TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/5 W236 2344820-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W236 2244820-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von XXXX (auch XXXX ) XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2026, Zl. 731280503/260139013, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER über die Beschwerde von römisch 40 (auch römisch 40 ) römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch BBU – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.04.2026, Zl. 731280503/260139013, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde nach gemeinsamer Einreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Mai 2003 als damals minderjährigen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2004, Zl. 03 12.805-BAL, im Wege der Asylerstreckung gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bescheid erwuchs am 21.07.2004 in I. Instanz in Rechtskraft.1. Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation und Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, wurde nach gemeinsamer Einreise mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Mai 2003 als damals minderjährigen mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2004, Zl. 03 12.805-BAL, im Wege der Asylerstreckung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 12, leg. cit. festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Bescheid erwuchs am 21.07.2004 in römisch eins. Instanz in Rechtskraft.

2. Nach siebenfacher strafgerichtlicher Verurteilung (teils wegen Verbrechen, teils wegen Vergehen) erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.08.2021, Zl. 731280503/181107576, den ihm zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen geänderter Umstände im Herkunftsstaat ab, ohne ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005. Gleichzeitig erklärte es eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 2 AsylG2005 eine Aufenthaltsberechtigung – zuletzt verlängert bis zum 20.01.2026.2. Nach siebenfacher strafgerichtlicher Verurteilung (teils wegen Verbrechen, teils wegen Vergehen) erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 19.08.2021, Zl. 731280503/181107576, den ihm zuerkannten Status des Asylberechtigten wegen geänderter Umstände im Herkunftsstaat ab, ohne ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und erteilte ihm keine Aufenthaltsberechtigung aus besonders berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,. Gleichzeitig erklärte es eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig und erteilte dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG2005 eine Aufenthaltsberechtigung – zuletzt verlängert bis zum 20.01.2026.

3. Nachdem der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 bis 2025 erneut vier Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, stellte er am 04.02.2026 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. Am 19.03.2026 erfolgte eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers.3. Nachdem der Beschwerdeführer in den Jahren 2021 bis 2025 erneut vier Mal strafgerichtlich verurteilt wurde, stellte er am 04.02.2026 den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. Am 19.03.2026 erfolgte eine weitere strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers.

4. Am 25.03.2026 wurde der Beschwerdeführer in einer Justizanstalt von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich in deutscher Sprache einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, dass er die Frist leider versäumt und den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung daher leider eine Woche zu spät eingebracht habe. Deswegen habe ihn der Magistrat an das Bundesamt verwiesen und er habe den gegenständlichen Antrag gestellt. Er verfüge über keine russischen Personaldokumente, seine Eltern hätten diese damals weggeschmissen und er habe sich nie neue besorgt. Er beherrsche auch die russische Sprache nicht mehr, spreche jedoch Tschetschenisch, und habe zu den Verwandten in der Russischen Föderation seit jeher keinen Kontakt. Sein Vater habe wohl noch Kontakt zu diesen, aber er selbst habe nur sporadischen Kontakt zu seinem Vater. Auch zu seinen Geschwistern in Österreich habe er keinen Kontakt und seine Mutter sei bereits verstorben. Er habe in Österreich einen Sohn, zu dem er aber seit zehn Jahren keinen Kontakt mehr habe; auch zur Kindsmutter nicht. In Österreich habe er vier Jahre die Hauptschule besucht, jedoch keinen Pflichtschulabschluss gemacht, weil er arbeiten gegangen sei. Weitere Ausbildungen habe er keine gemacht. Er habe ca. ein Jahr als Bauarbeiter gearbeitet, ca. drei Jahre als Reinigungskraft, ca. zweieinhalb Jahre als Lagerarbeiter, ca. zwei Jahre in einer Gießerei und ca. einen Monat als Reifenwechsler. Zuletzt habe er in einer gemeinnützigen Unterkunft gelebt, wo er keine Miete bezahlen habe müssen. Wenn er entlassen werde, wolle er sofort wieder arbeiten gehen. Er habe in Österreich keine Ersparnisse. Vor seiner Inhaftierung habe er eine österreichische Freundin gehabt, doch wisse diese nicht einmal von seiner Inhaftierung und er habe keinen Kontakt mehr zu ihr. Ansonsten sei er täglich ins Fitnessstudio gegangen und sei Mitglied in einem Fight Club. Zu seinen Verurteilungen wolle er eigentlich nichts sage, auch nicht, ob er schuldig oder unschuldig verurteilt worden sei. Er sei gesund.

5. Mit o.a. Bescheid vom 01.04.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt II.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).5. Mit o.a. Bescheid vom 01.04.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Spruchpunkt römisch zwei.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar seit dem Jahr 2003 in Österreich lebe, hier vier Jahre die Schule besucht sowie Familie in Österreich habe. Er habe zu dieser aber nur sporadischen Kontakt; zu seinem Sohn habe er gar keinen Kontakt mehr. Auch sei der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und in Österreich insgesamt zwölf Mal strafgerichtlich verurteilt worden. Auch zum Zeitpunkt der Entscheidung befinde er sich in Strafhaft. Demgegenüber bestünden nach wie vor Bindungen zum Herkunftsstaat, beherrsche er doch die russische und tschetschenische Sprache und verfüge über familiär Anknüpfungspunkte in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer stelle eine nachhaltige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, weswegen auch seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher auf die sehr lange Aufenthaltsdauer, die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich und die Entwurzelung vom Herkunftsstaat verwiesen wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Seine Identität steht fest; er führt die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personaldaten.

Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2003 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet, davon bis 25.09.2021 als anerkannter Flüchtling. Seit 19.08.2021 bis 20.01.2026 verfügte der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005. Am 04.02.2026 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005.Der Beschwerdeführer lebt seit Mai 2003 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet, davon bis 25.09.2021 als anerkannter Flüchtling. Seit 19.08.2021 bis 20.01.2026 verfügte der Beschwerdeführer über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005. Am 04.02.2026 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über seinen Vater und drei Brüder; seine Mutter ist bereits verstorben.

Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich vier Jahre eine Schule, verfügt jedoch über keinen Pflichtschulabschluss. Er ging zuletzt im Jahr 2020 einer Beschäftigung nach und lebte danach von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

1.2. Zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt zwölf Mal strafgerichtlich verurteilt:

1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 02.10.2007, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Diebstahls – teilweise vollendet, teilweise versucht und teilweise durch Einbruch – nach § 127 und § 129 Z 3 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, unter Anwendung von § 5 Z 4 Jugendgerichtsgesetz (JGG), BGBl. Nr. 599/1988, und § 29 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die geständige Verantwortung, die Unbescholtenheit sowie die Umstände als mildernd gewürdigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und teilweise gemeinnützige Leistungen erbracht wurden. Erschwerend wurde die Tatwiederholung gewürdigt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer1.2.1. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 02.10.2007, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des Diebstahls – teilweise vollendet, teilweise versucht und teilweise durch Einbruch – nach Paragraph 127 und Paragraph 129, Ziffer 3, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, unter Anwendung von Paragraph 5, Ziffer 4, Jugendgerichtsgesetz (JGG), Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1988,, und Paragraph 29, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden die geständige Verantwortung, die Unbescholtenheit sowie die Umstände als mildernd gewürdigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und teilweise gemeinnützige Leistungen erbracht wurden. Erschwerend wurde die Tatwiederholung gewürdigt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer

I.) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit A.M. nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen jeweils durch Einbruch, nämlich durch Abdrehen bzw. Herunterreißen des Bindekabels von Zeitungsständen und Aufbrechen der Zeitungskassen, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, und zwar:römisch eins.) in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit A.M. nachgenannten Personen fremde bewegliche Sachen jeweils durch Einbruch, nämlich durch Abdrehen bzw. Herunterreißen des Bindekabels von Zeitungsständen und Aufbrechen der Zeitungskassen, mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen hat, und zwar:

1. in der Nacht zum 08.10.2006 den Verfügungsberechtigten der Firmen Standard, OÖ Nachrichten und Die Presse in sieben Angriffen ca. € 20,00,-- Münzgeld;

2. in der Zeit zwischen 29.09.2006 bis zum 02.10.2006 den Verfügungsberechtigten der OÖ Nachrichten in 44 Angriffen ca. € 44,00,-- bis € 50,00,-- Münzgeld;

II.) am 29.05.2007 versucht hat, einem Verfügungsberechtigten des Geschäftes C&A Mode fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Weste im Wert von € 24,90,-- mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.römisch zwei.) am 29.05.2007 versucht hat, einem Verfügungsberechtigten des Geschäftes C&A Mode fremde bewegliche Sachen, nämlich eine Weste im Wert von € 24,90,-- mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.04.2008, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des § 36 StGB (junger Erwachsener, Person unter 21 Jahren) rechtskräftig wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach § 15 Abs. 1 iVm § 127 und § 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit aus dem Vorurteil wurde auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis sowie der Umstand als mildernd gewürdigt, dass die Tat beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall gewürdigt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit A.M. und M.N. am 13.03.2008 durch Einschlagen einer Seitenfensterscheibe einer Balkontür, sohin durch Einbruch, Verfügungsberechtigten des Lokals A. fremde bewegliche Sachen in einem unbekannten Wert mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei A.M und M.N. durch die Leistung von Aufpasserdiensten zur Tatausführung des unmittelbaren Täters, der Beschwerdeführer, beigetragen haben1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 18.04.2008, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 36, StGB (junger Erwachsener, Person unter 21 Jahren) rechtskräftig wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 127 und Paragraph 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit aus dem Vorurteil wurde auf fünf Jahre verlängert. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis sowie der Umstand als mildernd gewürdigt, dass die Tat beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden die einschlägige Vorstrafe sowie der rasche Rückfall gewürdigt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit A.M. und M.N. am 13.03.2008 durch Einschlagen einer Seitenfensterscheibe einer Balkontür, sohin durch Einbruch, Verfügungsberechtigten des Lokals A. fremde bewegliche Sachen in einem unbekannten Wert mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchten, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei A.M und M.N. durch die Leistung von Aufpasserdiensten zur Tatausführung des unmittelbaren Täters, der Beschwerdeführer, beigetragen haben

1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 09.06.2008, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1 StGB, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach § 127, § 128 Abs. 1 Z 4, § 129 Z 1 und 2, § 130 2. und 4. Fall, § 15 StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Anwendung der §§ 28 und 36 StGB sowie unter Bedachtnahme auf seine zweite Verurteilung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet sowie den vier Verurteilten zur ungeteilten Hand der Ersatz von Schadenersatzbeiträgen auferlegt. Bei der Strafbemessung wurde das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Umstände gewürdigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und es teilweise zur Schadensgutmachung kam. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen und die mehrfache Qualifikation, die einschlägige Vorverurteilung und der rasche Rückfall gewürdigt.1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 09.06.2008, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins, StGB, des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 127,, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 129, Ziffer eins und 2, Paragraph 130, 2. und 4. Fall, Paragraph 15, StGB, des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28 und 36 StGB sowie unter Bedachtnahme auf seine zweite Verurteilung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde Bewährungshilfe angeordnet sowie den vier Verurteilten zur ungeteilten Hand der Ersatz von Schadenersatzbeiträgen auferlegt. Bei der Strafbemessung wurde das umfassende und reumütige Geständnis sowie die Umstände gewürdigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und es teilweise zur Schadensgutmachung kam. Erschwerend wurden hingegen das Zusammentreffen und die mehrfache Qualifikation, die einschlägige Vorverurteilung und der rasche Rückfall gewürdigt.

Dem Urteil lag zugrunde, dass die vier Beschuldigten, nachdem sie zu Beginn des Jahres 2008 ohne Einkommen und daher mittellos waren, im Jänner 2008 eine kriminelle Vereinigung gründeten, um anschließend in wechselnder, teils über-, teils untergeordneter Beteiligung – wobei insbesondere der Beschwerdeführer und zwei weitere Beschuldigte sehr aktiv waren – Einbruchsdiebstähle zur Aufbesserung ihrer finanziellen Lage zu begehen. In einem Zeitraum von etwa zwei Monaten verübten sie insgesamt rund 55 Einbrüche, vorwiegend in PKWs und Gaststättenlokale. Die PKWs wurden dabei ausschließlich mit einem Stein bzw. einem zuvor aus der Straßenbahn entfremdeten Nothammer eingeschlagen und dann Beute gemacht. Was das Eindringen in die Geschäftslokale betrifft, erfolgte dieses ebenfalls immer durch Anwendung von Gewalt, vor allem durch Einschlagen von Glastüren und anschließendem Eindringen in das Gebäude, wobei teilweise auch im Gebäude Behältnisse, namentlich Zigarettenautomaten und Handkassen, aufgebrochen wurde. Auf diese Art und Weise erbeuteten die Beschuldigten insgesamt Gegenstände im Wert von ca. € 22.000,00,-- und verursachten einen Sachschaden von ca. € 22.800,00,--, weshalb der Gesamtschaden hinsichtlich aller vier Beschuldigten bei rund € 44.800,00,-- lag. Die Beute wurde immer untereinander aufgeteilt bzw. gewinnbringend weiterverkauft.

1.2.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 18.11.2010, GZ. XXXX wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften ach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und die Tatbegehung unter 21 Jahren gewürdigt, erschwerend die Faktenhäufung. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer1.2.4. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 18.11.2010, GZ. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften ach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, Suchtmittelgesetz (SMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mildernd wurden das Geständnis und die Tatbegehung unter 21 Jahren gewürdigt, erschwerend die Faktenhäufung. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer

1.) in der Zeit von Mitte 2009 bis 18.09.2009 eine unbekannte Menge Cannabiskraut erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat, sowie am 21.09.2009 bis zur Sicherstellung durch die Polizeibeamten 0,8 Gramm Marihuana besessen hat;

2.) am 09.04.2010 eine unbekannte Menge Cannabiskraut erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat;

sohin vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat.

1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.12.2010, GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. ! StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15 Abs. 1 iVm § 105 Abs. 1 StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Zusatzgeldstrafe von 100 Tagessätzen à € 25,00,-- (insgesamt € 2.500,00,--,), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mildernd wurden das teilwiese Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und er Umstand gewürdigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden das Zusammentreffen dreier Vergehen und die Tatbegehung trotz anhängigen Verfahrens gewertet. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer1.2.5. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 06.12.2010, GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Abs. ! StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, und einer Zusatzgeldstrafe von 100 Tagessätzen à € 25,00,-- (insgesamt € 2.500,00,--,), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mildernd wurden das teilwiese Geständnis, das Alter unter 21 Jahren und er Umstand gewürdigt, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden das Zusammentreffen dreier Vergehen und die Tatbegehung trotz anhängigen Verfahrens gewertet. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer

A) am 21.03.2009 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit E.K. dem J.F.M. durch das Versetzen von Faustschlägen in Form einer Läsion von zwei Schneidezähnen, multiplen Abschürfungen im Gesichtsbereich sowie Prellungen der Nase, des Jochbeins und der linken Schulterblattgegend, vorsätzlich am Körper verletzt hat;

B) am 13.07.2009

I) H.H-D. durch die Äußerung: „Wenn du meinen Bruder nicht nach S. fahren lässt, schlitze ich dir den Bauch auf!“, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung, zu einer Handlung, nämlich der Zulassung der Weiterfahrt von H.W., zu nötigen versucht hatrömisch eins) H.H-D. durch die Äußerung: „Wenn du meinen Bruder nicht nach S. fahren lässt, schlitze ich dir den Bauch auf!“, sohin durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung, zu einer Handlung, nämlich der Zulassung der Weiterfahrt von H.W., zu nötigen versucht hat

II) F.S. durch die Äußerung: „Ich haue dir die Bierflasche in die Fresse! “ gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.römisch zwei) F.S. durch die Äußerung: „Ich haue dir die Bierflasche in die Fresse! “ gefährlich bedroht hat, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen.

1.2.6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 30.08.2012, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Probezeit aus der fünften Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und dies dem Gericht nachzuweisen. Mildernd wurden das Geständnis, erschwerend die mehrfachen einschlägige Vorstrafen gewürdigt. Eine Diversion konnte nicht ausgesprochen werden, da fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil der Beschwerdeführer bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2012 dadurch, dass er S.A.B. mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Kopfprellung erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte.1.2.6. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 30.08.2012, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die Probezeit aus der fünften Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert und dem Beschwerdeführer die Weisung erteilt, einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen und dies dem Gericht nachzuweisen. Mildernd wurden das Geständnis, erschwerend die mehrfachen einschlägige Vorstrafen gewürdigt. Eine Diversion konnte nicht ausgesprochen werden, da fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil der Beschwerdeführer bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 01.01.2012 dadurch, dass er S.A.B. mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser eine Kopfprellung erlitt, vorsätzlich am Körper verletzte.

1.2.7. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.04.2013, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 Abs. 1 iVm § 269 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 und § 84 Abs. 1 und 2 Z 4 StGB unter Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Eine Diversion konnte nicht ausgesprochen werden, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) und Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehungsweise) sowie fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil der Beschwerdeführer bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war. Zudem wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, dem Opfer J.Z. einen Betrag von € 300,00,-- zu bezahlen. Bei der Strafbemessung wurden die geständige Verantwortung sowie der Umstand gewürdigt, dass es beim Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.03.20131.2.7. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 15.04.2013, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz eins und 2 Ziffer 4, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Eine Diversion konnte nicht ausgesprochen werden, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) und Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehungsweise) sowie fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil der Beschwerdeführer bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war. Zudem wurde dem Beschwerdeführer auferlegt, dem Opfer J.Z. einen Betrag von € 300,00,-- zu bezahlen. Bei der Strafbemessung wurden die geständige Verantwortung sowie der Umstand gewürdigt, dass es beim Widerstand gegen die Staatsgewalt beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurden das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen gewertet. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 21.03.2013

1.) die Polizeibeamten Insp. J.Z., Insp. K.B., Insp. J.H und Insp. A.S mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme und Vorführung zur Verbüßung einer Verwaltungsstrafe, zu hindert versucht hat, indem er mit Armen und Beinen heftig um sich schlug und Insp. J.Z. gegen eine Tischkante stieß sowie gegen dessen linkes Knie trat;

2.)durch die unter Punkt 1.) angeführte Tathandlung Insp. J.Z. – mithin einen Beamten während bzw. wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder Erfüllung seiner Pflichten – in Form einer Hautabschürfung und schmerzhaften Schwellung am linken Knie vorsätzlich am Körper verletzt hat.

1.2.8. Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 28.09.2021, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Eine Diversion konnte nicht ausgesprochen werden, das der Beschwerdeführer die ihm eingeräumten Untersuchungstermine zur Abgabe einer amtsärztlichen Stellungnahme nicht eingehalten hat. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das teilweise Geständnis und erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen gewürdigt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer1.2.8. Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom 28.09.2021, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Eine Diversion konnte nicht ausgesprochen werden, das der Beschwerdeführer die ihm eingeräumten Untersuchungstermine zur Abgabe einer amtsärztlichen Stellungnahme nicht eingehalten hat. Bei der Strafbemessung wurden mildernd das teilweise Geständnis und erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen gewürdigt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer

1.) vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hat, wobei er die Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging, und zwar am 26.06.2020 eine unbekannte Menge Cannabiskraut konsumiert und bis zur Sicherstellung durch Polizeibeamte 0,5g Cannabiskraut besessen hat;

2.) am 10.08.2021 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 1,3g Cannabiskraut, von einer bislang unbekannten Person erworben und bis zur Sicherstellung durch Polzeibeamte besessen hat, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging;

3.) am 08.08.2021 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 0,6g Cannabiskraut, von einer bislang unbekannten Person erworben und bis zur Sicherstellung durch Polzeibeamte besessen hat, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.

1.2.9. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 10.01.2022, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach § 15 Abs. 1 iVm § 105 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Eine Diversion kam wegen mangelnder Verantwortungsübernahme einerseits und aus spezialpräventiven Gründen andererseits (die Vorstrafenbelastung lasse ein nicht unbeträchtliches Aggressionspotenzial erkennen) nicht in Betracht. Mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung des Beschwerdeführers zu den Vergehen der Bedachtnahmeverurteilung sowie der Umstand gewürdigt, dass es teilweise beim Versuch blieb. Erschwerend wurde das zusammentreffen der gegenständlichen Tat mit der Bedachtnahmeverurteilung sowie die drei einschlägigen Vorstrafen gewertet. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2021 – auf seine Gerichtsverhandlung, vorgeführt durch Polizeibeamte, wartend – den Zeugen D.M. durch die lautstark und mit aggressiven Gesten getätigte Äußerung: „Wenn ich dich noch einmal im Volksgarten sehe, ficke ich dein Leben!“, sohin durch Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme, den Volksgarten zu besuchen, zu nötigen versuchte.1.2.9. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 10.01.2022, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Eine Diversion kam wegen mangelnder Verantwortungsübernahme einerseits und aus spezialpräventiven Gründen andererseits (die Vorstrafenbelastung lasse ein nicht unbeträchtliches Aggressionspotenzial erkennen) nicht in Betracht. Mildernd wurde die teilweise geständige Verantwortung des Beschwerdeführers zu den Vergehen der Bedachtnahmeverurteilung sowie der Umstand gewürdigt, dass es teilweise beim Versuch blieb. Erschwerend wurde das zusammentreffen der gegenständlichen Tat mit der Bedachtnahmeverurteilung sowie die drei einschlägigen Vorstrafen gewertet. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 28.09.2021 – auf seine Gerichtsverhandlung, vorgeführt durch Polizeibeamte, wartend – den Zeugen D.M. durch die lautstark und mit aggressiven Gesten getätigte Äußerung: „Wenn ich dich noch einmal im Volksgarten sehe, ficke ich dein Leben!“, sohin durch Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme, den Volksgarten zu besuchen, zu nötigen versuchte.

1.2.10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 05.05.2022, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 131 erster Satz, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Probezeit aus der neunten Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert. Eine Diversion konnte nicht ausgesprochen werden, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers), Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehungsweise) und Erfolgsunwert (massive Tatfolgen) sowie fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil dem Beschwerdeführer Tatwiederholung zur Last liegt bzw. er eine solche ankündigte, er eine Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ und der Beschwerdeführer bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war. Mildernd wurden die geständige Verantwortung, erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen, aggraviert durch die Tatbegehung während aufrechter Probezeit und anhängigem Verfahren sowie der rasche Rückfall gewürdigt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 30.12.2021 Gewahrsamsträgern der MediaMarkt GmbH fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Tablet im Wert von € 159,00,-- und eine Tablet-Hülle im Wert von € 29,00,--, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei der Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er sich gegen die Anhaltung durch den Kaufhausdetektiv C.K. insbesondere durch Losreißen und Abdrängen mit hohem Kraftaufwand zur Wehr setzte, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich oder einem Dritten die weggenommenen Sachen zu erhalten, wodurch bei auf einer Rolltreppe zu Sturz kamen und C.K. in Form einer Prellung des Oberarms samt Hämatomen am Körper verletzt wurde.1.2.10. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 05.05.2022, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraph 131, erster Satz, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt, auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Die Probezeit aus der neunten Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert. Eine Diversion konnte nicht ausgesprochen werden, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet, weil ein hoher Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers), Handlungsunwert (mit erheblicher Intensität ausgeführte Tatbegehungsweise) und Erfolgsunwert (massive Tatfolgen) sowie fallbezogen spezialpräventive Überlegungen entgegenstanden, weil dem Beschwerdeführer Tatwiederholung zur Last liegt bzw. er eine solche ankündigte, er eine Tendenz einer unangebrachten Bagatellisierung der Tat erkennen ließ und der Beschwerdeführer bereits mehrfach oder kurz zurückliegend einschlägig kriminell in Erscheinung getreten war. Mildernd wurden die geständige Verantwortung, erschwerend sechs einschlägige Vorstrafen, aggraviert durch die Tatbegehung während aufrechter Probezeit und anhängigem Verfahren sowie der rasche Rückfall gewürdigt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 30.12.2021 Gewahrsamsträgern der MediaMarkt GmbH fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Tablet im Wert von € 159,00,-- und eine Tablet-Hülle im Wert von € 29,00,--, mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei der Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er sich gegen die Anhaltung durch den Kaufhausdetektiv C.K. insbesondere durch Losreißen und Abdrängen mit hohem Kraftaufwand zur Wehr setzte, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich oder einem Dritten die weggenommenen Sachen zu erhalten, wodurch bei auf einer Rolltreppe zu Sturz kamen und C.K. in Form einer Prellung des Oberarms samt Hämatomen am Körper verletzt wurde.

1.2.11. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.01.2025, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1a StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 2. und 8. Fall, Abs. 2a SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG und des Vergehens des Diebstahls, teilweise durch Einbruch nach § 127, § 129 Abs. 1 Z 3 StGB zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit aus der zehnten Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert. Eine Diversion konnte nicht ausgesprochen werden, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet und insbesondere in Anbetracht der Vorstrafenbelastung spezialpräventive Gründe entgegenstehen. Mildernd wurden das Geständnis, erschwerend sieben einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der lange Tatzeitraum, die Faktenhäufung, das teilweise Handeln in Gewinnerzielungsabsicht, die Tatbegehung während anhängiger Strafverfahren und während offener Probezeit gewürdigt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer1.2.11. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 28.01.2025, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8, Fall, Absatz 2 a, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins und 2, Fall, Absatz 2, SMG und des Vergehens des Diebstahls, teilweise durch Einbruch nach Paragraph 127,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, StGB zu einer Freiheitstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit aus der zehnten Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert. Eine Diversion konnte nicht ausgesprochen werden, da die ganzheitliche Abwägung aller unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände fallbezogen bereits eine schwere Schuld begründet und insbesondere in Anbetracht der Vorstrafenbelastung spezialpräventive Gründe entgegenstehen. Mildernd wurden das Geständnis, erschwerend sieben einschlägige Vorstrafen, das Zusammentreffen mehrerer Vergehen, der lange Tatzeitraum, die Faktenhäufung, das teilweise Handeln in Gewinnerzielungsabsicht, die Tatbegehung während anhängiger Strafverfahren und während offener Probezeit gewürdigt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer

1.) am 29.09.2023 eine andere Person durch eine intensive Berührung einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle in ihrer Würde verletzt hat, indem er an einer Straßenbahnhaltestelle der H.B. gezielt und mit festem Griff an das Gesäß griff;

2.) vorschriftswidrig Suchtgift

I.) erworben, besessen und anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonst an einem allgemeinzugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt überlassen hat, indem er am 27.11.2024 zwei unbekannten Abnehmern insgesamt etwa 1 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend: THCA und D-9-THC) verkaufte;römisch eins.) erworben, besessen und anderen auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder sonst an einem allgemeinzugänglichen Ort öffentlich oder unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, gegen Entgelt überlassen hat, indem er am 27.11.2024 zwei unbekannten Abnehmern insgesamt etwa 1 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend: THCA und D-9-THC) verkaufte;

II.) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat, indem er im Zeitraum von Frühjahr 2023 bis 24.01.2025 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut (beinhaltend: THCA und D-9-THC) in zahlreichen Angriffen erwarb und folglich konsumierte;römisch zwei.) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum besessen hat, indem er im Zeitraum von Frühjahr 2023 bis 24.01.2025 eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut (beinhaltend: THCA und D-9-THC) in zahlreichen Angriffen erwarb und folglich konsumierte;

3.) der MediaMarkt GmbH eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, teils durch Aufbrechen einer Sperrvorrichtung, sohin teils durch Einbruch, weggenommen hat, und zwar

I.) am 25.11.2024 Kopfhörer der Marke JBL und eine Smartwatch der Marke HAMA mit einem Gesamtwert von € 82,99,--, indem er die Gegenstände an sich nahm und das Geschäft ohne Bezahlung verließ;römisch eins.) am 25.11.2024 Kopfhörer der Marke JBL und eine Smartwatch der Marke HAMA mit einem Gesamtwert von € 82,99,--, indem er die Gegenstände an sich nahm und das Geschäft ohne Bezahlung verließ;

II.) am 23.11.2024 ein Mobiltelefon der Marke Redmi Note 13 Pro S im Gesamtwert von € 309,90,--, indem er das Alarmsicherungskabel vom Mobiltelefon entfernte und es anschließend an einen och auszuforschenden Mittäter übergab.römisch zwei.) am 23.11.2024 ein Mobiltelefon der Marke Redmi Note 13 Pro S im Gesamtwert von € 309,90,--, indem er das Alarmsicherungskabel vom Mobiltelefon entfernte und es anschließend an einen och auszuforschenden Mittäter übergab.

1.2.12. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.03.2026, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1., 2. und 8. Fall, Abs. 4 Z 1 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1, 1. Und 2., Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht aus der neunten Verurteilung sowie eine aus einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft vom 28.01.2025 wurden widerrufen. Die Probezeit aus der elften Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert. Mildernd wurden das Geständnis, erschwerend acht einschlägige Vorstrafen, das zusammentreffen mehrerer Straftaten, der rasche Rückfall und das doppelte Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen (§ 39 Abs. 1 und Abs. 1a StGB) gewürdigt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2026 vorschriftswidrig Suchtgift1.2.12. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.03.2026, GZ. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins Punkt , 2 und 8, Fall, Absatz 4, Ziffer eins, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, eins, Und 2., Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die bedingte Strafnachsicht aus der neunten Verurteilung sowie eine aus einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft vom 28.01.2025 wurden widerrufen. Die Probezeit aus der elften Verurteilung wurde auf fünf Jahre verlängert. Mildernd wurden das Geständnis, erschwerend acht einschlägige Vorstrafen, das zusammentreffen mehrerer Straftaten, der rasche Rückfall und das doppelte Vorliegen der Rückfallsvoraussetzungen (Paragraph 39, Absatz eins und Absatz eins a, StGB) gewürdigt. Dem Urteil lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 26.01.2026 vorschriftswidrig Suchtgift

A.) erworben, besessen und anderen überlassen hat, wobei er dadurch einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war, und zwar der P.E.E. unentgeltlich eine geringe Menge Cannabiskraut (Wirkstoff: THCA und Delta-9-THC) zum gemeinschaftlichen Konsum;

B.) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung besessen, und zwar eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 14.02.2026 bis voraussichtlich 14.07.2027 in Strafhaft. Er wird regelmäßig von seinem Vater und einem Bruder besucht.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staats- sowie Volkgruppenzugehörigkeit beruhen auf seinen durchwegs glaubhaften Angaben seit Ankunft in Österreich in Zusammenschau mit den Angaben seiner Eltern und der in Vorlage gebrachten Geburtsurkunde. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dessen Angaben in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.03.2026 sowie einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister.

Die Feststellungen zur schulischen Ausbildung des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben in der Einvernahme vor dem Bundesamt am 25.03.2026, jene zu seinen Beschäftigungen und den Bezug von Sozialhilfen aus einer Einsichtnahme in das vom Hauptverband der Sozialversicherungen geführte AJ-Web Register.

Die Feststellungen der zwölf strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gründen auf der Einsichtnahme in das Strafregister sowie auf den im Verwaltungsakt einliegenden Urteilen der Strafgerichte.

Die Feststellungen zur aktuellen Inhaftierung des Beschwerdeführers und den Besuchen durch seinen Vater und einen Bruder gründen auf einer eingeholten Haftauskunft samt Besucherliste (OZ4).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.1.1. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK, Artikel 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Das Bundesverwaltunsgegricht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das Bundesverwaltunsgegricht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots nach § 53 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Einreiseverbots nach Paragraph 53, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

3.1.2. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid zwar entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG2005 (Spruchpunkt I.), der Erlassung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) sowie des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV.) maßgeblichen Gründen, konkret mit dem gerichtlich strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des Beschwerdeführers, begründet, sondern auch, dass der Beschwerdeführer nur eine geringe Integration in beruflicher Hinsicht sowie aufgrund mangelnden Kontaktes kein schützenswertes Familienleben aufzuweisen habe.3.1.2. Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid zwar entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG2005 (Spruchpunkt römisch eins.), der Erlassung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie des Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch vier.) maßgeblichen Gründen, konkret mit dem gerichtlich strafrechtlich relevanten Fehlverhalten des Beschwerdeführers, begründet, sondern auch, dass der Beschwerdeführer nur eine geringe Integration in beruflicher Hinsicht sowie aufgrund mangelnden Kontaktes kein schützenswertes Familienleben aufzuweisen habe.

Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Rahmen der Beschwerde wird neuerlich auf die sehr lange, rechtmäßige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von 23 Jahren, die dadurch bedingte Entfremdung zum Herkunftsstaat, die mangelnden Russischkenntnisse, auf die Verwurzelung in Österreich durch Schulbesuch, Erwerbstätigkeit und sehr gute Deutschkenntnisse sowie seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verwiesen und moniert, die belangte Behörde habe hier Ermittlungstätigkeiten unterlassen, sich mit dem Leben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend auseinandergesetzt und dieses den genannten strafgerichtlichen Verurteilungen nicht entsprechend gegenübergestellt, wäre sie doch ansonsten zum Ergebnis gekommen, dass die Straftaten des Beschwerdeführers nicht derart schwer gewesen seien, dass dieser eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstelle.Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Im Rahmen der Beschwerde wird neuerlich auf die sehr lange, rechtmäßige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich von 23 Jahren, die dadurch bedingte Entfremdung zum Herkunftsstaat, die mangelnden Russischkenntnisse, auf die Verwurzelung in Österreich durch Schulbesuch, Erwerbstätigkeit und sehr gute Deutschkenntnisse sowie seine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verwiesen und moniert, die belangte Behörde habe hier Ermittlungstätigkeiten unterlassen, sich mit dem Leben des Beschwerdeführers in Österreich nicht ausreichend auseinandergesetzt und dieses den genannten strafgerichtlichen Verurteilungen nicht entsprechend gegenübergestellt, wäre sie doch ansonsten zum Ergebnis gekommen, dass die Straftaten des Beschwerdeführers nicht derart schwer gewesen seien, dass dieser eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit Österreichs darstelle.

Es besteht unstrittig ein großes Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und stellen Suchtmitteldelikte nach ständiger Judikatur ein besonders verpöntes Verhalten dar. Die strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers soll auch in keineswegs verharmlost werden. Doch ist im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner sehr langen Aufenthaltsdauer von 23 Jahren sowie der in Österreich vorhandenen Familie, seiner Schulbildung und Erwerbstätigkeit sowie der Entwurzelung zum Herkunftsstaat und mangelnder Russischkenntnisse zu berücksichtigen, dass zahlreiche seiner Verurteilungen zur Gänze bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurden bzw. trotz verübter Verbrechen verhältnismäßig geringe Strafen verhängt wurden. In einer Gesamtsicht kann daher bei Grobprüfung zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer insbesondere in seinen nach Art. 8 EMRK geschützten Rechten verletzt werde. Bei einer Grobprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um „vertretbare Behauptungen “ handelt. Es wird daher einer näheren Auseinandersetzung dafür bedürfen.Es besteht unstrittig ein großes Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und stellen Suchtmitteldelikte nach ständiger Judikatur ein besonders verpöntes Verhalten dar. Die strafrechtliche Delinquenz des Beschwerdeführers soll auch in keineswegs verharmlost werden. Doch ist im Fall des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner sehr langen Aufenthaltsdauer von 23 Jahren sowie der in Österreich vorhandenen Familie, seiner Schulbildung und Erwerbstätigkeit sowie der Entwurzelung zum Herkunftsstaat und mangelnder Russischkenntnisse zu berücksichtigen, dass zahlreiche seiner Verurteilungen zur Gänze bedingt oder teilbedingt ausgesprochen wurden bzw. trotz verübter Verbrechen verhältnismäßig geringe Strafen verhängt wurden. In einer Gesamtsicht kann daher bei Grobprüfung zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer insbesondere in seinen nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechten verletzt werde. Bei einer Grobprüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers in der Beschwerde kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um „vertretbare Behauptungen “ handelt. Es wird daher einer näheren Auseinandersetzung dafür bedürfen.

Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG entfallen.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W236.2344820.1.00

Im RIS seit

30.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten