TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/2 W175 2333434-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2026
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Entscheidungsdatum

02.06.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

W175 2333436-1/4E
W175 2333437-1/4E
W175 2333434-1/4E
W175 2333439-1/4E
W175 2333436-1/4E, W175 2333437-1/4E, W175 2333434-1/4E, W175 2333439-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde 1.) des XXXX , 2.) der XXXX , 3.) des XXXX , und 4.) der XXXX , afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026, Zahlen:
1.) 1452060603-251336812, 2.) 1452061709-251336839, 3.) 1452062205-251336847 und 4.) 1452062706-251336855, zu Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde 1.) des römisch 40 , 2.) der römisch 40 , 3.) des römisch 40 , und 4.) der römisch 40 , afghanische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2026, Zahlen: , 1.) 1452060603-251336812, 2.) 1452061709-251336839, 3.) 1452062205-251336847 und 4.) 1452062706-251336855, zu Recht.

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) stellten für sich und ihre beiden Kinder (BF3 und BF4) am 09.10.2025 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG).Der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) stellten für sich und ihre beiden Kinder (BF3 und BF4) am 09.10.2025 nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF (AsylG).

Im Eurodac-System schienen Speicherungen der BF durch Italien vom 25.09.2025 aufgrund illegalen Aufenthaltes auf.

Bei der Erstbefragung am 09.10.2025 gaben der BF1 und die BF2 an, afghanische Staatsangehörige, volljährig und verheiratet zu sein, die beiden anderen BF seien ihre leiblichen Kinder. Als Identitätsnachweis legten sie Tazkiras vor, die Reisepässe befänden sich in der Türkei. Der BF1 habe neun Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sei selbständig erwerbstätig gewesen. Die BF2 habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und als Lehrerin gearbeitet. Die anderen BF hätten die Schule besucht.

Die BF gaben keine gesundheitlichen Probleme an.

Aufgrund der Angaben der BF und der Eurodac-Treffer stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.10.2025 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF an Italien. Aufgrund der Angaben der BF und der Eurodac-Treffer stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 16.10.2025 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Aufnahmeersuchen betreffend die BF an Italien.

Mit Schreiben vom 17.12.2025 wurde den italienischen Behörden mitgeteilt, dass von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werde, und Italien mit 16.12.2025 für die Behandlung der Anträge der BF zuständig geworden sei.

Am 14.01.2026 wurde vor dem BFA eine Einvernahme im Rahmen des Parteiengehörs durchgeführt.

Der BF1 gab an, an psychischen Problemen zu leiden und seit 18 Jahren abends Xanor zu nehmen. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung. In Italien sei er beim Arzt gewesen, dieser habe ihm eine andere Tablette für eine Nacht gegeben, er sei unmittelbar danach nach Österreich weitergereist.

Zu seinen Verwandten in den Mitgliedstaaten hätten sie keinen Kontakt, man verstehe sich nicht gut. Der BF1 wolle nicht nach Italien. Er wisse, dass ganz Europa gut sei, aber er fühle sich in Österreich wohl. In Italien seien sie eine Nacht in einem Camp und zwei Wochen beim Schlepper gewesen. Vorfälle habe es keine gegeben.

Die BF2 gab an, in Österreich eine Tante und Cousinen zu haben, ein enges Verhältnis bestehe nicht. Sie und der BF3 bestätigten die Angaben des BF1. Gesundheitliche Probleme führten sie nicht an.

Mit Bescheid vom 15.01.2026, zugestellt am 16.01.2026, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheid vom 15.01.2026, zugestellt am 16.01.2026, wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Beweisaufnahme:römisch zwei.1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:

- die dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen vom 09.10.2025, die Protokolle der Niederschriften vom 14.01.2026, vorgelegte Unterlagen

- die Unterlagen des Konsultationsverfahrens mit Italien

- die Länderfeststellungen zu Italien im Bescheid und in der Beschwerde.

II.2. Feststellungen:römisch zwei.2. Feststellungen:

Der BF1 und die BF2 sind volljährig, verheiratet und die Eltern des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF4. Die BF sind afghanische Staatsangehörige. Die Identität der BF steht mit für das gegenständliche Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die BF reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und wurden am 25.09.2025 von der italienischen Polizei betreten und erkennungsdienstlich behandelt. Nach mehrtägigem Aufenthalt in Italien reisten sie weiter nach Österreich, wo sie den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Am 16.10.2025 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO an Italien, dass der Aufnahme stillschweigend zustimmte.Am 16.10.2025 richtete das BFA ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO an Italien, dass der Aufnahme stillschweigend zustimmte.

Die BF laufen durch die Überstellung nach Italien nicht Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Im zuständigen Mitgliedstaat herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes und wurden diese auch nicht konkret behauptet. Die Überstellungen in das jeweilige Heimatland erfolgen entsprechend den Regelungen der Mitgliedstaaten.

Der Verdacht einer akut lebensbedrohlichen Krankheit, einer das Fortkommen massiv einschränkenden körperlichen Beeinträchtigung oder einer bestehenden Immunschwäche liegt bei keinem der BF vor.

Die BF haben keine besonders intensiven familiären, privaten oder beruflichen Bindungen zu Österreich oder zu einem anderen Mitgliedstaat.

Die Gesamtsituation von subsidiär Schutzberechtigten und anerkannten Flüchtlingen in Italien resultiert aus den folgenden umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen und welche sich fallrelevant im Wesentlichen nicht von den bisherigen Länderfeststellungen unterscheiden (BFA Staatendokumentation: Länderinformationen der Staatendokumentation: Italien; aus dem COI-CMS; Version 7, 9. Februar 2026 https://www.ecoi.net/de/laender/italien/coi-cms ):

„Allgemeines zum Asylverfahren

Letzte Änderung 2026-02-09 15:46

In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten.

Das Gesetzesdekret Nr. 145 vom 11. Oktober 2024 legt fest, dass Asylwerber, die ihren Antrag ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 90 Tagen nach Einreise gestellt haben, einem beschleunigten Verfahren unterzogen werden. Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) führt weiters eine Regelung ein, wonach ein Asylantrag als stillschweigend zurückgezogen gilt, wenn der Antragsteller vor seinem Interview vor der Territorialkommission die Aufnahmeeinrichtung widerrechtlich verlässt oder sich aus einem Hotspot oder CPR absetzt [zu CPR siehe Versorgung / Unterbringung]; oder wenn der Antragsteller nicht zum Interview vor der Territorialkommission erscheint. Das Gesetz sieht vor, dass die Territorialkommission in diesen Fällen entweder den Antrag ablehnt (wenn sie ihn nach einer angemessenen Prüfung der Sachlage für unbegründet hält), oder die Prüfung aussetzt (wenn sie der Ansicht ist, dass sie nicht über eine ausreichende Bewertungsgrundlage verfügt). In letzterem Fall kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren für beendet erklärt. Stellt ein Betroffener nach der Ablehnung oder Beendigung eines stillschweigend zurückgezogenen Asylantrags erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wird dieser einer vorläufigen Prüfung der Zulässigkeit unterzogen (ASGI/ECRE 7.2025).Das Gesetzesdekret Nr. 145 vom 11. Oktober 2024 legt fest, dass Asylwerber, die ihren Antrag ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 90 Tagen nach Einreise gestellt haben, einem beschleunigten Verfahren unterzogen werden. Gesetzesdekret Nr. 145 aus 2024, (umgesetzt durch Gesetz 187 aus 2024,) führt weiters eine Regelung ein, wonach ein Asylantrag als stillschweigend zurückgezogen gilt, wenn der Antragsteller vor seinem Interview vor der Territorialkommission die Aufnahmeeinrichtung widerrechtlich verlässt oder sich aus einem Hotspot oder CPR absetzt [zu CPR siehe Versorgung / Unterbringung]; oder wenn der Antragsteller nicht zum Interview vor der Territorialkommission erscheint. Das Gesetz sieht vor, dass die Territorialkommission in diesen Fällen entweder den Antrag ablehnt (wenn sie ihn nach einer angemessenen Prüfung der Sachlage für unbegründet hält), oder die Prüfung aussetzt (wenn sie der Ansicht ist, dass sie nicht über eine ausreichende Bewertungsgrundlage verfügt). In letzterem Fall kann der Antragsteller innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Verfahren für beendet erklärt. Stellt ein Betroffener nach der Ablehnung oder Beendigung eines stillschweigend zurückgezogenen Asylantrags erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, wird dieser einer vorläufigen Prüfung der Zulässigkeit unterzogen (ASGI/ECRE 7.2025).

Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führt zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. IRC 4.2024).Es gibt Berichte, dass Asylwerber, vor allem in Großstädten, mit Verzögerungen bei der Asylantragstellung konfrontiert sind, was auf die hohe Zahl der Asylanträge und den Mangel an Personal zurückzuführen ist. In der Praxis kann es vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet. Diese Verzögerung führt zu Schwierigkeiten für Asylwerber, die in der Zwischenzeit möglicherweise keinen Zugang zum Aufnahmesystem und zum nationalen Gesundheitssystem haben, mit Ausnahme der medizinischen Notversorgung (ASGI/ECRE 7.2025; vergleiche IRC 4.2024).

Italien hat mit Dekret 133/2023 (umgesetzt durch Gesetz 176/2023) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formell einzubringen (ASGI/ECRE 7.2025). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024).Italien hat mit Dekret 133 aus 2023, (umgesetzt durch Gesetz 176 aus 2023,) die Regelung eingeführt, dass der formulierte Asylwunsch nicht als Asylantrag gilt und kein Asylverfahren initiiert wird, sofern ein Antragsteller nicht vor der zuständigen Behörde erscheint, um einen formulierten Asylwunsch formell einzubringen (ASGI/ECRE 7.2025). Gemäß Auskunft der italienischen Behörden haben solche Asylsuchenden die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt erneut einen Asylantrag zu stellen, der nicht als Folgeantrag gilt, da der vorherige Asylwunsch nicht formalisiert worden ist (VB Rom 19.9.2024).

2024 wurden 158.605 Asylanträge in Italien gestellt. Im selben Jahr gab es 78.565 erstinstanzliche Entscheidungen, davon waren 28.185 Entscheidungen positiv (6.000 auf internationalen Schutz, 10.730 auf subsidiären Schutz und 11.455 auf humanitären Schutz) und 50.375 Entscheidungen negativ (inhaltliche Ablehnungen und Unzulässigkeit) (ASGI/ECRE 7.2025).

2025 wurden bis 16. Dezember 65.310 Neuankömmlinge auf dem Seeweg gezählt, darunter 11.920 unbegleitete Minderjährige (MdI 16.12.2025). 2025 wurden bis Juni 63.668 Asylanträge gestellt. Im selben Zeitraum wurden 49.003 erstinstanzliche Entscheidungen getroffen (bei 220.808 anhängigen Verfahren im Juni 2025), von denen 6 % auf internationalen Schutz lauteten, 13 % auf subsidiären Schutz, 12 % auf speziellen (humanitären) Schutz und 69 % wurden abgelehnt (rejection) (UNHCR 15.12.2025).

Quellen

?        ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025

?        IRC - International Rescue Committee (4.2024): Please, wait; Barriers to access the procedure for international protection in Italy, https://www.rescue.org/sites/default/files/2024-04/PLEASE, WAIT_Barriers to access the procedure for international protection in Italy.pdf, Zugriff 19.12.2025

?        MdI - Ministero dell'Interno [Italien] (16.12.2025): Wochenmeldung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit des italienischen Innenministeriums [liegt bei der Staatendokumentation auf]

?        UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (15.12.2025): ITALY WEEKLY SNAPSHOT (08 DEC - 14 DEC 2025), https://data.unhcr.org/en/documents/download/120129, Zugriff 17.12.2025

?        VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (19.9.2024): Auskunft der italienischen Dublin-Abteilung

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2026-02-09 16:28

Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (ASGI/ECRE 7.2025) (ASGI/ECRE 1.7.2024). Da Italien kein Enddatum kommuniziert hat, gilt die Maßnahme bis auf Weiteres (MdI 5.12.2022).

Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in jene Provinz zu transferieren, wo sie ihren Antrag gestellt haben. Wurde noch kein Asylantrag in Italien gestellt, sind die Rückkehrer unter Wahrung der Familieneinheit in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die zuständige Quästur ist oft weit entfernt und die Rückkehrer haben nur wenige Tage Zeit, um sie zu erreichen (ASGI/ECRE 7.2025), und die Rückkehrer haben fünf bis sieben Arbeitstage Zeit (EUAA/MdI 12.4.2023), dort zu erscheinen. Sie werden weder begleitet noch über die Anreisemöglichkeiten informiert. In einigen Fällen werden die Rückkehrer in Mailand von der Behörde mit entsprechenden Fahrkarten ausgestattet. Am Flughafen Rom Fiumicino wurde 2022 die Gesellschaft ITM (Interpreti Traduttori Mediatori) mit der Information und dem Management von an der Luftgrenze ankommenden Asylsuchenden und Dublin-Rückkehrern betraut. Die NGO ITC übernimmt den Transport vulnerabler Personen von Fiumicino in die Unterbringungszentren, welche nicht eigenständig den Zug nehmen können. Am Flughafen Mailand Malpensa wird seit 2021 die Information für Asylwerber durch die NGO Cooperativa Ballafon betreut. Die Öffnungsmodalitäten des Ballafon-Büros waren 2023 Gegenstand der Kritik. 2024 bestand die Abmachung zwischen der Präfektur Mailand und Ballafon weiterhin. Es gibt solche NGO-Betreuung für Dublin-Rückkehrer am Flughafen auch in Bologna (ASGI/ECRE 7.2025).

Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

1.       Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, ist diesem die Asylantragstellung zu ermöglichen. Jedoch könnte er als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert werden (ASGI/ECRE 7.2025).

2.       In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer bereits einen Asylantrag gestellt und sich aus der Unterkunft abgesetzt hat, bevor er über den Termin für die persönliche Anhörung informiert werden konnte, ist Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und das Verfahren wurde ausgesetzt (in diesem Fall kann der Rückkehrer innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Fortsetzung beantragen) oder geschlossen (in diesem Fall wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft; siehe dazu Allgemeines zum Asylverfahren) (ASGI/ECRE 7.2025). 2. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer bereits einen Asylantrag gestellt und sich aus der Unterkunft abgesetzt hat, bevor er über den Termin für die persönliche Anhörung informiert werden konnte, ist Gesetzesdekret Nr. 145 aus 2024, (umgesetzt durch Gesetz 187 aus 2024,) anwendbar und das Verfahren wurde ausgesetzt (in diesem Fall kann der Rückkehrer innerhalb von neun Monaten ab Aussetzung die Fortsetzung beantragen) oder geschlossen (in diesem Fall wird ein neuer Antrag als Folgeantrag betrachtet und auf Zulässigkeit geprüft; siehe dazu Allgemeines zum Asylverfahren) (ASGI/ECRE 7.2025).

3.       In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit ablehnend beendet wurde, ist ebenfalls Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und es kann keine Wiederaufnahme mehr beantragt werden. Der Rückkehrer kann einen Folgeantrag stellen (ASGI/ECRE 7.2025).3. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich dem Verfahren entzogen hat, während er in privater Unterbringung lebte, und das Verfahren wegen Abwesenheit ablehnend beendet wurde, ist ebenfalls Gesetzesdekret Nr. 145 aus 2024, (umgesetzt durch Gesetz 187 aus 2024,) anwendbar und es kann keine Wiederaufnahme mehr beantragt werden. Der Rückkehrer kann einen Folgeantrag stellen (ASGI/ECRE 7.2025).

4.       In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich der Einladung zu einem persönlichen Interview ohne rechtfertigende Gründe entzogen hat, ist Gesetzesdekret Nr. 145/2024 (umgesetzt durch Gesetz 187/2024) anwendbar und ein neuerlicher Antrag gilt als Folgeantrag (ASGI/ECRE 7.2025). 4. In take-back-Fällen, in denen der Rückkehrer sich der Einladung zu einem persönlichen Interview ohne rechtfertigende Gründe entzogen hat, ist Gesetzesdekret Nr. 145 aus 2024, (umgesetzt durch Gesetz 187 aus 2024,) anwendbar und ein neuerlicher Antrag gilt als Folgeantrag (ASGI/ECRE 7.2025).

5.       In take-back-Fällen, in denen das vorige Asylverfahren eines Rückkehrers in Italien negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht wurde, ohne dass er fristgerecht Beschwerde eingelegt hat, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Die Entscheidung gilt bei Nichterreichbarkeit des Antragstellers nach 20 Tagen als zugestellt (ASGI/ECRE 7.2025).

Quellen

?        ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025

?        ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (1.7.2024): Country Report: Italy; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf, Zugriff 14.8.2024

?        EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno [Italien] (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 19.12.2025

?        MdI - Ministero dell'Interno [Italien] (5.12.2022): Circular Letter, via DubliNet [liegt bei der Staatendokumentation auf]

Non-Refoulement

Letzte Änderung 2026-02-09 16:48

Italien unterstützt Aktivitäten zur Grenzkontrolle und Schlepperbekämpfung in Tunesien und Libyen. Ein Memorandum of Understanding (MoU) mit Libyen betreffend Kooperation bei der Bekämpfung illegaler Migration sichert den libyschen Behörden finanzielle und materielle Unterstützung, besonders für die Küstenwache. Das Abkommen wird von vielen Seiten heftig kritisiert. Einem italienischen Gericht zufolge steht es in Widerspruch zur italienischen Verfassung und Kritiker bezeichnen das Vorgehen als indirekte Pushbacks nach Libyen (ASGI/ECRE 7.2025). Das italienische Parlament hat das MoU mit Libyen am 15. Oktober 2025 um weitere drei Jahre verlängert (ECRE 30.10.2025).

Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adria-Häfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, auf der Grundlage des bilateralen Abkommens, das 1999 von der italienischen und der griechischen Regierung unterzeichnet wurde und das 2001 in Kraft trat, obwohl es nie vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist. Wo es Migranten gelang, Kontakt zu NGOs aufzunehmen, die in den adriatischen Häfen tätig sind, konnten diese generell einen Asylantrag stellen. In den anderen Fällen soll es zu Zurückschiebungen in den Hafen der Abfahrt gekommen sein. Im Juli 2023 waren diese Praktiken Gegenstand einer Entscheidung eines Gerichts in Rom, welche die Rechtswidrigkeit der informellen Rückübernahmen bestätigte, die in den adriatischen Häfen stattfinden, da sie ohne Erlass einer individuellen Maßnahme erfolgen und das Recht auf Zugang zu Asyl untergraben, weil sie keine angemessenen Informationen enthalten, und ohne vorherige individuelle Prüfung des konkreten Falls erfolgen (ASGI/ECRE 7.2025).

Berichte über angebliche Pushbacks gibt es auch von den Luftgrenzen. Weiters gibt es Berichte über Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien, auf der Grundlage eines bilateralen Rückübernahmeabkommens aus dem Jahre 1996, das nicht vom italienischen Parlament ratifiziert worden ist (ASGI/ECRE 7.2025).

Italien verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten, welche seit 24. Oktober 2024 folgende Länder umfasst: Albanien, Algerien, Ägypten, Bangladesch, Bosnien und Herzegowina, Kap Verde, Elfenbeinküste, Gambia, Georgien, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Marokko, Montenegro, Peru, Senegal, Serbien, Sri Lanka und Tunesien. Anträge von Bürgern aus sicheren Herkunftsstaaten werden im beschleunigten Verfahren bearbeitet (ASGI/ECRE 7.2025).

Das Konzept des sicheren Drittstaats existiert im italienischen Recht nicht (ASGI/ECRE 7.2025).

Versorgung

Letzte Änderung 2026-02-09 17:01

Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen (ASGI/ECRE 7.2025). Wie bereits weiter oben beschrieben kann es in der Praxis vorkommen, dass die förmliche Registrierung eines Asylantrags erst Wochen oder Monate nach Äußerung des Asylwunsches stattfindet und es in dieser Zeit zu Schwierigkeiten für Asylwerber beim Zugang zum Aufnahmesystem kommen kann (ASGI/ECRE 7.2025). Das bedeutet in den meisten Fällen auch keinen Zugang zu Unterbringung. Der Mangel an Plätzen im Aufnahmesystem ist in Italien ein wiederkehrendes Problem. (ASGI/ECRE 7.2025).

Laut Gesetz 187/2024 muss binnen 90 Tagen ab Einreise (das Gesetz sprich von illegaler Einreise, ein Rundschreiben des Ministeriums von bloßer Einreise) Asyl beantragt werden, ansonsten ist man von Versorgung ausgeschlossen (außer Vulnerable). Weiters besagt das Gesetz, dass per Boot Angekommene prioritär untergebracht werden, wodurch andere Antragsteller (über Land Angekommene, Dublin-Rückkehrer, etc.) lediglich vorbehaltlich der Verfügbarkeit nicht reservierter Plätze untergebracht werden können. Einige Präfekturen haben die Zugangskriterien sogar eigenmächtig weiter verschärft (ASGI/ECRE 7.2025).Laut Gesetz 187 aus 2024, muss binnen 90 Tagen ab Einreise (das Gesetz sprich von illegaler Einreise, ein Rundschreiben des Ministeriums von bloßer Einreise) Asyl beantragt werden, ansonsten ist man von Versorgung ausgeschlossen (außer Vulnerable). Weiters besagt das Gesetz, dass per Boot Angekommene prioritär untergebracht werden, wodurch andere Antragsteller (über Land Angekommene, Dublin-Rückkehrer, etc.) lediglich vorbehaltlich der Verfügbarkeit nicht reservierter Plätze untergebracht werden können. Einige Präfekturen haben die Zugangskriterien sogar eigenmächtig weiter verschärft (ASGI/ECRE 7.2025).

Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese bei Gericht beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung darf der Beschwerdeführer im Zentrum bleiben. Ist die Entscheidung positiv, besteht auch das Unterbringungsrecht weiter (ASGI/ECRE 7.2025).

Laut Gesetz 50/2023 sind Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler und legal Eingereister) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen (ASGI/ECRE 7.2025).Laut Gesetz 50 aus 2023, sind Asylwerber (mit Ausnahme Vulnerabler und legal Eingereister) vom Zugang zum SAI-System [siehe dazu auch Versorgung / Unterbringung] ausgeschlossen (ASGI/ECRE 7.2025).

Jeder Asylwerber in staatlichen Aufnahmezentren erhält EUR 2,50 pro Tag als Taschengeld. Das italienische Recht sieht keine finanzielle Unterstützung für Asylwerber vor, die nicht in einer Unterkunft untergebracht sind (ASGI/ECRE 7.2025).

Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben sie jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (ASGI/ECRE 7.2025).

Quellen

?        ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025

Unterbringung

Letzte Änderung 2026-02-09 17:06

Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar:

CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots

Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (gemäß dem sogenannten Hotspot-Approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der Erstversorgung und Identifizierung, bevor die Ankömmlinge in andere Zentren verlegt werden. Ende 2024 gab es in Italien 13 Hotspots mit einer Kapazität von insgesamt 3.702 Plätzen. Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots sollte "so kurz wie möglich" dauern. In der Praxis dauert er aber einige Tage bis hin zu Wochen (ASGI/ECRE 7.2025).

Erstaufnahme

Es gibt derzeit neun Erstaufnahmezentren, mit zusammen 3.540 Plätzen zur Unterbringung von Asylwerbern in fünf italienischen Regionen (ASGI/ECRE 7.2025).

CAS (Centri di accoglienza straordinaria)

Diese waren ursprünglich temporäre Strukturen (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20/2023 zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten wie jene (siehe oben). Ende 2024 gab es 6.042 CAS-Einrichtungen mit 96.890 Plätzen. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 7.2025). Diese waren ursprünglich temporäre Strukturen (Notunterkünfte) der Präfekturen, welche mit Gesetzesdekret 20 aus 2023, zu Erstaufnahmeeinrichtungen wurden und dieselben Leistungen bieten wie jene (siehe oben). Ende 2024 gab es 6.042 CAS-Einrichtungen mit 96.890 Plätzen. In der Praxis machen CAS die Mehrheit der Unterbringungskapazitäten Italiens aus (ASGI/ECRE 7.2025).

CASP (CAS provisional)

Mit Gesetz 50/2023 wurde diese Form der provisorischen CAS-Zentren eingeführt, für die kürzestmögliche Unterbringung bis wieder Plätze in anderen Zentren verfügbar sind. Verpflegung, Kleidung, Gesundheitsversorgung und sprachlich-kulturelle Vermittlung sind auch hier zu gewährleisten (ASGI/ECRE 7.2025).Mit Gesetz 50 aus 2023, wurde diese Form der provisorischen CAS-Zentren eingeführt, für die kürzestmögliche Unterbringung bis wieder Plätze in anderen Zentren verfügbar sind. Verpflegung, Kleidung, Gesundheitsversorgung und sprachlich-kulturelle Vermittlung sind auch hier zu gewährleisten (ASGI/ECRE 7.2025).

SAI (Sistema di Accoglienza e Integrazione)

Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50/2023 nur noch folgenden Gruppen offen: Schutzberechtigten und Asylwerbern, welche vulnerablen Gruppen angehören bzw. legal eingereist sind. Ende 2024 umfasste das SAI insgesamt 879 Projekte mit gesamt 38.696 Unterbringungsplätzen, davon 31.953 herkömmliche Plätze, 5.977 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 766 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig. SAI sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 7.2025).Dies ist die Unterbringung der zweiten Linie (vormals SPRAR bzw. SIPROIMI) und stehen mit Gesetz 50 aus 2023, nur noch folgenden Gruppen offen: Schutzberechtigten und Asylwerbern, welche vulnerablen Gruppen angehören bzw. legal eingereist sind. Ende 2024 umfasste das SAI insgesamt 879 Projekte mit gesamt 38.696 Unterbringungsplätzen, davon 31.953 herkömmliche Plätze, 5.977 Plätze für unbegleitete Minderjährige und 766 Plätze für Menschen mit psychischen Problemen oder körperlichen Behinderungen. Die Gemeinden sind zur Bereitstellung von SAI-Kapazitäten nicht verpflichtet - diese geschieht freiwillig. SAI sind daher ungleich verteilt und zumeist in Süditalien konzentriert (ASGI/ECRE 7.2025).

Private Unterbringung / NGOs

Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (ASGI/ECRE 7.2025).

CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio)

Italien verfügt über elf Schubhaftzentren (CPR) auf seinem Territorium mit einer effektiven Gesamtkapazität von 764 Plätzen (ein weiteres CPR mit 144 Plätzen befindet sich im albanischen Gjader). (ASGI/ECRE 7.2025).

Obdachlosigkeit

Informelle Siedlungen mit eingeschränktem oder gar keinem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen sind über ganz Italien verteilt (ASGI/ECRE 7.2025).

Mit Stand 15. Dezember 2025 befanden sich in Italien 142.974 Personen in staatlicher Unterbringung (VB Rom 17.12.2025).

Quellen

?        AI - Amnesty International (1.8.2025): Italy: EU Court ruling on safe countries of origin is a heavy blow to Italy-Albania migration deal, https://www.ecoi.net/de/dokument/2128159.html, Zugriff 15.12.2025

?        ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025

?        EURA - EURACTIV (9.12.2025): Italy: Albanian centres set to become the EU’s first 'return hubs', https://www.euractiv.com/news/italy-albanian-centres-set-to-become-the-eus-first-return-hubs/, Zugriff 15.12.2025

?        VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (17.12.2025): Wöchentliche Daten zur Migrationslage, per E-Mail

Dublin-Rückkehrer

Letzte Änderung 2026-02-09 17:06

Dublin-Rückkehrer haben grundsätzlich Zugang zum Unterbringungssystem zu denselben Bedingungen wie andere Asylwerber. Es gibt keine speziell reservierten Unterbringungsplätze für Dublin-Rückkehrer. Zugang zu SAI-Zentren erhalten sie nur, wenn sie zu vulnerablen Personengruppen gehören und Plätze verfügbar sind (ASGI/ECRE 7.2025). [Für nähere Informationen zum Zugang zu SAI-Zentren, siehe Versorgung / Unterbringung].

Sowohl Rückkehrer, die zum ersten Mal in Italien einen Asylantrag stellen als auch Rückkehrer, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen sind, haben Anspruch auf Unterbringung. Diese erfolgt, wie bei allen anderen Antragstellern, sofort, falls Plätze im Aufnahmesystem verfügbar sind. Vulnerable Rückkehrer haben prioritären Zugang zum Aufnahmesystem, wenn das bei der Überstellung entsprechend angekündigt wird. Unbegleitete minderjährige Rückkehrer werden umgehend untergebracht (EUAA/MdI 12.4.2023).

Im Sinne des Tarakhel-Urteils hat Italien ab Juni 2015 regelmäßig eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung gestellt, welche für die Unterbringung von Familien geeignet waren. Am 5.12.2022 informierte die italienische Dublin-Einheit die anderen Dublin-Länder in einem Schreiben darüber, dass ab dem darauffolgenden Tag die Überstellungen nach Italien ausgesetzt würden, da es keine Plätze im Aufnahmesystem gebe. Italien wies darauf hin, dass die Aussetzung keine Auswirkungen auf die Wiedervereinigungsverfahren für Minderjährige habe (ASGI/ECRE 7.2025). Da Italien kein Enddatum kommuniziert hat, gilt die Maßnahme bis auf Weiteres (MdI 5.12.2022).

Wenn Rückkehrer vor ihrer Ausreise aus Italien in Aufnahmezentren für Asylwerber gelebt haben, können sie bei ihrer Rückkehr Probleme haben, erneut eine Unterkunft zu beantragen. Aufgrund ihrer Ausreise und gemäß den Regeln über den Entzug der Aufnahmebedingungen kann die Präfektur ihnen den Zugang zum Aufnahmesystem verweigern (ASGI/ECRE 7.2025).

Quellen

?        ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025

?        EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno [Italien] (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 19.12.2025

?        MdI - Ministero dell'Interno [Italien] (5.12.2022): Circular Letter, via DubliNet [liegt bei der Staatendokumentation auf]

Medizinische Versorgung

Letzte Änderung 2026-02-09 17:07

Asylwerber haben Anspruch auf eine eingehende medizinische Untersuchung unmittelbar nach der medizinischen Erstuntersuchung. Insbesondere in den Hotspot-Zentren, wo Identifizierung, Erste Hilfe und die Aufnahme stattfinden, werden alle Migranten in Zusammenarbeit mit den örtlichen Diensten eingehend medizinisch untersucht, wenn besondere Bedürfnisse vorliegen. Nach ihrer Überstellung in die Erstaufnahmezentren haben Asylwerber Zugang zu medizinischen Untersuchungen sowohl durch den zuständigen Arzt des Zentrums als auch durch den nationalen Gesundheitsdienst, bei dem sie sofort einzuschreiben sind. Antragsteller haben durch die Registrierung beim nationalen Gesundheitsdienst Anspruch auf die vom nationalen Gesundheitsdienst bereitgestellte Versorgung, wie italienische Staatsbürger. In Erstaufnahmeeinrichtungen (CAS und CPA) ist das Vorhandensein eines Krankenreviers und eines Arztes vorgesehen und im Notfall können dort Untergebrachte in ein Krankenhaus gebracht werden (EUAA/MdI 12.4.2023).

Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis Verzögerung von bis zu einigen Monaten geben kann, bis einige Quästuren den Steuer-Code (codice fiscale), welcher für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, zugewiesen haben. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden lediglich Zugang zu medizinischer Notfall- und Basisversorgung. Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale, ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt u. a. zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; und kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung soll im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. In der Praxis besteht bei abgelaufener Aufenthaltserlaubnis bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann, keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, können sie auch keine Gesundheitskarte erneuern. Es herrscht unter medizinischem Personal ein Informationsdefizit und mangelndes Training bezüglich internationalen Schutzes und der Krankheiten, welche unter Asylwerbern und Flüchtlingen häufig sind. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (ASGI/ECRE 7.2025).

Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Danach ist die Praxis landesweit uneinheitlich. In einigen Regionen sind Asylwerber nach den ersten zwei Monaten nicht mehr vom Ticket befreit, da sie nicht als arbeitslos gelten, sondern als inaktiv. In anderen Regionen wie dem Piemont und der Lombardei müssen sie sich offiziell arbeitslos melden, und dann wird die Ticket-Befreiung so lange verlängert, bis es den Asylwerbern gelingt, Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden (ASGI/ECRE 7.2025).

Asylwerber mit psychischen Problemen, einschließlich Folteropfer, haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren (ASGI/ECRE 7.2025).

In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Art. 32 der italienischen Verfassung i.V.m. Art. 34 des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022; vgl. VB Rom 16.12.2025).In Italien haben alle Asylwerber und -berechtigte grundsätzlich Zugang zum nationalen Gesundheitssystem (Servizio sanitario nazionale) gem. Artikel 32, der italienischen Verfassung in Verbindung mit Artikel 34, des italienischen Einwanderungsgesetzes. Der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem schließt auch den Zugriff auf notwendige Medikamente ein (VB Rom 14.12.2022; vergleiche VB Rom 16.12.2025).

MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).

Quellen

?        ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025

?        EUAA/MdI - European Union Agency for Asylum (Herausgeber), Ministero dell'Interno [Italien] (Autor) (12.4.2023): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Italy, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-04/factsheet_dublin_transfers-it.pdf, Zugriff 19.12.2025

?        EUAA MedCOI - Medical Country of Origin Information by EUAA (European Agency for Asylum) (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI

?        VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (16.12.2025): Auskunft des VB, per E-Mail

?        VB Rom - Verbindungsbeamter des BMI in Italien [Österreich] (14.12.2022): Auskunft des VB, per E-Mail

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2026-02-09 17:08

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltsgenehmigung für fünf Jahre. Um die Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, brauchen die Schutzberechtigten eine Meldeadresse. Wenn Schutzberechtigte eine solche nicht haben, geben sie oft fiktive Adressen oder Adressen von Hilfsorganisationen an, was oft zu Ablehnungen durch Behörden führt. Das Innenministerium hat gegenüber den Quästuren bereits 2015 klargestellt, dass ein Adressnachweis für die Ausstellung oder Verlängerung eines Aufenthalts nicht vorgesehen ist, und eine Erklärung der Betroffenen über seinen Wohnsitz als ausreichend angesehen wird. Dennoch verlangen Behörden in ganz Italien weiterhin Adressnachweise (ASGI/ECRE 7.2025).

Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate. Gemäß Gesetz 50/2023 verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025).Zur Unterbringung von Schutzberechtigten sind die SAI-Zentren [siehe dazu Versorgung / Unterbringung] vorgesehen. Wenn Schutzberechtigte zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einem CAS untergebracht sein sollten, sollen sie in ein SAI verlegt werden. Zwar wird den Schutzberechtigten der Verbleib im CAS gelegentlich noch für einige Monate erlaubt, aber die meisten Präfekturen erlauben dies nur für einige Tage. Der Mangel an Plätzen im SAI-System und verfahrenstechnische Probleme führen häufig dazu, dass Personen aus dem CAS entlassen werden, bevor ihre Aufnahme in einer SAI-Einrichtung organisiert oder überhaupt angestoßen ist. In den SAI können Schutzberechtigte bis zu sechs Monate untergebracht werden, in Ausnahmefällen auch zwölf bis 18 Monate. Gemäß Gesetz 50 aus 2023, verlieren jedoch Personen mit einem internationalen Schutz bzw. einem Aufenthaltstitel das Recht auf Zugang zum SAI, wenn sie sich nicht innerhalb von sieben Tagen ab der Mitteilung der Zuerkennung in der zugewiesenen Unterbringungseinrichtung einfinden (Ausnahme: Fälle höherer Gewalt) (ASGI/ECRE 7.2025).

Betreffend Wohnunterstützung haben Flüchtlinge dem Gesetz nach die selben Rechte wie italienische Staatsbürger. In Italien können Menschen unter einer gewissen Einkommensgrenze bei ihrer Gemeinde den Zugang zu öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen) beantragen. Der Anteil der Sozialwohnungen liegt bei fünf bis sechs Prozent des Wohnungsmarktes. Darüber hinaus sind die Kriterien für die Zuteilung von Sozialwohnungen in vielen Fällen für viele Einwanderer nachteilig, da eine Mindestwohnsitzdauer erforderlich ist. Die Möglichkeit, sich um die Zuteilung von Sozialwohnungen zu bewerben, haben Italiener, EU-Bürger sowie ausländische Staatsangehörige, die sich rechtmäßig in Italien aufhalten. Personen mit internationalem Schutzstatus sind italienischen Staatsbürgern beim Zugang zu Sozialwohnungen gleichgestellt. Die Antragsvoraussetzungen variieren von Region zu Region und manchmal sogar von Gemeinde zu Gemeinde. Einige Regionen haben spezielle Zugangskriterien für Flüchtlinge. Die Anträge werden anhand einer Rangliste bewertet, deren Kriterien sind aber von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Einige Regionen und Gemeinden verlangen einen mehrjährigen Wohnsitz oder eine mehrjährige Arbeitstätigkeit in dem betreffenden Gebiet. Das Verfassungsgericht hat 2021 und 2024 festgestellt, dass die Dauer des Wohnsitzes nicht als Kriterium für die Vergabe von Sozialwohnungen herangezogen werden darf (ASGI/ECRE 7.2025).

UNHCR, IOM und NGOs berichteten von Flüchtlingen, die in verlassenen, unzureichenden oder überfüllten Gebäuden in Rom und anderen Großstädten des Landes leben, mit begrenztem Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen. Viele Flüchtlinge, die in der informellen Wirtschaft arbeiten, können es sich demnach insbesondere in Großstädten nicht leisten, Wohnungen zu mieten (USDOS 23.4.2024).

Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vgl. PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025).Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (ASGI/ECRE 7.2025). Ebenso haben sie Anspruch auf Gleichbehandlung mit italienischen Staatsbürgern im Bereich der Gesundheitsversorgung und der sozialen Sicherheit (ASGI/ECRE 7.2025; vergleiche PdR 19.11.2007). Der Zugang zu manchen Sozialleistungen ist jedoch an bestimmte Mindestmeldezeiten gebunden, was ein erhebliches Zugangshindernis für Schutzberechtigte darstellen kann (ASGI/ECRE 7.2025).

Wie Asylwerber müssen sich Personen mit einem Schutzstatus in Italien beim Nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf medizinische Versorgung und Beitragszahlung wie italienische Staatsbürger. Die Registrierung gilt für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung und erlischt auch nicht in der Verlängerungsphase. In einigen Regionen Italiens sind Schutzberechtigte nicht von der Beteiligung an ihren medizinischen Behandlungskosten ausgenommen, während in anderen Regionen die Befreiung gilt, bis die Schutzberechtigten einen Arbeitsplatz finden (ASGI/ECRE 7.2025).

Quellen

?        ASGI/ECRE - Associazione per gli Studi Giuridici sull’Immigrazione (Autor), European Council on Refugees and Exiles (Herausgeber) (7.2025): Country Report: Italy; Update on 2024, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/07/AIDA_IT_2024update.pdf, Zugriff 25.9.2025

?        PdR - Presidente della Repubblica [Präsident der Republik, Italien] (19.11.2007): Decreto Legislativo No. 251 (Letzte Aktualisierung des Gesetzes veröffentlicht am 05.05.2023), https://www.normattiva.it/esporta/attoCompleto?atto.dataPubblicazioneGazzetta=2008-01-04&atto.codiceRedazionale=007G0259, Zugriff 3.12.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107736.html, Zugriff 19.12.2025“

ASGI - Association for Legal Studies on Immigration (Autor·in), ECRE (Hg. oder Veröffentlicher·in): Country Report: Italy; 2023 Update, Juli 2024 https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2024/07/AIDA-IT_2023-Update.pdf :

„International protection permits for both refugee status and subsidiary protection are granted for a period of 5 years. The application is submitted to the territorially competent Questura of the place where the person has a registered domicile. A common problem regarding the issuance of residence permits for international protection beneficiaries is the lack of a registered domicile address, which must be provided to the police. Proof of domicile has to be attached to the application submitted to the Questura, but some beneficiaries of international protection do not have a fixed address to provide and Questure often reject issuance or renewal requests submitted by beneficiaries who lack a real domicile and provide either a fictitious/virtual residence or a registered legal address at an organisation’s office.

As mentioned in previous AIDA reports, to discourage such practice, in 2015, the Ministry of Interior issued a circular remarking that the law does not require beneficiaries of international protection to attach a registered address certificate to the residence permit issuance or renewal request being sufficient a declaration by the person concerning their domicile is considered sufficient. In 2019, the Civil Court of Rome had accepted an urgent appeal submitted by a beneficiary of subsidiary protection on the matter. However, in ASGI’s experience, Police offices in the entire national territory still request proof of domicile to renew residence permits for beneficiaries of international protection. The renewal of the residence permit for asylum is done by filling out the appropriate form and sending it through the post office. After the application for renewal has been submitted, people have to wait a long time up to several months to know the outcome of the request and to obtain the new permit. According to the law, the residence permit for subsidiary protection can be renewed after verification that the conditions imposed in Article 14 of the Qualification Decree are still satisfied. The application is sent back to the administrative Territorial Commission that decided on the original asylum application, which has to assess the renewal request and either express a favourable opinion to the renewal or send the file to the National Asylum Commission, which is responsible for the proceedings concerning the cessation or withdrawal of protection status. The Territorial Commission also considers information provided by the police concerning crimes committed during the person’s stay in Italy, while assessing the renewal request. In practice, these permits are usually renewed and the main reason why renewal may not happen is that the procedure to withdraw protection status started due to the beneficiary having committed a serious crime.

Another frequent reason these permits are not renewed is evidence that the refugee has had contacts with his or her embassy or has returned to the country of origin, even if for a short period. Sometimes, on this basis, the non-renewal procedure has been initiated even for subsidiary protection beneficiaries. To this regard it has to be underlined that L. 132/2018 which amended Decree Law 113/2018, introduced Article 15 (2 - ter) to the Qualification Decree, according to which, for the purpose of terminating the needs of subsidiary protection, "any return to the country of origin is relevant, if not justified by serious and proven reasons". Following legal action initiated by ASGI the cessation of international protection by NAC in a few of such cases has been cancelled, even if the provision is still in place. Some Questure illegitimately subordinate the issuance of residence permits for subsidiary protection to the exhibition of the passport by the applicant. On 31 January 2020, the Civil Court of Brescia upheld the appeal lodged by an ASGI lawyer for a Nigerian beneficiary of subsidiary protection to whom the Questura of Bergamo refused to issue the residence permit because he did not have a passport. On 10 March 2022, the Civil Court of Brescia upheld the appeal lodged by the applicant, a beneficiary of subsidiary protection, clarifying how, according to the Article 23 of the Qualification Directive, national implementing authorities are not given discretion as to additional requirements, not set in law, for the issuance of a residence permit for subsidiary protection beneficiaries.“ Another frequent reason these permits are not renewed is evidence that the refugee has had contacts with his or her embassy or has returned to the country of origin, even if for a short period. Sometimes, on this basis, the non-renewal procedure has been initiated even for subsidiary protection beneficiaries. To this regard it has to be underlined that L. 132 aus 2018, which amended Decree Law 113 aus 2018,, introduced Article 15 (2 - ter) to the Qualification Decree, according to which, for the purpose of terminating the needs of subsidiary protection, "any return to the country of origin is relevant, if not justified by serious and proven reasons". Following legal action initiated by ASGI the cessation of international protection by NAC in a few of such cases has been cancelled, even if the provision is still in place. Some Questure illegitimately subordinate the issuance of residence permits for subsidiary protection to the exhibition of the passport by the applicant. On 31 January 2020, the Civil Court of Brescia upheld the appeal lodged by an ASGI lawyer for a Nigerian beneficiary of subsidiary protection to whom the Questura of Bergamo refused to issue the residence permit because he did not have a passport. On 10 March 2022, the Civil Court of Brescia upheld the appeal lodged by the applicant, a beneficiary of subsidiary protection, clarifying how, according to the Article 23 of the Qualification Directive, national implementing authorities are not given discretion as to additional requirements, not set in law, for the issuance of a residence permit for subsidiary protection beneficiaries.“

II.3. Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise der BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, des Verfahrensganges bis zur gegenständlichen Antragstellung sowie der Asylantragstellung in Italien ergeben sich aus der Aktenlage und der damit übereinstimmenden Angaben der BF.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme des BF seitens Italiens leitet sich aus dem ordnungsgemäß durchgeführten und nicht beanstandeten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den italienischen Dublin-Behörden ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin VO) samt dem jeweiligen Rechtschutz im Rechtsmittelweg getroffen. Die vom BVwG ebenfalls zur Beurteilung herangezogenen zwischenzeitlich aktualisierte Länderfeststellungen ergaben keine fallrelevanten Änderungen.

Die Überstellungsfrist nach Italien ist noch nicht abgelaufen.

Ebenso kann aufgrund der Länderfeststellungen, der stillschweigenden Zustimmung Italiens und der Angaben der BF davon ausgegangen werden, dass die Stellung von Asylanträgen bei Rückkehr jederzeit möglich sein wird.

Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des BVwG insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die Sicherheitslage von Asylsuchenden in Italien im gegenständlichen Fall den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu folgen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, haben die BF nicht dargetan.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage. Lebensbedrohliche Erkrankungen, einen dahingehenden spezifischen Behandlungsbedarf oder eine massive körperliche Einschränkung, die zu einer besonderen Pflegebedürftigkeit führen würde, brachten die BF nicht vor. Der BF1 wurde in Italien ärztlich versorgt, Psychopharmaka, insbesondere Xanor, sind auch in Italien verschreibungspflichtig und erhältlich.

Die Feststellungen des Nichtvorliegens intensiver privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der BF in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben beziehungsweise der vorliegenden Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) idgF lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

3.       …

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wennParagraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1.       dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder

2.       …

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) lauten:

„Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz„"Art". 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Art. 16 Abhängige PersonenArtikel 16, Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17 ErmessensklauselnArtikel 17, Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art 29 Modalitäten und FristenArtikel 29, Modalitäten und Fristen

(1) ..............

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.“

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das BVwG der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Italiens ergibt. Es war hierbei zudem eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.6.2012, U 462/12); dies freilich, sofern maßgeblich, unter Berücksichtigung der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich und vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15; Mehrdad Ghezelbash/Niederlande.

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.

Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.Damit im Einklang steht das Urteil des EuGH ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15, Karim (Große Kammer), wonach ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung einen Verstoß gegen die Regelung des Artikel 19, Absatz 2, Unterabs. 2 der Verordnung geltend machen kann.

Die BF reisten nach eigenen Angaben im August 2025 unrechtmäßig über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wurden von der Polizei aufgegriffen und am 12.08.2025 erkennungsdienstlich behandelt. Die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme der BF basiert auf Art. 13 Abs. 1 der Dublin III-VO. Für die aktuelle Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien finden sich keine Anhaltspunkte, die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.Die BF reisten nach eigenen Angaben im August 2025 unrechtmäßig über Italien in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein, wurden von der Polizei aufgegriffen und am 12.08.2025 erkennungsdienstlich behandelt. Die Verpflichtung Italiens zur Aufnahme der BF basiert auf Artikel 13, Absatz eins, der Dublin III-VO. Für die aktuelle Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien finden sich keine Anhaltspunkte, die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels entsprechender familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte und Pflegebedarf der BF im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Antrages. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels entsprechender familiärer und verwandtschaftlicher Anknüpfungspunkte und Pflegebedarf der BF im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung seines Antrages.

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK: Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).

Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Somit ist zum einen unionsrechtlich (im Hinblick auf die Urteile des EuGH vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, sowie jeweils vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash, und C-155/15, Karim) zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und zum anderen, ob der BF im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Italien gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation – in seinen Rechten gemäß Artikel 3, und/oder 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass „mit § 5 Abs. 3 AsylG eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ (vgl. VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35). In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof jüngst aus, dass „mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es – im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung – grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige hg. Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann“ vergleiche VwGH vom 20. Juni 2017, Ra 2016/01/0153-16, RZ 33, 35).

Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich nicht dargelegt. Mit dem oben angeführten Erkenntnis hat der VwGH auch ausgeführt, „dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG dann als erschüttert erachtet wird, wenn sich die Lage im anderen Mitgliedstaat durch den in jüngster Zeit stattgefundenen massiven Zustrom von Asylwerbern geändert habe und infolgedessen für den betroffenen Fremden ein „real risk“ einer dem Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC widersprechenden Behandlung in diesem Mitgliedstaat besteht, wofür es aber über den – als notorisch anzusehenden – erhöhten Zustrom von Asylwerbern hinaus konkreter Hinweise bedarf.“ Solche konkreten Hinweise wurden gegenständlich nicht dargelegt.

Es ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre, anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der italienischen Asylverfahren ausgerechnet im Fall der BF eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Aus den von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Feststellungen zum italienischen Asylverfahren ergibt sich eindeutig, dass Asylwerbern dort ein rechtsstaatliches Asylverfahren offensteht, in welchem die Voraussetzungen der Asylgewährung und des Rückschiebungsschutzes im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen, insbesondere der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, definiert sind.

Konkretes detailliertes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf afghanische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden.

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BF, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Die aktuellen Länderfeststellungen ergeben keine fallrelevanten Änderungen.

Es liegen keine Verurteilungen Italiens durch den EGMR oder den EuGH vor, welche eine Praxis systemischer Mängel des italienischen Asylwesens, insbesondere im Fall von Dublin-Überstellten aus anderen EU-Staaten, erkennen ließen (siehe diesbezüglich u.a. auch die Urteile des EGMR in der Rechtssache A.M.E./Niederlande, 51428/10, vom 13.01.2015; in der Rechtssache Mohammed Hussein ua./Niederlande und Italien, 27725/10 vom 02.04.2013 sowie in der Rechtssache Daytbegova und Magomedova/Österreich, 6198/12 vom 04.06.2013). Ebensowenig gibt es eine Empfehlung von UNHCR, wonach von Überstellungen nach Italien aufgrund des Vorliegens akuter und systemischer Probleme im dortigen Aufnahmewesen Abstand zu nehmen wäre.

Im EGMR-Urteil vom 04.11.2014 in der Sache Tarakhel/Schweiz, 29217/12, wiederholte der Gerichtshof, dass die derzeitige allgemeine Situation von Asylsuchenden in Italien keineswegs mit jener in Griechenland, wie sie im Fall M.S.S./Belgien und Griechenland festgestellt wurde, zu vergleichen ist. Des Weiteren obliegt es dem Aufenthaltsstaat, vor einer Überstellung der im Verfahren betroffenen Asylwerber eine Zusicherung für deren Aufnahme und Unterbringung von Italien zu erhalten. In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird.

Das gegenständliche Verfahren betrifft eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern. Der BF3 ist 17 Jahre alt, die BF4 ist 15 Jahre, beide bedürfen keiner besonderen Aufsucht und Pflege. Die Eltern sind somit beide arbeitsfähig, die BF gaben keine Erkrankungen oder sonstige wesentliche Einschränkungen an. Hinsichtlich der minderjährigen BF wurden im Übrigen keine Umstände bekanntgegeben oder kamen sonst wie hervor, die eine speziell in Österreich erhältliche Fortbildungsmöglichkeit nahelegen würden. Die Familieneinheit bleibt bei einer Überstellung und bei der Unterbringung in Italien gewahrt.

Eine laufende Medikation wäre durch eventuelle Mitgabe von Medikamenten bei einer Überstellung und der Erhältlichkeit von Medikamenten in Italien gegeben. Demnach war die Einholung einer individuellen Zusicherung der Unterbringung und Versorgung seitens Italiens nicht erforderlich (siehe aber auch die Entscheidung des EGMR in der Rechtssache Jihana Ali, 30474/14, vom Oktober 2016).

Gegenständlich gibt es keinen Hinweis darauf, dass den BF in Italien der Zugang zum Asylverfahren, zu Unterbringung und (medizinischer) Versorgung verwehrt worden wäre oder verwehrt werden würde. Das Verfahren der BF ist von Italien zu führen.

Hinsichtlich der vorgebrachten Kritik am italienischen Asylwesen verkennt das BVwG in diesem Zusammenhang nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Es kann allerdings nicht von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung der BF jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Es liegen keine Hinweise dahingehend vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestünden, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 EMRK zu rechnen hätte. Sollten die BF nach der Überstellung und einer aktuellen Untersuchung seitens der italienischen Behörden als vulnerabel einzustufen sein, stünden ihnen laut Länderfeststellungen Hilfestellungen zur Verfügung.Hinsichtlich der vorgebrachten Kritik am italienischen Asylwesen verkennt das BVwG in diesem Zusammenhang nicht, dass der italienische Staat Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Es kann allerdings nicht von solchen Mängeln im italienischen Asylsystem gesprochen werden, welche eine Überstellung der BF jedenfalls unzulässig erscheinen lassen würden. Es liegen keine Hinweise dahingehend vor, dass generelle systemische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestünden, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte. Sollten die BF nach der Überstellung und einer aktuellen Untersuchung seitens der italienischen Behörden als vulnerabel einzustufen sein, stünden ihnen laut Länderfeststellungen Hilfestellungen zur Verfügung.

Neben staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten ist auch ein Netzwerk von durch NGOs und Private zur Verfügung gestellten Unterbringungen gegeben, sodass ein "real risk" einer Verletzung der Rechte der Asylwerber in Italien gemäß Art. 3 EMRK, dem ein hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt und dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, nicht erkannt werden kann. Neben staatlichen Unterbringungsmöglichkeiten ist auch ein Netzwerk von durch NGOs und Private zur Verfügung gestellten Unterbringungen gegeben, sodass ein "real risk" einer Verletzung der Rechte der Asylwerber in Italien gemäß Artikel 3, EMRK, dem ein hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt und dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, nicht erkannt werden kann.

In Hinblick auf die von den BF kritisierte Unterbringungs- und Versorgungslage in Italien darf auch nicht vergessen werden, dass sich Asylwerber im Zuge der Feststellung des für das Asylverfahren zuständigen Dublinstaates nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen können, in welchem sie die bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können.

Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die BF als Dublin-Rückkehrer offiziell an die italienischen Behörden überstellt werden. Sie haben bei einer Überstellung nach Italien auch keine unmittelbare Abschiebung in ihre Heimat zu befürchten, zumal Italien das Non-Refoulement-Gebot beachtet und dort demnach Rückführungen in Länder, in welchem das Leben oder die Freiheit der Person gefährdet ist oder sie der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt wäre, nicht durchgeführt werden dürfen.

Von etwaigen konkreten Vorfällen gegen sie (sei es durch Privatpersonen oder staatliche Organe) haben die BF nicht berichtet. Es bleibt festzuhalten, dass der italienische Staat schutzfähig und schutzwillig ist. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Übergriffe welcher Art auch immer auf Asylwerber von den italienischen Sicherheitsorganen geduldet würden und sanktionslos blieben.

Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr der BF in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt ergeben sich aus dem Parteivorbringen weder eine systemische, noch eine individuell drohende Gefahr der BF in Italien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätten die BF die Möglichkeit, etwaige ihnen drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Italien und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin VO zwingend auszuüben wäre: In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die damals relevante Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Zusammenfassend führte der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Aus den Judikaturlinien des EGMR ergibt sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab. In seiner rezenten Entscheidung im Fall „Paposhvili vs. Belgium“ hat der EGMR am 13.12.2016 seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass ein Betroffener auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben muss und auch die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks zu berücksichtigen sind. „Außergewöhnliche Umstände“ würden bereits auch dann vorliegen, wenn stichhaltige Gründe dargelegt würden, dass eine schwer kranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände, der BF im Falle einer Überstellung nach Italien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und brachten die BF auch nicht vor.

Aus den Feststellungen zu Italien ergibt sich das Vorliegen einer grundsätzlich ausreichenden medizinischen Versorgung, welche auch für Dublin-Rückkehrer in der Praxis zugänglich ist. So lässt sich den Länderfeststellungen entnehmen, dass den BF in Italien dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf eine medizinische Versorgung zustehen wie italienischen Staatsbürgern, und zwar ab der Registrierung des Asylantrages. Auch aus der rezenten Rechtsprechung des VwGH vom 28.04.2015, Ra 2014/19/0172-8, vom 23.3.2017, Ra 2017/20/0061 bis 0067-5, sowie vom 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273-10 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass die medizinische Versorgung von Asylsuchenden in Italien nicht gegeben wäre.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK: Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die BF verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keine besonders intensiven familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie verfügen somit über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Italien beeinträchtigt sein könnte.Die BF verfügen im österreichischen Bundesgebiet über keine besonders intensiven familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Sie verfügen somit über kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich, welches durch eine Überstellung nach Italien beeinträchtigt sein könnte.

Es liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration der BF in Österreich vor.

Folglich würde eine Überstellung der BF nach Italien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen. Folglich würde eine Überstellung der BF nach Italien keinen unzulässigen Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen.

Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet war nur ein vorläufig berechtigter.

Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/1024).

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Sofern aufgrund aller von der Verwaltungsbehörde vorgebrachten Berichte zu Italien eine Würdigung dieser Berichtslage vorgenommen wurde, handelt es sich um Tatsachenfragen. Die Beurteilung des BVwG zur Situation in Italien korreliert mit früherer des VwGH; wobei sich aus dem gegenständlichen Erkenntnis zeigt, dass auch auf Basis der Beschwerde eine entscheidende Situationsänderung in den letzten Jahren zu verneinen ist.

Für die in seiner Beurteilung leitenden rechtlichen Prämissen konnte sich das BVwG unter anderem der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, vom 07.06.2016 in der Rechtssache C-63/15, Mehrdad Ghezelbash/Niederlande sowie vom 07.06.2016 in der Rechtssache Rs C-155/15, Karim, vom 13.01.2015, A.M.E./Niederlande, 51428/10, vom 21.12.2011, NS, C-411 & 493/10, sowie auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 4.6.2013, 6198/12, Daytbegova und Magomedova/Österreich, und vom 30.6.2015, 39350/13, A.S./Schweiz, stützen; ebenso auf die in der Begründung referierte aktuelle Judikatur des VwGH.

Die gegenständlichen Entscheidungen weichen im Ergebnis weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W175.2333434.1.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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