TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/5 I412 2339788-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.06.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.06.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


I412 2339799-1/5E
, I412 2339799-1/5E

I412 2339797-1/5E

I412 2339796-1/5E

I412 2339788-1/5E

I412 2339794-1/5E

I412 2339790-1/4E

I412 2339792-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (BF1) XXXX, geb. XXXX, StA. ANGOLA, (BF2) XXXX, geb. XXXX, StA. ANGOLA, (BF3) Mj. XXXX, geb. XXXX, StA. ANGOLA, (BF4) Mj. XXXX, geb. XXXX, StA. ANGOLA, (BF5) Mj. XXXX, geb. XXXX, StA. ANGOLA, (BF6) Mj. XXXX, geb. XXXX, StA. ANGOLA und (BF7) Mj. XXXX, XXXX, StA. ANGOLA, BF3 bis BF7 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch: Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Blum & Mag. Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg alle vom 29.01.2026, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 26.05.2026 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von (BF1) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ANGOLA, (BF2) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ANGOLA, (BF3) Mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ANGOLA, (BF4) Mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ANGOLA, (BF5) Mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ANGOLA, (BF6) Mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ANGOLA und (BF7) Mj. römisch 40 , römisch 40 , StA. ANGOLA, BF3 bis BF7 gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch: Rechtsanwaltskanzlei Mag. Dr. Blum & Mag. Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, Außenstelle Salzburg alle vom 29.01.2026, Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, am 26.05.2026 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. 

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Die Verfahren des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer(innen) werden als Familienverfahren gemeinsam geführt.

2.       Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten am 08.01.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen damit begründete, er habe am 31.08.2024 in (gemeint) Luanda einen Aufstand organisiert, um auf die schlechten Lebensumstände aufmerksam zu machen. Er sei deshalb inhaftiert worden. Das sei am 15.11.2024 gewesen. Weil er im medizinischen Bereich tätig sei, sei von ihm verlangt worden, dass er jemand eine tödliche Spritze geben solle. Er habe dies verweigert und dann mit einem anderen Mann aus dem Fenster springen und flüchten können.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie sei ihrem Mann gefolgt, der schon vor ihr in den Kongo geflüchtet sei. Ihr Mann sei wegen einer Demonstration festgenommen worden und ins Gefängnis gekommen. Ihr Haus sei durchsucht und verwüstet worden. Ihr Mann habe dann flüchten können und ihr sei gedroht worden, dass sie ins Gefängnis komme, wenn er nicht zurückkomme. Deshalb sei sie auch geflüchtet.

3.       Am 27.08.2025 wurde der BF2 sowie am 12.09.2025 wurden der BF1 neuerlich und die BF2 erstmals niederschriftlich von der belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einvernommen.

4.       Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), jeweils vom 29.01.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer wurde nicht für glaubwürdig erachtet.4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), jeweils vom 29.01.2026 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Angola abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Angola zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer wurde nicht für glaubwürdig erachtet.

5.        Gegen die Bescheide wurde fristgerecht und vollumfänglich am 27.02.2026 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Erstbeschwerdeführer sei in Angola politisch aktiv gewesen und habe sich an Demonstrationen für bessere Arbeitsbedingungen beteiligt. Deshalb sei er mehrfach verhaftet und in Haft schwer misshandelt sowie gefoltert worden. Gehen ihn liege ein Gerichtsbeschluss über eine zehnjährige Haftstrafe vor, wobei kein faires Verfahren stattgefunden habe. Mittlerweile sei bekannt geworden, dass seine, gemeinsam mit seinen Kindern verschwundene Ehefrau in Haft gekommen sei, dort misshandelt und mittlerweile an den Folgen gestorben sei. Die Kinder seien nach wie vor nicht auffindbar. Die belangte Behörde habe pauschal Unglaubwürdigkeit unterstellt, ohne dies nachvollziehbar zu begründen.

6.        Die für alle Beschwerdeführer gemeinsam erhobene Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.03.2026 vorgelegt. Das Gericht beraumte für den 26.05.2026 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die portugiesische Sprache an, in welcher der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin einvernommen wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der BF:

Die volljährigen BF1 und BF2, sowie die minderjährigen BF3 bis BF7 sind Staatsangehörige von Angola.

Der BF1 führt eine Beziehung mit der BF2, die beiden haben zwei gemeinsame Kinder, die BF6 sowie die in Österreich geborene BF7 und die Obsorge über drei weitere Kinder des verstorbenen Bruders des BF1, die dieser bereits in Angola aufgenommen hat. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 12.08.2025 wurde dem BF1 die Obsorge über die minderjährigen BF3 bis BF5 zur Gänze übertragen.Der BF1 führt eine Beziehung mit der BF2, die beiden haben zwei gemeinsame Kinder, die BF6 sowie die in Österreich geborene BF7 und die Obsorge über drei weitere Kinder des verstorbenen Bruders des BF1, die dieser bereits in Angola aufgenommen hat. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 12.08.2025 wurde dem BF1 die Obsorge über die minderjährigen BF3 bis BF5 zur Gänze übertragen.

Die BF lebten in Angola in der Hauptstadt Luanda, der BF1 pendelte in der Regel wöchentlich zu seiner Arbeitsstelle in einem Krankenhaus in einer anderen Provinz bzw. war als Dozent tätig.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über in Angola erworbene Schulbildung, der Erstbeschwerdeführer über universitäre Ausbildung.

Die Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsstaat über familiäre sowie soziale Anknüpfungspunkte.

Sämtliche Beschwerdeführer sind gesund.

Die drei ältesten Kinder besuchen in Österreich, wie bereits in Angola, die Schule, die BF6 den Kindergarten.

Es konnte keine maßgebliche Integration im Bundesgebiet festgestellt werden.

Seit der verfahrensgegenständlichen Asylantragstellung bestreiten die Beschwerdeführer ihren Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung.

Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.

1.2 Zum Fluchtvorbringen der BF

Die BF sind in Angola keiner Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF1 in Angola aufgrund der Weiterleitung eines Fotos bzw. der Teilnahme an einer Demonstration verhaftet und in der Folge aus der Haft geflohen ist. Ebenso ist nicht glaubhaft, dass die BF2 oder die minderjährigen BF3 bis BF7 aus diesen Gründen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren oder die BF dies bei einer Rückkehr wären.

Die Beschwerdeführer sind nicht gefährdet, in Angola in eine existentielle Notlage zu geraten oder Folter bzw. unmenschlicher Behandlung ausgesetzt zu werden.

1.3. Zur Lage im Herkunftsland

Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Angola vom 22.12.2025 wird festgestellt:

Politische Lage

Angola ist eine Präsidialrepublik, in der der Staatspräsident gleichzeitig der Regierung vorsteht. Die Nationalversammlung als Ein-Kammer-Parlament umfasst 220 Abgeordnete (AA 7.3.2025). Zugleich ist Angola ein säkularer Staat. Religiöse Institutionen haben nur minimalen Einfluss auf politische Entscheidungen (BS 19.3.2024). Die Verfassung von 2010 enthält den Grundsatz der Gewaltenteilung (AA 7.3.2025). Jedoch fungieren die Verwaltungsstrukturen auf Distrikt-, Gemeinde-, Dorf- und Nachbarschaftsebene erweitern häufig den Einflussbereich der Regierungspartei (Movimento Popular de Libertação de Angola - MPLA). Verwaltungsbeamte häufig gleichzeitig als Vorsitzende der lokalen MPLA-Komitees. Auch die traditionellen Autoritäten wurden, mit wenigen Ausnahmen, in den Verwaltungsapparat des Staates integriert, dienen als Vermittler zwischen der Verwaltung und der lokalen Bevölkerung und üben auf lokaler Ebene Gerichtsbarkeit aus (BS 19.3.2024).

Die MPLA konnte ihre Monopolstellung seit Jahren weitestgehend unbestritten halten. Viele angolanische Bürgerinnen und Bürger halten den Staat für untrennbar mit der MPLA verbunden. Trotz lang versprochener Vorhaben bleibt die Politik Angolas stark zentralistisch organisiert, wodurch lokale administrative Strukturen mit wenig Selbstbestimmungsmöglichkeiten kaum auf die örtlichen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung eingehen konnten (BAMF 17.4.2024). Wenngleich langjähriger Pläne zur Umsetzung einer administrativen und politischen Dezentralisierung in Angola bleibt das Land stark zentralisiert. Obwohl Kommunalwahlen in der Verfassung von 2010 vorgeschrieben sind, wurden sie bisher nicht durchgeführt (BS 19.3.2024). Die Regierung hat logistische und finanzielle Engpässe und zuletzt die Pandemie als Gründe für die Verschiebung dieser Wahlen angeführt (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Kritische Stimmen vermuteten dahinter jedoch eine Ausrede der Regierung, das Risiko nicht eingehen zu müssen, die Dominanz auf lokaler Ebene zu verlieren (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Das Haupthindernis ist der mangelnde politische Wille, Macht auf die lokale Ebene zu übertragen. Infolge verfügen die lokalen Verwaltungen nur über begrenzte Autonomie, wenige Zuständigkeiten und minimale Kapazitäten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden (BS 19.3.2024).Die MPLA konnte ihre Monopolstellung seit Jahren weitestgehend unbestritten halten. Viele angolanische Bürgerinnen und Bürger halten den Staat für untrennbar mit der MPLA verbunden. Trotz lang versprochener Vorhaben bleibt die Politik Angolas stark zentralistisch organisiert, wodurch lokale administrative Strukturen mit wenig Selbstbestimmungsmöglichkeiten kaum auf die örtlichen Bedürfnisse ihrer Bevölkerung eingehen konnten (BAMF 17.4.2024). Wenngleich langjähriger Pläne zur Umsetzung einer administrativen und politischen Dezentralisierung in Angola bleibt das Land stark zentralisiert. Obwohl Kommunalwahlen in der Verfassung von 2010 vorgeschrieben sind, wurden sie bisher nicht durchgeführt (BS 19.3.2024). Die Regierung hat logistische und finanzielle Engpässe und zuletzt die Pandemie als Gründe für die Verschiebung dieser Wahlen angeführt (BS 19.3.2024; vergleiche BAMF 17.4.2024). Kritische Stimmen vermuteten dahinter jedoch eine Ausrede der Regierung, das Risiko nicht eingehen zu müssen, die Dominanz auf lokaler Ebene zu verlieren (BAMF 17.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Das Haupthindernis ist der mangelnde politische Wille, Macht auf die lokale Ebene zu übertragen. Infolge verfügen die lokalen Verwaltungen nur über begrenzte Autonomie, wenige Zuständigkeiten und minimale Kapazitäten, um den Bedürfnissen der Bevölkerung gerecht zu werden (BS 19.3.2024).

Die Regierungspartei, die seit der Unabhängigkeit an der Macht ist, stellt seit 1975 den Staatspräsidenten (KAS 5.11.2025; vgl. AA 7.3.2025). Dieser ist seit 2017 João Manuel Gonçalves Lourenço, der bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24.8.2022 wiedergewählt wurde. Vize-Präsidentin ist Esperança Maria Eduardo da Costa. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsidentin bzw. -präsident und Vize-Präsidentin bzw. -Präsident werden (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt Minister und Provinzgouverneure direkt und bleibt oberster Entscheidungsträger in allen politischen Angelegenheiten. Im Gegensatz dazu ist die Nationalversammlung (Parlament) der Exekutive untergeordnet. Die Parlamentsordnung sieht nur begrenzte Zeit für die Vertreter der Opposition vor, um ihre Ansichten zu äußern, und die MPLA hat aufgrund ihrer Mehrheit wenig Anreiz, über symbolische Gesten hinaus einen sinnvollen Dialog mit der Opposition zu führen. Darüber hinaus gibt es selbst innerhalb der MPLA nur begrenzten Spielraum für politische Innovationen, da die Parlamentsmitglieder weitgehend die Anweisungen des Präsidenten wiederholen (BS 19.3.2024). Allerdings verliert die Regierungspartei aufgrund der sehr schlechten Versorgungslage, der anhaltenden Ungleichheit und der mangelnden Bereitschaft, mehr politische Teilhabe zuzulassen, zunehmend an Unterstützung. Bereits die letzten Wahlen im Jahr 2022 waren die knappsten in der Geschichte Angolas. Dabei wurde als offizielles Ergebnis ein knapper Sieg der Regierungspartei MPLA mit 51,57 % verkündet. Das Ergebnis wurde jedoch durch die größte Oppositionspartei UNITA sowie die lokale Zivilgesellschaft aufgrund vieler Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahlen, auf die auch von internationalen Beobachtern hingewiesen wurde, infrage gestellt (KAS 5.11.2025; vgl. BS 19.3.2024). Es kam zu friedlichen Protesten und einem formellen Einspruch der UNITA vor dem Verfassungsgericht gegen das Ergebnis, der allerdings abgelehnt wurde. Der friedliche Verlauf dieser Nachwahlperiode ist maßgeblich auf die Führung der UNITA zurückzuführen. Sie schloss gewaltsame Proteste klar aus und versprach, sich nach dem Gerichtsentscheid für einen Wandel auf demokratischen Wegen einzusetzen. Seitdem versucht die Partei bisher weitgehend erfolglos, sich durch ihr parlamentarisches Mandat für institutionelle Reformen und eine verbesserte Grundlage für faire Wahlen im Jahr 2027 einzusetzen (KAS 5.11.2025).Die Regierungspartei, die seit der Unabhängigkeit an der Macht ist, stellt seit 1975 den Staatspräsidenten (KAS 5.11.2025; vergleiche AA 7.3.2025). Dieser ist seit 2017 João Manuel Gonçalves Lourenço, der bei den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen am 24.8.2022 wiedergewählt wurde. Vize-Präsidentin ist Esperança Maria Eduardo da Costa. Die angolanische Verfassung sieht vor, dass die beiden Listenersten der bei den Wahlen siegreichen Partei Staatspräsidentin bzw. -präsident und Vize-Präsidentin bzw. -Präsident werden (AA 7.3.2025). Der Präsident ernennt Minister und Provinzgouverneure direkt und bleibt oberster Entscheidungsträger in allen politischen Angelegenheiten. Im Gegensatz dazu ist die Nationalversammlung (Parlament) der Exekutive untergeordnet. Die Parlamentsordnung sieht nur begrenzte Zeit für die Vertreter der Opposition vor, um ihre Ansichten zu äußern, und die MPLA hat aufgrund ihrer Mehrheit wenig Anreiz, über symbolische Gesten hinaus einen sinnvollen Dialog mit der Opposition zu führen. Darüber hinaus gibt es selbst innerhalb der MPLA nur begrenzten Spielraum für politische Innovationen, da die Parlamentsmitglieder weitgehend die Anweisungen des Präsidenten wiederholen (BS 19.3.2024). Allerdings verliert die Regierungspartei aufgrund der sehr schlechten Versorgungslage, der anhaltenden Ungleichheit und der mangelnden Bereitschaft, mehr politische Teilhabe zuzulassen, zunehmend an Unterstützung. Bereits die letzten Wahlen im Jahr 2022 waren die knappsten in der Geschichte Angolas. Dabei wurde als offizielles Ergebnis ein knapper Sieg der Regierungspartei MPLA mit 51,57 % verkündet. Das Ergebnis wurde jedoch durch die größte Oppositionspartei UNITA sowie die lokale Zivilgesellschaft aufgrund vieler Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Wahlen, auf die auch von internationalen Beobachtern hingewiesen wurde, infrage gestellt (KAS 5.11.2025; vergleiche BS 19.3.2024). Es kam zu friedlichen Protesten und einem formellen Einspruch der UNITA vor dem Verfassungsgericht gegen das Ergebnis, der allerdings abgelehnt wurde. Der friedliche Verlauf dieser Nachwahlperiode ist maßgeblich auf die Führung der UNITA zurückzuführen. Sie schloss gewaltsame Proteste klar aus und versprach, sich nach dem Gerichtsentscheid für einen Wandel auf demokratischen Wegen einzusetzen. Seitdem versucht die Partei bisher weitgehend erfolglos, sich durch ihr parlamentarisches Mandat für institutionelle Reformen und eine verbesserte Grundlage für faire Wahlen im Jahr 2027 einzusetzen (KAS 5.11.2025).

Es gab zwar einige Beschwerden, darunter Berichte über verspätete Öffnung von Wahllokalen und die Verweigerung des Zugangs zu Wählerverzeichnissen für Vertreter der Opposition. Darüber hinaus standen in bestimmten Wahllokalen Polizeibeamte näher als die gesetzlich vorgeschriebenen 100 Meter entfernt, und einige Wahllokale weigerten sich, ihre Ergebnisse am Ende des Tages öffentlich auszuhängen (BS 19.3.2024).

Die politische Stimmung ist aufgrund der Parlamentswahlen im Jahr 2027 angespannt. Es mehren sich Berichte über politische Gewalt, Einschüchterung von oppositionellen Meinungsführern und Journalisten und die strukturelle Benachteiligung der Opposition in der Vorwahlphase. Gleichzeitig diskutiert die Regierung über Änderungen im Wahlgesetz. Doch vor allen die Oppositionspartei UNITA setzt auf ihre gestärkte Position in urbanen Zentren wie , sowie auf die wachsende Unzufriedenheit der Bevölkerung mit Korruption, wirtschaftlicher Stagnation und sozialer Ungleichheit (KAS 5.11.2025).

Staatspräsident João Lourenço kam 2017 mit dem Versprechen ins Amt, mit der Korruption auch in den eigenen Reihen, den Reihen der langjährigen Regierungspartei MPLA, aufzuräumen (KAS 5.11.2025). Angola erzielte 32 Punkte von 100 und liegt damit auf Platz 121 von 180 Ländern im Korruptionswahrnehmungsindex 2024, der von Transparency International veröffentlicht wurde (TI 11.2.2025).

Sicherheitslage

Die innenpolitische Lage in Angola ist überwiegend stabil. Derzeit kommt es in den großen Städten, vor allem in , immer wieder zu Streiks und Demonstrationen gegen die Regierung aufgrund steigender Lebenshaltungskosten (AA 17.11.2025). Gemäß österreichischem Außenministerium gilt ein Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 2) im Rest des Landes, da es bei Protesten zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und den Sicherheitskräften kommen kann (BMEIA 7.11.2025). Ende Juli 2025 kam es im ganzen Land zu Demonstrationen gegen die Regierung. Die Unruhen haben zahlreiche Todesopfer und Hunderte Verletzte gefordert. Die Lage bleibt angespannt (EDA 1.10.2025).

Das österreichische Außenministerium ruft ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in der Provinz Cabinda aus, da es wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen kommt - ausgenommen davon ist die Provinzhauptstadt Cabinda (BMEIA 7.11.2025). In der Provinz Cabinda, Exklave in der Demokratischen Republik Kongo, gibt es noch kleinere sezessionistische Bewegungen. Die Sicherheitslage hat sich verbessert, bleibt jedoch aufgrund spontaner Demonstrationen sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage angespannt (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In der nördlichen Exklave Cabinda führt die separatistische Befreiungsfront für die Enklave Cabinda, Frente de Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC), weiterhin einen Guerillakrieg gegen den angolanischen Staat. Ihre Hauptziele sind Einheiten der Regierungsarmee, die in abgelegenen Teilen der Provinz stationiert sind (BS 19.3.2024; vgl. BAMF 17.4.2024). Im Februar 2022 räumte Innenminister Eugénio Laborinho Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage entlang der Grenze zur Republik Kongo ein. Im April erklärte der Provinzgouverneur jedoch, die Lage sei stabil und ruhig. Trotz der Forderungen der FLEC, verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen und Oppositionspolitiker nach einer Wiederaufnahme des Dialogs reagierte die angolanische Regierung nicht auf diese Forderungen (BS 19.3.2024).Das österreichische Außenministerium ruft ein hohes Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) in der Provinz Cabinda aus, da es wiederholt zu militärischen Auseinandersetzungen kommt - ausgenommen davon ist die Provinzhauptstadt Cabinda (BMEIA 7.11.2025). In der Provinz Cabinda, Exklave in der Demokratischen Republik Kongo, gibt es noch kleinere sezessionistische Bewegungen. Die Sicherheitslage hat sich verbessert, bleibt jedoch aufgrund spontaner Demonstrationen sowie der prekären wirtschaftlichen und sozialen Lage angespannt (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024). In der nördlichen Exklave Cabinda führt die separatistische Befreiungsfront für die Enklave Cabinda, Frente de Libertação do Enclave de Cabinda (FLEC), weiterhin einen Guerillakrieg gegen den angolanischen Staat. Ihre Hauptziele sind Einheiten der Regierungsarmee, die in abgelegenen Teilen der Provinz stationiert sind (BS 19.3.2024; vergleiche BAMF 17.4.2024). Im Februar 2022 räumte Innenminister Eugénio Laborinho Bedenken hinsichtlich der Sicherheitslage entlang der Grenze zur Republik Kongo ein. Im April erklärte der Provinzgouverneur jedoch, die Lage sei stabil und ruhig. Trotz der Forderungen der FLEC, verschiedener zivilgesellschaftlicher Organisationen und Oppositionspolitiker nach einer Wiederaufnahme des Dialogs reagierte die angolanische Regierung nicht auf diese Forderungen (BS 19.3.2024).

In den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul ist die Lage in den Diamantengebieten weiterhin unsicher. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften kommen (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024). In den diamantenproduzierenden östlichen Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul setzt sich die Bewegung für das Protektorat Lunda-Tchokwe für mehr Autonomie ein. Die Regierung betrachtet diese Bewegung mit Argwohn und hat mit gewaltsamer Unterdrückung reagiert. Im Jänner 2021 wurde eine Protestaktion vor einer Polizeistation in Cafunfo, Lunda Norte, von der Polizei mit tödlicher Gewalt beantwortet, was zu zahlreichen Todesfällen unter den Demonstranten und zur Inhaftierung von Aktivisten führte (BS 19.3.2024). Die separatistische Bewegung Soziologisches Rechtsmanifest des lundischen Volkes (port.: Manifesto Jurídico Sociológico do Povo Lundês, MJSPL) führte im Oktober 2023 erneut einen Protestmarsch zur Forderung der Unabhängigkeit der Provinzen Lunda Nord und Lunda Süd in der Stadt Saurimo an, an dem sich mehrere Hundert Menschen beteiligten. Als der Protest gewalttätig ausuferte, nahm die Polizei mit Einsatz von Tränengas mehr als 130 Menschen fest. Während seitens der Separatistenbewegung mehrere Verletzte beklagt wurden, gab das Ministerium an, die Auseinandersetzung zwischen Polizei und Demonstrierenden hätte keine Verletzten gefordert (BAMF 17.4.2024). Diese Bewegungen werden in erster Linie durch militärische Gewalt in Schach gehalten (BS 19.3.2024).In den Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul ist die Lage in den Diamantengebieten weiterhin unsicher. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Polizeikräften kommen (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024). In den diamantenproduzierenden östlichen Provinzen Lunda Norte und Lunda Sul setzt sich die Bewegung für das Protektorat Lunda-Tchokwe für mehr Autonomie ein. Die Regierung betrachtet diese Bewegung mit Argwohn und hat mit gewaltsamer Unterdrückung reagiert. Im Jänner 2021 wurde eine Protestaktion vor einer Polizeistation in Cafunfo, Lunda Norte, von der Polizei mit tödlicher Gewalt beantwortet, was zu zahlreichen Todesfällen unter den Demonstranten und zur Inhaftierung von Aktivisten führte (BS 19.3.2024). Die separatistische Bewegung Soziologisches Rechtsmanifest des lundischen Volkes (port.: Manifesto Jurídico Sociológico do Povo Lundês, MJSPL) führte im Oktober 2023 erneut einen Protestmarsch zur Forderung der Unabhängigkeit der Provinzen Lunda Nord und Lunda Süd in der Stadt Saurimo an, an dem sich mehrere Hundert Menschen beteiligten. Als der Protest gewalttätig ausuferte, nahm die Polizei mit Einsatz von Tränengas mehr als 130 Menschen fest. Während seitens der Separatistenbewegung mehrere Verletzte beklagt wurden, gab das Ministerium an, die Auseinandersetzung zwischen Polizei und Demonstrierenden hätte keine Verletzten gefordert (BAMF 17.4.2024). Diese Bewegungen werden in erster Linie durch militärische Gewalt in Schach gehalten (BS 19.3.2024).

In einigen Landesteilen außerhalb der großen Städte besteht weiterhin eine Gefahr durch Minen (AA 17.11.2025), nicht alle Minenfelder sind markiert, vor allem in den Grenzgebieten zur Demokratischen Republik Kongo, zu Sambia (BMEIA 7.11.2025) und zu Namibia (EDA 1.10.2025).

Weiters ist die Kriminalität hoch (AA 17.11.2025; vgl. EDA 1.10.2025). Die Anzahl der Diebstähle und der bewaffneten Überfälle hat vor allem in zugenommen. Auch Sexual- und andere Gewaltdelikte, teilweise mit Todesfolge sowie Entführungen sind gemeldet worden. Es kommt auch zu Fällen von Lynchjustiz. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.10.2025). Weiters ist die Kriminalität hoch (AA 17.11.2025; vergleiche EDA 1.10.2025). Die Anzahl der Diebstähle und der bewaffneten Überfälle hat vor allem in zugenommen. Auch Sexual- und andere Gewaltdelikte, teilweise mit Todesfolge sowie Entführungen sind gemeldet worden. Es kommt auch zu Fällen von Lynchjustiz. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Angola nicht ausgeschlossen werden (EDA 1.10.2025).

Sicherheitsbehörden

Die dem Innenministerium unterstellte Nationalpolizei ist für die innere Sicherheit und die Strafverfolgung zuständig. Der ebenfalls dem Innenministerium unterstellte Kriminaldienst (SIC) ist für die Prävention und Aufklärung von Straftaten im Inland verantwortlich. Der Ausländer- und Migrationsdienst sowie die Grenzpolizei, ebenfalls dem Innenministerium angegliedert, sind für die Durchsetzung des Migrationsrechts zuständig. Der staatliche Geheimdienst berichtet an das Präsidialamt und untersucht sensible Angelegenheiten der Staatssicherheit (OSAC 27.1.2025).

Die angolanischen Streitkräfte (Forcas Armadas Angolanas, FAA) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Inland (OSAC 27.1.2025; vgl. CIA 18.11.2025), darunter Grenzsicherung, die Ausweisung irregulärer Migranten und kleinere Einsätze zur Unterstützung der Polizei in Cabinda. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch und Korruption. Die Sicherheitskräfte sind im allgemeinen effektiv, wenn es um die Aufrechterhaltung der Stabilität geht (OSAC 27.1.2025), wenngleich sie mitunter mit übermäßiger Gewalt vorgehen (USDOS 12.8.2025). Sicherheitskräfte genießen Straffreiheit für Gewalttaten (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 12.8.2025). Laut Angaben der Regierung hat die Nationalpolizei in den ersten sechs Monaten des Jahres (2024) 32 Beamte wegen schlechten Verhaltens aus dem Dienst entlassen (USDOS 12.8.2025).Die angolanischen Streitkräfte (Forcas Armadas Angolanas, FAA) sind für die äußere Sicherheit zuständig, haben aber auch Aufgaben im Inland (OSAC 27.1.2025; vergleiche CIA 18.11.2025), darunter Grenzsicherung, die Ausweisung irregulärer Migranten und kleinere Einsätze zur Unterstützung der Polizei in Cabinda. Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Ahndung von Missbrauch und Korruption. Die Sicherheitskräfte sind im allgemeinen effektiv, wenn es um die Aufrechterhaltung der Stabilität geht (OSAC 27.1.2025), wenngleich sie mitunter mit übermäßiger Gewalt vorgehen (USDOS 12.8.2025). Sicherheitskräfte genießen Straffreiheit für Gewalttaten (FH 29.2.2024; vergleiche USDOS 12.8.2025). Laut Angaben der Regierung hat die Nationalpolizei in den ersten sechs Monaten des Jahres (2024) 32 Beamte wegen schlechten Verhaltens aus dem Dienst entlassen (USDOS 12.8.2025).

Allgemeine Menschenrechtslage

Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge

Angola hat die im Jahr 1948 verabschiedete allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen und die darin in 30 Artikeln festgehaltenen Grundrechte für alle Menschen ratifiziert, setzt diese jedoch nicht immer, bzw. ausreichend durch (BAMF 17.4.2024).

Lage der Menschenrechtspraxis

Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen zählen glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung, willkürliche Festnahmen oder Inhaftierungen, erhebliche Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Festnahmen oder Strafverfolgungen von Journalisten oder Zensur, Kinderheirat sowie das Verbot unabhängiger Gewerkschaften oder erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 12.8.2025).

[…]

Ombudsperson

Das Büro des Ombudsmannes, mit nationaler Zuständigkeit als Vermittler zwischen einer betroffenen Partei, darunter auch Gefangenen, und einer beschuldigten Behörde oder Institution. Die Ombudsstelle hat weder Entscheidungs- noch Rechtsprechungsbefugnisse. Sie hilft Betroffenen beim Zugang zur Justiz und unterstützt Regierungsstellen (USDOS 23.4.2024).

Todesstrafe

Angola hat die Todesstrafe im Jahr 1992 abgeschafft und in der Verfassung von 2010 in Artikel 59 ausdrücklich verboten (BAMF 17.4.2024).

Folter

Die Verfassung und das Gesetz untersagten solche Praktiken, doch die Regierung setzte diese Verbote nicht immer durch (USDOS 12.8.2025).

HRW berichtet in seinem World Report 2025, dass es im Laufe des Jahres 2024 zu außergerichtlichen Tötungen, sexueller Gewalt, übermäßiger Gewaltanwendung, willkürlicher Inhaftierung sowie Folter und anderer Misshandlungen von Aktivisten und Demonstranten durch die Polizei gekommen ist (HRW 16.1.2025) Es wurde weiterhin regelmäßig berichtet, dass die Polizei auf dem Weg zu Polizeistationen und während Verhören in Polizeistationen Schläge und andere Misshandlungen anwendete. Die Regierung räumte ein, dass Angehörige der Sicherheitskräfte bei der Festnahme von Personen manchmal übermäßige Gewalt anwendeten. Im Jänner verhafteten die Behörden zwei Angehörige der Sicherheitskräfte in Kwanza Norte wegen sexuellen Missbrauchs einer 17-Jährigen (USDOS 12.8.2025). Vor allem in den Gebieten, die mehr oder gänzliche Autonomie von der Regierung anstreben kommt es zu willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte. Insbesondere in den Gebieten, in denen Teile der Bevölkerung mehr oder gänzliche Autonomie von der angolanischen Regierung anstreben, berichten verschiedene Organisationen wiederholt von willkürlichen Verhaftungen, Folter und außergesetzliche Tötungen durch staatliche Sicherheitskräfte und richtet sich vorwiegend gegen zivilgesellschaftliche oder politische Aktivisten, mutmaßliche Unterstützende sowie deren Familien (BAMF 17.4.2024).

Obwohl die Straflosigkeit bei den Sicherheitskräften weiterhin vorherrscht, verurteilten der Innenminister und die Polizeibehörden offen einige Gewalttaten oder die übermäßige Anwendung von Gewalt gegen Personen und forderten die Opfer auf, Misshandlungen bei der Nationalpolizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen (USDOS 12.8.2025).

Relevante Bevölkerungsgruppen:

Frauen

Gemäß Verfassung und Gesetz genießen Frauen die gleichen Rechte und den gleichen Rechtsstatus wie Männer. Die Regierung setzt das Gesetz jedoch nicht wirksam durch, und die gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen stellt weiterhin ein Problem dar, insbesondere in ländlichen Gebieten (USDOS 23.4.2024).

Obgleich Angola Frauen im öffentlichen Leben und in politischen Positionen nominell gefördert hat, kommt es weiterhin zur Ungleichheit der Geschlechter (BS 19.3.2024). Während gesellschaftlicher Druck Frauen von einer aktiven politischen Beteiligung abhalten können, werden Frauenrechtsaktivistinnen im politischen Leben immer lautstärker. Frauen besetzen 2023 74 Sitze in der Nationalversammlung, und im Jahr 2022 wählten die Abgeordneten die erste weibliche Präsidentin des Parlaments. Esperança da Costa wurde im selben Jahr die erste Vizepräsidentin Angolas (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024).Obgleich Angola Frauen im öffentlichen Leben und in politischen Positionen nominell gefördert hat, kommt es weiterhin zur Ungleichheit der Geschlechter (BS 19.3.2024). Während gesellschaftlicher Druck Frauen von einer aktiven politischen Beteiligung abhalten können, werden Frauenrechtsaktivistinnen im politischen Leben immer lautstärker. Frauen besetzen 2023 74 Sitze in der Nationalversammlung, und im Jahr 2022 wählten die Abgeordneten die erste weibliche Präsidentin des Parlaments. Esperança da Costa wurde im selben Jahr die erste Vizepräsidentin Angolas (FH 29.2.2024; vergleiche BS 19.3.2024).

Das Gewohnheitsrecht hat, vor allem in den ländlichen Gebieten, Vorrang vor dem Zivilrecht und wirkt sich mitunter negativ auf das Recht der Frauen aus, wie z.B. beim Erben von Eigentum (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024).Das Gewohnheitsrecht hat, vor allem in den ländlichen Gebieten, Vorrang vor dem Zivilrecht und wirkt sich mitunter negativ auf das Recht der Frauen aus, wie z.B. beim Erben von Eigentum (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024).

Vergewaltigung, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe und in der Partnerschaft, ist illegal und wird im Falle einer Verurteilung mit bis zu zwölf Jahren Haft geahndet, je nach Schwere der Tat. Begrenzte Ermittlungsressourcen, unzureichende forensische Fähigkeiten und ein ineffizientes Justizsystem verhinderten in den meisten Fällen eine Strafverfolgung. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte arbeitete mit dem Innenministerium zusammen, um die Zahl der weiblichen Polizeibeamten zu erhöhen und die Reaktion der Polizei auf Vergewaltigungsvorwürfe zu verbessern (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz stellt häusliche Gewalt unter Strafe und belegt Straftäter je nach Schwere des Vergehens mit Haftstrafen von bis zu acht Jahren und Geldstrafen. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte unterhält ein Programm mit der angolanischen Anwaltskammer, um misshandelten Frauen kostenlosen Rechtsbeistand zu gewähren. Es wurden Beratungszentren eingerichtet, um Familien bei der Bewältigung von häuslicher Gewalt zu helfen (USDOS 23.4.2024).

Sexuelle Belästigung ist weit verbreitet und nicht illegal. Sie kann allerdings im Rahmen der Gesetze über Körperverletzung und Verleumdung strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 23.4.2024).

Frauen sind am Arbeitsplatz Diskriminierungen ausgesetzt, die es ihnen erschweren, in Führungspositionen aufzusteigen (FH 29.2.2024). Insbesondere auf dem Arbeitsmarkt, sind Frauen oft die Hauptverdienerinnen von Familien (BS 19.3.2024). Das Gesetz sieht gleichen Lohn für gleiche Arbeit vor, obwohl Frauen im Allgemeinen niedrige Positionen innehaben. Frauen sind häufiger vom formellen Arbeitsmarkt ausgeschlossen und erhielten infolge auch weniger Lohn als Männer (USDOS 23.4.2024). Frauen sind meist in der informellen Subsistenzwirtschaft tätig (BS 19.3.2024). Zudem gibt es gesetzliche Beschränkungen für die Beschäftigung von Frauen in bestimmten Berufen und Branchen (USDOS 23.4.2024).

Auch bleiben Frauen in der weiterführenden Bildung unterrepräsentiert. Diese Bildungsungleichheit hat zu einer niedrigeren Alphabetisierungsrate unter Erwachsenen geführt, die 2021 bei Frauen bei 62 % und bei Männern bei 82 % lag. Dennoch verringert sich der Abstand bei den Alphabetisierungsraten von Personen unter 25 Jahren, die bei Frauen bei 80 % und bei Männern bei 85 % liegt (BS 19.3.2024). […]

Kinder

Obwohl die Geburtsregistrierung allgemein eingeführt wurde, registriert die Regierung nicht alle Geburten automatisch. Dies kann den Zugang zu staatlichen Dienstleistungen erschweren. Die Regierung erlaubt Kindern den Schulbesuch ohne Geburtsregistrierung, allerdings nur bis zur sechsten Klasse (USDOS 23.4.2024).

Berichten zufolge schickten Eltern, insbesondere in ländlichen Gebieten, eher Buben als Mädchen zur Schule. Nach Angaben der UNESCO waren die Einschulungsquoten bei Buben höher als bei Mädchen, insbesondere in der Sekundarstufe. Auch brechen Mädchen häufiger die Schule ab als Buben, da sie aufgrund unsicherer Schulumgebungen, sexuellen Missbrauchs, Stigmatisierung wegen früher Schwangerschaften und der Notwendigkeit, lange Wege zur Schule zurückzulegen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (USDOS 23.4.2024).

Kindesmissbrauch ist weit verbreitet. Berichte über körperliche Misshandlungen in der Familie sind an der Tagesordnung. Das Ministerium für Sozialhilfe bietet Programme für Opfer von Kindesmissbrauch und für gefährdete Kinder an; die landesweite Umsetzung solcher Programme bleibt jedoch ein Problem (USDOS 23.4.2024). Laut UNICEF wurden 2024 die finanziellen Mittel der Criança Telefon-Hotline zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen um 50 % gekürzt. Es ist die einzige nationale Helpline für Kinder, bei der sie sich in Fällen von Gewalt, Missbrauch oder Vernachlässigung melden oder Informationen und Weitervermittlungen erhalten können (HRW 16.1.2025).

Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung mit elterlicher Zustimmung lag für Mädchen bei 15 Jahren und für Burschen bei 16 Jahren. Die Regierung setzte diese Vorschrift nicht wirksam durch, sodass mehr als 30 % der Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet wurden. Das traditionelle Heiratsalter in einkommensschwachen Bevölkerungsgruppen fiel mit dem Beginn der Pubertät überein, und Kinderheirat kam besonders häufig in ländlichen Gebieten vor (USDOS 12.8.2025; vgl. FH 29.2.2024).Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung mit elterlicher Zustimmung lag für Mädchen bei 15 Jahren und für Burschen bei 16 Jahren. Die Regierung setzte diese Vorschrift nicht wirksam durch, sodass mehr als 30 % der Mädchen vor ihrem 18. Lebensjahr verheiratet wurden. Das traditionelle Heiratsalter in einkommensschwachen Bevölkerungsgruppen fiel mit dem Beginn der Pubertät überein, und Kinderheirat kam besonders häufig in ländlichen Gebieten vor (USDOS 12.8.2025; vergleiche FH 29.2.2024).

Kinderarbeit ist ein ernstes Problem, und ausländische Arbeitskräfte sind in der Bau- und Bergbauindustrie besonders anfällig für Sexhandel und Zwangsarbeit. Die angolanischen Behörden haben es in der Vergangenheit verabsäumt, Menschenhandel wirksam zu untersuchen oder Straftäter strafrechtlich zu verfolgen (FH 29.2.2024). Angola erzielte 2024 moderate Fortschritte bei der Bekämpfung der schlimmsten Formen von Kinderarbeit (USDOL 19.5.2025). Kinder arbeiteten größtenteils im informellen Sektor (USDOS 12.8.2025). Die Nationalversammlung verabschiedete eine Änderung des Strafgesetzbuches, die die Höchststrafe für Kinderprostitution auf acht Jahre Haft ohne Bewährung erhöht. Das Ministerium für Justiz und Menschenrechte organisierte mehrere Workshops zum Thema Kinderarbeit. Trotz Bemühungen entsprechen Angolas Gesetze nicht internationalen Standards. (USDOL 19.5.2025).

Menschenhandel und kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern sind illegal. Die Polizei setzt die Gesetze nicht aktiv durch, und lokale NGOs äußern sich besorgt über die sexuelle Ausbeutung von Kindern. Das Gesetz verbietet die Verwendung von Kindern zur Herstellung von Pornografie; es verbietet jedoch nicht die Beschaffung oder das Anbieten eines Kindes für die Herstellung von Pornografie oder die Verwendung, Beschaffung oder das Anbieten eines Kindes für pornografische Darbietungen. Dennoch gelten sexuelle Beziehungen zwischen einem Erwachsenen und einem Kind unter 12 Jahren als Vergewaltigung, die mit einer Freiheitsstrafe von acht bis 12 Jahren bestraft werden kann. Sexuelle Beziehungen mit einem Kind zwischen 12 und 17 Jahren gelten als sexueller Missbrauch, und verurteilte Straftäter können zu zwei bis acht Jahren Gefängnis verurteilt werden. Das gesetzliche Mindestalter für einvernehmlichen Sex liegt bei 18 Jahren. Begrenzte Ermittlungsressourcen und ein unzureichendes Justizsystem verhinderten in den meisten Fällen eine Strafverfolgung (USDOS 23.4.2024).

Zudem leiden Kinder weiterhin unter den Folgen der sich verschärfenden Dürre und der Nahrungsmittelkrise. Etwa 38 % sind chronisch mangelernährt. Laut Welternährungsprogramm gehört das Land zu den am stärksten von der schweren Nahrungsmittelkrise in Zentral- und Südafrika betroffenen Ländern. Im Mai 2024 waren 1,5 Millionen Menschen, darunter Tausende Kinder aus einkommensschwachen, von der Landwirtschaft abhängigen Haushalten, im südlichen Angola von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen. Mindestens 22 Kinder starben Berichten zufolge an akuter Mangelernährung (HRW 16.1.2025).

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und das Gesetz garantieren die innerstaatliche Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung. Die Regierung schränkt diese Rechte manchmal ein (USDOS 23.4.2024).

Kontrollen von Dokumenten an inländischen Flughäfen und auf Straßen im ganzen Land bleiben üblich. Berichte lokaler NGOs deuteten darauf hin, dass trotz eines allmählichen Rückgangs Polizeibeamte weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei Verkehrskontrollen einfordern (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge, schränken Behörden und private Sicherheitsdienste, die die Diamantenminen in der Provinz Lunda Norte bewachen, die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024). Das Verfahren zur Erlangung von Einreise- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption geprägt. Um eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sind häufig Bestechungsgelder erforderlich (FH 29.2.2024).Kontrollen von Dokumenten an inländischen Flughäfen und auf Straßen im ganzen Land bleiben üblich. Berichte lokaler NGOs deuteten darauf hin, dass trotz eines allmählichen Rückgangs Polizeibeamte weiterhin Geld von Zivilisten an Kontrollpunkten und bei Verkehrskontrollen einfordern (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge, schränken Behörden und private Sicherheitsdienste, die die Diamantenminen in der Provinz Lunda Norte bewachen, die Bewegungsfreiheit der lokalen Bevölkerung ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024). Das Verfahren zur Erlangung von Einreise- und Ausreisevisa ist nach wie vor schwierig und von Korruption geprägt. Um eine Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten, sind häufig Bestechungsgelder erforderlich (FH 29.2.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen und zählt zu den größten Volkswirtschaften (BAMF 17.4.2024) und Erdölproduzenten in Afrika. Über 90 % der angolanischen Exporte entfallen auf Rohöl. Der Staatshaushalt hängt stark von den Öleinnahmen und damit von der Entwicklung des Weltmarktpreises ab. Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft (ABG 9.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, KAS 5.11.2025) und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft (BAMF 17.4.2024). Zuletzt verzeichnete die Wirtschaft eine Erholung nach der Coronakrise und konnte für das Jahr 2024 zuletzt ein Wachstum von 4,4 % erzielen. Allerdings betrug die Inflation im gleichen Jahr 27,5 %, was verdeutlicht, dass trotz Wachstum weite Teile der Bevölkerung keine Besserung ihrer Lebenslage sehen (KAS 5.11.2025).Angola ist ein Land mit reichen natürlichen Ressourcen und zählt zu den größten Volkswirtschaften (BAMF 17.4.2024) und Erdölproduzenten in Afrika. Über 90 % der angolanischen Exporte entfallen auf Rohöl. Der Staatshaushalt hängt stark von den Öleinnahmen und damit von der Entwicklung des Weltmarktpreises ab. Darüber hinaus bestehen Herausforderungen wie die begrenzte Diversifizierung der Wirtschaft (ABG 9.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024, KAS 5.11.2025) und die ungleiche Verteilung des Reichtums durch Korruption und Vetternwirtschaft (BAMF 17.4.2024). Zuletzt verzeichnete die Wirtschaft eine Erholung nach der Coronakrise und konnte für das Jahr 2024 zuletzt ein Wachstum von 4,4 % erzielen. Allerdings betrug die Inflation im gleichen Jahr 27,5 %, was verdeutlicht, dass trotz Wachstum weite Teile der Bevölkerung keine Besserung ihrer Lebenslage sehen (KAS 5.11.2025).

Diese extreme Abhängigkeit vom Öl hat dem Land sowohl wirtschaftlichen Aufschwung als auch strukturelle Verwundbarkeit beschert. Einerseits ermöglichte der Ölboom den Wiederaufbau nach dem jahrzehntelangen Bürgerkrieg, neue Investitionen in Infrastruktur und eine stärkere internationale Wahrnehmung. Andererseits führte die Konzentration auf den Rohstoffsektor zu einer Vernachlässigung anderer Wirtschaftsbereiche, zu starker Volatilität durch schwankende Weltmarktpreise und zu einer tiefen sozialen Ungleichheit (KAS 5.11.2025; vgl. ABG 9.2025). Angola ist nicht nur bei Investitionsgütern, sondern auch bei vielen Konsumgütern von Importen abhängig. Wichtigstes Lieferland Angolas ist seit 2018 China, das damit die ehemalige Kolonialmacht Portugal abgelöst hat (ABG 9.2025).Diese extreme Abhängigkeit vom Öl hat dem Land sowohl wirtschaftlichen Aufschwung als auch strukturelle Verwundbarkeit beschert. Einerseits ermöglichte der Ölboom den Wiederaufbau nach dem jahrzehntelangen Bürgerkrieg, neue Investitionen in Infrastruktur und eine stärkere internationale Wahrnehmung. Andererseits führte die Konzentration auf den Rohstoffsektor zu einer Vernachlässigung anderer Wirtschaftsbereiche, zu starker Volatilität durch schwankende Weltmarktpreise und zu einer tiefen sozialen Ungleichheit (KAS 5.11.2025; vergleiche ABG 9.2025). Angola ist nicht nur bei Investitionsgütern, sondern auch bei vielen Konsumgütern von Importen abhängig. Wichtigstes Lieferland Angolas ist seit 2018 China, das damit die ehemalige Kolonialmacht Portugal abgelöst hat (ABG 9.2025).

Eine lange Küstenlinie mit mehreren Häfen, fruchtbare Böden mit ausreichend Niederschlägen sowie touristische Highlights bieten jedoch gute Voraussetzungen für neue Wirtschaftszweige. Die Erschließung bisher ungenutzter Bodenschätze könnte zusätzliche Mittel für den dringend notwendigen Ausbau der Infrastruktur bringen. Auch erneuerbare Energien und Energieträger wie grüner Wasserstoff eröffnen neue Chancen für Angola (ABG 9.2025). Dennoch gibt es auch positive Entwicklungen wie Investitionen in Infrastruktur und die Förderung anderer Wirtschaftszweige wie etwa Landwirtschaft und Tourismus. Insgesamt steht die angolanische Wirtschaft vor Herausforderungen, aber es gibt auch Potenzial für Wachstum und Entwicklung (BAMF 17.4.2024). Zu den in der Landwirtschaft erzeugten Produkten zählen Maniok, Bananen, Mais, Süßkartoffeln, Zuckerrohr, Tomaten, Ananas, Zwiebeln, Kartoffeln und Zitrusfrüchte (CIA 18.11.2025).

Die Bevölkerung Angolas ist arm (BAMF 17.4.2024). Laut dem Multidimensionalen Armutsindex (MPI) der Vereinten Nationen von 2024 leiden insgesamt rund 51 % der Bevölkerung unter akuter Armut. Auf dem Land liegt der Anteil sogar bei 88 %, in städtischen Regionen bei etwa 30 % (KAS 5.11.2025). Etwa 49,4 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 1,25 US-Dollar pro Tag). In vielen Teilen des Landes haben die Bürger keinen Zugang zu grundlegenden öffentlichen Dienstleistungen wie Gesundheitsversorgung, Bildung und Personenstandswesen (BS 19.3.2024).

In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu. Der zum Teil mangelnde Zugang zu sauberen Trinkwasser und sanitären Einrichtungen birgt ein gesundheitliches Risiko (BAMF 17.4.2024). Im Jahr 2020 (letzte verfügbare Daten) hatten nur 57 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, 52 % zu sanitären Einrichtungen und 47 % zu Elektrizität. Es bestehen bedeutende Ungleichheiten zwischen Stadt und Land, wobei die südlichen Regionen besonders betroffen sind (BS 19.3.2024). Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe (BAMF 17.4.2024; vgl. BS 19.3.2024). Dürren in den Provinzen Cunene und Namibe haben regelmäßig zu Hungersnöten geführt, sodass im Feber 2022 zu hungerbedingten Todesfällen gekommen sein soll (BS 19.3.2024).In urbanen Gebieten haben 81,3 % bzw. 93,7 % der angolanischen Bevölkerung Zugang zu verbesserten Trinkwasserquellen und verbesserter Abwasserentsorgung. Im ländlichen Raum trifft dies jedoch nur noch auf 36,5 % bzw. 30,3 % der Bevölkerung zu. Der zum Teil mangelnde Zugang zu sauberen Trinkwasser und sanitären Einrichtungen birgt ein gesundheitliches Risiko (BAMF 17.4.2024). Im Jahr 2020 (letzte verfügbare Daten) hatten nur 57 % der Bevölkerung Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, 52 % zu sanitären Einrichtungen und 47 % zu Elektrizität. Es bestehen bedeutende Ungleichheiten zwischen Stadt und Land, wobei die südlichen Regionen besonders betroffen sind (BS 19.3.2024). Extreme klimaverursachte Wetterbedingungen führen weiterhin zu Dürre, Wasser- und Nahrungsmittelknappheit in den südlichen Provinzen Cunene, Huíla, Kwando Kubango und Namibe (BAMF 17.4.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Dürren in den Provinzen Cunene und Namibe haben regelmäßig zu Hungersnöten geführt, sodass im Feber 2022 zu hungerbedingten Todesfällen gekommen sein soll (BS 19.3.2024).

Soziale Sicherungssysteme sind kaum vorhanden (BAMF 17.4.2024).

Rund 80 % der arbeitenden Menschen sind im informellen Sektor beschäftigt. Tätigkeiten in diesem Bereich umfassen etwa die Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln, Transport, Handel, Viehzucht, Landwirtschaft, Hausarbeit und Sicherheitsdienste. In ländlichen Gebieten liegt diese Quote bei etwa 93 %, im städtischen Umfeld bei etwa 67 %. Die Arbeitslosigkeit in Angola dokumentiert die Weltbank seit 1991 jährlich mit kleineren Schwankungen bei je etwa 15 % (BAMF 17.4.2024). Laut Schätzungen des CIA Factbook betrug die Arbeitslosenquote unter Erwachsenen etwa 14,5 %; die Jugendarbeitslosigkeit ist deutlich höher und wurde auf etwa 27,9 % geschätzt (CIA 18.11.2025). Ferner sind über 64 % der Bevölkerung unter 24 Jahre alt, weshalb der Druck, das Angebot an Bildung, Wohnraum und Arbeitsplätzen rapide zu verbessern, sehr groß ist (KAS 5.11.2025).

Medizinische Versorgung

Außerhalb der Hauptstadt und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024); bzw. ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.10.2025). Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BAMF 17.4.2024).Außerhalb der Hauptstadt und einiger Provinzhauptstädte ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht, in vielen ländlichen Gegenden Angolas ist sie kaum vorhanden (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024); bzw. ist die medizinische Grundversorgung nur beschränkt gewährleistet. Krankenhäuser verlangen vor Behandlungen eine finanzielle Garantie (Kreditkarte oder Vorschusszahlung) (EDA 1.10.2025). Außerhalb großer Städte, wie der Hauptstadt oder manchen Provinzhauptstädten, ist die allgemeine medizinische Versorgung nach wie vor sehr schlecht. Vor allem viele ländliche Gebiete sind kaum an eine Gesundheitsversorgung angeschlossen. Obwohl die Regierung für 2020 zusätzliche Gesundheitsausgaben in Höhe von 40 Mio. Dollar für die Bekämpfung des COVID-19-Ausbruchs angekündigt hat, sind die öffentlichen Krankenhäuser, obwohl sie im Prinzip kostenlos sind, nach wie vor unterfinanziert und personell unterbesetzt (BAMF 17.4.2024).

In gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 17.11.2025; vgl. BAMF 17.4.2024, BMEIA 7.11.2025). Jedoch sind private Krankenversicherungen weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt (BAMF 17.4.2024).In gibt es einige gut ausgestattete Privatkliniken und auch qualifizierte Ärzte. Sämtliche Krankheiten, die in Angola häufiger vorkommen, können auch behandelt werden, wenn auch zu hohen Preisen. Notwendige Medikamente sind in in der Regel vorhanden oder beschaffbar (AA 17.11.2025; vergleiche BAMF 17.4.2024, BMEIA 7.11.2025). Jedoch sind private Krankenversicherungen weitgehend auf Personen mit fester Anstellung bei privaten Unternehmen oder auf manche Teile des öffentlichen Dienstes beschränkt (BAMF 17.4.2024).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die angefochtenen Bescheide und die dagegen in Einem erhobene Beschwerde, in die vorgelegten Verwaltungsakten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1 und der BF2 vor der belangten Behörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Angola. Daneben wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, der Grundversorgung, Strafregisterauszüge und Sozialversicherungsdatenauszüge von Amts wegen eingeholt.

Weiters fand am 26.05.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der Beweis durch Befragung der BF2 und des BF1, im Beisein ihrer Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die portugiesische Sprache aufgenommen wurde.

2.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer

Der Umstand, dass der BF1 eine Beziehung mit der BF2 führt und sie die leiblichen Eltern der minderjährigen BF6 und BF7 sind, stellt sich vor dem Hintergrund der übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführer sowie der vorliegenden Geburtsurkunde der BF7 als glaubhaft dar.

Da hinsichtlich des BF1 und der BF2 angolanische Personalausweise, welcher durch das BFA einer Dokumentenprüfung unterzogen wurden, vorgelegt wurden, steht ihre Identität hinsichtlich des Namens, Geburtsdatums und Staatsangehörigkeit fest. Für die minderjährigen BF3 bis BF6 wurden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt, weshalb ihre Identität nicht feststeht. Jene der in Österreich geborenen BF7 steht aufgrund der Ausstellung einer Geburtsurkunde in Österreich fest.

In Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführer bleibt festzuhalten, dass beide volljährigen BF sowohl vor dem BFA als auch in der mündlichen Verhandlung ausführten, gesund zu sein und dies auch für die minderjährigen BF3 bis BF7 bestätigten.

Gleichlautend gaben der BF1 und die BF2 an, vor ihrer Ausreise in Luanda gelebt zu haben, wenn auch der BF1 angab, zu seiner Tätigkeit in einem Krankenhaus wöchentlich in eine andere Provinz gependelt zu sein.

Gleichbleibende und damit grundsätzlich glaubhafte Angaben tätigten der BF1 und die BF2 auch dahingehend, dass sie in Angola eine Schul-, bzw. im Falle des BF2 auch eine universitäre Ausbildung erhalten hätten und gab der BF1 in den Einvernahmen durchwegs glaubhaft an, im medizinischen Bereich tätig gewesen zu sein. Auch für die BF3 bis BF5 wurde glaubhaft vorgebracht, dass diese die Schule in Angola besucht hätten.

In Hinblick auf familiäre und soziale Anknüpfungspunkte gab der BF1 zwar an, dass seine Eltern und ein Bruder bereits verstorben seien, allerdings ist dennoch von weiteren Familienangehörigen auszugehen, da er insbesondere auch eine Cousine („XXXX “) erwähnte und überdies auch zumindest in Kontakt mit einem Freund steht bzw. stand. Auch die BF2 verfügt noch über familiäre Anknüpfungspunkte in Angola, wo noch zumindest ihr Vater und ein Bruder im Kleinkindalter leben. Weitere Feststellungen zur Frau und den gemeinsamen Kindern des BF1 mit dieser konnten aufgrund der diesbezüglich wenig nachvollziehbaren und unglaubhaften Angaben insbesondere des BF1 nicht getroffen werden und ist diesbezüglich auf die Ausführungen unter 2.3. zu verweisen.

Aus den jeweiligen Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem der Beschwerdeführer geht hervor, dass diese Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen.

Für den BF1 wurde die Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem Niveau A1 vorgelegt, für die minderjährigen BF3 bis BF5 Schulbesuchsbestätigungen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde mitgeteilt, dass die BF6 einen Kindergarten besucht sowie ehrenamtliche Tätigkeiten des BF1 in einem Gemeinschaftszentrum sowie die Eingebundenheit in eine Kirchengemeinschaft dargetan. Insgesamt liegt damit keine maßgebliche soziale, berufliche oder sprachliche Integration der BF vor.

Den amtswegig eingeholten Strafregisterauszügen zu den strafmündigen Beschwerdeführern BF1 und BF2 war deren strafgerichtliche Unbescholtenheit zu entnehmen.

2.3. Zum Fluchtvorbringen und Rückkehrbefürchtungen der BF

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde in der bekämpften Entscheidung in nachvollziehbarer Beweiswürdigung zum Schluss kam, dass das Vorbringen der BF1 und BF2 nicht glaubhaft ist. Auch in der Beschwerde wird nicht konkret dargetan, inwiefern den Begründungen im bekämpften Bescheid entgegenzutreten wäre.

In der Beschwerde vom Februar 2026 wird ausgeführt, dass mittlerweile bekannt geworden sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in Haft gekommen, dort misshandelt worden und mittlerweile an den Folgen verstorben sei. Die Kinder seien weiterhin nicht auffindbar.

Auch nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Einvernahme der BF1 und BF2 sind keine Zweifel an der Richtigkeit der bekämpften Entscheidung aufgetreten und weitere Widersprüchlichkeiten hervorgekommen, welche die Annahme der mangelnden Glaubhaftigkeit des Vorbringens verstärken.

Eingangs ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde noch angab, dass beide Eltern seiner Adoptivkinder verstorben sind, während er in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausführte, die Mutter der Kinder befinde sich in stationärer Behandlung aufgrund psychischer Probleme nach der Ermordung seines Bruders.

Auffallend ist auch, dass der BF1 angab, seine Partner sei ein Einzelkind, sie habe allerdings einen Halbbruder, der ein oder zwei Jahre jünger sei als sie, genaueres wisse er jedoch nicht. Die BF2 gab hingegen an, einen Bruder zu haben, der dieses Jahr vier Jahre alt werde, was sich mit ihrem Vorbringen im Administrativverfahren deckt. Ebenso gab sie an, als sie noch in Angola gelebt habe, guten Kontakt mit ihrem Vater gehabt zu haben, seither nicht mehr. Es verwundert doch, dass der BF1, der angab, seit 2019 eine Beziehung mit der BF2 zu führen, derartige Dinge nicht annähernd korrekt angeben konnte.

Gänzlich unnachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer wie bereits im Beschwerdeschriftsatz vom 27.02.2026 ausgeführt, in der mündlichen Verhandlung angab, ein Freund habe ihm mitgeteilt, dass seine Frau in Luanda aus dem Gefängnis in ein Krankenhaus gebracht worden und dort verstorben sei. Beweise dafür konnte er jedoch nicht vorlegen, wie etwa Nachrichten des Freundes, der ihm dies über das Handy mitgeteilt haben soll. Dieses Handy sei im Oktober kaputt gegangen, und er habe kein neues kaufen können. Es erscheint sehr unglaubhaft, dass kurz nach der Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 27.08.2025, wo dieser noch angab, dass der Aufenthaltsort seiner Frau und Kinder seit deren Verschwinden im November 2024 unbekannt sei, sich plötzlich ein Freund von ihm gemeldet habe, der ihm dies berichtet habe und im Anschluss daran das Handy kaputt gegangen sei, was nicht unbedingt erklärt, warum etwaige Nachrichten dieses Freundes nicht vorgelegt werden könnten.

Äußerst unplausibel erscheint auch, dass der Beschwerdeführer, der in einer zweiten Einvernahme vor dem BFA angab, durchaus Kontakt zu Freunden in seiner Heimat zu haben, von sich aus keinerlei Angaben dazu machte, dass er sich bemüht hätte, etwas über den Verbleib seiner Frau und der von ihm angegebenen gemeinsamen drei Kinder in Erfahrung zu bringen. Dazu konkret in der mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt, antwortete er zunächst ausweichend, und gab schließlich erst nach nochmaliger Nachfrage an, die Beerdigung (seiner Frau) sei vollständig in den Händen der Regierung gewesen. Wieder nachgefragt gab er unsubstantiiert an, dass die Kriminalpolizei gesagt habe, dass sie keine Angaben dazu machen könne, wo die Kinder seien, da sie nach ihm suchen würden. Seinen Angaben ist nicht zu entnehmen, wer ihm dies gesagt habe, noch ist plausibel, dass er sich nicht bemüht hätte, Beweise durch seinen Freund zu verschaffen, die den Tod seiner Frau oder sein Bemühen, etwas über den Verbleib seiner Kinder zu erfahren, belegen könnten.

Auch zu seiner Cousine („Tante“) XXXX tätigten sowohl der BF1 als auch BF2 widersprüchliche Angaben. Während der BF1, der diese als eine sehr enge Angehörige beschreibt, die sowohl mit seiner Partnerin, der BF2, als auch mit seiner Frau befreundet gewesen sei, zum einen angab, zuletzt mit dieser im Juli/August 2025 gesprochen zu haben, gab er an anderer Stelle an, er habe mir ihr über den Tod seiner Frau gesprochen, der allerdings seinen eigenen Angaben zu Folge erst im Oktober 2025 eingetreten sei. Widersprüchlich ist auch, dass er vor der belangten Behörde noch keinen Kontakt zu einer Cousine angab und bleibt zu wiederholen, dass es gänzlich unplausibel erscheint, dass der BF1 in keiner Weise in seinen Angaben Sorgen um den Verbleib seiner Kinder äußerte oder angab, welche Schritte eventuell Angehörige seiner Frau oder die erwähnte Cousine unternommen hätten, um diesen in Erfahrung zu bringen. Auch zu seiner Cousine („Tante“) römisch 40 tätigten sowohl der BF1 als auch BF2 widersprüchliche Angaben. Während der BF1, der diese als eine sehr enge Angehörige beschreibt, die sowohl mit seiner Partnerin, der BF2, als auch mit seiner Frau befreundet gewesen sei, zum einen angab, zuletzt mit dieser im Juli/August 2025 gesprochen zu haben, gab er an anderer Stelle an, er habe mir ihr über den Tod seiner Frau gesprochen, der allerdings seinen eigenen Angaben zu Folge erst im Oktober 2025 eingetreten sei. Widersprüchlich ist auch, dass er vor der belangten Behörde noch keinen Kontakt zu einer Cousine angab und bleibt zu wiederholen, dass es gänzlich unplausibel erscheint, dass der BF1 in keiner Weise in seinen Angaben Sorgen um den Verbleib seiner Kinder äußerte oder angab, welche Schritte eventuell Angehörige seiner Frau oder die erwähnte Cousine unternommen hätten, um diesen in Erfahrung zu bringen.

Zu der genannten Angehörigen „Tante XXXX “, gab die BF2 vor der belangten Behörde am 12.09.2025 ebenso widersprüchlich an, es scheine, dass diese in der Zwischenzeit bei einer Demonstration verstorben sei, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung antwortete sie dazu sehr ausweichend, ihr Mann habe ihr auf ihre Fragen nach dieser keine detaillierten Informationen gegeben, was ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Der BF1 gab hingegen an, er glaube, dass der Mann seiner Cousine, über deren Handy man telefoniert habe, bei einer Demonstration ums Leben gekommen sei, wobei er auch in diesem Fall keine wie immer gearteten Angaben dazu machte, wieso er dies annehme, bzw. wer ihm dies mitgeteilt hätte.Zu der genannten Angehörigen „Tante römisch 40 “, gab die BF2 vor der belangten Behörde am 12.09.2025 ebenso widersprüchlich an, es scheine, dass diese in der Zwischenzeit bei einer Demonstration verstorben sei, in der mündlichen Beschwerdeverhandlung antwortete sie dazu sehr ausweichend, ihr Mann habe ihr auf ihre Fragen nach dieser keine detaillierten Informationen gegeben, was ebenfalls nicht nachvollziehbar ist. Der BF1 gab hingegen an, er glaube, dass der Mann seiner Cousine, über deren Handy man telefoniert habe, bei einer Demonstration ums Leben gekommen sei, wobei er auch in diesem Fall keine wie immer gearteten Angaben dazu machte, wieso er dies annehme, bzw. wer ihm dies mitgeteilt hätte.

Der BF1 legte vor der belangten Behörde mehrere Schriftstücke vor, welche sein Vorbringen belegen sollten. Zum einen handelt es sich dabei um einen „Haftentlassungsbefehl“ vom 20.04.2024, unterzeichnet von einem Staatsanwalt, zum anderen um einen „Haft- und Durchsuchungsbefehl“ vom 18.11.2024, ebenfalls unterzeichnet von einem (anderen) Staatsanwalt.

Die belangte Behörde hat die beiden (laut Angaben des BF im Original) vorgelegten Schriftstücke einer Untersuchung durch die Landespolizeidirektion zugeführt, die ergeben hat, dass keine Beurteilung möglich sei, da kein Informations- oder Vergleichsmaterial vorliege. Die Echtheit der Schriftstücke werde aber angezweifelt, da die aufgedruckten Staatswappen in Form und Aussehen nicht einem Original entsprächen und die dargestellten Stempelabdrücke nicht mittels Stempelplatte gesetzt seien, sondern wie die gesamten Dokumente, im Tintenstrahldruck gefertigt worden seien.

Eine Online-Recherche ergab einen Wikipedia-Eintrag zu einer Person mit dem Namen des auf dem Schriftstück vom 18.11.2024 angeführten Staatsanwalts, der als Generalstaatsanwalt von Angola jedoch lediglich von 2007 – 2017 im Amt war, was ebenfalls Zweifel an der Echtheit des Schriftstücks und damit des Vorbringens des BF1 hervorruft.

Mit diesen Ermittlungsergebnissen in der mündlichen Verhandlung konfrontiert, gab der Beschwerdeführer erstmals an, er könne sich vorstellen, dass es nicht die Polizei gewesen sei, die bei seiner Partnerin gewesen sei, sondern jemand, der versucht hätte, den Beschwerdeführer und seine Partnerin zu erpressen unter dem Namen der Polizei. Abgesehen davon, dass keiner der Beschwerdeführer vorbrachte, dass jemand Geld gefordert hätte, erscheint diese zum ersten Mal geäußerte Vermutung nicht nachvollziehbar und glaubhaft.

Auch das übrige Vorbringen, insbesondere des BF1 zum fluchtauslösenden Geschehen ist, wie auch die belangte Behörde in der bekämpften Entscheidung aufzeigte, gänzlich unglaubhaft:

Der BF1 legte im Verfahren vor der belangten Behörde mehrere Fotos vor, von denen eines seinen Angaben zu Folge von ihm selbst gemacht wurde und einen misshandelten Leichnam zeige, bei dem es sich um den bei einer Demonstration von der Polizei getöteten Freund und Kollegen des BF1 handle, wie dieser angab. Dieses Foto habe er, nachdem er dessen Leichnam im Krankenhaus gesehen habe, in einer Whatsapp – Gruppe an Kollegen geschickt und geschrieben, dass dieser bei einer Demonstration ermordet worden sei. Daraufhin sei er am nächsten Tag von der Polizei verhaftet und ins Gefängnis gebracht worden. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung erklärte er, sein Handy sei von der Polizei beschlagnahmt worden, wobei nicht erklärbar ist, wie der BF1 dann an das vorgelegte Foto gelangen konnte bzw. wenn ihm dieses im Folgenden von jemand übermittelt worden wäre, wieso er nicht den gesamten Nachrichtenverlauf zusammen mit dem ihm von der Polizei vorgeworfenen Kommentar vorlegen sollte. Zu einem weiteren im Verfahren vorgelegten Foto, welches ihn vor einem Polizeiauto zeigt, gab er an, dies habe die Polizei bei seiner Verhaftung gemacht und es sei sogar in einer angolanischen Zeitung erschienen mit einem Artikel, wonach er lüge, wenn er sage, dass die Polizei jemand ermordet habe. Dies habe er erst später, nach seiner Freilassung, von Kollegen erfahren, welche ihm das Foto übermittelt hätten. Auch dazu legte der BF1 weder den betreffenden Zeitungsartikel, noch Nachrichten(verläufe) dazu, wie ihm dieses Foto übermittelt wurde, vor.

Ebenfalls nicht plausibel ist, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 angaben, letztere sei von seiner (ersten) Verhaftung im März 2024 nicht informiert worden, sondern habe lediglich gedacht, dass er längere Zeit arbeiten hätte müssen, weshalb sie sich über seine mehrwöchige Abwesenheit nicht gewundert habe. Es ist nicht glaubhaft, dass sie von diesem Zeitungsartikel, der den Angaben des Beschwerdeführers unmittelbar nach seiner Verhaftung erschienen sei, in keiner Weise Kenntnis erlangt hätte. Ebenso sind die Ausführungen der BF2, wonach sie an einen längeren Arbeitsaufenthalt geglaubt hätte, nicht nachvollziehbar, wenn sie anführt, sie und die drei vom Bruder des BF1 adoptierten Kinder, welche bei ihr gelebt haben, hätten von Zuschüssen aus der Pension ihres Vaters ihren Lebensunterhalt bestritten – es wäre zu vermuten, dass sie sich in diesem Falle zunächst nach dem Verbleib des BF1 bei dessen Arbeitsstelle, dem Krankenhaus, erkundigt hätte, und man ihr dort von dessen Verhaftung berichtet hätte.

In dem vom Beschwerdeführer vorgelegten „Haftentlassungsschreiben“ ist angeführt, dass diesem nach seiner Freilassung bestimmte Auflagen, unter anderem, sich alle 14 Tage bei Gericht zu melden, und die Provinz Bengu nicht zu verlassen, vorgeschrieben wurden. Der BF1 gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung an, sich an diese Auflagen auch gehalten zu haben. Außerdem gab die BF2 an, seit sie ihren Partner kenne, habe er nur einmal an einer Demonstration, nämlich jener, auf Grund der er im August 2024 verletzt und verhaftet worden sei, teilgenommen. Der BF1 hingegen gab zwar vage an, als Gewerkschaftsmitglied an mehreren Demonstrationen teilgenommen zu haben, gab jedoch dabei ebenfalls keine darüber hinausgehenden Aktivitäten oder Funktionen an, sondern schilderte erst im weiteren Verlauf der Verhandlung, dass er seine Studenten zu Demonstrationen mobilisiert hätte und bei der Demonstration Ende August 2024, anlässlich der es zu seiner zweiten Verhaftung gekommen sei, in der ersten Reihe gestanden sei. Demgegenüber behauptete der BF1, vor seiner ersten Verhaftung nie irgendwelche Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und gab auch sonst keine wie immer geartete politische Tätigkeit an, die das von ihm geschilderte Vorgehen der Behörden mit seinen langen Verhaftungen bzw. das Verschwinden lassen seiner Familie in irgendeiner Weise nachvollziehbar erscheinen lassen könnten. In vorhin beschriebenen Zusammenhang gesehen ist auch das Verhalten des BF1, sich kurz nach seiner Freilassung und der Bindung an Auflagen in exponierter Stellung an einer Demonstration zu beteiligten, ohne weitere Erklärungen nicht logisch nachvollziehbar.

Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass die weiteren Schilderungen des BF1 bezüglich seiner Flucht zunächst aus dem Krankenhaus und in der Folge aus Angola, gänzlich unglaubhaft sind.

Der BF1 gab an, er wäre nachdem er bei der Demonstration angeschossen und in der Folge verhaftet wurde, von der Polizei in ein Krankenhaus gebracht worden, wo er zwei FLEC – Rebellen eine nicht näher gekennzeichnete Spritze hätte geben sollen; da darauf keine Angaben über den Inhalt gewesen seien, habe er angenommen, dass es sich um Gift handle. Er habe es geschafft, dass man ihn mit diesen Männern, bei denen es sich auch um Gefangene gehandelt habe, allein gelassen habe und sei mit diesen gemeinsam aus dem Fenster des Krankenhauses gesprungen und sie seien alle gemeinsam auf Motorradtaxis an die Grenze zur DR Kongo, nach Yema gefahren. Es ist äußerst unwahrscheinlich, dass die Polizei drei Gefangene in einem ebenerdigen Raum mit offenen Fenstern so lange unbeobachtet lassen würde, dass diese zunächst besprechen können, gemeinsam zu flüchten, wie der BF1 schilderte und dann auch noch unbehelligt auf Motorradtaxis bis an die ca. 15km entfernte Grenze zur Demokratischen Republik Kongo zu gelangen, wobei die beiden Männer auch noch Gelegenheit hatten, telefonisch bei einem Stand zu veranlassen, dass sie abgeholt würden. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass dabei ebenso nicht glaubhaft ist, dass die Polizei eine weitere Woche gebraucht hätte, um die Ehefrau und anschließend die BF2 ausfindig zu machen und dort nach dem BF1 zu suchen, wie deren chronologischen Schilderungen zu entnehmen ist.

Der BF1 gab an, er habe erst einige Tage nach seiner Ankunft in der DR Kongo seine Familie über das Handy des durch die beiden Männer vermittelten Helfers („Herrn XXXX “) kontaktieren können, brachte im Folgenden aber wieder vor, in der DR Kongo über Whatsapp von einer ehemaligen Schülerin, deren Kontakt ihm eine (nicht näher genannte Person) in Luanda vermittelt habe, ein Foto, auf dem er nach der Demonstration verletzt im Krankenhaus zu sehen sei, erhalten zu haben, was ebenso nicht nachvollziehbar ist. Der BF1 gab an, er habe erst einige Tage nach seiner Ankunft in der DR Kongo seine Familie über das Handy des durch die beiden Männer vermittelten Helfers („Herrn römisch 40 “) kontaktieren können, brachte im Folgenden aber wieder vor, in der DR Kongo über Whatsapp von einer ehemaligen Schülerin, deren Kontakt ihm eine (nicht näher genannte Person) in Luanda vermittelt habe, ein Foto, auf dem er nach der Demonstration verletzt im Krankenhaus zu sehen sei, erhalten zu haben, was ebenso nicht nachvollziehbar ist.

Ebenso nicht glaubhaft ist es, dass der betreffende Mann in Kinshasa namens XXXX, den BF1 und seine ganze Familie, die BF2 und ihre drei Adoptivkinder, aufnehmen und ihnen die komplette Ausreise finanzieren sollte, weil dieser zwei Männern zur Flucht verholfen habe, wobei der Beschwerdeführer sich nie dazu äußerte, wie er zu der Gruppierung der Rebellen der FLEC stehe.Ebenso nicht glaubhaft ist es, dass der betreffende Mann in Kinshasa namens römisch 40 , den BF1 und seine ganze Familie, die BF2 und ihre drei Adoptivkinder, aufnehmen und ihnen die komplette Ausreise finanzieren sollte, weil dieser zwei Männern zur Flucht verholfen habe, wobei der Beschwerdeführer sich nie dazu äußerte, wie er zu der Gruppierung der Rebellen der FLEC stehe.

Der Vollständigkeit halber ist auch darauf zu verweisen, dass nicht verkannt wird, dass aus den Länderberichten hervorgeht, dass es im Laufe des Jahres 2024 zu Bedenken hinsichtlich des eingeschränkten Handlungsspielraums der Zivilgesellschaft und der damit verbundenen Einschränkung der Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit kam, da eine Reihe von Gesetzen verabschiedet und diskutiert wurden. Dazu gehören das bereits verabschiedete und in Kraft getretene Gesetz über Straftaten im Zusammenhang mit Vandalismus an öffentlichen Gütern und Dienstleistungen sowie der Gesetzentwurf über das Statut von NGOs (…). Im August 2024 unterzeichnete Präsident Lourenco das Gesetz über Straftaten im Zusammenhang mit öffentlichen Gütern und Dienstleistungen, das Freiheitsstrafen von bis zu 25 Jahren für Personen vorsieht, die an Protesten teilnehmen, die zu Vandalismus und Störungen der Dienstleistungen führen. Das Gesetz ermächtigte die Behörden außerdem, undefinierte geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden an öffentlichem Eigentum oder Störungen der Dienstleistungen zu verhindern. Ebenfalls den Länderinformationen zu entnehmen ist, dass die Behörden auch 2024 über weiterhin hart gegen Proteste vorgingen. Organisatoren wurden verhaftet und Demonstrationen, zu Themen wie Preiserhöhungen und Lebensbedingungen, Gewalt gegen Straßenverkäuferinnen, dem neuen Gesetz gegen Vandalismus und die Aussicht auf eine dritte Amtszeit des Präsidenten, gewaltsam aufgelöst. Unabhängig davon berichtete eine Gewerkschaftskoalition von Einschüchterungen durch die Regierung während einer Reihe von Generalstreiks im März und April 2024. Zahlreiche Personen wurden verhaftet und es kam zu Gewalttaten und Verletzten. Die angolanische Polizei ging am 12.07.2025 in der Hauptstadt Luanda mit übermäßiger Gewalt und willkürlichen Verhaftungen gegen friedliche Demonstranten vor. Trotz offizieller Genehmigung zerstreute die Polizei die Demonstranten und setzte Tränengas, Schlagstöcke und Gummigeschosse ein und griff Demonstranten an, wobei mehrere Menschen verletzt wurden. 17 Demonstranten wurden festgenommen, von denen einige erst nach Einschreiten der Justiz wieder freigelassen wurden.

Auch die in den Länderinformationen beschriebenen Geschehnisse lassen jedoch nicht die vom BF1 geschilderten Vorfälle glaubhaft erscheinen, wonach er aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration gegen das angeführte Gesetz angeschossen, inhaftiert und zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre.

Wenn es sich, wie er auch angibt, um eine politisch motivierte Verurteilung gehandelt hätte, ist auch anzunehmen, dass dies der Öffentlichkeit bekannt geworden wäre. Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass aus den Länderinformationen hervorgeht, dass die Regierung glaubwürdige Schritte unternommen hat, um Beamte, die Menschenrechtsverletzungen begingen, zu identifizieren, zu untersuchen, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen und verurteilten der Innenminister und die Polizeibehörden offen einige Gewalttaten oder die übermäßige Anwendung von Gewalt gegen Personen und forderten die Opfer auf, Misshandlungen bei der Nationalpolizei oder der Staatsanwaltschaft anzuzeigen. Das vom BF1 beschriebene Geschehen und insbesondere vor allem auch das Verschwindenlassen seiner (nicht beteiligten) Frau und der drei gemeinsamen Kinder, und der anschließende Tod der Ehefrau des BF1 aufgrund von Misshandlungen in Haft, erscheint damit mit der in den Länderinformationen dargestellten Situation in Angola nicht in Einklang zu bringen sein.

Aus dem Gesagten ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, eine aktuelle, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Die BF1 und der BF2 sind gesund und arbeitsfähig, auch die minderjährigen Kinder, die BF3 – BF7 sind gesund. Angesichts dessen und des Umstandes, dass der BF1 auch vor seiner Ausreise in der Lage war, für sich und seine Familie durch seine berufliche Tätigkeit im medizinischen Bereich den Lebensunterhalt zu erwirtschaften, ist auch nicht davon auszugehen, dass die BF bei einer Rückkehr nach Angola in eine existenzbedrohende Notlage geraten würden.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs, handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN).

In ihrer Stellungnahme und im weiteren Verfahren traten die Beschwerdeführer den Quellen und den Kernaussagen der Länderberichte nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargestellt, konnten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Es ist nicht glaubhaft, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Flucht des BF aus der Haft einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung durch die angolanische Regierung ausgesetzt ist. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargestellt, konnten die Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Es ist nicht glaubhaft, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Flucht des BF aus der Haft einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung durch die angolanische Regierung ausgesetzt ist.

Den Beschwerdeführern ist es insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Angola keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat Angola keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Angola mit existentiellen Nöten konfrontiert ist, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Armut in Angola groß ist und soziale Sicherungssysteme kaum vorhanden sind. Es wurden im Verfahren aber auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle ihrer Rückkehr nach Angola die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in Angola möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihr wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Der BF1 gab an, im medizinischen Bereich bzw. als Dozent tätig gewesen zu sein und damit den Unterhalt für sich und seine Familie bzw. seine Partnerin erwirtschaftet zu haben. Ein Vorbringen, welches die Gefahr einer existenziellen Notlage nahelegen würde, wurde von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt erstattet und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Angola mit existentiellen Nöten konfrontiert ist, auch wenn nicht verkannt wird, dass die Armut in Angola groß ist und soziale Sicherungssysteme kaum vorhanden sind. Es wurden im Verfahren aber auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Beschwerdeführerin keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle ihrer Rückkehr nach Angola die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten. Der Umstand, dass ihr Lebensunterhalt in Angola möglicherweise bescheidener ausfallen mag, als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihr wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Der BF1 gab an, im medizinischen Bereich bzw. als Dozent tätig gewesen zu sein und damit den Unterhalt für sich und seine Familie bzw. seine Partnerin erwirtschaftet zu haben. Ein Vorbringen, welches die Gefahr einer existenziellen Notlage nahelegen würde, wurde von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt erstattet und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war den Beschwerdeführern daher nicht zuzuerkennen.

Den Beschwerden war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Den Beschwerden war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Die Beschwerdeführer verfügen weder in Österreich noch auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über familiäre Anknüpfungspunkte, welche über den Familienverband hinausgehen.

Hinsichtlich des Familienlebens der Beschwerdeführer bleibt festzuhalten, dass ein solches zwischen ihnen als Familie zweifellos gegeben ist. Eine Beeinträchtigung ist jedoch in Anbetracht dessen, dass alle Beschwerdeführer im Familienverfahren von einer Rückkehrentscheidung gleichermaßen betroffen sind und eine gemeinsame Ausreise nach Angola erfolgen würde, nicht gegeben.

Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der etwa eineinhalb Jahre andauernde Aufenthalt ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) vermag der etwa eineinhalb Jahre andauernde Aufenthalt ihr Interesse an einem Verbleib in Österreich nicht maßgeblich aufzuwerten.

Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Für den etwa eineinhalb Jahre andauernden Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist das Erreichen dieser Qualifikation jedenfalls nicht anzunehmen. Ihre Integration, welche beim BF1 im Besuch eines Deutschkurses bzw. der gelegentlichen Erbringung gemeinnütziger Tätigkeiten besteht, kann vor dem Hintergrund des relativ kurz andauernden Inlandsaufenthalts im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212). Für den etwa eineinhalb Jahre andauernden Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ist das Erreichen dieser Qualifikation jedenfalls nicht anzunehmen. Ihre Integration, welche beim BF1 im Besuch eines Deutschkurses bzw. der gelegentlichen Erbringung gemeinnütziger Tätigkeiten besteht, kann vor dem Hintergrund des relativ kurz andauernden Inlandsaufenthalts im Lichte der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur keineswegs als "außergewöhnlich" bezeichnet werden.

Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als Asylwerber zudem lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen (vgl. VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.Fallgegenständlich beruhte der bisherige Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet als Asylwerber zudem lediglich auf einer temporären, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb sie während der gesamten Dauer ihres Aufenthaltes auch nicht darauf vertrauen durften, dass sie sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen können. Der seitens des Verwaltungsgerichtshofes in ständiger Rechtsprechung ins Treffen geführte Aspekt, es müsse unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen vergleiche VwGH 29.06.2022, Ra 2021/20/0403, mwN), trifft insoweit auch auf den vorliegenden Beschwerdefall zu.

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführer zu ihrem Herkunftsstaat Angola ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben. Der BF1 und die BF2 haben dort ihre Schulbildung durchlaufen bzw. sind im Falle der BF3 bis BF5 dort in die Schule gegangen, alle sprechen nach wie vor ihre Muttersprache und verfügen im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführer im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr haben, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführer zu ihrem Herkunftsstaat Angola ausgegangen werden, zumal sie dort den weit überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben. Der BF1 und die BF2 haben dort ihre Schulbildung durchlaufen bzw. sind im Falle der BF3 bis BF5 dort in die Schule gegangen, alle sprechen nach wie vor ihre Muttersprache und verfügen im Herkunftsstaat über ein soziales Netzwerk. Raum für die Annahme, dass die Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu ihrem Heimatstaat mehr haben, besteht sohin nicht.

Es sind – unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der gesunden Beschwerdeführer, welche über eine Schul- bzw. Berufsbildung und ein soziales Netzwerk im Herkunftsstaat verfügen, ebenfalls nicht vor.Es sind – unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall der gesunden Beschwerdeführer, welche über eine Schul- bzw. Berufsbildung und ein soziales Netzwerk im Herkunftsstaat verfügen, ebenfalls nicht vor.

Hinsichtlich der minderjährigen BF3 bis BF7 bleibt ergänzend festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen sind. Dennoch stellt auch das Kindeswohl lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 mit Hinweis auf VwGH 20.04.2023, Ra 2022/18/0028 bis 0031, mwN). Gegenständlich sind bis auf die erst 16 Monate alte BF7 alle Minderjährigen in Angola geboren und haben dort den Großteil ihres Lebens verbracht. Die BF3 bis BF5 haben altersentsprechend auch in Angola die Schule besucht, die im Jahr 2022 BF6 noch nicht. Sie wurden dort sozialisiert, womit entsprechende Kultur- und Sprachkenntnisse einhergehen. Dem steht ein verhältnismäßig kurzer Aufenthalt in Österreich von knapp eineinhalb Jahren gegenüber. Der im Jahr 2016 geborene BF5 befindet sich im anpassungsfähigen Alter (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist), welches die BF3 und der BF4 zwar (knapp) überschritten haben, auch diese verbrachten jedoch, wie bereits ausgeführt, ihr überwiegendes Leben in Angola, wo sie aufgewachsen sind und sozialisiert wurden, sie die Schule besucht haben und wo von sozialen und familiären Kontakten auszugehen ist. Insbesondere lebt dort den Angaben des BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Folge auch noch deren Mutter in einer Unterbringung. Im Ergebnis überwiegen damit auch bei ihnen die Bindungen zum Heimatstaat Angola wesentlich. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die BF3 bis BF7 an ihr Leben in Angola im Falle ihrer Rückkehr wieder anpassen werden können, insbesondere, da die Minderjährigen mit ihren beiden (Adoptiv-)Elternteilen und Geschwistern zurückkehren würden. Es lassen sich sohin keine maßgeblichen Schwierigkeiten erkennen, die ihnen bei einer Rückkehr nach Angola begegnen würden.Hinsichtlich der minderjährigen BF3 bis BF7 bleibt ergänzend festzuhalten, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG bei einer Rückkehrentscheidung, von welcher Kinder bzw. Minderjährige betroffen sind, die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen sind. Dennoch stellt auch das Kindeswohl lediglich einen Aspekt im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung dar vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125 mit Hinweis auf VwGH 20.04.2023, Ra 2022/18/0028 bis 0031, mwN). Gegenständlich sind bis auf die erst 16 Monate alte BF7 alle Minderjährigen in Angola geboren und haben dort den Großteil ihres Lebens verbracht. Die BF3 bis BF5 haben altersentsprechend auch in Angola die Schule besucht, die im Jahr 2022 BF6 noch nicht. Sie wurden dort sozialisiert, womit entsprechende Kultur- und Sprachkenntnisse einhergehen. Dem steht ein verhältnismäßig kurzer Aufenthalt in Österreich von knapp eineinhalb Jahren gegenüber. Der im Jahr 2016 geborene BF5 befindet sich im anpassungsfähigen Alter vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059, mwN; oder die Entscheidung des VfGH vom 10.03.2011, VfSlg 19.357, wo dieser unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR ausgesprochen hat, dass für Kinder im Alter von sieben und elf Jahren noch eine grundsätzliche Anpassungsfähigkeit anzunehmen ist), welches die BF3 und der BF4 zwar (knapp) überschritten haben, auch diese verbrachten jedoch, wie bereits ausgeführt, ihr überwiegendes Leben in Angola, wo sie aufgewachsen sind und sozialisiert wurden, sie die Schule besucht haben und wo von sozialen und familiären Kontakten auszugehen ist. Insbesondere lebt dort den Angaben des BF1 in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Folge auch noch deren Mutter in einer Unterbringung. Im Ergebnis überwiegen damit auch bei ihnen die Bindungen zum Heimatstaat Angola wesentlich. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die BF3 bis BF7 an ihr Leben in Angola im Falle ihrer Rückkehr wieder anpassen werden können, insbesondere, da die Minderjährigen mit ihren beiden (Adoptiv-)Elternteilen und Geschwistern zurückkehren würden. Es lassen sich sohin keine maßgeblichen Schwierigkeiten erkennen, die ihnen bei einer Rückkehr nach Angola begegnen würden.

Es ist ohnehin nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen, sondern kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zu (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. z.B. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der strafmündigen Beschwerdeführer vermag ihre persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Es ist ohnehin nicht allein auf die privaten und familiären Interessen von Minderjährigen abzustellen, sondern kommt auch den öffentlichen Interessen an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – insbesondere gegen im Bundesgebiet aufhältige Fremde, denen nach für sie negativem Abschluss von Asylverfahren kein Aufenthaltsrecht mehr zukommt – maßgeblicher Stellenwert zu vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Den privaten Interessen steht das öffentliche Interesse am Vollzug des geltenden Migrationsrechts gegenüber, wonach Personen, welche ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhältig sind – gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz – auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche z.B. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086) überwiegt gegenständlich gravierend gegenüber etwaigen Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der strafmündigen Beschwerdeführer vermag ihre persönlichen Interessen nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der Beschwerdeführer und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer durch ihre Ausreise als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten der Beschwerdeführer und zugunsten des öffentlichen Interesses an ihrer Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer durch ihre Ausreise als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Die Beschwerdeführer verfügen auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide):

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Angola zulässig ist.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da der Beschwerdeführerin keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen.

Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen waren.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI. der angefochtenen Bescheide):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs. der angefochtenen Bescheide):

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.Im gegenständlichen Fall haben die Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des Paragraph 55, Absatz 2, FPG schließen ließe. Weder aus dem Verwaltungsakt noch im Beschwerdeverfahren sind Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Entscheidung beträgt.

Die Beschwerden erweisen sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt VI., wenden und war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerden erweisen sich daher auch insoweit als unbegründet, als sie sich gegen den Ausspruch über die Frist zur freiwilligen Ausreise, Spruchpunkt römisch sechs., wenden und war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung Demonstration Familienverfahren Glaubwürdigkeit Interessenabwägung mangelnde Asylrelevanz Minderjährige non refoulement öffentliches Interesse Privat- und Familienleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I412.2339788.1.00

Im RIS seit

24.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten