TE Bvwg Erkenntnis 2026/5/30 W225 2303324-1

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Veröffentlicht am 30.05.2026
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Entscheidungsdatum

30.05.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs2
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W225 2303324-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2024, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024, Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEISS, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.09.2024, Zl. römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024, Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.römisch eins. Die Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

II.      Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am selben Tag statt. In der Folge wurde das Verfahren wegen unbekanntem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers am 11.03.2024 eingestellt. 1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am selben Tag statt. In der Folge wurde das Verfahren wegen unbekanntem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers am 11.03.2024 eingestellt.

2. Am 28.08.2024 erfolgte die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde).

3. Mit Bescheid vom 26.09.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 26.09.2024 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).

4. Gegen den Bescheid des BFA vom 26.09.2024 wurde Beschwerde erhoben.

5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Des Weiteren wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt VI.).5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 wurde der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Des Weiteren wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Syrien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgestellt (Spruchpunkt römisch sechs.).

6. Der Beschwerdeführer stellte binnen offener Frist einen Vorlageantrag.

7. Am 17.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

8. Mit einem Schreiben vom 20.03.2026 nahm der Beschwerdeführer zur aktuellen Situation in Syrien Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde in der Provinz Al Hassaka geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in XXXX in der Provinz Al Hassaka.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber sowie der sunnitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er wurde in der Provinz Al Hassaka geboren und lebte bis zu seiner Ausreise aus Syrien in römisch 40 in der Provinz Al Hassaka.

Der Beschwerdeführer besuchte in Syrien vier Jahre die Grundschule und arbeitete ca. drei bis vier Jahre als Mechaniker in einem Geschäft für Kfz-Reparaturen. Die Eltern des Beschwerdeführers, zwei jüngere Brüder und sechs Schwestern leben weiterhin im Herkunftsgebiet. Sechs Onkel und sieben Tanten leben ebenfalls noch in Syrien. Ein weiterer Bruder lebt in Deutschland. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter. Die Kernfamilie lebt in einer gemieteten Vier-Zimmer-Wohnung. Sein Vater arbeitete in einem angemieteten Geschäft als Schuhverkäufer, bis er dieses zusperrte. Seine Mutter arbeitet als Schneiderin.

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX .2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde das Verfahren wegen unbekanntem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers am 11.03.2024 eingestellt. Am 28.08.2024 wurde der Beschwerdeführer durch BFA einvernommen. Nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz durch das BFA negativ entschieden wurde, reiste er in die Bundesrepublik Deutschland weiter, wo er für ca. ein Jahr verblieb. Seit 28.01.2026 hält er sich durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er besuchte bislang keine Kurse, versucht sich Deutschkenntnisse auf Youtube anzueignen.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 .2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Folge wurde das Verfahren wegen unbekanntem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers am 11.03.2024 eingestellt. Am 28.08.2024 wurde der Beschwerdeführer durch BFA einvernommen. Nachdem sein Antrag auf internationalen Schutz durch das BFA negativ entschieden wurde, reiste er in die Bundesrepublik Deutschland weiter, wo er für ca. ein Jahr verblieb. Seit 28.01.2026 hält er sich durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er besuchte bislang keine Kurse, versucht sich Deutschkenntnisse auf Youtube anzueignen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer hatte vor seiner Ausreise aus Syrien weder an seinem Herkunftsort im Gebiet der kurdisch dominierten (D)AANES, noch an einem anderen Ort in Syrien, eine ausreichend glaubhafte bzw. ihn unmittelbar betreffende asylrelevante individuelle Verfolgungssituation oder Bedrohung zu gewärtigen.

1.2.2. Der Beschwerdeführer hat keine asylrelevante Verfolgung durch seinen Vater aufgrund seiner Weigerung, täglich zu beten, zu erwarten.

1.2.3. Im Dezember 2024 wurde das syrische Assad-Regime durch die Milizen der HTS und mit ihr verbündeter Milizen gestürzt, welche anschließend die Kontrolle über Syrien übernommen haben.

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet und ihnen Sicherheit garantiert. Es wurden jegliche Übergriffe auf sie untersagt. Die Übergangsregierung unter dem ehemaligen HTS-Anführer Ahmad ash-Shara’ hat bis dato keine allgemeine Militärpflicht eingeführt. Die Rekrutierung für die Armee basiert auf Freiwilligkeit.

Eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Assad-Regime oder einer möglichen Einziehung zum Wehrdienst durch die Übergangsregierung bzw. die HTS besteht nicht. Er hat keine Verfolgung durch die Übergangsregierung zu erwarten.

1.2.4. Im Nordosten Syriens kam es im Jänner 2026 durch das Vorrücken der Streitkräfte der Übergangsregierung zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Am 30.01.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Nach der Vereinbarung vom 30.01.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden.

Aktuell steht die Herkunftsregion des Beschwerdeführers (noch) unter Kontrolle kurdischer Kräfte.

In den unter Kontrolle der kurdischen „Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien“ stehenden Gebieten sind Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres verpflichtet, Wehrdienst im Rahmen der „Selbstverteidigungspflicht“ abzuleisten.

Sollte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zum Wehrdienst bei den kurdischen Selbstverteidigungseinheiten eingezogen werden, ist er im Falle der Weigerung, dieser "Selbstverteidigungspflicht" nachzukommen, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, von den kurdischen Autonomiebehörden als der Opposition zugehörig wahrgenommen oder mit unverhältnismäßigen Sanktionen belegt zu werden. Die Beteiligung an Kampfhandlungen respektive völkerrechtswidrigen Militäraktionen ist nicht wahrscheinlich.

Im Falle der Rückkehr nach Syrien in die Herkunftsregion ist der Beschwerdeführer insgesamt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr der Verfolgung durch die nunmehrige syrische Übergangsregierung oder kurdische Akteure ausgesetzt.

1.2.5. Eine asylrelevante Verfolgung allein aufgrund einer auch illegalen Ausreise des Beschwerdeführers bzw. eine ihm hierdurch unterstellte oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

1.3. Zur Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien:

Der Beschwerdeführer ist in seiner Heimatregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner bloßen Anwesenheit einer realen Gefahr hinsichtlich seines Lebens und seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt. Anfang des Jahres 2026 kam es zu ca. dreiwöchigen Kämpfen zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF), welche im Zuge eines Abkommens vom 30.01.2026 beigelegt wurden. Wenngleich die Lage weiterhin instabil ist, hat sich die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien nach dem Abkommen vom 30.01.2026 insgesamt verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Es liegt keine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jede Zivilperson betrifft, vor.

Eine Einreise nach Syrien ist über die Flughäfen Damaskus und Aleppo sowie über Grenzübergänge möglich. Der Beschwerdeführer kann sich in Syrien im Allgemeinen frei bewegen und in seine Herkunftsregion reisen.

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der die Landessprache Arabisch als Muttersprache spricht. Er hat die gesamte Zeit seines Aufenthalts in Syrien in der Herkunftsregion verbracht hat und ist mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut. Der Beschwerdeführer hat in Syrien eine Schulbildung erworben und hat gearbeitet. Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte und Unterstützungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat und kann zudem Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Er ist in der Lage in seiner Heimatregion grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich, in seiner Heimatregion wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation des BFA zu Syrien vom 28.02.2026, Version 13 (in der Folge: LIB 13):

„3 Politische Lage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). [Details zur Offensive bzw. zur Hay’at Tahrir ash-Sham finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden bzw. Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen Anm.] Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa’ida in Hay’at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa’ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara’a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara’ verwendet (Nashra 8.12.2024), wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vgl. INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Eswurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025).Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war (ÖB Damaskus 19.1.2026). Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin (Etana 7.2025). Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben (ICG 26.11.2025; vergleiche INSS 14.12.2025). Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf (ICG 26.11.2025). Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden (RIC 18.12.2025). Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter (ICG 26.11.2025). Eswurden wichtige politische Prozesse angegangen (IDOS 8.12.2025), die Einrichtung einer technokratischen (INSS 14.12.2025) Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, (IDOS 8.12.2025), die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern (INSS 14.12.2025). Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert (IDOS 8.12.2025).Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind (ICG 26.11.2025). Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise (INSS 14.12.2025). Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht (FA 5.12.2025).

Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige) (ÖB Damaskus 19.1.2026).

Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara’s. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig (NYT 30.3.2025). Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen (BI 12.2.2026). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara’s Stellvertreter, Außenminister As’ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

[…]

Gewaltmonopol

Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara’ bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig (ICG 26.11.2025). Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen (CEIP 15.7.2025).

In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren (INSS 14.12.2025). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen (CEIP 15.7.2025).

Die Regierung von ash-Shara’ hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren (REU 15.9.2025). Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes (INSS 14.1.2026). Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren (INSS 14.1.2026). Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs (AA 30.5.2025). Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt (BI 12.2.2026). Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben (INSS 14.1.2026). Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden (AA 30.5.2025). Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel (MVCR 8.2025). [Für weitere Informationen dazu s. Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.]

[…]

Nordsyrien

Teile des Grenzgebiets im Norden werden von der Türkei besetzt (APuZ 6.6.2025b). Die von der Türkei besetzten Gebiete werden von türkischen Beamten verwaltet, wirtschaftlich von der türkischen Lira dominiert und sind infrastrukturell eng mit der türkischen Provinz Hatay verknüpft (APuZ 6.6.2025a).Die Übergangsregierung hat ihre Autorität aufgrund der anhaltenden Präsenz ausländischer Streitkräfte und lokaler Milizen noch nicht vollständig auf die Gebiete Ra’s al’Ain und Tall Abyad ausgedehnt. Die türkischen Streitkräfte üben weiterhin einen erheblichen direkten oder indirekten militärischen und administrativen Einfluss auf diese Grenzregionen aus. Schätzungen zufolge sind etwa 10.000 türkische Soldaten in Nordsyrien stationiert, darunter in ’Afrin, Ra’s al-’Ain und Tell Abyad. Unterdessen bleiben türkisch unterstützte Fraktionen wie die SNA aktiv, obwohl sich ihr rechtlicher Status nach den jüngsten politischen Entwicklungen nominell geändert hat (STJ 31.7.2025).

Im Nordwesten Syriens erklärte ein Führer der alawitischen Gemeinschaft, die Regierung von ash-Shara’ bedrohe ihr Überleben, nachdem sunnitische Militante, die der Regierung nahestehen, dort im März 2025 Hunderte von Zivilisten massakriert hatten (REU 15.9.2025). In den Küstengebieten (Gouvernements Latakia und Tartous) sowie im westlichen Teil des Gouvernements Homs sind nach wie vor Anhänger des gestürzten Assad-Regimes präsent, die teilweise auch mit Waffengewalt gegen die Regierung und deren Sicherheitskräfte vorgehen (AA 30.5.2025). In den Wüstengebieten der Gouvernements Homs, ar-Raqqa und Deir ez-Zour ist der IS weiterhin ein Unsicherheitsfaktor, übt aber keine feste Gebietskontrolle aus (AA 30.5.2025). [Informationen zum Islamischen Staat finden sich im Kapitel SicherheitslageAnm.]

[…] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer ’Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. ’Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vgl. Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt(DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und ’Ain al-’Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026).Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026).Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).[…] Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Im Jänner 2026 kam das Land an einen Wendepunkt, durch die Eskalation der Kämpfe zwischen der syrischen Regierung und den SDF, der kurdisch geführten Kampfeinheiten, die einen Großteil des Nordostens verwalteten. Ein am 10.3.2025 erzieltes Abkommen enthielt zwar allgemeine Grundsätze für die Integration der SDF und der ihr angeschlossenen Verwaltungsorgane in den syrischen Staat und setzte das Ziel, die praktischen Details bis zum Ende des Jahres auszuarbeiten. Diese dahingehenden Bemühungen kamen jedoch zum Stillstand. Nachdem monatelange, von den USA vermittelte Verhandlungen zu keinem Durchbruch geführt hatten, begannen die Regierungstruppen Anfang Jänner 2026 mit dem Vormarsch auf die Stellungen der SDF. Am 6.1.2026 rückten Regierungstruppen in Aleppo in mehrere Stadtteile vor, die von kurdischen Kräften kontrolliert wurden. Jede Seite gab der anderen die Schuld dafür, dass sie eine Vereinbarung über die Übergabe der Staddteile an die Zentralregerirung von April 2025 nicht eingehalten und dann den ersten Schuss abgefeuert habe. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung diese Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte setzten ihre Autorität über die Stadtteile in nur zwei Tagen durch, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen. Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck dann auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der Tumulte der Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausgedehnt hatten (ICG 20.1.2026). Am 16.1.2026 erkannte der syrische Präsident die Kurden offiziell als vollwertige syrische Staatsbürger an. Sie erhielten auch das Recht, ihre Sprache zu sprechen, der Nawroz (21. März) wird künftig ein Nationalfeiertag in Syrien sein (Conflits 17.1.2026) und staatenlosen Kurden wird die Staatsangehörigkeit gewährt. Dies ist die erste formelle Anerkennung der nationalen Rechte der Kurden seit der Unabhängigkeit Syriens im Jahr 1946 (BBC 30.1.2026). Am 17.1.2026 kündigten die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und der mit ihr verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten. Angesichts der Befürchtungen der SDF, dass die Regierung weiter in Gebiete mit hohem kurdischen Bevölkerungsanteil vorrücken könnte, stimmte SDF-Führer ’Abdi am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu. Die SDF hatten den Verlust von ar-Raqqa und Deir ez-Zour akzeptiert (ICG 20.1.2026). Bezüglich des Gouvernements al-Hasaka hat die syrische Regierung mit den SDF eine einvernehmliche Vereinbarung erzielt. Die Regierung hat den SDF vier Tage Zeit für Konsultationen zu geben, um einen detaillierten Plan für die Integration der Gebiete auszuarbeiten. Im Falle einer Einigung erklärten die syrischen Streitkräfte, nicht in die Zentren der Städte al-Hasaka und Qamishli einzumarschieren, sondern in deren Außenbezirken zu bleiben. ’Abdi werde einen Kandidaten der SDF für das Amt des stellvertretenden Verteidigungsministers vorschlagen, sowie einen Kandidaten für das Amt des Gouverneurs von al-Hasaka und Namen für die Vertretung in der Volksversammlung sowie einer Liste von Personen, die in syrischen staatlichen Institutionen beschäftigt werden sollen (SANA 20.1.2026; vergleiche Rudaw 21.1.2026). Bereits am Tag nach der Unterzeichnung des Abkommens wurden die Kampfhandlungen fortgeführt(DW 20.1.2026). Am 19.1.2026 rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und ’Ain al-’Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026).Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert. Am 25.1.2026 beschuldigten sich beide Seiten gegenseitig, gegen die Waffenruhe verstoßen zu haben (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und des internationalen Flughafens Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Die SDF erklärten, dass die Vereinbarung auch die Bildung einer Militärdivision umfasst, die aus drei Brigaden ihrer Mitglieder besteht. In der Erklärung wurde hinzugefügt, dass auch eine Vereinbarung über die zivilen und bildungsbezogenen Rechte der kurdischen Bevölkerung getroffen wurde, sowie eine Garantie, dass Vertriebene in ihre Häuser zurückkehren dürfen. Syrische Truppen übernahmen die Kontrolle über die Omar-Anlage, das größte Ölfeld des Landes, nachdem sich die SDF zurückgezogen hatten. Zuvor hatte die Armee den strategisch wichtigen Tabqa-Damm am Euphrat eingenommen (BBC 30.1.2026). Gemäß der Vereinbarung rückten kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete, wie Qamishli ein. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen. Einer lokalen Quelle zufolge gibt es einen Plan und einen Zeitrahmen für die Fertigstellung aller Punkte des Abkommens, wie die Übernahme der wichtigen Einrichtungen, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens von Qamishli und der Ölanlagen. Die ankommenden (Regierungs-)Truppen werden an vier Punkten in der Stadt Qamishli stationiert und ihre Anwesenheit wird nur vorübergehend sein. Sie werden sich zurückziehen, sobald die Integration abgeschlossen ist (ABC News 3.2.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026).Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026).

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3.1 Politische Lage in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

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Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in ’Ain ’Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, ’Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbij, at-Tabqa, ar-Raqqa und Deir ez-Zour umfasst (SDC-US o.D.). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) (MEPC 2025). Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollierten große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile des Gouvernements Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vgl. AJ 29.1.2025). Die DAANES hat in den vergangenen zehn Jahren eigenständige Verwaltungsstrukturen aufgebaut – mit einem Justiz- und Bildungssystem, mit Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und eigenen Ausweisdokumenten (APuZ 6.6.2025b).Die Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (AANES), die von den Kurden häufig als Rojava oder „Westkurdistan“ bezeichnet wird, wurde auf der dritten Konferenz des Syrischen Demokratischen Rates (Syrian Democratic Council - SDC) am 16.7.2018 in ’Ain ’Issa gegründet. Vor der AANES hieß das lokale System Demokratische Föderation Nordsyrien (Democratic Federation of Northern Syria - DFNS), dessen Name 2016 übernommen wurde. Der Generalrat der Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (AANES) verabschiedete am 13.12.2023 einen Gesellschaftsvertrag, in dem die AANES in Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) umbenannt wurde. Der Gesellschaftsvertrag gilt als de-facto-Verfassung. Im Zuge dieses Vertrags wurden die Verwaltungsgebiete zu einer einzigen Region unter dem Namen Nord- und Ostsyrien zusammengefasst (K24 13.12.2023), die die sieben Regionalverwaltungen von al-Jazira, ’Afrin, Euphrat (al-Furat), Manbij, at-Tabqa, ar-Raqqa und Deir ez-Zour umfasst (SDC-US o.D.). Die DAANES ist eine von Kurden angeführte, aber multiethnische Koalition, die sich in den letzten zehn Jahren eine relative Autonomie vom Assad-Regime bewahrt hat. Ihr militärischer Flügel, die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), diente auf ihrem Höhepunkt als wichtiges Bollwerk gegen den Islamischen Staat (IS) (MEPC 2025). Die Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG) sind die dominierende Kraft innerhalb der SDF, obwohl es auch Kämpfer aus arabischen, christlichen und anderen Gemeinschaften gibt. Die SDF kontrollierten große Teile Nord- und Nordostsyriens, darunter die Städte ar-Raqqa, al-Hasaka, die Verwaltungshauptstadt Qamishli und Teile des Gouvernements Deir ez-Zour. Die Türkei betrachtet die SDF als den syrischen Ableger der verbotenen Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK), was die SDF jedoch bestreiten (Al-Monitor 8.12.2024). Obwohl die DAANES international nicht anerkannt ist, unterhält sie eine enge Arbeitsbeziehung zu den USA, welche die SDF seit Beginn des Krieges gegen den IS unterstützen (K24 13.12.2023; vergleiche AJ 29.1.2025). Die DAANES hat in den vergangenen zehn Jahren eigenständige Verwaltungsstrukturen aufgebaut – mit einem Justiz- und Bildungssystem, mit Zulassungs- und Genehmigungsverfahren und eigenen Ausweisdokumenten (APuZ 6.6.2025b).

Seit ihrer Gründung im Jahr 2014 als separate Kantone und ihrer Entwicklung zu einer einheitlichen politischen Einheit im Jahr 2018 hat die Selbstverwaltung ein umfassendes Modell der zivilen Regierungsführung aufgebaut, das den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, bildungspolitischen und finanziellen Sektor abdeckt und Zehntausende von Mitarbeitern beschäftigt. Die Autonome Verwaltung beschäftigt über 130.000 Mitarbeiter in ihren zivilen Institutionen (963 4.1.2026).

Die Partei der Demokratischen Union, (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) wurde 2003 im Zuge einer Umstrukturierung PKK gegründet, die zur Gründung lokaler kurdischer Parteien in verschiedenen Ländern führte. Diese Parteien stehen in ideologischer Verbindung zur Hauptpartei. Die PYD lehnt die Schaffung eines kurdischen Staates entlang ethnischer Grenzen ab und befürwortet stattdessen eine Dezentralisierung innerhalb Syriens. Die PYD ist vor allem in al-Hasaka, ’Ain al-’Arab/Kobane, Aleppo, Damaskus und früher in ’Afrin aktiv und verfügt über mehr als 15 Büros in al-Hasaka und eines in ’Ain al-’Arab/Kobane. Die Partei unterstützt die YPG. Der Kurdische Nationalrat in Syrien (Kurdish National Council in Syria - KNCS) wurde am 26.11.2011 gegründet und fungiert als politischer Vertreter der syrischen Kurden auf internationaler Ebene. Er umfasst elf Parteien und eine Reihe ziviler Organisationen. Der Syrische Demokratische Rat (Syrian Democratic Council - SDC) wurde am 9.12.2015 in der Stadt Derik im Nordosten Syriens gegründet. Er fungiert als politischer Arm der SDF innerhalb der DAANES und ist sowohl Leitungsgremium als auch politischer Dachverband der DAANES und der SDF (Impact 20.6.2024). Am 19.12.2024 bestätigte Mazloum ’Abdi, Oberbefehlshaber der SDF zum ersten Mal die Anwesenheit ausländischer Kämpfer aus dem gesamten Nahen Osten in den von den SDF kontrollierten Gebieten. ’Abdi erklärte gegenüber Reuters, dass zwar Kämpfer der PKK nach Syrien gekommen seien, es aber keine organisatorischen Verbindungen zwischen der PKK und seinen Kräften gebe. ’Abdi lobte nicht-syrische Kämpfer, die den von den USA unterstützten SDF im vergangenen Jahrzehnt im Kampf gegen den Islamischen Staat geholfen haben. Er sagte, einige seien im Laufe der Jahre nach Hause zurückgekehrt, andere seien geblieben, um im Kampf gegen den IS zu helfen, und dass es für sie an der Zeit sei, zurückzukehren, wenn ein Waffenstillstand erreicht werde (AJ 19.12.2024). Die PYD räumt ein, dass einige Personen, die an den Militäroperationen gegen den IS beteiligt waren, zuvor für die PKK gekämpft haben und über langjährige Kampferfahrung verfügen, betont jedoch, dass diese Personen nicht mehr der Partei angehören und keine organisatorischen Verbindungen zur Union der Gemeinschaften Kurdistans (KCK) oder zu PKK-nahen Strukturen haben (Kfuture 10.4.2025).

Im Inneren verschärft sich die Spaltung innerhalb der SDF selbst. Die kurdischen Parteien, allen voran die Kurdische Linke Partei, haben ihre entschiedene Ablehnung gegenüber Versuchen, die SDF ohne Unabhängigkeit in den syrischen Staat zu integrieren, zum Ausdruck gebracht. Sie warfen der Übergangsregierung Verstöße gegen die Vereinbarung vom 10.3.2025 vor und warnten, dass übermäßige Zugeständnisse zu einer internen Explosion führen könnten, während der türkische Druck zunimmt, die daraus resultierende chaotische Lage auszunutzen (Ain 14.7.2025).

Am 26.4.2025 fand in Qamishli die erste kurdische Nationalkonferenz statt. Sie wurde von zwei Organisationen organisiert, die seit Langem im Konflikt stehen: dem Nationalrat der syrischen Kurden (Encûmena Ni?timanî ya Kurdî li Sûriyeyê - ENKS; Kurdish National Council - KNC) und der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD). Ziel des Treffens war es, eine einheitliche kurdische Delegation zu etablieren, die mit einer gemeinsamen Verhandlungsposition der Zentralregierung in Damaskus gegenübertritt (Majalla 30.4.2025). An der Konferenz nahmen kurdische politische Parteien, Jugend- und Frauenorganisationen, Intellektuelle, Schriftsteller, Künstler, Geistliche und führende Persönlichkeiten der Gesellschaft aus der DAANES sowie kurdische Persönlichkeiten aus Damaskus, Aleppo, Hama, al-Bab und ’Azaz teil (Rudaw 26.4.2025), sowie aus der Türkei, dem Irak und Iran (BPB 16.6.2025). Mazloum ’Abdi forderte auf dieser Konferenz die Anerkennung der kurdischen Regionen als eine einzige und einheitliche politische und administrative Einheit innerhalb eines föderalen Syriens, den Wiederaufbau der Infrastruktur der Regionen (wie im Rest Syriens) und eine gerechte Verteilung der natürlichen Ressourcen in den kurdischen Gebieten. Darauf reagierte ash-Shara’ in einem Statement und erklärte, dass die Erklärungen der SDF-Führung, die Föderalismus und die Schaffung einer separaten Realität vor Ort fordern, dem Inhalt der Vereinbarung von März 2025 widersprechen und die Einheit und territoriale Integrität des Landes bedrohen. Er bezeichnete die Einheit von Syrien als Rote Linie (Majalla 30.4.2025). Neben der Einführung eines dezentralen, föderalen und inklusiven Staatsmodells einigten sich die Teilnehmer zudem auf die Anerkennung der kurdischen Sprache als Amtssprache und die Wiederherstellung der Staatsbürgerschaft für unter dem Assad-Regime entrechtete Kurden (BPB 16.6.2025). Am 8.8.2025 veranstaltete die Autonome Verwaltung in der Stadt al-Hasaka eine Konferenz mit dem Titel „ Einheit der Positionen für die Komponenten Nord- und Ostsyriens“. Mehr als 400 Persönlichkeiten aus den verschiedenen Gemeinschaften der Region nahmen an der Konferenz teil, darunter der geistliche Führer der drusischen Gemeinschaft, Scheich Hikmat al-Hijri, und der Vorsitzende des Obersten Islamischen Religionsrats der Alawiten in Syrien und der Diaspora, Scheich Ghazal Ghazal. In ihrer Abschlusserklärung forderte sie den Aufbau eines freien und demokratischen Syriens, die Ausarbeitung einer Verfassung, die Rechte und Freiheiten garantiert und einen dezentralisierten Staat schafft, der eine echte Beteiligung aller syrischen Komponenten an der Verwaltung des Landes gewährleistet, die Einleitung eines wirksamen Übergangsjustizprozesses und die Einberufung einer inklusiven syrischen Nationalkonferenz, um ein umfassendes nationales Projekt zu erreichen (SyrUnt 11.9.2025).

Anfang September 2025 kündigte die Autonome Verwaltung den Beginn der Vorbereitungen für die Durchführung von Kommunalwahlen in den von ihr kontrollierten Gebieten an. Es wurde kein Datum für die Wahlen genannt, aber es wurde darauf hingewiesen, dass sie zu einem Zeitpunkt stattfinden werden, den die Hohe Wahlkommission entsprechend der Situation in jedem Kanton für geeignet hält. Die Kommunalwahlen waren zuvor bereits dreimal verschoben worden: das erste Mal Ende Mai 2025, das zweite Mal im Juni 2025, woraufhin der Vorsitzende der PYD über eine Durchführung der Wahlen im August sprach (Enab 5.9.2024).

Machtanspruch und territoriale Kontrolle

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Seit Beginn des Syrienkonflikts ist die Türkei in Nordsyrien präsent und übt politischen, wirtschaftlichen und diplomatischen Druck auf diesen Teil Kurdistans aus. Militärisch hat sie nicht gezögert, Angriffe sowohl vom Land als auch aus der Luft durchzuführen. Am 24.8.2016 startete die Türkei ihre erste Militäroperation in Syrien unter dem Namen Euphrat-Schild (Euphrates Shield). Bei der sieben Monate andauernden Operation wurden die Städte Jarablus, ’Azaza und al-Bab durch die Türkei und mit ihr verbündete Gruppierungen eingenommen. Am 20.12.2018 startete die Türkei eine neue Militäroperation mit dem Namen Olivenzweig (Olive Branch). Ziel der Operation war es, die Kontrolle über die Stadt ’Afrin zu erlangen. Sie dauerte drei Monate. Am 18.3.2018 verkündete der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan, dass seine Streitkräfte mithilfe syrischer bewaffneter Gruppierungen die Kontrolle über das Zentrum von ’Afrin übernommen haben. Am 9.10.2019 kündigte Erdogan den Beginn der Operation Friedensquelle (Peace Spring) im Norden Syriens an. Ziel der Operation war es, kurdische Kräfte in der Nähe der türkischen Grenze zu vertreiben, die Ankara als terroristische Organisation bezeichnet. Als Ergebnis dieser Operation und nach Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten und Russland zogen sich die SDF am 22.10.2019 30 Kilometer tief in das Grenzgebiet entlang einer 120 Kilometer langen Strecke zurück. Die Operation Friedensquelle wurde als Fortsetzung der Operation Olivenzweig angesehen. Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen kam es im Zuge der Operation zu Kriegsverbrechen und schweren Verstößen, darunter wahllose Beschießungen kurdischer Gebiete (Kfuture 10.4.2025). Drei türkische Militärinvasionen seit 2017 führten zur Vertreibung Hunderttausender Kurden und zur Besetzung strategisch wichtiger Regionen wie ’Afrin, Girê Spî (Tell Abyad) und Serê Kaniyê (Ra’s al-’Ain). Diese Gebiete gerieten unter die Kontrolle der Türkei und der sogenannten Syrischen Nationalarmee (SNA) (APuZ 6.6.2025a). Artikel 5 des am 10.3.2025 unterzeichneten Abkommens zwischen dem syrischen Präsidenten ash-Shara’ und dem Oberbefehlshaber der SDF ’Abdi garantiert die sichere Rückkehr aller vertriebenen Syrer in ihre Städte und Dörfer unter dem Schutz des syrischen Staates. Die Umsetzung dieser Rückkehr ist durch zahlreiche Herausforderungen behindert. ’Afrin steht weiterhin unter türkischer Besatzung, und die Region wird von undisziplinierten Gruppierungen beherrscht (NPA 18.9.2025). Kräfte der SNA haben die Situation nach dem Sturz al-Assads genützt, um Territorium in Manbij von den SDF zu erobern (TWI 9.12.2024). Am 6.2.2025 sind Streitkräfte des syrischen Ministeriums für Allgemeine Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] in die nordwestsyrische Stadt ’Afrin einmarschiert. ’Afrin wird seit 2018 von verschiedenen bewaffneten Gruppierungen der von der Türkei unterstützten SNA besetzt gehalten. Mit dem Einmarsch in ’Afrin setzt die neue syrische Regierung ihre Kontrolle über Teile des Landes durch. ’Afrin ist ein historisch kurdisches Gebiet in Syrien, und der Machtwechsel wurde von den kurdischen Medien aufmerksam verfolgt (LWJ 6.2.2025).

Die nordöstliche Region ist ein Mosaik. In Deir ez-Zour und ar-Raqqa bilden Araber die über-wiegende Mehrheit und sind in jahrhundertealten Stammes-Konföderationen wie den Aqidat, Bakara und Jubur organisiert. In al-Hasaka ist das Bild gemischter: Araber dominieren einen Großteil des ländlichen Raums, während Kurden sich auf städtische Zentren wie Qamishli und Ra’s al-’Ain konzentrieren. Christliche assyrische und syrische Gemeinschaften tragen ebenso zur Komplexität bei wie kleinere Minderheiten von Turkmenen, Tscherkessen und Armeniern (AAA 11.7.2025). Der Stamm der Shammar kontrolliert die Grenze bei Yaroubieh, über die amerikanisches Militärmaterial und Truppen transportiert werden. Die Region Qamishli ist nicht ausschließlich kurdisch, arabische Dörfer wechseln sich mit kurdischen ab. Die Stadt selbst hat arabische Viertel, die mit dem Stamm der Tay verbunden sind und lange Zeit unter der Kontrolle des Regimes von al-Assad standen. Nun hat dieser Stamm ash-Shara’ die Treue gschworen. Diese mangelnde ethnische Homogenität erschwert die Verteidigung des kurdischen Rückzugsgebiets und erhöht das Risiko eines allgemeinen Bürgerkriegs zwischen Arabern und Kurden. Die Region ’Ain al-’Arab (Kobane) ist vollständig kurdisch, aber von ihnen feindlich gesinnten Kräften umzingelt. Die Stadt und die Dörfer sind ohne Wasser und Strom, seit der Tishreen-Damm in den Händen der Regierungskräfte ist. Die Kämpfer der SDF haben Tunnel in die umliegenden Hügel gegraben, doch dies könnte sich als unzureichend erweisen, wenn sich die türkische Luftwaffe mit der syrischen Armee verbündet, um den kurdischen Widerstand zu zerschlagen (Conflits 24.1.2026).

Neben dem Abwehrkampf gegen das Assad-Regime, gegen islamistische Gruppen und gegen die Türkei zeichnete sich die DAANES von Anfang an durch progressive politische Grundsätze aus: Gewaltenteilung, starke basisdemokratische Strukturen mit kommunaler Selbstverwaltung, die zentrale Rolle von Frauen in Politik und Gesellschaft sowie ein ökologisches Selbstverständnis machen das Projekt einzigartig in der Region. Die Etablierung der DAANES war nicht nur ein Affront gegenüber den Staaten des Nahen Ostens, die sich gegen ein kurdisches Gemeinwesen aussprechen, sondern auch ein ideologischer Gegensatz zu vielen traditionell und stammespolitisch geprägten arabischen Gebieten in Ostsyrien, die nach der Vertreibung des IS unter die Kontrolle der DAANES fielen. Entsprechend konfliktbeladen ist das Verhältnis zu Teilen der arabischen Bevölkerung – auch weil viele kurdische Kerngebiete im Kampf um die Befreiung arabischer Gebiete verloren gingen (APuZ 6.6.2025a). Im April 2025 kündigten Stammeseliten die Gründung des „ Rates für Zusammenarbeit und Koordination in Jazira und am Euphrat“ an, dessen Ziel es ist, die Stimmen der Stämme gegen die von ihnen als Hegemonie bezeichnete Vorherrschaft der SDF zu vereinen. In ihren Gründungserklärungen gelobten die Ratsvorsitzenden, jeden Versuch der SDF, die Vertretung arabischer Gemeinschaften in Verhandlungen mit Damaskus oder in internationalen Foren für sich zu beanspruchen, abzulehnen (AAA 11.7.2025). Einem Einzelhinweis zufolge kündigte am 26.6.2025 ein Zusammenschluss von zivilgesellschaftlichen, politischen und Stammesanführern aus der syrischen Region Jazeera die Etablierung einer neuen politischen Plattform unter dem Namen Nationalen Behörde für die Syrische Jazeera an. Diese positioniert sich selbst als Alternative für die DAANES und SDF (Lister 1.7.2025). Die Haltung der arabischen Stammeskämpfer, die lange Zeit einen bedeutenden Teil der SDF-Kräfte ausgemacht hatten, war ein entscheidender Faktor für den Zusammenbruch der Kontrolle der SDF in ar-Raqqa und Deir ez-Zour. Als die Regierungstruppen vorrückten, desertierten viele dieser Kämpfer, verließen ihre Posten oder schlossen sich offen Damaskus an. In der Praxis erwies sich die Loyalität gegenüber den SDF eher als abhängig von externer Unterstützung und lokalen Kalkülen denn als Ausdruck eines tiefen politischen Engagements (AJ 28.1.2026).

Zentraler Knackpunkt zwischen der DAANES und der Zentralregierung ist die Tatsache, dass die Kurden ein gänzlich zentral gelenktes Syrien ablehnen, während die Übergangsregierung jegliche Dezentralisierung, selbst partieller Natur, strikt ablehnt. Der DAANES schwebt eine Art partielle Dezentralisierung Syriens vor, wo jede Region eigene Kompetenzen hat. Sie will dabei angeblich keine Sonderstellung für sich, sondern vertritt die Meinung, dass das Staatsgefüge so eingerichtet werden sollte (ÖB Damaskus 19.1.2026). Seit Dezember 2024 verhandeln die SDF mit der Übergangsregierung in Damaskus über ein mögliches Abkommen, das ihre Eingliederung in ein geeintes Syrien vorsieht (FP 20.2.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten der Anführer der kurdisch dominierten SDF Mazloum ’Abdi und Übergangspräsident Ahmad ash-Shara’ ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht die Gewährleistung der Rechte aller Syrer auf Vertretung und Beteiligung, einen Waffenstillstand in allen syrischen Gebieten und die Integration aller zivilen und militärischen Institutionen im Nordosten Syriens vor. Das Abkommen sieht auch vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung von Überbleibseln des Assad-Regimes und gegen Bedrohungen unterstützen und Aufrufe zur Teilung, Hassreden und Versuche, Zwietracht zu säen, zurückweisen werden (Arabiya 11.3.2025). Das Abkommen besteht aus acht Klauseln, seine Umsetzung sollte gemäß Abkommen bis Ende des Jahres 2025 abgeschlossen sein (AJ 11.3.2025). Das Abkommen sieht vor, das DAANES-Gebiet unter die volle Kontrolle der syrischen Zentralregierung zu bringen (AJ 10.3.2025b). Es beinhaltet die Integration der zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die syrische Staatsverwaltung, einschließlich der Grenzposten, des Flughafens [in Qamishli Anm.] und der Öl- und Gasfelder, die von den SDF im Nordosten Syriens kontrolliert werden (FR24 10.3.2025). Die Vereinbarung enthält die Bestätigung, dass das kurdische Volk ein integraler Bestandteil Syriens ist und ein Recht auf Staatsbürgerschaft und garantierte verfassungsmäßige Rechte hat (AJ 10.3.2025b), einschließlich der Verwendung und des Unterrichts ihrer Sprache, die unter Assad jahrzehntelang verboten waren (Sky News 10.3.2025). Während das Abkommen vom 10.3.2025 den türkischen Luftangriffen ein Ende setzte, kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen HTS- und SNA-geführten Kräften und den SDF, auch wenn die schwierigen Verhandlungen über die Integration der SDF in die neuen syrischen Streitkräfte andauerten. Dies gilt insbesondere für die wichtigsten Krisenherde in den von den DAANES regierten Stadtteilen Sheikh Maqsoud und Ashrafiyeh in Aleppo, Deir Hafer in der Umgebung von Aleppo und entlang des Euphrat, sowohl um den Tishreen-Damm als auch um Deir ez-Zour. Diese Probleme werden durch Bedenken hinsichtlich der Zusammensetzung der neuen syrischen Streitkräfte noch verschärft (RIC 18.12.2025). In den Monaten nach der Unterzeichnung des Abkommens hat die DAANES Gespräche mit der syrischen Übergangsregierung über die Integration in die staatlichen Institutionen – einschließlich der kurdisch geführten SDF – auf der Grundlage der Vereinbarung geführt (Rudaw 28.7.2025). Ein wichtiger Fortschritt bei der Koexistenz zwischen der neuen syrischen Regierung und den kurdischen Behörden wurde am 1.4.2025 erzielt. Es wurde eine Vereinbarung zwischen den Behörden in Damaskus und dem Komitee der aleppiner Stadtteile Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud unterzeichnet (IRIS-FR 5.2025). Regierungstruppen begannen gemeinsame Patrouillen mit SDF-Einheiten durchzuführen. Teile der SDF begannen, sich aus den beiden kurdischen Vierteln der Stadt zurückzuziehen (National 13.4.2025). Mit Stand Mai 2025 war der Abzug der SDF aus diesen Vierteln vollzogen. Die kurdischen Verwaltungsbehörden blieben bestehen, und die Sicherheit wurde von den Asayesh, den kurdischen Sicherheitskräften, in Abstimmung mit Damaskus gewährleistet (IRIS-FR 5.2025). Die beiden Stadtteile standen aber weiterhin unter der Sicherheits- und Verwaltungshoheit der SDF, während sich syrische staatliche Militärposten an den Rändern der Viertel und den Zufahrtswegen befanden (Thawra 15.7.2025). Die Gespräche zwischen der Regierung in Damaskus und den DAANES stockten. Ein letzter Vermittlungsversuch scheiterte nach dem Jahreswechsel 2026. Kurz darauf begann in Aleppo der Ausnahmezustand. Das Militär griff die Viertel gezielt an, setzte der Zivilbevölkerung Fristen für die Flucht. Danach galten Ausgangssperren, und die Gebiete wurden zu militärischen Zonen erklärt (taz 15.1.2026). Am 12.1.2025 erklärte die syrische Regierung, sie habe die Kontrolle über die Gebiete in Aleppo übernommen, die zuvor unter der Kontrolle der kurdischen SDF standen. Die kurdischen Streitkräfte gaben bekannt, dass sie sich zurückziehen. Während der Kämpfe wurden Gebäude zerstört, mindestens zwei Dutzend Menschen getötet und Berichten zufolge mehr als 140.000 Menschen vertrieben. Es kursieren zahlreiche Fehlinformationen über die Kämpfe, und die Details unterscheiden sich je nachdem, wer die Ereignisse schildert (DW 14.1.2026). Die Regierung nutzte diesen Schwung und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die das Assad-Regime stürzte, ihre Macht ausweitete. Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch diese Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das einen vollständigen Rückzug aus allen Gebieten westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, was zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ze Zour führte. SDF-Führer ’Abdi stimmte am Abend des 18.1.2026 einem Waffenstillstands- und Integrationsabkommen zu (ICG 20.1.2026). Die Regierung gab den SDF vier Tage Zeit, um der Integration zuzustimmen (DW 20.1.2026). Am 19.1.2026, rückten die Regierungstruppen weiter in Richtung al-Hasaka und ’Ain al-’Arab/ Kobane vor (Conflits 24.1.2026). Am 24.1.2026 wurde die Waffenruhe um 15 Tage verlängert (AJ 26.1.2026). Am 30.1.2026 gaben die syrische Regierung und die SDF bekannt, dass sie eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes erzielt haben. Es sieht einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand vor und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vor. Es enthält auch Vereinbarungen über den Rückzug beider Parteien aus den großen Städten, die Integration der SDF-Kräfte und der internen Sicherheitsorgane in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium sowie Kompromisslösungen bei der Besetzung bestimmter Gouvernementsämter. Das Abkommen umfasst darüber hinaus die Übergabe strategischer Vermögenswerte wie Ölfelder und der internationale Flughafen Qamishli durch die SDF an die Zentralregierung, die Wiederherstellung der staatlichen Kontrolle über zivile Institutionen und Grenzübergänge im Nordosten, die Anerkennung von kurdischen Bildungszeugnissen durch den syrischen Staat und Verpflichtungen zur Gewährleistung der sicheren Rückkehr von Vertriebenen (ICG 30.1.2026). Regierungstruppen der Armee meiden einen Eintritt in Gebiete mit kurdischer Mehrheit. Die kurdische Lokalpolizei (Asayesh) wird ihre Sicherheitsoperationen in den Städten al-Hasaka und Qamishli fortsetzen, bevor sie schließlich mit dem Innenministerium fusioniert (AJ 3.2.2026b). Syrische Regierungstruppen rückten am 2.2.2026 im Rahmen dieses Waffenstillstandsabkommens, in die Stadt al-Hasaka ein (REU 2.2.2026) und wurden auch in die ländliche Umgebung von ’Ain al-’Arab/ Kobane entsandt (TNA 3.2.2026). Nach wochenlangen intensiven Auseinandersetzungen gab es eine Einigung zwischen der syrischen Regierung und den SDF über einen Gouverneur für al-Hasaka. Der Kandidat für das Amt kommt aus den Reihen der SDF (Rudaw 2.2.2026). Das Lager al-Hol wurde am 20.1.2026 der syrischen Regierung übergeben, während widersprüchliche Berichte kursierten, dass zumindest einige der dort inhaftierten Frauen nach dem Abzug der kurdischen Streitkräfte das Lager verlassen konnten (Guardian 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen, da Damaskus und die SDF eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit [innere Sicherheitskräfte Anm.] wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Nach der Vereinbarung vom 30.1.2026 schrumpft der Umfang der Autonomie der kurdischen Verwaltung erheblich und wird durch eine einheitliche Herrschaft aus Damaskus ersetzt werden (Guardian 30.1.2026). [Details zu diesen Entwicklungen sind dem Überkapitel Politische Lage zu entnehmen. Anm.]

Es bestehen weiterhin zahlreiche Herausforderungen hinsichtlich der praktischen Umsetzung der Integration von Zehntausenden von Angehörigen der SDF-Streitkräfte, Sicherheitskräften und Zivilisten in den Staat und unter die Regierungsgewalt. Das Schicksal von Hunderten, wenn nicht Tausenden von Gefangenen, die von beiden Seiten festgehalten werden, muss geklärt werden, um zu verhindern, dass bereits bestehende Proteste in gewalttätige Auseinandersetzungen eskalieren. Die vollständige Integration wird bis weit ins Jahr 2026 hinein dauern (MEI 13.2.2026).

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4 Sicherheitslage

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vgl. TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara’ bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara’ erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage (ICG 26.11.2025). Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt (NYT 11.1.2026; vergleiche TNA 11.1.2026). Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara’ bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara’ erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien (RIC 18.12.2025). Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken (ACHRi 8.2025). Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden (Alma 4.1.2026).

Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander (BPB 5.6.2025). Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land (ÖB Damaskus 26.11.2025). Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz (BI 12.2.2026). Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert (ACHRi 8.2025). In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte(Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten (SOHR 8.11.2025). Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen (SOHR 8.9.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich (MEI 13.2.2026).Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht (DIS 9.12.2025b).

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Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vgl. SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu „regulären“ kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch (UN News 18.12.2025). Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt (SyrRev 2.2.2026; vergleiche SyrRev 26.1.2026). Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu „regulären“ kriminellen Gruppen verlagert (SyrRev 2.2.2026). Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte „Ehrenmorde“ und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt (STJ 6.2025b). Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten (DIS 9.12.2025b).

In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung [Informationen über Folter und Haftbedingungen finden sich im KapitelFolter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.] (SOHR 7.9.2025).

Gewaltmonopol

Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay’at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dzember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem (ICG 26.11.2025). Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung (Etana 7.2025). Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden (Etana 7.2025). Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus’, seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde (MECGA 3.8.2025). Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten (ICG 26.11.2025). Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur (Alma 4.1.2026). Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall (MVCR 8.2025).

Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück (ICG 26.11.2025). [Informationen zu den Gruppierungen bzw. Divisionen finden sich im Kapitel Sicherheitsbehörden und Unterkapitel Anm.]

Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen (FA 5.12.2025).

Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu (MVCR 8.2025). Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt (ÖB Amman 6.2.2025). [Weitere Informationen zur humanitären Lage, Stromversorgung etc. finde sich im Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft Anm.]

[…]

Regionale Unterschiede

Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vgl. ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar’aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert (DIS 1.9.2025; vergleiche ACHRi 8.2025) und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten (DIS 1.9.2025). Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung (MVCR 8.2025). Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken (DIS 6.2025). Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar’aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten (DIS 9.12.2025b).

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Nordsyrien

Entwicklungen in den bisher von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten

Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum ’Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara’ unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische LageAnm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara’ bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vgl. ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant ’Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara’ in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara’ und SDF-Führer ’Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vgl. TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasakaund in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt ’Ain al-’Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des „ nur für autorisiertes Personal“ durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und „öffentliche Demütigungen“ von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin Die SDF unter ihrem Oberbefehlshaber Mazloum ’Abdi hatte im März 2025 ein Integrationsabkommen mit Präsident ash-Shara’ unterzeichnet, in dem sie sich verpflichtete, alle SDF-Kämpfer und verbundenen zivilen Institutionen bis Ende 2025 in die neue syrische Armee und die Zentralregierung zu integrieren [Details zu diesem Abkommen finden sich im Kapitel Politische LageAnm.]. Die Frist wurde nicht eingehalten. Ash-Shara’ bestand darauf, dass alle SDF-Einheiten vollständig aufgelöst werden und ihre ehemaligen Kämpfer als Einzelpersonen in die neue Armee eintreten. Die SDF bestand darauf, dass ihre einzigartigen Einheitsstrukturen während der Integration intakt bleiben sollten (Forbes 20.1.2026). Am 1.4.2025 einigten sich Damaskus und die von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel- YPG) dominierten SDF auf eine lokale Integrationsvereinbarung, die die von den SDF kontrollierten Stadtteile von Aleppo, nämlich Sheikh Maqsoud und Ashrafiye umfasst. Trotz der anfänglichen Atmosphäre des guten Willens (AC 13.1.2026), ist die Gewalt in den Monaten nach dem Sturz al-Assads dort immer wieder eskaliert (taz 15.1.2026). Am 22. und 26.12.2025 kam es in Aleppo zu neuen Zusammenstößen zwischen den SDF und den Truppen aus Damaskus, während der Integrationsprozess ins Stocken geraten war (SyrWeek 29.12.2025). Nach wochenlangen eskalierenden Spannungen kam es Anfang Januar in den dicht besiedelten Stadtteilen Sheikh Maqsood und Ashrafieh in Aleppo zu heftigen Zusammenstößen, von denen mehr als 500.000 Menschen betroffen waren (UNICEF 16.1.2026). Syrische Regierungstruppen, unterstützt durch Panzer und andere schwere Waffen, begannen am 6.1.2026 mit der Bombardierung der mehrheitlich von Kurden bewohnten Aleppo-Stadtteile Sheikh Maqsoud und Ashrafieh, nachdem eine von der Regierung auferlegte Frist für die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus dem Gebiet abgelaufen war (Al-Monitor 7.1.2026), und nachdem die Verhandlungen über die Integration der Kurden in die neue Regierung des Landes ins Stocken geraten waren (Guardian 11.1.2026; vergleiche ICG 20.1.2026). Beide Seiten beschuldigten sich gegenseitig, die Vereinbarung nicht eingehalten zu haben – und dann den ersten Schuss abgegeben zu haben. Es besteht jedoch kaum Zweifel daran, dass die Regierung die Operation geplant hatte. Ihre Streitkräfte erlangten innerhalb von nur zwei Tagen die Kontrolle über die Stadtteile, woraufhin die kurdischen Kämpfer ein von den USA vermitteltes Abkommen akzeptierten, sich in den Nordosten zurückzuziehen (ICG 20.1.2026). Nach Angaben beider Seiten wurden mindestens 21 Zivilisten getötet, während der Gouverneur von Aleppo angibt, dass 155.000 Menschen aus ihren Häusern geflohen sind. Nach Angaben des Innenministeriums haben syrische Regierungstruppen nach Zusammenstößen in Aleppo 300 Kurden festgenommen und mehr als 400 kurdische Kämpfer evakuiert, während die USA und ihre Verbündeten separate, groß angelegte Angriffe gegen Ziele des IS durchführten (Guardian 11.1.2026). Sowohl in Sheikh Maqsoud als auch in Ashrafiyeh wurden wichtige zivile Infrastrukturen beschädigt, darunter Wasserversorgungsnetze und Schulen. Mindestens 21 Schulen müssen nach den Kämpfen wieder instand gesetzt werden. Nach der ersten Räumung von Blindgängern wurde Mitte Januar der humanitäre Zugang zu den betroffenen Stadtvierteln wiederhergestellt, und die Rückkehr der Menschen begann. Berichten zufolge sind etwa 29.000 Menschen in ihre Häuser zurückgekehrt (UNICEF 16.1.2026). Das syrische Militär hat nach tagelangen Kämpfen am 11.1.2026 zwei Stadtteile von Aleppo eingenommen, die zuvor von den SDF kontrolliert wurden (NYT 11.1.2026). SDF-Kommandant ’Abdi erklärte, dass sie durch internationale Vermittlung eine Einigung über einen Waffenstillstand und die sichere Evakuierung von Zivilisten und Kämpfern aus den Aleppiner Stadtteilen Ashrafiyeh und Sheikh Maqsoud erzielt haben (REU 11.1.2026). Die Regierung nutzte die Dynamik und richtete ihren militärischen Druck auf Gebiete zwischen Aleppo und dem Euphrat, die überwiegend von Arabern bewohnt sind und in denen die SDF während der turbulenten Offensive Ende 2024, die zum Sturz des Assad-Regimes führte, ihre Macht ausweitete. Die USA drängten auf einen Waffenstillstand als Gegenleistung für den ausgehandelten Rückzug der SDF, doch diese diplomatischen Bemühungen führten zu keiner konkreten Vereinbarung (ICG 20.1.2026). Es ist offensichtlich, dass die syrischen Behörden während der laufenden Verhandlungen einen Plan entwickelten, zunächst eine Militäroperation in Aleppo zu starten und diese dann auf andere von den SDF kontrollierte Gebiete auszuweiten. Sie versammelten verschiedene arabische Stämme, die bereits seit einiger Zeit mit ash-Shara’ in Kontakt stehen, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa, um eine allgemeine Offensive gegen die SDF vorzubereiten (TNA 21.1.2026). Am 13.1.2026 warf die syrische Regierung den SDF vor, sich neu zu formieren, und behauptete, sie würden dies in Abstimmung mit den bewaffneten Resten des ehemaligen Regimes Syriens unter der Führung von Bashar al-Assad tun. Die Regierung erklärte daraufhin die ländlichen Gebiete östlich von Aleppo zur militärischen Sperrzone, was zu erneuten Kämpfen sowie zur Zerstörung von Brücken führte, die die von den syrischen Kurden gehaltenen Gebiete mit dem Rest Syriens verbinden (DW 14.1.2026). Am 17.1.2026 wurde über Zusammenstöße in mehreren Gebieten von Deir ez-Zour berichtet, insbesondere entlang des östlichen Ufers des Euphrat (UN OCHA 19.1.2026). Am frühen Morgen des 17.1.2026 kündigte die SDF an, sich aus dem größten Teil des Gebiets zurückzuziehen, doch ihre Zusage blieb hinter den Erwartungen Damaskus’ zurück, das die Räumung aller Gebiete westlich des Euphrats gefordert hatte. Es kam zu Zusammenstößen, und als die syrische Armee vorrückte, erhielt sie Unterstützung durch Volksaufstände in arabisch geprägten Städten östlich des Euphrats, welche die SDF kontrolliert hatten, seit sie die Städte zwischen 2016 und 2019 vom IS erobert hatten. Dies führte zu einem raschen Zusammenbruch der Autorität der SDF in den nordöstlichen Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour, als die Zivilbevölkerung auf die Straße ging und klar wurde, dass arabische Mitglieder der SDF und ihrer verbündeten Autonomen Verwaltung auf die Seite der Regierung wechselten (ICG 20.1.2026). Der Konflikt hat sich von der Kontrolle über Städte hin zur systematischen Zerstörung der Logistik jenseits des Euphrats verlagert. Die Zerstörung der Um-Tinah-Brücke durch die SDF und das Verlegen von Landminen auf den Hauptverkehrswegen um Deir Hafer am 15.1.2026 stellen eine Strategie der verbrannten Erde dar, die darauf abzielt, den Vormarsch der Regierungstruppen in Richtung Euphrat zu verzögern. Hinzu kommt die Instrumentalisierung grundlegender Versorgungsleistungen, insbesondere die erzwungene Schließung der Wasserstation al-Babiri, wodurch die Trinkwasserversorgung der Stadt Aleppo vorübergehend unterbrochen wurde (SARI 19.1.2026). Am 18.1.2026 unterzeichneten Präsident ash-Shara’ und SDF-Führer ’Abdi einen weiteren von den USA vermittelten Waffenstillstand, der auch die Eingliederung der SDF-Institutionen in die Institutionen des Zentralstaates vorsieht. Ein Folgetreffen der beiden Anführer am 19.1.2026 endete jedoch in einer deutlichen Uneinigkeit (ICG 20.1.2026). Der ursprüngliche Waffenstillstand vom 18. Januar und das 14-Punkte-Abkommen sahen den Einmarsch syrischer Streitkräfte in den Nordosten des Landes und die Integration der SDF in die nationale Armee vor. Dennoch konnte dies die militärische Eskalation der Regierung nicht aufhalten (TNA 21.1.2026). Am 20.1.2026 wurde ein neues Abkommen geschlossen, aber die internen Kämpfe und Spannungen im Land dauerten an (TNA 21.1.2026). Anfang Februar kam es zu einer vollständigen Einstellung der Kampfhandlungen im Nordosten, da Damaskus und die SDF offenbar eine neue Integrationsvereinbarung getroffen haben. Infolgedessen wurden in al-Hasaka neue Ernennungen im Innenministerium vorgenommen und die Einsätze der Allgemeinen Sicherheit wurden auf ar-Raqqa, Aleppo und al-Hasaka ausgeweitet (SyrRev 2.2.2026). Die Regierungstruppen weiteten ihre Kontrolle über arabische Gebiete in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Aleppo aus und übernahmen die Kontrolle über mehrere IS-Gefängnisse, darunter das Lager al-Hol. Durch zwei Waffenstillstandsabkommen am 20. und 25.1.2026 wurden die territorialen Vorstöße jedoch weitgehend gestoppt, obwohl es weiterhin zu Schusswechseln und Drohnenangriffen kommt (SyrRev 26.1.2026). Die syrische Regierung und die kurdisch geführten SDF haben am 30.1.2026 eine Vereinbarung über einen Waffenstillstand und Regierungsvereinbarungen im Nordosten des Landes bekannt gegeben. Es sieht einen umfassenden Waffenstillstand vor. Außerdem enthält es einen ausgewogenen, pragmatischen Ansatz für die Integration der verbleibenden Streitkräfte und Gebiete unter der Kontrolle der SDF in den syrischen Staat (ICG 30.1.2026). Das Abkommen vom 30.1.2026 verhinderte weitere Konfrontationen zwischen der syrischen Regierung und den SDF, die im Jänner große Teile Ost- und Nordsyriens an Regierungstruppen verloren hatten (AJ 3.2.2026a). Sicherheitskräfte, die dem syrischen Innenministerium unterstehen, setzten am 3.2.2026 ihre Stationierung in kurdisch dominierten Gebieten im Nordosten Syriens fort. Ein Konvoi der Sicherheitskräfte fuhr in die mehrheitlich von Kurden bewohnte Stadt Qamishli im Gouvernement al-Hasaka ein (ABC News 3.2.2026; vergleiche TNA 3.2.2026). Gemäß der Vereinbarung werden kleine Kontingente der dem Innenministerium unterstellten Sicherheitskräfte in mehrheitlich von Kurden bewohnte Gebiete einrücken. Ihr Auftrag beschränkt sich auf die Sicherung staatlicher Einrichtungen, darunter Standesämter, Passbehörden und der Flughafen, sowie auf die Wiederaufnahme der Arbeit in diesen Einrichtungen (ABC News 3.2.2026). Sie errichteten Checkpoints an den Zufahrten der Stadt. Am Tag zuvor waren die Sicherheitskräfte der Regierung in die gemischt kurdisch-arabische Stadt al-Hasakaund in die ländliche Umgebung der kurdischen Stadt ’Ain al-’Arab/Kobane vorgedrungen (TNA 3.2.2026). Dies war der erste Schritt zur Umsetzung des von den USA unterstützten Waffenstillstandsabkommens (AJ 2.2.2026). Im Vergleich zu früheren Operationen behielt Damaskus eine diszipliniertere Befehlskette aufrecht. Zum ersten Mal setzten das Verteidigungsministerium und das Innenministerium eine strenge Politik des „ nur für autorisiertes Personal“ durch und schlossen damit erfolgreich die irregulären Milizen aus, die für frühere Plünderungen in Suweida und an der Küste verantwortlich waren. Berichte kurdischer Menschenrechtsgruppen wie Hevdesti bestätigen jedoch, dass zwar Massenhinrichtungen vermieden wurden, willkürliche Inhaftierungen und „öffentliche Demütigungen“ von SDF-Gefangenen weiterhin an der Tagesordnung sind (SARI 19.1.2026). Die Lage in den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa hat sich in den letzten Tagen nach der am 30.1.2026 bekannt gegebenen Vereinbarung weitgehend stabilisiert. Die aktiven Feindseligkeiten haben nachgelassen, was zu einer größeren Beruhigung geführt hat, auch wenn in vielen Gebieten weiterhin

lokale Zwischenfälle, vorsorgliche Sicherheitsmaßnahmen und Besorgnis in der Bevölkerung bestehen. Im Gouvernement ar-Raqqa wird mit der Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur begonnen, darunter die vorübergehende Wiederherstellung einer Brücke, die die Stadt ar-Raqqa mit at-Tabqa und den südlichen Gebieten verbindet. Der grenzüberschreitende Verkehr von humanitärem Personal, Hilfsgütern und Handelswaren zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa wird allmählich wieder aufgenommen. Die Bevölkerungsbewegungen bleiben unbeständig. Während einige vertriebene Familien begonnen haben, in ihre Herkunftsgebiete zurückzukehren, sind andere dazu nach wie vor nicht in der Lage oder nicht bereit, was zum Teil auf Sicherheitsbedenken und Versorgungsengpässe zurückzuführen ist. Am 1.2.2025 waren noch etwa 157.500 Menschen aus den Gouvernements Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa vertrieben. Frauen und Kinder (Mädchen und Jungen) machen etwa 91 % der Vertriebenen aus, was auf einen erhöhten Bedarf an Schutz, Gesundheitsversorgung, Ernährung und psychosozialer Unterstützung hindeutet (UN OCHA 5.2.2026). Da die SDF an konventionellem Boden verliert, wendet sie sich nun wirkungsvollen asymmetrischen Sabotageakten zu, um ihre Macht in staatlich kontrollierten Zentren zu demonstrieren. Während der Kampfhandlungen mit den Regierungstruppen kam es zu einem Anstieg des Einsatzes von Selbstmorddrohnen, die auf hochrangige zivile und politische Ziele abzielten, darunter der Stadtpalast von Aleppo und die elektrische Infrastruktur des Khaled-Fajr-Krankenhauses. Dies deutet darauf hin, dass wenn Damaskus Gebiete zurückerobert, die Bedrohung für die Infrastruktur des privaten Sektors (Öl, Wasser und Strom) weiterhin kritisch bleiben wird (SARI 19.1.2026).

Damaskus hat zivile Opferzahlen im Norden bisher auf ein Minimum beschränken können – im Gegensatz zu den blutigen Auseinandersetzungen an der Küste im März 2025 und in Suweida im Juli desselben Jahres (ICG 20.1.2026).

Die neue syrische Regierung ergriff Maßnahmen, um zu verhindern, dass Zivilisten zu Schaden kommen, anders als bei früheren Gewaltausbrüchen zwischen ihren Streitkräften und anderen Gruppen an der Küste und im südlichen Gouvernement Suweida, bei denen Hunderte von Zivilisten aus den religiösen Minderheiten der Alawiten und Drusen bei sektiererischen Racheangriffen getötet wurden (ABC News 15.2.2026).

Die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien hat sich nach dem Abkommen vom 30.1.2026 verbessert, wobei die Feindseligkeiten insgesamt zurückgegangen sind, auch wenn die Lage weiterhin instabil ist und der Zugang auf vereinbarte Korridore beschränkt bleibt (UN OCHA 13.2.2026). Die Sicherheitslage ist in mehreren Gebieten des Gouvernements al-Hasaka weiterhin angespannt. Sicherheitsverstöße führten zu einer sekundären Vertreibung aus Binnenflüchtlingslagern in der Nähe von al-Hasaka und Qamishli. In Aleppo hält das am 18.1.2026 verkündete Waffenstillstandsabkommen weiterhin, sodass schätzungsweise 66 % der zu Beginn der Feindseligkeiten in Aleppo vertriebenen Personen (138.053 am 9.1.2026) zurückkehren konnten (IOM 6.2.2026). Die Lage in ’Ain al-’Arab/Kobane und den nordöstlichen Gouvernements hat sich in den letzten Tagen weiter verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.1.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (UN OCHA 13.2.2026).

Aleppo

Im Gouvernement Aleppo ist die Lage komplexer. Obwohl die Region nominell unter der Kontrolle der neuen Behörden steht, bestehen weiterhin Spaltungen zwischen den Gebieten, die früher von der HTS, der SNA und den SDF kontrolliert wurden. Im Osten von Aleppo, der zuvor von den SDF kontrolliert wurde, kam es zu Entführungen und Raubüberfällen durch die SNA. Diese Verstöße gegen Zivilisten waren so gravierend, dass Sicherheitskräfte in Städten wie Manbij, Afrin und Jarablus eingreifen mussten (DIS 6.2025). Im Norden und Nordwesten des Gouvernements Aleppo, insbesondere entlang der türkischen Grenze, übt die von der Türkei unterstützte Koalition bewaffneter Gruppierungen, bekannt als SNA, weiterhin erheblichen Einfluss aus. Einige SNA-Fraktionen haben sich nur formal in die Strukturen der Übergangsverwaltung integriert – hauptsächlich aus Angst vor dem Verlust ihres politischen Einflusses und aus Sorge vor einer möglichen Strafverfolgung wegen Menschenrechtsverletzungen. Während die SNA weiterhin die Kontrolle über viele Gebiete im Nordwesten des Landes behält, steht sie nach wie vor vor internen Herausforderungen, um den Zusammenhalt zwischen ihren verschiedenen Fraktionen zu bewahren (MVCR 8.2025).

Idlib

Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide (MVCR 8.2025).

Deir ez-Zour

Eine Quelle hob insbesondere die ländlichen Gebiete des Gouvernements Deir ez-Zour im Zusammenhang mit Sicherheitsvorfällen hervor. Diese Gebiete wurden als instabil beschrieben, vor allem aufgrund der Verbreitung von Waffen, zahlreicher Attentate und der Eskalation von Stammeskonflikten.In den syrischen Wüstenregionen von ar-Raqqa, Deir ez-Zour und gelegentlich auch al-Hasaka ist der IS durch sogenannte Schläferzellen präsent (MVCR 8.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zour hat die Bedrohung durch pro-iranische Milizen abgenommen, jedoch bleibt die Gefahr durch den IS bestehen und nimmt sogar zu. Einige Einwohner der Stadt Deir ez-Zour werden gelegentlich beschuldigt, sich während der vorherigen Regierung pro-iranischen Milizen angeschlossen zu haben. Bemerkenswert ist, dass Deir ez-Zour das einzige Gouvernement ist, in der die Sicherheitslage in der Stadt weitgehend derjenigen auf dem Land entspricht. Das Grenzgebiet von al-Bu Kamal nahe der irakischen Grenze bleibt instabil. Im Mai 2025 führten die Behörden Durchsuchungsaktionen in Dörfern in diesem Gebiet durch, das zuvor Teil eines wichtigen Waffenschmuggelkorridors zwischen dem Irak und dem Libanon war. Die langfristigen Auswirkungen dieser Razzien auf die Zivilbevölkerung sind noch unklar. In den von den SDF kontrollierten Gebieten ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Die einzige bedeutende Sicherheitsbedrohung in diesen Gebieten geht von Schläferzellen des IS aus (DIS 6.2025).

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6 Sicherheitsbehörden

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Neue Syrische Armee, Verteidigungsministerium

[Informationen zur neuen syrischen Armee finden sich auch im Kapitel Wehr- und Reservedienst. Informationen zur Eingliederung der kurdisch geführten Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) finden sich im UnterkapitelSicherheitsbehörden / Sicherheitsbehörden in den DAANES Anm.]

Der Zusammenbruch des Assad-Regimes führte zu einer fast vollständigen Auflösung der Syrischen Arabischen Armee (963 2.9.2025). Ash-Shara’ und die Übergangsregierung streben die Aufstellung einer neuen nationalen Armee mit einer zentralisierten Kommandostruktur und einer formellen militärischen Hierarchie nach dem Vorbild konventioneller Staatsarmeen an.

Die Streitkräfte würden sich aus Kämpfern von mehr als 60 verschiedenen Gruppierungen und Formationen sowie ehemaligen Offizieren der syrischen Armee zusammensetzen, sowohl aus jenen, die sich noch im Land befinden, als auch aus jenen, die im Exil leben (MEI 12.6.2025). Angestrebt wird eine Armee mit 300.000 Soldaten (963 2.9.2025). Der Plan zur Aufstellung der Armee ist laut einem Beamten des Verteidigungsministeriums in mindestens drei Phasen gegliedert. Die erste Phase umfasst die Ausrüstung von Militärstützpunkten, den Aufbau der Organisationsstruktur, Beförderungen, Ernennungen und die geografische Stationierung der Streitkräfte. Dazu gehört auch die Bildung von Militärdivisionen in allen Regionen Syriens und die Integration der Gruppierungen mit ihren Waffen in diese neuen Formationen. Jeder Fraktionsführer würde weiterhin das Kommando über seine Einheit behalten, die wiederum von einem desertierten Offizier beaufsichtigt würde, der zuvor der SNA oder der DMO angehörte, alles unter der Aufsicht des Verteidigungsministeriums. Bemerkenswert ist, dass keine offiziellen Dokumente veröffentlicht wurden, die die genaue Beschaffenheit dieser neuen Armee umreißen, abgesehen von der Abschaffung der Wehrpflicht. In der zweiten Phase werden spezialisierte militärische Formationen wie Luftabwehr-, Infanterie- und Panzereinheiten geschaffen. Ausgewählte Kämpfer aus bestehenden Gruppierungen werden diesen spezialisierten Formationen zugewiesen und in sie integriert, um zu verhindern, dass sich innerhalb der Armee zusammenhängende fraktionsbasierte Blöcke bilden – etwas, das die Regierung unbedingt vermeiden möchte. Die dritte Phase hängt von den Verhandlungen mit den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Demoratic Forces - SDF) ab, da die Integration der SNA in die neue nationale Streitkraft von diesem Ergebnis abhängt (MEI 12.6.2025). Die Bildung der neuen syrischen Armee, in der bewaffnete Gruppierungen, die sich gegen das ehemalige Regime gestellt haben, sowie neue Freiwillige zusammengeführt werden, ist im Gange (963 2.9.2025).

Ash-Shara’ versprach, dass die bewaffneten Gruppierungen und Milizen entwaffnet würden (HB 16.12.2024), und kündigte an, dass die bewaffneten Gruppierungen aufgelöst und die Kämpfer ausgebildet werden, um in die Reihen des Verteidigungsministeriums einzutreten. Sie werden dem Gesetz unterworfen sein (DW 17.12.2024). Am 29.1.2025 wurde die Auflösung einiger bewaffneter Gruppierungen in Syrien bekannt gegeben, darunter findet sich auch die HTS (Sky News 31.1.2025). Seit Jänner 2025 haben die Interimsministerien für Verteidigung und Inneres zügig daran gearbeitet, alle bewaffneten Gruppen unter einer einzigen, mit dem Staat verbundenen Armee und Polizei zu vereinen. Für diesen Prozess wurde der Oberste Ausschuss für die Regulierung der Streitkräfte eingerichtet, der Waffen, Technologie, Militärstützpunkte und Personal überwachen soll (TNA 3.2.2025). Einige der Gruppierungen, die vereint werden sollen, waren in Nord- und Westsyrien aktiv, während andere ihren Einfluss auf Südsyrien konzentriert haben, wie die Achte Brigade unter der Führung des ehemaligen Oppositionskommandeurs Ahmad al-’Awda oder andere Formationen, die im drusischen Mehrheitsgouvernement Suweida eingesetzt werden. Diese Formationen, die sich in der nächsten Phase zu einer einzigen Armee vereinigen sollen, sind jedoch über ihre Visionen und Ziele sowie darüber, woher sie Unterstützung erhalten, zerstritten (AlHurra 12.2.2025). Die Entscheidung, die bewaffneten Gruppierungen unter einer einzigen nationalen Armee zusammenzufassen, wurde während eines hochrangigen Treffens in Damaskus formalisiert. Das Abkommen umfasst nicht alle Fraktionen. Gruppierungen, die in südlichen Regionen wie Dar’aa, Quneitra und Suweida operieren, sowie in at-Tanf stationierte, von den USA ausgebildete Truppen bleiben außerhalb des Geltungsbereichs. Auch die kurdisch dominierten SDF fallen nicht unter das Abkommen (TR-Today 8.1.2025). Im Mai 2025 erklärte das syrische Verteidigungsministerium, dass die militärischen Einheiten in einen einheitlichen institutionellen Rahmen integriert worden sind, und bezeichnete dies als großen Erfolg. Gleichzeitig betonte es jedoch, dass die verbleibenden, nicht näher genannten, „ kleinen bewaffneten Gruppierungen“ innerhalb von zehn Tagen nach dieser Erklärung dem Ministerium beitreten müssten, um die Vereinigungs- und Organisationsprozesse abzuschließen (BBC 18.5.2025). Dem Direktor der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) zufolge gilt diese Frist nur für kleinere bewaffnete Gruppierungen und nicht für die SDF oder drusische Gruppierungen (SOHR 27.5.2025).

Die Opposition gegen al-Assad war schon immer zersplittert, und es gibt eine lange Geschichte von gescheiterten Vereinigungsprojekten, sowohl im Norden als auch im Süden des Landes. Nach seinem Sturz hat sich die Lage geändert, aber die Probleme sind nicht völlig verschwunden (AlHurra 12.2.2025). Die Auflösung der bewaffneten Gruppierungen wurde insgesamt mindestens drei Mal angekündigt, aber die Gruppierungen verschwanden nie. Sie bilden weiterhin das Fundament des Verteidigungsministeriums und spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle sowohl in der Politik als auch in den militärischen Operationen der Regierung in Damaskus. Sie treten immer wieder in kritischen Kontexten in Erscheinung: Sie begehen Verstöße oder individuelle Missbräuche und werden für Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit verantwortlich gemacht, Handlungen, die manchmal einem Völkermord gleichkommen. Diese Schuldzuweisungen entlasten die zentrale Führung in Damaskus auf bequeme Weise und distanzieren sie von der Verantwortung oder Absicht für diese Gräueltaten (963 25.8.2025). Militärangehörige, darunter hochrangige Offiziere, sagten, dass einige Oppositionsgruppierungen weiterhin in den Formationen operieren, die sie vor dem Sturz des ehemaligen Präsidenten Bashar al-Assad im Dezember genutzt haben, während gleichzeitig eine schrittweise Übergabe an Brigaden unter der Führung von Damaskus stattfindet, um eine neue Armee aufzubauen (National 21.2.2025). Unter der Oberfläche bleibt eine echte Vereinigung schwer zu erreichen. Quellen bestätigen, dass die meisten bewaffneten Gruppierungen weiterhin unabhängig agieren und ihre ursprünglichen Führungsstrukturen und territoriale Kontrolle beibehalten. Vor allem Elemente der SNA agieren im Nordwesten weiterhin autonom. Das erste große Hindernis für die Vereinigung der bewaffneten Gruppierungen in Syrien ist das tief verwurzelte Misstrauen zwischen diesen – insbesondere gegenüber der HTS. Jahrelange interne Konflikte, ideologische Spaltungen und die Geschichte der Unterdrückung rivalisierender Gruppierungen durch die HTS haben zu Ressentiments und Misstrauen geführt. Die Vorstellung, dass ehemals verfeindete Gruppierungen nun unter einer einheitlichen Befehlskette dienen sollen, insbesondere einer von der HTS aufgebauten, ist ohne echte Versöhnung oder inklusive institutionelle Reformen nach wie vor schwer zu vermitteln. Viele Gruppierungen haben sich geweigert, ihre internen Strukturen aufzulösen oder schwere Waffen abzugeben. Kämpfer unterstehen oft weiterhin ihren ursprünglichen Anführern und nicht dem Verteidigungsministerium, und Gruppen haben häufig Waffen versteckt oder gehortet, um sich gegen zukünftigen Verrat oder erzwungene Entwaffnung abzusichern (MECGA 25.6.2025).

Am 27.4.2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass es Bewerbungen von Offizieren und anderen Personen entgegennimmt, die unter dem früheren Regime desertiert sind und wieder in den Militärdienst eintreten möchten. Zur Registrierung wurde ein Link veröffentlicht (SANA 27.4.2025). Das Ministerium gab bekannt, dass es ein Online-Bewerbungsverfahren für Überläufer des ehemaligen Regimes, die wieder in den Dienst zurückkehren möchten, eingerichtet habe. Der 16-teilige Fragebogen fragt nach biografischen Details, Informationen über den Dienstort, die Spezialisierung und das Datum der Desertion (FT 28.4.2025). Diese Ankündigung ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die das Ministerium nach dem Sturz des Regimes von al-Assad ergriffen hat. Am 16.3.2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass es daran arbeite, alle Deserteure entsprechend ihrer Erfahrung und Kompetenz wieder in die Armee aufzunehmen (Almodon 27.4.2025). Die Abteilung für Offiziersangelegenheiten des Verteidigungsministeriums hat eigenen Angaben zufolge Tausende von Anträgen von Offizieren erhalten, die aus der Armee des ehemaligen Regimes desertiert sind und nun wieder ihren Dienst aufnehmen und sich den Reihen der Armee anschließen möchten. Mehr als 3.000 Offiziere hätten bis August 2025 einen Antrag gestellt (Ikhbariya Syria 11.8.2025), oder sind bereits in den Dienst zurückgekehrt (NPA 11.8.2025). Es wurden spezielle Ausschüsse gebildet, um die Anträge der desertierten Offiziere entgegenzunehmen und ihre Daten nach Rang, Spezialisierung und anderen Kriterien zu ordnen. Dazu wurden Überläufer und aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassene Offiziere vorgeladen, mündliche Befragungen durchgeführt und spezielle Formulare ausgefüllt, um ihre Angaben zu überprüfen. Anschließend würden sie entsprechend ihrer Spezialisierung militärischen Formationen und Einheiten zugewiesen (Ikhbariya Syria 11.8.2025). Das Ministerium bemüht sich außerdem aktiv um Offiziere, die zuvor aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassen wurden, um ihre mögliche Rückkehr zu erleichtern. In der derzeitigen Phase des Wiederaufbaus des Militärs sind keine Einschränkungen oder besonderen Bedingungen für die Rückkehr von Offizieren vorgesehen. Stattdessen wird großer Wert darauf gelegt, dass alle nationalen Militärangehörigen, unabhängig von ihrem akademischen oder beruflichen Hintergrund, zum Wiederaufbau der Streitkräfte beitragen (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Zum einen werden die Fälle von desertierten Offizieren von der Abteilung für Offiziersangelegenheiten bearbeitet, zum anderen werden die Akten der desertierten Offiziere und Soldaten von der Abteilung für Organisation und Verwaltung des Verteidigungsministeriums bearbeitet und geprüft. Die Priorität der Bearbeitung wird durch Spezialisierung und militärischen Bedarf definiert und nicht nach Rang. Die Deserteure des früheren Regimes lassen sich unterteilen in diejenigen, die während des gestürzten Regimes keine Kompromisse eingegangen sind, und in diejenigen, die aus verschiedenen Gründen und unter unterschiedlichem Druck, je nach ihrer Position und ihrem Einsatzgebiet, dazu gezwungen waren, mit dem Regime Vereinbarungen zu treffen. Die Entscheidung darüber, ob diejenigen, die während des gestürzten Regimes Kompromisse eingegangen sind, zurückkehren dürfen, bleibt weiterhin unbekannt, während ihre Akten laut einer Quelle im Verteidigungsministerium sorgfältig geprüft werden, um jeden Fall einzeln zu untersuchen (Syria TV 8.10.2025b). Bei der Verwaltung des Rückkehrprozesses will man flexibel bleiben, insbesondere da viele Offiziere im Ausland in Flüchtlingsaufnahmeländern leben. Dabei werden ihre Reisebedingungen und logistischen Herausforderungen berücksichtigt, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie die notwendigen Verfahren problemlos abschließen können. Um die zurückkehrenden Offiziere zu unterstützen, hat das Verteidigungsministerium außerdem angekündigt, dass alle registrierten Offiziere ein monatliches Gehalt erhalten, auch wenn sie noch keiner bestimmten Militäreinheit zugewiesen wurden (NPA 11.8.2025; vgl. SyrRev 18.8.2025). Eine Ausnahme bilden hierbei Personen, die kurz nach ihrer Desertion individuelle Vereinbarungen mit den Geheimdiensten des gestürzten Regimes getroffen hatten. Wurde dies bei einer Untersuchung festgestellt, wurde die Auszahlung der Gehälter an diese Personen eingestellt. Eine Entscheidung, wie mit diesen Fällen weiterverfahren wird, ist noch ausständig (Stand: Oktober 2025) (Syria TV 8.10.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab im Oktober 2025 bekannt, dass mehr als 70 % der desertierten Offiziere entsprechend ihrer Spezialisierung und bisherigen Erfahrung dem Verteidigungsministerium beigetreten sind. Die Übrigen befinden sich noch im Prozess der Reaktivierung, während der verbleibende Prozentsatz sich entweder außerhalb des Landes befindet oder nicht zum Militärdienst zurückkehren möchte (Syria TV 8.10.2025b).Am 27.4.2025 gab das Verteidigungsministerium bekannt, dass es Bewerbungen von Offizieren und anderen Personen entgegennimmt, die unter dem früheren Regime desertiert sind und wieder in den Militärdienst eintreten möchten. Zur Registrierung wurde ein Link veröffentlicht (SANA 27.4.2025). Das Ministerium gab bekannt, dass es ein Online-Bewerbungsverfahren für Überläufer des ehemaligen Regimes, die wieder in den Dienst zurückkehren möchten, eingerichtet habe. Der 16-teilige Fragebogen fragt nach biografischen Details, Informationen über den Dienstort, die Spezialisierung und das Datum der Desertion (FT 28.4.2025). Diese Ankündigung ist eine Fortsetzung der Maßnahmen, die das Ministerium nach dem Sturz des Regimes von al-Assad ergriffen hat. Am 16.3.2025 verkündete das Verteidigungsministerium, dass es daran arbeite, alle Deserteure entsprechend ihrer Erfahrung und Kompetenz wieder in die Armee aufzunehmen (Almodon 27.4.2025). Die Abteilung für Offiziersangelegenheiten des Verteidigungsministeriums hat eigenen Angaben zufolge Tausende von Anträgen von Offizieren erhalten, die aus der Armee des ehemaligen Regimes desertiert sind und nun wieder ihren Dienst aufnehmen und sich den Reihen der Armee anschließen möchten. Mehr als 3.000 Offiziere hätten bis August 2025 einen Antrag gestellt (Ikhbariya Syria 11.8.2025), oder sind bereits in den Dienst zurückgekehrt (NPA 11.8.2025). Es wurden spezielle Ausschüsse gebildet, um die Anträge der desertierten Offiziere entgegenzunehmen und ihre Daten nach Rang, Spezialisierung und anderen Kriterien zu ordnen. Dazu wurden Überläufer und aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassene Offiziere vorgeladen, mündliche Befragungen durchgeführt und spezielle Formulare ausgefüllt, um ihre Angaben zu überprüfen. Anschließend würden sie entsprechend ihrer Spezialisierung militärischen Formationen und Einheiten zugewiesen (Ikhbariya Syria 11.8.2025). Das Ministerium bemüht sich außerdem aktiv um Offiziere, die zuvor aus sicherheitspolitischen oder politischen Gründen entlassen wurden, um ihre mögliche Rückkehr zu erleichtern. In der derzeitigen Phase des Wiederaufbaus des Militärs sind keine Einschränkungen oder besonderen Bedingungen für die Rückkehr von Offizieren vorgesehen. Stattdessen wird großer Wert darauf gelegt, dass alle nationalen Militärangehörigen, unabhängig von ihrem akademischen oder beruflichen Hintergrund, zum Wiederaufbau der Streitkräfte beitragen (NPA 11.8.2025; vergleiche SyrRev 18.8.2025). Zum einen werden die Fälle von desertierten Offizieren von der Abteilung für Offiziersangelegenheiten bearbeitet, zum anderen werden die Akten der desertierten Offiziere und Soldaten von der Abteilung für Organisation und Verwaltung des Verteidigungsministeriums bearbeitet und geprüft. Die Priorität der Bearbeitung wird durch Spezialisierung und militärischen Bedarf definiert und nicht nach Rang. Die Deserteure des früheren Regimes lassen sich unterteilen in diejenigen, die während des gestürzten Regimes keine Kompromisse eingegangen sind, und in diejenigen, die aus verschiedenen Gründen und unter unterschiedlichem Druck, je nach ihrer Position und ihrem Einsatzgebiet, dazu gezwungen waren, mit dem Regime Vereinbarungen zu treffen. Die Entscheidung darüber, ob diejenigen, die während des gestürzten Regimes Kompromisse eingegangen sind, zurückkehren dürfen, bleibt weiterhin unbekannt, während ihre Akten laut einer Quelle im Verteidigungsministerium sorgfältig geprüft werden, um jeden Fall einzeln zu untersuchen (Syria TV 8.10.2025b). Bei der Verwaltung des Rückkehrprozesses will man flexibel bleiben, insbesondere da viele Offiziere im Ausland in Flüchtlingsaufnahmeländern leben. Dabei werden ihre Reisebedingungen und logistischen Herausforderungen berücksichtigt, mit dem Ziel, sicherzustellen, dass sie die notwendigen Verfahren problemlos abschließen können. Um die zurückkehrenden Offiziere zu unterstützen, hat das Verteidigungsministerium außerdem angekündigt, dass alle registrierten Offiziere ein monatliches Gehalt erhalten, auch wenn sie noch keiner bestimmten Militäreinheit zugewiesen wurden (NPA 11.8.2025; vergleiche SyrRev 18.8.2025). Eine Ausnahme bilden hierbei Personen, die kurz nach ihrer Desertion individuelle Vereinbarungen mit den Geheimdiensten des gestürzten Regimes getroffen hatten. Wurde dies bei einer Untersuchung festgestellt, wurde die Auszahlung der Gehälter an diese Personen eingestellt. Eine Entscheidung, wie mit diesen Fällen weiterverfahren wird, ist noch ausständig (Stand: Oktober 2025) (Syria TV 8.10.2025b). Der Sprecher des Verteidigungsministeriums gab im Oktober 2025 bekannt, dass mehr als 70 % der desertierten Offiziere entsprechend ihrer Spezialisierung und bisherigen Erfahrung dem Verteidigungsministerium beigetreten sind. Die Übrigen befinden sich noch im Prozess der Reaktivierung, während der verbleibende Prozentsatz sich entweder außerhalb des Landes befindet oder nicht zum Militärdienst zurückkehren möchte (Syria TV 8.10.2025b).

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Die neuen Divisionen der syrischen Armee wurden in deutlicher Abkehr von der bisherigen Praxis nicht an Checkpoints eingesetzt oder mit internen Polizeiaufgaben betraut. Diese Trennung zwischen militärischen und zivilen Sicherheitsfunktionen scheint ein Versuch zu sein, die Armee von der allgegenwärtigen Einmischung in das öffentliche Leben zu distanzieren, die für das Assad-Regime charakteristisch war. Diese Aufgabenteilung befindet sich zwar noch in einem frühen Stadium, ist jedoch ein vielversprechender Schritt zur Professionalisierung der Streitkräfte und zur Abgrenzung der Rollen ziviler und militärischer Institutionen (Etana 7.2025). Die Gehälter liegen zwischen 150 und 500 US-Dollar und werden aus Mitteln bezahlt, die der Kontrolle der HTS unterstehen, darunter zwei Telekommunikationsunternehmen, die al-Assad und seinen Partnern gehörten (National 3.6.2025).

Die Ausbildung für die Streit- und Sicherheitskräfte ist minimal, und die Mechanismen zur Gewährleistung der Rechenschaftspflicht sind unzureichend – wie die Ereignisse in der Küstenregion gezeigt haben (ArabRef 24.4.2025). Am 30.5.2025 veröffentlichte das Verteidigungsministerium einen Verhaltenskodex für Militärangehörige und Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums. Der Kodex basiert unter anderem auf Grundwerten wie Disziplin, Rechtsstaatlichkeit sowie dem Schutz von Rechten und Freiheiten. Neben der Verteidigung der nationalen Souveränität und territorialen Integrität beinhaltet der Auftrag auch den Schutz der Zivilbevölkerung. Der Kodex betont nachdrücklich die Achtung von Gesetzen und Vorschriften, den Schutz von öffentlichem und privatem Eigentum und die Behandlung aller Bürger mit Würde und Respekt, „ohne jegliche Form der Diskriminierung“. Angriffe auf Zivilisten oder deren Eigentum, diskriminierendes Verhalten sind verboten (MEI 12.6.2025). Trotz dieser Verhaltensregeln, die es verbieten, Gefangene zu beleidigen oder zu misshandeln und gleichzeitig vorgeben, Zivilisten zu respektieren, sie mit Würde zu behandeln und jede Form von Missbrauch oder Diskriminierung zu unterlassen, kursieren in den sozialen Meiden zahlreiche Videos, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigendem Verhalten dokumentieren (STJ 26.6.2025). [Weitere Informationen zu Folter, unmenschlicher Behandlung und Haftbedingungen finden sich im Kapitel Folter und unmenschliche Behandlung.] Im April 2025 hat die Allgemeine Sicherheit eine Richtlinie erlassen, die es ihren Mitgliedern verbietet, in der Öffentlichkeit Masken zu tragen, sofern sie nicht in einem Sondereinsatz sind. Die Durchsetzung dieser Regel erfolgt jedoch selektiv. In der Praxis werden Masken weiterhin getragen – allerdings nun hierarchisiert. Hochrangige oder Eliteeinheiten, insbesondere solche, die mit der Bekämpfung von Aufständen oder der Durchsetzung politischer Maßnahmen beauftragt sind, tragen weiterhin Masken (MERIP 16.4.2025). Ende September 2025 erließ das Verteidigungsministerium eine Richtlinie, die die Herstellung oder das Aufnähen von militärischen Abzeichen verbietet (Enab 10.10.2025).

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Geheimdienste

Die ehemaligen militärischen Geheimdienste Syriens waren für ihre Unterdrückung berüchtigt. In der neuen Struktur werden Anstrengungen unternommen, um ein Nachrichtensystem von Grund auf neu aufzubauen, das frei von den Altlasten des vorherigen Regimes ist (TR-Today 8.1.2025). Das syrische Generalkommando hat die Ernennung von Anas Hassan Khattab zum Leiter des allgemeinen Nachrichtendienstes bekannt gegeben. Khattab übernahm Anfang 2014 die Position des administrativen Emirs der Jabhat an-Nusra [Gruppierung, die später in Hay’at Tahrir ash-Sham umbenannt wurde. Mehr dazu in Sicherheitsbehörden / Bewaffnete Gruppierungen. Anm.], nachdem er Ende 2013 einer der Anführer der Gruppe und allgemeiner administrativer Emir gewesen war. Nach Angaben des UN-Sicherheitsrats wurde Khattab am 23.9.2014 aufgrund seiner Verbindugen zur al-Qa’ida sowie wegen der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung, Begehung, Beteiligung oder Unterstützung der Handlungen und Aktivitäten der Jabhat an-Nusra auf die Sanktionsliste gesetzt (BBC 26.12.2024). Unter den neuen Rahmenbedingungen fungiert die Allgemeine Sicherheit nun als eine Art Auslandsgeheimdienst, während mehrere interne Abteilungen geschaffen wurden, die mit der Bekämpfung von Schmuggel und Terrorismus sowie der Verfolgung von „Regimegegnern“ beauftragt sind (Etana 7.2025). Soweit bekannt, wurde von den Übergangsbehörden bislang ein neuer Nachrichtendienst unter dem Innenministerium eingerichtet. Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums wurde der neue Geheimdienst Jihaz al-Istikhbarat [zu Deutsch etwa: Geheimdienstapparat Anm.] benannt (MBZ 31.5.2025).

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6.2 Sicherheitsbehörden in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

In der Demokratischen Autonomen Region Nord- und Ostsyrien (DAANES) dominieren die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF), eine Koalition von kurdischen, sunnitisch-arabischen und syrisch-christlichen Gruppierungen unter der Führung kurdischer Milizen, insbesondere der Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG). Sie gliedern sich in Einheiten der Inneren Sicherheit [Asayesh], Terrorismusbekämpfung und Kommandoeinheiten (CIA 31.7.2024). Außerdem gibt es schnelle Eingreiftruppen und einen Geheimdienst. Hinzu kommen regionale Militärräte, wie der Militärrat von Deir ez-Zour, der Rat von Manbij und der Rat von ar-Raqqa, die sich in erster Linie auf den Schutz ihrer Regionen konzentrieren (Enab 23.1.2025). Die SDF wurden im Oktober 2015 mit Unterstützung der von den USA geführten internationalen Koalition gegründet, um gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) vorzugehen (Syria TV 1.2.2025). Nach Angaben des Pentagons stellten Kurden im März 2017 40 % und Araber 60 % der SDF, andere Quellen geben den Prozentsatz arabischer Kämpfer niedriger an. Jedenfalls besteht Konsens darüber, dass die Führung der SDF bei den Kurden liegt. Neben syrischen Arabern und Kurden gibt es auch ausländische Kommandanten und Elemente in den SDF. Letztere sollen laut Aussagen des SDF-Kommandanten ’Abdi Syrien verlassen, wenn ein Waffenstillstand mit der Türkei bzw. der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) erzielt wurde (AJ 29.1.2025). Angeführt werden die SDF von Mazloum ’Abdi, einem Kurden (ACW 27.6.2025). Die YPG sind die größte Miliz innerhalb der SDF (BBC 10.12.2024). Experten schätzen die Anzahl der Kämpfer der SDF auf 20.000 bis maximal 30.000. Kommandant ’Abdi gibt die Anzahl mit 100.000 Kämpfer an (AJ 29.1.2025). Im Gegensatz zu den Selbstverteidigungsgruppen, die aus Wehrpflichtigen bestehen, werden die SDF an der Front eingesetzt (DIS 6.2024). [Nähere Informationen zur Selbstverteidigungspflicht finden sich im Kapitel Wehr- und Reservedienst / DAANES]

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Die SDF nutzen die internationale finanzielle Unterstützung vor allem, um die Gehälter und Löhne ihrer Kämpfer und Verwaltungsangestellten zu bezahlen, die zwischen 100 und 800 US-Dollar liegen. Diese Löhne sind die höchsten im Vergleich zu anderen lokalen bewaffneten Gruppen in Syrien, einschließlich der ehemaligen Regimetruppen, was den SDF in hohem Maße geholfen hat, eine kontinuierliche Rekrutierung in ihre Reihen zu gewährleisten (AJ 29.1.2025). Im Juli 2025 wurde von einer arabischen Quelle von einem Problem mit verspäteten Gehaltszahlungen berichtet. Viele Mitglieder der SDF hätten sich darüber beschwert, ihre Gehälter für den letzten Monat nicht erhalten zu haben, und behaupteten, dass die internationale Koalition zur Bekämpfung des IS die Gehälter der SDF-Kräfte für den letzten Monat nicht gezahlt hätte.Die vorliegenden Daten zum US-Verteidigungshaushalt zeigen jedoch, dass die internationale Koalition bis Ende 2025 Mittel für die SDF bereitgestellt hat (Erem 7.7.2025). Das US-Verteidigungsministerium hat dem Kongress seinen Haushaltsentwurf für 2026 vorgelegt, der laut einer Erklärung 130 Millionen US-Dollar unter anderem zur Unterstützung der SDF im Rahmen des Counter-ISIS Train and Equip Fund (CTEF) vorsieht (NPA 6.7.2025).

Als die SDF im Jahr 2014 im Kampf gegen den IS andere Kurden zur Unterstützung aufgefordert haben, haben irakische Peshmerga und die türkisch-kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê - PKK) ihnen Unterstützung zugesandt. Einige dieser ausländischen kurdischen Kämpfer haben das Land wieder verlassen. Eine Gruppierung mit Hunderten von Kämpfern ist mit dem Ziel geblieben, den Kurden bei ihrer Selbstverteidigung zu helfen (FAZ 28.1.2025). Ankara wirft der SDF-Führung seit Langem vor, den Kadern aus dem Qandil-Gebirge, dem Hauptquartier der PKK, unterstellt zu sein. Ein hochrangiger arabischer SDF-Vertreter aus Deir ez-Zour erklärt, dass PKK-Kader im Nordosten Syriens in den letzten Jahren erheblichen Einfluss auf die Entscheidungsfindung innerhalb der SDF hatten. Demnach verfolgen sie ihre eigene Agenda, die mit dem langjährigen Konflikt mit der Türkei verbunden ist. Er merkte jedoch an, dass sich das Gleichgewicht nach den jüngsten Entwicklungen verschoben habe, insbesondere nach dem Aufruf des inhaftierten PKK-Gründers Abdullah Öcalan im Februar 2025, die PKK zu entwaffnen und aufzulösen (MEI 9.5.2025). Einem Forscher zufolge üben die tatsächliche Kontrolle über militärische und sicherheitspolitische Entscheidungen innerhalb der SDF die Anführer der PKK aus, die sensible Positionen im Geheimdienst, der Anti-Terroreinheit und den Volksverteidigungseinheiten innehaben (Enab 23.1.2025).

Es gibt Hinweise darauf, dass es Uneinigkeit innerhalb der SDF gibt. Der genaue Grad der Meinungsverschiedenheiten innerhalb der SDF – und das Ausmaß der zentralen Kommandokontrolle über die Asayesh-Kräfte in Aleppo – bleibt umstritten. Dennoch ist offensichtlich, dass mehrere Entscheidungszentren beteiligt sind (AC 13.1.2026).

Die SDF haben schwere Waffen und Geschütze nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 an der Frontlinie mit den türkischen Streitkräften entlang der zwischen dem Gebiet Tall Tamr in der Provinz al-Hasaka und ’Ain ’Issa im Norden von ar-Raqqa erbeutet (SOHR 26.6.2025). Sie verfolgen nach den Kämpfen gegen die Terrormiliz IS im Jahr 2019 die Politik, die Kämpfer in kleine Gruppen aufzuteilen, anstatt in großen Verbänden vorzugehen (Enab 23.1.2025).

Die Revolutionäre Jugendbewegung Syriens (Revolutionary Youth Movement - RYM bzw. Tevgera Ciwanên ?ore?ger) identifiziert sich als sozialistische Bewegung, die von den Ideen Abdullah Öcalans, des inhaftierten Führers der PKK, inspiriert ist, und ideologisch mit der PKK und der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat - PYD) verbunden ist. Die RYM ist im gesamten Nordosten Syriens mit Büros und Zentren sowie einer Vielzahl von auf Jugendliche ausgerichteten kulturellen, politischen und militärischen Ausbildungsaktivitäten stark vertreten, von denen einige von hochrangigen SDF- und Autonomieverwaltungsbeamten besucht und unterstützt werden. Berichten zufolge haben Mitglieder der RYM in den letzten Jahren feindselige Handlungen gegen Demonstranten, Journalisten und politische Oppositionsparteien begangen (HRW 2.10.2024).

Die Einwohner der DAANES sind in der Lage, die verschiedenen bewaffneten Gruppierungen in der Region anhand ihrer Uniformen und Logos zu identifizieren und zu unterscheiden. Die SDF, einschließlich der YPG und YPJ, tragen in der Regel Uniformen mit Tarnmuster, während die Uniformen der Asayesh und der Selbstverteidigungskräfte (Hêzên Xweparastinê - HXP) dunkelgrün bzw. khakifarben sind. Mitglieder der RYM tragen häufig traditionelle kurdische Kleidung, die jener der PKK ähnelt, wodurch sie von den Einheimischen leicht identifiziert werden können, obwohl sie keine militärische Einheit sind. Einer Quelle zufolge ist es jedoch nicht immer einfach, Mitglieder der RYM zu identifizieren, da sie keine Waffen und keine spezifischen Uniformen tragen. Ihre Präsenz ist dennoch bei großen Aktivitäten wie Protesten und Demonstrationen spürbar (DIS 6.2024).

Obwohl in mehreren schriftlichen Quellen des Danish Immigration Service (DIS) über die Wehrpflicht bei den SDF berichtet wurde, bleibt die Rekrutierung von Personal für die SDF freiwillig und basiert auf einem Vertrag zwischen den SDF und der betreffenden Person. Die Standarddauer des Vertrags beträgt zwei Jahre Dienst bei den SDF, kann jedoch nach Ermessen der Freiwilligen verlängert werden. Es gibt eine Reihe von Faktoren, die Einzelpersonen weiterhin dazu motivieren, sich freiwillig den SDF anzuschließen. Dazu gehören wirtschaftliche Anreize, wie die im Vergleich zu anderen bewaffneten Gruppen relativ hohen Gehälter, die in Gebieten mit begrenzten Möglichkeiten für alternative Beschäftigungsmöglichkeiten, wie ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wirksam sind. Darüber hinaus ist die Fähigkeit der SDF, Schutz vor anderen Akteuren und Bedrohungen zu bieten, ein wichtiger Faktor für ihre Fähigkeit, Personal in Gebieten mit arabischer Mehrheit zu rekrutieren, und ethnische Kurden schließen sich den SDF an, um ihre Region zu verteidigen. Ein in Erbil ansässiger syrischer Journalist, versicherte, dass die SDF von Zwangsrekrutierungen absehen, um ihren Ruf als professionelle Streitmacht zu wahren. Die SDF vollziehen im Zusammenhang mit der Rekrutierung eine Identitäts- sowie eine Hintergrundüberprüfung durch die sogenannten „Komîn“, die kleinste Verwaltungseinheit im DAANES kontrollierten Gebiet. Personen, die sich für die SDF bewerben, müssen ihren nationalen Personalausweis, Familiendokumente und ein lokales Ausweisdokument, das als „Shahadet at-Tarif“ [arabisch Anm.] bzw. „Nasnameh“ [kurdisch Anm.] bekannt ist und von der örtlichen Komîn ausgestellt wird, vorlegen (DIS 6.2024).

Seit dem Amtsantritt der neuen syrischen Führung in Damaskus am 8.12.2024 kam es innerhalb der SDF zu zahlreichen Desertionen, zunächst im Gouvernement Deir ez-Zour, wo es sich um hochrangige Militärs des mit den SDF verbundenen Militärrats von Deir ez-Zour im östlichen Landgebiet des Gouvernements handelte (Erem 7.7.2025; vgl. SYD 13.12.2024, Bas 10.12.2024), die zu den Kräften der Rebellen, die al-Assad gestürzt haben, überliefen. Gleichzeitig kam es zu Demonstrationen und Forderungen, dass die Kräfte der Übergangsregierung die Kontrolle über das Gebiet übernehmen sollen. Der Kommandant des Militärrats von Deir ez-Zour, der weiterhin auf seinem Posten geblieben war, dementierte Berichte über groß angelegte Desertionen und erklärte, dass die bisherigen Desertionen nicht von Bedeutung seien (SYD 13.12.2024). Im April kam es zu Berichten über Desertionen im Gouvernement al-Hasaka. Dutzende Mitglieder der SDF sollen in der Region Tall Tamr mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sein und sich in das Gebiet Ra’s al-’Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Eine informierte Quelle erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zwangsrekrutiert worden waren. Die SDF starteten eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer wegen Fahrlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht. Dies ist nicht das erste Mal, dass Mitglieder der SDF desertieren. Die Fluchtbewegung hält bereits seit mehreren Jahren an. Der Unterschied besteht laut einer informierten Quelle darin, dass es sich diesmal um eine große Zahl handelt (AAA 13.4.2025). Lokale Quellen im Nordosten teilten mit, dass weitere arabische Mitglieder im Juli 2025 aus den SDF ausgetreten sind und sich mit der syrischen Regierung verbündeten Kräften angeschlossen haben. Das deutet auf eine mögliche Spaltung innerhalb der SDF zwischen ihren kurdischen und arabischen Komponenten hin. Laut arabischen Quellen hat die Zahl der Überläufer aus den SDF seit dem Sturz des Assad-Regimes mehr als 138 Mitglieder erreicht. Diese haben ihre Ausrüstung in Regierungsgebiete westlich des Euphrats und nach Ra’s al-’Ain an der Grenze zur Türkei gebracht. Die Quellen gaben an, dass Hunderte arabischer Kämpfer in den Reihen der SDF aus verschiedenen Gründen eine Desertion in Erwägung ziehen (Erem 7.7.2025). Ein Journalist und Forscher führt die zunehmenden Desertionen aus den Reihen der SDF darauf zurück, dass die meisten Mitglieder zwangsrekrutiert werden. Die meisten der desertierten Mitglieder stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen hatten, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (AAA 13.4.2025). Eine Quelle nennt zudem die Diskriminierung von Arabern im Vergleich zu den Kurden in Bezug auf Positionen und Gehältern als weiteren Desertionsgrund (Erem 7.7.2025). Der Sprecher der SDF wies die Berichte über Überläufer in einer kurzen Erklärung als Gerüchte und Angriff auf die SDF zurück, die nicht auf Beweisen beruhen (Erem 7.7.2025). Auch bei den Kämpfen in Aleppo Anfang 2026 zwischen kurdischen Kräften und Kräften der syrischen Zentralregierung brach der Zusammenhalt innerhalb der Asayesh-Reihen zusammen, und viele Kämpfer desertierten oder legten ihre Waffen nieder (AC 13.1.2026).Seit dem Amtsantritt der neuen syrischen Führung in Damaskus am 8.12.2024 kam es innerhalb der SDF zu zahlreichen Desertionen, zunächst im Gouvernement Deir ez-Zour, wo es sich um hochrangige Militärs des mit den SDF verbundenen Militärrats von Deir ez-Zour im östlichen Landgebiet des Gouvernements handelte (Erem 7.7.2025; vergleiche SYD 13.12.2024, Bas 10.12.2024), die zu den Kräften der Rebellen, die al-Assad gestürzt haben, überliefen. Gleichzeitig kam es zu Demonstrationen und Forderungen, dass die Kräfte der Übergangsregierung die Kontrolle über das Gebiet übernehmen sollen. Der Kommandant des Militärrats von Deir ez-Zour, der weiterhin auf seinem Posten geblieben war, dementierte Berichte über groß angelegte Desertionen und erklärte, dass die bisherigen Desertionen nicht von Bedeutung seien (SYD 13.12.2024). Im April kam es zu Berichten über Desertionen im Gouvernement al-Hasaka. Dutzende Mitglieder der SDF sollen in der Region Tall Tamr mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sein und sich in das Gebiet Ra’s al-’Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Eine informierte Quelle erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zwangsrekrutiert worden waren. Die SDF starteten eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer wegen Fahrlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht. Dies ist nicht das erste Mal, dass Mitglieder der SDF desertieren. Die Fluchtbewegung hält bereits seit mehreren Jahren an. Der Unterschied besteht laut einer informierten Quelle darin, dass es sich diesmal um eine große Zahl handelt (AAA 13.4.2025). Lokale Quellen im Nordosten teilten mit, dass weitere arabische Mitglieder im Juli 2025 aus den SDF ausgetreten sind und sich mit der syrischen Regierung verbündeten Kräften angeschlossen haben. Das deutet auf eine mögliche Spaltung innerhalb der SDF zwischen ihren kurdischen und arabischen Komponenten hin. Laut arabischen Quellen hat die Zahl der Überläufer aus den SDF seit dem Sturz des Assad-Regimes mehr als 138 Mitglieder erreicht. Diese haben ihre Ausrüstung in Regierungsgebiete westlich des Euphrats und nach Ra’s al-’Ain an der Grenze zur Türkei gebracht. Die Quellen gaben an, dass Hunderte arabischer Kämpfer in den Reihen der SDF aus verschiedenen Gründen eine Desertion in Erwägung ziehen (Erem 7.7.2025). Ein Journalist und Forscher führt die zunehmenden Desertionen aus den Reihen der SDF darauf zurück, dass die meisten Mitglieder zwangsrekrutiert werden. Die meisten der desertierten Mitglieder stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen hatten, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (AAA 13.4.2025). Eine Quelle nennt zudem die Diskriminierung von Arabern im Vergleich zu den Kurden in Bezug auf Positionen und Gehältern als weiteren Desertionsgrund (Erem 7.7.2025). Der Sprecher der SDF wies die Berichte über Überläufer in einer kurzen Erklärung als Gerüchte und Angriff auf die SDF zurück, die nicht auf Beweisen beruhen (Erem 7.7.2025). Auch bei den Kämpfen in Aleppo Anfang 2026 zwischen kurdischen Kräften und Kräften der syrischen Zentralregierung brach der Zusammenhalt innerhalb der Asayesh-Reihen zusammen, und viele Kämpfer desertierten oder legten ihre Waffen nieder (AC 13.1.2026).

Die Übergangsregierung verfolgt eine zweigleisige Strategie, um die SDF zur Entwaffnung zu zwingen: Sie verhandelt aktiv mit den SDF und stimmt sich gleichzeitig mit der Türkei und der von der Türkei unterstützten SNA ab. Sowohl die Türkei als auch die SNA bekämpfen die SDF aktiv in Nordsyrien (ISW 23.1.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten ’Abdi und Übergangspräsident ash-Shara’ ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung der Überbleibsel des Assad-Regimes und anderer Bedrohungen unterstützen (Arabiya 11.3.2025). In der Vereinbarung wurde ein Waffenstillstand auf allen syrischen Territorien und die Eingliederung aller zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die Verwaltung des syrischen Staates, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens und der Öl- und Gasfelder festgehalten. Das Abkommen sollte bis Ende des Jahres 2025 umgesetzt werden (AJ 10.3.2025a). Das Abkommen sieht die Integration der zivilen und militärischen Institutionen der DAANES in die syrische Staatsverwaltung vor. Obwohl das Abkommen keine klare Entwaffnung oder Auflösung der SDF vorsieht, wird ihre Integration in eine neue syrische Nationalarmee impliziert. Die kurdischen Milizen wollen ihre Waffen behalten und sich als Einheit, nicht als Einzelpersonen, in die neue syrische Armee integrieren, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Offen bleiben Fragen hinsichtlich der ausländischen Kämpfer innerhalb der SDF und der Stellung der Frauen, also der Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), in einer neuen syrischen Armee. Des Weiteren haben der Türkei nahestehende Gruppierungen bereits ihre Integration in die neue Armee akzeptiert. In diesem Zusammenhang könnte es zu Herausforderungen kommen, wenn zwei befeindete Lager innerhalb derselben Einheit zusammenarbeiten (IRIS-FR 5.2025). Die SDF sind bereit, Teil der syrischen Armee zu werden und sich deren zentralem Kommando zu unterstellen, wollen aber ihre Kämpferinnen und Kämpfer nicht mit Islamisten zu neuen Einheiten vermischen, sondern ihre eigenen Verbände beibehalten (APuZ 6.6.2025b). In den ersten Wochen nach Unterzeichnung des Abkommens gab es positive Anzeichen dafür, dass beide Seiten begonnen hatten, einige Aspekte schrittweise umzusetzen. Die aus dem März-Abkommen hervorgegangenen gemeinsamen Zentralkomitees haben mit ihren Vorbereitungsarbeiten begonnen, bis die Sicherheits- und Militärkomitees gebildet sind, die über die Integration der SDF in die Struktur der syrischen Armee und der Sicherheitsdienste beraten sollen. Laut einer Regierungsquelle wurden bei der Bildung der höheren Militär- und Sicherheitskomitees auf Regierungsseite erhebliche Fortschritte erzielt. Fachteams beider Seiten sind zusammengkommen, um eine vorläufige Vision für eine gemeinsame Kommandostruktur und die Verteilung der Zuständigkeiten zu entwickeln. Der Quelle zufolge besteht Einigkeit über die Grundzüge der Eingliederung der SDF-Kämpfer in Einheiten der syrischen Armee unter Beibehaltung der besonderen Merkmale bestimmter Formationen, wie beispielsweise derjenigen, die auf Terrorismusbekämpfung spezialisiert sind (MEI 9.5.2025). Seit der Unterzeichnung des Abkommens haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen (Enab 27.5.2025). Anfang Oktober 2025 wiederholte Mazloum ’Abdi, dass die SDF Teil der neuen syrischen Armee werden würden, nachdem ein umfassender Konflikt mit Damaskus abgewehrt werden konnte, der sich in Aleppo bzw. auch an anderen Frontlinien in Zentral- und Ostsyrien zwischen den SDF und den Kräften der neuen Regierung abzeichnete (National 12.10.2025). ’Abdi versprach, dass die SDF die formellen Verfahren zum Beitritt zur neuen syrischen Armee einleiten werden und dafür eine Delegation nach Damaskus entsandt werde (NPA 11.10.2025). Die laufenden Vereinbarungen zwischen ’Abdi und der Regierung in Damaskus zielen darauf ab, die Bedingungen des Abkommens vom 10.3.2025 in die neue syrische Verfassung aufzunehmen. In Damaskus werden Treffen stattfinden, um Verfassungsänderungen zu diskutieren. ’Abdi bekräftigte, dass die Dossiers zu ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka mit der Struktur der zukünftigen Regierungsführung Syriens verbunden seien, und betonte, dass ein Rückzug aus diesen Gebieten nicht verhandelbar sei. ’Abdi merkte an, dass Vertreter aus ar-Raqqa und Deir ez-Zour an der nächsten Runde der Treffen zwischen den beiden Seiten teilnehmen werden (Enab 12.10.2025). Das erste fromelle Treffen im Rahmen des Abkommens vom 10.3.2025 fand am 13.10.2025 in Damaskus mit einer Militärdelegation der SDF statt. ’Abdi erklärte, dass mit Damaskus eine „ vorläufige Vereinbarung“ getroffen worden sei, um die SDF-Kämpfer und Sicherheitskräfte in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium zu integrieren (NPA 13.10.2025; vgl. AAA 13.10.2025). Die Verhandlungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung kamen wiederholt zum Stillstand. Im Jänner 2026 kam es zu einer Verschlechterung der Beziehungen beider Seiten, als es über mehrere Tage zu Gewalt in den beiden kurdisch-dominierten Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye in Aleppo gekommen ist, bei der 24 Zivilisten getötet und 120 innerhalb von fünf Tagen verletzt wurden (NYT 11.1.2026). Durch die Vermittlung internationaler Parteien ist ein Waffenstillstand erzielt worden. Mehrere Hundert kurdische Kämpfer wurden verhaftet, mehrere Hundert weitere wurden evakuiert (Guardian 11.1.2026). Der Abzug markiert den Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus den Gebieten Aleppos, die sie seit Beginn des Krieges in Syrien im Jahr 2011 gehalten hatten (REU 11.1.2026).Die Übergangsregierung verfolgt eine zweigleisige Strategie, um die SDF zur Entwaffnung zu zwingen: Sie verhandelt aktiv mit den SDF und stimmt sich gleichzeitig mit der Türkei und der von der Türkei unterstützten SNA ab. Sowohl die Türkei als auch die SNA bekämpfen die SDF aktiv in Nordsyrien (ISW 23.1.2025). Am 10.3.2025 unterzeichneten ’Abdi und Übergangspräsident ash-Shara’ ein Abkommen über die Integration der SDF in die staatlichen Institutionen Syriens. Das Abkommen sieht vor, dass die SDF den syrischen Staat bei der Bekämpfung der Überbleibsel des Assad-Regimes und anderer Bedrohungen unterstützen (Arabiya 11.3.2025). In der Vereinbarung wurde ein Waffenstillstand auf allen syrischen Territorien und die Eingliederung aller zivilen und militärischen Einrichtungen im Nordosten Syriens in die Verwaltung des syrischen Staates, einschließlich der Grenzübergänge, des Flughafens und der Öl- und Gasfelder festgehalten. Das Abkommen sollte bis Ende des Jahres 2025 umgesetzt werden (AJ 10.3.2025a). Das Abkommen sieht die Integration der zivilen und militärischen Institutionen der DAANES in die syrische Staatsverwaltung vor. Obwohl das Abkommen keine klare Entwaffnung oder Auflösung der SDF vorsieht, wird ihre Integration in eine neue syrische Nationalarmee impliziert. Die kurdischen Milizen wollen ihre Waffen behalten und sich als Einheit, nicht als Einzelpersonen, in die neue syrische Armee integrieren, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Offen bleiben Fragen hinsichtlich der ausländischen Kämpfer innerhalb der SDF und der Stellung der Frauen, also der Frauenverteidigungseinheiten (YPJ), in einer neuen syrischen Armee. Des Weiteren haben der Türkei nahestehende Gruppierungen bereits ihre Integration in die neue Armee akzeptiert. In diesem Zusammenhang könnte es zu Herausforderungen kommen, wenn zwei befeindete Lager innerhalb derselben Einheit zusammenarbeiten (IRIS-FR 5.2025). Die SDF sind bereit, Teil der syrischen Armee zu werden und sich deren zentralem Kommando zu unterstellen, wollen aber ihre Kämpferinnen und Kämpfer nicht mit Islamisten zu neuen Einheiten vermischen, sondern ihre eigenen Verbände beibehalten (APuZ 6.6.2025b). In den ersten Wochen nach Unterzeichnung des Abkommens gab es positive Anzeichen dafür, dass beide Seiten begonnen hatten, einige Aspekte schrittweise umzusetzen. Die aus dem März-Abkommen hervorgegangenen gemeinsamen Zentralkomitees haben mit ihren Vorbereitungsarbeiten begonnen, bis die Sicherheits- und Militärkomitees gebildet sind, die über die Integration der SDF in die Struktur der syrischen Armee und der Sicherheitsdienste beraten sollen. Laut einer Regierungsquelle wurden bei der Bildung der höheren Militär- und Sicherheitskomitees auf Regierungsseite erhebliche Fortschritte erzielt. Fachteams beider Seiten sind zusammengkommen, um eine vorläufige Vision für eine gemeinsame Kommandostruktur und die Verteilung der Zuständigkeiten zu entwickeln. Der Quelle zufolge besteht Einigkeit über die Grundzüge der Eingliederung der SDF-Kämpfer in Einheiten der syrischen Armee unter Beibehaltung der besonderen Merkmale bestimmter Formationen, wie beispielsweise derjenigen, die auf Terrorismusbekämpfung spezialisiert sind (MEI 9.5.2025). Seit der Unterzeichnung des Abkommens haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen (Enab 27.5.2025). Anfang Oktober 2025 wiederholte Mazloum ’Abdi, dass die SDF Teil der neuen syrischen Armee werden würden, nachdem ein umfassender Konflikt mit Damaskus abgewehrt werden konnte, der sich in Aleppo bzw. auch an anderen Frontlinien in Zentral- und Ostsyrien zwischen den SDF und den Kräften der neuen Regierung abzeichnete (National 12.10.2025). ’Abdi versprach, dass die SDF die formellen Verfahren zum Beitritt zur neuen syrischen Armee einleiten werden und dafür eine Delegation nach Damaskus entsandt werde (NPA 11.10.2025). Die laufenden Vereinbarungen zwischen ’Abdi und der Regierung in Damaskus zielen darauf ab, die Bedingungen des Abkommens vom 10.3.2025 in die neue syrische Verfassung aufzunehmen. In Damaskus werden Treffen stattfinden, um Verfassungsänderungen zu diskutieren. ’Abdi bekräftigte, dass die Dossiers zu ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka mit der Struktur der zukünftigen Regierungsführung Syriens verbunden seien, und betonte, dass ein Rückzug aus diesen Gebieten nicht verhandelbar sei. ’Abdi merkte an, dass Vertreter aus ar-Raqqa und Deir ez-Zour an der nächsten Runde der Treffen zwischen den beiden Seiten teilnehmen werden (Enab 12.10.2025). Das erste fromelle Treffen im Rahmen des Abkommens vom 10.3.2025 fand am 13.10.2025 in Damaskus mit einer Militärdelegation der SDF statt. ’Abdi erklärte, dass mit Damaskus eine „ vorläufige Vereinbarung“ getroffen worden sei, um die SDF-Kämpfer und Sicherheitskräfte in das syrische Verteidigungs- und Innenministerium zu integrieren (NPA 13.10.2025; vergleiche AAA 13.10.2025). Die Verhandlungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung kamen wiederholt zum Stillstand. Im Jänner 2026 kam es zu einer Verschlechterung der Beziehungen beider Seiten, als es über mehrere Tage zu Gewalt in den beiden kurdisch-dominierten Stadtvierteln Sheikh Maqsoud und Ashrafiye in Aleppo gekommen ist, bei der 24 Zivilisten getötet und 120 innerhalb von fünf Tagen verletzt wurden (NYT 11.1.2026). Durch die Vermittlung internationaler Parteien ist ein Waffenstillstand erzielt worden. Mehrere Hundert kurdische Kämpfer wurden verhaftet, mehrere Hundert weitere wurden evakuiert (Guardian 11.1.2026). Der Abzug markiert den Rückzug der kurdischen Streitkräfte aus den Gebieten Aleppos, die sie seit Beginn des Krieges in Syrien im Jahr 2011 gehalten hatten (REU 11.1.2026).

Als die SDF 2015 erstmals in Erscheinung traten, betrachteten viele arabische Stämme sie als notwendigen Partner im Kampf gegen den IS. Schließlich hatte die Terrorgruppe die Stammesgebiete verwüstet, Gemeinden massakriert und eine drakonische Herrschaft errichtet. Eine Zeit lang funktionierte diese Partnerschaft: Von 2015 bis 2017 kämpften Stämme wie die Shammar, Baqqara und Teile der Aqeedat Seite an Seite mit kurdischen Kräften gegen den IS (AAA 11.7.2025). Die SDF stehen vor Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Beziehung zur arabischen Bevölkerung und den Auswirkungen dieser Beziehung auf ihre interne Struktur und militärische Kohäsion. Die militärischen Erfolge der SDF gegen den IS haben dazu beigetragen, dass Gebiete mit arabischer Mehrheit unter ihre Kontrolle kamen. Die DAANES umfasst auch Gebiete mit christlicher Bevölkerung (Syrer, Assyrer und Armenier) sowie Jesiden, Turkmenen und Tschetschenen. Im August 2024 kam es zu einer zweiten Welle von Zusammenstößen zwischen den SDF und arabischen Milizen in der Umgebung von Deir ez-Zour, nachdem es bereits im September 2023 zu Auseinandersetzungen zwischen beiden Seiten gekommen war. Darüber hinaus leiden die SDF unter innerkurdischen Streitigkeiten. Die Hauptgegner der SDF und ihrer Verbündeten bleiben jedoch die in den syrischen Bürgerkrieg verwickelten dschihadistischen Gruppen, insbesondere der IS, die von der Türkei unterstützten syrischen Oppositionsgruppen sowie mit al-Qa’ida verbundene Gruppen und deren Verbündete (BBC 11.3.2025). Es gibt mehrere arabische Flügel, welche die SDF und die Selbstverwaltung unterstützen. Die überwiegende Mehrheit fordert jedoch von den SDF, die Besonderheiten der Stämme und arabischen Gebiete zu respektieren und ihre Söhne nicht zur Rekrutierung zu zwingen sowie Minderjährige und Kinder nicht zu rekrutieren. Weil die DAANES diesen Forderungen nicht nachgekommen ist, kam es wiederholt zu Demonstrationen und Eskalationen, zu militärischen Angriffen auf Straßensperren und wiederholten Vertreibungen von SDF-Kämpfern aus einigen Dörfern und Städten - insbesondere im Gouvernement Deir ez-Zour, wo der Anteil der kurdischen Bevölkerung fast bei Null liegt. Dennoch kontrollieren die SDF den gesamten nördlichen Landesteil und weite Teile des westlichen und östlichen Landesteils (IndepAr 23.4.2025). Arabische Anführer warfen den SDF vor, sie politisch und wirtschaftlich zu marginalisieren, ideologisch geprägte Lehrpläne für Schulen durchzusetzen, junge Männer und Burschen zum Militärdienst zu verpflichten und die Einnahmen aus Öl und Weizen zu monopolisieren. In den Jahren 2018 und 2019 kam es in der gesamten Region zu großen Protesten gegen die Wehrpflicht und die empfundene ethnische Diskriminierung. Lokale Beobachter und Menschenrechtsgruppen haben Entführungen, die Zwangsrekrutierung von Minderjährigen durch die Organisation RYM und hohe Geldstrafen für Familien, die eine Befreiung vom Militärdienst beantragen, dokumentiert. Einige Stämme und Unterclans sind weiterhin mit den SDF verbündet, während andere Kontakte zu Damaskus unterhalten. Selbst innerhalb eines Stammes können Familien gespalten sein: Einige dienen in Strukturen der SDF, andere unterstützen stillschweigend die syrische Regierung, wieder andere befürworten Autonomie oder Neutralität. Stammesnetzwerke haben sich zu Selbstverteidigungsgruppen neu organisiert und Verbindungen zu Damaskus geknüpft. Während die SDF nach wie vor den größten Teil der Region militärisch kontrollieren, positioniert sich die syrische Regierung als potenzieller Garant für die Rechte der Stämme und die nationale Einheit (AAA 11.7.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien bildeten die Menschen in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES eigene Selbstverteidigungseinheiten, um den Angriffen des türkischen Staates und der SNA gegen Nordostsyrien entgegenzuwirken. Viele folgten einem Aufruf zur allgemeinen Mobilisierung durch die SDF und die DAANES und haben Selbstverteidigungsbataillone gebildet, um ihre Wohngebiete zu schützen und zu verteidigen (ANF 14.1.2025; vgl. Medya 18.12.2024).Nach dem Sturz des Assad-Regimes in Syrien bildeten die Menschen in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES eigene Selbstverteidigungseinheiten, um den Angriffen des türkischen Staates und der SNA gegen Nordostsyrien entgegenzuwirken. Viele folgten einem Aufruf zur allgemeinen Mobilisierung durch die SDF und die DAANES und haben Selbstverteidigungsbataillone gebildet, um ihre Wohngebiete zu schützen und zu verteidigen (ANF 14.1.2025; vergleiche Medya 18.12.2024).

7 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen, etc.

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Willkürliche Verhaftungen

Im Jänner 2025 führte die Übergangsregierung Sicherheitskampagnen durch, wie Razzien und Festnahmen. Im Fokus standen dabei die Gouvernements Latakia, Homs und Damaskus. Gerichtet waren diese Kampagnen gegen Personen, denen Menschenrechtsverletzungen und Verbrechen unter dem Assad-Regime vorgeworfen werden, insbesondere gegen ehemalige Militärangehörige und Regierungsangestellte. Ob diese Kampagnen auf gerichtlichen Anordnungen fußen, ist unklar (SNHR 4.2.2025). Es kam zu Fällen willkürlicher Inhaftierung, wobei die Übergangsregierung ehemalige Regierungsbeamte, Geheimdienstmitarbeiter und Milizenführer festnahm und sie häufig ohne Kontakt zur Außenwelt inhaftierte. Der eingeschränkte Zugang zu Rechtsbeistand und die Tatsache, dass viele Gerichte entweder nicht oder nur teilweise funktionsfähig sind, behindern den Zugang zu wirksamen Rechtsbehelfen (GPC 3.4.2025). Das Syrian Network for Human Rights (SNHR) dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 658 Fälle von willkürlichen Festnahmen und Verhaftungen, davon 33 Kinder und 16 Frauen. Die syrische Regierung wird für 192 Fälle verantwortlich gemacht, 135Personen wurden wieder freigelassen. Bewaffnete Gruppierungen bzw. die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) waren für 88 willkürliche Festnahmen und Verhaftungen verantwortlich, 35 Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.7.2025a). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte in den ersten acht Monaten 2025 in den von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten die willkürliche Verhaftung, das Verschwindenlassen und die Entführung von 1.364 Personen. 865 willkürlich Verhaftete befanden sich mit Stand 30.8.2025 weiterhin in Gefängnissen (SOHR 30.8.2025). Im Allgemeinen richten sich die Übergriffe der Sicherheitskräfte gegen Männer, von denen angenommen wird, dass sie Verbrechen beganen haben (unabhängig davon, ob dies bewiesen ist oder nicht), und nicht gegen Alawiten, denen Soldaten begegnen. Die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) weigert sich, einem transpareten Rechtsverfahren zu folgen (MEI 21.1.2025). Die Zunahme von willkürlichen Verhaftungen, die sich gegen Personen richten, die für ihre Zugehörigkeit zum ehemaligen Regime oder deren frühere Unterstützung bekannt sind, ist auf mehrere Gründe zurückzuführen, darunter politische und sicherheitspolitische Repressionen (SOHR 30.8.2025). Einwohner von Homs berichteten, dass sie von Gruppierungen, die der neuen Regierung in Damaskus nahestehen, gedemütigt, entführt, gefoltert und bestohlen worden sind. Andere in der Stadt Aleppo berichteten, dass sie willkürlichen Verhaftungen und Bestrafungen sowie finanzieller Erpressung durch Gruppierungen ausgesetzt sind, die der Türkei gegenüber loyal und nun dem Verteidigungsministerium der Übergangsregierung unterstellt sind. Die Militärverwaltung unter der Führung der HTS und ihren Verbündeten aus anderen Gruppierungen gab bekannt, dass sie Dutzende Mitglieder der Gruppierungen, die sich an den Sicherheitsoperationen in der Umgebung von Homs beteiligt hatten, wegen Verstößen gegen Bürger in Dörfern im Norden und Westen der Umgebung von Homs im Februar 2025 festgenommen hat und versprach, sie für ihre Taten zur Rechenschaft zu ziehen. Der Gouverneur von Homs sagte im März 2025, dass eine Reihe von Verdächtigen festgenommen und an die zuständigen Justizbehörden überstellt worden sind, während die Ermittlungen fortgesetzt werden, um alle Beteiligten zu ermitteln (BBC 1.3.2025). Alle bewaffneten oppositionellen Gruppierungen und Teile der SNA führten willkürliche Festnahmen durch. Zu den Opfern gehörten Personen, die aus den von den kurdisch dominierten Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten kommen, darunter auch Frauen. Die Festnahmen fanden ohne gerichtliche Anordnung oder Beteiligung der Polizei statt. Gegenüber Festgenommenen wurden keine klaren Angaben zu den gegen sie vorgebrachten Vorwürfen gemacht. Die SNA bzw. andere bewaffnete Gruppierungen waren für 41 willkürliche Verhaftungen verantwortlich. Zwölf Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025). Gemäß der SOHR werden Tausende von Häftlingen ohne Gerichtsverfahren und ohne Anklage in Gefängnissen festgehalten, darunter Personen, die kurz nach dem Sturz des Assad-Regimes verhaftet wurden, sowie andere, die im Rahmen von Sicherheitskampagnen und an Kontrollpunkten festgenommen wurden, darunter ehemalige Offiziere und Soldaten, Ärzte und Zivilisten, während Personen, die an offensichtlichen Verstößen und Kriegsverbrechen gegen Syrer beteiligt waren, nicht vor Gericht gestellt wurden (SOHR 7.9.2025).

Haftbedingungen

In ganz Syrien sind die Haftbedingungen nach wie vor katastrophal. Viele ehemalige Gefängnisse des Regimes wurden geplündert oder aufgegeben, und die neuen provisorischen Einrichtungen sind überfüllt und verfügen über unzureichende sanitäre Einrichtungen. Es mangelt an unabhängiger Überwachung der Haftbedingungen und am Schutz der Rechte der Inhaftierten (GPC 3.4.2025). Laut einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gibt es in den Gefängnissen der Zentralregierung Probleme mit der Hygiene und der medizinischen Versorgung. Verschiedenen Quellen zufolge waren die Zellen überfüllt und es herrschte Nahrungsmangel. Es ist nicht bekannt, inwieweit die zentralen Gefängnisse von Dar’aa und Suweida genutzt werden. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge werden Personen, die von den allgemeinen Sicherheitskräften der Übergangsregierung in Dar’aa festgenommen wurden, in Haftanstalten in Damaskus gebracht. Es gab keine konkreten Hinweise darauf, dass die Übergangsregierung die übrigen Haftanstalten des ehemaligen Sicherheitsapparats nutzt. Es ist nicht bekannt, wie viele Häftlinge in den Zentralgefängnissen inhaftiert sind (MBZ 31.5.2025).

Über die Bedingungen in den HTS-Haftanstalten in Idlib und Nord-Aleppo liegen nur wenige Informationen vor. Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sind diese Haftanstalten überbelegt. Humanitäre Organisationen haben keinen Zugang zu den Haftanstalten der HTS (MBZ 31.5.2025).

Über die Bedingungen in den SNA-Haftanstalten liegen ebenfalls nur wenige Informationen vor. Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums sind die Bedingungen dort im Vergleich zu den Zentralgefängnissen sehr schlecht. Das Gefängnispersonal versorgt die Gefangenen nicht mit kostenlosen Lebensmitteln. Die Familienangehörigen der Gefangenen sind daher gezwungen, Geld zu schicken, damit die Gefangenen in den Gefängnissen Lebensmittel und Medikamente kaufen können. Humanitäre Organisationen haben keinen Zugang zu den Haftanstalten der SNA-Gruppierungen (MBZ 31.5.2025).

Folter

In der Verfassungserklärung hat die seit dem 29.3.2025 amtierende syrische Regierung Folter verboten, sie zu einem unverjährbaren Verbrechen erklärt, eine Nationale Übergangsjustizkommission eingerichtet, welche die Bemühungen um Rechenschaftspflicht leiten soll, und einige Konsultationen mit Opfern durchgeführt. Im Mai 2025 teilte der Innenminister mit, dass die berüchtigtsten Gefängnisse, darunter das Militärgefängnis Sednaya und die Palestine Branch, nie wieder als Gefängnisse genutzt werden würden (AI 26.6.2025).

Vor dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 berichteten die UN über Folter und Hinrichtungen von Gefangenen, die von der HTS im Nordwesten festgehalten wurden. Sie und einige Fraktionen der SNA wenden in ihren Haftanstalten dieselben brutalen Foltermethoden an wie die gestürzte Regierung (OHCHR 3.2.2025). Folter und Misshandlung haben nach dem Sturz des Assad-Regimes nicht aufgehört, sondern bestehen in unterschiedlichen Formen weiter. Seit dem Fall des Assad-Regimes kursieren Dutzende von Videos in den sozialen Medien, die Fälle von Folter, Schlägen und erniedrigender Behandlung in verschiedenen Regionen Syriens dokumentieren, darunter auch gegen Angehörige religiöser und konfessioneller Minderheiten wie Alawiten, Drusen und Christen. Syrians for Truth and Justice dokumentierte mehrere Fälle schwerwiegender Verstöße gegen syrische Zivilisten. Diese Verstöße wurden von Gruppen begangen, die der Übergangsregierung angehören, darunter Sicherheitskräfte, bewaffnete Gruppierungen und Militäreinheiten des Verteidigungsministeriums. Zu den Verstößen zählen willkürliche Verhaftungen, psychische und physische Folter und erniedrigende Behandlung. Trotz der verbindlichen internationalen Verpflichtungen Syriens weisen die Zeugenaussagen auf Praktiken hin, die grundlegend im Widerspruch zum internationalen Menschenrechtsrecht stehen, insbesondere zum absoluten Verbot von Folter, zum Schutz vor Verschleppungen und zur Verpflichtung, die Würde der Inhaftierten zu wahren. Trotz dieser alarmierenden Anzeichen hat die syrische Übergangsregierung keine wirksamen legislativen oder administrativen Maßnahmen ergriffen, um Folter zu bekämpfen oder Menschenrechtsverletzungen bei Verhaftungen, Sicherheitsrazzien und flächendeckenden Durchsuchungsaktionen zu verhindern. Sie hat es auch versäumt, ernsthafte Schritte zu unternehmen, um diejenigen zur Rechenschaft zu ziehen, die für Schläge und Misshandlungen während Verhaftungen verantwortlich sind, was ihre Verpflichtung gegenüber den Grundsätzen der Übergangsjustiz in Frage stellt (STJ 26.6.2025). Dem niederländischen Außenministerium liegen keine Daten über die Anzahl der Fälle schwerer Misshandlung und Folter in den verschiedenen Teilen des Landes (Stand Mai 2025) vor. Ebenso wenig ist klar, für wie viele Fälle von schwerer Misshandlung und Folter die verschiedenen bewaffneten Gruppierungen verantwortlich gemacht werden können. Einer Quelle zufolge beginnen die Misshandlungen in dem von der Übergangsregierung kontrollierten Gebiet in der Regel bereits bei den Razzien und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte. Folter kommt in Haftanstalten und ehemaligen Militärstützpunkten vor. Laut einer Quelle ist in vielen Fällen Rache das zugrunde liegende Motiv (MBZ 31.5.2025). Laut der SOHR sind von Anfang 2025 bis 22.10.2025 insgesamt 62 Inhaftierte in den Gefängnissen der neuen Regierung getötet worden. Die meisten von ihnen stammten aus dem Gouvernement Homs (SOHR 20.10.2025). Im September 2025 dokumentierte SNHR 70 außergerichtliche Tötungen, unter den Opfern finden sich sieben Kinder und drei Frauen. Die Regierungskräfte sind demnach auch für den Tod zweier Personen durch Folter verantwortlich, Gruppierungen von Assad-Anhängern für den Tod von sechs Personen, davon vier durch Folter (SNHR 1.9.2025). Hawar News, einer kurdischen Zeitung zufolge, haben vier Personen in einer Haftanstalt in Damaskus durch Folter ihr Leben verloren, nachdem sie bei Razzien in Homs festgenommen worden waren (ANHA 9.2.2025). Ende Jänner 2025 verstarb ein Mann in Haft, der wegen Unterstützung des Assad-Regimes verhaftet worden war. Die syrischen Behörden kündigten an, eine Untersuchung wegen Misshandlung durch Sicherheitskräfte einzuleiten. Die Verantwortlichen wurden verhaftet und der Militärjustiz übergeben (AAA 2.2.2025). Im Juli 2025 berichtete die SOHR, dass 40 Personen in den Gefängnissen der Abteilung für militärische Operationen (Department of Military Operations - DMO) gestorben sind. Die meisten davon im Gouvernement Homs, nachdem sie bei Sicherheitsoperationen und an Checkpoints verhaftet worden waren. Dies bedeutet einen Anstieg der Fälle von Folter in Haftanstalten (SOHR 23.7.2025).

Aussagen von Opfern weisen auf die Existenz einer systematischen Methode der Folter und Erpressung in Haftanstalten der SNA in ’Afrin hin. Dieses System beginnt in der Regel mit willkürlichen Verhaftungen und der Beschlagnahmung von Eigentum, gefolgt von einem ersten Verhör, das von intensiver Folter geprägt ist. Die Inhaftierten berichten, dass sie geschlagen und mit Elektroschocks gefoltert und zu Geständnissen gezwungen wurden. Darauf folgt die finanzielle Erpressung der Familien der Inhaftierten - in der Regel über Mittelsmänner, die Lösegeld in Höhe von mehreren hundert bis mehreren tausend US-Dollar ausverhandeln. Die Inhaftierten werden häufig unter menschenunwürdigen Bedingungen zwischen verschiedenen Haftanstalten hin- und hertransportiert, was schließlich in einem oberflächlichen Gerichtsverfahren und der erzwungenen Filmaufnahme der Inhaftierten gipfelt, in der sie leugnen, gefoltert worden zu sein. Der Prozess endet entweder mit der Freilassung – in der Regel nach Zahlung des Lösegeldes und oft begleitet von bleibenden körperlichen Behinderungen und schweren psychischen Traumata – oder mit einer jahrelangen Verlängerung der Haft, wenn die Familien nicht in der Lage sind, zu zahlen. Aussagen von weiblichen Häftlingen offenbaren ein systematisches Muster von Misshandlungen, die sich gegen Frauen richten. Dazu gehören wiederholte Vergewaltigungen in Einzelhaftzellen, fortwährende sexuelle Belästigung durch Wärter und Verhörbeamte. Auch vorsätzliche Verletzungen der Privatsphäre waren weit verbreitet, wie das Beobachten der Frauen beim Baden u.Ä. Frauen wurden zu Zwangsarbeit wie Kochen und Wäschewaschen gezwungen und gefilmt, nachdem sie bis auf ihre Unterwäsche ausgezogen worden waren (Lelun 18.5.2025). Zwei Personen starben seit Jahresbeginn 2025 bis September 2025 unter Folter in den Gefängnissen der Syrischen Nationalen Armee SNA (SOHR 7.9.2025).

Auch Rückkehrer aus Deutschland wurden nach ihrer Rückkehr nach Syrien gefangen genommen und gefoltert (FR 23.10.2025). Eine NGO hat vier Fälle von Syrern verfolgt, die nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 nach Syrien zurückgekehrt sind. Zu den Fällen gehören syrische Rückkehrer, die getötet wurden, in Haft starben und später mit Spuren von Folter aufgefunden wurden oder die nach ihrer Rückkehr nach Syrien ohne jeglichen Kontakt zu ihren Familien Opfer von Verschleppungen und/oder willkürlichen Verhaftungen wurden (ACHRi 8.2025). [Weitere Informationen zu Personen und ihrem Schicksal nach ihrer Rückkehr finden sich im Kapitel Rückkehr]

Unter Assads Herrschaft wurde Folter als Teil eines weit verbreiteten und systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung eingesetzt, was einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkommt. Die Zahl der gewaltsam verschwundenen Personen in Syrien wird auf mehr als 100.000 geschätzt, wobei die überwiegende Mehrheit von Regierungstruppen verschleppt wurde. Die Organisation hat auch Fälle von Entführungen, Folter und standrechtlichen Hinrichtungen durch ehemalige bewaffnete Oppositionsgruppen in Aleppo und Idlib dokumentiert. Auch nach dem Sturz der Regierung von Bashar al-Assad leiden Opfer unter physischen und psychischen Folgen, während sie laut Amnesty International alarmierend wenig bis gar keine Unterstützung erhalten. Jahrelange Folter und unmenschliche Bedingungen haben bei den ehemaligen Häftlingen schwerwiegende gesundheitliche Folgen hinterlassen. Viele von ihnen leiden an Tuberkulose und anderen Gesundheitsproblemen, die ihre Augen, Gelenke und Nerven beeinträchtigen. Auch Zahnbrüche infolge von Folter sind unter den Opfern weit verbreitet, die zudem unter Symptomen leiden, die mit einer posttraumatischen Belastungsstörung einhergehen (AI 26.6.2025). Als Reaktion auf den enormen medizinischen und psychologischen Bedarf von Folteropfern startete Ärzte ohne Grenzen (Médecins Sans Frontières - MSF) für sie ein Programm. Dieses wurde im Rahmen des bestehenden Projekts von MSF in der Provinz Idlib pilotiert. Anschließend eröffnete MSF eine spezielle Klinik in Damaskus, die sich im al-Mujtahid-Krankenhaus befindet, und führte das Programm später in Kafr Batna im Osten von Ghouta ein, wo die meisten der Patienten herkommen. Das Gebiet war lange ein Oppositionsgebiet und wurde belagert und schwer bombardiert. Die Klinik für Opfer von Misshandlungen bietet allgemeine medizinische Beratung mit Überweisungen an spezialisierte Einrichtungen, psychosoziale Unterstützung und Sozialarbeit, die Patienten mit nicht-medizinischer Hilfe durch lokale Organisationen und Vereine in Verbindung bringt, die Unterstützung über den Rahmen der Dienste von MSF hinaus anbieten (MSF 18.8.2025).

7.1 Folter und unmenschliche Behandlung, Haftbedingungen, willkürliche Verhaftungen, etc. in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Die Demokratische Autonome Verwaltung von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) hat in ihrem Gesellschaftsvertrag von 2023 in den Artikeln 56-58 festgehalten, dass jede Person das Recht auf ein faires Verfahren hat; und dass Verhaftungen, das Betreten oder die Durchsuchung privater Orte oder Wohnhäuser nur mit richterlichem Beschluss oder bei Begehung der Straftat in flagranti vorgenommen werden dürfen; sowie, dass die Freiheit einer Person nicht ohne gültiges Rechtsdokument eingeschränkt werden darf (RIC 14.12.2023). Im Jahr 2024 dokumentierte Amnesty International, wie die DAANES-Behörden Zehntausende Menschen willkürlich inhaftierten, viele von ihnen unter unmenschlichen Bedingungen festhielten und sie mitunter folterten oder anders misshandelten (AI 26.6.2025).

Willkürliche Verhaftungen

Seit dem Sturz von al-Assad hat die Anzahl willkürlicher Verhaftungen in den von den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebieten, insbesondere in den Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour zugenommen, im Gegensatz zu den restlichen Landesteilen. Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte (SNHR) dokumentierte fast 800 willkürliche Verhaftungen in Nordostsyrien seit Dezember 2024, darunter 87 Kinder und acht Frauen. Gegenüber Syria Direct hob das Netzwerk Verhaftungen wegen Kritik an den Praktiken der SDF oder wegen Unterstützung der neuen syrischen Regierung sowie Inhaftierungen im Zusammenhang mit der Wehrpflicht hervor. Dem Leiter einer Menschenrechtsorganisation zufolge wurden Personen verhaftet, weil sie die freie syrische Flagge gehisst oder lediglich ein Bild davon auf ihrem Mobiltelefon gespeichert hatten. Die SDF beschreiben ihre Sicherheitsoperationen und Verhaftungen als gegen Anhänger des Islamischen Staates (IS), kriminelle Netzwerke und andere Personen gerichtet, welche die lokale Sicherheit untergraben. Willkürliche Verhaftungen sind zwar nichts Neues, doch seit dem Sturz al-Assads im letzten Jahr geht die SDF noch härter vor, erklärte ein Journalist und Forscher. Bei diesen Kampagnen geht es in erster Linie um politische Einschüchterung. Nach anderen Angaben ist schwierig zu bestimmen, wie viele Prozent dieser Verhaftungen auf echte Sicherheitsbedenken zurückzuführen sind und wie viele auf politische Erwägungen, so ein Forscher, der sich auf Nordsyrien spezialisiert hat. Die SDF und Asayesh (Innere Sicherheit - Sicherheitskräfte) erlitten im Laufe des Jahres 2025 Angriffe durch IS-Kämpfer, aber auch eine Vielzahl an Angriffen, zu welchen sich niemand bekannt hat. Aus Sicht der SDF sind folglich zumindest einige der erwähnten Verhaftungen auf die Bekämpfung von Aufständischen zurückzuführen (SYD 5.12.2025). Die SDF führten Großrazzien und Verhaftungskampagnen durch, die auf Zivilisten abzielten, denen eine Verbindung zum IS, zu den mit den SDF in Konflikt stehenden arabischen Stämmen oder der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) vorgeworfen wird. Daneben wurden auch Zivilisten verhaftet, die an Feierlichkeiten zum Sturz des Präsidenten al-Assad teilgenommen haben, und Personen, die das Vorgehen der SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten kritisiert hatten. 59 willkürliche Verhaftungen durch die SDF wurden dokumentiert, darunter drei Kinder und zwei Frauen. 12 Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.2.2025). Regierungsnahe Quellen berichten, dass die SDF in ar-Raqqa im Rahmen einer wiederkehrenden Sicherheitskampagne mehrere Personen festgenommen haben. Aktivisten erklären, dass gezielt Gegner der militärischen Vorgangsweise und der Politik der SDF verhaftet wurden, darunter Anhänger der syrischen Regierung oder der Revolution sowie Personen, die am 14. Jahrestag der Revolution teilgenommen hatten (Syria TV 15.4.2025). Willkürliche Festnahmen und Verhaftungen finden weiterhin im Nordosten, in Deir ez-Zour und ar-Raqqa statt. Die willkürliche Inhaftierung von Kindern ist nach wie vor ein ernstes und unzureichend behandeltes Problem im Bereich des Kinderschutzes, insbesondere im Nordosten. Laut dem Jahresbericht des UN-Generalsekretärs über Kinder und bewaffnete Konflikte wurden im Nordosten Syriens über 1.000 Kinder willkürlich inhaftiert, was das Fehlen von Schutzmaßnahmen und fairen Verfahren unterstreicht. Eine besonders komplexe Haftkrise besteht weiterhin in den Lagern al-Hol und ar-Roj, in denen noch immer rund 40.000 Menschen festgehalten werden, darunter 16.000 Syrer – 94 % davon sind Frauen und Kinder, 88 % der Haushalte werden von Frauen geführt – von denen viele vermeintliche oder tatsächliche Verbindungen zum IS haben (GPC 3.4.2025). Gemäß SNHR wurden in der ersten Jahreshälfte 2025 378 Personen willkürlich von den SDF festgenommen bzw. verhaftet, davon 32 Kinder und 5 Frauen. 52 Personen wurden wieder freigelassen (SNHR 4.7.2025a). Die autonomen Behörden halten mit Stand April 2024 mehr als 56.000 Menschen in mindestens 27 Haftanstalten und zwei Internierungslagern, wie al-Hol und ar-Roj fest. Die Mehrheit der Personen in Internierungslagern sind Frauen und Kinder. In den Haftanstalten überwiegen Männer. In diesem Haftsystem werden Personen mit sehr unterschiedlichen Verbindungen zum IS oder ohne jegliche Verbindung zum IS festgehalten. Eine unbekannte Anzahl der inhaftierten Personen hat Verbrechen nach internationalem Recht begangen oder hatte Machtpositionen im sogenannten Kalifat inne. Eine große Anzahl der in diesem Haftsystem festgehaltenen Personen sind jedoch Opfer von Gräueltaten des IS oder von Menschenhandel, darunter Frauen, die von IS-Mitgliedern zur Heirat gezwungen sowie Burschen, die von der bewaffneten Gruppe zum Kampf gezwungen worden waren (AI 4.2024).

In den letzten Phasen des Kampfes gegen den IS im Nordosten Syriens Anfang 2019 gerieten Tausende syrische, irakische und andere ausländische Männer und Burschen in die Gewalt der SDF und wurden in Hafteinrichtungen der Sicherheitskräfte gebracht. Da diese Menschen nicht in bereits bestehenden Einrichtungen festgehalten werden konnten, hielten die SDF und die ihnen angeschlossenen Sicherheitskräfte mit Unterstützung und in Zusammenarbeit mit der von den USA geführten Koalition viele ältere Burschen und Männer in einer Reihe von provisorischen, behelfsmäßigen Hafteinrichtungen fest, die über den Nordosten Syriens verstreut waren. Im Laufe der Zeit wurde die Mehrheit dieser Personen in zwei Hafteinrichtungen zusammengefasst. Die erste ist die Hafteinrichtung Sini, die sich in der Nähe der Stadt ash-Shaddadi befindet. Im August 2023 waren dort etwa 800 Häftlinge untergebracht. Die zweite ist die Hafteinrichtung Panorama, die von der US-geführten Koalition eigens in der Stadt al-Hasaka errichtet wurde. Die überwältigende Mehrheit der in Sini und Panorama festgehaltenen Personen wurde nicht angeklagt und hatte keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung anzufechten. In den übrigen Hafteinrichtungen der Sicherheitskräfte befinden sich etwa 900 Männer, Frauen und Kinder, die vor der territorialen Niederlage des IS verhaftet wurden, als sie beispielsweise vom IS kontrollierte Gebiete verließen, sowie danach bei laufenden Militäroperationen. Sie werden von den Sicherheitskräften zum Verhör festgehalten, bevor sie zur Verhandlung überstellt werden (AI 2024). Die Frage, was mit den in der DAANES festgenommenen und inhaftierten IS-Mitgliedern geschehen soll, ist weiterhin ungelöst. Es wurde diskutiert, ob es möglich wäre, sie vor nicht-staatlichen kurdischen Gerichten zu verurteilen. Da es weder zu einer zeitnahen Verhandlung noch zur Rückführung der im Ausland geborenen IS-Mitglieder kommt, werden Menschen weiterhin unter Bedingungen festgehalten, die von Gewalt geprägt sind und in denen sie keinerlei Zugang zu ihren Rechten haben (BS 19.3.2024). Vorwürfe der IS-Mitgliedschaft werden im Nordosten Syriens Amnesty International zufolge hauptsächlich für zwei Zwecke instrumentalisiert. Erstens nutzen die autonomen Behörden Vorwürfe der IS-Mitgliedschaft, um Menschen, die ihrer Meinung nach gegen sie sind, zum Schweigen zu bringen und einzuschüchtern. Zweitens nutzen sowohl die allgemeine Öffentlichkeit als auch die autonomen Behörden solche Vorwürfe, um sich im Zusammenhang mit persönlichen Fehden oder Clanstreitigkeiten zu rächen. Da es keine Garantien für faire Gerichtsverfahren gibt, wie z. B. die Bereitstellung von Strafverteidigern und die systematische Anwendung von Folter, um Geständnisse zu erzwingen, kann die bloße Anschuldigung, mit dem IS in Verbindung zu stehen, zu jahrelanger willkürlicher Inhaftierung führen (AI 2024). In den Gebieten unter Kontrolle der SDF mit überwiegend arabischer Bevölkerung kam es zu willkürlichen Verhaftungen unter dem Vorwand, den IS zu bekämpfen (SyDial 2.6.2025).

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten in Nordostsyrien sind schlecht. Ein Minimum an meschenrechtlichen Standards wird nicht bzw. nur teilweise gewährleistet (AA 30.5.2025). Dem niederländischen Außenministerium lagen nur wenige Informationen über die Bedingungen in den SDF-Haftanstalten (Stand Mai 2025) vor. Einer Quelle zufolge stellt das Gefängnispersonal keine kostenlosen Lebensmittel zur Verfügung. Daher sind die Familienangehörigen der Gefangenen gezwungen, Geld zu überweisen, damit die Gefangenen in den Haftanstalten Lebensmittel und Medikamente kaufen können. Derselben Quelle zufolge gibt es Probleme mit dem Zugang von Rechtsanwälten und Familienangehörigen zu den Gefangenen. Es kommt auch vor, dass Minderjährige mit Volljährigen in einer Zelle untergebracht werden (MBZ 31.5.2025). Ende März 2024 kam es in zwei von der DAANES betriebenen Gefängnissen in ar-Raqqa zu Unruhen, bei denen Männer und Burschen Berichten zufolge in überfüllten Zellen festgehalten wurden. Die Unruhen begannen angeblich während einer Sitzblockade, mit der mutmaßliche Misshandlungen, Einschränkungen des Zugangs zu medizinischer Versorgung, Korruption und die verzögerte Freilassung von Häftlingen, die ihre Strafe verbüßt hatten, angeprangert werden sollten. Als bei einem mutmaßlichen Fluchtversuch Zellen in Brand gesetzt wurden, reagierten Gefängniswärter, die Asayesh und die SDF mit Schüssen, wobei mindestens fünf Inhaftierte getötet und mindestens elf verletzt wurden. Die Anwendung tödlicher Gewalt im Zusammenhang mit Inhaftierungen wirft Fragen hinsichtlich der Verbote grausamer Behandlung und Gewalt gegen das Leben, einschließlich Mord, nach dem humanitären Völkerrecht auf (UNHRC 12.8.2024).

Folter

Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (COI) der UN dokumentiert seit 2020 Kriegsverbrechen durch die SDF gegen Gefangene in Gewahrsam in Gefängnissen - darunter im as-Sina’a Gefängnis in der Stadt al-Hasaka - die von den SDF oder Sicherheitskräften (Asayesh) betrieben werden, sowie in den Lagern al-Hol und ar-Roj. Zu den Folterern gehört auch der Militärnachrichtendienst der SDF (UNHRC 12.7.2023). Auch Amnesty International dokumentierte schwere Fälle von Folter an Frauen, Männern und Kindern in Gefängnissen in Nord- und Ostsyrien, die von den SDF und mit diesen verbundenen Sicherheitskräfte geführt werden. Insbesondere im bereits weiter oben erwähnten Sini-Gefängnis im Gouvernemt al-Hasaka sind die Gefangenen Brutalität ausgesetzt, wie routinemäßiger körperlicher Misshandlung, Demütigung, Entzug von Nahrung, Wasser, medizinischer Versorgung und anderen Grundbedürfnissen (AI 2024). Amnesty International hat den weitverbreiteten Einsatz von Folter und anderen Misshandlungen gegen Häftlinge in jenen Gefängnissen dokumentiert, die von den Behörden der DAANES nach der Niederlage des IS eingerichtet wurden. Dazu gehören Elektroschocks, sexuelle Gewalt, Schläge und Stresspositionen (AI 1.3.2025). Die SDF folterten gemäß SNHR im ersten Halbjahr 2024 sieben Personen zu Tode, darunter ein Kind (SNHR 1.7.2024). Im Jahr 2023 kamen laut SNHR zehn Personen durch Folter durch die SDF zu Tode, darunter ein Kind (SNHR 1.1.2024). Im September 2025 wurde eine Person von den SDF zu Tode gefoltert, sieben weitere Personen wurden außergerichtlich getötet, darunter ein Kind und zwei Frauen (SNHR 1.9.2025). Gemäß der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte verstarb zwischen dem Sturz al-Assads und September 2025 eine Person durch Folter in einer Haftanstalt der SDF (SOHR 7.9.2025). Zu den Opfern von Folter gehören gemäß Untersuchungskommission der UN unter anderem Personen, die sich gegen die Regierung der DAANES geäußert hatten, wie Aktivisten, Mitarbeiter von NGOs oder Oppositionelle (UNHRC 12.7.2023).

Im Juli 2025 kursierten in sozialen Medien Berichte über Hinrichtungen von Häftlingen in den Gefängnissen der SDF im Stadtteil Sheikh Maqsoud in Aleppo. Unbestätigten Informationen zufolge, haben die SDF 33 Leichen an Mitglieder der SNA übergeben. Eine Quelle wies darauf hin, dass die meisten Leichen deutliche Spuren von Folter aufwiesen und einige von ihnen Frakturen an den Gliedmaßen oder schwere Verletzungen hatten, die wahrscheinlich auf schwere Schläge während der Haft zurückzuführen sind (Enab 12.7.2025). Gemäß einem Medienbericht begehen die SDF weiterhin weitreichende Verstöße gegen Zivilisten in der Stadt ar-Raqqa. Inhaftierte in Gefängnissen, wie dem Cotton-Gefängnis, dem Jugendgefängnis, dem Taamir-Gefängnis, dem Zentralgefängnis und dem Gefängnis der Allgemeinen Sicherheit leiden unter grausamer Behandlung und systematischer Folter (ZAW 26.8.2025).

Die autonomen Behörden und die von den USA geführte Koalition waren an der Überstellung männlicher Häftlinge aus dem Nordosten Syriens nach Saudi-Arabien und in den Irak beteiligt. In beiden Fällen haben die autonomen Behörden und die US-Regierung wahrscheinlich gegen den völkerrechtlichen Grundsatz der Nichtzurückweisung verstoßen. Dieser Grundsatz verbietet die Überstellung von Personen in Staaten, in denen begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie dort schweren Menschenrechtsverletzungen wie Folter und willkürlicher Tötung ausgesetzt wären (AI 4.2024).

9 Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Die Syrische Arabische Armee (SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 8.12.2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen (AAA 10.12.2024). Aktivisten berichteten, dass Hunderte von Regimesoldaten ihre Militäruniformen ausgezogen haben, nachdem sie darüber informiert wurden, dass sie entlassen wurden, weil das Assad-Regime gestürzt war (SOHR 8.12.2024). Nach der Auflösung der ehemaligen Sicherheits- und Militärinstitutionen verloren Hunderttausende ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen – vor allem in den Küstenregionen. Darüber hinaus wurden Mitgliedern der aufgelösten Armee, Polizei und Sicherheitsdienste Umsiedlungsmaßnahmen aufgezwungen, was zu wachsender Unzufriedenheit und Wut in den Reihen dieser Männer führte (Harmoon 17.3.2025).

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vgl. REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „ für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vgl. MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vgl. AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie wurden untersagt (Presse 9.12.2024; vergleiche REU 11.12.2024a). HTS-Anführer ash-Shara’ kündigte in einem Facebook-Post an, dass die Wehrpflicht der Armee abgeschafft wird, außer für einige Spezialeinheiten und „ für kurze Zeiträume“. Des Weiteren kündigte er an, dass alle Gruppierungen aufgelöst werden und über Waffen nur mehr der Staat verfügen wird (CNBC Ara 15.12.2024b; vergleiche MEMRI 16.12.2024). Auch die Auflösung der Sicherheitskräfte kündigte ash-Shara’ an (REU 11.12.2024b). In einem Interview am 10.2.2025 wiederholte ash-Shara’, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Nach seinen Angaben haben sich bereits Tausende von Freiwilligen der neuen Armee angeschlossen (Arabiya 10.2.2025a; vergleiche AJ 10.2.2025a). Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (AA 30.5.2025).

Ahmed ash-Shara’ hat versprochen, dass die neue Führung die höchsten Ränge des ehemaligen Militärs und der Sicherheitskräfte wegen Kriegsverbrechen strafrechtlich verfolgen wird. Was dies jedoch für die Fußsoldaten des ehemaligen Regimes bedeuten könnte oder wo die diesbezüglichen Grenzen gezogen werden, bleibt unklar (Guardian 13.1.2025). Die neue Übergangsregierung Syriens hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet. Diese wurden gut genutzt, auch von hochrangigen Personen, und die Betroffenen erhielten vorübergehende Niederlassungskarten. Eine beträchtliche Anzahl hat auch ihre Waffen abgegeben (Majalla 24.1.2025). Der Hauptsitz des Geheimdienstes in Damaskus wurde zu einem „Versöhnungszentrum“, wo die neuen syrischen Behörden diejenigen, die dort gedient haben, auffordern, sich zu stellen und ihre Waffen im Geheimdienstgebäude abzugeben. Im Innenhof warteten Menschenschlangen darauf, Zettel zu erhalten, die besagen, dass sie sich offiziell ergeben und mit der neuen Regierung versöhnt haben. Ehemalige Offiziere, die sich für die neue Regierung Syriens als nützlich erweisen könnten, beispielsweise, weil sie Informationen über Personen haben, die international gesucht werden, haben wenig zu befürchten, solange sie kooperieren (Guardian 13.1.2025). In diesen „Versöhnungszentren“ erhielten die Soldaten einen Ausweis mit dem Vermerk „desertiert“. Ihnen wurde mitgeteilt, dass man sie bezüglich ihrer Wiedereingliederung kontaktieren würde (Chatham 10.3.2025). [Weitere Informationen zu „Versöhnungszentren“ finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen und Sicherheitsbehörden Anm.] Unter al-Assad war die Einberufung in die Armee für erwachsene Männer obligatorisch. Wehrpflichtige mussten ihren zivilen Ausweis abgeben und erhielten stattdessen einen Militärausweis. Ohne einen zivilen Ausweis ist es schwierig, einen Job zu finden oder sich frei im Land zu bewegen, was zum Teil erklärt, warum Zehntausende in den „Versöhnungszentren“ in verschiedenen Städten aufgetaucht sind (BBC 29.12.2024). Ehemalige Soldaten und Geheimdienstmitarbeiter des Assad-Regimes, ca. 4.000 bis 5.000 Männer in Latakia und Tartus, haben sich diesen „Versöhnungsprozessen“ entzogen. Einige von ihnen wurden im Rahmen einer landesweiten Kampagne mit täglichen Suchaktionen und gezielten Razzien gefasst, andere jedoch haben sich zu bewaffnetem Widerstand gegen die Übergangsregierung entschlossen (MEI 13.3.2025). Mitarbeiter verschiedener Versöhnungszentren berichteten von einer hohen Beteiligung. In den ersten Wochen bildeten sich vor den Zentren lange Schlangen von Männern, die sich melden wollten. Denjenigen, die sich in den Zentren meldeten, wurde laut Quellen des niederländischen Außenministeriums im Allgemeinen gut und nach klaren Verfahren behandelt. Ein Beamter eines Zentrums in Homs gab an, dass die Zahl der dort abgegebenen Waffen sehr gering war. Eine andere Quelle bestätigte, dass viele ihre Waffen (teilweise) zurückhielten (MBZ 31.5.2025). Die neue Regierung forderte Soldaten aus al-Assads Armee auf, sich bei regionalen Behörden zu registrieren, um eine Entlassungsbescheinigung zu erhalten. Trotz der Zusicherung einer Amnestie wurden jedoch einige Tausend inhaftiert (Economist 25.4.2025). Ende Februar 2025 verbreiteten Facebook-Seiten die Behauptung, die Allgemeine Sicherheit [interne Sicherheitskräfte Anm.] habe in Jableh, Banyas und Qardaha Checkpoints eingerichtet, um jeden zu verhaften, der eine Versöhnungskarte besitzt. Diese Quellen behaupteten, dass die Allgemeine Sicherheit die Verhafteten nach Südsyrien verlegt, wo es zu einer Eskalation durch die israelische Besatzung kommt. Die syrische Regierung dementierte die Durchführung von Rekrutierungskampagnen in den Gouvernements Latakia und Tartus. Die Rekrutierung fuße weiterhin auf Freiwilligkeit (Syria TV 26.2.2025). Der Versöhnungsprozess an sich war zwar sicher, brachte für jene, die ihn durchlaufen hatten, aber nicht immer den versprochenen Vorteil der Bewegungsfreiheit. Wachposten an Checkpoints interpretierten die Freigabepapiere manchmal als Beweis für die Mittäterschaft an den Verbrechen des alten Regimes, wodurch der Inhaber dem Risiko von Verhaftung, Entführung oder sogar Tod ausgesetzt war. Infolgedessen umgingen Tausende von entlassenen Angehörigen den Versöhnungsprozess. Sie blieben in ihren Heimatdörfern und behielten ihre Waffen (ICG 26.11.2025).

Syrische Medien berichten, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Die damit einhergehenden Rekrutierungsprogramme weichen von den üblichen Ausbildungsstandards ab. Der Prozess der Vorbereitung von Militär- und Sicherheitskadern wird beschleunigt, um den Bedürfnissen des neuen Staates gerecht zu werden (SCI o.D.). Die Übergangsregierung hat bis Anfang Juni 2025 die Hälfte der geplanten 200.000 Mann für die neue Armee rekrutiert, wie ein syrischer Militärbeamter erklärte (National 3.6.2025). Viele junge Männer ließen sich für die neue Armee rekrutieren, insbesondere in Idlib. Die Rekrutierungsabteilung der neuen syrischen Verwaltung im Gouvernement Deir ez-Zour gab bekannt, dass wenige Wochen nach der Übernahme der Kontrolle über das Gouvernement durch den Staat etwa 1.200 neue Rekruten in ihre Reihen aufgenommen wurden. In den ländlichen Gebieten von Damaskus treten junge Männer vor allem der Kriminalpolizei bei (Syria TV 21.2.2025). Das syrische Verteidigungsministerium hat am 17.3.2025 mehrere Rekrutierungszentren im Gouvernement Dar’aa in Südsyrien eröffnet (NPA 17.3.2025b). Das Innenministerium hat seitdem Rekrutierungszentren in allen von der Regierung kontrollierten Gebieten eröffnet (ISW 16.4.2025). Junge kurdische Männer, darunter auch Angehörige religiöser Minderheiten, haben sich gemeldet, um sich den Sicherheitskräften der syrischen Regierung in ’Afrin anzuschließen, nachdem eine von den Vereinten Nationen unterstützte Untersuchungskommission Anfang dieses Monats empfahl, dass die neuen Behörden Syriens Mitglieder aus Minderheitengemeinschaften rekrutieren sollten, um eine „ vielfältigere Zusammensetzung der Sicherheitskräfte“ zu gewährleisten und das Vertrauen der Gemeinschaft wiederherzustellen (K24 23.8.2025). [Informationen zur Aufnahme, der Ausbildung etc. in die neue syrische Armee finden sich im KapitelSicherheitsbehörden Anm.]

Das Verteidigungsministerium arbeitet daran, alle desertierten Offiziere der Assad-Armee in die neue syrische Armee und das Verteidigungsministerium zurückzuholen (Syria TV 8.4.2025). Das Ministerium hat zu diesem Zweck einen speziellen Link eingerichtet und fordert Interessierte auf, sich im Rahmen eines umfassenden Plans zur Regelung der Situation der Deserteure und ihrer Rückkehr in die Streitkräfte nach festgelegten Kriterien und Verfahren zu registrieren. Zurückkehrende Offiziere würden entsprechend ihrer Fachgebiete, Kompetenzen und praktischen Erfahrungen bewertet, im Einklang mit den Anforderungen der Umstrukturierung und Weiterentwicklung der Armee (Shaam 27.4.2025). [Weitere Informationen zur Eingliederung von ehemaligen Soldaten der Assad-Armee siehe Kapitel Sicherheitsbehörden Anm.] Bei der Rückkehr nach Syrien müssen ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bei der zuständigen Behörde – in diesem Fall dem Verteidigungsministerium – vorstellig werden, um die Kennzeichnung neben ihrem Namen entfernen zu lassen. Basierend auf einer persönlichen Erfahrung, die von einem Mitglied ihres Teams berichtet wurde, erklärte SNHR, dass ein Wehrpflichtiger, der unter der früheren Regierung aus dem Militärdienst desertiert ist, lediglich das Standesamt in seinem Heimatgouvernement oder das Büro des Bezirksbürgermeisters aufsuchen muss, um den Personalausweis zurückzuerhalten, den er bei seiner Einberufung unter der früheren Regierung bei den Behörden abgegeben hat. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hat keine Berichte über besondere Schwierigkeiten erhalten, mit denen ehemalige Wehrdienstverweigerer oder Deserteure bei der Löschung ihrer Namen konfrontiert waren. Eine andere syrische Menschenrechtsorganisation gab jedoch an, dass die Behandlung von zurückkehrenden Wehrdienstverweigerern und Deserteuren an Grenzübergängen je nach dem örtlich zuständigen Beamten und der konfessionellen Zugehörigkeit der Person unterschiedlich sein kann. Alawiten könnten einem gewissen Misstrauen ausgesetzt sein und Gefahr laufen, verhört oder verhaftet zu werden, während Sunniten Berichten zufolge in der Regel nicht mit solchen Problemen konfrontiert sind. Die Quelle betonte jedoch, dass die Zahl der Wehrdienstverweigerer und Deserteure unter den Alawiten Berichten zufolge begrenzt ist (DIS 9.12.2025b).

9.1 Wehr- und Reservedienst in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:26

Wehrdienst

Der Gesellschaftsvertrag von 2023 regelt in der DAANES in Abschnitt 5 die Selbstverteidigungspflicht. Artikel 111 besagt, dass Selbstverteidigung eine Garantie und Fortsetzung des Lebens, und basierend auf dem Recht und der Pflicht ist, die Existenz zu verteidigen. Sie erfordert die Ein-richtung eines Selbstschutzsystems, das auf dem Bewusstsein der legitimen Selbstverteidigung und der organisierten demokratischen Gesellschaft in Nord- und Ostsyrien beruht. Einerseits gibt es die Community Protection Forces, die für den Schutz Nord- und Ostsyriens und die Gewährleistung des Schutzes von Leben und Eigentum der Bürger vor allen Angriffen und Besatzungen verantwortlich sind. Die Community Protection Forces werden unter Beteiligung aller Bürger organisiert. Selbstverteidigung ist ein Recht und eine Pflicht für jeden Bürger. Es ist die Pflicht organisierter ethnischer und religiöser Gruppen, sich wirksam am Selbstverteidgungssystem zu beteiligen. Anderseits erwähnt Artikel 111 auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF). Diese sind die legitimen Verteidigungskräfte in der DAANES. Sie nehmen den freiwilligen Beitritt der „ Söhne und Töchter des Volkes“ und die Pflicht zur Selbstverteidigung an. Ihre Aktivitäten werden vom Demokratischen Volksrat und der Verteidigungskommission überwacht. Sie haben die Aufgabe, die DAANES und alle syrischen Gebiete zu verteidigen und sie vor jeglichen potenziellen Angriffen oder Gefahren von außen zu schützen (RIC 14.12.2023).

Laut Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig und müssen den Selbstverteidigungsdienst bis zum vierzigsten Lebensjahr vollendet haben (Artikel 13). Wehrpflichtig ist jeder männliche Bewohner der Region Nord- und Ostsyrien, der das gesetzliche Alter für die Ausübung des Selbstverteidigungsdienstes erreicht hat, bzw. jeder, der seit mehr als drei Jahren dauerhaft in Nord- und Ostsyrien ansässig ist und die syrische Staatsangehörigkeit besitzt (Artikel 1) (AANES-GC 22.2.2024). Zwei Quellen, die vom Danish Immigration Service (DIS) befragt wurden, äußerten jedoch Zweifel an der konsequenten Einberufung von Personen von außerhalb der DAANES (DIS 6.2024). Frauen in den von der DAANES kontrollierten Gebieten können freiwillig Wehrdienst leisten (Enab 22.2.2024). Ein Experte für syrische Kurden hat noch von keinem Fall gehört, in dem Frauen zwangsweise zur Selbstverteidigung eingezogen wurden (DIS 6.2024).

Das sogenannte Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES hat die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge festgelegt. Alle zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2005 Geborenen sind wehrpflichtig (Shaam 10.1.2024). Am 22.6.2024 wurden die Geburtsjahrgänge für den Selbstverteidigungsdienst per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt (Enab 8.10.2025a). Bereits vier Tage nach dem Erlass der Richtlinie, in der die Geburtsjahrgänge für die Selbstverteidigungspflicht bekannt gemacht wurden, nahmen die SDF im Juni 2024 eine Rekrutierungskampagne in al-Hasaka wieder auf, nachdem sie im Monat zuvor, am 8.5.2024 die Rekrutierungsprozesse eingestellt hatten (Enab 27.6.2024). Anfang Juli 2024 wurden beispielsweise 240 Personen in den Gouvernements Deir ez-Zour, al-Hasaka und ar-Raqqa gefangen genommen, um sie für den Militärdienst zu rekrutieren (SO 2.7.2024). Im Dezember 2024 riefen die SDF aufgrund der Kampfhandlungen mit der Türkei bzw. den von der Türkei unterstützten Gruppierungen zu einer allgemeinen Mobilisierung und zur Bildung von Milizen auf (ANHA 31.12.2024). 2014 wurde die Zwangsrekrutierung von den Volksschutzeinheiten (Yekîneyên Parastina Gel - YPG), einer militärischen Säule der SDF, im Anschluss an das Dohuk-Abkommen, bei dem sich die kurdischen Parteien in der irakischen Stadt Dohuk getroffen hatten, um eine Einigung über die Verwaltung der Region zu erzielen, eingeführt (Enab 22.2.2024). Junge Menschen in Deir ez-Zour, die zwischen 1990 und 2007 geboren wurden, leiden aufgrund der Zwangsrekrutierungen und Verhaftungen und der damit verbundenen Entsendung an die Front. Seit dem Sturz des Assad-Regimes hat sich die Lage besonders für junge Menschen verändert, die sich vor diesen Zwangsrekrutierungen fürchten. Die Angst vor der Rekrutierung ist nicht auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe beschränkt. Sie betrifft allerdings vor allem Studenten, die zwischen den von den SDF kontrollierten Gebieten und den Gebieten der syrischen Zentralregierung pendeln müssen und somit jederzeit Gefahr laufen, von den SDF festgenommen und zwangsrekrutiert zu werden (Syria TV 1.2.2025). Die SDF verlassen sich hauptsächlich auf Wehrpflichtige, um ihre Sicherheits- und Dienstleistungszentren und militärischen Punkte im Nordosten Syriens zu bewachen, während Freiwillige und Elitetruppen Sicherheitsoperationen leiten, die auf IS-Zellen abzielen oder Kämpfe mit verschiedenen Parteien führen (Syria TV 31.1.2025).

Die Dienstzeit im Selbstverteidigungsdienst beträgt laut Artikel 2 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht zwölf Monate beginnend mit dem Datum der Einschreibung des Wehrpflichtigen (AANES-GC 22.2.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es vor, dass Kommandanten diese Frist um bis zu drei Monate verlängern, wenn Personalbedarf besteht, insbesondere in Krisensituationen (MBZ 12.2024).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es im DAANES-Gebiet keine Entwicklungen im Bereich der Wehrpflicht seit Dezember 2024 (MBZ 31.5.2025). Ein Forscher erklärt in einer E-Mail an ACCORD im Februar 2025, dass die Situation bezüglich des Selbstverteidigungsdienstes vorerst unverändert geblieben ist, wenngleich er darauf hinweist, dass die SDF am 18.2.2025 einer Integration ihrer Streitkräfte in die syrische Armee zugestimmt haben. Weiters führt er aus, dass nach dem Sturz der Assad-Regierung mehrere Desertionen innerhalb der SDF-Truppen verzeichnet worden sind, darunter auch eine Anzahl von Militärangehörigen des Selbstverteidigungsdienstes (ACCORD 24.2.2025).

Araber und Kurden werden laut von ACCORD befragten Experten vor dem Gesetz gleichbehandelt. Fabrice Balanche erklärt jedoch, dass mehr Flexibilität gegenüber Arabern gezeigt wird, um einen Aufstand zu vermeiden. Arabische Stammesführer können für bestimmte junge Araber Ausnahmen und Aufschiebungen erwirken. Einem Syrienexperten zufolge sind die speziellen Konsequenzen für Araber von Region zu Region unterschiedlich. Nicht alle von den SDF kontrollierten Gebiete stehen demnach unter derselben Art von Kontrolle. In den vornehmlich arabisch besiedelten Stammesregionen von Deir ez-Zour haben die SDF beispielsweise nicht die Kapazität, eine direkte Rekrutierung wie im Gouvernement al-Hasaka durchzusetzen. Anders als Balanche meint Muhsen Al-Mustafa, dass arabische Wehrdienstverweigerer bei der Festnahme anders behandelt werden und Beleidigungen und Gewalt ausgesetzt sein können (ACCORD 6.9.2023). Quellen des Danish Immigration Service (DIS) zufolge ist die DAANES bei der Umsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung in Gebieten mit überwiegend arabischer Bevölkerung vorsichtig. Ebenso werden Christen in der Praxis nicht der gleichen Durchsetzung des Gesetzes zur Selbstverteidigung unterworfen wie Kurden, so eine weitere Quelle. Daher nehmen christliche Jugendliche in der Regel nicht an der Selbstverteidigungspflicht teil, sondern treten stattdessen für drei Jahre der christlichen Polizeitruppe Sutoro bei. Dieser Dienst befreit sie von der Selbstverteidigungspflicht (DIS 6.2024).

Mehrere Quellen des DIS, darunter ein ehemaliger Rekrut, der seine Wehrpflicht vor zwei Jahren erfüllt hat, berichteten, dass der Selbstverteidigungsdienst mit einem grundlegenden theoretischen und praktischen militärischen Ausbildungsprogramm beginnt. Während des theoretischen Teils erhalten die Wehrpflichtigen Unterricht in allgemeiner Geschichte der Nationalen Streitkräfte sowie in Kultur und Ethik. Sie erhalten auch eine theoretische Einführung in militärische Themen, einschließlich militärischer Begriffe und Waffen. Im praktischen Teil des Ausbildungsprogramms absolvieren die Wehrpflichtigen ein körperliches Training und eine Waffenausbildung. Während der ersten Phase der Grundausbildung haben die Wehrpflichtigen keinen einzigen Tag frei. Nach Abschluss ihrer Ausbildung haben sie acht bis zehn Tage frei, bevor sie in ihren jeweiligen Einheiten und Aufgabenbereichen eingesetzt werden. Anschließend haben die Wehrpflichtigen für den Rest ihres Dienstes alle zehn Tage einen Tag frei. Nach der Ausbildungszeit, die bis zu zwei Monate dauert, werden die Wehrpflichtigen verschiedenen Aufgaben in unterschiedlichen Zentren oder Einheiten zugewiesen, wo sie für den Rest ihres Dienstes tätig sind. Die Ausbildung oder Qualifikationen der Wehrpflichtigen werden bei der Zuweisung ihrer Aufgaben oft berücksichtigt. So werden beispielsweise diejenigen mit einem besseren Bildungshintergrund und besseren Fähigkeiten Aufgaben in Büros oder Einrichtungen zugewiesen, die von ihren Fähigkeiten profitieren könnten. Wehrpflichtige mit niedrigem oder ohne Bildungshintergrund werden oft für Aufgaben im Zusammenhang mit der Bewachung oder dem Schutz öffentlicher Gebäude eingesetzt. Im Allgemeinen werden die Wehrpflichtigen nicht in Kampfsituationen eingesetzt. Es gab jedoch Fälle, in denen die Wehrpflichtigen in Kampfsituationen verwickelt waren, z. B. während der Schlacht um ’Afrin im Jahr 2018, bei schweren Kämpfen in Deir ez-Zour im Sommer 2023, bei den Kämpfen in Tell Abyad und bei Angriffen des Islamischen Staats (IS) auf das Gefängnis von al-Hasaka (2022), das hauptsächlich von Wehrpflichtigen bewacht wurde (DIS 6.2024). Wehrpflichtige können sowohl mit Kampfeinsätzen als auch mit anderen Aufgaben betraut werden, wie beispielsweise mit der Bewachung öffentlicher Gebäude, der Grenzsicherung, mit logistischen Aufgaben oder der Besetzung von Kontrollposten (MBZ 12.2024).

Aufschub und Befreiung

Die Gesetzgebung erlaubt es Personen, die zur Selbstverteidigung verpflichtet sind, ihren Dienst aufzuschieben oder sich davon befreien zu lassen, je nach ihren individuellen Umständen. Diese Regeln, die unter anderem Ausnahmen aus medizinischen Gründen und Aufschübe für Studierende oder im Ausland lebende Personen vorsehen, werden von der DAANES aufrechterhalten und durchgesetzt. Einer Person, der eine Befreiung oder Entlassung von der Selbstverteidigungspflicht gewährt wurde, wird dies in ihrem Selbstverteidigungsheft vermerkt (DIS 6.2024). Das Gesetz Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht erlaubt es durch Artikel 16 Studierenden, wenn diese die erforderlichen Unterlagen vorlegen, ihre Einberufung jeweils für ein akademisches Jahr, beginnend mit 15. März jeden Jahres, aufzuschieben (AANES-GC 22.2.2024). Im September 2023 nahm die DAANES Änderungen im Gesetz zur Selbstverteidigung vor. Die Änderungen legen eine bestimmte Altersgrenze für den Aufschub des Studiums fest, und zwar für jede einzelne Ausbildungsstufe. So kann ein Masterstudent den Dienst bis zum Alter von 32 Jahren aufschieben und hat kein Recht auf Aufschub nach diesem Alter, auch wenn er seine Studien oder einen weiteren Studienzweig noch nicht abgeschlossen hat. Der neue Artikel Nr. 30 wurde dem Gesetz hinzugefügt. Dieser sieht vor, dass Ärzte und Apotheker, die ihr Studium abgeschlossen haben und sich zum Dienst auf dem Land verpflichten, ihren Wehrdienst um ein volles Jahr aufschieben können, sofern der Antragsteller das 30. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bereits im Jahr 2018 wurde das Gesetz geändert, beispielsweise wurde ein Aufschub für Universitätsstudenten, Einzelkinder einer Familie, wie beispielsweise Angehörige von Familien von Gefallenen, sowie von jenen, deren Brüder in den Inneren Sicherheitskräften (Asayesh) und der YPG dienen, gewährt (Enab 22.2.2024). Laut Artikel 17 wird Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben und das Alter für die Aufnahme des Studiums noch nicht erreicht haben, wie z. B. Studenten, die einen Studienaufschub erhalten haben, während sie noch 17 Jahre alt waren, dieses Jahr nicht als eines der Aufschubjahre gezählt. (AANES-GC 22.2.2024). Darüber hinaus stellte eine Quelle des Verteidigungsministeriums der DAANES klar, dass Studierende nicht an Bildungseinrichtungen innerhalb der DAANES eingeschrieben sein müssen, um für eine Aussetzung ihrer Selbstverteidigungspflicht infrage zu kommen. Sie können auch an Einrichtungen in von der syrischen Regierung kontrollierten Gebieten oder in den Nachbarländern Syriens, einschließlich der Türkei, des Irak, des Libanons und Jordaniens eingeschrieben sein (DIS 6.2024).

Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht wird Brüdern von Wehrpflichtigen derselben Mutter innerhalb der Selbstverteidigungspflicht ein Aufschub gewährt. Dieser Aufschub wird zweimal für jeweils sechs Monate gewährt. Artikel 26 regelt administrative Aufschübe. So kann, wer frisch von außerhalb Syriens zurückgekehrt ist, einen Aufschub für maximal sechs Monate bekommen. Der einzige Bruder eines Vermissten kann einen Aufschub für zwei Jahre bekommen. Geschwister, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und deren Eltern verstorben oder behindert sind, können ein Jahr aufschieben. Die genannten Aufschübe werden nach einer Überprüfung durch das Zentrum für Selbstverteidigungsaufgaben und der Genehmigung durch die Abteilung für Selbstverteidigungsaufgaben gewährt (AANES-GC 22.2.2024). Personen, die mindestens drei Jahre lang in einer Einrichtung oder Truppe unter der DAANES gedient haben, können von der Selbstverteidigungspflicht befreit werden. Dies gilt für bezahlte, auf einem Vertrag fußende Dienste in jeder von der DAANES anerkannten Einrichtung, wie z. B. der Verkehrspolizei. Ehemalige Mitglieder der Inneren Sicherheitskräfte (Asayesh) oder der SDF sind vom Selbstverteidigungsdienst befreit, wenn sie dort bereits zwischen 2012 und 2015 mindestens zwei Jahre lang gedient haben. Auch Personen, die derzeit drei bis fünf Jahre lang bei der Asayesh oder den SDF dienen, können eine Befreiung beantragen. Junge Männer, die nicht dienen wollen, können alternative Wege in Betracht ziehen, um die Vorschriften des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Eine Möglichkeit besteht darin, drei Jahre lang bei der Verkehrspolizei zu dienen, wodurch sie sich für eine Befreiung von ihrer Selbstverteidigungspflicht qualifizieren würden (DIS 6.2024). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge müssen Wehrpflichtige nicht zum Dienst antreten, wenn sie ihren Wehrdienst bereits in der Regierungsarmee abgeleistet haben (Stand Oktober 2024). Es kommt vor, dass Personen mit einer Ausnahmegenehmigung Bestechungsgelder zahlen müssen, um ihre Ausnahmegenehmigung zu sichern, oder dass sie an Kontrollpunkten Opfer von Erpressung werden (MBZ 12.2024).

Von der Pflicht zur Selbstverteidigung befreit sind laut Artikel 29 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungspflicht: Kinder und Geschwister von „ Märtyrern“, die offiziell in den Registern der „ Märtyrer-Familien-Kommission“ eingetragen sind und eine Bescheinigung über das „ Märtyrertum“ besitzen, Personen mit besonderen Bedürfnissen sowie Personen aus bestimmten medizinischen Gründen, die sie an der Ausübung hindern [weitere Informationen zur Befreiung aus medizinischen s. nächster Absatz Anm.], der einzige Sohn von Eltern oder eines Elternteils, unabhängig davon, ob beide leben oder tot sind, ein Findelkind, dessen Abstammung nicht bekannt ist. Alle männlichen Geschwister mit besonderen Bedürfnissen werden gemäß den Berichten des militärmedizinischen Zentrums als das einzige Geschwisterkind behandelt (AANES-GC 22.2.2024). Laut einem von ACCORD kontaktierten Syrienexperten sind ältere Männer nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten. Dies sei ihm von einem DAANES-Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses bestätigt worden. Ein Syrienexperte schreibt in einer E-Mail vom September 2023 an ACCORD, dass es ein neues Gesetz über die Pflicht zum Selbstverteidigungsdienst aus dem Jahr 2022 gebe, das jedoch nicht veröffentlicht sei. Er habe eine Kopie des Gesetzes von einem vertrauenswürdigen hochrangigen DAANES-Beamten erhalten und eingesehen. Das Gesetz besage, dass Männer, die ihre Pflicht im Selbstverteidigungsdienst nicht erfüllt hätten, bis zur Vollendung des vierzigsten Lebensjahres dazu verpflichtet seien den Wehrdienst nachzuholen. Laut dem Syrienexperten würden die Ausnahmen für bestimmte Altersgruppen (Geburtsjahre 1986–1990 und 1990–1997), die in separaten Dekreten angegeben seien, weiterhin gelten (ACCORD 7.9.2023).

Je nach Art der Erkrankung kann eine Person entweder von der Dienstpflicht befreit oder von ihr zurückgestellt werden. Medizinische Befreiungen werden bei körperlichen und psychischen Erkrankungen gewährt, welche die betreffende Person daran hindern, der Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. In solchen Fällen wird eine medizinische Untersuchung durchgeführt, um die Dienstfähigkeit der Person festzustellen. Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die Selbstverteidigungspflicht können Personen mit besonderen Bedürfnissen und Patienten mit Krankheiten, die sie an der Erfüllung der Selbstverteidigungspflicht hindern, von der Pflicht befreit werden, wenn sie über einen genehmigten medizinischen Bericht des Militärmedizinischem Zentrums und die Genehmigung der Verteidigungsämter in Verwaltungs- und Zivilabteilungen verfügen. Ein syrischer Universitätsprofessor teilte dem DIS mit, dass die Regeln für medizinische Ausnahmen von den DAANES-Behörden umgesetzt und eingehalten werden (DIS 6.2024). Das Gesetz sieht keine Möglichkeit einer Verwaltungsanstellung. Einer Quelle des niederländischen Außeministeriums zufolge können Wehrpflichtige, die aus medizinischen Gründen keinen aktiven Frontdienst leisten können, eine Verwaltungsfunktion übernehmen. Sie können eine Stelle in einem Büro der DAANES, in der Logistik, in der Verpflegung, im Sicherheitsdienst oder in einer Funktion erhalten, die keine schweren körperlichen Anstrengungen erfordert (MBZ 12.2024).

Gemäß Artikel 27 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht müssen Einwohner und Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus allen Ländern mit Ausnahme der Länder, die eine Landgrenze zu Syrien haben, eine jährliche Aufschubgebühr von 400 US-Dollar entrichten (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß einer Quelle des niederländischen Außenministeriums gilt diese Regelung nicht für Syrer mit einer Aufenthaltsgenehmigung in der Türkei (MBZ 12.2024). Eine Stundung zur Zahlung dieser Gebühr kann insgesamt zweimal in Anspruch genommen werden. Einzelpersonen können sich innerhalb der DAANES frei bewegen, ohne nach Zahlung der Gebühr zur Selbstverteidigung eingezogen zu werden. Einzelpersonen aus den DAANES-Gebieten, die in den Nachbarländern Syriens leben, können eine Stundung aus Bildungsgründen erhalten,z. B. wenn sie an einer Bildungseinrichtung in der Türkei eingeschrieben sind (DIS 6.2024). Gemäß Artikel 36 des Gesetzes Nr. 1 über die Selbstverteidigungsdienstpflicht sind Personen nicht verpflichtet, den Selbstverteidigungsdienst zu leisten, wenn sie eine nicht-syrische Staatsbürgerschaft erhalten (AANES-GC 22.2.2024). Männer in der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreitung des Höchstalters für den Dienst zurückkehren, erhalten in der Regel eine Amnestie. Es kann jedoch eine Geldstrafe von bis zu 300 US-Dollar verhängt werden (DIS 6.2024).

Die Bestechung in den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour ist ein zunehmendes Problem im Zusammenhang mit Zwangsrekrutierungen. Viele Familienangehörige versuchen, hohe Geldsummen zu zahlen, um ihre Söhne freizubekommen, wobei der Zeitfaktor eine wesentliche Rolle bei der Festlegung der Höhe der Bestechungssumme spielt. Einem Betroffenen zufolge, liegen die Bestechungsgelder zwischen 100 und 200 US-Dollar, die an den Straßensperren in den Städten und Dörfern gezahlt werden müssen, um zu verhindern, dass die Person in ein Selbstverteidigungszentrum gebracht wird. Wird der Inhaftierte in das Hauptzentrum der Selbstverteidigungskräfte gebracht, kann die zu zahlende Summe zwischen 700 und 1.000 US-Dollar liegen (AJ 2.10.2024).

Wehrpflichtverweigerer und Deserteure

Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht wird jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt (AANES-GC 22.2.2024). Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (DIS 6.2024). Diejenigen, die auf frischer Tat beim illegalen Überschreiten der Grenze ertappt werden, werden direkt in das Ausbildungszentrum gebracht, um ihre Pflicht zur Selbstverteidigung zu erfüllen, besagt Artikel 28 im Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigungspflicht (AANES-GC 22.2.2024). Gemäß Quellen des DIS werden Wehrdienstverweigerer, wenn sie an Checkpoints aufgegriffen werden, vorübergehend festgenommen und zur Ableistung ihres Dienstes geschickt. Die Familie des Betroffenen wird über seine Festnahme und Einberufung informiert. Den Quellen des DIS waren keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Das Leben ist für diejenigen, die sich der Selbstverteidigungspflicht in den Nationalen Sicherheitskräften entziehen, eine Herausforderung. Viele junge Männer meiden Kontrollpunkte und warten auf Fluchtmöglichkeiten. Quellen berichteten von Entflohenen, die sich jahrelang versteckt hielten. In arabisch dominierten Gebieten kann die Flucht länger andauern, da die Behörden vorsichtig vorgehen, um keine Spannungen zu provozieren, indem sie diejenigen suchen und verhaften, die ihrer Pflicht nicht nachgekommen sind (DIS 6.2024). Ein Forscher erklärt im September 2023, dass alle Wehrdienstverweigerer unter die Bestimmungen des Gesetzes zur Selbstverteidigungspflicht fallen und dem Gesetz entsprechend behandelt werden. Die Asayesh [innere Sicherheitskräfte Anm.] würden den Wohnort von Fahnenflüchtigen durchsuchen, an Checkpoints Rekrutierungslisten überprüfen und Gesuchte verhaften. Nach dem Gesetz wird jede Person, die dem Dienst fernbleibt, verhaftet und mit einer Verlängerung des Dienstes um einen Monat bestraft. Ein von ACCORD kontaktierter Syrienexperte gibtan, dass die Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften vom Profil des Wehrpflichtigen und der Region, aus der er stammt, abhängt. Je strenger dieKontrolle durch die kurdischen Kräfte, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass Rekruten nicht das Risiko eingehen, offen Einwände gegen den Selbstverteidigungsdienst zu zeigen. In al-Hasaka beispielsweise können Personen im dienstfähigen Alter verhaftet und zum Dienst gezwungen werden (ACCORD 6.9.2023). Verschiedenen Quellen zufolge können Wehrdienstverweigerer das DAANES-Gebiet nicht legal verlassen, da ihre Namen den Kontrollstellen bekannt sind (MBZ 12.2024).

Die SDF definieren einen Deserteur im Selbstverteidigungsgesetz als einen Kämpfer, der nach seinem Eintritt 15 aufeinanderfolgende Tage den Dienst versäumt hat (Enab 22.2.2024). Laut zwei vom DIS befragten Quellen werden Deserteure zwar nicht zusätzlich bestraft, aber es werden Ermittlungen zu ihren Motiven für die Desertion durchgeführt. Deserteure entscheiden sich oft dafür, die Region aus Angst vor möglichen Konsequenzen zu verlassen, obwohl die Einzelheiten dieser Konsequenzen unklar bleiben. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure werden regelmäßig Amnestien angekündigt, vorausgesetzt, sie melden sich zum Wehrdienst und leisten ihn ab. Die jüngste Amnestie wurde Anfang Mai 2024 erlassen. Junge Menschen kommen ihren Verpflichtungen zur Selbstverteidigung in der Regel umgehend nach, wenn in der DAANES eine stabile Sicherheitslage herrscht, während sie sich bei anhaltenden externen Sicherheitsbedrohungen aktiv um eine Dienstverweigerung bemühen (DIS 6.2024). Die SDF sind nicht in der Lage, Deserteure und Überläufer derart zu verfolgen, wie sie es in der Vergangenheit getan haben. Sie fürchten die Auswirkungen, die solche Maßnahmen auf die Sicherheitslage in den von ihnen kontrollierten Gebieten haben könnten, weil die Stimmen der Opposition gegen sie zunehmen, welche die Übergabe Nord- und Ostsyriens an die Übergangsregierung fordern (Syria TV 31.1.2025).

Den Quellen des DIS waren keine Fälle bekannt, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern und Deserteuren Verhaftung, Schikane oder anderen Verstößen ausgesetzt waren, selbst in Fällen, in denen der Wehrdienstverweigerer an einem Checkpoint festgenommen wurde (DIS 6.2024). Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte hingegen dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle, bei denen Verwandte von Deserteuren verhaftet wurden, um sie zur Auslieferung zu bewegen (SNHR 4.7.2025b).

Seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 sind mehr als 5.000 Mitglieder der SDF und der Sicherheitskräfte der DAANES desertiert. Ein großer Teil der Desertionen fand in den Einberufungslagern statt. Neben den Wehrpflichtigen sind auch Kommandeure und Elemente der SDF und der internen Sicherheitskräfte übergelaufen, von denen die meisten in den von der syrischen Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Zuflucht gesucht haben oder in Nord-und Ostsyrien untergetaucht sind (Syria TV 31.1.2025). Lokale syrische Quellen berichten, dass Dutzende Mitglieder der SDF in der Region Tall Tamr nördlich von al-Hasaka mit ihrer gesamten Ausrüstung desertiert sind und sich in das Gebiet Ra’s al-’Ain begeben haben, wo sich Truppen der syrischen Armee befinden. Gleichzeitig kam es zu weiteren Desertionen in Richtung der Städte im Osten Syriens. Daraufhin startete die SDF eine Verhaftungswelle gegen mehrere Militärführer in der Stadt Tall Tamr, um gegen sie wegen ihrer Nachlässigkeit oder Beihilfe zur Flucht der Rekruten zu ermitteln. Eine informierte Quelle in Ra’s al-’Ain erklärte, die Überläufer seien Mitglieder arabischer Stämme, die zuvor von der SDF zur Zwangsrekrutierung verschleppt worden seien. Fluchtbewegungen von den SDF gibt es bereits seit mehreren Jahren. In diesem Fall handelt es sich um eine größere Anzahl. Die meisten der desertierten Personen stammen aus arabischen Clans, die nach dem Sturz des Assad-Regimes begonnen haben, sich der Regierung in Damaskus anzunähern, um gegen die Sicherheits- und Wirtschaftspolitik der SDF zu protestieren (AAA 13.4.2025).

Rekrutierungspraxis

Die SDF führen Zwangsrekrutierungen durch, einem Forscher zufolge als einzige Streitmacht in Syrien (AAA 13.4.2025). Der Wehrdienst ist eine Grundvoraussetzung für den Verbleib in den von der SDF kontrollierten Gebieten oder für diejenigen, die eine Stelle in den ihr unterstellten Einrichtungen erhalten möchten. Bewerber müssen vor ihrer Einstellung eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Selbstverteidigungsbüros vorlegen, um nachzuweisen, dass sie ihren Dienst abgeleistet haben oder gegen eine finanzielle Entschädigung davon befreit sind. In den von den SDF kontrollierten Gebieten in Deir ez-Zour kommt es vermehrt zu Verhaftungen und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Verhaftung gesuchter Personen wird den Selbstverteidigungskräften übertragen, die auf Beschluss der Selbstverwaltung von den Asayesh [interene Sicherheitskräfte Anm.] unterstützt werden (AJ 2.10.2024).

Das Syrische Netzwerk für Menschenrechte dokumentierte in der ersten Jahreshälfte 2025 Fälle von willkürlicher Verhaftung durch die SDF, um Personen in militärische Ausbildungs- und Rekrutierungslager zu bringen. Diese Operationen erfolgten in den Gebieten unter der Kontrolle der DAANES in Deir ez-Zour und ar-Raqqa (SNHR 4.7.2025b). Im Frühjahr 2025 kam es zu einer Welle von Verhaftungen sunnitischer arabischer Männer (viele von ihnen ehemalige SDF-Mitglieder), denen vorgeworfen wurde, desertieren zu wollen. Lokalen Quellen zufolge gab es Dutzende solcher Fälle innerhalb von nur drei bis vier Wochen (MEI 9.5.2025). Laut einer anonymen Quelle aus den Selbstverteidigungskräften wurden monatlich 50 bis 70 Personen aus allen Gebieten von Deir ez-Zour festgenommen (AJ 2.10.2024). Ende Jänner 2025 kam es in der Stadt Manbij zu Streiks von Geschäften und Märkten als Protest gegen eine mehrere Tage andauerende Verhaftungskampagne der SDF, die junge Männer in Manbij und Umgebung rekrutieren wollten. Zum Zwecke dieser Zwangsrekrutierungen haben die SDF Checkpoints im Stadtzentrum und der Umgebung von Manbij errichtet (Baladi 26.1.2023). Seit der Unterzeichnung des Abkommens zwischen Damaskus und der DAANES am 10.3.2025 haben die Ausbildungsaktivitäten, Rekrutierungsankündigungen und die Abschlussfeiern von Militärkursen der SDF zugenommen. Nur 13 Tage nach der Unterzeichnung begannen die SDF am 23.3.2025 intensive militärische Ausbildungsmaßnahmen in al-Hasaka. Am 14.4.2025 kündigte die Führung der mit den SDF verbundenen Militärakademien in der Euphrat-Region die Eröffnung von zwei Ausbildungskursen in der Stadt ar-Raqqa an. Am 5.5.2025 veröffentlichten die SDF eine Werbeankündigung, in der sie junge Menschen dazu aufforderte, sich den Selbstverteidigungskräften anzuschließen. Am 21.5.2025 gab die mit den SDF verbundene Märtyrer-Jayan-Akademie den Abschluss eines Sonderlehrgangs für Spezialeinheiten bekannt, an dem 64 Kämpfer teilnahmen. Damit steigt die Zahl der von den SDF seit März letzten Jahres als Absolventen gemeldeten Kämpfer auf über 130, zusätzlich zu den neuen Rekruten, die derzeit in der Ausbildung sind (Enab 27.5.2025).

Angesichts der türkischen und durch die Türkei unterstützten Angriffe wurde in Nord- und Ostsyrien im Dezember 2024 eine allgemeine Mobilisierung ausgerufen. Frauen, Jugendliche, Ältere und Senioren sind dem Aufruf gefolgt und haben begonnen, ihre Dörfer und Städte in der gesamten Region zu schützen (ANHA 18.12.2024). Aufgrund von Desertionen gibt es einem Einzelbericht zufolge einen Mangel an Rekruten. Die SDF sind nicht in der Lage, neue Rekrutierungsoperationen in der Region zu starten. Sie führen begrenzte Rekrutierungsoperationen hauptsächlich im Gouvernement al-Hasaka durch. Die SDF haben die Demobilisierung von Rekruten, die ihren offiziellen Militärdienst beendet haben, Mitte Jänner 2025 gestoppt, weil die Zahl der Desertionen und Überläufer in den Reihen ihrer Streitkräfte hoch ist (Syria TV 31.1.2025). Am 26.6.2025 nahmen die SDF ihre Wehrpflichtkampagne im Gouvernement al-Hasaka wieder auf (Enab 2.10.2025). Aktivisten in der Stadt ar-Raqqa zufolge haben die SDF Anfang Oktober 2025 mehr als 500 Personen in mehreren Stadtvierteln verhaftet. Jene Personen, die Dokumente zum Aufschub der Wehrpflicht bei sich trugen, wurden wieder freigelassen. Die SDF hingegen dementierten diese Behauptungen und versicherten, dass es sich um eine Routinemaßnahme zur Identitätsfeststellung gehandelt habe (Enab 2.10.2025). Eine Kampagne im Oktober 2025 soll es auf Hunderte von Personen abgesehen haben, denen vorgeworfen wird, sich der Wehrpflicht entzogen zu haben (Enab 8.10.2025b). Später sollen die SDF die Rekrutierungskampagne von ar-Raqqa auf andere Regionen und Gouvernements ausgeweitet haben, wie Deir ez-Zour und al-Hasaka, angesichts von wachsendem Druck am Boden und zunehmenden Anzeichen einer Eskalation mit den Kräften der neuen syrischen Regierung (Enab 8.10.2025a). SDF-Patrouillen haben Dutzende junger Männer in den Städten ar-Raqqa und al-Hasaka festgenommen und sie zum Zweck der Rekrutierung in „Selbstverteidigungslager“gebracht. Die SDF haben die Zahl der militärischen Kontrollpunkte erhöht, um junge Männer im wehrfähigen Alter, insbesondere aus arabischen Stämmen, festzunehmen (Arabi21 1.10.2025). Der staatlichen Nachrichtenagentur SANA zufolge betrafen die Kampagnen auch Bildungseinrichtungen, die den Lehrplan der syrischen Regierung befolgen. Mehrere Studenten wurden aus at-Tabqa, der Umgebung von Naim und der Stadt ar-Raqqa entführt (SANA 29.9.2025). Insgesamt wurden 113 Personen zwischen 29.9.2025 und 5.10.2025 von den SDF zwangsrekrutiert und in Rekrutierungslager gebracht. 73Personen wurden nach Spannungen zwischen der lokalen Bevölkerung und Sicherheitskräften der DAANES wieder freigelassen, darunter vier Kinder (SNHR 8.10.2025). Die SDF weisen die Vorwürfe der Zwangsrekrutierungen in ar-Raqqa als „völlig falsch“ zurück (Enab 8.10.2025b) und sprechen von einer gezielten Desinformationskampagne (Quds 1.10.2025, Rudaw 20.10.2025). Auch die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte bestätigt, dass diese von offiziellen staatlichen Medien der Regierung in Damaskus verbreiteten Berichte über Zwangsrekrutierungen der SDF in ar-Raqqa nicht der Wahrheit entsprechen. Vielmehr haben die internen Sicherheitskräfte der DAANES, Asayesh genannt, eine Kampagne gegen Drogenhändler im Stadtteil Ta’minat durchgefüht und in diesem Zusammenhang Personen festgenommen (SOHR 2.10.2025b).

Bei ihrer Festnahme werden die Gesuchten an einem Ort festgehalten, der als „Zentrum der Kräfte“ bekannt ist. Dort warten sie, bis mindestens zehn Personen zusammen sind, bevor sie zum Selbstverteidigungsbüro im Industriegebiet westlich von Deir ez-Zour gebracht werden, wie eine Quelle aus den Reihen der SDF angab. Danach werden die Festgenommenen laut der Quelle in militärische Ausbildungszentren gebracht, entweder in der Region Ma’amel oder in den Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka, je nach Bedarf. Während der Haft erhalten die Festgenommenen Brot, Suppe und Wasser, während sie darauf warten, dass die erforderliche Anzahl an Rekrutierten erreicht ist (AJ 2.10.2024).

10 Allgemeine Menschenrechtslage

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10.4 Oppositionelle Gesinnung

Letzte Änderung 2026-02-28 18:24

Oppositionelle Gesinnung:

Die Verfassungserklärung von März 2025 bekräftigt kulturelle und sprachliche Rechte und erkennt die politische Teilhabe an (Artikel 14), obwohl beides in vagen Begriffen formuliert ist, was ihre Durchsetzbarkeit einschränkt. Bis Mitte 2025 wurde noch kein Gesetz zur Zulassung politischer Parteien erlassen, sodass es im politischen Raum Syriens keinen Rechtspluralismus und keine strukturierte Opposition gibt (Etana 7.2025). Obwohl die neue Verfassung das Recht auf Gründung politischer Parteien garantiert, muss das Rahmengesetz noch umgesetzt werden (FR24 8.12.2025).

Die neuen Behörden haben ihre Unzufriedenheit mit politischen Gruppierungen zum Ausdruck gebracht und den Wunsch geäußert, Delegationen zu empfangen, die Regionen oder lokale Gemeinschaften vertreten. Sie sind der Ansicht, dass die Gründung oder Wiederbelebung politischer Parteien verfrüht ist und verschoben werden sollte, bis sich die Sicherheitslage, die Versorgung, die Regierungsführung und die wirtschaftliche Situation stabilisiert haben(Syria TV 31.3.2025a).

Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara’ hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anm. (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierunghat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt(BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha’yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).Derzeit ist die Opposition gegen die syrische Regierung ein wenig organisiertes und neuartiges Unterfangen (FR24 8.12.2025). Aktivisten der Zivilgesellschaft versuchen, eine organisierte Opposition aufzubauen. Ash-Shara’ hat noch keinen seiner neuen Gegner inhaftiert (Economist 20.8.2025). Die zurückhaltende Reaktion der Regierung auf die Ausschreitungen gegen Minderheiten [z.B. gegen Alawiten an der Küste im März 2025 oder gegen Drusen im Juli 2025 Anmerkung (s. dazu Kapitel Ethnische und religiöse Minderheiten)] hat einige Menschen dazu ermutigt, sich zu organisieren. Eine zunehmende Anzahl an Syrern, insbesondere aus Minderheitengruppen, äußert Unzufriedenheit mit der neuen Regierung. Erste Anzeichen einer organisierten Opposition werden sichtbar. Im Juli 2025, inmitten des Blutbads in Suweida, gründete eine Koalition von Aktivisten die Syrian Centenary Initiative. Dies scheint der Beginn einer organisierten politischen Opposition gegen die Regierung von ash-Shara’ zu sein. Ihre erste Maßnahme war die Forderung nach einem sofortigen Waffenstillstand. Außerdem forderte sie die Regierung auf, die im März 2025 unterzeichnete Verfassungserklärung zu überarbeiten, um die Gründung politischer Parteien zu ermöglichen und zivilgesellschaftlichen Gruppen mehr Schutz zu bieten. Die Regierunghat die Forderungen der Bewegung ignoriert und ihre Mitglieder mit einer Verleumdungskampagne angegriffen (Economist 21.8.2025). Die Union der syrischen Alawiten in Europa gab am 8.12.2025 die Bildung einer neuen Oppositionsgruppe bekannt(BBC 8.12.2025a). Die regierungsführende Ha’yat Tahrir ash-Sham (HTS) gestattet einem Syrien-Experten zufolge zivile Gruppierungen, solange sie der HTS selbst angehören (SyrExp02 6.1.2026).

Einem von der Staatendokumentation befragten Syrienexperten zufolge gibt es keine Informationen über eine fortlaufende Verfolgungskampagne gegen die Gegner von ash-Shara’ oder die Gegner der HTS-Führung. Es gibt einige Fälle, in denen al-Jolani [früherer Name von ash-Shara’ Anm.] in Idlib einige Gegner inhaftiert hat. Seit er jedoch am 8.12.2024 die Kontrolle über die Regierung übernommen hat, gibt es keinen Fall mehr, in dem jemand, der sich gegen ash-Shara’ stellt, inhaftiert wurde (SyrExp01 18.11.2025).

Einige der Gruppierungen der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA), die für frühere Spannungen mit der HTS bekannt waren, wurden vom HTS-Netzwerk, das die Regierung und ihren Militärapparat leitet, kooptiert. In ’Azaz wurde die Northern Storm Brigade – einst Teil der Levant Front (Jabha Shamiya) und seit langem bekannt für ihren Widerstand gegen die Übergriffe von HTS – in die 60. Division der Armee eingegliedert, die von einem ehemaligen HTS-Kommandeur geführt wird. Die Ernennung von Mudar Najjar, einer prominenten Persönlichkeit der Levant Front, zum stellvertretenden Kommandanten (ebenfalls im Rang eines Brigadegenerals) deutet auf eine ausgehandelte Einigung zwischen den neuen Machthabern und den alten Gegnern hin. Dabei handelt es sich weniger um eine vollständige Integration als vielmehr um eine sorgfältig gesteuerte Kooptierung, bei der wichtige Netzwerke unter der Aufsicht eines HTS-Veteranen erhalten bleiben (A.J. Tamimi 6.12.2025).

The Indipendent zufolge wurde ein Angehöriger der Hizb at-Tahrir (Befreiungspartei), einer international agierenden Gruppierung, die eine friedliche Rückkehr zum islamischen Kalifat fordert, verhaftet, der 2017 gegen die HTS protestiert hatte. Er wurde wegen seiner Aktivitäten gegen die HTS mehrfach verhaftet, zuletzt im Oktober 2024, etwa einen Monat vor Beginn der Operation, die zum Sturz al-Assads geführt hatte. Die neuen Behörden haben ihn im Dezember 2025 zu zehn Jahren Haft verurteilt, wobei die Hintergründe für das Urteil unklar sind (IndepAr 4.1.2026).

11 Todesstrafe und außergerichtliche Tötungen

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Auf Grundlage des Gesetzes Nr. 49 von 1980 wurden Zehntausende Syrer unter Hafez al-Assad zum Tode verurteilt. Präsident Bashar al-Assad wandte dieses Gesetz weiterhin an, es wurden aber vor 2011 keine Todesurteile mehr vollstreckt. Mit dem Ausbruch des Bürgerkriegs nahm er jedoch diese Form der Tötung wieder auf. Gemäß Experten für syrisches Recht ist dieses Gesetz zusammen mit allen anderen Ausnahmegesetzen, der Verfassung und den Sondergerichten sowie der Auflösung der Volksversammlung, die die Übergangsregierung eilig abgeschafft hat, mit dem Sturz al-Assads ungültig. Es wurde nicht angewandt, und niemand wurde auf seiner Grundlage verhaftet. Es muss von der Regierung nicht ausdrücklich erwähnt werden, da auch kein anderes Gesetz ausdrücklich erwähnt wurde (SHRC 7.7.2025). Demgegenüber berichten andere Quellen, dass auch wenn die neue Regierung die berüchtigten Anti-Terrorgerichte abgeschafft hat, die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe im Einklang mit der im März 2025 veröffentlichten Verfassungserklärung weiterhin möglich bleibt. Ein offizielles Moratorium gibt es nicht. Ob es zur Anwendung der Todesstrafe kommt bzw. kommen wird, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilen (AA 30.5.2025). Amnesty International zufolge ist die Todesstrafe weiterhin gesetzlich vorgesehen (AI o.D.b).

In sozialen Medien kursierten Berichte über die Verhängung der Todesstrafe gegen mehrere Beamte des früheren Regimes. Das Justizministerium erklärte diese Berichte für falsch. Die Pressestelle des Ministeriums bestätigte, dass die genannten Personen weiterhin Gegenstand von Ermittlungen und Gerichtsverfahren sind und dass bislang keine gerichtlichen Urteile gegen sie ergangen sind(SANA 2.10.2025; vgl. Enab 3.10.2025b).In sozialen Medien kursierten Berichte über die Verhängung der Todesstrafe gegen mehrere Beamte des früheren Regimes. Das Justizministerium erklärte diese Berichte für falsch. Die Pressestelle des Ministeriums bestätigte, dass die genannten Personen weiterhin Gegenstand von Ermittlungen und Gerichtsverfahren sind und dass bislang keine gerichtlichen Urteile gegen sie ergangen sind(SANA 2.10.2025; vergleiche Enab 3.10.2025b).

Die syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights -SOHR) dokumentierte seit 8.12.2024 60 Morde und Hinrichtungen vor Ort, bei denen Menschen, darunter Frauen und Kinder getötet wurden (SOHR 3.1.2025). Berichten und unbestätigten Videos zufolge sollen die neuen Sicherheitskräfte einen Informanten des gestürzten Präsidenten öffentlich durch einen Schuss in den Kopf erschossen haben (Arabiya 10.1.2025). [Weitere Informationen zur Menschenrechtslage finden sich im Kapitel Allgemeine Menschenrechtslage]. Berichten zufolge führten die Kräfte der Übergangsregierung im Dezember 2024 Sammelhinrichtungen in Latakia an Personen durch, die sie als Offiziere der Syrischen Arabischen Armee (Syrian Arab Army - SAA) bezeichneten (AlMayadeen 10.12.2024). Im April 2025 hat der syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte zufolge ein Angehöriger der Allgemeinen Sicherheitskräfte [Kräfte der Inneren Sicherheit Anm.] einen Mann in der Provinz Homs erschossen. Gemeinsam mit einem zweiten bewaffneten Mann eröffnete er auf einem Motorrad sitzend das Feuer auf den Zivilisten (SOHR 20.4.2025). Ein Sprecher der Vereinten Nationen bezeichnete einige der Tötungen, die im März im Zuge der Massaker an Alawiten in der Küstenregion erfolgten, als Sammelhinrichtungen. Diese wurden aus konfessionellenGründen in Tartous, Latakia und Hama von angeblich mit der neuen Regierung verbundenen Gruppierungen durchgeführt (UN News 11.3.2025). [Weitere Informationen zu den Massakern an der Küste finden sich in den KapitelSicherheitslage und Ethnische und religiöse Minderheiten / Schiitische Glaubensgemeinschaften - Alawiten, Drusen]

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11.1 Todesstrafe in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Region Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-23 21:08

Im Gesellschaftsvertrag der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) von 2023 sind im Artikel 38 das Recht auf Leben sowie ein Verbot der Todesstrafe festgehalten (RIC 14.12.2023). Bereits in der Charta des Sozialjustizsystems 2019 erkannten die autonomen Behörden die Anwendbarkeit des Völkerrechts an, verpflichteten sich den Menschenrechten und schafften die Todesstrafe ab (AI 2024).

Eine Quelle von Enab Baladi dementierte Berichte über aktuelle Hinrichtungen von Häftlingen in den Gefängnissen der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) im Stadtteil Sheikh Maqsoud in Aleppo (Enab 12.7.2025).

Anfang Juli 2025 kam es zur Tötung eines 14-Jährigen Burschen aus der Stadt ar-Raqqa durch Mitglieder der SDF, welche Menschenrechtsaktivisten als standrechtliche Hinrichtung bezeichneten (TNA 3.7.2025).“

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15 Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Grundversorgung

Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Lage des Landes spiegeln die Situation nach Jahren des bewaffneten Konflikts wider. Die stabilisierenden Auswirkungen, die mit dem Amtsantritt der neuen Regierung verbunden sind, sind aufgrund ihrer kurzen Amtszeit noch begrenzt. Es gibt nach wie vor keinen einheitlichen Plan für die Bereitstellung grundlegender Dienstleistungen im gesamten Land. Das Land erholt sich von Jahren des Krieges und den Sanktionen gegen das Assad-Regime (MVCR 8.2025). Die notleidende Bevölkerung wartet bislang vergeblich auf eine „ Friedensdividende“, also darauf, dass sich der Machtwechsel positiv auf ihre unmittelbaren Lebensverhältnisse auswirkt. Noch immer ist ein Großteil auf Hilfen angewiesen. Schlimmer noch, angesichts des angespannten Staatshaushalts sind viele Reformauswirkungen auf die Bevölkerung negativ: Kündigungen und Jobunsicherheit im öffentlichen Dienst, Streichung von Subventionen und deutlich höhere Strompreise trotz hoher Lebenshaltungskosten betreffen große Teile der Bevölkerung. Zudem gibt es Hinweise auf Bodenspekulation und erneute Enteignungen (IDOS 8.12.2025).

Gemäß den Vereinten Nationen sind 16,5 Mio. Menschen in Syrien auf Hilfe angewiesen und mehr als die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNSC 21.5.2025). 50,5 % der 16,5 Mio. Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, sind weiblich, 49 % sind männlich. 45 % sind Kinder, 5 % Personen über 59 Jahren und 17 % Personen mit einer Behinderung (UNOCHA 24.7.2025). In Gebieten unter der Kontrolle der neuen syrischen Regierung werden laut VN-Angaben insbesondere im Nordwesten hohe humanitäre Bedarfe vermerkt. So werden im Gouvernement Aleppo, das größtenteils unter Regierungskontrolle steht, vier Mio. Personen, die Hilfe benötigen, gezählt. Im Gouvernement Idlib beträgt deren Anzahl 2,8 Mio. Im Gouvernement Damaskus-Land wird mit 1,9 Mio. Menschen, die Hilfe benötigen, die dritthöchste Anzahl an Bedürftigen vermerkt (AA 30.5.2025). Bei einer Untersuchung von Impact Initiatives zeigt sich, dass Hama, al-Hasaka, Latakia, Tartus, Nord-Aleppo und Zentral-ar-Raqqa die wichtigsten humanitären Krisenherde sind, wobei zahlreiche Gemeinden fünf bis zwölf schwerwiegende Probleme melden. In diesen Gebieten üben überschneidende Herausforderungen wie Vertreibung, Infrastrukturschäden und wirtschaftlicher Zusammenbruch erheblichen Druck auf die lokalen Systeme aus. Deir ez-Zour und das ländliche Damaskus weisen ebenfalls lokale Konzentrationen von Notlagen auf (ImpInit/REACH 4.2025).

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Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vgl. Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP(SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).Derzeit leben ca. 90 % der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze (IBCRDF 21.4.2025 vergleiche Welat 3.9.2025), wobei 60 % unter extremer Armut leiden (IBCRDF 21.4.2025). Ein Viertel der Bevölkerung lebt derzeit in extremer Armut und unterhalb der internationalen Armutsgrenze für Länder mit niedrigem Einkommen von 2,15 US-Dollar (USD) pro Kopf und Tag. 67 % leben unterhalb der Armutsgrenze für Länder mit mittlerem Einkommen von 3,65 USD. Mehr als die Hälfte der extrem armen Menschen lebt in Aleppo, Hama und Deir ez-Zour. Von Frauen geführte Haushalte und Haushalte von Vertriebenen sind einem deutlich höheren Armutsrisiko ausgesetzt (WBG 30.6.2025). Die absolute Armutsgrenze für Haushalte (als Indikator für Nahrungsmittelknappheit) lag in Syrien im November 2025 bei 2,84 Millionen Syrischen Pfund (SYP) pro Monat, die untere Armutsgrenze bei 4,47 Millionen SYP und die obere Armutsgrenze bei 6,17 Millionen SYP(SCPR 11.11.2025). Die Mindestarmutsgrenze nach Schätzungen der UNO liegt bei 200 USD pro Monat und die Mindesthungergrenze bei 60 USD pro Monat (BBC 16.12.2024).

In einem von der Staatendokumentation nach Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Europäischen Kommission und der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa entwickelten Indikator, der auf einer Umfrage in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) basiert und sich aus den Dimensionen Wohnen, Nahrung und Wasser, grundlegende Konsumgüter, Gesundheitsdienste und Arbeitsmarkt zusammensetzt, zeigt sich, dass die Befragten in Damaskus und Aleppo stärker in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken als Befragte in Homs (STDOK 2025a).

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In allen Regionen bestehen weiterhin Einkommens-Ausgaben-Lücken, wobei die Ausgaben selbst in Haushalten mit mehreren Verdienern die Einkommen bei Weitem übersteigen. Aufgrund steigender Kosten für Grundbedürfnisse können sich über 70 % der Haushalte in Idlib und Teilen von Aleppo, al-Hasaka und ar-Raqqa keine lebensnotwendigen Güter mehr leisten (HumAct 25.3.2025b). Demgegenüber wird berichtet, dass Wasser-, Strom- und Internetversorgung in Idlib zuverlässiger sind als in den zuvor vom Regime kontrollierten Gebieten – zumindest außerhalb der Zeltlager. An den meisten Orten in dem vor dem Sturz des Regimes von der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gouvernement werden nur türkische Lira (TL) und US-Dollar akzeptiert. Der Automobilhandel floriert, und in vielen Geschäften scheint es keinen Mangel an Waren zu geben, auch nicht an importierten (Majalla 18.3.2025). Die erhebliche Diskrepanz zwischen der begrenzten Einkommenssteigerung und dem starken Preisanstieg hat die Existenzkrise verschärft, insbesondere da diese Entscheidungen nicht mit Unterstützungs- oder Sozialschutzprogrammen einhergingen. Laut dem Minister für Wirtschaft und Industrie bedeutet dies, dass die überwiegende Mehrheit der Syrer von den jüngsten wirtschaftspolitischen Maßnahmen betroffen ist, entweder durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes oder durch den Verlust ihrer Kaufkraft (UltraSyr 16.11.2025).

Steigende Preise und Arbeitslosigkeit waren die am häufigsten genannten Gründe, die die Fähigkeit der Haushalte einschränkten, ihre Grundbedürfnisse zu decken, wobei Einwohner, Rückkehrer und Binnenvertriebene ähnliche Zahlen angaben (WB 28.5.2024). 56 % der von einem Forschungsnetzwerk zwischen 29.10.2025 und 17.11.2025 befragten Syrer geben an, dass es schwierig ist, die Grundbedürfnisse zu decken. 86 % geben an, dass ihr Nettoeinkommen nicht ausreicht, um ihre Ausgaben zu decken, und 77 % der Befragten sind unzufrieden mit den Bemühungen der Regierungsbehörden – wenn auch nicht immer der nationalen Regierung – zur Schaffung von Arbeitsplätzen. Die Ernährungsunsicherheit betrifft einen alarmierenden Anteil der Bürger: 65 % aller befragten Syrer und 73 % der selbst ernannten Binnenvertriebenen geben an, dass ihnen in den letzten 30 Tagen oft oder manchmal die Lebensmittel ausgegangen sind, bevor sie Geld hatten, um neue zu kaufen (FA 5.12.2025). In einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, gaben 19 % der Befragten an, in der Lage zu sein, grundlegende Konsumgüter, wie Kleidung und Schuhe für ihre Familie bereitzustellen. 37 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 32 % schafften es kaum und 12 % schafften es nicht. Gegenüber den beiden Vorjahren stellt dies eine Verbesserung dar (STDOK/SL 27.10.2025). Im Juli 2024 gaben in einer vergleichbaren Studie 6 % an, dass sie es schafften, grundlegende Konsumgüter für ihre Familien bereitzustellen. 39 % gaben an, es gerade noch zu schaffen, 40 % gaben an, dies kaum zu schaffen, und 15 % gaben an, es nicht zu schaffen (STDOK/SL 2024).

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In allen Regionen sind die Zerstörung der Infrastruktur, einschließlich der Unterkünfte, sowie der fehlende oder eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen (Gesundheitsversorgung, Bildung, Strom, fließendes Wasser, soziale Dienste) eine allgegenwärtige Herausforderung. Gemeinden, die von Belagerungen oder schweren Kämpfen betroffen waren, wie Ost-Ghouta in der Nähe von Damaskus oder Teile von Aleppo, verfügen kaum über Dienstleistungen, sodass die Zivilbevölkerung dort einem höheren Risiko für Gesundheitsprobleme, Ausbeutung, negative Bewältigungsmechanismen und weitere Vertreibung ausgesetzt ist (GPC 3.4.2025). Selbst in den mittlerweile stabilen Regionen des Landes funktionieren öffentliche Versorgungsleistungen und Dienste – Strom, Wasser, Telekommunikation, Bildung – kaum noch (Bourse & Bazaar 1.4.2025).

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Viele Syrer, die Verwandte im Ausland haben, sind auf Überweisungen aus dem Ausland angewiesen, um die Lebenshaltungskosten und die Wirtschaftskrise zu bewältigen. Schätzungen zufolge belaufen sich die Überweisungen mit Stand April 2025 auf etwa drei bis 4 Milliarden USD pro Jahr und sind damit eine der wichtigsten Quellen des Nationaleinkommens (sie machen 15 bis 20 % des inoffiziellen BIP aus). Allerdings bleiben sie eine vorübergehende Lösung in einer zusammengebrochenen Wirtschaft, die eher auf Überlebensökonomie als auf Produktion setzt (Enab 17.4.2025). Die Kluft zwischen denen, die Hilfe von Verwandten im Ausland erhalten, und denen, die ausschließlich auf lokale Ressourcen angewiesen sind, ist beträchtlich (Balanche 16.11.2025). Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind (STDOK/Möller 21.10.2025).

Lebensmittelversorgung

Syrien befindet sich derzeit in einer der weltweit kritischsten Notlagen hinsichtlich der Ernährungssicherheit, verursacht durch einen über zehn Jahre andauernden Konflikt, wirtschaftliche Not, klimabedingte Störungen und geschwächte öffentliche Institutionen. Über die Hälfte der Bevölkerung leidet unter Ernährungsunsicherheit (UNICEF 1.8.2025). Rund 14,56 Millionen Menschen sind von Ernährungsunsicherheit betroffen, davon 9,1 Millionen von akuter Ernährungsunsicherheit (darunter 1,4 Millionen von schwerer Ernährungsunsicherheit) und 5,4 Millionen von potenzieller Ernährungsunsicherheit, wie aus den Ergebnissen der Bewertung der Ernährungssicherheit 2024 hervorgeht (UNOCHA 24.7.2025). Mehr als 600.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt und benötigen lebensrettende Behandlung, darunter über 177.000, die stark abgemagert sind (UNICEF 1.8.2025). Die Ernährungssicherheit in Syrien verschlechtert sich weiter, da die politische Instabilität, die anhaltende Unsicherheit, die Umweltzerstörung und die langwierige Wirtschaftskrise die Widerstandsfähigkeit sowohl auf Haushalts- als auch auf Gemeindeebene untergraben. Anhaltende Konflikte, wirtschaftlicher Zusammenbruch, Vertreibung und unzureichende humanitäre Hilfe sind die Hauptursachen für den eingeschränkten Zugang zu nahrhaften Lebensmitteln, suboptimale Ernährungspraktiken und Ausbrüche von durch Wasser übertragenen Krankheiten und durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten, die direkt zu chronischer und akuter Unterernährung (Auszehrung, Untergewicht und Wachstumsstörungen) beitragen (UNOCHA 24.7.2025). Haushalte greifen auf negative Bewältigungsstrategien zurück, wie den Verkauf persönlicher Gegenstände und die Reduzierung der Nahrungsaufnahme, um mit dem wirtschaftlichen Druck fertig zu werden (IHH 10.1.2025). Es besteht ein erheblicher Mangel an Säuglingsnahrung und Kindernahrung, der durch die hohen Kosten noch verschärft wird, sodass viele Familien sich diese Produkte nicht leisten können. Auch das Stillen ist unzureichend, da viele Mütter aufgrund des anhaltenden Konflikts unter schlechter Ernährung und psychischen Belastungen leiden. Darüber hinaus haben der Mangel an grundlegenden Kochutensilien, schlechte oder fehlende Hygiene, begrenzte Verfügbarkeit von Lebensmitteln, steigende Preise und sinkende Kaufkraft die Situation weiter verschlechtert. Das monatliche Einkommen von Familien ist unter die Hungergrenze gefallen (IBCRDF 21.4.2025).

Der Zugang zu Lebensmitteln und Nahrungsmitteln ist nicht in allen Regionen Syriens ausreichend. Aufgrund von Faktoren wie unzureichenden Vorräten an Grundstoffen und der Unmöglichkeit, landwirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben, können keine ausreichenden Mengen an Lebensmitteln produziert werden (MültDer 11.3.2025).

In 81 % der von Impact Initiatives untersuchten Gemeinden gaben die befragten Personen an, dass sich die Haushalte keine ausreichende Ernährung leisten können, was den wirtschaftlichen Zugang als vorrangige Herausforderung hervorhebt, während 29 % der Gemeinden Berichten zufolge unter weitverbreitetem Hunger leiden (am höchsten in Suweida (50 %), Deir ez-Zour (48 %), al-Hasaka (47 %), Hama (47 %) und Quneitra (45 %)). Dieser Punkt bezieht sich zwar in erster Linie auf die Ernährungssicherheit, unterstreicht jedoch die Wechselbeziehung zwischen der Widerstandsfähigkeit der Lebensgrundlagen, der Funktionsfähigkeit der Märkte und der Kaufkraft der Haushalte (ImpInit/REACH 4.2025). Im Mai 2025 wurden bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen sozio-ökonomischen Studie 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt. Dabei gaben 23 % der Teilnehmenden an, dass sie ausreichend Lebensmittel für ihre Familie bereitstellen konnten, 41 % gaben an, gerade noch ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen zu können. 26 % konnten kaum ausreichend Lebensmittel für ihre Familien bereitstellen und 10 % konnten nicht ausreichend Lebensmittel bereitstellen (STDOK/SL 27.10.2025).

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Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt (Balanche 16.11.2025). Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land (Enab 21.8.2025). Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, beispielsweise im Gouvernement Dar’aa und im Norden Syriens (MVCR 8.2025). Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024/2025 von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024/2025 geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die „ Kornkammern“ des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Die kumulierten Niederschläge für den Zeitraum November 2024 bis April 2025 liegen durchschnittlich 54 % unter dem Durchschnitt und reichen von 37 % (in Tartus) bis 69 % (in al-Hasaka) unter dem langjährigen Durchschnitt (FAO 10.6.2025). Die anhaltende Dürre erhöht weiterhin die Gesundheitsrisiken für Kinder und ihre Familien, darunter zunehmende Unterernährung und das Potenzial für Krankheitsausbrüche wieakuter wässriger Durchfall (AWD) (UNICEF 1.8.2025).Die syrische Landwirtschaft ist in hohem Maße von Niederschlägen abhängig. Allerdings erlebt das Land seit drei Jahren eine Dürreperiode. Die übermäßige Nutzung des Grundwassers aufgrund fehlender Regulierung hat zu einem allmählichen Rückgang des Wasserspiegels geführt (Balanche 16.11.2025). Die Landwirtschaft spielt eine zentrale Rolle für die Ernährungssicherheit und sichert vielen Familien, insbesondere in den ländlichen Gebieten Syriens, ihr Einkommen. Der Rückgang der landwirtschaftlichen Aktivitäten im Zusammenhang mit einer Dürre verschärft die Existenzkrise im Land (Enab 21.8.2025). Geringe Niederschläge und unzureichende Bewässerungsinfrastrukturen beeinträchtigen sowohl städtische als auch ländliche Gebiete, beispielsweise im Gouvernement Dar’aa und im Norden Syriens (MVCR 8.2025). Erhebliche Niederschlagsdefizite im Winter 2024 aus 2025, von bis zu 69 % des langjährigen Durchschnitts haben zu einem Ausfall der Weizenernte 2024 aus 2025, geführt, was erhebliche Auswirkungen auf die Futtermittelversorgung und die Wasserressourcen hat und die ohnehin schon prekäre Ernährungslage in Syrien weiter verschärft. Die Analyse der seit Beginn der Anbausaison im September 2024 gefallenen Niederschlagsmengen zeigt, dass alle Gouvernements von unterdurchschnittlichen Niederschlägen stark betroffen sind, darunter auch die „ Kornkammern“ des Landes in al-Hasaka, Aleppo, Idlib und den südlichen Gouvernements. Die kumulierten Niederschläge für den Zeitraum November 2024 bis April 2025 liegen durchschnittlich 54 % unter dem Durchschnitt und reichen von 37 % (in Tartus) bis 69 % (in al-Hasaka) unter dem langjährigen Durchschnitt (FAO 10.6.2025). Die anhaltende Dürre erhöht weiterhin die Gesundheitsrisiken für Kinder und ihre Familien, darunter zunehmende Unterernährung und das Potenzial für Krankheitsausbrüche wieakuter wässriger Durchfall (AWD) (UNICEF 1.8.2025).

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Wasserversorgung

Syrien befindet sich in einer Wasserkrise, insbesondere nach dem gefährlichen Rückgang der Fluss- und Quellwassermenge sowie aufgrund von Klimaveränderungen, die zu steigenden Temperaturen und geringeren Niederschlägen geführt haben, was sich negativ auf den Agrarsektor des Landes ausgewirkt hat. In den letzten Jahrzehnten haben die Häufigkeit und das Wiederauftreten von Dürreperioden zugenommen, was laut einem Agrarexperten das Defizit der Wasserbecken verschärft hat, die aufgrund der mangelnden staatlichen Kontrolle über die Wasserentnahme weiter erschöpft wurden (Enab 21.8.2025). Syrien ist nicht nur mit einer verheerenden Dürre konfrontiert (es regnet kaum und die Wüstenbildung schreitet voran), sondern auch mit einem fast vollständigen Mangel an Wasserautonomie, da seine Hauptquellen von externen Akteuren, vor allem der Türkei und Israel, kontrolliert werden. Seit dem Sechstagekrieg 1967 besetzt Israel die Golanhöhen, die fruchtbarste Region Syriens, und hat damit die Kontrolle über etwa 40 % der Wasserressourcen Syriens erlangt. Quellen, Flüsse und Grundwasserleiter, die historisch gesehen die Wasserversorgung des Landes sicherstellten, werden seitdem umgeleitet, um die israelische Wasserversorgung und die Siedlungen in den besetzten palästinensischen Gebieten zu versorgen. Im Norden kontrolliert die Türkei das Wasser aus den Flüssen Tigris und Euphrat und hat in den letzten Jahren mithilfe von Dämmen den Zufluss nach Syrien reduziert. Dies hat nicht nur Auswirkungen auf die Landwirtschaft und Viehzucht, sondern auch auf die Trinkwasserversorgung und Stromerzeugung in mehreren Gouvernements, von denen einige unter kurdischer Verwaltung stehen. Tatsächlich hat die Türkei Wasser wiederholt als Druckmittel gegen die Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) eingesetzt (CETRI 9.12.2025).

Die Regierung hat weder nationale Daten zum Wasserverbrauch oder zur Wasserqualität veröffentlicht noch die institutionellen Zuständigkeiten für die Aufsicht geklärt (Etana 7.2025).

Jahrzehntelange Misswirtschaft, gefolgt von weitreichenden Schäden an der Infrastruktur, haben dazu geführt, dass viele Gemeinden auf unsicheres Grundwasser und informelle Versorgungssysteme angewiesen sind. Bislang sind kaum Fortschritte bei der Wiederherstellung oder Regulierung der Wasserversorgung zu erkennen, und es gibt keinen klaren nationalen Sanierungsplan (Etana 7.2025). Der von UNHCR für rückkehrwillige Syrer betriebenen Homepage „Syria is Home“ zufolge ist das öffentliche Wasserversorgungssystem in vielen Regionen Syriens funktionsfähig und gewährleistet den Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die Qualität und Verfügbarkeit kann jedoch je nach Standort variieren. In vielen Gebieten erfolgt die Wasserversorgung nach einem festen Zeitplan (z. B. ein- oder zweimal pro Woche) (Stand: Oktober 2025) (SysHome o.D.a). Manchmal bleibt die Versorgung aufgrund von Ausfällen im Netz für längere Zeit unterbrochen. Die Bewohner sind gezwungen, Wasser in Behältern zu überhöhten Preisen zu kaufen, die bis zu 40.000 SYP für einen Fünf-Barrel-Tank [umgerechnet nicht ganz 800 Liter Anm.] betragen können, was die wirtschaftliche Belastung für Familien mit begrenzten Mitteln noch verstärkt (Harmoon 29.3.2025). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) arbeiten daran, Wasseraufbereitungsanlagen wieder instand zu setzen, verfügen jedoch nicht über ausreichende Ressourcen, um die Netze zu reparieren. Daher ist das Wasser, das die Anlage verlässt, nicht mehr trinkbar, wenn es die Haushalte der Bewohner erreicht (Balanche 16.11.2025). Der Quelle „Syria is Home“ widersprechend berichten die Vereinten Nationen auch, dass 47 % der Bevölkerung des Landes nicht genügend Wasser haben, was hauptsächlich auf die Verfügbarkeit (30,4 %) und die Erschwinglichkeit (20,7 %) zurückzuführen ist, insbesondere in den ländlichen Gebieten von Damaskus, Suweida, Aleppo und al-Hasaka. Zu den Bewältigungsstrategien gehören die Reduzierung des Wasserverbrauchs (16,3 %) und die Verwendung von Geld, das eigentlich für Wasser vorgesehen war (13,9 %), was sich negativ auf das Wohlergehen und die Sicherheit der Haushalte auswirkt (UNOCHA 24.7.2025). Idlib, Aleppo und al-Hasaka sind stark von unsicheren und unregulierten Wassertransporten per Lkw abhängig (HumAct 25.3.2025a). Im Osten von Deir ez-Zour beziehen die Bewohner ihr Wasser aus flachen, kontaminierten Brunnen in der Nähe von provisorischen Ölraffinerien. Im Süden und Westen von Idlib werden gemeinsam genutzte Brunnen nur selten getestet. Die Vertriebenenlager im Norden verfügen nach wie vor über keine Leitungswasserversorgung, und in informellen Stadtvierteln von Damaskus wie Tadamon und al-Hajar al-Aswad sind die Bewohner aufgrund des stockenden Wiederaufbaus weiterhin auf private Tankwagen oder nicht genehmigte Brunnen angewiesen (Etana 7.2025). In al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour bleibt die Wasserknappheit eine große Herausforderung, da über 80 % der Wasserversorgungssysteme nicht funktionieren, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist. Dies führt dazu, dass 1,8 Millionen Menschen keinen Zugang zu sauberem Wasser haben, darunter 610.000 Einwohner und Binnenvertriebene in al-Hasaka, da die Wasserstation ’Alouk nicht in Betrieb ist (UNOCHA 24.7.2025).

Eine von der Staatendokumentation in Auftrag gegebene sozio-ökonomische Studie, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren in den drei größten Städten, Damaskus, Homs und Aleppo im Mai 2025 mittels computergestützter Telefoninterviews (CATI) befragt wurden, zeigt, dass 58 % der Teilnehmer immer Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten, während 32 % manchmal Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten. 8 % der Umfrageteilnehmer hatten selten Zugang zu sauberem Trinkwasser, während 2 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser hatten (STDOK/SL 27.10.2025).

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Wirtschaftliche Lage

Angesichts von Unsicherheit, Dürre, Vertreibung und Waldbränden bleibt die wirtschaftliche Lage weiterhin prekär. Wechselkursschwankungen, steigende Rohstoffpreise, galoppierende Inflation, sinkende Kaufkraft und Probleme bei Bankgeschäften haben die Lebensbedingungen erheblich beeinträchtigt (UNICEF 1.8.2025). Die syrische Wirtschaft wird als sich beschleunigend zusammenbrechend, mit sich verschlechternden öffentlichen Dienstleistungen, steigender Arbeitslosigkeit und Haushalten, die mit fehlender Kaufkraft zu kämpfen haben, beschrieben. Die Zerstörung der Infrastruktur, die anhaltende Währungsabwertung und der Entzug der wirtschaftlichen Unterstützung durch Russland und Iran haben die Krise noch verschärft. Die Straßen in Damaskus sind mit billigen türkischen Importwaren überflutet, die sich die Syrer nicht leisten können (Bourse & Bazaar 1.4.2025). In den Monaten nach dem Machtwechsel gab es kaum nennenswerte Verbesserungen der schlechten Lebensbedingungen für die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung. Verschiedenen Quellen zufolge kam es in den ersten Monaten sogar zu einer gewissen Verschlechterung (MBZ 31.5.2025). Dem widersprechend berichten andere Quellen, dass der Sturz des Assad-Regimes sowie die schrittweise Lockerung der Sanktionen und die zunehmende internationale Unterstützung, insbesondere durch die Türkei und die Golfstaaten, neue wirtschaftliche Möglichkeiten geschaffen und Impulse für den Aufschwung und Investitionen gegeben haben (Etana 7.2025), und die syrische Wirtschaft wächst deutlich schneller als die von der Weltbank für 2025 geschätzten 1 %, da nach dem Ende des Bürgerkriegs Flüchtlinge zurückkehren (REU 5.12.2025). Auf den ersten Blick scheint Syrien unter ash-Shara’ einen vorsichtigen Kurs der wirtschaftlichen Erholung einzuschlagen. Globale Unternehmen, Banken und digitale Zahlungsplattformen kehren allmählich auf den syrischen Markt zurück. Parallel dazu treibt das syrische Regime mit Unterstützung von Katar und der Türkei den Wiederaufbau und die Diversifizierung der Energieinfrastruktur voran, eröffnet Wege für den Import von Gas und Öl und nimmt die lokale Produktion wieder auf – alles mit dem Ziel, die regulatorischen Erleichterungen in greifbares Wirtschaftswachstum umzuwandeln: mehr Stromstunden, verbesserte Produktionsbedingungen, die Schaffung neuer Arbeitsplätze und eine gewisse Entlastung bei den Lebenshaltungskosten. Unter dieser Oberfläche verbirgt sich jedoch eine Wirtschaft, die nach wie vor stark von ausländischem Kapital, Kraftstoffimporten, wichtigen Vorleistungen und einem durch Dürre schwer geschädigten Agrarsektor abhängig ist. Die politischen Entscheidungsträger in Damaskus müssen mit steigendem Nachfragedruck umgehen, darunter Forderungen nach Lohnerhöhungen, Rückführung von Flüchtlingen und Kürzung von Subventionen – ohne dabei die Kontrolle über die Inflation zu verlieren. Diese fragile Grundlage wird noch durch die Aufstellung von Absichtserklärungen für angekündigte Investitionen im Wert von rund 25 Milliarden USD erschwert, die eine Kerngruppe relativ zuverlässiger Investoren neben einer viel größeren Gruppe undurchsichtiger Unternehmen offenbaren, denen es an Transparenz mangelt und die keine finanziellen oder fachlichen Fähigkeiten nachweisen können (INSS 14.12.2025). Die wirtschaftliche Instabilität hält an, und es besteht ein spürbarer Mangel an Bargeld (MVCR 8.2025). Es treten Versäumnisse und falsche Weichenstellungen der neuen Regierung unter ash-Shara’ zutage: Der einzige Erfolg war die sukzessive Aufhebung der meisten Sanktionen – was sich aber wegen Over-Compliance der Banken und Unsicherheit über gültige Vorschriften noch wenig auswirkt. Es gibt keine umfassenden Wiederaufbaupläne oder wirtschaftspolitische Roadmaps. Entscheidungen werden hinter verschlossenen Türen getroffen, oft vom Übergangspräsidenten selbst oder einem Vertrauten. Kostenreduzierung durch Privatisierung und die Akquise von Großinvestitionen stehen im Vordergrund, doch Herkunft und Modalitäten der bislang meist nur angekündigten Investitionen werfen oft Fragen auf. Darüber hinaus handelt es sich zumeist um Prestigeprojekte in der Hauptstadt – etwa einen neuen Flughafen oder eine Metrolinie – die für weniger wohlhabende Syrer und auf dem Land kaum von Bedeutung sind. Ein wirtschaftlich solider, auf lokalen Wertschöpfungsketten beruhender Wiederaufbau lässt sich so nicht erreichen (IDOS 8.12.2025). Am 6.8.2025 gab ash-Shara’ zwölf Investitionsgeschäfte im Wert von 14 Milliarden USD bekannt. Einige dieser Investitionspartner sind allerdings Briefkastenfirmen (CEIP 30.9.2025). [Mehr dazu findet sich im Kapitel Korruption] Obwohl das erste Jahr nach al-Assads Sturz relative wirtschaftliche Stabilität und eine deutliche Verbesserung des Wechselkurses des syrischen Pfunds (SYP) mit sich brachte, lastet die wirtschaftliche Lage weiterhin auf den Syrern. Einem Experten zufolge ist die Verbesserung ein symbolischer und wichtiger makroökonomischer Indikator, aber führt nicht unbedingt zu einer Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen – insbesondere wenn diese Stärke eher auf ausländische Kapitalzuflüsse als auf eine neue Produktionsstruktur zurückzuführen ist (SYD 16.12.2025). Der syrische Finanzminister gab bekannt, dass die Regierung in den ersten zehn Monaten des Jahres 2025 einen Haushaltsüberschuss erzielt habe, erklärte aber, dass dieser Überschuss an sich keine Leistung sei, sondern das direkte Ergebnis der Korruptionsbekämpfung und der Kontrolle der Investitionsausgaben, und er wies darauf hin, dass die Regierung die Ausgaben für Projekte, die noch nicht bereit sind, vorgesehen habe (AJ 4.1.2026a). Das syrische Finanzsystem steht vor enormen Herausforderungen, die die Wirtschaftstätigkeit einschränken und einen umfassenderen wirtschaftlichen Wiederaufbau und Aufschwung behindern (WBG 30.6.2025). In einer von The Economist im März 2025 durchgeführten Umfrage unter 1.500 Syrern zeigte sich, dass mehr als die Hälfte der Befragten der Meinung ist, dass sich die wirtschaftliche Lage unter der Führung von ash-Shara’ entweder verschlechtert hat oder sie stagniert. Seine Entscheidungen, die Einfuhrzölle neu zu bewerten und den freien Dollarhandel zuzulassen, finden Unterstützung (Economist 2.4.2025).

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Die syrische Wirtschaft basiert auf den Sektoren Landwirtschaft, Industrie, Dienstleistungen und Bankwesen. Das Ackerland macht etwa 32 % der Landfläche Syriens aus. Der Agrarsektor trägt zu 28 % zum BIP bei (Sharq Bu 5.1.2025). Der Wiederaufbau der Wirtschaft wird sich laut Aussagen des syrischen Finanzministers auf mehrere Sektoren konzentrieren, darunter der Industriesektor, der durch den Krieg beschädigt wurde und etwa 70 % seiner Kapazität verloren haben soll. Der Ölsektor gilt laut Aussage des Finanzministers als eine der wichtigsten Säulen für die Wiederbelebung der syrischen Wirtschaft (Sharq Bu 5.1.2025). Die Sektoren Öl und Landwirtschaft wurden durch den Krieg stark in Mitleidenschaft gezogen. Syriens Ölexporte machten im Jahr 2010 etwa ein Viertel der Staatseinnahmen aus (DW 10.12.2024). Die Landwirtschaft trug früher etwa 33 % zum BIP des Landes bei, sank 2010 auf 17 % und beläuft sich derzeit auf 12 % (Enab 14.5.2025). Im Juni 2025 waren Landwirtschaft und Viehzucht nach wie vor die vorherrschende Lebensgrundlage für die Mehrheit der von IOM in ihrer Umfrage berücksichtigten Gemeinden, wobei 73 % der Gemeinden von diesem Sektor abhängig waren. Die am zweithäufigsten genannte Einkommensquelle war der öffentliche Sektor (8 %), was die weit verbreitete Abhängigkeit von informellen und oft unbeständigen Beschäftigungsverhältnissen in ganz Syrien unterstreicht. Unter den Orten, an denen die Landwirtschaft als Haupteinkommensquelle genannt wurde, gaben 80 % der Gemeinden an, dass dieser Sektor nur teilweise funktionsfähig sei. Nur 15 % der Gemeinden verfügten über voll funktionsfähige landwirtschaftliche Aktivitäten, während 5 % der Gemeinden überhaupt keine aktiven Betriebe hatten (IOM 6.2025). Bei einer ähnlichen Untersuchung von Impact Initiatives gaben 54 % der untersuchten Gemeinden die landwirtschaftliche Produktion als Haupteinkommensquelle an, gefolgt von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Viehzucht (12 %). In 65 % der Gemeinden gaben wichtige Informanten an, dass die Pflanzenproduktion derzeit geringer oder deutlich geringer als üblich ist (ImpInit/REACH 4.2025). Die Wirtschaft ist insgesamt wesentlich informeller geworden. Die Exporte sind stark zurückgegangen, was vor allem auf einen erheblichen Rückgang der Einnahmen aus Öl und Tourismus zurückzuführen ist. Während die Einnahmen aus diesen Sektoren im Jahr 2010 noch etwa 12,8 Milliarden USD betrugen, sind sie aufgrund von konfliktbedingten Störungen und Sanktionen inzwischen fast bedeutungslos geworden. Im Jahr 2023 exportierte Syrien hauptsächlich landwirtschaftliche Produkte, darunter tierische und pflanzliche Fette und Öle, Gemüse, Obst und Nüsse (WBG 30.6.2025).

Konfliktbedingte Störungen und Sanktionen haben seit 2011 zu einem Einbruch des Außenhandels, insbesondere der Exporte, einer Verlagerung der Handelspartnerschaften hin zu regionalen Akteuren, einer Erschöpfung der Devisenreserven und einer zunehmenden Abhängigkeit von Importen lebenswichtiger Güter und informellen Kanälen für die Außenfinanzierung geführt – darunter auch die Produktion und der Handel mit Captagon während des Assad-Regimes (WBG 30.6.2025). Mit zunehmender Isolation und dem Ausbleiben politischer und wirtschaftlicher Reformen wurde Syrien immer abhängiger von Iran. Eine informelle Wirtschaft, die durch Schmuggel und Drogenhandel, vor allem mit dem amphetaminähnlichen Betäubungsmittel Captagon angetrieben wurde, expandierte und erwirtschaftete jährlich schätzungsweise 10 Milliarden USD, die größtenteils von Sicherheitsdiensten, dem Militär und Verbündeten al-Assads kontrolliert wurden (MECGA 7.1.2025). Die syrischen Exporte stiegen in der ersten Hälfte des Jahres 2025 um 39 % auf 500 Millionen Euro und erreichten über 90 Länder. Das Wachstum wurde von Industrie- und Agrarprodukten angeführt, wobei die Phosphatexporte einen Aufschwung verzeichneten (WFP 9.2025). Die Kontrollpunkte und Zölle, die früher den Warenverkehr behinderten, sind verschwunden, was die Kosten senkt (Sharq Bu 2.3.2025). Ausländische Waren, die jahrelang nur eingeschränkt eingeführt werden durften, wurden im Jänner 2025 ins Land gelassen. Unter al-Assads Herrschaft wurden die meisten Waren im Inland produziert oder durch ein System exorbitanter Steuern, Zölle und Bußgelder eingeschmuggelt, was die Kosten in die Höhe trieb. Unternehmen in Teilen Syriens, die früher vom Assad-Regime kontrolliert wurden, haben Schwierigkeiten, ihre Waren zu verkaufen, da eine Flut von Billigimporten die lokalen Produzenten unterbietet. Die Rückkehr von Importen in ehemals von al-Assad kontrollierte Gebiete wurde zunächst mit Begeisterung aufgenommen, weil die Bewohner nun in der Lage waren, Artikel zu kaufen, die lange Zeit in den Geschäften fehlten, wie Coca-Cola und französischer Käse. Doch die Begeisterung war nur von kurzer Dauer, weil eine landesweite Bargeldknappheit und eine Verlangsamung der lokalen Geschäftstätigkeit die Kaufkraft der Menschen einschränkten. Die schnelle Lockerung der Importbeschränkungen durch die HTS hat in den ehemals vom Regime kontrollierten Gebieten, einschließlich der Hauptstadt Damaskus im Süden, für Unmut gesorgt (FT 2.3.2025). Die syrische Zentralbank hat das Verbot von ausländischen Devisen aufgehoben. Importeure dürfen die Importe ihrer Waren mit ausländischen Devisen finanzieren, sofern dies nicht gegen internationale und lokale Gesetze und Vorschriften zur Geldwäsche verstößt. Außerdem wurde auch der Export von Waren vom „Exportpfand“ befreit (CNBC Ara 15.12.2024a).

Mangelnde Existenzgrundlagen erschweren die Rückkehr von Vertriebenen. 77 % von durch IOM befragte informelle Quellen gaben an, dass mangelnde Existenzgrundlagen Hindernisse bei der Rückkehr darstellen, gefolgt von hohen Lebenshaltungskosten (74 %). Angesichts begrenzter Beschäftigungsmöglichkeiten und minimaler Einkommensquellen wird die Kaufkraft der Rückkehrer weiterhin eingeschränkt bleiben, was die ohnehin schon hohen Lebenshaltungskosten noch weiter verschärft. An allen untersuchten Standorten war der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen unterschiedlich (IOM 6.2025).

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In allen von IOM im Juni 2025 untersuchten Gouvernements griffen die Einwohner auf mindestens eine negative Bewältigungsstrategie zurück, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Bemerkenswert ist, dass in fast allen untersuchten Gemeinden (74 %) die Einwohner Schulden aufgenommen hatten, um ihre nicht gedeckten Bedürfnisse zu finanzieren, indem sie Privatkredite und informelle Kreditvereinbarungen eingingen. In einem ähnlich hohen Anteil der Gemeinden (71 %) berichteten wichtige Informanten, dass die Einwohner ihre Ersparnisse aufbrauchten, ihren Lebensmittelkonsum reduzierten (55 % der Gemeinden), Vermögenswerte verkauften (54 %) und Familienmitglieder zur Arbeit an andere Orte schickten (52 %). Die Ernährungsunsicherheit führt auch zu Bewältigungsmechanismen, die das Risiko für den Schutz von Kindern erhöhen, wie Kinderarbeit (32 % der Gemeinden), Schulabbruch (13 %) und Kinderheirat (6 %) (IOM 6.2025). Unzureichendes Einkommen und begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten waren die Hauptursachen für die Notlage der Menschen in Syrien. Diese wirtschaftliche Notlage zwingt zu negativen Bewältigungsstrategien und ist ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Unterkünften und Non-Food-Artikeln, wie von den Aufkunftspersonen in den von Impact Initiativees untersuchten Gemeinden im April 2025 berichtet wurde (ImpInit/REACH 4.2025). Über 25 % der Haushalte in den Gouvernements al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour sowie in Teilen des Gouvernements Aleppo greifen auf Notfallstrategien zurück, wie beispielsweise den Verkauf ihrer Häuser, informelle Migration oder die Aufnahme sozial herabwürdigender Arbeit (HumAct 25.3.2025b).

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15.1 Arbeitsmarkt

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Der landesweite Arbeitsmarkt ist noch äußerst prekär (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Arbeitslosenquote beträgt ca. 60 % (UltraSyr 16.11.2025). Demgegenüber berichtet die World Bank Group, dass die Frauen mit einer Arbeitslosenquote von 24 % konfrontiert sind, während sie bei Männern nur 5 % beträgt. Die Gesamtbeschäftigung blieb bei etwa 6,3 Millionen trotz des demografischen Schocks stabil, unterstützt durch eine steigende Erwerbsbeteiligung. Während immer mehr Frauen Arbeit suchen, haben anhaltende Hindernisse auch die Arbeitslosenquote von Frauen in die Höhe getrieben (WBG 30.6.2025). Die International Labour Organisation wiederum spricht von einer Erwerbsbeteiligung von Frauen von unter 15 %, die durch diskriminierende Normen, Betreuungsaufgaben und Unsicherheit behindert wird (ILO 5.2025). Arbeitslosigkeit, Arbeitsplatzverluste und eingeschränkter Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen stellen für Haushalte weiterhin große Hindernisse bei der Deckung ihrer Grundbedürfnisse dar. Viele Familien greifen auf nicht nachhaltige Bewältigungsstrategien zurück, wie beispielsweise Geldleihen, Verkauf von Produktionsmitteln oder die Aufnahme risikoreicher oder erniedrigender Arbeit. Diese Strategien beeinträchtigen die langfristige Widerstandsfähigkeit und setzen die Betroffenen ernsthaften Schutzrisiken aus, darunter Ausbeutung und Missbrauch (UNOCHA 24.7.2025).

Aus einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie, bei der im Mai 2025 Syrer im Alter von 16-35 Jahren befragt wurden, geht hervor, dass 30 % kontinuierlich arbeiten, während 16 % Gelegenheitsjobs haben. 21 % der Umfrageteilnehmer sind in der Ausbildung. 14 % sind Hausfrauen, während 19 % arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten. Ein Vergleich der Städte zeigt, dass 33 % in Damaskus kontinuierlich arbeiten, während dies in Aleppo auf 31 % und in Homs auf 25 % zutrifft. Der Anteil derjenigen, die gelegentlich arbeiten, ist in Homs am höchsten (23 %), gefolgt von Aleppo mit 14 % und Damaskus mit 13 %. Der Anteil derjenigen, die arbeitslos sind/derzeit nicht arbeiten, ist in Aleppo mit 26 % am höchsten, gefolgt von Homs (16 %) und Damaskus mit 15 %. Es sollte auch angemerkt werden, dass der Anteil der Studierenden in der vorliegenden Stichprobe relativ hoch ist, wobei der höchste Anteil in Damaskus (26 %) zu verzeichnen ist, gefolgt von Aleppo (19 %) und Homs (17 %). 13 % der Befragten in Damaskus sind Hausfrauen, während dies in Homs für 19 % und in Aleppo für 10 % gilt. Ein Vergleich der Geschlechter zeigt, dass 46 % der männlichen Befragten kontinuierlich arbeiten, während dies nur auf 13 % der weiblichen Befragten zutrifft. 19 % der männlichen Befragten und 14 % der weiblichen Befragten arbeiten gelegentlich. 13 % der männlichen Befragten sind arbeitslos, während dies auf 25 % der weiblichen Befragten zutrifft. Der Anteil der Studierenden liegt bei Männern bei 22 % und bei Frauen 20 %. 28 % der weiblichen Befragten sind Hausfrauen (STDOK/SL 27.10.2025). Im Vergleich zum Jahr davor hat sich der Anteil der Arbeitslosen vergrößert. Bei der Studie, bei der im Juli 2024 600 16 bis 35-jährige befragt wurden, gaben 28 % an, kontinuierlich zu arbeiten, während 15% Gelegenheitsjobs hatten. 30 % der Umfrageteilnehmer verfolgten ihre Ausbildung. 14 % waren Hausfrauen, während 13 % arbeitslos waren/nicht arbeiteten (STDOK/SL 2024).

Es gibt in Syrien, wo die Wirtschaft und Infrastruktur durch 14 Jahre Bürgerkrieg zerstört wurden, nur wenige Beschäftigungsmöglichkeiten (openDemocracy 8.5.2025). Die Verfügbarkeit von Stellenangeboten kann je nach Standort und Wirtschaftssektor variieren. Zu den Bereichen mit allgemein hoher Nachfrage zählen das Gesundheitswesen, das Bauwesen, das Bildungswesen, die Landwirtschaft und qualifizierte Arbeitskräfte (SysHome o.D.a). Entsprechend der veränderten Wirtschaftslage hat sich das Beschäftigungsprofil der Syrer dramatisch gewandelt, wobei die Arbeitnehmer zunehmend in den informellen Sektor und den Dienstleistungssektor abgewandert sind. Im Jahr 2022 hat sich der Anteil der Syrer, die in Familienunternehmen beschäftigt sind, im Vergleich zu 2010 mehr als vervierfacht, was eine Verlagerung hin zu einem informelleren Beschäftigungsmodell widerspiegelt. Der Anteil der Industrie an der Gesamtbeschäftigung hat sich zwischen 2010 und 2022 etwa halbiert, während der Anteil der Beschäftigung im Dienstleistungssektor deutlich gestiegen ist: Im Jahr 2022 waren 64 % der männlichen und 86 % der weiblichen Beschäftigten im Dienstleistungssektor tätig, verglichen mit 48 % bzw. 68 % im Jahr 2010 (WBG 30.6.2025). Vor 2011 waren über 30 % der Erwerbstätigen im landwirtschaftlichen Sektor beschäftigt, während der aktuelle Anteil (Stand: Mai 2025) nur noch 15 % beträgt (Enab 14.5.2025). Die Landflucht setzt sich unermüdlich in Richtung der verarmten Vororte der großen Städte Syriens fort, wo die Menschen von Gelegenheitsjobs und internationaler Hilfe leben (Balanche 16.11.2025). Es gibt einen informellen Arbeitsmarkt im Land, der einen großen Teil der Stellenangebote ausmacht. Die Arbeit im informellen Sektor ist zwar hinsichtlich der formalen Anforderungen möglicherweise flexibler, jedoch ist dieser Sektor völlig unreguliert und bietet den Arbeitnehmern keine rechtlichen Garantien (MVCR 8.2025). Das betrifft über 83 % der Beschäftigungsverhältnisse (ILO 5.2025).

Die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten (Grundbedürfnisse und Miete), die auf durchschnittlich 100 US-Dollar (USD) pro Monat geschätzt werden, übersteigen häufig das durchschnittliche Monatseinkommen, das bei etwa 75 USD liegt. Die Gehälter für Beamte oder in Dienstleistungsberufen wie Kellner oder Rezeptionisten liegen bei etwa 100 USD pro Monat. Oft sind drei bis vier Einkommen erforderlich, um die Lebenshaltungskosten einer Familie zu decken. Andere Quellen geben an, dass die Mindestlebenshaltungskosten für eine Familie bei etwa 400 USD pro Monat liegen, wobei jedoch die jeweilige Situation und der Standort berücksichtigt werden müssen (MVCR 8.2025). Einem Medienbericht zufolge lagen die durchschnittlichen Gehälter eines Universitätsangestellten bei 58.000 syrischen Pfund (SYP), eines Angestellten im privaten Sektor bei 990.000 SYP und eines Angestellten im öffentlichen Sektor bei 2,16 Mio. SYP im Monat, während die Armutsgrenze bei 2,54 Mio. SYP liegt (SO 21.4.2025). Der durchschnittliche Monatslohn für einen Angestellten im öffentlichen Dienst mit Hochschulabschluss (zu Beginn der Anstellung) in Syrien belief sich im November 2025 auf etwa 1,15 Mio. SYP, während der durchschnittliche Monatslohn für einen Arbeitnehmer im privaten Sektor 1,30 Mio. SYP betrug. Ein Angestellter im öffentlichen Sektor verdiente im selben Monat 2,97 Mio. SYP. Ein Vergleich der Nominallöhne (zu aktuellen Preisen) zwischen den verschiedenen Regionen Syriens zeigt eine starke strukturelle Ungleichheit, die sich in einer grundlegenden Kluft zwischen den Gebieten, in denen türkische Lira (TL) als Währung verwendet werden, und den Gebieten, in denen SYP verwendet werden, innerhalb des Kontrollbereichs der Übergangsregierung manifestiert (SCPR 11.11.2025). Über 60 % der Haushalte mit erwerbstätigen Mitgliedern sind in Idlib und Nord-Aleppo nach wie vor nicht in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken, was durch die Instabilität der türkischen Lira noch verschärft wird (HumAct 25.3.2025b).

Die Analyse der durchschnittlichen monatlichen Löhne im Verhältnis zur Armutsgrenze in Syrien zeigt eine tiefe strukturelle Krise in Bezug auf die Angemessenheit der Einkommen, insbesondere im öffentlichen und privaten Sektor, wo der Monatslohn nur 40 % der absoluten Armutsgrenze abdeckt. Das bedeutet den vollständigen Zusammenbruch des realen Werts der staatlichen Löhne. Alle Berufsgruppen liegen um 59 bis 85 % unterhalb der oberen Armutsgrenze. Dies bedeutet, dass die überwiegende Mehrheit der syrischen Familien in multidimensionaler Armut lebt und nicht in der Lage ist, neben ihren Bedürfnissen in den Bereichen Bildung, Gesundheit und anderen auch ihre Grundbedürfnisse zu decken. Im Gegensatz dazu genießt der öffentliche Sektor (der mit Nichtregierungsorganisationen und externen Finanzmitteln verbunden ist) einen bemerkenswerten relativen Schutz, da seine Löhne 103 % der absoluten Armutsgrenze abdecken, was darauf hindeutet, dass der Zugang zu externen Finanzmitteln der wichtigste Faktor für das wirtschaftliche Überleben im syrischen Kontext ist. Dieser Schutz bleibt jedoch relativ, denn die Beschäftigten im öffentlichen Sektor liegen weiterhin 53 % unter der oberen Armutsgrenze, was beweist, dass die Existenzkrise strukturell und umfassend ist (SCPR 11.11.2025). Die Gehälter im Privatsektor sind zwar relativ gesehen höher als im öffentlichen Sektor, können aber mit den jüngsten Preissteigerungen nicht mithalten, weil Arbeitgeber es sich nicht leisten können, das Vierfache des Lohns ihrer Arbeitnehmer zu zahlen. Die meisten von ihnen sind einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge von Insolvenz bedroht und haben Probleme im Zusammenhang mit dem Abheben von Geldern von ihren Konten (Enab 3.2.2025a). Trotz der Anhebung des Mindestlohns seit Ende Juli (auf 68 USD pro Monat) kann die Mehrheit der Bevölkerung, unabhängig davon, ob sie im staatlichen oder privaten Sektor beschäftigt ist, ihren Lebensunterhalt mit ihrem Gehalt nicht bestreiten. Nach Schätzungen beliefen sich die Mindestlebenshaltungskosten für eine fünfköpfige syrische Familie in Damaskus Ende September 2025 auf rund 645 USD. Große Teile der Gesellschaft sind auf Überweisungen von Angehörigen im Ausland angewiesen. Der Finanzminister reagierte darauf mit der Ankündigung einer Erhöhung der Gehälter um 200 % für Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen. Diese potenzielle künftige Erhöhung reicht jedoch nach wie vor nicht aus, um die Not der Bevölkerung zu lindern und dem stetigen Anstieg der Lebenshaltungskosten entgegenzuwirken (TNA 9.12.2025).

Ash-Shara’ hat das Dekret Nr. 102 aus dem Jahr 2025 erlassen, mit dem die Gehälter und Pauschallöhne der zivilen und militärischen Beschäftigten in Ministerien, Abteilungen, öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Betrieben des öffentlichen Sektors, anderen Verwaltungseinheiten, Unternehmen des öffentlichen Sektors und Unternehmen des gemeinsamen Sektors, an denen der Staat mindestens 50 % des Kapitals hält, um 200 % erhöht werden (SANA 22.6.2025a). Gleichzeitig erließ er das Dekret Nr. 103 aus dem Jahr 2025, das den Rentnern, die unter die geltenden Versicherungs-, Renten- und Sozialversicherungsgesetze fallen, eine Erhöhung der zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Dekrets geltenden Rente um 200 % gewährt (SANA 22.6.2025b). Saudi-Arabien und Katar haben mit Syrien und den Vereinten Nationen ein Abkommen unterschrieben, um für drei Monate einen Teil der Gehälter des öffentlichen Dienstes abzudecken. Es handelt sich dabei vor allem um Gehälter im Bildungssektor und Pensionen von zivilen Beamten (ÖB Damaskus 19.1.2026). Die Gehälter im öffentlichen Dienst haben sich einem Syrienexperten zufolge aufgrund der Beiträge Katars und Saudi-Arabiens von 20 USD pro Monat auf 80 USD vervierfacht [entgegen den meisten anderen Quellen, die von einer nur Erhöhung von nur 200 % sprechen Anm.]. Dennoch reicht dies immer noch nicht aus, um ein angenehmes Leben zu führen, da die Kosten für lebensnotwendige Güter aufgrund der Einstellung der Subventionen für Kraftstoff und Lebensmittel gestiegen sind. Allerdings haben diese Gehaltserhöhungen dazu beigetragen, die Korruption zu bekämpfen (Balanche 16.11.2025). Die 200-prozentige Gehaltserhöhung ging mit einem erheblichen Anstieg der Preise für Strom und Brot einher, wodurch die Auswirkungen der Erhöhung sehr begrenzt waren. Sie deckte nicht mehr als 20 bis 30 % der Gesamtpreiserhöhung ab, während die Bürger etwa 70 % der Differenz aus ihrem persönlichen Einkommen bezahlen. Viele Arbeitnehmer, wie Tagelöhner, Personen mit unregelmäßigem Einkommen und Kleinhändler, waren überhaupt nicht in diese Erhöhung einbezogen, was die Lebensunterschiede zwischen verschiedenen Teilen der Gesellschaft vertiefte (UltraSyr 16.11.2025).

Die Gehälter im öffentlichen Dienst werden seit Mai 2025 ausschließlich über Sham Cash ausbezahlt (Enab 8.5.2025), eine digitale Zahlungs-App, deren Einführung ernsthafte Bedenken hinsichtlich Sicherheit und Monopolisierung aufgeworfen hat. Diese Initiative, die als Schritt zur Modernisierung des syrischen Finanzsystems vermarktet wird, birgt die Gefahr, die wirtschaftlichen Probleme des Landes zu verschärfen und genau die undurchsichtigen Praktiken zu festigen, die ursprünglich zur Destabilisierung Syriens beigetragen haben. Die App, die erstmals in Idlib unter der Kontrolle der Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) auftauchte, umgeht sowohl die syrische Zentralbank als auch das globale Finanzsystem. Stattdessen wird sie über die Sham Bank betrieben – eine in der Türkei registrierte Wechselstube ohne internationale Anerkennung oder behördliche Aufsicht (Majalla 12.5.2025).

Anfang 2025 legten die neuen syrischen Behörden die Grundlagen für öffentliche Institutionen neu fest, die zuvor vom Assad-Regime verwaltet worden waren. In einigen Fällen reaktivieren sie alte Institutionen, in anderen definieren sie deren Aufgaben neu (Harmoon 29.3.2025). Nach der Machtübernahme am 8.12.2024 hat die Regierung von Übergangspräsident ash-Shara’ Assad-treue Staatsbedienstete weitgehend entlassen. Manche von ihnen, insbesondere politisch unbedenkliche Technokraten, wurden in der Folge wiedereingestellt, um dazu beizutragen, einen funktionierenden Verwaltungsapparat aufzubauen (ÖB Damaskus 26.11.2025). Einer diplomatischen Quelle eines europäischen Staates zufolge kam es zur Beurlaubung aller Staatsbeamten (SYRDiplQ1 5.2.2025). Die Kriterien für die Entlassungen waren wenig transparent. Während die Behörden die Notwendigkeit der Eliminierung von „ Scheinarbeitern“ als Grund anführten, deuten Berichte darauf hin, dass der Prozess willkürlich und teilweise von sektiererischen oder politischen Motiven beeinflusst war. Diese Entlassungen haben die Armut verschärft, zur steigenden Arbeitslosigkeit beigetragen und den Verlust des institutionellen Gedächtnisses durch erfahrene Beamte riskiert (Etana 7.2025). Die Massenentlassungen von Beschäftigten im öffentlichen Dienst haben Hunderttausende ohne Einkommen zurückgelassen (REU 26.3.2025). Das syrische Ministerium für lokale Verwaltung und Umwelt begann im Juni 2025 damit, die Daten von Mitarbeitern zu überprüfen, die aufgrund der Revolution [die 2011 begann Anm.] entlassen wurden und sich für eine Wiedereinstellung gemeldet haben. Das Medienbüro erklärte, dass das wichtigste Kriterium für die Bewertung neben der Kompetenz und der Erfahrung auf dem Gebiet ist, dass der Mitarbeiter aus Gründen entlassen wurde, die mit der Revolution zusammenhängen. Was die Verteilung der akzeptierten Mitarbeiter angeht, so erklärte das Medienbüro, dass sie sich nach dem Bedarf innerhalb des vorhandenen Personals richten wird, wobei der Wohnort des Arbeitnehmers und die Nähe zum Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Dabei ist es nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer in dieselbe Stelle zurückkehrt, in der er zuvor gearbeitet hat (SANA 22.6.2025c). In den letzten Wochen wurde einer kleinen Anzahl von technischen Spezialisten des Militärs des ehemaligen Regimes die Rückkehr an ihren Arbeitsplatz gestattet, doch viele blicken weiterhin ungewiss in die Zukunft (Chatham 10.3.2025).

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Einem Medienbericht zufolge sehen sich viele Menschen in Ra’s al-’Ain und Tall Abyad gezwungen, auf der Suche nach Arbeit über Schmuggelrouten in den Libanon zu fliehen. Die verfügbaren Arbeitsplätze in den beiden Ortschaften beschränken sich in erster Linie auf Tagelöhnerjobs, meist in der Landwirtschaft oder als Schafhirten, wobei der Tageslohn selten 100.000 SYP (etwa 9 USD) übersteigt. Ra’s al-’Ain und Tall Abyad sind überwiegend von der Landwirtschaft abhängig, was die Diversifizierung der Arbeitsplätze einschränkt. Darüber hinaus behindern eine schwache Infrastruktur und Dienstleistungen sowie kleine städtische Gebiete die Fähigkeit der Städte, Investitionen anzuziehen, was durch die Schließung der Schmuggelrouten in die Türkei noch verschärft wird. Der Sprecher des Gemeinderats von Ra’s al-’Ain erklärte, dass der Gemeinderat rund 800 Arbeitsplätze im Dienstleistungs- und Verwaltungssektor sowie 1.300 Stellen im Bildungswesen geschaffen habe, während die Zahl der Mitarbeiter der Zivilpolizei 1.000 übersteige, und dass der Gemeinderat einkommensschwache Personen und die ärmsten Bevölkerungsgruppen im Rahmen seiner Möglichkeiten unterstütze. So erhalten etwa 100 Waisen und Menschen mit Behinderungen monatliche finanzielle Unterstützung, zusätzlich zu einer Zuwendung in Höhe von 575.000 SYP, die an 1.500 Einwohner der ländlichen Gebiete von Ra’s al-’Ain ausgezahlt werde (der Betrag wurde in türkischen Lira gezahlt und entspricht 2.000 türkischen Lira) (Enab 29.4.2025).

Es gibt keine staatliche Politik zur Unterstützung von Arbeitslosen oder Rückkehrern. Die Voraussetzungen für den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis variieren je nach Branche. Um einen Arbeitsvertrag auf dem legalen Arbeitsmarkt zu unterzeichnen, müssen Syrer ihren Personalausweis und ein Führungszeugnis vorlegen (MVCR 8.2025). Im Mai 2025 gab das Ministerium für Soziales und Arbeit die Reaktivierung der Arbeitsmarktplattform bekannt, die als Hilfestellung für Beschäftigung und zur Unterstützung von Arbeitgebern bei der Suche nach Bewerbern mit geeigneten Kompetenzen und Fähigkeiten zur Besetzung offener Stellen dienen soll. Die Plattform bietet außerdem Erleichterungen beim Zugang zu Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Kompetenzentwicklungsdiensten, um die Beschäftigungsmöglichkeiten zu verbessern, sowie weitere Dienstleistungen (SANA 13.5.2025).

Die Anerkennung von im Aulsand erworbenen Fähigkeiten und Qualifikationen hängt von den syrischen Vorschriften und dem jeweiligen Beruf ab. In einigen Fällen müssen Qualifikationen möglicherweise von den zuständigen Behörden bewertet oder neu zertifiziert werden (SysHome o.D.a). Öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben, können ohne Probleme an der Grenze nach Syrien zurückkehren. Allerdings müssen öffentliche Angestellte zunächst ihren ehemaligen Arbeitgeber kontaktieren, um ihren Beschäftigungsstatus zu klären – beispielsweise durch Einreichen einer formellen Kündigung – bevor sie sich an die Behörden wenden, um ihre Namen aus der Liste zu streichen. Dies liegt daran, dass das Verlassen einer Stelle im öffentlichen Dienst ohne Genehmigung rechtlich weiterhin als Verstoß gilt. Eine syrische Menschenrechtsorganisation hatte keine Berichte erhalten, dass Beamte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen hatten, Schwierigkeiten hatten, ihre Namen von der Liste der gesuchten Personen streichen zu lassen. Die Organisation hatte auch keine Informationen darüber erhalten, dass die derzeitigen Behörden Urteile, die gegen solche Personen während der Assad-Zeitin Abwesenheit gefällt wurden, nun vollstrecken. Eine andere Menschenrechtsorganisation stellte jedoch fest, dass für ehemalige niederrangige Beamte die Entfernung der Kennzeichnung in der Regel eine bürokratische Formalität ist, obwohl praktische Schwierigkeiten auftreten können, insbesondere wenn die Person in einem anderen Gebiet als der zuständigen Behörde wohnt. Im Gegensatz dazu können ehemalige hochrangige Beamte, darunter auch solche, die den Sicherheitsdiensten der ehemaligen Regierung angehörten, Schwierigkeiten haben, ihre Namen entfernen zu lassen, und müssen in der Regel zu einem Gespräch mit den Behörden erscheinen. Ein Vertreter einer konsultierten internationalen Organisation berichtete, dass er zuvor wegen illegaler Ausreise, Wehrdienstverweigerung und Verlassen seines öffentlichen Dienstpostens in der Ölindustrie – einem sensiblen Sektor – auf der Liste gestanden habe. Bei seiner Rückkehr wurde ihm mitgeteilt, dass alle Probleme geklärt seien, mit Ausnahme seines Arbeitsverhältnisses, das geregelt werden müsse, bevor er das Land wieder verlassen könne. Der Prozess dauerte Berichten zufolge vier Monate, was auf die ineffiziente Bürokratie und die begrenzten Verwaltungskapazitäten der neuen Behörden zurückzuführen war. Es sollte auch zwischen hochrangigen Beamten oder Sicherheitspersonal unterschieden werden, die Syrien vor und nach dem Regierungswechsel verlassen haben. Diejenigen, die nach dem Sturz der Assad-Regierung ausgereist sind, können bei ihrer Rückkehr wegen möglicher Straftaten verhört oder untersucht werden. Ehemalige öffentliche Angestellte, die auf einer Liste stehen, können im Ausland einen Reisepass beantragen, dessen Ausstellung jedoch im Ermessen der Einwanderungsbehörde liegt. Diese Personen müssen die Zustimmung ihres ehemaligen Arbeitgebers einholen, indem sie ihre Kündigung einreichen. Anschließend stellt der Arbeitgeber ein Dokument aus, das bei einer syrischen Botschaft vorgelegt werden muss, um den Reisepassantrag zu bearbeiten (DIS 9.12.2025b).

In Nordsyrien gaben über 50 % der Binnenvertriebenen an, dass der Mangel an Beschäftigungs- und Lebensunterhaltsmöglichkeiten das Haupthindernis für ihre Rückkehr in ihre Herkunftsgebiete darstellt. Ein ähnlicher Trend ist bei Flüchtlingen im Ausland zu beobachten, für die der Zugang zu nachhaltigen Lebensgrundlagen ein entscheidender Faktor bei ihrer Entscheidung über eine Rückkehr in ihre Heimat ist. Landesweit nannten 64 % der Gemeinden die Knappheit an Beschäftigungsmöglichkeiten als ein zentrales Problem (UNOCHA 24.7.2025).

Als Reaktion auf den Konflikt haben Syrer, insbesondere Frauen, ihre Erwerbsbeteiligung erhöht. Während die männliche Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter aufgrund von Todesfällen und Migration ins Ausland abnahm, stieg die Zahl der erwerbstätigen Frauen, da viele in den Arbeitsmarkt eintraten, um die Einkommensverluste der Haushalte auszugleichen [weitere Informationen zur Erwerbstätigkeit von Frauen finden sich im Kapitel Relevante Bevölkerungsgruppen /FrauenAnm.] (WBG 30.6.2025).

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15.2 Wohnsituation und Infrastruktur

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Das größte Hindernis für Syrien, ein lebenswerter Staat zu werden, ist der Mangel an Infrastrukturdienstleistungen. Die Tatsache, dass der Zugang zu grundlegenden Komponenten des täglichen Lebens wie Wasser, Strom, Gas und Internet begrenzt ist, macht deutlich, dass Infrastrukturdienstleistungen das grundlegendste Bedürfnis sind, das Syrien erfüllen muss. Obwohl es derzeit zivilgesellschaftliche Organisationen gibt, die sich mit diesem Thema im Land befassen, fehlt es an einer zentralen Koordination durch eine systematische Struktur. Darüber hinaus verfügen zivile Initiativen nicht über ausreichende Kapazitäten, um das gesamte Infrastruktursystem des Landes zu reparieren und das Leben wiederzubeleben (MültDer 11.3.2025). Die Zerstörung der sozialen und produktiven Infrastruktur in ganz Syrien ist nach wie vor erheblich. Stadtzentren und ehemalige Frontgebiete sind besonders stark verwüstet. Die angehäuften Trümmer behindern weiterhin den sicheren Zugang, verzögern die Wiederherstellung der Versorgung und erschweren die Wiederaufbaumaßnahmen. Darüber hinaus wurde die kritische Infrastruktur weitreichend beschädigt: 73 % der Straßen, 53 % der Brücken und Durchlässe und 63 % der Wasserversorgungsnetze sind teilweise beschädigt, was den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen und die wirtschaftliche Erholung erheblich einschränkt. Ein Drittel des Wohnungsbestands in Syrien wurde beschädigt oder zerstört (UNOCHA 24.7.2025). 81 % der Stromnetze und 73 % der Straßen teilweise beschädigt, was den Zugang zu Elektrizität erheblich einschränkt und wirtschaftliche Aktivitäten beeinträchtigt (HumAct 25.3.2025b). Eine funktionierende Infrastruktur findet sich hauptsächlich in größeren Städten wie Damaskus, Aleppo usw. Für Menschen außerhalb dieser Gemeinden bedeutet die Inanspruchnahme dieser Dienstleistungen zusätzliche Kosten in Form von Transportkosten. Es gibt kostenpflichtige private Alternativen zu öffentlichen Einrichtungen im Land, die das überlastete öffentliche Dienstleistungssystem ergänzen können, wie z. B. Gesundheitseinrichtungen in Damaskus oder der sich entwickelnde private Schulsektor in Aleppo (MVCR 8.2025).

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Die Massenvertreibungen in Syrien, die sich verschiebenden Frontlinien und der inkonsistente und nachteilige Rechtsrahmen haben zu einer komplexen Krise im Bereich Wohnen, Land und Eigentum geführt (GPC 3.4.2025). Millionen von Menschen in Syrien leben in beschädigten oder zerstörten Häusern. Finanzielle Engpässe hindern Familien daran, ihre Unterkünfte wiederherzustellen, und viele haben sich auf selbstfinanzierte Wiederaufbaumaßnahmen verlegt (IHH 10.1.2025). Weil über 90 % der Bevölkerung mittlerweile von Armut betroffen sind, ist es für Familien nahezu unmöglich, sich grundlegende Güter zu leisten oder Reparaturen an ihren Unterkünften durchzuführen (UNOCHA 24.7.2025). In einer Untersuchung von Impact Initiatives gaben 90 % der untersuchten Gemeinden an, dass die Kosten für Baumaterial bzw. den Transport zu hoch waren (ImpInit/REACH 4.2025). Die Arbeiterklasse lebt zunehmend in informellen Siedlungen, die sich unkontrolliert ausbreiten, da die städtebaulichen Vorschriften seit Dezember 2024 nicht mehr durchgesetzt werden. Die neue Regierung ist sich bewusst, dass der Zugang zu Wohnraum eine Voraussetzung für soziale Stabilität ist. Daher hat sie sich entschieden, den illegalen Wohnungsbau zu tolerieren (Balanche 16.11.2025). Mehr als 1.700 informelle Siedlungen sind saisonalen Gefahren wie extremen Wetterbedingungen, Überschwemmungen, Schneestürmen und Bränden ausgesetzt, wobei die schlechten Standortbedingungen ihre Gefährdung noch erhöhen (UNOCHA 24.7.2025). Binnenvertriebene, Neuankömmlinge und Rückkehrer sind aufgrund der weitreichenden Zerstörungen in Damaskus und Umgebung, darunter ganze Stadtteile wie Qaboun, Jobar, Harasta, Arb’een, Daraya, Douma, Zabadani und Madaya, mit einer erheblichen Wohnungsknappheit konfrontiert. Auch Aleppo und seine Umgebung, insbesondere Gebiete wie Haydariya, Hellok, Tariq al-Bab, Shaar, Hreitan, Tall Rif’aat, Hayan und Bayanon, haben erhebliche Schäden erlitten. Ebenso stark betroffen sind Homs und seine Umgebung, darunter Stadtteile wie Khalidiya, Baba ’Amr und Talbisa, sowie südliche Gebiete von Idlib wie Saraqib, Ma’arat an-Numan und Khan Sheikhoun (IBCRDF 21.4.2025). Ihre Sanierung erfordert zwangsläufig ihren vollständigen Abriss (Balanche 16.11.2025). Im Juni 2025 waren bei einer Untersuchung durch IOM an Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften zum Zeitpunkt der Bewertung nur wenige Unterkünfte wieder aufgebaut worden. An Orten mit schwerbeschädigten Unterkünften hatten 71 % der Gemeinden noch keine Wiederaufbaumaßnahmen eingeleitet, und wenn der Wiederaufbau begonnen hatte, war dieser minimal (an 17 % der Orte mit schweren Zerstörungen wurden einige wenige Unterkünfte wiederaufgebaut). Am bedeutendsten war der Wiederaufbau von Unterkünften im Gouvernement Aleppo, wo zum Zeitpunkt der Bewertung in 19 % der Orte alle oder die meisten Unterkünfte wiederaufgebaut wurden, was wahrscheinlich auf die Bedeutung des Gouvernements als wichtiges urbanes Zentrum und Rückkehrgebiet zurückzuführen ist, wodurch sie zu einem Schwerpunktgebiet für frühzeitige Wiederaufbaumaßnahmen und die Instandsetzung der Infrastruktur wurde (IOM 6.2025).

Es gibt keine Ankündigungen bezüglich der Einrichtung von Sammelunterkünften für Rückkehrer durch die Übergangsbehörden in Syrien. UNHCR bietet Unterstützung im Bereich Unterkunft in Syrien von Notunterkünften bis hin zu längerfristiger Unterkunftshilfe sowie der Wiederherstellung kommunaler Grundversorgungseinrichtungen in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterbringungslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern (SysHome o.D.a).

Türkische Internetnetze arbeiten im Norden mit hoher Geschwindigkeit, wobei die einzigen Einschränkungen von der türkischen Regierung auferlegt werden. Im Rest des Landes hingegen sind Microsoft-E-Mails gesperrt, ebenso wie Zoom und die meisten anderen arbeitsbezogenen Anwendungen. In den ehemaligen Oppositionsgebieten funktionieren die Tankstellen wieder, während die meisten Tankstellen in den ehemaligen Regimegebieten außer Betrieb sind.In der Hauptstadt werden Autos aus Plastikkanistern betankt, die entlang der Straßen aufgereiht sind und mit „ Premium Diesel“ oder „ Lebanese Gasoline“ beschriftet sind (NLM 12.3.2025).

Bei einer von der Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Studie zur sozio-ökonomischen Lage, im Zuge derer 600 Syrer im Alter von 16-35 Jahren im Mai 2025 in den Städten Damaskus, Homs, Aleppo befragt wurden, gaben auf die Frage nach den Auswirkungen der aktuellen Wohnkosten, einschließlich Miete, Heizung, Strom und Wasser 22 % an, dass sie sich die Wohnkosten leisten konnten. 43 % konnten sich die Wohnkosten gerade so leisten, 27 % konnten sie sich kaum leisten, und 8 % gaben an, dass sie sich die Wohnkosten nicht leisten können. 25 % der männlichen und 19 % der weiblichen Befragten konnten ihre Wohnkosten decken. 41 % der männlichen Befragten konnten ihre Wohnkosten gerade noch decken, während dies bei 44 % der weiblichen Befragten der Fall war. Im Gegensatz dazu schafften es 28 % der weiblichen Befragten kaum, die Wohnkosten zu tragen, während der Anteil bei den männlichen Befragten bei 26 % lag. Der Anteil derjenigen, die es nicht schaffen, die Wohnkosten zu tragen, lag bei den weiblichen Befragten bei 9 % und bei den männlichen Befragten bei 8 % (STDOK/SL 27.10.2025).

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Eine der größten Herausforderungen für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeiten bei der Einreichung von Rechtsdokumenten, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten weder eine Alternative noch eine Entschädigung (ACHRi 22.7.2025). Wenn konkurrierende Ansprüche ungelöst bleiben, birgt das Risiken für künftige Spannungen. Seit dem Sturz des Regimes haben die Spannungen um Eigentumsrechte zugenommen. Einige zurückkehrende Familien sind mit Streitigkeiten mit den derzeitigen Bewohnern konfrontiert, während andere von Zwangsräumungen und vergeltungsmäßigen Beschlagnahmungen von Eigentum berichten, insbesondere in ’Afrin, ’Azaz, Jandiris, Saraqib, Hama, der Umgebung von Damaskus und Latakia, wo es Berichten zufolge zu Racheräumungen aufgrund religiöser Zugehörigkeit gekommen ist (GPC 3.4.2025). Infolge des Machtvakuums kam es vor allem in Latakia und Tartous zu illegalen Besetzungen von Häusern durch einstige Opfer des Assad-Regimes. Teilweise handelt es sich dabei um Rückkehrende, die ihr Eigentum verloren haben und nun Häuser beanspruchen, in denen z. B. Alawiten und Unterstützer des ehemaligen Regimes leben. Hierbei handelt es sich um sporadische Aktionen (AA 30.5.2025). Die israelischen Streitkräfte sollen Straßen, Strom- und Wasserleitungen in Quneitra durch Luftangriffe zerstört haben, nachdem die Menschen dort ihrer Aufforderung, die Gegend zu evakuieren, nicht nachgekommen waren (AJ 15.12.2024).

In einigen Gebieten in Damaskus kam es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu Verstößen gegen das Wohn- und Eigentumsrecht, insbesondere in Bezug auf Militärwohnungen, d. h. Wohneinheiten, die Offizieren der syrischen Armee zugewiesen wurden. Diese Verstöße deuten auf eine Verschiebung bei der Verteilung von Wohnraum im Zusammenhang mit der militärischen Einrichtung hin, wobei es eindeutig keine offiziellen Entscheidungen über das Schicksal dieser Wohnungen gibt. Es scheint sich jedoch eher um Einzelfälle zu handeln als um einen weitverbreiteten Trend der Vertreibung aus konfessionellen Gründen (HLP Syria 5.2.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden einige Bewohner von Sozialwohnungskomplexen, die für Angestellte und Arbeiter vorgesehen waren, insbesondere in Damaskus und Umgebung, entweder vorübergehend zum Verlassen der Wohnungen gezwungen oder dauerhaft vertrieben. Dies ist auf die weitverbreitete Überzeugung in der Bevölkerung zurückzuführen, dass ein erheblicher Teil der Bewohner dieser Komplexe Anhänger des ehemaligen Regimes waren und zu dessen sozialer Basis gehörten, insbesondere in Wohnungen, die Ärzten, Polizisten, Militärangehörigen oder Mitarbeitern in wissenschaftlichen Forschungszentren, die dem Verteidigungsministerium angegliedert sind, zugewiesen wurden. Bei den Bewohnern dieser Wohnkomplexe handelt es sich oft um Angestellte aus entfernten Gebieten, die in der Nähe dieser Komplexe arbeiten. Diese Immobilien werden in der Regel entweder als Mitarbeiter- oder als Arbeiterwohnungen bezeichnet und sind Teil der sozialen Wohnungsbauprogramme Syriens. Die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund sich überschneidender Gesetze und der für die Wohnungen zuständigen Regierungsbehörde unklar. So sind beispielsweise Mitarbeiterwohnungen für eine vorübergehende Nutzung vorgesehen, wobei das Eigentum beim Staat verbleibt. Bewohner von Arbeitnehmerwohnungen werden als Mieter behandelt, die die Immobilie während ihrer Beschäftigung vom Staat mieten, bis sie kündigen oder in den Ruhestand gehen. Zu diesem Zeitpunkt endet der Mietvertrag und die Immobilie muss geräumt werden. Bei Sozialwohnungen hingegen müssen die Mieter 10 % ihres Einkommens als Miete zahlen, zusammen mit den Nebenkosten und den Kosten für die Instandhaltung, Verbesserungen und Reparaturen der Wohnung. Bewohner von Sozialwohnungen haben gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 46 von 2002 Anspruch auf Eigentum, sofern sie die Immobilie in Raten bezahlen (HLP Syria 14.1.2025a). Nach Angaben der Bewohner wurden für manche geräumte Militärwohnungen keine offiziellen Räumungsbefehle ausgestellt. Einige Familien erwägen jedoch, aus Angst vor der Zukunft wegzuziehen. Aus lokalen Quellen kursieren Berichte, die darauf hindeuten, dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Fraktionen diese Immobilien kürzlich geräumt haben, obwohl es dafür keine offizielle Bestätigung gibt (HLP Syria 5.2.2025). In Soumariya leben Tausende ehemalige Soldaten der Armee von al-Assad. Vom 27. bis 29.8.2025 gingen Dutzende von Sicherheitskräften unter der Führung eines Kommandanten des Innenministeriums von Tür zu Tür, teilten den Familien mit, dass sie auf illegal von al-Assad beschlagnahmtem Land lebten, und verlangten Nachweise dafür, dass sie Eigentümer ihrer Häuser waren. Die Häuser der Familien, die nicht sofort Eigentumsdokumente vorlegen konnten, wurden an den Außenwänden mit Os besprüht und die Familien wurden mit Räumungsbefehlen konfrontiert, wonach sie die Häuser innerhalb von 48 Stunden verlassen oder mit einer Strafe rechnen mussten. Viele Wohnhäuser waren mit einem X gekennzeichnet, was bedeutete, dass sie sicher waren, während andere sowohl mit einem X als auch mit einem O markiert waren, die von verschiedenen Sicherheitskräften im Laufe der Razzien aufgesprüht worden waren, berichteten Anwohner und lokale Führungskräfte. Einige Bewohner von Häusern mit einem X oder beiden Zeichen hatten auch Räumungsbescheide erhalten. Vor den Räumungsaktionen lebten in dem fast ausschließlich von Alawiten bewohnten Stadtteil Soumariya etwa 22.000 Menschen, fast die Hälfte davon Familien ehemaliger Assad-Soldaten, so ein Mitglied des Nachbarschaftskomitees. Eine Woche später seien noch etwa 3.000 Menschen dort geblieben (REU 12.9.2025).In einigen Gebieten in Damaskus kam es nach dem Sturz des Assad-Regimes zu Verstößen gegen das Wohn- und Eigentumsrecht, insbesondere in Bezug auf Militärwohnungen, d. h. Wohneinheiten, die Offizieren der syrischen Armee zugewiesen wurden. Diese Verstöße deuten auf eine Verschiebung bei der Verteilung von Wohnraum im Zusammenhang mit der militärischen Einrichtung hin, wobei es eindeutig keine offiziellen Entscheidungen über das Schicksal dieser Wohnungen gibt. Es scheint sich jedoch eher um Einzelfälle zu handeln als um einen weitverbreiteten Trend der Vertreibung aus konfessionellen Gründen (HLP Syria 5.2.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes wurden einige Bewohner von Sozialwohnungskomplexen, die für Angestellte und Arbeiter vorgesehen waren, insbesondere in Damaskus und Umgebung, entweder vorübergehend zum Verlassen der Wohnungen gezwungen oder dauerhaft vertrieben. Dies ist auf die weitverbreitete Überzeugung in der Bevölkerung zurückzuführen, dass ein erheblicher Teil der Bewohner dieser Komplexe Anhänger des ehemaligen Regimes waren und zu dessen sozialer Basis gehörten, insbesondere in Wohnungen, die Ärzten, Polizisten, Militärangehörigen oder Mitarbeitern in wissenschaftlichen Forschungszentren, die dem Verteidigungsministerium angegliedert sind, zugewiesen wurden. Bei den Bewohnern dieser Wohnkomplexe handelt es sich oft um Angestellte aus entfernten Gebieten, die in der Nähe dieser Komplexe arbeiten. Diese Immobilien werden in der Regel entweder als Mitarbeiter- oder als Arbeiterwohnungen bezeichnet und sind Teil der sozialen Wohnungsbauprogramme Syriens. Die Eigentumsverhältnisse sind aufgrund sich überschneidender Gesetze und der für die Wohnungen zuständigen Regierungsbehörde unklar. So sind beispielsweise Mitarbeiterwohnungen für eine vorübergehende Nutzung vorgesehen, wobei das Eigentum beim Staat verbleibt. Bewohner von Arbeitnehmerwohnungen werden als Mieter behandelt, die die Immobilie während ihrer Beschäftigung vom Staat mieten, bis sie kündigen oder in den Ruhestand gehen. Zu diesem Zeitpunkt endet der Mietvertrag und die Immobilie muss geräumt werden. Bei Sozialwohnungen hingegen müssen die Mieter 10 % ihres Einkommens als Miete zahlen, zusammen mit den Nebenkosten und den Kosten für die Instandhaltung, Verbesserungen und Reparaturen der Wohnung. Bewohner von Sozialwohnungen haben gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 46 von 2002 Anspruch auf Eigentum, sofern sie die Immobilie in Raten bezahlen (HLP Syria 14.1.2025a). Nach Angaben der Bewohner wurden für manche geräumte Militärwohnungen keine offiziellen Räumungsbefehle ausgestellt. Einige Familien erwägen jedoch, aus Angst vor der Zukunft wegzuziehen. Aus lokalen Quellen kursieren Berichte, die darauf hindeuten, dass die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) und andere Fraktionen diese Immobilien kürzlich geräumt haben, obwohl es dafür keine offizielle Bestätigung gibt (HLP Syria 5.2.2025). In Soumariya leben Tausende ehemalige Soldaten der Armee von al-Assad. Vom 27. bis 29.8.2025 gingen Dutzende von Sicherheitskräften unter der Führung eines Kommandanten des Innenministeriums von Tür zu Tür, teilten den Familien mit, dass sie auf illegal von al-Assad beschlagnahmtem Land lebten, und verlangten Nachweise dafür, dass sie Eigentümer ihrer Häuser waren. Die Häuser der Familien, die nicht sofort Eigentumsdokumente vorlegen konnten, wurden an den Außenwänden mit Os besprüht und die Familien wurden mit Räumungsbefehlen konfrontiert, wonach sie die Häuser innerhalb von 48 Stunden verlassen oder mit einer Strafe rechnen mussten. Viele Wohnhäuser waren mit einem römisch zehn gekennzeichnet, was bedeutete, dass sie sicher waren, während andere sowohl mit einem römisch zehn als auch mit einem O markiert waren, die von verschiedenen Sicherheitskräften im Laufe der Razzien aufgesprüht worden waren, berichteten Anwohner und lokale Führungskräfte. Einige Bewohner von Häusern mit einem römisch zehn oder beiden Zeichen hatten auch Räumungsbescheide erhalten. Vor den Räumungsaktionen lebten in dem fast ausschließlich von Alawiten bewohnten Stadtteil Soumariya etwa 22.000 Menschen, fast die Hälfte davon Familien ehemaliger Assad-Soldaten, so ein Mitglied des Nachbarschaftskomitees. Eine Woche später seien noch etwa 3.000 Menschen dort geblieben (REU 12.9.2025).

Im Juli 2025 kam es in Suweida zu einer Militäraktion, die vom Verteidigungs- und Innenministerium der Übergangsregierung mit Unterstützung salafistischer Milizen und Stammesmilizen durchgeführt wurde. Die Aktion richtete sich gegen militärische Einrichtungen und bewaffnete Gruppen sowie gegen zivile Gebiete. Sie ging mit Hausdurchsuchungen, Brandstiftung und Zerstörungen durch Bulldozer einher. Die Zerstörungen erstreckten sich auf Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen, Wasser- und Stromnetze, Bauernhöfe, Bewässerungsbrunnen und Mühlen. Experten dokumentierten die vollständige Zerstörung von mehr als 33 Dörfern, die Plünderung von Häusern, Geschäften und deren Inhalt, die Beschlagnahmung von Vieh und die Vernichtung von Ernten. Der Bericht hob auch hervor, dass diese systematische Zerstörung von Häusern und Bauernhöfen mit einer weitreichenden Unterbrechung grundlegender Versorgungsleistungen wie Strom, Wasser und Gesundheitsversorgung einherging (HLP Syria 26.8.2025).

Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 versuchten die Eigentümer einiger Immobilien, die im Rahmen des Systems der Zwangsverlängerung vermietet worden waren, ihre Immobilien zurückzufordern und die Mieter zu vertreiben. In einigen Fällen beauftragten die Vermieter die Streitkräfte der HTS mit der Räumung der Wohnungen, ohne den Rechtsweg zu beschreiten. Seit dem 8.12.2024 haben einige Immobilienbesitzer Immobilien, die einer Zwangsverlängerung unterlagen, gewaltsam zurückgefordert (HLP Syria 14.1.2025b). [Weiterführende Informationen zur aktuellen Gesetzeslage finden sich im Kapitel Rechtsschutz / Justizwesen (Entwicklungen seit dem Sturz des al-Assad-Regimes (seit 8.12.2024))Anm.].

Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass diese Dokumente oft gefälscht sind, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind. Die betreffenden Immobilien befinden sich oft in informellen Siedlungen, in nicht lizenzierten Gebäuden in Zonen oder in Kollektiveigentum mit ungelösten Erbstreitigkeiten. Viele dieser Immobilien sind nicht im offiziellen Grundbuch eingetragen und erscheinen nur als unbebautes Land, was bedeutet, dass die darauf errichteten Gebäude nicht erfasst, ungeteilt und nicht auf die Namen ihrer rechtmäßigen Eigentümer eingetragen sind. Die Abwesenheit der rechtmäßigen Eigentümer, die oft auf Vertreibung oder Verfolgung aus Sicherheitsgründen zurückzuführen ist, hat es anderen erleichtert, sich diese Grundstücke anzueignen, indem sie sie unrechtmäßig in Besitz nahmen und sie später verkauften, wobei sie die Käufer täuschten, indem sie ihnen vorgaukelten, sie seien die rechtmäßigen Eigentümer. Darüber hinaus hat die weitverbreitete Übertragung von Eigentum ohne Einhaltung ordnungsgemäßer rechtlicher Verfahren in den von dem Regime kontrollierten Gebieten in den letzten Jahren in Verbindung mit einer schwachen Rechenschaftspflicht und Strafverfolgung bei Betrug und Fälschung das Problem verschärft. Dies wurde durch Korruption in Gerichten und Grundbuchämtern sowie den Einfluss der Sicherheitskräfte von Assad auf die Justiz, die korrupte Beamte und diejenigen, die Eigentum beschlagnahmt hatten, schützten, von denen viele dem Sicherheits- und Militärapparat angehörten, noch verschlimmert (HLP Syria 20.1.2025). Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 kehrten die meisten gewaltsam vertriebenen Menschen aus Lagern in Nordsyrien in ihre Heimatstädte und auf ihr Ackerland in den ländlichen Gebieten der Gouvernements Hama und Idlib zurück. Die Bauern fordern ihr Land einzeln zurück und verlassen sich dabei manchmal auf lokale Streitkräfte, um ihr Eigentum geltend zu machen und diejenigen zu entfernen, die ihr Land übernommen hatten. Viele dieser landwirtschaftlichen Flächen waren in den letzten Jahren über öffentliche Auktionen an Investoren vergeben worden. Bisher hat „The Syria Report“keine Fälle von Widerstand seitens dieser Investoren dokumentiert, möglicherweise aus Angst vor Repressalien, aus Akzeptanz der neuen Realität oder sogar aus impliziter Anerkennung der Rechte der Rückkehrer(HLP Syria 3.2.2025a). [Weitere Informationen zu den Herausfordrungen von Rückkehrern im Zusammenhang mit Wohnungen sind dem Kapitel Rückkehr zu entnehmen Anm.]

In den 30 Tagen vor der Untersuchung durch IOM im Juni 2025 wurden HLP-Konflikte in 35 % der Gemeinden als selten, in 28 % als gelegentlich und in 32 % als nicht vorhanden gemeldet. Im Gouvernement ar-Raqqa meldete fast ein Drittel der Auskunftspersonen (32 %) sehr häufige Fälle von HLP-bezogenen Konflikten. Die Situation war auch in Homs und im ländlichen Damaskus erheblich, wo 60 bzw. 58 % der informellen Informanten häufige oder gelegentliche HLP-Streitigkeiten meldeten. HLP-Streitigkeiten betrafen in erster Linie Erbschaftsstreitigkeiten (36 %), Grundstücksgrenzen und Nutzungsrechte (30 %) sowie das Eigentum an Häusern (19 %) (IOM 6.2025).

Seitdem Gruppierungen der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) Ende 2024 die Kontrolle über die Stadt Manbij im östlichen Umland von Aleppo übernommen haben, kam es zu mehreren Vorfällen, bei denen Häuser und Grundstücke von Einwohnern der Stadt beschlagnahmt wurden, da es keinen Mechanismus gab, um die Rechte zurückzugewinnen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte hat Informationen darüber erhalten, dass es mehreren Familien gelungen ist, ihre Häuser zurückzuerhalten, nachdem sie Summen zwischen 3.000 und 5.000 USD gezahlt hatten (SOHR 30.5.2025a).

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15.2.1 Wohnsituation und Infrastruktur in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-27 17:17

Im Nordosten Syriens stellen Instabilität und unzureichende Lebensbedingungen – darunter beschädigte Unterkünfte und eingeschränkter Zugang zu Strom, Wasser und sanitären Einrichtungen – anhaltende Schutzrisiken dar. Im Nordosten Syriens werden Schulen weiterhin als Sammelunterkünfte für Binnenflüchtlinge genutzt, die aus Konfliktgebieten geflohen sind. Die grundlegende Infrastruktur ist nach wie vor stark unterentwickelt, und die wachsende Zahl von Rückkehrern belastet die überlasteten öffentlichen Dienste weiterhin (UNICEF 1.8.2025).

Das Waffenstillstandsabkommen zwischen der Übergangsregierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) sieht vor, dass die SDF die Kontrolle über alle Grenzübergänge, Flughäfen sowie Öl- und Gasfelder in ihren Gebieten abgeben muss [Details zu diesem Abkommen sind dem Kapitel Politische Lage zu entnehmen.] (ISW 24.3.2025). Diese wichtigen Ölfelder Syriens fielen in die Hände der Terrorgruppierung Islamischer Staat (IS), die von 2014 bis 2017 ein sogenanntes Kalifat in weiten Teilen Syriens und des Irak errichtete. Damals entstand ein Großteil der Schäden im Öl-Sektor. Nach dem Sturz des IS übernahmen die SDF die Kontrolle über wichtige Ölfelder. Die Felder produzieren nur noch einen Bruchteil ihrer früheren Menge. Das Rumelan-Feld liefert nur 15.000 der etwa 100.000 Barrel, die es produziert, in andere Teile Syriens, um den Staat etwas zu entlasten (Independent 28.3.2025).

Eigentum, Besitz

Im Sozialen Vertrag von 2023 [für Informationen dazu s.Rechtsschutz / Justizwesen / Rechtsschutz und Justizwesen in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)] ist im Artikel 70 geregelt, dass Privateigentum geschützt ist und nur im öffentlichen Interesse enteignet werden darf. Es muss eine angemessene Entschädigung gezahlt werden, die gesetzlich geregelt ist. Gemäß Artikel 71 ist der Besitz und die Schenkung von Eigentum zum Zwecke des demografischen Wandels verboten (RIC 14.12.2023).

Rückkehrer prangerten zahlreiche Fälle von Beschlagnahmung und Aneignung von Eigentum durch von den SDF unterstützte Behörden an, insbesondere in Gebieten, in denen die Mehrheit der Bewohner Araber sind (OHCHR 1.2.2024).

Rückkehrer in die von den SDF kontrollierten Gebiete sehen sich der Herausforderung gegenübergestellt, ihr Eigentum zurückzufordern, insbesondere beim Nachweis der Echtheit ihrer Dokumente, die vor 2011 ausgestellt worden sind (OHCHR 1.2.2024). Im Jänner 2021 erließ die DAANES einen Beschluss, der es ihren Gerichten untersagte, über Landbesitzstreitigkeiten zu entscheiden, bis ein neues Register erstellt werden konnte. Zwei Jahre später behinderte Beschluss 6 weiterhin den Zugang der Nordostsyrer zu Eigentumsrechten und ihre Fähigkeit, sich rechtliche Dokumente zu sichern, ohne dass ein alternatives Kataster in Sicht ist. Die Katasterregistrierung ist das wirksamste Rechtsinstrument zur Erfassung von Immobilientransaktionen und hat eindeutig Vorrang vor anderen Arten von Rechtsdokumenten, einschließlich gerichtlicher Entscheidungen von DAANES-Richtern. Da das offizielle Kataster jedoch in Damaskus verwaltet wird, kann nur das Regime Änderungen vornehmen (SYD 30.1.2023).

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15.3 Grundversorgung und Wirtschaft in den Gebieten unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Grundversorgung

Die humanitäre Lage im Nordosten Syriens ist durch eingeschränkten Zugang zu humanitärer Hilfe, anhaltende Unsicherheit und schwindende Unterstützung gekennzeichnet (UNOCHA 30.1.2025). In den Gouvernements, die größtenteils unter Kontrolle der Demokratischen Autonomen Verwaltung Nord- und Ostsyriens (Democratic Autonomous Administration of North- and Eastsyria - DAANES) liegen, gibt es 1,2 Mio. Hilfsbedürftige in al-Hasaka und 0,7 Mio. in ar-Raqqa. Das Gouvernement Deir ez-Zour, das flächenmäßig etwa zur Hälfte von der DAANES kontrolliert wird, zählt 1 Mio. Hilfsbedürftige. Nordostsyrien ist spezifischen humanitären Herausforderungen ausgesetzt: Die Vereinten Nationen sprechen insbesondere von Herausforderungen im humanitären Zugang nach Nordostsyrien, die sich aber mit dem Sturz von al-Assad verbessern könnten. Die Einstellung von US-Hilfszahlungen hat den Nordosten besonders stark betroffen. Hilfe wurde dort größtenteils von NGOs umgesetzt, die besonders stark von US-Finanzierung abhingen (AA 30.5.2025). In Nordostsyrien ist das Koordinierungssystem für humanitäre Hilfe nahezu zusammengebrochen. USAID finanzierte 80-90 % des NGO-Forums für Nordostsyrien (NES NGO Forum), der Koordinierungsstelle der Region. Angesichts der begrenzten operativen Präsenz der Vereinten Nationen in der Region haben Nichtregierungsorganisationen eine weltweit einzigartige Rolle bei der Koordinierung der humanitären Hilfe gespielt – doch sie können nicht einmal mehr die wenigen verbleibenden Ressourcen verwalten (RefInt 1.5.2025). Viele NGOs mussten ihre Aktivitäten in Nordostsyrien mittlerweile einstellen und die Vereinten Nationen müssen nun die Koordinierung sowie einen Teil der Umsetzung humanitärer Hilfe in Nordostsyrien übernehmen (AA 30.5.2025).

Wirtschaftliche Vulnerabilität ist weit verbreitet, das mittlere Haushaltseinkommen liegt bei 150 US-Dollar (USD) pro Monat und reicht von 15 bis 200 USD. Für Familien mit geringerem Einkommen sind Lebensmittel zunehmend unerschwinglich geworden. 77 % der durch Ärzte ohne Grenzen befragten Haushalte gaben an, dass sie mehrmals im Monat unter Lebensmittelknappheit leiden (MSF 6.11.2025).

Lebensmittel

Die östlichen Gouvernements Syriens gelten aufgrund ihrer ausgedehnten landwirtschaftlichen Flächen und Weiden sowie des Wasserreichtums aus dem Euphrat und dem Grundwasser als Kornkammer Syriens. Allerdings haben die schlechte Landwirtschafts- und Bewässerungswirtschaft, der durch Staudämme in der Türkei verringerte Anteil Syriens am Wasser des Euphrats und geringere Niederschläge in den letzten Jahren sowie die Probleme im Wassersektor negative Auswirkungen auf den Agrar- und Ernährungssektor in diesen Gebieten. Der Anbau von Weizen, der wichtigsten Kulturpflanze in der Region, von der die Bevölkerung der Region und Syriens insgesamt abhängig ist, ist aufgrund der hohen Preise für Kraftstoffe (die für die Grundwassergewinnung und die Bewässerung der Felder benötigt werden) um fast 30 % zurückgegangen (SyDial 2.6.2025). Die regenabhängige Landwirtschaft, die in Nordostsyrien vorherrscht, ist im Jahr 2025 vollständig ausgefallen. Aufgrund von Niederschlagsmangel und den sich beschleunigenden Auswirkungen des Klimawandels wurden 100 % der Ernte vernichtet. Selbst die bewässerte Landwirtschaft, die einst als widerstandsfähiger galt, blieb weit hinter den Erwartungen zurück, da sie durch begrenzte Treibstoffzuteilungen und mangelnde Unterstützung durch die lokalen Behörden behindert wurde. Die Krise wird durch die Kontrolle der Türkei über gemeinsame Wasserquellen aufgrund des Baus umfangreicher Staudämme weiter verschärft. Berichten zufolge nutzt die Türkei dies auch, um Druck auf die kurdischen Behörden im Nordosten Syriens auszuüben (LSE-MEC 23.6.2025). Um die Ernährungssicherheit des Landes zu gewährleisten, setzt die syrische Regierung darauf, die Kontrolle über den Nordosten zurückzugewinnen, der derzeit in den Händen der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) liegt. Die Produktion in dieser Region ist jedoch zusammengebrochen, sodass die Führer der DAANES gezwungen sind, Mehl für die drei Mio. Menschen in der Region zu importieren (Balanche 16.11.2025). Der niedrige Kaufpreis für Getreide, der von der DAANES festgelegt wurde, und der Anstieg der Gesamtkosten für die Landwirtschaft aufgrund der Knappheit an Saatgut und Chemikalien veranlassten die Landwirte, gegen die Autonome Verwaltung zu protestieren und keinen Weizen auf ihren Feldern anzubauen, sondern stattdessen auf andere Kulturen umzusteigen, die für sie kostengünstiger waren. Aufgrund dieser aufeinanderfolgenden Krisen stieg der Preis für das von der Autonomen Verwaltung subventionierte Brot um 30 %, wobei das Gewicht jedes Laibs reduziert und die Anzahl der Laibe pro Person begrenzt wurde. Unterdessen stieg der Preis für Brot in nicht subventionierten Bäckereien noch stärker an, was für einkommensschwache Familien in diesen Gebieten eine neue Krise bedeutete (SyDial 2.6.2025). Die meisten Familien sind für ihre Ernährung auf lokale Märkte angewiesen, doch ihre Kaufkraft reicht nicht aus, um selbst die grundlegendsten Ernährungsbedürfnisse zu decken (MSF 6.11.2025).

Zwischen Jänner 2025 und März 2025 sanken die Kosten der kulturell angepassten Mindestausgaben für den Unterhalt eines Sechs-Personen-Haushalts für einen Monat um 7 %. Für Nahrungsmittel sanken sie sogar um 13 % und für Nicht-Nahrungsmittel, wie Zahnpasta, Damenhygieneartikel, Waschpulver, Körperseife und Spülmittel, sanken sie um 11 %. Sowohl für die meisten Lebensmittel als auch für die meisten grundlegenden Konsumartikel ist seit Dezember 2024 ein Abwärtstrend bei den Preisen zu beobachten (ImpInit 5.2025).

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Wasser- und Stromversorgung

Seit Jahren leiden die Gouvernements im Osten Syriens unter einer sich verschlechternden Infrastruktur und unzureichenden Grundversorgungsleistungen wie Wasser und Strom, was auf die anhaltenden Angriffe und die Vernachlässigung durch das ehemalige Assad-Regime, dann durch den Islamischen Staat (IS) und später durch die SDF zurückzuführen ist. Diese Kräfte griffen während der Kämpfe wichtige Einrichtungen an, während die DAANES die Reparatur der Schäden ignorierte und die Bevölkerung mit diesen Problemen alleine ließ (SyDial 2.6.2025).

Im Nordosten Syriens wurde die weitverbreitete Wasserknappheit, die durch den Klimawandel, die Instrumentalisierung von Wasserressourcen, anhaltende Dürren und übermäßige Grundwasserentnahme verursacht wird, durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert (MSF 6.11.2025). Über 80 % der Wasserversorgungssysteme funktionieren nicht, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist (HumAct 25.3.2025a). Der Tishreen-Damm wurde durch türkische Bombardements beschädigt, während die wichtige Wasserstation Alouk in al-Hasaka aufgrund der Kontrolle über sie durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen seit langem nicht mehr in Betrieb ist, was zu einer schweren Wasserkrise geführt hat, von der nach Schätzungen der Vereinten Nationen 460.000 Menschen in der DAANES direkt betroffen sind (RIC 18.12.2025). In einigen Dörfern in der Region al-Jazira (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) verschärfen Dürre, unzureichende Niederschläge und die Auswirkungen der Wasserpolitik die Wasserkrise. Die Bevölkerung ist aufgrund des Versiegens der Trinkwasser- und Bewässerungsquellen für die Landwirtschaft mit einer schweren humanitären Krise konfrontiert (ANF 18.5.2025). In einigen Wohngebieten in der DAANES gibt es keine Wasserversorgung, sodass die Bewohner auf Wasser aus Brunnen angewiesen ist, was zu gesundheitlichen Problemen für Darm und Nieren führen kann (Enab 21.2.2024; vgl. Enab 11.9.2024). Außerdem ist das Wasser aus gebohrten Brunnen teuer aufgrund der Bohrkosten und des Mangels an geeigneten Maschinen für die Grundwassergewinnung, wodurch das Wasser nicht allen Bewohnern zur Verfügung steht. Auch die Betriebszeiten der Wasserpumpengeneratoren reicht in manchen Gemeinden nicht aus, um die weiter entfernt liegenden Häuser zu erreichen (Enab 21.2.2024). Mit Sommerbeginn und den steigenden Temperaturen sehen sich die Bürger aufgrund von Trinkwasserknappheit mit zunehmenden Schwierigkeiten konfrontiert. Sie sind gezwungen, Salzwasser aus Brunnen zu verwenden, das jedoch nicht trinkbar ist und daher nur für den Haushalt verwendet werden kann. Infolgedessen sind die Bürger gezwungen, Wasser zu hohen Preisen von Tankwagen zu kaufen (ANF 8.6.2025). Die humanitäre Hilfe bleibt für die von Wasserknappheit betroffenen Gemeinden lebenswichtig. Die Hilfsorganisationen sorgen für eine kontinuierliche Instandhaltung der Wassernetze und -stationen, für die Versorgung mit Elektrizität, da die Region auf Wasserkraftwerke angewiesen ist, und für Wassertransporte. Das fehlende Abwassermanagement in Nordostsyrien hat auch das Risiko erhöht, sich mit durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera anzustecken (USAID 10.1.2024). Al-Hasaka istseit 2019 überwiegend auf Tanklastwagen für die Wasserversorgung angewiesen. Diese Situation ist darauf zurückzuführen, dass die Anouk-Quelle, die die Stadt versorgt, von pro-türkischen Milizen eingenommen wurde. In dieser semi-ariden Umgebung ist das Grundwasser zu salzig für den menschlichen Verzehr. Auch die Niederschläge reichen nicht mehr aus, um die in den 1980er-Jahren erbauten Staudämme zu füllen. Diese Dämme wurden für eine Bevölkerung gebaut, die nur ein Zehntel der heutigen Größe hatte. Seit fünf Jahren finanzieren die Europäische Union und USAID den Wassertransport in der DAANES, ohne nach einer nachhaltigeren Lösung zu suchen. Die Stadt verfügt nicht über die notwendige Elektrizität, um die für ihre Versorgung erforderlichen großen Wassermengen zu transportieren. Darüber hinaus sind auch die arabischen Dörfer entlang der Aquäduktroute mit Wasserknappheit konfrontiert und zapfen diese illegal an. Der kurdischen Verwaltung fehlt die Macht, diese Praxis zu unterbinden, da dies wahrscheinlich eine Rebellion auslösen würde. Infolgedessen haben die Einwohner keine andere Wahl, als Wasser zu kaufen, was etwa 20 % ihrer Haushaltsausgaben ausmacht. Trotz internationaler Hilfe deckt eine Flotte privater Tanklastwagen zwei Drittel des Wasserbedarfs der Stadt aus nur einer Handvoll nahe gelegener Quellen. Diese sind jedoch bereits überlastet und stehen kurz vor der Erschöpfung (Balanche 11.6.2025). Die wiederholten Luftangriffe der türkischen Streitkräfte in der DAANES, die kritische Ölinfrastrukturen wie Auffangtanks, Gasproduktionsstätten, in denen Rohöl gelagert wird, und Transportleitungen beschädigt haben, führten zu einer Verschlimmerung der Ölsättigung von landwirtschaftlichen Feldern und Wasserquellen, so das NES NGO Forum. Schon zuvor hat die ineffiziente Entsorgung von Ölabfällen seit 2014 zu wiederholten Öllecks geführt, welche die Wasserquellen der Region kontaminierten. Die Verschmutzung des Oberflächen- und Grundwassers durch Öl bedroht auch den Zugang zu sauberem Trinkwasser für die Bevölkerung in der DAANES (USAID 9.4.2024). Umfrageergebnisse zeigen, dass nur 37 % der Haushalte regelmäßig Zugang zu ausreichend Wasser haben, um ihre grundlegenden Hygiene- und Haushaltsbedürfnisse zu decken (MSF 6.11.2025).Im Nordosten Syriens wurde die weitverbreitete Wasserknappheit, die durch den Klimawandel, die Instrumentalisierung von Wasserressourcen, anhaltende Dürren und übermäßige Grundwasserentnahme verursacht wird, durch häufige Schäden an der Wasserinfrastruktur, darunter die Wasserstationen Allouk und Tishreen, noch verschlimmert (MSF 6.11.2025). Über 80 % der Wasserversorgungssysteme funktionieren nicht, was hauptsächlich auf beschädigte Stromversorgungssysteme zurückzuführen ist (HumAct 25.3.2025a). Der Tishreen-Damm wurde durch türkische Bombardements beschädigt, während die wichtige Wasserstation Alouk in al-Hasaka aufgrund der Kontrolle über sie durch von der Türkei unterstützte Gruppierungen seit langem nicht mehr in Betrieb ist, was zu einer schweren Wasserkrise geführt hat, von der nach Schätzungen der Vereinten Nationen 460.000 Menschen in der DAANES direkt betroffen sind (RIC 18.12.2025). In einigen Dörfern in der Region al-Jazira (al-Hasaka, ar-Raqqa, Deir ez-Zour) verschärfen Dürre, unzureichende Niederschläge und die Auswirkungen der Wasserpolitik die Wasserkrise. Die Bevölkerung ist aufgrund des Versiegens der Trinkwasser- und Bewässerungsquellen für die Landwirtschaft mit einer schweren humanitären Krise konfrontiert (ANF 18.5.2025). In einigen Wohngebieten in der DAANES gibt es keine Wasserversorgung, sodass die Bewohner auf Wasser aus Brunnen angewiesen ist, was zu gesundheitlichen Problemen für Darm und Nieren führen kann (Enab 21.2.2024; vergleiche Enab 11.9.2024). Außerdem ist das Wasser aus gebohrten Brunnen teuer aufgrund der Bohrkosten und des Mangels an geeigneten Maschinen für die Grundwassergewinnung, wodurch das Wasser nicht allen Bewohnern zur Verfügung steht. Auch die Betriebszeiten der Wasserpumpengeneratoren reicht in manchen Gemeinden nicht aus, um die weiter entfernt liegenden Häuser zu erreichen (Enab 21.2.2024). Mit Sommerbeginn und den steigenden Temperaturen sehen sich die Bürger aufgrund von Trinkwasserknappheit mit zunehmenden Schwierigkeiten konfrontiert. Sie sind gezwungen, Salzwasser aus Brunnen zu verwenden, das jedoch nicht trinkbar ist und daher nur für den Haushalt verwendet werden kann. Infolgedessen sind die Bürger gezwungen, Wasser zu hohen Preisen von Tankwagen zu kaufen (ANF 8.6.2025). Die humanitäre Hilfe bleibt für die von Wasserknappheit betroffenen Gemeinden lebenswichtig. Die Hilfsorganisationen sorgen für eine kontinuierliche Instandhaltung der Wassernetze und -stationen, für die Versorgung mit Elektrizität, da die Region auf Wasserkraftwerke angewiesen ist, und für Wassertransporte. Das fehlende Abwassermanagement in Nordostsyrien hat auch das Risiko erhöht, sich mit durch Wasser übertragenen Krankheiten wie Cholera anzustecken (USAID 10.1.2024). Al-Hasaka istseit 2019 überwiegend auf Tanklastwagen für die Wasserversorgung angewiesen. Diese Situation ist darauf zurückzuführen, dass die Anouk-Quelle, die die Stadt versorgt, von pro-türkischen Milizen eingenommen wurde. In dieser semi-ariden Umgebung ist das Grundwasser zu salzig für den menschlichen Verzehr. Auch die Niederschläge reichen nicht mehr aus, um die in den 1980er-Jahren erbauten Staudämme zu füllen. Diese Dämme wurden für eine Bevölkerung gebaut, die nur ein Zehntel der heutigen Größe hatte. Seit fünf Jahren finanzieren die Europäische Union und USAID den Wassertransport in der DAANES, ohne nach einer nachhaltigeren Lösung zu suchen. Die Stadt verfügt nicht über die notwendige Elektrizität, um die für ihre Versorgung erforderlichen großen Wassermengen zu transportieren. Darüber hinaus sind auch die arabischen Dörfer entlang der Aquäduktroute mit Wasserknappheit konfrontiert und zapfen diese illegal an. Der kurdischen Verwaltung fehlt die Macht, diese Praxis zu unterbinden, da dies wahrscheinlich eine Rebellion auslösen würde. Infolgedessen haben die Einwohner keine andere Wahl, als Wasser zu kaufen, was etwa 20 % ihrer Haushaltsausgaben ausmacht. Trotz internationaler Hilfe deckt eine Flotte privater Tanklastwagen zwei Drittel des Wasserbedarfs der Stadt aus nur einer Handvoll nahe gelegener Quellen. Diese sind jedoch bereits überlastet und stehen kurz vor der Erschöpfung (Balanche 11.6.2025). Die wiederholten Luftangriffe der türkischen Streitkräfte in der DAANES, die kritische Ölinfrastrukturen wie Auffangtanks, Gasproduktionsstätten, in denen Rohöl gelagert wird, und Transportleitungen beschädigt haben, führten zu einer Verschlimmerung der Ölsättigung von landwirtschaftlichen Feldern und Wasserquellen, so das NES NGO Forum. Schon zuvor hat die ineffiziente Entsorgung von Ölabfällen seit 2014 zu wiederholten Öllecks geführt, welche die Wasserquellen der Region kontaminierten. Die Verschmutzung des Oberflächen- und Grundwassers durch Öl bedroht auch den Zugang zu sauberem Trinkwasser für die Bevölkerung in der DAANES (USAID 9.4.2024). Umfrageergebnisse zeigen, dass nur 37 % der Haushalte regelmäßig Zugang zu ausreichend Wasser haben, um ihre grundlegenden Hygiene- und Haushaltsbedürfnisse zu decken (MSF 6.11.2025).

Begrenzte finanzielle Mittel und die Abwanderung von qualifiziertem Personal schränkt die Qualität und Verfügbarkeit von Wasser- und Sanitärsystemen sowie Gesundheitsdiensten ein (UNOCHA 3.3.2024).

Haushalte in Nordostsyrien haben etwa 5,5 Stunden Strom täglich. In Deir ez-Zour und al-Hasaka beziehen sie ihn überwiegend aus Generatoren und Solarpaneelen. Das von den Behörden betriebene Netz versorgt nach den türkischen Luftangriffen im Januar 2024 fast nur noch Orte in den Gouvernements ar-Raqqa und Aleppo, das Gouvernement al-Hasaka ist weitgehend vom Netz abgeschnitten (AA 30.5.2025). Dort werden 800 MW Strom benötigt, doch das einzige Kraftwerk des Gouvernements produziert selbst bei Spitzenauslastung nur 100 MW und wurde durch türkische Luftangriffe schwer beschädigt (Majalla 11.2.2025). Der Zugang zu Elektrizität für 1,05 Millionen Einwohner in 1.322 Gemeinden, 1.937 Schulen und zwölf medizinischen Einrichtungen ist stark gefährdet. Die Umspannwerke ’Amuda, Qahtaniya und ’Ain al-’Arab/Kobane wurden alle ins Visier genommen und bei Luftangriffen beschädigt(NES 20.11.2024). Der verfügbare Strom wird zwischen den Kantonen unter der Verwaltung der DAANES aufgeteilt. In Qamishli beispielsweise gab es keine so massiven Kriegszerstörungen wie in ’Ain al-’Arab/Kobane. In ar-Raqqa war der Krieg zwar sehr intensiv, aber die Zerstörung der Strominfrastruktur konnte recht schnell überwunden werden, da viele internationale Organisationen Hilfe leisteten (RIC 2.4.2024). Haushalte in Nordostsyrien zahlen durchschnittlich 4,30 USD monatlich für Strom (AA 30.5.2025).

Im März 2025 war Treibstoff weiterhin der am häufigsten nicht zur Verfügung stehende Artikel auf Märkten in Nord- und Ostsyrien, wobei die gemeldeten Engpässe bei importierten Kraftstoffen seit Oktober 2024 stetig zugenommen haben (ImpInit 5.2025).

Arbeitsmarkt

Die Mitarbeiter der Selbstverwaltungsbehörden und der dort tätigen Unternehmen erhalten im Durchschnitt ein Monatsgehalt von höchstens 1,5 Millionen SYP. Quellen in mehreren zivilen Einrichtungen der DAANES gaben an, dass die Zahl der Kündigungen Mitte des Jahres 2025 um mehr als 25 % der Gesamtzahl der Beschäftigten gestiegen ist, weil diese in die Privatwirtschaft wechseln wollen. Die meisten Kündigungen werden abgelehnt, da die DAANES keine Ersatzkräfte hat. Diese leidet unter einer Kündigungswelle aus administrativen Gründen und wegen der niedrigen Gehälter und der Arbeitsbedingungen (Syria TV 22.8.2024). Gemäß einem Einwohner gibt es in Deir ez-Zour keine echten Arbeitsmöglichkeiten oder Jobs im eigentlichen Sinne. Zwar gibt es lokale Organisationen, die Schulungen zur Entwicklung begrenzter Fähigkeiten wie Friseurhandwerk und Schneidern anbieten und den Teilnehmern einige grundlegende Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung stellen, aber die Teilnahme an diesen Kursen erfolgt über Beziehungen und nicht durch Anmeldung und Warteschlangen. In al-Hasaka wird von extremer Armut aufgrund von fehlenden Arbeitsmöglichkeiten berichtet. Gemäß einer ansässigen Person bevorzugen die SDF Kurden gegenüber Arabern in ihren Organisationen, wodurch Letztere seltener einen Arbeitsplatz erhalten. Dennoch seien die Chancen selbst unter den Kurden nicht gleichmäßig verteilt, sondern kämen nur denjenigen zugute, die der Verwaltung nahestehen (Syria TV 1.2.2025). Einem Einzelbericht zufolge werden kurdische Unternehmer gegenüber arabischen bevorzugt behandelt. Araber haben nicht denselben Zugang zu Dienstleistungen wie Kurden. Kurdische Geschäftsinhaber erhalten Vorrang, wenn es um hochwertigen Kraftstoff für ihren Betrieb geht (NLM 1.4.2025). Ende Juni 2025 kam es zu einem Sitzstreik von Lehrkräften in der Stadt Manbij, um gegen die Nichtregulierung ihres Beschäftigungsstatus und gegen monatelange Verzögerungen ihrer Gehaltszahlungen zu demonstrieren (SOHR 28.6.2025).

Die Menschen beklagen sich über die weitverbreitete Korruption innerhalb der kurdisch geführten SDF und ihres politischen Arms, dem Syrischen Demokratischen Rat (NLM 1.4.2025).

Wirtschaft

Die DAANES ist von denselben wirtschaftlichen Problemen betroffen wie der Rest Syriens, einschließlich der vielfältigen und langfristigen Sanktionen, die gegen das Land verhängt wurden. Wie der Rest Syriens, benötigt die DAANES Investitionen für den Wiederaufbau und zur Bewältigung der humanitären Herausforderungen, mit denen ihre Bevölkerung konfrontiert ist (RIC 18.12.2025).

Am 10.3.2025 hat die DAANES ihren Haushalt für 2025 mit einem veranschlagten Einnahmevolumen von 855,47 Millionen USD verabschiedet, was einem Anstieg von 27,7 % gegenüber 2024 (670 Millionen USD) entspricht. Die geplanten Ausgaben werden auf 1,09 Milliarden USD veranschlagt, was einem Anstieg von 2,8 % gegenüber 1,06 Milliarden USD im Jahr 2024 entspricht (SR 1.4.2025). Die Erträge stammen hauptsächlich aus Zöllen und dem Ölgeschäft (AA 30.5.2025).

Mitte 2022 befreiten die Vereinigten Staaten die SDF-Gebiete von den Sanktionen gegen ausländische Investitionen, was die SDF als Unterstützung für ihre Bemühungen um den Wiederaufbau der Infrastruktur in ihren Kontrollgebieten interpretierten (AJ 29.1.2025). Laut Aussagen der DAANES war diese Aufhebung symbolischer Natur und hat vor Ort nichts bewirkt (RIC 2.4.2024). Beamte der DAANES haben erklärt, dass die instabile Sicherheitslage, Beschränkungen des freien Handels mit Waren und Dienstleistungen sowie die fehlende offizielle Anerkennung der DAANES ausländische Investoren abgeschreckt haben (RIC 18.12.2025).

In offiziellen Dokumenten wird die Region der DAANES sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als unterentwickelt bezeichnet. Das Land verfügt über umfangreiche landwirtschaftliche Ressourcen, einen großen Viehbestand, reichhaltige Wasservorkommen sowie Öl- und Gasreserven, jedoch mangelt es an der entsprechenden Infrastruktur, wie beispielsweise Ölraffinerien oder Kraftwerken (Majalla 11.2.2025). Im kurdisch-kontrollierten Nordostsyrien liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). In der Region al-Jazira, die die drei Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa und al-Hasaka umfasst, liegen 50 % der Ölvorkommen, 64 % der Wasserressourcen, 55 % der Weizenernte und 78 % der Baumwollernte Syriens (Majalla 11.2.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zour befinden sich 40 % dieser Öl-Reserven sowie mehrere Gasfelder (DW 10.12.2024). Laut dem britischen Unternehmen Gulfsands fördern die Kurden etwa 80.000 Barrel Öl pro Tag. Das entspricht nach den aktuellen Preisen einem täglichen Wert von ungefähr 5,6 Millionen USD. Damit kontrollieren die Kurden einen großen Teil der syrischen Einnahmequellen (WiWo 9.12.2024). Die Öl-Produktion Syriens liegt nur noch bei etwa 90.000 Barrel pro Tag, von denen rund 20.000 Barrel über Land nach Damaskus transportiert werden, und zwar über eine Zwischenhändlerfirma, die dem ehemaligen syrischen Abgeordneten Hussam Qaterji gehört. Der Rest wird zu niedrigen Preisen an einfache Raffinerien verkauft oder nach Irakisch-Kurdistan, oder in die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Syriens transportiert (Majalla 11.2.2025). Ein Beamter des syrischen Ölministeriums gab am 22.2.2025 bekannt, dass die DAANES zum ersten Mal seit dem Sturz von Bashar al-Assad die Öllieferungen in die von der Regierung kontrollierten Gebiete wieder aufgenommen hat. Hunderte Tankwagen transportierten hauptsächlich Rohöl auf dem Landweg zur Raffinerie in Homs in Zentralsyrien. Das Abkommen zwischen der kurdischen Autonomieverwaltung und dem syrischen Ölministerium sieht den Transfer von 15.000 Barrel Öl pro Tag vor, zusätzlich zu dem Transfer von einer Million Kubikmeter Gas mittels Tanker. Die Pipelines für den Transport von Öl und Gas sind außer Betrieb. Die neuen Verträge sind zunächst für drei Monate gültig (Arabiya 23.2.2025; vgl. Nashra 22.2.2025). Die Region al-Jazira verfügt über schätzungsweise 13 % der entdeckten Gasreserven Syriens, was ebenfalls eine wichtige Rolle in der strategischen Auseinandersetzung zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF spielt. Es gibt zwei Gasproduktionsanlagen: eine in Rumelan mit einer Produktionskapazität von etwa 12.000 Gasflaschen (Verkaufspreis 8 USD pro Flasche) und eine weitere in Shaddadi. Beide werden von der DAANES betrieben (Majalla 11.2.2025). Die syrische Regierung hat im November 2025 den Kauf von Öl der DAANES eingestellt und damit eine wichtige Einnahmequelle für die DAANES gekürzt, die rund 75 % seiner Einnahmen aus Öl bezieht. Die DAANES scheint jedoch ihr Rohöl über eine umgebaute kurze Pipeline in die Region Kurdistan im Irak (KRI) umgeleitet zu haben, wodurch sie wirtschaftlich von einer mit der Türkei verbündeten Regierung abhängig ist. Darüber hinaus hat die syrische Regierung im Oktober 2025 ihre internen Grenzübergänge zu den DAANES-Gebieten geschlossen, was sich unmittelbar negativ auf Handel, Wirtschaft und Produktivität in der Region ausgewirkt hat (RIC 18.12.2025)In offiziellen Dokumenten wird die Region der DAANES sowohl in sozialer als auch in wirtschaftlicher Hinsicht als unterentwickelt bezeichnet. Das Land verfügt über umfangreiche landwirtschaftliche Ressourcen, einen großen Viehbestand, reichhaltige Wasservorkommen sowie Öl- und Gasreserven, jedoch mangelt es an der entsprechenden Infrastruktur, wie beispielsweise Ölraffinerien oder Kraftwerken (Majalla 11.2.2025). Im kurdisch-kontrollierten Nordostsyrien liegen die größten Ölreserven des Landes (WiWo 9.12.2024). In der Region al-Jazira, die die drei Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa und al-Hasaka umfasst, liegen 50 % der Ölvorkommen, 64 % der Wasserressourcen, 55 % der Weizenernte und 78 % der Baumwollernte Syriens (Majalla 11.2.2025). Im Gouvernement Deir ez-Zour befinden sich 40 % dieser Öl-Reserven sowie mehrere Gasfelder (DW 10.12.2024). Laut dem britischen Unternehmen Gulfsands fördern die Kurden etwa 80.000 Barrel Öl pro Tag. Das entspricht nach den aktuellen Preisen einem täglichen Wert von ungefähr 5,6 Millionen USD. Damit kontrollieren die Kurden einen großen Teil der syrischen Einnahmequellen (WiWo 9.12.2024). Die Öl-Produktion Syriens liegt nur noch bei etwa 90.000 Barrel pro Tag, von denen rund 20.000 Barrel über Land nach Damaskus transportiert werden, und zwar über eine Zwischenhändlerfirma, die dem ehemaligen syrischen Abgeordneten Hussam Qaterji gehört. Der Rest wird zu niedrigen Preisen an einfache Raffinerien verkauft oder nach Irakisch-Kurdistan, oder in die von der Türkei unterstützten Gebiete im Norden Syriens transportiert (Majalla 11.2.2025). Ein Beamter des syrischen Ölministeriums gab am 22.2.2025 bekannt, dass die DAANES zum ersten Mal seit dem Sturz von Bashar al-Assad die Öllieferungen in die von der Regierung kontrollierten Gebiete wieder aufgenommen hat. Hunderte Tankwagen transportierten hauptsächlich Rohöl auf dem Landweg zur Raffinerie in Homs in Zentralsyrien. Das Abkommen zwischen der kurdischen Autonomieverwaltung und dem syrischen Ölministerium sieht den Transfer von 15.000 Barrel Öl pro Tag vor, zusätzlich zu dem Transfer von einer Million Kubikmeter Gas mittels Tanker. Die Pipelines für den Transport von Öl und Gas sind außer Betrieb. Die neuen Verträge sind zunächst für drei Monate gültig (Arabiya 23.2.2025; vergleiche Nashra 22.2.2025). Die Region al-Jazira verfügt über schätzungsweise 13 % der entdeckten Gasreserven Syriens, was ebenfalls eine wichtige Rolle in der strategischen Auseinandersetzung zwischen der neuen syrischen Regierung und den SDF spielt. Es gibt zwei Gasproduktionsanlagen: eine in Rumelan mit einer Produktionskapazität von etwa 12.000 Gasflaschen (Verkaufspreis 8 USD pro Flasche) und eine weitere in Shaddadi. Beide werden von der DAANES betrieben (Majalla 11.2.2025). Die syrische Regierung hat im November 2025 den Kauf von Öl der DAANES eingestellt und damit eine wichtige Einnahmequelle für die DAANES gekürzt, die rund 75 % seiner Einnahmen aus Öl bezieht. Die DAANES scheint jedoch ihr Rohöl über eine umgebaute kurze Pipeline in die Region Kurdistan im Irak (KRI) umgeleitet zu haben, wodurch sie wirtschaftlich von einer mit der Türkei verbündeten Regierung abhängig ist. Darüber hinaus hat die syrische Regierung im Oktober 2025 ihre internen Grenzübergänge zu den DAANES-Gebieten geschlossen, was sich unmittelbar negativ auf Handel, Wirtschaft und Produktivität in der Region ausgewirkt hat (RIC 18.12.2025)

Obwohl die DAANES-Gebiete ein führender Produzent von Weizen, Gerste und Baumwolle sind, gibt es keine Fabriken für die Lebensmittelverarbeitung, Futtermittel, Düngemittel oder Baumwollindustrie wie Textilien, und obwohl es ein Zentrum für Viehzucht ist, fehlen große Molkereien und Käseproduktionsstätten. Die Rohstoffe werden einfach in andere Regionen verschifft (Majalla 11.2.2025). Der Agrarsektor im Nordosten Syriens steht aufgrund des Klimawandels und mangelnder Unterstützung vor Herausforderungen, die den Landwirten erhebliche finanzielle Verluste verursachen und Befürchtungen hinsichtlich der Aufgabe der Landwirtschaft und der Wüstenbildung in der Region wecken. Der Weizenanbau ging im Jahr 2025 deutlich zurück. Als Gründe dafür werden hohe Produktionskosten, Rückgang des Kaufpreises für Weizen um 30 % in der letzten Saison, mangelnde Unterstützung für die Landwirtschaft und daraus resultierender Anbau anderer Nahrungsmittel, wie Hülsenfrüchte und Salat sowie türkische Bombenangriffen auf Ölanlagen zu Beginn des Jahres 2024 und hohe Kosten für importierte landwirtschaftliche Materialien angegeben (NPA 4.3.2025).

[…]

17 Rückkehr

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Mit dem Sturz al-Assads kehrten Tausende Syrer aus dem Libanon und der Türkei nach Syrien zurück. Für viele war das Assad-Regime das Haupthindernis für die Rückkehr in ihre Heimat (CSIS 11.12.2024). Mit Stand 17.6.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern (UNSC 17.6.2025). Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (UN Missions 17.6.2025). Zusammen sind das weniger als 10 % der Vertriebenen. Viele dieser Rückkehrer unternehmen „go-and-see“-Besuche (MEI 16.6.2025). Von März bis Mai 2025 hat Frontex, die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die freiwillige Rückkehr von mehr als 1.000 syrischen Staatsangehörigen aus 14 verschiedenen EU-Mitgliedstaaten in ihr Heimatland unterstützt. Davon waren mehr als die Hälfte freiwillige Rückkehrer (Frontex 28.5.2025). Nach Angaben einer Quelle vom August 2025 kehrten weniger als 65.000 Syrer aus EU+-Ländern (von insgesamt etwa1,3 Millionen) zurück. Zwischen 30 und 50 % dieser Rückkehrer sind Berichten zufolge nur kurzfristig zurückgekehrt, während nur etwa 10 bis 20 % langfristig zurückgekehrt sind. Es ist jedoch schwierig, mit Sicherheit zu sagen, ob diese Schätzungen zutreffend sind, da keine offiziellen Zahlen vorliegen (MVCR 8.2025). Auch eine andere Quelle erklärt, dass die zuständigen Behörden und Forschungszentren nicht in der Lage sind, festzustellen, ob diese Menschen lediglich zurückgekehrt sind, um ihre Familien zu besuchen und zu treffen, oder ob sie freiwillig und dauerhaft zurückgekehrt sind (Almodon 13.2.2025).

Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024/2025 ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von „arrivals from abroad“, unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten „Return under Duress“ [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien(UNHCR 30.9.2025).Ob Rückkehrer in Syrien bleiben, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Verfügbarkeit von Wohnraum und öffentlichen Dienstleistungen und der Wiederbelebung der Wirtschaft (UNSC 17.6.2025; UN Missions 17.6.2025). Im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Rückkehrzahlen zwischen 2023 und 2024 aus 2025, ist zu beachten, dass bei den Zahlen für den Zeitraum seit 2024 von syrischen Individuen gesprochen wird, ohne deren rechtlichen Status (z. B. Flüchtling) im Ausland weiter zu definieren. IOM beispielsweise spricht in diesem Zusammenhang von „arrivals from abroad“, unter denen sich nicht nur Flüchtlinge befinden dürften. Zu beachten ist außerdem, dass die Zahl der über 700.000 Rückkehrer nach Syrien seit Anfang 2024 das Phänomen des sogenannten „Return under Duress“ [zu deutsch: Rückkehr unter Zwang] beinhaltet. Dies betrifft ca. 350.000 syrische Staatsangehörige aus dem Libanon, die aufgrund der militärischen Eskalation im Herbst (23. September 2024 - 27. November 2024) in ihr Heimatland zurückgeflohen sind. Insbesondere mit Bezug auf Grenzübertritte von Syrerinnen und Syrern aus dem Ausland ist fraglich, ob es sich hierbei um langfristige Rückkehrbewegungen handelt. Während VN-Einrichtungen in Syrien von mehrheitlich dauerhaften Rückkehrbewegungen berichten, schätzt das UNHCR-Büro im Libanon die Rückkehrbewegungen mehrheitlich als zeitlich begrenzt ein und spricht von sogenannten Pendelbewegungen (AA 30.5.2025). Die Zahl der Rückkehrer stieg nach dem 8.12.2024 deutlich an, ist seitdem jedoch zurückgegangen und hat sich stabilisiert. Eine internationale Organisation stellte fest, dass die Rückkehrraten im Laufe des Jahres 2025 insgesamt einen Aufwärtstrend verzeichneten, allerdings schwanken die Rückkehrraten von Woche zu Woche und scheinen auf bestimmte Auslöser zu reagieren, wie z. B. Sicherheitsereignisse im Land, den Schulkalender, Wetterbedingungen, Bedingungen in den Aufnahmeländern und die Beseitigung administrativer Hindernisse wie Gebühren oder Strafen für Überschreitung der Aufenthaltsdauer in den Wohnsitzländern. Die Zahlen sind gegen Ende des Jahres 2025 zurückgegangen, obwohl immer noch Menschen zurückkehren (DIS 9.12.2025b). UNHCR fördert keine Rückkehr nach Syrien(UNHCR 30.9.2025).

Die Gouvernements Aleppo (638.965), Damaskus-Land (449.603) und Idlib (421.914) beherbergen den größten Anteil an Rückkehrern (IOM 6.2025). Die meisten Rückkehrer zieht es in städtische Gebiete, insbesondere nach Aleppo, Homs und Damaskus, wo es seit September 2025 relativ wenige Sicherheitsvorfälle gibt und mehr Dienstleistungen und Erwerbsmöglichkeiten angeboten werden (DIS 9.12.2025b). Danach befragte, zurückgekehrte Flüchtlinge gaben als Motive für die Rückkehr unter anderem ein Gefühl der nationalen Identität und Zugehörigkeit sowie den Wunsch an, ihr Leben in ihrer Heimat neu aufzubauen, wo sie sich bessere Bedingungen für einen Neuanfang erhofften. Zu den wichtigsten Faktoren, die zur Rückkehr führten, gehörten Push-Faktoren, wie der wirtschaftliche Druck in den Aufnahmeländern (z. B. hohe Kosten für Mieten und Grundversorgung). Dennoch kollidierten die Erwartungen der zurückkehrenden Flüchtlinge bei ihrer Ankunft oft mit der harten Realität (ACHRi 22.7.2025). Nach Angaben des Syrian Network for Human Rights (SNHR) handelt es sich bei den Rückkehrern in der Regel um Personen mit finanziellen Mitteln, die hauptsächlich aus Ländern mit begrenzten Dienstleistungsangeboten wie dem Libanon kommen. Im Gegensatz dazu gibt es relativ wenige Rückkehrer aus Europa, wo Flüchtlinge in der Regel Zugang zu besseren Unterstützungssystemen haben und weniger geneigt sind, diese aufzugeben (DIS 9.12.2025b). Laut einer kontaktierten Quelle kehren über 50 % der Rückkehrer in ganz Syrien in ihre ursprüngliche Heimat zurück, während sich 30 % in einer der großen Städte, vor allem in Damaskus, niederlassen. Personen, die ursprünglich aus den südlichen Gouvernements Dar’aa und Suweida stammen, kehren in der Regel aufgrund sozialer und stammesbezogener Bindungen und der Existenz lokaler Unterstützungsnetzwerke an ihren Herkunftsort zurück. Nur 25 % der Rückkehrer aus den südlichen Regionen wechseln nach ihrer Rückkehr ihren Wohnort und ziehen meist in eine der großen Städte (MVCR 8.2025). Laut IOM ist die Lage in Damaskus, Damaskus Land und Quneitra insgesamt am günstigsten für die Rückkehr, am niedrigsten ist sie in ar-Raqqa und al-Hasaka (ÖB Damaskus 19.1.2026).

[…]

Die Rückkehrquote von Binnenvertriebenen in ihre Herkunftsgebiete ist im Juli 2025 zurückgegangen. Es wurden 133.998 Rückkehrer registriert. Gleichzeitig wurde ein erheblicher Anstieg der Zahl neuer Binnenvertriebener verzeichnet, von 9.544 im Juni auf 167.819 im Juli 2025. Dieser Anstieg ist auf die gewaltsamen Zusammenstöße im Gouvernement Suweida zurückzuführen, die am 13.7.2025 begannen (IOM 7.2025). Obwohl technisch gesehen alle Syrer zurückkehren können, handelt es sich bei den meisten Rückkehrern gegenwärtig um sunnitische Araber (DIS 9.12.2025b).

Gemäß einem Verantwortlichen von UNHCR hat Syrien seine maximale Aufnahmekapazität erreicht, was darauf hindeutet, dass das Land keine weiteren Rückkehrer mehr aufnehmen kann (SO 20.10.2025).

Anders als Ende 2024, als mehrheitlich Frauen und Kinder zurückkehrten, tun dies die meisten Menschen mittlerweile im Familienverband (Etana/KAS 1.6.2025). Eine NGO wiederum gibt an, dass manche syrische Männer in den Nachbarländern bleiben, um zu arbeiten, weil sie Kapital für den Wiederaufbau benötigen und es in Syrien nur wenige Arbeitsmöglichkeiten gibt, während ihre Frauen nach Hause zurückkehren. Außenstehende Beobachter sagen jedoch, dass sie diesen Trend in größerem Umfang nicht erkennen. Berichte aus der Türkei und dem Libanon deuten darauf hin, dass in den meisten Fällen Männer allein zurückkehren, um die Sicherheitslage, Arbeitsmöglichkeiten und Wohnverhältnisse zu prüfen, bevor sie eine Entscheidung für ihre Familien treffen (openDemocracy 8.5.2025).

Es ist unwahrscheinlich, dass die überwiegende Mehrheit der derzeit in den Nachbarländern untergebrachten Flüchtlinge in naher Zukunft zurückkehren wird. Viele geben an, dass sie weiterhin Bedenken hinsichtlich der Sicherheit, des Mangels an Dienstleistungen und der begrenzten wirtschaftlichen Möglichkeiten in Syrien haben. 25 % der befragten Flüchtlinge äußerten die Absicht, nach Syrien zurückzukehren. 46 % sind sich noch unsicher, was die wachsenden Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und der Wiedereingliederung widerspiegelt. 30 % der Befragten gaben an, dass sie nicht zurückkehren möchten, und führten dafür die anhaltende Gewalt und die Angst vor Diskriminierung an (IRC 23.7.2025).

Rückkehrvoraussetzungen

Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vgl. MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). [Informationen zur Erlangungen von Dokumenten und zu Dokumenten im Allgemeinen finden sich im Kapitel Dokumente].Syrer, die in ihr Land zurückkehren möchten, müssen ihre syrische Staatsangehörigkeit nachweisen können (Etana/KAS 1.6.2025; vergleiche MVCR 8.2025). Sie brauchen gültige Ausweispapiere, wie einen syrischen Reisepass oder Personalausweis. Personen, die zwar über keinen gültigen Ausweis verfügen, aber in den syrischen Zivilregistern erfasst sind, können dennoch einreisen. Die Grenzbeamten haben Zugriff auf die Personenstandsregister und können an den Grenzen eine Identitätsüberprüfung vornehmen. Die betroffenen Personen erhalten einen Personenstandsregisterauszug an der Grenze, der für die Einreise verwendet werden kann. Syrische diplomatische Vertretungen im Ausland sind befugt syrischen Staatsangehörigen ohne Ausweispapiere, die zurückkehren möchten, vorläufige Reisedokumente auszustellen. Kinder benötigen bei der Einreise nach Syrien eine Geburtsurkunde. Kinder, die nicht in den syrischen Personenstandsregistern erfasst sind und außerhalb Syriens geboren wurden, können die Geburtsurkunde des Geburtslandes vorlegen. Geburtsurkunden aus medizinischen Einrichtungen werden ausnahmsweise für nicht registrierte Kinder akzeptiert. Unter 18 Jahren ist die Einreise nach Syrien nur mit einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten möglich. Alternativ kann eine Reisegenehmigung durch die im Ausland lebenden Eltern vorgewiesen werden (SysHome o.D.b). Quellen des tschechischen Innenministeriums berichten, dass die Staatsbürgerschaft derzeit auf verschiedene Weise überprüft werden kann und die Behörden jedes syrische Dokument akzeptieren. Es ist nicht zwingend erforderlich, dass Rückkehrer einen gültigen Reisepass oder Personalausweis besitzen – ein abgelaufenes Reisedokument kann als Nachweis der Staatsbürgerschaft ausreichen. Auch von der früheren Regierung ausgestellte Dokumente werden von den staatlichen Behörden anerkannt. Verfügt ein Rückkehrer über keines der oben genannten Dokumente, kann die Staatsangehörigkeit auch durch eine Geburtsurkunde, eine Heiratsurkunde, ein sogenanntes Familienbuch oder einfach durch eine Abfrage im Melderegister, auf das die Sicherheitskräfte an den Grenzübergängen Zugriff haben, nachgewiesen werden (MVCR 8.2025). [Informationen zur Erlangungen von Dokumenten und zu Dokumenten im Allgemeinen finden sich im Kapitel Dokumente].

Nach ihren offiziellen Angaben wenden die syrischen Behörden vereinfachte Verwaltungs- und Sicherheitskontrollen für Rückkehrer an und bieten an den Grenzübergängen kostenlose Dienstleistungen an, wie z. B. Unterstützung beim Transfer zu den Kontrollpunkten oder Hilfe mit dem Gepäck. Zurückkehrende syrische Staatsbürger sind außerdem von bestimmten Zollgebühren befreit, beispielsweise für Möbel (MVCR 8.2025).

Palästinensische Flüchtlinge, Maktoumin- und Ajanib-Kurden sowie andere staatenlose Bevölkerungsgruppen in Syrien müssen ihren früheren gewöhnlichen Aufenthalt im Land nachweisen (Etana/KAS 1.6.2025). Jedoch gibt es keine klaren Rahmenbedingungen für die Rechte staatenloser Personen in Syrien (SysHome o.D.b). [Informationen über staatenlose Personen, Maktoumin- und Ajanib-Kurden finden sich im Kapitel Bewegungsfreiheit / Binnenvertriebene (IDPs) und Flüchtlinge / Staatenlose]

Situation bei der Einreise

Eine Quelle wies darauf hin, dass ein Beschwerdemechanismus eingerichtet worden ist, um Korruption zu bekämpfen. Darüber hinaus gab es seit dem Regierungswechsel keine Berichte über Inhaftierungen, Verhöre oder Schikanierungen von Rückkehrern, obwohl die Quelle die Möglichkeit vereinzelter Fälle nicht ausschloss (DIS 9.12.2025b). Abgesehen von Einzelfällen gab es keine Berichte über systematische Ablehnungen an den Grenzübergängen. Forschungsteams berichteten von keinerlei Sicherheitskontrollen an Grenzübergängen oder Sicherheitsüberprüfungen für Rückkehrer im Zusammenhang mit ihrer Herkunftsgemeinschaft, Kriegsaktivitäten oder unterstellten bzw. tatsächlichen politischen Zugehörigkeiten – mit Ausnahme einiger regimenaher Personen, denen Beteiligung an früheren Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen wurde. Personen, die ihren Status klären müssen (z. B. als ehemalige Angehörige der Armee, Polizei oder des Sicherheitsdienstes), werden gebeten, sich bei der örtlichen Kriminalpolizei in ihrem Rückkehrgebiet zu melden. Gleichzeitig ist zu erwarten, dass Flüchtlinge und Binnenvertriebene aus Minderheiten (einschließlich Schiiten und Alawiten) aufgrund von Angst vor konfessionell motivierten Sicherheitsüberprüfungen durch die Übergangsregierungen, die mit ihnen verbundenen Sicherheitskräfte und verbündete bewaffnete Gruppierungen vorerst nicht zurückkehren. Gebühren wurden an den offiziellen Grenzübergängen von Rückkehrern ebenso wenig erhoben, wie Bestechungsgelder. Teilweise gibt es hohe Gebühren in Aufnahmeländern, wie in der Türkei, wo Syrer, die zurückkehren möchten, alle ausständigen Rechnungen mit Regierungsbehörden begleichen müssen. Die Kosten für die Rückkehr zumindest auf syrischer Seite sind geringer als noch vor dem Sturz des Regimes (Etana/KAS 1.6.2025).

Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „ illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).Unter dem ehemaligen Regime dienten Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr der Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller. Viele dieser missbräuchlichen und ausbeuterischen Praktiken, die unter dem Regime gang und gäbe waren – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – wurden eingestellt. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die „ illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (Etana/KAS 1.6.2025). Rechtliche Herausforderungen für Rückkehrer treten während der Rückreise an den Grenzübergängen auf und setzen sich bis nach Syrien fort. Den Grenzbehörden auf türkischer und syrischer Seite mangelt es an Flexibilität bei der Anerkennung von Dokumenten, insbesondere für Familien mit im Ausland geborenen Kindern (ACHRi 22.7.2025). Im Widerspruch dazu berichten Mitarbeiter einer internationalen Organisation, dass in manchen Fällen Rückkehrern die Einreise allein auf der Grundlage eines Fotos ihrer Dokumente auf einem Mobilgerät, insbesondere über WhatsApp, gestattet wurde. Insgesamt wird die Einreise in das von der Übergangsregierung kontrollierte syrische Gebiet auf der Grundlage relativ großzügiger Anforderungen gewährt (MVCR 8.2025). Kinder unter 18 Jahren, die nach Syrien zurückkehren, müssen von einem erwachsenen Elternteil, Verwandten oder Erziehungsberechtigten begleitet werden. Alternativ muss eine von den Eltern im Ausland ausgestellte Reisegenehmigung vorgelegt werden (SysHome o.D.a). Aus den Quellen des tschechischen Innenministeriums geht nicht hervor, dass Personen, die aus dem Ausland zurückkehren, Sicherheitsbedrohungen ausgesetzt sind, beispielsweise durch die derzeitigen Behörden oder mit ihnen verbundene Akteure. Im Falle von Bedrohungen ist es möglich, sich an die lokale Behörde der Allgemeinen Sicherheit [Interne Sicherheitskräfte Anm.] zu wenden, die landesweit tätig ist, jedoch nur über begrenzte Kapazitäten verfügt. Es wurden Fälle von Gewalt, einschließlich Tötungsdelikten, gegen Personen dokumentiert, die zurückgekehrt sind. Diese Vorfälle waren nicht ethnisch oder religiös motiviert, vielmehr handelte es sich bei den Opfern um Täter früherer Verbrechen oder Gewalttaten. So wurden beispielsweise im ländlichen Hama mehrere Rückkehrer von ihren Verwandten getötet, wobei das Motiv in Rache aufgrund früherer Familienstreitigkeiten gesehen wurde. Im Süden Syriens wurden hingegen keine ähnlichen Fälle gemeldet (MVCR 8.2025).

Laut Quellen gibt es auf syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für die Rückkehr in eine bestimmte Gemeinde, außer in Gebieten, die von kurdischen Behörden kontrolliert werden (siehe oben), wo möglicherweise zusätzliche Dokumente oder Begründungen erforderlich sind. Im Allgemeinen haben Rückkehrer bei ihrer Rückkehr nur minimale Schwierigkeiten (MVCR 8.2025). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gab es rechtlich keine Hindernisse für zurückkehrende Syrer, sich in einem Gebiet niederzulassen, aus dem sie nicht stammten. Allerdings erlebten syrische Rückkehrer, die sich außerhalb ihres ursprünglichen Wohngebiets niederließen, einer Quelle zufolge Spannungen mit der dort verbliebenen Bevölkerung und wurden in den lokalen Gemeinschaften nicht akzeptiert (MBZ 31.5.2025).

Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38/2006 sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).Die neue Regierung hat die Zollgebühren vereinheitlicht. Diese Maßnahme soll zum einen so schnell wie möglich den Weg für die Rückkehr Hunderter syrischer Firmen und Unternehmen aus den Nachbarländern ebnen, damit diese wieder auf syrischem Territorium arbeiten können. Zum anderen möchte man syrische Auswanderer und ausländische Investoren einladen, Fabriken und Unternehmen in Syrien zu gründen, mit dem Ziel, das Rad der Wirtschaft in Bewegung zu setzen, Tausende von Arbeitsplätzen für Syrer zu schaffen und so eine integrierte Volkswirtschaft aufzubauen. Dadurch werden syrische Produkte nun mit Zollgebühren nach Syrien eingeführt, um es für syrische Händler und Unternehmen im Ausland attraktiver zu machen, wieder nach Syrien kommen. Die neue Regierung hat viele Vorteile angeboten, um Investitionen nach Syrien zu locken (AJ 10.2.2025b). Gemäß dem syrischen Gesetz Nr. 38 aus 2006, sind persönliche Gegenstände, Werkzeuge und Haushaltsmöbel, die zum Zweck des dauerhaften Aufenthalts nach Syrien zurückgebracht werden, von Zollgebühren befreit. UNHCR wurde kürzlich darüber informiert, dass die Übergangsbehörden in Syrien möglicherweise bestimmte Zölle und Gebühren für einige Gegenstände einführen werden. Dies wurde jedoch noch nicht umgesetzt [Stand 2.7.2025] (SysHome o.D.b).

Situation nach der Rückkehr

Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten (AA 30.5.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vgl. NH 10.4.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025). Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert (RefInt 1.5.2025). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet (AA 30.5.2025).Während eine merkliche Erhöhung der Grenzübertritte nach Syrien zu beobachten ist, bleibt die Nachhaltigkeit der Rückkehrdynamik abzuwarten (AA 30.5.2025). Das Land, in das die Menschen zurückkehren, unterscheidet sich grundlegend von jenem, das sie verlassen haben, bedingt durch die Zerstörung von Häusern und wichtiger Infrastruktur, vermisste Angehörige, weitverbreitete Armut, das Risiko wieder aufflammender Gewalt und die Unsicherheit über die unerfahrenen neuen Staats- und Regierungschefs des Landes – zusätzlich zu der anhaltenden humanitären Krise des letzten Jahrzehnts (FA 11.2.2025; vergleiche NH 10.4.2025). Der Rückkehrtrend bringt Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in diesen Gebieten niedergelassen haben (Etana 7.2025). Refugees International hat Syrer interviewt, die aus Nachbarländern zurückgekehrt sind und ihre Städte unbewohnbar vorgefunden haben. Einige sind in Flüchtlingslagern in Idlib gelandet und suchen weiterhin nach einer Unterkunft. Viele Gebiete entlang der Westachse Syriens – Damaskus, Homs, Hama, Aleppo und Idlib – sind nach wie vor größtenteils unbewohnbar. Ganze Städte und Stadtteile wurden in verschiedenen Phasen des Krieges zerstört. Es gibt kaum oder gar keine Versorgungsdienste, und weite Gebiete sind mit Minen und Blindgängern verseucht. Der Wiederaufbau wird eine Generation dauern – und wurde durch die Fortsetzung der Sanktionen bereits verzögert (RefInt 1.5.2025). Sowohl in dokumentierten Fällen freiwilliger Rückkehr als auch in Fällen zwangsweiser Abschiebung wurden die Lebensbedingungen in Syrien als schwierig beschrieben. Alle Befragten schilderten die wirtschaftliche Lage als katastrophal, mit überteuerten Dienstleistungen, sehr begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten und Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg und der hohen Mietkosten (ACHRi 22.7.2025). Die relativ umfangreiche Rückkehr führte einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge zu einer Überlastung des lokal verfügbaren Wohnraums und der bereits überstrapazierten Grundversorgung und Infrastruktur (MBZ 31.5.2025). Viele Zurückkehrende reisen nach einer Weile wieder zurück in ihre ursprünglichen Fluchtländer. Hierbei sind mangelnder Zugang zu Wohnraum, zu Infrastruktur und zu essenziellen Dienstleistungen sowie die fragile Sicherheitslage entscheidende Faktoren. Gleichzeitig werden innerhalb Syriens neue Binnenvertreibungen und Fluchtbewegungen in Richtung Libanon beobachtet (AA 30.5.2025).

Laut einer Quelle ist Syrien für Flüchtlinge, die vor Assads Brutalität geflohen sind, nicht sicher. Viele fürchten die Gewalt von Extremisten, die weiterhin aktiv sind, während die neue Übergangsregierung des Landes versucht, sie unter Kontrolle zu bringen (NLM 6.5.2025). Von allen durch Etana Syria befragten Flüchtlingen gaben 76 % an, dass sie eine Rückkehr nach Syrien unter den derzeitigen Umständen nicht für sicher halten. Als Gründe nannten sie vor allem die unsichere Sicherheitslage (wobei insbesondere die Instabilität, die Verbreitung von Waffen, schwache staatliche Institutionen und wiederholte Repressalien genannt wurden), gefolgt von den wirtschaftlichen Bedingungen (einschließlich des Mangels an grundlegenden Dienstleistungen in den Herkunftsgemeinden, schlechter Bildung und harter Lebensbedingungen). 24 % der befragten Flüchtlinge haben hingegen angegeben, dass sie eine Rückkehr nach Syrien für sicher halten. Diese Teilnehmer führten vor allem an, dass das Land ohne die Verstöße des Assad-Regimes sicher sei, weil es keine Luftangriffe, willkürlichen Verhaftungen, Kontrollpunkte oder Wehrpflicht mehr gebe (Etana/KAS 1.6.2025). Die anhaltende Unsicherheit – einschließlich bewaffneter Zusammenstöße, zunehmender krimineller Aktivitäten und nicht explodierter Kampfmittel – stellt die Zivilbevölkerung weiterhin vor Herausforderungen und wird wahrscheinlich die potenzielle Entscheidung der außerhalb des Landes lebenden Syrer, nach Hause zurückzukehren, beeinflussen (UNHCR 2.1.2025). Nicht explodierte Kampfmittel und Landminen stellen weiterhin eine tödliche Gefahr dar. Dutzende Rückkehrer wurden getötet, als sie versuchten, in ihre Häuser zurückzukehren oder ihre landwirtschaftliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. In einigen Regionen herrscht weiterhin Gesetzlosigkeit, mit steigenden Kriminalitätsraten sowie sporadischen Angriffen von Resten des Regimes und lokalen Machtkämpfen, die zu Gewaltausbrüchen führen (GPC 3.4.2025). Seit November 2024 wurden in Idlib, Aleppo, Hama, Deir ez-Zour und Latakia insgesamt 136 Landminenfelder und Minenpräsenzpunkte neu identifiziert (UNOCHA 30.1.2025). Zwischen Dezember 2024 und Mai 2025 wurden über 600 Zivilisten durch Landminen und Blindgänger getötet, darunter viele Rückkehrer (RefInt 1.5.2025) [Weitere Informationen zu Kampfmittelrückständen finden sich im Kapitel Sicherheitslage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)]. Menschen, die in ihre vom Krieg zerstörten Häuser und Dörfer in Deir ez-Zor im Osten Syriens zurückkehren, werden durch nicht explodierte Sprengkörper verletzt oder sogar getötet (MSF 5.6.2025). Tausende Binnenvertriebene, die versuchen, nach ar-Raqqa, Deir ez-Zour und al-Hasaka zurückzukehren, sehen sich ebenfalls mit Bewegungsbeschränkungen, weitreichenden Kampfmittelrückständen, ungelösten HLP-Streitigkeiten und Herausforderungen bei der sozialen Wiedereingliederung konfrontiert (GPC 3.4.2025).

Neben den Sicherheitsbedenken beeinflussen auch die Zerstörung von Eigentum und eine unzureichende Infrastruktur die Rückkehrentscheidungen von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen (UNOCHA 30.1.2025). Knapp die Hälfte (48 %) der Teilnehmer an der Umfrage von Etana Syria gaben an, dass ihr Eigentum unbeschädigt geblieben ist. 45 % gaben an, dass ihr Eigentum zerstört wurde, und weitere 7 % beschrieben ihr Eigentum als reparaturbedürftig (Etana/KAS 1.6.2025). Eine der größten Schwierigkeiten für diejenigen, die nach Syrien zurückgekehrt sind, ist die Sicherung von Wohnraum aufgrund der weitreichenden Zerstörungen durch den Krieg, der hohen Mietkosten und der Schwierigkeit, rechtliche Dokumente einzureichen, um ihre Eigentums- und Landrechte zu erhalten. Viele berichteten, dass ihre Häuser geplündert, niedergebrannt oder teilweise zerstört worden waren. Einige verloren ihre Eigentumsrechte und erhielten keine Alternative oder Entschädigung. Dies war die Folge der Umsetzung des Gesetzes Nr. 10 von 2018 in Syrien, einem höchst umstrittenen Gesetz zur Regulierung des Eigentumsrechts in Gebieten, die als zerstört oder sanierungsbedürftig gelten. Dieses Gesetz verpflichtete Eigentümer, ihr Eigentumsrecht innerhalb kurzer Zeit nachzuweisen, ohne zu berücksichtigen, dass viele zu diesem Zeitpunkt nicht nach Syrien zurückkehren konnten (ACHRi 22.7.2025). Viele Flüchtlinge haben kein Zuhause, in das sie zurückkehren können. Einige Häuser wurden während des Krieges zerstört, in anderen leben neue Bewohner und viele Flüchtlinge haben keine Dokumente, die ihre Besitzansprüche belegen (CSIS 11.12.2024). Viele Flüchtlinge und Vertriebene sind nach dem Sturz des Regimes bei der Rückkehr in ihre Gebiete, Städte und Dörfer schockiert, wenn sie feststellen, dass andere in ihren Häusern wohnen. In einigen Fällen besitzen diese derzeitigen Bewohner Dokumente, die belegen, dass sie die Immobilien gekauft haben, aber Untersuchungen zeigen, dass es sich oft um Fälschungen handelt, einschließlich gefälschter Eigentumsnachweise und Gerichtsurteile, die äußerst schwer aufzuspüren sind (HLP Syria 20.1.2025). [Weitere Informationen zu Problemen im Zusammenhang mit Besitz- bzw. Wohnverhältnissen finden sich auch in den Kapiteln Rechtsschutz / Justizwesen

und Grundversorgung und Wirtschaft / Wohnsituation und Infrastruktur]. Gemäß zweier Quellen des niederländischen Außenministeriums ist eine unbekannte Anzahl an Syrern, die nach dem Sturz al-Assads, aus dem Libanon zurückgekehrt waren, nach kurzer Zeit wieder (illegal) in den Libanon zurückgereist. Bei ihrer Ankunft in Syrien stellten sie beispielsweise fest, dass ihre Häuser zerstört oder besetzt waren, dass die öffentlichen Einrichtungen kaum funktionierten und dass es keine Arbeit oder Lebensgrundlagen gab (MBZ 31.5.2025). Insbesondere in den Gebieten Homs, Latakia und Tartous werden die rechtlich schwierigen Eigentumsverhältnisse nach den Massakern vom März 2025 als Problem gesehen. Daneben wird die Wiedererlangung von Eigentum in Gebieten, in denen regimetreue Milizen oder bewaffnete Gruppierungen die Kontrolle über das Land übernommen haben, als besondere Herausforderung angesehen. Die lokalen Räte sind unterbesetzt, überlastet und verfügen nicht über die rechtlichen Instrumente und institutionellen Kapazitäten, um Ansprüche fair und einheitlich zu klären. Die Personenstandsregister sind nach wie vor papierbasiert (RefInt 1.5.2025). Der Zugang zu Wohnraum hängt in der Regel in erster Linie von der finanziellen Situation des Rückkehrers ab und davon, ob er in Syrien über bewohnbaren Grundbesitz verfügt und dessen Eigentumsrechte nachweisen kann, insbesondere aufgrund der früheren Beschlagnahmung von Eigentum unter dem früheren Regime. Um eine Immobilie zu mieten, reicht es aus, einen Personalausweis vorzulegen. Beim Kauf einer Immobilie müssen hingegen zusätzlich zum Personalausweis auch der Nachweis des Eigentumsrechts, ein Strafregisterauszug und die gerichtliche Genehmigung vorgelegt werden. Die Anforderungen können je nach Immobilie variieren (MVCR 8.2025). Die Rückkehr im Winter ist besonders schwierig, da die Flüchtlinge nicht wissen, ob ihre Häuser Schutz vor der Kälte bieten oder nicht. Es ist unklar, an wen sich Flüchtlinge wenden können, wenn sie nach ihrer Rückkehr Probleme mit Wohnraum oder Eigentumsrechten haben, und ob die Übergangsregierung in der Lage sein wird, grundlegende Dienstleistungen bereitzustellen (CSIS 11.12.2024). Partnerorganisationen von UNOCHA betonen auch, dass der Zugang zu zivilen Dokumenten und Rechtsdienstleistungen, einschließlich solcher im Zusammenhang mit Fragen zu Wohnraum, Land und Eigentum, entscheidende Hindernisse für die Rückkehr darstellt. Gegenwärtig sind nicht alle Standesämter und Gerichte im ganzen Land funktionsfähig oder nur teilweise funktionsfähig, was den Zugang erschwert (UNOCHA 30.1.2025). In 20 % der von IOM bewerteten Gemeinden berichteten Befragte, dass es keinen Zugang zur Ausstellung oder für den Ersatz ziviler Dokumente gab. Die am häufigsten genannten Hindernisse für den Zugang zu Dokumenten waren ein Mangel an verfügbaren Dienstleistungen in der Region (67 %), gefolgt von langen Entfernungen zu Behörden (50 %) und den hohen Kosten für die Beschaffung von Dokumenten (34 %) (IOM 6.2025). Das Fehlen ziviler Dokumente (einschließlich Geburtsurkunde, Familienstand, Ausweise) stellt eine erhebliche Herausforderung dar, wenn es darum geht, Bedürfnisse richtig einzuschätzen, den Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen zu überwachen und eine effiziente Reaktion zu gewährleisten. Einer von zwei Haushalten, der innerhalb eines Jahres nach Syrien zurückkehren möchte, verfügt über keine zivilen Dokumente (GPC 3.4.2025).

Einem Wirtschaftswissenschaftler zufolge ist das größte Hindernis für die Rückkehrer das Fehlen staatlicher Institutionen, die in der Lage sind, grundlegende Dienstleistungen wie Strom und Wasser bereitzustellen, was das tägliche Leben kostspielig und schwierig macht. Das Fehlen von organisierten Märkten, die grundlegende Waren anbieten, und das Fehlen einer Angebotskontrolle haben zu einem wirtschaftlichen Chaos geführt, wodurch sich die Rückkehrer in einem finanziell instabilen Umfeld wiederfinden. Der dramatische Anstieg der Preise, sowohl bei den Mieten als auch bei den Grundversorgungsleistungen, stellt eine zusätzliche Belastung für die Rückkehrer dar, da sie bei begrenztem Einkommen hohe Lebenshaltungskosten zu tragen haben. Zusätzlich zu den wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Herausforderungen erleben viele Rückkehrer aufgrund der großen Kluft zwischen ihren Hoffnungen und der Realität, die sie vorgefunden haben, eine psychische Krise (AlHurra 11.2.2025). Viele wollen wegen des Mangels an Arbeitsplätzen und grundlegenden Dienstleistungen nicht zurückkehren (CSIS 11.12.2024). Bislang ist das Bild der Beschäftigungssituation nach der Rückkehr unklar. Von den 34 männlichen von Etana Syria befragten Rückkehrern hatte nur die Hälfte eine Beschäftigung in Syrien gefunden. Von den 31 weiblichen Befragten gaben nur 13 an, vor ihrer Rückkehr nach Syrien einer externen Beschäftigung/einem Beruf nachgegangen zu sein (d. h. nicht Hausfrau oder arbeitslos gewesen zu sein). Nach ihrer Rückkehr nach Syrien hatte keine von ihnen eine Beschäftigung gefunden, obwohl viele aktiv nach Möglichkeiten suchten (Etana/KAS 1.6.2025). Eines der größten Hindernisse für Rückkehrer sind die Schulen, die durch Bombenangriffe in Trümmer gelegt wurden und die Schüler nicht wieder aufnehmen können, wenn sie zurückkehren (DW 19.5.2025).

In wirtschaftlicher Hinsicht sehen sich zurückkehrende Syrer mit düsteren Aussichten konfrontiert, da Unternehmen, Märkte und Industrien weiterhin zerstört und finanzielle Ressourcen erschöpft sind und Liquiditätsengpässe sowie Umweltzerstörung eine effektive Wiederaufnahme wirtschaftlicher Aktivitäten, einschließlich der landwirtschaftlichen Lebensgrundlagen, verhindern. Zerstörte Wohnungen und der Mangel an Alternativen können Familien dazu zwingen, in überfüllten oder provisorischen Unterkünften und Sammelunterkünften zu leben, was das Risiko geschlechtsspezifischer Gewalt erhöht, während der Mangel an Beschäftigungsmöglichkeiten die Gefährdung durch Missbrauch und Ausbeutung, insbesondere für Frauen und Mädchen, verschärft. Humanitäre Organisationen bemühen sich, grundlegende Hilfe zu leisten, doch der Bedarf übersteigt bei Weitem die verfügbaren Ressourcen, was durch die knappen humanitären Mittel noch verschärft wird (GPC 3.4.2025). Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage im Nachkriegs-Syrien sind Überweisungen von Verwandten aus dem Ausland für viele Haushalte unverzichtbar geworden. Für einige Rückkehrer können diese Überweisungen die Grundlage für ihre Wiedereingliederung bilden, indem sie ihnen ermöglichen, beschädigte Häuser zu reparieren, Unternehmen zu gründen oder einfach nur den täglichen Bedarf zu decken. In anderen Fällen können jedoch die Rückkehrer selbst zu Versorgern werden und ihre im Ausland erworbenen Ersparnisse oder Ressourcen nutzen, um Verwandte zu unterstützen, die in Syrien geblieben sind. Digitale Technologien haben eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung dieser Verbindungen gespielt. Plattformen wie WhatsApp oder Facebook Messenger ermöglichen einen kostengünstigen und regelmäßigen Kontakt, sodass Familien Informationen austauschen und emotionale Nähe aufrechterhalten können. Der Zugang zu Kommunikationsmitteln ist jedoch nicht einheitlich. Ältere Generationen haben oft Schwierigkeiten mit neuen Technologien. Probleme wie eine schlechte Internetinfrastruktur schränken die Konnektivität im Nachkriegs-Syrien ein (STDOK/Möller 21.10.2025).

UNDP schätzt, dass für ein Unterstützungspaket für Rückkehrer pro Familie 10.000 bis 20.000 US-Dollar notwendig wären. Dies umfasst vorübergehende Unterbringung, Reparaturen an Wohngebäuden, Einkommensbeihilfen und Kosten für die Aufnahme oder Wiederaufnahme landwirtschaftlicher Tätigkeiten (UNDP 20.2.2025). Bislang haben weder die Regierung noch internationale Organisationen einen umfassenden Plan für die Wiederansiedlung der Flüchtlinge vorgelegt. Doch das Ende der drastischen Sanktionen, die ursprünglich von den USA unter dem Assad-Regime gegen Syrien verhängt worden waren, bedeutet, dass das Land wieder Teil des internationalen Bankensystems werden kann – und die Wirtschaft wieder in Schwung kommen kann. Vorerst müssen die Rückkehrer jedoch weiterhin für sich selbst sorgen (BBC 15.5.2025).

Auf zentraler Ebene gibt es keine staatliche Institution, welche die Agenda für Rückkehrer oder Unterstützungsmaßnahmen vor Ort koordinieren würde. Die nationale Politik in Bezug auf Rückkehrer und Rückwanderung ist nach wie vor unbeständig, und die Behörden müssen noch die erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen ergreifen. Auf lokaler Ebene mangelt es sowohl an einem einheitlichen Ansatz als auch an Ressourcen. Seit Juni 2025 ist das Ministerium für Notfälle und Katastrophenmanagement in gewisser Weise für die Agenda in Bezug auf Binnenvertriebene und Rückkehrer aus dem Ausland zuständig. Diese Rolle ergibt sich aus dem operativen Charakter der Institution, jedoch verfügt sie über kein klar definiertes Mandat in diesem Bereich. Eine weitere Institution, die laut der Quelle teilweise für diese Agenda verantwortlich sein könnte, ist das Außenministerium. Laut Quellen gibt es keine offizielle staatliche Unterstützung für Rückkehrer durch die syrischen Behörden, einschließlich finanzieller Unterstützung, materieller Hilfe oder Unterkunft. Seit Mitte 2025 sind keine Reintegrationsprogramme für Rückkehrer bekannt. Eine Koordinierung zwischen staatlichen und nicht staatlichen Institutionen auf lokaler Ebene findet statt, wenn die Ankunft oder Bewegung von Personen in oder innerhalb eines bestimmten Gebiets bekannt ist (MVCR 8.2025). Die Übergangsregierung erarbeitet lokale Hilfspläne und koordiniert gemeinsam mit Hilfsorganisationen die Schließung kritischer Versorgungslücken, insbesondere in den stark belasteten städtischen Gebieten. Dennoch gehen lokale Beamte davon aus, dass die Rückkehrerzahlen ihre Kapazitäten übersteigen werden (RefInt 1.5.2025). Der Zivilschutz hat in der Region Darayya in der Umgebung von Damaskus begonnen, Syrern ihre Rückkehr zu erleichtern, indem er beispielsweise geschlossene Straßen wieder öffnete und Trinkwasser zur Verfügung stellte. Gemeinsam mit lokalen Räten arbeiten sie an Projekten, wie der Beseitigung von Trümmern und der Instandsetzung von kaputter Infrastruktur (SANA 29.6.2025). Lokal haben sich Volksinitiativen gebildet, die Lücken im Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur und der mangelnden Dienstleistungen füllen. Beispielsweise gibt es die Initiative ??? ????? (Homs ist unsere Stadt), ???? ???? ?? ???? (Hama pulsiert wieder), die sich um öffentliche Einrichtungen und die Infrastrukturkümmern. Im Norden gibt es ?????? ???? (Loyalität gegenüber Aleppo), die bei einer Geberkonferenz zwei Millionen US-Dollarsammeln konnte und unter Beteiligung von Hunderten von Freiwilligen Dienstleistungsprojekte umgesetzt hat. ??? ????? ?????? (Deir ez-Zour verdient es) startete am 8.5.2025 und bemüht sich um Wiederaufnahme von grundlegenden Dienstleistungen (Noon Post 29.5.2025).

Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung, aber nicht alle Rückkehrer haben Verwandte, auf die sie sich verlassen können, sodass religiöse Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitäre Organisationen diese Lücke füllen müssen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturierte Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängen sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass formelle Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten werden, nicht vollständig ersetzen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die Unterstützung für Rückkehrer, auch in den von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) verwalteten Gebieten, wird in erster Linie von gemeinnützigen und internationalen Organisationen geleistet. So bietet beispielsweise der Norwegian Refugee Council (NRC) Hilfe bei der Beschaffung von Dokumenten an, insbesondere in Fällen, in denen Eigentumsrechte umstritten sind. Innerhalb des gemeinnützigen Sektors koordinieren sich die Organisationen untereinander und führen allgemeine Bedarfsanalysen durch. Der Zugang zu Hilfe aus dem gemeinnützigen Sektor ist in der Regel flexibel, und alle Dokumente, welche die Identität belegen, werden akzeptiert. Gemeinnützige Organisationen leisten nicht nur direkt in Syrien Unterstützung, sondern helfen Rückkehrern auch in ihren Ländern der vorübergehenden Zuflucht oder ihres vorübergehenden Aufenthalts, insbesondere in Nachbarländern wie Jordanien, unter anderem bei der Beschaffung von Dokumenten. Der Syrische Arabische Rote Halbmond (Syrian Arab Red Crescent - SARC) arbeitet an der Grenze direkt mit dem UNHCR zusammen. Diese Organisationen betreiben an Grenzübergängen spezielle Zentren, die Rückkehrern Unterstützung bieten, darunter Rechtsbeistand, Transport und damit verbundene Dienstleistungen. Der UNHCR ist an Landgrenzen und wichtigen Grenzübergängen präsent, von wo aus der Transport von der Grenze zu den lokalen Gemeinden organisiert wird. Derzeit liegt sein Hauptaugenmerk auf der Unterstützung der am stärksten gefährdeten Personen bei der Beschaffung von Dokumenten, Unterkünften und materieller Hilfe. Der UNHCR betreibt im Land auch Gemeindezentren, auch in den von der DAANES verwalteten Gebieten (MVCR 8.2025). Am 13.4.2025 hat UNHCR die digitale Plattform „ Syria is Home“ gestartet, deren Ziel es ist, syrischen Flüchtlingen, die eine Rückkehr in Erwägung ziehen, verlässliche Informationen zu bieten. Die Plattform liefert Daten zu Sicherheitslage, rechtlichen Rahmenbedingungen, Zugang zu Dienstleistungen und Unterstützungsangeboten in verschiedenen Regionen Syriens. Die Plattform ist auf englischer und arabischer Sprache zugänglich (VB Amman 14.4.2025). UNHCR stellt gemeinsam mit Partnern verschiedene Unterstützungsleistungen zur Verfügung, wie rechtliche Unterstützung (für zivile Dokumente), je nach Bedarf und Verfügbarkeit einige medizinische Hilfsmittel, Unterstützung bei geschlechtsspezifischer Gewalt (GBV) und Kinderschutz, Sensibilisierung für den Schutz vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, psychologische und psychosoziale Unterstützung, (basierend auf der Bedarfsermittlung) Unterstützung beim Lebensunterhalt, Unterstützung bei der Unterbringung, inklusive Betreuung für ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen, Orientierung/Weitervermittlung an andere Dienstleister, Unterstützungsprogramme usw. Das Welternährungsprogramm (World Food Programme - WFP) leistet in enger Zusammenarbeit mit UNHCR Nahrungsmittelhilfe für Rückkehrer, die sich an Grenzübergängen aufhalten. WFP bietet den am stärksten gefährdeten Bevölkerungsgruppen bei ihrer Ankunft an ihrem endgültigen Zielort in Syrien zusätzliche Unterstützung, sofern sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Diese Hilfe umfasst gezielte Nahrungsmittelhilfe für die am stärksten gefährdeten Gruppen, Ernährungsprogramme, Schulmahlzeiten und Unterstützung für schwangere und stillende Frauen und Mädchen. Es wird Transportunterstützung für Rückkehrer angeboten, die über die Grenzübergänge Bab al-Hawa und as-Salama an der türkisch-syrischen Grenze sowie über den Grenzübergang al-Qaa’/ Jousieh zum Libanon einreisen. Diese Unterstützung ist kostenlos und wird von UNHCR-Partnern in Syrien organisiert. Um Rückkehrer zu unterstützen, bieten UNHCR und seine Partner im Rahmen langfristiger Unterkunftslösungen über von UNHCR unterstützte Gemeindezentren Hilfe bei der Wohnungssuche an. UNHCR unterstützt auch die Instandsetzung der kommunalen Basisinfrastruktur, um die Lebensgrundlagen und die Grundversorgung der Gemeinden in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote zu verbessern. Um diese Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, müssen sich Rückkehrer an das nächstgelegene Gemeindezentrum wenden, wo Partner von UNHCR den Fall der Rückkehrerfamilie prüfen, um die Anspruchsberechtigung anhand festgelegter Kriterien zu bestätigen. (SysHome o.D.a). UNHCR Syrien hat mit der Verteilung von finanzieller Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung syrischer Flüchtlinge aus dem Libanon, Jordanien, Irak und Ägypten begonnen, basierend auf ihrer Berechtigung für Bargeldhilfe im Aufnahmeland. Schutzbedürftige syrische Flüchtlingsfamilien, die im Aufnahmeland Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten und dann dauerhaft (nicht zu Besuch) nach Syrien zurückgekehrt sind, haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Rückkehr und Wiedereingliederung in Höhe von 600 US-Dollar. Die Verteilung der Rückkehr- und Wiedereingliederungshilfe für berechtigte syrische Flüchtlinge, die aus der Türkei und anderen Ländern zurückkehren, hat noch nicht begonnen (Stand 28.10.2025). Diese Unterstützung wird nur einmal pro Familie bei der Rückkehr nach Syrien gewährt. Personen aus Jordanien, Ägypten, dem Libanon und dem Irak, die Anspruch auf monatliche Bargeldhilfe hatten, über gültige Ausweisdokumente (Personalausweis oder gültiger Reisepass) verfügen, deren Daten bei UNHCR registriert sind und die eine aktive WhatsApp-Nummer bei UNHCR im Aufnahmeland registriert haben, werden derzeit über die Bargeldauszahlung informiert (SysHome o.D.a). Die Hilfe konzentriert sich weitgehend auf die Städte. Viele ländliche Gemeinden haben keinen Zugang zu diesen Hilfsangeboten und sind gezwungen, für medizinische Versorgung in näher gelegene Städte mit besser funktionierender Wirtschaft zu reisen und dort Grundversorgungsgüter wie Lebensmittel, Wasser und Brennstoff zu kaufen (RefInt 1.5.2025). Im Rahmen eines Programms des österreichischen Innenministeriums und des Europäischen Technologie- und Ausbildungszentrums (ETTC) bietet Ihsas, eine lokale Organisation in Syrien, Reintegrationshilfe mit einer breiten Palette von Dienstleistungen an: Überweisungen, Beratung, soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung, längerfristige Wohnraumunterstützung, Schulbildung und Sprachunterricht, Hilfe bei der Arbeitsvermittlung, Unterstützung bei der Unternehmensgründung und Hilfe für schutzbedürftige Gruppen (BMI o.D.).

Sozialer Zusammenhalt ist für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von entscheidender Bedeutung, da er die Akzeptanz in der Gemeinschaft fördert, Spannungen zwischen Rückkehrern und Einwohnern abbaut und die kollektive Fähigkeit zur Erholung und zum Wiederaufbau stärkt (IOM 6.2025). Viele Rückkehrer erleben einen umgekehrten Kulturschock, da sie feststellen, dass sich Syrien während ihrer Abwesenheit tiefgreifend verändert hat. In solchen Fällen bietet die Familie Kontinuität durch gemeinsame Traditionen, Sprache und Rituale und hilft so, Identität und Zugehörigkeit wiederherzustellen. Das Fehlen familiärer Bindungen verstärkt das Gefühl der Isolation und erschwert die Herausforderungen der Rückkehr in ein Land, das sich sowohl vertraut als auch fremd anfühlen kann (STDOK/Möller 21.10.2025). Die syrische Bevölkerung war je nach Gebiet und Person unterschiedlich vom Krieg betroffen, was zu unterschiedlichen Auffassungen über die eigene Rolle bzw. die der anderen führt. Personen, die in von der syrischen Zentralregierung kontrollierten Gebieten geblieben sind, betonen, dass sie unter der staatlichen Unterdrückung und den schwierigen Lebensbedingungen aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenbruchs gelitten haben und nicht unbedingt in der Lage waren, das Land zu verlassen. Sie sehen Flüchtlinge als privilegiert an, da diese mehr Möglichkeiten hatten und reicher nach Syrien zurückgekehrt sind (CEIP 23.4.2025). Auf Gemeindeebene wurden Spannungen zwischen denjenigen, die geblieben sind, und denjenigen, die weggegangen oder zurückgekehrt waren, dokumentiert. Ähnliche Spannungen können aus verschiedenen Gründen entstehen - häufig genannt wurde die Wahrnehmung der Gebliebenen als regierungsfreundlich/Assad-freundlich und der Rückkehrer als Teil der Opposition. Damit verbunden ist die Angst vor Repressalien, denen sowohl vermeintliche als auch tatsächliche Anhänger des früheren Regimes ausgesetzt sein können (MVCR 8.2025). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kam es in vielen Gemeinden, in welche Syrer zurückkehrten, zu Spannungen - meist aufgrund der Wahrnehmung von politischen Loyalitäten. In den ersten Monaten nach dem Sturz al-Assads war es bereits zu Konflikten gekommen, an denen bewaffnete Rückkehrer beteiligt waren, insbesondere aufgrund von Streitigkeiten über Wohnraum und Eigentum (MBZ 31.5.2025). In Bezug auf die Aufnahme und Akzeptanz von Rückkehrern in der breiteren Gemeinschaft gab die Mehrheit der von IOM Befragten (92 %) an, dass Rückkehrer in ihren Gemeinschaften vollständig akzeptiert werden. Weniger als ein Zehntel (8 %) gaben an, dass Rückkehrer zwar akzeptiert werden, jedoch mit Vorbehalten, was vor allem in den Gouvernements ar-Raqqa (52 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 30.623 Rückkehrer leben) und al-Hasaka (44 % der Gemeinden, in denen derzeit insgesamt 31.109 Rückkehrer leben) der Fall ist. Diese Vorbehalte stehen wahrscheinlich im Zusammenhang mit der Häufigkeit von Streitigkeiten um Wohnraum, Land und Eigentum (HLP), die in ar-Raqqa und al-Hasaka gemeldet wurden, vor allem zwischen Rückkehrern und der Gastbevölkerung. Quellen berichteten von gelegentlichen oder häufigen Streitigkeiten in 74 bzw. 49 % der Gemeinden. In beiden Provinzen gab es auch Vorfälle wie Angriffe mit Schusswaffen und anderen Waffen (IOM 6.2025). Es sind gemeindebasierte Initiativen erforderlich, um Spannungen abzubauen, insbesondere in Gebieten mit hoher Rückkehrerquote wie Aleppo und ar-Raqqa (UNOCHA 2.6.2025). Die Erwartung, dass Familienangehörige in Zeiten der Not Unterstützung leisten, fördert die Widerstandsfähigkeit in Krisenzeiten, setzt Haushalte jedoch auch unter Druck, wenn die Ressourcen knapp sind. Dies ist seit dem Ausbruch des Syrienkonflikts und der Massenflucht von Millionen Menschen innerhalb des Landes und ins Ausland deutlich geworden. Familien, die Rückkehrer aufnehmen, sehen sich unweigerlich mit eigenen Einschränkungen konfrontiert. Viele syrische Haushalte leben bereits unter extrem prekären Bedingungen, die durch steigende Kosten für Lebensmittel, Miete und Brennstoffe gekennzeichnet sind, sodass die Ankunft zusätzlicher Mitglieder die knappen Ressourcen weiter strapaziert. Auch wenn Verwandte Rückkehrer aus moralischer Verpflichtung aufnehmen, führt diese Integration oft zu Spannungen innerhalb des Haushalts. Rückkehrer werden manchmal als wirtschaftliche Belastung wahrgenommen, wenn sie ohne Ersparnisse oder Aussicht auf Arbeit ankommen, während politische und ideologische Differenzen, die sich während des Exils angesammelt haben, Konflikte verschärfen können. In diesem Sinne kann die Aufnahme von Rückkehrern nicht als stabiler oder harmonischer Prozess angesehen werden, sondern spiegelt vielmehr das Zusammenspiel von materieller Knappheit, moralischen Ökonomien der Verwandtschaft und umfassenderen sozialen Dynamiken wider (STDOK/Möller 21.10.2025).

Familiäre Netzwerke sind nach wie vor entscheidend für den Erfolg der Reintegration. Rückkehrer sind häufig unmittelbar auf Verwandte angewiesen, um eine Unterkunft zu finden, sich zu orientieren und lokale Kontakte zu knüpfen. Familienmitglieder spielen auch eine wichtige Rolle bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren oder der Rückgewinnung von Eigentum. Die wirtschaftliche Wiedereingliederung hängt in besonderem Maße von familiären Netzwerken ab. In der informellen Wirtschaft Syriens werden Arbeitsplätze oft nicht über Bewerbungen, sondern über persönliche Beziehungen gefunden. Die Vermittlung des Zugangs zum Arbeitsmarkt und die Verteilung materieller Ressourcen über Verwandtschaftsbeziehungen unterstreichen, inwieweit die Wiedereingliederung von relationalen Infrastrukturen abhängt. Für Rückkehrer kann die Anwesenheit oder Abwesenheit von Familie und Verwandten darüber entscheiden, ob die Wiedereingliederung zu neuen Lebensgrundlagen oder zu anhaltender Arbeitslosigkeit führt. Für viele Syrer wird die Kommunikation mit Familienangehörigen im Ausland oder in anderen Teilen Syriens durch digitale Technologien wie Mobiltelefone und Social-Media-Anwendungen aufrechterhalten. Die Flucht führte jedoch häufig zum Verlust von Geräten, Dokumenten oder Kontaktlisten, wodurch die direkten Kommunikationswege, die familiäre und soziale Netzwerke aufrechterhalten, unterbrochen wurden. Im Unterschied zu früher ermöglichen heutzutage die diversen Cloud-Dienste und sozialen Netzwerke in der Regel die Wiederherstellung der Kontaktdaten.Darüber hinaus hat die Verbreitung von sozialen Netzwerken den Begriff „ Kontakt“ neu definiert, da die Kommunikation häufig über diese digitalen Netzwerke und nicht über direkte Telefonnummern erfolgt. So können Personen auch ohne Gerät über Anwendungen und Webschnittstellen problemlos wieder mit Verwandten und Freunden in Verbindung treten, was die geringere Abhängigkeit von der physischen Speicherkapazität eines einzelnen Telefons unterstreicht.Darüber hinaus bieten humanitäre Initiativen wie die Familienfindungsdienste des IKRK und des SARC wichtige Unterstützung, um Menschen dabei zu helfen, den Kontakt zu ihren Angehörigen wiederherzustellen, wenn digitale Mittel nicht ausreichen (STDOK/Möller 21.10.2025).

Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt(ACHRi 8.2025). Berichten zufolge kamen Rückkehrer kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025). Beide wurden festgenommen und gefoltert (FR 23.10.2025), wobei die Folter von offizieller Seite beim ersten Opfer abgestritten wird (NPA 31.7.2025; vgl. TNA 31.7.2025). Ein Dritter aus Deutschland zurückgekehrter Syrer wurde im Juli in Dar’aa von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit (General Security) übergeben. Seither fehlt von ihm jede Spur (ACHRi 8.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur. Die Behörde, die den syrischen Straftäter zuletzt in Österreich betreut hatte, vermutet, dass der 32-Jährige nicht untergetaucht, sondern in Gewahrsam genommen wurde. Das Innenministerium bestätigte auf Anfrage, dass der Mann den syrischen Behörden übergeben worden sei. Der Syrer war im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden (ORF 12.7.2025; vgl. Presse 8.8.2025). Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen. Die Täter und Motive sind unbekannt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld,das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadruch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein von der Staatendokumenation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (SyrExp01 18.11.2025).Mitunter waren Rückkehrer Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt(ACHRi 8.2025). Berichten zufolge kamen Rückkehrer kurz nach Ankunft in Syrien ums Leben oder verschwanden, darunter zwei Rückkehrer aus Deutschland (SO 20.10.2025). Beide wurden festgenommen und gefoltert (FR 23.10.2025), wobei die Folter von offizieller Seite beim ersten Opfer abgestritten wird (NPA 31.7.2025; vergleiche TNA 31.7.2025). Ein Dritter aus Deutschland zurückgekehrter Syrer wurde im Juli in Dar’aa von einer bewaffneten Gruppierung entführt und an die syrische Allgemeine Sicherheit (General Security) übergeben. Seither fehlt von ihm jede Spur (ACHRi 8.2025). Von einem aus Österreich abgeschobenen Syrer fehlt nach Angaben seiner Rechtsvertreter jede Spur. Die Behörde, die den syrischen Straftäter zuletzt in Österreich betreut hatte, vermutet, dass der 32-Jährige nicht untergetaucht, sondern in Gewahrsam genommen wurde. Das Innenministerium bestätigte auf Anfrage, dass der Mann den syrischen Behörden übergeben worden sei. Der Syrer war im November 2018 wegen Beteiligung an der Terrormiliz IS zu sieben Jahren Haft verurteilt worden (ORF 12.7.2025; vergleiche Presse 8.8.2025). Ein Rückkehrer aus Frankreich wurde im März 2025 erschossen. Die Täter und Motive sind unbekannt. Obwohl die Fälle schwerwiegend und besorgniserregend sind, handelt es sich dabei noch nicht um weit verbreitete, staatlich geförderte Verstöße. Vielmehr unterstreichen sie ein fragmentiertes Sicherheitsumfeld,das durch eine schwache staatliche Kontrolle, die Untergrabung des Gewaltmonopols gekennzeichnet ist, sowie dadruch, dass verschiedene Akteure, Verstöße straffrei begehen können (ACHRi 8.2025). Laut der Österreichischen Botschaft in Damaskus gibt es keine Hinweise dafür, dass Rückkehrer inhaftiert, gefoltert, getötet oder diskriminiert werden (ÖB Damaskus 26.11.2025). Ein von der Staatendokumenation im November 2025 befragter Experte gab ebenfalls an, dass es keine Informationen gibt, wonach Rückkehrer getötet oder gefoltert wurden, anders als unter dem Assad-Regime. Es gibt Fälle von Journalisten, die gefangen genommen und geschlagen wurden, sowie auch von Aktivisten, die für kurze Zeit inhaftiert und wieder freigelassen wurden. Es gibt keine Kampagne gegen Personen, die sich zur Rückkehr entschlossen haben (SyrExp01 18.11.2025).

Gemäß einem Index von IOM, bei dem alle möglichen Antwortoptionen von der am wenigsten förderlichen bis zur am meisten förderlichen Option gereiht und mit einem Wert von 0 bis 5 bewertet wurden, wobei 0 die am wenigsten förderliche Bedingung und 5 die am meisten förderliche Bedingung darstellte, bietet der Südwesten Syriens die günstigsten Bedingungen für eine Rückkehr. Auf Provinzebene wiesen Quneitra (3,5), Damaskus (3,4) und Dar’a (3,4) zum Zeitpunkt der Bewertung die insgesamt günstigsten Bedingungen für die Rückkehr und nachhaltige Wiedereingliederung von Rückkehrern auf. Im Gegensatz dazu wiesen die Provinzen ar-Raqqa (2,5) und al-Hasaka (2,6) die ungünstigsten Bedingungen für eine Rückkehr auf. Die Provinz ar-Raqqa schnitt bei allen bewerteten Indikatoren schlecht ab, mit eingeschränktem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, geringer Akzeptanz von Rückkehrern und Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Dies ist in erster Linie auf die sich verschlechternde Sicherheitslage zurückzuführen, insbesondere in der Stadt ar-Raqqa und in den Gebieten, die unter der Kontrolle der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces / SDF) stehen (IOM 6.2025).

[…]

17.1 Rückkehr in die Gebiete unter der Kontrolle der kurdisch dominierten SDF - Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES)

Letzte Änderung 2026-02-28 18:25

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es keine spezifischen Verfahren für den Zugang oder die Niederlassung im Gebiet unter Kontrolle der Übergangsregierung. Für die Einreise in das Gebiet der Demokratischen Autonomen Administration Nord- und Ostsyriens (Democratic Autonomous Administration of North and East Syria - DAANES) ist an der Grenze oder am Kontrollpunkt at-Tabqa eine Sicherheitserklärung der Sicherheitskräfte erforderlich. Darüber hinaus müssen Syrer, die sich im DAANES-Gebiet niederlassen wollten, mehreren Quellen zufolge einen lokalen Sponsor haben (MBZ 31.5.2025).

Am 11.5.2025 dokumentierte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte die Festnahme von einem jungen Mann aus Qamishli im Gouvernement al-Hasaka, der vor Kurzem aus Deutschland zurückgekehrt war, durch Sicherheitskräfte der Autonomen Verwaltung. Er wurde an einen unbekannten Ort gebracht, sein Schicksal ist unbekannt (Rasd 11.5.2025).

Eine Dialogkonferenz im Mai 2025 in Qamishli zielte darauf ab, Forderungen der Vertriebenen und Opfer aus ’Afrin, Sere Kaniye und Tall Abyad an die zuständigen Institutionen der DAANES und die Komitees, die im Dialog mit Damaskus stehen, weiterzuleiten. Die Menschen aus diesen drei Regionen waren nach Militäroperationen der türkischen Streitkräfte und der mit ihnen verbündeten bewaffneten Gruppen, auch bekannt als Syrische Nationale Armee (Syrian National Army -SNA), gezwungen, aus ihren Häusern zu fliehen. Viele möchten zwar zurückkehren, sind aber angesichts wiederholter Verstöße, wie willkürlichen Verhaftungen und Erpressungen, besorgt (NPA 28.5.2025). Viele der aus ’Afrin im Rahmen der Operation „ Olivenzweig“ im Jahr 2018 gewaltsam Vertriebenen versuchten, in ihre Häuser und auf ihr Land zurückzukehren. Jedoch waren sie zahlreichen Verstößen ausgesetzt, darunter die illegale Besetzung ihrer Häuser, Erpressung, diese zu verlassen, und Diebstahl von Habseligkeiten durch die Besetzer (STJ 22.7.2025).

In den Stadtteilen Ashrafieh und Sheikh Maqsoud in Aleppo-Stadt kommt es immer wieder zu Granatbeschuss, Spannungen und Zusammenstößen. Das hälte viele Personen von einer Rückkehr in diese Viertel ab (Syria TV 12.10.2025a). Die SDF haben einigen Familien, die 2012 aus dem Gebiet vertrieben worden waren, durch Vermittlung von Stammesältesten die Rückkehr gestattet (Syria TV 17.11.2025).

17.2 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

Letzte Änderung 2025-01-09 14:36

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

• Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

• Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

• Übernahme der Heimreisekosten

• Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

• Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

• Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

• Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

• Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

• Freiwillige Ausreise

• Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

• Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

• Nachhaltigkeit der Ausreise

• Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

• Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z.B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens „Rückkehr mit Perspektiven“ Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

• Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)• IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)

• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)• Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)

• OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

• ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

[…]

17.3 Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates für syrische Rückkehrer

Letzte Änderung 2026-02-21 12:08

Für syrische Rückkehrer bietet Österreich Rückkehrunterstützung an, die sich von der Unterstützung für Rückkehrer aus anderen Staaten unterscheidet. Weitere Informationen zu Rückkehrunterstützung finden sich im Kapitel Rückkehr / Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates.

Eine freiwillige Rückkehr nach Syrien wird seitens des BMI unterstützt. Die Unterstützung kann folgende Leistungen umfassen:

• Organisatorische Unterstützung (Rückkehrberatung, Unterstützung bei der Erlangung eines Ersatzreisedokuments, Organisation der Reise)

• Übernahme der Heimreisekosten

• Finanzielle Starthilfe (seit 11.12.2024 bis max. 1.000 EUR)

• Seit 2.6.2025: EU Reintegrationsprogramm (EURP) via Frontex, Voraussetzung zur Teilnahme: Rückkehrentscheidung

Das BMI arbeitet laufend an der Weiterentwicklung der Rückkehrhilfe und der Reintegrationsangebote, um möglichst bedarfsorientiert und zielgenau auf die Bedürfnisse rückkehrinteressierter Personen einzugehen, und verfolgt diesen Ansatz auch im Hinblick auf Syrien konsequent weiter (BMI 19.1.2026).

Zusätzliche Unterstützungsleistungen für Syrien im Bereich Reintegration sind im Rahmen der neuen AMIF-Förderperiode absehbar (BMI 19.1.2026).“

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Behördenakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem BVwG. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie zu seinem Leben in Syrien ergeben sich durch seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das BVwG hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Die Feststellung hinsichtlich seines Herkunftsortes in Syrien ergibt sich aus den stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (Verhandlungsschrift [in der Folge: VHS] vom 17.03.2026, S. 7). Die Feststellungen zum aktuellen Aufenthaltsort seiner Familienangehörigen und deren Lebensumständen basieren auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VHS, S. 5).

Die Feststellungen zur Antragstellung in Österreich, zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sowie zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Akt des BFA in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. VHS, S. 5f). Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VHS, S. 3) bzw. auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.Die Feststellungen zur Antragstellung in Österreich, zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, sowie zu den Lebensumständen in Österreich ergeben sich aus dem vorliegenden Akt des BFA in Zusammenschau mit den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche VHS, S. 5f). Die Feststellung zum Gesundheitszustand gründet auf die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (VHS, S. 3) bzw. auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.2.    Zu den Feststellungen zum Vorbringen zu den Flucht- und Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Eingangs ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen auf eine Verfolgungsgefahr seitens der PKK in Zusammenhang mit einer ihm drohenden Zwangsrekrutierung stützte. Zudem brachte er in der mündlichen Verhandlung am 17.03.2026 vor, dass er von seinem strenggläubigen Vater bedroht worden sei, da er das regelmäßige Gebet verweigere.

2.2.2. Betreffend die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nahm das BVwG Einsicht in einschlägige Länderinformationen, insbesondere in die „Syria Live Map“ (https://syria.liveuamap.com/), der von „The Carter Center“ veröffentlichten Gebietskarte (https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/) und den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 13, vom 28.02.2026 (vgl. insbesondere S. 11 und 24 ff.).2.2.2. Betreffend die Machtverhältnisse in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers nahm das BVwG Einsicht in einschlägige Länderinformationen, insbesondere in die „Syria Live Map“ (https://syria.liveuamap.com/), der von „The Carter Center“ veröffentlichten Gebietskarte (https://www.cartercenter.org/programs/conflict-resolution/exploring-historical-control-in-syria/) und den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 13, vom 28.02.2026 vergleiche insbesondere S. 11 und 24 ff.).

Demzufolge liegt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in einem Gebiet, in dem zum gegenwärtigen Zeitpunkt trotz großflächiger Gebietseinnahmen seitens der Streitkräfte der Übergangsregierung im Nordosten Syriens Anfang des Jahres 2026 nach wie vor von einer Präsenz kurdischer Kräfte auszugehen ist. Der im Zuge der Vereinbarung vom 30.01.2026 eingeleitete Prozess der vollständigen Integration der Gebiete im Nordosten ist nach den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen noch nicht abgeschlossen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gebietskontrollkarte von „The Carter Center“ (abgerufen am 01.04.2026) sowie aus der im LIB 13 ausgewiesenen Karte des „Institute for the Study of War“ mit Stand 17.02.2026 (vgl. LIB 13, S. 11), welche jeweils nach wie vor Gebiete unter territorialer Kontrolle der kurdischen SDF ausweisen.Demzufolge liegt die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in einem Gebiet, in dem zum gegenwärtigen Zeitpunkt trotz großflächiger Gebietseinnahmen seitens der Streitkräfte der Übergangsregierung im Nordosten Syriens Anfang des Jahres 2026 nach wie vor von einer Präsenz kurdischer Kräfte auszugehen ist. Der im Zuge der Vereinbarung vom 30.01.2026 eingeleitete Prozess der vollständigen Integration der Gebiete im Nordosten ist nach den zum Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Informationen noch nicht abgeschlossen. Dies ergibt sich insbesondere aus der Gebietskontrollkarte von „The Carter Center“ (abgerufen am 01.04.2026) sowie aus der im LIB 13 ausgewiesenen Karte des „Institute for the Study of War“ mit Stand 17.02.2026 vergleiche LIB 13, S. 11), welche jeweils nach wie vor Gebiete unter territorialer Kontrolle der kurdischen SDF ausweisen.

2.2.3. Eine dem Beschwerdeführer seitens kurdischer Kräfte drohende Verfolgung in Zusammenhang mit einer allfälligen Verweigerung des Militärdienstes ist jedoch aus nachstehenden Gründen nicht glaubhaft:

Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung lediglich allgemein gehaltene Fluchtgründe vorbrachte, indem er angab, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben und eine Einberufung zum Militär zu befürchten (AS 7). Konkrete individuelle Verfolgungshandlungen oder persönliche Bedrohungen wurden zu diesem Zeitpunkt nicht geschildert.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde das Vorbringen jedoch sukzessive gesteigert. So brachte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme zusätzliche Umstände vor, etwa dass er die Schule aufgrund von Beschuss durch kurdische Kräfte habe verlassen müssen (AS 78). In der Beschwerde wurde dieses Vorbringen weiter ausgebaut, indem er nunmehr eine konkrete Einberufungsgefahr durch kurdische Milizen sowie eine ablehnende politische Haltung gegenüber diesen behauptete.

In der mündlichen Verhandlung schließlich wurde erstmals vorgebracht, dass ihm sein Vater aus religiösen Gründen mit dem Tod gedroht habe (VHS, S. 7). Dieses Vorbringen stellt eine erhebliche Steigerung dar und wäre – wäre es tatsächlich fluchtauslösend gewesen – bereits im früheren Verfahren zu erwarten gewesen. Dass ein derart gravierender Umstand erstmals in einem so späten Verfahrensstadium geltend gemacht wird, spricht maßgeblich gegen dessen Glaubhaftigkeit.

Darüber hinaus weist das Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere erhebliche Widersprüche auf:

So gab er zunächst an, Syrien im September 2023 verlassen zu haben (AS 5), während er später erklärte, sich an den Zeitpunkt seiner Ausreise nicht erinnern zu können (AS 78). Es erscheint lebensfremd, dass ein derart einschneidendes Ereignis wie die eigene Flucht nicht zeitlich eingeordnet werden kann.

Auch hinsichtlich seiner Fluchtroute bestehen widersprüchliche Angaben. Während er zunächst angab, sich drei Monate in Serbien aufgehalten zu haben (AS 5), reduzierte er diesen Zeitraum später auf lediglich eine Woche (AS 79). Diese Diskrepanz betrifft einen objektiv nachvollziehbaren Teil der Fluchtgeschichte und ist geeignet, Zweifel an der Richtigkeit seiner Angaben insgesamt zu begründen.

Das Vorbringen zur behaupteten Rekrutierungsgefahr durch kurdische Milizen bleibt überdies vage und unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer konnte weder konkrete Vorfälle noch ein individuelles Interesse an seiner Person darlegen. Insbesondere wurde kein Einberufungsbefehl vorgelegt, und er gab selbst an, bislang keiner tatsächlichen Rekrutierungsmaßnahme ausgesetzt gewesen zu sein (AS 81). Damit erschöpft sich sein Vorbringen in einer bloß allgemeinen Befürchtung, die nicht geeignet ist, eine individuelle Verfolgungsgefahr zu begründen.

Hinzu kommt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit einer behaupteten akuten Gefährdungslage in Einklang zu bringen ist. So war das Verfahren zwischenzeitig eingestellt worden, da der Beschwerdeführer untergetaucht war, und er hielt sich zudem über einen längeren Zeitraum in Deutschland auf. Dieses Verhalten spricht gegen das Vorliegen eines unmittelbaren Schutzbedürfnisses.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers weiterhin im Herkunftsgebiet lebt, ohne dass konkrete Verfolgungshandlungen gegen diese vorgebracht wurden. Auch daraus ergibt sich kein Hinweis auf eine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtete Gefährdung.

In einer Gesamtschau ist daher festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen durch Steigerungen, Widersprüche und mangelnde Konkretisierung geprägt ist und somit nicht geeignet ist, eine glaubhafte individuelle Verfolgung darzutun.

2.2.4. Darüber hinaus kann auch aus den vorliegenden Länderinformationen keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit asylrelevanter Verfolgungshandlungen durch kurdische Kräfte aufgrund einer potentiellen Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers bzw. im Fall einer Verweigerung einer solchen abgeleitet werden:

Nach dem bislang in Kraft stehenden Gesetz Nr. 1 zur Selbstverteidigung gelten Männer mit Vollendung des 18. Lebensjahres als wehrpflichtig (LIB, S. 168). Die für die Wehrpflicht erforderlichen Geburtsjahrgänge wurden vom sogenannten Verteidigungsbüro des Exekutivrats der DAANES per Dekret zwischen 1998 und 30.6.2006 festgesetzt (LIB S. 169).

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 1. über die Selbstverteidigungspflicht jeder säumige Wehrpflichtige, der eingezogen wird, bestraft wird, indem er einen Monat auf das Ende seiner Dienstzeit angerechnet bekommt. Dass die Bestrafung mit einem zusätzlichen Monat auch in der Praxis so gehandhabt wird, bestätigten die vom DIS befragten Quellen. Die Namen der Wehrdienstverweigerer werden veröffentlicht und an Checkpoints weitergegeben. Dort wird nach ihnen gesucht, nicht aber in ihren Wohnhäusern (LIB 13, S. 174).

Es wird nicht übersehen, dass die Länderinformationen auch teilweise davon ausgehen, dass eine vorübergehende Inhaftierung für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, vorgesehen sein kann, um diese der Dienstversehung zuzuführen. Den Quellen waren jedoch keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Deserteure (und deren Angehörige) werden nicht zusätzlich bestraft, können allerdings zu ihren Beweggründen befragt werden. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure würden zudem regelmäßig Amnestien angekündigt werden, zuletzt im Mai 2024 (vgl. LIB 13, S. 174f).Es wird nicht übersehen, dass die Länderinformationen auch teilweise davon ausgehen, dass eine vorübergehende Inhaftierung für Personen, die sich dem Wehrdienst entzogen haben, vorgesehen sein kann, um diese der Dienstversehung zuzuführen. Den Quellen waren jedoch keine Fälle von Gewalt oder Misshandlung von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren bekannt, die an Kontrollpunkten gefasst wurden. Deserteure (und deren Angehörige) werden nicht zusätzlich bestraft, können allerdings zu ihren Beweggründen befragt werden. Sowohl für Wehrdienstverweigerer als auch für Deserteure würden zudem regelmäßig Amnestien angekündigt werden, zuletzt im Mai 2024 vergleiche LIB 13, S. 174f).

Aus den relevanten Informationen der aktuellen Länderberichte selbst lässt sich also weder ableiten, dass mit der Versehung der „Wehrpflicht“ im Rahmen der kurdischen Selbstverwaltung eine unverhältnismäßige Belastung oder eine unverhältnismäßige Bestrafung der betroffenen Personen im Falle der Entziehung oder Desertion einhergeht, noch dass damit automatisch die Unterstellung einer politischen Gegnerschaft durch die Autonomiebehörden verbunden wäre.

Darüber hinaus kam es im Jänner 2026 zu umfassenden Machtverschiebungen in den bislang unter Kontrolle der DAANES stehenden Gebiete, im Zuge derer die SDF die Kontrolle über große Teile der Region, insbesondere die Gouvernements ar-Raqqa und Deir ez-Zour verloren hat. Dies resultierte in eine Vereinbarung zwischen der syrischen Übergangsregierung und der SDF am 30.01.2026, welche einen umfassenden und dauerhaften Waffenstillstand und einen schrittweisen Ansatz für die Integration von Sicherheit, Militär und Verwaltung im Nordosten Syriens vorsieht. Die Streitkräfte der SDF werden demnach hinkünftig in die Armee der Übergangsregierung integriert.

Im Lichte dieser Entwicklungen ist daher – selbst wenn man davon ausgeht, dass die SDF nach wie vor Rekrutierungen vornimmt – nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an Kampfhandlungen respektive völkerrechtswidrigen Militäraktionen beteiligen müsste.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.03.2026 ausführt, dass die Situation in Syrien bezüglich der möglichen Installierung einer neuen Form des Wehrdienstes/Selbstverteidigungsdienstes nicht abschließend beurteilt werden kann, so ist dem entgegenzuhalten, dass die aktuellen Berichte zur Lageänderung in Nordost-Syrien und zur bislang in den Gebieten der DAANES vollzogenen Rekrutierungspraxis in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine hinreichende Entscheidungsgrundlage im Hinblick auf die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers darstellt. Auf dieser Grundlage war jedoch – wie bereits oben dargelegt – keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Zwangsrekrutierung seitens kurdischer Milizen zu erkennen. Der Verweis auf Rekrutierungsaktionen der SDF im Jahr 2025 ändert daran nichts, da es diesem in Anbetracht der jüngeren Entwicklungen an entsprechender Aktualität mangelt.

2.2.5. Ergänzend ist – selbst wenn dazu nichts konkret vorgebracht wurde – darauf hinzuweisen, dass auch seitens der derzeitigen Übergangsregierung bzw. durch deren Streitkräfte keine Verfolgungsgefahr droht, zumal diese nach den aktuellen Länderinformationen die Wehrpflicht abgeschafft hat und bestrebt ist, die syrische Armee in eine Streitkraft aus Freiwilligen umzuwandeln. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen. Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren (siehe dazu LIB 13, S. 163).

2.2.6. Aus den Länderinformationen (LIB 13, S. 458ff.) ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Im Gegenteil ergibt sich aus den aktuellen Berichten, dass viele der unter dem ehemaligen Regime zur Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller angewendete Praktiken (Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr) – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – nunmehr eingestellt wurden. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18/2014 (geändert durch das Rundschreiben 342/2019 des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (LIB 13, S. 463). Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer in Syrien bekannt geworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln.2.2.6. Aus den Länderinformationen (LIB 13, S. 458ff.) ergibt sich auch nicht, dass jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde und dieser deshalb asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. Im Gegenteil ergibt sich aus den aktuellen Berichten, dass viele der unter dem ehemaligen Regime zur Informationsbeschaffung und Bestrafung vermeintlich Oppositioneller angewendete Praktiken (Fahndungslisten, Versöhnungs- und Aufenthaltsformulare sowie Verhöre und/oder willkürliche Verhaftungen nach der Rückkehr) – neben der Bestechung von Grenzbeamten und regimenahen Kontrollpunkten nach dem Grenzübertritt – nunmehr eingestellt wurden. Nicht sicherheitsrelevante Gesetze, die früher zur Verfolgung zurückgekehrter Flüchtlinge herangezogen wurden, wie etwa das Gesetz 18 aus 2014, (geändert durch das Rundschreiben 342 aus 2019, des Innenministeriums) über die „illegale Ausreise“, werden nicht mehr angewendet (LIB 13, S. 463). Überdies kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer in Syrien bekannt geworden ist, zumal es den österreichischen Behörden verboten ist, Daten über Asylwerber an Behörden aus deren Herkunftsstaat zu übermitteln.

2.3. Zur Möglichkeit einer Rückkehr nach Syrien:

2.3.1. Hinsichtlich der Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diesem zumindest faktisch eine Rückkehr nach Syrien möglich ist. Der Flughafen Damaskus hat den regulären Betrieb wieder aufgenommen und wird, ebenso wie der Flughaften Aleppo, international angeflogen (LIB 13, S. 328). Mit Stand 19.01.2026 sind sieben Grenzübergänge zur Gänze bzw. bedingt passierbar (LIB 13, S. 331). Die Abwicklung freiwilliger Rückkehrer wird von UNHCR an mehreren Grenzübergängen, darunter auch solche an der türkischen Grenze, durchgeführt (LIB 13, S. 335).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge gibt es keine spezifischen Verfahren für den Zugang oder die Niederlassung im Gebiet unter Kontrolle der Übergangsregierung. Für die Einreise in das Gebiet der DAANES ist an der Grenze oder am Kontrollpunkt at-Tabqa eine Sicherheitserklärung der Sicherheitskräfte erforderlich. Darüber hinaus müssen Syrer, die sich im DAANES-Gebiet niederlassen wollten, mehreren Quellen zufolge einen lokalen Sponsor haben (LIB 13, S. 484).

Es ist daher davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer, dessen Familie sich nach wie vor in der Herkunftsregion befindet, die Einreise dorthin daher – bei Einhaltung der einschlägigen Vorschriften – grundsätzlich möglich ist. Den Länderinformationen zufolge ist das Reisen im Nordosten zwischen den von Kurden verwalteten Gebieten und den von der Regierung kontrollierten Gebieten möglich, und Zivilisten können in der Regel ohne größere Hindernisse die Kontrollpunkte zwischen den Gebieten passieren, außer wenn die Straßen aufgrund von Sicherheitsvorfällen gesperrt sind (LIB 13, S. 326).

Der Beschwerdeführer wird daher in der Lage sein, über den Luftweg oder einem der zur Verfügung stehenden Grenzübergängen in seine Herkunftsregion zu gelangen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass jede Überlandreise mit einem gewissen Restrisiko verbunden ist, insbesondere im Hinblick auf der hohen Kriminalität und die Kontaminierung mit Kampfmittel. Dieses Risiko ist jedoch so zu bewerten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Heimreise auf einer Straße nicht schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ausgesetzt wäre.

2.3.2. Aus den Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers nicht, dass er im Falle seiner Rückkehr in seine Heimatregion in eine existenzbedrohende Lage geraten oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einem realen Risiko einer Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Lage in Syrien auch nach dem Sturz des Assad-Regimes angespannt ist und es nach wie vor zu gewaltsamen Auseinandersetzungen und Todesfällen kommt. In bestimmten Landesteilen kommt es meist durch lokale Auslöser zu Sicherheitsvorfällen, wobei insbesondere Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen eine Rolle spielen. Zugleich ist den Länderberichten jedoch zu entnehmen, dass vor allem Ende 2025 das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend zurückgegangen ist und sich die Lage in Syrien tatsächlich stabilisiert (LIB 13, S. 39f.)

Im Hinblick auf die Herkunftsregion des Beschwerdeführers kann den Länderfeststellungen entnommen werden, dass es Anfang des Jahres 2026 zu ca. dreiwöchigen Kämpfen zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) kam, welche im Zuge eines Waffenstillstandsabkommens beigelegt wurden. Wenngleich die Lage weiterhin instabil ist, hat sich die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien nach dem Abkommen vom 30.01.2026 insgesamt verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet. Die Umsetzung des Abkommens vom 30.01.2026 zwischen der syrischen Regierung und den SDF scheint zu einer allgemein ruhigeren Lage an wichtigen Orten beizutragen. Die Bewegungsfreiheit für humanitäres Personal und Konvois hat sich verbessert, unter anderem zwischen den Gouvernements al-Hasaka und ar-Raqqa (LIB 13, S. 62f)

Die humanitäre Lage in Syrien erweist sich hinsichtlich der Ernährungssituation, der Versorgung mit Strom und Wasser sowie in Bezug auf Wohnmöglichkeiten und Gesundheitseinrichtungen als angespannt. Dies betrifft auch die Gouvernements unter Kontrolle der DAANES, welche vor allem unter Ernteausfällen, Dürren und fehlender bzw. zerstörter Infrastruktur leiden (LIB 13, S. 429f.). Ebenso wird nicht verkannt, dass sowohl die Wohn- als auch die Arbeitssituation in Syrien vielerorts, so auch am Herkunftsort des Beschwerdeführers, unsicher ist (LIB 13, S. 434).

Aus der konkreten Situation des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch, dass ihm bei einer Rückkehr nach Syrien keine existenzbedrohende Notlage droht. Dies gründet sich vor allem auf seine eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach seine Kernfamilie weiterhin am Herkunftsort lebt. Darüber hinaus befinden sich noch zahlreiche weiteren Verwandten (Onkel und Tanten) in Syrien. Dementsprechend kann – auch unter Berücksichtigung der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage und Versorgungslage in Syrien – davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimatregion grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse befriedigen kann, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Syrien zumindest zu Beginn Unterstützung bei seiner Familie finden können. Zudem kann er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (LIB 13, S. 485 ff.).

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits Arbeitserfahrung als Mechaniker erworben hat, ist davon auszugehen, dass er Arbeit in Syrien finden kann, wie es ihm auch vor seiner Ausreise bereits gelungen ist. Es ist dem Beschwerdeführer, wenn auch mit anfänglichen Schwierigkeiten, daher möglich, in seiner Heimatregion wieder Fuß zu fassen, dort einer Arbeit nachzugehen und ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

Der Beschwerdeführer leidet auch an keiner Erkrankung, die einer medizinischen Behandlung in Syrien bedarf, weshalb auch aus diesem Grund keine maßgebliche Gefährdung seines Lebens im Falle einer Rückkehr zu erkennen ist.

Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes bereits eine hohe Zahl an Personen nach Syrien zurückgekehrt ist, geschlossen werden, dass sich die allgemeine Versorgungslage nicht derart schlecht darstellt, dass im Falle einer Rückkehr jedenfalls von einer existenz- bzw. lebensbedrohlichen Situation auszugehen wäre, auch wenn noch nicht absehbar ist, ob jede Rückkehr dauerhaft sein wird. Mit Stand 17.06.2025 waren 600.000 Syrer in den vergangenen sechs Monaten zurückgekehrt, die meisten aus den Nachbarländern. Im selben Zeitraum kehrten schätzungsweise 1,16 Millionen Binnenvertriebene in ihre Herkunftsgebiete zurück (LIB 13, S. 459).

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die in das Verfahren eingeführten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Abänderung des Spruchs der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024:

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Die Beschwerdevorentscheidung stellt – wenn sie nicht auf Zurückweisung lautet – eine neue Entscheidung der belangten Behörde in der Sache dar, die an die Stelle des mit Beschwerde bekämpften Bescheides tritt und diesen – im Umfang, in dem er angefochten wurde – zur Gänze ersetzt. Dies gilt auch für den Fall, dass die belangte Behörde die Beschwerde abweist. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung tritt gleichermaßen an die Stelle des angefochtenen Ausgangsbescheides und derogiert diesem, oder anders ausgedrückt, die belangte Behörde hat eine neue Sachentscheidung getroffen, die im Spruch mit dem Ausgangsbescheid übereinstimmt und nur in der Begründung davon abweichen sollte (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG, Stand 01.03.2022, rdb.at, Rz. 73 mit Judikaturverweisen).Die Beschwerdevorentscheidung stellt – wenn sie nicht auf Zurückweisung lautet – eine neue Entscheidung der belangten Behörde in der Sache dar, die an die Stelle des mit Beschwerde bekämpften Bescheides tritt und diesen – im Umfang, in dem er angefochten wurde – zur Gänze ersetzt. Dies gilt auch für den Fall, dass die belangte Behörde die Beschwerde abweist. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung tritt gleichermaßen an die Stelle des angefochtenen Ausgangsbescheides und derogiert diesem, oder anders ausgedrückt, die belangte Behörde hat eine neue Sachentscheidung getroffen, die im Spruch mit dem Ausgangsbescheid übereinstimmt und nur in der Begründung davon abweichen sollte vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG, Stand 01.03.2022, rdb.at, Rz. 73 mit Judikaturverweisen).

Gegenständlich enthält der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 den Ausspruch, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werde. Im Anschluss folgt unter den Spruchpunkten I. bis VI. eine mit dem Spruch des Erstbescheides vom 26.09.2024 idente Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.12.2023.Gegenständlich enthält der Spruch der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 den Ausspruch, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben werde. Im Anschluss folgt unter den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch sechs. eine mit dem Spruch des Erstbescheides vom 26.09.2024 idente Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.12.2023.

Vorab wird festgehalten, dass das BFA den Ausspruch der ersatzlosen Behebung des Erstbescheides in der Begründung nicht näher erläutert (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG, Rz. 73, wonach der Begründung solcher Entscheidungen traditionell besondere Bedeutung für deren Rechts(kraft)wirkungen zukommt).Vorab wird festgehalten, dass das BFA den Ausspruch der ersatzlosen Behebung des Erstbescheides in der Begründung nicht näher erläutert vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG, Rz. 73, wonach der Begründung solcher Entscheidungen traditionell besondere Bedeutung für deren Rechts(kraft)wirkungen zukommt).

Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides kommt nach der Rechtsprechung etwa dann in Betracht, wenn der bekämpfte Bescheid von der unzuständigen Behörde erlassen wurde (beispielsweise, weil der Bescheid überhaupt nicht oder nicht amtswegig hätte ergehen dürfen bzw. der Bescheid von vornherein ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist), bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt der verfahrenseinleitende Antrag von der Partei rechtswirksam zurückgezogen wurde, oder durch den angefochtenen Bescheid über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache abgesprochen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14, Stand 01.03.2022, rdb.at, VwGVG, Rz. 76).Eine ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides kommt nach der Rechtsprechung etwa dann in Betracht, wenn der bekämpfte Bescheid von der unzuständigen Behörde erlassen wurde (beispielsweise, weil der Bescheid überhaupt nicht oder nicht amtswegig hätte ergehen dürfen bzw. der Bescheid von vornherein ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist), bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt der verfahrenseinleitende Antrag von der Partei rechtswirksam zurückgezogen wurde, oder durch den angefochtenen Bescheid über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache abgesprochen wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14,, Stand 01.03.2022, rdb.at, VwGVG, Rz. 76).

Die ersatzlose Aufhebung des Bescheides stellt zudem eine negative Entscheidung in der Sache selbst dar, die in der Regel zur Folge haben wird, dass in der betreffenden Angelegenheit (wegen Unzulässigkeit) keine neue Entscheidung gefällt werden darf (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz. 78). Die ersatzlose Aufhebung des Bescheides stellt zudem eine negative Entscheidung in der Sache selbst dar, die in der Regel zur Folge haben wird, dass in der betreffenden Angelegenheit (wegen Unzulässigkeit) keine neue Entscheidung gefällt werden darf vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz. 78).

Weder sind in der vorliegenden Konstellation Gründe für eine ersatzlose Behebung des Erstbescheides vom 26.09.2024 ersichtlich, noch lässt sich nach dem soeben Gesagten logisch in Einklang bringen, wenn das BFA einerseits den Erstbescheid vom 26.09.2024 ersatzlos behebt, zugleich jedoch eine (erneute) Sachentscheidung hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz trifft.

XXXX Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 (vgl. S. 239f) fehlerhaft ist, da sie dem Beschwerdeführer das Recht zur Erhebung einer Beschwerde binnen 4 Wochen – nicht etwa eines Vorlageantrags iSd §15 VwGVG – zugesteht. Zumal seitens des Beschwerdeführers dennoch ein Vorlageantrag binnen der dafür vorgesehen Frist (zwei Wochen) erhoben wurde, blieb dies jedoch ohne Folgen. römisch 40 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch die Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung vom 05.11.2024 vergleiche S. 239f) fehlerhaft ist, da sie dem Beschwerdeführer das Recht zur Erhebung einer Beschwerde binnen 4 Wochen – nicht etwa eines Vorlageantrags iSd §15 VwGVG – zugesteht. Zumal seitens des Beschwerdeführers dennoch ein Vorlageantrag binnen der dafür vorgesehen Frist (zwei Wochen) erhoben wurde, blieb dies jedoch ohne Folgen.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Flucht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Flucht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“

3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. 3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die persönliche Sphäre zu verstehen, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine bloß entfernte Möglichkeit einer Gefährdung reicht nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung (vgl. VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733; 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die persönliche Sphäre zu verstehen, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine bloß entfernte Möglichkeit einer Gefährdung reicht nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung vergleiche VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733; 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).

Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe.Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe.

Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Dafür reicht es zwar nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein maßgebender beitragender Faktor ist und er nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass für die Gewährung von Asyl auf die Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK verzichtet werden könnte (vgl. zum Fehlen eines solchen kausalen Zusammenhanges etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 bis 0341, m.w.N., wonach eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann und eine allein auf einem solchen Grund beruhende Verfolgung die Asylgewährung nicht zu rechtfertigen vermag).Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie verlangt eine Verknüpfung zwischen den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen einerseits und den Verfolgungsgründen andererseits. Dafür reicht es zwar nach der jüngeren Ansicht des UNHCR aus, dass der Konventionsgrund ein maßgebender beitragender Faktor ist und er nicht als einziger oder überwiegender Grund für die Verfolgung oder das Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen nachgewiesen werden muss. Das bedeutet aber nicht, dass für die Gewährung von Asyl auf die Prüfung eines kausalen Zusammenhanges zwischen der Verfolgungshandlung (oder dem Fehlen von Schutz vor Verfolgung) und einem Verfolgungsgrund im Sinn der GFK verzichtet werden könnte vergleiche zum Fehlen eines solchen kausalen Zusammenhanges etwa VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0336 bis 0341, m.w.N., wonach eine nur auf kriminellen Motiven beruhende Verfolgung keinem der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründe zugeordnet werden kann und eine allein auf einem solchen Grund beruhende Verfolgung die Asylgewährung nicht zu rechtfertigen vermag).

Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in Syrien immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733 mit Hinweis auf VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619). Es bedarf unter Bedachtnahme auf die Verhältnisse in Syrien immer einer Beurteilung unter Einbeziehung aller konkreten Umstände des Einzelfalls, ob im Fall der Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus asylrechtlich relevanten Gesichtspunkten droht. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733 mit Hinweis auf VwGH 28.02.2024, Ra 2023/20/0619).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten im gegenständlichen Fall nicht vor:

3.1.3. Fehlende Glaubhaftmachung einer individuellen Verfolgung:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich – wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargelegt – als nicht glaubhaft.

Insbesondere ist hervorzuheben, dass zentrale Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens nachträglich gesteigert wurden. Während der Beschwerdeführer zunächst lediglich allgemeine Fluchtgründe (Krieg, Angst vor Militärdienst) angab, brachte er in einem späten Stadium des Verfahrens erstmals vor, von seinem Vater aus religiösen Gründen mit dem Tod bedroht worden zu sein. Nach der Rechtsprechung ist ein derart verspätetes und gesteigertes Vorbringen geeignet, die Glaubhaftigkeit maßgeblich zu erschüttern, insbesondere wenn es sich – wie hier – um ein zentrales, angeblich fluchtauslösendes Ereignis handelt.

Hinzu treten erhebliche Widersprüche hinsichtlich wesentlicher Aspekte der Fluchtgeschichte, insbesondere des Ausreisezeitpunkts sowie der Aufenthaltsdauer in Serbien. Diese betreffen zentrale und objektivierbare Elemente und lassen den Schluss zu, dass das Vorbringen nicht auf tatsächlichen Erlebnissen beruht.

Bereits aus diesen Gründen ist eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

3.1.4. Fehlende Individualisierung der behaupteten Gefährdung:

Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens wäre dieses nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung zu begründen.

Die behauptete Gefahr einer Einberufung durch kurdische Milizen bleibt abstrakt und unsubstantiiert. Der Beschwerdeführer konnte weder konkrete Rekrutierungsmaßnahmen noch ein individuelles Interesse an seiner Person darlegen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht die bloß theoretische Möglichkeit einer Einziehung zum Militärdienst nicht aus, um eine wohlbegründete Furcht im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu begründen.

3.1.5. Kein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund:

Darüber hinaus fehlt es an einem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Gefährdung und einem Konventionsgrund.

Eine etwaige Rekrutierung durch nichtstaatliche Akteure stellt keine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung dar, sofern sie nicht gezielt an eine solche anknüpft. Den Länderberichten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass im Falle der Verweigerung des Selbstverteidigungsdienstes für die kurdischen Autonomiebehörden automatisch die eine politischen Gegnerschaft unterstellt werden würde.

Die erstmals behauptete Bedrohung durch den Vater stellt eine private Konfliktsituation dar und ist mangels staatlicher Zurechenbarkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates nicht asylrelevant.

Damit fehlt es an der notwendigen Verknüpfung im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie.Damit fehlt es an der notwendigen Verknüpfung im Sinne des Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie.

3.1.6. Keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit

Schließlich konnte keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung festgestellt werden. Das Vorbringen erschöpft sich in allgemeinen Befürchtungen und hypothetischen Szenarien. Eine konkrete Gefährdungssituation liegt nicht vor.

Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten liegen somit nicht vor.Es ist dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, eine ihm drohende asylrelevante Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten liegen somit nicht vor.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden (unter anderem) bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden (unter anderem) bei Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status als Asylberechtigter der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK setzt eine Einzelfall-prüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (siehe etwa VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733, m.w.N.). Dabei ist auf den tatsächlichen Zielort eines Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. etwa EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370/2012; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).Die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK setzt eine Einzelfall-prüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (siehe etwa VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0733, m.w.N.). Dabei ist auf den tatsächlichen Zielort eines Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche etwa EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji; VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt (vgl. VwGH 28.06.2024, Ra 2022/19/0039)Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt vergleiche VwGH 28.06.2024, Ra 2022/19/0039)

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt dann vor, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates sowohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. etwa VwGH 28.02.2022, Ra 2020/14/0469; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106; vgl. auch VfGH 18.09.2025, E 1539/2025 und E 1520/2025). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen, wenn für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative liegt dann vor, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates sowohl die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Dabei ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen vergleiche etwa VwGH 28.02.2022, Ra 2020/14/0469; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106; vergleiche auch VfGH 18.09.2025, E 1539 aus 2025, und E 1520 aus 2025,).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hob mit Beschluss vom 24. September 2025 die vorübergehende Maßnahme auf, mit der er zwischenzeitlich die Abschiebung eines syrischen Staatsangehörigen untersagt hatte. Begründet wurde dies damit, dass keine Anzeichen dafür vorlägen, dass dem Betroffenen bei einer Abschiebung nach Syrien ein Eingriff in seine durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe (siehe EGMR 24.09.2025, 217 [2025]). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hob mit Beschluss vom 24. September 2025 die vorübergehende Maßnahme auf, mit der er zwischenzeitlich die Abschiebung eines syrischen Staatsangehörigen untersagt hatte. Begründet wurde dies damit, dass keine Anzeichen dafür vorlägen, dass dem Betroffenen bei einer Abschiebung nach Syrien ein Eingriff in seine durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe (siehe EGMR 24.09.2025, 217 [2025]).

3.2.2. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat keine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation.

So ergeben sich für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür, dass die Sicherheitslage ein Ausmaß erreicht, das ein normales Leben verunmöglichen würde. Zwar kam es Anfang des Jahres 2026 zu ca. dreiwöchigen Kämpfen zwischen der Regierung und der SDF, diese wurden jedoch nunmehr beigelegt und zwischen den Konfliktparteien am 30.01.2026 ein Waffenstillstandsabkommen bzw. eine Regierungsvereinbarung geschlossen. Wenngleich die Lage weiterhin instabil ist, hat sich die Sicherheitslage in Aleppo und Ostsyrien nach dem Abkommen vom 30.01.2026 insgesamt verbessert. Die aktiven Feindseligkeiten haben abgenommen, und im Vergleich zu den Vorwochen wurden weniger Sicherheitsvorfälle gemeldet.

Es liegt daher keine extreme allgemeine Gefahrenlage, die jede Zivilperson betrifft, vor.

Aufgrund seiner persönlichen Umstände ist weiters nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr aufgrund der in den Länderberichten beschriebenen Versorgungslage in Syrien in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Denn – wie festgestellt – handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen, gesunden und arbeitsfähigen Mann, der die Landessprache spricht und der bereits gearbeitet hat. Er hat die gesamte Zeit seines Aufenthalts in Syrien in der Herkunftsregion verbracht und ist mit den örtlichen Gepflogenheiten vertraut.

Die Kernfamilie des Beschwerdeführers lebt weiterhin in der Herkunftsregion. Es ist zudem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Arbeit wird bestreiten können. Der Beschwerdeführer gehört darüber hinaus keinem Personenkreis an, bei dem anzunehmen wäre, dass er im Hinblick auf die individuelle Versorgungslage in qualifizierter Weise schutzbedürftiger wäre als die übrige Bevölkerung.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, das Vorliegen eines entsprechenden Risikos substantiiert darzutun (vgl. VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Gerade die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergab kein entsprechendes Risiko. So ergaben sich keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung und Schulbildung nicht gelingen sollte, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse durch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu decken. Dass der Beschwerdeführer dabei keinerlei Unterstützung durch seine zahlreichen Verwandten, welche noch in Syrien leben, erhalten kann, ist nicht anzunehmen.In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, das Vorliegen eines entsprechenden Risikos substantiiert darzutun vergleiche VwGH 10.08.2018, Ra 2018/20/0314). Gerade die Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ergab kein entsprechendes Risiko. So ergaben sich keine Hinweise darauf, dass es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung und Schulbildung nicht gelingen sollte, seine lebensnotwendigen Bedürfnisse durch Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit zu decken. Dass der Beschwerdeführer dabei keinerlei Unterstützung durch seine zahlreichen Verwandten, welche noch in Syrien leben, erhalten kann, ist nicht anzunehmen.

Bezüglich der Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers ist – wie in der Beweiswürdigung ausgeführt – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über die internationalen Flughäfen Damaskus oder Aleppo sowie über diverse Grenzübergänge jederzeit nach Syrien einreisen kann und sich auch in Syrien abgesehen von lokalen Beschränkungen frei bewegen kann.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ein „reales Risiko“ einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz liegen demnach nicht vor.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher aufgrund der Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers ein „reales Risiko“ einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz liegen demnach nicht vor.

3.4. Zu den Spruchpunkten III. und IV. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.4. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides – Nichterteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden sowohl der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden sowohl der Status des Asylberechtigten als auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG vorliegt.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Unter den in § 57 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.Unter den in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen.

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, AsylG behauptet noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze [§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)] erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze [§ 5 Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)] erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Ein-griff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des § 58 Abs. 2 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in denen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK entgegensteht (vgl. etwa VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG nur dann von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Es handelt sich dabei um jene Fälle, in denen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung eine sonst drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK entgegensteht vergleiche etwa VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 m.w.N.).

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (vgl. VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 m.w.N.).Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung vergleiche VwGH 26.08.2025, Ra 2025/19/0138 m.w.N.).

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, 4. der Grad der Integration, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.3.2. Für den Fall des Beschwerdeführers bedeutet das:

Der Beschwerdeführer stellte am XXXX 2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, war jedoch seither nicht ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig, sondern reiste in die Bundesrepublik Deutschland weiter, wo er für ca. ein Jahr verblieb. Der Beschwerdeführer verfügte während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist.Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, war jedoch seither nicht ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig, sondern reiste in die Bundesrepublik Deutschland weiter, wo er für ca. ein Jahr verblieb. Der Beschwerdeführer verfügte während seines Aufenthalts im Bundesgebiet nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Er besuchte bislang keine Kurse, versucht sich Deutschkenntnisse auf Youtube anzueignen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafrechtlich unbescholten. Dies vermag jedoch weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich entscheidend zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wesentlich abzuschwächen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).Der Beschwerdeführer ist in Österreich zwar strafrechtlich unbescholten. Dies vermag jedoch weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich entscheidend zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme wesentlich abzuschwächen vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Demgegenüber ist seine Bindung an Syrien als wesentlich stärker anzusehen. Der Beschwerdeführer verbrachte die prägendsten Jahre seines Lebens in Syrien, spricht die Landessprache, besuchte dort die Schule und ging einer Beschäftigung nach. Ein Großteil seiner Kernfamilie lebt nach wie vor in Syrien.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG in Verbindung mit Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist daher ebenfalls nicht geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung stellt somit keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG liegen vor: Da dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen.Die Voraussetzungen des Paragraph 10, AsylG liegen vor: Da dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zu erlassen. Es ist auch – wie bereits ausgeführt – kein Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen.

3.5. Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides – Zulässigkeit der Abschiebung:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Unzulässig ist eine solche gemäß § 50 Abs. 1 FPG in den Fällen des § 8 Abs. 1 AsylG und gemäß § 50 Abs 2 FPG in den Fällen des § 3 AsylG. Gemäß § 50 Abs. 3 ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EMGR entgegensteht. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung in einen bestimmten Staat zulässig ist. Unzulässig ist eine solche gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG in den Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG und gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG in den Fällen des Paragraph 3, AsylG. Gemäß Paragraph 50, Absatz 3, ist eine Abschiebung auch unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EMGR entgegensteht.

Das Bestehen eines Sachverhaltes nach § 3 AsylG sowie § 8 Abs. 1 AsylG wird mit der gegenständlichen Entscheidung (siehe Punkt 3.1. und Punkt 3.2.) verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR besteht nicht (vgl. wieder EGMR 24.09.2025, 217 [2025]). Das Bestehen eines Sachverhaltes nach Paragraph 3, AsylG sowie Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird mit der gegenständlichen Entscheidung (siehe Punkt 3.1. und Punkt 3.2.) verneint. Eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR besteht nicht vergleiche wieder EGMR 24.09.2025, 217 [2025]).

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien ist daher zulässig.

3.6. Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist:3.6. Zu Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides – Ausreisefrist:

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren vom Beschwerdeführer weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. Die Frist wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W225.2303324.1.00

Im RIS seit

18.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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