Entscheidungsdatum
06.07.2026Norm
AsylG 2005 §32Spruch
,
W117 2346735-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat seit 01.07.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat seit 01.07.2026 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß Art 28 Abs. 1 VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz eins, VwGVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 74 Abs. 1 AVG idgF zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG idgF zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 26.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1471366409/260748907, wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet.Mit Bescheid vom 26.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1471366409/260748907, wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung in der Fassung VerfVO) in Verbindung mit Paragraph 32, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet.
Ab diesem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer auf der Grundlage dieses Bescheides am angeführten Ort auf.
Gegen die Freiheitsbeschränkung ab 01.07.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seine im Spruch angeführte Rechtsvertretung „Maßnahmenbeschwerde“, beantragte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung seit 01.07.2026 und den Zuspruch von Kostenersatz.
In der Begründung der Beschwerde rügte er die
? Überschreitung der absoluten Höchstdauer der Anhaltung;
? eine fehlende individualisierte Begründung;
? die Verletzung der Informationspflicht hinsichtlich der Gründe für die Anhaltung.
Die Verwaltungsbehörde erstatte anlässlich der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in welcher sie zunächst die Unzulässigkeit der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde vorbrachte; des Weiteren sei der Beschwerdeführer sehr wohl über die Gründe seiner Freiheitsbeschränkung informiert worden und überdies stütze sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer der Freiheitsbeschränkung auf eine veraltete Rechtslage.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, kam am 12.05.2026 am Flughafen Wien Schwechat an und brachte am 14.05.2026 bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes v. 24.06.2026, W241 2345318-1/5E).
Am 15.05.2026 wurde der Beschwerdeführer polizeilich erstbefragt. Seit diesem Tag wird er ununterbrochen im Sondertransit- bzw. Zurückweisungsbereich des Flughafens Wien-Schwechat angehalten; ihm wurde die Einreise in das Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt gestattet (Beschwerdeschriftsatz).
Mit auch in englischer Sprache abgefasstem Bescheid vom 26.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1471366409/260748907 (Bescheid in englischer Version), wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet (Bescheid vom 26.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1471366409/260748907).Mit auch in englischer Sprache abgefasstem Bescheid vom 26.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1471366409/260748907 (Bescheid in englischer Version), wurde der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung in der Fassung VerfVO) in Verbindung mit Paragraph 32, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat verpflichtet. Ihm wurde die Einreise nicht gestattet (Bescheid vom 26.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1471366409/260748907).
Der Beschwerdeführer wurde weiters am 01.07.2026 in englischer Sprache sowohl zum vorliegenden Vollmachtsverhältnis als auch zu seinen Englischkenntnissen befragt. Seine Englischkenntnisse beruhen auf einem zwölf Jahre währenden Englischunterricht; wobei er ausdrücklich angab, die englische Sprache auch lesen zu können (Aktenvermerk der Behörde v. 01.07.2026).
Zusätzlich wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer in seiner Muttersprache Hindi von einer Dolmetscherin übersetzt (Sachverhaltsdarstellung des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 26.06.2026, GZ: PAD/26/01020365/011/FW).
Auch die davor ergangenen Verfahrensanordnungen, welche dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden (Bestätigung mit Unterschrift) wurden dem Beschwerdeführer in seiner Muttersprache Hindi übersetzt (Sachverhaltsdarstellung des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 26.06.2026, GZ: PAD/26/01020365/011/FW).
Der (freiheitsbeschränkende) Bescheid vom 26.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1471366409/260748907 enthält die für den Beschwerdeführer maßgebliche individuelle Begründung, dass er
? an der Außengrenze einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.
? nicht die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen erfülle;
? sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Art 43 bis 54 der VerfVO geprüft würde;? sein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 43 bis 54 der VerfVO geprüft würde;
? weiters keine in seiner Person gelegene Gründe (Art 2, Art 3, Art 8 EMRK) ersichtlich seien, die der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens im Grenzverfahren sowie seiner Bewegungsbeschränkung entgegenstünden (Bescheid vom 26.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1471366409/260748907).? weiters keine in seiner Person gelegene Gründe (Artikel 2,, Artikel 3,, Artikel 8, EMRK) ersichtlich seien, die der Durchführung des gegenständlichen Verfahrens im Grenzverfahren sowie seiner Bewegungsbeschränkung entgegenstünden (Bescheid vom 26.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1471366409/260748907).
Der Beschwerdeschriftsatz ist nicht nur am Deckblatt in Blockbuchstaben als „MASSNAHMENBESCHWERDE“ tituliert, er führt – Hervorhebungen laut Schriftsatz – unter der Rubrik „II. ZULÄSSIGKEIT a.) Maßnahme iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG / § 22a BFA-VG“ Der Beschwerdeschriftsatz ist nicht nur am Deckblatt in Blockbuchstaben als „MASSNAHMENBESCHWERDE“ tituliert, er führt – Hervorhebungen laut Schriftsatz – unter der Rubrik „II. ZULÄSSIGKEIT a.) Maßnahme iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG / Paragraph 22 a, BFA-VG“
weitwendig folgendermaßen aus:
„Die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit-/Zurückweisungsbereich stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar bzw. eine Anhaltung iSd § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG, gegen welche dem Beschwerdeführer das Recht zukommt, das Bundesverwaltungsgericht anzurufen. Es liegt kein der Anhaltung zugrundeliegender, gesondert anfechtbarer Bescheid vor, der die Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ausschließen würde; die Verfahrensanordnung vom 26.06.2026 ist ausdrücklich nicht selbstständig anfechtbar.“„Die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers im Sondertransit-/Zurückweisungsbereich stellt eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar bzw. eine Anhaltung iSd Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, gegen welche dem Beschwerdeführer das Recht zukommt, das Bundesverwaltungsgericht anzurufen. Es liegt kein der Anhaltung zugrundeliegender, gesondert anfechtbarer Bescheid vor, der die Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ausschließen würde; die Verfahrensanordnung vom 26.06.2026 ist ausdrücklich nicht selbstständig anfechtbar.“
(Beschwerdeschriftsatz v. 01.07.2026)
Der Rechtsvertreter bezieht sich in seinem Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich mehrfach auch auf den Bescheid vom 26.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1471366409/260748907, mit welchem der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung idF VerfVO) iVm § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat verpflichtet wurde, ohne diesen auch nur ansatzweise in Anfechtung ziehen zu wollen:Der Rechtsvertreter bezieht sich in seinem Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich mehrfach auch auf den Bescheid vom 26.06.2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: 1471366409/260748907, mit welchem der Beschwerdeführer zur Sicherung des Asylverfahrens an der Grenze gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (Verfahrensverordnung in der Fassung VerfVO) in Verbindung mit Paragraph 32, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF zum Aufenthalt im Sondertransit Nordstraße Objekt 800, Flughafen Wien Schwechat verpflichtet wurde, ohne diesen auch nur ansatzweise in Anfechtung ziehen zu wollen:
? „Weder die Verfahrensanordnung noch der Bescheid vom 26.06.2026 enthalten eine auf die Person des Beschwerdeführers individuell bezogene Begründung, weshalb die Voraussetzungen für die Fortsetzung seiner Anhaltung im Grenzverfahren konkret vorliegen sollten;
? Fehlende individualisierte Begründung der Verfahrensanordnung und des Bescheides vom 26.06.2026;
? Auch der zugleich erlassene Bescheid vom 26.06.2026 enthält keine einzelfallbezogene Begründung, weshalb die Fortsetzung der Anhaltung des Beschwerdeführers zur Sicherung des Verfahrens weiterhin erforderlich und verhältnismäßig sei.“
(Beschwerdeschriftsatz v. 01.07.2026)
Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage – siehe die den jeweiligen Feststellungen in Klammer angefügten einzelnen Grundlagen.
Hinsichtlich der Problematik der Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Beschwerde siehe rechtliche Beurteilung.
Unzweifelhaft ist aber der sich aus dem Beschwerdeschriftsatz ergebende Erklärungswert der Beschwerde, welche eindeutig als Maßnahmenbeschwerde zu beurteilen ist und keinerlei Umdeutung in eine Bescheidbeschwerde zulässt:
Eine bloße Falschbezeichnung als Maßnahmenbeschwerde nämlich, welche nach dem Grundsatz „falsa demonstratio non nocet“, unbeachtlich wäre, kommt im Hinblick auf den gesamten Wortlaut des Beschwerdeschriftsatzes im Titel und Text – siehe insbesondere Ausführungen zur Zulässigkeit der Beschwerde –, des Weiteren unter Berücksichtigung des Darstellungszusammenhanges – ausdrückliche Differenzierung zwischen Verfahrenanordnung vom 26.06.2026, Bescheid vom 01.07.2026 und die als Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gewertete Anhaltung ab 01.07.2026 – sowie schließlich die eindeutige im Antrag zum Ausdruck kommende Absicht, nur die Anhaltung ab 01.07.2026 zu bekämpfen, nicht in Frage.
Der speziell ausgebildete Rechtsanwalt – Rechtsanwaltsprüfung! – hat – ohne jegliche Umdeutungsmöglichkeit – eine Maßnahmenbeschwerde eingebracht.
Zu den rechtlichen Konsequenzen dieser Qualifikation und jenen der Unmöglichkeit der Umdeutung siehe rechtliche Beurteilung.
Unabhängig davon erweisen sich die Beschwerdeausführungen (auf der Tatsachenebene) als aktenwidridrig und nicht stichhältig:
Aktenwidrig ist das Beschwerdevorbringen, wonach der der deutschen Sprache nicht mächtige Beschwerdeführer nicht über den Grund seiner Freiheitsbeschränkung informiert worden sei, denn wurden ihm, wie der Sachverhaltsdarstellung des Stadtpolizeikommandos Schwechat vom 26.06.2026 zu entnehmen ist, sämtliche ihn betreffende Schriftstücke eigens von der zugezogenen Dolmetscherin in seine Muttersprache Hindi übersetzt; darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer, welcher nach eigenem Vorbringen zwölf Jahre Englisch-Unterricht genoss und lesen kann, auch eine englische Übersetzung des freiheitsbeschränkenden Bescheides ausgefolgt; in diesem Zusammenhang entbehrt auch die Rüge der mangelnden individuellen Begründung der Freiheitsbeschränkung völlig der Grundlage, wie aus den diesbezüglichen Feststellungen unschwer zu erkennen ist.
Nicht stichhältig ist das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Maximaldauer der Freiheitsbeschränkung – zutreffend weist die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde daraufhin, dass dem Rechtsvertreter offensichtlich noch die alte bis 11.06.2026 maßgebliche Rechtslage (§32 Abs. 4 AsylG) – maximale Anhaltefrist von sechs Wochen – vorschwebte, anstatt sich mit der nun geltenden Rechtslage des Art 51 Abs 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 (idF VerfVO) – Dauer des Verfahrens an der Grenze höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags, hier: 14.05.2026 – auseinanderzusetzen.Nicht stichhältig ist das Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der behaupteten Maximaldauer der Freiheitsbeschränkung – zutreffend weist die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde daraufhin, dass dem Rechtsvertreter offensichtlich noch die alte bis 11.06.2026 maßgebliche Rechtslage (§32 Absatz 4, AsylG) – maximale Anhaltefrist von sechs Wochen – vorschwebte, anstatt sich mit der nun geltenden Rechtslage des Artikel 51, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 in der Fassung VerfVO) – Dauer des Verfahrens an der Grenze höchstens zwölf Wochen ab dem Zeitpunkt der Registrierung des Antrags, hier: 14.05.2026 – auseinanderzusetzen.
Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage im Zusammenhalt mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war und die Stellungnahme der Verwaltungsbehörde keinerlei über den bekannten Akteninhalt hinausgehende Sachverhaltsparameter beinhaltete, sondern sich lediglich auf rechtliche Argumente beschränkte, war von der Durchführung einer Verhandlung oder Gewährung von Parteiengehör abzusehen.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) I. (Zuständigkeit):Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Zuständigkeit):
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF, lautet:
(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
(…),
3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,
§ 22a. BFA-VGParagraph 22 a, BFA-VG
(1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
§ 40. BFA-VGParagraph 40, BFA-VG
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,
1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,
2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Vor dem Hintergrund der notwendigen Prüfung der Zuständigkeit im Sinne der oben angeführten Normen bedarf es der Klärung der Rechtsnatur des vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatzes:
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) zu § 13 AVG (hier gemäß § 17 VwGVG – ergänzend zu § 9 VwGVG, der den notwendigen Inhalt einer Beschwerde im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten festlegt) kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Parteienerklärungen (also auch Anbringen) sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. […] Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag. […] Besondere Vorsicht ist bei der Auslegung einer Parteienerklärung dahingehend geboten, dass die Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird […]. Diese ist nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keine Zweifel offen lassen. […] Anders gewendet ist es der Behörde (hier: dem BVwG) erst recht nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat oder einen Antrag an eine unzuständige Behörde richtet (vgl. hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 38 f mwN).Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) zu Paragraph 13, AVG (hier gemäß Paragraph 17, VwGVG – ergänzend zu Paragraph 9, VwGVG, der den notwendigen Inhalt einer Beschwerde im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten festlegt) kommt es bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter bzw. auf „zufällige Verbalformen“, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters. Parteienerklärungen (also auch Anbringen) sind im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. […] Bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten ist es unzulässig, entgegen dem erklärten Willen der Partei ihrem Begehren eine Deutung zu geben, die aus dem Wortlaut des Begehrens nicht unmittelbar erschlossen werden kann, auch wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein mag. […] Besondere Vorsicht ist bei der Auslegung einer Parteienerklärung dahingehend geboten, dass die Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird […]. Diese ist nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen der Partei keine Zweifel offen lassen. […] Anders gewendet ist es der Behörde (hier: dem BVwG) erst recht nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen. Es darf im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei einen von vornherein sinnlosen oder unzulässigen Antrag gestellt hat oder einen Antrag an eine unzuständige Behörde richtet vergleiche hierzu Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, [Stand 1.1.2014, rdb.at], Rz 38 f mwN).
Im Sinne dieser vom VwGH entwickelten Grundsätze für die Auslegung von Partei-Anbringen, ist der Schriftsatz des BF, wie schon im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, jedenfalls als Maßnahmenbeschwerde zu qualifizieren:
Beschwerdetitel, Antrag und Begründung des Anbringens ergeben unzweifelhaft, dass der Anbringer/der Beschwerdeführer gegenständlich eine Beschwerde gegen die Anhaltung und nur die Anhaltung seit 01.07.2026 im Sondertransitraum eingebracht hat.
Eine derartige Maßnahmenbeschwerde begründet aber nach keiner der in Frage stehenden und oben angeführten Zuständigkeitsnormen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Die Freiheitsbeschränkung beruht nicht, wie die Beschwerde vermeint, auf der Anwendung des § 22a Abs. 1 Z 2 BFA-VG, da der Beschwerdeführer eben nicht „unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird“, weil die Anhaltung auf der Grundlage der im Bescheid angeführten Bestimmungen, und zwar des Artikel 54 Absatz 1 VerfVO und des § 32 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF erfolgte und auch keinerlei Bezug zu den im BFA-VG in Frage kommenden Festnahme- und Anhaltebestimmungen des § 40 BFA-VG aufweist.Die Freiheitsbeschränkung beruht nicht, wie die Beschwerde vermeint, auf der Anwendung des Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, da der Beschwerdeführer eben nicht „unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird“, weil die Anhaltung auf der Grundlage der im Bescheid angeführten Bestimmungen, und zwar des Artikel 54 Absatz 1 VerfVO und des Paragraph 32, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF erfolgte und auch keinerlei Bezug zu den im BFA-VG in Frage kommenden Festnahme- und Anhaltebestimmungen des Paragraph 40, BFA-VG aufweist.
Ein Bezug zu den im FPG genannten Schubhaftnormen wird nicht einmal in der gegenständlichen Beschwerde behaupte.
Wie die Stellungnahme der Behörde zutreffend hinweist, dient die Maßnahmenbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Rechtsschutz gegen faktische Amtshandlungen, die ohne vorausgehenden Bescheid gesetzt werden und somit keiner unmittelbaren bescheidmäßigen Anfechtung zuganglich sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist demnach insbesondere das Fehlen eines bescheidförmigen Aktes. Liegt hingegen ein Bescheid vor, welcher denselben Regelungsgegenstand umfasst, ist der Rechtsschutz im Wege der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wahrzunehmen. (Subsidiarität der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde – vgl VwGH v 16.11.2021, Ro 2021/03/0005).Wie die Stellungnahme der Behörde zutreffend hinweist, dient die Maßnahmenbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Rechtsschutz gegen faktische Amtshandlungen, die ohne vorausgehenden Bescheid gesetzt werden und somit keiner unmittelbaren bescheidmäßigen Anfechtung zuganglich sind. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Maßnahmenbeschwerde ist demnach insbesondere das Fehlen eines bescheidförmigen Aktes. Liegt hingegen ein Bescheid vor, welcher denselben Regelungsgegenstand umfasst, ist der Rechtsschutz im Wege der Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wahrzunehmen. (Subsidiarität der Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde – vergleiche VwGH v 16.11.2021, Ro 2021/03/0005).
Im vorliegenden FaII wurde ein Bescheid gemäß Art 54 VerfVO 2024 iVm § 32 AsyIG 2005idgF erlassen und dem Beschwerdeführer nachweislich am Freitag, dem 26.06.2026, ordnungsgemäß zugestellt. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eröffnet sich für Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsweg der Bescheidbeschwerde.Im vorliegenden FaII wurde ein Bescheid gemäß Artikel 54, VerfVO 2024 in Verbindung mit Paragraph 32, AsyIG 2005idgF erlassen und dem Beschwerdeführer nachweislich am Freitag, dem 26.06.2026, ordnungsgemäß zugestellt. Mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides eröffnet sich für Beschwerdeführer der ordentliche Rechtsweg der Bescheidbeschwerde.
Da – nicht wie im Schubhaftbeschwerdeverfahren gemäß § 22a BFA-VG – die Möglichkeit besteht, neben den Schubhaftbescheid (§ 22a Abs. 1 1. Fall BFA-VG) auch separat die entsprechende Anhaltung (§ 22a Abs. 1 3. Fall BFA-VG) zu bekämpfen, hätte der Beschwerdeführer den freiheitsbeschränkenden Bescheid vom 26.06.2026 in Anfechtung ziehen müssen, womit die darauf basierende Anhaltung ab dem 01.07.2026 mitangefochten gewesen wäre.Da – nicht wie im Schubhaftbeschwerdeverfahren gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG – die Möglichkeit besteht, neben den Schubhaftbescheid (Paragraph 22 a, Absatz eins, 1. Fall BFA-VG) auch separat die entsprechende Anhaltung (Paragraph 22 a, Absatz eins, 3. Fall BFA-VG) zu bekämpfen, hätte der Beschwerdeführer den freiheitsbeschränkenden Bescheid vom 26.06.2026 in Anfechtung ziehen müssen, womit die darauf basierende Anhaltung ab dem 01.07.2026 mitangefochten gewesen wäre.
Offen bleibt hier nur die Frage, ob die Maßnahmenbeschwerde als Bescheidbeschwerde umdeutbar zuständigkeitshalber an die Verwaltungsbehörde weiterzuleiten wäre. Dies ist jedoch gerade gegenständlich zu verneinen, da der Beschwerdeführer, wie die Auslegung seines Schriftsatzes ergab, eben keine Bescheidbeschwerde eingebracht wissen wollte, die bei der Verwaltungsbehörde einzubringen gewesen wäre, sondern ausdrücklich eine Maßnahmenbeschwerde vor Augen hatte, für welche aber die Verwaltungsbehörde gar nicht zuständig ist.
So aber war die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei aber angemerkt, dass selbst wenn man eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes bejahen würde, die Beschwerde wegen gravierender Aktenwidrigkeit und inhaltlicher Rechtswidrigkeit zu verwerfen gewesen wäre, wie ausführlich im Rahmen der beweiswürdigenden Erwägungen aufgezeigt wurde
Zu Spruchpunkt A) II. (Kostenbegehren):Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. (Kostenbegehren):
In der Frage des Kostenanspruches – der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – fehlt es gegenständlich überhaupt an einer Anspruchsnorm, sodass diesfalls über die Verweisungsnorm des §17 VwGVG § 74 Abs. 1 AVG zur Anwendung kommt:In der Frage des Kostenanspruches – der Beschwerdeführer begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen – fehlt es gegenständlich überhaupt an einer Anspruchsnorm, sodass diesfalls über die Verweisungsnorm des §17 VwGVG Paragraph 74, Absatz eins, AVG zur Anwendung kommt:
§ 74. AVGParagraph 74, AVG
(1) Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
Das entsprechende Begehren war gleichfalls wie die Beschwerde zurückzuweisen.
Selbst wenn man aber von der Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung ausginge, wäre, wie oben ausgeführt, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da er unzweifelhaft als unterlegene Partei im Sinne der dann anzuwendenden Bestimmung des § 35 Abs. 3 VwGVG anzusehen gewesen wäre und auch dementsprechend sein Kostenbegehren zu verwerfen gewesen wäre.Selbst wenn man aber von der Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung ausginge, wäre, wie oben ausgeführt, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da er unzweifelhaft als unterlegene Partei im Sinne der dann anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG anzusehen gewesen wäre und auch dementsprechend sein Kostenbegehren zu verwerfen gewesen wäre.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision war gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Weder wich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlte es an einer Rechtsprechung; weiters war die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch lagen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Anhaltung Befehls- und Zwangsgewalt Bescheiderlassung faktische Amtshandlungen Grenzverfahren Kostentragung Maßnahmenbeschwerde Rechtsanschauung des VwGH Sicherung der Zurückweisung Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W117.2346735.1.00Im RIS seit
31.07.2026Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026