TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/5 W212 2318586-2

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Veröffentlicht am 05.06.2026
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Entscheidungsdatum

05.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W212 2318586-2/5E

W212 2319168-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russland, beide vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2026, Zlen.: 1.) XXXX und 2.) XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russland, beide vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2026, Zlen.: 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 61 FGP als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57 und 58 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FGP als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2) sind verheiratet. Sie sind russische Staatsangehörige. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer:innen (im Folgenden: BF) bezeichnet.

2. Die BF stellten am 07.10.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Die EURODAC-Abfragen hinsichtlich des BF 1 und der BF 2 ergaben Treffer der Kategorie 1 vom 22.11.2018 in Griechenland.

3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.10.2024 gab der BF 1 zunächst an, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Seinen Herkunftsstaat habe er gemeinsam mit seiner Ehefrau, der BF 2, am 01.04.2018 verlassen. Sie seien mit dem Flugzeug nach Griechenland gereist, wo sie bis 06.10.2024 aufhältig gewesen seien. In weiterer Folge seien sie durch Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gereist, wo sie sich seit 06.10.2024 aufhielten. Der BF 1 habe sechs Jahre lang in Griechenland gelebt und habe dort einen Asylstatus gehabt. Er wolle nicht mehr nach Griechenland zurück, sondern in Österreich bleiben.

Die BF 2 gab im Rahmen ihrer Erstbefragung am selben Tag an, ebenfalls an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden. Die Angaben zur Reiseroute stimmen mit jenen des BF 1 überein. Auch sie habe in Griechenland einen Asylstatus gehabt und wolle nicht mehr in Griechenland leben.

4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2024 auf Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) gestützte Informationsersuchen an Griechenland.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.10.2024 auf Artikel 34, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) gestützte Informationsersuchen an Griechenland.

5. Mit Schreiben vom 01.11.2024 teilte die griechische Dublinbehörde mit, dass der BF 1 und die BF 2 am 23.11.2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten und ihnen am 19.03.2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Sie würden über eine Aufenthaltsberechtigung (Residence Permit), gültig von 20.03.2024 bis 19.03.2027 verfügen.

6. Am 16.06.2025 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF 1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Der BF 1 gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er gesund sei, aber Depressionen habe und dafür Medikamente bekomme; er nehme Antidepressiva. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie.

Er sei in Russland seit 2014 als verdeckter Ermittler für das Innenministerium tätig gewesen und habe dieser Tätigkeit bis 2018 nachgehen können. Bei einem Treffen habe er von seinem Vorgesetzten überraschend erfahren, dass sie mit der Wagner-Gruppe zusammenarbeiten sollten, was er ablehnte; er sei diesbezüglich unter Druck gesetzt worden. Nachdem er seiner Frau davon erzählt habe, hätten sie sich entschieden, Russland zu verlassen. In Griechenland hätten sie Asyl erhalten, aber die Gesundheitsversorgung, das Rechtssystem und die wirtschaftliche Versorgung seien nicht gut gewesen. Sie hätten keinen freien Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt, obwohl sie anerkannte Flüchtlinge waren, daher hätten sie Griechenland verlassen.

Die BF 2 gab zu ihrem Gesundheitszustand zunächst an, eine Schilddrüsenüberfunktion zu haben, ansonsten gehe es ihr gut. Sie müsse daher zweimal jährlich zur Schilddrüsenuntersuchung und nehme täglich ein Medikament ( XXXX ) ein.Die BF 2 gab zu ihrem Gesundheitszustand zunächst an, eine Schilddrüsenüberfunktion zu haben, ansonsten gehe es ihr gut. Sie müsse daher zweimal jährlich zur Schilddrüsenuntersuchung und nehme täglich ein Medikament ( römisch 40 ) ein.

In Griechenland hätten sie und ihr Mann den Asylstatus gehabt und in verschiedenen Orten ( XXXX , XXXX und XXXX ) gelebt. Sie habe als Putzkraft sowie in einem Kaffeehaus gearbeitet; später sei sie auch selbständig gewesen und habe verschiedene Häuser renoviert oder kleine Projekte gehabt, wie etwa Möbel zusammenzubauen. Ihr Griechisch sei sehr schwach und sie habe Griechenland verlassen, da die Gesundheitsversorgung, das Rechtssystem und die wirtschaftliche Versorgung nicht gut gewesen seien.In Griechenland hätten sie und ihr Mann den Asylstatus gehabt und in verschiedenen Orten ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) gelebt. Sie habe als Putzkraft sowie in einem Kaffeehaus gearbeitet; später sei sie auch selbständig gewesen und habe verschiedene Häuser renoviert oder kleine Projekte gehabt, wie etwa Möbel zusammenzubauen. Ihr Griechisch sei sehr schwach und sie habe Griechenland verlassen, da die Gesundheitsversorgung, das Rechtssystem und die wirtschaftliche Versorgung nicht gut gewesen seien.

7. Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2025 wurden unter Spruchpunkt I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt II. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie in Spruchpunkt III. gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebungen nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig seien.7. Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2025 wurden unter Spruchpunkt römisch eins. die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebungen nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig seien.

8. Mit Schriftsatz vom 21.08.2025 wurde gegen die Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF zwar sechs Jahre lang in Griechenland gelebt hätten und dort auch den Asylstatus erhalten hätten, dabei jedoch nie freien Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätten und auch der griechischen Bevölkerung nicht gleichgestellt gewesen seien. Die BF fürchteten bei einer Rückkehr nach Griechenland für einen nicht absehbaren Zeitraum ohne Unterkunft, medizinische Versorgung und Chance auf einen Job zu sein. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation für internationale Schutzberechtigte in Griechenland konkret prüfen müssen, ob die BF im Fall der Überstellung nach Griechenland eine angemessene Unterkunft sowie Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen haben würden. Weiter sei der Bescheid durch unrichtige rechtliche Beurteilung belastet, da die BF im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine iSd Art. 3 EMRK relevante Notlage geraten würden.8. Mit Schriftsatz vom 21.08.2025 wurde gegen die Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF zwar sechs Jahre lang in Griechenland gelebt hätten und dort auch den Asylstatus erhalten hätten, dabei jedoch nie freien Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hätten und auch der griechischen Bevölkerung nicht gleichgestellt gewesen seien. Die BF fürchteten bei einer Rückkehr nach Griechenland für einen nicht absehbaren Zeitraum ohne Unterkunft, medizinische Versorgung und Chance auf einen Job zu sein. Die belangte Behörde hätte im gegenständlichen Fall angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation für internationale Schutzberechtigte in Griechenland konkret prüfen müssen, ob die BF im Fall der Überstellung nach Griechenland eine angemessene Unterkunft sowie Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen haben würden. Weiter sei der Bescheid durch unrichtige rechtliche Beurteilung belastet, da die BF im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine iSd Artikel 3, EMRK relevante Notlage geraten würden.

9. Mit Beschluss vom 18.11.2025 wurden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.9. Mit Beschluss vom 18.11.2025 wurden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

10. Es fanden in weiterer Folge neuerliche niederschriftliche Einvernahmen des BF 1 am 13.02.2026 sowie der BF 2 am 17.02.2026 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Der BF 1 gab dabei an, an psychischen Problemen zu leiden und Psychopharmaka zu nehmen; er befinde sich in ärztlicher Behandlung und habe verschiedene Medikamente eingenommen. Seit Dezember 2025 nehmen er überhaupt keine Medikamente mehr ein. Die psychischen Probleme seien in Österreich erst diagnostiziert worden, in Griechenland oder Russland habe er keine Psychopharmaka erhalten. In Griechenland hätten sie sich an das Rote Kreuz gewandt und es sei ihnen gesagt worden, dass sie ein Jahr warten sollten, dann würden sie ärztliche Hilfe erhalten.

In Griechenland hätten die BF keine offizielle Arbeitserlaubnis erhalten und sie hätten daher „schwarz“ gearbeitet, als Bauunternehmer. Nachdem sie am 22.04.2024 den Asylstatus erhalten hätten, hätten sie noch immer nicht offiziell arbeiten dürfen. Sie hätten nie Unterkunft in einem Heim für Asylwerber bekommen. Obwohl sie den Asylantenstatus erhalten hätten, hätten die griechischen Behörden die Sozialversicherungsnummer (AMKA) nicht aktiviert und dadurch hätten sie keinen Anspruch auf Sozialleistungen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und keine Möglichkeit, sich selbst (legal) fortzubringen gehabt. Sie hätten keine Möglichkeit erhalten, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen oder ins Krankenhaus zu gehen.

Die BF 2 gab an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe; sie nehme ein Schilddrüsenhormon und besuche den Psychologen. Psychopharmaka nehme sie nicht mehr, die Behandlung sei seit Dezember 2025 abgeschlossen. In Griechenland habe sie „schwarz“ gearbeitet, etwa als Kellnerin, Barkeeperin oder Reinigungskraft. Dort habe sie sich zudem 2023 an das Rote Kreuz gewandt, da sie psychologische Hilfe gewollt habe; sie sei eineinhalb Monate lang vertröstet worden. Das gleiche sei in Bezug auf ihre Schilddrüsenerkrankung passiert und sie habe letztlich privat einen Arzt aufgesucht; sie wolle sich aber nicht beschweren, denn diesen hätten sie sich leisten können.

11. Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2026 wurden unter Spruchpunkt I. jeweils die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt II. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt sowie gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebungen nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig seien. 11. Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2026 wurden unter Spruchpunkt römisch eins. jeweils die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzubegeben hätten. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebungen nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig seien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte dem angefochtenen Bescheid folgende Länderinformationen zugrunde:

Schutzberechtigte

Letzte Änderung 2025-07-30 09:10

Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024).

Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024).

1. Dokumente im Allgemeinen

Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024).

Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).

In der folgenden Tabelle sind die unterschiedlichen Anforderungen für ADET, AMKA, AFM und Bankkonto zusammengefasst. Eine detaillierte Erklärung der Inhalte folgt in den nächsten Absätzen.

Tabelle Dokumente MBZ 3.9.2024

* Für Asylwerber, die ihren Asylantrag nach dem 31.12.2020 gestellt haben, wird die AFM-Nummer unmittelbar nach der Registrierung des Asylantrags erstellt (MBZ 3.9.2024). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft (Pro Asyl/RSA 3.2024).

** Selbstangabe der Adresse

*** Bestätigung der Aufnahmeeinrichtung oder Vorlage der Stromrechnung mit Namen, des Mietvertrags oder der Bestätigung des Hauptmieters

**** Die AFM ist für die AMKA nicht erforderlich, jedoch eine Studienbestätigung, ein Arbeitsvertrag oder eine Absichtserklärung vom Arbeitgeber. Für einen Arbeitsvertrag wird eine AFM benötigt (MBZ 3.9.2024).

2. Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC)

Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.d).

Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.d; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (VB Athen 16.11.2023).

?        ADET - Bescheid

Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024).

Die Adressen bzw. Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden.

?        ADET - Erstantrag

Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.d).

Die Adressen bzw. Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden.

Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.d).Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.d).

Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).

?        ADET - Verlängerung

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vgl. MBZ 3.9.2024). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff "Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis" gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.d). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.d; vergleiche MBZ 3.9.2024).

Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.d).

Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024).

Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024).

?        ADET - Aktuelle Situation

Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024).

Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem 31. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024).

Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).

3. Reisedokumente

Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.e).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw. drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.e).

Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021).

Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024).

?        Reisedokument - Erstantrag

Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022).

Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend", aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.e). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" vorgelegt werden (MMA o.D.e).

Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024).

?        Reisedokument - Folgeantrag

Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: ????????? ???????? ???? ??????????? ?????????: ???????? ?????? – ????????? ????????????? & ??????, ??? ??????????, ?.????????????? 2, ?? 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.e).Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff "Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung" gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: ????????? ???????? ???? ??????????? ?????????: ???????? ?????? – ????????? ????????????? & ??????, ??? ??????????, ?.????????????? 2, ?? 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.e).

Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk "Aufenthaltserlaubnis ausstehend" und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.e).

Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024).

4. Steueridentifikationsnummer (AFM)

Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024).

Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022).

Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).

Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023).

Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).

5. Sozialversicherung (AMKA)

Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.b).

Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche UNHCR o.D.b; Pro Asyl/RSA 4.2021).

Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA. Gemäß dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024):

?        Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben.

?        Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen.

?        Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat.

?        Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).? Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).

Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).

Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024).

6. Sozialleistungen

Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022). Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vergleiche SEM 31.10.2022).

?        Garantiertes Mindesteinkommen (EEE)

Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).

Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).

Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz 8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel 8. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten).

?        Weitere Sozialleistungen

Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vergleiche EC 7.2024; SEM 24.10.2022).

?        Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts.

?        Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt.

?        Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat.

?        Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen.

?        Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro.

?        Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).? Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).

7. Wohnen

Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024).

Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024).

Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Die Betroffenen sind oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten (Raphaelswerk 12.2022).

?        Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung

Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).

?        Wohnbeihilfe

Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022).

?        Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland

Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes "Goldenes Visum" zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vergleiche HB 5.3.2024).

Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024).

Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anmerkung der Staatendokumentation].

Dieses Bild enthält spezifische Informationen. ? 23.9.2024 ? 30.7.2024aspagitos ? 30.7.2024bxe XE 5.8.2024

?        Wohnprogramme

HELIOS

Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024).

Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am 30. September 2024. Neue Mietverträge wurden bis zum 31. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem 1. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am 1. Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024).

In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom 1. September 2024 bis zum 30. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.).

Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024).

HELIOS +

Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025). Das Projekt HELIOS +, das im Jänner 2025 gestartet wurde, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).

Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024).

Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor:

?        Unterstützung bei der Unterbringung

?        Mietzuschüsse für 12 Monate

?        Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life-Workshops)

?        Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit)

?        Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie und 120 Stunden Praxis)

?        Vermittlung von Praktikumsplätzen

?        obligatorische Griechischkurse

?        Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vgl. EC 7.4.2025).? Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024; vergleiche EC 7.4.2025).

HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024).

Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024).

Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024).

Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anmerkung der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024).

Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024).

Griechenland und Deutschland haben im Jänner 2025 ein gemeinsames Projekt initiiert, um Personen, die internationalen Schutz genießen, unmittelbar nach ihrer Überstellung von Deutschland nach Griechenland zu unterstützen. Das Programm bietet Unterkunft, Verpflegung und Sozialberatung sowie Unterstützung bei der Beschaffung der erforderlichen Dokumente, um eine nahtlose Integration in Helios + zu gewährleisten. Die Initiative wird durch EU-Mittel unterstützt und von IOM umgesetzt (EC 7.4.2025).

HELIOS Junior

Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024).

Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024).

Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024).

HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor:

?        Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden.

?        Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht.

?        Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024).

Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“

Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023).

Informelle Unterkünfte

Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vergleiche Solomon 21.11.2023).

Obdachlosenunterkünfte

Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022).

Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an:

?        Karea Social Shelter by EKKA

?        Kyada - Zentrum für Obdachlose

?        Kyada - Übernachtung im Schlafsaal

?        Kyada - Wohnheim

?        MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

?        UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

?        UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.c).

Eine ausführliche Beschreibung der Einrichtungen inkl. Adresse und Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8.

8. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose

?        Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs

In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.c). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

?        NGOs und kirchliche Organisationen

Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

?        Streetworker

Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

?        Communities

Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]

9. Zugang zum Arbeitsmarkt

Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vgl. GCR 6.2024).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.b; vergleiche GCR 6.2024).

Personen mit internationalem Schutzstatus erhalten bis zur Ausstellung eines neuen Aufenthaltstitels eine Bescheinigung über die Antragstellung, die sechs Monate lang gültig ist. In der Praxis ermöglicht ihnen diese Bescheinigung keinen Zugang zum Arbeitsmarkt, und viele von ihnen verlieren ihren Arbeitsplatz, sobald ihre Aufenthaltsgenehmigung abläuft. Außerdem werden kürzlich anerkannte Personen mit internationalem Schutzstatus vom elektronischen System ERGANI (??????) bis zur Ausstellung ihrer ersten Aufenthaltsgenehmigung als Asylwerber betrachtet, da sie noch im Besitz ihrer Asylbewerberkarte sind. Dies hindert Schutzberechtigte am uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, bis sie ihren Aufenthaltstitel erhalten haben (GCR 6.2024).

Die Arbeitssuche kann auch über das griechische Arbeitsmarktservice (https://www.dypa.gov.gr/) oder auf diversen online Jobportalen (www.kariera.gr, www.xe.gr, www.skywalker.gr, www.jobs-finder.gr, Generation 2: https://g2red.org/category/job-adverts-thursday/) erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023).

Zur Unterstützung der Arbeit des Integrationszentrums Adama (https://adamajobcenter.crs.org/, adamacenter@caritas.gr, Telefonnummer für Jobsuchende: +30 6945267788), das von Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und UNHCR Griechenland betrieben wird und Flüchtlingen in Athen Beschäftigungsmöglichkeiten und Sozialdienste anbietet, wurde eine neue Online-Jobbörse eingerichtet. Die Online-Plattform „Adama Job Center“ bringt Flüchtlinge, die in Griechenland Arbeit suchen, mit potenziellen Arbeitgebern im ganzen Land zusammen und reagiert damit auf den wachsenden Bedarf an Arbeitsplätzen für Flüchtlinge sowie in verschiedenen Sektoren des griechischen Arbeitsmarktes (EWSI 23.10.2024; vgl.? 23.10.2024).

Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vgl. UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).Schutzberechtigte aus dem ganzen Land können an Präsenz- und Online-Sprachkursen von Adama in Englisch, Farsi, Arabisch, Französisch, Sorani, Kurmandschi und demnächst auch in Ukrainisch teilnehmen. Darüber hinaus bereitet das Zentrum die Zielgruppe auf die Jobsuche vor (z. B. Unterstützung bei der Lebenslauferstellung, Hinweis auf passende Stellenangebote, Vorbereitung für Vorstellungsgespräche usw.) und bietet ihnen Unterstützung auch während der Beschäftigung (UNHCR o.D.d; vergleiche UNHCR o.D.b; ? 23.10.2024). Ferner werden Schutzberechtigte über Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern, Gehaltstabellen, Berufsethik und Kinderbetreuungsmöglichkeiten für berufstätige Väter und Mütter aufgeklärt. Für Kinder steht ein eigener Raum zur Verfügung, den sie sicher nutzen und spielen können, während ihre Eltern an Beratungsgesprächen teilnehmen. Neben den angeführten Diensten bietet das Zentrum auch spezielle Services für schutzbedürftige Personen, darunter Obdachlose und Menschen mit Behinderungen, an, um ihnen den Zugang zu wichtigen sozialen Angeboten zu erleichtern (UNHCR o.D.b).

Hohe Arbeitslosigkeit, bürokratische Hindernisse, mangelnde Sprachkenntnisse und fehlende Dokumente sind derzeit die relevantesten Probleme von Schutzberechtigten bei der Jobsuche. Berichten zufolge finden die Betroffenen in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist. Meistens arbeiten sie als Straßenverkäufer, auch wenn sie damit eine Verhaftung riskieren (GCR 6.2024). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Schutzberechtigte gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (für weitere Informationen siehe Absatz über die wirtschaftliche Lage in Griechenland) (ECRI 22.9.2022).

2023 fanden dank der systematischen Bemühungen 3.029 Flüchtlinge eine Beschäftigung in Sektoren der griechischen Wirtschaft, in denen Arbeitskräftemangel herrscht (Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Gaststättengewerbe, verarbeitendes Gewerbe, Versorgungskette). An den Beschäftigungsmaßnahmen, die von den kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM), dem UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und 83 NGOs durchgeführt wurden, nahmen 12.342 Personen teil (MMA 16.7.2024a).

?        Exkurs: Allgemeine Informationen über die wirtschaftliche Lage in Griechenland

Im vergangenen Jahr wuchs die griechische Wirtschaft laut EU-Kommission viermal so schnell wie der Schnitt der EU-Staaten (HB 27.3.2024).

Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vgl. HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).Der Arbeitskräftemangel wird jedoch zu einem immer größeren Problem im Land. Obwohl Griechenland nach Spanien die höchste Arbeitslosigkeit in der EU hat, suchen viele Branchen händeringend Arbeitskräfte. 521.295 Arbeitssuchende waren im April 2024 ohne Beschäftigung, wobei es sich hauptsächlich um Langzeitarbeitslose handelt. Das entspricht einer Arbeitslosenquote von 10,8 %. Allein im Tourismus, einem starken Wachstumsmotor der griechischen Wirtschaft, fehlen nach Verbandsangaben rund 65.000 Beschäftigte. Fast jede fünfte Stelle ist nicht besetzt. Akuten Arbeitskräftemangel gibt es in Griechenland auch in der Industrie und im Baugewerbe, im Energiesektor, in der IT- und Telekommunikationsbranche, bei Transport- und Logistikunternehmen sowie im Gesundheitswesen. Die Regierung versucht den Personalmangel in der Landwirtschaft, auf dem Bau und in der Gastronomie mit der Anwerbung von Arbeitskräften aus dem Ausland zu mindern. Das erste Anwerbeabkommen mit Indien ist bereits unterzeichnet. Gespräche laufen auch mit Georgien, Armenien, Moldawien sowie mit den Philippinen, Bangladesch, Vietnam und Ägypten. In einer ersten Phase geht es um die Anwerbung von rund 40.000 Arbeitskräften. Sie sollen befristete Arbeitsverträge und Aufenthaltsgenehmigungen von bis zu zwölf Monaten erhalten, mit der Möglichkeit einer Verlängerung (? 12.4.2024; vergleiche HB 27.3.2024; finanzen.net 23.10.2024).

Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vgl. ÖB Athen 28.12.2023b).Darüber hinaus wird die Integration von irregulären Migranten in den griechischen Arbeitsmarkt angestrebt: Konkret sehen die Gesetzesänderungen, in einer Art Amnestieregelung die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zur Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, welche sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis), sich weiterhin in Griechenland aufhalten, nicht straffällig geworden sind, eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können, und bis zum 31.12.2024 einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses Angebot richtet sich an geschätzt 300.000 Migranten, die sich derzeit illegal in Griechenland aufhalten (IOM 16.2.2024; vergleiche ÖB Athen 28.12.2023b).

10. Integrationsmaßnahmen

HELIOS + und HELIOS Junior sind die offiziellen Integrationsprojekte für international Schutzberechtigte. Ausführliche Informationen über die Programme sind in den Absätzen HELIOS, HELIOS + und HELIOS Junior zu finden.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche Initiativen und Maßnahmen, um die Integration von Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern.

?        Integrationszentren für Migranten (KEM)

Die Integrationszentren für Migranten (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeindezentren. In diesen Einrichtungen bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Unterstützung für legal aufhältige Drittstaatsangehörige, Asylwerber und Personen mit internationalem Schutzstatus. Ihre Tätigkeit umfasst die folgenden Aktivitäten:

?        Rechtsberatung (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Identitätskarten für Flüchtlinge, Sozialversicherungsnummer (AMKA) usw.);

?        Hilfe bei Problemen des alltäglichen Lebens (Verweis auf Unterkünfte, Suppenküchen, Obdachlosenunterkünfte; Unterkünfte für vulnerable Gruppen (Frauen, Opfer von Missbrauch oder Menschenhandel, Menschen mit besonderen Bedürfnissen); Altersheime; Einrichtungen für psychische Gesundheit; Sozialapotheken oder medizinische Zentren der Gemeinde).

?        Psychologische Hilfe insbesondere für vulnerable Gruppen;

?        Unterstützung bei der Schulbildung von Kindern;

?        Sprachkurse;

?        Integrationskurse für Erwachsene;

?        Programme zur beruflichen Aus- und Weiterbildung;

?        Berufliche Beratungs- und Mentoringprogramme;

?        Hilfe bei der Jobsuche;

?        Sensibilisierung der einheimischen Bevölkerung für Vielfalt und soziale Probleme;

?        Unterstützung des Ehrenamts;

?        Förderung von Aktivitäten zur sozialen Integration sowohl für Kinder als auch für Erwachsene;

?        Vernetzung mit Gruppen, Vereinen und interkulturellen Organisationen (MMA o.D.a).

?        Help Desk für soziale Integration

Die Direktion für soziale Integration des Ministeriums für Migration und Asyl hat einen Helpdesk für soziale Integration eingerichtet, der sich um Angelegenheiten (z. B. Zugang zu Griechischkursen, Berufsberatung, Wohnmöglichkeiten, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherung) von Personen mit internationalem Schutzstatus befasst (MMA/UNHCR 12.2023).

?        Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) / Digitale Plattform

Das Athener Koordinierungszentrum für Migranten- und Flüchtlingsfragen (ACCMR) fungiert als Koordinierungsstelle für die Entwicklung und den Austausch erfolgreicher Praktiken und Know-hows zwischen der Stadt Athen und lokalen und internationalen NGOs, internationalen Organisationen und institutionellen Einrichtungen (MMA/UNHCR 12.2023).

Die digitale Service-Mapping- und Interconnection-Plattform des ACCMR ist ein interaktives Tool zur Kartierung der von den ACCMR-Agenturen angebotenen Dienstleistungen und Aktivitäten, wobei der Schwerpunkt auf der Migranten- und Flüchtlingsbevölkerung liegt (MMA/UNHCR 12.2023).

?        Sprachkurse

In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vgl. MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).In Griechenland werden sowohl staatlich als auch von NGOs organisierte Sprachkurse angeboten: im Rahmen des HELIOS + Programms, Sprachkurse in den Einrichtungen des Lebenslangen Lernens (http://kentradiaviou.gr), in Sprachzentren (www.greekcourses.uoa.gr), in Sprachschulen (https://www.greek-Language.gr/certification/index.html), oder von NGOs: GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-civilization/), GEFYRES (https://metadrasi.org/en/campaigns/gefyres-bilingual-refugee-support-guide/), Griechisches Rotes Kreuz (https://redcross.eu/projects/a-sense-of-community-in-greece). Einige der im Kapitel 8. angeführten NGOs (z.B. The Orange House, Caritas, METAdrasi, Zeusix, Hidden Goddess, Babel (https://babeldc.gr/library/useful-material/xartografisi-ipiresion-draseon/) bieten ebenfalls Sprachkurse an (MMA o.D.f; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023; IOM 12.1.2023).

?        Integrationsprogramme

Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt"

Das Ministerium für Migration und Asyl hat eine Aktion "Förderung der Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt" im Rahmen des sogenannten Recovery and Resilience Fund konzipiert, die der Notwendigkeit eines Programms zur Integration von Flüchtlingen in den Arbeitsmarkt Rechnung trägt. Das Projekt begann im Jahr 2022 und hat eine Laufzeit von drei Jahren. Die Initiative ist für 18.000 Begünstigte vorgesehen, hauptsächlich für Personen mit internationalem Schutzstatus, aber auch legal ansässige Drittstaatsangehörige können davon profitieren. Die Teilprojekte der Aktion sind mit acht verschiedenen Sektoren verknüpft: Landwirtschaft, Baugewerbe, Tourismus, Beschäftigung von Frauen, Pflege und Unterstützung älterer Menschen, Unterstützung gefährdeter Gruppen, Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels, Umweltschutz und Katastrophenschutz. Die Aktion umfasst die Erstellung von Bildungs- und Berufsprofilen der Teilnehmer, Sprachkurse und interkulturelle Trainings, Berufsberatung, Berufsausbildung, Praktika, Zertifizierung von beruflichen Fachkompetenzen sowie Informations- und Sensibilisierungskampagnen (GCR 6.2024).

Career Days

Im Rahmen der Aktion „Career Days“ wurden ca. 1.000 Arbeitsplätze von Schutzberechtigten in ca. 200 Betrieben besetzt. Neun Veranstaltungen wurden organisiert, davon drei in Attika (Malakassa, Ritsona, Serafeion) und sechs in der Region (Thessaloniki, Ioannina, Lesbos, Samos, Chios und Kos), um Flüchtlinge und Asylwerber auf Jobsuche mit Arbeitgebern aus verschiedenen Sektoren zusammenzubringen. Insgesamt nahmen 2.112 Personen an den Veranstaltungen teil, 4.319 Vorstellungsgespräche wurden geführt und 965 Arbeitsplätze vermittelt (MMA 16.7.2024b).

Unternehmensberatung für Flüchtlinge – Ready4Business

In Zusammenarbeit mit METAdrasi hat UNHCR im Jahr 2022 das Programm „Entrepreneurship Counselling - Ready4Business“ ins Leben gerufen, das Flüchtlinge bei der eigenen Unternehmensgründung unterstützt. Einigen Teilnehmern wurde auch beim Erlangen von Finanzmitteln geholfen. Zwei Personen erhielten Zuschüsse vom People's Trust und eine ein Darlehen von der Action Finance Initiative (UNHCR 2.7.2024).

Action Finance Initiative (AFI)

Die Action Finance Initiative (AFI) ist eine private, gemeinnützige Organisation, die sich auf die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Eingliederung in Griechenland konzentriert. Die AFI bietet Mikrokredite, kostenlose Schulungen und Beratung für Arbeitslose und Kleinunternehmer an, um Arbeitsplätze zu schaffen und das rechtliche und institutionelle Umfeld für die Selbstständigkeit zu verbessern (UNHCR 2.7.2024).

Refugee Women Academy

UNHCR und die Piraeus Bank haben im Juli 2023 die Refugee Women Academy ins Leben gerufen. Die Akademie bietet in Zusammenarbeit mit der NGO Odyssea ein spezifisches Ausbildungsprogramm im Tourismussektor mit Schwerpunkt Gastgewerbe und Sprachkenntnisse an, aber auch Mentoring und Networking, um eine umfassende berufliche Entwicklung zu ermöglichen. Im Rahmen des Programms wurden zwischen 25.9.2023 und dem 28.3.2024 75 Teilnehmer ausgebildet. 18 von ihnen fanden nach Abschluss des Programms eine Anstellung. In einem innovativen Konzept zur Förderung der Teilnahme von Flüchtlingsmüttern mit kleinen Kindern richtete die Akademie einen kinderfreundlichen Raum ein und beschäftigte zwei Kinderbetreuerinnen (UNHCR 2.7.2024).

Stepping Stone

UNHCR unterstützt das von der NGO METAdrasi betriebene Bildungsintegrationsprogramm „Stepping Stone“, das an den folgenden Standorten durchgeführt wird: Athen, Thessaloniki und die Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos. Stepping Stone bietet Berufsberatung, Jobvermittlung, Lebenslauferstellung und Griechischkurse an. Bis März 2024 wurden im Rahmen des Programms 2.642 Flüchtlinge bei der Arbeitssuche mit 767 Anstellungen unterstützt (UNHCR 2.7.2024).

Blue Refugee Centre

Flüchtlinge und Asylwerber, die in Thessaloniki und den nahe gelegenen Lagern leben, erhalten Unterstützung vom Blue Refugee Centre, betrieben von der NGO Solidarity Now. Das Hauptziel des Zentrums besteht darin, Flüchtlingen dabei zu helfen, selbstständig zu werden und - für diejenigen mit spezifischen Bedürfnissen - Zugang zu den wichtigsten Sozialleistungen zu erhalten. Das Zentrum bietet individuelle Berufsberatung, Informationsveranstaltungen, Schulungen zum Thema Unternehmensgründung und die Weiterleitung an spezialisierte Akteure und Schulungen. Bis März 2024 hat Solidarity Now in 1.991 Fällen Unterstützung bei der Jobsuche angeboten. Das Team organisierte 347 Vorstellungsgespräche, aus denen 157 Einstellungen hervorgingen (UNHCR 2.7.2024).

Projekt Ausbildung zum Betreuer für Menschen mit Behinderungen (Caregivers to People with Disabilities)

Das Projekt bildet Flüchtlinge zu persönlichen Assistenten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen aus. Im März 2024 startete der fünfte Ausbildungszyklus. Bis jetzt haben 73 Personen das Programm absolviert, 17 befinden sich in der Ausbildung. Derzeit arbeiten 15 Personen als Betreuer für Menschen mit Behinderung (UNHCR 2.7.2024).

Programm zur Ausbildung von Interkulturellen Mediatoren (Intercultural Mediators Training and Accreditation)

Im Rahmen des Projekts wird ein Lehrplan, ein Pool von Ausbildern und ein Zertifizierungsverfahren erarbeitet, um mindestens 30 Flüchtlinge im Bereich der kulturellen Mediation auszubilden. Das Ziel des Programms ist die Kommunikation zu verbessern und den Zugang von Flüchtlingen zu wichtigen Dienstleistungen zu erleichtern. Zertifizierte Kulturmediatoren können in Integrationszentren für Migranten (KEM), ausgewählten Gemeinschaftszentren, öffentlichen Diensten, Einrichtungen und NGOs arbeiten. Sie können im Rahmen verschiedener Programme eingesetzt werden, z. B. im Rahmen von Aufnahme- und Betreuungsprogrammen für Asylwerber und Flüchtlinge (UNHCR 2.7.2024).

Inklusionsprogramm für Menschen mit Behinderung (Disabilities Inclusive Program)

UNHCR arbeitet mit ADDMA, der Entwicklungsagentur der Stadt Athen, zusammen, um Flüchtlingen mit Behinderungen den Zugang zum nationalen Sozialsystem und zu Beschäftigungsmöglichkeiten zu erleichtern. Das Programm hat bereits 211 Flüchtlingen geholfen, Zugang zu spezialisierten Leistungen, einschließlich Rehabilitation, zu erhalten. 44 Personen beantragten die Sozialhilfe für Behinderte und 20 erhielten Hilfsmittel, wie z. B. Rollstühle (UNHCR 2.7.2024).

Gemeinsame Unterstützung für den effektiven Zugang zu sozioökonomischen Rechten und Lebensunterhalt in Epirus (#Together: Holistic support for effective access to socioeconomic rights and livelihoods in Epirus)

Im August 2023 begann UNHCR mit der Umsetzung des Programms in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung von Ioannina, dem interkulturellen Zentrum Academia und der NGO Intersos Hellas. Das Hauptziel des Projekts ist es, Flüchtlingen bei der Definition ihrer beruflichen Ziele zu helfen, ihre Interessen und Qualifikationen mit den entsprechenden Berufsfeldern in Einklang zu bringen, ihre Selbstständigkeit und Unabhängigkeit zu fördern, Ausbildungsmöglichkeiten zu finden und ihnen den Zugang zu nationalen Programmen der sozialen Solidarität und Projekten zur finanziellen Eingliederung zu erleichtern. Bisher haben 230 Flüchtlinge und Asylwerber Unterstützung erhalten (UNHCR 2.7.2024).

Projekt zur Unterstützung von Flüchtlingen bei der Sicherung des Lebensunterhalts und der Erwerbstätigkeit (Refugee Assistance to Livelihoods and Employability (ReA)

Das Projekt wird in Heraklion, auf Kreta durchgeführt und ist eine Partnerschaft zwischen UNHCR und der Heraklion Development Agency zur Unterstützung der Lebensbedingungen von Flüchtlingen. Diese Initiative bietet Flüchtlingen und Asylwerbern Unterstützung, um sicherzustellen, dass sie ihre Rechte in vollem Umfang wahrnehmen können, und unterstützt sie bei der Erledigung von Formalitäten im Zusammenhang mit öffentlichen Dienstleistungen, medizinischen Fragen und Bildung. Darüber hinaus konzentriert sich das Projekt auf die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten für Flüchtlinge, indem es ihnen durch individuelle Beratung hilft, sich auf dem Arbeitsmarkt zurechtzufinden und dort Fuß zu fassen. Zwischen Januar und März 2024 wurden im Rahmen des ReA-Projekts 230 Dienstleistungen für die Beschäftigungsfähigkeit von Flüchtlingen erbracht (UNHCR 2.7.2024).

Beratung von Flüchtlingen für Flüchtlinge

Eine Gruppe von neun anerkannten Flüchtlingen, die in Griechenland leben, ist Teil der Refugee Advisory Group des UNHCR. Die Gruppe berät das UNHCR und gibt anderen Flüchtlingen Orientierungshilfe bei ihrer Integration in das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Leben. Ausgehend von ihren eigenen Erfahrungen geben sie dem UNHCR auch konkrete Empfehlungen für notwendige politische Veränderungen und praktische Beispiele für die Herausforderungen, denen Flüchtlinge auf ihrem Weg zur Integration begegnen (UNHCR 2.7.2024).

Freiwillige

UNHCR sucht auch Flüchtlinge, die daran interessiert sind, sich als Freiwillige zu engagieren und als Bindeglied zwischen ihrer Gemeinschaft einerseits und den humanitären Organisationen und Behörden andererseits zu fungieren. Sie helfen bei der Verbreitung wertvoller Informationen in städtischen Gebieten, u.a. über verfügbare Dienste und deren Zugang, die Aufgaben und Zuständigkeiten der verschiedenen Akteure und die Möglichkeiten, bestimmte Hilfsangebote zu erhalten (UNHCR 2.7.2024).

11. Bildung

Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Im neuen Asylgesetzbuch wird nicht von einem Recht auf Bildung gesprochen, sondern von einer Pflicht für Personen mit internationalem Schutzstatus. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Pflicht werden die für griechische Staatsbürger vorgesehenen Sanktionen gegen die erwachsenen Familienmitglieder des Minderjährigen verhängt. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (GCR 6.2024).

In Griechenland gibt es dreizehn interkulturelle Volksschulen und dreizehn interkulturelle Gymnasien mit Vorbereitungsklassen (GCR 6.2024).

Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vgl. UNICEF o.D.).Das Accelerated Learning Program (ALP) wurde im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen der Universität Thessalien, UNICEF und dem Institut für Bildungspolitik entwickelt, um die Probleme der schulischen Integration von Jugendlichen mit Flüchtlings- oder Migrationshintergrund in der Unterstufe der Gymnasien anzugehen. Die unterrichteten Fächer sind Biologie, Geschichte, Sozial- und Staatsbürgerkunde, Mathematik, Physik und Chemie (GCR 6.2024; vergleiche UNICEF o.D.).

Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige (GCR 6.2024).

Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vgl. MMA o.D.f). Formale Ausbildungsmöglichkeiten bieten berufsbildende Schulen des Arbeitmarktservice; Berufsbildungseinrichtungen und Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (MMA/UNHCR 12.2023; vergleiche MMA o.D.f).

[Für weitere Informationen zum Thema Bildung siehe Absatz Integrationsprogramme und Helios Junior, Anm.]

12. Medizinische Versorgung

Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung eingeschränkt. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und bei fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturvermittler zurückzuführen (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022).

Um die benötigten Medikamente kostenlos oder gegen eine geringe Gebühr zu erhalten, wird ein Rezept, verschrieben von einem Arzt einer öffentlichen Einrichtung oder einem Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, benötigt. Wenn man über die AMKA/PAAYPA und ein elektronisches Rezept verfügt, können die verschriebenen Medikamente in jeder Apotheke abgeholt werden. Wenn man kein AMKA hat, aber ein Rezept von einem Arzt in einem öffentlichen Krankenhaus oder medizinischen Zentrum, selbst wenn es handschriftlich ist, können die Medikamente kostenlos in der Apotheke des Krankenhauses erhalten werden, in dem der Arzt das Rezept ausgestellt hat (UNHCR o.D.a).

Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vgl. Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024). Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (GCR 6.2024; vergleiche Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Von dieser Bestimmung sind bei einem rechtsmäßigen Aufenthalt in Griechenland beispielsweise nicht versicherte Personen unter 18 Jahren, nicht versicherte Personen mit physischen oder psychischen Behinderungen, nicht versicherte Personen mit bestimmten Erkrankungen und die Verschreibung aller Impfstoffe an alle nicht versicherten Patienten, ausgenommen (GCR 6.2024).

Die Wartezeit in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z. B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.a).

[Eine Liste inkl. Kontaktdaten der genannten Einrichtungen findet sich im Kapitel 8, Anm.]

Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylwerber und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).

Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (Refugee.Info 29.4.2024).

Im März 2023 verfügten das Allgemeine Krankenhaus „Evangelismos“ in Athen, das Krankenhaus „Aiginitio“ und das Psychiatrische Krankenhaus „Dromokaitio“ in Athen über keine Dolmetscher. Im psychiatrischen Krankenhaus „Dafni“ in Athen wurde nur für Arabisch übersetzt, während das Allgemeine Krankenhaus „Alexandra“ in Athen Arabisch, Farsi, Französisch und Lingala abdeckte (GCR 6.2024).

Hilfsangebote vor Ort inkl. Kontaktdaten

Letzte Änderung 2025-05-23 11:05

Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Anm. der Staatendokumentation).Viele Hilfsangebote in Griechenland sind Projekte mit kurzer Laufzeit und unregelmäßig gefördert. Zum Recherchezeitpunkt (April 2025) existieren nur wenige dauerhafte Unterstützungsstrukturen. Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Anmerkung der Staatendokumentation).

Hotlines

Hotline

(betrieben von der Stadt Athen und dem Aufnahme- und Solidaritätszentrum Athen)

Tel: 1595

Webseite:

https://kyada-athens.gr/en/home/

Hotline für Bürger, die mit Schwierigkeiten im täglichen Leben konfrontiert sind.

Dienstleistungen:

?        materielle Unterstützung,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Nahrungsmittelhilfe,

?        Hilfe bei Unterbringung,

?        Unterstützung bei der sozialen Wiedereingliederung

UNHCR Hotline

Tel: + 30 216 200 7800

Lesvos (Erreichbarkeit 08.30-17.00)

+30 694 329 3449

Chios (Erreichbarkeit Mo-Fr 09.00-16.00)

+30 6948197311 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Samos

+306951002248 (Kontaktaufnahme per WhatsApp)

Kos oder Leros

+306944585694

Athen, Thessaloniki und alle andere Orte

+30 216 200 7800

Webseite:

https://help.unhcr.org/greece/about-help-in-greece/contact-us/

 

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

E-Mail: mf@redcross.gr

Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00

Tel: +30 210 514 0440

WhatsApp & Viber: +30 693 472 4893

Informationshotline in 12 Sprachen:

Beratung bei der Suche nach Familienangehörigen, Übersetzungs- und Dolmetscherdienste, Mediation und Hilfestellung bei der Kommunikation mit Behörden, Unterstützung bei Unterbringung, Bargeldunterstützung

Notunterkünfte für Obdachlose

MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose

(Médecins du Monde Homeless Night Shelter)

Adresse:

Alikarnassou 49, Platonos Academy, 104 41, Athen

Tel:

+30 2105246920

+30 2103213150

Die Anmeldung kann elektronisch per E-Mail eingereicht werden: pss.nightshelter@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/night-shelter/

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Übernachtung,

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        Essen,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        medizinische Hilfe,

?        soziale Integrationsdienste

'Relief' Notunterkunft für Obdachlose des

Hilfswerks der Stadtverwaltung Piräus (KODEP)

Adresse:

Zosimadon 11 & El.Venizelou, 18531, Piraeus

Tel: +30 210 4101753 / 756

E-Mail:

info@kodep.gr

socialservices@kodep.gr

logistirio@kodep.gr

Webseite:

https://kodep.gr/service/xenonas-vracheias-filoxenias-astegon-peiraia-anakoufisi/

Dienstleistungen des Hostels Anakoufisi:

?        Unterkunft,

?        Bereitstellung von Hygieneartikeln und Kleidung,

?        Halbpension,

?        Beratung und psychosoziale Unterstützung,

?        Sozialfürsorge

Karea Social Shelter by EKKA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden.

Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

135 Vassilissis Sofias av. & Zaharof, 115 21, Athen

E-Mail: epikoinonia@ekka.org.gr

Webseite:

https://ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en

Das Ziel des Karea Shelter als temporäre Unterbringungseinrichtung ist es, einen angemessenen Ort zur Deckung der Grundbedürfnisse (Lebensmittel, Hygiene) und zur psychosozialen Unterstützung für Personen zu schaffen, die über keine grundlegenden Mittel zum Überleben und keine finanziellen und sozialen Ressourcen verfügen bzw. besonders gefährdet sind.

Dienstleistungen:

?        Sozialdienste,

?        Unterstützung bei medizinischen Angelegenheiten,

?        Verpflegung,

?        Waschmöglichkeit,

?        Ausgabe von Kleidung und Hygieneartikel

Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose

Aufnahme- und Solidaritätszentrum der Stadt Athen (KYADA) – Zentrum für Obdachlose

(City of Athen Reception and Solidarity Center (KYADA) – Integrated Homeless Center)

Die Adresse der einzelnen Einrichtungen konnten nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

+30 210 5246 516

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

Nähere Informationen über die einzelnen Einheiten sind unter den folgenden Links zu finden:

Zentrum für Obdachlose (auf dem Vathi Square)

https://kyada-athens.gr/en/integrated-homeless-centre/

Übernachtung im Schlafsaal

https://kyada-athens.gr/en/dormitory/

Wohnheim

https://kyada-athens.gr/en/hostel/

Tageszentrum

https://kyada-athens.gr/en/day-center/

Dienstleistungen:

?        Das Zentrum besteht aus einem Schlafsaal, einem Wohnheim und einem Tageszentrum.

?        Hier werden Unterkunft, Verpflegung, psychologische und medizinische Betreuung angeboten.

?        Die soziale Reintegration wird durch eine Vielzahl von spezifischen Angeboten gefördert.

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Nikaia)

Adresse:

Kotyoron 35, Nikaia, 18454, Athen

Tel:

+30 2168003078

+30 2104967757

Nach Terminvereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch

Dienstleistungen:

?        Übernachtung,

?        Essen,

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Jobberatung,

?        soziale Integrationsdienste,

?        Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung

UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus

(UNESCO Night Shelter and Day-Center Piraeus)

Adresse:

Mykalis 41, Piraeus, 18540, Piraeus

Tel:

+30 2104122037

+30 2168003076

Nach Terminvereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Übernachtung,

?        Essen,

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Jobberatung,

?        soziale Integrationsdienste,

?        Weiterleitung an Krankenhäuser und Suchtberatung,

Tageszentren für Obdachlose

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen

(Praksis Open Day Center for Homeless in Athen)

Adresse:

Deligiorgi 26-28, Metaxourgeio, 10437, Athen

Tel: +30 2105244574

Von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 20.00

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

https://praksis.gr/cms/files/2021/02/AKHA-GR.pdf

Sprachen: Griechisch, Englisch (alle Wochentage), Farsi (dienstags und donnerstags)

Dienstleistungen:

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        Essen (auf Spendebasis),

?        medizinische Grundversorgung,

?        Café-Raum,

?        Jobberatung,

?        Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Piraeus

(Praksis Open Day Center for Homeless in Piraeus)

Adresse:

Zosimadon 44, 18531, Piraeus

Tel: +30 6985866432

Webseite:

https://praksis.gr/akha/

Von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 17.00

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Duschmöglichkeit,

?        Waschmöglichkeit,

?        Essen (auf Spendebasis),

?        medizinische Grundversorgung,

?        Café-Raum,

?        Jobberatung,

?        Weiterleitung an die Sozialdienste und öffentlich medizinische Dienste

Wave Thessaloniki

Jeden Tag und das ganze Jahr über geöffnet

E-Mail:

info@wave-thessaloniki.com

Webseite:

https://wave-thessaloniki.com/

Facebook:https://www.facebook.com/WaveThessaloniki/

Dienstleistungen:

?        Grundversorgung für Obdachlose in Thessaloniki

?        Warme Mahlzeiten,

?        Informationen,

?        Weiterleitung an medizinische und juristische Einrichtungen,

?        Hygienekits,

?        Verteilung von Kleidung, Schuhe, Decken, Schlafsäcke,

?        grundlegende Dusch- und Wäscheservices

Youth Center (für 16-25-jährige)

Adresse:

Tzortz 26, 126 82, Athen (Nähe Kaniggos Platz, 7. Stock)

Tel:

+30 210 8256749

+30 211 118 1966

E-Mail: info@velosyouth.org

Website: https://velosyouth.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/velosyouthathens

Dienstleistungen:

?        Safe Space (Dusch- und Wäscheservice, Wifi / Computer-Zugang, Essen),

?        Psychosoziale Unterstützung (Sozialdienst),Rechtsberatung,

?        Integrationsmaßnahmen (Job-Beratung, Lebensunterhalt),

?        Wohnintegrationsprogramm,

?        Kulturelle Mediation,

?        Workshops

Von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten

Mazi

E-Mail: mazihousingproject@gmail.com

Webseite: https://mazihousingproject.org/

Facebook: https://www.facebook.com/mazihousingproject/

Mazi ist ein Wohnprojekt, das sich seit 2020 mit den Problemen der Obdachlosigkeit und der fehlenden sozialen Versorgung in Athen befasst. Das Programm bietet Wohnraum für alleinstehende Männer ab 18 Jahren, insbesondere für obdachlose Asylwerber, Flüchtlinge und Migranten. Neben Unterkunft und Verpflegung werden psychosoziale Unterstützung, Bilduns- und Beschäftigungsmöglichkeiten angeboten, mit dem Ziel, dass die Bewohner am Ende des einjährigen Programms unabhängig werden und in die griechische Gesellschaft integriert werden können.

Society for the Care of Minors

Adresse:

Solonos 68, 10671, Athen

E-Mail: info@sman-athens.org

Webseite:

https://sman-athens.org/

SMAN beschäftigt insgesamt 30 Mitarbeiter in verschiedenen Fachrichtungen: Sozialarbeiter, Psychologen, Anwälte, Sozialwissenschaftler, Pädagogen, Lehrer, Krankenschwestern, Dolmetscher, Pflegemanager, Köche, Reinigungskräfte usw.

Die Einrichtung bietet in zwei Aufnahmestrukturen Unterstützung für insgesamt 30 Kinder:

?        Jugendstation, in der 15 Jungen im Teenageralter untergebracht sind,

?        HAUS 2, in dem 11 jüngere Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren sowie 2 minderjährige Mütter mit ihren Kindern untergebracht sind.

Die Organisation bietet neben Unterkunft, Verpflegung und Kleidung auch psychosoziale, rechtliche und pädagogische Unterstützung sowie Zugang zu Freizeit-, Bildungs- oder anderen Aktivitäten.

Perichoresis

Adresse:

38 Nikomideias, 601 33, Katerini,

Tel: +302351029927

E-Mail: info@perichoresis.ngo

Webseite: https://www.perichoresis.ngo/en/

Webseite der Synode der Evangelischen Kirche in Griechenland: www.gec.gr

E-Mail: synod@gec.gr

Perichoresis begann seine Aktivitäten zur Unterstützung von Geflüchteten im Oktober 2016, wobei sich die Organisation in Fortsetzung der Arbeit der Griechisch Evangelischen Kirche in Katerini etablierte, die seit 2012 im Zuge der Wirtschaftskrise im Land hilfsbedürftige Griechen unterstützte.

Perichoresis ist heute im Bereich Unterbringung von Flüchtlingen tätig und mietet in Katerini Wohnungen mit Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe und UNHCR an.

Die Zielgruppe, vornehmlich vulnerable Menschen aus dem Mittleren Osten sowie lokale Familien in Not, erhalten zudem Essen, psychosoziale Unterstützung, Rechtsberatung und Sprachunterricht etc.

Die Aktivitäten von Perichoresis stehen unter der Schirmherrschaft der Griechisch Evangelischen Kirche.

Refugee Day Center Alkyone von Ecological Movement Thessaloniki (EMT)

Adresse:

5 Orfanidou, 54626, Thessaloniki

Tel: +30 2315 530644

E-Mail:

info@daycenter-emt.gr

Webseite:

https://alkyone.org/en/services/

Facebook:

https://www.facebook.com/alkyonedaycenter/

Das Ecological Movement Thessaloniki (EMT) ist eine 1982 gegründete Organisation, die sich seit 2015 um die Versorgung und Betreuung von Geflüchteten in Thessaloniki kümmert.

Unter anderem führt EMT das Tageszentrum Alkyone im Zentrum von Thessaloniki, das sich seit 2016 mit der Unterstützung der Diakonie Katastrophenhilfe um Geflüchtete im urbanen Kontext kümmert.

Dienstleistungen:

?        Warme Mahlzeiten (Frühstück und Mittagessen), die in der Einrichtung zubereitet wird,

?        Kleiderausgabe,

?        Wasch- und Duschmöglichkeiten,

?        Sozialdienste,

?        kulturelle Veranstaltungen, die Einheimische und Gäste näher zusammenbringen,

?        Anmietung von Wohnungen für Menschen, die sich im Prozess der Familienzusammenführung befinden.

SolidarityNow

Athen Solidarity Center

Adresse:

2 Domokou str. & Philadelphias str. (Gegenüber vom Bahnhof Larissa - im EG befindet sich das Obdachlosenhilfszentrum KYADA der Stadt Athen)

Montag-Freitag 9:00-17:00

Tel:

+30 210 8220883

E-Mail: athens@solidaritynow.org

Thessaloniki Solidarity CenterAdresse:

29A Ptolemaion str.Montag-Freitag 9:00-17:00Tel:

+30 2310 501030

+30 2310 501040E-Mail: thessaloniki@solidaritynow.org

Blue Refugee Center

Adresse:

25D Ioanni Koletti str., Thessaloniki

Tel:

+30 2310555263

+30 2310555264

E-Mail: thebluecenter@solidaritynow.org

Webseite:

Organisation:

https://www.solidaritynow.org/en/

Safe Refugee:

http://www.solidaritynow.org/en/safe-refugee/

SolidarityNow setzt sich für die Rechte von von sozialer Ausgrenzung bedrohten Gruppen wie z. B. Roma, aber auch Flüchtlinge und Migranten ein und stellt Lebensmittelhilfen, Unterstützung bei der Wohnungssuche oder ärztliche Versorgung zur Verfügung.

Die Organisation versteht sich als Netzwerkpartner für verschiedene Hilfsorganisationen und betreibt je ein Sozialzentrum (Solidarity Center) in Athen (seit Dezember 2014) und Thessaloniki (seit Januar 2014) bzw. ein Hilfszentrum für Flüchtlinge.

Seit 2016 bietet Solidarity Now das Programm Safe Refugee für LGBTQ-Flüchtlinge an.

Angebote für Vulnerable

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Athen

(Municipality of Athens)

Tel:

+30 2103317305

+30 2103898085

+30 2103898079

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Frauenhaus,

?        Essen,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

?        Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Frauenhaus für Gewaltopfer und deren Kinder der Stadtverwaltung von Piräus

(Municipality of Piraeus)

Tel:

+30 2104828970

+30 2104825372

24-Stunden-SOS-Hotline

15900

Für Frauen, die körperliche, psychische, sexuelle oder wirtschaftliche Gewalt in jeglicher Form ausgesetzt sind.

Sprachen: Griechisch, Englisch.

Dienstleistungen:

?        Frauenhaus,

?        Essen,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Job-, Rechts- und Bildungsberatung,

?        Weiterleitung an Krankenhäuser und Sozialdienste

Open Accommodation Centre for Women and Mothers at risk with their children - "A Step Forward" by Médecins du Monde (MdM) – Greece

Adresse: Athen

Sapfous 12, 105 53, Athen

Tel:

+302105222238

+302103213150

Terminvereinbarung erforderlich.

E-Mail: program.asf@mdmgreece.gr

Webseite:

https://astepforward.mdmgreece.gr/en/

Facebook

https://www.facebook.com/mdmgreece.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch.

Dieses Zentrum fungiert sowohl als 24/7-Schutzzentrum als auch als Beratungsstelle für alleinstehende Frauen und Mütter, die sich bedroht fühlen und in Gefahr sind.

Um manche Angebote in Anspruch nehmen zu können, ist eine Zuweisung durch die Poliklinik von MdM Athen in Sapfous 12 erforderlich.

The „Heart of Athen“

Wohnheim für ältere Geflüchtete, betrieben von KYADA

Die Adresse der Einrichtung konnte nicht in Erfahrung gebracht werden. Hierbei handelt es sich um die Adresse bzw. Telefonnumer der Zentrale:

Peiraios 35, 10552, Athen

Tel:

+30 210 5246 515-6

+30 210 5246 515

E-Mail: seckyada@Athen.gr

Webseite:

https://kyada-athens.gr/en/the-hearth-of-athens/

Das Wohnheim „The Hearth of Athen“ bietet Unterkunft für ältere Obdachlose mit einer Kapazität von bis zu 52 Personen.

METAdrasi

Adresse:

4, 25 Martiou, 17778 ?then-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700 (Durchwahl 337)

E-Mail: vot@metadrasi.org

Webseite:

https://metadrasi.org/en/campaigns/certification-of-torture-victims/

Dienstleistungen:

?        Feststellung des besonderen Schutzbedarfs von Folteropfern

Babel Day Care Centre (Tageszentrum)

72, I. Drosopoulou st., 112 57 Athen72, römisch eins. Drosopoulou st., 112 57 Athen

Tel:

+30 2108616280

+30 2108616266

E-Mail: babel@syn-eirmos.gr

Webseite: https://babeldc.gr

Dienstleistungen:

?        psychosoziale Betreuung und Rechtsberatung für Folter- und Gewaltopfer in Zusammenarbeit mit dem Griechischen Flüchtlingsrat und Ärzte ohne Grenzen (MSF)

Faros Drop-In Center für unbegleitete Minderjährige (Tageszentrum)

Adresse:

Elpidos 7, Athen, 104 34 - Victoria Square

Tel:

+30 210 8815185

E-Mail:

dropin@faros.org

biti@faros.org

Webseite:

www.faros.org

Facebook

https://www.facebook.com/farosgreece/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 10.00 bis 18.00.

Sprachen: Griechisch, Englisch, Farsi/Dari, Arabisch

Die Anlaufstelle ist an allen Wochentagen geöffnet und befindet sich im Zentrum von Athen – in der Nähe von Gegenden mit viel Flüchtlingen. Das Ziel des Zentrums ist, unbegleitete Minderjährige vor Gefahren zu schützen, indem ihnen Unterstützung und Aktivitäten angeboten werden.

Das Zentrum bietet Essen, Kleidung, Duschmöglichkeiten, informelle Bildung, Freizeitangebote und Sport an. Das Personal besteht aus Sozialarbeiter und Kulturvermittler. Darüber hinaus bietet die Organisation eine temporäre Unterkunft für unbegleitete minderjährige Jungen.

Emantes Support Line

Tel:

+30 6971693446

E-mail: info.emantes@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/emantesInternationalLgbtqiaSolidarity/

Unterstützung für LGBTQI+ Personen.

Safe Place GreeceTel: +30 6986752325

E-mail: info@safeplaceinternational.org

Facebook:

https://www.facebook.com/SafePlaceGreece/?ref=br_rs

Unterstützung für LGBTQI+ Personen.

Verteilung von Lebensmitteln (auch Suppenküchen) und Gütern des täglichen Bedarfs (ggf. auch Medikamente)

Für einige der in der folgenden Tabelle genannten Angebote gibt es eventuell Wartelisten.

Saffron Kitchen Project

Adresse:

Ithakis 29, 112 57, Athen

E-Mail:

yass@saffronkitchenproject.org

Webseite:

https://www.saffronkitchenproject.org/

Facebook:

https://www.facebook.com/saffronkitchenproject

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 15.30 und 16.30 statt. Keine Anmeldung erforderlich.

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Arabisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung

Project Armonia

Adresse:

Avlonos 14, 104 43, Athen

Tel: +30 6936050178

E-Mail: admin@projectarmonia.org

Webseite:

https://projectarmonia.org/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/projectarmonia

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 09.00 und 14.00 statt.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung

Mano Aperta Solidaritätsküche

(Mano Aperta Solidarity Kitchen)

Bridge (Gefira) - Salaminos 73

sonntags von 17.30 bis 18.00

Steki - Aristidou 121, Kallithea

Samstags und sonntags

E-Mail:

mano.aperta.athens@gmail.com

Webseite:

https://www.facebook.com/manoaperta1/about

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist auf der Facebook-Seite oder per E-Mail zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung samstags und sonntags

Genesis Hellas

Tel:

+30 6934237737 +30 6980838135

Webseite:https://genesishellas.com/

Facebook:

https://www.facebook.com/p/Genesis-Hellas-100064847973999/

Die Anmeldung (Anzahl von Personen, Mahlzeit, Standort) ist jeden Montag auf der Facebook-Seite zu tätigen.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung montags und mittwochs

Jesuit Food Basket 1.

(Jesuit Refugee Service Greece – JRS)

Adresse:

Smyrnis 27, Athens

Tel:

+30 2108223827

+30 2108237835

Nach Vereinbarung

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Lebensmitteln

Jesuit Food Basket 2. (JRS)

Adresse:

Alkiviadou 25, 104 39, Athen

Kontaktaufnahme per Nachricht via WhatsApp:

+30 6982329992

Von Montag bis Freitag von 10.00 bis 12.30

Sprachen: Griechisch, Englisch, Französisch, Farsi

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Gütern des täglichen Bedarfs: Kleider für Kinder und Erwachsene, Haushaltsartikel, Windeln, Milch und Spielzeug

Bridges Humanitäre Initiative

(Bridges Humanitarian Initiative)

Adresse:

Vilara 2, 10437, Athen

Tel:

+30 6977916185

+30 2105200894

Von Montag bis Donnerstag von 10.00 bis 16.00

E-Mail: info@bridges.org.gr

Webseite:

https://www.bridges.org.gr/what-we-do

Sprachen: Griechisch, Englisch, Arabisch, Sorani, Türkisch

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Lebensmitteln,

?        Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Caritas Athen 1.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Die Essensverteilung findet von Montag bis Freitag zwischen 10.30 und 12.30 statt. Eine persönliche Kontaktaufnahme um 08.30 ist notwendig, um ein Zugangsticket („ticket of priority“) zu erhalten.

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Essensverteilung

Caritas Athen 2.

Adresse:

Kapodistriou 52, 10432, Athen

Tel:

+30 2105246637

+30 2105249564

Nach Vereinbarung

Dienstleistungen:

?        Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Schuhe für Kinder/Erwachsene und Babyartikel

Equal Society Soup kitchen

Adresse:

49 Alikarnassou Street, 104 41, Athen

Tel: +30 213 0287308

Öffnungszeiten von 09.00 bis 17.00

E-Mail: info@equalsociety.gr

Webseite:

https://www.equalsociety.gr/en/?view=article&id=106&catid=46

Dienstleistungen:

?        Mittagessen in einem speziell eingerichteten Bereich,

?        psychosoziale Betreuung und Empowerment,

?        Arbeitsorientierung,

?        Bereitstellung von grundlegenden Gütern des täglichen Bedarfs,

?        Stipendien – Bildungsunterstützung für Kinder/Jugendliche,

?        Theateraufführungen der Theatergruppe der Obdachlosen „Walkabout“,

?        Buchvorstellungen,

?        Leihbibliothek,

?        Gleichstellungskino,

?        Workshop für kreative Arbeit

Equal Society

Open Day Centre & Social Pharmacy Corfu11 Solomou Str.,, 49100 Korfu?: +30 26610 81855

Soup kitchen LefkadaGuilielmou Dierpfeld & Dim. Verrioti Str., 31100 LefkadaT: +30 2645 022578

Social Pharmacy Lefkada12 Ioannou Gazi Str., 31100 Lefkada T: +30 26450 22788

E-Mail:

info@equalsociety.gr

Dienstleistungen:

?        Tageszentrum,

?        Sozialapotheke: Verteilung von Medikamenten,

?        Essensverteilung

Suppenküche der Caritas in Athen

(Caritas Athen Refugee Soup Kitchen)

Tel:

+30 210 5246 637

+30 210 5249 564

E-mail: socialservices@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/fields-of-action-en/refugee-program-en/soup-kitchen-en.html

Dienstleistungen:

?        Die Suppenküche serviert Mahlzeiten an bedürftige Flüchtlinge und Migranten in Omonia.

Khora Social Kitchen der Khora Community

Adresse:

Kastalias 13, 11364, Athen

Essensverteilung montags und freitags 12.30 - 15.00; dienstags und donnerstags ab 20.00

E-Mail:

khora.athens@gmail.com

Webseite:

https://khoracollective.org/social-kitchen

https://khoracollective.org/

Dienstleistungen:

?        Verteilung von kostenlosen warmen Mahlzeiten, Kaffee und Tee in Athen (auch zum Mitnehmen)

?        Verteilung von grundlegenden Hilfsgütern wie Kleidung und Hygienartikeln

Hope Café Athens

Adresse:

Ioánnou Drosopoúlou 136-138, 112 56 Athen

Tel: +30 694 446 4483

E-Mail:feedinghopeint@gmail.com Webseite:

https://www.feedinghopeinternational.org/

Nach Vereinbarung jeden Dienstag, Mittwoch und Freitag.

Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Lebensmitteln

Intersos Hellas - Food for All

Tel: +30 6984592551

E-Mail: info@intersos.gr

Sprachen: Englisch, Arabisch, Farsi, Arabisch

Dienstleistungen:

?        Verteilung von Lebensmitteln

Social Mall - City of Athens

Reception and Solidarity Center (KYADA)

Adresse:

35 Pireos, 105 52, Athen

Tel: +30 210 5246515 und +30 210 5246516

E-Mail: seckyada@athens.gr

Sprachen: Griechisch, Englisch

Dienstleistungen:

?        Sozialmarkt: Verteilung von Lebensmitteln und Hygienartikeln

?        Sozialapotheke: Verteilung von Medikamanten

?        Athenian Market: Verteilung von Kleidung und Schuhe

Medizinische Versorgung

Ärzte der Welt / Giatroi tou Kosmou / Medicins Du Monde (MDM)

Athen:

12 Sapfous Str., 10553 ?then

?el:

+30 210 3213150 (Helpdesk, Information)

+30 210 3213485 (Terminvereinbarung)

E-Mail:

polyclinic@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/open-polyclinic-of-athens/

Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.00 bis 16.00

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

Dienstleistungen:

?        Allgemeinmediziner,

?        Gynäkologe,

?        Kardiologe,

?        Neurologe,

?        Orthopäde,

?        Kinderarzt,

?        Zahnarzt,

?        Physiotherapeut

Ärzte der Welt (MDM)

MDM Thessaloniki:

Ptolemaion 29? (in der Mall) (3. Stock), 54630 Thessaloniki

Tel.: +30-2310 566641

E-Mail: thessaloniki@mdmgreece.gr

Webseite:

https://www.mdmgreece.gr/en/action/social-polyclinic-of-thessaloniki/

Nur nach Terminvereinbarung von Montag bis Freitag von 08.30 bis 16.30

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

MDM Thessaloniki NEU:

57 Lagkada & Dimitriou Galanaki Str, 546 29 Thessaloniki

Tel:

+30 2316009060

+30 2310566641

Der wöchentliche Terminplan wird unter dem folgenden Link veröffentlicht:

https://www.mdmgreece.gr/en/contact/

Dienstleistungen:

?        Allgemeinmediziner,

?        Pathologe,

?        Kardiologe,

?        Dermatologe,

?        Gynäkologe,

?        Psychologe/Psychiater,

?        Augenarzt,

?        Urologe,

?        Orthopäde,

?        Facharzt für Diabetes,

?        Endokrinologe,

?        Pneumologe,

?        Gastroenterologe,

?        Kinderarzt

Ärzte ohne Grenzen Griechenland / Médecins Sans Frontières /

??????? ????? ?????? (MSF)

Adressen:

15 Xenias St., 11527 Athen

Tel.: +30 210 5 200 500

Solonos 140, 10677 Athen

Tel.: +30 2103839372

WhatsApp:

Farsi: +306956609762

Französisch, Lingala: +30 6951936455

Arabisch: +30 6956609760

Montag-Freitag 09.00-16.00;

E-Mail: info@msf.gr

Webseite:

http://www.msf.org/greece

 

Kirchliche Hilfsorganisationen

Apostoli

Adresse:

Despos Sechou 37-Plateia Kynosargous 5, GR-11743 Neos Kosmos-Athen

Tel:

+ 302130 184 446

+ 302130 184 400 (Zentrale)

E-Mail: info@mkoapostoli.gr

Homepage: www.mkoapostoli.gr

Apostoli ist die größte Hilfsorganisation der Erzdiözese Athen der griechisch-orthodoxen Kirche in Griechenland.

Apostoli bietet u. a. soziale Unterstützung, Nahrungsmittel, Bildungsangebote, Gesundheitsunterstützung sowie Kinderbetreuung und Nothilfe für alle Bedürftigen unabhängig von Hautfarbe oder Religion sowie das Freiwilligenprogramm ELANDE zusammen mit der evangelischen Kirche in Deutschland (http://www.mkoapostoli.com/?p=6455).

Caritas Hellas

Adresse:

52 Kapodistriou Street, 10432 Athen

Tel: +3021052 47879

E-Mail: caritashellas@caritas.gr

Homepage:

https://caritas.gr/en/caritas-home-en/

Facebook:www.facebook.com/caritashellas

Caritas Hellas ist eine anerkannte gemeinnützige Organisation und eine Einrichtung der katholischen Kirche in Griechenland, Mitglied von Caritas Internationals und Caritas Europa.

Caritas Hellas bietet soziale Dienstleistungen, Hilfsgüter und Entwicklungsprogramme an wie etwa Beratung, seelische und psychologische Unterstützung, finanzielle und materielle Hilfen.

Caritas Hellas setzt Programme zur Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung sozial vulnerabler Personen um.

Caritas Athen

Adresse:

9 Omirou str. 106 72 Athen

Tel: +30 210 3626 186

?-Mail: caritasathens@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/CaritasAthens/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.30 und 16.00

Das Team für Obdachlose, das aus Freiwilligen besteht, hilft Menschen, die auf der Straße leben (insbesondere in der Umgebung des Syntagma- und des Omonia-Platzes) und bietet ihnen Essen, Kleidung und grundlegende Bedarfsartikel.

Caritas Athen – Refugee Center

Adresse:

52, Kapodistriou str. 104 32 Athen

Tel:

+30 210 5246 637

+30 210 5249 564

E-Mail:

caritasref@caritasathens.gr

Webseite:

https://caritasathens.gr/en/

Facebook:

https://www.facebook.com/CaritasAthens/

Öffnungszeiten von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 16.00

Das Refugee Center bietet eine Vielzahl von Services an, darunter:

?        Soziale Unterstützung,

?        Mittagessen (montags bis freitags von 10.30 bis 12.00). Die Hilfesuchenden sollen morgens früh erscheinen, um eine Karte zu ziehen und sich vom zuständigen Mitarbeiter informieren lassen, in welcher Uhrzeit zwischen 10.30 und 12.00 das Essen verteilt wird,

?        Kleidung für Männer, Frauen, Kinder (über das Sozialamt),

?        Milch und Windeln (über das Sozialreferat),

?        Trockennahrung (über das Sozialreferat)

Ecumenical Refugee Program (ECRP)

Adresse:

20 Iridanou St.; 11528 Ilisia, Athen,

Tel: +30-210 729 59 26/27

E-Mail: ecrpath@gmail.com

Webseite:

https://synyparxis.org/%cf%84%cf%81%ce%ad%cf%87%ce%bf%ce%bd%cf%84%ce%b1-%cf%80%cf%81%ce%bf%ce%b3%cf%81%ce%ac%ce%bc%ce%bc%ce%b1%cf%84%ce%b1-new/operation-of-accommodation-centres-for-unaccompanied-minors/?lang=en

Eine Vielzahl von Hilfsangeboten bietet das 1994 gegründete Ecumenical Refugee Program (ECRP). Das ECRP ist Projektpartner u. a. des UNHCR, der EU-Kommission und des griechischen Gesundheitsministeriums und bietet soziale und rechtliche Beratung, Übersetzungshilfe und Betreuung für Flüchtlinge und unterstützt bei der Familienzusammenführung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge.

Missionaries of Charity (Mother Teresa of Calcutta) MC

Adressen:

79 Emonos str – 104 42 Academia Platonos

Tel: +30 210 51 42 219

97 Ithakis str. – 112 51 Athen

Tel: +30 210 82 54 770

Seit 1986 helfen die Schwestern marginalisierten Personen und Flüchtlingen in Griechenland.

Ihre Suppenküche am Standort in Akadimia Platonos versorgt täglich zwischen 80 und 100 Personen. Darüber hinaus kümmern sie sich um Obdachlose in verschiedenen Stadtteilen Athens.

Seit 1997 betreiben sie außerdem ein Heim für 20-25 Mütter und ihre Kinder in der Gegend von Agios Panteleimonas.

Internationale NGOs

In Griechenland sind auch viele bekannte und etablierte internationale Nichtregierungsorganisationen für Flüchtlinge aktiv bzw. man kann sich auch direkt an die griechische Sektion von auch in Österreich aktiven internationalen Organisationen wenden.

International Organization for Migration (IOM)

Athens

Dodekanisou 6, Alimos, 174 56 Athen

Tel.: +30 2109919040

Fax: +30 2109944074

E-Mail: iomathens@iom.int

Thessaloniki

Nikiforou Ouranou 15, 54627, Porto Center, Thessaloniki

(AVRR) IOM sub office: 93b, Monastiriou Straße, Thessaloniki

.

Tel.:

+30 2310523851

+30 2310553967

+30 6949662666

+30 6955490510

Fax: +30 2310545263

.

Webseite:

https://greece.iom.int/

.

Email:

iomthessaloniki@iom.int

iomathens@iom.int

Aktivitäten von IOM Griechenland:

?        Integration von anerkannten Flüchtlingen in die griechische Gesellschaft in Zusammenarbeit mit den griechischen Behörden,

?        Freiwillige Rückkehr und Reintegration,

?        Relocation in andere EU Mitgliedsstaaten,

?        Unterstützung bei der Verwaltung von Standorten und temporären Unterkünften,

?        Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen,

?        technische Assistenz für die griechischen Behörden,

?        Bereitstellung von medizinischer Versorgung in Zusammenarbeit mit den zuständigen griechischen Behörden.

United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) Head of National Office in Greece

12, Tagiapiera Str., 11525 Athen

Tel: +30 2162007800

E-Mail: great@unhcr.org

Webseite:

http://www.unhcr.gr

Übersichtsseite zu Integrationshilfen unter

http://help.unhcr.org/greece/living-in-greece-2/

Das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) ist in Griechenland aktiv.

Hellenic Red Cross

Adresse:

Lykavittou Str. 1, 106 72 – Athen

Tel: +30 1 362 1681

Fax: +30 1 361 5606

Direkter Hilferuf von 08 bis 20 Uhr für Flüchtlinge in 12 Sprachen: +30 210-5140440.

E-Mail: ir@redcross.gr

Website: www.redcross.gr

Das Griechische Rote Kreuz engagiert sehr ebenfalls stark für Flüchtlinge.

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Athen (MFC Athen)

Adresse:

Kapodistriou 2 (1. Stock), 10682, Athen

(Stadium-Omonia-Plaka Handelsdreieck)

Tel: +30 210 5126300Whatsapp / Viber: +306934724893

E-Mail: mf@redcross.gr

Unterstützung für Flüchtlinge in verschiedenen Sprachen von Montag bis Freitag 09.00-20.00

Tel: +30 210 514 0440

WhatsApp & Viber: +30 693 472 4893

Dienstleistungen:

?        Sozialdienst,

?        Weiterleitung an andere Organisationen,

?        Hilfe bei Terminbuchungen und Dolmetschern in Krankenhäusern, Kursen und Aktivitäten

?        Rechtsberatung (Migrant Advice Bureau Service),

?        Sozialraum,

?        Sprachkurse: Griechisch, Englisch,

?        Psychosoziale Unterstützung und Aktivitäten für Kinder und Erwachsene

Red Cross Multifunctional Centre for Refugees in Thessaloniki (MFC Thessaloniki)

Adresse:

Ionos Dragoumi and Vamvaka 1, 546 31 Thessaloniki

Tel: +30 231 027 0914

E-Mail: mfc-thes@redcross.gr

Dienstleistungen:

?        Informationsvermittlung,

?        Weiterleitung an andere Organisationen,

?        psychosoziale Unterstützung,

?        Einzelfallberatung,

?        Sprachkurs: Griechisch,

?        Orientierungsveranstaltungen,

?        Hilfe bei Familienzusammenführung (Restoring Family Links)

?        Cash Transfer Programm

United Nations Children's Fund (UNICEF International)

Adresse:

Agias Lavras 81157 73 Zografou, Athen

E-Mail: greece@unicef.org

Webseite:

https://www.unicef.org/greece/en

Auch das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen ist in Griechenland vertreten und engagiert sich insbesondere für Kinder und Mütter, die aus Kriegs- und Krisengebieten geflohen sind.

SOS Kinderdörfer

Athen 38, Ethnarchou Makariou Str.16341, Ilioupoli

Headquarters6, Ermou Str., 10563 Athens?el: +30 210 33 13 661-3E-Mail:

sosathens@sos-villages.gr

Thessaloniki10, Ermou Str.,

546 25 Thessaloniki?el: +30 2310 226 644?-Mail:

sos.thessaloniki@sos-villages.gr

Webseite:

www.sos-villages.gr

Die SOS-Kinderdörfer haben auch eine eigene Organisation in Griechenland und helfen insbesondere unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen. Die folgenden Einrichtungen bieten bei Bedarf Unterstützung:

?        SOS Kinderdörfer (Heraklion, Thessaloniki, Alexandroupoli, Vari)

?        Häuser für Jugendliche (Athen, Thessaloniki)

?        SOS Haus für Babies

?        Sozialzentren (Athen, Heraklion, Ioannina, Kalamata, Komotini, Lesvos, Patras, Piraeus, Sapes Rodopi, Thessaloniki)

?        Lern- und Bildungszentren (Athen, Heraklion, Ioannina, Patras, Thessaloniki)

?        Beratungszentrum für Berufs- und Familienförderung (Kalamata)

Griechische NGOs

Aus der Zivilgesellschaft in Griechenland heraus haben sich einige insbesondere auch für Flüchtlinge sehr stark engagierte Organisationen und Initiativen entwickelt.

Action Aid Hellas

Adresse:

ActionAid Griechenland 204 Mesogeion Avenue, 15561 Cholargos Tel.: +30212 000 6300

.

ActionAid Zentrum Athen

Petras 93, 10444 Kolonos, Athen

Tel. +30 2155557345

.

ActionAid Zentrum Thessaloniki Pl. Navarinou 7,

546 22 Thessaloniki

Tel. +30 231 118 2310

E-Mail: info.hellas@actionaid.org

Webseite und Kontakte (auf Griechisch): http://www.actionaid.gr/h-action-aid/epikoinonia/

Action Aid Hellas wurde 1998 gegründet und richtet sich neben Hilfe zur Bekämpfung der Armut in Entwicklungsländern inzwischen auch an Flüchtlinge, darunter besonders Frauen, in Griechenland, insbesondere in den Flüchtlingslagern Schisto und Skaramangas bei Athen.

Antigone

Adresse:

Ptolemaion 29A,

54630 Thessaloniki

Tel.: +30 2310 285 688

E-Mail: info@antigone.gr

Webseite: http://www.antigone.gr/en/

Antigone ist eine 1993 gegründete Organisation mit Sitz in Thessaloniki und Zweigstelle in Athen, die sich mit verschiedenen Projekten (http://www.antigone.gr/en/projects/) gegen Diskriminierung von Flüchtlingen und Migranten einsetzt.

Association for the Social Support of Youth (ARSIS)

Athen:

Mavrommateon 43,

10434 Athen,

Tel: +30-210 8259880

E-Mail: arsisathina@gmail.com

Thessaloniki:

Leontos Sofou 26, 54630 Thessaloniki

Tel.: +30-2310-526150

E-Mail: infothes@arsis.gr

Volos:

Makrinitsa, 37011 Volos

?el: +30-24280-99939/44

E-Mail: arsis.xenonas@hotmail.com

Kozani:

Agiou Christoforou 6,

50132 Kozani

Tel: +30-24610-49799

E-Mail: infokoz@arsis.gr

Alexandroupoli:

Konstantinoupoleos 33,

68100 Alexandroupoli,

Tel: +30-2551038952

E-Mail: arsisalex@gmail.com

.

Ioannina:

Dodoni 10 & S. Kaliafa 1,

45332 Ioannina

Tel: +302651400823 E-Mail: arsishpeiros@gmail.com

Webseite:

http://arsis.gr

Association for the Social Support of Youth (ARSIS) ist eine 1992 gegründete Organisation für die Rechte von Kindern und Jugendlichen. Sie kümmert sich insbesondere auch um unbegleitete minderjährige Flüchtlinge.

Elix

.

Adresse:

Veranzerou 15, 10677 Athen

.

Tel: +30 210 38 25 506

.

E-Mail: elix@elix.org.gr

.

Webseite:

http://www.elix.org.gr/index.php/en/

Elix ist eine seit 1987 bestehende griechische Organisation, die von internationalen Freiwilligen getragene Programme im Umwelt- und Bildungsbereich betreut. Sie engagiert sich dabei landesweit auch für die Integration von Flüchtlingskindern in Schule und Ausbildung.

Equal Rights Beyond Borders

.

Adresse:

Emmanouil Mpenaki 69A, 10681 Athen

Tel: +30 210 3803067

E-Mail: athens@equal-rights.org

.

ChiosMitropolitou Polikarpou 1, 82100 Chios

E-Mail: chios@equal-rights.org

.Kos

Pyli, 85300 KosE-Mail: kos@equal-rights.org

Webseite: https://equal-rights.org/

Dienstleistungen:

?        Rechtsberatung (auch) zur Familienzusammenführung innerhalb der EU

Greek Council for Refugees

(Griechischer Flüchtlingsrat)

Adresse:

Athen

Solomou 25, 10682 Athen

Tel.: +30-210 38 00 990-1

ThessalonikiEgnatias 30, 54625 Thessaloniki

Tel:

+30 231 0250045

+30 2311 821677

.

E-Mail: gcr1@gcr.gr

Tel:

Arabisch:

+30 6936543493,

+30 6936543500Farsi/Dari:

+30 6907035832Französisch/Lingala:

+30 6948065771Kurmanji/Sorani:

+30 6907035845Türkisch: +30 6936543491Pashtu: +30 6936543490

.

Webseite:

http://www.gcr.gr/index.php/en/

Der Griechische Flüchtlingsrat richtet seine Arbeit seit 1989 voll auf die Unterstützung für Flüchtlinge und Asylantragsteller aus und bietet u. a. eine Sozial- und Rechtsberatung an.

Greek Forum of Migrants

.

Adresse:

Patision 81, 10434, Athen

.Tel.: +30 210 8831620

.

E-Mail: info@migrant.gr

.

Webseite:

https://www.migrant.gr/cgi-bin/pages/index.pl?arlang=English&type=index

Das Greek Forum of Migrants ist ein Zusammenschluss von 42 Migrantenorganisationen und Vereinen in Griechenland, das ein Forum für Migranten und Flüchtlinge zum Austausch und zur Hilfe und Selbsthilfe bietet.

Zusammen mit anderen Migrantengruppen etwa aus Afghanistan und dem Sudan bildet diese Organisation das Greek Forum of Refugees, Webseite: https://refugees.gr/

METAdrasi

Adresse:

Athen

7, 25 Martiou Str., 17778 ?then-Tavros,

Tel.: +30 214 100 8700

Thessaloniki76 Egnatia Str, 54624 Thessaloniki, 7. Stock

Tel: +30 231 182 8297

E-Mail:

info@metadrasi.org

Webseite:

http://metadrasi.org/en/metadrasi/

METAdrasi ist eine 2009 gegründete Organisation, die sich um Schutz und Bildung von Flüchtlingskindern und dabei auch unbegleitete minderjährige Flüchtlingskinder kümmert. Sie vermittelt Betreuungspersonen und in einem Modellprojekt auch Pflegefamilien in Griechenland und unterhält Kinderheime etwa auf Chios und Samos. Sie bietet zudem Rechts- und Sozialberatung, Sprachkurse, Dolmetsch- und Übersetzungsdienste im Asylverfahren, bei Behördengängen und Krankenhausbesuchen in inzwischen 35 Sprachen mit 350 qualifiziert ausgebildeten aktiven Dolmetschern an.

Praksis

Adresse:

57 Stournari Str., 10432, Athen (Sitz der Verwaltung, Aktivitäten auch in anderen Landesteilen)

Tel.: +30-210 520 5200

E-Mail: info@praksis.gr

Webseite:

http://www.praksis.gr/en/about-praksis

Die Organisation Praksis bekämpft Armut und Ausgrenzung; sie wendet sich insbesondere an Arme, Obdachlose, Unversicherte, Migranten jeder Form (Flüchtlinge, Asylantragsteller, unbegleitete Minderjährige, Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution). Sie bietet Beratung, Aufklärung und Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Menschen.

Technodromo

Adresse:

Serifou 44, 11254 Athen

Tel: +30 210 2282740

E-Mail: info@texnodromo.gr

Webseite: www.texnodromo.gr

Der gemeinnützige Verein Technodromo wurde 2010 gegründet, um von Ausgrenzung bedrohte soziale Gruppen durch Theater und andere Künste (wie Tanz, Musik, bildende Kunst) zusammenzubringen. Gefördert werden Einzelpersonen oder Gruppen von Menschen unabhängig von ihrer Herkunft, Religion, Alter, sexuellen Orientierung, Geschlechtsidentität oder Nationalität. Zu den Begünstigten gehören Flüchtlinge, Asylsuchende und unbegleitete Minderjährige.

Zeusix

Adresse:

Veranzerou 15 Str, Athen 10677

Tel.: +30 210-3809870

E-Mail: Info@zeuxis.org.gr

Webseite: www.zeuxis.org.gr

Zeusix in Athen bietet Schutz und Unterstützung für vulnerable Personen, insbesondere minderjährige Flüchtlinge und Migranten. ZEUXIS betreibt seit 2018 das Kinderheim OIKOS für unbegleitete minderjährige Flüchtlingsmädchen und ermöglicht ihnen so Unterkunft, soziale Angebote, psychosoziale Unterstützung, Bildungsangebote, Kulturaktivitäten sowie rechtliche Betreuung und Beratung im Asylverfahren. Daneben steht das DAY CENTER allen Kindern und Jugendlichen offen und bietet psychosoziale Beratung und Unterstützung, Sprachkurse in Griechisch, Englisch und weitere Bildungsangebote sowie Kreativworkshops und Alltagslernhilfen.

STEPS

E-Mail:

streetembrace@steps.org.gr koukkida@steps.org.gr

.

Webseite: https:///steps.org.gr/

Dienstleistungen:

?        Street-work,

?        Essensverteilung,

?        Rechtsberatung,

?        Anlaufstelle „Koukkida“ im Zentrum von Athen

Communities / Organisationen der Diaspora

Letzte Änderung 2025-04-11 15:25

Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anm. der Staatendokumentation) (Stand April 2025).Nachfolgend ist eine Liste der derzeit aktiven community-basierten Organisationen in Griechenland zu finden (ohne Anspruch auf Vollständigkeit, Anmerkung der Staatendokumentation) (Stand April 2025).

Afrika

African Network in Greece

.

Tel: +30 694 407 9998

.

E-Mail: Samidrisu@hotmail.com

.

Facebook:

https://www.facebook.com/africannetworkingreece/

Das Afrikanische Netzwerk in Griechenland ist eine Dachorganisation für alle afrikanischen Gemeinschaften und Vereinigungen in Griechenland.

ANASA Cultural Center

.

Adresse:

Sfaktirias 24 & Plateon, Keramikos, 10435, Athen

.

Tel: +30 694 799 3750

.

E-Mail: info@anasa.org.gr

.

Webseite:

www.anasa.org.gr

.

Facebook:

www.facebook.com/anasaculturalcenter

Das ANASA Kulturzentrum für afrikanische Kunst und Kulturen ist eine gemeinnützige Organisation, die sich für die Bekämpfung von Rassismus, Ausgrenzung und Diskriminierung; für die Förderung des Multikulturalismus und des interkulturellen Dialogs durch Kunst und Kultur zwischen Volksgruppen sowie für die Stärkung und Einbeziehung junger Menschen afrikanischer Herkunft engagiert, die entweder in Griechenland geboren sind oder als Migranten oder Flüchtlinge nach Griechenland gekommen sind.

Burundian Community in Greece

.

Tel: +30 694 979 9948

.

E-Mail: burundiancommunityingreece@gmail.com

.

Facebook:

https://www.facebook.com/burundiancommunitygreece

 

Congolese Community of Greece (DRC)

Adresse:

17 Skyrou Str., Kypseli Athen

Tel:

+30 6989706401


Facebook:
, Facebook:

www.facebook.com/congolesecommunityofgreece

Die Kongolesische Gemeinschaft ist ein gemeinnütziger Verein zur Unterstützung der Interessen der in Griechenland lebenden Kongolesen.

Ghanaian Community in Greece


Adresse:
, Adresse:

19 Messinias Street, 11526, Athen


E-Mail: ghangreece@gmail.com
, E-Mail: ghangreece@gmail.com


Facebook:
, Facebook:

https://www.facebook.com/Ghanaiancommunitygreece/

Das Ziel der Ghanaischen Community ist, alle Ghanaer in Griechenland zu vernetzen und versuchen, Lösungen für ihre gemeinsamen Probleme zu finden.

Union of Guinean Nationals in Greece (URGG)

(Union des ressortissants guinéens en grèce)


Adresse: Lefkosias 34, 112 53, Athen
, Adresse: Lefkosias 34, 112 53, Athen


Tel:
, Tel:

+306940864706

+306946690027


E-Mail:
, E-Mail:

urgg_athens@outlook.com


Facebook: www.facebook.com/UnionDesRessortissantsGuinnensEnGrece
, Facebook: www.facebook.com/UnionDesRessortissantsGuinnensEnGrece


Instagram: www.instagram.com/urgg_Athens/
, Instagram: www.instagram.com/urgg_Athens/

 

Ivorian Community of Greece

(Communauté ivoirienne de la Grèce)


Adresse:
, Adresse:

Patmou 3-5, 11253, Athen

Ioánnou Drosopoúlou 229, Athen


Tel/WhatsApp/Viber/Imo: +306946500347
, Tel/WhatsApp/Viber/Imo: +306946500347


E-Mail: ivoiro.grec@gmail.com
, E-Mail: ivoiro.grec@gmail.com


Website: www.ivoirogrec.eu
, Website: www.ivoirogrec.eu


Facebook Page: https://www.facebook.com/IvorianCommunityofGreece/
, Facebook Page: https://www.facebook.com/IvorianCommunityofGreece/


Instagram: www.instagram.com/communaute_ivoirienne/
, Instagram: www.instagram.com/communaute_ivoirienne/


Twitter: twitter.com/communaute_de
, Twitter: twitter.com/communaute_de


YouTube: https://www.youtube.com/@communauteivoiriennedelagr1267
, YouTube: https://www.youtube.com/@communauteivoiriennedelagr1267

Die ivorische Gemeinschaft in Griechenland kümmert sich um afrikanische Flüchtlinge seit 2018.

Das Ziel der Organisation ist, Aktionspläne für Migranten zu erstellen, damit sie sich gegenseitig helfen, sich besser integrieren, sich für eine gute ivorisch-griechische Partnerschaft einsetzen, Ideen austauschen usw.

Daneben bietet der Verein Hilfe bei der Arbeitssuche und organisiert Französisch- und Griechischkurse.

Die im März 2018 erstellte Facebook-Gruppe bietet die Möglichkeit zum Austausch für Ivorer, die in Griechenland leben oder planen nach Griechenland zu ziehen und sich dort niederzulassen.

Nigerian Community Greece

Adresse:

Aristotelous 104,
104 34 Athen
Aristotelous 104,, 104 34 Athen


E-Mail: info@nigeriancommunitygreece.com
, E-Mail: info@nigeriancommunitygreece.com


Webseite:
, Webseite:

https://nigeriancommunitygreece.org/

 

Nigerian Women Organisation, Athen-Greece


Adresse:
, Adresse:

Filadeleos 18, (Platz Koliatsou), 112 55, Athen


Tel: +30 698 825 7446
, Tel: +30 698 825 7446


E-Mail:
, E-Mail:

nigerianwomenorg@yahoo.com


Webseite: https://nigerianwomenorganisation.com/
, Webseite: https://nigerianwomenorganisation.com/


Facebook:
, Facebook:

https://www.facebook.com/p/Nigerian-Women-Organisation-Athen-Greece-100070045159859/

 

Association des Senegalais d'Athenes -Grece


Adresse:
, Adresse:

Akominatou 51, (Omonia), 10347, Athen


Facebook:
, Facebook:

https://www.facebook.com/people/Association-des-Senegalais-dAthenes-Grece/100028342705694/

 

Sudanese Refugees Association – Greece


Adresse:
, Adresse:

Patision 224, Athen


Tel:
, Tel:

+306995517930


E-Mail: sudanese.ras@gmail.com
, E-Mail: sudanese.ras@gmail.com


Facebook:
, Facebook:

https://www.facebook.com/Sudanese.rag/

 

Vana Ba Afrika - African Cultural Community


Tel:
, Tel:

+306943172869


E-Mail: vanabaafrika1@gmail.com
, E-Mail: vanabaafrika1@gmail.com


Facebook:
, Facebook:

https://www.facebook.com/p/Vana-Ba-Afrika-African-Cultural-Community-100071895353005/

Vana Ba Afrika ist eine gemeinnützige Gruppe von afrikanischen Immigranten, Flüchtlingen und Freunden, die in Athen leben.

Nordafrika

Egyptian Community of Greece

.

Tel: +30 693 896 7088

.

E-Mail: EgcominGr@outlook.com

.

Facebook:

https://www.facebook.com/Egyptia6

 

Naher und mittlerer Osten

Syrian & Greek Youth Forum (SGYF)

.

E-Mail: syriangreekyouthforum@gmail.com

.

Facebook: www.facebook.com/SGYF2019/

 

Asien

Afghan M&R Community in Greece

.

Adresse:

Solomou 25A, Athens

Tel:
+302108814900
Tel:, +302108814900

E-Mail:
afghansingreece@gmail.com
E-Mail:, afghansingreece@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/AfghansInGreece/

 

Afghan Cultural Center (MAHDEIA)

.

Adresse:

Epidavrou 5, 10444 Athen

.

Tel:

+30 698 174 2314

.

E-Mail: mahdiaamke@gmail.com

.

Website: https://mahdeia.com/

 

Hidden Goddess

(afghanische Frauenorganisation; auf Farsi: Elahe Penhan)

.

Tel: +306940009856

.

E-Mail:

hiddengoddessgreece@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/p/Hidden-Goddess-%D8%A7%D9%84%D9%87%D9%87-%D9%BE%D9%86%D9%87%D8%A7%D9%86-100092510591098/

Instagram:

www.instagram.com/hiddengoddessgreece/

Die Organisation „Hidden Goddess“ wurde von unabhängigen Frauen aus Afghanistan und Iran gegründet, um Frauen zu unterstützen. Sie bieten Schulungen und Weiterbildungskurse (z. B. Sprachkurse, Informationsveranstaltungen).

Greek Indian Cultural and Welfare Association

Adresse:

16, Filellion Str.- 185 36 Piraeus

Tel:

+ 30 210 41 82 571

E-mail: info@indogreek.org

Webseite:

https://indogreek.org/GICWA/index.html

Der Verein ist eine gemeinnützige Organisation, sich sich für die in Griechenland lebende inidsche Community einsetzt und bietet regelmäßig diverse Programme in Bereichen wie Bildung, Soziales, Arbeiten und Kultur.

Pakistan Community of Greece Unity

Adresse:

Aiolou 47, Athen

Tel:
+30 694 300 3600
Tel:, +30 694 300 3600

E-Mail:

pakistancom.gr@gmail.com

Facebook:

https://www.facebook.com/p/PakistanCommunity-Of-Greece-Unity-100063289693457/

Die Pakistanische Vereinigung in Griechenland veranstaltet kulturelle Veranstaltungen für die Diaspora, vermittelt zwischen Arbeitsmigranten und Arbeitgebern bei Lohnkonflikten und bietet Rechtsberatung für Migranten, die Aufenthaltsgenehmigungen beantragen oder gegen eine Abschiebung Widerspruch einlegen.

Dienstleistungen:

?        Community Service

?        Sozialdienst

?        Community-Haus

?        Medizinische Versorgungsdienste

?        Rechtsberatung

Muslimische Organisationen

Ahmadiyya Muslim Community Greece

.

Adresse:

Sperchiou 7, Athen

Tel: +30 2110137104

.

E-Mail: amjgreece@alislam-ahmadiyya.org

.

Webseite:

https://www.alislam-ahmadiyya.org/en/

Facebook: www.facebook.com/AhmadiyyaGR/

 

Muslim Association of Greece (MAG)

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.

Tel: +30 697 200 8214

.

E-Mail: info@equalsociety.com

.

Webseite: www.equalsociety.com

.

Facebook: https://www.facebook.com/MuslimAssociationOfGreece/

Die Muslimische Vereinigung Griechenlands (MAG) ist ein beim griechischen Staat eingetragener gemeinnütziger Verein.

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass den BF in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei und für diese ein griechischer Konventionsreisepass und eine griechische Aufenthaltsberechtigungskarte ausgestellt worden seien. Ein Pflege- oder Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen habe sich nicht ergeben, auch sonst hielten sich keine Familienangehörigen der BF in Österreich auf; ein gleichwertiges Familienleben wäre somit auch in Griechenland gegeben. Es werde nicht verkannt, dass Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Wartezeiten konfrontiert seien. Die Aktivierung der AMKA müsse im Falle der BF aber ohne weiteres zu bewältigen sein; auch in Österreich könnten die BF nicht davon ausgehen, von Anfang an eine Arbeit zu finden, die ihren Qualifikationen entspreche. Eine inoffizielle (illegale) selbständige Tätigkeit als Bauunternehmer entspreche nicht den Voraussetzungen zur Erteilung einer AMKA. Hätten sich die BF dem Arbeitsmarkt legal zur Verfügung gestellt und eine Einstellungsbestätigung vorgelegt, so wäre laut dem vorgelegten Schreiben des griechischen Arbeitsministeriums die AMKA aktiviert worden. Es sei aus Sicht der Behörde nicht nachvollziehbar, weshalb ein weiterer Aufenthalt in Griechenland unmöglich oder unzumutbar sei.

12. Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 wurde gegen die Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF 2018 nach Griechenland geflüchtet seien, sie dort internationalen Schutz in Form des Flüchtlingsstatus erhalten hätten und sie aber nicht mehr in Griechenland leben wollen würden. Der BF1 leide an Depressionen und habe Antidepressiva eingenommen. Die BF 2 leide an einer Schilddrüsenerkrankung und nehme das Medikament XXXX ein; dieses habe sie in Griechenland auch erhalten, jedoch habe sie medizinische Untersuchungen privat durchführen lassen, da sie über keine aktive Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügt habe. Sie habe in Österreich psychologische Betreuung in Anspruch genommen und zeitweise Psychopharmaka eingenommen. Der Bescheid sei durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren belastet. Das Bundesamt habe keine substantiierten, einzelfallbezogenen Ermittlungen durchgeführt und habe es unterlassen zu ermitteln, ob die BF in Griechenland weiterhin den Status Asylberechtigter innehaben oder ob dieser zwischenzeitig aberkannt, eingeschränkt oder sonst weggefallen sei. Auch habe die Behörde mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen und sei zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen; bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die Behörde feststellen müssen, dass die BF bei Rückkehr der Gefahr einer iSd Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC relevanten Notlage ausgesetzt wären.12. Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 wurde gegen die Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF 2018 nach Griechenland geflüchtet seien, sie dort internationalen Schutz in Form des Flüchtlingsstatus erhalten hätten und sie aber nicht mehr in Griechenland leben wollen würden. Der BF1 leide an Depressionen und habe Antidepressiva eingenommen. Die BF 2 leide an einer Schilddrüsenerkrankung und nehme das Medikament römisch 40 ein; dieses habe sie in Griechenland auch erhalten, jedoch habe sie medizinische Untersuchungen privat durchführen lassen, da sie über keine aktive Sozialversicherungsnummer (AMKA) verfügt habe. Sie habe in Österreich psychologische Betreuung in Anspruch genommen und zeitweise Psychopharmaka eingenommen. Der Bescheid sei durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren belastet. Das Bundesamt habe keine substantiierten, einzelfallbezogenen Ermittlungen durchgeführt und habe es unterlassen zu ermitteln, ob die BF in Griechenland weiterhin den Status Asylberechtigter innehaben oder ob dieser zwischenzeitig aberkannt, eingeschränkt oder sonst weggefallen sei. Auch habe die Behörde mangelhafte Länderfeststellungen herangezogen und sei zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen; bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die Behörde feststellen müssen, dass die BF bei Rückkehr der Gefahr einer iSd Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC relevanten Notlage ausgesetzt wären.

13. Die Verwaltungsakten langten am 07.05.2026 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF 1 und die BF 2 sind Ehegatten und russische Staatsangehörige.

Den BF wurde in Griechenland mit 19.03.2024 der Flüchtlingsstatus zuerkannt; ihnen wurden Aufenthaltsberechtigungen erteilt, die vom 20.03.2024 bis 19.03.2027 gültig sind. Den BF wurden auch Reisepässe ausgestellt.

Die BF hielten sich ingesamt etwa sechs Jahre in Griechenland auf, reisten aber bereits etwa ein halbes Jahr nach Asylzuerkennung in Griechenland nach Österreich und stellte hier am 07.10.2024 Anträge auf internationalen Schutz.

Die BF reisten am 01.04.2018 aus Russland nach Griechenland aus und lebten an verschiedenen Orten: etwa drei Jahre lang in XXXX , in XXXX sowie vier oder fünf Monate in XXXX . An letzterem Ort waren sie auch in einem staatlichen Obdachlosenheim untergebracht.Die BF reisten am 01.04.2018 aus Russland nach Griechenland aus und lebten an verschiedenen Orten: etwa drei Jahre lang in römisch 40 , in römisch 40 sowie vier oder fünf Monate in römisch 40 . An letzterem Ort waren sie auch in einem staatlichen Obdachlosenheim untergebracht.

Die BF waren in Griechenland illegal (selbständig) erwerbstätig und bezogen zwei Monate lang Sozialhilfe. Die BF haben nicht versucht, in Griechenland langfristig Fuß zu fassen.

Die BF laufen im Falle einer Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass die BF nach einer Überstellung als Asylberechtigte in Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden und/oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde.

Ausdrücklich festgehalten wird, dass die BF über gegenwärtig gültige griechische Aufenthaltsberechtigungen verfügen, was für die Erlangung von Sozialleistungen und das weitere Fortkommen in Griechenland von wesentlicher Bedeutung ist.

Die erwachsenen BF 1 und BF 2 leiden an keinen schweren Krankheiten. Die BF 2 hat eine Schilddrüsenerkrankung, die zweimal jährlich einer Kontrolle bedarf und weswegen sie täglich Medikamente einnimmt. Diese Medikamente hat die BF 2 auch in Griechenland erhalten. Beide BF sind psychisch belastet, aber nehmen im Entscheidungszeitpunkt keine Medikamente ein. Die BF 2 sucht einen Psychologen auf. Die Teilnahme am Erwerbsleben ist den BF 1 und BF 2 uneingeschränkt möglich.

Die BF haben im österreichischen Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte und nur wenige, lose Bekanntschaften. Es besteht keine finanzielle Abhängigkeit oder Abhängigkeit etwa aufgrund von Pflegebedarfs zu anderen Personen in Österreich.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung der BF sowie deren Schutzgewährung in Griechenland ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten, insbesondere den Mitteilungen der griechischen Behörden vom 01.11.2024.

Dass sich die BF etwa sechs Jahre lang in Griechenland aufgehalten haben, aber bereits circa sechs Monate nach Asylgewährung nach Österreich weitergereist sind, geht aus den Angaben des BF 1 und der BF 2, in Zusammenschau mit den EURODAC-Treffermeldungen, hervor. Die Feststellung, dass die BF unter anderem in einem staatlichen Obdachlosenheim untergebracht und versorgt wurden, ergibt sich aus den Angaben der BF.

Die Feststellung, wonach die BF nicht ernsthaft bzw. nicht legal versuchten, in Griechenland Fuß zu fassen, resultiert aus der Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens. Sowohl der BF 1 als auch die BF 2 gaben explizit an, nicht in Griechenland bleiben zu wollen; sie würden nach Österreich wollen „da hier die Gesetze funktionieren“. Es sei ihnen nicht ermöglicht worden, in Griechenland Fuß zu fassen, da ihre AMKA nach Asylzuerkennung nicht aktiviert worden sei. Dass dies aber ohnehin nicht automatisch passiert, sondern die aktive Mitwirkung der Schutzberechtigten erfordert, ergibt sich aus den Länderberichten. So werde die PAAYPA (der Asylwerber) nach Schutzzuerkennung zwar automatisch in die AMKA umgewandelt; es brauche aber die Ummeldung binnen eines Monats beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt zur Aktivierung. Diese nahmen die BF ihren eigenen Angaben zufolge nicht vor. Anstatt sich vor Ort dementsprechend weiter zu informieren oder sich um legale Beschäftigung zu bemühen, die ihnen die Aktivierung ihrer jeweiligen AMKA ermöglichen würde, beschlossen die BF sodann, weiter nach Österreich zu reisen. Weder der BF 1 noch die BF 2 schilderten, sich vor Ort an eine der zahlreichen Hilfsorganisationen in Griechenland gewendet zu haben, um Unterstützung bei der Aktivierung ihrer AMKA zu erhalten. Auch machten sie keine Angaben, sich in diesem Zusammenhang tatsächlich um legale Beschäftigung in Griechenland bemüht zu haben. Vielmehr reisten die BF wenige Monate nach Asylzuerkennung und der Ausstellung von Reisedokumenten nach Österreich weiter. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Erhalt von Unterstützungsleistungen oder sonstiger Hilfe, insbesondere die Jobsuche oder der Zugang zu Wohnraum, mit bürokratischem Aufwand verbunden ist und damit etwas Zeit in Anspruch nehmen kann. Es kann aus den Angaben des BF 1 und der BF 2 keinesfalls abgeleitet werden, dass die in Griechenland tätigen NGOs ihnen Unterstützung verweigert hätten.

Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Ausführungen zu den Voraussetzungen zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Steueridentifikationsnummer, einer Sozialversicherungsnummer und eines Reisedokuments werden auch Feststellungen zum Zugang zu Unterkünften, Arbeitsmarkt, medizinischer Versorgung, Unterstützungsprogrammen, Integrationsmaßnahmen und Sozialleistungen getroffen. In den Berichten wird auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Griechenland unter Umständen zukommen können – beispielsweise bürokratische Hürden und potentielle Wartezeiten bei der Ausstellung von Dokumenten, die für den Zugang zu Arbeits- und Wohnungsmarkt sowie zum Sozialversicherungssystem benötigt werden –, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes, ausgewogenes Bild der Situation Schutzberechtigter in Griechenland zeigen und dem Einwand in der Beschwerde hinsichtlich einer unvollständigen bzw. selektiv ausgewerteten Quellenlage nicht gefolgt werden kann. Da das Länderinformationsblatt zudem auf verschiedenen Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Quellen basiert und die Staatendokumentation zur Objektivität verpflichtet ist, ist davon auszugehen, dass die herangezogene Berichtslage ein insgesamt ausgewogenes Bild der Situation in Griechenland zeichnet.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus den Angaben des BF 1 und der BF 2. Im gesamten Verfahren wurden keine aktuell vorliegenden gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht und keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich schwere oder lebensbedrohliche Erkrankungen der BF oder besonderer Behandlungsbedarf ergeben würden. Den BF geht es ihren Angaben zufolge gesundheitlich gut, auch nehmen sie beide seit Abschluss ihrer sechsmonatigen Behandlung Ende 2025 keine Psychopharmaka mehr ein. Folglich war festzustellen, dass diese – wie auch von ihnen selbst angegeben – dazu in der Lage sind, am Erwerbsleben teilzunehmen.

Die Feststellungen hinsichtlich der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und den übereinstimmenden Angaben des BF 1 und der BF 2.

Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der BF in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben und es ist eine solche angesichts der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57, § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57,, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG.

3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

Gemäß § 4a AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).Gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurückzubegeben hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 begründet ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 31.01.2022, Ra 2021/14/0314, mwN; 04.03.2019, Ra 2019/14/0023).

Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen (vgl. VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).Bei einer Zurückweisung nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-Verordnung (VwGH 20.10.2021, Ra 2021/14/0275). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen ist, ist darauf abzustellen, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 4 a, AsylG 2005 – im Gegensatz zu jener nach Paragraph 4, AsylG 2005 – keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 nicht zu prüfen vergleiche VwGH 04.03.2024, Ro 2021/14/0002; 03.05.2016, Ra 2016/18/0049).

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach den BF in Griechenland bereits der Status der Asylberechtigten zukommt und sie somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich ihre nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz dem Grunde nach gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig erweisen.Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellung, wonach den BF in Griechenland bereits der Status der Asylberechtigten zukommt und sie somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, ging das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon aus, dass sich ihre nunmehr in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz dem Grunde nach gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig erweisen.

3.1.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.1. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. des diesem entsprechenden Art. 3 EMRK zu erfahren (vgl. VfGH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw. des diesem entsprechenden Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche VfGH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101).

Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft demnach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88).

Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).

Die herangezogenen Länderinformationen enthalten – wie bereits oben erwähnt – umfassende und aktuelle Feststellungen zur Lage von Personen mit Schutzstatus in Griechenland. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf in Griechenland schutzberechtigte Drittstaatsangehörige, die von Österreich nach Griechenland überstellt werden, systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für jeden Einzelnen bestehen würde.

Es ist nicht anzunehmen, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, elementarste Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und Unterkunft zu finden. Dies gilt selbst für Familien mit minderjährigen Kindern oder alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern, somit auch in Fällen in welchen eine besonders sorgfältige Prüfung drohender Verletzungen von Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC erforderlich ist (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, und VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369). Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den BF um zwei erwerbsfähige Erwachsene ohne Betreuungspflichten handelt sowie unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Asylberechtigten zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem, Wohnungsmarkt und Gesundheitsversorgung sowie der zahlreich vorhandenen Unterstützungsangebote haben sich – in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen der BF – auch im konkreten Einzelfall keine Hinweise ergeben, dass die BF infolge einer Überstellung nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert sein würden.Es ist nicht anzunehmen, dass jede zurückgestellte Person in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, die es ihr nicht erlauben würde, elementarste Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und Unterkunft zu finden. Dies gilt selbst für Familien mit minderjährigen Kindern oder alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern, somit auch in Fällen in welchen eine besonders sorgfältige Prüfung drohender Verletzungen von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC erforderlich ist (VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0094 bis 0098, und VwGH 17.03.2026, Ra 2025/18/0368 bis 0369). Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den BF um zwei erwerbsfähige Erwachsene ohne Betreuungspflichten handelt sowie unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von Asylberechtigten zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem, Wohnungsmarkt und Gesundheitsversorgung sowie der zahlreich vorhandenen Unterstützungsangebote haben sich – in Zusammenschau mit den persönlichen Umständen der BF – auch im konkreten Einzelfall keine Hinweise ergeben, dass die BF infolge einer Überstellung nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert sein würden.

Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben unter den gleichen Bedingungen Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen und zu medizinischer Versorgung. Zudem haben sie unter denselben Bedingungen wie alle sich legal in Griechenland aufhaltenden Drittstaatsangehörigen Zugang zum Wohnungsmarkt.

Wenngleich aus den Länderberichten hervorgeht, dass Schutzberechtigte wegen bürokratischer Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt erforderlicher Dokumente oftmals unmittelbar nach der Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen haben, so ergibt sich aus den Länderberichten gleichzeitig, dass sie während dieses Zeitraums zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen unterkommen und Versorgung durch nichtstaatliche Hilfsorganisationen erhalten können. Schutzberechtigten in Griechenland stehen zudem eine Vielzahl von Hilfsorganisationen zur Verfügung, die eine Deckung von Grundbedürfnissen (insbesondere Übernachtungs-, Dusch- und Waschmöglichkeiten, Verpflegung mit Nahrung und medizinische Hilfe) – auch während eines vorübergehenden Zeitraums des Abwartens behördlicher Erledigungen – ermöglichen. Die Länderfeststellungen enthalten eine umfangreiche Liste mit diesen Hilfsangeboten samt Telefonnummer, Adressen und Webseiten sowie fallweise mit den zur Verfügung gestellten Dienstleistungen und/oder den angebotenen Sprachen. Dabei handelt es sich insbesondere um Hotlines, Notunterkünfte und Tageszentren für Obdachlose, von NGOs betriebene Unterbringungsmöglichkeiten, Angebote für Vulnerable, Verteilung von Lebensmittel und Gütern des täglichen Bedarfs, darunter auch Kleidung für Kinder, Windeln, Milch und Spielzeug, medizinische Versorgung, kirchliche Hilfsorganisationen sowie internationale und griechische NGOs. Dies deckt sich auch mit den Angaben der BF, für einen Zeitraum Sozialhilfe bezogen zu haben und in einer staatlichen Obdachlosenunterkunft untergebracht gewesen zu sein.

Bei entsprechender Eigeninitiative und allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen können sich schutzberechtigte Personen Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie medizinischer Versorgung verschaffen. Es ist daher nicht zu erkennen, dass jede schutzberechtigte Person in Griechenland trotz zumutbarer Anstrengungen in eine existenzielle Notlage geraten würde, die nicht aus eigener Kraft abgewendet werden könnte.

Dies zumal es sich bei den BF um zwei gut ausgebildete Erwerbsfähige handelt, die laut eigenen Angaben bereits mehrere Jahre in Griechenland erwerbstätig waren; dies jedoch ohne Arbeitserlaubnis und ohne Steuern zu zahlen. Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, weshalb die BF sich in den sechs Jahren ihres Aufenthalts nicht um eine legale Erwerbstätigkeit bemüht haben. Wie sich aus den Länderberichten zu Griechenland ergibt, verabschiedete das griechische Parlament im Dezember 2023 Gesetzesänderungen zur rascheren Integration von Migranten. Das neue Gesetz sieht die Erteilung einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis mit dem Recht auf Zugang zu Beschäftigung für Drittstaatsangehörige vor, die sich bis zum 30. November 2023 bereits mindestens drei Jahre ununterbrochen in Griechenland aufgehalten haben (ohne Aufenthaltserlaubnis); sich weiterhin in Griechenland aufhalten; nicht straffällig geworden sind; eine Erklärung eines Arbeitgebers in Griechenland über ein Beschäftigungsangebot (bzw. eine bisher mangels legalen Aufenthaltes wohl illegalen Beschäftigung) vorweisen können; und bis zum 31. Dezember 2024 einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Da die BF bereits am 23.11.2018 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten und ihnen erst am 19.03.2024 der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, wäre dies eine Möglichkeit für die BF zur Erlangung einer Arbeitserlaubnis gewesen. Die BF gaben jedoch im Verfahren lediglich an, keine Arbeitserlaubnis gehabt zu haben und daher ohne diese selbständiger Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. Zu keinem Zeitpunkt gab der BF 1 an, Bewerbungen versendet zu haben, mit potenziellen Arbeitgebern in Kontakt gewesen zu sein oder sich um die erforderlichen Genehmigungen für eine legale selbständige Erwerbstätigkeit bemüht zu haben. Die BF 2 gab an, nach ihrer Einreise vier Monate als Kellnerin, Barkeeperin und Reinigungskraft in einem Café gearbeitet zu haben. Sodann hätten sie angefangen, selbständig Geld zu verdienen und eine App zu erstellen. Ihr Mann habe selbständig auf Baustellen gearbeitet.

Es ist für das erkennende Gericht somit nicht nachvollziehbar, weshalb sich die BF nicht bemühten, einer legalen Erwerbsausübung nachzugehen, mit welcher sie auch nach Asylzuerkennung die Aktivierung ihrer AMKA vornehmen hätten können. Es wird nicht verkannt, dass es in Griechenland bürokratische Hürden gibt, die für Asylwerber bzw. Schutzberechtigte schwierig nachzuvollziehen sein können oder diese vor Herausforderungen stellen. Dennoch besteht, wie aus den Länderberichten ersichtlich ist, ein großes Angebot an Hilfsorganisationen, die – bei Bedarf – auch bei Behördengänge und mit Rechtsberatung unterstützen.

Zudem ist vor dem Hintergrund der geschilderten Erwerbstätigkeit der BF in der Vergangenheit in Griechenland, mit welcher diese nach eigenen Angaben so gut verdienten, dass sie ein Jahr lang von ihren Ersparnissen leben konnten, zu erwarten, dass sie auch im Fall der Rückkehr erneut Arbeit finden würden. Zudem ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, dass in Griechenland – insbesondere in der Baubranche – akuter Arbeitskräftemangel herrscht und die Regierung sogar versucht, Arbeitskräfte aus dem Ausland anzuwerben. Es ist den BF nach einer Rückkehr zuzumuten (temporär) auf die in den Länderberichten beschriebenen Hilfsangebote zurückzugreifen; auch um die erforderlichen Genehmigungen zu erlangen. Die BF verfügen zudem bereits über eine gültige Aufenthaltserlaubnis.

Der Verfassungsgerichtshof hat zudem zuletzt in seinem Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882/2024, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht – das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage (Anm.: Länderinformationsblatt, Stand 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf § 4a AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war – nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der BF im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Art. 3 EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des – jungen und gesunden – BF zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 20.478/2021) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der BF bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde (vgl. idS zuletzt auch VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133).Der Verfassungsgerichtshof hat zudem zuletzt in seinem Erkenntnis vom 27.02.2025, E 3882 aus 2024,, ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht – das unter Zugrundelegung einer im Wesentlichen gleichlautenden Länderberichtslage Anmerkung, Länderinformationsblatt, Stand 13.06.2024) von der Zulässigkeit einer auf Paragraph 4 a, AsylG 2005 gestützten Antragszurückweisung und Abschiebung nach Griechenland ausgegangen war – nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen sei, dass der BF im Falle seiner Überstellung nach Griechenland nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, in seinem durch Artikel 3, EMRK geschützten Recht verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht habe insbesondere den Zugang des – jungen und gesunden – BF zum Arbeitsmarkt, zu Sprachkursen, zum Wohnungsmarkt und zu Hilfsprojekten berücksichtigt. Der Verfassungsgerichtshof hielt fest, dass sich die Versorgungslage für Schutzsuchende gemäß den Länderinformationen der Staatendokumentation im Vergleich zur früheren Situation und der dazu ergangenen Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 20.478 aus 2021,) verbessert habe und die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichtes, dass der BF bei einer Überstellung nach Griechenland in keine existenzielle Notlage geriete, in den nunmehr vorliegenden Länderinformationen Deckung finde vergleiche idS zuletzt auch VwGH 04.07.2025, Ra 2025/19/0133).

Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte in Zusammenschau mit der persönlichen Situation der BF ist somit nicht zu erwarten, dass sie nach einer Rückkehr nach Griechenland in eine Situation extremer materieller Not geraten würden.

Jedenfalls hätten die BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls hätten die BF auch die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.1.2 Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Griechenland:

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGRM 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGRM 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Wie festgestellt leiden die BF an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Es liegt daher jedenfalls bei keinem der beiden BF eine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.Wie festgestellt leiden die BF an keinen akut lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankungen. Es liegt daher jedenfalls bei keinem der beiden BF eine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Insoweit die BF 2 vorbrachte, dass ihr in Griechenland medizinische Versorgung verwehrt worden sei und sie vonseiten des Roten Kreuzes eineinhalb Monate lang vertröstet worden wäre, nachdem sie psychologische Hilfe gesucht habe, ist dazu festzuhalten, dass eine Wartedauer von eineinhalb Monaten bei nicht dringenden Fälle (keine Suizidalität, kein psychiatrischer Notfall) als verhältnismäßig kurz einzustufen ist. Wartezeiten von mehreren Monaten für psychologische Behandlungen sind auch in Österreich notorischen Medienberichten zufolge (wenngleich natürlich nicht ideal) ein Normalfall. In Bezug auf die Schilddrüsenerkrankung der BF 2 sei sie ebenfalls vertröstet worden und sie habe letztlich privat einen Arzt aufgesucht. Es ist in Hinblick auf die Länderberichte davon auszugehen, dass die BF 2 bei längerem Zuwarten bzw. bei Aufsuchen eines Krankenhauses (und nicht bloß des Roten Kreuzes) sehr wohl ihre Behandlung erhalten hätte bzw. ihre erforderliche Routineuntersuchung durchgeführt worden wäre. Die BF 2 gab nicht an, dass bei ihr ein medizinischer Notfall vorgelegen sei, der nicht behandelt worden wäre. Der BF 1 gab zudem an, dass sie sich an das Rote Kreuz gewandt hätten und ihnen gesagt worden sei, dass sie ein Jahr warten sollten, dann würden sie ärztliche Hilfe erhalten. Aufgrund des Widerspruchs zur Aussage der BF 2 und aufgrund der Steigerung der Wartedauer ist dieses Vorbringen nicht glaubhaft.

Schutzberechtigte in Griechenland haben überdies grundsätzlich im gleichen Maß Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Medizinische Einrichtungen sind verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben. Faktische Einschränkungen im Zugang zu Gesundheitsversorgung resultieren zudem aus erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsengpässen, die auf Ausländer ebenso wie Griech:innen Auswirkungen haben. Das Vorbringen des BF 1 und die Länderberichte sind jedoch nicht geeignet, derartige systemische Mängel im griechischen Gesundheitssystem aufzuzeigen, sodass sich daraus die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK für die BF im Falle der Rückkehr ergäbe.Schutzberechtigte in Griechenland haben überdies grundsätzlich im gleichen Maß Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Medizinische Einrichtungen sind verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben. Faktische Einschränkungen im Zugang zu Gesundheitsversorgung resultieren zudem aus erheblichen Ressourcen- und Kapazitätsengpässen, die auf Ausländer ebenso wie Griech:innen Auswirkungen haben. Das Vorbringen des BF 1 und die Länderberichte sind jedoch nicht geeignet, derartige systemische Mängel im griechischen Gesundheitssystem aufzuzeigen, sodass sich daraus die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK für die BF im Falle der Rückkehr ergäbe.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

3.1.3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:3.1.3. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC wurde erwogen:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Die BF verfügen im Bundesgebiet jedoch über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte abseits ihrer Ehe. Es besteht auch kein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Personen. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die BF in Österreich ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben führen. Das Familienleben der BF zueinander wird durch die Ausweisungsentscheidung nicht berührt.Die BF verfügen im Bundesgebiet jedoch über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte abseits ihrer Ehe. Es besteht auch kein wie auch immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Personen. Es ist somit nicht ersichtlich, dass die BF in Österreich ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben führen. Das Familienleben der BF zueinander wird durch die Ausweisungsentscheidung nicht berührt.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben der BF dar. Während ihres etwa 20-monatigen Aufenthalts in Österreich kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (vgl. dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben der BF dar. Während ihres etwa 20-monatigen Aufenthalts in Österreich kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der Zeitraum, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen vergleiche dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

Etwaige Schritte zur Integration in die österreichische Wirtschaft und Gesellschaft wurden nicht gesetzt.

Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den BF bereits in Griechenland Asyl zuerkannt worden ist und sie sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass den BF bereits in Griechenland Asyl zuerkannt worden ist und sie sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Griechenland zurückzubegeben haben.

3.2 Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.2 Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

Die Voraussetzungen gemäß § 57 AsylG sind im Falle der BF nicht gegeben. Sie halten sich erst seit Oktober 2024 im österreichischen Bundesgebiet auf und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie waren nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 57, AsylG sind im Falle der BF nicht gegeben. Sie halten sich erst seit Oktober 2024 im österreichischen Bundesgebiet auf und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie waren nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch nicht Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

3.3. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a AsylG zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a AsylG zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. 3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung Flüchtlingseigenschaft medizinische Versorgung Mitgliedstaat Rückkehrsituation Unterkunft Versorgungslage Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W212.2318586.2.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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