Entscheidungsdatum
16.06.2026Norm
ASVG §18aSpruch
,
W145 2326031-2/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 25.07.2025, Zl. HVBA/ XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.10.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER über die Beschwerde von römisch 40 , VSNR römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 25.07.2025, Zl. HVBA/ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.10.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der belangten Behörde, der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle, vom 25.07.2025 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung in der Pensions-versicherung der nunmehrigen Beschwerdeführerin XXXX für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX (geb. XXXX .2005) mit 30.06.2025 ende. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kind laut ärztlichen Feststellungen nicht ständig der persönlichen Pflege bedürfe.1. Mit Bescheid der belangten Behörde, der Pensionsversicherungsanstalt (PVA), Hauptstelle, vom 25.07.2025 wurde ausgesprochen, dass die Selbstversicherung in der Pensions-versicherung der nunmehrigen Beschwerdeführerin römisch 40 für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 (geb. römisch 40 .2005) mit 30.06.2025 ende. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kind laut ärztlichen Feststellungen nicht ständig der persönlichen Pflege bedürfe.
2. Mit Schriftsatz vom 05.08.2025 erhob die Beschwerdeführerin die gegenständliche Beschwerde und legte darin den Betreuungsbedarf des Kindes bzw. ihre regelmäßigen Betreuungsleistungen dar.
3. Diese Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung der PVA, Landesstelle Niederösterreich, vom 14.10.2025 abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass laut vorliegendem Gutachten eine deutliche Verbesserung des Zustandsbildes eingetreten sei.
4. Aufgrund des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrags der Beschwerdeführerin legte die PVA, Landesstelle Niederösterreich, die Beschwerde mit Schreiben vom 24.11.2025 samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte in beiliegender Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde.
5. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die belangte Behörde mit Schreiben vom 10.02.2026 um Erstellung eines medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Psychiatrie und Neurologie.
6. Das angeforderte Gutachten wurde mit Schreiben der PVA, Landesstelle Niederösterreich, vom 24.04.2026 vorgelegt und der belangten Behörde sowie der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Parteiengehörs äußerten sich sowohl die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11.05.2026 als auch die PVA, Landesstelle Niederösterreich, mit Schriftsatz vom 15.05.2026 zum Sachverständigengutachten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.1. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2019 war dem Antrag der Beschwerdeführerin XXXX , VSNR XXXX , auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geboren am XXXX 2005, ab 01.05.2011 stattgegeben worden. Dieser Entscheidung lag ein ärztliches Gesamtgutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie vom 30.01.2019 zugrunde.1.1.1. Mit (nicht verfahrensgegenständlichem) Bescheid der belangten Behörde vom 14.05.2019 war dem Antrag der Beschwerdeführerin römisch 40 , VSNR römisch 40 , auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geboren am römisch 40 2005, ab 01.05.2011 stattgegeben worden. Dieser Entscheidung lag ein ärztliches Gesamtgutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie vom 30.01.2019 zugrunde.
1.1.2. Mit gegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 25.07.2025 wurde das Ende der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung mit 30.06.2025 ausgesprochen. Die belangte Behörde stützte diese Entscheidung maßgeblich auf ein ärztliches Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie vom 23.06.2025, basierend auf einer Nachuntersuchung am 06.06.2025. Darin wurde festgehalten, dass eine wesentliche Verbesserung gegenüber dem Vorgutachten aus eingetreten sei.
1.1.3. Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2025 weist im Kopf die PVA Landesstelle Niederösterreich, Kremser Landstraße 5, 3100 St. Pölten, als bescheidausfertigende Behörde aus.
In der Rechtsmittelbelehrung wurde insbesondere ausgeführt, dass ein Vorlageantrag bei der PVA, Landesstelle Niederösterreich, einzubringen sei.
Die Fertigungsklausel lautet:
„( XXXX Mag. XXXX )„( römisch 40 Mag. römisch 40 )
Für die
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Die Landesstellendirektorin
im Auftrag“
Der Bescheid ist mit einem Stempel der PVA sowie einer Unterschrift (Mag. XXXX ) versehen.Der Bescheid ist mit einem Stempel der PVA sowie einer Unterschrift (Mag. römisch 40 ) versehen.
1.2. Das Kind der Beschwerdeführerin hat eine leichte Intelligenzminderung mit regressiver Verhaltensstörung; eine Verbesserung des Zustands ist weder eingetreten noch zu erwarten. Aufgrund des Ausmaßes der regressiven Verhaltensstörung bedarf dieses der Pflege und Unterstützung in einem nicht altersadäquaten Ausmaß.
Aufgrund der spezifischen Behinderung des Kinds sind regelmäßige (zumindest in sich wiederholenden kürzeren Zeitabständen) Pflegeleistungen im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten, der Motivation zum An- und Auskleiden, der Pflege der Wäsche und der Wohnung, der gründlichen (sonstigen) Körperpflege, der Begleitung zum Arbeitsplatz und zu notwendigen Therapien und ärztlichen Kontrollen, der Lernförderung, der Herbeischaffung von Lebensmitteln und Bedarfsgütern des täglichen Lebens und der intensiven Aufsicht in Belangen des täglichen Lebens notwendig.
1.3.1. Das Kind besucht mittlerweile keine Schule mehr, sondern ist seit September 2023 an einem geschützten Arbeitsplatz in der XXXX beschäftigt, und zwar regelmäßig von Montag bis Freitag von 8:30 bis 15:00 Uhr. Der Weg zum Arbeitsplatz bzw. nach Hause gestaltet sich so, dass das Kind mit dem Fahrtendienst zum Bahnhof Amstetten gebracht bzw. von dort abgeholt wird, selbständig mit dem Zug fährt und auf der Wegstrecke vom Bahnhof XXXX zur Arbeitsstelle von einer Betreuungsperson begleitet wird.1.3.1. Das Kind besucht mittlerweile keine Schule mehr, sondern ist seit September 2023 an einem geschützten Arbeitsplatz in der römisch 40 beschäftigt, und zwar regelmäßig von Montag bis Freitag von 8:30 bis 15:00 Uhr. Der Weg zum Arbeitsplatz bzw. nach Hause gestaltet sich so, dass das Kind mit dem Fahrtendienst zum Bahnhof Amstetten gebracht bzw. von dort abgeholt wird, selbständig mit dem Zug fährt und auf der Wegstrecke vom Bahnhof römisch 40 zur Arbeitsstelle von einer Betreuungsperson begleitet wird.
1.3.2. Das Kind ist derzeit nicht in fachärztlicher Behandlung, erhält keine medikamentöse Therapie und verwendet keine Hilfsmittel oder Heilbehelfe. Alle zwei Wochen macht das Kind Ergotherapie und erhält eine wöchentliche Lernförderung durch die geschützte Werkstätte. Die Beschwerdeführerin führt dreimal wöchentlich osteopathische bzw. kinesiologische Einheiten mit ihm durch.
1.4. Außerhalb der Zeit, die das Kind am geschützten Arbeitsplatz bzw. auf dem begleiteten Arbeits- und Heimweg verbringt, ist dessen ständige intensive persönliche Beaufsichtigung und Betreuung erforderlich, die durch die Beschwerdeführerin gewährleistet wird. Das Kind ist auf die psychische Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen. Eine jederzeitige Abrufbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund zu erwartender Notfälle in der Zeit, in der das Kind fremdbetreut ist, ist im Hinblick auf die konkrete Behinderung des Kindes nicht erforderlich.
Ohne die genannten Pflegeleistungen wäre das Kind wäre gänzlich außer Stande, seinen Tagesablauf zu bewältigen, und im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten und betreuten Kind benachteiligt bzw. gefährdet.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu den Bescheiden vom 14.05.2019 und 25.07.2025 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 14.10.2025 beruhen auf dem insofern unstrittigen Inhalt des Verwaltungsakts.
2.2. Die Feststellungen zur Behinderung des Kinds der Beschwerdeführerin, den Therapie- und Fördermaßnahmen, dem regelmäßigen Pflegebedarf, der Beschäftigung am geschützten Arbeitsplatz und der Absolvierung der Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz, dem erforderlichen Ausmaß der Beaufsichtigung und Betreuung durch die Beschwerdeführerin sowie die Konsequenzen eines Unterbleibens desselben ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen in Zusammenschau mit dem ärztlichen Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie und Neurologie vom 27.03.2026 sowie dem Vorgutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie vom 30.01.2019 und dem im Akt einliegenden Pflegegeldgutachten aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie vom 14.10.2025.
2.2.1. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 25.07.2025 wurde – gestützt auf ein ärztliches Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie vom 23.06.2025 und eine chefärztliche Stellungnahme vom 24.06.2025 – ausgeführt, dass eine Selbstversicherung nicht mehr gerechtfertigt sei.
Was die chefärztliche Stellungnahme betrifft, wird zunächst darauf hingewiesen, dass es sich hierbei mangels Befunds um kein vollständiges Gutachten handelt (vgl. VwGH 15.12.2025, Ra 2025/08/0090).Was die chefärztliche Stellungnahme betrifft, wird zunächst darauf hingewiesen, dass es sich hierbei mangels Befunds um kein vollständiges Gutachten handelt vergleiche VwGH 15.12.2025, Ra 2025/08/0090).
Im genannten Sachverständigengutachten vom 23.06.2025, basierend auf einer Nachuntersuchung am 06.06.2025, wurde eine wesentliche Besserung des Zustands des Kindes im Vergleich zum Vorgutachten durch Abklingen der regressiven Verhaltensstörung bei leichter Intelligenzminderung festgestellt.
2.2.2. Im ärztlichen Gesamtgutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie vom 30.01.2019, das dem stattgebenden Bescheid vom 14.05.2019 zugrunde lag, war die Hauptdiagnose „leichtgradige Intelligenzminderung, ohne Verhaltensstörung“ (ICD-10: F70.0) sowie die weiteren Diagnosen „Strabismus“ und „Artikulationsstörung“ gestellt worden. Der untersuchende Arzt hatte das Erfordernis ständiger (mehrmals in der Woche regelmäßiger) persönlicher Hilfe und besonderer Pflege sowie den Bezug der objektiv erkennbar notwendigen Pflegeleistungen auf die spezielle Behinderung und die Benachteiligung oder Gefährdung des Kindes bei Unterbleiben dieser Leistungen im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind bejaht. Als behinderungsbedingt erforderlich angeführt wurden Pflegeleistungen im Zusammenhang mit der Nahrungszubereitung, der Lernunterstützung, der Schulwegbegleitung, der Begleitung zu notwendigen Therapien bzw. ärztlichen Kontrollen, Krisenmanagement, der Bewältigung des Tagesablaufs, der intensiven Aufsicht und Betreuung in Dingen des täglichen Lebens, psychischer Unterstützung und notwendigen Entwicklungsförderungen. Eine Abrufbereitschaft sei erforderlich.
2.2.3. Zur Klärung von Zweifeln an der Schlüssigkeit dieses Gutachtens aufgrund des Beschwerdevorbringens in Zusammenschau mit dem vorgelegten Pflegegeldgutachten vom 14.10.2025 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde mit der Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens. In diesem ärztlichen Gutachten aus dem Fachbereich Psychiatrie und Neurologie vom 27.03.2026 wurde nunmehr festgestellt, dass keine Änderung zum Vorgutachten aus 2019 eingetreten sei. Der Sachverständige führte dazu nachvollziehbar aus, dass die im Gutachten vom 23.06.2025 beschriebene Verbesserung insbesondere im Hinblick auf die regressive Verhaltensstörung auf einem Missverständnis bezüglich der Anreise zur Arbeitsstelle beruhe.
Die Beurteilung, dass der Zustand des Kinds im Wesentlichen unverändert ist, ist auch insofern nachvollziehbar, als die Aussicht auf Besserung im Vorgutachten aus 2019 verneint worden war.
Diesen Eindruck bestärkt auch das im Akt einliegende Pflegegeldgutachten vom 14.10.2025, wonach ein monatlicher Pflegebedarf von insgesamt 80 Stunden bestehe. Demnach sei es zwar durch die Betreuungsmaßnahmen und die Organisation der Anreise zum geschützten Arbeitsplatz zu einer Besserung der Lebenssituation des Kinds und der Eltern gekommen, doch sei der Betreuungs- und Hilfsbedarf unverändert. Eine wesentliche Besserung sei insofern nicht eingetreten.
Insoweit im Gutachten vom 27.03.2026 nunmehr die Notwendigkeit der jederzeitigen Abrufbereitschaft der Beschwerdeführerin verneint wird, während diese sowohl im Vorgutachten aus 2019 als auch im Gutachten vom 23.06.2025 bejaht wurde, so ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für eine Unschlüssigkeit oder Unrichtigkeit: Der Sachverständige führte bereits aus, dass die ständige intensive persönliche Beaufsichtigung, Zuwendung, Hilfe und Betreuung sowohl am geschützten Arbeitsplatz als auch zuhause notwendig sei, und ist eine solche den nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin zufolge einerseits durch das Betreuungspersonal am Arbeitsplatz und andererseits durch die Beschwerdeführerin selbst gewährleistet. Zudem ist der Beschreibung des Zustandsbilds des Kinds nicht zu entnehmen, dass bei diesem mit gravierenden medizinischen Notfällen zu rechnen wäre, die etwa nicht durch das Betreuungspersonal am Arbeitsplatz selbst bewältigt werden könnten.
Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin sind dem Sachverständigengutachten vom 27.03.2026 inhaltlich entgegengetreten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht im Ergebnis sohin kein Anlass, an Schlüssigkeit, Vollständigkeit und Richtigkeit des Gutachtens vom 27.03.2026 zu zweifeln, weshalb dieses der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird.
2.3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).2.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen.
2.3.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war. Auf Basis des vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Sachverständigengutachten, dem weder von der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wurde, stellte sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt dar. Es wurden auch keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. u.a. VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).2.3.2. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war. Auf Basis des vom Bundesverwaltungsgericht veranlassten Sachverständigengutachten, dem weder von der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde inhaltlich entgegengetreten wurde, stellte sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt dar. Es wurden auch keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche u.a. VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Zu A.
Zur mangelnden Zuständigkeit der PVA, Landesstelle Niederösterreich, zur Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung
3.2.1. Im vorliegenden Fall kommen die folgenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zur Anwendung:3.2.1. Im vorliegenden Fall kommen die folgenden maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Anwendung:
Gemäß § 409 ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen berufen.Gemäß Paragraph 409, ASVG sind die Versicherungsträger im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit zur Behandlung von Verwaltungssachen berufen.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien Trägerin der Pensionsversicherung für die Pensionsversicherung der Arbeiter:innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und führt gemäß Abs. 2 leg. cit. die Pensionsversicherung, für die sie zuständig ist, nach den Bestimmungen des ASVG durch.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt mit dem Sitz in Wien Trägerin der Pensionsversicherung für die Pensionsversicherung der Arbeiter:innen bzw. die Pensionsversicherung der Angestellten und führt gemäß Absatz 2, leg. cit. die Pensionsversicherung, für die sie zuständig ist, nach den Bestimmungen des ASVG durch.
Gemäß § 29 ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter:innen bzw. der Angestellten sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Abs. 2 zuständig ist.Gemäß Paragraph 29, ASVG ist die Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung der Pensionsversicherung der Arbeiter:innen bzw. der Angestellten sachlich zuständig, soweit nicht die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau nach Absatz 2, zuständig ist.
Gemäß § 418 Abs. 1 ASVG ist die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Abs. 3 und 4 und, soweit dies nach Abs. 5 vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen. Die Hauptstelle ist gemäß Abs. 2 leg. cit. am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.Gemäß Paragraph 418, Absatz eins, ASVG ist die Verwaltung der Versicherungsträger ist durch Hauptstellen, durch Landesstellen nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 und, soweit dies nach Absatz 5, vorgesehen ist, durch Außenstellen zu führen. Die Hauptstelle ist gemäß Absatz 2, leg. cit. am Sitz des Versicherungsträgers zu errichten und hat die Verwaltung des Versicherungsträgers zu führen, soweit nicht einzelne Aufgaben durch Gesetz den Landesstellen zugewiesen sind.
Gemäß Abs. 3 erster Satz leg. cit. hat die Pensionsversicherungsanstalt in jedem Bundesland jeweils eine Landesstelle für das betreffende Bundesland einzurichten. Diese Landesstellen haben gemäß Abs. 4 leg. cit. die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber:innenservice zu unterstützen und die im § 434 Abs. 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen.Gemäß Absatz 3, erster Satz leg. cit. hat die Pensionsversicherungsanstalt in jedem Bundesland jeweils eine Landesstelle für das betreffende Bundesland einzurichten. Diese Landesstellen haben gemäß Absatz 4, leg. cit. die Hauptstelle in Angelegenheiten des allgemeinen Versicherten- und Dienstgeber:innenservice zu unterstützen und die im Paragraph 434, Absatz 2 bis 4 genannten Aufgaben zu besorgen.
Diese, nach einheitlichen Grundsätzen des Verwaltungsrates wahrzunehmenden Aufgaben sind gemäß § 434 Abs. 4 ASVG die Entgegennahme von Leistungsanträgen (Z 1), die Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Z 2) sowie die Entsendung von Versicherungsvertreter:innen in den Widerspruchs-Ausschuss nach § 367a Abs. 3 (Z 3).Diese, nach einheitlichen Grundsätzen des Verwaltungsrates wahrzunehmenden Aufgaben sind gemäß Paragraph 434, Absatz 4, ASVG die Entgegennahme von Leistungsanträgen (Ziffer eins,), die Gewährung von Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (Ziffer 2,) sowie die Entsendung von Versicherungsvertreter:innen in den Widerspruchs-Ausschuss nach Paragraph 367 a, Absatz 3, (Ziffer 3,).
Gemäß § 419 ASVG sind die Verwaltungskörper der Versicherungsträger der der Verwaltungsrat (Z 1), die Hauptversammlung (Z 2) sowie die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen (Z 3).Gemäß Paragraph 419, ASVG sind die Verwaltungskörper der Versicherungsträger der der Verwaltungsrat (Ziffer eins,), die Hauptversammlung (Ziffer 2,) sowie die Landesstellenausschüsse am Sitz der Landesstellen (Ziffer 3,).
3.2.2. Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.2.2.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß § 6 Abs. 1 AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu § 6 AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand (vgl. VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet (vgl. VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).3.2.2.1. Das Verwaltungsgericht hat seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG auch die Unzuständigkeit der Unterinstanz in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 E5 zu Paragraph 6, AVG). Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand vergleiche VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121). Dadurch, dass eine Partei die Unzuständigkeit der Behörde nicht geltend macht, wird die Zuständigkeit nicht begründet vergleiche VwGH 14.10.2015, 2013/04/0097).
Gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz iVm § 58 Abs. 3 AVG hat jeder Bescheid die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Bescheid stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen der genehmigenden Person zu enthalten. Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, 09.11.2016, Ro 2014/10/0055, mwN). An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant (vgl. VwGH vom 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mHa VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN). Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat (vgl. VfGH 29.11.2010, B476/09).Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 3, AVG hat jeder Bescheid die Bezeichnung der Behörde, von welcher der Bescheid stammt, das Datum der Genehmigung und den Namen der genehmigenden Person zu enthalten. Ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde vorliegt bzw. welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, ist anhand des äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfes, Spruches, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, also nach objektiven Gesichtspunkten, zu beurteilen. Die Behörde, der die Erledigung zuzurechnen ist, muss aus der Erledigung selbst hervorgehen vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2016/05/0065, 09.11.2016, Ro 2014/10/0055, mwN). An welcher Stelle des Bescheides die Behörde genannt ist, ist für die rechtliche Qualifikation der Erledigung als Bescheid irrelevant vergleiche VwGH vom 19.5.2020, Ra 2019/14/0317, mHa VwGH 27.10.2017, Ra 2016/17/0214, mwN). Bei der Anführung der bescheiderlassenden Behörde muss klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen, welche Behörde gehandelt hat vergleiche VfGH 29.11.2010, B476/09).
3.2.2.2. Die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung wurde von der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, mit der Fertigungsklausel
„( XXXX Mag. XXXX )„( römisch 40 Mag. römisch 40 )
Für die
PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT
Die Landesstellendirektorin
im Auftrag“
erlassen. Zudem wird sowohl im Kopf der Beschwerdevorentscheidung als auch in der Rechtsmittelbelehrung eindeutig die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, bezeichnet. Demgegenüber findet sich in der Beschwerdevorentscheidung kein Hinweis auf die Hauptstelle Wien oder den Leitenden Angestellten (Generaldirektor) der Hauptstelle.
Aufgrund der getroffenen Erwägungen und Abwägungen ist für das Bundesverwaltungsgericht ersichtlich, dass der gegenständlich in Beschwerde gezogene Beschwerdevorentscheidung der Landesstelle Niederösterreich zuzurechnen ist.
3.2.2.3. Aus den oben zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden in Verwaltungssachen (bzw. von verfahrensrechtlichen Bescheiden in Leistungssachen) noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren im Gesetz vorgesehen sind. Die Aufgaben der Landesstellen der Pensionsversicherung beschränken sich auf den gemäß § 434 Abs. 4 ASVG vorgegebenen Umfang.3.2.2.3. Aus den oben zitierten Bestimmungen ergibt sich, dass weder die verfahrensgegenständlich relevante Erlassung von Bescheiden in Verwaltungssachen (bzw. von verfahrensrechtlichen Bescheiden in Leistungssachen) noch eine etwaige Mitwirkung der Landesstellen bei Durchführung der diesbezüglichen Verfahren im Gesetz vorgesehen sind. Die Aufgaben der Landesstellen der Pensionsversicherung beschränken sich auf den gemäß Paragraph 434, Absatz 4, ASVG vorgegebenen Umfang.
Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] noch in § 434 Abs. 1 ASVG idF BGBl I Nr. 83/2009 für den Vorstand (nunmehr Verwaltungsrat) vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der Pensionsversicherungsanstalt, avsv Nr. 36/2020, und den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Pensionsversicherungsanstalt, avsv Nr. 21/2020, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an den Landesstellenausschuss erfolgt.Eine weitere Übertragung von Aufgaben an den Landesstellenausschuss durch den Verwaltungsrat (im Anhang zur Geschäftsordnung) oder die Hauptversammlung (in der Satzung), wie dies vor der Neustrukturierung durch das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz 2018 [SV-OG] noch in Paragraph 434, Absatz eins, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2009, für den Vorstand (nunmehr Verwaltungsrat) vorgesehen war, ist seit in Kraft treten des SV-OG mit 01.01.2020 nicht mehr vorgesehen, und es sind auch durch die Satzung der Pensionsversicherungsanstalt, AVSV Nr. 36 aus 2020,, und den Anhang zur Geschäftsordnung des Verwaltungsrates der Pensionsversicherungsanstalt, AVSV Nr. 21 aus 2020,, keine derartigen Übertragungen von Aufgaben an den Landesstellenausschuss erfolgt.
Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im § 418 Abs. 2 ASVG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden der Hauptstelle des jeweiligen Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Ver-sicherungsträgers zu fertigen ist (vgl. J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 418 ASVG Rz. 11).Aus diesem Regelungszusammenhang ergibt sich, dass in Ermangelung einer durch Gesetz festgelegten Zuständigkeit der Landesstellen auf Grund der im Paragraph 418, Absatz 2, ASVG enthaltenen Generalklausel (auch) die Erlassung von verfahrensrechtlichen Bescheiden der Hauptstelle des jeweiligen Versicherungsträgers obliegt und vom Landesstellenausschuss im Namen des Ver-sicherungsträgers zu fertigen ist vergleiche J./R.Silbernagl in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 418, ASVG Rz. 11).
3.2.2.4. Zusammengefasst kommt die Kompetenz zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der Hauptstelle Wien der Pensionsversicherungsanstalt zu. Der Direktorin der Landesstelle Niederösterreich fehlt demgemäß die Ermächtigung zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung, weshalb diese so zu betrachten ist, als ob sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. explizit dazu VwGH 25.09.1990, 89/08/0119).3.2.2.4. Zusammengefasst kommt die Kompetenz zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der Hauptstelle Wien der Pensionsversicherungsanstalt zu. Der Direktorin der Landesstelle Niederösterreich fehlt demgemäß die Ermächtigung zur Erlassung der verfahrensgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung, weshalb diese so zu betrachten ist, als ob sie von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre vergleiche explizit dazu VwGH 25.09.1990, 89/08/0119).
Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, hat die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung somit als unzuständige Behörde erlassen.
Eine (ersatzlose) Behebung der Beschwerdevorentscheidung ist nicht erforderlich: Durch diese Behebung lebt auch der Ausgangsbescheid nicht wieder auf. Vielmehr tritt eine Sachentscheidung des mit Vorlageantrag angerufenen VwG jedenfalls an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, sodass sie auf Grund dieser Derogationswirkung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (vgl. VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, mHa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Eine (ersatzlose) Behebung der Beschwerdevorentscheidung ist nicht erforderlich: Durch diese Behebung lebt auch der Ausgangsbescheid nicht wieder auf. Vielmehr tritt eine Sachentscheidung des mit Vorlageantrag angerufenen VwG jedenfalls an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung, sodass sie auf Grund dieser Derogationswirkung aus dem Rechtsbestand ausscheidet, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf vergleiche VwGH 22.01.2024, Ra 2023/08/0159, mHa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).
Bezugspunkt für die inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde ist folglich allein der Bescheid vom 25.07.2025.
Zur Stattgabe der Beschwerde
3.3.1. Die hier maßgebende Bestimmung des § 18a ASVG, idF BGBl. I Nr. 200/2023 lautet:3.3.1. Die hier maßgebende Bestimmung des Paragraph 18 a, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, lautet:
„Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18a. (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen. Paragraph 18 a, (1) Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2) Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
1. für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse; […] 2. für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse; […]
4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt. 4. für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind […] (3) Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind […]
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4) […]
(5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt. (5) Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6) Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist, 1. in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
2. in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat.
Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“(7) Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“
3.3.2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.07.2025 sprach die belangte Behörde das Ende des Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes gem. § 18a ASVG mit 30.06.2025 aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Kind laut ärztlichen Feststellungen nicht ständig der persönlichen Pflege bedürfe.3.3.2. Mit dem bekämpften Bescheid vom 25.07.2025 sprach die belangte Behörde das Ende des Selbstversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes gem. Paragraph 18 a, ASVG mit 30.06.2025 aus. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Kind laut ärztlichen Feststellungen nicht ständig der persönlichen Pflege bedürfe.
Strittig und somit im gegenständlichen Verfahren zu klären ist somit ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege bzw. Betreuung ihres Kindes nach 30.06.2025 weiterhin überwiegend beansprucht wurde. Der Wegfall einer anderen Voraussetzung gem. § 18a Abs. 1 ASVG wurde von der belangten Behörde weder ins Treffen geführt, noch sind dahingehende Anhaltspunkte aktenkundig.Strittig und somit im gegenständlichen Verfahren zu klären ist somit ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege bzw. Betreuung ihres Kindes nach 30.06.2025 weiterhin überwiegend beansprucht wurde. Der Wegfall einer anderen Voraussetzung gem. Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG wurde von der belangten Behörde weder ins Treffen geführt, noch sind dahingehende Anhaltspunkte aktenkundig.
3.3.3. Zur Klärung der Frage, ob eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ab 01.07.2025 noch gegeben war, ist entsprechend des Alters des Kinds die in § 18a Abs. 3 Z 3 ASVG normierte unwiderlegbare gesetzliche Vermutung einschlägig. Demnach wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des § 18a Abs. 1 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. 3.3.3. Zur Klärung der Frage, ob eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ab 01.07.2025 noch gegeben war, ist entsprechend des Alters des Kinds die in Paragraph 18 a, Absatz 3, Ziffer 3, ASVG normierte unwiderlegbare gesetzliche Vermutung einschlägig. Demnach wird eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz eins, ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und solange das behinderte Kind nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Im vorliegenden Fall ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Kind im fraglichen Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Im vorliegenden Fall ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Kind im fraglichen Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte vergleiche zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).
Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.
Im vorliegenden Fall ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Kind im fraglichen Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Im vorliegenden Fall ist für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin somit relevant, ob ihr Kind im fraglichen Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte vergleiche zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).
Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261). In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.
Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.07.2018, rdb.at, § 18a ASVG Rz 8-10; Gruber in: Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar, 76. Lfg. April 2023, § 18a ASVG, Rz 9). Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist vergleiche Pfeil in: Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Kommentar, Stand 01.07.2018, rdb.at, Paragraph 18 a, ASVG Rz 8-10; Gruber in: Poperl/Trauner/Weißenböck, ASVG: Praxiskommentar, 76. Lfg. April 2023, Paragraph 18 a, ASVG, Rz 9).
Vor diesem Hintergrund ist auch die Entscheidung des VwGH vom 16.11.2005, 2003/08/0261, SVSlg. 47.940, zu sehen, in der die Voraussetzungen für eine Begünstigung auch bei der Betreuung eines behinderten Menschen anerkannt wurde, die jeweils von Freitagnachmittag bis Montagfrüh, während der (13-wöchigen) Ferien und zwischendurch auch im Krankheitsfall erforderlich war: Demnach ist die Frage der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Beschäftigung nicht nur nach der zeitlichen Dimension der Inanspruchnahme zu prüfen, sondern ist an der Schwere der Behinderung typisierend anzuknüpfen und das Ausmaß der (psychischen und physischen) Belastung der Pflegeperson als Reflexwirkung der Schwere der Behinderung zu verstehen: dieser Zusammenhang ist nur gelöst, wenn von einem gemeinsamen Haushalt nicht mehr gesprochen werden kann, womit Pflegeleistungen tatsächlich nur in einem untergeordneten Ausmaß persönlich erbracht werden.
Dieses Verständnis wird im Lichte der Ersetzung von „gänzlich“ durch „überwiegend“ nicht nur weiter maßgebend, sondern geradezu geboten sein. Anders als bisher schließt freilich nicht nur die (Möglichkeit zur) Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Berechtigung zur Selbstversicherung nach § 18a nicht aus. Vielmehr ist eine solche neben jeder Beschäftigung möglich, die noch keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der betreffenden Person zur Folge hat (vgl. auch VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142; RV 321 BlgNR 25. GP, S. 1 und 3 sowie Ausschussbericht 417 BlgNR 25. GP). Eine Pflichtversicherung aufgrund einer (oder mehrerer) Erwerbstätigkeit(en) im Ausmaß von insgesamt bis zu 20 Wochenstunden wird daher idR unproblematisch sein. Diese Sichtweise wird auch durch die Auslegung des Kriteriums „erheblicher Beanspruchung“ in § 18b Abs. 1 gestützt, die der VwGH ab einem durchschnittlichen Aufwand für die Pflege von zumindest 14 Stunden pro Woche annimmt [vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at), Rz 7/1 – Rz 10; siehe auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2].Dieses Verständnis wird im Lichte der Ersetzung von „gänzlich“ durch „überwiegend“ nicht nur weiter maßgebend, sondern geradezu geboten sein. Anders als bisher schließt freilich nicht nur die (Möglichkeit zur) Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung die Berechtigung zur Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, nicht aus. Vielmehr ist eine solche neben jeder Beschäftigung möglich, die noch keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft der betreffenden Person zur Folge hat vergleiche auch VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142; Regierungsvorlage 321 BlgNR 25. GP, S. 1 und 3 sowie Ausschussbericht 417 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode Eine Pflichtversicherung aufgrund einer (oder mehrerer) Erwerbstätigkeit(en) im Ausmaß von insgesamt bis zu 20 Wochenstunden wird daher idR unproblematisch sein. Diese Sichtweise wird auch durch die Auslegung des Kriteriums „erheblicher Beanspruchung“ in Paragraph 18 b, Absatz eins, gestützt, die der VwGH ab einem durchschnittlichen Aufwand für die Pflege von zumindest 14 Stunden pro Woche annimmt [vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at), Rz 7/1 – Rz 10; siehe auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2].
Aus den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 321 BlgNR 25. GP; AB 417 BlgNR 25. GP) ergibt sich, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG zum Ausdruck gebracht.Aus den parlamentarischen Materialien vergleiche Regierungsvorlage 321 BlgNR 25. GP; Ausschussbericht 417 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (Paragraph 18 a, ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zum Ausdruck gebracht.
3.3.4. Im ärztlichen Gutachten vom 27.03.2026 wurde – bezogen auf den Zustand ab Juni 2025 –sowohl die Frage, ob behinderungsbedingt die ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege des Kindes erforderlich ist, als auch die Frage, ob das behinderte Kind bei Unterbleiben der Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen) wäre, bejaht. Dies wurde seitens der belangten Behörde auch nicht in Abrede gestellt.
Die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin war und ist nach dem 30.06.2025 weiterhin durch die Pflege und Betreuung ihres behinderten Kindes überwiegend beansprucht, weil behinderungsbedingt ein erhöhter Betreuungsaufwand vorliegt.
Aus den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 321 BlgNR 25. GP; AB 417 BlgNR 25. GP) ergibt sich, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 2015, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG zum Ausdruck gebracht.Aus den parlamentarischen Materialien vergleiche Regierungsvorlage 321 BlgNR 25. GP; Ausschussbericht 417 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass es bei Erlassung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (Paragraph 18 a, ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zum Ausdruck gebracht.
3.3.4. Im ärztliche Gutachten vom 27.03.2026 wurde – bezogen auf den Zustand ab Juni 2025 –sowohl die Frage, ob behinderungsbedingt die ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege des Kindes erforderlich ist, als auch die Frage, ob das behinderte Kind bei Unterbleiben der Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet (gewesen) wäre, bejaht. Dies wurde seitens der belangten Behörde auch nicht in Abrede gestellt.
Die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin war und ist nach dem 30.06.2025 weiterhin durch die Pflege und Betreuung ihres behinderten Kindes überwiegend beansprucht, weil behinderungsbedingt ein erhöhter Betreuungsaufwand vorliegt.
Insofern die belangte Behörde davon auszugehen scheint, dass es der Beschwerdeführerin in jener Zeit, in der ihr Kind am geschützten Arbeitsplatz (Montag bis Freitag von 8:30 bis 15:00 Uhr) bzw. auf der Wegstrecke zwischen Zuhause und Arbeitsplatz betreut wird, möglich und zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wird übersehen, dass eine Teilzeitbeschäftigung einer Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG nicht per se entgegensteht falls – wie im gegenständlichen Fall vorliegend – behinderungsbedingt die ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege des Kindes erforderlich ist und dieses bei Unterbleiben der Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet wäre (vgl. etwa BVwG 09.01.2024, W145 2276007-1/6E betreffend ein Beschäftigungsausmaß von 28 Wochenstunden).Insofern die belangte Behörde davon auszugehen scheint, dass es der Beschwerdeführerin in jener Zeit, in der ihr Kind am geschützten Arbeitsplatz (Montag bis Freitag von 8:30 bis 15:00 Uhr) bzw. auf der Wegstrecke zwischen Zuhause und Arbeitsplatz betreut wird, möglich und zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wird übersehen, dass eine Teilzeitbeschäftigung einer Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG nicht per se entgegensteht falls – wie im gegenständlichen Fall vorliegend – behinderungsbedingt die ständige (regelmäßige) persönliche Hilfe und besondere Pflege des Kindes erforderlich ist und dieses bei Unterbleiben der Pflegeleistung im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten, jedoch betreuten Kind benachteiligt oder gefährdet wäre vergleiche etwa BVwG 09.01.2024, W145 2276007-1/6E betreffend ein Beschäftigungsausmaß von 28 Wochenstunden).
Die im oben zitierten Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2005, 2003/08/0261, im Kontext des Schulbesuchs angestellten Erwägungen können nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die gegenständliche Beschäftigung am geschützten Arbeitsplatz übertragen werden.
Wie dem Gutachten vom 27.03.2026 zu entnehmen ist, besteht außerhalb der Zeiten mit Fremdbetreuung die Notwendigkeit ständiger intensiver persönlicher Beaufsichtigung. Zuwendung, Hilfe und Betreuung der Beschwerdeführerin. Wenngleich weder dem Gutachten noch den Angaben der Beschwerdeführerin Pflege- oder Betreuungsleistungen während der Nachtstunden zu entnehmen sind, so verbleibt außerhalb der Zeiten der Betreuung durch Dritte ein erheblicher Betreuungsaufwand (morgen, nachmittags, an Wochenenden). Überdies ist etwa auch für erwerbstätige Menschen ohne Betreuungspflichten für ein behindertes Kind ein Mindestmaß an Erholungszeit gesetzlich gewährleistet (vgl. § 12 AZG). In der Gesamtbetrachtung fällt auch der Umstand, dass dem aktuellen Gutachten zufolge keine Abrufbereitschaft während der betreuten Zeiten mehr erforderlich ist, für sich nichts ins Gewicht. Wie dem Gutachten vom 27.03.2026 zu entnehmen ist, besteht außerhalb der Zeiten mit Fremdbetreuung die Notwendigkeit ständiger intensiver persönlicher Beaufsichtigung. Zuwendung, Hilfe und Betreuung der Beschwerdeführerin. Wenngleich weder dem Gutachten noch den Angaben der Beschwerdeführerin Pflege- oder Betreuungsleistungen während der Nachtstunden zu entnehmen sind, so verbleibt außerhalb der Zeiten der Betreuung durch Dritte ein erheblicher Betreuungsaufwand (morgen, nachmittags, an Wochenenden). Überdies ist etwa auch für erwerbstätige Menschen ohne Betreuungspflichten für ein behindertes Kind ein Mindestmaß an Erholungszeit gesetzlich gewährleistet vergleiche Paragraph 12, AZG). In der Gesamtbetrachtung fällt auch der Umstand, dass dem aktuellen Gutachten zufolge keine Abrufbereitschaft während der betreuten Zeiten mehr erforderlich ist, für sich nichts ins Gewicht.
Die Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG lagen bzw. liegen auch nach dem 30.06.2025 vor.Die Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 18 a, ASVG lagen bzw. liegen auch nach dem 30.06.2025 vor.
Der Beschwerde war demnach stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3.5. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auf eine eindeutige Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.3.5. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auf eine eindeutige Gesetzeslage bzw. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützen.
Zwar fehlt es an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit der Hauptstelle der PVA einerseits und der Landesstellen der PVA andererseits nach Neuorganisation durch das SV-OG, doch würde auch die Rechtsansicht, dass die Erlassung der – den Ausgangsbescheid bestätigenden – Beschwerdevorentscheidung durch die Landesstelle zulässig gewesen wäre, letztendlich zu keinem anderen Sachentscheidung führen. Sohin kommt dieser Rechtsfrage fallgegenständlich keine grundlegende Bedeutung zu.
Schlagworte
Arbeitskraft Behinderung Beschwerdevorentscheidung Kind Landesstelle Pensionsversicherung Pflegebedarf Sachverständigengutachten Selbstversicherung unzuständige BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W145.2326031.2.00Im RIS seit
06.07.2026Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026