Entscheidungsdatum
03.06.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W293 2252262-2/6E
W293 2341541-1/6E
W293 2341543-1/6E
W293 2341544-1/6E
W293 2341542-1/6E
W293 2341546-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX , geb. XXXX , 6.) XXXX , geb. XXXX , alle syrische Staatsangehörige, die mj. Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer:innen vertreten durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, jeweils gegen Spruchpunkt I der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX vom 19.03.2026, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX , 6.) Zl. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 6.) römisch 40 , geb. römisch 40 , alle syrische Staatsangehörige, die mj. Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer:innen vertreten durch den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins der Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 vom 19.03.2026, 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) Zl. römisch 40 , 4.) Zl. römisch 40 , 5.) Zl. römisch 40 , 6.) Zl. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer, XXXX (in der Folge: BF1) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 26.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen an, Syrien befinde sich im Krieg. Ihre Häuser seien zerstört worden. Sie seien zum Camp geflohen. Auch dort hätten sie nicht leben können. Er möchte hier in Sicherheit leben und seine Familie nachholen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.1. Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 (in der Folge: BF1) reiste illegal in Österreich ein und stellte am 26.02.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung am selben Tag gab er zu seinen Fluchtgründen an, Syrien befinde sich im Krieg. Ihre Häuser seien zerstört worden. Sie seien zum Camp geflohen. Auch dort hätten sie nicht leben können. Er möchte hier in Sicherheit leben und seine Familie nachholen. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
2. Am 06.05.2021 fand eine Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt. Er gab zu seinen Fluchtgründen an, er sei zum Reservedienst einberufen worden. Außerdem hätten sie die verschiedenen Milizen, die in Idlib aktiv gewesen seien, ebenfalls einberufen wollen. Vor allem die Al Gabha Miliz habe sie rekrutieren wollen. Er habe nicht am Krieg teilnehmen wollen. Er habe keine Menschen töten wollen. Er habe eine Familie und wolle in Frieden leben. Aus diesem Grund sei er gezwungen gewesen, Syrien zu verlassen. Der Beschwerdeführer legte einen Einberufungsbefehl sowie sein Wehrdienstbuch vor. Bei einer eventuellen Rückkehr habe er Angst, zum Krieg einberufen zu werden. Er habe Angst um sein Leben.
3. Mit Bescheid des Bundesamts vom 17.01.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II und III). 3. Mit Bescheid des Bundesamts vom 17.01.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF1 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei).
4. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.11.2022, XXXX , statt, erkannte dem BF1 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der damaligen mündlichen Verhandlung führte der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt aus, er habe Syrien verlassen, weil in seinem Heimatland Krieg geherrscht habe und er irgendwie die Sicherheit seiner Kinder gewähren und gleichzeitig auch schauen habe müssen, dass er nicht irgendwo bei einem Checkpoint erwischt werde, weil laut seinem Geburtsjahr das syrische Militär ihn als Reservist einziehen und in den Krieg schicken würde. Er würde gerne sein Land verteidigen, aber wenn, sein Land gegen einen Feind verteidigen und nicht gegen Landsleute. Er habe zwei Möglichkeiten gehabt, entweder werde er im Krieg getötet oder er hätte töten müssen und beides möchte er nicht. Seine Stadt Idlib sei in zwei Teile geteilt. Eine Seite gehöre dem Regime, die andere Seite habe Jabhat Al-Nusra übernommen, die keine Gnade kenne. Diese hätten seinen Cousin ms. getötet. Er habe nur für seine Kinder ein besseres und sicheres Leben haben wollen. Aus diesem Grund habe er Asyl beantragt, damit er seine Kinder und seine Frau zu sich hole. Im Fall, dass er zurückkehren müsste, müsste er mit dem Schlimmsten rechnen, denn in seinem Land herrsche immer noch Krieg. Es werde immer schlimmer, da jetzt mehrere Milizen gegeneinander kämpfen würden.4. Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 03.11.2022, römisch 40 , statt, erkannte dem BF1 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In der damaligen mündlichen Verhandlung führte der BF1 zu seinen Fluchtgründen befragt aus, er habe Syrien verlassen, weil in seinem Heimatland Krieg geherrscht habe und er irgendwie die Sicherheit seiner Kinder gewähren und gleichzeitig auch schauen habe müssen, dass er nicht irgendwo bei einem Checkpoint erwischt werde, weil laut seinem Geburtsjahr das syrische Militär ihn als Reservist einziehen und in den Krieg schicken würde. Er würde gerne sein Land verteidigen, aber wenn, sein Land gegen einen Feind verteidigen und nicht gegen Landsleute. Er habe zwei Möglichkeiten gehabt, entweder werde er im Krieg getötet oder er hätte töten müssen und beides möchte er nicht. Seine Stadt Idlib sei in zwei Teile geteilt. Eine Seite gehöre dem Regime, die andere Seite habe Jabhat Al-Nusra übernommen, die keine Gnade kenne. Diese hätten seinen Cousin ms. getötet. Er habe nur für seine Kinder ein besseres und sicheres Leben haben wollen. Aus diesem Grund habe er Asyl beantragt, damit er seine Kinder und seine Frau zu sich hole. Im Fall, dass er zurückkehren müsste, müsste er mit dem Schlimmsten rechnen, denn in seinem Land herrsche immer noch Krieg. Es werde immer schlimmer, da jetzt mehrere Milizen gegeneinander kämpfen würden.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass dem BF1 in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, zur Militärdienstleistung als Reservist bei der syrischen Armee herangezogen zu werden, drohe. Bei einer Einziehung, Ableistung und Verweigerung des Militärdienstes wäre er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt und würde in Syrien besonderer Gefahr laufen, vom syrischen Regime als Oppositioneller angesehen zu werden. Er sei aktuell gefährdet, in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der Machthaber in seinem Herkunftsgebiet, sohin der syrischen Regierung zu geraten, als politischer Gegner wahrgenommen und deshalb Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden.
5. XXXX (in der Folge: BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4) und XXXX (BF5) reisten am 23.02.2024 im Wege der Familienzusammenführung legal in Österreich ein und stellten am 26.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Diese gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. BF2-BF5 würden als Familienangehörige des BF1 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen stellen, weil der BF1 in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe.5. römisch 40 (in der Folge: BF2), römisch 40 (BF3), römisch 40 (BF4) und römisch 40 (BF5) reisten am 23.02.2024 im Wege der Familienzusammenführung legal in Österreich ein und stellten am 26.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung der BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Diese gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. BF2-BF5 würden als Familienangehörige des BF1 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz deswegen stellen, weil der BF1 in Österreich den Status des Asylberechtigten erlangt habe.
6. Mit Bescheiden vom 29.04.2024 wurde den Anträgen von BF2-BF5 auf internationalen Schutz stattgegeben und ihnen gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Festgestellt wurde, dass zuvor dem BF1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. 6. Mit Bescheiden vom 29.04.2024 wurde den Anträgen von BF2-BF5 auf internationalen Schutz stattgegeben und ihnen gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass ihnen kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Festgestellt wurde, dass zuvor dem BF1 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei.
7. XXXX (BF6) wurde am XXXX 2024 in Österreich nachgeboren. BF1 als gesetzlicher Vertreter stellte für diesen am 17.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Antrag wurde angekreuzt, dass BF6 keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten habe. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter. Die gesetzliche Vertretung verzichte auf eine weitere Stellungnahme, auf eine Einvernahme und auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren.7. römisch 40 (BF6) wurde am römisch 40 2024 in Österreich nachgeboren. BF1 als gesetzlicher Vertreter stellte für diesen am 17.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Antrag wurde angekreuzt, dass BF6 keine eigenen Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des subsidiär Schutzberechtigten habe. Der Antrag beziehe sich ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter. Die gesetzliche Vertretung verzichte auf eine weitere Stellungnahme, auf eine Einvernahme und auf ein gesondertes Ermittlungsverfahren.
8. Am 24.02.2025 wurden die Beschwerdeführer:innen über die Einleitung eines Aberkennungsverfahrens informiert, weil sich aufgrund des Regimewechsels in Syrien die Umstände bzw. Voraussetzungen, die zur Zuerkennung des Schutzstatus geführt haben, wesentlich geändert hätten. Am 17.03.2026 wurde BF1 vom Bundesamt einvernommen. Zu seinen Befürchtungen im Fall einer Rückkehr befragt gab er an, er habe Angst, dass die jetzige Regierung ihn entführen und bedrohen würde. Er sei von der Regierung verfolgt, weil er damals ein Regierungsgegner gewesen und damals seine Inhaftierung schon veranlasst worden sei. Derzeit hätten auch diese Personen den Regierungssitz. Er sei gegen das Assad-Regime und auch gegen das Al-Nusra-Regime, das derzeit in Syrien herrsche. Er fürchte, dass die Al Nusra, die den Geheimdienst und die Checkpoints kontrolliere, ihn gleich verschwinden lassen würde, da er von anderen Menschen gehört habe, dass diese entführt und verhaftet worden seien. Er habe das von Verwandten in Syrien und auch aus den Sozialen Medien erfahren.
Am selben Tag erfolgte auch eine Einvernahme der BF2 in ihrem Aberkennungsverfahren bzw. im Aberkennungsverfahren von BF3 bis BF5. Als Befürchtungen im Fall einer Rückkehr führte BF2 aus, es gäbe keine Sicherheit. Sie fürchte nicht um ihr eigenes Leben, sie fürchte um jenes ihres Mannes und das der Kinder. Es gäbe keine Sicherheit und keine Stabilität. Sie habe Angst, dass sie entführt und verhaftet werde, bis ihr Mann freiwillig nach Syrien reise. Wenn sie ihren Mann bekommen würden, würden sie sie vermutlich frei lassen. Für ihre Kinder würden die gleichen Gründe gelten wie für sie selbst und den BF1. Sie habe Angst um ihre Kinder im Fall einer Rückkehr nach Syrien. Sie würden hier in die Schule gehen und seien sehr brav. In Syrien hätten sie keine Schulen und keine Gesundheitsversorgung.
Zudem wurde BF2 im Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des nachgeborenen BF6 befragt. BF2 gab an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe. Er sei ein Kind. Er habe das Recht auf Sicherheit und Stabilität. Es würden dieselben Fluchtgründe für ihn wie bei ihr und der restlichen Familie gelten. Es sei unsicher, sie könne es ihrem Sohn nicht zumuten, in diesem unsicheren Land aufzuwachsen. Sie habe Angst um ihre Kinder. Sie wolle, dass sie in Sicherheit aufwachsen und hier zur Schule gehen können. Die Frage, ob der BF6 persönlich etwas bei seiner Rückkehr zu befürchten habe, verneinte sie. Die allgemeine Sicherheitslage und Gesundheitsversorgung sei schlecht. Wenn BF6 im Familienverband zurückkehren würde, habe er nichts zu befürchten.
9. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden erkannte das Bundesamt den den BF1-BF5 zuerkannten Status der Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (jeweils Spruchpunkt I), erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt II) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (jeweils Spruchpunkt III). Im Bescheid des BF1 wurde festgestellt, dass sich die Lage in Syrien maßgeblich geändert habe, weil das Assad-Regime gestürzt worden sei, die neue Regierung die Wehrpflicht abgeschafft habe und sohin eine Bestrafung des BF1 seitens der neuen Regierung in Syrien ausgeschlossen werden könne. Die vom BF1 in seiner Einvernahme zum Aberkennungsverfahren vorgebrachten Gründen seien nicht als glaubhaft zu werten. Überdies wurde festgehalten, dass sich das Vorbringen des BF1 auf Ereignisse beziehe, welche vor seiner Ausreise aus Syrien stattgefunden hätten und die er nicht im Zuge seines Antrags auf internationalen Schutz vorgebracht habe. Es würden keine Gründe vorliegen, die gegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten sprechen würden und drohe dem BF1 im Fall einer Rückkehr keine Gefahr. In den Bescheiden von BF2-BF5 wurde auf die Aberkennung des Asylstatus des BF1 verwiesen und ausgeführt, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.9. Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden erkannte das Bundesamt den den BF1-BF5 zuerkannten Status der Asylberechtigten ab und stellte fest, dass ihnen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (jeweils Spruchpunkt römisch eins), erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu (jeweils Spruchpunkt römisch zwei) und erteilte ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (jeweils Spruchpunkt römisch drei). Im Bescheid des BF1 wurde festgestellt, dass sich die Lage in Syrien maßgeblich geändert habe, weil das Assad-Regime gestürzt worden sei, die neue Regierung die Wehrpflicht abgeschafft habe und sohin eine Bestrafung des BF1 seitens der neuen Regierung in Syrien ausgeschlossen werden könne. Die vom BF1 in seiner Einvernahme zum Aberkennungsverfahren vorgebrachten Gründen seien nicht als glaubhaft zu werten. Überdies wurde festgehalten, dass sich das Vorbringen des BF1 auf Ereignisse beziehe, welche vor seiner Ausreise aus Syrien stattgefunden hätten und die er nicht im Zuge seines Antrags auf internationalen Schutz vorgebracht habe. Es würden keine Gründe vorliegen, die gegen eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten sprechen würden und drohe dem BF1 im Fall einer Rückkehr keine Gefahr. In den Bescheiden von BF2-BF5 wurde auf die Aberkennung des Asylstatus des BF1 verwiesen und ausgeführt, dass diese keine eigenen Fluchtgründe hätten.
Mit Bescheid vom 19.03.2026 wurde auch der Antrag des BF6 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II und III). Inhaltlich führte das Bundesamt aus, der den Eltern und Geschwistern zuerkannte Status der Asylberechtigten sei mit Bescheid desselben Tages aberkennt worden. BF6 sei in Österreich geboren und daher in Syrien selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Antrag auf internationalen Schutz sei eingebracht worden, da seine Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung über den Status von Asylberechtigten verfügt hätten. Eigene Gründe, die für die Zuerkennung von Asyl sprechen würden, hätten die Eltern nicht vorbringen können. Im Fall einer Rückkehr wäre der BF6 in Syrien keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt.Mit Bescheid vom 19.03.2026 wurde auch der Antrag des BF6 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Ihm wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei). Inhaltlich führte das Bundesamt aus, der den Eltern und Geschwistern zuerkannte Status der Asylberechtigten sei mit Bescheid desselben Tages aberkennt worden. BF6 sei in Österreich geboren und daher in Syrien selbst keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Der Antrag auf internationalen Schutz sei eingebracht worden, da seine Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung über den Status von Asylberechtigten verfügt hätten. Eigene Gründe, die für die Zuerkennung von Asyl sprechen würden, hätten die Eltern nicht vorbringen können. Im Fall einer Rückkehr wäre der BF6 in Syrien keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt.
10. In der jeweils gegen Spruchpunkt I erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer:innen vor, dass die Änderung der Umstände in Syrien hinsichtlich einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime nicht als dauerhaft bezeichnet werden können. Daher hätte den BF1-BF5 der Asylstatus nicht aberkannt werden dürfen und wäre dem BF6 der Asylstatus abgeleitet im Familienverfahren zuzuerkennen gewesen werden. Hingewiesen wurde zudem auf die prekäre Situation für Frauen und Mädchen in Syrien, was die BF2 und BF4 erschwerend betreffe. Die Beschwerdeführer:innen seien gegen die neue Übergangsregierung und sehen diese als Extremisten an. BF1 habe Angst, dass er von Al-Nusra verhaftet und entführt werde. 10. In der jeweils gegen Spruchpunkt römisch eins erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer:innen vor, dass die Änderung der Umstände in Syrien hinsichtlich einer Verfolgung durch das ehemalige syrische Regime nicht als dauerhaft bezeichnet werden können. Daher hätte den BF1-BF5 der Asylstatus nicht aberkannt werden dürfen und wäre dem BF6 der Asylstatus abgeleitet im Familienverfahren zuzuerkennen gewesen werden. Hingewiesen wurde zudem auf die prekäre Situation für Frauen und Mädchen in Syrien, was die BF2 und BF4 erschwerend betreffe. Die Beschwerdeführer:innen seien gegen die neue Übergangsregierung und sehen diese als Extremisten an. BF1 habe Angst, dass er von Al-Nusra verhaftet und entführt werde.
11. Die Beschwerden samt Verfahrensakten langten am 17.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen derer BF1 und BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die arabische Sprache eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt wurden. Bei der Verhandlung war auch der mj BF6 anwesend. Auf eine Einvernahme von BF3 bis BF6 wurde angesichts ihres jeweiligen Alters in Rücksprache mit den gesetzlichen Vertreter:innen BF1 und BF2 sowie der Rechtsvertretung verzichtet. Das Bundesamt blieb der Verhandlung nach vorheriger Information fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und den Lebensumständen der Beschwerdeführer:innen
Die Beschwerdeführer:innen führen die im Spruch genannten Namen und sind an den im Spruch genannten Daten geboren. Ihre jeweilige Identität steht fest. Sie sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber:innen an, bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und sprechen muttersprachlich Arabisch. Sie gehören dem Stamm XXXX an, dessen Siedlungsgebiet sich über mehrere Gouvernements Syriens erstreckt und der etwa eine Million Mitglieder hat.Die Beschwerdeführer:innen führen die im Spruch genannten Namen und sind an den im Spruch genannten Daten geboren. Ihre jeweilige Identität steht fest. Sie sind syrische Staatsangehörige, gehören der Volksgruppe der Araber:innen an, bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam und sprechen muttersprachlich Arabisch. Sie gehören dem Stamm römisch 40 an, dessen Siedlungsgebiet sich über mehrere Gouvernements Syriens erstreckt und der etwa eine Million Mitglieder hat.
Der BF1 wurde in XXXX , einem Dorf in Idlib geboren und wuchs dort mit seiner Familie in einem Eigentumshaus mit einem kleinen landwirtschaftlichen Grundstück auf. Im Alter von vierzehn Jahren reiste er in den Libanon und hat dort gearbeitet. Dazwischen leistete er von Oktober 2001 bis Februar 2004 in Damaskus seinen Pflichtwehrdienst. 2014 kehrte der BF1 nach Syrien zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021. Kurzfristig lebte die Familie auch außerhalb des Heimatdorfes, als die Kriegsereignisse sich um das Heimatdorf zuspitzten. BF2 wuchs ebenfalls in XXXX auf und zog nach der Heirat mit dem BF1 zu diesem in das Eigentumshaus seiner Familie.Der BF1 wurde in römisch 40 , einem Dorf in Idlib geboren und wuchs dort mit seiner Familie in einem Eigentumshaus mit einem kleinen landwirtschaftlichen Grundstück auf. Im Alter von vierzehn Jahren reiste er in den Libanon und hat dort gearbeitet. Dazwischen leistete er von Oktober 2001 bis Februar 2004 in Damaskus seinen Pflichtwehrdienst. 2014 kehrte der BF1 nach Syrien zurück und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2021. Kurzfristig lebte die Familie auch außerhalb des Heimatdorfes, als die Kriegsereignisse sich um das Heimatdorf zuspitzten. BF2 wuchs ebenfalls in römisch 40 auf und zog nach der Heirat mit dem BF1 zu diesem in das Eigentumshaus seiner Familie.
BF1 und BF2 sind die Eltern der minderjährigen BF3-BF6. BF3 bis BF5 wurden im Heimatort der Eltern in Syrien geboren. BF6 wurde in Österreich geboren.
In Syrien leben in der Heimatregion der Beschwerdeführer:innen noch zahlreiche Anverwandte. Ein Bruder des BF1 wohnt in einem Flüchtlingslager. Die Mutter der BF2 und ein Bruder leben in Syrien, eine verheiratete Schwester weiterhin im Heimatdorf.
Die Beschwerdeführer:innen sind allesamt gesund und leiden an keiner lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankung.
Sämtliche Beschwerdeführer:innen sind in Österreich – sofern sie bereits strafmündig sind – strafrechtlich unbescholten und subsidiär schutzberechtigt.
Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer:innen, konkret der Ort XXXX , steht aktuell unter Kontrolle des aktuellen syrischen Regierung.Die Herkunftsregion der Beschwerdeführer:innen, konkret der Ort römisch 40 , steht aktuell unter Kontrolle des aktuellen syrischen Regierung.
1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:innen:
Die Beschwerdeführer:innen verließen Syrien aufgrund der allgemeinen prekären Situation, der BF1 zudem aufgrund seiner Befürchtung, zum Reservedienst der Syrisch Arabischen Armee (SAA) einbezogen zu werden.
Dem BF1 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2022, XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem BF1 seinerzeit in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, zur Militärdienstleistung als Reservist bei der syrischen Armee herangezogen zu werden, drohte. Bei einer Einziehung, Ableistung und Verweigerung des Militärdienstes wäre er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt und würde in Syrien besonderer Gefahr laufen, vom syrischen Regime als Oppositioneller angesehen zu werden. Er sei damals gefährdet gewesen, in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der Machthaber in seinem Herkunftsgebiet, sohin der syrischen Regierung zu geraten, als politischer Gegner wahrgenommen und deshalb Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden.Dem BF1 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2022, römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass dem BF1 seinerzeit in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die reale Gefahr, zur Militärdienstleistung als Reservist bei der syrischen Armee herangezogen zu werden, drohte. Bei einer Einziehung, Ableistung und Verweigerung des Militärdienstes wäre er der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt und würde in Syrien besonderer Gefahr laufen, vom syrischen Regime als Oppositioneller angesehen zu werden. Er sei damals gefährdet gewesen, in Syrien asylrelevant in das Blickfeld der Machthaber in seinem Herkunftsgebiet, sohin der syrischen Regierung zu geraten, als politischer Gegner wahrgenommen und deshalb Opfer schwerster Menschenrechtsverletzungen zu werden.
Seit Gewährung des Asylstatus an BF1 ist es zu einer Änderung der Umstände gekommen, aufgrund welcher ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.
Für männliche syrische Staatsbürger war bis zum Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 im Alter zwischen 18 und 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren in der SAA gesetzlich verpflichtend. Nach Ableistung des Pflichtwehrdienstes blieb ein syrischer Mann Reservist und konnte bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Anders als die frühere Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF) erlegten sonstige bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die Syrian National Army (SNA) sowie HTS (Hay’at Tashir ash-Sham) Zivilisten in den von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf. Es kam zu keinen Zwangsrekrutierungen.
Das Regime von Bashar al-Assad wurde im Dezember 2024 gestürzt und übt in Syrien keine Herrschaftsgewalt mehr aus. Die SAA wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht nach Mitternacht am 08.12.2024 per Befehl aufgelöst. Nach dem Umsturz wurde eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte der nunmehrige Präsident al-Shara, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Seitdem gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen.
Die Gründe, die zur ursprünglichen Zuerkennung von Asyl an den BF1 geführt haben, konkret die Gefahr einer Einziehung zum Reservedienst, sind somit weggefallen und führen im Entscheidungszeitpunkt zu keiner individuellen und konkret gegen ihn gerichteten Bedrohung.
Den Beschwerdeführer:innen ist eine Rückkehr an ihren Heimatort (hypothetisch) möglich.
BF2 bis BF6 als Frau bzw. Mädchen/Kindern drohen keine Verfolgungshandlungen. Ihnen droht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihres Geschlechts bzw. aufgrund einer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe.
Die Beschwerdeführer:innen sind wegen ihres Aufenthalts in Österreich, ihrer Asylantragstellung oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in die körperliche Integrität ausgesetzt.
Ihnen droht in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Gesinnung. Es wird ihnen auch keine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Den minderjährigen, schulpflichtigen Beschwerdeführer:innen wird nicht der Zugang zur Bildung systematisch verwehrt.
BF1 und BF2 sind strafrechtlich unbescholten, waren in Syrien nicht politisch tätig und hatten keine Probleme aufgrund ihrer Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit. Aus der Teilnahme des BF1 an Demonstrationen zur Zeit des Regimes von Bashar al-Assad droht dem BF1 aktuell keine Verfolgung. Insbesondere dem BF1 droht keine Verfolgung, weil er früher gegen das Regime und die al-Nusra-Front war bzw. aktuell weiterhin gegenteilige Ansichten vertritt. Der von BF1 und BF2 erstmalig im Asylaberkennungsverfahren geschilderte Vorfall, Mitglieder der Al-Nusra-Front hätten nach dem BF1 gesucht, hat sich nicht ereignet.
Nach dem Sturz der Regierung von Bashar al-Assad wurde eine Übergangsverwaltung geschaffen. Die HTS übernahm die Kontrolle über die staatlichen Institutionen. Die nunmehr machtausübenden Akteure haben insgesamt eine Neuordnung des syrischen Staates in Aussicht gestellt, der diesbezügliche Zeitplan beinhaltet die Installation einer neuen Verfassung in drei Jahren und die Abhaltung von Wahlen in vier Jahren. Die Soldaten der von al-Assad befehligten SAA wurden vom Armeekommando außer Dienst gestellt. Für alle Wehrpflichtigen, die in der SAA gedient haben, wurde von den führenden Oppositionskräften eine Generalamnestie erlasen.
Die allgemeine menschenrechtliche Situation in Syrien hat sich unter der neuen syrischen Regierung – vor allem im Vergleich zur Situation unter dem Assad-Regime – deutlich gebessert. Keineswegs sind die Verhältnisse im Land derart prekär, dass die Beschwerdeführer:innen den Schutz ihres Heimatlandes nicht wieder in Anspruch nehmen könnten. Die öffentliche Ordnung blieb auch nach dem Umsturz weitgehend erhalten. Die Versorgung mit den erforderlichen Dienstleistungen, so die Stromversorgung, ist – wenn auch mit Unterbrechungen – gegeben und eine medizinische Grundversorgung gewährleistet. Die Übergangsregierung hat eine Verfassungserklärung herausgegeben, ein Dialog zur Versöhnung wurde eingeleitet. Am 26.04.2026 wurde ein öffentliches Verfahren gegen den ehemaligen Präsidenten al-Assad und hochrangige Funktionäre seiner Regierung eingeleitet. Internationalen und humanitären Organisationen gegenüber zeigt sich die Übergangsregierung offener.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren insbesondere auf nachstehenden Quellen:
? Länderinformationen der Staatendokumentation, Version 13, Stand: 28.02.2026 sowie frühere Versionen ab Version 4, Stand: 01.10.2021
? UNHCR, International Protection. Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026
? EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025
? EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025
? DIS, Syria: Security Situation, Juni 2025
? DIS, Syria: Security, military service and the situation of certain profiles, September 2025
? HRC – UN Human Rights Council, Syiren: Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission zur Menschenrechtslage (Vorabversion), 12.03.2026 (Report oft he Independent International Commission on Inquiry on the Syrian Arab Republic [A/HRC/61/62])
? Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report on Syria, Jänner 2025
? SNHR, The Fifteenth Annual Report on Human Rights Situation in Syria 2025, 26.03.2026
? SNHR, On the International Day for Mine Awarness: Documenting the death of at least 3.799 civilians form landmines and cluster munitions in Syria, March 2011 – April 2026, 03.03.2026
? British Home Office, Country Policy and Information Note: Syria: Children, Version 1, März 2026
? Deutsches Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Briefing Notes, wöchentliche Berichte des Informationszentrums Asyl und Migration, u.a. zur Lage in Syrien
Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien, Version 13 (Stand: 28.02.2026):
Politische Lage
Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen. Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt. Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte. Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war. Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen. Die Offensive gegen al-Assad 2024 wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt. Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qa'ida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Gouvernements Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qa'ida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten. Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen bei der Offensive 2024 unterstützt. Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich, etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS. Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil des Gouvernements Dara'a sowie das überwiegend drusische Gouvernement Suweida ein. HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet, wurde am 29.1.2025 zum Übergangspräsidenten ernannt.
Nach dem Sturz des Assad-Regimes herrschte vier Monate lang aus rechtlicher Sicht ein Vakuum, da die alten Strukturen gestürzt, die neue Ordnung allerdings noch nicht etabliert war. Innerhalb von nur 100 Tagen nach dem Sturz des Assad-Regimes waren über 20 Ministerien und Hunderte von Dienststellen wieder funktionsfähig. Die öffentliche Ordnung blieb, wenn auch in fragiler Form, in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten, und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit funktionierten, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin. Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legitimität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme in Damaskus sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS von der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehungen zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben, und nach 14 Jahren Krieg könnten Milliarden von US-Dollar in den Wiederaufbau Syriens investiert werden. Im Inland ist die Bilanz jedoch gemischter. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung, Einleitung eines nationalen Dialogs zur Versöhnung und Beginn eines schrittweisen Übergangsjustizprozesses zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära. Die Regierung hat sich um den Wiederaufbau der Institutionen bemüht und es geschafft, das Tempo und die Qualität der Grundversorgung, einschließlich Strom, Wasser, Gesundheit und Bildung, leicht zu verbessern. Diese Schritte wurden jedoch als intransparent und undemokratisch harsch kritisiert. Zwar haben die neuen Behörden davon abgesehen, eine islamistische Agenda durchzusetzen, wie manche befürchtet hatten, doch sind viele Syrer der Meinung, dass sie es nicht schaffen, eine inklusive politische Ordnung zu schaffen. Der Übergang hat zumindest bisher zu einer stetigen Zentralisierung der Macht innerhalb der ehemaligen HTS-Reihen geführt, während andere politische und soziale Komponenten nur begrenzt vertreten sind. Die zahlreichen Herausforderungen im Inland reichen von sektiererischen Spannungen und Forderungen nach Separatismus über die anhaltende Präsenz extremistischer und dschihadistischer Gruppen, die den Regierungskurs ablehnen, bis hin zu einer schweren Wirtschaftskrise. Es besteht ein dringender Bedarf an Gesetzen und Institutionen, die den Wiederaufbau erleichtern, Kriegsverbrecher zur Rechenschaft ziehen und sicherstellen, dass die neue Regierung auf die Bedürfnisse ihrer Bürger eingeht.
Der Übergangsprozess wird durch Widerstand sowohl aus den eigenen (radikal-islamischen) Reihen erschwert als auch durch den sich mithilfe von außen militärisch organisierenden Loyalisten al-Assads und den permanent andauernden territorialen Einfällen und Luftangriffen seitens Israels. Hinzu kommt das Wiedererstarken des IS (Ablehnung der neuen Machthaber als Abtrünnige).
Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit. Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin. Keiner von ihnen erhielt ein wichtiges Ressort. Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Die syrische Regierung setzt sich aus einer ungewöhnlichen Mischung aus ehemaligen Dschihadisten, Aktivisten der Zivilgesellschaft, jungen Flüchtlingen, die ihre prägenden Jahre außerhalb Syriens verbracht haben, und vielen ehemaligen Regierungsbeamten zusammen. Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt. Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird. Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister As'ad ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden – ähnlich der Rolle eines Premierministers.
Es scheint, dass Syrien sich nicht in Richtung Demokratie bewegt, und es sind bereits klare Muster einer stark zentralisierten Herrschaft erkennbar: Abhängigkeit von Loyalisten, Mangel an Pluralismus sowie schnelle politische Verfahren, die keine Inklusion oder Repräsentation widerspiegeln und weitgehend symbolisch erscheinen. Zwar wurden die Meilensteine eines Übergangsprozesses erreicht, doch deutet alles auf übereilte, nicht konsultative Entscheidungen hin, die die Kontrolle von ash-Shara' und seinen engsten Beratern (von denen viele selbst mit der HTS in Verbindung stehen) gefestigt haben. Bestenfalls gibt es überzeugende Anzeichen für einen Übergangsprozess und Inklusivität, doch hinter der Fassade verbirgt sich wenig Substanzielles. Insbesondere Minderheiten haben Kritik an mangelnder Transparenz, der Ernennung von Vertrauten und unzureichender Repräsentation geäußert – beispielsweise in Bezug auf die Art und Weise, wie der Präsident ausgewählt wurde, die Natur des "Nationalen Versöhnungsausschusses", die Zusammensetzung der Regierung und die Wahlen zum Volksrat. Infolgedessen bleibt das Misstrauen im Land groß, insbesondere angesichts der Gewalt gegen Minderheiten, unter anderem durch Kräfte, die ash-Shara' loyal gegenüberstehen. Derzeit werden viele Entscheidungen ohne klare rechtliche Begründung, öffentliche Erklärung oder formelle Kontrolle getroffen, was die Möglichkeiten der Rechenschaftspflicht und der Beteiligung der Öffentlichkeit einschränkt. Die meisten politischen Entscheidungen werden per Dekret und zunehmend von einer undurchsichtigen Clique von Loyalisten getroffen, die neue Regierungsorgane leiten, darunter einen Staatsfonds, den ash-Shara' selbst per Dekret geschaffen hat. Wichtige Entscheidungsgremien und Sicherheitsressorts verbleiben in den Händen eines kleinen Kreises. Personen, die mit den ehemaligen Netzwerken der HTS verbunden sind, haben die Kontrolle über die mächtigsten Ministerien – Inneres, Verteidigung, Justiz und Auswärtige Angelegenheiten. Um diese Machtkonsolidierung noch zu verstärken, hat die Interimspräsidentschaft das Amt des Premierministers abgeschafft, mehrere Ministerien ohne öffentliche Beteiligung oder parlamentarische Debatte zusammengelegt oder abgeschafft und Mitglieder der Familie ash-Shara' in wichtige wirtschaftliche und administrative Positionen berufen. Kurz- und mittelfristig läuft die politische Entwicklung auf ein autoritäres System hinaus, in dem die Macht weiterhin zentralisiert und monopolisiert ist. Die neue syrische Regierung ist zentralistisch, islamistisch und arabisch-nationalistisch. Die Zivilgesellschaft ist aktiv und kompetent, aber nach wie vor unterrepräsentiert, nicht aufgrund mangelnden Interesses oder mangelnder Bereitschaft, sondern weil noch keine strukturierten Mechanismen für die Beteiligung entwickelt wurden. Im Jänner 2025 wurden alle politischen Parteien aufgelöst, und seitdem wurden keine Gesetze oder Beschlüsse gefasst, die die Gründung neuer Parteien ermöglichen würden.
Einen Monat nach dem Sturz des Assad-Regimes löste Interimspräsident ash-Shara' offiziell die Volksversammlung auf. Der Prozess zur Einrichtung einer neuen Legislative begann am 13.6.2025, als ash-Shara' einen elfköpfigen Obersten Ausschuss ernannte. Die neue Versammlung sollte ursprünglich 150 Mitglieder umfassen, wurde jedoch nach Konsultationen auf Gemeindeebene auf 210 Mitglieder erweitert. Im August 2025 wurde das Dekret Nr. 143, mit dem ein vorläufiges Wahlsystem für die Volksversammlung eingeführt wurde, erlassen. Ash-Shara' hat die Vorsitzenden der lokalen Komitees ernannt, die 50 Personen pro Sitz als Wahlberechtigte bestimmten. Diese 50 Personen wählten zwei Drittel der Versammlung. Das restliche Drittel wird vom Präsidenten ernannt. Bei der Auswahl der Wahlmänner mangelte es an Transparenz. Insbesondere bei der Auswahl der Unterausschüsse und Wahlmännergremien gab es keine Kontrolle, und der gesamte Prozess war potenziell anfällig für Manipulationen. Des Weiteren wurden durch den von ash-Shara' ernannten Obersten Ausschuss 1.570 Kandidaten zugelassen. Neben dem Ausschluss von Personen, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, verbot das Dekret auch die Teilnahme von Personen, die mit "abspalterischen" oder "verbotenen Gruppen" in Verbindung stehen. Die Regierung hat alle Aktivitäten von Parteien aus der Assad-Ära sowie von Oppositionsparteien, die während des Bürgerkriegs im Exil tätig waren, untersagt. Kandidaten durften nur als Einzelpersonen antreten, es waren keine politischen Parteien an den Wahlen beteiligt. Am 5.10.2025 fand die erste Phase der Wahlen zur Interims-Parlamentarischen Versammlung in allen Gouvernements außer dem mehrheitlich von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida sowie den von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gouvernements ar-Raqqa und al-Hasaka statt. Die Besetzung der Sitze für die genannten Gouvernements erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt. Die Öffentlichkeit hat nicht direkt abgestimmt, da die Regierung erklärte, Syrien stehe noch vor erheblichen administrativen Herausforderungen. Viele Menschen verfügen beispielsweise nicht über Ausweispapiere und sind vertrieben worden. Obwohl festgelegt war, dass 20 % der Mitglieder der Wahlkollegien Frauen sein müssen, wurden nur sechs Frauen gewählt. Andere Quellen sprechen von sieben Frauen, die gewählt wurden. Von ihnen ist eine Christin, eine Ismailitin und eine Alawitin. Nur zehn Mitglieder religiöser und ethnischer Minderheiten erhielten Sitze. Angesichts der Bevölkerungszahl ist die Wahl nicht repräsentativ. Eine der wichtigsten Aufgaben des Parlaments wird es sein, eine neue Verfassung für das Land auszuarbeiten und direkte öffentliche Wahlen für die nächste Legislaturperiode vorzubereiten.
Am 25.2.2025 fand die Konferenz zum Nationalen Dialog in Damaskus statt. Hunderte von Vertretern verschiedener gesellschaftlicher Gruppen waren anwesend, aber viele andere Persönlichkeiten und Gruppierungen fehlten. Ca. 400 Vertreter der Zivilgesellschaft, der Glaubensgemeinschaften, der Opposition und der Künstler nahmen teil. Laut BBC waren es sogar 600 Teilnehmer. Die Kurdische Autonomieverwaltung und ihr militärischer Arm, die SDF, haben keine Einladung zur Teilnahme an der Konferenz erhalten. Die Organisatoren hatten zuvor mitgeteilt, dass keine militärischen Einheiten oder Formationen, die noch ihre Waffen behalten, eingeladen wurden. Das Komitee der Dialogkonferenz gab Empfehlungen heraus und keine Entscheidungen. Es wurden mehrere Erklärungen abgegeben, darunter die Bildung eines Legislativrats, ein Bekenntnis zur Übergangsjustiz, zu den Menschenrechten und zur Gewährleistung der Meinungsfreiheit. Am 2.3.2025 gab die neue Regierung die Bildung eines siebenköpfigen Ausschusses bekannt. Der Ausschuss besteht aus einem Expertenkomitee, dem auch zwei Frauen angehören und dessen Aufgabe es war, die Verfassungserklärung, die die Übergangsphase regelt, in Syrien zu entwerfen. Die Ideen aus den nationalen Dialogen und Diskussionen, die in den Workshops zur Verfassungsgebung während der Nationalen Dialogkonferenz stattgefunden haben, sollen vom Ausschuss berücksichtigt.
Am 13.3.2025 unterzeichnete ash-Shara' die angekündigte Verfassungserklärung. Das vorläufige Dokument besteht aus vier Kapiteln und 53 Artikeln. Es sieht eine fünfjährige Übergangsphase vor. Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden. Die Erklärung legt fest, dass der syrische Präsident Muslim sein muss, wie es schon in der vorherigen Verfassung geschrieben stand. Anders als in der Verfassung von 2012, schreibt diese Verfassungserklärung die islamische Rechtslegung als wichtigste Quelle der Gesetzgebung fest. Daneben werden die Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz verankert sowie die Rechte der Frauen garantiert. Der Präsident ist jedoch allein für die Ernennung der Richter des neuen Verfassungsgerichts Syriens verantwortlich. Die Richter müssen unparteiisch sein. Für die Rechenschaftspflicht des Präsidenten wird in der Verfassung keine Möglichkeit eingeräumt. Der Erklärung zufolge wird ash-Shara' neben dem Amt des Präsidenten der Republik die folgenden Ämter bekleiden: Oberbefehlshaber der Armee und der Streitkräfte und Vorsitzender des Nationalen Sicherheitsrates. Artikel 41 räumt dem Präsidenten die Möglichkeit ein, mit Zustimmung des Nationalen Sicherheitsrates, dessen Mitglieder er selbst auswählt, den Ausnahmezustand auszurufen. Der neu gebildete Nationale Sicherheitsrat setzt sich aus Shara'-Getreuen zusammen, darunter Verteidigungsminister Murhaf Abu Qasra, Innenminister Ali Keddah, Außenminister ash-Shaibani und Geheimdienstchef Anas Khattab. Der Meinung des Syrienexperten Fabrice Balanche nach ist der Nationale Sicherheitsrat "die eigentliche Regierung". Die syrische Verfassungserklärung von März 2025 umreißt den rechtlichen und institutionellen Rahmen für die Übergangsphase des Landes. Die Verfassungserklärung garantiert Meinungs-, Ausdrucks-, Informations-, Veröffentlichungs- und Pressefreiheit. Allerdings können alle Rechte, einschließlich der Religionsfreiheit, eingeschränkt werden, wenn sie unter anderem als Verstoß gegen die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung angesehen werden. Sie sind mit einigen Ausnahmen verbunden, darunter die Verherrlichung des Assad-Regimes. Auch die Symbole des Assad-Regimes sind unter Strafe gestellt, sowie dessen Verbrechen zu leugnen, zu loben, zu rechtfertigen oder zu verharmlosen. Die Verfassungserklärung garantiert Frauen das Recht auf Bildung und Arbeit und fügt hinzu, dass sie volle soziale, wirtschaftliche und politische Rechte haben werden. Diese temporäre Verfassung konzentriert viel Macht in den Händen des Präsidenten. Es gibt keine Bestimmungen, welche die Befugnisse des Präsidenten einschränken oder es ermöglichen, ihn zur Rechenschaft zu ziehen oder seines Amtes zu entheben, wenn er seine Befugnisse überschreitet. Dies macht den Präsidenten zu einem zentralen Knotenpunkt für alle Regierungszweige, was strukturell unvereinbar mit dem in der Erklärung bekräftigten Grundsatz der Gewaltenteilung und des Gleichgewichts der Gewalten ist. Das Parlament ist nicht befugt, den Präsidenten anzuklagen, Minister zu ernennen oder zu entlassen oder die Exekutive zu kontrollieren. Immerhin spricht die Verfassungserklärung dem Präsidenten die Befugnis ab, allgemeine Amnestiegesetze zu erlassen, die al-Assad zuvor für sich monopolisiert hatte. In der Verfassung ist Syrien als "arabische" Republik definiert mit Arabisch als einziger Amtssprache. Sie löste innerhalb Syriens viele Diskussionen aus. Umstritten sind insbesondere jene Passagen, die dem Präsidenten ein Machtmonopol einräumen. Der Syrische Demokratische Rat, der politische Arm der kurdisch geführten SDF, erklärte, das neue Dokument sei "eine neue Form des Autoritarismus". Das International Centre for Dialogue Initiatives schreibt, dass diese Reformen einseitig von einem ebenfalls vom Präsidenten ernannten Verfassungsausschuss ausgearbeitet wurden, der dann behauptete, ihre Legitimität stamme aus einem Dialogprozess. Die sogenannte Nationale Dialogkonferenz wurde so zu einem politischen Deckmantel für vorab festgelegte Verfassungsänderungen, die unter dem Deckmantel der Reform die autoritäre Herrschaft festigten. Trotz der weitverbreiteten Kritik an der aktuellen Verfassung ist keine kurzfristige Überarbeitung vorgesehen. Die vorliegende Fassung ist das Ergebnis eines beschleunigten Verfahrens, das unmittelbar nach der Nationalen Dialogkonferenz im Februar 2025 in Gang gesetzt wurde. Ein siebenköpfiges Gremium erarbeitete die Verfassung in kürzester Zeit und wird in ihrer aktuellen Form noch nicht ihren Ansprüchen für einen pluralistischen, freien und gerechten Staat gerecht. Sowohl die Organisation der Nationalen Dialogkonferenz als auch die Erarbeitung der Verfassungserklärung waren in personeller Hinsicht stark von der Handschrift der neuen Machthaber geprägt, enthielten aber durchaus auch einzelne "outreach"-Elemente, um die Gesamtheit der Bevölkerung in all ihren ethnischen und religiösen Komponenten – sowie deren Erwartungen und Anliegen – nominell einzubinden.
Trotz der Kritik ergab eine im März 2025 im Auftrag von „The Economist“ durchgeführte Umfrage, an der 1.500 Syrer aus allen Provinzen und konfessionellen Gruppen des Landes teilnahmen, dass 81 % die Herrschaft von ash-Shara' befürworten. Nur 22 % sind der Meinung, dass seine Vergangenheit als al-Qaida-Führer ihn für eine Führungsrolle disqualifiziert. Eine große Zahl der Befragten gibt an, dass sie seine neue Ordnung als sicherer, freier und weniger konfessionell geprägt empfinden als das Regime von al-Assad. Etwa 70 % sind optimistisch, was die allgemeine Richtung des Landes angeht. Die zufriedenste Provinz ist Idlib, ash-Shara's ehemaliges Machtgebiet, wo 99 der 100 Befragten sich optimistisch äußern. Tartus, wo Anfang März 2025 mehrere Massaker an der alawitschen Minderheit stattgefunden haben, ist das pessimistischste Gouvernement. Selbst dort gaben 49 % an, optimistisch zu sein, während 23 % sich pessimistisch äußerten.
Minister und lokale Gouverneure erlassen manchmal sich überschneidende oder widersprüchliche Anweisungen. In Ermangelung eines gemeinsamen Rechts- und Verwaltungsrahmens wenden Regierungsstellen oft unterschiedliche Gesetze und Verfahren an, was zu widersprüchlichen Entscheidungen, Verwirrung in der Öffentlichkeit und Frustration führen kann, wie beispielsweise beim Investitionsrecht, Scheidungs- und Sorgerecht oder Eigentumsrecht. Die Behörden müssen noch klären, welchen Rechtsrahmen sie anerkennen, ob das syrische Recht vor 2011, die Gesetzgebung der Syrischen Heilsregierung in Idlib oder eine hybride Übergangsregelung. Für die Bürger ist es schwierig, ihre Rechte zu verstehen, Entscheidungen anzufechten oder Institutionen zur Rechenschaft zu ziehen.
Die HTS wurde im Mai 2014 auf die Terrorliste der UN gesetzt, als der Sicherheitsausschuss zu dem Schluss kam, dass es sich um eine terroristische Organisation mit Verbindungen zur al-Qaida handelt. Im November 2025 strichen erst die Vereinten Nationen und im Anschluss auch die EU ash-Shara' und Inneminister Khattab von der Sanktionsliste. Die HTS steht weiterhin auf der Sanktionsliste der Vereinten Nationen.
Gewaltmonopol
Allgemein kann gesagt werden, dass Übergangspräsident ash-Shara' bestrebt ist, das Land unter seiner Führung als verlässlichen Partner sowohl für den Westen als auch für andere wichtige Akteure aufzubauen und Diversität und Inklusivität zu betonen. Gewaltausbrüche gegen Minderheiten und Diskriminierung würden dem zuwiderlaufen. Allerdings korrespondiert die Lage in verschiedenen Landesteilen nicht mit dieser Politik. Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Die strukturellen Schwächen des Zentralstaates in Verbindung mit der Stärke regionaler politisch-militärischer Gruppierungen außerhalb seiner Kontrolle haben die Behörden dazu veranlasst, einen Ad-hoc-Ansatz für die Regierungsführung zu verfolgen. Ob aus freiem Willen oder aus Notwendigkeit – sowohl die Übergangsregierung als auch die nachfolgende Interimsregierung haben Vereinbarungen mit syrischen Minderheitengemeinschaften und politischen Akteuren außerhalb des Einflussbereichs der HTS getroffen, um zur Stabilisierung bestimmter Regionen beizutragen.
In mehreren Regionen wurden Pilotprogramme für Regionalräte eingeführt, die derzeit jedoch nur teilweise und informell funktionieren. Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad im Dezember 2024 entstand in ganz Syrien eine hybride Form der Regierungsführung in den Bereichen lokale Verwaltung, Sicherheit und Justiz, wobei diese Bereiche unterschiedlich stark dezentralisiert sind. Die hybriden Regierungsstrukturen sind weder dezentralisiert noch zentralisiert, sondern verbinden Elemente der zentralen Herrschaft mit Basisinitiativen und lokaler Anpassungsfähigkeit. Das Regierungssystem kombiniert zentralisierte und lokalisierte Formen der Verwaltung und Sicherheitsgewährleistung. Die lokale Verwaltung in Syrien nimmt im Allgemeinen eine von zwei Formen an: Bürgermeister und Gemeinderäte aus der Zeit des Regimes oder nach dem 8.12.2024 gewählte Bürgermeister und Gemeinderäte. Wo die Einheimischen kein Interesse daran hatten, sie zu ersetzen, sind die Bürgermeister aus der Zeit des Regimes weiterhin im Amt, während dort, wo die Einheimischen neue Strukturen gefordert haben, diese geschaffen wurden. Neu gewählte Gemeinderäte finden sich daher in den ehemaligen Hochburgen der Opposition, aber auch in alawitischen und ismailitischen Gemeinden, die zwar immer unter der Kontrolle des Regimes standen, in denen lokale politische Aktivisten jedoch die Initiative ergriffen haben, um neue soziale und politische Strukturen aufzubauen.
Die Regierung von ash-Shara' hat Forderungen nach Föderalismus oder einer Teilung des Landes abgelehnt und erklärt, sie wolle das Land vereinen und für alle Syrer regieren. Die tatsächliche Fähigkeit der Übergangsregierung, die vollständige Kontrolle und Regierungsgewalt zu etablieren, ist begrenzt. Das Regime kontrolliert direkt etwa 50 % bis 60 % des Landes. Die Regierung kontrolliert vor allem den städtischen Korridor Damaskus–Homs–Hama–Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Mechanismen zur Aufrechterhaltung des Gewaltmonopols funktioneren v.a. in und um Damaskus sowie in den Gouvernements Idlib und Hama, außerdem in Teilen der Gouvernements Aleppo und Homs. Der Einfluss der Regierung wird umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt. Die Kontrolle der Regierung ist in den Randgebieten (der Wüstenregion im Osten, Nordosten und Süden Syriens) minimal, wo lokale Milizen, Stämme, Kurden, türkische Stellvertreterfraktionen und drusische Gemeinschaften den größten Teil der Macht innehaben. Die bewaffneten Gruppierungen sind zwar formal in die neue syrische Armee integriert, verfügen aber auf lokaler Ebene weiterhin über ein hohes Maß an Autonomie und verfolgen teilweise ihre eigene Agenda. Eine effektive Kontrolle dieser Gruppierungen durch die syrische Regierung kann daher nicht als gegeben angenommen werden. Laut einer Expertenquelle sind in Syrien mehr als 38 bewaffnete Gruppen aktiv. Diese Gruppen unterscheiden sich in ihrer Ideologie, ihren Finanzierungsquellen und ihren Allianzen. Einige werden von der Türkei unterstützt (z. B. die Syrische Nationale Armee - Syrian National Army - SNA), andere von Russland, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi-Arabien, Katar oder Israel.
Sicherheitslage
Die Auswirkungen von über einem Jahrzehnt internationalisierten Bürgerkriegs prägen die Sicherheit, die Politik und die humanitäre Lage. Die Übergangsphase nach Präsident Bashar al-Assad war turbulent und von wiederkehrender sektiererischer Gewalt geprägt. Trotz gewalttätiger Ausschreitungen hat Übergangspräsident Ahmad ash-Shara' bisher verhindert, dass das Land in einen weiteren Bürgerkrieg abgleitet. Zu Beginn des zweiten Jahres der Amtszeit von ash-Shara' erscheint die Lage in Syrien jedoch fragil. Die Erfolge der Übergangsregierung werden überschattet von sektiererischer Gewalt, Massakern und der Ausgrenzung von Minderheiten und Frauen aus der Gestaltung des neuen Syrien. Syrien steht weiterhin vor erheblichen Herausforderungen, die die Sicherheitslage beeinträchtigen, darunter eine groß angelegte Binnenflüchtlingskrise, erhebliche und weitreichende Zerstörungen und Schäden an Wohnhäusern, kritischer Infrastruktur und landwirtschaftlichen Flächen, Kontamination durch explosive Kampfmittelrückstände, Verstöße gegen das Recht auf Wohnraum und Eigentum, eine schwache Wirtschaft und eine anhaltende groß angelegte humanitäre Krise. All dies untergräbt sichere und dauerhafte Bedingungen innerhalb Syriens und birgt erhebliche Schutzrisiken. Die Beziehungen zwischen verschiedenen Glaubensgemeinschaften und Bevölkerungsgruppen sind weiterhin instabil, und interne wie externe Akteure nutzen diese Spaltungen, um die Stabilität zu untergraben. Die Reaktion des Regimes schwankt zwischen Ad-hoc-Krisenmanagement und Gewaltanwendung, ohne dass umfassende politische Initiativen oder tiefgreifende Strukturreformen unternommen werden.
Immer wieder kommt es in Syrien zu gewaltsamen Auseinandersetzungen, die meist einen lokalen Auslöser haben. Dabei stoßen ehemalige Vertreter des Regimes, aufgebrachte Einheimische, Dschihadisten, Assad-Anhänger und Sicherheitskräfte der neuen Regierung aufeinander. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppierungen sind die Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Die Sicherheitslage in Syrien wird zunehmend schwieriger, wobei nicht allgemeine Gewalt, sondern eine Verschärfung der Gewalt in bestimmten Gebieten zu beobachten ist. Es gab auch eine Zunahme islamistischer Angriffe und eine allgemeine Zunahme von Selbstjustiz. Sicherheitsvorfälle wie Entführungen und Racheangriffe werden in ganz Syrien verzeichnet. Darüber hinaus werden auch geschlechtsspezifische Übergriffe (einschließlich solcher sektiererischer Natur) registriert. In der Zeit zwischen dem 8.12.2024, dem Tag des Sturzes des ehemaligen Regimes, und dem 8.11.2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (Syrian Observatory for Human Rights - SOHR) eine dramatische Eskalation der Gewalt und der Verstöße in allen Einflusszonen, darunter außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter, wahllose Schüsse, bewaffnete Angriffe und Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus wurden mehrere Gebiete in Syrien von türkischen und israelischen Streitkräften sowie von bewaffneten Gruppen und extremistischen Organisationen angegriffen. Seit dem Sturz des Assad-Regimes bis November 2025 hat die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte den Tod von 11.226 Menschen in ganz Syrien dokumentiert. Dazu zählen 8.654 Zivilisten, darunter 487 Kinder und 657 Frauen, darunter 3.059 außergerichtlich hingerichtete Zivilisten. Von 8.12.2024 bis September 2025 dokumentierte die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte 280 Mordfälle, deren Täter größtenteils unbekannt bleiben. Diese Morde forderten 317 zivile Todesopfer, darunter 23 Kinder und 48 Frauen. Demgegenüber berichten andere Quellen, dass das allgemeine Ausmaß der Gewalt im ganzen Land zunehmend stark zurückgegangen ist. Das Middle East Institute verzeichnet im ersten Drittel des Jahres 2025 durchschnittlich 134 gewaltsame Todesfälle pro Woche, im zweiten Drittel 2025 durchschnittlich 94 und im letzten Drittel des Jahres durchschnittlich 25. In fünf der letzten acht Wochen des Jahres 2025 wurden landesweit weniger als 20 Menschen getötet. Ungeachtet des vorübergehenden Anstiegs im Jänner 2026 hat die Gewalt seitdem weiter abgenommen, mit einem wöchentlichen Durchschnitt von elf Todesfällen im ganzen Land. Während die dreiwöchigen Kämpfe zwischen der Regierung und den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) Anfang 2026 mehr als 300 Menschenleben forderten (fast alle davon Kämpfer), bringt ihre Beilegung eine seit Monaten offensichtliche Realität zurück: Syrien stabilisiert sich tatsächlich. Gemäß einer Auswertung von ACLED-Daten durch den Danish Immigration Service erreichte die Gesamtzahl der Vorfälle im Januar 2025 mit über 1.000 gemeldeten Ereignissen ihren Höhepunkt. Dieser Anstieg war vor allem auf eine Zunahme von Explosionen und Ferngewalt zurückzuführen, die mehr als die Hälfte aller Vorfälle in diesem Monat ausmachten. Nach dieser Eskalation ging die Gesamtzahl der Vorfälle bis April 2025 zurück und stabilisierte sich dann in der Mitte des Jahres bei 400 bis 500 Vorfällen pro Monat. Während des gesamten Zeitraums stellten Explosionen und Gewalt aus der Ferne Anfang 2025 die vorherrschende Form der Unsicherheit dar, zeigten danach jedoch einen konstanten Abwärtstrend. Die Gewalt gegen Zivilisten schwankte durchgehend zwischen 200 und 350 Vorfällen pro Monat, was auf eine anhaltende lokale Instabilität hindeutete, auch wenn die groß angelegten Auseinandersetzungen nachließen. Kämpfe waren vergleichsweise seltener und blieben im Allgemeinen unter 200 pro Monat, wobei nur rund um den Juli 2025 ein Anstieg zu beobachten war, der möglicherweise auf die Zusammenstöße in Suweida zurückzuführen war. Bis Oktober 2025 war die Gesamtzahl der gemeldeten Vorfälle auf etwa 300 gesunken, was einem Rückgang von mehr als 60 % gegenüber Dezember 2024 entspricht.
Den Vereinten Nationen zufolge hat die Gewalt zwar deutlich abgenommen, jedoch sind die Spannungen zwischen den Gemeinschaften nach Jahren des Konflikts und der Unterdrückung weiterhin hoch. Syrienexperte Gregory Waters gibt an, dass Anfang 2026 die Gewalt zwischen verschiedenen Gemeinschaften, Selbstjustiz und konfessionelle Gewalt auf einem historischen Tiefstand bleibt. Die lokalen Sicherheitskräfte haben in letzter Zeit vermehrt Festnahmen von Kriminellen statt von bewaffneten Gruppierungen bekannt gegeben, was darauf hindeutet, dass sich die Sicherheitsbedrohung im Land allmählich von bewaffneten Rebellengruppierungen zu "regulären" kriminellen Gruppen verlagert. Mit dem Sturz des Regimes am 8.12.2024 wurden die Gefängnisse geöffnet und Hunderte von Häftlingen freigelassen. Unter den Freigelassenen befanden sich Personen, die wegen schwerer Straftaten, darunter sogenannte "Ehrenmorde" und sexuelle Übergriffe, verurteilt worden waren und ohne ordnungsgemäße rechtliche Aufklärung freigelassen wurden. Dies hat die Bedrohung für Überlebende und Opfer erneut verschärft und das Gefühl der Unsicherheit und der anhaltenden Straflosigkeit verstärkt. Obwohl die anfängliche Zunahme sektiererischer Gewalt nach dem politischen Wandel abgeklungen ist, gibt es weiterhin finanziell motivierte Verbrechen und sporadische Vergeltungsmaßnahmen gegen Minderheiten.
In den ersten neun Monaten nach dem Sturz des Assad-Regimes waren Sicherheitskräfte und Militär in allen Gouvernements verschiedenen Angriffen ausgesetzt, während gleichzeitig die Kriminalitätsrate stieg, insbesondere die Zahl der Attentate und politisch und konfessionell motivierten Massaker. Einige dieser Verstöße waren systematisch und zielten darauf ab, die syrische Gesellschaft zu spalten, um die Bemühungen um die Errichtung eines modernen demokratischen Staates zu behindern. Darüber hinaus starben Dutzende Menschen unter Folter in den Gefängnissen der neuen syrischen Regierung.
Gewaltmonopol
Nach dem Sturz al-Assads stellte die Hay'at Tahtir ash-Sham (HTS) rasch die Sicherheit in der Hauptstadt wieder her, konnte dies jedoch nicht überall vollständig umsetzen, da ihre Streitkräfte überlastet waren und ihre Disziplin uneinheitlich erschien. Dank einer nationalen Rekrutierungskampagne wuchs die Zahl rasch an, und ein Beamter des Außenministeriums erklärte Ende Februar 2025, die Allgemeine Sicherheit [Innere Sicherheitskräfte Anm.] habe ihr Personal seit Dezember 2024 verdoppelt. Anfang November 2025 erklärte ein Sprecher des Innenministeriums, dass sich Zehntausende der Allgemeinen Sicherheit angeschlossen hätten, die ursprünglich 8.000 Mann stark war. Dennoch müsse Damaskus diese Truppe noch verdreifachen, betonte er und verwies damit auf die gewaltige Aufgabe, die noch bevorstehe. Der Personalmangel bleibt ein landesweites Problem. Monatelang herrschte in Syrien eine teilweise zersplitterte und chaotische Lage in der Militär- und Sicherheitsverwaltung. Unter dem Dach der Allgemeinen Sicherheit und des Verteidigungsministeriums operierende Gruppierungen und verbündete Fraktionen haben weitreichende Menschenrechtsverletzungen begangen. In einigen Fällen wurden Massaker, außergerichtliche Tötungen und Entführungen häufig von unbekannten Gruppierungen durchgeführt, die sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Das Fehlen einer einheitlichen Befehls- und Kontrollstruktur in diesem System zeigte sich im März 2025, als regierungsfreundliche Gruppen auf einen kleinen Aufstand der Opposition an der Küste mit sektiererischen Massakern reagierten, die sich gegen die Alawiten in Latakia und Tartus richteten und von Dorf zu Dorf durchgeführt wurden. Auch die Konflikte in Suweida im Juli 2025 verdeutlichen die Unfähigkeit Damaskus', seine Autorität durchzusetzen, die zu einem lokalen Machtvakuum führte, das bald von sektiererischen Milizen gefüllt wurde. Während die Auslöser dieser Gewaltausbrüche unterschiedlich waren, waren Mängel im Sicherheitsansatz der Regierung ein durchgängiges Thema. Sobald die Behörden in den Konflikt eingriffen, setzten sie übertriebene Gewalt ein, und die von ihnen entsandten Truppen waren oft undiszipliniert. Versuche, Verstöße einzudämmen, erwiesen sich als unzureichend. Zusammengenommen trugen diese Mängel erheblich dazu bei, dass sich beherrschbare Unruhen zu ernsthaftem Blutvergießen ausweiteten. Eine israelische Quelle berichtet, dass die neue Regierung weiterhin mit tiefgreifender innerer Instabilität zu kämpfen hat, was darauf zurückzuführen ist, dass es den Behörden nach wie vor nicht gelingt, Ordnung durchzusetzen, die Sicherheit der Zivilbevölkerung zu gewährleisten und das Vertrauen zwischen dem Staat und den verschiedenen Gemeinschaften, aus denen er besteht, wiederherzustellen. Eine Reihe von Sicherheitsvorfällen Ende Dezember 2025 – darunter ein schwerer Terroranschlag in Homs, ein Selbstmordattentat in Aleppo, ein erneuter Ausbruch von Spannungen mit der alawitischen Bevölkerung in den Küstenstädten und eine Eskalation der Zusammenstöße zwischen dem Regime und kurdischen Kräften in Aleppo und im Nordosten des Landes – sind keine Einzelfälle, sondern vielmehr ein Symptom einer fragilen politischen und sicherheitspolitischen Struktur. Das Ausmaß der Unterstützung und des Schutzes, den die staatlichen Behörden bei gewalttätigen Übergriffen oder anderen Straftaten leisten, variiert je nach lokalem Kontext erheblich. Obwohl es Bemühungen gibt, die Verantwortlichen für Gewalttaten zur Rechenschaft zu ziehen, beispielsweise in den Küstengebieten, sind die Fortschritte laut einer Organisation nur langsam. Es gibt keinen einheitlichen Ansatz für alle Regionen, und das Vertrauen in die Behörden variiert von Fall zu Fall.
Damaskus hat bereits Schritte zur Behebung von Mängeln im bisherigen Sicherheitsansatz unternommen, darunter die Verschärfung der Rekrutierungsverfahren für die Armee und die Allgemeine Sicherheit (die internen Sicherheitskräfte) sowie die Versetzung undisziplinierter Truppen aus Gebieten, in denen sie den größten zusätzlichen Schaden anrichten könnten. Die Gehälter, die zuvor direkt von der Türkei an einige der Gruppierungen der (ehemaligen) Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) gezahlt wurden, gehen nun stattdessen an das Verteidigungsministerium, das sie auszahlt, wodurch die Kontrolle der Regierung über diese Gruppierungen verstärkt wird. Damaskus hat einige der am stärksten in Verruf geratenen Einheiten von der Küste abgezogen – darunter die Sultan-Suleiman-Shah-Brigade, jetzt die 62. Division (die Anfang des Jahres 2025 in das Gouvernement Hama entsandt wurde), und die Hamzat-Division, jetzt die 76. Division (die nach Aleppo entsandt wurde). Darüber hinaus kehrte die 42. Division (die einen ähnlich problematischen Ruf hat) nach den Zusammenstößen in Suweida zu ihrer Hauptbasis in der syrischen Wüste zurück.
Die Syrer sind weiterhin um ihre Sicherheit besorgt. Obwohl fast alle Syrer (94 %) angeben, sich in ihrer eigenen Nachbarschaft sicher zu fühlen, nennen sie die Notwendigkeit, das Gewaltmonopol zu sichern, als zweitgrößte Herausforderung für das Land. Die meisten Syrer wünschen sich, dass die Regierung die Waffen von bewaffneten nicht-staatlichen Gruppen (74 %) und nicht autorisierten Personen (78 %) einzieht. Sie betrachten solche Waffen als ernsthafte Bedrohung. Entführungen werden von 63 % der Bürger als ernsthafte Bedrohung angesehen.
Einer Organisation zufolge behält die neue syrische Regierung vor allem tagsüber (von 8:00 bis 18:00 Uhr) die Kontrolle über den größten Teil seines Territoriums. Nachts nimmt die Unsicherheit jedoch zu. Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, Filippo Grandi, sieht den Schlüssel, um die Voraussetzungen für ausreichende Lebensbedingungen und eine stabile Sicherheitslage zu schaffen, in der Elektrizität. Ohne diese gäbe es nicht nur extreme Unsicherheit, da nächtens ganze Gegenden in völliger Dunkelheit lägen, sondern die Lebensbedingungen sind auch bezüglich Aktivitäten wie Kochen, Heizen, Transport usw. an die Energieversorgung gekoppelt.
Kampfmittelreste und Blindgänger
In mehr als 13 Jahren Krieg wurden im ganzen Land schätzungsweise mehr als zehn Millionen Sprengkörper eingesetzt. In der Regel explodieren bis zu 30 % der eingesetzten Munition nicht, was zu einer hohen Kontaminierung mit Blindgängern führt. Jahrelange Konflikte in Verbindung mit eingeschränkten Möglichkeiten zur Beseitigung von Kampfmittel-Kontaminationen haben 15,4 Millionen Syrer einem unmittelbaren Verletzungs- und Todesrisiko ausgesetzt. Sie werden hauptsächlich in zwei Kategorien unterteilt. Die Erste sind Blindgänger wie Streubomben, Mörsergranaten und Granaten. Diese sind in der Regel über der Erde und daher sichtbar. Die größere Herausforderung liegt in der zweiten Kategorie von Munition: Landminen. Ehemalige Regierungstruppen haben Hunderttausende davon in verschiedenen Gebieten in Syrien vergraben – hauptsächlich auf Ackerland. Die Bedrohung durch Blindgänger hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes am 8.12.2024 noch verschärft, weil mit dem Rückzug der syrischen Armee zahlreiche militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition aufgegeben und unbewacht zurückgelassen wurden. Auch Clusterbombenreste und nicht explodierte Geschosse aus Raketen, Flugkörpern und Granaten stellen eine Gefahr für Zivilisten dar. Im Jahr 2025 kam es zu einer erheblichen Anzahl von zivilen Opfern durch die Explosion von Kriegsgerät. Diese Vorfälle wurden in verschiedenen Kontrollgebieten in ganz Syrien registriert. In allen Gebieten, in denen in den letzten Jahren Militäroperationen stattgefunden haben, sind nicht explodierte Kampfmittel weit verbreitet, sodass es riskant ist, nach Hause zurückzukehren und ein normales Leben wieder aufzunehmen. Ländliche und halburbanisierte Gebiete, z. B. das ländliche Damaskus, gehören zu den am stärksten kontaminierten Gebieten. Etwa ein Viertel aller Unfälle mit Sprengkörpern entfallen auf Deir ez-Zour. Die meisten Opfer von Landminen werden in der Wüste getötet, die sich über einen großen Teil der Gouvernements Deir ez-Zour, ar-Raqqa, Homs und Hama erstreckt. Eine große Anzahl wurde auf landwirtschaftlichen Flächen getötet, insbesondere in den Gouvernements Idlib, Aleppo und Hama. Eine geringere Anzahl wurde in den Waldgebieten getötet, die über das gesamte Gouvernement Latakia verstreut sind. Andere wurden durch Landminen in unbewohnten Häusern oder in der Nähe von Erdwällen usw. getötet. Es kommt zu Explosionen auf landwirtschaftlichen Flächen, in Häusern oder während der Fahrt auf den Straßen. Der Machtwechsel im Dezember 2024 hat dazu geführt, dass Syrer über ehemalige Frontlinien reisen, um ihre Häuser zu besuchen, die sie einst verlassen mussten. Große Bevölkerungsbewegungen in Verbindung mit der Rückkehr zur Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen als Lebensgrundlage haben das Verletzungs- und Todesrisiko erhöht. Vom 8.12.2024 bis zum 13.8.2025 wurden 584 Zivilisten durch Kampfmittelrückstände getötet, darunter 158 Kinder und 38 Frauen, während 620 weitere Personen, darunter 268 Kinder und 17 Frauen, verletzt wurden. Fast täglich kommt es zu Opfern. Zwischen Jänner und September 2025 wurden in Syrien jede Woche 15 Menschen durch nicht explodierte Kampfmittel getötet – damit ist Syrien mit großem Abstand das Land mit den weltweit meisten Opfern durch Kampfmittelrückstände und macht ein Drittel aller Opfer weltweit aus. Von September bis Ende 2025 ging die Anzahl um 73 % auf vier Todesfälle pro Woche zurück. Zwar wurden in den letzten Monaten Zehntausende Landminen und andere Munition entfernt, doch ist dieser starke Rückgang der Vorfälle und -Opfer in erster Linie das Ergebnis intensiver Bemühungen des syrischen Verteidigungs- und Notfallministeriums, die von Kampfmittelrückständen betroffenen Gebiete zu kartieren und die Bevölkerung aufzuklären, damit sie diese meidet. Im September 2025 bat die Regierung um internationale Hilfe, um die Räumungsarbeiten zu beschleunigen. Kinder sind besonders gefährdet, vor allem an Orten, an denen sich militärische Einrichtungen und Waffenlager mit ungenutzter Munition in der Nähe von ziviler Infrastruktur befinden, da sie von glänzenden und ungewöhnlich geformten Gegenständen angezogen werden. Mehr als 80 % aller Opfer sind männlich, was auf einen Zusammenhang zwischen der sich verschlechternden wirtschaftlichen Lage, der zunehmenden Notwendigkeit, alternative Lebensgrundlagen zu erschließen, und Vorfällen mit Kampfmittel-Gefahren hindeutet. Obwohl Minen im Allgemeinen verschiedene Personen und Gruppen in der Gesellschaft betreffen und ihr Schaden sich auf Menschen in unterschiedlichen Berufen und Arbeitslose erstreckt, sind bestimmte Berufe stärker von ihrer Gefahr betroffen als andere, und die Zahl der Opfer in diesen Berufen variiert von Fall zu Fall. Diese Berufe sind auch durch nicht explodierte Kampfmittel gefährdet, der größte Schaden wird jedoch durch Minen verursacht. Die Minenräumung steht an der Spitze der Liste der Berufe, die in Syrien die höchste Zahl an Opfern durch Minen gefordert haben. Weiters besteht Gefahr beim Hüten von Vieh, beim Trüffelsuchen in der Wüste, beim Brennholzsammeln im Wald und beim Bewirtschaften von landwirtschaftlichen Flächen. Seit Jahren ist die Kontamination durch explosive Kampfmittel ein wesentliches Hindernis für den Zugang zu wirtschaftlichen Möglichkeiten, Ackerland, Wasserquellen und grundlegenden Dienstleistungen, um nur einige zu nennen.
Der Islamische Staat (IS)
Seit seiner Niederlage im Jahr 2019 wendet der IS Guerillataktiken an und stützt sich auf Attentate und schnelle Blitzangriffe, um seine Struktur wieder aufzubauen und seinen territorialen Einfluss zurückzugewinnen und setzt dabei kleine Zellen und kompakte Trupps ein. Die Aktivitäten der Organisation konzentrieren sich in erster Linie auf die syrische Wüste, insbesondere auf die Gebiete um ar-Raqqa und Deir ez-Zour, und wurden kürzlich auf Damaskus und Idlib ausgeweitet. In der östlichen Wüstenregion des Gouvernements Homs (Badiya) ist der IS nur begrenzt präsent und seine Angriffe richteten sich dort hauptsächlich gegen die SDF. Nahe der syrisch-irakischen Grenze im Gouvernement Homs wurde die Präsenz von IS-Schläferzellen gemeldet. Mehrere Faktoren begünstigen das Wiederaufleben der Gruppierung im Süden Syriens – vor allem ihre tiefe Vertrautheit mit dem Gelände, da sie bis zum Sturz des Assad-Regimes jahrelang eine Hochburg im Yarmouk-Becken unterhielt. Ein Politikwissenschaftler beobachtet, dass der IS nun versucht, seine Präsenz in einem breiten geografischen Bogen zu stärken, der sich von der syrischen Wüste über die Steppe von Suweida bis tief in den Süden erstreckt – ein Gebiet, in dem seit Monaten zunehmende Instabilität herrscht. Er weist darauf hin, dass die Gruppierung kürzlich ihre Online-Aktivitäten verstärkt hat, insbesondere in Bezug auf Südsyrien. Der IS nützt die Sicherheits- und Sozialbedingungen aus, um wieder zu expandieren. Auf militärischer Seite profitiert die Gruppierung von der ideologischen Zersplitterung der mit dem Verteidigungsministerium verbundenen Fraktionen, indem sie versucht, unzufriedene Kämpfer zu rekrutieren und die begrenzten Aufklärungsmöglichkeiten der Armee auszunutzen. Auf sozialer Ebene nutzt der IS die prekäre wirtschaftliche Lage der Bevölkerung, um lokale Jugendliche zu rekrutieren und das sogenannte "Emirat Horan" wiederzubeleben. Nach dem Sturz der Assad-Regierung zeigte der IS zunächst eine Phase relativer Inaktivität. Seit Mai 2025 ist jedoch zu beobachten, dass der IS seine Organisationsstruktur neu ordnet und insbesondere im September 2025 im Süden Schläferzellen entstanden sind. Der IS im Süden Syriens richtet sich in erster Linie gegen die Sicherheitskräfte und Personen, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen. Ein Militär- und Strategieanalyst stellt fest, dass der IS das Sicherheitsvakuum nach dem Zusammenbruch des Assad-Regimes genutzt hat, um sich in mehreren Gouvernements neu zu positionieren. Das aus dem Zusammenbruch resultierende Chaos habe ein günstiges Umfeld für die Wiederverbindung und Koordinierung seiner Zellen geschaffen, insbesondere angesichts der weitverbreiteten Verbreitung von Waffen, nachdem Armee-Einheiten viele Stützpunkte aufgegeben hatten. Derzeit kontrolliert die Organisation kein Territorium und führt keine groß angelegte Kampagne durch, doch "ungeregelte Räume" mit schwacher Regierungsführung, die Verbreitung von Milizen und ein Strafverfolgungssystem, dem es an ausreichender Professionalität mangelt, bewahren das Potenzial für den IS, seine Stärke in Zukunft wieder aufzubauen. Einige Quellen vor Ort deuten darauf hin, dass die Zahl der aktiven IS-Kämpfer in Syrien zwischen 900 und 1.100 liegt. Nach Angaben der UN-Terrorismusbekämpfungsexperten verfügt der IS über schätzungsweise 3.000 Kämpfer im Irak und in Syrien, von denen die meisten in Syrien stationiert sind. Im Nordosten des Landes verstecken sich nach Angaben aus US-Sicherheitskreisen mehrere Tausend aktive IS-Mitglieder im Untergrund. Rund 8.500 Dschihadisten, Terrorverdächtige oder radikalisierte junge Männer saßen bisher in den Gefängnissen der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Zudem mussten bisher mehr als 38.000 Angehörige von IS-Anhängern - Frauen, Kinder und Jugendliche, die in den Lagern al-Hol und ar-Roj leben - bewacht, versorgt und nach Möglichkeit resozialisiert werden. Der Vormarsch der syrischen Regierungstruppen Anfang 2026 im Nordosten Syriens führte dazu, dass Gefängnisse, in denen ehemalige IS-Kämpfer inhaftiert sind, und ein Lager mit über 23.000 IS-Frauen und -Kindern innerhalb weniger Tage die Verwalter wechselten. Am 21.1.2026 übernahm die syrische Regierung die Kontrolle über das Lager al-Hol. Seither hat sich die Anzahl der Menschen, die im Lager untergebracht sind, stark verringert, wobei unklar ist, wie sie das Lager verlassen haben. Einige der dort festgehaltenen Personen berichteten den Helfern, dass sie – von wem ist unklar – angewiesen wurden, in Busse zu steigen. Andere sagten, dass sich die Menschen den Weg aus dem Lager freigekämpft hätten und die Wachen sie nicht aufhalten konnten. Es gibt auch Berichte, dass Schmuggler sowohl Syrer als auch Ausländer transportiert haben sollen. Ein Sprecher der SDF gab an, dass etwa 1.500 IS-Kämpfer – darunter sowohl ausländische als auch syrische Staatsangehörige – von regierungsnahen bewaffneten Gruppierungen aus dem Gefängnis ash-Shaddadi in al-Hasaka befreit worden sind, über das die SDF die Kontrolle verloren haben. Die syrische Regierung teilte daraufhin mit, dass 120 Häftlinge aus diesem Gefängnis geflohen sind, und gibt an, dass seitdem 81 von ihnen wieder gefasst worden sind. Die SDF haben seit dem Sturz des ehemaligen Regimes bis Oktober 2025 mehr als 95 IS-Mitglieder festgenommen.
Seit der Übernahme durch die HTS hat der IS die Zahl der Angriffe schrittweise. Nach mehreren Jahren mit eher geringfügigen Angriffen, die sich in erster Linie gegen kurdisch geführte SDF im Nordosten Syriens richteten, hat der IS im Jahr 2025 laut Einschätzungen der Vereinten Nationen und US-Beamten sowohl seine Reichweite als auch die Häufigkeit und Tödlichkeit seiner Angriffe ausgeweitet. Aktuelle Daten deuten auf eine Zunahme der Aktivitäten des IS in den von der Regierung kontrollierten Gebieten in Hama, Homs, Aleppo und Idlib hin. Obwohl das Ausmaß der Aktivitäten im Vergleich zur Vergangenheit gering bleibt, spiegelt dies die anhaltende Fähigkeit der Organisation wider, die Stabilität zu stören und die Legitimität des neuen Regimes zu untergraben. Dem widersprechend berichtet das Middle East Institute, dass der Sturz des Assad-Regimes und die Entstehung eines neuen Übergangssystems in Syrien zu einem Rückgang der Anschläge des IS um 50 % im Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 und zu einem Rückgang der durch IS-Anschläge verursachten Opfer um 76 % führte. Viele Jahre lang war der IS stark vom Assad-Regime abhängig – sowohl aufgrund dessen Unfähigkeit und zeitweise mangelnden Willens, die Gruppe ernsthaft herauszufordern, als auch aufgrund der Tatsache, dass al-Assads Hartnäckigkeit und anhaltende Brutalität günstige Bedingungen für die Rekrutierung von IS-Kämpfern schufen. Mit dem Sturz al-Assads hat der IS das verloren, worauf es sich am meisten stützte, um seine Existenz zu rechtfertigen, und sieht sich nun einer Regierung gegenüber, die entschlossen ist, es als neuestes Mitglied der von den USA geführten Koalition zu besiegen. Der IS führt weiterhin Angriffe gegen syrische Regierungstruppen und Minderheiten durch. Am 31.12.2025 wurde ein Selbstmordattentäter an einem Polizeikontrollpunkt in der Nähe einer Kirche in Aleppo gestoppt und zündete sich selbst. Nach Angaben des Innenministeriums hat dieses Informationen über die Absicht des IS erhalten, Selbstmordattentate und Bombenanschläge auf Neujahrsfeiern in mehreren Gouvernements, insbesondere in der Stadt Aleppo, zu verüben, wobei Kirchen und zivile Versammlungsorte ins Visier genommen werden sollten. Als proaktive Reaktion darauf ergriff das Innenministerium strenge Sicherheitsmaßnahmen, darunter die Verstärkung der Sicherheit rund um Kirchen, den Einsatz fester und mobiler Patrouillen sowie die Einrichtung von Kontrollpunkten in verschiedenen Stadtteilen. Im Mai 2025 verübte der IS einen Anschlag mit einer improvisierten Sprengvorrichtung (IED), bei dem mehrere Angehörige der allgemeinen Sicherheitskräfte ums Leben kamen. Berichten zufolge wurden bei dem Angriff sieben Regierungsmitarbeiter getötet oder verletzt. Dies war der erste dokumentierte Angriff des IS gegen die Streitkräfte der Übergangsregierung seit dem Sturz des Assad-Regimes. 89 % der 348 im Jahr 2025 bestätigten IS-Angriffe fanden in Gebieten statt, die von den SDF kontrolliert wurden, wo der IS versuchte, die tiefen Gräben zwischen einer kurdisch dominierten Miliz und den von ihr beherrschten Regionen mit arabischer Mehrheit auszunutzen. Mit der Integration der SDF in den Staat wird der IS gezwungen sein, sich noch weiter anzupassen. Tatsächlich hat er Ende Jänner und Anfang Februar 2026 nur zwei Anschläge verübt, was einen plötzlichen Rückgang der Operationsintensität um 93 % im Vergleich zu den vorangegangenen sechs Monaten bedeutet. Auch wenn sich die Terrororganisation mit ziemlicher Sicherheit wieder erholen wird, stellen die Bedingungen, mit denen sie derzeit in Syrien konfrontiert ist, eine potenziell existenzielle Herausforderung dar. Im Jahr 2025 wurden keine Angriffe auf Zivilisten gemeldet, die Trüffel sammeln, wie dies in den Vorjahren der Fall war. Ein terroristischer Bombenanschlag auf die Ali-ibn-Abi-Talib-Moschee am 26.12.2025 während des Freitagsgebets im Stadtteil Wadi al-Dhahab in Homs forderte sechs Todesopfer und 21 Verletzte mit unterschiedlichem Schweregrad. Die Verantwortung für den Anschlag übernahm Saraya Ansar as-Sunna, eine mutmaßliche Frontgruppe des IS, die angab, der Anschlag sei in Abstimmung mit einer anderen Gruppierung durchgeführt worden. Ein Angriff auf die Mar-Elias-Kirche in Damaskus im Juni 2025 durch den IS verdeutlichte erneut die anhaltende Bedrohung durch Schläferzellen und extremistische Gruppen, die auch in scheinbar sicheren Gebieten der Hauptstadt weiterhin in der Lage sind, Anschläge zu verüben.
Einem Bericht der Vereinten Nationen zufolge waren ash-Shara' und andere Regierungsmitglieder im Jahr 2025 Ziel von fünf vereitelten Attentatsversuchen. Dem Bericht zufolge wurde ash-Shara' im Norden von Aleppo und im Süden von Dar'aa von der Gruppierung Saraya Ansar as-Sunna angegriffen, die als Frontorganisation des IS eingestuft wird. Daneben waren auch der syrische Innenminister Khattab und Außenminister ash-Shaibani betroffen. Die Attentatsversuche sind ein weiterer Beweis dafür, dass der IS entschlossen ist, die neue syrische Regierung zu untergraben und Sicherheitslücken und Unsicherheiten in Syrien aktiv auszunutzen.
Im Jahr 2014 wurde eine Globale Koalition gegen den IS gegründet, ein Bündnis von 87 Ländern, das nicht nur darauf abzielt, den IS militärisch zu besiegen, sondern auch seine Finanzströme zu unterbinden. Die Niederlande haben den gemeinsamen Vorsitz der Arbeitsgruppe "Foreign Terrorist Fighters" (FTF) inne. Die USA spielen eine führende Rolle in der Koalition, und die NATO ist 2017 der Koalition beigetreten. Die militärische Lage wird durch anhaltende internationale Luftangriffe weiter verkompliziert. Die Luftstreitkräfte der USA, Großbritanniens und Frankreichs führen Angriffe gegen IS-Infrastrukturen in den Regionen Badiya und Palmyra durch.
Regionale Unterschiede
Die Sicherheitslage in Syrien bleibt fragmentiert und variiert stark zwischen den Regionen und innerhalb derselben, geprägt von lokalen Gegebenheiten, konfessionellen Dynamiken und früheren politischen Zugehörigkeiten. Die Sicherheitslage variiert erheblich je nach geografischer Lage und je nachdem, welcher Akteur das Gebiet tatsächlich kontrolliert – unabhängig von seiner nominellen Zugehörigkeit zum Verteidigungsministerium der Übergangsregierung. Verschiedene Faktoren beeinflussen die Sicherheitslage in den unterschiedlichen Regionen Syriens, darunter: ob das betreffende Gebiet zuvor eine Hochburg der syrischen Opposition war oder als Unterstützer der ehemaligen Regierung wahrgenommen wird, die politische, religiöse und konfessionelle Zugehörigkeit der Bevölkerung, sowie die lokalen Bedingungen und Dynamiken. Die höchste Zahl von Vorfällen im Jahr zwischen Dezember 2024 und Oktober 2025 wurde im Gouvernement Aleppo verzeichnet, gefolgt von Deir ez-Zour und al-Hasaka. In Aleppo gab es etwa 1.300 Vorfälle, wobei ein erheblicher Teil davon Explosionen/Ferngewalt betraf. Deir ez-Zour und al-Hasaka folgten mit über 1.000 bzw. 589 Vorfällen. Homs, Dar’aa und Hama verzeichneten jeweils 554, 423 und 379 Vorfälle. Im Gegensatz dazu war die Zahl der Vorfälle in Idlib, Tartus, Damaskus und Quneitra am niedrigsten.
Idlib
Eine konsultierte Quelle beschrieb die Stadt Idlib als eines der stabilsten Gebiete und bezeichnete die Sicherheitslage vor Ort als solide.
Relevante Bevölkerungsgruppen
Frauen
Am 13.3.2025 unterzeichnete Interimspräsident ash-Shara' eine Verfassungserklärung. Artikel 21 dieser Erklärung bezieht sich auf die Rechte von Frauen. Wie in der alten Verfassung bildet die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh) die Grundlage für die Gesetzgebung. Artikel 21 setzt fest, dass der Staat den sozialen Status der Frauen bewahrt und ihr Recht auf Arbeit und Bildung garantiert.
Trotz dieser rechtlichen Garantien der Übergangsregierung sehen sich syrische Frauen aufgrund diskriminierender Gesetze, sozialer Normen und begrenzter Schutzmaßnahmen weiterhin mit erheblichen Hindernissen bei der Gleichstellung konfrontier). Tief verwurzelte patriarchale Normen schränken die volle Teilhabe von Frauen am politischen und öffentlichen Leben ein. Obwohl Frauen ihre Fähigkeiten unter Beweis gestellt haben, ist der gesellschaftliche Widerstand gegen weibliche Führungspositionen nach wie vor groß. Seit der Machtübernahme in Damaskus hat die Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) mehrere Personen, die an Verbrechen gegen Frauen beteiligt waren, in sensible Führungspositionen berufen. Ein syrischer Politologe und Experte für internationale Beziehungen argumentiert, dass die Übergangsregierung eine "ausgrenzende Denkweise" pflegt, die von orthodoxen religiösen Strömungen beeinflusst ist und den Zugang von Frauen zum politischen Leben einschränkt. Die Beteiligung von Frauen ist bislang weitgehend kosmetischer Natur. Derart soll der internationalen Gemeinschaft versichert werden, dass Fortschritte erzielt werden. Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen. Dies spiegelt einen breiteren Trend in (islamisch) konservativen Regierungsstrukturen wider, in denen die Beteiligung von Frauen oft auf symbolische Rollen beschränkt ist. Die Regierung von ash-Shara' hat einige Gesten in Richtung Geschlechtergerechtigkeit gemacht, wie beispielsweise Treffen mit syrisch-amerikanischen Frauendelegationen und die Würdigung der Opfer von Frauen. Es gibt jedoch keinen systematischen Plan, um Frauen politisch einzubeziehen. Stattdessen bleibt die Beteiligung von Frauen an der Regierungsführung marginal. Die von Islamisten dominierte Übergangsregierung hat zwei Frauen in Ämter gehoben, die bisher Männern vorbehalten waren: Maysaa' Sabrin ist geschäftsführende Direktorin der syrischen Zentralbank und Muhsina al-Mahithawi die erste Gouverneurin in Syrien. Sie wurde zur Gouverneurin von Suweida ernannt. Die Drusin leitet damit ihre Heimatprovinz. Weniger als drei Monate nach ihrem Amtsantritt gab Maysaa' Sabrin ihren Rücktritt als Direktorin der syrischen Zentralbank bekannt. Frauen machten etwa 20 % bis 25 % der Teilnehmer der Nationalen Dialogkonferenz aus, die im Februar 2025 in Damaskus stattfand. Die Regierung hat auch zwei Frauen, Hind Kabawat und Houda Atassi, in das siebenköpfige Vorbereitungskomitee für die Nationale Dialogkonferenz Ende Februar 2025 berufen. Beide waren vor ihrer Ernennung jahrelang in Politik und Zivilgesellschaft aktiv und verfügen über umfangreiche politische Erfahrung. Zwei Rechtsexpertinnen, Raya'an Kahilan und Bahia Mardini, wurden Teil eines siebenköpfigen Komitees, das für die Ausarbeitung einer Verfassungserklärung verantwortlich ist. Trotz dieser Ernennungen bleibt die Vertretung von Frauen in der Übergangsregierung insgesamt begrenzt. Diese hat zwar versprochen, den Frauenanteil zu erhöhen, aber die praktische Umsetzung verläuft schleppend, und viele Frauenrechtsaktivistinnen befürchten, dass ihre Bemühungen zugunsten dringenderer politischer und wirtschaftlicher Anliegen in den Hintergrund gedrängt werden. Trotz symbolischer Fortschritte stehen syrische Frauen weiterhin vor tief verwurzelten Herausforderungen. Eine patriarchalische Gesellschaftsstruktur betrachtet Politik nach wie vor als Männerdomäne, und der Druck durch Familie oder Gemeinschaft hält Frauen oft davon ab, sich öffentlich zu engagieren.
Von 119 Abgeordneten im syrischen Parlament, das Anfang Oktober 2025 indirekt gewählt wurde, sind nur sechs Frauen. Das sind etwa 5 %, was weit unter der im Rechtsrahmen für die Wahlen festgelegten Quote von 20 % liegt. CNN schreibt, dass sieben Frauen gewählt wurden. In mehreren großen Bezirken, darunter Aleppo, Damaskus und Damaskus Umland sowie Dar'aa und Idlib, wurden unter den 119 Gewählten keine weiblichen Wahlgewinnerinnen gemeldet. Gemäß der Verfassung hat Präsident ash-Shara' die Befugnis, ein Drittel des Parlaments (70 von 210 Mitgliedern) zu ernennen. Beobachter sind der Ansicht, dass ihm dies die Möglichkeit bietet, den Frauenanteil zu erhöhen. Bislang gibt es jedoch kaum Anzeichen für ernsthafte Bemühungen, die versprochene 20-Prozent-Quote zu erreichen. Der Vorsitzende des Wahlausschusses räumte ein, dass die Beteiligung von Frauen an den Parlamentswahlen im Oktober 2025 "begrenzt" war, und führte dies auf "traditionelle Einstellungen zurück, die nach wie vor ein Hindernis für eine uneingeschränkte Teilhabe darstellen". Die sehr geringe Vertretung durch Frauen im Parlament spiegelt nicht ihre Rolle in der syrischen Gesellschaft wider, sagte der Sprecher der Wahlkommission bei Verkündung der Ergebnisse in Damaskus. Denn in einigen Teilen des Landes haben sich demnach vergleichsweise viele Frauen an der Wahl beteiligt.
Im Allgemeinen bleiben die Rechte der Frauen und ihre Lebensgrundlagen ein kritisches Thema, da Frauen häufig wirtschaftlich nicht unabhängig sind. Zudem genießen sie unverhältnismäßig selten Rechtssicherheit. Dies hängt mit Armut, Anfälligkeit für Gewalt, diskriminierenden Praktiken lokaler Gemeinschaften, die oft durch Traditionen und eine enge Auslegung der Religion hervorgerufen werden, und anderen Faktoren zusammen. Einige Gruppen von Frauen werden auch aufgrund ihrer Klasse, ethnischen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, ihres Alters, Einkommens, Familienstandes oder anderer Faktoren diskriminiert. Paradoxerweise kann der "soziale Status" von Frauen, wie er in Artikel 21 der Verfassungserklärung geschrieben steht, im aktuellen syrischen Kontext als Instrument der sozialen Kontrolle dienen, um Frauen auf traditionelle Rollen zu beschränken. In Ermangelung jeglicher Bestimmungen zur Gleichberechtigung kann die Wahrung des sozialen Status' von Frauen somit eine Bestätigung ihres untergeordneten Status' sein. Der zweite Absatz von Artikel 21 macht nicht deutlich, ob die den Frauen garantierten Rechte jenen anderer Bürger gleichgestellt. Eine Mitarbeiterin der feministischen Organisation Syrian Women's Political Movement betont, dass erhebliche Gesetzesreformen erforderlich wären, um die Frauenrechte in Syrien zu verbessern. Wesentlich ist die Arbeit an der Verfassung, um sicherzustellen, dass die Rechte der Frauen in Bezug auf Religion, Politik sowie Landrechte und Eigentum geschützt werden.
Das syrische Personenstandsrecht ist seit Langem umstritten, da es weitgehend von religiösen Lehren bestimmt wird, die Frauen unverhältnismäßig benachteiligen. Vor dem Sturz des Regimes gab es kleinere Reformversuche, wie die Anhebung des gesetzlichen Heiratsalters auf 18 Jahre und die Erlaubnis für Frauen, ohne Zustimmung eines Vormunds zu heiraten. Diese Veränderungen waren jedoch weitgehend oberflächlich und konnten die tief verwurzelten Strukturen, welche die Ungleichheit zwischen den Geschlechtern aufrechterhielten, nicht aufbrechen. Das Scheidungsrecht, das Erbrecht und das Sorgerecht für Kinder waren nach wie vor stark zugunsten von Männern ausgelegt. Nach dem Sturz al-Assads haben die Diskussionen über das Personenstandsrecht an Dynamik gewonnen, aber die Übergangsregierung bleibt in dieser Frage vage. Während sich Teile der syrischen Zivilgesellschaft für fortschrittliche Reformen einsetzen, die die Gleichstellung der Geschlechter gewährleisten, widersetzen sich islamisch-konservative Elemente dem Wandel und bestehen darauf, dass die Gesetze des Landes an der traditionellen Auslegung der Scharia festhalten. Ideologische Auseinandersetzungen können zu rechtlichen Unklarheiten führen, die Frauen in eine prekäre Lage bringen. Rechtliche Unklarheiten im Personenstandsrecht machen Frauen anfällig für diskriminierende Praktiken, und das langsame Tempo der Gesetzesreformen bedeutet, dass viele weiterhin unter veralteten und ungerechten rechtlichen Rahmenbedingungen leiden.
Viele Frauen fühlen sich mit dem informellen Rechtssystem wohler als mit dem formellen. Diese Präferenz ist stark kontextabhängig und sollte nicht als Hinweis darauf interpretiert werden, dass informelle Mechanismen von Natur aus fair oder geschlechtergerecht sind. Vielmehr spiegelt dies eine pragmatische Einschätzung dessen wider, welches Recht im jeweiligen Umfeld leichter zugänglich, kostengünstiger und schneller ist. Ebenso bedeutet die geringere Zufriedenheit von Frauen mit dem formellen Justizsystem nicht zwangsläufig, dass dieses immer diskriminierend oder ineffektiv ist. Allerdings kommt es dort zu Verzögerungen, bürokratischen Hürden und Korruption, wodurch das formelle System als fern und schwer zugänglich erscheint. Christliche Frauen leiden unter den Personenstandsgesetzen, da diese auf der Vormundschaft durch den Ehemann fußen. Einige Gesetze schränken das Recht der Ehefrau auf Arbeit ein, indem sie die Zustimmung ihres Ehemanns vorschreiben. In Bezug auf das Erbrecht verbieten die Personenstandsgesetze die interreligiöse Erbschaft, einschließlich der Erbschaft von Ehepartnern und ihren Kindern, wenn die Ehepartner nicht derselben Religion (Islam, Christentum) angehören. Darüber hinaus entscheiden syrische Gerichte im Falle einer Scheidung in der Regel, dass das Sorgerecht für das Kind dem Elternteil übertragen wird, dessen Religion der Islam ist. Eine Scheidung zu vollziehen, ist mit unterschiedlichen Schwierigkeiten verbunden. Je nach Status des Ehemanns - etwa, ob er verschwunden ist, sich versteckt oder sich in al-Hol befindet - wird sie komplexer. Nach Angaben eines Vertreters einer Internationalen Organisation kann eine Scheidung nicht von der Ehefrau eingeleitet werden.
Bis 2017 machten Frauen 30 % des Justizkorps aus. Der Anstieg der weiblichen Vertretung war größtenteils auf den Verlust männlicher Richter durch Tod, Inhaftierung oder Vertreibung während des Bürgerkriegs zurückzuführen. Die derzeitige Ausgrenzung von Frauen in der syrischen Gesellschaft erfolgt auf vielfältige Weise, darunter gesetzliche und regulatorische Maßnahmen, diskriminierende Handlungen und manchmal Verwaltungsentscheidungen, die auf den ersten Blick wirkungslos erscheinen, aber eine klare Botschaft über die Stellung der Frau in der Gesellschaft vermitteln. Eines der prominentesten Beispiele dafür ist das Verbot für Anwältinnen und Anwälte, in bestimmten Gerichtsbarkeiten mit ihren Mandanten und Mandantinnen in Kontakt zu treten. Diese Politik, die sich auf falsche Vorstellungen von "Sittsamkeit" und "öffentlicher Moral" stützt, fußt auf sozialen Prinzipien, welche die berufliche Kompetenz von Frauen ignorieren und sie in der Rechtsgesellschaft in eine untergeordnete Rolle drängen. Offiziell hat das syrische Übergangskabinett keine formellen Anweisungen zur Entlassung von Richterinnen herausgegeben, doch Quellen aus dem Justizpalast des Gouvernements Homs berichten, dass sie mündliche Anweisungen erhalten haben, Frauen aus Justizpositionen zu entfernen. Die neue Regierung hat alle Richter und Richterinnen entlassen. Im Moment ist es um die Rechtsstaatlichkeit generell schlecht bestellt. Anfang September 2025 eröffnete das Justizministerium ein Bewerbungsverfahren für Richter und Staatsanwaltspositionen. Jede Person mit einem Abschluss in Rechtswissenschaften, welche seit mindestens fünf Jahren die syrische Staatsbürgerschaft besitzt, zwischen 28 und 36 Jahren alt ist, einen guten Leumund hat und nach 2011 nicht in Institutionen des Assad-Regimes gearbeitet hat, kann sich bewerben. Im Gouvernement Homs beispielsweise gibt es mehr als 260 Richter, darunter mehr als 40 Frauen. Frauen bekleiden alle Positionen in der Justiz, darunter Straf- und Untersuchungsrichterinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen in Vorverfahrensgerichten, erstinstanzlichen Gerichten, Schlichtungs-und Berufungsgerichten.
Laut SNHR bleibt das tägliche Leben, einschließlich des Zugangs zu öffentlichen Dienstleistungen, weitgehend unverändert, ohne nennenswerte Verbesserungen oder Verschlechterungen hinsichtlich der Rechte oder des Schutzes von Frauen. Nach Angaben der Syrian Women’s Political Movement haben sich die öffentlichen Dienstleistungen in einigen Bereichen verbessert, während sie sich in anderen Bereichen verschlechtert haben. In einigen städtischen und von der Regierung kontrollierten Gebieten haben sich die Verwaltungsdienstleistungen verbessert, und die Beamten dort handeln professionell. Im Gegensatz dazu sind Frauen in Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, nach wie vor Diskriminierung und Unsicherheit ausgesetzt. In einigen Gebieten, wie beispielsweise in einer "One-Stop-Window"-Behörde in Damaskus, sind die Verwaltungsprozesse effizient und die Mitarbeiter behandeln Frauen respektvoll. Im Gegensatz dazu werden Frauen in (islamisch) konservativeren oder von Konflikten betroffenen Gebieten wie Douma im Umgang mit lokalen Behörden häufig diskriminierend behandelt. Beamte hinterfragen möglicherweise ihre Anwesenheit, verlangen, dass sie von einem männlichen Verwandten begleitet werden, oder verzögern Formalitäten, was die Verwaltungsvorgänge für Frauen länger und schwieriger gestaltet als für Männer. Es gibt eine Reihe von Ereignissen und Berichten, die auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen, insbesondere von Frauen, in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hindeuten, vom Verbot von "Shorts" bis hin zu Beschränkungen des Alkoholverkaufs. Anzeichen geben zunehmend Anlass zur Sorge, dass das Land in eine religiöse Herrschaft abgleitet, welche die individuellen Freiheiten, insbesondere die der Frauen, untergräbt. Der Gouverneur von Latakia forderte die Vertreter dreier christlicher Konfessionen auf, das Tragen von Burkinis in gemischten Schwimmbädern und an Stränden durchzusetzen, da bestimmte Kleidungsstücke gegen die "öffentliche Moral" verstießen. Das Tourismusministerium der Übergangsregierung hat verfügt, dass Frauen an öffentlichen Stränden und in Schwimmbädern Burkinis – Badeanzüge, die den Körper bis auf Gesicht, Hände und Füße bedecken – oder andere "anständige" Kleidung tragen müssen. Private Strände, Clubs und Schwimmbäder sowie Hotels mit mehr als vier Sternen sind von der Richtlinie ausgenommen. Die Richtlinie enthält keine Angaben dazu, ob diejenigen, die sich nicht an die Regeln halten, bestraft werden oder wie die Regeln durchgesetzt werden sollen. Es wurde jedoch angegeben, dass Rettungsschwimmer und Aufsichtspersonen ernannt werden, um die Einhaltung der Vorschriften an den Stränden zu überwachen. Die Anordnung löste Empörung und Vorwürfe aus, die islamistisch geführte Regierung versuche, den Syrern ihre Version von Moral aufzuzwingen. Die Regierung stellte umgehend klar, dass es sich bei der Anweisung lediglich um eine Empfehlung handele und dass es keine rechtlichen Sanktionen für diejenigen geben werde, die sich nicht daran halten. Stattdessen veröffentlichte die Regierung rasch eine Liste mit Stränden, an denen westliche Badebekleidung wie Bikinis getragen werden darf, und anderen Stränden, an denen Burkinis bevorzugt werden. An Laternenpfählen wurden Aushänge angebracht, die Frauen anweisen, den Schleier zu tragen. In einigen Regierungsbüros müssen Frauen und Männer durch getrennte Eingänge gehen. Ash-Shara' versprach, dass Syrien nicht zu einem "zweiten Afghanistan" werden würde, und verwies dabei auf die Bilanz der Provinz Idlib unter der HTS-Herrschaft, wo fast 60 % der Hochschulabsolventen Frauen sind. Um das Risiko von Belästigung oder Missbrauch zu minimieren, passen einige Frauen Berichten zufolge ihr Verhalten an. Beispielsweise vermeiden sie es, lange unterwegs zu sein, sich in unbekannten Gegenden aufzuhalten und Taxis mit ihnen unbekannten Fahrern zu nehmen, und sie koordinieren ihre Fahrten mit Freunden oder Verwandten, um ihre Sicherheit zu gewährleisten. Einige Frauen haben Berichten zufolge aus Angst vor Belästigung das Kopftuch übernommen. Dies wird etwa aus Aleppo oder von alawitischen Frauen in Homs berichtet, obwohl es keine offizielle Vorschrift zur Kleidung von Frauen gibt. In Gebieten, die von der Übergangsregierung kontrolliert werden, wurden Frauen gelegentlich von einzelnen lokalen Behörden, religiösen Führern oder Sicherheitskräften mit extremistischen ideologischen Ansichten informell dafür verwarnt, dass sie keinen islamischen Schleier trugen. Eine Aktivistin gab an, dass sie weder Fälle gesehen noch davon gehört hat, in welchen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden sind, weil sie keinen islamischen Schleier trugen. Alawitische Frauen haben demnach angegeben, dass sie hinsichtlich ihrer Kleiderfreiheit keine Einschränkungen erfahren haben. Dennoch kann es vereinzelt und lokale zu Vorfällen kommen, bei denen Frauen aufgefordert werden, ihre Haare zu bedecken.
Gemäß einem von der Staatendokumentation interviewten Vertreter einer in Syrien aktiven Internationalen Organisation werden Frauen in Syrien aufgrund ihres Geschlechts diskriminiert, wobei es je nach Region Unterschiede gibt. Nicht alle Frauen empfinden sich selbst als unterdrückt oder diskriminiert, sondern sehen ihre Rollen als Teil der sozial akzeptierten Normen innerhalb der Gemeinschaft. Die Wahrnehmungen werden durch ein komplexes Zusammenspiel kultureller, sozialer und religiöser Faktoren geprägt, was bedeutet, dass die Art und Weise, wie Frauen ihre Realität wahrnehmen, je nach lokalem Kontext und persönlicher Weltanschauung erheblich variiert. Frauen haben grundsätzlich denselben Zugang zu Arbeitsmöglichkeiten. Es gibt Sektoren, in denen weniger Frauen arbeiten. Viele Frauen arbeiten beispielsweise als Krankenpflegerinnen und für NGOs. Sie werden möglicherweise bei der Arbeit diskriminiert, etwa durch Belästigung, fehlende Mutterschutz- und Karenzurlaube, etc. Frauen, die als Journalistinnen arbeiten, werden schlecht behandelt. Der öffentliche Sektor war unter al-Assad der größte Arbeitgeber. Mit der Verkleinerung des Staatsapparats geht ein allgemeiner Anstieg der Arbeitslosigkeit einher, und damit auch ein Anstieg der Arbeitslosigkeit unter Frauen. Defizite in der Regierungsführung, etwa durch die Fragmentierung der Verwaltungssysteme wirken sich unverhältnismäßig stärker auf Frauen aus, die in ihrer Mobilität eingeschränkt sind, geringeren Zugang zu Informationen haben und von männlichen Vormündern bei Verwaltungsvorgängen abhängig sind.
Die Bewegungsfreiheit von Frauen, d. h. die Möglichkeit, von einer Stadt in eine andere zu reisen, ohne angehalten oder belästigt zu werden, variiert je nach Region und Checkpoint. In öffentlichen Verkehrsmitteln wurde eine Ad-hoc-Geschlechtertrennung beobachtet, die verhindert, dass nicht miteinander verwandte Männer und Frauen nebeneinandersitzen. Diese Praxis ist jedoch weder formalisiert noch einheitlich, und es ist unklar, ob sie auf lokale Initiativen oder zentrale Anweisungen zurückzuführen ist. In Damaskus bewegen sich viele Frauen unabhängig, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen, während in kleineren Städten und ländlichen Gebieten strengere kulturelle Normen ihre Mobilität einschränken. In der Küstenregion hat die Angst vor Entführungen durch bewaffnete Gruppen einige Frauen dazu veranlasst, die Universität zu verlassen, und hält Mädchen davon ab, zur Schule zu gehen. In Aleppo bedecken einige Frauen ihre Haare, um Belästigungen zu vermeiden. Laut einer internationalen Organisation beziehen sich die Hauptsorgen der Frauen eher auf Belästigungen an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer als durch reguläre Polizeikräfte. Eine Journalistin sieht die zunehmenden Verletzungen der individuellen Freiheiten, insbesondere derjenigen von Frauen, nicht nur als zufällige Folge des Chaos' oder als Spiegelbild einer tief verwurzelten patriarchalischen Kultur, sondern vielmehr als systematische politische Praxis, in der Frauenfeindlichkeit ein wichtiges Instrument zur Machtproduktion und zur Umgestaltung der Gesellschaft ist. Ein Vertreter einer in Syrien tätigen Internationalen Organisation bestätigte, dass in bestimmten Regionen die Sicherheitskräfte in die Frauenrechte eingreifen und ihnen beispielsweise sagen, was sie anzuziehen haben. Demnach hat der islamische Konservativismus zwar zugenommen, dabei handelt es sich aber nicht um staatliche Politik. Früher gab es zwar keine Regel, wonach Frauen an öffentlichen Stränden sich nicht im Bikini aufhalten dürfen, vielmehr war es eine soziale Norm. Heute gibt es eine solche offizielle Regel. Die Geschlechtertrennung in öffentlichen Verkehrsmitteln erregt tendenziell mehr Aufmerksamkeit in den ehemals von der Regierung kontrollierten Gebieten, wo die Einwohner an solche Praktiken nicht gewöhnt sind. In einigen seltenen Fällen hat das Personal an Kontrollpunkten direkt in die Sitzordnung der Fahrgäste eingegriffen. Obwohl unter dem neuen Regime keine offizielle Kleiderordnung eingeführt wurde, haben viele Frauen in verschiedenen Teilen Syriens eine vorsichtigere Haltung in Bezug auf ihre Kleidung eingenommen.
Verschiedenen Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge kommt es in den sozialen Medien zu aggressiven Äußerungen gegenüber Kritikern und Andersdenkenden. Einer Quelle zufolge ist dies insbesondere der Fall, wenn es um Frauen, Demokratie und die Regierungsform in Syrien geht.
Die Situation der Frauen in Syrien – einschließlich ihrer Sicherheit und Behandlung – variiert Berichten zufolge stark, was weitgehend von ihrem konfessionellen Hintergrund und der Region, in der sie leben, abhängt. Beispielsweise fühlen sich viele alawitische Frauen nicht mehr sicher, wenn sie sich frei bewegen, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder außerhalb ihrer Gemeinden arbeiten, da einige von ihnen Opfer von Entführungen und sexueller Gewalt geworden sind. Eine Quelle zufolge haben befragte alawitische Frauen angegeben, dass sie keine Einschränkungen oder Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Bewegungsfreiheit hätten. Einer Aktivistin waren keine konkreten Vorfälle bekannt, in denen Frauen bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, einschließlich Fernbusreisen, Schwierigkeiten (z. B. Belästigung, einschließlich sexueller Belästigung) hatten. Neben Entführungen und Vergewaltigungen von alawitischen Frauen entlang der Küste gibt es Berichte über solche Verbrechen an Frauen in Suweida, einem Gouvernement, das hauptsächlich von Drusen bewohnt wird. Eine syrische Menschenrechtsorganisation stellte fest, dass sunnitische Frauen, insbesondere wenn sie einen Hidschab [Kopftuch Anm.] tragen, weniger Herausforderungen ausgesetzt sind als alawitische, christliche und drusische Frauen. Nicht-sunnitische Frauen scheinen besonders gefährdet zu sein, wenn ihre Identität durch ihr Aussehen oder Verhalten erkennbar ist. Die meisten Fälle von Diskriminierung, Belästigung und Missbrauch von Frauen werden aus Minderheitengebieten gemeldet, während solche Fälle aus Hama, Aleppo oder Dar'aa selten gemeldet werden. Neben dem religiösen Hintergrund und dem Aussehen einer Frau hängt die Art und Weise, wie sie behandelt wird, auch von ihrer sozialen Schicht, ihrem Einkommen und ihrem familiären Hintergrund ab; wohlhabendere oder gut vernetzte Frauen werden in der Regel fairer und respektvoller behandelt als ärmere Frauen ohne Einfluss. Diskriminierung und Stigmatisierung nehmen für bestimmte Gruppen ebenfalls zu, was mit dem Risiko einhergeht, dass ihnen Ressourcen, Chancen und Dienstleistungen vorenthalten werden, insbesondere für Frauen und Mädchen, die weiterhin unverhältnismäßig stark von den sich wandelnden, aber anhaltenden Krisen betroffen sind. Der Zugang zu humanitärer Hilfe hat sich zwar verbessert, wird jedoch weiterhin durch Sicherheitsbeschränkungen sowie bürokratische Hindernisse und Einmischungen beeinträchtigt, was sich negativ auf den Zugang der Gemeinden zu Hilfe und Dienstleistungen auswirkt.
Die Situation von Frauen variiert auch erheblich zwischen den Regionen. Frauen in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden leben oft unter strengeren kulturellen Normen und sind auf den Schutz durch familiäre Netzwerke angewiesen. Ihre größte Sorge ist Belästigung an Kontrollpunkten oder durch bewaffnete Männer, weniger das Vorgehen der regulären Polizei. In Damaskus hingegen gehen viele Frauen allein aus und nehmen am täglichen Leben teil, treffen jedoch Vorsichtsmaßnahmen. Der Schutz der Regierung für Frauen vor Gewalt oder Belästigung ist im Allgemeinen unzureichend – beispielsweise in Fällen von Entführungen in den Küstengebieten, in Suweida und Teilen von Homs und Damaskus. Viele Frauen melden Vorfälle nicht einmal der Polizei, vermutlich weil sie den Behörden nicht vertrauen. Einer syrischen Menschenrechtsorganisation ist nur ein Fall bekannt, in dem eine Frau aus der Küstenregion Anzeige wegen Vergewaltigung erstattet hat. In Regionen, die von bewaffneten Gruppen oder (islamisch) konservativen Fraktionen dominiert werden, werden Personen, die Frauen angreifen, nicht zur Rechenschaft gezogen.
Der anhaltende Konflikt in Syrien hat zu erheblichen demografischen Verschiebungen geführt: Unzählige Männer wurden getötet, vertrieben oder durch militärische Einberufung, wirtschaftliche Not oder Beteiligung an Kämpfen ins Exil gezwungen. Infolgedessen tragen Frauen nun eine große Verantwortung für die Versorgung der Haushalte, die Arbeit in verschiedenen Sektoren und die Bewältigung der täglichen wirtschaftlichen Aktivitäten. Die geschlechtsspezifischen Auswirkungen des Konflikts in Syrien sind zum Teil auf die langjährige rechtliche und traditionelle Diskriminierung von Frauen und Mädchen zurückzuführen, deren Auswirkungen durch den anhaltenden bewaffneten Konflikt und seine Folgen dramatisch verstärkt wurden. Bereits vor dem Konflikt benachteiligten diskriminierende Praktiken und Gesetze, die oft durch gesellschaftliche und patriarchalische kulturelle Normen verstärkt wurden, Frauen und Mädchen, beispielsweise in Bezug auf die Gleichheit vor dem Gesetz, den Schutz vor Gewalt, die gerechte Verteilung von Erbschaften, den Zugang zu Wohnraum und Eigentum, das Recht auf Familie und das Sorgerecht für Kinder, die Verleihung der Staatsangehörigkeit an die Kinder und manchmal sogar die Bewegungsfreiheit
Kinder
Millionen von Kindern haben Vertreibung und Entwurzelung erlebt, und viele von ihnen wurden in Lagern geboren oder sind in provisorischen Zelten aufgewachsen. Mehr als 75 % der 10,5 Mio. Kinder in Syrien wurden während des 14-jährigen Bürgerkriegs geboren. UNICEF zufolge benötigen 7,4 Millionen Kinder humanitäre Hilfe, 6,4 Millionen benötigen dringend Schutz, 3,7 Millionen Ernährungshilfe. Mehr als 500.000 Kinder unter fünf Jahren leiden an lebensbedrohlicher Unterernährung, und weitere zwei Millionen sind von Unterernährung bedroht. Demgegenüber sprechen NGOs von mehr als 416.000 Kindern, die von schwerer Unterernährung bedroht sind. Mehr als 650.000 Kinder zeigen Anzeichen von Wachstumsstörungen aufgrund schwerer Unterernährung. Daten von humanitären Organisationen in Syrien zeigen, dass in fast der Hälfte der Bezirke des Landes mehr als 50 % der Kinder unter fünf Jahren mit schwerer akuter Unterernährung nicht die erforderliche Behandlung erhalten. Die Fälle von Unterernährung in Syrien nehmen seit Jahren zu, doch Kürzungen der Finanzmittel haben die ohnehin schon prekäre Lage weiter verschärft. Syrien war gezwungen, die lebenswichtige Versorgung von über 40.500 Kindern unter fünf Jahren einzustellen
Kinder sind weiterhin Opfer von willkürlichen Morden, den Folgen des Krieges, Entführungen, Rachemorden und Zwangsumsiedlungen, zusätzlich zur anhaltenden Rekrutierung durch bewaffnete dschihadistische Milizen, die Minderjährige für ihre Zwecke ausnutzen. In Syrien wurden im Jahr 2024 insgesamt 1.301 schwere Verstöße gegen 1.205 Kinder (863 Buben, 238 Mädchen und 104 Kinder unbekannten Geschlechts) bestätigt. Dies entspricht einem Rückgang der schweren Verstöße um 18 % gegenüber 2023, als 1.574 schwere Verstöße gegen 1.549 Kinder bestätigt wurden. Dieser Rückgang ist in erster Linie auf das Ausbleiben groß angelegter Militäroperationen zwischen Jänner und Oktober 2024, die aktive Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und den aufgeführten Konfliktparteien, namentlich den Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) und den unter dem Dach der Syrischen Nationalen Armee (Syrian National Army - SNA) operierenden Gruppierungen sowie auf Zugangsbeschränkungen für die Dokumentation und Meldung aller schweren Kinderrechtsverletzungen zurückzuführen. Die Tötung, Verstümmelung, Rekrutierung und der Einsatz von Kindern blieben auch im Jahr 2024 die häufigsten Verstöße. Allerdings sind die Rekrutierung und der Einsatz von Kindern im Vergleich zu 2023 deutlich zurückgegangen (um 51 %), während die Tötung und Verstümmelung von Kindern deutlich zugenommen haben (um 41 %)). Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) dokumentierte seit Jahresbeginn 2025 die Tötung von 173 Kindern. Die Vereinten Nationen verifizierten im Zeitraum vom 1.10.2022 bis zum 31.12.2024 3.343 schwere Verstöße gegen 3.209 Kinder, die vor allem von Rekrutierung und Einsatz sowie Tötung und Verstümmelung betroffen waren. Die Verstöße wurden mindestens 32 Konfliktparteien zugeschrieben, wobei die Haupttäter die damaligen syrischen Regierungstruppen, regierungsfreundliche Kräfte und Milizen waren, gefolgt von Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), der SNA und den SDF. Tausende, mitunter Zehntausende Kinder sind in Gebieten aufgewachsen, die von der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) kontrolliert wurden. Sie waren am stärksten von ihrem Umfeld geprägt, was deutliche Auswirkungen auf ihre Denkweise hatte. Der IS unterrichtete Kinder in seinen Gebieten in extrem radikalen Schulen. Der Unterricht umfasste einen praktischen Teil, bei dem den Kindern insbesondere der Umgang mit Waffen beigebracht wurde. Diese Kinder wurden als "Löwen des Kalifats" bezeichnet und viele von ihnen wurden tatsächlich in Kämpfen eingesetzt.
Mindestens fünf Millionen Kinder sind weiterhin durch etwa 300.000 über das ganze Land verstreute, nicht explodierte Kriegsrelikte gefährdet. Kinder sind der Gefahr von Landminen und Blindgängern in besonderem Maße ausgesetzt. Oft werden Blindgänger mit Spielzeug verwechselt bzw. machen sie Kinder neugierig. Seit 2020 sind mehr als 1.260 Kinder durch Kampfmittelreste getötet worden. In den letzten neun Jahren ereigneten sich 422.000 Zwischenfälle mit Blindgängern, bei der Hälfte davon waren Kinder involviert. 2024 wurden 116 Kinder durch nicht explodierte Kampfmittel getötet oder verletzt. Blindgänger sind die Hauptursache für Opfer unter Kindern. Viele dieser Vorfälle passieren, wenn die Kinder spielen, Metallstücke sammeln, um sie zu verkaufen, oder wenn sie ihren Familien bei der Landwirtschaft und Viehzucht helfen. Kinder mit lebensverändernden Verletzungen und Behinderungen haben häufig größere Schwierigkeiten, Zugang zu Bildung, angemessener Gesundheitsversorgung und psychologischer Unterstützung zu erhalten, während viele von ihnen Stigmatisierung und Diskriminierung ausgesetzt sind.
Gemäß UNOCHA benötigten 2025 6,79 Mio Kinder in Syrien Kinderschutzdienste [vor Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch, etc. Anm.]. Unsicherheit und wirtschaftliche Not verschärfen die Probleme im Bereich des Kinderschutzes weiter, unter anderem durch negative Mechanismen wie Kinderheirat, die von 71 % der von UNOCHA befragten Gemeinden als Hauptproblem genannt wurde. Einige Kinder sind Opfer von Gewalt geworden, andere haben Gewalt miterlebt. Es bestehen Risiken von Gewalt, Missbrauch und Vernachlässigung, einschließlich geschlechtsspezifischer Gewalt, Kinderarbeit und ihren schlimmsten Formen, Kinderheirat, Kinderhandel, Inhaftierung und/oder Freiheitsentzug von Kindern, Risiken für Kinder, die aus der Haft entlassen wurden, und der Gefahr der Trennung von der Familie. So haben die anhaltenden sporadischen Zusammenstöße zwischen den bewaffneten Kräften der neuen Regierung und anderen Gruppierungen zu einer anhaltenden Vertreibung von Menschen und Kindern geführt, wodurch weitere Familien getrennt wurden und Kinder ohne Begleitung zurückblieben. Anfang Mai 2025 berichtete die SOHR vom Verschwinden mehrere Personen, darunter Minderjährige, in Aleppo und dem östlichen Umland von Aleppo unter ungeklärten Umständen. Einige der Verschwundenen kehrten nach wenigen Tagen wieder zurück. Es gibt einen Anstieg an Gewalt gegen Buben im Alter von 1 bis 14 Jahren in Form von gewalttätigen Disziplinarmaßnahmen zu Hause – von dem 90 % der Gemeinden an UNOCHA berichten. Darüber hinaus wurde bei Kindern und Betreuungspersonen aufgrund vielfältiger Stressfaktoren, darunter die Auswirkungen von Konflikten, Armut und die Nachwirkungen des Erdbebens von 2023, ein hohes Maß an psychosozialer Belastung festgestellt. Zusätzlich sind Kinder weiterhin unverhältnismäßig stark von der Notlage betroffen.
Infolge des Konflikts und der damit verbundenen Massenvertreibungen und wirtschaftlichen Notlage soll es in ganz Syrien zu einer Zunahme von Früh- und Zwangsehen gekommen sein. Solche Ehen werden häufig als Bewältigungsmechanismus eingesetzt, um die durch den Konflikt verschärfte finanzielle Not zu lindern, Töchter in den durch Zerstörung und Vertreibung verursachten prekären Wohnverhältnissen zu schützen und das Ansehen der Familie angesichts der erhöhten Gefahr sexueller Gewalt zu wahren. Viele Familien sehen sich aufgrund ihrer verzweifelten Lage gezwungen, auf negative Bewältigungsmechanismen, wie Kinderarbeit und Kinderheirat zurückzugreifen. Der eingeschränkte Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen beeinträchtigt weiterhin erheblich das körperliche, geistige und soziale Wohlbefinden von Kindern und Betreuungspersonen. Trotz der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention schon zu Zeiten des Assad-Regimes wurde auch von der neuen Regierung trotz Beteuerungen, internationales Recht einhalten zu wollen, bisher wenig für den konkreten Schutz von Kindern unternommen. So ist zum Beispiel aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Kinderarbeit in Syrien weit verbreitet. Einem lokalen Bericht zufolge arbeiten Kinder in Städten als Lieferanten, um ihre Familie finanziell zu unterstützen.
Die Rückkehr nach Hause nach einer langen Zeit der Abwesenheit kann für Kinder schwierig sein. Es gibt kostenlose Unterstützung, um Kindern und Familien bei der Bewältigung dieser Situation zu helfen. UNICEF und seine Partner bieten psychologische und psychosoziale Unterstützung in kinderfreundlichen Räumen, Gemeindezentren und durch mobile Teams an. Seit dem Krieg in Syrien werden soziale Dienste hauptsächlich von zivilgesellschaftlichen Organisationen unter dem Titel "Schutzdienste" erbracht. Das Fehlen staatlicher Dienste für unbegleitete/obdachlose Kinder, die nach dem Krieg einem hohen Risiko ausgesetzt sind, schafft trotz der in diesem Bereich tätigen NGOs Lücken.
Viele Familien wurden wieder vereint, als Grenzen und Frontlinien geöffnet und Gefangene freigelassen wurden. Allerdings führte das Chaos Ende 2024 auch zu neuen Trennungen (Kinder, die bei der Flucht verloren gingen, Familien, die auf der Flucht vor den Kämpfen auseinandergerissen wurden, von ihren Eltern getrennte Kinder in geschlossenen Einrichtungen). Die gewaltsame Trennung von Familien durch willkürliche Verfahren setzt Kinder in al-Hasaka, ar-Raqqa und Deir ez-Zour, wo über 22.000 Kinder ihrer Freiheit beraubt wurden, weiteren Risiken aus.
Vertriebene Kinder haben in Lagern in einer Umgebung gelebt, die von Unbeständigkeit und Ungewissheit geprägt war. Viele Kinder haben ganze Schuljahre verloren. Einige besuchten provisorische Schulen in Zelten, andere gingen überhaupt nicht zur Schule. Darüber hinaus bedeutete die Abhängigkeit von humanitärer Hilfe, dass die Kinder unter prekären Bedingungen lebten, ohne ausgewogene Ernährung, angemessene Kleidung oder ausreichende Gesundheitsversorgung. Feldstudien haben eine Kombination aus übermäßiger Aggression, Introversion und Isolation sowie Schlafstörungen und Schwierigkeiten in der Kommunikation mit anderen gezeigt, als Spuren von miterlebter Gewalt, wie Bombenangriffen, den Verlust von Angehörigen oder das Leben in ständiger Angst.
Über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren nahmen die syrischen Sicherheitsdienste Hunderte von Kindern ihren Eltern weg und versteckten sie in einem Netzwerk von Waisenhäusern, um ihre Familien zur Zusammenarbeit mit dem Regime zu zwingen. Oft wurden nicht nur Oppositionelle und Überläufer inhaftiert, sondern auch ihre Kinder mitgenommen – die dann verschwanden. Viele waren noch Kleinkinder, als sie ihren Familien entrissen wurden, und einige sogar Neugeborene. Die Akten belegen eine systematische Koordination zwischen Geheimdiensten, Ministerien sowie syrischen und internationalen Waisenhäusern. Einige Kinder wurden fälschlicherweise als verlassene Waisen registriert, andere wurden unter neuen Namen geführt. Familien suchen immer noch nach mindestens 3.700 Kindern, die unter al-Assad verschwunden sind. Viele Kinder wurden im Rahmen eines Gefangenenaustauschs mit bewaffneten Oppositionsgruppen wieder mit ihren Familien vereint. Einige, die Kinder mutmaßlicher ausländischer Kämpfer, wurden nach Russland und in den Irak deportiert. Nach dem Sturz des Assad-Regimes ist das Schicksal von Hunderten von Kindern, die nach der Verhaftung ihrer Eltern verhaftet oder in Waisenhäuser gebracht wurden, weiterhin unklar.
Seit Beginn der Krise in Syrien wurden fast eine halbe Million Geburten nicht registriert. Humanitäre Organisationen bestätigen dies durch zahlreiche Umfragen, die in Vertriebenenlagern, speziellen Lagern für Witwen sowie unter zurückkehrenden Vertriebenen durchgeführt wurden. Tausende Kinder ausländischer Kämpfer und syrischer Mütter sind weiterhin staatenlos. Nach syrischem Recht können Frauen ihre Staatsangehörigkeit nicht an Kinder weitergeben, wenn der Vater Ausländer ist. Rechtlich gesehen existieren diese Kinder nicht. Sie haben keinen Zugang zu Ausweispapieren und damit zu Bildung und Gesundheitsversorgung, was eine erhebliche Belastung für Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand darstellt, die für ihre Kinder sorgen müssen, während ihnen der uneingeschränkte Zugang zu ohnehin knappen Dienstleistungen und Hilfen verwehrt bleibt. Es gibt keine offiziellen Statistiken darüber, wie viele Ehen zwischen syrischen Frauen und ausländischen Kämpfern geschlossen wurden, Schätzungen gehen von Tausenden aus. Im Mai 2025 kündigte ash-Shara' an, dass seine Regierung die Einbürgerung ausländischer Kämpfer in Betracht ziehen werde, die sich in lokale Gemeinschaften integriert, syrische Frauen geheiratet und Kinder gezeugt haben. Im Zentrum der Frage der Staatenlosigkeit steht die rechtliche und gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen hinsichtlich der Verleihung der Staatsangehörigkeit an ihre Kinder. Frauen, die Kinder aus nicht registrierten Ehen haben und später verwitwet sind, sind davon besonders betroffen. Staatenlosigkeit kann das Risiko von Ausbeutung, Missbrauch und Handel mit Kindern weiter erhöhen. Frauen, die Kinder außerhalb der Ehe zur Welt bringen, ohne dass eine rechtlich festgelegte Abstammung vom Vater besteht – unabhängig davon, ob das Kind aus einer außerehelichen Beziehung, sexueller Ausbeutung oder Vergewaltigung hervorgegangen ist, erleben erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung. Es gibt zahlreiche Berichte über Mütter, die sich dafür entscheiden, uneheliche Kinder auszusetzen.
Bildung und Schulen
Vor dem Krieg galt das Bildungssystem Syriens als eines der am weitesten entwickelten in der arabischen Welt, gekennzeichnet durch erhebliche Investitionen und einen breiten Zugang. Der Krieg hat das Bildungssystem geschwächt und vor viele Herausforderungen gestellt. Da ihnen das Recht auf Bildung, Entwicklung und Vorbereitung auf eine bessere Zukunft vorenthalten wird, laufen viele Kinder Gefahr, zu einer "verlorenen Generation" zu werden, wie Hilfsorganisationen befürchten. Obwohl in bestimmten Regionen die Grund- und Hochschulbildung fortgesetzt wird, sind Bildungsdienstleistungen in weiten Teilen des Landes aufgrund verschiedener Entbehrungen und administrativer Probleme nicht zugänglich.
Unterschiedliche Quellen berichten von 18 %, 35 % oder 40 % schulpflichtiger Kinder, welche nicht zur Schule gehen. Das sind, je nach Quelle, zwischen zwei und 2,4 Millionen Kinder. Mehr als eine Million Kinder sind von Schulabbruch bedroht. Es wird erwartet, dass die Zahl der Schulabbrecher aufgrund der derzeitigen schwierigen Umstände weiter steigen wird. Der Bildungssektor steht aufgrund der Zerstörung der Infrastruktur und des wirtschaftlichen Drucks vor erheblichen Hindernissen, was zu hohen Abbrecherquoten führt, insbesondere bei Mädchen. Viele Familien ziehen es vor, ihre Kinder arbeiten zu lassen, anstatt sie zur Schule zu schicken, um mit der wirtschaftlichen Not fertig zu werden. Mehr als drei Millionen Kinder sind Analphabeten geworden. Die angespannte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen beeinträchtigen weiterhin den Schulbesuch. So gibt es beispielsweise Tausende von Kindern in den Küstengebieten oder im Süden von Suweida, deren Eltern sich weigern, sie zur Schule zu schicken, aus Angst, dass ihr Leben in Gefahr ist, insbesondere angesichts der Kontrolle durch die Streitkräfte und der Verbreitung von Milizen, die Minderheiten ausbeuten. Diejenigen, die weiterhin zur Schule gehen, werden nach unterschiedlichen und widersprüchlichen Lehrplänen unterrichtet, welche die Realität der politischen und territorialen Spaltung widerspiegeln. Bei einer Umfrage von Impact Intitiatives in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien wurden hohe Preise und fehlende finanzielle Mittel als Haupthindernisse für den Zugang zu Bildung sowie zu Wohnraum genannt. 54 % gaben an, dass der Mangel an Geld für die Deckung der Schulkosten ein Haupthindernis für den Zugang zu Bildung darstellt, und 10 % gaben an, dass eine frühe Heirat ein Hindernis für die Bildung von Mädchen darstellt. Der Zugang zu Bildung kann durch die hohen Kosten für den Transport aus entlegeneren Gebieten zu funktionierenden Einrichtungen erschwert werden.
Der bauliche Zustand der Schulen stellt ein erhebliches Hindernis für die Bildung dar.In vielen Gebieten erhalten viele Kinder nicht nur aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, sondern auch aufgrund des anhaltenden Zusammenbruchs der Infrastruktur und der Schulen keine Bildung. Die syrische Regierung hat sich unter Verweis auf fehlende finanzielle Mittel nicht mit dem Wiederaufbau befasst. 28 % der Schulen erfüllen Sicherheitsstandards nicht. Mehr als 40 % der rund 20.000 Schulen des Landes bleiben geschlossen. Eine andere Quelle wiederum spricht von fast 50 % der Schulen des Landes, die durch den Krieg zerstört oder schwer beschädigt wurden. Davon am stärksten betroffen sind die Gebiete Aleppo, Idlib und Dar'aa. Der syrische Bildungsminister spricht ebenfalls von 40 % zerstörten Schulen. Die meisten davon finden sich in den ländlichen Gebieten in Idlib und Hama, wo während des fast 14-jährigen Bürgerkriegs heftige Kämpfe stattfanden. Allein in Idlib sind 350 Schulen außer Betrieb, und bisher wurden nur etwa 10 % davon wieder instandgesetzt. Selbst wenn die Schulen funktionieren, ist der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen eingeschränkt. Stromausfälle beeinträchtigen den Unterricht und erhöhen die Fehlzeiten. Überfüllte Klassenzimmer, beschädigte Möbel und begrenzte Lehrmittel erschweren das Lernen zusätzlich. Viele Schulen sind für Kinder mit Behinderungen nicht zugänglich, wodurch einige der am stärksten benachteiligten Kinder zurückbleiben. Der Mangel an Sitzgelegenheiten und Schulmaterialien erschwert es den Lehrkräften, die Ordnung aufrechtzuerhalten. 45 % der Schulen haben keine geschlechtergetrennten Toiletten, 38 % erfüllen die Standards für sanitäre Anlagen, Wasserversorgung und Hygiene nicht. Die Schulen leiden unter einem gravierenden Mangel an psychologischen Beratern.
Trotz der weitreichenden Zerstörungen nahmen Schulen und Universitäten kurz nach dem Zusammenbruch des Regimes ihren Betrieb wieder auf, was die Widerstandsfähigkeit des syrischen Bildungssektors unterstreicht. Die Regierung hat auch Studenten, die aus politischen Gründen ausgeschlossen worden waren, wieder zugelassen und damit ihr Engagement für Versöhnung signalisiert.
Das Bildungsministerium hat einen nationalen Plan zur Sanierung von Schulen auf den Weg gebracht. Allerdings wurde dieser Prozess wegen mangelnder Transparenz kritisiert, da die Kriterien für die Auswahl der Schulen und die Ausschreibungsverfahren nur begrenzt klar sind, was zu Bedenken hinsichtlich Begünstigung und uneinheitlicher Umsetzung geführt hat. Das syrische Bildungsministerium gab Ende Oktober 2025 bekannt, dass seit dem Sturz des Assad-Regimes die Renovierung von 823 Schulen (32 in Homs, 52 in der Umgebung von Damaskus, 88 in Damaskus, 96 in Tartus, 56 in Hama, zwölf in Quneitra, 48 in Deir ez-Zour, 34 in Latakia, 46 in Aleppo, 39 in Dar'aa und 320 in Idlib) abgeschlossen wurde, während die Arbeiten an 838 Schulen in verschiedenen Gouvernements fortgesetzt werden.
Uneinheitliche Lehrpläne und das Fehlen eines einheitlichen Akkreditierungsrahmens haben zu Verwirrung hinsichtlich der Benotung, der Anerkennung von Diplomen und des Zugangs zu höherer Bildung geführt. Die Fragmentierung des Bildungssystems des Landes in vom Regime kontrollierte und von der Opposition gehaltene Gebiete verkomplizierte die Lage und führte zu einem unzusammenhängenden Sektor mit unterschiedlichem Zugang und unterschiedlicher Qualität. In den von der Opposition kontrollierten Gebieten waren Schulschließungen weit verbreitet. Lehrer, die sowohl von Regierungstruppen als auch von bewaffneten Oppositionsgruppen bedroht wurden, hatten Schwierigkeiten, zu unterrichten. In einigen Gebieten setzten Oppositionsgruppen, darunter der IS, ihre eigene Bildungspolitik durch und schränkten Lehrpläne ein oder veränderten sie, um sie ihrer Ideologie anzupassen. Dennoch entstanden in den nicht vom Regime kontrollierten Gebieten neue Universitäten. Diese hatten jedoch mit Schwierigkeiten zu kämpfen, darunter mangelnde Anerkennung, unzureichende Ressourcen und ein Mangel an qualifiziertem akademischem Personal. Dies hat das Bildungssystem in Syrien weiter fragmentiert, sodass ein großer Teil der Studierenden keinen Zugang zu einer anerkannten Ausbildung hat. Beispielsweise verwenden viele Schulen in Idlib weiterhin Lehrpläne aus der HTS-Ära, insbesondere im Religionsunterricht, während einige Privatschulen in Deir ez-Zour immer noch auf veraltete Materialien aus der Zeit des Regimes zurückgreifen. Dem hingegen berichtete UNICEF im September 2025, dass zum ersten Mal seit über einem Jahrzehnt Kinder in ganz Syrien nach einem einheitlichen nationalen Kalender und Bildungsrahmen zur Schule zurückkehren – was neue Hoffnung auf ein kohärenteres Lernumfeld weckt. Dieser Meilenstein markiert einen neuen Abschnitt in Syriens Bemühungen, sein Bildungssystem wiederaufzubauen.
Flüchtlingskinder sehen sich großen Hindernissen für den Schulbesuch gegenüber, darunter überfüllte Lager, unzureichende Ressourcen und begrenzter Zugang zu Schulmöglichkeiten. Die Mehrheit der Lager in Nordwestsyrien, in den Gouvernements Aleppo und Idlib haben keine Schule. In einigen Lagern gibt es möglicherweise alternative Bildungsprogramme oder die Kinder pendeln zur Schule in nahe gelegene Städte. Nur 40 % der Schulen verfügen über ausreichend Trinkwasser. Andererseits verfügen nur 35 % über ausreichend Toilettenwasser. Die Studie ergab eine vielfältige Bildungslandschaft in Lagerschulen, wobei die meisten den ersten und zweiten Zyklus der Grundbildung anbieten und nur sehr wenige bis zur Sekundarstufe reichen, was dazu führt, dass viele Schüler im Sekundarschulalter Schulen außerhalb der Lager besuchen (. Einer Schulleiterin in Dar'aa zufolge behindern die große Zahl von Schülern in Flüchtlingsschulen, Probleme mit der Belüftung und der Umweltverschmutzung sowie die rauen Wetterbedingungen im Sommer und Winter den Bildungsprozess.
Seit Ende 2024 verzeichnen die Schulen einen erheblichen Zustrom von Rückkehrern. Dies stellt eine große Herausforderung für den Bildungssektor dar. Kinder von Rückkehrern stehen vor komplexen Herausforderungen, da sie einen erheblichen Bildungsrückstand haben und hinter ihren Altersgenossen zurückbleiben. Das Problem wird durch die Unfähigkeit der Schulen, wirksame Förderprogramme anzubieten, noch verschärft. Hinzu kommt der Schock einer neuen Umgebung. Kinder, die das Lager verlassen, kommen in eine andere Gesellschaft mit neuen Sitten und strengeren Regeln. Sie können Mobbing oder Ausgrenzung ausgesetzt sein, was zu fragilen sozialen Beziehungen führen kann, insbesondere wenn man bedenkt, dass die meisten Freundschaften aus dem Lager durch den Umzug verloren gehen. Viele Eltern haben Bedenken, aus nicht arabischsprachigen Ländern wie der Türkei und Europa nach Syrien zurückzukehren, da es Unterschiede im Lehrplan gibt. Der wichtigste Faktor, der die schulischen Leistungen beeinflusst, sind die Sprachkenntnisse, insbesondere in höheren Bildungsstufen, wo es zu Integrationsschwierigkeiten kommt. Die Bildungsbehörde von Aleppo hat als Reaktion auf diese Problematik Kurse zur Förderung von Arabischkenntnissen eingeführt. Aufgrund des großen Bedarfs an Arabischunterricht haben Organisationen die Initiative ergriffen und Kurse zur Stärkung der Arabischkenntnisse eingerichtet. Kurse der Bildungsdirektion Aleppo bieten auch die notwendige psychologische und pädagogische Unterstützung für neu zurückgekehrte Kinder, erleichtern ihre Integration in das neue schulische Umfeld, stärken ihr Selbstvertrauen und gewährleisten die Kontinuität ihrer Ausbildung innerhalb des Bildungssystems. Der Krieg führte zu einer massiven Vertreibung von Schülern und Lehrern, sowohl innerhalb Syriens als auch in Nachbarländer. Etwa 800.000 syrische Kinder und Jugendliche waren an türkischen Schulen eingeschrieben. In der Türkei und teilweise im Libanon ist Arabisch nicht die Unterrichtssprache. In diesen Ländern müssen die Studierenden vor der Immatrikulation Kenntnisse in der Unterrichtssprache nachweisen, was eine weitere Hürde für die Hochschulbildung darstellt.
Der Braindrain, bei dem viele qualifizierte Akademiker das Land verlassen haben, hat das Bildungsumfeld weiter verschlechtert, sodass die Universitäten unterbesetzt und unterfinanziert sind. Die anhaltende politische Isolation Syriens, die durch westliche Sanktionen noch verschärft wird, hat die akademischen Beziehungen des Landes zu anderen Verbündeten wie Russland und Iran verlagert. In einigen Fachbereichen, wie Ingenieurwesen und Gesundheitswissenschaften, gibt es seit einem Jahrzehnt nur noch sehr wenige Lehrkräfte. Die Arbeit von Lehrkräften wird unzureichend vergütet. Lehrkräfte bewältigen diese Situation häufig durch die Aufnahme einer Nebentätigkeit, die in der Regel toleriert wird, jedoch ihre Motivation und Verfügbarkeit beeinträchtigt.
Der Krieg führte auch zu einem Anstieg der Korruption im Bildungssektor. Berichte über gefälschte Zeugnisse, Bestechung zur Manipulation von Noten und Begünstigungen bei der Zulassung zu Universitäten waren weit verbreitet, insbesondere da die Regierung zunehmend die Loyalität gegenüber dem Regime als Voraussetzung für den Zugang zu Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten forderte. Dies vertiefte die sozialen Ungleichheiten, insbesondere für Studierende, die nicht über die finanziellen Mittel oder politischen Verbindungen verfügten, um sich einen Platz an einer Universität zu sichern. In den letzten Jahren erreichte die Zahl der eingeschriebenen Studierenden etwa 600.000, obwohl die Bildungsqualität stark gesunken war.
Im Bildungssektor hat der derzeitige Minister zwar einen kurdischen Hintergrund, doch die Führungsspitze wird von Personen mit islamistischen Verbindungen dominiert. Dies hat zu einem wachsenden islamistischen Einfluss im Bildungsbereich geführt, nicht durch formale Lehrpläne, sondern durch außerschulische Aktivitäten und die zunehmende Rolle privater Einrichtungen. Ein Beispiel hierfür sind die Dar al-Wahi al-Sharif-Schulen, Koran-Einrichtungen, die 2017 in Idlib gegründet wurden, eine extremistische islamistische Ideologie vertreten und nun Berichten zufolge eine Expansion nach Damaskus und Aleppo planen. Das Bildungsministerium unter der Leitung des neu ernannten Ministers al-Qadri kündigte am 1.1.2025 umfassende Reformen des nationalen Lehrplans an. Die vorgeschlagenen Reformen, die alle Bildungsstufen betreffen, beinhalten erhebliche Überarbeitungen, wie die Streichung von Inhalten, die mit dem gestürzten Assad-Regime in Verbindung stehen, die Umformulierung von Passagen über Götter in Geschichte- und Philosophiebüchern, die Umschreibung oder Streichung des Fachs Englisch, das Ersetzen des Fachs "Nationale Bildung" durch das Fach "Islamische oder Christliche Religionslehre", was als zunehmender Einfluss islamistischer Themen interpretiert wird. Die abgeänderten Lehrpläne sollen bestehen bleiben, bis Fachausschüsse gebildet werden, um die Lehrpläne zu überarbeiten. Im Gouvernement Suweida wurde zu Protesten aufgerufen.
Allgemeine Menschenrechtslage
Rechtliches
Die Verfassungserklärung vom 13.3.2025 bekräftigt eine Reihe öffentlicher Rechte und Freiheiten, wie die Meinungsfreiheit, das Versammlungsrecht und die Rechte von Frauen und Minderheiten. Die Erklärung umreißt auch einige Merkmale des Übergangsfahrplans, der mit der Verabschiedung einer dauerhaften Verfassung im Rahmen eines partizipativen Prozesses und der Abhaltung von allgemeinen Wahlen in Übereinstimmung mit dieser Verfassung enden soll. Artikel 12 betrachtet einerseits alle in den von Syrien ratifizierten internationalen Menschenrechtsverträgen und -Konventionen festgelegten Rechte und Freiheiten als integralen Bestandteil der Verfassungserklärung, was theoretisch die Aufnahme dieser Konventionen in das syrische Rechtssystem als verbindliche Referenz beinhaltet. Andererseits sieht die Erklärung keine Durchsetzungsmechanismen vor und enthält keinen Hinweis auf die Rolle der Justiz bei der Verwirklichung dieser Rechte und Freiheiten innerhalb des vorläufigen Verfassungs- und Rechtssystems. Einige Artikel werfen grundlegende Probleme auf. So heißt es beispielsweise in Artikel 14 Absatz 1, dass "der Staat das Recht auf politische Teilhabe und die Bildung von Parteien auf nationaler Grundlage gemäß einem neuen Gesetz gewährleistet". Mit anderen Worten: Die Ausübung dieses Rechts wird bis zum Erlass eines neuen Gesetzes ausgesetzt, ohne dass eine verbindliche Frist für dessen Verabschiedung festgelegt wurde. Artikel 14 Absatz 2 besagt: "Der Staat garantiert die Arbeit von Vereinigungen und Gewerkschaften", ohne jedoch deren Unabhängigkeit und Gründungsfreiheit zu bekräftigen, oder auf ihre Rolle bei der Entwicklung der Gesellschaft und der Verteidigung der Rechte ihrer Mitglieder hinzuweisen. Die Erklärung von 2025 enthält keine ausdrückliche Bestimmung zum Recht auf friedliche Versammlung, obwohl dieses in der vorherigen Verfassung von 2012 (Artikel 44 über das Recht auf friedliche Versammlung und Demonstration) enthalten war. Gemäß Artikel 23 kann die Ausübung der in den Artikeln zuvor gewährten Rechte "Kontrollen unterliegen, die notwendige Maßnahmen für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der öffentlichen Ordnung darstellen". Somit sind alle in der Verfassungserklärung zuvor eingeräumten Rechte eingeschränkt. Das Fehlen präziser Definitionen der weit gefassten Begriffe in Artikel 23 gibt den Exekutiv- oder Justizbehörden einen großen Spielraum für die Einschränkung von Rechten und Freiheiten. In Artikel 7 geht es um die Wahrung der territorialen Integrität. Er stellt "Aufrufe zur Teilung und Abspaltung sowie Forderungen nach ausländischer Intervention oder Unterstützung" sowie "die Verherrlichung des Assad-Regimes und seiner Symbole" unter Strafe und erachtet "die Leugnung, Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung seiner Verbrechen" als strafbar und ist so weit gefasst, dass er die Kriminalisierung jeder politischen Meinung oder jedes abweichenden Gedankens ermöglicht. Artikel 7 Absatz 3 garantiert die kulturelle Vielfalt der syrischen Gesellschaft in all ihren Bestandteilen sowie die kulturellen und sprachlichen Rechte aller Syrer. Diese Bestimmung, insbesondere die Garantie der kulturellen und sprachlichen Rechte, stellt einen eindeutigen Fortschritt dar, ist jedoch unzureichend, und es fehlt ihr an Durchführungsmechanismen. Weitere Bedenken hinsichtlich der Einschränkungen der Meinungsfreiheit bestehen durch Artikel 49 Absatz 3. Dieser stellt ebenfalls "die Verherrlichung des Assad-Regimes oder seiner Symbole" sowie "die Leugnung seiner Verbrechen oder deren Verherrlichung, Rechtfertigung oder Verharmlosung" unter Strafe, was angesichts der weit gefassten und vagen Formulierungen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit genutzt werden könnte.
Einem Bericht zufolge haben die herrschenden Behörden Maßnahmen ergriffen, um ihre Kontrolle über die Gesellschaft zu verstärken, unter anderem durch den Versuch, demokratische Rechte einzuschränken. In den letzten Monaten haben die lokalen Behörden nicht gezögert, Beschränkungen für die Organisation politischer Konferenzen zu erlassen. Während diese Maßnahmen anfangs meist informeller Natur waren, werden sie nun allmählich festgeschrieben. So hat beispielsweise das Tourismusministerium im November ein Rundschreiben herausgegeben, in dem es touristische Einrichtungen auffordert, keine Veranstaltungen oder Konferenzen politischer Natur ohne vorherige Genehmigung des Generalsekretariats für politische Angelegenheiten durchzuführen. Das erwähnte Generalsekretariat, das erst nach dem Sturz von Assad vom Außenministerium eingerichtet wurde, verfügt nun über erweiterte Befugnisse, darunter die Überwachung politischer Aktivitäten. In einigen Fällen kam es zu einer vollständigen Absage von Veranstaltungen. Neben Einschränkungen der Meinungsfreiheit bleiben auch weitere bürgerliche Freiheiten – wie die Gründung von Vereinigungen und die Organisation von Veranstaltungen – eingeschränkt. Zivilgesellschaftliche Organisationen dürfen formal tätig sein, ihre Arbeit findet jedoch unter strenger Aufsicht statt. Die lokalen Behörden fungieren als Gatekeeper und entscheiden, welche Themen diskutiert und welche Veranstaltungen durchgeführt werden dürfen und wer daran teilnehmen darf. Fast jede öffentliche Aktivität, wie Versammlungen und kulturelle Veranstaltungen, bedarf einer vorherigen Genehmigung. Themen im Zusammenhang mit Übergangsjustiz, Rechenschaftspflicht oder Menschenrechten gelten als politisch sensibel und dürfen nur mit Genehmigung der Behörden behandelt werden. Eine von der dänischen Einwanderungsbehörde befragte Menschenrechts-NGO gab an, dass sie solche Einschränkungen und Eingriffe erlebt habe.
Die Einschränkung individueller Freiheiten ist mittlerweile weit verbreitet, wenn auch nicht immer systematisch. Sie zeugt jedoch von einer sich verfestigenden allgemeinen Tendenz, sei es mit Zustimmung der Regierung oder durch deren Schweigen. Eine Reihe von Ereignissen und Berichten deutet auf eine zunehmende Einmischung in die individuellen Entscheidungen insbesondere von Frauen in Bezug auf Kleidung und Lebensweise hin, vom Verbot von Shorts bis hin zu Einschränkungen beim Verkauf von Alkohol. Beispielsweise wurden mehrere Restaurants und Bars unter dem Vorwand der Sittenwidrigkeit durchsucht. In verschiedenen Teilen Syriens wurden Geschäfte, die Alkohol verkauften, zerstört oder der Verkauf von Alkohol vollständig verboten. Die Einschränkungen der individuellen Freiheiten in Syrien werden von verschiedenen Akteuren ausgeübt. Einige gehen direkt von den Sicherheitsbehörden aus, andere von konservativen lokalen Gemeinschaften. Es gibt auch Verstöße, deren Urheber unklar sind. Al-Monitor hingegen beschreibt dies Vorfälle als Handlungen "einzelner" Täter. Angesichts der Kritik haben die Behörden versucht, ein flexibles und offenes Regierungsmodell zu präsentieren.
Human Rights Watch hat Verstöße durch Regierungstruppen und mit ihnen verbündete Gruppen dokumentiert, die in Küstengebieten und in Suweida Kriegsverbrechen gleichkommen. Seit der Machtübernahme durch die neue Regierung haben die Sicherheitsbehörden eine Reihe von Sicherheitskampagnen durchgeführt, die darauf abzielen, die "Überbleibsel des früheren Regimes" zu verfolgen. Hunderte von Menschen, die ihren Status bei den neuen Behörden nicht geregelt hatten, wurden verhaftet. Anwohner und Organisationen haben von Misshandlungen berichtet, darunter die Beschlagnahmung von Häusern und Hinrichtungen vor Ort. Es kommt durch die Übergangsbehörden zu willkürlichen Festnahmen von ehemaligen Regierungsbeamten, Geheimdienstmitarbeitern und Milizenführern. Entführungen und gewaltsame Verschleppungen werden als Mittel eingesetzt, um die Bevölkerung einzuschüchtern, bestimmte Regionen zu beherrschen und Familien zu erpressen, um Informationen und/oder Geld zu erlangen. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte (SOHR) ist der Ansicht, dass das Fehlen von Überwachung, Rechenschaftspflicht und Transparenz hinsichtlich des Schicksals von Inhaftierten und Entführten es den Sicherheitsbehörden ermöglicht, solche Praktiken ungehindert fortzusetzen. Die Civil Peace Group, eine zivilgesellschaftliche Gruppe, stellte den Tod von zehn Personen, die bei Sicherheitskampagnen und Razzien festgenommen worden waren, in den Gefängnissen der Abteilung für Militärische Operationen im Zeitraum vom 28.1 bis 1.2.2025 in verschiedenen Teilen von Homs fest. Lokale bewaffnete Gruppierungen, die unter dem Kommando der Abteilung für Militärische Operationen [Das ist jene Abteilung unter der Führung der HTS, welche die Offensive koordinierte, die zum Sturz al-Assads im Dezember 2024 führte, Anm.] agieren, führten Racheaktionen, schwere Übergriffe und willkürliche Verhaftungen durch, wobei sie Dutzende von Menschen ins Visier nahmen, sie demütigten und erniedrigten sowie religiöse Symbole angriffen. Nach Vorwürfen von Menschenrechtsaktivisten verhaftete die neue Regierung Dutzende Mitgliedern örtlicher bewaffneter Gruppen, die unter der Kontrolle der neuen Machthaber stehen, wegen ihrer Beteiligung an den "Sicherheitseinsätzen" in der Region Homs. Zuvor hatten die neuen Machthaber Mitglieder einer "kriminellen Gruppe" beschuldigt, sich während eines Sicherheitseinsatzes als "Angehörige der Sicherheitsdienste" ausgegeben zu haben. Die SOHR beobachtet allerdings ein deutliches Versagen der zuständigen Behörden bei der Untersuchung und Strafverfolgung der Beteiligten sowie bei der Ergreifung ernsthafter Maßnahmen zur Eindämmung von Missbräuchen.
Nach einem Aufstand von Assad-Anhägern töteten im März 2025 sunnitische Kämpfer 1.500 Alawiten in der Küstenregion. Die Übergangsbehörden hatten schätzungsweise 70.000 reguläre und irreguläre Kämpfer mobilisiert, um den latenten Aufstand zu bekämpfen. Während der Operationen zur Bekämpfung der Aufständischen in der Küstenregion wurden alawitische Zivilisten Opfer massenhafter außergerichtlicher Tötungen und Inhaftierungen. Die Zivilbevölkerung floh zunächst vor der bewaffneten Gewalt in und um ihre Gemeinden und anschließend vor den explizit konfessionell motivierten Vergeltungsmaßnahmen, die darauf folgten. Danach kam es noch sporadisch zu Gewalt gegen Alawiten, diese weitete sich auch auf andere Gebiete, darunter Damaskus, aus. Nach den Massakern an der syrischen Küste im März 2025 hat die syrische Regierung mit den Ermittlern der Vereinten Nationen kooperiert. Einigen ihrer Streitkräfte gelang es, Alawiten zu retten. Einige der Anführer der Massaker wurden vor Gericht gestellt. Die UN-Untersuchungskommission für Syrien bestätigte, dass sie keine Beweise dafür gefunden hat, dass die Behörden die Angriffe angeordnet.
Nach einem Fall von Kleinkriminalität, als eine Beduinenbande angeblich einen drusischen Händler ausgeraubt hatte, entfachte sich im Juli 2025 in Südsyrien ein Konflikt, bei dem über 1.100 Syrer getötet und bis zu 93.000 Menschen vertrieben wurden. Syrische Regierungstruppen und verbündete bewaffnete Gruppierungen haben laut Augenzeugenberichten in der mehrheitlich von Drusen bewohnten Stadt Suweida standrechtliche Hinrichtungen durchgeführt und andere Übergriffe gegen Zivilisten verübt. Unabhängige Beobachter sind zu dem Schluss gekommen, dass fast alle Zivilisten, die bei den Gewalttaten ums Leben kamen, Drusen waren. Aber auch drusische Männer griffen zu den Waffen, verübten Morde und begingen Gräueltaten. Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte dokumentierte schwere Verstöße, die von Streitkräften des Verteidigungs- und des Innenministeriums in verschiedenen Stadtvierteln und ländlichen Gebieten von Suweida begangen wurden. Das Ausmaß und die Brutalität dieser Verstöße stellen nach internationalen Menschenrechtsstandards Kriegsverbrechen dar. Zeugenaussagen belegen, dass Häuser innerhalb der Stadt und Eigentum von Zivilisten außerhalb der Stadt weitgehend niedergebrannt wurden.
Trotz des Engagement Syriens, die Gräueltaten in den Küstengebieten und in Suweida zu untersuchen, bestehen weiterhin Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit, glaubwürdige Ermittlungen durchzuführen und hochrangige Beamte zur Rechenschaft zu ziehen. Darüber hinaus gibt es erhebliche Lücken im Strafrechtssystem Syriens, die in laufenden Verfahren nicht ignoriert werden dürfen, darunter die fehlende Haftung für Befehlsverantwortung. Der Exekutivdirektor der Organisation Christians for Democracy stimmt der Rechtfertigung der neuen syrischen Regierung zu, dass das, was geschieht, nicht die Politik der Übergangsregierung widerspiegelt. Er hat die Verstöße in zwei Kategorien eingeteilt: Verbrechen und Übergriffe, die von Einzelpersonen mit der Absicht begangen werden, sich an bestimmten Personen oder an denen, die mit dem früheren Regime kollaboriert haben, zu rächen; und Übergriffe, die von einigen extremistischen Gruppierungen begangen werden, die mit der von der neuen Regierung in Damaskus beschlossenen Politik nicht einverstanden sind. Die Übergangsregierung zieht demnach diejenigen zur Rechenschaft, die nachweislich an Übergriffen gegen Zivilisten beteiligt waren.
Im Süden Syriens haben israelische Streitkräfte, die seit Dezember 2024 Teile Süd-Syriens besetzen, eine Reihe von Menschenrechtsverletzungen gegen die Bevölkerung begangen, darunter Zwangsumsiedlungen, die Beschlagnahmung und Zerstörung von Häusern, die Verweigerung des Zugangs zu Lebensgrundlagen und die unrechtmäßige Überstellung syrischer Häftlinge nach Israel. Die Syrische Arabische Regierung erwähnte gegenüber den Vereinten Nationen Menschenrechtsverletzungen durch Israel in den besetzten Gebieten, wie die Beschlagnahmung von Land von Vertriebenen sowie von öffentlichen Ländereien. Grundstücke in der Nähe der Waffenstillstandslinie wurden beschlagnahmt und vermint, und weitere Grundstücke wurden für den Bau von Militärlagern und -stellungen beschlagnahmt.
Syrische Rückkehrer sind nach ihrer Rückkehr mitunter weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie Folter, Verschleppung und willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt.
Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden. Humanitäre Helfer und Aktivisten der Zivilgesellschaft haben Human Rights Watch jedoch berichtet, dass ihre Arbeit nicht ohne Einschränkungen möglich ist. Die Zivilgesellschaft berichtete von Schwierigkeiten bei der Erlangung von Registrierungsgenehmigungen, Schikanen und Drohungen. Hilfsorganisationen gaben an, dass die Regierung die Lieferung von Hilfsgütern über den Syrischen Arabischen Roten Halbmond vorschreibt, und verwiesen auf bürokratische Verzögerungen. Mitte Oktober 2025 warfen zahlreiche syrische Organisationen und Verbände der Ministerin für Soziales und Arbeit vor, Praktiken anzuwenden, die auf einem repressiven Vereinsgesetz basieren. Letzteres wurde lange Zeit vom früheren Regime genutzt, um die Aktivitäten von NGOs einzuschränken, ihre Mitglieder strafrechtlich zu verfolgen und sie zu inhaftieren.
Ein Bereich, in dem die Übergangsregierung vor besonders großen Herausforderungen steht, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar wurden die ehemaligen Rebellengruppen, die an der Offensive zum Sturz des Assad-Regimes beteiligt waren, formell in die staatlichen Sicherheitsinstitutionen integriert, doch viele von ihnen behalten ihre ursprünglichen Strukturen weitgehend bei und handeln mitunter eigenmächtig. Einige Syrer haben die Angelegenheit der Übergangsjustiz selbst in die Hand genommen, teilweise zusammen mit Regierungstruppen. Es gibt glaubwürdige Berichte, wonach die Regierung es versäumt, Verstöße gegen Minderheiten in Syrien durch Gruppierungen zu verhindern, die mit der derzeitigen Regierung sympathisieren. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Behörden, diese Verstöße einzudämmen und eine echte Rechenschaftspflicht dafür zu schaffen, untergräbt das Vertrauen in ihre Fähigkeit, Frieden und Sicherheit zu wahren und Rechte zu schützen. Dabei haben auch strukturelle und institutionelle Einschränkungen die Fähigkeit der Behörden, ihre Schutzverpflichtungen in der Praxis umzusetzen, erschwert. Das Fehlen einer einheitlichen Kommandostruktur innerhalb der Sicherheitsinstitutionen und der Armee in Verbindung mit der Präsenz lokaler, autonomer und bewaffneter Gruppen hat die Fähigkeit der Behörden, die Kontrolle aufrechtzuerhalten und Missbräuche zu verhindern, erheblich beeinträchtigt. In mehreren Gebieten operieren die Sicherheitskräfte ohne klar definierte Befehlskette, und das Personal an den Kontrollpunkten trägt oft keine Uniformen oder Ausweise, wodurch die Unterscheidung zwischen staatlichen Akteuren und alliierten bewaffneten Gruppen verwischt wird. Werden Vorfälle gemeldet, bei welchen Täter wie offizielle Sicherheitskräfte gekleidet waren, sprechen Behörden durchwegs von Einzelfällen, die von die von Personen begangen wurden, sie sich als offizielle Sicherheitskräfte ausgaben. Angesichts der extensiven Verbrechen des Assad-Regimes und der verschiedenen im Bürgerkrieg tätigen Gruppen sind Übergangsjustiz, Rache und ethnisch-religiöse Spannungen stets präsente Themen im Land. Mitte Jänner 2025 nahm die Welle von Selbstjustiz-Angriffen auf ehemalige Mitarbeiter des Regimes zu. Menschen wurden zu Opfern von Attentaten und Ausschreitungen des Mobs. Während einige der Betroffenen Personen sind, deren Beteiligung an den Misshandlungen der Zivilbevölkerung durch das Regime nach 2011 gut dokumentiert ist, waren an anderen Vorfällen ehemalige Mitglieder des Assad-Regimes, die sich mit der neuen Regierung ausgesöhnt hatten, Wehrpflichtige mit niedrigem Rang und scheinbar zufällig ausgewählte junge Männer aus der Gemeinschaft der Alawiten betroffen. Es werden Rachemorde durch bewaffnete Gruppierungen durchgeführt, von denen einige behaupten, dass diese mit der Abteilung für militärische Operationen verbunden sind. Sie zielen aus politischen bzw. konfessionellen Motiven auf Zivilisten ab. Die Gouvernements Hama und Homs waren von diesen Entwicklungen am stärksten betroffen. In den Küstengebieten wie Latakia und Tartus kam es zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu einer Zunahme an Morden und Hinrichtungen [Diese Gouvernements stellten das Kernland des Assad-Regimes dar und wurden in den Bürgerkriegsjahren weitgehend von Kampfhandlungen verschont. Anm.]. Von 8.12.2024 bis 11.1.2025 zählte die SOHR 80 Fälle von Tötungen sowie standrechtliche Hinrichtungen vor Ort, bei denen 157 Menschen getötet wurden, unter den Getöteten waren Frauen und Kinder. Nach Angaben einer anderen Quelle wurden zwischen 8.12.2024 und 8.1.2025 bei einer Reihe von gewalttätigen Zwischenfällen mindestens 124 Menschen getötet, darunter bei Racheakten, Vandalismus, Morden und Hinrichtungen in den Gouvernements Homs und Hama sowie in den syrischen Küstenstädten. Berichten zufolge wurde ein erheblicher Teil der Gewalt durch die Verbreitung von Videos mit Falschmeldungen in den sozialen Medien ausgelöst, deren Ziel es war, die konfessionellen Spannungen zu verschärfen. Im November 2025 verzeichnete die SOHR einen Anstieg an Rachemorden in den Gouvernements Hama und Homs. Einige dieser Vorfälle hatten eine konfessionelle Dimension, während andere unter dem Vorwand der "Verfolgung von Überresten des ehemaligen Regimes" durchgeführt wurden. Unbekannte Bewaffnete verüben direkte Angriffe oder Hinrichtungen vor Ort. Darüber hinaus tragen mit dem derzeitigen Regierung verbündete bewaffnete Gruppierungen zum Chaos bei und erhöhen die Sicherheitsrisiken in diesen Gouvernements.
Infrastruktur
Im Hinblick auf die Verkehrsinfrastruktur und Leistbarkeit bestehen weiterhin Herausforderungen. Während die Busverbindungen zwischen Damaskus und anderen Gouvernements relativ gut funktionieren, ist das Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen bestimmten Gouvernements nach wie vor begrenzt. Beispielsweise gibt es nur drei bis vier Busverbindungen pro Tag zwischen den ländlichen Gebieten in der Nähe von Hama und der Stadt Hama selbst. Darüber hinaus sind die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel im Verhältnis zur Kaufkraft der normalen syrischen Bevölkerung nach wie vor hoch, obwohl das syrische Pfund kürzlich aufgewertet wurde. Dem syrischen Verkehrsminister zufolge sind 60 bis 70 % der Eisenbahnstrecken außer Betrieb und 30 bis 40 % der bestehenden Strecken müssen dringend gewartet werden. Zwischen den meisten syrischen Gouvernements und größeren Städten, beispielsweise zwischen Damaskus und Aleppo, stehen öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung. Einem Reisebericht von Enab Baladi zufolge wurden die Ticketpreise seit al-Assads Sturz verringert. Der Ticketpreis für einen einzelnen Passagier betrug 150.000 syrische Pfund (SYP) und ist auf 137.000 SYP gesunken (Stand: Februar 2025). Business-Class-Tickets, die früher 200.000 SYP kosteten, sind nun für 182.000 erhältlich.
In Syrien gibt es fünf zivile Flughäfen, von denen nur Damaskus und Aleppo in Betrieb sind. Daneben gibt es noch den zivilen Flughafen Deir ez-Zour, der jedoch stark beschädigt ist und Wartungskosten erfordert. Der Internationale Flughafen von Damaskus hat nach einer ca. einen Monat andauernden Schließung aufgrund von Plünderungen im Zuge des Sturzes der alten Regierung seinen vollen Betrieb am 8.1.2025 wieder aufgenommen. Der Flughafen Aleppo wird seit 6.5.2025 wieder international angeflogen. Derzeit (Stand Oktober 2025) bieten 15 Fluggesellschaften Flüge nach Damaskus an, darunter Fluggesellschaften aus den Vereinigten Arabischen Emiraten, Saudi Arabien, der Türkei, Katar, Jordanien, Kuwait und Rumänien. Am 1.7.2025 berichtete die staatliche Nachrichtenagentur Syrian Arab News Agency (SANA), dass Flüge der Airline Air Mediterranean aus Österreich und Griechenland am Flughafen Damaskus gelandet sind. Air Mediterranean ist die zweite europäische Fluglinie, nach der rumänischen Dan Air, die Flüge nach Syrien wiederaufgenommen hat. Der internationale Flughafen von Damaskus ist weiterhin voll funktionsfähig und wird von einer von der dänischen Einwanderungsbehörde konsultierten internationalen Sicherheitsorganisation als sicher eingestuft. Er dient derzeit als wichtiger Ein- und Ausreiseort für Personal der Vereinten Nationen und internationale Mitarbeiter.
Einreise
Am 9.3.2025 hob das syrische Innenministerium mit Beschluss Nr 20 alle Einreiseverbote gegen syrische Staatsbürger auf, die unter dem gestürzten Regime verhängt worden waren. Alle Beschränkungen, wie Verhaftungen, Überprüfungen, Benachrichtigungen, Wehrdienstverweigerung wurden aufgehoben. Betroffen sind mehr als fünf Millionen Bescheide. Obwohl der Beschluss formal bedeutend erschien, blieb seine praktische Umsetzung begrenzt, insbesondere für politisch verfolgte Gruppen wie Aktivisten und Regimekritiker, gegen die diese Verbote ohne rechtliche oder gerichtliche Grundlage verhängt worden waren. Selbst Monate nach Erlass des Beschlusses sehen sich einige dieser Personen weiterhin mit Hindernissen bei Reisen oder der Beantragung von Reisepässen konfrontiert, da ihre Namen weiterhin auf sogenannten Reiseverbotslisten stehen. Gemäß Syrians for Truth and Justice liegt das nicht nur an der langsamen Umsetzung, sondern auch an einem mangelnden institutionellen Mechanismus, der sicherstellt, dass alle betroffenen Personen in den Beschluss einbezogen werden und Möglichkeiten zur Überprüfung oder Berufung bietet. Beispielsweise fehlt es an einem System, um betroffene Personen über ihren rechtlichen Status zu informieren. Der Beschluss wurde selektiv angewendet und vage ausgelegt. Im März 2025 erklärte der Direktor der Einwanderungs- und Passbehörde, dass die Aufhebung nicht für "gerichtliche, sicherheitsrelevante oder finanzielle Fälle, die noch geprüft werden" gelte, ohne jedoch die Art dieser Fälle oder die für ihre Bearbeitung zuständigen Behörden zu präzisieren. Ein Rechtsanwalt wies darauf hin, dass die Entscheidung nicht für Personen gilt, gegen die ein gerichtlicher Haftbefehl vorliegt oder die strafrechtlich verfolgt werden. Zudem deckt der Ministerialbeschluss Nr. 20 nicht alle Fälle von Reiseverboten ab. Er beschränkt sich auf diejenigen, die vom Kommando der Streitkräfte, den Sicherheitsbehörden und ihren Zweigstellen, dem Nationalen Sicherheitsbüro und dem Regionalkommando der Ba'ath-Partei verhängt wurden, während die von anderen Stellen verhängten unberücksichtigt bleiben. Nach wie vor herrscht Willkür, was sich durch die Abhängigkeit von vorübergehenden Lösungen, wie der Erteilung einmaliger Reisegenehmigungen zeigt. Diese Genehmigungen – manchmal handschriftlich – werden von inoffiziellen oder nicht eindeutig autorisierten Personen ausgestellt, darunter Staatsanwälte, Grenzbeamte oder sogar Personen mit unklarer Zuordnung. Sie werden in der Regel verwendet, wenn formelle Verwaltungsverfahren scheitern oder wenn keine zuständige Behörde eindeutig für die Entscheidung über die Aufhebung von Reiseverboten verantwortlich ist. Nach neueren Informationen wurde die bisherigen Anforderung einer Klärung des Status vor der Rückkehr oder einer Sicherheitsüberprüfung Berichten zufolge abgeschafft. Syrer, deren Namen auf den Fahndungslisten der früheren Regierung standen, dürfen seit September 2025 ohne Hindernisse an der Grenze in das Land zurückkehren. Diese Personen bleiben Berichten zufolge in der zentralen Datenbank der Behörden als Personen mit offenen Fragen registriert. Grenzbeamte haben Zugriff auf diese Datenbank, in der diese Personen mit einem Vermerk versehen sind, der auf anhängige oder abgeschlossene Verfahren bei den Behörden hinweist. Bei ihrer Ankunft in Syrien werden die mit einem Vermerk versehenen Personen von den Grenzbeamten über ihren Status informiert und angewiesen, sich bei der zuständigen Behörde zu melden, um ihren Fall zu klären und den Vermerk entfernen zu lassen. Andernfalls können diese Personen keine offiziellen Dokumente wie Reisepässe oder Strafregisterauszüge erhalten oder das Land erneut verlassen. Nach Angaben der syrischen Botschaft in Beirut gibt es fünf Kategorien von Personen, deren Namen markiert sind: 1) Personen, die Syrien illegal verlassen haben; 2) ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure; 3) Personen, die aus Sicherheitsgründen markiert sind; 4) öffentliche Angestellte, die ihre Stelle ohne Vorankündigung verlassen haben; 5) Personen mit einer früheren oder anhängigen Vorstrafe. Personen, die unter eine oder mehrere dieser fünf Kategorien fallen, dürfen ohne Probleme nach Syrien einreisen. Eine internationale Organisation hat keine Fälle beobachtet, in denen einer Person aufgrund von an der Grenze gemeldeten Problemen die Einreise nach Syrien verweigert wurde. Die Regelung von Fällen nach der Einreise ist jedoch je nach Kategorie unterschiedlich. Fälle, die unter die ersten drei Kategorien fallen, gelten als im Voraus geregelt. Personen dieser Kategorien müssen sich dennoch bei den Behörden melden, um die Markierung neben ihrem Namen offiziell entfernen zu lassen. Im Gegensatz zur syrischen Botschaft in Beirut erklärte das Syrische Netzwerk für Menschenrechte, dass Personen, die Syrien vor dem Regierungswechsel illegal verlassen haben, bei ihrer Rückkehr in der Regel nicht einmal verpflichtet sind, sich bei den Behörden zu melden. An der Grenze werden sie lediglich aufgefordert, ihre syrische Identität nachzuweisen und Dokumente vorzulegen, die ihren Wohnsitz im Ausland bestätigen. Anschließend wird ihnen ein Transitdokument ausgestellt. Dieses Dokument wird versiegelt und kann bei Bedarf als offizielles Dokument innerhalb Syriens verwendet werden. Zwar kann es vereinzelte Fälle geben, in denen Personen angewiesen werden, sich bei bestimmten Regierungsstellen oder Sicherheitsbehörden zu melden, doch gibt es laut der Quelle keine allgemeine Richtlinie oder kein Gesetz der neuen syrischen Behörden, das solche Verfahren vorschreibt.
Grenzübergänge
Präsident ash-Shara' erließ im November 2025 Dekret Nr. 244, mit dem eine Behörde namens "Generalbehörde für Grenzübergänge und Zoll" gegründet wurde. Sie ist direkt der Präsidentschaft der Republik unterstellt und hat ihren Sitz in Damaskus. Der Leiter dieser Generalbehörde, der mit demselben Dekret ernannt wurde, hat Ministerrang. Bisher unterlag die Verwaltung aller Land- und Seegrenzübergänge der Zuständigkeit der Direktion für Land- und Seegrenzen, welche ihre Arbeit mit den zuständigen Sicherheitskräften koordinierte. Die Übergangsregierung kontrolliert die Grenzübergänge zur Türkei - mit Ausnahme des Übergangs in der Nähe der Stadt Qamishli, die sich in dem von den kurdischen Syrischen Demokratischen Kräften (Syrian Democratic Forces - SDF) kontrollierten Gebiet DAANES befindet. Zudem kontrolliert die Übergangsregierung die Grenzübergänge zum Libanon, zu Jordanien (am Übergang al-Jaber/ Nassib) sowie den Übergang zum Irak (in der Stadt al-Bu-Kamal). Einer Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge übertrug die Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA) der Übergangsregierung die Kontrolle über die Grenzübergänge in den von ihr kontrollierten Gebieten.
Mit Stand 1.2.2025 gibt es elf aktive Grenzübergänge, die der Generalbehörde für Land- und Seegrenzen gehören. Mit Stand 19.1.2026 sind gemäß Österreichischer Botschaft Damaskus neun Landgrenzübergänge geschlossen, sieben sind zur Gänze bzw. bedingt passierbar.
Jeder Grenzübergang zwischen Syrien und den Nachbarstaaten, Libanon, Jordanien, Türkei und Irak, hat spezielle Richtlinien und Einreisebestimmungen, die durch die Behörden vor Ort festgelegt werden. Demgegenüber berichtet das tschechische Innenministerium, dass alle Grenzübertrittsverfahren gemäß den geltenden Rechtsvorschriften standardisiert sind. Die Personen müssen die entsprechenden Dokumente vorlegen und ihre Einreise wird in einer Datenbank erfasst.
Es liegen keine dokumentierten Berichte über eine unterschiedliche Behandlung an den Grenzen aufgrund der ethnischen oder sozialen Identität oder über gewalttätige Vorfälle vor. Bei der Einreise oder Rückkehr gibt es von syrischer Seite keine rechtlichen Hindernisse für syrische Staatsbürger. Mögliche Einschränkungen können für syrische Flüchtlinge mit Aufenthaltsgenehmigung in Nachbarstaaten, beispielsweise im Libanon oder in der Türkei, gelten. Eine humanitäre Organisation hatte keine Fälle beobachtet oder Berichte erhalten, in denen Personen aufgrund ihrer politischen, ethnischen oder religiösen Herkunft an der Grenze diskriminierend behandelt worden wären.
Auszüge aus EUAA, Syria: Country Guidance, Dezember 2025:
1. Recent developments in Syria
On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad alSharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. AlSharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. It introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards. On 8 December 2024, a 12-day offensive led by Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and allied Syrian opposition forces resulted in the collapse of the Assad regime, ending over five decades of family rule. A Transitional Government was established on 29 January 2025, with Ahmad alSharaa appointed as transitional president. The 2012 constitution was annulled, and core state institutions—including the parliament, military, and security services—were dissolved. AlSharaa initiated sweeping reforms, including a general amnesty for Syrian army personnel, the abolition of mandatory conscription, and a reintegration programme for former officials. On 13 March 2025, a Constitutional Declaration was signed, launching a five-year transitional phase. römisch eins t introduced a strong presidential system with extensive powers and minimal oversight, designated Islam as the president’s religion and Islamic jurisprudence as the main legislative source, and affirmed judicial independence and certain freedoms, though without detailed safeguards.
A new cabinet of 23 ministers was announced on 29 March 2025, reflecting ethnic and religious diversity, although some members had prior affiliations with HTS. In May 2025, two national commissions were created: the National Commission for Transitional Justice and the National Commission for the Missing. However, no transitional justice process has begun, and the mandate is limited to crimes committed by the Assad regime. In June 2025, a presidential decree established the Supreme Committee for Elections to oversee the indirect election of 100 parliamentary members and define electoral criteria. Despite these institutional developments, governance remains fragile and incomplete.
Military integration of armed groups into the New Syrian Army of the Transitional Government remains a major challenge. While the Syrian National Army (SNA) is nominally part of the Ministry of Defence (MoD), it continues to operate with varying degrees of autonomy and fragmented command structures. Some armed groups have resisted integration, while others have been rebranded as official MoD units without structural reform. The Syrian Democratic Forces (SDF) remain fully independent, with integration negotiations ongoing. Extremist groups, including ISIL, remain active, and Israeli military operations continue. The new Syrian army comprises former opposition factions and new recruits but lacks meaningful reform. Some factions, including the SNA, have committed violations against civilians, particularly in coastal and Druze-majority areas.
Security remains volatile. In early March 2025, clashes between pro-Assad groups and Transitional Government forces in Latakia, Tartous, and Hama led to hundreds of civilian deaths, predominantly among Alawites. In July 2025, violence escalated in Sweida following clashes between Druze militias and Bedouin tribal fighters, with further conflict between 14–16 July involving Transitional Government forces, leading to more than a thousand deaths. Both episodes included summary executions by forces linked to the Transitional Government, highlighting ongoing instability and human rights concerns.
Despite the lifting or easing of several sanctions by the UK, US, and EU in May 2025, humanitarian conditions remain dire. Poverty affects 90 % of the population, and 16.5 million people require aid. Infrastructure damage, unemployment, and limited access to services hinder recovery. Although 1.9 million internally displaced persons have returned, 7.4 million remain displaced, and new displacements continue due to ongoing violence and unresolved housing, land, and property issues.
2. Displacement and return movement
Internal displacement and return Conflict-related displacement surged after 27 November 2024, peaking at 1.1 million on 12 December 2024, before stabilising at around 650 000 by 5 February 2025. Significant displacement waves were recorded in December 2024 in northern Syria. Serious security incidents in coastal areas in March 2025 also caused significant displacement, most of those IDPs (Internally Displaced Persons) having returned since then. Additionally, clashes between pro-government and Druze armed groups in Rural Damascus in late April 2025 and early May 2025 led to the displacement of 15 000 people. Between 27 November 2024 and 12 June 2025, approximately 1.34 million IDPs returned to their areas of origin, with over 533 000 departing from IDP sites since 8 December 2024. Most returns occurred in Aleppo, Hama, Idlib, and Homs governorates. Despite this, according to UNHCR, an estimated 7.4 million individuals remain displaced within Syria. These patterns reflect the ongoing volatility and insecurity in the country, underscoring the challenges to sustainable return and the need for stabilisation and protection measures in affected regions. Returnees from abroad As of 18 September 2025, UNHCR estimated that 988 134 Syrians returned from abroad since 8 December 2024. The top countries of departure for returnees were Türkiye (41 %), Lebanon (32 %) and Jordan (20 %). The top intended governorates of return were Damascus (170 624), Aleppo (159 450), Idlib (134 436) and Homs (128 531). Returnees from neighbouring countries are reported to be working-age adults, including women, female-headed households, children, men of military age (formerly 18-40 years of age), and older individuals. However, the sustainability of these returns is severely limited. Many returnees encounter major obstacles in accessing basic services, legal documentation, and livelihood opportunities. The main challenges to sustainable return cited by returnees were unemployment (77 %), high cost of living (74 %), poor infrastructure and living conditions (57 %) and lack of humanitarian or development support (52 %).
Requirements and conditions upon return
Syrian nationals returning to Syria must present valid identification, such as a national passport or ID card. Documents issued by the former government remain accepted. Those registered in Syria’s civil registries but lacking documentation may be admitted after identity verification via the Civil Affairs database. Syrian diplomatic missions abroad can issue temporary travel documents to facilitate returns. Since the fall of the Assad regime, returnees have generally not faced repercussions from authorities. Arrest warrants issued by former intelligence agencies or military police are reportedly not enforced. However, individuals with civil court judgments or charges remain subject to assessment, contributing to a more permissive return environment despite unresolved criminal charges and a non-functioning judiciary. Testimonies from returnees via Lebanon, Jordan, and other neighbouring countries describe border interactions as brief and welcoming, with no systematic mistreatment reported. Nonetheless, tensions with host communities have emerged, often linked to perceived political or religious affiliations. Authorities do not screen returnees past activities abroad. According to an IOM (International Organization for Migration) study, 78 % of returnees have returned to their areas of origin. Key challenges to sustainable return include deteriorating economic conditions (94 %), unemployment (74 %), limited access to services (55 %), and community tensions (33 %). Another study highlights housing and property issues, particularly the lack of ownership documentation, as significant barriers to reintegration.
Idlib
Idlib governorate is almost entirely under the control of the Transitional Government, though its forces remain fragmented. Dominant actors include Hay’at Tahrir al-Sham (HTS) and armed factions within the Syrian National Army (SNA). Reports also indicate the presence of foreign jihadists. Pockets in the southern and western border areas are marked by a ‘Pro-Regime Insurgent Presence’.
In March 2025, Transitional Government forces launched security operations and established checkpoints to reinforce control. The Harmoon Center described Idlib as ‘relatively stable’ compared to other governorates, with new security forces maintaining firm control despite occasional external threats. Pro-Assad insurgents carried out attacks against governmental forces, prompting retaliatory operations targeting regime loyalists and collaborators. By mid April, authorities reportedly improved relations with the local population and initiated local recruitment.
ACLED recorded 136 security incidents (average of 5.5 security incidents per week) in Idlib governorate in the period from 9 December 2024 to 31 May 2025. Most of these incidents were cases of explosions/ remote violence, which were steadily reported throughout this period. They peaked in January 2025, slightly declining the following months. After a peak in February, the number of recorded battles followed a similar trend. The number of incidents of violence against civilians remained steady throughout this period, with a decrease recorded in December and March compared to the other months. In the period 1 June – 26 September 2025, 52 security incidents were recorded in Idlib representing an average of 3 security incident per week. From 9 December 2024 to 26 September 2025, ACLED recorded 188 security incidents, representing an average of 4.5 incidents per week.
Between December 2024 and 31 May 2025, SNHR documented 170 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented approximately 6 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for this reference period. In June – September 2025, the SNHR recorded 33 civilian fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 1 civilian fatality per 100 000 inhabitants for this reference period. For the period December 2024 to September 2025, SNHR recorded 203 fatalities. Compared to the figures for the population as from March 2025, this represented 7 civilian fatalities per 100 000 inhabitants for the whole reference period.
Security incidents were recorded across all five districts, with Al Ma’ra district most affected (33 incidents), followed by Idlib district (16). Ariha and Harim districts saw the fewest incidents. UNHCR estimated 1 208 927 IDPs living in camps and 753 696 outside camps as of June 2025. Additionally, 175 161 individuals returned from internal displacement since November 2024, and 87 646 from abroad since early 2024—most to Idlib and Harim districts. As of 18 September 2025, UNHCR reported 2 132 759 IDPs and 732 359 recent returns. Additionally, 134 436 individuals returned from abroad since 8 December 2024. Unexploded ordnance (UXOs), explosive remnants of war (ERWs), mines and improvised explosive devices (IEDs) are reportedly widespread and affect residential areas, farmland, infrastructure, and key access routes, particularly in Idlib governorate. Landmines and war remnants continue to pose serious risks. A single clinic treated 500 victims between December and May. Rural areas and former frontlines are particularly affected, with incidents involving children and farmers. A March 2025 survey found that 95% of IDPs planning to return to frontline districts in Idlib and Hama reported that their homes were severely damaged or destroyed. Given the control of the Transitional Government over the whole governorate, the steady decline of both the number of security incidents and the number of civilian fatalities, it can be concluded that indiscriminate violence takes place in the governorate of Idlib, however not at a high level.
4.10. Women and girls
Women and girls in Syria have been subjected to different forms of violence by various actors, including security forces associated with The Transitional Government, The Syrian Democratic Forces (SDF), The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL), armed groups and Other actors including family members, the community and the society at large. At the end of 2024, 93 % of the approximately 8.5 million people in need of Gender Based Violence (GBV) assistance are women and girls. At the same time, support services for GBV survivors are increasingly limited due to a lack of funding.
The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. It was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash.The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. römisch eins t was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
Some acts to which women and girls in Syria could be exposed are of such severe nature that they would amount to persecution, such as extrajudicial and honour killings, executions, sexual exploitation and sex trafficking, forced and early marriage, arbitrary arrests, torture, enforced disappearances and displacements as well as certain forms of violence, including of domestic violence and sexual violence.
Reports also indicate that forced and child marriage increased during the conflict as a negative coping mechanism.
There have also been reports of kidnapping of, mostly Alawite, Christian or Druze women and girls in several provinces, including Homs, Tartous, Latakia and Hama. Kidnappings of young women and girls also reportedly happened for conscription to Kurdish-led forces (see also section on Children).
The severity and/or repetitiveness of other acts to which women and girls could be subjected to and whether they occur as an accumulation of various measures, should be also considered. Women frequently lack civil registration in matters related to divorce, child custody, property rights, and criminal proceedings. Female-headed households including divorced and widowed women face societal restrictions and discrimination and were particularly vulnerable to housing, land and property issues. In certain cases, local authorities have imposed restrictions on women's presence in public spaces, although these measures were often later rescinded. Reports of harassment targeting women have been increasingly frequent. Additionally, women have reportedly encountered discrimination and harassment in the workplace, have encountered denial of economic resources or education, restrictions on movement, and exploitation.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for women and girls to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as:
• Personal status: women without a husband or male relatives are particularly vulnerable to being targeted. With almost every third Syrian family being headed by a woman, divorced and widowed women are at risk of forced marriages. Female-headed households face substantial challenges in meeting basic needs, often experiencing economic exclusion and social stigma. Many lack essential documentation, which increases their susceptibility to sexual exploitation and limits their access to humanitarian aid.
• Socio-economic situation: women in need of financial support have, in some cases, been coerced into customary marriages. The deteriorating economic situation in Syria has also been linked to increased risks of sexual exploitation, including through online platforms. Additionally, economic hardship heightened the risk of existing negative coping mechanisms such as child marriage. Elements such as education, or lack thereof, job experience, and social standing also have an impact on the risk.
4.11. Children
This profile refers to individuals from Syria under the age of 18. The focus is on certain child specific circumstances of increased vulnerability and risks that children in Syria may be exposed to.
Children in Syria have been subjected to different forms of violence by various actors, including security forces associated with The Transitional Government, The Syrian Democratic Forces (SDF), The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL), armed groups and Other actors including family members, the community and the society at large.
Step 1: Do the reported acts amount to persecution?
Some acts reported to be committed against children are of such severe nature that they would amount to persecution, such as killings, abductions, some forms of child labour, child recruitment, child marriage, sexual exploitation, trafficking in human beings, sexual violence and certain forms of psychological violence.
Not all forms of child labour would amount to persecution. An assessment should be made in light of the nature and conditions of the work and the age of the child. Work that is likely to harm the health, safety or morals of children could be considered to reach the severity of persecution (10). The impact of child labour on access to education should also be taken into account. Other risks, such as involvement in criminal activities should also be considered. Due to the poor economic situation, child labour and child marriage remained prevalent coping mechanisms.
Instances of recruitment of children, including girls, by the SDF and by the Revolutionary Youth Movement have been reported mostly occurring in Aleppo governorate, Hasaka and Raqqa. Between March and May 2025, at least 11 girls and young women were reportedly abducted in multiple incidents across northeastern and northern Syria, primarily for conscription. Child recruitment reportedly continued in August 2025.
The severity and/or repetitiveness of other acts to which children could be subjected and whether they occur as an accumulation of various measures, should also be considered.
Children were also particularly affected by a lack of civil documentation. However, the lack of documentation as a consequence of the conflict cannot be considered persecution, as it is not the result of an actor’s deliberate actions. On the contrary, deliberate restrictions on access to documentation may amount to persecution. Children of women heads of households were at an increased risk of statelessness due to the inability to register their births.
The general deficiencies in the educational system as a consequence of the conflict cannot as such be considered persecution, as they are not the result of an actor’s deliberate actions. However, in the case of deliberate restrictions on access to education, it should be assessed whether it amounts to persecution. The United Nations Development Programme (UNDP) indicated that between 40 % and 50 % of children aged 6 to 15 did not attend school.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as:
•Family status: children without a male relative who is willing and able to provide support, would particularly be at risk. Children of women heads of households are at an increased risk of statelessness due to the inability to register their births.
•Lack of civil documentation: the lack of civil documentation andnationality/(citizenship) hinders the access of children to education and health services, further exposing them to exploitation, abuse and trafficking.
•Age and gender: Gender Based Violence (GBV) particularly affects vulnerable persons including adolescent girls.
•Socio-economic situation: children IDPs and children in street situations are particularly at risk of exploitation, and child marriage can be used to face economic hardship. Out of school children are at increased risk of child labour and child marriage, as well as trafficking in human being and recruitment.
•Home area: children living in Kurdish controlled areas are at particular risk of recruitment by armed groups.
Step 3: Is there a ground for persecution? Step 3: römisch eins s there a ground for persecution?
Where well-founded fear of persecution is substantiated, the individual circumstances of the child should be taken into account to determine whether a nexus to a reason for persecution can be substantiated.
For example, refusal to enter into child marriage may result in honour-based violence for reasons of membership of a particular social group in relation to a common background which cannot be changed (refusal to marry) and/or a characteristic or belief that is so fundamental to identity or conscience that a person should not be forced to renounce it (the right to choose whom to marry) and the distinct identity of such girls in Syria (as they would be considered as violating the honour of the family).
Auszüge aus EUAA, Syria: Country focus, Juli 2025:
2.6. Women
(a) General overview of violations against women
Due to the security situation in Syria, women’s mobility was frequently restricted and a ‘rising’ number of arbitrary detentions was reported by the International Crisis Group. During the reporting period, women were victims of arbitrary arrests in areas controlled by the interim government and the SDF, and were killed or injured as a result of ongoing confrontations or due to war remnants.
The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. It was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash. Instances of physical assault against women were documented by the SNHR during some of the mass raids carried out by the SDF in SDF-controlled areas, particularly in northeastern Syria. The International Crisis Group noted a growing number of incidents involving the harassment of women. In some instances, restrictive measures, such as the enforcement of gender segregation in public and professional settings, were introduced on the initiative of local authorities. römisch eins t was noted that in most cases, these measures were subsequently reversed following public backlash. Instances of physical assault against women were documented by the SNHR during some of the mass raids carried out by the SDF in SDF-controlled areas, particularly in northeastern Syria.
The conflict severely disrupted access to essential services for women in areas such as Latakia and Tartous, where all health facilities providing sexual and reproductive health had to be suspended due to the instability. UNOCHA indicated that most women in the newly displaced and temporary shelters were facing significant breastfeeding and child feeding difficulties, including lack of shelter, poor hygiene and sanitation. Domestic violence and sexual exploitation were reportedly on the rise according to the GPC, particularly in IDP camps and shelters where women and girls faced increased risks of survival sex and forced marriage.
The SOHR reported in April 2025 that a 14-year-old girl was kidnapped outside her educational institute in Lattakia city and later found abandoned in the forest. In another incident, a young woman was kidnapped in Tartous countryside while returning home from work. SOHR also reported that, since the beginning of 2025, 50 Alawite women have gone missing across several provinces, including Homs, Tartous, Lattakia, and Ham. The Beirutbased media outlet Daraj documented multiple patterns in the abduction cases, noting that some girls were kidnapped in broad daylight and non-isolated areas, with some subsequently released, and others contacting their families before disappearing again. In other cases, families were allegedly informed that their daughters had been married or taken out of Syria.
Daraj further reported that survivors and families of missing women often remain silent due to fear of social stigma and reprisals, including direct threats from perpetrators who reportedly monitor social media. The Cradle outlet noted that many kidnapped victims come from Druze, Christian, and Alawite communities.
According to UNOCHA, 8.3 million women were in need of humanitarian assistance and less likely to safely access humanitarian assistance compared to men and boys. Intrahousehold food allocation practices, often prioritising adult males, were reported as well, leaving women and children with limited access to nutritious food. Displaced women, especially those without family support were increasingly vulnerable to exploitation and abuse. Femaleheaded households faced significant challenges in meeting basic needs, including economic exclusion and social stigma, noting that many lacked documentation and remained vulnerable to sexual exploitation with humanitarian aid often difficult to access. Widows and divorced women were particularly vulnerable to housing, land and property (HLP) issues, which further contributed to psychosocial distress and heightened risks of GBV.
According to a report by ACAPS drawing on data collected between November 2024 and March 2025, technology-facilitated gender-based violence (TFGBV) was a widespread and rapidly escalating concern across Northwest Syria (NWS). TFGBV includes behaviours such as stalking, sexual harassment and exploitation which are carried out using computer and mobile technology. Motivations behind TFGBV included financial and sexual exploitation, revenge, coercion, defamation or reputational harm, or simply to threaten, cause harm to, or harass the targeted individual. TFGBV frequently escalated from digital threats to offline consequences, including physical and sexual violence, so called ‘honour killings’, and forced marriage.
(b) Sexual and gender-based violence
Gender-based violence (GBV) continued to pose a threat to women and girls in Syria. The risk of exposure to violence for women had increased, particularly in areas experiencing a deterioration in the security situation. According to a UNOCHA analysis conducted at the end of 2024, 93 % of the approximately 8.5 million people in need of GBV assistance are women and girls. Intimate partner violence, domestic violence, economic and emotional violence as well as sexual violence, including rape and sexual harassment, remained widespread concerns. The analysis further noted risks of sexual exploitation, including via online platforms, linked to Syria’s deteriorating economic conditions and the use of social media. Social stigma and a lack of accessible protections services were identified as key barriers contributing to the persistent underreporting by the June 2025 UN Security Council monthly forecast. It was noted that funding constraints have led to the closure of 20 safe spaces for women and girls since January 2025, severely reducing access to support services for GBV survivors.537Additionally, the termination of US funding was estimated to affect 265 000 people, who were expected to lose access to essential reproductive health services, including maternal healthcare and GBV response services.Gender-based violence (GBV) continued to pose a threat to women and girls in Syria. The risk of exposure to violence for women had increased, particularly in areas experiencing a deterioration in the security situation. According to a UNOCHA analysis conducted at the end of 2024, 93 % of the approximately 8.5 million people in need of GBV assistance are women and girls. Intimate partner violence, domestic violence, economic and emotional violence as well as sexual violence, including rape and sexual harassment, remained widespread concerns. The analysis further noted risks of sexual exploitation, including via online platforms, linked to Syria’s deteriorating economic conditions and the use of social media. Social stigma and a lack of accessible protections services were identified as key barriers contributing to the persistent underreporting by the June 2025 UN Security Council monthly forecast. römisch eins t was noted that funding constraints have led to the closure of 20 safe spaces for women and girls since January 2025, severely reducing access to support services for GBV survivors.537Additionally, the termination of US funding was estimated to affect 265 000 people, who were expected to lose access to essential reproductive health services, including maternal healthcare and GBV response services.
A UNOCHA report from March 2025 emphasised that the suspension or closure of Women and Girls Safe Spaces (WGSS) and of other service delivery points has further restricted the availability of and accessibility to lifesaving GBV services, leaving survivors with reduced opportunities to disclose violence and seek support. Distribution areas and humanitarian service delivery points were identified by communities and GBV experts as locations where GBV occurred. Although GBV was reported both inside and outside camps, overcrowded settings were found to increase the risk of exposure to GBV due to limited mitigation measures, including poor lighting, absence of gender separation and absence of trained female staff during distribution.
4.11. Children
Children in Syria have been subjected to different forms of violence by various actors, including security forces associated with The Transitional Government, The Syrian Democratic Forces (SDF), The Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL), armed groups and Other actors including family members, the community and the society at large. Step 1: Do the reported acts amount to persecution? Some acts reported to be committed against children are of such severe nature that they would amount to persecution, such as killings, abductions, some forms of child labour, child recruitment, child marriage, sexual exploitation, trafficking in human beings, sexual violence and certain forms of psychological violence. Not all forms of child labour would amount to persecution. An assessment should be made in light of the nature and conditions of the work and the age of the child. Work that is likely to harm the health, safety or morals of children could be considered to reach the severity of persecution (10). The impact of child labour on access to education should also be taken into account. Other risks, such as involvement in criminal activities should also be considered. Due to the poor economic situation, child labour and child marriage remained prevalent coping mechanisms. For further information, see 4.10. Women and girls. Instances of recruitment of children, including girls, by the SDF and by the Revolutionary Youth Movement have been reported mostly occurring in Aleppo governorate, Hasaka and Raqqa. Between March and May 2025, at least 11 girls and young women were reportedly abducted in multiple incidents across northeastern and northern Syria, primarily for conscription. Child recruitment reportedly continued in August 2025. For further information, see 4.4. Persons fearing forced or child recruitment by Kurdish-led forces. The severity and/or repetitiveness of other acts to which children could be subjected and whether they occur as an accumulation of various measures, should also be considered. Children were also particularly affected by a lack of civil documentation. However, the lack of documentation as a consequence of the conflict cannot be considered persecution, as it is not the result of an actor’s deliberate actions. On the contrary, deliberate restrictions on access to documentation may amount to persecution. Children of women heads of households were at an increased risk of statelessness due to the inability to register their births. The general deficiencies in the educational system as a consequence of the conflict cannot as such be considered persecution, as they are not the result of an actor’s deliberate actions. However, in the case of deliberate restrictions on access to education, it should be assessed whether it amounts to persecution. The United Nations Development Programme (UNDP) indicated that between 40 % and 50 % of children aged 6 to 15 did not attend school.
Step 2: What is the level of risk of persecution?
The individual assessment of whether there is a reasonable degree of likelihood for the applicant to face persecution should take into account risk-impacting circumstances, such as:
• Family status: children without a male relative who is willing and able to provide support, would particularly be at risk. Children of women heads of households are at an increased risk of statelessness due to the inability to register their births.
• Lack of civil documentation: the lack of civil documentation and nationality/(citizenship) hinders the access of children to education and health services, further exposing them to exploitation, abuse and trafficking.
• Age and gender: Gender Based Violence (GBV) particularly affects vulnerable persons including adolescent girls. • Socio-economic situation: children IDPs and children in street situations (11) are particularly at risk of exploitation, and child marriage can be used to face economic hardship. Out of school children are at increased risk of child labour and child marriage, as well as trafficking in human being and recruitment.
• Home area: children living in Kurdish controlled areas are at particular risk of recruitment by armed groups. Step 3: Is there a ground for persecution? • Home area: children living in Kurdish controlled areas are at particular risk of recruitment by armed groups. Step 3: römisch eins s there a ground for persecution?
Where well-founded fear of persecution is substantiated, the individual circumstances of the child should be taken into account to determine whether a nexus to a reason for persecution can be substantiated. For example, refusal to enter into child marriage may result in honour-based violence for reasons of membership of a particular social group in relation to a common background which cannot be changed (refusal to marry) and/or a characteristic or belief that is so fundamental to identity or conscience that a person should not be forced to renounce it (the right to choose whom to marry) and the distinct identity of such girls in Syria (as they would be considered as violating the honour of the family).
5.3.3. Indiscriminate violence
The Syrian armed conflict began in 2011 as a civil uprising against President Bashar al-Assad, inspired by the wave of Arab Spring protests across the Middle East. By 2012, the situation escalated into a full-scale civil war, with armed opposition groups confronting the Transitional Government forces and seizing key territories. The fall of the Assad regime in late 2024 and the establishment of the Transitional Government in 2025 marked a significant turning point for Syria. However, the security situation remains highly fragile. Although the state apparatus of the Assad regime has been dismantled, numerous actors from the civil war remain active. The security forces of the Transitional Government are still in the process of formation and have reportedly been overstretched outside of the main urban centres, limiting their effectiveness. Some armed groups nominally integrated into the structure of the new Syrian army continue to function semi-independently. Incidents of retaliatory and sectarian violence have been reported. Between 6 and 10 March 2025, clashes between Transitional Government forces and their affiliates on one side, and pro-Assad remnants on the other, reportedly led to the deaths of hundreds of civilians, primarily in the coastal governorates of Latakia, Tartous, and to a lesser extent, Hama and Homs. In mid-August 2025, Assadist remnants have reportedly intensified their attacks against Transitional Government forces in coastal areas. In northeast Syria, longstanding tensions between The Syrian Democratic Forces (SDF) and The Syrian National Army (SNA) persist, rooted in Kurdish demands for autonomy. Disagreement between the SDF and the Transitional Government remains, particularly regarding the integration of the military and civilian institutions of the Democratic Autonomous Administration of North and East Syria (DAANES) into the state structure, despite an agreement reached in March 2025. In August 2025, sporadic clashes between local tribal fighters and SDF were reported in Deir Ez-Zor governorate. Since early September 2025, clashes between the SDF and transitional government’s forces have intensified. In southern Syria, security incidents involving the Druze community have been reported, culminating in a surge of anti-Druze violence at the end of April 2025. In July 2025, violence sharply escalated in Sweida governorate, following intense clashes between Druze militias and Bedouin tribal fighters. More than one thousand casualties were reported among the Transitional Government security forces, Druze fighters, and civilians. In this context, Israel continued to carry out incursions and attacks in southern Syria and airstrikes on multiple targets across the country including in Damascus city.
2. Beweiswürdigung:
Die Beweiswürdigung stützt sich auf die Aussagen von BF1 und BF2 im gesamten Verfahren (siehe Erstbefragung des BF1 vom 26.02.2021, bzw. dessen Einvernahmen durch das Bundesamt vom 06.05.2021 bzw. 17.03.2026; bzw. Erstbefragung der BF2 vom 26.02.2024 sowie die Befragungen der BF2 durch das Bundesamt vom 17.03.2026, einerseits im eigenen Verfahren, andererseits im Verfahren des BF6), auf das Verhandlungsprotokoll der Einvernahme des BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 03.11.2022 samt mündlich verkündetem Erkenntnis; auf die verfahrensgegenständlichen Bescheide, die gemeinsame Beschwerde sowie die Angaben von BF1 und BF2 in der mündlichen Verhandlung (siehe Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026) sowie die in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen. Auf eine Einvernahme von BF2-BF6 wurde angesichts ihres Alters im Einverständnis mit BF1 und BF2 sowie ihrer Rechtsvertretung verzichtet.
2.1. Zu den Feststellungen zur Person und den Lebensumständen der Beschwerdeführer:innen
Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) der Beschwerdeführer:innen ergeben sich aus den Verfahrensakten. BF1 legte dem Bundesamt einen Reisepass sowie einen Personalausweis vor, die seitens eines Landeskriminalamts einer Untersuchung unterzogen wurden, die ergab, dass sich bei den vorgelegten Dokumenten keine Hinweise auf das Vorliegen von Verfälschungen ergeben habe (siehe AS 111 des Verfahrensakt des BF1). Das Bundesamt stellte im Asylzuerkennungsbescheid an den BF1 auch dessen Identität fest. BF2-BF5 reisten mit gültigen syrischen Reisepässen und Visa in Österreich ein. BF6 wurde in Österreich nachgeboren und liegt seine Geburtsurkunde in Kopie vor. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und stets gleichbleibenden Angaben der befragten Personen, zuletzt gaben diese dies in der mündlichen Verhandlung an. In dieser führten diese auch zum Stamm, dessen Siedlungsgebiet und Größe an (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026, S. 11).Die Feststellungen zur Identität (Name und Geburtsdatum) der Beschwerdeführer:innen ergeben sich aus den Verfahrensakten. BF1 legte dem Bundesamt einen Reisepass sowie einen Personalausweis vor, die seitens eines Landeskriminalamts einer Untersuchung unterzogen wurden, die ergab, dass sich bei den vorgelegten Dokumenten keine Hinweise auf das Vorliegen von Verfälschungen ergeben habe (siehe AS 111 des Verfahrensakt des BF1). Das Bundesamt stellte im Asylzuerkennungsbescheid an den BF1 auch dessen Identität fest. BF2-BF5 reisten mit gültigen syrischen Reisepässen und Visa in Österreich ein. BF6 wurde in Österreich nachgeboren und liegt seine Geburtsurkunde in Kopie vor. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und stets gleichbleibenden Angaben der befragten Personen, zuletzt gaben diese dies in der mündlichen Verhandlung an. In dieser führten diese auch zum Stamm, dessen Siedlungsgebiet und Größe an vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026, S. 11).
Die Geburtsorte der Beschwerdeführer:innen gaben BF1 und BF2 übereinstimmend an, teilweise widersprüchlich waren die Angaben hinsichtlich der Aufenthalte des BF1 in Libanon, sodass dies nicht abschließend festgestellt werden konnte. So gab er vor dem Bundesamt im März 2026 an, im Libanon gearbeitet zu haben, 2014 dann im Heimatort geheiratet zu haben und dann aufgrund einer Erkrankung seines Vaters bis zu seinem Tod im Jahr 2017 in Syrien geblieben zu sein, sodann eineinhalb Jahre durchgehend im Libanon gewesen zu sein, weil die Lage in Syrien sehr schlecht gewesen sei (vgl. Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt vom 17.03.2025, S. 3). Davon abweichend gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, nach 2014 nicht mehr im Libanon gewesen zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026, S. 11 f.).Die Geburtsorte der Beschwerdeführer:innen gaben BF1 und BF2 übereinstimmend an, teilweise widersprüchlich waren die Angaben hinsichtlich der Aufenthalte des BF1 in Libanon, sodass dies nicht abschließend festgestellt werden konnte. So gab er vor dem Bundesamt im März 2026 an, im Libanon gearbeitet zu haben, 2014 dann im Heimatort geheiratet zu haben und dann aufgrund einer Erkrankung seines Vaters bis zu seinem Tod im Jahr 2017 in Syrien geblieben zu sein, sodann eineinhalb Jahre durchgehend im Libanon gewesen zu sein, weil die Lage in Syrien sehr schlecht gewesen sei vergleiche Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt vom 17.03.2025, S. 3). Davon abweichend gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, nach 2014 nicht mehr im Libanon gewesen zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026, S. 11 f.).
Nicht genau festgestellt werden konnte weiters, inwieweit die Familie vor dem Verlassen des BF1 Syriens auch außerhalb des Heimatortes gelebt hat. Der BF1 gab vor dem Bundesamt im Jahr 2021 an, die Familie hätte im November 2020, als die Kämpfe dort begonnen haben, XXXX verlassen zu haben und sodann in Zelten in der Region von Afrin gewesen zu sein (vgl. Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt vom 06.05.2021, S. 5). Davon abweichend gab er später an, bereits 2018 das Dorf verlassen zu haben (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 17). Wiederum im Widerspruch dazu führte er im Jahr 2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, bis 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau im Dorf gewohnt zu haben (vgl. das Verhandlungsprotokoll vom 03.11.2022 im Verfahren XXXX , S. 6). Die BF2 gab vor dem Bundesamt an, bis 2019 mehrmals von XXXX weggezogen und wieder zurückgegangen zu sein. Zum Schluss habe sie in Afrin gelebt: Zusätzlich gab sie an, dass sie in den 9 Jahren ihrer Ehe nur 2 Jahre mit diesem zusammen gelebt habe, weil dieser ständig auf der Flucht gewesen sei und sich mit seinem Bruder in der Wildnis versteckt habe (vgl. Einvernahme der BF2 durch das Bundesamt vom 17.03.2026, S. 3 f. ). Dazu im Widerspruch gab BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Mai 2026 an, immer mit seiner Ehefrau und den Kindern im Elternhaus gewohnt zu haben, nur zeitweise manchmal ein paar Stunden oder Tage weggewesen zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026, S. 12: „R: Haben Sie also immer in XXXX in einem Haus gewohnt? BF1: Im Haus meiner Eltern habe ich gewohnt. R: Auch nach der Eheschließung? BF1: Ja. [..] R: Und Sie haben dann mit Ihrer Ehefrau und den Kinder immer in Ihrem Elternhaus gewohnt? BF1: Ja, aber es gab auch manchmal Zeiten, in denen ich außerhalb meines Elternhauses war. Manchmal kamen die Truppen oder es wurde in unser Dorf eingedrungen, da war ich manchmal ein paar Stunden weg oder ein paar Tage. Wo waren Sie da? BF1: Ich war außerhalb unseres Dorfes. Ich habe auf den Grundstücken dort im Freien übernachtet, auf den Feldern. R: Wie lange haben Sie auf den Feldern übernachtet, normalerweise? BF1: Ich glaube, ich war ca. 15 mal auf den Feldern und ich habe maximal für eine Nacht übernachtet, weil in unser Dorf eingedrungen wurde, das hat manchmal 2 bis 3 Stunden gedauert und dann bin ich wieder zurück ins Haus gegangen.“ Nicht genau festgestellt werden konnte weiters, inwieweit die Familie vor dem Verlassen des BF1 Syriens auch außerhalb des Heimatortes gelebt hat. Der BF1 gab vor dem Bundesamt im Jahr 2021 an, die Familie hätte im November 2020, als die Kämpfe dort begonnen haben, römisch 40 verlassen zu haben und sodann in Zelten in der Region von Afrin gewesen zu sein vergleiche Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt vom 06.05.2021, S. 5). Davon abweichend gab er später an, bereits 2018 das Dorf verlassen zu haben (siehe Verhandlungsprotokoll, S. 17). Wiederum im Widerspruch dazu führte er im Jahr 2022 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, bis 2019 gemeinsam mit seiner Ehefrau im Dorf gewohnt zu haben vergleiche das Verhandlungsprotokoll vom 03.11.2022 im Verfahren römisch 40 , S. 6). Die BF2 gab vor dem Bundesamt an, bis 2019 mehrmals von römisch 40 weggezogen und wieder zurückgegangen zu sein. Zum Schluss habe sie in Afrin gelebt: Zusätzlich gab sie an, dass sie in den 9 Jahren ihrer Ehe nur 2 Jahre mit diesem zusammen gelebt habe, weil dieser ständig auf der Flucht gewesen sei und sich mit seinem Bruder in der Wildnis versteckt habe vergleiche Einvernahme der BF2 durch das Bundesamt vom 17.03.2026, S. 3 f. ). Dazu im Widerspruch gab BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht im Mai 2026 an, immer mit seiner Ehefrau und den Kindern im Elternhaus gewohnt zu haben, nur zeitweise manchmal ein paar Stunden oder Tage weggewesen zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026, S. 12: „R: Haben Sie also immer in römisch 40 in einem Haus gewohnt? BF1: Im Haus meiner Eltern habe ich gewohnt. R: Auch nach der Eheschließung? BF1: Ja. [..] R: Und Sie haben dann mit Ihrer Ehefrau und den Kinder immer in Ihrem Elternhaus gewohnt? BF1: Ja, aber es gab auch manchmal Zeiten, in denen ich außerhalb meines Elternhauses war. Manchmal kamen die Truppen oder es wurde in unser Dorf eingedrungen, da war ich manchmal ein paar Stunden weg oder ein paar Tage. Wo waren Sie da? BF1: Ich war außerhalb unseres Dorfes. Ich habe auf den Grundstücken dort im Freien übernachtet, auf den Feldern. R: Wie lange haben Sie auf den Feldern übernachtet, normalerweise? BF1: Ich glaube, ich war ca. 15 mal auf den Feldern und ich habe maximal für eine Nacht übernachtet, weil in unser Dorf eingedrungen wurde, das hat manchmal 2 bis 3 Stunden gedauert und dann bin ich wieder zurück ins Haus gegangen.“
Die verwandtschaftlichen Verhältnisse untereinander ergeben sich aus den Verfahrensakten und wurde von den Beschwerdeführer:innen in der mündlichen Verhandlung bestätigt.
Dass in Syrien noch zahlreiche Anverwandte der Beschwerdeführer:innen leben, ist ihren Angaben vor dem Bundesamt am 17.03.2026 zu entnehmen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigten BF1 und BF2 die Richtigkeit dieser Angaben.
Dass die Beschwerdeführer:innen gesund sind, gaben sie im gesamten Verfahren, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht an (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9).Dass die Beschwerdeführer:innen gesund sind, gaben sie im gesamten Verfahren, zuletzt vor dem Bundesverwaltungsgericht an vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 9).
Die strafrechtliche Unbescholtenheit von BF1 und BF2 ergibt sich auch aktuell eingeholten Auszügen aus dem Strafregister, dass ihnen in Österreich subsidiärer Schutz gewährt wurde, ist den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zu entnehmen.
Die aktuelle Kontrolle über die Herkunftsregion ergibt sich aus einer in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Nachschau auf der Syrien-Livemap bzw. im Cartercenter (siehe dazu den Screenshot, abgedruckt auf S. 12 f. des Verhandlungsprotokolls) und deckt sich dies mit den Länderberichten.
2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:innen:
Dass die Beschwerdeführer:innen Syrien aufgrund der allgemeinen prekären Situation verlassen haben, ergibt sich aus den Angaben im gesamten Verfahren. So gab der BF1 bei seiner Erstbefragung im Jahr 2021 an, dass Syrien sich im Krieg befinde und die Häuser zerstört worden seien. Sie seien zum Camp geflohen. Auch dort hätten sie nicht leben können. Er möchte hier in Sicherheit leben und seine Familie holen. Das seien alle seine Fluchtgründe (vgl. Erstbefragung des BF1, S. 6). Auch vor dem Bundesamt am 06.05.2021 führte er an, dass er eine Familie habe und in Frieden leben möchte. Auch die BF2 führte vor dem Bundesamt an, dass es keine Sicherheit gäbe. Sie fürchte sich zwar nicht um ihr eigenes Leben, aber um jenes ihres Mannes und ihrer Kinder. Es gäbe keine Sicherheit und Stabilität (vgl. Einvernahme der BF2 durch das Bundesamt vom 17.03.2026, S. 7).Dass die Beschwerdeführer:innen Syrien aufgrund der allgemeinen prekären Situation verlassen haben, ergibt sich aus den Angaben im gesamten Verfahren. So gab der BF1 bei seiner Erstbefragung im Jahr 2021 an, dass Syrien sich im Krieg befinde und die Häuser zerstört worden seien. Sie seien zum Camp geflohen. Auch dort hätten sie nicht leben können. Er möchte hier in Sicherheit leben und seine Familie holen. Das seien alle seine Fluchtgründe vergleiche Erstbefragung des BF1, S. 6). Auch vor dem Bundesamt am 06.05.2021 führte er an, dass er eine Familie habe und in Frieden leben möchte. Auch die BF2 führte vor dem Bundesamt an, dass es keine Sicherheit gäbe. Sie fürchte sich zwar nicht um ihr eigenes Leben, aber um jenes ihres Mannes und ihrer Kinder. Es gäbe keine Sicherheit und Stabilität vergleiche Einvernahme der BF2 durch das Bundesamt vom 17.03.2026, S. 7).
Dass der BF1 Syrien insbesondere wegen seiner Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die damalige SAA verlassen hat, ergibt sich aus den Angaben im gesamten Verfahren und ist dies auch im Asyl-Zuerkennungsbescheid angeführt. In seinem Verfahrensakt enthalten ist zudem eine Kopie eines Einberufungsbefehls zum Reservedienst sowie des Wehrdienstbuches.
Das Erkenntnis, mit dem dem BF1 Asyl gewährt wurde, liegt im Verfahrensakt des BF1 ein. Die Feststellungen zum früheren Wehrdienst ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten. Aus diesen ergibt sich, dass dem BF1 aktuell in Syrien keine Zwangsrekrutierung bzw. Einziehung zum Reservedienst, durch welche Einheit auch immer, droht. Die SAA wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht mittels Befehls am 08.12.2024 aufgelöst. Die mit 29.03.2025 ernannte syrische Regierung rekrutiert nicht zwangsweise. Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. In einem Interview am 10.02.2025 wiederholte al-Shara, dass er sich für eine freiwillige Rekrutierung entschieden habe und gegen eine Wehrpflicht. Wehrpflichtigen der SAA wurde eine Amnestie gewährt. Laut SNHR haben die Behörden keine offizielle Politik in Bezug auf ehemalige Wehrdienstverweigerer und Deserteure bekannt gegeben. Solche Personen können sich im Allgemeinen frei im Land bewegen, solange sie Dokumente vorlegen können, die belegen, dass sie Syrien vor dem Sturz der früheren Regierung verlassen haben oder desertiert sind (siehe LIB, Version 13, S. 163 ff.). Aufgrund den Länderberichten konnte somit festgestellt werden, dass dem BF1 weder Zwangsrekrutierung, noch sonstige Konsequenzen aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung drohen.
Zur Erreichbarkeit des Heimatorts ist festzuhalten, dass der internationale Flughafen in Damaskus wieder den regulären Betrieb aufgenommen hat (siehe u.a. LIB, Version 12, S. 226). Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die Grenzübergänge zur Türkei rund um die Uhr geöffnet sind. Eine Einreise nach Syrien ist somit möglich und bei Einhalten der einschlägigen Vorschriften unproblematisch. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass bei Reisen über das Land in Syrien aktuell ein gewisses Restrisiko aufgrund von Landminen und Blindgängern besteht. Dieses Risiko ist jedoch nicht so stark ausgeprägt, dass die Beschwerdeführer:innen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nur durch ihre Anwesenheit einer derartigen Gefahr ausgesetzt wären. Im Übrigen ist den Länderberichten nicht zu entnehmen, dass Rückkehrer:innen in Syrien generell einer gezielten Verfolgung oder willkürlichen Gewalt ausgesetzt wären. Den Länderberichten ist nicht zu entnehmen, dass eine Asylantragstellung im Ausland negative Konsequenzen nach sich ziehen würde.
Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass sich die neue syrische Regierung vom radikalen Islamismus abgewandt hat und internationale Legitimität erlangen will. Sie gibt sich seit Monaten moderat, insbesondere auch in Hinblick auf die Ausübung und Durchsetzung islamischer Vorschriften. Es wurden keine neuen Gesetze zur Einschränkung des sozialen Lebens erlassen. Es bestehen in Syrien aktuell keine landesweit durchgesetzten geschlechtsbezogenen Verbote betreffend Bildungszugang, Arbeit, Bewegungsfreiheit oder öffentliche Teilhabe, die Frauen pauschal als Gruppe vom gesellschaftlichen Leben ausschließen würden. Maßnahmen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit einen Schweregrad erreichen, die die Menschenwürde ernsthaft verletzen würden, wie es etwa aktuell in Afghanistan der Fall ist, kann nach den Länderberichten zu Syrien gerade nicht festgestellt werden. Den Länderinformationen der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die HTS ein Verbot erlassen haben soll, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf Kleidung bzw. Aussehen zu machen. Frauen seien in städtischen Zentren und ländlichen Gebieten aktiv im öffentlichen Raum präsent; es würden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken. Frauen würden in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teilnehmen (vgl. LIB, S. 267 ff.). Eine weibliche Aktivistin berichtete, dass sie weder Fälle selbst gesehen noch davon gehört hätte, in denen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden wären, weil sie nicht verschleiert gewesen seien (vgl. DIS, Syria. Situation of Certain Groups, S. 45). UNHCR führt an, dass Frauen und Mädchen u.a. von häuslicher und ehrenbezogener Gewalt, von Zwangs- und Kinderheirat betroffen sein könnten, was im Fall der Beschwerdeführerinnen im Familienverband aktuell nicht von Relevanz wäre. Von Entführungen würden insbesondere Frauen aus der alawitischen oder drusischen Gemeinschaft stärker betroffen sein oder Frauen und Mädchen in überfüllten Lagern (vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 73 ff). Auch dies trifft auf die Beschwerdeführerinnen nicht zu. BF1 gab zudem an, dass es in Syrien keinerlei seine Frau oder Tochter betreffende Eingriffe gegeben habe (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026, S. 19).Aus den aktuellen Länderberichten ergibt sich, dass sich die neue syrische Regierung vom radikalen Islamismus abgewandt hat und internationale Legitimität erlangen will. Sie gibt sich seit Monaten moderat, insbesondere auch in Hinblick auf die Ausübung und Durchsetzung islamischer Vorschriften. Es wurden keine neuen Gesetze zur Einschränkung des sozialen Lebens erlassen. Es bestehen in Syrien aktuell keine landesweit durchgesetzten geschlechtsbezogenen Verbote betreffend Bildungszugang, Arbeit, Bewegungsfreiheit oder öffentliche Teilhabe, die Frauen pauschal als Gruppe vom gesellschaftlichen Leben ausschließen würden. Maßnahmen, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit einen Schweregrad erreichen, die die Menschenwürde ernsthaft verletzen würden, wie es etwa aktuell in Afghanistan der Fall ist, kann nach den Länderberichten zu Syrien gerade nicht festgestellt werden. Den Länderinformationen der Staatendokumentation ist zu entnehmen, dass die HTS ein Verbot erlassen haben soll, sich hinsichtlich der Kleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf Kleidung bzw. Aussehen zu machen. Frauen seien in städtischen Zentren und ländlichen Gebieten aktiv im öffentlichen Raum präsent; es würden keine weitverbreiteten Versuche unternommen, restriktive Kleidervorschriften einzuführen oder die Mobilität von Frauen einzuschränken. Frauen würden in Städten und Dörfern frei an öffentlichen Feiern teilnehmen vergleiche LIB, S. 267 ff.). Eine weibliche Aktivistin berichtete, dass sie weder Fälle selbst gesehen noch davon gehört hätte, in denen syrische Frauen irgendwo im Land angegriffen worden wären, weil sie nicht verschleiert gewesen seien vergleiche DIS, Syria. Situation of Certain Groups, S. 45). UNHCR führt an, dass Frauen und Mädchen u.a. von häuslicher und ehrenbezogener Gewalt, von Zwangs- und Kinderheirat betroffen sein könnten, was im Fall der Beschwerdeführerinnen im Familienverband aktuell nicht von Relevanz wäre. Von Entführungen würden insbesondere Frauen aus der alawitischen oder drusischen Gemeinschaft stärker betroffen sein oder Frauen und Mädchen in überfüllten Lagern vergleiche UNHCR, International Protection Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 73 ff). Auch dies trifft auf die Beschwerdeführerinnen nicht zu. BF1 gab zudem an, dass es in Syrien keinerlei seine Frau oder Tochter betreffende Eingriffe gegeben habe vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026, S. 19).
Präsident al-Shara unterzeichnete im März 2025 eine Verfassungserklärung mit einer Erklärung zu den Rechten von Frauen. Demnach hat der syrische Staat den sozialen Stauts der Frauen zu wahren, ihre Würde zu schützen und ihre Rolle innerhalb der Familie und der Gesellschaft zu unterstützen. Er garantiert ihnen das Recht auf Bildung und Beschäftigung, weiters den Schutz ihrer sozialen, wirtschaftlichen und politischen Rechte (vgl. DIS, Syria. Situation of Certain Groups, S. 42). Die neue syrische Regierung hat nach den öffentlichen Erklärungen ihres Außenministers betont, sich für die Inklusion sämtlicher Bevölkerungsgruppen im Land einzusetzen. Niemand soll aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinschaft benachteiligt oder bestraft werden. Die BF2 gab vor dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen an, nie persönlich bedroht worden zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 21). Präsident al-Shara unterzeichnete im März 2025 eine Verfassungserklärung mit einer Erklärung zu den Rechten von Frauen. Demnach hat der syrische Staat den sozialen Stauts der Frauen zu wahren, ihre Würde zu schützen und ihre Rolle innerhalb der Familie und der Gesellschaft zu unterstützen. Er garantiert ihnen das Recht auf Bildung und Beschäftigung, weiters den Schutz ihrer sozialen, wirtschaftlichen und politischen Rechte vergleiche DIS, Syria. Situation of Certain Groups, S. 42). Die neue syrische Regierung hat nach den öffentlichen Erklärungen ihres Außenministers betont, sich für die Inklusion sämtlicher Bevölkerungsgruppen im Land einzusetzen. Niemand soll aufgrund seiner Herkunft, seines sozialen oder religiösen Hintergrunds oder wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gemeinschaft benachteiligt oder bestraft werden. Die BF2 gab vor dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen an, nie persönlich bedroht worden zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 21).
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die aktuellen Länderberichte auch über Gefährdungen (einzelne Entführungen, gesellschaftlicher Druck) und teilweise eingeschränkte Schutz- und Unterstützungsangebote, u.a. hinsichtlich Frauen und Mädchen bzw. Kindern berichten. Den Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem Jahr 2025 war zwar zu entnehmen, dass es zu einer Zunahme von Entführungen gekommen sei. Angesichts des Ausmaßes der dokumentierten Fälle (64 Entführungsfälle) war jedoch angesichts der Gesamtbevölkerungsanzahl Syrien nichts davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer:innen eine entsprechende Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegen würde. Zudem wurde angeführt, dass die Entführungen insbesondere in Küstenregionen und Suweida ein Problem darstellen würde (vgl. LIB, Version 12, S. 43 ff.). Generell handelt es sich dabei zudem um lage- und milieubedingte Risiken, deren Asylrelevanz erst bei einzelfallbezogener Verdichtung erreicht wird. Konkrete, gegen die Beschwerdeführer:innen zielgerichtete Maßnahmen mit der erforderlichen Intensität haben die Beschwerdeführer:innen nie vorgebracht. Allein die Tatsache, dass es sich um Frauen bzw. Kinder handelt, ist jedenfalls kein ausreichender Grund, als Flüchtling anerkannt zu werden. Eine entsprechende Gefährdung ist bei den Beschwerdeführer:innen, die über Dokumente verfügen, die im Familienverband gemeinsam mit dem BF1 als Ehemann und Vater leben, nicht ersichtlich. BF1 und BF2 gaben vor dem Bundesverwaltungsgericht an, nie von einem Gericht verurteilt worden zu sein, nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, und nie Probleme aufgrund der Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16 bzw. 24). Die BF2 gab an, nie an Demonstrationen teilgenommen zu haben, der BF1 führte vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmalig aus, an Demonstrationen in Syrien teilgenommen zu haben, deswegen aber keine Probleme gehabt zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 16). Vor dem Bundesamt gab der BF1 an, weder eine Konfliktpartei begünstigt oder unterstützt zu haben, er habe vielmehr keine Seite unterstützt (vgl. Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt vom 06.05.2021, S. 6). Insofern bestehen auch keine risikoerhöhenden Umstände.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die aktuellen Länderberichte auch über Gefährdungen (einzelne Entführungen, gesellschaftlicher Druck) und teilweise eingeschränkte Schutz- und Unterstützungsangebote, u.a. hinsichtlich Frauen und Mädchen bzw. Kindern berichten. Den Länderinformationen der Staatendokumentation aus dem Jahr 2025 war zwar zu entnehmen, dass es zu einer Zunahme von Entführungen gekommen sei. Angesichts des Ausmaßes der dokumentierten Fälle (64 Entführungsfälle) war jedoch angesichts der Gesamtbevölkerungsanzahl Syrien nichts davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführer:innen eine entsprechende Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegen würde. Zudem wurde angeführt, dass die Entführungen insbesondere in Küstenregionen und Suweida ein Problem darstellen würde vergleiche LIB, Version 12, S. 43 ff.). Generell handelt es sich dabei zudem um lage- und milieubedingte Risiken, deren Asylrelevanz erst bei einzelfallbezogener Verdichtung erreicht wird. Konkrete, gegen die Beschwerdeführer:innen zielgerichtete Maßnahmen mit der erforderlichen Intensität haben die Beschwerdeführer:innen nie vorgebracht. Allein die Tatsache, dass es sich um Frauen bzw. Kinder handelt, ist jedenfalls kein ausreichender Grund, als Flüchtling anerkannt zu werden. Eine entsprechende Gefährdung ist bei den Beschwerdeführer:innen, die über Dokumente verfügen, die im Familienverband gemeinsam mit dem BF1 als Ehemann und Vater leben, nicht ersichtlich. BF1 und BF2 gaben vor dem Bundesverwaltungsgericht an, nie von einem Gericht verurteilt worden zu sein, nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, und nie Probleme aufgrund der Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 16 bzw. 24). Die BF2 gab an, nie an Demonstrationen teilgenommen zu haben, der BF1 führte vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmalig aus, an Demonstrationen in Syrien teilgenommen zu haben, deswegen aber keine Probleme gehabt zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll, S. 16). Vor dem Bundesamt gab der BF1 an, weder eine Konfliktpartei begünstigt oder unterstützt zu haben, er habe vielmehr keine Seite unterstützt vergleiche Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt vom 06.05.2021, S. 6). Insofern bestehen auch keine risikoerhöhenden Umstände.
Allein, dass der BF1 nach seinen Angaben gegen das Regime und die al-Nusra-Front sei, vermag aktuell keine Verfolgung aufzuzeigen. Der BF1 gab vor dem Bundesamt selbst an, nie öffentlich gezeigt zu haben, dass er gegen die Al-Nusra-Partei sei, weil er sich nicht getraut habe (vgl. Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt vom 17.03.2026, S. 8). Den Länderberichten ist zudem nicht zu entnehmen, dass die neuesten Entwicklungen aufgrund der Eskalation im Nahen Osten nach den Angriffen der USA und Israels auf Iran und Libanon auf die Lage in der Heimatregion in Idlib derartige Auswirkungen hätte, dass dies eine asylrelevante Verfolgung für die Beschwerdeführer:innen darstellen würde. U.a. den wöchentlich erscheinenden BAMF-Briefing Notes können aktuellste Entwicklungen zu Syrien entnommen werden, bei denen sich keine derartige Gefährdungslage abzeichnet.Allein, dass der BF1 nach seinen Angaben gegen das Regime und die al-Nusra-Front sei, vermag aktuell keine Verfolgung aufzuzeigen. Der BF1 gab vor dem Bundesamt selbst an, nie öffentlich gezeigt zu haben, dass er gegen die Al-Nusra-Partei sei, weil er sich nicht getraut habe vergleiche Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt vom 17.03.2026, S. 8). Den Länderberichten ist zudem nicht zu entnehmen, dass die neuesten Entwicklungen aufgrund der Eskalation im Nahen Osten nach den Angriffen der USA und Israels auf Iran und Libanon auf die Lage in der Heimatregion in Idlib derartige Auswirkungen hätte, dass dies eine asylrelevante Verfolgung für die Beschwerdeführer:innen darstellen würde. U.a. den wöchentlich erscheinenden BAMF-Briefing Notes können aktuellste Entwicklungen zu Syrien entnommen werden, bei denen sich keine derartige Gefährdungslage abzeichnet.
Der von BF1 und BF2 erst spät im Verfahren vorgebrachte angebliche Vorfall im Jahr 2018 war aufgrund zahlreicher, eklatanter Widersprüche nicht als glaubhaft zu werten: Im Jahr 2021 gab der BF1 noch an, XXXX erst im November 2020 verlassen zu haben, als die Kämpfe dort begonnen hätten (vgl. Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt vom 06.05.2021, S. 5). Diesen Vorfall erwähnte er mit keinem Wort und gab selbst an, alle wesentlichen Geschehnisse angegeben zu haben (vgl. Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt vom 06.05.2021, S. 7: „LA: Haben Sie alles angegeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen. VP: Nein, ich habe alles angeben.“). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2022 erwähnte der BF1 diesen angeblichen Vorfall nicht. Vielmehr gab er an, bis 2019 gemeinsam mit seiner Frau in seinem Dorf gewohnt zu haben (siehe Verhandlungsprotokoll vom 03.11.2022, S. 6 im Verfahren XXXX ). Erstmals bei ihren Einvernahmen im März 2026 erwähnten BF1 und BF2 einen angeblich im Jahr 2018 stattgefundenen Vorfall, bei dem die Al-Nusra-Front in ihre Unterkunft eingedrungen sei, als sie außerhalb von XXXX gelebt hätten, weil das Haus zerstört worden sei. Diese hätte nach dem BF1 gesucht, weil er viel über die Al-Nusra Front erzählt hätte (siehe dazu oben die Aussage des BF1 vor dem Bundesamt am 17.03.2026, bei der der BF1 angab, nie öffentlich seine Ablehnung der al-Nusra-Front gezeigt zu haben). Zusätzlich gab er an, in der Folge versucht zu haben, nicht mehr in die Nähe seiner Familie zu kommen. Er habe seine Familie ein oder zwei Mal die Woche für jeweils fünf bis zehn Minuten im Geheimen besucht (vgl. Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt vom 17.03.2026, S. 8 ff.). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er davon abweichend an, nur manchmal ein paar Stunden oder Tage von der Familie getrennt gewesen zu sein (vgl. R: Haben Sie also immer in XXXX in einem Haus gewohnt? BF1: Im Haus meiner Eltern habe ich gewohnt. R: Auch nach der Eheschließung? BF1: Ja. [..] R: Und Sie haben dann mit Ihrer Ehefrau und den Kinder immer in Ihrem Elternhaus gewohnt? BF1: Ja, aber es gab auch manchmal Zeiten, in denen ich außerhalb meines Elternhauses war. Manchmal kamen die Truppen oder es wurde in unser Dorf eingedrungen, da war ich manchmal ein paar Stunden weg oder ein paar Tage. Wo waren Sie da? BF1: Ich war außerhalb unseres Dorfes. Ich habe auf den Grundstücken dort im Freien übernachtet, auf den Feldern. R: Wie lange haben Sie auf den Feldern übernachtet, normalerweise? BF1: Ich glaube, ich war ca. 15 mal auf den Feldern und ich habe maximal für eine Nacht übernachtet, weil in unser Dorf eingedrungen wurde, das hat manchmal 2 bis 3 Stunden gedauert und dann bin ich wieder zurück ins Haus gegangen.“ Der von BF1 und BF2 erst spät im Verfahren vorgebrachte angebliche Vorfall im Jahr 2018 war aufgrund zahlreicher, eklatanter Widersprüche nicht als glaubhaft zu werten: Im Jahr 2021 gab der BF1 noch an, römisch 40 erst im November 2020 verlassen zu haben, als die Kämpfe dort begonnen hätten vergleiche Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt vom 06.05.2021, S. 5). Diesen Vorfall erwähnte er mit keinem Wort und gab selbst an, alle wesentlichen Geschehnisse angegeben zu haben vergleiche Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt vom 06.05.2021, S. 7: „LA: Haben Sie alles angegeben, das Ihnen wichtig erscheint, oder haben Sie noch irgendwelche Ergänzungen zu machen. VP: Nein, ich habe alles angeben.“). Auch vor dem Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2022 erwähnte der BF1 diesen angeblichen Vorfall nicht. Vielmehr gab er an, bis 2019 gemeinsam mit seiner Frau in seinem Dorf gewohnt zu haben (siehe Verhandlungsprotokoll vom 03.11.2022, S. 6 im Verfahren römisch 40 ). Erstmals bei ihren Einvernahmen im März 2026 erwähnten BF1 und BF2 einen angeblich im Jahr 2018 stattgefundenen Vorfall, bei dem die Al-Nusra-Front in ihre Unterkunft eingedrungen sei, als sie außerhalb von römisch 40 gelebt hätten, weil das Haus zerstört worden sei. Diese hätte nach dem BF1 gesucht, weil er viel über die Al-Nusra Front erzählt hätte (siehe dazu oben die Aussage des BF1 vor dem Bundesamt am 17.03.2026, bei der der BF1 angab, nie öffentlich seine Ablehnung der al-Nusra-Front gezeigt zu haben). Zusätzlich gab er an, in der Folge versucht zu haben, nicht mehr in die Nähe seiner Familie zu kommen. Er habe seine Familie ein oder zwei Mal die Woche für jeweils fünf bis zehn Minuten im Geheimen besucht vergleiche Einvernahme des BF1 durch das Bundesamt vom 17.03.2026, S. 8 ff.). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er davon abweichend an, nur manchmal ein paar Stunden oder Tage von der Familie getrennt gewesen zu sein vergleiche R: Haben Sie also immer in römisch 40 in einem Haus gewohnt? BF1: Im Haus meiner Eltern habe ich gewohnt. R: Auch nach der Eheschließung? BF1: Ja. [..] R: Und Sie haben dann mit Ihrer Ehefrau und den Kinder immer in Ihrem Elternhaus gewohnt? BF1: Ja, aber es gab auch manchmal Zeiten, in denen ich außerhalb meines Elternhauses war. Manchmal kamen die Truppen oder es wurde in unser Dorf eingedrungen, da war ich manchmal ein paar Stunden weg oder ein paar Tage. Wo waren Sie da? BF1: Ich war außerhalb unseres Dorfes. Ich habe auf den Grundstücken dort im Freien übernachtet, auf den Feldern. R: Wie lange haben Sie auf den Feldern übernachtet, normalerweise? BF1: Ich glaube, ich war ca. 15 mal auf den Feldern und ich habe maximal für eine Nacht übernachtet, weil in unser Dorf eingedrungen wurde, das hat manchmal 2 bis 3 Stunden gedauert und dann bin ich wieder zurück ins Haus gegangen.“
Widersprüchlich waren auch die Angaben, wie der BF1 von diesem Vorfall erfahren hat. Während die BF2 vor dem Bundesamt angab, dass der BF1 von Nachbarn erfahren hätte, dass die Familie wieder nach XXXX zurückgekehrt sei (vgl. Einvernahme der BF2 durch das Bundesamt am 17.03.2026, S. 10: „LA: Was machten Sie danach die Männer, die nach Ihrem Mann suchten, weg waren? VP: Nachdem die Männer das Haus verlassen haben, sind die Nachbarn, die auf der Straße waren und dies beobachtet haben zu uns gekommen. Wir haben diese angefleht uns von hier wegzubringen. Die antworteten, dass sie erst am nächsten Tag könnten, da es bereits spät war, und sie sich fürchten nachts zu fahren. Nachgefragt, die Nacht verbrachten wir im Haus, aber wir haben aus Angst nicht geschlafen. LA: Wo war ihr Mann an jenen Tag? VP: Er war in der Wildnis versteckt. Nachgefragt, ich weiß nicht wie lange es dauerte, dass ich danach meinen Mann iweder sah. Aber er kam nach Al Haluba. Er hörte von Nachbarn, dass wir wieder nach Al Haluba zurückgekehrt sind. Weder die Tante noch ich hatten ein Telefon und so konnte ich ihn nicht anrufen.“, gab der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er sei von diesem Vorfall durch einen Anruf der BF2 informiert worden (siehe Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026, S. 18: „R: Wie haben Sie von diesem Vorfall erfahren? BF1: Von meiner Frau, sie war dabei. Nachgefragt: Sie hat mich angerufen. R: mit ihrem Handy? BF1: Es war ein altes Handy meiner Mutter. Dieses war bei ihr versteckt, weil das Handy meiner Frau und das Handy der Frau meines Bruders wurde weggenommen.“). In einer Gesamtschau war aufgrund dieser, hier nur exemplarisch angeführten zahlreichen Widersprüche und aufgrund des späten Vorbringens dieses Vorfalls davon auszugehen, dass es sich dabei um eine konstruierte Geschichte handelt, mit der dem Fluchtvorbringen ein neuer Aspekt hinzugefügt werden sollte. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass ein derartig einschneidendes Ereignis vom BF1 im Vorverfahren nie erwähnt worden wäre. BF1 gab zudem an, dass es außer diesem angeblichen Vorfall im Jahr 2018 keine weiteren Vorfälle gegeben hat (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026, S. 19). Nachdem der oben angeführte Vorfall aus den genannten Gründen als nicht vorgefallen anzusehen ist, ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer:innen nie persönlich Probleme mit der Al-Nusra-Front hatten.Widersprüchlich waren auch die Angaben, wie der BF1 von diesem Vorfall erfahren hat. Während die BF2 vor dem Bundesamt angab, dass der BF1 von Nachbarn erfahren hätte, dass die Familie wieder nach römisch 40 zurückgekehrt sei vergleiche Einvernahme der BF2 durch das Bundesamt am 17.03.2026, S. 10: „LA: Was machten Sie danach die Männer, die nach Ihrem Mann suchten, weg waren? VP: Nachdem die Männer das Haus verlassen haben, sind die Nachbarn, die auf der Straße waren und dies beobachtet haben zu uns gekommen. Wir haben diese angefleht uns von hier wegzubringen. Die antworteten, dass sie erst am nächsten Tag könnten, da es bereits spät war, und sie sich fürchten nachts zu fahren. Nachgefragt, die Nacht verbrachten wir im Haus, aber wir haben aus Angst nicht geschlafen. LA: Wo war ihr Mann an jenen Tag? VP: Er war in der Wildnis versteckt. Nachgefragt, ich weiß nicht wie lange es dauerte, dass ich danach meinen Mann iweder sah. Aber er kam nach Al Haluba. Er hörte von Nachbarn, dass wir wieder nach Al Haluba zurückgekehrt sind. Weder die Tante noch ich hatten ein Telefon und so konnte ich ihn nicht anrufen.“, gab der BF1 vor dem Bundesverwaltungsgericht an, er sei von diesem Vorfall durch einen Anruf der BF2 informiert worden (siehe Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026, S. 18: „R: Wie haben Sie von diesem Vorfall erfahren? BF1: Von meiner Frau, sie war dabei. Nachgefragt: Sie hat mich angerufen. R: mit ihrem Handy? BF1: Es war ein altes Handy meiner Mutter. Dieses war bei ihr versteckt, weil das Handy meiner Frau und das Handy der Frau meines Bruders wurde weggenommen.“). In einer Gesamtschau war aufgrund dieser, hier nur exemplarisch angeführten zahlreichen Widersprüche und aufgrund des späten Vorbringens dieses Vorfalls davon auszugehen, dass es sich dabei um eine konstruierte Geschichte handelt, mit der dem Fluchtvorbringen ein neuer Aspekt hinzugefügt werden sollte. Insbesondere ist nicht glaubhaft, dass ein derartig einschneidendes Ereignis vom BF1 im Vorverfahren nie erwähnt worden wäre. BF1 gab zudem an, dass es außer diesem angeblichen Vorfall im Jahr 2018 keine weiteren Vorfälle gegeben hat vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 26.05.2026, S. 19). Nachdem der oben angeführte Vorfall aus den genannten Gründen als nicht vorgefallen anzusehen ist, ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer:innen nie persönlich Probleme mit der Al-Nusra-Front hatten.
Zu einer etwaigen fehlenden Möglichkeit einer Bildung in Syrien ist auf EUAA zu verweisen, wonach allgemeine Mängel im Bildungssystem, die eine Folge des Konflikts seien, nicht als Verfolgung anzusehen seien, weil sie nicht auf vorsätzliche Handlungen eines Akteurs zurückzuführen seien (vgl. EUAA, Syria: Country Guidance, S. 52).Zu einer etwaigen fehlenden Möglichkeit einer Bildung in Syrien ist auf EUAA zu verweisen, wonach allgemeine Mängel im Bildungssystem, die eine Folge des Konflikts seien, nicht als Verfolgung anzusehen seien, weil sie nicht auf vorsätzliche Handlungen eines Akteurs zurückzuführen seien vergleiche EUAA, Syria: Country Guidance, S. 52).
Auch etwaige Gefährdungen von Kampfmittelresten nehmen kein derartiges Ausmaß an, dass dadurch eine entsprechend maßgebliche Gefährdung gegeben wäre. Der EU-Länderleitfaden berichtet für den Zeitraum zwischen 09.12.2024 und 31.05.2025 von 4.271 Sicherheitsvorfällen in Syrien. Davon seien 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilisten bzw. 1.907 Fälle als Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 als Gefechte eingestuft worden. Die meisten Vorfälle haben sich dabei im Januar 2025 ereignet, es habe sich dabei um Zusammenstöße zwischen den SDF und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie um Vorfälle mit Landminen und Blindgängern gehandelt. Zwischen 01.06.2025 und 26.09.2025 seien 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien berichtet worden. Die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen habe in den Gouvernements Deir ez-Zor, Suweida und Aleppo stattgefunden (vgl. EUAA; Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 63 ff.). Gesamt betrachtet kommt EUAA zum Ergebnis, dass zwar Gewalt im Gouvernement Idlib geschehen würde, dies jedoch nicht auf einem hohen Level (vgl. EUAA, Country Guidance, Syria, S. 80 f.). Die aktuellen BAMF-Briefing Notes vom 01.06.2026 berichten zwar von der Explosition einer Landmine im Gouvernement Idlib am 21.05.2026, bei der drei Kinder getötet und vier Kinder verletzt worden seien. Zwischen Dezember 2024 und April 2026 seien UNICEF zufolge mindestens 698 Personen durch Kriegsrückstände getötete und 1.193 verletzt worden sein (vgl. BAMF-Briefing Notes vom 01.06.2026, S. 10). Insgesamt betrachtet, insbesondere hochgerechnet auf die Einwohnerzahlen, nehmen diese Vorfälle jedoch kein Ausmaß an, dass daraus eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Gefährdung der Beschwerdeführer:innen im entsprechenden Ausmaß bestehen würde.Auch etwaige Gefährdungen von Kampfmittelresten nehmen kein derartiges Ausmaß an, dass dadurch eine entsprechend maßgebliche Gefährdung gegeben wäre. Der EU-Länderleitfaden berichtet für den Zeitraum zwischen 09.12.2024 und 31.05.2025 von 4.271 Sicherheitsvorfällen in Syrien. Davon seien 1.518 als Gewalttaten gegen Zivilisten bzw. 1.907 Fälle als Explosionen oder Gewalttaten aus der Ferne und 846 als Gefechte eingestuft worden. Die meisten Vorfälle haben sich dabei im Januar 2025 ereignet, es habe sich dabei um Zusammenstöße zwischen den SDF und von der Türkei unterstützten bewaffneten Gruppen sowie um Vorfälle mit Landminen und Blindgängern gehandelt. Zwischen 01.06.2025 und 26.09.2025 seien 1.665 Sicherheitsvorfälle in Syrien berichtet worden. Die höchste Anzahl an Sicherheitsvorfällen habe in den Gouvernements Deir ez-Zor, Suweida und Aleppo stattgefunden vergleiche EUAA; Syria: Country Guidance, Dezember 2025, S. 63 ff.). Gesamt betrachtet kommt EUAA zum Ergebnis, dass zwar Gewalt im Gouvernement Idlib geschehen würde, dies jedoch nicht auf einem hohen Level vergleiche EUAA, Country Guidance, Syria, S. 80 f.). Die aktuellen BAMF-Briefing Notes vom 01.06.2026 berichten zwar von der Explosition einer Landmine im Gouvernement Idlib am 21.05.2026, bei der drei Kinder getötet und vier Kinder verletzt worden seien. Zwischen Dezember 2024 und April 2026 seien UNICEF zufolge mindestens 698 Personen durch Kriegsrückstände getötete und 1.193 verletzt worden sein vergleiche BAMF-Briefing Notes vom 01.06.2026, S. 10). Insgesamt betrachtet, insbesondere hochgerechnet auf die Einwohnerzahlen, nehmen diese Vorfälle jedoch kein Ausmaß an, dass daraus eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Gefährdung der Beschwerdeführer:innen im entsprechenden Ausmaß bestehen würde.
Gesamt betrachtet ist den umfangreichen, aktuellen Länderberichten, bei denen sich das Bundesverwaltungsgericht auf verschiedenste unabhängige Quellen stützen kann, zu entnehmen, dass die öffentliche Ordnung in den meisten städtischen Zentren weitgehend erhalten geblieben sei und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit – wenn auch ungleichmäßig, weiterhin bestehen. Wichtige politische Prozesse sind ins Rollen gekommen, es wurde eine Übergangsregierung eingerichtet, es erfolgten indirekte Parlamentswahlen. Von der Übergangsregierung wurde eine vorläufige Verfassungserklärung ausgegeben. Diese Erklärung gewährt zahlreiche Freiheiten, etwa – wie bereits erwähnt – zu den Rechten von Frauen, aber auch zu Meinungs- und Religionsfreiheit. Sie gewährt ein Recht auf Bildung und Arbeit. Es wurde ein Dialog zur Versöhnung eingeleitet sowie eine schrittweiser Übergangsjustizprozess zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Ära von al-Assad begonnen (siehe dazu u.a. LIB, S. 2 f.). Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden (LIB, S. 184).
2.3. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die zur Situation in Syrien getroffenen Feststellungen beruhen auf den aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation sowie den weiteren angeführten Berichten. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bilden, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln.
Er meint, er war viel im Libanon zum arbeiten
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerden
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt, (2.) einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Gemäß Abs. 2a leg. cit ist ungeachtet der in § 3 Abs. 4 leg. cit. genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß § 3 Abs. 4a leg. cit. ergibt, dass es im Herkunftsstaat des:r Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. 3.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn (1.) ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg. cit. vorliegt, (2.) einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder (3.) der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat. Gemäß Absatz 2 a, leg. cit ist ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, leg. cit. genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse gemäß Paragraph 3, Absatz 4 a, leg. cit. ergibt, dass es im Herkunftsstaat des:r Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 ist die Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet, wenn u.a. die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5). Diese Bestimmung verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz bloß der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 7 AsylG K 8). Gemäß Artikel eins, Abschnitt C GFK wird dieses Abkommen auf eine Person nicht mehr angewendet, wenn u.a. die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiter ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Ziffer 5,). Diese Bestimmung verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz bloß der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr, und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (siehe Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] Paragraph 7, AsylG K 8).
„Umstände“ bezieht sich auf grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht (siehe u.a. VwGH 08.08.2024, Ra 2022/19/0044; 31.01.2019, Ra 2018/14/0121). Eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, aber keine wesentliche Veränderung der Umstände mit sich brachten, reicht nicht aus, um diese Bestimmungen zum Tragen zu bringen. Im Prinzip sollte der Status eines Flüchtlings nicht einer häufigen Überprüfung unterworfen sein, da dadurch das Gefühl der Sicherheit, das ihm der internationale Schutz geben soll, beeinträchtigt würde (UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Dezember 2011 [deutsche Version 2013] Rz 135).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet ist, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002 mit Verweis auf VwGH 21.11.2002, 99/20/0171 mwN).
Soweit eine „besondere Ursache für die Verfolgungsfurcht“ festgestellt wurde, hat die Beseitigung dieser Ursache eine größere Bedeutung als die Änderung anderer Umstände. Alle entscheidenden Faktoren sind zu berücksichtigen. Ein Ende der Kampfhandlungen, umfassende politische Veränderungen und eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität sind die typischen Situationen, in denen es nach UNHCR zur Anwendung von Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK kommt (UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klausel] Rz 11).Soweit eine „besondere Ursache für die Verfolgungsfurcht“ festgestellt wurde, hat die Beseitigung dieser Ursache eine größere Bedeutung als die Änderung anderer Umstände. Alle entscheidenden Faktoren sind zu berücksichtigen. Ein Ende der Kampfhandlungen, umfassende politische Veränderungen und eine Rückkehr zu Frieden und Stabilität sind die typischen Situationen, in denen es nach UNHCR zur Anwendung von Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK kommt (UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klausel] Rz 11).
Die Beendigung tritt nach dem Wortlaut der Konvention automatisch ein und ist nur davon abhängig, ob die Voraussetzungen der sog. „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ vorliegen. Wesentlich ist, dass die staatlichen Stellen für die Verbesserung der Situation nachweispflichtig sind. Erst wenn die staatlichen Stellen aufgrund ihrer Einschätzung der generellen Situation zum Schluss kommen, dass die Umstände weggefallen sind, findet eine Beteiligung der betroffenen Person statt, der zu den festgestellten Veränderungen und der beabsichtigten Aberkennungsentscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist. Neben der Prüfung der Beendigungsklausel ist auch eine Prüfung individueller Faktoren vorzunehmen, weil eine Beendigung auch dann nicht in Frage kommt, wenn individuell weiterhin oder aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (siehe u.a. EuGH 02.03.2010, C-175/08, Salahadin Abdulla u.a.). Letztere Gründe sind von Amts wegen zu untersuchen, müssen in der Praxis aber in aller Regel von der betroffenen Person geltend gemacht werden (siehe Frei/Hinterberger/Hruschka in Hruschka, Genfer Flüchtlingskonvention [2022] Art. 1 GKF Rz 148 ff.)Die Beendigung tritt nach dem Wortlaut der Konvention automatisch ein und ist nur davon abhängig, ob die Voraussetzungen der sog. „Wegfall-der-Umstände-Klausel“ vorliegen. Wesentlich ist, dass die staatlichen Stellen für die Verbesserung der Situation nachweispflichtig sind. Erst wenn die staatlichen Stellen aufgrund ihrer Einschätzung der generellen Situation zum Schluss kommen, dass die Umstände weggefallen sind, findet eine Beteiligung der betroffenen Person statt, der zu den festgestellten Veränderungen und der beabsichtigten Aberkennungsentscheidung rechtliches Gehör zu gewähren ist. Neben der Prüfung der Beendigungsklausel ist auch eine Prüfung individueller Faktoren vorzunehmen, weil eine Beendigung auch dann nicht in Frage kommt, wenn individuell weiterhin oder aus anderen Gründen eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (siehe u.a. EuGH 02.03.2010, C-175/08, Salahadin Abdulla u.a.). Letztere Gründe sind von Amts wegen zu untersuchen, müssen in der Praxis aber in aller Regel von der betroffenen Person geltend gemacht werden (siehe Frei/Hinterberger/Hruschka in Hruschka, Genfer Flüchtlingskonvention [2022] Artikel eins, GKF Rz 148 ff.)
Dabei ist zu prüfen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist. Die Situationsänderung im Herkunftsstaat muss grundlegend oder tiefgreifend sein. Das bedingt, dass die Situation nicht fragil sein darf und eine gewisse Stabilität aufweisen muss. Die Behörden müssen sich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Hinblick auf die individuelle Lage des Flüchtlings vergewissern, dass der oder die Akteure des Drittlandes, die Schutz bieten können, geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern. Es muss sichergestellt sein, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, verfügen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird. Zu berücksichtigen sind die Funktionsweise der Institutionen, Behörden und Sicherheitskräfte des Herkunftslandes und konkret die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und die Weise, in der sie angewandt werden, sowie der Umfang, in dem in diesem Land die Achtung grundlegender Menschenrechte gewährleistet ist (siehe EuGH 02.03.2010, C-175/08, Salahadin Abdulla u.a.). Bei der Beurteilung ist auf den aktuellen Zeitpunkt der Befassung der Behörde bzw. des Gerichts abzustellen.
UNHCR oder Staaten können förmliche Erklärungen zur allgemeinen Beendigung der Flüchtlingseigenschaft einer speziellen Flüchtlingsgruppe abgeben. UNHCR ist dazu nach Art. 6 Abschnitt A der Satzung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge iVm Art. 1 Abschnitt C GFK ermächtigt. UNHCR räumt in diesem Zusammenhang jedoch auch selbst ein, dass derartige Erklärungen nur selten abgegeben werden (siehe UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klausel], 10.02.2003, Rz 3).UNHCR oder Staaten können förmliche Erklärungen zur allgemeinen Beendigung der Flüchtlingseigenschaft einer speziellen Flüchtlingsgruppe abgeben. UNHCR ist dazu nach Artikel 6, Abschnitt A der Satzung des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C GFK ermächtigt. UNHCR räumt in diesem Zusammenhang jedoch auch selbst ein, dass derartige Erklärungen nur selten abgegeben werden (siehe UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klausel], 10.02.2003, Rz 3).
Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 09.09.2025, Ro 2025/18/0002).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (VwGH 09.09.2025, Ro 2025/18/0002).
Zur Dauerhaftigkeit von Änderungen führt UNHCR aus, dass sich Entwicklungen, die bedeutende und grundlegende Änderungen zu offenbaren scheinen, zunächst konsolidieren können sollten, bevor eine Entscheidung zur Beendigung der Flüchtlingseigenschaft getroffen wird. Gelegentlich kann bereits nach relativ kurzer Zeit beurteilt werden, ob grundlegende und dauerhafte Änderungen stattgefunden haben (UNHCR, Richtlinien zum Internationalen Schutz: Beendigung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Artikels 1 C (5) und (6) des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [„Wegfall der Umstände“-Klausel] Rz 13). Nach UNHCR lässt sich keine allgemeingültige Regel für die Dauer des Zeitraums festlegen, der ausreicht, um die Stabilität der Veränderungen zu belegen. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass in der Regel ein Zeitraum von mindestens 12 bis 18 Monaten (immer abhängig von den Umständen) verstreichen sollte, bevor eine Beurteilung der geänderten Umstände als zuverlässig angesehen werden kann. Dieser Zeitraum sollte genutzt werden, um sich über die verschiedenen verfügbaren Quellen, einschließlich der Flüchtlinge, seriöser Menschenrechtsorganisationen, des UNHCR und diplomatischer Vertretungen über den grundlegenden Charakter der Veränderungen im Herkunftsland zu informieren (siehe UNHCR, Discussion Note on the Applicaion of the „ceased circumstances“ Cessation Clauses in the 1951 Convention; 20.12.1991, Rz 12).
3.2. Vor dem Hintergrund der mit dem Sturz des Regimes von al-Assad im Dezember 2024 einhergehenden geänderten Verhältnisse in Syrien ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Umstände, aufgrund derer dem BF1 im November 2022 (sohin vor dreieinhalb Jahren) durch das Bundesverwaltungsgericht Asyl gewährt wurde, seit rund eineinhalb Jahren nicht mehr bestehen. Wie beweiswürdigend näher ausgeführt, untersteht BF1 aktuell nicht der Gefahr einer zwangsweisen Rekrutierung. Die SAA wurde noch durch al-Assad vor seiner Flucht aus Syrien aufgelöst. Die aktuelle Regierung nimmt keine Zwangsrekrutierungen vor.
Das Regime von Assad wurde in Syrien Ende 2024 gestürzt, mit einem Wiedererstarken dieses Regimes ist im Lichte der bisherigen Entwicklungen und der aktuellen Situation in Syrien nicht zu rechnen. Die Verhältnisse haben sich, wie den Länderberichten entnommen werden kann, dauerhaft und grundlegend geändert. Der Umsturz ist nunmehr fast eineinhalb Jahre her, weswegen auch im Lichte der UNHCR-Grundsätze von einer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden kann. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die öffentliche Ordnung in den meisten städtischen Zentren auch nach dem Umsturz weitgehend erhalten blieb und wichtige Dienstleistungen wie Stromversorgung und öffentliche Gesundheit, wenn auch ungleichmäßig, weiterhin bestehen. Es wurden wichtige politische Prozesse angegangen, es erfolgte die Einrichtung einer technokratischen Übergangsregierung, indirekte Parlamentswahlen, die Ausarbeitung einer vorläufigen Verfassungserklärung; ein Dialog zur Versöhnung wurde eingeleitet sowie ein schrittweiser Übergangsjustizprozess zur Regelung des Status von Beamten und Militärangehörigen aus der Assad-Ära begonnen. Es wurden somit geeignete Schritte eingeleitet, um die Verfolgung zu verhindern.
Im März 2025 wurde eine neue syrische Regierung ernannt. Die Verfassungserklärung garantiert zahlreiche Freiheiten, wie Meinungs-, Ausdrucks-, Informations- und Pressefreiheit, Religionsfreiheit, weiters Recht auf Bildung und Arbeit (vgl. LIB, S. 2 f.) Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden (vgl. LIB, S. 184). Auch UNHCR, dessen Richtlinien bei der Prüfung von Anträgen besondere Beachtung zu schenken ist (vgl. VwGH 11.02.2026, Ra 2025/18/0395) erkannte erst kürzlich die erheblichen Verbesserungen in der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des ehemaligen Regimes an (siehe dazu UNHCR, International Protection, Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 86 und zuvor). Das Bundeverwaltungsgericht verkennt dabei nicht die UNHCR-Considerations, nach denen eine großflächige Aberkennung von Asyl noch nicht möglich sein soll (siehe UNHCR, International Protection Considerations with Regards to Asylum-Seekers, Syria, Mai 2026). Gegenständlich wurde jedoch (auch vom Bundesamt) nicht großflächig Asyl aberkannt, sondern wurde die Entscheidung anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall eine Prüfung durchgeführt.Im März 2025 wurde eine neue syrische Regierung ernannt. Die Verfassungserklärung garantiert zahlreiche Freiheiten, wie Meinungs-, Ausdrucks-, Informations- und Pressefreiheit, Religionsfreiheit, weiters Recht auf Bildung und Arbeit vergleiche LIB, S. 2 f.) Die syrischen Übergangsbehörden haben sich gegenüber internationalen und unabhängigen humanitären Organisationen grundsätzlich offener gezeigt und der Zivilgesellschaft mehr Unabhängigkeit in ihrer Arbeit zugestanden vergleiche LIB, S. 184). Auch UNHCR, dessen Richtlinien bei der Prüfung von Anträgen besondere Beachtung zu schenken ist vergleiche VwGH 11.02.2026, Ra 2025/18/0395) erkannte erst kürzlich die erheblichen Verbesserungen in der Menschenrechts- und Sicherheitslage in Syrien seit dem Sturz des ehemaligen Regimes an (siehe dazu UNHCR, International Protection, Considerations with Regard to Asylum-Seekers from the Syrian Arab Republic, Mai 2026, S. 86 und zuvor). Das Bundeverwaltungsgericht verkennt dabei nicht die UNHCR-Considerations, nach denen eine großflächige Aberkennung von Asyl noch nicht möglich sein soll (siehe UNHCR, International Protection Considerations with Regards to Asylum-Seekers, Syria, Mai 2026). Gegenständlich wurde jedoch (auch vom Bundesamt) nicht großflächig Asyl aberkannt, sondern wurde die Entscheidung anhand der konkreten Umstände im jeweiligen Einzelfall eine Prüfung durchgeführt.
Gesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass es sich bei den Veränderungen in Syrien um solche erheblicher und nicht nur vorübergehender Art handelt. Die Lage weist die geforderte ausreichende Stabilität auf. Die Umstände, aufgrund derer dem BF1 Asyl gewährt wurde, bestehen nicht mehr. Dieser kann es nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu stellen. Dem 43-jährigen BF1 droht nunmehr keine Einziehung zum Wehrdienst in Syrien, außerdem kam es zu einer dauerhaften Änderung der Lage in Syrien. Sofern die Beschwerdeführer:innen vorbringen, dass es sich (noch) um keine dauerhafte Lageänderung handelt würde, ist dem entgegenzuhalten, dass der Sturz des Regimes bereits im Dezember 2024 erfolgte und somit bereits eine Beobachtungszeit von über einem Jahr bestand. Da der ehemalige Machthaber Bashar al-Assad nach gesicherten Länderinformationen nach Russland geflohen ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass es künftig zur erneuten Etablierung des Regimes kommen wird. Der Grund für die damalige Gewährung von Asyl an BF1 ist somit dauerhaft nicht mehr gegeben. Auch ansonsten haben sich beim BF1 bei einer Prüfung anhand der individuellen Faktoren keine Gründe einer asylrelevanten Verfolgung gezeigt, wie beweiswürdigend näher ausgeführt.
Die alleinige Gefahr, durch Bürgerkriegshandlungen zu Schaden zu kommen, stellt ohne das Hinzutreten weiterer, hier nicht zu sehender Umstände (wie etwa ein Krieg mit dem Zweck eines Völkermordes) keine asylrelevante Verfolgung dar (VwGH 17.06.1993, 92/07/1007).
Anzumerken ist zudem, dass dem BF1 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
Die belangte Behörde hat dem BF1 daher zu Recht den Status des Asylberechtigten aberkannt.
3.3. Bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 in Fällen, in denen die Asylgewährung im Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 (bzw. im früheren Asylerstreckungsverfahren) erfolgte, ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des § 7 AsylG 2005 vorliegt, und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 gerade nicht an; es würde den Bestimmungen des § 34 AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde. Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 kann aber die in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden (VwGH 06.03.2023, Ra 2022/01/9978 mit Verweis auf 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).3.3. Bei der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 in Fällen, in denen die Asylgewährung im Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 (bzw. im früheren Asylerstreckungsverfahren) erfolgte, ist grundsätzlich hinsichtlich jedes einzelnen Familienangehörigen gesondert zu prüfen, ob einer der Aberkennungstatbestände des Paragraph 7, AsylG 2005 vorliegt, und gegebenenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten einzuleiten. Auf die Frage, ob einem Familienangehörigen im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 droht, kommt es nämlich für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 gerade nicht an; es würde den Bestimmungen des Paragraph 34, AsylG 2005 über das Familienverfahren zuwiderlaufen, wenn für die Frage, ob der nach diesen Bestimmungen zuerkannte Status des Asylberechtigten abzuerkennen ist, auf das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beim Familienangehörigen abgestellt würde. Im Unterschied zu allen anderen Aberkennungstatbeständen des Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 kann aber die in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK vorgesehene „Wegfall der Umstände“-Klausel nicht gesondert für einen Familienangehörigen, der seinen Asylstatus von einer Bezugsperson abgeleitet hat, geprüft werden (VwGH 06.03.2023, Ra 2022/01/9978 mit Verweis auf 23.10.2019, Ra 2019/19/0059).
3.4. Gegenständlich wurde auch den BF2-BF5, denen zuvor Asyl abgeleitet vom BF1 zuerkannt worden war, mit Bescheid desselben Tages – nach Einvernahme von BF1 und BF2 im Aberkennungsverfahren – der Asylstatus aberkannt. Wie beweiswürdigend festgehalten, konnten sämtliche Beschwerdeführer:innen im aktuellen Verfahren selbst keine konkreten Umstände glaubhaft machen, die auf das Vorliegen einer noch aktuellen – oder neuen – Gefährdung ihrer jeweiligen Person in Syrien schließen lassen würden. Auch amtswegig waren derartige Gründe nicht festzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (siehe EuGH 04.10.2024, C-608/22, C-609/22, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. [Femmes afghanes]) eine hinreichend schwerwiegende Kumulation diskriminierender Maßnahmen gegen Frauen (u.a. Entzug wirksamen Rechtsschutzes gegen geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt, Zwang zu religiös motivierten Bekleidungsnormen, Beschränkung von Bewegungsfreiheit, Gesundheitsversorgung, Bildung und beruflicher Teilhabe) als „Handlung der Verfolgung“ iSd Art. 9 Richtlinie 2011/95/EG genügt. Das Geschlecht kann ein tragfähiges gruppenbildendes Merkmal sein, die Flüchtlingseigenschaft folgt jedoch nicht allein aus der Gruppenmitgliedschaft, sondern setzt einen Konnex zur geltend gemachten Verfolgung und eine individuelle Verdichtung der Gefahr voraus (EuGH 16.01.2024, C-621/21, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Femmes victimes de violences domestiques]).Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass nach der Rechtsprechung des EuGH (siehe EuGH 04.10.2024, C-608/22, C-609/22, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u.a. [Femmes afghanes]) eine hinreichend schwerwiegende Kumulation diskriminierender Maßnahmen gegen Frauen (u.a. Entzug wirksamen Rechtsschutzes gegen geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt, Zwang zu religiös motivierten Bekleidungsnormen, Beschränkung von Bewegungsfreiheit, Gesundheitsversorgung, Bildung und beruflicher Teilhabe) als „Handlung der Verfolgung“ iSd Artikel 9, Richtlinie 2011/95/EG genügt. Das Geschlecht kann ein tragfähiges gruppenbildendes Merkmal sein, die Flüchtlingseigenschaft folgt jedoch nicht allein aus der Gruppenmitgliedschaft, sondern setzt einen Konnex zur geltend gemachten Verfolgung und eine individuelle Verdichtung der Gefahr voraus (EuGH 16.01.2024, C-621/21, Intervyuirasht organ na DAB pri MS [Femmes victimes de violences domestiques]).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass Frauen in Hinblick auf geschlechtsspezifischer Gewalt, genauso aber auch Kinder in Syrien nach den oben angeführten Länderfeststellungen in Syrien grundsätzlich zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch erst kürzlich zur Lage in Syrien ausgesprochen, dass ausgehend von den Länderberichten nicht ohne Weiteres nachzuvollziehen ist, dass beispielsweise eine verheiratete Frau, deren Ehemann sich aber (infolge des Bürgerkriegs) im Ausland befindet, von der umgebenden Gesellschaft tatsächlich als andersartig und gegen die kulturellen, religiösen und traditionellen Normen verstoßend wahrgenommen werden würde. Dass derartige Frauen besonders gefährdet sind, Opfer von Übergriffen zu werden, mag zwar zutreffen; dieser Gefahr wird jedoch bereits durch den subsidiären Schutz Rechnung getragen. Für die Bejahung des Konventionsgrundes bedarf es hingegen der individuellen Prüfung der Umstände des Einzelfalls, um die Verfolgungsgefahr für die einzelne zurückkehrende Frau abschätzen zu können (VwGH 26.06.2025, Ra 2024/18/0421). Gegenständlich ergeben sich für die Beschwerdeführerinnen, die in Syrien noch über Verwandte auch männlichen Geschlechts verfügen, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie als sozial abgrenzbare Gruppe wahrzunehmen wären. Es ist auch kein maßgeblich erhöhtes Risiko zu erkennen, dass diese aufgrund ihrer individuellen Situation im Fall einer Rückkehr von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen wären. Dies beruht insbesondere auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen über ein bestehendes familiäres Netz verfügen, sodass sie im Fall eine Rückkehr nach Syrien nicht als schutzlos angesehen werden und vor diesem Hintergrund einem erhöhten Risiko von Gewalthandlungen unterliegen würden. BF2 war in der Vergangenheit zudem keiner sexuellen oder sonstigen geschlechtsspezifischen Gewalt ausgesetzt und es liegen keine aktuellen Berichte vor, dass gerade in ihrer Heimatregion ein besonders diesbezügliches Risiko bestehen würde.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 GRC haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Art. 24 Abs. 2 leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei alle Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Art. 24 Abs. 3 GRC).Gemäß Artikel 24, Absatz eins, GRC haben Kinder Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Nach Artikel 24, Absatz 2, leg. cit. muss das Wohl des Kindes bei alle Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen eine vorrangige Erwägung sein. Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen (Artikel 24, Absatz 3, GRC).
Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.Gemäß Artikel 52, Absatz eins, GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Das aus Art 24 GRC erfließende Recht auf das Kindeswohl alleine kann nicht zur Gewährung von Asyl führen. Nachdem das Bundesamt den Beschwerdeführer:innen den Status von subsidiär Schutzberechtigten gewährt hat, dürfen diese ohnedies in Österreich verbleiben.Das aus Artikel 24, GRC erfließende Recht auf das Kindeswohl alleine kann nicht zur Gewährung von Asyl führen. Nachdem das Bundesamt den Beschwerdeführer:innen den Status von subsidiär Schutzberechtigten gewährt hat, dürfen diese ohnedies in Österreich verbleiben.
Aus den Länderberichten geht hervor, dass Kinder unter der Situation in Syrien besonders leiden. Die aktuellen EUAA-Berichte zu Syrien, denen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – wie jenen des UNHCR – besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“) und die gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2021/2303 bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (siehe u.a. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 mwN), konstatieren, dass Kinder, insbesondere auch Mädchen, Gefährdungen wie Früh- und Zwangsehen, Kinderarbeit oder Vergewaltigungen ausgesetzt sind. Eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern (Mädchen) aufgrund des Bürgerkriegs hinausgehende Verfolgung sämtlicher Kinder und insbesondere Mädchen lässt sich jedoch den genannten Länderberichten nicht entnehmen. Allein ein Kind zu sein, führt jedoch nicht zu einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung. Vielmehr muss in jedem Einzelfall anhand der gegebenen Umstände geprüft werden, inwieweit eine Verfolgungsgefahr besteht (siehe u.a. British Home Office, Country Policy and Information Note: Syria: Children, S. 7 f.). Aus den Länderberichten geht hervor, dass Kinder unter der Situation in Syrien besonders leiden. Die aktuellen EUAA-Berichte zu Syrien, denen nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – wie jenen des UNHCR – besondere Beachtung zu schenken ist („Indizwirkung“) und die gemäß Artikel 11, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2021/2303 bei der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von den Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind (siehe u.a. VwGH 25.06.2024, Ra 2024/18/0151 mwN), konstatieren, dass Kinder, insbesondere auch Mädchen, Gefährdungen wie Früh- und Zwangsehen, Kinderarbeit oder Vergewaltigungen ausgesetzt sind. Eine über die allgemein schlechte Situation von Kindern (Mädchen) aufgrund des Bürgerkriegs hinausgehende Verfolgung sämtlicher Kinder und insbesondere Mädchen lässt sich jedoch den genannten Länderberichten nicht entnehmen. Allein ein Kind zu sein, führt jedoch nicht zu einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung. Vielmehr muss in jedem Einzelfall anhand der gegebenen Umstände geprüft werden, inwieweit eine Verfolgungsgefahr besteht (siehe u.a. British Home Office, Country Policy and Information Note: Syria: Children, S. 7 f.).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer:innen zu einer sozialen Gruppe von Kindern bzw. Mädchen, wie etwa der verlassenen Kinder, Waisenkinder oder Straßenkinder gehören würden. Im Fall der Beschwerdeführer:innen sind im Verfahren – wie bereits beweiswürdigend ausgeführt – keine risikoerhöhenden Faktoren hervorgekommen. Sie würde im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion – insbesondere angesichts ihrer Eingliederung in einen intakten Familienverband – keiner bestimmten sozialen Gruppe angehören. Es hat sich auch nicht gezeigt, dass den minderjährigen und schulpflichtigen Beschwerdeführer:innen der Zugang zur Bildung aus Gründen der Religion, ethnischen Zugehörigkeit oder politischen Meinung verwehrt worden wäre.
Insgesamt kamen im gesamten Verfahren keine BF2-BF5 drohende konkrete oder unmittelbar drohende Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen hervor. Vielmehr beriefen sich diese stets auf die generell schlechte Lage, weswegen diesen im Übrigen auch subsidiärer Schutz gewährt wurde.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status von Asylberechtigten liegen daher auch in ihren Fällen vor. Ihnen wurde daher der ihnen zuerkannte Status von Asylberechtigten von der belangten Behörde zu Recht aberkannt.
3.5. Hinsichtlich des BF6, der in Österreich geboren wurde, wurde vom Bundesamt mit seinem Bescheid der Antrag auf Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat. Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Es ist daher zu prüfen, ob der BF6, der in Österreich nachgeboren und somit nie in Syrien war, im Fall einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GKF drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der BF6 mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es ist daher zu prüfen, ob der BF6, der in Österreich nachgeboren und somit nie in Syrien war, im Fall einer Rückkehr nach Syrien Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GKF drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der BF6 mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass dem Fremden in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0108, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284). Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GKF genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 27.05.2024, Ra 2023/18/0495; 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Asylstatus zum einen nicht zwingend erforderlich, dass bereits in der Vergangenheit Verfolgung stattgefunden hat, zum anderen ist eine solche „Vorverfolgung“ für sich genommen auch nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284). Auf diesen Zeitpunkt hat die der „Asylentscheidung“ immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GKF genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 27.05.2024, Ra 2023/18/0495; 29.02.2024, Ra 2023/18/0298).
Wie bereits oben ausgeführt, ist in Syrien keine Gruppenverfolgung von Kindern gegeben. Auch wurden für BF6 keine zusätzlichen Fluchtgründe vorgebracht. Auch ansonsten haben sich im Verfahren keine Hinweise bzw. Anhaltspunkte für eine mögliche anderweitige Bedrohung oder Verfolgung des BF6 in seiner Heimat ergeben.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich sohin, dass die behauptete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat nicht begründet ist.
Eine Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 kommt gegenständlich nicht in Frage, weil der Asylstatus der Familienangehörigen von BF6 am Tag der Bescheiderlassung aberkannt wurde. Nach § 34 Abs. 2 AsylG 2005 wäre einem Familienangehörigen nur dann Asyl zuzuerkennen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Dabei kann sich das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht nur darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, sondern muss auch eine eigenständige Beurteilung zu den Kriterien, wie vom Verfassungsgerichthof bzw. Verwaltungsgerichtshof bereits in Entscheidungen dargestellt (siehe VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230-16 sowie oben). Die Aberkennung ist somit im gegenständlichen Fall bereits erfolgt, sodass sich BF6 hinsichtlich der Gewährung von Asyl nicht auf § 34 AsylG berufen kann.Eine Zuerkennung von Asyl im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 kommt gegenständlich nicht in Frage, weil der Asylstatus der Familienangehörigen von BF6 am Tag der Bescheiderlassung aberkannt wurde. Nach Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 wäre einem Familienangehörigen nur dann Asyl zuzuerkennen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Dabei kann sich das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht nur darauf beschränken, dass ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde, sondern muss auch eine eigenständige Beurteilung zu den Kriterien, wie vom Verfassungsgerichthof bzw. Verwaltungsgerichtshof bereits in Entscheidungen dargestellt (siehe VwGH 21.04.2026, Ra 2025/14/0230-16 sowie oben). Die Aberkennung ist somit im gegenständlichen Fall bereits erfolgt, sodass sich BF6 hinsichtlich der Gewährung von Asyl nicht auf Paragraph 34, AsylG berufen kann.
Die Beschwerde des BF6 gegen Spruchpunkt I des Bescheides war sohin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde des BF6 gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides war sohin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylantragstellung Bürgerkrieg Endigungsgründe Familienverfahren Fluchtgründe geänderte Verhältnisse geschlechtsspezifische Verfolgung illegale Ausreise mangelnde Asylrelevanz Militärdienst Minderjährige nachgeborenes Kind politische Veränderung Sicherheitslage soziale Gruppe unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Wegfall der Gründe Wehrdienstverweigerung ZwangsrekrutierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W293.2252262.2.00Im RIS seit
23.06.2026Zuletzt aktualisiert am
23.06.2026