TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/10 W296 2343026-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2026
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Entscheidungsdatum

10.07.2026

Norm

BDG 1979 §112
BDG 1979 §112 Abs1 Z3
BDG 1979 §118
BDG 1979 §43
BDG 1979 §43a
BDG 1979 §44
BDG 1979 §45
BDG 1979 §97
B-GlBG §13
B-GlBG §13a
B-GlBG §16
B-GlBG §16a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 112 heute
  2. BDG 1979 § 112 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. BDG 1979 § 112 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  5. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  6. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  8. BDG 1979 § 112 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  9. BDG 1979 § 112 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  10. BDG 1979 § 112 gültig von 22.07.1989 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1989
  11. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 21.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  12. BDG 1979 § 112 gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 47/1987
  13. BDG 1979 § 112 gültig von 05.03.1983 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. BDG 1979 § 45 heute
  2. BDG 1979 § 45 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  3. BDG 1979 § 45 gültig von 28.12.2013 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  4. BDG 1979 § 45 gültig von 29.12.2007 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  5. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1994 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  6. BDG 1979 § 45 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1993
  1. BDG 1979 § 97 heute
  2. BDG 1979 § 97 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 97 gültig von 01.01.2014 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  4. BDG 1979 § 97 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 97 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 97 gültig von 01.07.1997 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 97 gültig von 05.03.1983 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-GlBG § 13a heute
  2. B-GlBG § 13a gültig ab 01.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2011
  3. B-GlBG § 13a gültig von 01.07.2004 bis 28.02.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-GlBG § 16a heute
  2. B-GlBG § 16a gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2004
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W296 2343026-1/13E
W296 2343026-1/13E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Mag. Cathrina RIEDER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , wegen Suspendierung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Cathrina RIEDER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wegen Suspendierung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.07.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Um den größtmöglichen Datenschutz vor allem für den Disziplinarbeschuldigten, aber auch für die anderen Parteien und weiteren Beteiligten zu gewährleisten, werden im Erkenntnis folgende Abkürzungen verwendet:

XXXX römisch 40

A1

XXXX römisch 40

A2

XXXX römisch 40

A3

XXXX römisch 40

A4

XXXX römisch 40

A5

XXXX römisch 40

A6

XXXX römisch 40

A7

 

 

XXXX römisch 40

O1

 

 

XXXX römisch 40

P1

XXXX römisch 40

P2

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P5

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P6

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P7

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P8

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P9

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P11

 

 

XXXX römisch 40

J1

XXXX römisch 40

J2

XXXX römisch 40

J3

XXXX römisch 40

J4

XXXX römisch 40

J5

XXXX römisch 40

J6

XXXX römisch 40

J7

XXXX römisch 40

J8

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der am 27.07.J1 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbediensteter der A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

2. Mit Schreiben vom 04.03.J8, eingelangt am folgenden Tage, übermittelte die A1 der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) eine Ausfertigung der gegen den Disziplinarbeschuldigten erstatteten Disziplinaranzeige vom 02.03.J8, Zl PAD/J7/02359612/AA, samt Beilagen.

Dieser Disziplinaranzeige vom 02.03.J8 nach stehe der Disziplinarbeschuldigte im Verdacht, gegen die Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1, 43 Abs. 2, 43 Abs. 4, 43a, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 und 45 Abs. 2 BDG 1979 sowie §§ 13 Abs. 1, 13a, 16 Abs. 2 und 16a B-GlBG verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen zu haben. Der Disziplinarbeschuldigte habe vom 01.11.J5 bis zu seiner Dienstzuteilung ab 22.10.J7 die Funktion des Inspektionskommandanten der neu eingerichteten A2 – einer der A3 unterstehenden Dienststelle – wahrgenommen. Nach einem anfänglich raschen Hochfahren des Dienstbetriebes mit erkennbarer Einsatzbereitschaft wären im weiteren Verlauf wiederholt und in der Gesamtschau systemisch gravierende Pflichtverletzungen zutage getreten, die sich zu einem Bild nachhaltiger, verantwortungsloser Dienstführung verdichten würden.Dieser Disziplinaranzeige vom 02.03.J8 nach stehe der Disziplinarbeschuldigte im Verdacht, gegen die Dienstpflichten gemäß Paragraph 43, Absatz eins, 43, Absatz 2, 43, Absatz 4, 43 a, 44, Absatz eins, 45, Absatz eins und 45 Absatz 2, BDG 1979 sowie Paragraphen 13, Absatz eins, 13 a, 16, Absatz 2 und 16 a B-GlBG verstoßen und damit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen zu haben. Der Disziplinarbeschuldigte habe vom 01.11.J5 bis zu seiner Dienstzuteilung ab 22.10.J7 die Funktion des Inspektionskommandanten der neu eingerichteten A2 – einer der A3 unterstehenden Dienststelle – wahrgenommen. Nach einem anfänglich raschen Hochfahren des Dienstbetriebes mit erkennbarer Einsatzbereitschaft wären im weiteren Verlauf wiederholt und in der Gesamtschau systemisch gravierende Pflichtverletzungen zutage getreten, die sich zu einem Bild nachhaltiger, verantwortungsloser Dienstführung verdichten würden.

So sei der Disziplinarbeschuldigte bereits im Jänner J7 angewiesen worden, öffentlich einsehbare, politisch und ethisch fragwürdige sowie teils diskriminierende Inhalte in seinen sozialen Medien zu entfernen. Er sei dieser Weisung zwar nachgekommen, habe dabei jedoch keinerlei Einsicht gezeigt und gegenüber seiner Stellvertreterin angegeben, dass er sich von der Abteilungsleitung nicht sagen lasse, was er auf sozialen Medien poste und vielmehr den stellvertretenden Abteilungsleiter für die Einsichtnahme in seine Postings sperren werde. Auch habe er wiederholt flapsige und abfällige Bemerkungen über die sexuelle Orientierung bzw. persönlichen Lebensverhältnisse seiner Stellvertreterin geäußert und dieser absichtlich maßgebliche dienstliche Informationen vorenthalten, um ihr dies dann vor anderen Mitarbeitenden vorzuhalten. Trotz ausdrücklicher Weisung der Abteilungsleitung sei zudem eine potenziell diskriminierende Bezeichnung für Fremde („Tschuttler“) in der dienstlichen Kommunikation der Dienststelle verwendet worden, wobei der Disziplinarbeschuldigte seiner Pflicht, diese Diktion aus dem Sprachgebrauch der Mannschaft zu verbannen, nicht nachgekommen sei und den Begriff selbst wiederholt benutzt habe. Übereinstimmenden Zeug:innenaussagen zufolge tätigte der Disziplinarbeschuldigte innerhalb der Belegschaft auch wiederholt abwertende und unflätige Äußerungen über Vorgesetzte und begünstigte damit aktiv eine negative Stimmungslage, wobei diese Haltung insbesondere von jungen Kolleg:innen unreflektiert übernommen und gegenüber Vorgesetzten reproduziert worden sei – mit nachhaltigen Auswirkungen auf das dienstliche Zusammenwirken. Zudem bestünden begründete Verdachtsmomente, dass an der vom Disziplinarbeschuldigten geleiteten Dienststelle Alkoholkonsum teils während der Dienstzeit sowohl vor als auch nach der Aussprache eines absoluten Alkoholverbotes durch die Abteilungsleitung wiederholt toleriert bzw. vom Disziplinarbeschuldigten sogar erlaubt worden sei und er selbst Alkohol konsumiert habe. Besonders schwer wiege der Verdacht, dass der Disziplinarbeschuldigte gegenüber seiner Mannschaft fälschlicherweise behauptet habe, für mehrere Zusammenkünfte mit Alkoholkonsum lägen Ausnahmegenehmigungen der Abteilungsleitung vor. Darüber hinaus habe er eine weibliche Mitarbeiterin für eine Versetzung vorgeschlagen, obwohl ein freiwilliger männlicher Bewerber zur Verfügung gestanden sei, und dies mit der Anspielung auf ein geschlechtsbezogenes bzw. mit gleichgeschlechtlichen Beziehungen assoziiertes Stereotyp begründet. Gegenüber einer weiteren Mitarbeiterin habe der Disziplinarbeschuldigte während deren gesamter Dienstzeit auf der Dienstelle ein systematisch herabsetzendes, diskriminierendes und die dienstliche Zusammenarbeit ernstlich störendes Verhalten an den Tag gelegt. Auch habe er versucht, seine Stellvertreterin zu einer Dienstpflichtverletzung – konkret zum Konsum von Alkohol während ihrer Dienstzeit – anzustiften und weisungswidrig in einem von ihr erstellten Dienstplan zusätzliche Überstunden eingeplant. Zudem sei vom Disziplinarbeschuldigte einen Geldbetrag für den Kauf einer Kaffeemaschine angenommen worden, ohne diese Zuwendung der zuständigen Dienstbehörde zu melden. Im Rahmen seiner Dienst- und Fachaufsicht habe es der Disziplinarbeschuldigte darüber hinaus unterlassen, der konkreten Verdachtslage nachzugehen bzw. verwaltungs- und disziplinarrechtliche Maßnahmen gegen eine Exekutivbediensteten seiner Dienststelle einzuleiten, der trotz aufrechtem Entzug der Lenkberechtigung eine Dienst-Kfz gelenkt haben soll und gegen den ein Misshandlungsvorwurf erhoben worden sei. Bei einer Dienststellenkontrolle habe der Disziplinarbeschuldigte zudem eingeräumt, einzelnen Bediensteten früheres Abrücken gestattet zu haben, ohne dies ordnungsgemäß oder nachvollziehbar zu dokumentieren. Es habe sich der Verdacht verdichtet, dass es sich hierbei um systematisches Vorgehen über einen längeren Zeitraum handle und vom Disziplinarbeschuldigten bewusst genehmigt worden sei – auch im Zusammenhang mit Alkoholkonsum nach Einsätzen sowie in der Folge nicht gedeckte Dienstverlängerungen. Der Disziplinarbeschuldigte habe weiters die Behebung von im Rahmen einer Dienststellenkontrolle festgestellten erheblichen Defizite in der Depositenverwahrung (Bargeld in fünfstelliger Höhe, sichergestelltes Suchtmittel, Mobiltelefone und weiteres Sicherstellungsgut wären für sämtliche Mitarbeitende ohne Vier-Augen-Prinzip frei zugänglich gewesen) gemeldet, wobei eine unmittelbar darauf durchgeführte Nachkontrolle gezeigt habe, dass keinerlei Verbesserungen vorgenommen worden wären. In einer hierzu vom Disziplinarbeschuldigten erstatteten Stellungnahme mit teils subtil ironischem und sarkastischem Unterton habe er keinerlei persönliche Verantwortung übernommen und durch die begleitende Veröffentlichung einschlägiger Bilder auf WhatsApp, was als bewusste Provokation gewertet werden könne, zumindest aber eine bemerkenswerte Gleichgültigkeit gegenüber dem Ernst der Lage erkennen lassen. Ein im Zuge der Erhebungen ans Licht getretener Vorfall, bei dem offen zugängliche und nicht mehr zuordenbare Suchtmittel auf der Dienststelle von Mitarbeitenden aufgefunden worden wären, unterstreiche das mangelnde Verantwortungsbewusstsein und fehlende Interesse an einer pflichtbewussten, ordnungsgemäßen Dienstführung durch den Disziplinarbeschuldigten.

Im Zusammenhang mit der ungerechtfertigten Genehmigung von Dienstverlängerungen und der Verrechnung von Überstunden bzw. Gefahrenzulage sowie wegen des Verdachtes der Vorteilsannahme liefen derzeit strafrechtliche Erhebungen gegen den Disziplinarbeschuldigten.

Die dargelegten Vorfälle wären nicht als isolierte Einzelfälle zu werten, sondern fügten sich vielmehr zu einem Gesamtbild systematischer Dienstpflichtverletzungen über einen Zeitraum von rund zwei Jahren. Der Disziplinarbeschuldigte habe die gebotenen Vorbildwirkung und notwendige Dienst- und Fachaufsicht unterlassen und aktiv eine Kultur der Grenzüberschreitung, Geringschätzung dienstlicher Weisungen und Nachlässigkeit im Umgang mit dienstlichen Pflichten gefördert. Die Folgen für die Organisation seien erheblich: So wären zahlreiche Bedienstete der Dienststelle – darunter insbesondere junge Mitarbeitende – nicht unerheblichen disziplinarrechtlichen Maßnahmen und teils dem Risiko strafrechtlicher Abklärungen ausgesetzt. Die Verwendbarkeit des Disziplinarbeschuldigten als Dienststellenkommandant sei nach bisherigem Erhebungsstand mehr als in Frage zu stellen und zeige das vorliegende Gesamtbild, dass der Disziplinarbeschuldigte in seiner Funktion als Führungskraft der A2 wesentliche Leitungs-, Aufsichts- und Kontrollaufgaben nicht in der gebotenen Weise wahrgenommen habe. Zudem habe dem Disziplinarbeschuldigte die (schriftliche) Weisung erteilt werden müssen, während der Erhebungen die A2 nicht aufzusuchen und den Kontakt zu ehemaligen Mitarbeitenden auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, um nicht den Anschein zu erwecken, die disziplinarrechtlichen Ermittlungen in irgendeiner Weise zu beeinflussen.

3. Am 06.03.J8 gab die Rechtsvertreterin des Disziplinarbeschuldigten die Vertretungsvollmacht bekannt und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht.

4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.J8, Zl J8-0.260.706, zugestellt am 26.03.J8, wurde der Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 25.03.J8, Zl J8-0.260.706, zugestellt am 26.03.J8, wurde der Disziplinarbeschuldigte wegen des Verdachtes der Begehung schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vom Dienst suspendiert.

Begründend wurde seitens der belangten Behörde vorweg festgehalten, dass mit der Übermittlung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde die Zuständigkeit für die Aussprache der Suspendierung auf die belangte Behörde übergegangen sei. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 112 Abs. 1 BDG 1979 wurde ausgeführt, dass es rechtsunerheblich sei, ob die Dienstpflichtverletzung zum Zeitpunkt der Suspendierung bereits nachgewiesen sei. Es genüge, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigten. Aufgrund der vorliegenden Zeug:innenaussagen könne nicht von vagen Vermutungen und bloßen Gerüchten gesprochen werden, wobei der Disziplinarbeschuldigte mit dem bloßen Bestreiten bzw. Kleinreden der Vorhalte diesen nicht wirksam entgegentreten sei. Es genüge auch schon, dass aufgrund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen bei Belassung gefährdet wären.Begründend wurde seitens der belangten Behörde vorweg festgehalten, dass mit der Übermittlung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde die Zuständigkeit für die Aussprache der Suspendierung auf die belangte Behörde übergegangen sei. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 wurde ausgeführt, dass es rechtsunerheblich sei, ob die Dienstpflichtverletzung zum Zeitpunkt der Suspendierung bereits nachgewiesen sei. Es genüge, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigten. Aufgrund der vorliegenden Zeug:innenaussagen könne nicht von vagen Vermutungen und bloßen Gerüchten gesprochen werden, wobei der Disziplinarbeschuldigte mit dem bloßen Bestreiten bzw. Kleinreden der Vorhalte diesen nicht wirksam entgegentreten sei. Es genüge auch schon, dass aufgrund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen bei Belassung gefährdet wären.

Ein derartiges – wie dem Disziplinarbeschuldigten vorgehaltenes – Verhalten stehe im krassen Widerspruch zu mehreren Dienstpflichten und sei mit den Kernpflichten, insbesondere eines Dienststellenleiters einer großen Dienststelle, nicht vereinbar. Aus dem dargestellten Verhalten des Disziplinarbeschuldigten ergebe sich der Verdacht einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, die seine Suspendierung zwingend notwendig mache. Dies insbesondere auch zum Schutz der Kolleginnen, die dem Disziplinarbeschuldigten unmittelbar unterstellt seien. Es würde zudem sowohl diesen gegenüber als auch der Öffentlichkeit, aber vielmehr den (tatsächlich) betroffenen Kolleginnen, ein verheerendes Bild abgeben, wenn der Disziplinarbeschuldigte weiter normal und konsequenzenlos seinen Dienst versehe.

Die Dienstbehörde, die Kolleg:innen und die Allgemeinheit müssten sich uneingeschränkt darauf verlassen können, dass Polizeibeamt:innen Umgangsformen frei von sexistischen Belästigungen pflegten. Der bisher bekannte Sachverhalt würde in der Öffentlichkeit schlicht auf Unverständnis stoßen und wäre unstrittig geeignet, ein besonderes Aufsehen in der Bevölkerung zu erregen. Darüber hinaus müsste bei einer weiteren Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst, vor allem bei den Zeug:innen und Kolleg:innen, der Eindruck entstehen, dass auch bedenkliches Fehlverhalten von ranghohen Polizeibeamt:innen besonders nachsichtig behandelt und dieses quasi bagatellisiert werde. Dies widerspreche elementaren Interessen des Dienstgebers, der unbedingt darauf zu achten habe, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Verwaltung erhalten bleibe. Die Dienstzuteilung des Disziplinarbeschuldigten durch die Dienstbehörde schade der nunmehrigen Suspendierung durch die belangte Behörde nicht.

Wenn ein ranghoher dienstführender Polizeibeamter und Leiter einer großen Dienststelle auch nur im begründeten Verdacht stehe, den Genuss von Alkohol trotz anders lautender Weisung nicht nur zu tolerieren, sondern auch aktiv daran teilzunehmen, andere zu ermuntern, Weisungen hinsichtlich der Ansprache von Personen nicht wahrzunehmen, sondern, im Gegenteil, die Missachtung dieser Weisung vorzuleben, sexuell herabwürdigende, beleidigende Äußerungen gegenüber Mitarbeiter:innen zu machen, Geldgeschenke einzufordern und anzunehmen und Vorgesetzte herabwürdigend zu titulieren, so schädige das dem Ansehen der Polizei. Überdies treffe gegenständlich zu, dass die Vorwürfe von unterschiedlichen Frauen gegen den Disziplinarbeschuldigten erhoben worden wären und er dies nur leugne. Würde der Disziplinarbeschuldigte noch vor Klärung aller Vorwürfe wieder Dienst versehen, würden daher wesentliche dienstliche Interessen gefährdet. Aufgrund der vorgeworfenen Verhaltensweisen ergebe sich nach derzeitiger Verdachtslage das äußerst bedenkliche Bild eines mit den rechtlichen Werten nur unzureichend verbundenen Beamten, welcher gegen elementarste Interessen seines Dienstgebers gehandelt habe. Abschließend wies die belangte Behörde den Disziplinarbeschuldigten darauf hin, dass er seine Dienststelle nur im Fall einer Weisung bzw. mit Zustimmung seiner Dienstbehörde betreten dürfe.

5. Mit Nachtragsdisziplinaranzeige vom 13.04.J8, Zl PAD/J7/2106798/002/AA, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.04.J8, erstattete die A1 eine (weitere) Disziplinaranzeige gegen den Disziplinarbeschuldigten.

Der suspendierte Disziplinarbeschuldigte stehe im Verdacht, während des laufenden Disziplinarverfahrens anlässlich der genehmigten Räumung seines ehemaligen Büros bei der A2 ohne Wissen und ohne Zustimmung der verantwortlichen Dienstführung einen Ordner mit Disziplinarunterlagen und Personalakten von näher genannten Bediensteten sowie weiter nicht näher bekannte, allenfalls in diesem Ordner befindliche Unterlagen an sich genommen und anschließend an seine private Wohnadresse verbracht zu haben. Bei den im Ordner befindlichen Unterlagen handle es sich jedenfalls um Amtsdokumente, die ausschließlich der Dienststelle bzw. der Dienstbehörde zuzurechnen und von dieser zu verwahren seien. Der Disziplinarbeschuldigte wäre zum Zeitpunkt der Entnahme weder Eigentümer noch berechtigter Verwahrer dieser Unterlagen; eine dienstbehördliche Zustimmung zur Mitnahme habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Darüber hinaus habe der Disziplinarbeschuldigte einen im Ordner befindlichen Aktenvermerk betreffend eine näher genannte Bedienstete eigenhändig entnommen und diesen seiner Rechtsvertreterin übergeben, obwohl er nach seiner Dienstzuteilung für das PAD der A2 gesperrt worden wäre und über keinerlei Berechtigung zur Einsicht in oder zur Weitergabe von physischen Akten seiner ehemaligen Dienststelle verfügt habe. Der Disziplinarbeschuldigte habe sich zudem in einem Telefongespräch mit dem zu diesem Zeitpunkt interimistischen stellvertretenen Kommandanten der A2 zunächst ahnungslos gegeben, obwohl er den Ordner zu diesem Zeitpunkt bereits an seine Wohnadresse verbracht und Aktenteile entnommen habe.

Neben den bereits laufenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Disziplinarbeschuldigten würden nunmehr Ermittlungen wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt und der Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung geführt.

6. Gegen den Suspendierungsbescheid der belangten Behörde vom 25.03.J8 brachte der Disziplinarbeschuldigte am 23.04.J8 mit Eingangsdatum 24.04.J8 postalisch fristgerecht Beschwerde bei der belangten Behörde ein.

Inhaltlich führte er aus, der Suspendierungsbescheid werde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Zum einen könne, insofern der Disziplinaranzeige und insbesondere dem angefochtenen Bescheid zu zahlreichen Vorwürfen nur Leerfloskeln zu entnehmen bzw. überhaupt keine Daten oder Zeiträume angeführt wären, von einem konkreten Verdacht keine Rede seien. Dies dürfte nicht zuletzt dem Umstand geschuldet sein, dass die initialen Angaben von zwei Zeuginnen über weite Strecken generalisiert und pauschalisiert seien, in dieser Form durch die Dienstbehörde übernommen und dem Bescheid zugrunde gelegt worden wären. Soweit widersprüchliche Angaben nicht als zu wenig konkret berücksichtigt und bereits widerlegte belastende Angaben dem Bescheid zugrunde gelegt worden wären, sei von bloßen vagen Vermutungen und Gerüchten auszugehen, die eine Suspendierung nicht tragen könnten. Zu der moralischen Wertung von Postings bzw. seiner Stellungnahme und deren Interpretation sei in Fällen, in denen es einer subjektiven Einstufung durch die Behörde bedürfe, weder ein objektives Verfahren gewährleistet noch eine Verdachtslage auf objektiver Ebene gegeben. Sämtliche Vernehmungen der Dienstbehörde wären zudem ohne Rechtsgrundlage des AVG erfolgt, da in diesen Zeitpunkten kein Verfahren eingeleitet gewesen sei und die praktizierten getrennten Vernehmungen als Zeug:in und Beschuldigte:r dem AVG fremd seien. Der Sicherungsgedanke hinsichtlich des Betriebsklimas sei vor dem Hintergrund der Dienstzuteilung des Disziplinarbeschuldigten und dem Umstand, dass ein Großteil der Mitarbeitenden weiterhin hinter ihm stehe, nicht mehr heranzuziehen. Vielmehr wäre das Betriebsklima der ehemaligen Dienststelle mehr durch die Erhebungen geschädigt. Zudem hätten zwei vermeintlich betroffene Bedienstete die Dienststelle verlassen. Soweit auf das Ansehen des Amtes in der Öffentlichkeit Bezug genommen werde, sei dies durch mediale Berichterstattung über Ermittlungen gegen den Disziplinarbeschuldigten im Jänner J8 obsolet gemacht worden. Zudem werde man angesichts Erhebungen gegen zahlreiche andere Mitarbeitende den Gedanken anstellen dürfen, ob nicht ein übergeordnetes Organisationsverschulden in der Ursachenforschung der Außenwirkung zu suchen sei.

Zum anderen sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen, worauf die belangte Behörde die angebliche Schwere nicht nur in objektiver, sondern auch subjektiver Hinsicht stütze. Jegliche Würdigung der Stellungnahme des Disziplinarbeschuldigten sei unzulässig, da ihm bei Abgabe dieser Stellungnahme nicht mitgeteilt worden sei, dass dienstrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt würden. Der Disziplinarbeschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt Vorhalten tatsächlich begegnen können. Dem rechtsfreundlichen Ersuchen auf elektronische Übermittlung des Aktes sei die belangte Behörde erst nach sechs Wochen, sechs Tage vor Fristablauf dieser Beschwerde, nachgekommen. Die Verweigerung des Parteiengehörs und Bezugnahme auf eine unter gänzlich anderen Prämissen erstellte Stellungnahme verletzten elementarste Grundrechte des Disziplinarbeschuldigten. Die Vorgehensweise der Erhebungskommission der Dienstbehörde und Weisung an den Disziplinarbeschuldigten, während der Erhebungen die A2 nicht aufzusuchen und den Kontakt zu ehemaligen Mitarbeitenden auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, erweckten den Eindruck, dass er vom Dienstgeber im Dunkeln gelassen werden sollte, und stellten eine eklatante Beschneidung seiner Verfahrensrechte sowie eine willkürliche Vorverurteilung dar. Sämtliche Zeug:innenvernehmungen enthielten zudem die Weisung, dass Stillschweigen über die Vernehmung zu bewahren sei. Die von zwei Bediensteten erhobenen Vorwürfe wären pauschal als Fakten dargestellt worden und die anschließend durchgeführten Zeug:innenvernehmungen erfolgten ohne gesetzliche Grundlage. Hinzukommen würden mehr als suggestive Befragungen der Bediensteten teils über acht Stunden, Androhung von der Verfolgung als falsche Beweisaussage, der Mitteilung, man solle aufpassen, weil man noch nicht definitiv sei bzw. Zuteilungen aufgehoben werden könnten, sowie lautstarkes Anschreien der Vernommenen. Unter Druck und Einschüchterung zustande gekommene Zeug:innenaussagen wären nicht das für eine Suspendierung notwendige Gewicht beizumessen. Zum Gehalt der Angaben einer näher genannten, vermeintlich betroffenen Bediensteten sei auf die teilweise bereits eingestellten Strafverfahren verwiesen, wobei sich mehrfach gezeigt habe, dass ihre Vorwürfe von der tatsächlichen Faktenlage weit entfernt seien.

Zu den einzelnen der Suspendierung zugrundeliegenden Vorwürfe werde wie folgt Stellung genommen: Zum angewiesenen Alkoholverbot an der ehemaligen Dienststelle des Disziplinarbeschuldigten entspreche der Konsum von Bier in geringen Mengen bei einer öffentlich nicht einsehbaren Grillfeier nach Beendigung des Dienstes der APD-RL. Ausdrücklich bestrittet werde vom Disziplinarbeschuldigten die Aussage „O’Zapft is“ und dass die Einholung einer Ausnahmegenehmigung kommuniziert worden wäre. Zu weiteren Zusammenkünften könne er keine Angaben machen. Soweit in der Disziplinaranzeige versucht werde, ein homophobes Bild des Disziplinarbeschuldigten zu zeichnen, könne von Objektivität und Wahrheitsforschung in keinster Weise die Rede sein. Diesbezügliche Vorfälle hätte einerseits nicht stattgefunden bzw. würde sich auf sechs Jahre zurückliegende Ereignisse beziehen. Der Disziplinarbeschuldigte respektiere und toleriere jede Art der zwischenmenschlichen Beziehung, lasse die seiner Mitarbeiter aber aus Prinzip unkommentiert. Die Grenze wäre lediglich dort gezogen, wo Schilderungen aus dem Privatleben das dienstliche Verhältnis zu weit überlagert hätten. Zudem sei die Beurteilung eines ohne Kontext im WhatsApp-Status veröffentlichen Bildes eine überschießende, sachlich nicht zu rechtfertigende Vorverurteilung. Zur Verwendung des Begriffes „Tschuttler“ für Fremde sei festzuhalten, dass dieser Begriff ohne offensichtliche Bedeutung zulasten des Disziplinarbeschuldigten negativ bis rassistisch ausgelegt werde. Nach Anweisung durch die Abteilungsführung habe er die Mitarbeiter:innen darauf hingewiesen, diesen Ausdruck nicht mehr zu verwenden. Insofern unbedacht und vereinzelt Begriffe wie „Trottel“ zur Betitelung eines Vorgesetzen des Disziplinarbeschuldigten gewählt worden wären, sei dies stets auf einen entsprechenden emotionalen Anlass zurückzuführen. Kritisches Hinterfragen von Vorgaben der Abteilungsleitung sei zu gestatten. Auch entspreche die angelastete Versetzung einer Bediensteten der gelebten Praxis, wonach der/die Dienstjüngere zugeteilt werde, zumal tatsächlich kein:e freiwillige:r Bewerber:in zur Verfügung gestanden sei. Absolut unerfindlich sei zudem, weshalb die belangte Behörde versuche, einen unsubstantiierten Zusammenhang zwischen der dienstlichen Kritik an einer näher genenannten, vermeintlich betroffenen Bediensteten und deren sexuelle Orientierung zu ziehen, stelle doch das Abstellen von Missständen und Aufzeigen von korrektem dienstlichem Verhalten die Kernaufgabe eines Dienststellenleiters dar. Auch habe sich der Disziplinarbeschuldigte im Zusammenhang mit dem Kauf einer Kaffeemaschine nie etwas versprechen lassen oder ein Geschenk angenommen. Zur vorgeworfenen Kenntnis des Disziplinarbeschuldigten zu Verfehlungen eines Bediensteten wäre ein diesbezügliches strafrechtliches Verfahren eingestellt worden, da eine Fahrt dieses Bediensteten ohne Lenkberechtigung schlichtweg nie stattgefunden habe, und der Disziplinarbeschuldigte über einen Misshandlungsvorwurf nicht informiert worden wäre. Hinsichtlich der angeblichen Vernachlässigung der Dienst- und Fachaufsicht erfolge die Dienstführung in Arbeitsteilung mit den Stellvertreter:innen und gebe es einen Generalverantwortlichen in Form des Disziplinarbeschuldigten nicht. Ihm als Einzelperson könnte nicht zugemutet werden, sämtliche Tätigkeiten auf der Dienststelle alleine und aus Eigenem zu besorgen, er müsse sich auf seine Stellvertreter:innen insbesondere darauf verlassen können, dass diese Weisungen entsprechend umsetzten.

Aus all diesen Gründen stelle der Disziplinarbeschuldigte die Anträge, das Verwaltungsgericht wolle 1. den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, eventualiter den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen, und 2. eine mündliche Verhandlung anberaumen.

7. Das Rechtsmittel des Disziplinarbeschuldigten wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.J8 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte am 08.05.J8 samt bezughabendem Verwaltungsakt ein.

8. Die A7 benachrichtigte das A5 mit Schreiben vom 15.05.J8 von der Einstellung des gegen den Disziplinarbeschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens wegen §§ 146, 302, 83, 313, 306 StGB. Dies wurde dem Bundesverwaltungsgericht nach entsprechendem Ersuchen am 29.05.J8 zur Kenntnis gebracht.8. Die A7 benachrichtigte das A5 mit Schreiben vom 15.05.J8 von der Einstellung des gegen den Disziplinarbeschuldigten geführten Ermittlungsverfahrens wegen Paragraphen 146, 302, 83, 313, 306, StGB. Dies wurde dem Bundesverwaltungsgericht nach entsprechendem Ersuchen am 29.05.J8 zur Kenntnis gebracht.

9. Am 29.05.J8 wurden alle Parteien zur Verhandlung am 07.07.J8 geladen.

10. Der zuständige Disziplinaranwalt gab dem Bundesverwaltungsgericht am 03.06.J8 bekannt, dass er nicht an der anberaumten mündlichen Verhandlung am 07.07.J8 teilnehmen werde.

11. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die A7 um Übermittlung zweier näher angeführter Akten zu strafrechtlichen am 24.06.J8 Ermittlungen betreffend den Disziplinarbeschuldigten bzw. seine Stammdienststelle.

12. Am selben Tage wurden die angeforderten Ermittlungsakten samt Einstellungsbegründungen dem Bundesverwaltungsgericht seitens der A7 vorgelegt.

13. Nach dahingehender Aufforderung legte die Dienstbehörde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.J8 weitere geführte Einvernahmen vor und gab entsprechend der bereits vorgelegten staatsanwaltschaftlichen Akten bekannt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts nach § 310 StGB eingestellt worden sei.13. Nach dahingehender Aufforderung legte die Dienstbehörde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.J8 weitere geführte Einvernahmen vor und gab entsprechend der bereits vorgelegten staatsanwaltschaftlichen Akten bekannt, dass das Ermittlungsverfahren gegen den Disziplinarbeschuldigten wegen des Verdachts nach Paragraph 310, StGB eingestellt worden sei.

14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.07.J8 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Disziplinarbeschuldigte zu seiner Beschwerde befragt und mit den Parteien die maßgeblichen Rechts- und Tatsachenfragen erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zur Person des Disziplinarbeschuldigten:

Der am 27.07.J1 geborene Disziplinarbeschuldigte steht als Exekutivbediensteter der A1 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er trat am 31.12.J2 in den Bundesdienst ein, wurde am 01.01.J3 definitiv gestellt und am 01.01.J4 in die Verwendungsgruppe E2a ernannt. Ab dem 01.11.J5 hatte der Disziplinarbeschuldigte die Funktion des Kommandanten der neu eingerichteten A2 – einer der A3 der A1 unterstehenden Dienstelle – inne. Seit 22.10.J7 ist er der A4 dienstzugeteilt.

1.2. Feststellungen zum Sachverhalt:

1.2.1. Der oben dargelegte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

1.2.2. Der Leitung der A3 im Rahmen der Organisation der A1 wurden am 10.09.J7 in einem Gespräch mit P1, welche seit dem 01.11.J5 eine stellvertretende Kommandantin der A2 war, mehrere potenziell disziplinarrechtlich relevante Sachverhalte betreffend die Dienstführung und -verrichtung der A2 zur Kenntnis gebracht. In Folge wurde seitens der Leitung der A3 am 15.10.J7 P1 sowie die möglicherweise betroffene Bedienstete P2 am 17.10.J7 einvernommen und vom Disziplinarbeschuldigten nach entsprechender Aufforderung am 30.09.J7 eine Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen vorgelegt. Infolgedessen wurde aufgrund der Verdachtsmomente durch die A1 eine Erhebungskommission eingerichtet, wobei konkret durch das A5 strafrechtliche sowie durch die A3 disziplinarrechtliche Ermittlungen geführt wurden und in diesem Zusammenhang unter anderem eine Vielzahl an (ehemaligen) Bediensteten der A2 einvernommen wurden.

1.2.3. Es bestehen substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass der Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht steht, die nachfolgenden gegen ihn erhobenen Vorwürfen begangen zu haben:

1.2.3.1. So soll sich der Disziplinarbeschuldigte ab einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt, jedoch jedenfalls ab dem Frühjahr J6, gegenüber seiner Stellvertreterin P1 in Kenntnis des Umstandes, dass diese nach der Trennung von ihrem Ehemann eine gleichgeschlechtliche Beziehung eingegangen ist, wiederholt abfällig über deren persönliche Lebensverhältnisse geäußert haben. Insbesondere soll er der P1 und anschließend am 11.06.J7 vor Bediensteten von einem Vorfall erzählt haben, wonach sein Sohn in der Schule ein Schwein gezeichnet und dies mit dem Zusatz „Das ist für euch LGBTQ-Facken“ (wobei „Facken“ im Dialekt dieses Bundeslandes für Schweine steht) versehen habe, und er nicht wüsste, ob er seinen Sohn dafür schimpfen oder loben solle. Am 11.06.J7 habe er auch im Beisein der P1 und mehrerer Bediensteter bezugnehmend auf Teilnehmer der „Pride Parade Wien“ sinngemäß gesagt „Die Affen sollen alle anderen mit ihrem Blödsinn in Ruhe lassen, dafür sollte kein Geld ausgegeben werden“, wobei er über die beabsichtigte Teilnahme von P1 an der „Pride Parade Wien“ ein paar Tage später gewusst haben soll.

Aufgrund dieser Verdachtsmomente soll sich die dienstliche Zusammenarbeit zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und seiner Stellvertreterin P1 zunehmend verschlechtert und er ihr absichtlich maßgebliche dienstliche Informationen vorenthalten haben, um ihr dann vor anderen Bediensteten vorzuhalten: „Das wirst du halt nicht wissen, weil du nie da bist.“

1.2.3.2. Der Disziplinarbeschuldigte steht zudem im begründeten Verdacht, während seiner gesamten Funktion als Kommandant der A2 den stellvertretenden Leiter der A3 und sohin seinen Dienst- und Fachvorgesetzten, P3, mehrfach und wiederholt vor Bediensteten dieser Dienststelle beschimpft und dessen menschliche und fachliche Eignung unsachlich in Frage gestellt zu haben. Durch dieses systematische Verhalten habe der Disziplinarbeschuldigte bei – insbesondere jungen – Bediensteten der A2 eine grundsätzliche negative bzw. feindselige Einstellung gegenüber P3 hervorgerufen und den Eindruck vermittelt, Beschimpfungen bzw. unsachliche Äußerungen gegen einen bestimmten Vorgesetzten würden seitens der Dienststellenleitung konsequenzenlos hingenommen.

1.2.3.3. Am 18.02.J7 wurde mittels Weisung der Leitung der A3 ein absolutes Alkoholverbot für die A2 ausgesprochen.

Einerseits steht der Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht, bereits vor dieser Weisung vom 18.02.J7 es Bediensteten der A2 gestattet zu haben, während deren Dienstzeit Alkohol (konkret: Bier) an der Dienststelle zu konsumieren und er auch selbst während seiner Dienstzeit an der Dienststelle Bier konsumiert habe, zumal leere Bierflaschen für jedermann sichtbar – darunter weitere Bedienstete, Reinigungskräfte, italienische Exekutivbedienstete, Personalvertreter:innen auf Dienststellenbesuche – in Aufenthaltsräumen der Dienststelle verblieben.

Anderseits liegen stichhaltige Verdachtsmomente vor, wonach es der Disziplinarbeschuldigte als Dienststellenleiter nach Ausspruch des absoluten Alkoholverbotes am 18.02.J7 mehrfach gestattet und mitunter organisiert habe, dass an der Dienststelle im Rahmen von Zusammenkünften Alkohol konsumiert wurde, wobei der Disziplinarbeschuldigte den Bediensteten suggeriert haben soll, dass eine Ausnahmegenehmigung vom Alkoholverbot bei der Leitung der A3 eingeholt worden war. Insbesondere betreffen diese Vorwürfe eine Teambesprechung mit anschließender Grillfeier bzw. Ausstandsfeier für P10 im möglicherweise öffentlich-einsehbaren Bereich der Dienststelle am 06.06.J7 und weitere Ausstandsfeiern am 01.08.J7 bzw. am 29.08.J7.

Zudem steht der Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht, P1 am 10.09.J7 in ihrer Dienstzeit aufgefordert zu haben, gemeinsam mit P4 und ihm zu einer Tankstelle auf ein Bier zu gehen und dies in der EDD als Kennzahl „205“ (Aktenbearbeitung) auszutragen. Auch habe er vor dem ausgesprochenen Alkoholverbot P2 wiederholt aufgefordert, während der Dienstzeit ein Bier mitzutrinken.

1.2.3.4. Der Disziplinarbeschuldigte soll darüber hinaus gegen die Weisung der Leitung der A3 vom Jänner J7 verstoßen haben, wonach der Begriff „Tschuttler“ als Bezeichnung für rechtswidrig eingereiste bzw. aufhältige Fremde in der dienstlichen Kommunikation der A2 nicht mehr zu verwenden ist und der Disziplinarbeschuldigte dafür Sorge zu tragen hat, dass diese Diktion aus dem Sprachgebrauch der Mitarbeitenden zu verbannen ist.

1.2.3.5. Es bestehen begründete Verdachtsmomente, wonach der Disziplinarbeschuldigte eine weibliche Mitarbeiterin der A2 mit der Begründung „ein Dutt auf der Dienststelle genügt“ für eine Versetzung vorgeschlagen und dadurch auf ein geschlechtsbezogenes bzw. mit gleichgeschlechtlichen Beziehungen assoziiertes Stereotyp angespielt haben soll.

1.2.3.6. Der Disziplinarbeschuldigte steht im begründeten Verdacht, gegenüber der bis zum 31.07.J7 an der A2 eingeteilten P2 ein systematisch herabsetzendes Verhalten gesetzt zu haben. Am 07.12.J6 habe er so auf dem Messengerdienst WhatsApp eine für seine Telefonkontakte – darunter auch die in seiner Kenntnis in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebende P2 – einsehbare Statusmeldung veröffentlicht, welche sich sarkastisch und mitunter abfällig mit der LGBTQ-Bewegung auseinandersetzte. Zudem soll er zahlreiche von P2 durchgeführte Amtshandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikte im Straßenverkehr vor anderen Bediensteten als „Abfallprodukt“ bezeichnet und durch eine Mittelfingergeste seinen Unmut über dienstliches Verhalten von P2 zum Ausdruck gebracht haben. Auch habe er – angenommen P2 habe Informationen über die Dienstführung an die Leitung der A3 herangetragen – diese mit der Aussage „Jeder liebt den Verrat, aber keiner mag den Verräter“ unsachlich konfrontiert. Zudem soll der Disziplinarbeschuldigte gegenüber P1 gesagt haben, er werde P2 „drankriegen“ sowie bezogen auf P2 gemeint haben „Die Drecksau wollte mich anlehnen“.

1.2.3.7. Es liegen stichhaltige Anhaltspunkte vor, dass der Disziplinarbeschuldigte – entgegen der Weisung der Leitung der A3, Überstunden nur zur Abdeckung des Grundbedarfs zu planen – im von P1 vorab erstellten Dienstplan für September J7 der A2 nachträglich zusätzliche Überstunden eingeplant habe und dies mit „die A2 wird nicht für das A6 Überstunden einsparen“ und „man muss schon auf die Leute der eigenen Dienststelle schauen“ kommentiert habe.

1.2.3.8. Der Disziplinarbeschuldigte steht im begründeten Verdacht, am 27.10.J5 einen Geldbetrag in Höhe von € 1.399,- von der O1 für die Anschaffung einer Kaffeemaschine für die A2 entgegengenommen zu haben, ohne dies der zuständigen Dienstbehörde zu melden. Die Kaffeemaschine wurde am 18.03.J8 – nachdem die Dienstbehörde Kenntnis von diesem Sachverhalt erlangte – an die O1 retourniert.

1.2.3.9. Es liegen begründete Verdachtsmomente vor, wonach es der Disziplinarbeschuldigte als Führungskraft der A2 unterlassen habe, seiner Dienst- und Fachaufsichtspflicht nachzukommen, indem durch Mängel betreffend die Depositenverwahrung am 25.10.J6 offen zugängliche und nicht mehr zuordenbare Suchtmittel an der Dienststelle aufgefunden worden wären und er am 09.09.J7 die Behebung von Mängel in der Depositenverwahrung an die Leitung der A3 gemeldet habe, ohne dass es zu einer tatsächlichen Verbesserung gekommen wäre.

1.2.3.10. Zudem steht der Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht, es Mitarbeitern im Sommer J7 im Rahmen von Fortbildungstagen (FBT) genehmigt zu haben, den Dienst früher zu beenden, ohne dies entsprechend zu dokumentieren. Ebenso habe er Mitarbeitern wiederholt „homöopathische Zugskontrollen“ angeordnet, wobei diese in seinem Wissen ohne dementsprechende Änderung in der Einsatz- und Dienstdokumentation (EDD) stattdessen Straßenkontrollen durchgeführt hätten.

1.2.3.11. Schließlich steht der mit Bescheid vom 25.03.J8, zugestellt am 26.03.J8, suspendierte Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht, am 26.03.J8 anlässlich der genehmigten Räumung seines ehemaligen Kommandantenbüros bei der A2 ohne Wissen und ohne Zustimmung der Dienstführung einen Ordner u.a. mit Disziplinarunterlagen und Personalakten von P2, P5, P6 und P7 an sich genommen und an seine private Wohnadresse verbracht zu haben. Vor der Rückgabe des Ordners am 30.03.J8 sei zudem ein in diesem Ordner befindlicher Aktenvermerk betreffend P2 vom Disziplinarbeschuldigten eigenmächtig entnommen worden.

1.2.4. Die diesen Vorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalte wurde der Dienstbehörde frühestens am 10.09.J7 bekannt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen die Person des Disziplinarbeschuldigten betreffend:

Die Feststellungen zu Punkt 1.1. ergeben sich aus dem Akteninhalt, die der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte und auf Befragung ergänzte, seine Dienstzuteilung an die A4 sei bis 30.09.J8 verlängert worden (EB-4f; VHNS 10).

2.2. Zu den Feststellungen den Sachverhalt betreffend:

2.2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.1. zum Verfahrensgang beruhen auf dem angefochtenen Suspendierungsbescheid sowie der Aktenlage.

2.2.2. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2. beruhen auf dem im Akt aufliegenden Aktenvermerk der A3 vom 10.09.J7 (EB-83ff), den niederschriftlichen Einvernahmen von P1 am 15.10.J7 (EB-87ff) und von P2 am 17.10.J7 (EB-95ff), der Aufforderung zur Stellungnahme an den Disziplinarbeschuldigten vom 23.09.J7 (EB-113ff) und der daraufhin von ihm gelegten Stellungnahme vom 30.09.J7 (EB-117ff) sowie der damit übereinstimmenden Angaben in der Disziplinaranzeige vom 02.03.J8 (EB-30ff).

2.2.3. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3., wonach substantiierte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht steht, die nachfolgend gegen ihn erhobenen Vorwürfen begangen zu haben, folgen vorweg aus den umfassenden, seitens der Dienstbehörde aufgenommenen und der Disziplinaranzeige vom 02.03.J8 beigelegten Beweismittel. So wurden nach Bekanntwerden einiger Verdachtsmomente niederschriftliche Einvernahmen mit (betroffenen) Bediensteten durchgeführt und in weiterer Folge eine Erhebungskommission der A1 gebildet, welche zahlreiche Bedienstete der A2 einvernahm. Auf die einzelnen angeführten substantiierten Verdachtsmomente wird nachfolgend Bezug genommen:

2.2.3.1. Die Feststellungen zu den in Punkt 1.2.3.1. dargestellten Verdachtsmomenten ergeben sich einerseits aus dem im Akt aufliegenden Aktenvermerk der A3 vom 10.09.J7 (EB-83ff) sowie der niederschriftlichen Einvernahme von P1 am 15.10.J7 (EB-87ff). Aus diesen geht hervor, dass sich das zwischenmenschliche Verhältnis zwischen dem Disziplinarbeschuldigten und seiner Stellvertreterin P1 mit Beginn deren neuer privater Lebensverhältnisse maßgebend verschlechtert habe, der Disziplinarbeschuldigte sich „wiederholt kritisch bzw. abfällig“ zur seit Herbst J6 bestehenden gleichgeschlechtlichen Beziehung von P1 geäußert habe und die dienstliche Informationsweitergabe nur mehr lückenhaft gegeben wäre, wobei der Disziplinarbeschuldigte vor Bediensteten P1 Unvermögen unterstellt habe. In Kenntnis der gleichgeschlechtlichen Beziehung von P1 habe sich der Disziplinarbeschuldigte sowohl während einer Dienstfahrt mit ihr als auch wenige Tage später am 11.06.J7 vor Bediensteten abfällig bzw. diskriminierend über die Teilnehmer der „Pride Parade Wien“ und LGBTQ-Bewegung insofern geäußert, als er nicht wisse, ob er seinen Sohn für eine Zeichnung eines Schweins mit dem Zusatz „Das ist für euch LGBTQ-Facken“ schimpfen oder loben solle sowie dass „die Affen alle anderen mit ihrem Blödsinn in Ruhe lassen sollen, dafür sollte kein Geld ausgegeben werden“.

Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass die von der Dienstbehörde einvernommenen Bediensteten der A2 weitestgehend angaben, keine „äußert konservative, speziell homophobe Einstellung bzw. Äußerung“ des Disziplinarbeschuldigten wahrgenommen zu haben bzw. homosexuelle Bedienstete an dieser Dienststelle von keinen Benachteiligungen berichtet hätten (vgl. EB-123f, EB-145, EB-165, EB-179, EB-197, EB-207, EB-217, EB-225, EB-235, EB-245, EB-255, EB-265, EB-273, EB-279, EB-291, EB-301, EB-313, EB-323, EB-329, EB-341, EB-349f, EB-406, EB-417). Auch führte der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, er „schließe aus, dass er P1 aufgrund ihrer geänderten sexuellen Ausrichtung anders behandelt hätte als andere Mitarbeiter:innen – im Gegenteil habe er ihr - soweit es in seiner Möglichkeit gewesen sei - ermöglicht, ihre neue Situation bewältigen zu können“ (VHNS 15), bestritt sohin diesen Tatverdacht. Auch verwies er sowohl in der Beschwerde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf, „die Angelegenheit mit der Zeichnung seines Sohnes sei bereits sechs Jahre her und sei sein Sohn mittlerweile volljährig“ (Beschwerde S 10, VHNS 15).Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht verkannt, dass die von der Dienstbehörde einvernommenen Bediensteten der A2 weitestgehend angaben, keine „äußert konservative, speziell homophobe Einstellung bzw. Äußerung“ des Disziplinarbeschuldigten wahrgenommen zu haben bzw. homosexuelle Bedienstete an dieser Dienststelle von keinen Benachteiligungen berichtet hätten vergleiche EB-123f, EB-145, EB-165, EB-179, EB-197, EB-207, EB-217, EB-225, EB-235, EB-245, EB-255, EB-265, EB-273, EB-279, EB-291, EB-301, EB-313, EB-323, EB-329, EB-341, EB-349f, EB-406, EB-417). Auch führte der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht aus, er „schließe aus, dass er P1 aufgrund ihrer geänderten sexuellen Ausrichtung anders behandelt hätte als andere Mitarbeiter:innen – im Gegenteil habe er ihr - soweit es in seiner Möglichkeit gewesen sei - ermöglicht, ihre neue Situation bewältigen zu können“ (VHNS 15), bestritt sohin diesen Tatverdacht. Auch verwies er sowohl in der Beschwerde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht darauf, „die Angelegenheit mit der Zeichnung seines Sohnes sei bereits sechs Jahre her und sei sein Sohn mittlerweile volljährig“ (Beschwerde S 10, VHNS 15).

Dies ändert jedoch nichts an den konkreten Verdachtsmomenten bezogen auf Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten im Beisein von P1 im Hinblick auf deren sexuelle Orientierung, zumal auch von verschiedenen Bediensteten getätigte Aussagen im Akt aufliegen, wonach der Disziplinarbeschuldigte auf der Dienststelle (mehrmals) von einer als schwulen- oder lesbenfeindlich interpretierten Zeichnung seines Sohnes berichtet und er sinngemäß gesagt habe, dass er „nicht wisse ob er seinen Sohn loben oder schimpfen solle“ (vgl. EB-307, EB-361, EB-443; vgl. auch EB-279, EB-375, EB-426). Dies ändert jedoch nichts an den konkreten Verdachtsmomenten bezogen auf Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten im Beisein von P1 im Hinblick auf deren sexuelle Orientierung, zumal auch von verschiedenen Bediensteten getätigte Aussagen im Akt aufliegen, wonach der Disziplinarbeschuldigte auf der Dienststelle (mehrmals) von einer als schwulen- oder lesbenfeindlich interpretierten Zeichnung seines Sohnes berichtet und er sinngemäß gesagt habe, dass er „nicht wisse ob er seinen Sohn loben oder schimpfen solle“ vergleiche EB-307, EB-361, EB-443; vergleiche auch EB-279, EB-375, EB-426).

2.2.3.2. Die Feststellungen zum begründeten Verdacht in Punkt 1.2.3.2. folgen aus den dahingehend wiederholt festgehaltenen Angaben der befragten Bediensteten der A2 (vgl. EB-84, EB-90, EB-97, EB-129, EB-135ff, EB-198f, EB-218, EB-237, EB-256f, EB-275, EB-295, EB-302, EB-308f, EB-330f, EB-342, EB-350, EB-363, EB-378, EB-428, EB-445f; Einvernahme am 29.12.J7, Zl PAD/J7/02359612/AA, OZ 9), wobei zusammengefasst im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt wurde, der Disziplinarbeschuldigte habe seinen Vorgesetzten P3 wiederholt z.B. als „Trottel“ bezeichnet und dessen menschliche und fachliche Eignung unsachlich in Frage gestellt (z.B. „der Ahnungslose“, „einem Blinden kann man nicht die Farbe erklären“). 2.2.3.2. Die Feststellungen zum begründeten Verdacht in Punkt 1.2.3.2. folgen aus den dahingehend wiederholt festgehaltenen Angaben der befragten Bediensteten der A2 vergleiche EB-84, EB-90, EB-97, EB-129, EB-135ff, EB-198f, EB-218, EB-237, EB-256f, EB-275, EB-295, EB-302, EB-308f, EB-330f, EB-342, EB-350, EB-363, EB-378, EB-428, EB-445f; Einvernahme am 29.12.J7, Zl PAD/J7/02359612/AA, OZ 9), wobei zusammengefasst im Wesentlichen übereinstimmend ausgesagt wurde, der Disziplinarbeschuldigte habe seinen Vorgesetzten P3 wiederholt z.B. als „Trottel“ bezeichnet und dessen menschliche und fachliche Eignung unsachlich in Frage gestellt (z.B. „der Ahnungslose“, „einem Blinden kann man nicht die Farbe erklären“).

Dadurch sei in einem Großteil der Bediensteten eine grundsätzliche negative bzw. feindseligen Haltung gegenüber P3 hervorgerufen worden, wobei die vom Disziplinarbeschuldigten vorgelebten Verhaltensweisen von mehreren Bediensteten übernommen worden wäre (vgl. EB-90, EB-97, EB-129, EB-135ff, EB-153, EB-183, EB-198f, EB-218, EB-227, EB-235, EB-256f, EB-266, EB-302, EB-308f, EB-316, EB-330f, EB-363, EB-418, EB-428, EB-445f; Einvernahme am 29.12.J7, Zl PAD/J7/02359612/AA, OZ 9). Dadurch sei in einem Großteil der Bediensteten eine grundsätzliche negative bzw. feindseligen Haltung gegenüber P3 hervorgerufen worden, wobei die vom Disziplinarbeschuldigten vorgelebten Verhaltensweisen von mehreren Bediensteten übernommen worden wäre vergleiche EB-90, EB-97, EB-129, EB-135ff, EB-153, EB-183, EB-198f, EB-218, EB-227, EB-235, EB-256f, EB-266, EB-302, EB-308f, EB-316, EB-330f, EB-363, EB-418, EB-428, EB-445f; Einvernahme am 29.12.J7, Zl PAD/J7/02359612/AA, OZ 9).

Dem ist der Disziplinarbeschuldigte zunächst in der gegenständlichen Beschwerde auch grundsätzlich nicht entgegengetreten, sondern brachte zusammenfassend vor, insofern unbedacht und vereinzelt Begriffe wie „Trottel“ zur Betitelung eines Vorgesetzen gewählt worden wären, sei dies stets auf einen entsprechenden emotionalen Anlass zurückzuführen. Kritisches Hinterfragen von Vorgaben der Abteilungsleitung sei zu gestatten und wäre selbst scharfe Kritik, bei der es um systematische Missstände gehe, durch die Meinungsfreiheit geschützt. Die Bediensteten der A2 könnten sich zudem als eigenständig denkende Erwachsene ihre eigene Meinung bilden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Disziplinarbeschuldigte zu Protokoll, „diese Aussagen seien nicht alle von ihm; die Aussage in Zusammenhang mit „Trottel“ sei aus den in der Beschwerde beschriebenen Gründen im Beisein der Stellvertreter:innen in seinem Büro gefallen. P3 habe offen gegen ihn eine Abneigung und zum Ausdruck gebracht: „dem [Nachnamen des Disziplinarbeschuldigten] werde ich noch den Kopf waschen“. Der Unmut der Mannschaft gegenüber P3 habe er als Dienststellenleiter wahrgenommen; er habe aber immer versucht, das Ganze „ein wenig einzubremsen“ und zu relativieren; die ihm vorgeworfenen Aussagen seien jedoch im Rahmen von dienstlichen Auftragsvergaben sicher nicht gefallen und bestreite er daher die Aussagen, außer den Ausdruck „Trottel““ (VHNS 17f).

Diese Ausführungen sind im Lichte der umfassend vorliegenden Aussagen zu Äußerungen des Disziplinarbeschuldigten betreffend einen Vorgesetzten und deren Einfluss auf Bedienstete der Dienststelle – welche größtenteils mit P3 nicht im direkten Kontakt standen – nicht geeignet, Zweifel an der Begründetheit der Vorwürfe aufkommen zu lassen, auch wenn der Disziplinarbeschuldigte hierzu in der Beschwerdeverhandlung ausweichend meinte, „was die Mitarbeiter:innen untereinander im Sozialraum oder sonst untereinander besprechen würden, entziehe sich seiner Kenntnis“ (VHNBS 18).

Jedenfalls war von bloßen Gerüchten und Vermutungen insbesondere aufgrund der weitestgehend übereinstimmenden Zeug:innenangaben nicht auszugehen.

Zum Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten sowohl in der Beschwerde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst des Inhalts, „Kritik an Vorgesetzten sei auch nach der Judikatur erlaubt“ (Beschwerde S 16; VHNS 18), ist er auf die Grenzen der Meinungsfreiheit und auf die hierzu korrespondierende Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrecht hinzuweisen (zBsp EGMR 19.5.2026, 41585/23, Miladze gg. Georgien). Diese Prüfung wird jedoch einem etwaigen materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten sein.

2.2.3.3. Die Feststellung in Punkt 1.2.3.3. zur Aussprache eines absoluten Alkoholverbotes an der A2 am 18.02.J7 ergibt sich aus der Disziplinaranzeige vom 02.03.J8 (EB-6) in Übereinstimmung mit den Angaben der vernommenen Bediensteten der Dienststelle in deren Einvernahmen, wobei mehrfach ausgeführt wurde, dass das verhängte absolute Alkoholverbot klar und ausdrücklich kommuniziert worden war (vgl. etwa EB-126, EB-208, EB-219, EB-246, EB-257f). 2.2.3.3. Die Feststellung in Punkt 1.2.3.3. zur Aussprache eines absoluten Alkoholverbotes an der A2 am 18.02.J7 ergibt sich aus der Disziplinaranzeige vom 02.03.J8 (EB-6) in Übereinstimmung mit den Angaben der vernommenen Bediensteten der Dienststelle in deren Einvernahmen, wobei mehrfach ausgeführt wurde, dass das verhängte absolute Alkoholverbot klar und ausdrücklich kommuniziert worden war vergleiche etwa EB-126, EB-208, EB-219, EB-246, EB-257f).

Soweit der Disziplinarbeschuldigte in der Beschwerde und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorbrachte, „der Inhalt der Weisung vom 18.02.J7 sei ihm bis dato durch die Abteilungsleitung nicht kommuniziert worden“ und – sinngemäß – „diese müsse im Licht der APD-RL interpretiert werden“ (Beschwerde S 9; VHNS 19), genügt es einerseits darauf hinzuweisen, dass er als öffentlich Bediensteter (auch) mündliche Weisungen zu befolgen hat bzw. vor allem als Führungskraft im Zweifelsfall hierzu nähere Informationen einzuholen hat und andererseits in den vorliegenden Einvernahmen von einem klar kommunizierten absoluten Alkoholverbot gesprochen wird, sodass er sich – jedenfalls im Rahmen des Verdachtsstadiums – nicht auf Unkenntnis berufen kann.

Dass der Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht steht, bereits vor dieser Weisung Bediensteten gestattet zu haben, während deren Dienstzeit Alkohol (konkret: Bier) an der Dienststelle zu konsumieren und leere Bierflaschen für jedermann sichtbar in Aufenthaltsräumen der Dienststelle verblieben wären, gründet auf die dahingehend übereinstimmenden Angaben in den von der Dienstbehörde geführten Einvernahmen (vgl. EB-97f, EB-127f, EB-156, EB-158f, EB-166, EB-168, EB-181ff, EB-193f, EB-218f, EB-228, EB-236, EB-258, EB-266, EB-293, EB-303, EB-336, EB-356f, EB-419). Auch wurde mehrfach ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht nur Alkoholkonsum (auch während der Dienstzeit) geduldet, sondern sich aktiv daran beteiligt und diese Verhaltensweisen mitunter gefördert habe (vgl. EB-156f, EB-166, EB-181f, EB-193f, EB-208, EB-218f, EB-236, EB-258, EB-266, EB-280, EB-293, EB-336f, EB-356), sodass seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht „er könne nicht bestätigen, dass er während der Dienstzeit Alkohol konsumiert habe; dass er gelegentlich gegen Austrag von Minusstunden, während andere Kolleg:innen sich noch in der Dienstzeit befunden hätten, ein Bier getrunken habe, schließe er nicht aus – er könne jedoch zu den Zeitpunkten nichts angeben“ (VHNS 20) im Stadium der Verdachtsprüfung nicht näher zu prüfen sind.Dass der Disziplinarbeschuldigte im begründeten Verdacht steht, bereits vor dieser Weisung Bediensteten gestattet zu haben, während deren Dienstzeit Alkohol (konkret: Bier) an der Dienststelle zu konsumieren und leere Bierflaschen für jedermann sichtbar in Aufenthaltsräumen der Dienststelle verblieben wären, gründet auf die dahingehend übereinstimmenden Angaben in den von der Dienstbehörde geführten Einvernahmen vergleiche EB-97f, EB-127f, EB-156, EB-158f, EB-166, EB-168, EB-181ff, EB-193f, EB-218f, EB-228, EB-236, EB-258, EB-266, EB-293, EB-303, EB-336, EB-356f, EB-419). Auch wurde mehrfach ausgeführt, dass der Disziplinarbeschuldigte nicht nur Alkoholkonsum (auch während der Dienstzeit) geduldet, sondern sich aktiv daran beteiligt und diese Verhaltensweisen mitunter gefördert habe vergleiche EB-156f, EB-166, EB-181f, EB-193f, EB-208, EB-218f, EB-236, EB-258, EB-266, EB-280, EB-293, EB-336f, EB-356), sodass seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht „er könne nicht bestätigen, dass er während der Dienstzeit Alkohol konsumiert habe; dass er gelegentlich gegen Austrag von Minusstunden, während andere Kolleg:innen sich noch in der Dienstzeit befunden hätten, ein Bier getrunken habe, schließe er nicht aus – er könne jedoch zu den Zeitpunkten nichts angeben“ (VHNS 20) im Stadium der Verdachtsprüfung nicht näher zu prüfen sind.

Die Feststellungen zu stichhaltigen Verdachtsmomenten betreffend mehrfachen vom Disziplinarbeschuldigten gestattetem, mitunter organisiertem Alkoholkonsum an der Dienststelle nach dem Ausspruch des absoluten Alkoholverbotes folgen ebenso so aus den im Wesentlichen übereinstimmenden niederschriftlichen Einvernahmen der Bediensteten (vgl. EB-86, EB-91, EB-126f, EB-140, EB-167, EB-208, EB-228, EB-236, EB-246f, EB-258f, EB-267, EB-274, EB-280f, EB-293f, EB-303, EB-314f, EB-324, EB-337, EB-343, EB-357, EB-419f, EB-435). Ebenso erhellt sich aus diesen Zeug:innenangaben, dass die Bediensteten anlässlich des Alkoholkonsums vom Vorhandensein einer (tatsächlich nicht vorliegenden) „Ausnahmegenehmigung“ seitens der Leitung der A3 ausgegangen sind, da dies durch die Dienstführung bzw. den Disziplinarbeschuldigten so kommuniziert worden sei (vgl. EB-208f, EB-236, EB-246, EB-267, EB-274, EB-280f, EB-294, EB-303, EB-324, EB-337, EB-343, EB-357, EB-387, EB-419, EB-435), weswegen seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, „er habe anlässlich des Ausscheidens seines damaligen ersten Stellvertreters eine Kleinigkeit, eine Grillerei, machen wollen und habe gesagt „auf jeden Fall außerhalb der Dienststelle“, um eben dieses Alkoholverbot (Anm.: das ihm persönlich nach seiner Angabe zuvor nicht mitgeteilt worden sei) auf der Dienststelle nicht zu brechen; er selbst habe aber allerdings kein großes Problem darin gesehen, dass man in einer nicht einsehbaren (siehe im Übrigen hierzu die diametralen Aussagen von P8 am 14.11.J7: „Fakt ist, dass die Garage jedenfalls aus der gegenüberliegenden Parkgarage des Outlet, aber auch, wenn man von der Straße aus genauer geschaut hätte, für jedermann einsichtig war.“ EB-140) Garage zusammensitze bzw. dort „eine Kleinigkeit“ gegrillt werden würde und hätten zirka 35 Leute (erg. wohl: lediglich) eineinhalb Kisten Bier getrunken; jedoch habe er zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass es seitens der Leitung der A3 eine Ausnahmeregelung gegeben habe“ bzw. „sei er am 01.08.J7 urlaubsbedingt nicht an der Dienststelle gewesen“ (VHNS 22) zu den vorhergenannten Aussagen im Widerspruch stehen.Die Feststellungen zu stichhaltigen Verdachtsmomenten betreffend mehrfachen vom Disziplinarbeschuldigten gestattetem, mitunter organisiertem Alkoholkonsum an der Dienststelle nach dem Ausspruch des absoluten Alkoholverbotes folgen ebenso so aus den im Wesentlichen übereinstimmenden niederschriftlichen Einvernahmen der Bediensteten vergleiche EB-86, EB-91, EB-126f, EB-140, EB-167, EB-208, EB-228, EB-236, EB-246f, EB-258f, EB-267, EB-274, EB-280f, EB-293f, EB-303, EB-314f, EB-324, EB-337, EB-343, EB-357, EB-419f, EB-435). Ebenso erhellt sich aus diesen Zeug:innenangaben, dass die Bediensteten anlässlich des Alkoholkonsums vom Vorhandensein einer (tatsächlich nicht vorliegenden) „Ausnahmegenehmigung“ seitens der Leitung der A3 ausgegangen sind, da dies durch die Dienstführung bzw. den Disziplinarbeschuldigten so kommuniziert worden sei vergleiche EB-208f, EB-236, EB-246, EB-267, EB-274, EB-280f, EB-294, EB-303, EB-324, EB-337, EB-343, EB-357, EB-387, EB-419, EB-435), weswegen seine Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht, „er habe anlässlich des Ausscheidens seines damaligen ersten Stellvertreters eine Kleinigkeit, eine Grillerei, machen wollen und habe gesagt „auf jeden Fall außerhalb der Dienststelle“, um eben dieses Alkoholverbot Anmerkung, das ihm persönlich nach seiner Angabe zuvor nicht mitgeteilt worden sei) auf der Dienststelle nicht zu brechen; er selbst habe aber allerdings kein großes Problem darin gesehen, dass man in einer nicht einsehbaren (siehe im Übrigen hierzu die diametralen Aussagen von P8 am 14.11.J7: „Fakt ist, dass die Garage jedenfalls aus der gegenüberliegenden Parkgarage des Outlet, aber auch, wenn man von der Straße aus genauer geschaut hätte, für jedermann einsichtig war.“ EB-140) Garage zusammensitze bzw. dort „eine Kleinigkeit“ gegrillt werden würde und hätten zirka 35 Leute (erg. wohl: lediglich) eineinhalb Kisten Bier getrunken; jedoch habe er zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass es seitens der Leitung der A3 eine Ausnahmeregelung gegeben habe“ bzw. „sei er am 01.08.J7 urlaubsbedingt nicht an der Dienststelle gewesen“ (VHNS 22) zu den vorhergenannten Aussagen im Widerspruch stehen.

Darüber hinaus gab P1 vor der Dienstbehörde an, vom Disziplinarbeschuldigten am 10.09.J7 in ihrer Dienstzeit aufgefordert worden zu sein, gemeinsam mit P4 und ihm zu einer Tankstelle auf ein Bier zu gehen und dies in der EDD als Kennzahl „205“ (Aktenbearbeitung) auszutragen (ED-91). Auch brachte P2 vor, vom Disziplinarbeschuldigten zum Konsum von Bier aufgefordert worden zu sein (EB-102).

2.2.3.4. Die Feststellungen in Punkt 1.2.3.4. hinsichtlich stichhaltiger Verdachtsmomente, dass der Disziplinarbeschuldigte weisungswidrig die Verwendung der Bezeichnung „Tschuttler“ in der dienstlichen Kommunikation nicht abgestellt habe, gründen auf dahingehend im Wesentlichen übereinstimmende Zeug:inneneinvernahmen. Demnach sei an die Bediensteten kommuniziert worden, diesen Begriff dienstlich nicht mehr zu gebrauchen, jedoch habe eine wirksame Unterbindung der Verwendung dieses Begriffes durch den Disziplinarbeschuldigten nicht stattgefunden und habe er selbst diesen Begriff weiterhin wiederholt gebraucht (vgl. EB-86, EB-90, EB-97, EB-124, EB-155, EB-217, EB-238, EB-255, EB-265, EB-273, EB-329, EB-349, EB-417f). 2.2.3.4. Die Feststellungen in Punkt 1.2.3.4. hinsichtlich stichhaltiger Verdachtsmomente, dass der Disziplinarbeschuldigte weisungswidrig die Verwendung der Bezeichnung „Tschuttler“ in der dienstlichen Kommunikation nicht abgestellt habe, gründen auf dahingehend im Wesentlichen übereinstimmende Zeug:inneneinvernahmen. Demnach sei an die Bediensteten kommuniziert worden, diesen Begriff dienstlich nicht mehr zu gebrauchen, jedoch habe eine wirksame Unterbindung der Verwendung dieses Begriffes durch den Disziplinarbeschuldigten nicht stattgefunden und habe er selbst diesen Begriff weiterhin wiederholt gebraucht vergleiche EB-86, EB-90, EB-97, EB-124, EB-155, EB-217, EB-238, EB-255, EB-265, EB-273, EB-329, EB-349, EB-417f).

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht die Angaben mehrerer Bediensteter, wonach die verwendete Bezeichnung derart gebräuchlich gewesen sein muss, dass eine vollständige, umgehende Verbannung aus dem Sprachgebrauch de facto nicht möglich gewesen wäre und die Dienstführung sehr wohl die Verwendung gerügt habe. Aufgrund der angeführten Zeug:innenangaben bestehen jedoch begründete Verdachtsmomente, dass es der Disziplinarbeschuldigte unterlassen habe, eine effektive und wirksame Umsetzung der dahingehenden Weisung vorzunehmen und entkräftet sein Hinweis vor dem Bundesverwaltungsgericht „dieser Ausdruck sei auch von P3 selbst sowie von „alteingesetzten Hotlinern“ der A3 verwendet worden, unter anderem auch vom Verfasser der Disziplinaranzeige“ (VHNS 23) den Verdacht gegen ihn in keinster Weise.

2.2.3.5. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.3.5. betreffend die vom Disziplinarbeschuldigten vorgeschlagene Versetzung einer Mitarbeiterin mit der Begründung „ein Dutt auf der Dienststelle genügt“, wobei er damit auf ein geschlechtsbezogenes bzw. mit gleichgeschlechtlichen Beziehungen assoziiertes Stereotyp angespielt haben soll, gründen auf den dahingehenden Angaben von P1 in deren Einvernahme am 15.10.J7, wonach der Disziplinarbeschuldigte diese Aussage getätigt habe und er als Dutt „öfters homosexuelle Frauen mit eben so einer Friseur bezeichnet habe“ (EB-90).

Dahingehend übereinstimmend gab P11 in seiner Einvernahme am 17.12.J8 an, dass sich der Disziplinarbeschuldigte mit der Aussage „ein Dutt auf der Dienststelle reicht“ auf P2 bezog (EB-444). P4 führte in dessen Einvernahme am 18.12.J7 aus, dass es „durchaus möglich sei, dass derartige Aussagen gefallen sind“ (EB-362).

Der Disziplinarbeschuldigte vermochte mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach „die vermeintliche Verwendung des Begriffs „Dutt“ nicht geringschätzend gemeint gewesen sei und sich noch viel weniger auf eine sexuelle Orientierung bezogen habe“ (Beschwerde S 17), aber auch mit seinen Angaben vor dem Bundesverwaltungsgericht: „laut seiner Erinnerung habe er gesagt: „ist halt ein Dutt weniger“ und wäre das nur auf die Frisur bezogen gewesen bzw. sei ihm fremd gewesen, dass das ein Begriff für eine Haartracht von lesbischen Personen sei“ (VHNS 24), nicht den begründeten Verdachtsmomenten, insbesondere im Hinblick auf die gesamte vorgeworfene Aussage entgegenzutreten, abgesehen davon, dass auch die Aussage „ist halt ein Dutt weniger“ einen despektierlichen Anflug hat. Zudem rechtfertigte der Disziplinarbeschuldigte in der Beschwerdeverhandlung vielmehr inhaltlich seine dienstliche Entscheidung in Zusammenhang mit der Flexipoolversetzung und ging nicht weiter auf die ihm vorgeworfene inkriminierte Aussage ein.

2.2.3.6. Die Feststellungen in Punkt 1.2.3.6. zu begründeten Verdachtsmomenten hinsichtlich eines systematisch herabsetzenden Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten gegenüber P2 ergeben sich aus nachfolgenden Angaben in den geführten Einvernahmen, wobei in Gesamtschau dieser Aussagen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes das Bild einer wiederkehrend feindseligen und zum Ausdruck gebrachte Haltung des Disziplinarbeschuldigten gegenüber dieser Bediensteten vermittelt wird.

Die Feststellungen zu den dargelegten Verdachtsmomenten betreffend die Veröffentlichung einer für die Kontakte des Disziplinarbeschuldigten – darunter auch die in seiner Kenntnis in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebende P2 – einsehbaren, gegenüber der LGBTQ-Bewegung sarkastischen und mitunter abfälligen WhatsApp-Statusmeldung, folgen aus der Einvernahme von P2 (EB-95ff) in Verbindung mit einem im Akt aufliegenden Lichtbild von eben jener Statusmeldung (EB 111). Zu diesem befragt gab der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich zu Protokoll, „Dass dieses Bild eine LGBTQ-feindliche Haltung suggerieren solle, könne er „nicht werten““(VHNS 27).

Dass der Disziplinarbeschuldigte bestimmte, von P2 durchgeführte Amtshandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikte vor anderen Bediensteten als „Abfallprodukt“ bezeichnet habe, folgt aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben von vernommenen Bediensteten (vgl. EB-89, EB-100, EB-153, EB-210, EB-281, EB-364, EB-431), wobei zwei Dienstführende zudem angaben, sie hätten eine andere Bezeichnung gewählt (vgl. EB-364, EB-431), die der Disziplinarbeschuldigte, obgleich diese keineswegs aus Eigenem vorgeschlagen, in der Beschwerdeverhandlung für sich verbuchen wollte: „Wir haben uns eigentlich unmittelbar darauf geeignet gehabt, dass der Ausdruck „Beifang“ besser geeignet ist.“ und auch hinzufügte: „Ich wollte das nicht als negativ behaftet wissen.“ (VHNS 27).Dass der Disziplinarbeschuldigte bestimmte, von P2 durchgeführte Amtshandlungen im Zusammenhang mit Suchtmitteldelikte vor anderen Bediensteten als „Abfallprodukt“ bezeichnet habe, folgt aus den dahingehend übereinstimmenden Angaben von vernommenen Bediensteten vergleiche EB-89, EB-100, EB-153, EB-210, EB-281, EB-364, EB-431), wobei zwei Dienstführende zudem angaben, sie hätten eine andere Bezeichnung gewählt vergleiche EB-364, EB-431), die der Disziplinarbeschuldigte, obgleich diese keineswegs aus Eigenem vorgeschlagen, in der Beschwerdeverhandlung für sich verbuchen wollte: „Wir haben uns eigentlich unmittelbar darauf geeignet gehabt, dass der Ausdruck „Beifang“ besser geeignet ist.“ und auch hinzufügte: „Ich wollte das nicht als negativ behaftet wissen.“ (VHNS 27).

In weiteren Zusammenhang gab P2 an, dass der Disziplinarbeschuldigte gegenüber ihr im Zuge einer Unterredung in Anwesenheit von P6 und P10 seine Mittelfinger geküsst und damit „eine ‚Fick-Dich-Geste‘ angedeutet“ habe (EB-100). P6 führte in seiner niederschriftlichen Einvernahme hierzu übereinstimmend aus, der Disziplinarbeschuldigte habe „sinngemäß gesagt, ‚ihr gebt einen Fick auf die EDD, die eine schriftliche Weisung darstellt‘, gefolgt davon, dass er seinen Mittelfinger geküsst hat und uns den Mittelfinger gezeigt hat“ (EB-154). Auch P10 bestätigte, dass der Disziplinarbeschuldigte „mit dem ausgestreckten rechten Mittelfinger seiner rechten Hand zum Mund fuhr, diesen küsste und den ausgestreckten Mittelfinger wieder Richtung EDD führte“, wobei er dies nicht als eine gegen P2 gerichtete „Fick-Dich-Geste“ wahrgenommen habe (EB-430). Vor dem Bundeverwaltungsgericht argumentierte der Disziplinarbeschuldigte lediglich damit zusammengefasst, „P2 und P6 hätten weisungswidrig gehandelt und habe es ein Gespräch hierzu gegeben“ (VHNS 27), erwähnte aus Eigenem jedoch die Geste in Zusammenhang mit dem Mittelfinger mit keinem Wort.

Vor dem Hintergrund der grundsätzlich übereinstimmenden Angaben, jedoch unterschiedlicher Interpretationen der vom Disziplinarbeschuldigten vorgenommenen Geste, geht das Bundesverwaltungsgericht zumindest von einem begründeten Verdacht eines herabsetzenden Verhaltens aus.

Die Feststellungen hinsichtlich eines Verdachtsmomentes, wonach der Disziplinarbeschuldigte P2 mit der Aussage „Jeder liebt den Verrat, aber keiner mag den Verräter“ unsachlich konfrontiert habe, folgt aus deren Einvernahme (EB-100), wobei dieser Vorfall von P6 bestätigt wurde (vgl. EB-154). Dass der Disziplinarbeschuldigte zudem über P2 in Anwesenheit von P1 gesagt haben soll, er werde diese „drankriegen“ sowie „Die Drecksau wollte mich anlehnen“ ergibt sich aus den dahingehenden Angaben von P1 (vgl. EB-88, EB-90). Hierbei wird nicht verkannt, dass bei letztgenannter Aussage auch P4 anwesend gewesen sein soll, dieser jedoch angab, sich an ein solches Gespräch nicht erinnern zu können (vgl. EB-371). Aufgrund der Angaben von P1 und dem Umstand, dass P4 lediglich keine Wahrnehmung zu einer solchen Aussage hatte, war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einem begründeten Verdacht auszugehen. Zudem gab der Disziplinarbeschuldigte in seiner gegenständlichen Beschwerde dahingehend an, dass sich bei ihm eine „(dienstliche) Erleichterung eingestellt hat, als P2 […] gewechselt hat“ und sei dies – sollte es zu der angeblichen Äußerung „Drecksau“ gekommen sein – ein „einziger Moment der emotionalen Belastung und entsprechenden Gemütsäußerung“ gewesen (Beschwerde S 21) . Ergänzend wurde hinsichtlich des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigen gegenüber P2 angegeben, dass er „manche Kolleg:innen nicht so geschätzt [hat]. Zu den weniger geschätzten Kolleg:innen gehörte etwa P2. […] Sonst fällt mir keiner ein.“ (EB-123), Die Feststellungen hinsichtlich eines Verdachtsmomentes, wonach der Disziplinarbeschuldigte P2 mit der Aussage „Jeder liebt den Verrat, aber keiner mag den Verräter“ unsachlich konfrontiert habe, folgt aus deren Einvernahme (EB-100), wobei dieser Vorfall von P6 bestätigt wurde vergleiche EB-154). Dass der Disziplinarbeschuldigte zudem über P2 in Anwesenheit von P1 gesagt haben soll, er werde diese „drankriegen“ sowie „Die Drecksau wollte mich anlehnen“ ergibt sich aus den dahingehenden Angaben von P1 vergleiche EB-88, EB-90). Hierbei wird nicht verkannt, dass bei letztgenannter Aussage auch P4 anwesend gewesen sein soll, dieser jedoch angab, sich an ein solches Gespräch nicht erinnern zu können vergleiche EB-371). Aufgrund der Angaben von P1 und dem Umstand, dass P4 lediglich keine Wahrnehmung zu einer solchen Aussage hatte, war nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes von einem begründeten Verdacht auszugehen. Zudem gab der Disziplinarbeschuldigte in seiner gegenständlichen Beschwerde dahingehend an, dass sich bei ihm eine „(dienstliche) Erleichterung eingestellt hat, als P2 […] gewechselt hat“ und sei dies – sollte es zu der angeblichen Äußerung „Drecksau“ gekommen sein – ein „einziger Moment der emotionalen Belastung und entsprechenden Gemütsäußerung“ gewesen (Beschwerde S 21) . Ergänzend wurde hinsichtlich des Verhaltens des Disziplinarbeschuldigen gegenüber P2 angegeben, dass er „manche Kolleg:innen nicht so geschätzt [hat]. Zu den weniger geschätzten Kolleg:innen gehörte etwa P2. […] Sonst fällt mir keiner ein.“ (EB-123),

2.2.3.7. Die Feststellungen in Punkt 1.2.3.7. zu stichhaltigen Anhaltspunkten betreffend die weisungswidrige Einplanung von zusätzlichen Überstunden durch den Disziplinarbeschuldigten folgen aus den Angaben von P1 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 15.10.J7, wonach der Disziplinarbeschuldigte „kritisierte, weshalb ich so wenig MDL eingeteilt hätte. […] Die Vorgabe von der AL zum MDL-Einsparen kommentierte er in der Art, dass wir auf der A2 nicht für das A6 die Überstunden sparen werden und er noch mehr MDL einplanen werde. Man müsse schon auf die eigenen Leute der A2 schauen“ (EB-90), ergänzt durch ihre Stellungnahme vom 24.02.J8: „Unterredung wegen […] zu wenig verplanter Überstunden und anderer Flüchtigkeitsfehler […]. Ua. wird geäußert: Wir werden nicht dem A6 unsere Üst schenken. Daher verplane er bewusst immer 400-500 Üst. Er werde das berichtigen und noch ein paar zusätzliche Streifen auf Üst einplanen“ (EB-93).

Der Disziplinarbeschuldigte gab hierzu sowohl in der Beschwerde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht an, „er sei in die Dienstplanung nicht näher involviert gewesen, ein namentlich genannter Kollege könne hierzu mehr sagen; doch wären nach der Fertigstellung der Dienstplanung weniger Überstunden als von P1 eingeplant gewesen“ (Beschwerde S 22; VHNS 28), konstatierte jedoch unmittelbar danach in der Beschwerdeverhandlung „aus Erfahrung schaut der Dienstplan aufgrund von Abwesenheiten naturgemäß am Monatsende anders aus als zur Zeit der Planung.“ Abgesehen davon, dass die Prüfung dieser Dienstpflichtverletzung ebenso einem etwaigen materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten ist, sei der Disziplinarbeschuldigte schon in diesem Stadium an seine umfassenden Pflichten als Dienststellenleiter erinnert und würde eine Delegation auch nichts an den ihm vorgeworfenen Aussagen ändern.

2.2.3.8. Die Feststellungen in Punkt 1.2.3.8. betreffend die Entgegennahme eines Geldbetrages von der O1 durch den Disziplinarbeschuldigten, ohne dies der zuständigen Dienstbehörde zu melden, ergeben sich aus dem Ermittlungsakt der A7 zur Zl 3 St 11/26k (OZ 11). In diesem Verfahren gab der Disziplinarbeschuldigte eine Sachverhaltsdarstellung ab, wonach durch Überweisung des Kaufpreises am 13.10.J5 von seinem privaten Konto Eigentum an der Kaffeemaschine begründet worden sei. Mit 27.10.J5 habe er als Privatperson der O1 Eigentum an der Kaffeemaschine übertragen und habe diese der weiteren Verwendung derselbigen auf der Dienststelle als Prekarium, sohin auf jederzeitigen Widerruf, zugestimmt (ON 7.3, 2 zur Zl 3 St 11/26k). O1 bestätigte, dass die Kaffeemaschine am 18.03.J8 von der A2 an sie übergeben wurde (ON 10.8, 1 zur Zl 3 St 11/26k). Die A7 stellte das gegen den Disziplinarbeschuldigte geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes gemäß § 306 StGB mangels Nachweis der erforderlichen inneren Tatseite ein (ON 15, 8 zur Zl 3 St 11/26k).2.2.3.8. Die Feststellungen in Punkt 1.2.3.8. betreffend die Entgegennahme eines Geldbetrages von der O1 durch den Disziplinarbeschuldigten, ohne dies der zuständigen Dienstbehörde zu melden, ergeben sich aus dem Ermittlungsakt der A7 zur Zl 3 St 11/26k (OZ 11). In diesem Verfahren gab der Disziplinarbeschuldigte eine Sachverhaltsdarstellung ab, wonach durch Überweisung des Kaufpreises am 13.10.J5 von seinem privaten Konto Eigentum an der Kaffeemaschine begründet worden sei. Mit 27.10.J5 habe er als Privatperson der O1 Eigentum an der Kaffeemaschine übertragen und habe diese der weiteren Verwendung derselbigen auf der Dienststelle als Prekarium, sohin auf jederzeitigen Widerruf, zugestimmt (ON 7.3, 2 zur Zl 3 St 11/26k). O1 bestätigte, dass die Kaffeemaschine am 18.03.J8 von der A2 an sie übergeben wurde (ON 10.8, 1 zur Zl 3 St 11/26k). Die A7 stellte das gegen den Disziplinarbeschuldigte geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes gemäß Paragraph 306, StGB mangels Nachweis der erforderlichen inneren Tatseite ein (ON 15, 8 zur Zl 3 St 11/26k).

Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte € 1.399,- im Zusammenhang mit der Anschaffung einer Kaffeemaschine für die A2 entgegennahm, ohne dies der zuständigen Dienstbehörde entsprechend der hierzu einschlägigen Dienstanweisung zu melden. Dass das dahingehende strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, ändert nichts an diesem vom Disziplinarbeschuldigten unbestrittenen Sachverhalt ebenso wenig wie seine Aussage hierzu vor dem Bundesverwaltungsgericht, „die Kaffeemaschine würde mittlerweile auf der O1 stehen“ (VHNS 29).

2.2.3.9. Die Feststellungen in Punkt 1.2.3.9. zur mangelhaften Depositenverwahrung und dem Auffinden von nicht mehr zuordenbaren Suchtmittel an der vom Disziplinarbeschuldigten geleiteten Dienststelle folgen aus den dahingehend übereinstimmenden Zeug:innenangaben, wonach etwa festgestellt worden sei, dass im Depositenbuch etliche Eintragungen gefehlt hätten, ein Mail an alle Mitarbeiter versandt worden sei, dass sich der „Besitzer“ des aufgefundenen Suchtmittels melden sollte und die Depositenverwahrung bis zur Dienststellenkontrolle eine „komplette Katastrophe gewesen sei“ bzw. „jeder Zugang gehabt hätte“ (vgl. EB-102, EB-130f, EB-145, EB-202, EB-210, EB-229), sowie dem im Akt aufliegenden Lichtbild von frei herumliegenden Suchtmittel (EB-453). Zudem erhellt sich aus der Disziplinaranzeige vom 02.03.J8, dass im Rahmen einer Dienststellungkontrolle durch die Leitung der A3 erhebliche Defizite in der Depositenverwahrung der A2 festgestellt worden wären und der Disziplinarbeschuldigte in Folge am 09.09.J7 die vollständige Behebung dieser Mängel gemeldet habe, obwohl eine durchgeführte Nachkontrolle keine Verbesserungen gezeigt habe (EB-7). 2.2.3.9. Die Feststellungen in Punkt 1.2.3.9. zur mangelhaften Depositenverwahrung und dem Auffinden von nicht mehr zuordenbaren Suchtmittel an der vom Disziplinarbeschuldigten geleiteten Dienststelle folgen aus den dahingehend übereinstimmenden Zeug:innenangaben, wonach etwa festgestellt worden sei, dass im Depositenbuch etliche Eintragungen gefehlt hätten, ein Mail an alle Mitarbeiter versandt worden sei, dass sich der „Besitzer“ des aufgefundenen Suchtmittels melden sollte und die Depositenverwahrung bis zur Dienststellenkontrolle eine „komplette Katastrophe gewesen sei“ bzw. „jeder Zugang gehabt hätte“ vergleiche EB-102, EB-130f, EB-145, EB-202, EB-210, EB-229), sowie dem im Akt aufliegenden Lichtbild von frei herumliegenden Suchtmittel (EB-453). Zudem erhellt sich aus der Disziplinaranzeige vom 02.03.J8, dass im Rahmen einer Dienststellungkontrolle durch die Leitung der A3 erhebliche Defizite in der Depositenverwahrung der A2 festgestellt worden wären und der Disziplinarbeschuldigte in Folge am 09.09.J7 die vollständige Behebung dieser Mängel gemeldet habe, obwohl eine durchgeführte Nachkontrolle keine Verbesserungen gezeigt habe (EB-7).

Der Disziplinarbeschuldigte rechtfertige sich diesbezüglich in der gegenständlichen Beschwerde insofern, als „er P1 mit der Behebung der Mängel beauftragt habe, die Dienstführung in Arbeitsteilung mit den Stellvertreter:innen erfolge und es einen Generalverantwortlichen in Form des Disziplinarbeschuldigten nicht gebe“ (Beschwerde S 24); auch vor dem Bundesverwaltungsgericht wählte er die Strategie, „er sei in keiner Form in dieser Sache involviert gewesen bzw. habe sich ein Kollege dieser Angelegenheit angenommen“ (VHNS 35), weswegen er ein weiteres Mal auf seine Verantwortung als Dienststellenleiter hinzuweisen ist. Zudem hat er die gegenständlich aufgetretenen Mängel an der von ihm geleiteten Dienststelle sowie die von ihm fälschlicherweise gemeldeten Verbesserungen im Kern nicht bestritten und ändert auch nicht der in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachte Umstand, „das aufgefundene Suchtmittel sei zum Zeitpunkt des Findens noch gar nicht als Deposit erfasst gewesen, sondern habe es sich um einen Zufallsfund gehandelt“, nichts an dem dieser Dienstpflichtverletzung zugrundeliegenden Vorwurf der nachlässigen Depositenverwahrung an sich.

2.2.3.10. Die Feststellungen in Punkt 1.2.3.10., wonach der Disziplinarbeschuldigte die vorzeitige Dienstbeendigung von Bediensteten gestattet habe, ohne eine entsprechende Aufzeichnung zu veranlassen, ergeben sich aus übereinstimmenden Zeug:innenangaben, wonach es vom Disziplinarbeschuldigten beispielsweise geduldet worden sei, wenn „Beamte im Rahmen eines FBTs um 16:00 Uhr frühzeitig ‚außer‘ Dienst gingen, aber offiziell bis 17:00 Uhr im Dienst waren“ bzw. es „vor allem beim FBT Vorfälle gab, dass [der Disziplinarbeschuldigte] uns erlaubte und angewiesen hat, dass wir früher heimgehen können, aber die volle Zeit in der EDD austragen sollen“ (EB-212, EB-239; vgl. auch EB-249, EB-296, EB-309, EB-352, EB-421). 2.2.3.10. Die Feststellungen in Punkt 1.2.3.10., wonach der Disziplinarbeschuldigte die vorzeitige Dienstbeendigung von Bediensteten gestattet habe, ohne eine entsprechende Aufzeichnung zu veranlassen, ergeben sich aus übereinstimmenden Zeug:innenangaben, wonach es vom Disziplinarbeschuldigten beispielsweise geduldet worden sei, wenn „Beamte im Rahmen eines FBTs um 16:00 Uhr frühzeitig ‚außer‘ Dienst gingen, aber offiziell bis 17:00 Uhr im Dienst waren“ bzw. es „vor allem beim FBT Vorfälle gab, dass [der Disziplinarbeschuldigte] uns erlaubte und angewiesen hat, dass wir früher heimgehen können, aber die volle Zeit in der EDD austragen sollen“ (EB-212, EB-239; vergleiche auch EB-249, EB-296, EB-309, EB-352, EB-421).

Ebenso gaben mehrere Bedienstete übereinstimmend an, der Disziplinarbeschuldigte habe wiederholt „homöopathische Zugskontrollen“ angeordnet, wobei es Mitarbeitern überlassen wurde, ohne entsprechende Änderungen in der EDD stattdessen Straßenkontrollen durchzuführen bzw. in der EDD dokumentierte Zugskontrollen auszulassen (vgl. EB-129, EB-144, EB-159, EB-183f). Hierzu gab der Disziplinarbeschuldigte - vor dem Bundesverwaltungsgericht seine diesbezügliche Aussage sowohl vom Wortlaut her als auch inhaltlich bestätigend – an, „genau in diesem Sinne würden die Zugskontrollen nach wie vor gemacht, allerdings würde diese derzeit als „individuell“ bezeichnet.“ und erklärte hierzu seine damaligen Entscheidungskriterien in Zusammenhang mit der Personalressource (VHNS 36). Ohne einem etwaigen materiell-inhaltlichen Verfahren hierzu vorwegzunehmen sei der Disziplinarbeschuldigte jedoch darauf hingewiesen, dass geänderte Tätigkeiten von Bediensteten (konkret: Straßen- statt Zugskontrollen) ohne Ausnahme korrekt mit der jeweiligen Kennziffer in der EDD zu erfassen sind.Ebenso gaben mehrere Bedienstete übereinstimmend an, der Disziplinarbeschuldigte habe wiederholt „homöopathische Zugskontrollen“ angeordnet, wobei es Mitarbeitern überlassen wurde, ohne entsprechende Änderungen in der EDD stattdessen Straßenkontrollen durchzuführen bzw. in der EDD dokumentierte Zugskontrollen auszulassen vergleiche EB-129, EB-144, EB-159, EB-183f). Hierzu gab der Disziplinarbeschuldigte - vor dem Bundesverwaltungsgericht seine diesbezügliche Aussage sowohl vom Wortlaut her als auch inhaltlich bestätigend – an, „genau in diesem Sinne würden die Zugskontrollen nach wie vor gemacht, allerdings würde diese derzeit als „individuell“ bezeichnet.“ und erklärte hierzu seine damaligen Entscheidungskriterien in Zusammenhang mit der Personalressource (VHNS 36). Ohne einem etwaigen materiell-inhaltlichen Verfahren hierzu vorwegzunehmen sei der Disziplinarbeschuldigte jedoch darauf hingewiesen, dass geänderte Tätigkeiten von Bediensteten (konkret: Straßen- statt Zugskontrollen) ohne Ausnahme korrekt mit der jeweiligen Kennziffer in der EDD zu erfassen sind.

2.2.3.11. Die in Punkt 1.2.3.11. getroffenen Feststellungen zur Verbringung eines Ordners mit Personal- und Disziplinarunterlagen betreffend (ehemalige) Bedienstete der A2 durch den Disziplinarbeschuldigten folgen aus dem mit Nachtragsanzeige der A1 vom 13.04.J8 vorgelegten Aktenvermerk vom 30.03.J8 von P9, welcher zu diesem Zeitpunkt interimistischer stellvertretender Kommandant der A2 war. Demnach sei am 28.02.J8 ein Fehlen eines Ordners mit „heiklen personenbezogenen und disziplinären Unterlagen“ festgestellt worden, wobei im Zuge von Nachforschung der Disziplinarbeschuldigte am 30.03.J8 mitgeteilt habe, dieser befinde sich „möglicherweise unter den [von ihm] mitgenommenen Gegenständen“. Im Rahmen der Übergabe des Ordners am selben Tage habe der Disziplinarbeschuldigte ausgeführt, einen P2 betreffenden Aktenvermerk entnommen und an seine Rechtsvertretung übergeben zu haben (vgl. EB-569f). 2.2.3.11. Die in Punkt 1.2.3.11. getroffenen Feststellungen zur Verbringung eines Ordners mit Personal- und Disziplinarunterlagen betreffend (ehemalige) Bedienstete der A2 durch den Disziplinarbeschuldigten folgen aus dem mit Nachtragsanzeige der A1 vom 13.04.J8 vorgelegten Aktenvermerk vom 30.03.J8 von P9, welcher zu diesem Zeitpunkt interimistischer stellvertretender Kommandant der A2 war. Demnach sei am 28.02.J8 ein Fehlen eines Ordners mit „heiklen personenbezogenen und disziplinären Unterlagen“ festgestellt worden, wobei im Zuge von Nachforschung der Disziplinarbeschuldigte am 30.03.J8 mitgeteilt habe, dieser befinde sich „möglicherweise unter den [von ihm] mitgenommenen Gegenständen“. Im Rahmen der Übergabe des Ordners am selben Tage habe der Disziplinarbeschuldigte ausgeführt, einen P2 betreffenden Aktenvermerk entnommen und an seine Rechtsvertretung übergeben zu haben vergleiche EB-569f).

Ein dahingehendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Zl 3 ST 11/26k gegen den Disziplinarbeschuldigten wurde seitens der A7 mit der Begründung eingestellt, eine Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 310 StGB erfordere ein Offenbaren oder eine Verwertung, wobei der Disziplinarbeschuldigte eine Weitergabe an seine Anwältin bestreite. (Straf-)Rechtlich sei von einer (noch) straflosen Vorbereitungshandlung auszugehen (OZ 11 des hg. Verfahrens: ON 15, 9 zur Zl 3 ST 11/26k). Eine inhaltliche Bestreitung des dem Disziplinarbeschuldigten angelasteten Vorwurfs, einen dienstlichen Ordner mit sensiblen Personal- und Disziplinarunterlagen (betreffend u.a. Bedienstete, welche ihn im vorliegenden Disziplinarverfahren teilweise schwer belastet haben) eigenmächtig an sich genommen und daraus einen Aktenvermerk entfernt zu haben, erfolgte durch ihn sohin nicht. Und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er lediglich zu Protokoll, „er habe seiner Anwältin nichts zugeschickt“ (VHNS 37), bestritt jedoch nicht die Aktenmitnahme an sich.Ein dahingehendes strafrechtliches Ermittlungsverfahren zur Zl 3 ST 11/26k gegen den Disziplinarbeschuldigten wurde seitens der A7 mit der Begründung eingestellt, eine Verletzung der Pflicht zur Geheimhaltung nach Paragraph 310, StGB erfordere ein Offenbaren oder eine Verwertung, wobei der Disziplinarbeschuldigte eine Weitergabe an seine Anwältin bestreite. (Straf-)Rechtlich sei von einer (noch) straflosen Vorbereitungshandlung auszugehen (OZ 11 des hg. Verfahrens: ON 15, 9 zur Zl 3 ST 11/26k). Eine inhaltliche Bestreitung des dem Disziplinarbeschuldigten angelasteten Vorwurfs, einen dienstlichen Ordner mit sensiblen Personal- und Disziplinarunterlagen (betreffend u.a. Bedienstete, welche ihn im vorliegenden Disziplinarverfahren teilweise schwer belastet haben) eigenmächtig an sich genommen und daraus einen Aktenvermerk entfernt zu haben, erfolgte durch ihn sohin nicht. Und auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er lediglich zu Protokoll, „er habe seiner Anwältin nichts zugeschickt“ (VHNS 37), bestritt jedoch nicht die Aktenmitnahme an sich.

2.2.3.12. Vor diesem Hintergrund kann den Ausführungen in der Beschwerde gegen den angefochtenen Suspendierungsbescheid, wonach von konkreten Verdachtsmomenten gegen den Disziplinarbeschuldigten keine Rede sein könne und von bloß vagen Vermutungen und Gerüchten auszugehen sei, nicht gefolgt werden.

Wie soeben dargelegt, stützen sich die gegenständlichen Verdachtsmomente gegen den Disziplinarbeschuldigten auf eine Vielzahl an vorhanden Beweismittel (insbesondere niederschriftliche Einvernahmen), wobei ausdrücklich darauf hinzuweisen ist, dass die Feststellung und Würdigung von schuldhaften Dienstpflichtverletzungen verfahrensgegenständlich nicht in Betracht kommen, sondern auf Sachverhaltsebene lediglich die Begründetheit von Verdachtsmomenten zu ergründen ist.

In diesem Zusammenhang ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach die von der Dienstbehörde durchgeführten Vernehmungen ohne gesetzliche Grundlage erfolgten und unter Druck und Einschüchterung zustande gekommene wären, zu verwerfen. So ergibt sich einerseits bereits aus § 109 Abs. 1 BDG 1979 eine Pflicht des Dienstvorgesetzten (im Falle des Disziplinarbeschuldigten die Leitung der A3 im Rahmen der Organisation der A1), bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Andererseits wurden seitens des Disziplinarbeschuldigten keine substantiierten Anhaltspunkte dargelegt, wonach und insbesondere welche konkreten niederschriftlichen Einvernahmen unter Ausübung von psychischem Druck durchgeführt wurden, zumal auch kein konkretes dahingehendes Beweisanbot erstattet wurde. Wie bereits ausführlich gewürdigt ist aufgrund der erhobenen Beweismittel von einer Begründetheit der dargestellten Verdachtsmomente auszugehen und war die abschließende Würdigung von Beweismittel hinsichtlich der tatsächlichen Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den Disziplinarbeschuldigten weder verfahrensrelevant noch – auch im Licht der das Bundesverwaltungsgericht obliegenden sechswöchigen Entscheidungsfrist des § 135c Z 2 BDG 1979 – geboten. In diesem Zusammenhang ist auch das Beschwerdevorbringen, wonach die von der Dienstbehörde durchgeführten Vernehmungen ohne gesetzliche Grundlage erfolgten und unter Druck und Einschüchterung zustande gekommene wären, zu verwerfen. So ergibt sich einerseits bereits aus Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 eine Pflicht des Dienstvorgesetzten (im Falle des Disziplinarbeschuldigten die Leitung der A3 im Rahmen der Organisation der A1), bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Andererseits wurden seitens des Disziplinarbeschuldigten keine substantiierten Anhaltspunkte dargelegt, wonach und insbesondere welche konkreten niederschriftlichen Einvernahmen unter Ausübung von psychischem Druck durchgeführt wurden, zumal auch kein konkretes dahingehendes Beweisanbot erstattet wurde. Wie bereits ausführlich gewürdigt ist aufgrund der erhobenen Beweismittel von einer Begründetheit der dargestellten Verdachtsmomente auszugehen und war die abschließende Würdigung von Beweismittel hinsichtlich der tatsächlichen Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch den Disziplinarbeschuldigten weder verfahrensrelevant noch – auch im Licht der das Bundesverwaltungsgericht obliegenden sechswöchigen Entscheidungsfrist des Paragraph 135 c, Ziffer 2, BDG 1979 – geboten.

Zum Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten, wonach die Vorgehensweise der Dienstbehörde und Weisung an ihn, während der Erhebungen die A2 nicht aufzusuchen und den Kontakt zu ehemaligen Mitarbeitenden auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken, den Eindruck erweckten, dass er vom Dienstgeber im Dunkeln gelassen werden sollte und eine eklatante Beschneidung seiner Verfahrensrechte sowie eine willkürliche Vorverurteilung darstellten, ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren dahingehende Bedenken – insbesondere im Lichte des unter Punkt 1.2.3.11. festgehaltenen Vorwurfs (Verbringung von sensiblen dienstlichen Unterlagen und Personalakten betreffend Bedienstete der A2) – seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geteilt werden.

2.2.4. Die Feststellung in Punkt 1.2.4., dass die den Vorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalte der Dienstbehörde frühestens am 10.09.J7 bekannt geworden sind, ergibt sich aus dem Amtsvermerk der A3 von eben jenem Tag betreffend „Info über A2 – Verhältnis in der Dienstführung – Verhalten des [Funktion]“ (EB-29, EB-83).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit, Zuständigkeit, anzuwendendes Recht und Verfahren:

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der Behörde eingebracht. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht hervorgekommen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu A) Gesetzliche Grundlagen und Judikatur:

3.2.1. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), StF: BGBl. Nr. 333/1979, idgF, maßgeblich:3.2.1. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, idgF, maßgeblich:

„Allgemeine Dienstpflichten

§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).

(3) Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

(4) Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.

Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot)

§ 43a. Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Paragraph 43 a, Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

[…]

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§ 44. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44, (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Dienstpflichten des Vorgesetzten und des Dienststellenleiters

§ 45. (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.Paragraph 45, (1) Der Vorgesetzte hat darauf zu achten, daß seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Mißstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, daß sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

[…]

(2) Der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

[…]

Zuständigkeit

§ 97. Zuständig sindParagraph 97, Zuständig sind

1. die Dienstbehörde zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Zuständigkeitsbereiches und

2. die Bundesdisziplinarbehörde zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen hinsichtlich aller Beamtinnen und Beamten des Bundes.

[…]

Suspendierung

§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,Paragraph 112, (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,

1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder

2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder

3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.

Im Falle eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin oder einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.

(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichtes über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.(3) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Absatz 3, keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Bundesdisziplinarbehörde das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.

(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, PG 1965 nicht erreicht.

(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.(5) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Absatz 4, um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.

(6) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich aufzuheben.

(7) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

[…]

Einstellung des Disziplinarverfahrens

§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wennParagraph 118, (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,

2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder

4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

(3) Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.

[…]

Entscheidungsfrist

§ 135c. Das Bundesverwaltungsgericht hatParagraph 135 c, Das Bundesverwaltungsgericht hat

1.       in den Angelegenheiten des § 135a binnen drei Monaten und1. in den Angelegenheiten des Paragraph 135 a, binnen drei Monaten und

2.       in den Angelegenheiten der §§ 112, 118 Abs. 1 und 123 Abs. 2 binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“2. in den Angelegenheiten der Paragraphen 112, 118, Absatz eins und 123 Absatz 2, binnen sechs Wochen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.“

3.2.2. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG), StF: BGBl. Nr. 100/1993, idgF, maßgeblich:3.2.2. Für die gegenständliche Rechtssache sind folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung im Bereich des Bundes (Bundes-Gleichbehandlungsgesetz – B-GlBG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, idgF, maßgeblich:

„Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

§ 13. (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13, (1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses,

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,

4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung,

5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),

6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und

7. bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

(2) Abs. 1 gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.(2) Absatz eins, gilt nicht für unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

Begriffsbestimmungen

§ 13a. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 13 a, (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 13, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(4) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder deren Weltanschauung, deren Alters oder deren sexuellen Orientierung diskriminiert wird.

[…]

Belästigung

§ 16. (1) Eine Diskriminierung nach § 13 liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder AusbildungsverhältnisParagraph 16, (1) Eine Diskriminierung nach Paragraph 13, liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

1. von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst belästigt wird,

2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterläßt, im Falle einer Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder

3. durch Dritte belästigt wird.

(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,(2) Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach Paragraph 13, in Zusammenhang steht, gesetzt wird,

1. die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt,

2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

3. die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

§ 16a. Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung sowie jede Anweisung zur Diskriminierung nach den §§ 13 Abs. 1 und 14 bis 16 durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.“Paragraph 16 a, Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung sowie jede Anweisung zur Diskriminierung nach den Paragraphen 13, Absatz eins und 14 bis 16 durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.“

3.3. Maßgebliche Judikatur:

3.3.1. Zu den Suspendierungstatbeständen:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036).

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind, ob durch die Belassung des Beamten im Dienst, hier folglich durch die Aufhebung der von der belangten Behörde verfügten Suspendierung, wegen der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035).

Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; vgl. zum Ganzen etwa VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195, mwN zu § 80 LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.02.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.05.2011, 2010/09/0231).Voranzustellen ist, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Suspendierung ebenso wie die nach denselben inhaltlichen Vorschriften zu verfügende vorläufige Suspendierung als sichernde, bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen im Verdachtsbereich zu treffende Maßnahme keine endgültige Lösung darstellt; sie steht in engem Zusammenhang mit dem Verdacht gegen einen Beamten, eine gravierende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, und weist damit auch einen engen Nahebezug zum Disziplinarverfahren auf. Es braucht daher im Suspendierungsverfahren noch nicht nachgewiesen zu werden, dass der Beamte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen hat. Diese Aufgabe kommt erst den Disziplinarbehörden im Disziplinarverfahren zu. Im Suspendierungsverfahren genügt es vielmehr zur Rechtfertigung des Ausspruchs einer Suspendierung, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden; die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen reichen für eine vorläufige Suspendierung nicht aus. Vielmehr müssen greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung in ausreichender Schwere sowohl in Richtung auf die objektive wie die subjektive Tatseite gegeben sein. Allerdings ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen. Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251; vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195, mwN zu Paragraph 80, LDG 1984; ebenso u.a. VwGH 28.02.2012, 2011/09/0054, VwSlg. 18347 A/2012; 30.05.2011, 2010/09/0231).

Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.02.2021, Ra 2021/09/0007; 21.04.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.06.2019, Ra 2019/09/0078 zu § 94 DO 1994, je mwN).Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, um dadurch Nachteile und Gefahren insbesondere für das allgemeine Wohl abzuwehren und zu verhindern. Da die Verfügung der Suspendierung den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung voraussetzt, die wegen „ihrer Art“ das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, können nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen. So kann eine Suspendierung zunächst in Betracht kommen, weil das verdächtige Verhalten noch nicht abzugrenzen, aber als schwerwiegend zu vermuten ist. Aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z. B. bei denkbarer Verdunkelungsgefahr im Dienst oder schwerer Belastung des Betriebsklimas (siehe etwa VwGH 26.02.2021, Ra 2021/09/0007; 21.04.2015, Ro 2015/09/0004; ebenso VwGH 26.06.2019, Ra 2019/09/0078 zu Paragraph 94, DO 1994, je mwN).

Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH die Frage, ob sich der für die Suspendierung herangezogene Vorfall so ereignet hat, wie dies von den Belastungszeuginnen bzw. -zeugen dargestellt wurde, erst im Disziplinarverfahren zu prüfen ist (VwGH 09.11.2009, 2008/09/0298; VwGH 06.11.2012, 2012/09/0036).

Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird (vgl. VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 08.11.1995, 94/12/0208), welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).Die Voraussetzungen für eine Suspendierung liegen nicht nur dann vor, wenn wegen der Dienstpflichtverletzung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen sein wird vergleiche VwGH 24.11.1982, 81/09/0049; VwGH 08.11.1995, 94/12/0208), welche im Gegenstand keineswegs bereits ausgeschlossen werden kann. Es muss der Verdacht des Vorliegens einer gewichtigen (schwerwiegenden) Dienstpflichtverletzung gegeben sein, die nach ihrer Art und Schwere eine Enthebung vom Dienst rechtfertigt (VwGH 23.04.2013, 2012/09/0072).

Nach der zu § 43 Abs. 2 BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 2 BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0149; 30.05.2011, 2010/09/0231; 24.02.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vgl. auch VwGH 24.01.2014, 2013/09/0149; 22.02.2018, Ra 2017/09/0049).Nach der zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 ergangenen Rechtsprechung des VwGH kommt es für die Verletzung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 nur darauf an, ob das zu beurteilende Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen. Es kommt weder auf die öffentliche Begehung noch darauf an, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist (VwGH 24.01.2014, 2013/09/0149; 30.05.2011, 2010/09/0231; 24.02.2011, 2009/09/0184; VwGH 13.11.1985, 84/09/0143; 18.10.1989, 89/09/0017). Eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit wird von der Rechtsprechung nicht vorausgesetzt (VwGH vom 30.09.2021, Ro 2019/12/0008; vergleiche auch VwGH 24.01.2014, 2013/09/0149; 22.02.2018, Ra 2017/09/0049).

3.3.2. Zur Ablehnung von Beweisanträgen:

Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts (vgl. VwGH 07.11.2024, Ra 2024/19/0362).Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn das von der Partei genannte Beweisthema unbestimmt ist, wenn die Beweistatsache als wahr unterstellt wird, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel untauglich ist (VwGH 30.10.2019, Ra 2019/14/0462). Es liegt im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Verwaltungsbehörde bzw. das Gericht auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltsmomente machen konnte (VwGH 22.10.2018, Ra 2018/20/0446; 14.10.2009, 2008/12/0203; 18.01.1990, 89/09/0114). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts vergleiche VwGH 07.11.2024, Ra 2024/19/0362).

In seiner Beschwerde beantragte der Disziplinarbeschuldigte die Einvernahme von namentlich angeführten Zeug:innen, ohne ein konkretes Beweisthema anzuführen.

Die genannten Beweisanträge wurden in der Beschwerdeverhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss deswegen abgewiesen, da vom Disziplinarbeschuldigten in der Beschwerde kein bestimmtes Beweisthema angeführt wurde, die Einvernahmen dieser Zeug:innen den Rahmen des Suspendierungsverfahrens gesprengt hätten, der Sachverhalt in Verdachtslage betreffend die (vermeintlichen) Dienstpflichtverletzungen, wie schon dargelegt, aufgrund der umfassenden vorliegenden Beweismittel für das Verfahrensstadium im Rahmen einer Suspendierung ausreichend belegt ist und zudem das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 135c Z 2 BDG 1979 sechs Wochen Zeit zur Entscheidung nach Einlangen hat – bzw. es auch nach der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur den Rahmen eines Sicherungsverfahrens sprengen würde, die beantragten Beweise bereits im Suspendierungsverfahren einzuholen, welche – unpräjudiziell – unter Umständen in einem materiell-inhaltlichen Verfahren eingeholt werden (müssen).Die genannten Beweisanträge wurden in der Beschwerdeverhandlung mit verfahrensleitendem Beschluss deswegen abgewiesen, da vom Disziplinarbeschuldigten in der Beschwerde kein bestimmtes Beweisthema angeführt wurde, die Einvernahmen dieser Zeug:innen den Rahmen des Suspendierungsverfahrens gesprengt hätten, der Sachverhalt in Verdachtslage betreffend die (vermeintlichen) Dienstpflichtverletzungen, wie schon dargelegt, aufgrund der umfassenden vorliegenden Beweismittel für das Verfahrensstadium im Rahmen einer Suspendierung ausreichend belegt ist und zudem das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 135 c, Ziffer 2, BDG 1979 sechs Wochen Zeit zur Entscheidung nach Einlangen hat – bzw. es auch nach der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur den Rahmen eines Sicherungsverfahrens sprengen würde, die beantragten Beweise bereits im Suspendierungsverfahren einzuholen, welche – unpräjudiziell – unter Umständen in einem materiell-inhaltlichen Verfahren eingeholt werden (müssen).

3.3.3. Zu den Einleitungstatbeständen:

Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten (Landeslehrer) vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (VwGH 16.09.2010, 2007/09/0141; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/09/0030 E 4. April 2001 RS 3).

Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, vgl. auch VwGH 3.10.2013, 2013/09/0031; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 22.4.1993, 92/09/0398).Über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen werden nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, vergleiche auch VwGH 3.10.2013, 2013/09/0031; 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; 22.4.1993, 92/09/0398).

[…] Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach § 123 BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, Hinweis auf GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17. Februar 2015 VwSlg 19038 A/2015 RS 17).[…] Besteht die Rechtssache in der Beurteilung, ob ein ausreichend konkreter Verdacht im Hinblick auf die Begehung bestimmter Dienstpflichtverletzungen in sachverhaltsmäßiger und tatbestandmäßiger Hinsicht gegeben ist und in der Formulierung dieses Verdachtes in Form eines konkreten Vorwurfes, so ist eine abschließende Beurteilung der Schuld und Strafe im Hinblick auf die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen nicht vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand von Einleitungsbeschlüssen nach Paragraph 123, BDG 1979, für welche noch keine abschließende Klarheit hinsichtlich Schuld und Strafe, sondern nur ein sachverhaltsmäßig und rechtlich ausreichend konkreter Verdacht bestehen muss, kann die Unterlassung der Durchführung der beantragten Verhandlungen nicht als rechtswidrig erkannt werden (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164, Hinweis auf GRS wie Ra 2014/09/0007 E 17. Februar 2015 VwSlg 19038 A/2015 RS 17).

Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß § 123 BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041, Hinweis auf GRS wie 2001/09/0035 E 17. November 2004 RS 3, vgl. auch E 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und E 4.4.2001, Zl. 98/09/0030, m.w.N.).Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt. Als Ausgleich dazu sind die gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe daher im Disziplinarverfahren ausgehend von der Disziplinaranzeige in weiterer Folge zunächst im Einleitungsbeschluss gemäß Paragraph 123, BDG 1979 innerhalb der Verjährungsfrist zu konkretisieren. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient insoferne dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll, er begrenzt den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Zwar müssen die einzelnen Fakten nicht in allen für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden, aber es muss gegen den Beamten ein aus konkreten Tatsachen abgeleiteter bestimmter Verdacht ausgesprochen werden (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041, Hinweis auf GRS wie 2001/09/0035 E 17. November 2004 RS 3, vergleiche auch E 9.9.1997, Zl. 95/09/0243, und E 4.4.2001, Zl. 98/09/0030, m.w.N.).

3.4. Zur Prüfung von etwaigen Einstellungsgründen:

Wie bereits angeführt ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (vgl. VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 24.02.2014, 2013/09/0195).Wie bereits angeführt ist eine Suspendierung unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen vergleiche VwGH 28.10.2004, 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 24.02.2014, 2013/09/0195).

Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit kein Beweis dafür vorliegt, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hätte. Zudem liegt kein Beweis für die mangelnde Schuldfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten vor bzw. sind hierfür im Verfahren weder Anhaltspunkte hervorgekommen noch wurde ein diesbezügliches Vorbringen getätigt. Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 ist anzumerken, dass derzeit kein Beweis dafür vorliegt, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hätte. Zudem liegt kein Beweis für die mangelnde Schuldfähigkeit des Disziplinarbeschuldigten vor bzw. sind hierfür im Verfahren weder Anhaltspunkte hervorgekommen noch wurde ein diesbezügliches Vorbringen getätigt.

Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe gemäß § 118 Abs. 1 Z 2 BDG 1979 ist festzuhalten, dass eine Vielzahl an Zeug:innenausssagen vorliegen und deren Glaubwürdigkeit im materiell-inhaltlichen Verfahren zu beurteilen sein wird, jedoch, obgleich die vorgeworfenen Taten des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen sind, diese im Verdacht mehrerer Dienstpflichtverletzungen stehen. Zu den Fallvarianten der Einstellungsgründe gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, BDG 1979 ist festzuhalten, dass eine Vielzahl an Zeug:innenausssagen vorliegen und deren Glaubwürdigkeit im materiell-inhaltlichen Verfahren zu beurteilen sein wird, jedoch, obgleich die vorgeworfenen Taten des Disziplinarbeschuldigten in ihrem vollen Umfang nicht erwiesen sind, diese im Verdacht mehrerer Dienstpflichtverletzungen stehen.

Der Einstellungsgrund des § 118 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 hat im Falle einer Suspendierung keine Relevanz, da sich dieser auf das materiell-inhaltliche Disziplinarverfahren bezieht, doch sei betont, dass die belangte Behörde nach Übermittlung der Disziplinaranzeige vom 02.03.J8 rasch agierte und zügig die Suspendierung verhängte.Der Einstellungsgrund des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 hat im Falle einer Suspendierung keine Relevanz, da sich dieser auf das materiell-inhaltliche Disziplinarverfahren bezieht, doch sei betont, dass die belangte Behörde nach Übermittlung der Disziplinaranzeige vom 02.03.J8 rasch agierte und zügig die Suspendierung verhängte.

Auch liegt keiner der Einstellungsgründe des § 118 Abs. 1 Z 4 BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Suspendierung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen, und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.Auch liegt keiner der Einstellungsgründe des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 vor, da der höchstgerichtlichen Judikatur zu entnehmen ist, dass betreffend die Einstellung eines Disziplinarverfahrens unter anderem auch zu prüfen ist, ob die (etwaige nachfolgende) Verhängung einer Disziplinarstrafe aus generalpräventiven Erwägungen geboten ist. Eine Einstellung eines Verfahrens im gegenwärtigen Zustand aus diesem Grunde würde nämlich den Eindruck erwecken, es werde davon ausgegangen, dass ein derartiges Verhalten des Disziplinarbeschuldigten, wie im konkreten Fall, disziplinär kaum ahndungswürdige Verhalten darstellen und im Ergebnis kaum Folgen zeitigen würde. Durch die Suspendierung ist (auch) klarzumachen, dass derartige Vorgänge ahndungswürdige Verhalten darstellen, die jedenfalls geprüft werden müssen, und ist diese Prüfung dem materiell-inhaltlichen Verfahren vorbehalten.

Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG 1979 sind somit nicht ersichtlich. Da auch aus der Aktenlage eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht zu erkennen ist, liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe vor.Offensichtliche Einstellungsgründe nach Paragraph 118, BDG 1979 sind somit nicht ersichtlich. Da auch aus der Aktenlage eine relevante Änderung der Tatsachenlage nicht zu erkennen ist, liegen keine offenkundigen Einstellungsgründe vor.

3.5. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung:

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 hat der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 hat der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 43 Abs. 4 BDG 1979 ist es Beamtinnen und Beamten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, BDG 1979 ist es Beamtinnen und Beamten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren.

Gemäß § 43a BDG 1979 hat der Beamte seinen Vorgesetzten, seinen Kolleg:innen und anderen Mitarbeiter:innen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleg:innen sowie Mitarbeiter:innen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, welche deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Gemäß Paragraph 43 a, BDG 1979 hat der Beamte seinen Vorgesetzten, seinen Kolleg:innen und anderen Mitarbeiter:innen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Er hat im Umgang mit Vorgesetzten, Kolleg:innen sowie Mitarbeiter:innen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, welche deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979 hat der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Gemäß § 45 Abs. 1 BDG 1979 hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BDG 1979 hat der Vorgesetzte darauf zu achten, dass seine Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er hat seine Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er hat das dienstliche Fortkommen seiner Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.

Gemäß § 45 Abs. 2 BDG 1979 hat der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BDG 1979 hat der Leiter einer Dienststelle oder eines Dienststellenteiles außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

Gemäß § 13 Abs. 1 B-GBlG darf auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, B-GBlG darf auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

Gemäß § 16 Abs. 2 B-GBlG liegt Belästigung vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach § 13 in Zusammenhang steht, gesetzt wird, 1. die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, 2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und 3. die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, B-GBlG liegt Belästigung vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach Paragraph 13, in Zusammenhang steht, gesetzt wird, 1. die die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, 2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und 3. die eine einschüchternde, feindselige, entwürdigende, beleidigende oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

Gemäß § 16a B-GBlG verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung sowie jede Anweisung zur Diskriminierung nach den §§ 13 Abs. 1 und 14 bis 16 durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.Gemäß Paragraph 16 a, B-GBlG verletzt jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung sowie jede Anweisung zur Diskriminierung nach den Paragraphen 13, Absatz eins und 14 bis 16 durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Steht sohin ein (dienstführender) Exekutivbediensteter in Verdacht, jene Rechtsordnung, die er aus eigenem versprochen hatte zu schützen, verletzt zu haben, ist aus Sicht von abstrakten Beobachter:innen die Gefahr eines massiven Vertrauensverlustes nicht nur seitens der Kolleg:innen, sondern auch seitens des Souveräns gegeben, da es nach der zitierten Judikatur weder auf die öffentliche Begehung noch darauf ankommt, ob das Verhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und ist auch eine tatsächliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit nicht vorausgesetzt.

Der Disziplinarbeschuldigte steht konkret im Verdacht, gegen die geltende Rechtsordnung mehrfach und teilweise in systematischer Herangehensweise verstoßen zu haben. Besonders zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass dem Disziplinarbeschuldigten als Dienststellenleiter eine Fürsorgepflicht für die Bediensteten dieser Dienststelle oblag, er jedoch im begründeten Verdacht steht, die Wahrnehmung dieser Pflicht nicht nur unterlassen, sondern diese mit seinem Verhalten über einen längeren Zeitraum hinweg mehrfach und systematisch schwer missachtet zu haben.

So soll er sich gegenüber zwei homosexuellen Kolleginnen – eine davon seine Stellvertreterin – auch im Beisein von weiteren Bediensteten herabsetzende Äußerungen und ein offen feindseliges Verhalten an den Tag gelegt haben, was wiederum zu einer beträchtlichen Störung der dienstlichen Zusammenarbeit geführt haben soll. Ebenso habe er eine Bedienstete durch Anspielung auf ein geschlechtsbezogenes bzw. mit gleichgeschlechtlichen Beziehungen assoziiertes Stereotyp zur Versetzung vorgeschlagen. Der Disziplinarbeschuldigte steht zudem im begründeten Verdacht, während der gesamten Zeit seiner Funktion seinen Dienst- und Fachvorgesetzten mehrfach und wiederholt vor Bediensteten dieser Dienststelle beschimpft und dessen menschliche und fachliche Eignung unsachlich in Frage gestellt zu haben. Durch dieses systematische Verhalten habe der Disziplinarbeschuldigte bei – insbesondere jungen – Bediensteten eine grundsätzliche negative bzw. feindselige Einstellung gegenüber der übergeordneten Abteilungsleitung hervorgerufen und den Eindruck vermittelt, Beschimpfungen bzw. unsachliche Äußerungen gegen einen bestimmten Vorgesetzten würden seitens der Dienststellenleitung konsequenzenlos hingenommen. Zudem habe es der Disziplinarbeschuldigte Bediensteten gestattet, während der Dienstzeit Alkohol an der Dienststelle zu konsumieren und habe er auch selbst während seiner Dienstzeit an der Dienststelle Alkohol konsumiert. Nach Ausspruch eines absoluten Alkoholverbotes habe er mehrfach gestattet und mitunter organisiert, dass an der Dienststelle im Rahmen von Zusammenkünften Alkohol konsumiert wurde, wobei der Disziplinarbeschuldigte den Bediensteten (tatsachenwidrig) suggeriert haben soll, dass eine Ausnahmegenehmigung vom Alkoholverbot bei der Abteilungsleitung eingeholt worden war. Zudem liegen stichhaltige Verdachtsmomente vor, wonach der Disziplinarbeschuldigte mehrfach gegen weitere Weisungen der Abteilungsleitung (Unterlassung der Bezeichnung „Tschuttler“, Minimierung von Überstunden bei Dienstplanerstellungen, Unterlassen der Meldung einer vierstelligen Zuwendung zur Anschaffung einer Kaffeemaschine für die Dienststelle) systematisch verstoßen habe. Auch liegen mehrere begründete Vorwürfe vor, wonach der Disziplinarbeschuldigte seiner Dienst- und Fachaufsichtspflicht nicht nachgekommen sei. Schließlich steht der suspendierte Disziplinarbeschuldigte im Verdacht, einen Ordner u.a. mit Disziplinarunterlagen und Personalakten an sich genommen und an seine private Wohnadresse verbracht sowie einen in diesem Ordner befindlichen Aktenvermerk eigenmächtig entnommen zu haben.

Der belangten Behörde ist daher zuzustimmen, wenn sie in ihrer Entscheidung vermeinte, dass zum Zeitpunkt des Ausspruches der Suspendierung jedenfalls ein ausreichend begründeter Verdacht bestanden hat, dass der Disziplinarbeschuldigte diese ihm zum Vorwurf gemachten Tathandlungen tatsächlich begangen habe, wobei diese auch als schwerer Verstoß gegen die Dienstpflichten zu werten sind. Die dem Disziplinarbeschuldigtem zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen betreffen grundlegende Werte des Verwaltungshandelns auf empfindliche Art, und sind weiters geeignet, das Vertrauen in der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben des konkreten Beamten schwerwiegend zu erschüttern.

Konkret hat der Disziplinarbeschuldigte durch diese im Verdachtsbereich festgestellten Verhaltensweisen seine Dienstpflichten, die dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu besorgen, darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt sowie seinen Vorgesetzten, seinen Kolleg:innen und anderen Mitarbeiter:innen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen, verletzt. Zudem hat er, so sich seine Handlungen bewahrheiten, gegen das Gebot des achtungsvollen Umgangs, mehrfach und systematisch gegen die Pflicht zur Befolgung von Weisungen und gegen seine Pflichten als Vorgesetzter und Dienststellenleiter, verstoßen. Abschließend liegen begründete Verdachtsmomente hinsichtlich mehrfacher unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung von Bediensteten durch den Disziplinarbeschuldigten vor.

Der VwGH hat zum für die Einleitung eines Verfahrens notwendigen Verdacht ausgesprochen, dass ein solcher besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0031; VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; VwGH 22.04.1993, 92/09/0398). Zu den Voraussetzungen der Suspendierung sprach der VwGH auch bereits aus, dass greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein müssen, um von einem hinreichenden Verdacht ausgehen zu können (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111, wobei das Judikat sich implizit auch auf § 112 BDG 1979 übertragen lässt).Der VwGH hat zum für die Einleitung eines Verfahrens notwendigen Verdacht ausgesprochen, dass ein solcher besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Ein Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0031; VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; VwGH 22.04.1993, 92/09/0398). Zu den Voraussetzungen der Suspendierung sprach der VwGH auch bereits aus, dass greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung sowohl in Richtung auf die objektive wie auf die subjektive Tatseite gegeben sein müssen, um von einem hinreichenden Verdacht ausgehen zu können (VwGH 16.10.2001, 2001/09/0111, wobei das Judikat sich implizit auch auf Paragraph 112, BDG 1979 übertragen lässt).

Wie in der Beweiswürdigung dargelegt liegen konkret hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne von Tatsachen vor, aus denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf Dienstpflichtverletzungen sowohl betreffend die objektive als auch die subjektive Tatseite geschlossen werden kann und ist daher auch aus diesem Grunde vom Bestehen eines Verdachts auszugehen.

Wenn der Disziplinarbeschuldigte in seiner Beschwerde vorbringt, dass er seine Dienstpflichten nicht verletzt habe, so ist dem zu entgegnen, dass gegenständlich der Prüfmaßstab nicht das Begehen oder Nichtbegehen der Dienstpflichtverletzung, sondern die Wahrscheinlichkeit (der begründete Verdacht) des Begehens der Dienstpflichtverletzung ist. Und ebendieser Prüfmaßstab ist in der gegenständlichen Rechtsache als gegeben anzusehen. In diesem Sinne ist die Einstellung der gegen den Disziplinarbeschuldigten geführten strafrechtlichen Ermittlungen – welche jedoch nur einen Bruchteilt der disziplinär begründeten Verdachtsmomente betreffen – nicht relevant für die gegenständlich zu beurteilende Frage, ob die Wahrscheinlichkeit (bzw. der begründete Verdacht) besteht, dass der Disziplinarbeschuldigte die ihm angelasteten Dienstpflichtverletzungen begangen hat.

3.6. Zur Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher dienstlicher Interessen:

Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach § 112 BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen und/oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 vorlagen bzw. vorliegen. Zum Verdacht einer ausreichend schweren Dienstpflichtverletzungen müssen nach Paragraph 112, BDG 1979 besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit (somit zur Annahme der Gefährdung wesentlicher dienstliche Interessen) berechtigen und eine Prävention als notwendig erscheinen lassen und/oder das Vertrauen der Bevölkerung in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben massiv erschüttern bzw. geeignet sind, besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen. Bleibt folglich noch zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für eine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 vorlagen bzw. vorliegen.

Wie bereits ausgeführt, setzt die Verfügung der Suspendierung den Verdacht von Dienstpflichtverletzungen voraus, die wegen „ihrer Art“ bei einer Weiterbelassung des Beschuldigten im Dienst das Ansehen des Amtes und/oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden. Es können daher nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung als sachbezogen anerkannt werden und die Suspendierung rechtfertigen, aber auch bei geringeren Verdachtsgründen kann aus der konkreten Situation das dienstliche Interesse an der Suspendierung begründet sein, z.B. bei schwerer Belastung des Betriebsklimas.

In der gegenständlichen Rechtssache war der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zuzustimmen, wenn sie zu dem Schluss gelangte, dass aufgrund der Art und Schwere der hier im Verdachtsbereich vorliegenden Dienstpflichtverletzungen eine Weiterbelassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit das Ansehen des Amtes, aber auch dienstliche Interessen (weiter) gefährden würde.

3.6.1. Zur Gefährdung des Ansehens des Amtes:

Gerade in Anbetracht dessen, dass der Disziplinarbeschuldigte dienstführender Exekutivbeamter und Dienststellenleiter war, wäre von ihm höchste Objektivität und Rechtstreue bei jeder dienstlichen Aufgabenverrichtung zu erwarten gewesen. Sowohl Exekutivbedienstete als auch Bürger:innen sollten darauf vertrauen dürfen, dass insbesondere Personen, die eine Führungsfunktion in der Sicherheitsverwaltung innehaben, jede ihnen zukommende Aufgabe unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung wahrnehmen.

Die Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Dienst wäre aufgrund der Schwere der Vorwürfe – im Raumen stehen u.a. Diskriminierung von Bediensteten aufgrund deren sexueller Orientierung, mehrfacher geduldeter und selbst vorgenommener Alkoholkonsum in der Dienstzeit, wiederholte Beschimpfung eines Vorgesetzten vor Bediensteten und dadurch hervorgerufene feindselige Einstellung in der Belegschaft, mehrfacher Weisungsverstoß, Missachtung der Dienst- und Fachaufsichtspflicht und insbesondere Entgegennahme von Geldleistungen im Zusammenhang mit einer Anschaffung für die Dienststelle – jedenfalls mit einer massiven Schädigung des Ansehens des Amtes verbunden. Bei der rechtsverbundenen Bevölkerung würde es [nämlich] auf absolutes Unverständnis treffen, wenn man einen dienstführenden Exekutivbediensteten, gegen welchen derart umfassende Verdachtsmomente bestehen, nicht vom Dienst suspendieren würde, bis die Vorwürfe aufgeklärt sind und dieser Bedienstete einfach weiter seinen Dienst versehen könnte.

Erschwerend kommt in diesem Zusammenhang der begründete Vorwurf hinzu, dass der zu diesem Zeitpunkt durch die belangte Behörde bereits suspendierte Disziplinarbeschuldigte anlässlich der genehmigten Räumung seines ehemaligen Kommandantenbüros einen Ordner mit Disziplinarunterlagen und Personalakten an sich genommen, an seine private Wohnadresse verbracht und einen in diesem Ordner befindlichen Aktenvermerk betreffend eine Belastungszeugin entnommen hat.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen (vgl. VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036) und ist dieser mit Nachtragsanzeige zur Kenntnis gelangte Vorwurf unzweifelhaft geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwer zu erschüttern.Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sachlage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036) und ist dieser mit Nachtragsanzeige zur Kenntnis gelangte Vorwurf unzweifelhaft geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwer zu erschüttern.

Besonders zu bedenken gilt, dass der Disziplinarbeschuldigte als dienstführender Exekutivbeamter und Dienststellenleiter die ihm angelasteten Vorwürfe nicht nur während der Ausübung dieser Funktionen begangen haben soll, sondern sich diese insbesondere auf eine grobe und systematische Missachtung seiner mit diesen Funktionen einhergehenden Dienstpflichten beziehen. Dies betrifft einerseits begründete Verdachtsmomente hinsichtlich der Verletzung seiner ihm zukommenden Dienstpflichten in der Behandlung ihm unterstellter Bediensteter, andererseits hat der Disziplinarbeschuldigte mit den im Verdachtsbereich festgestellten Verhaltensweisen nicht nur Weisungen seiner Vorgesetzten missachten, sondern mit seinem dahingehenden Verhalten weisungswidriges Vorgehen seiner Mitarbeiter:innen geduldet und mitunter bestärkt sowie eine feindselige Einstellung in seiner Mannschaft gegenüber (s)einem Vorgesetzt begünstigt. Hinzu kommen Vorwürfe hinsichtlich der Entgegennahme von Geldleistungen und der Entnahme von ehemals unterstellten Bediensteten betreffende Personalakten.

Jedenfalls lassen die Verhaltensweisen des Disziplinarbeschuldigten aus gegenwärtiger Sicht eine nicht zu tolerierende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten erkennen und würde es in der Öffentlichkeit nicht verstanden werden, würde in einem solchen Fall keine sicherstellende Maßnahme getroffen werden, um bis zur Klärung des Sachverhalts weiteren Vorfällen vorzubeugen. In Anbetracht der Verdachtsmomente besteht auch ein großes Interesse klarzustellen, dass eine hohe Sensibilität gegenüber derartigem Fehlverhalten besteht.

3.6.2. Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen:

Der Disziplinarbeschuldigte steht im Verdacht, sich sowohl gegenüber ihm unterstellter Bediensteter als auch gegenüber seinem Vorgesetzten in einer Art und Weise verhalten zu haben, welche mit den wesentlichen Interessen des Dienstes – wie der Ordnung des Dienstbetriebes, dem Vertrauen der Öffentlichkeit – nicht vereinbar ist.

Insbesondere liegen begründete Verdachtsmomente vor, wonach der Disziplinarbeschuldigte mehrere weibliche Bedienstete aufgrund deren sexueller Orientierung diskriminiert bzw. ihnen gegenüber ein herabsetzendes Verhalten gezeigt habe. Auch soll der Disziplinarbeschuldigte Weisungen seiner Vorgesetzten mehrfach und wiederholt missachtet und dahingehende weisungswidrige Verhaltensweisen anderer Bediensteter geduldet und gefördert haben. Das Betriebsklima wäre durch das Belassen des Disziplinarbeschuldigten im Dienst daher massiv beeinträchtigt, da ihm auch an anderen Dienststellen die Gelegenheit zur neuerlichen Begehung der gleichen oder ähnlichen Dienstpflichtverletzungen geboten wäre.

In seiner Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid versuchte der Disziplinarbeschuldigte seine Taten insofern zu rechtfertigen, als er angab, es sei von bloßen vagen Vermutungen und Gerüchten auszugehen, die eine Suspendierung nicht tragen könnten. Der Sicherungsgedanke hinsichtlich des Betriebsklimas sei nicht mehr heranzuziehen, vielmehr wäre das Betriebsklima der ehemaligen Dienststelle mehr durch die Erhebungen geschädigt und gebe es einen Generalverantwortlichen in Form des Disziplinarbeschuldigten nicht. Indem der Disziplinarbeschuldigten mit diesen Ausführungen einerseits die geführten Erhebungen – welche aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gemäß § 109 Abs. 1 BDG 1979 zu pflegen waren – für eine Schädigung des Betriebsklimas verantwortlich macht und er als Dienststellenleiter eine „Generalverantwortung“ von sich weist, bestreitet er folglich seine Schuld bzw. zeigt sich nicht geständig. In seiner Beschwerde gegen den Suspendierungsbescheid versuchte der Disziplinarbeschuldigte seine Taten insofern zu rechtfertigen, als er angab, es sei von bloßen vagen Vermutungen und Gerüchten auszugehen, die eine Suspendierung nicht tragen könnten. Der Sicherungsgedanke hinsichtlich des Betriebsklimas sei nicht mehr heranzuziehen, vielmehr wäre das Betriebsklima der ehemaligen Dienststelle mehr durch die Erhebungen geschädigt und gebe es einen Generalverantwortlichen in Form des Disziplinarbeschuldigten nicht. Indem der Disziplinarbeschuldigten mit diesen Ausführungen einerseits die geführten Erhebungen – welche aufgrund der gegen ihn erhobenen Vorwürfe gemäß Paragraph 109, Absatz eins, BDG 1979 zu pflegen waren – für eine Schädigung des Betriebsklimas verantwortlich macht und er als Dienststellenleiter eine „Generalverantwortung“ von sich weist, bestreitet er folglich seine Schuld bzw. zeigt sich nicht geständig.

Zudem gab der Disziplinarbeschuldigte vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Protokoll, „er sei dem Wunsch des stellvertretenden Landespolizeidirektors, sich aus den Erhebungen herauszuhalten, entgegengekommen“, erklärte dies jedoch vor allem damit, „er sei zum damaligen Zeitpunkt vor allem gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, sämtliche allfällige Informationen irgendwie einzuholen oder zu werten“ (VHNS 13). Auch ist Aktenbetandteil, dass sich der Disziplinarbeschuldigte - trotz für den Zeitraum von 14.11.J7 bis 25.12.J7 gemeldeten Krankstandes - am 15.11.J7, 28.11.J7 und in der ersten Dezemberwoche J7 mit seinen ehemaligen Mitarbeiter:innen getroffen haben soll (EB-11), weswegen auch dem Vorbringen im Schlussplädoyer, „er habe keinen Kontakt zu seinen (erg.: ehemaligen) Mitarbeiter:innen gesucht“ (VHNS 40), zum Entscheidungszeitpunkt nicht gefolgt werden kann.

In einer objektiven Sicht war sohin grundsätzlich von einem weiteren Bestehen der den in Verdacht stehenden Dienstpflichtverletzungen zugrundeliegenden Grundeinstellung des Disziplinarbeschuldigten auszugehen.

Daher besteht auch ein großes dienstliches Interesse klarzustellen, dass eine hohe Sensibilität gegenüber derartigem Fehlverhalten besteht. Es war im gegenständlichen Fall damit folglich auch ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse an einer Suspendierung im Sinne des § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 gegeben und die dem Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen sind derart schwerwiegend, dass mit einem weiteren Vertrauensschaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden müsste, wenn der Disziplinarbeschuldigte als Exekutivbediensteter, dem solche Taten zur Last gelegt werden, bis zur endgültigen disziplinären Klärung der Angelegenheit wieder bzw. weiter seinen Dienst versehen würde.Daher besteht auch ein großes dienstliches Interesse klarzustellen, dass eine hohe Sensibilität gegenüber derartigem Fehlverhalten besteht. Es war im gegenständlichen Fall damit folglich auch ein ausreichend gerechtfertigtes dienstliches Interesse an einer Suspendierung im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 gegeben und die dem Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachten Dienstpflichtverletzungen sind derart schwerwiegend, dass mit einem weiteren Vertrauensschaden für das Ansehen des Amtes gerechnet werden müsste, wenn der Disziplinarbeschuldigte als Exekutivbediensteter, dem solche Taten zur Last gelegt werden, bis zur endgültigen disziplinären Klärung der Angelegenheit wieder bzw. weiter seinen Dienst versehen würde.

3.6.3. Conclusio:

Das Bundesverwaltungsgericht hat, dies sei wiederholend angemerkt, bei der Prüfung der Frage, ob die von der belangten Behörde verfügte Suspendierung zu Recht erfolgte, ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 112 Abs. 1 BDG 1979 gegeben waren und zum Entscheidungszeitpunkt noch sind.Das Bundesverwaltungsgericht hat, dies sei wiederholend angemerkt, bei der Prüfung der Frage, ob die von der belangten Behörde verfügte Suspendierung zu Recht erfolgte, ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 gegeben waren und zum Entscheidungszeitpunkt noch sind.

Die Voraussetzungen für die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten sind demnach (weiterhin) gegeben, weil vor allem im Tätigkeitsbereich der Exekutivbediensteten das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Rechtstreue dieser Organe für ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Dienstbetriebs und damit für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unerlässlich ist. Auch ist die Suspendierung notwendig, da eine weitere Belassung des Disziplinarbeschuldigten im Amt für seine Kolleg:innen in deren Gesamtheit, aber auch in der ehemals von ihm geleiteten Dienststelle sowie in der Öffentlichkeit als solche, unzumutbar wäre und zudem den Eindruck erwecken würde, das Verhalten des Disziplinarbeschuldigten zöge vorweg nach Prüfung der Tatbestandselemente eines Sicherungsverfahrens keine (Rechts)Folgen nach sich, wobei es zu betonen gilt, dass es sich bei der Suspendierung um keine Bestrafung handelt und das Telos dieses Sicherungsverfahrens ein gänzlich anderer ist als jener eines materiell-inhaltlichen Verfahrens.

Selbst wenn der Disziplinarbeschuldigte im Rahmen seiner seitens der Dienstbehörde ausgesprochen Dienstzuteilung weder dienstführende noch Vorgesetztenfunktionen ausüben würde und zwei potenziell betroffene Bedienstete seine ehemalige Dienststelle verlassen hätten, wäre mit einer Belassung im Dienst bis zur disziplinären Klärung der umfassenden Vorwürfe unweigerlich mit einer einhergehenden Gefährdung des Ansehens des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes zu rechnen. Demnach ist es nicht ausreichend, mit der bloßen faktischen Verunmöglichung der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen als Vorgesetzter zu argumentieren, um eine etwaige Gefährdung des Ansehens des Amtes oder wesentlicher Interessen des Dienstes ausschließen zu können. Eine Gefährdung des Ansehens des Amtes ergibt sich bereits dann, wenn ein Exekutivbeamter, dessen Objektivität und Rechtstreue aufgrund der schwerwiegenden Verdachtsmomente öffentlich in Zweifel steht, weiterhin seinen Dienst als Polizist versehen könnte. Nicht nur die Tätigkeit als Vorgesetzter bzw. Dienststellenleiter, sondern sämtliches Verwaltungshandeln muss auf Objektivität und Rechtstreue beruhen und der Disziplinarbeschuldigte steht zum Entscheidungszeitpunkt im Verdacht, nicht im Einklang mit diesen rechtlich geschützten Werten gehandelt zu haben.

Die dem Disziplinarbeschuldigten zum Vorwurf gemachten Tathandlungen waren wegen des besonderen Dienstbezuges jedenfalls geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwer zu erschüttern.

Dementsprechend lag hier in objektiver Hinsicht der begründete Verdacht von einer insgesamt schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung samt Schädigung des Ansehens des Amtes und dienstlicher Interessen vor. Die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert, um diesen Verdacht auszuräumen.

Wie schwer dabei das subjektive Verschulden des Disziplinarbeschuldigten zu werten sein wird, wird im in der Folge zu führenden materiell-inhaltlichen Disziplinarverfahren abschließend zu beurteilen sein, denn, wie bereits erwähnt, laut der zitierten Rechtsprechung sind das Verschulden und die Strafbemessung nicht im Suspendierungsverfahren zu beurteilen.

Es war daher zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl aus Gründen der Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen als auch der Gefährdung des Ansehens des Amtes erforderlich, die Suspendierung des Disziplinarbeschuldigten zu verfügen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

achtungsvoller Umgang Alkoholkonsum Ansehen des Amtes Äußerungen Beschimpfung Betriebsklima Diensteinteilung Dienstpflichtverletzung Dienststellenleiter Diskriminierung Disziplinarverfahren Exekutivdienst Fehlverhalten Fürsorgepflicht öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Personalakt Sexismus sexuelle Orientierung Suspendierung Verdacht Verdachtslage wesentliche Interessen des Dienstes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W296.2343026.1.00

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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