Entscheidungsdatum
10.06.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W239 2319477-1/5E
W239 2319479-1/5E
W239 2319481-1/5E
W239 2319471-1/5E
W239 2319474-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 5.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2025 zu den Zahlen 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX und 5.) XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN, LL.M. über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 5.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2025 zu den Zahlen 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , 3.) römisch 40 , 4.) römisch 40 und 5.) römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz sind zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, erster Satz BFA-VG stattgegeben, die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz sind zugelassen und die bekämpften Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer ( XXXX ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( XXXX ) sind miteinander verheiratet und sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ( XXXX ), der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ( XXXX ) und der in Österreich nachgeborenen minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin ( XXXX ). Alle sind afghanische Staatsangehörige; die minderjährigen Kinder sind gesetzlich vertreten durch die Mutter.1. Der Erstbeschwerdeführer ( römisch 40 ) und die Zweitbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) sind miteinander verheiratet und sind die Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ( römisch 40 ), der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin ( römisch 40 ) und der in Österreich nachgeborenen minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin ( römisch 40 ). Alle sind afghanische Staatsangehörige; die minderjährigen Kinder sind gesetzlich vertreten durch die Mutter.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, die damals schwanger war, stellten im österreichischen Bundesgebiet am 27.03.2025 für sich und die minderjährigen Kinder im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Zum Erstbeschwerdeführer liegen folgende EURODAC-Treffer vor:
- EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) und der Kategorie 2 zu Kroatien jeweils vom 20.03.2025
Zur Zweitbeschwerdeführerin liegt folgender EURODAC-Treffer vor:
- EURODAC-Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung zu Kroatien vom 15.03.2025
2. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.03.2025 machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Angaben zu ihrer Fluchtroute und gaben übereinstimmend an, gemeinsam mit den minderjährigen Kindern über Kroatien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist zu sein. Sie seien dort sehr schlecht behandelt worden und würden nicht nach Kroatien zurückwollen.
3. In weiterer Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.04.2025 für alle Beschwerdeführer auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien und berief sich auf die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Kroatien.3. In weiterer Folge richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.04.2025 für alle Beschwerdeführer auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien und berief sich auf die vorliegenden EURODAC-Treffer zu Kroatien.
Mit Schreiben vom 16.04.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers und in einem getrennten Schreiben vom selben Tag auch der Wiederaufnahme der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Der Wiederaufnahme der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wurde nicht zugestimmt, mit der Begründung, dass diese in Kroatien nicht registriert worden sei; sollte Österreich dazu in der Lage sein, Beweismittel für das Bestehen der familiären Verbindung vorzulegen, werde Kroatien die Entscheidung neu beurteilen.Mit Schreiben vom 16.04.2025 stimmte Kroatien der Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers und in einem getrennten Schreiben vom selben Tag auch der Wiederaufnahme der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Der Wiederaufnahme der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin wurde nicht zugestimmt, mit der Begründung, dass diese in Kroatien nicht registriert worden sei; sollte Österreich dazu in der Lage sein, Beweismittel für das Bestehen der familiären Verbindung vorzulegen, werde Kroatien die Entscheidung neu beurteilen.
Noch am selben Tag (16.04.2025) richtete das BFA ein Remonstrationsschreiben an Kroatien und sendete die Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin zu den familiären Verhältnissen aus der Erstbefragung mit.
Am 23.04.2025 sendete das BFA einen Reminder an Kroatien und ersuchte um eine Antwort bis spätestens 30.04.2025.
Mit Schreiben vom 29.04.2025 lehnte Kroatien die Wiederaufnahme der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin erneut ab. Festgehalten wurde, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass diese tatsächlich zur Familie gehöre, zumal nur die Aussagen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vorliegen würden; diese seien für Kroatien nicht glaubwürdig. In Kroatien sei die minderjährige Drittbeschwerdeführerin als Kind von anderen (namentlich genannten) Eltern registriert worden.
4. Daraufhin fand am 26.06.2025 eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin statt, im Zuge derer die beiden übereinstimmend angaben, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin beim Aufgriff in Kroatien mit einer anderen Familie gemeinsam in einem Auto unterwegs gewesen sei. Auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien getrennt unterwegs gewesen, wobei sich im Auto der Zweitbeschwerdeführerin auch die minderjährige Viertbeschwerdeführerin befunden habe. Im Camp hätten die Eltern versucht, zu erklären, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin von ihnen getrennt worden sei. Sie hätten letztlich erfahren, dass die minderjährige Drittbeschwerdeführerin in ein Waisenhaus gebracht worden sei und hätten es geschafft, sie von dort wieder abzuholen, sodass es geglückt sei, die Familie wieder zu vereinen. Es handle sich bei der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin mit Sicherheit um ihre leibliche Tochter und sie seien auch mit einem DNA-Test einverstanden. Sie hätten Angst, noch einmal voneinander getrennt zu werden, und würden auch deshalb nicht nach Kroatien zurückwollen.
Im Zuge der Befragung legte die Zweitbeschwerdeführerin auch den Eltern-Kind-Pass zur bevorstehenden Geburt vor.
5. Am 27.06.2025 übermittelte das BFA das Einvernahmeprotokoll vom 26.06.2025 an Kroatien und hielt fest, dass der Umstand, dass es in Kroatien offenbar zu einer Verwechslung zweier Familien und deren Kindern gekommen sei, auch in Kroatien bekannt sein müsse, zumal die minderjährige Drittbeschwerdeführerin kurzzeitig in einem staatlichen Waisenhaus untergebracht worden sei, bis die Eltern sie von dort wieder abgeholt hätten. Von daher werde nach wie vor davon ausgegangen, dass Kroatien auch für die Führung des Verfahrens der minderjährige Drittbeschwerdeführerin zuständig sei. Sollten seitens Kroatiens immer noch Zweifel bestehen, könne auch ein DNA-Abgleich gemacht werden.
Mit Schreiben vom 30.06.2025 stimmte Kroatien letztlich der Wiederaufnahme der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ausdrücklich gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu.Mit Schreiben vom 30.06.2025 stimmte Kroatien letztlich der Wiederaufnahme der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ausdrücklich gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO zu.
4. Am XXXX kam die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin zur Welt. Für sie wurde am 11.07.2025 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Davon wurde Kroatien mit Schreiben vom 15.07.2025 unter Anschluss der Geburtsurkunde und der vorliegenden Zustimmungserklärungen gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt.4. Am römisch 40 kam die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin zur Welt. Für sie wurde am 11.07.2025 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Davon wurde Kroatien mit Schreiben vom 15.07.2025 unter Anschluss der Geburtsurkunde und der vorliegenden Zustimmungserklärungen gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO in Kenntnis gesetzt.
5. Nach Durchführung einer weiteren Einvernahme wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 22.08.2025 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO bzw. gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO (nachgeborenes Kind) zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt II.).5. Nach Durchführung einer weiteren Einvernahme wurden mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 22.08.2025 die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 20, Absatz 5, Dublin-III-VO bzw. gemäß Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO (nachgeborenes Kind) zur Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen die Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Kroatien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
6. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Vertretung, die BBU GmbH, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und regten gleichzeitig an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 10.09.2025. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2025 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.7. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 10.09.2025. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.2025 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst, dass es sich bei den Beschwerdeführern um eine Familie bestehend aus den Eltern und ihren drei minderjährigen Töchtern handelt, wobei die jüngste Tochter in Österreich zur Welt kam. Gegenständlich liegt somit ein Familienverfahren vor.
Die Beschwerdeführer, alle afghanische Staatsangehörige, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 28.04.2025 im Rahmen eines Familienverfahrens die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Antrag für die in Österreich nachgeborene minderjährige Fünftbeschwerdeführerin wurde am 11.07.2025 gestellt.
Das BFA richtete am 03.04.2025 auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, welche die kroatische Dublin-Behörde hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2025 ablehnte.Das BFA richtete am 03.04.2025 auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO gestützte Wiederaufnahmeersuchen an Kroatien, welche die kroatische Dublin-Behörde hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.04.2025 ablehnte.
Das BFA richtete am 16.04.2025 ein Remonstrationsschreiben und am 23.04.2025 einen Reminder an die kroatische Dublin-Behörde, wobei im Reminder selbst angegeben wurde, dass eine Antwort bis spätestens 30.04.2025 zu erfolgen habe.
Am 29.04.2025 lehnte Kroatien die Wiederaufnahme der Drittbeschwerdeführerin erneut ab.
Im Hinblick auf Art. 5 Dublin-III-Durchführungsverordnung endete die Frist zur Beantwortung des österreichischen Remonstrationsersuchens vom 16.04.2025 grundsätzlich nach zwei Wochen mit Ablauf des 30.04.2025. Im konkreten Fall endete das Remonstrationsverfahren endgültig mit der rechtzeitig gesendeten neuerlichen Ablehnung der Wiederaufnahme der Drittbeschwerdeführerin am 29.04.2025.Im Hinblick auf Artikel 5, Dublin-III-Durchführungsverordnung endete die Frist zur Beantwortung des österreichischen Remonstrationsersuchens vom 16.04.2025 grundsätzlich nach zwei Wochen mit Ablauf des 30.04.2025. Im konkreten Fall endete das Remonstrationsverfahren endgültig mit der rechtzeitig gesendeten neuerlichen Ablehnung der Wiederaufnahme der Drittbeschwerdeführerin am 29.04.2025.
Von daher erweist sich die seitens Kroatiens letztlich am 30.06.2025 ergangene ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme der Drittbeschwerdeführerin als (deutlich) verspätet; ein Zuständigkeitsübergang auf Kroatien hat hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin nicht stattgefunden und es liegt die Zuständigkeit zur materiellen Führung ihres Asylverfahrens daher bei Österreich. Da es sich gegenständlich um ein Familienverfahren handelt, ist auch für die übrige Kernfamilie die Zulassung der Verfahren in Österreich auszusprechen.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus den Unterlagen betreffend das Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde und aus den vorliegenden Ergebnissen der EURODAC-Abfrage; zur verspäteten Zustimmung Kroatiens hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin siehe die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
§ 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012, lautet:Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet:
„§ 5. (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5. (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015, lautet:
„§ 21. (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten:
„Artikel 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Artikel 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 [Anm.: gemeint wohl 16] genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Artikel 13
Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller — der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können — sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 23
Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen. (2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen.
Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.
(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 25
Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.
(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.“
Die maßgebliche Bestimmung der Dublin-III-Durchführungsverordnung lautet:
„Artikel 5
Ablehnende Antwort
(1) Vertritt der ersuchte Mitgliedstaat nach Prüfung der Unterlagen die Auffassung, dass sich aus ihnen nicht seine Zuständigkeit ableiten lässt, erläutert er in seiner ablehnenden Antwort an den ersuchenden Mitgliedstaat ausführlich sämtliche Gründe, die zu der Ablehnung geführt haben.
(2) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vorgesehenen Fristen.“(2) Vertritt der ersuchende Mitgliedstaat die Auffassung, dass die Ablehnung auf einem Irrtum beruht, oder kann er sich auf weitere Unterlagen berufen, ist er berechtigt, eine neuerliche Prüfung seines Gesuchs zu verlangen. Diese Möglichkeit muss binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort in Anspruch genommen werden. Der ersuchte Mitgliedstaat erteilt binnen zwei Wochen eine Antwort. Durch dieses zusätzliche Verfahren ändern sich in keinem Fall die in Artikel 18 Absätze 1 und 6 und Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, vorgesehenen Fristen.“
Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA angesichts der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer am 20.03.2025 und die Zweitbeschwerdeführerin am 15.03.2025 in Kroatien um internationalen Schutz angesucht hatten und anschließend während der Prüfung ihrer Anträge in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich am 27.03.2025 in Österreich, für sich und ihre minderjährigen Kinder (weitere) Anträge gestellt hatten, zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich Kroatien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zuständig wäre. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für das Verfahren der in Österreich nachgeborenen Fünftbeschwerdeführerin ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO.Im gegenständlichen Verfahren ist das BFA angesichts der Tatsache, dass der Erstbeschwerdeführer am 20.03.2025 und die Zweitbeschwerdeführerin am 15.03.2025 in Kroatien um internationalen Schutz angesucht hatten und anschließend während der Prüfung ihrer Anträge in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich am 27.03.2025 in Österreich, für sich und ihre minderjährigen Kinder (weitere) Anträge gestellt hatten, zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzlich Kroatien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO für die Wiederaufnahme der Beschwerdeführer zuständig wäre. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für das Verfahren der in Österreich nachgeborenen Fünftbeschwerdeführerin ergibt sich aus Artikel 20, Absatz 3, Dublin-III-VO.
In der Folge wurden seitens des BFA am 03.04.2025 fristgerecht gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO innerhalb der zweimonatigen Frist ab Vorliegen der EURODAC-Treffermeldungen Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO an Kroatien gestellt. Diese Wiederaufnahmeersuchen wurden von den kroatischen Behörden hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin innerhalb der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgesetzten (verkürzten) zweiwöchigen Antwortfrist (bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers) am 16.04.2025 abgelehnt. Dagegen hat das BFA fristgerecht gemäß Art. 5 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort remonstriert, und zwar noch am selben Tag, am 16.04.2025.In der Folge wurden seitens des BFA am 03.04.2025 fristgerecht gemäß Artikel 23, Absatz 2, Dublin-III-VO innerhalb der zweimonatigen Frist ab Vorliegen der EURODAC-Treffermeldungen Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin-III-VO an Kroatien gestellt. Diese Wiederaufnahmeersuchen wurden von den kroatischen Behörden hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin innerhalb der in Artikel 25, Absatz eins, Dublin-III-VO festgesetzten (verkürzten) zweiwöchigen Antwortfrist (bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers) am 16.04.2025 abgelehnt. Dagegen hat das BFA fristgerecht gemäß Artikel 5, Absatz 2, der Durchführungsverordnung zur Dublin-III-VO binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort remonstriert, und zwar noch am selben Tag, am 16.04.2025.
Ausgehend vom österreichischen Remonstrationsschreiben vom 16.04.2025 berechnet sich nun die höchstzulässige Dauer des Remonstrationsverfahrens, in der eine gültige Zustimmung bzw. Ablehnung Kroatiens erfolgen kann. Eine (zustimmende bzw. ablehnende) Antwort Kroatiens konnte gegenständlich innerhalb der in Art. 5 der Durchführungsverordnung normierten Frist von zwei Wochen bis längstens 30.04.2025 erfolgen. Am 29.04.2025 langte hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin eine neuerliche Ablehnung ein; damit war das Remonstrationsverfahren endgültig beendet. Die letztlich am 30.06.2025 erteilte Zustimmung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Drittbeschwerdeführerin erweist sich sohin als verspätet und kann im gegenständlichen Fall keinen Zuständigkeitsübergang mehr begründen:Ausgehend vom österreichischen Remonstrationsschreiben vom 16.04.2025 berechnet sich nun die höchstzulässige Dauer des Remonstrationsverfahrens, in der eine gültige Zustimmung bzw. Ablehnung Kroatiens erfolgen kann. Eine (zustimmende bzw. ablehnende) Antwort Kroatiens konnte gegenständlich innerhalb der in Artikel 5, der Durchführungsverordnung normierten Frist von zwei Wochen bis längstens 30.04.2025 erfolgen. Am 29.04.2025 langte hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin eine neuerliche Ablehnung ein; damit war das Remonstrationsverfahren endgültig beendet. Die letztlich am 30.06.2025 erteilte Zustimmung Kroatiens zur Wiederaufnahme der Drittbeschwerdeführerin erweist sich sohin als verspätet und kann im gegenständlichen Fall keinen Zuständigkeitsübergang mehr begründen:
Dass es durch das Remonstrationsverfahren zu keiner Verlängerung der Fristen der Dublin-III-VO kommen kann, ergibt sich schon aus dem rechtssystematischen Argument, wonach die Durchführungsverordnung nicht Maximalfristen der höherrangigen Grundverordnung verlängern kann. Der EuGH hat in seiner Judikatur nunmehr klargestellt, dass es sich bei den in Art. 5 der Durchführungsverordnung geregelten Fristen um zwingende Fristen handelt und ein korrekt in Gang gesetztes Remonstrationsverfahren nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist jedenfalls endgültig endet (vgl. EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, sowie VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110, und VwGH 23.01.2019, Ra 2017/20/0205; ausführlich dazu Baumann/Filzwieser, Aspekte der Fristenberechnung der Dublin III-VO anhand EuGH C-47/17 und C-48/17, in: Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2019, Seiten 253ff.).Dass es durch das Remonstrationsverfahren zu keiner Verlängerung der Fristen der Dublin-III-VO kommen kann, ergibt sich schon aus dem rechtssystematischen Argument, wonach die Durchführungsverordnung nicht Maximalfristen der höherrangigen Grundverordnung verlängern kann. Der EuGH hat in seiner Judikatur nunmehr klargestellt, dass es sich bei den in Artikel 5, der Durchführungsverordnung geregelten Fristen um zwingende Fristen handelt und ein korrekt in Gang gesetztes Remonstrationsverfahren nach Ablauf der zweiwöchigen Antwortfrist jedenfalls endgültig endet vergleiche EuGH 13.11.2018, C-47/17 und C-48/17, sowie VwGH 13.12.2018, Ra 2017/18/0110, und VwGH 23.01.2019, Ra 2017/20/0205; ausführlich dazu Baumann/Filzwieser, Aspekte der Fristenberechnung der Dublin III-VO anhand EuGH C-47/17 und C-48/17, in: Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2019, Seiten 253ff.).
Nach dem eben Gesagten hat hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin ein Zuständigkeitsübergang auf Kroatien nicht stattgefunden und es liegt die Zuständigkeit zur materiellen Führung ihres Asylverfahrens daher bei Österreich. Da es sich gegenständlich um ein Familienverfahren handelt, ist auch für die übrige Kernfamilie die Zulassung der Verfahren in Österreich auszusprechen, sodass der Beschwerde stattzugeben und die angefochtenen Bescheide zu beheben waren.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes im Remonstrationsverfahren, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes im Remonstrationsverfahren, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt hervorgingen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Behebung der Entscheidung Dublin III-VO Fristablauf Fristversäumung Rechtzeitigkeit Überstellungsfrist Verfristung Zulassungsverfahren ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W239.2319471.1.00Im RIS seit
01.07.2026Zuletzt aktualisiert am
01.07.2026