Entscheidungsdatum
05.06.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W154 2280500-1/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2023, Zahl: XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.10.2023 bis 15.11.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.10.2023, Zahl: römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.10.2023 bis 15.11.2023 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.10.2023 bis 15.11.2023 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 07.10.2023 bis 15.11.2023 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Barauslagen in Höhe von € 50,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seiner ausgewiesenen Vertretung Barauslagen in Höhe von € 50,00 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) war seit spätestens 22.05.2014 im Bundesgebiet aktenkundig. Er wurde am 14.02.2018 erstmals in sein Heimatland abgeschoben.
Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt neuerlich illegal in das Gebiet der EU ein und kehrte zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet zurück und brachte zwei weitere unbegründete Anträge auf internationalen Schutz ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.10.2022, GZ: XXXX , wurde das Asylverfahren des BF vollinhaltlich negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen, diese Entscheidung erwuchs am 08.12.2022 in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 10.10.2022, GZ: römisch 40 , wurde das Asylverfahren des BF vollinhaltlich negativ entschieden und eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot von 10 Jahren erlassen, diese Entscheidung erwuchs am 08.12.2022 in Rechtskraft.
Der BF tauchte immer wieder unter und wurde am 30.08.2023 aus der Schweiz nach Österreich überstellt. Er wurde am selben Tag zur möglichen Schubhaftverhängung niederschriftlich einvernommen.
Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.08.2023, GZ: XXXX , wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 30.08.2023, GZ: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Mit 30.08.2023 wurde ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates eingeleitet.
Am 19.09.2023 wurde der BF aufgrund medizinischer Gründe aus der Schubhaft entlassen, um stationär in einem steirischen Krankenhaus aufgenommen zu werden.
Am 21.09.2023 wurde seitens des Krankenhauses mitgeteilt, dass der BF das Krankenhaus zu einem unbekannten Zeitpunkt verlassen habe. Der BF war daraufhin unbekannten Aufenthaltes und ist im Bundesgebiet untergetaucht.
Mit 21.09.2023 wurde ein Festnahmeauftrag nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Z. 1 BFA-VG erlassen und ausgeschrieben, da der BF nach stationärer Anhaltung im Krankenhaus die Einrichtung verlassen hat. Mit 21.09.2023 wurde ein Festnahmeauftrag nach den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und ausgeschrieben, da der BF nach stationärer Anhaltung im Krankenhaus die Einrichtung verlassen hat.
Am 06.10.2023, um 16:28 Uhr, wurde der BF in XXXX , durch Beamte der LPD XXXX im Zuge einer Schwerpunktaktion ,,Sicherheit öffentlicher Raum‘‘ einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle konnte sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und der ausgeschriebene Festnahmeauftrag vollzogen werden. Am 06.10.2023, um 16:28 Uhr, wurde der BF in römisch 40 , durch Beamte der LPD römisch 40 im Zuge einer Schwerpunktaktion ,,Sicherheit öffentlicher Raum‘‘ einer Personenkontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle konnte sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt und der ausgeschriebene Festnahmeauftrag vollzogen werden.
Der BF wurde am 06.10.2023, um 16:35 Uhr, nach den Bestimmunen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX verbracht. Der BF wurde am 06.10.2023, um 16:35 Uhr, nach den Bestimmunen des BFA-VG festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 verbracht.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 07.10.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 07.10.2023, um 16:00 Uhr, persönlich zugestellt. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und 9 FPG. Der BF wird seitdem in Schubhaft angehalten.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 07.10.2023 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 07.10.2023, um 16:00 Uhr, persönlich zugestellt. Die belangte Behörde stütze die Fluchtgefahr in ihrem Bescheid dabei auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und 9 FPG. Der BF wird seitdem in Schubhaft angehalten.
Gegen den Bescheid, die Schubhaftanordnung sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung am 30.10.2023 Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen mit der Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens in Hinblick auf das seitens der belangten Behörde ausgeführte unkooperative Verhalten des BF durch sein Untertauchen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus. Es sei dem BF aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes gar nicht möglich, im Verborgenen zu leben, so die Beschwerde. Der BF werde auch von seiner in der Schweiz lebenden Schwester finanziell unterstützt und schon deshalb als nicht mittellos anzusehen. Die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft sei aufgrund des prekären Gesundheitszustandes des BF nicht gegeben und die Prüfung der Anwendung gelinderer Mittel werde als untauglich angesehen. In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung des BF und die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei sowie, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen, ebenso beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der belangten Behörde den Ersatz der Barauslagen aufzutragen.
Die belangte Behörde sprach sich in ihrer Stellungnahme vom 31.10.2023 im Wesentlichen unter Hinweis auf das oftmalige Untertauchen des BF, seine zahlreichen Alias-Identitäten, seine Lücken in der Meldehistorie und seine zahlreichen Asylantragstellungen gegen die Behauptungen in der Beschwerdeschrift aus. Die Haftfähigkeit und Abschiebefähigkeit des BF werde seitens der Ärzte als gegeben angesehen. Entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme findet die Abschiebung des BF am 15.11.2023 in Begleitung dreier Beamter und einer Ärztin statt. Am Ende der Stellungnahme beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der verzeichneten Kosten.
Diese Stellungnahme wurde dem BF im Wege seines Rechtsvertreters zur Kenntnis gebracht. In einer Replik wurde abermals der angegriffene Gesundheitszustand des BF angesprochen und auf das Unterbleiben der Einbeziehung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hingewiesen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass der BF eine Schwester in der Schweiz und einen Bruder in Dänemark habe.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 3 FPG feststellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt A.II.), und der Beschwerdeführer zum Aufwandersatz an den Bund verpflichtet (Spruchpunkt A.III.). Weiters wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision für nicht zulässig erklärt.Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.11.2023 wurde die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A.I.), gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG feststellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (Spruchpunkt A.II.), und der Beschwerdeführer zum Aufwandersatz an den Bund verpflichtet (Spruchpunkt A.III.). Weiters wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG die Revision für nicht zulässig erklärt.
Gegen das Erkenntnis des BVwG vom 06.11.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.08.2025, Ra XXXX wurde das Erkenntnis des BVwG vom 06.11.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof eine nicht hinreichende Einbeziehung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in die Verhältnismäßigkeitsprüfung seitens des Gerichts an.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.08.2025, Ra römisch 40 wurde das Erkenntnis des BVwG vom 06.11.2023 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof eine nicht hinreichende Einbeziehung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in die Verhältnismäßigkeitsprüfung seitens des Gerichts an.
Ergänzend dazu führte er aus, dass dieser Mangel bereits dem Schubhaftbescheid des Bundesamtes anhafte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang
Der unter I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des Beschwerdeführers
2.1. Der BF hat keine Unterlagen vorgelegt, die seine Identität bescheinigen. Er wurde von der marokkanischen Vertretungsbehörde als marokkanischer Staatsangehöriger identifiziert, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wurde von 07.10.2023 bis 15.11.2023 in Schubhaft angehalten.
2.3. Der BF weist gesundheitliche Probleme auf, ist aber haft- und abschiebefähig.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Der BF war von 15.07.2014 – 13.01.2018, von 24.07.2022 – 16.08.2022 (Quartier unstet XXXX und von 17.08.2022 – 29.08.2023 und außerhalb behördlicher und strafgerichtlicher Anhaltung amtlich in Österreich nicht gemeldet. Dadurch, dass er an keiner Adresse aufrecht gemeldet war, war er für die Behörde nicht greifbar. Darüber hinaus trat der BF unter Alias-Namen in Erscheinung, um seine wahre Identität zu verschleiern.3.1. Der BF war von 15.07.2014 – 13.01.2018, von 24.07.2022 – 16.08.2022 (Quartier unstet römisch 40 und von 17.08.2022 – 29.08.2023 und außerhalb behördlicher und strafgerichtlicher Anhaltung amtlich in Österreich nicht gemeldet. Dadurch, dass er an keiner Adresse aufrecht gemeldet war, war er für die Behörde nicht greifbar. Darüber hinaus trat der BF unter Alias-Namen in Erscheinung, um seine wahre Identität zu verschleiern.
3.2. Gegen den Beschwerdeführer erging eine mit einem 10-jährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung. Die Entscheidung erwuchs am 08.12.2022 in Rechtskraft und ist durchsetzbar.
3.3. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, er verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über Vermögen. Der BF verfügt über keine nennenswerten privaten und keine familiären Beziehungen in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er war von 15.07.2014 – 13.01.2018, von 24.07.2022 – 16.08.2022 (Quartier unstet XXXX ) und von 17.08.2022 – 29.08.2023 nicht amtlich gemeldet, er trat unter Alias-Namen auf, um seine wahre Identität zu verschleiern und war sohin für das Bundesamt nicht greifbar.3.3. In Österreich leben keine Familienangehörigen des BF, er verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über Vermögen. Der BF verfügt über keine nennenswerten privaten und keine familiären Beziehungen in Österreich. Er ging in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Er war von 15.07.2014 – 13.01.2018, von 24.07.2022 – 16.08.2022 (Quartier unstet römisch 40 ) und von 17.08.2022 – 29.08.2023 nicht amtlich gemeldet, er trat unter Alias-Namen auf, um seine wahre Identität zu verschleiern und war sohin für das Bundesamt nicht greifbar.
4. Zur Verhältnismäßigkeit
4.1. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt, zuletzt durch Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.10.2015 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch. Durch das OLG XXXX wurde über den BF im Zuge der Berufung eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verhängt.4.1. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach strafgerichtlich verurteilt, zuletzt durch Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.10.2015 wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch. Durch das OLG römisch 40 wurde über den BF im Zuge der Berufung eine Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verhängt.
4.2. Die Abschiebung des BF ist für den 15.11.2023 organisiert. Die Abschiebung erfolgt in Begleitung dreier Beamter und einer Ärztin.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes die bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers nach dem AsylG betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Insbesondere gab er in der Einvernahme vom 30.08.2923 an, dass er über kein Reisedokument verfüge. Aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes ergibt sich, dass der BF als Staatsangehöriger Marokkos identifiziert wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.
2.2. Dass der BF seit 07.10.2023 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.
2.3. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF unter gesundheitlichen Problemen leidet. Aus dem seitens des erkennenden Gerichtes angeforderten amtsärztlichen Gutachtens der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums XXXX , vom 31.10.2023 ergibt sich, dass es dem BF gut geht und er aktuell keine Beschwerden hat. Aktuell liegt Haftfähigkeit vor und der BF ist abschiebefähig.2.3. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF unter gesundheitlichen Problemen leidet. Aus dem seitens des erkennenden Gerichtes angeforderten amtsärztlichen Gutachtens der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums römisch 40 , vom 31.10.2023 ergibt sich, dass es dem BF gut geht und er aktuell keine Beschwerden hat. Aktuell liegt Haftfähigkeit vor und der BF ist abschiebefähig.
3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf
3.1. Die Feststellung zur mangelnden Meldeadresse des Beschwerdeführers beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister und aus der Stellungnahme des BFA vom 31.10.2023. Eine aktuelle Wohnadresse in Österreich geht auch aus dem ZMR nicht hervor. Die Alias-Identitäten des BF zur Verschleierung seiner wahren Identität ergeben sich unter anderem aus der Stellungnahme des BFA vom 31.10.2023.
3.2. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.10.2022 gegen den Beschwerdeführer erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen diesen Bescheid betreffend.
3.3. Die Feststellungen zu den familiären, sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA vom 30.08.2023 sowie der Stellungnahme des BFA vom 31.10.2023.
4. Zur Verhältnismäßigkeit
4.1. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers beruhen auf den Eintragungen im Strafregister sowie der im Verfahrensakt sowie im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes einliegenden Urteilsausfertigungen.
4.2. Die Feststellungen zu der Abschiebung des Beschwerdeführers am 15.11.2023 ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 31.10.2023.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
4.1. Zu Spruchpunkt I. (Anhaltung in Schubhaft):4.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Anhaltung in Schubhaft):
4.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 80 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 80, Absatz eins, FPG lautet:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
4.1.2. Zur Judikatur:
Die Anhaltung in Schubhaft ist nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (vgl. VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig vergleiche VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die -Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig" (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527).
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen. Demzufolge entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Bescheidbegründung, die sich mit dem Gesundheitszustand des Angehaltenen nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, einen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren und vom BVwG aufzugreifenden Begründungsmangel aufweisen (vgl. VwGH 29.1.2025, Ra 2024/21/0094; im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen. Demzufolge entspricht es der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Bescheidbegründung, die sich mit dem Gesundheitszustand des Angehaltenen nur im Lichte der Haftfähigkeit, nicht jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, einen wesentlichen, im Beschwerdeverfahren nicht sanierbaren und vom BVwG aufzugreifenden Begründungsmangel aufweisen vergleiche VwGH 29.1.2025, Ra 2024/21/0094; im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342; VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; VwGH 29.06.2023, Ra 2021/21/0047).
4.1.3. Zur Rechtsanschauung des VwGH im gegenständlichen Fall:
Die Frage einer allfälligen Haftunfähigkeit, die dazu führt, dass ein Fremder nicht angehalten werden darf, womit die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung aufgeworfen wird, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach § 22a Abs. 1 BFA-VG 2014 einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.4.2009, 2006/21/0341), was (unbeschadet dessen, dass zu Beginn des Vollzugs noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet) naturgemäß bereits vor Anordnung der Schubhaft zu erfolgen hat, weil es sich um eine Voraussetzung für deren Zulässigkeit handelt. Die Frage einer allfälligen Haftunfähigkeit, die dazu führt, dass ein Fremder nicht angehalten werden darf, womit die Frage der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung aufgeworfen wird, ist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG 2014 einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen vergleiche VwGH 30.4.2009, 2006/21/0341), was (unbeschadet dessen, dass zu Beginn des Vollzugs noch eine amtsärztliche Untersuchung stattfindet) naturgemäß bereits vor Anordnung der Schubhaft zu erfolgen hat, weil es sich um eine Voraussetzung für deren Zulässigkeit handelt.
In seinem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen könne. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Problemen des Revisionswerbers unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft weder durch das Bundesamt, das aufgrund der dargestellten Aktenlage schon zu dieser Prüfung verpflichtet gewesen wäre, noch (in Bezug auf die Begründung des Schubhaftbescheides) durch das BVwG erfolgt sei (vgl. VwGH 27.06.2024, Ra 2021/21/0098, Rn. 14/16, mwN; VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046, Rn. 9/10, mwN).In seinem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch darauf hingewiesen, dass eine Beeinträchtigung des Gesundheitszustands - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultieren sollte - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen könne. Weiters führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine konkrete Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Problemen des Revisionswerbers unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft weder durch das Bundesamt, das aufgrund der dargestellten Aktenlage schon zu dieser Prüfung verpflichtet gewesen wäre, noch (in Bezug auf die Begründung des Schubhaftbescheides) durch das BVwG erfolgt sei vergleiche VwGH 27.06.2024, Ra 2021/21/0098, Rn. 14/16, mwN; VwGH 30.3.2023, Ra 2020/21/0046, Rn. 9/10, mwN).
Das angefochtene Erkenntnis sei daher im Hinblick auf die Abweisung der Schubhaftbeschwerde (Spruchpunkt A.I.) schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen gewesen wäre.Das angefochtene Erkenntnis sei daher im Hinblick auf die Abweisung der Schubhaftbeschwerde (Spruchpunkt A.I.) schon deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Revisionsvorbringen einzugehen gewesen wäre.
4.1.4. Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002).4.1.4. Für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides kommt es darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder - in für das BFA erkennbarer Weise - tatsachenwidrigen Annahmen beruhten vergleiche VwGH 5.2.2021, Ro 2020/21/0002).
Der gegenständliche Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung waren schon deshalb für rechtswidrig zu erklären, da nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall bereits das Bundesamt keine konkrete Auseinandersetzung mit den gesundheitlichen Problemen des Revisionswerbers vorgenommen hat.
Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesamt verabsäumt, sich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auseinanderzusetzen und beweiswürdigend zu berücksichtigen.
Es war der Beschwerde daher insoweit stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft von 07.10.2023 bis 15.11.2023 für rechtswidrig zu erklären.
4.1.5. Der im ersten Rechtsgang am 06.11.2023 vom BVwG ergangene Fortsetzungsausspruch iSd § 22a Abs. 3 BFA-VG war bis zur Haftentlassung der maßgebliche Schubhafttitel, der mit der Behebung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem gegenständlichen Erkenntnis zu Ra 2023/21/0205-19 nunmehr „ex-tunc“ weggefallen ist.4.1.5. Der im ersten Rechtsgang am 06.11.2023 vom BVwG ergangene Fortsetzungsausspruch iSd Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG war bis zur Haftentlassung der maßgebliche Schubhafttitel, der mit der Behebung des Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof mit dem gegenständlichen Erkenntnis zu Ra 2023/21/0205-19 nunmehr „ex-tunc“ weggefallen ist.
4.2. Zu Spruchpunkt II. und III. (Kostenbegehren):4.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. (Kostenbegehren):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).
Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt, wobei der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf den Ersatz der entstandenen Barauslagen eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt daher gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von € 50,00.Im gegenständlichen Verfahren haben sowohl der Beschwerdeführer als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt, wobei der Beschwerdeführer seinen Antrag ausdrücklich auf den Ersatz der entstandenen Barauslagen eingeschränkt hat. Da der Beschwerde stattgegeben wurde, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt daher gemäß Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr in Höhe von € 50,00.
Dem Bund gebührt als unterlegene Partei hingegen kein Kostenersatz.
4.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Absicherung der Abschiebung im besagten Zeitraum für rechtswidrig zu erklären war.Im gegenständlichen Fall konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die mit Beschwerde angefochtene Verhängung der Schubhaft zum Zweck der Absicherung der Abschiebung im besagten Zeitraum für rechtswidrig zu erklären war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision somit gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebung Fluchtgefahr Gesundheitszustand Haftfähigkeit Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz Mittellosigkeit Rechtsanschauung des VwGH Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Straffälligkeit Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Untertauchen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W154.2280500.1.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026