TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/28 W232 2339614-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2026
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Entscheidungsdatum

28.05.2026

Norm

AsylG 2005 §5
BFA-VG §21 Abs5 Satz1
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W232 2339614-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2026, Zl. 1454709205/251468298, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.03.2026, Zl. 1454709205/251468298, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage des Beschwerdeführers ergab keine Treffermeldung. Der Abgleich der Identität des Beschwerdeführers mit der VIS-Datenbank ergab, dass ihm ein Schengen-Visum (gültig von 17.09.2024 bis 15.12.2024) von den ungarischen Behörden ausgestellt wurde.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 06.11.2025 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, den Iran im Jahr 2024 verlassen, sich von November 2024 bis November 2025 in Ungarn aufgehalten zu haben und anschließend nach Österreich gereist zu sein. In Ungarn habe er sich aufgrund eines Studentenvisums aufhalten können. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, zum Christentum konvertieren zu wollen. Er habe bereits in Ungarn die Kirche besucht und sei von seinem Bruder missioniert worden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.12.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.12.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn.

Mit Schreiben vom 30.12.2025 stimmte die ungarische Dublin-Behörde der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Art 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Mit Schreiben vom 30.12.2025 stimmte die ungarische Dublin-Behörde der Übernahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Am 02.03.2026 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu Ungarn befragt gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er sich zum Studienzweck dort aufgehalten habe. Er habe regelmäßig an den Wochenenden und in den Ferien seinen in Österreich lebenden und asylberechtigten Bruder besucht. Zum Bruder bestehe eine emotionale Bindung, er unterstütze ihn seelisch. Durch den Bruder habe er ebenfalls zum Christlichen Glauben gefunden. In Ungarn sei er von einem unbekannten Mann, der sowohl seinen Namen als auch seine Unterkunft kenne, aufgrund seiner Missionierungstätigkeit bedroht worden. Nach der zweiten Bedrohung habe er Ungarn verlassen und sei zu seinem Bruder nach Österreich gekommen. An die ungarischen Sicherheitskräfte habe er sich diesbezüglich nicht gewandt. Er habe überlegt in Österreich sein Studium fortzusetzen, er habe aber keinen Studienplatz bekommen, weil er keine gültige Aufenthaltskarte gehabt habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Ungarn wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

„Allgemeines zum Asylverfahren

Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vgl. HHC/ECRE 5.2025). Die ungarische erstinstanzliche Asylbehörde wurde mit 1. Juli 2019 in eine fremdenpolizeiliche Behörde umgewandelt und heißt nun Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion (Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság, OIF; englisch: National Directorate-General for Aliens Policing, NDGAP). Diese Behörde hat dieselben Aufgabenbereiche wie ihre zivile Vorgängerorganisation und arbeitet auf den Gebieten legale/illegale Migration und Asyl und führt auch die Asyl-Unterbringungszentren. Die Kontrolle der grünen Grenze und des Grenzverkehrs sowie Schubhaft und Abschiebungen oder der Betrieb der Schubhaftzentren, obliegt jedoch der regulären ungarischen Polizei (OIF 1.7.2019; vergleiche HHC/ECRE 5.2025).

In Ungarn gibt es ein Asylverfahren mit Beschwerdemöglichkeiten:

Quelle: HHC/ECRE 5.2025

Krisensituation wegen Massenmigration

Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist sind. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 5.2025; vgl. USDOS 12.8.2025), zuletzt bis 7. März 2026 (VB Budapest 9.9.2025).Seit Ende 2015 gilt in Ungarn eine Art Ausnahmezustand, die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration". Diese kann durch Regierungserlass für maximal sechs Monate für bestimmte Bezirke oder das ganze Land angeordnet werden. Während der "Krisensituation wegen Massenmigration" gelten besondere Regeln für illegal eingereiste und/oder aufhältige Drittstaatsangehörige in Ungarn und Asylsuchende, und bestimmte Teile des Asylgesetzes sind aufgehoben. Die Polizei ist dann befugt irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückzuschieben, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist sind. Im März 2016 wurde die Krisensituation für das gesamte Staatsgebiet Ungarns erklärt und seither immer wieder verlängert (HHC/ECRE 5.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025), zuletzt bis 7. März 2026 (VB Budapest 9.9.2025).

Gefahrenlage Ukrainekrieg

Die ungarische Regierung kann im Falle von Kriegen, Krisen oder Katastrophen in Nachbarländern eine weitere Art Ausnahmezustand anordnen, die sogenannte "Gefahrenlage". Dies ermöglicht es der Regierung, ohne Genehmigung des Parlaments von Gesetzen abweichende Dekrete zu erlassen. Aktuell gilt eine solche Gefahrenlage aufgrund des Ukrainekrieges (VB Budapest 16.4.2025). Zuletzt hat das ungarische Parlament die Maßnahme um weitere sechs Monate bis zum 13. Mai 2026 verlängert (Telex 21.10.2025).

Botschaftsverfahren

Seit Mai 2020 gilt in Ungarn das sogenannte "Botschaftsverfahren". Zunächst temporär eingeführt und in der Folge mehrfach verlängert, wurde es mit Inkrafttreten von Erlass 361/2024 am 1. Jänner 2025 dauerhaft implementiert, bis es entweder ausdrücklich aufgehoben wird, oder die seit Feber 2024 geltende Gefahrenlage aufgrund des Ukrainekrieges endet. Gemäß dem Botschaftsverfahren müssen Personen, die in Ungarn Asyl beantragen möchten, eine Absichtserklärung zum Zwecke der Einreichung eines Asylantrags bei der ungarischen Botschaft in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaft muss die Absichtserklärung dann an die NDGAP in Budapest weiterleiten, die sie innerhalb von 60 Tagen zu prüfen und die Botschaft zu informieren hat, ob dem Asylsuchenden eine Einreiseerlaubnis nach Ungarn zur Asylantragstellung ausgestellt werden soll. Wird die Erlaubnis erteilt, muss der Asylsuchende innerhalb von 30 Tagen auf eigene Faust nach Ungarn reisen und sich bei den Grenzbeamten melden, welche den Asylwerber dann innerhalb von 24 Stunden der Asylbehörde vorzuführen haben, wo er seinen Asylantrag offiziell registrieren lassen kann (HHC/ECRE 5.2025; vgl. USDOS 12.8.2025). Personen, denen keine spezielle Erlaubnis für die einmalige Einreise zwecks Asylantragstellung gewährt wurde, können keinen Asylantrag stellen und während dieses Verfahrens besteht kein Anspruch auf Unterkunft, Unterstützungsleistungen usw. (USDOS 12.8.2025).Seit Mai 2020 gilt in Ungarn das sogenannte "Botschaftsverfahren". Zunächst temporär eingeführt und in der Folge mehrfach verlängert, wurde es mit Inkrafttreten von Erlass 361 aus 2024, am 1. Jänner 2025 dauerhaft implementiert, bis es entweder ausdrücklich aufgehoben wird, oder die seit Feber 2024 geltende Gefahrenlage aufgrund des Ukrainekrieges endet. Gemäß dem Botschaftsverfahren müssen Personen, die in Ungarn Asyl beantragen möchten, eine Absichtserklärung zum Zwecke der Einreichung eines Asylantrags bei der ungarischen Botschaft in Belgrad oder in Kiew abgeben. Die Botschaft muss die Absichtserklärung dann an die NDGAP in Budapest weiterleiten, die sie innerhalb von 60 Tagen zu prüfen und die Botschaft zu informieren hat, ob dem Asylsuchenden eine Einreiseerlaubnis nach Ungarn zur Asylantragstellung ausgestellt werden soll. Wird die Erlaubnis erteilt, muss der Asylsuchende innerhalb von 30 Tagen auf eigene Faust nach Ungarn reisen und sich bei den Grenzbeamten melden, welche den Asylwerber dann innerhalb von 24 Stunden der Asylbehörde vorzuführen haben, wo er seinen Asylantrag offiziell registrieren lassen kann (HHC/ECRE 5.2025; vergleiche USDOS 12.8.2025). Personen, denen keine spezielle Erlaubnis für die einmalige Einreise zwecks Asylantragstellung gewährt wurde, können keinen Asylantrag stellen und während dieses Verfahrens besteht kein Anspruch auf Unterkunft, Unterstützungsleistungen usw. (USDOS 12.8.2025).

Von diesem Botschaftsverfahren sind lediglich Personen ausgenommen, die zu den folgenden Kategorien gehören: Personen, die subsidiären Schutz genießen und sich in Ungarn aufhalten; Familienangehörige von Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten, die sich in Ungarn aufhalten; sowie inhaftierte Personen. Bis Ende 2024 waren nur legal eingereiste Inhaftierte ausgenommen, seit 1. Jänner 2025 sind aber auch illegal eingereiste Inhaftierte grundsätzlich ausgenommen und dürfen somit einen Asylantrag stellen. Jedoch gilt dies nicht für von der Polizei aufgegriffene Migranten, welche nach dem weiter oben geschilderten Ablauf nach Serbien zurückgeschoben werden (HHC/ECRE 5.2025).

Erlass 361/2024 sieht nicht nur vor, dass seit 1. Jänner 2025 auch illegal eingereiste inhaftierte Fremde vom sogenannten Botschaftsverfahren ausgenommen sind und somit grundsätzlich wieder einen Asylantrag auf ungarischem Territorium stellen dürfen (§ 5 (1)), sondern es ist dort auch ausdrücklich festgehalten (§ 7), dass im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags jene Bestimmungen in Bezug auf die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration" nicht anzuwenden sind, welche das Asylgesetz LXXX/2007 bis dahin entsprechend eingeschränkt hatten (Nichtanwendung einiger Bestimmungen) (HU Gov 1.1.2025). Gemäß Asylgesetz Nr. LXXX/2007 kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten ab Einstellung einmalig die Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens beantragen. Wenn das Verfahren gemäß § 66 Abs. 2 lit. b) bis d) des Asylgesetzes eingestellt wurde [der Antragsteller verweigert eine Erklärung und verhindert so die Prüfung des Antrags; der Antragsteller erscheint ungerechtfertigt nicht zum persönlichen Gespräch; der Antragsteller verlässt die zugewiesene Unterkunft ohne Erlaubnis (NGHU 1.1.2008)] kann dieses fortgesetzt werden. In Fällen gemäß § 66 Abs. 2 lit. a), e) und f) des Asylgesetzes [der Antrag wurde schriftlich zurückgezogen; der Antragsteller wird ausgewiesen oder ausgeliefert; der Antragsteller verweigert die Abnahme von Fingerabdrücken (NGHU 1.1.2008)] ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht möglich (VB Budapest 4.6.2025).Erlass 361 aus 2024, sieht nicht nur vor, dass seit 1. Jänner 2025 auch illegal eingereiste inhaftierte Fremde vom sogenannten Botschaftsverfahren ausgenommen sind und somit grundsätzlich wieder einen Asylantrag auf ungarischem Territorium stellen dürfen (Paragraph 5, (1)), sondern es ist dort auch ausdrücklich festgehalten (Paragraph 7,), dass im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags jene Bestimmungen in Bezug auf die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration" nicht anzuwenden sind, welche das Asylgesetz LXXX/2007 bis dahin entsprechend eingeschränkt hatten (Nichtanwendung einiger Bestimmungen) (HU Gov 1.1.2025). Gemäß Asylgesetz Nr. LXXX/2007 kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten ab Einstellung einmalig die Fortsetzung eines eingestellten Verfahrens beantragen. Wenn das Verfahren gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera b,) bis d) des Asylgesetzes eingestellt wurde [der Antragsteller verweigert eine Erklärung und verhindert so die Prüfung des Antrags; der Antragsteller erscheint ungerechtfertigt nicht zum persönlichen Gespräch; der Antragsteller verlässt die zugewiesene Unterkunft ohne Erlaubnis (NGHU 1.1.2008)] kann dieses fortgesetzt werden. In Fällen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, Litera a,), e) und f) des Asylgesetzes [der Antrag wurde schriftlich zurückgezogen; der Antragsteller wird ausgewiesen oder ausgeliefert; der Antragsteller verweigert die Abnahme von Fingerabdrücken (NGHU 1.1.2008)] ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht möglich (VB Budapest 4.6.2025).

Im April 2024 hat die Europäische Kommission beschlossen, Ungarn ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, da es der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-823/21 nicht nachgekommen ist, welches besagte, dass es nicht mit EU-Recht vereinbar ist, Antragstellern, die sich auf dem Gebiet Ungarns oder an der Grenze befinden, den Zugang zu Asyl zu verweigern, indem sie auf das Botschaftsverfahren verwiesen werden (HHC/ECRE 5.2025; vgl. EuGH 22.6.2023).Im April 2024 hat die Europäische Kommission beschlossen, Ungarn ein Aufforderungsschreiben zu übermitteln, da es der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-823/21 nicht nachgekommen ist, welches besagte, dass es nicht mit EU-Recht vereinbar ist, Antragstellern, die sich auf dem Gebiet Ungarns oder an der Grenze befinden, den Zugang zu Asyl zu verweigern, indem sie auf das Botschaftsverfahren verwiesen werden (HHC/ECRE 5.2025; vergleiche EuGH 22.6.2023).

Der Ukrainekrieg hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften betreffend das sogenannte "Botschaftsverfahren" in Ungarn. Es ist weiterhin möglich, eine Absichtserklärung zur Stellung eines Asylantrags an der ungarischen Vertretungsbehörde in Belgrad und auch in Kiew abzugeben (VB Budapest 19.7.2023).

Bei der Botschaft in Kiew gingen in den Jahren 2021 bis 2024 keine Absichtserklärungen ein. Im Jahr 2022 erhielten vier iranische Staatsangehörige und im Jahr 2023 fünf iranische Staatsangehörige eine Einreiseerlaubnis für die Beantragung von Asyl in Ungarn, nachdem sie ihre Absichtserklärung bei der Botschaft in Belgrad eingereicht hatten, aber aus unbekannten Gründen erreichten sie Ungarn nicht. Im Jahr 2024 wurde niemandem eine Einreiseerlaubnis erteilt (HHC/ECRE 5.2025).

Ein Asylantrag ist in Ungarn generell unzulässig, wenn der Asylsuchende (a) EU-Bürger ist; (b) einen Schutzstatus in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt; (c) einen Flüchtlingsstatus in einem Drittstaat besitzt und dieses Land bereit ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen; (d) einen Folgeantrag ohne neue Elemente gestellt hat; (e) durch ein sicheres Drittland gereist ist; und (f) aus einem Land eingereist ist, in dem er keiner Verfolgung oder ernsthaftem Schaden ausgesetzt ist und in dem ein angemessenes Schutzniveau verfügbar ist (HHC/ECRE 5.2025).

Statistik

2024 beantragten 29 Personen internationalen Schutz, acht erhielten einen Flüchtlingsstatus, sechs einen subsidiären Schutz, keiner einen humanitären Schutz und zehn eine inhaltliche Ablehnung (HHC/ECRE 5.2025). 2026 wurden bis Ende Jänner 12 Asylanträge gestellt (VB Budapest 27.1.2026).

Quellen

-        EuGH - Gerichtshof der Europäischen Union (22.6.2023): Pressemitteilung Nr. 109/23: Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-823/21. Ungarn hat die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, übermäßig erschwert, https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2023-06/cp230109de.pdf, Zugriff 29.12.2025

-        HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025

-        HU Gov - Ungarische Regierung [Ungarn] (1.1.2025): 361/2024. (XI. 28.) Korm. rendelet [Regierungsdekret Nr. 361/2024 (XI.28.)], https://njt.hu/jogszabaly/2024-361-20-22, Zugriff 30.12.2025- HU Gov - Ungarische Regierung [Ungarn] (1.1.2025): 361 aus 2024,. (römisch elf. 28.) Korm. rendelet [Regierungsdekret Nr. 361 aus 2024, (römisch elf.28.)], https://njt.hu/jogszabaly/2024-361-20-22, Zugriff 30.12.2025

-        NGHU - Nationale Gesetzgebungsorgane [Ungarn] (1.1.2008): 2007. évi LXXX. törvény a menedékjogról [Asylgesetz LXXX/2007, Ungarn], https://njt.hu/jogszabaly/2007-80-00-00, Zugriff 30.12.2025

-        OIF - Országos Idegenrendészeti F?igazgatóság (Fremdenpolizeiliche Landesgeneraldirektion) [Ungarn] (1.7.2019): Präsentation des OIF [liegt bei der Staatendokumentation auf]

-        Telex - Telex (21.10.2025): Hungarian Parliament extends state of danger until next May, special legal order to still be in place during April elections, https://telex.hu/english/2025/10/21/hungarian-parliament-extends-state-of-danger-until-next-may-special-legal-order-to-still-be-in-place-during-april-elections, Zugriff 30.1.2026

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128521.html, Zugriff 15.1.2026

-        VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (27.1.2026): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn]

-        VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (9.9.2025): Auskunft des VB

-        VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (4.6.2025): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn]

-        VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (16.4.2025): Auskunft des VB

-        VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (19.7.2023): Bericht des VB, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Ist ein Ausländer unter einem anderen Rechtstitel über Ungarn in die Europäische Union eingereist und hat in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt, kann er nach Ungarn zurückgeführt werden. In diesem Fall hat der Ausländer die Möglichkeit, in Ungarn die Fortsetzung des in dem anderen Mitgliedstaat eingeleiteten Asylverfahrens zu beantragen. Die ungarische Asylbehörde stellt die Rechtmäßigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Asylantrags nicht infrage. Darüber hinaus stehen dem Antragsteller alle Rechte (Verbleiben im Hoheitsgebiet, Unterkunft, Verpflegung usw.) zu und er unterliegt allen Pflichten (VB Budapest 4.6.2025).

Dublin-Rückkehrer fallen zwar nicht unter den in der Regierungsverordnung 361/2024 (XI. 28.) vom 1. Jänner 2025 genannten Personenkreis, der vom Botschaftsverfahren [siehe Kapitel Allgemeines zum Asylverfahren] ausgenommen ist. Sofern ihr zuvor in Ungarn geführtes Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (kein Asylantrag in Bearbeitung), die Betroffenheit Ungarns aufgrund des in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrags aber weiterhin besteht, wird ihr Antrag von der ungarischen Behörde jedoch geprüft. Bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückkehren, gilt der Asylantrag – unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat er gestellt wurde – als bereits gestellt und das Asylverfahren als bereits begonnen (VB Budapest 14.7.2025).Dublin-Rückkehrer fallen zwar nicht unter den in der Regierungsverordnung 361 aus 2024, (römisch elf. 28.) vom 1. Jänner 2025 genannten Personenkreis, der vom Botschaftsverfahren [siehe Kapitel Allgemeines zum Asylverfahren] ausgenommen ist. Sofern ihr zuvor in Ungarn geführtes Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist (kein Asylantrag in Bearbeitung), die Betroffenheit Ungarns aufgrund des in einem anderen Mitgliedstaat gestellten Antrags aber weiterhin besteht, wird ihr Antrag von der ungarischen Behörde jedoch geprüft. Bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückkehren, gilt der Asylantrag – unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat er gestellt wurde – als bereits gestellt und das Asylverfahren als bereits begonnen (VB Budapest 14.7.2025).

Wenn im Fall des Antragstellers noch keine Sachentscheidung oder Einstellungsverfügung ergangen ist, läuft das Verfahren weiter (VB Budapest 4.6.2025).

Quellen

-        VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (14.7.2025): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn]

-        VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (4.6.2025): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn]

Non-Refoulement

Derzeit gilt in Ungarn weiterhin die sogenannte "Krisensituation wegen Massenmigration", auf deren Basis die Polizei befugt ist, irregulär aufhältige Migranten und Asylsuchende aus allen Teilen des Landes ohne Verfahren und ohne Möglichkeit auf Rechtsmittel über den Grenzzaun nach Serbien zurückschieben, selbst wenn sie nicht über Serbien eingereist sind (HHC/ECRE 5.2025). Grundsätzlich werden alle Drittstaatsangehörigen, die nicht das Recht haben, sich im Land aufzuhalten (z. B. durch ein gültiges Visum oder eine Aufenthaltsgenehmigung), unabhängig vom Aufenthaltsort auf die andere Seite des Zauns entlang der Grenze zu Serbien eskortiert (USDOS 12.8.2025). 2024 wurden 5.713 Migranten aus dem Hoheitsgebiet Ungarns auf die andere Seite des Grenzzauns nach Serbien zurückgeschoben. Die Rückschiebungen aus Ungarn erfolgen, ohne dass die ungarischen Behörden die serbischen Behörden kontaktieren, also ohne Anwendung des Rückübernahmeabkommens (HHC/ECRE 5.2025).

Trotz mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat Ungarn keine wesentlichen legislativen Änderungen vorgenommen und die Praxis besteht weiterhin (HHC/ECRE 5.2025).

Ungarn verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese umfasst die EU-Mitgliedstaaten, die EU-Kandidatenländer, Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, US-Bundesstaaten ohne Todesstrafe, die Schweiz, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Kanada, Australien und Neuseeland. Kommt ein Antragsteller aus einem solchen Land, wird sein Antrag im beschleunigten Verfahren behandelt. Der Antragsteller hat aber die Möglichkeit, binnen drei Tagen darzulegen, warum das Land in seinem Einzelfall nicht sicher ist. Das Prinzip des sicheren Herkunftsstaats wird nicht oft angewendet (HHC/ECRE 5.2025).

In Ungarn gibt es eine Liste sicherer Drittstaaten. Diese ist deckungsgleich mit der Liste der sicheren Herkunftsstaaten. Auf dieser Liste befindet sich, als EU-Kandidatenland, auch Serbien, wo Kritiker Mängel beim Zugang zu Schutz und die Gefahr der Kettenabschiebung orten. Unzulässigkeitsentscheidung auf der Grundlage des sicheren Drittstaates sind selten. Für 2020 ist ein Fall bekannt, für 2021-2023 fehlen Daten, für 2024 ist kein Fall bekannt (HHC/ECRE 5.2025).

Quellen

-        HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128521.html, Zugriff 15.1.2026

Versorgung

Gemäß Asylgesetz haben mittellose Erstantragsteller [bezüglich Einschränkungen beim Zugang zum Asylverfahren siehe Kapitel Allgemeines zum Asylverfahren] während ihres Asylverfahrens, inklusive Beschwerdephase, Zugang zu Aufnahmebedingungen. Während der derzeit aufrechten "Krisensituation wegen Massenmigration" beschränken sich die Aufnahmebedingungen auf Unterbringung und Verpflegung in Aufnahmeeinrichtungen sowie medizinische Versorgung. Folgeantragsteller haben gemäß Asylgesetz kein Recht auf Unterstützung und Unterbringung (HHC/ECRE 5.2025).

Während das Verfahren auf Einreiseerlaubnis nach Ungarn zum Zwecke der Asylantragstellung an den ungarischen Botschaften in Belgrad oder Kiew läuft, haben Asylsuchende keinen Anspruch auf Unterbringung oder Versorgung (USDOS 12.8.2025).

Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt, Jobs an Asylwerber zu vergeben (HHC/ECRE 5.2025; vgl. USDOS 23.4.2024).Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. Dazu muss der potenzielle Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis für ein Jahr für den Asylwerber beantragen. Doch in der Praxis sind Arbeitgeber abgeneigt, Jobs an Asylwerber zu vergeben (HHC/ECRE 5.2025; vergleiche USDOS 23.4.2024).

Quellen

-        HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.8.2025): 2024 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128521.html, Zugriff 15.1.2026

-        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Hungary, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107725.html, Zugriff 17.9.2024

Unterbringung

Es gibt in Ungarn folgende offene Unterbringungszentren für Asylwerber:

?        Gemeinschaftsunterkunft Balassagyarmat (Kapazität: 140 Plätze; dient zur Unterbringung von Asylwerbern, Schutzberechtigten, Geduldeten, Personen im Einwanderungsverfahren und Ausländern nach dem Ende von zwölf Monaten fremdenpolizeilicher Haft) (HHC/ECRE 5.2025).

?        Unterbringungszentrum Vámosszabadi (Kapazität: 210 Plätze) (HHC/ECRE 5.2025).

?        Károlyi István Kinderheim in Fót (Kapazität: 130 Plätze; für unbegleitete Minderjährige (UM) im Asylverfahren, solche mit Schutzstatus bzw. Duldung, sowie UM im fremdenpolizeilichen Verfahren) (HHC/ECRE 5.2025).

Die offen untergebrachten Asylwerber dürfen sich im Grunde frei im Land bewegen, sie dürfen jedoch die Unterbringung nicht für mehr als 24 Stunden ohne Erlaubnis verlassen (HHC/ECRE 5.2025).

Ungarn verfügt über drei (Schub-)Haftzentren in Nyírbátor, am Flughafen Budapest und in Gy?r (HHC/ECRE 5.2025).

2026 befanden sich mit Stand Ende Jänner insgesamt 20 Migranten in Ungarn in Unterbringung, davon alle in Hafteinrichtungen (VB Budapest 27.1.2026).

Quellen

-        HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025

-        VB Budapest - Verbindungbeamter des BMI in Ungarn [Österreich] (27.1.2026): Auskunft der Fremdenpolizeilichen Landesgeneraldirektion [Ungarn]

Medizinische Versorgung

Asylwerber haben Anspruch auf folgende unentgeltliche Gesundheitsdienstleistungen, sofern sie nicht sozialversichert sind: medizinische Grundversorgung; dringend erforderliche ambulante Behandlung; dringend erforderliche stationäre Behandlung sowie vom behandelnden Arzt verordnete dringende Behandlung; Nachbehandlung; zahnärztliche Notfallbehandlungen und kieferorthopädische Behandlungen zur Zahnerhaltung, sofern diese in die niedrigste Erstattungskategorie fallen; vorgeburtliche und geburtshilfliche Betreuung sowie Schwangerschaftsabbruch gemäß gesetzlichen Bestimmungen; Medikamente; Krankentransporte; Pflichtimpfungen je nach Alter. Antragsteller haben Anspruch auf medizinische Versorgung durch einen Allgemeinmediziner in der Aufnahmeeinrichtung oder im Asylgewahrsam. Wenn sie in Privatunterkünften wohnen, haben sie Anspruch auf medizinische Versorgung durch Allgemeinmediziner am Ort der Unterbringung (EUAA 1.5.2023).

Asylwerber haben im Rahmen der Aufnahmebedingungen Zugang zur Gesundheitsversorgung. Diese umfasst grundlegende medizinische Leistungen wie für Drittstaatsangehörige mit rechtmäßigem Aufenthalt. Dies umfasst Behandlungen durch Allgemeinmediziner und fachärztliche Behandlungen in Polikliniken und Krankenhäusern, kostenlos jedoch nur in Notfällen und bei Überweisung durch einen Allgemeinmediziner (HHC/ECRE 5.2025).

Das Gesetz besagt, dass Asylwerber, die in Privatunterkünften untergebracht sind, medizinische Gesundheitsdienste beim Allgemeinmediziner der zuständigen Gemeindeverwaltung an ihrem Wohnort in Anspruch nehmen können. In der Praxis haben diese Asylwerber Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischen Leistungen, da Ärzte die Registrierung und Behandlung von Asylwerbern systematisch mit der Begründung ablehnen, dass sie keine Krankenversicherungskarte haben. Nach Angaben der Behörde können Asylwerber mit der Nummer ihrer humanitären Aufenthaltskarte registriert werden und müssen nach dem Gesetz behandelt werden. Dies ist jedoch nicht in allen Gesundheitszentren bekannt. Die NGO Menedék und die Rechtsberater der NGO HHC geben den Asylwerbern oft eine entsprechende schriftliche Erläuterung in ungarischer Sprache mit, welche sie zu den Untersuchungen mitnehmen können, um Missverständnissen und Komplikationen vorzubeugen, oder die NGO-Mitarbeiter rufen den Arzt an und erklären die Rechtslage am Telefon (HHC/ECRE 5.2025).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen

-        EUAA - European Union Agency for Asylum (1.5.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Hungary, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_hu.pdf, Zugriff 8.1.2026

-        EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI

-        HHC/ECRE - Hungarian Helsinki Committee (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (5.2025): Country Report: Hungary; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/05/AIDA-HU_2024-Update.pdf, Zugriff 29.12.2025“

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 Grundrechtecharta, beziehungsweise Art. 8 EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von dem Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtcharta, beziehungsweise von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend zusammengefasst aus, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem amtswegigen Ermittlungsverfahren ergebe, dass Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO formell erfüllt sei. Es sei davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, Grundrechtecharta, beziehungsweise Artikel 8, EMRK führe und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von dem Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, Grundrechtcharta, beziehungsweise von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Es habe sich daher kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20.03.2026, in welcher zunächst vorgebracht wird, dass aus den Länderberichten und auch aus seriösen Dokumenten hervorgehe, dass Ungarn keine Asylverfahren durchführe sowie eine rigorose Politik der Abschottung gegenüber Flüchtlingen betreibe. Der Beschwerdeführer habe keine Möglichkeit gehabt in Ungarn Asyl zu beantragen, da das sogenannte „Botschaftsverfahren“ eine Antragstellung aus dem Ausland voraussetze. Im Falle einer Abschiebung nach Ungarn wäre der Beschwerdeführer einer Kettenabschiebung in den Iran ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.04.2026 auf dem Landweg nach Ungarn überstellt.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.       Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer reiste im Besitz eines gültigen ungarischen Aufenthaltstitels in das Gebiet der Europäischen Union ein und brachte am 06.11.2025 nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in Ungarn den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.12.2025 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn. Mit Schreiben vom 30.12.2025 stimmte Ungarn der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 22.12.2025 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Ungarn. Mit Schreiben vom 30.12.2025 stimmte Ungarn der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Der Beschwerdeführer wurde am 15.04.2026 auf dem Landweg nach Ungarn überstellt.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer hat in Ungarn Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren. Als Dublin-Rückkehrer, der in Ungarn bislang keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, fällt er nicht in den Anwendungsbereich des Botschaftsverfahrens für die Asylantragstellung.

Der Beschwerdeführer leidet weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen würden.

Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über einen Bruder sowie einen Cousin. Es bestehen darüber hinaus keine privaten oder beruflichen Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet. Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Familienleben dar.

2.       Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des ungarischen Aufenthaltstitels, zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Ungarn sowie seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme in Zusammenschau mit dem Abgleich der VIS-Datenbank sowie aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren mit den ungarischen Behörden.

Die Feststellung bezüglich des Aufnahmegesuchs sowie der ausdrücklichen Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers durch Ungarn ergeben sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der ungarischen Dublin-Behörde.

Die Überstellung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Überstellungsbericht.

Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Diese zeigen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation von Asylwerbern bzw. Dublin-Rückkehrern in Ungarn. Im Hinblick auf das nach ungarischer Rechtslage bestehende „Botschaftsverfahren“, wonach Antragsteller nicht auf ungarischem Staatsgebiet, sondern nur bei einer ungarischen Botschaft in Serbien oder der Ukraine ihren Antrag stellen könnten bzw. müssten und auch die Versorgung von derartigen Antragstellern in Ungarn zweifelhaft sei, ist hinzuweisen, dass das „Botschaftsverfahren“ auf Dublin-Rückkehrer keine Anwendung findet. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückkehren, der Asylantrag – unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat er gestellt wurde – als bereits gestellt gilt und das Asylverfahren als bereits begonnen.

Konkrete in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Ungarn sprechen, liegen nicht vor.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Art. 8 EMRK verwiesen.Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie Einsicht in das zentrale Melderegister und den Grundversorgungsdaten. Zur Feststellung, dass eine Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstellt, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu Artikel 8, EMRK verwiesen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“

„§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.“

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 FPG 2005 lautet:Paragraph 61, FPG 2005 lautet:

„§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2. …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.“(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins :

„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“„(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“

Art. 7 Abs. 1 und 2:Artikel 7, Absatz eins und 2 :

„(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.“

Art. 12:Artikel 12 :

„(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (1) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. (2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (1) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.“

Art. 13:Artikel 13 :

„Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.“

Art. 16:Artikel 16 :

„ (1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

Art. 17:Artikel 17 :

„(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“

Art. 18:Artikel 18 :

„(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen“.

Art 22: Artikel 22 :,

„(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs. (2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwende

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art 29Artikel 29

„(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat. Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissezpasser aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissezpasser. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit von Ungarn ergibt.

Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass [ … ] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums [ … ] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Verfahrensgegenständlich ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen Aufenthaltstitel, welches seitens einer ungarischen Behörde ausgestellt wurde, war und zudem Ungarn ausdrücklich der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 12 Abs. 4 Dublin III-VO zugestimmt hat. Verfahrensgegenständlich ist die Zuständigkeit Ungarns zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich im Besitz eines weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen Aufenthaltstitel, welches seitens einer ungarischen Behörde ausgestellt wurde, war und zudem Ungarn ausdrücklich der Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zugestimmt hat.

Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem in dem gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,).

Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach, wie bereits ausgeführt, in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der beschwerdeführenden Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG 2005 und 61 FPG 2005 – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).

Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Aus diesem ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer, der zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hat, im Fall einer Rücküberstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Zugang zu einem Asylverfahren und den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen haben wird. So führen die Länderberichte aus, dass bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückkehren, der Asylantrag – unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat er gestellt wurde – als bereits gestellt gilt und das Asylverfahren als bereits begonnen. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ist der Zugang des Beschwerdeführers zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen.Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum ungarischen Asylwesen. Aus diesem ergibt sich zunächst, dass der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer, der zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn gestellt hat, im Fall einer Rücküberstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Zugang zu einem Asylverfahren und den für Asylwerber vorgesehenen Versorgungsleistungen haben wird. So führen die Länderberichte aus, dass bei Personen, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zurückkehren, der Asylantrag – unabhängig davon, in welchem EU-Mitgliedstaat er gestellt wurde – als bereits gestellt gilt und das Asylverfahren als bereits begonnen. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung Ungarns zur Aufnahme des Beschwerdeführers nach Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO ist der Zugang des Beschwerdeführers zu einem Asylverfahren in Ungarn als hinreichend sicher anzusehen.

Schon vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, aufgrund der ungarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.

Es ist kein konkretes Vorbringen erstattet worden, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der ungarischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.

Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Ungarn in Hinblick auf Asylwerber aus dem Iran unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass mittellose Erstantragsteller während ihres Asylverfahrens, inklusive Beschwerdephase, Zugang zu Aufnahmebedingungen haben. Während der derzeit aufrechten „ Krisensituation wegen Massenmigration“ beschränken sich die Aufnahmebedingungen auf Unterbringung und Verpflegung in Aufnahmeeinrichtungen sowie medizinische Versorgung. Asylwerber haben nach neun Monaten ein Recht auf Arbeit. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Antragstellung bereits ein Jahr lang in Ungarn aufgehalten sowie dort studiert hat. Er ist somit mit den Verhältnissen in Ungarn vertraut und wird in der Lage sein, für seinen Lebensunterhalt dort aufzukommen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer an, ebenfalls von seinem in Österreich lebenden Bruder finanziell unterstützt worden zu sein; es haben sich diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb dies nicht gegebenenfalls ebenfalls in Zukunft sein sollte. Insofern ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbst im Fall etwaiger (vorübergehender) Schwierigkeiten beim Zugang zu materiellen Versorgungsleistungen nicht von einer Situation extremer materieller Not betroffen sein wird.

Auch wenn der Beschwerdeführer erklärt hat, nicht nach Ungarn zurückzuwollen, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die in dem vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Ungarns ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber/innen losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist.

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Ungarn drohende systemische noch individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findetInsgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Ungarn drohende systemische noch individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet

Soweit der Beschwerdeführer anführt, in Ungarn von einer unbekannten Person bedroht worden zu sein, ist in diesem Zusammehang auszuführen, dass sich daraus weder eine systematische Verfolgung bzw. Diskriminierung noch zwangsläufig ableiten, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Bedrohungen bzw. Verfolgungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird. Weiter ist ergänzend auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht an die ungarischen Sicherheitsbehörden gewandt hat, sodass weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführer, noch aufgrund der herangezogenen Länderberichte von einer mangelnden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ungarischen Sicherheitskräfte ausgegangen werden kann. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich im Fall einer (Be-)Drohung an die dortigen Sicherheitskräfte zu wenden sowie etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seine Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer anführt, in Ungarn von einer unbekannten Person bedroht worden zu sein, ist in diesem Zusammehang auszuführen, dass sich daraus weder eine systematische Verfolgung bzw. Diskriminierung noch zwangsläufig ableiten, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft Bedrohungen bzw. Verfolgungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein wird. Weiter ist ergänzend auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht an die ungarischen Sicherheitsbehörden gewandt hat, sodass weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführer, noch aufgrund der herangezogenen Länderberichte von einer mangelnden Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ungarischen Sicherheitskräfte ausgegangen werden kann. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich im Fall einer (Be-)Drohung an die dortigen Sicherheitskräfte zu wenden sowie etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seine Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf sogenannten „Pushbacks“ verweist, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen eines Dublin-Verfahrens in einem geordneten behördlichen Verfahren erfolgt (bzw. bereits erfolgt ist). Im Gegensatz zur Situation nach einem irregulären Grenzübertritt würde (bzw. wurde) der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach der Dublin III-VO im Rahmen eines geplanten und geordneten Ablaufs an die ungarischen Behörden übergeben werden, sodass keine Gefahr besteht, Opfer von „Pushbacks“ zu werden. Im vorliegenden Fall erklärte sich die ungarische Dublin-Behörde mit Schreiben vom 30.12.2025 darüber hinaus ausdrücklich zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit. Die Berichte lassen auch nicht den allgemeinen Rückschluss darauf zu, dass sich die Verfahrens- und Aufnahmebedingungen für Personen, die nach der Dublin III-VO nach Ungarn rücküberstellt werden, systematisch mangelhaft darstellen.

Der Beschwerdeführer hat weder ein substantiiertes Vorbringen im Falle der Rückführung nach Ungarn keinen ausreichenden staatlichen Schutz zu erhalten dargelegt, noch lässt sich Derartiges aus den Länderberichten ableiten.

Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Ungarn drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine dem Beschwerdeführer in Ungarn drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist unbestritten, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Ungarn nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohen würde. In einem solchen Fall wäre das Selbsteintrittsrecht gemäß Dublin III-VO zwingend auszuüben.

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

In seiner Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

Der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamte ein. Da in Ungarn der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei Auftreten von gesundheitlichen Beschwerden dort eine allfällig notwendige medizinische Behandlung erhalten werden wird.

Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

Somit hat der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Somit hat der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, dargetan, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.

Der Bruder sowie ein Cousin des Beschwerdeführes sind in Bundesgebiet aufhältig. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des im Bundesgebiet lebenden Cousin verneinte der Beschwerdeführer selbst ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis und führte aus, mit diesem lediglich über Social Media den Kontakt aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich des Bruders, führte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, von seinem Bruder sowohl „emotional“ als auch „finanzell“ unterstützt zu werden (vgl. AS 133). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder eine das übliche verwandtschaftliche Maß hinausgehende Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bruder ergibt, noch auf eine wechselseitige Abhängigkeit bzw. eine besondere Beziehungsintensität schließen lässt. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit den Kontakt zu seinem Bruder weiterhin telefonisch bzw. – wie bislang – durch gegenseitige Besuche, oder über das Internet aufrecht zu erhalten. Auch eine finanzielle Unterstützung ist weiterhin möglich.Der Bruder sowie ein Cousin des Beschwerdeführes sind in Bundesgebiet aufhältig. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Hinsichtlich des im Bundesgebiet lebenden Cousin verneinte der Beschwerdeführer selbst ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis und führte aus, mit diesem lediglich über Social Media den Kontakt aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich des Bruders, führte der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, von seinem Bruder sowohl „emotional“ als auch „finanzell“ unterstützt zu werden vergleiche AS 133). In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder eine das übliche verwandtschaftliche Maß hinausgehende Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Bruder ergibt, noch auf eine wechselseitige Abhängigkeit bzw. eine besondere Beziehungsintensität schließen lässt. Darüber hinaus besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit den Kontakt zu seinem Bruder weiterhin telefonisch bzw. – wie bislang – durch gegenseitige Besuche, oder über das Internet aufrecht zu erhalten. Auch eine finanzielle Unterstützung ist weiterhin möglich.

Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.Ebenso wenig sind – schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer – weitere schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.

Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von einigen Monaten kam der beschwerdeführenden Partei nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zu seiner Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 vorliegen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG 2005 vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG 2005 ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG 2005 vorliegen.

Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.

Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Ungarn überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg. cit. indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergaben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B)   Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung rechtmäßig medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W232.2339614.1.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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