Entscheidungsdatum
10.06.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W123 2308192-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2026, Zl. 1125553309/260202017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2026, Zl. 1125553309/260202017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, Afghanistan verlassen zu haben, weil sein Vater beim afghanischen Militär tätig sei. Nach der Machtübernahme der Taliban würden die Taliban sie alle mit dem Tod bedrohen. Deshalb habe er Afghanistan verlassen.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde) nahm den Beschwerdeführer am 20.11.2024 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich ein. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er dreimal bedroht worden sei und ihn die Taliban, als er 10 oder 15 Jahre alt gewesen sei, angeschossen hätten, wobei er die Narbe noch immer. Habe. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2018, 2019 und 2022 mit den Taliban Kontakt gehabt und sei von diesen bedroht worden. Beweise habe er weder für die Bedrohung, außer der Narbe am Fuß, noch für die Tätigkeit seines Vaters. Die Taliban seien seine Probleme und er habe Angst, von diesen getötet zu werden.
4. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.01.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem Beschwerdeführer eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).4. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.01.2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch vier.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde dem Beschwerdeführer eine 2-wöchige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2025 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.02.2025 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
6. Am 08.04.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsberatung als gewillkürten Vertreter und eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durch.
7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2025, W272 2308192-1/5E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17.01.2025 als unbegründet abgewiesen.
8. Am 18.02.2026 stellte der Beschwerdeführer in Österreich den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
9. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag statt. Zur Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass das Leben seiner Frau und seiner Tochter nach wie vor wegen der Taliban in Gefahr sei. Diese würden bei den Schwiegereltern in Kunduz leben. Diese hätten Angst und würden um ihr Leben fürchten. Der Vater des Beschwerdeführers habe vor der Taliban-Übernahme für die alte Regierung gearbeitet und sei vor ca. drei Monaten an Diabetes verstorben. Deshalb werde die Familie des Beschwerdeführers von den Taliban bedroht. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe bei der Familie des Beschwerdeführers (Bruder und Schwester) ebenfalls in Kunduz. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen der Feindschaft zu XXXX getötet zu werden.9. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers zu seinem Folgeantrag statt. Zur Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass das Leben seiner Frau und seiner Tochter nach wie vor wegen der Taliban in Gefahr sei. Diese würden bei den Schwiegereltern in Kunduz leben. Diese hätten Angst und würden um ihr Leben fürchten. Der Vater des Beschwerdeführers habe vor der Taliban-Übernahme für die alte Regierung gearbeitet und sei vor ca. drei Monaten an Diabetes verstorben. Deshalb werde die Familie des Beschwerdeführers von den Taliban bedroht. Die Mutter des Beschwerdeführers lebe bei der Familie des Beschwerdeführers (Bruder und Schwester) ebenfalls in Kunduz. Der Beschwerdeführer befürchte bei einer Rückkehr in seine Heimat wegen der Feindschaft zu römisch 40 getötet zu werden.
10. Am 04.03.2026 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
LA: Sie haben in Österreich bereits seit 06.10.2022 ein Asylverfahren geführt, welches zuletzt am 12.04.2025 rechtskräftig abgewiesen wurde. „[…], LA: Sie haben in Österreich bereits seit 06.10.2022 ein Asylverfahren geführt, welches zuletzt am 12.04.2025 rechtskräftig abgewiesen wurde.
Geben Sie sämtliche Gründe an, weswegen Sie neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen?
VP: Ich möchte hier leben und arbeiten. Meiner Familie geht es finanziell schlecht. Ich muss für die Familie sorgen. Mein Vater starb, weil ich keine Medikamente besorgen konnte. Meine Mutter hat Probleme mit dem Herz. Wenn ich arbeiten darf, ist das auch für Österreich gut. Ich habe mit den Taliban in Afghanistan Schwierigkeiten. Ich möchte hier leben, arbeiten und meine Familie unterstützen.
LA: Was hat Ihr Vater früher gearbeitet?
VP: Vor über 20 Jahren war er für die Regierung tätig. Er wurde dann alt und war nur noch zu Hause. Nachgefragt war er auch beim Militär. Es war zur Zeit von Präsident Karzai.
LA: Wann und wie haben Sie von diesem Angriff der Taliban erfahren?
VP: Der Überfall war zwischen 2 und 3 Uhr in der Nacht. Die Frauen haben geschrien und auch Nachbarn kamen dann dorthin. Sie sagten den Taliban, dass sich so etwas nicht gehört. Meine Frau hat ein Handy. Nachdem sie geschlagen und ohnmächtig wurde, hat sie mir am nächsten Tag davon erzählt.
LA: Ihre Frau hat Ihnen trotz Schädelbruchs davon erzählt?
VP: Es war nur ein kurzes Gespräch. Sie war da schon bei den Ärzten und wurde behandelt.
LA: Haben die Taliban zum Grund des Angriffs etwas gesagt?
VP: Ich habe es erst später erfahren. Sie sind ins Haus und haben mehrfach meinen Namen gerufen. Meine Frau hat sie gefragt, warum sie einfach ins Haus kommen, wenn kein Mann anwesend ist und dass sich so etwas nicht gehört. Sie sagte, dass ich nicht da bin. Die Antwort hat denen vermutlich nicht gepasst und deswegen haben die sie geschlagen.
LA: Warum haben Sie im Erstverfahren nicht angegeben, dass Sie angeblich beim Militär gewesen wären. Sie gaben an, dass Sie Hirte gewesen wären.
VP: Ich hatte damals keine Dokumente dabei.
LA: Warum haben Sie im Vorverfahren angegeben, dass Sie nie in Kontakt mit den Taliban gekommen wären. Wenn Sie tatsächlich Soldat gewesen wären, dann wäre das sehr unwahrscheinlich.
VP: Ich schaffte es erst im 8. Monat 2025 an die Unterlagen zu kommen die ich heute vorgelegt habe. Als ich es erstmals angefordert hatte war es nicht möglich, weil die Taliban alles kontrollierten, auch die Post.
LA: Warum sollten die Taliban solche Unterlagen jetzt nicht mehr kontrollieren?
VP: Ich habe jetzt nur Fotos von meiner Frau bekommen. Nachgefragt hat es meine Frau daheim gefunden. Sie waren versteckt, damit sie niemand findet. Als sie richtig aufgeräumt hat, hat sie die Sachen gefunden.
LA: Wie lange waren Sie beim Militär?
VP: Von 2016 bis 2021. Dann gab es den Sturz der Regierung. Als Kunduz eingenommen wurde habe ich aufgehört.
LA: Haben Sie gegen die Taliban gekämpft?
VP: Ja, es gab einige Kämpfe.
LA: Und warum haben sie diese Kämpfe und den Militärdienst im Erstverfahren nicht vorgebracht?
VP: Ich hatte keinen Beweis.
LA: Wann haben Sie die Drohbriefe der Taliban bekommen?
VP: Es war im 8. oder 9. Monat im Jahr 2025. Nachgefragt hat mir meine Frau die Fotos geschickt. Der Dorfälteste bekam die Briefe und brachte sie zu unserem Haus.
[…]
LA: Warum haben Sie bei der EB angegeben, dass es eine Feindschaft in XXXX geben würde und heute haben Sie kein Wort darüber verloren?LA: Warum haben Sie bei der EB angegeben, dass es eine Feindschaft in römisch 40 geben würde und heute haben Sie kein Wort darüber verloren?
VP: Diese Feinde sind ja die Taliban. Sie haben sich unser Grundstück genommen.
LA: In Afghanistan erben im Todesfall des Familienoberhaupts die Kinder, die Ehefrau und dann die Geschwister des Verstorbenen. Warum haben Ihre Onkel keine Probleme?
VP: Es ist ein staatlicher Grund. Tausende haben dort einen Grund. Die Leute mit der Feindschaft haben jetzt das Grundstück übernommen. Es gibt kein offizielles Schreiben zu dem Besitzer. Sie hatten auch schon ein Grundstück neben unserem und haben sich nach der Machtübernahme der Taliban auch unseren Grund genommen.
LA: Ging jemand aus der Familie zu den Ältesten, um diesen Streit zu schlichten?
VP: Nein. Die wollen keinen Frieden und sind zu einem Schlichtgespräch nicht bereit.
LA: Warum haben Sie sofort nach der ersten Antragstellung Österreich verlassen und haben Ihr Vorbringen nicht durch weitere Angaben in einer Einvernahme untermauert?
VP: Ich bekam ein Schreiben von der Polizei und hatte große Angst. Da stand ein Datum, dass ich bis zu dem Datum das Land verlassen muss. Ich hatte Angst vor einer Abschiebung. In der Schweiz wurde mir dann gesagt, dass ich wieder zurück muss.
LA: Sie sind gleich nach der Antragstellung untergetaucht. Sie bekamen damals von der Polizei nur die Adresse von Ihrem zugewiesenen Quartier mitgeteilt. Sie sind dann mehrfach vor der endgültigen Entscheidung untergetaucht und mussten zwangsweise von Frankreich und der Schweiz nach Österreich überstellt werden. Erklären Sie das!
VP: Ich kannte mich damals nicht aus. Jetzt kenne ich die Gesetze. Ich war auch in Belgien. Dort lebte ich in einem Zelt in Brüssel. In Frankreich lebte ich ein paar Monate. Ich musste aber zurück nach Österreich.
LA: Wurde jemand aus Ihrer Familie nach Ihrer Ausreise je persönlich bedroht? Ich meine nicht diesen angeblichen Angriff vor 1,5 Monaten.
VP: Meine Familie ging nach Pakistan. Sie mussten aber im Zuge der Abschiebungen wieder zurückkehren. Es gab mehrere Drohbriefe die ich aber nie erhalten habe. Die wurden auch nicht aufgehoben.
LA: Das heißt, die Gründe für gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz sind dieselben Gründe, welche Sie bereits in Ihrem Erstasylverfahren angegeben haben. Neu ist nur dieser angebliche Angriff auf Ihre Ehefrau und Ihr Militärdienst.
Ist das so richtig?
VP: Ja
[…]“
11. Am 07.04.2026 fand eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
„[…]
LA: Welche Aufgabe hatten Sie beim Militär als BREDMAL?
VP: Ich wurde 1397 BREDMAL. Man ist verantwortlich für 5 Personen. Wenn wo gekämpft wurde, wurden wir nach dem Ende der Kämpfe dorthin geschickt und wir kümmerten uns um die Sicherheit der Zivilisten. Wir waren am Flughafen und haben dort gewartet, bis jemand um Unterstützung gebeten wurde.
LA: Mussten Sie auch Berichte schreiben und z.B. Koordinaten weitergeben wo die Stellungen, Stützpunkte der Taliban gewesen sind?
VP: Nein. Ich habe keine Berichte geschrieben. Diese Aufgabe hatten andere. Freunde die jetzt in der Schweiz leben. Ich bin nicht gut im Schreiben. Für Berichte gab es eigene Leute. Wir hatten auch die Aufgabe verletzte Soldaten zu holen.
LA: Das bedeutet, dass Sie nur Reserve waren und nie an Kampfhandlungen teilgenommen haben, oder?
VP: Ich habe auch aktiv an Kämpfen teilgenommen. Ich habe es noch nicht gesagt, aber ich hatte Verletzungen am Bein. Ich hatte Verbrennungen. Ich habe auch am anderen Bein eine Narbe von einem Schuss am Oberschenkel.
LA: Zeichen Sie mir Ihren Dienstgrad/Rang am Beginn (1) und am Ende (2) laut der Bestätigung der Ausbildung (Beweismittel D) auf!
Anm.: VP wird ein Blatt Papier gegen. Beweismittel ZAnmerkung, VP wird ein Blatt Papier gegen. Beweismittel Z
Aufgezeichnete Dienstgrade werden gemäß Bezeichnung in der Klammer in der Frage gekennzeichnet.
VP meint, dass er sich nicht mehr genau daran erinnern kann und bittet am Handy nachsehen zu dürfen. Wird nicht erlaubt. VP zeichnet bei (1) einen Stern und bei (2) zwei Sterne.
VP: Der Kommandant hatte 6 Sterne. Ich hatte damals kein Handy. Wenn ich gewusst hätte, dass ich es jetzt benötige hätte ich mehr Beweismittel gesammelt.
LA: Laut Ihren eigenen Beweismitteln wären Sie nur von 2016 (Ausbildung) bis 2018 (Bestätigung) beim Militär gewesen. Es gibt keinen Nachweis, dass Sie zur Zeit des Umsturzes 2021 beim Militär gewesen wären.
VP: Auf der ID-Karte steht das Datum. Ich glaube es steht drauf, dass ich vom 03.09.2016 bis zum 04.09.2021 beim Militär war.
LA: Die Taliban haben im August 2021 die Macht übernommen. Warum sollten nach der Machtübernahme die Taliban Ihnen eine ID-Karte ausfertigen?
VP: Ich habe vorher aufgehört. Am 15.08.2021 wurde die Regierung gestürzt. Kunduz etwa 10 Tage vorher.
LA: Sie haben in der Einvernahme 2 Drohbriefe der Taliban vorgelegt.
Anm.: VP werden Beweismittel A und B gezeigt.Anmerkung, VP werden Beweismittel A und B gezeigt.
Erkennen Sie diese Drohbriefe wieder?
VP: Ja
LA: Schildern Sie mir bitte erneut wann und von wem Sie diese Drohbriefe erhalten haben!
VP: Die Drohbriefe kamen von den Taliban. Sie kamen innerhalb eines Monats. Ich glaube es war im achten oder neunten Monat 2025. Sie wurden vor die Haustüre gelegt und meine Frau hat sie gefunden.
LA: Was genau steht in den Drohbriefen?
VP: Ich kann ja nicht richtig lesen. Es steht mein Name und der Name meines Vaters in den Briefen. Ich soll mich den Taliban stellen. Sie bitten darin um die Unterstützung der Dorfbewohner. In dem anderen Brief steht, dass niemand weiß, ob ich noch im Dorf bin und keiner weiß wo ich bin. Meine Frau hat es mir so gesagt.
LA: Sie gaben an, dass Ihre Frau bei einem nächtlichen Überfall verletzt worden wäre. Sie haben dazu Fotos als Beweismittel vorgelegt. Anm.: VP werden Beweismittel G bis N gezeigt. Erkennen Sie Ihre Beweismittel?LA: Sie gaben an, dass Ihre Frau bei einem nächtlichen Überfall verletzt worden wäre. Sie haben dazu Fotos als Beweismittel vorgelegt. Anmerkung, VP werden Beweismittel G bis N gezeigt. Erkennen Sie Ihre Beweismittel?
VP: Ja
LA: Schildern Sie mir noch einmal wann dieser Überfall war und wann und von wem Sie von diesem Überfall erfahren haben!
VP: Meine Frau hat es mir erzählt. Im ersten Monat 2026 zwischen 2-3 Uhr in der Nacht kamen die Taliban. Meine Frau sagte, dass es nicht in Ordnung ist, weil kein Mann im Haus ist. Sie haben dann meine Frau mit dem hinteren Teil des Gewehrs geschlagen. Meine Frau fiel dann um und es begann das Geschrei. Dann kamen die Nachbarn. Die Taliban haben das Haus durchsucht, ob Waffen im Haus sind. Ich weiß nicht, ob die noch einmal kommen. Nachgefragt wurde meine Frau zum Arzt gebracht. Als sie zu sich kam und halbwegs sprechen konnte hat sie mir davon berichtet. Nachgefragt glaube ich, dass es einen Tag später war.
LA: Sie gaben an, dass Ihre Frau umgefallen wäre und dann ein Geschrei begonnen hätte. Wer hat geschrien?
VP: Meine Mutter, meine Schwester und mein Bruder. Ich gehe davon aus, dass meine Frau auch geschrien hat. Ich war aber nicht anwesend.
LA: Auf welche Seite wurde die Frau geschlagen?
VP: Auf der rechten Seite. Meiner Frau geht es noch immer nicht gut, wenn es kalt wird.
LA: War der Überfall nach oder vor den Drohbriefen?
VP: Nach den Drohbriefen.
[…]“
12. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).12. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
13. Mit Schriftsatz vom 20.05.2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde in vollem Umfang. Zur Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass im November 2025 das neue Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 13, veröffentlicht worden sei und dieses würde eine gravierende Verschlechterung der Versorgungslage in Afghanistan aufzeigen. Diese aktualisierten Erkenntnisse würden einen wesentlichen neuen Umstand darstellen, der im Verfahren des Beschwerdeführers zwingend hätte berücksichtig werden müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, weiters spricht er ein wenig Türkisch und kaum Deutsch. Er ist traditionell verheiratet und seine Frau hat ein Kind. 1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Die Erstsprache des Beschwerdeführers ist Paschtu, weiters spricht er ein wenig Türkisch und kaum Deutsch. Er ist traditionell verheiratet und seine Frau hat ein Kind.
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kunduz, im Dorf XXXX , geboren und aufgewachsen. Er verfügt über eine Schulbildung in einer Koranschule und über geringe Lese und Schreibkenntnisse. Der Beschwerdeführer arbeitete als Viehhirte im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb in Afghanistan und in einer Bäckerei in der Türkei.Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Kunduz, im Dorf römisch 40 , geboren und aufgewachsen. Er verfügt über eine Schulbildung in einer Koranschule und über geringe Lese und Schreibkenntnisse. Der Beschwerdeführer arbeitete als Viehhirte im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb in Afghanistan und in einer Bäckerei in der Türkei.
Im Herkunftsort des Beschwerdeführers leben seine Mutter, Geschwister und seine Frau. Weiters hat er noch mehrere Verwandte, wie Onkel und Tanten im Herkunftsort. Die Familie lebt von den Grundstücken/Landwirtschaft und besitzt mehrere Häuser. Der Der Beschwerdeführer steht im Kontakt mit seinen engen Angehörigen. Ob der Vater des Beschwerdeführers Ende 20205 tatsächlich an Diabetes verstarb konnte nicht festgestellt werden.
1.2. Der Beschwerdeführer konnte seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2025, W272 2308192-1/5E, kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Fluchtvorbringen glaubhaft dartun. Mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen vor der belangten Behörde bzw. im Beschwerdeschriftsatz, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, bezieht sich der Beschwerdeführer (im Hinblick auf die Bedrohungssituation) auf einen Sachverhalt, der bereits in der Erstentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2025 berücksichtigt wurde, sodass damit kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt dargetan wurde bzw. auch keine Hinweise für eine Änderung der Rechtslage gegeben sind.
Der Beschwerdeführer konnte ferner seit der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2025 nicht glaubhaft dartun, dass in der Zwischenzeit Umstände eingetreten sind, wonach dem Beschwerdeführer in Afghanistan aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person drohen würde oder ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, sodass er im Herkunftsstaat zumindest durch einfache Arbeit das nötige Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen. Zudem verfügt er in seiner Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte.
1.3. Der Beschwerdeführer hat weder Familienangehörige noch sonstige intensive soziale Kontakte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Deutschkurs, A1, besucht, jedoch kein Sprachzertifikat erworben. Der Beschwerdeführer übt keine Arbeit in Österreich aus und ist auch nicht Mitglied in einem Verein. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig sowie strafrechtlich unbescholten.
1.4. Zum Herkunftsstaat:
Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 07.11.2025 (Version 13).
Sicherheitslage
Letzte Änderung 2025-10-07 15:26
[Anm.: In diesem Kapitel werden aufbereitete Daten von verschiedenen Quellen dargestellt. Aufgrund der unterschiedlichen Methodologien bzw. Definitionen können die Daten voneinander abweichen. Für weitere Informationen sei auf das Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen.]
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vgl. BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023, BAMF 9.4.2025). Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022; vergleiche BAMF 9.4.2025) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche BAMF 9.4.2025). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit IEDs dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban; Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Berichte über Verfolgungen machen deutlich, dass die Taliban aktiv versuchen, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden (AA 24.7.2025).
Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle in den letzten zwei Jahren folgendermaßen:
? 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023)
? 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023)
? 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024)
? 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024)
? 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024)
? 1.8.2024 - 31.10.2024: 2.510 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 39,6 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 6.12.2024)
? 1.11.2024 - 31.1.2025: 2.081 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 16,8 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 21.2.2025)
? 1.2.2025 - 30.4.2025: 2.299 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 3 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 11.6.2025)
? 1.5.2025 - 31.7.2025: 2.658 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 9 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 5.9.2025)
Nachfolgende Grafik zeigt den Verlauf der sicherheitsrelevanten Vorfälle zwischen Juli 2023 und Juli 2025 laut ACLED an. Unterteilt wurde diese vom OSIF-Projekt der Staatendokumentation erstellte Grafik in die Vorfallsarten Kämpfe, Explosionen/ferngesteuerte Gewalt sowie Gewalt gegen Zivilisten [Anm.: im Original: battles, explosions/remote violence sowie violence against civilians] :
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025)
Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 18.7.2025) und Berichten der Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle laut ACLED jedoch im Vergleich zum selben Zeitraum 2025 wieder und liegt auch unter dem Wert von 2023 (ACLED 18.7.2025).
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist. Auch UCDP verzeichnet einen Rückgang der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2025 im Vergleich zu den Jahren davor (UCDP 17.7.2025). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen].
Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vgl. BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vgl. VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des Islamischen Staat Khorasan Provinz (ISKP) nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024; vergleiche BAMF 9.4.2025). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, BAMF 9.4.2025), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Auch im Jahr 2025 kommt es zu Angriffen des ISKP (AJ 13.2.2025; vergleiche VOA 22.1.2025, AMU 12.2.2025).
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des Uppsala Conflict Data Program (UCDP) (UCDP 17.7.2025)
Auch die Anzahl der zivilen Todesopfer ist nach Daten des UCDP im Vergleich zum letzten Jahr (2024) zurückgegangen. An der hier dargestellten Grafik ersichtlich ist der ISKP für einen großen Teil der zivilen Opfer verantwortlich (UCDP 17.7.2025).
Nach Angaben der afghanischen Menschenrechtsorganisation Rawadari wurden im Jahr 2024, mindestens 768 Menschen (544 Todesopfer, 224 Verwundete) durch gezielte Sprengstoff- und Selbstmordanschläge (Kategorie A), Sprengkörper aus früheren Konflikten (Kategorie B) oder gezielte und außergerichtliche Angriffe (Kategorie C) getötet oder verletzt. Demnach wurden 171 (92 Tote, 79 Verwundete) Personen Opfer von gezielten Selbstmord- und Sprengstoffanschlägen in den Provinzen Kabul, Kandahar, Herat, Takhar, Paktika und Bamyan, darunter Anschläge des ISKP, Luftangriffe pakistanischer Streitkräfte und ein Anschlag der Afghanischen Freiheitsfront. Dies bedeutet einen Rückgang von 27,8 % im Vergleich zu den Daten von Rawadari aus dem Jahr 2023. 162 Menschen (90 Tote, 72 Verwundete) wurden im Jahr 2024 durch Explosionen von Landminen, Mörsergranaten und anderen explosiven Überresten vergangener Kriege getötet oder verletzt, was einen Anstieg von 51,4 % gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Schließlich gibt Rawadari an, dass im Jahr 2024 mindestens 435 Menschen, darunter 398 Männer, 30 Frauen und 6 Kinder, bei gezielten und außergerichtlichen Angriffen der Taliban und unbekannter Personen getötet oder verletzt wurden. Diese Zahl entspricht einem Anstieg von 1,63 % gegenüber 2023, als 428 solcher Fälle registriert wurden (Rawadari 3.2025).
In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage im Oktober 2024 an, dass es seiner Einschätzung nach keine Region in Afghanistan gibt, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten der NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 56 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sehr sicher zu fühlen und 32 % sich eher sicher zu fühlen. 4 % fühlen sich in ihrer Nachbarschaft eher unsicher und 8 % der Befragten gaben an, sich nicht sicher zu fühlen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (STDOK/ATR 3.2.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind, und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (STDOK/ATR 18.1.2022).
[…]
Ethnische Gruppen
Letzte Änderung 2025-10-09 13:13
In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 7.2024) und 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 6.5.2025), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).
Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (ca. 32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 24.7.2025).
Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert und strukturell gegenüber der paschtunischen Bevölkerung benachteiligt. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur sehr wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Bevölkerungsgruppen oder Mitglieder der Hazara (AA 24.7.2025). Aus Angst vor ethnischem Widerstand konzentrierten sich die Taliban darauf, im Norden nicht-paschtunische Einheimische zu rekrutieren. Diese Politik trug wesentlich dazu bei, dass die Taliban im August 2021 den Norden erobern konnten, ohne Paschtunen aus dem Süden einsetzen zu müssen. Zunächst wurden die lokalen Gouverneure und Distriktgouverneure im Amt belassen. Später wurden jedoch mehrere den Taliban angehörende Usbeken, Tadschiken und Hazara, die als Verwaltungsbeamte tätig waren, durch Paschtunen aus Kandahar ersetzt, was in einigen Fällen zu lokalen Konflikten führte (CSCR 16.7.2024).
Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vgl. AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Faktisch aber werden selbst auf lokaler Ebene Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Auch wenn sich keine systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen lässt (solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren), schreitet ihre Marginalisierung voran. Dies ist nicht zuletzt durch den fehlenden Schutz und die fehlende Ahndung von diskriminierendem Verhalten gegen Minderheiten durch die Taliban-Regierung begründet (AA 24.7.2025). Es wird von einer zunehmenden Rivalität zwischen verschiedenen ethnischen Gruppen innerhalb der Taliban berichtet, wie zum Beispiel zwischen dem Haqqani-Netzwerk (CSCR 16.7.2024; vergleiche AMU 4.2.2025), einer kleinen Gruppe von Mitbegründern aus dem Süden und weniger mächtigen tadschikischen und usbekischen Taliban-Kommandeuren aus dem Norden. Die nicht-paschtunischen Taliban sind sich der Dominanz der Paschtunen in der aktuellen Machtstruktur bewusst, was zu Konflikten entlang ethnischer Linien innerhalb der Taliban geführt hat (CSCR 16.7.2024).
Dennoch gibt es Berichte über die Diskriminierung der allgemeinen Bevölkerung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit durch die Taliban. Angehörige der Volksgruppen der Hazara, Tadschiken und Usbeken werden diskriminiert (CSCR 16.7.2024) und es kommt zu Vertreibungen von Minderheiten aus ihren Häusern und Dörfern (CSCR 16.7.2024).
Die folgende Karte des DFAT (Department of Foreign Affairs and Trade) zeigt die Verteilung der ethnischen Gruppen in Afghanistan. Es wird keine Garantie für Vollständigkeit übernommen. Die Karte dient lediglich der Übersicht.
DFAT 14.1.2022
Paschtunen
Letzte Änderung 2025-10-07 15:28
Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 24.7.2025). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vergleiche AA 24.7.2025). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vergleiche Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).
Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024).
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Grundversorgung und Wirtschaft
Letzte Änderung 2025-11-06 16:05
Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vgl. WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WB 19.3.2024; vgl. AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. So wird die jüngste Entscheidung der Trump-Regierung, ihr Hilfsprogramm USAID drastisch zu kürzen, nach Angaben von OneAid, Afghanistan mehr als 500 Millionen US-Dollar an Hilfsgeldern kosten, was mindestens 15 % der Bevölkerung betreffend wird (OneAid 12.4.2025; vgl. RFE/RL 17.6.2025).Nach der Machtübernahme durch die Taliban verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage massiv (AA 26.6.2023; vergleiche WB 19.3.2024, UNDP 18.4.2023), was vor allem auch mit der Einstellung vieler internationaler Hilfsgelder zusammenhängt (WB 19.3.2024; vergleiche AAN 30.3.2025, NH 31.1.2024). Der Mangel an internationaler Hilfe ist weiterhin ein großes Problem für die afghanische Bevölkerung. So wird die jüngste Entscheidung der Trump-Regierung, ihr Hilfsprogramm USAID drastisch zu kürzen, nach Angaben von OneAid, Afghanistan mehr als 500 Millionen US-Dollar an Hilfsgeldern kosten, was mindestens 15 % der Bevölkerung betreffend wird (OneAid 12.4.2025; vergleiche RFE/RL 17.6.2025).
In der Zeit nach August 2021 waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen (IOM 1.9.2022; vgl. IR 17.8.2023). Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung) (IOM 1.9.2022; vgl. UNOCHA 1.2023), so stieg diese Zahl bis Jänner 2023 auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land (UNOCHA 6.2024; vgl. EC 8.10.2024).In der Zeit nach August 2021 waren große Teile der Bevölkerung zunehmend auf humanitäre Hilfe angewiesen (IOM 1.9.2022; vergleiche IR 17.8.2023). Waren es im Jahr 2022 24,4 Millionen Menschen (ca. 60 % der Bevölkerung) (IOM 1.9.2022; vergleiche UNOCHA 1.2023), so stieg diese Zahl bis Jänner 2023 auf 28,3 Millionen (UNOCHA 1.2023). Im Jahr 2024 benötigten etwa 23,7 Millionen Menschen (mehr als die Hälfte des Landes) humanitäre Hilfe aufgrund der Nachwirkungen von vierzig Jahren Krieg, der jüngsten politischen Umwälzungen und wirtschaftlicher Instabilität. Auch häufige Naturkatastrophen und der Klimawandel haben Auswirkungen auf die humanitäre Lage im Land (UNOCHA 6.2024; vergleiche EC 8.10.2024).
Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder (USIP 8.8.2022; vgl. WB 10.2022, UNDP 4.2025) und in den Jahren 2023 (USIP 10.8.2023; vgl. UNDP 4.2025) und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung (UNDP 4.2025). Die Inflation ging zurück (WB 31.7.2023) und ging im April 2023 in eine Deflation über (WB 3.10.2023). Dies (FEWS NET 9.3.2024), in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln (FEWS NET 21.6.2024), führte zu Preissenkungen bei Lebensmitteln (REACH 21.6.2024; vgl. WFP 11.7.2024). In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 % (WB 4.2024). Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 (UNDP 4.2025) stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch (WB 4.2024; vgl. UNDP 4.2025) in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität (UNDP 4.2025). Die Wirtschaft stabilisierte sich ab Mitte 2022 wieder (USIP 8.8.2022; vergleiche WB 10.2022, UNDP 4.2025) und in den Jahren 2023 (USIP 10.8.2023; vergleiche UNDP 4.2025) und 2024 gab es einige Anzeichen für eine leichte wirtschaftliche Verbesserung (UNDP 4.2025). Die Inflation ging zurück (WB 31.7.2023) und ging im April 2023 in eine Deflation über (WB 3.10.2023). Dies (FEWS NET 9.3.2024), in Verbindung mit günstigeren Wetterbedingungen für die Produktion von Nahrungsmitteln (FEWS NET 21.6.2024), führte zu Preissenkungen bei Lebensmitteln (REACH 21.6.2024; vergleiche WFP 11.7.2024). In weiterer Folge sank die akute Ernährungsunsicherheit in der Bevölkerung zwischen April und Oktober 2023 von 40 % auf 29 % (WB 4.2024). Trotz eines leichten Wachstums des Bruttoinlandsprodukts (BIP) in den Jahren 2023 und 2024 (UNDP 4.2025) stagnierte die Wirtschaft in weiterer Folge jedoch (WB 4.2024; vergleiche UNDP 4.2025) in einem Gleichgewicht aus niedrigem Wachstum und geringer Produktivität (UNDP 4.2025).
Das UNDP (United Nations Development Programme) schätzt, dass die Unsicherheit der Lebensgrundlagen im Jahr 2024 zugenommen hat und 75 % der Bevölkerung von Unsicherheit betroffen sind - ein Anstieg um 6 % gegenüber 2023. Die wirtschaftliche Stagnation hat dazu geführt, dass die Haushalte weniger Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung haben, die Ernährungsunsicherheit anhaltend hoch ist und sie in hohem Maße von externer Hilfe abhängig sind. Sowohl das monatliche Haushaltseinkommen als auch die Pro-Kopf-Ausgaben gingen 2024 zurück, wobei der Rückgang bei Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand, Binnenvertriebenen und ländlichen Haushalten am stärksten ausfiel (UNDP 4.2025).
Nach Angaben der World Bank (WB) im April 2025 erholt sich die Wirtschaft Afghanistans allmählich, doch die Aussichten bleiben aufgrund des wachsenden finanzpolitischen Drucks, des steigenden Handelsdefizits und der anhaltenden Armut und Ernährungsunsicherheit, die die Haushalte weiterhin belasten und ein inklusives Wachstum behindern, ungewiss. Im Jahr 2024 verzeichnete Afghanistan das zweite Wachstumsjahr in Folge, wobei das reale BIP schätzungsweise um 2,5 % wuchs. Die Erholung wurde weitgehend vom Agrarsektor getragen, während das verarbeitende Gewerbe und der Dienstleistungssektor aufgrund eines ungünstigen Geschäftsumfelds, anhaltender Exportbarrieren und rückläufiger Auslandshilfe weiterhin schwächelten. Moderate Zuwächse beim privaten Konsum und bei den Immobilieninvestitionen trugen zum Wachstum bei; jedoch vergrößerte der Anstieg der Importe das Handelsdefizit und erhöhte damit die Anfälligkeit gegenüber externen Einflüssen. Gleichzeitig belasten das rasche Bevölkerungswachstum und die Rückkehr von Flüchtlingen weiterhin die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Bereitstellung öffentlicher Dienstleistungen, was die Fragilität der Wirtschaft weiter verstärkt (WB 4.2025).
Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vgl. SEM 14.2.2025). Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vgl. UNOCHA 1.2023). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).Für Rückkehrer sind vor allem familiäre Netzwerke bei der Wiedereingliederung in die afghanische Gesellschaft wichtig, auch wenn nicht alle Familien in der Lage sind, Rückkehrer zu unterstützen (VQ AFGH 13.9.2025; vergleiche SEM 14.2.2025). Menschen, die nach relativ kurzer Zeit im Ausland nach Afghanistan zurückkehren, haben oft noch Schulden aufgrund der Kosten ihrer Migration (SEM 14.2.2025; vergleiche UNOCHA 1.2023). Einige Rückkehrer können ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten, sodass sie zunächst ihre Ersparnisse aufbrauchen und dann das Land wieder verlassen (SEM 14.2.2025).
Laut einem für die Staatendokumentation verfassten Themenbericht betrugen die monatlichen Lebenserhaltungskosten für eine fünf- bis sechsköpfige Familie im Jahr 2024 ca. 28.000 AFN (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024).
Eine weitere in Afghanistan lebende Quelle gibt an, dass die monatlichen Lebenserhaltungskosten stark vom Lebensstandard und den wirtschaftlichen Bedingungen abhängig sind. Die folgende Tabelle zeigt monatliche Kosten für Alleinstehende und Familien für die verschiedenen Bereiche und unterscheidet zwischen städtischen und ländlichen Gebieten. Kosten in Afghani (AFN) mit Stand Juni 2025 (RA KBL 2.6.2025):
RA KBL 2.6.2025
Kategorie
Städtische Gebiete
Ländliche Gebiete
Alleinstehend
Familie
Alleinstehend
Familie
Einfache Unterkunft
8.000 - 12.000
10.000 - 30.000
4.000 - 7.000
8.000 - 20.000
Lebensmittel
8.000 - 10.000
15.000 - 25.000
6.000 - 9.000
10.000 - 15.000
Hygieneprodukte
500 - 1.000
1.000 - 1.500
200 - 500
800 - 1.000
Energiekosten
1.500 - 2.000
3.000 - 4.000
1.000 - 1.500
2.000 - 3.000
Verschiedene Ausgaben
2.000 - 3.000
3.000 - 6.000
1.000 - 2.000
1.500 - 3.000
Gesamt
20.000 - 28.000
32.000 - 66.500
12.000 - 20.000
22.300 - 42.000
Eine von IOM durchgeführte Befragung betreffend den monatlichen Lebenserhaltungskosten in Afghanistan ergab hingegen die folgenden Daten (IOM 2.12.2024).
IOM 2.12.2024
Region
Städtische Gebiete
Ländliche Gebiete
Alleinstehend
Familie
Alleinstehend
Familie
Nord-Afghanistan
4.000
7.000
2.000
4.000
West-Afghanistan
7.400
20.000
4.500
12.000
Zentral-Afghanistan
6.000
15.000
4000
6.000
Ost-Afghanistan
4.500
16.000
2.000
7.200
[Anm.: Aufgrund der enormen Unterschiede zwischen den Inhalten der beiden Quellen und auch zwischen den Zahlen von IOM vom Dezember 2024 (IOM 2.12.2024) und September 2024 (IOM 17.9.2024) wurde bei IOM nachgefragt.]
Laut IOM ergibt sich die Diskrepanz zwischen den im IOM-Bericht vom September 2024 angegebenen Mietpreisspannen und den jüngsten Daten (Dezember 2024) zu den monatlichen Lebenshaltungskosten in erster Linie aus Unterschieden im Profil der Befragten, wie z. B. der finanziellen Situation und der Art der gemieteten Unterkunft. Im September befragte IOM Afghanistan Personen mit mittlerem Einkommen, die Wohnungen zwischen 5.500 und 15.000 AFN mieteten. In den Daten vom Dezember 2024 befragte IOM Afghanistan eine vielfältigere Gruppe von Schlüsselpersonen, darunter auch Befragte mit sehr niedrigem Einkommen (die in einfachen Unterkünften leben), und legte den Schwerpunkt auf die Kosten, die nur zur Deckung der Grundbedürfnisse wie Unterkunft, Lebensmittel und Hygieneprodukte erforderlich sind. Es gibt erhebliche Unterschiede bei den Mindestmietpreisen in Afghanistan sowie bei den Unterbringungsstandards, was zu niedrigeren durchschnittlichen Gesamtmietkosten in den neueren Daten beiträgt. Menschen mit besseren finanziellen Bedingungen neigen dazu, in gut ausgestatteten Wohnungen zu leben, während Menschen mit niedrigerem Einkommen sich für günstigere Optionen entscheiden. Diese Ungleichheit wird durch das Fehlen standardisierter Mietpreise, die von den zuständigen Behörden festgelegt werden, noch verschärft. Aus diesem Grund ist die im Dezember 2024 gemeldete Spanne der Mietkosten größer und umfasst auch sehr günstige Wohnungen (2.000 AFN/Monat), wobei die Standards in solchen Unterkünften sehr niedrig sind (IOM 9.1.2025a).
Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN/Stand Dezember 2024). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).Auch bei Preisen für Güter und Dienstleistungen kann es zu unterschiedlichen Kosten je nach Region kommen (IOM 2.12.2024; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Dies zeigt sich sowohl bei Lebensmitteln (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025) als auch bei anderen Gütern. Zur Veranschaulichung dessen folgt nun eine Darstellung der Preise für Winterkleidung und Winterschuhe in den unterschiedlichen Teilen Afghanistans, welche von IOM-Afghanistan vor Ort recherchiert wurden (Preise in AFN/Stand Dezember 2024). Winterkleidung ist in Afghanistan erhältlich und wird sowohl importiert wie auch vor Ort produziert (IOM 2.12.2024).
IOM 2.12.2024
Region
Preis Winterjacke
Preis Winterschuhe
Nord-Afghanistan
500 - 900
500 - 900
West-Afghanistan
350 - 800
500 - 800
Zentral-Afghanistan
350 - 1000
400 - 1.000
Ost-Afghanistan
400 - 600
500 - 1.000
Süd-Afghanistan
500
800 - 1.000
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 13 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 50 % der Befragten gerade noch möglich ist. 22 % schaffen es kaum, diese Güter zu erwerben, und 15 % ist dies gar nicht möglich. Betreffend Zugang zu sauberem Trinkwasser gaben 46 % der Befragten an, dass sie immer Zugang zu diesem hätten. 24 % haben manchmal Zugang, 24 % haben selten und 6 % nie Zugang zu sauberem Trinkwasser. Interessant ist an dieser Stelle im Hinblick auf Zugang zu Trinkwasser von Einwohnern der Stadt Kabul der Vergleich zur Studie des Jahres 2024. Hatten zu diesem Zeitpunkt noch 70 % Zugang zu sauberem Trinkwasser, so traf dies im Jahr 2025 nur noch auf 39 % zu. 15 % der Befragten (Kabul: 4 %) hatten immer Zugang zu Elektrizität, 20 % (Kabul: 19 %) meistens, 56 % (Kabul: 70 %) selten und 9 % (Kabul: 7 %) nie (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Im November 2024 führte ATR Consulting eine Studie in Kabul durch. Hier gaben 12 % der Befragten an, dass sie grundlegende Konsumgüter wie Kleidung oder Schuhe für die Mitglieder ihrer Familie zur Verfügung stellen können, während dies 21 % der Befragten gerade noch möglich ist. 41 % schaffen es kaum diese Güter zur erwerben und 26 % ist dies gar nicht möglich. 37 % der Befragten haben immer Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, zu denen alle Produkte für die persönliche Hygiene wie Seife, Shampoo, Zahnpasta, Lotion, Desinfektionsmittel, Damenhygieneprodukte usw. gehören. 26 % der Befragten haben gerade noch Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten, während 28 % kaum Zugang und 9 % keinen Zugang zu den notwendigen Hygieneprodukten haben (STDOK/ATR 14.1.2025).
Eine weitere Studie, die im Januar 2023 vom Assessment Capacities Project (ACAPS) in der Provinz Kabul durchgeführt wurde, ergab, dass die Haushalte sowohl in den ländlichen als auch in den städtischen Gebieten Kabuls Schwierigkeiten hatten, ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Als dringendste Probleme nannten die Haushalte unsichere Lebensmittelversorgung und unzureichende Kleidung für die Wintersaison (ACAPS 16.6.2023).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im Dezember 2022 in Kabul durchgeführten Studie gaben 90 % der Befragten an, Schwierigkeiten bei der Deckung der Grundbedürfnisse zu haben (STDOK/ATR 3.2.2023).
Pensionssystem
Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit (Stand: August 2025) ausgesetzt (RA KBL 2.6.2025; vgl. 8am 26.8.2024). Im Sommer 2022, etwa ein Jahr nach der Übernahme, kündigten die Taliban an, die Scharia-Grundlage für Renten zu prüfen. Später, im Oktober 2022, wurde dem Obersten Führer Haibatullah Akhundzada ein vom Kabinett ratifizierter Pensionsplan zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Finanzministerium vorschlug, vier Milliarden Afghani (rund 46 Millionen US-Dollar) für die Bezahlung der Renten im öffentlichen Sektor bereitzustellen (AAN 22.5.2024; vgl. AAN 17.4.2023). Das reichte kaum aus, um die jährlichen Pensionskosten der Regierung zu decken, die laut jüngsten Schätzungen von BBC bei 12,5 Milliarden Afghani (175 Millionen US-Dollar) liegen (AAN 22.5.2024; vgl. BBC 9.4.2024). Darin waren auch nicht die Rückstände enthalten, die den Rentnern für 2021 und 2022 geschuldet wurden (AAN 22.5.2024). Im April 2024 kündigten die Taliban an, dass Rentensystem abzuschaffen und die Rentenbeiträge nicht mehr von den Gehältern des derzeitigen zivilen und militärischen Personals abzuziehen. Betreffend Rentenregelungen für Arbeitnehmer im Privatsektor sowie für Personen, die keiner formellen Beschäftigung nachgehen, sind keine vollständigen Informationen bekannt (AAN 22.5.2024). Pensionierte Regierungsangestellte in Kabul veranstalteten im Sommer 2025 sieben Proteste, weil ihre Renten seit fast vier Jahren nicht mehr ausgezahlt worden waren (UNSC 5.9.2025).Laut einem Rechtsanwalt in Kabul ist das Rentensystem in Afghanistan derzeit (Stand: August 2025) ausgesetzt (RA KBL 2.6.2025; vergleiche 8am 26.8.2024). Im Sommer 2022, etwa ein Jahr nach der Übernahme, kündigten die Taliban an, die Scharia-Grundlage für Renten zu prüfen. Später, im Oktober 2022, wurde dem Obersten Führer Haibatullah Akhundzada ein vom Kabinett ratifizierter Pensionsplan zur Genehmigung vorgelegt, wobei das Finanzministerium vorschlug, vier Milliarden Afghani (rund 46 Millionen US-Dollar) für die Bezahlung der Renten im öffentlichen Sektor bereitzustellen (AAN 22.5.2024; vergleiche AAN 17.4.2023). Das reichte kaum aus, um die jährlichen Pensionskosten der Regierung zu decken, die laut jüngsten Schätzungen von BBC bei 12,5 Milliarden Afghani (175 Millionen US-Dollar) liegen (AAN 22.5.2024; vergleiche BBC 9.4.2024). Darin waren auch nicht die Rückstände enthalten, die den Rentnern für 2021 und 2022 geschuldet wurden (AAN 22.5.2024). Im April 2024 kündigten die Taliban an, dass Rentensystem abzuschaffen und die Rentenbeiträge nicht mehr von den Gehältern des derzeitigen zivilen und militärischen Personals abzuziehen. Betreffend Rentenregelungen für Arbeitnehmer im Privatsektor sowie für Personen, die keiner formellen Beschäftigung nachgehen, sind keine vollständigen Informationen bekannt (AAN 22.5.2024). Pensionierte Regierungsangestellte in Kabul veranstalteten im Sommer 2025 sieben Proteste, weil ihre Renten seit fast vier Jahren nicht mehr ausgezahlt worden waren (UNSC 5.9.2025).
Naturkatastrophen
Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNDP 4.2025; vgl. KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vgl. NRC 18.4.2025, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vgl. KaN 28.6.2025, AI 4.2025) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vgl. AnA 19.4.2025). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).Afghanische Haushalte sind nach wie vor stark von Naturkatastrophen betroffen und anfällig für Klimaschocks (UNDP 4.2025; vergleiche KaN 28.6.2025, UNOCHA 6.7.2025), darunter Dürren (UNOCHA 1.5.2025; vergleiche NRC 18.4.2025, UNOCHA 6.7.2025), Überflutungen (AnA 6.7.2025; vergleiche KaN 28.6.2025, AI 4.2025) und Erdbeben (Hindu 19.5.2025; vergleiche AnA 19.4.2025). Über drei Jahrzehnte andauernde Konflikte, verbunden mit Umweltzerstörung und unzureichenden Investitionen in Strategien zur Katastrophenvorsorge, haben dazu beigetragen, dass die afghanische Bevölkerung immer weniger in der Lage ist, mit den plötzlichen Schocks von Naturkatastrophen fertig zu werden. Im Durchschnitt sind jedes Jahr 200.000 Menschen von solchen Katastrophen betroffen (UNOCHA 5.10.2024).
Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vgl. UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vgl. DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vgl. UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vgl. FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vgl. IFRC 17.5.2024).Afghanistan verzeichnete zwischen Mitte April und August 2024 eine Million Überschwemmungsvertriebene in drei Vierteln der Provinzen des Landes, wobei Badakhshan, Baghlan und Takhar am stärksten betroffen waren (IDMC 2025; vergleiche UNICEF 3.6.2024, IFRC 17.5.2024, FL 13.5.2024). Dies war mit Abstand die höchste Zahl von Vertriebenen aufgrund von Naturkatastrophen, die jemals für das Land verzeichnet wurde. Einige Gebiete waren durch steigende Wasserstände und beschädigte Straßen und Brücken von der Außenwelt abgeschnitten, wodurch der Zugang der Binnenvertriebenen zu medizinischer Versorgung und anderer Hilfe eingeschränkt war (IDMC 2025; vergleiche IFRC 17.5.2024). Tausende vertriebene Bauern verloren ihre Ernten und ihr Vieh, rund 10.000 Hektar landwirtschaftliche Fläche wurden zerstört (IDMC 2025; vergleiche DW 25.5.2024). Auch Binnenvertriebene und Rückkehrer aus Pakistan, die in Notunterkünften lebten, waren von den Überschwemmungen betroffen (IDMC 2025; vergleiche UNOCHA 21.7.2024). Die Katastrophe überstieg die Kapazitäten der Behörden und veranlasste sie, internationale Hilfe anzufordern (IDMC 2025; vergleiche FL 13.5.2024). Viele Gebiete waren zuvor von vier aufeinanderfolgenden Jahren Dürre betroffen gewesen, was zu einem Rückgang der landwirtschaftlichen Produktion, einer Verschärfung der Ernährungsunsicherheit und einer Schwächung der Widerstandsfähigkeit der Bevölkerung geführt hatte (IDMC 2025; vergleiche IFRC 17.5.2024).
Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vgl. AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).Bei einer Reihe von Erdbeben wurden Ende August / Anfang September 2025 mehr als 2.200 Menschen getötet (BBC 5.9.2025; vergleiche AJ 20.9.2025, UN News 19.9.2025, NRC 9.10.2025). Die Epizentren lagen in Badakhshan sowie in den Provinzen Nangarhar, Kunar und Nuristan. Das stärkste Beben mit einer Stärke von 6,0 auf der Richterskala ereignete sich etwa 30 km von Jalalabad entfernt. Ganze Dörfer und mehr als 6.300 Häuser wurden zerstört und über 2.100 beschädigt. Unpassierbare Straßen und schwieriges Gelände erschwerten den Zugang zu den Überlebenden in den abgelegenen, bergigen Gebieten. Anhaltende Nachbeben verschlimmerten die Situation weiterhin. Dazu gehörte auch ein weiteres Erdbeben der Stärke 4,9 am 23.9.2025. Wichtige Infrastruktur, darunter auch Wasserquellen, wurde ebenfalls beschädigt, und es gibt Berichte über Verluste bei Vieh und Ackerland (UNHCR 16.10.2025).
Armut und Lebensmittelunsicherheit
Letzte Änderung 2025-11-06 16:14
Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt (WB 1.7.2024) mit der weltweit höchsten Prävalenz von unzureichender Ernährung (WFP 25.6.2023). Es liegt weltweit an vierter Stelle, was die Rate schwerer Kinderernährungsarmut angeht (UNICEF 16.6.2025). Anfang 2025 sind 14,8 Millionen Menschen von Nahrungsmittelknappheit betroffen, und die akute Unterernährung, von der derzeit 4,7 Millionen Frauen und Kinder betroffen sind, verschärft sich (WB 4.2025).
Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vgl. ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023; vgl. AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vgl. UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vgl. FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 29.9.2024).Afghanische Haushalte haben im Rahmen der Nahrungsmittelaufnahme hohe Bewältigungsstrategien anzuwenden. Zu diesen verbrauchsorientierten Bewältigungsstrategien zählen beispielsweise der Kauf billigerer Nahrungsmittel, der Rückgriff auf Hilfe von Verwandten und Freunden bei der Versorgung mit Lebensmitteln, die Einschränkung der Portionsgröße bei Erwachsenen oder das Reduzieren der Anzahl der Mahlzeiten pro Tag (WFP 11.2.2024). Weitere Strategien zur Bewältigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushalte sind die Aufnahme von Schulden, der Verkauf von Eigentum (UNOCHA 23.12.2023; vergleiche ACAPS 3.6.2024), Betteln (ACAPS 3.6.2024), die (Zwangs)Verheiratung von Mädchen (UNOCHA 23.12.2023; vergleiche AA 24.7.2025), Kinderarbeit (STC 2023; vergleiche UNOCHA 23.12.2023, AA 24.7.2025) oder der Verkauf von Organen (NYT 19.3.2024; vergleiche FR24 28.2.2022, AA 24.7.2025). Andere nehmen Kredite auf oder leihen sich Geld von Verwandten im Ausland (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 29.9.2024).
Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit (WFP 9.7.2024; vgl. IPC 7.1.2025). Im März 2025 berichtete das World Food Programme (WFP), dass bis zu 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe benötigen, um zu überleben. Acht von zehn Familien können sich keine minimal nahrhafte Ernährung leisten, und drei von vier Familien müssen sich Geld leihen, um Grundnahrungsmittel zu kaufen (WFP 26.3.2025; vgl. WVI 18.6.2025).Seit 2021 ist in Afghanistan eine leichte Verbesserung der Ernährungssicherheit zu verzeichnen, obwohl das Land in den letzten Jahren mit einer Reihe bedeutender Herausforderungen konfrontiert war. Dazu gehören der politische Übergang im August 2021, die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und mehrere Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Erdbeben und Dürren. Darüber hinaus bewältigt das Land den Zustrom afghanischer Rückkehrer aus den Nachbarregionen. All das belastet weiterhin die Ressourcen und beeinträchtigt die Ernährungssicherheit (WFP 9.7.2024; vergleiche IPC 7.1.2025). Im März 2025 berichtete das World Food Programme (WFP), dass bis zu 15 Millionen Menschen Nahrungsmittelhilfe benötigen, um zu überleben. Acht von zehn Familien können sich keine minimal nahrhafte Ernährung leisten, und drei von vier Familien müssen sich Geld leihen, um Grundnahrungsmittel zu kaufen (WFP 26.3.2025; vergleiche WVI 18.6.2025).
Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vgl. Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025). Auch Wasserknappheit wird ein immer größeres Problem in Afghanistan. Dämme und Kanäle haben zu Spannungen mit Nachbarstaaten geführt und gleichzeitig ist die Region mit den gemeinsamen Auswirkungen des Klimawandels konfrontiert, der die Wasserknappheit verschärft (FR24 17.8.2025). Experten warnen, dass Kabul die erste moderne Stadt sein könnte, der das Wasser vollständig ausgeht (MC 3.10.2025; vergleiche Guardian 7.6.2025). Nach einem Bericht der NGO Mercy Corps, übersteigt die Grundwasserentnahme die natürliche Neubildung bei Weitem und einige der Haushalte geben 30 % ihres Einkommens für Wasser aus. Auch hat die Stadt mit einem hohen Grad an Wasserverschmutzung zu kämpfen. Bis zu 80 % des Grundwassers sind aufgrund hoher Konzentrationen von Abwasser, Arsen und Salzgehalt nicht trinkbar und stellen ein akutes Gesundheitsrisiko dar. Veraltete Bewertungen, fragmentierte Programme und mangelnder Datenaustausch verringern die Effizienz und Wirkung der Hilfsmaßnahmen (MC 3.10.2025). Bei der von IPSOS im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführten Studie gaben 39 % der in der Stadt Kabul Befragten an, immer Zugang zu sauberen Trinkwasser zu haben. Im Vergleich dazu traf dies auf 44 % in Herat und 55 % in Mazar-e Sharif zu (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
In der Periode März bis April 2025 waren schätzungsweise 12,6 Millionen Menschen (ca. 27 % der Gesamtbevölkerung) von akuter Ernährungsunsicherheit der IPC-Phase 3 und höher (Krise oder schlimmer) betroffen. Davon sind etwa 1,95 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 4 (Notlage) und etwa 10,64 Millionen Menschen (23 % der Gesamtbevölkerung) in IPC-Phase 3 (Krise) eingestuft. Die Situation ist hauptsächlich auf eine fragile Wirtschaft, einen deutlichen Rückgang der humanitären Hilfe im Vergleich zu 2024 und Umweltkatastrophen, insbesondere Überschwemmungen und Dürren, zurückzuführen. Für den Prognosezeitraum (Mai bis Oktober 2025) wird eine Verbesserung erwartet, wobei schätzungsweise 9,52 Millionen Menschen (21 % der Bevölkerung) in die IPC-Phase 3 oder höher (Krise oder schlimmer) eingestuft werden. Davon fallen 1,6 Millionen Menschen (4 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 4 (Notlage) und rund 7,93 Millionen (17 % der Gesamtbevölkerung) in die IPC-Phase 3 (Krise). Die zwischen Mai und Oktober erwartete deutliche Verbesserung, die auch mit der Erntezeit zusammenfällt, ist auf Faktoren wie positive Auswirkungen der humanitären Hilfe, günstige klimatische Bedingungen und mehr Beschäftigungsmöglichkeiten in der Landwirtschaft zurückzuführen (IPC 4.6.2025).
Die folgende Grafik zeigt die Lebensmittelunsicherheit von März bis April 2025 und die prognostizierte (Mai bis Oktober 2025) Lebensmittelunsicherheit in Afghanistan nach Angaben von IPC (IPC 4.6.2025).
IPC 4.6.2025
Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vgl. WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Auch nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vgl. WFP 7.2025).Da Afghanistan einen Großteil der Lebensmittel importieren muss, wirken sich Wechselkursschwankungen direkt auf die Lebensmittelpreise aus (AAN 30.3.2025). Die Lebensmittelpreise sind nach der Machtübernahme durch die Taliban zunächst gestiegen (IOM 12.1.2023; vergleiche WEA 17.7.2022), was die prekäre Lebensmittelversorgung für einen Großteil der Bevölkerung verstärkte (AA 26.6.2023). Ab Mitte 2022 begannen die Lebensmittelpreise wieder langsam zu sinken (WFP 18.2.2024). Ein Trend, der sich auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat (FEWS NET 28.2.2024). Auch nach Angaben der World Bank und dem World Food Programme sind die Lebensmittelpreise auch im Jahr 2024 gesunken, wobei Ernährungsunsicherheit und Unterernährung weiterhin dringende Herausforderungen bleiben (WB 4.2025; vergleiche WFP 7.2025).
Nachfolgend eine Grafik, erstellt durch das Projekt OSIF der Staatendokumentation, mit Vergleichspreisen bestimmter Güter in den Provinzen Kabul und Bamyan seit der Machtübernahme durch die Taliban, basierend auf Daten des World Food Programme (WFP):
erstellt vom Projekt OSIF der Staatendokumentation basierend auf Daten des World Food Programme (WFP) (WFP 17.8.2025)
In beiden Regionen zeigt sich eine ähnliche Entwicklung. In fast allen Fällen steigen die Preise bis Mitte 2022 an, um dann langsam wieder zu fallen. Mit Stand Mitte 2025 scheinen die Preise in den meisten Fällen stabil, jedoch weiterhin über dem Niveau vor der Taliban-Machtübernahme. Seit Sommer 2024 lässt sich allerdings bei einigen Lebensmitteln eine erneute geringe Steigerung der Preise beobachten (WFP 17.8.2025). Dies betrifft vor allem importierte Lebensmittel, wobei beispielsweise Wechselkursschwankungen oder längere Schließungen von Grenzübergängen (wie Torkham) die Preise weiter in die Höhe treiben können (AAN 30.3.2025).
Im Zuge eines durch die Staatendokumentation in Auftrag gegebenen Themenberichts zur sozioökonomischen Lage in Afghanistan wurden Informationen zu Lebensmittel in den Regionen Kabul-Stadt, Nangarhar und Hazarajat (Zentralafghanistan) eingeholt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Kabul
Nangarhar
Hazarajat
Mehl (kg)
30-40 AFN
40-50 AFN
30-35 AFN
Reis (kg)
100-120 AFN
110 AFN
100-120 AFN
Hülsenfrüchte
100-140 AFN
145 AFN
100-120 AFN
Huhn (kg)
280 AFN
240 AFN
210-220 AFN
Rindfleisch (kg)
450 AFN
350 AFN
340 AFN
Gemüse und Obst (kg)
30-100 AFN
20-60 AFN
20-70 AFN
Während vor allem Fleisch und Gemüse in Kabul-Stadt teurer sind als in den anderen Regionen, ist der Preis von Mehl und Hülsenfrüchten in Nangarhar am höchsten. Kosten für Lebensmittel in Hazarajat sind im Verhältnis niedriger, aber diese Preise bleiben im Verhältnis zu den lokalen Einkommen hoch und auch der Zugang bleibt ungleichmäßig, insbesondere im Winter, wenn die Transportwege unterbrochen sind. Die Haushalte gleichen dies oft durch selbst angebaute Kartoffeln und Getreide aus, aber diese reichen nicht aus, um einen ausgewogenen Ernährungsbedarf zu decken. Nach Dafürhalten des Autors des Themenberichtes erfordert die Deckung des täglichen Mindestbedarfs für einen 5-köpfigen Haushalt an Brot, Gemüse und gelegentlichen Proteinen ein Budget, das weit über dem Einkommen eines Tagelöhners liegt. Selbst gelernte Tagelöhner haben Schwierigkeiten, regelmäßig Fleisch oder Obst zu kaufen. Familien sind häufig stark auf Weizen, Reis und saisonales Gemüse angewiesen und reduzieren gleichzeitig ihre Proteinzufuhr, was Bedenken hinsichtlich der Ernährung und Gesundheit aufkommen lässt (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie, gaben 17 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 31 % der Befragten gerade noch möglich ist. 47 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 5 % ist dies nicht möglich (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 16 % der Befragten an, ausreichend Nahrung für ihre Familie bereitstellen zu können, während dies 32 % der Befragten gerade noch möglich ist. 42 % haben Probleme bei der Bereitstellung von ausreichender Nahrung und 10 % ist dies nicht möglich (STDOK/ATR 14.1.2025).
Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 3,6 % der Befragten an, dass sie in der Lage seien, ihre Familien ausreichend mit Lebensmitteln zu versorgen. 53 % der Befragten in Herat, 26 % in Balkh und 12 % in Kabul gaben an, sie könnten es sich nicht leisten, ihre Familien ausreichend zu ernähren. Ebenso gaben 33 % der Befragten in Herat und Balkh und 57 % der Befragten in Kabul an, dass sie kaum in der Lage sind, ihre Familien ausreichend zu ernähren (STDOK/ATR 18.1.2022). In der ein Jahr später durchgeführten Studie von ATR Consulting in Kabul gaben ca. 53 % der Befragten an, dass sie kaum in der Lage sind, die Familie mit ausreichend Lebensmitteln zu versorgen (STDOK/ATR 3.2.2023).
Anm.: Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:Anmerkung, Die Integrated Food Security Phase Classification (IPC) bietet eine gemeinsame Skala für die Einstufung des Schweregrads und des Ausmaßes von Ernährungsunsicherheit und akuter Unterernährung, welche die Genauigkeit, Transparenz, Relevanz und Vergleichbarkeit von Analysen zur Ernährungssicherheit und Ernährung für Entscheidungsträger verbessert:
? Phase 1 (keine/minimale Mängel): Die Haushalte sind in der Lage, den Grundbedarf an Nahrungsmitteln und anderen Gütern zu decken, ohne atypische und nicht nachhaltige Strategien zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Einkommen anzuwenden.
? Phase 2 (Gestresst): Gestresste Haushalte haben einen minimal adäquaten Nahrungsmittelkonsum, können sich aber einige wesentliche Non-Food-Ausgaben nicht leisten, ohne Stressbewältigungsstrategien anzuwenden.
? Phase 3 (Krise): Krisenhaushalte entweder: - haben Lücken im Nahrungsmittelkonsum, die sich in einer hohen oder überdurchschnittlichen akuten Unterernährung widerspiegeln; oder - sind nur knapp in der Lage, den Mindestnahrungsmittelbedarf zu decken, aber nur unter Aufzehrung der wesentlichen Existenzgrundlagen oder durch Krisenbewältigungsstrategien.
? Phase 4 (Notfall): Nothaushalte entweder: - haben große Nahrungsmittellücken, die sich in einer sehr hohen akuten Unterernährung und einer hohen Sterblichkeitsrate niederschlagen; oder - sind in der Lage, große Nahrungsmittellücken auszugleichen, aber nur durch die Anwendung von Strategien zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auflösung von Vermögenswerten.
? Phase 5 (Katastrophe/Hungersnot): In den Haushalten herrscht ein extremer Mangel an Nahrungsmitteln und/oder anderen Grundbedürfnissen, selbst wenn die Bewältigungsstrategien voll ausgeschöpft werden. Hunger, Tod, Elend und ein extrem kritisches Maß an akuter Unterernährung sind offensichtlich. (Für eine Einstufung als Hungersnot muss ein Gebiet ein extrem kritisches Niveau an akuter Unterernährung und Sterblichkeit aufweisen) (IPC 8.2021).
Wohnungsmarkt
Letzte Änderung 2025-11-06 16:28
Die Dynamik der Mietpreise in städtischen Zentren wie Kabul, Herat und Mazar-e Sharif wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, darunter Lage, Ausstattung und die allgemeine Qualität der Unterkunft (IOM 22.2.2024).
Die afghanische Nachrichtenagentur Pajhwok Afghan News hatte im September 2022 bei Immobilienhändlern in den Kabuler Stadtteilen Shahr-i-Naw, Khoshal Khan und Qasaba Informationen über Kauf- und Verkaufspreise sowie Mietkosten eingeholt (PAN 19.9.2022). Demnach sanken Mietpreise für Häuser und Grundstücke nach dem Regierungswechsel im Jahr 2021 um 60 %. Im Jahr 2022 stiegen die Preise jedoch wieder um 50 %. So lag die Miete für eine Dreizimmerwohnung vor der Machtübernahme der Taliban im August 2021 je nach Stadtteil zwischen 8.000 AFN und 35.200 AFN. In den ersten Tagen des Talibanregimes sank der Preis auf zwischen 4.250 AFN und 25.400 AFN und mit September 2022 lag der Preis zwischen 5.000 AFN und 19.800 AFN (PAN 19.9.2022). Ein afghanischer Wirtschaftsexperte gab an, dass zwar die Preise für Wohnungen und Autos seit der Machtübernahme durch die Taliban stark gesunken wären, jedoch gleichzeitig auch die Kaufkraft der Menschen erheblich gesunken ist (WEA 17.7.2022).
Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vgl. 8am 2.7.2025). Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche. Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen (KT 11.5.2025). Im Sommer 2025 berichten Einwohner von Kabul und Herat dem Onlinemedium Hasht-e Subh über steigende Wohnungsmieten und führen den Anstieg auf die Zwangsabschiebung von Migranten aus Iran zurück. Sie sagen, dass dies neben anderen Herausforderungen die Obdachlosigkeit in Afghanistan verschärft habe, da Vermieter die Krise ausnutzen, um die Mietpreise zu erhöhen. Eine Einwohnerin Kabuls berichtet, dass ihre Wohnung die früher 7.000 AFN Miete pro Monat gekostet hat, nun 12.000 oder sogar 15.000 AFN kostet. Eine Einwohnerin Herats berichtet, dass die Miete für ein Zwei-Zimmer-Haus von monatlich 3.000 auf 6.000 AFN angestiegen ist. Aus Kabul berichtet ein Afghane, dass Wohnungen mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben nun 15.000-17.000 AFN monatliche Miete kosten. Zusätzlich zu steigenden Kosten wird auch von Bedingungen wie der Vorauszahlung von zwei Monatsmieten berichtet (8am 2.7.2025). Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Im Jahr 2025 berichten afghanische Medien von einem Anstieg der Mietpreise (KT 11.5.2025; vergleiche 8am 2.7.2025). Dies betrifft sowohl städtische Gebiete wie auch ländliche. Die Gründe für diesen Anstieg sind komplex und umfassen Versorgungsengpässe, wirtschaftliche Not, sich verändernde soziale Dynamiken, die Rückkehr von Migranten und Flüchtlingen sowie Lücken in der Wohnungspolitik. Als weiterer Grund wird der Mangel an verfügbaren Wohnungen genannt, vor allem in Großstädten wie Kabul, Herat, Mazar-e-Sharif und Jalalabad, wo die Binnenmigration und das Bevölkerungswachstum zunehmen (KT 11.5.2025). Im Sommer 2025 berichten Einwohner von Kabul und Herat dem Onlinemedium Hasht-e Subh über steigende Wohnungsmieten und führen den Anstieg auf die Zwangsabschiebung von Migranten aus Iran zurück. Sie sagen, dass dies neben anderen Herausforderungen die Obdachlosigkeit in Afghanistan verschärft habe, da Vermieter die Krise ausnutzen, um die Mietpreise zu erhöhen. Eine Einwohnerin Kabuls berichtet, dass ihre Wohnung die früher 7.000 AFN Miete pro Monat gekostet hat, nun 12.000 oder sogar 15.000 AFN kostet. Eine Einwohnerin Herats berichtet, dass die Miete für ein Zwei-Zimmer-Haus von monatlich 3.000 auf 6.000 AFN angestiegen ist. Aus Kabul berichtet ein Afghane, dass Wohnungen mit drei oder vier Zimmern die früher 12.000 AFN gekostet haben nun 15.000-17.000 AFN monatliche Miete kosten. Zusätzlich zu steigenden Kosten wird auch von Bedingungen wie der Vorauszahlung von zwei Monatsmieten berichtet (8am 2.7.2025). Als Reaktion auf die steigenden Wohnungskosten hat das Justizministerium der Taliban die jährlichen Mieterhöhungen auf 10 % begrenzt und betont, dass Mietverträge, die auf einfachem Papier ohne offizielle Registrierung abgeschlossen wurden, ungültig sind und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Sowohl Vermieter als auch Mieter sind verpflichtet, Verträge über zugelassene Kanäle zu registrieren. Analysten hegen jedoch Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit dieses Vorgehens (KP 12.8.2025; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024; vgl. STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul mit Stand Dezember 2024 ca. 14.000 AFN im Monat an Miete kostete (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Zum Vergleich gibt derselbe Experte mit Stand September 2025 an, dass die Miete für eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt von Kabul ca. 18.000 AFN pro Monat beträgt, während eine Drei-Zimmer-Wohnung in den Vororten von Kabul ca. 10.000 AFN an Miete kostet. In ländlichen Gebieten ist ein Dreizimmerhaus jedoch relativ erschwinglicher und kostet zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).Eine Steigerung der Mietpreise ist auch den im Auftrag der Staatendokumentation verfassten Themenberichten aus den Jahren 2024 und 2025 zu entnehmen (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024; vergleiche STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). So gibt ein Experte aus Afghanistan an, dass ein durchschnittliches Drei-Zimmer-Appartement in Kabul mit Stand Dezember 2024 ca. 14.000 AFN im Monat an Miete kostete (STDOK/VQ AFGH 4 8.12.2024). Zum Vergleich gibt derselbe Experte mit Stand September 2025 an, dass die Miete für eine Drei-Zimmer-Wohnung in der Innenstadt von Kabul ca. 18.000 AFN pro Monat beträgt, während eine Drei-Zimmer-Wohnung in den Vororten von Kabul ca. 10.000 AFN an Miete kostet. In ländlichen Gebieten ist ein Dreizimmerhaus jedoch relativ erschwinglicher und kostet zwischen 5.000-7.000 AFN pro Monat. Doch selbst bei diesen Preisen können sich viele Familien die Kosten nicht leisten (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie gaben 78 % der Befragten an, mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern zusammen in derselben Unterkunft zu leben, 15 % leben zusammen mit anderen Personen und 7 % leben alleine. 48 % der Befragten gaben an, die Unterkunft, in der sie leben, selbst zu besitzen, während 50 % angaben, die Unterkunft gemietet zu haben. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 19 % der Befragten an, sich die Wohnkosten (Miete, Heizung, Elektrizität und Wasser) leisten zu können. 15 % können sich die Wohnkosten gerade noch leisten, während 58 % Probleme haben, die Kosten aufzubringen, und 8 % der Befragten sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul gaben 94 % der Befragten an, entweder mit ihrer Kernfamilie und/oder mit weiteren Familienmitgliedern im selben Haus zu wohnen. 40 % der Befragen sind Eigentümer des Hauses bzw. des Appartements, in dem sie wohnen und 60 % leben in Mietverhältnissen. Im Hinblick auf die finanzielle Situation gaben 40 % der Befragten an, sich die Wohnkosten leisten (18 %) bzw. gerade noch leisten zu können (22 %), während 60 % entweder Probleme haben, die Kosten aufzubringen (49 %), oder sich die Wohnverhältnisse gar nicht leisten können (11 %) (STDOK/ATR 14.1.2025).
Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).Der Zugang zu Wohnraum ist für Rückkehrer, die sich nicht an ihrem Herkunftsort niederlassen oder über keine familiären Netzwerke verfügen, besonders schwierig. Das Hauptproblem besteht darin, dass sie sich keinen Wohnraum leisten können. Rückkehrer, die an ihren Herkunftsort zurückkehren, finden ihr Land teilweise besetzt vor. Aufgrund dieser Schwierigkeiten leben einige Rückkehrer derzeit in Zelten oder in Siedlungen für Binnenvertriebene (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024, AAN 29.9.2024).
Anm.: Wechselkurse, so nicht anders angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente errechnet, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.Anmerkung, Wechselkurse, so nicht anders angegeben, wurden zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der jeweiligen Quelldokumente errechnet, diese können sich im Laufe der Zeit geändert haben.
Arbeitsmarkt
Letzte Änderung 2025-11-07 08:06
Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vgl. SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vgl. SEM 11.12.2024).Fast alle Arbeitsverhältnisse in Afghanistan sind informell (Schwörer 30.11.2020; vergleiche SEM 11.12.2024), auch wenn die Einkommensquellen je nach Provinz sehr unterschiedlich sind (STDOK/VQ AFGH 4 27.10.2025). Ihr Anteil hat seit der Taliban-Machtübernahme zugenommen, da in der formellen Wirtschaft viele Arbeitsplätze verloren gingen. Einer Schätzung von Juli 2024 zufolge wurden zu diesem Zeitpunkt rund 74 % des Bruttoinlandprodukts von der informellen Wirtschaft erbracht (ACAPS 30.7.2024; vergleiche SEM 11.12.2024).
Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vgl. AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).Die Arbeitslosigkeit unter Frauen und Jugendlichen ist im Vergleich zur Zeit vor der Machtübernahme der Taliban stark angestiegen, und diejenigen, die Arbeit haben, sind oft auf informelle, wenig produktive Jobs mit unregelmäßigen Einkünften beschränkt. Die Beschäftigung von Jugendlichen ist nach wie vor stark eingeschränkt und die begrenzte Nachfrage nach Arbeitskräften hat die Arbeitslosigkeit verschärft, wobei junge Frauen mit besonders hohen Hindernissen konfrontiert sind. Die Arbeitslosenquote hat sich verdoppelt, und bis 2023 war fast ein Viertel der jungen Bevölkerung (im Alter von 15 bis 29 Jahren) arbeitslos. Zwar ist auch die Gesamtbeschäftigung gestiegen - sowohl in der Selbstständigkeit als auch im privaten Lohnsektor - doch sind die Einkommen und Arbeitszeiten nach wie vor unzureichend (WB 4.2025). Als Folge der Machtübernahme der Taliban ist der Arbeitsmarkt vor allem in den Städten geschrumpft und gingen bis September 2024 mehr als eine halbe Million Arbeitsplätze verloren (IOM 17.9.2024). Der schlechte Arbeitsmarkt in den Städten erschwert es vor allem auch qualifizierten und unqualifizierten Rückkehrern, Arbeit zu finden (SEM 14.2.2025; vergleiche AAN 19.9.2024, ACAPS 16.8.2024).
Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vgl. AA 24.7.2025). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vgl. AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vgl. IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vgl. UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]Seit die Taliban im August 2021 wieder an die Macht gekommen sind, haben sie über 50 Dekrete erlassen, die darauf abzielen, die öffentlichen und privaten Rollen von Frauen einzuschränken (IOM 17.9.2024; vergleiche AA 24.7.2025). Die von den Taliban verhängten Arbeitsbeschränkungen haben zu einer verzweifelten Situation für viele Frauen geführt (HRW 16.1.2025; vergleiche AA 24.7.2025, WB 4.2025), welche die einzigen Lohnempfängerinnen ihrer Familien waren (AI 7.2022; vergleiche IOM 17.9.2024), was durch die humanitäre und wirtschaftliche Krise in Afghanistan noch verschärft wird (IOM 17.9.2024; vergleiche UNDP 18.4.2023). Durch die diversen Beschränkungen in anderen Bereichen werden Frauen zunehmend in Wirtschaftsbereiche verdrängt, die von zu Hause ausgeführt werden können, z. B. Näharbeiten oder Subsistenzwirtschaft. UNDP schätzt, dass die Einschränkungen der Erwerbstätigkeit von Frauen zwischen 2024 und 2026 zu wirtschaftlichen Verlusten in Höhe von 920 Mio. USD führen werden (AA 24.7.2025). Laut Erhebungen der Weltbank ist die Arbeitslosigkeit bei Frauen in allen Altersgruppen deutlich höher als bei Männern (WB 10.2023). [Weitere Informationen zu Frauen am Arbeitsmarkt finden sich im Kapitel Politische Partizipation und Berufstätigkeit von Frauen.]
Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vgl. AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichten zufolge sind Kinder auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).Die Kinderarbeit ist seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan angestiegen (UNOCHA 16.6.2025; vergleiche AA 24.7.2025, WVI 18.6.2025). Steigende Armut und ein Mangel an Arbeitsplätzen gehören zu den Gründen, die Kinder im Land zu schwerer Arbeit oder Bettelei zwingen. Laut UNICEF-Statistiken verrichten mehr als ein Drittel der Kinder in Afghanistan schwere Arbeit, und Zahlen von UNOCHA aus dem letzten Jahr zeigen ebenfalls, dass 19 % der Kinder in Afghanistan arbeiten (TN 26.9.2025). Berichten zufolge sind Kinder auch von zunehmendem Organhandel betroffen (AA 24.7.2025).
Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vgl. SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vgl. ACAPS 16.8.2024).Der Zugang zu Arbeitsplätzen, insbesondere zu festen Anstellungen, erfolgt häufig über Kontakte und Netzwerke. Diese spielen eine wichtigere Rolle als Qualifikationen (AAN 29.12.2020; vergleiche SEM 11.12.2024, VQ AFGH 13.9.2025). Viele Rückkehrer verfügen nicht über solche Netzwerke, insbesondere wenn sie keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan haben (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024). Personen, die nicht auf diesem Weg Arbeit finden, versuchen ihren Lebensunterhalt in der Regel als Tagelöhner oder Selbständige (unter der Voraussetzung, dass sie ein Startkapital z. B. für die Anschaffung einer Motorrikscha haben) zu bestreiten. Rückkehrer aus dem Ausland sowie Binnenflüchtlinge (IDPs) versuchen häufig, auf diese Art Geld zu verdienen (AAN 29.12.2020; vergleiche SEM 11.12.2024), wobei sich einige Rückkehrer die für Tätigkeiten mit Tageslohn erforderlichen Arbeitsmittel nicht leisten können (SEM 14.2.2025; vergleiche ACAPS 16.8.2024).
Nach Angaben von IOM (Stand Februar 2024) liegt der durchschnittliche Tageslohn in Kabul zwischen 300 und 500 AFN, was die vielfältigen wirtschaftlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten in der Hauptstadt widerspiegelt. Für Herat gibt der Bericht an, dass der durchschnittliche Tageslohnempfänger eine etwas geringere Spanne von 250 bis 350 AFN erhält. In Mazar-e Sharif schließlich liegt der durchschnittliche Tageslohn bei 200 AFN. Diese Unterschiede bei den Tageslöhnen in den einzelnen Städten verdeutlichen die lokalen wirtschaftlichen Bedingungen, die Faktoren wie die Zusammensetzung der Industrie, die Nachfrage nach Arbeitskräften und die regionale wirtschaftliche Entwicklung umfassen und ein differenziertes Verständnis der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit in den verschiedenen städtischen Zentren ermöglichen (IOM 22.2.2024). Laut IOM blieben diese Beträge mit September 2024 aktuell (IOM 17.9.2024). Im Juli 2024 berichtet das World Food Programme (WFP), dass die Löhne für gelernte und ungelernte Arbeiter gestiegen sind. So verdient ein ungelernter Arbeiter im Schnitt 317 AFN pro Tag, während das Durchschnittsgehalt eines gelernten Arbeiters 655 AFN beträgt (WFP 11.7.2024). Das erwartete monatliche Durchschnittseinkommen für ungelernte Vollzeitarbeiter lag mit Juli 2024 bei 3.362 AFN, womit nur 64 % des Warenkorbs des WFP (5.232 AFN) finanziert werden konnten (WFP 12.8.2024). Ein Jahr später, im Juli 2025, verdient ein ungelernter Arbeiter laut WFP 316 AFN pro Tag bzw. ein gelernter Arbeiter 670 AFN, was in etwa den Zahlen des Vorjahres entspricht. Dabei kann ein ungelernter Arbeiter etwa 2,4 Tage Arbeit pro Woche finden. Die Erschwinglichkeit variiert je nach Standort stark (WFP 7.2025) und Tagelöhner berichten beispielsweise, dass es schwer ist, in Kabul Arbeit zu finden (TN 2.10.2025b). In Baghlan, wo derzeit die Preise für den Lebensmittelkorb am niedrigsten sind, kann ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter mit seinem Einkommen 99 % des Korbs bezahlen. Im Gegensatz dazu ist die Kaufkraft in Nuristan, wo die Lebensmittelpreise am höchsten sind, am geringsten: Ein Vollzeit-Gelegenheitsarbeiter kann sich dort nur 40 % des Lebensmittelkorbs leisten. Diese Zahlen verdeutlichen die anhaltende Kluft zwischen Arbeitseinkommen und Grundnahrungsmittelbedarf, selbst in den günstigeren Märkten (WFP 7.2025).
In einer im Juli 2025 von IPSOS in den Städten Kabul, Mazar-e-Sharif und Herat durchgeführten Studie waren 28 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (40 % der Männer und 4 % der Frauen), während 18 % (23 % der Männer und 9 % der Frauen) angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 42 % der Befragten gaben an, arbeitslos zu sein (33 % der Männer und 56 % der Frauen), 3 % waren Studenten und 9 % Hausfrauen (STDOK/IPSOS 28.8.2025).
Laut einer von ATR Consulting im November 2024 durchgeführten Studie in Kabul waren 67 % der Befragten in Vollzeit berufstätig (51 % der Männer und 10 % der Frauen), während 8 % angaben, gelegentlich Arbeit zu haben. 28 % aller Befragten (69 % der weiblichen Befragten) gaben an, Hausfrau zu sein, und 23 % der Befragten bezeichneten sich als arbeitslos (STDOK/ATR 14.1.2025).
Rückkehr
Letzte Änderung 2025-11-07 15:07
Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vgl. IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vgl. Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).Seit der Machtübernahme der Taliban im August 2021 sind viele afghanische Staatsangehörige in ihr Heimatland zurückgekehrt. Ein großer Teil davon sind Menschen, die zuvor mit oder ohne Aufenthaltsstatus in den Nachbarländern Pakistan und Iran gelebt hatten. Sie wurden entweder zwangsweise zurückgeführt oder verließen das Nachbarland freiwillig, oft aus Angst vor einer Zwangsrückführung (SEM 14.2.2025; vergleiche IOM 23.6.2025, UNHCR 16.1.2025). Auch die Türkei hat Tausende afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, meist auf dem Luftweg. Einige wenige Afghanen sind freiwillig aus westlichen Ländern in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (SEM 14.2.2025). Zwangsrückführungen aus europäischen Ländern gab es bislang nur in Einzelfällen, wie beispielsweise Abschiebungen mit Charterflügen aus Deutschland im August 2024 (SEM 14.2.2025; vergleiche Spiegel 30.8.2024) bzw. Juli 2025 (AA 24.7.2025; vergleiche Standard 18.7.2025). Die internationale humanitäre Hilfe für die afghanische Bevölkerung schließt auch die Versorgung zurückgekehrter Personen in humanitären Notlagen ein. Die Rückkehr vieler afghanischer Staatsangehöriger aus den Nachbarländern verschärft die humanitäre Lage in Afghanistan weiter, insbesondere in den Grenzregionen (AA 24.7.2025). Nach Angaben von UNHCR befinden sich Binnenvertriebene wie auch zurückgekehrte Personen aus dem Ausland in einer wirtschaftlichen Notlage und wenden negative Bewältigungsstrategien an (Einsparung von Lebensmitteln, Aufnahme von Schulden, Kinderarbeit bzw. -verkauf). Sie sind - wie die restliche Bevölkerung - ebenfalls der Gefahr massiver Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf die Situation von Frauen und Kindern (AA 24.7.2025).
Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vgl. AA 24.7.2025).Seit September 2023 sind mehr als 4 Millionen Afghanen aus Iran und Pakistan zurückgekehrt, davon über 1,5 Millionen im Jahr 2025 (Stand August 2025). Eine weitere Million Afghanen wird voraussichtlich aus Pakistan zurückkehren, nachdem die pakistanische Regierung beschlossen hat, den Aufenthalt afghanischer Staatsangehöriger nicht zu verlängern (IOM 7.8.2025; vergleiche AA 24.7.2025).
Insgesamt hat IOM zwischen dem 1.1.2025 und dem 29.6.2025 714.572 afghanische Migranten registriert, die aus Iran zurückgekehrt sind, 256.000 allein im Juni. Davon waren 99 % ohne Papiere und 70 % wurden zwangsweise zurückgeführt. IOM verzeichnet zusätzlich eine steigende Zahl von Familien, die abgeschoben werden, was eine Veränderung gegenüber den Vormonaten darstellt, als die meisten Rückkehrer alleinstehende junge Männer waren (IOM 30.6.2025). Nach Angaben von UNHCR wurden in den ersten acht Monaten des Jahres 2025 ca. 1,15 Mio. Personen aus Iran nach Afghanistan abgeschoben, rund 60 % aller erfassten Rückkehrer (rd. 1,9 Mio. Personen) (UNHCR 29.8.2025).
[Anm.: Für weitere Informationen zu afghanischen Flüchtlingen im Iran wird auf dem Themenbericht der Staatendokumentation "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b)]
In Reaktion auf die hohe Zahl aus Pakistan und Iran freiwillig und unfreiwillig zurückgekehrter afghanischer Staatsangehöriger hat die Taliban-Regierung im Oktober 2023 eine Kommission geschaffen, die die Versorgung dieser Personen koordinieren soll. Die zurückgekehrten Personen sollen bei ihrer Ankunft Obdach, Trinkwasser, Nahrungsmittel, Kleidung, Decken, Gesundheitsleistungen etc. erhalten. Laut Dekret der Taliban-Regierung sollen aus Pakistan zurückgekehrte Personen kurzfristig entweder in Camps versorgt oder bei der Weiterreise in ihre Herkunftsregionen unterstützt werden. Haben sie keinen Besitz, soll ihnen Land zugeteilt werden. Zurückkehrende Geschäftsleute sollen gesondert unterstützt werden, z. B. durch Bereitstellung von Land, Hilfe bei der Re-Etablierung ihrer Geschäftstätigkeiten oder durch Steuerbefreiungen. IOM geht von circa 1,2 Mio. Personen im Jahr 2024 aus. Laut IOM sind im laufenden Jahr bereits über 907.000 afghanische Staatsangehörige aus Iran nach Afghanistan zurückgekehrt (Stand 5.7.2025). Nach Schätzungen von IOM kehren circa 40 % der Personen danach legal oder illegal wieder nach Iran zurück (AA 24.7.2025).
Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vgl. IFRC 10.7.2025).Stand Juni 2025 wurde das sogenannte Omari-Camp als zentrale Erstaufnahmeeinrichtung eingerichtet. Dort werde Berichten zufolge auch das sogenannte "Grenzkonsortium" verschiedener Organisationen der Vereinten Nationen einen gemeinsamen Service anbieten. Es sollen Bargeldhilfen für Familien, SIM-Karten, Unterkunft und warme Mahlzeiten bereitgestellt werden. Die Taliban-Regierung plane, den Transport von den pakistanischen Grenzübergängen in das "Camp" und nach Abschluss der Registrierung nach Kabul zu übernehmen. Von dort aus müssten sich die Rückkehrenden selbst um ihre Weiterreise an ihre Aufnahmeorte kümmern, für die vorab Grundstückbescheinigungen ausgestellt werden sollen. Im Mai 2025 eröffnete der stellvertretende Taliban-Premierminister in den Provinzen Paktia, Paktika, Sar-e Pul und Ghazni mehrere Stadtteile, die der Unterbringung Rückkehrender dienen sollen. Berichten zufolge seien über 40 solcher Siedlungen geplant (AA 24.7.2025; vergleiche IFRC 10.7.2025).
Anm.: Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).Anmerkung, Für weitere Informationen zum Thema afghanische Flüchtlinge in Iran und Pakistan sei auf das Kapitel Afghanische Flüchtlinge in Pakistan bzw. auf den Themenbericht "Iran: Flüchtlingsstatusdetermination und Aufenthaltstitel für afghanische Staatsangehörige" verwiesen (STDOK 13.10.2025b).
Auch Tadschikistan hat Berichten zufolge angekündigt, eine größere Zahl afghanischer Staatsangehöriger rückführen zu wollen. Seit Mitte Juli wurden mindestens 1.300 afghanische Flüchtlinge aus Tadschikistan zurückgeführt. Die Regierung beteuert, es handle sich um Straftäter und Personen ohne Flüchtlingsstatus. Dem stehen die Einschätzung und die Berichte anderer gegenüber, wonach sehr wohl auch Menschen mit Schutzstatus und Kinder rückgeführt würden (AA 24.7.2025).
Die Türkei führt seit Januar 2022 wieder afghanische Staatsangehörige auf dem Luftweg nach Afghanistan zurück. Schätzungen zufolge werden monatlich 2.000 bis 3.000 Personen rückgeführt. Betroffen sind zu großen Teilen alleinstehende Männer. Belastbare Zahlen liegen nicht vor. Laut türkischen Behörden seien 2024 von der Türkei 142.536 Personen in ihre Heimatländer zurückgeführt worden. IOM geht davon aus, dass davon circa die Hälfte auf Rückführungen nach Afghanistan entfiel. Die Organisation erfolgt in direktem Kontakt mit den Taliban-Innenbehörden sowie dem Taliban-Geheimdienst GDI, die bei Ankunft auch ein Screening der Personen durchführen (AA 24.7.2025).
Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vgl. AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).Rückführungen und freiwillige Rückkehrer von afghanischen Staatsbürgern aus europäischen Ländern gab es seit der Machtübernahme der Taliban nur in Einzelfällen. Im Jahr 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 gab es keine Zwangsrückführungen nach Afghanistan aus Europa (SEM 14.2.2025; vergleiche EUAA 12.2023). In einigen Fällen verhandeln freiwillige Rückkehrer zunächst mit den Taliban über die Bedingungen ihrer Rückkehr (DRC 28.11.2022). Dies zeigt sich beispielsweise in Berichten über die Rückkehr hochrangiger ehemaliger Beamter, von denen einige nach dem Machtwechsel ausgereist waren (SEM 14.2.2025; vergleiche AA 24.7.2025). Auch dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 24.7.2025).
Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vgl. BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024; vergleiche BMI 10.7.2025) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, Landinfo 29.9.2022). Darüber hinaus kehren aufgrund der verbesserten Sicherheitslage zahlreiche im Ausland lebende Afghanen vorübergehend zu Besuch oder aus geschäftlichen Gründen nach Afghanistan zurück (SEM 14.2.2025).
Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vgl. Standard 18.7.2025). Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vergleiche Spiegel 30.8.2024, AA 24.7.2025). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vergleiche AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden (Fokus 16.9.2024). Am 18.7.2025 folgte eine zweite Charter-Rückführungsmaßnahme, im Zuge derer 81 afghanische Staatsangehörige, die ebenfalls zuvor strafrechtlich in Erscheinung getreten waren, aus Deutschland nach Afghanistan zurückgeführt wurden (AA 24.7.2025; vergleiche Standard 18.7.2025).
Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vgl. SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vgl. SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vgl. SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vgl. SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vgl. ORF 21.10.2025).Auch andere europäische Länder führten in den letzten Jahren afghanische Staatsbürger freiwillig bzw. zwangsweise nach Afghanistan zurück, darunter die Schweiz (SRF 13.10.2024; vergleiche SEM 14.2.2025), Belgien (CEDOCA 14.12.2023; vergleiche SEM 14.2.2025), Frankreich (Franceinfo 19.4.2023; vergleiche SEM 14.2.2025) und die Niederlande (MBZ 6.2023; vergleiche SEM 14.2.2025). Aus Österreich kam es nach der Machtübernahme durch die Taliban bis Oktober 2025 nur zu freiwilliger Rückkehr afghanischer Staatsbürger. So reisten seit Beginn des Jahres 2022 bis Mitte 2025 insgesamt 31 Afghanen freiwillig in ihre Heimat zurück, davon wurden 24 finanziell und/oder organisatorisch durch das BMI unterstützt (BMI 10.7.2025). Am 21.10.2025 kam es zur ersten Abschiebung nach Afghanistan aus Österreich seit der Machtübernahme der Taliban (Standard 21.10.2025; vergleiche ORF 21.10.2025).
IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 31.7.2025).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vergleiche IOM 31.7.2025).
Ein in Afghanistan tätiger Journalist führte im Auftrag der Staatendokumentation verschiedene Interviews zu diesem Thema durch. Diesen zufolge kommen viele der Afghanen, die mithilfe von Schleppern nach Europa reisen, aus relativ wohlhabenden Familien, die sich auch die Kosten für den Schlepper leisten können. Einige jedoch kommen aus ärmeren Familien, die Rückkehrer (freiwillig oder zwangsweise) nur schwer unterstützen können. Des weiteren gab er an, dass nach seinen Erkenntnissen fast alle afghanischen Migranten in Europa regelmäßigen und beständigen Kontakt zu ihren Familien in Afghanistan halten. Sollte die Kommunikation unterbrochen werden, so können Migranten diesen oft über Verwandte, Freunde oder andere afghanische Migranten wiederherstellen (VQ AFGH 13.9.2025).
Basierend auf seinen Interviews zur finanziellen Lage von Rückkehrern, gibt der in Afghanistan tätige Journalist an, dass die Familie des Migranten in der Regel informiert ist, sollte dieser das Land verlassen. So hilft diese häufig bei der Ausreise und unterstützt den Migranten auch finanziell. Auch die erweiterte Familie spielt eine Rolle bei der Unterstützung von Migranten während ihrer Reise oder nach der Rückkehr. Jene Migranten, deren Familie finanziell gefestigt ist, erhalten normalerweise bei einer Rückkehr auch die Hilfe und Unterstützung ihrer Familie. Migranten, die aus ärmeren Familien kommen oder über kein familiäres Netzwerk verfügen, stehen im Falle einer Rückkehr jedoch vor großen Herausforderungen, gelten als isoliert und sind Unsicherheit und Not ausgesetzt. Der Journalist führt aus, dass in Afghanistan die Unterstützung durch die Familie während der Migration von entscheidender Bedeutung ist und dass das Fehlen einer Familie zu einer tiefen sozialen Verwundbarkeit führen kann. Ein von ihm befragter Stammesältester gibt an, dass jemandem ohne Familie zwar aus Mitgefühl geholfen werden kann, diese Person aber keinen Wert in den Augen der Gemeinschaft habe und mit dieser auch keine enge Beziehung besteht (VQ AFGH 13.9.2025).
Laut Bericht des deutschen Auswärtigen Amts liegen keine Erkenntnisse zu besonderen Repressalien der Taliban-Regierung gegenüber zurückgekehrten Personen vor. Die Frage der persönlichen Sicherheit bzw. einer möglichen Gefährdung im Einzelfall lässt sich nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Person bleibt vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird. Belastbare Einschätzungen der individuellen Gefährdungslage lassen sich aufgrund des fehlenden Rechtsstaats und der willkürlichen und teilweise außergerichtlichen Rechtsprechung nicht treffen (AA 24.7.2025).
Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 24.7.2025). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024).
Rückkehr über den internationalen Flughafen in Kabul
Letzte Änderung 2025-10-03 15:28
Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).Seit der Machtübernahme steht die Umgebung des Flughafens unter der Kontrolle der Taliban. Die Taliban richteten sofort Kontrollpunkte ein, um die An- und Abreise zu überwachen (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022). Im Juni 2023 gab eine Quelle an, dass die Taliban fünf oder sechs Kontrollpunkte außerhalb des Flughafens betreiben (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).
Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul "völlig unsichtbar" (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vgl. Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vgl. EUAA 12.2023).Laut einer Quelle der norwegischen Länderanalyseeinheit Landinfo waren die Taliban im März 2022 am Flughafen Kabul "völlig unsichtbar" (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022). Da die Taliban zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung mit dem Betrieb eines internationalen Flughafens hatten, stützten sie sich zunächst auf Mitarbeiter der vorherigen Regierung und auf private Unternehmen in Zusammenarbeit mit der Türkei und Katar (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Im September 2022 beauftragten die Taliban das Unternehmen GAAC Solutions aus Dubai mit dem Betrieb und der Sicherheit des Flughafens (SEM 14.2.2025; vergleiche Landinfo 29.9.2022) und im Jahr 2023 übernahmen die Taliban schließlich die Flughafensicherheit selbst (SEM 14.2.2025; vergleiche EUAA 12.2023).
Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).Anfangs betraf dies jedoch nur Sicherheitskontrollen und nicht Ein- und Ausreisekontrollen. Diese wurden zunächst von den bestehenden Mitarbeitern der ehemaligen Regierung durchgeführt. Quellen sprechen von einer Beteiligung der Taliban seit 2023. Ein im März 2023 von der belgischen Länderanalyseeinheit CEDOCA befragter Experte erwähnte, dass für die Ein- und Ausreisekontrollen sowie für die Sicherheit weiterhin das gleiche Personal wie vor der Machtübernahme durch die Taliban zuständig ist. Die Verfahren sind im Wesentlichen unverändert. Allerdings werden die bisherigen Mitarbeiter zunehmend durch Taliban-Mitarbeiter ersetzt. Die Taliban waren zu diesem Zeitpunkt bereits am Flughafen präsent, darunter auch ihr Geheimdienst General Directorate of Intelligence (GDI), die Nachfolgeorganisation des National Directorate of Security (NDS) (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).
An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vgl. MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023).An den Flughäfen wird eine mehrstufige Kontrolle der einreisenden Rückkehrer durch die Grenzkontrollbehörden und den GDI durchgeführt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Einer Quelle zufolge müssen Personen, die aus einem westlichen Land einreisen, bei der Einreise mehr Fragen beantworten als andere Reisende, insbesondere wenn sie westliche Kleidung tragen (SEM 14.2.2025; vergleiche MBZ 6.2023). Eine andere Quelle hingegen gab an, dass es häufig, sogar täglich, vorkomme, dass Personen aus westlichen Ländern einreisen würden, ohne dass es zu Problemen bei der Einreisekontrolle käme (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023). Im Rahmen seiner Mission in Kabul im November 2024 stellte das SEM fest, dass sich die Grenzkontrollen am Flughafen Kabul nicht wesentlich von denen an anderen Flughäfen unterscheiden. Systematische Befragungen durch GDI-Mitarbeiter finden nicht statt (SEM 14.2.2025). Eine CEDOCA-Quelle berichtet Ende 2023, dass die Taliban-Behörden zwar versuchen, festzustellen, wer ins Land einreist, aber nur wenige GDI-Mitarbeiter am Flughafen sind und die Atmosphäre nicht bedrohlich wirkt (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023).
Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vgl. CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).Die Taliban oder ihr Geheimdienst GDI verfügen über Listen und biometrische Daten der ehemaligen Mitarbeiter der Sicherheitskräfte (Polizei, Armee, Geheimdienst) der früheren Regierung. Sie sind daher in der Regel in der Lage, solche Personen bei Kontrollen zu identifizieren (SEM 14.2.2025; vergleiche CEDOCA 14.12.2023, MBZ 6.2023) und es kommt im Rahmen der Einreisekontrollen am Flughafen vereinzelt zu Festnahmen. Diese erfolgen jedoch nicht systematisch. Dennoch ist dies laut einer Quelle möglich, wenn eine Verbindung zu aktiven Widerstandsgruppen wie der Nationalen Widerstandsfront (NRF) oder der Afghanistan Freedom Front (AFF) vermutet wird (SEM 14.2.2025).
Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates
Letzte Änderung 2025-01-09 14:36
[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].
Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.
Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:
? Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU
? Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung
? Übernahme der Heimreisekosten
? Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900
? Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland
Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.
Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.
Finanzielle Starthilfe
Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:
? Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person
? Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie
? Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.
Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):
? Freiwillige Ausreise
? Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit
? Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung
? Nachhaltigkeit der Ausreise
? Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr
? Keine schwere Straffälligkeit
Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden
Reintragrationsunterstützung
Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.
Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:
? Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)
? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)
? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)
? OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)
? ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)
Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.
Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes.
Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2025, W272 2308192-1/5E, sowie dem Inhalt des gegenständlich angefochtenen Bescheides, welcher vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten wurde und auch keine Änderungen in diesem Zusammenhang vorbrachte.
Da der Beschwerdeführer keine Bescheinigungen zum behaupteten Ableben seines Vaters vorlegte, konnte auch nicht festgestellt werden, dass sein Vater tatsächlich verstorben ist. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Vater des Beschwerdeführers nach wie vor – gemeinsam mit seiner Familie – in Afghanistan lebt.
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht verweist zunächst auf nachfolgende Beweiswürdigung im Vorerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2025:
„2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:
2.1.1. Dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, der Volksgruppe der Paschtunen angehört und sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben bekennt, gründet auf seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren und steht auch mit seinen Angaben zu seinen Sprachkenntnissen, zu denen er ebenfalls kohärente Angaben machte, (AS 3-4 f, S. 4 der Niederschrift und S. 3-4 des VH-Prot.) im Einklang. Insofern war auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer Paschtu und ein wenig Türkisch (S. 3 des VH-Prot.) spricht. Der Beschwerdeführer legte zwar vor dem BFA ein Foto einer afghanische Tazkira und seines Vaters vor (S. 10 der Niederschrift), konnte damit aber nicht sein Alter gesichert oder die Tätigkeit des Vaters erhoben werden. Da der Beschwerdeführer keine originale Tazkira oder sonstige Identitätsausweise vorlegen konnte, kann die Identität des BF nicht zweifelsfrei festgestellt werden und ergibt sich das Alias Geburtsdatum aus seinen Angaben und handelt es sich um eine Verfahrensidentität. Dass der Beschwerdeführer verheiratet ist, gab er so ebenfalls gleichbleibend im gesamten Verfahren an und ergeben sich keine Hinweise an diesen Angaben zu zweifeln (AS 3 und 5, S. 5-6 der Niederschrift und S. 4-5 des VH-Prot.). Dass die Frau ein Kind hat ergibt sich aus seinen stringenten Angaben im Rahmen des Verfahrens, so gab er bereits bei der Befragung vor den Sicherheitsbehörden im Oktober 2022 an, dass seine Frau schwanger sei (AS 5) und gab in weitere Folge an, dass er ein Kind im Alter von ca. 1,5 Jahren (S. 6 der Niederschrift) bzw. im Alter von ca. 2,5 Jahren (S. 5 des. VH-Prot.) an. Es kann jedoch aufgrund seiner divergierenden Angaben zum Ausreisezeitpunkt nicht festgestellt werden, ob dieses Kind sein Kind ist. So gab der Beschwerdeführer im Oktober 2022 an, dass seine Frau schwanger sei, dies jedoch in der mündlichen Verhandlung dahingehend präzisierte, dass sie, als er in Österreich ankam im 6. Monat schwanger gewesen sei (S. 5 des VH-Protokolls). Dadurch müsste die Frau im Monat März/April 2022 schwanger geworden sein, der Beschwerdeführer hat jedoch, wenn auch widersprüchlich, angegeben bereits im August 2021 oder Jänner 2022 sein Land verlassen zu haben. Da er nicht angab im März/April 2022 in Afghanistan gewesen zu sein und seine Frau erst im Jahr 2023 erstmalig Afghanistan verlassen hat (S. 13 des VH-Prot.), ist es nicht möglich, dass der Beschwerdeführer der Vater ist, es sei denn, er hat das Land erst im März/April 2022 verlassen oder die Frau war bereits im 8. oder 9. Monat schwanger. Aber auch bei der Einvernahme vor dem BFA am 20.11.2024 und die Angabe des Beschwerdeführers, dass sein Kind 1,5 Jahre alt sei, würde bedeuten, dass das Kind ungefähr im Mai 2023 auf die Welt gekommen ist. Dies sind jedoch ungefähre Angaben und würde bedeuten, dass die Frau im Oktober 2022, bei Einreise des Beschwerdeführers in Österreich, noch nicht im sechsten Monat schwanger gewesen ist. Vor dem Verwaltungsgericht am 08.04.2025 gab der Beschwerdeführer nunmehr an, dass das Kind bereits 2,5 Jahre alt sei (S. 5 und 7 des VH-Prot.), dies hätte zu Folge, dass das Kind ca. im November/Dezember 2022 auf die Welt gekommen ist. Dann wäre die Frau auch bei Einreise des Beschwerdeführers in Österreich schwanger gewesen und wäre hier eine konkludente Angabe mit seiner Angabe vor den Sicherheitsbehörden, dass seine Frau im Oktober 2022 schwanger gewesen sei. Keinesfalls ist es jedoch möglich, dass der Beschwerdeführer, wenn er der Vater des Kindes ist, seinen Heimatort schon im August 2021 oder Jänner 2022 verlassen hat. Ob der Beschwerdeführer nunmehr der Vater des Kindes ist, kann daher aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht festgestellt werden. Eine Geburtsurkunde oder Heiratsurkunde wurde nicht vorgelegt. Auch ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Geburtstag oder Geburtsmonat des Kindes nicht kennt, zumal er Kontakt mit den Verwandten hat und es noch nicht lange zurückliegt. Monatsangaben konnte der Beschwerdeführer im weiteren Verfahren machen, sodass auch davon auszugehen ist, dass er die Monate im Jahr kennt.
2.1.2. Die Feststellungen zu seiner Geburt und zum Aufwachsen in XXXX in der Provinz Kunduz basieren auf seinen dazu übereinstimmenden Angaben im gesamten Verfahren (AS 5, S.4 der Niederschrift und S. 4 des VH-Prot.), nicht übersehen wird, dass auch die Provinz Nangahar genannt wurde, wobei möglicherweise es sich hier um einen Fehler handelte und der Distrikt XXXX (S. 5 des VH-Prot.) gemeint war. Die Schulausbildung in einer Koranschule ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA und dem Verwaltungsgericht (S. 4 der Niederschrift, S. 7 des VH-Prot.), so gab er auch vor dem Verwaltungsgericht an, dass er auch Lesen und Rezitieren gelernt habe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Smartphone benutzt und auch die Applikation WhatsApp verwendet und hier auch schriftliche Einträge zu finden sind, führt zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer zumindest über eine Schulausbildung verfügt, wenngleich die Lese und Schreibkenntnisse gering sein mögen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht Lesen und Schreiben kann und daher Analphabet ist. Der Beschwerdeführer blieb stringent in seinen Aussagen, dass er keine Berufsausbildung hat und als Schafhirte bzw. für die Tiere in der Landwirtschaft tätig war (AS 4, S. 4 der Niederschrift, S. 7-8 des VH-Prot.) und war daher die Angabe glaubhaft. Die Tätigkeit als Bäcker ergibt sich aus seiner Angabe vor dem BFA (S.5 der Niederschrift), welcher geglaubt wurde.2.1.2. Die Feststellungen zu seiner Geburt und zum Aufwachsen in römisch 40 in der Provinz Kunduz basieren auf seinen dazu übereinstimmenden Angaben im gesamten Verfahren (AS 5, S.4 der Niederschrift und S. 4 des VH-Prot.), nicht übersehen wird, dass auch die Provinz Nangahar genannt wurde, wobei möglicherweise es sich hier um einen Fehler handelte und der Distrikt römisch 40 (S. 5 des VH-Prot.) gemeint war. Die Schulausbildung in einer Koranschule ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA und dem Verwaltungsgericht (S. 4 der Niederschrift, S. 7 des VH-Prot.), so gab er auch vor dem Verwaltungsgericht an, dass er auch Lesen und Rezitieren gelernt habe. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer ein Smartphone benutzt und auch die Applikation WhatsApp verwendet und hier auch schriftliche Einträge zu finden sind, führt zu der Feststellung, dass der Beschwerdeführer zumindest über eine Schulausbildung verfügt, wenngleich die Lese und Schreibkenntnisse gering sein mögen. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer überhaupt nicht Lesen und Schreiben kann und daher Analphabet ist. Der Beschwerdeführer blieb stringent in seinen Aussagen, dass er keine Berufsausbildung hat und als Schafhirte bzw. für die Tiere in der Landwirtschaft tätig war (AS 4, S. 4 der Niederschrift, S. 7-8 des VH-Prot.) und war daher die Angabe glaubhaft. Die Tätigkeit als Bäcker ergibt sich aus seiner Angabe vor dem BFA (S.5 der Niederschrift), welcher geglaubt wurde.
2.1.3. Zur Ausreise des Beschwerdeführers ist zunächst klar erkennbar, dass er bei seinen Aussagen widersprüchlich blieb und versuchte die Situation in der mündlichen Verhandlung anders darzustellen, als sie tatsächlich gewesen ist. Dem Beschwerdeführer obliegt es seine Angaben glaubhaft zu machen, wenngleich nicht übersehen wird, dass er keine Beweislast trägt. Es ist jedoch zunächst auffällig, dass der Beschwerdeführer stringent in der Befragung vor den Sicherheitsbehörden angab im Jänner 2022 seinen Herkunftsstaat verlassen zu haben (AS 6, 7). So ist auch der Zweck der Erstbefragung die Erhebung des Fluchtweges und gab der BF an, im Jänner 2022 illegal zu Fuß in den Iran aus seinem Wohnort ausgereist zu sein. Bei dem Fluchtweg wiederholte er die Angabe bis Jänner 2022 in Afghanistan aufhältig gewesen zu sein. Sein Fluchtweg über Iran, Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn bis nach Österreich dauerte gemäß seinen Angaben ca. 10 Monate wodurch auch seine Einreise im Oktober 2022 denkmöglich und glaubhaft ist. Er gab, wie bereits auch dargestellt an, dass seine Frau schwanger ist und er nicht davon ausging, dass das Kind nicht von ihm sei, so schränkt sich der Ausreisezeitpunkt auf ca. 8-9 Monate vor Einreise in Österreich ein, wodurch auch hier die Ausreise mit ca. Jänner/Februar 2022 stringent ist. Vor dem BFA brachte der Beschwerdeführer erstmalig vor, am 15.08.2021 ausgereist zu sein (S.4 der Niederschrift). Unter Berücksichtigung der folgenden Schilderung seiner Aufenthalte im Ausland bis zur Einreise in Österreich, ergibt sich wiederum stringent, dass der Beschwerdeführer von seiner Ausreise bis zur Einreise nach Österreich ca. 10 Monate unterwegs war, wodurch auch hier wiederum der Ausreisezeitpunkt mit ca. Jänner 2022 stringent ist, jedoch keinesfalls mit August 2021 übereinstimmen kann. Schließlich bestätigte der Beschwerdeführer die Möglichkeit der Ausreise erst im Jänner 2022 (S. 5 der Niederschrift). Wenn der Beschwerdeführer am 15.08.2021 ausgereist sein würde, so hätte er dieses Datum, welches auch das bekannte Datum der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan ist auch schon bei der Erstbefragung bekannt gegeben und auch vor dem BFA hätte er die genauen Umstände am diesem Tag schildern können und wäre nicht wieder auf die Möglichkeit der Ausreise im Jänner 2022 gekommen. So ist unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der Frau, seinen Angaben zum Ausreisezeitpunkt und seinen Angaben der Fluchtdauer davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Anfang 2022 ausgereist ist, aber keinesfalls schon im August 2021. Es wird nicht übersehen, dass der BF auch in der mündlichen Verhandlung angab am 15.08.2021 ausgereist zu sein (S. 5-6 des VH-Prot.), doch war er nicht glaubhaft, zumal er auch hier wiederum, teilweise widersprüchliche Angaben, zu seiner Reisedauer machte. So gab er auch an 19 Monate in der Türkei gewesen zu sein (S. 12 des VH-Prot.), dann müsste er bereits im März/April 2021 ausgereist sein, anderseits gab er dann wieder an ca. 9 und 10 Monate in der Türkei gewesen zu sein und in den anderen Ländern nur einzelne Tage, dies würde wieder zu einer Ausreise ca. Anfang 2022 führen, aber keinesfalls im August 2021. Zusammenfassend ist daher aus seinen Aussagen erkennbar, dass er Anfang 2022 ausgereist ist und nicht im August 2021, sein Versuch die Flucht aufgrund der Machtübernahme sogleich angetreten zu haben ist daher nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer konnte daher, wie in weitere Folge noch dargestellt wird, ungehindert für mehrere Monate in seinem Heimatort leben, ohne in Kontakt mit den Taliban gekommen zu sein oder Probleme gehabt zu haben. Der Hochzeitstag des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer auch hier widersprüchlich war, so gab er vor dem BFA an, im Jänner 2022 (S. 6 des VH-Prot.) geheiratet zu haben. Dies wäre auch mit dem Ausreisezeitpunkt 2022 kompatibel, sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung im Jahr 2020 geheiratet zu haben (S. 4,5 des VH-Prot.) war sehr vage, zumal er auch nun keinen Monat nennen konnte. Es ist lebensfremd zunächst die genauen Daten einer Hochzeit angeben zu können, jedoch sechs Monate danach - Zeitraum zwischen Einvernahme und mündlicher Verhandlung - die Daten anders bzw. nur ungenau angeben zu können. So ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nunmehr vor der mündlichen Verhandlung versuchte die wahren Daten zu verschleiern, damit er nicht zugibt im Jahr 2022, noch im Heimatland gewesen zu sein. Es zeigt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer mit der Nachbarschaft eine Ehe im Jahr 2020 oder 2022 ungehindert durchführen konnte. Von Problemen brachte er nichts vor.
Dass die Eltern, Geschwister, Frau und weitere Verwandte im Herkunftsort leben ergibt sich aus seinen nicht glaubhaften Aussagen zu einer Ausreise der nahen Verwandten. Es wird somit der Beweiswürdigung der belangten Behörde gefolgt. Zunächst ist klargestellt, dass der Beschwerdeführer vor den Sicherheitsbehörden angab, dass seine Familie in Afghanistan aufhältig ist (AS 5). Vor dem BFA gab er nun erstmalig an, dass die Familie, zu denen er ein bis zweimal in der Woche Kontakt hat (S. 7 der Einvernahme), in Pakistan lebe. Auch würden sie noch von den Erträgnissen der Landwirtschaft leben, wenngleich sie dieses Geld von Arbeitern erhalten. Es ist aber lebensfremd, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einvernahme im November 2024 keinerlei Fotos, Videos oder sonstige Nachweise bringen konnten, die darlegen, dass seine Familie in Pakistan leben. Auch gab der BF, trotz Nachfrage des BFA, keine Telefonnummer bekannt, wo der Vater kontaktiert werden konnte, lediglich, dass er keine pakistanische Nummer habe. Auch ein konkreter Aufenthaltsort wurde von ihm nicht bekanntgegeben. Aber auch in der mündlichen Verhandlung blieb der Beschwerdeführer bezüglich des Aufenthaltes seiner nahen Angehörigen in Pakistan vage und konnte nicht glaubhaft darlegen, dass sich diese dort aufhalten. Daher das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Familie des Beschwerdeführers weiterhin in Afghanistan lebt, wenngleich nicht ausgeschlossen ist, dass einzelne Geschwister das Land bereits verlassen haben. So legte der Beschwerdeführer dar, dass er telefonisch Kontakt mit seiner Familie hat, er zeigte auch einzelne Videos und Bilder von Häusern, welches auch die Stadt Bajawor zeigen sollen, dies jedoch nicht erkennbar war. Der Beschwerdeführer hat mehrere Kontakte über WhatsApp (S. 9-11 des VH-Prot.). Ein Foto oder Video seiner Familie in Pakistan konnte er nicht vorlegen, so gab er zwar an, dass er eines habe, dies aber nicht finde (S. 10 des VH-Prot.), da er nicht wisse, wo er es gespeichert habe. Auch die Telefonnummer soll einerseits von jemanden anderen sein, wenngleich er danach angab, dass auch sein kleiner Bruder eine pakistanische Nummer habe. Die gezeigten Bilder bzw. Fotos waren vom 03.04.2025 und jünger. Es ist lebensfremd und nicht glaubhaft, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen wäre, mehrere Fotos oder Videos von seiner Familie in Pakistan zu zeigen, wenn diese dort leben würden. So ist es nicht nachvollziehbar, dass er auch kein Foto oder Video von seiner Frau oder Kind zeigen konnte, zumal der Beschwerdeführer ein Smartphone hat und nunmehr seit Oktober 2022 in Österreich aufhältig ist. Auch zur näheren Beschreibung des Aufenthaltsortes blieb er äußerst vage, in dem er die Region Bajawor lediglich angab, aber nichts zu den sonstigen Lebensverhältnissen, z.B. Häuser, Zelte, Einkaufsmöglichkeiten, Bewegungsmöglichkeiten, Transportmitteln. So ist es denkmöglich, dass einer seiner Verwandten aus einem Besuch in Pakistan oder kurzen Aufenthalt Videos geschickt hat, aber aufgrund der vorgelegten Videos und Bilder, der vagen Angaben nicht glaubhaft ist, dass seine Familie, insbesondere Eltern und seine Frau nunmehr dauerhaft in Pakistan leben. Die Angaben der sonstigen Verwandten in seinem Heimatort waren glaubhaft und stringent (S.7-8 der Niederschrift, S. 9 des VH-Prot.). Der BF konnte genau darlegen, welche Tätigkeiten die Verwandten in Afghanistan nachgehen und wie es ihnen geht, sodass nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer nunmehr, wie er in der mündlichen Verhandlung angibt, seit drei Jahren keine Information hat (S.9 des VH-Prot.) und nun nicht mehr angeben kann, wie es ihnen geht, wenngleich er schließlich angibt im Geheimen mit seinem Onkel ms. Kontakt zu haben (S16 des VH-Prot.). Es wird insgesamt der Beweiswürdigung der belangten Behörde gefolgt und ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Kontakt mit seinen Verwandten/Familienmitgliedern hat, denen es gut geht, in Afghanistan im Heimatort leben und er auch bei Rückkehr von diesen unterstützt werden kann, zumal auch der Kontakt gut war. Er versuchte in der mündlichen Verhandlung, nicht glaubhaft, seine persönliche Situation und Situation der Verwandten anders darzustellen, und zwar so, dass er bei einer etwaigen Rückkehr mit keiner Unterstützung zu rechnen hat.
2.1.4. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf seinen aktuellen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er chronische oder akute Krankheiten oder andere Leiden oder Gebrechen verneinte (S. 3 des VH-Prot.).
2.1.5. Die Arbeitsfähigkeit des volljährigen Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem noch jungen Alter und seinem Gesundheitszustand sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise in Afghanistan erwerbstätig war und auch derzeit angibt einer Beschäftigung nachgehen zu können (S.21 des VH-Prot.). Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einem eingeholten Strafregisterauszug.
2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des BF:
2.2.1. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund an, dass sein Vater beim afghanischen Militär gewesen sei und nach der Machtübernahme der Taliban, sie alle mit dem Tod bedroht worden seien. Deshalb habe er Afghanistan verlassen.
Vor dem BFA führte er aus, dass sein Vater bei der Polizei gewesen sei und der Anführer von ein paar Polizisten (S.7 der Niederschrift), sein Vater sei wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt gewesen (S.8 der Niederschrift), andererseits gab er an, „Was ich vorher von meinem Vater gesagt habe, ist nicht mehr aktuell. Ich habe jetzt persönliche Probleme“ (S.9 der Niederschrift). Zum Fluchtgrund führte er nun aus, dass sein Vater, seine Familie, seine Verwandte alle bedroht worden seien. Er respektiere das Land nicht, die Taliban seien seine Feinde. Im Jahr 2019 seien die Taliban zu ihm gekommen und auch ein zweites Mal, als er mit seinem Vieh auf der Weide gewesen sei. Als er 10 oder 15 Jahre alt gewesen sei, sei er von ihnen gezielt angeschossen worden, die Kugel habe ihn nur gestreift, sonst sei nichts passiert. Er sei bedroht worden, da er als Kind zum Wasser ging und sich mit denen gestritten habe, sowie seitdem sein Vater angefangen habe dort zu arbeiten, da sie beleidigt gewesen wären. Dreimal sei er bedroht worden im 5 oder 6 Monat 2019, Sommer 2018 und Sommer 2022. Sonstige Gründe habe er nicht.
Festzuhalten ist, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers vor dem BFA zu jenem in der Erstbefragung abweicht bzw. steigernd vorgebracht wurde.
So brachte der Beschwerdeführer wie dargelegt in der EB vor, dass sein Vater beim afghanischen Militär gewesen sei, vor dem BFA und dem Verwaltungsgericht, jedoch, dass sein Vater bei der Polizei gewesen sei (S. 17 des VH-Prot.).
Zur Tätigkeit des Vaters für staatliche Organisationen:
Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst bei der EB angibt, dass sein Vater bei dem afghanischen Militär gewesen sei und später jedoch bei der Polizei. Auch in Afghanistan, wie aus den Länderberichten ersichtlich, ist ein Unterschied zwischen dem afghanischen Militär und der afghanischen Polizei als Sicherheitsbehörde erkennbar. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise bereits 22 Jahre alt und muss es ihm möglich sein, auch wenn er nur geringe Schulbildung hat, den Unterschied zwischen Militär und Polizei zu erkennen und erweckt er den Eindruck sich eine Geschichte und Tätigkeit des Vaters bei den Sicherheitsbehörden ausgedacht zu haben. Wie im Verfahren vor dem BFA, aber auch vor dem Verwaltungsgericht konnte der BF keinen geringsten Nachweis der Tätigkeit des Vaters bei der Polizei oder Armee vorlegen. Der BF brachte vor durchgehend Kontakt mit dem Vater gehabt zu haben, konnte ein Tazkira von sich und seinem Vater als Foto am Handy vorlegen, aber keinen Ausweis oder sonstige Urkunde (z.B. Ausbildung) des Vaters bei der Polizei, dies verwundet umso mehr der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass sein Vater 20 Jahre bei der Polizei gewesen sein soll (S.20 des VH- Prot.). Insgesamt blieb der BF aber nicht nur bezüglich der Sicherheitsbehörde widersprüchlich, auch bei den sonstigen Angaben blieb er vage, grob und teilweise widersprüchlich, sodass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht bei der Armee oder Polizei tätig gewesen ist, sondern als Landwirt. So brachte er wie bereits dargestellt in der mündlichen Verhandlung vor, dass sein Vater seit 20 Jahren, also 2001 bis 2020/2021 bei der Polizei gewesen sei, vor dem BFA sprach der Beschwerdeführer zwar davon, dass er vor 20 Jahren bei der Polizei gearbeitete habe und auch danach, sodass er von einer Unterbrechung der Tätigkeit berichtet, zumal er auch angab, dass sein Vater 10 Jahre bei der Polizei gearbeitet hat. Weiters teilte er mit, dass sein Vater ein Kommandant gewesen sei, jedoch er den Dienstgrad nicht wisse (S7 der Einvernahme). Dieser teilweise Widerspruch lässt sich nach Sicht des Verwaltungsgerichts damit erklären, dass der BF diese Geschichte erfunden hat, auch als Analphabet muss es ihm möglich sein, stringente Angaben zu den Tätigkeiten des Vaters darzulegen, zumal er nicht aufgefordert wurde genaue Jahreszahlen oder Daten vorzubringen. Der Beschwerdeführer berichtete aber auch davon, dass sein Vater bei der Polizei gearbeitet habe, als der BF ausgereist sei, ja ein oder zwei Monate danach noch. Andererseits spricht er wiederum davon, dass dann der Krieg mit den Taliban gekommen sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Vater noch zum Zeitpunkt der Machtübernahme bei der Polizei gearbeitet hat und es zu keinen Problemen gekommen ist, zumal wie auch bereits dargestellt der Beschwerdeführer im Jahr 2022 erst ausgereist ist. Dass der Vater Mitarbeiter für die Landwirtschaft hatte ist glaubhaft, zumal der BF auch davon berichtet, dass die Landwirtschaft etwas Größer war (S.4 der Niederschrift). Wenn er darlegt, dass sein Vater nach der Regierung von Dr. Karzai tätig gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Regierung Karzai bis 2014 die Macht innehatte und daher auch hier nunmehr der Vater also nicht im Jahr 2001, sondern erst 14 Jahre später als Polizist tätig gewesen sein soll. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr den Kommandanten namentlich bekannt geben kann (S.20 des VH-Prot.), so mag dies seine widersprüchlichen Angaben nicht zu „entschärfen“ und zeigt sich, dass die Angaben zur Tätigkeit des Vaters nicht der Wahrheit entsprechen. Schließlich ist nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer von keinen direkten Bedrohungen des Vaters durch die Taliban berichten kann, wenn doch die Taliban öfters im Dorf gewesen sein sollen, aber immer nur nach dem Beschwerdeführer gefragt haben sollen (S.19-20 VH-Prot.). So ist nicht erkennbar, auch wenn der Vater für eine kurze Zeit bei einer Sicherheitsbehörde tätig gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer deswegen noch verfolgt wird. Weiters ist es nicht glaubhaft, dass sein Vater die Waffen der Polizei, nach Machtübernahme durch die Taliban noch zurückgegeben haben soll (S.20 des VH-Prot.), zumal er doch hier in Gefahr gelaufen wäre von den Taliban aufgefunden zu werden. Wenn der Beschwerdeführer nun in der mündlichen Verhandlung angibt, dass sein Vater sich bis zumindest 2023 versteckt halten konnte und ab der Machtübernahme nach dem Vater und dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, so ist, neben der Unglaubwürdigkeit in Beziehung des Verlassens des Heimatlandes im Jahr 2023, wie bereits dargelegt, nicht nachvollziehbar, wie sich der Vater solange versteckt gehaben soll. Der Beschwerdeführer berichtet davon, dass er sich im eigenen Haus und in der Gegend versteckt haben soll (S.21 des VH-Prot.). Wenn die Taliban schon in der Gegend die Nachbarn und Dorfbewohner befragt haben soll, ist nicht nachvollziehbar, warum sie auch nicht im Haus des Beschwerdeführers und damit im Haus des Vaters gefragt und gesucht haben. Der Beschwerdeführer hat aber auch noch einen 17-jährigen Bruder und somit ist auch nicht nachvollziehbar, dass wenn auch der Beschwerdeführer gesucht werden sollte, wegen der Tätigkeit des Vaters, warum nicht die anderen Brüder des Beschwerdeführers gefährdet waren (S.7 der Niederschrift). Dass die Taliban eine Gefährdung von Personen erst mit der Volljährigkeit oder 18 Lebensjahr verbinden ist aus den Länderberichten nicht ableitbar, so wurden auch Kinder und Frauen bedroht und gefoltert, daher die Angabe des BF, beim Bruder handelt es sich um einen 16-jährigen nicht begründend für die Nichtbedrohung des Bruders gewertet werden kann. Aus den Länderberichten und den UNHCR-Bericht ist erkennbar, dass ehemalige Angehörige von staatlichen Organisationen bedroht oder verfolgt werden können, aber auch deren Angehörige. Im gegebenen Fall geht das Verwaltungsgericht aber davon aus, dass der Vater nicht in einer staatlichen Organisation tätig gewesen ist und noch immer in Afghanistan lebt, zumal der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen teilweise vage und grob blieb, aber auch widersprüchlich und unglaubwürdig. Selbst wenn der Vater verfolgt oder bedroht gewesen sein soll, zeigt jedoch, dass selbst die Brüder des Beschwerdeführers keiner Bedrohung ausgesetzt waren, aber auch nicht die anderen Verwandten und ist daher nicht erkennbar und erklärbar, warum der Beschwerdeführer verfolgt werden soll. Zu den Bedrohungen für die Verwandten ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Bedrohung schildern konnte und aus seinen eigenen Angaben erkennbar ist, dass eine Vielzahl von Verwandten im Dorf leben (S.7-8 der Niederschrift) und es ihnen finanziell normal geht, daher auch von keiner Bedrohung auszugehen ist, so ist seine pauschale Angabe, „Mein Vater meine Familie meine Verwandten wurden bedroht“, nicht glaubhaft dargelegt worden.Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zunächst bei der EB angibt, dass sein Vater bei dem afghanischen Militär gewesen sei und später jedoch bei der Polizei. Auch in Afghanistan, wie aus den Länderberichten ersichtlich, ist ein Unterschied zwischen dem afghanischen Militär und der afghanischen Polizei als Sicherheitsbehörde erkennbar. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Ausreise bereits 22 Jahre alt und muss es ihm möglich sein, auch wenn er nur geringe Schulbildung hat, den Unterschied zwischen Militär und Polizei zu erkennen und erweckt er den Eindruck sich eine Geschichte und Tätigkeit des Vaters bei den Sicherheitsbehörden ausgedacht zu haben. Wie im Verfahren vor dem BFA, aber auch vor dem Verwaltungsgericht konnte der BF keinen geringsten Nachweis der Tätigkeit des Vaters bei der Polizei oder Armee vorlegen. Der BF brachte vor durchgehend Kontakt mit dem Vater gehabt zu haben, konnte ein Tazkira von sich und seinem Vater als Foto am Handy vorlegen, aber keinen Ausweis oder sonstige Urkunde (z.B. Ausbildung) des Vaters bei der Polizei, dies verwundet umso mehr der BF in der mündlichen Verhandlung angab, dass sein Vater 20 Jahre bei der Polizei gewesen sein soll (S.20 des VH- Prot.). Insgesamt blieb der BF aber nicht nur bezüglich der Sicherheitsbehörde widersprüchlich, auch bei den sonstigen Angaben blieb er vage, grob und teilweise widersprüchlich, sodass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht bei der Armee oder Polizei tätig gewesen ist, sondern als Landwirt. So brachte er wie bereits dargestellt in der mündlichen Verhandlung vor, dass sein Vater seit 20 Jahren, also 2001 bis 2020 aus 2021, bei der Polizei gewesen sei, vor dem BFA sprach der Beschwerdeführer zwar davon, dass er vor 20 Jahren bei der Polizei gearbeitete habe und auch danach, sodass er von einer Unterbrechung der Tätigkeit berichtet, zumal er auch angab, dass sein Vater 10 Jahre bei der Polizei gearbeitet hat. Weiters teilte er mit, dass sein Vater ein Kommandant gewesen sei, jedoch er den Dienstgrad nicht wisse (S7 der Einvernahme). Dieser teilweise Widerspruch lässt sich nach Sicht des Verwaltungsgerichts damit erklären, dass der BF diese Geschichte erfunden hat, auch als Analphabet muss es ihm möglich sein, stringente Angaben zu den Tätigkeiten des Vaters darzulegen, zumal er nicht aufgefordert wurde genaue Jahreszahlen oder Daten vorzubringen. Der Beschwerdeführer berichtete aber auch davon, dass sein Vater bei der Polizei gearbeitet habe, als der BF ausgereist sei, ja ein oder zwei Monate danach noch. Andererseits spricht er wiederum davon, dass dann der Krieg mit den Taliban gekommen sei. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Vater noch zum Zeitpunkt der Machtübernahme bei der Polizei gearbeitet hat und es zu keinen Problemen gekommen ist, zumal wie auch bereits dargestellt der Beschwerdeführer im Jahr 2022 erst ausgereist ist. Dass der Vater Mitarbeiter für die Landwirtschaft hatte ist glaubhaft, zumal der BF auch davon berichtet, dass die Landwirtschaft etwas Größer war (S.4 der Niederschrift). Wenn er darlegt, dass sein Vater nach der Regierung von Dr. Karzai tätig gewesen sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die Regierung Karzai bis 2014 die Macht innehatte und daher auch hier nunmehr der Vater also nicht im Jahr 2001, sondern erst 14 Jahre später als Polizist tätig gewesen sein soll. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr den Kommandanten namentlich bekannt geben kann (S.20 des VH-Prot.), so mag dies seine widersprüchlichen Angaben nicht zu „entschärfen“ und zeigt sich, dass die Angaben zur Tätigkeit des Vaters nicht der Wahrheit entsprechen. Schließlich ist nicht verständlich, dass der Beschwerdeführer von keinen direkten Bedrohungen des Vaters durch die Taliban berichten kann, wenn doch die Taliban öfters im Dorf gewesen sein sollen, aber immer nur nach dem Beschwerdeführer gefragt haben sollen (S.19-20 VH-Prot.). So ist nicht erkennbar, auch wenn der Vater für eine kurze Zeit bei einer Sicherheitsbehörde tätig gewesen sein soll, dass der Beschwerdeführer deswegen noch verfolgt wird. Weiters ist es nicht glaubhaft, dass sein Vater die Waffen der Polizei, nach Machtübernahme durch die Taliban noch zurückgegeben haben soll (S.20 des VH-Prot.), zumal er doch hier in Gefahr gelaufen wäre von den Taliban aufgefunden zu werden. Wenn der Beschwerdeführer nun in der mündlichen Verhandlung angibt, dass sein Vater sich bis zumindest 2023 versteckt halten konnte und ab der Machtübernahme nach dem Vater und dem Beschwerdeführer gesucht worden sei, so ist, neben der Unglaubwürdigkeit in Beziehung des Verlassens des Heimatlandes im Jahr 2023, wie bereits dargelegt, nicht nachvollziehbar, wie sich der Vater solange versteckt gehaben soll. Der Beschwerdeführer berichtet davon, dass er sich im eigenen Haus und in der Gegend versteckt haben soll (S.21 des VH-Prot.). Wenn die Taliban schon in der Gegend die Nachbarn und Dorfbewohner befragt haben soll, ist nicht nachvollziehbar, warum sie auch nicht im Haus des Beschwerdeführers und damit im Haus des Vaters gefragt und gesucht haben. Der Beschwerdeführer hat aber auch noch einen 17-jährigen Bruder und somit ist auch nicht nachvollziehbar, dass wenn auch der Beschwerdeführer gesucht werden sollte, wegen der Tätigkeit des Vaters, warum nicht die anderen Brüder des Beschwerdeführers gefährdet waren (S.7 der Niederschrift). Dass die Taliban eine Gefährdung von Personen erst mit der Volljährigkeit oder 18 Lebensjahr verbinden ist aus den Länderberichten nicht ableitbar, so wurden auch Kinder und Frauen bedroht und gefoltert, daher die Angabe des BF, beim Bruder handelt es sich um einen 16-jährigen nicht begründend für die Nichtbedrohung des Bruders gewertet werden kann. Aus den Länderberichten und den UNHCR-Bericht ist erkennbar, dass ehemalige Angehörige von staatlichen Organisationen bedroht oder verfolgt werden können, aber auch deren Angehörige. Im gegebenen Fall geht das Verwaltungsgericht aber davon aus, dass der Vater nicht in einer staatlichen Organisation tätig gewesen ist und noch immer in Afghanistan lebt, zumal der Beschwerdeführer bei seinen Schilderungen teilweise vage und grob blieb, aber auch widersprüchlich und unglaubwürdig. Selbst wenn der Vater verfolgt oder bedroht gewesen sein soll, zeigt jedoch, dass selbst die Brüder des Beschwerdeführers keiner Bedrohung ausgesetzt waren, aber auch nicht die anderen Verwandten und ist daher nicht erkennbar und erklärbar, warum der Beschwerdeführer verfolgt werden soll. Zu den Bedrohungen für die Verwandten ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine konkrete Bedrohung schildern konnte und aus seinen eigenen Angaben erkennbar ist, dass eine Vielzahl von Verwandten im Dorf leben (S.7-8 der Niederschrift) und es ihnen finanziell normal geht, daher auch von keiner Bedrohung auszugehen ist, so ist seine pauschale Angabe, „Mein Vater meine Familie meine Verwandten wurden bedroht“, nicht glaubhaft dargelegt worden.
Zur eigenen Bedrohung durch die Taliban:
Auch hier blieb der Beschwerdeführer vage, grob, widersprüchlich und teilweise steigernd. Zunächst ist nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, dass er selbst bedroht worden wäre oder einen Streit mit den Taliban gehabt hätte. Auch wenn die Erstbefragung das Ziel der Erhebung des Fluchtweges und der Identität ist, so ist es dem Verwaltungsgericht nicht verwehrt auch die Angaben zum Fluchtgrund in seine Beweiswürdigung einzubeziehen, zumal auch anzunehmen ist, dass mit Schlagworten die Fluchtgründe bekannt gegeben werden. Es ist auch hier davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die eigene Bedrohung durch die Taliban sich erst später ausgedacht hat.
Der Beschwerdeführer brachte vor dem BFA vor, dass er durch die Taliban gezielt angeschossen worden wäre, als er 10 oder 15 Jahre alt gewesen sei (S.9 der Niederschrift), es ist lebensfremd, dass der Beschwerdeführer einen so großen Altersunterschied bekannt gibt, wenn er die Angabe tatsächlich so erlebt hätte. Er berichtete davon, dass er sich als kleines Kind mit den Taliban nicht verstanden hätte und mit denen gestritten habe (S.10 der Niederschrift). Hierzu ist die Angabe in der mündlichen Verhandlung, dass der Beschwerdeführer als 15-jähriger mit den Taliban Handgreiflichkeiten hatte (S.17 – 19 des VH-Prot.), somit nicht als kleines Kind. Von zwei Handgreiflichkeiten berichtete der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer ist aber auch bei diesen Ausführungen nicht glaubhaft und ist es lebensfremd, dass er als 15-jähriger gegen zumindest zwei Taliban mit Motorrädern eine Handgreiflichkeit auslöste und nicht in Gewahrsam genommen werden konnte, zumal der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt der Entscheidung kein besonders großer Mann ist und auch keine Kampfsportausbildung hatte. Dass die Taliban in nicht festnehmen konnten, ist daher nicht nachvollziehbar. Auch der Schuss in diesem Zusammenhang ist nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe gewesen sein muss und beim Weglaufen nicht erkennbar ist, wie der Streifschuss aus nächster Nähe am Oberschenkel vorne erfolgt sein soll, da er darlegte, dass er weggelaufen ist und daher gemäß seinen Schilderungen in der Verhandlung anzunehmen ist, dass er den Rücken zuwandte. Aber auch eine weitere Verfolgung mit dem Motorrad wurde nicht vorgebracht und ist nicht nachvollziehbar, warum die Taliban ihn nicht weiterverfolgten. Erschwerend bei dieser Geschichte ist jedoch auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Absicht der Taliban eine Bombe zu legen erkannt haben will und er sie darum bat, dies nicht hier zu tun, steigernd vorgebracht wurde. In der niederschriftlichen Befragung vor dem BFA, brachte er dies mit keinem Wort vor und wird nochmals darauf hingewiesen, dass er angab ein kleines Kind gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer, vom Richter auf die Steigerung hingewiesen, begründete seine Steigerung zwar mit den Angaben, dass er von der Wunde erzählte, aber ihm nicht genug Zeit gegeben worden sei, um alles zu erzählen. Dies ist aus der Niederschrift nicht ersichtlich, da diese 3 Stunden dauerte und wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen für die Fluchtgeschichte sich Zeit zunehmen (S.9 der Niederschrift). Somit geht das Verwaltungsgericht auch hier wiederum davon aus, dass diese Geschichte erst im Laufe des Verfahrens zwischen der Einvernahme vor dem BFA und der Verhandlung vor dem BVwG erfunden wurde. Schließlich ist auch noch auf die Widersprüche der weiteren Bedrohung hinzuweisen. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keinen weiteren Kontakt mit den Taliban gehabt habe (S.18 des VH-Prot.), jedoch in den Jahren 2018 und 2019 nach ihm im Dorf gefragt worden sei. Eine genaue Zeitangabe konnte er, im Gegensatz vor dem BFA, nicht machen. Es ist nicht nachvollziehbar und lebensfremd, dass die Taliban die Dorfbewohner befragen haben können, das Haus des Beschwerdeführers aber nicht aufsuchten. So berichtete er von den Geheimdiensten, aber dass er aufgesucht worden sei, direkt durch die Taliban oder durch Briefe bedroht worden sei, brachte er nicht vor. Aber auch hier brachte er mit keinem Wort vor bzw. war widersprüchlich zu den Angaben vor dem Beschwerdeführer, wo er noch angab im Jahr 2019 direkt von den Taliban aufgesucht worden zu sein, als er mit dem Vieh unterwegs gewesen sein soll, diese ihn jedoch nicht erkannten, da sein Gesicht bekleidet gewesen sei (S.9 der Niederschrift). Es ist lebensfremd die direkte Bedrohung so unterschiedlich zu erzählen und kann dies nur nachvollzogen werden, wenn eine Geschichte erfunden wurde. Von einer Bedrohung im Jahr 2022, brachte er auch gar nichts mehr in der mündlichen Verhandlung vor. Ein weiteres Indiz der erfundenen Geschichte ist schließlich, auch die Tatsache, dass ein Freund ihm auf WhatsApp mitteilen musste, wann die Bedrohungen erfolgt sind (S.11 des VH-Prot.). Wenn er selbst die Geschichte so erlebt hätte, wäre es nicht notwendig von Freunden darüber informiert oder erinnert zu werden. Insgesamt ist daher die direkte Bedrohung und daher die Suche durch den Geheimdienst der Taliban nicht glaubhaft.
Sonstige Gründe:
Laut den Länderinformationen haben die Taliban in einigen Gegenden Anweisungen gegen das Kürzen von Bärten erlassen und Männern geraten, keine westliche Kleidung zu tragen. Obwohl keine allgemeine Kleiderordnung für Männer erlassen wurde, finden sich auf Social Media Angaben von jungen afghanischen Männern, die von Taliban-Kämpfern geschlagen wurden, weil sie „westliche“ Kleidung wie Jeans trugen. Auch wurde Regierungsangestellten angeordnet, sich einen Bart wachsen zu lassen und eine Kopfbedeckung zu tragen. Allerdings berichteten die New York Times auch über Fast-Food-Restaurants und Bodybuilding-Fitnessstudios, die es in Kabul-Stadt gibt. Die Autoren erklären sich diese Dissonanz damit, dass in Kabul gemäßigtere Beamte tätig sind, als in der Kernzone der Taliban in Kandahar. Dass der Beschwerdeführer ein Regierungsangestellter werden wolle, wurde von ihm zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet. Den zitierten Country guidance vom Mai 2024 ist außerdem zu entnehmen, dass für Frauen und Künstler, Friseure und Arbeiterinnen in Beauty Salons ein größeres Bedrohungsszenario im Zusammenhang mit „westlicher Kleidung“ vorliege. Nichts davon trifft jedoch auf den Beschwerdeführer zu. Der Beschwerdeführer brachte lediglich grob und vage vor, dass er gegen das Talibanregime ist, sich nicht frei äußern könne, seinen Bart abrasieren müsse und sie sich in alles einmischen (S.9 der Einvernahme). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer jedoch auch diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen. Er brachte zwar zum Ausdruck, dass er die Taliban als Feinde ansehe, konnte aber nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer Handlungen gegen die Taliban wahrgenommen hat oder auch derzeit ein Lebensstil angenommen hat, der dermaßen verinnerlicht ist, dass er ein Ziel der Taliban und deren Vorgaben wäre. Der Beschwerdeführer hat auch zur Zeit seiner Anwesenheit in Afghanistan zur Kenntnis genommen, dass seine Frau nicht gearbeitet hat, wie die anderen, auch wenn er vermeint keine Arbeit zu finden, zeigt es, dass er sich damals, aber auch heute nicht gegen das islamische Weltbild der Taliban in Bezug auf die Unterdrückung der Frauen auftritt (S.6-7 des VH-Prot.). Wenn er in der mündlichen Verhandlung nun angibt, die Moschee nicht zu besuchen und nicht zu beten, so ist dies für das Verwaltungsgericht nicht glaubhaft, zumal er stringent in allen Phasen des Verfahrens angab sunnitischer Moslem zu sein, in der Einvernahme vor dem BFA gab er auch an 4 und manchmal 5-mal am Tag zu beten und regelmäßig in die Moschee zugehen, so gehe er in Vöcklabruck jeden Freitag in die Moschee. Lediglich fünf Monate nach der Einvernahme gab er nun in der mündlichen Verhandlung an, nicht mehr zu beten und auch die Moschee nicht zu besuchen (S.16 des VH-Prot.). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer gerade vor der mündlichen Verhandlung und dies nach 2,5 Jahren Anwesenheit in Österreich mit dem Beten und den Moscheebesuch aufgehört haben soll, seine diesbezügliche Aussage, „…, das mache ich nicht mehr“ (S. 16 des VH-Prot.), stellt eine pauschale und grobe Antwort dar, kann aber nicht begründen, warum er ein Verhalten, welches er über Jahre ausgeübt hat, nunmehr beendet haben soll. So ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer hier nicht die Wahrheit gesagt hat und versucht hat eine Abkehr von den islamischen Regeln wie das Betens und den Besuch der Moschee aus asyltaktischen Gründen vorzutäuschen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin die streng gläubigen Verhaltensregeln des Betens und den Besuch der Moschee auch bei Rückkehr nach Afghanistan ausüben wird und auch daher nicht als „verwestlicht“ wahrgenommen wird, wie es auch die Beschwerde versuchte darzulegen. Auch sonstige Handlungen in seiner Freizeit brachte der Beschwerdeführer nicht vor, so brachte er auf die Frage, was er den ganzen Tag mache, lediglich vor, „Sport und Reinigen“ (S.15 des VH-Prot.), welche geeignet wären in das Blickfeld der Taliban zu geraten. Dass er einen Kampfsport betreibt, welches die Taliban verabscheuen, wurde ebenfalls nicht vorgebracht.
Dem zitierten EUAA Bericht aus November 2024 ist zu entnehmen, dass in 2021 bis 2022 viele Frauen auf der Straße gegen die Beschneidung von Frauen und Mädchen Rechte durch die Taliban demonstriert haben. Einige Anführer dieser Demonstrationen wurden inhaftiert und gefoltert. Auch von inhaftierten Männern, die sich öffentlich für die Rechte von Frauen eingesetzt haben, wird berichtet. Weiters ist dem Bericht zu entnehmen, dass Familienmitglieder von Frauenrechtsaktivistinnen von den Taliban „terrorisiert“ werden würden. Dass der Beschwerdeführer sich jedoch für Frauen und sonstige Rechte von Personen einsetzt und bei einer Demonstration teilgenommen hatte, brachte er nicht vor. Ein Interesse für die Rechte der Frauen zeigt sich beim Beschwerdeführer auch in weiterer Folge nicht.
In einer Gesamtbetrachtung war somit festzustellen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei aufgrund seines Aufenthaltes im Ausland und dem Stigma bei Rückkehr er sei ein Krimineller (S. 6 der Beschwerde) gefährdet, unsubtantiiert vorgebracht und ist mit den Länderberichten so nicht in Einklang zu bringen. Der Beschwerdeführer hat und hatte auch bei Einreise einen Bart, wenngleich noch keinen Vollbart (Auszug der Bilder aus der GVS). Dass der Beschwerdeführer einer konkreten und individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung oder Bedrohung in Afghanistan ausgesetzt ist kann das erkennende Gericht nicht finden.
Andere Gründe aus welchem dem Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban oder anderen Gruppierungen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Er war nie politisch oder journalistisch oder menschenrechtsaktivistisch tätig und nie in Haft sowie auch nicht in sonstiger Weise straffällig und hatte keine Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden im Herkunftsstaat (S.8 der Niederschrift).
2.2.2. Der Vollständigkeit halber ist auch kurz auszuführen, dass sich, auch wenn der Beschwerdeführer die Gefahr einer Zwangsrekrutierung vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde, auch amtswegig, insbesondere vor dem Hintergrund der Länderinformationen, keine Anhaltspunkte ergaben, wonach dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht. Aus den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf in Afghanistan ergeben sich keine Hinweise einer militärischen Ausbildung, noch ist der Beschwerdeführer oder war er Angehöriger von Sicherheitskräften. Aus diesem Grund erscheint ein Interesse der Taliban Streitkräfte an dem Beschwerdeführer ohne militärischer oder polizeilicher Ausbildung nicht nachvollziehbar und ergeht aus den Länderinformationen, dass in Afghanistan kein allgemein gesetzlich verpflichtender Grundwehrdienst besteht, sondern die Taliban-Sicherheitsstruktur aus freiwilligen Berufssoldaten besteht und eine Integration der bisherigen Angehörigen der Sicherheitskräfte auch nicht stattgefunden hat und sich auf Rekrutierungen ehemaliger Sicherheitskräften lediglich auf Spezialisten begrenzen. Die Situation wird in den Länderberichten sogar als das Gegenteil von Zwangsrekrutierung beschrieben, weil es in einer Wirtschaft ohne andere Beschäftigungsmöglichkeiten sehr beliebt ist, Teil der Taliban-Sicherheitsstruktur zu sein und die Taliban über genügend Männer verfügen, weil viele bereit sind, auf freiwilliger Basis zu dienen, auch ohne Bezahlung. Einzig wird von Zwangsrekrutierung und Zwangsarbeit in Zusammenhang mit gesellschaftlicher Diskriminierung von Hazara berichtet, aber fällt der Beschwerdeführer auch nicht darunter, weil er der Volksgruppe der Paschtunen angehörig ist. Somit ist eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban, vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht objektivierbar und auch mit dem Profil des Beschwerdeführers, der über keine militärische Ausbildung verfügt nicht plausibel.
2.2.3. Schließlich ergibt sich auch aus den vorliegenden Länderberichten weder aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Paschtunen noch seiner Religionszugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft ein maßgebliches Risiko einer dem Beschwerdeführer individuellen Bedrohung. Laut LIB ist die Volksgruppe der Paschtunen die größte Volksgruppe in Afghanistan und die Taliban mehrheitlich dieser zugehörig. Unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in Afghanistan kann trotz der nach wie vor bestehenden Spannungen unter den einzelnen Volksgruppen derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Umstände als Angehöriger der Paschtunen sunnitischen Glaubens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bloß aus ethnischen oder religiösen Gründen verfolgt werden würde.
2.2.4. Im Hinblick auf die derzeit vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Rückkehrern in Afghanistan haben sich weiters derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass alle Rückkehrer aus Europa gleichermaßen, bloß auf Grund ihrer Eigenschaft als Rückkehrer und ohne Hinzutreten weiterer konkreter und individueller Eigenschaften im Falle ihrer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würden, konkreter und individueller physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt zu sein. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedenfalls nicht (so z.B. VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN.). Dass es aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Rückkehrer aus Europa erkennbar ist, zu Ungleichbehandlungen kommen kann, ist auf Basis der Länderberichte, wonach Rückkehrer aus Europa häufig misstrauisch wahrgenommen werden, nicht auszuschließen, es ist derzeit daraus jedoch nicht das Bestehen einer im gegenständlichen Fall konkret drohenden asylrelevanten Verfolgungsgefahr von entsprechender Intensität ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer eine Wertehaltung, in der etwa eine politische oder religiöse Überzeugung erkannt werden könnte, angenommen und verinnerlicht hätte, bzw. eine Lebensweise angenommen hätte, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen und ihn im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan der konkreten und individuellen Gefahr aussetzen würde, mit der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt bedroht zu werden, ist nicht hervorgekommen.
Auch glaubhafte Probleme seiner Familienangehörigen oder Verwandten, aufgrund der geschilderten Vorschriften der Taliban in Afghanistan hat der Beschwerdeführer nicht geschildert. So brachte er auch vor dem BFA vor, dass die Verwandten keine Probleme haben (S.8 der Niederschrift). Aus den Länderberichten wird zwar von Einschränkungen auch für Männer in manchen Teilen des Landes berichtet, indem Männer angehalten werden sich nicht „westlich“ zu kleiden, wobei hier insbesondere Kandahar hervorgehoben wird, es gibt aber auch noch immer Berichte, die darlegen, dass z.B. in Kabul noch immer westliche Kleidung getragen wird (siehe bereits oben). In den Country Focus von November 2024 werden nach wie vor Berichte angeführt, wonach auch nach Einführung der sogenannten „morality laws“ einige männliche Afghanen sich „westlich“ kleiden und in Kabul westliche Haarschnitte tragen und kurze Bärte tragen oder rasiert sind. Ein westlicher Style oder ein moderner Haarschnitt generell sind kein Grund für eine Reaktion. Lediglich extreme Frisuren wären ein Grund für eine Anhaltung. Auch ist es teilweise zu freiwilligen Rückkehrern gekommen und auch hier von keiner systematischen Bedrohung oder Verfolgung berichtet wird, wenn nicht bereits vor Ausreise ein Problem mit den Taliban bestanden hat, dies wurde jedoch seitens des Verwaltungsgerichts beim Beschwerdeführer nicht erkannt. Auch UNHCR und EUAA Country Guidance berichten zwar von Bedrohung für Rückkehrer, zeigen jedoch auf, dass hier eine Individualbeurteilung zu erfolgen hat, wenngleich die Empfehlung des Abschiebestopps nicht übersehen wird, kann aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Gefährdung abgeleitet werden.
Dass jeder afghanische Staatsangehörige, der sich einige Zeit in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr alleine aus diesem Grund einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ergibt sich somit insgesamt nicht.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, in Bezug auf seine Person eine Verfolgungsgefahr in seiner Heimat Afghanistan glaubhaft aufzuzeigen und haben sich auch aus den vorliegenden, herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Zu den Feststellungen zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:
2.3.1. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zu Afghanistan und aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen (familiäres Netzwerk, Arbeitsfähigkeit, Alter, …):
Es ist zu berücksichtigen, dass anhand der Berichtslage noch im Jahr 2021 in ganz Afghanistan zweifellos von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen auszugehen war, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben war (vgl. auch VfGH 04.10.2022, E3585/2021 u.a.). Obwohl bereits die Berichtslage vom November 2021 (vgl. Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021, S. 116) von einer signifikanten Abnahme der Auseinandersetzungen und der damit zusammenhängenden willkürlichen Gewaltakte nach der Machtübername Afghanistans durch die Taliban ausging, stellte sich die Situation für Rückkehrer dennoch nach wie vor dergestalt dar, dass Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt waren (vgl. VfGH 16.03.2022, E273/2022).Es ist zu berücksichtigen, dass anhand der Berichtslage noch im Jahr 2021 in ganz Afghanistan zweifellos von einer extremen Volatilität der Sicherheitslage infolge der kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen den Taliban und den Regierungstruppen auszugehen war, sodass zum damaligen Zeitpunkt eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts für Angehörige der Zivilbevölkerung gegeben war vergleiche auch VfGH 04.10.2022, E3585/2021 u.a.). Obwohl bereits die Berichtslage vom November 2021 vergleiche Update der EASO Country Guidance Afghanistan aus November 2021, S. 116) von einer signifikanten Abnahme der Auseinandersetzungen und der damit zusammenhängenden willkürlichen Gewaltakte nach der Machtübername Afghanistans durch die Taliban ausging, stellte sich die Situation für Rückkehrer dennoch nach wie vor dergestalt dar, dass Rückkehrer nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung ihrer Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt waren vergleiche VfGH 16.03.2022, E273/2022).
Es wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in Afghanistan auch weiterhin als volatil anzusehen ist. Jedoch ergibt sich aus den festgestellten Länderberichten (Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 12 vom 31.01.2025), dass seit der Machtübernahme der Taliban am 15.08.2021 das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen ist und es nach Angaben der Vereinten Nationen weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung zu verzeichnen gab. Auch wenn die Aktivitäten etwa des ISKP (Islamischer Staat der Khorosan Provinz) sich nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt hatten, so nahmen auch diese im Laufe des Jahres 2022 und im Jahr 2023 wieder ab. Ein 2024 verzeichneter Anstieg sicherheitsrelevanter Vorfälle ist lediglich auf Zwischenfälle im Zusammenhang mit Betäubungsmittel und Grundstückstreitigkeiten zurückzuführen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. Die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban sind weiterhin rückläufig.
Darüber hinaus ist den EUAA Country Guidance zu Afghanistan von Mai 2024 zu entnehmen, dass in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau festgestellt wird, dass die „bloße Anwesenheit“ in dem Gebiet als ausreichend angesehen würde, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Art. 15 lit. c der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu begründen. Auch wird derzeit in keiner Provinz Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt festgestellt, dass ein geringeres Maß an einzelnen Elementen als ausreichend angesehen würde, um einen subsidiären Schutzbedarf nach Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu begründen (siehe S. 116 des Berichts).Darüber hinaus ist den EUAA Country Guidance zu Afghanistan von Mai 2024 zu entnehmen, dass in keiner Provinz Afghanistans aktuell ein so außergewöhnlich hohes Gewaltniveau festgestellt wird, dass die „bloße Anwesenheit“ in dem Gebiet als ausreichend angesehen würde, um eine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß Artikel 15, Litera c, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) zu begründen. Auch wird derzeit in keiner Provinz Afghanistans ein so hohes Maß an Gewalt festgestellt, dass ein geringeres Maß an einzelnen Elementen als ausreichend angesehen würde, um einen subsidiären Schutzbedarf nach Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie zu begründen (siehe S. 116 des Berichts).
Den EUAA Country Guidance zu Afghanistan von Mai 2024 zufolge, kommt es in den Provinzen Badakhshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar zu willkürlicher Gewalt. Diese Gewalt erreicht jedoch kein hohes Niveau. Daher ist ein hohes Maß an individuellen Elementen erforderlich, um den Bedarf an subsidiärem Schutz nach Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie zu begründen. Darüber hinaus ist ein erheblicher Anteil der zivilen Todesopfer in diesen Provinzen auf gezielte Sicherheitsvorfälle zurückzuführen. In den übrigen Provinzen Afghanistans (einschließlich Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul) wird davon ausgegangen, dass derzeit kein echtes Risiko besteht, dass eine Zivilperson persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen ist. Dies kann daran liegen, dass die Kriterien für einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt sind, dass keine willkürliche Gewalt stattfindet oder dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt so gering ist, dass im Allgemeinen kein echtes Risiko für eine Zivilperson besteht, davon betroffen zu sein.Den EUAA Country Guidance zu Afghanistan von Mai 2024 zufolge, kommt es in den Provinzen Badakhshan, Baghlan, Kabul, Panjshir und Takhar zu willkürlicher Gewalt. Diese Gewalt erreicht jedoch kein hohes Niveau. Daher ist ein hohes Maß an individuellen Elementen erforderlich, um den Bedarf an subsidiärem Schutz nach Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie zu begründen. Darüber hinaus ist ein erheblicher Anteil der zivilen Todesopfer in diesen Provinzen auf gezielte Sicherheitsvorfälle zurückzuführen. In den übrigen Provinzen Afghanistans (einschließlich Badghis, Balkh, Bamyan, Daykundi, Farah, Faryab, Ghazni, Ghor, Helmand, Herat, Jawzjan, Kandahar, Kapisa, Khost, Kunar, Kunduz, Laghman, Logar, Nangarhar, Nimroz, Nuristan, Paktika, Paktiya, Parwan, Samangan, Sar-e Pul, Uruzgan, Wardak und Zabul) wird davon ausgegangen, dass derzeit kein echtes Risiko besteht, dass eine Zivilperson persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15 Litera c, der Statusrichtlinie betroffen ist. Dies kann daran liegen, dass die Kriterien für einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt sind, dass keine willkürliche Gewalt stattfindet oder dass das Ausmaß willkürlicher Gewalt so gering ist, dass im Allgemeinen kein echtes Risiko für eine Zivilperson besteht, davon betroffen zu sein.
Für den konkreten Fall ergibt sich daher, dass in Kunduz, der Heimatregion des Beschwerdeführers, das Ausmaß willkürlicher Gewalt so gering ist, dass im Allgemein kein maßgebliches Risiko für ihn als Zivilperson besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne von Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen zu sein. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie betroffen wäre. Die Änderung der Sicherheitslage in den letzten 2 -3 Monaten waren nicht glaubhaft. Es ist zwar möglich, dass sich die Kommandantenstruktur der Taliban und auch die Personen ändern, aber warum gerade in den letzten 2-3 Monaten die Sicherheitslage sich verschlechtert haben soll und auch die Konfiszierung der Grundstücke seines Vaters war nur grob und vage vorgebracht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Familie bis zur Einvernahme vor dem BFA, von den Erträgnissen der Grundstücke leben konnte, aber kurz vor der Verhandlung sich die Lage geändert haben soll. So hat die Familie ca. 4 Jahre lang ungehindert ihre Erträgnisse konsumiert und davon gelebt und nun soll sich die Lage geändert haben. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Angaben machen und blieb teilweise stotternd und wies mit Schlagworten auf diesen neuen Umstand hin. So brachte er vor, „Ich kann nur darüber erzählen, was in den letzten 2-3 Monaten passiert. Es gibt dort einen neuen Kommandanten. Er ist brutal und Selbstmordattentäter. Ich kann nur sagen, dass ich das Datum nicht weiß. Ich habe dieses nicht richtig gesagt. Ich kenne mich nicht gut aus. Sonst hat sich an der Geschichte nichts geändert.“ (S.17 des VH-Prot.). Auch sei er nun auf der Liste und werde gesucht. So seien die Taliban seit 2 Monaten an der Macht (S.8 des VH-Prot.). Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Ort des Beschwerdeführers erst seit 2 Monaten die Taliban an der Macht sein sollen, so brachte er nicht vor, dass davor eine andere Gruppierung die Herrschaft hatten, dies wäre auch nicht vereinbar mit seiner Aussage, dass er im Jahr 2022 von den Taliban gesucht worden sei. Aber auch hätte sein Vater nicht fliehen müssen, wenn die Taliban noch nicht an der Macht gewesen wären. Somit ist die Geschichte nicht glaubhaft und war es ein weiterer unglaubwürdiger Versuch, darzustellen, dass sich seit der Einvernahme seines Dorfes durch die Taliban, die Situation dermaßen geändert habe, dass er nunmehr keine Familie und keine Einkünfte oder Arbeitsmöglichkeiten im Ort hätte. Dies gelang dem Beschwerdeführer, jedoch nicht, zumal er auch nichts von seinen Verwandten derartiges vorgebracht hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er über diese nichts weiß, zumal er angibt mit seinem Onkel ms., wenngleich im Geheimen, Kontakt zu haben. So brachte der Beschwerdeführer einzelne grobe und vage Schlagworte und versuchte sein Nichtwissen vorab gleich zu verteidigen, indem er angab, dass er sich nicht gut auskenne. Aber auch, dass der Kommandant ein Selbstmordattentäter ist, erscheint lebensfremd. So ist er auch hier nicht glaubhaft und eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor.Für den konkreten Fall ergibt sich daher, dass in Kunduz, der Heimatregion des Beschwerdeführers, das Ausmaß willkürlicher Gewalt so gering ist, dass im Allgemein kein maßgebliches Risiko für ihn als Zivilperson besteht, persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne von Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie betroffen zu sein. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, nach denen anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer als Zivilperson persönlich von willkürlicher Gewalt im Sinne des Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie betroffen wäre. Die Änderung der Sicherheitslage in den letzten 2 -3 Monaten waren nicht glaubhaft. Es ist zwar möglich, dass sich die Kommandantenstruktur der Taliban und auch die Personen ändern, aber warum gerade in den letzten 2-3 Monaten die Sicherheitslage sich verschlechtert haben soll und auch die Konfiszierung der Grundstücke seines Vaters war nur grob und vage vorgebracht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Familie bis zur Einvernahme vor dem BFA, von den Erträgnissen der Grundstücke leben konnte, aber kurz vor der Verhandlung sich die Lage geändert haben soll. So hat die Familie ca. 4 Jahre lang ungehindert ihre Erträgnisse konsumiert und davon gelebt und nun soll sich die Lage geändert haben. Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten Angaben machen und blieb teilweise stotternd und wies mit Schlagworten auf diesen neuen Umstand hin. So brachte er vor, „Ich kann nur darüber erzählen, was in den letzten 2-3 Monaten passiert. Es gibt dort einen neuen Kommandanten. Er ist brutal und Selbstmordattentäter. Ich kann nur sagen, dass ich das Datum nicht weiß. Ich habe dieses nicht richtig gesagt. Ich kenne mich nicht gut aus. Sonst hat sich an der Geschichte nichts geändert.“ (S.17 des VH-Prot.). Auch sei er nun auf der Liste und werde gesucht. So seien die Taliban seit 2 Monaten an der Macht (S.8 des VH-Prot.). Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Ort des Beschwerdeführers erst seit 2 Monaten die Taliban an der Macht sein sollen, so brachte er nicht vor, dass davor eine andere Gruppierung die Herrschaft hatten, dies wäre auch nicht vereinbar mit seiner Aussage, dass er im Jahr 2022 von den Taliban gesucht worden sei. Aber auch hätte sein Vater nicht fliehen müssen, wenn die Taliban noch nicht an der Macht gewesen wären. Somit ist die Geschichte nicht glaubhaft und war es ein weiterer unglaubwürdiger Versuch, darzustellen, dass sich seit der Einvernahme seines Dorfes durch die Taliban, die Situation dermaßen geändert habe, dass er nunmehr keine Familie und keine Einkünfte oder Arbeitsmöglichkeiten im Ort hätte. Dies gelang dem Beschwerdeführer, jedoch nicht, zumal er auch nichts von seinen Verwandten derartiges vorgebracht hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass er über diese nichts weiß, zumal er angibt mit seinem Onkel ms., wenngleich im Geheimen, Kontakt zu haben. So brachte der Beschwerdeführer einzelne grobe und vage Schlagworte und versuchte sein Nichtwissen vorab gleich zu verteidigen, indem er angab, dass er sich nicht gut auskenne. Aber auch, dass der Kommandant ein Selbstmordattentäter ist, erscheint lebensfremd. So ist er auch hier nicht glaubhaft und eine auf das gesamte Staatsgebiet bezogene ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit des Beschwerdeführers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts liegt angesichts der sich aus den Länderberichten ergebenden aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan daher nicht vor.
Die allgemeine Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers steht daher der Zulässigkeit einer Rückführung nicht (mehr) generell entgegen.
2.3.2. Des Weiteren ist die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kunduz möglich und ist eine Rückkehr auch aufgrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers zumutbar.
Das Gericht verkennt nicht, dass laut den festgestellten Länderberichten die Ernährungsunsicherheit in Afghanistan weiterhin hoch ist. In der Periode September bis Oktober 2024, waren etwa 11,6 Millionen Menschen, d.h. 25 % der Gesamtbevölkerung, mit einem hohen Maß an akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert (IPC-Phase 3 oder höher). Laut einem Bericht des World Food Programme (WFP) sank der Anteil der Haushalte mit mangelhaftem Nahrungsmittelverbrauch im Juni 2023 kurzfristig auf 48 %, stieg jedoch im Dezember 2023 wieder auf 54 %, wobei Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand sowie Haushalte mit Menschen mit Behinderung überproportional von den negativen Ergebnissen beim Lebensmittelkonsum betroffen sind. Mit Blick auf den Projektionszeitraum zwischen November 2024 und März 2025, der mit der kalten Jahreszeit zusammenfällt, wird eine Verschlechterung der Ernährungssicherheit erwartet, wobei die Zahl der Menschen in IPC-Phase 3 oder höher wahrscheinlich auf 14,8 Millionen (32 % der Gesamtbevölkerung) ansteigen wird, darunter etwa 3,1 Millionen Menschen in IPC-Phase 4 (Notfall).
Den festgestellten Länderberichten ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Lebensmittelpreise ab Mitte 2022 wieder langsam zu sinken begannen und sich dieser Trend auch im Jänner 2024 fortsetzt. So lagen die Preise für Grundnahrungsmittel zu diesem Zeitpunkt etwa 1 bis 3 % niedriger als im Dezember 2023 und 20 bis 35 % niedriger als im Vorjahr. Der Preisrückgang ist in erster Linie auf die Aufwertung des Afghani zurückzuführen, der den Import von Lebensmitteln förderte. Darüber hinaus hat die laufende Einfuhr von Nahrungsmitteln aus den Nachbarländern, insbesondere aus Kasachstan, Iran und Pakistan, wesentlich zur Aufrechterhaltung eines stabilen Marktangebots beigetragen, was wiederum zu niedrigeren Preisen für wichtige Nahrungsmittel geführt hat. Der Afghanistan Welfare Monitoring Survey (AWMS) vom Oktober 2023 deutet darauf hin, dass sich die Ernährungssicherheit afghanischer Haushalte seit den Monaten nach der Machtübernahme der Taliban am 15.08.2021 verbessert hat, auch wenn die meisten von ihnen ihre Grundbedürfnisse nicht befriedigen können. Dies spiegelt sich in einem Rückgang der Haushalte wider, die von einer akuten Nahrungsmittelkrise berichten.
Es hat sich im konkreten Fall unter Berücksichtigung obiger Umstände nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Wie oben bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netz im Herkunftsgebiet und leben seine Familie und sonstige Verwandte in den familieneigenen Häusern samt Grundstücken in der Region Kunduz im Heimatort XXXX . Der Beschwerdeführer lebte laut seinen Angaben bereits vor der Ausreise bei seiner Familie und konnte sich diese von den Erträgnissen der Landwirtschaft versorgen. Er selbst war als Viehhirte tätig und hat Erfahrungen in einer Bäckerei erhalten. Es haben sich keine glaubhaften Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht wieder bei seiner Familie Unterkunft erlangen könnte, zumal er auch von Österreich in Kontakt mit ihnen steht und es seinen anderen Verwandten in Afghanistan gut geht (S.8 der Niederschrift) und er ein gutes Verhältnis zu diesen hat. Im Lichte dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr wieder bei seiner Familie leben kann und auf der elterlichen Landwirtschaft sein Auskommen hat, aber auch durch andere Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt finanzieren kann, wobei die kostenlose Unterkunft den Bedarf an finanziellen Mittel erheblich vermindert. Die nun in der mündlichen Verhandlung angegeben Situation zu den Besitztümern, „… „Wir haben von dieser Landwirtschaft nicht sehr gut, nicht schlecht sondern mittelmäßig gelebt“ (S.8 des VH-Prot.), war wiederum ein Versuch des BF im Gegensatz zur Einvernahme vor dem BFA nur 6 Monate davor anders darzustellen. So gab er vor dem BF noch an, „… Wir besitzen eine sehr große Landwirtschaft. Nachgefragt: Ich alleine besitze zwei Häuser in meinem Ort bzw. mein Vater…“ (S. 4 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan somit in Gestalt seiner Eltern, Geschwistern, Tanten und Onkeln über ein hinreichendes familiäres Netzwerk, mit deren Unterstützung ihm der (Wieder-) Aufbau einer Existenzgrundlage möglich wäre. Aufgrund des Umstandes, dass Grundstücke der Familie bewirtschaftet werden (Zuckermelonen, Kichererbsen, Getreide und unterschiedliches Gemüse – S.8 der Niederschrift), könnte er auch dort arbeiten und ist zu erwarten, dass seine Verwandten dem Beschwerdeführer beim (Wieder-)Aufbau einer Existenzgrundlage helfen bzw. ihn ausreichend unterstützen könnten, um seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen.Es hat sich im konkreten Fall unter Berücksichtigung obiger Umstände nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine seine Existenz bedrohende ausweglose Situation geraten würde. Wie oben bereits festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über ein familiäres Netz im Herkunftsgebiet und leben seine Familie und sonstige Verwandte in den familieneigenen Häusern samt Grundstücken in der Region Kunduz im Heimatort römisch 40 . Der Beschwerdeführer lebte laut seinen Angaben bereits vor der Ausreise bei seiner Familie und konnte sich diese von den Erträgnissen der Landwirtschaft versorgen. Er selbst war als Viehhirte tätig und hat Erfahrungen in einer Bäckerei erhalten. Es haben sich keine glaubhaften Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht wieder bei seiner Familie Unterkunft erlangen könnte, zumal er auch von Österreich in Kontakt mit ihnen steht und es seinen anderen Verwandten in Afghanistan gut geht (S.8 der Niederschrift) und er ein gutes Verhältnis zu diesen hat. Im Lichte dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr wieder bei seiner Familie leben kann und auf der elterlichen Landwirtschaft sein Auskommen hat, aber auch durch andere Gelegenheitsjobs seinen Lebensunterhalt finanzieren kann, wobei die kostenlose Unterkunft den Bedarf an finanziellen Mittel erheblich vermindert. Die nun in der mündlichen Verhandlung angegeben Situation zu den Besitztümern, „… „Wir haben von dieser Landwirtschaft nicht sehr gut, nicht schlecht sondern mittelmäßig gelebt“ (S.8 des VH-Prot.), war wiederum ein Versuch des BF im Gegensatz zur Einvernahme vor dem BFA nur 6 Monate davor anders darzustellen. So gab er vor dem BF noch an, „… Wir besitzen eine sehr große Landwirtschaft. Nachgefragt: Ich alleine besitze zwei Häuser in meinem Ort bzw. mein Vater…“ (S. 4 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan somit in Gestalt seiner Eltern, Geschwistern, Tanten und Onkeln über ein hinreichendes familiäres Netzwerk, mit deren Unterstützung ihm der (Wieder-) Aufbau einer Existenzgrundlage möglich wäre. Aufgrund des Umstandes, dass Grundstücke der Familie bewirtschaftet werden (Zuckermelonen, Kichererbsen, Getreide und unterschiedliches Gemüse – S.8 der Niederschrift), könnte er auch dort arbeiten und ist zu erwarten, dass seine Verwandten dem Beschwerdeführer beim (Wieder-)Aufbau einer Existenzgrundlage helfen bzw. ihn ausreichend unterstützen könnten, um seine Lebensbedürfnisse zu befriedigen.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen Mann mit zwar geringer Schulbildung, aber erworbener Berufserfahrung als Viehhirte und in einer Bäckerei. Er ist mit einer in Afghanistan gesprochenen Sprache, den lokalen Umständen und den Gebräuchen in Afghanistan vertraut und werde im Falle der Rückkehr in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt gegebenenfalls mit Unterstützung seiner Familie zu bestreiten. Er verfügt über ein familiäres Netz. Daher ist davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer im Herkunftsland ein tragfähiges familiäres Netzwerk besteht.
Es wurden in Summe keine maßgeblichen Umstände glaubhaft gemacht, wonach dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK drohen würde. Die sichere Erreichbarkeit ist gegeben, da der internationale Flugverkehr wiederaufgenommen wurde und der Beschwerdeführer auch nicht von den durch die Taliban als de facto-Machthaber verfügten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen betroffen ist.“Es wurden in Summe keine maßgeblichen Umstände glaubhaft gemacht, wonach dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK drohen würde. Die sichere Erreichbarkeit ist gegeben, da der internationale Flugverkehr wiederaufgenommen wurde und der Beschwerdeführer auch nicht von den durch die Taliban als de facto-Machthaber verfügten Einschränkungen der Bewegungsfreiheit für Frauen betroffen ist.“
3. Ferner auf nachfolgende Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid:
„Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz:
[…]
Unabhängig von der klar erkennbaren Steigerung des Vorbringens haben Sie dieses Vorbringen den Tatsachen widersprechend, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und keinesfalls glaubhaft vorgebracht.
Im Einzelnen kann Folgendes aufgezeigt werden:
Allein Ihre Behauptung, Sie hätten Ihren Militärdienst im Erstverfahren verschwiegen, weil Sie damals keine Beweise gehabt hätten, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Jeder Asylwerber aus Afghanistan würde einen Militärdienst ungefragt zuallererst vorbringen, um damit eine Abschiebung zu verhindern.
Es ist auch nicht klar, warum Sie erst im August 2025 Ihre „Beweise“ erhalten hätten. Sie gaben zuerst an, dass man Ihnen die Beweise nicht bekommen hätten, weil zuvor die Taliban die Post kontrolliert hätten. Auf Vorhalt, dass dies vermutlich noch immer geschehen würde, gaben Sie dann an, dass die Beweise im Haus versteckt gewesen wären und Ihre Frau „richtig“ gereinigt hätte und dabei die Beweise gefunden hätte und Ihnen Fotos davon geschickt hätte. Hätten Sie tatsächlich echte Beweismittel im Haus gehabt, dann hätten Sie bereits 2022 Ihrer Frau nur mitteilen müssen, wo sich diese befinden, damit sie Ihnen Fotos davon schicken kann. Auch ist nicht nachvollziehbar warum Sie sich dann im November 2025 dem Verfahren entzogen haben und nicht sofort mit den neuen Beweismitteln erneut um Asyl angesucht haben.
Allerdings handelt es sich dabei um keine echten Beweismittel.
Kein Mensch, der tatsächlich beim afghanischen Militär war, derartige Beweismittel in seinem Haus verstecken und damit riskieren, dass diese Beweismittel bei einer Hausdurchsuchung entdeckt werden.
Ihre Beweismittel zum Militär widersprechen zudem den Fakten und sind offensichtlich mit Wunschinhalt käuflich erworben worden.
Sie behaupten, dass Sie Ihre Bestätigung zum Ende der militärischen Grundausbildung (D) 2018 in Kunduz erhalten hätten. Aus der Übersetzung dieser Bestätigung geht jedoch hervor, dass die viermonatige Ausbildung 2016 in Kabul war. Offensichtlich haben Sie den Inhalt Ihres gekauften Beweismittels nicht überprüft.
Ihre Bestätigung (F) nach einem Kampfeinsatz im strategisch wichtigen Distrikt Imam Sahib in Kunduz hätten Sie von Ihrem Kommandanten XXXX erhalten. Der Distrikt XXXX war jahrelang wegen dessen Reichtum und dem wichtigen Grenzübergang nach Tadschikistan umkämpft und aus den Medienberichten dürfte er auch Ihnen bekannt sein. Ihre vorgelegte Bestätigung widerspricht Ihren Angaben. Aus der Übersetzung geht hervor, dass Sie sich im Ausbildungsjahr 1397 (2018) beim XXXX hervorgetan hätten. Das Emblem auf der Bestätigung passt zu dem Originalemblem des XXXX . Weiters ist XXXX nicht der Kommandant des Korps, sondern Generalmajor XXXX . Dieser wurde jedoch bereits im Jahr 2009 bei einem Helikopterabsturz getötet. Quelle: https://en.wikipedia.org/wiki/ XXXX (Afghanistan) Ihre Bestätigung (F) nach einem Kampfeinsatz im strategisch wichtigen Distrikt Imam Sahib in Kunduz hätten Sie von Ihrem Kommandanten römisch 40 erhalten. Der Distrikt römisch 40 war jahrelang wegen dessen Reichtum und dem wichtigen Grenzübergang nach Tadschikistan umkämpft und aus den Medienberichten dürfte er auch Ihnen bekannt sein. Ihre vorgelegte Bestätigung widerspricht Ihren Angaben. Aus der Übersetzung geht hervor, dass Sie sich im Ausbildungsjahr 1397 (2018) beim römisch 40 hervorgetan hätten. Das Emblem auf der Bestätigung passt zu dem Originalemblem des römisch 40 . Weiters ist römisch 40 nicht der Kommandant des Korps, sondern Generalmajor römisch 40 . Dieser wurde jedoch bereits im Jahr 2009 bei einem Helikopterabsturz getötet. Quelle: https://en.wikipedia.org/wiki/ römisch 40 (Afghanistan)
Zusätzlich stimmen auch Ihre Ortsangaben nicht, da das XXXX in Herat stationiert war. In Kunduz war das 2017. XXXX stationiert. Es ist verwunderlich, dass Sie sich die Mühe machen gefälschte Beweismittel zu beschaffen und dann deren Inhalt nicht kennen.Zusätzlich stimmen auch Ihre Ortsangaben nicht, da das römisch 40 in Herat stationiert war. In Kunduz war das 2017. römisch 40 stationiert. Es ist verwunderlich, dass Sie sich die Mühe machen gefälschte Beweismittel zu beschaffen und dann deren Inhalt nicht kennen.
Auch Ihre Angaben zu diesem Militärdienst sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Sie gaben an, dass Sie von 2016 bis 2021 beim Militär gewesen wären, wobei das genaue Ende unklar blieb.
Ihre ID-Karte (Dienstausweis) ist ebenfalls ein offensichtlich erkauftes Beweismittel mit Wunschinhalt. Sie gaben an, dass Sie 2016 als normaler Soldat angefangen hätten und am Ende der Dienstzeit ein Gruppenführer gewesen wären Sie bezeichneten Ihren Rang mit BREDMAL. Diese Rangbezeichnung gab es tatsächlich. Dienstausweise werden aber grundsätzlich mit dem Erhalt eines höheren Dienstgrades neu ausgestellt, damit die Daten aktuell und die Inhaber leicht zu identifizieren sind. Ihr Dienstausweis wurde 2016 ausgestellt und weist Sie aber bereits mit dem Dienstgrad eines Unteroffiziers SGT (Sergeant) aus. Zusätzlich wussten die Aussteller bereits 2016, dass Sie 2021 den Dienst beim Militär beenden. Passend zur Machtübernahme der Taliban in Afghanistan. Diese Fehler konnten Sie nicht erkennen, da Sie ja auch nicht in der Lage waren Ihre früheren Dienstgrade auf ein Blatt Papier zu zeichnen. Sie zeichneten Sterne. Die Mannschafts- und Unteroffiziersdienstgrade der Armee hatten jedoch Winkel und gerade Balken. Sterne gab es nur bei Offizieren. Die von Ihnen behaupteten 6 Sterne des Kommandanten gab es überhaupt nie. Die Höchstzahl war immer 4 Sterne.
Auf dem Foto (E) auf dem Sie als Soldat zu sehen sein wollen, wurden Sie in der Einvernahme mit einem Pfeil gekennzeichnet. Auch auf dem nachgelieferten Farbfoto sind Sie nicht erkennbar.
Auch widersprachen Sie ihren eigenen Angaben aus dem Vorverfahren. Sie behaupten jetzt, dass Ihr Vater ebenfalls beim Militär gewesen wäre. Im Erstverfahren wäre Ihr Vater viele Jahre bei der Polizei gewesen und dort sogar ein Kommandant. Offensichtlich reagieren sie auf die Feststellung des BVwG, dass Ihnen nicht geglaubt wurde, dass Ihr Vater bei der Polizei gewesen wäre. Sie geben weiters aktuell an, dass Sie eine Narbe von einer Schussverletzung aus den Kampfeinsätzen am Bein haben. Im Vorverfahren gaben Sie jedoch an, wenn auch nicht glaubhaft, dass Sie im Alter von 10 oder 15 Jahren bei einem Streit mit den Taliban von diesen am Bein angeschossen worden wären. Sie hätten die Narbe von diesem Streifschuss.
Zusammenfassend zu den Beweismitteln und Angaben, Ihren Militärdienst betreffend, steht außer Frage, dass es sich um nachträglich erworbene Schriftstücke mit Wunschinhalt handelt. Für die Behörde steht fest, dass Sie kein Soldat waren. Es gibt daher auch deswegen keine Bedrohung durch die Taliban.
Da Sie kein Soldat waren, können die vorgelegten Drohbriefe ebenfalls nur nachträglich erworbene Schriftstücke sein. Die Taliban haben keinen Grund Ihnen oder Ihrer Familie zu drohen. Auch haben Sie auch hierbei widersprüchliche Angaben gemacht. Sie gaben an, dass Ihre Frau Ihnen die Fotos der beiden Drohbriefe übermittelt hätte. Diese hätte sie vom Dorfältesten erhalten. Auf Nachfrage, warum der Dorfälteste den Taliban nicht erzählt hätte, dass Sie nicht mehr in Afghanistan wären, gaben Sie an, dass es nicht mehr der Dorfälteste wäre, den Sie kennen würden. Dieser würde Anweisungen von den Taliban erhalten. Aus den Übersetzungen geht jedoch hervor, dass den Taliban Ihre Abwesenheit mitgeteilt wurde. Warum die Taliban trotzdem nach Ihnen im Haus suchen sollten ist nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum die Taliban diese Briefe nicht persönlich überbracht haben. Es wurde ja auch angeblich nicht vor einem nächtlichen Besuch Ihrer Frau zurückgeschreckt.
Aber auch dieser „Überfall“ ist nicht glaubhaft. Es ist nicht klar, warum Ihre Frau überhaupt mit den Taliban gesprochen hat, wenn doch Ihr Bruder und auch Ihre Mutter im Haus waren. Sie gaben an, dass 3 Brüder im zweiten Haus der Familie leben würden und ein Bruder öfter zischen den Häusern wechselt. Es ist davon auszugehen, dass dies der älteste Bruder Shamsullah ist, den Sie in der Einvernahme am 20.11.2024 als damals 22 Jahre alt angeben haben. Es wäre eher den dortigen Sitten entsprechend, wenn Ihr jetzt etwa 24 Jahre alter Bruder die Tür geöffnet hätte und mit den Taliban gesprochen hätte. Auch ist nicht klar, warum Ihre Frau den Taliban vorgeworfen hätte, dass es sich nicht gehören würde eine Frau nachts zu besuchen, wenn kein Mann im Haus ist und dadurch den Gewehrkolbenschlag auf den Kopf herausgefordert hat. Ihr Bruder war ja anwesend und als ältester Sohn, nach dem Tod des Vaters so etwas wie das Familienoberhaupt. Sie legten Fotos vor, die Ihre Frau und die erlittene Kopfverletzung zeigen sollen. Es konnte mit diesen Fotos nicht festgestellt werden, dass es sich tatsächlich um Ihre Frau handelt. Die Fotos belegen auch weder die Ursache für die Verletzung, noch dass die Taliban diese Verletzung aus den von Ihnen angegebenen Gründen verursacht hätten. Es könnte sich dabei auch um eine erlittene Verletzung im Straßenverkehr handeln. Es gibt noch immer sehr viele Unfälle auf den Straßen in Afghanistan. Sie haben in der digitalen Übermittlung der Fotos ein Bild einer MRT-Untersuchung (N) mitgeschickt. Nach genauer Betrachtung wurde festgestellt, dass dieses Bild spiegelverkehrt ist, da die Schrift/Datumsangaben nicht lesbar waren. Es wurde daher erneut gespiegelt und als Beweismittel (N1) und vergrößert (N2) in den Akt benommen. Auch wenn unklar ist, warum keine persisch-arabischen Schriftzeichen verwendet wurden geht aus N1 hervor, dass es sich um eine Kopfverletzung auf der rechten Seite handelt. Allerdings war diese Untersuchung am 23. Mai 2023 wie auf N2 lesbar ist. Wenn es sich dabei tatsächlich um den Kopf Ihrer Ehefrau handelt, dann widerspricht dieses Foto Ihren Angaben. Wenn Ihre Frau tatsächlich im Jahr 2023 diese Kopfverletzung erlitten hätte, dann hätten Sie es sicherlich im Vorverfahren vorgebracht. Das haben Sie aber nicht. Auf jeden Fall bestätigt dieses Foto nicht, dass es einen Überfall 2026 gegeben hätte. Es ist daher wahrscheinlicher, dass dieses Beweismittel ebenfalls, wie alle Ihre „Beweismittel“, nachträglich erworben wurde.
Zusammenfassend zu den Beweismitteln und Angaben, den Überfall auf Ihre Frau und die Drohbriefe betreffend, ist daher keinesfalls davon auszugehen, dass sich Ihr Vorbringen tatsächlich so abgespielt hat, wie Sie es vorgebracht haben. Es handelt sich dabei um ein offensichtlich konstruiertes Vorbingen, um eine Bedrohung durch die Taliban darzustellen.
Bezüglich der angeblichen Feindschaft mit Dorfbewohnern wegen einem Grundstückstreits ist auszuführen, dass diese Angaben nicht glaubhaft waren. Sie geben selbst an, dass dieses Grundstück nicht Ihnen bzw. Ihrer Familie gehört hat, sondern es ein gepachteter staatlicher Grund ist. Wenn die Taliban nach der Machtübernahme die Grundstücke neu an z.B. Sympathisanten der Taliban verpachtet haben, dann wäre das zwar nicht gerecht aber legitim. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, warum die neuen Pächter Ihnen drohen sollten. Die haben das Grundstück ja bekommen. Es wäre hier nachvollziehbarer, wenn Sie den neuen Pächtern drohen würden und nicht umgekehrt. Der Verlust des einen Grundstücks wird Ihre Familie finanziell verkraften. Sie haben im Vorverfahren angegeben, dass Ihre Familie mehrere Grundstücke besaß, wohlhabend war und sogar andere Leute angestellt hat.
Ihren Angaben zu einer Feindschaft sind daher nicht glaubhaft. Es ist daher keinesfalls davon auszugehen, dass sich Ihr Vorbringen tatsächlich so abgespielt hat, wie Sie es vorgebracht haben. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, dass Sie auch dieses Vorbringen erfunden haben, um ein asylrelevantes Vorbringen zu erstatten.“
2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hält zum Ermittlungsverfahren der belangten Behörde fest, dass sich die belangte Behörde in äußerster Sorgfalt, durch zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers, mit dem Folgeantrag des Beschwerdeführers auseinandersetzte und dabei ihre beweiswürdigenden Überlegungen umfangreich, schlüssig und nachvollziehbar darlegte. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, berücksichtigte die belangte Behörde dabei insbesondere auch die neueste Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan, November 2025 (vgl. AS 258ff). Folglich war daher von keinem mangelhaften Ermittlungsverfahren auszugehen.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht hält zum Ermittlungsverfahren der belangten Behörde fest, dass sich die belangte Behörde in äußerster Sorgfalt, durch zwei Einvernahmen des Beschwerdeführers, mit dem Folgeantrag des Beschwerdeführers auseinandersetzte und dabei ihre beweiswürdigenden Überlegungen umfangreich, schlüssig und nachvollziehbar darlegte. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerde, berücksichtigte die belangte Behörde dabei insbesondere auch die neueste Version des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Afghanistan, November 2025 vergleiche AS 258ff). Folglich war daher von keinem mangelhaften Ermittlungsverfahren auszugehen.
Zum Beschwerdeschriftsatz ist im Übrigen anzumerken, dass darin nicht einmal der Versuch unternommen wurde, konkret und nachvollziehbar darzulegen, warum der nunmehrige Folgeantrag des Beschwerdeführers einen neuen Sachverhalt bilden sollte. Hingegen wurde ausschließlich pauschal auf die angeblich gravierende Verschlechterung der Versorgungslage in Afghanistan hingewiesen, ohne substantiiert auf die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers und der Frage, warum gerade ihm eine Rückkehr nach Afghanistan verunmöglicht sein soll, einzugehen.
Bei der Beurteilung über die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers verkennt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs den jüngsten Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan, der die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan verschärft hat (vgl. dazu insbesondere die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 27.02.2026 [„Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen“], wonach die pakistanische Luftwaffe militärische Einrichtungen und Postender regierenden Taliban in der Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia am 27. Februar 2026 angriff). Jedoch finden sich in dieser Kurzinformation bzw. in jener vom 20.03.2026 („Pakistan und Afghanistan; Update: Sicherheitslage – Kampfhandlungen“) nicht einmal ansatzweise Hinweise dafür, dass allein aufgrund der Anwesenheit in diesen Gebieten, eine allgemeine Gefahr dar Bevölkerung iSd Art. 2 EMRK bedeutet. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.Bei der Beurteilung über die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers verkennt das Bundesverwaltungsgericht keineswegs den jüngsten Konflikt zwischen Pakistan und Afghanistan, der die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan verschärft hat vergleiche dazu insbesondere die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 27.02.2026 [„Pakistan und Afghanistan, Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen“], wonach die pakistanische Luftwaffe militärische Einrichtungen und Postender regierenden Taliban in der Hauptstadt Kabul, in Kandahar und der Provinz Paktia am 27. Februar 2026 angriff). Jedoch finden sich in dieser Kurzinformation bzw. in jener vom 20.03.2026 („Pakistan und Afghanistan; Update: Sicherheitslage – Kampfhandlungen“) nicht einmal ansatzweise Hinweise dafür, dass allein aufgrund der Anwesenheit in diesen Gebieten, eine allgemeine Gefahr dar Bevölkerung iSd Artikel 2, EMRK bedeutet. Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet.
2.5. Insgesamt kann daher, wie bereits von der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht im Vorerkenntnis ausgeführt, nicht erkannt werden, dass gegenständlich Umstände eingetreten sind, wonach der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person zu gewärtigen hätte oder ihm in Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.6. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 07.11.2025 (Version 13). Zwar beruhen die Feststellungen im Vorerkenntnis noch auf der Version 12 der Staatendokumentation (31.01.2025). Jedoch wurden weder vom Beschwerdeführer in der Einvernahme, noch im Beschwerdeschriftsatz substantiierte Umstände dargelegt, die eine wesentliche Sachverhaltsänderung im Vergleich zur Vorgängerversion begründen würden. Abgesehen davon beruhen die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bereits auf der Version 13.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg.cit. findet.3.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg.cit. findet.
Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).
Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entweder im Falle des Vorliegens entschiedener Sache das Rechtsmittel abzuweisen oder im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung den zurückweisenden Bescheid aufzuheben, wodurch eine neuerliche Zurückweisung des Antrages in Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG jedenfalls unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 AVG verwehrt.Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht entweder im Falle des Vorliegens entschiedener Sache das Rechtsmittel abzuweisen oder im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung den zurückweisenden Bescheid aufzuheben, wodurch eine neuerliche Zurückweisung des Antrages in Bindung an die Auffassung des Verwaltungsgerichtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG jedenfalls unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, AVG verwehrt.
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden worden ist (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden worden ist vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.
Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen.
Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 83 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. römisch eins, 2. Aufl. 1998, E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur).
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).
3.1.2. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).3.1.2. Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 24.6.2014, Ra 2014/19/0018). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht umfasst und daher unbeachtlich (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; 24.5.2018, Ra 2018/19/0234).
Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrags nach dem Asylgesetz 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen vergleiche VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
3.1.3. Wie im Zuge der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt (vgl. oben, II., 2.2. - 2.5.), ist die belangte Behörde somit zu Recht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ ausgegangen, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers weder hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten neue entscheidungsrelevante Tatsachen aufzuzeigen vermag.3.1.3. Wie im Zuge der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt vergleiche oben, römisch zwei., 2.2. - 2.5.), ist die belangte Behörde somit zu Recht vom Vorliegen der „Identität der Sache“ ausgegangen, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers weder hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten neue entscheidungsrelevante Tatsachen aufzuzeigen vermag.
Zwar verkennts das Bundesverwaltungsgericht betreffend die Sicherheitslage nicht, dass es seit der Machtübernahme der Taliban vermehrt zu Spannungen mit Pakistan kommt, da seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan die Zahl der Terroranschläge in Pakistan durch die Tehreek-e Taliban Pakistan (TTP) stark angestiegen und Pakistan dem de-facto Regime der afghanischen Taliban vorwirft, Terrorgruppen zu beherbergen bzw. zu unterstützen. Ferner nicht, dass es am 15.03.2026 zu einem Angriff in der Hauptstadt Kabul gekommen ist, bei dem auch ein Krankenhaus getroffen und 200 bis 400 Menschen getötet sowie weitere 250 verletzt wurden.
Jedoch ruft nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Art. 3 EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten.Jedoch ruft nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko iSd Artikel 3, EMRK hervor. Eine Situation genereller Gewalt erfüllt diese Voraussetzung nur in sehr extremen Fällen („in the most extreme cases“), wenn die allgemeine Lage im Herkunftsstaat so ernst ist, dass praktisch jeder, der dorthin abgeschoben wird, einem realen und unmittelbar drohenden („real and imminent“) Risiko einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist. Ein solcher extremer Fall liegt derzeit noch nicht vor, da sich die Angriffe aus Pakistan derzeit nicht gegen alle Provinzen und vor allem nicht systematisch gegen die Zivilbevölkerung richten.
3.1.4. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 68 AVG als unbegründet abzuweisen.3.1.4. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher im Ergebnis gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, AVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt III. - VI. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch drei. - römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.2.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).Aber auch eine Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz ist gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 – soweit die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen – mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden (siehe VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.
3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt.
3.2.3. Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörige in Österreich. Die Rückkehrentscheidung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Die persönlichen Interessen nehmen dabei zwar mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu, die bloße Aufenthaltsdauer allein ist jedoch nicht maßgeblich, sondern ist vor allem anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 28.09.2020, Ra 2020/20/0348).
Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2022 in Österreich auf, somit noch nicht einmal vier Jahre, wobei er im Zuge seines Erstverfahrens über ein bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht im zugelassenen Verfahren verfügte. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem derartigen kürzeren Aufenthalt nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Privatlebens zugesprochen werden (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286). Zudem ist es dem Beschwerdeführer bislang auch nicht gelungen, sich in Österreich maßgeblich zu integrieren (vgl. oben, II., 1.3. iVm AS 85f).Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2022 in Österreich auf, somit noch nicht einmal vier Jahre, wobei er im Zuge seines Erstverfahrens über ein bloß vorübergehendes, unsicheres Aufenthaltsrecht im zugelassenen Verfahren verfügte. In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung kann bei einem derartigen kürzeren Aufenthalt nur im Falle einer außergewöhnlichen Konstellation eine Aufenthaltsberechtigung aufgrund des Privatlebens zugesprochen werden (VwGH 24.08.2021, Ra 2019/21/0286). Zudem ist es dem Beschwerdeführer bislang auch nicht gelungen, sich in Österreich maßgeblich zu integrieren vergleiche oben, römisch zwei., 1.3. in Verbindung mit AS 85f).
Es ist demzufolge davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar.
3.2.4. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).3.2.4. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Eine (positive) Feststellung über die Zulässigkeit der Abschiebung ist in dieser Konstellation die Konsequenz der Nichtgewährung von Asyl und von subsidiärem Schutz und es kommt ihr nur die Funktion zu, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (VwGH 07.03.2019, Ra 2019/21/0044).
Infolge der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des § 50 Abs. 3 FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.Infolge der Zurückweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war somit die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia festzustellen. Im Sinne des Paragraph 50, Absatz 3, FPG steht der Abschiebung auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen.
3.2.5. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG – wie dies hier der Fall ist – besteht eine solche Frist zur freiwilligen Ausreise jedoch nicht.3.2.5. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Im Falle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG – wie dies hier der Fall ist – besteht eine solche Frist zur freiwilligen Ausreise jedoch nicht.
Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Es ist daher auch die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.
Durch die Entscheidung in der Sache konnte der Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entfallen.
3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig, womit der erste Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG erfüllt ist. Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat ist der zweite Tatbestand des § 21 Abs. 7 BFA-VG ebenfalls gegeben.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren, in welchem dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt wurde, erhoben und ist weiterhin aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung. Auch wird in der Beschwerde kein dem Ermittlungsverfahren entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt behauptet und ist die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht zur Klärung einer Rechtsfrage notwendig, womit der erste Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erfüllt ist. Im Hinblick auf die Feststellung der Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in seiner Heimat ist der zweite Tatbestand des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ebenfalls gegeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Folgeantrag Identität der Sache Interessenabwägung non-refoulement Prüfung öffentliches Interesse Privatleben Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation SicherheitslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W123.2308192.2.00Im RIS seit
26.06.2026Zuletzt aktualisiert am
26.06.2026