Entscheidungsdatum
07.07.2026Norm
AVG §6 Abs1Spruch
,
W171 2320565-1–1/21E
BESCHLUSSW171 2320565-1–1/21E, BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA. als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Huberta MAITZ-STRASSNIG und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA über die Beschwerde des XXXX , XXXX , StA: XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.07.2025, GZ: XXXX in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA. als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Huberta MAITZ-STRASSNIG und den fachkundigen Laienrichter MMag. Jakob KALINA über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , StA: römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 30.07.2025, GZ: römisch 40 in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 29.06.2025 wandte sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde (idF „belangte Behörde“ oder „DSB“) und führte aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (idF „mitbeteiligte Partei“) im Zuge seiner Abschiebung personenbezogene Daten im Schengener Informationssystem („SIS“) eingepflegt habe und diese nach wie vor abrufbar seien. Für die Datenverarbeitung bestehe keine Rechtsgrundlage und sei diese daher unzulässig, weshalb er eine Löschung begehrt habe, der nicht nachgekommen worden sei.1. Mit verfahrenseinleitender Eingabe vom 29.06.2025 wandte sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde in der Fassung „belangte Behörde“ oder „DSB“) und führte aus, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „mitbeteiligte Partei“) im Zuge seiner Abschiebung personenbezogene Daten im Schengener Informationssystem („SIS“) eingepflegt habe und diese nach wie vor abrufbar seien. Für die Datenverarbeitung bestehe keine Rechtsgrundlage und sei diese daher unzulässig, weshalb er eine Löschung begehrt habe, der nicht nachgekommen worden sei.
Gleichzeit wurden diverse Dokumente übermittelt, die das Vorbringen des Beschwerdeführers unterstützen sollten.
2. Mit Stellungnahme vom 04.07.2025 beantwortete die mitbeteiligte Partei diverse Fragen der belangten Behörde und führte zusammengefasst aus, dass die Eintragung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im SIS auf Basis des Art. 24 der VO (EU) 2018/1861 (SIS-VO Grenze) erfolgt sei. Dies diene dem Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und somit einem geordneten Fremdenwesen. Der Beschwerdeführer gefährde durch sein gesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung, die Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Das Einreiseverbot sei nach wie vor aufrecht und werden die Daten des Beschwerdeführers daher zu Recht im SIS verarbeitet.2. Mit Stellungnahme vom 04.07.2025 beantwortete die mitbeteiligte Partei diverse Fragen der belangten Behörde und führte zusammengefasst aus, dass die Eintragung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers im SIS auf Basis des Artikel 24, der VO (EU) 2018 aus 1861, (SIS-VO Grenze) erfolgt sei. Dies diene dem Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und somit einem geordneten Fremdenwesen. Der Beschwerdeführer gefährde durch sein gesetztes Verhalten die öffentliche Ordnung, die Sicherheit sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Das Einreiseverbot sei nach wie vor aufrecht und werden die Daten des Beschwerdeführers daher zu Recht im SIS verarbeitet.
3. Mit Stellungnahme vom 10.07.2025 führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle, er an schweren Folgen der Abschiebung bzw. der Eintragung im SIS leide, da er generell nicht in den Schengenraum einreisen könne und allgemein weniger eine Gefahr darstelle, sondern schutzbedürftig sei. Hinsichtlich des Löschungsbegehrens führte er aus, dass der ursprüngliche Zweck der Eintragung weggefallen sei und die weitere Verarbeitung unverhältnismäßig sei. Seine persönliche Historie und dabei insbesondere die Umstände unter denen er die Straftaten, für die er verurteilt wurde, beging, müssten mehr berücksichtigt werden.
4. Mit Schreiben vom 13.07.2025 und vom 23.07.2025 brachte der Beschwerdeführer ergänzende Stellungnahmen ein und führte im Wesentlichen die gleichen Punkte wie in seiner Stellungnahme vom 10.07.2025 aus.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.07.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab und führte begründend aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestehe und damit vor dem Hintergrund der EU-Verordnungen 2018/1860 (SIS-VO Rückkehr) sowie 2018/1861 (SIS-VO) eine zulässige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers im SIS vorliege. Ein Löschungsgrund iSd. Art. 40 SIS-VO liege hingegen nicht vor und sei auch kein Konsultationsverfahren eines Schengen-Mitgliedstaates eingeleitet worden. 5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 30.07.2025 wies die belangte Behörde die Datenschutzbeschwerde ab und führte begründend aus, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot bestehe und damit vor dem Hintergrund der EU-Verordnungen 2018 aus 1860, (SIS-VO Rückkehr) sowie 2018 aus 1861, (SIS-VO) eine zulässige Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten des Beschwerdeführers im SIS vorliege. Ein Löschungsgrund iSd. Artikel 40, SIS-VO liege hingegen nicht vor und sei auch kein Konsultationsverfahren eines Schengen-Mitgliedstaates eingeleitet worden.
6. Mit Schreiben vom 22.08.2025, tituliert als „Weitere Informationen zur Beschwerde“ wandte sich der Beschwerdeführer an die Datenschutzbehörde und führte im Wesentlichen jene Punkte aus, die er im gesamten Verfahren ausführte. Er ersuchte schließlich um erneute Stattgabe des Löschungsantrags.
7. Mit Parteiengehör der belangten Behörde vom 08.09.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert darzulegen, ob das Schreiben als neue Datenschutzbeschwerde oder als Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.07.2025 anzusehen sei.
8. Mit Schreiben vom 05.09.2025 leitete das BVwG ein Anbringen des Beschwerdeführers, das als „Antrag auf Prozesskostenhilfe“ tituliert war, zuständigkeitshalber iSd. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG an die belangte Behörde weiter. Gleichzeitig wurden vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente übermittelt. Der BF brachte darin unter anderem vor, dass er eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2025 per Einschreiben an das Bundesverwaltungsgericht versandt habe.8. Mit Schreiben vom 05.09.2025 leitete das BVwG ein Anbringen des Beschwerdeführers, das als „Antrag auf Prozesskostenhilfe“ tituliert war, zuständigkeitshalber iSd. Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an die belangte Behörde weiter. Gleichzeitig wurden vom Beschwerdeführer vorgelegte Dokumente übermittelt. Der BF brachte darin unter anderem vor, dass er eine Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.07.2025 per Einschreiben an das Bundesverwaltungsgericht versandt habe.
Teil des Konvoluts an E-Mails war ein E-Mail mit dem Betreff „Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.07.2025 XXXX “. Darin brachte er vor, dass die Datenverarbeitung im Rahmen des SIS seine Rechte iSd. Art. 5 Abs. 1 lit. a, 6 Abs. 1, 17 und 21 DSGVO verletze. Die DSB habe den Bescheid auf pauschale Teil des Konvoluts an E-Mails war ein E-Mail mit dem Betreff „Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 29.07.2025 römisch 40 “. Darin brachte er vor, dass die Datenverarbeitung im Rahmen des SIS seine Rechte iSd. Artikel 5, Absatz eins, Litera a,, 6 Absatz eins, 17 und 21 DSGVO verletze. Die DSB habe den Bescheid auf pauschale
Begründungen gestützt und sich nicht konkret mit der Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Seine persönliche Situation müsste bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung berücksichtigt werden. Er beantragte schließlich die Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheids.
9. Mit Stellungnahme vom 10.09.2025 wiederholte der Beschwerdeführer sein generelles Vorbringen und führte aus, dass er die Fragen der belangten Behörde nicht sinnvoll beantworten könne.
10. Mit Schreiben des BVwG vom 17.09.2025 wurde eine neuerliche Eingabe des Beschwerdeführers an die belangte Behörde weitergeleitet.
11. Mit 23.09.2025 wurde der Verwaltungsakt dem BVwG vorgelegt wobei die belangte Behörde das Verfahren zusammenfasste und darauf hinwies, dass die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers verspätet sei. Diese sei unrichtig beim BVwG eingebracht worden, von diesem weitergeleitet worden und schließlich verspätet bei der belangten Behörde eingelangt.
12. Mit diversen Stellungnahmen und Aktenvorlagen im Oktober 2025 wiederholte der Beschwerdeführer seine Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde, die sich jedoch im Wesentlichen auf seine Abschiebung und die Strafverfahren, für die er verurteilt wurde, beziehen.
13. Mit Vorhalt des Gerichts vom 22.05.2026 wurde der BF vom verspäteten Einlangen seiner Beschwerde informiert.
Der Beschwerdeführer nahm zur eingetretenen Verspätung Stellung, erwähnte jedoch die fälschliche Einbringung der Beschwerde beim BVwG nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, wurde am 17.05.1971 geboren und ist Staatsangehöriger XXXX . Der Beschwerdeführer hält sich zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung in XXXX in Ägypten auf. 1.1. Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen, wurde am 17.05.1971 geboren und ist Staatsangehöriger römisch 40 . Der Beschwerdeführer hält sich zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung in römisch 40 in Ägypten auf.
1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (hier mitbeteiligte Partei) vom 30.05.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels iSd. § 55 Abs. 1 AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und ein Einreiseverbot für die Dauer von neun Jahren erlassen. Eine Beschwerde dagegen wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 04.10.2019 zu XXXX abgewiesen. Begründend wurde insbesondere auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers verwiesen. 1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (hier mitbeteiligte Partei) vom 30.05.2018, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels iSd. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt und ein Einreiseverbot für die Dauer von neun Jahren erlassen. Eine Beschwerde dagegen wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 04.10.2019 zu römisch 40 abgewiesen. Begründend wurde insbesondere auf die Straffälligkeit des Beschwerdeführers verwiesen.
Am 02.10.2020 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Ägypten abgeschoben.
1.3. Im Zuge der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten wurden dessen relevanten Daten im SIS eingetragen und sind dort nach wie vor abrufbar.
1.4. Das Einreiseverbot aufgrund der negativen Asylentscheidung ist nach wie vor aufrecht.
1.5. Der verfahrensgegenständliche Bescheid der Datenschutzbehörde wurde am 30.07.2025 gezeichnet und dem Beschwerdeführer am selben Tag per E-Mail übermittelt.
Mit Eingabe vom 22.08.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz an die belangte Behörde mit dem Betreff „Weitere Informationen zur Beschwerde zu XXXX “ in welcher er wie folgt ausführte:Mit Eingabe vom 22.08.2025 übermittelte der Beschwerdeführer einen Schriftsatz an die belangte Behörde mit dem Betreff „Weitere Informationen zur Beschwerde zu römisch 40 “ in welcher er wie folgt ausführte:
„ XXXX „ römisch 40
Weitere Informationen zur Beschwerde Zu XXXX Weitere Informationen zur Beschwerde Zu römisch 40
Urteil vom 6. Mai 2010 ( XXXX )Urteil vom 6. Mai 2010 ( römisch 40 )
Zwei Monate Haft auf Bewährung (§ 107a StGB)Zwei Monate Haft auf Bewährung (Paragraph 107 a, StGB)
Ich habe dieses Urteil nicht schriftlich erhalten; eine Berufung war nicht möglich, da ich nicht darüber informiert wurde.
Eine Verurteilung ohne Anwalt und ohne Möglichkeit der Berufung verstößt gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Urteil vom 29. Juni 2011 ( XXXX )Urteil vom 29. Juni 2011 ( römisch 40 )
Ich wurde wegen dreier Straftaten (Widerstand gegen die Staatsgewalt, versuchter Erpressung und versuchtem Raub) zu neun Monaten Haft verurteilt.
Ich bin körperlich behindert (Beinammputation) und nicht in der Lage, mich der Staatsgewalt zu widersetzen oder jemanden zu erpressen.
Daher ist die Anklage unverständlich.
Urteil vom 16. Juni 2013 (versuchter Raub) XXXX Urteil vom 16. Juni 2013 (versuchter Raub) römisch 40
Das Gericht ordnete 2013 Betreuung und Unterstützung an.
Tatsächlich erhielt ich keine weitere Unterstützung (Wohnung, Sozialleistungen, Arbeit).
Urteil vom 16. Juni 2015 (20 Monate) XXXX : Auch hier erhielt ich keine Unterstützung, obwohl ich psychisch krank und sozial isoliert war.Urteil vom 16. Juni 2015 (20 Monate) römisch 40 : Auch hier erhielt ich keine Unterstützung, obwohl ich psychisch krank und sozial isoliert war.
Ohne diese Unterstützung beging ich weitere Straftaten. Auch dies ist Staatsverschulden.
§ 21 Abs. 2 StGB – UnterbringungParagraph 21, Absatz 2, StGB – Unterbringung
Ich wurde ohne umfassende psychiatrische Begutachtung in einer Einrichtung untergebracht.
Die zugrundeliegenden Gründe (familiäre Probleme, mangelnde Unterstützung, psychische Erkrankung) wurden ignoriert.
Bußgeld 2017 (Verstoß gegen die Meldepflicht)
Ich wurde ohne Wissen anderer angezeigt.
Als armer Ausländer mit Behinderung hatte ich keine Möglichkeit, mich zu verteidigen.
Bezüglich der SIS-Ausschreibung:
Kein Mitgliedstaat hat ein Konsultationsverfahren durchgeführt, um zu beweisen, dass ich keine tatsächliche Bedrohung darstelle.
Das Einreiseverbot basiert auf veralteten Verfahren, deren Verfassungsmäßigkeit fraglich ist.
Meine fortgesetzte Anwesenheit im SIS gefährdet nicht die öffentliche Ordnung, sondern hindert mich lediglich daran, mein Leben zu normalisieren.
Darüber hinaus möchte ich Folgendes klarstellen:
Rechte in Österreich
Ich habe weiterhin bestehende Rechte in Österreich (z. B. familienrechtliche Ansprüche und Erbansprüche gegenüber meinen Geschwistern). Um diese Rechte ausüben zu können, muss ich in Österreich oder einem der Schengen-Länder wohnen.
Mein Bruder hat meine Ehe zerstört, und dies war der Beginn der Zerstörung meiner Zukunft.
Mein anderer Bruder hat mein Erbe verkauft; das Gericht hat das Verfahren ohne Entscheidung ausgesetzt.
Solange ich in Ägypten bleibe, habe ich praktisch keine Möglichkeit, meine Rechte durchzusetzen.
Folgen der Abschiebung: Meine derzeitige Situation in Ägypten ist katastrophal. Wenn Österreich meine Rückkehr nicht will, akzeptiere ich das – aber meine SIS-Registrierung muss gelöscht werden, damit ich die Chance habe, in einem anderen europäischen Land Schutz zu erhalten, das meine Beschwerde und meine körperliche Behinderung ernst nimmt.
Zeitlicher Ablauf
Alle Straftaten, für die mir ein Aufenthaltsverbot auferlegt wurde, ereigneten sich erst nach über zehn Jahren Aufenthalt in Österreich, nicht nach wenigen Wochen oder Monaten. Dies beweist, dass ich lange Zeit ein gesetzestreues Leben geführt habe. Österreich ignorierte meine Probleme (Behinderung, familiäre Konflikte, psychische Erkrankung), bis sie einen kritischen Punkt erreichten.
Fragwürdige Verfahren
Am 9. Mai 2016 wurde meine Bewährung aus dem Jahr 2013 widerrufen und ich wurde in eine sogenannte „Anstalt für psychisch Kranke“ zurückgebracht. In Wirklichkeit befand ich mich in einem regulären Gefängnis. Dies ist ein schwerwiegender Verfahrensfehler.
Systematische Mängel
Wenn das Gericht selbst feststellt, dass eine Person eine psychische Erkrankung hat (§ 21 StGB), kann sie nicht einfach ohne vorherige Behandlung und Rehabilitation abgeschoben werden. Die Abschiebung in ein Drittland ohne Behandlung verstößt gegen österreichisches Recht und die Menschenrechtsverpflichtungen der EU.Wenn das Gericht selbst feststellt, dass eine Person eine psychische Erkrankung hat (Paragraph 21, StGB), kann sie nicht einfach ohne vorherige Behandlung und Rehabilitation abgeschoben werden. Die Abschiebung in ein Drittland ohne Behandlung verstößt gegen österreichisches Recht und die Menschenrechtsverpflichtungen der EU.
Fazit:
Meine Straftaten stehen in direktem Zusammenhang mit mangelnder staatlicher Unterstützung, psychischen Erkrankungen und familiären Konflikten. Daher ist die Aufrechterhaltung der SIS-Ausschreibung unverhältnismäßig.
Ich bitte Sie daher erneut, meinem Löschungsantrag stattzugeben.
XXXX “ römisch 40 “
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.09.2025 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert darzulegen, ob es sich bei seinem Schreiben um eine neue Datenschutzbeschwerde oder eine Bescheidbeschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde handle.
Auf dieses Ersuchen antwortete der Beschwerdeführer am 10.09.2025 wie folgt (auszugsweise):
„Ich halte die von Ihnen kürzlich gestellten Fragen („Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat“ usw.) für unangemessen und für meine Beschwerde irrelevant. Angesichts meiner Situation und der bereits eingereichten Unterlagen sehe ich keine Möglichkeit, diese Fragen sinnvoll zu beantworten. Bedenken Sie die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis durch die britische Botschaft aufgrund meiner Informationen auf der schwarzen Liste – und das in einem Nichtmitgliedstaat. Auf welcher Grundlage und in welcher Weise sollte mir ein Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, oder weiß ein Mitgliedstaat, dass ein Konsultationsverfahren eingeleitet wurde? Dies ist eine Sackgasse und hat nichts mit dem Inhalt und der Bedeutung meiner Beschwerde und meiner Vorwürfe zu tun, die auf Fahrlässigkeit, Versäumnis und Untätigkeit österreichischer Beamter beruhen.“
1.6. Am 05.09.2025 wurde der belangten Behörde durch das BVwG zuständigkeitshalber eine Eingabe des Beschwerdeführers weitergeleitet, die dieser mit 08.08.2025 direkt beim BVwG eingebracht hatte. Teil dieses unübersichtlichen und ungeordneten Konvoluts an Schriftsätzen und E-Mail-Korrespondenz war eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Namen des Beschwerdeführers, dessen Geburtsdatum, seiner Staatsangehörigkeit sowie seinem derzeitigen Aufenthalt basieren auf entsprechenden Vorbringen durch den Beschwerdeführer selbst sowie der mitbeteiligten Partei. Diese Daten sind gegenständliche nicht strittig.
2.2. Die Feststellungen zum abweisenden Asylbescheid sowie des daraufhin ergangenen Erkenntnisses des BVwG basieren auf einer gerichtlichen Einsichtnahme in den Parallelakt. Die wesentlichen Umstände dieses Asylverfahrens wurden zudem von den Verfahrensparteien übereinstimmend vorgebracht und sind insofern ebenfalls unstrittig.
2.3. Dass die gegenständlich relevanten Daten noch im SIS eingetragen sind ergibt sich aus dem dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakt. Die mitbeteiligte Partei bestätigte dies in ihrer Stellungnahme vom 04.07.2025.
2.4. Ebenso ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass das Einreiseverbot nach wie vor aufrecht ist. Die Frist von neun Jahren begann mit der Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu laufen. Seither sind keine neun Jahre vergangen.
2.5. Die Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Bescheids an den Beschwerdeführer ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer den Bescheid nicht an dem Tag erhalten habe oder sonstige für die Rechtskraft relevanten Gegendarstellungen wurden nicht vorgebracht. Ebenso ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der Beschwerdeführer einen nicht eindeutig als Beschwerde identifizierbaren Schriftsatz an die belangte Behörde übermittelte und auf die Nachfrage dieser wie festgestellt antwortete. Die Kommunikation in dieser Frage liegt im Akt ein. Dem Verwaltungsakt ist auch entnehmbar, dass der Beschwerdeführer eine Bescheidbeschwerde an das BVwG richtete welches die Eingabe an die belangte Behörde weiterleitete.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Ist eine Beschwerde verspätet eingebracht worden, ist diese jedenfalls mit Beschluss zurückzuweisen.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Ist eine Beschwerde verspätet eingebracht worden, ist diese jedenfalls mit Beschluss zurückzuweisen.
3.2. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG im Fall des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, wenn der Bescheid der Verfahrenspartei zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG).3.2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG im Fall des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wenn der Bescheid der Verfahrenspartei zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG).
3.3. Gemäß § 28 Abs. 3 ZustG hat die elektronische Zustellung über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5 ZustG, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a ZustG oder eines der näher genannten Zustellsysteme zu erfolgen. Gemäß § 37 Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.3.3. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, ZustG hat die elektronische Zustellung über eine elektronische Zustelladresse gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß Paragraph 37 a, ZustG oder eines der näher genannten Zustellsysteme zu erfolgen. Gemäß Paragraph 37, Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.
3.4. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um eine Zustellung per E-Mail und somit um eine Zustellung unter Verwendung einer elektronischen Zustelladresse iSd. § 28 Abs. 3 iVm. § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5 ZustG (vgl. auch Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 2 K15 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Vor dem Hintergrund, dass sich die Datenschutzbehörde einer zulässigen Zustellmethode bedient hat, auf diese Weise auch regelmäßig mit dem Beschwerdeführer kommuniziert hat und der Bescheid auch offensichtlich erfolgreich zugestellt wurde, ergeben sich in dieser Hinsicht keine faktischen oder rechtlichen Probleme.3.4. Im gegenständlichen Verfahren handelt es sich um eine Zustellung per E-Mail und somit um eine Zustellung unter Verwendung einer elektronischen Zustelladresse iSd. Paragraph 28, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG vergleiche auch Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz Paragraph 2, K15 (Stand 1.1.2018, rdb.at)). Vor dem Hintergrund, dass sich die Datenschutzbehörde einer zulässigen Zustellmethode bedient hat, auf diese Weise auch regelmäßig mit dem Beschwerdeführer kommuniziert hat und der Bescheid auch offensichtlich erfolgreich zugestellt wurde, ergeben sich in dieser Hinsicht keine faktischen oder rechtlichen Probleme.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer somit am 30.07.2025 zugestellt; er selbst behauptete bereits am 31.07.2025 eine entsprechende Beschwerde erhoben zu haben, dies konnte aber dem gegenständlichen Verfahrensakt nicht entnommen werden.
Ausgehend von der wirksamen Zustellung des Bescheids war der letzte Tag für die erfolgreiche Einbringung einer Beschwerde der 27.08.2025.
3.5. Gemäß § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (Maßnahmenbeschwerde).3.5. Gemäß Paragraph 12, VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Maßnahmenbeschwerde).
3.6. Gemäß § 17 VwGVG sind – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.6. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Insofern ist § 6 Abs. 1 AVG, der die Weiterleitung von unrichtig eingebrachten Eingaben zum Gegenstand hat, anwendbar. Insofern ist Paragraph 6, Absatz eins, AVG, der die Weiterleitung von unrichtig eingebrachten Eingaben zum Gegenstand hat, anwendbar.
3.7. Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese gem § 6 Abs 1 AVG in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern sie hat im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs schriftliche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder bei mündlichen Anbringen den Einschreiter an diese zu weisen. Dies wurde – mit Blick auf Revisionen, aber dennoch allgemein relevant – durch den VwGH in seiner Entscheidung vom 19.11.2024, Ra 2021/04/0217 wiederholt. 3.7. Langen bei einer Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese gem Paragraph 6, Absatz eins, AVG in der Regel nicht zurückzuweisen, sondern sie hat im Interesse der Beschleunigung und Vereinfachung des Geschäftsgangs schriftliche Anbringen an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder bei mündlichen Anbringen den Einschreiter an diese zu weisen. Dies wurde – mit Blick auf Revisionen, aber dennoch allgemein relevant – durch den VwGH in seiner Entscheidung vom 19.11.2024, Ra 2021/04/0217 wiederholt.
3.8. Für das gegenständliche Verfahren folgt daraus, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde, die er an das BVwG richtete, an eine unzuständige Stelle adressierte und die Weiterleitung an die zuständige Stelle – hierbei die belangte Behörde – auf seine Gefahr erfolgte. Zwar hat er die Beschwerdefrist mit der Einbringung beim BVwG theoretisch eingehalten, da aber die Weiterleitung auf sein Risiko erfolgt und seine Beschwerde schließlich – trotz umgehender Weiterleitung durch die zuständige Gerichtsabteilung – nach Ablauf der Beschwerdefrist bei der belangten Behörde einlangte, war seine Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
3.9. Soweit der Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist ein Schreiben an die belangte Behörde richtete, sich dann allerdings weigerte klarzustellen, ob es sich bei dem Schreiben um eine Beschwerde oder neuerliche Datenschutzbeschwerde handelt, konnte diese objektiv gesehen nicht von einer Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgehen, da auch der Inhalt nicht darauf schließen ließ. Zwar nimmt der Beschwerdeführer minimalen Bezug auf das Verfahren zu den im SIS verarbeiteten personenbezogenen Daten, allerdings handelt es sich dabei um so allgemeine Ausführungen, die in dieser Form schon im gesamten Verfahren vorgebracht wurden, dass nicht ohne weiteres daraus geschlossen werden kann, dass es sich um eine Beschwerde handle. Insbesondere ist hervorzuheben, dass sich die Darstellungen im Wesentlichen auf die Strafverfahren des Beschwerdeführers beziehen, die allerdings offenkundig nicht Gegenstand des hg. Verfahrens sind.
Der belangten Behörde kann in dieser Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden.
3.10. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.11. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK, dessen Garantien nach Artikel 47, Absatz 2, GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12). Im gegenständlichen Fall kann das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war. Aus der Aktenlage ergaben sich klar sämtliche zugrunde zu legenden Fakten, die für eine rechtliche Beurteilung der Rechtssache erforderliche gewesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sohin ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.06.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; oder etwa VfGH 18.06.2012, B 155/12).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG abzusehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abzusehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gegenständlich konnte das erkennende Bundesverwaltungsgericht zur Argumentation seiner Rechtsansicht auf eindeutige höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen, weshalb die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen war.
Schlagworte
elektronische Zustellung Rechtsmittelfrist Risikotragung Verspätung Weiterleitung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W171.2320565.1.00Im RIS seit
20.07.2026Zuletzt aktualisiert am
20.07.2026