Rechtssatz
Bei der Fortlaufhemmung ist der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen; vielmehr muß nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes der noch nicht abgelaufene Teil der Verjährungszeit abgelaufen sein, um die Verjährung herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034530Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024