TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/20 W274 2289704-2

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Veröffentlicht am 20.05.2026
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Entscheidungsdatum

20.05.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs1 Z6
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W274 2289704-2/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

TEILERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.09.2025, Zahl: 1380670600/250862435, wegen §§ 3, 8, 10 und 57 AsylG, § 52 Abs. 2 und 9, § 55 FPG, §§ 9 und 18 BFA-VG, hier wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 29.09.2025, Zahl: 1380670600/250862435, wegen Paragraphen 3, 8, 10 und 57 AsylG, Paragraph 52, Absatz 2 und 9, Paragraph 55, FPG, Paragraphen 9 und 18 BFA-VG, hier wegen Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG, zu Recht:

Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet (Spruchpunkt VI.), Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet (Spruchpunkt römisch sechs.), Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Beschwerde kommt infolge dessen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zu.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Gegenständlich ist ein Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 30.06.2025 nach rechtskräftiger Abweisung des Erstantrages vom 31.12.2023.

Zunächst stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) - gemeinsam mit seinem Bruder XXXX - am 31.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe Syrien im Sommer 2023 illegal in die Türkei verlassen, dies wegen des Militärdienstes beim Regime, da sie im Sicherheitsquadrat in Al-Hasaka gelebt hätten. Aus diesem Grund habe sein Vater gewollt, dass er und sein Bruder fliehen. Sein Vater sei deshalb auch extra in ein Flüchtlingslager geflohen. Zunächst stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) - gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 - am 31.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er habe Syrien im Sommer 2023 illegal in die Türkei verlassen, dies wegen des Militärdienstes beim Regime, da sie im Sicherheitsquadrat in Al-Hasaka gelebt hätten. Aus diesem Grund habe sein Vater gewollt, dass er und sein Bruder fliehen. Sein Vater sei deshalb auch extra in ein Flüchtlingslager geflohen.

Im Rahmen der Befragung vor der belangten Behörde am 15.02.2024 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, er werde vom Regime und den Kurden gesucht und das Land sei nicht sicher. Es gebe überall verbrecherische Gruppen. Er wolle etwas lernen, wozu es in seiner Heimat keine Chance gebe. Sie würden in ihrem Land vom Regime und von den Kurden diskriminiert, weil er wegen der verbrecherischen Gruppen das Haus nicht verlassen könne, da man ihn zwingen würde, zu kämpfen und unschuldige Menschen und Kinder zu töten sowie das eigene Volk zu bekämpfen, was er nicht wolle. Man bekomme nichts Schriftliches, aber manchmal stünden fünf Soldaten am Anfang der Straße und fragten nach einem Aufschub. Wenn man diesen nicht vorweisen könne, werde man sofort mitgenommen. Aufgrund seines Alters werde er vom Regime gesucht, sein Vater habe auch Verständigungen erhalten, dass sich seine Kinder stellten sollten, da sie im Wehrdienstalter seien. Sie (gemeint: die syrischen Behörden) hätten gewusst, wo sie wohnen, und hätten angefangen, nach ihnen zu suchen und seinen Vater auf das Thema anzusprechen. Im Falle einer Rückkehr befürchte er, rekrutiert und hart bestraft zu werden. Man würde ihn zwingen, zu einer Waffe zu greifen und gegen die eigene Bevölkerung zu kämpfen, oder man würde ihn 25 Jahre lang einsperren.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.02.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz betreffend Asyl als auch Subsidiärschutz in Bezug auf Syrien abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise gesetzt.

Festgestellt wurde, der BF sei vom syrischen Regime nicht gesucht und nicht zum Militärdienst eingezogen worden. Er habe keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime. Es sei eine Rekrutierung durch die Autonomiebehörden möglich, er habe aber nicht glaubhaft vorgebracht, einer solchen ausgesetzt gewesen zu sein. Im Übrigen liege, bezogen auf das Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien, keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK vor. Die Provinz Al Hasaka gelte als zumutbar sicher und sei gefahrlos zu erreichen. Der BF gehe in Österreich keiner Arbeit nach und spreche kein Deutsch.Festgestellt wurde, der BF sei vom syrischen Regime nicht gesucht und nicht zum Militärdienst eingezogen worden. Er habe keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen das syrische Regime. Es sei eine Rekrutierung durch die Autonomiebehörden möglich, er habe aber nicht glaubhaft vorgebracht, einer solchen ausgesetzt gewesen zu sein. Im Übrigen liege, bezogen auf das Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien, keine Gefährdungslage im Sinne einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK vor. Die Provinz Al Hasaka gelte als zumutbar sicher und sei gefahrlos zu erreichen. Der BF gehe in Österreich keiner Arbeit nach und spreche kein Deutsch.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.09.2024 zu W207 2289704-1 als unbegründet ab.

Im Rahmen der diesem Erkenntnis vorgelagerten mündlichen Verhandlung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass er beim syrischen Regime wie auch bei den Kurden zum Pflichtwehrdienst einberufen sei, was bedeute, dass man in den Krieg geschickt werde. Er habe das Gesetz gebrochen, weil er Syrien illegal verlassen und sich dem Pflichtwehrdienst entzogen habe. Auch die Kurden hätten einen Wehrdienst, wenn man ins wehrfähige Alter komme. Deren Patrouillen kontrollierten einen und wenn anhand des Geburtsjahrgangs festgestellt werde, dass man wehrdienstpflichtig sei, werde man mitgenommen. Die Kurden würden ihn auch zwingen, eine Waffe zu tragen und unschuldige Menschen zu töten, was er nicht wolle. Während er zu Hause gewesen sei, habe es keine Übergriffe auf ihn gegeben. Nachdem er Syrien verlassen habe, habe es eine Razzia durch Sicherheitskräfte des Regimes in seiner Wohnung gegeben.

Das BVwG begründete seine Abweisung zusammengefasst damit, der BF könne sich vom Wehrdienst des syrischen Regimes freikaufen und ihm würde mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt werden. Der BF unterliege aktuell der Wehrpflicht in der „demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ und habe diese auch noch nicht erfüllt. Allerdings drohten dem BF im Fall einer Weigerung keine unverhältnismäßigen Sanktionen. Er habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er den kurdischen Milizen bzw. der kurdischen Selbstverwaltung gegenüber politisch oppositionell gesinnt sei und somit einer realen Gefahr der Verfolgung wegen einer Einziehung zum Wehrdienst für die kurdischen Streitkräfte oder einer Verfolgung durch die kurdischen Autonomiebehörden wegen tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller politischer Gesinnung ausgesetzt wäre.

Dem BF komme daher keine Asylberechtigung zu.

Betreffend subsidiären Schutz habe der BF trotz ausdrücklicher Nachfragen keine aktuellen Eingriffe in seine persönliche Sicherheit vorgebracht und es sei nicht anzunehmen, dass es geradezu wahrscheinlich erscheine, dass dem BF bei einer Rückkehr in seine Heimatregion ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit bzw. eine ernstzunehmende Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts drohe. Einschätzungen der aktuellen EUAA Country Guidance sei u.a. mit Bezug auf das Oberlandesgericht Nordrhein-Westfalen (Urteil 16.07.2024, 447/19 Punkt A) entgegenzutreten. Es ergebe sich für den BF keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, im Falle einer Rückkehr etwaigen Menschenrechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Misshandlungen oder Verschwindenlassen zum Opfer zu fallen. Dies treffe auch auf die Gebiete unter Kontrolle der kurdischen Autonomiebehörde, der gegenüber der BF weder kritisch in Erscheinung getreten sei noch sonst in irgendeiner Weise das Missfallen der kurdischen Autonomiebehörden auf sich gezogen habe, zu. Aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Araber sei nicht anzunehmen, dass er ins Visier der kurdisch geführten Autonomiebehörden gerate. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr aufgrund der Versorgungslage in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich sei auch eine Rückkehr in die Herkunftsregion für den BF gefahrlos möglich.

Weiters erfolgten Darlegungen zur Versagung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien unter Rückgriff auf die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde des BF gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 24.02.2025 zu E 4002/2024-14 mit der Begründung ab, dem BVwG seien weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung noch grobe Verfahrensfehler unterlaufen. Das BVwG habe sich mit der Frage der Gefährdung des BF in seinen Rechten auseinandergesetzt und es könne ihm aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der fallwesentlichen Umstände davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege.Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung einer Beschwerde des BF gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 24.02.2025 zu E 4002/2024-14 mit der Begründung ab, dem BVwG seien weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung noch grobe Verfahrensfehler unterlaufen. Das BVwG habe sich mit der Frage der Gefährdung des BF in seinen Rechten auseinandergesetzt und es könne ihm aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es aufgrund der fallwesentlichen Umstände davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege.

Der BF stellte am 30.06.2025 gegenüber der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der LPD Wien einen Folgeantrag mit der Begründung, sein Familienclan habe in Syrien die Kurden bekämpft, im Zuge dessen sei er inhaftiert worden. Beim Erstantrag habe er Angst gehabt und dies deshalb nicht erzählt. Er könne belegen, dass er von den Kurden inhaftiert worden sei und er werde nach wie vor von ihnen verfolgt. Vor einer Woche sei seine Mutter von den Kurden inhaftiert worden, vor einem Monat sei sein 10-jähriger Bruder inhaftiert und gefoltert worden.

Im Rahmen einer Befragung vor der belangten Behörde gab der BF am 03.09.2025 auf die Frage nach neuen Beweismitteln an, er habe am Handy einen Artikel von Facebook vom 10.09.2021, wonach er von seiner Familie als vermisst gemeldet worden sei. Er sei damals freiwillig zu den Kurden gegangen, ohne seine Familie zu informieren. Er habe bei seinem Fluchtgrund bisher teilweise nicht die Wahrheit gesagt. Freunde hätten ihm damals gesagt, dass er sich den kurdischen Einheiten anschließen solle. Er sei aber politisch unterrichtet worden und es habe eine Gehirnwäsche gegeben, sodass er geflüchtet sei. Nach zwei Wochen hätten ihn seine Freunde wieder überredet, freiwillig zu den Kurden zugehen. Dort sei er von Soldaten wegen seiner Flucht geschlagen worden. Er sei dann wieder geflüchtet und habe sich zwei Jahre lang immer wieder bei Verwandten versteckt, bis er im Jahr 2023 Syrien verlassen habe. Er sei zweimal freiwillig bei den Kurden gewesen, und zwar im Jahr 2021. Beim ersten Mal seien es ca. 25 Tage und beim zweiten Mal ca. 15 Tage gewesen. Bei der Erstbefragung am 30.06.2025 habe er nicht die Wahrheit gesagt. Das mit dem Familienclan stimme nicht, ebenso wenig seine Verhaftung oder die seiner Mutter oder seines Bruders. Er könnte auch nicht in Damaskus leben, weil er von den Kurden gesucht werde. Er spreche nicht Deutsch und gehe keiner Beschäftigung nach.

Mit Schreiben vom 8.9.2025 nahm der BF zu den aktuellen Länderfeststellungen Stellung.

Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest (Spruchpunkt V.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.) und stellte fest, gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.). Mit dem bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und Subsidiärschutz ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest (Spruchpunkt römisch fünf.), erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sechs.) und stellte fest, gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro einer solchen ausgesetzt sein werde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, nach denen eine solche extreme Gefährdungslage in Syrien bestehe, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt werde oder eine humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum in Frage gestellt wäre. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe. Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in seinem Heimatland asylrelevanter Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt gewesen sei oder pro futuro einer solchen ausgesetzt sein werde. Es seien keine Umstände amtsbekannt, nach denen eine solche extreme Gefährdungslage in Syrien bestehe, dass gleichsam jeder Rückkehrer einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt werde oder eine humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum in Frage gestellt wäre. Weiters könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich bestehe.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde insbesondere aus, der BF habe selbst zugegeben, absichtlich gegenüber der Behörde gelogen und seine Angaben beliebig angepasst zu haben. Es sei daher nicht glaubwürdig, dass er jemals Probleme mit den kurdischen Autonomiebehörden gehabt habe. Der von ihm vorgelegte Screenshot sei als Foto jeder Manipulation zugänglich und der Facebook-Post könnte unter jedweden Umständen entstanden sein. Es hätten sich aus Sicht des BFA seit der Entscheidung des BVwG im ersten Asylverfahren keine maßgeblichen Änderungen ergeben, die das BFA zu einer anderen Entscheidung veranlasse, als der durch das BVwG ergangenen.

Rechtlich gelangte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. zur Ansicht, dass der BF aus keinem der Konventionsgründe verfolgt werde. Rechtlich gelangte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. zur Ansicht, dass der BF aus keinem der Konventionsgründe verfolgt werde.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, der BF beherrsche in seinem Heimatland die üblichen Landessprachen und kenne die kulturellen Werte. Die Teilnahme am öffentlichen Leben sei gewährleistet. Er könne eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Aufgrund Verwandter in Syrien müsse davon ausgegangen werden, dass diese dem BF auch bei der Rückkehr Unterstützung zukommen lassen könnten. Er habe vor seiner Ausreise bei seinen Eltern und anderen Verwandten Unterkunft erhalten. Er werde auch aktuell von Freunden in Österreich unterstützt, die ihm Unterstützung zukommen lassen könnten. Er gehöre keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung. Im Hinblick auf die erhöhte Anzahl von Rückkehrern sei zu schließen, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstelle, dass im Falle einer Rückkehr generell von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre. Die EU-Sanktionen seien zur Gänze aufgehoben. Auch die US-Sanktionen seien bis Juli 2025 teilweise aufgehoben worden. Zwischenzeitlich seien mehrere Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien geöffnet. Die Sicherheitslage stelle sich nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass jeder zurückgekehrte Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Zusammenfassend lägen beim BF keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass dieser bei einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten (zitiert wurden diesbezüglich kürzlich ergangene Entscheidungen des BVwG). Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, der BF beherrsche in seinem Heimatland die üblichen Landessprachen und kenne die kulturellen Werte. Die Teilnahme am öffentlichen Leben sei gewährleistet. Er könne eine Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Aufgrund Verwandter in Syrien müsse davon ausgegangen werden, dass diese dem BF auch bei der Rückkehr Unterstützung zukommen lassen könnten. Er habe vor seiner Ausreise bei seinen Eltern und anderen Verwandten Unterkunft erhalten. Er werde auch aktuell von Freunden in Österreich unterstützt, die ihm Unterstützung zukommen lassen könnten. Er gehöre keinem Personenkreis an, von dem anzunehmen sei, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstelle als die übrige Bevölkerung. Im Hinblick auf die erhöhte Anzahl von Rückkehrern sei zu schließen, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht als derart schlecht darstelle, dass im Falle einer Rückkehr generell von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre. Die EU-Sanktionen seien zur Gänze aufgehoben. Auch die US-Sanktionen seien bis Juli 2025 teilweise aufgehoben worden. Zwischenzeitlich seien mehrere Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien geöffnet. Die Sicherheitslage stelle sich nicht als derart gravierend dar, dass anzunehmen wäre, dass jeder zurückgekehrte Zivilist alleine aufgrund seiner Anwesenheit in diesem Gebiet einem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Zusammenfassend lägen beim BF keine individuellen Umstände vor, die dafür sprächen, dass dieser bei einer Rückkehr in eine derart extreme Notlage geraten würde, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellten (zitiert wurden diesbezüglich kürzlich ergangene Entscheidungen des BVwG).

Zu Spruchpunkt III. ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz. Zu Spruchpunkt römisch drei. ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz.

Zu Spruchpunkt IV. führte die belangte Behörde aus, der BF halte sich seit seiner Asylantragstellung im Dezember 2023 in Österreich auf. Andere maßgebliche Integrationspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Das BVwG habe das Privat- und Familienleben des BF bereits im ersten Asylverfahren als nicht schützenswert eingestuft. Seit der damaligen Entscheidung hätten sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Der BF wäre bei einer Rückkehrentscheidung nicht gezwungen, die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. Es liege weiterhin kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Zu Spruchpunkt römisch vier. führte die belangte Behörde aus, der BF halte sich seit seiner Asylantragstellung im Dezember 2023 in Österreich auf. Andere maßgebliche Integrationspunkte hätten nicht festgestellt werden können. Das BVwG habe das Privat- und Familienleben des BF bereits im ersten Asylverfahren als nicht schützenswert eingestuft. Seit der damaligen Entscheidung hätten sich keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Der BF wäre bei einer Rückkehrentscheidung nicht gezwungen, die bestehenden Bindungen zur Gänze abzubrechen. Es liege weiterhin kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor.

Zu Spruchpunkt V. wurde ausgeführt, es lägen keine Gründe vor, wonach eine Abschiebung unzulässig wäre. Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde ausgeführt, es lägen keine Gründe vor, wonach eine Abschiebung unzulässig wäre.

Zu Spruchpunkt VI. bezog sich die belangte Behörde auf § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG, wonach bei einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Gegen den BF habe bereits vor Stellung dieses Asylantrags eine Rückkehrentscheidung bestanden. Bei einer Rückkehr bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung und es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Zu Spruchpunkt römisch sechs. bezog sich die belangte Behörde auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG, wonach bei einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden könne, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden sei. Gegen den BF habe bereits vor Stellung dieses Asylantrags eine Rückkehrentscheidung bestanden. Bei einer Rückkehr bestehe keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung und es sei davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.

Zu Spruchpunkt VII. sei als gesetzliche Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 55 Abs. 1a FPG auszusprechen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe.Zu Spruchpunkt römisch sieben. sei als gesetzliche Folge der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG auszusprechen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht bestehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit den Anträgen, dem BF nach mündlicher Verhandlung Asyl bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Spruchpunkte III. bis VI. zu beheben bzw. die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Beweiswürdigung und inhaltlicher Rechtswidrigkeit mit den Anträgen, dem BF nach mündlicher Verhandlung Asyl bzw. subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. zu beheben bzw. die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.

Der BF brachte zusammengefasst vor, er habe sich als 17-Jähriger freiwillig unter Einfluss von Freunden der SDF angeschlossen und sei in die Miliz eingegliedert worden. Er sei dort mehrere Wochen politisch indoktriniert und anschließend einem Kampfverband zugeteilt worden. Der BF sei jedoch desertiert, weil ihm wesentliche persönliche Freiheiten (Kontakt zur Familie) vorenthalten worden seien. Wenige Wochen nach seiner Desertation habe er sich wiederum durch Freunde zu einer Rückkehr in die SDF überreden lassen. Bei seiner Rückkehr sei er geschlagen und misshandelt worden. Er habe sich dann einige Zeit bei der SDF befunden, bis er erneut desertiert sei und sich bei Verwandten versteckt habe, bis er schließlich Syrien in die Türkei verlassen habe. Wegen seiner Desertation werde der BF von der SDF sowie den Behörden der Autonomieverwaltung gesucht und es drohe ihm ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Bestrafung bzw. die zwangsweise Wiedereingliederung in die SDF.

Er habe aus Angst vor Konsequenzen aufgrund seiner ehemaligen Zugehörigkeit zur SDF, auf Ratschlag seiner Eltern und aufgrund der irrigen Annahme, er würde ohnehin aufgrund der schlechten Sicherheitslage einen Aufenthaltstitel erhalten, diese Tatsachen bisher nicht angegeben.

Er lege mit der Beschwerde weitere Beweismittel vor, und zwar ein Facebook-Posting vom 8. August 2022, welches den BF in der SDF-Uniform zeige, sowie ein Foto des BF in Uniform zusammen mit seiner Mutter, nachdem diese schließlich herausgefunden habe, dass sich der BF der SDF angeschlossen habe. Zudem lege er einen Haftbefehl in Kopie vor, der dem Dorfvorsteher seiner Heimatgemeinde seitens der AANES übergeben worden sei. Darin würden gegen den BF falsche Anschuldigungen erhoben und er werde zur Festnahme ausgeschrieben. Der Bruder des BF habe zudem in seiner Zeit an der Hochschule für Gesundheitsberufe in Al-Hasaka mehrmals lautstark Kritik an den SDF geübt, weil diese Minderjährige zwangsrekrutierten. Er sei damals festgenommen worden und habe eine schriftliche Verpflichtung unterschrieben, dies nicht zu wiederholen. Kurz darauf habe er denselben Vorfall erneut begangen und sich der Verfolgung entzogen. Der BF befürchte daher auch eine Reflexverfolgung, weil sein Bruder von den kurdischen Behörden als Oppositioneller angesehen werde.

Der BF habe dieses Vorbringen nicht früher erstattet, weil er Angst gehabt habe, seine Familie in Syrien würde dadurch Probleme bekommen. Da er nun akut von der Abschiebung bedroht sei, habe er keine andere Möglichkeit mehr gesehen, als dieses Vorbringen im gegenständlichen Verfahren zu erstatten.

Aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage würde der BF im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb angeregt werde, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine hinreichende Versorgung sei nicht gewährleistet und familiäre Unterstützung nicht gegeben, da seine Angehörigen unter sehr schwierigen Bedingungen lebten, der Vater sich als Tagelöhner verdingen müsse und die Familie gerade so über die Runden komme. Die Mutter leide an einer Nierenerkrankung, die Großmutter sei an Krebs erkrankt.

Der BF habe neue Beweismittel vorgelegt und seine Fluchtgründe nunmehr vollständig ausgeführt, weshalb die Voraussetzungen für einen zulässigen Folgeantrag gemäß § 71 AsylG iVm § 68 AsylG gegeben seien. Der BF habe neue Beweismittel vorgelegt und seine Fluchtgründe nunmehr vollständig ausgeführt, weshalb die Voraussetzungen für einen zulässigen Folgeantrag gemäß Paragraph 71, AsylG in Verbindung mit Paragraph 68, AsylG gegeben seien.

Der BF befürchte auch eine Zwangsrekrutierung in die kurdischen Selbstverteidigungskräfte samt Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung.

Angeschlossen waren Unterlagen betreffend die Mutter und Großmutter.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt - beim BVwG einlangend am 28.10.2025 - mit dem Antrag vor, diese als unbegründet abzuweisen.

Mit Teilerkenntnis vom 03.11.2025 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, ab.

Mit Erkenntnis zu Ra 2025/20/0681 vom 25.03.2026 hob der Verwaltungsgerichtshof dieses Erkenntnis über außerordentliche Revision des BF auf.

Mit Stellungnahme vom 30.03.2026 übermittelte der BF weitere Beweismittel.

Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ist im Ergebnis berechtigt:Die Beschwerde betreffend Spruchpunkt römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ist im Ergebnis berechtigt:

Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht aberkannt wurde.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt, 1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnungen darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylweber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke nehmen zu lassen.

Gemäß Abs. 2 ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Absatz 2, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Gemäß Abs. 5 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder Protokoll Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Absatz 5, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, die Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder Protokoll Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Abs 1 Z 6 stellt darauf ab, dass gegen einen Asylwerber bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (BGBl I 2013/68) legen Z 6 so aus, dass der Asylwerber den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Durchsetzung des fremdenrechtlichen Titels zu verhindern.Absatz eins, Ziffer 6, stellt darauf ab, dass gegen einen Asylwerber bereits vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (BGBl römisch eins 2013/68) legen Ziffer 6, so aus, dass der Asylwerber den Antrag auf internationalen Schutz nur stellt, um die Durchsetzung des fremdenrechtlichen Titels zu verhindern.

Die Konsequenz der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Amts wegen binnen einer Wochenfrist ist die Hemmung der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Abs 5 deckt sich inhaltlich mit der Gefahrenprognose in § 8 AsylG (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkungen zu § 18 BFA-VG, Stand 1.3.2016, rdb.at). Die Konsequenz der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von Amts wegen binnen einer Wochenfrist ist die Hemmung der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Absatz 5, deckt sich inhaltlich mit der Gefahrenprognose in Paragraph 8, AsylG (Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkungen zu Paragraph 18, BFA-VG, Stand 1.3.2016, rdb.at).

Im Hinblick auf die Frist von einer Woche des § 18 Abs 5 BFA-VG ist die Beschwerde im Bezug auf die Bekämpfung der von der belangten Behörde aberkannten aufschiebenden Wirkung vorab zu behandeln. Zwar wird - ausdrücklich auf dieses Thema bezogen - lediglich auf S. 8 der Beschwerde „angeregt“, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus der vollumfänglichen Erhebung der Beschwerde auf S. 1 ergibt sich aber, dass ausdrücklich auch Spruchpunkt VI. im Rahmen der Beschwerde bekämpft werden soll, weshalb diesbezüglich von einer zulässigen Beschwerde auszugehen ist und die Entscheidung darüber – da dem Gericht eine Gesamterledigung in der genannten Frist nicht möglich ist – in der vom VwGH geforderten Form eines Teilerkenntnisses ergeht.Im Hinblick auf die Frist von einer Woche des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist die Beschwerde im Bezug auf die Bekämpfung der von der belangten Behörde aberkannten aufschiebenden Wirkung vorab zu behandeln. Zwar wird - ausdrücklich auf dieses Thema bezogen - lediglich auf S. 8 der Beschwerde „angeregt“, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus der vollumfänglichen Erhebung der Beschwerde auf S. 1 ergibt sich aber, dass ausdrücklich auch Spruchpunkt römisch sechs. im Rahmen der Beschwerde bekämpft werden soll, weshalb diesbezüglich von einer zulässigen Beschwerde auszugehen ist und die Entscheidung darüber – da dem Gericht eine Gesamterledigung in der genannten Frist nicht möglich ist – in der vom VwGH geforderten Form eines Teilerkenntnisses ergeht.

Die belangte Behörde beschränkte die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Bezugnahme auf § 18 Abs 1 Z 6 BFA-VG und die Ausführungen, es stehe fest, dass für den BF bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Der BF bedürfe nicht des Schutzes Österreichs. Es sei davon auszugehen, dass im Fall des BF die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Das Interesse des BF trete hinter jenes von Österreich an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.Die belangte Behörde beschränkte die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf die Bezugnahme auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG und die Ausführungen, es stehe fest, dass für den BF bei Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Der BF bedürfe nicht des Schutzes Österreichs. Es sei davon auszugehen, dass im Fall des BF die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Das Interesse des BF trete hinter jenes von Österreich an einer raschen und effektiven Durchsetzung der Rückkehrentscheidung zurück.

Ausdrücklich im Zusammenhang mit der monierten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung brachte der BF vor, aufgrund der Sicherheits- und Versorgungslage würde er im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten. Eine hinreichende Versorgung sei nicht gewährleistet und familiäre Unterstützung nicht gegeben, da seine Angehörigen unter sehr schwierigen Bedingungen lebten und kaum über die Runden kämen. Die Mutter leide an einer Nierenerkrankung, die Großmutter sei an Krebs erkrankt.

Unter der Voraussetzung der Z 6 des § 18 Abs 1 BFA-VG kann die belangte Behörde im Sinne einer gebundenen Ermessenentscheidung die grundsätzlich mit der Beschwerde verbundene aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.Unter der Voraussetzung der Ziffer 6, des Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann die belangte Behörde im Sinne einer gebundenen Ermessenentscheidung die grundsätzlich mit der Beschwerde verbundene aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.

Dies liegt fallgegenständlich in Form der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung samt Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Syrien infolge des BVwG-Erkenntnisses vom 09.09.2024 zu W207 2289704-1, welches die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 29.02.2024 abwies und diesen damit bestätigte, vor.

Zusätzlich hat sich aber das gebundene Ermessen der Behörde nach § 18 Abs 1 BFA-VG an dessen Abs 2 zu orientieren, wie der VwGH in seinen Erkenntnissen zu Ro 2025/20/0003 und (darauf verweisend) Ra 2025/20/0681 und Ra 2025/20/0578 mit ausführlicher Begründung darlegte. Die in § 18 Abs 2 BFA-VG genannten, alternativen Kriterien (sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; Rückkehr ins Bundesgebiet entgegen einem Einreiseverbot; Fluchtgefahr) sind also bei der Übung des nach Abs 1 eingeräumten Ermessens zwingend zu beachten. Zudem hat der VwGH mit näherer Begründung festgehalten, weshalb zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Ergebnisses auch Art 7 Abs 4 der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) zu beachten ist, wonach eine Frist für die freiwillige Ausreise nur dann versagt werden kann, wenn Fluchtgefahr besteht, der Antrag auf einen Aufenthaltstitel (gemeint auch: aufgrund der Zuerkennung von internationalem Schutz, s. Ro 2025/20/0003, Rz 127) als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Diese Voraussetzungen decken sich zum Teil mit denjenigen des § 18 Abs 2 BFA-VG.Zusätzlich hat sich aber das gebundene Ermessen der Behörde nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG an dessen Absatz 2, zu orientieren, wie der VwGH in seinen Erkenntnissen zu Ro 2025/20/0003 und (darauf verweisend) Ra 2025/20/0681 und Ra 2025/20/0578 mit ausführlicher Begründung darlegte. Die in Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG genannten, alternativen Kriterien (sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich; Rückkehr ins Bundesgebiet entgegen einem Einreiseverbot; Fluchtgefahr) sind also bei der Übung des nach Absatz eins, eingeräumten Ermessens zwingend zu beachten. Zudem hat der VwGH mit näherer Begründung festgehalten, weshalb zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Ergebnisses auch Artikel 7, Absatz 4, der Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG) zu beachten ist, wonach eine Frist für die freiwillige Ausreise nur dann versagt werden kann, wenn Fluchtgefahr besteht, der Antrag auf einen Aufenthaltstitel (gemeint auch: aufgrund der Zuerkennung von internationalem Schutz, s. Ro 2025/20/0003, Rz 127) als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist oder die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt. Diese Voraussetzungen decken sich zum Teil mit denjenigen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG.

Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den zu Spruchpunkt VI. ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – neben dem Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung – lediglich damit, dass bei einer Rückkehr des BF keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe und davon auszugehen sei, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Damit legt sie aber nicht dar, inwiefern die nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Kriterien des § 18 Abs 2 BFA-VG bzw. des Art 7 Abs 4 Rückführungsrichtlinie im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen.Im gegenständlichen Fall begründete die belangte Behörde den zu Spruchpunkt römisch sechs. ausgesprochenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung – neben dem Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung – lediglich damit, dass bei einer Rückkehr des BF keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung bestehe und davon auszugehen sei, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Damit legt sie aber nicht dar, inwiefern die nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Kriterien des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG bzw. des Artikel 7, Absatz 4, Rückführungsrichtlinie im vorliegenden Fall erfüllt sein sollen.

Solches ist für das Gericht auch nicht ersichtlich: Weder gibt es Hinweise auf eine Fluchtgefahr des BF, noch gibt es Anzeichen dafür, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Wie sich aus der VwGH-Entscheidung zu Ra 2021/18/0100 ergibt, kann nicht aus jeder Verletzung der Ausreiseverpflichtung bereits eine solche Gefahr abgeleitet werden. Die belangte Behörde hat den Folgeantrag des BF auch nicht als „offensichtlich unbegründet“ (zu dieser, in der österreichischen Rechtsordnung nicht umgesetzten unionsrechtlichen Option s. Art 32 Abs 2 der Richtlinie 2013/32/EU) oder „missbräuchlich“ abgelehnt, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen oder eine Mutwillensstrafe verhängt wurde. Der BF ist auch nicht entgegen einem Einreiseverbot ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Solches ist für das Gericht auch nicht ersichtlich: Weder gibt es Hinweise auf eine Fluchtgefahr des BF, noch gibt es Anzeichen dafür, dass ein Verbleib des BF im Bundesgebiet bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Wie sich aus der VwGH-Entscheidung zu Ra 2021/18/0100 ergibt, kann nicht aus jeder Verletzung der Ausreiseverpflichtung bereits eine solche Gefahr abgeleitet werden. Die belangte Behörde hat den Folgeantrag des BF auch nicht als „offensichtlich unbegründet“ (zu dieser, in der österreichischen Rechtsordnung nicht umgesetzten unionsrechtlichen Option s. Artikel 32, Absatz 2, der Richtlinie 2013/32/EU) oder „missbräuchlich“ abgelehnt, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Antrag nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen oder eine Mutwillensstrafe verhängt wurde. Der BF ist auch nicht entgegen einem Einreiseverbot ins Bundesgebiet zurückgekehrt.

Daher war der gegenständlichen Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 18 Abs 2 BFA-VG bzw. des Art 7 Abs 4 Rückführungsrichtlinie Folge zu geben und der betreffende Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt somit aufschiebende Wirkung zu, was zwecks Rechtssicherheit im Spruch festzuhalten war.Daher war der gegenständlichen Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG bzw. des Artikel 7, Absatz 4, Rückführungsrichtlinie Folge zu geben und der betreffende Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde kommt somit aufschiebende Wirkung zu, was zwecks Rechtssicherheit im Spruch festzuhalten war.

Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte aufgrund Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.

Zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil anhand der gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der rezenten, insbesondere zum gegenständlichen Fall ergangenen Rechtsprechung des VwGH Einzelfallumstände zu beurteilen waren. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil anhand der gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der rezenten, insbesondere zum gegenständlichen Fall ergangenen Rechtsprechung des VwGH Einzelfallumstände zu beurteilen waren.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Kassation real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W274.2289704.2.00

Im RIS seit

06.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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