TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/21 I425 2341961-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2026
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Entscheidungsdatum

21.05.2026

Norm

ASVG §410
ASVG §44
ASVG §49
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 44 heute
  2. ASVG § 44 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 44 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  4. ASVG § 44 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  5. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  6. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  7. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  8. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  9. ASVG § 44 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  10. ASVG § 44 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  11. ASVG § 44 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  12. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  13. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  14. ASVG § 44 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  15. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  16. ASVG § 44 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  17. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  18. ASVG § 44 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  19. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  20. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  21. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  22. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  23. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  24. ASVG § 44 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  25. ASVG § 44 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  26. ASVG § 44 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  27. ASVG § 44 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  28. ASVG § 44 gültig von 01.01.2012 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  29. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  30. ASVG § 44 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  31. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  32. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  33. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  34. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  35. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  36. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  37. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  38. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  39. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  40. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  41. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  42. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  43. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  44. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  45. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  46. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  47. ASVG § 44 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  48. ASVG § 44 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  49. ASVG § 44 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  50. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  51. ASVG § 44 gültig von 01.01.2009 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  52. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  53. ASVG § 44 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  54. ASVG § 44 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  55. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  56. ASVG § 44 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  57. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  58. ASVG § 44 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  59. ASVG § 44 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  60. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  61. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  62. ASVG § 44 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  63. ASVG § 44 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  64. ASVG § 44 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  65. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  66. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  67. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  68. ASVG § 44 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  69. ASVG § 44 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  70. ASVG § 44 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  71. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2000
  72. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  73. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  74. ASVG § 44 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  75. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  76. ASVG § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  77. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  78. ASVG § 44 gültig von 23.04.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  79. ASVG § 44 gültig von 01.11.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 49 heute
  2. ASVG § 49 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. ASVG § 49 gültig von 01.01.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  4. ASVG § 49 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  5. ASVG § 49 gültig von 01.05.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2024
  6. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  7. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  8. ASVG § 49 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  9. ASVG § 49 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  10. ASVG § 49 gültig von 01.01.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 236/2022
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  12. ASVG § 49 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  13. ASVG § 49 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  14. ASVG § 49 gültig von 31.12.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 238/2021
  15. ASVG § 49 gültig von 01.07.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2021
  16. ASVG § 49 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  17. ASVG § 49 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2020
  18. ASVG § 49 gültig von 05.04.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  19. ASVG § 49 gültig von 01.01.2020 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  20. ASVG § 49 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2018
  21. ASVG § 49 gültig von 01.01.2018 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  22. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  23. ASVG § 49 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  24. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  25. ASVG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  26. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  27. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. ASVG § 49 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  29. ASVG § 49 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  30. ASVG § 49 gültig von 01.01.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  31. ASVG § 49 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 49 gültig von 10.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  33. ASVG § 49 gültig von 01.07.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  34. ASVG § 49 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  35. ASVG § 49 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  36. ASVG § 49 gültig von 01.07.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  37. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  38. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  39. ASVG § 49 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  40. ASVG § 49 gültig von 06.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  41. ASVG § 49 gültig von 01.01.1998 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  42. ASVG § 49 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I425 2341961-1/2E
, I425 2341961-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Dr. Manfred SCHNETZER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 19.03.2026, AZ: XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Manfred SCHNETZER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 19.03.2026, AZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Im Rahmen der GPLB für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2023 wurden der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge, Umlagen und Verzugszinsen nachverrechnet, nachdem im Rahmen der Prüfung festgestellt worden war, dass einer Dienstnehmerin eine Wohnung seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt und für diese Wohnung im Bereich der Sozialversicherung ab 01/2022 kein Sachbezug angesetzt worden war.Im Rahmen der GPLB für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2023 wurden der römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge, Umlagen und Verzugszinsen nachverrechnet, nachdem im Rahmen der Prüfung festgestellt worden war, dass einer Dienstnehmerin eine Wohnung seitens der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt und für diese Wohnung im Bereich der Sozialversicherung ab 01 aus 2022, kein Sachbezug angesetzt worden war.

Mittels Eingabe an die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18.12.2025 teilte die steuerliche Vertretung der Beschwerdeführerin mit, dass es sich bei der Nutzung der Wohnung um eine außerbetriebliche und durch die Lebensumstände hervorgerufene private Nutzung handle und die Erlassung eines Bescheides sowie die Aussetzung der Einhebung der Beiträge beantragt werde.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2026, AZ: XXXX , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, für die in den Beilagen genannte Dienstnehmerin und Zeiträume im Prüfungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 allgemeine Beiträge, Umlagen und sonstige Beiträge in Höhe von 16.824,50 EURO (Spruchpunkt I.) sowie die aufgrund dieser vorgeschriebenen Beitragsnachverrechnung vorzuschreibende Verzugszinsen in der Höhe von 3.396,14 EURO (Spruchpunkt II.) zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe einer Dienstnehmerin eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, welche im relevanten Zeitraum als Sachbezug in der Lohnverrechnung anzusetzen gewesen wäre.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 19.03.2026, AZ: römisch 40 , verpflichtete die belangte Behörde die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin, für die in den Beilagen genannte Dienstnehmerin und Zeiträume im Prüfungszeitraum vom 01.01.2020 bis 31.12.2023 allgemeine Beiträge, Umlagen und sonstige Beiträge in Höhe von 16.824,50 EURO (Spruchpunkt römisch eins.) sowie die aufgrund dieser vorgeschriebenen Beitragsnachverrechnung vorzuschreibende Verzugszinsen in der Höhe von 3.396,14 EURO (Spruchpunkt römisch zwei.) zu entrichten. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe einer Dienstnehmerin eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt, welche im relevanten Zeitraum als Sachbezug in der Lohnverrechnung anzusetzen gewesen wäre.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 16.04.2026 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die in Rede stehende Dienstwohnung im Rahmen einer Betriebsprüfung von der Finanzverwaltung rechtskräftig als steuerneutrales Privatvermögen und nicht als Betriebsvermögen qualifiziert worden sei, sodass die Zurverfügungstellung der Wohnung an eine Dienstnehmerin keinen Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen könne. Des Weiteren seien sowohl der Mietvertrag rückwirkend aufgelöst sowie der Dienstvertrag rückwirkend dahingehend abgeändert worden, dass die unentgeltliche Überlassung der Wohnung keinen Bezugsbestandteil mehr darstelle.

Am 23.04.2026 langten die gegenständliche Beschwerde sowie der Bezug habende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch unter der Firmennummer XXXX eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde XXXX . Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist seit 20.12.2017 Herr P. Er vertritt die Gesellschaft selbständig.Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch unter der Firmennummer römisch 40 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in der politischen Gemeinde römisch 40 . Handelsrechtlicher Geschäftsführer ist seit 20.12.2017 Herr P. Er vertritt die Gesellschaft selbständig.

Frau H. ist seit 01.05.2019 Angestellte der Beschwerdeführerin. Der Dienstvertrag wurde am 29.04.2019 unbefristet abgeschlossen. Im Dienstvertrag wurde unter weitere Entgeltbestandteile auszugsweise festgehalten: „Der Dienstnehmerin wird eine Dienstwohnung unentgeltlich überlassen (siehe beiliegenden den Mietvertrag hierzu)“.

Mit Änderungsvereinbarung vom 24.09.2019, 03.04.2021 und 09.12.2021 wurde der Angestellten-Dienstvertrag vom 01.05.2019 hinsichtlich des Bruttogehaltes (und bei der Änderung vom 09.12.2021 auch hinsichtlich der wöchentlichen Normalarbeitszeit) geändert. Es wurde in den jeweiligen Änderungsvereinbarungen ausgeführt: „Sämtliche hier nicht explizit genannten Vertragsinhalte bleiben unverändert fortbestehen“.

Zwischen Frau H. und der Beschwerdeführerin wurde am 15.04.2019 ein Mietvertrag für die Wohnung XXXX , in XXXX , abgeschlossen. Auszugsweise wurde folgendes geregelt:Zwischen Frau H. und der Beschwerdeführerin wurde am 15.04.2019 ein Mietvertrag für die Wohnung römisch 40 , in römisch 40 , abgeschlossen. Auszugsweise wurde folgendes geregelt:

„§ 1 Bestandgegenstand […]

§ 2 MietdauerParagraph 2, Mietdauer

(1) Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sollte das Dienstverhältnis von Frau H. gegenüber der XXXX aus welchen Gründen auch immer beendet werden, hat Frau H. den Bestandgegenstand binnen 3 Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.(1) Das Mietverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sollte das Dienstverhältnis von Frau H. gegenüber der römisch 40 aus welchen Gründen auch immer beendet werden, hat Frau H. den Bestandgegenstand binnen 3 Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses zu räumen.

(2) Der Mieter hat das Recht, das Mietverhältnis nach Ablauf eines Jahres zum Monatsletzten unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufzukündigen.

§ 3 Mietzins/BetriebskostenParagraph 3, Mietzins/Betriebskosten

(1) Der lohnsteuerliche Sachbezugswert besteht aus dem Mittelwert des Verbraucherortes. Dieser beträgt 12,50 Euro/m2 zuzüglich 10 % USt. Für die Tiefgaragenplätze beträgt die Miete 80,00 zuzüglich 20 % USt. Der so ermittelte Mittelwert des Verbraucherortes ist für die Berechnung des Sachbezuges um 25 % zu vermindern.

(2) Der Gesamtmietzins setzt sich zusammen wie folgt:

(3) Der Mietzins wird mit dem Bezug der Mieterin monatlich verrechnet bzw. abgerechnet.“

Bis 12/2021 wurde für die Dienstnehmerin H. ein Sachbezug für die Wohnung in der Höhe von 2.139,25 € abgerechnet. Ab 01/2022 wurde kein Sachbezug mehr angesetzt.Bis 12 aus 2021, wurde für die Dienstnehmerin H. ein Sachbezug für die Wohnung in der Höhe von 2.139,25 € abgerechnet. Ab 01 aus 2022, wurde kein Sachbezug mehr angesetzt.

Bei der Beschwerdeführerin wurde eine Betriebsprüfung (Umsatzsteuer 2018 bis 2022; Körperschaftssteuer 2018 bis 2019) durchgeführt. Im Rahmen der Prüfung wurde unter anderem festgestellt, dass das Grundstück der Mietwohnung von Frau H. als steuerneutrales Privatvermögen eingestuft wird.

Am 30.06.2023 wurde zwischen der Beschwerdeführerin und Frau H. eine „Einvernehmliche Auflösung“ unterzeichnet. Darin heißt es: „Der am 15.04.2019 abgeschlossene Mietvertrag hinsichtlich der Wohnung W3 und W 4 im Ausmaß von 193,48m2 und den Tiefgaragenplätzen TG 7 und TG 12 (beginnend ab 1.5.2019) wird rückwirkend mit 31.12.2021 im beidseitigen Einvernehmen aufgelöst.“

Frau H. hat seit 03.12.2018 bis laufend ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , in XXXX . Sie lebt seit 01.05.2019 ununterbrochen in dieser Wohnung.Frau H. hat seit 03.12.2018 bis laufend ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , in römisch 40 . Sie lebt seit 01.05.2019 ununterbrochen in dieser Wohnung.

Für die Jahre 2022 und 2023 wurden im Bereich der Sozialversicherung für die Zurverfügungstellung der Wohnung die Werte der Sachbezugswerteverordnung zum Ansatz gebracht und entsprechend nachverrechnet.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten Firmenbuchauszug (ON 1).

Die Feststellungen betreffend die GPLB gründen auf dem Prüfbericht und den weiteren im Verwaltungsakt einliegenden Prüfunterlagen (ON 2).

Der Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Frau H. als auch die von beiden Seiten unterzeichnete „Einvernehmliche Auflösung“, datiert mit 30.06.2023, liegt ebenso im Verwaltungsakt ein wie der Arbeitsvertrag und die Lohnkonten von Frau H. (OZ 3 bis 5).

Ein tagesaktueller Auszug aus dem zentralen Melderegister belegt zudem, dass Frau H. seit 03.12.2018 bis laufend ihren Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , in XXXX hat. Dass sie seit 01.05.2019 ununterbrochen dort lebt, wurde im Bescheid als „unstrittig“ angenommen und in der Beschwerde nicht moniert.Ein tagesaktueller Auszug aus dem zentralen Melderegister belegt zudem, dass Frau H. seit 03.12.2018 bis laufend ihren Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , in römisch 40 hat. Dass sie seit 01.05.2019 ununterbrochen dort lebt, wurde im Bescheid als „unstrittig“ angenommen und in der Beschwerde nicht moniert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur vorgeschriebenen Beitragsnachverrechnung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur vorgeschriebenen Beitragsnachverrechnung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

§ 33 Abs. 1 ASVG lautet: Paragraph 33, Absatz eins, ASVG lautet:

„Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.“

§ 35 Abs. 1 ASVG lautet: Paragraph 35, Absatz eins, ASVG lautet:

„Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“„Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“

§ 44 Abs. 1 Z 1 ASVG lautet:Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG lautet:

„Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:„Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) ist für Pflichtversicherte, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird, der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt:

1.       bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6;1. bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6;

2.       …“

Nach § 49 Abs. 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält (vgl. VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).Nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält vergleiche VwGH 18.12.2020, Ra 2019/08/0100, mwN).

Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen (vgl. VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049, mwN).Für die Bemessung der Beiträge ist nicht lediglich das tatsächlich gezahlte Entgelt (Geld- und Sachbezüge) maßgebend, sondern, wenn es das tatsächlich bezahlte Entgelt übersteigt, jenes Entgelt, auf dessen Bezahlung bei Fälligkeit des Beitrages ein Rechtsanspruch bestand. Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen vergleiche VwGH 18.12.2019, Ra 2019/08/0049, mwN).

Im gegenständlichen Fall wurde Frau H. von der Beschwerdeführerin eine Wohnung unentgeltlich überlassen. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass mit „Einvernehmlicher Auflösung“ vom 30.06.2023 der Mietvertrag zwischen Frau H. und der Beschwerdeführerin rückwirkend per 31.12.2021 aufgelöst worden sei, tut dies – unabhängig von der Frage, ob eine rückwirkende Auflösung eines Mietverhältnisses zivilrechtlich möglich ist – nichts zur Sache, zumal auch im am 29.04.2019 zwischen Frau H. und der Beschwerdeführerin auf unbefristete Dauer abgeschlossenen Dienstvertrag die Hingabe bzw. der Empfang der Sachleistung, nämlich das unentgeltliche Zurverfügungstellen der Wohnung, als Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses bezeichnet wurde und somit diese Sachleistung vom Entgeltbegriff des § 49 ASVG umfasst ist. Der mit der Beschwerde vorgelegte Aktenvermerk vom 30.06.2023 über die mündliche Vereinbarung, dass der Dienstvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Frau H. im beidseitigen Einvernehmen insofern abgeändert werde, als die unentgeltliche Überlassung der Wohnung keinen Bezugsbestandteil mehr darstelle, vermag ebenso nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Da Frau H. weiterhin in der gegenständlichen Wohnung lebt, ist mangels nachvollziehbarer Gründe für einen nachträglichen Verzicht der Dienstnehmerin auf eine über zwei Jahre hindurch gewährte Sachleistung selbst bei Annahme einer entsprechenden (rückwirkenden) Änderungsvereinbarung von einer gemäß § 539a Abs. 2 ASVG unbeachtlichen Vereinbarung auszugehen (vgl. hierzu VwGH 17.03.2004, 2000/08/0220, mwN).Im gegenständlichen Fall wurde Frau H. von der Beschwerdeführerin eine Wohnung unentgeltlich überlassen. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass mit „Einvernehmlicher Auflösung“ vom 30.06.2023 der Mietvertrag zwischen Frau H. und der Beschwerdeführerin rückwirkend per 31.12.2021 aufgelöst worden sei, tut dies – unabhängig von der Frage, ob eine rückwirkende Auflösung eines Mietverhältnisses zivilrechtlich möglich ist – nichts zur Sache, zumal auch im am 29.04.2019 zwischen Frau H. und der Beschwerdeführerin auf unbefristete Dauer abgeschlossenen Dienstvertrag die Hingabe bzw. der Empfang der Sachleistung, nämlich das unentgeltliche Zurverfügungstellen der Wohnung, als Leistung aufgrund des Dienstverhältnisses bezeichnet wurde und somit diese Sachleistung vom Entgeltbegriff des Paragraph 49, ASVG umfasst ist. Der mit der Beschwerde vorgelegte Aktenvermerk vom 30.06.2023 über die mündliche Vereinbarung, dass der Dienstvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und Frau H. im beidseitigen Einvernehmen insofern abgeändert werde, als die unentgeltliche Überlassung der Wohnung keinen Bezugsbestandteil mehr darstelle, vermag ebenso nicht vom Gegenteil zu überzeugen. Da Frau H. weiterhin in der gegenständlichen Wohnung lebt, ist mangels nachvollziehbarer Gründe für einen nachträglichen Verzicht der Dienstnehmerin auf eine über zwei Jahre hindurch gewährte Sachleistung selbst bei Annahme einer entsprechenden (rückwirkenden) Änderungsvereinbarung von einer gemäß Paragraph 539 a, Absatz 2, ASVG unbeachtlichen Vereinbarung auszugehen vergleiche hierzu VwGH 17.03.2004, 2000/08/0220, mwN).

Wenn in der Beschwerde weiters eingewendet wird, dass das Grundstück im Bericht des Finanzamts vom 08.08.2023 über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß § 150 Bundesabgabenordnung (BAO) als steuerneutrales Privatvermögen und nicht als Betriebsvermögen eingestuft wurde, resultieren daraus einkommens- und umsatzsteuerliche Konsequenzen, jedoch keine Bedeutung für die Beurteilung der Überlassung der Wohnung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG. Denn selbst wenn der Dienstgeber eine Wohnung anmietet und diese verbilligt oder kostenlos an seinen Dienstnehmer weitergibt – die Wohnung also eindeutig nicht im Eigentum oder Betriebsvermögen des Dienstgebers steht – stellt die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und dem vom Arbeitnehmer bezahlten Betrag einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil dar (vgl. Sicher, Sachbezug Dienstwohnung - vom Arbeitgeber angemietete Dienstwohnung, Lexis Briefings in lexis360.at, Stand 01.04.2026, Zugriff am 20.05.2026).Wenn in der Beschwerde weiters eingewendet wird, dass das Grundstück im Bericht des Finanzamts vom 08.08.2023 über das Ergebnis der Außenprüfung gemäß Paragraph 150, Bundesabgabenordnung (BAO) als steuerneutrales Privatvermögen und nicht als Betriebsvermögen eingestuft wurde, resultieren daraus einkommens- und umsatzsteuerliche Konsequenzen, jedoch keine Bedeutung für die Beurteilung der Überlassung der Wohnung als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG. Denn selbst wenn der Dienstgeber eine Wohnung anmietet und diese verbilligt oder kostenlos an seinen Dienstnehmer weitergibt – die Wohnung also eindeutig nicht im Eigentum oder Betriebsvermögen des Dienstgebers steht – stellt die Differenz zwischen der tatsächlichen Miete und dem vom Arbeitnehmer bezahlten Betrag einen lohnsteuerpflichtigen Vorteil dar vergleiche Sicher, Sachbezug Dienstwohnung - vom Arbeitgeber angemietete Dienstwohnung, Lexis Briefings in lexis360.at, Stand 01.04.2026, Zugriff am 20.05.2026).

Als Unterkunftgeber scheint im Zentralen Melderegister die Beschwerdeführerin (GmbH) sowie deren Geschäftsführer Herr P. auf und ist unstrittig, dass sich die Wohnung im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet. Faktisch wurde im gegenständlichen Fall somit Frau H. als Dienstnehmerin eine Dienstwohnung von ihrem Arbeitgeber, der Beschwerdeführerin, unentgeltlich überlassen.

Der belangten Behörde war somit dahingehend zuzustimmen, dass für die Zurverfügungstellung der Wohnung für die Jahre 2022 und 2023 ein Sachbezug anzusetzen war.

§ 50 Abs. 1 und 2 ASVG lauten:Paragraph 50, Absatz eins und 2 ASVG lauten:

„(1) Geldwerte Vorteile aus Sachbezügen (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen.

(2) Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach § 15 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.(2) Die im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu erlassende Verordnung des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, EStG 1988, mit der die Höhe geldwerter Vorteile festgelegt wird, gilt für die Bewertung von Sachbezügen.

…“

§ 2 der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) lautet auszugsweise:Paragraph 2, der Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) lautet auszugsweise:

„(1) Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß § 5 des Richtwertgesetzes, BGBl. Nr. 800/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2008, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Abs. 5 anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.„(1) Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Wohnraum kostenlos oder verbilligt zur Verfügung, ist als monatlicher Quadratmeterwert der jeweils am 31. Oktober des Vorjahres geltende Richtwert gemäß Paragraph 5, des Richtwertgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2008,, bezogen auf das Wohnflächenausmaß gemäß Absatz 5, anzusetzen. Kostenbeiträge des Arbeitnehmers vermindern den Sachbezugswert.

(2) Der Quadratmeterwert gemäß Abs. 1 ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung – unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche – der mietrechtlichen Normwohnung gemäß § 2 des Richtwertgesetzes entspricht.(2) Der Quadratmeterwert gemäß Absatz eins, ist auf einen Wohnraum anzuwenden, der hinsichtlich der Ausstattung – unabhängig vom Ausmaß der Nutzfläche – der mietrechtlichen Normwohnung gemäß Paragraph 2, des Richtwertgesetzes entspricht.

(3) Der Wert gemäß Abs. 1 verändert sich folgendermaßen:(3) Der Wert gemäß Absatz eins, verändert sich folgendermaßen:

1. Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Abs. 1 um 30% zu vermindern.1. Für Wohnraum, der den Standard der mietrechtlichen Normwohnung nicht erreicht, ist der Wert gemäß Absatz eins, um 30% zu vermindern.

2. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Z 1 um 35% zu vermindern.2. Bei Dienstwohnungen für Hausbesorger, Hausbetreuer und Portiere ist der Wert gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Ziffer eins, um 35% zu vermindern.

(4) Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Endpreis des Abgabeortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Abs. 1 und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.(4) Für Wohnraum, dessen um 25% verminderter üblicher Endpreis des Abgabeortes um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher ist als der sich aus Absatz eins und 3 ergebende Wert, ist der um 25% verminderte fremdübliche Mietzins anzusetzen.

(5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes BGBl. Nr. 520/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2006 vorzunehmen.(5) Die Ermittlung des Wohnflächenausmaßes ist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 des Mietrechtsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2006, vorzunehmen.

(6) Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des § 21 des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.(6) Die Quadratmeterwerte beinhalten auch die Betriebskosten im Sinne des Paragraph 21, des Mietrechtsgesetzes. Werden die Betriebskosten vom Arbeitnehmer getragen, ist von den Quadratmeterwerten ein Abschlag von 25% vorzunehmen.

…“

Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des Sachbezugs erfolgte in nachvollziehbarer Weise und wurde die Richtigkeit der Berechnung und die Höhe der gemäß Spruchpunkt I. nachzuverrechnenden Beiträge in der Beschwerde auch nicht moniert.Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des Sachbezugs erfolgte in nachvollziehbarer Weise und wurde die Richtigkeit der Berechnung und die Höhe der gemäß Spruchpunkt römisch eins. nachzuverrechnenden Beiträge in der Beschwerde auch nicht moniert.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu den vorgeschriebenen Verzugszinsen (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zu den vorgeschriebenen Verzugszinsen (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Z 1) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art 1 § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl I Nr 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten. Der am 31. Oktober eines Jahres geltende Basiszinssatz gilt für das folgende Kalenderjahr. Der Verzugszinsensatz wird jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG sind, wenn Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit (Ziffer eins,) eingezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten. Der am 31. Oktober eines Jahres geltende Basiszinssatz gilt für das folgende Kalenderjahr. Der Verzugszinsensatz wird jeweils für ein Kalenderjahr berechnet.

Die verfahrensgegenständlichen Beiträge wurden nicht nach ihrer Fälligkeit eingezahlt. Die gegenständliche GPLB wurde am 31.12.2023 abgeschlossen. Bei nachzuverrechnenden Beiträgen ist der aktuelle Verzugszins maßgeblich (VwGH 07.09.2017, Ro 2014/08/0029). Der Verzugszinsensatz für das Jahr 2025 beträgt 7,03 %. Die Verzugszinsen wurden bis einschließlich 18.12.2025 berechnet. Die Beschwerdeführerin schuldet daher Verzugszinsen in der Höhe von 3.396,14 Euro.

Die Berechnung bzw. Höhe der Verzugszinsen wurden in der Beschwerde auch nicht moniert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im konkreten Fall wurden in der Beschwerde keine neuen Tatsachen vorgebracht, im Beschwerdeverfahren waren daher ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Diese bedürfen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität, die die Erörterung reiner Rechtsfragen erfordert hätte, liegt nicht vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtsfragen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Im konkreten Fall wurden in der Beschwerde keine neuen Tatsachen vorgebracht, im Beschwerdeverfahren waren daher ausschließlich Rechtsfragen zu klären. Diese bedürfen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117). Eine Rechtsfrage von besonderer Komplexität, die die Erörterung reiner Rechtsfragen erfordert hätte, liegt nicht vor, weshalb die Verhandlung unterbleiben konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem erweist sich die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt; dies gilt auch für den Fall, dass eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt (VwGH 24.10.2023, Ra 2022/12/0080; 12.11.2020, Ra 2020/16/0159).

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragsnachverrechnung Beitragspflicht Dienstwohnung GPLA Sachleistung Versicherungspflicht Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I425.2341961.1.00

Im RIS seit

22.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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