Entscheidungsdatum
10.07.2026Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
,
W156 2314467-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 06.03.2025, GZ: XXXX , in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2025, GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2025 und 28.04.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 06.03.2025, GZ: römisch 40 , in der Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2025, GZ: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2025 und 28.04.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr XXXX , geb. XXXX , XXXX , als ehemaliger Geschäftsführer der ehemaligen Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH, FN XXXX , der Österreichischen Gesundheitskasse gem. § 67 Abs. 10 SVG iVm. § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen Dezember 2023, Februar 2024, April 2024, Mai 2024, Juni 2024 und Juli 2024 in Höhe von € 32.355,18 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe aus dem Betrag von € 26.219,30 ab dem 23.04.2026 schuldet und verpflichtet ist, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.“A) Die Beschwerde wird teilweise stattgegeben mit der Maßgabe, dass Herr römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , als ehemaliger Geschäftsführer der ehemaligen Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , der Österreichischen Gesundheitskasse gem. Paragraph 67, Absatz 10, SVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen Dezember 2023, Februar 2024, April 2024, Mai 2024, Juni 2024 und Juli 2024 in Höhe von € 32.355,18 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe aus dem Betrag von € 26.219,30 ab dem 23.04.2026 schuldet und verpflichtet ist, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 06.03.2025, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH (in weiterer Folge: Primärschuldnerin) der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2023, Februar 2024, April 2024, Mai 2024, Juni 2024 und Juli 2024 von € 48.638,25 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, somit ab 06.03.2025 7,03 % p.a. aus € 45.227,02 schulde.1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 06.03.2025, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass Herr römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer) als Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH (in weiterer Folge: Primärschuldnerin) der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Dezember 2023, Februar 2024, April 2024, Mai 2024, Juni 2024 und Juli 2024 von € 48.638,25 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, somit ab 06.03.2025 7,03 % p.a. aus € 45.227,02 schulde.
Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis beigelegt über Forderungen von 12/2023, 02/2024, 04/2024, 05/2024, 06/2024 und 07/2024.Dem Bescheid war ein Rückstandsausweis beigelegt über Forderungen von 12 aus 2023,, 02 aus 2024,, 04 aus 2024,, 05 aus 2024,, 06 aus 2024, und 07 aus 2024,.
2. Der Beschwerdeführer brachte fristgerecht am 06.04.2025 Beschwerde gegen den Bescheid ein, in der vorgebracht wurde, dass der Rückstand nicht auf ein schuldhaftes Verhalten seinerseits zurückzuführen sei. Trotz der formalen Funktion als Geschäftsführer sei er weder operativ noch wirtschaftlich in das Geschäft eingebunden gewesen und hätte er keinen Einfluss nehmen können. Er habe weder Gehalt noch eine sonstige Vergütung erhalten, es sei ein reiner Freundschaftsdienst zu dem ihm vorangehenden Geschäftsführer gewesen. Dieser habe alleinverantwortlich in allen operativen und finanziellen Angelegenheiten gehandelt. Ab Jänner 2024 habe der Geschäftsführer der Holding sämtliche Buchhaltungs- und Personalangelegenheit an sich gezogen und sei der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Anfrage von allen buchhalterischen Angelegenheiten ausgeschlossen worden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
4. Dagegen beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Der Beschwerdeakt wurde am 17.06.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung W156 zugewiesen.
6. Am 20.11.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers statt. In dieser legte der Beschwerdeführer den Abschlussbericht der Masseverwalterin der Primärschuldnerin vor.
7. Mit Parteiengehör vom 24.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer erneut Gelegenheit gegeben, den Nachweis zur Gleichbehandlung zu erbringen.
8. Am 28.04.2026 fand eine weiter mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und der belangten Behörde statt. In dieser legte der Beschwerdeführer eine für die Gemeinde XXXX erstellte Liquiditätsübersicht, Gläubigerliste, und Zahlungsstruktur ab Stichtag Dezember 2023 bis zum 15.09.2024, geordnet nach Monaten.8. Am 28.04.2026 fand eine weiter mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Beisein des Beschwerdeführers und der belangten Behörde statt. In dieser legte der Beschwerdeführer eine für die Gemeinde römisch 40 erstellte Liquiditätsübersicht, Gläubigerliste, und Zahlungsstruktur ab Stichtag Dezember 2023 bis zum 15.09.2024, geordnet nach Monaten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Primärschuldnerin hatte die Rechtsform einer GmbH und wurde am 12.09.2022 unter der Firmenbuchnummer XXXX in das Firmenbuch eingetragen. Die Primärschuldnerin hatte die Rechtsform einer GmbH und wurde am 12.09.2022 unter der Firmenbuchnummer römisch 40 in das Firmenbuch eingetragen.
Der Beschwerdeführer war ab 16.10.2923 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin tätig. Als faktischen Geschäftsführer wurde Herr XXXX angegeben.Der Beschwerdeführer war ab 16.10.2923 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin tätig. Als faktischen Geschäftsführer wurde Herr römisch 40 angegeben.
Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.12.2024, XXXX , wurde das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkurses aufgelöst. Mit Beschluss vom 20.11.2025, XXXX , wurde der Konkurs nach Masseverteilung beendet und mit 28.02.2026 die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG amtwegig gelöscht.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.12.2024, römisch 40 , wurde das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkurses aufgelöst. Mit Beschluss vom 20.11.2025, römisch 40 , wurde der Konkurs nach Masseverteilung beendet und mit 28.02.2026 die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG amtwegig gelöscht.
Mit Schreiben der ÖGK vom 10.01.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf dem Beitragskonto der Primärschuldnerin aus den Beiträgen samt Nebengebühren ein Rückstand bestehe. Die Beiträge seien trotz Fälligkeit nicht bezahlt worden und werde der Beschwerdeführer ersucht, den Rückstand bis spätestens 05.02.2025 zu begleichen. Dem Schreiben war ein Rückstandsausweis vom 10.01.2025 angehängt.
Der Rückstandsausweis mit Bescheidstichtag 06.03.2025 weist folgende offenen Beiträge aus:
12/2023 Beitrag Rest € 275,24
02/2024 Beitrag € 665,33 02 aus 2024, Beitrag € 665,33
02/2024 Beitrag € 2.011,0802 aus 2024, Beitrag € 2.011,08
04/2024 Beitrag € 2.089,8804 aus 2024, Beitrag € 2.089,88
05/2024 NV Beitrag € 2.524,30
06/2024 Beitrag € 27.510,09
06/2024 NV Beitrag ex offo € 2.111,96
07/2024 Beitrag ex offo Rest € 2.233,65
07/2024 NV Beitrag € 5.805,49
Nach Abzug der vom IEF geleisteten Zahlungen weist der Rückstandsausweis vom 23.04.2026 folgende offenen Beiträge aus:
12/2023 Beitrag Rest € 150,69
02/2024 Beitrag Rest € 403,61 02 aus 2024, Beitrag Rest € 403,61
02/2024 Beitrag Rest € 1.283,8902 aus 2024, Beitrag Rest € 1.283,89
04/2024 Beitrag Rest € 1.283,8904 aus 2024, Beitrag Rest € 1.283,89
05/2024 NV Beitrag Rest € 1.547,40
06/2024 Beitrag Rest € 16.732,92
06/2024 NV Beitrag ex offo Rest € 1.348,30
07/2024 NV Beitrag Rest € 3.468,60
Die Gesamtforderung beträgt somit für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume
€ 26.219,30 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe gerechnet bis 22.04.2024 von € 4.792,779, einen Säumniszuschlag gemäß § 114 ASVG von € 1.132,00 und Nebengebühren von € 211,09, insgesamt € 32.355,18.Die Gesamtforderung beträgt somit für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume , € 26.219,30 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe gerechnet bis 22.04.2024 von € 4.792,779, einen Säumniszuschlag gemäß Paragraph 114, ASVG von € 1.132,00 und Nebengebühren von € 211,09, insgesamt € 32.355,18.
Die Forderungen der ÖGK sind bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.02.2025 und vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 24.11.2026 aufgefordert, die Höhe der Gesamtverbindlichkeiten und der einzelnen Zahlungen bekannt zu geben und zu belegen.
Ein Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht. Er legte im Verfahren lediglich den Abschlussbericht der Masseverwalterin der Primärschuldnerin sowie eine für die Gemeinde XXXX erstellte Liquiditätsübersicht, Gläubigerliste, und Zahlungsstruktur ab Stichtag Dezember 2023 bis zum 15.09.2024, geordnet nach Monaten, vor.Ein Nachweis der Gleichbehandlung aller Gläubiger wurde vom Beschwerdeführer nicht erbracht. Er legte im Verfahren lediglich den Abschlussbericht der Masseverwalterin der Primärschuldnerin sowie eine für die Gemeinde römisch 40 erstellte Liquiditätsübersicht, Gläubigerliste, und Zahlungsstruktur ab Stichtag Dezember 2023 bis zum 15.09.2024, geordnet nach Monaten, vor.
Eine vollständige Darstellung sämtlicher Verbindlichkeiten, summarisch dargestellt und die einzelnen fälligen Verbindlichkeiten aufgelistet, sowie sämtliche Zahlungen, die zur Tilgung der fälligen Verbindlichkeiten im verfahrensrelevanten Zeitraum getätigt wurden, unter Angabe, welche Zahlungen in Summe für welche Verbindlichkeiten getätigt wurden, samt Belegen wurden nicht vorgelegt.
Dass es im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu einer allgemeinen Zahlungseinstellung gekommen ist, wurde von dem Beschwerdeführer nicht behauptet und ergaben sich im Verfahren keinerlei Hinweise.
Der Beschwerdeführer gab an, keinen uneingeschränkten Zugriff auf sämtliche Unterlagen bzw. Zahlungsflüsse bzw. keine Zeichnungsberechtigung für das Firmenkonto gehabt zu haben. Er hat keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen, um seine rechtlichen oder faktischen Möglichkeiten einer ausreichenden und effektiven Kontrolle zu wahren.
Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurden unter anderem auch die Löhne ausbezahlt.
Die Höhe der ausständigen Beiträge, der Säumniszuschlag und die Vorschreibung der Verzugszinsen wurden weder dem Grunde nach noch der Höhe nach substantiiert bestritten.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellungen zur Primärschuldnerin ergeben sich durch Einsichtnahme in die Insolvenzdatei und dem Firmenbuchauszug vom16.06.2025.
Die Zustellungen der Aufforderungen zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung an den Beschwerdeführer sind durch diesen unbestritten. In seiner Beschwerde, dem Vorlageantrag und der mündlichen Verhandlung am 20.11.2025 teilte der Beschwerdeführer mit, keinen Zugang zu Unterlagen zu haben, die zum Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung geeignet seien, da er keine operative und finanzielle Verfügungsmacht gehabt hätte.
Dass der Beschwerdeführer entsprechende gerichtliche Schritte unternommen hätte, sich gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge zur Wehr setzen oder von seiner Geschäftsführerfunktion unverzüglich zurückgetreten wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Im Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde sowie mit dem Bundesverwaltungsgericht wird die Höhe der ausständigen Beiträge nicht substantiiert bestritten, ebenso wenig in der Beschwerde oder in den mündlichen Verhandlungen.
Dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Löhne ausbezahlt wurden, ergibt sich aus den in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2026 vorgelegten Auflistungen. Insbesondere geht aus den Monatsblättern hervor, dass die zur Verfügung stehenden Mittel unter anderem zur Begleichung der Personalkosten dienten und bereits zu diesem Zeitpunkt eine vollständige Gläubigeraufstellung mangels vollständiger Buchhaltungsunterlagen nicht möglich war.
Der Haftungszeitraum ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem dem angefochtenen Bescheid beigefügtem Rückstandausweis.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1.1. Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, idF BGBl. I Nr. 86/2013, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 58 ASVG lautet:Paragraph 58, ASVG lautet:
(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
(1a) Abweichend von Abs. 1 sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des § 34 Abs. 2 zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.(1a) Abweichend von Absatz eins, sind die allgemeinen Beiträge in den Fällen des Paragraph 34, Absatz 2, zweiter und dritter Satz am letzten Tag des Kalendermonates fällig, der auf den Eintritts- oder Wiedereintrittsmonat folgt.
(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (§ 4 Abs. 1 Z 7) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (§ 73a) schulden die von dieser Rente nach § 73a Abs. 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß § 5 Abs. 2 für den auf sie entfallenden Beitragsteil.(2) Die auf den Versicherten und den Dienstgeber, bei Heimarbeitern auf den Auftraggeber entfallenden Beiträge schuldet der Dienstgeber (Auftraggeber). Er hat diese Beiträge auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen. Die den Heimarbeitern gleichgestellten Personen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 7,) schulden die Beiträge selbst und haben die Beiträge auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Bezieher/innen einer beitragspflichtigen ausländischen Rente (Paragraph 73 a,) schulden die von dieser Rente nach Paragraph 73 a, Absatz 4 und 5 zu entrichtenden Beiträge selbst und haben diese auf ihre Gefahr und Kosten zur Gänze selbst einzuzahlen. Gleiches gilt für Dienstnehmer hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses gemäß Paragraph 5, Absatz 2, für den auf sie entfallenden Beitragsteil.
(3) Abweichend von Abs. 2 schulden(3) Abweichend von Absatz 2, schulden
1. der Dienstgeber (die Gebietskörperschaft),
2. der Dienstnehmer
gemäß § 4 Abs. 4 für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß § 43 Abs. 2 zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.gemäß Paragraph 4, Absatz 4, für Beitragsnachzahlungen, die auf Grund unwahrer oder mangelnder Auskunft gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zu entrichten sind, die jeweils auf sie entfallenden Beitragsteile. Sie haben die jeweiligen Beitragsteile auf eigene Gefahr und Kosten einzuzahlen.
(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z 3 lit. a Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß § 33 Abs. 2 bzw. § 37a zu erstatten sind.(4) Der Beitragsschuldner hat die Beiträge von den jedem Dienstnehmer/jeder Dienstnehmerin im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelten zu ermitteln und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt. Durch die Satzung kann geregelt werden, dass bestimmten Gruppen von Dienstgebern die Beiträge vorzuschreiben sind. Dienstgebern, in deren Betrieb weniger als 15 Dienstnehmer beschäftigt sind, sind auf Verlangen die Beiträge jedenfalls vorzuschreiben. Für die in der Unfall- und Pensionsversicherung Teilversicherten, für die nur in der Pensionsversicherung Teilversicherten und für die nur in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Teilversicherten sind die Beiträge an den Träger der Krankenversicherung bzw. an den Träger der Pensionsversicherung einzuzahlen, bei dem die Meldungen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, bzw. Paragraph 37 a, zu erstatten sind.
(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.(5) Die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
(6) - (8) […]
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG, idF BGBl. I Nr. 8/2019, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019,, haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Werden gemäß § 59 Abs. 1 ASVG, idF BGBl. I Nr. 79/2015, Beiträge nicht innerhalb von 15 TagenWerden gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen
1. nach der Fälligkeit,
2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,2. in den Fällen des Paragraph 4, Absatz 4, nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,
eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ein Beitragszuschlag oder gemäß Paragraph 114, Absatz eins, ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Artikel römisch eins, Paragraph eins, Absatz eins, des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 125 aus 1998,) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. Paragraph 108, Absatz 3, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.
Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach § 67 Abs. 10 ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (vgl. zuletzt VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0166 mwN.).Die Haftung der Vertreter juristischer Personen – insbesondere der Geschäftsführer einer GmbH – nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist ihrem Wesen nach eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die die Vertreter deshalb trifft, weil sie ihre gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (wobei leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt haben. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. – im Falle des Fehlens ausreichender Mittel – nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten – ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger – nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung des Versicherungsträgers in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger vergleiche zuletzt VwGH 11.03.2024, Ra 2022/08/0166 mwN.).
Die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG setzt die Uneinbringlichkeit der Beiträge, die Stellung des Haftenden als Vertreter, eine Pflichtverletzung des Vertreters und dessen Verschulden an der Pflichtverletzung, deren Ursächlichkeit für die Uneinbringlichkeit sowie den Rechtswidrigkeitszusammenhang voraus vergleiche VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde – bzw. hier das Verwaltungsgericht – von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mwN.).Eine kausale schuldhafte Pflichtverletzung ist schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung der Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war. Es ist also seine Sache, die Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Allerdings darf diese besondere Behauptungs- und Beweislast auch nicht überspannt oder so aufgefasst werden, dass die Behörde – bzw. hier das Verwaltungsgericht – von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2014/08/0028 mwN.).
Die belangte Behörde hat dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser von dem haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung eines Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt (vgl. VwGH 21.05.1996, 93/08/0221 mwN.).Die belangte Behörde hat dem zur Haftung herangezogenen Geschäftsführer einer GmbH im Haftungsverfahren Gelegenheit zu geben, bezogen auf den strittigen Zeitraum darzulegen und entsprechend unter Beweis zu stellen, welche Verbindlichkeiten der GmbH aushafteten, welche Mittel ihr an sich zur Verfügung standen und welche Zahlungen für sie jeweils geleistet wurden. Mit Hilfe dieser von dem haftungspflichtigen Geschäftsführer darzulegenden Berechnungsgrößen kann durch eine Gegenüberstellung eines Verhältnisses der gesamten Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der darauf von ihr oder für sie geleisteten Zahlungen einerseits mit den aushaftenden Beitragsverbindlichkeiten andererseits festgestellt werden, ob der haftungspflichtige Geschäftsführer dem ihm obliegenden Gleichbehandlungsgebot entsprochen hat. Erfolgt eine solche Darlegung und ein entsprechender Nachweis konkreter, auf den genannten Zeitraum bezogener Berechnungsgrößen nicht, so ist die belangte Behörde ohne weiteres zur Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Konsequenz einer Haftung des haftungspflichtigen Geschäftsführers für die gesamten offenen Beitragsverbindlichkeiten berechtigt vergleiche VwGH 21.05.1996, 93/08/0221 mwN.).
Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gehört der Beschwerdeführer dem Kreis der Vertreterinnen juristischer Personen nach § 67 Abs. 10 ASVG an (vgl. auch Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 92).Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin gehört der Beschwerdeführer dem Kreis der Vertreterinnen juristischer Personen nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG an vergleiche auch Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 92).
Die Vertreterhaftung ist eine reine Ausfallshaftung. Der Vertreter darf daher erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten beim Dienstgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids feststeht (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 129; VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).Die Vertreterhaftung ist eine reine Ausfallshaftung. Der Vertreter darf daher erst dann und nur insoweit in Anspruch genommen werden, als die Uneinbringlichkeit von Beitragsverbindlichkeiten beim Dienstgeber zum Zeitpunkt der Erlassung des Haftungsbescheids feststeht vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 129; VwGH 11.04.2018, Ra 2015/08/0038).
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG traf den Beschwerdeführer insbesondere die Pflicht, Beiträge an die belangte Behörde rechtzeitig zu entrichten. Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden triff (vgl. Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 142).Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG traf den Beschwerdeführer insbesondere die Pflicht, Beiträge an die belangte Behörde rechtzeitig zu entrichten. Wurden Beiträge nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet und wurden sie in der Folge uneinbringlich, so hat der in Anspruch genommene Vertreter im Verfahren initiativ darzulegen, aus welchen Gründen ihn an der nicht rechtzeitigen Entrichtung der Beiträge kein Verschulden triff vergleiche Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 142).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten (vgl. VwGH 29.03.2000, 95/08/0140).Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten vergleiche VwGH 29.03.2000, 95/08/0140).
Es ist jedem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind (vgl. VwGH 28.10.1998, 97/14/0160).Es ist jedem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht (oder nicht zur Gänze) entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar, sich - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften - jene Informationen zu sichern, die ihm im Fall der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinn ermöglichen. Diese Darlegungspflicht trifft nämlich auch solche Haftungspflichtige, die im Zeitpunkt der Feststellung der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft nicht mehr deren Vertreter sind vergleiche VwGH 28.10.1998, 97/14/0160).
3.1.2. Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies Folgendes:
In Ansehung der oben zitierten Judikatur ist festzustellen, dass Voraussetzungen für die Haftung als Geschäftsführer, die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin, die Verletzung sozialversicherungsrechtlicher Pflichten, die Kausalität der Pflichtverletzung und das Verschulden des Geschäftsführers vorliegen.
Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.12.2024, XXXX , das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkurses aufgelöst. Mit Beschluss vom 20.11.2025, XXXX , wurde der Konkurs nach Masseverteilung beendet und mit 28.02.2026 die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG gelöscht.Über die Primärschuldnerin wurde mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 09.12.2024, römisch 40 , das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkurses aufgelöst. Mit Beschluss vom 20.11.2025, römisch 40 , wurde der Konkurs nach Masseverteilung beendet und mit 28.02.2026 die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG gelöscht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabeforderungen bereits dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden könne (vgl. VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN.). Uneinbringlichkeit iSd § 67 Abs. 10 ASVG liegt daher vor.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist Uneinbringlichkeit der gegenüber der Gesellschaft entstandenen Abgabeforderungen bereits dann anzunehmen, sobald im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Beitragsforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht oder zumindest nur zum Teil wird befriedigt werden könne vergleiche VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039 mwN.). Uneinbringlichkeit iSd Paragraph 67, Absatz 10, ASVG liegt daher vor.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die ÖGK ihrem Bescheid den Rückstandsausweis vom 06.03.2025 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. Ra 2014/08/0028). Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die ÖGK ihrem Bescheid den Rückstandsausweis vom 06.03.2025 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche Ra 2014/08/0028).
Auch der der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Rückstandsausweis vom 26.04.2026 wurde Haftungsbetrag entsprechend den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG näher aufgegliedert.Auch der der hg. Entscheidung zugrunde gelegte Rückstandsausweis vom 26.04.2026 wurde Haftungsbetrag entsprechend den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG näher aufgegliedert.
Aufgrund des Vorliegens der Rückstandsausweise ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.
Trotz Aufforderung durch die belangte Behörde im erstinstanzlichen Verfahren hat es der Beschwerdeführer unterlassen, eine Aufstellung sämtlicher Verbindlichkeiten und Zahlungen für die Fälligkeitszeiträume zu übermitteln. Auch hat er keinen tauglichen Nachweis dafür erbracht, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sein soll.
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, zumal eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine entsprechenden Nachweise erbracht und ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, weshalb die schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Die Kausalität dieser Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines substantiierten Vorbringens im Verfahren bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls zu bejahen (vgl. nochmals Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 67 ASVG Rz 142).Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung zu erbringen, zumal eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer hat jedoch keine entsprechenden Nachweise erbracht und ist zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen, weshalb die schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden kann. Die Kausalität dieser Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit und der Rechtswidrigkeitszusammenhang sind mangels eines substantiierten Vorbringens im Verfahren bzw. mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ebenfalls zu bejahen vergleiche nochmals Rudolf Müller in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 67, ASVG Rz 142).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keinen Zugang zu Unterlagen mehr, vermag ihn im Sinne der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur nicht zu exkulpieren.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine andere Person als faktischer Geschäftsführer tätig gewesen sei, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nichts an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn treffenden Pflichten ändert. Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. Ein bestellter Geschäftsführer, der der rechtlichen oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, muss sich gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzen oder von seiner Geschäftsführerfunktion unverzüglich zurücktreten. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen. Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet daher auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat (VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126 u.a., VwGH 29.06.1999, 94/08/0105; 20.04.2005, 2003/08/0243; vgl. zu § 80 BAO VwGH 19.03.2015, 2013/16/0166).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach eine andere Person als faktischer Geschäftsführer tätig gewesen sei, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen nichts an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn treffenden Pflichten ändert. Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. Ein bestellter Geschäftsführer, der der rechtlichen oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, muss sich gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzen oder von seiner Geschäftsführerfunktion unverzüglich zurücktreten. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen. Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet daher auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat (VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126 u.a., VwGH 29.06.1999, 94/08/0105; 20.04.2005, 2003/08/0243; vergleiche zu Paragraph 80, BAO VwGH 19.03.2015, 2013/16/0166).
Der Haftungsbetrag wird – wie schon oben ausgeführt - im Rückstandsausweis vom 19.03.2025 näher aufgegliedert. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld (vgl. OGH 28.08.1999, 7 Ob 355/98a mwN). Die von der belangten Behörde ermittelte Höhe des Rückstandes, die Höhe der Verzugszinsen sowie der Säumniszuschlag wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass der Ausspruch über die Haftung für die schuldhaft nicht entrichteten und mittlerweile uneinbringlich gewordenen Beiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte.Der Haftungsbetrag wird – wie schon oben ausgeführt - im Rückstandsausweis vom 19.03.2025 näher aufgegliedert. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld vergleiche OGH 28.08.1999, 7 Ob 355/98a mwN). Die von der belangten Behörde ermittelte Höhe des Rückstandes, die Höhe der Verzugszinsen sowie der Säumniszuschlag wurden vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Es ist daher im Ergebnis festzuhalten, dass der Ausspruch über die Haftung für die schuldhaft nicht entrichteten und mittlerweile uneinbringlich gewordenen Beiträge sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht erfolgte.
Somit ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, im Sinne der oben zitierten Judikatur des VwGH den für den Ausschluss der Haftung notwendigen Nachweis der Gläubigergleichbehandlung zu erbringen.
Zu den Verzugszinsen:
Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den die belangte Behörde als Beitragsgläubigerin dadurch erleidet, dass sie die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält (vgl. VwGH 26.11.1992, 92/09/0177). Die Verzugszinsen beruhen auf einem bereicherungsrechtlichen Gedanken (VfGH vom 25.06.1994, GZ: G 249/93, VfSlg. 13.823) und fallen verschuldensunabhängig an (VwGH vom 17.11.1999, Zl. 99/08/0124). Der Normzweck liegt in der Vorbeugung einer Schädigung des Sozialversicherungsträgers aber auch dem rechtzeitig seiner Beitragspflicht nachkommenden Dienstgeber (ErläutRV 770 BlgAH 18. Sess 7). Abgesehen von der Abgeltung eines durch die Säumnis verursachten Verwaltungsmehraufwandes soll verhindert werden, dass der Dienstgeber durch Nichtzahlung der Beiträge einen günstigen Kredit („billiges Geld“) erlangt (VfGH vom 25.06.1994, GZ: G 249/93, VfSlg. 13.823).Verzugszinsen haben keinen pönalen Charakter, sondern stellen ein wirtschaftliches Äquivalent für den Zinsverlust dar, den die belangte Behörde als Beitragsgläubigerin dadurch erleidet, dass sie die geschuldete Leistung nicht fristgerecht erhält vergleiche VwGH 26.11.1992, 92/09/0177). Die Verzugszinsen beruhen auf einem bereicherungsrechtlichen Gedanken (VfGH vom 25.06.1994, GZ: G 249/93, VfSlg. 13.823) und fallen verschuldensunabhängig an (VwGH vom 17.11.1999, Zl. 99/08/0124). Der Normzweck liegt in der Vorbeugung einer Schädigung des Sozialversicherungsträgers aber auch dem rechtzeitig seiner Beitragspflicht nachkommenden Dienstgeber (ErläutRV 770 BlgAH 18. Sess 7). Abgesehen von der Abgeltung eines durch die Säumnis verursachten Verwaltungsmehraufwandes soll verhindert werden, dass der Dienstgeber durch Nichtzahlung der Beiträge einen günstigen Kredit („billiges Geld“) erlangt (VfGH vom 25.06.1994, GZ: G 249/93, VfSlg. 13.823).
Auch in Fällen, in denen die Beitragsschulden wegen unklarer Rechtslage erst nach einem längeren Verfahren endgültig feststehen, ist ein Verschulden des Beitragsschuldners am Zahlungsverzug nicht erforderlich. Selbst für Zeiträume, in denen auf Grund eines später zu beseitigenden Bescheides festzustehen schien, dass Beiträge nicht entrichtet werden müssen, besteht die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen (VwGH vom 17.11.1999, Zl. 99/08/0124; vom 24.06.1997, Zl. 95/08/0041). Keine Bedingung für den Verzugszinsenlauf ist die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung (Derntl in Sonntag, ASVG7, § 59 Rz 18).Auch in Fällen, in denen die Beitragsschulden wegen unklarer Rechtslage erst nach einem längeren Verfahren endgültig feststehen, ist ein Verschulden des Beitragsschuldners am Zahlungsverzug nicht erforderlich. Selbst für Zeiträume, in denen auf Grund eines später zu beseitigenden Bescheides festzustehen schien, dass Beiträge nicht entrichtet werden müssen, besteht die Pflicht zur Bezahlung von Verzugszinsen (VwGH vom 17.11.1999, Zl. 99/08/0124; vom 24.06.1997, Zl. 95/08/0041). Keine Bedingung für den Verzugszinsenlauf ist die Rechtskraft der Beitragsvorschreibung (Derntl in Sonntag, ASVG7, Paragraph 59, Rz 18).
Der Anspruch auf Verzugszinsen ist ein Annex zu dem Anspruch in der Hauptsache und teilt deren rechtliches Schicksal. Werden verrechnete rückständige Beiträge nachträglich herabgesetzt, führt dies in einem offenen Administrativverfahren zu einer Anpassung der Verzugszinsen an die Beitragsschuld (VwGH vom 26.11.1992, Zl. 92/09/0177).
Voraussetzung für den Verzug und den Anfall der Verzugszinsen ist die – hier gegebene - Rückständigkeit der Beiträge.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daher auch die Verzugszinsen zu Recht vorgeschrieben und waren diese im Verhältnis zum festgestellten Haftungsbetrag aufgrund der Ungleichbehandlung anteilsmäßig festzustellen.
Aufgrund der Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsrückstand Beitragsschuld Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Pflichtverletzung Teilstattgebung UneinbringlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W156.2314467.1.00Im RIS seit
31.07.2026Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026