TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/28 W260 2297781-1

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Veröffentlicht am 28.05.2026
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Entscheidungsdatum

28.05.2026

Norm

ASVG §10
ASVG §12
ASVG §410
ASVG §74
ASVG §8
B-VG Art133 Abs4
GSVG §2
GSVG §229a
GSVG §25
GSVG §25a
GSVG §27
GSVG §35
GSVG §37
GSVG §4
GSVG §40
GSVG §6
GSVG §7
GSVG §86
  1. ASVG § 10 heute
  2. ASVG § 10 gültig ab 01.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  3. ASVG § 10 gültig von 01.07.2017 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  4. ASVG § 10 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  5. ASVG § 10 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  6. ASVG § 10 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  7. ASVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  8. ASVG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  9. ASVG § 10 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  10. ASVG § 10 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  11. ASVG § 10 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  12. ASVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  13. ASVG § 10 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  14. ASVG § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  15. ASVG § 10 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  16. ASVG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2002
  17. ASVG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  18. ASVG § 10 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  19. ASVG § 10 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 10 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  21. ASVG § 10 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  22. ASVG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  23. ASVG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  24. ASVG § 10 gültig von 01.01.1998 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  25. ASVG § 10 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. ASVG § 10 gültig von 01.08.1996 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. ASVG § 12 heute
  2. ASVG § 12 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 12 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. ASVG § 12 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  5. ASVG § 12 gültig von 01.07.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2014
  6. ASVG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  7. ASVG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  8. ASVG § 12 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  10. ASVG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  11. ASVG § 12 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  12. ASVG § 12 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  13. ASVG § 12 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  14. ASVG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  15. ASVG § 12 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  16. ASVG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  17. ASVG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 12 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. ASVG § 74 heute
  2. ASVG § 74 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 74 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. ASVG § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  6. ASVG § 74 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  7. ASVG § 74 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  8. ASVG § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  9. ASVG § 74 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  10. ASVG § 74 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  11. ASVG § 74 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  12. ASVG § 74 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  13. ASVG § 74 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  14. ASVG § 74 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 346/2008
  15. ASVG § 74 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2008
  16. ASVG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  17. ASVG § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  18. ASVG § 74 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  19. ASVG § 74 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  20. ASVG § 74 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  21. ASVG § 74 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  22. ASVG § 74 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  23. ASVG § 74 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  24. ASVG § 74 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  25. ASVG § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  26. ASVG § 74 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  27. ASVG § 74 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  28. ASVG § 74 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 8 heute
  2. ASVG § 8 gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2026
  3. ASVG § 8 gültig von 20.07.2024 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  4. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  5. ASVG § 8 gültig von 01.09.2022 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2024
  6. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  7. ASVG § 8 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  8. ASVG § 8 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  9. ASVG § 8 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  10. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  11. ASVG § 8 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  12. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  13. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  14. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  15. ASVG § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2013
  16. ASVG § 8 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  17. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  18. ASVG § 8 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  19. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  20. ASVG § 8 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  21. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  22. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  23. ASVG § 8 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  24. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  25. ASVG § 8 gültig von 01.10.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  26. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  27. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  28. ASVG § 8 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  29. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  30. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  31. ASVG § 8 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  32. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  33. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  34. ASVG § 8 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  35. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  36. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  37. ASVG § 8 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  38. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  39. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  40. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  41. ASVG § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  42. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  43. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  44. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  45. ASVG § 8 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  46. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  47. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  48. ASVG § 8 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  49. ASVG § 8 gültig von 07.08.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  50. ASVG § 8 gültig von 01.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  51. ASVG § 8 gültig von 01.10.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  52. ASVG § 8 gültig von 01.08.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  53. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  54. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  55. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  56. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  57. ASVG § 8 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  58. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  59. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  60. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  61. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  62. ASVG § 8 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  63. ASVG § 8 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  64. ASVG § 8 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  65. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  66. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  67. ASVG § 8 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. ASVG § 8 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
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  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 229a heute
  2. GSVG § 229a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 229a gültig von 01.04.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. GSVG § 229a gültig von 01.01.2010 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  5. GSVG § 229a gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  6. GSVG § 229a gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  7. GSVG § 229a gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991
  1. GSVG § 25 heute
  2. GSVG § 25 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  3. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 25 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 25 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 25 gültig von 01.01.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
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  30. GSVG § 25 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  31. GSVG § 25 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
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  38. GSVG § 25 gültig von 01.01.1999 bis 19.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
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  1. GSVG § 25a heute
  2. GSVG § 25a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. GSVG § 25a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
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  5. GSVG § 25a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
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  7. GSVG § 25a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  8. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  9. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2002
  10. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  11. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  12. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. GSVG § 25a gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
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  16. GSVG § 25a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  17. GSVG § 25a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  18. GSVG § 25a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  19. GSVG § 25a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 27 heute
  2. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.8999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  3. GSVG § 27 gültig von 01.01.9000 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
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  5. GSVG § 27 gültig von 01.01.2020 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  6. GSVG § 27 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  7. GSVG § 27 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  8. GSVG § 27 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  11. GSVG § 27 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  12. GSVG § 27 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  15. GSVG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
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  18. GSVG § 27 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  19. GSVG § 27 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  20. GSVG § 27 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
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  22. GSVG § 27 gültig von 01.08.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2000
  23. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  24. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  25. GSVG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  26. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  28. GSVG § 27 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  29. GSVG § 27 gültig von 01.04.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  1. GSVG § 35 heute
  2. GSVG § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
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  5. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  8. GSVG § 35 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. GSVG § 35 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  12. GSVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
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  17. GSVG § 35 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  18. GSVG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  19. GSVG § 35 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. GSVG § 35 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  21. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  22. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  23. GSVG § 35 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 37 heute
  2. GSVG § 37 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  3. GSVG § 37 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  4. GSVG § 37 gültig von 01.01.1981 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 586/1980
  1. GSVG § 4 heute
  2. GSVG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 4 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. GSVG § 4 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  6. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  7. GSVG § 4 gültig von 01.07.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  8. GSVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  9. GSVG § 4 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2010
  10. GSVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  11. GSVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
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  1. GSVG § 86 heute
  2. GSVG § 86 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 86 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 86 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2014
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  7. GSVG § 86 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. GSVG § 86 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  9. GSVG § 86 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  10. GSVG § 86 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  11. GSVG § 86 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2002
  12. GSVG § 86 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  13. GSVG § 86 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  14. GSVG § 86 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  15. GSVG § 86 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2001
  16. GSVG § 86 gültig von 18.04.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  17. GSVG § 86 gültig von 01.03.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2001
  18. GSVG § 86 gültig von 01.01.2001 bis 28.02.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  19. GSVG § 86 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/1999
  20. GSVG § 86 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Spruch


,

W260 2297781-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 21.06.2024, betreffend Zahlung von rückständigen Beiträgen zur Sozialversicherung, Selbstständigenvorsorge, Verzugszinsen, Kostenanteile und Nebengebühren (exklusive Exekutionskosten) ab 02.02.2024 in der Höhe von € 5.462,40 und Zahlung von Verzugszinsen seit 02.02.2024 in der Höhe von 7,88 % aus einem Kapital von € 4.648,53 gemäß §§ 2, 4, 6, 7, 25, 25a, 27ff, 35, 37, 40, 86, 229a, 250, 274 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und §§ 8, 10, 12 74 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2025 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen vom 21.06.2024, betreffend Zahlung von rückständigen Beiträgen zur Sozialversicherung, Selbstständigenvorsorge, Verzugszinsen, Kostenanteile und Nebengebühren (exklusive Exekutionskosten) ab 02.02.2024 in der Höhe von € 5.462,40 und Zahlung von Verzugszinsen seit 02.02.2024 in der Höhe von 7,88 % aus einem Kapital von € 4.648,53 gemäß Paragraphen 2, 4, 6, 7, 25, 25 a, 27 f, f, 35, 37, 40, 86, 229 a, 250, 274, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) und Paragraphen 8, 10, 12, 74 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.11.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 21.06.2024 wurde seitens der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden „belangten Behörde“ oder „SVS“) festgestellt, dass XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) zum 02.02.2024 verpflichtet gewesen sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zur Selbstständigenvorsorge, Verzugszinsen, Kostenanteile und Nebengebühren (exklusive Exekutionskosten) in der Höhe von € 5.462,40 zu zahlen, und darüber hinaus verpflichtet sei, seit 02.02.2024 Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % aus einem Kapital von € 4.648,53 zu zahlen. 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 21.06.2024 wurde seitens der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden „belangten Behörde“ oder „SVS“) festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) zum 02.02.2024 verpflichtet gewesen sei, rückständige Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zur Selbstständigenvorsorge, Verzugszinsen, Kostenanteile und Nebengebühren (exklusive Exekutionskosten) in der Höhe von € 5.462,40 zu zahlen, und darüber hinaus verpflichtet sei, seit 02.02.2024 Verzugszinsen in der Höhe von 7,88 % aus einem Kapital von € 4.648,53 zu zahlen.

2. In der fristgerechten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass richtig sei, dass die SVS am 02.02.2024 Realexekution mit einem angemeldeten Kapital von EUR 3.133,20 und einer angemeldeten Forderung von EUR 3.740,06 für den Zeitraum 01.10.2017 bis 30.09.2023 sowie eine Beitragsnachbelastung für das Jahr 2014 beantragt habe. Richtig sei auch, dass er gegen den von der SVS erlassenen Rückstandsausweis vom 02.02.2024 eine Oppositionsklage erhoben habe. Laut diesem Bescheid seien 2013 Beiträge offen. Jedoch habe er im Jahr 2013 für ein Projekt Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der SVS benötigt, welche er erhalten habe.

Laut Bescheinigungen habe zu diesem Zeitpunkt kein Rückstand bestanden. Zudem sei unrichtig, dass er von 01.09.2014 bis 31.12.2019 eine Berechtigung „Zahlungsagent“ innegehabt habe und deshalb pflichtversichert gewesen sei. Mit dem AMS sei vereinbart gewesen, dass er aus seiner selbstständigen Tätigkeit einen Zuverdienst lukriere, weil er krankheitsbedingt schwer vermittelt werden habe können. Er sei jedoch verpflichtet gewesen, monatlich die Einnahmen dem AMS vorzulegen und Umsatzsteuererklärungen abzugeben.

Die vom Finanzamt vorerst unrichtig ergangenen Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2017, 2018 und 2019 seien letztlich aufgehoben und berichtigt worden. Der Bescheid der SVS basiere auf unrichtigen Bemessungsgrundlagen und die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.09.2014 bis 31.12.2019 habe nicht bestanden.

3. Der Verwaltungsakt samt Stellungnahme der SVS wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 21.08.2024 elektronisch übermittelt.

4. Mit Schreiben vom 02.12.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der SVS mit Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer legte eine Stellungnahme vor.

5. Mit Schreiben vom 10.11.2025 wurde der SVS das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.

6. Am 28.11.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und einer Vertreterin der belangten Behörde statt.

Eine außergerichtliche Einigung kam nicht zustande.

7. Mit Schreiben vom 08.12.2025 legte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor, die der SVS zur Kenntnis gebracht wurden. Weitere Stellungnahmen hiezu langten bei Gericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Ab 01.11.2002 verfügte der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe und Handelsagenten“. Von 31.12.2008 bis 30.09.2013 und ab 31.08.2014 war diese nicht in Betrieb.

Von 01.11.2002 bis 26.03.2007 verfügte er über die Gewerbeberechtigung „Vermittlung von Verträgen zur Benutzung von Fernmeldeeinrichtungen zwischen Betreiber derartiger Einrichtungen und jenen Personen, die diese Einrichtungen nutzen wollen“.

Von 09.02.2002 bis 30.01.2003 war er unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX . Der Löschungsantrag ist am 30.12.2002 beim Firmenbuchgericht eingegangen und wurde die Firma am 30.01.2003 aus dem Firmenbuch gelöscht.Von 09.02.2002 bis 30.01.2003 war er unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 . Der Löschungsantrag ist am 30.12.2002 beim Firmenbuchgericht eingegangen und wurde die Firma am 30.01.2003 aus dem Firmenbuch gelöscht.

Die SVS stellte von 06.05.2002 bis 31.12.2002 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG, sowie in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG aufgrund der selbstständigen Tätigkeit fest. Die SVS stellte von 06.05.2002 bis 31.12.2002 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, sowie in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG aufgrund der selbstständigen Tätigkeit fest.

Die SVS stellte von 01.11.2002 bis 31.12.2008 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG fest. Die SVS stellte von 01.11.2002 bis 31.12.2008 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG fest.

Für die Jahre 2002, 2003, 2004, 2005 und 2007 erwirtschaftete der Beschwerdeführer Verluste aus Gewerbebetrieb und wurde daher jeweils die monatliche Mindestbeitragsgrundlage den Berechnungen der Beiträge zugrunde gelegt.

Zum Zeitraum Mai bis Dezember 2002:

Es ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ein Verlust aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 20.827,72. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage wurden € 537,78 herangezogen. Die Prozentsätze für den monatlichen Beitrag betrugen in der Pensionsversicherung 15 % und in der Krankenversicherung 8,9 % (mit Zehntelvorschreibung aufgrund einer Mehrfachversicherung).

Krankenversicherung: € 537,78 x 8,9 % = € 47,86 x 30 % (Zehntelung) = € 14,36 x 8 = € 114,88

Pensionsversicherung: € 537,78 x 15 % = 80,67 x 8 = € 645,36

Die Sozialversicherungsbeiträge wurden in der Krankenversicherung in der Höhe von insgesamt € 114,88, in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 645,36 und in der Unfallversicherung in der Höhe von € 79,31 vorgeschrieben.

Zum Jahr 2003:

Es ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ein Verlust aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 55.695,65. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage wurden € 537,78 herangezogen. Die Prozentsätze für den monatlichen Beitrag betrugen in der Pensionsversicherung 15 % und in der Krankenversicherung 8,9 % (mit Zehntelvorschreibung aufgrund einer Mehrfachversicherung).

Krankenversicherung: € 537,78 x 8,9 % = € 47,86 x 40 % (Zehntelung) = € 19,15 x 12 = € 229,80

Pensionsversicherung: € 537,78 x 15 % = 80,67 x 12 = € 968,04

Die Sozialversicherungsbeiträge wurden in der Krankenversicherung in der Höhe von insgesamt € 229,80, in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 968,04 und in der Unfallversicherung in der Höhe von € 81,37 vorgeschrieben.

Zum Jahr 2004:

Es ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ein Verlust aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 58.830,83. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage wurden € 537,78 herangezogen. Die Prozentsätze für den monatlichen Beitrag betrugen in der Pensionsversicherung 15 % und in der Krankenversicherung 9 % (mit Zehntelvorschreibung aufgrund einer Mehrfachversicherung).

Krankenversicherung: € 537,78 x 9 % = € 48,40 x 50 % (Zehntelung) = € 24,20 x 12 = € 290,40

Pensionsversicherung: € 537,78 x 15 % = 80,67 x 12 = € 968,04

Die Sozialversicherungsbeiträge wurden in der Krankenversicherung in der Höhe von insgesamt € 290,52 (aufgrund von Rundungsdifferenzen im Zusammenhang mit dem Zusatz- und Ergänzungsbeitrag wurden tatsächlich € 290,52 vorgeschrieben), in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 968,04 und in der Unfallversicherung in der Höhe von € 83,16 vorgeschrieben.

Zum Jahr 2005:

Es ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ein Verlust aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 36.102,33. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage in der Pensionsversicherung wurden € 1.121,64 und in der Krankenversicherung wurden € 576,87 herangezogen. Die Prozentsätze für den monatlichen Beitrag betrugen in der Pensionsversicherung 15 % und in der Krankenversicherung 9,1 % (mit Zehntelvorschreibung aufgrund einer Mehrfachversicherung).

Krankenversicherung: € 576,87 x 9,1 % = € 52,50 x 60 % (Zehntelung) = € 31,50 x 12 = € 378,00

Pensionsversicherung: € 1.121,64 x 15 % = 168,25 x 12 = € 2.019,00

Die Sozialversicherungsbeiträge wurden in der Krankenversicherung in der Höhe von insgesamt € 378,00, in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 2.019,00 und in der Unfallversicherung in der Höhe von € 85,08 vorgeschrieben.

Zum Jahr 2006:

Es ergeben sich aus dem Einkommenssteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 14.044,18. Als monatliche Beitragsgrundlage wurden € 1.362,10 herangezogen. Die Prozentsätze für den monatlichen Beitrag betrugen in der Pensionsversicherung 15,25 % und in der Krankenversicherung 9,1 % (mit Zehntelvorschreibung aufgrund einer Mehrfachversicherung).

Krankenversicherung: € 1.362,10 x 9,1 % = € 123,95 x 70 % (Zehntelung) = € 86,77 x 12 = € 1.041,24

Pensionsversicherung: € 1.362,10 x 15,25 % = 207,72 x 12 = € 2.492,64

Die Sozialversicherungsbeiträge wurden in der Krankenversicherung in der Höhe von insgesamt € 1.041,24, in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 2.492,64 und in der Unfallversicherung in der Höhe von € 87,60 vorgeschrieben.

Zum Jahr 2007:

Es ergibt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ein Verlust aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 26.760,42. Als monatliche Mindestbeitragsgrundlage wurden in der Pensionsversicherung € 1.014,65 und in der Krankenversicherung € 608,44 herangezogen. Die Prozentsätze für den monatlichen Beitrag betrugen in der Pensionsversicherung 15,50 % und in der Krankenversicherung 9,1 % (mit Zehntelvorschreibung aufgrund einer Mehrfachversicherung).

Krankenversicherung: € 608,44 x 9,1 % = € 55,37 x 80 % (Zehntelung) = € 44,29 x 12 = € 531,48

Pensionsversicherung: € 1.014,65 x 15,5 % = 157,27 x 12 = € 1,887,24

Die Sozialversicherungsbeiträge wurden in der Krankenversicherung in der Höhe von insgesamt € 531,48, in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 1.887,24 und in der Unfallversicherung in der Höhe von € 89,76 vorgeschrieben.

Zum Jahr 2008:

Es ergeben sich aus dem Einkommenssteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 15.338,11. Als monatliche Beitragsgrundlage wurden € 1.561,26 herangezogen. Die Prozentsätze für den monatlichen Beitrag betrugen in der Pensionsversicherung 15,75 % und in der Krankenversicherung 7,65 % (mit Zehntelvorschreibung aufgrund einer Mehrfachversicherung).

Krankenversicherung: € 1.561,26 x 7,65 % = € 119,44 x 90 % (Zehntelung) = € 107,50 x 12 = € 1.290,00

Pensionsversicherung: € 1.561,26 x 15,75 % = 245,90 x 12 = € 2.950,80

Selbstständigenvorsorge: € 622,43 x 1,53 % = € 9,52 x 12 = € 114,24

Die Sozialversicherungsbeiträge wurden in der Krankenversicherung in der Höhe von insgesamt € 1.290,00, in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 2.950,80 und in der Unfallversicherung in der Höhe von € 91,80 vorgeschrieben. Beiträge zur Selbstständigenvorsorge wurden in der Höhe von € 114,24 vorgeschrieben.

Mit 31.12.2008 wurde seitens der SVS die Pflichtversicherung aufgrund der Meldung des Nichtbetriebes des Gewerbes für beendet erklärt.

Von Jänner 2009 bis September 2013 wurden von der SVS keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben.

Ab 13.12.2013 verfügte der Beschwerdeführer über die Berechtigung „Zahlungsagent“, welche im Zeitraum von 31.10.2014 bis 14.11.2014 nicht betrieben und der Nichtbetrieb gemeldet wurde.

Von 01.10.2013 bis 31.10.2014 wurde seitens der SVS die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG und in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG festgestellt. Von 01.10.2013 bis 31.10.2014 wurde seitens der SVS die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG festgestellt.

Zum Zeitraum Oktober bis Dezember 2013:

Es ergeben sich aus dem Einkommenssteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 2.643,36. Als monatliche Beitragsgrundlage wurden € 1.058,43 herangezogen. Die Prozentsätze für den monatlichen Beitrag betrugen in der Pensionsversicherung 18,50 % und in der Krankenversicherung 7,65 %.

Krankenversicherung: € 1.058,43 x 7,65 % = € 80,97 x 3 = € 242,91

Pensionsversicherung: € 1.058,43 x 18,5 % = 195 x 3 = € 587,43

Selbstständigenvorsorge: € 689,81 x 1,53 % = € 10,55 x 3 = € 31,65

Die Sozialversicherungsbeiträge wurden in der Krankenversicherung in der Höhe von insgesamt € 242,91, in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 587,43 und in der Unfallversicherung in der Höhe von € 25,44 vorgeschrieben. Beiträge zur Selbstständigenvorsorge wurden in der Höhe von € 31,65 vorgeschrieben.

Zum Zeitraum Jänner bis August 2014:

Es ergeben sich aus dem Einkommenssteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 11.919,00. Als monatliche Beitragsgrundlage wurde € 1.114,06 herangezogen. Die Prozentsätze für den monatlichen Beitrag betrugen in der Pensionsversicherung 18,50 % und in der Krankenversicherung 7,65 %.

Krankenversicherung: € 1.114,06 x 7,65 % = € 85,23 x 8 = € 681,84

Pensionsversicherung: € 1.114,06 x 18,5 % = 206,10 x 8 = € 1.648,80

Selbstständigenvorsorge: € 704,99 x 1,53 % = € 10,79 x 8 = € 86,32

Die Sozialversicherungsbeiträge wurden in der Krankenversicherung in der Höhe von insgesamt € 681,84, in der Pensionsversicherung in der Höhe von € 1.648,80 und in der Unfallversicherung in der Höhe von € 69,36 vorgeschrieben. Beiträge zur Selbstständigenvorsorge wurden in der Höhe von € 86,32 vorgeschrieben.

Von 01.09.2014 bis 31.10.2014 und von 15.11.2014 bis 30.09.2017 wurden dem Beschwerdeführer von der SVS keine Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung vorgeschrieben.

Seit 01.10.2017 war der Beschwerdeführer von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen und wurden ihm nur Beiträge zur Unfallversicherung vorgeschrieben (2017: € 27,99; 2018: € 115,20; 2019: € 117,48; 2019: € 117,48; 2020: € 121,08; 2021: € 125,04; 2022: € 127,68; 2023: € 131,64). Bei den Beiträgen zur Unfallversicherung handelt es sich um einkommensunabhängige Fixbeträge.

Dem Beschwerdeführer wurden im entscheidungsrelevanten Zeitraum von 2002 bis 2023 insgesamt € 20.427,01 an Beiträgen zur Sozialversicherung und insgesamt € 232,21 an Beiträgen zur Selbstständigenvorsorge vorgeschrieben.

Aufgrund der bisherigen Zahlungen des Beschwerdeführers wurden die Beiträge zur Sozialversicherung für den Zeitraum von Mai 2002 bis Oktober 2008 vollständig und für November 2008 teilweise beglichen, sodass zum 02.02.2024 insgesamt € 4.648,53 an Beiträgen zur Sozialversicherung und die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge in voller Höhe offen sind.

Die vorgeschriebenen Kostenanteile in der Höhe von insgesamt € 422,94 wurden durch die Zahlungen des Beschwerdeführers gedeckt.

Am 01.08.2006, 05.07.2007, 07.07.2008, 10.03.2013, 21.04.2015, 15.09.2017, 22.03.2018, 06.08.2019 und am 29.01.2020 wurden Zahlungsvereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und der SVS über die Zahlung der Rückstände in Monatsraten abgeschlossen.

Von Jänner 2019 bis Juli 2022 wurden Ratenzahlungen durch den Beschwerdeführer an die SVS geleistet. Neue Ratenzahlungsanträgen wurde von Seiten der SVS nicht zugestimmt.

Der Beschwerdeführer erhielt an seine Meldeadresse im entscheidungsrelevanten Zeitraum von 2002 bis 2023 jährlich bzw. mehrmals jährlich von der SVS laufend Kontoübersichten und Informationen zu den Zahlungsrückständen sowie Mahnungen.

Am 02.02.2024 wurde ein Rückstandsausweis erstellt.

Für den Zeitraum von 19.06.2004 bis 01.02.2024 schrieb die SVS Verzugszinsen in der Höhe von € 6.853,15 vor, wobei die Verzugszinsen von 19.06.2004 bis 21.03.2021 in der Höhe von € 6.281,07 vollständig und die Verzugszinsen für 22.03.2021 in der Höhe von € 0,42 gedeckt wurden. Die SVS stellte zum 02.02.2024 für den Zeitraum 22.03.2021 bis 01.02.2024 offene Verzugszinsen in der Höhe von insgesamt € 571,66 fest.

Von der SVS wurden Nebengebühren in der Höhe von € 114,56 (€ 43,26 an pauschaliertem Kostenersatz, € 35,00 an Mahngebühren und € 36,30 an Barauslagen) geltend gemacht. Aufgrund von Zahlungen durch den Beschwerdeführer wurden die Nebengebühren bis 20.06.2017 in der Höhe von € 104,56 vollständig gedeckt. Zum 02.02.2024 waren insgesamt € 10,00 an Mahngebühren für den Zeitraum von 19.12.2017 bis 20.09.2023 offen.

Zwischen 22.07.2006 und 02.02.2024 erfolgten acht Fahrnisexekutionen (22.07.2006, 21.04.2007, 26.01.2008, 18.10.2008, 17.01.2009, 18.06.2014, 14.08.2017, 09.06.2016) und drei Realexekutionen (08.11.2010, 06.10.2015, 02.02.2024).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen ergeben sich aus den im Akt vorliegenden Gewerberegisterauszügen (vgl. VwAkt AS 187, 204f und 450ff).2.1. Die Feststellungen zu den Gewerbeberechtigungen ergeben sich aus den im Akt vorliegenden Gewerberegisterauszügen vergleiche VwAkt AS 187, 204f und 450ff).

2.2. Aus dem im Akt vorliegenden Firmenbuchauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter war, welche am 30.01.2003 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde und dessen Löschantrag am 30.12.2002 beim Firmenbuchgericht eingegangen ist (vgl. VwAkt AS 448f).2.2. Aus dem im Akt vorliegenden Firmenbuchauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unbeschränkt haftender Gesellschafter war, welche am 30.01.2003 aus dem Firmenbuch gelöscht wurde und dessen Löschantrag am 30.12.2002 beim Firmenbuchgericht eingegangen ist vergleiche VwAkt AS 448f).

2.3. Die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie in der Unfallversicherung aufgrund der selbstständigen Tätigkeit ab 06.05.2002 durch die SVS basiert auf dem Schreiben der SVS an den Beschwerdeführer vom 13.05.2002 (vgl. VwAkt AS 1).2.3. Die Feststellung der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie in der Unfallversicherung aufgrund der selbstständigen Tätigkeit ab 06.05.2002 durch die SVS basiert auf dem Schreiben der SVS an den Beschwerdeführer vom 13.05.2002 vergleiche VwAkt AS 1).

2.4. Die Feststellungen zu den vorgeschriebenen Beiträgen, den herangezogenen Beitragsgrundlagen, den Zeiträumen der Pflichtversicherung bzw. Ausnahme von der Pflichtversicherung sowie den offenen Rückständen ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsverlauf, den endgültigen Beitragsberechnungen der SVS, den jeweiligen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden, die dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt wurden, sowie den im Akt dokumentierten Kontoauszügen und Zahlungsvereinbarungen (vgl. insbesondere VwAkt AS 172, 191, 196, 260, 380f).2.4. Die Feststellungen zu den vorgeschriebenen Beiträgen, den herangezogenen Beitragsgrundlagen, den Zeiträumen der Pflichtversicherung bzw. Ausnahme von der Pflichtversicherung sowie den offenen Rückständen ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Versicherungsverlauf, den endgültigen Beitragsberechnungen der SVS, den jeweiligen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden, die dem gegenständlichen Bescheid zugrunde gelegt wurden, sowie den im Akt dokumentierten Kontoauszügen und Zahlungsvereinbarungen vergleiche insbesondere VwAkt AS 172, 191, 196, 260, 380f).

Die von der SVS vorgenommenen Berechnungen erweisen sich insgesamt aus beweiswürdigender Sicht als schlüssig, rechnerisch nachvollziehbar und mit den gesetzlichen Vorgaben des GSVG in Einklang stehend.

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass sich die endgültige Beitragsgrundlage nach dem GSVG aus den im jeweiligen Kalenderjahr erzielten versicherungspflichtigen Einkünften laut Einkommensteuerbescheid ergibt. Zu diesen Einkünften werden die im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung hinzugerechnet; die sich daraus ergebende Summe wird sodann durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate dividiert. Auf Grundlage dieser endgültigen monatlichen Beitragsgrundlage erfolgt die endgültige Beitragsberechnung. Die im laufenden Jahr zunächst vorgeschriebenen vorläufigen Beiträge werden anschließend mit den endgültig berechneten Beiträgen verglichen, wodurch sich entweder Gutschriften oder Nachbelastungen ergeben können (Nachbemessung).

Der Beitrag zur Unfallversicherung ist demgegenüber ein einkommensunabhängiger Fixbetrag und wird nicht nachbemessen.

Die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Beitragsgrundlagen entsprechen den jeweiligen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden des Beschwerdeführers (im gegenständlichen Bescheid ausgewiesen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten). Die dort ausgewiesenen Einkünfte bzw. Verluste aus Gewerbebetrieb wurden vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Jahre 2002 bis 2013 nicht bestritten; insbesondere wurde weder vorgebracht noch nachgewiesen, dass diese Bescheide erfolgreich bekämpft oder abgeändert worden wären.

Soweit in einzelnen Jahren Verluste aus Gewerbebetrieb vorlagen (2002, 2003, 2004, 2005 und 2007), zog die SVS nachvollziehbar die jeweils geltenden gesetzlichen Mindestbeitragsgrundlagen heran.

Die Höhe dieser Mindestbeitragsgrundlagen sowie die angewendeten Beitragssätze ergeben sich aus der endgültigen Beitragsberechnung vom 02.05.2022 (VwAkt AS 380f). Die dort ausgewiesenen Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung stimmen mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid überein und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des GSVG.

Auch für die Jahre mit positiven Einkünften (2006, 2008, 2013 und 2014) ergeben sich keine Unstimmigkeiten.

Die jeweils herangezogenen monatlichen Beitragsgrundlagen lassen sich rechnerisch aus den Einkommensteuerdaten ableiten. Die angewendeten Prozentsätze entsprechen den im jeweiligen Kalenderjahr geltenden gesetzlichen Beitragssätzen.

Die daraus resultierenden Beitragsvorschreibungen sind daher objektiv nachvollziehbar.

Die Feststellung, dass mit 31.12.2008 seitens der SVS die Pflichtversicherung aufgrund der Meldung des Nichtbetriebes des Gewerbes für beendet erklärt worden ist, beruht auf dem Schreiben der SVS vom 18.11.2008 (vgl. VwAkt AS 23).Die Feststellung, dass mit 31.12.2008 seitens der SVS die Pflichtversicherung aufgrund der Meldung des Nichtbetriebes des Gewerbes für beendet erklärt worden ist, beruht auf dem Schreiben der SVS vom 18.11.2008 vergleiche VwAkt AS 23).

Mit 31.12.2008 wurde seitens der SVS die Pflichtversicherung für beendet erklärt. Das geht aus dem Schreiben der SVS vom 18.11.2008 hervor (vgl. VwAkt AS 23) und wurde für das Jahr 2008 auch die Versicherungsbeiträge für ein Jahr vorgeschrieben. Diesbezüglich ist anzumerken, dass in der Begründung des gegenständlichen Bescheides das Datum falsch angeführt wurde, insbesondere wurde der 31.08.2008 angeführt. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um einen Tippfehler, so geht aus dem Akt hervor, dass vom 31.12.2008 ausgegangen wurde.Mit 31.12.2008 wurde seitens der SVS die Pflichtversicherung für beendet erklärt. Das geht aus dem Schreiben der SVS vom 18.11.2008 hervor vergleiche VwAkt AS 23) und wurde für das Jahr 2008 auch die Versicherungsbeiträge für ein Jahr vorgeschrieben. Diesbezüglich ist anzumerken, dass in der Begründung des gegenständlichen Bescheides das Datum falsch angeführt wurde, insbesondere wurde der 31.08.2008 angeführt. Dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um einen Tippfehler, so geht aus dem Akt hervor, dass vom 31.12.2008 ausgegangen wurde.

Aus dem Verwaltungsakt und den Ausführungen der SVS im Einklang mit dem gegenständlichen Bescheid ergibt sich, dass von Jänner 2009 bis September 2013 keine Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben wurden.

Aus den Ausführungen der SVS im gegenständlichen Bescheid geht hervor, dass mit 01.10.2013 der Beginn der Pflichtversicherung und mit 31.08.2014 wiederum das Ende der Pflichtversicherung festgestellt wurden und ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von 01.09.2014 bis 31.10.2014 und von 15.11.2014 bis 30.09.2017 von der SVS keine Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung und auch keine Beiträge zur Unfallversicherung vorgeschrieben wurden (vgl. VwAkt AS 196). Aus den Ausführungen der SVS im gegenständlichen Bescheid geht hervor, dass mit 01.10.2013 der Beginn der Pflichtversicherung und mit 31.08.2014 wiederum das Ende der Pflichtversicherung festgestellt wurden und ist aus dem Verwaltungsakt ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer von 01.09.2014 bis 31.10.2014 und von 15.11.2014 bis 30.09.2017 von der SVS keine Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung und auch keine Beiträge zur Unfallversicherung vorgeschrieben wurden vergleiche VwAkt AS 196).

Aus dem Schreiben vom 07.06.2021 ergibt sich, dass die SVS den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung genehmigte und feststellte, dass der Beschwerdeführer von 01.10.2017 bis 31.12.2019 ausgenommen war (vgl. AS 196 und 260). Deshalb wurden von der SVS nur Beiträge zur Unfallversicherung in diesem Zeitraum vorgeschrieben. Die von der SVS vorgeschriebenen Beiträge zur Unfallversicherung ergeben sich aus dem gegenständlichen Bescheid.Aus dem Schreiben vom 07.06.2021 ergibt sich, dass die SVS den Antrag auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung genehmigte und feststellte, dass der Beschwerdeführer von 01.10.2017 bis 31.12.2019 ausgenommen war vergleiche AS 196 und 260). Deshalb wurden von der SVS nur Beiträge zur Unfallversicherung in diesem Zeitraum vorgeschrieben. Die von der SVS vorgeschriebenen Beiträge zur Unfallversicherung ergeben sich aus dem gegenständlichen Bescheid.

Ab 01.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer laut Schreiben der SVS vom 22.09.2020 wiederum die Ausnahme aus der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit (vgl. VwAkt AS 191). Ab 01.01.2020 beantragte der Beschwerdeführer laut Schreiben der SVS vom 22.09.2020 wiederum die Ausnahme aus der Pflichtversicherung wegen geringer Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit vergleiche VwAkt AS 191).

Mit Schreiben vom 08.01.2020 informierte die SVS den Beschwerdeführer zwar über das Ende der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit 31.12.2019 (vgl. VwAkt AS 172). Die SVS merkte im gegenständlichen Bescheid jedoch an, dass der Beschwerdeführer auch seit 01.09.2014 bis 31.12.2019 über die Berechtigung „Zahlungsagent“ verfügt habe, was die SVS jedoch erst mit Schreiben vom 22.09.2020 festgestellt habe, wodurch die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie zur Unfallversicherung nach dem ASVG für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.10.2014 und für den Zeitraum 15.11.2014 bis 30.09.2017 bereits verjährt seien. Darüber sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2020 (VwAkt AS 196) verständigt worden. Mit Schreiben vom 08.01.2020 informierte die SVS den Beschwerdeführer zwar über das Ende der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung mit 31.12.2019 vergleiche VwAkt AS 172). Die SVS merkte im gegenständlichen Bescheid jedoch an, dass der Beschwerdeführer auch seit 01.09.2014 bis 31.12.2019 über die Berechtigung „Zahlungsagent“ verfügt habe, was die SVS jedoch erst mit Schreiben vom 22.09.2020 festgestellt habe, wodurch die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG sowie zur Unfallversicherung nach dem ASVG für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.10.2014 und für den Zeitraum 15.11.2014 bis 30.09.2017 bereits verjährt seien. Darüber sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 05.10.2020 (VwAkt AS 196) verständigt worden.

Der Beschwerdeführer sei jedenfalls seit 01.10.2017 zur Zahlung der Beiträge zur Unfallversicherung verpflichtet. Der Beschwerdeführer bejahte in der mündlichen Verhandlung den Erhalt des Schreibens vom 05.10.2020 (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6). Der Beschwerdeführer sei jedenfalls seit 01.10.2017 zur Zahlung der Beiträge zur Unfallversicherung verpflichtet. Der Beschwerdeführer bejahte in der mündlichen Verhandlung den Erhalt des Schreibens vom 05.10.2020 vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6).

Aufgrund dessen, im Einklang mit dem Verwaltungsakt stehend, wurden dem Beschwerdeführer erst ab 01.10.2017 Beiträge zur Unfallversicherung vorgeschrieben.

Die Vorschreibung von Beiträgen zur Unfallversicherung erfolgte aufgrund der – oben dargelegten – bestehenden Ausnahme von der Kranken- und Pensionsversicherung.

2.5. Soweit der Beschwerdeführer wiederholt vorbrachte, die Berechnungen seien „zu hoch“, „nicht verständlich“ oder „nicht richtig“, blieb dieses Vorbringen unsubstantiiert (vgl. Beschwerde S. 4). 2.5. Soweit der Beschwerdeführer wiederholt vorbrachte, die Berechnungen seien „zu hoch“, „nicht verständlich“ oder „nicht richtig“, blieb dieses Vorbringen unsubstantiiert vergleiche Beschwerde S. 4).

Der Beschwerdeführer zeigte weder konkrete Rechenfehler noch unrichtige Beitragsgrundlagen oder unzutreffende Versicherungszeiträume auf. Insbesondere legte er keine eigenen nachvollziehbaren Berechnungen vor, aus denen sich eine fehlerhafte Vorschreibung ergeben würde.

Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr weitgehend in allgemeinen Zweifeln an der Höhe der Forderung und in dem Hinweis, aufgrund der Vielzahl der Jahre und Vorschreibungen den Überblick verloren zu haben.

Dass die Materie für den Beschwerdeführer schwer nachvollziehbar war, erscheint angesichts der vielen Versicherungsjahre, mehrerer Versicherungsunterbrechungen, Ruhendmeldungen, Ausnahmen von der Pflichtversicherung sowie Nachbemessungen grundsätzlich nachvollziehbar. Daraus lässt sich jedoch keine Rechtswidrigkeit der Beitragsvorschreibungen ableiten.

Gerade der Verwaltungsakt zeigt vielmehr, dass die SVS dem Beschwerdeführer über Jahre hinweg wiederholt Kontoübersichten, Beitragsabrechnungen, Rückstandsaufstellungen und Mahnungen übermittelte und mit diesem mehrfach Zahlungsvereinbarungen abschloss.

Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer sowohl das Bestehen der Rückstände als auch deren ungefähre Höhe laufend bekannt war.

Die im Akt dokumentierten Zahlungsvereinbarungen vom 01.08.2006, 05.07.2007, 07.07.2008, 10.03.2013, 21.04.2015, 15.09.2017, 22.03.2018, 06.08.2019 und 29.01.2020 bestätigen zudem, dass der Beschwerdeführer selbst vom Bestehen offener Beitragsforderungen ausging (vgl. VwAkt AS 7, 11, 21, 43, 63, 97, 120, 170 und 175). Der Beschwerdeführer bestritt den Erhalt der Schreiben durch die SVS nicht, und bejahte er selbst, dass er über die Beitragsrückstände informiert war (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 6).Die im Akt dokumentierten Zahlungsvereinbarungen vom 01.08.2006, 05.07.2007, 07.07.2008, 10.03.2013, 21.04.2015, 15.09.2017, 22.03.2018, 06.08.2019 und 29.01.2020 bestätigen zudem, dass der Beschwerdeführer selbst vom Bestehen offener Beitragsforderungen ausging vergleiche VwAkt AS 7, 11, 21, 43, 63, 97, 120, 170 und 175). Der Beschwerdeführer bestritt den Erhalt der Schreiben durch die SVS nicht, und bejahte er selbst, dass er über die Beitragsrückstände informiert war vergleiche Verhandlungsprotokoll S. 6).

Die gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionen ergeben sich aus dem Bescheid und wurden diese vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Rückstandsausweis vom 02.02.2024 ist im Akt vorliegend (vgl. VwAkt AS 423). Die gegen den Beschwerdeführer geführten Exekutionen ergeben sich aus dem Bescheid und wurden diese vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Rückstandsausweis vom 02.02.2024 ist im Akt vorliegend vergleiche VwAkt AS 423).

Aus dem gegenständlichen Bescheid im Einklang mit dem Schreiben der SVS (vgl. endgültige Beitragsberechnung vom 02.05.2022 VwAkt AS 380f) geht außerdem nachvollziehbar hervor, welche Bemessungsgrundlagen zur Berechnung herangezogen und welche Beiträge in den jeweiligen Jahren vorgeschrieben wurden. Aus dem gegenständlichen Bescheid im Einklang mit dem Schreiben der SVS vergleiche endgültige Beitragsberechnung vom 02.05.2022 VwAkt AS 380f) geht außerdem nachvollziehbar hervor, welche Bemessungsgrundlagen zur Berechnung herangezogen und welche Beiträge in den jeweiligen Jahren vorgeschrieben wurden.

Die SVS schlüsselte die Berechnungen im gegenständlichen Bescheid nachvollziehbar und schlüssig auf und fügte dem Bescheid auch eine genaue Auflistung der Verzugszinsen, Nebengebühren, Kostenanteile und Zahlungen an.

Die vorgeschriebenen Verzugszinsen, Nebengebühren, Kostenanteile und Zahlungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem gegenständlichen Bescheid.

2.6. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm sei im Jahr 2013 eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ der SVS ausgestellt worden (vgl. Beschwerde S. 2), konnte dieses Vorbringen nicht verifiziert werden. 2.6. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm sei im Jahr 2013 eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ der SVS ausgestellt worden vergleiche Beschwerde S. 2), konnte dieses Vorbringen nicht verifiziert werden.

Eine solche Bescheinigung befindet sich nicht im Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung auch nicht vorgelegt.

Demgegenüber ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift vom 18.02.2013, dass zu diesem Zeitpunkt gerade wegen bestehender Beitragsrückstände eine Beratung stattfand und eine Ratenvereinbarung erörtert wurde (vgl. VwAkt AS 40). Dieses dokumentierte Verwaltungsgeschehen steht im klaren Widerspruch zur Behauptung eines damals bestehenden schuldenfreien Kontostandes (vgl. Beschwerde S. 2; Verhandlungsprotokoll S. 6).Demgegenüber ergibt sich aus der im Akt einliegenden Niederschrift vom 18.02.2013, dass zu diesem Zeitpunkt gerade wegen bestehender Beitragsrückstände eine Beratung stattfand und eine Ratenvereinbarung erörtert wurde vergleiche VwAkt AS 40). Dieses dokumentierte Verwaltungsgeschehen steht im klaren Widerspruch zur Behauptung eines damals bestehenden schuldenfreien Kontostandes vergleiche Beschwerde S. 2; Verhandlungsprotokoll S. 6).

2.7. Auch das Vorbringen betreffend die Tätigkeit als „Zahlungsagent“ vermag keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen (vgl. Beschwerde S. 3). 2.7. Auch das Vorbringen betreffend die Tätigkeit als „Zahlungsagent“ vermag keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen vergleiche Beschwerde S. 3).

Die SVS schrieb für die Zeiträume 01.09.2014 bis 31.10.2014 sowie 15.11.2014 bis 30.09.2017 gerade keine Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung vor, da sie insoweit selbst von Verjährung ausging. Seit 01.10.2017 wurden lediglich Beiträge zur Unfallversicherung vorgeschrieben, bei welchen es sich um einkommensunabhängige Fixbeiträge handelt. Der Einwand des Beschwerdeführers, es seien zu Unrecht einkommensabhängige Beiträge vorgeschrieben worden, geht daher ins Leere.

2.8. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde einwandte, dass es unrichtig sei, dass er von 01.09.2014 bis 31.12.2019 eine Berechtigung „Zahlungsagent“ innegehabt habe (vgl. Beschwerde S. 2) ist auf die Gewerberegisterauszüge zu verweisen, die bestätigen, dass der Beschwerdeführer ab 13.12.2013 – ausgenommen der Nichtbetrieb von 31.10.2014 bis 15.11.2014 – über eine aufrechte Gewerbeberechtigung „Zahlungsagent“ verfügte (vgl. VwAkt AS 204f und 451). 2.8. Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde einwandte, dass es unrichtig sei, dass er von 01.09.2014 bis 31.12.2019 eine Berechtigung „Zahlungsagent“ innegehabt habe vergleiche Beschwerde S. 2) ist auf die Gewerberegisterauszüge zu verweisen, die bestätigen, dass der Beschwerdeführer ab 13.12.2013 – ausgenommen der Nichtbetrieb von 31.10.2014 bis 15.11.2014 – über eine aufrechte Gewerbeberechtigung „Zahlungsagent“ verfügte vergleiche VwAkt AS 204f und 451).

2.9. Ebenso erweist sich das Vorbringen hinsichtlich angeblich nicht berücksichtigter berichtigter Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 als nicht zielführend (vgl. Beschwerde S. 4). 2.9. Ebenso erweist sich das Vorbringen hinsichtlich angeblich nicht berücksichtigter berichtigter Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2017 bis 2019 als nicht zielführend vergleiche Beschwerde S. 4).

Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, wurden in diesen Jahren ausschließlich Beiträge zur Unfallversicherung vorgeschrieben, deren Höhe unabhängig vom Einkommen festgesetzt wird. Selbst allfällige Änderungen der Einkommensteuerbemessungsgrundlagen hätten daher auf die vorgeschriebenen Unfallversicherungsbeiträge keinen Einfluss gehabt.

2.10. Insgesamt ergibt sich daher aus dem Verwaltungsakt, den Einkommensteuerbescheiden, den Beitragsabrechnungen der SVS sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers selbst – insbesondere dem Abschluss wiederholter Zahlungsvereinbarungen –, dass die von der SVS vorgenommenen Berechnungen nachvollziehbar und schlüssig sind.

Demgegenüber gelang es dem Beschwerdeführer nicht, konkrete Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, die Richtigkeit der Beitragsvorschreibungen ernstlich in Zweifel zu ziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zur Entscheidung in der Sache:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG):

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z 1 bezeichneten Kammern sind;2. die Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und die unbeschränkt haftenden Gesellschafter/Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Ziffer eins, bezeichneten Kammern sind;

4. […]“

3.2. Versicherungspflicht:

3.2.1. Die Pflichtversicherung tritt unabhängig vom Willen der Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein (vgl. Schnittler/Höfle in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 2 GSVG).3.2.1. Die Pflichtversicherung tritt unabhängig vom Willen der Parteien bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein vergleiche Schnittler/Höfle in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 2, GSVG).

3.2.2. Vorliegen einer Gewerbeberechtigung:

Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind gemäß § 2 Abs 1 Wirtschaftskammergesetz (WKG) alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz (WKG) alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

Für die Kammermitgliedschaft wird demnach an das selbständige rechtmäßige Betreiben bzw. die Berechtigung zum Betreiben der Unternehmung bzw. Dienstleistung angeknüpft, sodass es für die Pflichtversicherung letztlich auf die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit ankommt (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, § 2 GSVG). Für die Kammermitgliedschaft wird demnach an das selbständige rechtmäßige Betreiben bzw. die Berechtigung zum Betreiben der Unternehmung bzw. Dienstleistung angeknüpft, sodass es für die Pflichtversicherung letztlich auf die Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit ankommt vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Paragraph 2, GSVG).

Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in § 2 WKG genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit einer Zurücklegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet (vgl. VwGH vom 23.05.2007, 2005/08/0091).Bei der Mitgliedschaft zur Wirtschaftskammer handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft, die bei Vorliegen der in Paragraph 2, WKG genannten Voraussetzungen ipso iure ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung eintritt und die etwa mit einer Zurücklegung oder einer Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde endet vergleiche VwGH vom 23.05.2007, 2005/08/0091).

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, verfügte der Beschwerdeführer seit 01.11.2002 über die Gewerbeberechtigung „Handelsgewerbe und Handelsagenten“, von 31.12.2008 bis 30.09.2013 und seit 31.08.2014 war und ist diese nicht in Betrieb, von 01.11.2002 bis 26.03.2007 verfügte er über die Gewerbeberechtigung „Vermittlung von Verträgen zur Benutzung von Fernmeldeeinrichtungen zwischen Betreiber derartiger Einrichtungen und jenen Personen, die diese Einrichtungen nutzen wollen“.

3.2.3. Beschränkt haftender Gesellschafter:

Auch bei den Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft bildet die Kammermitgliedschaft die Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 2 GSVG. Mitglieder der Wirtschaftskammer sind die Gesellschaften als Personengemeinschaften, nicht jedoch die einzelnen Gesellschafter/Gesellschafterinnen, weshalb zur Einbeziehung dieser Personengruppe in die Pflichtversicherung eine eigene Regelung in § 2 Abs 1 Z 2 GSVG notwendig war (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG).Auch bei den Gesellschaftern einer offenen Gesellschaft bildet die Kammermitgliedschaft die Voraussetzung für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG. Mitglieder der Wirtschaftskammer sind die Gesellschaften als Personengemeinschaften, nicht jedoch die einzelnen Gesellschafter/Gesellschafterinnen, weshalb zur Einbeziehung dieser Personengruppe in die Pflichtversicherung eine eigene Regelung in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG notwendig war vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 2, GSVG).

Gemäß § 105 Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist eine offene Gesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist. Gemäß Paragraph 105, Unternehmensgesetzbuch (UGB) ist eine offene Gesellschaft eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.

Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an. Die offene Gesellschaft entsteht gemäß § 123 UGB mit der Eintragung ins Firmenbuch (vgl. Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG).Die offene Gesellschaft ist rechtsfähig. Sie kann jeden erlaubten Zweck einschließlich freiberuflicher und land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit haben. Ihr gehören mindestens zwei Gesellschafter an. Die offene Gesellschaft entsteht gemäß Paragraph 123, UGB mit der Eintragung ins Firmenbuch vergleiche Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 2, GSVG).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer von 09.02.2002 bis 30.01.2003 unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX . Der Löschungsantrag ist am 30.12.2002 beim Firmenbuchgericht eingegangen und wurde die Firma am 30.01.2003 aus dem Firmenbuch gelöscht.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der Beschwerdeführer von 09.02.2002 bis 30.01.2003 unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 . Der Löschungsantrag ist am 30.12.2002 beim Firmenbuchgericht eingegangen und wurde die Firma am 30.01.2003 aus dem Firmenbuch gelöscht.

3.2.4. Ausnahme der Versicherungspflicht:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG soll unter den dort genannten Voraussetzungen geringfügig tätigen Gewerbetreibenden auf Antrag die Möglichkeit eröffnet werden, von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen zu werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG soll unter den dort genannten Voraussetzungen geringfügig tätigen Gewerbetreibenden auf Antrag die Möglichkeit eröffnet werden, von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung ausgenommen zu werden.

Die dargestellte Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG ist in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt und an klar definierte Voraussetzungen geknüpft (vgl. Pacic, GSVG § 4).Die dargestellte Ausnahmeregelung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG ist in mehrfacher Hinsicht eingeschränkt und an klar definierte Voraussetzungen geknüpft vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 4,).

Sie gilt ausschließlich für Einzelgewerbetreibende im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG. Pflichtversicherte Gesellschafter (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 GSVG) sowie sogenannte „neue Selbständige“ (Z 4) können die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen (vgl. Pacic, GSVG § 4).Sie gilt ausschließlich für Einzelgewerbetreibende im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Pflichtversicherte Gesellschafter (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GSVG) sowie sogenannte „neue Selbständige“ (Ziffer 4,) können die Begünstigung nicht in Anspruch nehmen vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 4,).

Die Ausnahme von der Pflichtversicherung tritt zudem nicht automatisch ein, sondern wird ausschließlich auf Antrag festgestellt. Sie erfasst lediglich die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung; die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bleibt demgegenüber weiterhin aufrecht (vgl. Pacic, GSVG § 4).Die Ausnahme von der Pflichtversicherung tritt zudem nicht automatisch ein, sondern wird ausschließlich auf Antrag festgestellt. Sie erfasst lediglich die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung; die Pflichtversicherung in der Unfallversicherung bleibt demgegenüber weiterhin aufrecht vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 4,).

Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass sowohl der Umsatz als auch das Einkommen im betreffenden Beitragsjahr bestimmte gesetzlich festgelegte Grenzbeträge nicht überschreiten werden. Der Jahresumsatz darf höchstens 30.000 Euro betragen, was der Umsatzgrenze gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 entspricht. Das Einkommen darf höchstens das Zwölffache der Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG erreichen, womit auf die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze abgestellt wird (vgl. Pacic, GSVG § 4).Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass sowohl der Umsatz als auch das Einkommen im betreffenden Beitragsjahr bestimmte gesetzlich festgelegte Grenzbeträge nicht überschreiten werden. Der Jahresumsatz darf höchstens 30.000 Euro betragen, was der Umsatzgrenze gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 27, UStG 1994 entspricht. Das Einkommen darf höchstens das Zwölffache der Mindestbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG erreichen, womit auf die ASVG-Geringfügigkeitsgrenze abgestellt wird vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 4,).

Eine weitere wesentliche Voraussetzung besteht darin, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war. Diese Frist wird vom 1. Jänner jenes Kalenderjahres zurückgerechnet, für das die Ausnahme beantragt wird. Damit wird klargestellt, dass die Regelung nicht nur für Neueinsteiger gedacht ist, sondern auch von Personen in Anspruch genommen werden kann, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach einer entsprechend langen Unterbrechung wieder aufnehmen (vgl. Pacic, GSVG § 4).Eine weitere wesentliche Voraussetzung besteht darin, dass der Antragsteller innerhalb der letzten 60 Kalendermonate nicht mehr als 12 Kalendermonate nach dem GSVG pflichtversichert war. Diese Frist wird vom 1. Jänner jenes Kalenderjahres zurückgerechnet, für das die Ausnahme beantragt wird. Damit wird klargestellt, dass die Regelung nicht nur für Neueinsteiger gedacht ist, sondern auch von Personen in Anspruch genommen werden kann, die ihre selbständige Erwerbstätigkeit nach einer entsprechend langen Unterbrechung wieder aufnehmen vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 4,).

Stellt sich auf Grundlage der endgültigen Einkommen- oder Umsatzsteuerdaten nachträglich heraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben, entfällt der Ausnahmegrund. In diesem Fall ist der Versicherte rückwirkend in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einzubeziehen (vgl. Pacic, GSVG § 4).Stellt sich auf Grundlage der endgültigen Einkommen- oder Umsatzsteuerdaten nachträglich heraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich nicht vorgelegen haben, entfällt der Ausnahmegrund. In diesem Fall ist der Versicherte rückwirkend in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einzubeziehen vergleiche Pacic, GSVG Paragraph 4,).

Wie festgestellt und beweiswürdigend erörtert, war der Beschwerdeführer ab 01.10.2017 aufgrund des Antrages auf Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen.

3.3. Beitragsgrundlage:

3.3.1. Vorläufige Beitragsgrundlage:

Solange für ein Jahr noch kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, wird eine vorläufige Beitragsgrundlage herangezogen. Neuversicherte zahlen in den ersten beiden Kalenderjahren pauschal den jeweiligen Mindestbeitrag. Für Bestehende wird die Vorjahr-Methode angewandt: Man nimmt die Beitragsgrundlagen des drittvorangegangenen Jahres und bildet daraus eine monatliche Basis, ergänzt um die Inflationsaufwertung. Anschließend prüft die SVS, ob diese Höhe unter die gesetzliche Mindest- bzw. Höchstbemessungsgrundlage fällt.

Auf Antrag kann die vorläufige Beitragsgrundlage geändert werden, wenn die tatsächlichen Einkünfte im laufenden Jahr wesentlich von jenen des drittvorangegangenen Jahres abweichen (Herab- oder Hinaufsatz, jeweils nicht unter den Mindest- bzw. über den Höchstwert).

3.3.2. Endgültige Beitragsgrundlage und Nachbemessung:

Sobald der Einkommensteuerbescheid des Beitragsjahres vorliegt, errechnet die SVS die endgültige Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG. Maßgeblich sind die tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid. Die SVS addiert zu den Einkünften die in jenem Jahr geleisteten Pensions? und Krankenversicherungsbeiträge (und ggf. Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung oder Zusatzversicherungen) und teilt die Summe durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate. Das Ergebnis ist die endgültige monatliche Beitragsgrundlage. Dieser Betrag ersetzt dann den bisherigen vorläufigen Wert.Sobald der Einkommensteuerbescheid des Beitragsjahres vorliegt, errechnet die SVS die endgültige Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, GSVG. Maßgeblich sind die tatsächlich erwirtschafteten Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid. Die SVS addiert zu den Einkünften die in jenem Jahr geleisteten Pensions? und Krankenversicherungsbeiträge (und ggf. Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung oder Zusatzversicherungen) und teilt die Summe durch die Anzahl der Pflichtversicherungsmonate. Das Ergebnis ist die endgültige monatliche Beitragsgrundlage. Dieser Betrag ersetzt dann den bisherigen vorläufigen Wert.

Die SVS vergleicht nun die Beiträge, die nach der endgültigen Basis anfallen, mit den bereits entrichteten Beiträgen auf Basis der vorläufigen Basis. Dieser Nachbemessung-Prozess kann zu Guthaben oder Nachzahlungen führen. Nachzahlungspflichtige Beiträge werden – sofern der Pflichtversicherte weiterversicherungspflichtig ist – üblicherweise in vier gleichen Teilbeträgen im Folgejahr vorgeschrieben. Beiträge zur Unfallversicherung und zur Selbstständigenvorsorge werden bei der Nachbemessung nicht erneut berücksichtigt, da Unfallbeitrag fix ist und SV-Beiträge bereits jeweils zu Jahresbeginn verrechnet wurden.

Die Beitragssätze in der Kranken- und Pensionsversicherung sind gesetzlich im § 27 GSVG festgelegt.Die Beitragssätze in der Kranken- und Pensionsversicherung sind gesetzlich im Paragraph 27, GSVG festgelegt.

Der Unfallversicherungsbeitrag ist ein fixer Betrag unabhängig von der Einkommenshöhe. Er wird jährlich neu festgelegt.

Der Einkommenssteuerbescheid ist zentral für die SVS-Berechnung.

Erst mit Vorliegen dieses Einkommenssteuerbescheides stehen die endgültigen Einkünfte fest. Die SVS erhält diese Bescheiddaten in der Regel automatisiert vom Finanzamt und kann so die endgültige Beitragsgrundlage ermitteln. Bis dahin zahlen Versicherte vorläufige Beträge, die nachträglich im Rahmen der Nachbemessung korrigiert werden. Ergibt sich bei Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage eine Beitragsschuld, wird diese erst im nächstfolgenden Kalenderjahr in vier gleichen Quartalsbeiträgen vorgeschrieben (vgl. GSVG Praxiskommentar, Ficzko/Schruf, zu § 35 GSVG).Erst mit Vorliegen dieses Einkommenssteuerbescheides stehen die endgültigen Einkünfte fest. Die SVS erhält diese Bescheiddaten in der Regel automatisiert vom Finanzamt und kann so die endgültige Beitragsgrundlage ermitteln. Bis dahin zahlen Versicherte vorläufige Beträge, die nachträglich im Rahmen der Nachbemessung korrigiert werden. Ergibt sich bei Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage eine Beitragsschuld, wird diese erst im nächstfolgenden Kalenderjahr in vier gleichen Quartalsbeiträgen vorgeschrieben vergleiche GSVG Praxiskommentar, Ficzko/Schruf, zu Paragraph 35, GSVG).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, entsprechen die im gegenständlichen Verfahren herangezogenen Beitragsgrundlagen den jeweiligen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheiden des Beschwerdeführers (im gegenständlichen Bescheid ausgewiesen und vom Beschwerdeführer nicht bestritten).

Soweit in einzelnen Jahren Verluste aus Gewerbebetrieb vorlagen (2002, 2003, 2004, 2005 und 2007), zog die SVS nachvollziehbar die jeweils geltenden gesetzlichen Mindestbeitragsgrundlagen heran. Die Höhe dieser Mindestbeitragsgrundlagen sowie die angewendeten Beitragssätze ergeben sich aus der endgültigen Beitragsberechnung vom 02.05.2022. Die dort ausgewiesenen Beiträge in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung stimmen mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid überein und entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des GSVG.

Auch für die Jahre mit positiven Einkünften (2006, 2008, 2013 und 2014) ergeben sich keine Unstimmigkeiten. Die jeweils herangezogenen monatlichen Beitragsgrundlagen lassen sich rechnerisch aus den Einkommensteuerdaten ableiten. Die angewendeten Prozentsätze entsprechen den im jeweiligen Kalenderjahr geltenden gesetzlichen Beitragssätzen. Die daraus resultierenden Beitragsvorschreibungen sind daher objektiv nachvollziehbar.

Aus dem gegenständlichen Bescheid im Einklang mit dem Schreiben der SVS geht außerdem nachvollziehbar hervor, welche Bemessungsgrundlagen zur Berechnung herangezogen und welche Beiträge in den jeweiligen Jahren vorgeschrieben wurden.

3.4. Kostenanteile:

Gemäß § 86 GSVG hat der Versicherte für die vom Versicherungsträger erbrachten Sachleistungen einen Kostenanteil in der Höhe von 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenen Kosten zu entrichten. Gemäß Paragraph 86, GSVG hat der Versicherte für die vom Versicherungsträger erbrachten Sachleistungen einen Kostenanteil in der Höhe von 20 % der dem Versicherungsträger erwachsenen Kosten zu entrichten.

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, wurden diese durch Zahlungen des Beschwerdeführers gedeckt.

3.5. Verjährung:

3.5.1. Feststellungsverjährung:

Gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177).Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, GSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird (siehe dazu VwGH vom 22.12.2010, Zl. 2007/08/0177).

Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme ist die nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des § 40 Abs. 1 GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über die Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinn des § 40 Abs. 1 GSVG zu werten (vgl. VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0177).Unter einer die Feststellungsverjährung unterbrechenden Maßnahme ist die nach außen hin in Erscheinung tretende und dem Schuldner zur Kenntnis gebrachte Tätigkeit des zuständigen Versicherungsträgers zu verstehen, die der rechtswirksamen Feststellung der Beiträge dient. Entsprechend dem Regelungszweck des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG, nach dem immer dann (aber nur dann) eine Verjährung des Rechtes auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eintreten soll, wenn gegenüber dem Schuldner innerhalb der gesetzten Fristen keine auf die Verpflichtung zur Zahlung gerichtete Maßnahme gesetzt wird, sind aber auch andere objektiv dem Feststellungsziel dienende Aktivitäten des Sozialversicherungsträgers, wie z.B. die Übersendung von Kontoauszügen über die Rückstände an bestimmten Beiträgen durch den Versicherungsträger, als Maßnahmen im Sinn des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG zu werten vergleiche VwGH vom 22.12.2010, 2007/08/0177).

Wie sich aus den – wie bereits festgestellten und in der Beweiswürdigung dargelegten und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen – Ausführungen im angefochtenen Bescheid und aus den in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Erklärungen der Beitragsgrundlagen und Beitragsvorschreibungen ergibt, hat die SVS durch diese gegenüber dem Beschwerdeführer gesetzten Maßnahmen die Verjährungsfrist im Sinne der obigen Ausführungen für die Zeiträume von 06.05.2002 bis 31.12.2002, von 01.11.2002 bis 31.12.2008, von 01.10.2013 bis 31.08.2014 und von 01.10.2017 bis 31.12.2023 noch vor deren Ablauf unterbrochen.

Der Beschwerdeführer hat zu den jeweiligen Ausstellungen der Beitragsvorschreibungen nicht verlangt, dass über die Beitragsforderung mittels Bescheides abgesprochen wird (§ 410 Abs. 1 Z 7 ASVG). Somit war aber mit der Beitragsvorschreibung das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen. Damit waren – mangels damaligen Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen – die Beitragsschulden auch im Sinne des § 40 Abs. 1 GSVG "festgestellt", womit die Einforderungsverjährungsfrist im Sinne des § 40 Abs. 2 GSVG zu laufen begonnen hat. Dies schließt nicht aus, dass - etwa weil die festgestellten Beiträge später (wie hier) doch bestritten werden - die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen wird (vgl. VwGH vom 24.02.2016, 2013/08/0177).Der Beschwerdeführer hat zu den jeweiligen Ausstellungen der Beitragsvorschreibungen nicht verlangt, dass über die Beitragsforderung mittels Bescheides abgesprochen wird (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG). Somit war aber mit der Beitragsvorschreibung das Verfahren zur Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen abgeschlossen. Damit waren – mangels damaligen Streites über die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen – die Beitragsschulden auch im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, GSVG "festgestellt", womit die Einforderungsverjährungsfrist im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, GSVG zu laufen begonnen hat. Dies schließt nicht aus, dass - etwa weil die festgestellten Beiträge später (wie hier) doch bestritten werden - die Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge noch bescheidmäßig festgestellt bzw. ein Leistungsbefehl erlassen wird vergleiche VwGH vom 24.02.2016, 2013/08/0177).

Betreffend Zeitraum 01.09.2014 bis 31.12.2019 wurde – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – erst mit Schreiben vom 22.09.2020 die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie in der Unfallversicherung aufgrund der Berechtigung „Zahlungsagent“ für den Zeitraum 01.09.2014 bis 31.12.2019 festgestellt.

In korrekter Weise ging die SVS davon aus, dass für die Zeiträume von 01.09.2014 bis 31.10.2014 und von 15.11.2014 bis 30.09.2017 die Feststellungsverjährung eingetreten ist, weshalb von Seiten der SVS auch richtigerweise keine Beitragsvorschreibung für diese Zeiträume erfolgte.

Die weiteren Beitragsvorschreibungen in der Unfallversicherung erfolgten – wie oben dargelegt – mittels Schreiben vom 22.09.2020 erst wieder ab 01.10.2017 bis 31.12.2023.

Da die Vorschreibung für den Zeitraum ab 01.10.2017 bis 31.12.2023 innerhalb der Dreijahresfrist erfolgte, ist keine Feststellungsverjährung für diesen Zeitraum eingetreten.

3.5.2. Einforderungsverjährung:

Gemäß § 40 Abs. 2 GSVG wird die Einforderungsverjährungsfrist durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen. Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG wird die Einforderungsverjährungsfrist durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen.

Demnach ist lediglich vorausgesetzt, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine Maßnahme gegen den Zahlungspflichtigen in Bezug auf die konkrete Forderung habe setzen wollen. Dabei kommt es im Einzelfall darauf an, ob eine Maßnahme der Hereinbringung einer offenen Forderung dient (siehe dazu VwGH vom 26.02.2015, 2013/08/0243).

Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der mit der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfenen Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, doch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an (vgl. VwGH vom 10.09.2014, 2013/08/0120).Während es bei der Feststellungsverjährung genügt, Schritte zur Feststellung der Beitragsforderung zu unternehmen, die aber dem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht worden sein müssen, sind im Falle der mit der gegenständlichen Beschwerde aufgeworfenen Frage der Einhebungsverjährung zwar Einbringungsschritte erforderlich, doch kommt es dabei auf die Kenntnis des Verpflichteten nicht an vergleiche VwGH vom 10.09.2014, 2013/08/0120).

Im Gegensatz zum Recht auf Feststellung von Beiträgen verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (§ 40 Abs. 2 erster Satz GSVG). Im Gegensatz zum Recht auf Feststellung von Beiträgen verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden innerhalb von zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Paragraph 40, Absatz 2, erster Satz GSVG).

Dabei wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), oder z. B. auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder – auf deren Grundlage – in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen, oder die Abfragen in den Datenbanken des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger unterbrochen (vgl. VwGH vom 30.09.1997, 95/08/0263).Dabei wird die Verjährung durch jede zum Zweck der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), oder z. B. auch in der Verständigung vom Ergebnis einer Beitragsprüfung oder – auf deren Grundlage – in der Erlassung eines Rückstandsausweises bestehen, oder die Abfragen in den Datenbanken des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger unterbrochen vergleiche VwGH vom 30.09.1997, 95/08/0263).

Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß § 37 Abs. 3 bzw. § 64 Abs. 3 ASVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des § 40 Abs. 2 bzw. § 68 Abs. 2 ASVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Deshalb bedarf die Mahnung gemäß § 68 Abs. 2 ASVG bzw. gemäß § 40 Abs. 2 GSVG keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet (vgl. VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0201; Derntl in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 18 zu § 40).Sowohl bei der Mahnung vor Ausstellung eines Rückstandsausweises gemäß Paragraph 37, Absatz 3, bzw. Paragraph 64, Absatz 3, ASVG, als auch bei der Mahnung im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, bzw. Paragraph 68, Absatz 2, ASVG handelt es sich um Maßnahmen zur Hereinbringung von Beitragsschulden. Deshalb bedarf die Mahnung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, ASVG bzw. gemäß Paragraph 40, Absatz 2, GSVG keines Nachweises der Zustellung. Diese wird vielmehr bei Postversand am dritten Tag nach Aufgabe zur Post vermutet vergleiche VwGH vom 30.05.1995, 93/08/0201; Derntl in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 18 zu Paragraph 40,).

Überdies wird die Verjährung der Einforderung durch die Einleitung von Exekutionsschritten unterbrochen und kann während der Dauer eines rechtzeitig eingeleiteten und gehörig fortgesetzten Verfahrens nicht neuerlich zu laufen beginnen (VwGH vom 22.12.2004, 2004/08/0099 mwN). Die Bewilligung einer Fahrnisexekution unterbricht sowohl die Einbringungsverjährung, als auch die Feststellungsverjährung (VwGH vom 20.10.2004, 2001/08/0041).

Im gegenständlichen Fall sind dem Beschwerdeführer – wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt – sowohl die Erklärungen zur endgültigen Beitragsgrundlage/Beitragsvorschreibungen als auch die Zahlungserinnerungen (Mahnungen) zugegangen. Mit den Erklärungen der endgültigen Beitragsgrundlage wurden die Beiträge vorgeschrieben und damit festgestellt. Dadurch begann die jeweils zweijährige Einforderungsverjährungsfrist zu laufen.

Abgesehen davon erfolgten auch – wie festgestellt – 11 Exekutionen gegen den Beschwerdeführer.

Aufgrund der regelmäßigen Aussendung der Zahlungserinnerungen und Hinweise auf Beitragsrückstände sowie der geführten Exekutionen wurden zum Zweck der Hereinbringung der Beiträge Maßnahmen gesetzt und die Frist damit unterbrochen.

Sowohl die Feststellungsverjährung als auch die Einforderungsverjährung sind für die Zeiträume von Mai 2002 bis Dezember 2008, von Oktober 2013 bis August 2014 und von Oktober 2017 bis Dezember 2023 gegenständlich nicht eingetreten.

3.6. Verzugszinsen:

Gemäß § 35 Abs. 1 GSVG sind Beiträge mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat diese unaufgefordert einzuzahlen. Nach § 35 Abs. 4 GSVG ist die Beitragsschuld, nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 GSVG, in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeiträgen jeweils am Letzten des zweiten Monats der Kalendervierteljahre abzustatten. Eine Stunden- oder Ratenzahlung kann bewilligt werden. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, GSVG sind Beiträge mit dem Ablauf des Kalendermonats fällig, für den sie zu leisten sind. Der Beitragsschuldner hat diese unaufgefordert einzuzahlen. Nach Paragraph 35, Absatz 4, GSVG ist die Beitragsschuld, nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage nach Paragraph 25, Absatz 6, GSVG, in dem Kalenderjahr, das der Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage folgt, in vier gleichen Teilbeiträgen jeweils am Letzten des zweiten Monats der Kalendervierteljahre abzustatten. Eine Stunden- oder Ratenzahlung kann bewilligt werden.

Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind gemäß § 35 Abs. 5 GSVG von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Werden die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt, so sind gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GSVG von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen.

Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Beispielsweise betrug der Basiszinssatz am 31.10.2025 1,53 % und werden daher ab dem 01.01.2026 Verzugszinsen für rückständige Beiträge in der Höhe von 5,53 % fällig (2004: 6,57 %, 2005: 6,33%, 2006: 5,93 %, 2007: 6,74 %, 2008: 7,32 %, 2009: 6,94 %, 2010: 6,01 %, 2011: 8,38 %, 2012: 8,88 %, 2013: 8,38 %, 2017 bis 2022: 3,38 %, 2023: 4,63 % und 2024: 7,88 %). Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Beispielsweise betrug der Basiszinssatz am 31.10.2025 1,53 % und werden daher ab dem 01.01.2026 Verzugszinsen für rückständige Beiträge in der Höhe von 5,53 % fällig (2004: 6,57 %, 2005: 6,33%, 2006: 5,93 %, 2007: 6,74 %, 2008: 7,32 %, 2009: 6,94 %, 2010: 6,01 %, 2011: 8,38 %, 2012: 8,88 %, 2013: 8,38 %, 2017 bis 2022: 3,38 %, 2023: 4,63 % und 2024: 7,88 %).

Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend.

Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden. Der Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch die Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

Die Qualifikation als rückständige Beiträge beginnt mit dem Ende der Zahlungsfrist. Dieses Ende der Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt, von dem an Verzugszinsen zu entrichten sind (siehe auch VwGH 9. 5. 1962, 519/61). Verzugszinsen sind vom Tage des Verzuges an ohne Rücksicht darauf zu bezahlen, ob oder zu welchem Zeitpunkt eine Mahnung erfolgt ist. Die Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen hat auf die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen keinen Einfluss. Durch die 27. GSVG-Novelle (BGBl I 2002/141) wurde in Anpassung an § 211 Abs 2 BAO noch eine zusätzliche Nachsicht von drei Tagen für die Einzahlung der Beiträge eingeführt. Dies bewirkt, dass Zahlungen bis zum Ablauf der 15-tägigen Respirofrist veranlasst werden können, ohne dass Säumnisfolgen eintreten. Vorher war ein Einlangen der Zahlung bis zum Ablauf der Respirofrist gefordert. Erfolgt die Einzahlung nun innerhalb der 18-tägigen Frist, werden keine Verzugszinsen berechnet. Erfolgt sie jedoch erst danach, fallen die Verzugszinsen bereits ab dem 16. Tag an. Seit der 21. GSVG-Novelle (BGBl 1996/412) ist die Höhe der Verzugszinsen direkt im Gesetz geregelt. Seit 2011 (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 2010/111) werden die Verzugszinsen nach einem neuen Modus berechnet.Die Qualifikation als rückständige Beiträge beginnt mit dem Ende der Zahlungsfrist. Dieses Ende der Zahlungsfrist ist der Zeitpunkt, von dem an Verzugszinsen zu entrichten sind (siehe auch VwGH 9. 5. 1962, 519/61). Verzugszinsen sind vom Tage des Verzuges an ohne Rücksicht darauf zu bezahlen, ob oder zu welchem Zeitpunkt eine Mahnung erfolgt ist. Die Gewährung von Stundungen und Ratenzahlungen hat auf die Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen keinen Einfluss. Durch die 27. GSVG-Novelle (BGBl römisch eins 2002/141) wurde in Anpassung an Paragraph 211, Absatz 2, BAO noch eine zusätzliche Nachsicht von drei Tagen für die Einzahlung der Beiträge eingeführt. Dies bewirkt, dass Zahlungen bis zum Ablauf der 15-tägigen Respirofrist veranlasst werden können, ohne dass Säumnisfolgen eintreten. Vorher war ein Einlangen der Zahlung bis zum Ablauf der Respirofrist gefordert. Erfolgt die Einzahlung nun innerhalb der 18-tägigen Frist, werden keine Verzugszinsen berechnet. Erfolgt sie jedoch erst danach, fallen die Verzugszinsen bereits ab dem 16. Tag an. Seit der 21. GSVG-Novelle (BGBl 1996/412) ist die Höhe der Verzugszinsen direkt im Gesetz geregelt. Seit 2011 (Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl römisch eins 2010/111) werden die Verzugszinsen nach einem neuen Modus berechnet.

Die Fälligkeit der Nachbemessung tritt jedoch bereits mit Ablauf jenes Kalendermonats ein, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt (vgl. GSVG Praxikommentar, Ficzko/Schruf, zu § 35 GSVG).Die Fälligkeit der Nachbemessung tritt jedoch bereits mit Ablauf jenes Kalendermonats ein, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt vergleiche GSVG Praxikommentar, Ficzko/Schruf, zu Paragraph 35, GSVG).

Die von der SVS im gegenständlichen Fall vorgeschriebenen – und oben festgestellten - Verzugszinsen wurden entsprechend der gesetzlichen Grundlagen korrekt berechnet.

3.7. Eintreibung:

Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt. Dabei wird auf § 3 Abs 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 verwiesen. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.“ Da die SVA eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, kann sie die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Exekutionstitel ist der auszustellende Rückstandsausweis (§ 1 Z 13 EO).Für die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge ist dem Versicherungsträger die Einbringung im Verwaltungswege gewährt. Dabei wird auf Paragraph 3, Absatz 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 verwiesen. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut: „Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.“ Da die SVA eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, kann sie die Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Exekutionstitel ist der auszustellende Rückstandsausweis (Paragraph eins, Ziffer 13, EO).

Rückstandsausweise sind von den Versicherungsträgern für einen gewissen Beitragszeitraum aus ihren Geschäftsbüchern gewonnene Aufstellungen über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners. Sie sind mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen. Daher werden sie ohne vorgängliche behördliche Prüfung ihrer materiellen Richtigkeit Exekutionstitel. Sie stellen aber keinen Bescheid dar (VwGH 18. 9. 1951, 849/49; VwGH v. 20. 5. 1953, 1770/51). Die verschiedenen Beitragsarten können als einheitliche Summe dargestellt werden. Dies gilt auch für die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge (sind gem § 52 Abs 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes von der SVA vorzuschreiben) sowie der Arbeitslosenversicherung (sind gem § 3 Abs 7 AIVG von der SVA einzuheben). Rückstandsausweise sind von den Versicherungsträgern für einen gewissen Beitragszeitraum aus ihren Geschäftsbüchern gewonnene Aufstellungen über den Stand der offenen Zahlungsverbindlichkeiten eines Beitragsschuldners. Sie sind mit der Vollstreckbarkeitsklausel versehen. Daher werden sie ohne vorgängliche behördliche Prüfung ihrer materiellen Richtigkeit Exekutionstitel. Sie stellen aber keinen Bescheid dar (VwGH 18. 9. 1951, 849/49; VwGH v. 20. 5. 1953, 1770/51). Die verschiedenen Beitragsarten können als einheitliche Summe dargestellt werden. Dies gilt auch für die Beiträge zur Selbstständigenvorsorge (sind gem Paragraph 52, Absatz 2, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetzes von der SVA vorzuschreiben) sowie der Arbeitslosenversicherung (sind gem Paragraph 3, Absatz 7, AIVG von der SVA einzuheben).

Gemäß § 37 GSVG hat der Rückstandsausweis den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Gemäß Paragraph 37, GSVG hat der Rückstandsausweis den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.

Der Ausstellung eines Rückstandsausweises hat eine Mahnung vorauszugehen. Von der Mahnung mittels Postauftrages ist die SVA mittlerweile abgegangen. Erst wenn der Beitragsschuldner trotz Mahnung und Ablauf der in der Mahnklausel angegebenen zweiwöchigen Zahlungsfrist die Beitragsschuld nicht beglichen hat, ist der Rückstandsausweis über die nicht rechtzeitig entrichteten Beiträge auszufertigen.

Der Rückstandsausweis als solcher ist kein Bescheid. Über Einwendungen gegen die Richtigkeit von Rückstandsausweisen ist ein Bescheid zu erlassen. Eine Zustellung des Rückstandsausweises an den Beitragsschuldner ist nicht erforderlich, da die Höhe der Forderung schon durch die Mahnung bekannt ist und ein Rechtsmittel gegen den Rückstandsausweis nicht möglich ist.

Der Rückstandsausweis muss die Angaben gemäß Abs 2 enthalten, er muss jedoch nicht den Anforderungen eines Bescheides entsprechen. In neue Rückstandsausweise dürfen nicht mehr Forderungen aufgenommen werden, für die bereits aufgrund eines älteren Rückstandsausweises Zwangspfandrechte bestehen. Ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, ist gemäß § 7 Abs 4 EO ein Aufhebungsantrag bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (SVA). Mit diesem Antrag kann ein Einstellungsantrag gemäß § 39 Abs 1 Z 9 EO oder ein Aufschiebungsantrag gemäß § 42 Abs 2 EO verbunden werden. Der Rückstandsausweis muss die Angaben gemäß Absatz 2, enthalten, er muss jedoch nicht den Anforderungen eines Bescheides entsprechen. In neue Rückstandsausweise dürfen nicht mehr Forderungen aufgenommen werden, für die bereits aufgrund eines älteren Rückstandsausweises Zwangspfandrechte bestehen. Ist die Vollstreckbarkeitsbestätigung gesetzwidrig oder irrtümlich erteilt worden, ist gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO ein Aufhebungsantrag bei jener Stelle einzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist (SVA). Mit diesem Antrag kann ein Einstellungsantrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 9, EO oder ein Aufschiebungsantrag gemäß Paragraph 42, Absatz 2, EO verbunden werden.

Einwendungen gegen den Anspruch, die auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind, sind gemäß § 35 Abs 2 EO ebenfalls bei der Stelle einzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die Haftung dessen, der einer Beitragsschuld als Bürge und Zahler beigetreten ist, kann nur im zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Ein Rückstandsausweis an den Bürgen ist unzulässig. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und hat gemäß § 292 ZPO volle Beweiskraft in einem Gerichtsverfahren. Einwendungen gegen den Anspruch, die auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehen des Exekutionstitels eingetreten sind, sind gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO ebenfalls bei der Stelle einzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die Haftung dessen, der einer Beitragsschuld als Bürge und Zahler beigetreten ist, kann nur im zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden. Ein Rückstandsausweis an den Bürgen ist unzulässig. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und hat gemäß Paragraph 292, ZPO volle Beweiskraft in einem Gerichtsverfahren.

Der SVS stehen alle geeigneten Exekutionsmittel zur Verfügung. Am häufigsten wird die Fahrnisexekution angewandt. Wenn Zahlungsschwierigkeiten bestehen, sollte unbedingt die SVS kontaktiert werden. Nach Möglichkeit werden Ratenzahlungen oder Zahlungsaufschübe bewilligt. Dadurch können Exekutionen verhindert werden. Ein Beitragsverzicht kommt jedoch mangels gesetzlicher Deckung nicht in Betracht. Dies wäre auch gegenüber der Versichertengemeinschaft nicht zu vertreten. Trotz aller Einbringungsmaßnahmen kommt es immer wieder vor, dass Beiträge uneinbringlich sind.

Die SVS ist mit ständig steigenden Beitragsaußenständen konfrontiert. Dabei ist eine sinkende Zahlungsmoral zu beobachten. Auch Exekutionen bringen immer seltener den gewünschten Erfolg. Es wird daher notwendig sein, die Gründe für diese Entwicklung genau zu analysieren und zu versuchen, dieser bedenklichen Entwicklung gegenzusteuern (vgl. GSVG Praxikommentar, Ficzko/Schruf, zu § 37 GSVG).Die SVS ist mit ständig steigenden Beitragsaußenständen konfrontiert. Dabei ist eine sinkende Zahlungsmoral zu beobachten. Auch Exekutionen bringen immer seltener den gewünschten Erfolg. Es wird daher notwendig sein, die Gründe für diese Entwicklung genau zu analysieren und zu versuchen, dieser bedenklichen Entwicklung gegenzusteuern vergleiche GSVG Praxikommentar, Ficzko/Schruf, zu Paragraph 37, GSVG).

Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt erfolgte am 02.02.2024 ein Rückstandsausweis und sind in regelmäßigen Abständen, so auch vor Ausstellung des Rückstandsausweises, Zahlungserinnerungen an den Beschwerdeführer erfolgt.

3.8. Nebengebühren:

Gemäß § 37 GSVG ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungsweg gewährt. Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Gemäß Paragraph 37, GSVG ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Eintreibung im Verwaltungsweg gewährt. Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt.

Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch € 1,45. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger.

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, wurden von der SVS Nebengebühren in der Höhe von € 114,56 (€ 43,26 an pauschaliertem Kostenersatz, € 35,00 an Mahngebühren und € 36,30 an Barauslagen) geltend gemacht. Aufgrund von Zahlungen durch den Beschwerdeführer wurden die Nebengebühren bis 20.06.2017 in der Höhe von € 104,56 vollständig gedeckt. Zum 02.02.2024 waren insgesamt € 10,00 an Mahngebühren für den Zeitraum von 19.12.2017 bis 20.09.2023 offen.

3.9. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 06.05.2002 bis 31.12.2002 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 2 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterlegen ist.3.9. Im Ergebnis bedeutet das, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 06.05.2002 bis 31.12.2002 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen ist.

Er unterlag im Zeitraum von 01.11.2002 bis 31.12.2008 und von 01.10.2013 bis 31.10.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG. Er unterlag im Zeitraum von 01.11.2002 bis 31.12.2008 und von 01.10.2013 bis 31.10.2014 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sowie der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG.

Für die Zeiträume von 01.09.2014 bis 31.10.2014 und von 15.11.2014 bis 30.09.2017 trat die Feststellungsverjährung ein und wurden von der SVS auch keine Beiträge vorgeschrieben.

Ab 01.10.2017 war der Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen und gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert. Ab 01.10.2017 erfolgten durch die SVS in korrekter Weise Beitragsvorschreibungen zur Unfallversicherung. Ab 01.10.2017 war der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7, GSVG von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG in der Unfallversicherung pflichtversichert. Ab 01.10.2017 erfolgten durch die SVS in korrekter Weise Beitragsvorschreibungen zur Unfallversicherung.

Zum 02.02.2024 betrugen die noch offenen Beiträge zur Sozialversicherung, Selbstständigenvorsorge, die Verzugszinsen, Kostenanteile und Nebengebühren € 5.462,40, und war der Beschwerdeführer verpflichtet, seit 02.02.2024 Verzugszinsen in der Höhe von € 7,88 % aus einem Kapital von € 4.648,53 zu zahlen.

Eine rechnerische Unrichtigkeit konnte seitens des Gerichtes wie obig ausgeführt, nicht festgestellt werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 2 und 7 GSVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.3. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 2 und 7 GSVG.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z. B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z. B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN).

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Beitragsrückstand Berechnung Einkommenssteuerbescheid Gewerbebetrieb Pflichtversicherung Rückstandsausweis selbstständig Erwerbstätiger Verjährungsfrist Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W260.2297781.1.00

Im RIS seit

06.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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