TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/13 W233 2346536-1

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Veröffentlicht am 13.07.2026
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Entscheidungsdatum

13.07.2026

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W233 2346536-1/26E

Schriftliche Ausfertigung des am 02.07.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl. 781065104/260724706 und die Anhaltung in Schubhaft seit 24.06.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU, in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl. 781065104/260724706 und die Anhaltung in Schubhaft seit 24.06.2026, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2026, zu Recht:


A)
, A)

I.       Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl. 781065104/260724706 wird stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl. 781065104/260724706 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl. 781065104/260724706 wird stattgegeben und der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zl. 781065104/260724706 für rechtswidrig erklärt.

II.      Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 24.06.2026 wird stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 24.06.2026 für rechtswidrig erklärt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 24.06.2026 wird stattgegeben und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 24.06.2026 für rechtswidrig erklärt.

III.    Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

IV.      Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

V.       Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesenrömisch fünf. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 24.06.2026 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung an.Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 24.06.2026 ordnete das Bundesamt über den Beschwerdeführer (in der Folge auch BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung an.

Mit Schriftsatz vom 29.06.2026 erhob der BF Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft, welche am 29.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht einlangt.

Am 02.07.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF im Beisein seiner Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch persönlich einvernommen wurde. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm als belangte Behörde an dieser Beschwerdeverhandlung teil.

Nach Schluss der Verhandlung verkündete der erkennende Richter den Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses samt den tragenden Entscheidungsgründen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte mit Schreiben vom 07.07.2026 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragte mit Schreiben vom 07.07.2026 die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF, ein volljähriger somalischer Staatsangehöriger, besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF ist in Österreich mehrfach strafgerichtlich bescholten.

Mit Bescheid vom 28.04.2026 erteilte das Bundesamt dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist und erließ gegen den BF ein auf die Dauer von 10 befristetes Einreiseverbot. Dagegen hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W243 2239110-3 zum Entscheidungszeitpunkt anhängig.Mit Bescheid vom 28.04.2026 erteilte das Bundesamt dem BF keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig ist und erließ gegen den BF ein auf die Dauer von 10 befristetes Einreiseverbot. Dagegen hat der BF fristgerecht Beschwerde erhoben und ist die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W243 2239110-3 zum Entscheidungszeitpunkt anhängig.

Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 24.06.2026 ordnete das Bundesamt über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung an. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid vom 24.06.2026 ordnete das Bundesamt über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung an.

Betreffend den Gesundheitszustand des BF stellte das Bundesamt fest, dass der BF nicht an einer (lebensbedrohlichen) Krankheit leide, dass im Polizeianhaltezentrum eine medizinische Versorgungsinfrastruktur bestehe, die den Zugang zu Allgemeinmedizinern sowie bei Bedarf zu fachärztlicher Betreuung gewährleiste und dem BF etwaige erforderliche Medikation im Polizeianhaltezentrum verabreicht werden könne. Beim BF seien keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzustellen, die seine Anhaltung – trotz Vorliegen der Haftfähigkeit – unverhältnismäßig machten. Der BF sei alkoholkrank, leide an Diabetes und wurde er mit leichter Schizophrenie diagnostiziert. Er benötige Diabetesmedikamente und Beruhigungsmedikamente (vgl. S 16f des angefochtenen Bescheides). In der Beweiswürdigung hielt das Bundesamt dazu fest, dass diese Feststellungen zum Gesundheitszustand auf den Einvernahmen, sowie der amtsärztlichen Untersuchung des BF und der Feststellung seiner Haftfähigkeit basierten. Aus einer Gesamtschau ergebe sich für das Bundesamt keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF, die eine Anhaltung in Schubhaft aus gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig machten (vgl. S 28f des angefochtenen Bescheides). Betreffend den Gesundheitszustand des BF stellte das Bundesamt fest, dass der BF nicht an einer (lebensbedrohlichen) Krankheit leide, dass im Polizeianhaltezentrum eine medizinische Versorgungsinfrastruktur bestehe, die den Zugang zu Allgemeinmedizinern sowie bei Bedarf zu fachärztlicher Betreuung gewährleiste und dem BF etwaige erforderliche Medikation im Polizeianhaltezentrum verabreicht werden könne. Beim BF seien keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzustellen, die seine Anhaltung – trotz Vorliegen der Haftfähigkeit – unverhältnismäßig machten. Der BF sei alkoholkrank, leide an Diabetes und wurde er mit leichter Schizophrenie diagnostiziert. Er benötige Diabetesmedikamente und Beruhigungsmedikamente vergleiche S 16f des angefochtenen Bescheides). In der Beweiswürdigung hielt das Bundesamt dazu fest, dass diese Feststellungen zum Gesundheitszustand auf den Einvernahmen, sowie der amtsärztlichen Untersuchung des BF und der Feststellung seiner Haftfähigkeit basierten. Aus einer Gesamtschau ergebe sich für das Bundesamt keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF, die eine Anhaltung in Schubhaft aus gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig machten vergleiche S 28f des angefochtenen Bescheides).

Der BF wird seit 24.06.2026 durchgehend in Schubhaft angehalten.

Der BF leidet an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0). Diese Erkrankung ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen. Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend.

Der BF befand sich deshalb vom 29.05.2026 bis 22.06.2026 aufgrund eines akut wahnhaft, psychotischen Zustandsbildes bei bekannter paranoider Schizophrenie in einer psychiatrischen Klinik und wurde dort das Krankheitsbild paranoide Schizophrenie, psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom), Vitamin-B-Mangel, Diabetes mellitus, Typ 2 ohne Komplikationen und essentielle (primäre) Hypertonie diagnostiziert. Darüber hinaus wurden beim BF auch Gallenblasensteine ohne Cholezystitis und Alkoholische Leberzirrhose diagnostiziert. Zur Behandlung seines Krankheitsbildes ist dem BF die Einnahme der Medikamente AMLODIPIN BLU, CANDESARTAN A-MED, DEPENDEX FTBL, METFORMIN RTP FTBL, OLEOVIT, NEUROMULTIVIT FTBL, PANTOPRAZOL BLU MSR, QUETIAPIN +PH FTBL 25 MG und 200 MG, XEPLION DEP FSPR und RISPERDION +PH FTBL 4MG ärztlich empfohlen. Zudem wurde dem BF bei der Entlassung aus seiner stationären Aufnahme in einem psychiatrischen Krankenhaus als weitere Maßnahmen eine weiterführende psychiatrisch-fachärztliche Betreuung, unter laufender psychopharmakologischer Therapie regelmäßige Kontrollen beim Hausarzt, inklusive EKG- und Laborkontrollen, und eine suchtspezifische Behandlung empfohlen.

Der BF wurde am 22.06.2026 bei fehlender akuter Selbst- und Fremdgefährdung in gebessertem psychischen Zustandsbild und regelrechtem Allgemeinzustand entlassen.

Das Bundesamt hat sich im gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid nicht mit dem konkreten Gesundheitszustand des BF befasst.

Entgegen der im angefochtenen Bescheid vom Bundesamt getroffenen Feststellung, dass der BF an einer leichten Schizophrenie leide, zeigt sowohl das amtsärztliche Gutachten vom 23.6.2026 als auch der in seinem Akt einliegende Entlassungsbrief der Psychiatrischen Klinik vom 22.06.2026, dass der BF unter einer paranoiden Schizophrenie leidet, welche mit der Gabe von täglich bzw. wöchentlich zu verabreichenden Medikamenten behandelt wird.

Der BF wird in der Schubhaft zwar ärztlich betreut, allerdings ist die ihm von einer psychiatrischen Klinik empfohlene engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung sowie auch die im von einer psychiatrischen Klinik empfohlene suchtspezifische Behandlung im Stande der Schubhaft in einem Polizeianhaltezentrum nicht gewährleistet.

Wenn der Vertreter der belangten Behörde in der heutigen mündlichen Verhandlung ausführt, dass der BF mangels Krankenversicherung gar keinen Zugang zu medizinischer Betreuung hätte, so ist dem zu entgegen, dass es bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auf den tatsächlichen Zugang zu medizinischer Versorgung nicht ankommt. Auch die Aussage des Vertreters der belangten Behörde, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft “eigentlich der Unterstützung des BF” diene bzw. sich seine Krankheit, wenn er auf freien Fuß belassen würde, rapide verschlechtern würde, vermag die Verhältnismäßigkeit der Anordnung der Schubhaft nicht zu begründen.

Auch der Umstand, dass der BF im Polizeianhaltezentrum medikamentös behandelt wird, kann die Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft nicht rechtfertigen. Die Gabe von Medikamenten kann weder die dem Beschwerdeführer zur Behandlung seiner psychischen Erkrankung (paranoide Schizophrenie) von einer psychiatrischen Klinik empfohlene engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung noch die ihm empfohlene suchtspezifische Behandlung ersetzen.

Denn nach § 79 Abs. 2 FPG dürfen Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen, welche beim Beschwerdeführer unzweifelhaft vorhanden sind, nur dann in Schubhaft angehalten werden, wenn gewährleistet ist, dass die Anhaltung ihre körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet, was nichts anderes bedeutet, dass Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nicht in Haft genommen werden, wenn dies ihre körperliche und psychische Gesundheit ernsthaft gefährden würde.Denn nach Paragraph 79, Absatz 2, FPG dürfen Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen, welche beim Beschwerdeführer unzweifelhaft vorhanden sind, nur dann in Schubhaft angehalten werden, wenn gewährleistet ist, dass die Anhaltung ihre körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet, was nichts anderes bedeutet, dass Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme nicht in Haft genommen werden, wenn dies ihre körperliche und psychische Gesundheit ernsthaft gefährden würde.

Angesichts des psychischen Krankheitsbildes des Beschwerdeführers ist nicht gewährleistet, dass seine Anhaltung seine körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet, weshalb die Verhängung der Schubhaft gegenüber dem BF und seine daran seit 24.06.2026 andauernde Anhaltung in Schubhaft aus in der Gesundheit des BF liegenden Gründen (paranoide Schizophrenie) nicht verhältnismäßig ist.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes betreffend das Schubhaftverfahren, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungs-gerichtes zu W233 2346536-1, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur anhängigen Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2026, W243 2239110-3, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei), einen Auszug aus der Patientenkartei, das amtsärztliche Gutachten über den BF vom 23.06.2026 und vom 02.07.2026, den in seinem Akt einliegenden Patientenbrief der Klinik XXXX vom 22.06.2026, durch die Stellungnahme des BFA vom 29.06.2026 und die Stellungnahme des BF vom 30.06.2026 sowie durch Einvernahme des BF und den dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck des BF.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes betreffend das Schubhaftverfahren, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungs-gerichtes zu W233 2346536-1, den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zur anhängigen Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 28.04.2026, W243 2239110-3, sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei), einen Auszug aus der Patientenkartei, das amtsärztliche Gutachten über den BF vom 23.06.2026 und vom 02.07.2026, den in seinem Akt einliegenden Patientenbrief der Klinik römisch 40 vom 22.06.2026, durch die Stellungnahme des BFA vom 29.06.2026 und die Stellungnahme des BF vom 30.06.2026 sowie durch Einvernahme des BF und den dadurch gewonnenen persönlichen Eindruck des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

§ 76 FPG lautet:Paragraph 76, FPG lautet:

(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann.(1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (§ 77) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel (Paragraph 77,) anzuwenden, es sei denn, bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann, und sofern

1. sich im Fall begleiteter Minderjähriger ein Elternteil, ein Erziehungsberechtigter oder die primäre Betreuungsperson in Haft befindet, oder

2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, BGBl. I Nr. 4/2011, vorgesehen ist.2. dies zum Wohl des Kindes notwendig wäre, wie es im Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, vorgesehen ist.

Diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 53 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 53, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 3), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 3,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 44 Abs. 2 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 44, Absatz 2, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 Abs. 18 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Absatz 18, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Art. 3 Z 19 der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß § 12 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Art. 68 Abs. 4 der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;4. ob dem Fremden, wenn er einen Folgeantrag im Sinne des Artikel 3, Ziffer 19, der Verfahrensverordnung gestellt hat, das Recht auf Verbleib gemäß Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 nicht zukommt oder gemäß Artikel 68, Absatz 4, der genannten Verordnung nicht zuerkannt wurde;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen,

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt oder

d. sich der Fremde nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;d. sich der Fremde nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten hat;

6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Art. 17 Abs. 4 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;6a. ob der Fremde nach seiner Flucht in einen anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet, wo er sich nach Artikel 17, Absatz 4, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung aufzuhalten hat, überstellt wurde;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Art. 17 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 9 der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß § 52a Abs. 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a, 15b, 15c oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Kooperationspflichten nach Artikel 17, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 9, der Verfahrensverordnung, Verpflichtungen gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3 bis 5 BFA-VG, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen, Anordnungen der Unterkunftnahme Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, 15 b, 15 c, oder 15d AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4 )Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4 )Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6 )Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 BFA-VG gelten sinngemäß.(6 )Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung eines anhängigen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Vollstreckung einer solchen Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, BFA-VG gelten sinngemäß.

§ 79 FPG Abs. 2a lautet:Paragraph 79, FPG Absatz 2 a, lautet:

(2a) Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn und solange – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach § 2b GVG-B 2005 – gewährleistet ist, dass die Anhaltung deren körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.(2a) Antragsteller mit besonderen Bedürfnissen dürfen in Schubhaft angehalten werden, wenn und solange – auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung nach Paragraph 2 b, GVG-B 2005 – gewährleistet ist, dass die Anhaltung deren körperliche und psychische Gesundheit nicht gefährdet.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner Anhaltung in Schubhaft sowie aktuell volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist weder war Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er war und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Daher ist auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner Anhaltung in Schubhaft sowie aktuell volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und war und ist weder war Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Er war und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Daher ist auch der Vollzug der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft) – möglich.

Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG angeordnet und der BF seither auf Grundlage dieses Bescheides angehalten. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG angeordnet und der BF seither auf Grundlage dieses Bescheides angehalten.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der BF nicht an einer (lebensbedrohlichen) Krankheit leide, dass im Polizeianhaltezentrum eine medizinische Versorgungsinfrastruktur bestehe, die den Zugang zu Allgemeinmedizinern sowie bei Bedarf zu fachärztlicher Betreuung gewährleiste und dem BF etwaige erforderliche Medikation im Polizeianhaltezentrum verabreicht werden könne. Beim BF seien keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzustellen, die seine Anhaltung – trotz Vorliegen der Haftfähigkeit – unverhältnismäßig machten. Der BF sei alkoholkrank, leide an Diabetes und wurde er mit leichter Schizophrenie diagnostiziert. Er benötige Diabetesmedikamente und Beruhigungsmedikamente (vgl. S 16f des angefochtenen Bescheides). In der Beweiswürdigung hielt das Bundesamt dazu fest, dass diese Feststellungen zum Gesundheitszustand auf den Einvernahmen, sowie der amtsärztlichen Untersuchung des BF und der Feststellung seiner Haftfähigkeit basierten. Aus einer Gesamtschau ergebe sich für das Bundesamt keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF, die eine Anhaltung in Schubhaft aus gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig machten (vgl. S 28f des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass der BF nicht an einer (lebensbedrohlichen) Krankheit leide, dass im Polizeianhaltezentrum eine medizinische Versorgungsinfrastruktur bestehe, die den Zugang zu Allgemeinmedizinern sowie bei Bedarf zu fachärztlicher Betreuung gewährleiste und dem BF etwaige erforderliche Medikation im Polizeianhaltezentrum verabreicht werden könne. Beim BF seien keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen festzustellen, die seine Anhaltung – trotz Vorliegen der Haftfähigkeit – unverhältnismäßig machten. Der BF sei alkoholkrank, leide an Diabetes und wurde er mit leichter Schizophrenie diagnostiziert. Er benötige Diabetesmedikamente und Beruhigungsmedikamente vergleiche S 16f des angefochtenen Bescheides). In der Beweiswürdigung hielt das Bundesamt dazu fest, dass diese Feststellungen zum Gesundheitszustand auf den Einvernahmen, sowie der amtsärztlichen Untersuchung des BF und der Feststellung seiner Haftfähigkeit basierten. Aus einer Gesamtschau ergebe sich für das Bundesamt keine erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des BF, die eine Anhaltung in Schubhaft aus gesundheitlichen Gründen unverhältnismäßig machten vergleiche S 28f des angefochtenen Bescheides).

Das Bundesamt hat sich sohin zwar mit der Haftfähigkeit des BF auseinandergesetzt, jedoch eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im angefochtenen Schubhaftbescheid unterlassen (vgl. VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005-3). Dies stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann (vgl. VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, und VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; vgl. bereits davor etwa auch VwGH 19.6.2008, 2007/21/0069, mwN). Den Gesundheitszustand des BF nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen stellt einen Begründungsmangel dar, der dem Bescheid des BFA anhaftet und im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist (vgl. VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, Rz 10 und zuvor VwGH vom 30.03.2023, Ra 2020/21/0046, Rz 9f., VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14).Das Bundesamt hat sich sohin zwar mit der Haftfähigkeit des BF auseinandergesetzt, jedoch eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Gesundheitszustand des BF im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung im angefochtenen Schubhaftbescheid unterlassen vergleiche VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005-3). Dies stellt einen wesentlichen Begründungsmangel dar, weil eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes - selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert - bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Unzulässigkeit von Schubhaft führen kann vergleiche VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14, mit Verweis auf VwGH 15.9.2022, Ra 2021/21/0342, Rn. 13, und VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0012; vergleiche bereits davor etwa auch VwGH 19.6.2008, 2007/21/0069, mwN). Den Gesundheitszustand des BF nicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen stellt einen Begründungsmangel dar, der dem Bescheid des BFA anhaftet und im Beschwerdeverfahren nicht sanierbar ist vergleiche VwGH vom 27.04.2023, Ro 2020/21/0005, Rz 10 und zuvor VwGH vom 30.03.2023, Ra 2020/21/0046, Rz 9f., VwGH 15.11.2022, Ra 2020/21/0442, Rn. 14).

Es liegt daher aus diesem Grund ein wesentlicher Begründungsmangel vor, der die angeordnete Schubhaft nicht zu tragen vermag. Daran vermögen auch die über den Beschwerdeführer am 23.06.2026 von einem Amtsarzt der Landespolizeidirektion Wien eingeholten Gutachten etwas zu ändern. Denn diese Gutachten befassen sich ausschließlich mit der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers nicht jedoch mit seinem konkreten Gesundheitszustand. Entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterblieb die Einbeziehung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Da der Schubhaftbescheid für rechtswidrig zu erklären war, ist auch die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 24.06.2026 schon aus diesem Grund rechtswidrig.

3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. – Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. – Fortsetzungsausspruch

3.2.1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.1. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

Wie oben unter Punkt 3.1. bereits ausgeführt, ist die Verhängung der Schubhaft und die Anhaltung des BF seit 24.06.2026 in Schubhaft aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht verhältnismäßig. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft ist in Bezug auf den Gesundheitszustand des BF keine Verbesserung zu erkennen, weshalb auch die Fortsetzung der Schubhaft nicht verhältnismäßig ist und daher die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft beim Beschwerdeführer nicht vorliegen.

3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz

Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Abs. 3). Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Absatz 2,). Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (Absatz 3,).

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft Beschwerde erhoben und beantragt festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF nicht vorliegen. Das Bundesamt beantragte die Abweisung bzw. Zurückweisung der Beschwerde und die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF sowie das Bundesamt haben jeweils den Ersatz von Kosten beantragt.

Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft seit 24.06.2026 für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der Beschwerdeführer die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher der beantragte Kostenersatz der Eingabegebühren in Höhe von EUR 50,--.

Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 VwGVG kein Kostenersatz.Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, VwGVG kein Kostenersatz.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision ist daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Begründungsmangel Fortsetzung der Schubhaft Gesundheitszustand Kostenersatz psychische Erkrankung Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Verhältnismäßigkeit Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W233.2346536.1.00

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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