Entscheidungsdatum
01.07.2026Norm
BFA-VG §18Spruch
,
W268 2334321-2/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Indien, vertreten durch BBU, gegen Spruchpunkt IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl. 278752308/223539718, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Iris GACHOWETZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch BBU, gegen Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom , Zl. 278752308/223539718, zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG zuerkannt.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch spätestens am 01.04.2004 legal mittels eines Visums in Österreich ein und hielt sich seitdem mit diversen Aufenthaltsberechtigungen im Bundesgebiet auf. Zuletzt verfügte der Beschwerdeführer über eine Rot-Weiß-Rot-Karte Plus mit Gültigkeit bis zum 08.06.2025.
Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 20.12.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach §§ 107b Abs. 1, Abs. 3a Z 1 und Abs. 4 zweiter Fall StGB, sowie aufgrund des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 20.12.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraphen 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins und Absatz 4, zweiter Fall StGB, sowie aufgrund des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren rechtskräftig verurteilt.
In der Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ein.
Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt V.).Mit als „Bescheid“ bezeichnetem Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2023 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Mit Schreiben vom 04.05.2023 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 14.04.2023.
Mit Eingabe vom 19.02.2026 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der „Bescheid“ vom 14.04.2023 an den Hauptwohnsitz der Verfahrenspartei zugestellt worden sei und es sich somit um einen Zustellmangel handle, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt schon in Haft befand.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.02.2026 zur Zahl W243 2334321-1/8E wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen und festgehalten, dass bis dato keine rechtmäßige Zustellung des Bescheids erfolgt sei.
Am 12.03.2026 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2026 wurde gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.05.2026 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter einem wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Das Bundesamt führte im Bescheid zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen aus, dass die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Er habe bewusst ein strafrechtliches Verhalten im Bereich der Körperverletzung gegenüber Familienangehörigen und Minderjährigen gesetzt und sei deshalb zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Sein Verbleib stelle eine gegenwärtige, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten verwaltungsbehördlichen Aktes und der Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Rechtliche Beurteilung:
Zu A): Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt IV. des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt römisch vier. des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.Gemäß Artikel 79, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 in der Fassung der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Artikel 79, Absatz 3, leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 und (ident) des § 58 Abs. 8 BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2026 mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass § 12 BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach § 70 in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß § 12a können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.Insoweit normieren die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 und (ident) des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG, dass alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12. Juni 2026 eingebracht worden ist, und alle vor diesem Stichtag eingeleiteten Aberkennungsverfahren vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit der Maßgabe zu Ende zu führen sind, dass Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung jenes Bundesgesetzes auch in solchen Verfahren anzuwenden ist, die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes sich nach der Statusverordnung richten, bei Nichtzuerkennung oder Entzug des Status subsidiären Schutzes auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu prüfen und die Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen nach Paragraph 70, in der Fassung jenes Bundesgesetzes zu beurteilen ist. Entscheidungen gemäß Paragraph 12 a, können in Asylverfahren im Sinne des ersten Satzes auch nach dem 12. Juni 2026 erlassen werden.
Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Art. 42 (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Art. 79 Abs. 3 (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden. Die Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347; in der Folge: StatusVO) gilt gemäß ihrem Artikel 42, (uneingeschränkt) ab dem 12.06.2026. Die Verfahrensverordnung (Verordnung (EU) 2024/1348; in der Folge: AsylVfVO) gilt nach ihrem Artikel 79, Absatz 3, (nur) für Anträge auf internationalen Schutz, die ab diesem Tag eingereicht werden.
Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt die Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 32 FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die § 75 Abs. 32 AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.Im fremdenrechtlichen Bereich schreibt die Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 32, FPG vor, dass sich in Asylverfahren, auf die Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 anzuwenden ist, die Verbindung der verfahrensabschließenden Entscheidung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des AMPAG richtet.
Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in der Fassung vor dem BGBl. I 39/2026 anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.Das bedeutet, dass in den anhängigen Asylverfahren, in denen der Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht wurde und die mit einer Rückkehrentscheidung verbunden sind, weiterhin Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins und 2 FPG in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, anzuwenden ist, aber ansonsten die Bestimmungen des FPG in ihrer neuen Fassung gelten.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 32 AsylG 2005 sowie des § 58 Abs. 8 BFA-VG mangels eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zur Anwendung gelangen. Es sind hier somit die Bestimmungen des FPG sowie des BFA-VG in der geltenden Fassung anzuwenden. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 32, AsylG 2005 sowie des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG mangels eines Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz nicht zur Anwendung gelangen. Es sind hier somit die Bestimmungen des FPG sowie des BFA-VG in der geltenden Fassung anzuwenden.
Die geltende Fassung des § 18 BFA-VG lautet wie folgt:Die geltende Fassung des Paragraph 18, BFA-VG lautet wie folgt:
§ 18. (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Art. 68 Abs. 4 erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Art. 68 Abs. 6 jener Verordnung nicht anzuwenden.Paragraph 18, (1) Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes hat in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer nicht zum Verbleib berechtigt ist (Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung), keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Verbleib (Artikel 68, Absatz 4, erster Satz der Verfahrensverordnung) gilt zugleich als Antrag, einer solchen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung ist in den Fällen des Artikel 68, Absatz 6, jener Verordnung nicht anzuwenden.
(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Abs. 1 erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.(2) Ein Antrag auf Verbleib ist gemeinsam mit der Beschwerde gemäß Absatz eins, erster Satz beim Bundesamt einzubringen. Das Bundesamt hat ihn gemeinsam mit der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen; es ist im darüber zu führenden Verfahren belangte Behörde (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer 2, B-VG) und hat das Recht, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über den Antrag auf Verbleib Revision zu erheben. Das Bundesverwaltungsgericht hat über den Antrag auf Verbleib binnen zehn Tagen ab Einlangen mit Beschluss zu entscheiden.
(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Art. 43 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Art. 68 Abs. 5 lit. d der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.(3) Für Anträge auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung (Artikel 43, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) gilt Absatz 2, mit Ausnahme des letzten Satzes mit der Maßgabe, dass der Antrag gemeinsam mit der Beschwerde gegen die Überstellungsentscheidung einzubringen ist. Wurde ein erster solcher Antrag rechtzeitig eingebracht, so gilt zudem Artikel 68, Absatz 5, Litera d, der Verfahrensverordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Antrags auf Verbleib der Antrag auf Aussetzung der Überstellungsentscheidung tritt.
(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn(4) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
(5) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(6) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.
(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.(7) Der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 ist trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
(8) Die §§ 13 Abs. 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 7 nicht anwendbar.(8) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 4 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 7 nicht anwendbar.
Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (alter Fassung), wonach die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Dies Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG und ist die diesbezüglich ergangene Judikatur zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG (alter Fassung), auch auf den hier vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts analog anwendbar. Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG (alter Fassung), wonach die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Dies Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem nunmehrigen Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG und ist die diesbezüglich ergangene Judikatur zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG (alter Fassung), auch auf den hier vorliegenden Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts analog anwendbar.
Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vom Bundesamt zu Unrecht auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt wurde: Daraus ergibt sich, dass im vorliegenden Fall die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vom Bundesamt zu Unrecht auf Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG gestützt wurde:
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt in Bezug auf das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darauf hingewiesen, dass es für die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, eine über die Aufenthaltsbeendigung als solche hinausgehende besondere Begründung darzutun, warum diese Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien. Es bedarf daher einer besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist (vgl. dazu VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RZ 18).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt in Bezug auf das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darauf hingewiesen, dass es für die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, eine über die Aufenthaltsbeendigung als solche hinausgehende besondere Begründung darzutun, warum diese Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen habe. Dazu sei es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen seien. Es bedarf daher einer besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist vergleiche dazu VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360 RZ 18).
Diesen aufgestellten Anforderungen ist das Bundesamt im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, weil die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sei, nicht gerecht geworden. Das Bundesamt beschränkt sich lediglich darauf auszuführen, dass der Beschwerdeführer bewusst strafrechtliches Verhalten im Bereich der Körperverletzung gegenüber Familienangehörigen und Unmündigen gesetzt habe und deshalb zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt wurde. Nicht berücksichtigt wurde dabei jedoch, dass die Verteilung schon fast vier Jahre zurück liegt und der Beschwerdeführer sich schon über 20 Jahre in Österreich rechtmäßig aufhält und zuvor über einen langen Zeitraum wohl verhalten hat und zudem frühzeitig aus der Haft entlassen wurde.
Das Bundesamt lässt somit jegliche Ausführungen, weshalb aufgrund von konkreten Umständen die Annahme gerechtfertigt sei, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet während der Dauer des Beschwerdeverfahrens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart gefährde, dass seine sofortige Ausreise schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – erforderlich ist, vermissen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 7 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Art. 3, 8 EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, insbesondere da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erscheint.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer machte ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen (Artikel 3, 8, EMRK) geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handelt, insbesondere da der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht hinreichend geklärt erscheint.
Nach der Aktenlage ist der Beschwerdeführer seit über 20 Jahren in Österreich wohnhaft und zu einem gewissen Grad auch hier verankert.
Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG stattzugeben. Daher war der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG stattzugeben.
In der Beschwerde wird der Beweiswürdigung des Bundesamtes entgegengetreten, sodass es erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen.
Die Entscheidung über die Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Indien aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Dass einer der übrigen in § 18 Abs. 4 BFA-VG angeführten Gründe vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde vom Bundesamt nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar. Dass einer der übrigen in Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG angeführten Gründe vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde vom Bundesamt nicht argumentiert und ist auch nicht erkennbar.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt IV. stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben. Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. stattzugeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.Da Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, gemäß Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung strafrechtliche Verurteilung Teilerkenntnis WohlverhaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W268.2334321.2.00Im RIS seit
15.07.2026Zuletzt aktualisiert am
15.07.2026