Entscheidungsdatum
12.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W257 2272176-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit dem gegenständlichen Teilerkenntnis durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag.a XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.03.2023, Zl. OLG-W/ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt mit dem gegenständlichen Teilerkenntnis durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag.a römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , gegen den Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Wien vom 21.03.2023, Zl. OLG-W/ römisch 40 , zu Recht:
A.1.)
In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 169f Abs. 3 und 4 GehG dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:In Erledigung der Beschwerde wird der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 GehG dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß § 169f Abs. 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 idgF (GehG), wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit XXXX Tagen – sohin um XXXX Tagen verbessert – festgesetzt.“„Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3 und 4 Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, idgF (GehG), wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit römisch 40 Tagen – sohin um römisch 40 Tagen verbessert – festgesetzt.“
A.2.)
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist Richterin am XXXX . Die Beschwerdeführerin ist Richterin am römisch 40 .
Mit Bescheid vom 20.08.2007 wurde der Vorrückungsstichtag erstmals (unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Zeiten) mit dem 23.11.2003 festgesetzt. Mit Antrag vom 17.11.2014 beantragte sie erstmals die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und die Berücksichtigung der Zeiten, welche vor ihrem 18. Geburtstag liegen. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 05.06.2015 zurückgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2016 wurde dieser Bescheid aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde ersatzlos aufgehoben. Mit Bescheid vom 18.05.2017 wurde das Verfahren ausgesetzt. Am 17.05.2019 wiederholte die Beschwerdeführerin den Antrag vom 17.11.2014 und erweiterte ihn insofern, als dass ihr die bisher zur Hälfte angerechneten Zeiten zur Gänze anzurechnen seien.
1. Mit (Ersatz) Bescheid vom 21.03.2023 wurde folgendes verfügt:
„1. Gemäß S 169f Abs,3 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird lhr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 2.773,8334 Tagen - sohin um 158 Tage verbessert - festgesetzt.
2. lhre Anträge vom 17.11.2014 auf Neufestsetzung lhres Vorrückungsstichtages und lhrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der Schulzeiten vor dem 18. Geburtstag, die gleich zu behandeln seien wie nach dem 18. Lebensjahr, und vom 18.08.2020 auf zusätzliche Gänzeanrechnung lhrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin bei Rechtsanwalt XXXX der Rechtsanwaltskanzlei XXXX gemäß § 169g Abs. 3 Z 3 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ivm g 12 Abs. 2Z 1a GehG werden abgewiesen.2. lhre Anträge vom 17.11.2014 auf Neufestsetzung lhres Vorrückungsstichtages und lhrer daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung der Schulzeiten vor dem 18. Geburtstag, die gleich zu behandeln seien wie nach dem 18. Lebensjahr, und vom 18.08.2020 auf zusätzliche Gänzeanrechnung lhrer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin bei Rechtsanwalt römisch 40 der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 gemäß Paragraph 169 g, Absatz 3, Ziffer 3, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ivm g 12 Absatz 2 Z, 1a GehG werden abgewiesen.
3. lhr Anspruch auf die für lhr Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ist für den Zeitraum ab 01.12.2011 nicht verjährt.“
Dagegen wurde eine vollumfängliche Beschwerde erhoben.
Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 16.07.2025, W257 2272176-1/6Z, wurde über Spruchpunkt 2 des Bescheides rechtskräftig entschieden. Hier verfahrensgegenständlich sind die Spruchpunkte 1. und 3.
Mit Beschluss des BVwG vom 31.05.2023 wurde das Verfahren ausgesetzt. Mit Mitteilung vom 14.03.2025 wurde das Verfahren unter Anschluss rezenter Judikatur des VwGH (Ro 2024/12/0041 und Ro 2023/12/0042) wiederaufgenommen. Mit Schreiben vom 20.03.2026 wurden die Beschwerdeführerin ersucht, die im Bescheid auf Sachverhaltsebene dargestellten Zeiträume bzw. Zeitspannen (insbesondere die zeitliche Zuordnung von Berufstätigkeiten und Studienzeiten) zu überprüfen.
Mit Schreiben vom 14.04.2026 erhob die Beschwerdeführerin keine Einwendungen gegen die im Bescheid dargelegten Zeiträume, schloss ihrem Vorbringen eine offenbar neuerliche Berechnung der belangten Behörde an (Verbesserung des Besoldungsdienstalters um 914 Tage) und führte aus, dass – da die Tatsachenebene unstrittig sei – auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.
Mit E-Mail vom 11.06.2026 führte die Beschwerdeführerin aus:
„Da die sonstigen Zeiten nur zu 42,86 % und nur bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt 3 Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen sind, wäre für mich eine "volle" Anrechnung als Studienzeiten natürlich besser. Im Gesetzestext steht ausdrücklich drinnen, dass nur 4 Jahre berücksichtigt werden, es wäre aber nicht das erste Mal, dass die Regelungen des GehG als unionsrechtswidrig erkannt werden.
Problematisch an der aktuellen Regelung sehe ich aber eher, dass ein Überstellungsverlust abgezogen wird und vorallem der unionsrechtswidrig ermittelte Vorrückungsstichtag nach wie vor Teil der Berechnung ist.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist Richterin und steht seit dem XXXX in einem öffentlichen – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. 1.1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist Richterin und steht seit dem römisch 40 in einem öffentlichen – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
1.2. Nach Abschluss der allgemeinen Schulpflicht von neun Jahren mit Ablauf des Schuljahres XXXX war die Beschwerdeführerin in den nachstehend angeführten Zeiträumen beschäftigt und gehaltsrechtlich wie folgt zugeordnet:1.2. Nach Abschluss der allgemeinen Schulpflicht von neun Jahren mit Ablauf des Schuljahres römisch 40 war die Beschwerdeführerin in den nachstehend angeführten Zeiträumen beschäftigt und gehaltsrechtlich wie folgt zugeordnet:
Vom XXXX 1995 bis XXXX 1997 eine „sonstige Zeit“, vom XXXX .1997 bis XXXX .1998 ein Studium an einer höheren Schule, vom XXXX .1998 bis XXXX .1999 ein Studium an einer Universität, vom XXXX 1999 bis XXXX .1999 Zeiten bei einer Gebietskörperschaft, vom XXXX 1999 bis XXXX .2001 ein Studium an einer Universität, vom XXXX 2001 bis XXXX .2001 Zeiten bei einer Gebietskörperschaft, vom XXXX 2001 bis XXXX .2002 ein Studium an einer Universität, vom XXXX .2002 bis XXXX .2002 Zeiten bei einer Gebietskörperschaft, vom XXXX .2002 bis XXXX .2003 eine „sonstige Zeit“, vom XXXX 2003 bis XXXX .2003 Zeiten bei einer Gebietskörperschaft, vom XXXX .2003 bis XXXX 2004 eine „sonstige Zeit“, vom XXXX .2004 bis XXXX .2004 eine gleichwertige Berufstätigkeit, am XXXX .2004 (einen Tag) eine „sonstige Zeit“, vom XXXX 2004 bis XXXX 2004 Zeiten bei einer Gebietskörperschaft, vom XXXX .2004 bis XXXX 2004 eine „sonstige Zeit“, vom XXXX 2004 bis XXXX .2005 eine gleichwertige Tätigkeit, vom XXXX .2005 bis XXXX 2006 die Zeit der Gerichtspraxis.Vom römisch 40 1995 bis römisch 40 1997 eine „sonstige Zeit“, vom römisch 40 .1997 bis römisch 40 .1998 ein Studium an einer höheren Schule, vom römisch 40 .1998 bis römisch 40 .1999 ein Studium an einer Universität, vom römisch 40 1999 bis römisch 40 .1999 Zeiten bei einer Gebietskörperschaft, vom römisch 40 1999 bis römisch 40 .2001 ein Studium an einer Universität, vom römisch 40 2001 bis römisch 40 .2001 Zeiten bei einer Gebietskörperschaft, vom römisch 40 2001 bis römisch 40 .2002 ein Studium an einer Universität, vom römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2002 Zeiten bei einer Gebietskörperschaft, vom römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2003 eine „sonstige Zeit“, vom römisch 40 2003 bis römisch 40 .2003 Zeiten bei einer Gebietskörperschaft, vom römisch 40 .2003 bis römisch 40 2004 eine „sonstige Zeit“, vom römisch 40 .2004 bis römisch 40 .2004 eine gleichwertige Berufstätigkeit, am römisch 40 .2004 (einen Tag) eine „sonstige Zeit“, vom römisch 40 2004 bis römisch 40 2004 Zeiten bei einer Gebietskörperschaft, vom römisch 40 .2004 bis römisch 40 2004 eine „sonstige Zeit“, vom römisch 40 2004 bis römisch 40 .2005 eine gleichwertige Tätigkeit, vom römisch 40 .2005 bis römisch 40 2006 die Zeit der Gerichtspraxis.
Die Zeiten sind vom Überstellungsverlust im Ausmaß von 4 Jahren gem. § 12a Abs. 6 und 7 GehG betroffen, ausgenommen davon 01.09.1997 bis 30.06.1998, vom 16.02.2004 bis 31.10.2004, vom 02.11.2004 bis 26.11.2004, vom 01.12.2004 bis 30.06.2005 und vom 01.07.2005 bis 30.11.2006.Die Zeiten sind vom Überstellungsverlust im Ausmaß von 4 Jahren gem. Paragraph 12 a, Absatz 6 und 7 GehG betroffen, ausgenommen davon 01.09.1997 bis 30.06.1998, vom 16.02.2004 bis 31.10.2004, vom 02.11.2004 bis 26.11.2004, vom 01.12.2004 bis 30.06.2005 und vom 01.07.2005 bis 30.11.2006.
Der letzte festgesetzte Vorrückungsstichtag – unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten – war der 23.11.2003 (Bescheid vom 20.08.2007).
Ihr pauschales Besoldungsdienstalter gemäß § 169c GehG betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 XXXX Tage. Ihr pauschales Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, GehG betrug aufgrund der besoldungsrechtlichen Einstufung zum Ablauf des 28.02.2015 römisch 40 Tage.
Der bekämpfte Bescheid verbesserte das Besoldungsdienstalter um XXXX Tage (Spruchpunkt 1.) und legte eine Verjährungsfrist fest (der 01.12.2011, Spruchpunkt 3.). Der bekämpfte Bescheid verbesserte das Besoldungsdienstalter um römisch 40 Tage (Spruchpunkt 1.) und legte eine Verjährungsfrist fest (der 01.12.2011, Spruchpunkt 3.).
Zur Gänze angerechnet werden Tage im Ausmaß von 2.880 Tagen (7 Jahre, 10 Monate und 19 Tage). Die Tage, welche als „sonstige Zeiten“ gelten, beträgt XXXX Tage, wobei lediglich 3 Jahre und 6 Monate anzurechnen mit 42,86% zu deckeln sind; dies ergibt die Summe von 548 Tage (1 Jahr, 6 Monate und 1 Tag). Es ist ein Überstellungsverlust in der Höhe von 4 Jahren (oder 1.460 Tagen) in Abzug zu bringen, womit insgesamt 1.968 Tage (oder 5 Jahre, 4 Monate und 20 Tage) dem Tage der Anstellung voranzustellen sind. Damit ergibt sich der Vergleichsstichtag mit 11.07.2001.Zur Gänze angerechnet werden Tage im Ausmaß von 2.880 Tagen (7 Jahre, 10 Monate und 19 Tage). Die Tage, welche als „sonstige Zeiten“ gelten, beträgt römisch 40 Tage, wobei lediglich 3 Jahre und 6 Monate anzurechnen mit 42,86% zu deckeln sind; dies ergibt die Summe von 548 Tage (1 Jahr, 6 Monate und 1 Tag). Es ist ein Überstellungsverlust in der Höhe von 4 Jahren (oder 1.460 Tagen) in Abzug zu bringen, womit insgesamt 1.968 Tage (oder 5 Jahre, 4 Monate und 20 Tage) dem Tage der Anstellung voranzustellen sind. Damit ergibt sich der Vergleichsstichtag mit 11.07.2001.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem behördlichen Verwaltungsakt, der Beschwerde sowie dem im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Vorbringen (siehe dazu den Verfahrensgang). Gegen die im angefochtenen Bescheid angeführten Zeiträume erhob die Beschwerdeführerin keine inhaltlichen Einwendungen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht von deren sachlicher Richtigkeit ausgehen konnte.
Mit E-Mail vom 21.05.2026 erläuterte die Beschwerdeführerin die Zeiträume vom 09.09.2002 bis 31.08.2003 sowie vom 27.09.2003 bis 04.12.2003. Sie führte ergänzend zu den Feststellungen der belangten Behörde aus, dass sie in diesen Zeiträumen ein Studium absolvierte. Diese Zeiten sind als „sonstige Zeiten“ anzurechnen, da Studienzeiten lediglich bis zu einem Höchstausmaß von vier Jahren voll angerechnet werden können. Dem trat die Beschwerdeführerin auch nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung fest. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Rechtssache iSd Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in rechtschutzfreundlicher Interpretation nicht derart maßgeblich geändert worden, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts verneint werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A.1.)
Rechtliche Grundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, (GehG) in der geltenden Fassung lauten auszugsweise wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f.Paragraph 169 f,
(1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
[…]
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […](3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. […]
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag(4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
[…]
(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.(6b) Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
[…]
(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2023 bereits gemäß Abs. 1, 2 oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Abs. 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß § 169g in der geltenden Fassung tritt. Abs. 7 ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.(9) Bei der Beamtin oder dem Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, bereits gemäß Absatz eins, 2, oder 3 neu festgesetzt wurde, ist die besoldungsrechtliche Stellung gemäß Absatz 4 und 5 von Amts wegen mit der Maßgabe bescheidmäßig neu festzusetzen, dass an Stelle des bereits ermittelten Vergleichsstichtags der Vergleichsstichtag gemäß Paragraph 169 g, in der geltenden Fassung tritt. Absatz 7, ist nicht anzuwenden. Die Dienstbehörde kann gänzlich von der Durchführung eines neuen Ermittlungsverfahrens absehen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung.
(9a) Bei der Beamtin oder dem Beamten,
1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Abs. 4 in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, geltenden Fassung oder1.deren oder dessen Besoldungsdienstalter gemäß Absatz 4, in der bis zum Tag der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, geltenden Fassung oder
2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Abs. 5 in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Abs. 4 oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Abs. 6 und 6a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“2. deren oder dessen Einstufungstermin und Vorrückungstermin gemäß Absatz 5, in der bis zum Tag der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung festgesetzt wurde, ist der Bescheid von Amts wegen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens dahingehend abzuändern, dass die Festsetzung gemäß Absatz 4, oder 5 in der geltenden Fassung erfolgt. Absatz 6 und 6 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass allfällige Nachzahlungen für denselben Zeitraum erfolgen wie bei der vorangegangenen Neufestsetzung. […]“
„Vergleichsstichtag
§ 169g.Paragraph 169 g,
(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.(1) Der Vergleichsstichtag wird dadurch ermittelt, dass die Zeiten, die bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtags voranzustellen waren oder bei Außerachtlassung der Altersgrenze von 18 Jahren voranzustellen gewesen wären, nach Maßgabe der Absatz 2 bis 6 dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.
(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Abs. 3 bis 6 anzuwenden:(2) Für die Ermittlung des Vergleichsstichtags sind folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag nach Maßgabe der Absatz 3 bis 6 anzuwenden:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.
Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 169f Abs. 4 letzter Satz angehört hat.Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher die Beamtin oder der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz angehört hat.
(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 5(3) Abweichend von den Bestimmungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 5
1. sind Zeiten nicht von einer Voransetzung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden;
2. sind bei Beamtinnen und Beamten, für deren Verwendungsgruppen die Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag eine Voranstellung von Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule vorsehen, ausschließlich jene Zeiten als Zeiten des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule voranzustellen, die
a) zwischen dem Ablauf des 31. August jenes Kalenderjahres, in dem die Beamtin oder der Beamte die Aufnahme in die zwölfte Schulstufe erreicht hat, und
b) dem Ablauf des 30. Juni des nachfolgenden Kalenderjahres
zurückgelegt wurden. Wenn die für die Beamtin oder den Beamten geltenden schulrechtlichen Vorschriften eine Regelstudiendauer von mehr als zwölf Schulstufen vorsehen, so verlängert sich der voranzustellende Zeitraum für jede weitere Schulstufe um ein Jahr;
3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a zur Gänze zu berücksichtigen, die3. sind mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, zur Gänze zu berücksichtigen, die
a) vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden oder
b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach § 12 Abs. 3 in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.b) nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt wurden, wenn für die Voranstellung von sonstigen Zeiten im öffentlichen Interesse nach Paragraph 12, Absatz 3, in der damals geltenden Fassung eine Höchstgrenze gesetzlich vorgesehen war.
Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft;
[…]
4. sind jene sonstige Zeiten, die nicht zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzustellen sind, ausschließlich insoweit zu berücksichtigen, als diese nach dem 30. Juni jenes Kalenderjahres zurückgelegt wurden, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde, und das ausschließlich im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes dieser sonstigen Zeiten in Tagen; hat die Beamtin oder der Beamte weniger als neun Schuljahre absolviert, so ist der 30. Juni jenes Kalenderjahres maßgebend, in dem sie oder er nach den inländischen Vorschriften über die allgemeine Schulpflicht neun Schuljahre absolviert hätte;
5. sind Zeiten in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling nur dann voranzustellen, wenn die Beamtin oder der Beamte nach dem 31. März 2000 ins Dienstverhältnis eingetreten ist;
[…]
(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß § 169f Abs. 4 letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Abs. 3 Z 4 für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“(4) Waren nach den für den Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4, letzter Satz geltenden Vorschriften die sonstigen Zeiten, die nicht zur Gänze voranzustellen waren, nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren zur Hälfte zu berücksichtigen, so sind die sonstigen Zeiten gemäß Absatz 3, Ziffer 4, für den Vergleichsstichtag nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu 42,86% zu berücksichtigen.“
§ 12 GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007, lautete auszugsweise wie folgt: Paragraph 12, GehG in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,, lautete auszugsweise wie folgt:
„Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß - unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 - dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,1. die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze,
2. sonstige Zeiten,
a) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,a) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.b) die die Erfordernisse der Absatz 3, oder 3a nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte.
(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:(2) Gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sind voranzusetzen:
1. die Zeit, die
a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband […]
zurückgelegt worden ist;
2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. römisch eins Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,;
4. die Zeit
[…]
d) […] in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,
[…]“
„Vorrückungsstichtag
§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden: Paragraph 12, (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß – unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Absatz 4 bis 8 – dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:
a) die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze;a) die im Absatz 2, angeführten Zeiten zur Gänze;
b) die sonstigen Zeiten zur Hälfte.
[…]“
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall Folgendes
Berechnung des Vergleichsstichtages:
Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Abs. 2 GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Abs. 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:Für die Berechnung dieses Vergleichsstichtages sind gem §169g Absatz 2, GehG folgende Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag sinngemäß anzuwenden, soweit in §169g Absatz 3 und 4 GehG nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird:
1. § 12 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96/2007,1. Paragraph 12, in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,,
2. § 12a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, BGBl. I Nr. 140/2011,2. Paragraph 12 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,,
3. § 113 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004,3. Paragraph 113, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,,
4. § 113a in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 53/2007 und4. Paragraph 113 a, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, und
5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 176/2004.5. die Anlage 1 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,.
Bis zum Tag der Anstellung ist von denen in der Feststellung beschriebenen Tätigkeiten und Zeitspannen auszugehen.
Die Summe der “sonstigen Zeiten” (das sind die in den Feststellungen angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 3 Jahre, 6 Monate und 18 Tage. Das entspricht einem Ausmaß von XXXX Tagen. Für die Berechnung wird ein Jahr einheitlich mit 365 Tagen und ein Monat mit einem Zwölftel davon (30,4167 Tagen) veranschlagt.Die Summe der “sonstigen Zeiten” (das sind die in den Feststellungen angeführten Zeiten zwischen dem 30. Juni jenes Kalenderjahres, in welchem die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren absolviert wurde, und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 3 Jahre, 6 Monate und 18 Tage. Das entspricht einem Ausmaß von römisch 40 Tagen. Für die Berechnung wird ein Jahr einheitlich mit 365 Tagen und ein Monat mit einem Zwölftel davon (30,4167 Tagen) veranschlagt.
Diese „sonstigen Zeiten“ sind – da die Beschwerdeführerin erst nach dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist (vgl. für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind, § 113 Abs. 5 GehG idF BGBl. I Nr. 176/2004) – gemäß § 169g Abs. 4 GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen und gemäß § 169 Abs. 3 Z 4 GehG mit 42,86 % voranzustellen.Diese „sonstigen Zeiten“ sind – da die Beschwerdeführerin erst nach dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten ist vergleiche für Beamte, die vor dem 01.05.1995 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingetreten sind, Paragraph 113, Absatz 5, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,) – gemäß Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG nur bis zum Höchstausmaß von insgesamt drei Jahren und sechs Monaten zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 169, Absatz 3, Ziffer 4, GehG mit 42,86 % voranzustellen.
Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt XXXX Tage bzw. drei Jahre, sechs Monate und 18 Tage. Aufgrund der gesetzlichen Höchstgrenze sind jedoch lediglich 1.277 Tage (drei Jahre und sechs Monate) zu berücksichtigen. Hiervon sind 42,86 %, somit 547,322 Tage bzw. ein Jahr und sechs Monate, voranzustellen.Die Summe der sonstigen Zeiten beträgt römisch 40 Tage bzw. drei Jahre, sechs Monate und 18 Tage. Aufgrund der gesetzlichen Höchstgrenze sind jedoch lediglich 1.277 Tage (drei Jahre und sechs Monate) zu berücksichtigen. Hiervon sind 42,86 %, somit 547,322 Tage bzw. ein Jahr und sechs Monate, voranzustellen.
Zu den zur Gänze anzurechnenden Zeiten von 2.880 Tagen (Studienzeiten sowie Dienstzeiten bei einer Gebietskörperschaft einschließlich der Gerichtspraxis) treten daher 547,322 Tage an sonstigen Zeiten hinzu. Dies ergibt insgesamt XXXX Tage bzw. neun Jahre, vier Monate und 19 Tage.Zu den zur Gänze anzurechnenden Zeiten von 2.880 Tagen (Studienzeiten sowie Dienstzeiten bei einer Gebietskörperschaft einschließlich der Gerichtspraxis) treten daher 547,322 Tage an sonstigen Zeiten hinzu. Dies ergibt insgesamt römisch 40 Tage bzw. neun Jahre, vier Monate und 19 Tage.
Unter Berücksichtigung des Überstellungsverlustes von vier Jahren verbleiben XXXX Tage bzw. fünf Jahre, vier Monate und 20 Tage. Diese sind dem Tag der Anstellung der Beschwerdeführerin am 01.12.2006 voranzustellen. Daraus ergibt sich als Vergleichsstichtag der 11.07.2001.Unter Berücksichtigung des Überstellungsverlustes von vier Jahren verbleiben römisch 40 Tage bzw. fünf Jahre, vier Monate und 20 Tage. Diese sind dem Tag der Anstellung der Beschwerdeführerin am 01.12.2006 voranzustellen. Daraus ergibt sich als Vergleichsstichtag der 11.07.2001.
Gemäß §169f Abs. 4 GehG ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Dabei ist als Anfangstermin für einen Vorrückungsstichtag oder Vergleichsstichtag im Zeitraum Gemäß §169f Absatz 4, GehG ist der Zeitraum zwischen den sich für den Vorrückungsstichtag und den Vergleichsstichtag ergebenden Anfangsterminen zu ermitteln. Dabei ist als Anfangstermin für einen Vorrückungsstichtag oder Vergleichsstichtag im Zeitraum
von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres
heranzuziehen, sodass sich als Anfangstermin für den Vorrückungsstichtag der 01.01.2004 ergibt und als Anfangstermin für den Vergleichsstichtag der 01.07.2001.
Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich infolge der pauschalen Überleitung gemäß § 169c GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015, zum Ablauf des 28.02.2015 auf XXXX Tage.Das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin belief sich infolge der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169 c, GehG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,, zum Ablauf des 28.02.2015 auf römisch 40 Tage.
Dieses Besoldungsdienstalter ist um jene Zeitspanne zu erhöhen, die sich aus der Differenz zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtages und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtages ergibt. Diese Differenz beträgt XXXX Tage. Daraus ergibt sich das im Spruch festgesetzte Besoldungsdienstalter.Dieses Besoldungsdienstalter ist um jene Zeitspanne zu erhöhen, die sich aus der Differenz zwischen dem Anfangstermin des Vergleichsstichtages und dem Anfangstermin des Vorrückungsstichtages ergibt. Diese Differenz beträgt römisch 40 Tage. Daraus ergibt sich das im Spruch festgesetzte Besoldungsdienstalter.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter mit XXXX Tagen festgesetzt. Nach der gegenständlichen Berechnung beträgt es hingegen XXXX Tage. Die Abweichung erklärt sich dadurch, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die durch BGBl. I Nr. 25/2025 erfolgte Novellierung noch nicht anzuwenden hatte.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Besoldungsdienstalter mit römisch 40 Tagen festgesetzt. Nach der gegenständlichen Berechnung beträgt es hingegen römisch 40 Tage. Die Abweichung erklärt sich dadurch, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, erfolgte Novellierung noch nicht anzuwenden hatte.
Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 11.06.2026 vermeint, es müssten ihre gesamten Studienzeiten (konkret die als „sonstige Zeiten“ berücksichtigten Zeiträume vom XXXX .2002 bis XXXX .2003 und vom XXXX .2003 bis XXXX .2003) und nicht bloß ein Ausmaß von vier Jahren angerechnet werden, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 11.06.2026 vermeint, es müssten ihre gesamten Studienzeiten (konkret die als „sonstige Zeiten“ berücksichtigten Zeiträume vom römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2003 und vom römisch 40 .2003 bis römisch 40 .2003) und nicht bloß ein Ausmaß von vier Jahren angerechnet werden, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten:
Gemäß § 12 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 2a GehG idF BGBl. I Nr. 165/2005 sind Zeiten des Studiums der Rechtswissenschaften nur insoweit zur Gänze anzurechnen, als der Abschluss des Studiums eine Ernennungsvoraussetzung bildete (hier bezogen auf das Eintrittsdatum am XXXX .2006). Dies betrifft die Zeiträume vom XXXX 1998 bis XXXX 1999, vom XXXX .1999 bis XXXX 2001 und vom XXXX .2001 bis XXXX .2002, mithin ein Ausmaß von insgesamt vier Jahren. Diese Zeiten wurden bereits vollständig berücksichtigt.Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Absatz 2 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2005, sind Zeiten des Studiums der Rechtswissenschaften nur insoweit zur Gänze anzurechnen, als der Abschluss des Studiums eine Ernennungsvoraussetzung bildete (hier bezogen auf das Eintrittsdatum am römisch 40 .2006). Dies betrifft die Zeiträume vom römisch 40 1998 bis römisch 40 1999, vom römisch 40 .1999 bis römisch 40 2001 und vom römisch 40 .2001 bis römisch 40 .2002, mithin ein Ausmaß von insgesamt vier Jahren. Diese Zeiten wurden bereits vollständig berücksichtigt.
Die darüber hinausgehenden Studienzeiten ( XXXX .2002 bis XXXX .2003 und XXXX .2003 bis XXXX 2003) können angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben nicht als Steigerungszeiten für das Ernennungserfordernis angerechnet werden; sie wurden daher zu Recht als „sonstige Zeiten“ eingestuft.Die darüber hinausgehenden Studienzeiten ( römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2003 und römisch 40 .2003 bis römisch 40 2003) können angesichts der klaren gesetzlichen Vorgaben nicht als Steigerungszeiten für das Ernennungserfordernis angerechnet werden; sie wurden daher zu Recht als „sonstige Zeiten“ eingestuft.
Zur Gänze anzurechnen ist gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 lit. b GehG idF BGBl. I Nr. 96/2007 weiters die Zeit der Gerichtspraxis.Zur Gänze anzurechnen ist gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007, weiters die Zeit der Gerichtspraxis.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 11.06.2026 zum Abzug eines Überstellungsverlustes ist die eindeutige Rechtslage bezüglich des Vorbildungsausgleiches gemäß § 12a GehG entgegenzuhalten. Soweit darin (pauschal) eine Unionsrechtswidrigkeit des Vorrückungsstichtages behauptet wird, ist dieses Vorbringen nicht weiter ausgeführt und mangels Substantiierung einer Überprüfung unzugänglich. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die rezenten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2025/12/0010-7 und Ro 2024/12/0041, 0042-15 vom 18.12.2005. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im E-Mail vom 11.06.2026 zum Abzug eines Überstellungsverlustes ist die eindeutige Rechtslage bezüglich des Vorbildungsausgleiches gemäß Paragraph 12 a, GehG entgegenzuhalten. Soweit darin (pauschal) eine Unionsrechtswidrigkeit des Vorrückungsstichtages behauptet wird, ist dieses Vorbringen nicht weiter ausgeführt und mangels Substantiierung einer Überprüfung unzugänglich. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die rezenten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2025/12/0010-7 und Ro 2024/12/0041, 0042-15 vom 18.12.2005.
Zu A.2.)
Mit Spruchpunkt 3. des Bescheides wurde festgestellt, dass Ansprüche der Beschwerdeführerin ab dem 01.12.2011 nicht verjährt sind. Dementsprechend sind allfällige Ansprüche für Zeiträume ab diesem Stichtag nicht verjährt.
Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf § 169f Abs. 6b GehG. Nach § 113 Abs. 13 und 16 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015 (§ 113 Abs. 16 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2015 ist gemäß § 175 Abs. 78 GehG mit 11.11.2014 in Kraft getreten) ist der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 (somit bis zum 30.08.2010) sowie vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b GehG anzurechnen (hierbei handelt es sich aufgrund des Wortlauts – arg: „nicht anzurechnen“ – und der ausdrücklichen Normierung des Beginns und des Endes der Hemmung um eine Fortlaufhemmung, vgl. hierzu allgemein Ris-Justiz RS0034530; OGH 28.03.2023, 4Ob28/23f).Der Ausspruch zum Zeitpunkt der Verjährung fußt auf Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG. Nach Paragraph 113, Absatz 13 und 16 GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, (Paragraph 113, Absatz 16, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, ist gemäß Paragraph 175, Absatz 78, GehG mit 11.11.2014 in Kraft getreten) ist der Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, (somit bis zum 30.08.2010) sowie vom 11.11.2014 bis 11.02.2015 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 13 b, GehG anzurechnen (hierbei handelt es sich aufgrund des Wortlauts – arg: „nicht anzurechnen“ – und der ausdrücklichen Normierung des Beginns und des Endes der Hemmung um eine Fortlaufhemmung, vergleiche hierzu allgemein Ris-Justiz RS0034530; OGH 28.03.2023, 4Ob28/23f).
Ausgehend vom Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrags am 17.11.2014 bei der belangten Behörde, unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG und unter Berücksichtigung, dass nur der nach § 113 Abs. 13 GehG idF BGBl. I Nr. 8/2015 nicht auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 GehG anzurechnende Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum 08.04.2010 in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist fällt, ergibt sich entsprechend der Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (wobei zu beachten ist, dass bei Beamten gemäß § 7 Abs. 1 GehG der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.Ausgehend vom Einlangen des verfahrenseinleitenden Antrags am 17.11.2014 bei der belangten Behörde, unter Heranziehung der allgemeinen dreijährigen Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG und unter Berücksichtigung, dass nur der nach Paragraph 113, Absatz 13, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2015, nicht auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, GehG anzurechnende Zeitraum vom 18.06.2009 bis zum 08.04.2010 in den Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist fällt, ergibt sich entsprechend der Feststellung der belangten Behörde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf die für sein Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge für den Zeitraum ab 01.07.2006 nicht verjährt ist (wobei zu beachten ist, dass bei Beamten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GehG der Anspruch auf den jeweiligen Monatsbezug mit dem Monatsersten entsteht). Die Beschwerde war daher diesbezüglich abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheidabänderung Besoldungsdienstalter besoldungsrechtliche Stellung Gerichtspraxis öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Richter Studienzeiten Teilerkenntnis Überstellungsverlust Vergleichsstichtag Verjährungsfrist Vordienstzeiten Vorrückungsstichtag - NeufestsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W257.2272176.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026