Entscheidungsdatum
21.05.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W168 2343468-1/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb XXXX , StA: Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2026, Zl. 1244846310/250979014, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb römisch 40 , StA: Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2026, Zl. 1244846310/250979014, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gem. §18 Abs. 5 BFA – VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gem. §18 Absatz 5, BFA – VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Gebiet der EU und in weiterer Folge in das Bundesgebiet ein, wo der Beschwerdeführer erstmals am 05.09.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat und seither vor dem Bundesamt aktenkundig ist.
Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers ergab sich, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Schengen-Visums, Nr. XXXX , ausgestellt von der lettischen Botschaft in Taschkent/Usbekistan, Gültigkeit von 25.04.2019 bis 21.05.2019, war.Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung des Beschwerdeführers ergab sich, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines Schengen-Visums, Nr. römisch 40 , ausgestellt von der lettischen Botschaft in Taschkent/Usbekistan, Gültigkeit von 25.04.2019 bis 21.05.2019, war.
Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG gab der Beschwerdeführer vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nachfolgendes zu seinen Fluchtgründen an:
(Der Auszug der Erstbefragung wurde im Original übernommen.)
[… Warum haben sie das Land verlassen (Fluchtgrund): (Die Befragung ist durch den Antragsteller in eigenen Worten abschließend zu beantworten, ohne zu hinterfragen [Wer, Wann, Was, Wo, Wie, Wieso])
Ich hatte in Usbekistan Schulden in der Höhe von 75 Millionen So’m. Ich handele mit Zwiebeln. Mein Geschäft ging in den Konkurs. Ich muss meine Schulden zurückzahlen. Ich kann dieses Geld in Usbekistan nicht verdienen. Ich habe eine Familie in Usbekistan und muss für diese sorgen. Politische oder sonstige Probleme habe ich keine. Das sind meine Fluchtgründe.
Was befürchtet der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat?
Ich muss die Schulden zurückzahlen. Ich kann diese jedoch nicht bezahlen.
Gibt es konkrete Hinweise, dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen? Hätte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen? Wenn ja, welche?
Nein […]
In weiterer Folge wurde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Sachverhalt nach der Dublin-III-VO vorliegt und wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach durchgeführten Ermittlungsverfahren mit Bescheid des BFA vom 22.10.2019, GZ: 1244846310/190905579, ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Lettlands für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers gem. Art. 12 (4) der EU-Verordnung Nr. 604/2013 festgestellt und gem. § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung nach Lettland angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 61 Abs. 2 FPG festgestellt.In weiterer Folge wurde festgestellt, dass im Fall des Beschwerdeführers ein Sachverhalt nach der Dublin-III-VO vorliegt und wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach durchgeführten Ermittlungsverfahren mit Bescheid des BFA vom 22.10.2019, GZ: 1244846310/190905579, ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Lettlands für die Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers gem. Artikel 12, (4) der EU-Verordnung Nr. 604 aus 2013, festgestellt und gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine Außerlandesbringung nach Lettland angeordnet und die Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt.
Die Entscheidung erwuchs nach ordnungsgemäßer Zustellung am 12.11.2019 in Rechtskraft und war die Überstellung des Beschwerdeführers bis 12.05.2021 möglich.
Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet nicht aus eigenem verlassen und hat die Führung des Asylverfahrens in Lettland nicht in Anspruch genommen. Stattdessen verweilte der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet und führte seinen Aufenthalt im Verdeckten.
Nach Setzung weiterer Schritte seitens Bundesamtes wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Routinekontrolle durch die LPD am 24.09.2020 aufgegriffen und wurde der ausgeschriebene Festnahmeauftrag vollzogen und wurde der Beschwerdeführer dem BFA vorgeführt. In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 25.09.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gem. § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG angeordnet.Nach Setzung weiterer Schritte seitens Bundesamtes wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer Routinekontrolle durch die LPD am 24.09.2020 aufgegriffen und wurde der ausgeschriebene Festnahmeauftrag vollzogen und wurde der Beschwerdeführer dem BFA vorgeführt. In weiterer Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom 25.09.2020 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet.
Aufgrund der komplexen Covid-19-Bestimmungen wurde das Bundesamt seitens lettischer Behörden am 30.09.2020 darüber informiert, dass eine Dublin-Überstellung nicht möglich sei und wurde der Beschwerdeführer ehestmöglich aus der Schubhaft entlassen.
Nach eingebrachter Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.04.2022, GZ: W154 2235622-1/8E, die Entscheidung des BFA aufgehoben und die Schubhaft für rechtswidrig erklärt, zumal aufgrund der Covid-19-Situation eine fristgerechte Überstellung, obwohl im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr festgestellt werden konnte, nicht möglich war.
Der Beschwerdeführer war zuletzt mit 13.07.2021 gemeldet, war an der Adresse nicht greifbar und hat seinen Aufenthalt im Verdeckten geführt und hat nicht weiter an seiner Aufenthaltsbeendigung mitgewirkt.
Am 15.07.2025 trat der Beschwerdeführer an seine nunmehrige Vertretung heran und hat eine Vollmacht inkl. Zustellvollmacht unterzeichnet.
Am 24.07.2025 brachte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ein und gab nachfolgende verfahrensrelevanten Angaben im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu Protokoll:
(Der Auszug der Erstbefragung wurde im Original übernommen.)
[…]
Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 12.11.2019 bereits rechtskräftig entschieden. Warum stellt der Beschwerdeführer jetzt einen (neuerlichen) Asylantrag? Was hat sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren - in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat - verändert? Erläutere der Beschwerdeführer umfassend und detailliert sämtliche Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung und lege nun alle ihm nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vor.
Noch vor meiner Ausreise habe ich mit meinem Onkel bestimmte Moscheen in meinem Heimatland besucht. In meinem Heimatland sind nicht alle Moscheen öffentlich zugänglich. Vielen wird der Zutritt verweigert. Vor 2 Wochen wurde mein Onkel festgenommen. Er wurde aufgefordert, Namen von den Personen zu nennen, mit welchen er in diesen Moscheen gebetet hat. Mein Onkel musste meinen Namen nennen. Das alles habe ich vor kurzem durch meine Schwester erfahren, da die Behörden bei mir zu Hause aufgetaucht sind und nach mir gefragt und gesucht haben. Sie hat mir dann gesagt, dass ich dortbleiben soll, wo ich gerade bin. Ich habe Angst, inhaftiert zu werden. Mein Onkel ist immer noch in Untersuchungshaft. Das sind alle Gründe.
Auf Nachfrage ob alle Ausreise-, Flucht-, oder Verfolgungsgründe genannt worden sind führte der BF aus?
Ja
Auf Nachfrage, was befürchtet der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, führt dieser aus: (unbedingt auszufüllen)
Ich habe Angst vor einer Inhaftierung.
Auf Nachfrage, ob es konkrete Hinweise gibt, dass diesem bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohte, oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hat? (ja, welche?/keine) führte der BF aus:
Nein
Auf die Frage, seit wann diesen die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt? (genaues Datum oder überprüfbarer Anlass)
Seit 2 Wochen
[…]
Am 05.02.2026 wurde die Vertretungsvollmacht sowie nachfolgende Stellungnahme via E-Mail an das BFA seitens der Vertretung des Beschwerdeführers übermittelt:
(Der Inhalt der E-Mail wurde im Original übernommen.)
[…] Sehr geehrte Damen und Herren ! Herr MANONOW fürchtet bei Rückkehr nach Usbekistan seine Festnahme aufgrund der Inhaftierung seines Onkels aus religiösen Gründen. Damit macht er eine asylrelevante Verfolgung geltend. [...] Es wird daher ersucht ihm internationalen Schutz zu gewähren. Mit freundlichen Grüßen Alexander Wuppinger, Verein SUARA […]
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 22.01.2026 von einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA niederschriftlich, im Beisein einer Dolmetscherin sowie im Beisein einer Vertretung, einvernommen und machte die nachfolgenden entscheidungsrelevanten Angaben:
(Die Niederschrift wurde im Original übernommen, etwaige Schreib- oder Tippfehler wurden nicht korrigiert.)
„Der Grund der Einvernahme wird der Verfahrenspartei erläutert, weiters wird die VP darüber unterrichtet, dass die Daten bzw. Sachverhalte nicht an heimatliche Behörden weitergetragen werden und vertraulich behandelt werden.
LA: Welche Sprachen sprechen Sie? (Anm.: Hier steht das "Sie" in der Frage des Leiters der Amtshandlung an die VP) VP: Meine Muttersprachen sind Tadschikisch. Ich spreche auch usbekisch, russisch, türkisch ein wenig englisch. [...]LA: Welche Sprachen sprechen Sie? Anmerkung, Hier steht das "Sie" in der Frage des Leiters der Amtshandlung an die VP) VP: Meine Muttersprachen sind Tadschikisch. Ich spreche auch usbekisch, russisch, türkisch ein wenig englisch. [...]
Die Verfahrenspartei wird bei Beginn der Einvernahme erneut auf die Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung der Angaben, Konsequenzen von Falschaussagen, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc. in einer ihr verständlichen Art und Weise hingewiesen. Weiters wird die Verfahrenspartei darauf hingewiesen, dass ihren Angaben eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt sowie auch darüber, dass die Vorlage falscher Beweismittel sowie falsche Angaben zur Identität oder Herkunft strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Die VP ist sich dessen bewusst und willigt ein.
[...] LA: Möchten Sie die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht haben? Sie haben die Möglichkeit im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. (Anm.: Fragen im Protokollteil richten sich direkt an die VP) VP: Mein Anwalt wird eine Stellungnahme einbringen. [...][...] LA: Möchten Sie die aktuellen Länderfeststellungen zu Ihrem Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht haben? Sie haben die Möglichkeit im Zuge des Parteiengehörs eine Stellungnahme abzugeben. Anmerkung, Fragen im Protokollteil richten sich direkt an die VP) VP: Mein Anwalt wird eine Stellungnahme einbringen. [...]
Eine Stellungnahme sowie verfahrensrelevante Beweismittel langten binnen gewährter Frist nicht beim Bundesamt ein und konnten auch keine weiteren Zugänge im Geschäftsfall verzeichnet werden.
Mit Schreiben vom heutigen Tag wurde der Beschwerdeführer über eine Rechtsberatung gemäß § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.Mit Schreiben vom heutigen Tag wurde der Beschwerdeführer über eine Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren informiert.
Mit oben genanntem und verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.07.2025 in Folge vollumfänglich abgewiesen, die belangte Behörde erließ eine Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Usbekistan wurde festgestellt, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt, das BFA gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. verhängte ein Einreiseverbot in der Höhe von 3 Jahren und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Mit oben genanntem und verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 24.07.2025 in Folge vollumfänglich abgewiesen, die belangte Behörde erließ eine Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Usbekistan wurde festgestellt, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt, das BFA gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. verhängte ein Einreiseverbot in der Höhe von 3 Jahren und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Hiergegen wurde durch die Vertretung vollumfänglich Beschwerde erhoben. Moniert wurde insbesondere, dass eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK darstellen würde, bzw. wurden durch die Vertretung folgende Anträge gestellt: Hiergegen wurde durch die Vertretung vollumfänglich Beschwerde erhoben. Moniert wurde insbesondere, dass eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK darstellen würde, bzw. wurden durch die Vertretung folgende Anträge gestellt:
1. Das Bundesverwaltungsgericht möge meiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, da eine sofortige Abschiebung eine Verletzung meiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK nach sich ziehen würde und mein Vorbringen nicht offensichtlich unbegründet ist.1. Das Bundesverwaltungsgericht möge meiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, da eine sofortige Abschiebung eine Verletzung meiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK nach sich ziehen würde und mein Vorbringen nicht offensichtlich unbegründet ist.
2. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit das Gericht sich einen persönlichen Eindruck der Glaubwürdigkeit verschaffen und der BF die Furcht vor Verfolgung detailliert darlegen kann. 3. Den angefochtenen Bescheid vollumfänglich zu beheben und dem BF gemäß § 3 AsylG den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, 4. In eventu: dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuzuerkennen, bzw.5. In eventu: Den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt betreffend das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.2. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, damit das Gericht sich einen persönlichen Eindruck der Glaubwürdigkeit verschaffen und der BF die Furcht vor Verfolgung detailliert darlegen kann. 3. Den angefochtenen Bescheid vollumfänglich zu beheben und dem BF gemäß Paragraph 3, AsylG den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, 4. In eventu: dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuzuerkennen, bzw.5. In eventu: Den angefochtenen Bescheid im Spruchpunkt betreffend das Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen (vgl. auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen vergleiche auch BVwG vom 20.07.2015, W182 1263962-2/4E, W182 1315030-2/4E).
Die Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK geltend gemacht. Die Beschwerdeführer machte im gegenständlichen Verfahren ein mögliches reales Risiko einer Verletzung einer zu berücksichtigten Konventionsbestimmung, insbesondere gem. Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer hat durch die Ausführungen in der Beschwerde den diesbezüglich verfahrenswesentlichen Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten, sondern ein diesbezüglich in diesem Verfahren auf Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung ausreichend und in Folge noch weiter abzuklärend substantiiertes Vorbringen erstattet.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, oder Art. 8 EMRK darstellen könnte. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden, bzw. kann in casu mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, oder Artikel 8, EMRK darstellen könnte.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung insbesondere in der Bewertung der Lage im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde beruht, sowie auch in der Bewertung einer allfälligen Integration und der Intensität des Privat- und Familienlebens der BF im Bundesgebiet und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W168.2343468.1.00Im RIS seit
08.07.2026Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026