Entscheidungsdatum
16.05.2026Norm
AsylG 2005 §35Spruch
,
W150 2325971-1/7E
W150 2325972-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KLEIN über die gemeinsame Beschwerde von (1.) Frau XXXX , geboren am XXXX .2004 und (2.) des mj. XXXX , geboren am XXXX 2021 , vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, beide Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, beide vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, ZVR-Zahl 432857691, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.03.2025, beide zur Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. KLEIN über die gemeinsame Beschwerde von (1.) Frau römisch 40 , geboren am römisch 40 .2004 und (2.) des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2021 , vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, beide Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, beide vertreten durch Österreichisches Rotes Kreuz, ZVR-Zahl 432857691, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 26.03.2025, beide zur Zahl römisch 40 :
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid wird behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuen Entscheidung an die Österreichische Botschaft Damaskus zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF1“) stellte für sich und den Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: „BF2“) mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 19.01.2023 sowie im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: „ÖB Damaskus“) am 13.11.2023 Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: „BF1“) stellte für sich und den Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: „BF2“) mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 19.01.2023 sowie im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: „ÖB Damaskus“) am 13.11.2023 Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Als Bezugsperson wurde XXXX , geboren am XXXX .2001 , syrischer Staatsangehöriger, angegeben, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 19.10.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Bei der BF1 und dem BF2 (in der Folge: „BF“) handle es sich um die Ehepartnerin und das leibliche, minderjährige und ledige Kind der Bezugsperson. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geboren am römisch 40 .2001 , syrischer Staatsangehöriger, angegeben, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 19.10.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Bei der BF1 und dem BF2 (in der Folge: „BF“) handle es sich um die Ehepartnerin und das leibliche, minderjährige und ledige Kind der Bezugsperson.
2. Nach einer zunächst positiven Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 29.03.2024, führte das BFA in einer neuerlichen Mitteilung vom 11.02.2025 und der beiliegenden Stellungnahme gleichen Datums aus, dass betreffend die BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei nunmehr ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig.2. Nach einer zunächst positiven Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 29.03.2024, führte das BFA in einer neuerlichen Mitteilung vom 11.02.2025 und der beiliegenden Stellungnahme gleichen Datums aus, dass betreffend die BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Gegen die Bezugsperson sei nunmehr ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig.
3. Mit Schreiben vom 17.02.2025 wurde den BF die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt sowie bekanntgegeben, dass das BFA mitgeteilt habe, dass die jeweilige Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF nicht wahrscheinlich sei und ihnen gleichzeitig die negative Stellungnahme des BFA übermittelt. Ihnen wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung den angeführten Ablehnungsgründen zu widersprechen und diesbezüglich Beweismittel vorzulegen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.
4. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 03.03.2025 führten die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zunächst aus, dass die Bezugsperson erwerbstätig und in der Lage sei, sich selbst und ihre Familie zu erhalten; beigefügt wurden als Beweis hierfür Lohnzettel der Bezugsperson in Kopie. Weiters habe die ÖB Damaskus den Familienangehörigen von Asylberechtigten ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das BFA nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 lediglich besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht erfolgen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei; es werde jedoch nicht explizit verlangt, eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle als für ein Verfahren nach § 34 AsylG 2005 im Inland gelte. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Aberkennungsbescheid gegen die Bezugsperson ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne man nicht davon ausgehen, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Verwiesen wurde zudem auf die Rechtssache Chakroun, in welcher der EuGH festgestellt habe, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel, nämlich die Begünstigung der Familienzusammenführung, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Die Familienzusammenführung wäre jedoch übermäßig erschwert, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könne wegfallen, abgewiesen werde. Zwar würden die BF neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einbringen können, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wiederum mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Solch eine Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und sei daher unzulässig. Außerdem stelle solch eine Maßnahme ein massives Rechtsschutzdefizit und die Verletzung von Art. 6 und 8 EMRK und der korrespondierenden Art. 7, 41 und 47 GRC dar. Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, wäre es ratsam, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag so lange zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden werde. Dadurch würde das BFA auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, weil diese nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes während der Bearbeitungszeit gehemmt seien.4. In der dazu ergangenen Stellungnahme vom 03.03.2025 führten die BF im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zunächst aus, dass die Bezugsperson erwerbstätig und in der Lage sei, sich selbst und ihre Familie zu erhalten; beigefügt wurden als Beweis hierfür Lohnzettel der Bezugsperson in Kopie. Weiters habe die ÖB Damaskus den Familienangehörigen von Asylberechtigten ein Visum zur Einreise zu erteilen, wenn das BFA mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei. Eine solche Mitteilung dürfe das BFA nur dann erteilen, wenn gegen die Bezugsperson kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 lediglich besage, dass eine „positive“ Mitteilung nicht erfolgen dürfe, wenn ein Aberkennungsverfahren anhängig sei; es werde jedoch nicht explizit verlangt, eine „negative“ Mitteilung an die Botschaft zu übermitteln. Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom 01.03.2016 festgestellt, dass für die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle als für ein Verfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 im Inland gelte. Ein Antrag dürfe nur abgelehnt werden, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Da bislang kein Aberkennungsbescheid gegen die Bezugsperson ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne man nicht davon ausgehen, dass die Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Verwiesen wurde zudem auf die Rechtssache Chakroun, in welcher der EuGH festgestellt habe, dass die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel darstelle und der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum nicht in einer Weise genutzt werden dürfe, die das Richtlinienziel, nämlich die Begünstigung der Familienzusammenführung, und die praktische Wirksamkeit der Richtlinie beeinträchtigen würde. Die Familienzusammenführung wäre jedoch übermäßig erschwert, wenn der Antrag bereits aufgrund des Verdachts, die Verfolgungsgefahr könne wegfallen, abgewiesen werde. Zwar würden die BF neuerliche Anträge nach Beendigung des Aberkennungsverfahrens einbringen können, müssten dafür jedoch erneut an eine Botschaft anreisen, neuerlich Verfahrensgebühren begleichen und wiederum mehrere Monate auf eine Entscheidung warten. Solch eine Maßnahme finde überdies keine Deckung in den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie und sei daher unzulässig. Außerdem stelle solch eine Maßnahme ein massives Rechtsschutzdefizit und die Verletzung von Artikel 6 und 8 EMRK und der korrespondierenden Artikel 7, 41 und 47 GRC dar. Um den unionsrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden und gleichzeitig den gegebenenfalls unsicheren Aufenthaltsstatus der Bezugsperson zu berücksichtigen, wäre es ratsam, mit der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag so lange zuzuwarten, bis über das Verfahren zur Aberkennung des Status der Bezugsperson entschieden werde. Dadurch würde das BFA auch nicht gegen Bestimmungen zur Entscheidungsfrist verstoßen, weil diese nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes während der Bearbeitungszeit gehemmt seien.
5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden der ÖB Damaskus vom 26.03.2025 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung von Einreisetiteln gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. 5. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden der ÖB Damaskus vom 26.03.2025 wurde der Antrag der BF auf Ausstellung von Einreisetiteln gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen.
6. Gegen diese Bescheide richtet sich die am 23.04.2026 im Namen der BF eingebrachte Beschwerde.
Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Zudem habe das BFA – vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung und unionsrechtlicher Anforderungen – eine rechtswidrige Auslegung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 vorgenommen. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der ÖB Damaskus zu beheben, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und ihnen die Einreise zu gestatten. In eventu wurde unter anderem beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Aberkennungsverfahren rechtskräftig entschieden worden sei.Im Wesentlichen wurde darin vorgebracht, dass es für die Wahrung des Rechts auf Parteiengehör nicht ausreichend sei, dass lediglich eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde. Die unterlassene Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme vorgebrachten Argumenten und Beweismitteln stelle eine Verletzung des Rechts auf Parteiengehör bzw. einen Begründungsmangel dar. Zudem habe das BFA – vor dem Hintergrund höchstgerichtlicher Rechtsprechung und unionsrechtlicher Anforderungen – eine rechtswidrige Auslegung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgenommen. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid der ÖB Damaskus zu beheben, dem Einreiseantrag der BF stattzugeben und ihnen die Einreise zu gestatten. In eventu wurde unter anderem beantragt, mit der Entscheidung über das gegenständliche Verfahren zuzuwarten, bis über das Aberkennungsverfahren rechtskräftig entschieden worden sei.
7. Die Aktenvorlage des Bundesministeriums für Inneres an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: „BVwG“) erfolgte mit 12.11.2025 per ELAK.
8. Seitens des BVwG erging mit 23.02.2026 die Aufforderung, zum Stand des Aberkennungsverfahrens der Bezugsperson eine Stellungnahme abzugeben.
9. Das BFA erstattete mit 24.04.2026 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 19.10.2022 den Status des Asylberechtigen zuerkannt erhielt. Das BFA habe mit 11.02.2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und eine entsprechende Mitteilung an die Bezugsperson postalisch versendet, weitere Verfahrensschritte seien seither nicht gesetzt worden. In einer Gesamtschau könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien seit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK trage. Nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen werde im 1. Quartal 2026 geprüft, ob die Lageänderung in Syrien dauerhaft sei. 9. Das BFA erstattete mit 24.04.2026 eine Stellungnahme, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Bezugsperson mit Bescheid des BFA vom 19.10.2022 den Status des Asylberechtigen zuerkannt erhielt. Das BFA habe mit 11.02.2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet und eine entsprechende Mitteilung an die Bezugsperson postalisch versendet, weitere Verfahrensschritte seien seither nicht gesetzt worden. In einer Gesamtschau könne noch nicht abschließend beurteilt werden, ob die in Syrien seit dem Umsturz des Assad-Regimes eingetretene Änderung auch eine Aberkennung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK trage. Nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen werde im 1. Quartal 2026 geprüft, ob die Lageänderung in Syrien dauerhaft sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Als Bezugsperson wurde im Verfahren bei der ÖB Damaskus der Ehemann der BF1 sowie Vater des minderjährigen BF2, XXXX , geboren am XXXX .2004 , syrischer Staatsangehöriger, genannt, welchem mit Bescheid des BFA vom 19.10.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.Als Bezugsperson wurde im Verfahren bei der ÖB Damaskus der Ehemann der BF1 sowie Vater des minderjährigen BF2, römisch 40 , geboren am römisch 40 .2004 , syrischer Staatsangehöriger, genannt, welchem mit Bescheid des BFA vom 19.10.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
In der Mitteilung des BFA vom 29.03.2024 wurde gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ausgeführt, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF wahrscheinlich sei und ein Visum D mit Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen wäre, um diesen die Einreise zu ermöglichen, sofern die Vertretungsbehörde keine Zweifel an der Identität hege. In der Mitteilung des BFA vom 29.03.2024 wurde gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ausgeführt, dass die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten an die BF wahrscheinlich sei und ein Visum D mit Gültigkeitsdauer von vier Monaten auszustellen wäre, um diesen die Einreise zu ermöglichen, sofern die Vertretungsbehörde keine Zweifel an der Identität hege.
Das BFA leitete mit 11.02.2025 hinsichtlich der Bezugsperson ein Aberkennungsverfahren ein, welches im Entscheidungszeitpunkt noch offen ist.
In der Mitteilung des BFA vom 11.02.2025 an die ÖB Damaskus wurde angegeben, dass betreffend die BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 2005 anhängig sei.In der Mitteilung des BFA vom 11.02.2025 an die ÖB Damaskus wurde angegeben, dass betreffend die BF die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei.
Weitere Verfahrensschritte im Aberkennungsverfahren zur Bezugsperson wurden zwischenzeitlich nicht vorgenommen. Wann das Aberkennungsverfahren hinsichtlich der Bezugsperson abgeschlossen wird, ist derzeit nicht absehbar. Im Verfahren sind zudem keine dokumentierten Ermittlungen zur Familieneigenschaft der BF zur Bezugsperson vorgenommen worden.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen zur Antragstellung, zur Bezugsperson, zum laufenden Aberkennungsverfahren sowie zur Wahrscheinlichkeitsprognose ergeben sich eindeutig aus dem Verfahrensakt der ÖB Damaskus und aus dem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) vom 06.05.2026 zur Bezugsperson.
Die Feststellung, dass keine Umstände vorliegen, wonach die Verfahrensverzögerung der asylberechtigten Bezugsperson zurechenbar wäre, stützt sich darauf, dass das BFA in seiner Stellungnahme vom 09.03.2026 keine der Bezugsperson zurechenbaren Handlungen oder Unterlassungen dargelegt, sondern lediglich ins Treffen geführt hat, dass bei tiefgreifenden politischen Veränderungen ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich sei. In der Stellungnahme wird überdies ausdrücklich angeführt, dass seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens keine weiteren Verfahrensschritte durch das BFA vorgenommen wurden.
Die Feststellung, dass nicht absehbar ist, wann mit einem Abschluss des konkreten Asylaberkennungsverfahrens zur Bezugsperson zu rechnen ist, ergibt sich daraus, dass das BFA in seiner Stellungnahme vom 09.03.2026 lediglich anführt, dass nach Vorliegen ergänzender Länderinformationen geprüft werde, ob die Lageänderung in Syrien dauerhaft sei. Zumindest geplante weitere Verfahrensschritte des BFA wurden nicht genannt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A): Stattgabe der Beschwerde
3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten auszugsweise wie folgt:
„Familienverfahren im Inland
§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
1. dieser nicht straffällig geworden ist und
2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3) […]
(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“
„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden
§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“
[…]“
§ 9, § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:Paragraph 9,, Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten:
„Beschwerden
§ 9. (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.Paragraph 9, (1) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Landespolizeidirektionen entscheiden, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Verwaltungsgerichte der Länder.
(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(3) Über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.(4) Über Beschwerden gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.
(5) Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.“
„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. [...]“
„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.
[…]“
„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005
§ 26. Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
§ 1 und § 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) haben folgenden Wortlaut:Paragraph eins und Paragraph 7, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) haben folgenden Wortlaut:
„Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.“Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Fremden, die sich in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor den Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, oder einem Verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem FPG bleiben davon unberührt.“
„Bundesverwaltungsgericht
§ 7. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet überParagraph 7, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.“(2) Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Absatz eins, stattgegeben hat.“
§ 28 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 28, VwGVG lautet wie folgt:
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“
3.1.2. Der VwGH hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach § 34 AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 erfüllt sind (vgl. etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des § 35 Abs. 4 Z 3 AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).3.1.2. Der VwGH hat bereits wiederholt erkannt, dass die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung gebunden ist, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem Verwaltungsgericht offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Gegenstand der Überprüfung ist dabei, ob die Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an die Antragsteller im Rahmen eines (späteren) Familienverfahrens nach Paragraph 34, AsylG 2005 zutreffend erfolgt ist und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 erfüllt sind vergleiche etwa VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0299, Rn. 19, mwN). Dies setzt voraus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl seine Mitteilung auch entsprechend begründet und dem Antragsteller Gelegenheit geboten wird, davon Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen. Im Falle einer negativen Prognose muss der Antragsteller, um die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, zwar lediglich die (niedrigere) Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überwinden vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 24). Es obliegt ihm jedoch, gegen eine negative Prognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zumindest entscheidungswesentliches Vorbringen etwa zu der negativ beurteilten Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer 3, AsylG 2005 zu erstatten und glaubhaft zu machen vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284).
Der VwGH hat bereits judiziert, dass es sich bei der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 um keinen Bescheid handelt. Es ist zwar die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamts über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, mit Verweis auf VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002-0007). Weiters sieht der VwGH keinerlei Anhaltspunkte in der Rechtslage, dass entgegen § 35 Abs. 4 AsylG 2005 trotz Vorliegens einer mittlerweile negativen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zwingend die Erteilung eines Einreisevisums zu erfolgen hätte, weil in einem vorangegangenen Verfahrensschritt eine (nachträglich revidierte und zum Entscheidungszeitpunkt durch eine gegenteilige Mitteilung inhaltlich überholte) positive Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erfolgt war. (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0076).Der VwGH hat bereits judiziert, dass es sich bei der Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 um keinen Bescheid handelt. Es ist zwar die Vertretungsbehörde im Ausland an die Mitteilung des Bundesamts über die Prognose einer Asylgewährung oder die Gewährung von subsidiärem Schutz gebunden, und zwar sowohl an eine negative als auch an eine positive Mitteilung. Allerdings steht es dem BVwG offen, auch die Einschätzung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (VwGH 27.01.2023, Ra 2021/19/0265, mit Verweis auf VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002-0007). Weiters sieht der VwGH keinerlei Anhaltspunkte in der Rechtslage, dass entgegen Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 trotz Vorliegens einer mittlerweile negativen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl zwingend die Erteilung eines Einreisevisums zu erfolgen hätte, weil in einem vorangegangenen Verfahrensschritt eine (nachträglich revidierte und zum Entscheidungszeitpunkt durch eine gegenteilige Mitteilung inhaltlich überholte) positive Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erfolgt war. (VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0076).
Das BVwG hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Art. 8 EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen (vgl. zB VfGH 23.11.2015, E 1510/2015; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19).Das BVwG hat daher eine eigenständige Beurteilung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Gewährung eines Schutzstatus im Inland zu treffen sowie zu überprüfen, ob die Voraussetzungen nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vorliegen. Zudem hat es auch die sich aus Artikel 8, EMRK ergebenden Anforderungen sicherzustellen vergleiche zB VfGH 23.11.2015, E 1510 aus 2015,; VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19).
In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der VfGH fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des § 35 AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach § 34 AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach § 7 AsylG 2005 nicht zuzulassen (vgl. Erläut. zur RV 330 BlgNR 24. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindlichen Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Art. 8 EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Z 75). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß § 35 AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Art. 8 EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen – und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden – (Rechtsmittel-) Verfahren geltend zu machen (vgl. VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Z 62; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Z 163; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Z 58).In seiner Entscheidung vom 16.12.2025, E 1209-1210/2025, hielt der VfGH fest, dass es grundsätzlich ein legitimes öffentliches Interesse des Gesetzgebers darstellt, angesichts des spezifischen Zwecks des Paragraph 35, AsylG 2005, nachziehenden Personen ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutzstatus wie der bereits in Österreich schutzberechtigten Bezugsperson zu gewähren, die Einreise von Familienangehörigen eines international Schutzberechtigten zum Zweck der Asylantragstellung nach Paragraph 34, AsylG 2005 während eines laufenden Aberkennungsverfahrens nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht zuzulassen vergleiche Erläut. zur Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 25). Diesem legitimen öffentlichen Interesse steht das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Wahrung der Familieneinheit der sich im Ausland befindlichen Familienangehörigen sowie der im Inland schutzberechtigten Bezugsperson gemäß Artikel 8, EMRK gegenüber. Diesbezüglich ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familieneinheit ein grundlegendes Recht des Flüchtlings und die Familienzusammenführung ein wesentliches Element darstellt, um es Personen, die vor Verfolgung geflüchtet sind, zu gestatten, ein normales Leben wiederaufzunehmen (EGMR, Tanda Muzinga, Ziffer 75,). Es muss daher den von einer negativen Einreiseentscheidung gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 betroffenen Familienangehörigen möglich sein, ihr nach Artikel 8, EMRK zustehendes Recht auf Wahrung der Familieneinheit in einem flexiblen, raschen und wirksamen – und damit rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechenden – (Rechtsmittel-) Verfahren geltend zu machen vergleiche VfGH 16.12.2025 E 1209/2025-19; EGMR 10.7.2014, 52.701/09, Mugenzi, Ziffer 62,; [GK] 9.7.2021, 6697/18, M.A., Ziffer 163,; 20.10.2022, 22.105/18, M.T. ua., Ziffer 58,).
Zudem führte der VfGH aus, dass sich das BVwG im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das BVwG hat in verfassungskonformer Interpretation des § 35 Abs 4 Z 1 AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das BVwG zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.Zudem führte der VfGH aus, dass sich das BVwG im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden, mit denen ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 aufgrund eines gegen die Bezugsperson anhängigen Aberkennungsverfahrens abgewiesen wurde, nicht auf die Prüfung beschränken kann, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Das BVwG hat in verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 vielmehr im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Einreiseantrages auf Grund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das BVwG zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist.
3.1.3. Verfahrensgegenständlich wurden Anträge gemäß § 35 AsylG 2005 eingebracht und der Ehemann der BF1 sowie Vater des BF2 als Bezugsperson genannt. In weiterer Folge erging seitens des BFA zunächst eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose. Den BF wurden jedoch keine Visa erteilt, sondern es erging mit 11.02.2025 eine – nach erneuter Prüfung erfolgte – weitere Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005, wonach die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus anhängig sei. 3.1.3. Verfahrensgegenständlich wurden Anträge gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 eingebracht und der Ehemann der BF1 sowie Vater des BF2 als Bezugsperson genannt. In weiterer Folge erging seitens des BFA zunächst eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose. Den BF wurden jedoch keine Visa erteilt, sondern es erging mit 11.02.2025 eine – nach erneuter Prüfung erfolgte – weitere Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, wonach die Gewährung des Status des Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, weil gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Schutzstatus anhängig sei.
Die ÖB Damaskus ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vor dem Hintergrund des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge abzuweisen wären. Die ÖB Damaskus ging im Hinblick auf die negative Stellungnahme des BFA gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vor dem Hintergrund des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 zunächst zu Recht davon aus, dass die Anträge abzuweisen wären.
Das Aberkennungsverfahren zur Bezugsperson wurde durch das BFA mit 11.02.2025 eingeleitet.
Die Bezugsperson erhielt den Status des Asylberechtigten durch Bescheid des BFA vom 19.10.2022 zugesprochen. Grund dafür war laut der Stellungnahme des BFA vom 09.03.2026, dass wegen der als glaubhaft anzusehenden Angaben zur drohenden Zwangsverpflichtung durch die Streitkräfte der offiziellen syrischen Armee nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Bezugsperson im Fall der Rückkehr nach Syrien eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Angesichts des Sturzes des Regimes unter Bashar al-Assad im Dezember 2024 kann in einem Fall wie dem gegenständlichen – in dem der Bezugsperson Furcht vor Verfolgung durch das ehemalige Assad-Regime geltend gemacht hat und deshalb als Flüchtling anerkannt worden ist – nicht im Sinne der Judikatur des VfGH gesagt werden, dass eine Aberkennung des Asylstatus „nicht einmal wahrscheinlich“ ist.
Im Entscheidungszeitpunkt ist das Verfahren über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten betreffend die Bezugsperson nach wie vor beim BFA – somit seit circa 15 Monaten – anhängig. Ungeachtet der Frage, ob damit allein schon eine angemessene Verfahrensdauer überschritten erschiene, ist jedenfalls auszuführen, dass eine zügige Verfahrensführung in den vorliegenden Fällen schon deshalb nicht gegeben ist, weil seit der Einleitung des Aberkennungsverfahrens kein weiterer konkreter Verfahrensschritt gesetzt wurde. In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass ein (erste) Länderinformationen zu den geänderten Verhältnissen in Syrien im Mai 2025 veröffentlicht wurde.
Wie bereits ausgeführt, ist die Dauer des vorliegenden Verfahrens unstrittig alleine dem BFA zuzurechnen. Wenn darauf verwiesen wird, dass auf ergänzende Länderberichte gewartet werde, ist dem entgegenzuhalten, dass es jederzeit die Möglichkeit für das BFA gegeben hätte, das Aberkennungsverfahren einzustellen.
Damit wurde im Ergebnis das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson nicht zügig durchgeführt, sodass eine Abweisung der Beschwerde schon deshalb nicht mehr in Betracht kommt.
Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Art. 8 EMRK im konkreten Fall eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.Angesichts dessen erübrigen sich in der Folge auch Erwägungen, ob im Lichte des Artikel 8, EMRK im konkreten Fall eine ungebührlich lange Verzögerung bei der Familienzusammenführung vorliegt.
Die ÖB Damaskus ist daher im fortgesetzten Verfahren gehalten, insbesondere die tatsächliche Familienangehörigeneigenschaft der BF zur Bezugsperson zu prüfen und die notwendigen Feststellungen zu treffen. Ebenso wurden im Zuge der Dokumentenkontrolle durch die ÖB Damaskus nicht alle vorgelegten Papiere einer Überprüfung unterzogen bzw. ein entsprechender bestätigender Prüfvermerk gesetzt, womit auch diesbezüglich noch ergänzende Verfahrensschritte zu setzen sind.
Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen sind. Folglich kommt eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, zum BVwG hin nicht in Betracht.Das BVwG weist in dem Zusammenhang ausdrücklich auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen zum Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen und zum allfälligen Vorliegen der von der Judikatur des VwGH gegenständlich entwickelten Kriterien nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Zudem geht es in den vorliegenden Fällen nicht bloß um ergänzende Sachverhaltsfeststellungen, sondern um entscheidungserhebliche Umstände die erstmals – und in Visaverfahren aufgrund des Auslandsbezuges regelmäßig vor Ort – festzustellen sind. Folglich kommt eine Verlagerung des behördlichen Verfahrens, konkret den entscheidungsrelevanten Sachverhalt erstmals zu ermitteln, zum BVwG hin nicht in Betracht.
Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Entscheidungen in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.Da vor diesem Hintergrund der vorliegende Sachverhalt derart mangelhaft ist, waren die angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und der ÖB Damaskus die Erlassung neuer Entscheidungen in den vorliegenden Rechtssachen aufzutragen.
3.1.4. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG sind Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weshalb eine solche im vorliegenden Fall auch unterblieb. 3.1.4. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG sind Beschwerdeverfahren gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten ohne mündliche Verhandlung durchzuführen, weshalb eine solche im vorliegenden Fall auch unterblieb.
3.2 Zu Spruchpunkt B): Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und es zudem an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und es zudem an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu nachstehenden Fragen fehlt:
1. Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. § 7 AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?1. Wann bzw. unter welchen Kriterien ist die behördliche Führung eines Aberkennungsverfahrens gem. Paragraph 7, AsylG betreffend den Asylstatus einer Bezugsperson als „zügig“ anzusehen?
2. Welche diesbezügliche Verfahrensdauer entspricht (noch) einer „angemessenen Verfahrensdauer“ im Sinne des obzitierten Erkenntnisses des VfGH?
3. a. Ist das BFA grundsätzlich gehalten, Aberkennungsverfahren betreffend den Schutzstatus einer Bezugsperson erst dann einzuleiten, wenn tragfähige Sachverhaltsfeststellungen zu einer nachhaltigen Lageveränderung bereits vorliegen?
3. b. Reicht zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich der Dauerhaftigkeit tatsächlich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG 2005?3. b. Reicht zur Einleitung eines Aberkennungsverfahrens ein begründeter „Anfangsverdacht“ bezüglich der Dauerhaftigkeit tatsächlich geänderter Verhältnisse im Herkunftsland der Bezugsperson und gehen anschließende, oftmals langwierige Sachverhaltsermittlungen, die jedoch objektiv betrachtet nicht „zügiger“ zu bewerkstelligen sind, zulasten der Bezugsperson und ihrer Angehörigen im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG 2005?
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Antragsbegehren Antragseinbringung Antragserfordernisse Antragsfristen Behebung der Entscheidung Bezugsperson Einreisetitel Ermittlungspflicht familiäre Situation geänderte Verhältnisse individuelle Verhältnisse Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft Parteiengehör Prognose Revision zulässig Verfahrensdauer WahrscheinlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W150.2325971.1.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026