TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/28 W293 2340565-1

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Veröffentlicht am 28.05.2026
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Entscheidungsdatum

28.05.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W293 2340568-1/9E

W293 2340565-1/9E

W293 2340573-1/9E

W293 2340571-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, jeweils gegen Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 1.) 20.02.2026, Zl. XXXX , 2.) vom 12.03.2026, Zl. XXXX , 3.) 20.02.2026, Zl. XXXX , 4.) 20.02.2026Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , die mj. Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 1.) 20.02.2026, Zl. römisch 40 , 2.) vom 12.03.2026, Zl. römisch 40 , 3.) 20.02.2026, Zl. römisch 40 , 4.) 20.02.2026Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX gemäß § 3 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX und 4.) XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 und 4.) römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin XXXX (in der Folge BF1) reiste am XXXX 2024 gemeinsam mit ihren Kindern XXXX (BF2), XXXX (BF3) und XXXX (BF4) legal in Besitz eines Visums in Österreich ein. Sie stellte am 24.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre minderjährigen Kinder, weil der Ehegatte der BF1 und Vater der BF2-BF4 in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe. Bei ihrer Erstbefragung am 24.10.1024 gab die BF1 für sich selbst und BF3 und BF4 an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Vergleichbares gab die BF2 in ihrer Einvernahme an. Auch der weitere Sohn XXXX , der zum Zeitpunkt der Einreise bereits volljährig war, reiste am selben Tag ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 (in der Folge BF1) reiste am römisch 40 2024 gemeinsam mit ihren Kindern römisch 40 (BF2), römisch 40 (BF3) und römisch 40 (BF4) legal in Besitz eines Visums in Österreich ein. Sie stellte am 24.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihre minderjährigen Kinder, weil der Ehegatte der BF1 und Vater der BF2-BF4 in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe. Bei ihrer Erstbefragung am 24.10.1024 gab die BF1 für sich selbst und BF3 und BF4 an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Vergleichbares gab die BF2 in ihrer Einvernahme an. Auch der weitere Sohn römisch 40 , der zum Zeitpunkt der Einreise bereits volljährig war, reiste am selben Tag ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 13.01.2026 fand die Einvernahme von BF1 und BF2 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt. Zu den Fluchtgründen von BF3 und BF4 befragt gab BF1 an, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe, weil sie noch so jung seien. BF1 gab zu ihren eigenen Fluchtgründen an, dass die Lage in Syrien für ihre Kinder gefährlich sei, insbesondere für ihren kranken Sohn, der beeinträchtigt sei. Da es dort keinerlei medizinische oder psychische Behandlungsmöglichkeiten gegeben habe, sei es ihm immer schlechter gegangen. Es würde ihr zudem Verfolgung durch die Drusen durch das Stammessystem drohen, weil ihr Stamm mit diesen Probleme habe. Es gebe junge Männer aus ihrem Stamm, die sich der HTS angeschlossen hätten. Diese seien bewaffnet und hätten junge Männer der Drusen entführt, woraufhin es von Seiten der Drusen auch zu Entführungen gekommen sei. Jetzt seien auch die Frauen von ihrem Stamm betroffen. Sie könne sich als Mutter, die Angst um ihre Kinder habe, nicht vorstellen zurückzukehren. Nach vierzehn Jahren Krieg und dem Warten, dass sich die Lage verbessere, habe sie sich nicht verändert. Die Realität sei, dass die Lage in Syrien schlecht sei.

BF2 gab bei ihrer Einvernahme zu den Fluchtgründen an, es gebe Entführungen. Auch die generelle Lage sei schlecht, insbesondere der konfessionelle Krieg. Als sie elf Jahre alt gewesen sei, sei sie – als die Familie in XXXX in der Nähe von Damaskus gelebt habe – von einem Jungen entführt und sexuell missbraucht worden. Es sei ihr damals gelungen zu entkommen. Sie habe Angst, wenn sie zurückkehre, dass ihr das wiederum widerfahren könne.BF2 gab bei ihrer Einvernahme zu den Fluchtgründen an, es gebe Entführungen. Auch die generelle Lage sei schlecht, insbesondere der konfessionelle Krieg. Als sie elf Jahre alt gewesen sei, sei sie – als die Familie in römisch 40 in der Nähe von Damaskus gelebt habe – von einem Jungen entführt und sexuell missbraucht worden. Es sei ihr damals gelungen zu entkommen. Sie habe Angst, wenn sie zurückkehre, dass ihr das wiederum widerfahren könne.

3. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge von BF1-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigen ab (Spruchpunkt I), erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Familie habe Syrien verlassen, um der Gefährdung durch den seit 2011 bestehenden Bürgerkrieg und der daraus resultierenden schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage zu entgehen. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerinnen durch die Drusen hätten diese nicht glaubhaft machen können. Gegen den Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen würde zudem ein Aberkennungsverfahren durchgeführt. Daher komme eine Zuerkennung des Asylstatus im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 derzeit nicht in Betracht. 3. Mit den im Spruch bezeichneten Bescheiden wies das Bundesamt die Anträge von BF1-BF4 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigen ab (Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihnen den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde aus, die Familie habe Syrien verlassen, um der Gefährdung durch den seit 2011 bestehenden Bürgerkrieg und der daraus resultierenden schlechten Sicherheits- und Wirtschaftslage zu entgehen. Eine Verfolgung der Beschwerdeführerinnen durch die Drusen hätten diese nicht glaubhaft machen können. Gegen den Ehemann und Vater der Beschwerdeführerinnen würde zudem ein Aberkennungsverfahren durchgeführt. Daher komme eine Zuerkennung des Asylstatus im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 derzeit nicht in Betracht.

4. Gegen Spruchpunkt I erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde. 4. Gegen Spruchpunkt römisch eins erhoben die Beschwerdeführerinnen fristgerecht Beschwerde.

5. Die Beschwerden samt bezughabender Verwaltungsakte langten am 07.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer BF1 und BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Auf eine Einvernahme von BF3 und BF4 wurde angesichts ihres jeweiligen Alters in Rücksprache mit der BF1 als gesetzlicher Vertreterin sowie der Rechtsvertretung verzichtet. Das Bundesamt blieb der Verhandlung nach vorheriger Information fern. Im Rahmen der Verhandlung wurde der Vater bzw. Ehemann der Beschwerdeführerinnen als Zeuge befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerinnen führen die im Spruch genannten Namen und sind an den genannten Daten geboren. Ihre jeweilige Identität steht fest. Sie sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber:innen sowie dem Stamm XXXX , einem Teil des XXXX -Stammes an, bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und sprechen muttersprachlich Arabisch.Die Beschwerdeführerinnen führen die im Spruch genannten Namen und sind an den genannten Daten geboren. Ihre jeweilige Identität steht fest. Sie sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber:innen sowie dem Stamm römisch 40 , einem Teil des römisch 40 -Stammes an, bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und sprechen muttersprachlich Arabisch.

Die BF1 ist die Mutter von BF2 bis BF4 und gleichzeitig die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF3 und BF4.

BF1 bis BF4 wurden in XXXX , einer Stadt im Governement XXXX in Syrien geboren und lebten dort bzw. im Umland von Damaskus bis zu ihrer Ausreise aus Syrien. BF1 bis BF4 wurden in römisch 40 , einer Stadt im Governement römisch 40 in Syrien geboren und lebten dort bzw. im Umland von Damaskus bis zu ihrer Ausreise aus Syrien.

BF1 ist mit XXXX ; geb. XXXX , verheiratet. BF1 und XXXX sind die Eltern von BF2-BF4. BF1 ist mit römisch 40 ; geb. römisch 40 , verheiratet. BF1 und römisch 40 sind die Eltern von BF2-BF4.

XXXX stellte in Österreich am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 20.03.2022, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, XXXX , wurde seiner Beschwerde stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde festgestellt, dass für XXXX , der laut Strafregisterauszug vom Militärgericht wegen Fehlens im Reservedienst im Jahr 2021 verurteilt wurde, im Fall einer Rückkehr die Gefahr besteht, am Grenzkontrollposten aufgrund seiner Verurteilung wegen Verweigerung den Reservemilitärdienst anzutreten, verhaftet und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Zudem wurde festgestellt, dass die Gefahr besteht, dass XXXX aufgrund seines wehrpflichtigen Alters erneut zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird, was er ablehnt. römisch 40 stellte in Österreich am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid vom 20.03.2022, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde. Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, römisch 40 , wurde seiner Beschwerde stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Vom Bundesverwaltungsgericht wurde festgestellt, dass für römisch 40 , der laut Strafregisterauszug vom Militärgericht wegen Fehlens im Reservedienst im Jahr 2021 verurteilt wurde, im Fall einer Rückkehr die Gefahr besteht, am Grenzkontrollposten aufgrund seiner Verurteilung wegen Verweigerung den Reservemilitärdienst anzutreten, verhaftet und zumindest mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden, die mit der Anwendung von Folter verbunden wäre. Zudem wurde festgestellt, dass die Gefahr besteht, dass römisch 40 aufgrund seines wehrpflichtigen Alters erneut zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird, was er ablehnt.

Am XXXX 2024 reisten BF1-BF4 mit einem Visum in Österreich ein und stellten am 24.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.10.2024 war die am XXXX geborene BF2 XXXX Jahre alt und somit minderjährig. Am römisch 40 2024 reisten BF1-BF4 mit einem Visum in Österreich ein und stellten am 24.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.10.2024 war die am römisch 40 geborene BF2 römisch 40 Jahre alt und somit minderjährig.

Sämtliche Beschwerdeführerinnen sind in Österreich – sofern sie bereits strafmündig sind – strafrechtlich unbescholten und subsidiär schutzberechtigt.

Der Asylstatus von XXXX ist aktuell aufrecht.Der Asylstatus von römisch 40 ist aktuell aufrecht.

Mit Schreiben vom 05.02.2025 wurde XXXX mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren (§ 7 Abs 1 Z 2 AsylG) hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert haben. Mit Schreiben vom 05.02.2025 wurde römisch 40 mitgeteilt, dass ein Aberkennungsverfahren (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) hinsichtlich seines Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 eingeleitet worden sei, weil sich aufgrund des Regimewechsels in seinem Herkunftsstaat Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert haben.

Seit damals wurden seitens der belangten Behörde keine weiteren, nach außen erkennbaren Verfahrensschritte gesetzt.

In einer vom Bundesverwaltungsgericht für die gegenständlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesamts zum Stand des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich XXXX vom 27.04.2026 wurde ausgeführt, dass dieser über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert worden sei. In Anbetracht der nach dem 1. Quartal 2026 neu vorliegenden Länderinformationen der Staatendokumentation unterliege die Dauerhaftigkeit der Lageänderung nach dem Sturz des Assad-Regimes derzeit der Prüfung durch das Bundesamt und sei die daraus resultierende Verfahrensdauer derzeit nicht absehbar.In einer vom Bundesverwaltungsgericht für die gegenständlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme des Bundesamts zum Stand des Aberkennungsverfahrens hinsichtlich römisch 40 vom 27.04.2026 wurde ausgeführt, dass dieser über die Einleitung des Aberkennungsverfahrens informiert worden sei. In Anbetracht der nach dem 1. Quartal 2026 neu vorliegenden Länderinformationen der Staatendokumentation unterliege die Dauerhaftigkeit der Lageänderung nach dem Sturz des Assad-Regimes derzeit der Prüfung durch das Bundesamt und sei die daraus resultierende Verfahrensdauer derzeit nicht absehbar.

Das Verfahren wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt, daher nach Ablauf von 14 Monaten nach Einleitung des Aberkennungsverfahrens, weiterhin nicht abgeschlossen.

2. Beweiswürdigung:

Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Erstbefragung der BF1 vor der Polizei vom 24.10.2024, bei welcher der Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt wurde; auf die Aussagen von BF1 und BF2 vor dem Bundesamt (siehe die Einvernahmen der BF1 und BF2 durch das Bundesamt vom 13.01.2026); auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide; die Beschwerden, die Stellungnahme des Bundesamts vom 27.04.2026 betreffend das Aberkennungsverfahren hinsichtlich XXXX sowie auf die Aussagen von BF1, BF2 und des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 22.05.2026). In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer:innenvertreterin eine Kopie der Stellungnahme des Bundesamts vom 27.04.2026 übergeben. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Erstbefragung der BF1 vor der Polizei vom 24.10.2024, bei welcher der Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt wurde; auf die Aussagen von BF1 und BF2 vor dem Bundesamt (siehe die Einvernahmen der BF1 und BF2 durch das Bundesamt vom 13.01.2026); auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide; die Beschwerden, die Stellungnahme des Bundesamts vom 27.04.2026 betreffend das Aberkennungsverfahren hinsichtlich römisch 40 sowie auf die Aussagen von BF1, BF2 und des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 22.05.2026). In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer:innenvertreterin eine Kopie der Stellungnahme des Bundesamts vom 27.04.2026 übergeben.

Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus den Verfahrensakten. In den einzelnen Akten finden sich Kopien ihrer Reisepässe samt Visa. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zur Muttersprache der Beschwerdeführerinnen gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und stets gleichbleibenden Angaben sämtlicher befragter Personen im gesamten Verfahren. Ihren Stamm gab die BF1 vor dem Bundesamt und vor dem Bundesverwaltungsgericht an (siehe u.a. Einvernahme der BF1 durch das Bundesamt, S. 8 bzw. Verhandlungsprotokoll, S. 12). Die getroffenen Feststellungen betreffend die familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerinnen untereinander ergeben sich aus dem Verfahrensakt sowie den glaubhaften Aussagen.

Die Angaben zu den bisherigen Aufenthaltsorten in Syrien ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung.

Dass die Beschwerdeführerinnen Syrien im Jahr 2024 verlassen haben und mit einem Visum in Österreich eingereist sind, ergibt sich aus den Verfahrensakten bzw. aus den Angaben in ihren Einvernahmen.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus eingeholten aktuellen Strafregisterauszügen (sofern die Beschwerdeführerinnen strafmündig sind), die subsidiäre Schutzberechtigung aus den verfahrensgegenständlichen Bescheiden.

Die Feststellung, dass der Ehemann der BF1 beziehungsweise Vater der BF2-BF4 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zunächst abgewiesen wurde, war dem Bescheid vom 20.03.2022 zur ZI. XXXX zu entnehmen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, XXXX , wurde dem Ehemann der BF1 und Vater der BF2-BF4 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Feststellung, dass der Ehemann der BF1 beziehungsweise Vater der BF2-BF4 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und der Antrag hinsichtlich des Status des Asylberechtigten zunächst abgewiesen wurde, war dem Bescheid vom 20.03.2022 zur ZI. römisch 40 zu entnehmen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022, römisch 40 , wurde dem Ehemann der BF1 und Vater der BF2-BF4 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Dass der Asylstatus des Ehemannes bzw. Vaters der Beschwerdeführerinnen weiterhin aufrecht ist, ergibt sich aus diesbezüglichen Registerauszügen (siehe Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll).

Die Stellungnahme des Bundesamts vom 27.04.2026 liegt im Akt auf (vgl. u.a. OZ 6 im Akt der BF1) und wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung übergeben. Dass XXXX im Aberkennungsverfahren insbesondere noch nicht einvernommen wurde, bestätigte dieser in der mündlichen Verhandlung (siehe dessen Zeugeneinvernahme, Verhandlungsprotokoll, S. 37).Die Stellungnahme des Bundesamts vom 27.04.2026 liegt im Akt auf vergleiche u.a. OZ 6 im Akt der BF1) und wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen in der mündlichen Verhandlung übergeben. Dass römisch 40 im Aberkennungsverfahren insbesondere noch nicht einvernommen wurde, bestätigte dieser in der mündlichen Verhandlung (siehe dessen Zeugeneinvernahme, Verhandlungsprotokoll, S. 37).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerden

3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt Abs. 4 leg. cit. mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet (§ 3 Abs. 4b AsylG).In einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gilt Absatz 4, leg. cit. mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet (Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG).

Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 ist gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005:Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 ist gemäß Paragraph 2, Ziffer 22, AsylG 2005:

a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

§ 34 AsylG 2005 enthält Sonderbestimmungen für das Familienverfahren:Paragraph 34, AsylG 2005 enthält Sonderbestimmungen für das Familienverfahren:

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

3.2. Der in § 34 AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist – anders als etwa bei der Anwendung des § 35 AsylG 2005, der in seinem Abs. 5 festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist – im Sinn der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu verstehen (vgl. VwGH 23.12.2024. Ra 2022/20/0335, mwN).3.2. Der in Paragraph 34, AsylG 2005 verwendete Begriff des Familienangehörigen ist – anders als etwa bei der Anwendung des Paragraph 35, AsylG 2005, der in seinem Absatz 5, festlegt, wer nach dieser Bestimmung als Familienangehöriger anzusehen ist – im Sinn der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu verstehen vergleiche VwGH 23.12.2024. Ra 2022/20/0335, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass § 34 AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen (vgl. etwa VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418; 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits dargelegt, dass Paragraph 34, AsylG 2005 der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband dient. Ziel der Bestimmungen ist, Familienangehörigen (im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen vergleiche etwa VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418; 24.03.2015, Ra 2014/19/0063).

Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).Ist einem Familienangehörigen – aus welchen Gründen auch immer – ohnedies der Status des Asylberechtigten zu gewähren, so kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, er habe darüber hinaus vorgesehen, dass auch in diesem Fall eigene Fluchtgründe zu prüfen wären. Dies würde der vom Gesetzgeber ausdrücklich angeführten Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband entgegenstehen vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).

Den genannten Zweck bringen schon – worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen auch ausdrücklich hingewiesen hat (siehe VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040) – die Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 (BGBl I 100/2005) unmissverständlich zum Ausdruck. Dort wird zu § 34 AsylG 2005 (auszugsweise) festgehalten (RV 952 BlgNR 22. GP, 54):Den genannten Zweck bringen schon – worauf der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen auch ausdrücklich hingewiesen hat (siehe VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040) – die Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) unmissverständlich zum Ausdruck. Dort wird zu Paragraph 34, AsylG 2005 (auszugsweise) festgehalten Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 54):

Der vorgeschlagene § 34 – er entspricht im Wesentlichen dem § 10 AsylG 1997 – dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband; das durch die AsylG-Nov 2003 geschaffene Regelungssystem ersetzt die so genannte „Asylerstreckung“.Der vorgeschlagene Paragraph 34, – er entspricht im Wesentlichen dem Paragraph 10, AsylG 1997 – dient der Beschleunigung der Asylverfahren von Asylwerbern im Familienverband; das durch die AsylG-Nov 2003 geschaffene Regelungssystem ersetzt die so genannte „Asylerstreckung“.

Die Bestimmungen des § 34 sind auf die Ehegatten und minderjährigen, unverheirateten Kinder eines Asylberechtigten oder eines Asylwerbers oder sonst Schutzberechtigten anzuwenden; deren Antrag auf internationalen Schutz wird ex-lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach den Bestimmungen des § 34 zu behandeln sein.Die Bestimmungen des Paragraph 34, sind auf die Ehegatten und minderjährigen, unverheirateten Kinder eines Asylberechtigten oder eines Asylwerbers oder sonst Schutzberechtigten anzuwenden; deren Antrag auf internationalen Schutz wird ex-lege als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes nach den Bestimmungen des Paragraph 34, zu behandeln sein.

Ziel der Bestimmungen ist Familienangehörigen (§ 2 Z 22) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, soll dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden.Ziel der Bestimmungen ist Familienangehörigen (Paragraph 2, Ziffer 22,) den gleichen Schutz zu gewähren, ohne sie um ihr Verfahren im Einzelfall zu bringen. Wenn einem Familienmitglied der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, soll dieser allen anderen Familienmitgliedern – im Falle von offenen Verfahren zur gleichen Zeit von der gleichen Behörde – zuerkannt werden.

[…]

Die Asylverfahren einer Familie sind unter einem zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist; es erhalten alle Familienmitglieder einen eigenen Bescheid, mit dem über die Asylgewährung oder über die subsidiäre Schutzgewährung abgesprochen wird. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren fortgesetzt. (...)

Aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, wird auf den Zeitpunkt der Antragstellung – bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz – abgestellt. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2022/20/0335 mwN). Aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, wird auf den Zeitpunkt der Antragstellung – bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz – abgestellt. Es muss, um als Familienangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu gelten, in diesem Zeitpunkt minderjährig und ledig sein. Dem Eintritt der Volljährigkeit vor dem Entscheidungszeitpunkt kommt in diesem Fall keine Bedeutung zu vergleiche VwGH 23.12.2024, Ra 2022/20/0335 mwN).

3.3 Bei der BF1 handelt es sich um die Ehegattin des Asylberechtigten XXXX , die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung mit ihm verheiratet war und es weiterhin ist. BF1 ist somit Familienangehörige von XXXX im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Bei den BF2 bis BF4 handelt es sich um die leiblichen Kinder von XXXX . BF3 und BF4 sind aktuell noch minderjährig. BF2 ist mittlerweile volljährig, war jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. Eine nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an einen Elternteil eines Fremden schließt nicht aus, dass auch dem (ledigen und im maßgeblichen Antragszeitpunkt noch minderjährigen) Fremden ungeachtet dessen mittlerweile eingetretener Volljährigkeit seinerseits im Weg des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten in Ableitung von diesem Elternteil zuerkannt werden könnte (vgl. VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0143 und VwGH 29.04.2019, Ra 2018/20/0031). Aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung – bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz – abzustellen. Das leibliche Kind muss somit, um als Familienangehörige im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 zu gelten im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und ledig sein (siehe auch VwGH 23.12.2024, Ra 2022/20/0335). Da dies auf die BF2 zutrifft, sind BF2-BF4 Familienangehörige des XXXX im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. 3.3 Bei der BF1 handelt es sich um die Ehegattin des Asylberechtigten römisch 40 , die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung mit ihm verheiratet war und es weiterhin ist. BF1 ist somit Familienangehörige von römisch 40 im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005. Bei den BF2 bis BF4 handelt es sich um die leiblichen Kinder von römisch 40 . BF3 und BF4 sind aktuell noch minderjährig. BF2 ist mittlerweile volljährig, war jedoch zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig. Eine nach den Bestimmungen des Familienverfahrens erfolgte Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an einen Elternteil eines Fremden schließt nicht aus, dass auch dem (ledigen und im maßgeblichen Antragszeitpunkt noch minderjährigen) Fremden ungeachtet dessen mittlerweile eingetretener Volljährigkeit seinerseits im Weg des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten in Ableitung von diesem Elternteil zuerkannt werden könnte vergleiche VwGH 13.11.2019, Ra 2019/01/0143 und VwGH 29.04.2019, Ra 2018/20/0031). Aus dem Blickwinkel des Kindes, das die Eigenschaft als Familienangehöriger von seinen Eltern ableiten möchte, ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung – bezogen auf den von ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz – abzustellen. Das leibliche Kind muss somit, um als Familienangehörige im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 zu gelten im Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig und ledig sein (siehe auch VwGH 23.12.2024, Ra 2022/20/0335). Da dies auf die BF2 zutrifft, sind BF2-BF4 Familienangehörige des römisch 40 im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

Im Sinne der Rechtsprechung sind die Anträge der Beschwerdeführerinnen gemäß § 34 Abs. 1 AsylG als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes wie jenes ihres Ehemannes bzw. Vaters zu behandeln. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind die Verfahren zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen und haben die Beschwerdeführerinnen und XXXX , unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG, den gleichen Schutzumfang zu erhalten (vgl. auch VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174/2014).Im Sinne der Rechtsprechung sind die Anträge der Beschwerdeführerinnen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG als Anträge auf Gewährung desselben Schutzes wie jenes ihres Ehemannes bzw. Vaters zu behandeln. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind die Verfahren zwingend gemeinsam als Familienverfahren zu führen und haben die Beschwerdeführerinnen und römisch 40 , unter den Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 2, AsylG, den gleichen Schutzumfang zu erhalten vergleiche auch VwGH 09.04.2008, 2008/19/0205 und VfGH 18.09.2015, E 1174 aus 2014,).

Ein Ausschlussgrund des § 34 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da die Beschwerdeführerinnen strafrechtlich unbescholten sind. Ein Ausschlussgrund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da die Beschwerdeführerinnen strafrechtlich unbescholten sind.

3.4. Die belangte Behörde ging von einem Ausschlussgrund nach § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG aus, da gegen XXXX am 05.02.2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde. 3.4. Die belangte Behörde ging von einem Ausschlussgrund nach Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG aus, da gegen römisch 40 am 05.02.2025 ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde.

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof sowie der Verwaltungsgerichtshof sich in Entscheidungen über Anträge zur Erteilung von Einreisetiteln nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG ausgesprochen haben, dass sich angesichts der durch Art. 8 EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition von Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten das Bundesverwaltungsgericht im Familienverfahren nicht darauf beschränken darf zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (§ 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach § 7 AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Art. 8 EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist (vgl. VfGH 16.12.2025, E-1209-1211/2025; VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401).Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof sowie der Verwaltungsgerichtshof sich in Entscheidungen über Anträge zur Erteilung von Einreisetiteln nach Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG ausgesprochen haben, dass sich angesichts der durch Artikel 8, EMRK grundrechtlich geprägten Rechtsposition von Familienangehörigen sowie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten das Bundesverwaltungsgericht im Familienverfahren nicht darauf beschränken darf zu prüfen, ob ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt eingeleitet wurde und ob die Erledigung dieses Verfahrens im Zeitpunkt seiner Entscheidung noch offen ist. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung von Einreiseanträgen aufgrund eines anhängigen Aberkennungsverfahrens (Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005) zu beurteilen, ob das Vorliegen eines Aberkennungsgrundes nach Paragraph 7, AsylG 2005 nicht einmal wahrscheinlich ist. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob das Aberkennungsverfahren zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird und im Lichte von Artikel 8, EMRK keine ungebührlich lange Verzögerung der Entscheidung über die Familienzusammenführung vorliegt. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer ist dabei auch darauf Rücksicht zu nehmen, ob eine allfällige Verfahrensverzögerung überwiegend der zuständigen Behörde oder der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen ist vergleiche VfGH 16.12.2025, E-1209-1211/2025; VwGH 21.01.2026, Ra 2025/20/0399 bis 0401).

Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof kürzlich zu § 34 AsylG 2025 ausgesprochen, dass hinsichtlich der auch in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 enthaltenen Wortfolge „gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7)“ bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage treten wie in den Verfahren zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005, weshalb auch zu § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 eine verfassungskonforme Interpretation im selben Ausmaß geboten ist. Aus ebendiesen Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann sich das Bundesverwaltungsgericht auch im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 nicht darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt eingeleitet wurde. In Übertragung der aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken ergangenen und oben zitierten Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auf die insofern wortidente Wortfolge in § 34 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ist es auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, eine eigenständige Beurteilung entsprechend den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, bzw. im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399, dargestellten Kriterien vorzunehmen (VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230-16). Nunmehr hat der Verwaltungsgerichtshof kürzlich zu Paragraph 34, AsylG 2025 ausgesprochen, dass hinsichtlich der auch in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 enthaltenen Wortfolge „gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,)“ bei alleinigem Abstellen auf die bloße Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens betreffend die Bezugsperson dieselben rechtsstaatlichen Bedenken zutage treten wie in den Verfahren zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005, weshalb auch zu Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 eine verfassungskonforme Interpretation im selben Ausmaß geboten ist. Aus ebendiesen Gründen der Rechtsstaatlichkeit kann sich das Bundesverwaltungsgericht auch im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 nicht darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren durch das Bundesamt eingeleitet wurde. In Übertragung der aufgrund der rechtsstaatlichen Bedenken ergangenen und oben zitierten Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 auf die insofern wortidente Wortfolge in Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 ist es auch in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts, eine eigenständige Beurteilung entsprechend den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.12.2025, E 1209-1211/2025, bzw. im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.01.2026, Ra 2025/20/0399, dargestellten Kriterien vorzunehmen (VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230-16).

3.5. Gegenständlich mag eine Aberkennung des Asylstatus von XXXX zwar aufgrund der geänderten Umstände grundsätzlich wahrscheinlich sein, weil nach dem Sturz des syrischen Regimes von Bashar al-Assad und der durch diesen erfolgten Auflösung der Syrischen Arabischen Armee aktuell keine Gefahr einer Einziehung zum Reservedienst droht. 3.5. Gegenständlich mag eine Aberkennung des Asylstatus von römisch 40 zwar aufgrund der geänderten Umstände grundsätzlich wahrscheinlich sein, weil nach dem Sturz des syrischen Regimes von Bashar al-Assad und der durch diesen erfolgten Auflösung der Syrischen Arabischen Armee aktuell keine Gefahr einer Einziehung zum Reservedienst droht.

Es kann im gegenständlichen Fall jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass das am 05.02.2025 eingeleitete Aberkennungsverfahren vom Bundesamt zügig und innerhalb einer angemessenen Verfahrensdauer geführt wird, weil dieses vor über einem Jahr eingeleitet wurde, der Ehemann bzw. Vater jedoch bislang noch nicht einmal einvernommen wurde. Die Verfahrensverzögerung ist auch nicht der asylberechtigten Bezugsperson zuzurechnen.

Das Bundesamt schreibt zudem in seiner Stellungnahme vom 27.04.2026, dass die Verfahrensdauer des Aberkennungsverfahrens aktuell nicht absehbar sei. Gesamt betrachtet kann somit jedenfalls nicht von einer zügigen Vorgehensweise ausgegangen werden.

Das Bundesamt kann sich somit nicht allein darauf berufen, dass ein Aberkennungsverfahren hinsichtlich der Bezugsperson eingeleitet worden sei und mit dieser Argumentation den Beschwerdeführerinnen den Asylstatus, abgeleitet im Familienverfahren, verwehren.

3.6. Den Beschwerdeführerinnen ist daher in Anwendung dieser Rechtsprechung derselbe Schutz, der XXXX mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022 zugesprochen wurde (nämlich der Status der Asylberechtigten), im Familienverfahren – ohne erforderliche Prüfung eigener Asylgründe – zuzuerkennen.3.6. Den Beschwerdeführerinnen ist daher in Anwendung dieser Rechtsprechung derselbe Schutz, der römisch 40 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.11.2022 zugesprochen wurde (nämlich der Status der Asylberechtigten), im Familienverfahren – ohne erforderliche Prüfung eigener Asylgründe – zuzuerkennen.

Im Ergebnis ist den Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der jeweiligen Bescheide stattzugeben und den Beschwerdeführerinnen Asyl zuzuerkennen.Im Ergebnis ist den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der jeweiligen Bescheide stattzugeben und den Beschwerdeführerinnen Asyl zuzuerkennen.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist diese Entscheidung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem erkennenden Gericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen Grundlage für die zu treffende Entscheidung war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich erst kürzlich in der oben angeführten Entscheidung mit der Frage der Ableitung von Asyl während laufenden Aberkennungsverfahrens im Familienverfahren beschäftigt

Schlagworte

Aberkennungsverfahren Asylgewährung Ehe Familienangehöriger Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft Minderjährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2340565.1.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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