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L50254 Land- und forstw Schule Oberösterreich;Norm
Land- und forstw SchulG OÖ 1976 §45 Abs1 idF 1989/061;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Dr. Gritsch, über die Beschwerde des P H in W, vertreten durch die Eltern J und M H als Erziehungsberechtigte, diese vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Juli 1993, Zl. Bi-120009/92-1993-Gsö, betreffend Ausschluß von der Schule, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 1993 wurde der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 51 des Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. für Oberösterreich Nr. 41/1976 idF LGBl. Nr. 61/1989 (oö LFSG), von der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule X mit dem der Zustellung dieses Bescheides folgenden Tag ausgeschlossen.
In der Begründung dieses Bescheides heißt es, laut Beschluß der Schulkonferenz der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule X vom 24. Juni 1993 liege die Voraussetzung der schwerwiegenden Verletzung der Pflichten des Schülers und der Erfolglosigkeit der Anwendung von Erziehungsmitteln vor. Vor der Beschlußfassung über die Antragstellung auf Ausschluß von der Schule sei sowohl dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Rechtfertigung als auch den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beschwerdeführer sei bereits wegen ständiger verschiedener intimer Annäherungen an Mädchen und schwerer Trunkenheit zweimal schriftlich verwarnt worden. Ferner sei der Beschwerdeführer der Aufforderung, sich für die gegenüber einer Lehrkraft getroffene beleidigende Äußerung, er bezweifle das geistige Potential (dieser Lehrkraft), ihn (den Beschwerdeführer) richtig einzuschätzen, zu entschuldigen, erst verspätet nachgekommen. Da das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Schulausschluß durch einen vorgelegten Situationsbericht der Schulkonferenz hinreichend begründet worden sei, sei die Schulbehörde zur Auffassung gelangt, daß im vorliegenden Fall aufgrund des dargelegten Verhaltens des Beschwerdeführers der Ausschluß auszusprechen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Begründung des angefochtenen Bescheides erschöpfe sich in einem Verweis auf den Beschluß der Schulkonferenz der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule X vom 24. Juni 1993, wonach beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen hinsichtlich der schwerwiegenden Verletzung der Pflichten des Schülers und der Erfolglosigkeit der Anwendung von Erziehungsmitteln vorliege. Die belangte Behörde führe aber in keiner Weise aus, wieso sie zu dieser Feststellung komme und wieso sie entgegen seiner Rechtfertigung zur Annahme gelange, daß der Beschwerdeführer die Pflichten als Schüler schwerwiegend verletzt habe. Die Schulkonferenz habe am 24. Juni 1993 beschlossen, den Beschwerdeführer aus der Schule auszuschließen. Der Ausschlußantrag an die belangte Behörde sei jedoch mit 29. Juni 1993 datiert. Bis zu diesem Zeitpunkt habe man vom Beschwerdeführer die gemäß § 51 Abs. 2 des LFSG zwingend vorgesehene Rechtfertigung nicht verlangt. Er sei erst am 29. Juni 1993 - offensichtlich zur Sanierung dieses Formfehlers - aufgefordert worden, eine Stellungnahme abzugeben. Es stelle einen groben Verstoß gegen das Parteiengehör dar, daß weder dem Beschwerdeführer noch den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Hätte man vom Beschwerdeführer die zwingend vorgeschriebene Rechtfertigung verlangt, dann hätte er dargelegt, daß er sich sowohl am 23. als auch am 24. Juni 1993 wegen seines Verhaltens entschuldigt habe. Eine Entschuldigung vor der ganzen Klasse sei erst am 29. Juni 1993 möglich gewesen. Der Klassenvorstand des Beschwerdeführers, gegen den sich die inkriminierte Äußerung gerichtet habe, habe sich dem Beschwerdeführer gegenüber äußerst aggressiv verhalten und seine Antipathie ihm gegenüber offen zur Schau gestellt. Hätte man die Eltern des Beschwerdeführers ordnungsgemäß gehört, so hätten diese darlegen können, daß die psychische Verfassung des Beschwerdeführers deswegen sehr angeschlagen gewesen sei, weil vor ganz kurzer Zeit dessen geliebtes Pferd bei einem Brandanschlag lebendig verbrannt sei. Die inkriminierte Äußerung sei zwar ungehörig gewesen, sei aber dadurch verursacht worden, daß ihm der Klassenvorstand erklärt habe, er werde den Beschwerdeführer im Prüfungsfach Tierhaltung allgemein und Pferdehaltung "zwischen 4 und 5 prüfen", nachdem er vorher zugesichert habe, daß der Beschwerdeführer "auf befriedigend" stehe. Die belangte Behörde meine auch, der Ausschluß sei gerechtfertigt, weil sich der Beschwerdeführer verschiedene Male an Mädchen intim angenähert habe und schwer betrunken gewesen sei, wofür er auch schriftlich gerügt worden sei. Eine schriftliche Rüge sei weder dem Beschwerdeführer noch den Erziehungsberechtigten je übermittelt worden. Die belangte Behörde habe auch nicht dargelegt, inwiefern sich der Beschwerdeführer den Mädchen intim genähert habe und in welcher Art und aus welchem Anlaß er betrunken gewesen sei.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 51 Abs. 1 oö LFSG ist der Schüler von der Schule auszuschließen, wenn er seine Pflichten (§ 45) in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln (§ 49) erfolglos bleibt oder wenn das Verhalten eines Schülers eine dauernde Gefährdung anderer Schüler hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat nach Abs. 2 des § 51 leg. cit. die Schulkonferenz einen Antrag auf Ausschluß des Schülers an die Schulbehörde zu stellen. Dem Schüler ist vor der Beschlußfassung über die Antragstellung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Überdies ist den Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Schulkonferenz hat bei ihrer Beratung die für und gegen den Ausschluß sprechenden Gründe zu berücksichtigen und ihren Antrag zu begründen. Eine Zweitschrift des Antrages ist dem Schüler zuzustellen.
Die Schulbehörde - das ist nach § 74 Abs. 1 oö LFSG die Landesregierung - hat gemäß § 51 Abs. 4 leg. cit. nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens die Beendigung des Ausschlußverfahrens festzustellen, wenn die Voraussetzungen im Sinne des Abs. 1 für einen Ausschluß nicht vorliegen. Sie kann zugleich dem Schüler eine Rüge erteilen oder eine Maßnahme nach § 49 Abs. 2 anordnen, wenn sein Verhalten zwar einen Ausschluß nicht begründet, er aber sonst gegen seine Pflichten verstoßen hat. Andernfalls hat die Schulbehörde den Ausschluß des Schülers mit Bescheid auszusprechen.
Nach Abs. 1 des mit "Pflichten der Schüler" überschriebenen § 45 oö LFSG sind die Schüler verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgabe der Berufs- oder Fachschule zu erfüllen und die Unterrichtsarbeit zu fördern. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, auch am Unterricht in den Freigegenständen und unverbindlichen Übungen, für die sie angemeldet sind, regelmäßig teilzunehmen, sich an den verpflichtend vorgeschriebenen Schulveranstaltungen zu beteiligen und die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen.
Zur Einordnung in die Gemeinschaft der Schule gehört wesentlich ein respektvolles Verhalten gegenüber Lehrern. Eine Äußerung der Art, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird, ist geeignet, die Autorität des betroffenen Lehrers zu untergraben und diesem dadurch einen gedeihlichen Unterricht unmöglich zu machen, zumal die inkriminierte Äußerung, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt, in Gegenwart anderer Schüler gemacht wurde. Durch diese seinem Klassenvorstand gegenüber gemachte Äußerung hat der Beschwerdeführer daher seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Selbst wenn es zutreffen sollte, daß der betroffene Lehrer dem Beschwerdeführer gegebene Notenzusagen nicht eingehalten hat, berechtigte dies den Beschwerdeführer nicht zu einer derart frechen und beleidigenden Äußerung. Auch der Umstand, daß kurz vorher sein Lieblingspferd verbrannte, ist keine Entschuldigung für eine derart gravierende Entgleisung.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich für den Vorfall zu entschuldigen. Damit wurde von seiten der Schule auch der Einsatz von Erziehungsmitteln versucht. Wäre tatsächlich eine Entschuldigung unterblieben bzw. hätte der Bfr die geforderte Entschuldigung nicht in gehöriger Form oder verspätet abgegeben, wären die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oö LFSG, nämlich eine schwerwiegende Verletzung von Schülerpflichten und die erfolglose Anwendung von Erziehungsmitteln, gegeben. Weder aus der Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus dem Akt geht aber hervor, wann dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Entschuldigung geboten wurde, ob von ihm eine bestimmte Form (zum Beispiel öffentliche Entschuldigung vor der Klasse) gefordert wurde und ob der Beschwerdeführer direkt oder im Wege seiner Eltern zur Entschuldigung aufgefordert wurde (auf eine Aufforderung im Wege der Eltern deutet das Schreiben der Landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschule X an das Amt der o.ö. Landesregierung vom 29. Juni 1993 hin). Ohne Kenntnis dieser Umstände kann die Frage nicht beantwortet werden, ob der Beschwerdeführer die geforderte Entschuldigung zu spät vorgenommen hat, behauptet doch der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, er habe sich sowohl am 23. als auch am 24. Juni 1993 wegen seines Verhaltens entschuldigt und diese Entschuldigung am 29. Juni 1993 - erst an diesem Tag habe sich die Gelegenheit dazu ergeben - auch öffentlich vor der Klasse abgegeben. Dem Beschwerdeführer wurde weder von der Schulkonferenz noch von der belangten Behörde die Möglichkeit gegeben, zu der Annahme Stellung zu nehmen, er habe keine bzw. nur eine verspätete Entschuldigung abgegeben. Es wurden daher Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Was die von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides angeführten "ständigen verschiedenen intimen Annäherungen" des Beschwerdeführers an Mädchen anlangt, so ist dem Ausschlußantrag der Schulkonferenz zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer deswegen am 13. Oktober 1992 eine schriftliche Verwarnung erhalten habe. Daß der Beschwerdeführer seither wieder ein solches Verhalten an den Tag gelegt habe, ist dem Akt nicht zu entnehmen. Diese Vorfälle können daher einen Ausschluß zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr begründen. Gleiches gilt für den Vorwurf der Trunkenheit. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer weder von der Schulkonferenz noch von der belangten Behörde mitgeteilt, daß diese Vorfälle zur Begründung des Schulausschlusses herangezogen werden sollten und es wurde ihm keine Gelegenheit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
Aus den angeführten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebührenaufwand für eine zwar in der Beschwerde angeführte, aber nicht vorgelegte Vollmacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100168.X00Im RIS seit
17.01.2002