TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/10 W212 2344602-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2026
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Entscheidungsdatum

10.06.2026

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 61 gültig von 01.10.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  5. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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W212 2344603-1/4E

W212 2344602-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Russland, beide vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2026, Zlen.: 1.) XXXX , 2.) XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva SINGER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Russland, beide vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2026, Zlen.: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2) sind verheiratet. Sie sind russische Staatsangehörige. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer:innen (im Folgenden: BF) bezeichnet.

2. Die BF wurden am 23.02.2026 von der Polizeiinspektion XXXX aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und nach § 40 Abs. 2 Z 1 BFA-VG festgenommen.2. Die BF wurden am 23.02.2026 von der Polizeiinspektion römisch 40 aufgegriffen, erkennungsdienstlich behandelt und nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.

3. Eine Abfrage im Schengener Informationssystem (SIS) ergab eine Ausschreibung des BF 1 vonseiten der deutschen Behörden (Kategorie „ausgeschriebene Person“), die aus kriminalpolizeilichen Gründen erfolgt sei. Aus einer Abfrage im Visa-Informationssystem ergab sich zudem, dass vonseiten der ungarischen Behörden gegenüber dem BF 1 ein Einreiseverbot bestehe.

Hinsichtlich der BF 2 ergab die Abfrage im Visa-Informationssystem, dass dieser ein Visum von den ungarischen Behörden verweigert worden sei, da ihre Absicht, vor Ablauf des Visums auszureisen, nicht festgestellt werden konnte.

Für die BF gab es keine EURODAC-Treffer und es konnten je ein ukrainischer Konventionsreisepass und ein slowakischer Aufenthaltstitel sichergestellt werden.

4. Der BF 1 stellte in der Folge am 23.02.2026 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die BF 2 stellte am 24.02.2026 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz.

5. Am 24.02.2026 fanden die Erstbefragungen der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Der BF 1 gab zu seinem Gesundheitszustand zunächst an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er sei mit seiner Ehefrau, der BF 2, nach Österreich eingereist. Seine Mutter, seine Tochter und seine Schwester seien in Russland aufhältig. Seinen Herkunftsstaat habe er im Juli 2015 zu Fuß verlassen und er sei in die Ukraine gegangen, da er diese unterstützt habe. Russland habe er verlassen, da dort ein strafrechtliches Verfahren eröffnet worden sei, da er „Ukraine-Befürworter“ sei und da er gegen den Krieg sei. Sein Name scheine in Russland auf der „Liste der Extremisten“ aufgrund seiner politischen Einstellung auf. Politische Häftlinge in Russland würden sehr lange Haftstrafen erhalten oder in Haft sterben. In der Ukraine habe er einen Asylantrag gestellt; sein Verfahren sei „Asyl positiv“ ausgegangen. In die Ukraine könne er aber nicht zurück, da er „von den Neo-Nazis, die in der Regierung sitzen, gesucht“ werde. Nach neun Jahren in der Ukraine sei er in die Slowakei gereist, wo er am 11.02.2025 einen Aufenthaltstitel erhalten habe und ein Jahr lang aufhältig gewesen sei.

Die BF 2 gab zu ihrem Gesundheitszustand ebenfalls an, an keinen Beschwerden oder Krankheiten zu leiden, die sie an der Einvernahme hindern würden. Sie sei gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem BF 1, nach Österreich gekommen. In Russland seien ihre Eltern und eine Schwester aufhältig. Sie sei im Dezember 2015 mit dem Zug in die Ukraine gereist, wo ihr Asylverfahren positiv ausgegangen sei. Im August 2024 sei sie von dort in die Slowakei gereist und habe sich dort eineinhalb Jahre aufgehalten. Anfangs habe es ihnen dort gefallen, doch nach einiger Zeit seien sie „draufgekommen, dass es dort auch nicht sicher ist wegen der Nähe zur Ukraine“. In der Slowakei hätten sie einen Antrag für Vertriebene gestellt, doch ihr Mann sei festgenommen worden und hätte abgeschoben werden sollen. Ihr Antrag sei abgelehnt worden. Am 11.02.2025 habe sie einen Aufenthaltstitel für die Slowakei erhalten, der bis 10.02.2028 gültig sei. Russland habe sie verlassen, da ihr Mann politisch aktiv gewesen sei und Demonstrationen gegen die Regierung organisiert habe. Er sei daher strafrechtlich verfolgt worden und habe Russland verlassen müssen. Sie habe ihn als seine Frau unterstützt; es sei eine sehr unangenehme Zeit gewesen, ihre Wohnung sei durchsucht worden und sie seien im Fernsehen gezeigt worden. Sie habe auch in der Arbeit Probleme bekommen und ihr sei daher nichts anderes übrig geblieben als zu kündigen und ihrem Mann zu folgen.

6. Am 25.02.2026 wurden der BFA-Direktion die Ausschreibungsgründe aus Deutschland hinsichtlich der SIS-Treffermeldung für den BF 1 mitgeteilt, wonach es sich bei dem BF 1 um ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung handle. Er sei Mitglied der Gruppierung „ XXXX “, welche seit 2005 jährliche Demonstrationen von Monarchisten, konservativen Christen sowie auch Rechtsextremen veranstalte. Der BF 1 habe das „ XXXX “ mit Sitz in XXXX gegründet, welches als rechtsextrem eingestuft sei. Er habe dort eine führende Rolle inne, habe sich bei einem Vortrag 2018 als Teil des „weißen“ Widerstands bezeichnet, ordne sich der neuen Rechten zu und sei für die rassische Reinheit und kulturelle Identität aller Völker.6. Am 25.02.2026 wurden der BFA-Direktion die Ausschreibungsgründe aus Deutschland hinsichtlich der SIS-Treffermeldung für den BF 1 mitgeteilt, wonach es sich bei dem BF 1 um ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung handle. Er sei Mitglied der Gruppierung „ römisch 40 “, welche seit 2005 jährliche Demonstrationen von Monarchisten, konservativen Christen sowie auch Rechtsextremen veranstalte. Der BF 1 habe das „ römisch 40 “ mit Sitz in römisch 40 gegründet, welches als rechtsextrem eingestuft sei. Er habe dort eine führende Rolle inne, habe sich bei einem Vortrag 2018 als Teil des „weißen“ Widerstands bezeichnet, ordne sich der neuen Rechten zu und sei für die rassische Reinheit und kulturelle Identität aller Völker.

7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.03.2026 hinsichtlich der BF Aufnahmegesuche nach Art. 12 Abs. 1 oder 3 Dublin III-VO (gültiger Aufenthaltstitel) an die Slowakei.7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 10.03.2026 hinsichtlich der BF Aufnahmegesuche nach Artikel 12, Absatz eins, oder 3 Dublin III-VO (gültiger Aufenthaltstitel) an die Slowakei.

8. Die Slowakei gab mit Schreiben vom 14.04.2026 bekannt, dass sie die Aufnahmegesuche hinsichtlich der BF nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO akzeptiere.8. Die Slowakei gab mit Schreiben vom 14.04.2026 bekannt, dass sie die Aufnahmegesuche hinsichtlich der BF nach Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO akzeptiere.

9. Mit Schreiben vom 22.04.2026 erstattete das BFA Meldung an die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE), dass es sich bei dem BF 1 um ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung handle. Er habe das sogenannte „ XXXX “ gegründet und stehe in sehr engem und brisantem Zusammenhang mit einem Konflikt zwischen zwei kontroversen ukrainischen Persönlichkeiten, zwischen denen es zu einem Brandanschlag gekommen sei, an dem der BF 1 angeblich beteiligt gewesen sei.9. Mit Schreiben vom 22.04.2026 erstattete das BFA Meldung an die Landespolizeidirektion Niederösterreich, Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE), dass es sich bei dem BF 1 um ein Mitglied einer terroristischen Vereinigung handle. Er habe das sogenannte „ römisch 40 “ gegründet und stehe in sehr engem und brisantem Zusammenhang mit einem Konflikt zwischen zwei kontroversen ukrainischen Persönlichkeiten, zwischen denen es zu einem Brandanschlag gekommen sei, an dem der BF 1 angeblich beteiligt gewesen sei.

10. Am 05.05.2026 fanden die niederschriftlichen Einvernahmen des BF 1 und der BF 2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt.

Der BF 1 gab zu seinem Gesundheitszustand an, dass er gesund sei. Er arbeite „jetzt im Zulassungsverfahren“ nicht und sei kein Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen.

Zur Slowakei gab der BF 1 an, dass er dort keinen Asylantrag gestellt habe. Er sei dort festgenommen worden und habe „den Zettel mit der Kenntnissetzung“, dass die Slowakei beabsichtige, ihn nach Russland abzuschieben, erhalten. Er habe zunächst ein Dokument erhalten, in dem stand, dass er festgenommen sei, was den ersten Schritt einer Ausweisung dargestellt habe. Zudem wolle er nicht in die Slowakei, da er von der Ukraine geflüchtet sei; es bestehe die Gefahr, dass er zurück in die Ukraine müsse. Die Beziehungen zwischen der Slowakei und Russland seien so stark, dass ihm die Slowakei keinen Schutz bieten könne. Seine Frau habe erst beim zweiten Anlauf Asyl auf Zeit erhalten. In der Slowakei werde automatisch der Vertriebenen-Status erteilt. Er selbst sei eingesperrt worden; politisches Asyl werde von der Slowakei nicht vergeben. Er sei in der Slowakei eine Nacht angehalten worden bis er wieder freigelassen worden sei.

Der BF 1 legte zudem im Rahmen der Einvernahme eine (angebliche) Bestätigung der slowakischen Behörden über seine Festnahme samt KI-generierter Übersetzung in deutscher Sprache vor. Aus dieser ergibt sich, dass der BF 1 am 22.07.2024 um 18.10 Uhr festgenommen worden sei, da gegen ihn ein von der Russischen Föderation ausgestellter internationaler Haftbefehl vorgelegen sei.

Die BF 2 gab zunächst an, dass sie gesund sei. Auch sie arbeite im Zulassungsverfahren nicht. Sie berufe sich zudem auf die Eingabe ihres Mannes; in der Slowakei hätten sie keinen ausreichenden Schutz. Dass ihr Mann festgenommen worden sei und man vorgehabt habe, ihn der Russischen Föderation zu übergeben, stimme.

11. Mit Bescheiden vom 16.05.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 12 Abs. 1 der Dublin III-VO die Slowakei zuständig für die Prüfung der Anträge sei (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde jeweils gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebungen in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig seien.11. Mit Bescheiden vom 16.05.2026 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Dublin III-VO die Slowakei zuständig für die Prüfung der Anträge sei (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde jeweils gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringungen angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebungen in die Slowakei gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig seien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte den angefochtenen Bescheiden folgende Länderinformationen zugrunde (Stand 23.02.2022):

Allgemeines zum Asylverfahren

In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (MVSR o.D.a; vgl. MVSR o.D.b, MVSR/UNHCR o.D., USDOS 30.3.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (MVSR o.D.a; vergleiche MVSR o.D.b, MVSR/UNHCR o.D., USDOS 30.3.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).

Ende 2021 wurden Änderungen des Asylgesetzes diskutiert und schließlich am 12. Jänner 2022 im Ministerkabinett angenommen. Es geht darin hauptsächlich um Integration von Asylsuchenden und subsidiär Schutzberechtigten und um Umsetzung von EU-Recht. Unter anderem wird die Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende von 9 auf 6 Monate verkürzt. Angesichts der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens wird das Gesetz voraussichtlich am 1. Juni 2022 in Kraft treten (MVSR 12.1.2022).

Die Slowakei hat vergleichsweise wenig Asylanträge zu verzeichnen (siehe Tabelle). Die Antragsteller kamen 2020 größtenteils aus Afghanistan, Marokko, Syrien, Algerien und der Türkei. […]

Dublin-Rückkehrer

Ausländer, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Slowakei überstellt werden, werden von der Grenzpolizei in ein Aufnahmezentrum gebracht. Wenn der Asylwerber die Slowakei vor der endgültigen Entscheidung verlassen hat, kann er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Für Dublin-Überstellte, die in die Slowakei zurückgeführt wurden, gibt es keine besonderen Vorschriften über das Recht auf Unterbringung. Wenn sie ankommen, werden sie entsprechend ihrem Verfahrensstatus untergebracht. Meistens werden sie zusammen mit allen anderen Antragstellern im Erstaufnahmezentrum untergebracht, das sie bis zur medizinischen Untersuchung oder bis zum Ende der Quarantänezeit nicht verlassen dürfen. Nach der ärztlichen Untersuchung oder nach Abschluss der Quarantäne werden sie in die Unterbringungseinrichtungen verlegt. Auf Antrag und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können sie auch außerhalb der Einrichtungen untergebracht werden (AQ 5.10.2021).

Non-Refoulement

Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringung in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Rückkehr in ihr Heimatland aber nicht möglich ist (USDOS 30.3.2021).

Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (MVSR/UNHCR o.D.).

Versorgung

Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019).

Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vergleiche MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).

In der Slowakei sind ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden. Doch die obligatorische Isolierung und COVID-19 Tests für jeden neuen Asylwerber führten zu Problemen, da die Aufnahmeeinrichtungen nicht über genügend geeignete Räumlichkeiten für die Isolierung verfügen (FRA 24.9.2021).

Die Slowakei ist laut dem MIPEX 2020-Index restriktiver gegenüber Migranten als die meisten EU-Länder. Es werden mehrere verbesserungswürdige Bereiche genannt, insbesondere Arbeitsmarkt, Bildung, politische Partizipation und Zugang zur Staatsbürgerschaft. Es gibt Integrationsbemühungen für Drittstaatsangehörige durch NGOs, IOM und staatliche Stellen. Das Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums kooperiert eng mit NGOs, insbesondere im Rahmen von EU-finanzierten Projekten zur Unterstützung von Asylwerben. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen gelegt. Zu den Leistungen der Organisationen gehören Slowakisch-Unterricht, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Freizeitaktivitäten, Rechtshilfe, Berufsorientierung, Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen usw. (EMN 3.1.2022).

IOM berät in seinem Migration Information Centre (MIC) Drittstaatsangehörige in allen Fragen des Aufenthalts, der Beschäftigung, der Familienzusammenführung, des Wohnens, der Sozialversicherung, der Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, der Bildung, der Staatsbürgerschaft usw. IOM bietet auch Unterstützung bei der Ausbildung und Umschulung, sowie Slowakisch-Sprachkurse an (IOM o.D.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund der Mitteilung der Slowakei vom 14.04.2026 die slowakischen Aufenthaltstiteldaten feststehen würden und dass aufgrund der Zustimmung der slowakischen Behörden vom selben Tag die Zuständigkeit der Slowakei für das Asylverfahren nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ebenfalls feststehen würde. Es bestehe offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung. Entgegen der Ausführungen der BF habe kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit des slowakischen Staats erkannt werden können. Dass es den BF – unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet – nicht möglich oder zumutbar sei, sich in der Slowakei an die dortigen Polizeibehörden zu wenden, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Es erfolge im gegenständlichen Fall keine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte der BF im Fall der Überstellung in die Slowakei. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens dar. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Slowakei nicht bereit wäre, die BF einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass aufgrund der Mitteilung der Slowakei vom 14.04.2026 die slowakischen Aufenthaltstiteldaten feststehen würden und dass aufgrund der Zustimmung der slowakischen Behörden vom selben Tag die Zuständigkeit der Slowakei für das Asylverfahren nach Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ebenfalls feststehen würde. Es bestehe offensichtlich keine besondere Integrationsverfestigung. Entgegen der Ausführungen der BF habe kein mangelnder Schutzwille und keine mangelnde Schutzfähigkeit des slowakischen Staats erkannt werden können. Dass es den BF – unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet – nicht möglich oder zumutbar sei, sich in der Slowakei an die dortigen Polizeibehörden zu wenden, habe sich im Verfahren nicht ergeben. Es erfolge im gegenständlichen Fall keine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte der BF im Fall der Überstellung in die Slowakei. Die Außerlandesbringung stelle auch keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens dar. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Slowakei nicht bereit wäre, die BF einreisen zu lassen und ihre Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen.

12. Mit Schriftsatz vom 28.05.2026 wurde gegen die Bescheide fristgerecht in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung in concreto umso mehr gelte, da bereits mehrere Asylgesuche der BF in der Slowakei abgewiesen worden seien. Eine Rückkehr in die Slowakei würde die BF dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung sowie einer mittelbaren Abschiebung in die Russische Föderation aussetzen. Der Bescheid sei durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mangelhafte Länderfeststellungen belastet. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei die Behörde zu dem unrichtigen Schluss gekommen, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei nicht erkennen lasse. Die Behörde hätte eine individuelle Unterbringungszusicherung für den BF 1 einholen müssen; sie habe es unterlassen, sich mit den Haftbedingungen in der Slowakei auseinanderzusetzen. Den BF drohe durch die für sie bestehende Gefährdungssituation in der Slowakei in Zusammenschau mit ihrem konkreten Fall und dem bisherigen Verfahrensgang jedenfalls eine Verletzung ihrer in Art. 3 EMRK geschützten Rechte.12. Mit Schriftsatz vom 28.05.2026 wurde gegen die Bescheide fristgerecht in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Erfordernis der Bedachtnahme auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung in concreto umso mehr gelte, da bereits mehrere Asylgesuche der BF in der Slowakei abgewiesen worden seien. Eine Rückkehr in die Slowakei würde die BF dem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung sowie einer mittelbaren Abschiebung in die Russische Föderation aussetzen. Der Bescheid sei durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mangelhafte Länderfeststellungen belastet. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei die Behörde zu dem unrichtigen Schluss gekommen, dass sich eine systematische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in der Slowakei nicht erkennen lasse. Die Behörde hätte eine individuelle Unterbringungszusicherung für den BF 1 einholen müssen; sie habe es unterlassen, sich mit den Haftbedingungen in der Slowakei auseinanderzusetzen. Den BF drohe durch die für sie bestehende Gefährdungssituation in der Slowakei in Zusammenschau mit ihrem konkreten Fall und dem bisherigen Verfahrensgang jedenfalls eine Verletzung ihrer in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte.

13. Die Verwaltungsakten langten am 01.06.2026 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF 1 und der BF 2 sind Ehegatten und russische Staatsangehörige.

Den BF wurde in der Ukraine der Asylstatus zuerkannt und Konventionsreisepässe mit Gültigkeit von 30.01.2023 bis 17.02.2027 ausgestellt. Sie verfügen zudem über slowakische Aufenthaltstitel, die am 11.02.2025 ausgestellt wurden und bis 10.02.2028 gültig sind.

Die BF reisten (spätestens) am 23.02.2026 – knapp ein Jahr nach Erteilung der slowakischen Aufenthaltstitel – nach Österreich ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Die BF laufen im Falle einer Überstellung in die Slowakei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass die BF nach einer Überstellung als Asylberechtigte in die Slowakei in eine Situation extremer materieller Not geraten würden und/oder ihnen der Zugang zu medizinischer Versorgung verwehrt werden würde. Ebenso liegen keine begründeten Hinweise darauf vor, dass eine Überstellung der BF in die Slowakei sie dem Risiko einer Kettenabschiebung aussetzen würde oder gegen das Refoulement-Verbot verstoßen würde.

Hinsichtlich des BF 1 besteht eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS), da dieser im Verdacht steht, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein sowie eine Gruppierung, die als rechtsextrem eingestuft wird, mitbegründet zu haben.

Die erwachsenen BF 1 und BF 2 sind gesund, befinden sich nicht in ärztlicher Betreuung und nehmen keine Medikamente ein. Die Teilnahme am Erwerbsleben ist den BF 1 und BF 2 uneingeschränkt möglich.

Die BF haben im österreichischen Bundesgebiet keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte, haben keine gefestigten Freundes- oder Bekanntenkreis und weisen auch sonst keine Eigenschaften auf, die auf das Vorliegen einer besonderen Integrationsverfestigung hinweisen würden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Asylantragstellung der BF sowie deren Aufenthaltstitel in der Slowakei ergeben sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten, insbesondere den Mitteilungen der slowakischen Behörden vom 14.04.2026. Der Asylstatus in der ergibt sich in den glaubhaften Angaben der BF und der Vorlage der Konventionsreisepässe.

Die Feststellungen zur Gesamtsituation von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Neben Ausführungen zur Unterbringung und Behandlung von Dublin-Rückkehrern wurde darin auch auf die Situation hinsichtlich der Einhaltung des Refoulement-Verbots in der Slowakei und die diesbezüglich teilweise nicht ausreichenden Informationen der Grenz- und Fremdenpolizei verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen ein durchaus differenziertes, ausgewogenes Bild der Situation von Dublin-Rückkehrern in der Slowakei zeigen. Da das Länderinformationsblatt zudem auf verschiedenen Berichten staatlicher und nichtstaatlicher Quellen basiert und die Staatendokumentation zur Objektivität verpflichtet ist, ist davon auszugehen, dass die herangezogene Berichtslage ein insgesamt ausgewogenes Bild der Situation in der Slowakei zeichnet.

Die vorgelegten Unterlagen zur Bestätigung der Festnahme des BF 1 durch die slowakischen Behörden waren mangels Vorlage im Original keiner Echtheitsüberprüfung zugänglich. Zudem ergibt sich, auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens, daraus keine Gefahr des BF 1, tatsächlich durch die slowakischen Behörden nach Russland verbracht bzw. abgeschoben zu werden. Wie sich aus den Unterlagen ergibt, sei der BF 1 am 22.07.2024 inhaftiert worden. Nach eigener Aussage des BF 1 sei dieser nach einer Nacht in Haft wieder freigelassen worden. Die Einreise nach Österreich erfolgte in weiterer Folge erst am 23.02.2026; der BF 1 habe somit nach seiner Inhaftierung weitere eineinhalb Jahre mit einem slowakischen Aufenthaltstitel legal in der Slowakei leben können, ohne abgeschoben oder nach Russland überstellt worden zu sein. Die Aufenthaltstitel der BF sind zudem noch bis 10.02.2028 gültig. Des weiteren wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus den Angaben des BF 1 und der BF 2. Im gesamten Verfahren wurden keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht und keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Erkrankungen der BF oder Behandlungsbedarf ergeben würden. Der BF 1 und die BF 2 sind ihren Angaben zufolge gesund. Folglich war festzustellen, dass diese uneingeschränkt dazu in der Lage sind, am Erwerbsleben teilzunehmen.

Die Feststellungen hinsichtlich der privaten und familiären Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus der Aktenlage und den übereinstimmenden Angaben des BF 1 und der BF 2.

Hinweise auf eine fortgeschrittene Integration der BF in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben und ist eine solche angesichts der verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet auch nicht zu erwarten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 12, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 12, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.

3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz): 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):

Die Verpflichtung der Slowakei zur Wiederaufnahme der BF ist in Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die BF gültige Aufenthaltstitel besitzen, die die Slowakei ausgestellt hat und da sie in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich Österreich, Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Die Slowakei stimmte der Aufnahme der BF ausdrücklich zu. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und es wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierte Fristen eingehalten.Die Verpflichtung der Slowakei zur Wiederaufnahme der BF ist in Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die BF gültige Aufenthaltstitel besitzen, die die Slowakei ausgestellt hat und da sie in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich Österreich, Anträge auf internationalen Schutz gestellt haben. Die Slowakei stimmte der Aufnahme der BF ausdrücklich zu. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen und es wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierte Fristen eingehalten.

Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Slowakei finden sich keine Anhaltspunkte; insbesondere auch da keine EURODAC-Treffer hinsichtlich der BF vorliegen. Die Zuständigkeit der Slowakei ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF: Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der BF: Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:

3.1.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.1. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.

Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-Verordnung (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).

In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar (vgl. VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].In diesem Zusammenhang führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 eine gesetzliche „Beweisregel“ geschaffen wurde, die es im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor „Verfolgung“ im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung ist jedoch unter näher bezeichneten Voraussetzungen widerlegbar vergleiche VwGH 08.09.2015, Ra 2015/17/0113 bis 0120, mwN auf die bisherige Rechtsprechung). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 nur durch eine schwerwiegende, die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden kann [vgl. aktuell dazu auch VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153-16 (Rz 33, 35); 09.11.2017, Ra 2017/18/0272 bis 0273 (Rz 10); 04.09.2018, Ra 2017/01/0252 mwN; 15.04.2019, Ra 2019/01/0109 (Rz 8) mit Verweis auf EuGH 19.03.2019, C-163/17, Rs Jawo, zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens].

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zunächst, dass die BF als Dublin-Rückkehrer, die zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz in der Slowakei gestellt haben, sondern über (andere) gültige Aufenthaltstitel verfügen, im Fall einer Rücküberstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Zugang zu einem Asylverfahren und der für Asylwerber vorgesehenen Unterbringung und Versorgung haben werden. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung der Slowakei zur Aufnahme der BF nach Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO ist der Zugang der BF zu einem Asylverfahren in der Slowakei als hinreichend sicher anzusehen.Aus den Länderfeststellungen ergibt sich zunächst, dass die BF als Dublin-Rückkehrer, die zuvor keinen Antrag auf internationalen Schutz in der Slowakei gestellt haben, sondern über (andere) gültige Aufenthaltstitel verfügen, im Fall einer Rücküberstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Zugang zu einem Asylverfahren und der für Asylwerber vorgesehenen Unterbringung und Versorgung haben werden. In Zusammenschau mit der ausdrücklichen Zustimmung der Slowakei zur Aufnahme der BF nach Artikel 12, Absatz eins, Dublin III-VO ist der Zugang der BF zu einem Asylverfahren in der Slowakei als hinreichend sicher anzusehen.

Schon vor diesem Hintergrund kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO in die Slowakei überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen besteht.

Relevant wären im vorliegenden Fall bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung Dritter, kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel – die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind – sind schon auf Basis der Feststellungen zur Situation in der Slowakei nicht erkennbar.

Auch kann nicht erkannt werden, dass die BF dem realen Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt wäre, in dem ihnen allenfalls die Verletzung ihrer gemäß Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte, zumal sie über ein Jahr in der Slowakei lebten und dort, wie bereits ausgeführt, über gültige Aufenthaltstitel verfügen. Aufgrund der Aufenthaltstitel sind die BF auch nicht der Gruppe der illegalen Migranten zuordenbar; ihre Rückkehr in die Slowakei würde behördlich begleitet erfolgen.Auch kann nicht erkannt werden, dass die BF dem realen Risiko einer Kettenabschiebung in ein Land ausgesetzt wäre, in dem ihnen allenfalls die Verletzung ihrer gemäß Artikel 3, EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte drohen könnte, zumal sie über ein Jahr in der Slowakei lebten und dort, wie bereits ausgeführt, über gültige Aufenthaltstitel verfügen. Aufgrund der Aufenthaltstitel sind die BF auch nicht der Gruppe der illegalen Migranten zuordenbar; ihre Rückkehr in die Slowakei würde behördlich begleitet erfolgen.

Insofern ist das Vorbringen der BF, dass diesen in der Slowakei – ohne ordnungsgemäße Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz – eine Kettenabschiebung drohen könnte, eine in den Länderberichten nicht belegte Mutmaßung, zumal sich die slowakischen Behörden für die Aufnahme der BF im Übrigen ausdrücklich für zuständig erklärten. Festzuhalten ist überdies, dass die BF in der Slowakei bisher noch keinen Asylantrag gestellt haben. Zudem ergibt sich aus den Länderberichten, dass die slowakischen Gesetze vorsehen, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringung in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Wenngleich einige Beobachter kritisieren, dass die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei nicht über die notwendigen Informationen, um dies zu beurteilen, verfüge, ergeben sich etwa aus einem Bericht der Asylum Information Database (AIDA) von November 2025 zur Umsetzung der Dublin III-VO (abrufbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2025/11/AIDA_Dublin-Update-on-2024.pdf, zuletzt abgerufen am 09.06.2025) keinerlei Auffälligkeiten in Zusammenhang mit der Slowakei und allfälligen Verletzungen des Refoulement-Verbots. Zudem kennt die Slowakei subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Rückkehr in ihr Heimatland aber nicht möglich ist.

Im Falle des BF 1 ist zudem zu betonen, dass dieser zwar (angeblich) in der Slowakei aufgrund eines internationalen Haftbefehls inhaftiert worden sei; diese Inhaftierung fand jedoch seinen Angaben zufolge bereits am 22.07.2024 statt. Am Folgetag sei er wieder freigelassen worden. Er gab nicht an, dass er danach erneut inhaftiert worden sei oder durch die slowakischen Behörden der Versuch einer Abschiebung nach Russland unternommen worden wäre. Die Einreise der BF nach Österreich fand erst Ende Februar 2026 statt. Der BF 1 konnte somit mit einem gültigen Aufenthaltstitel über eineinhalb Jahre lang in der Slowakei leben, ohne dass ihm konkret die Abschiebung nach Russland gedroht hatte.

Es konnte somit nicht erkannt werden, dass den BF – wie vorgebracht – vonseiten der Slowakei eine Kettenabschiebung nach Russland drohen würde, die diese der Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK aussetzen würden. Es konnte somit nicht erkannt werden, dass den BF – wie vorgebracht – vonseiten der Slowakei eine Kettenabschiebung nach Russland drohen würde, die diese der Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK aussetzen würden.

Darüber hinaus handelt es sich bei den BF um gesunde Erwachsene, die sich bereits über ein Jahr lang in der Slowakei aufgehalten haben. Sie sind in der Lage, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Es ist davon auszugehen, dass die BF selbst im Fall etwaiger (vorübergehender) Schwierigkeiten beim Zugang zu materiellen Versorgungsleistungen nicht von einer Situation extremer materieller Not betroffen sein wird.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in der Slowakei aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo).Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF im Falle der Gewährung internationalen Schutzes in der Slowakei aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren, weil sie sich im Fall der Überstellung unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo).

Auch wenn die BF dem Wunsch, in Österreich bleiben zu können, Ausdruck verliehen haben, ist hierzu festzuhalten, dass es nicht den Fremden obliegt, ein Asylverfahren in einem Land ihrer Wahl durchzuführen und dadurch ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, sondern gelten hierfür die Bestimmungen der Dublin III-VO, die im vorliegenden Fall unzweifelhaft eine Zuständigkeit der Slowakei ergeben haben. So ist an dieser Stelle auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von individuellen Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Die Slowakei hat sich – wie bereits erwähnt – bereit erklärt, die BF aufzunehmen.

Zusammengefasst konnten die BF somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK in der Slowakei sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.Zusammengefasst konnten die BF somit keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK in der Slowakei sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

Jedenfalls haben die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.Jedenfalls haben die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Slowakei und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Artikel 39, EGMR-VerfO, geltend zu machen.

3.1.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in der Slowakei:

Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGRM 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGRM 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Wie festgestellt sind die BF beide gesund; sie leiden an keinen Erkrankungen. Es liegt daher jedenfalls bei keinem der BF eine Krankheit vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung in die Slowakei als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.Wie festgestellt sind die BF beide gesund; sie leiden an keinen Erkrankungen. Es liegt daher jedenfalls bei keinem der BF eine Krankheit vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung in die Slowakei als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.

Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.

3.1.3. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.1.3. Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.Ein Recht auf Familienleben gem. Artikel 8, EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.

Die BF verfügen im Bundesgebiet über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte oder sonstige private Nahebeziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen. Es sind im Verfahren keine Anhaltspunkte für eine besondere Integrationsverfestigung hervorgekommen.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben der BF dar. Während ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der Aufenthaltszeitraum von etwa dreieinhalb Monaten, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (vgl. dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).Die Anordnung zur Außerlandesbringung stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Privatleben der BF dar. Während ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich kam den BF nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem war der Aufenthaltszeitraum von etwa dreieinhalb Monaten, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen vergleiche dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).

In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht ersichtlich, dass die BF in Österreich ein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben führen. Etwaige Schritte zur Integration in die österreichische Wirtschaft und Gesellschaft wurden nicht gesetzt.In einer Gesamtbetrachtung ist somit nicht ersichtlich, dass die BF in Österreich ein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben führen. Etwaige Schritte zur Integration in die österreichische Wirtschaft und Gesellschaft wurden nicht gesetzt.

Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass die BF bereits in der Slowakei über gültige Aufenthaltstitel verfügen, die in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 5 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich in die Slowakei zurückzubegeben haben.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass die BF bereits in der Slowakei über gültige Aufenthaltstitel verfügen, die in Österreich gestellten Anträge auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich in die Slowakei zurückzubegeben haben.

3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.

3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern. 3.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den BF zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Außerlandesbringung medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W212.2344602.1.00

Im RIS seit

26.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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