Entscheidungsdatum
26.05.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
,
W610 2310444-1/13E
W610 2310443-1/12E
W610 2310443-1/12E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , und 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , beide Staatsangehörigkeit: Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2025, Zlen.: 1.) XXXX und 2.) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 2.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , beide Staatsangehörigkeit: Somalia, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2025, Zlen.: 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 57 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a, 57, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige Somalias, die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Die beschwerdeführenden Parteien reisten gemeinsam mit dem ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater des Zweitbeschwerdeführers (BVwG-Zl.: W610 2310445-1) unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 04.11.2023 Anträge auf internationalen Schutz.
Zur Person der Erstbeschwerdeführerin liegen Eurodac-Treffermeldungen zu Deutschland (29.09.2021) sowie zu Griechenland (03.05.2019) vor.
2. In der am 05.11.2023 durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst an, dass sie Somalia bereits vor über zehn Jahren verlassen habe. In weiterer Folge habe sie etwa fünf Jahre lang in der Türkei gelebt und sei dann nach Griechenland gereist, wo sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und etwa drei Jahre lang, bis 2021, gelebt habe. Von Griechenland sei sie gemeinsam mit ihrem (damaligen) Lebensgefährten und ihrem Kind nach Deutschland gereist, wo sie etwa zwei Jahre lang aufhältig gewesen seien, bis sie am 02.11.2023 nach Österreich eingereist seien. Auch in Deutschland hätten sie Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Das Verfahren in Griechenland sei positiv abgeschlossen worden, jenes in Deutschland nicht. In Deutschland habe ihnen die Abschiebung nach Griechenland gedroht, weshalb sie sich zur Weiterreise entschlossen hätten. In Griechenland seien die Lebensbedingungen schlecht gewesen und sie hätten dort mit einem kleinen Kind in Obdachlosigkeit leben müssen. Ihre griechischen Dokumente habe sie am Reiseweg verloren.
3. Am 23.11.2023 leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren nach der Dublin III-Verordnung betreffend die beschwerdeführenden Parteien sowie den ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater des Zweitbeschwerdeführers mit Deutschland ein. Mit Schreiben vom 27.11.2023 lehnte Deutschland die Wiederaufnahme der Genannten ab, weil der Erstbeschwerdeführerin am 28.11.2019 (sowie ihrem damaligen Lebensgefährten am 11.05.2020) internationaler Schutz in Griechenland gewährt worden sei.
4. Am 29.01.2025 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Sie gab zusammengefasst an, dass sie im Alter von 18 Jahren alleine aus Somalia ausgereist sei. In Griechenland habe sie ihren Ehemann (den Vater des Zweitbeschwerdeführers) kennengelernt und diesen dort traditionell geheiratet. Sie seien gemeinsam nach Deutschland und in weiterer Folge nach Österreich gereist. Seit September 2024 würden sie getrennt leben, sie seien aber noch nicht geschieden. Ihr gemeinsamer Sohn sei 2020 in Griechenland zur Welt gekommen; dieser habe eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS).
Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie dort etwa drei Jahre aufhältig gewesen sei. Es sei sehr schwierig gewesen, finanzielle Unterstützung zu erhalten und sie hätten keine Ausbildung erhalten. In Griechenland sei der Lebensunterhalt der Familie nach Zuerkennung des Schutzstatus durch den Vater des Zweitbeschwerdeführers bestritten worden, welcher in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Sie hätten in einer Wohnung gelebt und seien zusätzlich durch in den USA lebende Verwandte des Vaters des Zweitbeschwerdeführers finanziell unterstützt worden. Sie hätten von deutschen NGOs Babysachen und andere Unterstützung bekommen, aber es gäbe dort kein Sozialsystem für anerkannte Flüchtlinge und sie habe etwa ihren Ultraschall während der Schwangerschaft selbst bezahlen müssen. Auf Nachfrage, wieso sie Griechenland trotz eines aufrechten Asylstatus verlassen habe, gab sie an, aus wirtschaftlichen Gründen nach Österreich gekommen zu sein. In Österreich bekomme man Geld, eine Unterkunft und man könne zum Arzt gehen, wenn man krank sei; in Griechenland sei das nicht so, man müsse arbeiten um versorgt zu werden. In Österreich gäbe es ein Sozialsystem und in Griechenland sei man alleine.
Am 30.01.2025 wurde der ehemalige Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater des Zweitbeschwerdeführers niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Er gab zusammengefasst an, dass er seinen Herkunftsstaat am 20.05.2019 verlassen habe. Er sei zuerst in die Türkei und dann weiter nach Griechenland gereist. Er selbst und seine Familie seien dort als Flüchtlinge anerkannt worden. Trotz des positiven Asylbescheids habe er Griechenland dann aber verlassen, weil er und seine Familie dort keine finanzielle Unterstützung und keine Sprachförderung mehr erhalten hätten und da die medizinische Lage dort sehr schlecht gewesen sei. Sie hätten finanzielle Unterstützung von in den USA lebenden Verwandten erhalten, die auch die Kosten der Reise nach Österreich iHv € 3.000,-- finanziert hätten. Von der Erstbeschwerdeführerin (der Mutter seines Sohnes), die er im Jahr 2019 in Griechenland traditionell geheiratet habe, sei er seit September 2024 geschieden. Sie würden in getrennten Zimmern in der gleichen Asylunterkunft wohnen.
Anlässlich einer in der Folge veranlassten polizeilichen Durchsuchung der Unterkunft der beschwerdeführenden Parteien am 30.01.2025 wurden die griechischen Konventionsreisepässe und (abgelaufenen) Aufenthaltstitel der Erstbeschwerdeführerin und des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers vorgefunden und polizeilich sichergestellt.
5. Mit Bescheiden vom 08.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkte I.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte III.).5. Mit Bescheiden vom 08.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben (Spruchpunkte römisch eins.). Zugleich erteilte es ihnen keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.).
5.1. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, weil die beschwerdeführenden Parteien (ebenso wie der Vater des Zweitbeschwerdeführers) in Griechenland als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden seien und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine sonstige Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es bestünde – unter Zugrundelegung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Griechenland – eine ausreichende Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland und auch die erforderliche medizinische Versorgung werde gewährt. Die Erstbeschwerdeführerin leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sei in der Lage, am Erwerbsleben teilzunehmen. Auch im Fall des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers liege keine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor. 5.1. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass die Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen seien, weil die beschwerdeführenden Parteien (ebenso wie der Vater des Zweitbeschwerdeführers) in Griechenland als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden seien und dort Schutz vor Verfolgung gefunden hätten. Es seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass sie konkret Gefahr liefen, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine sonstige Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Es bestünde – unter Zugrundelegung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Griechenland – eine ausreichende Versorgung von Schutzberechtigten in Griechenland und auch die erforderliche medizinische Versorgung werde gewährt. Die Erstbeschwerdeführerin leide an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und sei in der Lage, am Erwerbsleben teilzunehmen. Auch im Fall des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers liege keine maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigung vor.
5.2. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG 2005 ergeben. 5.2. Es hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ergeben.
5.3. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in Österreich – außerhalb ihrer Kernfamilie, die im gleichen Umfang von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen sei – keine familiären Bindungen, sodass von keinem im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, zumal sich die beschwerdeführenden Parteien erst kurz im Bundesgebiet aufhielten und keine Integrationsverfestigung in Österreich vorliege. 5.3. Die beschwerdeführenden Parteien hätten in Österreich – außerhalb ihrer Kernfamilie, die im gleichen Umfang von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen sei – keine familiären Bindungen, sodass von keinem im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienleben auszugehen sei. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dar, zumal sich die beschwerdeführenden Parteien erst kurz im Bundesgebiet aufhielten und keine Integrationsverfestigung in Österreich vorliege.
5.4. Eine Entscheidung gleichen Inhalts erging im Verfahren des ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive Vaters des Zweitbeschwerdeführers.
6. Gegen diese, ihnen am 25.02.2025 zugestellten, Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien sowie der ehemalige Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater des Zweitbeschwerdeführers am 19.03.2025 (innerhalb der in den angefochtenen Bescheiden angeführten Rechtsmittelfrist) eine gemeinsame Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Begründend brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Bescheide durch mangelhafte Länderberichte belastet seien, da diese unrichtig und selektiv ausgewertet worden seien und eine Einzelfallprüfung unterlassen worden sei. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Griechenland eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde. Die beschwerdeführenden Parteien wären im Falle einer Rückkehr nach Griechenland alarmierenden Lebensbedingungen ausgesetzt und die Behörde sei nicht entsprechend auf das Kindeswohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers eingegangen. Auch seien die Bescheide durch inhaltliche Rechtswidrigkeit belastet. Bei einwandfreier Verfahrensführung wäre festzustellen gewesen, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen und unter Aufbringung erheblicher Eigeninitiative mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation materieller Not geraten würden.Begründend brachten sie im Wesentlichen vor, dass die Bescheide durch mangelhafte Länderberichte belastet seien, da diese unrichtig und selektiv ausgewertet worden seien und eine Einzelfallprüfung unterlassen worden sei. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung nach Griechenland eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde. Die beschwerdeführenden Parteien wären im Falle einer Rückkehr nach Griechenland alarmierenden Lebensbedingungen ausgesetzt und die Behörde sei nicht entsprechend auf das Kindeswohl des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers eingegangen. Auch seien die Bescheide durch inhaltliche Rechtswidrigkeit belastet. Bei einwandfreier Verfahrensführung wäre festzustellen gewesen, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen und unter Aufbringung erheblicher Eigeninitiative mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation materieller Not geraten würden.
Mit der Beschwerde wurde ein klinisch-psychologischer Bericht betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom 21.11.2024 übermittelt. Aus diesem ergeben sich die (Verdachts-) Diagnosen V.a. Frühkindlicher Autismus (F84.0) bzw. Anpassungsstörung (F43.2). Eine klinisch-psychologische Verlaufskontrolluntersuchung in etwa 12 Monaten wurde empfohlen.Mit der Beschwerde wurde ein klinisch-psychologischer Bericht betreffend den Zweitbeschwerdeführer vom 21.11.2024 übermittelt. Aus diesem ergeben sich die (Verdachts-) Diagnosen römisch fünf.a. Frühkindlicher Autismus (F84.0) bzw. Anpassungsstörung (F43.2). Eine klinisch-psychologische Verlaufskontrolluntersuchung in etwa 12 Monaten wurde empfohlen.
7. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 04.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
8. Mit Beschluss vom 10.04.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. 8. Mit Beschluss vom 10.04.2025 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
9. Mit Schreiben vom 07.07.2025 verständigte das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführenden Parteien (sowie den ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater des Zweitbeschwerdeführers) über das Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme hinsichtlich der Situation in Griechenland und gewährte eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme.
10. Am 18.07.2025 langte eine gemeinsame Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien und des ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive Vaters des Zweitbeschwerdeführers ein, in welcher insbesondere auf die Vulnerabilität der Familie infolge der Autismus-Spektrum-Störung (ASS) des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers hingewiesen wurde sowie Anmerkungen zur allgemeinen Versorgungslage in Griechenland gemacht wurden.
11. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen seit 23.01.2026 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich.
Vor diesem Hintergrund forderte das Bundesverwaltungsgericht diese und den Vater des Zweitbeschwerdeführers (im Wege ihrer damals gemeinsamen Rechtsvertretung, der BBU GmbH) sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 17.03.2026 auf, innerhalb einer Frist von zehn Tagen bekanntzugeben, ob Informationen zum aktuellen Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Parteien vorliegen. Zudem wurde um Bekanntgabe ersucht, ob die familiäre Beziehung zwischen den beschwerdeführenden Parteien und dem ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater des Zweitbeschwerdeführers aufrecht sei bzw. ob Kontakt zwischen den Familienmitgliedern bestehe.
12. Mit Schreiben vom 20.03.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass es die örtlich zuständige Polizeiinspektion ersucht habe, die (ehemals) von den beschwerdeführenden Parteien bewohnte Asylunterkunft aufzusuchen und entsprechende Erhebungen durchzuführen. Der einschreitende Beamte habe den ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater des Zweitbeschwerdeführers vor Ort antreffen können; der Beamte habe mitgeteilt, dass der Genannte zu den ihm gestellten Fragen keine Angaben machen konnte bzw. wollte.
13. Die BBU GmbH teilte mit Schreiben vom 25.03.2026 mit, dass der ehemalige Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater des Zweitbeschwerdeführers seit ungefähr Dezember 2025 keinen Kontakt mehr zu den beschwerdeführenden Parteien herstellen könne. Ihm sei deren derzeitiger Aufenthaltsort nicht bekannt.
Unter einem gab die BBU GmbH bekannt, die Vollmacht im Verfahren der beschwerdeführenden Parteien zurückzulegen.
14. Mit Schreiben vom 30.03.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick auf die in den angefochtenen Bescheiden erwähnte, aus den Verwaltungsakten darüber hinaus jedoch nicht nachvollziehbare, polizeiliche Sicherstellung griechischer Aufenthalts- und Reisedokumente der beschwerdeführenden Parteien um Übermittlung diesbezüglicher Unterlagen (Kopien der Dokumente, Sicherstellungsprotokoll).
Entsprechende Unterlagen wurden seitens des Bundesamtes am 07.04.2026 übermittelt.
15. Mit Schreiben vom 22.04.2026 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt, eine (ergänzende) aktuelle Information der griechischen Behörde zum Aufenthaltsstatus der beschwerdeführenden Parteien einzuholen. Eine Antwort langte bis dato nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die im Jahr 1996 geborene Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des im Jahr 2020 geborenen Zweitbeschwerdeführers. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers ist XXXX , geboren am XXXX (BVwG-Verfahren zu W610 2310445-1). Alle sind somalische Staatsangehörige und stellten infolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 04.11.2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. 1.1. Die im Jahr 1996 geborene Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des im Jahr 2020 geborenen Zweitbeschwerdeführers. Der Vater des Zweitbeschwerdeführers ist römisch 40 , geboren am römisch 40 (BVwG-Verfahren zu W610 2310445-1). Alle sind somalische Staatsangehörige und stellten infolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 04.11.2023 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Die Erstbeschwerdeführerin war im Jahr 2019 nach Griechenland eingereist und wurde dort am 28.11.2019 als Flüchtling anerkannt. Sie schloss in Griechenland eine traditionelle Ehe mit dem somalischen Staatsangehörigen XXXX , dem in Griechenland am 11.05.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Im August 2020 wurde der Zweitbeschwerdeführer in Griechenland geboren, dem dort der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Die Erstbeschwerdeführerin war im Jahr 2019 nach Griechenland eingereist und wurde dort am 28.11.2019 als Flüchtling anerkannt. Sie schloss in Griechenland eine traditionelle Ehe mit dem somalischen Staatsangehörigen römisch 40 , dem in Griechenland am 11.05.2020 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Im August 2020 wurde der Zweitbeschwerdeführer in Griechenland geboren, dem dort der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.
Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch der Zweitbeschwerdeführer erhielten in Griechenland (befristete) Aufenthaltstitel sowie Konventionsreisepässe. Die Gültigkeit der Aufenthaltstitel der beschwerdeführenden Parteien sowie des Konventionsreisepasses des Zweitbeschwerdeführers ist mittlerweile abgelaufen; der Konventionsreisepass der Zweitbeschwerdeführerin ist nach wie vor gültig. Die beschwerdeführenden Parteien haben die Möglichkeit, ihre griechischen Aufenthaltstitel bzw. Reisepässe erneuern bzw. verlängern zu lassen.
Die beschwerdeführenden Parteien waren in Griechenland weder körperlichen Übergriffen noch einer sonstigen Bedrohungssituation oder einer Situation extremer materieller Not ausgesetzt. Konkrete Schritte, um in Griechenland Fuß zu fassen, hat die Erstbeschwerdeführerin im Vorfeld ihrer Weiterreise nicht gesetzt.
Nach etwa drei Jahren Aufenthalt verließ die Erstbeschwerdeführerin Griechenland zusammen mit dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und ihrem (damaligen) Lebensgefährten respektive Vater des Zweitbeschwerdeführers; sie reisten auf dem Luftweg nach Wien und nach einem Tag weiter nach Deutschland, wo sie ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz stellten. Nach über zwei Jahren Aufenthalt in Deutschland reisten sie – da ihnen in Deutschland eine Abschiebung nach Griechenland drohte – unrechtmäßig nach Österreich weiter und stellten hier am 04.11.2023 weitere Anträge auf internationalen Schutz.
1.2. Die beschwerdeführenden Parteien laufen im Fall einer Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass die beschwerdeführenden Parteien nach einer Überstellung als Asylberechtigte in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden und/oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde.
Die Erstbeschwerdeführerin hat grundlegende Kenntnisse der griechischen Sprache. Sie hat in Somalia als Kellnerin und in der Türkei als Haushälterin gearbeitet. Die Erstbeschwerdeführerin leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen und ist zur Teilnahme am Erwerbsleben uneingeschränkt in der Lage. Sie ist in der Lage, das Auskommen für sich und den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer in Griechenland selbst – allenfalls unter Inanspruchnahme von Unterstützung durch in Griechenland tätige Hilfsorganisationen – zu organisieren.
Beim minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurde der Verdacht auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung im Sinne des frühkindlichen Autismus (bzw. die Differentialdiagnose einer Anpassungsstörung) festgestellt. Eine Behandlung bzw. Therapie oder spezielle Förderung waren bislang nicht erforderlich; in einem klinisch-psychologischen Bericht vom 21.11.2024 wurde eine Verlaufskontrolluntersuchung in etwa 12 Monaten empfohlen.
1.3. Zur Situation in Griechenland wird im Einzelnen Folgendes festgestellt:
Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 12, Stand 30.07.2025:
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2025-07-30 09:09
In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle).
[…]
Temporäre Aussetzung des Asylverfahrens (Stand 23.7.2025)
Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025).Aufgrund des Anstiegs der Zahl der Migranten, die aus Libyen über das Mittelmeer nach Griechenland kommen, hat das griechische Parlament den von der Regierung vorgelegten Änderungsantrag zum Umgang mit den Migrationsströmen angenommen, welcher die Möglichkeit zur Asylantragstellung von auf dem Seeweg illegal aus Nordafrika kommenden Migranten, für drei Monate aussetzt (DW 11.7.2025; vergleiche HRW 16.7.2025; HB 14.7.2025; Spiegel 11.7.2025; VB Athen 11.7.2025; VB Athen 18.7.2025).
Die Verordnung gilt vom 14. Juli 2025 bis zum 14. Oktober 2025. Die Geltungsdauer kann durch ein Gesetz des Ministerrats verkürzt werden, aber unter Umständen auch verlängert werden (MMA 21.7.2025).
Die Gesetzesänderung erstreckt sich auf alle mit Schiffen aus Nordafrika Ankommenden, unabhängig von der geografischen Region (MMA 21.7.2025).
Personen, die illegal nach Griechenland ankommen, nachdem das neue Gesetz in Kraft getreten ist, dürfen keinen Asylantrag stellen, werden von der Hafenpolizei und der griechischen Polizei verhaftet und bis zur Rückführung in speziellen Haftanstalten festgehalten. Während der Inhaftierung erfolgt die Überprüfung der persönlichen Daten und die Identifizierung (z. B. Abnahme der Fingerabdrücke, ärztliche Untersuchung) (MMA 21.7.2025).
Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Regierung und der lokalen Gesellschaft festgelegt (MMA 21.7.2025; vgl. VB Athen 11.7.2025).Berichten zufolge wird auf Kreta eine dauerhaft geschlossene Haftanstalt eingerichtet, die in Kastelli oder Rethymno in Betrieb genommen werden soll. Gleichzeitig wird das Szenario für eine zweite geschlossene Struktur auf der Insel diskutiert. Derzeit gibt es keine konkreten Angaben zu Standorten, Kapazität oder Datum der Inbetriebnahme der Anlage (oder der Anlagen) auf Kreta. Diese werden im Laufe der Zeit durch gemeinsame Beschlüsse der Regierung und der lokalen Gesellschaft festgelegt (MMA 21.7.2025; vergleiche VB Athen 11.7.2025).
Bis dahin werden die Migranten zum Hafen Lavrio oder nach Piräus am Festland überstellt. Anschließend werden sie der Polizei übergeben und zur Inhaftierung zur Haftanstalt Amygdaleza in Attika (nördl. von Athen) oder in die entsprechenden Gebäude der Ausländerdirektion von Attika (Athen) gebracht. Bei diesen Strukturen handelt es sich um sog. „Pre-Detention-Centers“ für Migranten (VB Athen 22.7.2025).
Die Gesetzesänderung setzt Asylanträge ausschließlich für Neuankömmlinge mit Schiffen aus Nordafrika aus. Personen, die aufgrund der Dublin-III-Verordnung zurückgeführt werden (z. B. aus einem anderen EU-Land) und in Griechenland noch keinen Asylantrag gestellt haben, sind nicht von der Aussetzung betroffen. Sie können wie gewohnt einen Asylantrag stellen, da sie in das griechische System über Dublin eintreten (MMA 21.7.2025).
Diese Regelung wird als im Widerspruch zu internationalen und europäischen Rechtsgrundlagen (Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta) sowie der griechischen Rechtsordnung stehend kritisiert, welche alle das Recht auf ein faires Asylverfahren vorsehen (DW 11.7.2025; vgl. HRW 16.7.2025; AI 12.7.2025; Spiegel 11.7.2025).Diese Regelung wird als im Widerspruch zu internationalen und europäischen Rechtsgrundlagen (Europäische Menschenrechtskonvention, EU-Grundrechtecharta) sowie der griechischen Rechtsordnung stehend kritisiert, welche alle das Recht auf ein faires Asylverfahren vorsehen (DW 11.7.2025; vergleiche HRW 16.7.2025; AI 12.7.2025; Spiegel 11.7.2025).
Eine vollständige Aussetzung der Asylprüfung gab es in Griechenland bislang nur während der Corona-Pandemie und in Ausnahmefällen am Fluss Evros, der im Nordosten Griechenlands die Grenze zur Türkei bildet (DW 11.7.2025).
Aufenthaltserlaubnis für Drittstaatsangehörige mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung
Letzte Änderung 2025-05-21 07:53
Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024). Am 19.12.2023 verabschiedete das griechische Parlament Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 20.12.2023; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).
Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vgl. IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Zugleich sollen laut dem Gesetz illegal aufhältige Drittstaatsangehörige, welche die genannten Bedingungen nicht erfüllen, strikt dem Rückführungsverfahren unterliegen. Bei Wegfall des Kriteriums der Beschäftigung „über einen längeren Zeitraum“ kann der Aufenthaltstitel jederzeit wieder entzogen werden. Das neue Gesetz gilt explizit nur für Personen, die vor dem Stichtag 30. November 2023 nach Griechenland gekommen sind. Später Angekommene sind somit ausgeschlossen (ÖB Athen 28.12.2023a; vergleiche IOM 16.2.2024; Infomigrants 22.12.2023; Guardian 20.12.2023; SchN 18.12.2024).
[…]
Rückkehrer mit Schutztitel: Aufenthaltserlaubnis
Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vgl. MMA 5.12.2024).Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrer zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw. erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche MMA 5.12.2024).
Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022).
Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw. Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022).
International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB Athen 16.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Schutzberechtigte.
Schutzberechtigte
Letzte Änderung 2025-07-30 09:10
Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).
Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).
1. Dokumente im Allgemeinen
Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).
Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).
2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC)
Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).
? ADET - Bescheid
Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).
Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden.
? ADET - Erstantrag
Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).
Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden.
Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d).
Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).
? ADET - Verlängerung
Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024).
Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).
Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).
Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).
? ADET - Aktuelle Situation
Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).
Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).
Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).
3. Reisedokumente
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e).
Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).
Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).
? Reisedokument - Erstantrag
Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).
Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).
Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e).
Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).
? Reisedokument - Folgeantrag
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4. Steueridentifikationsnummer (AFM)
Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024).
Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).
Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).
Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
5. Sozialversicherung (AMKA)
Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).
Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).
Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):
? Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.
? Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.
? Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.
? Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).? Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).
Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).
6. Sozialleistungen
Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022). Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vergleiche SEM 31.10.2022).
? Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)
Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).
Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).
Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel 8. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten).
? Weitere Sozialleistungen
Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vergleiche EC 7.2024; SEM 24.10.2022).
? Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.
? Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.
? Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.
? Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.
? Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.
? Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).? Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).
7. Wohnen
Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).
Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).
Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten (Raphaelswerk 12.2022).
? Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung
Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).
? Wohnbeihilfe
Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022).
? Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland
Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vergleiche HB 5.3.2024).
Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).
Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anmerkung der Staatendokumentation].
HELIOS
Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).
Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1. Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).
In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.).
Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).
HELIOS +
Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025). Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).
Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).
Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:
? Unterstützung bei der Unterbringung
? Mietzuschüsse für 12 Monate
? Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops)
? Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)
? Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)
? Vermittlung von Praktikumsplätzen
? obligatorische Griechischkurse
? Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).? Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).
HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).
Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).
Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).
Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anmerkung der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024).
Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).
Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).
Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“
Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).
Informelle Unterkünfte
Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vergleiche Solomon 21.11.2023).
Obdachlosenunterkünfte
Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).
Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:
? Karea Social Shelter by EKKA
? Kyada - Zentrum für Obdachlose
? Kyada - Übernachtung im Schlafsaal
? Kyada - Wohnheim
? MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
? UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
? UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.c).
Eine ausführliche Beschreibung der Einrichtungen inkl. Adresse und Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8.
8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose
? Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs
In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
? NGOs und kirchliche Organisationen
Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
? Streetworker
Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
? Communities
Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]
9. Zugang zum Arbeitsmarkt
Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vgl. GCR 6.2024).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vergleiche GCR 6.2024).
Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (??????) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).
Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).
Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl.? 23.10.2024).
Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vergleiche UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).
Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (für weitere Informationen siehe Absatz über die wirtschaftliche Lage in Griechenland) (ECRI 22.9.2022).
2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).
? Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland
Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).
Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vergleiche HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).
Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vergleiche ÖB Athen 28.12.2023b).
10. Integrationsmaßnahmen
HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.
Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.
? Integrationszentren für Migranten (KEM)
Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:
? Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);
? Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).
? Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;
? Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;
? Sprachkurse;
? Integrationskurse für Erwachsene;
? Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;
? Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;
? Hilfe bei der Jobsuche;
? Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;
? Unterstützung des Ehrenamts;
? Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;
? Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).
? Help Desk für soziale Integration
Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).
? Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) / Digitale Plattform
Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).
Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).
? Sprachkurse
In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).
? Integrationsprogramme
Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt"
Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt" im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).
Career Days
Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).
Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business
In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People's Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).
Action Finance Initiative (AFI)
Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).
Refugee Women Academy
UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).
Stepping Stone
UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).
Blue Refugee Centre
Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).
Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderungen (Caregivers to People with Disabilities)
Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).
Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)
Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).
Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to socioeconomic rights and livelihoods in Epirus)
Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).
Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)
Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).
Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge
Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).
Freiwillige
UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u.a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).
11. Bildung
Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).
In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).
Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vergleiche UNICEF o.D.).
Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).
[…]
12. Medizinische Versorgung
Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022).
Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).
Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024). Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).
Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).
Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).
Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).
Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt, während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).
Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten
Letzte Änderung 2025-05-23 11:05
Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Anmerkung der Staatendokumentation).
Hotlines
Hotline
(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)
Tel: 1595
Webseite:
https://kyada-athens.gr/en/home/
Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.
Dienstleistungen:
? materielle Unterstützung,
? psychosoziale Unterstützung,
? Nahrungsmittelhilfe,
? Hilfe bei Unterbringung,
? Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung
UNHCR Hotline
Tel: + 30 216 200 7800
Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)
+30 694 329 3449
Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)
+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)
Samos
+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)
Kos oder Leros
+306944585694
Athen, Thessaloniki und alle andere Orte
+30 216 200 7800
Webseite:
https://help.unhcr.org/greece/about-help-in-greece/contact-us/
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)
Adresse:
Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen
(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)
Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893
E-Mail: mf@redcross.gr
Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00
Tel: +30 210 514 0440
WhatsApp & Viber: +30 693 472 4893
Informationshotline in 12 Sprachen:
Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen, Übersetzungs- und Dolmetscherdienste, Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden, Unterstützung bei Unterbringung, Bargeldunterstützung
Notunterkünfte für Obdachlose
MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose
(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)
Adresse:
Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen
Tel:
+30 2105246920
+30 2103213150
Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Übernachtung,
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? Essen,
? psychosoziale Unterstützung,
? medizinische Hilfe,
? soziale Integrationsdienste
'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des
Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)
Adresse:
Zosimadon 11 & El.Venizelou, 18531, Piraeus
Tel: +30 210 4101753 / 756
E-Mail:
info@kodep.gr
socialservices@kodep.gr
logistirio@kodep.gr
Webseite:
https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/
Dienstleistungen des Hostels Anakoufisi:
? Unterkunft,
? Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,
? Halbpension,
? Beratung und psychosoziale Unterstützung,
? Sozialfürsorge
Karea Social Shelter by EKKA
Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.
Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:
135 Vassilissis Sofias av. & Zaharof, 115 21, Athen
E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr
Webseite:
https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en
Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.
Dienstleistungen:
? Sozialdienste,
? Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,
? Verpflegung,
? Waschmöglichkeit,
? Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel
Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose
Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose
(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)
Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:
Peiraios 35, 10552, Athen
Tel:
+30 210 5246 515-6
+30 210 5246 515
+30 210 5246 516
E-Mail: seckyada@Athen.gr
Webseite:
Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:
Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)
https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/
Übernachtung im Schlafsaal
https://kyada-athens.gr/en/dormitory/
Wohnheim
https://kyada-athens.gr/en/hostel/
Tageszentrum
https://kyada-athens.gr/en/day-center/
Dienstleistungen:
? Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.
? Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.
? Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia
(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)
Adresse:
Kotyoron 35, Nikaia, 18454, Athen
Tel:
+30 2168003078
+30 2104967757
Nach Terminvereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch
Dienstleistungen:
? Übernachtung,
? Essen,
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? psychosoziale Unterstützung,
? Jobberatung,
? soziale Integrationsdienste,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung
UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus
(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)
Adresse:
Mykalis 41, Piraeus, 18540, Piraeus
Tel:
+30 2104122037
+30 2168003076
Nach Terminvereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Übernachtung,
? Essen,
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? psychosoziale Unterstützung,
? Jobberatung,
? soziale Integrationsdienste,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,
Tageszentren für Obdachlose
Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen
(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)
Adresse:
Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen
Tel: +30 2105244574
Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00
Webseite:
https://praksis.gr/akha/
https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-GR.pdf
Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)
Dienstleistungen:
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? Essen (auf Spendebasis),
? medizinische Grundversorgung,
? Café-Raum,
? Jobberatung,
? Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste
Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus
(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)
Adresse:
Zosimadon 44, 18531, Piraeus
Tel: +30 6985866432
Webseite:
https://praksis.gr/akha/
Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Duschmöglichkeit,
? Waschmöglichkeit,
? Essen (auf Spendebasis),
? medizinische Grundversorgung,
? Café-Raum,
? Jobberatung,
? Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste
Wave Thessaloniki
Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet
E-Mail:
info@wave-thessaloniki.com
Webseite:
https://wave-thessaloniki.com/
Facebook:https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/
Dienstleistungen:
? Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki
? Warme Mahlzeiten,
? Informationen,
? Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,
? Hygienekits,
? Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,
? grundlegende Dusch- und Wäscheservices
Youth Center (für 16-25-jährige)
Adresse:
Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)
Tel:
+30 210 8256749
+30 211 118 1966
E-Mail: info@velosyouth.org
Website: https://velosyouth.org/
Facebook:
https://www.facebook.com/velosyouthathens
Dienstleistungen:
? Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),
? Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),Rechtsberatung,
? Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),
? Wohnintegrationsprogramm,
? Kulturelle Mediation,
? Workshops
Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten
Mazi
E-Mail: mazihousingproject@gmail.com
Webseite: https://mazihousingproject.org/
Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/
Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.
Society for the Care of Minors
Adresse:
Solonos 68, 10671, Athen
E-Mail: info@sman-athens.org
Webseite:
https://sman-athens.org/
SMAN beschäftigt insgesamt 30 Mitarbeiter in verschiedenen Fachrichtungen: Sozialarbeiter, Psychologen, Anwälte, Sozialwissenschaftler, Pädagogen, Lehrer, Krankenschwestern, Dolmetscher, Pflegemanager, Köche, Reinigungskräfte usw.
Die Einrichtung bietet in zwei Aufnahmestrukturen Unterstützung für insgesamt 30 Kinder:
? Jugendstation, in der 15 Jungen im Teenageralter untergebracht sind,
? HAUS 2, in dem 11 jüngere Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren sowie 2 minderjährige Mütter mit ihren Kindern untergebracht sind.
Die Organisation bietet neben Unterkunft, Verpflegung und Kleidung auch psychosoziale, rechtliche und pädagogische Unterstützung sowie Zugang zu Freizeit-, Bildungs- oder anderen Aktivitäten.
Perichoresis
Adresse:
38 Nikomideias, 601 33, Katerini,
Tel: +302351029927
E-Mail: info@perichoresis.ngo
Webseite: https://www.perichoresis.ngo/en/
Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr
E-Mail: synod@gec.gr
Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.
Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.
Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.
Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.
Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)
Adresse:
5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki
Tel: +30 2315 530644
E-Mail:
info@daycenter-emt.gr
Webseite:
https://alkyone.org/en/services/
Facebook:
https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/
Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.
Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.
Dienstleistungen:
? Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,
? Kleiderausgabe,
? Wasch- und Duschmöglichkeiten,
? Sozialdienste,
? kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,
? Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.
SolidarityNow
Athen Solidarity Center
Adresse:
2 Domokou str. & Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)
Montag-Freitag 9:00-17:00
Tel:
+30 210 8220883
E-Mail: athens@solidaritynow.org
Thessaloniki Solidarity CenterAdresse:
29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:
+30 2310 501030
+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org
Blue Refugee Center
Adresse:
25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki
Tel:
+30 2310555263
+30 2310555264
E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org
Webseite:
Organisation:
https://www.solidaritynow.org/en/
Safe Refugee:
http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/
SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.
Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.
Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.
Angebote für Vulnerable
Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen
(Municipality of Athens)
Tel:
+30 2103317305
+30 2103898085
+30 2103898079
24-Stunden-SOS-Hotline
15900
Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Frauenhaus,
? Essen,
? psychosoziale Unterstützung,
? Job-, Rechts- und Bildungsberatung,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste
Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus
(Municipality of Piraeus)
Tel:
+30 2104828970
+30 2104825372
24-Stunden-SOS-Hotline
15900
Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.
Sprachen: Griechisch, Englisch.
Dienstleistungen:
? Frauenhaus,
? Essen,
? psychosoziale Unterstützung,
? Job-, Rechts- und Bildungsberatung,
? Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste
Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece
Adresse: Athen
Sapfous 12, 105 53, Athen
Tel:
+302105222238
+302103213150
Terminvereinbarung erforderlich.
E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr
Webseite:
https://astepforward.mdmgreece.gr/en/
https://www.facebook.com/mdmgreece.gr
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.
Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.
Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.
The „Heart of Athen“
Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA
Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse bzw. Telefonnumer der Zentrale:
Peiraios 35, 10552, Athen
Tel:
+30 210 5246 515-6
+30 210 5246 515
E-Mail: seckyada@Athen.gr
Webseite:
https://kyada-athens.gr/en/the-hearth-of-athens/
Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.
METAdrasi
Adresse:
4, 25 Martiou, 17778 ?then-Tavros,
Tel.: +30 214 100 8700 (Durchwahl 337)
E-Mail: vot@metadrasi.org
Webseite:
https://metadrasi.org/en/campaigns/certification-of-torture-victims/
Dienstleistungen:
? Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern
Babel Day Care Centre (Tageszentrum)
72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen72, römisch eins. Drosopoulou st., 112 57 Athen
Tel:
+30 2108616280
+30 2108616266
E-Mail: babel@syn-eirmos.gr
Webseite: https://babeldc.gr
Dienstleistungen:
? psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)
Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)
Adresse:
Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square
Tel:
+30 210 8815185
E-Mail:
dropin@faros.org
biti@faros.org
Webseite:
www.faros.org
https://www.facebook.com/farosgreece/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.
Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch
Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.
Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.
[…]
Unterstützung für LGBTQI+ Personen.
Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs (ggf. auch Medikamente)
Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.
Saffron Kitchen Project
Adresse:
Ithakis 29, 112 57, Athen
E-Mail:
yass@saffronkitchenproject.org
Webseite:
https://www.saffronkitchenproject.org/
Facebook:
https://www.facebook.com/saffronkitchenproject
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 15.30 und 16.30 statt. Keine Anmeldung erforderlich.
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Arabisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung
Project Armonia
Adresse:
Avlonos 14, 104 43, Athen
Tel: +30 6936050178
E-Mail: admin@projectarmonia.org
Webseite:
https://projectarmonia.org/en/
Facebook:
https://www.facebook.com/projectarmonia
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 14.00 statt.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung
Mano Aperta Solidaritätsküche
(Mano Aperta Solidarity Kitchen)
Bridge (Gefira) - Salaminos 73
sonntags von 17.30 bis 18.00
Steki - Aristidou 121, Kallithea
Samstags und sonntags
E-Mail:
mano.aperta.athens@gmail.com
Webseite:
https://www.facebook.com/manoaperta1/about
Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung samstags und sonntags
Genesis Hellas
Tel:
+30 6934237737 +30 6980838135
Webseite:https://genesishellas.com/
Facebook:
https://www.facebook.com/p/Genesis-Hellas-100064847973999/
Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung montags und mittwochs
Jesuit Food Basket 1.
(Jesuit Refugee Service Greece – JRS)
Adresse:
Smyrnis 27, Athens
Tel:
+30 2108223827
+30 2108237835
Nach Vereinbarung
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln
Jesuit Food Basket 2. (JRS)
Adresse:
Alkiviadou 25, 104 39, Athen
Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:
+30 6982329992
Von Montag bis Freitag von 10.00 bis 12.30
Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi
Dienstleistungen:
? Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug
Bridges Humanitäre Initiative
(Bridges Humanitarian Initiative)
Adresse:
Vilara 2, 10437, Athen
Tel:
+30 6977916185
+30 2105200894
Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00
E-Mail: info@bridges.org.gr
Webseite:
https://www.bridges.org.gr/what-we-do
Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln,
? Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel
Caritas Athen 1.
Adresse:
Kapodistriou 52, 10432, Athen
Tel:
+30 2105246637
+30 2105249564
Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Essensverteilung
Caritas Athen 2.
Adresse:
Kapodistriou 52, 10432, Athen
Tel:
+30 2105246637
+30 2105249564
Nach Vereinbarung
Dienstleistungen:
? Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel
Equal Society Soup kitchen
Adresse:
49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen
Tel: +30 213 0287308
Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00
E-Mail: info@equalsociety.gr
Webseite:
https://www.equalsociety.gr/en/?view=article&id=106&catid=46
Dienstleistungen:
? Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,
? psychosoziale Betreuung und Empowerment,
? Arbeitsorientierung,
? Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs,
? Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,
? Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,
? Buchvorstellungen,
? Leihbibliothek,
? Gleichstellungskino,
? Workshop für kreative Arbeit
Equal Society
Open Day Centre & Social Pharmacy Corfu11 Solomou Str.,, 49100 Korfu?: +30 26610 81855
Soup kitchen LefkadaGuilielmou Dierpfeld & Dim. Verrioti Str., 31100 LefkadaT: +30 2645 022578
Social Pharmacy Lefkada12 Ioannou Gazi Str., 31100 Lefkada T: +30 26450 22788
E-Mail:
info@equalsociety.gr
Dienstleistungen:
? Tageszentrum,
? Sozialapotheke: Verteilung von Medikamenten,
? Essensverteilung
Suppenküche der Caritas in Athen
(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)
Tel:
+30 210 5246 637
+30 210 5249 564
E-mail: socialservices@caritasathens.gr
Webseite:
https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html
Dienstleistungen:
? Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.
Khora Social Kitchen der Khora Community
Adresse:
Kastalias 13, 11364, Athen
Essensverteilung montags und freitags 12.30 - 15.00; dienstags und donnerstags ab 20.00
E-Mail:
khora.athens@gmail.com
Webseite:
https://khoracollective.org/social-kitchen
https://khoracollective.org/
Dienstleistungen:
? Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)
? Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Hygienartikeln
Hope Café Athens
Adresse:
Ioánnou Drosopoúlou 136-138, 112 56 Athen
Tel: +30 694 446 4483
E-Mail:feedinghopeint@gmail.com Webseite:
https://www.feedinghopeinternational.org/
Nach Vereinbarung jeden Dienstag, Mittwoch und Freitag.
Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln
Intersos Hellas - Food for All
Tel: +30 6984592551
E-Mail: info@intersos.gr
Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi, Arabisch
Dienstleistungen:
? Verteilung von Lebensmitteln
Social Mall - City of Athens
Reception and Solidarity Center (KYADA)
Adresse:
35 Pireos, 105 52, Athen
Tel: +30 210 5246515 und +30 210 5246516
E-Mail: seckyada@athens.gr
Sprachen: Griechisch, Englisch
Dienstleistungen:
? Sozialmarkt: Verteilung von Lebensmitteln und Hygienartikeln
? Sozialapotheke: Verteilung von Medikamanten
? Athenian Market: Verteilung von Kleidung und Schuhe
Medizinische Versorgung
Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)
Athen:
12 Sapfous Str., 10553 ?then
?el:
+30 210 3213150 (Helpdesk, Information)
+30 210 3213485 (Terminvereinbarung)
E-Mail:
polyclinic@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/open-polyclinic-of-athens/
Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16.00
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
Dienstleistungen:
? Allgemeinmediziner,
? Gynäkologe,
? Kardiologe,
? Neurologe,
? Orthopäde,
? Kinderarzt,
? Zahnarzt,
? Physiotherapeut
Ärzte der Welt (MDM)
MDM Thessaloniki:
Ptolemaion 29? (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki
Tel.: +30-2310 566641
E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr
Webseite:
https://www.mdmgreece.gr/en/action/social-polyclinic-of-thessaloniki/
Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.30 bis 16.30
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
MDM Thessaloniki NEU:
57 Lagkada & Dimitriou Galanaki Str, 546 29 Thessaloniki
Tel:
+30 2316009060
+30 2310566641
Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:
https://www.mdmgreece.gr/en/contact/
Dienstleistungen:
? Allgemeinmediziner,
? Pathologe,
? Kardiologe,
? Dermatologe,
? Gynäkologe,
? Psychologe/Psychiater,
? Augenarzt,
? Urologe,
? Orthopäde,
? Facharzt für Diabetes,
? Endokrinologe,
? Pneumologe,
? Gastroenterologe,
? Kinderarzt
Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /
??????? ????? ?????? (MSF)
Adressen:
15 Xenias St., 11527 Athen
Tel.: +30 210 5 200 500
Solonos 140, 10677 Athen
Tel.: +30 2103839372
WhatsApp:
Farsi: +306956609762
Französisch, Lingala: +30 6951936455
Arabisch: +30 6956609760
Montag-Freitag 09.00-16.00;
E-Mail: info@msf.gr
Webseite:
http://www.msf.org/greece
Kirchliche Hilfsorganisationen
Apostoli
Adresse:
Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen
Tel:
+ 302130 184 446
+ 302130 184 400 (Zentrale)
E-Mail: info@mkoapostoli.gr
Homepage: www.mkoapostoli.gr
Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.
Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455).
Caritas Hellas
Adresse:
52 Kapodistriou Street, 10432 Athen
Tel: +3021052 47879
E-Mail: caritashellas@caritas.gr
Homepage:
https://caritas.gr/en/caritas-home-en/
Facebook:www.facebook.com/caritashellas
Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationals und Caritas Europa.
Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.
Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.
Caritas Athen
Adresse:
9 Omirou str. 106 72 Athen
Tel: +30 210 3626 186
?-Mail: caritasathens@caritasathens.gr
Webseite:
https://caritasathens.gr/en/
Facebook:
https://www.facebook.com/CaritasAthens/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00
Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.
Caritas Athen – Refugee Center
Adresse:
52, Kapodistriou str. 104 32 Athen
Tel:
+30 210 5246 637
+30 210 5249 564
E-Mail:
caritasref@caritasathens.gr
Webseite:
https://caritasathens.gr/en/
Facebook:
https://www.facebook.com/CaritasAthens/
Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00
Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:
? Soziale Unterstützung,
? Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,
? Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),
? Milch und Windeln (über das Sozialreferat),
? Trockennahrung (über das Sozialreferat)
Ecumenical Refugee Program (ECRP)
Adresse:
20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,
Tel: +30-210 729 59 26/27
E-Mail: ecrpath@gmail.com
Webseite:
https://synyparxis.org/%cf%84%cf%81%ce%ad%cf%87%ce%bf%ce%bd%cf%84%ce%b1-%cf%80%cf%81%ce%bf%ce%b3%cf%81%ce%ac%ce%bc%ce%bc%ce%b1%cf%84%ce%b1-new/operation-of-accommodation-centres-for-unaccompanied-minors/?lang=en
Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.
Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC
Adressen:
79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos
Tel: +30 210 51 42 219
97 Ithakis str. – 112 51 Athen
Tel: +30 210 82 54 770
Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.
Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.
Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.
Internationale NGOs
In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.
International Organization for Migration (IOM)
Athens
Dodekanisou 6, Alimos, 174 56 Athen
Tel.: +30 2109919040
Fax: +30 2109944074
E-Mail: iomathens@iom.int
Thessaloniki
Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki
(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki
Tel.:
+30 2310523851
+30 2310553967
+30 6949662666
+30 6955490510
Fax: +30 2310545263
Webseite:
https://greece.iom.int/
Email:
iomthessaloniki@iom.int
iomathens@iom.int
Aktivitäten von IOM Griechenland:
? Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,
? Freiwillige Rückkehr und Reintegration,
? Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,
? Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,
? Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,
? technische Assistenz für die griechischen Behörden,
? Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.
United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece
12, Tagiapiera Str., 11525 Athen
Tel: +30 2162007800
E-Mail: great@unhcr.org
Webseite:
http://www.unhcr.gr
Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter
http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/
Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.
Hellenic Red Cross
Adresse:
Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen
Tel: +30 1 362 1681
Fax: +30 1 361 5606
Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.
E-Mail: ir@redcross.gr
Website: www.redcross.gr
Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)
Adresse:
Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen
(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)
Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893
E-Mail: mf@redcross.gr
Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00
Tel: +30 210 514 0440
WhatsApp & Viber: +30 693 472 4893
Dienstleistungen:
? Sozialdienst,
? Weiterleitung an andere Organisationen,
? Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten
? Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),
? Sozialraum,
? Sprachkurse: Griechisch, Englisch,
? Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene
Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)
Adresse:
Ionos Dragoumi and Vamvaka 1, 546 31 Thessaloniki
Tel: +30 231 027 0914
E-Mail: mfc-thes@redcross.gr
Dienstleistungen:
? Informationsvermittlung,
? Weiterleitung an andere Organisationen,
? psychosoziale Unterstützung,
? Einzelfallberatung,
? Sprachkurs: Griechisch,
? Orientierungsveranstaltungen,
? Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)
? Cash Transfer Programm
United Nations Children's Fund (UNICEF International)
Adresse:
Agias Lavras 81157 73 Zografou, Athen
E-Mail: greece@unicef.org
Webseite:
https://www.unicef.org/greece/en
Auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist in Griechenland vertreten und engagiert sich insbesondere für Kinder und Mütter, die aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen sind.
[…]
Griechische NGOs
Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.
Action Aid Hellas
Adresse:
ActionAid Griechenland 204 Mesogeion Avenue, 15561 Cholargos Tel.: +30212 000 6300
ActionAid Zentrum Athen
Petras 93, 10444 Kolonos, Athen
Tel. +30 2155557345
ActionAid Zentrum Thessaloniki Pl. Navarinou 7,
546 22 Thessaloniki
Tel. +30 231 118 2310
E-Mail: info.hellas@actionaid.org
Webseite und Kontakte (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/
Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.
Antigone
Adresse:
Ptolemaion 29A,
54630 Thessaloniki
Tel.: +30 2310 285 688
E-Mail: info@antigone.gr
Webseite: http://www.antigone.gr/en/
Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.
Association for the Social Support of Youth (ARSIS)
Athen:
Mavrommateon 43,
10434 Athen,
Tel: +30-210 8259880
E-Mail: arsisathina@gmail.com
Thessaloniki:
Leontos Sofou 26, 54630 Thessaloniki
Tel.: +30-2310-526150
E-Mail: infothes@arsis.gr
Volos:
Makrinitsa, 37011 Volos
?el: +30-24280-99939/44
E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com
Kozani:
Agiou Christoforou 6,
50132 Kozani
Tel: +30-24610-49799
E-Mail: infokoz@arsis.gr
Alexandroupoli:
Konstantinoupoleos 33,
68100 Alexandroupoli,
Tel: +30-2551038952
E-Mail: arsisalex@gmail.com
Ioannina:
Dodoni 10 & S. Kaliafa 1,
45332 Ioannina
Tel: +302651400823 E-Mail: arsishpeiros@gmail.com
Webseite:
http://arsis.gr
Association for the Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.
Elix
Adresse:
Veranzerou 15, 10677 Athen
Tel: +30 210 38 25 506
E-Mail: elix@elix.org.gr
Webseite:
http://www.elix.org.gr/index.php/en/
Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei landesweit auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.
Equal Rights Beyond Borders
Adresse:
Emmanouil Mpenaki 69A, 10681 Athen
Tel: +30 210 3803067
E-Mail: athens@equal-rights.org
ChiosMitropolitou Polikarpou 1, 82100 Chios
E-Mail: chios@equal-rights.org
.Kos
Pyli, 85300 KosE-Mail: kos@equal-rights.org
Webseite: https://equal-rights.org/
Dienstleistungen:
? Rechtsberatung (auch) zur Familienzusammenführung innerhalb der EU
Greek Council for Refugees
(Griechischer Flüchtlingsrat)
Adresse:
Athen
Solomou 25, 10682 Athen
Tel.: +30-210 38 00 990-1
ThessalonikiEgnatias 30, 54625 Thessaloniki
Tel:
+30 231 0250045
+30 2311 821677
E-Mail: gcr1@gcr.gr
Tel:
Arabisch:
+30 6936543493,
+30 6936543500Farsi/Dari:
+30 6907035832Französisch/Lingala:
+30 6948065771Kurmanji/Sorani:
+30 6907035845Türkisch: +30 6936543491Pashtu: +30 6936543490
Webseite:
http://www.gcr.gr/index.php/en/
Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.
Greek Forum of Migrants
Adresse:
Patision 81, 10434, Athen
Tel.: +30 210 8831620
E-Mail: info@migrant.gr
Webseite:
https://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/index.pl?arlang=English&type=index
Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.
Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: https://refugees.gr/
METAdrasi
Adresse:
Athen
7, 25 Martiou Str., 17778 ?then-Tavros,
Tel.: +30 214 100 8700
Thessaloniki76 Egnatia Str, 54624 Thessaloniki, 7. Stock
Tel: +30 231 182 8297
E-Mail:
info@metadrasi.org
Webseite:
http://metadrasi.org/en/metadrasi/
METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.
Praksis
Adresse:
57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)
Tel.: +30-210 520 5200
E-Mail: info@praksis.gr
Webseite:
http://www.praksis.gr/en/about-praksis
Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.
Technodromo
Adresse:
Serifou 44, 11254 Athen
Tel: +30 210 2282740
E-Mail: info@texnodromo.gr
Webseite: www.texnodromo.gr
Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.
Zeusix
Adresse:
Veranzerou 15 Str, Athen 10677
Tel.: +30 210-3809870
E-Mail: Info@zeuxis.org.gr
Webseite: www.zeuxis.org.gr
Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.
STEPS
E-Mail:
streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr
Webseite: https:///steps.org.gr/
Dienstleistungen:
? Street-work,
? Essensverteilung,
? Rechtsberatung,
? Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen
Communities / Organisationen der Diaspora
Letzte Änderung 2025-04-11 15:25
Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation) (Stand April 2025).Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anmerkung der Staatendokumentation) (Stand April 2025).
[…]
Muslimische Organisationen
Ahmadiyya Muslim Community Greece
Adresse:
Sperchiou 7, Athen
Tel: +30 2110137104
E-Mail: amjgreece@alislam-ahmadiyya.org
Webseite:
https://www.alislam-ahmadiyya.org/en/
Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/
Muslim Association of Greece (MAG)
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Tel: +30 697 200 8214
E-Mail: info@equalsociety.com
Webseite: www.equalsociety.com
Facebook: https://www.facebook.com/MuslimAssociationOfGreece/
Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.
1.4. Die beschwerdeführenden Parteien haben keine aktuellen familiären, privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich. Es liegt keine Integrationsverfestigung vor.
Die beschwerdeführenden Parteien verfügen seit 23.01.2026 über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Österreich. Ihr aktueller Aufenthalt ist unbekannt. Seit etwa Dezember 2025 besteht kein aufrechter Kontakt mehr zum (nach wie vor in Österreich gemeldeten) ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater des Zweitbeschwerdeführers.
Die traditionelle Ehe sowie die Beziehung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und dem Vater des Zweitbeschwerdeführers ist seit September 2024 aufgelöst; die Genannten bewohnten in Österreich seither (bis zum Wegzug der beschwerdeführenden Parteien) getrennte Wohneinheiten in einer Bundesbetreuungseinrichtung. In diesem Zeitraum bestand noch Kontakt zwischen dem Zweitbeschwerdeführer und seinem Vater.
Der ehemalige Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater des Zweitbeschwerdeführers ist im gleichen Umfang wie die beschwerdeführenden Parteien von einer Aufenthaltsbeendigung und Überstellung nach Griechenland betroffen. Seine Beschwerde gegen den seinen Antrag zurückweisenden Bescheid des Bundesamtes wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W610 2310445-1/17E, als unbegründet abgewiesen.
1.5. Eine gemeinsame Überstellung der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers nach Griechenland führt zu keiner Verletzung des Kindeswohls des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Personalien und der Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Parteien beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren in Zusammenschau mit deren sichergestellten griechischen Aufenthalts- und Reisedokumenten, die in Kopie im Gerichtsakt einliegen.
Die Feststellungen zur Antragstellung auf internationalen Schutz und zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten in Griechenland sowie den dort ausgestellten Aufenthalts- und Reisedokumenten ergeben sich aus der vorliegenden Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) betreffend die Erstbeschwerdeführerin, den sichergestellten griechischen Aufenthalts- und Reisedokumenten beider beschwerdeführenden Parteien, sowie den eigenen Angaben der Erstbeschwerdeführerin. Aus den griechischen Reise- und Aufenthaltsdokumenten ergibt sich insbesondere, dass den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland (anders als in den angefochtenen Bescheiden festgestellt) der Status von Asylberechtigten zuerkannt worden ist. Die beschwerdeführenden Parteien haben den ihnen in Griechenland zuerkannten – nach wie vor aufrechten – Schutzstatus im Verfahren nicht bestritten. Dass die Gültigkeit der ihnen in Griechenland auf Grundlage des Schutzstatus erteilten befristeten Aufenthaltsberechtigungen mittlerweile abgelaufen ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass eine Verlängerung bzw. Erneuerung der Aufenthalts- und Reisedokumente (wenn auch allenfalls verbunden mit Wartezeiten) in der Praxis möglich ist, dies auch im Fall eines bereits länger zurückliegenden Ablaufs des Gültigkeitszeitraums (siehe dazu auch AIDA/ECRE, Greece - Update on 2024, September 2025, 235 ff, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/09/AIDA_GR_2024-update.pdf).
Das Ergebnis eines weiterhin aufrechten Schutzstatus wird auch darüber hinaus durch die Länderberichte gestützt. Die vorliegenden Berichte zur rechtlichen Situation in Griechenland geben keinen Hinweis darauf, dass die bloße Ausreise bzw. der (wenn auch längerfristige) Aufenthalt außerhalb Griechenlands eine Aberkennung des Schutzstatus nach sich zieht: So verliert ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 10 des griechischen Asylgesetzes dann, wenn er: (a) freiwillig erneut den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nimmt; (b) freiwillig die Staatsangehörigkeit wiedererwirbt, die er zuvor verloren hatte; (c) eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz dieses Staates genießt; (d) sich freiwillig wieder in dem Land niedergelassen hat, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hatte oder außerhalb dessen er sich aufgehalten hatte; (e) den Schutz seines Herkunftsstaates nicht länger ablehnen kann, weil die Umstände, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt haben, nicht mehr bestehen; (f) im Falle eines Staatenlosen […]. Nach Angaben der Zentrale der griechischen Polizei seien im Jahr 2024 (lediglich) vier Entscheidungen über die Nichtverlängerung getroffen worden: drei betrafen subsidiär Schutzberechtigte und eine eine Person mit internationalem Schutzstatus. Der Widerruf oder die Nichtverlängerung der Flüchtlingseigenschaft ist in Art. 13 des Asylgesetzes vorgesehen, wenn die betreffende Person: (a) nach Art. 10 des Asylgesetzes nicht mehr Flüchtling ist; (b) nach Art. 11 des Asylgesetzes von der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen; (c) durch falsche Angaben oder das Verschweigen von Informationen – einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente – entscheidend zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft beigetragen hat; (d) vernünftigerweise als Gefahr für die nationale Sicherheit angesehen wird; oder (e) nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt (vgl. AIDA/ECRE, Greece - Update on 2024, September 2025, 244 ff, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/09/AIDA_GR_2024-update.pdf). Dass ein solcher Grund im Fall der beschwerdeführenden Parteien vorliegt und ein entsprechendes Verfahren nach sich gezogen hat, ist weder behauptet worden, noch legt die Aktenlage dies nahe.Das Ergebnis eines weiterhin aufrechten Schutzstatus wird auch darüber hinaus durch die Länderberichte gestützt. Die vorliegenden Berichte zur rechtlichen Situation in Griechenland geben keinen Hinweis darauf, dass die bloße Ausreise bzw. der (wenn auch längerfristige) Aufenthalt außerhalb Griechenlands eine Aberkennung des Schutzstatus nach sich zieht: So verliert ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 10, des griechischen Asylgesetzes dann, wenn er: (a) freiwillig erneut den Schutz seines Herkunftsstaates in Anspruch nimmt; (b) freiwillig die Staatsangehörigkeit wiedererwirbt, die er zuvor verloren hatte; (c) eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz dieses Staates genießt; (d) sich freiwillig wieder in dem Land niedergelassen hat, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hatte oder außerhalb dessen er sich aufgehalten hatte; (e) den Schutz seines Herkunftsstaates nicht länger ablehnen kann, weil die Umstände, die zur Anerkennung als Flüchtling geführt haben, nicht mehr bestehen; (f) im Falle eines Staatenlosen […]. Nach Angaben der Zentrale der griechischen Polizei seien im Jahr 2024 (lediglich) vier Entscheidungen über die Nichtverlängerung getroffen worden: drei betrafen subsidiär Schutzberechtigte und eine eine Person mit internationalem Schutzstatus. Der Widerruf oder die Nichtverlängerung der Flüchtlingseigenschaft ist in Artikel 13, des Asylgesetzes vorgesehen, wenn die betreffende Person: (a) nach Artikel 10, des Asylgesetzes nicht mehr Flüchtling ist; (b) nach Artikel 11, des Asylgesetzes von der Flüchtlingseigenschaft hätte ausgeschlossen werden müssen; (c) durch falsche Angaben oder das Verschweigen von Informationen – einschließlich der Verwendung gefälschter Dokumente – entscheidend zur Gewährung der Flüchtlingseigenschaft beigetragen hat; (d) vernünftigerweise als Gefahr für die nationale Sicherheit angesehen wird; oder (e) nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt vergleiche AIDA/ECRE, Greece - Update on 2024, September 2025, 244 ff, abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/09/AIDA_GR_2024-update.pdf). Dass ein solcher Grund im Fall der beschwerdeführenden Parteien vorliegt und ein entsprechendes Verfahren nach sich gezogen hat, ist weder behauptet worden, noch legt die Aktenlage dies nahe.
Vor dem dargestellten Hintergrund ergab sich im vorliegenden Fall kein Hinweis darauf, dass der Schutzstatus der beschwerdeführenden Parteien aberkannt oder widerrufen worden sein könnte. Dies wurde im Verfahren auch zu keinem Zeitpunkt behauptet. Der maßgebliche Sachverhalt ist insofern (unabhängig von der im Entscheidungszeitpunkt noch ausständigen ergänzend angefragten Information zum aktuellen Aufenthaltsstatus) hinreichend geklärt.
Dass die in Deutschland gestellten Anträge der beschwerdeführenden Parteien aufgrund des ihnen in Griechenland gewährten Schutzstatus abgelehnt wurden, beruht auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin in Zusammenschau mit der ablehnenden Antwort Deutschlands auf das Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung vom 27.11.2023.
2.2. Dass die Erstbeschwerdeführerin für rund drei Jahre in Griechenland aufhältig war, beruht auf ihrem Vorbringen in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Zusammenschau mit den vorliegenden Eurodac-Treffermeldungen. Die Geburt des Zweitbeschwerdeführers in Griechenland ergibt sich ebenso aus den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin sowie der vorgelegten griechischen Geburtsurkunde.
Während ihres vorangegangenen Aufenthaltes in Griechenland erlebte individuelle Probleme, wie etwa Übergriffe oder Bedrohungen, wurden im gesamten Verfahren nicht behauptet.
Die Erstbeschwerdeführerin zeigte auch nicht substantiiert auf, dass sie und ihr dort geborener Sohn in Griechenland von einer existenzbedrohenden Notlage betroffen gewesen seien bzw. eine solche nicht durch eigeninitiative Bemühungen hätte abwenden können.
Soweit die Erstbeschwerdeführerin und der Vater des Zweitbeschwerdeführers in der Erstbefragung (sowie in der Beschwerde) erwähnten, dass sie in Griechenland von Obdachlosigkeit betroffen gewesen seien, steht dies im Widerspruch zu den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie an, dass nach Zuerkennung des Schutzstatus der Vater des Zweitbeschwerdeführers für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt habe; dieser habe auf dem Feld gearbeitet und sie hätten eine günstige Wohnung in Griechenland gehabt. Die Erstbeschwerdeführerin hielt ausdrücklich fest, dass sie in Griechenland „leben konnten“. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie dort auch Unterstützung durch NGOs erhalten hätten, die ihnen nach der Geburt des Zweitbeschwerdeführers Babysachen zur Verfügung gestellt hätten. Darüber hinaus hätten sie regelmäßig finanzielle Unterstützung durch in den USA lebende Verwandte erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin nannte auch keine konkreten Probleme, die sie nach Zuerkennung des Schutzstatus beim Zugang zu Gesundheitsversorgung in Griechenland erlebt habe. Vielmehr lässt sich ihren Aussagen entnehmen, dass sie während ihrer Schwangerschaft und anlässlich der Geburt des Zweitbeschwerdeführers in Griechenland ärztlich versorgt worden sei. Folglich war den Angaben der Erstbeschwerdeführerin nicht zu entnehmen, dass die beschwerdeführenden Parteien in Griechenland als Schutzberechtigte in der Vergangenheit von einer Situation extremer materieller Not betroffen bzw. konkret bedroht gewesen sind.
Die Erstbeschwerdeführerin gab zum Grund der Weiterreise aus Griechenland lediglich pauschal an, dass sie in Griechenland zuletzt keine finanzielle Unterstützung und keine Sprachförderung erhalten hätten bzw. dass Sozialleistungen dort nicht im gleichen Umfang wie in Österreich gewährt worden seien. Sie brachte jedoch nicht vor, dass sie in Griechenland bereits einen konkreten Versuch unternommen habe, Zugang zum Sozialleistungssystem sowie zu Sprachkursen zu erlangen.
Ein substantiiertes Vorbringen, dass es den beschwerdeführenden Parteien trotz konkreter Bemühungen bzw. Inanspruchnahme in Griechenland vorhandener Hilfsangebote, nicht möglich gewesen sei, dort Fuß zu fassen, wurde daher nicht erstattet.
Ebensowenig gab die – junge und gesunde – Erstbeschwerdeführerin Gründe an, weshalb ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Griechenland, ein Zugang zum dortigen Sozialsystem oder die Inanspruchnahme von Unterstützung durch Hilfsorganisationen künftig nicht möglich sein sollte. Ihren Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt ist zu entnehmen, dass sie über grundlegende Kenntnisse der griechischen Sprache sowie über die festgestellte Berufserfahrung verfügt.
Konkrete Gründe, weshalb es den beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr nach Griechenland nicht möglich sein sollte, – allenfalls mithilfe der in den Länderfeststellungen aufgelisteten Unterstützungsprogramme bzw. Hilfsorganisationen – (zeitnahen) Zugang zum griechischen Wohnungs- und Arbeitsmarkt und zum Sozialsystem zu erlangen, wurden im Verfahren – einschließlich der Beschwerde und den im Beschwerdeverfahren eingebrachten Stellungnahmen – sohin nicht dargelegt (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.3.2. des Erkenntnisses).Konkrete Gründe, weshalb es den beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr nach Griechenland nicht möglich sein sollte, – allenfalls mithilfe der in den Länderfeststellungen aufgelisteten Unterstützungsprogramme bzw. Hilfsorganisationen – (zeitnahen) Zugang zum griechischen Wohnungs- und Arbeitsmarkt und zum Sozialsystem zu erlangen, wurden im Verfahren – einschließlich der Beschwerde und den im Beschwerdeverfahren eingebrachten Stellungnahmen – sohin nicht dargelegt vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.3.2. des Erkenntnisses).
2.3. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen leidet, basiert auf ihren Angaben im Verfahren und dem Umstand, dass im gesamten Verfahren keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine Erkrankung bzw. einen Behandlungsbedarf belegen. Folglich war festzustellen, dass sie (abgesehen von der Betreuungspflicht gegenüber dem Zweitbeschwerdeführer) ohne Einschränkung zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage ist.
Die Feststellungen zur gesundheitlichen Situation bzw. (Verdachts-)Diagnose des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und seines Vaters in Zusammenschau mit dem im Verfahren vorgelegten klinisch-psychologischen Bericht vom 21.11.2024. Diesem ist zusammengefasst zu entnehmen, dass sich beim Zweitbeschwerdeführer Hinweise auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung im Sinne des frühkindlichen Autismus ergeben hätten. Im Befundbericht wird weiters ausgeführt, dass die beim Zweitbeschwerdeführer beobachteten Auffälligkeiten in Interaktion und Spielverhalten aufgrund des wenig förderlichen bzw. altersadäquaten Umfeldes im Asylheim, der kaum vorhandenen Sozialisierung mit Gleichaltrigen, dem unverhältnismäßig hohen Medienkonsum und der Migration mit großen kulturellen Unterschieden zum Heimatort der Familie inklusive Sprachbarriere auch einer Anpassungsstörung zuzuordnen sein könnten. Die weitere Entwicklung des Zweitbeschwerdeführers bedürfe aus fachärztlicher Sicht nach erfolgter Förderung und eines natürlichen Reifungsprozesses durch den konsequenten Besuch des Kindergartens einer Beobachtung; empfohlen wurde eine klinisch-psychologische Verlaufskontrolle in ca. 12 Monaten.
Weitere bzw. aktuellere ärztliche Unterlagen wurden nicht vorgelegt; es ist davon auszugehen, dass die im zuvor genannten Befundbericht vom 21.11.2024 empfohlene Verlaufskontrolle infolge des Wegzugs der beschwerdeführenden Parteien aus der Bundesbetreuungseinrichtung und ihres nunmehr unbekannten Aufenthaltes nicht durchgeführt wurde.
Es war daher nicht festzustellen, dass der Zweitbeschwerdeführer in Österreich bislang eine regelmäßige ärztliche Behandlung oder Therapie in Anspruch genommen hat bzw. dass im Entscheidungszeitpunkt eine aktuelle Behandlungsnotwendigkeit vorliegt. Folglich war nicht festzustellen, dass eine Außerlandesbringung nach Griechenland zu einem Abbruch bzw. einer Unterbrechung einer Therapie führen würde. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und dem vorliegenden Befundbericht ist auch nicht zu entnehmen, dass die im Fall des Zweitbeschwerdeführers vorliegende Verdachtsdiagnose einer Fremdbetreuung (bzw. einem regulären Kindergarten- oder Schulbesuch) entgegensteht; vielmehr wird im Befundbericht vom 21.11.2024 der Besuch eines Kindergartens dringend angeraten. Folglich war auch nicht festzustellen, dass die Erstbeschwerdeführerin aufgrund eines erhöhten Betreuungs- oder Pflegebedarfs ihres Sohnes bei einer Rückkehr nach Griechenland in ihrer Möglichkeit zur Teilnahme am Erwerbsleben maßgeblich eingeschränkt sein würde.
2.4. Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. In den Berichten wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes, ausgewogenes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland zeigen und dem Einwand in der Beschwerde hinsichtlich einer unvollständigen bzw. selektiv ausgewerteten Quellenlage nicht gefolgt werden kann. Den im Verfahren herangezogenen, den beschwerdeführenden Parteien zur Kenntnis gebrachten, Länderinformationen wurde nicht konkret entgegengetreten. Anzumerken ist, dass die Informationen zu Schutzberechtigten in Griechenland im Länderinformationsblatt vom 27.05.2025 im Wesentlichen gleichlautend mit jenen im Länderinformationsblatt vom 30.07.2025 sind.
2.5. Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der beschwerdeführenden Parteien beruhen auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren.
Dass die beschwerdeführenden Parteien zusammen mit dem ehemaligen Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater des Zweitbeschwerdeführers nach Österreich eingereist waren, beruht auf der unstrittigen Aktenlage. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr ehemaliger Lebensgefährte hielten bereits in der Einvernahme vor dem Bundesamt fest, dass ihre (laut ihren unbelegten Angaben im Jahr 2019 traditionell geschlossene) Ehe im September 2024 geschieden bzw. ihre Beziehung beendet worden sei. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr ehemaliger Lebensgefährte bewohnten zum damaligen Zeitpunkt getrennte Zimmer in der gleichen Asylunterkunft; laut ihren übereinstimmenden Angaben hatte der Zweitbeschwerdeführer im damaligen Zeitraum noch regelmäßig Kontakt zu seinem Vater.
Die Feststellungen zur seit 23.01.2026 nicht mehr aufrechten Wohnsitzmeldung und dem unbekannten Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien beruhen auf einer aktuellen Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Grundversorgungsinformationssystem sowie dem Umstand, dass die beschwerdeführenden Parteien ihren Aufenthaltsort dem Gericht nicht bekanntgegeben haben und auch ihre vormalige Rechtsvertretung (BBU GmbH) keinen Kontakt zu ihnen aufnehmen konnte. Der ehemalige Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater des Zweitbeschwerdeführers teilte mit, seit Dezember 2025 keinen Kontakt mehr zu diesen herstellen zu können. Die belangte Behörde konnte ebenfalls keine Informationen zum derzeitigen Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Parteien mitteilen.
Aufgrund des Kontaktabbruchs mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers und dem seit mehreren Monaten unbekannten Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Parteien war ein aktuell in Österreich geführtes Familienleben nicht festzustellen. Ebensowenig war ein aufrechtes Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich festzustellen. Eine besondere Integrationsverfestigung in Österreich oder sonstige private Bindungen im Bundesgebiet wurden nicht behauptet.
Die Feststellung, dass der Vater des Zweitbeschwerdeführers im gleichen Umfang von einer Außerlandesbringung nach Griechenland bedroht ist, beruht auf dem seine Person betreffenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag zu Zl. W610 2310445-1/17E.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57, § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG.
3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):
3.1.1. Zum Vorliegen eines Anwendungsfalls des § 4a AsylG 2005: 3.1.1. Zum Vorliegen eines Anwendungsfalls des Paragraph 4 a, AsylG 2005:
3.1.1.1. Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).3.1.1.1. Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).
3.1.1.2. Vor dem Hintergrund der Feststellung, wonach den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland bereits der Status der Asylberechtigten zukommt und sie somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich ihre nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz dem Grunde nach gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig erweisen. Dass die ihnen in Griechenland erteilte (befristete) Aufenthaltsberechtigung bereits abgelaufen ist, erweist sich in diesem Zusammenhang nach der oben zitierten Rechtsprechung als unerheblich. 3.1.1.2. Vor dem Hintergrund der Feststellung, wonach den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland bereits der Status der Asylberechtigten zukommt und sie somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich ihre nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz dem Grunde nach gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig erweisen. Dass die ihnen in Griechenland erteilte (befristete) Aufenthaltsberechtigung bereits abgelaufen ist, erweist sich in diesem Zusammenhang nach der oben zitierten Rechtsprechung als unerheblich.
3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
3.1.2.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). 3.1.2.1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).
Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft dem-nach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).
Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).
3.1.2.2. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte und der aktuellen Judikatur der Höchstgerichte kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen respektive dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für jeden Einzelnen besteht.
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882/2024, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht – das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage (Anm.: Länderinformationsblatt, Stand 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf § 4a AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war – nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Art. 3 EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des – jungen und gesunden – Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 20.478/2021) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde. Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882 aus 2024,, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht – das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage Anmerkung, Länderinformationsblatt, Stand 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf Paragraph 4 a, AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war – nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Artikel 3, EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des – jungen und gesunden – Beschwerdeführers zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 20.478 aus 2021,) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde.
Der Verwaltungsgerichtshof gelangte zuletzt in seinen Erkenntnissen vom 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098 und Ra 2025/18/0368 bis 0369, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR und des EuGH sowie die getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland und die Ergebnisse einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass selbst unter Bedachtnahme auf die schwierigen Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in Griechenland nicht angenommen werden kann, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden. Dies gilt, wie in den zitierten Entscheidungen ausdrücklich betont wurde, auch für Angehörige vulnerabler Personengruppen (die Revisionsverfahren betrafen eine Familie mit minderjährigen Kindern sowie eine alleinerziehende Frau mit minderjährigem Kind); der Verwaltungsgerichtshof hielt fest, dass im Verfahren hinreichend dargelegt worden sei, dass in Griechenland Hilfsangebote auch in diesem Zusammenhang bestehen. Individuelle Umstände, die eine andere Sichtweise begründen könnten, hätten sich in den vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Verfahren nicht ergeben.
Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 16.04.2025, BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024) gingen zuletzt davon aus, dass in Griechenland für (nicht vulnerable) anerkannte Flüchtlinge keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation besteht. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht ging darüber hinaus in einem Referenzurteil davon aus, dass auch für Familien mit minderjährigen Kindern und teilweise vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden keine im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende Rückkehrsituation in Griechenland anzunehmen sei (vgl. Urteil vom 11.09.2025, D-2590/2025).Auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht vergleiche Urteil vom 16.04.2025, BVerwG 1 C 18.24 und BVerwG 1 C 19.24) sowie das Schweizer Bundesverwaltungsgericht vergleiche Urteile vom 28.03.2022, E-3427/2021, vom 23.01.2024, E-308/2024, und vom 28.06.2024, E-1879/2024) gingen zuletzt davon aus, dass in Griechenland für (nicht vulnerable) anerkannte Flüchtlinge keine unmenschliche oder erniedrigende Aufnahmesituation besteht. Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht ging darüber hinaus in einem Referenzurteil davon aus, dass auch für Familien mit minderjährigen Kindern und teilweise vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden keine im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehende Rückkehrsituation in Griechenland anzunehmen sei vergleiche Urteil vom 11.09.2025, D-2590/2025).
3.1.2.3. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien als (derzeit) alleinerziehende Mutter mit einem minderjährigen Sohn um eine besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt, sodass bei der Prüfung, ob ihnen im Fall ihrer Überstellung nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung in ihren Rechten gemäß Art. 2 und 3 EMRK droht, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist (so zB VfGH 18.06.2025, E 90-92/2025, mwN; VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, Rn. 16). 3.1.2.3. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei den beschwerdeführenden Parteien als (derzeit) alleinerziehende Mutter mit einem minderjährigen Sohn um eine besonders schutzbedürftige Personengruppe handelt, sodass bei der Prüfung, ob ihnen im Fall ihrer Überstellung nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung in ihren Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK droht, ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab anzuwenden ist (so zB VfGH 18.06.2025, E 90-92/2025, mwN; VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, Rn. 16).
Im vorliegenden Einzelfall haben sich vor dem Hintergrund der persönlichen Umständen der beschwerdeführenden Parteien unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Asylberechtigten zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem, Wohnungsmarkt, Bildungswesen und Gesundheitsversorgung sowie der zahlreich vorhandenen Unterstützungsangebote keine konkreten Hinweise ergeben, dass diese infolge einer Überstellung nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert sein würden:
3.1.2.3.1. Mit Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu medizinischer Versorgung; zudem haben sie unter denselben Bedingungen wie alle sich legal in Griechenland aufhaltenden Drittstaatsangehörigen Zugang zum Wohnungsmarkt. Wenngleich den Länderberichten zu entnehmen ist, dass Schutzberechtigte in Griechenland beim tatsächlichen Zugang zu Arbeit, Wohnraum und staatlichen Unterstützungsleistungen mit zahlreichen Hürden konfrontiert sind, erscheinen diese im Fall der beschwerdeführenden Parteien nicht als unüberwindbar.
Den beschwerdeführenden Parteien wurde bereits die „Residence Permit Card“, die Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Unterkunft und anderen Diensten ist, sowie ein griechisches Reisedokument ausgestellt; die Verlängerung der Gültigkeit dieser Dokumente könnten die beschwerdeführenden Parteien im Fall einer Rückkehr nach Griechenland – allenfalls mit Unterstützung der in den Länderberichten aufgelisteten Hilfsorganisationen – erwirken. Infolge der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis könnten sie eine Steueridentifikationsnummer und eine Sozialversicherungsnummer erlangen, die Voraussetzung für den Zugang zu weiteren Leistungen ist. Juristische Unterstützung bei der Beantragung wird von mehreren NGOs angeboten. Etwaige Wartezeiten bis zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie zum Erhalt der Steueridentifikationsnummer und der Sozialversicherungsnummer könnten die beschwerdeführenden Parteien – wie im Folgenden dargelegt – durch die Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen durch Hilfsorganisationen überbrücken.
3.1.2.3.2. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Griechenland keinen Zugang zu legaler Erwerbstätigkeit erhalten würde, ist nicht ersichtlich. Die 29-jährige Erstbeschwerdeführerin ist, wie festgestellt, (unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation) zur Teilnahme am Erwerbsleben uneingeschränkt in der Lage. Im Hinblick auf ihre Betreuungspflicht gegenüber dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ist anzumerken, dass dieser im August das schulpflichtige Alter erreichen wird, sodass die Betreuungsnotwendigkeit nicht mehr im gleichen zeitlichen Umfang wie bei einem Säugling oder Kleinkind gegeben ist (zum Zugang zum Bildungssystem vgl. noch unten Punkt 3.1.2.3.7.). 3.1.2.3.2. Dass die Erstbeschwerdeführerin in Griechenland keinen Zugang zu legaler Erwerbstätigkeit erhalten würde, ist nicht ersichtlich. Die 29-jährige Erstbeschwerdeführerin ist, wie festgestellt, (unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Situation) zur Teilnahme am Erwerbsleben uneingeschränkt in der Lage. Im Hinblick auf ihre Betreuungspflicht gegenüber dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ist anzumerken, dass dieser im August das schulpflichtige Alter erreichen wird, sodass die Betreuungsnotwendigkeit nicht mehr im gleichen zeitlichen Umfang wie bei einem Säugling oder Kleinkind gegeben ist (zum Zugang zum Bildungssystem vergleiche noch unten Punkt 3.1.2.3.7.).
Zwar ist zu erwarten, dass die Eingliederung in den Arbeitsmarkt für die Erstbeschwerdeführerin als Person mit internationalem Schutzstatus und alleinerziehende Mutter mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein wird, jedoch würde dieser der den Länderberichten zu Folge in verschiedenen Branchen bestehende Arbeitskräftemangel zugutekommen. Die griechische Regierung versucht, den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Die Erstbeschwerdeführerin hat bereits rund drei Jahre in Griechenland gelebt, verfügt über grundlegende Kenntnisse der griechischen Sprache und hat in Somalia und in der Türkei als Kellnerin bzw. Haushälterin gearbeitet. Sowohl ihre Vertrautheit mit den allgemeinen Gegebenheiten in Griechenland, als auch ihre grundlegenden Sprachkenntnisse und ihre berufliche Vorerfahrung könnte die Suche nach einem Arbeitsplatz für sie vereinfachen. Zum Ausführen von beispielsweise Hilfstätigkeiten in der (vom Arbeitskräftemangel u.a. besonders betroffenen) Gastronomie, der Landwirtschaft oder im Tourismusbereich bedarf es überdies keiner umfassenden griechischen Sprachkenntnisse und nicht zwingend einer beruflichen Vorerfahrung.
Auch gibt es – neben den in den Länderberichten ausführlich beschriebenen offiziellen Integrationsprojekten für international Schutzberechtigte (HELIOS+) – zahlreiche (weitere) Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Vor dem Hintergrund des Arbeitskräftemangels und der vorhandenen Unterstützungsangebote für die Vermittlung eines offiziellen Arbeitsplatzes ist auch nicht zu prognostizieren, dass die Erstbeschwerdeführerin auf die Aufnahme einer Arbeit in der sogenannten Schattenwirtschaft angewiesen sein wird.
Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass Schutzberechtigte mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus unter den gleichen Bedingungen wie griechische Bürger Zugang zu Sozialleistungen, u.a. auch dem garantierten Mindesteinkommen (EEE), bei dem es sich um eine beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung handelt, haben. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern).
3.1.2.3.3. Nach den vorliegenden Länderinformationen bieten verschiedenste Anbieter Sprach- und Integrationskurse in Griechenland an. Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können zB an Präsenz- und Online-Sprachkursen des Integrationszentrums Adama, das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (zB Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung. Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Grundlegende griechische Sprachkenntnisse können darüber hinaus auch über ein im Internet zugängliches Minilexikon von UNHCR für Basiskommunikation sowie mit Online-Übersetzungshilfen erworben werden. Überdies sind im Internet verschiedene Webseiten (zB des UNHCR und IOM) in mehreren Sprachen verfügbar, welche Informationen zum Leben in Griechenland bereitstellen.
3.1.2.3.4. Es kann zudem nicht erkannt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien infolge einer Rückkehr nach Griechenland keinen Zugang zu einer (den Bedürfnissen einer Mutter und eines Kindes entsprechenden) Wohnung respektive Unterkunft erlangen könnten. Um in Griechenland eine Wohnung mieten zu können, muss eine Person eine Aufenthaltsbewilligung, eine Steuernummer (AFM) sowie ein griechisches Bankkonto vorweisen. Soweit seitens der beschwerdeführenden Parteien auf einzelne Berichte verwiesen wurde, denen zu entnehmen sei, dass in dieser Anforderung eine fast unüberwindbare bürokratische Hürde liege, ist auch in diesem Zusammenhang auf die in den Länderberichten beschriebenen Beratungs- und Unterstützungsangebote hinzuweisen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass den beschwerdeführenden Parteien nach stattgebender Entscheidung über ihre Anträge auf internationalen Schutz ohne zeitliche Verzögerung eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wurde und sie als Schutzberechtigte bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit hatten, eine Wohnung in Griechenland anzumieten; dabei erlebte Schwierigkeiten nannte die Erstbeschwerdeführerin nicht.
In den Länderfeststellungen werden zudem unterschiedliche Unterstützungsmöglichkeiten für das Finden einer Unterkunft und die Aufbringung der Mietkosten beschrieben. Personen mit internationalem Schutzstatus können beispielsweise am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dieses sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) zugelassen.
Die Erstbeschwerdeführerin hätte die Möglichkeit, bereits von Österreich aus über die in den Länderberichten angeführten Kontaktadressen Informationen einzuholen, um im Fall einer Rückkehr über eine erste Orientierung zu verfügen und sich über Unterkunftsmöglichkeiten direkt nach der Rückkehr zu informieren. Darüber hinaus hätte sie die Möglichkeit, sich infolge einer Rückkehr erneut bei den griechischen Asylbehörden zu melden und um (außerordentliche) Unterbringung in einer Asylunterkunft bzw. Information über anderweitige Unterkunftsmöglichkeiten zu ersuchen. Sie hätte auch die Möglichkeit, mithilfe eines der Integrationszentren für Migranten eine allenfalls temporäre Unterkunft zu finden, zumal derartige Vermittlungen zu deren Aufgaben gehören.
Der Erstbeschwerdeführerin ist es daher zuzumuten, sich und ihrem Sohn bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen (welche teilweise auch auf die Aufnahme von Kindern ausgerichtet sind) in Anspruch zu nehmen. Eine den beschwerdeführenden Parteien nach der Rückkehr drohende (vorübergehende oder längerfristige) Obdachlosigkeit ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich (vgl. idS zur Situation einer Alleinerzieherin und ihrem minderjährigen Kind auch VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, Rn. 20). Der Erstbeschwerdeführerin ist es daher zuzumuten, sich und ihrem Sohn bei einer Rückkehr nach Griechenland Zugang zu einer Unterkunft zu verschaffen und nötigenfalls vorübergehend die unentgeltlichen Unterkunftsmöglichkeiten von zahlreichen vor Ort tätigen karitativen Organisationen (welche teilweise auch auf die Aufnahme von Kindern ausgerichtet sind) in Anspruch zu nehmen. Eine den beschwerdeführenden Parteien nach der Rückkehr drohende (vorübergehende oder längerfristige) Obdachlosigkeit ist daher nicht maßgeblich wahrscheinlich vergleiche idS zur Situation einer Alleinerzieherin und ihrem minderjährigen Kind auch VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, Rn. 20).
3.1.2.3.5. Wenngleich aus den Länderberichten hervorgeht, dass Schutzberechtigte wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente oftmals unmittelbar nach der Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen haben, so ergibt sich aus den Länderberichten gleichzeitig, dass sie während dieses Zeitraumes zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen unterkommen und Versorgung durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen erhalten können.
Schutzberechtigten in Griechenland stehen eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Deckung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Die Länderfeststellungen enthalten eine umfangreiche Liste mit ebenjenen Hilfsangeboten zu unterschiedlichen Themenbereichen bzw. für verschiedene Gebiete samt Telefonnummern, Adressen, Homepages sowie fallweise mit den zur Verfügung gestellten Dienstleistungen und/oder den angebotenen Sprachen. Dabei handelt es sich insbesondere um Hotlines, Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose, von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten, Angebote für Vulnerable, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs, medizinische Versorgung, kirchliche Hilfsorganisationen sowie internationale und griechische NGOs. Überdies werden verschiedene aktive community-basierte Organisationen in Griechenland genannt, welche ebenso mit Kontaktdaten sowie einer Kurzbeschreibung angeführt sind. Es werden auch mehrere Organisationen angeführt, die auf die Unterstützung von Frauen ausgerichtet sind, darunter auch Organisationen, die Schutz bei häuslicher Gewalt bieten. Darüber hinaus werden mehrere Organisationen genannt, die auf die Unterstützung von Kindern ausgerichtet sind (zB Verteilung von Hilfsgütern wie Kleidung für Kinder).
Auch wenn nicht verkannt wird, dass schutzberechtigte Personen in Griechenland im Fall einer Rückkehr vor große Herausforderungen im Hinblick auf den Zugang zu Unterkunft, zum Arbeitsmarkt, zur Gesundheitsversorgung, zu Sprachkursen und zu Sozialleistungen gestellt werden, erscheinen diese angesichts der in den Länderberichten beschriebenen umfassenden Unterstützungsangebote für Personen mit Schutzstatus unter Aufwendung von zumutbaren Anstrengungen für die beschwerdeführenden Parteien, obgleich diese einer vulnerablen Personengruppe angehören, nicht unüberwindbar.
3.1.2.3.6. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien führt zu keiner anderen Einschätzung. Die Erstbeschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass sie sich während ihres vorangegangenen Aufenthaltes in Griechenland nach Zuerkennung des Schutzstatus erfolglos um einen Zugang zum griechischen Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zum Sozialleistungs- und Gesundheitssystem und zu Integrationsangeboten bemüht hat. Vielmehr gab sie an, dass im damaligen Zeitraum der (in Griechenland ebenfalls schutzberechtigte) Vaters des Zweitbeschwerdeführers durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit für den Lebensunterhalt der Familie aufkommen konnte und sie Zugang zu einer Wohnung hatten. Dass sie selbst sich in Griechenland erfolglos um eine Arbeit, einen Zugang zu Sozialleistungen oder zu Sprachkursen bemüht hätte, brachte die Erstbeschwerdeführerin nicht konkret vor. Die von ihr geäußerten Befürchtungen hinsichtlich einer fehlenden Unterstützung bzw. Lebensgrundlage in Griechenland erweisen sich insofern als relativiert. Die Erstbeschwerdeführerin hat bereits drei Jahre in Griechenland verbracht, sodass sie mit den dortigen Gegebenheiten grundsätzlich vertraut ist und es ihr nach einer Rückkehr auch zuzumuten ist, (temporär) auf die in den Länderberichten beschriebenen Hilfsangebote zurückzugreifen. Es liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass es ihr infolge einer Rückkehr (beispielsweise in eine Großstadt wie Athen oder Thessaloniki) und entsprechender eigeninitiativer Bemühungen nicht möglich sein würde, dort binnen angemessener Zeit Fuß zu fassen.
An dieser Beurteilung ändert auch die geänderte familiäre Situation der beschwerdeführenden Parteien (Trennung der Erstbeschwerdeführerin vom Vater des Zweitbeschwerdeführers im September 2024 sowie gänzlicher Kontaktabbruch seit Dezember 2025) nichts. Aufgrund der aktuellen familiären Verhältnisse erfolgt die Beurteilung der Rückkehrsituation der beschwerdeführenden Parteien unter der Annahme, dass infolge einer Rückkehr nach Griechenland (weiterhin) kein Kontakt zum bzw. ein familiäres Zusammenleben mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers stattfinden würde, die Erstbeschwerdeführerin sohin mit ihrem Sohn als alleinerziehende Mutter nach Griechenland zurückkehren und keine Unterstützung durch den Kindesvater erhalten würde. Wie aufgezeigt, führt diese familiäre Konstellation jedoch nicht dazu, dass von einem maßgeblichen Risiko einer den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland drohenden Situation extremer materieller Not auszugehen ist.
3.1.2.3.7. Aus den zuvor dargestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers durch seine Mutter sowie unter Inanspruchnahme der in Griechenland bestehenden Hilfsangebote gesichert werden können wird. Die aus der Minderjährigkeit resultierende Vulnerabilität führt demnach im vorliegenden Fall zu keinem konkreten Risko, dass dem (minderjährigen) Zweitbeschwerdeführer im Fall einer Überstellung eine im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehende Notlage droht. 3.1.2.3.7. Aus den zuvor dargestellten Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers durch seine Mutter sowie unter Inanspruchnahme der in Griechenland bestehenden Hilfsangebote gesichert werden können wird. Die aus der Minderjährigkeit resultierende Vulnerabilität führt demnach im vorliegenden Fall zu keinem konkreten Risko, dass dem (minderjährigen) Zweitbeschwerdeführer im Fall einer Überstellung eine im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehende Notlage droht.
Im Hinblick auf den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer ergibt sich aus den Länderberichten zudem, dass dieser in Griechenland im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht Zugang zu (kostenfreier) Schulbildung haben wird.
3.1.2.3.8. Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich nicht, dass diese im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dem konkreten Risiko unterliegen, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten bzw. eine unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu erleiden.
Wie festgestellt, leidet die Erstbeschwerdeführerin an keinen Erkrankungen und befand sich seit ihrer Einreise in Österreich nicht in regelmäßiger medizinischer Behandlung.
Beim minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurde in Österreich im November 2024 der Verdacht auf das Vorliegen einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung im Sinne des frühkindlichen Autismus (bzw. die Differentialdiagnose einer Anpassungsstörung) festgestellt. Es wurde eine klinische Verlaufskontrolle in etwa einem Jahr empfohlen. Eine aktuelle Behandlungsnotwendigkeit bzw. ein besonderer Therapie-, Betreuungs-, oder Förderbedarf ist den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet. Ein schwerwiegender Krankheitszustand, ein unmittelbarer Behandlungsbedarf oder eine in Österreich in Anspruch genommene Therapie, die durch eine Überstellung nach Griechenland – wo im Wesentlichen vergleichbare Behandlungsmöglichkeiten bestehen – unterbrochen würde, waren daher nicht festzustellen.
Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH; siehe auch EGMR 07.10.2004, Dragan u.a./Rumänien, 33743/03; 07.11.2006, Ayegh/Schweden, 4701/05; 02.09.2008, A.A./Schweden, 8594/04).Zu den vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH; siehe auch EGMR 07.10.2004, Dragan u.a./Rumänien, 33743/03; 07.11.2006, Ayegh/Schweden, 4701/05; 02.09.2008, A.A./Schweden, 8594/04).
Eine solche schwerwiegende Erkrankung, die im Fall einer Überstellung nach Griechenland geeignet ist, zu einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu führen, liegt im Fall der beschwerdeführenden Parteien jeweils nicht vor. Im Entscheidungszeitpunkt befindet sich keine der beschwerdeführenden Parteien in stationärer oder einer engmaschigen fachärztlichen Behandlung, deren nahtlose Fortsetzung zur Aufrechterhaltung des Gesundheitszustandes erforderlich ist.
Eine weitere Abklärung des Verdachts auf eine beim Zweitbeschwerdeführer vorliegende Autismus-Spektrum-Störung und eine gegebenenfalls benötigte Therapie sowie allfällige weitere zukünftig erforderliche medizinische Behandlungen können auch in Griechenland in Anspruch genommen werden.
Medizinische Versorgung in Griechenland ist nach den getroffenen Länderfeststellungen vorhanden und – wenn auch mit gewissen bürokratischen Hürden – zugänglich (vgl. VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, Rn. 28). Schutzberechtigte in Griechenland haben grundsätzlich im gleichen Maß Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Anerkannte Flüchtlinge haben in Griechenland Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem (ESY), sofern sie über eine Sozialversicherungsregisternummer (AMKA) oder eine temporäre Versicherungs- und Gesundheitsversorgungsnummer für Ausländer (PAAYPA) verfügen. Der Zugang beinhaltet eine regelmäßige ärztliche Untersuchung, Überweisungen zu Fachärzten (allgemeine Ärzte, Endokrinologen, Rheumatologen usw.) sowie die Behandlung von chronischen Erkrankungen in öffentlichen Krankenhäusern oder Gesundheitszentren. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass medizinische Einrichtungen in Griechenland verpflichtet sind, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben. Medizinische Versorgung in Griechenland ist nach den getroffenen Länderfeststellungen vorhanden und – wenn auch mit gewissen bürokratischen Hürden – zugänglich vergleiche VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369, Rn. 28). Schutzberechtigte in Griechenland haben grundsätzlich im gleichen Maß Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Anerkannte Flüchtlinge haben in Griechenland Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem (ESY), sofern sie über eine Sozialversicherungsregisternummer (AMKA) oder eine temporäre Versicherungs- und Gesundheitsversorgungsnummer für Ausländer (PAAYPA) verfügen. Der Zugang beinhaltet eine regelmäßige ärztliche Untersuchung, Überweisungen zu Fachärzten (allgemeine Ärzte, Endokrinologen, Rheumatologen usw.) sowie die Behandlung von chronischen Erkrankungen in öffentlichen Krankenhäusern oder Gesundheitszentren. Darüber hinaus ist den Länderberichten zu entnehmen, dass medizinische Einrichtungen in Griechenland verpflichtet sind, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben.
Soweit die beschwerdeführenden Parteien auf mögliche Wartezeiten beim Zugang zu Gesundheitsversorgung in Griechenland Bezug genommen haben, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bei keinem Familienmitglied im Entscheidungszeitpunkt eine schwerwiegende Erkrankung oder ein unmittelbarer Behandlungsbedarf vorliegt; ebensowenig handelt es sich bei der beim Zweitbeschwerdeführer vorliegenden Verdachtsdiagnose auf eine Autismus-Spektrum-Störung bzw. eine Anpassungsstörung um eine Erkrankung, die geeignet wäre, unbehandelt zu einer maßgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu führen. Kinder und Jugendliche in Griechenland haben zudem unabhängig von ihrem rechtlichen Status vollen Zugang zum nationalen Gesundheitssystem. Darüber hinaus hätten die beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit, auf die Unterstützung von in Griechenland im medizinischen Bereich tätigen Hilfsorganisationen zurückzugreifen.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
3.1.2.3.9. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien ist somit nicht zu erwarten, dass sie nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden. Wie zuvor angesprochen, ergibt sich im vorliegenden Fall angesichts der konkreten familiären und gesundheitlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien keine solche Vulnerabilität, die im Fall einer Rückkehr nach Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu einer ihnen drohenden extremen materiellen Not bzw. unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde.
3.1.2.3.10. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland bereits der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, weshalb sie von der in den Länderberichten thematisierten allfälligen Aussetzung von Asylverfahren persönlich nicht betroffen wären. Auch eine allfällige faktische Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland ließe keinen allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Situation von Personen, die in Griechenland über einen internationalen Schutzstatus verfügen, systematisch mangelhaft darstellt (vgl. idS zur einseitigen Aussetzung von [Wieder-]Aufnahmen nach der Dublin III-Verordnung EuGH 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, RL, QS). Allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung nach Griechenland haben für die vorliegende Entscheidung außer Betracht zu bleiben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt.3.1.2.3.10. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland bereits der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, weshalb sie von der in den Länderberichten thematisierten allfälligen Aussetzung von Asylverfahren persönlich nicht betroffen wären. Auch eine allfällige faktische Aussetzung von Überstellungen nach Griechenland ließe keinen allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Situation von Personen, die in Griechenland über einen internationalen Schutzstatus verfügen, systematisch mangelhaft darstellt vergleiche idS zur einseitigen Aussetzung von [Wieder-]Aufnahmen nach der Dublin III-Verordnung EuGH 19.12.2024, C-185/24 und C-189/24, RL, QS). Allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung nach Griechenland haben für die vorliegende Entscheidung außer Betracht zu bleiben; die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt.
3.1.3. Im Ergebnis hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den beschwerdeführenden Parteien bereits in Griechenland der Status der Asylberechtigten gewährt worden ist und sie sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben.3.1.3. Im Ergebnis hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den beschwerdeführenden Parteien bereits in Griechenland der Status der Asylberechtigten gewährt worden ist und sie sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, die nunmehr in Österreich gestellten weiteren Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide erwiesen sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide erwiesen sich daher als unbegründet.
3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz): 3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a leg.cit. zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, leg.cit. von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a leg.cit. zurückgewiesen wird.
Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht davon aus, dass eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 mangels Erfüllung einer der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Tatbestände nicht zu gewähren ist. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide erwies sich daher ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide erwies sich daher ebenfalls als unbegründet.
3.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide (Anordnung zur Außerlandesbringung):
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückgewiesen wird. 3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückgewiesen wird.
Wird durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Wird durch eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Eingriff eine gesetzlich vorgesehene Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN).
3.3.2. Die beschwerdeführenden Parteien führen in Österreich im Entscheidungszeitpunkt kein aufrechtes Familienleben.
Wie festgestellt, sind die beschwerdeführenden Parteien gemeinsam mit dem (damaligen) Lebensgefährten der Erstbeschwerdeführerin respektive dem Vater des Zweitbeschwerdeführers nach Österreich eingereist, seit Dezember 2025 besteht jedoch kein aufrechter Kontakt mehr zu diesem. Der aktuelle Aufenthaltsort der beschwerdeführenden Parteien ist unbekannt. Der ehemalige Lebensgefährte der Erstbeschwerdeführerin respektive Vater des Zweitbeschwerdeführers ist zudem im gleichen Umfang wie die beschwerdeführenden Parteien von einer Aufenthaltsbeendigung bzw. einer Überstellung nach Griechenland betroffen, sodass die Anordnung zur Außerlandesbringung – auch unter der Annahme einer aufrechten familiären Beziehung – insofern keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens der beschwerdeführenden Parteien bewirken würde. Eine Wiederaufnahme des persönlichen Kontaktes bzw. ein familiäres Zusammenleben wäre demnach in Griechenland möglich. Die vorliegende Entscheidung hat daher keine Trennung des Zweitbeschwerdeführers von seinem Vater zur Folge. Weitere familiäre Bindungen in Österreich wurden nicht behauptet.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung bewirkt demnach keinen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Parteien auf Achtung des Familienlebens.
Auch hinsichtlich des Privatlebens der beschwerdeführenden Parteien kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht. Sie verfügen im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die beschwerdeführenden Parteien hielten sich rund zwei Jahre in Österreich auf, sind seit Jänner 2026 unbekannten Aufenthaltes und verfügten zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützten ihren Aufenthalt auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Auch vor dem Hintergrund, dass sie sich dem Verfahren entzogen haben, ist von keinem maßgeblichen privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Auch hinsichtlich des Privatlebens der beschwerdeführenden Parteien kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht. Sie verfügen im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist ebenfalls nicht erkennbar. Die beschwerdeführenden Parteien hielten sich rund zwei Jahre in Österreich auf, sind seit Jänner 2026 unbekannten Aufenthaltes und verfügten zu keiner Zeit über einen Aufenthaltstitel, sondern stützten ihren Aufenthalt auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Auch vor dem Hintergrund, dass sie sich dem Verfahren entzogen haben, ist von keinem maßgeblichen privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich auszugehen.
Eine Außerlandesbringung geht auch mit keiner Verletzung des Kindeswohls des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers einher, zumal dessen primäres Interesse in der Wahrung des Familienverbandes mit seinen Eltern (bzw. seiner Mutter) liegt und er aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet begründet hat. Dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer stehen in Griechenland, einem Mitgliedstaat der EU, vergleichbare Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten offen. Für ihn besteht in Griechenland zudem – wie zuvor angesprochen – im Bedarfsfall ein vergleichbarer Zugang zu medizinischer Behandlung bzw. Förderung im Zusammenhang mit der möglicherweise vorliegenden Autismus-Spektrum-Störung. Zudem ist dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477, mwN).Eine Außerlandesbringung geht auch mit keiner Verletzung des Kindeswohls des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers einher, zumal dessen primäres Interesse in der Wahrung des Familienverbandes mit seinen Eltern (bzw. seiner Mutter) liegt und er aufgrund der Kürze seines Aufenthaltes keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet begründet hat. Dem minderjährigen Zweitbeschwerdeführer stehen in Griechenland, einem Mitgliedstaat der EU, vergleichbare Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten offen. Für ihn besteht in Griechenland zudem – wie zuvor angesprochen – im Bedarfsfall ein vergleichbarer Zugang zu medizinischer Behandlung bzw. Förderung im Zusammenhang mit der möglicherweise vorliegenden Autismus-Spektrum-Störung. Zudem ist dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477, mwN).
Dem – nur schwach ausgeprägten – Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Dem – nur schwach ausgeprägten – Interesse der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt.
3.3.3. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird. 3.3.3. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird.
3.3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide erweist sich daher ebenfalls als unbegründet. 3.3.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide erweist sich daher ebenfalls als unbegründet.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vergleiche auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).
Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von in Griechenland international schutzberechtigten Personen zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Griechenland oder die persönliche Situation der beschwerdeführenden Parteien seit Erlassung der angefochtenen Bescheide am 25.02.2025 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete in den angefochtenen Bescheiden in einer im Ergebnis nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von in Griechenland international schutzberechtigten Personen zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Griechenland oder die persönliche Situation der beschwerdeführenden Parteien seit Erlassung der angefochtenen Bescheide am 25.02.2025 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete in den angefochtenen Bescheiden in einer im Ergebnis nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine den beschwerdeführenden Parteien in Griechenland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf.
Im Hinblick auf die nach Erlassung des Bescheides geänderte familiäre Situation der beschwerdeführenden Parteien (Abbruch des Kontakts zum Vater des Zweitbeschwerdeführers) ist festzuhalten, dass diesem Sachverhalt für die Frage, ob eine Zurückweisung der Anträge und eine Außerlandesbringung zulässig ist, keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Wie an anderer Stelle aufgezeigt, ist im Fall der beschwerdeführenden Parteien – unabhängig von der Frage, ob eine Rückkehr nach Griechenland im Familienverband mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers erfolgen würde – kein reales Risiko einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte zu erkennen. Bereits das Bundesamt ging in den angefochtenen Bescheiden nicht davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland auf Unterstützung des Vaters des Zweitbeschwerdeführers angewiesen sein würde. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ergab sich insofern keine maßgebliche Änderung, als im Entscheidungszeitpunkt in Österreich kein aufrechtes Familienleben geführt wird, in das durch eine Aufenthaltsbeendigung eingegriffen werden würde, und der Vater des Zweitbeschwerdeführers dessen ungeachtet im gleichen Umfang von einer Aufenthaltsbeendigung und Außerlandesbringung nach Griechenland betroffen ist. Im Hinblick auf die nach Erlassung des Bescheides geänderte familiäre Situation der beschwerdeführenden Parteien (Abbruch des Kontakts zum Vater des Zweitbeschwerdeführers) ist festzuhalten, dass diesem Sachverhalt für die Frage, ob eine Zurückweisung der Anträge und eine Außerlandesbringung zulässig ist, keine Entscheidungsrelevanz zukommt. Wie an anderer Stelle aufgezeigt, ist im Fall der beschwerdeführenden Parteien – unabhängig von der Frage, ob eine Rückkehr nach Griechenland im Familienverband mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers erfolgen würde – kein reales Risiko einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte zu erkennen. Bereits das Bundesamt ging in den angefochtenen Bescheiden nicht davon aus, dass die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland auf Unterstützung des Vaters des Zweitbeschwerdeführers angewiesen sein würde. Im Hinblick auf Artikel 8, EMRK ergab sich insofern keine maßgebliche Änderung, als im Entscheidungszeitpunkt in Österreich kein aufrechtes Familienleben geführt wird, in das durch eine Aufenthaltsbeendigung eingegriffen werden würde, und der Vater des Zweitbeschwerdeführers dessen ungeachtet im gleichen Umfang von einer Aufenthaltsbeendigung und Außerlandesbringung nach Griechenland betroffen ist.
Es ergab sich daher im Ergebnis keine Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den beschwerdeführenden Parteien zu erörtern.
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, steht der Umstand, dass sich die beschwerdeführenden Parteien dem Verfahren entzogen haben, der vorliegenden Entscheidung in der Sache nicht entgegen (vgl. § 24 AsylG 2005).Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht, steht der Umstand, dass sich die beschwerdeführenden Parteien dem Verfahren entzogen haben, der vorliegenden Entscheidung in der Sache nicht entgegen vergleiche Paragraph 24, AsylG 2005).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098; Ra 2025/18/0368 bis 0369), des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung der Intensität der privaten und familiären Interessen der beschwerdeführenden Parteien und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098; Ra 2025/18/0368 bis 0369), des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Außerlandesbringung Flüchtlingseigenschaft medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rückkehrsituation Unterkunft Versorgungslage ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W610.2310443.1.00Im RIS seit
12.06.2026Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026