Entscheidungsdatum
11.06.2026Norm
AsylG 2005 §5Spruch
,
W610 2345139-1/5E
W610 2345141-1/4E
W610 2345143-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) mj. XXXX , geboren am XXXX , und 3.) mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Usbekistan und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.05.2026, Zahlen: 1.) XXXX , 2.) XXXX , und 3.) XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a RASCHHOFER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 3.) mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Usbekistan und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 19.05.2026, Zahlen: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 , und 3.) römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 61 Abs. 3 FPG wird die Durchführung der Außerlandesbringung bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Erstbeschwerdeführerin aufgeschoben.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, FPG wird die Durchführung der Außerlandesbringung bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes der Erstbeschwerdeführerin aufgeschoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Usbekistans, die volljährige Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen.
2. Die Beschwerdeführerinnen reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 02.03.2026 Anträge auf internationalen Schutz. Eine Abfrage im Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass den Beschwerdeführerinnen am XXXX .2025 durch die Slowakei jeweils ein Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von XXXX 2025 bis XXXX 2025 ausgestellt worden war. Abfragen in der Eurodac-Datenbank blieben ergebnislos. 2. Die Beschwerdeführerinnen reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt gemeinsam unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 02.03.2026 Anträge auf internationalen Schutz. Eine Abfrage im Visa-Informationssystem des Bundesministeriums für Inneres ergab, dass den Beschwerdeführerinnen am römisch 40 .2025 durch die Slowakei jeweils ein Schengen-Visum der Kategorie C mit einer Gültigkeit von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 ausgestellt worden war. Abfragen in der Eurodac-Datenbank blieben ergebnislos.
3. In ihrer am 02.03.2026 durchgeführten Erstbefragung gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie aus Usbekistan mit einem slowakischen Visum über die Türkei nach Österreich gereist sei, wo sie sich seit 13.10.2025 aufhalte. In Österreich befänden sich zudem ihre beiden Töchter; wo und bei wem sich diese aufhielten, wolle sie nicht bekanntgeben. Sie sei derzeit im fünften Monat schwanger.
4. Mit Schreiben vom 23.03.2026 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Slowakei gemäß Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der Beschwerdeführerinnen. Mit Schreiben vom 14.04.2026 stimmte die Slowakei der Aufnahme gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung zu.4. Mit Schreiben vom 23.03.2026 ersuchte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Slowakei gemäß Artikel 12, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III-Verordnung), um Aufnahme der Beschwerdeführerinnen. Mit Schreiben vom 14.04.2026 stimmte die Slowakei der Aufnahme gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung zu.
5. Am 13.05.2026 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Zulassungsverfahrens niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie sich aufgrund ihrer Schwangerschaft in ärztlicher Behandlung befinde, der voraussichtliche Geburtstermin sei der XXXX .2026. Ihr Ehemann sei nicht der Vater ihres ungeborenen Kindes; mit dem Vater des ungeborenen Kindes führe sie keine Beziehung. Dieser sei Österreicher; ob dieser Kontakt zu seinem (ungeborenen) Kind wünsche, werde derzeit noch geklärt. Ihr Ehemann (der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) halte sich in Europa auf; er sage ihnen aber nicht, wo genau er sich befinde, weil er verdächtigt werde, einer Terrororganisation anzugehören. Die Erstbeschwerdeführerin lebe mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft, sie wohne in Österreich zusammen mit ihren beiden Töchtern und sei nicht erwerbstätig. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie sich aufgrund ihrer Schwangerschaft in ärztlicher Behandlung befinde, der voraussichtliche Geburtstermin sei der römisch 40 .2026. Ihr Ehemann sei nicht der Vater ihres ungeborenen Kindes; mit dem Vater des ungeborenen Kindes führe sie keine Beziehung. Dieser sei Österreicher; ob dieser Kontakt zu seinem (ungeborenen) Kind wünsche, werde derzeit noch geklärt. Ihr Ehemann (der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen) halte sich in Europa auf; er sage ihnen aber nicht, wo genau er sich befinde, weil er verdächtigt werde, einer Terrororganisation anzugehören. Die Erstbeschwerdeführerin lebe mit niemandem in einer Lebensgemeinschaft, sie wohne in Österreich zusammen mit ihren beiden Töchtern und sei nicht erwerbstätig.
Angesprochen auf die Zuständigkeit der Slowakei für die Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz und die beabsichtigte Überstellung in diesen Mitgliedstaat gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie in Österreich bleiben möchte, weil sie sich hier sicher fühle. Die usbekischen Behörden, die ihren Mann suchen, hätten sie „dort“ aufgesucht. Ihre Kinder gingen hier zur Schule, die Erstbeschwerdeführerin bekomme bald ein Kind und habe sich hier schon ein Leben aufgebaut. Im schwangeren Zustand möchte sie nicht in die Slowakei. Auf Nachfrage gab sie an, dass sie sich nie in der Slowakei aufgehalten habe, sondern direkt nach Wien gekommen sei. Befragt, wie sie dann von den usbekischen Behörden dort aufgesucht worden sein konnte, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie, um den Aufenthaltstitel zu bekommen, den künftigen Wohnort habe angeben müssen; sie sei dann kontaktiert worden, dass diese in Usbekistan bei der Visaausstellung nach ihr gefragt hätten. Abschließend ersuchte sie darum, nicht in die Slowakei abgeschoben zu werden und mit ihren Kindern in Österreich bleiben zu dürfen.
6. Mit Bescheiden vom 19.05.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Slowakei für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkte I.), ordnete gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung in die Slowakei zulässig sei (Spruchpunkte II.).6. Mit Bescheiden vom 19.05.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück, sprach aus, dass die Slowakei für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.), ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung in die Slowakei zulässig sei (Spruchpunkte römisch zwei.).
6.1. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit der Slowakei – die einer Aufnahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC beziehungsweise Art. 3 EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Beschwerdeführerinnen seien in der Slowakei keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen und hätten dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Aus den Feststellungen zur Lage in der Slowakei, denen die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert entgegengetreten seien, ergebe sich eine (auch in medizinischer Hinsicht) ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Im Verfahren habe sich kein Hinweis ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen an einer schweren Erkrankung leiden würden. 6.1. Das Bundesamt führte begründend im Wesentlichen aus, dass das durchgeführte Konsultationsverfahren die Zuständigkeit der Slowakei – die einer Aufnahme der Beschwerdeführerinnen ausdrücklich zugestimmt habe – ergeben habe. Ein substantiiertes glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 4, GRC beziehungsweise Artikel 3, EMRK im Fall einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen ließen, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Beschwerdeführerinnen seien in der Slowakei keinen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen und hätten dies auch im Fall einer Rückkehr nicht zu erwarten. Aus den Feststellungen zur Lage in der Slowakei, denen die Beschwerdeführerinnen nicht substantiiert entgegengetreten seien, ergebe sich eine (auch in medizinischer Hinsicht) ausreichend gewährleistete Versorgung für Asylwerber. Im Verfahren habe sich kein Hinweis ergeben, dass die Beschwerdeführerinnen an einer schweren Erkrankung leiden würden.
6.2. Die Beschwerdeführerinnen – die alle im gleichen Umfang von einer Aufenthaltsbeendigung bedroht seien – hätten keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 7 GRC führe und die Zurückweisung somit auch unter diesem Aspekt zulässig sei.6.2. Die Beschwerdeführerinnen – die alle im gleichen Umfang von einer Aufenthaltsbeendigung bedroht seien – hätten keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Es sei daher davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zu keiner Verletzung der Dublin III-Verordnung sowie von Artikel 8, EMRK beziehungsweise Artikel 7, GRC führe und die Zurückweisung somit auch unter diesem Aspekt zulässig sei.
6.3. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung ergeben. 6.3. Im Ergebnis habe sich sohin kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung ergeben.
7. Gegen diese, den Beschwerdeführerinnen am 26.05.2025 zugestellten, Bescheide richtet sich die am 03.06.2026 durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen eingebrachte gemeinsame Beschwerde, zu deren Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin und Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen, obwohl derzeit keine aufrechte Beziehung bestehe, ebenfalls in Österreich aufhalte und sich an der Betreuung der gemeinsamen Kinder beteilige. Die Erstbeschwerdeführerin sei derzeit mit ihrem dritten Kind schwanger, der Vater des ungeborenen Kindes lebe ebenfalls im Bundesgebiet, es bestünde jedoch auch zu ihm keine aufrechte Beziehung. In der Slowakei hätten sich die Beschwerdeführerinnen nie aufgehalten und sie hätten dort weder familiäre noch sonstige Anknüpfungspunkte. Demgegenüber bestünden in Österreich durch den Aufenthalt des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerinnen sowie des Vaters des ungeborenen Kindes und den Schul- und Kindergartenbesuch der minderjährigen Beschwerdeführerinnen wesentliche Bindungen.
Die Erstbeschwerdeführerin sei als schwangere Frau besonders vulnerabel. Die Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zur medizinischen Versorgungssituation während der Schwangerschaft sowie zur tatsächlichen Aufnahme- und Unterbringungssituation für eine schwangere Frau mit Kindern in der Slowakei zu treffen. Darüber hinaus habe sie es unterlassen, eine konkrete Prüfung im Hinblick auf das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführerinnen vorzunehmen.
Hätte die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht ordnungsgemäß entsprochen und das individuelle Vorbringen umfassend geprüft, so hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass im Fall einer Überstellung in die Slowakei die reale Gefahr einer konkreten individuellen Gefährdungssituation bestehe. Insbesondere unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin, der Betreuungssituation der minderjährigen Kinder und des Fehlens jeglicher sozialer Anknüpfungspunkte im Zielstaat wäre eine vertiefte Einzelfallprüfung geboten gewesen. Zudem habe die belangte Behörde im Rahmen der Prüfung des Art. 8 EMRK eine unzureichende Interessenabwägung vorgenommen.Hätte die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht ordnungsgemäß entsprochen und das individuelle Vorbringen umfassend geprüft, so hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, dass im Fall einer Überstellung in die Slowakei die reale Gefahr einer konkreten individuellen Gefährdungssituation bestehe. Insbesondere unter Berücksichtigung der Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin, der Betreuungssituation der minderjährigen Kinder und des Fehlens jeglicher sozialer Anknüpfungspunkte im Zielstaat wäre eine vertiefte Einzelfallprüfung geboten gewesen. Zudem habe die belangte Behörde im Rahmen der Prüfung des Artikel 8, EMRK eine unzureichende Interessenabwägung vorgenommen.
Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde zum Schluss gelangen müssen, dass eine Überstellung unzulässig sei und Österreich im Sinne der Dublin III-Verordnung vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe.
8. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakte wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 09.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige Usbekistans und führen die im Erkenntniskopf ersichtlichen Personalien. Die volljährige Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen.
Die Beschwerdeführerinnen reisten zu einem unbekannten Zeitpunkt, laut Aussagen der Erstbeschwerdeführerin im Oktober 2025, nach Österreich ein und stellten am 02.03.2026 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Eine Eurodac-Abfrage lieferte keine Treffer.
Die Beschwerdeführerinnen waren zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils im Besitz eines am XXXX 2025 durch die slowakische Vertretungsbehörde in XXXX ausgestellten Schengen-Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer von XXXX 2025 bis XXXX 2025.Die Beschwerdeführerinnen waren zum Zeitpunkt der Antragstellung jeweils im Besitz eines am römisch 40 2025 durch die slowakische Vertretungsbehörde in römisch 40 ausgestellten Schengen-Visums der Kategorie C mit einer Gültigkeitsdauer von römisch 40 2025 bis römisch 40 2025.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.03.2026 ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei, dem die slowakische Behörde mit Schreiben vom 14.04.2026 auf Grundlage des Art. 12 Abs. 2 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.03.2026 ein auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung gestütztes Aufnahmegesuch an die Slowakei, dem die slowakische Behörde mit Schreiben vom 14.04.2026 auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Die Zuständigkeit der Slowakei zur Durchführung der Asylverfahren der Beschwerdeführerinnen ist weiterhin gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführerinnen haben in der Slowakei als Dublin-Rückkehrerinnen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asylverfahren, materiellen Versorgungsleistungen und Gesundheitsversorgung. Ein konkretes Risiko, dass die Beschwerdeführerinnen aus der Slowakei ohne inhaltliche Prüfung ihrer Anträge auf internationalen Schutz in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben werden, besteht nicht. Sie unterliegen im Fall einer Überstellung in die Slowakei nicht der konkreten Gefahr, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung beziehungsweise einer sonstigen individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Zur Lage in der Slowakei wird im Einzelnen Folgendes festgestellt (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 23.02.2022):
Allgemeines zum Asylverfahren
In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (MVSR o.D.a; vgl. MVSR o.D.b, MVSR/UNHCR o.D., USDOS 30.3.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).In der Slowakei gibt es ein rechtsstaatliches Asylverfahren (MVSR o.D.a; vergleiche MVSR o.D.b, MVSR/UNHCR o.D., USDOS 30.3.2021; für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen).
Ende 2021 wurden Änderungen des Asylgesetzes diskutiert und schließlich am 12. Jänner 2022 im Ministerkabinett angenommen. Es geht darin hauptsächlich um Integration von Asylsuchenden und subsidiär Schutzberechtigten und um Umsetzung von EU-Recht. Unter anderem wird die Frist für den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylsuchende von 9 auf 6 Monate verkürzt. Angesichts der Dauer des Gesetzgebungsverfahrens wird das Gesetz voraussichtlich am 1. Juni 2022 in Kraft treten (MVSR 12.1.2022).
Die Slowakei hat vergleichsweise wenig Asylanträge zu verzeichnen (siehe Tabelle). Die Antragsteller kamen 2020 größtenteils aus Afghanistan, Marokko, Syrien, Algerien und der Türkei.

(Quelle: EMN 3.1.2022)
Laut UNHCR waren in der Slowakei mit Stand Feber 2021 48 Asylwerber und 991 „Flüchtlinge“ aufhältig (UNHCR 2.2021).
Quellen:
- EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (o.D.a): Formy medzinárodnej ochrany, https://www.minv.sk/?formy-medzinarodnej-ochrany, Zugriff 3.2.2022
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (o.D.b): Schéma azylového procesu, https://www.minv.sk/?schema-azyloveho-procesu, Zugriff 3.2.2022
- MVSR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] (12.1.2022): Novelu azylového zákona vláda schválila, https://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=novelu-azyloveho-zakona-vlada-schvalila, Zugriff 3.2.2022
- MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022
- UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (2.2021): Slovakia Fact Sheet, https://www.ecoi.net/en/file/local/2054692/60d09566f.pdf, Zugriff 8.2.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048473.html, Zugriff 8.2.2022
Dublin-Rückkehrer
Ausländer, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens in die Slowakei überstellt werden, werden von der Grenzpolizei in ein Aufnahmezentrum gebracht. Wenn der Asylwerber die Slowakei vor der endgültigen Entscheidung verlassen hat, kann er einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Für Dublin-Überstellte, die in die Slowakei zurückgeführt wurden, gibt es keine besonderen Vorschriften über das Recht auf Unterbringung. Wenn sie ankommen, werden sie entsprechend ihrem Verfahrensstatus untergebracht. Meistens werden sie zusammen mit allen anderen Antragstellern im Erstaufnahmezentrum untergebracht, das sie bis zur medizinischen Untersuchung oder bis zum Ende der Quarantänezeit nicht verlassen dürfen. Nach der ärztlichen Untersuchung oder nach Abschluss der Quarantäne werden sie in die Unterbringungseinrichtungen verlegt. Auf Antrag und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen können sie auch außerhalb der Einrichtungen untergebracht werden (AQ 5.10.2021).
Quellen:
- AQ – Anonyme Quelle (5.10.2021): Datenbank aus dem supranationalen Bereich, Zugriff 23.2.2022
Non-Refoulement
Die slowakischen Gesetze sehen vor, dass das Wohlergehen einzelner Antragsteller bei Außerlandesbringung in Nicht-EU-Länder nicht gefährdet sein darf. Einige Beobachter kritisieren, die verantwortliche Grenz- und Fremdenpolizei verfüge nicht über die notwendigen Informationen, dies zu beurteilen. Die Slowakei kennt subsidiären Schutz für Antragsteller, die sich nicht für internationalen Schutz qualifizieren, deren Rückkehr in ihr Heimatland aber nicht möglich ist (USDOS 30.3.2021).
Darüber hinaus gibt es in der Slowakei noch die Möglichkeit eines humanitären Schutzes (MVSR/UNHCR o.D.).
Quellen:
- MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022
- USDOS – US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Slovakia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048473.html, Zugriff 8.2.2022
Versorgung
Zur Erstaufnahme verfügt die Slowakei über 524 Unterbringungsplätze im Zentrum Humenne, in dem sich jeder Antragsteller einer medizinischen Quarantänephase unterziehen muss. Das Zentrum darf währenddessen nicht verlassen werden (MO 6.2019).
Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vgl. MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).Der Antragssteller wird in der Regel innerhalb eines Monats nach Einreichung des Asylantrags in eines der Unterbringungszentren Opatovská Nová Ves oder Rohovce verlegt. Diese haben eine Kapazität von je 140 Plätzen (in Summe 280 Plätze). Opatovská Nová Ves ist für Familien und vulnerable Gruppen vorgesehen; Rohovce ist hauptsächlich für erwachsene Männer bestimmt (MO 6.2019; vergleiche MVSR/UNHCR o.D.). Die Zentren bieten eine umfassende Versorgung für Antragssteller, die unter anderem Unterkunft, Verpflegung und dringende medizinische Versorgung beinhaltet. Außerdem werden Slowakisch-Sprachkurse, Sozial- und Rechtsberatungsdienste, aber auch psychologische Beratung und Freizeitaktivitäten angeboten. Auf Antrag und nach Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen ist es für Asylwerber möglich, auf eigene Kosten außerhalb des Unterbringungszentrums untergebracht zu werden (MO 6.2019).
In der Slowakei sind ausreichend Aufnahmekapazitäten vorhanden. Doch die obligatorische Isolierung und COVID-19 Tests für jeden neuen Asylwerber führten zu Problemen, da die Aufnahmeeinrichtungen nicht über genügend geeignete Räumlichkeiten für die Isolierung verfügen (FRA 24.9.2021).
Die Slowakei ist laut dem MIPEX 2020-Index restriktiver gegenüber Migranten als die meisten EU-Länder. Es werden mehrere verbesserungswürdige Bereiche genannt, insbesondere Arbeitsmarkt, Bildung, politische Partizipation und Zugang zur Staatsbürgerschaft. Es gibt Integrationsbemühungen für Drittstaatsangehörige durch NGOs, IOM und staatliche Stellen. Das Migrationsamt des slowakischen Innenministeriums kooperiert eng mit NGOs, insbesondere im Rahmen von EU-finanzierten Projekten zur Unterstützung von Asylwerben. Besonderes Augenmerk wird dabei auf die Bedürfnisse von schutzbedürftigen Personen gelegt. Zu den Leistungen der Organisationen gehören Slowakisch-Unterricht, psychologische Beratung, Sozialarbeit, Freizeitaktivitäten, Rechtshilfe, Berufsorientierung, Unterstützung beim Zugang zu Gesundheitsleistungen usw. (EMN 3.1.2022).
IOM berät in seinem Migration Information Centre (MIC) Drittstaatsangehörige in allen Fragen des Aufenthalts, der Beschäftigung, der Familienzusammenführung, des Wohnens, der Sozialversicherung, der Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung, der Bildung, der Staatsbürgerschaft usw. IOM bietet auch Unterstützung bei der Ausbildung und Umschulung, sowie Slowakisch-Sprachkurse an (IOM o.D.).
Quellen:
- EMN – European Migration Network (3.1.2022): Annual Report on Migration and Asylum in the Slovak Republic in 2020, https://ec.europa.eu/home-affairs/document/download/b498235a-83b3-4f32-8faf-3b7962c59191_de, Zugriff 4.2.2022
- FRA - European Union Agency for Fundamental Rights (24.9.2021): Migration: Key fundamental rights concerns, https://fra.europa.eu/sites/default/files/fra_uploads/fra-2021-migration-bulletin-2_en.pdf, Zugriff 7.2.2021
- IOM – International Organisation for Migration Slovakia (o.D.): IOM Migration Information Centre (MIC), https://www.iom.sk/en/activities/migrant-integration/iom-migration-information-centre.html, Zugriff 7.2.2022
- MO – Migration Office of the Ministry of Interior of the Slovak Republic [Slowakei] (6.2019): 25 years (1993-2018), https://www.minv.sk/?tlacove-spravy-6&sprava=migracny-urad-mv-sr-posobi-uz-viac-ako-stvrtstorocie&subor_spravy=340470, Zugriff 4.2.2022
- MVSR/UNHCR – Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky [Slowakei, Innenministerium] / UN High Commissioner for Refugees (o.D.): Guide for asylum applicants in the Slovak Republik, https://www.minv.sk/?novy-start-v-sr&subor=286396, Zugriff 3.2.2022
1.3. Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Die Erstbeschwerdeführerin ist schwanger und nimmt die in diesem Zusammenhang erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in Anspruch. Der errechnete Geburtstermin ist der XXXX .2026. Es liegt keine Risikoschwangerschaft vor. Befunde, die auf einen darüberhinausgehenden aktuellen Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerinnen schließen ließen, liegen nicht vor. 1.3. Die Beschwerdeführerinnen leiden an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen. Die Erstbeschwerdeführerin ist schwanger und nimmt die in diesem Zusammenhang erforderlichen ärztlichen Untersuchungen in Anspruch. Der errechnete Geburtstermin ist der römisch 40 .2026. Es liegt keine Risikoschwangerschaft vor. Befunde, die auf einen darüberhinausgehenden aktuellen Behandlungsbedarf der Beschwerdeführerinnen schließen ließen, liegen nicht vor.
In der Slowakei sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.
1.4. Die Beschwerdeführerinnen führen im Bundesgebiet untereinander ein Familienleben. Darüber hinaus haben sie in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen, zu denen ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis oder eine enge Beziehung besteht. Eine Integrationsverfestigung liegt ebenfalls nicht vor. Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführerinnen in die Slowakei führt zu keiner Verletzung des Kindeswohls der minderjährigen Beschwerdeführerinnen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Identität der Beschwerdeführerinnen steht aufgrund der im Verwaltungsakt dokumentierten usbekischen Reisepässe fest; ihre Familienangehörigeneigenschaft zueinander wird aufgrund der Angaben des Erstbeschwerdeführerin als glaubwürdig erachtet.
Die slowakischen Visa der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus einer Abfrage im Visa-Informationssystem, der auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der slowakischen Behörde vom 14.04.2026 und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin.Die slowakischen Visa der Beschwerdeführerinnen ergeben sich aus einer Abfrage im Visa-Informationssystem, der auf Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung gestützten Zustimmungserklärung der slowakischen Behörde vom 14.04.2026 und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin.
Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der slowakischen Behörde ist im Verwaltungsakt dokumentiert.
2.2. Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten aktuellen Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat neben Ausführungen zur allgemeinen und medizinischen Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-Verordnung) getroffen. Die herangezogene Berichtslage stammt von der Staatendokumentation, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützt sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurde ausgewogen zusammengestellt. Soweit Berichte älteren Datums angeführt werden, ist anzumerken, dass keine Hinweise auf eine seither eingetretene Änderung der maßgeblichen Umstände vorliegen und auch in der Beschwerde nicht behauptet wurden. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in der Slowakei, den Feststellungen der behördlichen Entscheidung – deren Richtigkeit die Beschwerdeführerinnen zu keinem Zeitpunkt konkret bestritten haben – zu folgen.
Aus den in den angefochtenen Bescheiden dargestellten Länderinformationen ergeben sich keine begründeten Hinweise darauf, dass das Asylwesen in der Slowakei systemische Mängel aufweist. Auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das slowakische Asylverfahren respektive die Aufnahmebedingungen für Asylwerber systemische Schwachstellen aufweisen oder dass sie selbst – davon unabhängig – im Fall einer Rücküberstellung in die Slowakei einer konkreten Gefährdung unterliegen würden.
Die Beschwerdeführerinnen gaben an, dass sie sich bislang nicht in der Slowakei aufgehalten hätten, sodass sie keine Wahrnehmungen über die dortigen Aufnahmebedingungen für Asylwerber besitzen. Soweit die Erstbeschwerdeführerin angab, dass sie deshalb nicht in die Slowakei wolle, weil sie dort von usbekischen Behörden aufgesucht worden sei, die nach ihrem Ehemann suchten, so relativierte sie dieses Vorbringen selbst, indem sie kurz darauf angab, dass sie noch nie in der Slowakei gewesen sei. Die rein spekulativ geäußerte Befürchtung einer in der Slowakei bestehenden Gefährdung durch usbekische Behörden zeigt daher keinen Umstand auf, der einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegensteht.
Ebensowenig wird mit den Ausführungen in der Beschwerde, dass sich die Behörde unzureichend mit der medizinischen Versorgung während der Schwangerschaft sowie der Aufnahmesituation für eine schwangere Frau mit Kindern in der Slowakei auseinandergesetzt habe, ein relevanter Ermittlungsmangel bzw. eine potentielle Gefährdung der Beschwerdeführerinnen in der Slowakei aufgezeigt. Den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, dass der Zugang zu medizinischer Versorgung für Asylwerber in der Slowakei gewährleistet ist und dass ausreichende Unterbringungskapazitäten vorhanden seien, wobei es auch Unterbringungseinrichtungen gibt, die speziell auf die Aufnahme von Familien bzw. vulnerablen Personen ausgerichtet seien. Dem ist die Beschwerde nicht entgegengetreten und es wurden keine Berichte vorgelegt oder ein konkretes Vorbringen erstattet, dem zu entnehmen wäre, dass sich die ärztliche Versorgung für schwangere Frauen in der Slowakei sowie die Aufnahmebedingungen für Familien als unzureichend erweisen.
Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in der Slowakei wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (vgl. hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2. des Erkenntnisses).Eine die Beschwerdeführerinnen konkret treffende individuelle Bedrohungssituation in der Slowakei wurde sohin nicht ausreichend substantiiert vorgebracht vergleiche hierzu auch die weiteren Ausführungen unter Punkt 3.1.2. des Erkenntnisses).
2.3. Die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender Erkrankungen der Beschwerdeführerinnen ergibt sich aus deren Angaben und dem Umstand, dass im Verfahren keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt wurden, denen sich eine aktuell vorliegende Erkrankung respektive ein Behandlungsbedarf entnehmen ließe.
Die Beschwerdeführerinnen haben zudem im gesamten Verfahren keine konkreten Befürchtungen im Hinblick auf eine unzureichende medizinische Versorgung in der Slowakei bzw. im Zusammenhang mit ihrem Gesundheitszustand stehende Rückkehrbefürchtungen geäußert.
Die Feststellungen zur Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin und dem errechneten Geburtstermin beruhen auf ihren Angaben und dem in Vorlage gebrachten Mutter-Kind-Pass.
2.4. Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der (nicht vorliegenden) privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich ebenfalls aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.
Den Ausführungen in der Beschwerde zum Vorliegen familiärer Bindungen im Bundesgebiet kann anhand des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin nicht gefolgt werden. So gab diese in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass sich der Vater der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen „in Europa“ aufhalte, sie über dessen genauen Aufenthaltsort jedoch nicht informiert sei, weil dieser verdächtigt werde, einer terroristischen Organisation anzugehören. Das – nicht näher konkretisierte – Vorbringen in der Beschwerde, dass der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerinnen sich in Österreich aufhalte und sich regelmäßig um die Kinder kümmere, steht mit diesen Aussagen nicht in Einklang. Im Übrigen wurden auch in der Beschwerde weder die Personalien noch der Aufenthaltsstatus des Vaters der minderjährigen Beschwerdeführerinnen angeführt, sodass auch insofern nicht festzustellen ist, dass eine Bindung zu einer in Österreich legal aufhältigen Person vorliegt.
Auch zum Vater des ungeborenen Kindes der Erstbeschwerdeführerin ist keine aufrechte familiäre Bindung zu erkennen. Die Erstbeschwerdeführerin hielt lediglich knapp fest, dass es sich bei diesem um einen Österreicher handle, seine Personalien gab sie jedoch nicht bekannt; ebensowenig gab sie an, dass zu diesem ein aufrechter Kontakt besteht oder dass dieser künftig in ihr Leben bzw. jenes ihres ungeborenen Kindes eingebunden werden soll.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Verfahren der Beschwerdeführerinnen waren gemäß §§ 34 Abs. 4 und 5 iVm § 2 Abs. 1 Z 22 lit. a und c AsylG 2005 unter einem zu führen. Die Verfahren der Beschwerdeführerinnen waren gemäß Paragraphen 34, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera a und c AsylG 2005 unter einem zu führen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 13, 16, 17, 18, 20, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 13, 16, 17, 18, 20, 23 und 25 Dublin III-Verordnung relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide (Zurückweisung der Anträge auf internationalen Schutz):
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht nach § 4 leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach § 4a leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht nach Paragraph 4, leg.cit. (Schutz im sicheren Drittstaat) oder nach Paragraph 4 a, leg.cit. (Schutz im EWR-Staat oder in der Schweiz) erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
3.1.1. Zur Zuständigkeit nach der Dublin III-Verordnung
Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Dublin III-Verordnung wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-Verordnung bestimmt wird.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerinnen im Besitz eines slowakischen Visums, das im Antragszeitpunkt seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (nämlich Österreich) einreisen konnten.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung der verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung begründet, da die Beschwerdeführerinnen im Besitz eines slowakischen Visums, das im Antragszeitpunkt seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war, in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates (nämlich Österreich) einreisen konnten.
Die Verpflichtung der Slowakei zur Aufnahme der Beschwerdeführerinnen basiert überdies darauf, dass die slowakische Behörde einer Aufnahme der Beschwerdeführerinnen auf Grundlage des Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Konsultationsverfahren mit der slowakischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.Die Verpflichtung der Slowakei zur Aufnahme der Beschwerdeführerinnen basiert überdies darauf, dass die slowakische Behörde einer Aufnahme der Beschwerdeführerinnen auf Grundlage des Artikel 12, Absatz 4, Dublin III-Verordnung ausdrücklich zugestimmt hat. Das Konsultationsverfahren mit der slowakischen Behörde erfolgte – unter Einhaltung der in der Dublin III-Verordnung vorgesehenen Fristen – mängelfrei.
Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als der Slowakei finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit der Slowakei ist auch zwischenzeitig nicht wieder erloschen.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerinnen. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-Verordnung (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses beziehungsweise zu berücksichtigender humanitärer Gründe keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführerinnen.
3.1.2. Zur möglichen Unzulässigkeit einer Überstellung im Lichte der GRC/EMRK
3.1.2.1. Nach der in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).3.1.2.1. Nach der in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung enthaltenen Ermessensklausel kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3, Absatz eins, leg.cit. beschließen, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-Verordnung nicht für die Prüfung zuständig ist (Möglichkeit des Selbsteintritts). Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt vergleiche VwGH 21.12.2021, Ra 2021/19/0438; zur Auslegung dieser Ermessensklausel anhand des Unionsrechts vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen (vgl. VfGH 20.09.2022, E 622/2022, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vgl. EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).Gemäß Artikel 3, Absatz 2, UAbs. 2 Dublin III-Verordnung hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz zu unterbleiben, wenn sich eine Überstellung an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat als unmöglich erweist, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4, GRC mit sich bringen und die Überstellung von Asylwerbern in einen bestimmten Mitgliedstaat ausschließen vergleiche VfGH 20.09.2022, E 622 aus 2022,, mwN; zum Begriff der „systemischen Schwachstellen“ vergleiche EuGH 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, Rn. 60; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, mit Hinweis auf EGMR 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich; EGMR 21.01.2011 [GK], 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland; sowie EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 91 ff).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Art. 4 der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Art. 3 EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sind die Vorschriften des abgeleiteten Unionsrechts, einschließlich der Bestimmungen der Dublin III-Verordnung, unter Beachtung der durch die GRC gewährleisteten Grundrechte auszulegen und anzuwenden. Das in Artikel 4, der GRC aufgestellte absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung – das dem in Artikel 3, EMRK aufgestellten Verbot entspricht – ist dabei von fundamentaler Bedeutung vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59, 65 mwN).
Eine Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat hat nach der Rechtsprechung des EuGH dann zu unterbleiben, wenn dem die Zuständigkeit prüfenden Gericht (bzw. der Behörde) "nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden" (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 85 mwN).
Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771/2022 mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vgl. EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande). Solche systemischen allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen fallen nur dann unter Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Dies wäre zu bejahen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann vergleiche EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90 ff; zum Erfordernis des Zugangs zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren, einschließlich Non-Refoulement-Prüfung, siehe VfGH 04.10.2022, E 2771 aus 2022, mit Hinweisen auf Rechtsprechung des EuGH und EGMR; sowie zuletzt EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien; zu pauschalen Zurückweisungen und Inhaftnahmen an Grenzübergängen vergleiche EuGH 29.02.2024, C-392/22, X/Niederlande).
Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erleiden (vgl. EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).Auch wenn es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, dass in dem für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen bestehen, darf die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen der Dublin III-Verordnung nur unter Bedingungen vorgenommen werden, die es ausschließen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, bei seiner Überstellung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erleiden vergleiche EuGH 16.02.2017, C-578/16, PPU, C.K. ua./Slowenien, Rn. 59-65; sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153).
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach § 5 AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern (vgl. VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung auszuüben ist – und damit eine Zurückweisungsentscheidung nach Paragraph 5, AsylG 2005 zu unterbleiben hat –, wenn einer Außerlandesbringung Artikel 3, EMRK oder Artikel 8, EMRK entgegenstehen, oder die Regelungen über das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 eine einheitliche Entscheidung in Bezug auf ein Familienmitglied, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich inhaltlich zu behandeln ist, erfordern vergleiche VwGH 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, mwN).
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG in ihren Rechten gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen, ob die beschwerdeführende Partei – unabhängig davon – im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG in ihren Rechten gemäß Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde.
3.1.2.2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht (vgl. VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vgl. auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien, Rn. 130 ff). 3.1.2.2. Die diesbezügliche Prüfung hat unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Prinzips des gegenseitigen Vertrauens – das innerstaatlich in der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 enthaltenen Sicherheitsvermutung seinen Niederschlag gefunden hat – zu erfolgen. Mit Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 wurde eine gesetzliche "Beweisregel" geschaffen, die es grundsätzlich nicht notwendig macht, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" im nach dem Dublin-System zuständigen Mitgliedstaat von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Es ist insbesondere auch davon auszugehen, dass der zuständige Mitgliedstaat (Aufnahmestaat) aufgrund seiner unionsrechtlichen Verpflichtungen eine Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vornimmt, welche den (für Erstanträge in erster Instanz) in der Verfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU) vorgesehenen Anforderungen entspricht vergleiche VwGH 05.12.2022, Ra 2021/19/0256; sowie VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, mit näheren Ausführungen zur Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 und dem unionsrechtlichen Hintergrund; zum Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten vergleiche auch EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 80 ff; sowie EuGH 30.11.2023, C-228/21 ua., CAZ ua./Italien, Rn. 130 ff).
Die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden (vgl. VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat (vgl. VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).Die Sicherheitsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 kann nur durch eine schwerwiegende, etwa die hohe Schwelle des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC übersteigende allgemeine Änderung der Rechts- und Sachlage im zuständigen Mitgliedstaat widerlegt werden vergleiche VwGH 15.04.2019, Ra 2019/01/0109, mwN). Negative Erlebnisse einer asylwerbenden Partei in einem anderen Mitgliedstaat können zwar eines von vielen Indizien für die Behandlung von Asylwerbern in diesem Staat sein, sie lassen aber keinen (alleinigen) Rückschluss darauf zu, dass einer asylwerbenden Partei bei Rücküberstellung in diesen Staat Gleiches widerfahren werde. Entscheidend ist vielmehr eine prognostische Beurteilung der Verhältnisse im Aufnahmestaat, die auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der den Asylbehörden bzw. dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Berichtslage unter Bedachtnahme auf die individuelle Lage des betroffenen Asylwerbers zu erfolgen hat vergleiche VwGH 22.02.2024, Ra 2024/20/0085 mit Hinweis auf VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0108, mwN).
3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in der Slowakei, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum slowakischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in der Slowakei systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung der Anträge entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.3.1.2.3. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur relevanten Situation in der Slowakei, wonach Dublin-Rückkehrer vollen Zugang zum slowakischen Asylverfahren sowie Zugang zu Unterbringung und zu materieller und medizinischer Versorgung haben, ist nicht zu erkennen, dass das Asylsystem in der Slowakei systemische Schwachstellen iSd dargestellten Rechtsprechung aufweist, die gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin III-Verordnung einer Zurückweisung der Anträge entgegenstünden. Ebensowenig sind (darüberhinausgehende) Gründe zu erkennen, die einen Selbsteintritt aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Erwägungen geboten erscheinen ließen.
Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in der Slowakei ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die Beschwerdeführerinnen als Dublin-Rückkehrerinnen Zugang zum slowakischen Hoheitsgebiet und zum slowakischen Asylsystem haben. Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Überstellung in die Slowakei damit rechnen müssten, ohne inhaltliche Prüfung ihrer Verfahren in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihnen die Verletzung ihrer nach Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung in die Slowakei von einem Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit bedroht sein werden.Den herangezogenen Länderberichten lässt sich im Einzelnen entnehmen, dass in der Slowakei ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten existiert und die Beschwerdeführerinnen als Dublin-Rückkehrerinnen Zugang zum slowakischen Hoheitsgebiet und zum slowakischen Asylsystem haben. Die Länderberichte lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall ihrer Überstellung in die Slowakei damit rechnen müssten, ohne inhaltliche Prüfung ihrer Verfahren in ihren Herkunftsstaat oder einen Drittstaat abgeschoben zu werden, in dem ihnen die Verletzung ihrer nach Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung in die Slowakei von einem Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit bedroht sein werden.
Dem Berichtsmaterial sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer in der Slowakei mit einer Situation extremer materieller Not konfrontiert sind. Asylwerber in der Slowakei haben das Recht auf materielle und medizinische Versorgung während des Asylverfahrens.
Schließlich bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in der Slowakei aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren.Schließlich bestehen auch keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall der Gewährung internationalen Schutzes in der Slowakei aufgrund der dortigen Lebensumstände, die sie als international Schutzberechtigte erwarten würden, einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren.
Individuelle Vulnerabilitäten, Gesundheitszustand
Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung in die Slowakei dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würden. Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und leidet, ebenso wie die minderjährigen Beschwerdeführerinnen, an keinen Erkrankungen. Ihre Schwangerschaft bzw. die bevorstehende Geburt ihres dritten Kindes stellt keinen Umstand dar, der eine Überstellung in den Nachbarstaat Slowakei im Lichte des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK unzulässig macht. Es liegen auch keine besonderen individuellen Umstände vor, die zur Annahme führen könnten, dass die Beschwerdeführerinnen im Fall einer Überstellung in die Slowakei dem konkreten Risiko einer Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Grundrechte ausgesetzt sein würden. Die Erstbeschwerdeführerin ist volljährig und leidet, ebenso wie die minderjährigen Beschwerdeführerinnen, an keinen Erkrankungen. Ihre Schwangerschaft bzw. die bevorstehende Geburt ihres dritten Kindes stellt keinen Umstand dar, der eine Überstellung in den Nachbarstaat Slowakei im Lichte des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK unzulässig macht.
Was die vorgebrachte Vulnerabilität aufgrund der Situation als Familie mit minderjährigen Kindern betrifft, ist festzuhalten, dass die minderjährigen Beschwerdeführerinnen in Obhut ihrer Mutter in die Slowakei überstellt werden und im dortigen Aufnahmesystem Vorkehrungen für die Unterbringung und Versorgung von Familien mit Kindern getroffen sind.
Soweit die Beschwerde ausführte, dass die Behörde unzureichende Ermittlungen über die ärztliche Versorgung während der Schwangerschaft in der Slowakei getroffen habe, ist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH). Soweit die Beschwerde ausführte, dass die Behörde unzureichende Ermittlungen über die ärztliche Versorgung während der Schwangerschaft in der Slowakei getroffen habe, ist im Übrigen auf die ständige Rechtsprechung der Höchstgerichte hinzuweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH).
Eine akut lebensbedrohliche oder schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung liegt nicht vor, auch erweist sich aktuell keine engmaschige fachärztliche Betreuung bzw. stationäre Behandlung als erforderlich. Allfällige gesundheitliche Probleme sind auch in der Slowakei einer Behandlung zugänglich. Ebenso ist dort die ärztliche Vor- und Nachbetreuung nach der Geburt gewährleistet.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Insgesamt gesehen konnten die Beschwerdeführerinnen somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Insgesamt gesehen konnten die Beschwerdeführerinnen somit keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
3.1.2.4. Gemäß § 5 Abs. 1 letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.3.1.2.4. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 hat eine Zurückweisung des Antrages zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA-VG hinreichend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN).Das Funktionieren der asylrechtlichen Zuständigkeitsordnung in der Europäischen Union, wie sie durch die Dublin III-Verordnung sichergestellt werden soll, stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Gleichzeitig darf die Anwendung der Verordnung aber nicht dazu führen, dass legitime private Interessen der schutzsuchenden Personen in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK bzw. Paragraph 9, BFA-VG hinreichend zu berücksichtigen vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101, mwN).
Die Beschwerdeführerinnen führen im Bundesgebiet untereinander ein Familienleben und sind im gleichen Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bedroht. Außerhalb ihrer Kernfamilie haben sie keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Eine gemeinsame Überstellung der Beschwerdeführerinnen führt daher zu keinem Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens. Ein Kontakt zum Vater bzw. den Vätern der minderjährigen Beschwerdeführerinnen und des ungeborenen Kindes der Erstbeschwerdeführerinnen (deren Identität und Aufenthaltsort nicht bekannt ist) wäre von der Slowakei aus im gleichen Umfang wie von Österreich aus möglich.
Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerinnen kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Sie verfügen im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Durch den Schul- bzw. Kindergartenbesuch der minderjährigen Beschwerdeführerinnen in der Dauer weniger Monate wurde kein maßgebliches Privatleben begründet. Während ihres knapp dreimonatigen (bekannten) Aufenthalts in Österreich kam den Beschwerdeführerinnen nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz. Auch hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerinnen kommt es zu keinem unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht. Sie verfügen im Bundesgebiet über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte; eine ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Durch den Schul- bzw. Kindergartenbesuch der minderjährigen Beschwerdeführerinnen in der Dauer weniger Monate wurde kein maßgebliches Privatleben begründet. Während ihres knapp dreimonatigen (bekannten) Aufenthalts in Österreich kam den Beschwerdeführerinnen nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, sondern es bestand – da das Verfahren nicht zugelassen war – lediglich faktischer Abschiebeschutz.
Eine Außerlandesbringung geht auch mit keiner Verletzung des Kindeswohls der minderjährigen Beschwerdeführerinnen einher, zumal deren primäres Interesse in der Wahrung des Familienverbandes mit ihrer Mutter liegt und sie aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet begründet haben. Den minderjährigen Beschwerdeführerinnen stehen in der Slowakei, einem Mitgliedstaat der EU, im Wesentlichen gleiche Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten offen. Zudem ist dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477, mwN). Eine Außerlandesbringung geht auch mit keiner Verletzung des Kindeswohls der minderjährigen Beschwerdeführerinnen einher, zumal deren primäres Interesse in der Wahrung des Familienverbandes mit ihrer Mutter liegt und sie aufgrund der Kürze ihres Aufenthaltes keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet begründet haben. Den minderjährigen Beschwerdeführerinnen stehen in der Slowakei, einem Mitgliedstaat der EU, im Wesentlichen gleiche Entwicklungs- und Bildungsmöglichkeiten offen. Zudem ist dem Kindeswohl im Rahmen einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2021/20/0477, mwN).
Dem – nur gering ausgeprägten – Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt darstellt. Dem – nur gering ausgeprägten – Interesse der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib im Bundesgebiet steht das gewichtige öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der europäischen Zuständigkeitsnormen für Asylverfahren entgegen, vor dessen Hintergrund sich ein Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt darstellt.
3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen. 3.1.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide erweist sich daher als unbegründet. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide erweist sich daher als unbegründet.
3.2. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Anordnung zur Außerlandesbringung):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide (Anordnung zur Außerlandesbringung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist eine Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen wird. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerinnen auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide erweist sich daher dem Grunde nach ebenfalls als unbegründet.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide erweist sich daher dem Grunde nach ebenfalls als unbegründet.
In den §§ 3 und 5 MSchG wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Asylrecht übertragen werden.In den Paragraphen 3 und 5 MSchG wird für Frauen (im Fall einer Spontangeburt von Einlingen) ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung normiert (Mutterschutz). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen. Die hinter dieser Bestimmung liegende generelle Wertung, dass schwangere Frauen in diesem Zeitraum einer körperlichen Schonung bedürfen, kann auch auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen im Asylrecht übertragen werden.
Vor dem Hintergrund des errechneten Geburtstermins am XXXX .2026 war gegenständlich ein Durchführungsaufschub auszusprechen. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in der Slowakei auszugehen ist und keine Bedenken bestehen, dass nötige Nachuntersuchungen und Behandlungen der Erstbeschwerdeführerin und des neugeborenen Kindes auch in der Slowakei durchgeführt werden können, spricht nichts dagegen, die Beschwerdeführerinnen nach Ablauf der Schutzfrist unter Schonung ihres Gesundheitszustandes in die Slowakei zu überstellen.Vor dem Hintergrund des errechneten Geburtstermins am römisch 40 .2026 war gegenständlich ein Durchführungsaufschub auszusprechen. Nachdem von einer ausreichenden medizinischen Behandlung in der Slowakei auszugehen ist und keine Bedenken bestehen, dass nötige Nachuntersuchungen und Behandlungen der Erstbeschwerdeführerin und des neugeborenen Kindes auch in der Slowakei durchgeführt werden können, spricht nichts dagegen, die Beschwerdeführerinnen nach Ablauf der Schutzfrist unter Schonung ihres Gesundheitszustandes in die Slowakei zu überstellen.
3.3. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:
Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Dublin-Verfahren vergleiche auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).
Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei durchführte, den Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in der Slowakei oder die persönliche Situation der Beschwerdeführerinnen seit Erlassung der angefochtenen Bescheide maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete in den angefochtenen Bescheiden in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen – insbesondere auch hinsichtlich des Nichtvorliegens schwerwiegender Erkrankungen – gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine den Beschwerdeführerinnen in der Slowakei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK bzw. Art. 7 GRC/Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf. Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit der Slowakei durchführte, den Beschwerdeführerinnen im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zu den Verfahrens- und Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in der Slowakei oder die persönliche Situation der Beschwerdeführerinnen seit Erlassung der angefochtenen Bescheide maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete in den angefochtenen Bescheiden in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen – insbesondere auch hinsichtlich des Nichtvorliegens schwerwiegender Erkrankungen – gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung bzw. eine den Beschwerdeführerinnen in der Slowakei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung ihrer durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK bzw. Artikel 7, GRC/"Art". 8 EMRK geschützten Rechte auf.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerinnen und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerinnen und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Dublin III-Verordnung stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Außerlandesbringung Familienverfahren medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard Versorgungslage vulnerable PersonengruppeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W610.2345139.1.00Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026