Entscheidungsdatum
05.06.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W212 2342679-1/5E
W212 2342677-1/5E
W212 2342676-1/5EW212 2342679-1/5E, W212 2342677-1/5E, W212 2342676-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russland, die Minderjährige gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2026, Zlen.: 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Russland, die Minderjährige gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 alle vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2026, Zlen.: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2) sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 3). Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer:innen (im Folgenden: BF) bezeichnet. Die BF 2 ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF 3. Die BF sind russische Staatsangehörige.
2. Die BF stellten am 05.03.2026 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab für den BF 1 sowie für die BF 2 jeweils Treffer der Kategorie 1 für Belgien vom 02.10.2017, für Deutschland vom 25.05.2016 und vom 08.05.2019, für die Schweiz vom 10.07.2024 und vom 12.08.2025 sowie für Kroatien vom 07.08.2025.
3. Am 05.03.2026 wurden der BF 1 und die BF 2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt.
Der BF 1 gab zunächst an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Seine Ehefrau (BF 2) und seine Tochter (BF 3) seien bei ihm; sein Stiefsohn sei „irgendwo in Europa“. Seinen Herkunftsstaat habe er im Jahr 2015 verlassen und sich in der Folge ein Jahr lang in Deutschland und danach ein Jahr lang erneut in Russland aufgehalten. Danach sei er ein Jahr lang in Belgien, sieben Monate in Deutschland, ein Monat in der Schweiz, und wieder ein Jahr lang in Russland gewesen. In weiterer Folge sei er durch die Türkei und über Bosnien (ein bis zwei Wochen), Kroatien und Italien wieder in die Schweiz gereist und habe sich dort sieben Monate lang aufgehalten. Danach sei er durch Kroatien, Italien, Slowenien, Österreich, Deutschland und wieder nach Österreich gereist. Sie hätten „in ein paar Ländern“ Asylanträge gestellt; in Belgien, in Deutschland und der Schweiz. In Kroatien sei er nicht sicher, ob sie in Asylverfahren gewesen seien; es seien auf jeden Falls Fingerabdrücke abgenommen worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF 1 an, dass seine Frau von ihren Verwandten verfolgt werde; er habe eine andere Religion und das werde bei ihrer Familie nicht gutgeheißen. Er sei mit dem Tod bedroht worden und seine Tochter sei in Russland gemobbt worden.
Die BF 2 gab zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden. Ihren Herkunftsstaat habe sie im Juli 2015 auf dem Luftweg mit einem gültigen Visum verlassen; ihr Mann und ihre Tochter seien immer bei ihr gewesen. Sie gab im Wesentlichen dieselbe Reiseroute wie der BF 1 an. Der Asylbescheid bei ihrem ersten Asylantrag sei negativ gewesen, dann hätten sie zurück nach Russland gemusst. Anschließend hätten sie in Belgien einen Asylantrag gestellt, wobei sie nicht wisse, wie das Verfahren ausgegangen sei, da ihr Mann nach Deutschland gewollt habe. In Deutschland habe ihre Tochter auch die Schule besucht. In die Schweiz sei sie nur wegen ihrem Mann weitergereist; ihr Mann habe dort arbeiten wollen, das sei ihm in Deutschland nicht möglich gewesen. In der Schweiz hätten sie auch einen Asylantrag gestellt. In Kroatien seien ihre Fingerabdrücke abgenommen worden, aber sie denke nicht, dass sie dort einen Asylantrag gestellt hätten. Danach seien sie nur durchgereist. Ihr Sohn sei bis in die Schweiz mit ihnen gereist, danach sei er selbständig ausgereist; sie wisse nicht wohin und habe keinen Kontakt mehr zu ihm. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, gab die BF 2 an, dass sie von ihrem Verwandten bedroht werde. Ihr erster Mann sei Muslime gewesen. Sie habe sich scheiden lassen und ihr Mann sei nun Christ; das sei in ihrer Kultur verwerflich und daher hätten sie ihre eigenen Verwandten und die ihres Ex-Mannes bedroht. Sie sei deshalb auf offener Straße mehrmals geschlagen worden und werde ständig mit dem Umbringen bedroht.
4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.03.2025 auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Deutschland.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.03.2025 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Deutschland.
5. Mit Schreiben vom 27.03.2026 lehnte die deutsche Dublinbehörde die Wiederaufnahme der BF ab und führte aus, dass die Schweiz oder Kroatien zuständig seien.
6. Am 27.03.2026 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an die Schweiz.6. Am 27.03.2026 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an die Schweiz.
7. Mit Schreiben vom 30.03.2026 lehnte die eidgenössische Dublinbehörde die Wiederaufnahme der BF ab und führte aus, dass sie dem Ersuchen nicht entsprechen könne, da die Familie am 26.02.2026 nach Kroatien überstellt worden sei. Ebenfalls übermittelte sie einen entsprechenden Abflugbericht.
8. Am 31.03.2026 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.8. Am 31.03.2026 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien.
9. Mit Schreiben vom 09.04.2026 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zu.
10. Am 16.04.2026 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.
Der BF 1 gab zu seinem Gesundheitszustand zunächst an, psychische Probleme zu haben und manchmal wegen Schmerzen in der Schulter Schmerzmittel sowie Tabletten wegen Schlafstörungen einzunehmen. In Österreich sei er bereits bei einem Psychologen gewesen und solle demnächst einen Psychiater aufsuchen. In Österreich habe er bisher lediglich Ibuprofen vom Arzt erhalten; die Schmerzmittel habe er selbst mitgebracht. In der Schweiz sei er ebenfalls untersucht worden, damals habe er auch Nierenbeschwerden gehabt, dann seien sie nach Kroatien abgeschoben worden. Dort habe er nach einer ärztlichen Behandlung gefragt, aber keine erhalten. Er habe Medikamente aus der Schweiz mitgehabt.
Neben den mitgereisten BF 2-3 habe er einen Stiefsohn, der „vielleicht irgendwo in der EU“ lebe; er wisse aber nicht wo. In Kroatien hätten er und seine Familie den Ex-Mann seiner Frau gesehen und sie hätten daher Angst um ihr Leben. Dieser habe bereits in Russland Morddrohungen gegen sie ausgesprochen; er suche sie und wolle ein Verbrechen begehen. Diese Bedrohung hätten sie in Kroatien nicht angezeigt, in Belgien hätten sie aber „ein Schreiben aufgesetzt“. Der BF 1 habe auch Angstzustände; er sei gewaltsam nach Kroatien abgeschoben worden. Es gebe auch keine medizinische Behandlung in Kroatien. Seine Frau leide an Osteoporose, sehe schlecht und habe Migräne. Es gebe in Kroatien keine Sprachkurse und eine Wohnung zu finden sei beinahe unmöglich. Mit Arbeit sehe es dort sehr schlecht aus. Die Lebensumstände in Kroatien seien sehr schlecht; damit meine er alte Matratzen und es gebe Ungeziefer im Quartier. Er bitte darum, dass er und seine Familie aus humanitären Gründen in Österreich bleiben dürften.
Die BF 2 gab zu ihrem Gesundheitszustand zunächst an, an Osteoporose und Migräne zu leiden, sehr oft Zahnfleischentzündungen zu haben und dass sie einen Frauenarzt aufsuchen solle. Sie sei in den letzten Jahren in Deutschland und der Schweiz behandelt worden; in Kroatien sei sie nicht behandelt worden. In Kroatien habe sie genug Medikamente aus der Schweiz dabeigehabt. In Österreich sei sie beim Arzt gewesen und habe Tabletten wegen Migräne erhalten; wegen der Osteoporose werde sie diese erhalten, wenn jene aus der Schweiz aufgebraucht sind. Die mitgereiste Tochter, die BF 3, sei gesund und benötige keine Medikamente.
Neben ihrer mitgereisten Familie habe sie einen (volljährigen) Sohn, der „ein eigenständiges Leben führe“, dessen Aufenthaltsort sie nicht angeben wolle. Nach Kroatien wolle die BF 2 nicht zurück, da die Wohnbedingungen sehr schlecht seien und es auch mit der Arbeit sehr schlecht aussehe und sie wolle gerne arbeiten. Man bekomme dort keine medizinische Behandlung. Außerdem habe sie ihren Ex-Mann dort gesehen und sie habe das Gefühl, dass er sie überall verfolge. Daher wolle sie so weit weg aus Kroatien wie möglich. Angezeigt habe sie das Problem aber nicht, da sie ihn bei der Ausreise aus Kroatien in die Schweiz gesehen habe. Bei der zweiten Einreise nach Kroatien habe sie ihn nicht gesehen.
7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden gegen die BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 20, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Kroatien für die Prüfung der Anträge zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden gegen die BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Lage in Kroatien wurden folgende Feststellungen getroffen (von der erkennenden Gerichtsabteilung gekürzt):
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung 2023-04-14 14:28Allgemeines zum Asylverfahren, Letzte Änderung 2023-04-14 14:28
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 2 22.4.2022; USDOS 12.4.2022 für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Im Jahr 2021 bestand die größte Herausforderung neben der anhaltenden Ausbreitung von COVID-19 weiterhin in einem strengen Grenzregime, das den Zugang zum Hoheitsgebiet und zum Verfahren für internationalen Schutz in Kroatien einschränkt und ernsthafte Bedenken hinsichtlich des Schutzes der Menschenrechte von Personen, die internationalen Schutz beantragen, aufkommen lässt (HPC 22.42022).
Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vgl. MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).Im Jahr 2022 wurden laut Eurostat 12.750 Erstanträge gestellt (von insgesamt 12.870 Anträgen im Vergleich zu 2.930 Anträgen im Jahr 2021) (Eurostat 23.3.2023; vergleiche MoI 1.2.2023). Die Zahl der mutmaßlich unbegleiteten Minderjährigen belief sich auf 128 Personen (Eurostat 9.3.2023). Russen stellen inzwischen die mit Abstand antragsstärkste Nationalität dar (VB 6.2.2023).
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung 2023-04-13 15:46Dublin-Rückkehrer, Letzte Änderung 2023-04-13 15:46
Personen, die im Rahmen der Dublin-VO nach Kroatien zurückkehren (dies waren im Jahr 2021 insgesamt 54 Personen), haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung vorgesehen ist (AIDA 22.4.2022).
Andererseits gelten Personen, deren Antrag ausdrücklich zurückgezogen oder abgelehnt wurde, bevor sie Kroatien verlassen haben, als Folgeantragsteller, was im Widerspruch zur Dublin-Verordnung steht. Dublin Rückkehrer haben keine Schwierigkeiten beim Zugang zum Aufnahmesystem und zu den materiellen Aufnahmebedingungen (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet Dublin-Rückkehrern, die in Aufnahmezentren für Antragsteller untergebracht sind, Unterstützung bei der Integration in die kroatische Gesellschaft an (IOM 30.3.2023).
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Letzte Änderung 2023-04-13 15:47Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable, Letzte Änderung 2023-04-13 15:47
Als vulnerabel gelten unmündige Personen, Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, alte und gebrechliche Personen, ernsthaft Kranke, Behinderte, Schwangere, AlleinerzieherInnen mit minderjährigen Kindern, psychisch Kranke, Opfer von Menschenhandel, Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychologischer, physischer und sexueller Gewalt. Für Vulnerable gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien. Im Hinblick auf ihre persönlichen Umstände ist ihnen geeignete – auch medizinische - Unterstützung zu bieten. Speziell geschulte Beamte sollen Vulnerable identifizieren; ein institutionalisiertes Früherkennungssystem gibt es nicht (AIDA 22.4.2022).
In Gesetz und Praxis wird die Identifizierung spezieller Bedürfnisse als kontinuierlicher Prozess während des Verfahrens gesehen. Die frühzeitige Erkennung von Vulnerabilität erfolgt durch speziell ausgebildete Polizeibeamte, die dann das Aufnahmezentrum für Asylwerber je nach Bedarf entsprechend informieren. Die weitere Ermittlung besonderer Schutzbedürftigkeit erfolgt in der Unterbringung durch Sozialarbeiter oder Mitarbeiter von NGOs in Kooperation mit dem Innenministerium. Weniger offensichtliche Vulnerabilität wie z. B. im Zusammenhang mit Traumatisierten oder Opfern von Folter oder Menschenhandel oder auch von LGBTI-Personen werden in der gegenwärtigen Praxis viel seltener erkannt. Das Rehabilitationszentrum für Stress und Trauma berichtete, dass es noch immer keinen geeigneten Mechanismus zur Identifizierung von Folteropfern gibt (AIDA 22.4.2022).
Als "unbegleitete Minderjährige" gelten Drittstaatsangehörige bzw. staatenlose Personen, die jünger als 18 Jahre alt sind und ohne Begleitung verantwortlicher erwachsener Personen in die Republik Kroatien eingereist sind, aber auch alle Minderjährigen, die nach der Einreise unbegleitet verbleiben (AIDA 22.4.2022)
Nach Angaben des Ministeriums für Arbeit, Rentensystem, Familie und Sozialpolitik haben unbegleitete Minderjährige nach wie vor Schwierigkeiten beim Zugang zum Bildungswesen und stoßen auf den Widerstand der lokalen Gemeinden gegen ihre Integration. Sie können nur kurzzeitig in Sozialhilfeeinrichtungen untergebracht werden. Weitere Schwierigkeiten betreffen den Mangel an Dolmetschern, die fehlende Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Abteilungen und die unzureichende Kooperation von Sondervormunden mit Unterbringungseinrichtungen für unbegleitete Minderjährige. Im Jahr 2021 erhielt das Büro der Ombudsperson für Minderjährige weiterhin Informationen über Fälle, in denen Behörden Kinder von Migranten und Asylwerbern monatelang von ihren Familien trennten. Die Medien berichteten auch über zwei Fälle der Trennung von Eltern und Kindern durch kroatische Grenzschutzbeamte an den Außengrenzen, ohne dass Informationen über den Verbleib der Eltern vorlagen. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst berichtete von einer zunehmenden Zahl von Familien, die an der Grenze getrennt werden, wenn Mütter und Kinder einen Asylantrag stellen dürfen, während die Väter nach Bosnien und Herzegowina zurückgeschoben werden (AIDA 22.4.2022).
Die Ombudsperson für Minderjährige berichtete, dass im Jahr 2021 laut NGO-Angaben 256 Minderjährige zurückgeschoben wurden. Es gibt auch Berichte über physische und psychische Gewalt gegen Minderjährige und Verweigerung des Rechts auf internationalen Schutz (HPC 22.4.2022).
Am 1. Januar 2019 trat ein neues Pflegeelterngesetz in Kraft, das die Möglichkeit des Aufenthalts unbegleiteter Minderjähriger in einer Pflegefamilie vorsieht. 2020 gab es noch keine Minderjährigen in Pflegefamilien, im Jahr 2021 waren es drei (AIDA 22.4.2022).
Gemäß dem Protokoll über Verfahren für unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige muss der Polizeibeamte bei Feststellung, dass ein Kind unbegleitet oder von seinen Eltern getrennt ist, Maßnahmen zur Sicherstellung des Identifizierungsverfahrens ergreifen. Hierzu gehört unter anderem die Verpflichtung, einen Sozialarbeiter des Zentrums für soziale Wohlfahrt und - wenn das Kind kein Kroatisch versteht - einen Dolmetscher hinzuzuziehen, sowie ein Schreiben an das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt zu senden, in dem die Bestellung eines besonderen Vormunds beantragt wird. Vormunde sind in der Regel Mitarbeiter des zuständigen Zentrums für soziale Wohlfahrt, üblicherweise Juristen, Sozialarbeiter oder Sozialpädagogen. Der Vormund hat im besten Interesse des Kindes alle notwendigen Abklärungen mit Behörden, NGOs, usw. zu treffen. Die Ombudsperson für Kinder berichtete, dass es im Jahr 2021 immer noch Probleme im Vormundschaftssystem gab. Einige spezielle Vormunde hatten keinen Kontakt zu ihren Mündeln, weshalb diese nicht ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert wurden. Einige Vormunde sind Berichten zufolge auch nicht motiviert, was auf den Umfang der Arbeit zurückzuführen ist, die sie regelmäßig verrichten. Ist ein UMA über 16 Jahre alt und verheiratet, ist kein Vormund zu bestellen (AIDA 22.4.2022).
Bei Zweifeln am Alter einer Person sollen zuerst die vorhandenen Informationen, inklusive der Meinung der Experten, die mit dem Minderjährigen täglich arbeiten, bewertet werden. Wenn dies nicht genügt, ist mit schriftlichem Einverständnis des Minderjährigen und des Vormunds eine medizinische Altersfeststellung möglich. Diese besteht aus einer allgemeinen medizinischen Untersuchung und einem Röntgen der Zähne und/oder der Hand. Bei einem nicht eindeutigen Ergebnis ist im Zweifel Minderjährigkeit anzunehmen. Zuvor sind jedoch weitere Untersuchungen vorgesehen. Wird die Zustimmung zur Altersfeststellung verweigert, ist der Antragssteller als Erwachsener zu behandeln, der Antrag darf aber nicht ausschließlich deswegen abgelehnt werden. Im Zweifel wird zunächst eine zweite Meinung eingeholt, sofern die Zweifel fortbestehen, ist von der Minderjährigkeit auszugehen. Nach Angaben des Innenministeriums wurde das Altersfeststellungsverfahren in den Jahren 2017 und 2018 nicht durchgeführt. Für 2019 bis Ende 2021 liegen diesbezüglich keine Informationen vor (AIDA 22.4.2022).
Das kroatische Rote Kreuz (CRC) bietet besondere Betreuung für vulnerable Gruppen wie insbesondere unbegleitete und von ihren Eltern getrennte Minderjährige, Frauen, Menschen mit gesundheitlichen und psychischen Problemen sowie Überlebende von Folter und Traumata. Médecins du Monde (MdM) betreibt unter anderem ein Projekt zur Befähigung von Frauen und Minderjährigen zur Bekämpfung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt. Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen kinderfreundlichen Raum im Aufnahmezentrum für Asylbewerber in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Aufenthaltsort bietet (MtC o.D.).
Bei der Unterbringung von Asylwerbern im Aufnahmezentrum werden insbesondere das Geschlecht, das Alter, die Stellung von schutzbedürftigen Personen, Asylwerbern mit besonderem Aufnahmebedarf und die Einheit der Familie berücksichtigt. Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen können in einer geeigneten Einrichtung untergebracht oder zu einer Unterbringung nach den Vorschriften über die Sozialhilfe zugelassen werden, wenn eine ihren Bedürfnissen entsprechende Unterbringung in der Aufnahmeeinrichtung nicht möglich ist. Die Verordnung über die Verwirklichung der materiellen Aufnahmebedingungen schreibt vor, dass die Aufnahmebedingungen an die Bedürfnisse der Antragsteller angepasst werden, psychosoziale Unterstützung geleistet wird und Antragsteller mit besonderen Aufnahmebedürfnissen entsprechend spezialisiert betreut werden müssen. Der Prozess der Identifizierung von Personen mit besonderen Aufnahmebedürfnissen wird von Fachleuten durchgeführt, die im Aufnahmezentrum psychosoziale Unterstützung leisten, und bei Bedarf kann das zuständige Zentrum für soziale Wohlfahrt an der Bewertung teilnehmen. Das Zentrum für soziale Wohlfahrt unterrichtet das Aufnahmezentrum über alle getroffenen Maßnahmen und Aktionen. Antragstellern mit besonderen gesundheitlichen Bedürfnissen wird auf der Grundlage der Empfehlungen des Arztes eine spezielle Diät angeboten. Es gibt keinen Überwachungsmechanismus für die Maßnahmen zur Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der in den Zentren untergebrachten Bewerber. Allerdings stehen Sozialarbeiter des Innenministeriums und des Kroatischen Roten Kreuzes täglich in den Aufnahmezentren zur Verfügung und können Unterstützung leisten. In der Praxis können die Mitarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes bei ihrer regelmäßigen Arbeit und Kommunikation mit den Asylwerbern sowie bei der Einzel- und Gruppenbetreuung die Bedürfnisse schutzbedürftiger Gruppen beobachten und dem Leiter des Aufnahmezentrums bei Bedarf Änderungen bei der Aufnahme bestimmter Asylwerber vorschlagen (AIDA 22.4.2022).
UMA unter 14 Jahren werden in Kinderheimen und jene über 14 Jahren in Jugendunterkünften untergebracht. Die Mitarbeiter dieser Unterkünfte sind jedoch nicht speziell auf den Umgang mit UMA vorbereitet. Verschiedene NGOs haben Bedenken insbesondere hinsichtlich der Unterbringung in Kinderbetreuungseinrichtungen geäußert, da dort hauptsächlich Kinder mit Verhaltensauffälligkeiten betreut werden. Die Eignung dieser Einrichtungen für den Aufenthalt von UMA kann in Zweifel gezogen werden, insbesondere wenn man die besonderen Bedürfnisse dieser Minderjährigen sowie die Nichtverfügbarkeit von Dolmetschern in diesen Einrichtungen berücksichtigt (AIDA 22.4.2022). Die Zahl der unbegleiteten Minderjährigen, die internationalen Schutz beantragten, stieg von 115 im Jahr 2020 auf 195 im Jahr 2021 (Eurostat 23.3.2023).
Non-Refoulement
Letzte Änderung 2023-04-13 15:49Non-Refoulement, Letzte Änderung 2023-04-13 15:49
Seit 2016 gibt es eine Liste von zehn sicheren Herkunftsstaaten. Diese sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, Nordmazedonien, Kosovo, Montenegro, Serbien, Marokko, Algerien, Tunesien und die Türkei. Auf die Türkei wird das Konzept des sicheren Herkunftsstaates in der Praxis allerdings nicht angewandt. Im Jahr 2018 wurde das Konzept in insgesamt 76 Fällen umgesetzt, die sich wie folgt verteilen: bei Algeriern (39), Marokkanern (13), Tunesiern (13), Kosovaren (5), Serben (4) und Bosniern (2). Entsprechende Zahlen für den Zeitraum ab 2019 liegen nicht vor. Laut Gesetz kann ein Land dann als sicherer Drittstaat eingestuft werden, wenn ein Antragsteller dort sicher ist vor Verfolgung oder dem Risiko, ernsten Schaden zu erleiden, wenn das Non-Refoulement-Prinzip beachtet und effektiver Zugang zum Asylverfahren gewährt wird. Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaats erfüllt sind, wird für jeden Antrag gesondert festgestellt. Hierzu wird geprüft, ob ein Land die oben genannten Bedingungen erfüllt und ob eine Verbindung zwischen diesem Land und dem Antragsteller besteht, aufgrund derer vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er dort internationalen Schutz beantragen könnte, wobei alle Fakten und Umstände seines Antrags zu berücksichtigen sind (AIDA 22.4.2022).
Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vgl. SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).Wie in den Jahren zuvor wurde die Grenzpolizei auch noch 2021 in Berichten nationaler und internationaler NGOs gewaltsamer Pushbacks und der Misshandlung irregulärer Migranten beschuldigt (USDOS 12.4.2022; vergleiche SFH 13.9.2022). Nach Angaben des Dänischen Flüchtlingsrats (DRC) wurden 2021 gemäß HPC 9.114 (HPC 22.4.2022) und gemäß USDOS 3.629 (USDOS 12.4.2022) Personen aus Kroatien nach Bosnien und Herzegowina (BiH) zurückgeschoben, darunter auch Vulnerable (UMA, Familien mit Kindern, Frauen), wobei es auch zu Kettenabschiebungen gekommen sein soll (HPC 22.4.2022). Ende 2021 hatte das Anti-Folter-Komitee des Europarates die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden bei Pushbacks kritisiert (SFH 13.9.2022). In einem Bericht vom Mai 2022 stellte das Border Violence Monitoring Network fest, dass die kroatische Polizei in das Hoheitsgebiet von Bosnien und Herzegowina eindrang, während sie Menschen über die Grenze zurückdrängte (FH 2023).
Am 8.6.2021 schloss das Innenministerium eine Vereinbarung zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus zur Überwachung des Verhaltens von Polizeibeamten des Innenministeriums im Bereich der illegalen Migration und des internationalen Schutzes. Der Mechanismus soll die Behandlung von irregulären Migranten und Personen, die internationalen Schutz suchen, durch angekündigte und unangekündigte Beobachtungen auf Polizeistationen, in Ausländerunterkünften und durch angekündigte Besuche an "anderen geeigneten Orten" wie der grünen Grenze zwischen Kroatien und Bosnien und Herzegowina überwachen. Einige NGOs kritisierten den Mechanismus wegen mangelnder öffentlicher Informationen über die Einzelheiten des Abkommens und unzureichender Überwachung an der grünen Grenze, wo ihrer Meinung nach die meisten Menschenrechtsverletzungen stattfanden (USDOS 12.4.2022).
Seit geraumer Zeit gibt es nun keine (VB 6.2.2023) bzw. weniger Berichte und Beschwerden über Pushbacks (FH 2023). Insbesondere seit der Zeit vor dem Beitritt Kroatiens zum Schengen-Raum am 1. Jänner 2023 hat es kaum mehr Berichte über Pushbacks gegeben (DF 1.2.2023).
Anfang April 2023 sind Kopien angeblicher polizei-interner WhatsApp-Chatverläufe aufgetaucht, welche nahelegen sollen, dass die Pushbacks systematisch und mit dem Wissen höherer kroatischer Stellen erfolgt sein könnten. Das kroatische Innenministerium bestätigt die berichteten Inhalte nicht und nennt Pushbacks weiterhin Einzelfälle (ORF 6.4.2023).
Versorgung
Letzte Änderung 2023-04-14 14:28Versorgung, Letzte Änderung 2023-04-14 14:28
Asylwerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln (AIDA 22.4.2022). Das Innenministerium (MOI) betreibt die Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und Kutina und ist für die Erbringung von Leistungen durch NGOs verantwortlich. Derzeit hat das Innenministerium Verträge mit dem Kroatischen Roten Kreuz und Médecins du Monde (UNHCR o.D.).
Der Jesuitische Flüchtlingdienst (JRS Croatia) betreibt mit Unterstützung von UNICEF einen Bereich im Aufnahmezentrum für Asylsuchende in Zagreb, der Minderjährigen einen sicheren Ort zum Verweilen bietet (JRS o.D.).
Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und beläuft sich per 31.12.2021 auf 100 Kuna (EUR 13,30) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er als sehr gering bemessen. Asylwerber, deren Verfahren nach neun Monaten noch nicht entschieden ist, haben das Recht zu arbeiten und können auf freiwilliger Basis etwa auch innerhalb der Aufnahmezentren mitarbeiten. Auch können sie bei gemeinnützigen Tätigkeiten oder bei der Arbeit humanitärer Organisationen mitwirken. Die NGO Are You Syrious (AYS) berichtete, dass sie im Jahr 2021 Asylwerber über das Recht auf Arbeit informiert und bei der Arbeitssuche unterstützt hat (z.B. beim Verfassen von Lebensläufen und bei der Kontaktaufnahme mit Arbeitgebern). Als ein Manko der derzeitigen gesetzlichen Lösung wurde die neunmonatige Frist für die Umsetzung des Rechts auf Arbeit genannt, die eine frühzeitige Integration in den Arbeitsmarkt verhindert (AIDA 22.4.2022).
Begünstigte des IOM-Projekts "Voluntary Relocation from Italy to other EU Member and Associated States - RELITA", in dessen Rahmen Migranten aus Italien nach Kroatien umgesiedelt werden (bis März 2023 10 Personen), erhalten Unterstützung von IOM Kroatien. Diese Unterstützung umfasst u. a. Reiseunterstützung inkl. Flugticketbuchung. IOM Kroatien schließlich sorgt für den Empfang der Begünstigten des RELITA-Projekts am Flughafen (IOM 30.3.2023).
Unterbringung
Letzte Änderung 2023-04-14 14:39Unterbringung, Letzte Änderung 2023-04-14 14:39
Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vgl. VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vgl. AIDA 22.4.2022). Gemäß Asylgesetz haben Asylwerber während des Asylverfahrens das Recht auf Unterbringung in entsprechenden Aufnahmezentren. Auf Antrag können sie auf eigene Kosten außerhalb eines Zentrums wohnen. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber, in Zagreb im „Hotel Porin“ (Kapazität: 500-600 Plätze) (AIDA 22.4.2022; vergleiche VB 6.2.2023) und in Kutina, mit einer Kapazität von 100 (AIDA 22.4.2022) bis 200 Plätzen (VB 6.2.2023). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt. Das Zentrum in Kutina ist für die Unterbringung vulnerabler Antragsteller gedacht, derzeit findet dort aber Renovierungsarbeiten statt (VB 6.2.2023; vergleiche AIDA 22.4.2022).
Der Plan, in Mala Gorica ein neues Aufnahmezentrum zu bauen, wurde nach Protesten der lokalen Bevölkerung wieder verworfen und das veranschlagte Geld in die Renovierung der bestehenden Zentren investiert (AIDA 22.4.2022).
In Slavonski Brod/Bjeliš besteht ein angemietetes Objekt für eventuelle zukünftige Migrationswellen (VB 6.2.2023).
In den Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag und schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause. In vom Roten Kreuz ausgestatteten Küchen können sich die Asylwerber außerdem selbst Mahlzeiten zubereiten (AIDA 22.4.2022).
Für Familien mit Kindern stellt UNICEF die medizinische Versorgung von Müttern und Kindern sowie Unterstützung für schwangere und stillende Mütter bereit. Weiters organisiert UNICEF abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und informell lernen können (UNICEF o.D.).
Antragsteller können bis zum Ende ihres Verfahrens in den Unterbringungszentren bleiben. Wenn eine rechtskräftig negative Entscheidung vorliegt und die postulierte Frist zur freiwilligen Ausreise verstrichen ist, endet das Recht, sich dort aufzuhalten (AIDA 22.4.2022).
Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vgl. VB 6.2.2023). Kroatien verfügt zurzeit über drei Schubhaftzentren mit einer Gesamtkapazität von insgesamt 219 Plätzen: das geschlossene (Schubhaft-) Zentrum (Center for Foreigners) in Jezevo mit 95 Plätzen und die Transitzentren in Trilj und in Torvarnik mit jeweils 62 Plätzen (AIDA 22.4.2022, vergleiche VB 6.2.2023).
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung 2023-04-14 14:39Medizinische Versorgung, Letzte Änderung 2023-04-14 14:39
Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vgl. SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022). Asylwerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung (AIDA 4.2022; vergleiche SRC 12.2021). Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung jedoch nicht regelmäßig zugänglich (AIDA 22.4.2022).
Aufgrund restriktiver Vorschriften haben Asylwerber nur eingeschränkt Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung: Nach dem Gesetz wird ihnen "medizinische Notbetreuung und notwendige Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen" gewährt. Die psychiatrische und psychologische Behandlung von Asylwerbern ist daher nur bei medizinischer Notversorgung und notwendiger Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen abgedeckt. Dies ist meist der Fall, wenn eine Person in ein Krankenhaus eingewiesen werden muss. Abgesehen davon gibt es keine klaren Kriterien für die Feststellung eines Notfalls. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen des Gesetzes erfüllt werden, finanziert das kroatische Gesundheitsministerium zusammen mit dem Asyl- und Migrationsintegrationsfonds AMIF der Europäischen Union ein medizinisches Projekt, das von Médicins du Monde (MdM) durchgeführt wird. Die Vereinbarung lief bis Ende 2022 (SRC 12.2021).
Teams von Medecins du Monde - bestehend aus Allgemeinmedizinern, einer Krankenschwester, einem Psychologen und einem Dolmetscher - bieten bei Bedarf medizinische und psychologische Unterstützung an. MdM kümmert sich sofern erforderlich auch um den Transport und die Begleitung in Krankenhäuser. Weiters wird Asylwerbern auch eine spezialisierte Betreuung angeboten. Zweimal im Monat sind ein Psychiater, ein Kinderarzt und ein Gynäkologe bei den Konsultationen anwesend. Sie ermöglichen Frauen und Kindern eine fachärztliche Betreuung. Schließlich wird auch die Impfung von Kindern gefördert, indem diese zu den entsprechenden Einrichtungen begleitet werden (MdM o.D.).
Schwangere oder Wöchnerinnen, die eine Überwachung von Schwangerschaft und Geburt benötigt, haben Anspruch auf Gesundheitsversorgung im gleichen Umfang wie Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Kindern bis zum Alter von 18 Jahren wird das gesamte Recht auf Gesundheitsversorgung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften über das Recht auf Gesundheitsversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung garantiert (AIDA 22.4.2022).
MedCOI bearbeitet keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten (EUAA MedCOI 19.2.2021).
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass bei dem BF 1 keine Erkrankungen bestehen würden, die seiner Überstellung nach Kroatien im Wege stehen würden. Eine adäquate medizinische Versorgung sei in Kroatien zweifelsfrei gewährleistet. Auch die gesundheitlichen Beschwerden der BF 2 würden keine akut lebensbedrohlichen Erkrankungen darstellen. Die BF würden in Kroatien den vollen Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten. In Österreich gebe es – abgesehen von den mitgereisten Familienmitgliedern – auch keine Verwandten und es bestehe auch sonst kein Abhängigkeitsverhältnis. Der Aufenthalt in Österreich sei zudem zu kurz, um zu einer Berücksichtigung des Privatlebens zu führen.
Zu dem Vorbringen der Verfolgung durch den Ex-Mann der BF 2 sei festzuhalten, dass in Kroatien die in einer Demokratie vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten, gegen Übergriffe von Privatpersonen vorzugehen, vorliegen würden, die auch jeder andere kroatische Bürger habe. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die kroatischen Behörden nicht willens seien, Übergriffe gegenüber AsylwerberInnen zu verfolgen. Sollten sich die BF diesbezüglich unsicher fühlen, könnten sie sich jederzeit an die kroatischen Sicherheitsbehörden wenden, um entsprechenden Schutz zu erhalten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von den BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Zu dem Vorbringen der Verfolgung durch den Ex-Mann der BF 2 sei festzuhalten, dass in Kroatien die in einer Demokratie vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten, gegen Übergriffe von Privatpersonen vorzugehen, vorliegen würden, die auch jeder andere kroatische Bürger habe. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die kroatischen Behörden nicht willens seien, Übergriffe gegenüber AsylwerberInnen zu verfolgen. Sollten sich die BF diesbezüglich unsicher fühlen, könnten sie sich jederzeit an die kroatischen Sicherheitsbehörden wenden, um entsprechenden Schutz zu erhalten. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung der Außerlandesbringung nicht zu einer Verletzung der Dublin III-VO, sowie von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK führt und die Zurückweisungsentscheidung daher unter diesen Aspekten zulässig sei. Ein von den BF im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
8. Gegen diese Bescheide erhoben die BF am 29.04.2026 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Inhaltlich wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde allgemein gefasste Länderfeststellungen herangezogen habe, die sich nicht mit der konkreten Situation der BF als russische Flüchtlinge auseinandersetzen würden. Viele russische Flüchtlinge würden angeben, von den kroatischen Behörden aufgefordert geworden zu sein, das Land zu verlassen. Auch käme es in Kroatien häufig zu Pushbacks oder zum Zurückschicken nach Bosnien und Herzegowina ohne inhaltliche Prüfung des Verfahrens. Der Bescheid sei zudem durch mangelhafte Beweiswürdigung belastet; in Kroatien drohe das Risiko einer Kettenabschiebung und somit des Verstoßes gegen das Refoulement-Verbot. Auch sei die Versorgungs- und Unterbringungslage für Asylwerber unzureichend. Die Behörde hätte jedenfalls eine individuelle Unterbringungszusicherung für die BF einholen müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
9. Die Beschwerde samt den Bezug nehmenden Verwaltungsakten langten am 04.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
10. Mit E-Mail vom 06.05.2026 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Aussetzung des Verfahrens wegen unbekannten Aufenthalts der BF an die kroatische Dublinbehörde ebenfalls vom 06.05.2026.
Die BF verfügen laut einem aktuellen ZMR-Auszug seit 29.04.2026 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet; ihr aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF 1 und die BF 2 sind verheiratet und die Eltern der minderjährigen BF 3. Die BF 2 ist die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen BF 3. Die BF sind russische Staatsangehörige.
Die BF stellten am 05.03.2026 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
EURODAC-Abfragen erfolgten für den BF 1 sowie für die BF 2; sie resultierten jeweils in Treffern der Kategorie 1 für Belgien vom 02.10.2017, für Deutschland vom 25.05.2016 und vom 08.05.2019, für die Schweiz vom 10.07.2024 und vom 12.08.2025 sowie für Kroatien vom 07.08.2025.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.03.2025 auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Deutschland, welche die deutsche Dublinbehörde am 27.03.2026 ablehnte. Diese führte aus, dass die Schweiz oder Kroatien zuständig seien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 25.03.2025 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Deutschland, welche die deutsche Dublinbehörde am 27.03.2026 ablehnte. Diese führte aus, dass die Schweiz oder Kroatien zuständig seien.
Am 27.03.2026 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an die Schweiz, welche die eidgenössische Dublinbehörde am 30.03.2026 ablehnte. Sie führte aus, dass sie dem Ersuchen nicht entsprechen könne, da die Familie am 26.02.2026 nach Kroatien überstellt worden sei.Am 27.03.2026 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an die Schweiz, welche die eidgenössische Dublinbehörde am 30.03.2026 ablehnte. Sie führte aus, dass sie dem Ersuchen nicht entsprechen könne, da die Familie am 26.02.2026 nach Kroatien überstellt worden sei.
Am 31.03.2026 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere auf Art. 18 Abs. 1 lit b Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Mit Schreiben vom 09.04.2026 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zu.Am 31.03.2026 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitere auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Wiederaufnahmegesuche an Kroatien. Mit Schreiben vom 09.04.2026 stimmte die kroatische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zu.
Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von den BF zwischenzeitig nicht für mindestens drei Monate verlassen.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Kroatiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
Weiters hat sich die Überstellungsfrist im gegenständlichen Fall auf 18 Monate verlängert, da die BF untergetaucht sind. Dieser Umstand wurde der kroatischen Dublinbehörde vom Bundesamt mit Schreiben vom 06.05.2026 mitgeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen der angefochtenen Bescheide zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Kroatien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Kroatien Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Die BF haben als Dublin-Rückkehrer in Kroatien Zugang zu rechtstaatlichen Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Ein konkretes Risiko, dass die BF in Kroatien ohne inhaltliche Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in ihren Herkunftsstaat oder einen Staat abgeschoben werden würden, in dem ihnen eine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, besteht nicht.
Die BF haben sich aus Eigenem entschlossen, ihre Asylverfahren in Kroatien nicht abzuwarten und nach zwei bis drei Tagen illegal durch verschiedene Staaten bis nach Österreich weiterzureisen. Die BF waren in Kroatien keinen Pushbacks und keinen körperlichen Übergriffen ausgesetzt.
Die BF leiden an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen und stehen nicht in regelmäßiger ärztlicher Behandlung. Für die im Verfahren hervorgekommenen medizinischen Beschwerden der BF besteht in Kroatien adäquate medizinische Versorgung, zu welcher die BF auch im Falle der Rückkehr als Asylwerber und Dublin-Rückkehrer Zugang haben.
Es liegt ein Familienverfahren vor. Die BF haben in Österreich keine Verwandten und Familienangehörigen; es besteht zu keinen Personen im Bundesgebiet ein finanzielles oder anderweitiges Abhängigkeitsverhältnis.
Darüber hinaus gibt es keine privaten, beruflichen oder sozialen Anknüpfungspunkte, die die BF im besonderen Maße an Österreich binden. Eine besondere Integrationsverfestigung liegt – bereits aufgrund der sehr kurzen Aufenthaltsdauer – nicht vor.
Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährige BF 3 in Kroatien in eine ausweglose Lage geraten würde und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Kroatien Zugang zu materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die minderjährige BF 3 dieselbe Ausweisungsentscheidung wie gegen ihre Eltern. Eine gemeinsame Überstellung der BF nach Kroatien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar.Anhaltspunkte dafür, dass die minderjährige BF 3 in Kroatien in eine ausweglose Lage geraten würde und dadurch das Kindeswohl gefährdet wäre, liegen nicht vor, zumal in Kroatien Zugang zu materieller Versorgung besteht. Zudem ergeht gegen die minderjährige BF 3 dieselbe Ausweisungsentscheidung wie gegen ihre Eltern. Eine gemeinsame Überstellung der BF nach Kroatien stellt keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte und keine Verletzung des Kindeswohls dar.
Die Rechtsschutzmöglichkeiten in Kroatien, um gegen Übergriffe von Privatpersonen vorzugehen, stehen den BF wie allen kroatischen Bürgern entsprechend offen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die kroatischen Behörden nicht willens seien, Übergriffe gegenüber AsylwerberInnen zu verfolgen. Aus dem Vorbringen der Verfolgung durch den Ex-Mann der BF 2 ergibt sich somit keine in Kroatien gesteigerte Gefährdung der BF; diese könnten jederzeit durch die kroatischen Sicherheitsbehörden Schutz erhalten.
Die BF sind im Entscheidungszeitpunk in Österreich nicht gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur illegalen Einreise, dem Reiseweg der BF und den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich und Kroatien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des BF 1 und der BF 2 in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen.
Die Feststellungen zu den Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechsel zwischen der österreichischen und der deutschen, der schweizerischen sowie der kroatischen Dublinbehörde.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten ausreichend aktuellen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Kroatien nicht maßgeblich geändert hat.
Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass das kroatische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Kroatien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen.
Dass die BF nur zwei bis drei Tage in Kroatien aufhältig waren, keinen Übergriffen durch staatliche Organe in Form von Gewalt oder Pushbacks ausgesetzt waren und sich aus eigenem Antrieb entschlossen haben unrechtmäßig nach Österreich weiterzureisen, ohne die dortigen Asylverfahren abzuwarten, ergibt sich aus dem übereinstimmenden Angaben des BF 1 und der BF 2.
Eine die BF konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.3. des gegenständlichen Erkenntnisses).Eine die BF konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in Kroatien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2.3. des gegenständlichen Erkenntnisses).
Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der BF basieren im Wesentlichen auf den Angaben des BF 1 und der BF 2 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit kein Sachverhalt vor, der geeignet ist, den Anwendungsbereich von Art. 3 EMKR zu tangieren.Die Feststellungen zu den Gesundheitszuständen der BF basieren im Wesentlichen auf den Angaben des BF 1 und der BF 2 im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. In einer Gesamtbetrachtung liegt somit kein Sachverhalt vor, der geeignet ist, den Anwendungsbereich von Artikel 3, EMKR zu tangieren.
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich und des Kindeswohls ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage und den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der BF. Die BF machten im gesamten Verfahren keinerlei Angaben, die auf das Vorliegen eines wie auch immer gearteten Abhängigkeitsverhältnisses oder dem Bestehen einer besonders engen Beziehung zu anderen Personen in Österreich hindeuten würden.
Letztlich ergibt sich die Feststellung, dass die BF seit 29.04.2026 über keine aufrechte Meldung mehr im Bundesgebiet verfügen aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 05.05.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):
3.1.1. In materieller Hinsicht ergibt sich die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der BF nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO aus folgenden Gründen: Wie sich aus der EURODAC-Treffermeldung ergibt, stellten die BF in Kroatien am 07.08.2025 erneute Anträge auf internationalen Schutz. Wie sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechseln der involvierten Dublinbehörden ergibt, hat Deutschland vonseiten Kroatiens kein Wiederaufnahmeersuchen erhalten, weshalb nach Verstreichen der Frist die Zuständigkeit für die Prüfung der Anträge auf Kroatien übergegangen ist. Die BF sind daher von der Schweiz am 26.02.2026 nach Kroatien überstellt worden.3.1.1. In materieller Hinsicht ergibt sich die Zuständigkeit Kroatiens zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz der BF nach Artikel 23, Absatz 3, Dublin III-VO aus folgenden Gründen: Wie sich aus der EURODAC-Treffermeldung ergibt, stellten die BF in Kroatien am 07.08.2025 erneute Anträge auf internationalen Schutz. Wie sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Schriftwechseln der involvierten Dublinbehörden ergibt, hat Deutschland vonseiten Kroatiens kein Wiederaufnahmeersuchen erhalten, weshalb nach Verstreichen der Frist die Zuständigkeit für die Prüfung der Anträge auf Kroatien übergegangen ist. Die BF sind daher von der Schweiz am 26.02.2026 nach Kroatien überstellt worden.
Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der BF basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der kroatischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 5 der Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der BF basiert weiters auf der ausdrücklichen Zustimmung der kroatischen Dublinbehörde auf der Grundlage des Artikel 20, Absatz 5, der Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Kroatien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF.
Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:
3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Artikel 19,).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.
Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S. 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die BF im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, S. 213ff.).
3.1.2.1. Kritik am kroatischen Asylwesen/an der Situation in Kroatien
Die angefochtenen Bescheide enthalten für den gegenständlichen Fall hinreichende Feststellungen zum kroatischen Asylwesen. Diese stammen von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte aktuelle Quellen von angesehenen staatlichen und nicht staatlichen Einrichtungen, und wurden ausgewogen zusammengestellt. Im Übrigen ist hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Kroatien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Kroatien überstellt werden, aufgrund der kroatischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Kroatien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintrittsrecht (EuGH C-411/10 und C-493/10).
Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind – sind schon auf Basis der Feststellungen zur Situation in Kroatien nicht erkennbar. Konkrete Hinweise, dass Kroatien im Hinblick auf Asylwerber aus Russland unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, sind aus den Länderberichten nicht ersichtlich und wurde derartiges auch vonseiten der BF nicht substantiiert vorgebracht. In Hinblick auf den Umstand, dass sich die BF nur zwei bis drei Tage in Kroatien aufgehalten haben, bevor sie illegal nach Österreich weitergereist sind, ist auch nicht zu erwarten, dass sie unmittelbare Wahrnehmungen zum kroatischen Asylsystem haben. Der BF 1 und die BF 2 brachten lediglich vor, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen (etwa aufgrund der Versorgungs- und Unterbringungssituation), und erwähnten insbesondere keine Erfahrungen von Gewalt und Pushbacks.
Aus den, den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Länderinformationen ergibt sich eindeutig, dass in Kroatien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit existiert und das Non-Refoulement-Prinzip gewahrt wird. Rückkehrer nach der Dublin-VO haben vollen Zugang zum Asylsystem. Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben, können ihr ursprüngliches Verfahren wiederaufnehmen. Demgemäß wurden die Überstellungen von Dublin-Rückkehrern nach Kroatien auch vom EuGH bestätigt. Es ist somit davon auszugehen, dass nach Rückkehr der BF nach Kroatien dort ein ordnungsgemäßes Asylverfahren geführt wird bzw. würde. Auch die rechtswidrige Verweigerung von Unterbringungs- oder Unterstützungsleistungen ist nicht zu erwarten.
Zudem hat Kroatien der Wiederaufnahme der BF ausdrücklich zugestimmt und ist dementsprechend nicht zu erwarten, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Kroatien dort sich selbst überlassen wären.
Es wird nicht verkannt, dass es sich bei den BF um eine Familie mit einem minderjährigen Kind handelt. Aus den Länderfeststellungen geht jedoch zweifelfrei hervor, dass UNICEF für Familien mit Kindern medizinische Versorgung von Müttern und Kindern bereitstellt. UNICEF organisiert auch abgeschlossene Bereiche, in denen die Kinder spielen und lernen können.
Darüber hinaus haben Asylwerber in Kroatien das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Die materielle Versorgung umfasst neben Unterbringung in einem Aufnahmezentrum bis zum Ende des Verfahrens, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylwerber in Zagreb und in Kutina, mit einer Gesamtkapazität von bis zu 800 Plätzen. In beiden Zentren erhalten die Bewohner drei Mahlzeiten pro Tag. Schwangere Frauen, Wöchnerinnen und Minderjährige bis 16 Jahre erhalten zusätzlich eine Nachmittagsjause.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass die BF nach ihrer Rückkehr quasi sich selbst überlassen blieben und so in eine ausweglose Situation geraten könnten. Zudem gibt es zu Kroatien, im Gegensatz zu Italien, keine Hinweise auf eine Überlastung des Aufnahmesystems oder zu geringe Kapazitäten in den Aufnahmezentren.In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass sich dem Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, nicht entnehmen ließe, dass im Vorfeld von Rücküberstellungen in andere Dublin-Staaten als Italien gleichermaßen Garantien hinsichtlich der Unterbringung (von Familien) einzuholen wären vergleiche VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159). Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Kroatien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Nach den Länderberichten ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten, dass die BF nach ihrer Rückkehr quasi sich selbst überlassen blieben und so in eine ausweglose Situation geraten könnten. Zudem gibt es zu Kroatien, im Gegensatz zu Italien, keine Hinweise auf eine Überlastung des Aufnahmesystems oder zu geringe Kapazitäten in den Aufnahmezentren.
Auch wenn die BF erklärt haben, dass sie nicht nach Kroatien zurückwollen, so ist auch hierzu festzuhalten, dass es nicht dem Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land seiner Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen. Es gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft die Zuständigkeit Kroatiens ergeben haben. Es ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wu?nschen der Asylwerber/innen losgelo?ste Zusta?ndigkeitsregelung zu treffen ist.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in Kroatien aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigten erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befänden vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo).
Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine den BF in Kroatien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr eine Verletzung des Art. 3 ERMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Insgesamt ergibt sich aus dem Parteivorbringen weder eine den BF in Kroatien drohende systemische noch eine individuelle Gefahr, welche für die reale Gefahr eine Verletzung des Artikel 3, ERMRK sprechen würde, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass in Kroatien derzeit keine solchen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmewesen herrschen, die einer Rückführung gleichsam aller Personen nach Kroatien aufgrund einer drohenden Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenstünden.Im Ergebnis geht das erkennende Gericht davon aus, dass in Kroatien derzeit keine solchen systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmewesen herrschen, die einer Rückführung gleichsam aller Personen nach Kroatien aufgrund einer drohenden Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK entgegenstünden.
Jedenfalls haben die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich bei EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gem. Art. 39 EGMR-VerfO geltend zu machen.Jedenfalls haben die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Kroatien und letztlich bei EGMR, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gem. Artikel 39, EGMR-VerfO geltend zu machen.
3.1.2.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Kroatien
Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 08.08.2017, Ra 2017/19/0082; 10.08.2017, Ra 2016/20/0105).
Wie festgestellt, leiden die BF an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Der BF 1 hat aktuell leichte psychische Probleme, nimmt Schmerzmitteln aufgrund von Schmerzen in der Schulter und Schlaftabletten ein. Die BF 2 leidet an Osteoporose, Migräne und an Zahnfleischentzündungen und hat Menstruationsbeschwerden, aufgrund derer sie einen Frauenarzt aufsuchen soll. Die BF 3 ist gesund und nimmt keine Medikamente ein.
Wenn die BF vorbringen, in Kroatien nicht behandelt worden zu sein bzw. die Medikamente aus der Schweiz weiter angewendet zu haben und keine neuen erhalten zu haben, so ist auf die kurze Aufenthaltsdauer der BF in Kroatien von zwei bis drei Tagen verwiesen. Eine Wartezeit von einigen Tagen für nicht dringende medizinische Behandlungen ist üblich und verhältnismäßig. Es ist nicht behauptet worden, dass die BF notfallmedizinische Versorgung benötigt hätten, die ihnen verweigert worden wäre. Es besteht, wie festgestellt, für die BF bei Rückkehr nach Kroatien der Zugang zu adäquater medizinischer Versorgung. In Kroatien sind grundsätzlich alle Krankheiten im Rahmen moderner medizinischer Standards behandelbar und alle gängigen Medikamente sind erhältlich. Es besteht ausreichende medizinische Versorgung für Asylwerber in Kroatien, welche auch in der Praxis zugänglich ist. So geht aus den Länderberichten hervor, dass Asylwerber in Kroatien Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung haben. Diese Behandlung ist in den beiden Aufnahmezentren verfügbar.
Es liegen bei den BF keine Krankheiten von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen.Es liegen bei den BF keine Krankheiten von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lassen.
3.1.2.3. Zur Sorge vor Verfolgung durch den Ex-Mann der BF 2 in Kroatien:
Der BF 1 und die BF 2 brachten in ihren Befragungen zudem vor, in Kroatien den Ex-Mann der BF 2 gesehen zu haben, welcher ihnen bereits in Russland mit der Ermordung gedroht habe und welcher „ein Verbrechen begehen“ wolle. Diese gaben an, auch aus Angst vor dieser Person nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen.
In dieser Hinsicht ist der Einschätzung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu folgen: Im Falle der Rückkehr nach Kroatien stünden den BF alle in einer Demokratie vorhandenen Rechtsschutzmöglichkeiten, um gegen Übergriffe von Privatpersonen vorzugehen, offen, die auch allen anderen kroatischen BürgerInnen offenstehen. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen und es ergibt sich auch nicht aus den Länderberichten, dass die kroatischen Behörden nicht willens seien, Übergriffe gegenüber AsylwerberInnen zu verfolgen. Sollten sich die BF in Kroatien aufgrund konkreter Anhaltspunkte also tatsächlich diesbezüglich unsicher fühlen, könnten sie sich jederzeit an die kroatischen Sicherheitsbehörden wenden, um entsprechenden Schutz zu erhalten.
Darüber hinaus konnten die BF auch nicht ersichtlich machen, inwiefern eine konkrete Gefahr von dem Ex-Mann der BF 2 ausgehen würde oder könnte. Der Schilderung der BF 2 zufolge kam es zu einem zufälligen Antreffen ihres Ex-Mannes bei der Ausreise aus Kroatien in die Schweiz. Sie machte keine Angaben zu einer Bedrohung infolge dieses Antreffens; auch gab sie nicht an, ob sich ihr Ex-Mann möglicherweise ebenfalls auf der Ausreise befunden habe oder ob dieser überhaupt weiterhin in Kroatien aufhältig sei. Jedenfalls konnte sie nicht nachvollziehbar machen, warum von diesem im Fall der Rückkehr nach Kroatien eine Bedrohung der BF ausgehen würde. Bei dem zweiten Aufenthalt der BF in Kroatien hätten sie diesen ihren Angaben zufolge ohnehin nicht angetroffen. Zudem handelt es sich bei Kroatien um ein Land mit fast 57.000 km² Fläche und beinahe 4 Millionen Einwohnern. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass sie ihren Ex-Mann erneut zufällig antreffen würde oder dass von diesem – sollte es tatsächlich zu einer erneuten Begegnung kommen – eine konkrete Bedrohung ausgehen würde; insbesondere auch, da die BF auch keine Bedrohungssituation beim letzten Antreffen schilderten.
Aus diesem Vorbringen hat sich daher ebenfalls keine drohenden Verletzung der EMRK ergeben.
3.1.3. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Hinsichtlich des zwischen den BF bestehenden Familienlebens ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung aller BF nach Kroatien die Einheit der Familie gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Da die minderjährige BF 3 gemeinsam mit ihren Eltern, die ihre Hauptbezugspersonen darstellen, überstellt werden würde und – wie oben ausgeführt – die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Kroatien gesichert ist, ist eine Verletzung des Kindeswohls durch die Überstellung nicht ersichtlich. Hinsichtlich des zwischen den BF bestehenden Familienlebens ist vorweg festzuhalten, dass durch die gemeinsame Außerlandesbringung aller BF nach Kroatien die Einheit der Familie gewahrt bleibt, weshalb die im gegenständlichen Verfahren getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens darstellt. Da die minderjährige BF 3 gemeinsam mit ihren Eltern, die ihre Hauptbezugspersonen darstellen, überstellt werden würde und – wie oben ausgeführt – die Unterbringung und Versorgung von Asylwerbern in Kroatien gesichert ist, ist eine Verletzung des Kindeswohls durch die Überstellung nicht ersichtlich.
Die BF haben keine Verwandten im österreichischen Bundesgebiet. Die BF 2 hat einen volljährigen Sohn, dessen Aufenthaltsort nicht geklärt werden konnte. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass dieser in Österreich aufhältig ist oder dass intensiverer als telefonischer Kontakt vorliegen würde.
Es liegt daher kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben zwischen den BF und allfälligen anderen Verwandten im österreichischen Bundesgebiet vor.Es liegt daher kein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben zwischen den BF und allfälligen anderen Verwandten im österreichischen Bundesgebiet vor.
Auch hinsichtlich des Privatlebens der BF kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Die BF hielten sich lediglich von 05.03.2026 bis 29.04.2026 und somit weniger als zwei Monate (gemeldet) in Österreich auf. Während dieses Aufenthalts in Österreich kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).Auch hinsichtlich des Privatlebens der BF kommt es gegenständlich zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Die BF hielten sich lediglich von 05.03.2026 bis 29.04.2026 und somit weniger als zwei Monate (gemeldet) in Österreich auf. Während dieses Aufenthalts in Österreich kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der kurze Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen (dort: vorläufig berechtigten) Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Eine ins Gewicht fallende Integration der BF in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass die BF bereits seit Ende April untergetaucht sind und sohin davon ausgegangen wird, dass diese weder an der Führung ihres Asylverfahrens noch an einem weiteren Aufenthalt in Österreich Interesse haben.
Abseits der Aussagen des BF 1 und der BF 2 im Verfahren waren somit keine privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet ersichtlich. Diese Aussagen haben – insbesondere auch vor dem Hintergrund der bereits erfolgten Ausreise – nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Der durch die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet jedenfalls gedeckt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet ist.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Kroatien sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation in Kroatien sowie der dortigen medizinischen und allgemeinen Versorgungslage, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-VO stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W212.2342676.1.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026