TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/15 W233 2345176-1

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Veröffentlicht am 15.06.2026
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Entscheidungsdatum

15.06.2026

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs1 Z6
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W233 2345176-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerden von XXXX geboren am XXXX , Staatsangehöriger von China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), in 1020 Wien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2026, Zl. 1470182701-260505141, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerden von römisch 40 geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von China, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), in 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2026, Zl. 1470182701-260505141, zu Recht:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018,, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 01.05.2026 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2026, Zl. 1470182701-260505141, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2026, Zl. 1470182701-260505141, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.).

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das Bundesamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe im Sinne der GFK vorgebracht habe bzw. seine Rückkehrbefürchtung nicht glaubhaft sei und ihm gegenüber von den kroatischen Behörden ein Einreiseverbot erlassen worden sei, was darauf hinweise, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle (vgl. S. 83 des angefochtenen Bescheids). Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führte das Bundesamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe im Sinne der GFK vorgebracht habe bzw. seine Rückkehrbefürchtung nicht glaubhaft sei und ihm gegenüber von den kroatischen Behörden ein Einreiseverbot erlassen worden sei, was darauf hinweise, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle vergleiche S. 83 des angefochtenen Bescheids).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 29.05.2026 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und am 10.06.2026 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.3.1. Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.

Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.

Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten. Gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass Paragraph 12, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026,, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.

Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 18 BFA VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I BGBl. I 56/2018, somit vor Inkrafttreten des Asyl und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist.Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des Paragraph 18, BFA VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, BGBl. römisch eins 56 aus 2018,, somit vor Inkrafttreten des Asyl und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist.

Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Ziffer eins,), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Ziffer 3,), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4,), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 5,), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Ziffer 7,).

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

3.2. Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 1 Z 2 und Z 6 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2) und wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6). 3.2. Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 6, BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Ziffer 2,) und wenn gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Ziffer 6,).

3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vom Bundesamt allerdings zu Unrecht auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gestützt: 3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vom Bundesamt allerdings zu Unrecht auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützt:

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG ist folgendes zu entnehmen (582 der Beilagen XXV. GP):Den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG ist folgendes zu entnehmen (582 der Beilagen römisch 25 . GP):

Die Bestimmung der Z 2 erfolgt in Umsetzung des Art. 46 Abs. 6 li. a iVm Art. 31 Abs. 8 lit. j Neufassung der Verfahrensrichtlinie, der praktisch gleichlautend wie die entsprechende Bestimmung über Rückkehrentscheidungen in der Rückführungsrichtlinie formuliert ist. Die Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind weitgehender als etwa die Gründe für den Ausschluss der Zuerkennung von internationalem Schutz (§ 6 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005). Im Gegensatz zu den Qualifikationen der Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Verbrechens geht es bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Ziffer um die Aufrechterhaltung insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, so dass auf die entsprechende Auslegung und Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Rückkehrentscheidungen zurückgegriffen werden kann. Vom Begriff der schwerwiegenden Gründe betreffend die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sind daher beispielsweise nicht nur schwere Verbrechen umfasst, sondern generell jedes Verhalten, das der österreichischen Rechtsordnung im besonderen Maße widerspricht, etwa mehrfache rechtswidrige Einreisen, Vergehen und Verbrechen, aber etwa auch schwere und gehäufte Verwaltungsübertretungen.Die Bestimmung der Ziffer 2, erfolgt in Umsetzung des Artikel 46, Absatz 6, li. a in Verbindung mit Artikel 31, Absatz 8, Litera j, Neufassung der Verfahrensrichtlinie, der praktisch gleichlautend wie die entsprechende Bestimmung über Rückkehrentscheidungen in der Rückführungsrichtlinie formuliert ist. Die Gründe für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind weitgehender als etwa die Gründe für den Ausschluss der Zuerkennung von internationalem Schutz (Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005). Im Gegensatz zu den Qualifikationen der Verurteilung wegen eines Verbrechens oder eines besonders schweren Verbrechens geht es bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Ziffer um die Aufrechterhaltung insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, so dass auf die entsprechende Auslegung und Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bei Rückkehrentscheidungen zurückgegriffen werden kann. Vom Begriff der schwerwiegenden Gründe betreffend die Gefährdung der öffentlichen Ordnung sind daher beispielsweise nicht nur schwere Verbrechen umfasst, sondern generell jedes Verhalten, das der österreichischen Rechtsordnung im besonderen Maße widerspricht, etwa mehrfache rechtswidrige Einreisen, Vergehen und Verbrechen, aber etwa auch schwere und gehäufte Verwaltungsübertretungen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt in Bezug auf das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darauf hingewiesen, dass es für die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist eine über die Aufenthaltsbeendigung als solche hinausgehende besondere Begründung darzutun, warum diese Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien. Es bedarf daher einer besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (vgl. dazu VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RZ 18).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt in Bezug auf das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darauf hingewiesen, dass es für die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist eine über die Aufenthaltsbeendigung als solche hinausgehende besondere Begründung darzutun, warum diese Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien. Es bedarf daher einer besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist vergleiche dazu VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RZ 18).

Diesen aufgestellten Anforderungen ist das Bundesamt im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, nicht gerecht geworden. Das Bundesamt beschränkt sich lediglich darauf auszuführen, dass das dem Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden gegenüber erlassene Einreiseverbot eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung indiziere bzw. dass dieses Einreiseverbot gegen seine Person auf eine Gefährdung durch seine Person schließen lasse (vgl. S 83 und S 95 des angefochtenen Bescheids). Das Bundesamt lässt jegliche Ausführungen, weshalb aufgrund von konkreten Umständen die Annahme gerechtfertigt sei, dass der weitere Aufenthalt des im österreichischen Bundesgebiets bis dato strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart gefährde, dass seine sofortige Ausreise schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist, vermissen. Diesen aufgestellten Anforderungen ist das Bundesamt im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, weil schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle, nicht gerecht geworden. Das Bundesamt beschränkt sich lediglich darauf auszuführen, dass das dem Beschwerdeführer von den kroatischen Behörden gegenüber erlassene Einreiseverbot eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung indiziere bzw. dass dieses Einreiseverbot gegen seine Person auf eine Gefährdung durch seine Person schließen lasse vergleiche S 83 und S 95 des angefochtenen Bescheids). Das Bundesamt lässt jegliche Ausführungen, weshalb aufgrund von konkreten Umständen die Annahme gerechtfertigt sei, dass der weitere Aufenthalt des im österreichischen Bundesgebiets bis dato strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart gefährde, dass seine sofortige Ausreise schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist, vermissen.

3.2.2. Das Bundesamt hat auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vom zu Unrecht auf § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG gestützt:3.2.2. Das Bundesamt hat auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vom zu Unrecht auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG gestützt:

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die in § 18 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien bei der Übung des nach § 18 Abs. 1 BFA-VG eingeräumten Ermessens zu beachten, um die Beurteilung im Einzelfall zu ermöglichen, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund konkreter Umstände des vorliegenden Falles auch tatsächlich gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 09.03.2026, Ra 2025/20/0578, RZ 29 und VwGH 25.03.2026, Ra 2025/20/0681).Nach der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die in Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien bei der Übung des nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG eingeräumten Ermessens zu beachten, um die Beurteilung im Einzelfall zu ermöglichen, ob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund konkreter Umstände des vorliegenden Falles auch tatsächlich gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 09.03.2026, Ra 2025/20/0578, RZ 29 und VwGH 25.03.2026, Ra 2025/20/0681).

In diesem Sinne ist es nicht hinreichend, dass gegen den Beschwerdeführer bereits früher eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden ist (vgl. VwGH 25.03.2026, Ra 2025/20/0681, RZ 21). In den Materialien zu § 18 Abs. 1 BFA-VG ist festgehalten, dass diese Bestimmung nur anzuwenden ist, „wenn gegen einen Asylwerber bereits vor Stellung des Asylantrags eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist und er den Antrag auf internationalen Schutz stellt, um die Durchsetzung dieses fremdenrechtlichen Titels zu verhindern“.In diesem Sinne ist es nicht hinreichend, dass gegen den Beschwerdeführer bereits früher eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen worden ist vergleiche VwGH 25.03.2026, Ra 2025/20/0681, RZ 21). In den Materialien zu Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG ist festgehalten, dass diese Bestimmung nur anzuwenden ist, „wenn gegen einen Asylwerber bereits vor Stellung des Asylantrags eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist und er den Antrag auf internationalen Schutz stellt, um die Durchsetzung dieses fremdenrechtlichen Titels zu verhindern“.

Ausführungen dazu, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz nur deshalb gestellt hat, um die Durchsetzung eines fremdenrechtlichen Titels zu verhindern, hat das Bundesamt nicht getroffen und sind solche Hinweise auch in den vom Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Daran vermag auch die Ausführung in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids zu Spruchpunkt VI., wonach im Falle des Beschwerdeführers auch die Ziffer 4 von § 18 Abs. 1 BFA-VG erfüllt wäre, etwas zu ändern. Daran vermag auch die Ausführung in der rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Bescheids zu Spruchpunkt römisch sechs., wonach im Falle des Beschwerdeführers auch die Ziffer 4 von Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG erfüllt wäre, etwas zu ändern.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, kann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, kann die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schlichte Tatsachenwidrigkeit nicht aus, vielmehr müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss „unmittelbar einsichtig“ („eindeutig“, „offensichtlich“) sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich „quasi aufdrängen“, die dazu führenden Gesichtspunkte müssen „klar auf der Hand liegen“, das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreiche, damit der Tatbestand als erfüllt angesehen werden könne (siehe zur Auslegung des insofern wortgleichen § 6 Z 3 AsylG 1997 VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205; 06.05.2004, 2002/20/0361).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schlichte Tatsachenwidrigkeit nicht aus, vielmehr müssen Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss „unmittelbar einsichtig“ („eindeutig“, „offensichtlich“) sein, dass die Schilderung des Asylwerbers wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich „quasi aufdrängen“, die dazu führenden Gesichtspunkte müssen „klar auf der Hand liegen“, das Vorbringen ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreiche, damit der Tatbestand als erfüllt angesehen werden könne (siehe zur Auslegung des insofern wortgleichen Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205; 06.05.2004, 2002/20/0361).

Ein solches Maß qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens ist im Beschwerdefall aber weder ersichtlich noch wurde eine solche vom Bundesamt argumentiert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Fluchtvorbringens aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, sondern – wenn überhaupt – Diskriminierungen behauptet habe. Schon daraus ergibt sich, dass die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens keinesfalls derart offensichtlich und eindeutig auf der Hand liegt, dass dies die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG rechtfertigen würde.Ein solches Maß qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit des gesamten Fluchtvorbringens ist im Beschwerdefall aber weder ersichtlich noch wurde eine solche vom Bundesamt argumentiert. Das Bundesamt führt im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Fluchtvorbringens aus, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe, sondern – wenn überhaupt – Diskriminierungen behauptet habe. Schon daraus ergibt sich, dass die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens keinesfalls derart offensichtlich und eindeutig auf der Hand liegt, dass dies die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, BFA-VG rechtfertigen würde.

Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er die kommunistische Regierung nicht akzeptiere und sich mir ihr nicht identifiziere und ihm der Staat bei einer Rückkehr Probleme machen werde bzw. er in einer „Psychiatrie“ eingesperrt würde (vgl. AS 12), wie auch, dass ihm Freiheit wichtig sei und dass man von der Polizei abgeholt und festgenommen werden, wenn man etwas im Internet sagt (vgl. AS 45) ist aber – ungeachtet der Frage, ob das Vorbringen glaubwürdig ist oder nicht oder ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht oder nicht – eine Beurteilung dahingehend, der Beschwerdeführer habe gar keine Verfolgungsgründe vorgebracht, jedenfalls unzutreffend, weswegen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht vorliegen.Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er die kommunistische Regierung nicht akzeptiere und sich mir ihr nicht identifiziere und ihm der Staat bei einer Rückkehr Probleme machen werde bzw. er in einer „Psychiatrie“ eingesperrt würde vergleiche AS 12), wie auch, dass ihm Freiheit wichtig sei und dass man von der Polizei abgeholt und festgenommen werden, wenn man etwas im Internet sagt vergleiche AS 45) ist aber – ungeachtet der Frage, ob das Vorbringen glaubwürdig ist oder nicht oder ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht oder nicht – eine Beurteilung dahingehend, der Beschwerdeführer habe gar keine Verfolgungsgründe vorgebracht, jedenfalls unzutreffend, weswegen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht vorliegen.

In der Beschwerde wird der Beweiswürdigung des Bundesamtes entgegengetreten, sodass es erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach China aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.

Dass einer der übrigen in § 18 Abs. 1 BFA-VG angeführten Gründe) vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde vom Bundesamt nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar. Dass einer der übrigen in Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG angeführten Gründe) vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde vom Bundesamt nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar.

3.3. Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.3.3. Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattzugeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. stattzugeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.4. Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.3.4. Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung ersatzlose Teilbehebung Spruchpunktbehebung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W233.2345176.1.00

Im RIS seit

02.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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