Entscheidungsdatum
05.06.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W240 2293399-3/6E
W240 2293396-3/5E
W240 2318560-2/5E
W240 2293399-3/6E, W240 2293396-3/5E , W240 2318560-2/5E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , alle StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, Zlen. 1.) 1393435308/240684769,
2.) 1393436207/240684904, und 3.) 1438450806/250761455 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Tanja FEICHTER über die Beschwerde von römisch 40 , alle StA. Indien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.03.2026, Zlen. 1.) 1393435308/240684769, , 2.) 1393436207/240684904, und 3.) 1438450806/250761455 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz sind zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz sind zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (BF) sind indische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2293399-3 (auch BF1) ist der Vater und die Zweitbeschwerdeführerin zu
W240 2293396-3 (auch BF2) ist die Mutter der Ende XXXX in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2318560-2 (auch BF3). 1. Die Beschwerdeführer (BF) sind indische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2293399-3 (auch BF1) ist der Vater und die Zweitbeschwerdeführerin zu , W240 2293396-3 (auch BF2) ist die Mutter der Ende römisch 40 in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2318560-2 (auch BF3).
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten. Der BF1 und die BF2 reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten hier am 28.04.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Eine Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergab keine Treffermeldung.
Im Rahmen der Erstbefragung des BF1 am 29.04.2024 gab dieser an, dass seine Mutter und die beiden Geschwister in Indien leben würden. Sein Vater sei bereits verstorben. Seine Verlobte, die BF2, sei mit ihm gemeinsam nach Österreich gekommen. Sein ursprüngliches Zielland sei Malta gewesen. Er sei im Jahr 2023 legal aus Indien nach Malta gereist, wo er sich ca. neun Monate aufgehalten habe und im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sei. Anschließend sei er über Polen (ca. zwei Monate Aufenthalt) nach Österreich gelangt.
Im Rahmen der Erstbefragung der BF2 am selben Tag gab diese an, dass ihre Eltern und drei Geschwister in Indien leben würden. Ihr Verlobter, der BF1, sei mit ihr gemeinsam nach Österreich gekommen. Ihr ursprüngliches Zielland sei Malta gewesen, weil ihr Verlobter bereits vor ihr nach Malta gereist sei. Sie sei im November 2023 legal von Indien nach Malta gereist, wo sie sich ca. zwei Monate aufgehalten habe und im Besitz eines Aufenthaltstitels gewesen sei. Anschließend sei sie über Polen (ca. zwei Monate Aufenthalt) nach Österreich gelangt.
Mit Schreiben vom 13.05.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ein auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), gestütztes Aufnahmegesuch an Malta betreffend die volljährigen BF. Mit Schreiben vom 13.05.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), gestütztes Aufnahmegesuch an Malta betreffend die volljährigen BF.
Mit Schreiben vom 20.05.2024 stimmte Malta der Aufnahme der volljährigen BF gemäß
Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu. Mit Schreiben vom 20.05.2024 stimmte Malta der Aufnahme der volljährigen BF gemäß , Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu.
Am 24.05.2024 wurde der BF1 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Er gab an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Er habe in der EU keine Angehörigen. Er sei unabhängig von der BF2, mit der er in einer Beziehung stehe, aus Indien ausgereist. Er sei im April 2023, seine Freundin im November 2023 nach Malta gereist. Anfangs habe er in Malta mit anderen jungen Männern in einer Wohnung gelebt. Dann habe er mit seiner Freundin in einer angemieteten Wohnung gelebt. Konkrete Vorfälle habe es während des Aufenthaltes in Malta keine gegeben. Zur geplanten Vorgehensweise, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihn aufgrund der vorliegenden Zustimmung Maltas zur Aufnahme dorthin außer Landes zu bringen, erklärte der BF1, dass er nicht nach Malta wolle. Er und seine Freundin würden sich dort nicht sicher fühlen. Sie hätten dort Angst vor deren Familie. Nach kurzer Zeit habe die Familie seiner Freundin vermutlich davon erfahren, dass sie gemeinsam auf Malta seien und habe seine Freundin sich immer wieder verfolgt gefühlt.
Am selben Tag wurde die BF2 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, dass sie gesund sei und keine Medikamente einnehme. Sie habe in der EU keine Angehörigen. Den BF1, mit dem sie gemeinsam nach Österreich gereist sei, sehe sie als ihren Ehemann, nicht als ihren Freund, an. Sie sei ab November 2023 ca. zwei Monate in Malta gewesen. Ihr Partner sei schon vorher dort gewesen und habe sich dann darum gekümmert, dass sie auch kommen könne und ein Visum erhalte. Konkrete Vorfälle habe es in Malta zwar nicht gegeben, doch habe sie sich nicht sicher und verfolgt gefühlt. Es seien dort sehr viele Punjabis gewesen und sie habe Angst gehabt, dass Informationen an ihre Familie weitergegeben würden. Zur geplanten Vorgehensweise, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und sie aufgrund der vorliegenden Zustimmung Maltas zur Aufnahme dorthin außer Landes zu bringen, erklärte die BF2, dass sie sich in Malta nicht sicher fühle.
2. Mit Bescheiden des BFA vom 27.05.2024 wurden die Anträge des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den BF1 und die BF2 gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt II.). 2. Mit Bescheiden des BFA vom 27.05.2024 wurden die Anträge des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den BF1 und die BF2 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Den Bescheiden wurden Länderberichte zu Malta mit Stand 03.02.2023 und führte das BFA aus, dass die Identität des BF1 und der BF2 nicht feststehe. Am 13.05.2024 sei ein Konsultationsverfahren mit Malta gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO eingeleitet worden, in welchem Malta der Aufnahme der BF mit Schreiben vom 20.05.2024 zugestimmt habe. Es bestünden keine überstellungshinderlichen Krankheiten. Der BF1 und die BF2 hätten in Österreich weder Angehörige noch sonstige Verwandte, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Auch gebe es keine sozialen Kontakte, die die BF an Österreich binden würden. Durch eine Überstellung nach Malta werde weder
Art. 3 EMRK noch Art. 8 EMRK verletzt. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden. Den Bescheiden wurden Länderberichte zu Malta mit Stand 03.02.2023 und führte das BFA aus, dass die Identität des BF1 und der BF2 nicht feststehe. Am 13.05.2024 sei ein Konsultationsverfahren mit Malta gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin-III-VO eingeleitet worden, in welchem Malta der Aufnahme der BF mit Schreiben vom 20.05.2024 zugestimmt habe. Es bestünden keine überstellungshinderlichen Krankheiten. Der BF1 und die BF2 hätten in Österreich weder Angehörige noch sonstige Verwandte, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestünde. Auch gebe es keine sozialen Kontakte, die die BF an Österreich binden würden. Durch eine Überstellung nach Malta werde weder , Artikel 3, EMRK noch Artikel 8, EMRK verletzt. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden.
3. Gegen die Bescheide vom 27.05.2024 erhoben die BF1 und der BF2 durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die Familie der BF2 gegen deren Heirat mit dem BF1 gewesen sei, weshalb es zu Todesdrohungen gekommen sei. Auch in Malta hätten sich die BF verfolgt gefühlt, da die Familie der BF2 Kenntnis über ihren Aufenthaltsort erlangt habe. Dies habe zu einem schlechten psychischen Gesundheitszustand der BF2 geführt. Malta sei für seinen nicht menschenrechtskonformen, Art. 3 EMRK-widrigen Umgang mit Asylwerbern bekannt. Unterkünfte seien nur teilweise und dies auch nur für begrenzte Zeit, verfügbar. Auch die Daseins-Vorsorge sei von systemischen Mängeln geprägt. Eine Abschiebung der BF stelle eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte dar, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre. Die BF als Dublin-Rückkehrer seien der Gefahr einer Inhaftierung ausgesetzt, wobei sich die Haftbedingungen entsprechend den Länderinformationen als Verstoß gegen Art. 3 EMRK erweisen würden. Eine Einzelfallprüfung und individuelle Zusicherung seien nicht erfolgt. 3. Gegen die Bescheide vom 27.05.2024 erhoben die BF1 und der BF2 durch ihre Vertretung fristgerecht Beschwerde. Zusammenfassend wurde vorgebracht, dass die Familie der BF2 gegen deren Heirat mit dem BF1 gewesen sei, weshalb es zu Todesdrohungen gekommen sei. Auch in Malta hätten sich die BF verfolgt gefühlt, da die Familie der BF2 Kenntnis über ihren Aufenthaltsort erlangt habe. Dies habe zu einem schlechten psychischen Gesundheitszustand der BF2 geführt. Malta sei für seinen nicht menschenrechtskonformen, Artikel 3, EMRK-widrigen Umgang mit Asylwerbern bekannt. Unterkünfte seien nur teilweise und dies auch nur für begrenzte Zeit, verfügbar. Auch die Daseins-Vorsorge sei von systemischen Mängeln geprägt. Eine Abschiebung der BF stelle eine Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte dar, weshalb vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen wäre. Die BF als Dublin-Rückkehrer seien der Gefahr einer Inhaftierung ausgesetzt, wobei sich die Haftbedingungen entsprechend den Länderinformationen als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erweisen würden. Eine Einzelfallprüfung und individuelle Zusicherung seien nicht erfolgt.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2024 zu W165 2293399-1/4Z ua wurde den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Schreiben vom 19.06.2024 setzte das BFA die maltesische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und die Frist nach
Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO erst nach Ergehen einer Entscheidung über das Rechtsmittel zu laufen beginne. Mit Schreiben vom 19.06.2024 setzte das BFA die maltesische Dublin-Behörde in Kenntnis, dass den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und die Frist nach , Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei VO erst nach Ergehen einer Entscheidung über das Rechtsmittel zu laufen beginne.
5. Mit Entscheidung des BVwG vom 18.03.2025 zu W165 2293399-1/6E ua wurde den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 27.05.2024, gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide wurden behoben.5. Mit Entscheidung des BVwG vom 18.03.2025 zu W165 2293399-1/6E ua wurde den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 27.05.2024, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide wurden behoben.
Die Entscheidung wurde insbesondere wie folgt begründet:
„(…)
Der verfahrensgegenständlich relevante Sachverhalt wurde in wesentlicher Hinsicht ungenügend ermittelt, um eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
Der Umstand, dass es sich bei den BF um Dublin-Rückkehrer handelt, die in Malta potentiell von einer Inhaftierung betroffen sein könnten, wurde keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. E 622/2022 vom 20.09.2022) unterzogen. Der Umstand, dass es sich bei den BF um Dublin-Rückkehrer handelt, die in Malta potentiell von einer Inhaftierung betroffen sein könnten, wurde keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche E 622 aus 2022, vom 20.09.2022) unterzogen.
(…)
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Entscheidung des VfGH vom 20.09.2022, E 622/2022, wird das BFA im fortgesetzten Verfahren daher die konkrete Rückkehrsituation der BF in Malta einer näheren Prüfung zu unterziehen haben. Dabei wäre insbesondere zu klären, ob den BF nunmehr als Dublin-Rückkehrern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung in Malta drohen könnte. Die Feststellung in den Länderberichten, dass es hinsichtlich etwaiger Inhaftierungen für 2021 in Malta keine klare Linie gegenüber Dublin-Rückkehrern gab, wirft die Frage nach einer allenfalls zwischenzeitlich insofern bestehenden klaren Linie auf. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Ausspruch des maltesischen Court of Magistrates im Jahr 2018 zu verweisen, wonach eine Fluchtgefahr für Dublin-Rückkehrer zwar keinen eigenständigen Grund für eine Inhaftierung darstellt, dessen ungeachtet Dublin-Rückkehrer in den Jahren 2019 und 2020 jedoch meist in Haft genommen wurden, damit diese nicht wieder untertauchen. Des Weiteren wären die näheren Umstände etwaiger Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern zu klären. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Entscheidung des VfGH vom 20.09.2022, E 622 aus 2022,, wird das BFA im fortgesetzten Verfahren daher die konkrete Rückkehrsituation der BF in Malta einer näheren Prüfung zu unterziehen haben. Dabei wäre insbesondere zu klären, ob den BF nunmehr als Dublin-Rückkehrern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung in Malta drohen könnte. Die Feststellung in den Länderberichten, dass es hinsichtlich etwaiger Inhaftierungen für 2021 in Malta keine klare Linie gegenüber Dublin-Rückkehrern gab, wirft die Frage nach einer allenfalls zwischenzeitlich insofern bestehenden klaren Linie auf. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Ausspruch des maltesischen Court of Magistrates im Jahr 2018 zu verweisen, wonach eine Fluchtgefahr für Dublin-Rückkehrer zwar keinen eigenständigen Grund für eine Inhaftierung darstellt, dessen ungeachtet Dublin-Rückkehrer in den Jahren 2019 und 2020 jedoch meist in Haft genommen wurden, damit diese nicht wieder untertauchen. Des Weiteren wären die näheren Umstände etwaiger Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern zu klären.
(…)“
Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle-West, wurde am 08.04.2025 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesamtes gerichtet.
Mit 15.05.2025 wurde eine Gesamtaktualisierung der Länderinformationsblätter zu Malta durch die Staatendokumentation des Bundesamtes zur Verfügung gestellt.
Am XXXX , in Österreich zur Welt. Am römisch 40 , in Österreich zur Welt.
Die Staatendokumentation des Bundesamtes übermittelte am 21.07.2025 das Ergebnis der Anfragebeantwortung zu Malta.
6. Am 13.08.2025 wurden die erwachsenen Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, einvernommen:
7. Mit den Bescheiden des BFA vom 13.08.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO (hinsichtlich des minderjährigen BF3 gemäß
Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO) für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit den Bescheiden des BFA vom 13.08.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO (hinsichtlich des minderjährigen BF3 gemäß , Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO) für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Im nunmehr angefochtenen Bescheiden wurde insbesondere ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer einer erhöhten Gefahr einer Inhaftierung bei einer Rückkehr nach Malta ausgesetzt sein sollten. Auch könne aus den vorliegenden Berichten abgeleitet werden, dass eine Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern nicht systematisch erfolge, sondern es sich dabei offensichtlich vielmehr um konkrete Entscheidungen in Einzelfällen handle. Es wurde darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer in der letzten Einvernahme vor dem Bundesamt selbst erklärt hätten, sie hätten nie die Befürchtung geäußert, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Malta inhaftiert werden könnten. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Überstellung nach Malta dem Kindeswohl entgegenstehe. Wie bereits ausgeführt, erfolge die Überstellung aller drei Beschwerdeführer gemeinsam, sodass die Wahrung der Familieneinheit aufrecht bleibe. Weiters wurde ausgeführt, dass die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Malta gesichert sei, sodass auch unter diesem Aspekt keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich sei.
8. In der gegen die angefochtenen Bescheide vom 13.08.2025 erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, die BF hätten in der Einvernahme vom 13.08.2025 ausgeführt, dass sie sich in Malta nicht sicher, sondern verfolgt fühlen würden. Der BF1 und die BF2 hätten heiraten wollen, die Familie der BF2 sei jedoch gegen die Heirat gewesen und sei von der Familie mit dem Tod bedroht worden. Aus diesem Grund seien der BF1 und die BF2 heimlich von Indien mittels Visum nach Malta geflüchtet. Die BF2 fühle sich in Malta nicht sicher. Die Punjabi Community sei in Malta sehr groß, es würden viele Punjabs aus demselben Ort wie die BF kommen. Die BF würden in Malta in ständiger Angst vor Verfolgung von der Familie der BF2 leben, dadurch sei es der BF2 psychisch sehr schlecht gegangen. Sie habe an Depressionen gelitten. Der BF1 habe sich ständig Sorgen um die BF2 gemacht. Bei einer Rückkehr wäre vor allem zu befürchten, dass der psychische Gesundheitszustand der BF2 sich wieder verschlechtern werde. Insbesondere aufgrund der ständigen Angst würde es den Beschwerdeführern nicht bzw. nur selten möglich sein, die Wohnung zu verlassen. Die Nierenfunktion der BF2 sei aktuell nicht bei 100%, dies werde im Moment durch ärztliche Untersuchungen kontrolliert und beobachtet. Bei der BF3 sei ein Schatten am Herzen festgestellt worden, auch dieser werde nun beobachtet. Bezüglich der unmenschlichen Lebensumstände für Asylwerber in Malta und der äußerst prekären Situation für Dublin-Rückkehrer werde auf Länderberichte verwiesen, diese würden beinhalten, dass insbesondere Dublin-Rückkehrer gefährdet seien, inhaftiert zu werden. Wie auch der VfGH in seiner Entscheidung vom 20.09.2022, E622/2022 festgehalten habe, müsse sich die Verwaltungsbehörde mit den Haftbedingungen auseinandersetzen, diese Anforderung habe das BFA allerdings nicht hinreichend erfüllt. Auch ein Bericht von PRO Asyl zeige auf, dass Maltas Inhaftierungspolitik internationale, europäische und nationale Standards verletze. Menschen aus Staaten mit niedrigen Schutzquoten seien anschließend auf Grundlage einer Aufnahmeverordnung automatisch für die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens beziehungsweise die maximal zugelassene Dauer inhaftiert worden, während andere Asylsuchende – insbesondere aus Syrien und Libyen – entweder gar nicht oder nur kurz in Gewahrsam genommen worden seien. Sobald ein negativer Asylbescheid ergehe, werde die Haft häufig in Abschiebungshaft umgewandelt, sodass abgelehnte Asylsuchende gleich hinter Gittern bleiben müssten. Auch Kinder, Frauen und andere besonders vulnerable Personengruppen würden systematisch nach ihrer Ankunft eingesperrt. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis vom 20.09.2022 zu GZ E622/2022 festgehalten, dass die Haft im Falle einer Überstellung für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer im Hinblick auf Art 3 EMRK bzw Art 4 GRC relevanten Schwachstelle begründe. Art 3 EMRK bzw Art 4 GRC verpflichte jedoch auch zur Prüfung der Haftbedingungen und dazu, sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen die Menschenwürde nicht verletzen, sohin die Haft in einer Art und Weise erfolge, die die inhaftierte Person keinem unnötigen Leid oder einer unbilligen Härte aussetze und sichergestellt sei, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden hinreichend gesichert sei. In diese Beurteilung seien die Auswirkungen der Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit sowie das spezifische Vorbringen der betroffenen Person einzubeziehen. Dabei sei insbesondere ein extremer Mangel an persönlichem Raum entsprechend schwer zu gewichten (s?nur EGMR, Fall Murši?/Kroatien, Z105 und Z136?ff mwN der Judikatur, wonach im Falle einer Mehrfachbelegung weniger als drei Quadratmeter pro inhaftierter Person die Vermutung einer Art 3 EMRK-Verletzung nahelegen). Neben dem persönlichen Raum seien auch weitere Aspekte in die Beurteilung miteinzubeziehen, auch das BVwG habe in seiner behebenden Entscheidung vom 18.03.2025 zu W165 2293399-1/6E und W165 2293396-1/6E dies aufgegriffen. Diese Entscheidung sei für den gegenständlichen Fall gemäß § 28 Abs 5 VwGVG bindend, da es sich im Beschluss des BVwG um die gegenständlichen Beschwerdeführer handle. Auch das aktuelle LIB halte fest, dass es in einigen Fällen zu Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern im Jahr 2023 gekommen sei. Auch aus der, von der belangten Behörde durchgeführten Anfragebeantwortung gehe hervor, dass Dublin-Rückkehrer regelmäßig bei ihrer Ankunft inhaftiert werden. Der Auskunft von IOM ist zu entnehmen, dass Berichten und Erklärungen von NGOs zufolge Dublin-Rückkehrer in der Praxis regelmäßig bei Ankunft inhaftiert würden. IOM beauskunfte weiter, dass Personen aus sicheren Herkunftsländern einem erhöhten Risiko der Inhaftierung ausgesetzt seien, da sie in der Regel dem beschleunigten Asylverfahren unterliegen. Dieses Verfahren sei kritisiert worden, weil es keine angemessenen Rechtsbehelfe gegen die Asylentscheidung biete. In zwei aktuellen Urteilen des EGMR seien Bedenken hinsichtlich des Zugangs zur Justiz geäußert worden. Im aktuellen Länderinformationsblatt zu Malta würde bezüglich der sicheren Herkunftsländer ausgeführt, dass Malta über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten verfüge. Diese seien 2020 zuletzt geändert worden und umfasse die Liste auch Indien. Antragsteller aus diesen Ländern würden im beschleunigten Verfahren behandelt. Zum beschleunigten Verfahren werde im aktuellen LIB auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Malta: Dublin-Rückkehr, Haft, 18. Juli 2025, verwiesen und im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:8. In der gegen die angefochtenen Bescheide vom 13.08.2025 erhobenen Beschwerde wurde insbesondere ausgeführt, die BF hätten in der Einvernahme vom 13.08.2025 ausgeführt, dass sie sich in Malta nicht sicher, sondern verfolgt fühlen würden. Der BF1 und die BF2 hätten heiraten wollen, die Familie der BF2 sei jedoch gegen die Heirat gewesen und sei von der Familie mit dem Tod bedroht worden. Aus diesem Grund seien der BF1 und die BF2 heimlich von Indien mittels Visum nach Malta geflüchtet. Die BF2 fühle sich in Malta nicht sicher. Die Punjabi Community sei in Malta sehr groß, es würden viele Punjabs aus demselben Ort wie die BF kommen. Die BF würden in Malta in ständiger Angst vor Verfolgung von der Familie der BF2 leben, dadurch sei es der BF2 psychisch sehr schlecht gegangen. Sie habe an Depressionen gelitten. Der BF1 habe sich ständig Sorgen um die BF2 gemacht. Bei einer Rückkehr wäre vor allem zu befürchten, dass der psychische Gesundheitszustand der BF2 sich wieder verschlechtern werde. Insbesondere aufgrund der ständigen Angst würde es den Beschwerdeführern nicht bzw. nur selten möglich sein, die Wohnung zu verlassen. Die Nierenfunktion der BF2 sei aktuell nicht bei 100%, dies werde im Moment durch ärztliche Untersuchungen kontrolliert und beobachtet. Bei der BF3 sei ein Schatten am Herzen festgestellt worden, auch dieser werde nun beobachtet. Bezüglich der unmenschlichen Lebensumstände für Asylwerber in Malta und der äußerst prekären Situation für Dublin-Rückkehrer werde auf Länderberichte verwiesen, diese würden beinhalten, dass insbesondere Dublin-Rückkehrer gefährdet seien, inhaftiert zu werden. Wie auch der VfGH in seiner Entscheidung vom 20.09.2022, E622/2022 festgehalten habe, müsse sich die Verwaltungsbehörde mit den Haftbedingungen auseinandersetzen, diese Anforderung habe das BFA allerdings nicht hinreichend erfüllt. Auch ein Bericht von PRO Asyl zeige auf, dass Maltas Inhaftierungspolitik internationale, europäische und nationale Standards verletze. Menschen aus Staaten mit niedrigen Schutzquoten seien anschließend auf Grundlage einer Aufnahmeverordnung automatisch für die gesamte Dauer ihres Asylverfahrens beziehungsweise die maximal zugelassene Dauer inhaftiert worden, während andere Asylsuchende – insbesondere aus Syrien und Libyen – entweder gar nicht oder nur kurz in Gewahrsam genommen worden seien. Sobald ein negativer Asylbescheid ergehe, werde die Haft häufig in Abschiebungshaft umgewandelt, sodass abgelehnte Asylsuchende gleich hinter Gittern bleiben müssten. Auch Kinder, Frauen und andere besonders vulnerable Personengruppen würden systematisch nach ihrer Ankunft eingesperrt. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis vom 20.09.2022 zu GZ E622/2022 festgehalten, dass die Haft im Falle einer Überstellung für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer im Hinblick auf Artikel 3, EMRK bzw Artikel 4, GRC relevanten Schwachstelle begründe. Artikel 3, EMRK bzw Artikel 4, GRC verpflichte jedoch auch zur Prüfung der Haftbedingungen und dazu, sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen die Menschenwürde nicht verletzen, sohin die Haft in einer Art und Weise erfolge, die die inhaftierte Person keinem unnötigen Leid oder einer unbilligen Härte aussetze und sichergestellt sei, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden hinreichend gesichert sei. In diese Beurteilung seien die Auswirkungen der Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit sowie das spezifische Vorbringen der betroffenen Person einzubeziehen. Dabei sei insbesondere ein extremer Mangel an persönlichem Raum entsprechend schwer zu gewichten (s?nur EGMR, Fall Murši?/Kroatien, Z105 und Z136?ff mwN der Judikatur, wonach im Falle einer Mehrfachbelegung weniger als drei Quadratmeter pro inhaftierter Person die Vermutung einer Artikel 3, EMRK-Verletzung nahelegen). Neben dem persönlichen Raum seien auch weitere Aspekte in die Beurteilung miteinzubeziehen, auch das BVwG habe in seiner behebenden Entscheidung vom 18.03.2025 zu W165 2293399-1/6E und W165 2293396-1/6E dies aufgegriffen. Diese Entscheidung sei für den gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG bindend, da es sich im Beschluss des BVwG um die gegenständlichen Beschwerdeführer handle. Auch das aktuelle LIB halte fest, dass es in einigen Fällen zu Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern im Jahr 2023 gekommen sei. Auch aus der, von der belangten Behörde durchgeführten Anfragebeantwortung gehe hervor, dass Dublin-Rückkehrer regelmäßig bei ihrer Ankunft inhaftiert werden. Der Auskunft von IOM ist zu entnehmen, dass Berichten und Erklärungen von NGOs zufolge Dublin-Rückkehrer in der Praxis regelmäßig bei Ankunft inhaftiert würden. IOM beauskunfte weiter, dass Personen aus sicheren Herkunftsländern einem erhöhten Risiko der Inhaftierung ausgesetzt seien, da sie in der Regel dem beschleunigten Asylverfahren unterliegen. Dieses Verfahren sei kritisiert worden, weil es keine angemessenen Rechtsbehelfe gegen die Asylentscheidung biete. In zwei aktuellen Urteilen des EGMR seien Bedenken hinsichtlich des Zugangs zur Justiz geäußert worden. Im aktuellen Länderinformationsblatt zu Malta würde bezüglich der sicheren Herkunftsländer ausgeführt, dass Malta über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten verfüge. Diese seien 2020 zuletzt geändert worden und umfasse die Liste auch Indien. Antragsteller aus diesen Ländern würden im beschleunigten Verfahren behandelt. Zum beschleunigten Verfahren werde im aktuellen LIB auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Malta: Dublin-Rückkehr, Haft, 18. Juli 2025, verwiesen und im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:
„(…) Das Konzept des sicheren Drittstaats kann in Malta angewendet werden, um Anträge im beschleunigten Verfahren, das vielfach wegen mangelnder Beschwerdemöglichkeiten kritisiert wird, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Im beschleunigten bzw automatisierten Verfahren gelten Asylanträge oftmals als offensichtlich unbegründet und werden Großteiles abgelehnt. Es erfolgt keine vollständige, individuelle Prüfung durch die Behörden. Aufgrund des raschen Verfahrens haben Asylwerber im beschleunigten Verfahren oftmals keine Beschwerdemöglichkeit. (…)“
Die Lage von Dublin-Rückkehrern in Malta habe sich keinesfalls gebessert. Nach wie vor würden Rückkehrer:innen inhaftiert werden, die Haftbedingungen würden gegen
Art 3 EMRK verstoßen. Die BF treffe eine erhöhte Gefahr der Inhaftierung, sie würden ursprünglich aus Indien stammen und sei Indien laut Liste über sichere Herkunftsstaaten für Malta ein sicherer Herkunftsstaat. Die BF würden lediglich Zugang zum äußerst kritisierten beschleunigten Verfahren in Malta erhalten, es drohe ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Art 3 EMRK Verletzung. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der BF nach Malta eine Verletzung ihre durch Art 3 EMRK und Art 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Art 17 Abs 1 Dublin III-VO auszuüben sei. Die Lage von Dublin-Rückkehrern in Malta habe sich keinesfalls gebessert. Nach wie vor würden Rückkehrer:innen inhaftiert werden, die Haftbedingungen würden gegen , Artikel 3, EMRK verstoßen. Die BF treffe eine erhöhte Gefahr der Inhaftierung, sie würden ursprünglich aus Indien stammen und sei Indien laut Liste über sichere Herkunftsstaaten für Malta ein sicherer Herkunftsstaat. Die BF würden lediglich Zugang zum äußerst kritisierten beschleunigten Verfahren in Malta erhalten, es drohe ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Artikel 3, EMRK Verletzung. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der BF nach Malta eine Verletzung ihre durch Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO auszuüben sei.
Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der maltesischen Behörden für die Unterbringung der BF vorliegen würden und den BF in Malta menschenunwürdige Bedingungen drohen, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Eine Überstellung nach Malta verletze daher Art 3 EMRK und sei unzulässig. Hätte das BFA alle Verfahrensvorschriften eingehalten und sich insbesondere mit aktuellen Länderberichten zu Malta auseinandergesetzt, wäre das BFA zu dem Schluss gekommen, dass eine Zurückschiebung nach Malta ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung eine Verletzung der durch Art?3?EMRK garantierten Grundrechte bedeuten würde und hätte gem. Art 17 Abs 1 Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Da es sich bei der BF3 um ein Neugeborenes, damit unmündiges minderjähriges Mädchen, handle, wäre die belangte Behörde jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, sich umfassend mit dem Kindeswohl auseinanderzusetzen. Die BF3 sei in Österreich geboren worden. In ein fremdes Land, welches für ihre Mutter und ihren Vater (BF2 und BF1) mit negativen Erinnerungen behaftet sei, zu müssen, würde eine enorme Belastung darstellen. Es trage dem Wohle der minderjährigen BF3 bei, in Österreich zu bleiben. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungen über die individuelle Situation der BF und die tatsächliche Situation in Malta, seien sowohl die Beweiswürdigung als auch die daraus folgende rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall unrichtig. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das BFA jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vornehmen können. Die Beweiswürdigung beruhe daher auf unsubstantiierten Annahmen und sei daher mitunter als reine Spekulation zu qualifizieren. Da im gegenständlichen Fall keine individuellen Garantien seitens der maltesischen Behörden für die Unterbringung der BF vorliegen würden und den BF in Malta menschenunwürdige Bedingungen drohen, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit belastet. Eine Überstellung nach Malta verletze daher Artikel 3, EMRK und sei unzulässig. Hätte das BFA alle Verfahrensvorschriften eingehalten und sich insbesondere mit aktuellen Länderberichten zu Malta auseinandergesetzt, wäre das BFA zu dem Schluss gekommen, dass eine Zurückschiebung nach Malta ohne Einholung einer Einzelfallzusicherung eine Verletzung der durch Art?3?EMRK garantierten Grundrechte bedeuten würde und hätte gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Da es sich bei der BF3 um ein Neugeborenes, damit unmündiges minderjähriges Mädchen, handle, wäre die belangte Behörde jedenfalls dazu verpflichtet gewesen, sich umfassend mit dem Kindeswohl auseinanderzusetzen. Die BF3 sei in Österreich geboren worden. In ein fremdes Land, welches für ihre Mutter und ihren Vater (BF2 und BF1) mit negativen Erinnerungen behaftet sei, zu müssen, würde eine enorme Belastung darstellen. Es trage dem Wohle der minderjährigen BF3 bei, in Österreich zu bleiben. Aufgrund der unzureichenden Ermittlungen über die individuelle Situation der BF und die tatsächliche Situation in Malta, seien sowohl die Beweiswürdigung als auch die daraus folgende rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Fall unrichtig. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens habe das BFA jedenfalls eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vornehmen können. Die Beweiswürdigung beruhe daher auf unsubstantiierten Annahmen und sei daher mitunter als reine Spekulation zu qualifizieren.
Wie bereits die Länderberichte zeigen würden, habe sich die Lage von Dublin-Rückkehrern in Malta nicht gebessert. Nach wie vor würden Dublin-Rückkehrer inhaftiert, die Haftbedingungen seienals Verstoß gegen Art 3 EMKR zu qualifizieren. Die individuelle Lage der BF sei von der belangten Behörde nicht ausreichend hinterfragt worden. Wie bereits die Länderberichte zeigen würden, habe sich die Lage von Dublin-Rückkehrern in Malta nicht gebessert. Nach wie vor würden Dublin-Rückkehrer inhaftiert, die Haftbedingungen seienals Verstoß gegen Artikel 3, EMKR zu qualifizieren. Die individuelle Lage der BF sei von der belangten Behörde nicht ausreichend hinterfragt worden.
Die BF2 habe vor drei Monaten die BF3 zur Welt gebracht, die Nierenfunktion der BF2 liege nicht bei 100% und sei bei der BF3 ein Schatten am Herz entdeckt worden. Die Beschwerdeführer seien auf regelmäßige medizinische Versorgung angewiesen. Außerdem leide die BF2 an psychischen Problemen, sie habe sich in Malta nicht bzw. nur sehr selten aus der Wohnung getraut, sie sei depressiv gewesen. Die BF2 befürchte, dass sich ihr psychischer Zustand wieder verschlechtere bei einer Rückkehr nach Malta. Sie fühle sich in Österreich sicher und nicht mehr verfolgt. Bezüglich der medizinischen Situation der Beschwerdeführer sei auszuführen, dass die BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Malta inhaftiert und einem beschleunigten Verfahren ausgesetzt seien. Im beschleunigten Verfahren könne aber der Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung nicht garantiert werden. Die belangte Behörde führe die von ihr getätigte Anfragebeantwortung zwar an, gehe jedoch entgegen den Ausführungen in der Anfragebeantwortung nicht davon aus, dass den BF eine Inhaftierung drohe. Dabei lege die Anfragebeantwortung dar, dass es regelmäßig zu Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern komme und Personen aus sicheren Herkunftsstaaten einer größeren Gefahr ausgesetzt seien, inhaftiert zu werden. Die Ausführung, dass es keine klare Herangehensweise gebe, könne nicht automatisch dazu führen, dass die belangte Behörde annehmen dürfe, es drohe den BF in Malta keine Haft. Die belangte Behörde hätte eine Einzelfallprüfung durchführen müssen. Aufgrund der selbst von der belangten Behörde eingeholten Anfragebeantwortung vom 18. Juli 2025 zur Frage der Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern könne nicht ausgeschlossen werden, dass die BF inhaftiert würden und einen Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Malta hätten. Die BF würden aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen und seien als Dublin-Rückkehrer:innen aus sicheren Herkunftsländern einem erhöhten Risiko einer Inhaftierung ausgesetzt. Dies habe das BFA bei ihrer Beweiswürdigung vollkommen außer Acht gelassen und sei damit auch nicht dem mit Beschluss vom 18.03.2025 zu W165 2293399-1 und W165 2293396-1 geforderten Klärung nachgekommen, ob den BF bei einer Rückkehr nach Malta eine Inhaftierung drohen könnte.
Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde daher zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der BF nach Malta eine Verletzung ihrer durch Art 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Art 17 Abs 1 Dublin III-VO auszuüben sei. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde daher zum Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung der BF nach Malta eine Verletzung ihrer durch Artikel 2, 3 und 8 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, weshalb zwingend das Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO auszuüben sei.
9. Mit Beschluss des BVwG vom 04.09.2025 zu W240 2293399-2/4Z ua wurde der Beschwerde gegen nunmehr angefochtene Bescheide die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
10. Mit Beschluss des BVwG vom 25.11.2025 wurden die vorzitierten Bescheide des BFA behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass in der Entscheidung des BVwG vom 18.03.2025 zu
W165 2293399-1/6E ua den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA betreffend den BF1 und die BF2 vom 27.05.2024 gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben wurden. In vorzitierter behebender Entscheidung wurde – wie im Verfahrensgang wiedergegeben – vor allem ausgeführt, es seien die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen worden: 10. Mit Beschluss des BVwG vom 25.11.2025 wurden die vorzitierten Bescheide des BFA behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass in der Entscheidung des BVwG vom 18.03.2025 zu , W165 2293399-1/6E ua den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA betreffend den BF1 und die BF2 vom 27.05.2024 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben wurden. In vorzitierter behebender Entscheidung wurde – wie im Verfahrensgang wiedergegeben – vor allem ausgeführt, es seien die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen worden:
„(…)
Der Umstand, dass es sich bei den BF um Dublin-Rückkehrer handelt, die in Malta potentiell von einer Inhaftierung betroffen sein könnten, wurde keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. E 622/2022 vom 20.09.2022) unterzogen. Der Umstand, dass es sich bei den BF um Dublin-Rückkehrer handelt, die in Malta potentiell von einer Inhaftierung betroffen sein könnten, wurde keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche E 622 aus 2022, vom 20.09.2022) unterzogen.
(…)
Im Bescheid war zudem festgehalten worden, dass am XXXX die Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich zur Welt gekommen sei. Die Argumentation des BFA in den angefochtenen Bescheiden, wonach keine Gefährdung des Kindeswohls und keine Verletzung von Art 3 EMRK im Fall einer Überstellung im konkreten Fall erblickt werden könne, erscheine nicht nachvollziehbar. Aus vorzitierten Länderberichten zu Malta ergebe sich vielmehr, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Überstellung nach Malta Inhaftierung drohe. Hinreichende Feststellungen zu den Haftbedingungen seien den angefochtenen Entscheidungen nicht zu entnehmen, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Haftbedingungen in Malta gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Die BF treffe laut Länderberichten sogar eine erhöhte Gefahr der Inhaftierung, weil sie aus Indien stammen und Indien laut Liste über sichere Herkunftsstaaten für Malta ein sicherer Herkunftsstaat sei. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführer lediglich Zugang zum kritisierten beschleunigten Verfahren in Malta erhalten würden. Den angefochtenen Bescheiden seien auch keine hinreichenden Feststellungen zur Wahrung des Kindeswohles des rund sechsmonatigen BF3 im Fall einer Überstellung zu entnehmen. Im Bescheid war zudem festgehalten worden, dass am römisch 40 die Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich zur Welt gekommen sei. Die Argumentation des BFA in den angefochtenen Bescheiden, wonach keine Gefährdung des Kindeswohls und keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung im konkreten Fall erblickt werden könne, erscheine nicht nachvollziehbar. Aus vorzitierten Länderberichten zu Malta ergebe sich vielmehr, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Überstellung nach Malta Inhaftierung drohe. Hinreichende Feststellungen zu den Haftbedingungen seien den angefochtenen Entscheidungen nicht zu entnehmen, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Haftbedingungen in Malta gegen Artikel 3, EMRK verstoßen. Die BF treffe laut Länderberichten sogar eine erhöhte Gefahr der Inhaftierung, weil sie aus Indien stammen und Indien laut Liste über sichere Herkunftsstaaten für Malta ein sicherer Herkunftsstaat sei. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführer lediglich Zugang zum kritisierten beschleunigten Verfahren in Malta erhalten würden. Den angefochtenen Bescheiden seien auch keine hinreichenden Feststellungen zur Wahrung des Kindeswohles des rund sechsmonatigen BF3 im Fall einer Überstellung zu entnehmen.
Die belangte Behörde habe die offenkundig notwendigen Ermittlungsschritte an das Verwaltungsgericht zu delegieren versucht, wodurch auch die (gegenüber § 21 Abs. 3 BFA-VG strengeren) Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG erfüllt seien.Die belangte Behörde habe die offenkundig notwendigen Ermittlungsschritte an das Verwaltungsgericht zu delegieren versucht, wodurch auch die (gegenüber Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG strengeren) Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erfüllt seien.
11. Die österreichischen Behörden übermittelten am 12.10.2025 die Information über die Geburt des Kindes XXXX gemäß Art. 20 Abs. 3 an Malta.11. Die österreichischen Behörden übermittelten am 12.10.2025 die Information über die Geburt des Kindes römisch 40 gemäß Artikel 20, Absatz 3, an Malta.
12. Am 16.12.2025 wurde von Malta ein Antwortschreiben an Österreich übermittelt. Es wurde darin ausgeführt, dass unter maltesischem Gesetz die Inhaftierung von Minderjährigen sowie auch Babys als letzte Maßnahme angesehen werde und normalerweise nicht erfolge. Familien mit minderjährigen Kindern würden als vulnerable Personen angesehen und nicht inhaftiert. Im Fall einer Überstellung nach Malta würden Familien mit Minderjährigen in der Regel in offenen Aufnahmezentren oder anderen Alternativen zur Inhaftierung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den geltenden EU-Standards untergebracht und bestehe kein Risiko einer Inhaftierung.
13. Am 28.01.2026 wurden der BF1 und die BF2 neuerlich vor dem BFA einvernommen:
Eine Abfrage des BFA im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) am 28.01.2026 hat ergeben, dass die BF1 mit XXXX 2025 ein freies Gewerbe XXXX angemeldet hat. Eine Abfrage des BFA im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) am 28.01.2026 hat ergeben, dass die BF1 mit römisch 40 2025 ein freies Gewerbe römisch 40 angemeldet hat.
14. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 27.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO (hinsichtlich der minderjährigen BF3 gemäß
Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO) für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt II.).14. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 27.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO (hinsichtlich der minderjährigen BF3 gemäß , Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO) für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
In den angefochtenen Bescheiden wurde insbesondere auch Folgendes ausgeführt:
„(…)In den angefochtenen Bescheiden wurde insbesondere auch Folgendes ausgeführt:, „(…)
„… Nach maltesischem Recht und gängiger Praxis gilt die Inhaftierung von Minderjährigen, einschließlich Säuglingen, als Maßnahme letzter Instanz und wird normalerweise nicht angewendet. Familien mit minderjährigen Kindern gelten als schutzbedürftige Personen und sobald eine solche Schutzbedürftigkeit festgestellt wird, kommt eine Inhaftierung nicht in Betracht.
Im Falle einer Überstellung nach Malta werden Familien mit Minderjährigen in der Regel in offenen Aufnahmeeinrichtungen oder anderen Alternativen zur Inhaftierung untergebracht, in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften und den geltenden EU-Standards.
Daher besteht kein Risiko einer Inhaftierung. …“
(…)“
15. Gegen vorzitierte Entscheidungen wurde Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich das BFA nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation der BF auseinandergesetzt habe. Das BFA habe zwar eine Anfrage an die maltesischen Behörden gerichtet, die erteilte Antwort sei jedoch zweideutig, sodass ein Risiko einer Inhaftierung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die maltesischen Behörden führten im Anschreiben vom 16.12.2025 aus: „.... Nach maltesischem Recht und gängiger Praxis gilt die Inhaftierung von Minderjährigen, einschließlich Säuglingen, als Maßnahme letzter Instanz und wird normalerweise nicht angewendet. Familien mit minderjährigen Kindern gelten als schutzbedürftige Personen und sobald eine solche Schutzbedürftigkeit festgestellt wird, kommt eine Inhaftierung nicht in Betracht. Im Falle einer Überstellung nach Malta werden Familien mit Minderjährigen in der Regel in offenen Aufnahmeeinrichtungen oder anderen Alternativen zur Inhaftierung untergebracht, in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften und den geltenden EU-Standards.“ [sic] Die Beschwerde führte aus, es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Malta nicht festgenommen würden. Im Übrigen seien nicht nur die Haftbedingungen, sondern auch die Bedingungen in eigenen offenen und geschlossenen Zentren nach wie vor mangelhaft. In Malta bestünden nach wie vor massive Missstände und menschenunwürdige Behandlungen für Fremde im Alltag. In der behebenden Entscheidung des BVwG vom 18.03.2025 zu W165 2293399-1/6E und W165 2293396-1/6E wurde dazu auch die Entscheidung des VfGH vom 20.09.2022 zu GZ E622/2022 aufgegriffen. Diese Entscheidung sei für den gegenständlichen Fall gemäß § 28 Abs 5 VwGVG bindend, da es sich im Beschluss des BVwG um die Beschwerdeführer handle. Auch das aktuelle LIB halte fest, dass es in einigen Fällen zu Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern im Jahr 2023 gekommen sei. Auch aus der - von der belangten Behörde durchgeführten - Anfragebeantwortung gehe hervor, dass Dublin-Rückkehrer regelmäßig bei der Ankunft inhaftiert würden: Der Auskunft von IOM ist zu entnehmen, dass Berichten und Erklärungen von NGOs zufolge Dublin-Rückkehrer in der Praxis regelmäßig bei Ankunft inhaftiert werden. (…) Die Lage von Dublin-Rückkehrern in Malta habe sich keinesfalls gebessert. Nach wie vor werden Rückkehrer:innen inhaftiert, die Haftbedingungen verstoßen gegen Art 3 EMRK. Die BF treffe eine erhöhte Gefahr der Inhaftierung, sie stammten ursprünglich aus Indien. Indien sei laut Liste über sichere Herkunftsstaaten von Malta ein sicherer Herkunftsstaat. Aus der Antwort Maltas vom 16.12.2025 auf die Anfrage der belangten Behörden bezüglich der Gefahr einer Inhaftierung könne nicht ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Malta inhaftiert würden und keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Malta hätten. Die BF stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat und Dublin-Rückkehrer:innen aus sicheren Herkunftsländern seien einem erhöhten Risiko einer Inhaftierung ausgesetzt. Hätte die belangte Behörde ordnungsgemäß ermittelt und auch entsprechend eine Beweiswürdigung vorgenommen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die BF bei einer Rückkehr nach Malta menschenunwürdig und menschenrechtswidrig behandelt werden würden. Sie hätten mit schlimmen Bedingungen in Malta zu rechnen. Gemäß § 61 Abs. 3 FPG sei die Außerlandesbringung jedenfalls aufzuschieben, wenn Art. 3 EMRK Verletzung bei Außerlandesbringung drohe. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die BF im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt seien, in eine iSd Art 3 EMRK relevante Notlage zu geraten. Aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht
gem. Art 17 Abs 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen (zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts). Der belangten Behörde seien wesentliche Verfahrensfehler sowie eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen, weshalb der angefochtene Bescheid als rechtswidrig zu qualifizieren sei. 15. Gegen vorzitierte Entscheidungen wurde Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich das BFA nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation der BF auseinandergesetzt habe. Das BFA habe zwar eine Anfrage an die maltesischen Behörden gerichtet, die erteilte Antwort sei jedoch zweideutig, sodass ein Risiko einer Inhaftierung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die maltesischen Behörden führten im Anschreiben vom 16.12.2025 aus: „.... Nach maltesischem Recht und gängiger Praxis gilt die Inhaftierung von Minderjährigen, einschließlich Säuglingen, als Maßnahme letzter Instanz und wird normalerweise nicht angewendet. Familien mit minderjährigen Kindern gelten als schutzbedürftige Personen und sobald eine solche Schutzbedürftigkeit festgestellt wird, kommt eine Inhaftierung nicht in Betracht. Im Falle einer Überstellung nach Malta werden Familien mit Minderjährigen in der Regel in offenen Aufnahmeeinrichtungen oder anderen Alternativen zur Inhaftierung untergebracht, in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften und den geltenden EU-Standards.“ [sic] Die Beschwerde führte aus, es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Malta nicht festgenommen würden. Im Übrigen seien nicht nur die Haftbedingungen, sondern auch die Bedingungen in eigenen offenen und geschlossenen Zentren nach wie vor mangelhaft. In Malta bestünden nach wie vor massive Missstände und menschenunwürdige Behandlungen für Fremde im Alltag. In der behebenden Entscheidung des BVwG vom 18.03.2025 zu W165 2293399-1/6E und W165 2293396-1/6E wurde dazu auch die Entscheidung des VfGH vom 20.09.2022 zu GZ E622/2022 aufgegriffen. Diese Entscheidung sei für den gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG bindend, da es sich im Beschluss des BVwG um die Beschwerdeführer handle. Auch das aktuelle LIB halte fest, dass es in einigen Fällen zu Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern im Jahr 2023 gekommen sei. Auch aus der - von der belangten Behörde durchgeführten - Anfragebeantwortung gehe hervor, dass Dublin-Rückkehrer regelmäßig bei der Ankunft inhaftiert würden: Der Auskunft von IOM ist zu entnehmen, dass Berichten und Erklärungen von NGOs zufolge Dublin-Rückkehrer in der Praxis regelmäßig bei Ankunft inhaftiert werden. (…) Die Lage von Dublin-Rückkehrern in Malta habe sich keinesfalls gebessert. Nach wie vor werden Rückkehrer:innen inhaftiert, die Haftbedingungen verstoßen gegen Artikel 3, EMRK. Die BF treffe eine erhöhte Gefahr der Inhaftierung, sie stammten ursprünglich aus Indien. Indien sei laut Liste über sichere Herkunftsstaaten von Malta ein sicherer Herkunftsstaat. Aus der Antwort Maltas vom 16.12.2025 auf die Anfrage der belangten Behörden bezüglich der Gefahr einer Inhaftierung könne nicht ausgeschlossen werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Malta inhaftiert würden und keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren in Malta hätten. Die BF stammten aus einem sicheren Herkunftsstaat und Dublin-Rückkehrer:innen aus sicheren Herkunftsländern seien einem erhöhten Risiko einer Inhaftierung ausgesetzt. Hätte die belangte Behörde ordnungsgemäß ermittelt und auch entsprechend eine Beweiswürdigung vorgenommen, wäre sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die BF bei einer Rückkehr nach Malta menschenunwürdig und menschenrechtswidrig behandelt werden würden. Sie hätten mit schlimmen Bedingungen in Malta zu rechnen. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG sei die Außerlandesbringung jedenfalls aufzuschieben, wenn Artikel 3, EMRK Verletzung bei Außerlandesbringung drohe. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die BF im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt seien, in eine iSd Artikel 3, EMRK relevante Notlage zu geraten. Aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht , gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen (zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts). Der belangten Behörde seien wesentliche Verfahrensfehler sowie eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen, weshalb der angefochtene Bescheid als rechtswidrig zu qualifizieren sei.
16. Mit Beschluss des BVwG vom 17.04.2026 wurde der Beschwerde gegen nunmehr angefochtene Bescheide aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2293399-3 ist der Vater und die Zweitbeschwerdeführerin zu
W240 2293396-3 ist die Mutter der Ende XXXX in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2318560-2. Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer zu W240 2293399-3 ist der Vater und die Zweitbeschwerdeführerin zu , W240 2293396-3 ist die Mutter der Ende römisch 40 in Österreich geborenen Drittbeschwerdeführerin zu W240 2318560-2.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Lebensgefährten. Der BF1 und die BF2 reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten hier am 28.04.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Eine Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergab keine Treffermeldung.
Mit Schreiben vom 13.05.2024 richtete das BFA ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch hinsichtlich der volljährigen BF an Malta. Mit Schreiben vom 13.05.2024 richtete das BFA ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch hinsichtlich der volljährigen BF an Malta.
Mit Schreiben vom 20.05.2024 stimmte Malta der Aufnahme der volljährigen BF gemäß
Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zu. Mit Schreiben vom 20.05.2024 stimmte Malta der Aufnahme der volljährigen BF gemäß , Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO zu.
Mit Bescheiden des BFA vom 27.05.2024 wurden die Anträge des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den BF1 und die BF2 gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt II.). Mit Bescheiden des BFA vom 27.05.2024 wurden die Anträge des BF1 und der BF2 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den BF1 und die BF2 gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit Entscheidung des BVwG vom 18.03.2025 zu W165 2293399-1/6E ua wurde den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 27.05.2024, gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide wurden behoben.Mit Entscheidung des BVwG vom 18.03.2025 zu W165 2293399-1/6E ua wurde den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 27.05.2024, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide wurden behoben.
Die Entscheidung wurde insbesondere wie folgt begründet:
„(…)
Der verfahrensgegenständlich relevante Sachverhalt wurde in wesentlicher Hinsicht ungenügend ermittelt, um eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
Der Umstand, dass es sich bei den BF um Dublin-Rückkehrer handelt, die in Malta potentiell von einer Inhaftierung betroffen sein könnten, wurde keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. E 622/2022 vom 20.09.2022) unterzogen. Der Umstand, dass es sich bei den BF um Dublin-Rückkehrer handelt, die in Malta potentiell von einer Inhaftierung betroffen sein könnten, wurde keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche E 622 aus 2022, vom 20.09.2022) unterzogen.
(…)
Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Entscheidung des VfGH vom 20.09.2022, E 622/2022, wird das BFA im fortgesetzten Verfahren daher die konkrete Rückkehrsituation der BF in Malta einer näheren Prüfung zu unterziehen haben. Dabei wäre insbesondere zu klären, ob den BF nunmehr als Dublin-Rückkehrern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung in Malta drohen könnte. Die Feststellung in den Länderberichten, dass es hinsichtlich etwaiger Inhaftierungen für 2021 in Malta keine klare Linie gegenüber Dublin-Rückkehrern gab, wirft die Frage nach einer allenfalls zwischenzeitlich insofern bestehenden klaren Linie auf. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Ausspruch des maltesischen Court of Magistrates im Jahr 2018 zu verweisen, wonach eine Fluchtgefahr für Dublin-Rückkehrer zwar keinen eigenständigen Grund für eine Inhaftierung darstellt, dessen ungeachtet Dublin-Rückkehrer in den Jahren 2019 und 2020 jedoch meist in Haft genommen wurden, damit diese nicht wieder untertauchen. Des Weiteren wären die näheren Umstände etwaiger Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern zu klären. Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderinformationen und der Entscheidung des VfGH vom 20.09.2022, E 622 aus 2022,, wird das BFA im fortgesetzten Verfahren daher die konkrete Rückkehrsituation der BF in Malta einer näheren Prüfung zu unterziehen haben. Dabei wäre insbesondere zu klären, ob den BF nunmehr als Dublin-Rückkehrern mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung in Malta drohen könnte. Die Feststellung in den Länderberichten, dass es hinsichtlich etwaiger Inhaftierungen für 2021 in Malta keine klare Linie gegenüber Dublin-Rückkehrern gab, wirft die Frage nach einer allenfalls zwischenzeitlich insofern bestehenden klaren Linie auf. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Ausspruch des maltesischen Court of Magistrates im Jahr 2018 zu verweisen, wonach eine Fluchtgefahr für Dublin-Rückkehrer zwar keinen eigenständigen Grund für eine Inhaftierung darstellt, dessen ungeachtet Dublin-Rückkehrer in den Jahren 2019 und 2020 jedoch meist in Haft genommen wurden, damit diese nicht wieder untertauchen. Des Weiteren wären die näheren Umstände etwaiger Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern zu klären.
(…)“
Mit den Bescheiden des BFA vom 13.08.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO (hinsichtlich des minderjährigen BF3 gemäß
Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO) für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den Bescheiden des BFA vom 13.08.2025 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz neuerlich ohne in die Sache einzutreten gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO (hinsichtlich des minderjährigen BF3 gemäß , Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO) für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit Beschluss des BVwG vom 25.11.2025 wurden die vorzitierten Bescheide des BFA behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass in der Entscheidung des BVwG vom 18.03.2025 zu
W165 2293399-1/6E ua den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA betreffend den BF1 und die BF2 vom 27.05.2024 gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben wurden. In vorzitierter behebender Entscheidung wurde – wie im Verfahrensgang wiedergegeben – vor allem ausgeführt, es seien die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen worden: Mit Beschluss des BVwG vom 25.11.2025 wurden die vorzitierten Bescheide des BFA behoben und die Angelegenheiten gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Es wurde insbesondere ausgeführt, dass in der Entscheidung des BVwG vom 18.03.2025 zu , W165 2293399-1/6E ua den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA betreffend den BF1 und die BF2 vom 27.05.2024 gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben wurden. In vorzitierter behebender Entscheidung wurde – wie im Verfahrensgang wiedergegeben – vor allem ausgeführt, es seien die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen worden:
„(…)
Der Umstand, dass es sich bei den BF um Dublin-Rückkehrer handelt, die in Malta potentiell von einer Inhaftierung betroffen sein könnten, wurde keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. E 622/2022 vom 20.09.2022) unterzogen. Der Umstand, dass es sich bei den BF um Dublin-Rückkehrer handelt, die in Malta potentiell von einer Inhaftierung betroffen sein könnten, wurde keiner näheren Betrachtung im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und im Hinblick auf die aktuelle Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche E 622 aus 2022, vom 20.09.2022) unterzogen.
(…)
Im Bescheid war zudem festgehalten worden, dass am XXXX die Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich zur Welt gekommen sei. Die Argumentation des BFA in den angefochtenen Bescheiden, wonach keine Gefährdung des Kindeswohls und keine Verletzung von Art 3 EMRK im Fall einer Überstellung im konkreten Fall erblickt werden könne, erscheine nicht nachvollziehbar. Aus vorzitierten Länderberichten zu Malta ergebe sich vielmehr, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Überstellung nach Malta Inhaftierung droht.Im Bescheid war zudem festgehalten worden, dass am römisch 40 die Tochter des BF1 und der BF2 in Österreich zur Welt gekommen sei. Die Argumentation des BFA in den angefochtenen Bescheiden, wonach keine Gefährdung des Kindeswohls und keine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung im konkreten Fall erblickt werden könne, erscheine nicht nachvollziehbar. Aus vorzitierten Länderberichten zu Malta ergebe sich vielmehr, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass den Beschwerdeführern im Fall einer Überstellung nach Malta Inhaftierung droht.
Die belangte Behörde hat die offenkundig notwendigen Ermittlungsschritte an das Verwaltungsgericht zu delegieren versucht, wodurch auch die (gegenüber § 21 Abs. 3 BFA-VG strengeren) Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 VwGVG erfüllt seien.Die belangte Behörde hat die offenkundig notwendigen Ermittlungsschritte an das Verwaltungsgericht zu delegieren versucht, wodurch auch die (gegenüber Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG strengeren) Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG erfüllt seien.
Die österreichischen Behörden übermittelten am 12.10.2025 die Information über die Geburt des Kindes XXXX gemäß Art. 20 Abs. 3 an Malta.Die österreichischen Behörden übermittelten am 12.10.2025 die Information über die Geburt des Kindes römisch 40 gemäß Artikel 20, Absatz 3, an Malta.
Am 16.12.2025 wurde von Malta ein Antwortschreiben an Österreich übermittelt. Es wurde darin ausgeführt, dass unter maltesischem Gesetz die Inhaftierung von Minderjährigen sowie auch Babys als letzte Maßnahme angesehen werde und normalerweise nicht erfolgt. Im Fall einer Überstellung nach Malta würden Familien mit Minderjährigen in der Regel in offenen Aufnahmezentren oder anderen Alternativen zur Inhaftierung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und den geltenden EU-Standards untergebracht und bestehe kein Risiko einer Inhaftierung.
Eine Abfrage des BFA im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) am 28.01.2026 hat ergeben, dass die BF1 mit XXXX 2025 ein freies Gewerbe XXXX angemeldet hat. Eine Abfrage des BFA im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) am 28.01.2026 hat ergeben, dass die BF1 mit römisch 40 2025 ein freies Gewerbe römisch 40 angemeldet hat.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 27.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß
§ 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO (hinsichtlich des minderjährigen BF3 gemäß
Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO) für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 27.03.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß , Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Malta gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO (hinsichtlich des minderjährigen BF3 gemäß , Artikel 20, Absatz 3, Dublin III-VO) für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Malta zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen vorzitierte Entscheidung wurde Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich das BFA neuerlich nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation der BF auseinandergesetzt habe. Das BFA habe zwar eine Anfrage an die maltesischen Behörden gerichtet, die erteilte Antwort sei jedoch zweideutig, sodass ein Risiko einer Inhaftierung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die maltesischen Behörden führten im Anschreiben vom 16.12.2025 aus: „.... Nach maltesischem Recht und gängiger Praxis gilt die Inhaftierung von Minderjährigen, einschließlich Säuglingen, als Maßnahme letzter Instanz und wird normalerweise nicht angewendet…“ In der Beschwerde wurde ausgeführt, es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Malta nicht festgenommen würden. Im Übrigen seien nicht nur die Haftbedingungen, sondern auch die Bedingungen in eigenen offenen und geschlossenen Zentren nach wie vor mangelhaft. In Malta bestünden nach wie vor massive Missstände und menschenunwürdige Behandlungen für Fremde im Alltag. In der behebenden Entscheidung des BVwG vom 18.03.2025 zu W165 2293399-1/6E und W165 2293396-1/6E wurde dazu auch die Entscheidung des VfGH vom 20.09.2022 zu GZ E622/2022 aufgegriffen. Diese Entscheidung sei für den gegenständlichen Fall gemäß § 28 Abs 5 VwGVG bindend, da es sich im Beschluss des BVwG um die BF handle. Auch das aktuelle LIB halte fest, dass es in einigen Fällen zu Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern im Jahr 2023 gekommen sei. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die BF im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt seien, in eine iSd Art 3 EMRK relevante Notlage zu geraten. Aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht gem. Art 17 Abs 1 Dublin III-VO Gebrauch machen müssen (zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts). Der belangten Behörde seien wesentliche Verfahrensfehler sowie eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen, weshalb der angefochtene Bescheid als rechtswidrig zu qualifizieren sei. Gegen vorzitierte Entscheidung wurde Beschwerde erhoben, darin wurde insbesondere ausgeführt, dass sich das BFA neuerlich nicht ausreichend mit der Rückkehrsituation der BF auseinandergesetzt habe. Das BFA habe zwar eine Anfrage an die maltesischen Behörden gerichtet, die erteilte Antwort sei jedoch zweideutig, sodass ein Risiko einer Inhaftierung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Die maltesischen Behörden führten im Anschreiben vom 16.12.2025 aus: „.... Nach maltesischem Recht und gängiger Praxis gilt die Inhaftierung von Minderjährigen, einschließlich Säuglingen, als Maßnahme letzter Instanz und wird normalerweise nicht angewendet…“ In der Beschwerde wurde ausgeführt, es könne daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Malta nicht festgenommen würden. Im Übrigen seien nicht nur die Haftbedingungen, sondern auch die Bedingungen in eigenen offenen und geschlossenen Zentren nach wie vor mangelhaft. In Malta bestünden nach wie vor massive Missstände und menschenunwürdige Behandlungen für Fremde im Alltag. In der behebenden Entscheidung des BVwG vom 18.03.2025 zu W165 2293399-1/6E und W165 2293396-1/6E wurde dazu auch die Entscheidung des VfGH vom 20.09.2022 zu GZ E622/2022 aufgegriffen. Diese Entscheidung sei für den gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG bindend, da es sich im Beschluss des BVwG um die BF handle. Auch das aktuelle LIB halte fest, dass es in einigen Fällen zu Inhaftierungen von Dublin-Rückkehrern im Jahr 2023 gekommen sei. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die BF im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt seien, in eine iSd Artikel 3, EMRK relevante Notlage zu geraten. Aus diesen Gründen hätte die belangte Behörde vom Selbsteintrittsrecht gem. Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO Gebrauch machen müssen (zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts). Der belangten Behörde seien wesentliche Verfahrensfehler sowie eine unrichtige Rechtsanwendung vorzuwerfen, weshalb der angefochtene Bescheid als rechtswidrig zu qualifizieren sei.
Aufgrund der den nunmehr angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten aktuellen Länderfeststellungen werden folgende Feststellungen zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Malta getroffen:
Das Bundesamt legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zur Situation in Malta zugrunde (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 15.05.2025):
1. Allgemeines zum Asylverfahren
Die International Protection Agency (IPA) ist als Behörde für die erstinstanzliche Prüfung und Entscheidung von Asylanträgen zuständig. Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit administrativer Beschwerdemöglichkeit:

(aditus / ECRE 9.2024; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
UNHCR unterhält eine HELPsite, die Flüchtlingen und Asylwerbern Informationen zu allen Aspekten der Verfahren, der Aufnahme und Inhaftierung sowie der Integration in Malta bietet. Darüber hinaus hat das UNHCR gemeinsam mit dem Ministerium für Inneres, Sicherheit und Beschäftigung eine Informationsbroschüre entwickelt, die an allen Ankunftsorten verteilt werden soll (UNHCR 9.2024).
In Malta gab es Mitte 2024 8.732 aufhältige Flüchtlinge (davon 2.383 Ukrainer) und 645 Asylwerber (UNHCR 9.2024).
Quellen:
? aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025
? UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (9.2024): Malta Fact Sheet September 2024, https://www.unhcr.org/europe/sites/europe/files/2024-10/bi-annual-fact-sheet-2024-09- malta.pdf, Zugriff 19.3.2025
2. Dublin-Rückkehrer
Wenn Asylwerber mit anhängigem Verfahren Malta verlassen, besteht das Risiko, dass ihr Antrag als implizit zurückgezogen betrachtet und geschlossen wird. Das betrifft auch anhängige Beschwerden (aditus / ECRE 9.2024).
Bestimmungen, dass gegen negative Entscheidungen aufgrund von Herkunftsstaatssicherheit, oder weil der Antrag aus anderen Gründen als offensichtlich unbegründet gilt, kein Rechtsmittel möglich ist, gelten auch für Dublin-Rückkehrer. Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Beschwerde im Asylverfahren (Kritik bezüglich Kompetenz und Unteilbarkeit der Mitglieder des International Protection Appeals Tribunal, IPAT) betreffen auch Dublin-Rückkehrer (aditus / ECRE 9.2024).
Nach einer Dublin-Überstellung kann der Antragsteller persönlich einen Asylantrag stellen. Die Mitarbeiter der Behörde am Flughafen informieren den Antragsteller mündlich und bei Bedarf mithilfe eines Dolmetschers über die Möglichkeit, persönlich bei der IPA vorzusprechen, um seinen Antrag in Malta zu stellen oder fortzusetzen. Falls der Antragsteller noch nie einen Antrag in Malta gestellt hat, wird ihm auch die Adresse der Behörde mitgeteilt. Ein Termin ist nicht erforderlich (IPA / EUAA 29.5.2024).
Wird nach Einreichung eines Folgeantrags festgestellt, dass Malta für den Folgeantrag zuständig ist, wird eine Vorprüfung durchgeführt, um festzustellen, ob der Antrag gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist oder nicht. Wird der Folgeantrag als zulässig erachtet, wird er gemäß dem Gesetz weiter geprüft. Folgeantragsteller erhalten ein Dokument als Bestätigung. Wird ein zweiter oder dritter Folgeantrag gestellt, erhält der Betreffende dieses Dokument erst, wenn der Folgeantrag als zulässig erachtet wird, da sie nur bei Zulässigkeit Anspruch auf Aufnahmebedingungen haben (IPA / EUAA 29.5.2024).
Versorgungsbedingungen für Dublin-Rückkehrer sind grundsätzlich gleich wie für andere Antragsteller. Es gibt Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in offenen Zentren untergebracht wurden, insbesondere wenn die Asylwerberversorgungsagentur „Agency for the Welfare of Asylum-seekers“ (AWAS) von NGOs auf deren Rückkehr aufmerksam gemacht wurde. Angesichts der strengen Politik Maltas, die Aufnahmebedingungen nach sechs Monaten zu beenden, einschließlich der Unterbringung in den offenen Zentren, ist unklar, ob die Zeit, die vor der Abreise aus Malta in Unterbringung verbracht wurde, als Teil dieser Sechsmonatsfrist angerechnet wird. Grundsätzlich gilt, dass Personen, die das System der offenen Zentren verlassen haben, in der Regel nicht berechtigt sind, wieder in diese zurückzukehren, was dazu führt, dass sie von den Aufnahmebedingungen ausgeschlossen werden. AWAS hat jedoch darauf hingewiesen, dass einige Personen möglicherweise über das Aufnahmesystem der Agentur zur Rückkehr in Aufnahmezentren berechtigt sind, obwohl dies selten der Fall ist. Es gibt keine formalen Kriterien, um zu entscheiden, warum bestimmte Personen wieder in Aufnahmezentren aufgenommen werden können, aber AWAS gab an, dass die Vulnerabilität vorrangig berücksichtigt wird (aditus / ECRE 9.2024).
Die Mitgliedstaaten klären untereinander die Einzelheiten der Überstellung. Sobald der Rückkehrer ankommt, setzen sich die Dublin-Einheit und die Fremdenpolizei in der Regel mit der Asylwerberversogungsagentur (AWAS) in Verbindung, falls die Person eine Unterkunft und andere Dienstleistungen, einschließlich Aufnahmebedingungen, beantragt oder benötigt. Je nach Fall können die Personen entweder selbst bei der Empfangsinformationsstelle in Marsa anrufen, oder mit Unterstützung durch Polizei oder AWAS. In einigen Fällen, in denen die Person nach Büroschluss in Malta ankommt, wird diese bei Ankunft untergebracht. In Fällen, in denen die Person unmittelbar nach der Erstregistrierung die Empfangs- und Informationszentrale in Marsa anruft, wird die Person einer Aufnahmeeinrichtung zugewiesen, nämlich dem Erstaufnahmezentrum Hangar, und es wird ein Transport zur zugewiesenen Einrichtung organisiert. Die Dauer dieser Schritte sind vom Einzelfall abhängig, übersteigt aber nicht einen Arbeitstag (IPA / EUAA 29.5.2024).
Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern kam 2023 in einigen Fällen vor. Doch die Behörden bestreiten eine systematische Inhaftierung und auch NGOs können eine solche nicht bestätigen (aditus / ECRE 9.2024).
Quellen:
? aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/ uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025
? IPA / EUAA - International Protection Agency of Malta (IPA, Autor) / Europäische Asylunterstützungsagentur (EUAA, Veröffentlicher) (29.5.2024): Information on procedural elements and rights of applicants subject to a Dublin transfer to Malta, https://euaa.europa.eu/sites/default/files/2023-05/factsheet_dublin_transfers_mt.pdf, Zugriff 21.3.2025
3. Non-Refoulement
Im Laufe des Jahres 2023 wurde mehrfach berichtet, dass Malta seine Politik fortsetzte, Personen, die auf dem Seeweg einreisen, den Zugang zu seinem Hoheitsgebiet zu verwehren. Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks, verzögerte oder verweigerte Hilfeleistung (aditus / ECRE 9.2024).
Asylwerber genießen grundsätzlich ab Einbringung des Asylantrags Schutz vor Refoulement (aditus / ECRE 9.2024).
Malta verfügt über eine Liste sicherer Herkunftsstaaten. Diese wurde 2020 zuletzt geändert und umfasst: Algerien, Australien, Bangladesch, Benin, Botswana, Brasilien, Chile, Costa Rica, Gabun, Ghana, Indien, Jamaika, Japan, Kanada, Kap Verde, Marokko, Neuseeland, Senegal, Tunesien, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika, Mitgliedstaaten der Europäischen Union und EWR-Länder. Antragsteller aus diesen Ländern werden im beschleunigten Verfahren behandelt. 2023 wurden 149 Anträge unter Verweis auf die Herkunftsstaatssicherheit als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen (aditus / ECRE 9.2024).
Das Konzept des sicheren Drittstaats kann in Malta angewendet werden, um Anträge im beschleunigten Verfahren, das vielfach wegen mangelnder Beschwerdemöglichkeiten kritisiert wird, als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Es gibt aber keine Liste sicherer Drittstaaten, sondern es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung und das Konzept wurde seit 2020 nicht mehr angewendet (aditus / ECRE 9.2024).
Ist ein Antragsteller in einem anderen Land als Flüchtling anerkannt oder genießt dort anderweitig ausreichenden Schutz, einschließlich der Achtung des Grundsatzes des Non-Refoulement, und kann er dorthin auch zurückkehren, kann das als Grund für eine Unzulässigkeit gelten. Diese Bestimmung wird nur auf Einzelfallbasis angewendet und es wurde seit 2020 auf dieser Grundlage keine Entscheidung mehr getroffen (aditus / ECRE 9.2024).
Die maltesischen Behörden werden kritisiert, sich zu weigern, auf See gerettete Migranten aufzunehmen, ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Rettungsaktionen nicht nachzukommen und Pushbacks von Migrantenschiffen nach Nordafrika zu fördern (FH 2024).
Quellen:
? aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/ uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025
? FH - Freedom House (2024): Freedom in the World 2024 - Malta, https://www.ecoi.net/de/dokument/2108053.html, Zugriff 19.3.2025
?
4. Versorgung
Unterbringung
Unterbringungsbedingungen für Asylwerber umfassen in Malta Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sachleistungen sowie finanzielle Zuwendungen in Form von Schecks und anderer materieller Hilfe je nach Bedarf der Person (IPA / EUAA 29.5.2024).
In Malta ist die Asylwerberversorgungsagentur „Agency for the Welfare of Asylum-Seekers“ (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig (aditus / ECRE 9.2024; vgl. AWAS o.D.).In Malta ist die Asylwerberversorgungsagentur „Agency for the Welfare of Asylum-Seekers“ (AWAS) für die Unterbringung von Asylwerbern zuständig (aditus / ECRE 9.2024; vergleiche AWAS o.D.).
Ein Recht auf Unterbringungsbedingungen besteht für bedürftige Personen ab Antragstellung. Familien und vulnerable Antragsteller können für ein Jahr untergebracht werden, nicht-vulnerable Antragssteller für sechs Monate. Nach dieser Zeit erfolgt generell eine Aufforderung zum Verlassen der Unterbringung, auch wenn das Asylverfahren noch läuft. Auch Unterbringungsleistungen von NGOs sind in das Unterbringungssystem integriert und werden von AWAS koordiniert (aditus / ECRE 9.2024).
Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst Unterkunft und ein Taggeld für Verpflegung und öffentliche Verkehrsmittel, kostenlosen Zugang zu öffentlichen Gesundheitsleistungen, aber nahezu keinen Zugang zu Sozialleistungen. In geschlossener Unterbringung erhalten Asylwerber Unterkunft, Verpflegung und Kleidung als Sachleistungen, sowie Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Höhe des Taggelds geht von EUR 2,33/Tag für Kinder unter 17 Jahren, über EUR 2,91/Tag für Dublin-Rückkehrer bis EUR 4,66/Tag für erwachsene Asylwerber und wird als zu niedrig kritisiert. Asylwerber mit Einkommen erhalten kein Taggeld. Obwohl Asylwerber, die außerhalb des Unterbringungssystems leben (Ende 2023 waren das 214 Personen), kein Recht auf das Taggeld haben, erhielten sie dieses 2023 laut NGOs trotzdem (aditus / ECRE 9.2024).
Malta verfügt über mehrere Unterbringungszentren mit zusammen ca. 2.200 Plätzen:
? Hal Far Zeltlager: beherbergt unbegleitete Minderjährige im Alter von 16-18 Jahren, sowie erwachsene Männer in getrennten Bereichen. Es besteht heute trotz des Namens nicht mehr aus Zelten, sondern aus Containern.
? Offenes Zentrum Hangar: für Familien und alleinstehende Frauen.
? Offenes Zentrum Hal Far: für Familien.
? Zentrum Dar il-Liedna: für unbegleitete Minderjährige unter 16 Jahren. Es besteht im Grunde aus einem Apartmenthaus in der zentral gelegenen Stadt Fgura.
? Erstaufnahmezentrum Marsa: für vulnerable Neuankömmlinge und Dublin-Rückkehrer; es verfügt über einen geschlossenen Bereich für die erste Phase der Unterbringung, der Rest des Zentrums ist offen.
? Offenes Zentrum Balzan: ist ein NGO-Zentrum für Familien und alleinstehende Frauen 2023 waren die Zentren durch die geringe Belegung quasi fast leer. Zusätzlich gibt es noch etwa 200 Plätze in privater Unterbringung (aditus / ECRE 9.2024).
Asylwerber, die illegal mit dem Boot einreisen, werden aus Gesundheitsgründen de facto zunächst automatisch in Gewahrsam genommen, bis sie von den Gesundheitsbehörden medizinisch untersucht wurden. Rechtlich betrachtet die Regierung dies nicht als Inhaftierung, sondern als Einschränkung der Bewegungsfreiheit, die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit notwendig ist. In den Jahren 2022 und 2023 wurde die Dauer der Inhaftierung aus Gesundheitsgründen usw. erheblich verkürzt, und Antragsteller wurden im Allgemeinen nicht über die vorgeschriebenen Fristen hinaus inhaftiert (aditus / ECRE 9.2024).
Malta verfügt über drei offizielle Haftzentren, die von den Detention Services (DS) geführt werden:
• Safi Barracks
• Lyster Barracks (derzeit wegen Renovierung geschlossen)
• Erstaufnahmezentrum Hal Far (genannt “China House”): für die geschlossene Unterbringung aus Gesundheitsgründen der nicht-vulnerablen Neuankömmlinge (während als vulnerabel Identifizierte ins Erstaufnahmezentrum Marsa der AWAS kommen; s. o.)
(aditus / ECRE 9.2024).
In Malta sollen Asylwerber spätestens nach neun Monaten ohne Einschränkungen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. In der Praxis erhalten sie diesen Zugang sofort. Lediglich Asylwerber aus sicheren Herkunftsstaaten erhalten erst nach neun Monaten Zugang zu Arbeitsmarkt. In der Praxis werden Arbeitgeber durch den Verwaltungsaufwand abgehalten Asylwerber anzustellen. Die Sprachbarriere, intensiver Wettbewerb mit Flüchtlingen und anderen Migranten und begrenzte oder saisonale Beschäftigungsmöglichkeiten sind weitere Hindernisse. Niedrige Löhne, unbezahlte Löhne, lange Arbeitszeiten, unregelmäßige Arbeit, unsichere Arbeitsbedingungen und Schattenwirtschaft sind Probleme. Außerdem dürfen Asylwerber keinen maltesischen Führerschein erwerben (aditus / ECRE 9.2024).
UNHCR Malta führt eine Liste von Organisationen, die Asylwerbern Unterstützung bieten. Neben den am Verfahren und der Unterbringung/Versorgung beteiligten Regierungsbehörden, finden sich dort auch NGOs und Organisationen der ethnischen „Communities“, die auf dem Gebiet tätig sind (UNHCR o.D.)
Quellen:
? aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/ uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025
? AWAS - Agency for the Welfare of Asylum Seekers (ohne Datum): Directory of Service Providers, https://awas.gov.mt/, Zugriff 21.3.2025
? UNHCR - Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (ohne Datum): Malta. Rights of Asylumseekers,
? https://www.unhcr.org/mt/wp-content/uploads/sites/54/2023/04/Service-Providers-for-POC-in-MT.pdf, Zugriff 31.3.2025
Medizinische Versorgung
Asylwerber in Malta haben freien Zugang zur nationalen allgemeinen Gesundheitsversorgung. Das nationale Gesundheitssystem verfügt über integrierte Prozesse, welche die Bereitstellung von Dienstleistungen für Asylwerber ermöglichen. Die Behörde und die Gesundheitsbehörden arbeiten sehr eng zusammen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Dienstleistungen für die bedürftigen Personen erbracht werden. AWAS verfügt auch über Ärzte und Krankenschwestern in den Zentren, die auch mit dem nationalen Gesundheitssystem zusammenarbeiten und Überweisungen vornehmen (IPA / EUAA 29.5.2024).
Asylwerber haben Zugang zu notwendiger medizinischer Versorgung, auch im Falle von ernsten psychischen Störungen. Die Versorgung in offener Unterbringung umfasst u.a. Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem. Das größte Zugangshindernis ist die Sprachbarriere. Es gibt in Malta eingeschränkte Dienste für Traumatisierte und Folteropfer, hauptsächlich da hierfür im Land die Kapazitäten fehlen. Wenn für Antragsteller die materielle Versorgung – aus welchen Gründen auch immer – reduziert oder gestrichen wird, bleibt der Zugang zu Gesundheitsversorgung bestehen (aditus / ECRE 9.2024).
Die Entitlement Unit des maltesischen Gesundheitsministeriums stellt die Berechtigungen des jeweiligen rechtlichen Status folgendermaßen dar: Vor der Beantragung von Schutz hat man das Recht auf Notfallversorgung und die grundlegende Behandlung von Krankheiten, einschließlich schwerer psychischer Störungen. Ab Asylantragstellung hat man das Recht auf Notfallversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen. Außerdem wird Antragstellern, die besondere Aufnahmebedürfnisse haben, die notwendige medizinische oder sonstige Hilfe gewährt, erforderlichenfalls einschließlich einer angemessenen psychologischen Betreuung (MfH 12.3.2025).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
? aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/ uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025
? EUAA MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Auskunft von EUAA MedCOI, per E-Mail
? MfH – Ministry for Health and Active Ageing of Malta [Malta] – Entitlement Unit (12.3.2025): Health Entitlement to Refugees/Migrants, https://s2.eessi.gov.mt/en/health-entitlement-torefugeesmigrants/, Zugriff 24.3.2025
5. Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist. Die Wartezeit für die Ausstellung der relevanten Papiere beträgt einige Monate, in denen Nutznießer keinen Zugang zu grundlegenden Ansprüchen haben. Besonders der Nachweis einer aktuellen Adresse ist schwierig, da sich maltesische Vermieter oft weigern Mietverträge oder persönliche Unterlagen vorzulegen, um Steuern zu vermeiden. Anerkannte Flüchtlinge haben ein Recht auf Familienzusammenführung. Wenn sie diese innerhalb von drei Monaten ab Statuszuerkennung beantragen, entfallen die Einkommensvoraussetzungen. Subsidiär Schutzberechtigte sind von der Familienzusammenführung gesetzlich ausgeschlossen (aditus / ECRE 9.2024).
Wohnen
Schutzberechtigte dürfen nach Statuszuerkennung generell nicht in den Aufnahmezentren für Asylwerber bleiben. Ausnahmen für Vulnerable und Familien sind von Fall zu Fall aber möglich (aditus / ECRE 9.2024). IOM Malta beauskunftet, dass es zwar die offizielle Position sei, dass die Aufnahmezentren in erster Linie für neu angekommene Asylwerber bestimmt sind. Jedoch würden auch Personen, die Schutz genießen, je nach Bedarf untergebracht. Dazu gehören auch Vulnerable. Daher sind Personen mit subsidiärem Schutz unter bestimmten Voraussetzungen anspruchsberechtigt (IOM 13.5.2025). Ein von AWAS betriebenes spezialisiertes Wohnheim steht Familien und Alleinerziehenden zur Verfügung, die entweder Asylwerber sind oder internationalen Schutz genießen (IOM 5.5.2025).
Anerkannte Flüchtlinge, die bereits seit zwölf Monaten in Malta leben und über beschränkte Mittel verfügen, sind berechtigt, bei der maltesischen Wohnungsbehörde sozialen Wohnraum zu beantragen. Sie können auch eine Wohnzulage beantragen, wenn sie privaten Wohnraum mieten. Die hohen Mietpreise stellen für Schutzberechtigte generell ein Problem dar (aditus / ECRE 9.2024).
Arbeit
Asylberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt wie maltesische Bürger. Sie benötigen dazu eine Arbeitserlaubnis, die für zwölf Monate gilt und verlängerbar ist. Sowohl Erstausstellung als auch Verlängerung sind kostenpflichtig (aditus / ECRE 9.2024).
Sozialleistungen
Asylberechtigte haben Zugang zu Sozialleistungen wie maltesische Bürger. Für viele Leistungen fehlt ihnen jedoch die Anzahl vorgeschriebener Beitragsjahre im Sozialsystem. Der Zugang subsidiär Schutzberechtigter zu Sozialleistungen ist auf „soziale Kernleistungen“ beschränkt, was als Zugang zu lediglich Sozialhilfe interpretiert wird, einer Art eingeschränkter Arbeitslosenunterstützung. Sie haben aber Zugang zu beitragsabhängigen Leistungen, wenn sie berufstätig sind, Sozialbeiträge bezahlen und die Zugangsbedingungen erfüllen (aditus / ECRE 9.2024).
Die Gewährung von Sozialhilfe unterliegt der Genehmigung durch einen gemäß dem Sozialversicherungsgesetz eingesetzten Ausschuss. In Malta wird die Sozialhilfe alle vier Wochen im Voraus ausgezahlt. Wenn die für den Haushalt verantwortliche Person allein lebt, wird die Sozialhilfe ihr persönlich gewährt. Wenn der Haushalt jedoch aus anderen Familienmitgliedern besteht, erhält die für den Haushalt verantwortliche Person Sozialhilfe, die auch den Anspruch für andere berechtigte Familienmitglieder umfasst, die zu diesem Haushalt gehören. Zieht ein Haushaltsmitglied aus, kann der Betrag entsprechend gekürzt werden. Jede Änderung der Lebensumstände, wie z.B. Adressänderung, Geburt eines Kindes, Änderung der Haushaltszusammensetzung usw. ist unverzüglich mitzuteilen, da dies Auswirkungen auf die Höhe der Leistungszahlung haben kann. Empfänger von Sozialleistungen im Alter zwischen 18 und 23 Jahren haben Anspruch auf ein Stipendium, wenn sie an einer höheren oder beruflichen Bildungseinrichtung eingeschrieben sind, unabhängig von anderen Leistungen, die sie erhalten. Empfänger von Sozialleistungen, die älter als 23 Jahre sind und sich an einer Universität einschreiben, erhalten die Unterstützung so lange weiter, wie die Beihilfe und andere Nebenleistungen nicht die Differenz zwischen der Sozialhilfe und dem nationalen Mindestlohn übersteigen (IOM 5.5.2025). Inhaber von subsidiärem Schutz können unter bestimmten Voraussetzungen für Kinder unter 16 Jahren Kindergeld erhalten. Darüber hinaus steht eine kostenlose staatliche Kinderbetreuung im Rahmen des Programms „Free Childcare Scheme“ von Jobsplus zur Verfügung, wenn die Eltern nachweisen können, dass sie erwerbstätig sind oder eine Ausbildung absolvieren. Alleinerziehende müssen ebenfalls Dokumente zum Nachweis ihres Status vorlegen. Kostenlose Kinderbetreuung steht Kindern im Alter von fünf Monaten bis zum Alter von drei Jahren zur Verfügung, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. Mit drei Jahren beginnt die Schulpflicht, die kostenlos ist (IOM 5.5.2025).
Bildung
Schutzberechtigte haben bis zum Alter von 16 Jahren kostenlosen Zugang zum staatlichen Bildungssystem (aditus / ECRE 9.2024).
NGOs
Abgesehen von den Leistungen der AWAS, die sich auf die Bereitstellung von Informationen und gegebenenfalls Unterkünfte beschränken, gibt es keine speziellen staatlichen Unterstützungsdienste für Personen mit subsidiärem Schutzstatus. Sie haben Zugang zu allen Formen der sozialer Unterstützung, die von NGOs und Behörden für vulnerable Personen bereitgestellt werden. Es gibt Schutzdienste für vulnerable Gruppen, die für die gesamte Bevölkerung Maltas zugänglich sind, einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz: Die NGO Women for Women bietet spezielle Dienste für Frauen mit Kindern an. Die Agenzija Appogg, die zur staatlichen Stiftung für Sozialdienste gehört, erbringt soziale Dienste für vulnerable Gruppen, darunter auch Personen mit subsidiärem Schutz. Für Fälle von häuslicher Gewalt oder anderen Straftaten stehen Schutzunterkünfte zur Verfügung. Die Victim Support Agency, eine Regierungsbehörde, bietet spezialisierte Dienste für Frauen an, die Opfer von Gewaltverbrechen geworden sind. Bestimmte NGOs bieten spezielle Dienste für Personen mit subsidiärem Schutzstatus an, beispielsweise Rechtsberatung und psychologische Betreuung. Zu den wichtigsten NGOs, die Personen mit subsidiärem Schutzstatus gezielt unterstützen, gehören der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) Malta, die Aditus Foundation und die Women's Rights Foundation. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst besucht regelmäßig Haftanstalten und offene Zentren, um wichtige Informationen zu vermitteln, vor allem über die Rechte von Asylwerbern und Personen, die internationalen Schutz genießen, sowie über Dokumentation, Bildung und Beschäftigung. Darüber hinaus bietet das Team Flüchtlingen sowohl in den Zentren als auch in der Gemeinde professionelle rechtliche, soziale, psychologische und gesundheitliche Unterstützung an. Der JRS Malta setzt sich auch auf nationaler Ebene für Flüchtlinge ein und führt Sensibilisierungsprogramme in Schulen, Pfarreien und verschiedenen sozialen Gruppen durch. Die Aditus Foundation ist eine Menschenrechtsorganisation, die Rechtsberatung anbietet und eng mit dem UNHCR zusammenarbeitet. Die Women's Rights Foundation bietet Frauen, die Opfer von häuslicher Gewalt, sexuellen Übergriffen, Menschenhandel und geschlechtsspezifischer Diskriminierung geworden sind, kostenlose Rechtsberatung und erste rechtliche Vertretung an. Es gibt weitere NGOs, darunter: Hal Far Outreach, TAMA, African Media Association, Spark15, Blue Door Education, KOPIN (Empowering Communities), Caritas Malta, Migrants Commission (eine kirchliche Organisation, die spezifische Dienstleistungen für Migranten, einschließlich Personen mit internationalem Schutz, anbietet), Rotes Kreuz und MGRM (Malta LGBTIQ Rights Movement), die sich auf verschiedene Dienstleistungen spezialisiert haben (IOM 5.5.2025).
medizinische Versorgung
Flüchtlinge haben kostenlosen Zugang zu staatlichen medizinischen Leistungen wie maltesische Bürger.
[…]
Quellen:
? aditus foundation (Autor) / European Council for Refugees and Exiles (ECRE, Veröffentlicher) (9.2024): Country Report: Malta; 2023 Update, https://asylumineurope.org/wpcontent/ uploads/2024/09/AIDA-MT_2023-Update.pdf, Zugriff 5.3.2025
? IOM – International Organization for Migration (5.5.2025): Auskunft von IOM, per E-Mail
? IOM – International Organization for Migration (13.5.2025): Auskunft von IOM, per E-Mail
? MfH – Ministry for Health and Active Ageing of Malta [Malta] – Entitlement Unit (12.3.2025): Health Entitlement to Refugees/Migrants, https://s2.eessi.gov.mt/en/health-entitlement-torefugeesmigrants/, Zugriff 24.3.2025
Schutzberechtigte Rückkehrer
[…]
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg und dem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt.
Dass Malta einer Aufnahme der Beschwerdeführer auf Grundlage von
Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung (gültiges Visum) mit Schreiben vom 20.05.2024 ausdrücklich zustimmte, ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren, daraus ergibt sich grundsätzlich eine Zuständigkeit Maltas. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten und war grundsätzlich davon auszugehen, dass das Bundesamt zutreffend vom Vorliegen eines zuständigkeitsbegründenden Tatbestandes nach der Dublin III-Verordnung ausgegangen ist. Dass Malta einer Aufnahme der Beschwerdeführer auf Grundlage von , Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung (gültiges Visum) mit Schreiben vom 20.05.2024 ausdrücklich zustimmte, ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren, daraus ergibt sich grundsätzlich eine Zuständigkeit Maltas. Dies wurde auch in der Beschwerde nicht bestritten und war grundsätzlich davon auszugehen, dass das Bundesamt zutreffend vom Vorliegen eines zuständigkeitsbegründenden Tatbestandes nach der Dublin III-Verordnung ausgegangen ist.
Die Feststellung zu den im behördlichen Verfahren unzureichenden Ermittlungen und Feststellungen dazu, ob die Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer in Malta mit einer Inhaftierung zu rechnen hätte, ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden in Zusammenschau mit dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das BFA bereits den dritten Bescheid erlassen hat ohne sich – wie bereits zwei Mal durch das BVwG aufgetragen -hinreichend und abschließend mit der im gegenständlichen Fall aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht auszuschließenden drohenden Inhaftierung der Beschwerdeführer, darunter auch ein im XXXX geborenes Kleinkind, auseinandergesetzt zu haben. Die Feststellung zu den im behördlichen Verfahren unzureichenden Ermittlungen und Feststellungen dazu, ob die Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer in Malta mit einer Inhaftierung zu rechnen hätte, ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden in Zusammenschau mit dem sonstigen Inhalt des Verwaltungsaktes. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das BFA bereits den dritten Bescheid erlassen hat ohne sich – wie bereits zwei Mal durch das BVwG aufgetragen -hinreichend und abschließend mit der im gegenständlichen Fall aufgrund der Ermittlungsergebnisse nicht auszuschließenden drohenden Inhaftierung der Beschwerdeführer, darunter auch ein im römisch 40 geborenes Kleinkind, auseinandergesetzt zu haben.
Die in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt zu Malta vom 15.05.2025) enthalten (insb.) folgende Aussagen, die nicht zueinander in Bezug gesetzt bzw. hinsichtlich der betroffenen Personengruppe näher konkretisiert werden:
„Es gibt Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in offenen Zentren untergebracht wurden, insbesondere wenn die Asylwerberversorgungsagentur ‚Agency for the Welfare of Asylum-seekers‘ (AWAS) von NGOs auf deren Rückkehr aufmerksam gemacht wurde“
„Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern kam 2023 in einigen Fällen vor. Doch die Behörden bestreiten eine systematische Inhaftierung und auch NGOs können eine solche nicht bestätigen.“
„Da alle Asylwerber, auch Vulnerable und UM, zunächst de facto aus Gesundheitsgründen inhaftiert werden, wird auch die Einschätzung spezieller Bedürfnisse hauptsächlich in Haft vorgenommen.“
„Malta verfügt über mehrere Unterbringungszentren mit zusammen ca. 2.200 Plätzen:
• Hal Far Zeltlager: beherbergt unbegleitete Minderjährige im Alter von 16-18 Jahren, sowie erwachsene Männer in getrennten Bereichen. Es besteht heute trotz des Namens nicht mehr aus Zelten, sondern aus Containern.
• […]
• Erstaufnahmezentrum Marsa: für vulnerable Neuankömmlinge und Dublin-Rückkehrer; es verfügt über einen geschlossenen Bereich für die erste Phase der Unterbringung, der Rest des Zentrums ist offen.
• […]“
„Malta verfügt über drei offizielle Haftzentren, die von den Detention Services (DS) geführt werden:
• Safi Barracks
• Lyster Barracks (derzeit wegen Renovierung geschlossen)
• Erstaufnahmezentrum Hal Far (genannt “China House”): für die geschlossene Unterbringung aus Gesundheitsgründen der nicht-vulnerablen Neuankömmlinge […]“
Die ergänzende Einsichtnahme in den (aktuelleren) Bericht AIDA, Aditus, ECRE, Country Report: Malta, Update on 2024 aus August 2025 (abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-MT_2024-Update.pdf) ergab, dass die maltesischen Behörden häufig Asylwerber aus „gesundheitlichen Gründen“ direkt nach ihrer Einreise anhielten. Zudem komme es seit etwa Anfang 2024 zwingend zur Inhaftierung beinahe aller Asylwerber für mindestens zwei Monate, sofern diese nicht sofort als vulnerabel erkannt werden. Nach diesen zwei Monaten werde geprüft, ob die Inhaftierung aufrechterhalten werde oder nicht (vgl. AIDA ua., Country Report: Malta 2025, S. 115 ff.). Dass dies auf Personen, die infolge einer Dublin-Überstellung nach Malta einreisen und dort sodann einen Asylantrag stellen, nicht zutrifft, ist der Berichtslage nicht zu entnehmen. Insofern sind nähere Feststellungen erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführer infolge einer Überstellung nach Malta inhaftiert werden würden. Die ergänzende Einsichtnahme in den (aktuelleren) Bericht AIDA, Aditus, ECRE, Country Report: Malta, Update on 2024 aus August 2025 (abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/08/AIDA-MT_2024-Update.pdf) ergab, dass die maltesischen Behörden häufig Asylwerber aus „gesundheitlichen Gründen“ direkt nach ihrer Einreise anhielten. Zudem komme es seit etwa Anfang 2024 zwingend zur Inhaftierung beinahe aller Asylwerber für mindestens zwei Monate, sofern diese nicht sofort als vulnerabel erkannt werden. Nach diesen zwei Monaten werde geprüft, ob die Inhaftierung aufrechterhalten werde oder nicht vergleiche AIDA ua., Country Report: Malta 2025, S. 115 ff.). Dass dies auf Personen, die infolge einer Dublin-Überstellung nach Malta einreisen und dort sodann einen Asylantrag stellen, nicht zutrifft, ist der Berichtslage nicht zu entnehmen. Insofern sind nähere Feststellungen erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Beschwerdeführer infolge einer Überstellung nach Malta inhaftiert werden würden.
Hinreichende Feststellungen darüber, dass die Inhaftierung der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nicht erfolgt, finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.
Ebensowenig zeichnen die Länderberichte ein klares Bild darüber, ob bzw. welche Rechtsschutzmöglichkeiten die Beschwerdeführer als Asylwerber, die aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, in Malta im Fall einer Inhaftierung bzw. gegen eine ihren Antrag ablehnende Entscheidung haben würden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
§ 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet: Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:
„§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. „§ 5 (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. (2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“ (3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet: Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet:
„§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
„Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. (2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
( 1 ) ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1.( 1 ) Amtsblatt L 243 vom 15.9.2009, S. 1.
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
3.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Maltas in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet. 3.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Maltas in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-VO begründet.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit von Malta an einen anderen Staat übergegangen oder die Zuständigkeit Maltas in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Die Überstellungsfrist wurde durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbrochen und ist noch nicht abgelaufen.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Im gegenständlichen Fall ist jedoch darauf hinzuweisen, dass trotz zweimaliger Beauftragung durch das BVwG eine hinreichende Klärung der Rückkehrsituation für die Beschwerdeführer, bestehend aus Eltern und einem einjährigen Kind, nicht erfolgte und eine mögliche Inhaftierung und damit auch eine Gefährdung der Rechte der Beschwerdeführer nicht ausgeschlossen werden kann.
Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs ist Folgendes festzuhalten: Gemäß Art 3 Abs 1 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art 7 bis 15)
Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art 17 Abs 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin IIIVO, Art 17 K2). Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs ist Folgendes festzuhalten: Gemäß Artikel 3, Absatz eins, Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) , Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin IIIVO, Artikel 17, K2).
Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die – in Österreich in Verfassungsrang stehenden – Bestimmungen der EMRK erforderlich und ist das Selbsteintrittsrecht aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären (vgl. VfGH 17.6.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03, sowie VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; 2.12.2014,
Ra 2014/18/0100 u.a.). Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die – in Österreich in Verfassungsrang stehenden – Bestimmungen der EMRK erforderlich und ist das Selbsteintrittsrecht aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären vergleiche VfGH 17.6.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03, sowie VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114; 2.12.2014, , Ra 2014/18/0100 u.a.).
Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublinsystem zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; vgl. auch aus jüngerer Zeit zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten EuGH 19.3.2019, Jawo, C-163/17, Rn. 80ff). Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublinsystem zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 20.6.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; vergleiche auch aus jüngerer Zeit zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten EuGH 19.3.2019, Jawo, C-163/17, Rn. 80ff).
In seinem zu § 4a AsylG ergangenen (tragende Erwägungen sind aber auch im gegenständlichen Kotext relevant) Erkenntnis vom 25.06.2021, E 599/2021-12, führte der Verfassungsgerichtshof jüngst aus, dass das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – die Verpflichtung trifft „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. Diese Schwachstellen – so der Verfassungsgerichtshof weiter – sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, indem etwa „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (vgl. EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo sowie
C-297/17, Ibrahim u.a.). In seinem zu Paragraph 4 a, AsylG ergangenen (tragende Erwägungen sind aber auch im gegenständlichen Kotext relevant) Erkenntnis vom 25.06.2021, E 599/2021-12, führte der Verfassungsgerichtshof jüngst aus, dass das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – die Verpflichtung trifft „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen. Diese Schwachstellen – so der Verfassungsgerichtshof weiter – sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, indem etwa „die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ vergleiche EuGH vom 19.03.2019, C-163/17, Jawo sowie , C-297/17, Ibrahim u.a.).
Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der
Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Artikel 3, Absatz 2, (sogenannte Souveränitätsklausel) und Artikel 15, Absatz eins, (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (diese entsprechen nunmehr Artikel 17, Absatz eins und Artikel 17, Absatz 2, Unterabsatz 1 der , Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" vergleiche Rn. 57, mwN).
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 2.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
3.2. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Der Verfassungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Malta unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Notwendigkeit einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta betont (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022; 28.06.2023, E 1659/2023).Der Verfassungsgerichtshof hat vor dem Hintergrund der Länderberichtslage zu Malta unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Notwendigkeit einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Haftbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Malta betont vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,; 28.06.2023, E 1659 aus 2023,).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im vorliegenden Fall keine (hinreichenden) Ermittlungen durchgeführt, um beurteilen zu können, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Malta eine Inhaftierung droht und bejahendenfalls, unter welchen Bedingungen eine solche Haft stattfinden würde.
Zwar begründet die Haft im Falle der Überstellung für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer im Hinblick auf Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC relevanten Schwachstelle. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC verpflichtet aber auch zur Prüfung der Haftbedingungen und dazu, sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen die Menschenwürde nicht verletzen, sohin die Haft in einer Art und Weise erfolgt, die die inhaftierte Person keinem unnötigen Leid oder einer unbilligen Härte aussetzt und sichergestellt ist, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden hinreichend gesichert sind (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, und die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR).Zwar begründet die Haft im Falle der Überstellung für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer im Hinblick auf Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC relevanten Schwachstelle. Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC verpflichtet aber auch zur Prüfung der Haftbedingungen und dazu, sich zu vergewissern, dass diese Bedingungen die Menschenwürde nicht verletzen, sohin die Haft in einer Art und Weise erfolgt, die die inhaftierte Person keinem unnötigen Leid oder einer unbilligen Härte aussetzt und sichergestellt ist, dass ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden hinreichend gesichert sind vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, und die dort zitierte Rechtsprechung des EGMR).
In diese Beurteilung sind die Auswirkungen der Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit sowie das spezifische Vorbringen der betroffenen Person einzubeziehen. Dabei ist insbesondere ein extremer Mangel an persönlichem Raum entsprechend schwer zu gewichten. Neben dem persönlichen Raum sind auch weitere Aspekte in die Beurteilung miteinzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, sich im Freien zu bewegen, der Zugang zu natürlichem Licht und Luft, die Verfügbarkeit adäquater Belüftungs- und Wärmeanlagen und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Standards sowie die Dauer der Inhaftierung unter bestimmten Bedingungen (s. VfGH 20.09.2022, E 622/2022 mit Hinweis auf EGMR 23.07.2013, Fall Aden Ahmed/Malta, Appl. 55352/12; 20.10.2016 [GK], Fall Murši?/Kroatien, Appl. 7334/13; 11.03.2021, Fall Feilazoo/Malta, Appl. 6865/19; sowie zuletzt EGMR 22.10.2024, Fall J.B./Malta, Appl. 1766/23).In diese Beurteilung sind die Auswirkungen der Haftbedingungen in ihrer Gesamtheit sowie das spezifische Vorbringen der betroffenen Person einzubeziehen. Dabei ist insbesondere ein extremer Mangel an persönlichem Raum entsprechend schwer zu gewichten. Neben dem persönlichen Raum sind auch weitere Aspekte in die Beurteilung miteinzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, sich im Freien zu bewegen, der Zugang zu natürlichem Licht und Luft, die Verfügbarkeit adäquater Belüftungs- und Wärmeanlagen und die Einhaltung grundlegender sanitärer und hygienischer Standards sowie die Dauer der Inhaftierung unter bestimmten Bedingungen (s. VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022, mit Hinweis auf EGMR 23.07.2013, Fall Aden Ahmed/Malta, Appl. 55352/12; 20.10.2016 [GK], Fall Murši?/Kroatien, Appl. 7334/13; 11.03.2021, Fall Feilazoo/Malta, Appl. 6865/19; sowie zuletzt EGMR 22.10.2024, Fall J.B./Malta, Appl. 1766/23).
3.3. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, lässt sich anhand der den Bescheiden zugrunde liegenden Länderfeststellungen (sowie der Einsichtnahme in ergänzendes Berichtsmaterial) nicht abschließend beurteilen, ob bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit eine Person mit dem Profil der Beschwerdeführer (Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat, die in Malta bislang nicht um internationalen Schutz angesucht haben) im Fall einer Überstellung nach Malta mit einer Inhaftierung zu rechnen haben. Anhand der bisher vorliegenden Berichtslage lässt sich nicht ausschließen, dass die Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Inhaftierung betroffen sein werden.
Im behördlichen Verfahren wurden unzureichende Ermittlungen und Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer in Malta mit Sicherheit keiner Inhaftierung ausgesetzt wären. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das BFA bereits den dritten Bescheid erlassen hat ohne sich – wie bereits zwei Mal durch das BVwG aufgetragen - hinreichend und abschließend mit der im gegenständlichen Fall nicht auszuschließenden drohenden Inhaftierung der Beschwerdeführer, darunter auch ein im XXXX geborenes Kleinkind, auseinandergesetzt zu haben. Im behördlichen Verfahren wurden unzureichende Ermittlungen und Feststellungen dazu getroffen, ob die Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer in Malta mit Sicherheit keiner Inhaftierung ausgesetzt wären. Diesbezüglich ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass das BFA bereits den dritten Bescheid erlassen hat ohne sich – wie bereits zwei Mal durch das BVwG aufgetragen - hinreichend und abschließend mit der im gegenständlichen Fall nicht auszuschließenden drohenden Inhaftierung der Beschwerdeführer, darunter auch ein im römisch 40 geborenes Kleinkind, auseinandergesetzt zu haben.
Die angefochtenen Bescheide enthalten keine hinreichenden Feststellungen darüber, ob und unter welchen Bedingungen eine etwaige Inhaftierung des Beschwerdeführers in Malta erfolgen würde und ob bzw. welche Rechtsschutzmöglichkeiten ihm zur Verfügung stehen würden. Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des VfGH liegt insofern ein maßgeblicher Ermittlungsmangel vor.
3.4. Zudem lässt sich den angefochtenen Bescheiden bzw. den darin dargestellten Länderberichten nicht klar entnehmen, ob bzw. welche Rechtsschutzmöglichkeiten den Beschwerdeführern in Malta im Fall einer ablehnenden behördlichen Entscheidung zukommen würde. Die Beschwerdeführer stammen aus Indien, und somit aus einem nach maltesischem Recht sicheren Herkunftsstaat. Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass Anträge auf internationalen Schutz im Fall der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat in Malta in einem beschleunigten Verfahren behandelt werden. In einem solchen sei eine automatische administrative Überprüfung der Entscheidung vorgesehen. Zugleich enthalten die Länderberichte die Aussage: „Bestimmungen, dass gegen negative Entscheidungen aufgrund von Herkunftsstaatssicherheit, oder weil der Antrag aus anderen Gründen als offensichtlich unbegründet gilt, kein Rechtsmittel möglich ist, gelten auch für Dublin-Rückkehrer“. Ob bzw. welche Rechtsmittel den Beschwerdeführern bei Durchführung eines beschleunigten Verfahrens im Fall einer ablehnenden Entscheidung zukommen würden, lässt sich den im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nicht hinreichend konkret entnehmen. Auch insofern ist der Sachverhalt unzureichend ermittelt worden.
In Bezug auf die Situation der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer in Malta, insbesondere den Zugang zu Rechtsschutz sowie ein mögliches Risiko einer Inhaftierung unter unzureichenden Haftbedingungen, wurden somit abschließende Ermittlungen unterlassen. Vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Berichtslage ergibt sich ohne abschließende Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer und der Situation in Malta nicht nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC verletzenden Behandlung drohen werde.In Bezug auf die Situation der Beschwerdeführer als Dublin-Rückkehrer in Malta, insbesondere den Zugang zu Rechtsschutz sowie ein mögliches Risiko einer Inhaftierung unter unzureichenden Haftbedingungen, wurden somit abschließende Ermittlungen unterlassen. Vor dem Hintergrund der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Berichtslage ergibt sich ohne abschließende Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführer und der Situation in Malta nicht nachvollziehbar, dass den Beschwerdeführern im Fall ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK/"Art". 4 GRC verletzenden Behandlung drohen werde.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die BF2 Probleme mit ihrer Nierenfunktion sowie Depressionen schilderte, zudem für die nunmehr einjährige BF3 Auffälligkeiten am Herzen in der Beschwerde behauptet wurden. Auch hinsichtlich dieser Behauptungen ist keine hinreichende und abschließende Klärung des Sachverhaltes sowie bestehender Behandlungsmöglichkeiten im Fall einer Überstellung nach Malta erfolgt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S.,
Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42). Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Im Fall D./Vereinigtes Königreich ("St. Kitts"), EGMR 02.05.1997, 30240/96, lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass der Beschwerdeführer schwerkrank war und dem Tod nahe schien, für ihn in seinem Herkunftsstaat eine Pflege oder medizinische Versorgung nicht gewährleistet werden konnte und er dort keine Familie hatte, die ihn pflegen oder auch nur mit einem Mindestmaß an Lebensmitteln, Unterkunft oder sozialer Unterstützung versorgen hätte können (z. B. EGMR 30.06.2015, 39350/13, A.S., , Rn. 31; 26.02.2015, 1412/12, M.T., Rn. 47; Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 42).
Der EGMR schloss nicht aus, dass es "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vgl. auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07). Der EGMR schloss nicht aus, dass es "andere ganz außergewöhnliche Fälle" geben kann, in denen die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hielt es jedoch für geboten, die im Fall D./Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten. Er erachtete diese Schwelle für richtig, weil der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Zielstaat. Wenn die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver als im Aufenthaltsstaat ist, dann ist dies unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 43; 22.06.2004, 17868/03, Ndangoya; 06.02.2001, 44599/98, Bensaid, Rn. 38; vergleiche auch VfGH 06.03.2008, B 2400/07).
Zu diesen "anderen ganz außergewöhnlichen Fällen" präzisierte der EGMR seine Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183192), in dem es um die beabsichtigte Abschiebung eines an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, nämlich an chronischer lymphatischer Leukämie, leidenden Mannes von Belgien nach Georgien ging. Er sprach aus, dass die "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" im Sinn des Urteils N. gegen das Vereinigte Königreich, die ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen können, derart verstanden werden sollten, dass es dabei um Situationen im Zusammenhang mit der Abschiebung eines schwer kranken Menschen geht, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hat, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren. Zu diesen "anderen ganz außergewöhnlichen Fällen" präzisierte der EGMR seine Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183192), in dem es um die beabsichtigte Abschiebung eines an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, nämlich an chronischer lymphatischer Leukämie, leidenden Mannes von Belgien nach Georgien ging. Er sprach aus, dass die "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" im Sinn des Urteils N. gegen das Vereinigte Königreich, die ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen können, derart verstanden werden sollten, dass es dabei um Situationen im Zusammenhang mit der Abschiebung eines schwer kranken Menschen geht, in denen gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelnden Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hat, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.
Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall die Verfahrensdauer des Zulassungsverfahrens mit über zwei Jahren relativ lange ist und die Länge des Verfahrens wurde dabei nicht von den Beschwerdeführern verschuldet ist. Auch wenn die Verfahrensdauer vor dem Hintergrund der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts für sich alleine genommen noch keinen ausschlaggebenden Grund für einen Selbsteitritt darstellt, ist diese doch in die im Beschwerdefall vorzunehmende Gesamtbetrachtung aller gegebenen Umstände miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, dass ein Herausreißen der BF aus ihrem gewohnten Umgebung und ihrem sozialen Umfeld nach längerer Zeit natürlich insbesondere auch für die Beschwerdeführer viel nachteiliger wiegt, als dies bei einem sofortigen Ortswechsel der Fall gewesen wäre.
In einer Gesamtschaut ergibt sich zusammenfassend aus den dargelegten Umständen, dass im konkreten besonderen Einzelfall insgesamt eine Kombination außergewöhnlicher Umstände in Form der Länge des Zulassungsverfahrens, aufgrund der nicht hinreichenden Klärung der Möglichkeit einer tatsächlichen Inhaftierung im Fall einer Rückkehr sowie der Rechtsschutzmöglichkeiten auch aufgrund der geschilderten Erkrankungen der Beschwerdeführer - darunter auch ein einjähriges Kind -, dass im Fall der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Malta diese einem "real risk" der Verletzung in ihren durch
Art. 3 und Art. 8 EMRK geschützten Rechten ausgesetzt wären. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung aufgrund all der dargelegten Besonderheiten der gegenständlichen Rechtssache vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid gemäß
§ 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG zu beheben und das Verfahren zuzulassen war. In einer Gesamtschaut ergibt sich zusammenfassend aus den dargelegten Umständen, dass im konkreten besonderen Einzelfall insgesamt eine Kombination außergewöhnlicher Umstände in Form der Länge des Zulassungsverfahrens, aufgrund der nicht hinreichenden Klärung der Möglichkeit einer tatsächlichen Inhaftierung im Fall einer Rückkehr sowie der Rechtsschutzmöglichkeiten auch aufgrund der geschilderten Erkrankungen der Beschwerdeführer - darunter auch ein einjähriges Kind -, dass im Fall der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Malta diese einem "real risk" der Verletzung in ihren durch , Artikel 3 und Artikel 8, EMRK geschützten Rechten ausgesetzt wären. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung aufgrund all der dargelegten Besonderheiten der gegenständlichen Rechtssache vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid gemäß , Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG zu beheben und das Verfahren zuzulassen war.
3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass spruchgemäß zu entscheiden ist.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass spruchgemäß zu entscheiden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Rechtsprechung des VwGH stützen.
Schlagworte
Angehörigeneigenschaft Familienleben Obsorge SelbsteintrittsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W240.2293396.3.01Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026