TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/3 W203 2344003-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2026
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Entscheidungsdatum

03.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
SchOG §2 Abs1
SchUG §43 Abs1
SchUG §49 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 43 heute
  2. SchUG § 43 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  3. SchUG § 43 gültig von 15.02.2012 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2012
  4. SchUG § 43 gültig von 01.09.2001 bis 14.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 43 gültig von 01.09.1994 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  6. SchUG § 43 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1994
  1. SchUG § 49 heute
  2. SchUG § 49 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2025
  3. SchUG § 49 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
  4. SchUG § 49 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  5. SchUG § 49 gültig von 01.09.1993 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  6. SchUG § 49 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993

Spruch


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W203 2344003-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX 2008, als Erstbeschwerdeführer, vertreten durch seinen Erziehungsberechtigten XXXX als Zweitbeschwerdeführer gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 30.04.2026, Gz.: A/0937-Allg-B/2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 2008, als Erstbeschwerdeführer, vertreten durch seinen Erziehungsberechtigten römisch 40 als Zweitbeschwerdeführer gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Kärnten vom 30.04.2026, Gz.: A/0937-Allg-B/2026, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) besucht im Schuljahr 2025/26 die 6a-Klasse des XXXX (im Folgenden: gegenständliche Schule). 1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) besucht im Schuljahr 2025/26 die 6a-Klasse des römisch 40 (im Folgenden: gegenständliche Schule).

2. Am 20.04.2026 beantragte die Schulkonferenz der gegenständlichen Schule, an der das Lehrerkollegium, ein Elternvertreter und eine Schülervertreterin des Schulgemeinschaftsausschusses sowie der BF1 und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) teilnahmen, bei der Bildungsdirektion für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) den Ausschluss des BF1 aus der Schule gem. § 49 SchUG. Der Beschluss zur Antragstellung erfolgte mit einem Stimmenverhältnis von 73:0 einstimmig. 2. Am 20.04.2026 beantragte die Schulkonferenz der gegenständlichen Schule, an der das Lehrerkollegium, ein Elternvertreter und eine Schülervertreterin des Schulgemeinschaftsausschusses sowie der BF1 und der Zweitbeschwerdeführer (im Folgenden: BF2) teilnahmen, bei der Bildungsdirektion für Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) den Ausschluss des BF1 aus der Schule gem. Paragraph 49, SchUG. Der Beschluss zur Antragstellung erfolgte mit einem Stimmenverhältnis von 73:0 einstimmig.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2026, Gz.: A/0937-Allg-B/2026 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der BF1 vom weiteren Besuch an der gegenständlichen Schule ausgeschlossen (Spruchpunkt 1.) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt 2.).

Begründend wurde ausgeführt, dass im Ausschlussantrag eine Vielzahl unterschiedlicher Vorwürfe gegen den BF1 erhoben worden seien, verfahrensgegenständlich sei aber der Fokus insbesondere auf die Äußerung des BF1 hinsichtlich der Vergewaltigung einer Lehrerin zu richten. Diese Äußerung sei derzeit auch Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Laut Aussage des BF1 zeige die genannte Lehrerin zu viel Dominanz und „gehöre abgefüllt und richtig vergewaltigt“. Beim 17-jährigen BF1, der demnächst volljährig werde, lägen keine altersbedingten Gründe vor, die darauf schließen ließen, dass er sich der Tragweite seiner Äußerung nicht bewusst gewesen wäre. Der BF1 habe bereits wiederholt Äußerungen gegenüber Lehrpersonen getätigt, die als schwere Schulpflichtverletzungen zu qualifizieren seien. So habe dieser bereits im vergangenen Schuljahr geäußert, einen Lehrer töten zu wollen. Auch wenn gemäß Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft der Tatbestand der gefährlichen Drohung nicht erfüllt gewesen sei, so habe es sich dennoch bei der Äußerung um einen schwerwiegenden Verstoß des BF1 gegen seine Schülerpflichten gehandelt. Im Ausschlussverfahren seien neben weniger schwerwiegenden Schulpflichtverletzungen wie Stören des Unterrichts, häufiges Zuspätkommen und Verletzung des Nikotinverbots auch weit schwerwiegendere Fehlverhalten gegenüber Mitschülerinnen im Zusammenhang mit Drohungen, Beleidigungen und Belästigungen sowie rassistische und sexistische Äußerungen geltend gemacht worden.

Im Sinne der gebotenen Verfahrensökonomie sei es nicht erforderlich, sämtliche gegen den BF1 erhobene Vorwürfe zu untersuchen, sondern genüge es, jenen unstrittigen Sachverhalt zu beurteilen, der für einen Schulausschluss ausreichend sei. Somit sei die gesicherte Feststellung, dass der BF1 geäußert habe, die genannte Lehrerin gehöre vergewaltigt, für die Feststellung einer schwerwiegenden Verletzung der Schülerpflichten ausreichend.

Es seien auch bereits alle Erziehungsmittel ausgeschöpft, da sowohl eine bereits früher erfolgte Androhung des Schulausschlusses und die bereits zweimal verhängte Suspendierung als auch Verwarnungen und belehrende Gespräche mit dem BF1 und dem BF2 sowie die vorübergehende Versetzung des BF1 in eine Parallelklasse erfolglos geblieben seien.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde sei deswegen geboten gewesen, da aufgrund des Umstandes, dass zahlreiche Mitschülerinnen des BF1 wegen dessen Verhalten nicht mehr mit ihm in einer Klasse sein wollten, dass zahlreiche Eltern eine Gefährdung der Schüler durch den BF1 befürchten und dass eine Schülerin vom BF1 regelmäßig Nachrichten mit sexuellem Inhalt erhalte, Gefahr im Verzug gegeben sei. Außerdem stelle die bereits erwähnte Äußerung des BF1 gegenüber einer Lehrerin eine derartige Grenzüberschreitung dar, dass es für diese unzumutbar sei, den BF1 weiter zu unterrichten.

4. Am 04.05.2026 erhoben die BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2026 und begründeten diese auf das Wesentliche zusammengefasst wie folgt:

Bei der gegen die Lehrerin getätigten Äußerung des BF1, der an ADHS und unter Hochbegabung leide, handle es sich um eine bloße Unmutsäußerung, die dieser „einfach so in den Raum geworfen“ habe ohne zu wollen, dass die Lehrerin sie hört. Er habe sich dafür auch entschuldigt. Außerdem habe sich die Lehrerin entsprechend ihrer polizeilichen Aussage durch die Äußerung des Schülers nicht bedroht gefühlt. Die Aussage „die gehört vergewaltigt“ habe lediglich den Bedeutungsinhalt, dass einer Person wegen ihres Verhaltes „Schlechtes widerfahren“ solle, stelle aber keinesfalls eine dauernde Bedrohung oder Gefährdung dar.

Seit über einem Jahr habe es keine „gröberen Vorfälle“ betreffend den BF1 gegeben, sodass sich auch dessen „Betragensnote“ von „Nicht zufriedenstellend“ im Jahreszeugnis 20024/25 auf „Zufriedenstellend“ im „Semesterzeugnis“ vom Februar 2026 gebessert habe, was auf eine sehr positive Entwicklung des Verhaltens des BF1 schließen lasse. Er sei seit dem Vorfall auch „sehr gedrückt und geläutert“ und bedauere die Aussage zutiefst.

Insoweit die belangte Behörde davon ausgehe, dass eine wiederholte Schulpflichtverletzung vorliege, weil der BF1 bereits im vorangegangenen Schuljahr angeblich eine „Morddrohung“ gegen einen Lehrer ausgesprochen habe, sei dem entgegenzuhalten, dass die Behörde selbst mit rechtskräftigem Bescheid festgestellt habe, dass kein Schulausschließungsgrund vorgelegen sei. Somit könne dieser Vorfall auch nicht als schwere Schulpflichtverletzung qualifiziert werden. Unwahr sei auch – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – dass der BF1 geäußert habe, einen Lehrer töten zu wollen; vielmehr habe es sich auch dabei lediglich um einen Unmutsäußerung des BF1 gehandelt.

Hinsichtlich der weiteren im Raum stehenden Vorwürfe nicht namentlich genannter Personen gegen den BF1 gestehe die belangte Behörde selbst ein, diese nicht näher untersucht zu haben und könnten diese daher auch nicht der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Es sei auch nichtzutreffend, dass – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – Erziehungsmittel erfolglos geblieben seien, da es gar keine Erziehungsmittel gegeben habe. Vielmehr habe sich das Verhalten des BF1 auch ohne die Anwendung von Erziehungsmitteln deutlich gebessert, was sich auch an der verbesserten „Betragensnote“ zeige. Ein Schulausschluss wegen einer einmaligen Rückfälligkeit nach mehr als einem Jahr erscheine jedenfalls überzogen.

Bei den Mitschülerinnen und Mitschülern des BF1 handle es sich um 16- bis 17-jährige Teenager, die über die elektronischen Medien und Fernsehen laufend mit Gewalt, Sexualität und Verbrechen konfrontiert seien. Die Sprache dieser Generation sei ganz allgemein sehr „derb geprägt“, sodass Worte wie „ficken“ oder „vergewaltigen“ sicher nicht geeignet seien, bei Personen in diesem Alter die seelische oder gesundheitliche Entwicklung zu beeinträchtigen. Somit läge gegenständlich auch keine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit vor.

Auch der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei zu Unrecht erfolgt, da die gegenständliche Aussage des BF1 laut den Ausführungen im angefochtenen Bescheid eine Grenzüberschreitung darstelle, was aber nicht mit Gefahr in Verzug gleichzusetzen sei. Gefahr in Verzug könne auch schon deswegen nicht gegeben sein, weil die Suspendierung erst drei Tage nach dem auslösenden Vorfall ausgesprochen worden sei.

5. Hg. einlangend am 22.05.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am XXXX .2008 geborene BF1 besucht im Schuljahr 2025/26 die 6a-Klasse der gegenständlichen Schule.Der am römisch 40 .2008 geborene BF1 besucht im Schuljahr 2025/26 die 6a-Klasse der gegenständlichen Schule.

Der BF1 war im Schuljahr 2022/23 im Zeitraum vom 21.12.2022 bis zum 18.01.2023 vom Besuch seiner damaligen Schule, der Mittelschule XXXX , wegen Gewalttätigkeit gegenüber Mitschülern und schwerer beleidigender Ausdrucksweise gegenüber Lehrpersonen suspendiert worden.Der BF1 war im Schuljahr 2022/23 im Zeitraum vom 21.12.2022 bis zum 18.01.2023 vom Besuch seiner damaligen Schule, der Mittelschule römisch 40 , wegen Gewalttätigkeit gegenüber Mitschülern und schwerer beleidigender Ausdrucksweise gegenüber Lehrpersonen suspendiert worden.

Der BF1 war im Schuljahr 2024/25 vom Besuch der gegenständlichen Schule suspendiert worden, weil er sich wiederholt rassistisch geäußert, respektlos gegenüber dem Lehrpersonal verhalten und folgende Aussage getätigt hatte: „Ich weiß, wo Professor [N.N.] wohnt. Ich werde ihn, seine Frau und seine Kinder umbringen. Dann werde ich die Leichen schänden und verbrennen.“

Der BF1 hat in den letzten fünf Schuljahren u.a. folgendes Fehlverhalten getätigt (chronologische Auflistung):

Ende Schuljahr 2021/22: Beschimpfung einer Lehrperson und Drohung mit Polizei und Anwalt.

Schuljahr 2022/23: Neun dokumentierte Klassenbucheintragungen, u.a. wegen sexistischer Ausdrucksweise, Entfernen aus dem Unterricht und Stören des Unterrichts, Beschimpfung einer Lehrperson als „Idiotin“, zeigen des Mittelfingers gegenüber einer Lehrperson.

21.12.2022: Gewalttätigkeit gegenüber mehreren Mitschülern; Uneinsichtigkeit; Bezeichnung von Lehrpersonen als „menschenunwürdig“ und „Viecha“.

Schuljahr 2023/24 und Schuljahr 2024/25: Wiederholte rassistische Äußerungen; Respektlosigkeit gegenüber Lehrpersonal; Beschimpfen und Belästigen von Mitschülerinnen (Hose Runterziehen usw.); Einteilung der MitschülerInnen in „Höherwertige“ und „Minderwertige“, wobei nur Erstere einen „Platz im zukünftigen Österreich des BF1“ haben sollten.

Acht Klassenbucheintragungen im Wintersemester 2023/24, vor allem wegen Nichtteilnahme am Unterricht und Stören des Unterrichts.

05.02.2024: Klassenbucheintrag: „[BF1] beschimpft seine Mitschüler mit Aussagen wie „Scheiß Allah!“, „Fickt euren Allah!“, „Ihr gehört abgeschoben!“, „Scheiß Schwuchteln!““

15.03.2024: Beleidung einer Mitschülerin als „Kleine Schlampe“.

Zehn Klassenbucheintragungen im Sommersemester 2024, vor allem wegen Nichtteilnahme am Unterricht und Stören des Unterrichts sowie Bedrohen von Lehrpersonen.

Sechs Klassenbucheintragungen im Wintersemester 2024, vor allem wegen Stören des Unterrichts sowie Bedrohen von Lehrpersonen und Respektlosigkeit gegenüber Lehrpersonen.

12.12.2024: Aussage: „Ich weiß, wo Prof. [N.N] wohnt. Ich werde ihn, seine Frau und seine Kinder umbringen. Dann werde ich die Leichen schänden und verbrennen.“

Schuljahr 2025/26: Ständige Unhöflichkeit und Respektlosigkeit gegenüber Lehrpersonen; Ständiges Kommen und Gehen und Stören des Unterrichts; Rassistische Beleidigungen und Bedrohungen sowie Geringachtung von MitschülerInnen mit Migrationshintergrund; Unflätige Äußerungen gegenüber Mädchen („Ich will dich ficken“, „Die gehört vergewaltigt“), „Dich ficke ich nicht, das würde meinen Genpool verunreinigen“); Verwendung von Formulierungen wie „Du Frau hast nichts zu sagen“, „Sei leise, du Hure“, Schlampe“, „Hure“ oder „Nutte“ gegenüber Mitschülerinnen; Versenden von Nachrichten mit sexuellem Inhalt an eine Mitschülerin mit der Aufforderung, ihm Bilder von ihren Brüsten oder anderen intimen Körperteilen zu schicken („Hey servus, zeig mal Scheide“).

Bis März 2026 insgesamt zehn Klassenbucheinträge, v.a. wegen Zuspätkommen und Stören des Unterrichts.

Jänner 2026: Aussage gegenüber weiblichen Lehrerinnen: „Ich sitze gerne mit zwei reizenden Damen an einem Tisch“.

20.03.2026: Aussage, dass eine Mitschülerin am Hauptplatz in einem Kanal vergewaltigt werden solle. (Kontext nicht bekannt).

24.03.2026: Aussage, dass eine namentlich genannte Professorin gerne Alkohol trinke und deswegen auf der Klassenfahrt nach XXXX „abgefüllt und anschließend vergewaltigt“ werden solle.24.03.2026: Aussage, dass eine namentlich genannte Professorin gerne Alkohol trinke und deswegen auf der Klassenfahrt nach römisch 40 „abgefüllt und anschließend vergewaltigt“ werden solle.

Das Verhalten des BF1 stellt eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit von Mitschülerinnen und Mitschülern des BF1 und von anderen an der Schule tätigen Personen dar.

Durch sein Verhalten hat der BF1 seine Pflichten als Schüler in schwerwiegender Weise verletzt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

Die Feststellungen zu den bereits in der Vergangenheit erfolgten Suspendierungen des BF1 ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Suspendierungsverfügungen.

Die Feststellungen zum Fehlverhalten des BF1 in den letzten fünf Schuljahren ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Aufzeichnungen, insbesondere betreffend die beiden Anträge auf Suspendierung vom 21.12.2022 und vom 12.12.2024 sowie dem Protokoll der Schulkonferenz und dem Antrag auf Schulausschluss vom 20.04.2026. Die darin enthaltenen Sachverhaltsdarstellungen, Stellungnahmen und Berichte der den BF1 unterrichtenden Lehrpersonen, Klassenbucheinträge, Berichte von Mitschülerinnen und Mitschülern des BF1 und deren Eltern sowie Stellungnahmen der Schülervertreterin stimmen inhaltlich im Wesentlichen überein, sind frei von Widersprüchen und plausibel und deshalb insgesamt als glaubhaft anzusehen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass es sich bei den Mitschülerinnen und Mitschülern des BF1 großteils um 16-bis 17-jährige Gymnasiastinnen und Gymnasiasten an der Schwelle zum Erwachsenenalter handelt, sodass davon auszugehen ist, dass sich diese durchaus über die Wahrheitspflicht bzw. die drohenden negativen Konsequenzen im Falle von Falschaussagen oder Verleumdungen bewusst sind. Weiters, dass die Schülervertreterin nicht nur als Schulsprecherin, sondern auch als ausgebildete Mediatorin und Vertrauensschülerin an der gegenständliche Schule tätig ist, weswegen das erkennende Gericht keine Zweifel daran hegt, dass die von dieser gesammelten und widergegebenen Rückmeldungen diverser Schülerinnen und Schüler die tatsächlichen Geschehnisse beschreiben, auch wenn die jeweiligen Namen der betroffenen Schülerinnen und Schüler in den Protokollen nicht aufscheinen.

Die Feststellung, dass das Verhalten des BF1 eine dauernde Gefährdung der Sittlichkeit von Mitschülerinnen und Mitschülern des BF1 und von anderen an der Schule tätigen Personen darstellt, ergibt sich aus den wiederholten sexistischen und rassistischen Aussagen des BF1 über einen Zeitraum von mehreren Jahren, die auch dazu geführt haben, dass zahlreiche, vor allem weibliche Klassenkameradinnen des BF1 angegeben haben, Angst vor dem BF1 zu haben und sich in dessen Gegenwart unwohl zu fühlen und sich wünschten, der BF1 würde nicht mehr in dieselbe Klasse wie sie gehen.

Die Feststellung, dass der BF1 seine Schülerpflichten schwerwiegend verletzt hat, ergibt sich vor allem aus den Stellungnahmen der diesen unterrichtenden Lehrkräfte sowie den dazu erfolgten Klassenbucheinträgen und der Aussage der Mitschülerinnen und Mitschüler das BF1, dass sie sich durch dessen Verhalten, welches zum Teil einen vernünftigen Unterricht verunmögliche, schon „sehr genervt“ fühlen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde

3.1.1. Gemäß § 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), StF: BGBl. Nr. 472/1986 (WV), idgF, ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn ein Schüler seine Pflichten (§ 43) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.3.1.1. Gemäß Paragraph 49, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, (WV), idgF, ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn ein Schüler seine Pflichten (Paragraph 43,) in schwer wiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß Paragraph 47, oder von Maßnahmen gemäß der Hausordnung erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt. An allgemein bildenden Pflichtschulen ist ein Ausschluss nur zulässig, wenn das Verhalten des Schülers eine dauernde Gefährdung von Mitschülern oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt und die Erfüllung der Schulpflicht gesichert ist.

Gemäß § 43 Abs. 1 SchUG sind die Schüler verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (§ 17) zu fördern. Sie haben den Unterricht […] regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. […]Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, SchUG sind die Schüler verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule (Paragraph 2, des Schulorganisationsgesetzes) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (Paragraph 17,) zu fördern. Sie haben den Unterricht […] regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. […]

Gemäß § 2 Abs. 1 Schulorganisationsgesetz hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz hat die österreichische Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.

3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt der zweite Tatbestand des § 49 Abs 1 SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).3.1.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trägt der zweite Tatbestand des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG der Behörde auf, eine Prognoseentscheidung zu treffen; dabei hat sie die Frage zu lösen, ob in Zukunft ein Verhalten des Schülers zu befürchten ist, das eine Gefährdung der genannten Rechtsgüter in Ansehung anderer Schüler darstellt. Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der relevanten Aspekte der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Schülers zu treffen; dabei ist besonderes Augenmerk auf solche in der Vergangenheit gelegenen Verhaltensweisen zu legen, die Rückschlüsse auf jene Eigenschaften zulassen, von denen es abhängt, ob vom betreffenden Schüler in Zukunft eine Gefährdung der Sittlichkeit, der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Schüler ausgehen kann. In dieser Hinsicht können unter Umständen auch einzelne Vorfälle aussagekräftig sein (VwGH 16.06.2011, 2006/10/0187).

Hat sich der Schüler zwar mehrerer Verstöße gegen Schülerpflichten schuldig gemacht, ist jedoch keiner von diesen als schwerwiegend anzusehen, so ist die Ultima-ratio-Maßnahme des Ausschlusses des Schülers von der Schule nicht gerechtfertigt. Eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden ist durch das Gesetz nicht gedeckt (siehe VwGH 24.11.1986, 86/10/0133).

Zur Einordnung in die Gemeinschaft der Schule gehört wesentlich ein respektvolles Verhalten gegenüber Lehrern. Die Äußerung eines Schülers „Ich bezweifle ihr geistiges Potential, mich richtig einzuschätzen“, ist geeignet, die Autorität des betroffenen Lehrers zu untergraben und diesem dadurch einen gedeihlichen Unterricht unmöglich zu machen, zumal die inkriminierte Äußerung, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, in Gegenwart anderer Schüler gemacht wurde. Durch diese seinem Klassenvorstand gegenüber gemachte Äußerung hat der Beschwerdeführer daher seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß der betroffene Lehrer dem Beschwerdeführer gegebene Notenzusagen nicht eingehalten hat, berechtigte dies den Beschwerdeführer nicht zu einer derart frechen und beleidigenden Äußerung (VwGH 29.11.1993, 93/10/0168).

Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in einem Ausmaß von knapp 40% der abgehaltenen Unterrichtsstunden ist als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten (§ 49 Abs. 1 iVm § 43 Abs. 1 SchUG und § 2 Schulorganisationsgesetz) zu qualifizieren (VwGH 19.10.1987, 87/10/0135).Ein ungerechtfertigtes Fernbleiben vom Unterricht in einem Ausmaß von knapp 40% der abgehaltenen Unterrichtsstunden ist als schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten (Paragraph 49, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, SchUG und Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz) zu qualifizieren (VwGH 19.10.1987, 87/10/0135).

3.1.3.  Daraus folgt für den vorliegenden Fall:

3.1.3.1. Durch sein Verhalten hat der BF1 seine Schülerpflichten iSd § 43 Abs. 1 SchUG iVm § 2 Schulorganisationsgesetz schwerwiegend verletzt. Demzufolge gehört zu den Schülerpflichten u.a., die Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule zu fördern sowie den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Zu den Aufgaben der österreichischen Schule zählt u.a. die Mitwirkung an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten des Wahren, Guten und Schönen und die Heranbildung der jungen Menschen zu […] verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft. Weiters sollen die jungen Menschen gegenüber dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein. Dagegen hat der BF1 gröblich und wiederholt verstoßen, indem er nach Belieben in die Unterrichtsstunden gekommen ist bzw. diese wieder verlassen und den Unterricht derart gestört hat, dass ein adäquater Unterricht zum Teil nicht mehr möglich war, sich abfällig gegenüber Mitschülerinnen und Mitschüler mit Migrationshintergrund bzw. mit einem anderen als dem christlichen Religionsbekenntnis geäußert und ein äußerst respektloses Verhalten gegenüber Lehrpersonen an den Tag gelegt hat. Exemplarisch dafür stehen Formulierungen wie „Schlampe“, „Hure“, „Nutte“, „Viecha“, „die gehört vergewaltigt“, „Ich werde den Lehrer und seine Familie umbringen und deren Leichen schänden“, „Scheiß Allah“, „minderwertig“ oder „Genpool verunreinigen“. Wenn dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, dass gemäß höchstgerichtlicher Judikatur eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden nicht zulässig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die gegenständlichen Pflichtverletzungen ihrer Art und Schwere nach nicht mit jenen zu verglichen sind, wie sie dem zitierten Erkenntnis VwGH 24.11.1986, 86/10/0133 zugrunde liegen. In diesem beschränkten sich die nicht als schwer zu qualifizierenden Pflichtverletzungen auf die Weigerung, eine vom Lehrer erstellte Niederschrift zu unterfertigen, den Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht gemäß § 45 Abs. 3 SchUG, die unbegründete Forderung auf Verschiebung einer Schularbeit mit anschließender Weigerung, sich dieser Leistungsfeststellung zu unterziehen sowie eine Äußerung des Schülers gegenüber dem Lehrer wie „Machen Sie keine Schwierigkeiten, das sage ich Ihnen, sonst…“ und stellen somit zwar Pflichtverletzungen, jeweils aber keine schwerwiegenden dar. Demgegenüber hat der VwGH im Erkenntnis 93/10/0168 vom 29.11.1993 die Äußerung eines Schülers „Ich bezweifle ihr geistiges Potential, mich richtig einzuschätzen“ gegenüber einem Lehrer als freche und beleidigende Äußerung gewertet, die geeignet ist, die Autorität des betroffenen Lehrers zu untergraben und diesem dadurch einen gedeihlichen Unterricht zu verunmöglichen, womit dieses Verhalten jedenfalls als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist. Gleiches muss umso mehr für die noch weit derbere und äußerst beleidigende Ausdrucksweise, die der BF1 gegenüber Mitschülerinnen und Lehrkräften an den Tag gelegt hat, gelten. 3.1.3.1. Durch sein Verhalten hat der BF1 seine Schülerpflichten iSd Paragraph 43, Absatz eins, SchUG in Verbindung mit Paragraph 2, Schulorganisationsgesetz schwerwiegend verletzt. Demzufolge gehört zu den Schülerpflichten u.a., die Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule zu fördern sowie den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten. Zu den Aufgaben der österreichischen Schule zählt u.a. die Mitwirkung an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten des Wahren, Guten und Schönen und die Heranbildung der jungen Menschen zu […] verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft. Weiters sollen die jungen Menschen gegenüber dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein. Dagegen hat der BF1 gröblich und wiederholt verstoßen, indem er nach Belieben in die Unterrichtsstunden gekommen ist bzw. diese wieder verlassen und den Unterricht derart gestört hat, dass ein adäquater Unterricht zum Teil nicht mehr möglich war, sich abfällig gegenüber Mitschülerinnen und Mitschüler mit Migrationshintergrund bzw. mit einem anderen als dem christlichen Religionsbekenntnis geäußert und ein äußerst respektloses Verhalten gegenüber Lehrpersonen an den Tag gelegt hat. Exemplarisch dafür stehen Formulierungen wie „Schlampe“, „Hure“, „Nutte“, „Viecha“, „die gehört vergewaltigt“, „Ich werde den Lehrer und seine Familie umbringen und deren Leichen schänden“, „Scheiß Allah“, „minderwertig“ oder „Genpool verunreinigen“. Wenn dem in der Beschwerde entgegengehalten wird, dass gemäß höchstgerichtlicher Judikatur eine Summierung mehrerer jeweils nicht schwerer Pflichtverletzungen zu einer schwerwiegenden nicht zulässig sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die gegenständlichen Pflichtverletzungen ihrer Art und Schwere nach nicht mit jenen zu verglichen sind, wie sie dem zitierten Erkenntnis VwGH 24.11.1986, 86/10/0133 zugrunde liegen. In diesem beschränkten sich die nicht als schwer zu qualifizierenden Pflichtverletzungen auf die Weigerung, eine vom Lehrer erstellte Niederschrift zu unterfertigen, den Verstoß gegen die Benachrichtigungspflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, SchUG, die unbegründete Forderung auf Verschiebung einer Schularbeit mit anschließender Weigerung, sich dieser Leistungsfeststellung zu unterziehen sowie eine Äußerung des Schülers gegenüber dem Lehrer wie „Machen Sie keine Schwierigkeiten, das sage ich Ihnen, sonst…“ und stellen somit zwar Pflichtverletzungen, jeweils aber keine schwerwiegenden dar. Demgegenüber hat der VwGH im Erkenntnis 93/10/0168 vom 29.11.1993 die Äußerung eines Schülers „Ich bezweifle ihr geistiges Potential, mich richtig einzuschätzen“ gegenüber einem Lehrer als freche und beleidigende Äußerung gewertet, die geeignet ist, die Autorität des betroffenen Lehrers zu untergraben und diesem dadurch einen gedeihlichen Unterricht zu verunmöglichen, womit dieses Verhalten jedenfalls als schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen ist. Gleiches muss umso mehr für die noch weit derbere und äußerst beleidigende Ausdrucksweise, die der BF1 gegenüber Mitschülerinnen und Lehrkräften an den Tag gelegt hat, gelten.

Zum Zeitpunkt des Schulausschlusses waren auch bereits sämtliche Erziehungsmittel erfolglos zum Einsatz gekommen, da weder zahlreiche Gespräche mit dem BF1 und mit dessen Eltern noch eine vorübergehende Versetzung des BF1 in eine andere Klasse und auch eine bereits zweimal verfügte Suspendierung des BF1 zu einer nachhaltigen Verbesserung des Verhaltens des BF1 geführt hatten.

3.1.3.2. Das Verhalten des BF1 stellt aber auch – wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt – eine Gefährdung von Mitschülerinnen und Mitschülern und anderen an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit dar und zwar aus folgenden Erwägungen:

Zur Frage, ob das Verhalten des BF1 eine Gefährdung der Sittlichkeit darstellt, ist zunächst festzuhalten, dass der Begriff der “Sittlichkeit” im Schulrecht nicht näher definiert ist.

Unter das Tatbestandsmerkmal der dauernden Gefährdung der Sittlichkeit lässt sich nicht jeglicher Verstoß gegen Ordnungsprinzipien subsumieren. Darunter ist vielmehr die Gefährdung der seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung der Mitschüler durch Vornahme unzüchtiger Handlungen oder zumindest mit dem Geschlechtsleben im Zusammenhang stehender Handlungen zu verstehen (Hauser, Kommentar zum Schulunterrichtsgesetz [2014], S. 519). In der Judikatur finden sich u.a. folgende Verhaltensweisen, die als “Gefährdung der Sittlichkeit” angesehen werden können: Verbreiten von Fotos, auf denen das Einführen der Zahnbürste in den After eines Mitschülers zu sehen ist (VwGH, vom 16.06.2011, 2006/10/0187), sexuelle Belästigung von Mitschülerinnen durch “Begrapschen” an Po und Brust, Annäherung an Mitschülerinnen und Mitschüler unter Absonderung von “komischen Geräuschen” und mit zwischen den Beinen befestigten Kondomen sowie wiederholtes Beschimpfen von Mitschülerinnen als “Nutte”, “Schlampe”, “Hure” (BVwG 30.05.2025, W129 2307939-1), imitierter Geschlechtsverkehr mit einem Gummiball (BVwG 17.05.2024, W227 2285590-1), Herunterziehen der Hose, sodass das männliche Geschlechtsteil für die Mitschüler sichtbar war und Aufforderung an einen Mitschüler, sich vor den anderen selbst zu befriedigen (BVwG 19.07.2017, W224 2153643-1).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter “Gefährdung der Sittlichkeit” typischerweise unzüchtige Handlungen oder mit dem Geschlechtsleben in Zusammenhang stehende Handlungen zu verstehen sind, die geeignet sind, die seelische oder gesundheitliche Entwicklung der Mitschülerinnen und Mitschüler oder sonstiger an der Schule tätiger Personen zu gefährden. Nach diesem Verständnis kann unter besonderen Umständen auch die “bloße” Verwendung von Worten eine derartige Handlung darstellen, insbesondere dann, wenn es sich dabei – wie verfahrensgegenständlich der Fall – um besonders obszöne und beleidigende Ausdrücke handelt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird in diesem Zusammenhang auf die oben exemplarisch widergegebenen Ausdrucksweisen verwiesen. Als besonders grobe Verstöße sind diesbezüglich die Aufforderung des BF1 an eine Mitschülerin, ihm intime Fotos zu schicken sowie der – wenn auch “nur” als Phantasie gegenüber Mitschülern geäußerte – Wunsch, eine Lehrerin gehöre unter Alkoholeinfluss versetzt und anschließend vergewaltigt, anzusehen. Wenn in diesem Zusammenhang in der Beschwerde vorgebracht wird, dass – beeinflusst durch elektronische Medien und Fernsehen - die Sprache der heutigen Teenager sehr “derb geprägt” sei, sodass die vom BF1 getätigten Ausdrücke gleichsam als “normal” anzusehen wären, ist dem entgegenzuhalten, dass ein fast 18-jähriger, sich selbst als hochbegabt bezeichnender Gymnasiast sehr wohl in der Lage ist, zwischen “Alltagssprache unter Gleichaltrigen” und an der Schule gebotener Ausdrucksweise zu unterscheiden. Der These, dass die Ausdrucksweise des BF1 mittlerweile in die Alltagssprache der jugendlichen Erwachsenen übergegangen sei, widerspricht auch, dass Mitschülerinnen des BF1 mehrfach und wiederholt geäußert haben, sich durch die Wortwahl des BF1 unwohl zu fühlen.

Insgesamt ist das Verhalten des BF1 somit geeignet, negative seelische oder gesundheitliche Auswirkungen bei Personen aus seinem schulischen Umfeld hervorzurufen, sodass davon auszugehen ist, dass das Tatbestandselement “Gefährdung der Sittlichkeit” des § 49 Abs. 1 SchUG erfüllt ist. Aufgrund der zahlreichen, sich über mehrere Jahre erstreckenden Vorfälle und der zum Teil gegebenen Uneinsichtigkeit des BF1 hinsichtlich seines Verhaltens, ist auch von einer Dauerhaftigkeit der Gefährdung auszugehen. Insgesamt ist das Verhalten des BF1 somit geeignet, negative seelische oder gesundheitliche Auswirkungen bei Personen aus seinem schulischen Umfeld hervorzurufen, sodass davon auszugehen ist, dass das Tatbestandselement “Gefährdung der Sittlichkeit” des Paragraph 49, Absatz eins, SchUG erfüllt ist. Aufgrund der zahlreichen, sich über mehrere Jahre erstreckenden Vorfälle und der zum Teil gegebenen Uneinsichtigkeit des BF1 hinsichtlich seines Verhaltens, ist auch von einer Dauerhaftigkeit der Gefährdung auszugehen.

Schließlich lässt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, der BF1 sei bislang strafrechtlich nicht verurteilt worden, nichts gewinnen, weil die Voraussetzungen für einen Schulausschluss ausschließlich in § 49 SchUG und nicht etwa im Strafgesetzbuch geregelt sind.Schließlich lässt sich auch aus dem Beschwerdevorbringen, der BF1 sei bislang strafrechtlich nicht verurteilt worden, nichts gewinnen, weil die Voraussetzungen für einen Schulausschluss ausschließlich in Paragraph 49, SchUG und nicht etwa im Strafgesetzbuch geregelt sind.

3.1.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Schulausschluss des BF1 sowohl wegen schwerwiegender Verletzung der Schülerpflichten als auch wegen dauernder Gefährdung der Sittlichkeit von Mitschülerinnen und Lehrpersonal zu Recht erfolgte.

3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).3.1.4. Gegenständlich konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu etwa VwGH 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).

3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2. Durch die erfolgte Sachentscheidung erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über die Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Äußerungen Ausschluss - Schulbesuch Beleidigung Fehlverhalten Gefährdung von Mitschülern Respektlosigkeit Schulausschluss Schule Schülerpflichten Schulkonferenz sittenwidriges Verhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W203.2344003.1.00

Im RIS seit

01.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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