Entscheidungsdatum
21.05.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G316 2322920-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard SCHWARZKOGLER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2025, Zl. XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina MUCKENHUBER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nordmazedonien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reinhard SCHWARZKOGLER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2025, Zl. römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 12.09.2025, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.07.2025 wurde die nordmazedonische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 31.07.2025 wurde die nordmazedonische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die BF brachte durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid ein.
Daraufhin erließ die belangte Behörde eine mit 12.09.2025 datierte Beschwerdevorentscheidung, welche einen mit dem oben genannten Bescheid inhaltsgleichen Spruch aufweist.
Die BF stellte im Wege ihrer Rechtsvertretung fristgerecht einen Vorlageantrag.
Die gegenständliche Beschwerde und der Vorlageantrag wurden mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt am 20.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 29.04.2026 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit der BF durchgeführt. Die rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladene BF blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist nordmazedonische Staatsangehörige. Vor ihrer Eheschließung (siehe Punkt 1.2.) trug die BF den Namen XXXX . Sie spricht albanisch als Muttersprache. 1.1. Die BF ist nordmazedonische Staatsangehörige. Vor ihrer Eheschließung (siehe Punkt 1.2.) trug die BF den Namen römisch 40 . Sie spricht albanisch als Muttersprache.
Bis XXXX 2024 lag ihr Lebensmittelpunkt in Nordmazedonien, wo sie die Schule sowie ein Informatikstudium absolvierte und Berufserfahrungen als Netzwerkbetreuerin sammelte. Die Eltern und ein Onkel der BF leben nach wie vor in Nordmazedonien. Bis römisch 40 2024 lag ihr Lebensmittelpunkt in Nordmazedonien, wo sie die Schule sowie ein Informatikstudium absolvierte und Berufserfahrungen als Netzwerkbetreuerin sammelte. Die Eltern und ein Onkel der BF leben nach wie vor in Nordmazedonien.
1.2. Die BF ehelichte am XXXX .2024 in der nordmazedonischen Stadt XXXX einen nordmazedonisch-italienischen Staatsangehörigen. Die Ehe blieb kinderlos.1.2. Die BF ehelichte am römisch 40 .2024 in der nordmazedonischen Stadt römisch 40 einen nordmazedonisch-italienischen Staatsangehörigen. Die Ehe blieb kinderlos.
Laut Scheidungsurteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wurde die Ehe der BF mit XXXX .2025 (Rechtskraft des Urteils) – entsprechend der vom Ex-Ehemann der BF eingebrachten Scheidungsklage vom XXXX .2025 – geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens brachte die BF über ihre Rechtsvertretung in Nordmazedonien mit Schreiben vom XXXX .2025 eine Adressbekanntgabe und einen Antrag auf Unterlagen- bzw. Ladungszustellung ein. Das Scheidungsurteil erging in Abwesenheit der BF, wobei eine Vertreterin für sie bestellt wurde. Bis zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Verfahren wurde das Scheidungsurteil nicht bekämpft. Laut Scheidungsurteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wurde die Ehe der BF mit römisch 40 .2025 (Rechtskraft des Urteils) – entsprechend der vom Ex-Ehemann der BF eingebrachten Scheidungsklage vom römisch 40 .2025 – geschieden. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens brachte die BF über ihre Rechtsvertretung in Nordmazedonien mit Schreiben vom römisch 40 .2025 eine Adressbekanntgabe und einen Antrag auf Unterlagen- bzw. Ladungszustellung ein. Das Scheidungsurteil erging in Abwesenheit der BF, wobei eine Vertreterin für sie bestellt wurde. Bis zum Entscheidungszeitpunkt im gegenständlichen Verfahren wurde das Scheidungsurteil nicht bekämpft.
1.3. Die BF und ihr Ex-Ehemann reisten im XXXX 2024 in das Bundesgebiet ein, um in der Wohnung des Bruders des Ex-Ehemannes der BF gemeinsam Unterkunft zu nehmen. 1.3. Die BF und ihr Ex-Ehemann reisten im römisch 40 2024 in das Bundesgebiet ein, um in der Wohnung des Bruders des Ex-Ehemannes der BF gemeinsam Unterkunft zu nehmen.
Mit XXXX .2024 wurde der BF einen Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt. Mit römisch 40 .2024 wurde der BF einen Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt.
Im XXXX 2025 verließ die BF die gemeinsame Wohnung, weil sie die Beziehung zu ihrem Ex-Ehemann aufgrund unterschiedlicher Lebenskonzeptionen und daraus resultierender Konflikte in der Ehe nicht mehr aufrechterhalten wollte. Sie reiste nach Nordmazedonien und kehrte im XXXX 2025 wieder in das Bundesgebiet zurück. Seit XXXX .2025 weist die BF eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Im römisch 40 2025 verließ die BF die gemeinsame Wohnung, weil sie die Beziehung zu ihrem Ex-Ehemann aufgrund unterschiedlicher Lebenskonzeptionen und daraus resultierender Konflikte in der Ehe nicht mehr aufrechterhalten wollte. Sie reiste nach Nordmazedonien und kehrte im römisch 40 2025 wieder in das Bundesgebiet zurück. Seit römisch 40 .2025 weist die BF eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf.
Die BF geht im Bundesgebiet seit XXXX .2025 einer der Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden nach. Sie ist gesund und arbeitsfähig. Die BF geht im Bundesgebiet seit römisch 40 .2025 einer der Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit im Ausmaß von 40 Wochenstunden nach. Sie ist gesund und arbeitsfähig.
Die BF hat grundlegende Deutschkenntnisse.
In Österreich sind keine Mitglieder ihrer Kernfamilie, aber Cousinen und Cousins der BF aufhältig, zu welchen regelmäßiger Kontakt besteht. Daneben pflegt die BF keine sozialen Kontakte im Bundesgebiet.
Die BF ist strafgerichtlich unbescholten.
1.4. Nordmazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
Zur Lage in Nordmazedonien wird das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 23.01.2023 auszugsweise wie folgt festgestellt:
Grundversorgung / Wirtschaft
Für 2021 verabschiedete die Regierung einen Nachtragshaushalt, der eine deutliche Erhöhung der Staatsausgaben mit sich gebracht hat, um die Wirtschaft weiter anzukurbeln. Dies beinhaltet eine Erweiterung der Maßnahmen, die 2020 eingeführt wurden, um Unternehmen und Beschäftigung zu unterstützen, sowie die Finanzierung neuer Infrastrukturprojekte zu ermöglichen. Die langsame wirtschaftliche Erholung hat dennoch zu erheblichen Einnahmeverlusten geführt, das Haushaltsdefizit lag Ende 2021 bei 5,4 % des BIP. Auch die Staatsverschuldung verzeichnete einen Anstieg und belief sich 2021 auf 61 % des BIP (WKO 10.2022b).
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Kriterien hat Nordmazedonien einige Fortschritte und einen guten Stand bei der Entwicklung einer funktionierenden Marktwirtschaft gemacht. Im Jahr 2021 hat sich die Wirtschaft weitgehend von der COVID-19-Pandemie erholt. Die Regierung führte weiterhin fiskalische Unterstützungsmaßnahmen durch, um die Erholung der Wirtschaft zu fördern. Angesichts des steigenden Inflationsdrucks straffte die Zentralbank ihren geldpolitischen Kurs. Wichtige politische Reformen zur Verbesserung der Haushaltsführung und der Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen sind ins Stocken geraten. Nach langen Verzögerungen wurde Mitte September 2022 das neue Haushaltsgrundgesetz, das finanzpolitische Regeln und einen Finanzrat vorsieht, vom Parlament verabschiedet. Die Verwaltung der öffentlichen Investitionen blieb verbesserungsbedürftig. Der Bankensektor blieb solide. Regulierungsmaßnahmen zur Erleichterung der Kreditaufnahme wurden 2021 schrittweise abgeschafft. Die Rahmenbedingungen für Unternehmen werden weiterhin durch den großen Umfang der Schattenwirtschaft erschwert (EK 12.10.2022).
Den im Dezember 2022 veröffentlichten Daten des Statistischen Landesamtes zu Folge, lag die Beschäftigungsquote Mitte 2022 bei 47,3 % und die Arbeitslosenquote bei 14,5 %. Das durchschnittliche monatliche Nettogehalt betrug im Oktober 2022 33.104 Denar (538,10 EUR). Im zweiten Quartal 2022 gab es 694.376 Beschäftigte (RNM SSO 12.2022).
Sozialhilfe und Existenzsicherung
Der Erhalt von Sozialleistungen ist an einen Aufenthalt in Nordmazedonien gebunden. Hinzu kommt die Verpflichtung, sich einmal jährlich bei den Sozialbehörden zu melden. Als Folge davon müssen Rückkehrer neuerliche Anträge auf Sozialhilfe stellen, über die innerhalb von zwei Monaten entschieden werden muss. Die Summe der gezahlten Sozialleistungen beträgt für zwei Personen monatlich ca. 50 EUR (das Durchschnittseinkommen liegt - ohne Berücksichtigung der Schattenwirtschaft - bei 460 EUR monatlich (Stand Januar 2021). Nordmazedonien verfügt nicht über Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer (AA 3.6.2021).
Einige Fortschritte wurden im Bereich der sozialen Eingliederung und des Sozialschutzes erzielt. Die Umsetzung der Reformen, die sich aus dem neuen Gesetz über den Sozialschutz ergeben, ist vorangekommen. Die Zahl der Begünstigten der garantierten Mindestsicherung (GMA) ist um 45 % und die des Kinderschutzsystems um 48,8 % gestiegen. Das Nationale Programm 2022-2032 für die Entwicklung des Sozialschutzes wurde vorbereitet. Der Anteil der Menschen, die von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht sind, ist in den letzten Jahren leicht zurückgegangen, liegt aber mit 32,6 % im Jahr 2020 immer noch auf einem sehr hohen Niveau (EK 12.10.2022).
Unterstützung für schutzbedürftige Personen und Gruppen fällt in den Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Arbeit und Sozialpolitik. Zusammen mit den Zentren für Sozialarbeit und anderen öffentlichen Einrichtungen führen sie zahlreiche Programme für besonders vulnerable Gruppen durch. Der Zugang zu den jeweiligen Programmen ist gleichwertig mit dem Antrag auf Sozialhilfe. Zusätzlich zu den vom Staat angebotenen Programmen gibt es eine große Auswahl von NGOs, die schutzbedürftige Personen und Gruppen unterstützen, unter anderem kostenfreie Rechtshilfe, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, grundlegende Direkthilfe, psychosoziale Beratung, kostenfreie medizinische Grundversorgung, etc. (BAMF-IOM 2019).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass die BF der am 29.04.2026 stattgefundenen Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht unentschuldigt fernblieb, weshalb die getroffenen Feststellungen aufgrund der Aktenlage getroffen wurden.
Die Identität der BF steht aufgrund ihres in Kopie vorliegenden Reisepasses unstrittig fest (AS 17). Der Name vor der Eheschließung ergibt sich aus der Zusammenschau des aktenkundigen Auszuges aus dem Standesamtsregister und des Vorbringens der BF vor der belangten Behörde (AS 51; AS 85).
Die Albanischkenntnisse der BF sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel, zumal für die Einvernahme vor der belangten Behörde am 22.07.2025 von der Rechtsvertretung der BF ein Dolmetscher für die albanische Sprache beantragt und ein solcher der Befragung beigezogen wurde, mit welchem die Verständigung problemlos möglich war (AS 79 ff; AS 83 ff).
Die Feststellungen zum Leben der BF in Nordmazedonien, insbesondere zu ihren dort nach wie vor aufhältigen Angehörigen, ihrer Ausbildung und ihren beruflichen Erfahrungen, gründen auf dem glaubhaften Vorbringen von Seiten der BF im Laufe des Verfahrens. Demnach lebte die BF bis zu ihrer Hochzeit (siehe Punkt 2.2.) unter dem Nachnamen XXXX in einer Stadt in Nordmazedonien bei ihren Eltern und absolvierte nach dem Schulabschluss ein Informatikstudium, um in Folge für 1,5 Jahre als Netzwerkbetreuerin zu arbeiten; ihre Eltern und ein Onkel seien nach wie vor in der Herkunftsstadt der BF wohnhaft (AS 39 ff; AS 83 ff; AS 133 ff). Die Feststellungen zum Leben der BF in Nordmazedonien, insbesondere zu ihren dort nach wie vor aufhältigen Angehörigen, ihrer Ausbildung und ihren beruflichen Erfahrungen, gründen auf dem glaubhaften Vorbringen von Seiten der BF im Laufe des Verfahrens. Demnach lebte die BF bis zu ihrer Hochzeit (siehe Punkt 2.2.) unter dem Nachnamen römisch 40 in einer Stadt in Nordmazedonien bei ihren Eltern und absolvierte nach dem Schulabschluss ein Informatikstudium, um in Folge für 1,5 Jahre als Netzwerkbetreuerin zu arbeiten; ihre Eltern und ein Onkel seien nach wie vor in der Herkunftsstadt der BF wohnhaft (AS 39 ff; AS 83 ff; AS 133 ff).
2.2. Die Eheschließung der BF mit XXXX , geb. XXXX , am XXXX .2024 vor dem Standesamt in der nordmazedonischen Stadt XXXX ergibt sich aus dem (in deutscher Übersetzung vorliegenden) Auszug aus dem Standesamtsregister (AS 51). Demnach und entsprechend dem vorliegenden Scheidungsurteil ist der Ex-Ehemann der BF nordmazedonischer Staatsangehöriger. Laut ZMR und IZR ist er (auch) italienischer Staatsangehöriger; damit steht im Einklang, dass der BF eine von ihm abgeleitete Aufenthaltskarte ausgestellt wurde. 2.2. Die Eheschließung der BF mit römisch 40 , geb. römisch 40 , am römisch 40 .2024 vor dem Standesamt in der nordmazedonischen Stadt römisch 40 ergibt sich aus dem (in deutscher Übersetzung vorliegenden) Auszug aus dem Standesamtsregister (AS 51). Demnach und entsprechend dem vorliegenden Scheidungsurteil ist der Ex-Ehemann der BF nordmazedonischer Staatsangehöriger. Laut ZMR und IZR ist er (auch) italienischer Staatsangehöriger; damit steht im Einklang, dass der BF eine von ihm abgeleitete Aufenthaltskarte ausgestellt wurde.
Es gibt keine Hinweise und insbesondere kein Vorbringen, dass der Ehe Kinder entstammen.
Sowohl die vom Ex-Ehemann der BF eingebrachte Scheidungsklage vom XXXX .2025 als auch das Scheidungsurteil des Amtsgerichtes XXXX /Nordmazedonien vom XXXX .2025, rechtskräftig seit XXXX .2025, XXXX , sind jeweils in deutscher Übersetzung aktenkundig (AS 29 ff; OZ 3). Aus dem Scheidungsurteil geht hervor, dass dieses in Abwesenheit der BF getroffen wurde, wobei eine Rechtsanwältin als „vorläufige Vertreterin“ für die BF bestellt wurde, was nach österreichischem Recht offenbar einer Abwesenheitskuratorin iSd § 277 ABGB bzw. § 116 ZPO entspricht. Dem Vorbringen der BF, wonach sie keine Kenntnis vom Scheidungsverfahren hatte, ist entgegen zu halten, dass sie nach Einleitung der Scheidung mit Schreiben vom XXXX .2025 ein Antrag auf Unterlagen- bzw. Ladungszustellung und eine Adressbekanntgabe in diesem Verfahren einbrachte (AS 109). Im Übrigen verließ die BF entsprechend ihrem Vorbringen bereits im XXXX 2025 die Ehewohnung und wollte die Ehe ab diesem Zeitpunkt nicht länger aufrechterhalten (AS 83 ff). Zudem gibt es bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Nachweise etwaiger (außerordentlich) erhobener Rechtsbehelfe gegen das am XXXX .2025 in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil, auch wenn von der Rechtsvertretung der BF in der Stellungnahme vom 20.02.2026 dementsprechend vorgebracht wurde, worauf sich auch die Feststellung, dass das Urteil bis zum hiergerichtlichen Entscheidungszeitpunkt unangefochten blieb, stützt (OZ 6). Sowohl die vom Ex-Ehemann der BF eingebrachte Scheidungsklage vom römisch 40 .2025 als auch das Scheidungsurteil des Amtsgerichtes römisch 40 /Nordmazedonien vom römisch 40 .2025, rechtskräftig seit römisch 40 .2025, römisch 40 , sind jeweils in deutscher Übersetzung aktenkundig (AS 29 ff; OZ 3). Aus dem Scheidungsurteil geht hervor, dass dieses in Abwesenheit der BF getroffen wurde, wobei eine Rechtsanwältin als „vorläufige Vertreterin“ für die BF bestellt wurde, was nach österreichischem Recht offenbar einer Abwesenheitskuratorin iSd Paragraph 277, ABGB bzw. Paragraph 116, ZPO entspricht. Dem Vorbringen der BF, wonach sie keine Kenntnis vom Scheidungsverfahren hatte, ist entgegen zu halten, dass sie nach Einleitung der Scheidung mit Schreiben vom römisch 40 .2025 ein Antrag auf Unterlagen- bzw. Ladungszustellung und eine Adressbekanntgabe in diesem Verfahren einbrachte (AS 109). Im Übrigen verließ die BF entsprechend ihrem Vorbringen bereits im römisch 40 2025 die Ehewohnung und wollte die Ehe ab diesem Zeitpunkt nicht länger aufrechterhalten (AS 83 ff). Zudem gibt es bis zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt keine Nachweise etwaiger (außerordentlich) erhobener Rechtsbehelfe gegen das am römisch 40 .2025 in Rechtskraft erwachsene Scheidungsurteil, auch wenn von der Rechtsvertretung der BF in der Stellungnahme vom 20.02.2026 dementsprechend vorgebracht wurde, worauf sich auch die Feststellung, dass das Urteil bis zum hiergerichtlichen Entscheidungszeitpunkt unangefochten blieb, stützt (OZ 6).
2.3. Dass die BF mit ihrem Ex-Ehemann in XXXX 2024 in das Bundesgebiet einreiste und bis XXXX 2025 einen gemeinsamen Haushalt führte, gründet auf dem übereinstimmenden Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren und den Angaben des Ex-Ehemannes in der aktenkundigen Scheidungsklage (AS 29 ff; AS 83 ff; AS 131 ff). 2.3. Dass die BF mit ihrem Ex-Ehemann in römisch 40 2024 in das Bundesgebiet einreiste und bis römisch 40 2025 einen gemeinsamen Haushalt führte, gründet auf dem übereinstimmenden Vorbringen der BF im gegenständlichen Verfahren und den Angaben des Ex-Ehemannes in der aktenkundigen Scheidungsklage (AS 29 ff; AS 83 ff; AS 131 ff).
Die Ausstellung der Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ist dem IZR zu entnehmen (OZ 2).
Die Feststellung zur Beendigung der Beziehung zwischen der BF und ihrem Ex-Ehemann basiert auf den Angaben der BF im Verfahren und jenen des Ex-Ehemannes im Scheidungsverfahren. Daraus ergibt sich, dass auf Seiten der Familie des Ex-Ehemannes eine konventionelle Lebensweise erwartet worden sei, wohingegen sich die BF auch entsprechend ihrer Ausbildung und Berufserfahrung ein anderes Leben mit ihrem Ehemann vorgestellt habe. Vor diesem Hintergrund sei es zu Streitigkeiten, unüberbrückbaren Konflikten und Drucksituationen gekommen, weshalb die BF die Ehewohnung im XXXX 2025 verlassen habe, um nach Nordmazedonien zu reisen, wo sie bis XXXX 2025 aufhältig gewesen und danach in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei (AS 29 ff; AS 83 ff; AS 131 ff). Die Feststellung zur Beendigung der Beziehung zwischen der BF und ihrem Ex-Ehemann basiert auf den Angaben der BF im Verfahren und jenen des Ex-Ehemannes im Scheidungsverfahren. Daraus ergibt sich, dass auf Seiten der Familie des Ex-Ehemannes eine konventionelle Lebensweise erwartet worden sei, wohingegen sich die BF auch entsprechend ihrer Ausbildung und Berufserfahrung ein anderes Leben mit ihrem Ehemann vorgestellt habe. Vor diesem Hintergrund sei es zu Streitigkeiten, unüberbrückbaren Konflikten und Drucksituationen gekommen, weshalb die BF die Ehewohnung im römisch 40 2025 verlassen habe, um nach Nordmazedonien zu reisen, wo sie bis römisch 40 2025 aufhältig gewesen und danach in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei (AS 29 ff; AS 83 ff; AS 131 ff).
Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet sind seit XXXX 2025 im ZMR dokumentiert; davor trat sie melderechtlich nicht in Erscheinung (OZ 2). Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet sind seit römisch 40 2025 im ZMR dokumentiert; davor trat sie melderechtlich nicht in Erscheinung (OZ 2).
Dem Akt liegt eine mit den Sozialversicherungsdaten übereinstimmende Bestätigung des Arbeitgebers der BF ein, demnach sie seit XXXX .2025 beim Unternehmen XXXX im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche beschäftigt sei (OZ 2, OZ 9). Es gibt keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Probleme der BF. Vielmehr gibt sie selbst vor der belangten Behörde an, gesund zu sein (AS 85). Darauf, auf ihrem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und ihrer aktuellen Berufstätigkeit basiert die Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit. Dem Akt liegt eine mit den Sozialversicherungsdaten übereinstimmende Bestätigung des Arbeitgebers der BF ein, demnach sie seit römisch 40 .2025 beim Unternehmen römisch 40 im Ausmaß von 40 Stunden pro Woche beschäftigt sei (OZ 2, OZ 9). Es gibt keine Beweisergebnisse für gesundheitliche Probleme der BF. Vielmehr gibt sie selbst vor der belangten Behörde an, gesund zu sein (AS 85). Darauf, auf ihrem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und ihrer aktuellen Berufstätigkeit basiert die Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit.
Grundlegende Deutschkenntnisse der BF werden durch ein aktenkundiges Zertifikat betreffend die Kursteilnahme auf dem Niveau A1 in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der BF, wonach sie bestrebt sei, die deutsche Sprache zu lernen, belegt (AS 47; AS 85).
Auf dem glaubhaften Vorbringen der BF, wonach Cousinen und Cousins in Österreich aufhältig seien und zu diesen regelmäßiger Kontakt bestehe, sie aber sonst keine sozialen Bindungen habe, gründen die dementsprechenden Feststellungen (AS 85; AS 131 ff).
Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug (OZ 2).
2.4. Die Qualifizierung Nordmazedoniens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung (BGBl II Nr. 177/2009 iF BGBl II Nr. 129/2022).2.4. Die Qualifizierung Nordmazedoniens als sicherer Herkunftsstaat beruht auf der Herkunftsstaaten-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, iF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022,).
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Ausweisung der BF auf § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG gestützt.Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde die Ausweisung der BF auf Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG gestützt.
3.1.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben. Im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben. Im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
§ 51 NAG lautet:Paragraph 51, NAG lautet:
(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
§ 54 NAG lautet:Paragraph 54, NAG lautet:
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
§ 54a NAG lautet: Paragraph 54 a, NAG lautet:
(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
§ 55 NAG lautet:Paragraph 55, NAG lautet:
(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg. cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Die BF ist nordmazedonische Staatsangehörige und somit Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Die BF ist nordmazedonische Staatsangehörige und somit Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.
Sie erlangte aufgrund der Eheschließung am XXXX .2024 mit einem italienischen Staatsangehörigen, der von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch macht, den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Sie erlangte aufgrund der Eheschließung am römisch 40 .2024 mit einem italienischen Staatsangehörigen, der von seinem unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch macht, den Status einer begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG.
Durch die am XXXX .2025 in Rechtskraft erwachsene, unangefochtene Scheidung verlor sie die Angehörigeneigenschaft zu einem EWR-Bürger und daher auch das von diesem abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG. Durch die am römisch 40 .2025 in Rechtskraft erwachsene, unangefochtene Scheidung verlor sie die Angehörigeneigenschaft zu einem EWR-Bürger und daher auch das von diesem abgeleitete unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG.
Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG bei Scheidung erhalten, wenn nachgewiesen wird, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet. Das Aufenthaltsrecht drittstaatsangehöriger Ehegatten bleibt gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG bei Scheidung erhalten, wenn nachgewiesen wird, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet.
Zwar erfüllt die BF aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Die am XXXX .2024 geschlossene Ehe mit einem EWR-Bürger dauerte bis zur Einbringung der Scheidungsklage im XXXX 2025 jedoch deutlich weniger als drei Jahre, weshalb die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG für den Erhalt des Aufenthaltsrechts der drittstaatsangehörigen BF nicht erfüllt ist. Zwar erfüllt die BF aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Die am römisch 40 .2024 geschlossene Ehe mit einem EWR-Bürger dauerte bis zur Einbringung der Scheidungsklage im römisch 40 2025 jedoch deutlich weniger als drei Jahre, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG für den Erhalt des Aufenthaltsrechts der drittstaatsangehörigen BF nicht erfüllt ist.
Auch Anhaltspunkte dahingehend, wonach der Erhalt des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der BF in Österreich aus anderen Gründen des § 54 Abs. 5 Z 2 bis 5 NAG anzunehmen gewesen wäre, sind unter Zugrundelegung des maßgeblichen Sachverhalts nicht hervorgekommen. Auch Anhaltspunkte dahingehend, wonach der Erhalt des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der BF in Österreich aus anderen Gründen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 2 bis 5 NAG anzunehmen gewesen wäre, sind unter Zugrundelegung des maßgeblichen Sachverhalts nicht hervorgekommen.
Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall iSd. § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem mit § 54 Abs. 5 Z 4 NAG umgesetzten Art. 13 Abs. 2 UAbs. 1 lit. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten soll, wenn "es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft" (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071). Ein besonderer Härtefall iSd. § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 wird etwa mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt (vgl. VwGH 27.09.2023, Ro 2021/21/0016). Auch, dass ein Fremder beispielsweise an einer chronisch-entzündlichen Erkrankung leidet und seine Ehefrau "mit dieser Krankheit nicht umzugehen wusste", weshalb es unter anderem zur Zerrüttung der Ehe gekommen sei, genügt für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 jedenfalls nicht (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/21/0384).Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall iSd. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliegt, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem mit Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG umgesetzten Artikel 13, Absatz 2, UAbs. 1 Litera c, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten soll, wenn "es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft" (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071). Ein besonderer Härtefall iSd. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 wird etwa mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt vergleiche VwGH 27.09.2023, Ro 2021/21/0016). Auch, dass ein Fremder beispielsweise an einer chronisch-entzündlichen Erkrankung leidet und seine Ehefrau "mit dieser Krankheit nicht umzugehen wusste", weshalb es unter anderem zur Zerrüttung der Ehe gekommen sei, genügt für die Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 jedenfalls nicht (VwGH 06.10.2020, Ra 2020/21/0384).
Unter Zugrundlegung des Vorbringens im Laufe des gegenständlichen Verfahrens ist die Ehe der BF aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen über die Lebensführungen und Rollenverteilung in der Ehe gescheitert. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt dabei kein besonderer Härtefall iSd. § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor. Unter Zugrundlegung des Vorbringens im Laufe des gegenständlichen Verfahrens ist die Ehe der BF aufgrund unterschiedlicher Vorstellungen über die Lebensführungen und Rollenverteilung in der Ehe gescheitert. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt dabei kein besonderer Härtefall iSd. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vor.
Mit einem Verweis auf integrationsbegründende Aspekte (hier: Selbsterhaltungsfähigkeit und eine Erwerbstätigkeit) wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 54 Abs. 5 Z 4 NAG 2005 erforderlich wäre (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071). Mit einem Verweis auf integrationsbegründende Aspekte (hier: Selbsterhaltungsfähigkeit und eine Erwerbstätigkeit) wird für sich genommen nicht aufgezeigt, dass die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG 2005 erforderlich wäre (VwGH 28.11.2023, Ra 2022/22/0071).
§ 66 FPG enthält zwar die Einschränkung „es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“. Diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), nicht aber auch auf Personen wie der BF, die – als Drittstaatsangehörige – ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß § 54 NAG von einem EWR-Bürger ableiten (siehe VwGH 27.09.2023, Ro 2021/21/0016).Paragraph 66, FPG enthält zwar die Einschränkung „es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden“. Diese Einschränkung bezieht sich jedoch nur auf EWR-Bürger (und Schweizer Bürger), die ihr Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auf ihre Erwerbstätigeneigenschaft stützen können vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130), nicht aber auch auf Personen wie der BF, die – als Drittstaatsangehörige – ihr Aufenthaltsrecht nur gemäß Paragraph 54, NAG von einem EWR-Bürger ableiten (siehe VwGH 27.09.2023, Ro 2021/21/0016).
Unbestritten hält sich die BF seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Auch hat sie kein „Daueraufenthaltsrecht“ nach § 54a NAG (ununterbrochener fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt) erworben, da sie erstmals im November 2024 in das Bundesgebiet einreiste. Unbestritten hält sich die BF seit weniger als zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Auch hat sie kein „Daueraufenthaltsrecht“ nach Paragraph 54 a, NAG (ununterbrochener fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt) erworben, da sie erstmals im November 2024 in das Bundesgebiet einreiste.
Unter Berücksichtigung des § 54 Abs. 1 und 5 NAG sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht somit infolge der Ehescheidung weggefallen. Daher wird der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm. § 55 Abs. 3 NAG 2005 verwirklicht (vgl. VwGH 16.08.2022, Ra 2021/21/0227 mwN).Unter Berücksichtigung des Paragraph 54, Absatz eins und 5 NAG sind die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht somit infolge der Ehescheidung weggefallen. Daher wird der Ausweisungstatbestand nach Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 verwirklicht vergleiche VwGH 16.08.2022, Ra 2021/21/0227 mwN).
3.1.3. Zur gebotenen Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG iVm § 9 BFA-VG: 3.1.3. Zur gebotenen Interessenabwägung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG:
Soll ein (vormals) begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 66 Abs. 2 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Soll ein (vormals) begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
Wird durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Wird durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), - die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,),
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,),
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,),
- der Grad der Integration (Z 4), - der Grad der Integration (Ziffer 4,),
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,),
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), - die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,),
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,),
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,)
- und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). - und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wögen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.
Die BF lebte mit ihrem Ex-Ehemann von XXXX 2024 bis XXXX 2025 in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet und führte mit ihm in dieser Zeit ein eheliches Verhältnis. Die BF verließ jedoch im XXXX 2025 den gemeinsamen Haushalt und reiste vorübergehend nach Nordmazedonien, bevor sie im XXXX 2025 wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte und im XXXX 2025 die Ehe geschieden wurde. Die BF lebte mit ihrem Ex-Ehemann von römisch 40 2024 bis römisch 40 2025 in einem gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet und führte mit ihm in dieser Zeit ein eheliches Verhältnis. Die BF verließ jedoch im römisch 40 2025 den gemeinsamen Haushalt und reiste vorübergehend nach Nordmazedonien, bevor sie im römisch 40 2025 wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte und im römisch 40 2025 die Ehe geschieden wurde.
Die BF verfügt im Bundesgebiet bis auf Cousinen und Cousins, zu denen sie in regelmäßigem Kontakt, aber in keinem Abhängigkeitsverhältnis steht, über keine weiteren Familienmitglieder. Sie machte auch keine sozialen Kontakte in Österreich geltend. Im Übrigen wird es ihr möglich sein, die Kontakte zu ihren im Inland lebenden Cousinen und Cousins über diverse Kommunikationsmittel (etwa Internet oder Telefon) und durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten.
Die BF ist im Bundesgebiet zwar erwerbstätig, setzte darüber hinaus jedoch keine weiteren Integrationsschritte und verfügt lediglich über grundlegende Deutschkenntnisse.
Demgegenüber bestehen nach wie vor starke Bindungen zu ihrem Heimatstaat, wo sie sprachkundig und mit den Gewohnheiten vertraut ist und nach wie vor ihre Eltern leben. Sie wuchs in Nordmazedonien auf und verbrachte dort nahezu ihr gesamtes bisheriges Leben, während sie sich nunmehr vergleichsweise kurz im Bundesgebiet aufhält. Sie ist gesund und arbeitsfähig und verfügt über eine Ausbildung und Berufserfahrung, die ihr in ihrem Heimatstaat eine Teilnahme am Erwerbsleben ermöglichen werden. Es wird ihr daher möglich sein, auch nach der Rückkehr nach Nordmazedonien für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine ausweglose Situation zu geraten, zumal sie auch keine Sorgepflichten hat und keine besondere Vulnerabilität besteht. Insgesamt ist angesichts der obigen Ausführungen jedenfalls nicht von einer außergewöhnlichen Integration auszugehen, die dazu führen würde, dass eine Ausweisung der BF einen unrechtmäßigen Eingriff in ihr Privatleben in Österreich darstellt.
Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach § 9 Abs. 2 Z 6 BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der BF weder das persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).Zur strafrechtlichen Unbescholtenheit ist festzuhalten, dass die nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6, BFA-VG maßgebliche strafrechtliche Unbescholtenheit der BF weder das persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Ausweisung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet:Der mit „Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet:
(1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.
Der BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG gewährt. Eine Verlängerung dieses Aufschubes ist gesetzlich nicht vorgesehen.Der BF wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG gewährt. Eine Verlängerung dieses Aufschubes ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Die Beschwerde war daher auch in diesem Spruchpunkt als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und solche sind auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Im Ergebnis war die Revision daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung mangelnder Anknüpfungspunkt Unionsrecht Voraussetzungen Wegfall der GründeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G316.2322920.1.00Im RIS seit
16.07.2026Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026