TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/2 L508 2300528-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.06.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.06.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

L508 2300535-1/13E

L508 2300532-1/13E

L508 2300537-1/12E

L508 2300528-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:1) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:2) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter XXXX , diese wiederum vertreten Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. XXXX , zu Recht:4) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Barbara HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde der minderjährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch die Mutter römisch 40 , diese wiederum vertreten Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 Asylgesetz der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (nachfolgend: BF1) ist mit der Zweitbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF2) in aufrechter Ehe verheiratet, der minderjährige Drittbeschwerdeführer (nachfolgend: BF3) und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin (nachfolgend: BF4) sind die leiblichen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Sämtliche Beschwerdeführer sind Staatsangehörige aus der Türkei, Angehörige der türkischen Volksgruppe und der sunnitisch-moselmischen Glaubensgemeinschaft zugehörig. Sie stellten jeweils am 25.05.2023 – die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für die minderjährigen BF3 und BF4 – einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am Tag der Antragstellung erfolgte eine Erstbefragung nach dem AsylG des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass er Mitglied bei der FETÖ sei und sei er deswegen nicht mehr sicher in der Türkei. Bei einer Rückkehr habe der Erstbeschwerdeführer Angst vor dem Gefängnis aufgrund seiner Tätigkeit für die FETÖ. Die Zweitbeschwerdeführerin nannte befragt zum Fluchtgrund ebenfalls die FETÖ und habe sie keine weiteren Gründe. Bei einer Rückkehr befürchte die Zweitbeschwerdeführerin, dass sie in das Gefängnis kommen werde, weil sie Mitglied der FETÖ sei.

3. Am 11.07.2023 verfasste die Landespolizeidirektion XXXX einen Abschlussbericht hinsichtlich des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden durch den Erstbeschwerdeführer, GZ: XXXX , aufgrund der Mitführung eines verfälschten Führerscheins aus der Demokratischen Republik Kongo. 3. Am 11.07.2023 verfasste die Landespolizeidirektion römisch 40 einen Abschlussbericht hinsichtlich des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden durch den Erstbeschwerdeführer, GZ: römisch 40 , aufgrund der Mitführung eines verfälschten Führerscheins aus der Demokratischen Republik Kongo.

4. In der Folge wurde der Erstbeschwerdeführer am 31.07.2024 und die Zweitbeschwerdeführerin am 07.08.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich zu den Ausreisegründen einvernommen. Im Zuge seiner Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer dar, dass er im Rahmen der Gülen-Bewegung an Hizmet Schulen als Türkisch-Lehrer gearbeitet habe. Am 15.07.2016 habe ein Putsch in der Türkei stattgefunden und seien alle Personen, die in Verbindung mit der Gülen-Bewegung gestanden seien, als Terroristen abgestempelt worden. Beamte hätten Personen ohne Angabe von Gründen und Befragungen festgenommen und über Monate festgehalten. Der Erstbeschwerdeführer habe die Türkei demnach aus politischen Gründen verlassen; Erdogan würde ihn nicht dulden und habe er etwa gesagt, dass den Terroristen nicht einmal Wasser und Brot gegeben werden solle. Da der Name des Erstbeschwerdeführer genannt worden sei, gehe er davon aus, dass er festgenommen werde; der Erstbeschwerdeführer sei aber kein Terrorist. Ein Freund seines Bruders, der Anwalt sei, habe dem Erstbeschwerdeführer auch geraten, das Land zu verlassen. Der Erstbeschwerdeführer sei psychologischer Folter ausgesetzt gewesen und sei er Opfer von Mobbing gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus, dass sie aufgrund der Gülenbewegung über Nacht von manchen Personen als Terroristen abgestempelt und als Ungebildete benannt worden sei. Die Zweitbeschwerdeführerin könne nicht nachvollziehen, warum sie als Terroristin gelte, da sie dann ja Waffen tragen müsste und sei ihre einzige Waffe aber ihr Kugelschreiber gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe auch in Afghanistan gearbeitet und habe in die Türkei zurückkehren müssen, wo ihr auch ihr Vater mitgeteilt habe, dass er mit gesenktem Kopf durch die Gegend laufe und sich schämen würde. Die Zweitbeschwerdeführerin habe nichts Schlimmes getan und sei der einzige Grund, der ihr vorgehalten werde, dass sie Gülenistin sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe eine universitäre Ausbildung und werde dessen dennoch nicht als Lehrerin angestellt. Auch habe die Schule ihres Sohnes die Zweitbeschwerdeführerin befragt, warum dieser in Afghanistan geboren sei, woraufhin die Zweitbeschwerdeführerin mitgeteilt hätte, dass sie dort als Lehrerin gearbeitet habe und sei dies automatisch ein Anlass gewesen, sie als Gülenistin einzustufen. Auch sei es mit den Nachbarn ähnlich gewesen; beim Erdbeben hätten sich diese in Sicherheit gebracht und die Familie der Zweitbeschwerdeführerin ausgeschlossen. Sie würden in der Türkei als Gülenanhänger wie Terroristen behandelt werden.

Weitere Angaben zu den behaupteten Problemen machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung.

Abschließend wurden dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationsquellen zur Türkei ausgehändigt und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme hierzu abzugeben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verzichteten auf diese Möglichkeit (AS 87 im Akt 2300535; AS 49 im Akt 2300532).

Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 31.07.2023 brachte der Erstbeschwerdeführer zahlreiche Dokumente in Vorlage (Arbeitsbestätigung als Lehrer 2012-2014 im Kongo; Arbeitserlaubnis Tadjikistan 2015 inkl. Bestätigung der türkischen Botschaft, AS 149 ff im Akt 2300535; Arbeitsgenehmigung und diverser Unterlagen für Afghanistan 2015-2017, AS 157 im Akt 2300535; Diplomabschluss XXXX , Bachelor of Arts Department of turkish language anhd literature, AS 171 ff im Akt 2300535; Certificate of achievement full-stack automation engineering programm vom 10.09.2022 bis 08.05.2023, AS 175 ff im Akt 2300535; Schreiben Generalanwaltschaft XXXX vom 12.02.2022: Anklageschrift gegen XXXX mit namentlichen Erwähnungen des Erstbeschwerdeführers an markierten Stellen, AS 179 ff im Akt 2300535; Schreiben Generalanwaltschaft XXXX vom 06.06.2017: Einvernahmeprotokoll gegen XXXX mit namentlichen Erwähnungen des Erstbeschwerdeführers an markierten Stellen, AS 231 ff im Akt 2300535; Mitgliedschaftsantrag des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich des Vereins XXXX vom 15.06.2023, AS 263 im Akt 2300535; Empfehlungsschreiben von Privatperson Frau XXXX vom 06.06.2024, AS 257 im Akt 2300535; Empfehlungsschreiben der Vermieter Familie XXXX vom 07.06.2024, AS 259 im Akt 2300535; Empfehlungsschreiben Trainerin BFI XXXX , AS 261 im Akt 2300535; Mitgliedsbestätigung hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers beim Verein XXXX vom 10.06.2024, AS 255 im Akt 2300535; Zertifikat hinsichtlich der erfolgreichen Absolvierung des Basisbildungskurs beim Bildungsträger BFI XXXX vom 19.02.2024 bis 14.06.2024 durch den Erstbeschwerdeführer sowie Foto, AS 123 ff im Akt 2300535; diverse Fotos, AS 129 ff im Akt 2300535; Übersetzung Anklageschrift Generalanwaltschaft und Einvernahmeprotokoll, AS 265 ff im Akt 2300535; Teilnahme Türkisch-Olympiaden, Auszug Personenstandsregister vom 05.06.2024, AS 117 im Akt 2300535; Meldenachweis Hauptwohnsitz Türkei, AS 119 im Akt 2300535). Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 31.07.2023 brachte der Erstbeschwerdeführer zahlreiche Dokumente in Vorlage (Arbeitsbestätigung als Lehrer 2012-2014 im Kongo; Arbeitserlaubnis Tadjikistan 2015 inkl. Bestätigung der türkischen Botschaft, AS 149 ff im Akt 2300535; Arbeitsgenehmigung und diverser Unterlagen für Afghanistan 2015-2017, AS 157 im Akt 2300535; Diplomabschluss römisch 40 , Bachelor of Arts Department of turkish language anhd literature, AS 171 ff im Akt 2300535; Certificate of achievement full-stack automation engineering programm vom 10.09.2022 bis 08.05.2023, AS 175 ff im Akt 2300535; Schreiben Generalanwaltschaft römisch 40 vom 12.02.2022: Anklageschrift gegen römisch 40 mit namentlichen Erwähnungen des Erstbeschwerdeführers an markierten Stellen, AS 179 ff im Akt 2300535; Schreiben Generalanwaltschaft römisch 40 vom 06.06.2017: Einvernahmeprotokoll gegen römisch 40 mit namentlichen Erwähnungen des Erstbeschwerdeführers an markierten Stellen, AS 231 ff im Akt 2300535; Mitgliedschaftsantrag des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich des Vereins römisch 40 vom 15.06.2023, AS 263 im Akt 2300535; Empfehlungsschreiben von Privatperson Frau römisch 40 vom 06.06.2024, AS 257 im Akt 2300535; Empfehlungsschreiben der Vermieter Familie römisch 40 vom 07.06.2024, AS 259 im Akt 2300535; Empfehlungsschreiben Trainerin BFI römisch 40 , AS 261 im Akt 2300535; Mitgliedsbestätigung hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers beim Verein römisch 40 vom 10.06.2024, AS 255 im Akt 2300535; Zertifikat hinsichtlich der erfolgreichen Absolvierung des Basisbildungskurs beim Bildungsträger BFI römisch 40 vom 19.02.2024 bis 14.06.2024 durch den Erstbeschwerdeführer sowie Foto, AS 123 ff im Akt 2300535; diverse Fotos, AS 129 ff im Akt 2300535; Übersetzung Anklageschrift Generalanwaltschaft und Einvernahmeprotokoll, AS 265 ff im Akt 2300535; Teilnahme Türkisch-Olympiaden, Auszug Personenstandsregister vom 05.06.2024, AS 117 im Akt 2300535; Meldenachweis Hauptwohnsitz Türkei, AS 119 im Akt 2300535).

Auch die Zweitbeschwerdeführerin legte zahlreiche Dokumente im Rahmen ihrer behördlichen Einvernahme vor (Zeugnis Gymnasium, AS 63 im Akt 2300532; Bestätigung der Universität für den Einsatz als Lehrerin im Ausland, AS 65 im Akt 2300532; Zertifikat Englischkurs von 01.10.2022 bis 30.12.2022, AS 67 im Akt 2300532; Zertifikate Ausbildung IT vom 07.04.2023 sowie 28.03.2023, AS 69 ff im Akt 2300532; Ausbildungszertifikate, AS 73 im Akt 2300532; Teilnahmebestätigung XXXX sowie Fotos, AS 75 ff im Akt 2300532; Diplom der Universität, AS 83 im Akt 2300532; Ausbildung Betreuung für Sonderschüler, AS 83 im Akt 2300532; Prüfungszeugnis ÖSD Zertifikat A1 vom 22.11.2023, AS 85 im Akt 2300532; Prüfungszeugnis Integrationsprüfung A2 vom 05.06.2024, As 89 ff im Akt 2300532; Teilnahmebestätigung XXXX hinsichtlich Schulungen am 04.03.2024, 18.03.2024, 05.05.2024, 07.05.2024, AS 97 im Akt 2300532; Empfehlungsschreiben Frau XXXX vom 08.06.2024, AS 99 f im Akt 2300532; Empfehlungsschreiben Frau XXXX As 103 im Akt 2300532; Bestätigung XXXX vom 01.03.2024, AS 105; Vereinsbestätigung vom 10.06.2024 von XXXX , As 107 im Akt 2300532; Empfehlungsschreiben bzw. Besuchsbestätigung Deutschübungen vom 10.06.2024 durch Frau XXXX , AS 109 im Akt 2300532; Empfehlungsschreiben vom 06.06.2024 von Herrn XXXX , AS im Akt 2300532; Empfehlungsschreiben Vermieter Familie XXXX vom 07.06.2024, AS 113 im Akt 2300532; Vereinbarung 2024 XXXX Moderation vom 05.01.2024, AS 115 im Akt 2300532; Teilnahmebestätigung Union XXXX vom 02.03.2024, AS 117 im Akt 2300532; Mitgliedschaftsantrag Verein XXXX vom 15.06.2023, AS 121 im Akt 2300532). Auch die Zweitbeschwerdeführerin legte zahlreiche Dokumente im Rahmen ihrer behördlichen Einvernahme vor (Zeugnis Gymnasium, AS 63 im Akt 2300532; Bestätigung der Universität für den Einsatz als Lehrerin im Ausland, AS 65 im Akt 2300532; Zertifikat Englischkurs von 01.10.2022 bis 30.12.2022, AS 67 im Akt 2300532; Zertifikate Ausbildung IT vom 07.04.2023 sowie 28.03.2023, AS 69 ff im Akt 2300532; Ausbildungszertifikate, AS 73 im Akt 2300532; Teilnahmebestätigung römisch 40 sowie Fotos, AS 75 ff im Akt 2300532; Diplom der Universität, AS 83 im Akt 2300532; Ausbildung Betreuung für Sonderschüler, AS 83 im Akt 2300532; Prüfungszeugnis ÖSD Zertifikat A1 vom 22.11.2023, AS 85 im Akt 2300532; Prüfungszeugnis Integrationsprüfung A2 vom 05.06.2024, As 89 ff im Akt 2300532; Teilnahmebestätigung römisch 40 hinsichtlich Schulungen am 04.03.2024, 18.03.2024, 05.05.2024, 07.05.2024, AS 97 im Akt 2300532; Empfehlungsschreiben Frau römisch 40 vom 08.06.2024, AS 99 f im Akt 2300532; Empfehlungsschreiben Frau römisch 40 As 103 im Akt 2300532; Bestätigung römisch 40 vom 01.03.2024, AS 105; Vereinsbestätigung vom 10.06.2024 von römisch 40 , As 107 im Akt 2300532; Empfehlungsschreiben bzw. Besuchsbestätigung Deutschübungen vom 10.06.2024 durch Frau römisch 40 , AS 109 im Akt 2300532; Empfehlungsschreiben vom 06.06.2024 von Herrn römisch 40 , AS im Akt 2300532; Empfehlungsschreiben Vermieter Familie römisch 40 vom 07.06.2024, AS 113 im Akt 2300532; Vereinbarung 2024 römisch 40 Moderation vom 05.01.2024, AS 115 im Akt 2300532; Teilnahmebestätigung Union römisch 40 vom 02.03.2024, AS 117 im Akt 2300532; Mitgliedschaftsantrag Verein römisch 40 vom 15.06.2023, AS 121 im Akt 2300532).

5. Mit Schreiben vom 01.08.2023, GZ: XXXX teilte die Staatsanwaltschaft XXXX die Einstellung des Verfahrens gegen den Erstbeschwerdeführer aufgrund der Nichterfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung mit. 5. Mit Schreiben vom 01.08.2023, GZ: römisch 40 teilte die Staatsanwaltschaft römisch 40 die Einstellung des Verfahrens gegen den Erstbeschwerdeführer aufgrund der Nichterfüllung des Tatbestandes der Urkundenfälschung mit.

6. Mit den angefochtenen Bescheiden des Erstbeschwerdeführers (AS 271 ff im Akt 2300535) und der Zweitbeschwerdeführerin (AS 123 ff im Akt 2300532) vom 30.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).6. Mit den angefochtenen Bescheiden des Erstbeschwerdeführers (AS 271 ff im Akt 2300535) und der Zweitbeschwerdeführerin (AS 123 ff im Akt 2300532) vom 30.08.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.).

Auch hinsichtlich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (AS 9 ff im Akt 2300537) und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (AS 11 ff im Akt 2300528) wurden die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Mit unvollständigem Spruchpunkt V. stellte die belangte Behörde fest, dass gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin nach (fehlender Herkunftsstaat) gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte VI.).Auch hinsichtlich des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (AS 9 ff im Akt 2300537) und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (AS 11 ff im Akt 2300528) wurden die jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Mit unvollständigem Spruchpunkt römisch fünf. stellte die belangte Behörde fest, dass gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Abschiebung des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin nach (fehlender Herkunftsstaat) gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte römisch sechs.).

Das Fluchtvorbringen einer individuellen Verfolgung und Bedrohung der erwachsenen Beschwerdeführer wegen einer (unterstellten) Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung wurde als nicht glaubhaft qualifiziert (AS 353 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Das Fluchtvorbringen einer individuellen Verfolgung und Bedrohung der erwachsenen Beschwerdeführer wegen einer (unterstellten) Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung wurde als nicht glaubhaft qualifiziert (AS 353 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.09.2024 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

8. Gegen die oa. Bescheide des BFA erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 26.09.2024 durch ihre rechtsfreundliche Vertretung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16.12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

Der Beschwerde sind ein Konvolut an - teilweise bereits in Vorlage gebrachten - Dokumenten (siehe AS 407 ff im Akt 2300535) angeschlossen.

9. Mit Urkundenvorlagen vom 04.02.2025 (Konvolut an Antwortschreiben der potenziellen Arbeitgeber der Zweitbeschwerdeführerin; ÖIF-Zertifikat der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich Sprachniveau B1; Schreiben der Volkshilfe hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin), 12.02.2025 (Konvolut an Bewerbungskorrespondenz des Erstbeschwerdeführers; zwei Bescheide des AMS XXXX ), 31.03.2025 (Bescheid des AMS XXXX hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers; Vereinbarung XXXX -Tisch Moderation hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin), 29.04.2025 (Schulbesuchsbestätigung hinsichtlich des minderjährigen Viertbeschwerdeführers; Bewerbungen der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich entgeltlichen sowie ehrenamtlichen Tätigkeiten; Schreiben der ÖRK hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeit der erwachsenen Beschwerdeführer), 11.09.2025 (Beschäftigungsbewilligung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin), 22.09.2025 (Bestätigung der VS XXXX für Schuljahr 2025/26 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, Sondervertrag des Landes XXXX , Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeine XXXX , Zertifikat des Vereins XXXX -Tische, Bestätigung des Vereins XXXX -Tische hinsichtlich der Leistungen des Aufwandersatzes iHV 160,00 EUR, Bestätigung des Vereins XXXX -Tische, Zertifikat des Vereins XXXX -Tische hinsichtlich der Teilnahme an Schulungen im Jahr 2025, Bestätigung des Vereins XXXX -Tische hinsichtlich der Leistung des Aufwandersatzes iHv 80,00 EUR) sowie zuletzt vom 07.10.2025 (Studienblatt der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich Sommersemester 2026, Studienzeitbestätigung) übermittelten die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zahlreiche Unterlagen hinsichtlich ihrer Integration im österreichischen Bundesgebiet.9. Mit Urkundenvorlagen vom 04.02.2025 (Konvolut an Antwortschreiben der potenziellen Arbeitgeber der Zweitbeschwerdeführerin; ÖIF-Zertifikat der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich Sprachniveau B1; Schreiben der Volkshilfe hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeit der Zweitbeschwerdeführerin), 12.02.2025 (Konvolut an Bewerbungskorrespondenz des Erstbeschwerdeführers; zwei Bescheide des AMS römisch 40 ), 31.03.2025 (Bescheid des AMS römisch 40 hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers; Vereinbarung römisch 40 -Tisch Moderation hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin), 29.04.2025 (Schulbesuchsbestätigung hinsichtlich des minderjährigen Viertbeschwerdeführers; Bewerbungen der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich entgeltlichen sowie ehrenamtlichen Tätigkeiten; Schreiben der ÖRK hinsichtlich der ehrenamtlichen Tätigkeit der erwachsenen Beschwerdeführer), 11.09.2025 (Beschäftigungsbewilligung hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin), 22.09.2025 (Bestätigung der VS römisch 40 für Schuljahr 2025/26 hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin, Sondervertrag des Landes römisch 40 , Bestätigung der evangelischen Pfarrgemeine römisch 40 , Zertifikat des Vereins römisch 40 -Tische, Bestätigung des Vereins römisch 40 -Tische hinsichtlich der Leistungen des Aufwandersatzes iHV 160,00 EUR, Bestätigung des Vereins römisch 40 -Tische, Zertifikat des Vereins römisch 40 -Tische hinsichtlich der Teilnahme an Schulungen im Jahr 2025, Bestätigung des Vereins römisch 40 -Tische hinsichtlich der Leistung des Aufwandersatzes iHv 80,00 EUR) sowie zuletzt vom 07.10.2025 (Studienblatt der Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich Sommersemester 2026, Studienzeitbestätigung) übermittelten die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung zahlreiche Unterlagen hinsichtlich ihrer Integration im österreichischen Bundesgebiet.

10. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die Beschwerdeführer bzw. die rechtsfreundliche Vertretung per Note vom 15.10.2025 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte in diesem Zusammenhang die aktuellen Länderinformationen zu Türkei (Version 10; Datum der Veröffentlichung 06.08.2025). Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit gewährt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG schriftlich Stellung zu nahmen. 10. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte die Beschwerdeführer bzw. die rechtsfreundliche Vertretung per Note vom 15.10.2025 vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte in diesem Zusammenhang die aktuellen Länderinformationen zu Türkei (Version 10; Datum der Veröffentlichung 06.08.2025). Den Beschwerdeführern wurde die Möglichkeit gewährt, innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Schreibens zum Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG schriftlich Stellung zu nahmen.

11. Am 05.11.2025 langte eine entsprechende Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer ein. Darin wird dargelegt, dass das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer sowie die vorgelegten asylrechtlich relevanten und wesentlichen Dokumente mit den Länderinformationen der Staatendokumentation in Einklang zu bringen seien und wurden anschließend die relevanten Stellen des Länderinformationsblatte zitiert:

„Seite 20: „Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP)“.

Seite 26: „In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei verschiedene Einrichtungen wie Schulen, Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen. Die herausragende Qualität und der gute Ruf dieser Institutionen zogen sowohl engagierte Gülenisten als auch solche an, die der Bewegung nicht angehörten. Daher waren in der Vergangenheit Millionen von Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise mit der Gülen-Bewegung verbunden. Angesichts dieses früheren Umfanges der Gülen-Bewegung war es nicht immer klar, wie die türkischen Behörden entschieden, gegen welche Gülenisten sie vorgehen sollten (MBZ 31.8.2023, S. 42). Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-Einrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolgedessen persönliche Probleme mit den Behörden bekommen. Umgekehrt konnten in einigen Fällen wohlhabende tatsächliche oder angebliche Gülenisten persönliche Probleme mit den Behörden vermeiden, indem sie Beamte bestachen. Diese Praxis ist als FETÖ Borsas? (wörtlich „FETÖ-Börse“) bekannt. Durch die Zahlung von Bestechungsgeldern oder die Übergabe eines Unternehmens konnte ein (mutmaßlicher) Gülenist erreichen, dass sein erzwungener beruflicher Rücktritt rückgängig gemacht oder er von der Fahndungsliste gestrichen wurde. Zudem gab es Fälle von AKP-Politikern, die Verbindungen zur Gülenbewegung hatten, aber durch ihren politischen Einfluss einer strafrechtlichen Verfolgung entrannen.“ Faktum ist, dass es sich bei den BF 1 und 2 um tatsächliche Mitglieder der Gülenbewegung handelt, weshalb deren willkürliche Verfolgung auf der Hand liegt.

Seite 31: „Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen- Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde. Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben (Duvar 22.10.2024). Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhänger dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten „Säuberungsmaßnahmen“ zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen. Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.7.2024; vgl. AnA 17.7.2024), wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten“.Seite 31: „Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen- Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde. Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben (Duvar 22.10.2024). Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhänger dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten „Säuberungsmaßnahmen“ zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen. Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.7.2024; vergleiche AnA 17.7.2024), wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten“.

Seiten 32 und 33: „Auch 2025 setzten sich die Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern oder -Unterstützern fort. - Am 7. Jänner wurde berichtet, dass 22 von 37 gesuchten Verdächtigen festgenommen wurden. Sie waren vermeintlich Teil eines Firmennetzwerkes, welches die Gülenbewegung finanziert. Sie wurden laut Behördenangaben durch Aussagen ehemaliger Gülen-Mitglieder, die mit den Behörden zusammengearbeitet haben, sowie durch Finanzermittlungen und Untersuchungen digitaler Beweise, die bei früheren Ermittlungen sichergestellt wurden, identifiziert. Die Verdächtigen hätten über Kuriere Bargeld sowohl an Gülen- Mitglieder, die wegen ihrer Verbindungen zur Gruppe inhaftiert sind, als auch an deren Familien übermittelt. Bereits am 10. Jänner verkündete der Innenminister die Verhaftung weiterer 63 Personen bei Operationen in 38 Provinzen, und am 14.Jänner die Festnahme von weiteren 110 Verdächtigen in 23 Provinzen, welche zum akademischen und militärischen Netzwerk der Gülen-Bewegung gehören sollen. Bereits am 18. Jänner vermeldete das Innenministerium die Festnahme von 47 Verdächtigen in 23 Provinzen im Rahmen der „KISKAÇ-35“-Operationen und am 24.1.2025 die Festnahme im Zuge der „KISKAÇ-36“-Operationen von 71 Verdächtigen in 23 Provinzen. Am 21.2.2025 verhaftete die Polizei insgesamt 353 Personen, darunter auch zehn Beamte, die verdächtigt werden, der Gülen- Bewegung anzugehören. Die Verdächtigen wurden bei Razzien in 31 Städten festgenommen. Ihnen wird laut Innenminister vorgeworfen, eine Döner-Kebab- Restaurantkette benutzt zu haben, um Geld für die Gülenbewegung zu sammeln. Bei Operationen zwischen dem 19. und 27. März in 27 Provinzen wurden 73 Personen festgenommen. Hiervon wurden 48 inhaftiert, 16 unter richterlicher Aufsicht freigelassen und gegen den Rest wurde weiter ermittelt. Innenminister Yerlikaya sagte, die Festgenommenen stünden im Verdacht, über Münztelefone Kontakt zu halten, die verschlüsselte Nachrichten-App ByLock zu benutzen und Inhalte der Gülen-Bewegung in sozialen Medien zu verbreiten. Einige Personen wurden auch beschuldigt, Teil der angeblichen „militärischen und aktuellen Strukturen“ der Gülen- Bewegung zu sein oder sie finanziell zu unterstützen. Am 5. Mai verkündete die Polizei von Ankara die Verhaftung von 33 vermeintlichen Gülenisten, wovon 20 in öffentlichen Einrichtungen arbeiteten. Die Verdächtigen sollen für die Rekrutierung neuer Mitglieder und die Überprüfung deren Loyalität zuständig gewesen sein. In der ersten Mai-Hälfte wurden in weiteren Operationen in 47 Provinzen, vor allem in Gaziantep, 225 Verdächtige festgenommen. Am 10.5.2025 wurden vier weitere vermeintliche Gülen-Mitglieder verhaftet, wobei die Behörden behaupteten, dass es sich um eine Gruppe handle, die Reisen von jungen Türken in Länder des Balkans (Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und Montenegro) organisiere, wo diese in Kursen indoktriniert und rekrutiert würden. Bereits am 16.5.2025 gab das Innenministerium die Verhaftung weiterer 101 Personen bei Razzien in 27 Provinzen bekannt. Den Inhaftierten wurde vorgeworfen, über Münztelefone Kontakt zu Mitgliedern der Bewegung aufgenommen, die Bewegung finanziell unterstützt und Propaganda in sozialen Medien verbreitet zu haben. Und am 23.05.2025 wurden zeitgleich in 36 Provinzen Razzien gegen mutmaßliche Angehörige der Gülen- Bewegung durchgeführt, wobei 56 Militärangehörige in Untersuchungshaft genommen wurden. Und Mitte Juni wurde innerhalb von zwei Tage 56 Personen festgenommen, wobei der Fokus auf die Zerschlagung der laut Behördenangaben geheimen Infrastruktur der Bewegung, ihrer Rekrutierungsbemühungen unter Jugendlichen und ihrer Fluchthelferringe, die illegale Grenzübertritte ermöglichten, gelegt wurde. In der zweiten Junihälfte erfolgte eine größere Verhaftungswelle, bei der fast 250 Personen in über 40 Provinzen festgenommen wurden, darunter 163 aktive Militärangehörige inklusive mehreren Offizieren sowie 21 aktive und ehemalige Polizisten.

Seite 35: „Die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen, oder nicht, scheint sehr willkürlich zu sein. Moderate Richter tendieren zwischen „passiven“ und „aktiven“ Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich. Zu dieser Unberechenbarkeit trägt u. a. der Umstand bei, dass die Behörden weder objektive Kriterien verwenden, noch sie diese konsequent anwenden. Selbst Personen, die keine Gülenisten waren, wie Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und linke Gewerkschaftsmitglieder, wurden beschuldigt, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben.

Seite 41: Die Gülen-Bewegung betrieb einst Schulen rund um den Globus. Die Schließung der Schulen stellt(e) die Gülen-Bewegung vor große Herausforderungen, da sie eine wichtige Rolle bei der Finanzierung und der Anwerbung neuer Anhänger spielten. Um den Zugang des türkischen Staates zu verhindern, erklärten sich viele Schulen nicht mehr als türkische, sondern als lokale Institutionen. Durch eine Mischung aus politischem Druck und wirtschaftlichen Anreizen hat die Türkei versucht, die Gastländer davon zu überzeugen, die Gülen-Schulen, Schülerwohnheime und Universitäten an die Maarif-Stiftung zu übergeben, oder auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern zu schließen bzw. anderen Eigentümern zu übertragen. Wann immer die Interventionen der türkischen Regierung, die Gülen-Schulen zu schließen, sich nicht als erfolgreich erweisen, strebt sie über die Maarif-Stiftung die Eröffnung eigener Schulen an. 2024 betrieb gemäß Eigenangaben die Maarif-Stiftung 460 Bildungseinrichtungen mit 50.000 Schülern in 52 Ländern.

Seiten 70 und 71: „Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023 S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2023, S. 11; vgl. TT/Perilli 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Beispielsweise gab ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden (Pro Asyl 9.2024, S. 75). Das EP zeigte sich entsetzt „wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird“. Auch der UN-Menschenrechtsausschuss war besorgt aufgrund der sehr hohen Zahl von Rechtsanwälten, gegen die insbesondere während des Ausnahmezustands wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Art. 314/2 des Strafgesetzbuchs ermittelt wurde, die verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen wurden, nur weil sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausübten“.Seiten 70 und 71: „Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023 S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2023, S. 11; vergleiche TT/Perilli 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Beispielsweise gab ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden (Pro Asyl 9.2024, S. 75). Das EP zeigte sich entsetzt „wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird“. Auch der UN-Menschenrechtsausschuss war besorgt aufgrund der sehr hohen Zahl von Rechtsanwälten, gegen die insbesondere während des Ausnahmezustands wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Artikel 314 /, 2, des Strafgesetzbuchs ermittelt wurde, die verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen wurden, nur weil sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausübten“.

12. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ließ diese Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

13. Mit Datum 04.03.2026 langte beim BVwG eine Beschäftigungsbewilligung des AMS Graz vom 3. März 2026 betreffend den Erstbeschwerdeführer ein. Aus dieser Beschäftigungs-bewilligung ergibt sich, dass aufgrund des Antrages vom 02.03.2026 dem Arbeitgeber gemäß § 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer, für die berufliche Tätigkeit als Lieferant/Fahrer unter 3,5 Tonnen, für die Zeit vom 24.03.2026 bis 23.03.2027, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.278,00 brutto verlängert werde. 13. Mit Datum 04.03.2026 langte beim BVwG eine Beschäftigungsbewilligung des AMS Graz vom 3. März 2026 betreffend den Erstbeschwerdeführer ein. Aus dieser Beschäftigungs-bewilligung ergibt sich, dass aufgrund des Antrages vom 02.03.2026 dem Arbeitgeber gemäß Paragraph 4, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes die Beschäftigungsbewilligung für den Erstbeschwerdeführer, für die berufliche Tätigkeit als Lieferant/Fahrer unter 3,5 Tonnen, für die Zeit vom 24.03.2026 bis 23.03.2027, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.278,00 brutto verlängert werde.

14. Hinsichtlich des Verfahrenshergangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

1.3. Prüfungsumfang

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.       der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.       die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.4. Familienverfahren

§ 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet:

„(1) Stellt ein Familienangehöriger von

1.       einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.       einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3.       einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.       dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.       dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.       gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4.       dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1.       auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.       auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3.       im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

Gemäß § 2 Absatz 1 Z 22 leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hatGemäß Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 22, leg. cit. ist somit ein Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, wer Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten ist, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat, ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin sowie den minderjährigen Kindern – minderjähriger Drittbeschwerdeführer und minderjährige Viertbeschwerdeführerin - und den Eltern [BF1 und BF2] vor.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den jeweiligen Verfahrensakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sowie der von ihnen vorgelegten Bescheinigungsmittel, der bekämpften Bescheide, des Beschwerdeschriftsatzes und der eingebrachten Stellungnahme vom 05.11.2025 sowie durch Einsichtnahme in die aktuelle Version des erstinstanzlich vom BFA bereits als Beweisquelle herangezogenen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation, durch die Einholung von Auskünften des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister, des Strafregisters und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich.

2.1. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangt das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen:

2.1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer und deren Fluchtgründen:

2.1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie führen den im jeweiligen Spruch genannten Namen und sind an dem dort jeweils angeführten Datum geboren.

Sämtliche Beschwerdeführer sind türkische Staatsangehörige, gehören der türkischen Volksgruppe an und sind der sunnitisch-moselmischen Glaubensgemeinschaft zugehörig.

Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin in aufrechter Ehe verheiratet und entstammen dieser Ehe der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin.

Sämtliche Beschwerdeführer sind in der Türkei geboren und dort aufgewachsen. Sie hielten sich dort bis zu ihrer Ausreise am 22.05.2023 auf. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben gemeinsam für den Lebensunterhalt der Familie gesorgt. Die Familie lebte vor der Ausreise in der Provinz Giresun.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX in der Provinz Neveshir geboren. In der Türkei besuchte der Erstbeschwerdeführer fünf Jahre die Grundschule, vier Jahre die Hauptschule und anschließend vier Jahre lang eine Allgemein Bildende Schule. Anschließend besuchte der Erstbeschwerdeführer fünf Jahre lang die Universität XXXX und erhielt einen Diplomabschluss. Zudem hat der Erstbeschwerdeführer in der Türkei diverse Lehrgänge absolviert. Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Militärdient in der Türkei im März 2019 begonnen und sich anschließend vom Dienst freigekauft. Bis neun Monate vor der Ausreise war der Erstbeschwerdeführer in der Türkei in einer Sockenfabrik in Giresun erwerbstätig und war er zuvor etwa zwei Jahre in der Planung und im Lager tätig. Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 in der Provinz Neveshir geboren. In der Türkei besuchte der Erstbeschwerdeführer fünf Jahre die Grundschule, vier Jahre die Hauptschule und anschließend vier Jahre lang eine Allgemein Bildende Schule. Anschließend besuchte der Erstbeschwerdeführer fünf Jahre lang die Universität römisch 40 und erhielt einen Diplomabschluss. Zudem hat der Erstbeschwerdeführer in der Türkei diverse Lehrgänge absolviert. Der Erstbeschwerdeführer hat seinen Militärdient in der Türkei im März 2019 begonnen und sich anschließend vom Dienst freigekauft. Bis neun Monate vor der Ausreise war der Erstbeschwerdeführer in der Türkei in einer Sockenfabrik in Giresun erwerbstätig und war er zuvor etwa zwei Jahre in der Planung und im Lager tätig.

Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Stadt XXXX in der Provinz Giresun geboren. Sie hat in der Türkei fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und für vier Jahre ein Gymnasium besucht. Anschließend besuchte sie für vier Jahre die Universität und erhielt ein Jahr eine pädagogische Vertiefung. Vor der Ausreise hat die Zweitbeschwerdeführerin Privatunterricht erteilt. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in der Stadt römisch 40 in der Provinz Giresun geboren. Sie hat in der Türkei fünf Jahre die Grundschule, drei Jahre die Hauptschule und für vier Jahre ein Gymnasium besucht. Anschließend besuchte sie für vier Jahre die Universität und erhielt ein Jahr eine pädagogische Vertiefung. Vor der Ausreise hat die Zweitbeschwerdeführerin Privatunterricht erteilt.

Die Beschwerdeführer reisten am 22.05.2023 legal per Flugzeug von Ankara nach Belgrad aus, von wo sie anschließend über Ungarn illegal in das österreichische Bundesgebiet einreisten und hier jeweils am 25.05.2023 – die Zweitbeschwerdeführerin für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin – einen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Die Eltern und drei Schwestern sowie ein Bruder des Erstbeschwerdeführers halten sich nach wie vor in der Türkei auf. Die Eltern leben in Neveshir und im Winter in Istanbul. Der Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers leben in Istanbul. Eine weitere Schwester lebt in Kocaeli und die andere Schwester hält sich in Nigde auf. In der Stadt XXXX in der Provinz Giresun leben noch die Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer stehen mit ihren Familienangehörigen in Kontakt. Die Eltern und drei Schwestern sowie ein Bruder des Erstbeschwerdeführers halten sich nach wie vor in der Türkei auf. Die Eltern leben in Neveshir und im Winter in Istanbul. Der Bruder und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers leben in Istanbul. Eine weitere Schwester lebt in Kocaeli und die andere Schwester hält sich in Nigde auf. In der Stadt römisch 40 in der Provinz Giresun leben noch die Eltern sowie ein Bruder und eine Schwester der Zweitbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer stehen mit ihren Familienangehörigen in Kontakt.

Die Beschwerdeführer sind gesund.

Die Beschwerdeführer erhalten derzeit keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylweber. Für den Erstbeschwerdeführer wurde zunächst mit Bescheid des AMS XXXX vom 26.08.2025, ABB-NR. XXXX , eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitgeber XXXX , für die Zeit vom 26.08.2025 bis 25.08.2026 für die berufliche Tätigkeit als Aushilfskraft im Ausmaß von elf Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 557,15 brutto erteilt. Weiters wurde für den Erstbeschwerdeführer mit Bescheid des AMS Graz vom 3. März 2026, ABB-NR XXXX , eine Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitgeber XXXX , für die berufliche Tätigkeit als Lieferant/Fahrer unter 3,5 Tonnen, für die Zeit vom 24.03.2026 bis 23.03.2027, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.278,00 brutto verlängert werde. Der Erstbeschwerdeführer ist seit dem 07.04.2025 beim Arbeitgeber XXXX als Arbeiter beschäftigt.Die Beschwerdeführer erhalten derzeit keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylweber. Für den Erstbeschwerdeführer wurde zunächst mit Bescheid des AMS römisch 40 vom 26.08.2025, ABB-NR. römisch 40 , eine Beschäftigungsbewilligung beim Arbeitgeber römisch 40 , für die Zeit vom 26.08.2025 bis 25.08.2026 für die berufliche Tätigkeit als Aushilfskraft im Ausmaß von elf Stunden pro Woche mit einem monatlichen Entgelt von EUR 557,15 brutto erteilt. Weiters wurde für den Erstbeschwerdeführer mit Bescheid des AMS Graz vom 3. März 2026, ABB-NR römisch 40 , eine Beschäftigungsbewilligung für den Arbeitgeber römisch 40 , für die berufliche Tätigkeit als Lieferant/Fahrer unter 3,5 Tonnen, für die Zeit vom 24.03.2026 bis 23.03.2027, für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 38,5 Stunden pro Woche und mit einem monatlichen Entgelt von EUR 2.278,00 brutto verlängert werde. Der Erstbeschwerdeführer ist seit dem 07.04.2025 beim Arbeitgeber römisch 40 als Arbeiter beschäftigt.

Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über einen Sondervertrag vom 15.09.2025 mit dem Dienstgeber Land XXXX ( XXXX ) als Sondervertragslehrerin bis zum 13.09.2026 und ist sie derzeit sowohl als geringfügig beschäftigte Angestellte als auch als Arbeiterin beim Arbeitgeber XXXX erwerbstätig. Auch ist die Zweitbeschwerdeführerin an der Volksschule XXXX im Schuljahr 2025/2026 ehrenamtlich als Pädagogin beschäftigt. Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über einen Sondervertrag vom 15.09.2025 mit dem Dienstgeber Land römisch 40 ( römisch 40 ) als Sondervertragslehrerin bis zum 13.09.2026 und ist sie derzeit sowohl als geringfügig beschäftigte Angestellte als auch als Arbeiterin beim Arbeitgeber römisch 40 erwerbstätig. Auch ist die Zweitbeschwerdeführerin an der Volksschule römisch 40 im Schuljahr 2025 aus 2026, ehrenamtlich als Pädagogin beschäftigt.

Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Türkisch. Der Erstbeschwerdeführer hat die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 am 30.08.2024 bestanden. Die Zweitbeschwerdeführerin hat die Prüfung ÖSD Zertifikat A1 am 22.11.2023 mit gut bestanden. Am 05.06.2024 hat die Zweitbeschwerdeführerin die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Am 22.01.2025 hat die Zweitbeschwerdeführerin die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 absolviert.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist war bzw. ist im Sommersemester 2025, Wintersemester 2025 sowie Sommersemester 2026 an der Privaten Pädagogischen Hochschule XXXX als außerordentliche Studierende gemeldet. Die Zweitbeschwerdeführerin ist war bzw. ist im Sommersemester 2025, Wintersemester 2025 sowie Sommersemester 2026 an der Privaten Pädagogischen Hochschule römisch 40 als außerordentliche Studierende gemeldet.

Der Erstbeschwerdeführer ist Mitglied im Verein XXXX . Er hat im Zeitraum von 19.02.2024 bis 14.06.2024 einen Basisbildungskurs beim Bildungsträger BFI XXXX absolviert. Der Erstbeschwerdeführer ist Mitglied im Verein römisch 40 . Er hat im Zeitraum von 19.02.2024 bis 14.06.2024 einen Basisbildungskurs beim Bildungsträger BFI römisch 40 absolviert.

Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist Mitglied bei XXXX . Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin hat im Schuljahr 2024/2025 die Musikschule XXXX im Unterrichtsfach Musikalische Früherziehung 4-5 besucht. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer ist Mitglied bei römisch 40 . Die minderjährige Viertbeschwerdeführerin hat im Schuljahr 2024 aus 2025, die Musikschule römisch 40 im Unterrichtsfach Musikalische Früherziehung 4-5 besucht.

Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Volleyballteam der Union XXXX , einem Frauenverein namens XXXX sowie beim Verein XXXX Mitglied. Außerdem engagiert sich die Zweitbeschwerdeführerin ehrenamtlich bei XXXX -Tische in der XXXX und hat hierbei auch an zahlreichen Schulungen teilgenommen. Auch war die Zweitbeschwerdeführerin bei der evangelischen Pfarrgemeinde XXXX ehrenamtlich tätig. Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer engagieren sich ehrenamtlich beim Österreichischen Roten Kreuz. Die Zweitbeschwerdeführerin ist im Volleyballteam der Union römisch 40 , einem Frauenverein namens römisch 40 sowie beim Verein römisch 40 Mitglied. Außerdem engagiert sich die Zweitbeschwerdeführerin ehrenamtlich bei römisch 40 -Tische in der römisch 40 und hat hierbei auch an zahlreichen Schulungen teilgenommen. Auch war die Zweitbeschwerdeführerin bei der evangelischen Pfarrgemeinde römisch 40 ehrenamtlich tätig. Die beiden erwachsenen Beschwerdeführer engagieren sich ehrenamtlich beim Österreichischen Roten Kreuz.

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über einen großen Freundes- und Unterstützerkreis. Sie verfügen über zahlreiche Empfehlungsschreiben (Empfehlungsschreiben von Privatperson Frau XXXX vom 06.06.2024, AS 257 im Akt 2300535; Empfehlungsschreiben der Vermieter Familie XXXX vom 07.06.2024, AS 259 im Akt 2300535; Empfehlungsschreiben Trainerin BFI XXXX , AS 261 im Akt 2300535; Empfehlungsschreiben Frau XXXX vom 08.06.2024, AS 99 f im Akt 2300532; Empfehlungsschreiben Frau XXXX , As 103 im Akt 2300532; Empfehlungsschreiben bzw. Besuchsbestätigung Deutschübungen vom 10.06.2024 durch Frau XXXX , AS 109 im Akt 2300532) und werden ihnen Eigenschaften wie Freundlichkeit, Engagement, Hilfsbereitschaft, Offenheit attestiert. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über einen großen Freundes- und Unterstützerkreis. Sie verfügen über zahlreiche Empfehlungsschreiben (Empfehlungsschreiben von Privatperson Frau römisch 40 vom 06.06.2024, AS 257 im Akt 2300535; Empfehlungsschreiben der Vermieter Familie römisch 40 vom 07.06.2024, AS 259 im Akt 2300535; Empfehlungsschreiben Trainerin BFI römisch 40 , AS 261 im Akt 2300535; Empfehlungsschreiben Frau römisch 40 vom 08.06.2024, AS 99 f im Akt 2300532; Empfehlungsschreiben Frau römisch 40 , As 103 im Akt 2300532; Empfehlungsschreiben bzw. Besuchsbestätigung Deutschübungen vom 10.06.2024 durch Frau römisch 40 , AS 109 im Akt 2300532) und werden ihnen Eigenschaften wie Freundlichkeit, Engagement, Hilfsbereitschaft, Offenheit attestiert.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind strafrechtlich unbescholten; der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin sind nicht strafmündig.

2.1.1.2. Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um einen Anhänger der Gülen-Bewegung. Der Erstbeschwerdeführer hat an Hizmet Schulen als Türkisch-Lehrkraft unterrichtet: In den Jahren 2012 bis 2014 hat der Erstbeschwerdeführer in der demokratischen Republik Kongo gearbeitet. Danach war er als Lehrkraft in Tadschikistan erwerbstätig. Anschließend war der Erstbeschwerdeführer von 2015 bis 2017 in Afghanistan für die Gülenbewegung erneut als Lehrkraft tätig.

Der Erstbeschwerdeführer wird im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft XXXX vom 12.02.2022 (Anklageschrift gegen XXXX hinsichtlich der Straftat der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY) als auch im Schreiben der Generalanwaltschaft XXXX vom 06.06.2017 (Einvernahmeprotokoll gegen XXXX hinsichtlich der vorgeworfenen Straftat der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY und dem Versuch, die in der Verfassung der Republik der Türkei festgelegte Ordnung mit Gewalt abzuschaffen oder eine andere Ordnung anstelle dieser Ordnung einzuführen oder die tatsächliche Umsetzung dieser Ordnung zu verhindern) jeweils namentlich erwähnt und als Mitglied der Gülenbewegung identifiziert. Der Erstbeschwerdeführer wird im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft römisch 40 vom 12.02.2022 (Anklageschrift gegen römisch 40 hinsichtlich der Straftat der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY) als auch im Schreiben der Generalanwaltschaft römisch 40 vom 06.06.2017 (Einvernahmeprotokoll gegen römisch 40 hinsichtlich der vorgeworfenen Straftat der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY und dem Versuch, die in der Verfassung der Republik der Türkei festgelegte Ordnung mit Gewalt abzuschaffen oder eine andere Ordnung anstelle dieser Ordnung einzuführen oder die tatsächliche Umsetzung dieser Ordnung zu verhindern) jeweils namentlich erwähnt und als Mitglied der Gülenbewegung identifiziert.

Eine Verstrickung des Erstbeschwerdeführers in den versuchten türkischen Militärputsch in der Nacht vom 15. auf den 16. Juli 2016 ist ebensowenig nachweisbar wie eine leitende oder sonst tragende Tätigkeit in der Gülen-Bewegung.

Der Erstbeschwerdeführer unterliegt bei einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Organe wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft bei bzw. Unterstützung der von diesen als terroristische Organisation eingestuften sogenannten Gülen-Bewegung und kann in diesem Fall nicht mit einem den rechtsstaatlichen Grundprinzipien entsprechenden und fairen Verfahren gegen ihn rechnen.

2.1.1.3. Dass auch die Zweitbeschwerdeführerin ein Mitglied der Gülenbewegung ist und ihr in diesem Zusammenhang eine Gefährdung droht, kann nicht festgestellt werden.

2.1.1.4. Für den minderjährigen Dritt- und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

2.1.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei war insbesondere unter Heranziehung der abgekürzt zitierten und gegenüber den Beschwerdeführen - seitens des Bundesverwaltungsgerichtes per Note vom 15.10.2025 zur Kenntnis gebrachten – Quellen festzustellen:

Sicherheitslage

Letzte Änderung 2025-08-06 13:33

Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK

Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025).

Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst M?T laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).

Akteure der Sicherheitsbedrohung

Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).

Siehe zu den Genannten die Unterkapitel: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-BewegungSicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtulu? Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP).

Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017

Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vergleiche BICC 2.2025, S. 32f.).

Hierdurch wiederum verschlechterte sich die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 2.2025, S. 323). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr 2016 zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbak?r und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz ??rnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022b). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage und zum Thema Binnenflüchtlinge das Unterkapitel: Flüchtlinge / Binnenflüchtlinge (IDPs).

Entwicklungen bis zur Auflösung der PKK

Zwischen 2016 und 2023 stieg die Gewaltrate allmählich im gesamten Nordirak sowie in Nordsyrien an, wo sich die Eskalation zwischen den türkischen Sicherheitskräften, den Volksverteidigungseinheiten - YPG (die syrische Schwesterorganisation der PKK) verschärfte. Die Eskalation innerhalb der Türkei hingegen ging in diesem Zeitraum deutlich zurück (ICG 8.1.2024). Die Zusammenstöße in der Türkei dauerten auch in den Jahren 2023 und 2024 an, wenn auch mit geringerem Tempo als in den Vorjahren (DFAT 16.5.2025, S. 10f.). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 30.10.2024, S. 58).

Die Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegen die PKK betrafen in unverhältnismäßiger Weise kurdische Gemeinden. Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten (USDOS 22.4.2024, S. 24, 42, 68).

Opferbilanz

Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (?HD) zufolge kamen 2023 242 Personen bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon 173 bewaffnete Kämpfer, 69 Angehörige der Sicherheitskräfte, jedoch keine Zivilisten (?HD/HRA 23.8.2024, S. 2). Das waren deutlich weniger als in der ?HD-Zählung von 2022 als 122 Angehörige der Sicherheitskräfte, 276 bewaffnete Militante und neun Zivilisten den Tod fanden (?HD/HRA 27.9.2023a).

Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe am 20.7.2015 bis zum 4.6.2025 7.227 (4.851 PKK-Kämpfer, 1.501 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [1.065], aber auch 304 Polizisten und 132 sogenannte Dorfschützer - 649 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen). Die Zahl der Todesopfer im PKK-Konflikt in der Türkei erreichte im Winter 2015-2016 ihren Höhepunkt. Zu dieser Zeit konzentrierte sich der Konflikt auf eine Reihe mehrheitlich kurdischer Stadtteile im Südosten der Türkei. In diesen Bezirken hatten PKK-nahe Jugendmilizen Barrikaden und Schützengräben errichtet, um die Kontrolle über das Gebiet zu erlangen. Die türkischen Sicherheitskräfte haben die Kontrolle über diese städtischen Zentren im Juni 2016 wiedererlangt. Seitdem ist die Zahl der Todesopfer allmählich zurückgegangen. - Seit der formalen Auflösung der PKK haben sich die Zusammenstöße deutlich reduziert. - Während im Jänner noch 16 und im Februar noch zwölf Tote verzeichnet wurden, sanken die monatlichen Opferzahlen seit März 2025 in den einstelligen Bereich [siehe Grafik] (ICG 5.6.2025).

Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vgl. ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025).Die Türkei setzte ihr Vorgehen gegen die PKK trotz der von der Gruppe erklärten Waffenruhe fort. So wurden im Irak und in Syrien laut offizieller Verlautbarung des Verteidigungsministeriums im März 2025 insgesamt 26 "Terroristen" neutralisiert (AP 6.3.2025; vergleiche ORF 13.3.2025). Ende Mai wurden im Nord-Irak zwei PKK getötet (ICG 6.2025).

 

ICG 5.6.2025

Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vgl. AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).Das türkische Parlament stimmte im Oktober 2023 einem Memorandum des Präsidenten zu, das den Einsatz der türkischen Armee im Irak und in Syrien um weitere zwei Jahre verlängert. Das Memorandum, das die "zunehmenden Risiken und Bedrohungen für die nationale Sicherheit aufgrund der anhaltenden Konflikte und separatistischen Bewegungen in der Region" hervorhebt, wurde mit 357 Ja-Stimmen und 164 Nein-Stimmen angenommen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Republikanische Volkspartei (CHP), und die pro-kurdische Partei für Gleichberechtigung und Demokratie (HEDEP), inzwischen in Partei der Völker für Gleichberechtigung und Demokratie (DEM-Partei) umbenannt, waren unter den Gegnern des Memorandums und wiederholten damit ihre ablehnende Haltung von vor zwei Jahren (HDN 18.10.2023; vergleiche AlMon 17.10.2023). Im Rahmen des Mandats, das erstmals 2014 in Kraft trat und mehrfach verlängert wurde, führte die Türkei mehrere Bodenangriffe in Syrien und im Irak durch (AlMon 17.10.2023).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.6.2021): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: April 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2053305/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_April_2021),_03.06.2021.pdf, Zugriff 6.10.2023 [Login erforderlich]

?        AJ - Al Jazeera (12.12.2016): Turkey detains pro-Kurdish party officials after attack, https://www.aljazeera.com/news/2016/12/12/turkey-detains-pro-kurdish-party-officials-after-attack, Zugriff 14.11.2023

?        AlMon - Al Monitor (17.10.2023): Turkey extends mandate for military operations in Syria, Iraq, https://www.al-monitor.com/originals/2023/10/turkey-extends-mandate-military-operations-syria-iraq?token=eyJlbWFpbCI6IndqZjUyODRAcG9zdGVvLmRlIiwibmlkIjoiNjAyNDAifQ==&utm_medium=email&utm_campaign=Ungrouped transactional email&utm_content=Ungrouped transactional email ID_5a7d9926-b3ad-11ee-9975-610118d3daf2&utm_source=campmgr&utm_term=Access Article, Zugriff 15.1.2024 [Login erforderlich]

?        AP - Associated Press (6.3.2025): Turkey says 26 PKK militants were killed in military operations despite peace efforts, https://apnews.com/article/turkey-pkk-26-killed-despite-peace-effort-20bb8a81db3a5d71b759a1eef0cbc90d, Zugriff 14.3.2025

?        BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (2.2025): Türkei - La?nderinformationen zu den Europa?ischen Kriterien fu?r Waffenexporte - 12/2024, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/tuerkei/2024_Tuerkei.pdf, Zugriff 17.6.2025? BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (2.2025): Türkei - La?nderinformationen zu den Europa?ischen Kriterien fu?r Waffenexporte - 12 aus 2024,, https://ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/tuerkei/2024_Tuerkei.pdf, Zugriff 17.6.2025

?        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16.6.2025): Auflösung der PKK: (K)eine Chance auf Frieden, https://www.bpb.de/themen/europa/tuerkei/562919/aufloesung-der-pkk-k-eine-chance-auf-frieden, Zugriff 1.7.2025

?        Crisis 24 - Crisis24 (25.8.2023): Turkey, Europe | Country Profile | Crisis24, https://crisis24.garda.com/insights-intelligence/intelligence/country-reports/turkey, Zugriff 3.10.2024

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 21.5.2025

?        DlF - Deutschlandfunk (13.5.2025): Die PKK verkündet ihre Auflösung - wie reagiert Erdogan?, https://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-pkk-kurden-erdogan-waffenstillstand-chancen-100.html, Zugriff 1.7.2025

?        Duvar - Duvar (8.7.2022b): Top Turkish court finds no rights violation in death of Cizre curfew victims, https://www.duvarenglish.com/top-turkish-court-finds-no-rights-violation-in-death-of-cizre-curfew-victims-news-61010, Zugriff 14.11.2023

?        EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06-814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024

?        EC - Europäische Kommission (9.11.2016): Turkey 2016 Report [SWD(2016) 366 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/1156617/1226_1480931038_20161109-report-turkey.pdf, Zugriff 14.11.2023

?        EP - Europäisches Parlament (14.4.2016): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. April 2016 zu dem Bericht 2015 über die Türkei (2015/2898(RSP)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-8-2016-0133_DE.pdf, Zugriff 14.11.2023

?        FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (16.6.2025): Auf dem Weg in eine "terrorfreie Türkei", https://turkey.fes.de/de/e/auf-dem-weg-in-eine-terrorfreie-tuerkei.html, Zugriff 1.7.2025

?        HDN - Hürriyet Daily News (18.10.2023): Parliament extends mandate for troops in Iraq, Syria, https://www.hurriyetdailynews.com/parliament-extends-mandate-for-troops-in-iraq-syria-187140, Zugriff 15.1.2024

?        ICG - International Crisis Group (5.6.2025): Türkiyes PKK Conflict: A Visual Explainer | International Crisis Group, https://www.crisisgroup.org/content/turkiyes-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 2.7.2025 [kostenpflichtig]

?        ICG - International Crisis Group (6.2025): CrisisWatch Conflict Tracker - Türkiye - June 2025, https://www.crisisgroup.org/crisiswatch?utm_campaign=cw_menu_link, Zugriff 8.7.2025

?        ICG - International Crisis Group (16.5.2025): The PKKs Decision to Disband May Offer a Historic Chance at Peace | International Crisis Group, https://www.crisisgroup.org/europe-central-asia/western-europemediterranean/turkiye/pkks-decision-disband-may-offer-historic-chance-peace, Zugriff 2.7.2025 [Login erforderlich]

?        ICG - International Crisis Group (8.1.2024): Türkiye’s PKK Conflict: A Visual Explainer, https://www.crisisgroup.org/content/turkiyes-pkk-conflict-visual-explainer, Zugriff 3.10.2024 [Login erforderlich]

?        ?HD/HRA - ?nsan Haklar? Derne?i/Human Rights Association (23.8.2024): 2023 Y?l? Hak ?hlalleri Raporu ?nsan Haklar? Derne?i [2023 Bericht über Rechtsverletzungen Menschenrechtsvereinigung], https://www.ihd.org.tr/wp-content/uploads/2024/08/2023-Y?l?-Hak-I?hlalleri-Bilanc?osu.pdf, Zugriff 20.9.2024

?        ?HD/HRA - ?nsan Haklar? Derne?i/Human Rights Association (27.9.2023a): Human Rights Association 2022 Report on Human Rights Violations in Turkey, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2023/09/2022-Summary-Table_Human-Rights-Violations.pdf, Zugriff 12.1.2024

?        Majalla - Al Majalla (11.5.2025): What next after historic PKK decision to disband?, https://en.majalla.com/node/325549/politics/what-next-after-historic-pkk-decision-disband, Zugriff 1.7.2025

?        ORF - Österreichischer Rundfunk (13.3.2025): Türkei setzt Angriffe auf PKK-Stellungen fort, https://orf.at/stories/3387559, Zugriff 14.3.2025

?        SZ - Süddeutsche Zeitung (29.6.2016): Chronologie des Terrors in der Türkei, https://www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-der-terror-begann-in-suruc-1.3316595, Zugriff 14.11.2023

?        TM - Turkish Minute (15.5.2025): Turkey eyes legal steps after Kurdish militant group PKK lays down arms - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/05/15/turkey-eyes-legal-steps-after-kurdish-militant-group-pkk-lays-down-arms, Zugriff 1.7.2025

?        TM - Turkish Minute (4.11.2022): Top court finds no rights violations of victims of 2015 curfew in Kurdish-majority city - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2022/11/04/rights-violations-of-victims-of-2015-curfew-in-kurdish-majority-city, Zugriff 14.11.2023

?        USDOS - United States Department of State [USA] (12.12.2024): Country Report on Terrorism 2023 - Chapter 1 - Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2119014.html, Zugriff 9.1.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU?RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]

Gülen- oder Hizmet-Bewegung

Letzte Änderung 2025-08-06 13:34

Divergierende Einschätzungen der Gülen-Bewegung

Die Gülen-Bewegung ist eine religiöse Bewegung, die in den 1960er Jahren in der Türkei auf der Grundlage der Predigten des muslimischen Geistlichen Fethullah Gülen entstand, einem ehemaligen radikalen islamistischen Prediger, der im Oktober 2024 im Exil in den Vereinigten Staaten verstarb. Die Bewegung, auch bekannt als Cemaat ("Gemeinschaft") oder Hizmet ("Dienst"), entwickelte sich zu einer zivilgesellschaftlichen Bewegung, an der religiöse, bildungsbezogene und soziale Organisationen beteiligt sind. Ihre Gegner, darunter auch ehemalige Anhänger, äußern Bedenken hinsichtlich des sektenähnlichen, geheimnisvollen und undemokratischen Charakters der Bewegung (DFAT 16.5.2025, S. 20). Fethullah Gülen war das charismatische Zentrum des weltweit aktiven Netzwerks (Dohrn/BPB 27.2.2017), mit Unterstützern in 140 Ländern (DFAT 16.5.2025, S. 20). Während Gülen von seinen Anhängern als spiritueller Führer betrachtet wurde, der einen toleranten Islam förderte, der Altruismus, Bescheidenheit, harte Arbeit und Bildung hervorhob (BBC 21.7.2016) und als leidenschaftlicher Befürworter des interreligiösen und interkulturellen Austauschs dargestellt wurde, beschrieben Kritiker Gülen als islamistischen Ideologen, der über ein strikt organisiertes Wirtschafts- und Medienimperium regierte und dessen Bewegung den Sturz der säkularen Ordnung der Türkei anstrebte (Dohrn/BPB 27.2.2017).

Stärke und Präsenz der Gülen-Bewegung

Die Gülen-Bewegung ist keine fest umrissene Organisation. Man kann bzw. konnte nicht offiziell Mitglied werden. Vor ihrem Verbot bildete die Bewegung eine lose Ansammlung von religiösen, erzieherischen und sozialen Einrichtungen. Die diffuse Organisationsform der Bewegung macht es schwierig, ihre genaue Größe zu bestimmen. Um 2010 schätzte man, dass zwischen acht und zehn Millionen Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise in die Gülen-Bewegung involviert waren (MBZ 2.2025a, S. 45). Auch weil die Gülenisten in der Türkei zu einer verdeckten Existenz bestimmt waren, war es unmöglich, die aktuelle Größe dieser Bewegung im Land zu ermitteln (MBZ 31.8.2023, S. 41). Die Expertenschätzungen hinsichtlich der Mitgliederanzahl variieren stark. - So z. B. nennt das Carnegie Endowment for International 2013 eine Zahl von drei Millionen Sympathisanten (CEIP 24.10.2013), während die Expertin Caroline Tee die Zahl der treuen Anhänger vor 2016 auf eine halbe bis zwei Millionen schätzt (MBZ 2.2025a, S. 45).

Obwohl die Bewegung nicht offen in der Parlamentspolitik engagiert war, war sie äußerst einflussreich. Neben Schulen, Studienzentren und religiösen Diskussionszentren betrieb sie Unternehmen und Medien, darunter eine Nachrichtenagentur, einen Verlag und mehrere Fernsehsender. Seit Anfang der 1970er Jahre nutzten die Gülenisten ihre Netzwerke, um Anhänger in wichtige Regierungspositionen zu bringen, darunter in die Polizei, die Justiz und die Geheimdienste (DFAT 16.5.2025, S. 20). Die Präsenz von Gülenisten im öffentlichen Dienst umfasste, je nach Bereich, zwischen 1,5 % und 11,3 % aller Beamten. Auffallend war die Präsenz von Gülenisten im Bildungswesen, wo sie etwa 18 % aller privaten Wohnheime und 11 % aller Privatschulen beeinflussten. Unter den höheren Bürokraten scheint (vor dem Putschversuch) der Anteil der Gülenisten in der Justiz 30 % und bei der Polizei 50 % erreicht zu haben (MIT-CIS 18.3.2019).

Historische Kooperation zwischen Gülen-Bewegung und AKP-Regierung

Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdo?an und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdo?an nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Ta? 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vgl. Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdo?an als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vgl. Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).Jahrzehntelang waren Gülen und Präsident Erdogan politisch auf einer Linie, und die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung war kein Verbrechen. Die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wurde aufgrund der engen Beziehung zwischen Erdo?an und Gülen indirekt von der AKP gefördert (DFAT 16.5.2025, S. 20). Beide hatten bis vor einigen Jahren ähnliche Ziele: die politische Macht des Militärs zurückzudrängen und den frommen Anatoliern zum gesellschaftlichen Aufstieg zu verhelfen (HZ 20.7.2016). Die beiden Führer verband die Gegnerschaft zu den säkularen, kemalistischen Kräften in der Türkei. Sie hatten beide das Ziel, die Türkei in ein vom türkischen Nationalismus und einer starken, konservativen Religiosität geprägtes Land zu verwandeln. Selbst nicht in die Politik eintretend, unterstützte Gülen die Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) bei deren Gründung und späteren Machtübernahme, auch indem er seine Anhänger in diesem Sinne mobilisierte (MEE 25.7.2016). Gülen-Anhänger hatten viele Positionen im türkischen Staatsapparat inne, die sie zu ihrem eigenen Vorteil nutzten, und welche die regierende AKP tolerierte (DW 13.7.2018). Erdo?an nutzte wiederum die bürokratische Expertise der Gülenisten, um das Land zu führen und dann, um das Militär aus der Politik zu drängen. Nachdem das Militär entmachtet war, begann der Machtkampf (BBC 21.7.2016). Die Allianz zwischen AKP und Gülen-Bewegung erreichte ihren Höhepunkt während des Verfassungsreferendums vom 12.9.2010, das die Zusammensetzung der Justizorgane veränderte und letztlich die säkularistische Kontrolle über die Justiz brach. Die beiden, AKP und Gülenisten, kooperierten insbesondere bei den Ergenekon- und Sledgehammer-Prozessen, die Hunderte von aktiven und pensionierten Militärs ins Gefängnis brachten, was die Befehlsgewalt des Militärs neu bestimmte (Ta? 16.5.2017, S. 4). Manipulierte Beweisstücke, geheime Zeugen und etliches mehr während der Ermittlungen bildeten nicht selten die Basis jener Schauprozesse, die von der türkischen Polizei und der Staatsanwaltschaft seit 2007 vorbereitet wurden (Qantara 30.9.2013). Insbesondere das Gesetz über anonyme Zeugen aus 2008 wurde vor allem von der Gülen-Bewegung genutzt. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Sondergerichte konnten jeden Fall, den sie wollten, in Zusammenarbeit einleiten und die gewünschte Entscheidung herbeiführen. Die AKP hat diese Situation in jeder Hinsicht unterstützt (Mezopotamya 2.8.2022). Die Ermittlungen wurden von einer kleinen Gruppe von Gülen-Anhängern bei der Polizei und in den unteren Rängen der Justiz durchgeführt, medial unterstützt von den Gülen-nahen Medien (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014; vergleiche Cagaptay o.D., S. 31), welche gleichzeitig Regierungschef Erdo?an als einen Demokraten darstellten, der gegen die Eliten und einen ruchlosen "tiefen Staat" kämpft (Cagaptay o.D., S. 31f). Der Gülen-Bewegung war es somit gelungen, einen Staat im Staate zu etablieren, indem sie die Sicherheitskräfte ebenso unterwanderte wie den Justizapparat und die Verwaltung. Der Einfluss der Bewegung innerhalb der Justiz, gedeckt von der regierenden AKP, stellte sicher, dass die Verfehlungen ihrer Anhänger, z. B. Manipulation von Beweisstücken in Verfahren zwecks Verfolgung politischer Gegner, ungesühnt blieben (Qantara 30.9.2013; vergleiche Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014). Laut Türkei-Spezialisten, wie Gareth Jenkins, sind die Beweise - einschließlich Geständnissen - dafür, dass eine Komplottgruppe von Gülen-Anhängern hinter Fällen wie Ergenekon, Sledgehammer und dem Spionagering von Izmir steckte, inzwischen so umfassend, dass sie unwiderlegbar sind (Jenkins/CACI-SRSP 15.4.2014).

Schrittweise Kriminalisierung durch den Staat: von der kriminellen Vereinigung zur Terrororganisation

Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdo?ans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdo?an beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 20).Im Dezember 2013 kam es zum offenen politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Gülen-nahe Staatsanwälte und Richter Korruptionsermittlungen gegen die Familie Erdo?ans (damals Ministerpräsident) sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen (AA 24.8.2020, S. 4; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 20). Erdo?an beschuldigte daraufhin Gülen und seine Anhänger, die AKP-Regierung durch Korruptionsuntersuchungen zu Fall bringen zu wollen, da mehrere Beamte und Wirtschaftsführer mit Verbindungen zur AKP betroffen waren, und Untersuchungen zu Rücktritten von AKP-Ministern führten (MEE 25.7.2016). In der Folge versetzte die Regierung die an den Ermittlungen beteiligten Staatsanwälte, Polizisten und Richter (BPB 1.9.2014) und begann schon seit Ende 2013 darüber hinaus, in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßliche Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen zu suspendieren, zu versetzen, zu entlassen oder anzuklagen. Die Regierung verfolgte ferner unter dem Vorwand der Unterstützung der Gülen-Bewegung Journalisten strafrechtlich und zerschlug Medienkonzerne, Banken sowie andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern und enteignete diese teilweise (AA 24.8.2020, S. 4; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 20).

Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vgl. Sabah 17.6.2017).Ein türkisches Gericht hatte im Dezember 2014 einen Haftbefehl gegen Fethullah Gülen erlassen. Die Anklage beschuldigte die Gülen-Bewegung, eine kriminelle Vereinigung zu sein. Zur gleichen Zeit ging die Polizei gegen mutmaßliche Anhänger Gülens in den Medien vor (Standard 20.12.2014). Die Sicherheitskräfte waren landesweit mit einer Großrazzia gegen Journalisten und angebliche Regierungsgegner bei der Polizei vorgegangen (DW 14.12.2014). Am 27.5.2016 verkündete Staatspräsident Erdo?an, dass die Gülen-Bewegung auf Basis einer Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrates vom 26.5.2016 als terroristische Organisation registriert wird (HDN 27.5.2016). Mitte Juni 2017 definierte das Kassationsgericht die Gülen-Bewegung als bewaffnete terroristische Organisation. In dieser Entscheidung wurden auch die Kriterien für die Mitgliedschaft in dieser Organisation festgelegt (UKHO 1.2.2018, S. 8; vergleiche Sabah 17.6.2017).

Verbindungen zu Einrichtungen der Gülen-Bewegung

In der Vergangenheit umfasste die Gülen-Bewegung in der Türkei verschiedene Einrichtungen wie Schulen, Studentenhäuser, Krankenhäuser sowie kulturelle und karitative Einrichtungen. Die herausragende Qualität und der gute Ruf dieser Institutionen zogen sowohl engagierte Gülenisten als auch solche an, die der Bewegung nicht angehörten. Daher waren in der Vergangenheit Millionen von Menschen in der Türkei auf die eine oder andere Weise mit der Gülen-Bewegung verbunden. Angesichts dieses früheren Umfanges der Gülen-Bewegung war es nicht immer klar, wie die türkischen Behörden entschieden, gegen welche Gülenisten sie vorgehen sollten (MBZ 31.8.2023, S. 42). Folglich ist es durchaus möglich, dass jemand an einer Gülen-Einrichtung studiert, für diese gearbeitet, oder etwa ein Konto bei der Asya Bank (galt als Hausbank der Gülen-Bewegung) gehabt hat, ohne Gülenist im ideologischen Sinne zu sein. Eine solche Person kann dennoch mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden und infolgedessen persönliche Probleme mit den Behörden bekommen. Umgekehrt konnten in einigen Fällen wohlhabende tatsächliche oder angebliche Gülenisten persönliche Probleme mit den Behörden vermeiden, indem sie Beamte bestachen. Diese Praxis ist als FETÖ Borsas? (wörtlich "FETÖ-Börse") bekannt. Durch die Zahlung von Bestechungsgeldern oder die Übergabe eines Unternehmens konnte ein (mutmaßlicher) Gülenist erreichen, dass sein erzwungener beruflicher Rücktritt rückgängig gemacht oder er von der Fahndungsliste gestrichen wurde. Zudem gab es Fälle von AKP-Politikern, die Verbindungen zur Gülenbewegung hatten, aber durch ihren politischen Einfluss einer strafrechtlichen Verfolgung entrannen (MBZ 2.3.2022, S. 36, 38).

Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahç? Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yap?lanmas? (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vgl. Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).Die türkische Regierung beschuldigt die Gülen-Bewegung, hinter dem Putschversuch vom 15.7.2016 zu stecken, bei dem mehr als 250 Menschen getötet wurden. Für eine Beteiligung gibt es zwar zahlreiche Indizien, eindeutige Beweise aber ist die Regierung in Ankara bislang schuldig geblieben (DW 13.7.2018). Fethullah Gülen selbst verurteilte den Putschversuch und leugnete jede Beteiligung (MBZ 2.2025a, S. 45). Die Gülen-Bewegung wird von der Türkei als "Fetullahç? Terör Örgütü – (FETÖ)", "Fetullahistische Terror Organisation", tituliert, meist in Kombination mit der Bezeichnung "Paralel Devlet Yap?lanmas? (PDY)", die "Parallele Staatsstruktur" bedeutet (AA 20.5.2024, S. 4; vergleiche UKHO 1.2.2018, S. 6). Die EU stuft die Gülen-Bewegung weiterhin nicht als Terrororganisation ein und steht auf dem Standpunkt, die Türkei müsse substanzielle Beweise vorlegen, um die EU zu einer Änderung dieser Einschätzung zu bewegen (Standard 30.11.2017; vergleiche Presse 30.11.2017). Auch für die USA ist die Gülen- bzw. Hizmet-Bewegung keine Terrororganisation (TM 2.6.2016).

Ausmaß der Verfolgung

Viele der nach dem Putschversuch von 2016 festgenommenen Personen sollen in Haft gefoltert worden sein. Amnesty International und Human Rights Watch dokumentierten Fälle von Schlägen, Zwangsstellungen, Verweigerung von Nahrung, Wasser und medizinischer Versorgung, Scheinhinrichtungen, sexuellen Übergriffen und Vergewaltigungen. Die Folter wurde in der Regel von Polizisten verübt, häufig während Verhören in informellen Haftanstalten und manchmal unter Aufsicht von Polizeiarztinnen und -ärzten. Zu den Opfern gehörten Richter, Staatsanwälte, Polizisten, Soldaten und andere Beamte. Die Inhaftierten waren auch anderen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, darunter die Verweigerung des Zugangs zu oder der Wahl von Rechtsanwälten und die Inhaftierung über lange Zeiträume ohne Anklage. Im Jahr 2019 gab es glaubwürdige Berichte über das Verschwinden und die Folterung mutmaßlicher Gülen-Anhänger, die ehemalige Mitarbeiter des Außenministeriums waren (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Laut Medienberichten zum achten Jahrestag (2024) des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt. 125.456 Personen wurden verurteilt und 104.448 Personen freigesprochen. Inhaftiert sind 13.251 Gülen-Mitglieder, darunter 10.365 rechtskräftig Verurteilte. Gegen 61.796 Personen laufen noch Ermittlungen. 23.052 befinden sich in Verfahren vor unteren Gerichten. 357.205 Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung abgeschlossen. 1.634 vermeintliche Gülen-Mitglieder wurden in 289 Verfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt, weitere 1.366 erhielten lebenslange Haftstrafen und 1.891 verbüßen unterschiedlich lange Gefängnisstrafen (TR-Today 15.7.2024; vgl. TM 10.4.2021). Im Dezember 2023 bestätigte das Kassationsgericht (Oberstes Appellationsgericht) die erschwerte lebenslange Haft in 77 Fällen. Von in Summe 469 Verurteilungen bestätigte das Gericht 430, während 39 freigesprochen wurden (Duvar 19.12.2023; vgl. TM 19.12.2023).Laut Medienberichten zum achten Jahrestag (2024) des Putschversuches im Juli 2016 wurden seither 705.172 Personen, die mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden, gerichtlich belangt. 125.456 Personen wurden verurteilt und 104.448 Personen freigesprochen. Inhaftiert sind 13.251 Gülen-Mitglieder, darunter 10.365 rechtskräftig Verurteilte. Gegen 61.796 Personen laufen noch Ermittlungen. 23.052 befinden sich in Verfahren vor unteren Gerichten. 357.205 Ermittlungen wurden ohne Anklageerhebung abgeschlossen. 1.634 vermeintliche Gülen-Mitglieder wurden in 289 Verfahren im Zusammenhang mit dem Putschversuch zu schweren lebenslangen Freiheitsstrafen verurteilt, weitere 1.366 erhielten lebenslange Haftstrafen und 1.891 verbüßen unterschiedlich lange Gefängnisstrafen (TR-Today 15.7.2024; vergleiche TM 10.4.2021). Im Dezember 2023 bestätigte das Kassationsgericht (Oberstes Appellationsgericht) die erschwerte lebenslange Haft in 77 Fällen. Von in Summe 469 Verurteilungen bestätigte das Gericht 430, während 39 freigesprochen wurden (Duvar 19.12.2023; vergleiche TM 19.12.2023).

Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen (SCF 5.10.2020). Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte (SCF 5.10.2020), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vgl. SCF 5.10.2020). Seit Juli 2016 hat die Regierung etwa 1.000 Unternehmen beschlagnahmt oder Verwalter für diese ernannt, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, zuletzt auch 2025. Seit 2016 (bis 2023) wurden Vermögenswerte im Wert von rund 50 Milliarden US-Dollar von mutmaßlichen Gülen-Anhängern beschlagnahmt (DFAT 16.5.2025, S. 21).Im Zuge der massiven Verfolgung nach dem gescheiterten Putschversuch vom Juli 2016 wurden - die Zahlen variieren - über 540.000 Personen (zeitweise) festgenommen (SCF 5.10.2020). Annähernd 23.900 Armeeangehörige (TR-Today 15.7.2024), darunter 150 der 326 Generäle und Admirale, 4.145 Richter und Staatsanwälte (SCF 5.10.2020), 40.000 Polizeibeamte (TR-Today 15.7.2024) und mehr als 5.000 Akademiker wurden entlassen. Über 160 Medien, mehr als 1.000 Bildungseinrichtungen und fast 2.000 NGOs wurden ohne ordentliches Verfahren geschlossen (SCF 5.10.2020). 150.000 öffentlich Bedienstete, inklusive Wissenschaftler, wurden entlassen (MEI 20.10.2022, S 2; vergleiche SCF 5.10.2020). Seit Juli 2016 hat die Regierung etwa 1.000 Unternehmen beschlagnahmt oder Verwalter für diese ernannt, denen Verbindungen zur Gülen-Bewegung vorgeworfen werden, zuletzt auch 2025. Seit 2016 (bis 2023) wurden Vermögenswerte im Wert von rund 50 Milliarden US-Dollar von mutmaßlichen Gülen-Anhängern beschlagnahmt (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde (MBZ 2.2025a, S. 45f.). Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben (Duvar 22.10.2024). Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhängeri dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten "Säuberungsmaßnahmen" zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen (BAMF 4.11.2024b, S. 4; vgl. TM 3.12.2024). Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.7.2024; vgl. AnA 17.7.2024), wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten (TM 26.5.2024; vgl. BAMF 29.7.2024, S. 10). Die türkischen Behörden machten unmittelbar nach dem Tode von Fethulla Gülen am 20.10.2024 klar, dass sie ihren Kampf gegen die Gülen-Bewegung unvermindert fortsetzen würden. Bereits am 21.10.2024 kündigte Außenminister Hakan Fidan an, dass die Regierung in ihrem Kampf gegen die Gülen-Bewegung nicht nachlassen werde (MBZ 2.2025a, S. 45f.). Das Verteidigungsministerium forderte die Gülen-Anhänger auf, sich unverzüglich zu ergeben (Duvar 22.10.2024). Die systematische Strafverfolgung mutmaßlicher Gülen-Anhängeri dauert folglich weiterhin an. Die sogenannten "Säuberungsmaßnahmen" zielen darauf ab, diese Personen aus allen relevanten Institutionen zu entfernen (BAMF 4.11.2024b, S. 4; vergleiche TM 3.12.2024). Die Verhaftungen erfolgen in Wellen und können sich über das ganze Land erstrecken. Oft genügen zur Einleitung einer Strafverfolgung schon Informationen von Dritten, dass eine angeführte Person der Gülen-Bewegung angehört oder ihr nahesteht. Betroffen sind auch österreichische Staatsbürger sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Im Juli 2024 nannte Justizminister Yerlikaya die Zahl von 9.738 Personen, welche etwa innerhalb eines Jahres bei 6.025 Einsätzen festgenommen wurden (HDN 15.7.2024; vergleiche AnA 17.7.2024), wobei die Gerichte die Inhaftierung von rund 1.500 Personen anordneten und über 1.750 Freigelassene gerichtliche Aufsichtsmaßnahmen verhängten (TM 26.5.2024; vergleiche BAMF 29.7.2024, S. 10).

Exemplarisch sind wegen der schieren Anzahl hier nur die umfangreichsten Operationen gegen vermeintliche Gülen-Mitglieder seit Herbst 2024 [letzte Teilaktualisierung der Länderinformationen] angeführt, wobei es nicht bloß um die Anzahl, sondern auch um die Art der Vorwürfe und Personengruppen geht. - Weiter zurückliegende Beispiele finden sich in älteren Versionen der Länderinformationen zur Türkei:

Mitte Oktober 2024 wurden 13 Personen mit Verbindung zur Gülen-Bewegung in Manisa festgenommen, und gleichzeitig gab die Generalstaatsanwaltschaft in der Hauptstadt Ankara bekannt, dass zwölf von 33 Verdächtigen, die im Zusammenhang mit der Unterwanderung der türkischen Land- und Luftstreitkräfte festgenommen worden waren, sich für eine Zusammenarbeit mit den Behörden entschieden und 133 Personen als Mitglieder der Gülen-Bewegung identifizierten (DS 16.10.2024). Innenminister Yerlikaya gab Mitte November bekannt, dass bei Einsätzen in 66 Provinzen 459 Verdächtige festgenommen wurden. Laut Minister seien die Verdächtigen auch an der Propaganda der Gülen-Bewegung [offizielle Diktion der Quelle: "Terrorgruppe"] in den sozialen Medien beteiligt gewesen und hätten über öffentliche Telefone miteinander kommuniziert, eine Methode, die häufig eingesetzt würde, um nicht entdeckt zu werden. Sie nutzten auch ByLock, so der Innenminister (DS 19.11.2024; vgl. SCF 19.11.2024). Im Dezember 2024 gab es mehrere Verhaftungswellen: Am 10. Dezember wurden 24 Verdächtige festgenommen. 21 von ihnen sollen 2012 an der Manipulation öffentlicher Personalauswahlprüfungen beteiligt gewesen sein. Ein weiterer Verdächtiger, angeblich der Buchhalter der Stadt Konya, wurde als Nutzer von ByLock verhaftet, während gegen zwei weitere Verdächtige ermittelt wird, weil sie sich in Gülen-Studentenwohnheimen aufhielten und die ByLock-App verwendeten (DS 10.12.2024). Am 18. Dezember wurden laut Innenminister in neun Provinzen 41 vermeintliche Gülen-Mitglieder als Bestandteil eines angeblich geheimen Netzwerkes in der Armee bzw. den Behörden verhaftet, die überdies laufende Verbindungen zu hochrangigen flüchtigen Gülen-Funktionären gehabt hätten (DS 18.12.2024). Und am 24. Dezember wurden 31 Gülen-Verdächtige in der Provinz Izmir festgenommen (DS 24.12.2024).Mitte Oktober 2024 wurden 13 Personen mit Verbindung zur Gülen-Bewegung in Manisa festgenommen, und gleichzeitig gab die Generalstaatsanwaltschaft in der Hauptstadt Ankara bekannt, dass zwölf von 33 Verdächtigen, die im Zusammenhang mit der Unterwanderung der türkischen Land- und Luftstreitkräfte festgenommen worden waren, sich für eine Zusammenarbeit mit den Behörden entschieden und 133 Personen als Mitglieder der Gülen-Bewegung identifizierten (DS 16.10.2024). Innenminister Yerlikaya gab Mitte November bekannt, dass bei Einsätzen in 66 Provinzen 459 Verdächtige festgenommen wurden. Laut Minister seien die Verdächtigen auch an der Propaganda der Gülen-Bewegung [offizielle Diktion der Quelle: "Terrorgruppe"] in den sozialen Medien beteiligt gewesen und hätten über öffentliche Telefone miteinander kommuniziert, eine Methode, die häufig eingesetzt würde, um nicht entdeckt zu werden. Sie nutzten auch ByLock, so der Innenminister (DS 19.11.2024; vergleiche SCF 19.11.2024). Im Dezember 2024 gab es mehrere Verhaftungswellen: Am 10. Dezember wurden 24 Verdächtige festgenommen. 21 von ihnen sollen 2012 an der Manipulation öffentlicher Personalauswahlprüfungen beteiligt gewesen sein. Ein weiterer Verdächtiger, angeblich der Buchhalter der Stadt Konya, wurde als Nutzer von ByLock verhaftet, während gegen zwei weitere Verdächtige ermittelt wird, weil sie sich in Gülen-Studentenwohnheimen aufhielten und die ByLock-App verwendeten (DS 10.12.2024). Am 18. Dezember wurden laut Innenminister in neun Provinzen 41 vermeintliche Gülen-Mitglieder als Bestandteil eines angeblich geheimen Netzwerkes in der Armee bzw. den Behörden verhaftet, die überdies laufende Verbindungen zu hochrangigen flüchtigen Gülen-Funktionären gehabt hätten (DS 18.12.2024). Und am 24. Dezember wurden 31 Gülen-Verdächtige in der Provinz Izmir festgenommen (DS 24.12.2024).

Auch 2025 setzten sich die Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern oder -Unterstützern fort. - Am 7. Jänner wurde berichtet, dass 22 von 37 gesuchten Verdächtigen festgenommen wurden. Sie waren vermeintlich Teil eines Firmennetzwerkes, welches die Gülenbewegung finanziert. Sie wurden laut Behördenangaben durch Aussagen ehemaliger Gülen-Mitglieder, die mit den Behörden zusammengearbeitet haben, sowie durch Finanzermittlungen und Untersuchungen digitaler Beweise, die bei früheren Ermittlungen sichergestellt wurden, identifiziert. Die Verdächtigen hätten über Kuriere Bargeld sowohl an Gülen-Mitglieder, die wegen ihrer Verbindungen zur Gruppe inhaftiert sind, als auch an deren Familien übermittelt (DS 7.1.2025; vgl. SCF 10.1.2025, TM 10.1.2025). Bereits am 10. Jänner verkündete der Innenminister die Verhaftung weiterer 63 Personen bei Operationen in 38 Provinzen (SCF 10.1.2025; vgl. TM 10.1.2025), und am 14. Jänner die Festnahme von weiteren 110 Verdächtigen in 23 Provinzen, welche zum akademischen und militärischen Netzwerk der Gülen-Bewegung gehören sollen (DS 14.1.2025; vgl. SCF 14.1.2025). Bereits am 18. Jänner vermeldete das Innenministerium die Festnahme von 47 Verdächtigen in 23 Provinzen im Rahmen der "KISKAÇ-35"-Operationen (TC-?B 18.1.2025) und am 24.1.2025 die Festnahme im Zuge der "KISKAÇ-36"-Operationen von 71 Verdächtigen in 23 Provinzen (TC-?B 24.1.2025; vgl. DS 24.1.2025, SCF 24.1.2025). Am 21.2.2025 verhaftete die Polizei insgesamt 353 Personen, darunter auch zehn Beamte, die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören. Die Verdächtigen wurden bei Razzien in 31 Städten festgenommen. Ihnen wird laut Innenminister vorgeworfen, eine Döner-Kebab-Restaurantkette benutzt zu haben, um Geld für die Gülenbewegung zu sammeln (DS 21.2.2025; vgl. SCF 21.2.2025, C8 22.2.2025). Bei Operationen zwischen dem 19. und 27. März in 27 Provinzen wurden 73 Personen festgenommen. Hiervon wurden 48 inhaftiert, 16 unter richterlicher Aufsicht freigelassen und gegen den Rest wurde weiter ermittelt. Innenminister Yerlikaya sagte, die Festgenommenen stünden im Verdacht, über Münztelefone Kontakt zu halten, die verschlüsselte Nachrichten-App ByLock zu benutzen und Inhalte der Gülen-Bewegung in sozialen Medien zu verbreiten. Einige Personen wurden auch beschuldigt, Teil der angeblichen "militärischen und aktuellen Strukturen" der Gülen-Bewegung zu sein oder sie finanziell zu unterstützen (TM 4.4.2025; vgl. TC-?B 4.4.2025). Am 5. Mai verkündete die Polizei von Ankara die Verhaftung von 33 vermeintlichen Gülenisten, wovon 20 in öffentlichen Einrichtungen arbeiteten. Die Verdächtigen sollen für die Rekrutierung neuer Mitglieder und die Überprüfung deren Loyalität zuständig gewesen sein (DS 5.5.2025; vgl. Hürriyet 5.5.2025). In der ersten Mai-Hälfte wurden in weiteren Operationen in 47 Provinzen, vor allem in Gaziantep, 225 Verdächtige festgenommen. Am 10.5.2025 wurden vier weitere vermeintliche Gülen-Mitglieder verhaftet, wobei die Behörden behaupteten, dass es sich um eine Gruppe handle, die Reisen von jungen Türken in Länder des Balkans (Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und Montenegro) organisiere, wo diese in Kursen indoktriniert und rekrutiert würden (DS 11.5.2025; vgl. TR-Today 11.5.2025, TC-?B 6.5.2025). Bereits am 16.5.2025 gab das Innenministerium die Verhaftung weiterer 101 Personen bei Razzien in 27 Provinzen bekannt. Den Inhaftierten wurde vorgeworfen, über Münztelefone Kontakt zu Mitgliedern der Bewegung aufgenommen, die Bewegung finanziell unterstützt und Propaganda in sozialen Medien verbreitet zu haben (TC-?B 16.5.2025; vgl. SCF 16.5.2025). Und am 23.05.2025 wurden zeitgleich in 36 Provinzen Razzien gegen mutmaßliche Angehörige der Gülen-Bewegung durchgeführt, wobei 56 Militärangehörige in Untersuchungshaft genommen wurden (BAMF 26.5.2025, S. 9; vgl. DS 23.5.2025). Und Mitte Juni wurd innerhalb von zwei Tage 56 Personen festgenommen, wobei der Fokus auf die Zerschlagung der laut Behördenangaben geheimen Infrastruktur der Bewegung, ihrer Rekrutierungsbemühungen unter Jugendlichen und ihrer Fluchthelferringe, die illegale Grenzübertritte ermöglichten, gelegt wurde (SCF 17.6.2025). In der zweiten Junihälfte erfolgte eine größere Verhaftungswelle, bei der fast 250 Personen in über 40 Provinzen festgenommen wurden, darunter 163 aktive Militärangehörige inklusive mehreren Offizieren sowie 21 aktive und ehemalige Polizisten (SCF 24.6.2025; vgl. BIRN 24.6.2025, TM 24.6.2025).Auch 2025 setzten sich die Verhaftungen von vermeintlichen Gülen-Mitgliedern oder -Unterstützern fort. - Am 7. Jänner wurde berichtet, dass 22 von 37 gesuchten Verdächtigen festgenommen wurden. Sie waren vermeintlich Teil eines Firmennetzwerkes, welches die Gülenbewegung finanziert. Sie wurden laut Behördenangaben durch Aussagen ehemaliger Gülen-Mitglieder, die mit den Behörden zusammengearbeitet haben, sowie durch Finanzermittlungen und Untersuchungen digitaler Beweise, die bei früheren Ermittlungen sichergestellt wurden, identifiziert. Die Verdächtigen hätten über Kuriere Bargeld sowohl an Gülen-Mitglieder, die wegen ihrer Verbindungen zur Gruppe inhaftiert sind, als auch an deren Familien übermittelt (DS 7.1.2025; vergleiche SCF 10.1.2025, TM 10.1.2025). Bereits am 10. Jänner verkündete der Innenminister die Verhaftung weiterer 63 Personen bei Operationen in 38 Provinzen (SCF 10.1.2025; vergleiche TM 10.1.2025), und am 14. Jänner die Festnahme von weiteren 110 Verdächtigen in 23 Provinzen, welche zum akademischen und militärischen Netzwerk der Gülen-Bewegung gehören sollen (DS 14.1.2025; vergleiche SCF 14.1.2025). Bereits am 18. Jänner vermeldete das Innenministerium die Festnahme von 47 Verdächtigen in 23 Provinzen im Rahmen der "KISKAÇ-35"-Operationen (TC-?B 18.1.2025) und am 24.1.2025 die Festnahme im Zuge der "KISKAÇ-36"-Operationen von 71 Verdächtigen in 23 Provinzen (TC-?B 24.1.2025; vergleiche DS 24.1.2025, SCF 24.1.2025). Am 21.2.2025 verhaftete die Polizei insgesamt 353 Personen, darunter auch zehn Beamte, die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören. Die Verdächtigen wurden bei Razzien in 31 Städten festgenommen. Ihnen wird laut Innenminister vorgeworfen, eine Döner-Kebab-Restaurantkette benutzt zu haben, um Geld für die Gülenbewegung zu sammeln (DS 21.2.2025; vergleiche SCF 21.2.2025, C8 22.2.2025). Bei Operationen zwischen dem 19. und 27. März in 27 Provinzen wurden 73 Personen festgenommen. Hiervon wurden 48 inhaftiert, 16 unter richterlicher Aufsicht freigelassen und gegen den Rest wurde weiter ermittelt. Innenminister Yerlikaya sagte, die Festgenommenen stünden im Verdacht, über Münztelefone Kontakt zu halten, die verschlüsselte Nachrichten-App ByLock zu benutzen und Inhalte der Gülen-Bewegung in sozialen Medien zu verbreiten. Einige Personen wurden auch beschuldigt, Teil der angeblichen "militärischen und aktuellen Strukturen" der Gülen-Bewegung zu sein oder sie finanziell zu unterstützen (TM 4.4.2025; vergleiche TC-?B 4.4.2025). Am 5. Mai verkündete die Polizei von Ankara die Verhaftung von 33 vermeintlichen Gülenisten, wovon 20 in öffentlichen Einrichtungen arbeiteten. Die Verdächtigen sollen für die Rekrutierung neuer Mitglieder und die Überprüfung deren Loyalität zuständig gewesen sein (DS 5.5.2025; vergleiche Hürriyet 5.5.2025). In der ersten Mai-Hälfte wurden in weiteren Operationen in 47 Provinzen, vor allem in Gaziantep, 225 Verdächtige festgenommen. Am 10.5.2025 wurden vier weitere vermeintliche Gülen-Mitglieder verhaftet, wobei die Behörden behaupteten, dass es sich um eine Gruppe handle, die Reisen von jungen Türken in Länder des Balkans (Albanien, Nordmazedonien, Bosnien und Montenegro) organisiere, wo diese in Kursen indoktriniert und rekrutiert würden (DS 11.5.2025; vergleiche TR-Today 11.5.2025, TC-?B 6.5.2025). Bereits am 16.5.2025 gab das Innenministerium die Verhaftung weiterer 101 Personen bei Razzien in 27 Provinzen bekannt. Den Inhaftierten wurde vorgeworfen, über Münztelefone Kontakt zu Mitgliedern der Bewegung aufgenommen, die Bewegung finanziell unterstützt und Propaganda in sozialen Medien verbreitet zu haben (TC-?B 16.5.2025; vergleiche SCF 16.5.2025). Und am 23.05.2025 wurden zeitgleich in 36 Provinzen Razzien gegen mutmaßliche Angehörige der Gülen-Bewegung durchgeführt, wobei 56 Militärangehörige in Untersuchungshaft genommen wurden (BAMF 26.5.2025, S. 9; vergleiche DS 23.5.2025). Und Mitte Juni wurd innerhalb von zwei Tage 56 Personen festgenommen, wobei der Fokus auf die Zerschlagung der laut Behördenangaben geheimen Infrastruktur der Bewegung, ihrer Rekrutierungsbemühungen unter Jugendlichen und ihrer Fluchthelferringe, die illegale Grenzübertritte ermöglichten, gelegt wurde (SCF 17.6.2025). In der zweiten Junihälfte erfolgte eine größere Verhaftungswelle, bei der fast 250 Personen in über 40 Provinzen festgenommen wurden, darunter 163 aktive Militärangehörige inklusive mehreren Offizieren sowie 21 aktive und ehemalige Polizisten (SCF 24.6.2025; vergleiche BIRN 24.6.2025, TM 24.6.2025).

Gefahren für Rechtsvertreter

Anwälte von angeblichen Gülen-Mitgliedern laufen Gefahr, selbst in den Verdacht zu geraten, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (MBZ 18.3.2021, S. 40f.). Im September 2020 wurden 47 Rechtsanwälte festgenommen, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AlMon 16.9.2020; vgl. ICJ 14.9.2020). Siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen.Anwälte von angeblichen Gülen-Mitgliedern laufen Gefahr, selbst in den Verdacht zu geraten, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (MBZ 18.3.2021, S. 40f.). Im September 2020 wurden 47 Rechtsanwälte festgenommen, weil diese angeblich durch ihre Rechtsberatung Gülen-Mitglieder unterstützt hätten (AlMon 16.9.2020; vergleiche ICJ 14.9.2020). Siehe auch Kapitel: Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen.

Verfolgung von Nicht-Gülen-Mitgliedern als Gülenisten

Mitunter werden "Nicht-Gülenisten" als Gülen-Mitglieder oder -Anhänger gebrandmarkt und von den Behörden als solche behandelt. In diesem Fall könnten beispielsweise Oppositionelle, Gewerkschaftsaktivisten, Journalisten und Akademiker, die sich kritisch über Regierung äußern, in Betracht kommen (MBZ 2.2025a, S. 50). Beispielsweise wurde die Anwältin Dilek Ekmekçi strafrechtlich verfolgt und wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft genommen. Sie hatte sich u. a. kritisch über den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen geäußert (MBZ 2.2025a, S. 50; vgl. MLSA 24.10.2024, Agos 31.1.2025). Ende Jänner 2025 entschied das Gericht die Freilassung von Ekmekçi nach 152 Tagen Haft. Sie wurde jedoch wegen "wissentlicher und vorsätzlicher Unterstützung einer illegalen Organisation" zu einem Jahr und 13 Monaten verurteilt und mit einer Ausreisesperre belegt (MLSA 31.1.2025; vgl. Agos 31.1.2025).Mitunter werden "Nicht-Gülenisten" als Gülen-Mitglieder oder -Anhänger gebrandmarkt und von den Behörden als solche behandelt. In diesem Fall könnten beispielsweise Oppositionelle, Gewerkschaftsaktivisten, Journalisten und Akademiker, die sich kritisch über Regierung äußern, in Betracht kommen (MBZ 2.2025a, S. 50). Beispielsweise wurde die Anwältin Dilek Ekmekçi strafrechtlich verfolgt und wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft genommen. Sie hatte sich u. a. kritisch über den sexuellen Missbrauch von Minderjährigen in staatlichen Einrichtungen geäußert (MBZ 2.2025a, S. 50; vergleiche MLSA 24.10.2024, Agos 31.1.2025). Ende Jänner 2025 entschied das Gericht die Freilassung von Ekmekçi nach 152 Tagen Haft. Sie wurde jedoch wegen "wissentlicher und vorsätzlicher Unterstützung einer illegalen Organisation" zu einem Jahr und 13 Monaten verurteilt und mit einer Ausreisesperre belegt (MLSA 31.1.2025; vergleiche Agos 31.1.2025).

Kriterien für die Verfolgung durch die Justiz

Menschenrechtsbeobachter haben ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die türkische Regierung keine klaren Kriterien veröffentlicht hat, anhand derer Personen mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden können (DFAT 16.5.2025, S. 20; vgl. AA 20.5.2024). - Bereits am 3.9.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöpfende "Liste von sechzehn Kriterien", die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als "Terroristen" bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, "die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterscheiden" (JWF 1.1.2019, S. 10). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen (AA 20.5.2024, S. 6f.; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 38, JWF 1.1.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 10f.), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu" (JWF 1.1.2019, S. 11); der Besuch der eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. JWF 1.1.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 10f.). Weitere Kriterien sind u. a.: die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.1.2019, S. 11; vgl. Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 10f.). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 20.5.2024, S. 7). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten (SCF 6.8.2019) noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule für eine Verurteilung ausreicht (AA 20.5.2024, S. 7; vgl. SCF 6.8.2019). Siehe zu den Kriterien weiter unten das Urteil des EGMR vom 3.12.2024 als Beispiel!Menschenrechtsbeobachter haben ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck gebracht, dass die türkische Regierung keine klaren Kriterien veröffentlicht hat, anhand derer Personen mit der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden können (DFAT 16.5.2025, S. 20; vergleiche AA 20.5.2024). - Bereits am 3.9.2016 veröffentlichte die Tageszeitung Milliyet eine nicht erschöpfende "Liste von sechzehn Kriterien", die als Richtschnur für die Entlassung aus staatlichen Funktionen und für die Strafverfolgung dient. Personen, welche die angeführten Kriterien in unterschiedlichem Maße erfüllen, werden offiziellen Verfahren unterzogen und als "Terroristen" bezeichnet - gefolgt von ihrer Festnahme oder Inhaftierung. Nach Angaben der Regierung war das Ziel der Erstellung einer solchen Liste, "die Schuldigen von den Unschuldigen zu unterscheiden" (JWF 1.1.2019, S. 10). In der Regel reicht das Vorliegen eines der folgenden Kriterien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher Gülenist einzuleiten: Das Nutzen der verschlüsselten Kommunikations-App "ByLock"; Geldeinlagen bei der Bank Asya nach dem 25.12.2013 (bis zu deren Schließung 2016) oder anderen Finanzinstituten der sogenannten "parallelen Struktur"; Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman; Spenden an Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen (AA 20.5.2024, S. 6f.; vergleiche MBZ 2.3.2022, S. 38, JWF 1.1.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 10f.), wie der einst größten Hilfsorganisation des Landes "Kimse Yok Mu" (JWF 1.1.2019, S. 11); der Besuch der eigenen Kinder von Schulen, die der Gülen-Bewegung zugeordnet werden; Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen, inklusive Beschäftigungsverhältnisse und die Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung (AA 20.5.2024, S. 7; vergleiche JWF 1.1.2019, S. 11, Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 10f.). Weitere Kriterien sind u. a.: die Unterstützung der Gülen-Bewegung in Sozialen Medien, der mehrmalige Besuch von Internetseiten der Gülen-Bewegung und die Nennung durch glaubwürdige Zeugenaussagen, Geständnisse Dritter oder schlicht infolge von Denunziationen (JWF 1.1.2019, S. 11; vergleiche Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 10f.). Eine Verurteilung setzt in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus, wobei der Kassationsgerichtshof präzisiert hat, dass für die Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ein gewisser Bindungsgrad der Person an die Organisation nachgewiesen werden muss (AA 20.5.2024, S. 7). Der Kassationsgerichtshof entschied im Mai 2019, dass weder das Zeitungsabonnement eines Angeklagten (SCF 6.8.2019) noch die Einschreibung seines Kindes in einer Gülen-Schule für eine Verurteilung ausreicht (AA 20.5.2024, S. 7; vergleiche SCF 6.8.2019). Siehe zu den Kriterien weiter unten das Urteil des EGMR vom 3.12.2024 als Beispiel!

Laut Eigenangaben differenzieren die türkischen Behörden unterschiedliche Schweregrade der Beteiligung an der Gülen-Bewegung. Im März 2020 erklärte die 16. Strafkammer des Verfassungsgerichts, zuständig für Berufungen in allen Gülen-Fällen, dass es sieben Stufen der Beteiligung gäbe: Die erste Ebene besteht aus den Menschen, welche die Gülen-Bewegung aus guter Absicht (finanziell) unterstützten. Die zweite Schicht besteht aus einer loyalen Gruppe von Menschen, die in Gülen-Organisationen arbeiteten und mit der Ideologie der Gülen-Bewegung vertraut war. Die dritte Gruppe besteht aus Ideologen, die sich die Gülen-Ideologie zu eigen machten und in ihrem Umfeld verbreiteten. Die vierte Gruppe waren Inspektoren, die die verschiedenen Formen von Dienstleistungen der Gülen-Bewegung überwachten. Die fünfte Gruppe setzte sich aus Beamten zusammen, die für die Erstellung und Umsetzung der Politik der Gülen-Bewegung verantwortlich war. Die sechste Gruppe bildet den elitären Kreis, der den Kontakt zwischen den verschiedenen Segmenten der Organisation aufrechterhielt bzw. dies immer noch tut, aber auch Personen aus ihren Positionen entlassen konnte. Die siebte Gruppe besteht aus siebzehn Personen, die direkt von Fethullah Gülen ausgewählt wurden und an der Spitze der Gülen-Bewegung stehen (MBZ 18.3.2021, S. 38f.). Während praktisch jeder mit einem Gülen-Hintergrund strafrechtlich belangt werden kann, stehen mutmaßliche Gülenisten im Sicherheitsapparat, wie Militärs und Gendarme, besonders im Visier. Auch Personen, die Führungspositionen in Gülen-Institutionen wie den Gülen-Schulen, der Fatih-Universität in Istanbul und der Tageszeitung Zaman innehatten, fallen den Behörden eher negativ auf (MBZ 2.3.2022, S. 38).

Die Entscheidung der türkischen Behörden, vermeintliche Gülen-Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen, oder nicht, scheint sehr willkürlich zu sein (MBZ 2.3.2022, S. 39). Moderate Richter tendieren zwischen "passiven" und "aktiven" Gülen-Mitgliedern zu unterschieden, während Hardliner keine Unterscheidung hinsichtlich der Kriterien einer vermeintlichen Unterstützung oder Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung machen. Infolgedessen ist der Ausgang der Strafverfahren, insbesondere hinsichtlich des Strafausmaßes, willkürlich (MBZ 18.3.2021, S. 41). Zu dieser Unberechenbarkeit trägt u. a. der Umstand bei, dass die Behörden weder objektive Kriterien verwenden, noch sie diese konsequent anwenden (MBZ 2.3.2022, S. 39). Selbst Personen, die keine Gülenisten waren, wie Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und linke Gewerkschaftsmitglieder, wurden beschuldigt, Verbindungen zur Gülen-Bewegung zu haben (MBZ 31.8.2023, S. 43).

Anlässlich des Todes von Fethullah Gülen am 20.10.2024 wurden Personen, die öffentlich ihr Beileid zum Ausdruck brachten strafrechtlich wegen Terrorismusunterstützung verfolgt. So wurde der Chefredakteur der Zeitung Yeni Asya, Kaz?m Güleçyüz, wegen einer diesbezüglichen Beileidsbekundung auf der Plattform "X" mit den Worten: "Allah habe ihn selig" festgenommen (DTJ 28.10.2024; vgl. NaT 24.10.2024). Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft ordnete die Verhaftung von insgesamt 15 Verdächtigen an, von denen tatsächlich vier festgenommen wurden, weil sie Gülen in sozialen Medien nach seinem angeblichen Tod gelobt hatten (NaT 24.10.2024).Anlässlich des Todes von Fethullah Gülen am 20.10.2024 wurden Personen, die öffentlich ihr Beileid zum Ausdruck brachten strafrechtlich wegen Terrorismusunterstützung verfolgt. So wurde der Chefredakteur der Zeitung Yeni Asya, Kaz?m Güleçyüz, wegen einer diesbezüglichen Beileidsbekundung auf der Plattform "X" mit den Worten: "Allah habe ihn selig" festgenommen (DTJ 28.10.2024; vergleiche NaT 24.10.2024). Die Istanbuler Generalstaatsanwaltschaft ordnete die Verhaftung von insgesamt 15 Verdächtigen an, von denen tatsächlich vier festgenommen wurden, weil sie Gülen in sozialen Medien nach seinem angeblichen Tod gelobt hatten (NaT 24.10.2024).

Die Verwandten von hochrangigen Gülenisten sind besonders gefährdet, die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich zu ziehen (MBZ 2.2025a, S. 52). So wurde nebst Selahaddin Gülen, ein Neffe Fetullah Gülens, der bereits 2021 vom Nationale Nachrichtendienst M?T von Kenia in die Türkei verbracht wurde, auch Asiye Gülen, eine Nichte Fetullah Gülens, und deren Ehemann im Juni 2023 in Istanbul festgenommen (MBZ 31.8.2023, S. 45). Und Mitte Juli 2023 verhafteten die Istanbuler Polizei und der Geheimdienst M?T Selman Gülen, einen weiteren behördlich gesuchten Neffen Fetullah Gülens, die Frau des Ersteren, Nur Gülen, sowie deren Eltern (DS 14.7.2023). Generell sind Familienangehörige mutmaßlicher Gülen-Anhänger betroffen gewesen, unter anderem durch Reiseverbote und/oder Passbeschlagnahmungen, das Einfrieren von Vermögenswerten und die Entlassung aus dem öffentlichen Dienst (DFAT 16.5.2025, S. 21). Es gab jedoch auch mehrere Fälle von Familien, die einen Gülen-Unterstützer in ihren Reihen hatten, ohne dass die Angehörigen Probleme mit den türkischen Behörden hatten (MBZ 2.3.2022, S. 41).

Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine Überwachungs-Software an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekundärkriterien Verdächtigte ausfindig macht, das sog. "FETÖ-Meter" (TM 5.3.2021). Diese Kriterien sind in vier Kategorien gruppiert, nämlich: jene, die unmittelbar den Kernbereich des Privatlebens der profilierten Person betreffen; diejenigen, die sich auf das Berufsleben (ab der Kadettenzeit) der Person beziehen; diejenigen, die sich auf das soziale Umfeld und die Zugehörigkeit der profilierten Person beziehen; diejenigen, die sich auf die Verwandten der profilierten Person beziehen (Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021). Zu den Kritierien gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die Verwandtschaft und den Vermögensstand. Verdächtige Merkmale sind beispielsweise der Dienst in einer NATO-Vertretung im Ausland oder ein Doktorat. Bei Militärangehörigen gilt die eigene Hochzeit außerhalb von Gebäuden im Besitz des Militärs als Verdachtsmoment, weil unterstellt wird, dass dies der Verschleierung der Identitäten der Hochzeitsgäste diente (TM 5.3.2021). Das FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Bereichen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool u. a. etwa eine Million Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren und fanden angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messenger-App "ByLock" waren. Ebenso wurden die Kontoinformationen von Offizieren bei der inzwischen aufgelösten Bank Asya zur Identifizierung verwendet (DS 12.9.2018). Der FETÖ-Meter inspirierte auch andere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem "Code 36" kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen (TM 5.3.2021; vgl. DFAT 16.5.2025, S. 21). Die Entlassenen verlieren ihr Einkommen und ihre Sozialleistungen, darunter auch den Zugang zu Krankenversicherung und Pensionsleistungen (DFAT 16.5.2025, S. 21).Die Strafverfolgungsbehörden wenden zur Identifizierung vermeintlicher Gülen-Mitglieder eine Überwachungs-Software an, die anhand von 78 Haupt- und 253 Sekundärkriterien Verdächtigte ausfindig macht, das sog. "FETÖ-Meter" (TM 5.3.2021). Diese Kriterien sind in vier Kategorien gruppiert, nämlich: jene, die unmittelbar den Kernbereich des Privatlebens der profilierten Person betreffen; diejenigen, die sich auf das Berufsleben (ab der Kadettenzeit) der Person beziehen; diejenigen, die sich auf das soziale Umfeld und die Zugehörigkeit der profilierten Person beziehen; diejenigen, die sich auf die Verwandten der profilierten Person beziehen (Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021). Zu den Kritierien gehören etwa Daten über den Bildungswerdegang, die Verwandtschaft und den Vermögensstand. Verdächtige Merkmale sind beispielsweise der Dienst in einer NATO-Vertretung im Ausland oder ein Doktorat. Bei Militärangehörigen gilt die eigene Hochzeit außerhalb von Gebäuden im Besitz des Militärs als Verdachtsmoment, weil unterstellt wird, dass dies der Verschleierung der Identitäten der Hochzeitsgäste diente (TM 5.3.2021). Das FETÖ-Meter sammelte zu Beginn insbesondere nachrichtendienstliche Daten aus allen Bereichen der Armee sowie aus Ministerien und Behörden, um mögliche, aus der Sicht der Behörden, Infiltratoren aufzuspüren. Die Ermittler untersuchten mit dem Tool u. a. etwa eine Million Handynummern, die auf ehemalige und noch dienende Marineoffiziere registriert waren und fanden angeblich heraus, dass 1.500 von ihnen Nutzer der verschlüsselten Messenger-App "ByLock" waren. Ebenso wurden die Kontoinformationen von Offizieren bei der inzwischen aufgelösten Bank Asya zur Identifizierung verwendet (DS 12.9.2018). Der FETÖ-Meter inspirierte auch andere staatliche Stellen zu einer ähnlichen Politik, wie die Sozialversicherungsanstalt (SGK), die seit vier Jahren mutmaßliche Gülen-Sympathisanten in ihrer Datenbank mit dem "Code 36" kennzeichnet. Die Kennzeichnung ist automatisch für jeden potenziellen Arbeitgeber sichtbar, was zu Befürchtungen bei denjenigen führt, die erwägen, eine dieser Personen einzustellen (TM 5.3.2021; vergleiche DFAT 16.5.2025, S. 21). Die Entlassenen verlieren ihr Einkommen und ihre Sozialleistungen, darunter auch den Zugang zu Krankenversicherung und Pensionsleistungen (DFAT 16.5.2025, S. 21).

Es ist ein soziales Stigma, ein Gülen-Mitglied zu sein, weshalb sich viele Bürger von ihnen distanzieren, und Bekannte innerhalb des sozialen Umfeldes von Gülen-Mitgliedern brechen die Kontakte ab (MBZ 31.8.2023, S. 44f.). Diese Haltung beruht nicht immer auf Hass und Abneigung, sondern ist eine Form des Selbstschutzes, aus Angst strafrechtlich verfolgt zu werden, wenn sie mit Personen der Gülen-Bewegung in Verbindung gebracht werden (MBZ 2.3.2022, S. 41). Infolgedessen haben vermeintliche oder tatsächliche Gülen-Mitglieder auch ihren Arbeitsplatz verloren oder fanden keine (neue) Anstellung (MBZ 31.8.2023, S. 46). Auch das "FETÖ-Meter" wurde als Instrument, vor allem in der Armee, eingesetzt, um Personen zu entlassen. Zu Entlassungen kam es selbst aufgrund einer Verwandtschaft (Ehepartners, Geschwister) mit einem angeblichen Gülen-Mitglied, das z. B. ein Konto bei der Asya Bank hatte oder ein angeblicher ByLock-Benützer war (Statewatch/Turkut/Y?ld?z 11.2021, S. 21-26). In der amtlichen Kundmachung vom März 2022 wurde bereits klargestellt, dass alle Personen, die wegen (angeblicher) Verbindungen zum Terrorismus zwangsweise entlassen worden waren, in einer Datenbank der Sozialversicherung, Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK), erfasst wurden. Diese Registrierung erschwerte es entlassenen Mitarbeitern, eine neue Stelle zu finden. Wenn sie sich auf eine neue Stelle bewarben, konnten potenzielle Arbeitgeber sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor die Registrierung über ein SGK-Portal einsehen. Sie waren oft nicht geneigt, Personen mit einer solchen Registrierung einzustellen (MBZ 2.2025a, S. 51f.). Es gab in der Vergangenheit Berichte, wonach arbeitslose Gülen-Mitglieder zur Schattenwirtschaft auf der Straße oder zu einem Leben als Selbstversorger im Dorf ihrer Vorfahren verdammt sind (MBZ 18.3.2021, S. 43).

Urteile des EGMR und der türkischen Höchstgerichte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 23.11.2021 ein Urteil zu 427 türkischen Richtern und Staatsanwälten gefällt, darunter Mitglieder des Kassationsgerichtshofs und des Staatsrates [oberstes Verwaltungsgericht], die wegen des Verdachtes der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung aus dem Staatsdienst entlassen und festgenommen worden waren. Gemäß EGMR-Urteil war deren Inhaftierung willkürlich und damit rechtswidrig. Die Türkei wurde deshalb zu Schadensersatzzahlungen von 5.000 EUR pro Person verurteilt. Im Verfahren ging es vor allem um die Frage, ob die besagten Vertreter der Justiz überhaupt in Untersuchungshaft genommen werden durften, da das türkische Recht dies für die Mitglieder der Justiz nicht erlaubt, mit Ausnahme bei unmittelbarer Verübung einer Straftat, worauf sich die türkische Regierung berief. Diese Begründung wies der EGMR als abwegig zurück, da die Mitgliedschaft in einer Organisation keine "in flagranti"-Tat sein könne (BAMF 6.12.2021, S. 14). Und Anfang September 2022 entschied der EGMR, dass die Untersuchungshaft von 230 Richtern und Staatsanwälten nach dem gescheiterten Putsch 2016 rechtswidrig war und dass die Türkei jedem Antragsteller 5.000 Euro Schadenersatz zahlen muss. Bei 209 Beschwerdeführern habe die Untersuchungshaft nicht in einem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren stattgefunden, während bei den übrigen 21 Klägern die Verdachtsmomente keine Begründung für die Verhängung einer Untersuchungshaft konstituierten (TM 6.9.2022).

Am 25.6.2024 entschied der EGMR (Duymaz und andere gegen die Türkei), dass für die Untersuchungshaft von 314 Personen nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß, da keine Gründe vorlagen, die einen hinreichenden Verdacht begründen konnten, dass die Betroffenen eine Straftat begangen hätten. Der EGMR erklärte auf der Grundlage der Gerichtsdokumente, dass die Mehrheit der Antragsteller als Nutzer der Messaging-App ByLock identifiziert wurde. Einige wurden aufgrund von Zeugenaussagen oder Konten bei der Gülen-nahen Bank Asya verdächtigt, mit der Gülen-Bewegung in Verbindung zu stehen, und einige aufgrund des Besitzes von Gülen-nahen Publikationen und/oder US-Ein-Dollar-Scheinen mit einer "F"-Seriennummer die den Anfangsbuchstaben des Vornamens "Fetullah" bezeichnet, während andere aufgrund ihrer Beschäftigung bei und/oder Mitgliedschaft in Gülen-nahen Einrichtungen und Organisationen verdächtigt wurden. Der EGMR hat jedoch mehrmals klargestellt, dass solche Aktivitäten bzw. Umstände nicht ausreichen, um zu beweisen, dass jemand ein Verbrechen begangen hat. - Das Gericht verurteilte Ankara zudem zur Zahlung von 5.000 Euro Schadenersatz sowie von Kosten und Auslagen (TM 25.6.2024; vgl. ECHR 25.6.2024).Am 25.6.2024 entschied der EGMR (Duymaz und andere gegen die Türkei), dass für die Untersuchungshaft von 314 Personen nach dem gescheiterten Putsch im Juli 2016 gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß, da keine Gründe vorlagen, die einen hinreichenden Verdacht begründen konnten, dass die Betroffenen eine Straftat begangen hätten. Der EGMR erklärte auf der Grundlage der Gerichtsdokumente, dass die Mehrheit der Antragsteller als Nutzer der Messaging-App ByLock identifiziert wurde. Einige wurden aufgrund von Zeugenaussagen oder Konten bei der Gülen-nahen Bank Asya verdächtigt, mit der Gülen-Bewegung in Verbindung zu stehen, und einige aufgrund des Besitzes von Gülen-nahen Publikationen und/oder US-Ein-Dollar-Scheinen mit einer "F"-Seriennummer die den Anfangsbuchstaben des Vornamens "Fetullah" bezeichnet, während andere aufgrund ihrer Beschäftigung bei und/oder Mitgliedschaft in Gülen-nahen Einrichtungen und Organisationen verdächtigt wurden. Der EGMR hat jedoch mehrmals klargestellt, dass solche Aktivitäten bzw. Umstände nicht ausreichen, um zu beweisen, dass jemand ein Verbrechen begangen hat. - Das Gericht verurteilte Ankara zudem zur Zahlung von 5.000 Euro Schadenersatz sowie von Kosten und Auslagen (TM 25.6.2024; vergleiche ECHR 25.6.2024).

Der EGMR verurteilte am 3.12.2024 in zwei getrennten Sammelurteilen (Kesler und andere vs. die Türkei / Sert und andere vs. die Türkei) erneut wegen der Verhaftung und Untersuchungshaft von insgesamt 379 Personen nach einem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Der EGMR sah keine ausreichenden Gründe für ihre Inhaftierung vorliegen. Den Klägern wurde die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen, weil sie die ByLock-Messanger-App nutzten, Konten bei der Bank Asya unterhielten, Gülen-bezogene Publikationen und US-Ein-Dollar-Scheine mit einer Seriennummer "F" (angeblich für "Fethullah") und/oder ihre Beschäftigung bei und/oder Mitgliedschaft in Institutionen und Organisationen, die alle von der türkischen Regierung als mit der Gülen-Bewegung verbunden angesehen werden. Darüber hinaus wurden Zeugenaussagen, die auf Verbindungen zur Bewegung hinweisen, Social-Media-Beiträge, die Teilnahme an oder die Abhaltung religiöser Versammlungen, die Kommunikation mit leitenden Führungskräften der Gülen-Bewegung, die Erleichterung der Kommunikation zwischen Gülen-Mitgliedern, der Aufenthalt in Gülen-nahen Häusern und die Durchführung verschiedener anderer Aktivitäten auf mutmaßlichen Befehl der Bewegung von den türkischen Gerichten auch als strafrechtliche Beweise gegen die Antragsteller verwendet. Das EGMR entschied, dass die Türkei gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß, da es in den Fällen aller 379 Kläger keine ausreichenden Gründe für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gab. Das EGMR entschied, dass die Türkei 363 der 379 Kläger jeweils 5.000 Euro als Entschädigung für immaterielle Schäden sowie für Kosten und Auslagen zahlen muss. - Mit der jüngsten Entscheidung hat der EGMR festgestellt, dass die Türkei die Rechte von insgesamt 2.732 Personen in 62 verschiedenen Anträgen im Zusammenhang mit den Rechtsverletzungen nach dem Putschversuch verletzt hat. Die Türkei wurde in diesen Fällen zur Zahlung von insgesamt 12.563.538 Euro an immateriellen Schäden und Kosten verurteilt (TM 3.12.2024; vgl. ECHR 3.12.2024a, ECHR 3.12.2024b).Der EGMR verurteilte am 3.12.2024 in zwei getrennten Sammelurteilen (Kesler und andere vs. die Türkei / Sert und andere vs. die Türkei) erneut wegen der Verhaftung und Untersuchungshaft von insgesamt 379 Personen nach einem gescheiterten Putschversuch im Jahr 2016 wegen ihrer angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung. Der EGMR sah keine ausreichenden Gründe für ihre Inhaftierung vorliegen. Den Klägern wurde die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung vorgeworfen, weil sie die ByLock-Messanger-App nutzten, Konten bei der Bank Asya unterhielten, Gülen-bezogene Publikationen und US-Ein-Dollar-Scheine mit einer Seriennummer "F" (angeblich für "Fethullah") und/oder ihre Beschäftigung bei und/oder Mitgliedschaft in Institutionen und Organisationen, die alle von der türkischen Regierung als mit der Gülen-Bewegung verbunden angesehen werden. Darüber hinaus wurden Zeugenaussagen, die auf Verbindungen zur Bewegung hinweisen, Social-Media-Beiträge, die Teilnahme an oder die Abhaltung religiöser Versammlungen, die Kommunikation mit leitenden Führungskräften der Gülen-Bewegung, die Erleichterung der Kommunikation zwischen Gülen-Mitgliedern, der Aufenthalt in Gülen-nahen Häusern und die Durchführung verschiedener anderer Aktivitäten auf mutmaßlichen Befehl der Bewegung von den türkischen Gerichten auch als strafrechtliche Beweise gegen die Antragsteller verwendet. Das EGMR entschied, dass die Türkei gegen Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstieß, da es in den Fällen aller 379 Kläger keine ausreichenden Gründe für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gab. Das EGMR entschied, dass die Türkei 363 der 379 Kläger jeweils 5.000 Euro als Entschädigung für immaterielle Schäden sowie für Kosten und Auslagen zahlen muss. - Mit der jüngsten Entscheidung hat der EGMR festgestellt, dass die Türkei die Rechte von insgesamt 2.732 Personen in 62 verschiedenen Anträgen im Zusammenhang mit den Rechtsverletzungen nach dem Putschversuch verletzt hat. Die Türkei wurde in diesen Fällen zur Zahlung von insgesamt 12.563.538 Euro an immateriellen Schäden und Kosten verurteilt (TM 3.12.2024; vergleiche ECHR 3.12.2024a, ECHR 3.12.2024b).

Der EGMR entschied am 11.2.2025, dass die Türkei in drei verschiedenen Fällen das Recht von 120 Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt hat. Die Urteile – Olcay und andere vs. die Türkei, Benli und andere vs. die Türkei - der Fall Benli betraf sechs Richter und leitende Inspektoren des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) und des Justizministeriums - sowie Tosun und andere vs. die Türkei – betrafen die Amtsenthebungen von Richtern sowohl vor als auch nach dem Putschversuch im Jahr 2016. Den betroffenen Richtern wurde kein Rechtsweg zur Anfechtung ihrer Entlassung ermöglicht, was sie dazu veranlasste, ihren Fall vor den EGMR zu bringen. Der EGMR entschied einstimmig, dass die Richter einen legitimen Anspruch darauf hatten, ihre Entlassung anzufechten, und dass die Verweigerung einer gerichtlichen Überprüfung ihre Grundrechte beeinträchtigte und gegen Artikel 6 § 1 (Recht auf Zugang zu einem Gericht) verstieß. Das Gericht verurteilte die Türkei, jedem Antragsteller 3.000 Euro Schadenersatz zu zahlen (TM 11.2.2025; vgl. Politurco 11.2.2025).Der EGMR entschied am 11.2.2025, dass die Türkei in drei verschiedenen Fällen das Recht von 120 Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt hat. Die Urteile – Olcay und andere vs. die Türkei, Benli und andere vs. die Türkei - der Fall Benli betraf sechs Richter und leitende Inspektoren des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte (HSYK) und des Justizministeriums - sowie Tosun und andere vs. die Türkei – betrafen die Amtsenthebungen von Richtern sowohl vor als auch nach dem Putschversuch im Jahr 2016. Den betroffenen Richtern wurde kein Rechtsweg zur Anfechtung ihrer Entlassung ermöglicht, was sie dazu veranlasste, ihren Fall vor den EGMR zu bringen. Der EGMR entschied einstimmig, dass die Richter einen legitimen Anspruch darauf hatten, ihre Entlassung anzufechten, und dass die Verweigerung einer gerichtlichen Überprüfung ihre Grundrechte beeinträchtigte und gegen Artikel 6 Paragraph eins, (Recht auf Zugang zu einem Gericht) verstieß. Das Gericht verurteilte die Türkei, jedem Antragsteller 3.000 Euro Schadenersatz zu zahlen (TM 11.2.2025; vergleiche Politurco 11.2.2025).

Das Kassationsgericht (i. e. Oberstes Appellationsgericht) sprach am 21.6.2022, sechs Jahre nach dem gescheiterten Putsch in der Türkei, 71 ehemalige Militärschüler frei, die wegen Beteiligung am Umsturzversuch zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren (Spiegel 23.6.2022; vgl. Bianet 22.6.2022).Das Kassationsgericht (i. e. Oberstes Appellationsgericht) sprach am 21.6.2022, sechs Jahre nach dem gescheiterten Putsch in der Türkei, 71 ehemalige Militärschüler frei, die wegen Beteiligung am Umsturzversuch zu lebenslanger Haft verurteilt worden waren (Spiegel 23.6.2022; vergleiche Bianet 22.6.2022).

Im Februar 2024 beschloss der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof), dass 450 Richter und Staatsanwälte, die seinerzeit zwangsweise entlassen worden waren, wieder eingestellt werden sollten. Präsident Erdo?an äußerte öffentlich seinen Unmut darüber und bezeichnete die Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtes als "inakzeptabel". Nach dieser Entscheidung leitete der Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) eine neue Untersuchung gegen 387 Richter und Staatsanwälte ein (HDN 19.2.2024; vgl. MBZ 2.2025a, S. 51).Im Februar 2024 beschloss der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof), dass 450 Richter und Staatsanwälte, die seinerzeit zwangsweise entlassen worden waren, wieder eingestellt werden sollten. Präsident Erdo?an äußerte öffentlich seinen Unmut darüber und bezeichnete die Entscheidung des obersten Verwaltungsgerichtes als "inakzeptabel". Nach dieser Entscheidung leitete der Rat der Richter und Staatsanwälte (HSK) eine neue Untersuchung gegen 387 Richter und Staatsanwälte ein (HDN 19.2.2024; vergleiche MBZ 2.2025a, S. 51).

Das Verfassungsgericht ordnete am 22.01.2025 per Beschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den ehemaligen Lehrer Hasan Sar?c? an, der nach dem Putschversuch im Jahr 2016 per Regierungserlass aus seinem Amt entlassen und wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Die Verurteilung Sar?c?s vor dem Ersten Hohen Strafgerichtshof in K?rklareli basierte auf seiner Mitgliedschaft in einer Gülen-nahen Gewerkschaft, Finanztransaktionen bei der Bank Asya und einem Abonnement der Zeitung Zaman. Als Begründung für die Wiederaufnahmeanordnung führte das Höchstgericht Verstöße gegen Verfassungsrechte und unzureichende Beweise an. Nebst der Feststellung von Verfahrenslücken betonte das Verfassungsgericht, dass Sar?c?s angebliche Aktivitäten zum Zeitpunkt seiner Verurteilung kein Verbrechen darstellten. Das Gericht konnte demnach keinen direkten Zusammenhang zwischen Sar?c?s Handlungen und einer mutmaßlichen aktiven Teilnahme an kriminellen Aktivitäten herstellen. Das Verfassungsgericht betonte, dass für die strafrechtliche Verantwortlichkeit klare Beweise für Vorsatz und aktive Teilnahme an organisatorischen Aktivitäten erforderlich seien (BAMF 3.2.2025, S. 9; vgl. SCF 22.1.2025). In der Begründung stellte das Höchstgericht fest, dass es keine konkreten Beweise dafür gab, ob der Antragsteller wusste, dass die Gülen-Bewegung eine terroristische Organisation war, bevor sie als solche eingestuft wurde, das heißt, dass Sar?c? vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte, dass er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden würde (Y? 23.1.2025).Das Verfassungsgericht ordnete am 22.01.2025 per Beschluss die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen den ehemaligen Lehrer Hasan Sar?c? an, der nach dem Putschversuch im Jahr 2016 per Regierungserlass aus seinem Amt entlassen und wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung zu sechs Jahren Haft verurteilt worden war. Die Verurteilung Sar?c?s vor dem Ersten Hohen Strafgerichtshof in K?rklareli basierte auf seiner Mitgliedschaft in einer Gülen-nahen Gewerkschaft, Finanztransaktionen bei der Bank Asya und einem Abonnement der Zeitung Zaman. Als Begründung für die Wiederaufnahmeanordnung führte das Höchstgericht Verstöße gegen Verfassungsrechte und unzureichende Beweise an. Nebst der Feststellung von Verfahrenslücken betonte das Verfassungsgericht, dass Sar?c?s angebliche Aktivitäten zum Zeitpunkt seiner Verurteilung kein Verbrechen darstellten. Das Gericht konnte demnach keinen direkten Zusammenhang zwischen Sar?c?s Handlungen und einer mutmaßlichen aktiven Teilnahme an kriminellen Aktivitäten herstellen. Das Verfassungsgericht betonte, dass für die strafrechtliche Verantwortlichkeit klare Beweise für Vorsatz und aktive Teilnahme an organisatorischen Aktivitäten erforderlich seien (BAMF 3.2.2025, S. 9; vergleiche SCF 22.1.2025). In der Begründung stellte das Höchstgericht fest, dass es keine konkreten Beweise dafür gab, ob der Antragsteller wusste, dass die Gülen-Bewegung eine terroristische Organisation war, bevor sie als solche eingestuft wurde, das heißt, dass Sar?c? vernünftigerweise nicht vorhersehen konnte, dass er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden würde (Y? 23.1.2025).

ByLock und spezielle Münztelefone

ByLock ist eine Handy-Applikation zur verschlüsselten, sicheren Austausch schriftlicher und gesprochener Nachrichten. Sie wird von der türkischen Regierung als eines der wichtigsten Indizien für eine Unterstützung bzw. Nähe zur Gülen-Bewegung betrachtet. Zudem sei ByLock laut Behörden von der Gülen-Bewegung verwendet worden, um den Putschversuch vom Juli 2016 vorzubereiten (BAMF 4.11.2024b, S. 6). Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis darstellt, um die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung festzustellen. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018, S. 8). Trotzdem urteilte das Verfassungsgericht im Juni 2020 anlässlich eines Beschwerdeverfahrens, dass die Benutzung von ByLock als ausreichender Beweis für die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gilt (Ahval 27.6.2020; vgl. BAMF 4.11.2024b, S. 6). Allerdings hatte die Generalversammlung des Verfassungsgerichts zuvor in seiner Entscheidung vom 20.6.2017 festgehalten, dass die Verbindung einer Person zur Gülen-Bewegung im Falle der Nutzung von Bylock mit Beweisen in Form von technischen Daten unterlegt werden müsse. Das Verfassungsgericht geht von einer ByLock-Nutzung aus, wenn ein Abgleich von User-ID und Einträgen des Telekommunikationsanbieters positiv ausfällt (BAMF 4.11.2024b, S. 6). Im Jahr 2021 legte schließlich auch das Kassationsgericht Leitlinien für die Anwendung des ByLock-Kriteriums fest. Dieses Kriterium kann nur dann gegen Verdächtige verwendet werden, wenn schlüssige Beweise dafür vorliegen, dass sie selbst die Anwendung verwendet haben und nicht jemand anderes. Trotzdem haben sich fallweise Gerichte unterer Instanzen nicht an diese Leitlinie gehalten. Infolgedessen wurden die Urteile gegen zahlreiche Personen, die der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung für schuldig befunden wurden, später entweder vom Kassationsgericht oder vom Verfassungsgericht aufgehoben (MBZ 31.8.2023, S. 23; vgl. BAMF 4.11.2024b, S. 7).ByLock ist eine Handy-Applikation zur verschlüsselten, sicheren Austausch schriftlicher und gesprochener Nachrichten. Sie wird von der türkischen Regierung als eines der wichtigsten Indizien für eine Unterstützung bzw. Nähe zur Gülen-Bewegung betrachtet. Zudem sei ByLock laut Behörden von der Gülen-Bewegung verwendet worden, um den Putschversuch vom Juli 2016 vorzubereiten (BAMF 4.11.2024b, S. 6). Im September 2017 entschied das Kassationsgericht, dass der Besitz von ByLock einen ausreichenden Nachweis darstellt, um die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung festzustellen. Mehrere Personen, die wegen angeblicher Nutzung von ByLock verhaftet wurden, wurden freigelassen, nachdem im Dezember 2017 nachgewiesen wurde, dass Hunderte von Personen zu Unrecht der Nutzung der mobilen Anwendung beschuldigt wurden (EC 17.4.2018, S. 8). Trotzdem urteilte das Verfassungsgericht im Juni 2020 anlässlich eines Beschwerdeverfahrens, dass die Benutzung von ByLock als ausreichender Beweis für die Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gilt (Ahval 27.6.2020; vergleiche BAMF 4.11.2024b, S. 6). Allerdings hatte die Generalversammlung des Verfassungsgerichts zuvor in seiner Entscheidung vom 20.6.2017 festgehalten, dass die Verbindung einer Person zur Gülen-Bewegung im Falle der Nutzung von Bylock mit Beweisen in Form von technischen Daten unterlegt werden müsse. Das Verfassungsgericht geht von einer ByLock-Nutzung aus, wenn ein Abgleich von User-ID und Einträgen des Telekommunikationsanbieters positiv ausfällt (BAMF 4.11.2024b, S. 6). Im Jahr 2021 legte schließlich auch das Kassationsgericht Leitlinien für die Anwendung des ByLock-Kriteriums fest. Dieses Kriterium kann nur dann gegen Verdächtige verwendet werden, wenn schlüssige Beweise dafür vorliegen, dass sie selbst die Anwendung verwendet haben und nicht jemand anderes. Trotzdem haben sich fallweise Gerichte unterer Instanzen nicht an diese Leitlinie gehalten. Infolgedessen wurden die Urteile gegen zahlreiche Personen, die der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung für schuldig befunden wurden, später entweder vom Kassationsgericht oder vom Verfassungsgericht aufgehoben (MBZ 31.8.2023, S. 23; vergleiche BAMF 4.11.2024b, S. 7).

Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vgl. UNHRC 18.9.2019).Die Arbeitsgruppe des Menschenrechtsrates der Vereinten Nationen zur willkürlichen Inhaftierung gab im Oktober 2019 eine Stellungnahme ab, wonach die Nutzung von ByLock unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fällt. Solange die türkischen Behörden nicht offen erklären würden, wie die Verwendung von ByLock einer kriminellen Aktivität gleichkommt, wären Verhaftungen aufgrund der Benutzung von ByLock willkürlich (TM 15.10.2019; vergleiche UNHRC 18.9.2019).

Am 20.7.2021 entschied der EGMR, dass sich der betroffene ehemalige Polizist, Tekin Akgün, zu Unrecht seit 2016 wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft befindet, und zwar, weil die Festnahme lediglich auf der Benutzung von ByLock fußt. Laut Urteil des EGMR verfügte das türkische Gericht nicht über ausreichende Informationen zu ByLock, um zu dem Schluss zu kommen, dass diese Messenger-Anwendung ausschließlich von Mitgliedern der Gülen-Bewegung zu Zwecken der internen Kommunikation verwendet wurde. In Ermangelung anderer Beweise oder Informationen könne das fragliche Dokument, in dem lediglich festgestellt werde, dass der Kläger ein Nutzer von ByLock sei, für sich genommen nicht darauf hindeuten, dass ein begründeter Verdacht bestehe, dass er ByLock tatsächlich in einer Weise nutzte, die den vorgeworfenen Straftaten gleichkommen könne. Der EGMR stellte dahingehend eine Verletzung von Artikel 5 § 1 (Recht auf Freiheit und Sicherheit), von Artikel 5 § 3 (Recht auf ein Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Freilassung bis zur Gerichtsverfahren) und eine Verletzung von Artikel 5 § 4 (Recht auf eine zügige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (ECHR 20.7.2021, S. 1).Am 20.7.2021 entschied der EGMR, dass sich der betroffene ehemalige Polizist, Tekin Akgün, zu Unrecht seit 2016 wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung in Untersuchungshaft befindet, und zwar, weil die Festnahme lediglich auf der Benutzung von ByLock fußt. Laut Urteil des EGMR verfügte das türkische Gericht nicht über ausreichende Informationen zu ByLock, um zu dem Schluss zu kommen, dass diese Messenger-Anwendung ausschließlich von Mitgliedern der Gülen-Bewegung zu Zwecken der internen Kommunikation verwendet wurde. In Ermangelung anderer Beweise oder Informationen könne das fragliche Dokument, in dem lediglich festgestellt werde, dass der Kläger ein Nutzer von ByLock sei, für sich genommen nicht darauf hindeuten, dass ein begründeter Verdacht bestehe, dass er ByLock tatsächlich in einer Weise nutzte, die den vorgeworfenen Straftaten gleichkommen könne. Der EGMR stellte dahingehend eine Verletzung von Artikel 5 Paragraph eins, (Recht auf Freiheit und Sicherheit), von Artikel 5 Paragraph 3, (Recht auf ein Gerichtsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist oder auf Freilassung bis zur Gerichtsverfahren) und eine Verletzung von Artikel 5 Paragraph 4, (Recht auf eine zügige Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) der Europäischen Menschenrechtskonvention fest (ECHR 20.7.2021, S. 1).

Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entschied im September 2023 neuerlich in einem Fall (Yüksel Yalç?nkaya vs. Türkei), dass die Verurteilung eines Lehrers wegen seiner Verbindungen zur Gülen-Bewegung und somit als Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt durch ein türkisches Gericht aufgrund von Aktivitäten wie der Nutzung von ByLock oder eines Kontos bei der Asya-Bank rechtswidrig war. Das EGMR kritisierte die Verwendung der verschlüsselten Messaging-App "ByLock" als Beweismittel durch die Türkei als weitreichend und willkürlich und ohne die notwendigen Garantien für ein faires Verfahren. Darüber hinaus wies das Gericht auf erhebliche Verfahrensmängel im Prozess hin, darunter die Tatsache, dass ihm kein Zugang zu Beweismitteln gewährt und keine unabhängige Prüfung von Daten gestattet wurde (TM 26.9.2023; vgl. SCF 23.7.2024, BAMF 29.7.2024, S. 10). Nichtsdestotrotz werden vermeintliche Gülen-Anhänger weiterhin wegen einstiger Verwendung von Bylock oder des Besitzes eines Kontos bei der Asya Bank verhaftet, so im Juli 2024 (BAMF 29.7.2024, S. 10). Im Falle des Beispiels von Yüksel Yalç?nkaya setzte sich bei der Neuverhandlung des Verfahrens im September 2024 das 2. Landgericht in Kayseri über den EGMR hinweg und verurteilte Yalç?nkaya erneut aufgrund derselben Anklage (TALI 15.9.2024; vgl. HRW 16.1.2025).Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entschied im September 2023 neuerlich in einem Fall (Yüksel Yalç?nkaya vs. Türkei), dass die Verurteilung eines Lehrers wegen seiner Verbindungen zur Gülen-Bewegung und somit als Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt durch ein türkisches Gericht aufgrund von Aktivitäten wie der Nutzung von ByLock oder eines Kontos bei der Asya-Bank rechtswidrig war. Das EGMR kritisierte die Verwendung der verschlüsselten Messaging-App "ByLock" als Beweismittel durch die Türkei als weitreichend und willkürlich und ohne die notwendigen Garantien für ein faires Verfahren. Darüber hinaus wies das Gericht auf erhebliche Verfahrensmängel im Prozess hin, darunter die Tatsache, dass ihm kein Zugang zu Beweismitteln gewährt und keine unabhängige Prüfung von Daten gestattet wurde (TM 26.9.2023; vergleiche SCF 23.7.2024, BAMF 29.7.2024, S. 10). Nichtsdestotrotz werden vermeintliche Gülen-Anhänger weiterhin wegen einstiger Verwendung von Bylock oder des Besitzes eines Kontos bei der Asya Bank verhaftet, so im Juli 2024 (BAMF 29.7.2024, S. 10). Im Falle des Beispiels von Yüksel Yalç?nkaya setzte sich bei der Neuverhandlung des Verfahrens im September 2024 das 2. Landgericht in Kayseri über den EGMR hinweg und verurteilte Yalç?nkaya erneut aufgrund derselben Anklage (TALI 15.9.2024; vergleiche HRW 16.1.2025).

Asya Bank

Die von Gülen-Anhängern betriebene und getragene "Bank Asya" kam nach dem gescheiterten Putschversuch zunehmend unter Druck und wurde ab 22.7.2016 gänzlich unter Verwaltung des Staates gestellt. In vielen Fällen reichte es, über ein Konto bei der Asya Bank zu verfügen, um wegen Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung angeklagt zu werden. Viele Angeklagte wurden jedoch nicht verurteilt, wenn keine weiteren Indizien vorlagen. Allerdings konnte die bloße Einzahlung von Geld bei der Asya-Bank nach dem 25.12.2013 zu einer Suspendierung von Beamten aus dem öffentlichen Dienst führen (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 29). Das Kassationsgericht entschied 2018, dass diejenigen, die nach dem Aufruf von Fethullah Gülen Anfang 2014 Geld bei der Bank Asya eingezahlt hatten, als Unterstützer und Begünstiger der Gülen-Bewegung angesehen werden sollten (DS 11.2.2018).

Gülen-Schulen

Die Gülen-Bewegung betrieb einst Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Die Schließung der Schulen stellt(e) die Gülen-Bewegung vor große Herausforderungen, da sie eine wichtige Rolle bei der Finanzierung und der Anwerbung neuer Anhänger spielten. Um den Zugang des türkischen Staates zu verhindern, erklärten sich viele Schulen nicht mehr als türkische, sondern als lokale Institutionen. Durch eine Mischung aus politischem Druck und wirtschaftlichen Anreizen hat die Türkei versucht, die Gastländer davon zu überzeugen, die Gülen-Schulen, Schülerwohnheime und Universitäten an die Maarif-Stiftung zu übergeben (NZZ 14.2.2020), oder auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern zu schließen bzw. anderen Eigentümern zu übertragen (SCF 5.2.2019; vgl. DS 31.7.2018). Wann immer die Interventionen der türkischen Regierung, die Gülen-Schulen zu schließen, sich nicht als erfolgreich erweisen, strebt sie über die Maarif-Stiftung die Eröffnung eigener Schulen an (NZZ 14.2.2020). 2024 betrieb gemäß Eigenangaben die Maarif-Stiftung 460 Bildungseinrichtungen mit 50.000 Schülern in 52 Ländern (Maarif 2024; vgl. DS 5.1.2024).Die Gülen-Bewegung betrieb einst Schulen rund um den Globus (BBC 21.7.2016). Die Schließung der Schulen stellt(e) die Gülen-Bewegung vor große Herausforderungen, da sie eine wichtige Rolle bei der Finanzierung und der Anwerbung neuer Anhänger spielten. Um den Zugang des türkischen Staates zu verhindern, erklärten sich viele Schulen nicht mehr als türkische, sondern als lokale Institutionen. Durch eine Mischung aus politischem Druck und wirtschaftlichen Anreizen hat die Türkei versucht, die Gastländer davon zu überzeugen, die Gülen-Schulen, Schülerwohnheime und Universitäten an die Maarif-Stiftung zu übergeben (NZZ 14.2.2020), oder auf der Basis von bilateralen Abkommen mit den jeweiligen Ländern zu schließen bzw. anderen Eigentümern zu übertragen (SCF 5.2.2019; vergleiche DS 31.7.2018). Wann immer die Interventionen der türkischen Regierung, die Gülen-Schulen zu schließen, sich nicht als erfolgreich erweisen, strebt sie über die Maarif-Stiftung die Eröffnung eigener Schulen an (NZZ 14.2.2020). 2024 betrieb gemäß Eigenangaben die Maarif-Stiftung 460 Bildungseinrichtungen mit 50.000 Schülern in 52 Ländern (Maarif 2024; vergleiche DS 5.1.2024).

Verfolgung im Ausland: Auslieferungsanträge und Entführungen

Im Ausland lebende türkische Staatsangehörige, die mutmaßlich Verbindungen zur Gülen-Bewegung haben, können überwacht und observiert werden, insbesondere wenn sie bekannt sind und nachweislich die Gülen-Bewegung unterstützen. Die Überwachung kann online oder physisch erfolgen, auch durch Personen, die für den türkischen Staat oder in dessen Auftrag handeln (DFAT 16.5.2025, S. 22).

Laut Medienberichten wurden weltweit 1.774 Auslieferungsanträge für 1.637 Personen an 115 Länder gesendet. 132 Personen wurden an die Türkei ausgeliefert oder abgeschoben (TR-Today 15.7.2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung versucht, mit Hilfe von sog. INTERPOL-Red Notices bestimmte Personen außerhalb des Landes ins Visier zu nehmen, denen ohne Beweise Verbindungen zum Terrorismus unterstellt werden (USDOS 22.4.2024). Die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) lehnte es laut dem Leiter der INTERPOL-Abteilung des türkischen Innenministeriums in 773 Fällen ab, eine sogenannte Red Notice für Personen mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung auszustellen, nachdem INTERPOL diese Anträge als politisch eingestuft hatte (SCF 4.6.2021; vgl. Ahval 5.6.2021). Das Europäische Parlament verurteilte im Juni 2022 (wie schon zuvor im Mai 2021) die Auslieferung durch Drittstaaten bzw. Entführung türkischer Staatsangehöriger aus politischen Gründen unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31).Laut Medienberichten wurden weltweit 1.774 Auslieferungsanträge für 1.637 Personen an 115 Länder gesendet. 132 Personen wurden an die Türkei ausgeliefert oder abgeschoben (TR-Today 15.7.2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung versucht, mit Hilfe von sog. INTERPOL-Red Notices bestimmte Personen außerhalb des Landes ins Visier zu nehmen, denen ohne Beweise Verbindungen zum Terrorismus unterstellt werden (USDOS 22.4.2024). Die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (INTERPOL) lehnte es laut dem Leiter der INTERPOL-Abteilung des türkischen Innenministeriums in 773 Fällen ab, eine sogenannte Red Notice für Personen mit angeblichen Verbindungen zur Gülen-Bewegung auszustellen, nachdem INTERPOL diese Anträge als politisch eingestuft hatte (SCF 4.6.2021; vergleiche Ahval 5.6.2021). Das Europäische Parlament verurteilte im Juni 2022 (wie schon zuvor im Mai 2021) die Auslieferung durch Drittstaaten bzw. Entführung türkischer Staatsangehöriger aus politischen Gründen unter Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31).

Das Amt für Auslands-Türken (YTB) sowie die Türkische Agentur für Kooperation und Koordination (T?KA) sind ebenfalls aktiv an den verdeckten Geheimdienstoperationen in aller Welt beteiligt gewesen. Auch die Direktion für religiöse Angelegenheiten (Diyanet) wirkt mit, unter Auslands-Türken Regierungskritiker ausfindig zu machen. Nicht zuletzt sammeln staatlich finanzierte private Denkfabriken und Organisationen wie die Union der Europäisch-Türkischen Demokraten (UETD) und die Stiftung für politische, wirtschaftliche und soziale Forschung (SETA) Informationen über Regierungskritiker [Anm.: nicht nur über Gülen-Mitglieder] (AST 1.9.2020).

Amnestie - Rehabilitierung - Haftentlassungen

Die Erfahrungen der Entlassenen sind nicht einheitlich. Einige entlassene Beamte wurden wieder in hohe Positionen berufen, andere sind in der Privatwirtschaft erfolgreich. Es gibt rechtliche Mechanismen, mit denen angeklagte Gülen-Anhänger politisch rehabilitiert oder rehabilitiert werden können, insbesondere wenn ihre Verbindungen zur Gülen-Bewegung nur geringfügig oder zufällig waren, wie beispielsweise das bloße Herunterladen der Bylock-App. Die entsprechenden Quellen betonten jedoch, dass diese Verfahren willkürlich, zeitaufwendig und nicht immer erfolgreich seien (DFAT 16.5.2025, S. 22).

Allein in Ankara kamen laut Meldung der Polizei vom Februar 2022 1.244 vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung in den Genuss einer Amnestie, da aufgrund der Aussagen von Verdächtigen 19.856 weitere Gülen-Mitglieder identifiziert werden konnten. Darüber hinaus identifizierte die Polizei in der Hauptstadt aufgrund der Informationen insgesamt 4.780 bislang unbekannte Gülen-Mitglieder (AnA 17.2.2022).

Die Zahl der Inhaftierten vermeintlichen Gülenisten ist gesunken. - So befanden sich im November 2021 noch 22.340 Gülenisten in Untersuchungshaft oder im Gefängnis. Bis Juli 2022 war diese Zahl bereits auf 19.252 gesunken und schrumpfte Mitte Juli 2024 auf 13.251. Dieser Rückgang ist darauf zurückzuführen, dass immer mehr Gülenisten ihre Haftstrafen bereits verbüßt haben. Denn die durchschnittliche Strafe betrug 7,5 Jahre, die sich überdies bei "guter Führung" um ein Sechstel reduzieren ließ. Hinzukommt, dass sich die Anzahl der Verhaftungen reduzierte, von rund 22.500 im Jahr 2021 auf etwas mehr als 9.600 im Jahr 2023 (MBZ 2.2025a, S. 46f.).

Siehe hierzu das Unterkapitel: Folter und unmenschliche Behandlung / Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland.

Zur Ausstellung von Reisepässen siehe das Kapitel: Behandlung nach Rückkehr.

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2020),_24.08.2020.pdf, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich]

?        Agos - Agos (31.1.2025): Dilek Ekmekçi adlî kontrol ?art?yla tahliye edildi | Agos, https://www.agos.com.tr/tr/yazi/31851/dilek-ekmekci-adl-kontrol-sartiyla-tahliye-edildi, Zugriff 17.3.2025

?        Ahval - Ahval (5.6.2021): Interpol rejected over 770 red notice requests by Turkey for alleged Gülenists, https://ahvalnews.com/gulen-movement/interpol-rejected-over-770-red-notice-requests-turkey-alleged-gulenists, Zugriff 12.9.2023 [Login erforderlich]

?        Ahval - Ahval (27.6.2020): Turkey’s top court rules messaging app as evidence for terror links, https://ahvalnews.com/bylock/turkeys-top-court-rules-messaging-app-evidence-terror-links, Zugriff 11.9.2023 [Login erforderlich]

?        AlMon - Al Monitor (16.9.2020): Rights advocates decry mass detention of Turkish lawyers, https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2020/09/turkey-human-rights-lawyers-mass-detention.html, Zugriff 11.9.2023

?        AnA - Anadolu Agency (17.7.2024): Nearly 40% of fugitives of terror group behind failed 2016 coup bid now in US, Germany: Top Turkish official, https://www.aa.com.tr/en/turkiye/nearly-40-of-fugitives-of-terror-group-behind-failed-2016-coup-bid-now-in-us-germany-top-turkish-official/3274687, Zugriff 20.9.2024

?        AnA - Anadolu Agency (17.2.2022): Turkish police in Ankara last year nabbed over 4,700 FETO terror suspects, https://www.aa.com.tr/en/turkey/turkish-police-in-ankara-last-year-nabbed-over-4-700-feto-terror-suspects/2505791, Zugriff 11.9.2023

?        AST - Advocates of Silenced Turkey (1.9.2020): Erdogan's long arms: abductions in Turkey and abroad, https://silencedturkey.org/wp-content/uploads/2020/09/Abductions-Report-September-7-1.pdf, Zugriff 12.9.2023

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (26.5.2025): Briefing Notes - KW22/ 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw22-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 16.6.2025

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2.2025): Briefing Notes KW06 / 2025, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2025/briefingnotes-kw06-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 4.2.2025

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (4.11.2024b): Länderkurzinformation: Türkei - Gülen-Bewegung, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30354069, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/30354069, Zugriff 5.11.2024

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (29.7.2024): Briefing Notes KW31 / 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw31-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 30.7.2024

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (6.12.2021): Briefing Notes, EGMR-Urteil zu Festnahmen wegen Verdachts der Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung, KW 49, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw49-2021.html, Zugriff 11.9.2023

?        BBC - British Broadcasting Corporation (21.7.2016): Turkey coup: What is Gulen movement and what does it want?, https://www.bbc.com/news/world-europe-36855846, Zugriff 7.9.2023

?        Bianet - Bianet (22.6.2022): 2016 coup attempt: Court of Cassation overturns life sentences for 71 cadets, https://bianet.org/english/politics/263622-2016-coup-attempt-court-of-cassation-overturns-life-sentences-for-71-cadets, Zugriff 11.9.2023

?        BIRN - Balkan Investigative Reporting Network / Balkan Insight (24.6.2025): Army and Police Targeted as Turkey Arrests Hundreds of Alleged Gulenists, https://balkaninsight.com/2025/06/24/army-and-police-targeted-as-turkey-arrests-hundreds-of-alleged-gulenists, Zugriff 25.6.2025

?        BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (1.9.2014): Die Gülen-Bewegung in der Türkei und Deutschland, http://www.bpb.de/internationales/europa/tuerkei/184979/guelen-bewegung, Zugriff 12.9.2023

?        C8 - Channel 8 (22.2.2025): Turkey Arrests 353 Suspects in Operation Against Gulen Movement, Including 10 Officials, https://channel8.com/english/32230, Zugriff 6.3.2025

?        Cagaptay - Cagaptay, Soner (o.D.): A Sultan in Autumn - Erdogan Faces Turkey’s Uncontainable Forces, Washington Institute, https://www.washingtoninstitute.org/media/4600, Zugriff 8.9.2023

?        CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (24.10.2013): Turkey’s Gülen Movement: Between Social Activism and Politics, https://carnegieendowment.org/research/2013/10/turkeys-gulen-movement-between-social-activism-and-politics?lang=en, Zugriff 22.10.2024

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 21.5.2025

?        Dohrn/BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (Herausgeber), Dohrn, Kristina (Autor) (27.2.2017): DIE GÜLEN-BEWEGUNG – Entstehung und Entwicklung eines muslimischen Netzwerks. In: BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland]: Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ), https://www.bpb.de/system/files/dokument_pdf/APuZ_2017-09-10_online.pdf, Zugriff 7.9.2023

?        DS - Daily Sabah (23.5.2025): 56 suspects within army arrested for FETÖ links in Türkiye-wide ops, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/56-suspects-within-army-arrested-for-feto-links-in-turkiye-wide-ops, Zugriff 16.6.2025

?        DS - Daily Sabah (11.5.2025): Major Turkish ops reveal FETÖs Balkan plot for recruitment, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/major-turkish-ops-reveal-fetos-balkan-plot-for-recruitment, Zugriff 15.5.2025

?        DS - Daily Sabah (5.5.2025): 33 suspects of FETÖs police set-up detained, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/33-suspects-of-fetos-police-set-up-detained, Zugriff 8.5.2025

?        DS - Daily Sabah (21.2.2025): Turkish police capture 353 suspected FETÖ financiers in 31 cities, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkish-police-capture-353-suspected-feto-financiers-in-31-cities, Zugriff 6.3.2025

?        DS - Daily Sabah (24.1.2025): Clamp ops capture 71 FETÖ suspects across Türkiye, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/clamp-ops-capture-71-feto-suspects-across-turkiye, Zugriff 6.3.2025

?        DS - Daily Sabah (14.1.2025): 110 nabbed in weeklong operations against FETÖ in Türkiye, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/110-nabbed-in-weeklong-operations-against-feto-in-turkiye, Zugriff 15.1.2025

?        DS - Daily Sabah (7.1.2025): Turkish police nab 22 funding FETÖ members, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkish-police-nab-22-funding-feto-members, Zugriff 13.1.2025

?        DS - Daily Sabah (24.12.2024): Police capture 31 FETÖ suspects in western Türkiye, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/police-capture-31-feto-suspects-in-western-turkiye, Zugriff 13.1.2025

?        DS - Daily Sabah (18.12.2024): Operation Clamp targeting FETÖ nets 41 suspects in Türkiye, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/operation-clamp-targeting-feto-nets-41-suspects-in-turkiye, Zugriff 13.1.2025

?        DS - Daily Sabah (10.12.2024): Turkish police detain 24 suspects linked to FETÖs exam fraud, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkish-police-detain-24-suspects-linked-to-fetos-exam-fraud, Zugriff 13.1.2025

?        DS - Daily Sabah (19.11.2024): ’Operation Clamp’ nets 459 FETÖ suspects across Türkiye, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/operation-clamp-nets-459-feto-suspects-across-turkiye, Zugriff 22.11.2024

?        DS - Daily Sabah (16.10.2024): Turkish police nab 13 FETÖ suspects in western city of Manisa, https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/turkish-police-nab-13-feto-suspects-in-western-city-of-manisa, Zugriff 22.10.2024

?        DS - Daily Sabah (5.1.2024): Türkiye’s Maarif Foundation unveils new education model in 4 languages, https://www.dailysabah.com/turkiye/education/turkiyes-maarif-foundation-unveils-new-education-model-in-4-languages, Zugriff 5.11.2024

?        DS - Daily Sabah (14.7.2023): FETÖ leader’s nephew among 4 caught in anti-terror op., https://www.dailysabah.com/politics/war-on-terror/feto-leaders-nephew-among-4-caught-in-anti-terror-op, Zugriff 13.11.2023

?        DS - Daily Sabah (12.9.2018): Turkish Army taps into technology, intelligence to weed out FETÖ, https://www.dailysabah.com/investigations/2018/09/12/turkish-army-taps-into-technology-intelligence-to-weed-out-feto, Zugriff 11.9.2023

?        DS - Daily Sabah (31.7.2018): Maarif Foundation President Birol Akgün: Turkey now controls 60 percent of non-Western FETÖ schools, https://www.dailysabah.com/politics/2018/07/30/maarif-foundation-president-birol-akgun-turkey-now-controls-60-percent-of-non-western-feto-schools, Zugriff 12.9.2023

?        DS - Daily Sabah (11.2.2018): Depositing money in Bank Asya on Gülen's order proof of FETÖ membership, https://www.dailysabah.com/investigations/2018/02/12/depositing-money-in-bank-asya-on-gulens-order-proof-of-feto-membership-1518386092, Zugriff 12.9.2023

?        DTJ - Deutsch Türkisches Journal (28.10.2024): Chefredakteur nach Beileidsbekundung für Fethullah Gülen festgenommen, https://dtj-online.de/chefredakteur-nach-beileidsbekundung-fuer-fethullah-guelen-festgenommen, Zugriff 5.11.2024

?        Duvar - Duvar (22.10.2024): Turkish Defense Ministry calls Gülenists to surrender after leaders death, https://www.duvarenglish.com/turkish-defense-ministry-calls-gulenists-to-surrender-after-leaders-death-news-65135, Zugriff 17.3.2025

?        Duvar - Duvar (19.12.2023): Top Turkish court upholds dozens of aggravated life sentences in 2016 coup plot trial, https://www.duvarenglish.com/top-turkish-court-upholds-dozens-of-aggravated-life-sentences-in-2016-coup-plot-trial-news-63522, Zugriff 27.6.2024

?        DW - Deutsche Welle (13.7.2018): Die Gülen-Bewegung: Neues Zentrum 'Almanya', https://www.dw.com/de/die-gülen-bewegung-neues-zentrum-almanya/a-44645120, Zugriff 7.9.2023

?        DW - Deutsche Welle (14.12.2014): Razzien gegen Gülen-Anhänger in der Türkei, https://www.dw.com/de/razzien-gegen-gülen-anhänger-in-der-türkei/a-18128038, Zugriff 8.9.2023

?        EC - Europäische Kommission (17.4.2018): Turkey 2018 Report [SWD (2018) 153 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/sites/near/files/20180417-turkey-report.pdf, Zugriff 11.9.2023

?        ECHR - European Court of Human Rights (3.12.2024a): SERT AND OTHERS v. TÜRK?YE, https://hudoc.echr.coe.int/tur#{"itemid":["001-238268"]}, Zugriff 5.12.2024

?        ECHR - European Court of Human Rights (3.12.2024b): KESLER AND OTHERS v. TÜRK?YE, https://hudoc.echr.coe.int/tur?i=001-238263, Zugriff 5.12.2024

?        ECHR - European Court of Human Rights (25.6.2024): CASE OF DUYMAZ AND OTHERS v. TÜRK?YE (Applications nos. 58437/17 and 313 others), https://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-234413, Zugriff 8.4.2025

?        ECHR - European Court of Human Rights (20.7.2021): Pre-trial detention of an applicant suspected of belonging to the organisation FETÖ/PDY on account of his use of the ByLock messaging application: violation of the Convention [ECHR 233 (2021)], https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?library=ECHR&id=003-7082696-9577454&filename=Judgment Akgun v. Turkey - pre-trial detention of an applicant suspected of FETÖ/PDY membership: violation of the Convention.pdf, Zugriff 12.9.2023

?        EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(???)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

?        HDN - Hürriyet Daily News (15.7.2024): Over 70 FETÖ suspects nabbed in nationwide crackdown, https://www.hurriyetdailynews.com/over-70-feto-suspects-nabbed-in-nationwide-crackdown-198493, Zugriff 20.9.2024

?        HDN - Hürriyet Daily News (19.2.2024): Fresh probe brought against returning judiciary members, https://www.hurriyetdailynews.com/fresh-probe-brought-against-returning-judiciary-members-190857, Zugriff 17.3.2025

?        HDN - Hürriyet Daily News (27.5.2016): Turkey to add Gülen movement to list of terror groups: President, http://www.hurriyetdailynews.com/turkey-to-add-gulen-movement-to-list-of-terror-groups-president-.aspx?pageID=238&nID=99762&NewsCatID=338, Zugriff 8.9.2023

?        HRW - Human Rights Watch (16.1.2025): World Report 2025 - Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2120045.html, Zugriff 17.1.2025

?        Hürriyet - Hürriyet (5.5.2025): FETÖ silahl? terör örgütünün ’mahrem imam’ olarak görevlendirdi?i 33 ki?i yakaland? [33 Personen, die von der bewaffneten Terrororganisation FETÖ als „geheime Imame“ eingesetzt wurden, wurden festgenommen], https://www.hurriyet.com.tr/gundem/feto-silahli-teror-orgutunun-mahrem-imam-olarak-gorevlendirdigi-33-kisi-yakalandi-42788854, Zugriff 8.5.2025

?        HZ - Handelszeitung (20.7.2016): Fethullah Gülen: Erdogans Staatsfeind Nummer eins, https://www.handelszeitung.ch/panorama/fethullah-gulen-erdogans-staatsfeind-nummer-eins, Zugriff 7.9.2023

?        ICJ - International Commission of Jurists (14.9.2020): Turkey : End detention of lawyers held for representing clients , says ICJ, https://www.icj.org/turkey-end-detention-of-lawyers-held-for-representing-clients-says-icj/, Zugriff 11.9.2023

?        Jenkins/CACI-SRSP - Jenkins, Gareth (Autor), Central Asia-Caucasus Institute and Silk Road Studies Program (Herausgeber) (15.4.2014): The Ergenekon Verdicts: Chronicle of an Injustice Foretold, in: Turkey Analyst, The Central Asia-Caucasus Institute and Silk Road Studies Program Joint Center, http://www.turkeyanalyst.org/publications/turkey-analyst-articles/item/50, Zugriff 8.9.2023

?        JWF - Journalists and Writers Foundation (1.1.2019): Turkish Government’s Abuse Of Counter – Terrorism Law, https://jwf.org/wp-content/uploads/2019/01/JWF-Policy-Brief-Turkish-Governments-Abuse-of-Counter-terrorism-Laws.pdf, Zugriff 11.9.2023

?        Maarif - The Turkish Maarif Foundation (2024): The Turkish Maarif Foundation, https://hu.maarifschool.org/page/the-turkish-maarif-foundation, Zugriff 5.11.2024 [Login erforderlich]

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.2025a): Algemeen ambtsbericht Turkije, https://www.ecoi.net/de/dokument/2122226.html, Zugriff 13.3.2025

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 27.9.2023 [Login erforderlich]

?        MEE - Middle East Eye (25.7.2016): ANALYSIS: Dissecting Turkey's Gulen-Erdogan relationship, https://www.middleeasteye.net/news/analysis-dissecting-turkeys-gulen-erdogan-relationship, Zugriff 7.9.2023

?        MEI - Middle East Institute (20.10.2022): The Costs of a Presidential System: The Impact of Hyper-centralization on Turkey’s Educational and Cultural Affairs, https://www.mei.edu/sites/default/files/2022-10/The Costs of a Presidential System - The Impact of Hyper-centralization on Turkey’s Educational and Cultural Affairs_1.pdf, Zugriff 8.9.2023

?        Mezopotamya - Mezopotamya (2.8.2022): The picklock of the government: Anonymous witness, http://mezopotamyaajansi35.com/en/ALL-NEWS/content/view/178661?page=6, Zugriff 8.9.2023

?        MIT-CIS - Massachusetts Institute of Technology - Center for International Studies (18.3.2019): The geography of Gulenism in Turkey | MIT Center for International Studies, https://cis.mit.edu/publications/analysis-opinion/2019/geography-gulenism-turkey, Zugriff 22.10.2024 [Login erforderlich]

?        MLSA - Media and Law Studies Association (31.1.2025): Lawyer Dilek Ekmekçi sentenced but released from prison, https://mlsaturkey.com/en/lawyer-dilek-ekmekci-sentenced-but-released-from-prison, Zugriff 17.3.2025

?        MLSA - Media and Law Studies Association (24.10.2024): Lawyer Dilek Ekmekçi re-arrested after being released at first hearing, https://www.mlsaturkey.com/en/lawyer-dilek-ekmekci-re-arrested-after-being-released-at-first-hearing, Zugriff 17.3.2025

?        NaT - News about Turkey (24.10.2024): News About Turkey | NAT, https://newsaboutturkey.com/2024/10/23/crackdown-on-journalists-over-gulen-related-condolences-intensifies-in-turkey, Zugriff 5.11.2024

?        NZZ - Neue Zürcher Zeitung (14.2.2020): Erdogan will Gülen Schulen im Ausland schließen lassen, wo das nicht gelingt eigene türkische Schulen errichten, https://www.nzz.ch/international/erdogan-zieht-weltweit-gegen-die-guelen-schulen-zu-felde-ld.1535234, Zugriff 12.9.2023 [Login erforderlich]

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

?        Politurco - Politurco (11.2.2025): ECHR Rules Against Turkey in Cases Involving 120 Former Senior Judges, https://politurco.com/echr-rules-against-turkey-in-cases-involving-120-former-senior-judges.html, Zugriff 17.3.2025

?        Presse - Presse, Die (30.11.2017): EU sieht in türkischer Gülen-Bewegung keine Terrororganisation, https://www.diepresse.com/5330148/eu-sieht-in-turkischer-gulen-bewegung-keine-terrororganisation, Zugriff 8.9.2023

?        Qantara - Qantara.de (30.9.2013): Erdo?an und die Gülen-Bewegung - Schatten der Macht, https://de.qantara.de/inhalt/erdogan-und-die-guelen-bewegung-schatten-der-macht, Zugriff 7.9.2023

?        Sabah - Sabah (17.6.2017): Silahl? terör örgütü’ tan?m? yarg?tay karar?yla tescillendi - Türkisch, https://www.sabah.com.tr/gundem/2017/06/17/silahli-teror-orgutu-tanimi-yargitay-karariyla-tescillendi, Zugriff 8.9.2023

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (24.6.2025): Turkish authorities detain 247 people in mass crackdown on Gülen movement - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-authorities-detain-242-people-in-mass-crackdown-on-gulen-movement, Zugriff 25.6.2025

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (17.6.2025): Turkey detains 56 in expanding crackdown on Gülen movement - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkey-detains-56-in-expanding-crackdown-on-gulen-movement, Zugriff 23.6.2025

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (16.5.2025): Turkish authorities detain 101 more people over alleged Gülen links: minister - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-authorities-detain-101-more-people-over-alleged-gulen-links-minister, Zugriff 16.6.2025

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (21.2.2025): Turkish authorities detain 353 on Gülen links in sweeping operations across the country - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-authorities-detain-353-on-gulen-links-in-sweeping-operations-across-the-country, Zugriff 6.3.2025

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (24.1.2025): Turkish authorities detain 71 people over alleged Gülen links: minister - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-authorities-detain-71-people-over-alleged-gulen-links-minister, Zugriff 6.3.2025

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (22.1.2025): Turkeys top court orders retrial in Gülen case, citing rights violations and insufficient evidence - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkeys-top-court-orders-retrial-in-gulen-case-citing-rights-violations-and-insufficient-evidence, Zugriff 4.2.2025

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (14.1.2025): Turkey detains 110 in operations targeting alleged Gülen followers - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkey-detains-110-in-operations-targeting-alleged-gulen-followers, Zugriff 15.1.2025

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (10.1.2025): Turkish authorities detain 85 people over alleged Gülen links in a week of operations - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkish-authorities-detain-85-people-over-alleged-gulen-links-in-a-week-of-operations-2, Zugriff 13.1.2025

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (19.11.2024): Turkey detains 459 over alleged Gülen links in largest operation since clerics death - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkey-detains-459-over-alleged-gulen-links, Zugriff 22.11.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (23.7.2024): Turkey detains 73 over Gülen links in defiance of ECtHR ruling - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/turkey-detains-73-over-gulen-links-in-defiance-of-ecthr-ruling-minister, Zugriff 30.7.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (4.6.2021): INTERPOL denied 773 Red Notice requests by Turkish gov’t for individuals with alleged links to Gülen movement, https://stockholmcf.org/interpol-denied-773-red-notice-requests-by-turkish-govt-for-individuals-with-alleged-links-to-gulen-movement/, Zugriff 12.9.2023

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (5.10.2020): 20,312 military personnel summarily dismissed from Turkish Armed Forces over alleged Gülen links, https://stockholmcf.org/20312-military-personnel-summarily-dismissed-from-turkish-armed-forces-over-alleged-gulen-links/, Zugriff 8.9.2023

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (6.8.2019): Newspaper subscription, school enrollment not terrorist activity, says Turkey’s top appeals court, https://stockholmcf.org/newspaper-subscription-school-enrollment-not-terrorist-activity-says-turkeys-top-appeals-court/, Zugriff 11.9.2023

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (5.2.2019): Erdo?an’s Maarif Foundation has taken over 191 Gülen-linked schools in 21 countries, says chair, https://stockholmcf.org/erdogans-maarif-foundation-has-taken-over-191-gulen-linked-schools-in-21-countries-says-chair/, Zugriff 12.9.2023

?        Spiegel - Spiegel, Der (23.6.2022): Türkisches Gericht ordnet Freilassung von 71 Militärschülern an, https://www.spiegel.de/ausland/putschversuch-in-der-tuerkei-gericht-ordnet-freilassung-von-71-militaerschuelern-an-a-eced3737-3768-4b4b-a8c7-8d5448e14c6a, Zugriff 11.9.2023

?        Standard - Standard, Der (30.11.2017): EU sieht in Gülen-Bewegung keine Terrororganisation, https://derstandard.at/2000068784722/EU-sieht-in-Guelen-Bewegung-keine-Terrororganisation, Zugriff 8.9.2023

?        Standard - Standard, Der (20.12.2014): Haftbefehl gegen Erdogan-Feind Gülen, https://derstandard.at/2000009628933/hTuerkischer-Zaman-Chefredakteur-unter-Auflagen-frei#, Zugriff 8.9.2023

?        Statewatch/Turkut/Y?ld?z - Statewatch (Herausgeber), Turkut, Emre (Autor), Y?ld?z, Ali (Autor) (11.2021): Algorithmic persecution in Turkeys post coup-crackdown: The FETÖ-Meter system, https://www.statewatch.org/media/2943/algorithmic-persecution-in-turkey-fetometer-report.pdf, Zugriff 6.2.2024

?        TALI - The Arrested Lawyers Initiative (15.9.2024): Turkish court ignores landmark ECHR ruling in retrial, https://arrestedlawyers.org/2024/09/15/turkish-court-ignores-landmark-echr-ruling-in-retrial, Zugriff 17.1.2025

?        Ta? - Ta?, Hakk? (16.5.2017): A history of Turkey’s AKP-Gülen conflict. In: Mediterranean Politics, https://www.academia.edu/33063001/A_History_of_Turkey_s_AKP_Gülen_Conflict?email_work_card=reading-history, Zugriff 7.9.2023 [Login erforderlich]

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (16.5.2025): T.C. ?çi?leri Bakanl??? - FETÖ’ye Yönelik Düzenlenen Operasyonlarda 101 ?üpheli Yakaland?, https://www.icisleri.gov.tr/fetoye-yonelik-duzenlenen-operasyonlarda-101-supheli-yakalandi, Zugriff 16.6.2025

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (6.5.2025): T.C. ?çi?leri Bakanl??? - Gaziantep Merkezli 47 ?lde FETÖ’nün Güncel Yap?lanmas?na Yönelik Bugün E? Zamanl? Olarak Düzenledi?imiz Operasyonlarda; 208 ?üpheli Yakaland?, https://www.icisleri.gov.tr/gaziantep-merkezli-47-ilde-fetonun-guncel-yapilanmasina-yonelik-bugun-es-zamanli-olarak-duzenledigimiz-operasyonlarda-208-supheli-yakalandi, Zugriff 16.6.2025

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (4.4.2025): T.C. ?çi?leri Bakanl??? - 27 ?lde FETÖye Yönelik Operasyonlarda 73 ?üpheli Yakaland?, 48’i Tutukland?, https://www.icisleri.gov.tr/27-ilde-fetoye-yonelik-operasyonlarda-73-supheli-yakalandi-48i-tutuklandi, Zugriff 8.4.2025

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (24.1.2025): T.C. ?çi?leri Bakanl??? - FETÖ’ye Yönelik "KISKAÇ-36" Operasyonlar?nda 71 ?üpheli Gözalt?na Al?nd?, https://www.icisleri.gov.tr/fetoye-yonelik-kiskac-36-operasyonlarinda-71-supheli-gozaltina-alindi, Zugriff 8.4.2025

?        TC-?B - Türkiye Cumhuriyeti ?çi?leri Bakanl??? [Türkei] (18.1.2025): T.C. ?çi?leri Bakanl??? - 23 ?lde 2 Haftad?r Jandarma Taraf?ndan FETÖ’ye Yönelik Devam Eden KISKAÇ-35 Operasyonlar?m?zda 47 ?üpheli Yakaland?, https://www.icisleri.gov.tr/23-ilde-2-haftadir-jandarma-tarafindan-fetoye-yonelik-devam-eden-kiskac-35-operasyonlarimizda-47-supheli-yakalandi, Zugriff 8.4.2025

?        TM - Turkish Minute (24.6.2025): Turkey detains 182 soldiers, police officers in latest crackdown on Gülen movement - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/06/24/turkey-detains-182-soldiers-police-officers-in-latest-crackdown-on-gulen-movement, Zugriff 25.6.2025

?        TM - Turkish Minute (4.4.2025): Turkey arrests 48 among 73 detained in latest operations over alleged Gülen links - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/04/04/turkey-arrests-48-among-73-detained-in-latest-operations-over-alleged-gulen-links3, Zugriff 8.4.2025

?        TM - Turkish Minute (11.2.2025): European rights court rules Turkey violated right to fair trial of 120 judges and prosecutors - Turkish Minute, https://turkishminute.com/2025/02/11/european-right-court-rule-turkey-violated-right-fair-trial-of-120-judges-and-prosecutors, Zugriff 17.3.2025

?        TM - Turkish Minute (10.1.2025): Turkish authorities detain 85 people over alleged Gülen links in a week of operations - Turkish Minute, https://turkishminute.com/2025/01/10/turkish-authorities-detained-85-people-over-alleged-gulen-link-in-a-week-of-operations1, Zugriff 13.1.2025

?        TM - Turkish Minute (3.12.2024): ECtHR again faults Turkey for pretrial detention of 379 after 2016 failed coup - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/12/03/ecthr-again-fault-turkey-for-pretrial-detention-379-after-2016-failed-coup, Zugriff 5.12.2024

?        TM - Turkish Minute (25.6.2024): ECtHR faults Turkey for arrest of 314 people over Gülen links after failed coup - Turkish Minute, https://turkishminute.com/2024/06/25/ecthr-faulted-turkey-for-arrest-314-people-over-gulen-links-after-failed-coup, Zugriff 8.4.2025

?        TM - Turkish Minute (26.5.2024): Turkey detained over 8,000 people on Gülen links in past 11 months: minister - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/05/24/turkey-detained-over-8000-people-on-gulen-link-in-past-11-months-minister, Zugriff 19.6.2024

?        TM - Turkish Minute (19.12.2023): Top court upholds hundreds of life sentences in Turkeys 2016 coup attempt trial - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2023/12/19/top-court-uphold-hundreds-of-life-sentence-in-turkeys-2016-coup-attempt-trial, Zugriff 27.6.2024

?        TM - Turkish Minute (26.9.2023): ECtHR faults Turkey for conviction of teacher over Gülen links in landmark decision - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2023/09/26/ecthr-fault-turkey-for-conviction-teacher-over-gulen-link-in-landmark-decision, Zugriff 30.7.2024

?        TM - Turkish Minute (6.9.2022): Turkey’s post-coup detention of judges and prosecutors was unlawful: EctHR, https://www.turkishminute.com/2022/09/06/post-coup-detention-of-judges-and-prosecutors-was-unlawful-ecthr/, Zugriff 11.9.2023

?        TM - Turkish Minute (10.4.2021): Turkey hands down 4,820 prison sentences on coup charges since 2016, https://www.turkishminute.com/2021/04/10/turkey-handed-down-4820-prison-sentences-on-coup-charges-since-2016/, Zugriff 11.9.2023

?        TM - Turkish Minute (5.3.2021): FETOMETER: an extermination device, https://www.turkishminute.com/2021/03/05/extermination-device/, Zugriff 11.9.2023

?        TM - Turkish Minute (15.10.2019): UN working group on arbitrary detention says use of ByLock is freedom of expression, https://www.turkishminute.com/2019/10/15/un-working-group-on-arbitrary-detention-says-use-of-bylock-is-freedom-of-expression/, Zugriff 12.9.2023

?        TM - Turkish Minute (2.6.2016): United States: We do not consider Gülen movement 'terrorist organization', https://www.turkishminute.com/2016/06/02/united-states-not-consider-gulen-movement-terrorist-organization/, Zugriff 8.9.2023

?        TR-Today - Türkiye Today (11.5.2025): Extensive anti-FETO counterterror operation uncovers new recruitment methods - Türkiye Today, https://www.turkiyetoday.com/nation/extensive-anti-feto-counterterror-operation-uncovers-new-recruitment-methods-across-3201260, Zugriff 15.5.2025

?        TR-Today - Türkiye Today (15.7.2024): No days off: Türkiyes 8 years of relentless battle against FETO - Türkiye Today, https://www.turkiyetoday.com/turkiye/no-days-off-turkiyes-8-years-of-relentless-battle-against-feto-29289, Zugriff 20.9.2024

?        UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (1.2.2018): Country Policy and Information Note Turkey: Gülenist Movement, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/1052283/TUR_CPIN_Gülenist_movement.pdf, Zugriff 8.9.2023

?        UNHRC - United Nations Human Rights Council (18.9.2019): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its eighty-fifth session, 12–16 August 2019, Opinion No. 53/2019 concerning Melike Göksan and Mehmet Fatih Göksan (Turkey), https://arrestedlawyers.files.wordpress.com/2018/12/a_hrc_wgad_2019_53.pdf, Zugriff 12.9.2023? UNHRC - United Nations Human Rights Council (18.9.2019): Opinions adopted by the Working Group on Arbitrary Detention at its eighty-fifth session, 12–16 August 2019, Opinion No. 53 aus 2019, concerning Melike Göksan and Mehmet Fatih Göksan (Turkey), https://arrestedlawyers.files.wordpress.com/2018/12/a_hrc_wgad_2019_53.pdf, Zugriff 12.9.2023

?        USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU?RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]

?        Y? - Yeni ?afak (23.1.2025): AYMden hak ihlali karar? [Entscheidung des Verfassungsgerichts zur Verletzung von Rechten], https://www.yenisafak.com/gundem/aymden-hak-ihlali-karari-4671856, Zugriff 4.2.2025

Rechtsstaatlichkeit / Justizwesen

Letzte Änderung 2025-08-06 13:33

Allgemeine Situation der Rechtsstaatlichkeit und des Justizwesens

Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Art. 138 der Verfassung und Art. 4 des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).Der systembedingte Mangel an Unabhängigkeit der Justiz ist eines der größten Probleme in der Türkei. Die Exekutive bzw. die Regierung übt eine erhebliche Kontrolle über die Justiz aus und mischt sich häufig in gerichtliche Entscheidungen ein, wodurch die Rechtsstaatlichkeit und die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter zurückgedrängt werden. Die Justiz ist nach wie vor ein zentrales Instrument der Regierung, um die Opposition zum Schweigen zu bringen und Andersdenkende zu inhaftieren (BS 19.3.2024, S. 12f.; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 11f., CAT 14.8.2024, S. 11, AI 29.4.2025, EP 7.5.2025, Pt. 8). Zudem ist die Justiz auch bei der Untersuchung und Verfolgung größerer Korruptionsfälle der Einmischung der Regierung ausgesetzt (USDOS 22.4.2024, S. 58). Insbesondere infolge der Verabschiedung des Gesetzes Nr. 6524 im Jahr 2014 und der Verfassungsänderungen von 2017 hat die Kontrolle der Exekutive über die Justiz drastisch zugenommen, dies trotz der Bestimmungen von Artikel 138, der Verfassung und Artikel 4, des Gesetzes Nr. 2802, die beide die Unabhängigkeit der Judikative betreffen (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). - Das Europäische Parlament sah zuletzt im Mai 2025 u. a. den kritischen Zustand des Justizwesens – einschließlich der mangelnden Achtung der Urteile des Verfassungsgerichts – als einen der Hauptgründe für die katastrophale Lage der Rechtsstaatlichkeit und sprach hierbei von der "Untergrabung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei durch die türkische Regierung" (EP 7.5.2025, G, R).

Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Art. 4). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).Die ernsten Bedenken der EU über die anhaltende Verschlechterung der demokratischen Standards, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Achtung der Grundrechte wurden laut Europäischer Kommission nicht berücksichtigt (EC 30.10.2024, S. 3; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 1, 11f.). Ende November 2024 kam auch Kritik seitens des Menschenrechtsausschusses der Vereinten Nationen, und zwar in Hinblick auf die Umsetzung des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (International Covenant on Civil and Political Rights - ICCPR). - Der Ausschuss war der Auffassung, "dass die im April 2017 während des Ausnahmezustands vorgenommenen Verfassungsänderungen die Befugnisse der Exekutive auf Kosten des Parlaments und der Justiz unverhältnismäßig gestärkt haben, was berechtigte Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Rechenschaftspflicht und Gewaltenteilung im Vertragsstaat aufkommen lässt, insbesondere im Hinblick auf die Verabschiedung von Gesetzen ohne Beteiligung des Parlaments und die Ernennung von Richtern und Staatsanwälten ohne wirksame Kontrollverfahren (Artikel 4,). [...] Der Vertragsstaat sollte in Erwägung ziehen, seine Gesetzgebung zu überarbeiten, um die Rechenschaftspflicht zu gewährleisten und den Grundsatz der Gewaltenteilung strikt einzuhalten, insbesondere in Bezug auf die Judikative. Ferner sollte er in Gesetz und Praxis die volle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz gewährleisten" [Originalzitat auf Englisch] (UNHRCOM 28.11.2024, S. 2).

Justizreformen

Strategische Reformdokumente sind zwar vorhanden, reichen aber nicht aus, um die erheblichen Mängel zu beheben. Die Strategie für die Justizreform 2019-2023 geht nicht in vollem Umfang auf Mängel des Justizwesens ein. Das achte Justizreformpaket wurde im März 2024 angenommen, geht aber ebenfalls nicht angemessen auf die strukturellen Mängel des Justizsystems ein (EC 30.10.2024, S. 25, S. 19). Die im Jänner 2025 veröffentlichte Justizreformstrategie (2025-2029) fokussiert auf die Beschleunigung von Gerichtsverfahren. Maßnahmen zur Stärkung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz, welche die zentralen Mängel des türkischen Justizsystems angehen, werden ausschließlich im Rahmen einer möglichen Verfassungsreform behandelt. Die Strategie enthält keine konkreten Vorschläge zur Lösung der von der Venedig-Kommission identifizierten Probleme (ÖB Ankara 4.2025, S. 18). So bedauerte das Europäische Parlament im Mai 2025 "zutiefst, dass sich die Unabhängigkeit der Justiz in der Türkei trotz einer Reformstrategie, die neun Pakete von Justizreformen umfasst, nach wie vor in einem desolaten Zustand befindet, nachdem die Regierung systematisch in das Justizsystem eingegriffen und es politisch instrumentalisiert hat" (EP 7.5.2025, Pt. 8).

Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vgl. AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).Die Korrektur der Anti-Terror-Gesetzgebung stand im Zentrum des achten Reformpaketes. - Die umstrittenste Bestimmung des Pakets betraf nämlich den Straftatbestand der "Begehung von Straftaten im Namen einer terroristischen Vereinigung, ohne deren Mitglied zu sein", der in Artikel 220/6 des türkischen Strafgesetzbuchs (TCK) geregelt war, aber im September 2023 vom Verfassungsgericht als verfassungswidrig aufgehoben worden war. In der Begründung für seine einstimmige Entscheidung erklärte das Verfassungsgericht, dass die Bestimmung "nicht klar und vorhersehbar genug ist, um willkürliche Praktiken von Behörden zu verhindern, und nicht den Kriterien der Rechtmäßigkeit entspricht" (EI 4.4.2024; vergleiche AI 29.4.2025, MLSA 23.2.2024). Die Änderung von Artikel 220/6 trägt allerdings den bereits bestehenden Bedenken in Bezug auf Klarheit und Vorhersehbarkeit zum besseren Schutz der Menschenrechte von Personen, die einer Straftat beschuldigt werden, nicht in vollem Umfang Rechnung, da der vorgeschlagene Artikel nach wie vor keine klaren Kriterien dafür enthält, wann die Begehung einer Straftat im Namen einer bewaffneten Organisation unter Strafe gestellt werden kann, womit das Gesetz keine auf internationalen Standards basierenden Garantien gegen willkürliche Eingriffe durch staatliche Behörden bietet (AI 29.2.2024, S. 2f.; vergleiche UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Das heißt, mit dem Justizreformpaket 2024 wurde die Vorschrift über die "Begehung von Straftaten im Namen einer Organisation, ohne Mitglied zu sein", trotz vorhergehender Aufhebung und des Auftrages durch das Verfassungsgericht an den Gesetzesgeber innert vier Monaten die Mängel im Gesetzestext zu beheben, unverändert übernommen. Die gleiche Bestimmung gilt auch für "bewaffnete kriminelle Organisationen" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches (MLSA 23.2.2024).

Auswirkungen der Anti-Terror-Gesetzgebung

Mit Auslaufen des Ausnahmezustandes im Juli 2018 beschloss das Parlament das Gesetz Nr. 7145, durch das Bestimmungen im Bereich der Grundrechte abgeändert wurden. Zu den zahlreichen, nunmehr gesetzlich verankerten Maßnahmen aus der Periode des Ausnahmezustandes zählt insbesondere die Übertragung außerordentlicher Befugnisse an staatliche Behörden sowie Einschränkungen der Grundfreiheiten. Problematisch ist vor allem der weit ausgelegte Terrorismus-Begriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung (ÖB Ankara 4.2025, S. 8f.). Das Europäische Parlament (EP) "betont, dass die Anti-Terror-Bestimmungen in der Türkei immer noch zu weit gefasst sind und nach freiem Ermessen zur Unterdrückung der Menschenrechte und aller kritischen Stimmen im Land, darunter Journalisten, Aktivisten und politische Gegner, eingesetzt werden" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 29) "unter der komplizenhaften Mitwirkung einer Justiz, die unfähig oder nicht willens ist, jeglichen Missbrauch der verfassungsmäßigen Ordnung einzudämmen", und "fordert die Türkei daher nachdrücklich auf, ihre Anti-Terror-Gesetzgebung an internationale Standards anzugleichen" (EP 19.5.2021, S. 9, Pt. 14).

In ähnlicher Weise äußerte sich Ende November 2024 der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen, indem er seiner Besorgnis über die mangelnde Vereinbarkeit des rechtlichen Rahmens zur Terrorismusbekämpfung mit dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR) äußerte, wobei explizit das Antiterrorgesetzes (Nr. 3713), wo die Begriffe "Terrorismus" und "terroristischer Straftäter" weit gefasst werden. Der Ausschuss war auch besorgt über das Gesetz Nr. 7262 über die Verhinderung der Finanzierung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen. Während das Ziel des Gesetzes die Bekämpfung der Geldwäsche und der Finanzierung des Terrorismus war, wurde es Berichten zufolge dazu benutzt, zivilgesellschaftliche Organisationen ins Visier zu nehmen und sie einer strengen Überwachung und Kontrolle, dem Einfrieren von Vermögenswerten und der Einschränkung ihrer Rechte zu unterwerfen, so der Ausschuss (UNHRCOM 28.11.2024, S. 4). Sie hierzu auch das Kapitel: Nichtregierungsorganisationen (NGOs).

Auf Basis der Anti-Terror-Gesetzgebung wurden türkische Staatsbürger aus dem Ausland entführt oder unter Zustimmung der Drittstaaten in die Türkei verbracht (EP 19.5.2021, S. 16, Pt. 40). Das EP verurteilte so wie 2021 in seiner Entschließung vom Juni 2022 neuerlich "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31). Die Europäische Kommission kritisierte die Türkei für die hohe Zahl von Auslieferungsersuchen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten, die (insbesondere von EU-Ländern) aufgrund des Flüchtlingsstatus oder der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt wurden. Überdies zeigte sich die Europäische Kommission besorgt ob der hohen Zahl der sog. "Red Notices" bezüglich wegen Terrorismus gesuchter Personen. Diese Red Notices wurden von INTERPOL entweder abgelehnt oder gelöscht (EC 19.10.2021, S. 44). Siehe auch die Kapitel: Verfolgung fremder Staatsbürger wegen Straftaten im AuslandSicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.

Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten, Margaret Satterthwaite, äußerte im Juni 2024 ihre tiefe Besorgnis über die Verschlechterung der Unabhängigkeit der Justiz und der Menschenrechte in der Türkei. Vorliegende Informationen würden ferner darauf hindeuten, dass der Rechtsrahmen zur Terrorismusbekämpfung der Regierung Befugnisse über die Justiz einräumt und damit deren Unabhängigkeit untergräbt. - Das Gesetz Nr. 7145 gebe der Regierung die Befugnis, jeden Beamten, Richter oder Staatsanwalt zu entlassen, und zwar ausschließlich auf der Grundlage einer Bewertung ihrer Kontakte zu terroristischen Organisationen oder Strukturen, Einrichtungen oder Gruppen und nicht auf der Grundlage von Beweisen. Der Nationale Sicherheitsrat (MGK) sei als Sicherheitsorgan in der Lage, solche Entscheidungen ohne richterliche Aufsicht und Überprüfung zu treffen. Um die Entlassung eines Richters zu rechtfertigen, verlange das Gesetz lediglich eine "Verbindung", "Vereinigung" oder "Zugehörigkeit" zu einer "Struktur, Formation oder Gruppe", die der Nationale Sicherheitsrat der Türkei als "gegen die nationale Sicherheit des Staates gerichtet" eingestuft hat. Diese vage und zu weit gefasste Formulierung schaffe ein großes Potenzial für die willkürliche Entlassung von Richtern unter Verletzung der Garantien der richterlichen Unabhängigkeit (OHCHR 21.6.2024, S. 1f.).

Verfolgung von Strafverteidigern bei Terrorismusverfahren

Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023 S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2023, S. 11; vgl. TT/Perilli 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Beispielsweise gab ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden (Pro Asyl 9.2024, S. 75).Die Verfassung sieht zwar das Recht auf ein faires öffentliches Verfahren vor, doch Anwaltskammern und Rechtsvertreter behaupten, dass die zunehmende Einmischung der Exekutive in die Justiz und die Maßnahmen der Regierung durch die Notstandsbestimmungen dieses Recht gefährden. Einige Anwälte gaben an, dass sie zögerten, Fälle anzunehmen, insbesondere solche von Verdächtigen, die wegen Verbindungen zur PKK oder zur Gülen-Bewegung angeklagt waren, aus Angst vor staatlicher Vergeltung, einschließlich Strafverfolgung (USDOS 20.3.2023 S. 11, 19). Strafverteidiger, die Angeklagte in Terrorismusverfahren vertreten, sind mit Verhaftung und Verfolgung aufgrund der gleichen Anklagepunkte wie ihre Mandanten konfrontiert (USDOS 20.3.2023, S. 11; vergleiche TT/Perilli 2.2021, S. 41, HRW 13.1.2021). Beispielsweise gab ein von Pro Asyl befragter Rechtsanwalt an, dass gegen ihn fünf Ermittlungsverfahren wegen Terrorismusdelikten liefen, die alle im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit stünden (Pro Asyl 9.2024, S. 75).

Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss war besorgt aufgrund der sehr hohen Zahl von Rechtsanwälten, gegen die insbesondere während des Ausnahmezustands wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Art. 314/2 des Strafgesetzbuchs ermittelt wurde, die verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen wurden, nur weil sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausübten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).Das EP zeigte sich entsetzt "wonach Anwälte, die des Terrorismus beschuldigte Personen vertreten, wegen desselben Verbrechens, das ihren Mandanten zur Last gelegt wird, oder eines damit zusammenhängenden Verbrechens strafrechtlich verfolgt wurden, das heißt, es wird ein Kontext geschaffen, in dem ein eindeutiges Hindernis für die Wahrnehmung des Rechts auf ein faires Verfahren und den Zugang zur Justiz errichtet wird" (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 15). Auch der UN-Menschenrechtsausschuss war besorgt aufgrund der sehr hohen Zahl von Rechtsanwälten, gegen die insbesondere während des Ausnahmezustands wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten terroristischen Vereinigung gemäß Artikel 314 /, 2, des Strafgesetzbuchs ermittelt wurde, die verhaftet oder in Untersuchungshaft genommen wurden, nur weil sie ihren Beruf als Rechtsanwalt ausübten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).

Im Februar 2024 erhob die Generalstaatsanwaltschaft Anklage gegen zehn Rechtsanwälte in Diyarbak?r unter dem Vorwurf der "Mitgliedschaft in einer bewaffneten/terroristischen Organisation" gemäß Artikel 314 des Strafgesetzbuches, weil sie "als Verteidiger für inhaftierte Personen tätig waren, die an illegalen organisatorischen Handlungen und Aktivitäten teilgenommen haben". Die Anklagen stützten sich auf die Aussagen eines Zeugen und die Anwesenheit der angeklagten Anwälte bei der Vernehmung von Gefangenen, gegen die "ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation" läuft. Die Staatsanwaltschaft wertete die Anwesenheit der Anwälte bei den Verhören als Beweis dafür, dass die Anwälte als Verteidiger "auf Anweisung einer illegalen Organisation" an diesen Verhören teilnahmen. Die Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen für die Unabhängigkeit von Richtern und Anwälten zeigte sich dementsprechend äußerst besorgt über Berichte, wonach die Staatsanwaltschaft die Tätigkeit als Verteidiger von Personen, gegen die ein Gerichtsverfahren wegen Straftaten im Zusammenhang mit einer illegalen Organisation läuft, mit der Tätigkeit als Anwalt im Auftrag einer illegalen Organisation gleichsetzt. Internationale und regionale Standards verbieten, so die Sonderberichterstatterin, ausdrücklich die Identifizierung von Anwälten mit ihren Mandanten oder deren Anliegen bei der Ausübung ihrer beruflichen Pflichten (OHCHR 21.6.2024, S. 8, 11).

Am 16.1.2025 äußerte die UN-Sonderberichterstatterin für die Situation von Menschenrechtsverteidigern, Mary Lawlor, ihre tiefe Besorgnis über die anhaltende Langzeitinhaftierung von neun prominenten Menschenrechtsverteidigern und Anwälten, die alle im Zusammenhang mit ihrer friedlichen Arbeit willkürlich verhaftet und in unfairen Prozessen unter fadenscheinigen Anschuldigungen im Zusammenhang mit Terrorismus verurteilt wurden. Acht sind Mitglieder der Progressiven Anwaltsvereinigung (Ça?da? Hukukçular Derne?i - ÇHD), die Opfer von Polizeigewalt und Folter sowie Bürgerinnen und Bürger vertritt, die wegen ihrer Meinung verfolgt werden. Sie wurden zwischen 2018 und 2019 verhaftet und wegen "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" angeklagt; zwei von ihnen wurden auch wegen "Propaganda für eine terroristische Vereinigung" angeklagt. Sie wurden in einem als ÇHD II-Prozess bekannten Verfahren, das nicht den internationalen Standards für faire und ordnungsgemäße Gerichtsverfahren entsprach, zu bis zu 13 Jahren Haft verurteilt. Alle neun Menschenrechtsverteidiger befinden sich in geschlossenen Hochsicherheitsgefängnissen (OHCHR 16.1.2025).

Im Mai (2023) erklärte der damalige Innenminister Soylu: "Wenn die Anwälte der PKK eingesperrt werden, dann wird es in der Türkei keine PKK mehr geben. Sie sind das Ziel ... Die PKK vergiftet die Türkei über die Anwälte" (USDOS 22.4.2024, S. 9).

Statistiken der Anti-Terror-Gesetzgebung

Laut Statistiken des türkischen Justizministeriums wurden zwischen 2016 und 2020 mehr als 265.000 Personen wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung verurteilt. Im Juni 2022 lag die Gesamtzahl der von der Justiz eingeleiteten Gerichtsverfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung bei über zwei Millionen. In Anbetracht der großen Zahl der strafrechtlich verfolgten Personen gehen Schätzungen davon aus, dass mehr als vier Millionen Menschen in der türkischen Gesellschaft direkt betroffen sind bzw. waren (OHCHR 21.6.2024, S. 4).

Der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 [Anm.: Danach gab es keine detaillierteren Aufschlüsselungen in den Statistiken] zufolge wurden 7.059 Strafurteile gem. Art. 220 und 44.042 gem. Art. 314 des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) gefällt. 3.057 wurden nach Art. 220 und 18.816 nach Art. 314 zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Art. 220) bzw. 12.093 (Art. 314) fielen in die Kategorie "sonstige Verurteilungen". 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen [Anm.: der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden]. 2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz (Gesetz Nr. 3713) 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (MoJ - GDJR&S 2022, S. 95, 98, 102, 112, 154, 157, 163, 166, 181, 184; S. 63, 113, 122, 140, 158, 167).Der offiziellen Statistik des türkischen Justizministeriums für das Jahr 2021 [Anm.: Danach gab es keine detaillierteren Aufschlüsselungen in den Statistiken] zufolge wurden 7.059 Strafurteile gem. Artikel 220 und 44 Punkt 042 gem. Artikel 314, des Strafgesetzbuches (Gesetz Nr. 5237) gefällt. 3.057 wurden nach Artikel 220 und 18 Punkt 816 nach Artikel 314, zu Haftstrafen verurteilt. 1.912 (Artikel 220,) bzw. 12.093 (Artikel 314,) fielen in die Kategorie "sonstige Verurteilungen". 7.098 Angeklagte nach Artikel 220 und 17.970 nach Artikel 314 wurden freigesprochen [Anm.: der Rest fällt in diverse andere Kategorien, welche hier nicht speziell angeführt werden]. 2021 gab es nach dem Anti-Terror-Gesetz (Gesetz Nr. 3713) 2.892 Verurteilungen, davon 1.149 Haftstrafen und 210 bedingte Haftstrafen. Die Zahl der sonstigen Verurteilungen von Angeklagten vor Strafgerichten nach dem Anti-Terror-Gesetz betrug 751 (MoJ - GDJR&S 2022, S. 95, 98, 102, 112, 154, 157, 163, 166, 181, 184; S. 63, 113, 122, 140, 158, 167).

Verfolgt werden Personen auch nach dem Gesetz Nr. 6415 (2003), dem Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus'. 2024 wurden laut offizieller Statistik gegen fast 11.000 Verdächtige ermittelt. Gerichtlich verfolgt wurden 2024 810 Personen (MoJ - GDJR&S 3.2025, S. 76f.). Im Oktober 2024 wurde beispielsweise Hatice Onaran, Mitglied des Gefängnisausschusses des türkischen Menschenrechtsvereins ?HD, gemäß dem Gesetz Nr. 6415 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Grund dafür war, dass sie acht Personen, die sich wegen terrorismusbezogener Straftaten in Haft befanden, kleinere Geldsummen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse überwiesen hatte (AI 29.4.2025; vgl. ANF 15.4.2025).Verfolgt werden Personen auch nach dem Gesetz Nr. 6415 (2003), dem Gesetz zur Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus'. 2024 wurden laut offizieller Statistik gegen fast 11.000 Verdächtige ermittelt. Gerichtlich verfolgt wurden 2024 810 Personen (MoJ - GDJR&S 3.2025, S. 76f.). Im Oktober 2024 wurde beispielsweise Hatice Onaran, Mitglied des Gefängnisausschusses des türkischen Menschenrechtsvereins ?HD, gemäß dem Gesetz Nr. 6415 zu vier Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt. Grund dafür war, dass sie acht Personen, die sich wegen terrorismusbezogener Straftaten in Haft befanden, kleinere Geldsummen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse überwiesen hatte (AI 29.4.2025; vergleiche ANF 15.4.2025).

Faires Verfahren

Die Auswirkungen dieser Situation auf das Strafrechtssystem zeigen sich dadurch, dass sich zahlreiche seit Langem bestehende Probleme, wie der Missbrauch der Untersuchungshaft, verschärft haben, und neue Probleme hinzugekommen sind. Vor allem bei Fällen von Terrorismus und Organisierter Kriminalität hat die Missachtung grundlegender Garantien für ein faires Verfahren durch die türkische Justiz und die sehr lockere Anwendung des Strafrechts auf eigentlich rechtskonforme Handlungen zu einem Grad an Rechtsunsicherheit und Willkür geführt, der das Wesen des Rechtsstaates gefährdet (CoE-CommDH 19.2.2020). 2024 betrafen von den 73 Urteilen, wobei 67 hiervon zumindest eine Verletzung umfassten, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) im Sinne der Verletzung der Menschenrechte in der Türkei allein 19 das "Recht auf Freiheit und Sicherheit" und 13 das "Recht auf ein faires Verfahren" (ECHR 22.1.2025). Die fehlende Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte ist die wichtigste Ursache für die vom EGMR in seinen Urteilen gegen die Türkei häufig monierten Verletzungen von Regelungen zu fairen Gerichtsverfahren, obgleich dieses Grundrecht in der Verfassung verankert ist (ÖB Ankara 4.2025, S. 10f.).

Bereits im Juni 2020 wies der damalige Präsident des türkischen Verfassungsgerichts, Zühtü Arslan [Anm.: am 21.3.2024 aus dem Amt geschieden], darauf hin, dass die Mehrzahl der Rechtsverletzungen (52 %) auf das Fehlen eines Rechts auf ein faires Verfahren zurückzuführen ist, was laut Arslan auf ein ernstes Problem hinweise, das gelöst werden müsse (Duvar 9.6.2020). 2022 zitiert das Europäische Parlament den Präsidenten des türkischen Verfassungsgerichtes, wonach mehr als 73 % der über 66.000 im Jahr 2021 eingereichten Gesuche sich auf das Recht auf ein faires Verfahren beziehen, was den Präsidenten veranlasste, die Situation als katastrophal zu bezeichnen (EP 7.6.2022, S. 12, Pt. 16).

Einschränkungen für den Rechtsbeistand

Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen (Pro Asyl 9.2024, S. 7). Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vgl. AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 12).Mängel gibt es weiters beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen gegen Beschuldigte sowie bei den Verteidigungsmöglichkeiten der Rechtsanwälte bei sog. Terror-Prozessen. Fälle mit Bezug auf eine angebliche Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung oder der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) werden häufig als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte bis zur Anklageerhebung keine Akteneinsicht nehmen können (AA 20.5.2024, S. 12; vergleiche AI 26.10.2020). Gerichtliche Geheimhaltungsbeschlüsse werden regelmäßig ohne konkrete Begründung erteilt, vor allem fehlt ihnen die notwendige Abwägung zwischen den Grundrechten des Beschuldigten und der Gefährdung des Untersuchungszwecks. Teilweise wird nicht einmal Akteneinsicht in jene Teile der Ermittlungsakte gewährt, die nach der gesetzlichen Regelung nicht von der Akteneinsicht ausgeschlossen werden dürfen (Pro Asyl 9.2024, S. 7). Gerichtsprotokolle werden mit wochenlanger Verzögerung erstellt. Beweisanträge der Verteidigung und die Befragung von Belastungszeugen durch die Verteidiger werden im Rahmen der Verhandlungsführung des Gerichts eingeschränkt. Geheime Zeugen können im Prozess nicht direkt befragt werden. Der subjektive Tatbestand wird nicht erörtert, sondern als gegeben unterstellt (AA 20.5.2024, S. 12; vergleiche AI 26.10.2020). Einerseits werden oftmals das Recht auf Zugang zur Justiz und das Recht auf Verteidigung aufgrund der vorgeblichen Vertraulichkeit der Unterlagen eingeschränkt, andererseits tauchen gleichzeitig in den Medien immer wieder Auszüge aus den Akten der Staatsanwaltschaft auf, was zu Hetzkampagnen gegen die Verdächtigten/Angeklagten führt und nicht selten die Unschuldsvermutung verletzt (ÖB Ankara 4.2025, S. 12).

Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019; vgl. Pro Asyl 9.2024, S. 111). Laut von Pro Asyl befragten Rechtsanwälten besteht der Hauptzweck der Einschränkung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand in den ersten 24 Stunden darin, zu erreichen, dass Beschuldigte in informellen Vernehmungen gegen sich selbst und gegen andere aussagen, oder auch die Person durch Beeinflussung zu "tätiger Reue" zu bewegen und sie zu einem "geheimen Zeugen" zu machen (Pro Asyl 9.2024, S. 109).Einschränkungen für den Rechtsbeistand ergeben sich auch bei der Festnahme und in der Untersuchungshaft. - So sind die Staatsanwälte beispielsweise befugt, die Polizei mit nachträglicher gerichtlicher Genehmigung zu ermächtigen, Anwälte daran zu hindern, sich in den ersten 24 Stunden des Polizeigewahrsams mit ihren Mandanten zu treffen, wovon sie laut Human Rights Watch auch routinemäßig Gebrauch machen. Die privilegierte Kommunikation von Anwälten mit ihren Mandanten in der Untersuchungshaft wurde faktisch abgeschafft, da es den Behörden gestattet ist, die gesamte Kommunikation zwischen Anwalt und Mandant aufzuzeichnen und zu überwachen (HRW 10.4.2019; vergleiche Pro Asyl 9.2024, S. 111). Laut von Pro Asyl befragten Rechtsanwälten besteht der Hauptzweck der Einschränkung des Zugangs zu einem Rechtsbeistand in den ersten 24 Stunden darin, zu erreichen, dass Beschuldigte in informellen Vernehmungen gegen sich selbst und gegen andere aussagen, oder auch die Person durch Beeinflussung zu "tätiger Reue" zu bewegen und sie zu einem "geheimen Zeugen" zu machen (Pro Asyl 9.2024, S. 109).

Ein prominentes Beispiel hierfür: In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirta? und Yüksekda? ?eno?lu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit 6 gegen 1 Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 § 4 der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten. Das Gericht entschied, dass die Türkei den Klägern jeweils 5.500 Euro an immateriellem Schaden und zusammen 2.500 Euro an Kosten und Auslagen zu zahlen hat (ECHR 6.6.2023).Ein prominentes Beispiel hierfür: In seinem Urteil vom 6.6.2023 in der Rechtssache Demirta? und Yüksekda? ?eno?lu [seit November 2016 in Haft] gegen die Türkei entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mehrheitlich (mit 6 gegen 1 Stimme), dass ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf eine rasche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftierung) vorliegt. Die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden der HDP beschwerten sich darüber, dass sie keinen wirksamen Rechtsbeistand erhalten hatten, um gegen ihre Untersuchungshaft zu klagen, da die Gefängnisbehörden ihre Treffen mit ihren Anwälten überwacht und die mit ihnen ausgetauschten Dokumente beschlagnahmt hatten. Der EGMR war der Ansicht, dass die nationalen Gerichte keine außergewöhnlichen Umstände dargelegt hatten, die eine Abweichung vom Grundprinzip der Vertraulichkeit der Gespräche der Beschwerdeführer mit ihren Rechtsanwälten rechtfertigen könnten, und dass die Verletzung des Anwaltsgeheimnisses den Beschwerdeführern einen wirksamen Beistand durch ihre Rechtsanwälte im Sinne von Artikel 5 Paragraph 4, der Konvention vorenthalten hatte. In Anbetracht der in seinen früheren Urteilen getroffenen Feststellungen war der Gerichtshof außerdem der Ansicht, dass es nicht möglich war, das Vorliegen solcher Umstände nachzuweisen, da der Gerichtshof das Argument der türkischen Regierung vormals zurückgewiesen hatte, dass sich die Beschwerdeführer wegen terrorismusbezogener Straftaten in Untersuchungshaft befunden hätten. Schließlich stellte das Gericht fest, dass die nationalen Behörden keine detaillierten Beweise vorgelegt hatten, die die Verhängung der angefochtenen Maßnahmen gegen die Kläger im Rahmen des Notstandsdekrets Nr. 676 rechtfertigen könnten. Das Gericht entschied, dass die Türkei den Klägern jeweils 5.500 Euro an immateriellem Schaden und zusammen 2.500 Euro an Kosten und Auslagen zu zahlen hat (ECHR 6.6.2023).

Geheime bzw. anonyme Zeugen

Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf die Tagesordnung. Trotz dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Die Entscheidung, die Identität eines Zeugen geheim zu halten, wird regelmäßig entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des EGMR nicht mit konkreten und objektiven Tatsachen begründet. In Terrorismusverfahren können die abstrakten und allgemeinen Aussagen solcher geheimer Zeugen jedoch zur wesentlichen und entscheidenden Grundlage für Verhaftungs- und Verurteilungsentscheidungen werden (Pro Asyl 9.2024, S. 84).Das Thema der geheimen Zeugenaussagen kam mit dem 2008 verabschiedeten Zeugenschutzgesetz auf die Tagesordnung. Trotz dutzender Skandale fällen die Gerichte nach wie vor Urteile auf der Grundlage der Aussagen anonymer bzw. geheimer Zeugen, bzw. sehen diese kritisch als ein politisches Instrument (Mezopotamya 2.8.2022; vergleiche TM 26.11.2020). Die Entscheidung, die Identität eines Zeugen geheim zu halten, wird regelmäßig entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts und des EGMR nicht mit konkreten und objektiven Tatsachen begründet. In Terrorismusverfahren können die abstrakten und allgemeinen Aussagen solcher geheimer Zeugen jedoch zur wesentlichen und entscheidenden Grundlage für Verhaftungs- und Verurteilungsentscheidungen werden (Pro Asyl 9.2024, S. 84).

Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirta?. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person gar nicht gab (Mezopotamya 2.8.2022; vgl. TM 26.11.2020). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbak?r 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). Im seit 2022 laufenden Verbotsverfahren gegen die HDP wurde zumindest ein anonymer Zeuge gehört, der laut der HDP-Parlamentarierin, Meral Dan??-Be?ta?, der Generalstaatsanwaltschaft Auskunft über die Parteifinanzen erteilte, was vermeintlich zur Sperrung der Parteienförderung für die HDP führte (Bianet 30.1.2023).Ein Zeuge mit dem Codenamen "Garson" (Kellner) ist wahrscheinlich der bekannteste, da er Zeuge in einem Fall war, an dem rund 4.000 Polizisten, vermeintliche Unterstützer der Gülen-Bewegung, beteiligt waren. Problematisch sind insbesondere Fälle, bei denen sich herausstellt, dass die anonymen Zeugen gar nicht existieren. Etwa wurden die Aussagen des anonymen Zeugen "Mercek" zur Begründung für die Verurteilung vieler Politiker herangezogen, u. a. auch gegen den seit 2016 inhaftierten, ehemaligen Ko-Vorsitzenden der pro-kurdischen Demokratischen Partei der Völker (HDP), Selahattin Demirta?. Später stellte sich jedoch heraus, dass es diese Person gar nicht gab (Mezopotamya 2.8.2022; vergleiche TM 26.11.2020). Mitunter geben die Behörden zu, dass es keine anonymen Zeugen gibt. So musste die Polizeibehörde von Diyarbak?r 2019 eingestehen, dass eine anonyme Zeugin mit dem Codenamen "Venus", deren Aussage zur Festnahme und Inhaftierung zahlreicher Personen führte, in Wirklichkeit nicht existierte (NaT 19.2.2019). Im seit 2022 laufenden Verbotsverfahren gegen die HDP wurde zumindest ein anonymer Zeuge gehört, der laut der HDP-Parlamentarierin, Meral Dan??-Be?ta?, der Generalstaatsanwaltschaft Auskunft über die Parteifinanzen erteilte, was vermeintlich zur Sperrung der Parteienförderung für die HDP führte (Bianet 30.1.2023).

Im Februar 2022 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW 17.2.2022; vgl. Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbak?r-E?il im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).Im Februar 2022 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Aussagen geheimer Zeugen, die konkrete Tatsachen enthalten, als "starke Indizien für eine Straftat" akzeptiert werden können, ohne dass sie durch andere Beweise gestützt werden, und dass die auf diese Weise vorgenommenen Verhaftungen im Einklang mit dem Gesetz stehen würden (DW 17.2.2022; vergleiche Duvar 18.2.2022). Allerdings liegt die Betonung auf "konkrete Tatsachen", denn das Urteil war die Folge einer laut Verfassungsgericht rechtswidrigen Verhaftung eines Gemeinderates in Diyarbak?r-E?il im Jahr 2020 und basierte auf einer geheimen Zeugenaussage, mit welcher der Gemeinderat der "Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung" beschuldigt wurde. Diese Aussage war rechtswidrig weil "abstrakt" und eben nicht "konkret". Kritiker der Hinzuziehung geheimer bzw. anonymer Zeugen betrachten diese Praxis als Instrument, Zeugenaussagen zu fälschen und abweichende Meinungen und Widerstand zum Schweigen zu bringen (Duvar 18.2.2022).

Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen infrage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich noch auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2022; vgl. TM 26.11.2020).Im Gegensatz zum Verfassungsgericht hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bereits Mitte Oktober 2020 entschieden, dass geheime Zeugenaussagen, welche die türkischen Gerichte insbesondere in Prozessen gegen politische Dissidenten als Beweismittel akzeptiert haben, nicht als ausreichendes Beweismaterial für eine Verurteilung angesehen werden können. Wenn die Verteidigung die Identität des Zeugen nicht kennt, wird ihr nach Ansicht des EGMR in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeit genommen, die Glaubwürdigkeit des Zeugen infrage zu stellen oder in Zweifel zu ziehen. Infolgedessen können geheime Zeugenaussagen allein keine rechtmäßige Verurteilung begründen, es sei denn, eine Verurteilung stützt sich noch auf andere solide Beweise (SCF 26.11.2022; vergleiche TM 26.11.2020).

Beleidigung des Präsidenten sowie die Herabwürdigung des türkischen Staates und der türkischen Nation als Strafbestand

"[E]ntsetzt über den grob missbräuchlichen Rückgriff auf Artikel 299 des Strafgesetzbuchs der Türkei über Beleidigungen des Präsidenten, die eine Haftstrafe zwischen einem und vier Jahren nach sich ziehen können", forderte das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 7.6.2022, "das Gesetz über die Beleidigung des Staatspräsidenten gemäß den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu ändern" (EP 7.6.2022, S. 10, Pt. 13). Das türkische Verfassungsgericht hat für die Strafgerichte einen Kriterienkatalog für Verfahren gemäß Artikel 299 erstellt und weist im Sinne der Angeklagten mitunter Urteile wegen Mängeln zurück an die unteren Gerichtsinstanzen. Dennoch sieht das Verfassungsgericht die Ehre des Präsidenten als Verkörperung der Einheit der Nation als besonders schützenswert. Dieses Privileg steht im Widerspruch zur Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der in seiner Stellungnahme vom 19.10.2021 (Fall Vedat ?orli vs. Turkey) feststellte, dass ein Straftatbestand, der schwerere Strafen für verleumderische Äußerungen vorsieht, wenn sie an den Präsidenten gerichtet sind, grundsätzlich nicht dem Geist der Europäischen Menschenrechtskonvention entspricht (LoC 7.11.2021).

Die Zahl der Personen, gegen die nach den Artikeln 299 und 301 (Verunglimpfung/Herabsetzung des türkischen Staates und seiner Institutionen) des Strafgesetzbuches ermittelt wurde, stieg im Jahr 2022 laut den Statistiken des Ministeriums auf 16.753 von zuvor 12.304 im Jahr 2021 (TM 14.3.2024). Im Einzelnen wurden im Jahr 2021 gemäß Artikel 299 1.239 Personen zu Haftstrafen verurteilt, darunter nur zwei Minderjährige im Alter zwischen 15 und 17. 38 Personen wurden gemäß Artikel 300, der Herabwürdigung staatlicher Symbole, und 111 Personen (darunter auch ein Minderjähriger in der Altersklasse 12-14) laut Artikel 301 zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sonstige Strafen gem. Artikel 299 wurden gegen 1.130, gem. Artikel 300 gegen 24 und dem Artikel 301 folgend gegen 87 Individuen verfügt [Anm.: Neuere Statistiken differenzieren nicht mehr nach einzelnen Artikeln des Strafgesetzbuches] (MoJ - GDJR&S 2022, S. 120, 156).

MoJ - GDJR&S 2022, S.97, 111, 120, 165, 181)

Artikel StGB

Jahr 2021

Anklagen

Verurteilungen

Gefängnis

Freilassungen

andere Entscheidungen

299

11.211

4.112

1.239

2.112

2.098

300

366

107

38

130

77

301

1.093

363

111

127

343

Summe

12.670

4.582

1.388

2.369

2.518

Im Jahr 2024 wurden laut offizieller Statistik gemäß den Artikeln 299-301 des türkischen Strafgesetzbuches in Summe 6.124 Personen angeklagt, davon wurden 1.658 verurteilt (Anmerkung: Details zur Anzahl der Haftstrafen fehlen) und 1.807 freigelassen. Der Rest entfiel auf verschobene bzw. andersartige Urteile. 44 der Verurteilten waren Minderjährige, bei 299 minderjährigen Angeklagten (MoJ - GDJR&S 3.2025, S. 100, 109).

Siehe, insbesondere für konkrete Beispiele, auch die (Unter-)Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit / InternetVersammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition.

Politisierung der Justiz - Vorgehen gegen Anwälte, Richter und Staatsanwälte

Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 38, 42).Teile der Notstandsvollmachten wurden auf die vom Staatspräsidenten ernannten Provinzgouverneure übertragen (AA 14.6.2019). Diesen vom Präsidenten zu ernennenden Gouverneuren der 81 Provinzen werden weitreichende Kompetenzen eingeräumt. Gesetz Nr. 7145 stärkt die Stellung der Gouverneure in ihrer jeweiligen Provinz. Sie können zum Beispiel Personen, die verdächtigt werden, die öffentliche Ordnung behindern oder stören zu wollen, den Zutritt oder das Verlassen bestimmter Orte in ihren Provinzen für eine Dauer von bis zu 15 Tagen verbieten und auch Versammlungen untersagen. Sie haben zudem großen Spielraum bei der Entlassung von Beamten, inklusive Richter (ÖB Ankara 4.2025, S. 9; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 38, 42).

Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. HRW 13.1.2021, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).Berichten zufolge wurde mit dem Anwaltsgesetz von 2020 (Nr. 7249) ein weiterer Versuch unternommen, Anwälte zum Schweigen zu bringen. Damit wurde die Möglichkeit geschaffen, in großen Städten konkurrierende Anwaltskammern zu gründen, was zu einer Politisierung der Anwaltskammern und zur Schwächung der einheitlichen Stimme der Anwälte führte, die die Menschenrechte verteidigen und die Exekutive kritisieren (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vergleiche HRW 13.1.2021, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9). Auch das Europäische Parlament sah darin die Gefahr einer weiteren Politisierung des Rechtsanwaltsberufs, was zu einer Unvereinbarkeit mit dem Unparteilichkeitsgebot des Rechtsanwaltsberufs führt und die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte gefährdet. Außerdem erkannte das EP darin "einen Versuch, die bestehenden Anwaltskammern zu entmachten und die verbliebenen kritischen Stimmen auszumerzen" (EP 19.5.2021, S. 10, Pt. 19).

Das EGMR in Straßburg urteilte am 22.10.2024, dass die Türkei das Recht von zehn Richtern und Staatsanwälten auf ein faires Verfahren verletzt habe. Das Gericht stellte fest, der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK) [inzwischen umbenannt in: Rates der Richter und Staatsanwälte - HSK] habe es versäumt, ausreichende Verfahrensgarantien wie formelle Anhörungen, Regeln für die Beweisführung und eine ausführliche Begründung seiner Entscheidungen in Bezug auf die zehn Antragsteller einzuhalten. In dem Fall "?i?man und andere gegen die Türkei" ging es um die unfreiwillige Versetzung (2014-2015) durch den HSYK in andere Städte oder in einem Fall um die Degradierung in derselben Stadt. Die türkische Regierung bestritt die Zuständigkeit des EGMR mit dem Argument, dass die Kläger während des innerstaatlichen Verfahrens keinen ausdrücklichen Antrag auf Zugang zu einem Gericht gestellt hätten. Außerdem seien die Kläger nach dem Putschversuch vom 15.07.2016 wegen angeblicher Anhängerschaft zur Gülen-Bewegung entlassen worden, was den Ausschluss einer gerichtlichen Überprüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit rechtfertige. Der EGMR wies diese Argumente zurück und betonte, dass der HSYK aufgrund der Verfahrensmängel in seinem Prozess nicht als Gericht angesehen werden könne (BAMF 28.10.2024, S. 11; ECHR 22.10.2024).

Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger. Auch muss die Türkei zusätzlich insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten zahlen. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savc?lar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch (FR 15.1.2025; vgl. TM 14.1.2025). - Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK), der Vorgänger des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden (TM 14.1.2025).Die Säuberungen im Justizwesen hatten am 14.1.2025 erneut Konsequenzen für die Türkei. Der EGMR gab der Klage von 42 ehemaligen Richtern und Staatsanwältin recht und verurteilte Ankara zu einem Schadensersatz zu je 7.800 Euro pro Kläger. Auch muss die Türkei zusätzlich insgesamt rund 80.000 Euro an Verfahrenskosten zahlen. Die Betroffenen waren beim damaligen Hohen Rat der Richter und Staatsanwälte – HSYK (türkisch: Hakimler ve Savc?lar Yüksek Kurulu) beschäftigt und wurden 2014 entlassen, ohne dass ihnen der Rechtsweg offen stand. Dies geschah vermeintlich als Reaktion auf den Korruptionsskandal vom Dezember 2013. Ermittler hatten damals Dutzende Geschäftsleute aus dem Umfeld von Präsident Recep Tayyip Erdogan, damals noch Ministerpräsident, festgenommen. Erdogan nannte das Vorgehen der Ermittler damals einen Putsch (FR 15.1.2025; vergleiche TM 14.1.2025). - Im Mittelpunkt des Verfahrens stand das im Februar 2014 erlassene Gesetz Nr. 6524, mit dem der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte (HSYK), der Vorgänger des Rates der Richter und Staatsanwälte (HSK), der die Ernennungen und die Disziplin der Richter überwacht, überarbeitet wurde. Das Gesetz von 2014 sah unter anderem vor, dass wichtige Mitarbeiter des HSYK, darunter Generalsekretäre, stellvertretende Sekretäre und Mitglieder des Inspektionsausschusses, ihre Posten aufgeben mussten. Obwohl das türkische Verfassungsgericht die Bestimmung später mit der Begründung aufhob, die Rechte der Richter seien verletzt worden, wurde das Urteil nicht rückwirkend angewandt, sodass die entlassenen Beamten weder wieder eingestellt noch entschädigt wurden (TM 14.1.2025).

Im vom "World Justice Project" jährlich erstellten "Rule of Law Index" rangierte die Türkei im Jahr 2024 so wie im Vorjahr auf Rang 117 von 142 Ländern. Der statistische Indikator stagniert bei 0,42 (1 ist der statistische Bestwert, 0 der absolute Negativwert). Besonders schlecht schnitt das Land in den Unterkategorien "Grundrechte" mit 0,31 (Rang 133 von 142), "zivile Gerichtsbarkeit" mit 0,40 (Rang 122 von 142), "Einschränkungen der Macht der Regierung" mit 0,29 (Platz 135 von 142) sowie bei der "Strafjustiz" mit 0,34 ab. Gut war der Wert für "Ordnung und Sicherheit" mit 0,72, der dem globalen Durchschnitt entsprach (WJP 10.2024).

Konflikte der Höchstgerichte und deren Politisierung

Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte T?P-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai zum Abgeordneten gewählt worden ist, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdo?an unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdo?ans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vgl. FH 26.2.2025, LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdo?ans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP, bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni ?afak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die türkische Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, die für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt (LTO 29.11.2023). Richter des Verfassungsgerichts bekräftigten gegenüber dem Ko-Berichterstatter des Europarates im Juni 2024, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bindend und die Nichteinhaltung auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zurückzuführen sei, das sich geweigert habe, den Fall wieder aufzunehmen (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das Parlament stimmte dafür, Atalay seinen Parlamentsstatus abzuerkennen, doch das Verfassungsgericht erklärte diesen Schritt im August 2024 für ungültig. - Insgesamt hatte das Verfassungsgericht in drei aufeinanderfolgenden Entscheidungen seine Freilassung angeordnet. - Atalay blieb (mit Stand Juli 2025) im Gefängnis, da die Pattsituation weiter anhielt und Berichten zufolge gegen mehrere Richter des Verfassungsgerichts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden (FH 26.2.2025, F1; vgl. AI 29.4.2025, BirGün 13.5.2025).Am 25.10.2023 entschied das Verfassungsgericht, dass der inhaftierte T?P-Politiker Can Atalay, der bei den Parlamentswahlen im Mai zum Abgeordneten gewählt worden ist, in seinem Recht zu wählen und gewählt zu werden sowie in seinem Recht auf persönliche Sicherheit und Freiheit verletzt wurde. Das Verfassungsgericht ordnete die Freilassung Atalays an. Das zuständige Strafgericht setzte dieses Urteil nicht um, sondern verwies den Fall an das Kassationsgericht. Dieses wiederum entschied am 9.11.2023 in Überschreitung seiner Zuständigkeit, dass das Urteil des Verfassungsgerichts nicht rechtserheblich und daher nicht umzusetzen sei, mit der Begründung, dass das Verfassungsrecht seine Kompetenzen überschritten habe. Überdies verlangte das Kassationsgericht, ein Strafverfahren gegen jene neun Richter des Verfassungsgerichts einzuleiten, welche für die Freilassung Atalays gestimmt hatten. Die Begründung des Kassationsgerichts hierfür lautete, dass diese Richter gegen die Verfassung verstoßen und ihre Befugnisse überschritten hätten. Staatspräsident Erdo?an unterstützte die Entscheidung des Kassationsgerichts, das Urteil des Verfassungsgerichts nicht umzusetzen. Er und andere AKP-Politiker junktimieren diese Frage mit dem prioritären Ziel der Regierung, eine neue Verfassung zu verabschieden, mit der Begründung, dass zur Lösung dieses Kompetenzkonfliktes eine Verfassungsreform nötig sei. Durch die Kritik Erdo?ans am Verfassungsgericht wird die Umsetzung von Verfassungsgerichtsurteilen, insbesondere wenn diese der Umsetzung von EGMR-Urteilen dienen, und das Vertrauen in Unabhängigkeit der Justiz weiter geschwächt (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vergleiche FH 26.2.2025, LTO 29.11.2023, Standard 9.11.2023). Erdo?ans Regierungspartner Devlet Bahçeli, Chef der ultranationalistischen MHP, bezeichnete den Präsidenten des Verfassungsgerichts als Terrorist und verlangte, dass das Verfassungsgericht entweder geschlossen oder umstrukturiert werden muss. Passend dazu hatte kurz vorher die regierungstreue Zeitung Yeni ?afak mit Fotos der neun umstrittenen Verfassungsrichter getitelt und ihnen vorgeworfen, die "Pforte für Terroristen geöffnet" zu haben. - Anwälte verwiesen auf die türkische Verfassung, wonach Entscheidungen des Verfassungsgerichts endgültig sind und die gesetzgebenden, exekutiven und judikativen Organe sowie die Verwaltungsbehörden und natürliche, wie juristische Personen binden (Absatz 6). Für die Einleitung einer Untersuchung der Richter bräuchte es die Genehmigung der fünfzehnköpfigen Generalversammlung des Verfassungsgerichts, die für eine abschließende Entscheidung eine Zweidrittelmehrheit benötigt (LTO 29.11.2023). Richter des Verfassungsgerichts bekräftigten gegenüber dem Ko-Berichterstatter des Europarates im Juni 2024, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bindend und die Nichteinhaltung auf die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts zurückzuführen sei, das sich geweigert habe, den Fall wieder aufzunehmen (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das Parlament stimmte dafür, Atalay seinen Parlamentsstatus abzuerkennen, doch das Verfassungsgericht erklärte diesen Schritt im August 2024 für ungültig. - Insgesamt hatte das Verfassungsgericht in drei aufeinanderfolgenden Entscheidungen seine Freilassung angeordnet. - Atalay blieb (mit Stand Juli 2025) im Gefängnis, da die Pattsituation weiter anhielt und Berichten zufolge gegen mehrere Richter des Verfassungsgerichts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet wurden (FH 26.2.2025, F1; vergleiche AI 29.4.2025, BirGün 13.5.2025).

Infragestellung der Unabhängigkeit der Richter und Staatsanwälte

Die Unzulänglichkeiten in Bezug auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz wurden nicht behoben. Der Grundsatz der Gewaltenteilung und der richterlichen Unabhängigkeit ist in der Verfassung und anderen Rechtsvorschriften verankert, die Politisierung der Justiz hat jedoch zugenommen. Erklärungen hochrangiger Regierungsvertreter zu laufenden Verfahren, öffentliche Angriffe auf Angeklagte und unzulässiger Druck auf Richter und Staatsanwälte hindern die Mitglieder der Justiz daran, ihre Aufgaben im Einklang mit den EU-Standards wahrzunehmen (EC 30.10.2024, S. 25).

Gemäß Art. 138 der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB Ankara 4.2025, S. 10; vgl. EC 30.10.2024, S. 5). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 13). Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vgl. SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdo?ans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 26.2.2025, F1).Gemäß Artikel 138, der Verfassung sind Richter in der Ausübung ihrer Ämter unabhängig. Tatsächlich wird diese Verfassungsbestimmung jedoch durch einfach-gesetzliche Regelungen und politische Einflussnahme, wie Druck auf Richter und Staatsanwälte, unterlaufen (ÖB Ankara 4.2025, S. 10; vergleiche EC 30.10.2024, S. 5). Die richterliche Unabhängigkeit ist überdies durch die umfassenden Kompetenzen des in Disziplinar- und Personalangelegenheiten dem Justizminister unterstellten Rates der Richter und Staatsanwälte (Hakimler ve Savcilar Kurumu - HSK) infrage gestellt (AA 14.6.2019; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 11, CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 13). Mit der Verfassungsreform 2017 (Gesetz Nr. 6771) wurde der HSK auf 13 Mitglieder reduziert (von zuvor 22 Mitgliedern). Der HSK ist für die allgemeinen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation und Funktionsweise des Justizwesens zuständig, einschließlich Ernennungen, Versetzungen, Beförderungen, Sanktionen und Entlassungen (OHCHR 21.6.2024, S. 2; vergleiche SCF 3.2021, S. 5). Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Rates sind seit 2010 nur bei Entlassungen von Richtern und Staatsanwälten vorgesehen (AA 14.6.2019). Infolgedessen sind Staatsanwälte und Richter häufig auf der Linie der Regierung. Richter, die gegen den Willen der Regierung entscheiden, wurden abgesetzt und ersetzt, während diejenigen, die Erdo?ans Kritiker verurteilen, befördert wurden (FH 26.2.2025, F1).

Sami Selçuk, vormaliger und Ehrenpräsident des Kassationsgerichts, kritisierte Ende Mai 2024 die in der Türkei weitverbreitete Praxis der Ersetzung von Richtern, insbesondere in politisch motivierten, kritischen Prozessen, wie z. B. in den Verfahren gegen Osman Kavala, den oppositionellen Bürgermeister von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, und pro-kurdische Parlamentarier, darunter der inhaftierte Selahattin Demirta?. Dementsprechen erklärte Selçuk, dass 99 Prozent der Gerichtsurteile in der Türkei "null und nichtig" seien. Die Kritik steht in einer Linie mit einer früheren Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten, wonach die Unabhängigkeit der Justiz davon abhängt, dass die Richter eine sichere Amtszeit haben, unabsetzbar sind, und eine Entlassung nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz oder bei Unfähigkeit zulässig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in einem früheren Urteil festgestellt, dass Richter im türkischen Rechtsrahmen weder über eine solche Garantie noch über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen, um Entscheidungen über ihre Versetzung anzufechten, die sie nicht beantragt haben (TM 30.5.2024; vgl. SCF 30.5.2024).Sami Selçuk, vormaliger und Ehrenpräsident des Kassationsgerichts, kritisierte Ende Mai 2024 die in der Türkei weitverbreitete Praxis der Ersetzung von Richtern, insbesondere in politisch motivierten, kritischen Prozessen, wie z. B. in den Verfahren gegen Osman Kavala, den oppositionellen Bürgermeister von Istanbul, Ekrem ?mamo?lu, und pro-kurdische Parlamentarier, darunter der inhaftierte Selahattin Demirta?. Dementsprechen erklärte Selçuk, dass 99 Prozent der Gerichtsurteile in der Türkei "null und nichtig" seien. Die Kritik steht in einer Linie mit einer früheren Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten, wonach die Unabhängigkeit der Justiz davon abhängt, dass die Richter eine sichere Amtszeit haben, unabsetzbar sind, und eine Entlassung nur bei schwerwiegenden Verstößen gegen das Gesetz oder bei Unfähigkeit zulässig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte in einem früheren Urteil festgestellt, dass Richter im türkischen Rechtsrahmen weder über eine solche Garantie noch über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen, um Entscheidungen über ihre Versetzung anzufechten, die sie nicht beantragt haben (TM 30.5.2024; vergleiche SCF 30.5.2024).

Der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof) entschied im Oktober 2022 zugunsten der Wiedereinsetzung von 178 Richtern und Staatsanwälten, die im Rahmen der Notstandsdekrete von 2016 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren, und begründete dies damit, dass die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichten, um ihre Verbindungen zur Bewegung zu beweisen. Der Staatsrat ordnete außerdem an, dass der Staat den Richtern und Staatsanwälten Entschädigung und Schadenersatz zahlen muss. Bis März 2023 waren 3.683 der Entlassungsverfahren abgeschlossen und die Verfahren liefen noch. 845 entlassene/suspendierte Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihr Amt eingesetzt (EC 8.11.2023, S. 26). Allerdings kritisierte Präsident Erdo?an Anfang 2024 die Entscheidung des Staatsrats, 387 Richter und Staatsanwälte - Erdo?an bezeichnete diese als "Fliegen" aus dem "FETÖ-Sumpf" - wiedereinzustellen. Daraufhin kündigte Justizminister Y?lmaz Tunç an, dass die Entscheidung des Staatsrats vom HSK überprüft werde (HRW 16.6.2025; vgl. HDN 19.2.2024).Der Staatsrat (Verwaltungsgerichtshof) entschied im Oktober 2022 zugunsten der Wiedereinsetzung von 178 Richtern und Staatsanwälten, die im Rahmen der Notstandsdekrete von 2016 wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung entlassen worden waren, und begründete dies damit, dass die ihnen zur Last gelegten Handlungen nicht ausreichten, um ihre Verbindungen zur Bewegung zu beweisen. Der Staatsrat ordnete außerdem an, dass der Staat den Richtern und Staatsanwälten Entschädigung und Schadenersatz zahlen muss. Bis März 2023 waren 3.683 der Entlassungsverfahren abgeschlossen und die Verfahren liefen noch. 845 entlassene/suspendierte Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihr Amt eingesetzt (EC 8.11.2023, S. 26). Allerdings kritisierte Präsident Erdo?an Anfang 2024 die Entscheidung des Staatsrats, 387 Richter und Staatsanwälte - Erdo?an bezeichnete diese als "Fliegen" aus dem "FETÖ-Sumpf" - wiedereinzustellen. Daraufhin kündigte Justizminister Y?lmaz Tunç an, dass die Entscheidung des Staatsrats vom HSK überprüft werde (HRW 16.6.2025; vergleiche HDN 19.2.2024).

Das Fehlen objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und vorab festgelegter Kriterien für die Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten gibt weiterhin Anlass zur Sorge (EC 8.11.2023, S. 5, 24). Das System zur Auswahl, Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten ist nicht transparent. (EC 30.10.2024, S. 26). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2025-2029 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt. Es wurden (Stand: Dez. 2023) keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 nachzukommen. Diese hatte festgestellt, dass die Entscheidungsprozesse betreffend die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten unzulänglich seien und jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB Ankara 4.2025, S. 11). Häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten beeinträchtigte weiterhin die Qualität der Justiz, ebenso wie die Ernennung von neu eingestellten und weniger erfahrenen Richtern und Staatsanwälten an den Strafgerichten (EC 8.11.2023, S. 26; vgl. EC 30.10.2024, S. 27). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vgl. EC 19.10.2021, S. 23). So wurden nach der Entlassung eines Drittels der Richterschaft nach Angaben des Hohen Justizrats der Türkei seit Juli 2016 9.914 Richter und Staatsanwälte von der Regierung eingestellt. Die Informationen deuten laut Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen darauf hin, dass sich die Situation abschreckend auf die Justiz ausgewirkt hat und dass das Ausmaß der Massenentlassungen und Neueinstellungen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der neuen Richter und Staatsanwälte aufkommen lässt, die offenbar in aller Eile rekrutiert wurden. Die verbleibenden Richter und Staatsanwälte üben sich möglicherweise in einem allgemeinen Klima der Angst in Selbstzensur (OHCHR 21.6.2024, S. 2).Das Fehlen objektiver, leistungsbezogener, einheitlicher und vorab festgelegter Kriterien für die Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten gibt weiterhin Anlass zur Sorge (EC 8.11.2023, S. 5, 24). Das System zur Auswahl, Einstellung und Beförderung von Richtern und Staatsanwälten ist nicht transparent. (EC 30.10.2024, S. 26). Nach europäischen Standards sind Versetzungen nur ausnahmsweise aufgrund einer Reorganisation der Gerichte gerechtfertigt. In der justiziellen Reformstrategie 2025-2029 ist zwar für Richter ab einer gewissen Anciennität und auf Basis ihrer Leistungen eine Garantie gegen derartige Versetzungen vorgesehen, doch wird die Praxis der Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten ohne deren Zustimmung und ohne Angabe von Gründen fortgesetzt. Es wurden (Stand: Dez. 2023) keine Maßnahmen gesetzt, um den Empfehlungen der Venedig-Kommission vom Dezember 2016 nachzukommen. Diese hatte festgestellt, dass die Entscheidungsprozesse betreffend die Versetzung von Richtern und Staatsanwälten unzulänglich seien und jede Entlassung eines Richters individuell begründet und auf verifizierbare Beweise abgestützt sein müsse (ÖB Ankara 4.2025, S. 11). Häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten beeinträchtigte weiterhin die Qualität der Justiz, ebenso wie die Ernennung von neu eingestellten und weniger erfahrenen Richtern und Staatsanwälten an den Strafgerichten (EC 8.11.2023, S. 26; vergleiche EC 30.10.2024, S. 27). Umgekehrt jedoch hat der HSK keine Maßnahmen gegen Richter ergriffen, welche Urteile des Verfassungsgerichts ignorierten (ÖB Ankara 4.2025, S. 13; vergleiche EC 19.10.2021, S. 23). So wurden nach der Entlassung eines Drittels der Richterschaft nach Angaben des Hohen Justizrats der Türkei seit Juli 2016 9.914 Richter und Staatsanwälte von der Regierung eingestellt. Die Informationen deuten laut Sonderberichterstatterin der Vereinten Nationen darauf hin, dass sich die Situation abschreckend auf die Justiz ausgewirkt hat und dass das Ausmaß der Massenentlassungen und Neueinstellungen Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit der neuen Richter und Staatsanwälte aufkommen lässt, die offenbar in aller Eile rekrutiert wurden. Die verbleibenden Richter und Staatsanwälte üben sich möglicherweise in einem allgemeinen Klima der Angst in Selbstzensur (OHCHR 21.6.2024, S. 2).

Während kein Mitglied des HSK tatsächlich von Richtern oder Staatsanwälten ernannt wird, nominiert der Präsident der Republik vier Mitglieder aus den Reihen ordentlicher Richter und Staatsanwälte und das Parlament wählt sieben Mitglieder aus dem Kreise des Kassationsgerichtshofs (3), des Staatsrats [Anm.: entspricht dem Verwaltungsgerichtshof] (1) sowie Rechtswissenschaftler oder Juristen (3). Der vom Präsidenten der Republik ernannte Justizminister und sein Unterstaatssekretär bilden die beiden verbleibenden Mitglieder, wobei der Minister den Vorsitz im HSK führt. Da fast die Hälfte des Rates vom Präsidenten der Republik ernannt wird und das Justizministerium den Vorsitz im Rat führt, stehen die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten im ganzen Land de facto unter der Kontrolle der Exekutive, wodurch die unabhängige Rechtsprechung der Justiz gefährdet wird (OHCHR 21.6.2024, S. 2f.; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus (ÖB Ankara 4.2025, S. 11). Das European Network of Councils for the Judiciary (ENCJ) setzte den Beobachterstatus des (Hohen) Rates für Richter und Staatsanwälte im Dezember 2016 aus, da er die ENCJ-Satzung nicht mehr erfüllte, die vorschreibt, dass er als eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Institution fungiert (OHCHR 21.6.2024, S. 3; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 11, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).Während kein Mitglied des HSK tatsächlich von Richtern oder Staatsanwälten ernannt wird, nominiert der Präsident der Republik vier Mitglieder aus den Reihen ordentlicher Richter und Staatsanwälte und das Parlament wählt sieben Mitglieder aus dem Kreise des Kassationsgerichtshofs (3), des Staatsrats [Anm.: entspricht dem Verwaltungsgerichtshof] (1) sowie Rechtswissenschaftler oder Juristen (3). Der vom Präsidenten der Republik ernannte Justizminister und sein Unterstaatssekretär bilden die beiden verbleibenden Mitglieder, wobei der Minister den Vorsitz im HSK führt. Da fast die Hälfte des Rates vom Präsidenten der Republik ernannt wird und das Justizministerium den Vorsitz im Rat führt, stehen die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten im ganzen Land de facto unter der Kontrolle der Exekutive, wodurch die unabhängige Rechtsprechung der Justiz gefährdet wird (OHCHR 21.6.2024, S. 2f.; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 11, SCF 3.2021, S. 46). Im Mai 2021 tauschten Präsident und Parlament insgesamt elf HSK-Mitglieder und damit fast das gesamte HSK-Kollegium aus (ÖB Ankara 4.2025, S. 11). Das European Network of Councils for the Judiciary (ENCJ) setzte den Beobachterstatus des (Hohen) Rates für Richter und Staatsanwälte im Dezember 2016 aus, da er die ENCJ-Satzung nicht mehr erfüllte, die vorschreibt, dass er als eine von der Exekutive und Legislative unabhängige Institution fungiert (OHCHR 21.6.2024, S. 3; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 11, UNHRCOM 28.11.2024, S. 9).

Selbst über die personelle Zusammensetzung des Obersten Gerichtshofes und des Kassationsgerichtes entscheidet primär der Staatspräsident, der auch zwölf der 15 Mitglieder des Verfassungsgerichts ernennt (ÖB Ankara 30.11.2021, S. 7f). - Die Amtszeit der 15 Mitglieder des Gerichts ist auf zwölf Jahre begrenzt. Zwölf Mitglieder werden vom Präsidenten aus einer Liste von Kandidaten ernannt, die von obersten Gerichten oder aus dem Kreis hochrangiger Bürokraten vorgeschlagen werden, während drei Mitglieder vom Parlament ernannt werden, das derzeit von Erdo?ans regierender AKP dominiert wird. - Mit der Nominierung von Metin K?ratl?, eines Spitzenbürokraten aus dem Präsidentenpalast, zum Verfassungsrichter im Juli 2024, hat Staatspräsident Erdo?an mittlerweile zehn der 15 Verfassungsrichter ernannt (TM 18.7.2024). Das Verfassungsgericht hat seit 2019 zwar eine gewisse Unabhängigkeit gezeigt, doch ist es nicht frei von politischer Einflussnahme und fällt oft Urteile im Sinne der Interessen der regierenden AKP (FH 26.2.2025, F1). Siehe hierzu Beispiele in diversen Kapiteln!

Die Massenentlassungen und häufige Versetzungen von Richtern und Staatsanwälten haben negative Auswirkungen auf die Unabhängigkeit und insbesondere die Qualität und Effizienz der Justiz. Für die aufgrund der Entlassungen notwendig gewordenen Nachbesetzungen steht keine ausreichende Zahl entsprechend ausgebildeter Richter und Staatsanwälte zur Verfügung. In vielen Fällen spiegelt sich der Qualitätsverlust in einer schablonenhaften Entscheidungsfindung ohne Bezugnahme auf den konkreten Fall wider. In massenhaft abgewickelten Verfahren, wie etwa betreffend Terrorismus-Vorwürfen, leidet die Qualität der Urteile und Beschlüsse häufig unter mangelhaften rechtlichen Begründungen sowie lückenhafter und wenig glaubwürdiger Beweisführung. Zudem wurden in einigen Fällen Beweise der Verteidigung bei der Urteilsfindung nicht berücksichtigt (ÖB Ankara 4.2025, S. 11f.).

Aufbau des Justizsystems

Das türkische Justizsystem besteht aus zwei Säulen: der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilgerichte) und der außerordentlichen Gerichtsbarkeit (Verwaltungs- und Verfassungsgerichte). Mit dem Verfassungsreferendum vom April 2017 wurden die Militärgerichte abgeschafft. Deren Kompetenzen wurden auf die Straf- und Zivilgerichte sowie Verwaltungsgerichte übertragen. Höchstgerichte sind gemäß der Verfassung das Verfassungsgericht (auch Verfassungsgerichtshof bzw. Anayasa Mahkemesi), der Staatsrat (Dan??tay) als oberste Instanz in Verwaltungsangelegenheiten, der Kassationsgerichtshof (Yargitay) als oberste Instanz in zivil- und strafrechtlichen Angelegenheiten [auch als Oberstes Berufungs- bzw. Appellationsgericht bezeichnet] und das Kompetenzkonfliktgericht (Uyu?mazl?k Mahkemesi) (ÖB Ankara 4.2025, S. 9).

2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimli?i) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 9f.). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 10).2014 wurden alle Sondergerichte sowie die Friedensgerichte (Sulh Ceza Mahkemleri) abgeschafft. Ihre Jurisdiktion für die Entscheidung wurde im Wesentlichen auf Strafgerichte übertragen. Stattdessen wurde die Institution des Friedensrichters in Strafsachen (Sulh Ceza Hakimli?i) eingeführt, der das strafrechtliche Ermittlungsverfahren begleitet und überwacht. Da die Friedensrichter als von der Regierung selektiert und ihr loyal ergeben gelten, werden sie als das wahrscheinlich wichtigste Instrument der Regierung gesehen, die ihr wichtigen Strafsachen bereits in diesem Stadium in ihrem Sinne zu beeinflussen. Die Venedig-Kommission des Europarates forderte 2017 die Übertragung der Kompetenzen der Friedensrichter an ordentliche Richter bzw. eine Reform. Im Gegensatz zu den abgeschafften Friedensgerichten entscheiden Friedensrichter nicht in der Sache, doch kommen ihnen während des Verfahrens weitreichende Befugnisse zu, wie z. B. die Ausstellung von Durchsuchungsbefehlen, Anhalteanordnungen, Blockierung von Websites sowie die Beschlagnahmung von Vermögen. Der Kritik am Umstand, dass Einsprüche gegen Anordnungen eines Friedensrichters nicht von einem Gericht, sondern wiederum von einem Friedensrichter geprüft wurden, wurde allerdings Rechnung getragen. Das Parlament beschloss im Rahmen des am 8.7.2021 verabschiedeten vierten Justizreformpakets, wonach Einsprüche gegen Entscheidungen der Friedensrichter nunmehr durch Strafgerichte erster Instanz behandelt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 9f.). Die Urteile der Friedensrichter für Strafsachen weichen zunehmend von der Rechtsprechung des EGMR ab und bieten selten eine ausreichend individualisierte Begründung. Der Zugang von Verteidigern zu den Gerichtsakten ihrer Mandanten ist für einen bestimmten Katalog von Straftaten bis zur Anklageerhebung eingeschränkt. Manchmal dauert das mehr als ein Jahr (EC 29.5.2019, S. 24; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 10).

Rolle des Verfassungsgerichts

Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde (bireysel ba?vuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichtsentscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vgl. AA 20.5.2024, S. 5), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023, S. 4).Seit September 2012 besteht für alle Staatsbürger die Möglichkeit einer Individualbeschwerde (bireysel ba?vuru) beim Verfassungsgericht. Die Zulässigkeit von Verfassungsbeschwerden kann durch Ausschüsse einer Vorprüfung unterzogen werden. Sie ist nur gegen Gerichtsentscheidungen letzter Instanz, nicht gegen Gesetze statthaft (RRLex 7.2023, S. 4; vergleiche AA 20.5.2024, S. 5), eingeführt u. a. mit dem Ziel, die Fallzahlen am Europäischen Gericht für Menschenrechte zu verringern (HDN 18.1.2021). Die Individualbeschwerde hat große Akzeptanz gefunden, ist jedoch stark formalisiert und leidet unter langer Verfahrensdauer (RRLex 7.2023, S. 4).

Infolge der teilweise sehr lang andauernden Verfahren setzt die Justiz vermehrt auf alternative Streitbeilegungsmechanismen, die den Gerichtsverfahren vorgelagert sind. Ferner waren bereits 2016 neun regionale Berufungsgerichte (Bölge Mahkemeleri) eingerichtet worden, die insbesondere das Kassationsgericht entlasten. Denn große Teile der Richterschaft arbeiten unter erheblichen Druck, um die Rückstände bei den Verfahren aufzuarbeiten bzw. laufende Verfahren abzuschließen (ÖB Ankara 4.2025 S. 10).

Der Widerstand der türkischen Gerichte oder auch des Parlaments, sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu halten, ist ein Problem, was durch wiederholte verbale Angriffe von Amtsträgern auf das Verfassungsgericht noch verstärkt wird (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das heißt, untergeordnete Gerichte ignorieren mitunter die Umsetzung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts oder verzögern sie erheblich. Das Ministerkomitee des Europarats berichtete, dass die meisten EGMR-Entscheidungen zur Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit nicht umgesetzt wurden (USDOS 22.4.2024, S. 13; vgl. EC 30.10.2024, S. 20, 25f.). Das Verfassungsgericht hat aber auch uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).Der Widerstand der türkischen Gerichte oder auch des Parlaments, sich an die Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu halten, ist ein Problem, was durch wiederholte verbale Angriffe von Amtsträgern auf das Verfassungsgericht noch verstärkt wird (CoE-PACE/MonComm 11.9.2024, Pt. 14). Das heißt, untergeordnete Gerichte ignorieren mitunter die Umsetzung von Entscheidungen des Verfassungsgerichts oder verzögern sie erheblich. Das Ministerkomitee des Europarats berichtete, dass die meisten EGMR-Entscheidungen zur Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit nicht umgesetzt wurden (USDOS 22.4.2024, S. 13; vergleiche EC 30.10.2024, S. 20, 25f.). Das Verfassungsgericht hat aber auch uneinheitliche Urteile zu Fällen der Meinungsfreiheit gefällt. Wo sich das Höchstgericht im Einklang mit den Standards des EGMR sah, welches etwa eine Untersuchungshaft in Fällen der freien Meinungsäußerung nur bei Hassreden oder dem Aufruf zur Gewalt als gerechtfertigt betrachtet, stießen die Urteile in den unteren Instanzen auf Widerstand und Behinderung (IPI 18.11.2019).

Abgesehen vom Ignorieren von Urteilen des Verfassungsgerichtes und des EGMR durch untergeordnete Gerichte ignorierten auch die Behörden weiterhin bindende Gerichtsentscheidungen zu Verletzungen der Standards für ein faires Gerichtsverfahren (AI 29.4.2025).

Zur neuesten Rechtssprechung des Verfassungsgerichts hinsichtlich der Meinungs- und Pressefreiheit siehe auch das Kapitel: Meinungs- und Pressefreiheit / Internet.

Präsidentendekrete

Die 2017 durch ein Referendum angenommenen Änderungen der türkischen Verfassung verleihen dem Präsidenten der Republik die Befugnis, Präsidentendekrete zu erlassen. Das Präsidentendekret ist ein Novum in der türkischen Verfassungsgeschichte, da es sich um eine Art von Gesetzgebung handelt, die von der Exekutive erlassen wird, ohne dass eine vorherige Befugnisübertragung durch die Legislative oder eine anschließende Genehmigung durch die Legislative erforderlich ist, und es muss nicht auf die Anwendung eines Gesetzgebungsakts beschränkt sein, wie dies bei gewöhnlichen Verordnungen der Exekutivorgane der Fall ist. Die Befugnis zum Erlass von Präsidentenverordnungen ist somit eine direkte Regelungsbefugnis der Exekutive, die zuvor nur der Legislative vorbehalten war [Siehe auch Kapitel: Politische Lage]. Allerdings wurden im Juni 2021 im Amtsblatt drei Entscheidungen des türkischen Verfassungsgerichts veröffentlicht, in denen gewisse Bestimmungen von Präsidentendekreten aus verfassungsrechtlichen Gründen aufgehoben wurden (LoC 6.2021).

Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft

Laut aktuellem Anti-Terrorgesetz soll eine in Polizeigewahrsam befindliche Person spätestens nach vier Tagen einem Richter zur Entscheidung über die Verhängung einer Untersuchungshaft oder Verlängerung des Polizeigewahrsams vorgeführt werden. Eine Verlängerung des Polizeigewahrsams ist nur auf begründeten Antrag der Staatsanwaltschaft, etwa bei Fortführung weiterer Ermittlungsarbeiten oder Auswertung von Mobiltelefondaten, zulässig. Eine Verlängerung ist zweimal (für je vier Tage) möglich. Der Polizeigewahrsam kann daher maximal zwölf Tage dauern (ÖB Ankara 4.2025, S. 13f.). Die Regelung verstößt gegen die Spruchpraxis des EGMR, welches ein Maximum von vier Tagen Polizeihaft vorsieht (EC 12.10.2022, S. 43). Auf Basis des Anti-Terrorgesetzes Nr. 3713 kann der Zugang einer in Polizeigewahrsam befindlichen Person zu einem Rechtsvertreter während der ersten 24 Stunden eingeschränkt werden (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).

Die Untersuchungshaft kann gemäß Art. 102 (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (A??r Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Art. 102 (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Art. 100 (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).Die Untersuchungshaft kann gemäß Artikel 102, (1) StPO bei Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern (A??r Ceza Mahkemeleri) fallen, für höchstens ein Jahr verhängt werden. Aufgrund besonderer Umstände kann sie um weitere sechs Monate verlängert werden. Nach Artikel 102, (2) StPO beträgt die Dauer der Untersuchungshaft bis zu zwei Jahre, wenn es sich um Straftaten handelt, die in die Zuständigkeit der Großen Strafkammern fallen. Das sind Straftaten, die mindestens eine zehnjährige Freiheitsstrafe vorsehen. Aufgrund von besonderen Umständen kann diese Dauer um ein weiteres Jahr verlängert werden, insgesamt höchstens drei Jahre. Bei Straftaten, die das Anti-Terrorgesetz Nr. 3713 betreffen, beträgt die maximale Dauer der Untersuchungshaft sieben Jahre (zwei Jahre und mögliche Verlängerung um weitere fünf Jahre). Die Gründe für eine Untersuchungshaft sind in der türkischen Strafprozessordnung (StPO) festgelegt: Fluchtgefahr; Verhalten des Verdächtigen/Beschuldigten (Verdunkelungsgefahr und Beeinflussung von Zeugen, Opfer etc.) sowie Vorliegen dringender Verdachtsgründe, dass eine der in Artikel 100, (3) StPO taxativ aufgezählten Straftaten begangen wurde, wie zum Beispiel Genozid, Schlepperei und Menschenhandel, Mord, sexueller Missbrauch von Kindern. Zu den im vierten Justizreformpaket von Juli 2021 angenommenen Änderungen betreffend die Verhaftung aufgrund von Verbrechen, die unter sog. "Katalogverbrechen" fallen und bei denen jedenfalls die Notwendigkeit einer Untersuchungshaft angenommen wird, zählen z. B. Terrorismus und organisiertes Verbrechen (ÖB Ankara 4.2025, S. 14).

Beschwerdekommission zu den Notstandsmaßnahmen (OHAL)

Während des seit dem Putschversuch bestehenden Ausnahmezustands bis zum 19.7.2018 wurden insgesamt 36 Dekrete erlassen, die insbesondere eine weitreichende Säuberung staatlicher Einrichtungen von angeblich Gülen-nahen Personen sowie die Schließung privater Einrichtungen mit Gülen-Verbindungen zum Ziel hatten. Der Regierung und Exekutive wurden weitreichende Befugnisse für Festnahmen und Hausdurchsuchungen eingeräumt. Die unter dem Ausnahmezustand erlassenen Dekrete konnten nicht beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Zudem kam es laut offiziellen Angaben zur unehrenhaften Entlassung oder Suspendierung per Dekret von 125.678 öffentlich Bediensteten, darunter ein Drittel aller Richter 15.000 und Staatsanwälte. Deren Namen wurden im Amtsblatt veröffentlicht (ÖB Ankara 4.2025, S. 20).

Bis Jänner 2023 waren laut Beschwerdekommission die Klassifizierung, Registrierung und Archivierung von insgesamt fast einer halben Million Akten, darunter Personalakten, die von ihren Institutionen übernommen wurden, Gerichtsakten und frühere Bewerbungen, abgeschlossen. Bis zum 12.1.2023 waren 127.292 Anträge gestellt worden. Davon hat die Kommission seit ihrer Errichtung im Dezember 2017 alle Anträge bearbeitet, wobei lediglich 17.960 positiv gelöst wurden. 72 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen, Schulen, Zeitungen und Fernsehstationen (ICSEM 1.2023; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 20). Es bestehen nach wie vor große Bedenken hinsichtlich der Qualität der Arbeit der Untersuchungskommission, auch wenn sie die Prüfung aller Fälle abgeschlossen hat. Bezweifelt wird, ob die Fälle einzeln geprüft und die Verteidigungsrechte gewahrt wurden und ob das Bewertungsverfahren internationalen Standards entsprach (EC 8.11.2023, S. 23; vgl. UNHRCOM 28.11.2024, S. 10f.).Bis Jänner 2023 waren laut Beschwerdekommission die Klassifizierung, Registrierung und Archivierung von insgesamt fast einer halben Million Akten, darunter Personalakten, die von ihren Institutionen übernommen wurden, Gerichtsakten und frühere Bewerbungen, abgeschlossen. Bis zum 12.1.2023 waren 127.292 Anträge gestellt worden. Davon hat die Kommission seit ihrer Errichtung im Dezember 2017 alle Anträge bearbeitet, wobei lediglich 17.960 positiv gelöst wurden. 72 positive Entscheidungen betrafen einst geschlossene Vereine, Stiftungen, Schulen, Zeitungen und Fernsehstationen (ICSEM 1.2023; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 20). Es bestehen nach wie vor große Bedenken hinsichtlich der Qualität der Arbeit der Untersuchungskommission, auch wenn sie die Prüfung aller Fälle abgeschlossen hat. Bezweifelt wird, ob die Fälle einzeln geprüft und die Verteidigungsrechte gewahrt wurden und ob das Bewertungsverfahren internationalen Standards entsprach (EC 8.11.2023, S. 23; vergleiche UNHRCOM 28.11.2024, S. 10f.).

Die Beschwerdekommission stand in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutioneller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder wurden von der Regierung ernannt (ÖB Ankara 4.2025, S. 20). Betroffene hatten keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrechterhalten wurde, stützte sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zog an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 20; vgl. EC 12.10.2022, S. 23). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird (bzw. wurde) auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen kritisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 20).Die Beschwerdekommission stand in der internationalen Kritik, da es ihr an genuiner institutioneller Unabhängigkeit mangelt. Sämtliche Mitglieder wurden von der Regierung ernannt (ÖB Ankara 4.2025, S. 20). Betroffene hatten keine Möglichkeit, Vorwürfe ihrer angeblich illegalen Aktivität zu widerlegen, da sie nicht mündlich aussagen, keine Zeugen benennen dürfen und vor Stellung ihres Antrags an die Kommission keine Einsicht in die gegen sie erhobenen Anschuldigungen bzw. diesbezüglich namhaft gemachten Beweise erhalten. In Fällen, in denen die erfolgte Entlassung aufrechterhalten wurde, stützte sich die Beschwerdekommission oftmals auf schwache Beweise und zog an sich rechtmäßige Handlungen zum Beweis für angeblich rechtswidrige Aktivitäten heran (ÖB Ankara 28.12.2023, S. 20; vergleiche EC 12.10.2022, S. 23). Die Beweislast für eine Widerlegung von Verbindungen zu verbotenen Gruppen liegt beim Antragsteller (Beweislastumkehr). Zudem bleibt in der Entscheidungsfindung unberücksichtigt, dass die getätigten Handlungen im Zeitpunkt ihrer Vornahme rechtmäßig waren. Schließlich wird (bzw. wurde) auch das langwierige Berufungsverfahren mit Wartezeiten von zehn Monaten bei den bereits entschiedenen Fällen kritisiert (ÖB Ankara 4.2025, S. 20).

Missachtung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)

Die Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zur Umgehung von Urteilen des EGMR zeigen zwei Haupttendenzen: Staatsanwälte und Richter in den türkischen Gerichten der ersten Instanz, dem Obersten Gerichtshof und dem Verfassungsgericht setzen viele Urteile des EGMR einfach nicht um, ignorieren diese vollständig und verfolgen und verurteilen Personen weiterhin genau aus den Gründen, in Anbetracht derer der EGMR systemische Probleme festgestellt und allgemeine Maßnahmen angeordnet hat. Eine weitere Umgehungstaktik besteht darin, dass Staatsanwälte und Richter mehrmals sich überschneidende Strafanzeigen und Verfahren auf der Grundlage derselben oder ähnlicher faktischer und rechtlicher Gründe einleiten. Diese Taktik wurde in den Rechtssachen Kavala gegen Türkei und Selahattin Demirta? gegen Türkei ausführlich dokumentiert, in denen die Justizbehörden im Wesentlichen dieselben Tatsachen als neue "Straftaten" einstuften, um die fortdauernde Inhaftierung zu rechtfertigen (HRW 16.6.2025).

Wiederholt befasste sich das Ministerkomitee des Europarats aufgrund nicht umgesetzter Urteile mit der Türkei (AA 20.5.2024, S. 16). EGMR stellte in neuen Urteilen Verstöße gegen die EMRK fest. Diese betrafen hauptsächlich das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, übermäßige Gewaltanwendung durch Sicherheitskräfte, ungerechtfertigte Inhaftierung, das Recht auf ein faires Verfahren, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Derzeit (Stand November 2024) stehen 185 Fälle gegen die Türkei unter verstärkter Überwachung durch das Ministerkomitee des Europarates. Im Juni 2024 forderte das Ministerkomitee des Europarats die türkische Regierung erneut auf, den Urteilen des EGMR nachzukommen und den ehemaligen HDP-Ko-Vorsitzenden Demirta? und den Menschenrechtsverteidiger Kavala freizulassen. Im April 2024 gewährte der EGMR einem zweiten von Osman Kavala eingereichten Fall den Status der Priorität (EC 30.10.2024, S. 29).

Zuletzt forderten die Ko-Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates - PACE (Lord David Blencathra und Stefan Schennach) anlässlich einer Fact-Finding-Mission in der Türkei im Juni 2025 die Behörden erneut auf, die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in den Fällen Osman Kavala, Selahattin Demirta? und Figen Yüksekda? ?eno?lu unverzüglich umzusetzen. Diese Personen sind seit fast oder mehr als acht Jahren inhaftiert, was einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention darstellt. Die Umsetzung der Urteile des Straßburger Gerichtshofs ist keine Option, sondern eine in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte rechtliche Verpflichtung, so die Ko-Berichterstatter (CoE-PACE 23.6.2025).

Das vom Ministerkomitee des Europarates im Dezember 2021 eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren läuft ebenso weiter (AA 20.5.2024, S. 16) wie das Monitoring durch die Parlamentarische Versammlung des Europrates (EC 30.10.2024, S. 29).

Zur längeren Rechtshistorie des Falles Kavala siehe die Version 9 der Länderinformationen TÜRKEI vom 18.10.2024 im selbigen Kapitel.

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.6.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2011504/Auswärtiges_Amt,_B3richt_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Mai_2019),_14.06.2019.pdf, Zugriff 6.11.2022 [Login erforderlich]

?        AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Türkei 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124776.html, Zugriff 20.5.2025

?        AI - Amnesty International (29.2.2024): Türkiye: New judicial package leaves people at continued risk of human rights violations [EUR 44/7765/2024], https://www.ecoi.net/en/file/local/2105260/EUR4477652024ENGLISH.pdf, Zugriff 26.8.2024

?        AI - Amnesty International (26.10.2020): TURKEY: POLITICIANS, LAWYERS, ACTIVISTS TARGETED IN NEW WAVE OF MASS ARRESTS, https://www.amnesty.org/download/Documents/EUR4432212020ENGLISH.PDF, Zugriff 26.2.2024

?        ANF - Firat News Agency (15.4.2025): Geldsendungen an Gefangene sind kein Verbrechen, https://anfdeutsch.com/menschenrechte/geldsendungen-an-gefangene-sind-kein-verbrechen-45952, Zugriff 1.7.2025

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.10.2024): Briefing Notes KW44 / 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw44-2024.html, Zugriff 29.10.2024

?        Bianet - Bianet (30.1.2023): MP questions secret witness statement in HDP closure case, https://bianet.org/english/law/273517-mp-questions-secret-witness-statement-in-hdp-closure-case, Zugriff 26.2.2024

?        BirGün - BirGün (13.5.2025): No one has yet been held accountable for the 301, https://www.birgun.net/haber/no-one-has-yet-been-held-accountable-for-the-301-622725, Zugriff 20.5.2025

?        BS - Bertelsmann Stiftung (19.3.2024): BTI 2024 Country Report Türkiye, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105839/country_report_2024_TUR.pdf, Zugriff 26.3.2024

?        CAT - UN Committee Against Torture (14.8.2024): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Concluding observations on the fifth periodic report of Türkiye [CAT/C/TUR/CO/5], https://digitallibrary.un.org/record/4059747/files/CAT_C_TUR_CO_5-EN.pdf?ln=en, Zugriff 21.3.2025

?        CoE-CommDH - Council of Europe – Commissioner for Human Rights (19.2.2020): Report following her visit to Turkey from 1 to 5 July 2019 [CommDH(2020)1], https://www.ecoi.net/en/file/local/2024837/CommDH(2020)1 - Report on Turkey_EN.docx.pdf, Zugriff 31.10.2023

?        CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (23.6.2025): Statement by the PACE co-rapporteurs for the monitoring of Türkiye following their visit to the country, https://pace.coe.int/en/news/9934, Zugriff 26.6.2025 [Login erforderlich]

?        CoE-PACE/MonComm - Council of Europe - PACE - Committee on the Honouring of Obligations and Commitments by Member States of the Council of Europe (Monitoring Committee) (Autor), Council of Europe - Parliamentary Assembly (Herausgeber) (11.9.2024): The honouring of obligations and commitments by Türkiye Information note following the fact-finding visit (11-14 June 2024)AS/Mon (2018) 12 E, https://rm.coe.int/as-mon-2024-16-information-note-the-honouring-of-obligations-and-commi/1680b19600, Zugriff 20.9.2024

?        Duvar - Duvar (18.2.2022): Turkish Constitutional Court deems anonymous testimony sufficient grounds for arrest, https://www.duvarenglish.com/constitutional-court-deems-anonymous-secret-testimony-sufficient-grounds-for-detention-news-60413, Zugriff 26.2.2024

?        Duvar - Duvar (9.6.2020): Turkey's top court head admits majority of rights violations stem from lack of right to a fair trial, https://www.duvarenglish.com/human-rights/2020/06/09/turkeys-top-court-head-admits-majority-of-rights-violations-stem-from-lack-of-right-to-a-fair-trial, Zugriff 26.2.2024

?        DW - Deutsche Welle (17.2.2022): AYM'den tart??mal? gizli tan?k içtihad? [umstrittene Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu geheimen Zeugen], https://www.dw.com/tr/aymden-tart??mal?-gizli-tan?k-içtihad?/a-60817990, Zugriff 26.2.2024

?        EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06-814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024

?        EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

?        EC - Europäische Kommission (12.10.2022): Türkiye 2022 Report [SWD (2022) 333 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/ccedfba1-0ea4-4220-9f94-ae50c7fd0302_en?filename=Türkiye Report 2022.pdf, Zugriff 31.10.2023

?        EC - Europäische Kommission (19.10.2021): Turkey 2021 Report [SWD (2021) 290 final], https://ec.europa.eu/neighbourhood-enlargement/document/download/892a5e42-448a-47b8-bf62-b22d52c4ba26_en, Zugriff 31.10.2023

?        EC - Europäische Kommission (29.5.2019): Turkey 2019 Report [SWD (2019) 220 final], https://www.ecoi.net/en/file/local/2010472/20190529-turkey-report.pdf, Zugriff 16.10.2023

?        ECHR - European Court of Human Rights (22.1.2025): Statistics - Violations by Article and by State 2024, https://www.echr.coe.int/documents/d/echr/stats-violation-2024-eng, Zugriff 7.2.2025 [Login erforderlich]

?        ECHR - European Court of Human Rights (22.10.2024): ???MAN AND OTHERS v. TÜRK?YE, https://hudoc.echr.coe.int/tur#{"sort":["kpdate Descending"],"itemid":["001-237422"]}, Zugriff 29.10.2024

?        ECHR - European Court of Human Rights (6.6.2023): Press Release: Violation of the Convention for failure to respect the confidentiality of meetings between S. Demirta? and F. Yüksekda? and their lawyers [ECHR 168 (2023)], https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?library=ECHR&id=003-7666851-10570032&filename=Judgment Demirtas and Yüksekdag Senoglu v. Türkiye - Failure to respect the confidentiality of meetings between the applicants and their lawyers.pdf, Zugriff 26.2.2024

?        EI - Expression Interrupted (4.4.2024): ANALYSIS | The 8th Judicial Package "takes us further back than legislation annulled by top court" - Expression Interrupted, https://www.expressioninterrupted.com/analysis-the-8th-judicial-package-takes-us-further-back-than-legislation-annulled-by-constitutional-court, Zugriff 26.8.2024

?        EP - Europäisches Parlament (7.5.2025): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2025 zu den Berichten 2023 und 2024 der Kommission über die Türkei (2025/2023(INI)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-10-2025-0092_DE.html, Zugriff 11.6.2025

?        EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(???)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

?        EP - Europäisches Parlament (19.5.2021): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Mai 2021 zu den Berichten 2019–2020 der Kommission über die Türkei, https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0243_DE.pdf, Zugriff 29.9.2023

?        FH - Freedom House (26.2.2025): Freedom in the World 2025 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2125459.html, Zugriff 20.5.2025

?        FR - Frankfurter Rundschau (15.1.2025): EGMR verurteilt Türkei nach Justiz-Entlassungen Ex-Richter nennt Schadensersatz-Höhe lächerlich, https://www.fr.de/politik/nach-10-jahren-egmr-verurteil-tuerkei-wegen-saeuberungen-in-justiz-erdogan-chp-kurden-putschversuch-zr-93517362.html, Zugriff 21.1.2025

?        HDN - Hürriyet Daily News (19.2.2024): Fresh probe brought against returning judiciary members, https://www.hurriyetdailynews.com/fresh-probe-brought-against-returning-judiciary-members-190857, Zugriff 17.3.2025

?        HDN - Hürriyet Daily News (18.1.2021): Some 300,000 people applied to Top Court for violation of rights in 8 years, https://www.hurriyetdailynews.com/some-300-000-people-applied-to-top-court-for-violation-of-rights-in-8-years-161704, Zugriff 26.2.2024

?        HRW - Human Rights Watch (16.6.2025): Defiance of European Court Judgments and Erosion of Judicial Independence, https://www.hrw.org/news/2025/06/16/defiance-of-european-court-judgments-and-erosion-of-judicial-independence#_ftn67, Zugriff 1.7.2025

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2043511.html, Zugriff 1.2.2024

?        HRW - Human Rights Watch (10.4.2019): Lawyers on Trial - Abusive Prosecutions and Erosion of Fair Trial Rights in Turkey, https://www.hrw.org/report/2019/04/10/lawyers-trial/abusive-prosecutions-and-erosion-fair-trial-rights-turkey, Zugriff 26.2.2024

?        ICSEM - Inquiry Commission on the State of Emergency Measures [Türkei] (1.2023): THE INQUIRY COMMISSION ON THE STATE OF EMERGENCY MEASURES ACTIVITY REPORT (2017 - 2022), https://soe.tccb.gov.tr/Docs/SOE_Report_20172022.pdf, Zugriff 9.2.2024 [Login erforderlich]

?        IPI - International Press Institute (18.11.2019): Turkey's Journalists in the Dock: Judicial Silencing of the Fourth Estate – Joint International Press Freedom Mission To Turkey (September 11–13, 2019), https://freeturkeyjournalists.ipi.media/wp-content/uploads/2019/11/Turkey-Mission-Report-IPI-FINAL4PRINT.pdf, Zugriff 26.2.2024

?        LoC - Library of Congress [USA] (7.11.2021): Turkey: Constitutional Court Rules Convictions for Offense of "Insulting the President" Violate Right to Freedom of Expression, https://www.loc.gov/item/global-legal-monitor/2021-11-07/turkey-constitutional-court-rules-convictions-for-offense-of-insulting-the-president-violate-right-to-freedom-of-expression/, Zugriff 26.2.2024

?        LoC - Library of Congress [USA] (6.2021): Turkey: New Court Decisions and Developments in Law Regarding Scope and Limits of Presidential Decrees, https://www.loc.gov/item/global-legal-monitor/2021-07-25/turkey-new-court-decisions-and-developments-in-law-regarding-scope-and-limits-of-presidential-decrees/#, Zugriff 26.2.2024

?        LTO - Legal Tribune Online (29.11.2023): Ein Justizputsch in der Türkei?, https://www.lto.de/recht/justiz/j/tuerkei-justiz-putsch-politik-verfassungsgericht-staatsanwaltschaft-atalay-erdogan, Zugriff 26.2.2024

?        Mezopotamya - Mezopotamya (2.8.2022): The picklock of the government: Anonymous witness, http://mezopotamyaajansi35.com/en/ALL-NEWS/content/view/178661?page=6, Zugriff 8.9.2023

?        MLSA - Media and Law Studies Association (23.2.2024): MLSA Legal Unit publishes information note on the new judicial package, https://www.mlsaturkey.com/en/mlsa-legal-unit-publishes-information-note-on-the-new-judicial-package, Zugriff 26.8.2024

?        MoJ - GDJR&S - Republic of Turkey Ministry of Justice - General Directorate of Judicial Record and Statistics (3.2025): ADALET ?STAT?ST?KLER? Judicial Statistics 2024, https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/7042025092455Adalet_?statistikleri_2024 Türkçe_Ingilizce.pdf, Zugriff 21.5.2025

?        MoJ - GDJR&S - Republic of Turkey Ministry of Justice - General Directorate of Judicial Record and Statistics (2022): ADALET ?STAT?ST?KLER? Judicial Statistics 2021, https://adlisicil.adalet.gov.tr/Resimler/SayfaDokuman/9092022143819adalet_ist-2021.pdf, Zugriff 26.8.2024

?        NaT - News about Turkey (19.2.2019): Turkish police reveal nonexistence of ‘secret witness’ whose statements led to many imprisonments, https://newsaboutturkey.com/2019/02/19/news-about-turkey-turkish-police-reveal-nonexistence-of-secret-witness-whose-statements-led-to-many-imprisonments/, Zugriff 26.2.2024

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (28.12.2023): Asylländerbericht zur Türkei, Dezember 2023, https://www.ecoi.net/en/file/local/2102906/TUER_ÖB Bericht_2023_12_28.pdf, Zugriff 8.1.2024 [Login erforderlich]

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (30.11.2021): Asylländerbericht Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2067409/TUER_ÖB-Bericht_2021-11.pdf, Zugriff 9.1.2024 [Login erforderlich]

?        OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (16.1.2025): Türkiye: Expert dismayed by continued misuse of counter terrorism law to keep human rights defenders in long-term detention, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2025/01/turkiye-expert-dismayed-continued-misuse-counter-terrorism-law-keep-human, Zugriff 22.1.2025 [Login erforderlich]

?        OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (21.6.2024): Mandate of the Special Rapporteur on the independence of judges and lawyers [AL TUR 3/2024], https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=29191, Zugriff 11.11.2024

?        Pro Asyl - Pro Asyl (9.2024): Gutachten zur Lage der Justiz in Strafverfahren mit politischem Bezug (Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, faire Verfahren, insbes. bei Terrorismusvorwürfen), https://www.ecoi.net/de/dokument/2115013.html, Zugriff 17.6.2025

?        RRLex - RRLex - Rumpf Rechtsanwälte (7.2023): Das Gerichtssystem in der Türkei, https://www.tuerkei-recht.de/downloads/Gerichtssystem_Tuerkei.pdf, Zugriff 27.2.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (30.5.2024): Top appeals courts honorary president says 99 percent of rulings by Turkish courts are null and void - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/top-appeals-courts-honorary-president-says-99-percent-of-rulings-by-turkish-courts-are-null-and-void, Zugriff 4.7.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (26.11.2022): European rights court slams convictions based on secret witness testimony, https://stockholmcf.org/european-rights-court-slams-convictions-based-on-secret-witness-testimony/, Zugriff 26.2.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (3.2021): TURKEY’S JUDICIAL COUNCIL - :Guarantor or Annihilator of Judicial Independence?, https://stockholmcf.org/wp-content/uploads/2021/03/Turkish-Judicial-Council-HSK-Report.pdf, Zugriff 26.2.2024

?        Standard - Standard, Der (9.11.2023): Juristischer Putsch gegen türkisches Verfassungsgericht, https://www.derstandard.at/story/3000000194536/juristischer-putsch-gegen-tuerkisches-verfassungsgericht, Zugriff 26.2.2024

?        TM - Turkish Minute (14.1.2025): ECtHR faults Turkey for denying top judges legal recourse after dismissal under 2014 law - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2025/01/14/ecthr-faults-turkey-for-denying-top-judges-legal-recourse-after-dismissal-under-2014-law4, Zugriff 21.1.2025

?        TM - Turkish Minute (18.7.2024): From presidential palace to top court: Erdo?an appoints aide as courts new member - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/07/18/from-presidential-palace-to-top-court-erdogan-appoints-aide-as-courts-new-member, Zugriff 2.10.2024

?        TM - Turkish Minute (30.5.2024): Top appeals courts honorary president says 99 percent of rulings by Turkish courts are ’null and void’ - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/05/30/top-appeal-court-honorary-president-said-99-percent-of-ruling-by-turkish-courts-are-null-and-void/amp, Zugriff 4.7.2024

?        TM - Turkish Minute (14.3.2024): Over 52,000 people investigated for insulting Erdogan, his government in 4 years - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2024/03/14/over-52000-people-investigated-for-insulting-erdogan-government-4-year, Zugriff 15.3.2024

?        TM - Turkish Minute (26.11.2020): ECtHR judgment could spell the end of anonymous witnesses in Turkey, https://www.turkishminute.com/2020/11/26/ecthr-judgment-could-spell-the-end-of-anonymous-witnesses-in-turkey/, Zugriff 26.2.2024

?        TT/Perilli - Turkish Tribunal (Herausgeber), Perilli, Luca (Autor) (2.2021): Judicial Independence & Access to Justice, https://turkeytribunal.org/wp-content/uploads/2021/11/Report_Luca_Perilli_-Independence_Access_to_Justice_f.pdf, Zugriff 26.2.2024

?        UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120309/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU?RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]

?        USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2023/03/415610_TU?RKIYE-2022-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 29.9.2023

?        WJP - World Justice Project (10.2024): WJP Rule of Law Index 2024, https://worldjusticeproject.org/rule-of-law-index/country/2024/Türkiye, Zugriff 21.1.2025

Folter und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung 2025-08-06 13:33

Rechtsrahmen

Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (USDOS 22.4.2024, S. 4). Die Türkei ist Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987 (AA 20.5.2024, S. 16). Sie hat das Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter (Optional Protocol to the Convention Against Torture/ OPCAT) im September 2005 unterzeichnet und 2011 ratifiziert (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen (Committee against Torture - CAT) zeigte sich jedoch im August 2024 besorgt, dass Artikel 94 des Strafgesetzbuches die in der Konvention enthaltene Definition von Folter nicht vollständig umfasst (CAT 14.8.2024, S. 2).

Entwicklungen und aktuelle Situation

Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17; vgl. EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, ?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43).Insbesondere nach dem Wiederaufflammen des Konflikts [Anm.: zwischen dem türkischen Staat und der PKK] im Juli 2015 und nach dem Putschversuch verhängten Ausnahmezustand (2016) sind Folter und andere Formen der Misshandlung an offiziellen Haft- und Internierungsorten, einschließlich Gefängnissen, sowie bei Eingriffen von Strafverfolgungsorganen bei friedlichen Versammlungen und Demonstrationen, aber auch an inoffiziellen Haftorten und in Umgebungen außerhalb von Haftanstalten, auf der Straße und auf offenem Gelände oder in Bereichen wie Wohnungen und Arbeitsplätzen auf ein außerordentliches Niveau gestiegen (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17; vergleiche EC 30.10.2024, S. 30, ÖB Ankara 4.2025, S. 44, ?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 2, MBZ 2.2025a, S. 43).

Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vgl. BAMF 9.9.2024, S. 11).Mehr als 40 NGOs hatten während der 80. Sitzung des UN-Komitees gegen Folter (CAT) vom 8. bis 26.7.2024 Berichte vorgelegt, in denen sie sowohl systematische Folterungen und Misshandlungen, das Verschwindenlassen von Personen, extralegale Hinrichtungen als auch die weitestgehend vorhandene Straffreiheit für Sicherheitskräfte, die mit Folter und Misshandlungen in Verbindung stehen sollen, kritisierten. Die türkischen Behörden wurden beschuldigt, Folter als Mittel einzusetzen, um Geständnisse zu erzwingen oder politische Aktivistinnen und Aktivisten, Medienschaffende und Angehörige der kurdischen Minderheit einzuschüchtern (SCF 12.7.2024; vergleiche BAMF 9.9.2024, S. 11).

Einschätzungen zum Ausmaß von Folter und Misshandlungen

Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vgl. AA 20.5.2024).Während die NGO Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) wie bereits in ihren früheren Berichten davon spricht, dass systematische Folter und andere Formen der Misshandlung angewendet werden (T?HV/HRFT 11.2024, S. 17), sieht sowohl die ÖB Ankara als auch das deutsche Außenamt hingegen keine Anhaltspunkte zu systematischer Folter (ÖB Ankara 4.2025, S. 44; vergleiche AA 20.5.2024).

Das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) weist in seinem Bericht über den Besuch in der Türkei im Mai 2019 auf Vorfälle von übermäßiger Gewaltanwendung durch Beamte gegenüber Festgenommenen mit dem Ziel von Geständnissen oder als Strafe hin (die Berichte über den Besuch im Jänner 2021 und über den Ad-hoc-Besuch im September 2022 und Februar 2024 wurden auf Betreiben der Türkei bislang nicht veröffentlicht). Die Häufigkeit der Vorfälle liegt auf einem besorgniserregenden Niveau. Allerdings hat die Schwere der Misshandlungen durch Polizeibeamte abgenommen (ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Hierzu äußerten sich im September 2022 die Experten des UN-Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT) nach ihrem zweiten Besuch im Land. Demnach muss die Türkei weitere Maßnahmen ergreifen, um Häftlinge vor Folter und Misshandlung zu schützen, insbesondere in den ersten Stunden der Haft, und um Migranten in Abschiebezentren zu schützen (OHCHR 21.9.2022).

In Bezug auf die Türkei zeigte sich 2024 auch die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) "alarmiert über glaubwürdige Berichte, die darauf hindeuten, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in [...] der Türkei tendenziell systematisch und/oder weit verbreitet sind [und] besorgt über Berichte, die darauf hinweisen, dass trotz der "Null-Toleranz"-Botschaft der Behörden die Anwendung von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnis in den letzten Jahren zugenommen hat und die früheren Fortschritte der Türkei in diesem Bereich überschattet. Die Versammlung begrüßt die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichts, in denen Verstöße gegen das Verbot von Misshandlungen festgestellt und neue Untersuchungen von Beschwerden angeordnet wurden, und ermutigt andere nationale Gerichte, dieser Rechtsprechung zu folgen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CoE-PACE 24.1.2024, S. 2).

Ebenso äußerte sich das Anti-Folter-Komitee der Vereinten Nationen - CAT im Sommer 2024 "[...] besorgt über die Vorwürfe, dass Folter und Misshandlung im Vertragsstaat weiterhin in allgemeiner Form vorkommen, insbesondere in Haftanstalten, einschließlich der Vorwürfe von Schlägen und sexuellen Übergriffen und Belästigungen durch Strafverfolgungs- und Geheimdienstbeamte sowie des Einsatzes von Elektroschocks und Waterboarding in einigen Fällen" [Anm.: Originalzitat englisch] (CAT 14.8.2024, S. 6).

Trotz der Zusicherungen der Türkei bezüglich ihrer Null-Toleranz-Politik gegenüber Folter bekräftigte der UN-Menschenrechtsausschuss Ende November 2024 (im Rahmen des zweiten periodischen Berichtes zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - ICCPR) seine Besorgnis über die allgemeine Art und Weise, in der Folter und Misshandlung angeblich in Polizeigewahrsam und Gefängnissen stattfinden, sowie über die Zunahme von Folter- und Misshandlungsvorwürfen in den letzten Jahren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6).

Straflosigkeit bzw. Strafmilderung bei staatlicher Gewalt

Anstatt den Strafbestand der "vorsätzliche Tötung und Folter" anzuwenden, werden Sicherheitsorgane gerichtlich wegen "vorsätzlicher Körperverletzung mit Todesfolge" oder "rücksichtsloser Tötung" verurteilt, was mildere Strafen etwa in Form einer schnelleren Entlassung aus der Haft nach sich zieht. Zudem bestimmt das am 14.7.2016 erlassenen Gesetz Nr. 6722, dass Untersuchung gegen Militärpersonal, welches an Einsätzen, welche Foltervorwürfe und andere Misshandlungen nach sich zogen, einem besonderen Genehmigungsverfahren unterworfen sind. Und rückwirkend wurde eine Straflosigkeit eingeführt (?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB 26.6.2024, S. 11).

Die letzten Jahre verzeichneten nicht nur einen Anstieg der Fälle von Folter und Misshandlungen. Hinzukam das Fehlen einer Verurteilung durch höhere Amtsträger und die Bereitschaft, Anschuldigungen zu vertuschen, anstatt sie zu untersuchen. Dies führte zu einer weitverbreiteten Straffreiheit für die Sicherheitskräfte (SCF 6.1.2022). Dies ist überdies auf die Verletzung von Verfahrensgarantien, langen Haftzeiten und vorsätzlicher Fahrlässigkeit zurückzuführen, die auf verschiedenen Ebenen des Staates zur gängigen Praxis geworden sind (?HD/HRA/OMCT/C?SST/T?HV/HRFT 9.12.2021). Betroffen sind sowohl Personen, welche wegen politischer als auch gewöhnlicher Straftaten angeklagt sind (HRW 13.1.2021). Allerdings sind Personen, denen eine Verbindung zur PKK oder zur Gülen-Bewegung nachgesagt wird, mit größerer Wahrscheinlichkeit Misshandlungen ausgesetzt. Ebenso sind laut Berichten Übergriffe in Polizeieinrichtungen in Teilen des Südostens häufiger als anderenorts (USDOS 22.4.2024, S. 4).

Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vgl. HRW 11.1.2024).Der UN-Menschenrechtsausschuss äußerte 2024 seine Besorgnis über das Fehlen einer angemessenen Überwachung von Polizeigewahrsam und Gefängnissen, eines sicheren und wirksamen Beschwerdemechanismus und unparteiischer, unabhängiger und gründlicher Ermittlungen, Strafverfolgungen und Sanktionen, die der Schwere der Straftat für die Täter angemessen sind, was zu einer Situation der faktischen Straflosigkeit führt (UNHRCOM 28.11.2024, S. 6; vergleiche HRW 11.1.2024).

In einer Entschließung vom 7.6.2022 wiederholte das Europäische Parlament (EP) "seine Besorgnis darüber, dass sich die Türkei weigert, die Empfehlungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe umzusetzen" und "fordert die Türkei auf, bei Folter eine Null-Toleranz-Politik walten zu lassen und anhaltenden und glaubwürdigen Berichten über Folter, Misshandlung und unmenschliche oder entwürdigende Behandlung in Gewahrsam, bei Verhören oder in Haft umfassend nachzugehen, um der Straflosigkeit ein Ende zu setzen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 32). Es gab wenige Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft bei der Untersuchung der in den letzten Jahren vermehrt erhobenen Vorwürfe von Folter und Misshandlung in Polizeigewahrsam und Gefängnissen Fortschritte gemacht hätte (HRW 12.1.2023). Nur wenige derartige Vorwürfe führen zu einer strafrechtlichen Verfolgung der Sicherheitskräfte, und es herrscht nach wie vor eine weitverbreitete Kultur der Straflosigkeit (HRW 11.1.2024).

Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (?HD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vgl. ?HD/HRA 23.8.2024).Laut der Menschenrechtsstiftung der Türkei (T?HV) sollen zwischen 2018 und 2021 in der Türkei mindestens 13.965 Menschen unter Folter und Misshandlung festgenommen worden sein. Von diesen gewaltsamen Verhaftungen erfolgten 3.997 im Jahr 2018, 4.253 im Jahr 2019, 2.014 im Jahr 2020 und 3.701 im Jahr 2021 (Duvar 22.3.2022). 2022 berichtete der damalige Innenminister Süleyman Soylu infolge einer parlamentarischen Anfrage, dass lediglich zwölf von 2.594 Polizeioffizieren, welche in den vergangenen fünf Jahren verdächtigt wurden, exzessive Gewalt angewendet zu haben, in irgendeiner Weise bestraft wurden (TM 21.1.2022). Nach Angaben der Menschenrechtsvereinigung (?HD/HRA) wurden im Jahr 2023 insgesamt 5.312 Menschen durch Sicherheitskräfte gefoltert oder misshandelt. 348 Fälle von Folter fanden in Polizeihaft und weitere 733 außerhalb von Hafteinrichtungen statt. 594 Fälle wurden aus den Gefängnissen gemeldet. 3.487 Personen wurden anlässlich von Protesten durch Sicherheitskräfte geschlagen und verwundet (BAMF 9.9.2024, S. 11; vergleiche ?HD/HRA 23.8.2024).

Urteile der Höchstgerichte

Das Verfassungsgericht urteilte 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Beide wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021; vgl. SCF 22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verabsäumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022). In einem Urteil vom 25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Ki?i, einem vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshandlung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Ki?i eine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schweren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vgl. TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Unterlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).Das Verfassungsgericht urteilte 2021 mindestens in fünf Fällen zugunsten von Klägern, die von Folter und Misshandlungen betroffen waren (SCF 17.11.2021). In zwei Urteilen vom Mai 2021 stellte das Verfassungsgericht Verstöße gegen das Misshandlungsverbot fest und ordnete neue Ermittlungen hinsichtlich der Beschwerden an, die von der Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt ihrer Einreichung im Jahr 2016 abgewiesen worden waren (HRW 13.1.2022). Betroffen waren ein ehemaliger Lehrer, der im Gefängnis in der Provinz Antalya gefoltert wurde, sowie ein Mann, der in Polizeigewahrsam in der Provinz Afyon geschlagen und sexuell missbraucht wurde. Beide wurden 2016 wegen vermeintlicher Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung verhaftet. Das Höchstgericht ordnete in beiden Fällen Schadenersatzzahlungen an (SCF 15.9.2021; vergleiche SCF 22.9.2021). Ebenfalls im Sinne dreier Kläger (der Brüder Çelik und ihres Cousins), die 2016 von den bulgarischen an die türkischen Behörden ausgeliefert wurden, und welche Misshandlungen sowie die Verweigerung medizinischer Hilfe beklagten, entschied das Verfassungsgericht, dass die Staatsanwaltschaft die Anhörung von Gefängnisinsassen als Zeugen im Verfahren verabsäumt hätte. Das Höchstgericht wies die Behörden an, eine Schadenersatzzahlung zu leisten und eine Untersuchung gegen die Täter einzuleiten (SCF 17.11.2021). Überdies wurde im Fall eines privaten Sicherheitsbediensteten, der am 5.6.2021 in Istanbul in Polizeigewahrsam starb, ein stellvertretender Polizeichef inhaftiert, der zusammen mit elf weiteren Polizeibeamten vor Gericht steht, nachdem die Medien Wochen zuvor Aufnahmen veröffentlicht hatten, auf denen zu sehen war, wie die Polizei den Wachmann schlug (HRW 13.1.2022). In einem Urteil vom 25.3.2025 stellte das Verfassungsgericht fest, dass die Behörden im Fall von Zabit Ki?i, einem vermeintlichen Mitglied der Gülen-Bewegung, welcher 2017 aus Kasachstan entführt und in der Türkei geheim inhaftiert worden war, gegen die Verfahrensgarantien des Verbots der Misshandlung verstoßen hatten. Das Gericht entschied einstimmig, dass Ki?i eine wirksame Untersuchung seiner Vorwürfe der rechtswidrigen Entführung, der verlängerten Isolationshaft und der schweren Folter verweigert wurde (NM 30.5.2025; vergleiche TALI 4.6.2025). Die Entscheidung räumte zwar einen Verfahrensfehler ein, umging jedoch bewusst die Frage der tatsächlichen Folter. Trotz überwältigender Beweise, darunter übereinstimmende Zeugenaussagen und medizinische Unterlagen, entschied sich das Verfassungsgericht, die tatsächliche Folter nicht anzuerkennen, sondern lediglich das Versäumnis, sie zu untersuchen (TALI 4.6.2025).

Im Oktober 2024 bestätigte das Kassationsgericht den Freispruch von 16 Männern, die in einem Verfahren gegen J?TEM, eine Spezialeinheit der Gendarmerie für Nachrichtenbeschaffung, in Ankara wegen "vorsätzlicher Tötung im Rahmen von Handlungen einer bewaffneten Organisation, die zur Begehung einer Straftat gegründet wurde" angeklagt worden waren. Unter den Freigesprochenen befanden sich auch ehemalige Staatsbedienstete. Der Fall bezog sich auf Fälle des Verschwindenlassens und außergerichtliche Hinrichtungen zwischen 1993 und 1996 (AI 29.4.2025).

Institutionen

Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye ?nsan Haklar? ve E?itlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, T?HEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die T?HEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vgl. CAT 14.8.2024, S. 3). Die T?HEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die T?HEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 30.10.2024, S. 30; vgl. EC 8.11.2023, S. 31).Die Opfer von Misshandlungen oder Folter können sich zwar an formelle Beschwerdeverfahren wenden, doch sind diese Mechanismen nicht besonders wirksam. Dies gab Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Autonomie staatlicher Stellen wie der Türkiye ?nsan Haklar? ve E?itlik Kurumu (Menschenrechts- und Gleichstellungsbehörde der Türkei, T?HEK, engl. Abk.: HREI) und der Ombudsperson. So ist die T?HEK mehreren Quellen zufolge bei der Bearbeitung von Berichten über Misshandlungen und Folter weder effizient noch autonom (MBZ 31.8.2023, S. 40; vergleiche CAT 14.8.2024, S. 3). Die T?HEK führt zwar offizielle Besuche in den Gefängnissen durch, doch geht es dabei in erster Linie um hygienische Fragen und nicht um Fälle von Misshandlung und Folter. Die Beamten auf den Polizeidienststellen zeigen häufig kein Interesse an der Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit staatlich geförderter Gewalt. Die Opfer haben bessere Erfolgsaussichten, wenn sie ihre Beschwerden direkt bei der Staatsanwaltschaft einreichten, vor allem, wenn sie durch stichhaltige Beweise wie medizinische Berichte oder Videomaterial untermauert waren. Derselben Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge riskieren Bürger, die Vorfälle staatlich geförderter Gewalt meldeten, wegen Verleumdung angeklagt zu werden (MBZ 31.8.2023, S. 40). Auch die Europäische Kommission stellte im Oktober 2024 fest, dass, obwohl mit der Rolle des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) betraut, die T?HEK/ HREI nicht die wichtigsten Anforderungen des Fakultativprotokolls zum UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) erfüllt und Fälle, die an sie verwiesen wurden, nicht wirksam bearbeitet (EC 30.10.2024, S. 30; vergleiche EC 8.11.2023, S. 31).

Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vgl. MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (C?SST 26.3.2021, S. 30).Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen haben viele Opfer von Misshandlungen und Folter nicht nur wenig oder kein Vertrauen in die beiden genannten Institutionen, sondern es überwiegt die Angst, dass sie erneut Misshandlungen und Folter ausgesetzt werden, wenn die Gendarmen, Polizisten und/oder Gefängniswärter herausfinden, dass sie eine Beschwerde eingereicht haben. In Anbetracht dessen erstatten die meisten Opfer von Misshandlungen und Folter keine Anzeige (MBZ 18.3.2021, S. 34; vergleiche MBZ 2.3.2022, S. 32f.). Kommt es dennoch zu Beschwerden von Gefangenen über Folter und Misshandlung stellen die Behörden keine Rechtsverletzungen fest, die Untersuchungen bleiben ergebnislos. Hierdurch hat die Motivation der Gefangenen, Rechtsmittel einzulegen, abgenommen, was wiederum zu einem Rückgang der Beschwerden geführt hat (C?SST 26.3.2021, S. 30).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        AI - Amnesty International (29.4.2025): Amnesty Report 2024/25: Zur Lage der Menschenrechte weltweit; Türkei 2024, https://www.ecoi.net/de/dokument/2124776.html, Zugriff 20.5.2025

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (9.9.2024): Briefing Notes KW37 / 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw37-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 25.9.2024

?        CAT - UN Committee Against Torture (14.8.2024): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Concluding observations on the fifth periodic report of Türkiye [CAT/C/TUR/CO/5], https://digitallibrary.un.org/record/4059747/files/CAT_C_TUR_CO_5-EN.pdf?ln=en, Zugriff 21.3.2025

?        C?SST - Ceza ?nfaz Sisteminde Sivil Toplum Derne?i – Civil Society in the Penal System Association (26.3.2021): Annual Report 2019, https://web.archive.org/web/20220121120932/https:/cisst.org.tr/en/wp-content/uploads/2020/11/cisst_2019_annual_report_rev08-1.pdf, Zugriff 24.6.2025 [Login erforderlich]

?        CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (24.1.2024): Allegations of systemic torture and inhuman or degrading treatment or punishment in places of detention in Europe (Resolution 2528), https://pace.coe.int/pdf/b6e8895486c3627450be256da53a536ccbb4b25d62312ea0033f10f6f3ad54cb?title=Res. 2528.pdf, Zugriff 26.8.2024 [Login erforderlich]

?        Duvar - Duvar (22.3.2022): Over 13,000 people detained under torture in last four years in Turkey, https://www.duvarenglish.com/over-13000-people-detained-under-torture-in-last-four-years-in-turkey-news-60696, Zugriff 30.1.2024

?        EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06-814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024

?        EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

?        EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(???)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

?        HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Türkiye, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103139.html, Zugriff 17.1.2024

?        HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2085506.html, Zugriff 14.11.2023

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066478.html, Zugriff 20.10.2023

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Turkey, https://www.ecoi.net/en/document/2043511.html, Zugriff 1.2.2024

?        ?HD/HRA - ?nsan Haklar? Derne?i/Human Rights Association (23.8.2024): 2023 Y?l? Hak ?hlalleri Raporu ?nsan Haklar? Derne?i [2023 Bericht über Rechtsverletzungen Menschenrechtsvereinigung], https://www.ihd.org.tr/wp-content/uploads/2024/08/2023-Y?l?-Hak-I?hlalleri-Bilanc?osu.pdf, Zugriff 20.9.2024

?        ?HD/HRA/OMCT/C?SST/T?HV/HRFT - ?nsan Haklar? Derne?i/Human Rights Association, World Organisation Against Torture, Ceza ?nfaz Sisteminde Sivil Toplum Derne?i – Civil Society in the Penal System Association, Türkiye ?nsan Haklar? Vakf? / Human Rights Foundation Turkey (9.12.2021): Turkey: Five Years into visit by United Nations Special Rapporteur, torture remains widespread, https://www.omct.org/en/resources/statements/turkey-five-years-into-visit-by-united-nations-special-rapporteur-torture-remains-widespread, Zugriff 30.1.2024

?        ?HD/HRA/T?HV/HRFT/TMA/TTB - ?nsan Haklar? Derne?i/Human Rights Association, Türkiye ?nsan Haklar? Vakf? / Human Rights Foundation Turkey, Turkish Medical Association/Türk Tabipleri Birli?i (26.6.2024): Against the Global Humanitarian Crisis We Stand Against Torture Protecting Human Rights Values!, https://ihd.org.tr/en/wp-content/uploads/2024/07/js20240626_Torture.pdf, Zugriff 13.11.2024

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.2025a): Algemeen ambtsbericht Turkije, https://www.ecoi.net/de/dokument/2122226.html, Zugriff 13.3.2025

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (2.3.2022): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.ecoi.net/en/file/local/2078792/general-country-of-origin-information-report-turkey-march-2022.pdf, Zugriff 2.10.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 27.9.2023 [Login erforderlich]

?        NM - Nordic Monitor (30.5.2025): Turkeys top court confirms abduction, torture in case involving Turkish intelligence and foreign ministry - Nordic Monitor, https://nordicmonitor.com/2025/05/turkeys-top-court-confirms-abduction-torture-in-case-involving-turkish-intelligence-and-foreign-ministry, Zugriff 24.6.2025

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025

?        OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (21.9.2022): Türkiye needs to strengthen effective torture prevention measures, UN experts find, https://www.ohchr.org/en/press-releases/2022/09/turkiye-needs-strengthen-effective-torture-prevention-measures-un-experts, Zugriff 31.10.2023

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (12.7.2024): Over 40 CSOs point to systematic torture practices, impunity in Turkey for UN review - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/over-40-csos-point-to-systematic-torture-practices-impunity-in-turkey-for-un-review, Zugriff 25.9.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (6.1.2022): Torture and Inhuman Treatment in Turkey: 2021 in Review, https://stockholmcf.org/torture-and-inhuman-treatment-in-turkey-2021-in-review/, Zugriff 30.1.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (17.11.2021): Turkey’s top court fines gov’t for torture in 5 cases, demands investigation into perpetrators, https://stockholmcf.org/turkeys-top-court-fines-govt-for-torture-in-5-cases-demands-investigation-into-perpetrators/, Zugriff 30.1.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (22.9.2021): Top Turkish court rules former teacher was tortured in police custody, https://stockholmcf.org/top-turkish-court-rules-former-teacher-was-tortured-in-police-custody/, Zugriff 30.1.2024

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (15.9.2021): Turkey’s top court fines gov’t for torture in Afyon province, demands investigation into perpetrators, https://stockholmcf.org/turkeys-top-court-fines-govt-for-torture-in-afyon-province-demands-investigation-into-perpetrators/, Zugriff 30.1.2024

?        TALI - The Arrested Lawyers Initiative (4.6.2025): Disappeared, Tortured, Ignored: The Story of Zabit Ki?i, https://arrestedlawyers.org/2025/06/04/disappeared-tortured-ignored-the-story-of-zabit-kisi, Zugriff 24.6.2025

?        T?HV/HRFT - Türkiye ?nsan Haklar? Vakf? / Human Rights Foundation Turkey (11.2024): TREATMENT AND REHABILITATION CENTERS REPORT 2023, https://en.tihv.org.tr/wp-content/uploads/2024/12/2023-Treatment-Centres-Report_HRFT.pdf, Zugriff 18.3.2025

?        TM - Turkish Minute (21.1.2022): Vast majority of police officers suspected of excessive use of force go unpunished - Turkish Minute, https://www.turkishminute.com/2022/01/21/st-majority-of-police-officers-suspected-of-excessive-use-of-force-go-unpunished, Zugriff 1.2.2024

?        UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120309/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU?RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]

Entführungen und Verschwindenlassen im In- und Ausland

Letzte Änderung 2025-08-06 13:33

Die Türkei hat das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen noch nicht unterzeichnet (EC 8.11.2023, S. 29). Glaubhafte Berichte von Menschenrechtsorganisationen, der Anwaltskammer Ankara, der Opposition sowie von Betroffenen selbst über Fälle von Folterungen, Entführungen und die Existenz informeller Anhaltezentren halten an. Menschenrechtsgruppen berichteten über vereinzelte Fälle von "Verschwindenlassen", die zum Teil politisch motiviert gewesen seien. Immer wieder werden auch Entführungen aus dem Ausland durchgeführt (ÖB Ankara 4.2025, S. 45).

Zu unterscheiden ist zwischen den Entführungen innerhalb Türkei und jenen türkischer Staatsbürger im Ausland, um sie in die Türkei zurückzubringen. In Bezug auf Erstere bestreitet die Türkei konsequent jede Beteiligung, in Bezug auf Letztere gibt sie offen zu, diese Entführungen durchgeführt zu haben. In beiden Fällen ist der Ablauf der Ereignisse identisch: (Vermeintliche) Gegner der Regierung werden entführt und verschwinden in der Folge von der Bildfläche, einige sind bis heute vermisst (TT 7.2021, S. 2). Die meisten von ihnen tauchen jedoch nach ein paar Monaten, z. B. in bestimmten Polizeistationen wieder auf (TT 7.2021, S. 2; vgl. FR 15.2.2021, TM 10.9.2021). Auch ist vermeintlich mitunter Folter im Spiel. So berichtete Human Rights Watch über den Fall Ayten Öztürk, die 2019 wegen Verbindungen zur bewaffneten Gruppe Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front (DHKP-C) vor Gericht gestellt wurde. Sie wurde 2018 vom Flughafen Beirut im Libanon von türkischen Geheimdiensten entführt und in die Türkei gebracht, wo sie gewaltsam verschwand und über fünf Monate lang gefoltert wurde, bevor sie offiziell in Polizeigewahrsam genommen wurde (HRW 22.2.2024, S. 19).Zu unterscheiden ist zwischen den Entführungen innerhalb Türkei und jenen türkischer Staatsbürger im Ausland, um sie in die Türkei zurückzubringen. In Bezug auf Erstere bestreitet die Türkei konsequent jede Beteiligung, in Bezug auf Letztere gibt sie offen zu, diese Entführungen durchgeführt zu haben. In beiden Fällen ist der Ablauf der Ereignisse identisch: (Vermeintliche) Gegner der Regierung werden entführt und verschwinden in der Folge von der Bildfläche, einige sind bis heute vermisst (TT 7.2021, S. 2). Die meisten von ihnen tauchen jedoch nach ein paar Monaten, z. B. in bestimmten Polizeistationen wieder auf (TT 7.2021, S. 2; vergleiche FR 15.2.2021, TM 10.9.2021). Auch ist vermeintlich mitunter Folter im Spiel. So berichtete Human Rights Watch über den Fall Ayten Öztürk, die 2019 wegen Verbindungen zur bewaffneten Gruppe Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front (DHKP-C) vor Gericht gestellt wurde. Sie wurde 2018 vom Flughafen Beirut im Libanon von türkischen Geheimdiensten entführt und in die Türkei gebracht, wo sie gewaltsam verschwand und über fünf Monate lang gefoltert wurde, bevor sie offiziell in Polizeigewahrsam genommen wurde (HRW 22.2.2024, S. 19).

Offenkundig eingeschüchtert, schweigen die meisten Betroffenen nach ihrem Wiederauftauchen (TM 10.9.2021). Entführungen und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen werden jedenfalls weiterhin vermeldet und nicht ordnungsgemäß untersucht (HRW 13.1.2022; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Besorgniserregend ist hierbei nach wie vor, so die Europäische Kommission, dass extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit gerechtfertigt werden (EC 8.11.2023, S. 20).Offenkundig eingeschüchtert, schweigen die meisten Betroffenen nach ihrem Wiederauftauchen (TM 10.9.2021). Entführungen und gewaltsames Verschwindenlassen von Personen werden jedenfalls weiterhin vermeldet und nicht ordnungsgemäß untersucht (HRW 13.1.2022; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 44). Besorgniserregend ist hierbei nach wie vor, so die Europäische Kommission, dass extraterritoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit gerechtfertigt werden (EC 8.11.2023, S. 20).

Gemeinsame Recherchen des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und acht internationaler Medien, koordiniert vom gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben Ende 2018, wonach ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst Millî ?stihbarat Te?kilât? (M?T) nach politischen Gegnern sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und diese foltert, um beispielsweise belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vgl. Correctiv 11.12.2018, Haaretz 11.12.2018).Gemeinsame Recherchen des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) und acht internationaler Medien, koordiniert vom gemeinnützigen Recherchezentrum Corrective, basierend auf Überwachungsvideos, internen Dokumenten, Augenzeugen und befragten Opfern, ergaben Ende 2018, wonach ein Entführungsprogramm existiert, bei dem der Nationale Nachrichtendienst Millî ?stihbarat Te?kilât? (M?T) nach politischen Gegnern sucht, die dann in Geheimgefängnisse verschleppt - auch aus dem Ausland - und diese foltert, um beispielsweise belastende Aussagen gegen Dritte zu erwirken (ZDF 11.12.2018; vergleiche Correctiv 11.12.2018, Haaretz 11.12.2018).

Es gibt immer noch kein umfassendes, kohärentes Konzept in Bezug auf vermisste Personen, die Exhumierung von Massengräbern oder die unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Fälle von außergerichtlicher Tötung durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte. Die meisten Ermittlungen in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen aus den 1990er-Jahren sind nach 20 Jahren verjährt. In den mehr als 1.400 Fällen vermisster Personen wurden nur 16 Gerichtsverfahren eingeleitet. 14 hiervon endeten mit einem Freispruch (EC 8.11.2023, S. 20; vgl. EC 30.10.2024).Es gibt immer noch kein umfassendes, kohärentes Konzept in Bezug auf vermisste Personen, die Exhumierung von Massengräbern oder die unabhängige Untersuchung aller mutmaßlichen Fälle von außergerichtlicher Tötung durch Sicherheits- und Strafverfolgungsbeamte. Die meisten Ermittlungen in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen aus den 1990er-Jahren sind nach 20 Jahren verjährt. In den mehr als 1.400 Fällen vermisster Personen wurden nur 16 Gerichtsverfahren eingeleitet. 14 hiervon endeten mit einem Freispruch (EC 8.11.2023, S. 20; vergleiche EC 30.10.2024).

Laut der "UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen" (UN Working Group against Enforced and Involuntary Disappearances - UN-WGEID) galten mit Stand Juli 2024 von 240 Fällen noch immer fast 83 als ungelöst (UNHRC/WGEID 26.7.2024, S. 31). Ömer Faruk Gergerlio?lu, Menschenrechtsaktivist und Abgeordneter der pro-kurdischen HDP, geht davon aus, dass seit 2016 mindestens 30 Menschen in der Türkei "verschwunden" sind. In vielen Fällen handle es sich um ehemalige Staatsbedienstete (FR 15.2.2021; vgl. TM 10.9.2021) oder um Anhänger der Gülen-Bewegung und Kurden (AlMon 17.9.2021; vgl. TT 7.2021, S. 50, TM 10.9.2021). Einige der Entführten werden Berichten zufolge immer noch vermisst. In jüngster Zeit wurden nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung (T?HV) neben HDP-Mitgliedern auch mehrere Aktivisten marxistischer Gruppen auf ähnliche Weise verschleppt. Dies bekräftigten auch die vermeintlich entführten Mitglieder der HDP und linker Organisationen selbst (AlMon 17.9.2021). Fast alle Entführten gaben an, dass sie unter Druck gesetzt wurden, ihre Organisationen zu verraten. Einige gaben an, sie seien schwer gefoltert worden (AlMon 17.9.2021; vgl. TT 7.2021, S. 2). Die Entführten werden auch unter Druck gesetzt, sich nicht umfassend zu verteidigen, und gezwungen, Beschwerden über Folter und Misshandlung zurückzuziehen. Außerdem ist es ihnen untersagt, unabhängige Ärzte zu konsultieren, um ihre Verletzungen zu bescheinigen (TT 7.2021, S. 2). Vielfach wurden die Betroffenen wegen Spionage angeklagt (FR 15.2.2021). Laut Gülseren Yoleri von der türkischen Menschenrechtsvereinigung ?HD habe diese in allen Entführungsfällen Strafanzeige erstattet, doch all diese Fälle seien eingestellt worden. Ein Gesetz, das die Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes (M?T) vor Strafverfolgung schützt, sei ein wichtiger Faktor hierbei. Wenn die Entführung eine M?T-Aktivität ist, könne die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, so Yoleri (AlMon 17.9.2021). Der UN-Menschenrechtsausschuss forderte im November 2024, die gesetzlichen Bestimmungen abzuschaffen, die nationalen Geheimdienstmitarbeitern in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen Immunität vor Strafverfolgung gewähren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 5).Laut der "UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen" (UN Working Group against Enforced and Involuntary Disappearances - UN-WGEID) galten mit Stand Juli 2024 von 240 Fällen noch immer fast 83 als ungelöst (UNHRC/WGEID 26.7.2024, S. 31). Ömer Faruk Gergerlio?lu, Menschenrechtsaktivist und Abgeordneter der pro-kurdischen HDP, geht davon aus, dass seit 2016 mindestens 30 Menschen in der Türkei "verschwunden" sind. In vielen Fällen handle es sich um ehemalige Staatsbedienstete (FR 15.2.2021; vergleiche TM 10.9.2021) oder um Anhänger der Gülen-Bewegung und Kurden (AlMon 17.9.2021; vergleiche TT 7.2021, S. 50, TM 10.9.2021). Einige der Entführten werden Berichten zufolge immer noch vermisst. In jüngster Zeit wurden nach Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung (T?HV) neben HDP-Mitgliedern auch mehrere Aktivisten marxistischer Gruppen auf ähnliche Weise verschleppt. Dies bekräftigten auch die vermeintlich entführten Mitglieder der HDP und linker Organisationen selbst (AlMon 17.9.2021). Fast alle Entführten gaben an, dass sie unter Druck gesetzt wurden, ihre Organisationen zu verraten. Einige gaben an, sie seien schwer gefoltert worden (AlMon 17.9.2021; vergleiche TT 7.2021, S. 2). Die Entführten werden auch unter Druck gesetzt, sich nicht umfassend zu verteidigen, und gezwungen, Beschwerden über Folter und Misshandlung zurückzuziehen. Außerdem ist es ihnen untersagt, unabhängige Ärzte zu konsultieren, um ihre Verletzungen zu bescheinigen (TT 7.2021, S. 2). Vielfach wurden die Betroffenen wegen Spionage angeklagt (FR 15.2.2021). Laut Gülseren Yoleri von der türkischen Menschenrechtsvereinigung ?HD habe diese in allen Entführungsfällen Strafanzeige erstattet, doch all diese Fälle seien eingestellt worden. Ein Gesetz, das die Aktivitäten des türkischen Geheimdienstes (M?T) vor Strafverfolgung schützt, sei ein wichtiger Faktor hierbei. Wenn die Entführung eine M?T-Aktivität ist, könne die Staatsanwaltschaft nicht ermitteln, so Yoleri (AlMon 17.9.2021). Der UN-Menschenrechtsausschuss forderte im November 2024, die gesetzlichen Bestimmungen abzuschaffen, die nationalen Geheimdienstmitarbeitern in Fällen von gewaltsamem Verschwindenlassen Immunität vor Strafverfolgung gewähren (UNHRCOM 28.11.2024, S. 5).

Entführungen und Verschwindenlassen im Ausland

Was die Entführungen türkischer Staatsbürger aus dem Ausland betrifft, so zeigte sich die UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen (WGEID) zutiefst besorgt darüber, dass eine Reihe von Staaten, namentlich auch die Türkei, weiterhin extra-territoriale Entführungen und Zwangsrückführungen unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung und des Schutzes der nationalen Sicherheit rechtfertigt. Die Situation in der Türkei sei besonders besorgniserregend, da mindestens 100 türkische Staatsangehörige aus zahlreichen Staaten in die Türkei zwangsrückgeführt worden sein sollen, weil sie im Verdacht stehen, Mitglieder einer angeblichen terroristischen Organisation zu sein oder mit dieser zu sympathisieren (UNHRC/WGEID 7.8.2020, S. 16). 40 von den 100 entführten Personen verschwanden unter Gewaltanwendung, meist von der Straße, oder sie wurden aus ihren Häusern und Wohnungen in der ganzen Welt entführt, in mehreren Fällen zusammen mit ihren Kindern (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 2).

Wenn es den türkischen Behörden nicht gelingt, die Auslieferung auf legalem Wege zu erwirken, greifen sie in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden von Drittländern, einschließlich Geheimdiensten und Polizei, auf verdeckte Operationen zurück. Dazu gehören in erster Linie rasche illegale Aktionen, um gefährdete Personen dem Schutz des Gesetzes zu entziehen und sie anschließend zu überstellen (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3; vgl. FH 2.2021, S. 10). In einigen Fällen haben diese Handlungen direkt gegen gerichtliche Anordnungen gegen illegale Abschiebungen verstoßen. Angesichts des zunehmenden Drucks seitens der Türkei führen die Aufnahmestaaten eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch, gefolgt von Hausdurchsuchungen und willkürlichen Verhaftungen in verdeckten Operationen. Die Namen der Personen werden mit vorbereiteten Listen abgeglichen, bevor sie gewaltsam zu nicht gekennzeichneten Fahrzeugen gebracht werden. Sie bleiben bis zu mehreren Wochen in geheimer oder Isolationshaft verschwunden, bevor sie in die Türkei abgeschoben werden. Während dieser Zeit sind sie häufig Zwang, Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, um ihre Zustimmung zu einer freiwilligen Rückkehr zu erlangen und Geständnisse zu erpressen, die bei der Ankunft in der Türkei zur Strafverfolgung dienen sollen. In dieser Phase wird den Betroffenen der Zugang zu medizinischer Versorgung und Rechtsbeistand verwehrt, und sie können die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung nicht vor einem zuständigen Gericht anfechten, sodass sie de facto außerhalb des Schutzes des Gesetzes stehen. Ihre Familienangehörigen sind über ihr Schicksal und ihren Verbleib nicht informiert. Den Zeugenaussagen zufolge haben die Opfer dieser Operationen von unverminderten Misshandlungen durch Geheimdienstmitarbeiter berichtet, die vor allem darauf abzielen, ein Geständnis zu erzwingen. Zu den gängigsten Formen der Folter gehören Nahrungs- und Schlafentzug, Schläge, Waterboarding und Elektroschocks (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3).Wenn es den türkischen Behörden nicht gelingt, die Auslieferung auf legalem Wege zu erwirken, greifen sie in Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden von Drittländern, einschließlich Geheimdiensten und Polizei, auf verdeckte Operationen zurück. Dazu gehören in erster Linie rasche illegale Aktionen, um gefährdete Personen dem Schutz des Gesetzes zu entziehen und sie anschließend zu überstellen (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3; vergleiche FH 2.2021, S. 10). In einigen Fällen haben diese Handlungen direkt gegen gerichtliche Anordnungen gegen illegale Abschiebungen verstoßen. Angesichts des zunehmenden Drucks seitens der Türkei führen die Aufnahmestaaten eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung durch, gefolgt von Hausdurchsuchungen und willkürlichen Verhaftungen in verdeckten Operationen. Die Namen der Personen werden mit vorbereiteten Listen abgeglichen, bevor sie gewaltsam zu nicht gekennzeichneten Fahrzeugen gebracht werden. Sie bleiben bis zu mehreren Wochen in geheimer oder Isolationshaft verschwunden, bevor sie in die Türkei abgeschoben werden. Während dieser Zeit sind sie häufig Zwang, Folter und erniedrigender Behandlung ausgesetzt, um ihre Zustimmung zu einer freiwilligen Rückkehr zu erlangen und Geständnisse zu erpressen, die bei der Ankunft in der Türkei zur Strafverfolgung dienen sollen. In dieser Phase wird den Betroffenen der Zugang zu medizinischer Versorgung und Rechtsbeistand verwehrt, und sie können die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung nicht vor einem zuständigen Gericht anfechten, sodass sie de facto außerhalb des Schutzes des Gesetzes stehen. Ihre Familienangehörigen sind über ihr Schicksal und ihren Verbleib nicht informiert. Den Zeugenaussagen zufolge haben die Opfer dieser Operationen von unverminderten Misshandlungen durch Geheimdienstmitarbeiter berichtet, die vor allem darauf abzielen, ein Geständnis zu erzwingen. Zu den gängigsten Formen der Folter gehören Nahrungs- und Schlafentzug, Schläge, Waterboarding und Elektroschocks (UNHRC/WGEID 5.5.2020, S. 3).

Was die Entführungen außerhalb des Hoheitsgebiets betrifft, so hat die Türkei durch mehrere ihrer höchsten Vertreter, inklusive Staatspräsident Erdo?an, die Verantwortung dafür übernommen (TT 7.2021, S. 50; vgl. FH 2.2021, S. 39f) und hierbei insbesondere die Rolle des Geheimdienstes M?T hervorgestrichen (FH 2.2021, S. 39f). Die Entführungen werden in der Türkei öffentlich verkündet und von den Regierungsmedien gefeiert; die Opfer werden beispielsweise in Handschellen öffentlich präsentiert, bevor sie im Kerker verschwinden (DlF 22.6.2021).Was die Entführungen außerhalb des Hoheitsgebiets betrifft, so hat die Türkei durch mehrere ihrer höchsten Vertreter, inklusive Staatspräsident Erdo?an, die Verantwortung dafür übernommen (TT 7.2021, S. 50; vergleiche FH 2.2021, S. 39f) und hierbei insbesondere die Rolle des Geheimdienstes M?T hervorgestrichen (FH 2.2021, S. 39f). Die Entführungen werden in der Türkei öffentlich verkündet und von den Regierungsmedien gefeiert; die Opfer werden beispielsweise in Handschellen öffentlich präsentiert, bevor sie im Kerker verschwinden (DlF 22.6.2021).

Beispiele: Anfang September 2022 verschwand Ugur Demirok in der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku auf den Weg in sein Büro. Zwei Monate später verbreitete die staatliche türkische Nachrichtenagentur Anadolu ein Polizeifoto Demiroks in Handschellen zwischen zwei großen türkischen Fahnen. Laut einer regierungsnahen Tageszeitung hatte der Geheimdienst M?T Demirok "gefangen". Auf ihn warte nun eine Anklage wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (RND 10.12.2022). Auch Flüchtlingslager im Ausland können Ziele der türkischen Sicherheitsbehörden sein. - So nahm 2022 der türkische Geheimdienst M?T bei einem Einsatz im Lager Makhmour im irakischen Gouvernement Ninewa [auch: Nineveh] zwei PKK-Mitglieder fest und verbrachte diese in die Türkei (Shafaq 14.9.2022). Nach den Wahlen im Mai 2023 setzte der türkische Geheimdienst seine Praxis fort, in Zusammenarbeit mit Behörden in Ländern mit schwachen Rechtsstaatlichkeitsstrukturen Personen, die angeblich Verbindungen zur Gülen-Bewegung haben, zu entführen und an die Türkei auszuliefern. Im Juli und September 2023 umgingen beispielsweise die tadschikischen Behörden die gesetzlichen Auslieferungsverfahren, indem sie Emsal Koç und Koray Vural entführten und in die Türkei flogen, wo sie bis zu ihrem Prozess in Untersuchungshaft genommen wurden (HRW 22.2.2024). Am 21.10.2024 erklärte das kenianische Außenministerium, dass vier türkische Staatsangehörige auf Ersuchen der türkischen Regierung von Kenia in die Türkei überführt worden seien. Laut Berichten sollen die Betroffenen vom türkischen Nachrichtendienst M?T entführt und teilweise vor Ort verhört worden sein, bevor sie in die Türkei überführt worden waren. Bei den vier Personen handelt es sich um Geflüchtete, die beim UNHCR registriert waren, was sie vor einer Zwangsrückführung in die Türkei schützen sollte (BAMF 28.10.2024, S. 11; vgl. SCF 21.10.2024, BBC 21.10.2024, taz 21.10.2024). UNHCR zeigte sich ob der Vorgänge "zutiefst besorgt" (BBC 21.10.2024). Ein weiteres Beispiel ist die Festnahme von Kadir Çelik, Mitglied der Maoistischen Kommunistischen Partei (MKP), durch den Geheimdienst M?T in einem nicht näher genannten Land des Nahen Ostens im November 2024 (AnA 20.11.2024).Beispiele: Anfang September 2022 verschwand Ugur Demirok in der aserbaidschanischen Hauptstadt Baku auf den Weg in sein Büro. Zwei Monate später verbreitete die staatliche türkische Nachrichtenagentur Anadolu ein Polizeifoto Demiroks in Handschellen zwischen zwei großen türkischen Fahnen. Laut einer regierungsnahen Tageszeitung hatte der Geheimdienst M?T Demirok "gefangen". Auf ihn warte nun eine Anklage wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (RND 10.12.2022). Auch Flüchtlingslager im Ausland können Ziele der türkischen Sicherheitsbehörden sein. - So nahm 2022 der türkische Geheimdienst M?T bei einem Einsatz im Lager Makhmour im irakischen Gouvernement Ninewa [auch: Nineveh] zwei PKK-Mitglieder fest und verbrachte diese in die Türkei (Shafaq 14.9.2022). Nach den Wahlen im Mai 2023 setzte der türkische Geheimdienst seine Praxis fort, in Zusammenarbeit mit Behörden in Ländern mit schwachen Rechtsstaatlichkeitsstrukturen Personen, die angeblich Verbindungen zur Gülen-Bewegung haben, zu entführen und an die Türkei auszuliefern. Im Juli und September 2023 umgingen beispielsweise die tadschikischen Behörden die gesetzlichen Auslieferungsverfahren, indem sie Emsal Koç und Koray Vural entführten und in die Türkei flogen, wo sie bis zu ihrem Prozess in Untersuchungshaft genommen wurden (HRW 22.2.2024). Am 21.10.2024 erklärte das kenianische Außenministerium, dass vier türkische Staatsangehörige auf Ersuchen der türkischen Regierung von Kenia in die Türkei überführt worden seien. Laut Berichten sollen die Betroffenen vom türkischen Nachrichtendienst M?T entführt und teilweise vor Ort verhört worden sein, bevor sie in die Türkei überführt worden waren. Bei den vier Personen handelt es sich um Geflüchtete, die beim UNHCR registriert waren, was sie vor einer Zwangsrückführung in die Türkei schützen sollte (BAMF 28.10.2024, S. 11; vergleiche SCF 21.10.2024, BBC 21.10.2024, taz 21.10.2024). UNHCR zeigte sich ob der Vorgänge "zutiefst besorgt" (BBC 21.10.2024). Ein weiteres Beispiel ist die Festnahme von Kadir Çelik, Mitglied der Maoistischen Kommunistischen Partei (MKP), durch den Geheimdienst M?T in einem nicht näher genannten Land des Nahen Ostens im November 2024 (AnA 20.11.2024).

Reaktionen internationaler Institutionen

In seiner Entschließung vom Juni 2022 verurteilt das Europäische Parlament "aufs Schärfste die Entführung türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb der Türkei und deren Auslieferung in die Türkei, was eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit und der grundlegenden Menschenrechte darstellt" (EP 7.6.2022, S. 19, Pt. 31).

Im Juni 2023 verabschiedete die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) eine Resolution zur transnationalen Gewalt. Die Resolution verurteilt alle Formen und Praktiken der grenzüberschreitenden Repression, einschließlich derjenigen, die direkt von einem Herkunftsstaat außerhalb seiner Grenzen ausgeübt werden, und derjenigen, bei denen ein Herkunftsstaat andere Staaten mit einbezieht, um rechtswidrig gegen eine Zielperson in seinem eigenen Hoheitsgebiet vorzugehen. In diesem Kontext zeigte sich PACE besorgt darüber, dass die Türkei einige der Instrumente der transnationalen Repression eingesetzt hat, insbesondere nach dem Putschversuch vom Juli 2016 bei der Verfolgung von vermeintlichen Anhängern der Gülen-Bewegung. Zu diesen Instrumenten gehören: Überstellungen, der Missbrauch von Auslieferungsverfahren, INTERPOL Red Notices und Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sowie die Zusammenarbeit mit anderen Staaten (CoE-PACE 23.6.2023).

Der UN-Menschenrechtsausschuss zeigte sich Ende November 2024 ebenfalls besorgt über Berichte über die extraterritoriale Entführung und gewaltsame Überstellung von mehr als 100 Personen, die verdächtigt werden, der Gülen-Bewegung anzugehören, sowie von politischen Gegnern oder regierungskritischen Journalisten, ohne dass ein gerichtliches Auslieferungsverfahren durchgeführt wurde. Der Ausschuss äußert seine Besorgnis über den mutmaßlichen Missbrauch der "Red Notices" von INTERPOL gegen diese Personen und über die Anwendung politisch motivierter Auslieferungsverfahren. Der Ausschuss verlangte u. a, dass die Türkei alle Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen aufklären und unverzüglich unparteiische und gründliche Ermittlungen durchführen und sicherstellen, dass die Opfer und ihre Angehörigen über den Verlauf und die Ergebnisse der Ermittlungen informiert werden sollten. Außerdem sollten die Verantwortlichen strafrechtlich verfolgt werden und die Opfer des gewaltsamen Verschwindenlassens und ihre Familien eine umfassende Wiedergutmachung erhalten (UNHRCOM 28.11.2024, S. 5f.).

Zuletzt äußerte sich auch das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen im Sommer 2024 "besorgt über die Vorwürfe, wonach es eine systematische Praxis staatlich geförderter exterritorialer Entführungen und erzwungener Rückführungen von Personen gibt, die angeblich mit der Hizmet/Gülen-Bewegung in Verbindung stehen, in Abstimmung mit Behörden in Afghanistan, Albanien, Aserbaidschan, Kambodscha, Gabun, Kasachstan, Libanon und Pakistan sowie mit Behörden im Kosovo, [...] Solche Entführungen sollen unter Beteiligung des Nationalen Nachrichtendienstes [...] stattgefunden haben und Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen und andere Formen von Folter und Misshandlung (Art. 2, 3, 11–13 und 16) beinhalten" [Übersetzung des englischen Originalzitates] (CAT 14.8.2024, S. 8).Zuletzt äußerte sich auch das Anti-Folter-Komitee (CAT) der Vereinten Nationen im Sommer 2024 "besorgt über die Vorwürfe, wonach es eine systematische Praxis staatlich geförderter exterritorialer Entführungen und erzwungener Rückführungen von Personen gibt, die angeblich mit der Hizmet/Gülen-Bewegung in Verbindung stehen, in Abstimmung mit Behörden in Afghanistan, Albanien, Aserbaidschan, Kambodscha, Gabun, Kasachstan, Libanon und Pakistan sowie mit Behörden im Kosovo, [...] Solche Entführungen sollen unter Beteiligung des Nationalen Nachrichtendienstes [...] stattgefunden haben und Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen und andere Formen von Folter und Misshandlung (Artikel 2, 3, 11 –, 13 und 16) beinhalten" [Übersetzung des englischen Originalzitates] (CAT 14.8.2024, S. 8).

Die UN-Arbeitsgruppe gegen gewaltsames und unfreiwilliges Verschwindenlassen erhielt weiterhin Informationen über Schikanen und Einschüchterungsversuche gegenüber Familienangehörigen von gewaltsam verschwundenen Personen und Organisationen der Zivilgesellschaft, die an diesen Fällen arbeiten. Die Arbeitsgruppe erinnert an ihren Bericht an die UN-Vollversammlung an die Verpflichtung der türkischen Regierung, das Recht der Familien von Verschwundenen zu wahren, an den Ermittlungsverfahren und der Suche nach verschwundenen Personen beteiligt zu werden und nicht Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein, die deren staatsbürgerliche und politische Rechte beschneiden (UNHRC/WGEID 26.7.2024, S. 22).

Vergleiche hierzu auch das Unter-Kapitel zu: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-Bewegung.

Quellen

?        AlMon - Al Monitor (17.9.2021): Turkish civic groups protest abductions, forced disappearances, https://www.al-monitor.com/originals/2021/09/turkish-civic-groups-protest-abductions-forced-disappearances, Zugriff 23.10.2023

?        AnA - Anadolu Agency (20.11.2024): Turkish intelligence nabs PKK-linked terrorist, https://www.aa.com.tr/en/turkiye/turkish-intelligence-nabs-pkk-linked-terrorist-/3398584, Zugriff 29.11.2024

?        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (28.10.2024): Briefing Notes KW44 / 2024, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2024/briefingnotes-kw44-2024.html, Zugriff 29.10.2024

?        BBC - British Broadcasting Corporation (21.10.2024): UN is ’deeply concerned’ Kenya returned refugees to Turkey, https://www.bbc.com/news/articles/cvgwg5n0y0lo, Zugriff 29.10.2024

?        CAT - UN Committee Against Torture (14.8.2024): Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Concluding observations on the fifth periodic report of Türkiye [CAT/C/TUR/CO/5], https://digitallibrary.un.org/record/4059747/files/CAT_C_TUR_CO_5-EN.pdf?ln=en, Zugriff 21.3.2025

?        CoE-PACE - Council of Europe - Parliamentary Assembly (23.6.2023): Transnational repression as a growing threat to the rule of law and human rights [Res. 2509], https://pace.coe.int/en/files/32999/html, Zugriff 21.11.2023 [Login erforderlich]

?        Correctiv - Correctiv – Recherchen für die Gesellschaft (11.12.2018): BlackSitesTurkey, https://correctiv.org/top-stories/2018/12/06/black-sites/, Zugriff 23.10.2023

?        DlF - Deutschlandfunk (22.6.2021): Türkei entführt systematisch Oppositionelle aus dem Ausland, https://www.deutschlandfunk.de/der-lange-arm-ankaras-tuerkei-entfuehrt-systematisch-100.html, Zugriff 23.10.2023

?        EC - Europäische Kommission (30.10.2024): Türkiye 2024 Report [SWD(2024) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/document/download/8010c4db-6ef8-4c85-aa06-814408921c89_en?filename=Türkiye Report 2024.pdf, Zugriff 5.11.2024

?        EC - Europäische Kommission (8.11.2023): Türkiye 2023 Report [SWD (2023) 696 final], https://neighbourhood-enlargement.ec.europa.eu/system/files/2023-11/SWD_2023_696 Türkiye report.pdf, Zugriff 9.11.2023

?        EP - Europäisches Parlament (7.6.2022): Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2022 zu dem Bericht 2021 der Kommission über die Türkei (2021/2250(???)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2022-0222_DE.pdf, Zugriff 12.9.2023

?        FH - Freedom House (2.2021): Out of Sight, not out of Reach: the Global Scale and Scope of Transnational Repression, https://freedomhouse.org/sites/default/files/2021-02/Complete_FH_TransnationalRepressionReport2021_rev020221.pdf, Zugriff 23.10.2023

?        FR - Frankfurter Rundschau (15.2.2021): Mysteriöse Vermisstenfälle in der Türkei: Was hat Erdo?ans Regierung damit zu tun?, https://www.fr.de/politik/tuerkei-recep-tayyip-erdogan-vermisste-gewaltsames-verschwindenlassen-putsch-90204396.html, Zugriff 20.10.2023

?        Haaretz - Haaretz (11.12.2018): Kidnapped, Escaped, and Survived to Tell the Tale: How Erdogan's Regime Tried to Make Us Disappear, https://www.haaretz.com/middle-east-news/turkey/.premium.MAGAZINE-how-erdogan-s-loyalists-try-to-make-us-disappear-1.6729331, Zugriff 23.10.2023 [Login erforderlich]

?        HRW - Human Rights Watch (22.2.2024): “We Will Find You” A Global Look at How Governments Repress Nationals Abroad, https://www.hrw.org/sites/default/files/media_2024/02/global_transnationalrepression0224web_0.pdf, Zugriff 6.3.2024

?        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Turkey, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066478.html, Zugriff 20.10.2023

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025

?        RND - RedaktionsNetzwerk Deutschland (10.12.2022): Erdogans Jagd auf die Gegner: Wie der Geheimdienst „Staatsfeinde“ entführt, https://www.rnd.de/politik/erdogans-jagd-auf-die-gegner-wie-der-geheimdienst-staatsfeinde-entfuehrt-INK7GWTTGBBOJG5BWWY7ORA5PA.html, Zugriff 23.10.2023

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (21.10.2024): Kenyan government confirms deportation of 4 Gülen-linked Turks - Stockholm Center for Freedom, https://stockholmcf.org/kenyan-government-confirms-deportation-of-4-gulen-linked-turks, Zugriff 29.10.2024

?        Shafaq - Shafaq News (14.9.2022): MIT “brings” two PKK members from Makhmur Camp to Türkiye, https://shafaq.com/en/Iraq-News/MIT-brings-two-PKK-members-from-Makhmur-Camp-to-T-rkiye, Zugriff 29.1.2024

?        taz - Tageszeitung, Die (21.10.2024): Entführung von Migranten in Kenia: Illegale Deportation durch Verschleppung, https://taz.de/Entfuehrung-von-Migranten-in-Kenia/!6041351, Zugriff 13.6.2025

?        TM - Turkish Minute (10.9.2021): Turkish couple in exile protests enforced disappearances in front of European rights court, https://www.turkishminute.com/2021/09/10/kishcouple-in-exile-protests-enforced-disappearances-in-front-of-european-rights-court/, Zugriff 20.10.2023

?        TT - Turkish Tribunal (7.2021): Abductions in Turkey Today, https://turkeytribunal.org/wp-content/uploads/2021/11/AbductionsinTurkey_Turkey-Tribunal-Report_FINAL.pdf, Zugriff 20.10.2023

?        UNHRC/WGEID - United Nations Human Rights Council - Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances (26.7.2024): Enforced or involuntary disappearance - Report of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances, https://documents.un.org/doc/undoc/gen/g24/122/18/pdf/g2412218.pdf, Zugriff 12.11.2024

?        UNHRC/WGEID - United Nations Human Rights Council - Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances (7.8.2020): United Nations Human Rights Council - Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances [A/HRC/45/13], https://daccess-ods.un.org/access.nsf/Get?OpenAgent&DS=A/HRC/45/13&Lang=E, Zugriff 23.10.2023

?        UNHRC/WGEID - United Nations Human Rights Council - Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances (5.5.2020): Mandates of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances; the Special Rapporteur on the human rights of migrants; the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism; and the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment [letter to the Turkish Government], (AL TUR 5/2020), https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=25209, Zugriff 23.10.2023 [Login erforderlich]? UNHRC/WGEID - United Nations Human Rights Council - Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances (5.5.2020): Mandates of the Working Group on Enforced or Involuntary Disappearances; the Special Rapporteur on the human rights of migrants; the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism; and the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment [letter to the Turkish Government], (AL TUR 5 aus 2020,), https://spcommreports.ohchr.org/TMResultsBase/DownLoadPublicCommunicationFile?gId=25209, Zugriff 23.10.2023 [Login erforderlich]

?        UNHRCOM - United Nations Human Rights Committee (28.11.2024): Concluding observations on the second periodic report of Türkiye [CCPR/C/TUR/CO/2, https://www.ecoi.net/en/file/local/2120309/g2420766.pdf, Zugriff 24.1.2025

?        ZDF - Zweites Deutsches Fernsehen (11.12.2018): Kidnapping im Auftrag Erdogans, https://www.zdf.de/politik/frontal-21/die-verschleppten-100.html, Zugriff 23.10.2023

Behandlung nach Rückkehr

Letzte Änderung 2025-08-06 13:33

Die türkischen Behörden unterhalten eine Reihe von Datenbanken, die Informationen für Einwanderungs- und Strafverfolgungsbeamte bereitstellen. Das "Allgemeine Informationssammlungssystem", das Informationen über Haftbefehle, frühere Verhaftungen, Reisebeschränkungen, Wehrdienstaufzeichnungen und den Steuerstatus liefert, ist in den meisten Flug- und Seehäfen des Landes verfügbar. Ein separates Grenzkontroll-Informationssystem, das von der Polizei genutzt wird, sammelt Informationen über frühere Ankünfte und Abreisen. Das Direktorat, zuständig für die Registrierung von Justizakten, führt Aufzeichnungen über bereits verbüßte Strafen. Das "Zentrale Melderegistersystem" (MERNIS) verwaltet Informationen über den Personenstand (DFAT 16.5.2025, S. 41).

Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vgl. UKHO 10.2019a, S. 49).Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht oder ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Im anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert. In der Regel wird ein Anwalt hinzugezogen. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn aufgrund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise ebenfalls festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt (AA 24.8.2020, S. 27; vergleiche UKHO 10.2019a, S. 49).

Personen, die für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) oder eine mit der PKK verbündete Organisation tätig sind/waren, müssen in der Türkei mit langen Haftstrafen rechnen [Stand Juni 2025]. Das gleiche gilt auch für die Tätigkeit in bzw. für andere Terrororganisationen wie die Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front (DHKP-C), die türkische Hisbollah [Anm.: auch als kurdische Hisbollah bekannt, und nicht mit der schiitischen Hisbollah im Libanon verbunden], al-Qa'ida, den Islamischen Staat (IS) etc. Seit dem Putschversuch 2016 werden Personen, die mit dem Gülen-Netzwerk in Verbindung stehen, in der Türkei als Terroristen eingestuft. Nach Mitgliedern der Gülen-Bewegung, die im Ausland leben, wird zumindest national in der Türkei gefahndet; über Sympathisanten werden (eventuell nach Vernehmungen bei der versuchten Einreise) oft Einreiseverbote verhängt (ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Das türkische Außenministerium sieht auch die syrisch-kurdische Partei der Demokratischen Union (PYD) bzw. die Volksverteidigungseinheiten (YPG) als Teilorganisationen der als terroristisch eingestuften PKK (TRMFA 2022). Die PYD bzw. ihr militärischer Arm, die YPG, sind im Unterschied zur PKK seitens der EU nicht als terroristische Organisationen eingestuft (EU 31.1.2025).

Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vgl. AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vgl. Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).Öffentliche Äußerungen, auch in sozialen Netzwerken, Zeitungsannoncen oder -artikeln, sowie Beteiligung an Demonstrationen, Kongressen, Konzerten, Beerdigungen etc. im Ausland, bei denen Unterstützung für kurdische Belange geäußert wird, können strafrechtlich verfolgt werden, wenn sie als Anstiftung zu separatistischen und terroristischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen nach dem türkischen Strafgesetzbuch gewertet werden. Aus bekannt gewordenen Fällen ist zu schließen, dass solche Äußerungen (AA 20.5.2024, S. 15f.), auch das bloße Liken eines fremden Beitrages in sozialen Medien, und Handlungen (z. B. die Unterzeichnung einer Petition) (AA 28.7.2022, S. 15) zunehmend zu Strafverfolgung und Verurteilung führen und sogar als Indizien für eine Mitgliedschaft in einer Terrororganisation herangezogen werden. Für die Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen reicht hierfür ggf. bereits die Mitgliedschaft in bestimmten Vereinen oder die Teilnahme an oben aufgeführten Arten von Veranstaltungen aus (AA 20.5.2024, S. 15f.). Auch nicht-öffentliche Kommentare können durch anonyme Denunziation an türkische Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden (AA 24.4.2025). Es sind zudem Fälle bekannt, in denen Türken, auch Doppelstaatsbürger, welche die türkische Regierung in den Medien oder in sozialen Medien kritisierten, bei der Einreise in die Türkei verhaftet oder unter Hausarrest gestellt wurden, bzw. über sie ein Reiseverbot verhängt wurde (MBZ 31.10.2019, S. 52; vergleiche AA 24.4.2025). Festnahmen, Strafverfolgungen oder Ausreisesperren sind auch im Zusammenhang mit regierungskritischen Stellungnahmen in den sozialen Medien zu beobachten, vermehrt auch aufgrund des Vorwurfs der Präsidentenbeleidigung. Hierfür wurden bereits mehrjährige Haftstrafen verhängt. Auch Ausreisesperren können für Personen mit Lebensmittelpunkt z. B. in Deutschland existenzbedrohende Konsequenzen haben (AA 24.4.2025). Laut Angaben von Seyit Sönmez von der Istanbuler Rechtsanwaltskammer sollen an den Flughäfen Tausende Personen, Doppelstaatsbürger oder Menschen mit türkischen Wurzeln, verhaftet oder ausgewiesen worden sein, und zwar wegen "Terrorismuspropaganda", "Beleidigung des Präsidenten" und "Aufstachelung zum Hass in der Öffentlichkeit". Hierbei wurden in einigen Fällen die Mobiltelefone und die Konten in den sozialen Medien an den Grenzübergängen behördlich geprüft. So etwas Problematisches vorgefunden wird, werden in der Regel Personen ohne türkischen Pass unter dem Vorwand der Bedrohung der Sicherheit zurückgewiesen, türkische Staatsbürger verhaftet und mit einem Ausreiseverbot belegt (SCF 7.1.2021; vergleiche Independent 5.1.2021). Auch Personen, die in der Vergangenheit ohne Probleme ein- und ausreisen konnten, können bei einem erneuten Aufenthalt aufgrund zeitlich weit zurückliegender oder neuer Tatvorwürfe festgenommen werden (AA 24.4.2025).

Personen, die in einem Naheverhältnis zu einer im Ausland befindlichen, in der Türkei insbesondere aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation bekanntlich gesuchten Person stehen, können selbst zum Objekt strafrechtlicher Ermittlungen werden. Dies betrifft auch Personen mit Auslandsbezug, darunter Österreicher und EU-Bürger, sowie türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland, die bei der Einreise überraschend angehalten und entweder in Untersuchungshaft verbracht oder mit einer Ausreisesperre belegt werden. Generell ist jedoch nicht eindeutig feststellbar, ob diese Personen tatsächlich lediglich aufgrund ihres Naheverhältnisses zu einer bekannten gesuchten Person gleichsam in "Sippenhaft" genommen werden, oder ob sie aufgrund eigener Aktivitäten im Ausland (etwa in Verbindung mit der PKK oder der Gülen-Bewegung) ins Visier der türkischen Strafjustiz geraten sind (ÖB Ankara 4.2025, S. 15).

Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. § 3 des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vgl. MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).Abgeschobene türkische Staatsangehörige werden von der Türkei rückübernommen. Das Verfahren ist jedoch oft langwierig ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Probleme von Rückkehrern infolge einer Asylantragstellung im Ausland sind nicht bekannt (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche ÖB Ankara 4.2025, S. 55). Eine Abfrage im Zentralen Personenstandsregister ist verpflichtend vorgeschrieben, insbesondere bei Rückübernahmen von türkischen Staatsangehörigen. Nach Artikel 23 der türkischen Verfassung bzw. Paragraph 3, des türkischen Passgesetzes ist die Türkei zur Rückübernahme türkischer Staatsangehöriger verpflichtet, wenn zweifelsfrei der Nachweis der türkischen Staatsangehörigkeit vorliegt. Drittstaatenangehörige werden gemäß ICAO-[International Civil Aviation Organization] Praktiken rückübernommen. Die Türkei hat zudem mit Griechenland, Kirgistan, Pakistan, Rumänien, Syrien und der Ukraine ein entsprechendes bilaterales Abkommen unterzeichnet (ÖB Ankara 4.2025, S. 62). Die ausgefeilten Informationsdatenbanken der Türkei bedeuten, dass abgelehnte Asylbewerber wahrscheinlich die Aufmerksamkeit der Regierung auf sich ziehen, wenn sie eine Vorstrafe haben oder Mitglied einer Gruppe von besonderem Interesse sind, einschließlich der Gülen-Bewegung, kurdischer oder oppositioneller politischer Aktivisten, oder sie Menschenrechtsaktivisten, Wehrdienstverweigerer oder Deserteure sind (DFAT 16.5.2025, S. 42; vergleiche MBZ 18.3.2021, S. 71). Anzumerken ist, dass die Türkei keine gesetzlichen Bestimmungen hat, die es zu einem Straftatbestand machen, im Ausland Asyl zu beantragen (MBZ 18.3.2021, S. 71).

Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vgl. USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).Gülen-Anhänger, gegen die juristisch vorgegangen wird, bekommen im Ausland von der dort zuständigen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat keinen Reisepass ausgestellt (VB Istanbul 23.6.2025; vergleiche USDOS 22.4.2024, S. 20). Sie erhalten nur ein kurzfristiges Reisedokument, damit sie in die Türkei reisen können, um sich vor Gericht zu verantworten. Sie können auch nicht aus der Staatsbürgerschaft austreten. Die Betroffenen können nur über ihre Anwälte in der Türkei erfahren, welche juristische Schritte gegen sie eingeleitet wurden, aber das auch nur, wenn sie in die Akte Einsicht erhalten, d. h., wenn es keine geheime Akte ist. Die meisten, je nach Vorwurf, können nicht erfahren, ob gegen sie ein Haftbefehl besteht oder nicht (VB Istanbul 23.6.2025).

Eine Reihe von Vereinen (oft von Rückkehrern selbst gegründet) bieten spezielle Programme an, die Rückkehrern bei diversen Fragen wie etwa der Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen sollen. Zu diesen Vereinen gehören unter anderem:

?        Rückkehrer Stammtisch Istanbul, Frau Çi?dem Akkaya, LinkTurkey, E-Mail: info@link-turkey.com

?        Die Brücke, Frau Christine Senol, Email: http://bruecke-istanbul.com/

?        TAKID, Deutsch-Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, ÇUKUROVA/ADANA, E-Mail: almankulturadana@yahoo.de, www.takid.org (ÖB Ankara 4.2025, S. 56).

Strafbarkeit von im Ausland gesetzten Handlungen/ Doppelbestrafung

Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Art. 4 des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (DFAT 16.5.2025, S. 40).Hinsichtlich der Bestimmungen zur Doppelbestrafung hat die Türkei im Mai 2016 das Protokoll 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ratifiziert. Artikel 4, des Protokolls besagt, dass niemand in einem Strafverfahren unter der Gerichtsbarkeit desselben Staates wegen einer Straftat, für die er bereits nach dem Recht und dem Strafverfahren des Staates rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt worden ist, erneut verfolgt oder bestraft werden darf (DFAT 16.5.2025, S. 40).

Gemäß Art. 8 des Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Art. 9). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Art. 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Art. 9). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Art. 11/1). Art. 13 des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB Ankara 4.2025, S. 55f.). Art. 16 sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 16.5.2025, S. 40).Gemäß Artikel 8, des Strafgesetzbuches sind türkische Gerichte nur für Straftaten zuständig, die in der Türkei begangen wurden (Territorialitätsprinzip) oder deren Ergebnis in der Türkei wirksam wurde. Gegen Personen, die im Ausland für eine in der Türkei begangene Straftat verurteilt wurden, kann in der Türkei erneut ein Verfahren geführt werden (Artikel 9,). Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip sehen die Artikel 10 bis 13 des Strafgesetzbuches vor. So werden etwa öffentlich Bedienstete und Personen, die für die Türkei im Ausland Dienst versehen und im Zuge dieser Tätigkeit eine Straftat begehen, trotz Verurteilung im Ausland in der Türkei einem neuerlichen Verfahren unterworfen (Artikel 9,). Türkische Staatsangehörige, die im Ausland eine auch in der Türkei strafbare Handlung begehen, die mit einer mehr als einjährigen Haftstrafe bedroht ist, können in der Türkei verfolgt und bestraft werden, wenn sie sich in der Türkei aufhalten und nicht schon im Ausland für diese Tat verurteilt wurden (Artikel 11 /, eins,). Artikel 13, des türkischen Strafgesetzbuchs enthält eine Aufzählung von Straftaten, auf die unabhängig vom Ort der Tat und der Staatsangehörigkeit des Täters türkisches Recht angewandt wird. Dazu zählen vor allem Folter, Umweltverschmutzung, Drogenherstellung, Drogenhandel, Prostitution, Entführung von Verkehrsmitteln oder Beschädigung derselben und Geldfälschung (ÖB Ankara 4.2025, S. 55f.). Artikel 16, sieht vor, dass die im Ausland verbüßte Haftzeit von der endgültigen Strafe abgezogen wird, die für dieselbe Straftat in der Türkei verhängt wird. Darüber hinaus sind Fälle bekannt, in denen türkische Behörden die Auslieferung von Personen beantragt haben, die aufgrund von Bedenken wegen doppelter Strafverfolgung abgelehnt wurden. Die Türkei wendet die Bestimmungen zur doppelten Strafverfolgung auf einer Ad-hoc-Basis an (DFAT 16.5.2025, S. 40).

Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Art. 19 des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE-VC 15.2.2016).Eine weitere Ausnahme vom Prinzip "ne bis in idem", d. h. der Vermeidung einer Doppelbestrafung, findet sich im Artikel 19, des Strafgesetzbuches. Während eines Strafverfahrens in der Türkei darf zwar die nach türkischem Recht gegen eine Person, die wegen einer außerhalb des Hoheitsgebiets der Türkei begangenen Straftat verurteilt wird, verhängte Strafe nicht mehr als die in den Gesetzen des Landes, in dem die Straftat begangen wurde, vorgesehene Höchstgrenze der Strafe betragen, doch diese Bestimmungen finden keine Anwendung, wenn die Straftat begangen wird: entweder gegen die Sicherheit von oder zum Schaden der Türkei; oder gegen einen türkischen Staatsbürger oder zum Schaden einer nach türkischem Recht gegründeten privaten juristischen Person (CoE-VC 15.2.2016).

Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge wird die illegale Ausreise aus der Türkei nicht als Straftat betrachtet. Infolgedessen müssten Personen, die unter diesen Umständen zurückkehren, wahrscheinlich nur mit einer Verwaltungsstrafe rechnen (MBZ 31.8.2023, S. 88).

Quellen

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.4.2025): Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/tuerkeisicherheit/201962, Zugriff 12.6.2025

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (20.5.2024): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2024), https://www.ecoi.net/en/file/local/2110308/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei,_20.05.2024.pdf, Zugriff 27.6.2024 [Login erforderlich]

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.7.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2078231/Deutschland_Auswärtiges_Amt_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2022)_28.07.2022.pdf, Zugriff 31.10.2023 [Login erforderlich]

?        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.8.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, https://www.ecoi.net/en/file/local/2037143/Deutschland___Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Republik_Türkei_(Stand_Juni_2020),_24.08.2020.pdf, Zugriff 8.9.2023 [Login erforderlich]

?        CoE-VC - Council of Europe - Venice Commission (15.2.2016): Penal Code of Turkey, Law no 5237, 26. September 2004, in der Fassung vom 27. März 2015 [inoffizielle Übersetzung], https://www.ecoi.net/en/file/local/1201150/1226_1480070563_turkey-cc-2004-am2016-en.pdf, Zugriff 11.1.2024

?        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (16.5.2025): DFAT Country Information Report; Türkiye, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-information-report-turkey.pdf, Zugriff 21.5.2025

?        EU - Europäische Union (31.1.2025): BESCHLUSS (GASP) 2025/207 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2024/2056 [2025/207], http://publications.europa.eu/resource/cellar/267c1151-df74-11ef-be2a-01aa75ed71a1.0004.03/DOC_1, Zugriff 7.4.2025? EU - Europäische Union (31.1.2025): BESCHLUSS (GASP) 2025/207 DES RATES vom 30. Januar 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2024 aus 2056, [2025/207], http://publications.europa.eu/resource/cellar/267c1151-df74-11ef-be2a-01aa75ed71a1.0004.03/DOC_1, Zugriff 7.4.2025

?        Independent - Independent, The (5.1.2021): Yurtd???nda ya?ayan binlerce ki?iye Türkiye giri?lerinde sosyal medya payla??mlar? nedeniyle i?lem yap?ld??? iddia edildi [Gegen Tausende von Menschen, die im Ausland leben, wurde angeblich wegen Social-Media-Postings an den Grenzübergängen in die Türkei vorgegangen], https://www.indyturk.com/node/295631/yurtd???nda-ya?ayan-binlerce-ki?iye-türkiye-giri?lerinde-sosyal-medya-payla??mlar?, Zugriff 10.1.2024

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.8.2023): General Country of Origin Information Report on Türkiye (August 2023), https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2023/08/31/general-country-of-origin-information-report-on-turkiye-august-2023/General COI report Turkiye (August 2023).pdf, Zugriff 13.11.2023

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (18.3.2021): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.government.nl/binaries/government/documents/reports/2021/03/18/general-country-of-origin-information-report-turkey/vertaling-aab-turkije.pdf, Zugriff 27.9.2023 [Login erforderlich]

?        MBZ - Außenministerium der Niederlande [Niederlande] (31.10.2019): General Country of Origin Information Report Turkey, https://www.rijksoverheid.nl/binaries/rijksoverheid/documenten/ambtsberichten/2019/10/31/algemeen-ambtsbericht-turkije-oktober-2019/Turkije October 2019.pdf, Zugriff 29.11.2023 [Login erforderlich]

?        ÖB Ankara - Österreichische Botschaft Ankara [Österreich] (4.2025): Asylländerbericht 2024 – ÖB Ankara, https://www.ecoi.net/en/file/local/2125282/TUER_ÖB Bericht_2025_04.pdf, Zugriff 13.5.2025

?        SCF - Stockholm Center for Freedom (7.1.2021): Thousands detained or deported at Turkish airports for their social media posts, https://stockholmcf.org/thousands-detained-or-deported-at-turkish-airports-for-their-social-media-posts/, Zugriff 11.1.2024

?        TRMFA - Republic of Turkey - Ministry of Foreign Affairs [Türkei] (2022): PKK, https://www.mfa.gov.tr/pkk.en.mfa, Zugriff 11.1.2024 [Login erforderlich]

?        UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (10.2019a): Report of a Home Office Fact-Finding Mission Turkey: Kurds, the HDP and the PKK; Conducted 17 June to 21 June 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2020297/TURKEY_FFM_REPORT_2019.odt, Zugriff 19.3.2025

?        USDOS - United States Department of State [USA] (22.4.2024): Country Report on Human Rights Practices 2023 – Turkey (Türkiye), https://www.state.gov/wp-content/uploads/2024/02/528267_TU?RKIYE-2023-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.4.2024 [Login erforderlich]

?        VB Istanbul - VB - Verbindungsbeamte des BMI in Ankara/Istanbul [Österreich] (23.6.2025): Auskunft des Büros des BMI Verbindungsbeamten in Istanbul, Antwort per E-Mail [Login erforderlich]

2.2. Das BVwG stützt sich im Hinblick auf diese Feststellungen auf folgende Erwägungen:

2.2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.2.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sämtlicher Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit (der belangten Behöre, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten türkischen Reisepässen (BF1: Nr. XXXX BF2: Nr. XXXX BF3: Nr. XXXX ; BF4: Nr. XXXX ). Die Landespolizeidirektion XXXX führte jeweils eine kriminaltechnische Untersuchung durch, wobei am 14.03.2024 festgestellt werden konnte, dass nach derzeitigem Wissensstand keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung vorliegen würden (AS 105 im Akt 2300535; AS 59 im Akt 2300532; AS 7 im Akt 2300537; AS 9 im Akt 2300528). 2.2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit sämtlicher Beschwerdeführer ergeben sich aus den Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer vor der belangten Behörde in Zusammenschau mit (der belangten Behöre, nicht aber dem Bundesverwaltungsgericht im Original) vorgelegten türkischen Reisepässen (BF1: Nr. römisch 40 BF2: Nr. römisch 40 BF3: Nr. römisch 40 ; BF4: Nr. römisch 40 ). Die Landespolizeidirektion römisch 40 führte jeweils eine kriminaltechnische Untersuchung durch, wobei am 14.03.2024 festgestellt werden konnte, dass nach derzeitigem Wissensstand keine offensichtlichen Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung vorliegen würden (AS 105 im Akt 2300535; AS 59 im Akt 2300532; AS 7 im Akt 2300537; AS 9 im Akt 2300528).

Die Feststellungen zur Zugehörigkeit zur türkischen Ethnie, zur sunnitisch-moslemischen Religionsgemeinschaft, zum Verhältnis der Beschwerdeführer untereinander, zu ihrem Aufenthalt in der Türkei, zum Ausreisepunkt, zu den Reisebewegungen, zu den Antragstellungen im österreichischen Bundesgebiet, zu den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsstaat vor der Ausreise, zu den türkischen Sprachkenntnissen und zum Aufenthalt im Bundesgebiet und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer waren auf Grundlage von stringenten und insoweit glaubhaften Angaben der erwachsenen Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren, teils in Zusammenschau mit den seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, zu treffen.

Die Feststellung zur Erwerbstätigkeit der erwachsenen Beschwerdeführer als auch deren Nichtbezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung für Asylweber ergibt sich aus ihren Angaben vor der belangten Behörde und den damit übereinstimmenden Auszügen aus dem AJ-WEB sowie Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der erwachsenen Beschwerdeführer lässt sich anhand der entsprechenden Datenbankauszüge feststellen. Dass der minderjährige Drittbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin nicht strafmündig sind, ergibt sich aus ihrem Alter von acht (BF3) bzw. fünf (BF4) Jahren.

2.2.3. Zu den angegebenen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaats:

2.2.3.1. Anlässlich seiner Erstbefragung am 25.05.2023 brachte der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Antragsgründe im Wesentlichen vor, Mitglied der FETÖ zu sein und in der Türkei nicht mehr sicher zu sein. Bei einer Rückkehr habe der Erstbeschwerdeführer Angst vor dem Gefängnis, da er für die FETÖ gearbeitet habe (AS 14 im Akt 2300535).

Anlässlich der Einvernahme vor der belangten Behörde am 31.07.2023 führte der Erstbeschwerdeführer – befragt zu seinen Ausreisegründen, aus, dass er bei der Gülen-Bewegung an Hizmet Schulen als Türkisch-Lehrer gearbeitet habe. Am 15.07.2026 habe ein Putsch in der Türkei stattgefunden und seien daraufhin alle jene Personen, die mit der Gülen-Bewegung zu tun gehabt haben, als Terroristen abgestempelt. Es seien einfach Namen genannt worden und hätten Beamte Leute ohne Befragung und Angabe von Gründen festgenommen und über Monate festgehalten. Der Erstbeschwerdeführer habe die Türkei aus politischen Gründen verlassen, da Erdogan als alleiniger Herrscher sie nicht dulden würde. Der Name des Erstbeschwerdeführers sei genannt worden und gehe er demnach davon aus, dass er festgenommen werden würde (AS 81 im Akt 2300535).

Die belangte Behörde erachtete eine individuelle Verfolgung des Erstbeschwerdeführers für nicht glaubhaft (AS 353 f im Akt 2300535). Sie stützte diese Annahme im Wesentlichen auf die Argumentation, dass nicht nachvollziehbar sei, dass der Erstbeschwerdeführer unter strafrechtlichen Verdacht der türkischen Regierung stehen würde und trotzdem problemlos Kontakt mit amtlichen Stellen ebendieser vollziehen konnte. Das BFA führte hierzu etwa aus, dass der Erstbeschwerdeführer vorbrachte bis Ende 2022 eine reguläre Anstellung in einer Fabrik in Giresun für zwei Jahre innegehabt zu haben und auch sozialversichert gewesen zu sein. Auch habe die Zweitbeschwerdeführerin in der Türkei privat unterrichten können und sei die Familie durchgehend im Melderegister der türkischen Verwaltung erfasst gewesen. Im September 2022 habe sich der Erstbeschwerdeführer zudem für sich und die Familie über die türkischen Behörden auch neue Reisepässe ausstellen können und konnte die Familie legal aus der Türkei ausreisen. Auch hielt das BFA fest, dass der Erstbeschwerdeführer von der Nennung seines Vornamens bereits im Jahr 2017 gewusst habe. Der Erstbeschwerdeführer habe auch dezidiert angeführt, dass er oder seine Familie keiner aktuellen oder individuellen Verfolgung durch die türkischen Behörden ausgesetzt seien und könne sich auch die Ausreise mit keinem Vorfall, der eine Verfolgung oder Bedrohung in der Türkei erkennen lasse, in Verbindung bringen.

2.2.3.2. In der Beschwerde wurden - unter Verweis auf die vom BFA herangezogenen Länderinformationsquellen, mehreren zitierten Entscheidungen der Höchstgerichte, zwei „Links“ hinsichtlich weiterer Informationen betreffend die Vereinbarung zwischen dem afghanischen und türkischen Bildungsministerium hinsichtlich der Übergabe der Afghan.-Türk.-Schulen an die Stiftung Maarif sowie der Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel - die bisherigen Angaben des Erstbeschwerdeführers wiederholt und darüber hinaus auf die vom Erstbeschwerdeführer im Verfahren vorgelegten türkischen Behördenunterlagen verwiesen, aus welchen sich die namentliche Nennung der Person des Erstbeschwerdeführers ergebe und werde der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung wegen der Mitgliedschaft in einer (angeblich) terroristischen Vereinigung verfolgt.

In der eingebrachten Stellungnahme vom 05.11.2025 wurden die von der belangten Behörde herangezogenen Länderinformationen auszugsweise zitiert. Weitergehende Ausführungen wurden seitens der Beschwerdeführer nicht getroffen.

2.2.3.3. Im vorliegenden Fall stellt sich die vom belangten Bundesamt getroffene Beweiswürdigung nach Ansicht der erkennenden Richterin als derart verfehlt dar, dass sich bereits aus dem Akteninhalt ohne weiteres Verfahren die Glaubwürdigkeit des Erstbeschwerdeführers bezüglich seines asylrelevanten Vorbringens geradezu aufdrängt.

Wie sich aus einer Gesamtschau der Angaben des Erstbeschwerdeführers ergibt, hat dieser durchaus detaillierte Angaben gemacht und ein umfassendes Vorbringen erstattet, welches auch durch zahlreiche Beweismittel belegt werden konnte.

Die Annahme der Unglaubhaftigkeit der Angaben des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich seiner geltend gemachten Fluchtgründe begründet das belangte Bundesamt überwiegend mit reinen Mutmaßungen, welche einer Schlüssigkeitsprüfung nicht Stand halten. Es handelt sich dabei um bloße Spekulationen, die demnach nicht geeignet sind, die Unglaubwürdigkeit des (gesamten) Vorbringens des Erstbeschwerdeführers tragfähig zu begründen. So baut das BFA die Beweiswürdigung zum überwiegenden Teil auf mangelnde Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des Fluchtvorbringens auf, was jedoch keiner schlüssigen Beweiswürdigung entspricht. Insoweit das BFA in diesem Zusammenhang die Plausibilität des Vortrags des Erstbeschwerdeführers angesichts seines trotz Kenntnis von der namentlichen Erwähnung im Jahr 2017 weiteren Verbleibs in der Türkei anzweifelte, war dem entgegenzuhalten, dass der bloße Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer nach der Kenntnis noch bis Ende Mai 2023 in der Türkei verweilte, nicht wesentlich gegen die Wahrscheinlichkeit seiner Verfolgung in der Türkei spricht, zumal er vor der belangten Behörde auch darlegte, dass er in der Türkei fünf Mal umgezogen sei und lediglich offiziell bei seinen Eltern gemeldet gewesen ist, jedoch woanders gewohnt habe (AS 83 im Akt 2300535). Die belangte Behörde hat ferner keine Widersprüche in den durchaus detaillierten und konsistenten Angaben des Erstbeschwerdeführers in haltbarer Weise aufzuzeigen vermocht. Aufgrund dieser Umstände hält die Beweiswürdigung des BFA hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit und Gefährdung des Erstbeschwerdeführers einer Schlüssigkeitsprüfung jedenfalls nicht stand, zumal der Erstbeschwerdeführer zahlreiche Beweismittel, die sich mit seinen Ausführungen decken, vorlegte.

Die erkennende Richterin schließt sich den behördlichen Erwägungen nicht an. Unstrittigerweise war der Erstbeschwerdeführer als Lehrkraft im Rahmen der Gülenbewegung tätig und legte er zum Beweis dafür ein Konvolut an Unterlagen vor (Arbeitsbestätigung als Lehrer 2012-2014 im Kongo; Arbeitserlaubnis Tadschikistan 2015 inkl. Bestätigung der türkischen Botschaft, AS 149 ff im Akt 2300535; Arbeitsgenehmigung und diverser Unterlagen für Afghanistan 2015-2017, AS 157 im Akt 2300535). Auch wird der Erstbeschwerdeführer im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft XXXX vom 12.02.2022 (Anklageschrift gegen XXXX hinsichtlich der Straftat der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY) als auch im Schreiben der Generalanwaltschaft XXXX vom 06.06.2017 (Einvernahmeprotokoll gegen XXXX hinsichtlich der vorgeworfenen Straftat der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY und dem Versuch, die in der Verfassung der Republik der Türkei festgelegte Ordnung mit Gewalt abzuschaffen oder eine andere Ordnung anstelle dieser Ordnung einzuführen oder die tatsächliche Umsetzung dieser Ordnung zu verhindern) jeweils namentlich erwähnt und als Mitglied der Gülenbewegung identifiziert. Die belangte Behörde veranlasste zwar eine Übersetzung der beiden türkischen Behördenunterlagen, setzte sich damit jedoch nur rudimentär auseinander (AS 353 im Akt 2300535).Die erkennende Richterin schließt sich den behördlichen Erwägungen nicht an. Unstrittigerweise war der Erstbeschwerdeführer als Lehrkraft im Rahmen der Gülenbewegung tätig und legte er zum Beweis dafür ein Konvolut an Unterlagen vor (Arbeitsbestätigung als Lehrer 2012-2014 im Kongo; Arbeitserlaubnis Tadschikistan 2015 inkl. Bestätigung der türkischen Botschaft, AS 149 ff im Akt 2300535; Arbeitsgenehmigung und diverser Unterlagen für Afghanistan 2015-2017, AS 157 im Akt 2300535). Auch wird der Erstbeschwerdeführer im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft römisch 40 vom 12.02.2022 (Anklageschrift gegen römisch 40 hinsichtlich der Straftat der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY) als auch im Schreiben der Generalanwaltschaft römisch 40 vom 06.06.2017 (Einvernahmeprotokoll gegen römisch 40 hinsichtlich der vorgeworfenen Straftat der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY und dem Versuch, die in der Verfassung der Republik der Türkei festgelegte Ordnung mit Gewalt abzuschaffen oder eine andere Ordnung anstelle dieser Ordnung einzuführen oder die tatsächliche Umsetzung dieser Ordnung zu verhindern) jeweils namentlich erwähnt und als Mitglied der Gülenbewegung identifiziert. Die belangte Behörde veranlasste zwar eine Übersetzung der beiden türkischen Behördenunterlagen, setzte sich damit jedoch nur rudimentär auseinander (AS 353 im Akt 2300535).

Für die erkennende Richterin war im Lichte der schlüssigen Darstellungen des Erstbeschwerdeführers in dessen Einvernahmen vor dem BFA sowie der Vorlage zahlreicher Beweismittel zusammengefasst festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Türkisch-Lehrkraft im Rahmen der Gülenbewegung und seiner namentlichen Erwähnung und Identifizierung im Rahmen der Anklageschrift gegen XXXX hinsichtlich der Straftat der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY (Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft XXXX vom 12.02.2022) als auch im Rahmen des Einvernahmeprotokoll gegen XXXX hinsichtlich der vorgeworfenen Straftat der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY und dem Versuch, die in der Verfassung der Republik der Türkei festgelegte Ordnung mit Gewalt abzuschaffen oder eine andere Ordnung anstelle dieser Ordnung einzuführen oder die tatsächliche Umsetzung dieser Ordnung zu verhindern (Schreiben der Generalanwaltschaft XXXX vom 06.06.2017) als Anhänger bzw. Unterstützer der Gülen-Bewegung angesehen wird. In einer Zusammenschau dessen mit dem persönlichen Profil des Erstbeschwerdeführers als mutmaßlicher Angehöriger bzw. Unterstützer der Gülen-Bewegung war in der Folge auch von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgungshandlungen wider ihn auszugehen, was letztlich im Ergebnis mit dem Vortrag des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der Beschwerde sowie den zitierten Länderinformationen in der eingebrachten Stellungnahme übereinstimmt.Für die erkennende Richterin war im Lichte der schlüssigen Darstellungen des Erstbeschwerdeführers in dessen Einvernahmen vor dem BFA sowie der Vorlage zahlreicher Beweismittel zusammengefasst festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit als Türkisch-Lehrkraft im Rahmen der Gülenbewegung und seiner namentlichen Erwähnung und Identifizierung im Rahmen der Anklageschrift gegen römisch 40 hinsichtlich der Straftat der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY (Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft römisch 40 vom 12.02.2022) als auch im Rahmen des Einvernahmeprotokoll gegen römisch 40 hinsichtlich der vorgeworfenen Straftat der Mitgliedschaft in der bewaffneten Terrororganisation FETÖ/PDY und dem Versuch, die in der Verfassung der Republik der Türkei festgelegte Ordnung mit Gewalt abzuschaffen oder eine andere Ordnung anstelle dieser Ordnung einzuführen oder die tatsächliche Umsetzung dieser Ordnung zu verhindern (Schreiben der Generalanwaltschaft römisch 40 vom 06.06.2017) als Anhänger bzw. Unterstützer der Gülen-Bewegung angesehen wird. In einer Zusammenschau dessen mit dem persönlichen Profil des Erstbeschwerdeführers als mutmaßlicher Angehöriger bzw. Unterstützer der Gülen-Bewegung war in der Folge auch von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit staatlicher Verfolgungshandlungen wider ihn auszugehen, was letztlich im Ergebnis mit dem Vortrag des Beschwerdeführers vor dem BFA und in der Beschwerde sowie den zitierten Länderinformationen in der eingebrachten Stellungnahme übereinstimmt.

Aus den herangezogenen Länderinformationen – die den Beschwerdeführern seitens des erkennenden Gerichtes in der aktuellen Version übermittelt wurden - wurde des Weiteren erkennbar, dass landesweite und systematische Ermittlungen gegen und Festnahmen der von der türkischen Regierung als potenzielle Gülen-Anhänger angesehenen Personen nach wie vor anhalten. Basierend auf der Berichtslage bestehen in diesem Zusammenhang massive Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit türkischer Strafverfahren (vgl. VwGH 07.11.2024, Ra 2024/18/0345; VfGH 26.02.2024, E 3982/2023-12), welche er zutreffend bereits in der eingebrachten Beschwerde thematisiert wurden. Aus den herangezogenen Länderinformationen – die den Beschwerdeführern seitens des erkennenden Gerichtes in der aktuellen Version übermittelt wurden - wurde des Weiteren erkennbar, dass landesweite und systematische Ermittlungen gegen und Festnahmen der von der türkischen Regierung als potenzielle Gülen-Anhänger angesehenen Personen nach wie vor anhalten. Basierend auf der Berichtslage bestehen in diesem Zusammenhang massive Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit türkischer Strafverfahren vergleiche VwGH 07.11.2024, Ra 2024/18/0345; VfGH 26.02.2024, E 3982/2023-12), welche er zutreffend bereits in der eingebrachten Beschwerde thematisiert wurden.

In einer Zusammenschau dessen mit dem persönlichen Profil des Erstbeschwerdeführers als mutmaßlicher Angehöriger bzw. Unterstützer der Gülen-Bewegung war in der Folge - wie bereits ausgeführt - von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit zukünftiger staatlicher Verfolgungshandlungen wider ihn auszugehen. Dass der Erstbeschwerdeführer im Falle einer Festnahme mit ebenso maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit keinem fairen Strafverfahren rechnen kann und ihm eine langjährige Haftstrafe wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung droht, war in Anbetracht der eingesehenen länderkundlichen Informationen als objektiviert anzusehen.

2.2.3.4. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zwar ebenso vor, dass sie von der türkischen Bevölkerung als Gülen-Anhängerin abgestempelt worden sei, dies schon wegen ihres Universitätsbesuchs und weil sie auch in Afghanistan gearbeitet habe, entsprechende Beweismittel für dieses Vorbringen konnte die Zweitbeschwerdeführerin jedoch – entgegen ihrem Ehemann (dem Erstbeschwerdeführer) - nicht in Vorlage bringen und erstreckt sich auch das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die Mitgliedschaft der Gülen-Bewegung und einer daraus resultierende Gefährdung ausschließlich auf den Erstbeschwerdeführer. Mangels eines substantiierten Vorbringens in Bezug auf eine Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung und mangels Vorlage von entsprechenden Beweismitteln, kann daher nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführern tatsächlich der Gülen-Bewegung angehört und kann demzufolge auch auf keine daraus resultierende Gefährdung geschlossen werden. Eigene asylrelevante Fluchtgründe sind für sie sohin im Verfahren nicht hervorgekommen.

2.2.4. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat führte das belangte Bundesamt zusammenfassend aus, dass diese einer Analyse der Staatendokumentation entstamme. Den Ausführungen zur Sicherheitslage, zur Gülen- oder Hizmet-Bewegung, zur Rechtsstaatlichkeit/ Justizwesen, zu Folter und unmenschlicher Behandlung und zur Behandlung nach Rückkehr kommt hier ein besonderes Gewicht zu. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

Bereits die belangte Behörde stützte sich auf das Länderinformationsblatt der Türkei und brachte die erkennende Richterin die aktuelle Version per Note vom 15.10.2025 in das Verfahren ein. Die herangezogene Beweisquelle stellt sich zudem im Lichte dessen, dass sich ihre Aussagen im Wesentlichen mit denen der Beschwerdeführer decken, als unstrittig dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit, Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 15.03.2015, Ra 2015/01/0069; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, zuletzt VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069; VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 15.03.2015, Ra 2015/01/0069; VwGH 12.03.2020, Ra 2019/01/0472, zuletzt VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0056).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, wGH 19.10.2000, 98/20/0233), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003).Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, wGH 19.10.2000, 98/20/0233), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose vergleiche VwGH 22.01.2021, Ra 2021/01/0003).

Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; jüngst VwGH 23.02.2021, Ra 2020/18/0500).Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; jüngst VwGH 23.02.2021, Ra 2020/18/0500).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/19/0177; VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/19/0177; VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 18.11.2015; Ra 2015/18/0220; VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 18.11.2015; Ra 2015/18/0220; VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).

Eine Verfolgung, d.h. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann weiters nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0291, VwGH 07.09.2000, Zl. 2000/01/0153, VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030; VwGH 29.01.2020, Ra 2019/18/0228, ua.).

3.1.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

3.1.2.1. Die vom Erstbeschwerdeführers behauptete drohende strafrechtliche Verfolgung durch türkische Staatsorgane war angesichts der obenstehenden Erwägungen als glaubhaft anzusehen.

Als Anlass für diese potentielle Verfolgung war insbesondere seine berufliche Tätigkeit als Lehrkraft im Rahmen der Gülenbewegung in Verbindung mit zwei namentlichen Erwähnungen seiner Person im Rahmen von zwei gegen Gülenmitglieder geführten Strafverfahren und der Identifizierung der Person des Erstbeschwerdeführers, was insgesamt seine Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung nahelegte, festzustellen. An dieses Merkmal wiederum knüpft eine ihm von seinen potentiellen Verfolgern unterstellte oppositionelle politische Gesinnung an. Im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH kann „als politisch alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310, VwGH 30.09.2004, 2002/20/0293). Es kommt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant (vgl. VwGH 19.09.1996, 95/19/0077, VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, VwGH 30.01.2001, 2000/01/0080, VwGH 21.08.2001, 2000/01/0087, u.a.).Als Anlass für diese potentielle Verfolgung war insbesondere seine berufliche Tätigkeit als Lehrkraft im Rahmen der Gülenbewegung in Verbindung mit zwei namentlichen Erwähnungen seiner Person im Rahmen von zwei gegen Gülenmitglieder geführten Strafverfahren und der Identifizierung der Person des Erstbeschwerdeführers, was insgesamt seine Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung nahelegte, festzustellen. An dieses Merkmal wiederum knüpft eine ihm von seinen potentiellen Verfolgern unterstellte oppositionelle politische Gesinnung an. Im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH kann „als politisch alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist vergleiche VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310, VwGH 30.09.2004, 2002/20/0293). Es kommt für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bloß auf die tatsächliche politische Gesinnung an, auch die seitens der Verfolger dem Asylwerber unterstellte politische Gesinnung ist asylrechtlich relevant vergleiche VwGH 19.09.1996, 95/19/0077, VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, VwGH 30.01.2001, 2000/01/0080, VwGH 21.08.2001, 2000/01/0087, u.a.).

Aus den getroffenen Länderinformationen ergibt sich zusammengefasst, dass landesweite und systematische Ermittlungen gegen und Festnahmen der von der türkischen Regierung als potenzielle Gülen-Anhänger angesehenen Personen nach wie vor anhalten. Im Nachgang des Putschversuchs vom 15. Juli 2016 haben die Notstandsdekrete und die Gesetzgebungstätigkeit der türkischen Regierung dazu geführt, dass die Unabhängigkeit der Justiz erheblich eingeschränkt wurde. Bei Verfahren mit politischen Tatvorwürfen, zu denen auch der Tatvorwurf der Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung gehört, ist eine politische Einflussnahme nicht ausgeschlossen.

In einer Gesamtschau war aus den dem Verfahren beigezogenen Länderfeststellungen zur Türkei zu gewinnen, dass die flächendeckende „Strafverfolgung“ potentieller Gülen-Anhänger durch die türkischen Staatsorgane eben nicht als legitime Strafverfolgung zu qualifizieren, sondern als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn anzusehen ist, zumal in gegen Gülen-Anhänger geführten Strafprozessen kein faires Verfahren sichergestellt ist und in diesen offenbar strafgerichtlich Sanktionen verhängt werden, denen jegliche Verhältnismäßigkeit fehlt.

Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie zufolge kann unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwas dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall aus politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines aus politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie zufolge kann unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention gelten. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die staatliche Strafverfolgung in der Regel keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn dar. Allerdings kann auch die Anwendung einer durch Gesetz für den Fall der Zuwiderhandlung angeordneten, jeden Bürger des Herkunftsstaates gleich treffenden Sanktion unter bestimmten Umständen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus einem dort genannten Grund sein; etwas dann, wenn das den nationalen Normen zuwiderlaufende Verhalten des Betroffenen im Einzelfall aus politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Um feststellen zu können, ob die strafrechtliche Verfolgung wegen eines aus politischer Überzeugung beruhenden Verhaltens des Asylwerbers einer Verfolgung gleichkommt, kommt es somit entscheidend auf die angewendeten Rechtsvorschriften, aber auch auf die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/01/0126; 27.05.2015, Ra 2014/18/0133).

Beim Erstbeschwerdeführer handelt es sich um ein Mitglied der Gülen-Bewegung. Es ist davon auszugehen, dass er im Fall einer Rückkehr in die Türkei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung Strafverfolgung zu gewärtigen haben wird.

Eine Rückkehr in die Türkei stellt für den Erstbeschwerdeführer ein unkalkulierbares Risiko dar, denn er muss damit rechnen, bei der Einreise unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung festgenommen und einem rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprechenden Verfahren unterzogen und in diesem wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden bzw. dass eine Strafverfolgung wider den Erstbeschwerdeführer eingeleitet und er in Untersuchungshaft genommen wird. Schon diese jedenfalls akut drohenden Maßnahmen stellen sich als diskriminierende Strafverfolgung im Sinn des Art. 9 Abs. 2 lit. c der Statusrichtlinie dar, zumal keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung am Putschversuch vom 15. Juli 2016 vorliegen und der Erstbeschwerdeführer sich auch nicht in leitender oder anderweitig führender Stellung in der Gülen-Bewegung betätigt hat. Auf die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer in einem Strafprozess allenfalls freigesprochen würde, kommt es somit gar nicht entscheidungswesentlich an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Sinn bereits klargestellt, dass eine Nähe zur Gülen-Bewegung als Ausdruck einer politischen Gesinnung anzusehen ist und die aus den Länderberichten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung von Anhängern des Fetullah Gülen in der Türkei – sofern die von Strafverfolgung betroffene Personen bisher keinerlei Aktivitäten gesetzt haben, welche in einem demokratischen Rechtsstaat sanktioniert würden – als staatliche Verfolgung anzusehen ist. Die aus Länderberichten ersichtlich flächendeckende „Strafverfolgung“ tatsächlicher und potentieller Gülen-Anhänger durch die türkischen Staatsorgane ist nicht als legitime Strafverfolgung zu qualifizieren, sondern als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn, zumal in gegen Gülen-Anhänger geführten Strafprozessen kein faires Verfahren sichergestellt ist und in diesen offenbar strafgerichtliche Sanktionen verhängt werden, denen jegliche Verhältnismäßigkeit fehlt. Eine Rückkehr in die Türkei stellt für den Erstbeschwerdeführer ein unkalkulierbares Risiko dar, denn er muss damit rechnen, bei der Einreise unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung festgenommen und einem rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht entsprechenden Verfahren unterzogen und in diesem wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden bzw. dass eine Strafverfolgung wider den Erstbeschwerdeführer eingeleitet und er in Untersuchungshaft genommen wird. Schon diese jedenfalls akut drohenden Maßnahmen stellen sich als diskriminierende Strafverfolgung im Sinn des Artikel 9, Absatz 2, Litera c, der Statusrichtlinie dar, zumal keine Anhaltspunkte für eine Beteiligung am Putschversuch vom 15. Juli 2016 vorliegen und der Erstbeschwerdeführer sich auch nicht in leitender oder anderweitig führender Stellung in der Gülen-Bewegung betätigt hat. Auf die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer in einem Strafprozess allenfalls freigesprochen würde, kommt es somit gar nicht entscheidungswesentlich an. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Sinn bereits klargestellt, dass eine Nähe zur Gülen-Bewegung als Ausdruck einer politischen Gesinnung anzusehen ist und die aus den Länderberichten ersichtliche strafrechtliche Verfolgung von Anhängern des Fetullah Gülen in der Türkei – sofern die von Strafverfolgung betroffene Personen bisher keinerlei Aktivitäten gesetzt haben, welche in einem demokratischen Rechtsstaat sanktioniert würden – als staatliche Verfolgung anzusehen ist. Die aus Länderberichten ersichtlich flächendeckende „Strafverfolgung“ tatsächlicher und potentieller Gülen-Anhänger durch die türkischen Staatsorgane ist nicht als legitime Strafverfolgung zu qualifizieren, sondern als Verfolgung im asylrechtlichen Sinn, zumal in gegen Gülen-Anhänger geführten Strafprozessen kein faires Verfahren sichergestellt ist und in diesen offenbar strafgerichtliche Sanktionen verhängt werden, denen jegliche Verhältnismäßigkeit fehlt.

Die Furcht des Erstbeschwerdeführer vor Verfolgung ist somit wohlbegründet im Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention. Da die Verfolgung von staatlichen Organen ausgeht, ist die Verfolgung dem Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zuzurechnen und es kommt darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht. Die Furcht des Erstbeschwerdeführer vor Verfolgung ist somit wohlbegründet im Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention. Da die Verfolgung von staatlichen Organen ausgeht, ist die Verfolgung dem Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers zuzurechnen und es kommt darüber hinaus eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht.

Der festgestellte Sachverhalt war sohin insgesamt als asylrelevant zu qualifizieren.

Dem Erstbeschwerdeführer war daher konsequenterweise gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Dem Erstbeschwerdeführer war daher konsequenterweise gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.2.2. Hinsichtlich der BF1-4 liegt wie bereits dargelegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG vor. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und entstammen dieser Ehe die minderjährigen BF3-4. Die BF2 ist demnach als Familienangehörige iSd § 2 Z. 22 lit. b AsylG, die minderjährigen BF3-4 als Familienangehörige iSd § 2 Z. 22 lit. c AsylG anzusehen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das bestehende Familienleben mit ihrem Ehemann (betreffend der BF2) bzw. ihrem Vater (betreffend BF3 und BF4) in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Türkei, möglich ist, und war ihnen aus diesem Grunde gemäß § 34 Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.3.1.2.2. Hinsichtlich der BF1-4 liegt wie bereits dargelegt ein Familienverfahren iSd Paragraph 34, AsylG vor. Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet und entstammen dieser Ehe die minderjährigen BF3-4. Die BF2 ist demnach als Familienangehörige iSd Paragraph 2, Ziffer 22, Litera b, AsylG, die minderjährigen BF3-4 als Familienangehörige iSd Paragraph 2, Ziffer 22, Litera c, AsylG anzusehen. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass das bestehende Familienleben mit ihrem Ehemann (betreffend der BF2) bzw. ihrem Vater (betreffend BF3 und BF4) in einem anderen Staat, nämlich insbesondere in ihrem Herkunftsstaat Türkei, möglich ist, und war ihnen aus diesem Grunde gemäß Paragraph 34, Absatz 2 Asyl 2005, Asyl zu gewähren.

Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zwar ebenso vor, dass sie von der türkischen Bevölkerung als Gülen-Anhängerin abgestempelt worden sei, dies schon wegen ihres Universitätsbesuchs und weil sie auch in Afghanistan gearbeitet habe, entsprechende Beweismittel für dieses Vorbringen konnte die Zweitbeschwerdeführerin jedoch – entgegen ihrem Ehemann (dem Erstbeschwerdeführer) - nicht in Vorlage bringen und erstreckt sich auch das Beschwerdevorbringen in Bezug auf die Mitgliedschaft der Gülen-Bewegung und einer daraus resultierende Gefährdung ausschließlich auf den Erstbeschwerdeführer. Mangels eines substantiierten Vorbringens in Bezug auf eine Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung und mangels Vorlage von entsprechenden Beweismitteln, kann daher nicht festgestellt werden, dass die Zweitbeschwerdeführern tatsächlich der Gülen-Bewegung angehört und kann demzufolge auch auf keine daraus resultierende Gefährdung geschlossen werden.

Eigene asylrelevante Fluchtgründe sind für sie sohin im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels Vorliegens eigener Fluchtgründe war daher der Zweitbeschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft lediglich im Rahmen des Familienverfahrens zuzuerkennen.

Eigene asylrelevante Fluchtgründe sind für sie sohin im Verfahren nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Verfahren war dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 2 und 4 AsylG war daher auch der unbescholtenen Zweitbeschwerdeführerin sowie den nicht strafmündigen minderjährigen Drittbeschwerdeführer und der nicht strafmündigen minderjährigen Viertbeschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens jeweils der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. Im vorliegenden Verfahren war dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG war daher auch der unbescholtenen Zweitbeschwerdeführerin sowie den nicht strafmündigen minderjährigen Drittbeschwerdeführer und der nicht strafmündigen minderjährigen Viertbeschwerdeführerin im Rahmen des Familienverfahrens jeweils der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war darauf, ob die minderjährigen Beschwerdeführer (BF3-4) auch eigene Fluchtgründe haben, nicht einzugehen, da ihnen bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird (vgl. VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418). Im Hinblick auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war darauf, ob die minderjährigen Beschwerdeführer (BF3-4) auch eigene Fluchtgründe haben, nicht einzugehen, da ihnen bereits im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt wird vergleiche VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

Vor diesem Hintergrund war daher dem Erstbeschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies gemäß § 3 Abs. 5 mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Vor diesem Hintergrund war daher dem Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wobei dies gemäß Paragraph 3, Absatz 5, mit der Feststellung zu verbinden war, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des § 6 AsylG 2005 ergeben haben.Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass sich auch keine Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit des Paragraph 6, AsylG 2005 ergeben haben.

3.2. Letztlich ist noch festzuhalten, dass dem in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag der Rechtsvertretung nämlich den Namen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers von XXXX in XXXX zu ändern stattgegeben wurde, wurde diesbzgl. doch der Reisepass des minderjährigen Drittbeschwerdeführers in Vorlage gebracht, aus welchem sich der korrekte Name ergibt.3.2. Letztlich ist noch festzuhalten, dass dem in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag der Rechtsvertretung nämlich den Namen des minderjährigen Drittbeschwerdeführers von römisch 40 in römisch 40 zu ändern stattgegeben wurde, wurde diesbzgl. doch der Reisepass des minderjährigen Drittbeschwerdeführers in Vorlage gebracht, aus welchem sich der korrekte Name ergibt.

3.3. Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 25.05.2023 (vgl. Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister), - und somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurden, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 und 3 Abs. 4b AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 AsylG im konkreten Fall zur Anwendung gelangen und den Beschwerdeführern daher gemäß § 3 Abs. 4 AsylG jeweils eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte(r) zukommt (§ 75 Abs. 24 AsylG 2005).3.3. Der Vollständigkeit halber ist ferner darauf hinzuweisen, dass die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz am 25.05.2023 vergleiche Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister), - und somit nach dem 15.11.2015 - gestellt wurden, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 und 3 Absatz 4 b, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall zur Anwendung gelangen und den Beschwerdeführern daher gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG jeweils eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte(r) zukommt (Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005).

4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Den Anträgen der Beschwerdeführer wurde vollinhaltlich stattgegeben. Die belangte Behörde hat zwar nicht vorweg auf die Durchführung und Teilnahme an einer Verhandlung verzichtet. Ausführungen respektive eine Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdevorlage oder der ergänzenden Beweisaufnahme vom 15.10.2025 erfolgten seitens der belangten Behörde allerdings ebenso wenig.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich gegenständlich bereits aus der Aktenlage und bedurfte die Erörterung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage keiner Verhandlung.

Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die unter Punkt 2. bis 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylgewährung asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft politische Aktivität politische Gesinnung staatliche Verfolgung strafrechtliche Verfolgung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L508.2300528.1.00

Im RIS seit

20.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten