Entscheidungsdatum
03.07.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W154 2346517-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2026, Zl: XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.06.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. KRACHER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2026, Zl: römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 13.06.2026 zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2026, Zl: XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 13.06.2026 werden für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2026, Zl: römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 13.06.2026 werden für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 27.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt V.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und als Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen den rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2026, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 15.05.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen den rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Vertretung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2026, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 15.05.2026 durch Hinterlegung zugestellt.
2. Am 12.06.2026, um 10:45 Uhr, belieferte der BF zusammen mit einer weiteren Person mit einem Klein-LKW gerade Kindergärten mit Speisen, als sie einer Personenkontrolle unterzogen wurden. Der BF konnte dabei eine auf seinem Handy gespeicherte Kopie seines Führerscheins und seines Reisepasses vorweisen. Der BF wurde in Folge festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) überstellt.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2026 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und Z. 9 FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliege. 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2026 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG erhebliche Fluchtgefahr vorliege.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.06.2026 persönlich zugestellt.
Am 29.06.2026 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung bezüglich des gegenständlichen Schubhaftbescheides fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde führte dabei im Wesentlichen aus, dass keine Fluchtgefahr vorliege, zumal der BF bis 10.06.2026 an seiner Wohnadresse gemeldet gewesen und sohin für die Behörde greifbar gewesen sei. An seiner neuen Adresse habe sich der BF lediglich 2 Tage aufgehalten, weshalb kein Verstoß gegen das MeldeG vorliege, da dieses eine Meldeverpflichtung erst nach 3 Tagen vorsehe. Bei seiner Festnahme habe der BF eine Kopie seines Reisepasses vorgewiesen, weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe seine Identität verschleiert, vielmehr spreche dies für die Kooperationsbereitschaft des BF. Darüber hinaus verwies die Beschwerde auf die soziale Verankerung des BF, die eine Flucht unwahrscheinlich mache, dafür – und für das Bestehen einer Wohnmöglichkeit - wurde die Zeugeneinvernahme einer näher bezeichneten Person beantragt. Darüber hinaus machte die Beschwerde die Unzulässigkeit der Schubhaft mangels Nichtanwendung gelinderer Mittel geltend.
In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgt seien, des Weiteren auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorlägen, ebenso beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kosten- und Barauslagenersatz.
Mit Stellungnahme des BFA vom 29.06.2026 sprach sich die belangte Behörde zusammengefasst gegen die soziale Verankerung des BF und eine gesicherte Wohnmöglichkeit des BF aus. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass sich der BF seit 18.06.2026 in Hungerstreik befände, dies wohl nur, um aus der Schubhaft entlassen zu werden, wie die belangte Behörde vermeint. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen sowie den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.
4. Am 30.06.2026 wurde der BF einer Delegation der indischen Botschaft zum Zweck der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) vorgeführt. Laut Anfragebeantwortung der für die Dokumentenbeschaffung zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres habe der BF im Rahmen der Vorführung erklärt, dass er die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in Anspruch nehmen wolle und er seinen Angaben zufolge seinen sich bei einem Freund befindenden Reisepass im Original innerhalb einer Woche an das Polizeianhaltezentrum übermitteln wolle.
Des Weiteren wurde in der Anfragebeantwortung mitgeteilt, dass bei Vorliegen einer Kopie des Reisepasses gemäß dem bestehenden Abkommen innerhalb von 30 bis 40 Tagen ein Heimreisezertifikat (HRZ) ausgestellt werden könne, sofern der Beschwerdeführer seinen Antrag auf freiwillige Ausreise zurückziehen sollte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist volljährig und nicht österreichischer Staatsbürger.
Der BF ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 27.06.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist und als Frist für die freiwillige Ausreise wurden vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2026, XXXX , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 15.05.2026 durch Hinterlegung zugestellt. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 wurde die Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.05.2026, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten Vertreter am 15.05.2026 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2025 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am selben Tag, um 15:40 Uhr, zugestellt. Die Schubhaft wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum XXXX , vollzogen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.06.2025 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde dem BF persönlich am selben Tag, um 15:40 Uhr, zugestellt. Die Schubhaft wird gegenwärtig im Polizeianhaltezentrum römisch 40 , vollzogen.
Der BF ist in Österreich von 27.06.2024 bis 10.06.2026 an verschiedenen privaten Adressen mehr oder weniger lückenlos und seit 12.06.2026 in behördlicher Anhaltung behördlich gemeldet.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten.
Bei der Personenkontrolle im Zuge seiner Festnahme am 12.06.2026 hat sich der BF den einschreitenden Beamten gegenüber kooperativ gezeigt und sich mit einer Handykopie seines indischen Reisepasses und seines indischen Führerscheins ausgewiesen.
Der BF ist seit 28.09.2024 als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen erfasst.
In Österreich verfügt der BF über enge soziale Anknüpfungspunkte, so ist er zusammen mit (zumindest) zwei indischen Landsleuten in der Belieferung von Kindergärten mit Speisen tätig. Mit einem der beiden, der über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, war er in der Essenszustellung tätig, der zweite Bekannte, der ebenso über einen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ist der Zulassungsbesitzer des zur Essenszustellung verwendeten Zustellfahrzeuges, bei diesem hat der BF nach seiner Abmeldung am 10.06.2026 Unterkunft genommen. Beide Personen haben den BF bereits mehrmals in der Schubhaft besucht.
Aufgrund seiner Berufsausübung ist von der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen.
Es gibt keine hinreichenden Indizien für die Annahme, dass sich der BF nach Entlassung aus der Schubhaft dem Zugriff der Behörden umgehend entziehen würde.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der BF – betreffend Staatsangehörigkeit, soziale Anknüpfungspunkte - ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenständlichen Verfahren und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ XXXX und aus rezenten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister, Strafregister, dem Zentralem Melderegister, dem Grundversorgungs-Informationssystem, der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie dem AJ-WEB.Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zur Person der BF – betreffend Staatsangehörigkeit, soziale Anknüpfungspunkte - ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde sowie dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zum gegenständlichen Verfahren und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ römisch 40 und aus rezenten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister, Strafregister, dem Zentralem Melderegister, dem Grundversorgungs-Informationssystem, der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie dem AJ-WEB.
Die Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus den vorgelegten Kopien des Reisepasses und des Führerscheins des BF. Auch die Vorführung des BF vor die indische Botschaftsdelegation am 30.06.2026 hat diesbezüglich nichts Gegenteiliges ergeben.
Die Meldetaten des BF ergeben sich aus einem rezenten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Beschwerde kann nicht entgegengetreten, wenn sie vermeint, dass der BF noch kein Meldevergehen gesetzt hat, zumal er sich erst 2(!) Tage vor seiner Festnahme von seiner bis 10.06.2026 bestehenden Meldeadresse abgemeldet hatte. Sohin wäre dem BF noch ein Tag verblieben, um seiner Meldeverpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen. Was die aktuelle Adresse des BF, die er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.06.2026 angegeben hat, betrifft, so hat sich der BF lediglich um einige wenige Hausnummern geirrt, was möglicherweise der Festnahmesituation geschuldet ist, jedenfalls konnte er die Straße sowie die Stiege und die Türnummer korrekt nennen. Bei der Adresse handelt es sich um die Adresse des Bekannten, dem Zulassungsbesitzer des Wagens, mit dem der BF bei Festnahme die Essenszustellung vorgenommen hat (s. dazu die Anzeige der LPD XXXX vom 12.06.2026, AS 26 ff). Dieser Bekannte wurde in der Beschwerde auch als Zeuge für eine Wohnmöglichkeit namhaft gemacht und ebendieser besuchte den BF auch am 21.06.2026 und am 28.06.2026 in der Schubhaft (s. dazu das Besucherprotokoll des PAZ XXXX , e-mail vom 30.06.2026 im Gerichtsakt einliegend). Die Meldetaten des BF ergeben sich aus einem rezenten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Beschwerde kann nicht entgegengetreten, wenn sie vermeint, dass der BF noch kein Meldevergehen gesetzt hat, zumal er sich erst 2(!) Tage vor seiner Festnahme von seiner bis 10.06.2026 bestehenden Meldeadresse abgemeldet hatte. Sohin wäre dem BF noch ein Tag verblieben, um seiner Meldeverpflichtung ordnungsgemäß nachzukommen. Was die aktuelle Adresse des BF, die er in der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.06.2026 angegeben hat, betrifft, so hat sich der BF lediglich um einige wenige Hausnummern geirrt, was möglicherweise der Festnahmesituation geschuldet ist, jedenfalls konnte er die Straße sowie die Stiege und die Türnummer korrekt nennen. Bei der Adresse handelt es sich um die Adresse des Bekannten, dem Zulassungsbesitzer des Wagens, mit dem der BF bei Festnahme die Essenszustellung vorgenommen hat (s. dazu die Anzeige der LPD römisch 40 vom 12.06.2026, AS 26 ff). Dieser Bekannte wurde in der Beschwerde auch als Zeuge für eine Wohnmöglichkeit namhaft gemacht und ebendieser besuchte den BF auch am 21.06.2026 und am 28.06.2026 in der Schubhaft (s. dazu das Besucherprotokoll des PAZ römisch 40 , e-mail vom 30.06.2026 im Gerichtsakt einliegend).
Diese Tatsache belegt auch die soziale Integration des BF, die noch dadurch gestützt wird, dass es sich bei dem zweiten Besucher des BF im PAZ – am 14.06.2026, am 21.06.2026 und am 28.06.2026 – um den Beifahrer im Auto des BF bei der Essenszustellung am 12.06.2026, als der BF festgenommen wurde, handelt (s. dazu die Anzeige der LPD XXXX vom 12.06.2026, AS 25, sowie das Besucherprotokoll des PAZ XXXX , e-mail vom 30.06.2026 im Gerichtsakt einliegend).Diese Tatsache belegt auch die soziale Integration des BF, die noch dadurch gestützt wird, dass es sich bei dem zweiten Besucher des BF im PAZ – am 14.06.2026, am 21.06.2026 und am 28.06.2026 – um den Beifahrer im Auto des BF bei der Essenszustellung am 12.06.2026, als der BF festgenommen wurde, handelt (s. dazu die Anzeige der LPD römisch 40 vom 12.06.2026, AS 25, sowie das Besucherprotokoll des PAZ römisch 40 , e-mail vom 30.06.2026 im Gerichtsakt einliegend).
Die gewerbliche Tätigkeit des BF einhergehend mit der Feststellung der Selbsterhaltungsfähigkeit des BF ergibt sich aus dem rezenten Auszug aus dem AJ-WEB.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Anhaltedatei.
Die Feststellung, dass sich der BF nach Entlassung aus der Schubhaft dem Zugriff der Behörden nicht entziehen wird, stützt sich zum einen auf die soziale Integration des BF, zum anderen auf seine gewerbliche Tätigkeit, die ihm die Selbsterhaltungsfähigkeit sichert. Auch war der BF bereits vor seiner Festnahme bei seinem in der Beschwerde als Zeuge namhaft gemachten Freund wohnhaft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. ( Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. ( Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):
3.1.1. Zu den gesetzlichen Grundlagen:
§ 76 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 mit dem Titel „Schubhaft“ lautet wie folgt:Paragraph 76, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit dem Titel „Schubhaft“ lautet wie folgt:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.
(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern
1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder
2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.
Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder
d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;
6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.“
§ 77 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet wie folgt:Paragraph 77, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, mit dem Titel „Gelinderes Mittel“ lautet wie folgt:
„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.„§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten – im Falle der Unterbringung von minderjährigen Kindern beziehungsweise Familien mit solchen familien- und kindgerechten – Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
§ 80 FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 39/2026 (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet wie folgt:Paragraph 80, FPG in der seit 12.06.2026 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, (in der Folge: „FPG neu“) mit dem Titel „Dauer der Schubhaft“ lautet wie folgt:
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung, grundsätzlich
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Antragsteller angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß § 40a BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Abs. 5 anzurechnen.(5b) Die Dauer der Haft im Asylverfahren an der Grenze gemäß Paragraph 40 a, BFA-VG ist auf die Dauer der Schubhaft gemäß Absatz 5, anzurechnen.
(5c) Die Anrechnung gemäß Abs. 5 und 5a lässt die Anrechnung gemäß Art. 5 Abs. 4 der Grenzrückführungsverordnung unberührt.(5c) Die Anrechnung gemäß Absatz 5 und 5 a lässt die Anrechnung gemäß Artikel 5, Absatz 4, der Grenzrückführungsverordnung unberührt.
(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.“
3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Verhängung der Schubhaft über den BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.
3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF angeordnet.
Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und Z. 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.
Gemäß 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist (vgl. VwGH vom 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31; VwGH vom 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Gemäß 76 Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist bei der Beurteilung der Fluchtgefahr „der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes“ zu berücksichtigen. Es darf also, um Fluchtgefahr bejahen zu können, keine maßgebliche - der Annahme einer Entziehungsabsicht entgegen stehende - soziale Verankerung des Fremden in Österreich vorliegen, was an Hand der genannten Parameter zu beurteilen ist vergleiche VwGH vom 11.5.2017, Ro 2016/21/0021, Rn. 31; VwGH vom 27.10.2020, Ra 2019/21/0274).
Eine derartige soziale Verankerung konnte bei dem BF, der – wie oben ausgeführt - über enge soziale Anbindung in Form von in Österreich aufhältigen Freunden verfügt, nicht verneint werden.
Darauf, ob der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt hat, um sich nachhaltig zu integrieren, bzw. wie kontinuierlich er in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist bei der Prüfung des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung vorhanden ist, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Davon ist im konkreten Fall auszugehen, zumal der BF nach einer Haftentlassung auch über einen bereits vor seiner Festnahme genutzten (gesicherten) Wohnsitz bei dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Freund und Geschäftspartner des BF verfügt.Darauf, ob der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet genutzt hat, um sich nachhaltig zu integrieren, bzw. wie kontinuierlich er in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, ist bei der Prüfung des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG nicht entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit aktuell eine soziale Vernetzung vorhanden ist, die eine Flucht unwahrscheinlich macht. Davon ist im konkreten Fall auszugehen, zumal der BF nach einer Haftentlassung auch über einen bereits vor seiner Festnahme genutzten (gesicherten) Wohnsitz bei dem in Österreich aufenthaltsberechtigten Freund und Geschäftspartner des BF verfügt.
Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr auch mit § 76 Abs. 3 Z 1 FPG („ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert“). Davon ist im konkreten Fall schon aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Beendigung des Antragsverfahrens auf internationalen Schutz des BF in Österreich und seiner Festnahme nicht auszugehen, weshalb vom Vorliegen des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG nicht auszugehen ist. Darüber hinaus war er bei seiner Festnahme den Beamten gegenüber kooperativ, zumal er die Kopie seines Reisepasses und des Führerscheins umgehend vorgewiesen hat, um seine Identität nicht zu verschleiern.Die belangte Behörde begründete die Fluchtgefahr auch mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG („ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert“). Davon ist im konkreten Fall schon aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen Beendigung des Antragsverfahrens auf internationalen Schutz des BF in Österreich und seiner Festnahme nicht auszugehen, weshalb vom Vorliegen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG nicht auszugehen ist. Darüber hinaus war er bei seiner Festnahme den Beamten gegenüber kooperativ, zumal er die Kopie seines Reisepasses und des Führerscheins umgehend vorgewiesen hat, um seine Identität nicht zu verschleiern.
Gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 FPG nicht aus (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Dies ist gegenwärtig nicht der Fall.Gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme alleine reicht für die Begründung von Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht aus (VwGH 16.04.2021, Ra 2020/21/0498). Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise "Fluchtgefahr" zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu vergleiche VwGH 27.10.2020, Ra 2019/21/0274). Dies ist gegenwärtig nicht der Fall.
Aufgrund der fehlenden Notwendigkeit des Freiheitsentzuges war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.
3.1.4. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, 2009/21/0162; 26.01.2012, 2008/21/0626; 11.06.2013, 2012/21/0114).
Ebenso war daher die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 13.06.2026 für rechtswidrig zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).
Aufgrund obiger Erwägungen kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass § 76 Abs. 3 Z. 1, 3 und Z. 9 FPG nach wie vor als nicht bzw. als nicht vollständig erfüllt anzusehen sind. Aufgrund obiger Erwägungen kann weiterhin davon ausgegangen werden, dass Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3 und Ziffer 9, FPG nach wie vor als nicht bzw. als nicht vollständig erfüllt anzusehen sind.
Aufgrund obiger Erwägungen - des Nichtvorliegens ihrer Notwendigkeit - war die Schubhaft auch nicht fortzusetzen.
Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
3.4. Zu Spruchpunkten A.III. und A.IV. – Kostenersatz:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 13.06.2026 Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 13.06.2026 Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Das Bundesamt beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass die für die Fortsetzung maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das Bundesamt einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG.
Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft seit 13.06.2026 für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher der beantragte Kostenersatz der Eingabegebühren in Höhe von EUR 50,--.
Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist. Die Revision war daher nicht zuzulassen.In den vorliegenden Akten findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im konkreten Fall auch vor dem Hintergrund des zwischenzeitlichen Inkrafttretens des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, und der damit einhergehenden Änderungen der für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts relevanten rechtlichen Bestimmungen nicht gegeben. Zwar sind durch das AMPAG Änderungen in den Bestimmungen über die Verhängung der Schubhaft bzw. des gelinderen Mittels erfolgt, welche für den gegenständlichen Fall jedoch keine Relevanz haben. Die Entscheidung stützt sich gegenständlich somit auf – im Wesentlichen – unveränderte oder weiterhin anwendbare bzw. vorhandene Bestimmungen des FPG, zu denen ausreichend höchstgerichtliche Judikatur vorhanden ist, die nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch ohne weiteres auf den gegenständlichen Fall übertragbar ist. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kooperation Kostenersatz Meldeadresse Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Selbsterhaltungsfähigkeit selbstständig Erwerbstätiger Sicherungsbedarf Verhältnismäßigkeit VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W154.2346517.1.00Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026