulaten, die ihren Dienst ausüben, und die Tatsache, dass die Dienstleistungen oft eingeschränkt sind und sich von Vertretung zu Vertretung unterscheiden. Syrische Rückkehrer, die im Ausland ausgestellte Dokumente vorlegen, die nicht von der syrischen Botschaft in ihrem früheren Wohnsitzland beglaubigt wurden, müssen nun bei ihrer Rückkehr nach Syrien eine Konsulargebühr von 50 US-Dollar pro Dokument entrichten. Beispielsweise müsste eine Person, die im Libanon geheiratet und dort vier Kinder bekommen hat, 50 US-Dollar für die Heiratsurkunde und zusätzlich 50 US-Dollar für die Registrierung jedes Kindes zahlen. Diese Gebühr stellt ein erhebliches Hindernis für den Zugang zu wichtigen Personenstandsurkunden dar. Um zurückkehrenden Studenten die Fortsetzung ihres Studiums in Syrien zu ermöglichen, verlangen die Behörden die Beglaubigung der akademischen Dokumente des Studenten durch die Universität im Gastland, an der er zuvor studiert hat. Das syrische Außenministerium schreibt, dass Geburten von Kindern syrischer Staatsbürger oder ihnen Gleichgestellten, die außerhalb Syriens geboren wurden, bei einer syrischen diplomatischen Vertretung gemeldet und anschließend bei den Personenstandsämtern in Syrien registriert werden können. Dafür erforderlich ist die Geburtsurkunde, die von den Behörden im Geburtsland ausgestellt und durch das Außenministerium des jeweiligen Landes beglaubigt wurde, ein Dokument, das belegt, dass die Ehe der Eltern im Personenstandsregister eingetragen wurde, wie ein Familienregisterauszug oder eine Familienkarte, Fotokopien der Reisepässe oder Personalausweise der Eltern oder aktuelle Registrierungsdokumente, die nicht älter als drei Monate sind. Bei der Registrierung muss ein Elternteil anwesend sein. Ebenso können Eheschließungen, die in Gastländern erfolgten, bei syrischen Vertretungen im Ausland registriert werden. Dafür erforderlich ist ein Ehevertrag, der ordnungsgemäß vor den zuständigen und anerkannten Justizbehörden des Wohnsitzlandes geschlossen und vom Außenministerium des jeweiligen Landes beglaubigt wurde, eine aktuelle, ordnungsgemäß beglaubigte Personenstandsbescheinigung (nicht älter als drei Monate) für beide Parteien, aus der ihr Familienstand hervorgeht, Fotokopien der Reisepässe beider Ehepartner. Einer der Ehepartner muss bei der Einreichung des Antrags anwesend sein. Dieselben Voraussetzungen gelten für die Registrierung einer Scheidung im Ausland. Die Anerkennung ausländischer Ehen hängt vom Land, in dem die Ehe geschlossen wurde, und von der Art der Ehe ab. Ehen, die in mehrheitlich muslimischen Ländern wie den Vereinigten Arabischen Emiraten oder Katar geschlossen und beglaubigt wurden, werden in der Regel anerkannt, sobald sie ordnungsgemäß legalisiert und übersetzt wurden. Zivilrechtliche Ehen, die in nicht mehrheitlich muslimischen Ländern wie Deutschland, Dänemark und den USA geschlossen wurden, werden nach syrischem Recht nicht automatisch anerkannt, da sie als zivilrechtlich und nicht als religiös angesehen werden. In solchen Fällen müssen Paare ihre Ehe in Syrien vor einem Scharia-Gericht formalisieren, bevor sie im Standesamt eingetragen werden kann. Während das Verfahren für Ehen zwischen syrischen Staatsbürgern und ausländischen Staatsangehörigen unter der früheren Regierung von der politischen oder staatlichen Sicherheit verwaltet wurde, wird es nun von der Direktion für öffentliche Sicherheit innerhalb des Innenministeriums überwacht, von der eine Genehmigung eingeholt werden muss. Die Beamten prüfen den Hintergrund und die Umstände beider Personen, bevor sie die Genehmigung erteilen. Das Innenministerium behält zwar theoretisch die Befugnis, eine Eheschließung abzulehnen, in der Praxis kommt es jedoch selten zu Ablehnungen.
Wenn Kinder außerhalb Syriens geboren wurden und nicht über diplomatische Vertretungen im Ausland oder über Zivilbehörden in Syrien in syrischen Registern eingetragen wurden, wird eine Geburtsurkunde, die vom Geburtsland ausgestellt wurde, für die Registrierung benötigt. Geburtsanzeigen von medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern können ausnahmsweise für nicht-registrierte Kinder bei der Einreise nach Syrien akzeptiert werden. Eine nicht registrierte Person ist jede Person über 18 Jahren, deren Geburt nicht registriert wurde und deren Eltern im Personenstandsregister eingetragen sind. Das syrische Außenministerium ermöglicht es Personen, die nicht registriert sind, den Registrierungsprozess bei einer syrischen Vertretung im Ausland zu beginnen und später in Syrien abzuschließen. Nach Fertigstellung der Akte der nicht-registrierten Person bei der diplomatischen Vertretung sendet diese die Akte an die Personenstandsbehörde. Die betroffene Person oder ihre gesetzlichen Vertreter müssen das Zivilregister in Syrien konsultieren, um die Verfahren abzuschließen. Für die Registrierung sind eine Geburtsurkunde im Original, ausgestellt durch die offiziellen Behörden des Geburtslandes und beglaubigt vom Außenministerium des Geburtslandes, sowie zwei Passfotos, die Heiratsurkunde der Eltern, beglaubigt durch das Außenministerium des Wohnsitzlandes oder eine Heiratsurkunde, ausgestellt vom syrischen Standesamt und ordnungsgemäß beglaubigt durch das syrische Außenministerium, Personalausweise oder Reisepässe der Eltern erforderlich. Des Weiteren müssen ein Geburtsformular, ein Formular für die Überprüfung der Vaterschaft ausgefüllt werden und zwei Personen, die die Vaterschaft bezeugen können, müssen anwesend sein und ein Identitätsdokument vorweisen Die Beglaubigung von Personenstandsurkunden, die nach Syrien gesendet oder aus Syrien empfangen werden, kostet laut syrischem Konsulat in der Türkei 50 US-Dollar. Personenstandsurkunden, die vom Konsulat ausgestellt werden, kosten 100 US-Dollar. Für die Registrierung im Personenstandsregister muss man persönlich erscheinen oder einen Verwandten zweiten Grades bevollmächtigen. Über die Vertretungen können auch Personenstandsurkunden, wie Einzelregisterbescheinigungen, Familienbeurkundungen, Heirats-, Scheidungs-, Sterbe- und Geburtsurkunden für die Verwendung im Ausland ausgestellt werden Das Verfahren zur Ausstellung von Geburtsurkunden wurde seit dem Regierungswechsel überarbeitet, wobei einige Zwischenschritte entfallen sind. Übersetzte ausländische Geburtsurkunden können direkt beim Standesamt eingereicht werden, das die Geburt ohne Beteiligung des Mukhtars oder der Polizei registriert. Eine Quelle des Danish Immigration Service wies jedoch darauf hin, dass die Registrierung von außerhalb Syriens geborenen syrischen Kindern in der Praxis nach wie vor eine Herausforderung darstellt.
Im Ausland ausgestellte Vollmachten müssen weiterhin beglaubigt werden. In der Regel bedeutet dies, dass die Vollmachten bei einem syrischen Konsulat unterzeichnet und anschließend vom syrischen Außenministerium beglaubigt werden müssen. Wenn die Vollmacht Immobilientransaktionen betrifft, ist häufig auch eine separate Sicherheitsüberprüfung der bevollmächtigten Person erforderlich. Vollmachten, die sich nur auf Personenstandsangelegenheiten wie die Registrierung einer Eheschließung beziehen, erfordern diese zusätzliche Überprüfung nicht. Vollmachten sind ein Jahr lang gültig. In der Vergangenheit konnten nahe Verwandte – wie Eltern, Geschwister, Onkel oder Cousins – manchmal ohne formelle Vollmacht Verfahren im Namen anderer durchführen, wobei Makler (vor Ort als samasira bekannt) häufig als Vermittler fungierten. Die Übergangsbehörden betonen nun, dass alle derartigen Tätigkeiten streng nach dem Gesetz durchgeführt werden müssen und eine offizielle Vollmacht erfordern. In einigen Fällen sind Makler jedoch nach wie vor aktiv, auch wenn ihre Rolle angeblich an Bedeutung verloren hat
Personalausweis
Seit dem Regierungswechsel wurden keine neuen Personalausweise ausgestellt, da die Behörden ein neues Format entwickeln. Bis dies abgeschlossen ist, werden keine Ersatzausweise ausgestellt, und die Menschen verwenden weiterhin ihre alten Ausweise Syrer, die keinen Personalausweis besitzen, können sich an das Standesamt wenden und eine individuelle Registrierungsbescheinigung mit einem persönlichen Foto erhalten, die vom Bürgermeister der Gemeinde und dem Gemeinderat beglaubigt und daher als Dokument für die Beantragung eines Reisepasses akzeptiert wird.
Reisedokumente
Die neuen syrischen Behörden legten die Grundlagen für öffentliche Institutionen neu fest, die zuvor vom Assad-Regime verwaltet worden waren. In einigen Fällen reaktivieren sie alte Institutionen, in anderen definieren sie deren Aufgaben neu. Die Einwanderungs- und Passbehörde hat eine große Anzahl von Angestellten entlassen, die nachweislich während des vorherigen Regimes in Korruption verwickelt waren, sowie andere, die als "kriminell" gegenüber den Bürgern bezeichnet wurden. Die Einwanderungs- und Passbehörde war eine der korruptesten Institutionen des früheren Regimes und hatte den Ruf, Bestechung, Profitgier und absichtliche Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen zu betreiben, was die Bürger dazu zwang, zusätzliche Gebühren zu zahlen, um den Prozess der Passerteilung zu beschleunigen. Nach dem Sturz des Regimes erbte die derzeitige Regierung dieses problematische Erbe, wobei Überlastung, Chaos und hohe Gebühren nach wie vor ein große Hürden darstellen. Das Innenministerium hat zwei Ausschüsse gebildet. Ein Ausschuss wurde mit der Gestaltung eines neuen Reisepasses in Übereinstimmung mit dem neuen Personalausweis beauftragt und der zweite befasst sich mit der Datenbank der Einwanderungsbehörde, weil es zu Softwareproblemen und Verzögerungen im Betriebssystem gekommen ist.
Am 13.1.2025 gab die Abteilung für Einwanderung und Pässe des Innenministeriums die Wiederaufnahme der Ausstellung von Pässen bekannt, die seit dem Sturz des abgesetzten Regimes am 8.12.2024 ausgesetzt worden war. Am 27.1.2025 bestätigte der Direktor der Abteilung, dass diese damit begonnen hat, neue Pässe auszustellen. Er wies darauf hin, dass die Registrierung vorerst nur für den Expresspass erfolgt und in Kürze auch die Registrierung für beschleunigt ausgestellte sowie für reguläre Pässe geöffnet wird. Antragsteller für Expresspässe haben Vorrang. Die voraussichtliche Dauer für die Ausstellung eines Expresspasses beträgt 48 Stunden, die Ausstellung für einen beschleunigt augestellten Reisepass 10 Tage und die Ausstellung eines regulären Reisepasses 45 Tage. Der Direktor wies darauf hin, dass es keine Änderungen am Reisepass gibt, dass aber die Gültigkeitsdauer der Pässe auf sechs Jahre für alle ohne Ausnahme geändert wurde und weitere Änderungen geprüft werden. Zuvor ausgestellte Reisepässe bleiben jedoch bis zu ihrem Ablaufdatum gültig. Die Registrierung erfolgt durch die Anmeldung auf der Registrierungsplattform, die Eingabe persönlicher Daten und eines Fotos des Personalausweises sowie die elektronische Zahlung der Registrierungsgebühren über ein Bankkonto. Personen, die außerhalb des Landes leben, haben das Recht, sich in den syrischen Gouvernements über ihre Eltern oder einen gesetzlichen Vertreter für den Pass registrieren zu lassen, wobei darauf hingewiesen wird, dass von der Syrischen Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ausgestellte Ausweise bei der Registrierung akzeptiert werden. Anfang Februar hatte die Abteilung für Einwanderung und Pässe ihre Niederlassungen in den Gouvernements wieder geöffnet, mit Ausnahme von Suweida, Quneitra, al-Hasaka und ar-Raqqa, weil dort die Infrastruktur der Gebäude beschädigt und die notwendige Ausrüstung gestohlen wurde. Es wurden keine Änderungen an den offiziell ausgestellten Reisepässen oder Personalausweisen vorgenommen. Unter der Übergangsregierung besteht die wichtigste Änderung bei syrischen Reisepässen in ihrer Gültigkeitsdauer. Reisepässe werden nun für alle Antragsteller mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Jahren ausgestellt. Zuvor erhielten Männer, die ihren Wehrdienst nicht abgeleistet hatten, in der Regel Reisepässe mit einer Gültigkeitsdauer von nur zwei Jahren. Mit der offiziellen Abschaffung der Wehrpflicht wurde diese Beschränkung aufgehoben, und alle Antragsteller erhalten nun Reisepässe mit einheitlicher Gültigkeitsdauer, unabhängig von ihrem früheren Wehrdienststatus.
Am 26.6.2025 erließ das Innenministerium einen Beschluss zur Senkung der Passgebühren für Syrer, die innerhalb und außerhalb Syriens leben. Die Konsulargebühren für die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses für syrische Staatsbürger und ihnen Gleichgestellte, die im Ausland leben, egal ob sie den Antrag selbst stellen oder dieser in Syrien durch einen Verwandten bis zum vierten Grad oder durch ihren gesetzlichen Vertreter (z. B. Anwalt) eingereicht wird, wurden gesenkt auf 400 US-Dollar statt 800 US-Dollar für einen Express-Reisepass und 200 US-Dollar statt 300 US-Dollar für einen Reisepass, der über das normale Warteschlangensystem ausgestellt wird. Der Beschluss besagt, dass die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung eines Reisepasses oder Reisedokuments für Syrer und Personen mit ähnlichem Status innerhalb Syriens von 2.000.000 syrischen Pfund auf 1.600.000 syrische Pfund gesenkt wurde. Das entspricht in etwa 160 US-Dollar. Die Versand- und elektronischen Servicegebühren stellen weiterhin eine Belastung für viele Bürger dar. Insbesondere in ländlichen Gebieten verfügen die Menschen nicht über die technischen Fähigkeiten, um die Plattform zu nutzen, sodass sie gezwungen sind, zusätzliche Gebühren an Vermittler zu zahlen.
Am 9.9.2025 eröffnete das syrische Innenministerium ein neues Einwanderungs- und Passzentrum in Damaskus mit dem Ziel, die Belastung der Einwanderungs- und Passämter zu verringern und die tägliche Anzahl ausgestellter Pässe in Damaskus von 1.500 auf 3.500 zu erhöhen. Die Ausstellung eines Reisepasses im neuen Zentrum in Damaskus dauert zwei Tage: einen Tag für die Registrierung und die Eingabe der Daten, was nicht länger als zehn Minuten dauert, und einen Tag für die Abholung des Reisepasses.
Auch in Zukunft wird der Mechanismus der elektronischen Plattform zur Ausstellung von Reisepässen beibehalten werden. Zur Beantragung eines Reisepasses erfolgt eine Buchung auf der elektronischen Plattform. Anschließend begibt sich der Bürger mit seinem Personalausweis, zwei Passfotos und seinem alten Reisepass, falls vorhanden, zu dem Zentrum, bei dem er die Buchung vorgenommen hat. Diese Entwicklung erfolgt im Rahmen der Digitalisierung der staatlichen Dienstleistungen, um die Verfahren zu vereinfachen, die Transaktionen zu beschleunigen und die Belastung der Bürger zu verringern. Die Antragsstellung erfolgt über die Seite ecsc.gov.sy. [Diese Seite ist mit Stand 28.10.2025 nicht aufrufbar Anm.] Gemäß einer offiziellen Erklärung müssen syrische Staatsbürger im Ausland über ein Bankkonto verfügen, ihre persönlichen Daten über die elektronische Plattform eingeben und Zahlungen elektronisch vornehmen. Für Kinderpässe muss ein Elternteil oder Erziehungsberechtigter anwesend sein. Syrer im Ausland müssen eine Kopie ihrer Aufenthaltsgenehmigung und zusätzliche Nachweise, wie beispielsweise ein Video vor einem anerkannten Wahrzeichen, einreichen.
Einem Medienbericht zufolge stehen Syrer, die vor dem Sturz al-Assads in Gebieten lebten, die von der von der Türkei unterstützten syrischen Übergangsregierung (Syrian Interim Government - SIG) kontrolliert wurden, vor Herausforderungen hinsichtlich der Anerkennung ihrer offiziellen Dokumente durch die neuen Behörden. Die neuen Machthaber Syriens, die größtenteils mit der von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) unterstützten Regierung in Idlib verbunden sind, erkannten zunächst die von den Verwaltungen anderer Gebiete ausgestellten Dokumente nicht an. Die neuen Behörden entschieden sich dafür, offizielle Dokumente – wie Personalausweise – anzuerkennen, die von der SSG oder dem ehemaligen Regime ausgestellt worden waren, nicht jedoch solche, die von der SIG im Norden Aleppos ausgestellt worden waren. Mittlerweile gibt es eine Übergangslösung für Personen, die nur über von den SIG-Gemeinderäten ausgestellte Ausweise verfügen. Sie können eine Personenstandsbescheinigung von den neuen Regierungsbehörden beantragen, um notwendige Angelegenheiten zu erledigen. Diese Option steht jedoch nur denjenigen zur Verfügung, die bereits im Personenstandsregister erfasst sind. Syrer, deren Geburt nur bei oppositionellen Institutionen registriert wurde, können diese Übergangslösung nicht in Anspruch nehmen, bevor ihre bestehenden Dokumente anerkannt werden. Das syrische Außenministerium hat gegenüber der dänischen Einwanderungsbehörde hingegen angegeben, dass von der SSG in Idlib ausgestellte Dokumente, einschließlich Personalausweise, für die Beantragung eines syrischen Reisepasses nicht akzeptiert werden. Personen, die im Besitz solcher Dokumente sind, müssen stattdessen eine formelle Erklärung beim Standesamt einreichen, die auf dem in Idlib ausgestellten vorläufigen Dokument basiert. Die Übergangsbehörden bemühen sich, das System von Idlib in das Standesamt zu integrieren, indem sie die von der SSG ausgestellten Dokumente übernehmen und sie offiziell im syrischen Standesamt registrieren. Eine Umfrage zwischen Dezember 2024 und Januar 2025 von 371 Haushalten in ehemals von der SSG kontrollierten Gebieten und 84 Haushalten in von der SIG kontrollierten Gebieten im Nordwesten Syriens hat ergeben, dass 71,5 % der Befragten mindestens ein wichtiges Dokument fehlt, wobei Familienbücher am häufigsten fehlen, gefolgt von Personalausweisen, Geburts- und Heiratsurkunden. Zwischen 61 % und 84 % der Befragten haben noch nie fehlende Dokumente beantragt oder erhalten. Dies ist vor allem auf finanzielle Engpässe, mangelndes Bewusstsein und die Wahrnehmung bürokratischer Komplexität zurückzuführen. Daher werden Anträge oft so lange hinausgezögert, bis die Dokumente dringend benötigt werden.
Personen, die im Ausland leben
Auf der offiziellen Website des syrischen Außenministeriums wurde am 17.12.2024 eine Erklärung veröffentlicht, wonach sich das Ministerium und seine diplomatischen Vertretungen im Ausland weiterhin um die Angelegenheiten syrischer Bürger im Ausland kümmern wird. Die syrische Übergangsregierung hat im Februar 2025 Richtlinien und Verfahren für die Ausstellung und Verlängerung von Reisepässen im In- und Ausland herausgegeben. Diese Richtlinien wurden an alle syrischen Gouvernements versandt, mit Ausnahme von ar-Raqqa und al-Hasaka, die von der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) verwaltet werden. Syrische Staatsbürger und ihnen Gleichgestellte können über das Reisepassausstellungssystem der diplomatischen Vertretungen erstmals einen Reisepass beantragen oder erneuern, wenn der Reisepass abgelaufen oder verloren worden ist. Gemäß dem syrischen Konsulat in der Türkei können in der diplomatischen Vertretung Reisepässe regulär und beschleunigt ausgestellt werden. Die Bearbeitungszeit für einen regulären Reisepass beträgt 30 Tage, für einen beschleunigt augestellten Pass drei Tage. Antragssteller im Alter von über zwölf Jahren müssen persönlich im Konsulat erscheinen, um Fingerabdrücke abzugeben. Bei Verlust oder Beschädigung des Reisepasses ist eine Gebühr von 100 US-Dollar zu entrichten.
In Kooperation mit den Zivilbehörden wird versucht, für Bürger, die außerhalb Syriens leben und keine Reisedokumente besitzen, Ausweispapiere auszufertigen. Dabei wird die Abstammung von Mutter, Vater und Großvater herangezogen, vorausgesetzt, dass der Betroffene über eine Geburtsurkunde in seinem Wohnsitzland verfügt. Nach anderen Angaben sind syrische diplomatische Vertretungen im Ausland befugt, Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die nach Syrien zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Das Konsulat in Wien erklärte in einer E-mail-Auskunft an das Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) Mitte März 2025, dass eine Verlängerung der Gültigkeit abgelaufener Reisepässe möglich ist, neue Pässe aber nicht ausgestellt werden können. Ein syrischer Staatsbürger in Wien berichtete Anfang März 2025 gegenüber ACCORD, dass ihm sein seit zwei Jahren abgelaufener syrischer Reisepass auf der syrischen Botschaft in Wien um neun Monate verlängert wurde, weil die Webseite des Onlinekonsulats noch nicht funktionierte. Die Verlängerung erfolgte ohne Gebühr und mittels eines Aufklebers im nicht mehr gültigen Reisepass. Alle in Europa lebenden syrischen Staatsbürger, somit auch in Österreich lebende, können sich laut Auskunft des syrischen Konsulats in Brüssel über die Plattform des elektronischen Konsularzentrums einen Termin vereinbaren und sich über die Botschaft in Brüssel einen Reisepass ausstellen lassen. Laut YouTube-Videos, die von ACCORD aufgerufen wurden, können über ein Onlineportal Termine in ausgewählten Botschaften in Europa, nämlich Athen, Brüssel oder Stockholm, vereinbart werden, um dort persönlich einen Pass zu beantragen. Die Zahl der ausländischen Vertretungen, die zur Ausstellung von Reisepässen befugt sind, hat im Laufe des Jahres 2025 zugenommen. In Europa werden neue Konsulate eingerichtet und zusätzliches Personal eingesetzt, um der wachsenden Nachfrage nach konsularischen Dienstleistungen gerecht zu werden. Für Syrer, die außerhalb des Landes leben, müssen Passanträge (einschließlich Verlängerungen) in der Regel persönlich bei einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat eingereicht werden. Die Botschaft sammelt die erforderlichen Dokumente und leitet sie nach Damaskus weiter. Der neue Reisepass wird dann in Syrien gedruckt und zur Abholung an die Botschaft geschickt. Ist dies nicht möglich, kann die Person einem Vertreter in Syrien, beispielsweise einem Verwandten (z. B. Elternteil, Onkel) oder einem Anwalt, eine Vollmacht zur Bearbeitung des Antrags erteilen.
Das syrische Außenministeirum ermöglicht es syrischen Staatsangehörigen oder ihnen Gleichgestellten mit einem Transit-Ticket einmalig ohne Reisepass nach Syrien zu reisen. Dies gilt für Persoen, die ihren Reisepass während eines Tourismus- oder Arbeitsaufenthalts im Ausland verloren haben, Personen, die kein Reisedokument bei sich haben und von ausländischen Behörden ausgewiesen werden auf Antrag der ausländischen Behörden sowie auf Antrag eines Bürgers in bestimmten Fällen. Das Transit-Ticket gilt für 30 Tage und ist gebührenfrei.
Auszug aus EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025:
1. Recent developments in Syria
On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad alSharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. AlSharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. It introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards. On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad alSharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. AlSharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. römisch eins t introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.
A new cabinet of 23 ministers was announced on 29 March 2025, reflecting ethnic and religious diversity, although some members had prior affiliations with HTS. In May 2025, two national commissions were created: the National Commission for Transitional Justice and the National Commission for the Missing. However, no transitional justice process has begun, and the mandate is limited to crimes committed by the Assad regime. In June 2025, a presidential decree established the Supreme Committee for Elections to oversee the indirect election of 100 parliamentary members and define electoral criteria. Despite these institutional developments, governance remains fragile and incomplete.
Military integration of armed groups into the New Syrian Army of the Transitional Government remains a major challenge. While the Syrian National Army (SNA) is nominally part of the Ministry of Defence (MoD), it continues to operate with varying degrees of autonomy and fragmented command structures. Some armed groups have resisted integration, while others have been rebranded as official MoD units without structural reform. The Syrian Democratic Forces (SDF) remain fully independent, with integration negotiations ongoing. Extremist groups, including ISIL, remain active, and Israeli military operations continue. The new Syrian army comprises former opposition factions and new recruits but lacks meaningful reform. Some factions, including the SNA, have committed violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.
Security remains volatile. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and Transitional Government forces in Latakia, Tartous, and Hama led to hundreds of civilian deaths, predominantly among Alawites. In July 2025, violence escalated in Sweida following clashes between Druze militias and Bedouin tribal fighters, with further conflict between 14–16 July involving Transitional Government forces, leading to more than a thousand deaths. Both episodes included summary executions by forces linked to the Transitional Government, highlighting ongoing instability and human rights concerns.
Despite the lifting or easing of several sanctions by the UK, US, and EU in May 2025, humanitarian conditions remain dire. Poverty affects 90 % of the population, and 16.5 million people require aid. Infrastructure damage, unemployment, and limited access to services hinder recovery. Although 1.9 million internally displaced persons have returned, 7.4 million remain displaced, and new displacements continue due to ongoing violence and unresolved housing, land, and property issues.
2. Displacement and return movement
Internal displacement and return Conflict-related displacement surged after 27 November 2024, peaking at 1.1 million on 12 December 2024, before stabilising at around 650 000 by 5 February 2025. Significant displacement waves were recorded in December 2024 in northern Syria. Serious security incidents in coastal areas in March 2025 also caused significant displacement, most of those IDPs (Internally Displaced Persons) having returned since then. Additionally, clashes between pro-government and Druze armed groups in Rural Damascus in late April 2025 and early May 2025 led to the displacement of 15 000 people. Between 27 November 2024 and 12 June 2025, approximately 1.34 million IDPs returned to their areas of origin, with over 533 000 departing from IDP sites since 8 December 2024. Most returns occurred in Aleppo, Hama, Idlib, and Homs governorates. Despite this, according to UNHCR, an estimated 7.4 million individuals remain displaced within Syria. These patterns reflect the ongoing volatility and insecurity in the country, underscoring the challenges to sustainable return and the need for stabilisation and protection measures in affected regions. Returnees from abroad As of 18 September 2025, UNHCR estimated that 988 134 Syrians returned from abroad since 8 December 2024. The top countries of departure for returnees were Türkiye (41 %), Lebanon (32 %) and Jordan (20 %). The top intended governorates of return were Damascus (170 624), Aleppo (159 450), Idlib (134 436) and Homs (128 531). Returnees from neighbouring countries are reported to be working-age adults, including women, female-headed households, children, men of military age (formerly 18-40 years of age), and older individuals. However, the sustainability of these returns is severely limited. Many returnees encounter major obstacles in accessing basic services, legal documentation, and livelihood opportunities. The main challenges to sustainable return cited by returnees were unemployment (77 %), high cost of living (74 %), poor infrastructure and living conditions (57 %) and lack of humanitarian or development support (52 %).
Requirements and conditions upon return
Syrian nationals returning to Syria must present valid identification, such as a national passport or ID card. Documents issued by the former government remain accepted. Those registered in Syria’s civil registries but lacking documentation may be admitted after identity verification via the Civil Affairs database. Syrian diplomatic missions abroad can issue temporary travel documents to facilitate returns. Since the fall of the Assad regime, returnees have generally not faced repercussions from authorities. Arrest warrants issued by former intelligence agencies or military police are reportedly not enforced. However, individuals with civil court judgments or charges remain subject to assessment, contributing to a more permissive return environment despite unresolved criminal charges and a non-functioning judiciary. Testimonies from returnees via Lebanon, Jordan, and other neighbouring countries describe border interactions as brief and welcoming, with no systematic mistreatment reported. Nonetheless, tensions with host communities have emerged, often linked to perceived political or religious affiliations. Authorities do not screen returnees past activities abroad. According to an IOM (International Organization for Migration) study, 78 % of returnees have returned to their areas of origin. Key challenges to sustainable return include deteriorating economic conditions (94 %), unemployment (74 %), limited access to services (55 %), and community tensions (33 %). Another study highlights housing and property issues, particularly the lack of ownership documentation, as significant barriers to reintegration.
…
5. Subsidiary protection
(a) Security Situation in Syria: recent events:
The Syrian armed conflict began in 2011 as a civil uprising against President Bashar al-Assad, inspired by the wave of Arab Spring protests across the Middle East. By 2012, the situation escalated into a full-scale civil war, with armed opposition groups confronting the Transitional Government forces and seizing key territories. The fall of the Assad regime in late 2024 and the establishment of the Transitional Government in 2025 marked a significant turning point for Syria. However, the security situation remains highly fragile. Although the state apparatus of the Assad regime has been dismantled, numerous actors from the civil war remain active. The security forces of the Transitional Government are still in the process of formation and have reportedly been overstretched outside of the main urban centres, limiting their effectiveness. Some armed groups nominally integrated into the structure of the new Syrian army continue to function semi-independently. Incidents of retaliatory and sectarian violence have been reported. Between 6 and 10 March 2025, clashes between Transitional Government forces and their affiliates on one side, and pro-Assad remnants on the other, reportedly led to the deaths of hundreds of civilians, primarily in the coastal governorates of Latakia, Tartous, and to a lesser extent, Hama and Homs. In mid-August 2025, Assadist remnants have reportedly intensified their attacks against Transitional Government forces in coastal areas. In northeast Syria, longstanding tensions between The Syrian Democratic Forces (SDF) and The Syrian National Army (SNA) persist, rooted in Kurdish demands for autonomy. Disagreement between the SDF and the Transitional Government remains, particularly regarding the integration of the military and civilian institutions of the Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES) into the state structure, despite an agreement reached in March 2025. In August 2025, sporadic clashes between local tribal fighters and SDF were reported in Deir Ez-Zor governorate. Since early September 2025, clashes between the SDF and transitional government’s forces have intensified. In southern Syria, security incidents involving the Druze community have been reported, culminating in a surge of anti-Druze violence at the end of April 2025. In July 2025, violence sharply escalated in Sweida governorate, following intense clashes between Druze militias and Bedouin tribal fighters. More than one thousand casualties were reported among the Transitional Government security forces, Druze fighters, and civilians. In this context, Israel continued to carry out incursions and attacks in southern Syria and airstrikes on multiple targets across the country including in Damascus city.
Presence, methods and tactits of actors
The Transitional Government is in the early stages of establishing effective security across the country. It has consolidated control over key urban centres such as Damascus, Aleppo, and Hama, and expanded its presence in central, northern, and southern regions. The Transitional Government had control over villages in Sweida’s eastern and northern countryside, and conducted raids against pro-Assad remnants and individuals suspected to have committed crimes under the Assad regime across several governorates. Governmental security forces still face significant challenges in addressing various threats, including sectarian violence, kidnappings, and looting. The Transitional Government is in the early stages of establishing effective security across the country. römisch eins t has consolidated control over key urban centres such as Damascus, Aleppo, and Hama, and expanded its presence in central, northern, and southern regions. The Transitional Government had control over villages in Sweida’s eastern and northern countryside, and conducted raids against pro-Assad remnants and individuals suspected to have committed crimes under the Assad regime across several governorates. Governmental security forces still face significant challenges in addressing various threats, including sectarian violence, kidnappings, and looting.
The Syrian Democratic Forces (SDF) maintain control in northern and northeastern Syria, including parts of Aleppo (east of the Euphrates), Raqqa, Deir Ez-Zor, and Hasaka. The SDF has conducted ambushes, artillery strikes and drone strikes, mainly targeting SNA forces, and ISIL.
The Syrian National Army (SNA) operates primarily in northern border regions, including the governorates of Aleppo, Raqqa, and Hasaka. SNA factions, nominally integrated into army divisions, have also been deployed in other areas, particularly Aleppo and Hama. The SNA carried out artillery attacks against the SDF, conducted drone attacks against SDF, employed the indiscriminate shelling of civilian areas, forcibly evicted civilians and prevented them from returning to their homes, extorted civilians at checkpoints, etc.
The activity of The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) has significantly declined since the fall of the Assad regime. While ISIL continues to target the SDF, there are also reports of attacks against Transitional Government forces and civilians, primarily in the northeast. ISIL used improvised explosive devices (IEDs) and rocket propelled grenades (RPGs).
As of mid-September 2025, most of Sweida governorate including its capital were under the control of Druze local factions.
New groups and networks have emerged, composed of former senior military and intelligence officials from the Assad government. These factions, particularly those operating in Syria’s coastal areas, are considered among the most organised insurgent groups and aim to resist the new authorities and have been involved in armed clashes with the Transitional Government forces and the SDF
Security incidents and geographical scope
Between November 2024 and May 2025, the highest number of security incidents documented by ACLED occurred in the lead-up to and immediate aftermath of the regime change, particularly in November, December 2024, and January 2025.
Following the fall of the Assad regime, ACLED recorded 4 271 security incidents in Syria between 9 December 2024 and 31 May 2025. Of these, 1 518 were classified as acts of violence against civilians, 1 907 as explosions or remote violence, and 846 as battles.
Most incidents occurred in January 2025, largely attributed to clashes between the SDF and Türkiye-backed armed groups, as well as incidents involving landmines and unexploded ordnance (UXOs). March 2025 also saw a spike in violence, primarily due to confrontations between Transitional Government forces and affiliated armed groups on one side, and antigovernment militias on the other, alongside acts of violence against civilians reportedly committed by Transitional Government forces and unidentified armed actors. Incident levels declined significantly in April and May 2025.
Between 1 June and 26 September 2025, ACLED documented 1 665 security incidents in Syria: 491 of these were coded as battles, 416 as explosions/remote violence, and 758 as violence against civilians. The highest number of security incidents occurred in the months of July and August 2025. Three governorates saw the highest number of security incidents: Deir Ez-Zor (332), Sweida (206) and Aleppo (187). Most battles in Deir Ez-Zor involved clashes between SDF and ISIL, SDF and unidentified armed groups, and SDF and tribal militias. In Sweida governorate, most security incidents were recorded by ACLED in July 2025 and attributed to clashes between Transitional Government forces and Druze militias, as well as between Bedouin and Druze militias. In Aleppo governorate, most incidents coded ‘involved clashes between Transitional Government forces and SDF, most of them recorded in September 2025 around frontlines. The lowest number of security incidents were recorded in the governorates of Tartous (24), Latakia (41) and Damascus (41).
Civilian fatalities
Between December 2024 and May 2025, the Syrian Network for Human Rights (SNHR) documented 2 854 civilian fatalities. Except for December 2024 and March 2025, the majority of these fatalities were attributed to attacks by unidentified actors, as well as incidents involving landmines and unexploded ordnance (UXOs). The spike in fatalities during March was primarily linked to the outbreak of violence in Syria’s coastal regions.
Between June and September 2025, SNHR documented 1 402 fatalities across Syria. Apart from the fatalities recorded in Sweida in July 2025, most civilian fatalities were attributed to gunfire and bombings by unidentified perpetrators, followed by landmines explosions, and to a significant lesser extent by Transitional Government forces and the SDF.
Homs
Homs governorate remains affected by a complex and volatile security environment involving multiple armed actors. The western part of the governorate and the corridor linking it to Deir Ez-Zor are under the control of governmental forces. Adjacent to the Al Tanf Deconfliction Zone, areas are held by unidentified opposition groups. Pro-Assad insurgents maintain a presence near Homs city.
In early March 2025, hostilities originating in the coastal region between pro-Assad groups and security forces extended into Homs, prompting widespread raids and house burnings by transitional forces in rural areas. While the General Security Service (GSS) has consolidated control over central cities like Damascus, it faces persistent challenges in Homs city and its countryside. Sectarian violence, particularly targeting Alawites and other religious minorities, has undermined trust in the new authorities. These attacks—often carried out by unidentified gunmen on motorcycles—led to a surge in killings in April 2025, prompting the deployment of GSS forces and a reported decline in violence after mid-May 2025. However, sporadic violent incidents, such as killings, kidnappings, and infringements on individual liberties, have persisted.
Explosive remnants of war (ERWs), landmines, and other ordnance continue to pose significant risks, especially near Palmyra and eastern rural Homs. Between 27 November 2024 and 14 March 2025, Homs was among the governorates with the highest number of incidents involving war remnants.
ACLED recorded 379 security incidents (average of 15.3 security incidents per week) in Homs governorate in the period from 9 December 2024 to 31 May 2025. Most of these incidents were cases of violence against civilians, that were steadily reported throughout this period, even following March 2025. Incidents of explosions/remote violence were almost steadily reported, with a peak in March. Incidents of battles were reported throughout this period, with a peak in February and declining afterwards. In the period 1 June – 26 September 2025, 134 security incidents were recorded in Homs representing an average of 7.7 security incidents per week. Most security incidents recorded by ACLED during 1 June – 26 September 2025 were coded ‘violence against civilians’ and were mainly attributed to unidentified actors who were involved in killings and abductions of Alawites and of persons perceived to be associated with the Assad regime. From 9 December 2024 to 26 September 2025, ACLED recorded 513 security incidents, representing an average of 12.2 incidents per week.
Between December 2024 and 31 May 2025, SNHR documented 203 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented approximately 14 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for this reference period. In June – September 2025, the SNHR recorded 75 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 5 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for this reference period. For the period December 2024 to September 2025, SNHR recorded 278 fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 19 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for the whole reference period.
As of 12 June 2025, UNHCR estimated 283 779 internally displaced persons (IDPs) in Homs, with 65 843 individuals returning from abroad since December 2024, many to areas still affected by insecurity and contamination. As of 18 September 2025, UNHCR reported 221 895 IDPs and 260 710 recent returns. Additionally, 128 531 individuals returned from abroad since 8 December 2024. The governorate of Homs has seen a steady and clear decline in the number of security incidents. The number of fatalities has also gone down, although the numbers are still relatively high in comparison to other governorates. As most of the violence against civilians appears to be of targeted nature, it can be concluded that indiscriminate violence takes place in the governorate of Homs, however not at a high level.
Auszug aus DIS, Syria: Security Situation, Return and Documents (Dezember 2025):
3. Return to Syria
3.1. Return to Syria since the fall of Assad’s government According to UNHCR, as of 6 November 2025, a total of 1,208 802 Syrian individuals had returned to Syria from other countries since 8 December 2024, while 1.9 million internally displaced persons (IDPs) had returned to their areas of origin or other chosen locations within the country. UNHCR supports the return of Syrian refugees to their areas of origin. Since the beginning of 2025, some 24,500 returnees have been assisted by UNHCR at key border points with Türkiye and Lebanon.
Referring to UNOCHA, EUAA stated in a COI query covering the period from 1 June to 30 September 2025 that return dynamics to Syria remain complex and are shaped by individual circumstances, socio-economic pressures in host countries, and perceptions of improved security or property access in areas of origin. However, the sustainability of these returns is highly constrained, as many returnees face significant challenges in accessing basic services, legal documentation, and livelihood opportunities. Most returns have been observed in Aleppo, Idlib, Damascus, Rural Damascus, Homs, Raqqa, and Daraa governorates, with notable numbers also returning to Hama and Hasakah. Urban areas are attracting the largest number of returnees, and most returnees are heading to urban areas such as Aleppo, Homs, and Damascus, which as of September 2025 experience relatively few security incidents and offer more services and livelihood opportunities. The number of people returning increased significantly after 8 December 2024, but has since decreased and stabilised. An international organisation (2) noted that overall, the rates of return have been trending upwards throughout the year; however, return rates fluctuate from week to week and appear to respond to certain triggers such as security events in the country, the school calendar, weather conditions, conditions in host countries, and the removal of administrative barriers such as fees or overstay fines in countries of residence. The rate has reduced approaching the end of the year as expected, although people are still returning. The majority of returns originate from neighbouring host countries, particularly Lebanon and Türkiye, driven in large part by deteriorating living conditions in those nations. According to Syrian Network for Human Rights (SNHR), returnees tend to be individuals with financial resources, primarily originating from countries with limited service provision, such as Lebanon. By contrast, relatively few returns occur from Europe, where refugees generally have access to better support systems and are less inclined to give them up. In addition to the push factors mentioned above, the desire to reunite with one’s family and for one’s children to receive a Syrian education are among the main motivations for return. While all Syrians are technically able to return, most of those currently returning are observed to be Sunni Arabs. Recent security incidents affecting minorities and their experience of lack of representation in the interim government have, according to an international organisation (2), fostered mistrust among some minority groups towards the interim authorities. Some Alawites and Christians have left or are considering leaving Syria since the fall of the former government, though not in significant numbers. As of September 2025, 11 official border crossings were open for returning refugees, all controlled by the government of Syria: Joussieh, Nassib, Jdeidet Yabous, Ar Ra’ee, Al Aridah, Kassabrabulus, Bab al Hawa, Al Salama, Albokamal, Al-Hamam, and Masna. Additional border crossings are expected to open soon. An international organisation (2), which engages with returnees and host communities and supports voluntary return and reintegration efforts, had not received reports of extortion by border guards, which occurred under the former government. The source noted that a complaint mechanism had been established to address corruption. In addition, since the change of government, there have been no reports of detention, interrogation, or harassment of returnees, although the source did not rule out the possibility that isolated cases may occur. Some returnees nevertheless opt to cross through unofficial routes due to lower costs or convenience (i.e. no fees to pay, shorter travel distances and thus lower cost of transportation), despite the risks associated with such routes, including landmines. A humanitarian organisation (1) had not observed or received any reports of individuals experiencing discriminatory treatment at the border based on their political, ethnic, or religious background. Based on testimonies from returnees, the New York Times reported in March 2025 that Syrians returning from abroad after the fall of the Assad government have generally not faced repercussions from the current authorities. However, individuals with prior civil court judgments or pending civil and criminal charges remained subject to assessment. Testimonies from Syrians living abroad who returned to the country from Lebanon and Jordan after the fall of Assad indicated that interactions with security authorities at the borders were brief and welcoming. According to information from the Syria Justice and Accountability Centre (SJAC), the Syrian interim government does not scrutinise returnees’ previous activities abroad. SJAC also indicates that many returnees possess European passports or residency permits of their host countries, and that some individuals have reportedly travelled to Syria and back without being questioned about their activities while abroad.
Contrary to other sources, an international organisation (3) had heard stories about returnees being arrested or killed by the Syrian authorities, but the source underlined that it had no information on the motives behind these incidents, and any explanation would be purely speculative.
3.2. Procedures for return
There is a lack of standardised and unified procedures for returns at the borders. Border practices can at times be ad hoc and depend on individual police officers, resulting in varying instructions and inconsistent entry procedures across different border points, or even from day to day at the same location. A humanitarian organisation (1) has observed that border officers sometimes require different documents in similar cases. Despite this lack of unified procedures, returns are generally facilitated. The interim government is reportedly working on establishing a centralised system to standardise procedures at all border crossings.
3.2.1. Required documents Syrian authorities generally facilitate entry for returning Syrians. As of September 2025, they did not require returnees to present specific documents such as valid IDs or passports to enter the country, and they allowed Syrians to re-enter the country upon presentation of any document proving Syrian identity, including expired passports or ID cards. In the absence of formal documents, officials have also accepted alternative proofs of identity, such as photos of documents or papers issued by a local mukhtar (local district mayor). Syrian representations abroad may also issue a return paper or travel paper (in Arabic: waraqat ‘ubur / tazkaret ‘awda) enabling travel and entry; in some cases, a new passport may be issued for a fee. Syrian embassies require a person without any documents, who wishes to obtain a return paper, to present some form of proof of identity or registration in the host country, such as a statement confirming a parent–child relationship. The embassy seeks, as far as possible, to verify whether the person is of Syrian nationality.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung stützt sich auf den gesamten Verfahrensakt, insbesondere die Aussagen des Beschwerdeführers vor der Polizei (siehe Erstbefragung vom 27.11.2023) und dem Bundesamt (siehe die Einvernahmen durch das Bundesamt vom 20.03.2024, 05.11.2024 bzw. 27.10.2025), auf die Beschwerde, die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen sowie die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 12.05.2026).
2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer legte vor dem Bundesamt einen abgelaufenen syrischen Reisepass vor. Dieser Reisepass wurde seitens der Landespolizeidirektion XXXX einer Untersuchung unterzogen, die ergab, dass der Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten (vgl. AS 313). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Herkunftsort des Beschwerdeführers und zu seinem bisherigen Lebensgang sowie zu seinem Familienstand ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren.Der Beschwerdeführer legte vor dem Bundesamt einen abgelaufenen syrischen Reisepass vor. Dieser Reisepass wurde seitens der Landespolizeidirektion römisch 40 einer Untersuchung unterzogen, die ergab, dass der Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch sei und sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten vergleiche AS 313). Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zum Herkunftsort des Beschwerdeführers und zu seinem bisherigen Lebensgang sowie zu seinem Familienstand ergeben sich aus den gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren.
Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, bestätigte er zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8; siehe zuvor schon Einvernahme durch das Bundesamt vom 05.11.2024, S. 6).Dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat, bestätigte er zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8; siehe zuvor schon Einvernahme durch das Bundesamt vom 05.11.2024, S. 6).
Dass noch zahlreiche Anverwandte, insbesondere seine Eltern, in Syrien leben, gab der Beschwerdeführer ebenfalls im gesamten Verfahren an. Vor dem Bundesamt erwähnte er unter anderem zusätzlich eine Tante väterlicherseits, die im gemeinsamen Haus mit den Eltern lebe und in der Landwirtschaft arbeite; einen Onkel mütterlicherseits, der in der Stadt Hama lebe, weiters zwei Tanten mütterlicherseits in XXXX (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 27.10.2025, S. 5). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er diese an, wobei anzumerken ist, dass er diesbezüglich ausweichend antwortete und Anverwandte zum Teil erst auf explizite Nachfrage erwähnte (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 8: „R: Welche weiteren Anverwandten leben noch in Syrien. BF: Die Mehrheit von meinen Verwandten sind von Syrien ausgereist. R: Aber wer lebt noch dort? BF: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits dort, er ist Rentner, und eine Tante väterlicherseits, welche bei meinen Eltern wohnt. Alle meine Geschwister sind außerhalb von Syrien. R: Wohnt der Onkel weiterhin in Hama? BF: Zurzeit weiß ich nicht, wo er genau wohnt, aber meine letzte Information war, dass er in Hama mit seiner Frau wohnt. R: Vor dem Bundesamt haben Sie im Oktober 2025 zwei Tanten mütterlicherseits in XXXX erwähnt. BF: Ja, das stimmt.“).Dass noch zahlreiche Anverwandte, insbesondere seine Eltern, in Syrien leben, gab der Beschwerdeführer ebenfalls im gesamten Verfahren an. Vor dem Bundesamt erwähnte er unter anderem zusätzlich eine Tante väterlicherseits, die im gemeinsamen Haus mit den Eltern lebe und in der Landwirtschaft arbeite; einen Onkel mütterlicherseits, der in der Stadt Hama lebe, weiters zwei Tanten mütterlicherseits in römisch 40 vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt vom 27.10.2025, S. 5). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er diese an, wobei anzumerken ist, dass er diesbezüglich ausweichend antwortete und Anverwandte zum Teil erst auf explizite Nachfrage erwähnte vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 8: „R: Welche weiteren Anverwandten leben noch in Syrien. BF: Die Mehrheit von meinen Verwandten sind von Syrien ausgereist. R: Aber wer lebt noch dort? BF: Ich habe einen Onkel mütterlicherseits dort, er ist Rentner, und eine Tante väterlicherseits, welche bei meinen Eltern wohnt. Alle meine Geschwister sind außerhalb von Syrien. R: Wohnt der Onkel weiterhin in Hama? BF: Zurzeit weiß ich nicht, wo er genau wohnt, aber meine letzte Information war, dass er in Hama mit seiner Frau wohnt. R: Vor dem Bundesamt haben Sie im Oktober 2025 zwei Tanten mütterlicherseits in römisch 40 erwähnt. BF: Ja, das stimmt.“).
Die Angaben zu seiner Schulbildung ergeben sich aus seinen übereinstimmenden Angaben im gesamten Verfahren (siehe zuletzt Verhandlungsprotokoll, S. 10).
Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle über das Gouvernement Homs bzw. im Speziellen über XXXX ergeben sich aus einer in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10 f.). Dies deckt sich mit den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten und wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11).Die Feststellungen zur aktuellen Kontrolle über das Gouvernement Homs bzw. im Speziellen über römisch 40 ergeben sich aus einer in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Nachschau unter https://syria.liveuamap.com vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10 f.). Dies deckt sich mit den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten und wurde vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11).
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren (siehe jeweils auf S. 2 der Einvernahmen durch das Bundesamt vom 20.03.2024, 05.11.2024 bzw. 27.10.2025 bzw. Verhandlungsprotokoll, S. 7, wo der Beschwerdeführer explizit bestätigte, weder Medikamente zu benötigen noch sich in medizinischer Behandlung zu befinden).
Dass der Beschwerdeführer in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
Seinen Ausreisezeitpunkt, die legale Ausreise aus Syrien sowie seine illegale Einreise in Österreich gab der Beschwerdeführer gleichbleibend im Laufe des Verfahrens an (siehe zuletzt Verhandlungsprotokoll, S. 11). Der Tag seiner Asylantragstellung ist u.a. dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu entnehmen.
2.2. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat:
Dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich einreiste, bestätigte er zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 11). Dass er sich seit zumindest 27.11.2023 in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem an diesem Tag gestellten Antrag auf internationalen Schutz.Dass der Beschwerdeführer illegal in Österreich einreiste, bestätigte er zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 11). Dass er sich seit zumindest 27.11.2023 in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem an diesem Tag gestellten Antrag auf internationalen Schutz.
Sein aktueller Wohnort ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, weiters führte der Beschwerdeführer zuletzt in der mündlichen Verhandlung näher zu seinen Mitbewohnern aus (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9 bzw. 15). Sein aktueller Wohnort ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, weiters führte der Beschwerdeführer zuletzt in der mündlichen Verhandlung näher zu seinen Mitbewohnern aus vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9 bzw. 15).
Die Feststellungen zu seiner Beschäftigung in Österreich ergeben sich aus einem dem Bundesamt vorgelegten Dienstzettel vom XXXX .04.2025, dem zu entnehmen ist, dass das Dienstverhältnis im Ausmaß von 40 Wochenstunden am XXXX .04.2025 begonnen hat (vgl. AS 339). Zusätzlich legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreibens seines Dienstgebers vom 23.10.2025 vor, dem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Betrieb eine wichtige Hilfskraft sei (vgl. AS 385).Die Feststellungen zu seiner Beschäftigung in Österreich ergeben sich aus einem dem Bundesamt vorgelegten Dienstzettel vom römisch 40 .04.2025, dem zu entnehmen ist, dass das Dienstverhältnis im Ausmaß von 40 Wochenstunden am römisch 40 .04.2025 begonnen hat vergleiche AS 339). Zusätzlich legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreibens seines Dienstgebers vom 23.10.2025 vor, dem entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Betrieb eine wichtige Hilfskraft sei vergleiche AS 385).
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers gründen insbesondere auf dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Der Beschwerdeführer gab an, die Fragen zu seinem Leben und seinem Alltag großteils auch ohne Verständigung verstanden zu haben. Dies bestätigte sich dadurch, dass der Beschwerdeführer sodann einfache Fragestellungen in deutscher Sprache problemlos beantwortete (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 14). Einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterstützungsschreiben ist ebenso zu entnehmen, dass seine österreichischen Freunde gut mit ihm auf Deutsch kommunizieren würden (siehe Beilage ./I zum Verhandlungsprotokoll). Dass er noch keine Sprachkurse absolviert bzw. Prüfungen abgelegt hat, bestätigte er zuletzt ebenfalls in der mündlichen Verhandlung.
Dass in Wien noch sein Onkel sowie ein Cousin leben, gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren übereinstimmend an. Es liegen keine Gründe vor, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Der gelegentliche Kontakt ergibt sich aus der räumlichen Entfernung zu diesen, zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er an seinen freien Tagen manchmal nach Wien komme und diese besuche oder diese ihn besuchen würden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16).Dass in Wien noch sein Onkel sowie ein Cousin leben, gab der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren übereinstimmend an. Es liegen keine Gründe vor, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Der gelegentliche Kontakt ergibt sich aus der räumlichen Entfernung zu diesen, zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er an seinen freien Tagen manchmal nach Wien komme und diese besuche oder diese ihn besuchen würden vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 16).
Nach seinen engsten Bezugspersonen befragt nannte der Beschwerdeführer seine Arbeitskollegen. Zudem erwähnte er einen Freund, der ihm auch ein Unterstützungsschreiben mitgab (siehe Beilage ./I zum Verhandlungsprotokoll). Der Kontakt beschränkt sich jedoch nach seinen Angaben auf Treffen rund alle drei Wochen (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 17). Nicht geteilt werden kann diesbezüglich die Angabe des Beschwerdeführers, er sei fast sein Nachbar, liegen doch zwischen der Wohnadresse des Freundes und der Meldeadresse des Beschwerdeführers 19 km (wie eine Internet-Recherche zur Entfernung ergab). Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass es keine Abhängigkeitsverhältnisse des Beschwerdeführers zu anderen Personen bzw. auch keine anderen Personen in Österreich vom Beschwerdeführer in irgendeiner Form abhängig wären. Dies hatte der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesamt bestätigt (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 20.03.2024, S. 4).Nach seinen engsten Bezugspersonen befragt nannte der Beschwerdeführer seine Arbeitskollegen. Zudem erwähnte er einen Freund, der ihm auch ein Unterstützungsschreiben mitgab (siehe Beilage ./I zum Verhandlungsprotokoll). Der Kontakt beschränkt sich jedoch nach seinen Angaben auf Treffen rund alle drei Wochen vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 17). Nicht geteilt werden kann diesbezüglich die Angabe des Beschwerdeführers, er sei fast sein Nachbar, liegen doch zwischen der Wohnadresse des Freundes und der Meldeadresse des Beschwerdeführers 19 km (wie eine Internet-Recherche zur Entfernung ergab). Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass es keine Abhängigkeitsverhältnisse des Beschwerdeführers zu anderen Personen bzw. auch keine anderen Personen in Österreich vom Beschwerdeführer in irgendeiner Form abhängig wären. Dies hatte der Beschwerdeführer bereits vor dem Bundesamt bestätigt vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt vom 20.03.2024, S. 4).
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat:
Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht, war aufgrund der aktuellen Länderberichte zu treffen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Lage in Syrien generell volatil ist. Aktuell noch stattfindende Kämpfe sind jedoch weit vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt (siehe dazu etwa die aktuellen, wöchentlichen Briefing Notes des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge u.a. zu Syrien, denen regelmäßig Informationen zu aktuellen Vorfällen in den verschiedenen Gebieten Syriens entnommen werden können; etwaige gröbere Gefährdungen, insbesondere auch durch den Iran-Krieg, wie vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, zu denen der Beschwerdeführer selbst jedoch keine Befürchtungen äußerte [vgl. Verhandlungsprotokoll S. 19] waren nicht festzustellen). Der EUAA-Länderleitfaden berichtet für den Zeitraum zwischen 09.12.2024 und 31.05.2025 von 4.271 Sicherheitsvorfällen in Syrien. Davon seien 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilisten bzw. 1.907 Fälle als Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 als Gefechte eingestuft worden. Die meisten Vorfälle haben sich dabei im Januar 2025 ereignet, es habe sich dabei um Zusammenstöße zwischen den SDF und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie um Vorfälle mit Landminen und Blindgängern gehandelt. Dies betraf somit großteils Gebiete, die vom Herkunftsort des Beschwerdeführers weit entfernt sind. Zwischen 01.06.2025 und 26.09.2025 seien 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien berichtet worden. Die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen hätte in den Gouvernements Deir ez-Zor, Suweida und Aleppo stattgefunden. Im Gouvernement Homs seien 379 Vorfälle verzeichnet worden (vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 63 f.).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Lage in Syrien generell volatil ist. Aktuell noch stattfindende Kämpfe sind jedoch weit vom Heimatort des Beschwerdeführers entfernt (siehe dazu etwa die aktuellen, wöchentlichen Briefing Notes des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge u.a. zu Syrien, denen regelmäßig Informationen zu aktuellen Vorfällen in den verschiedenen Gebieten Syriens entnommen werden können; etwaige gröbere Gefährdungen, insbesondere auch durch den Iran-Krieg, wie vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, zu denen der Beschwerdeführer selbst jedoch keine Befürchtungen äußerte [vgl. Verhandlungsprotokoll S. 19] waren nicht festzustellen). Der EUAA-Länderleitfaden berichtet für den Zeitraum zwischen 09.12.2024 und 31.05.2025 von 4.271 Sicherheitsvorfällen in Syrien. Davon seien 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilisten bzw. 1.907 Fälle als Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 als Gefechte eingestuft worden. Die meisten Vorfälle haben sich dabei im Januar 2025 ereignet, es habe sich dabei um Zusammenstöße zwischen den SDF und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie um Vorfälle mit Landminen und Blindgängern gehandelt. Dies betraf somit großteils Gebiete, die vom Herkunftsort des Beschwerdeführers weit entfernt sind. Zwischen 01.06.2025 und 26.09.2025 seien 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien berichtet worden. Die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen hätte in den Gouvernements Deir ez-Zor, Suweida und Aleppo stattgefunden. Im Gouvernement Homs seien 379 Vorfälle verzeichnet worden vergleiche EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 63 f.).
Das Gouvernement Homs sei weiterhin von einem komplexen und instabilen Sicherheitsumfeld mit mehreren bewaffneten Akteuren geprägt. Der westliche Teil des Gouvernements mitsamt dem Korridor, der es mit Deir ez-Zor verbinde, stehe unter Kontrolle der Regierungstruppen. Pro-Assad-Rebellen seien weiterhin in der Nähe der Stadt Homs präsent. Anfang März seien in Homs großflächige Razzien und Hausbrände durch die Übergangstruppen in Homs durchgeführt worden. Konfessionelle Gewalt, vor allem gegen Alawiten und andere religiöse Minderheiten habe das Vertrauen in die neuen Machthaber untergraben. Explosive Kriegsreste, Landminen und andere Kampfmittel würden weiterhin erhebliche Risiken darstellen, insbesondere in der Nähe von Palmyra und im östlichen ländlichen Homs. Im Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 seien 278 Todesopfer verzeichnet worden, das entspreche im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen 19 zivile Todesopfer pro 100.000 Einwohner:innen. Im Gouvernement Homs sei die Zahl der Sicherheitsvorfälle stetig und deutlich zurückgegangen: Auch die Zahl der Todesopfer sei zurückgegangen. Da die Gewalt gegen Zivilisten größenteils gezielt zu sein scheine, lasse sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Homs zwar auch wahllos verübte Gewalt gebe, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfinde. Daher sei ein höheres Maß an individuellen Elementen erforderlich, um Gründe für die Annahme zu begründen, dass eine Zivilperson, die in das Gebiet zurückkehre, einem realen Risiko schwerer Schäden ausgesetzt wäre (vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 79 f.).Das Gouvernement Homs sei weiterhin von einem komplexen und instabilen Sicherheitsumfeld mit mehreren bewaffneten Akteuren geprägt. Der westliche Teil des Gouvernements mitsamt dem Korridor, der es mit Deir ez-Zor verbinde, stehe unter Kontrolle der Regierungstruppen. Pro-Assad-Rebellen seien weiterhin in der Nähe der Stadt Homs präsent. Anfang März seien in Homs großflächige Razzien und Hausbrände durch die Übergangstruppen in Homs durchgeführt worden. Konfessionelle Gewalt, vor allem gegen Alawiten und andere religiöse Minderheiten habe das Vertrauen in die neuen Machthaber untergraben. Explosive Kriegsreste, Landminen und andere Kampfmittel würden weiterhin erhebliche Risiken darstellen, insbesondere in der Nähe von Palmyra und im östlichen ländlichen Homs. Im Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 seien 278 Todesopfer verzeichnet worden, das entspreche im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen 19 zivile Todesopfer pro 100.000 Einwohner:innen. Im Gouvernement Homs sei die Zahl der Sicherheitsvorfälle stetig und deutlich zurückgegangen: Auch die Zahl der Todesopfer sei zurückgegangen. Da die Gewalt gegen Zivilisten größenteils gezielt zu sein scheine, lasse sich schlussfolgern, dass es im Gouvernement Homs zwar auch wahllos verübte Gewalt gebe, diese jedoch nicht in großem Umfang stattfinde. Daher sei ein höheres Maß an individuellen Elementen erforderlich, um Gründe für die Annahme zu begründen, dass eine Zivilperson, die in das Gebiet zurückkehre, einem realen Risiko schwerer Schäden ausgesetzt wäre vergleiche EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 79 f.).
Individuelle Elemente im höheren Ausmaß, die eine entsprechende Risikoerhöhung zur Folge hätten, können beim Beschwerdeführer jedoch nicht erblickt werden: Der Beschwerdeführer war nie politisch auffällig und ist auch nicht vorbestraft (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 11 f.). Seine Familie lebt seit Jahren unbehelligt in seinem Heimatort.
Zur Erreichbarkeit seines Heimatorts ist festzuhalten, dass der internationale Flughafen in Damaskus wieder den regulären Betrieb aufgenommen hat (siehe u.a. LIB, S. 328). Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die Grenzübergänge zur Türkei rund um die Uhr geöffnet sind. Eine Einreise nach Syrien ist somit möglich und bei Einhalten der einschlägigen Vorschriften unproblematisch. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass bei Reisen über das Land in Syrien aktuell ein gewisses Restrisiko aufgrund von Landminen und Blindgängern besteht. Dieses Risiko ist jedoch nicht so stark ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nur durch seine Anwesenheit einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. In den Länderinformationen wird zudem ausgeführt, dass syrische Staatsbürger sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen könnten und Zivilisten ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte reisen könnten. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behindert hätten, seien aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die Intensität von Kontrollen sowie das Risiko willkürlicher Verhaftungen habe abgenommen (vgl. LIB, S. 323).Zur Erreichbarkeit seines Heimatorts ist festzuhalten, dass der internationale Flughafen in Damaskus wieder den regulären Betrieb aufgenommen hat (siehe u.a. LIB, S. 328). Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die Grenzübergänge zur Türkei rund um die Uhr geöffnet sind. Eine Einreise nach Syrien ist somit möglich und bei Einhalten der einschlägigen Vorschriften unproblematisch. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass bei Reisen über das Land in Syrien aktuell ein gewisses Restrisiko aufgrund von Landminen und Blindgängern besteht. Dieses Risiko ist jedoch nicht so stark ausgeprägt, dass der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nur durch seine Anwesenheit einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre. In den Länderinformationen wird zudem ausgeführt, dass syrische Staatsbürger sich ungehindert im gesamten Land frei bewegen könnten und Zivilisten ohne nennenswerte Einschränkungen zwischen den Gouvernements und innerhalb der Großstädte reisen könnten. Feste Kontrollpunkte, die zuvor das Reisen behindert hätten, seien aus den städtischen Gebieten weitgehend verschwunden. Die Intensität von Kontrollen sowie das Risiko willkürlicher Verhaftungen habe abgenommen vergleiche LIB, S. 323).
Dass seine Familie weiterhin in dem im Eigentum stehenden Familienhaus in XXXX lebt, gab der Beschwerdeführer durchgehend im gesamten Verfahren an (siehe u.a. Einvernahme durch das Bundesamt vom 05.11.2024, S. 7; vom 27.10.2025, S. 4). Vor dem Bundesverwaltungsgericht beschrieb er dieses Haus, das sein Vater geerbt habe, als rund 150 m2 groß. Sein Vater habe stets Renovierungsarbeiten im Haus durchgeführt, ein Zimmer nach dem anderen gebaut (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 10). Erstmalig auf explizite Frage seines Rechtsvertreters gab er am Ende der mündlichen Verhandlung an, dass das Haus am 08.12.2024 durch Raketen getroffen worden sei. Seine Eltern hätten in der Folge nur ein Zimmer bewohnen können. Durch seine finanzielle Unterstützung sei jedoch das Notwendigste am Haus zwischenzeitig repariert (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 20). Anzumerken ist, dass er diese vorgebrachte Zerstörung des Hauses in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 27.10.2025, somit knapp ein Jahr nach dessen angeblicher Beschädigung, mit keinem Wort erwähnte. Dabei wurde er auch zu den Besitztümern der Familie befragt und erwähnte er in diesem Zusammenhang das Eigentumshaus seiner Eltern (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 27.10.2025, S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit nicht feststellen, dass das Elternhaus zerstört wurde. Aber auch bei Wahrunterstellung ist anhand der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass das Haus aktuell wieder bewohnbar ist.Dass seine Familie weiterhin in dem im Eigentum stehenden Familienhaus in römisch 40 lebt, gab der Beschwerdeführer durchgehend im gesamten Verfahren an (siehe u.a. Einvernahme durch das Bundesamt vom 05.11.2024, S. 7; vom 27.10.2025, S. 4). Vor dem Bundesverwaltungsgericht beschrieb er dieses Haus, das sein Vater geerbt habe, als rund 150 m2 groß. Sein Vater habe stets Renovierungsarbeiten im Haus durchgeführt, ein Zimmer nach dem anderen gebaut vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 10). Erstmalig auf explizite Frage seines Rechtsvertreters gab er am Ende der mündlichen Verhandlung an, dass das Haus am 08.12.2024 durch Raketen getroffen worden sei. Seine Eltern hätten in der Folge nur ein Zimmer bewohnen können. Durch seine finanzielle Unterstützung sei jedoch das Notwendigste am Haus zwischenzeitig repariert vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 20). Anzumerken ist, dass er diese vorgebrachte Zerstörung des Hauses in seiner Einvernahme durch das Bundesamt am 27.10.2025, somit knapp ein Jahr nach dessen angeblicher Beschädigung, mit keinem Wort erwähnte. Dabei wurde er auch zu den Besitztümern der Familie befragt und erwähnte er in diesem Zusammenhang das Eigentumshaus seiner Eltern vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt vom 27.10.2025, S. 6). Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit nicht feststellen, dass das Elternhaus zerstört wurde. Aber auch bei Wahrunterstellung ist anhand der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass das Haus aktuell wieder bewohnbar ist.
Insofern war auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dort wieder wohnen könnte. Der Beschwerdeführer gab selbst zur Versorgungslage in XXXX an, dass Lebensmittel im Supermarkt verfügbar seien, weiter Strom, wenn auch nicht durchgehend. Wasser müsse man kaufen (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 27.10.2025, S. 5; siehe auch Verhandlungsprotokoll, S. 19, wo der Beschwerdeführer auch angab, dass seine Familie einen eigenen Generator habe, nachdem es oft zu Stromausfällen komme). Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet zeitweise, die Eltern werden auch von den im Ausland lebenden Kindern, nicht nur dem Beschwerdeführer unterstützt, wie dies der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 27.10.2025, S. 5: „LA: Wie finanzieren sich Ihre Eltern in Syrien? VP: Ich und meine Geschwister unterstützen sie. Mein Vater kann nicht mehr arbeiten, er war Installateur, er ist 56 Jahre alt. Er ist einfach zu alt um zu arbeiten. Meine Mutter war Krankenpflegerin. Sie hat für die Regierung gearbeitet und sie hat ohne Erlaubnis die Arbeit und Syrien verlassen, deshalb bekommt sie keine Unterstützung vom Staat (Pension). LA: Erhält Ihr Vater Pension? VP: Nein. Er arbeitet nur noch gelegentlich und wenn es leichte Arbeit gibt. LA: Inwiefern unterstützen Sie ihre Eltern? VP: Von Zeit zu Zeit schicke ich ihnen 150,-- Euro. Ich überweise es. Es ist nicht monatlich, alle 2 Monate. LA: Arbeiten Ihre Geschwister im Ausland? VP. Mein Bruder XXXX , der im Libanon ist, arbeitet. Meine Schwester XXXX , die in der Türkei wohnt, ist Hausfrau, ihr Ehemann arbeitet. XXXX geht in Saudi-Arabien zur Schule. Mein Bruder XXXX , der sich auch in Saudi-Arabien befindet, arbeitet auch. Auch meine arbeitenden Geschwister unterstützen meine Eltern, sofern sie können.“). Nicht glaubhaft war angesichts dieser Angaben seine spätere Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, er allein würde seine Eltern finanziell unterstützen. Zudem war davon auszugehen, dass auch die im Haus mit den Eltern lebenden Tante berufstätig ist. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer nämlich noch vor dem Bundesamt im Jahr 2025 an, dass diese berufstätig sei (vgl. Einvernahme durch das Bundesamt vom 27.10.2025: „VP: Ich habe eine Tante väterlicherseits – nicht verheiratet, sie arbeitet im Bereich der Landwirtschaft, sie wohnt im Haus meiner Eltern […]“). Nicht glaubhaft war daher seine in der mündlichen Verhandlung getätigte, dazu im Widerspruch stehende Aussage, seine Tante hätte vor Beginn des Krieges in der Landwirtschaft gearbeitet (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Vielmehr war davon auszugehen, dass diese auch weiterhin berufstätig ist.Insofern war auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien dort wieder wohnen könnte. Der Beschwerdeführer gab selbst zur Versorgungslage in römisch 40 an, dass Lebensmittel im Supermarkt verfügbar seien, weiter Strom, wenn auch nicht durchgehend. Wasser müsse man kaufen vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt vom 27.10.2025, S. 5; siehe auch Verhandlungsprotokoll, S. 19, wo der Beschwerdeführer auch angab, dass seine Familie einen eigenen Generator habe, nachdem es oft zu Stromausfällen komme). Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet zeitweise, die Eltern werden auch von den im Ausland lebenden Kindern, nicht nur dem Beschwerdeführer unterstützt, wie dies der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angab vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt vom 27.10.2025, S. 5: „LA: Wie finanzieren sich Ihre Eltern in Syrien? VP: Ich und meine Geschwister unterstützen sie. Mein Vater kann nicht mehr arbeiten, er war Installateur, er ist 56 Jahre alt. Er ist einfach zu alt um zu arbeiten. Meine Mutter war Krankenpflegerin. Sie hat für die Regierung gearbeitet und sie hat ohne Erlaubnis die Arbeit und Syrien verlassen, deshalb bekommt sie keine Unterstützung vom Staat (Pension). LA: Erhält Ihr Vater Pension? VP: Nein. Er arbeitet nur noch gelegentlich und wenn es leichte Arbeit gibt. LA: Inwiefern unterstützen Sie ihre Eltern? VP: Von Zeit zu Zeit schicke ich ihnen 150,-- Euro. Ich überweise es. Es ist nicht monatlich, alle 2 Monate. LA: Arbeiten Ihre Geschwister im Ausland? VP. Mein Bruder römisch 40 , der im Libanon ist, arbeitet. Meine Schwester römisch 40 , die in der Türkei wohnt, ist Hausfrau, ihr Ehemann arbeitet. römisch 40 geht in Saudi-Arabien zur Schule. Mein Bruder römisch 40 , der sich auch in Saudi-Arabien befindet, arbeitet auch. Auch meine arbeitenden Geschwister unterstützen meine Eltern, sofern sie können.“). Nicht glaubhaft war angesichts dieser Angaben seine spätere Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht, er allein würde seine Eltern finanziell unterstützen. Zudem war davon auszugehen, dass auch die im Haus mit den Eltern lebenden Tante berufstätig ist. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer nämlich noch vor dem Bundesamt im Jahr 2025 an, dass diese berufstätig sei vergleiche Einvernahme durch das Bundesamt vom 27.10.2025: „VP: Ich habe eine Tante väterlicherseits – nicht verheiratet, sie arbeitet im Bereich der Landwirtschaft, sie wohnt im Haus meiner Eltern […]“). Nicht glaubhaft war daher seine in der mündlichen Verhandlung getätigte, dazu im Widerspruch stehende Aussage, seine Tante hätte vor Beginn des Krieges in der Landwirtschaft gearbeitet vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 12). Vielmehr war davon auszugehen, dass diese auch weiterhin berufstätig ist.
Dass Rückkehrer:innen in Syrien generell einer gezielten Verfolgung oder willkürlicher Gewalt unterliegen würden, ist den Länderberichten nicht zu entnehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die humanitäre Lage in Syrien in Bezug auf Ernährungssituation, Versorgung mit Strom und Wasser sowie betreffend Wohnmöglichkeiten und Gesundheitseinrichtungen als angespannt anzusehen ist. Wie bereits angeführt, ist jedoch die Ernährungs-, Strom und Wasserversorgung der Familie des Beschwerdeführers gesichert. Zudem handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, arbeitsfähigen und -willigen Mann, der nach seinen eigenen Angaben auch keinen medizinischen Behandlungen bedarf.
Aus der konkreten Situation des Beschwerdeführers ergibt sich somit nicht, dass sich dieser bei einer Rückkehr nach Syrien in einer existenzbedrohenden Notlage befinden würde. Er könnte in das familieneigene Haus zurückkehren, in der sich auch seine Kernfamilie seit Jahren aufhält.
Dass der Beschwerdeführer einer regelmäßigen Arbeit nachgehen kann, ergibt sich in einer Gesamtschau aus seinem Alter, seiner Schulausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit. In Libyen hat er schon in diversen Jobs gearbeitet, unter anderem als Baggerfahrer (siehe Einvernahme durch das Bundesamt vom 05.11.2024, S. 7). In Österreich ist er seit etwas über einem Jahr in einer XXXX beschäftigt.Dass der Beschwerdeführer einer regelmäßigen Arbeit nachgehen kann, ergibt sich in einer Gesamtschau aus seinem Alter, seiner Schulausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit. In Libyen hat er schon in diversen Jobs gearbeitet, unter anderem als Baggerfahrer (siehe Einvernahme durch das Bundesamt vom 05.11.2024, S. 7). In Österreich ist er seit etwas über einem Jahr in einer römisch 40 beschäftigt.
Gesamt betrachtet kann – auch unter Berücksichtigung der generell schlechten wirtschaftlichen Lage in Syrien – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine existenzbedrohende oder aussichtslose Situation zu geraten.
Zudem kann aus der Tatsache, dass seit dem Sturz des Regimes von Bashar al Assad bereits zahlreiche Personen nach Syrien, so auch in die Heimatregion des Beschwerdeführers, zurückgekehrt sind, der Schluss gezogen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht derart schlecht darstellt, dass im Fall einer Rückkehr jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohliche Situation auszugehen wäre.
2.4. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den zwischenzeitig nach dem Umbruch im Dezember 2024 wieder zahlreichen, oben angeführten Berichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär SchutzberechtigtenZu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. 3.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann.
Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Art. 2 oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).Die Zuerkennung von subsidiärem Schutz setzt somit voraus, dass die Abschiebung des Betroffenen in seine Heimat entweder eine reale Gefahr einer Verletzung insbesondere von Artikel 2, oder 3 EMRK bedeuten würde oder für ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts im Herkunftsstaat des Betroffenen mit sich bringen würde. Um von der realen Gefahr („real risk“) einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf vielmehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372).
3.2. Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406 mwN).3.2. Für die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (VwGH 30.01.2018, Ra 2017/20/0406 mwN).
Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung von Akten willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere, in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung auch festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung von Akten willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere, in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 03.05.2021, Ra 2020/01/0485, mwN).
3.3. Gegenständlich droht dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat keine existenzbedrohende oder lebensgefährdende Situation.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage in Syrien aktuell volatil ist. Nach Einschätzung von EUAA gibt es jedoch in ganz Syrien kein Gebiet (mehr), in dem das Ausmaß an willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 71 ff.).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage in Syrien aktuell volatil ist. Nach Einschätzung von EUAA gibt es jedoch in ganz Syrien kein Gebiet (mehr), in dem das Ausmaß an willkürlicher Gewalt so hoch wäre, dass allein die Anwesenheit dort eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde vergleiche EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 71 ff.).
Wie oben ausgeführt, ergeben sich für seinen Herkunftsort XXXX keine Anhaltspunkte dafür, dass die dortige Sicherheitssituation ein derartiges Ausmaß erreichen würde, dass ein normales Leben nicht möglich wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers vereinzelt zu Kampfhandlungen kommt. Diese erreichen jedoch kein Ausmaß, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner bloßen Anwesenheit oder auf dem Weg zu seinem Heimatort einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.Wie oben ausgeführt, ergeben sich für seinen Herkunftsort römisch 40 keine Anhaltspunkte dafür, dass die dortige Sicherheitssituation ein derartiges Ausmaß erreichen würde, dass ein normales Leben nicht möglich wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es auch in der Heimatregion des Beschwerdeführers vereinzelt zu Kampfhandlungen kommt. Diese erreichen jedoch kein Ausmaß, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund seiner bloßen Anwesenheit oder auf dem Weg zu seinem Heimatort einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.
Dem Beschwerdeführer ist es möglich, über den Flughaften Damaskus oder über einen von der Regierung kontrollierten Grenzübergang in Syrien einzureisen und an seinen Herkunftsort weiterzureisen. Dem Beschwerdeführer wäre es sodann möglich, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seinen Heimatort XXXX ohne reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit zu erreichen.Dem Beschwerdeführer ist es möglich, über den Flughaften Damaskus oder über einen von der Regierung kontrollierten Grenzübergang in Syrien einzureisen und an seinen Herkunftsort weiterzureisen. Dem Beschwerdeführer wäre es sodann möglich, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit seinen Heimatort römisch 40 ohne reale Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit zu erreichen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien generell angespannt ist. Zerstörungen der Infrastruktur stellen allgegenwärtige Herausforderungen dar. Angesichts der persönlichen Umstände im Einzelfall, so leben zahlreiche Familienangehörige des Beschwerdeführers weiterhin in Syrien, insbesondere seine Eltern leben weiterhin im Eigentumshaus, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der über eine umfassende Schulbildung verfügt, selbst lange Zeit in Syrien gelebt hat, bereits im Ausland in verschiedenen Berufen tätig war, im Fall seiner Rückkehr aufgrund der in den Länderberichten beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Insofern kann dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rückkehr nach Syrien völlig auf sich alleine gestellt und würde aufgrund der desaströsen Versorgungslage in eine ausweglose Lage geraten, nicht gefolgt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und -willige Beschwerdeführer in Syrien im Fall einer Rückkehr seinen eigenen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Arbeit wird bestreiten können.
3.4. Gesamt betrachtet war im Fall des Beschwerdeführers keine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zu erkennen. Auch eine reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ist nicht anzunehmen.3.4. Gesamt betrachtet war im Fall des Beschwerdeführers keine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zu erkennen. Auch eine reale Gefahr einer für ihn als Zivilperson bestehenden ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ist nicht anzunehmen.
3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.3.5. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides – Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005
3.6. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:3.6. Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, sind in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet (VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216).Die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, sind in den Ziffer eins bis 3 des Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 taxativ aufgelistet (VwGH 19.01.2023, Ra 2022/19/0216).
3.7. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.3.7. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Fall nicht vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.
3.8. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides – RückkehrentscheidungZu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Rückkehrentscheidung
3.9. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz u.a. dann mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.9. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz u.a. dann mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen insbesondere dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt (§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG). Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß § 46 leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG).Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen insbesondere dann mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt (Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG). Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung gemäß Paragraph 46, leg. cit. in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist (Paragraph 52, Absatz 9, FPG).
Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Kriterien, vorzunehmen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalls unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG normierten Kriterien, vorzunehmen. Hierbei sind die Umstände des Einzelfalls unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
Gemäß § 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Abs. 2 leg. cit.)Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Absatz 2, leg. cit.)
Der Begriff der „Familie“ iSd Art. 8 EMRK beschränkt sich nicht bloß auf die Kernfamilie im Sinne von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern umfasst etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EGRZ 1982, 311). Um bspw. ein derartiges Geschwisterverhältnis jedoch als Familienverhältnis zu sehen, ist eine gewisse Beziehungsintensität zwischen den Betroffenen erforderlich. Dies hängt von den Umständen der konkreten Lebenssituation ab. Damit das Kriterium der engen Bindung vorliegt, ist zu überprüfen, inwieweit ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder eine finanzielle Abhängigkeit gegeben ist (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; 19.07.1968, 3110/67, EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118). Unter „Privatleben“ iSd Art. 8 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (EGMR 15.01.2007 (GK), 60654/00, Sisojeva ua/Lettland).Der Begriff der „Familie“ iSd Artikel 8, EMRK beschränkt sich nicht bloß auf die Kernfamilie im Sinne von Eltern und (minderjährigen) Kindern, sondern umfasst etwa auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EGRZ 1982, 311). Um bspw. ein derartiges Geschwisterverhältnis jedoch als Familienverhältnis zu sehen, ist eine gewisse Beziehungsintensität zwischen den Betroffenen erforderlich. Dies hängt von den Umständen der konkreten Lebenssituation ab. Damit das Kriterium der engen Bindung vorliegt, ist zu überprüfen, inwieweit ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder eine finanzielle Abhängigkeit gegeben ist (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; 19.07.1968, 3110/67, EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118). Unter „Privatleben“ iSd Artikel 8, EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zu verstehen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind (EGMR 15.01.2007 (GK), 60654/00, Sisojeva ua/Lettland).
Die Beurteilung hat derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Die Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls erfordert es, dass bei der Beurteilung nicht bloß auf Ereignisse, die sich nach jenem Zeitpunkt ereignet haben, zu dem vorher eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, abgestellt wird. Es ist vielmehr die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).Die Beurteilung hat derart zu erfolgen, dass unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist. Die Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls erfordert es, dass bei der Beurteilung nicht bloß auf Ereignisse, die sich nach jenem Zeitpunkt ereignet haben, zu dem vorher eine Rückkehrentscheidung erlassen worden war, abgestellt wird. Es ist vielmehr die Gesamtheit aller im Zeitpunkt der aktuellen Entscheidung maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen (VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind nach § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: 1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.) der Grad der Integration; 5.) die Bindung zum Heimatstaat des Fremden; 6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insb. im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie 9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens sind nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: 1.) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2.) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.) der Grad der Integration; 5.) die Bindung zum Heimatstaat des Fremden; 6.) die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insb. im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie 9.) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellt, ist auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078). Besteht aber insgesamt noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass von einer „außergewöhnlichen Konstellation“ gesprochen werden kann, so muss dem Fremden allein wegen seiner Integrationsbemühungen – ungeachtet des noch nicht langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht – nicht unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglich werden (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0081 u.a.); auch wenn dies rechtspolitisch als Manko empfunden werden mag, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0058).Bei der Beurteilung, ob eine Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellt, ist auch bei einem Aufenthalt von viereinhalb Jahren in Österreich noch darauf abzustellen, ob in Bezug auf die hier erlangte Integration eine „außergewöhnliche Konstellation“ vorliegt (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078). Besteht aber insgesamt noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen, dass von einer „außergewöhnlichen Konstellation“ gesprochen werden kann, so muss dem Fremden allein wegen seiner Integrationsbemühungen – ungeachtet des noch nicht langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht – nicht unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglich werden (VwGH 18.12.2024, Ra 2024/21/0081 u.a.); auch wenn dies rechtspolitisch als Manko empfunden werden mag, dass der Gesetzgeber für derartige Fälle kein humanitäres Aufenthaltsrecht vorgesehen hat (VwGH 23.05.2024, Ra 2023/21/0058).
Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stellt jedoch nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212 mwN).Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG stellt jedoch nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212 mwN).
Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106 mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche VwGH 17.04.2013, 2013/22/0106 mwN). Grundsätzlich ist nach negativem Ausgang des Asylverfahrens – infolge des damit einhergehenden Verlustes des vorläufig während des Verfahrens bestehenden Rechts zum Aufenthalt und sofern kein anderweitiges Aufenthaltsrecht besteht – der rechtmäßige Zustand durch Ausreise aus dem Bundesgebiet wiederherzustellen (VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407).
3.10. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer nur über zwei Verwandte in Österreich, zu denen er sporadischen Kontakt pflegt. Er lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht zwischen diesen kein Abhängigkeitsverhältnis. Weiters verfügt er über keine sonstigen engen Nahebeziehungen. Dem Bundesamt ist somit zu folgen, wenn es davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer keine schützenswerten privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte iSd Art. 8 EMRK vorliegen.3.10. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer nur über zwei Verwandte in Österreich, zu denen er sporadischen Kontakt pflegt. Er lebt mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt und besteht zwischen diesen kein Abhängigkeitsverhältnis. Weiters verfügt er über keine sonstigen engen Nahebeziehungen. Dem Bundesamt ist somit zu folgen, wenn es davon ausgeht, dass beim Beschwerdeführer keine schützenswerten privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte iSd Artikel 8, EMRK vorliegen.
Er ist im November 2023 illegal in Österreich eingereist und hält sich somit seit zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet auf und ist seit einem Jahr berufstätig und erhält sich selbst. Dieser Zeitraum ist im Lichte der angeführten Rechtsprechung als kurz zu werten. Er durfte sich zudem bislang in Österreich nur aufgrund eines Antrags auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.02.2026 wurde dies auch bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich selbst in einem Ausmaß Deutschkenntnisse angeeignet, sodass er sich problemlos verständigen kann. Eine Deutschprüfung hat er bislang jedoch nicht abgelegt. Er ist seit einem Jahr in Österreich berufstätig. Er verfügt über keinen wesentlichen Bekanntenkreis in Österreich.
Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat (VfSlg 18.224/2007, 18.383/2008, 19.086/2010). Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner wenigen privaten Kontakte ist gegenständlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.Der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat (VfSlg 18.224 aus 2007,, 18.383 aus 2008,, 19.086 aus 2010,). Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner wenigen privaten Kontakte ist gegenständlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu stärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen.
Zudem ist weiterhin von einer engen Bindung des Beschwerdeführers an seinen Heimatstaat Syrien auszugehen. Dort hat er einen großen Teil seines bisherigen Lebens verbracht. Er wurde in Syrien sozialisiert und konnte dort seinen Lebensunterhalt bestreiten. Zudem gibt es durch seine Familienangehörige, die weiterhin in seinem Heimatort im familiären Haus wohnen und zu denen er im ständigen Kontakt ist, weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in Syrien.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stehen im Übrigen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Der Beschwerdeführer konnte während seines relativ kurzen Aufenthalts in Österreich zwar einige Integrationsschritte setzen und kommt für seinen Lebensunterhalt selbst auf, es liegen jedoch keine außergewöhnlichen Umstände vor.
3.11. Gesamt betrachtet ist bei einer Abwägung der Umstände im Einzelfall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre. 3.11. Gesamt betrachtet ist bei einer Abwägung der Umstände im Einzelfall davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt daher keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung unzulässig wäre.
3.12. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des verfahrensgegenständlichen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des verfahrensgegenständlichen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:
3.13. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung zulässig ist. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt werden würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernste Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. 3.13. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung zulässig ist. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt werden würde oder für den Fremden als Zivilperson eine ernste Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre.
3.14. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 FPG entsprechen jenen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005, jene des § 50 Abs. 2 FPG jenen von § 3 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits verneint. 3.14. Die Voraussetzungen des Paragraph 50, Absatz eins, FPG entsprechen jenen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, jene des Paragraph 50, Absatz 2, FPG jenen von Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005. Das Vorliegen eines entsprechenden Sachverhalts wurde mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bereits verneint.
Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die eine Abschiebung nach Syrien für unzulässig erklären würde. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer Pressemitteilung vom 24.09.2025 darauf hingewiesen, dass er die Geltung einer im August 2025 erlassenen einstweiligen Anordnung, mit der er die Abschiebung eines Syrers aus Österreich gestoppt hatte, nicht verlängert wird (siehe dazu unter https://hrrf.de/egmr-laesst-syrien-anordnung-auslaufen/ [abgefragt am 15.05.2026]). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mehrfach anerkannt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls bedeuten muss (siehe u.a. VfGH 18.09.2025, E 1539/2025; 16.12.2025, E 3542/2025). Es besteht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die eine Abschiebung nach Syrien für unzulässig erklären würde. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer Pressemitteilung vom 24.09.2025 darauf hingewiesen, dass er die Geltung einer im August 2025 erlassenen einstweiligen Anordnung, mit der er die Abschiebung eines Syrers aus Österreich gestoppt hatte, nicht verlängert wird (siehe dazu unter https://hrrf.de/egmr-laesst-syrien-anordnung-auslaufen/ [abgefragt am 15.05.2026]). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zuletzt mehrfach anerkannt, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls bedeuten muss (siehe u.a. VfGH 18.09.2025, E 1539 aus 2025,; 16.12.2025, E 3542 aus 2025,).
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig.
3.15. Die Beschwerde zu diesem Spruchpunkt war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – AusreisefristZu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist
3.16. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG gleichzeitig eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt nach Abs. 2 leg. cit. grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (Abs. 3 leg. cit).3.16. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG gleichzeitig eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt nach Absatz 2, leg. cit. grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (Absatz 3, leg. cit).
3.17. Derartige besondere Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht vorgebracht worden, weshalb die vom Bundesamt gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
3.18. Die Beschwerde zu Spruchpunkt VI. ist daher als unbegründet abzuweisen.3.18. Die Beschwerde zu Spruchpunkt römisch sechs. ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz freiwillige Ausreise Frist Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung subsidiärer SchutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2340636.1.00Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026