TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/13 W104 2227635-1

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Veröffentlicht am 13.07.2026
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Entscheidungsdatum

13.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
LStG NÖ 1999 §10
LStG NÖ 1999 §12a
LStG NÖ 1999 §9 Abs1
NÖ NSchG 2000 §18
UVP-G 2000 Anh1 Z9
UVP-G 2000 §17 Abs1
UVP-G 2000 §17 Abs3
UVP-G 2000 §17 Abs5
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24a
UVP-G 2000 §24f
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
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  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
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  1. UVP-G 2000 § 17 heute
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  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
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  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
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  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
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  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 24 heute
  2. UVP-G 2000 § 24 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24 gültig von 24.02.2016 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2004
  10. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2001
  12. UVP-G 2000 § 24 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  14. UVP-G 2000 § 24 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 24a heute
  2. UVP-G 2000 § 24a gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 24a gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 24a gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 24a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 24a gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  7. UVP-G 2000 § 24a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 24a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 24a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  1. UVP-G 2000 § 24f heute
  2. UVP-G 2000 § 24f gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 24f gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 24f gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  6. UVP-G 2000 § 24f gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 24f gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  8. UVP-G 2000 § 24f gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  9. UVP-G 2000 § 24f gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 153/2004
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 5 heute
  2. UVP-G 2000 § 5 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 5 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 5 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 5 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 5 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch


,

W104 2227635-1/197E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Baumgartner als Vorsitzenden und die Richter Dr. Werner Andrä und Dr. Günther Grassl als Beisitzer über die Beschwerden

1.       der Bürgerinitiative XXXX und der Umweltorganisation XXXX ,1. der Bürgerinitiative römisch 40 und der Umweltorganisation römisch 40 ,

2.       der Umweltorganisation XXXX , 2. der Umweltorganisation römisch 40 ,

3.       der Umweltorganisation XXXX , sowie3. der Umweltorganisation römisch 40 , sowie

4.       von XXXX 4. von römisch 40

gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12.11.2019, Zl. WST1-U-663/045-2019, mit dem dem Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Landesstraßenplanung (ST3), die Genehmigung für das Vorhaben „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“ gemäß Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erteilt wurde, zu Recht erkannt:

A)

I. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt geändert:römisch eins. Der angefochtene Bescheid wird wie folgt geändert:

I.1.    Spruchpunkt I lautet:römisch eins.1. Spruchpunkt römisch eins lautet:

I Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)römisch eins Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000)

Dem Land Niederösterreich, vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Landesstraßenplanung (ST3) wird die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabens „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“, nämlich zur Errichtung und zum Betrieb einer Landesstraße, welche von der zukünftigen Bundesstraße „S 34 Traisental Schnellstraße“ bis zur Aufschließungsstraße des Gewerbegebietes „NÖ Central“ verläuft und eine Länge von 1,675 km aufweist, in den Standortgemeinden St. Pölten und Ober-Grafendorf inklusive aller damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen erteilt.

Betreffend die Maßnahmen zur Vermeidung einer artenschutzrechtlichen Störung des Mittelspechts (projektimmanente Maßnahme ER 1_05) und anderer Waldvögel wird gemäß § 17a UVP-G 2000 folgendes Konzept genehmigt:Betreffend die Maßnahmen zur Vermeidung einer artenschutzrechtlichen Störung des Mittelspechts (projektimmanente Maßnahme ER 1_05) und anderer Waldvögel wird gemäß Paragraph 17 a, UVP-G 2000 folgendes Konzept genehmigt:

• Die Flächen, auf welchen die Maßnahme tatsächlich umgesetzt wird, müssen insgesamt zumindest gleich groß sein, wie die durch Lärm beeinträchtigten Flächen, welche bei rd. 6,6 ha liegen;

• Aufgrund der Besiedelbarkeit von Waldinseln durch den Mittelspecht müssen die einzelnen Maßnahmenflächen eine Flächenausdehnung von mindestens 2 ha aufweisen;

• Die Flächen, auf welchen die Maßnahme tatsächlich umgesetzt wird, sind möglichst nahe an den beeinträchtigten Flächen, aber in ausreichender Entfernung zu Störquellen (ableitbar aus den vorliegenden Isophonen-Karten) zu realisieren. Als maximal vertretbare Entfernung von Maßnahmenflächen zum Ort der Beeinträchtigung sind 3 km anzusetzen;

• Konflikte, die dem Zielzustand u. a. durch mögliche Wegesicherungspflichten entgegenstehen, sind im Vorfeld zu prüfen und bei der Auswahl der Flächen zur Maßnahmenumsetzung zu berücksichtigen;

• Auf den Umsetzungsflächen ist Altholz der Eiche, Buche, Kirsche oder Hainbuche (u.ä. Baumarten) auf Bestandesdauer der Trasse durch Außernutzungstellung bis zum natürlichen Zerfall zu sichern, wobei sich pro ha mindestens 10 Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mindestens 45 cm befinden müssen. Besonders geeignete Bäume sind dabei Altbäume mit bereits vorhandenen Specht- und/oder Fäulnishöhlen, Stammrissen oder abstehender Borke, vorzugsweise in wärmebegünstigten Hang- oder Waldrandlagen bzw. in aufgelockerten Waldbeständen; mindestens die Hälfte der zu erhaltenden Altbäume müssen Eichen sein;

• Sollte durch notwendige Pflichten zur Entfernung von Bäumen die Zahl von min. 10 Altbäumen pro ha unterschritten werden, ist die Maßnahmenfläche so weit zu vergrößern, dass diese Mindestzahl wieder erreicht wird.

Vor Inanspruchnahme der Genehmigung ist eine Genehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 für die Konkretisierung dieser Maßnahmen i.S. einer präzisen Verortung und der Erfüllung der angeführten Kriterien auf jeder Fläche einzuholen.Vor Inanspruchnahme der Genehmigung ist eine Genehmigung gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 für die Konkretisierung dieser Maßnahmen i.S. einer präzisen Verortung und der Erfüllung der angeführten Kriterien auf jeder Fläche einzuholen.

Die Anlagen sind entsprechend der Vorhabensbeschreibung (zusammenfassend Pkt I.6) sowie den Projektsunterlagen, die mit einer Bezugsklausel versehen sind (einschließlich der in Spruchpunkt III dieses Erkenntnisses genannten Projektmodifikationen), auszuführen und zu betreiben.Die Anlagen sind entsprechend der Vorhabensbeschreibung (zusammenfassend Pkt römisch eins.6) sowie den Projektsunterlagen, die mit einer Bezugsklausel versehen sind (einschließlich der in Spruchpunkt römisch drei dieses Erkenntnisses genannten Projektmodifikationen), auszuführen und zu betreiben.

Die unten angeführten Auflagen (Pkt I.4) sind bei Errichtung und Betrieb des Vorhabens einzuhalten.Die unten angeführten Auflagen (Pkt römisch eins.4) sind bei Errichtung und Betrieb des Vorhabens einzuhalten.

Soweit die Zustimmung Dritter für das Vorhaben notwendig ist, wird die Genehmigung unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte erteilt.

Diese Genehmigung wird entsprechend den mit anzuwendenden materienrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen wie folgt konkretisiert:“

I.2.    Die Auflagen I.4.9.9., I.4.9.10, I.4.9.24 und I.4.9.30 entfallen.römisch eins.2. Die Auflagen römisch eins.4.9.9., römisch eins.4.9.10, römisch eins.4.9.24 und römisch eins.4.9.30 entfallen.

I.3.    Auflage I.4.9.32 lautet:römisch eins.3. Auflage römisch eins.4.9.32 lautet:

„Um den zu erwartenden vorhabensbedingten Verlust an Feldlerchenbrutrevieren zu vermeiden, ist eine zusammenhängende Fläche von mindestens 8 ha Größe als spät (nach dem Juli) gemähte Dauerwiese, Brache oder Luzernefläche in mindestens 300 m Entfernung von der Außengrenze des Vorhabens auf freiem Feld anzulegen und auf Bestandsdauer des Vorhabens zu erhalten. Für die Anlage der Fläche und ihre Pflege ist der Behörde spätestens 6 Monate vor Baubeginn ein Detailkonzept mit Verortung der Fläche und vorgesehener Bewirtschaftung/Pflege vorzulegen.“

II.     Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

III.    Projektmodifikationen:römisch drei. Projektmodifikationen:

Die vom Land Niederösterreich (im Folgenden: Projektwerberin) im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen:

-        Bericht Maßnahmenplanung, Einlage 2_2_1, mit Maßnahmenplan Bauphase, Einlage 2_2_2, und Maßnahmenplan Betriebsphase, Einlage 2_2_3, vom März 2020 (Beilage zur Verhandlungsschrift vom 11.3.2022, OZ 43 des Gerichtsaktes),

-        Detailplanung der Maßnahme ER1_03 (OZ 64 des Gerichtsaktes),

-        Projektergänzung 2023 (Adaptierung der Maßnahmen ER2_100 und ALL_03, neue Maßnahme ER2_101, OZ 130 des Gerichtsaktes) und

-        Ergänzung Maßnahmenplanung, Maßnahmenplan Betriebsphase, Plan 3 (Beilage 4 zur Verhandlungsschrift vom 11.1.2024, OZ 138 des Gerichtsaktes)

bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlagen.

B)

Die Revision ist zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Feststellungsverfahren betreffend das beschwerdegegenständliche Verfahren:

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 14.3.2013, RU4-U-663/001-2012, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben des Landes Niederösterreich „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“, nämlich die Errichtung und der Betrieb einer Landesstraße zwischen der Aufschließungsstraße des geplanten Betriebsgebietes „NÖ Central“, dem geplanten Vorhaben „S 34 Traisental Schnellstraße“ und der bestehenden Landesstraße L 5181 mit einer Länge von ca. 1,69 km und einem prognostizierten DTV von 14.000 Kfz für das Jahr 2023 einen Tatbestand im Sinn der Z 9 lit. g des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren unterliegt.Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 14.3.2013, RU4-U-663/001-2012, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben des Landes Niederösterreich „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“, nämlich die Errichtung und der Betrieb einer Landesstraße zwischen der Aufschließungsstraße des geplanten Betriebsgebietes „NÖ Central“, dem geplanten Vorhaben „S 34 Traisental Schnellstraße“ und der bestehenden Landesstraße L 5181 mit einer Länge von ca. 1,69 km und einem prognostizierten DTV von 14.000 Kfz für das Jahr 2023 einen Tatbestand im Sinn der Ziffer 9, Litera g, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren unterliegt.

2. Behördliches Genehmigungsverfahren für die S 34 Traisental Schnellstraße:

Mit Schreiben vom 11.11.2014 beantragte die ASFINAG BMG im Vollmachtnamen der ASFINAG beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gem. § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 i.V.m. weiteren Rechtsvorschriften für das Bundesstraßenbauvorhaben S 34 Traisental Schnellstraße, St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg Nord (B20).Mit Schreiben vom 11.11.2014 beantragte die ASFINAG BMG im Vollmachtnamen der ASFINAG beim Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Erlassung eines teilkonzentrierten Genehmigungsbescheides gem. Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit weiteren Rechtsvorschriften für das Bundesstraßenbauvorhaben S 34 Traisental Schnellstraße, St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg Nord (B20).

Mit Schreiben vom 13.03.2015 teilte das Land Niederösterreich dem BMVIT Folgendes mit:

Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in diesem Verfahren vom BMVIT der mit 21.10.2019 datierte Genehmigungsbescheid, GZ BMVIT-312.434/0035-IV/IVVS-ALG/2019, erlassen. Zur Zuständigkeit des BMVIT findet sich in diesem Bescheid auf S. 180 die Aussage, das Vorhaben gem. § 23a UVP-G 2000 umfasse „sowohl die Errichtung einer Bundesstraße als auch – vorhabensbedingt – die Verlegung von Landesstraßenteilen.“ Dem Genehmigungsantrag der Erstantragstellerin ASFINAG auf Errichtung einer Bundesstraße sei daher das Land Niederösterreich betreffend die zur Durchführung des Bundesstraßenbauvorhabens auch erforderliche Verlegung von Landesstraßenteilen zuständigkeitshalber beigetreten.Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in diesem Verfahren vom BMVIT der mit 21.10.2019 datierte Genehmigungsbescheid, GZ BMVIT-312.434/0035-IV/IVVS-ALG/2019, erlassen. Zur Zuständigkeit des BMVIT findet sich in diesem Bescheid auf S. 180 die Aussage, das Vorhaben gem. Paragraph 23 a, UVP-G 2000 umfasse „sowohl die Errichtung einer Bundesstraße als auch – vorhabensbedingt – die Verlegung von Landesstraßenteilen.“ Dem Genehmigungsantrag der Erstantragstellerin ASFINAG auf Errichtung einer Bundesstraße sei daher das Land Niederösterreich betreffend die zur Durchführung des Bundesstraßenbauvorhabens auch erforderliche Verlegung von Landesstraßenteilen zuständigkeitshalber beigetreten.

3. Behördliches Genehmigungsverfahren für die Spange Wörth:

Mit Schreiben vom 23.12.2014 beantragte das Land Niederösterreich, vertreten durch die Abteilung Landesstraßenplanung (ST3) des Amtes der NÖ Landesregierung die Genehmigung für das Vorhaben „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“ gemäß § 5 UVP-G 2000.Mit Schreiben vom 23.12.2014 beantragte das Land Niederösterreich, vertreten durch die Abteilung Landesstraßenplanung (ST3) des Amtes der NÖ Landesregierung die Genehmigung für das Vorhaben „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“ gemäß Paragraph 5, UVP-G 2000.

Nach öffentlicher Auflage der Vorhabensunterlagen gem. § 44a AVG mit der Möglichkeit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen, und der Erstellung von Teilgutachten durch damit beauftragte Sachverständige und einer zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wurde am 24.1.2019 von der Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Nach öffentlicher Auflage der Vorhabensunterlagen gem. Paragraph 44 a, AVG mit der Möglichkeit, zum Vorhaben Stellung zu nehmen, und der Erstellung von Teilgutachten durch damit beauftragte Sachverständige und einer zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen wurde am 24.1.2019 von der Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Mit Edikt, das am 26.11.2019 im Amtsblatt der Wiener Zeitung und weiteren Zeitungen veröffentlicht wurde, erfolgte die Erlassung des mit 12.11.2019 datierten Bescheides der belangten Behörde, mit dem die Genehmigung für Errichtung und Betrieb des Vorhabens erteilt wurde (im Folgenden: „angefochtener Bescheid“).

4. Beschwerden:

Gegen diesen Bescheid wurden rechtzeitig Beschwerden der im Spruch angeführten Beschwerdeführer/innen eingebracht, in denen folgende Themenbereiche geltend gemacht werden:

Verfahren:

?        die Ediktalladung sei rechtswidrig gewesen,

?        die Landesregierung habe ihren eigenen Antrag beurteilt (Kollusion),

?        § 3 Abs. 5 UVP-G sei nicht geprüft worden,? Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G sei nicht geprüft worden,

?        eine S 34 existiere nicht, das Vorhaben Wörth Spange ende im Nichts, es sei kein rechtlicher Konnex zwischen S 34 und Wörth Spange hergestellt worden,

?        S 34 und Spange Wörth stellten ein Vorhaben dar, für das ein UVP-Verfahren durchzuführen gewesen wäre,

?        die zeitliche Koppelung der Verfahren S 34 und Wörth Spange sei unfair gewesen,

?        die Bescheidbegründung sein zu pauschal,

?        eine Bürgerinitiative hätte sich rechtzeitig als solche konstituiert, wäre ihr rechtmäßig Partei- statt Beteiligtenstellung zuerkannt worden (Hinweis auf Wiedereinsetzungsantrag bei der belangten Behörde),

?        Gegengutachten seien nicht gewürdigt worden;

Anzuwendende Rechtsvorschriften:

?        die Alpenkonvention hätte angewendet werden müssen;

Artenschutz:

?        Mängel in Bezug auf Wachtelkönig und Fledermäuse (Fledermausquerung an ungeeigneter Stelle),

?        die Wirkung des Lärms auf Vögel sei nach ungeeigneten Maßstäben (BStLärmIV) geprüft worden,

?        die Verweise auf ein künftiges Naturschutzverfahren zur S 34 seien unzulässig, da ein derartiges Verfahren bei Bescheiderlassung noch nicht einmal eingeleitet worden sei,

?        Gegengutachten zum Wachtelkönig seien nicht gewürdigt worden,

?        das Wachtelkönig-Habitat werde wegen Verlärmung vollständig erlöschen, die Kompensationsmaßnahmen seien ungenügend,

?        die Daten in Bezug auf Urzeitkrebse, Libellen und Herpetofauna seien unzureichend,

?        die Ausgleichsmaßnahmen für Fledermäuse seien unzureichend, der Kreisverkehr – Anbindung an die S 34 müsse nach Süden verschoben werden,

?        für das Rebhuhn werde zu wenig Ausgleich vorgesehen;

Fehler in der Maßnahmenplanung:

?        die Maßnahmen seien generell nicht ausreichend,

?        Maßnahmenpläne seien erst vorzulegen,

?        die Maßnahmenverfügbarkeit sei nicht nachgewiesen,

?        die Pflege im ehem. Truppenübungsplatz sei ungelöst,

?        die Urzeitkrebse seien unumsiedelbar,

?        in den Pflegekonzepten werde nur auf das künftige naturschutzrechtliche Verfahren zur S 34 verwiesen,

?        es gebe Probleme bei einzelnen bestellten Aufsichten,

?        einige Auflagen seien zu unbestimmt;

Bodenverbrauch:

?        der Verbrauch hochwertigen Bodens in diesem Ausmaß sei unzulässig,

?        es sei die Zurverfügungstellung landwirtschaftlicher Ersatzgrundstücke vorzuschreiben,

?        es komme zu einer unzulässigen Substanzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe.

5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Für 24.4.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung an.

In der Ladung wurde dazu bekanntgegeben, dass das Gericht vorläufig der Ansicht sei, dass das ggstdl. Projekt mit dem Projekt der Errichtung der S 34 Traisental Schnellstraße in so engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehe, dass gemäß § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 ein einheitliches Vorhaben der Projekte „S 34 Traisental Schnellstraße“ und „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“ vorliege. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 29.11.2018, Ro 2016/06/0024) ergebe sich aus vorläufiger Sicht des Gerichts, dass eine Aufspaltung eines derart einheitlichen Vorhabens, etwa in Form der Genehmigung durch mehrere Behörden, unzulässig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sehe in diesem Zusammenhang für Vorhaben, deren überwiegender Zweck in der Errichtung einer Bundesstraße liegt, eine Kompetenz des Bundes, für Vorhaben, deren Hauptzweck in der Errichtung eines Vorhabens liegt, das einen Tatbestand des Anhanges 1 erfüllt, hingegen eine Kompetenz des Landes. Aus diesem Grund sei der angefochtene Genehmigungsbescheid betreffend die „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“ möglicherweise von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Die mündliche Verhandlung diene ausschließlich dem Zweck, eine endgültige Klärung des sachlichen und räumlichen Zusammenhangs der Vorhaben „S 34 Traisental Schnellstraße“ und „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“ herbeizuführen und ein Rechtsgespräch zur Frage der (Un-)Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde zu führen. In der Ladung wurde dazu bekanntgegeben, dass das Gericht vorläufig der Ansicht sei, dass das ggstdl. Projekt mit dem Projekt der Errichtung der S 34 Traisental Schnellstraße in so engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehe, dass gemäß Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 ein einheitliches Vorhaben der Projekte „S 34 Traisental Schnellstraße“ und „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“ vorliege. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Erkenntnis vom 29.11.2018, Ro 2016/06/0024) ergebe sich aus vorläufiger Sicht des Gerichts, dass eine Aufspaltung eines derart einheitlichen Vorhabens, etwa in Form der Genehmigung durch mehrere Behörden, unzulässig wäre. Der Verwaltungsgerichtshof sehe in diesem Zusammenhang für Vorhaben, deren überwiegender Zweck in der Errichtung einer Bundesstraße liegt, eine Kompetenz des Bundes, für Vorhaben, deren Hauptzweck in der Errichtung eines Vorhabens liegt, das einen Tatbestand des Anhanges 1 erfüllt, hingegen eine Kompetenz des Landes. Aus diesem Grund sei der angefochtene Genehmigungsbescheid betreffend die „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“ möglicherweise von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. Die mündliche Verhandlung diene ausschließlich dem Zweck, eine endgültige Klärung des sachlichen und räumlichen Zusammenhangs der Vorhaben „S 34 Traisental Schnellstraße“ und „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“ herbeizuführen und ein Rechtsgespräch zur Frage der (Un-)Zuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde zu führen.

Diese Verhandlung wurde aus Gründen der Coronakrise in der Folge erst am 18.6.2020 durchgeführt.

Mit Schreiben vom 24.6.2020 teilte das Gericht den Verfahrensparteien mit, dass es derzeit nicht von einer Unzuständigkeit der belangten Behörde ausgehe und das Beschwerdeverfahren weitergeführt werde.

Mit Schreiben vom 5.1.2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Projektwerberin darauf hin, dass mit Eingabe vom 28.8.2020, korrigiert mit Schreiben vom 28.12.2020. die die ASFINAG ihr Vorhaben „S34 Traisental Schnellstraße“ modifiziert habe. Da das ggstdl. Vorhaben mit jenem Vorhaben in einem engen sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehe (der sich u.a. in Verweisen einschlägiger Gutachten auf das zum Vorhaben S34 geführte UVP-Verfahren und das künftig noch zu führende naturschutzrechtliche Verfahren manifestiere), habe diese Modifikation vermutlich auch auf das ggstdl. Genehmigungsverfahren Auswirkungen. Um Reibungsverluste zu vermeiden und eine zügige Verfahrensführung zu ermöglichen, wurde der Projektwerberin vor Beauftragung etwaiger Sachverständigengutachten die Gelegenheit geboten, etwaige geplante eigene Projektmodifikationen auch des ggstdl. Vorhabens „Spange Wörth“ oder ggf. aktualisierte Verweise auf die neuen, von der ASFING vorgelegten Projektunterlagen, vorzulegen. Mit Stellungnahme vom 2.2.2021 legte die Projektwerberin eine ergänzte fachliche Stellungnahme vor und stellte grundsätzlich fest, dass die Änderungen im Verfahren S34 keine direkten Auswirkungen auf das ggstdl. Verfahren hätten und sich keine Notwendigkeit für Projektmodifikationen oder Aktualisierungen von Verweisen ergeben habe.

Mit Beschluss vom 9.2.2021 wurde ein naturschutzfachlicher, mit Beschluss vom 3.2.2022 ein Sachverständiger für Landwirtschaft bestellt.

Mit E-Mail vom 15.2.2021 informierte der naturschutzfachliche Sachverständige das Gericht, dass er auch Gutachter für das BVwG im UVP-Verfahren „S34 Traisental Schnellstraße“ gewesen sei, und dort die Projektergänzung, die die Projektwerberin hinsichtlich der Umsetzung von Maßnahmen für den Wachtelkönig vorgelegt hat, den Sachverhalt gegenüber dem ursprünglichen Projekt grundlegend geändert habe. Dieser Sachverhalt werde auch für die Beurteilung des an die S34 anschließenden Vorhabens Spange Wörth ausschlaggebend sein. Die Spange Wörth hänge mit dem Vorhaben S34 naturräumlich und hinsichtlich Auswirkungen so stark zusammen, dass es sinnvoll scheine, die beiden Vorhaben gemeinsam zu beurteilen bzw. bei der Beurteilung der Spange Wörth jedenfalls den aktuellen Stand zur S34 zu berücksichtigen. Zur S34 sei nun das naturschutzrechtliche Verfahren beim Land Niederösterreich im Gange, zu dessen Ergebnis nach eigener Einschätzung mit Sicherheit ebenfalls Beschwerden zu erwarten seien, die wohl auch dieselben oder ähnliche Inhalte wie bei der S34 haben werden. Auch im behördlichen Naturschutz-Gutachten im ggstdl. Verfahren werde der naturräumliche Zusammenhang mit der S34 mehrfach angesprochen. Die Einheit der beiden Vorhaben hinsichtlich Naturraum, also Auswirkungsradius, und Auswirkungsart, hier besonders Lärm und Flächenverbrauch, sei offensichtlich. In den im Gutachten von Dr. Pöckl enthaltenen Auflagenvorschlägen komme dies ebenfalls zur Geltung, und Überschneidungen der Maßnahmen mit der S34 seien zu erwarten. Es scheine daher zweckmäßig, diese beiden Verfahren gleichzeitig bzw. gemeinsam zu behandeln, zumal auch die Antworten auf die Beschwerdeinhalte zum Teil wohl die gleichen sein bzw. sich thematisch überschneiden oder ergänzen würden. Er schlage aus seiner fachlich-gutachterlichen Sicht daher vor, dies bei der Planung des Verfahrensablaufs zu berücksichtigen und etwa den Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend Naturschutz zur S34 abzuwarten.

Diese Anregung wurde den Verfahrensparteien zwecks Gehör übermittelt. Es langte dazu nur eine – und zwar eine affirmative – Stellungnahme ein.

Am 11.2.2022 langte das naturschutzfachliche Gerichtsgutachten ein (OZ 34), das unverzüglich an die Parteien weitergeleitet wurde. Das Gutachten zum Themenbereich Landwirtschaft war bereits mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung versendet worden (OZ 33).

In der für 11. und 14.3.2022 anberaumten mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte die Projektwerberin eine Antragsmodifikation in Bezug auf eine Verlagerung des Ersatzlaichgewässers für Amphibien, den Standort für Waldverbesserungsmaßnahmen, die Anlage einer Extensivwiese für Feldlerchenbrutreviere und Querungsmöglichkeiten mit Kollisionsschutz für Fledermäuse ein (OZ 43). Im Übrigen wurde die Verhandlung u.a. wegen Erkrankung eines bereits in der ersten Tagsatzung am 18.6.2020 tätigen Senatsmitglieds vertagt.

Mit Schreiben vom 15.4.2022 wurde die Tagsatzung für 4. und 5.5.2022 anberaumt, wobei jenen Formalparteien, die zwar im ggst. Verfahren, nicht jedoch im Beschwerdeverfahren zum naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren betreffend S 34 Traisental Schnellstraße Parteistellung haben (dies betraf die Erstbeschwerdeführerin), ausdrücklich die Einsichtnahme auch in jenen Akt ermöglicht wurde.

Mit Schreiben vom 27.4.2022 wurde den Parteien ein überarbeitetes naturschutzfachliches Gutachten übermittelt (OZ 49).

Am 4. und 5.5.2022 fand eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung statt, in der der Themenbereich „Substanzgefährdung von landwirtschaftlichen Betrieben“ geschlossen und die in den Fachbereich des Sachverständigen für Naturschutz fallenden Themenbereiche diskutiert wurden.

Im Nachgang zu dieser Verhandlung wurden von den Beschwerdeführerinnen Stellungnahmen zu den Themen Belastungen durch Mikroplastik, Habitatzerstörungen für Wachtelkönig und Feldhamster sowie Eignung vorgeschlagener CEF-Maßnahmen für Waldvögel und Fledermäuse eingebracht.

Mit Schreiben vom 3.6.2022 brachte die Projektwerberin eine Antragsmodifikation ein, die eine detaillierte Beschreibung der geplanten CEF-Maßnahme betreffend Anlage und Gestaltung eines Amphibiengewässers im Nahbereich GÜPL und Gewinnung von Sohlsubstrat enthält (OZ 64). Am 6.7.2022 langte eine neuerliche Überarbeitung des naturschutzfachlichen Gutachtens bei Gericht ein (OZ 70). Diese Unterlagen wurden umgehend an die Parteien weitergeleitet.

Am 4.10.2022 kam die Projektwerberin einem Gerichtsauftrag nach und legte eine Unterlage zur Speisung der Ersatzmaßnahme Ersatztümpel als Laichgewässer vor (OZ 83). Ebenfalls an diesem Tag legte der naturschutzfachliche Sachverständige eine Stellungnahme zu Fragen des Gerichts vor (OZ 84).

Mit Schreiben vom 31.10.2022 wurde von der Projektwerberin, ebenfalls einem Gerichtsauftrag entsprechend, eine detaillierte Beschreibung der geplanten CEF-Maßnahme „ER1_05 Erhalt von Altholz – Altbaumsicherung“ übermittelt (OZ 85).

Die angeführten Unterlagen wurden mit Schreiben vom 8.11.2022 an die Parteien übermittelt und gleichzeitig eine weitere Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung für 22.12.2022 anberaumt. In dieser Tagsatzung wurde das Ermittlungsverfahren geschlossen.

Mit Schreiben vom 10.1.2023 (OZ 94) teilte das Gericht der Projektwerberin mit, dass es aufgrund des Ermittlungsverfahrens vorläufig zum Schluss gelangt sei, dass – zumindest – die beiden von der Projektwerberin vorgeschlagenen projektintegrierten CEF-Maßnahmen „ER1_05 – Erhalt von Altholz, Altbaumsicherung“ Auswirkungen auf den Mittelspecht und andere Waldvögel in Form einer Störung durch Lärm und „ER2_100 – hop over Fledermäuse“ eine Tötung von Fledermäusen durch das Vorhaben in einem das allgemeine Lebensrisiko in der Kulturlandschaft überschreitenden Maß nicht mit der rechtlich nötigen hohen Wahrscheinlichkeit verhindern könnten und trug ihr auf, innerhalb von 8 Wochen detaillierte und konkrete Informationen zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 20 Abs. 6 NÖ NSChG 2000 i.V.m. Art. 9 Vogelschutz-Richtlinie vorzulegen. Diese Frist wurde aufgrund eines Fristerstreckungsantrages der Projektwerberin bis zum 10.7.2023 verlängert (OZ 101).Mit Schreiben vom 10.1.2023 (OZ 94) teilte das Gericht der Projektwerberin mit, dass es aufgrund des Ermittlungsverfahrens vorläufig zum Schluss gelangt sei, dass – zumindest – die beiden von der Projektwerberin vorgeschlagenen projektintegrierten CEF-Maßnahmen „ER1_05 – Erhalt von Altholz, Altbaumsicherung“ Auswirkungen auf den Mittelspecht und andere Waldvögel in Form einer Störung durch Lärm und „ER2_100 – hop over Fledermäuse“ eine Tötung von Fledermäusen durch das Vorhaben in einem das allgemeine Lebensrisiko in der Kulturlandschaft überschreitenden Maß nicht mit der rechtlich nötigen hohen Wahrscheinlichkeit verhindern könnten und trug ihr auf, innerhalb von 8 Wochen detaillierte und konkrete Informationen zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 20, Absatz 6, NÖ NSChG 2000 in Verbindung mit Artikel 9, Vogelschutz-Richtlinie vorzulegen. Diese Frist wurde aufgrund eines Fristerstreckungsantrages der Projektwerberin bis zum 10.7.2023 verlängert (OZ 101).

Mit Eingabe vom 7.7.2023 legte die Projektwerberin entsprechende Unterlagen vor (OZ 102). Dazu bestellte das Gericht einen Sachverständigen für die Fachbereiche Verkehrstechnik und Schalltechnik und beauftragte ihn mit der Erstellung eines Gutachtens zur Prüfung der Angaben der Projektwerberin zum Thema Erhöhung der Verkehrssicherheit durch das Vorhaben und zur Frage, ob einfachere und kostengünstigere Alternativmaßnahmen an bestehenden Straßen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit im Nullplanfall möglich sind, sowie weiters zur möglichen Reduktion der bestehenden Lärmbelastung durch das Vorhaben und entsprechend möglichen Alternativmaßnahmen dazu (OZ 103).

Mit Eingabe vom 1.8.2023 legte die Projektwerberin in der Folge Unterlagen vor, die nachweisen sollten, dass entgegen der vorläufigen Rechtsansicht des Gerichts die von der Projektwerberin vorgeschlagenen projektintegrierten CEF-Maßnahmen „ER1_05 – Erhalt von Altholz, Altbaumsicherung“ und „ER2_100 – hop over Fledermäuse“ sehr wohl taugliche CEF-Maßnahmen darstellen, die abschließende Beurteilung dieses Sachverhalts in der Verhandlung offen geblieben und das Ermittlungsverfahren fortzusetzen sei (OZ 105).

Mit Beschluss vom 29.8.2023 wurde das Ermittlungsverfahren hinsichtlich der angeführten CEF-Maßnahmen mit der Begründung wiedereröffnet, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass nicht alle Maßnahmen zum Schutz von Fledermäusen vor Kollisionen mit Straßenfahrzeugen gemeinsam in ihrem Zusammenspiel und die Maßnahme „Erhalt von Altholz, Altbaumsicherung“ zum Schutz vor Auswirkungen auf den Mittelspecht und andere Waldvögel in Form einer Störung durch Lärm nicht vollständig auf ihre Eignung als CEF-Maßnahmen geprüft worden seien, und gleichzeitig ein weiterer naturschutzfachlicher Sachverständiger zur Prüfung dieser Fragen bestellt (OZ 112).

Mit 14.11.2023 übermittelte der naturschutzfachliche (OZ 118), mit 15.11.2023 der verkehrs- und schalltechnische Gutachter (OZ 119) sein Gutachten. Mit Schreiben vom 16.11.2023 beraumte das Gericht eine weitere Verhandlungstagsatzung an, und zwar unter Anschluss der Gutachten mit einer Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis 4.1.2024.

Es langten Stellungnahmen der Verfahrensparteien ein, darunter eine Projektergänzung der Projektwerberin, mit der die Maßnahmen ER2_Fledermaus „Hop-Over“ sowie ALL_03 Dichte Sichtschutzbepflanzung mit puffernder Wirkung adaptiert sowie eine neue Maßnahme ER“_101 Fledermausleitstruktur vegetabil eingeführt wurden (OZ 130).

In der Verhandlungstagsatzung vom 11. und 12.1.2024 wurden das naturschutzfachliche sowie das verkehrs- und schalltechnische Gutachten diskutiert und das gesamte Ermittlungsverfahren neuerlich geschlossen.

Mit Beschluss vom 15.2.2024 (OZ 149) legte das Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:Mit Beschluss vom 15.2.2024 (OZ 149) legte das Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Ist Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) dahingehend auszulegen, dass der Tatbestand des absichtlichen Störens in lit. d dieses Artikels nicht erfüllt ist, wenn es zwar zu einer Störung einzelner Exemplare bestimmter Arten kommen kann, jedoch durch Maßnahmen, die rechtzeitig und in angemessener Form wirksam durchgeführt werden, jede Auswirkung auf die Zielsetzung des Artikels 2 der Richtlinie vermieden wird?1. Ist Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) dahingehend auszulegen, dass der Tatbestand des absichtlichen Störens in Litera d, dieses Artikels nicht erfüllt ist, wenn es zwar zu einer Störung einzelner Exemplare bestimmter Arten kommen kann, jedoch durch Maßnahmen, die rechtzeitig und in angemessener Form wirksam durchgeführt werden, jede Auswirkung auf die Zielsetzung des Artikels 2 der Richtlinie vermieden wird?

2. Wenn die Antwort auf die erste Frage „Ja“ lautet: Muss an der Wirksamkeit der Maßnahmen jeder wissenschaftliche Zweifel in dem Sinn ausgeschlossen sein, dass die gut begründete fachliche Einschätzung eines gerichtlich bestellten Experten dazu ausreicht, oder muss vielmehr eine objektive wissenschaftliche Dokumentation erfolgreicher praktischer Erfahrungen mit diesen Maßnahmen vorliegen?

Am 18.9.2025 erschienen die Schlussanträge der Generalanwältin, am 26.2.2026 erging das Urteil des Gerichtshofs in dieser Rechtssache (C-131/24) XXXX u.a. gegen Land Niederösterreich. Am 18.9.2025 erschienen die Schlussanträge der Generalanwältin, am 26.2.2026 erging das Urteil des Gerichtshofs in dieser Rechtssache (C-131/24) römisch 40 u.a. gegen Land Niederösterreich.

Mit Schreiben vom 25.3.2026 wurde der naturschutzfachliche Gerichtssachverständige um eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme zur Frage ersucht, ob seine Beurteilung im Hinblick auf die Maßnahmen zur Hintanhaltung von Störungen des Mittelspechts und anderer Waldvögel auch auf Grundlage neuester internationaler Forschungsergebnisse aufrecht bleibe, und ersucht auszuführen, inwiefern unter Berücksichtigung neuester Studienergebnisse die Maßnahmen zur Vermeidung von Kollisionen von Fledermäusen dazu führen, dass das Lebensrisiko von Fledermäusen, zu Tode zu kommen, nicht signifikant erhöht werde.

Am 5.5.2026 übermittelte der Sachverständige sein diesbezügliches Gutachten (OZ 180).

Am 9.6.2026 lange eine Stellungnahme einschließlich Fachstellungnahmen zu diesem Gutachten seitens der Zweit-Beschwerdeführerin ein.

Am 23.6.2026 wurde das Gutachten ausführlich diskutiert und das Ermittlungsverfahren neuerlich geschlossen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

1.1. Zusammenhang mit dem Vorhaben „S34 Traisental Schnellstraße“:

Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 14.3.2013, RU4-U-663/001-2012, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben des Landes Niederösterreich „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“, nämlich die Errichtung und der Betrieb einer Landesstraße zwischen der Aufschließungsstraße des geplanten Betriebsgebietes „NÖ Central“, dem geplanten Vorhaben „S 34 Traisental Schnellstraße“ und der bestehenden Landesstraße L 5181 mit einer Länge von ca. 1,69 km und einem prognostizierten DTV von 14.000 Kfz für das Jahr 2023 einen Tatbestand im Sinn der Z 9 lit. g des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren unterliegt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 14.3.2013, RU4-U-663/001-2012, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben des Landes Niederösterreich „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“, nämlich die Errichtung und der Betrieb einer Landesstraße zwischen der Aufschließungsstraße des geplanten Betriebsgebietes „NÖ Central“, dem geplanten Vorhaben „S 34 Traisental Schnellstraße“ und der bestehenden Landesstraße L 5181 mit einer Länge von ca. 1,69 km und einem prognostizierten DTV von 14.000 Kfz für das Jahr 2023 einen Tatbestand im Sinn der Ziffer 9, Litera g, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren unterliegt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Die Spange Wörth hat ihren Beginn am Ende der Aufschließungsstraße zum Gewerbegebiet „NÖ Central“. Die Spange Wörth verläuft nach dem Anschluss an die oben genannte Aufschließungsstraße des Gewerbegebietes „NÖ Central“ in der KG Hart Richtung Westen, quert die Bergfeldgasse und verläuft weiter entlang einer bestehenden Gemeindestraße in Richtung Wolfenberg. In weiterer Folge führt die „Spange Wörth“ zwischen den Waldgrundstücken der jeweiligen KG Wolfenberg und KG Völtendorf in einer Gegenbogenfolge weiter Richtung Westen bis zur geplanten „S34 Traisental Schnellstraße“, wo sie im Bereich der Kreuzung mit der Landesstraße L5181 an die geplante „S34 Traisental Schnellstraße“ und an die bestehende Landesstraße L5181 mittels einer Anschlussstelle, die im 1.Verwirklichungsabschnitt der S34 als Kreisverkehr ausgebildet wird, anschließt. Das Vorhaben „Spange Wörth“ hat von der S34 bis zur Aufschließungsstraße des Gewerbegebietes „NÖ Central“ eine Länge von 1,675 km.

Dies ergibt sich – und blieb auch unbestritten - aus dem Genehmigungsantrag vom 23.12.2014.

Das Vorhaben der Spange Wörth steht in unmittelbarem verkehrlichen und räumlichen Wirkungszusammenhang mit der Errichtung der S 34 Traisental Schnellstraße. Das Vorhaben „Spange Wörth“ dient zunächst dazu, im ersten Verwirklichungsabschnitt des Vorhabens „S 34“ eine entsprechende Verkehrsableitung und somit Verkehrswirksamkeit zu gewährleisten. Weiters dient das Vorhaben „Spange Wörth“ auch noch anderen verkehrlichen Zielen, insbesondere der Erschließung des Gewerbegebietes „NÖ Central“ und der Anbindung der B 20 an die S 34 unter Verbesserung der Erreichbarkeit des NÖ Zentralraums und Entlastung der Anwohner der B 20.

Dies ergibt sich aus der Vorhabensbeschreibung im Spruch und aus der Begründung des hier angefochtenen Genehmigungsbescheides zur Spange Wörth (S. 50, 125). Die Tatsachen blieben unbestritten.

1.2. Zweck des Vorhabens und öffentliches Interesse am Vorhaben:

Zu den Projektzielen wird festgestellt:

Generelles Vorhabenziel:

Das Vorhaben der Spange Wörth steht in unmittelbaren verkehrlichen und räumlichen Wirkungszusammenhang mit der Errichtung der S 34, Traisental Schnellstraße. Generelle Zielsetzung und Motivation der S 34 und daher auch der Spange Wörth ist eine umfassende und nachhaltige Lösung dringender verkehrlicher Probleme im Zentralraum NÖ im Bereich des Individualverkehrs. Aufgrund der Überlastung der bestehenden B 20 im Südraum der Landeshauptstadt St. Pölten resultieren tagtäglich, vor allem in den Morgen- und Abendspitzenzeiten, hohe Reiseverluste und erhebliche Umweltbelastungen (Lärm/Luft) in den dicht besiedelten Bereichen entlang der B 20, die sich auch in der Luftgütesituation im Bereich der Landeshauptstadt St. Pölten manifestieren.

Verkehrliche und bauliche Ziele:

-        Verbesserung der Erreichbarkeit des NÖ Zentralraumes und der Betriebsansiedelung im Süden von St. Pölten

-        Erhöhung der Verkehrssicherheit und Senkung der Unfallhäufigkeiten, vor allem an der bestehenden B 20 und der B 39

-        Lokale Entlastungswirkung der B 20 im Ortsgebiet von St. Georgen durch Verkehrsverlagerung auf die S 34

-        Verringerung der Trennwirkung entlang der bestehenden B 20 und der B 39

Raum- und Umweltziele:

-        Sicherung der Wirtschaft und Regionalentwicklung des Südraumes von St. Pölten

-        Minimierung der künftigen Belastung des Schutzgutes Mensch (Lärm und Luftschadstoffe) und damit verbunden die Verbesserung der Wohnqualität in den Orten entlang der B 20

-        Errichtung von umfangreichen Umweltschutzmaßnahmen (Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen)

-        Minimierung der künftigen Belastung bei den Schutzgütern Mensch, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Wasser, Sach- und Kulturgüter sowie Landschaftsbild.

Verkehrliche Wirkungen der L 5181 Spange Wörth:

Die Verkehrsprognose im Untersuchungsgebiet geht von einer deutlichen Zunahme des Straßenverkehrs bis zum Jahr 2030 aus (Verkehrsleistung ca. +35 %). Wird die zu erwartende Verkehrsnachfrage auf das Bestandsnetz ohne Errichtung der S 34 Traisental Schnellstraße und L 5181 Spange Wörth umgelegt, so kommt es zu noch stärkeren Leistungsfähigkeitseinschränkungen an der B 20 Mariazeller Straße, als derzeit schon bestehen. Dies führt zu einem massiven Ausweichverkehr vor allem von der B 20 in das untergeordnete Netz der Landes- und Gemeindestraße (+47 %). Mit Errichtung der S 34 Traisental Schnellstraße und der L 5181 Spange Wörth können große Teile des Prognoseverkehrs auf die neue Trasse gebündelt werden.

Im Jahr 2023 wird der Großteil des auf der L 5181 Spange Wörth prognostizierten Verkehrs (11.900 Kfz/24h im Maßnahmenplanfall S 34 Traisental Schnellstraße Verwirklichungsabschnitt 1) vom Quell-Zielverkehr und Binnenverkehr des NÖ Zentralraumes bestimmt (rund 98 %). Der Durchgangsverkehr wird 1,5 % und der Transitverkehr 0,9 % ausmachen. Dies entspricht in Summe ca. 300 Kfz-Fahrten pro Werktag.

Durch die Bündelung des Verkehrs auf Autobahnen und Schnellstraßen können Ortsgebiete von Lärm und Emissionen entlastet werden, die heute wie beispielsweise der Ort Spratzern von täglich knapp 20.800 Kfz-Fahrten belastet werden. Weiters verbessert sich die Umweltsituation in der Region flächenhaft, wenn Straßenverkehr gebündelt wird. Hinsichtlich der Verkehrsleistung in [Kfz-km] soll es durch die Errichtung der S 34 Traisental Schnellstraße (im Endausbau) und der L 5181 Spange Wörth im Landes- und Gemeindestraßennetz im Jahr 2030 insgesamt zu einer Reduktion um ca. -5 % kommen. Konkret sollen im Planungsraum die Orte Völtendorf und St. Georgen massiv von Verkehr entlastet werden.

Diese Feststellungen zu den Projektzielen ergeben sich aus den Projektunterlagen und aus der allgemein verständlichen Zusammenfassung, Einlage 1.1., S. 6, 12.

Weiters wird festgestellt:

Allerdings führt die Spange Wörth 2030 im Vergleich zum Maßnahmenplanfall ohne Spange Wörth zwar zu einer Entlastung der Fridauer Straße, der L 5183 in Richtung B 20 und auf der B 20 zwischen der Anschlussstelle St. Pölten Süd und der Einmündung der Spange Wörth; die Entlastung des letzteren Streckenabschnitts beträgt jedoch nur 2.600 Kfz/24h. Höhere Verkehrsbelastungen in der Größenordnung von + 1.700 bis + 2.600 Kfz/24h ergeben sich in Folge der Spange Wörth auf der B 20 südlich der Einmündung der Spange Wörth und auf der bestehenden L 5181. Tatsächlich sind die verkehrlichen Wirkungen der Spange Wörth eher kleinräumig.

Dies ergibt sich aus dem Gutachten Verkehrs- und Schalltechnik vom 15.11.2023, das vom Gericht zu den Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung eingeholt wurde (S. 9, 27).

Die von Heger & Partner Rechtsanwälte für drei der im Spruch unter 4. genannten Beschwerdeführer/innen und die Gemeinde Obergrafendorf eingebrachte Stellungnahme vom 8.5.2026 enthält auch Vorbringen zum öffentlichen Interesse am Vorhaben; dieses sei nicht mehr gegeben, einerseits aufgrund von politischen Beschlüssen der St. Pöltner Stadtregierung, andererseits aufgrund einer behaupteten abnehmenden Verkehrsentwicklung. Diese Vorbringen betreffen einerseits nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer/innen bzw. wurden von einer Gemeinde erhoben, die nicht Verfahrenspartei ist, anderseits erfolgten diese nach Schluss des dbez. Ermittlungsverfahrens gem. § 40 Abs. 5 UVP-G 2000, und konnten daher nicht berücksichtigt werden.Die von Heger & Partner Rechtsanwälte für drei der im Spruch unter 4. genannten Beschwerdeführer/innen und die Gemeinde Obergrafendorf eingebrachte Stellungnahme vom 8.5.2026 enthält auch Vorbringen zum öffentlichen Interesse am Vorhaben; dieses sei nicht mehr gegeben, einerseits aufgrund von politischen Beschlüssen der St. Pöltner Stadtregierung, andererseits aufgrund einer behaupteten abnehmenden Verkehrsentwicklung. Diese Vorbringen betreffen einerseits nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer/innen bzw. wurden von einer Gemeinde erhoben, die nicht Verfahrenspartei ist, anderseits erfolgten diese nach Schluss des dbez. Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000, und konnten daher nicht berücksichtigt werden.

1.3. Artenschutz:

1.3.1.  Vögel – Absichtliche Tötung, Verletzung, Beunruhigung; absichtliches Fangen, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

Festgestellt wird:

Da das Tötungsrisiko für die auf beanspruchtem Grund vorkommenden Tierarten einschließlich Feldlerche, Rebhuhn und (weniger wahrscheinlich) Wachtel – sei es durch direkte Grundbeanspruchung oder durch Kollision – bei Einhaltung der im Projekt vorgesehenen Maßnahmen (Bauzeitbeschränkung und Abgrenzung der Baustelle gegenüber Brutgebieten, Abschirmung der Straße durch Wildschutzzaun und Gehölzsäume, Herstellung attraktiver Lebensräume im Sinne von Lenkungsflächen außerhalb des Auswirkungsbereiches des Vorhabens) nachvollziehbar nach menschlichem Ermessen auf ein das allgemeine Lebensrisiko in der Kulturlandschaft nicht überschreitendes Maß reduziert wird, ist das Eintreten des Verbotstatbestandes des absichtlichen Tötens, Verletzens, Beunruhigens und Fangens von Tieren auszuschließen. Da die Bauzeit auf die Zeit außerhalb der Fortpflanzungs- und Jungenaufzuchtszeit beschränkt wird, ist auch Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten auszuschließen.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 6.7.2022 (S. 21 i.V.m. den auf S. 11-15 angeführten Maßnahmen) und aus den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 4.5.2022 dazu (S. 12/13 der Verhandlungsschrift vom 4.5.2022). Daraus ergibt sich auch, dass die Maßnahmen ebenso für Waldvögel wirksam sind, die zwischen Offenland und Wald hin und her fliegen.Diese Feststellung ergibt sich aus dem diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 6.7.2022 (S. 21 in Verbindung mit den auf S. 11-15 angeführten Maßnahmen) und aus den Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 4.5.2022 dazu (S. 12/13 der Verhandlungsschrift vom 4.5.2022). Daraus ergibt sich auch, dass die Maßnahmen ebenso für Waldvögel wirksam sind, die zwischen Offenland und Wald hin und her fliegen.

Dies kann auch die Fachstellungnahme der Zweit-Beschwerdeführerin vom 2.6.2026, Pkt. 8.5., nicht erschüttern, wenn sie vorbringt, wenn extreme oder unvorhergesehene Lärmimmissionen (beispielsweise während der Bauphase oder durch neu geöffnete Trassen) während der sensiblen Brut- und Aufzuchtzeit auftreten, könne dies zu einer fluchtartigen Aufgabe des Brutplatzes durch die Altvögel führen. Da die Eier oder Nestlinge infolgedessen auskühlen oder verhungern, könne dieser indirekte Verlust von Nachkommen rechtlich als Tötung gewertet werden. Außerdem werde durch Maskierung der Rufe die Kommunikation zwischen Eltern und Jungvögel gestört, sowie wird die Nahrungsmenge zur Versorgung der Jungvögel durch erhöhte Zeitaufwendungen für die Sicherung vor Prädatoren abnehmen, welches eine erhöhte Mortalität von Jungvögeln zur Folge hat.

Dem trat der Gerichts-Sachverständige überzeugend entgegen, wenn er in der Verhandlung angeführt hat (Verhandlungsschrift vom 23.6.2026, OZ 194, S. 9), dass derart extreme Lärmauswirkungen weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu erwarten sind und von einer derart massiven Lärmentwicklung im Regelbetrieb keinesfalls auszugehen ist. Es besteht bei allen Vogelarten (auch Spechten) eine enge Bindung an ihre Bruten, welche mit der Eiablage beginnt und mit dem Schlupf der Jungen sogar noch ansteigt. Würde diese Annahme zutreffen, wären erfolgreiche Bruten im Nahbereich von Autobahnen (wie es an der A1 im Raum St. Pölten der Fall ist) kaum vorstellbar. In der Bauphase sind im gegenständlichen Fall keine Sprengungen als extremere Lärmquelle zu erwarten und selbst Sprengungen werden mittlerweile so durchgeführt, dass es nur zu einer sehr kurzen Erschütterung und Schallwelle kommt, welche auf Brutvögel der Umgebung keine erkennbaren Auswirkungen hat (vgl. Monitoring eines Steinbruchs im Natura 2000-Gebiet Tiroler Lech). Auch in der Betriebsphase sind keine derartigen Auswirkungen zu erwarten. Lediglich im wohl nicht zu berücksichtigenden Katastrophenfall (z.B. Explosion eines Tankwagens) wäre eine Tötung der Brut nicht völlig auszuschließen.Dem trat der Gerichts-Sachverständige überzeugend entgegen, wenn er in der Verhandlung angeführt hat (Verhandlungsschrift vom 23.6.2026, OZ 194, S. 9), dass derart extreme Lärmauswirkungen weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu erwarten sind und von einer derart massiven Lärmentwicklung im Regelbetrieb keinesfalls auszugehen ist. Es besteht bei allen Vogelarten (auch Spechten) eine enge Bindung an ihre Bruten, welche mit der Eiablage beginnt und mit dem Schlupf der Jungen sogar noch ansteigt. Würde diese Annahme zutreffen, wären erfolgreiche Bruten im Nahbereich von Autobahnen (wie es an der A1 im Raum St. Pölten der Fall ist) kaum vorstellbar. In der Bauphase sind im gegenständlichen Fall keine Sprengungen als extremere Lärmquelle zu erwarten und selbst Sprengungen werden mittlerweile so durchgeführt, dass es nur zu einer sehr kurzen Erschütterung und Schallwelle kommt, welche auf Brutvögel der Umgebung keine erkennbaren Auswirkungen hat vergleiche Monitoring eines Steinbruchs im Natura 2000-Gebiet Tiroler Lech). Auch in der Betriebsphase sind keine derartigen Auswirkungen zu erwarten. Lediglich im wohl nicht zu berücksichtigenden Katastrophenfall (z.B. Explosion eines Tankwagens) wäre eine Tötung der Brut nicht völlig auszuschließen.

Zum Vorbringen in die Fachstellungnahme der Zweit-Beschwerdeführerin vom 2.6.2026, Pkt. 8.6., es würden Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mittelspechts beeinträchtigt, ist das Gericht der Ansicht, dass durch die Vermeidung erheblicher Störungen auch die Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mittelspechts geschützt werden.

Im Übrigen wurde von keinem Sachverständigen eine Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mittelspechts festgestellt und wurde das Thema sowohl der Tötung als auch der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu einem Zeitpunkt eingebracht, nachdem das Ermittlungsverfahren dazu bereits am 12.1.2024 gem. § 40 Abs. 5 UVP-G 2000 geschlossen worden war.Im Übrigen wurde von keinem Sachverständigen eine Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Mittelspechts festgestellt und wurde das Thema sowohl der Tötung als auch der Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu einem Zeitpunkt eingebracht, nachdem das Ermittlungsverfahren dazu bereits am 12.1.2024 gem. Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 geschlossen worden war.

1.3.2. Vögel – Absichtliche Störung:

1.3.2.1. Festgestellt wird:

Die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen erlauben eine Bestimmung der Auswirkungen des vom Vorhaben ausgehenden Lärms auf Vögel.

Diese Feststellung ergibt sich aus den Aussagen des naturschutzfachlichen Gerichtsgutachters in der Verhandlung im Rahmen der Diskussion zu den Lärmkarten, den verwendeten Immissionshöhen und den verwendeten Lärmindizes (Verhandlungsschrift vom 4./5.5.2022, OZ 90, S. 20-22: „Die Auswirkungen von Straßenlärm auf Vögel beruht wie bei Garniel & Mierwald ausgeführt auf dem Vergleich von Lärmindizes und dem Vorkommen der betreffenden Vogelarten. Die Arbeiten von Garniel & Mierwald u.a. beinhalten keine Spezifikationen etwa in Bezug auf Immissionshöhen. Genauere Aussagen dazu sind also nicht möglich. Immissionshöhen als neuen Faktor einzuführen wäre ein neuer Ansatz, der bisher nicht vorgenommen wurde und der die Arbeiten dazu nicht mehr vergleichbar werden ließe.“; „Für einige Tierarten sind kritische Immissionshöhen angegeben, etwa in Meter über dem Grund oder der Vegetation. Die zu Grunde liegenden Messdaten aber, die zu Lärmkarten führen, stammen ausschließlich aus Messungen für das Schutzgut Mensch.“; „Ich nehme an, dass der Unterschied nicht groß ist bei der Verwendung von Ld und Lden. Die Unterschiede, die der Mittelspecht selbst bei der Habitatwahl macht, sind viel größer und ich halte die Diskussion über die Wahl zwischen diesen beiden Indizes für akademisch.“)

1.3.2.2. Festgestellt wird:

Mögliche Brutreviere der Bodenbrüter Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel im offenen Ackerland liegen im zu erwartenden Auswirkungsbereich des Vorhabens durch Lärm. Für die Feldlerche, das Rebhuhn und die Wachtel ist die Wirksamkeit lebensraumverbessernder Maßnahmen auf Flächen außerhalb des Immissionsbereiches zu erwarten, die als Auflage formuliert wurden (Spruchpunkt I.3 des vorliegenden Erkenntnisses), für den Kiebitz sind aufgrund der prognostizierten Verkehrsmengen keine lärmbedingten Auswirkungen zu erwarten. Vorausgesetzt, dass durchgehend 300 m Abstand von allen im Raum liegenden Straßen eingehalten wird, ist es zur Vermeidung einer Störwirkung ausreichend, wenn die in der Projektergänzung vom 10.3.2022, Pkt. 2.3. und S. 9, angeführten Maßnahmen im dort vorgeschlagenen Maßnahmenraum im Ausmaß von 8 ha umgesetzt werden. Es verbleibt eine marginal vorhabensbedingte Störwirkung, eine Minderung von Brutdichten ist nicht zu erwarten. Die Auswirkungen der Landnutzung würden die Auswirkungen der Straße im Allgemeinen übertreffen.Mögliche Brutreviere der Bodenbrüter Feldlerche, Rebhuhn und Wachtel im offenen Ackerland liegen im zu erwartenden Auswirkungsbereich des Vorhabens durch Lärm. Für die Feldlerche, das Rebhuhn und die Wachtel ist die Wirksamkeit lebensraumverbessernder Maßnahmen auf Flächen außerhalb des Immissionsbereiches zu erwarten, die als Auflage formuliert wurden (Spruchpunkt römisch eins.3 des vorliegenden Erkenntnisses), für den Kiebitz sind aufgrund der prognostizierten Verkehrsmengen keine lärmbedingten Auswirkungen zu erwarten. Vorausgesetzt, dass durchgehend 300 m Abstand von allen im Raum liegenden Straßen eingehalten wird, ist es zur Vermeidung einer Störwirkung ausreichend, wenn die in der Projektergänzung vom 10.3.2022, Pkt. 2.3. und S. 9, angeführten Maßnahmen im dort vorgeschlagenen Maßnahmenraum im Ausmaß von 8 ha umgesetzt werden. Es verbleibt eine marginal vorhabensbedingte Störwirkung, eine Minderung von Brutdichten ist nicht zu erwarten. Die Auswirkungen der Landnutzung würden die Auswirkungen der Straße im Allgemeinen übertreffen.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 6.7.2022, OZ 70 (S. 11 und 20) und den Aussagen des naturschutzfachlichen Gerichtssachverständigen in der Verhandlung (S. 9 und 30 der Verhandlungsschrift vom 4.5.2022) und wurde von keiner Partei mehr qualifiziert bestritten. Eine Verkleinerung der von ihm vorgeschlagenen Fläche für die lebensraumverbessernden Maßnahmen, wie von der Projektwerberin vorgeschlagen, lehnte der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 4.9.2022 (OZ 84) ab.

1.3.2.3. Festgestellt wird:

Da die lärmbedingten Auswirkungen des Vorhabens Spange Wörth nicht in das Brutgebiet des Wachtelkönigs am stillgelegten GÜPL Völtendorf reichen, sind Störwirkungen des Vorhabens Spange Wörth auf den Wachtelkönig auszuschließen.

Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 6.7.2022 (S. 21 bis 23) und wurden nicht auf gleicher fachlicher Ebene bestritten. Spätere Vorbringen zum Thema Wachtelkönig betreffen entweder nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer/innen bzw. wurden von einer Gemeinde erhoben, die nicht Verfahrenspartei ist, oder erfolgten diese nach Schluss des dbez. Ermittlungsverfahrens gem. § 40 Abs. 5 UVP-G 2000, und konnten daher nicht berücksichtigt werden.Diese Feststellung ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 6.7.2022 (S. 21 bis 23) und wurden nicht auf gleicher fachlicher Ebene bestritten. Spätere Vorbringen zum Thema Wachtelkönig betreffen entweder nicht subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer/innen bzw. wurden von einer Gemeinde erhoben, die nicht Verfahrenspartei ist, oder erfolgten diese nach Schluss des dbez. Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000, und konnten daher nicht berücksichtigt werden.

1.3.2.4. Festgestellt wird:

Es sind Auswirkungen auf den Mittelspecht und andere Waldvögel in Form einer Störung durch Lärm zu erwarten. Diese können durch die projektintegrierte Maßnahme ER1_05 – Erhalt von Altholz, Altbaumsicherung grundsätzlich wirksam vermieden werden.

Diese Feststellung ergibt sich aus Folgendem:

Als Maßnahme für die Vermeidung der Auslösung des artenschutzrechtlichen Störungstatbestandes für Vögel durch Lärm ist im Projekt für die Bauphase eine Bauzeitbeschränkung auf die Wintermonate und für die Betriebsphase die Umsetzung lebensraumfördernder Maßnahmen für Waldvögel an unbeeinflusstem Ort vorgesehen. Diese im Projekt zunächst vorgesehenen Maßnahmen der Waldverbesserung auf 2,01 ha (Maßnahme ALL_06, Maßnahmenbericht S. 36) und Altbaumsicherung mit 10 Stk/ha im Wald nördlich der Trasse (ER1_05, Maßnahmenbericht S. 44) waren hinsichtlich Flächengröße für den naturschutzfachlichen Gerichtssachverständigen nicht ausreichend. Er errechnete in seinem Gutachten vom 6.7.2022 einen „Ausgleichsflächenbedarf“ von 10 ha mit einer erforderlichen Entfernung der Maßnahmen von 300 m von der Straße, weil diese Entfernung die Wirkdistanzen der meisten Arten abdecke. Diese Größenordnung änderte der Sachverständige in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 4.5.2022 nach einer Intervention der Projektwerberin auf 6,6 ha ab (S. 16, 17 der Verhandlungsschrift vom 4.5.2022, OZ 90).

Ebenfalls in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 4.5.2022 gab der Sachverständige jedoch an, die Wirksamkeit waldverbessernder Maßnahmen als CEF-Maßnahmen mit Eintreten der Projektwirkung hänge von der Art der Maßnahmen ab. Altholzsicherung sei wesentlich schneller wirksam als etwa eine Waldverbesserung durch Ersatzpflanzungen. Der Zeitpunkt der vollen Wirksamkeit von Pflanzungen an den Straßen sei ebenfalls von der Art der Pflanzungen abhängig. Die Realisierung der vorgeschlagenen CEF-Maßnahmen in einem realistischen Zeitraum sei möglich. Abstrakt könne er nach bestem fachlichen Wissen sagen, dass die im Projekt festgelegten und von ihm vorgeschlagenen Maßnahmen grundsätzlich geeignet seien, ihre Funktion zu erfüllen. Ob die konkrete Maßnahme von ihrer Wirkung her zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme tatsächlich geeignet sei, ihre Funktion zu erfüllen, habe die Behörde zum Zeitpunkt der Verkehrsfreigabe zu beurteilen (S. 19/20 der Verhandlungsschrift).

Nach dieser Verhandlung erhielten die Beschwerdeführer/innen die Möglichkeit, schriftlich zu den Verhandlungsergebnissen und dem darin verhandelten Gutachten Stellung zu nehmen, da das Gutachten den Parteien erst sehr knapp vor der Verhandlung übermittelt werden konnte. In ihrer Stellungnahme vom 2.6.2022 machte die Zweitbeschwerdeführerin in einer Fachstellungnahme darauf aufmerksam, dass als sensibelste der Waldvogelarten der Mittelspecht herauszugreifen sei und lt. einer prominenten Literaturstelle (Runge et al. 2010) keine geeignete CEF-Maßnahme für den Mittelspecht existiere. Der Kenntnisstand sei zu gering und die Entwicklungszeiträume für die Sicherung und Förderung von Altbäumen zu lange, um als CEF-Maßnahmen geeignet zu sein. Dies gelte auch für andere Vogelarten, insbesondere Spechtarten.

In seinem ergänzten naturschutzfachlichen Gutachten vom 6.7.2022 (OZ 70) führte der naturschutzfachliche Sachverständige dazu aus, dass der Wald nördlich der Trasse schon im Ist-Zustand vor Eintreten der Projektwirkung (der Lärmimmission im Wald) auch außerhalb der Lärmimmissionsgrenzen bereits Eignung für den Mittelspecht aufweise und diese bis zum Eintreten der Projektwirkung durch Außernutzungsstellung von geeigneten Bäumen entsprechend zu erhöhen wäre. Als Zeitraum für die Umsetzung der Maßnahme von der Bewilligung bis zur Inbetriebnahme der Straße würden mindestens 5 Jahre angenommen. Dies sei nach eigenem Lokalaugenschein und Feststellung des Vorkommens des Mittelspechts auch zu erwarten, zumal sich die an den Auswirkungsbereich des Vorhabens hinsichtlich Verkehrslärm anschließenden Teile des Waldes augenscheinlich qualitativ von diesem nicht wesentlich unterschieden. Den Ausführungen in Runge et al. 2010 zur Unmöglichkeit sofort wirksamer CEF-Maßnahmen wegen langer Entwicklungsdauer der Lebensräume werde grundsätzlich zugestimmt: Einen Wald, der nicht für den Mittelspecht als Brutwald geeignet ist, so zu verbessern, dass er dafür geeignet ist, dauere einige Jahrzehnte, die Maßnahme sei daher zur Vermeidung einer Auswirkung eines innerhalb einiger Jahre umgesetzten Vorhabens mit Störwirkung in der Nähe ungeeignet. Im vorliegenden Fall solle allerdings ein bereits bestehender gut geeigneter (sonst hätte er den Mittelspecht nicht festgestellt) größerer Wald, in den die Störwirkung hineinreicht, durch Nutzungsverzicht (bei Runge et al. 2010, Altbaumsicherung im Projekt) abseits der Störwirkung vergrößert werden. Zum Nutzungsverzicht führten Runge et al. 2010 aus, dass „durch Nutzungsverzicht von Altbäumen und Umtriebszeitverlängerungen in zur Nutzung anstehenden Beständen“ „das Nisthabitatangebot für den Mittelspecht erhalten und gefördert“ wird. „Für die Maßnahme eignen sich nur Bestände, die ihr Nutzungsalter bereits erreicht haben und in der Nutzung sind bzw. mittelfristig komplett entnommen werden“ (S. A132). [...] „In Abhängigkeit vom Alter des Bestandes kann die Maßnahme im Zeitraum von fünf bis zehn Jahren ihre Wirksamkeit entfalten und ist daher als mittelfristig wirksam einzustufen“. Zur Erfolgswahrscheinlichkeit werde an angegebener Stelle ausgeführt, dass, wenn auch zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts Runge et al. 2010 noch über keine Erfolge zu berichten gewesen sei, die Maßnahme „sicher zum Erhalt und zu einer Verbesserung des Angebotes an geeigneten Höhlenbäumen“ führe und der Nutzungsverzicht „den Anteil der rauborkigen Bäume, welche essenzielle Bedeutung für die Mittelspechtnutzung haben, signifikant“ erhöhe. Da zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts Runge et al. 2010 noch nicht abgeschätzt werden habe können, „inwieweit sich diese Habitatverbesserung auf den Mittelspechtbestand auswirkt“, sei die Erfolgswahrscheinlichkeit der Maßnahme „bisher nur als mittel“ eingestuft worden. „Aufgrund der nur mittelfristigen Wirksamkeit in einem Zeitraum von fünf bis zehn Jahren und der nur auf Experteneinschätzungen beruhenden mittleren Erfolgswahrscheinlichkeit“ werde die Eignung der Maßnahme bei Runge et al. 2010 nur als gering eingestuft (S. A133). Daraus sei im Hinblick auf das Vorhaben der Schluss zu ziehen dass, wenn alte Eichen ausreichenden Alters außer Nutzung genommen würden, sie durchaus geeigneter Brutraum für den Mittelspecht seien. Da alte Eichen im Wald nördlich der Trasse außerhalb des Auswirkungsbereichs hinsichtlich Verkehrslärm vorhanden sind, komme die Maßnahme als CEF-Maßnahme in Frage. Die Auswahl der Bäume und die Beschreibung der Ausweisung und der Erfolgskontrolle könnten einem Detailkonzept, das vor Baubeginn vorzulegen ist, überlassen werden, weil sie nichts mehr an der grundsätzlichen Zulässigkeit und zu erwartenden Wirksamkeit der Maßnahme ändern würden. Den grundsätzlichen Ausführungen in der aktuellen Stellungnahme des Fachbeistandes der Zweit-Beschwerdeführerin zu den übrigen Vogelarten und zur Schwierigkeit, einen störungsfreien Wald für alle Arten, von Waldlaubsänger bis Grauschnäpper, sicher zu stellen, werde zugestimmt. In den entsprechenden Randbereichen zur Straße hin werde Störung durch Lärm für Vogelarten auftreten, die nur durch Waldverbesserung auszugleichen sind. Für die Dauer bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Maßnahmen könne durchaus der Mittelspecht als Orientierung herangezogen werden, weil er naturnahe Altbaumbestände mit rissiger Borke und daher meist auch Höhlenangebot benötige. Die Ausführungen zum Flächenbedarf insgesamt und zu den Anforderungen an die Vorgangsweise (Konzept) blieben aufrecht (Gutachten vom 6.7.2022, OZ 70, S. 38 bis 40).

In Reaktion darauf äußerte die Zweit-Beschwerdeführerin in einer weiteren Fachstellungnahme erhebliche Zweifel an der Ansicht des Gutachters und begründete dies detailliert. U.a. wurde kritisiert, dass keine Bestandsaufnahme von für die Außernutzungstellung in Frage kommenden Altbäumen vorliege und nicht sicher bzw. belastbar beurteilt werden könne, ob und wie die Maßnahme bereits in fünf Jahren wirken kann.

Das Gericht forderte die Projektwerberin daraufhin auf, die Argumente dieser Fachstellungnahme zu prüfen und eine Konkretisierung der geplanten Maßnahmen vorzulegen, in der Waldzustand, Vorhandensein geeigneter Bäume, Sicherheit des Schutzeintritts und kontinuierliche ökologische Funktionalität dargelegt werden. Diese „Detailplanung der Maßnahme ER1_05“ wurde mit Datum 31.10.2022 (OZ 85) vorgelegt. Darin führt die Projektwerberin u.a. aktuelle Literaturstellen als Beleg für die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zunahme an Mittelspechtbeständen bei ausreichendem Altbaumbestand an. Außerdem werden Angaben zum Zustand der in Frage kommenden Maßnahmenflächen gemacht: Im Teilbereich des GÜPL Völtendorf, der außerhalb der Effektzone der Spange Wörth liegt, würden sich die erforderlichen Baumarten einschließlich einer ausreichenden Anzahl Altbäumen befinden. Das Alter der Bäume mit Brusthöhendurchmesser betrage mehr als 110 Jahre. Das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Altbäumen und die richtige Baumartenzusammensetzung wird auch für den Eichwald/Schwadorfer Wald und weitere Flächen am GÜPL westlich der L4281 sowie nordwestlich Völtendorf attestiert, deren Anbindung an bestehende Vorkommen sei „nicht weiter als 10 km entfernt“.

In der Beschwerdeverhandlung vom 22.12.2022 legte die Zweit-Beschwerdeführerin zur von der Projektwerberin angesprochenen Literatur dar, dass inzwischen zwei neue Abhandlungen zur Eignung der CEF-Maßnahme für den Mittelspecht vorlägen und zwar eine aus dem dt. Bundesland Nordrhein-Westfalen und eine aus dem dt. Bundesland Rheinland-Pfalz. Darin heiße es zur Maßnahme Nutzungsverzicht, Erhöhung des Erntealters in Altholzbeständen, Förderung von stehendem Totholz, dass wissenschaftliche Nachweise zur Prognosesicherheit nicht vorlägen, jedoch auch keine widersprechenden Hinweise. Die Maßnahme sei von der Artökologie her plausibel, daher sei eine Eignung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme grundsätzlich gegeben. Der Nutzungsverzicht/die Erhöhung des Erntealters sei im Regelfall zusammen mit der Totholzförderung durchzuführen. Zur Maßnahme Förderung Totholz werde angeführt, dass wissenschaftlich dokumentierte Nachkontrollen nicht vorlägen. Als Fazit werde in dieser Literatur diese Maßnahme mit „Eignung hoch (Eignung als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall klären)“ bewertet. Bei Runge et al heiße es zur Erfolgswahrscheinlichkeit: Erfahrungen mit der Maßnahme liegen nicht vor, bzw. bei ersten Maßnahmenversuchen wurden noch keine kurzfristigen Erfolge erzielt. In wie weit sich diese Habitatsverbesserungen auf den Mittelspechtbestand auswirken, sei derzeit nicht bekannt, die Erfolgswahrscheinlichkeit sei bisher nur als „mittel“ einzustufen. Ob eine mittlere Erfolgswahrscheinlichkeit den Kriterien für CEF-Maßnahmen entspreche, müsse das Gericht klären (S. 9-11 der Verhandlungsschrift vom 22.12.2022). Zur Ausgestaltung der Maßnahme selbst sei auf die grundlegende Arbeit von Pasinelli et al 2008: Aktionsplan Mittelspecht Schweiz, zu verweisen. In allen zuvor genannten Leitfänden werde immer auf die Tabelle 4 aus diesem Standardwerk verwiesen. Diese Tabelle beziehe sich auf „Waldbauliche Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung von Eichenwald“. Daraus gehe als Ziel ein Anteil von mindestens 30 Eichen mit einem Brusthöhendurchmesser größer 36 cm/ha hervor, dies sei als Mindestanforderung an eine unter Umständen geeignete CEF-Maßnahme zu sehen (S. 11 der Verhandlungsschrift vom 22.12.2022).

Eine Vertreterin der Projektwerberin selbst führte in der Verhandlung aus, dass „hinsichtlich der wissenschaftlichen Abgesichertheit der Maßnahme“ „in Österreich derartige Maßnahmen erst in der Umsetzung“ seien und es „für Infrastrukturprojekte noch keine gesicherten Aussagen“ gebe, allerdings würden in Waldgebieten, vor allem Natura-2000-Gebieten Erhebungen der Vögel durchgeführt, die belegen würden, dass in Gebieten mit einer Zunahme an Altbäumen erhöhte Siedlungsdichten festgestellt worden seien. Waldgebiete mit einer Mindestgröße an 4 ha könnten bereits geeignete Habitate darstellen, wenn sie in Zusammenhang mit weiteren Waldbeständen liegen. Die Anzahl der Bäume, die außer Nutzung zu stellen sind, sei ausreichend, da ein größeres zusammenhängendes Waldgebiet qualitativ aufgewertet werde und der Mittelspecht mehrere Bäume, nicht nur diese Altbäume, nutze. Es würden zudem bereits potentiell geeignete Habitate aufgewertet.

Die – wie in der Verhandlung unwidersprochen geblieben ist – grundlegende Arbeit von Pasinelli (Beilage 5 der Verhandlungsschrift vom 22.12.2022), die von der Zweit-Beschwerdeführerin in der Verhandlung eingebracht worden ist enthält ein Kapitel „Minimalanforderungen an Mittelspechthabitate“, in dem folgende, als „Minimalanforderungen an das Habitat“ bezeichnete Anforderungen formuliert werden:

–        Zusammenhängende und geeignete Waldflächen bzw. –bestände von mindestens 5-10 ha Größe/Brutpaar, nicht weiter als 3 km von bestehenden Mittelspecht-Vorkommen entfernt. Anzustreben sind Waldflächen, die für mindestens 5-10 Brutpaare Platz bieten, d.h. die erforderliche Mindestgröße beträgt 50-100 ha

–        Die Waldbestände weisen 10-30 alte Eichen/ha (mit mehr als 35 cm Brusthöhendurchmesser) auf und andere Baumarten dürfen die dominierenden alten Eichen nicht konkurrenzieren

–        Laubbäume (Brusthöhendurchmesser größer als 45 cm) mit vielen Dürrästen sind reichlich vorhanden

–        Bäume verschiedener Astzugehörigkeit (Brusthöhendurchmesser größer als 20 cm) mit morschen Stellen, (großen) Baumpilzen, Astlöchern, alten Höhlen etc. sind reichlich vorhanden.

In der Verhandlung am 22.12.2022 zog der naturschutzfachliche Sachverständige schließlich folgende Schlussfolgerungen aus den von beiden Seiten vorgelegten Dokumenten und der darauf aufbauenden Diskussion und legte auf Befragung durch den vorsitzenden Richter im Hinblick auf eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine hohe Wirksamkeit dar:

Da die Wirkung von CEF-Maßnahmen definitionsgemäß vor Einsetzen der Projektwirkung gegeben sein müsse, sei das Brutvorkommen des Mittelspechts als neues Vorkommen oder in höheren Brutdichten vor dem Einsetzen der Projektwirkung nachzuweisen. Er selbst habe Spechte bereits häufig kartiert und könne das Lebensraumspektrum des Mittespechts recht gut einschätzen. Er bestätige, dass der Mittelspecht vor allem für dauernde Brutansiedelungen eichenreiche, ausreichend große, alte Waldbestände braucht, er komme aber auch in kleineren Waldstücken vor, sofern größere Waldbestände in der Nähe sind. So habe er den Mittelspecht z.B. auch in Auwäldern mit alten Weiden und nur wenigen Eichen brütend festgestellt. Um also mit ausreichender Sicherheit feststellen zu können, ob ein Waldbestand geeignet ist für den Mittelspecht, oder ob sogar Brutvorkommen in dem Wald zu erwarten sind, sei es seiner Meinung nach unerlässlich, diesen Waldbestand zur Brutzeit zu besichtigen. Er habe zwar im Zuge der Befundaufnahme alle Wälder in der Umgebung des Vorhabens begangen und habe dabei auch das Brutvorkommen des Mittelspechts in dem Wald nördlich der Trasse festgestellt, eine entsprechende Schlussfolgerung mit ausreichender Sicherheit zu möglichen Vorkommen der Art in anderen Wäldern und den Erfolgsaussichten der Maßnahmen sei ihm aber nicht möglich, ohne diese Wälder tatsächlich gesehen zu haben. Dies aber sei zur Einschätzung des möglichen Erfolgs der Maßnahmen und auch zur Beurteilung der notwendigen Maßnahme des Monitorings sowie notwendiger Verbesserungsmaßnahmen notwendig. Die Maßnahmen, so wie sie von der Projektwerberin vorgestellt wurden, erschienen plausibel, die notwendige Sicherheit könne daraus aber nicht gewonnen werden. Zur Arbeit von Pasinelli führte der Sachverständige aus, er sei bei derartigen Angaben immer skeptisch. Diese Skepsis beruhe auf jahrelanger Kartierungstätigkeit. Bei vielen Arten sei ein Zusammentreffen mehrerer Wirkfaktoren erforderlich, um die notwendige Habitatqualität zu erreichen. Das seien z.B. neben der Flächengröße Altbaumanteil, Störungsfreiheit, Fragmentationsgrad und Isolation des Gesamtkomplexes in der Kulturlandschaft (S. 17/18 der Verhandlungsschrift vom 22.12.2022).

Der Sachverständige legte auch dar, dass der Verlust von einem Paar auszugleichen sei. Dies könne entweder durch Verbesserung eines großen Waldes so erfolgen, dass die Brutdichte erhöht werde, oder dass in einem kleineren Wald Möglichkeiten zur Brut hergestellt würden.

Dem entgegnete die Zweit-Beschwerdeführerin, dass von der Projektwerberin im Zuge der Einreichung zur S34 und Spange Wörth kein Mittelspecht vorgefunden worden sei, vom Sachverständigen dagegen ein Mittelspecht ermittelt und von der Projektwerberin nun im Zuge der Verhandlung noch mehr Mittelspechtvorkommen mitgeteilt worden seien. Es müsse ermittelt werden, mit welchem Bestand nun tatsächlich in diesem Raum gerechnet werden müsse. Um dies seriös beantworten zu können, müssten über einen Zeitraum von drei Jahren Kartierungen erfolgen (S. 20/21 der Verhandlungsschrift vom 22.12.2022).

Nach Vorlage weiterer Unterlagen zu den geplanten Maßnahmen betreffend den Mittelspecht beauftragte das Gericht einen weiteren naturschutzfachlichen Sachverständigen mit der Frage der Geeignetheit der Maßnahmen als CEF-Maßnahmen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 14.11.2023 (OZ 118) ebenfalls fest, dass die Maßnahme ER1_05 „grundsätzlich dazu geeignet“ erscheine, „die Verwirklichung von Verbotstatbeständen zu verhindern.“ Allerdings erscheine die Maßnahme in den Ausführungen der Projektwerberin in manchen Aspekten zu unbestimmt, um ihre tatsächliche Eignung uneingeschränkt bestätigen zu können. Es habe den Ausführungen des Projektwerbers nur eine Auswahl geeigneter Flächen entnommen werden, nicht jedoch eine Angabe dazu, welche Flächen konkret zur Verfügung stehen werden. Wenn die tatsächlich verfügbaren Maßnahmenflächen allerdings bestimmte (im Gutachten näher genannte) Eigenschaften aufwiesen, sei „davon auszugehen, dass die Maßnahme ER1_05 im Sinne einer CEF-Maßnahme wirksam“ werden würde, und zwar für den Mittelspecht ebenso wie für andere höhlenbrütende und insektenfressende Vogelarten. Die Maßnahme müsse jedenfalls vor Beginn der Beeinträchtigung (im gegenständlichen Fall durch Lärm) erfolgen, idealerweise sogar vor Beginn der Bauausführung, um einen zeitlichen Vorsprung im Sinne einer schrittweisen, mit der Maßnahme einhergehenden Erhöhung des Totholzangebots zu erreichen. Eine Umsetzung vor bzw. während der Bauphase sei laut den Unterlagen des Projektwerbers vorgesehen und entspreche dieser Anforderung. Gestützt auf einen Leitfaden des deutschen Bundeslandes Hessen zu Entwicklungszeiten von kompensatorischen Maßnahmen erläuterte der Sachverständige zusätzlich in der Beschwerdeverhandlung, dass die sofortige Wirksamkeit der Maßnahme (zeitliche Verzögerung 0 Jahre) bei hiebsreifen Beständen eintritt. Ein verlängerter Zeitraum von der Maßnahmenwirksamkeit von unter drei Jahren treffe nach diesem Leitfaden auf naturnahe Bestände zu. Der ggst. angesprochene Bestand könne forstlich genutzt werden und sei auch nicht als naturnah einzustufen, sodass er aus diesem Grund von einem unmittelbaren Einsetzen der Maßnahmenwirksamkeit ausgehe (Verhandlungsschrift vom 11./12.1.2024, S. 17).

Zur Eignung der Maßnahme führt der Gutachter in seinem Gutachten zwei Leitfäden deutscher Behörden (Hessen und Nordrhein-Westfalen) als Referenz an. Dazu kritisierte die Zweit-Beschwerdeführerin, in diesen Leitfäden im Auftrag von mit Straßenbau beschäftigten Behörden würden Expertenmeinungen reflektiert. Untersuchungen wie die von Runge beruhten hingegen auf einem vorausgehenden, länger dauernden Diskussionsprozess und trotzdem komme Runge zum Schluss, dass Maßnahmen der Außernutzungsstellung für den Mittelspecht nicht geeignet sind, aufgrund des zeitlichen Faktors. Es sei logisch, dass ein Baum, der 300 Jahre braucht, um sein physiologisches Alter zu erreichen, sich nicht in 0 bis 1 Jahren verändert. Deshalb gehe auch ein seriöser Wissenschaftler wie Herr Pasinelli nur von einer mittelfristigen Wirksamkeit der Außernutzungsstellung aus. Diese sogenannten Leitfäden seien auch nicht unabhängig voneinander zu betrachten, sondern sie seien von ein- und denselben Personen erstellt worden (Verhandlungsschrift vom 11./12.1.2024, S. 15).

Der naturschutzfachliche Gutachter nahm zu dieser Aussage wie folgt Stellung:

Vor der Zusammenstellung der Einschätzung der Entwicklungszeiten werde in diesen Leitfäden ausführlich dargestellt, wie sie zustande kamen und es sei den jeweiligen Literaturverzeichnissen zu entnehmen, auf welcher fachlichen Grundlage sie basieren. In den von ihm durchgesehenen und auch zitierten Leitfäden seien in Bezug auf den Mittelspecht auch die Arbeiten von Pasinelli und Runge zitiert. Er gehe daher davon aus, dass diese Arbeiten ebenso wie zitierte neuere Arbeiten in die Erstellung dieser Leitfäden eingeflossen sind. Es bestehe daher aus seiner Sicht kein ausreichend begründeter Zweifel an der Wirksamkeit dieser Maßnahmen. Das einzige, was aus seiner Sicht noch ausstehe, sei ein umfassendes und fachlich fundiertes Monitoring, das nicht nur die Zweifel ausräumen würde, sondern auch die Maßnahmenwirksamkeit beweisen könnte (Verhandlungsschrift vom 11./12.1.2024, S. 18).

Somit haben im Verfahren beide vom Gericht bestellten Gutachter auch nach ausführlicher fachlicher Diskussion keinen fachlichen Grund gesehen, warum die Maßnahme nicht die kontinuierliche ökologische Funktionalität der vom Lärm betroffenen Waldfläche für den Mittelspecht und andere Waldvögel garantieren sollten. Allerdings konnten beide keine Literatur anführen, in der die praktische Wirksamkeit aufgrund wissenschaftlicher Studien nachgewiesen wird.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte daher eine entsprechende Frage an den EuGH zur Notwendigkeit eines wissenschaftlichen Nachweises der Wirksamkeit solcher Maßnahmen. Nach Erlassung des Urteils XXXX ersuchte das Gericht den naturschutzfachlichen Gerichts-Sachverständigen um Aktualisierung seines Gutachtens aufgrund neuester internationaler Forschungsergebnisse. In seiner Fragenbeantwortung vom 5.5.2026 (OZ 180) hält der Sachverständige seine Beurteilung zum Mittelspecht vollinhaltlich aufrecht. Die von der Projektwerberin vorgesehene Maßnahme „ER1_05 – Erhalt von Altholz, Altbaumsicherung“ erscheine ausreichend, um die nur indirekte Beeinträchtigung durch die Spange Wörth zu kompensieren, da für diese Straße keine Rodungen erfolgen, sondern nur eine indirekte Beeinträchtigung durch die Lärmimmissionen gegeben sein wird. Aus jüngsten Monitoringberichten zur Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie gehe hervor, dass für den Rückgang des Mittelspechts in einigen ausgewiesenen Natura 2000-Gebieten die forstliche Entnahme von alten Eichen als wahrscheinliche Rückgangsursache verantwortlich zu machen ist. Mit der Maßnahme „ER1_05 – Erhalt von Altholz, Altbaumsicherung“ würden auf den vorgesehenen Maßnahmenflächen diese Gefährdungsursachen für den Mittelspecht, ein Verlust an Altbäumen durch eine Intensivierung der forstwirtschaftlichen Nutzung bzw. eine Nutzung hiebsreifer Bäume, hintangehalten bzw. reduziert. Zudem profitierten von dieser Maßnahme nicht nur der Mittelspecht, sondern auch alle anderen Spechtarten, weitere höhlenbrütende Vogelarten und etliche Arten aus anderen Tiergruppen (z.B. Fledermäuse, holzbewohnende Käferarten). Die Maßnahme wirke zudem nicht nur isoliert betrachtet, sondern mit anderen Maßnahmen der Projektwerberin zusammen (ALL_BAU_05 – Verlustausgleich für Eichenwald und Eichen-Hainbuchenwald durch Schaffung eines Trittsteinbiotops in Defiziträumen zwischen GÜPL – Waldbeständen im Pielachtal und dem Reitzersdorfer Wald - diese Maßnahme schaffe auch Trittsteine für den Mittelspecht, insbesondere für die Abwanderung von Jungvögeln zu möglichen neuen Revieren; ALL_06 – Naturschutzfachliche Aufwertung bestehender, standortfremd bestockter Forstflächen zur Aufwertung des Lebensraumes, Strukturverbesserung - die Entfernung standortfremder Gehölze wirke sich positiv auf alle Waldvögel und langfristig auch auf den Mittelspecht aus; ER1_07 – Strukturelle Aufwertung von Linienbiotopen durch Pflanzung von Strauchgehölzen entlang von Waldrändern - diese Maßnahme werde zwar dem Mittelspecht nur indirekt helfen in Form eines besseren Schutzes der Waldbiotope durch den aufgewerteten Waldsaum, aber für viele andere Waldvogelarten von Bedeutung sein).Das Bundesverwaltungsgericht stellte daher eine entsprechende Frage an den EuGH zur Notwendigkeit eines wissenschaftlichen Nachweises der Wirksamkeit solcher Maßnahmen. Nach Erlassung des Urteils römisch 40 ersuchte das Gericht den naturschutzfachlichen Gerichts-Sachverständigen um Aktualisierung seines Gutachtens aufgrund neuester internationaler Forschungsergebnisse. In seiner Fragenbeantwortung vom 5.5.2026 (OZ 180) hält der Sachverständige seine Beurteilung zum Mittelspecht vollinhaltlich aufrecht. Die von der Projektwerberin vorgesehene Maßnahme „ER1_05 – Erhalt von Altholz, Altbaumsicherung“ erscheine ausreichend, um die nur indirekte Beeinträchtigung durch die Spange Wörth zu kompensieren, da für diese Straße keine Rodungen erfolgen, sondern nur eine indirekte Beeinträchtigung durch die Lärmimmissionen gegeben sein wird. Aus jüngsten Monitoringberichten zur Umsetzung der EU-Vogelschutzrichtlinie gehe hervor, dass für den Rückgang des Mittelspechts in einigen ausgewiesenen Natura 2000-Gebieten die forstliche Entnahme von alten Eichen als wahrscheinliche Rückgangsursache verantwortlich zu machen ist. Mit der Maßnahme „ER1_05 – Erhalt von Altholz, Altbaumsicherung“ würden auf den vorgesehenen Maßnahmenflächen diese Gefährdungsursachen für den Mittelspecht, ein Verlust an Altbäumen durch eine Intensivierung der forstwirtschaftlichen Nutzung bzw. eine Nutzung hiebsreifer Bäume, hintangehalten bzw. reduziert. Zudem profitierten von dieser Maßnahme nicht nur der Mittelspecht, sondern auch alle anderen Spechtarten, weitere höhlenbrütende Vogelarten und etliche Arten aus anderen Tiergruppen (z.B. Fledermäuse, holzbewohnende Käferarten). Die Maßnahme wirke zudem nicht nur isoliert betrachtet, sondern mit anderen Maßnahmen der Projektwerberin zusammen (ALL_BAU_05 – Verlustausgleich für Eichenwald und Eichen-Hainbuchenwald durch Schaffung eines Trittsteinbiotops in Defiziträumen zwischen GÜPL – Waldbeständen im Pielachtal und dem Reitzersdorfer Wald - diese Maßnahme schaffe auch Trittsteine für den Mittelspecht, insbesondere für die Abwanderung von Jungvögeln zu möglichen neuen Revieren; ALL_06 – Naturschutzfachliche Aufwertung bestehender, standortfremd bestockter Forstflächen zur Aufwertung des Lebensraumes, Strukturverbesserung - die Entfernung standortfremder Gehölze wirke sich positiv auf alle Waldvögel und langfristig auch auf den Mittelspecht aus; ER1_07 – Strukturelle Aufwertung von Linienbiotopen durch Pflanzung von Strauchgehölzen entlang von Waldrändern - diese Maßnahme werde zwar dem Mittelspecht nur indirekt helfen in Form eines besseren Schutzes der Waldbiotope durch den aufgewerteten Waldsaum, aber für viele andere Waldvogelarten von Bedeutung sein).

Zum Einwand des Fachbeistandes der Zweit-Beschwerdeführerin dazu, die Auswirkungen der Straße würden durch die Betroffenheit von sog. „Floatern“ erhöht und die Ausbreitungsdistanz von Mittelspechten sei extrem gering, wodurch Maßnahmenflächen auch nur in geringer Distanz von der Eingriffsfläche nicht angenommen würden, legte der Sachverständige schlüssig dar, für die Floater spielten selbst kleinere Waldflächen als Trittsteine eine Rolle und diese profitierten daher in besonderem Maß von den vorgesehenen Maßnahmen. Das von der Zweit-Beschwerdeführerin angeführte Literaturbeispiel zur extrem geringen Ausbreitungsdistanz (Schweizer et al. 2022) sei aus dem Zusammenhang gerissen und beziehe sich auf genetische Isolation bzw. Unterscheidbarkeit zwischen morphologisch sehr ähnlichen Populationen des Mittelspechts in Europa bzw. (Klein-)Asien, also über eine sehr große Distanz. Selbst zwischen diesen Populationen habe nach dieser Studie mehrfach ein Genfluss aus der asiatischen in die europäische Population stattgefunden. In verschiedenen Phasen des Lebens würden vom Mittelspecht durchaus beträchtliche Distanzen überwunden, z.B. im Jugenddispersal, wenn Jungvögel aus dem elterlichen Revier abwandern und eigene Reviere etablieren. Als Beispiel sei das Brutvogelmonitoring im Wörschacher Moos anzuführen. Die nächsten bekannten Brutplätze des Mittelspechts seien von diesem Gebiet rd. 25 bis 30 km entfernt und dennoch würden jedes Jahr einzelne Mittelspechte im Gebiet beobachtet, insbesondere im Spätsommer und Herbst (also während des Jugenddispersals; zu allem S. 9/10 der Verhandlungsschrift vom 23.6.2026, OZ 194). Auch diese Aussagen des Sachverständigen sind für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar.

Zum Einwand des Fachbeistandes der Zweit-Beschwerdeführerin, damit eine Außernutzungstellung unmittelbar wirksam wird, müsse es sich um einen von Mittelspechten nicht besiedelten Waldbestand handeln, ein geeigneter Wald sei in der Regel bereits von Mittelspechten oder anderen dominanten Konkurrenten besetzt, die Revierdichte müsse sich erhöhen lassen und dies geschehe durch natürliche Alterung und ansteigendes Totholz, was Zeit brauche, legte der Sachverständige dar, die Bestände des Mittelspechts würden natürlichen Schwankungen unterliegen, z.B infolge strenger Winter und anderer abiotischer Umweltfaktoren. In den ausreichend großen Ausgleichsflächen würden daher immer in einigen Bereichen unbesiedelte Lebensräume zur Verfügung stehen. Es handle sich um eine Populationsdynamik und nicht um statische Bestände; die Entwicklung von Borkenstrukturen etc. benötige zwar lange Zeit, die Zunahme von Beutetieren als Nahrungsgrundlage gehe jedoch mit der Außernutzungsstellung und dem Ansteigen des Totholzanteils vergleichsweise schnell. Daher könne die Siedlungsdichte auch ohne natürliche Alterung relativ schnell erfolgen (S. 10 der Verhandlungsschrift vom 23.6.2026). Diese Aussagen des Sachverständigen sind für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar.

Zum Einwand des Fachbeistandes der Zweit-Beschwerdeführerin betreffend den fehlenden Nachweis der Hiebsreife der Wälder auf den Maßnahmenflächen stellte der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar fest, es gehe nicht um die Hiebsreife der Gesamtbestände, sondern um die mögliche Einzelstammentnahme alter Eichen, welche für den Mittelspecht einen idealen Lebensraum darstellen. Diese sei bei einer ausreichenden verbleibenden Überschirmung zulässig (S. 10/11 der Verhandlungsschrift vom 23.6.2026). Nach Darlegung durch die Projektwerberin stellte der Sachverständige fest, die zur Diskussion stehende Maßnahme ER1_05 setze voraus, dass die festgesetzte Zahl von Altbäumen pro Hektar dauerhaft – sprich auf Bestandsdauer der Straße – erhalten sein muss. Um dies erreichen zu können, müssten entsprechend auch jüngere Bäume in einer gewissen Anzahl geschont werden, damit sie im Falle des Absterbens einzelner Altbäume bereits einen Brusthöhenumfang erreicht haben, um deren Stelle einnehmen zu können. Damit werde auch mit dem Wald insgesamt pfleglich umgegangen (Verhandlungsschrift vom 23.6.2026, S. 16 und 19). Diese Aussagen des Sachverständigen sind für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar, auch wenn er auf die Bestimmung des § 80 ForstG 1975 verweist, wenngleich er auch betont, dass er kein forstfachlicher Experte sei (siehe dazu jedoch auch Pkt. 1.3.2.5. unten). Mit diesen Aussagen hält er auch seine Beurteilung aus der Verhandlungstagsatzung vom 11.1.2024 aufrecht, wonach er der Überzeugung ist, dass die Außernutzungsstellung mehr ist, als nur das Erhalten von Biotopbäumen und Totholz und diese Landschaft ein gutes Mosaik aus Waldflächen und Offenland darstellt, und mit der Außernutzungsstellung in diesen Bereichen Waldbestand und offenes Kulturland nebeneinander dauerhaft gesichert bleibt, und somit ein struktureller Zustand, wie er dem Mittelspecht sehr entgegenkommt.Zum Einwand des Fachbeistandes der Zweit-Beschwerdeführerin betreffend den fehlenden Nachweis der Hiebsreife der Wälder auf den Maßnahmenflächen stellte der Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar fest, es gehe nicht um die Hiebsreife der Gesamtbestände, sondern um die mögliche Einzelstammentnahme alter Eichen, welche für den Mittelspecht einen idealen Lebensraum darstellen. Diese sei bei einer ausreichenden verbleibenden Überschirmung zulässig (S. 10/11 der Verhandlungsschrift vom 23.6.2026). Nach Darlegung durch die Projektwerberin stellte der Sachverständige fest, die zur Diskussion stehende Maßnahme ER1_05 setze voraus, dass die festgesetzte Zahl von Altbäumen pro Hektar dauerhaft – sprich auf Bestandsdauer der Straße – erhalten sein muss. Um dies erreichen zu können, müssten entsprechend auch jüngere Bäume in einer gewissen Anzahl geschont werden, damit sie im Falle des Absterbens einzelner Altbäume bereits einen Brusthöhenumfang erreicht haben, um deren Stelle einnehmen zu können. Damit werde auch mit dem Wald insgesamt pfleglich umgegangen (Verhandlungsschrift vom 23.6.2026, S. 16 und 19). Diese Aussagen des Sachverständigen sind für das Gericht schlüssig und nachvollziehbar, auch wenn er auf die Bestimmung des Paragraph 80, ForstG 1975 verweist, wenngleich er auch betont, dass er kein forstfachlicher Experte sei (siehe dazu jedoch auch Pkt. 1.3.2.5. unten). Mit diesen Aussagen hält er auch seine Beurteilung aus der Verhandlungstagsatzung vom 11.1.2024 aufrecht, wonach er der Überzeugung ist, dass die Außernutzungsstellung mehr ist, als nur das Erhalten von Biotopbäumen und Totholz und diese Landschaft ein gutes Mosaik aus Waldflächen und Offenland darstellt, und mit der Außernutzungsstellung in diesen Bereichen Waldbestand und offenes Kulturland nebeneinander dauerhaft gesichert bleibt, und somit ein struktureller Zustand, wie er dem Mittelspecht sehr entgegenkommt.

Zum Einwand des Fachbeistandes der Zweit-Beschwerdeführerin, wirksame Maßnahmen könnten nur in größeren zusammenhängenden Waldgebieten greifen, legte der Sachverständige für das Gericht schlüssig dar, dass zwar eine für sich alleine betrachtete Waldfläche von 2 ha für ein Revier des Mittelspechts nicht ausreichend sein möge, doch seine diese Flächen teilweise in größere Bestände eingebunden und jedenfalls als Trittsteine – gerade im Dispersal und für Floater – von großer Bedeutung. Auch seien Waldinseln in der Umgebung in großer Zahl vorhanden. Die Flächen lägen auch zweifellos innerhalb der Home Ranges von Mittelspechten, da die Ausbreitung über mehrere km erfolgen könne und das Jugenddispersal noch viel weiter reiche. Von isolierten Waldinseln könne in der Kulturlandschaft südlich von St. Pölten keine Rede sein (S. 11 der Verhandlungsschrift vom 23.6.2026).

Schließlich wendete die Zweit-Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal ein, die Eignung der vorgesehenen „Pool-Flächen“ sei nicht nachgewiesen. Dazu siehe im Folgenden Pkt. 1.3.2.5.

1.3.2.5. Festgestellt wird:

Der von der Projektwerberin vorgesehene Maßnahme ER1_05 fehlt die endgültige parzellenscharfe Verortung und die gebotene Sicherheit, dass alle schließlich aus dem angebotenen „Pool“ gewählten Maßnahmenflächen die fachlich erforderlichen Kriterien für eine wirksame Hintanhaltung erheblicher Störungen erfüllen.

Diese Feststellung ergibt sich aus Folgendem:

Gerichtsgutachter XXXX hat in seinem Gutachten vom 6.7.2022, OZ 70, S. 38 bis 40, festgestellt, da alte Eichen im Wald nördlich der Trasse außerhalb des Auswirkungsbereichs hinsichtlich Verkehrslärms vorhanden sind, komme die Maßnahme als CEF-Maßnahme in Frage. Die Auswahl der Bäume und die Beschreibung der Ausweisung und der Erfolgskontrolle könnten einem Detailkonzept, das vor Baubeginn vorzulegen ist, überlassen werden, weil sie nichts mehr an der grundsätzlichen Zulässigkeit und zu erwartenden Wirksamkeit der Maßnahme ändern würden. Den grundsätzlichen Ausführungen in der Stellungnahme des Fachbeistandes der Zweit-Beschwerdeführerin zu den übrigen Vogelarten und zur Schwierigkeit, einen störungsfreien Wald für alle Arten, von Waldlaubsänger bis Grauschnäpper, sicher zu stellen, werde zugestimmt. In den entsprechenden Randbereichen zur Straße hin werde Störung durch Lärm für Vogelarten auftreten, die nur durch Waldverbesserung auszugleichen sind. Für die Dauer bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Maßnahmen könne durchaus der Mittelspecht als Orientierung herangezogen werden, weil er naturnahe Altbaumbestände mit rissiger Borke und daher meist auch Höhlenangebot benötige. Die Ausführungen zum Flächenbedarf insgesamt und zu den Anforderungen an die Vorgangsweise (Konzept) blieben aufrecht. Diese Darstellungen wurden von der Projektwerberin nicht bestritten.Gerichtsgutachter römisch 40 hat in seinem Gutachten vom 6.7.2022, OZ 70, S. 38 bis 40, festgestellt, da alte Eichen im Wald nördlich der Trasse außerhalb des Auswirkungsbereichs hinsichtlich Verkehrslärms vorhanden sind, komme die Maßnahme als CEF-Maßnahme in Frage. Die Auswahl der Bäume und die Beschreibung der Ausweisung und der Erfolgskontrolle könnten einem Detailkonzept, das vor Baubeginn vorzulegen ist, überlassen werden, weil sie nichts mehr an der grundsätzlichen Zulässigkeit und zu erwartenden Wirksamkeit der Maßnahme ändern würden. Den grundsätzlichen Ausführungen in der Stellungnahme des Fachbeistandes der Zweit-Beschwerdeführerin zu den übrigen Vogelarten und zur Schwierigkeit, einen störungsfreien Wald für alle Arten, von Waldlaubsänger bis Grauschnäpper, sicher zu stellen, werde zugestimmt. In den entsprechenden Randbereichen zur Straße hin werde Störung durch Lärm für Vogelarten auftreten, die nur durch Waldverbesserung auszugleichen sind. Für die Dauer bis zum Eintritt der Wirksamkeit der Maßnahmen könne durchaus der Mittelspecht als Orientierung herangezogen werden, weil er naturnahe Altbaumbestände mit rissiger Borke und daher meist auch Höhlenangebot benötige. Die Ausführungen zum Flächenbedarf insgesamt und zu den Anforderungen an die Vorgangsweise (Konzept) blieben aufrecht. Diese Darstellungen wurden von der Projektwerberin nicht bestritten.

In ihrer Eingabe vom 31.10.2022 (OZ 85) legte die Projektwerberin Näheres zu den in Aussicht genommenen Flächen dar. Darin führt die Projektwerberin u.a. aktuelle Literaturstellen als Beleg für die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Maßnahmen und die Zunahme an Mittelspechtbeständen bei ausreichendem Altbaumbestand an. Außerdem werden Angaben zum Zustand der in Frage kommenden Maßnahmenflächen gemacht: Im Teilbereich des GÜPL Völtendorf, der außerhalb der Effektzone der Spange Wörth liegt, würden sich die erforderlichen Baumarten einschließlich einer ausreichenden Anzahl Altbäumen befinden. Das Alter der Bäume mit Brusthöhendurchmesser betrage mehr als 110 Jahre. Das Vorhandensein einer ausreichenden Anzahl von Altbäumen und die richtige Baumartenzusammensetzung wird auch für den Eichwald/Schwadorfer Wald und weitere Flächen am GÜPL westlich der L4281 sowie nordwestlich Völtendorf attestiert, deren Anbindung an bestehende Vorkommen sei „nicht weiter als 10 km entfernt“.

In Kenntnis dieser Unterlagen legte dieser Sachverständige in der darauffolgenden Verhandlung am 22.12.2022 dar: „Da die Wirkung von CEF-Maßnahmen definitionsgemäß vor Einsetzen der Projektwirkung gegeben sein muss, ist das Brutvorkommen des Mittelspechts als neues Vorkommen oder in höheren Brutdichten vor den Einsätzen der Projektwirkung nachzuweisen. Außerdem schicke ich voraus, dass ich selbst auch Spechte bereits häufig kartiert habe und das Lebensraumspektrum des Mittespechts recht gut einschätzen kann. Ich bestätige, dass der Mittelspecht vor allem für dauernde Brutansiedelungen Eichenreiche, ausreichend große, alte Waldbestände braucht, er kommt aber auch in kleineren Waldstücken vor, sofern größere Waldbestände in der Nähe sind. So habe ich den Mittelspecht z.B. auch in Auwäldern mit alten Weiden und nur wenigen Eichen brütend festgestellt. Um also mit ausreichender Sicherheit feststellen zu können, ob ein Waldbestand geeignet ist für den Mittelspecht, oder ob sogar Brutvorkommen in dem Wald zu erwarten sind, ist es meiner Meinung nach unerlässlich, diesen Waldbestand zur Brutzeit zu besichtigen. Ich habe zwar im Zuge der Befundaufnahme alle Wälder in der Umgebung des Vorhabens begangen und habe dabei auch das Brutvorkommen des Mittelspechts in dem Wald nördlich der Trasse festgestellt, eine entsprechende Schlussfolgerung mit ausreichender Sicherheit zu möglichen Vorkommen der Art in anderen Wäldern und den Erfolgsaussichten der Maßnahmen ist mir nicht möglich, ohne diese Wälder tatsächlich gesehen zu haben. Dies aber ist, wie eingangs festgestellt, zur Einschätzung des möglichen Erfolgs der Maßnahmen und auch zur Beurteilung der notwendigen Maßnahme des Monitorings sowie notwendiger Verbesserungsmaßnahmen notwendig. Die Maßnahmen, so wie sie von der PW vorgestellt wurden, erscheinen plausibel, die notwendige Sicherheit kann daraus aber nicht gewonnen werden.

In seinem Gutachten vom 14.11.2023 (OZ 118) stellt der weitere vom Gericht bestellte naturschutzfachliche Sachverständige XXXX fest, dass die Maßnahme ER1_05 „grundsätzlich dazu geeignet erscheint“, die Verwirklichung von Verbotstatbeständen zu verhindern. Allerdings „erscheinen“ ihm in diesem Gutachten die Maßnahmen „zu unbestimmt, um die tatsächliche Eignung uneingeschränkt bestätigen zu können“. Es fehle eine Angabe dazu, welche Flächen konkret zur Verfügung stehen werden. Sodann setzt er Kriterien fest, die diese Flächen erfüllen müssen, um in Frage zu kommen; dies in Kenntnis der von der Projektwerberin in durch die Eingabe OZ 85 bereits erfolgen Präzisierung durch die Projektwerberin. In seinem Gutachten vom 14.11.2023 (OZ 118) stellt der weitere vom Gericht bestellte naturschutzfachliche Sachverständige römisch 40 fest, dass die Maßnahme ER1_05 „grundsätzlich dazu geeignet erscheint“, die Verwirklichung von Verbotstatbeständen zu verhindern. Allerdings „erscheinen“ ihm in diesem Gutachten die Maßnahmen „zu unbestimmt, um die tatsächliche Eignung uneingeschränkt bestätigen zu können“. Es fehle eine Angabe dazu, welche Flächen konkret zur Verfügung stehen werden. Sodann setzt er Kriterien fest, die diese Flächen erfüllen müssen, um in Frage zu kommen; dies in Kenntnis der von der Projektwerberin in durch die Eingabe OZ 85 bereits erfolgen Präzisierung durch die Projektwerberin.

In der Verhandlungstagsatzung vom 11.1.2024 (Verhandlungsschrift OZ 138 S. 7/8) hat dieser Sachverständige dann wiederum die Frage des Senatsvorsitzenden, ob alle für den Mittelspecht vorgesehenen Poolflächen die zu dieser Maßnahme in seinen im Gutachten OZ 118, S. 12 angeführten Kriterien für eine ausreichende Bestimmtheit genügen, mit „ja“ beantwortet, ohne dies näher zu begründen. Später in dieser Verhandlung (S. 19 der Verhandlungsschrift) gibt der Sachverständige an, die in Frage stehenden Poolflächen bei einem Lokalaugenschein zwar kurz begangen zu haben, jedoch sei noch nicht klar, welche der Poolflächen tatsächlich zur Verfügung stehen werden und auf welchen dieser Flächen die Maßnahmen damit umgesetzt werden. Aus dieser Betrachtung ergibt sich für ihn daher, dass die vorgeschlagenen Poolflächen grundsätzlich geeignet sind, dies insbesondere auch nach zuletzt erfolgter Durchsicht der von der PW nachgereichten Unterlagen. sei eine umfassende Beschreibung der Poolflächen wohl Aufgabe der Projektwerberin.

In der Verhandlungstagsatzung vom 23.6.2026 wiederum gibt der Sachverständige auf das Ersuchen des Gerichts, darzulegen, wie die von der Projektwerberin vorgesehenen Maßnahmen genau aussehen und ob alle vorgesehenen Poolflächen diese Kriterien erfüllen, an, da die Projektwerberin nach seinem Wissenstand bisher nur die mögliche Lage der Flächen festgelegt, jedoch noch keine konkreten zivilrechtlichen Verträge zu diesen Flächen geschlossen habe, könne diese Frage derzeit nicht beantwortet werden. Wenn die Projektwerberin neue Informationen hat, sollten diese eingearbeitet werden. Der Gutachter verweist dann auf § 17 Abs. 5a UVP-G, wonach vor Umsetzung die Projektwerberin jedenfalls eine detaillierte Beschreibung der ausgewählten Flächen vorlegen müsse (insbesondere auch aus forstfachlicher Sicht) und diese müssten dann von der sachlich zuständigen Behörde den Vorschreibungen aus der Verhandlungstagsatzung vom 11./12.1.2024 entsprechend freigegeben werden. Damit geht der Sachverständige deutlich von der Notwendigkeit der Vorlage detaillierter Unterlagen für eine endgültige Beurteilung der Geeignetheit aller Flächen aus.In der Verhandlungstagsatzung vom 23.6.2026 wiederum gibt der Sachverständige auf das Ersuchen des Gerichts, darzulegen, wie die von der Projektwerberin vorgesehenen Maßnahmen genau aussehen und ob alle vorgesehenen Poolflächen diese Kriterien erfüllen, an, da die Projektwerberin nach seinem Wissenstand bisher nur die mögliche Lage der Flächen festgelegt, jedoch noch keine konkreten zivilrechtlichen Verträge zu diesen Flächen geschlossen habe, könne diese Frage derzeit nicht beantwortet werden. Wenn die Projektwerberin neue Informationen hat, sollten diese eingearbeitet werden. Der Gutachter verweist dann auf Paragraph 17, Absatz 5 a, UVP-G, wonach vor Umsetzung die Projektwerberin jedenfalls eine detaillierte Beschreibung der ausgewählten Flächen vorlegen müsse (insbesondere auch aus forstfachlicher Sicht) und diese müssten dann von der sachlich zuständigen Behörde den Vorschreibungen aus der Verhandlungstagsatzung vom 11./12.1.2024 entsprechend freigegeben werden. Damit geht der Sachverständige deutlich von der Notwendigkeit der Vorlage detaillierter Unterlagen für eine endgültige Beurteilung der Geeignetheit aller Flächen aus.

Keine dieser Aussagen wurde von der Projektwerberin bestritten.

Insgesamt liegt damit keine klare Aussage eines Sachverständigen zur konkreten Geeignetheit aller Flächen im Maßnahmenpool (einschließlich des Erfordernisses der Hiebsreife – der Sachverständige betont immer wieder, er sei kein Forstfachmann), vor.

1.3.2.6. Festgestellt wird:

Es ist nicht möglich, durch die Maßnahmen die Störwirkung für die einzelnen Individuen im konkret vom Vorhaben betroffenen Wald zu vermindern, und zwar schon deshalb, weil die Lebenszeit der meisten betroffenen Waldvögel überhaupt nicht ausreicht, um eine Störung dieser Individuen tatsächlich herabzusetzen. Es werden aber der Lebensraum und die Voraussetzungen für das Vorkommen der Arten als Brutvögel gesichert und verbessert.

Dies ergibt sich schlüssigen und nachvollziehbar aus den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 4.5.2022 (S. 13 der Verhandlungsschrift).

1.3.3.  Fledermäuse – Absichtliche Tötung, Verletzung, Beunruhigung; absichtliches Fangen, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten:

1.3.3.1. Festgestellt wird:

Eine Tötung von Fledermäusen durch das Vorhaben, die ein Maß übersteigt, das über das allgemeine Lebensrisiko in der Kulturlandschaft hinausgeht, ist nicht zu erwarten. Diese kann durch die projektintegrierten Maßnahmen ER2_100 und ER2_101 vermieden werden.

Diese Feststellung ergibt sich aus Folgendem:

In seinem naturschutzfachlichen Gutachten vom 6.7.2022 (OZ 70; S. 25 bis 27) stellte der Gerichtssachverständige XXXX fest, dass an der vorgesehenen Straße grundsätzlich infolge ihrer Lage und Beschaffenheit ein Kollisionsrisiko für Fledermäuse aus den nahen Wäldern und Siedlungen und für durchziehende Fledermäuse nicht ausgeschlossen werde könne. Da die Straße niveaugleich nahe an zwei Wäldern vorüberführe, die Lebensraum für Fledermäuse sind, müssten Maßnahmen zur Verhinderung dieser artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen umgesetzt werden, um ein Tötungsrisiko für Fledermäuse wirksam zu verhindern. Bei km 1,0 betrage der Abstand zwischen dem Wald nördlich der Trasse südöstlich von Völtendorf und südlich der Trasse bei Wolfenberg nur 200 m. Hier sei Fledermausflug von Wald zu Wald mit Sicherheit zu erwarten, und das geradlinige hohe Überfliegen des Einschnitts, in dem die Straße hier liegt, könne nicht vorausgesetzt werden. Die Auswirkungen könnten aber durch Maßnahmen wie Abschirmung der Straße, Tieferlegen und Anlage von hop-overs an der tiefer gelegten Straße nach dem Stand der Technik auf ein Maß gemildert werden, dass die Auswirkung nicht eintritt. In seinem naturschutzfachlichen Gutachten vom 6.7.2022 (OZ 70; S. 25 bis 27) stellte der Gerichtssachverständige römisch 40 fest, dass an der vorgesehenen Straße grundsätzlich infolge ihrer Lage und Beschaffenheit ein Kollisionsrisiko für Fledermäuse aus den nahen Wäldern und Siedlungen und für durchziehende Fledermäuse nicht ausgeschlossen werde könne. Da die Straße niveaugleich nahe an zwei Wäldern vorüberführe, die Lebensraum für Fledermäuse sind, müssten Maßnahmen zur Verhinderung dieser artenschutzrechtlich relevanten Auswirkungen umgesetzt werden, um ein Tötungsrisiko für Fledermäuse wirksam zu verhindern. Bei km 1,0 betrage der Abstand zwischen dem Wald nördlich der Trasse südöstlich von Völtendorf und südlich der Trasse bei Wolfenberg nur 200 m. Hier sei Fledermausflug von Wald zu Wald mit Sicherheit zu erwarten, und das geradlinige hohe Überfliegen des Einschnitts, in dem die Straße hier liegt, könne nicht vorausgesetzt werden. Die Auswirkungen könnten aber durch Maßnahmen wie Abschirmung der Straße, Tieferlegen und Anlage von hop-overs an der tiefer gelegten Straße nach dem Stand der Technik auf ein Maß gemildert werden, dass die Auswirkung nicht eintritt.

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 4.5.2022 erklärte der Gutachter, die in der Projektergänzung vom 10.3.2022 (S .9 der Einlage 2.2.1 und Pkt. 2.4 des Schriftsatzes OZ 43) enthaltenen Maßnahmen stellten solche Maßnahmen dar. Dies sei in seinem Gutachten im Text zu den Fledermäusen noch nicht berücksichtigt worden, dieser Text sei aus seinen Vorgutachten übernommen worden, jedoch in seiner Stellungnahme zu den Auflagen I.4.9.9. und I.4.9.10. auf S. 34 des Gutachtens bereits so dargestellt (S. 25 der Verhandlungsschrift vom 4.5.2022, OZ 52).In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 4.5.2022 erklärte der Gutachter, die in der Projektergänzung vom 10.3.2022 (S .9 der Einlage 2.2.1 und Pkt. 2.4 des Schriftsatzes OZ 43) enthaltenen Maßnahmen stellten solche Maßnahmen dar. Dies sei in seinem Gutachten im Text zu den Fledermäusen noch nicht berücksichtigt worden, dieser Text sei aus seinen Vorgutachten übernommen worden, jedoch in seiner Stellungnahme zu den Auflagen römisch eins.4.9.9. und römisch eins.4.9.10. auf S. 34 des Gutachtens bereits so dargestellt (S. 25 der Verhandlungsschrift vom 4.5.2022, OZ 52).

Nach dieser Verhandlung erhielten die Beschwerdeführer/innen die Möglichkeit, schriftlich zu den Verhandlungsergebnissen und dem darin verhandelten Gutachten Stellung zu nehmen, da das Gutachten den Parteien erst sehr knapp vor der Verhandlung übermittelt werden konnte. In ihrer Stellungnahme vom 2.6.2022 (OZ 63) wandte die Zweitbeschwerdeführerin in einer Fachstellungnahme ein, dass hop-overs zwar potentielle Querungshilfen für Fledermäuse darstellten, es aber bislang nur eine wissenschaftliche Studie gebe, die die Wirksamkeit von hop-overs untersucht. Hop-overs seien an manchen Stellen für einige Fledermausarten effektiv, an anderen nicht. Sie seien nach dieser Studie keine generell wirksame Querungshilfe. Unter Fledermausexperten herrsche, wie die Sichtung der weiteren verfügbaren Literatur ergebe (hier handle es sich um Fachmeinungen von Fledermausexperten), die Ansicht vor, dass hop-overs noch nicht ausreichend erprobt sind, vielmehr noch Experimente darstellten.

Dazu nahm der Gutachter in seinem naturschutzfachlichen Gutachten vom 6.7.2022 (S. 41) nur dahingehend Stellung, dass in Erinnerung zu rufen sei, dass hop-overs im Fall der Spange Wörth nur im Übergang der Straße von der Hochfläche ins Traisental, wo zwei Waldstücke von Süden und Norden her an die Trasse heranreichen, sinnvoll und vorgesehen seien, und dass die Straße dort im Einschnitt der Böschung zum Traisental liege. Die Funktion von hop-overs werde grundsätzlich z.B. in ARGE Querungshilfen 2003 und Bach 2008 beschrieben. Es werde kein Grund gesehen, warum diese Funktion im Falle der abgesenkten Trasse der Straße Spange Wörth im Abhang zum Traisental hin nicht erfüllt sein sollte.

In einer Replik darauf vom 9.8.2022 (OZ 78) wurde von der Zweit-Beschwerdeführerin argumentiert, es handle sich dabei um eine individuelle Einschätzung des Gutachters, ohne wissenschaftliche Belege vorzulegen. In der Literatur würden hop-over kontrovers diskutiert und es hänge sehr von der lokalen Situation ab, ob diese von Fledermäusen angenommen werden oder nicht. In der grundlegenden Arbeit des Schweizer Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des Bundesamtes für Straßen (ASTRA) 2017 würden hop-overs als experimentelle Maßnahme bezeichnet. Nach einer Literaturbegutachtung mehrerer Universitäten im Jahr 2016 werde zusammenfassend festgestellt, dass noch weitere Studien notwendig seien um sicher zu gehen, dass hop-overs effektiv sind (Moller et. al. 2016). Berthinussen et al 2021 hätten im Jahr 2021 immer noch keine Untersuchungen gefunden, die die Effektivität von hop-overs evaluiert haben.

In einer vom Gericht beauftragten ergänzenden Stellungnahme vom 8.9.2022 (OZ 84) stimmte der Gerichtsgutachter der Aussage des Fachbeistandes der Zweit-Beschwerdeführerin, dass aus bisheriger Literatur keine schlüssige Aussage zur Funktion als Überflugshilfe über Straßen für alle Fledermausarten möglich sei, und dass hop-overs potentielle aber noch nicht ausreichend erprobte Querungshilfen seien, ausdrücklich zu. Die Pflanzung von Bäumen von einem Bestand weg beiderseits bis an den oberen Rand eines Einschnitts, an dessen Grund eine Straße verläuft, sei auch nach eigener Kenntnis noch nicht ausreichend erprobt, um für jede Situation und für jede Art verlässliche Aussagen zu treffen. Grundsätzlich sei die Funktion von hop-overs aber nachvollziehbar und es werde nach wie vor kein Grund gesehen, warum die Funktion des hop-overs im Falle der abgesenkten Trasse der Straße Spange Wörth im Abhang zum Traisental hin nicht erfüllt sein sollte. Selbstverständlich sei aber eine solche Querungshilfe eine Maßnahme zur Minderung der Auswirkungen eines Eingriffs und keine Verbesserung gegenüber dem Ist-Zustand (Fledermäuse flögen natürlich auch ohne hop-over von Wald zu Wald).

In der Beschwerdeverhandlung am 22.12.2022 wiederholte der Gutachter diese Aussage im Wesentlichen, wenn er ausführte, dass er die Wirksamkeit der Maßnahme Hop-over erwarte, weil es sich bei der dafür vorgesehenen Stelle um einen Ort handle, wo von beiden Seiten Wald bzw. Gehölze zur Straßentrasse hin vorspringen und weil die Straße dort in Tieflage vorgesehen ist. Daher werde die Wahrscheinlichkeit, dass Fledermäuse an dieser Stelle die Straße im geraden Flug vom Baum zu Baum queren, statt in die Tieflage hinunterzufliegen und auf der anderen Seite wieder hinauf, als hoch eingeschätzt. Die Forderung der Zweit-Beschwerdeführerin, möglichst hohe Bäume zu pflanzen, jedenfalls aber über 5 Meter hoch, erhöhe diese Wahrscheinlichkeit logischerweise und werde als gerechtfertigt gesehen. Er kenne allerdings kein Beispiel, wo die Maßnahme bereits umgesetzt und ihre Wirksamkeit belegt wäre (S. 15 der Verhandlungsschrift vom 22.12.2022, OZ 90).

Auf die Bedenken des Fachbeistands der Zweit-Beschwerdeführerin, dass es genügend Hinweise gebe, dass etliche Fledermäuse bei ihren bevorzugten bzw. auch angeborenen Flugbewegungen blieben und im speziellen Fall jene Fledermausarten gefährdet blieben, die bodennah fliegen und aus diesen Gründen in den Fachkreisen Skepsis an der Wirksamkeit von Hop-overs bestehe, führte der Gutachter aus, dass er seinen Ausführungen nichts Wesentliches hinzuzufügen habe. Es sei richtig, dass bestimmte Fledermäuse bodennahe fliegen, schon um Geräusche am Boden lebender Insekten wahrzunehmen; wie groß aber die Wahrscheinlichkeit ist, dass diese Arten von Baumkrone zu Baumkrone oder auch in Bodenhöhe geradewegs über diese Straße fliegen, könne er beim besten Willen nicht einschätzen. Er könne daher seinen Ausführungen zu diesem Thema nichts Neues hinzufügen. Betroffen könne z.B. das Große Mausohr sein, das bodennahe fliege. Geschützt seien alle Arten von Fledermäusen, es seien auch fast alle in der FFH-Richtlinie angeführt (S. 15/16 der Verhandlungsschrift vom 22.12.2022).

Nach Vorlage weiterer Unterlagen zu den geplanten Maßnahmen betreffend Fledermäuse beauftragte das Gericht einen weiteren naturschutzfachlichen Sachverständigen mit der Frage der Geeignetheit der Maßnahmen als CEF-Maßnahmen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 14.11.2023 (OZ 118, S. 23/24) fest, dass die Maßnahme „ER2_100 – hop over Fledermäuse“ aufgrund der zu geringen Wirksamkeit, der Prognoseunsicherheit und der zeitlichen Verzögerung bis zum Erreichen einer möglichen vollständigen Wirksamkeit nicht als CEF-Maßnahme geeignet erscheine.

Die anderen vom Projektwerber dargestellten, mit dem hop over zusammenhängenden Maßnahmen zur Vermeidung der verpönten Tatbestände in Bezug auf Fledermäuse erschienen dagegen als CEF-Maßnahmen geeignet. Dies treffe auf die im Rahmen der Maßnahme ALL_03 Gehölzpflanzung, vegetabile Leitlinien, geplanten Pflanzungen zu, die die Fledermäuse zur Wildquerungshilfe TEC_BR_01 hinleiten würden. Zusammen mit diesen Leitstrukturen erscheine die Wildquerungshilfe geeignet, das gefahrlose Queren des Vorhabens durch Fledermäuse zu ermöglichen. Es könne für den Teilabschnitt der Spange Wörth östlich von Wolfenberg kleinräumig eine Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos für Fledermäuse erwartet werden. Bei großräumigerer Betrachtung dürfte es jedoch zu keiner signifikanten Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos kommen.

In Reaktion auf dieses Gutachten modifizierte die Projektwerberin ihr Vorhaben wieder dahingehend, dass auf den hop-over und auf eine nahegelegene Waldpflanzung verzichtet wurde und stattdessen durchgehend Gehölzbestände beidseits der Trasse vorgesehen wurden, die die Fledermäuse nach Osten zur angeführten Wildquerungshilfe leiten (OZ 130). Der naturschutzfachliche Sachverständige beurteilte diese Projektmodifikation in der Verhandlung derart, dass die darin enthaltenen Bepflanzungen in Verbindung mit den vorgesehenen Fledermausschutzzäunen geeignet seien, um die Tötung von Fledermäusen mit ausreichender Sicherheit zu verhindern. Es sei durch die Projektänderung eine Hinleitung allfällig passierender Fledermäuse zum Wilddurchlass anzunehmen. Die Eignung derartiger Durchlässe in der vorgesehenen Dimension sei mehrfach bestätigt. Er gehe daher davon aus, dass die Kombination aus Leitgehölzen und Fledermausschutzzäunen eine entsprechende Wirkung haben werde und würde allenfalls ergänzend Schutzzäune entlang der restlichen Strecke der Spange Wörth bis zur Einbindung in die S34 in das Projekt integrieren. Die Ergänzung des Schutzzaunes im Bereich bis zur Einbindung an die S34 wäre aber eine reine Vorsichtsmaßnahme, er halte sie aber nicht für zwingend notwendig (Verhandlungsschrift 11./12.1.2024, OZ 138, S. 23/24).

Dazu führte der Fachbeistand der Zweit-Beschwerdeführerin eine neue französische Studie an (Roemer & al), die nachweise, dass die vorgesehenen Gehölzbestände die Kollisionsgefahr nicht verringern, sondern im Gegenteil sogar vergrößern würden, weil diese Gehölzbestände zu Jagdgebieten dieser Fledermäuse würden und diese bei der Nahrungssuche die Straße überqueren würden. Dazu führte der Gerichts-Sachverständige aus, auch bei dieser zwar an vielen Straßenabschnitten durchgeführten, aber doch nur einzelnen Studie könnten durchaus Zweifel bestehen. Die Wirksamkeit der Kombination aus vegetabilen Leitlinien und Fledermausschutzzäunen sei dagegen vielfach belegt und auch nach Errichtung derartiger Strukturen überprüft worden, insbesondere durch angebrachte automatisierte Ultraschallregistrierungsgeräte (Verhandlungsschrift 11./12.1.2024, S. 24).

Auf die Frage des vorsitzenden Richters, ob es also zumindest einen einzigen zuverlässig dokumentierten Fall gibt, in dem die geplanten Maßnahmen der Gehölzpflanzungen an einer Straße, ggf. ergänzt durch einen Fledermausschutzzaun, dazu geführt haben, dass eine Kollision von Fledermäusen hintangehalten wurde oder sogar der Erhaltungszustand der Art sich im Vorhabensraum verbessert hat, antwortete der Gutachter, es habe an etlichen Straßen insbesondere in Deutschland und auch in Großbritannien belegt werden können, dass Schutzzäune, Leitlinien und Unterquerungen von Fledermäusen sehr gut angenommen werden, und daher das allgemeine Lebensrisiko im Bereich derart ausgestatteter Straßen gegenüber solchen ohne Schutzeinrichtungen geringer ist. Eine Zusammenfassung älterer Arbeiten zum Thema finde sich in der Arbeitshilfe „Fledermäuse und Straßenverkehr“ des deutschen Bundesministeriums für Digitales und Verkehr von 2023, daneben gebe es einschlägige britische Literatur. Die Wirksamkeit dieser Leitstrukturen sei bei der kleinen Hufeisennase auch aus ihrer Biologie heraus bedingt am höchsten, da die Ortungslaute der kleinen Hufeisennase die höchste Frequenz der im ggst. Gebiet nachgewiesenen Fledermausarten haben und daher einhergehend aus physikalischen Gründen die geringste Reichweite aufweise. Dem gegenüber seien die Ortungslaute und Navigationslaute der anderen Fledermausarten deutlich tieferfrequent und damit weiterreichend. Dennoch entsprächen die adaptierten Maßnahmen dem Stand der Technik und des Wissens, seien in verschiedenen Monitoringprojekten wiederholt evaluiert worden und daher dazu geeignet, die Tötung von Fledermäusen zumindest auf das Niveau des allgemeinen Lebensrisikos einer Fledermaus in der ggst. Kulturlandschaft zu reduzieren (Verhandlungsschrift 11./12.1.2024, S. 24-27).

Nach Erlassung des Urteils XXXX ersuchte das Gericht den naturschutzfachlichen Gerichts-Sachverständigen um Aktualisierung seines Gutachtens aufgrund neuester internationaler Forschungsergebnisse und um Präzisierung seiner Aussage zur Erhöhung des Lebensrisikos für Fledermäuse durch das Vorhaben. In seiner Fragenbeantwortung vom 5.5.2026 (OZ 180) führt Sachverständiger XXXX wie folgt aus: Nach Erlassung des Urteils römisch 40 ersuchte das Gericht den naturschutzfachlichen Gerichts-Sachverständigen um Aktualisierung seines Gutachtens aufgrund neuester internationaler Forschungsergebnisse und um Präzisierung seiner Aussage zur Erhöhung des Lebensrisikos für Fledermäuse durch das Vorhaben. In seiner Fragenbeantwortung vom 5.5.2026 (OZ 180) führt Sachverständiger römisch 40 wie folgt aus:

Dass für den Teilabschnitt des Vorhabens östlich von Wolfenberg „kleinräumig“ eine Erhöhung des allgemeinen Lebensrisikos erwartet wird, hänge mit der zu erwartenden Steigerung der Verkehrsfrequenz zusammen. Derzeit bestehe nur die schmale Verbindungsstraße, welche eine Zu- und Abfahrt nach und von Wolfenberg erlaubt. Bei Umsetzung der Spange Wörth käme eine breitere und mehr befahrene Straße hinzu. Daher erhöhe sich für Fledermäuse in diesem Abschnitt auf einer Länge von rd. 700 m das Risiko, bei Querung der geplanten Spange Wörth in nord-südlicher Richtung oder umgekehrt getötet zu werden. Allerdings sei der betrachtete Landschaftsausschnitt östlich von Wolfenberg so klein, dass er für sich betrachtet nicht dem Lebensraum selbst einer einzelnen Fledermaus, also eines einzelnen Individuums, entspricht. Es gelte daher, diese leichte Erhöhung des Tötungsrisikos im Hinblick auf ihre Signifikanz im Rahmen der Vorgaben der Rechtssprechung durch den Verwaltungsgerichtshof zu bewerten. Unter ausführlicher Darlegung der Aktionsradien der im Raum vorkommenden Fledermausarten und der bestehenden menschlichen Infrastruktureinrichtungen kommt der Sachverständige zum Schluss, dass durch die gesetzten Maßnahmen der Projektwerberin, insbesondere die Maßnahmen „ER2_100 Fledermauskollisionsschutzzaun“ und Wildquerungshilfe (Objekt Nr L5181.02) dem Stand der Technik und der Wissenschaft entsprechend alles getan werde, um dieses Risiko so gering wie möglich zu halten.

Auf den Aktionsraum der in diesem Bereich vorkommender Fledermaus-Arten abstellend sei dezidiert festzuhalten, dass es durch die Errichtung der Spange Wörth zu keiner signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse im gegenständlichen Landschaftsraum kommen wird. Die bereits im Ist-Zustand vorhandenen Straßen stellten ein wesentlich höheres Risiko dar, dies alleine schon wegen ihrer Länge und der weitgehend fehlenden Schutzeinrichtungen für Fledermäuse. Die bestehenden Straßen stellten einen Teil des allgemeinen Lebensrisikos von Fledermäusen in diesem Landschaftsraum dar. Dies treffe bei beiden anzunehmenden Aktionsradien von 2 bzw. 4 km zu. Bei Fledermaus-Arten mit noch größerem Aktionsradius kämen noch weitere Gefahrenquellen hin, wie etwa im weiteren Umkreis vorhandene Windenergieanlagen. Dies schließe für Arten mit größerem Aktionsradius eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos noch stärker aus.

Zur Aktualität dieser Beurteilung führte der Sachverständige aus, die Eignung des Wilddurchlasses als Querungshilfe für Fledermäuse entspreche allen gängigen Leitfäden, welche den Stand der Technik und der Wissenschaft widerspiegeln. Es seien seitdem auch keine entsprechend umfangreichen neuen Leitfäden erschienen und der Leitfaden des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (2023) sei in dieser Fassung immer noch aufrecht. Es seien keine weiteren internationalen Forschungsergebnisse hinzuzufügen. Im Hinblick auf die von der Zweit-Beschwerdeführerin angeführten Studie Roemer et al. (2020) sei festzuhalten, dass diese Studie bereits in einen vom ihm bezogenen Leitfaden eingeflossen ist. Selbst die Autoren der angeführten Studie würden deutliche Einschränkungen im Hinblick auf die Übertragbarkeit ihrer Ergebnisse anführen. So beziehe sich die Studie in den allermeisten Fällen nicht auf niedrige Gehölzvegetation, sondern auf Bäume bzw. Alleen nahe an der Straße. Genau aus diesem Grund habe der Unterfertigte in der Verhandlungstagsatzung vom 11./12.1.2024 die Wirksamkeit und Sinnhaftigkeit des ursprünglich geplanten Hop-overs in Frage gestellt bzw. verneint. Es seien nunmehr nur Leitgehölze, aber keine hohen Bäume an der Straße vorgesehen. Die Vegetation bzw. Gehölze in den Untersuchungsgebieten der Studie von Roemer et al. (2020) wichen sehr deutlich von der Gehölzzusammensetzung im gegenständlichen Vorhabensgebiet ab: ein- oder zweireihige Alleen bestanden zu 70 % aus Platanen, daneben aber auch aus Ölbäumen, Zürgelbaum, Aleppo-Kiefer oder Maulbeeren; die Ergebnisse bzw. Empfehlungen seien nur auf Landschaften und Fledermaus-Artengemeinschaften anzuwenden sind, welche jenen der untersuchten Gebiete gleichen; dies möge zwar im gegenständlichen Fall auf die Artengemeinschaft zutreffen, nicht jedoch auf die Vegetation und die Landschaften. Schließlich würden die Autoren ergänzende Studien in anderen biogeografischen Regionen empfehlen, die vom gegenständlichen Vorhaben berührte Kontinentale Biogeografische Region werde explizit genannt. Bei Recherchen hätten keine vergleichbaren Studien gefunden werden können.

Seine bisherigen Ausführungen würden daher aufrechterhalten.

Zu einer dazu erfolgten Gegenäußerung der Zweit-Beschwerdeführerin gab der Sachverständige auf die Frage des Gerichts, ob er trotz des Vorbringens, dass nur ca. die Hälfte der festgestellten Fledermausarten strikt an Leitstrukturen gebunden sein und bei anderen Arten z.T. die Gefahr bestehe, dass die Leiteinrichtung den Einflug von Exemplaren in die Fahrbahn nicht verhindern könne oder diese sogar begünstigen, bei seiner bisherigen Beurteilung in Bezug auf das Tötungsverbot bleibe und ob seine Beurteilung auch im Hinblick auf mögliche kumulative Wirkungen mit dem verbundenen Vorhaben S34 aufrecht bleibe, an, er bleibe bei seinen Einschätzungen zum Tötungsverbot, da die vorgesehenen Gehölzpflanzungen, welche die Fledermäuse zu der vorgesehenen Wildunterquerung leiten sollen, sind nicht für sich alleine zu betrachten sind, sondern in Verbindung mit den vorgesehenen Fledermaus-Schutzzäunen, welche bei projektgemäßer Umsetzung Fledermäuse zum angesprochenen Wilddurchlass leiten werden; die Maßnahmen der Projektwerberin zur S34 und zur Spange Wörth seien aufeinander abgestimmt worden und in der Zusammenschau der Maßnahmen zu beiden Projekten sei eine wechselseitige Verstärkung dieser Maßnahmen zu erwarten. Es werde sich daher zwar durch die Umsetzung beider Projekte eine stärkere Auswirkung ergeben, die jedoch durch die aufeinander abgestimmten Maßnahmen wiederum kompensiert wird. Zudem verwies der Sachverständige auf die RVS 04.03.16 „Fledermausschutz an Verkehrswegen“ vom 1.10.2024; die vorgesehenen Maßnahmen würden den dortigen Anforderungen an Fledermausquerungshilfen entsprechen; die RVS sei unter Beteiligung namhafter Fledermausexperten erstellt worden und enthalte auch zusätzlich zu beachtende Literatur (zu allem siehe Verhandlungsschrift vom 23.6.2026, OZ 194, S. 20, 21, 23).

Zum (wiederholten) Vorbringen des Fachbeistands der Zweit-Beschwerdeführerin in der Verhandlung vom 23.6.2026, Fledermäuse würden durch den Straßenlärm extrem gestresst und bis zu zwei Drittel würden lärmbeeinflusste Strukturen wie die ggst. Leitstrukturen nicht annehmen, und gleichzeitig seien von der RVS blickdichte Irritationsschutzwände gefordert, die in diesem Projekt nicht realisiert seien, so legte der Sachverständige dazu schlüssig dar, dass für die Fledermäuse ein solcher Zaun dicht sei, weil die Fledermäuse mit der Echolotortung die Zäune als geschlossene Wand wahrnehmen; ein Einfliegen von Fledermäusen in die Fahrbahn wird dadurch aus Sicht des Gerichts verhindert; zur Blendwirkung legte die Projektwerberin schlüssig dar, dass die dritte Alternative der Aufzählung auf Seite 15 der RVS zum Kapitel Leit- und Sperreinrichtungen gewählt wurde, wonach ein 4 Meter hoher Kollisionsschutzzaun ausreicht, sofern ausreichend Blendschutz durch das Gelände gegeben ist (Verhandlungsschrift vom 23.6.2026, S. 27).

Insgesamt ergibt sich aus diesen Darlegungen, dass im Hinblick auf das Tötungsverbot in Bezug auf Fledermäuse eine begründete Einschätzung eines Sachverständigen vorliegt, die sich auf die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und die neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung stützt.

1.3.3.2. Festgestellt wird:

Eine Verschiebung des Kreisverkehrs und damit der Anschlussstelle der Spange Wörth nach Süden, wie von der Dritt-Beschwerdeführerin gefordert, würde die Trasse der Spange Wörth wohl vermutlich vom Wald im Norden abrücken, die Fragmentierung der Offenlandschaft zwischen dem Wald und der Siedlung Wolfenberg aber nicht verringern und damit auch das Kollisionsrisiko für Fledermäuse zwischen dem Wald im Norden und dem Gehölz bei Wolfenberg nicht verkleinern. Für die Vermeidung von Fledermauskollisionen im Straßenverkehr an der Spange Wörth werden hier Maßnahmen vorgesehen bzw. vorgeschlagen, bei deren Umsetzung kein maßgeblicher Unterschied zwischen einer Anschlussstelle bzw. Trassenführung weiter nördlich oder weiter südlich zu sehen ist, weil das Kollisionsrisiko im Offenland jedenfalls entscheidend vermindert wird. Bei Herstellung von Querungshilfen an der Spange Wörth werden somit keine Vorteile einer Verschiebung des Kreisverkehrs mit der Anschlussstelle der Spange nach Süden gesehen.

Dies ergibt sich aus dem diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 6.7.2022 (S. 27).

1.3.3.3. Festgestellt wird:

Das Eintreten der Verbotstatbestände des Fangens von Tieren oder der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten ist nicht zu erwarten, weil entsprechende Handlungen nicht vorgesehen sind.

Dies ergibt sich aus dem diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 6.7.2022 (S. 26/27).

Die zu diesem Themenbereich vorgebrachte Stellungnahme der Zweit-Beschwerdeführerin vom 4.1.2024 (OZ 132=133, Beilage 1, Tötung von Fledermäusen durch Baumaßnahmen – Fällung von Quartierbäumen) erfolgte nach dbez. Schluss des Ermittlungsverfahrens und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für das Vorbringen, die geplanten Fledermauskästen seien untauglich, vom 8.6.2026 (OZ 186, Beilage 2). Zu diesen Themenbereichen wurde das Ermittlungsverfahren nicht wiedereröffnet (vgl. die Beschlüsse vom 29.8.2023, OZ 112, und vom 25.3.2026, OZ 176). Die zu diesem Themenbereich vorgebrachte Stellungnahme der Zweit-Beschwerdeführerin vom 4.1.2024 (OZ 132=133, Beilage 1, Tötung von Fledermäusen durch Baumaßnahmen – Fällung von Quartierbäumen) erfolgte nach dbez. Schluss des Ermittlungsverfahrens und konnte daher nicht berücksichtigt werden. Dies gilt auch für das Vorbringen, die geplanten Fledermauskästen seien untauglich, vom 8.6.2026 (OZ 186, Beilage 2). Zu diesen Themenbereichen wurde das Ermittlungsverfahren nicht wiedereröffnet vergleiche die Beschlüsse vom 29.8.2023, OZ 112, und vom 25.3.2026, OZ 176).

1.3.4. Fledermäuse – Absichtliche Störung:

Festgestellt wird:

Die Definition einer Wirkdistanz von 50 m Breite beiderseits der Fahrbahn, die im Projekt – u.a. in der Projektergänzung vom 10.3.2022 – vorgesehenen Maßnahmen der Außernutzungstellung von Wald im GÜPL Völtendorf und bei Wolfenberg sowie die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen der Waldverbesserungen im Ausmaß von 2,01 ha, der Altbaumsicherung von 10 Stück/ha, der Waldverbesserung im Ausmaß von 6,6 ha und der Anbringung von Fledermausnistkästen sind geeignet, nachteilige Auswirkungen durch Lärm für Fledermäuse zu vermeiden.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus den Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2022 (S. 28 der Verhandlungsschrift) und wurde von keiner Partei bestritten.

Die zu diesem Themenbereich vorgebrachte Stellungnahme der Zweit-Beschwerdeführerin vom 4.1.2024 (OZ 132=133, Beilage 1 Fledermauskästen) und das Vorbringen, die geplanten Fledermauskästen seien untauglich, vom 8.6.2026 (OZ 186, Beilage 2), erfolgten nach dbez. Schluss des Ermittlungsverfahrens und waren als verspätet nicht zu berücksichtigen. Zu diesen Themenbereichen wurde das Ermittlungsverfahren nicht wiedereröffnet (vgl. die Beschlüsse vom 29.8.2023, OZ 112, und vom 25.3.2026, OZ 176). Die zu diesem Themenbereich vorgebrachte Stellungnahme der Zweit-Beschwerdeführerin vom 4.1.2024 (OZ 132=133, Beilage 1 Fledermauskästen) und das Vorbringen, die geplanten Fledermauskästen seien untauglich, vom 8.6.2026 (OZ 186, Beilage 2), erfolgten nach dbez. Schluss des Ermittlungsverfahrens und waren als verspätet nicht zu berücksichtigen. Zu diesen Themenbereichen wurde das Ermittlungsverfahren nicht wiedereröffnet vergleiche die Beschlüsse vom 29.8.2023, OZ 112, und vom 25.3.2026, OZ 176).

1.3.5. Urzeitkrebse, Libellen, Herpetofauna:

1.3.5.1. Festgestellt wird:

Auf vom Vorhaben Spange Wörth beanspruchtem Grund kommen keine Urzeitkrebse vor, da hier geeignete Lebensräume wie wiederkehrende flache Wasseransammlungen auf nicht umgebrochenem Boden und periodisch vernässende „Sutten“ in Dauergrünland oder Ackerland fehlen. Von der Spange Wörth sind keine artenschutzrechtlich verpönten Auswirkungen auf Urzeitkrebse zu erwarten.

Die Senke mit Rohrkolbenbestand und Tümpel in der Wiese östlich der bestehenden Straße, die vom Kreisverkehr, von dem die Spange Wörth abspringen soll, beansprucht wird, ist gemäß Einreichunterlagen Lebensraum für die Amphibienarten Gelbbauchunke, Springfrosch und Teichfrosch, die Funktion des Tümpels als Laichgewässer ist zu erwarten. Auch das Vorkommen von Libellen ist nicht auszuschließen, zumal bestimmte Arten auch stehende Kleingewässer besiedeln, z.B. Arten der Gattung Sympetrum (Heidelibellen). Der Tümpel ist Teil einer Serie weiterer kleinerer ebenfalls von Rohrkolben bestandener Senken zum Wald im Osten hin, die insgesamt wohl mit dem westlich der bestehenden Straße liegenden stillgelegten Panzerübungsgelände am GÜPL mit seinen zahlreichen wassergefüllten Spuren und Senken in faunistischer Verbindung stehen. Die Beanspruchung der Senke mit Rohrkolben steht im Widerspruch zum artenschutzrechtlichen Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Diese Auswirkung kann durch das Unterlassen der Grundbeanspruchung in diesem Bereich (Umplanung) oder sachgerecht umgesetzte CEF-Maßnahmen (Continued Ecological Functionality, vgl. Leitfaden der Kommission zum strengen Schutzsystem FFH-Richtlinie) vermieden werden.Die Senke mit Rohrkolbenbestand und Tümpel in der Wiese östlich der bestehenden Straße, die vom Kreisverkehr, von dem die Spange Wörth abspringen soll, beansprucht wird, ist gemäß Einreichunterlagen Lebensraum für die Amphibienarten Gelbbauchunke, Springfrosch und Teichfrosch, die Funktion des Tümpels als Laichgewässer ist zu erwarten. Auch das Vorkommen von Libellen ist nicht auszuschließen, zumal bestimmte Arten auch stehende Kleingewässer besiedeln, z.B. Arten der Gattung Sympetrum (Heidelibellen). Der Tümpel ist Teil einer Serie weiterer kleinerer ebenfalls von Rohrkolben bestandener Senken zum Wald im Osten hin, die insgesamt wohl mit dem westlich der bestehenden Straße liegenden stillgelegten Panzerübungsgelände am GÜPL mit seinen zahlreichen wassergefüllten Spuren und Senken in faunistischer Verbindung stehen. Die Beanspruchung der Senke mit Rohrkolben steht im Widerspruch zum artenschutzrechtlichen Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten. Diese Auswirkung kann durch das Unterlassen der Grundbeanspruchung in diesem Bereich (Umplanung) oder sachgerecht umgesetzte CEF-Maßnahmen (Continued Ecological Functionality, vergleiche Leitfaden der Kommission zum strengen Schutzsystem FFH-Richtlinie) vermieden werden.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 6.7.2022 = OZ 70 (S. 30/31).

1.3.5.2. Festgestellt wird:

Die mit der Antragsmodifikation OZ 64 spezifizierte Maßnahme ER1_03 ist im Sinn einer klassischen CEF-Maßnahme geeignet, die Lebensraumfunktion eines beanspruchten Lebensraums der Beanspruchung vorausgehend an geeigneter Stelle in geeigneter Weise zu ersetzen und somit den Verlust des Lebensraums, hier eines Tümpels, zu vermeiden.

Diese Feststellung ergibt sich aus dem diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 6.7.2022 = OZ 70, S. 41, wonach im Vorbringen der Konsensinhaberin OZ 64 in Erfüllung der in der Verhandlung vom 4./5.5.2022 genannten Anforderungen an die Anerkennung der Maßnahme als CEF-Maßnahme die genauere vorgesehene Vorgangsweise der Anlage eines Ersatztümpels beschrieben wird, wobei der Tümpel auf derselben Wiese wie der bestehende Tümpel in etwa 300 m Entfernung nördlich davon angelegt werden, etwa 1 m Tiefe und flach ausgebildete Ufer aufweisen und mit besonnten Flachwasserzonen ohne Initialpflanzungen ausgestattet werden und als Andeckmaterial das Substrat des beanspruchten Tümpels verwendet werden soll. Da auf der betreffenden Wiese bereits mehrere Tümpel als Tümpelserie zum Waldrand hin bestehen, liegt der Ort der vorgesehenen CEF-Maßnahme im selben Naturraum, so begründend das Gutachten.

In ihrer Stellungnahme vom 4.10.2022 (OZ 83) hat die Projektwerberin auf Nachfrage der Zweit-Beschwerdeführerin nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Grundwasserspeisung der Kleingewässer schon aufgrund der hohen Abstände des Grundwasserdruckniveaus zur Geländeoberkante und des geologischen Aufbaus mit gering wasserdurchlässigen Bodenschichten nicht gegeben ist. Die Herstellung des Ersatzgewässers findet auf gleichartigen Böden mit einem gleichartigen Aufbau statt, sodass gleichartige natürliche Verhältnisse gegeben sind und eine Benetzung, äquivalent zum beanspruchten Kleingewäs-ser, durch Niederschlags- und Oberflächenwässer erfolgt.

Dieser auf fachlicher Grundlage vorgebrachten Einschätzung trat die Zweit-Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Stellungnahme vom 9.8.2022 (OZ 79), die wiederum auf von ihr in den Genehmigungsverfahren zur S 34 vorgelegte Privatgutachten verweist, entgegen. Dieser Einwand ist nicht berechtigt. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.10.2022, GZ: W102 2242510-1/82E, Pkt. 1.7. und 1.8. der Begründung, wonach unter Berücksichtigung der projektimmanenten Maßnahmen und der Auflagen aus dem UVP-Verfahren es weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes kommt und vom Bau und Betrieb der Straße S 34 keine lebensraumverändernden Grundwasserabsenkungen in der Umgebung zu erwarten sind, das Grundwasserdruckniveau im Bereich der Panzerbrache im Regelfall mehrere Meter unter Geländeoberkante verläuft und selbst bei dem in der Grundwassermessstelle KB 5/11 seit Mai 2012 registrierten Höchststand des Druckniveaus der Abstand zur Geländeroberkante ca 2,6 m beträgt und sohin ein direkter Zusammenhang zwischen der Wasserführung in den Lacken und Tümpeln und dem Grundwasser ist nicht gegeben ist. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, die Revision der Zweit-Beschwerdeführerin dagegen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 6.2.2023, GZ Ra 2022/06/0264, zurückgewiesen.

1.3.5.3. Festgestellt wird:

Sonst werden keine Vorkommen und keine Lebensräume von Amphibien beansprucht, es sind Amphibienleiteinrichtungen und die Herstellung von Rohrdurchlässen vorgesehen. Reptilien, hier im Offenland vor allem die Zauneidechse und in Gewässern die Ringelnatter, sind in der umgebenden strukturreichen Kulturlandschaft verbreitet. In der offenen Kulturlandschaft wird Lebensraum von Reptilien beansprucht. Je nach Feldkultur, Ausbildung von Feldwegen, Straßenrändern, Gehölzsäumen und Brachenanteil im Ackerland ist das Vorkommen der Zauneidechse zu erwarten. Zudem ist das Auftreten von einzelnen Exemplaren der Schlingnatter und der Äskulapnatter, letztere vom Wald her, nicht auszuschließen. Als Maßnahmen für Amphibien ist in der Bauphase die Wirksamkeit der im Projekt genannten Amphibienleiteinrichtungen zu erwarten, für Amphibien und Reptilien in der Betriebsphase die Anlage von Kleinbiotopen und von Rohrdurchlässen mit Leitstrukturen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 6.7.2022 (S. 31-32; dazu, dass die Erhebungen ausreichend sind: S. 32-33).

1.3.5.4. Festgestellt wird:

Insgesamt werden artenschutzrechtlich verpönte Auswirkungen (Absichtliches Töten, Verletzen, Beunruhigen, Fangen von Tieren, absichtliche Störung von Arten) auf Amphibien und Libellen durch die im Vorhaben bereits vorgesehenen und im Beschwerdeverfahren ergänzten Maßnahmen wirksam hintangehalten.

Dies erfließt aus dem diesbezüglich schlüssigen und nachvollziehbaren naturschutzfachlichen Gerichtsgutachten vom 6.7.2022 (S. 31-32).

1.3.6. Feldhamster:

Festgestellt wird:

Durch die Verwirklichung des Vorhabens wird es aller Voraussicht nach zu keiner Beeinträchtigung von Feldhamsterhabitaten bzw. Feldhamsterbauen sowie zu keiner Beeinträchtigung von Feldhamsterindividuen (Tötung, Verletzung, Beunruhigung, Störung) kommen.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus

-        den Darlegungen der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2022, wonach im Zuge der Erhebungen für das Einreichprojekt in den Jahren 2008 bis 2013 sowie 2015 und 2016 die relevanten Lebensräume im Untersuchungsraum hinsichtlich des Vorkommens des Feldhamsters gemäß den aktuellen Richtlinien für den Straßenbau (RVS) abgesucht und dort keine Feldhamster nachgewiesen wurden, und im Zuge der Erhebungen für die S34 im Jahr 2019 Teile der Untersuchungsgebiete nochmal geprüft und wieder keine Feldhamster im ggst. Raum festgestellt wurden, weiters

-        aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung des naturschutzfachlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, dass dieser bei einer Begehung am 21.4.2022 den vom Vorhaben beanspruchten Grund auf das Vorhandensein von Hamsterbauen oder geeigneten Hamsterhabitaten abgesucht hat und ebenfalls keine Hamsterflächen vorgefunden und auch keine Anzeichen für eine frühere Besiedelung durch den Feldhamster festgestellt hat. Der Sachverständige hält auch die Besiedlung der offenen Flächen entlang der Trasse für sehr unwahrscheinlich, im Gegensatz zu Waldrändern mit Brachsäumen, wo diese nicht ausgeschlossen ist (S. 28/29 der Verhandlungsschrift vom 4.5.2022) sowie

-        aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung des naturschutzfachlichen Sachverständigen in seiner Stellungnahme vom 4.10.2022 (OZ 84), die er auch in der Verhandlung am 22.12.2022 weiter erläutert hat (S.6 der Verhandlungsschrift) wonach bei eigener Begehung des Projektgebietes gemeinsam mit dem verfahrensleitenden Richter am 6.9.2022 an den von den Beschwerdeführern angegebenen Stellen und in ihrer Umgebung keine Spuren von Hamsterbauten und keine aktuellen Hamsterbauten festgestellt wurden.

Diesen klaren Aussagen widerspricht auch nicht die von Beschwerdeführerinnen vorgelegte Forderung nach einer systematischen Kartierung, die sich nach Ansicht des Gerichts aufgrund der mehrfach erfolgten Begehungen durch die Projektwerberin und den Gerichtsgutachter als nicht erforderlich erwies.

1.4. Zu Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Grundstücke und Bodenverbrauch:

1.4.1. Substanzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe:

1.4.1.1. Festgestellt wird:

Das Vorhaben „Spange Wörth“ beeinträchtigt zusammen mit dem Vorhaben „Traisental Schnellstraße“ den Betrieb von XXXX schwer. Es ist jedoch davon auszugehen, dass seitens der Projektwerberinnen im Zuge der Grundeinlöse für die zu erwartenden Ertragseinbußen Entschädigungszahlungen zu leisten sein werden, sodass der Betrieb auch während der ertragsschwachen Jahre bis zu vollständigen Begründung einer neuen Bioobstanlage fortgeführt werden kann. Nach dieser Überbrückungsphase ist das Erreichen eines annähernd guten Betriebserfolgs wie vor Errichtung der Vorhaben möglich. Mit den verbleibenden Grundstücken kann der landwirtschaftliche Betrieb fortgeführt werden. Durch die beiden Vorhaben wird der Betrieb nicht in seiner Substanz gefährdet.Das Vorhaben „Spange Wörth“ beeinträchtigt zusammen mit dem Vorhaben „Traisental Schnellstraße“ den Betrieb von römisch 40 schwer. Es ist jedoch davon auszugehen, dass seitens der Projektwerberinnen im Zuge der Grundeinlöse für die zu erwartenden Ertragseinbußen Entschädigungszahlungen zu leisten sein werden, sodass der Betrieb auch während der ertragsschwachen Jahre bis zu vollständigen Begründung einer neuen Bioobstanlage fortgeführt werden kann. Nach dieser Überbrückungsphase ist das Erreichen eines annähernd guten Betriebserfolgs wie vor Errichtung der Vorhaben möglich. Mit den verbleibenden Grundstücken kann der landwirtschaftliche Betrieb fortgeführt werden. Durch die beiden Vorhaben wird der Betrieb nicht in seiner Substanz gefährdet.

Dies ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des landwirtschaftlichen Gerichtsgutachters.

1.4.1.2. Festgestellt wird:

Die Auswirkung der Errichtung der Spange Wörth selbst auf den Obstbaubetrieb XXXX ergibt sich aus einer Inanspruchnahme des Fuchsackers, der ackerbaulich genutzt wird und zurzeit keine Obstplantage aufweist. Der angesprochene Fuchsacker bietet sich auch für Ersatzpflanzungen von Bioobstanlagen nicht an, weil er aufgrund seiner natürlichen Produktionsbedingungen, dem Bodenklima und seiner Konfiguration nicht dafür geeignet erscheint. Daher wird der Betrieb mit seiner Hauptproduktionsschiene, der Bioobstproduktion, durch die Spange Wörth nicht nachhaltig und erheblich beeinträchtigt. Die Hauptauswirkung auf den Betrieb ist die Durchschneidung durch die S34 und die dadurch notwendigen Ersatzpflanzungen, die aber wiederum auf solchen Produktionsflächen möglich und sinnvoll sind, die auch die für eine Obstkultur nachhaltige Ertragsmöglichkeiten erwarten lassen. Ihm stehen solche Flächen grundsätzlich auch zur Verfügung, der durch die Spange Wörth durchschnittene Fuchsacker stellt aber keine mögliche Ersatzpflanzungsfläche für den Betrieb dar, weil er keine geeigneten natürlichen Produktionsbedingungen hinsichtlich Wasser, Boden und klimatische Verhältnisse aufweist. Die betriebswirtschaftliche Kalkulation im Gutachten 2019 bezieht sich sowohl auf die Auswirkungen der S34 als auch die Auswirkungen der Spange Wörth. Die wirtschaftliche Entwicklung seit der Erstellung des Gutachtens im Jahr 2019 wirkt sich bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlich auf die die Prüfung der Substanzgefährdung aus.Die Auswirkung der Errichtung der Spange Wörth selbst auf den Obstbaubetrieb römisch 40 ergibt sich aus einer Inanspruchnahme des Fuchsackers, der ackerbaulich genutzt wird und zurzeit keine Obstplantage aufweist. Der angesprochene Fuchsacker bietet sich auch für Ersatzpflanzungen von Bioobstanlagen nicht an, weil er aufgrund seiner natürlichen Produktionsbedingungen, dem Bodenklima und seiner Konfiguration nicht dafür geeignet erscheint. Daher wird der Betrieb mit seiner Hauptproduktionsschiene, der Bioobstproduktion, durch die Spange Wörth nicht nachhaltig und erheblich beeinträchtigt. Die Hauptauswirkung auf den Betrieb ist die Durchschneidung durch die S34 und die dadurch notwendigen Ersatzpflanzungen, die aber wiederum auf solchen Produktionsflächen möglich und sinnvoll sind, die auch die für eine Obstkultur nachhaltige Ertragsmöglichkeiten erwarten lassen. Ihm stehen solche Flächen grundsätzlich auch zur Verfügung, der durch die Spange Wörth durchschnittene Fuchsacker stellt aber keine mögliche Ersatzpflanzungsfläche für den Betrieb dar, weil er keine geeigneten natürlichen Produktionsbedingungen hinsichtlich Wasser, Boden und klimatische Verhältnisse aufweist. Die betriebswirtschaftliche Kalkulation im Gutachten 2019 bezieht sich sowohl auf die Auswirkungen der S34 als auch die Auswirkungen der Spange Wörth. Die wirtschaftliche Entwicklung seit der Erstellung des Gutachtens im Jahr 2019 wirkt sich bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht wesentlich auf die die Prüfung der Substanzgefährdung aus.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung (S. 6/7 der Verhandlungsschrift vom 4./5.5.2022).

1.4.1.3. Festgestellt wird:

Weitere Betriebe sind von einer Gefährdung des Eigentums in seiner Substanz nicht annähernd betroffen.

Dies ergibt sich daraus, dass derartiges von keinem Beschwerdeführer/keiner Beschwerdeführerin konkret behauptet wurde und auch sonst weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorgekommen ist.

1.4.2. Bodeninanspruchnahme quantitativ:

Die Viertbeschwerdeführer/innen beklagen die Inanspruchnahme hochwertigen Acker- und Grünlandes mit einer hohen Bodenfruchtbarkeit durch das Vorhaben, für das Ersatz zu beschaffen sei. Dazu wird festgestellt:

Für die Trasse der Spange Wörth werden 0,74 ha Böden mit Nutzfunktion und 1,64 ha mit Lebensraumfunktion dauerhaft beansprucht. Dem restlichen Teil mit 3,67 ha werden keine besonderen Funktionen zugeordnet. In Bezug auf das Projektgebiet sind dies 0,74 % der Böden mit Nutzfunktion und 1 % der Böden mit Lebensraumfunktion. Auf dem Teil der permanent beanspruchten Flächen wird der überwiegende Teil der Bodenfunktionen eingeschränkt oder gänzlich ausfallen. Filter- und Pufferfunktion dienen im Wesentlichen dem Gewässer- oder dem Hochwasserschutz und können durch Ersatzmaßnahmen (Sickerbecken, Retentionsbecken etc.) gewährleistet werden.

Bezüglich der dauerhaft gestörten Funktionen, die sich im konkreten Fall in einem vergleichsweise geringen Rahmen halten (die tägliche Flächeninanspruchnahme in Österreich beträgt laut Umweltbundesamt 16,1 ha/Tag im Durchschnitt der Drei-Jahres-Periode 2012-2015), kann eine Lösung nicht im einzelnen Anlassfall gefunden werden. Diesbezüglich ist auf die Aufgabe der Raumplanung zu verweisen, für gesellschaftspolitisch erforderliche, ressourcenverbrauchende Nutzungen eine Standortoptimierung vorzunehmen, die alle relevanten Aspekte der Nachhaltigkeit berücksichtigt. Das konkrete Projekt, das knapp einem Drittel des Tagesverbrauches an Boden in Österreich in der Periode zwischen 2012 und 2015 entspricht, bildet einen für sich genommen völlig unerheblichen Anteil und es sind daraus keine direkten Auswirkungen abzuleiten.

Dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der im behördlichen Verfahren erstellten zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen (S. 23/24) und dem dieser zu Grunde liegenden Teilgutachten Agrartechnik/Boden.

1.4.3. Bodenbeeinträchtigung qualitativ:

1.4.3.1. Die Viertbeschwerdeführer/innen befürchten auch Beeinträchtigungen des Bodens durch Bonitätsverschlechterungen, u.a. durch andauernde Grundwasserabsenkungen. Dazu wird festgestellt:

Baubedingte Auswirkungen auf den Boden durch Überprägung infolge Verdichtung oder Bodenumlagerungen können bei sachgerechter Rekultivierung weitgehend ausgeschlossen werden. Aufgrund der kurzen Bauzeit von 19 Monaten sind die Auswirkungen vernachlässigbar.

Auch dies ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus der im behördlichen Verfahren erstellten zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen (S. 23) und dem dieser zu Grunde liegenden Teilgutachten Agrartechnik/Boden.

1.4.3.2. Weiters wird festgestellt:

Durch die Geländeveränderung/Flächeninanspruchnahme im Zuge des Vorhabens wird das Grundwasser im Bereich der geplanten Unterführung Bergfeldgasse bei Grundwasserhochständen quantitativ beeinflusst. Durch das Bauwerk innerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches ist nur bei Erreichen von Grundwasserhöchstständen in Grundwasserstromrichtung aufwärts mit geringfügigen Anhebungen des Grundwasserspiegels und in Grundwasserstromrichtung abwärts mit geringfügigen Absenkungen des Grundwasserspiegels zu rechnen. Diese quantitativen Grundwasserbeeinflussungen sind aufgrund der Längserstreckung des Unterführungsbauwerkes parallel zur Grundwasserstromrichtung geringfügig im Bereich von weniger als 0,1 m. Durch die Geländeveränderungen/Flächeninanspruchnahme werden bestehende oder geplante Wasserversorgungsanlagen nicht beeinträchtigt, da sich keine Wasserversorgungsanlagen im Auswirkungsbereich befinden. Die erwarteten Beeinflussungen bzw. Beeinträchtigungen sind aus fachlicher Sicht als geringfügig bzw. unerheblich. Die Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere bei der Errichtung der Unterführung (Baueinstellung, keine Arbeiten bei Grundwasserhochständen), ist als hoch zu bewerten.

Im Bereich des Geländeeinschnittes im westlichen Teil der Trasse ist eine Beeinflussung von Grundwasser durch die geplanten Geländeveränderungen/Flächeninanspruchnahme auszuschließen. Die Beeinträchtigung von fremden Wasserrechten, von bestehenden Wasserversorgungsanlagen ist auszuschließen.

Durch die Zerschneidung der Landschaft/Barrierewirkung im Zuge der Errichtung und des Betriebes der Unterführung Bergfeldgasse ist nur dann ein Einfluss möglich, wenn Grundwasserhöchststände erreicht werden. Dann ist ein Einstau der Baustelle bei der Errichtung der Unterführung möglich. In der Betriebsphase ist ebenfalls ein Einstau des im Grundwasserschwankungsbereich liegenden Anteils des Bauwerkes bei der Erreichung von Grundwasserhöchstständen möglich. Da die geplante Unterführung mit der Straßenachse parallel zur Grundwasserstromrichtung verläuft, ist mit keiner Barrierewirkung im Untergrund zu rechnen. Durch die Zerschneidung der Landschaft ist der Grundwasserkörper nur geringfügig betroffen, da nur die tiefsten Anteile des Bauwerkes innerhalb des Grundwasserschwankungsbereiches liegen. Durch die Zerschneidung der Landschaft/Barrierewirkung im Zuge der Errichtung und des Betriebes des Hangeinschnittes durch eine Hügelkuppe im westlichen Trassenbereich ist mit keiner Beeinträchtigung des Grundwassers zu rechnen, da bei Probebohrungen bis unter das Niveau des Hangeinschnittes kein Grundwasser angetroffen wurde und daher von keinem zusammenhängenden und flächig verbreiteten Grundwasservorkommen ausgegangen werden kann. Durch die Zerschneidung der Landschaft (Barrierewirkung) werden keine bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlagen im Zuge des Vorhabens beeinträchtigt, da sich keine bestehenden oder geplanten Wasserversorgungsanlagen im Umfeld des Vorhabens und dessen möglicher Auswirkungsbereiche befinden.

Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der im behördlichen Verfahren erstellten zusammenfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen (S. 15-18) und dem dieser zu Grunde liegenden Teilgutachten Geohydrologie.

1.5. Zu (sonstigen) Auflagen des angefochtenen Bescheides:

Die Formulierung der Auflage I.4.9.3. zum Neophytenmaßnahmenplan mit der Fristsetzung für die Vorlage einer Maßnahmenplanung zum Neophytenmanagement durch die ökologische Bauaufsicht ist fachgerecht, zumal sie die Berücksichtigung des letztgültigen Standes der Technik auf diesem Gebiet gewährleistet. Die Formulierung der Auflage römisch eins.4.9.3. zum Neophytenmaßnahmenplan mit der Fristsetzung für die Vorlage einer Maßnahmenplanung zum Neophytenmanagement durch die ökologische Bauaufsicht ist fachgerecht, zumal sie die Berücksichtigung des letztgültigen Standes der Technik auf diesem Gebiet gewährleistet.

Diese Feststellung ergibt sich schlüssig aus dem Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen vom 6.7.2022, OZ 70, S. 34, und wurde von keiner Partei mehr bestritten.

Die Auflage I.4.9.24 zu einem Maßnahmenplan Teilraum 1 ist überholt, da ein entsprechender Plan im Zuge der Genehmigungsverfahren für die S34 vorgelegt und bewilligt wurde. Die Auflage römisch eins.4.9.24 zu einem Maßnahmenplan Teilraum 1 ist überholt, da ein entsprechender Plan im Zuge der Genehmigungsverfahren für die S34 vorgelegt und bewilligt wurde.

Diese Feststellung ergibt sich schlüssig aus dem Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen vom 6.7.2022, OZ 70, S. 34, und wurde von keiner Partei bestritten.

Zu Auflage I.4.9.30 Gesamtplanung GÜPL wird festgestellt, dass ein entsprechendes Konzept im Zuge der Genehmigungsverfahren für die S34 vorgelegt und bewilligt wurde. Zu Auflage römisch eins.4.9.30 Gesamtplanung GÜPL wird festgestellt, dass ein entsprechendes Konzept im Zuge der Genehmigungsverfahren für die S34 vorgelegt und bewilligt wurde.

Diese Feststellung ergibt sich ebenfalls schlüssig aus dem Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen vom 6.7.2022, OZ 70, S. 34, und wurde von keiner Partei bestritten.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.2. Parteistellung und Zulässigkeit der Beschwerden:

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (vgl. hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt vergleiche hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3 aus 2016,, 369).

Beim XXXX und bei XXXX handelt es sich um gem. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte österreichische Umweltorganisationen mit Tätigkeitsbereich u.a. in Niederösterreich. Bei XXXX handelt es sich um eine gem. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation mit Tätigkeitsbereich in ganz Österreich (dies ergibt sich aus einer Einsicht in die Liste anerkannter Umweltorganisationen beim BMK am 7.7.2026. Sie haben im UVP-Verfahren Einwendungen erhoben und so gem. § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 im UVP-Verfahren für das Vorhaben als Partei teilgenommen. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Beim römisch 40 und bei römisch 40 handelt es sich um gem. Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte österreichische Umweltorganisationen mit Tätigkeitsbereich u.a. in Niederösterreich. Bei römisch 40 handelt es sich um eine gem. Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation mit Tätigkeitsbereich in ganz Österreich (dies ergibt sich aus einer Einsicht in die Liste anerkannter Umweltorganisationen beim BMK am 7.7.2026. Sie haben im UVP-Verfahren Einwendungen erhoben und so gem. Paragraph 19, Absatz 10, UVP-G 2000 im UVP-Verfahren für das Vorhaben als Partei teilgenommen. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Bürgerinitiative XXXX ist eine Bürgerinitiative, die nach den Bestimmungen des § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 Parteistellung erlangt hat (dies ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt, ON 029/2017). Sie ist aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.Die Bürgerinitiative römisch 40 ist eine Bürgerinitiative, die nach den Bestimmungen des Paragraph 19, Absatz 4, UVP-G 2000 Parteistellung erlangt hat (dies ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt, ON 029 aus 2017,). Sie ist aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Bei den unter „Viert-Beschwerdeführer/innen“ zusammengefassten Personen handelt es sich um Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat und aufgrund ihres Wohnortes denkmöglich von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Ihnen kommt Parteistellung und Beschwerdelegitimation nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG zu.Bei den unter „Viert-Beschwerdeführer/innen“ zusammengefassten Personen handelt es sich um Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben hat und aufgrund ihres Wohnortes denkmöglich von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. Ihnen kommt Parteistellung und Beschwerdelegitimation nach Paragraph 19, Absatz eins, UVP-G 2000 in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu.

Die Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach § 9 VwGVG und sind auch rechtzeitig.Die Beschwerden erfüllen die Inhaltserfordernisse nach Paragraph 9, VwGVG und sind auch rechtzeitig.

2.3. Behördliches Verfahren:

Die Erst-Beschwerdeführerin ortet eine unzulässige Kollusion, wenn die Landesregierung als UVP-Behörde im vorliegenden Verfahren den Genehmigungsantrag des eigenen Landes beurteilt hat.

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß § 39 Abs. 1 UVP-G 2000 für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt dieses Gesetzes die Landesregierung zuständig ist. Eine abweichende Regelung für den Fall, dass das betreffende Land selbst Partei des Verfahrens oder sonst in die Sache involviert ist, sieht das Gesetz nicht vor. Dies entspricht auch den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung, die keine Unvereinbarkeit der Stellung einer Gebietskörperschaft als Rechts- und Interessenträger einerseits und der Behördenfunktion andererseits kennt (vgl. z.B. in Bezug auf eine Gemeinde VwGH 12.11.1991, 91/05/0083). Die Wahrung der Unbefangenheit ist durch organisatorische Vorschriften, Dienstpflichten der Organe sowie deren strafrechtliche Verantwortlichkeit sichergestellt. Befangen i.S. des § 7 AVG kann lediglich ein individuelles Verwaltungsorgan (Organwalter) sein, nicht jedoch eine Behörde als solche (VwGH 22.6.2005, 2004/12/0171). Selbst das Einschreiten eines befangenen Organwalters bewirkt nicht die Unzuständigkeit der Behörde.Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Paragraph 39, Absatz eins, UVP-G 2000 für Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt dieses Gesetzes die Landesregierung zuständig ist. Eine abweichende Regelung für den Fall, dass das betreffende Land selbst Partei des Verfahrens oder sonst in die Sache involviert ist, sieht das Gesetz nicht vor. Dies entspricht auch den Grundsätzen der österreichischen Rechtsordnung, die keine Unvereinbarkeit der Stellung einer Gebietskörperschaft als Rechts- und Interessenträger einerseits und der Behördenfunktion andererseits kennt vergleiche z.B. in Bezug auf eine Gemeinde VwGH 12.11.1991, 91/05/0083). Die Wahrung der Unbefangenheit ist durch organisatorische Vorschriften, Dienstpflichten der Organe sowie deren strafrechtliche Verantwortlichkeit sichergestellt. Befangen i.S. des Paragraph 7, AVG kann lediglich ein individuelles Verwaltungsorgan (Organwalter) sein, nicht jedoch eine Behörde als solche (VwGH 22.6.2005, 2004/12/0171). Selbst das Einschreiten eines befangenen Organwalters bewirkt nicht die Unzuständigkeit der Behörde.

In unionsrechtlicher Hinsicht bestimmt Art. 9a der UVP-Richtlinie, dass dann, wenn die zuständige Behörde auch Projektträger ist, dafür zu sorgen ist, dass solche Funktionen angemessen getrennt werden, die bei der Durchführung der sich aus der Richtlinie ergebenden Aufgaben nicht miteinander vereinbar sind. Dazu hat der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-236/24 vom 8.5.2025 klargestellt, dass eine angemessene Funktionstrennung dann vorliegt, wenn die interne Verwaltungseinheit der zuständigen Behörde über tatsächliche Autonomie verfügt, wozu u.a. gehört, dass sie über eigene Verwaltungsressourcen und eigenes Personal verfügt und damit in der Lage ist, ihre Aufgabe objektiv wahrzunehmen. Daran, dass dies bei der Abteilung der NÖ Landesregierung, die die angefochtenen Bescheid erlassen hat, der Fall ist, hat das Gericht keinen Anlass zu zweifeln.In unionsrechtlicher Hinsicht bestimmt Artikel 9 a, der UVP-Richtlinie, dass dann, wenn die zuständige Behörde auch Projektträger ist, dafür zu sorgen ist, dass solche Funktionen angemessen getrennt werden, die bei der Durchführung der sich aus der Richtlinie ergebenden Aufgaben nicht miteinander vereinbar sind. Dazu hat der EuGH in seinem Urteil in der Rechtssache C-236/24 vom 8.5.2025 klargestellt, dass eine angemessene Funktionstrennung dann vorliegt, wenn die interne Verwaltungseinheit der zuständigen Behörde über tatsächliche Autonomie verfügt, wozu u.a. gehört, dass sie über eigene Verwaltungsressourcen und eigenes Personal verfügt und damit in der Lage ist, ihre Aufgabe objektiv wahrzunehmen. Daran, dass dies bei der Abteilung der NÖ Landesregierung, die die angefochtenen Bescheid erlassen hat, der Fall ist, hat das Gericht keinen Anlass zu zweifeln.

Immer wieder wird weiters in den Beschwerden argumentiert, die Erlassung des Bescheides hätte an die Genehmigung der S34 Traisental Schnellstraße gekoppelt werden müssen. Mit Entscheidung des BVwG vom 6.4.2021, GZ: W102 2227523 1, wurde das UVP-Verfahren, mit Entscheidung des BVwG vom 4.10.2022, GZ: W102 2242510-1, das naturschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zur S34 rechtskräftig abgeschlossen. Ein Eingehen auf dieses Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.

Die Zweit-Beschwerdeführerin erachtet sich schließlich durch eine unfaire Verfahrensführung der bescheiderlassenden Behörde in ihren Rechten dadurch verletzt, dass bei Parallelführung der Verfahren zur S34 und zur Spange Wörth nicht auf ausreichende Vorbereitungszeit und Teilnahmemöglichkeit der Parteien in beiden Verfahren Rücksicht genommen worden sei.

Den belangten Behörden unterlaufene Verfahrens-, sowie Begründungs- und Feststellungsmängel der Bescheide sind im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht als saniert zu betrachten (VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251). Die Beschwerdeführer/innen bekamen im Verfahren des Verwaltungsgerichts und der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an die Sachverständigen und die mitbeteiligte Partei zu richten. Sämtliche weiteren, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien bei Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Es ist festzuhalten, dass der der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt mängelfrei unter Wahrung sämtlicher Parteienrechte ermittelt worden ist.

2.4. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

§ 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2018 lautete:Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, lautete:

„Rechtsmittelverfahren

§ 40. (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.Paragraph 40, (1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, so sind diese nur zulässig, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung während der Einwendungsfrist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wenn dies bei sämtlichen Beschwerdegründen nicht glaubhaft gemacht werden kann, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, wenn jedoch nur teilweise Gründe betroffen sind, ist die Beschwerde in diesen Punkten nicht zu behandeln.

[..]

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 16 Abs. 3 und Abs. 4 sind anzuwenden.“(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18 b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b, 5, Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 16, Absatz 3 und Absatz 4, sind anzuwenden.“

§ 16 Abs. 3 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2018 lautete:Paragraph 16, Absatz 3, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, lautete:

„Mündliche Verhandlung und weiteres Verfahren

§ 16. […]Paragraph 16, […]

(3) § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind in UVP-Verfahren nicht anzuwenden. (3) Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel bis spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind in UVP-Verfahren nicht anzuwenden.

[…].“

§ 40 Abs. 5 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 26/2023 lautet:Paragraph 40, Absatz 5, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, lautet:

„Rechtsmittelverfahren

§ 40. Paragraph 40,

(1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 45. Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.(1) Über Beschwerden in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Dies gilt nicht in Verfahren nach Paragraph 45, Werden in einer Beschwerde Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

[..]

(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den §§ 17 bis 18b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die §§ 3b, 5 Abs. 6 und 10 Abs. 4 anzuwenden. § 12 Abs. 7 ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. § 39 Abs. 3 AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. § 39 Abs. 4 erster und zweiter Satz und Abs. 5 AVG sind nicht anzuwenden.“(5) Im Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide nach den Paragraphen 17 bis 18 b sowie 24f und 24g hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die Paragraphen 3 b, 5, Absatz 6 und 10 Absatz 4, anzuwenden. Paragraph 12, Absatz 7, ist anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht kann außerdem für Konkretisierungen der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge angemessene Fristen setzen mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Paragraph 39, Absatz 3, AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass neue Tatsachen und Beweismittel, sofern diese noch zulässigerweise vorgebracht werden können, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorzubringen sind und der Schluss des Ermittlungsverfahrens auch für einzelne Teilbereiche der Sache erklärt werden kann. Paragraph 39, Absatz 4, erster und zweiter Satz und Absatz 5, AVG sind nicht anzuwenden.“

2.4.1. Die Erst-Beschwerdeführerinnen brachten mit Schreiben vom 4.12., eingelangt bei der Behörde am 20.12.2019 durch ihre anwaltliche Vertretung eine Beschwerde gegen den – auch von anderen Parteien angefochtenen – Bescheid ein. Darin wurde vorgebracht, dass sich das Land Niederösterreich nicht selbst eine Genehmigung erteilen könne (Kollusion), dass die S 34 rechtlich noch nicht existent sei und das Vorhaben daher im Nichts ende, und dass der Antrag gemäß § 3 Abs. 5 UVP-G 2000 abzuweisen gewesen wäre. Weiters wird geltend gemacht, die Alpenkonvention verbiete das Projekt und stattdessen sei der Bahnverkehr auszubauen.2.4.1. Die Erst-Beschwerdeführerinnen brachten mit Schreiben vom 4.12., eingelangt bei der Behörde am 20.12.2019 durch ihre anwaltliche Vertretung eine Beschwerde gegen den – auch von anderen Parteien angefochtenen – Bescheid ein. Darin wurde vorgebracht, dass sich das Land Niederösterreich nicht selbst eine Genehmigung erteilen könne (Kollusion), dass die S 34 rechtlich noch nicht existent sei und das Vorhaben daher im Nichts ende, und dass der Antrag gemäß Paragraph 3, Absatz 5, UVP-G 2000 abzuweisen gewesen wäre. Weiters wird geltend gemacht, die Alpenkonvention verbiete das Projekt und stattdessen sei der Bahnverkehr auszubauen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens – Jahre nach der Einbringung der Beschwerde – brachten diese Beschwerdeführerinnen weitere Schriftsätze ein, in denen umfangreiches Vorbringen erstattet wurde. So wurden in der Verhandlung vom 4./5.5.2022 (OZ 52) schriftliche Vorbringen zu Problematik des Reifenabriebs und des Potentials von Pflanzen zur Schadstoffaufnahme, zu Beeinträchtigungen des Wachtelkönigs sowie des Feldhamsters erstattet. Mit Vorbringen vom 31.5.2022 (OZ 62) wurde weiteres detailliertes Vorbringen zum Reifenabrieb, zum Habitatsverlust für Vögel, insb. den Wachtelkönig, die Vernichtung eines artenreichen Waldgebietes und die Habitatszerstörung für den Feldhamster erstattet. Mit OZ 77 vom 5.8.2022 wurde in Reaktion auf das Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen weiteres Vorbringen zu den Auswirkungen des Lärms auf den Wachtelkönig, den Artenschutz für Vögel und zum Feldhamster erstattet. In der Verhandlung am 22.12.2022 (OZ 90, 91) wurde ausführlich zum Feldhamster, zum Wachtelkönig, zur Umsiedelung und den Ersatzmaßnahmen für Amphibien sowie wiederum zu den Gefahren des Reifenabriebs vorgetragen.

Aus § 27 i.V.m. § 9 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG ergibt sich, dass sich das Verwaltungsgericht inhaltlich sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren von Beschwerdeführern im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides auseinanderzusetzen hat (etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, 0031, m.w.N.). Eingeschränkt wird diese Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts dabei allerdings durch die „Sache“ des bekämpften Bescheids, sofern nicht nur ein – trennbarer – Abspruch desselben bekämpft wird. Ebenso hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich einen – allenfalls teilweisen – im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingetretenen Verlust der Parteistellung zu beachten. Ebenso folgt aus § 27 VwGVG, dass der Prüfumfang durch das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich an das Vorbringen in der Beschwerde gebunden ist. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der der jeweiligen beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte befugt, nachzuprüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berechtigung vorliegen. Damit verbietet sich für den Verwaltungsgerichtshof auch eine Auslegung des § 27 leg. cit. dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts lediglich auf einen Teil dieser Sache eingeschränkt wäre (vgl. VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031, Rz. 96, m.w.N.). Aus Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG ergibt sich, dass sich das Verwaltungsgericht inhaltlich sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren von Beschwerdeführern im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides auseinanderzusetzen hat (etwa VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, 0031, m.w.N.). Eingeschränkt wird diese Prüfpflicht des Verwaltungsgerichts dabei allerdings durch die „Sache“ des bekämpften Bescheids, sofern nicht nur ein – trennbarer – Abspruch desselben bekämpft wird. Ebenso hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich einen – allenfalls teilweisen – im verwaltungsbehördlichen Verfahren eingetretenen Verlust der Parteistellung zu beachten. Ebenso folgt aus Paragraph 27, VwGVG, dass der Prüfumfang durch das Verwaltungsgericht nicht ausschließlich an das Vorbringen in der Beschwerde gebunden ist. Das Verwaltungsgericht ist im Rahmen der der jeweiligen beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte befugt, nachzuprüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berechtigung vorliegen. Damit verbietet sich für den Verwaltungsgerichtshof auch eine Auslegung des Paragraph 27, leg. cit. dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts lediglich auf einen Teil dieser Sache eingeschränkt wäre vergleiche VwGH 6.3.2019, Ro 2018/03/0031, Rz. 96, m.w.N.).

Wie auch für die Verwaltungsbehörde ist es gemäß den §§ 37, 39 Abs. 2 sowie 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG Aufgabe der Verwaltungsgerichte, alle zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen durchzuführen und daneben auch auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Dazu sind die Verfahrensparteien allenfalls, wenn sie nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt haben, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen (vgl. dazu etwa VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0777, Rz. 15, m.w.N., VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, Rz. 7, m.w.N.).Wie auch für die Verwaltungsbehörde ist es gemäß den Paragraphen 37, 39, Absatz 2, sowie 60 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG Aufgabe der Verwaltungsgerichte, alle zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen von Amts wegen unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen durchzuführen und daneben auch auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen. Dazu sind die Verfahrensparteien allenfalls, wenn sie nicht nur ganz allgemein gehaltene, sondern einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen aufgestellt haben, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich sind, vorerst zu einer Präzisierung und Konkretisierung des Vorbringens sowie zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die dem Verwaltungsgericht nach allfälligen weiteren Ermittlungen die Beurteilung des Vorbringens ermöglichen vergleiche dazu etwa VwGH 21.11.2018, Ra 2017/17/0777, Rz. 15, m.w.N., VwGH 30.01.2019, Ra 2018/03/0131, Rz. 7, m.w.N.).

Gemäß der Verfahrensvorschrift des § 40 Abs. 1 dritter Satz UVP-G 2000 in der zur Zeit der Einbringung der angeführten, die Beschwerde ergänzenden Schriftsätze geltenden Fassung, sind nun jedoch in einer Beschwerde „erstmals“ vorgebrachte „Einwendungen“ oder „Gründe“ „nur zulässig“, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten. Mit dieser Vorgabe wollte der Gesetzgeber darauf reagieren, dass nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-137/14, Kommission/Deutschland, die Kognitionsbefugnis des die Rechtmäßigkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung in verfahrens- und materiellrechtlicher Sicht nachkontrollierenden Gerichts nicht auf Einwendungen beschränkt werden kann, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht wurden. Ziel war jedoch weiterhin ein umfassendes und lückenloses Ermittlungsverfahren durch die Verwaltungsbehörde. Vorbringen sollen daher bereits während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht werden, um entsprechend in den Genehmigungsentscheidungen berücksichtigt werden zu können. Eine „über § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG hinausgehende Begründungspflicht“ soll dem Umstand Rechnung tragen, dass mit der Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten durch die erwähnte EuGH-Entscheidung „neue“, „erstmalige“ Ermittlungen verbunden sein können (vgl. ErläutRV 1456 BlgNR, 21f).Gemäß der Verfahrensvorschrift des Paragraph 40, Absatz eins, dritter Satz UVP-G 2000 in der zur Zeit der Einbringung der angeführten, die Beschwerde ergänzenden Schriftsätze geltenden Fassung, sind nun jedoch in einer Beschwerde „erstmals“ vorgebrachte „Einwendungen“ oder „Gründe“ „nur zulässig“, wenn in der Beschwerde begründet wird, warum sie nicht bereits während der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren geltend gemacht werden konnten. Mit dieser Vorgabe wollte der Gesetzgeber darauf reagieren, dass nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-137/14, Kommission/Deutschland, die Kognitionsbefugnis des die Rechtmäßigkeit einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung in verfahrens- und materiellrechtlicher Sicht nachkontrollierenden Gerichts nicht auf Einwendungen beschränkt werden kann, die im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgebracht wurden. Ziel war jedoch weiterhin ein umfassendes und lückenloses Ermittlungsverfahren durch die Verwaltungsbehörde. Vorbringen sollen daher bereits während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht werden, um entsprechend in den Genehmigungsentscheidungen berücksichtigt werden zu können. Eine „über Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG hinausgehende Begründungspflicht“ soll dem Umstand Rechnung tragen, dass mit der Ausweitung der Beschwerdemöglichkeiten durch die erwähnte EuGH-Entscheidung „neue“, „erstmalige“ Ermittlungen verbunden sein können vergleiche ErläutRV 1456 BlgNR, 21f).

Zu allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen oder Gründen sah das UVP-G 2000 keine ausdrückliche Regel vor. Allerdings kann § 40 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2018 bei Beachtung der oben angeführten gesetzgeberischen Motive aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in einem Größenschluss nur so verstanden werden, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behandelnden Einwendungen oder Gründe abschließend in der jeweiligen Beschwerde selbst auszuführen sind. Die Zielsetzung des § 39 Abs. 2a AVG (Verfahrensförderungspflicht) ist hier zumindest als programmatische Vorgabe auch bei der Anwendung des § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Anders wäre dies zu sehen, wenn es etwa – sofern nach § 13 Abs. 8 AVG noch zulässig – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer wesentlichen Antragsänderung kommt (vgl. zu allem schon ausführlich BVwG 24.7.2020, W2204219-1/158E, Wien Stadtstraße Aspern, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at). Unter Anwendung des angesprochenen Größenschlusses – wenn die gesetzliche Vorschrift schon eine Geltendmachung von Gründen im behördlichen Verfahren verlangt, so wird umso eher zu verlangen sein, dass die Gründe für eine behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides zumindest in der Beschwerde dem Grunde nach angeführt werden – ist Voraussetzung der Beachtlichkeit eines von der Beschwerde nicht gedeckten Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, sie am Unterbleiben der Geltendmachung bereits in der Beschwerde kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Zu allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen oder Gründen sah das UVP-G 2000 keine ausdrückliche Regel vor. Allerdings kann Paragraph 40, Absatz 2, Sätze 2 und 3 UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, bei Beachtung der oben angeführten gesetzgeberischen Motive aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in einem Größenschluss nur so verstanden werden, dass die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu behandelnden Einwendungen oder Gründe abschließend in der jeweiligen Beschwerde selbst auszuführen sind. Die Zielsetzung des Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG (Verfahrensförderungspflicht) ist hier zumindest als programmatische Vorgabe auch bei der Anwendung des Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 zu berücksichtigen. Anders wäre dies zu sehen, wenn es etwa – sofern nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG noch zulässig – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer wesentlichen Antragsänderung kommt vergleiche zu allem schon ausführlich BVwG 24.7.2020, W2204219-1/158E, Wien Stadtstraße Aspern, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at). Unter Anwendung des angesprochenen Größenschlusses – wenn die gesetzliche Vorschrift schon eine Geltendmachung von Gründen im behördlichen Verfahren verlangt, so wird umso eher zu verlangen sein, dass die Gründe für eine behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides zumindest in der Beschwerde dem Grunde nach angeführt werden – ist Voraussetzung der Beachtlichkeit eines von der Beschwerde nicht gedeckten Vorbringens, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, sie am Unterbleiben der Geltendmachung bereits in der Beschwerde kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach § 40 Abs. 1 dritter Satz UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 26/2023 „sind“ erstmals in einer Beschwerde vorgebrachte Einwendungen oder Gründe „nicht zulässig“, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Nach Paragraph 40, Absatz eins, dritter Satz UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023, „sind“ erstmals in einer Beschwerde vorgebrachte Einwendungen oder Gründe „nicht zulässig“, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.

Die Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift (vgl. ErläutRV 1901 BlgNR 27. GP) bringen Folgendes zum Ausdruck: Die Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift vergleiche ErläutRV 1901 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode bringen Folgendes zum Ausdruck:

„Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH der letzten Jahre im Zusammenhang mit dem Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten und einem noch anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gibt es Änderungsbedarf bei nationalen Bestimmungen (vgl. u.a. Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Urteil vom 20.12.2017, C-664/12, Protect). In Anlehnung an die Umsetzung des EuGH-Urteils, C-137/14 in Deutschland und den Begutachtungsentwurf der AWG-Novelle 2021 wird nun im UVP-G 2000 eine gleichlautende Änderung wie in § 42 Abs. 1a des Begutachtungsentwurfs der AWG-Novelle 2021 vorgesehen, um eine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens zu erwirken. Nach dem Vorbild des § 5 des deutschen Umweltrechtsbehelfegesetzes wurde bereits im Kärntner IPPC-Anlagengesetz mit Novelle LGBl. Nr. 58/2021 und im Salzburger Naturschutzgesetz mit der Novelle LBGl. Nr. 41/2022 eine Missbrauchsregel umgesetzt. Auch in anderen Bundesländern (Oberösterreich, LGBl Nr. 21/2022 und Steiermark, LGBl. Nr. 70/2022) gab es aufgrund des Vertragsverletzungsverfahren zur Industrieemissions-Richtlinie gleichlautende Schritte. „Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH der letzten Jahre im Zusammenhang mit dem Zugang zu Gericht in Umweltangelegenheiten und einem noch anhängigen Vertragsverletzungsverfahren gibt es Änderungsbedarf bei nationalen Bestimmungen vergleiche u.a. Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland, Urteil vom 20.12.2017, C-664/12, Protect). In Anlehnung an die Umsetzung des EuGH-Urteils, C-137/14 in Deutschland und den Begutachtungsentwurf der AWG-Novelle 2021 wird nun im UVP-G 2000 eine gleichlautende Änderung wie in Paragraph 42, Absatz eins a, des Begutachtungsentwurfs der AWG-Novelle 2021 vorgesehen, um eine Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens zu erwirken. Nach dem Vorbild des Paragraph 5, des deutschen Umweltrechtsbehelfegesetzes wurde bereits im Kärntner IPPC-Anlagengesetz mit Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2021, und im Salzburger Naturschutzgesetz mit der Novelle LBGl. Nr. 41 aus 2022, eine Missbrauchsregel umgesetzt. Auch in anderen Bundesländern (Oberösterreich, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2022, und Steiermark, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2022,) gab es aufgrund des Vertragsverletzungsverfahren zur Industrieemissions-Richtlinie gleichlautende Schritte.

Die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes kann Beschränkungen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen, unterworfen werden. Der EuGH hat im Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, mit Bezug auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendungen ausgesprochen, dass spezifische nationale Verfahrensvorschriften, „die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten“, zulässig sind; wie etwa das Hintanhalten von „missbräuchlichem oder unredlichem Vorbringen“. Auch in der Entscheidung des EuGH vom 14.1.2021, C-826/18, hält der Gerichtshof fest, dass die Anfechtung durch Beteiligungsrechte am Entscheidungsverfahren eingeschränkt werden kann. Das Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisationen kann nicht eingeschränkt werden, außer die Beschwerden werden missbräuchlich oder unredlich erst im Rechtsmittelverfahren erhoben. Der EuGH folgte der Rechtsprechung in der Rechtssache C-664/12, Protect und verwies auf den Unterschied des Rechtsschutzes nach Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 der Aarhus Konvention. Die Ausgestaltung des Gerichtszugangs im Rahmen der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter Beachtung des unionsrechtlichen Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatzes kann Beschränkungen, etwa in Form von Rechtsmittelfristen, unterworfen werden. Der EuGH hat im Urteil vom 15.10.2015, C-137/14, mit Bezug auf im Verwaltungsverfahren erhobene Einwendungen ausgesprochen, dass spezifische nationale Verfahrensvorschriften, „die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten“, zulässig sind; wie etwa das Hintanhalten von „missbräuchlichem oder unredlichem Vorbringen“. Auch in der Entscheidung des EuGH vom 14.1.2021, C-826/18, hält der Gerichtshof fest, dass die Anfechtung durch Beteiligungsrechte am Entscheidungsverfahren eingeschränkt werden kann. Das Beschwerderecht von anerkannten Umweltorganisationen kann nicht eingeschränkt werden, außer die Beschwerden werden missbräuchlich oder unredlich erst im Rechtsmittelverfahren erhoben. Der EuGH folgte der Rechtsprechung in der Rechtssache C-664/12, Protect und verwies auf den Unterschied des Rechtsschutzes nach Artikel 9, Absatz 2 und Absatz 3, der Aarhus Konvention.

Werden nun in einer Beschwerde erstmals Einwendungen oder Gründe vorgebracht, so sind diese zulässig, wenn sie nicht missbräuchlich oder unredlich erst im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden. Missbräuchlich oder unredlich ist ein erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren jedenfalls dann, wenn es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, das Vorbringen bereits innerhalb der im Verwaltungsverfahren dafür vorgesehenen oder gesetzten Fristen zu erstatten und ihn an der Unterlassung nicht nur ein leichtes Verschulden trifft oder der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren erklärt oder auf andere Weise deutlich gemacht hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen. Maßgeblich ist, dass dem Betroffenen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Vorwurf gemacht werden kann und der späte Zeitpunkt des Vorbringens auf einer bewussten Entscheidung beruht. Die Beurteilung eines missbräuchlichen oder unredlichen Vorbringens obliegt dem Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall.“

Schon aus den in den Materialien vorgenommenen Bezugnahmen auf die Urteile in den Rechtssachen C-137/14 und C-826/18 war zu schließen, dass sich der Gesetzgeber bei der Verwendung der Begriffe des „Rechtsmissbrauchs“ und der „Unredlichkeit“ daran anlehnen wollte, was der EuGH darunter versteht. Nach dessen Rechtsprechung setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen setzt sie ein subjektives Element voraus, nämlich die aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtliche Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden. Der EuGH hat überdies zur Frage der missbräuchlichen Rechtsausübung ausdrücklich festgehalten, dass ein Missbrauch nicht deshalb anzunehmen ist, weil der Kläger vor Klageerhebung eine gewisse Zeit hat verstreichen lassen (vgl. zum Ganzen VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0036, Rn. 13 f, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).Schon aus den in den Materialien vorgenommenen Bezugnahmen auf die Urteile in den Rechtssachen C-137/14 und C-826/18 war zu schließen, dass sich der Gesetzgeber bei der Verwendung der Begriffe des „Rechtsmissbrauchs“ und der „Unredlichkeit“ daran anlehnen wollte, was der EuGH darunter versteht. Nach dessen Rechtsprechung setzt die Feststellung eines Missbrauchs zum einen voraus, dass eine Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde. Zum anderen setzt sie ein subjektives Element voraus, nämlich die aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtliche Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden. Der EuGH hat überdies zur Frage der missbräuchlichen Rechtsausübung ausdrücklich festgehalten, dass ein Missbrauch nicht deshalb anzunehmen ist, weil der Kläger vor Klageerhebung eine gewisse Zeit hat verstreichen lassen vergleiche zum Ganzen VwGH 22.03.2021, Ra 2020/10/0036, Rn. 13 f, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EuGH).

Am Vorbringen betreffend Mikroplastik kann exemplarisch gezeigt werden, dass das drastisch verspätete Beschwerdevorbringen durch die – anwaltlich vertretenen! – Erst-Beschwerdeführerinnen bewusst so spät eingebracht wurde und es sich keinesfalls um einen „minderen Grad des Versehens“ handeln kann:

Die Erstbeschwerdeführerinnen brachten erst in der mündlichen Verhandlung eine Studie ein, wonach heute wissenschaftlich nachgewiesen sei, dass Mikroplastik und Schwermetalle vom Straßenverkehr von Pflanzen systematisch aufgenommen werde und die gesundheitlichen Gefahren des Reifenabriebes bisher unterschätzt worden seien (Beilage 2 zur Verhandlungsschrift vom 4.+5.5.2022). Abgesehen davon, dass es sich um eine allgemeine Studie über die Auswirkungen des Reifenabriebs und der damit zusammenhängenden Ablagerung und Anreicherung von Schadstoffen in Pflanzen und Tieren handelt, die keine gutachterliche Äußerung zum Vorhaben selbst darstellt, ergibt sich aus der Verhandlungsschrift des behördlichen Verfahrens, dass sich die Beschwerdeführerinnen bereits im behördlichen Verfahren der Problematik bewusst waren und diese auch eingebracht haben. In der Verhandlungsschrift ist dazu zu lesen (S. 15ff):

„SCHMIDRADLER: Dem heutigen Stand der Technik folgend tragen Bremsbelägestäube

und Mikroplastik zu einer erheblichen Umweltbeeinträchtigung bei. Vor allem über ablaufendes Wasser gelangen diese Belastungen in die Umwelt. Werden Filtermaßnahmen ergriffen, die sicherstellen, dass Mikroplastik und andere Stäube nicht ins Grundwasser gelangen?

TATZBER: Es werden sämtliche Straßenwässer über eine Humusschicht/Bodenfilter zur Versickerung gebracht. Mit diesen Humusfiltern wird gewährleistet, dass die gelösten und gebundenen Schadstoffe des Straßenwassers (Schwermetalle, PAK etc.) im Filter soweit zurückgehalten werden, dass die zulässigen Grenzwerte der QZV Chemie-Grundwasser nicht überschritten werden.

SCHMIDRADLER: Die Erkenntnis über das Mikroplastik ist ziemlich neu und ich weiß nicht, ob die Bodenfilter diesem Thema gerecht werden.

TATZBER: Hierzu gibt es weder ausreichende Studien oder Untersuchungen, noch sind in technischen Regelwerken oder in Gesetzen und Verordnungen diesbezüglich Maßnahmen oder Beschränkungen vorgesehen.

SEKYRA: Entspricht das Vorhaben dem Stand der Technik?

TATZBER: Ja.

SCHMIDRADLER: Das heißt, es werden keine Maßnahmen gegen Mikroplastikeintrag ins Grundwasser vorgesehen?

TATZBER: So ist es jedenfalls nicht richtig. Derzeit gibt es keine Erkenntnisse, Studien, Forschungen in welchem Ausmaß Mikroplastik überhaupt im Straßenwasser vorhanden ist und in welchem Ausmaß allfällig Mikroplastik über die Bodenfilteranlagen nach dem Stand der Technik zurückgehalten werden können. Jedenfalls gibt es weder rechtlich noch normativ diesbezüglich Vorgaben.

SCHMIDRADLER: Ich nehme dies zur Kenntnis. Ich habe die letzte Verhandlung zum Anlass genommen, mich schlauer zu machen. Meine Recherchen haben ergeben, dass EU-weit 1/3 des Mikroplastiks aus dem Straßenverkehr stammt. Ich bin der Meinung, dass wir uns damit befassen müssen, egal ob es in einem Regelwerk steht oder nicht. Die Spange Wörth ist ohne Lärmschutzwände ausgeführt. Jene Stäube und jenes Mikroplastik, die nicht über das Wasser abgeführt werden, verbreiten sich flächig in die Umwelt und gelangen in die Landwirtschaft.

SEKYRA: Dies ist einerseits eine Frage der Luftreinhaltetechnik und andererseits des Bodenschutzes.

TATZBER: Ich kann dazu fachlich nichts beitragen.“

Die Frage wurde also bereits im behördlichen Verfahren releviert und den Beschwerdeführerinnen war die Problematik bekannt. Es wurde im Zuge der Verhandlung auch offensichtlich, dass das Problem von den Sachverständigen nicht in umfassender Weise beurteilt wurde bzw. beurteilt werden konnte. Dennoch wurde das Thema nicht einmal ansatzweise in der Beschwerde angesprochen. Weder Verschmutzungen der Luft noch des Wassers noch des Bodens wurden in irgendeiner Weise in der Beschwerde thematisieret, geschweige denn fokussiert auf Mikroplastikimmissionen. Eine Bürgerinitiative hat zwar das Recht, objektives Umweltschutzrecht als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, doch hat dies möglichst früh im Beschwerdeverfahren zu erfolgen, um das gesamte – meist sehr aufwändige – Verfahren planbar zu machen und eine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist zu ermöglichen. Dem diente die Bestimmung des § 40 Abs. 1 UVP-G 2000.Die Frage wurde also bereits im behördlichen Verfahren releviert und den Beschwerdeführerinnen war die Problematik bekannt. Es wurde im Zuge der Verhandlung auch offensichtlich, dass das Problem von den Sachverständigen nicht in umfassender Weise beurteilt wurde bzw. beurteilt werden konnte. Dennoch wurde das Thema nicht einmal ansatzweise in der Beschwerde angesprochen. Weder Verschmutzungen der Luft noch des Wassers noch des Bodens wurden in irgendeiner Weise in der Beschwerde thematisieret, geschweige denn fokussiert auf Mikroplastikimmissionen. Eine Bürgerinitiative hat zwar das Recht, objektives Umweltschutzrecht als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, doch hat dies möglichst früh im Beschwerdeverfahren zu erfolgen, um das gesamte – meist sehr aufwändige – Verfahren planbar zu machen und eine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist zu ermöglichen. Dem diente die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000.

Das Vorbringen betreffend Mikroplastik musste daher insofern als missbräuchlich angesehen werden, als dieses zwar im behördlichen Verfahren releviert, jedoch in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde, um es in der mündlichen Beschwerdeverhandlung neuerdings einzubringen. Dies kann nur so gedeutet werden, dass durch möglichst spätes Einbringen in das Beschwerdeverfahren eine Verfahrensverzögerung bewirkt werden sollte. Das Vorbringen konnte daher nicht berücksichtigt werden.

Abgesehen davon, dass einige der von den Erst-Beschwerdeführerin eingebrachten Themen vom Gericht teilweise dennoch behandelt wurden, weil diese auch von anderen Beschwerdeführern oder Beschwerdeführerinnen zumindest dem Grunde nach in ihren Beschwerden geltend gemacht worden sind (Wachtelkönig, Feldhamster, Lärmbelästigungen für Vögel), gilt auch für die anderen lange nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebrachten Themen, dass bei deren Einbringung in keiner Weise glaubhaft gemacht wurde, dass kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens vorliegt.

2.4.2. Verfahrensvorschriften sind in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten haben (VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84, Stand 1.3.2023, rdb.at). So richtet sich auch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage, auch wenn sich diese später geändert haben sollte (VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066).2.4.2. Verfahrensvorschriften sind in jener Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Setzung der entsprechenden Verfahrenshandlungen (bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem Verfahrenshandlungen zu setzen gewesen wären) gegolten haben (VwGH 20.3.2006, 2002/17/0023; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 84, Stand 1.3.2023, rdb.at). So richtet sich auch die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach der in dem für den Eintritt der Rechtskraft maßgeblichen Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist geltenden Rechtslage, auch wenn sich diese später geändert haben sollte (VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066).

Die angeführten Vorbringen waren daher ungeachtet der späteren Novellierung des § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 durch die UVP-G-Novelle 2023, BGBl. I Nr. 26/2023, nicht zu berücksichtigen.Die angeführten Vorbringen waren daher ungeachtet der späteren Novellierung des Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 durch die UVP-G-Novelle 2023, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, nicht zu berücksichtigen.

Soweit aus § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 abgeleitet werden kann, dass ein Beschwerdeführer – allenfalls erstmals – in der Beschwerde die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevanten Prozessgegenstände als Beschwerdegründe auszuführen hat, kann der erkennende Senat darin auch keine Unionsrechtswidrigkeit erkennen: Zwar darf nicht übersehen werden, dass das Ziel von Art. 11 Abs. 1 UVP-RL darin besteht, Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen „möglichst weitreichenden“ Zugang zu gerichtlicher Überprüfung zu geben und eine „umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit“ der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen (vgl. EuGH 25.10.2017, C-137/14, RNr. 80). Allerdings ist es aus Sicht des EuGH mit dem Konzept des „weiten Zugangs“ (noch) vereinbar, dass ein nationaler Gesetzgeber zur Gewährleistung der Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens „spezifische Verfahrensvorschriften“ vorsieht, nach denen „zum Beispiel“ ein „missbräuchliches“ oder „unredliches“ Vorbringen als unzulässig gesehen wird (s. RNr. 81 des erwähnten Urteils des EuGH vom 25.10.2017). Die § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 zu entnehmende Pflicht, in der Beschwerde – abgesehen von glaubhaft zu machenden Fällen fehlenden Verschuldens oder bloß eines minderen Grad des Versehens – abschließend die Einwendungen und Gründe (Prozessgegenstände) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszuführen steht dem aus Art. 11 UVP-RL abzuleitenden Ziele eines „weiten“ Zugangs zu einem Gericht nicht entgegen. Nationale Rechtsvorschriften, nach denen der Streitgegenstand durch das zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels geltend gemachte Vorbringen bestimmt wird, sind mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, da sie den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gewährleisten, insbesondere indem sie dieses vor den mit der Prüfung neuen Vorbringens verbundenen Verzögerungen bewahren (EuGH 15.6.2023, C-721/21 Eco Advocacy CLG, Rz 23).Soweit aus Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 abgeleitet werden kann, dass ein Beschwerdeführer – allenfalls erstmals – in der Beschwerde die für das verwaltungsgerichtliche Verfahren relevanten Prozessgegenstände als Beschwerdegründe auszuführen hat, kann der erkennende Senat darin auch keine Unionsrechtswidrigkeit erkennen: Zwar darf nicht übersehen werden, dass das Ziel von Artikel 11, Absatz eins, UVP-RL darin besteht, Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit einen „möglichst weitreichenden“ Zugang zu gerichtlicher Überprüfung zu geben und eine „umfassende materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit“ der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen vergleiche EuGH 25.10.2017, C-137/14, RNr. 80). Allerdings ist es aus Sicht des EuGH mit dem Konzept des „weiten Zugangs“ (noch) vereinbar, dass ein nationaler Gesetzgeber zur Gewährleistung der Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens „spezifische Verfahrensvorschriften“ vorsieht, nach denen „zum Beispiel“ ein „missbräuchliches“ oder „unredliches“ Vorbringen als unzulässig gesehen wird (s. RNr. 81 des erwähnten Urteils des EuGH vom 25.10.2017). Die Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 zu entnehmende Pflicht, in der Beschwerde – abgesehen von glaubhaft zu machenden Fällen fehlenden Verschuldens oder bloß eines minderen Grad des Versehens – abschließend die Einwendungen und Gründe (Prozessgegenstände) des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auszuführen steht dem aus Artikel 11, UVP-RL abzuleitenden Ziele eines „weiten“ Zugangs zu einem Gericht nicht entgegen. Nationale Rechtsvorschriften, nach denen der Streitgegenstand durch das zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels geltend gemachte Vorbringen bestimmt wird, sind mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, da sie den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gewährleisten, insbesondere indem sie dieses vor den mit der Prüfung neuen Vorbringens verbundenen Verzögerungen bewahren (EuGH 15.6.2023, C-721/21 Eco Advocacy CLG, Rz 23).

2.4.3. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass auf nach dem Schluss des Ermittlungsverfahrens erstattetes Parteienvorbringen gem. § 40 Abs. 5 i.V.m. § 16 Abs. UVP-G 2000 alte Fassung und § 40 Abs. 5 neue Fassung generell vom Gericht nicht mehr Rücksicht zu nehmen war, ausgenommen in Bezug auf Sachverhalte, in Bezug auf welche das Ermittlungsverfahren wiederaufgenommen wurde.2.4.3. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass auf nach dem Schluss des Ermittlungsverfahrens erstattetes Parteienvorbringen gem. Paragraph 40, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 16, Abs. UVP-G 2000 alte Fassung und Paragraph 40, Absatz 5, neue Fassung generell vom Gericht nicht mehr Rücksicht zu nehmen war, ausgenommen in Bezug auf Sachverhalte, in Bezug auf welche das Ermittlungsverfahren wiederaufgenommen wurde.

Eine auf die spezifischen Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen des Mittelspechts und der Tötung von Fledermäusen sowie auf die Voraussetzungen für eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beschränkte Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens erfolgte, weil das Gericht zur Ansicht kam, dass sich in Bezug auf diese Tatbestände bereits aus der Verhandlungsschrift vom 22.12.2022 selbst ergab, dass der Sachverhalt nicht vollständig ermittelt war.

2.5. Alpenkonvention:

Die Erst-Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund des Zusammenhanges des Vorhabens mit dem Vorhaben S34 Traisental-Schnellstraße, die in ihrem 2. Ausbauabschnitt in Wilhelmsburg ende, sei die Alpenkonvention anzuwenden.

Zunächst ist unstrittig, dass die Spange Wörth selbst nicht in den geografischen Anwendungsbereich der Alpenkonvention fällt.

Zur Frage, ob dies beim Vorhaben der S34 Traisental Schnellstraße der Fall ist, mit dem die Spange Wörth in einem engen Zusammenhang steht, ist auf das (rechtskräftige) Erkenntnis des BVwG im Beschwerdeverfahren zu jenem Vorhaben zu verweisen (BvwG 6.4.2021, GZ: W102 2227523-1, Pkt. 3.4.4. der Begründung). Demnach liegt die S34 außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Alpenkonvention (BGBl 1995/477). In Art. 1 ist als Gegenstand dieses Übereinkommens das Gebiet der Alpen definiert, wie es in der Anlage beschrieben und dargestellt ist. Demnach zählt die Gemeinde Wilhelmsburg, nicht aber die weiter nördlich gelegenen Gemeinden wie Ober-Grafendorf und St. Pölten, dazu. Die S34 berührt nicht die Gemeinde Wilhelmsburg und liegt daher außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Alpenkonvention. Zur Frage, ob dies beim Vorhaben der S34 Traisental Schnellstraße der Fall ist, mit dem die Spange Wörth in einem engen Zusammenhang steht, ist auf das (rechtskräftige) Erkenntnis des BVwG im Beschwerdeverfahren zu jenem Vorhaben zu verweisen (BvwG 6.4.2021, GZ: W102 2227523-1, Pkt. 3.4.4. der Begründung). Demnach liegt die S34 außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Alpenkonvention (BGBl 1995/477). In Artikel eins, ist als Gegenstand dieses Übereinkommens das Gebiet der Alpen definiert, wie es in der Anlage beschrieben und dargestellt ist. Demnach zählt die Gemeinde Wilhelmsburg, nicht aber die weiter nördlich gelegenen Gemeinden wie Ober-Grafendorf und St. Pölten, dazu. Die S34 berührt nicht die Gemeinde Wilhelmsburg und liegt daher außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Alpenkonvention.

Selbst wenn der räumliche Anwendungsbereich gegeben wäre, wäre die Alpenkonvention aufgrund der Übergangsbestimmung des Verkehrsprotokolls nicht anzuwenden. Art 8 Abs. 2 Satz 2 des Verkehrsprotokolls (BGBl III 2002/234 idF BGBl III 2005/108) lautet: „Diese Bestimmungen präjudizieren nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Bau von Verkehrsinfrastrukturen vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Protokolls im Rahmen der Rechtsordnung beschlossen sind oder für die der Bedarf gesetzlich geregelt ist.“ Verkehrsinfrastrukturprojekte, für die am Tag der Annahme des Protokolls 31.10.2000 der Bedarf festgestellt war, unterliegen demnach nicht dem Verkehrsprotokoll. Am 31.10.2000 war die S34 Traisental Schnellstraße bereits im Verzeichnis 2 mit einem geringfügig anderen Streckenverlauf „Knoten St. Pölten (A1,S33) – Wilhelmsburg (B20)“, der mit der BStG-Novelle BGBl I 2010/24 auf den nunmehrigen Wortlaut geändert wurde.Selbst wenn der räumliche Anwendungsbereich gegeben wäre, wäre die Alpenkonvention aufgrund der Übergangsbestimmung des Verkehrsprotokolls nicht anzuwenden. Artikel 8, Absatz 2, Satz 2 des Verkehrsprotokolls (BGBl römisch drei 2002/234 in der Fassung BGBl römisch drei 2005/108) lautet: „Diese Bestimmungen präjudizieren nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Bau von Verkehrsinfrastrukturen vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Protokolls im Rahmen der Rechtsordnung beschlossen sind oder für die der Bedarf gesetzlich geregelt ist.“ Verkehrsinfrastrukturprojekte, für die am Tag der Annahme des Protokolls 31.10.2000 der Bedarf festgestellt war, unterliegen demnach nicht dem Verkehrsprotokoll. Am 31.10.2000 war die S34 Traisental Schnellstraße bereits im Verzeichnis 2 mit einem geringfügig anderen Streckenverlauf „Knoten St. Pölten (A1,S33) – Wilhelmsburg (B20)“, der mit der BStG-Novelle BGBl römisch eins 2010/24 auf den nunmehrigen Wortlaut geändert wurde.

Das Vorbringen zur Alpenkonvention geht daher ins Leere.

2.6. Behördenzuständigkeit:

2.6.1. § 23a UVP-G 2000 legt fest, wann für Vorhaben betreffend Bundesstraßen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen ist. § 23b UVP-G 2000 legt dies für Eisenbahn-Hochleistungsstrecken fest. 2.6.1. Paragraph 23 a, UVP-G 2000 legt fest, wann für Vorhaben betreffend Bundesstraßen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen ist. Paragraph 23 b, UVP-G 2000 legt dies für Eisenbahn-Hochleistungsstrecken fest.

Bei dieser Art von Vorhaben hat gem. § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Bei dieser Art von Vorhaben hat gem. Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen.

Gem. § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 hat auch die Landesregierung ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat.Gem. Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 hat auch die Landesregierung ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat.

Aus § 3 i.V.m. Anhang 1 Z 9 UVP-G 2000 geht hervor, wann für Vorhaben, die Straßen betreffen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen ist. Ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen sind Bundesstraßenvorhaben gem. § 23a UVP-G 2000.Aus Paragraph 3, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 9, UVP-G 2000 geht hervor, wann für Vorhaben, die Straßen betreffen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen ist. Ausdrücklich von dieser Regelung ausgenommen sind Bundesstraßenvorhaben gem. Paragraph 23 a, UVP-G 2000.

Bei dieser Art von Vorhaben ist ein vollständig konzentriertes Genehmigungsverfahren von der Landesregierung durchzuführen.

Nicht ausdrücklich geregelt ist die Zuständigkeit für den Fall, dass Bundes- und Landesstraßenvorhaben in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang vorliegen.

2.6.2. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. 2.6.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

§ 3 Abs. 3 UVP-G 2000 bestimmt, dass dann, wenn ein Vorhaben gem. Anhang 1 (§ 3 Abs. 1) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (§ 39) in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren mit anzuwenden sind. Gemäß § 39 Abs. 1 ist für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt die Landesregierung zuständig.Paragraph 3, Absatz 3, UVP-G 2000 bestimmt, dass dann, wenn ein Vorhaben gem. Anhang 1 (Paragraph 3, Absatz eins,) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, die nach den bundes- oder landesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen von der Behörde (Paragraph 39,) in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren mit anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, ist für die Verfahren nach dem ersten und zweiten Abschnitt die Landesregierung zuständig.

In einem Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 wird daher nicht nur darüber, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sondern gleichzeitig über die Durchführung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens und die Zuständigkeit der Landesregierung dafür abgesprochen. Der Abspruch gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beinhaltet immer auch die Entscheidung, dass von der Landesregierung ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G durchgeführt wird. In einem Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, wird daher nicht nur darüber, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, sondern gleichzeitig über die Durchführung eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens und die Zuständigkeit der Landesregierung dafür abgesprochen. Der Abspruch gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beinhaltet immer auch die Entscheidung, dass von der Landesregierung ein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach dem 2. Abschnitt des UVP-G durchgeführt wird.

Dagegen spricht ein Feststellungsbescheid der Verkehrsministerin gem. § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 darüber ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch diese und teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzuführen sind.Dagegen spricht ein Feststellungsbescheid der Verkehrsministerin gem. Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 darüber ab, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durch diese und teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren nach dem 3. Abschnitt des UVP-G durchzuführen sind.

2.6.3. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 14.3.2013, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“ einen Tatbestand im Sinn der Z 9 lit. g des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren unterliegt. Damit hat aber die Landesregierung über ihre eigene Zuständigkeit abgesprochen und diese in Anspruch genommen.2.6.3. Mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 14.3.2013, wurde festgestellt, dass das geplante Vorhaben „Landesstraße L 5181, Spange Wörth“ einen Tatbestand im Sinn der Ziffer 9, Litera g, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfüllt und der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren unterliegt. Damit hat aber die Landesregierung über ihre eigene Zuständigkeit abgesprochen und diese in Anspruch genommen.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen und entfaltet damit Bindungswirkung auch für das Bundesverwaltungsgericht. Ist eine Sache rechtskräftig entschieden, ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050; dies gilt auch für die Zuständigkeitsordnung: VwGH 13.9.2016, Ko 2016/03/0008 mwN).

Der Umstand, dass in diesem Feststellungsverfahren eine Einzelfallprüfung durchgeführt und die UVP-Pflicht aufgrund möglicher erheblicher Umweltauswirkungen festgestellt wurde, und dass diese Umweltauswirkungen (konkret: der Entwässerung) nach der nunmehr durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hintangehalten werden, bedeutet keine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung, welche der Identität der Sache entgegensteht. Vielmehr erfolgt die Feststellung der UVP-Pflicht ja gerade zu dem Zweck, entsprechende Umweltauswirkungen in einer nachfolgenden UVP zu verhindern oder zu vermindern (§ 1 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000). Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer/innen geht daher ins Leere.Der Umstand, dass in diesem Feststellungsverfahren eine Einzelfallprüfung durchgeführt und die UVP-Pflicht aufgrund möglicher erheblicher Umweltauswirkungen festgestellt wurde, und dass diese Umweltauswirkungen (konkret: der Entwässerung) nach der nunmehr durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) hintangehalten werden, bedeutet keine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt der Feststellungsentscheidung, welche der Identität der Sache entgegensteht. Vielmehr erfolgt die Feststellung der UVP-Pflicht ja gerade zu dem Zweck, entsprechende Umweltauswirkungen in einer nachfolgenden UVP zu verhindern oder zu vermindern (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000). Das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführer/innen geht daher ins Leere.

Auch das Vorbringen, die Nachbarn hätten zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides nicht die Möglichkeit gehabt, diesen anzufechten (was impliziert, dass der Bescheid für diese keine Bindungswirkungen entfaltet), ist nicht zielführend:

In seiner Entscheidung in der Rechtssache Gruber vom 16.4.2015, Rs C-570/13, hat der Gerichtshof der EuGH – und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002) festgestellt, dass die Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, von einem betroffenen Nachbarn vor einem unabhängigen Gericht angefochten werden können muss, andernfalls sie diesem gegenüber keine Bindungswirkung entfalten darf. Dieser Ausspruch betrifft jedoch nicht alle Feststellungsentscheidungen gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000. Wurde festgestellt, dass eine UVP nach UVP-G 2000 durchzuführen ist, so kann ein Nachbar/eine Nachbarin den Ausspruch, es sei ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen, oder eben die darin implizit zum Ausdruck kommende Behördenzuständigkeit, nicht bekämpfen; auch das vereinfachte UVP-Verfahren entspricht nämlich den Standards einer UVP nach der UVP-Richtlinie. Durch den Ausspruch, dass ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist, kann er/sie daher unionsrechtlich nicht beschwert sein (vgl. bereits BVwG 24.10.2018, W127 2202311-1 Leiben Zitronensäureproduktion). Insofern bleibt es bei den innerstaatlich vorgesehenen Regelungen über Parteistellung und Anfechtungsbefugnis, ohne dass es zu einer Verdrängung österreichischen Rechts durch Unionsrecht käme (vgl. zur Reichweite der Verdrängung bezüglich Parteistellung und Anfechtungsbefugnis von Nachbarn und Nachbarinnen im Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 VwGH 18.5.2016, Ro 2015/04/0026). Diese sehen für diesen Fall keine Anfechtungsbefugnis von Nachbarn/Nachbarinnen vor. Insoweit bleibt es daher bei der – bereits vor dem Fall Gruber angenommenen – Bindungswirkung des Feststellungsbescheides auch für Nachbarn/Nachbarinnen (vgl. zu dieser Rechtslage VwGH 16.10.2013, EU 2013/0006).In seiner Entscheidung in der Rechtssache Gruber vom 16.4.2015, Rs C-570/13, hat der Gerichtshof der EuGH – und ihm folgend der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002) festgestellt, dass die Verwaltungsentscheidung, keine UVP durchzuführen, von einem betroffenen Nachbarn vor einem unabhängigen Gericht angefochten werden können muss, andernfalls sie diesem gegenüber keine Bindungswirkung entfalten darf. Dieser Ausspruch betrifft jedoch nicht alle Feststellungsentscheidungen gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000. Wurde festgestellt, dass eine UVP nach UVP-G 2000 durchzuführen ist, so kann ein Nachbar/eine Nachbarin den Ausspruch, es sei ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen, oder eben die darin implizit zum Ausdruck kommende Behördenzuständigkeit, nicht bekämpfen; auch das vereinfachte UVP-Verfahren entspricht nämlich den Standards einer UVP nach der UVP-Richtlinie. Durch den Ausspruch, dass ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen ist, kann er/sie daher unionsrechtlich nicht beschwert sein vergleiche bereits BVwG 24.10.2018, W127 2202311-1 Leiben Zitronensäureproduktion). Insofern bleibt es bei den innerstaatlich vorgesehenen Regelungen über Parteistellung und Anfechtungsbefugnis, ohne dass es zu einer Verdrängung österreichischen Rechts durch Unionsrecht käme vergleiche zur Reichweite der Verdrängung bezüglich Parteistellung und Anfechtungsbefugnis von Nachbarn und Nachbarinnen im Feststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 VwGH 18.5.2016, Ro 2015/04/0026). Diese sehen für diesen Fall keine Anfechtungsbefugnis von Nachbarn/Nachbarinnen vor. Insoweit bleibt es daher bei der – bereits vor dem Fall Gruber angenommenen – Bindungswirkung des Feststellungsbescheides auch für Nachbarn/Nachbarinnen vergleiche zu dieser Rechtslage VwGH 16.10.2013, EU 2013/0006).

Die Notwendigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft des Feststellungsbescheides ergibt sich auch nicht daraus, dass unionsrechtliche Vorschriften die Durchführung eines einzigen Genehmigungsverfahrens und einer einzigen UVP im Fall eines sachlichen und räumlichen Zusammenhanges zwischen einer zu errichtenden Bundesstraße und einer zu errichtenden Landesstraße vorsehen würden. Solange kein UVP-pflichtiges Vorhaben der UVP entzogen wird, ist die Behördenzuständigkeit Sache der Mitgliedstaaten. Die UVP-Richtlinie regelt keine Behördenzuständigkeiten, sodass es schon grundsätzlich durch die innerstaatliche Zuständigkeit verschiedener Genehmigungsbehörden allein nicht zu einer Umgehung der UVP-Richtlinie kommen kann. Wie der EuGH (vgl. EuGH 03.03.2011, Rs. C-50/09, Kommission/Irland, Rz. 71 bis 77) klargestellt hat, können die Mitgliedstaaten die Erteilung einer UVP-Genehmigung auch verschiedenen Behörden zuweisen, solange gewährleistet ist, dass die UVP rechtzeitig, d.h. vor Erteilung der Genehmigung im Sinne der UVP-Richtlinie, und vollständig durchgeführt wird. Es handelt sich gegenständlich nicht um ein unionsrechtlich unzulässiges „Vorhabenssplittung“, da alle in Frage kommenden Vorhaben, die nach Ansicht der Beschwerdeführer/innen eine Einheit bilden, einer vollständigen UVP unterzogen wurden und daher eine Umgehung der UVP-Pflicht offensichtlich nicht stattgefunden hat (vgl. bereits BVwG 4.8.2020, W248 2205132-1 S1 Spange Seestadt).Die Notwendigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft des Feststellungsbescheides ergibt sich auch nicht daraus, dass unionsrechtliche Vorschriften die Durchführung eines einzigen Genehmigungsverfahrens und einer einzigen UVP im Fall eines sachlichen und räumlichen Zusammenhanges zwischen einer zu errichtenden Bundesstraße und einer zu errichtenden Landesstraße vorsehen würden. Solange kein UVP-pflichtiges Vorhaben der UVP entzogen wird, ist die Behördenzuständigkeit Sache der Mitgliedstaaten. Die UVP-Richtlinie regelt keine Behördenzuständigkeiten, sodass es schon grundsätzlich durch die innerstaatliche Zuständigkeit verschiedener Genehmigungsbehörden allein nicht zu einer Umgehung der UVP-Richtlinie kommen kann. Wie der EuGH vergleiche EuGH 03.03.2011, Rs. C-50/09, Kommission/Irland, Rz. 71 bis 77) klargestellt hat, können die Mitgliedstaaten die Erteilung einer UVP-Genehmigung auch verschiedenen Behörden zuweisen, solange gewährleistet ist, dass die UVP rechtzeitig, d.h. vor Erteilung der Genehmigung im Sinne der UVP-Richtlinie, und vollständig durchgeführt wird. Es handelt sich gegenständlich nicht um ein unionsrechtlich unzulässiges „Vorhabenssplittung“, da alle in Frage kommenden Vorhaben, die nach Ansicht der Beschwerdeführer/innen eine Einheit bilden, einer vollständigen UVP unterzogen wurden und daher eine Umgehung der UVP-Pflicht offensichtlich nicht stattgefunden hat vergleiche bereits BVwG 4.8.2020, W248 2205132-1 S1 Spange Seestadt).

2.7.    Schutzgutübergreifende Aspekte

2.7.1.  Schutzgutübergreifende Genehmigungsvoraussetzungen (UVP-G 2000 und NÖ StraßenG 1999):

§ 17 Abs. 1, 3 bis 5 UVP-G 2000 lautet: Paragraph 17, Absatz eins, 3 bis 5 UVP-G 2000 lautet:

„Entscheidung

§ 17. (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Abs. 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen. Paragraph 17, (1) Die Behörde hat bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und im Absatz 2 bis 6 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden. Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Die Genehmigung ist in diesem Fall jedoch unter dem Vorbehalt des Erwerbs der entsprechenden Rechte zu erteilen.

(2) […]

(3) Für Vorhaben der Z 9 bis 11 und Z 16 des Anhanges 1 sind an Stelle des Abs. 2 die Kriterien des § 24f Abs. 1 und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Z 14, sofern sie Flughäfen gemäß § 64 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, betreffen; für diese Vorhaben der Z 14 sowie für Vorhaben der Z 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des § 24f Abs. 15 Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden. (3) Für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 und Ziffer 16, des Anhanges 1 sind an Stelle des Absatz 2, die Kriterien des Paragraph 24 f, Absatz eins und 2 anzuwenden. Gleiches gilt für Vorhaben der Ziffer 14,, sofern sie Flughäfen gemäß Paragraph 64, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, betreffen; für diese Vorhaben der Ziffer 14, sowie für Vorhaben der Ziffer 9 bis 11 des Anhanges 1 sind weiters die Bestimmungen des Paragraph 24 f, Absatz 15, Satz 1 und 2 sowie die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.

(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.(4) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind je nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen. Soweit dies durch Landesgesetz festgelegt ist, können Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, die auf Vorratsflächen durchgeführt werden (Flächenpools), angerechnet werden. Die Beauftragung zur Unterhaltung und die rechtliche Sicherung der Flächen sind im Bescheid zu dokumentieren.

(5) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Bei Vorhaben der Energiewende darf eine Abweisung nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds erfolgen, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten. Dabei gelten Vorhaben der Energiewende als in hohem öffentlichen Interesse.

(5a) Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß § 18b zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.(5a) Ist eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich, kann ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß Paragraph 18 b, zu entscheiden. Soweit dies durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen ist, kann eine Ausgleichszahlung vorgeschrieben werden.

[…]“

§ 24f Abs. 1 UVP-G 2000 lautet: Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet:

„§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: „§ 24f. (1) Genehmigungen (Absatz 6,) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen, einschließlich der Treibhausgase Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N2O), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (P-FKW), Schwefelhexafluorid (SF6) und Stickstofftrifluorid (NF3), sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des Paragraph 77, Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

Der Entscheidung sind die vom Vorhaben voraussichtlich ausgehenden Auswirkungen zugrunde zu legen.

(1a) […]

(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.“(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, nach diesen Vorschriften zu beurteilen.“

Die §§ 9 Abs. 1,10 und 12a NÖ StraßenG 1999 lauten:Die Paragraphen 9, Absatz eins,,10 und 12a NÖ StraßenG 1999 lauten:

§ 9Paragraph 9

Planung, Bau und Erhaltung von Straßen

(1) Öffentliche Straßen sind so zu planen, zu bauen und zu erhalten, dass sie

- dem zu erwartenden Verkehr entsprechen,

- dem öffentlichen Interesse nach § 12a entsprechen, - dem öffentlichen Interesse nach Paragraph 12 a, entsprechen,

- bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, schonen, - bestehende Natur- und Kunstdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000, Landesgesetzblatt 5500, schonen,

- dem Landschafts- und Ortsbild angepaßt werden,

- keine Wasserschon- und -schutzgebiete beeinträchtigen,

- der erfolgten Bedachtnahme auf die Umwelt entsprechen und

- die bestehende Aufschließung von Grundstücken erhalten.

[…]

§ 10Paragraph 10

Schutz der Umgebung

(1) Die Vorsorge des Straßenerhalters gegen unzumutbare Beeinträchtigungen von Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Umgebung der Straße aufhalten, und von Sachen durch den zu erwartenden Verkehr auf bestehenden Landesstraßen oder durch ein Straßenbauvorhaben des Landes (§ 12) darf durch geeignete Baumaßnahmen auf den Grundstücken Dritter erfolgen. Dazu gehören insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden (z. B. Einbau von Lärmschutzfenstern). Voraussetzungen für diese Baumaßnahmen sind: (1) Die Vorsorge des Straßenerhalters gegen unzumutbare Beeinträchtigungen von Personen, die sich nicht nur vorübergehend in der Umgebung der Straße aufhalten, und von Sachen durch den zu erwartenden Verkehr auf bestehenden Landesstraßen oder durch ein Straßenbauvorhaben des Landes (Paragraph 12,) darf durch geeignete Baumaßnahmen auf den Grundstücken Dritter erfolgen. Dazu gehören insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden (z. B. Einbau von Lärmschutzfenstern). Voraussetzungen für diese Baumaßnahmen sind:

a) die Zustimmung des betroffenen Grundstückseigentümers und

b) die Sicherstellung, dass die Bauwerke entweder durch den betroffenen Grundstückseigentümer oder einen Dritten erhalten und allenfalls wiederhergestellt werden.

Wird die Zustimmung verweigert, ist der betroffene Grundstückseigentümer so zu behandeln, als wäre die Baumaßnahme gesetzt worden.

[…]

(4) Die NÖ Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zum Schutz der Umgebung vor baubedingten und betriebsbedingten Schallimmissionen für Straßenbauvorhaben des Landes samt deren Zulaufstrecken erlassen, die sowohl gemäß § 12 als auch nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2014, zu bewilligen sind.“(4) Die NÖ Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen zum Schutz der Umgebung vor baubedingten und betriebsbedingten Schallimmissionen für Straßenbauvorhaben des Landes samt deren Zulaufstrecken erlassen, die sowohl gemäß Paragraph 12, als auch nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl.Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2014,, zu bewilligen sind.“

„§ 12a

Öffentliches Interesse

(1) Im Bewilligungsverfahren gemäß § 12 ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt. (1) Im Bewilligungsverfahren gemäß Paragraph 12, ist zu prüfen, ob das Straßenbauvorhaben im öffentlichen Interesse liegt.

(2) Ein Straßenbauvorhaben liegt insbesondere dann im öffentlichen Interesse, wenn

- die Sicherheit oder Flüssigkeit des Verkehrs verbessert wird, wobei insbesondere auf die Interessen der Fußgänger und Radfahrer Bedacht zu nehmen ist,

- durch Baumaßnahmen ungünstige Verkehrsverhältnisse verbessert werden können,

- durch das Straßenbauvorhaben für die Verkehrsteilnehmer ein größerer Zeitaufwand vermieden werden kann,

- unter Berücksichtigung überörtlicher und örtlicher Planungsakte, insbesondere der Raumordnungsprogramme des Landes und der betroffenen Gemeinden, ein Verkehrsbedürfnis oder, im Fall eines Straßenbauvorhabens des Landes, ein übergeordneter Bedarf vorhersehbar ist.

(3) Ein übergeordneter Bedarf liegt vor, wenn ein Straßenbauvorhaben für die Erhaltung und den erforderlichen Ausbau eines überörtlichen Straßennetzes in einer Region oder im ganzen Land notwendig ist. Dabei ist auf - die aktuellen und innerhalb eines Prognosezeitraums von 20 Jahren zu erwartenden Anforderungen an das Straßennetz und - die wirtschaftliche, kulturelle und soziale Vernetzung mit benachbarten Regionen Bedacht zu nehmen.

(4) Die öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 2 sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.“(4) Die öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 2, sind mit allfälligen gegenläufigen öffentlichen Interessen und den geschützten Rechten der vom Vorhaben betroffenen Parteien, insbesondere mit dem Schutz des Grundeigentums, abzuwägen.“

2.7.2.  Zusammenhang mit dem Verfahren zur S 34:

Wie insbesondere die Zweit-Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht vorbringt, greift „das System S34/Spange Wörth“ gemeinsam in naturschutzfachlich sensible Lebensräume ein und sind davon unionsrechtlich und auf nationaler Ebene (teilweise streng) geschützte Arten betroffen. Das führt dazu, dass die kumulativen Auswirkungen der Vorhaben in jedem Genehmigungsverfahren abzubilden bzw. zu berücksichtigen sind.

Dessen waren sich auch sowohl die zuständigen Behörden als auch die Gutachter bewusst. Im behördlichen Teilgutachten Naturschutz finden sich zahlreiche Hinweise auf eine mit dem Naturschutzgutachter des Vorhabens S34 gemeinsamen Betrachtung bzw. Beurteilung und es finden sich auch die entsprechenden kumulativen Betrachtungen der Auswirkungen.

Dennoch finden sich im Gutachten und in den Aussagen des behördlichen Gutachters in der mündlichen Verhandlung vor der Behörde auch immer wieder Verweise auf die (damals: künftigen) Genehmigungsverfahren zum Vorhaben S34 Traisental Schnellstraße. Wie die Zweit-Beschwerdeführerin richtig vorbringt, ist das ggst. Vorhaben als Vorhaben nach dem 2. Abschnitt, das Vorhaben S34 als Vorhaben nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 zu qualifizieren. Da das Genehmigungsverfahren für Vorhaben nach dem 3. Abschnitt nur teilkonzentriert ist, findet nach dem UVP-Verfahren zur Bestimmung des Trassenverlaufes nachfolgend noch ein naturschutzrechtliches Verfahren statt, während für das ggst. Verfahren ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren abzuführen war. Aufgrund der Ungleichzeitigkeit des Verfahrensablaufes entstand ein Spannungsverhältnis, das zur Folge hatte, dass zwecks Berücksichtigung der Ergebnisse der Ermittlungsverfahren für die S34 einige Festlegungen im ggst. Verfahren nicht dem Bestimmtheitsgrad entsprochen haben, der für ein vollkonzentriertes Genehmigungsverfahren ohne weitere nachfolgende Verfahren erforderlich ist.

Soweit von den Beschwerden konkret vorgebracht, wurde dem im ggst. Beschwerdeverfahren nachgegangen und wurden entsprechende Konkretisierungen vorgenommen.

2.8. Artenschutz:

2.8.1. Allgemeines:

§ 18 und § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 lauten:Paragraph 18 und Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 lauten:

„§ 18

Artenschutz

(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst

1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff, 2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und

3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.

(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege (2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, Landesgesetzblatt 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege

1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,

2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,

3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder

4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.

(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die

1. in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,

2. in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder

3. nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.

(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten: (4) Es ist für die nach den Absatz 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:

1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;

2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;

3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie

4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.“

„§ 20

Ausnahmebewilligungen

[…]

(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,(4) Durch Bescheid kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach Paragraph 18, gestatten, sofern es keine anderweitige zufrieden stellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. In der Bewilligung ist zumindest festzulegen,

1.       für welche Arten die Ausnahme gilt,

2.       die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und –methoden und

3.       welche Kontrollen vorzunehmen sind.

(5) Eine Bewilligung gemäß Abs. 4 darf nur erteilt werden(5) Eine Bewilligung gemäß Absatz 4, darf nur erteilt werden

1.       zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;

2.       zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;

3.       im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;

4.       zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen;

5.       um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tier- und Pflanzenarten zu erlauben.

[…]“

Art. 2, 5 und 9 EU-Vogelschutzrichtlinie lauten:Artikel 2, 5 und 9 EU-Vogelschutzrichtlinie lauten:

„Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Bestände aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.“

„Artikel 5

Unbeschadet der Artikel 7 und 9 erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel 1 fallenden Vogelarten, insbesondere das Verbot

a) des absichtlichen Tötens oder Fangens, ungeachtet der angewandten Methode;

b) der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern;

c) des Sammelns der Eier in der Natur und des Besitzes dieser Eier, auch in leerem Zustand;

d) ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt;

e) des Haltens von Vögeln der Arten, die nicht bejagt oder gefangen werden dürfen.“

„Artikel 9

(1) Die Mitgliedstaaten können, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, aus den nachstehenden Gründen von den Artikeln 5 bis 8 abweichen:

a)       — im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

— im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,

—        zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

— zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt;

b) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen;

c) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Vogelarten in geringen Mengen zu ermöglichen.

[…]“

Art. 12 EU-FFH-Richtlinie lautet:Artikel 12, EU-FFH-Richtlinie lautet:

„Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:(1) Die Mitgliedstaaten treffen die notwendigen Maßnahmen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang römisch vier Buchstabe a) genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen; dieses verbietet:

a) alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten;

b) jede absichtliche Störung dieser Arten, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten;

c) jede absichtliche Zerstörung oder Entnahme von Eiern aus der Natur;

d) jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten.

[…]“

Gemäß § 18 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 sind wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974 sind und deren Bestandsschutz oder Bestandspflege erforderlich ist, durch Verordnung der Landesregierung teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. Eine derartige Verordnung wurde mit LGBl. 5500-2 als NÖ Artenschutzverordnung erlassen. Danach sind u.a. alle wildlebenden Vogelarten gemäß Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie, sofern sie nicht dem NÖ Jagdgesetz 1974 unterliegen, und alle Arten von Fledermäusen geschützt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, NÖ NSchG 2000 sind wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974 sind und deren Bestandsschutz oder Bestandspflege erforderlich ist, durch Verordnung der Landesregierung teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. Eine derartige Verordnung wurde mit Landesgesetzblatt 5500-2 als NÖ Artenschutzverordnung erlassen. Danach sind u.a. alle wildlebenden Vogelarten gemäß Artikel eins, der Vogelschutz-Richtlinie, sofern sie nicht dem NÖ Jagdgesetz 1974 unterliegen, und alle Arten von Fledermäusen geschützt.

Für diese Arten ist u.a. verboten (§ 18 Abs. 4), Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten (Z 2), Brut- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen (Z 3) sowie Störungen der Arten zu verursachen (Z 4).Für diese Arten ist u.a. verboten (Paragraph 18, Absatz 4,), Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten (Ziffer 2,), Brut- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen (Ziffer 3,) sowie Störungen der Arten zu verursachen (Ziffer 4,).

Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000 kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Eine solche Ausnahmebewilligung darf gem. § 20 Abs. 5 NÖ NSchG 2000 nur unter bestimmten Bedingungen erteilt werden.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, NÖ NSchG 2000 kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach Paragraph 18, gestatten, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Eine solche Ausnahmebewilligung darf gem. Paragraph 20, Absatz 5, NÖ NSchG 2000 nur unter bestimmten Bedingungen erteilt werden.

Durch diese Bestimmungen sollen Art. 12, 13 und 16 der EU-Richtlinie 92/43 EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-Richtlinie), sowie Art. 5 und 9 der EU-Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 30.11.2009 (Vogelschutzrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden (vgl. die Erläuternden Bemerkungen zu LGBl. Nr. 87/2000 und LGBl. Nr. 69/2007). Die entsprechende Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) dazu ist maßgeblich.Durch diese Bestimmungen sollen Artikel 12, 13 und 16 der EU-Richtlinie 92/43 EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-Richtlinie), sowie Artikel 5 und 9 der EU-Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 30.11.2009 (Vogelschutzrichtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden vergleiche die Erläuternden Bemerkungen zu Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2000, und Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2007,). Die entsprechende Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) dazu ist maßgeblich.

Für die Vogelschutzrichtlinie hat der EuGH in seiner Entscheidung C-473/19 vom 4.3.2021 (Föreningen Skydda Skogen) klargestellt, dass der Schutz des Art. 5 der Richtlinie (insb. Verbot des absichtlichen Tötens und Fangens, der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern, und der absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit), alle wildlebenden Vogelarten umfasst.Für die Vogelschutzrichtlinie hat der EuGH in seiner Entscheidung C-473/19 vom 4.3.2021 (Föreningen Skydda Skogen) klargestellt, dass der Schutz des Artikel 5, der Richtlinie (insb. Verbot des absichtlichen Tötens und Fangens, der absichtlichen Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und der Entfernung von Nestern, und der absichtlichen Störung, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtszeit), alle wildlebenden Vogelarten umfasst.

Die Artenschutzbestimmungen ermöglichen die Erteilung einer Genehmigung für ein Vorhaben, wenn kein Verbotstatbestand erfüllt ist oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden kann.

2.8.2. „CEF-Maßnahmen“:

2.8.2.1. Der VwGH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass dann, wenn die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, bereits die Erfüllung des Verbotstatbestands vermieden werden kann (VwGH 18.12.2012, 2011/07/0190, unter Berufung auf das Urteil des dt. BVerwG vom 13. Mai 2009, 9 A 73/07, A 4 Düren-Kempen; grundlegend und unter eingehender Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH: VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 380kV-Salzburgleitung, Rz 516 ff mwN). Maßgeblich sei, ob die gegenständlichen Vorgänge unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt.

Dies schlägt auch die Europäische Kommission in ihrem Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus 2021 (C[2021] 7301 final, RNr. 2-67 bis 2-73) vor. Danach erfüllen Maßnahmen, die die kontinuierliche ökologische Funktionalität einer Stätte garantieren, die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d) der FFH-Richtlinie. Die Maßnahmen müssen mit großer Sicherheit ausreichen, um jede Beschädigung oder Vernichtung zu vermeiden, und die Maßnahmen müssen rechtzeitig und in angemessener Form wirksam durchgeführt werden. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten muss auf der Grundlage objektiver Informationen und unter Berücksichtigung der Merkmale und spezifischen Umweltbedingungen der betreffenden Stätte Rechnung vorgenommen werden.

Auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass CEF-Maßnahmen bei der Frage des Eintritts von Verbotstatbeständen zu berücksichtigen sind (Berl/Bergthaler, CEF-Maßnahmen im System des Natura-2000-Artenschutzes, RdU-U&T 2016/7, RdU 2016, 36; Leidenmühler/Mayrhofer, CEF-Maßnahmen im Gebiets- und Artenschutzrecht, ZTR 2019, 130; aA Mauerhofer, EU-Gebiets- und Artenschutz-Judikatur: CEF-Maßnahmen ade?, RdU 2019, 37 und 109). Die Anwendbarkeit von CEF-Maßnahmen wird darin nicht nur in Bezug auf den Verbotstatbestand der Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, sondern auch in Bezug auf das Störungsverbot – insoweit sich die Störung auch auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten auswirkt – und wegen ihrer Ähnlichkeit auch auf die entsprechenden Tatbestände des Art. 5 Vogelschutz-Richtlinie gesehen (Berl/Bergthaler 2016, 38 f). Davon scheint auch der VwGH auszugehen, wenn er die „Berücksichtigung schadensbegrenzender bzw. funktionserhaltender Maßnahmen“ allgemein für die „Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände“ prüft (VwGH Ro 2019/04/0021 Rz 513).Auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass CEF-Maßnahmen bei der Frage des Eintritts von Verbotstatbeständen zu berücksichtigen sind (Berl/Bergthaler, CEF-Maßnahmen im System des Natura-2000-Artenschutzes, RdU-U&T 2016/7, RdU 2016, 36; Leidenmühler/Mayrhofer, CEF-Maßnahmen im Gebiets- und Artenschutzrecht, ZTR 2019, 130; aA Mauerhofer, EU-Gebiets- und Artenschutz-Judikatur: CEF-Maßnahmen ade?, RdU 2019, 37 und 109). Die Anwendbarkeit von CEF-Maßnahmen wird darin nicht nur in Bezug auf den Verbotstatbestand der Vernichtung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, sondern auch in Bezug auf das Störungsverbot – insoweit sich die Störung auch auf Fortpflanzungs- und Ruhestätten auswirkt – und wegen ihrer Ähnlichkeit auch auf die entsprechenden Tatbestände des Artikel 5, Vogelschutz-Richtlinie gesehen (Berl/Bergthaler 2016, 38 f). Davon scheint auch der VwGH auszugehen, wenn er die „Berücksichtigung schadensbegrenzender bzw. funktionserhaltender Maßnahmen“ allgemein für die „Verwirklichung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände“ prüft (VwGH Ro 2019/04/0021 Rz 513).

Der EuGH bezog sich bisher nur in seinem Urteil vom 4.3.2021 in der Rs C-473/19, Föreningen Skydda Skogen (Rn. 86) auf die „kontinuierliche ökologische Funktionalität“, die im natürlichen Lebensraum einer betroffenen Art in einem einzelnen Gebiet trotz Vorsorgemaßnahmen durch Beschädigung, Zerstörung oder Verschlechterung, unmittelbar oder mittelbar, einzeln oder kumulativ mit anderen Maßnahmen verloren geht, und verwehrte sich dort dagegen, dass das in Art. 12 Abs. 1 lit. d der Habitatrichtlinie verankerte Verbot erst dann Anwendung finde, wenn sich der Erhaltungszustand der betroffenen Art zu verschlechtern droht. Weitere Judikatur des Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von schadensvermeidenden und -mindernden Maßnahmen bei der Beurteilung, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach der Vogelschutzrichtlinie erfüllt ist, existierte bisher nicht. Es lag auch keine Judikatur vor, die ausdrücklich die Veranschlagung solcher Maßnahmen im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie als zulässig darstellt.Der EuGH bezog sich bisher nur in seinem Urteil vom 4.3.2021 in der Rs C-473/19, Föreningen Skydda Skogen (Rn. 86) auf die „kontinuierliche ökologische Funktionalität“, die im natürlichen Lebensraum einer betroffenen Art in einem einzelnen Gebiet trotz Vorsorgemaßnahmen durch Beschädigung, Zerstörung oder Verschlechterung, unmittelbar oder mittelbar, einzeln oder kumulativ mit anderen Maßnahmen verloren geht, und verwehrte sich dort dagegen, dass das in Artikel 12, Absatz eins, Litera d, der Habitatrichtlinie verankerte Verbot erst dann Anwendung finde, wenn sich der Erhaltungszustand der betroffenen Art zu verschlechtern droht. Weitere Judikatur des Gerichtshofs zur Zulässigkeit der Berücksichtigung von schadensvermeidenden und -mindernden Maßnahmen bei der Beurteilung, ob ein artenschutzrechtlicher Verbotstatbestand nach der Vogelschutzrichtlinie erfüllt ist, existierte bisher nicht. Es lag auch keine Judikatur vor, die ausdrücklich die Veranschlagung solcher Maßnahmen im Rahmen der Vogelschutzrichtlinie als zulässig darstellt.

Für das Gericht bestanden daher diesbezüglich begründete Zweifel an der Auslegung des anzuwendenden Unionsrechts. Es erachtete es daher als unverlässlich, dem Gerichtshof eine entsprechende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.

In seinem Urteil in der ggst. Rechtssache C-131/24 vom 26.2.2026 (im Folgenden: Urteil XXXX ) stellt der Gerichtshof nunmehr zunächst klar, dass Art. 5 lit. d der Vogelschutzrichtlinie nur Störungen verbietet, die sich auf das für ausreichend erachtete Niveau der Bestände wildlebender Vogelarten – und nicht auf Individuen dieser Arten – erheblich auswirken, es sei denn der Bestand einer bestimmten wildlebenden Vogelart ist zahlenmäßig so weit zurückgegangen, dass die Störung einzelner Individuen dieser Art ihre Erhaltung gefährden könnte (RNr. 41).In seinem Urteil in der ggst. Rechtssache C-131/24 vom 26.2.2026 (im Folgenden: Urteil römisch 40 ) stellt der Gerichtshof nunmehr zunächst klar, dass Artikel 5, Litera d, der Vogelschutzrichtlinie nur Störungen verbietet, die sich auf das für ausreichend erachtete Niveau der Bestände wildlebender Vogelarten – und nicht auf Individuen dieser Arten – erheblich auswirken, es sei denn der Bestand einer bestimmten wildlebenden Vogelart ist zahlenmäßig so weit zurückgegangen, dass die Störung einzelner Individuen dieser Art ihre Erhaltung gefährden könnte (RNr. 41).

Zur Einbeziehung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen in die Beurteilung, ob ein Vorhaben einen Verbotstatbestand erfüllt, führt der Gerichtshof aus:

„43 Erstens ist zum Wortlaut von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie festzustellen, dass das dort aufgestellte Verbot des absichtlichen Störens von Vögeln, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, im Unterschied zu den Verboten nach Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie nur gilt, „sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“ (Urteil vom 1. August 2025, Voore Mets und Lemeks Põlva, C-784/23, EU:C:2025:609, Rn. 50). Deshalb ist im Unterschied zu den tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie die Prüfung der Auswirkungen einer menschlichen Tätigkeit auf den Bestand der betreffenden Vogelarten für die Anwendung des in Art. 5 Buchst. d der Richtlinie vorgesehenen Verbots relevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Voore Mets und Lemeks Põlva, C-784/23, EU:C:2025:609, Rn. 54).„43 Erstens ist zum Wortlaut von Artikel 5, Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie festzustellen, dass das dort aufgestellte Verbot des absichtlichen Störens von Vögeln, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, im Unterschied zu den Verboten nach Artikel 5, Buchst. a und b der Richtlinie nur gilt, „sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“ (Urteil vom 1. August 2025, Voore Mets und Lemeks Põlva, C-784/23, EU:C:2025:609, Rn. 50). Deshalb ist im Unterschied zu den tatbestandlichen Voraussetzungen von Artikel 5, Buchst. a und b der Richtlinie die Prüfung der Auswirkungen einer menschlichen Tätigkeit auf den Bestand der betreffenden Vogelarten für die Anwendung des in Artikel 5, Buchst. d der Richtlinie vorgesehenen Verbots relevant vergleiche in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Voore Mets und Lemeks Põlva, C-784/23, EU:C:2025:609, Rn. 54).

44 Folglich ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie und dem Zusammenhang dieser Bestimmung, dass das darin festgelegte Verbot des absichtlichen Störens keine Anwendung findet, wenn durch vorbeugende Maßnahmen wirksam vermieden wird, dass ein Vorhaben wildlebende Vögel stört, oder solche Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, diese Störung derart zu verringern, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie hat. Solche Maßnahmen, deren Durchführung im Vorhaben vorgesehen ist, sind daher bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob das in Art. 5 Buchst. d der Richtlinie vorgesehene Verbot des Störens wildlebender Vögel dem Vorhaben entgegensteht.44 Folglich ergibt sich aus dem Wortlaut von Artikel 5, Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie und dem Zusammenhang dieser Bestimmung, dass das darin festgelegte Verbot des absichtlichen Störens keine Anwendung findet, wenn durch vorbeugende Maßnahmen wirksam vermieden wird, dass ein Vorhaben wildlebende Vögel stört, oder solche Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, diese Störung derart zu verringern, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie hat. Solche Maßnahmen, deren Durchführung im Vorhaben vorgesehen ist, sind daher bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob das in Artikel 5, Buchst. d der Richtlinie vorgesehene Verbot des Störens wildlebender Vögel dem Vorhaben entgegensteht.

45 Zweitens ist es zur Erreichung der oben in Rn. 40 genannten Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie, d. h. zur Erhaltung oder Wiederherstellung ausreichender Bestände wildlebender Vogelarten, nicht erforderlich, dass die Störwirkungen eines Vorhabens für Vogelarten unabhängig von den zur Vermeidung oder Minderung dieser Wirkungen vorgeschlagenen Begleitmaßnahmen des Vorhabens geprüft werden. Im Hinblick auf diese Zielsetzung kommt es nämlich allein auf die Störungen an, denen wildlebende Vogelarten infolge der Durchführung des Vorhabens – in seiner Ausgestaltung mit diesen Maßnahmen – tatsächlich ausgesetzt sein werden.

47 Folglich ist Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie dahin auszulegen, dass der Tatbestand des absichtlichen Störens im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt ist, wenn im Rahmen eines Vorhabens Maßnahmen durchgeführt werden, durch die jede erhebliche Auswirkung vermieden wird, die der Zielsetzung dieser Richtlinie zuwiderläuft, unter Berücksichtigung u. a. ökologischer, wissenschaftlicher und kultureller sowie wirtschaftlicher und freizeitbedingter Erfordernisse ausreichende Bestände sämtlicher wildlebenden Vogelarten zu erhalten oder wiederherzustellen, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind.“47 Folglich ist Artikel 5, Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie dahin auszulegen, dass der Tatbestand des absichtlichen Störens im Sinne dieser Bestimmung nicht erfüllt ist, wenn im Rahmen eines Vorhabens Maßnahmen durchgeführt werden, durch die jede erhebliche Auswirkung vermieden wird, die der Zielsetzung dieser Richtlinie zuwiderläuft, unter Berücksichtigung u. a. ökologischer, wissenschaftlicher und kultureller sowie wirtschaftlicher und freizeitbedingter Erfordernisse ausreichende Bestände sämtlicher wildlebenden Vogelarten zu erhalten oder wiederherzustellen, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind.“

Die von der Projektwerberin vorgesehenen, von den Sachverständigen geprüften und im Spruch dieses Erkenntnisses präzisierten Maßnahmen waren daher bei der Beurteilung, ob ein Verbotstatbestand erfüllt ist, grundsätzlich zu berücksichtigen.

Die Zweit-Beschwerdeführerin kritisiert zwar in ihrer Stellungnahme vom 8.6.2026 (OZ 186), dass der Begriff der CEF-Maßnahmen weithin unpräzise verwendet werde und verweist auf einen Fachartikel von Bieringer und Trautner, wonach CEF-Maßnahmen nicht Bestandteil der „Mitigation Hierarchy“ seien, sondern in eine separate Kategorie fielen, die sowohl als Vermeidungs- als auch als Minderungsmaßnahme qualifiziert werden könne. Dies mag zutreffen, fest steht aufgrund EuGH XXXX jedenfalls, dass das Verbot des absichtlichen Störens keine Anwendung findet, wenn durch vorbeugende Maßnahmen wirksam vermieden wird, dass ein Vorhaben wildlebende Vögel stört, oder solche Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, diese Störung derart zu verringern, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie hat, und zwar unabhängig davon, ob man diese Maßnahmen als CEF-Maßnahmen bezeichnen mag oder nicht.Die Zweit-Beschwerdeführerin kritisiert zwar in ihrer Stellungnahme vom 8.6.2026 (OZ 186), dass der Begriff der CEF-Maßnahmen weithin unpräzise verwendet werde und verweist auf einen Fachartikel von Bieringer und Trautner, wonach CEF-Maßnahmen nicht Bestandteil der „Mitigation Hierarchy“ seien, sondern in eine separate Kategorie fielen, die sowohl als Vermeidungs- als auch als Minderungsmaßnahme qualifiziert werden könne. Dies mag zutreffen, fest steht aufgrund EuGH römisch 40 jedenfalls, dass das Verbot des absichtlichen Störens keine Anwendung findet, wenn durch vorbeugende Maßnahmen wirksam vermieden wird, dass ein Vorhaben wildlebende Vögel stört, oder solche Maßnahmen tatsächlich geeignet sind, diese Störung derart zu verringern, dass sie keine erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Vogelschutzrichtlinie hat, und zwar unabhängig davon, ob man diese Maßnahmen als CEF-Maßnahmen bezeichnen mag oder nicht.

2.8.2.2. Aufbauend auf der oben angeführten, einschlägigen Judikatur des VwGH (VwGH Ro 2019/04/0021 Rz 513) und des EuGH (Rs C-473/19, Rn. 86), ergibt sich aus dem Urteil XXXX aber auch das Gebot der Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Verbotstatbestände der FFH-Richtlinie (im ggst. Fall insb. von Bedeutung für den Fledermausschutz). Der Gerichtshof formuliert in Rz 46 des Urteils XXXX :2.8.2.2. Aufbauend auf der oben angeführten, einschlägigen Judikatur des VwGH (VwGH Ro 2019/04/0021 Rz 513) und des EuGH (Rs C-473/19, Rn. 86), ergibt sich aus dem Urteil römisch 40 aber auch das Gebot der Berücksichtigung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen für die Verbotstatbestände der FFH-Richtlinie (im ggst. Fall insb. von Bedeutung für den Fledermausschutz). Der Gerichtshof formuliert in Rz 46 des Urteils römisch 40 :

„46 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens in ihren schriftlichen Erklärungen steht das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman (C-323/17, EU:C:2018:244), gelangt ist, dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar dürfen, wie der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden hat, Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der nachteiligen Auswirkungen eines Projekts während der Phase der Vorprüfung dieses Projekts im Rahmen der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden, doch hat dies den Grund, dass es in dieser ersten Prüfungsphase darum geht, festzustellen, ob das Projekt der förmlichen Prüfung seiner Verträglichkeit mit einem Schutzgebiet gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie bedarf. Da demgegenüber Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie nicht zwischen zwei Phasen der Prüfung von Störungen unterscheidet, denen wildlebende Vogelarten durch Projekte ausgesetzt sein können, sind diese Störungen von vornherein umfassend zu bewerten und dabei Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Minderung zu berücksichtigen.“„46 Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer des Ausgangsverfahrens in ihren schriftlichen Erklärungen steht das Ergebnis, zu dem der Gerichtshof im Urteil vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman (C-323/17, EU:C:2018:244), gelangt ist, dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar dürfen, wie der Gerichtshof in diesem Urteil entschieden hat, Maßnahmen zur Vermeidung oder Minderung der nachteiligen Auswirkungen eines Projekts während der Phase der Vorprüfung dieses Projekts im Rahmen der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden, doch hat dies den Grund, dass es in dieser ersten Prüfungsphase darum geht, festzustellen, ob das Projekt der förmlichen Prüfung seiner Verträglichkeit mit einem Schutzgebiet gemäß Artikel 6, Absatz 3, Satz 1 der Habitatrichtlinie bedarf. Da demgegenüber Artikel 5, Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie nicht zwischen zwei Phasen der Prüfung von Störungen unterscheidet, denen wildlebende Vogelarten durch Projekte ausgesetzt sein können, sind diese Störungen von vornherein umfassend zu bewerten und dabei Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Minderung zu berücksichtigen.“

Nichts anderes gilt aber für die Verbotstatbestände des Art. 12 FFH-Richtlinie. Auch dieser unterscheidet nicht zwischen zwei Phasen der Prüfung von Störungen, denen geschützte Tierarten durch Projekte ausgesetzt sein können, wie der VwGH in Ro 2019/04/0021 bereits ausführlich dargelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und der Kohärenz der Unionsrechtsordnung die für in demselben Bereich erlassene Rechtshandlungen verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben. Angesichts der Ähnlichkeit des Wortlauts von Art. 12 der Habitatrichtlinie und Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie sowie der Stellung, die diese Artikel in ihrem jeweiligen Regelungskontext einnehmen, ist eine Einbeziehung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auch im Kontext des Art. 12 FFH-Richtlinie geboten (vgl. EuGH Rs C-784/23 Vore Mets und Lemeks Põlva, Rz 47).Nichts anderes gilt aber für die Verbotstatbestände des Artikel 12, FFH-Richtlinie. Auch dieser unterscheidet nicht zwischen zwei Phasen der Prüfung von Störungen, denen geschützte Tierarten durch Projekte ausgesetzt sein können, wie der VwGH in Ro 2019/04/0021 bereits ausführlich dargelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müssen in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und der Kohärenz der Unionsrechtsordnung die für in demselben Bereich erlassene Rechtshandlungen verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben. Angesichts der Ähnlichkeit des Wortlauts von Artikel 12, der Habitatrichtlinie und Artikel 5, der Vogelschutzrichtlinie sowie der Stellung, die diese Artikel in ihrem jeweiligen Regelungskontext einnehmen, ist eine Einbeziehung der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auch im Kontext des Artikel 12, FFH-Richtlinie geboten vergleiche EuGH Rs C-784/23 Vore Mets und Lemeks Põlva, Rz 47).

2.8.2.3. In Zusammenhang mit der Zustimmung zu Plänen und Programmen gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie verwendet der Gerichtshof das Kriterium, dass jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel bzw. jeder aus wissenschaftlicher Sicht vernünftige Zweifel ausgeschlossen sein muss. Nach der Rechtsprechung darf diese Prüfung nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Gebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteil vom 19.1.2023 in der Rs C-721/21, Eco Advocacy CLG, Rn. 38 und 39 mwN). Die Generalanwältin legt in ihren Schlussanträgen vom 19. Jänner 2023 zu der eben zitierten Entscheidung (Rn. 92) dar, dass diesbezüglich (nur) auf Zweifel nicht einzugehen sei, die aus wissenschaftlicher Sicht nicht vernünftig sind und nennt dabei Zweifel, die jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehren, wie etwa der Einwand, dass ein Vorhaben die Geister der Ahnen erzürne.2.8.2.3. In Zusammenhang mit der Zustimmung zu Plänen und Programmen gemäß Artikel 6, Absatz 3, Satz 2 der Habitatrichtlinie verwendet der Gerichtshof das Kriterium, dass jeder vernünftige wissenschaftliche Zweifel bzw. jeder aus wissenschaftlicher Sicht vernünftige Zweifel ausgeschlossen sein muss. Nach der Rechtsprechung darf diese Prüfung nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Gebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteil vom 19.1.2023 in der Rs C-721/21, Eco Advocacy CLG, Rn. 38 und 39 mwN). Die Generalanwältin legt in ihren Schlussanträgen vom 19. Jänner 2023 zu der eben zitierten Entscheidung (Rn. 92) dar, dass diesbezüglich (nur) auf Zweifel nicht einzugehen sei, die aus wissenschaftlicher Sicht nicht vernünftig sind und nennt dabei Zweifel, die jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehren, wie etwa der Einwand, dass ein Vorhaben die Geister der Ahnen erzürne.

In Anbetracht dessen, dass zu den von der Projektwerberin vorgeschlagenen und von den Sachverständigen akzeptierten Maßnahmen insb. zum Schutz der Waldvögel vor Störungen noch keine Studie vorliegt, die die Wirksamkeit der Maßnahmen in der Praxis nachweisen könnte, entstanden beim Gericht erhebliche Zweifel darüber, welche Qualifikation wissenschaftliche Nachweise in Bezug auf die artenschutzrechtlichen Verbote insb. der Vogelschutzrichtlinie aufweisen müssen. Eine Rechtsprechung zur notwendigen Qualifikation von schadensvermeidenden und -mindernden Maßnahmen zwecks Erhalts einer kontinuierlichen ökologischen Funktionalität im Rahmen des Artenschutzes war bisher nicht ersichtlich.

Das Gericht stellte daher auch zu diesem Thema eine Vorlagefrage.

In seinem Urteil XXXX stellt der Gerichtshof nunmehr zunächst klar, dass weder Art. 5 noch irgend eine andere Bestimmung der Vogelschutzrichtlinie Regeln zur Beweiserhebung im Rahmen der Prüfung von Störungen wildlebender Vogelarten durch eine menschliche Tätigkeit vorsieht (Rz 49) und es unter diesen Umständen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zufalle, die Modalitäten der Beweiserhebung, die vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismittel oder die Grundsätze für die Würdigung der Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel durch dieses Gericht sowie das erforderliche Beweismaß festzulegen (Rz 50).In seinem Urteil römisch 40 stellt der Gerichtshof nunmehr zunächst klar, dass weder Artikel 5, noch irgend eine andere Bestimmung der Vogelschutzrichtlinie Regeln zur Beweiserhebung im Rahmen der Prüfung von Störungen wildlebender Vogelarten durch eine menschliche Tätigkeit vorsieht (Rz 49) und es unter diesen Umständen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie und vorbehaltlich der Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats zufalle, die Modalitäten der Beweiserhebung, die vor dem zuständigen nationalen Gericht zulässigen Beweismittel oder die Grundsätze für die Würdigung der Beweiskraft der vorgelegten Beweismittel durch dieses Gericht sowie das erforderliche Beweismaß festzulegen (Rz 50).

Es stehe dem Äquivalenzgrundsatz nicht entgegen, wenn der Nachweis, dass die Maßnahmen zur Vermeidung jeder erheblichen Störung der betreffenden Arten wirksam sind, durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen erbracht wird, sofern das nationale Recht diese Art des Nachweises für gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte zulässt (Rz 51). Aus dem Effektivitätsgrundsatz folge, dass der Nachweis, dass eine solche Störung erhebliche Auswirkungen auf die Zielsetzung der Richtlinie hat, nicht übermäßig erschwert werden darf. Dies gelte auch für den Nachweis, dass die Störung keine erheblichen Auswirkungen auf die Zielsetzung der Richtlinie hat (Rz 53).

Aus dem Grundsatz der guten Verwaltung schließlich folge, dass eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorzunehmen ist, die Entscheidung begründet werden muss, und eine Risikobewertung stattzuhaben hat (Rz 54-57). Zur Qualifikation dieser Risikobewertung führt der Gerichtshof aus:

„57 Drittens hat eine Risikobewertung in Umweltangelegenheiten gemäß Art. 191 Abs. 2 AEUV unter Beachtung des Vorsorgegrundsatzes zu erfolgen. In diesem Zusammenhang haben die zuständigen Behörden insbesondere die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten sowie die neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 46, 93 und 94, sowie vom 12. Juni 2025, Eesti Suurkiskjad, C-629/23, EU:C:2025:429, Rn. 42). Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird, da eine solche Dokumentation nicht zwangsläufig verfügbar ist.“„57 Drittens hat eine Risikobewertung in Umweltangelegenheiten gemäß Artikel 191, Absatz 2, AEUV unter Beachtung des Vorsorgegrundsatzes zu erfolgen. In diesem Zusammenhang haben die zuständigen Behörden insbesondere die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten sowie die neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu berücksichtigen vergleiche in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 46, 93 und 94, sowie vom 12. Juni 2025, Eesti Suurkiskjad, C-629/23, EU:C:2025:429, Rn. 42). Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird, da eine solche Dokumentation nicht zwangsläufig verfügbar ist.“

Abschließend führt der EuGH aus:

„58 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung jeder Störung, die sich im Sinne von Art. 5 Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie erheblich auf wildlebende Vogelarten auswirkt, durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden kann, sofern diese auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht. Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird.“„58 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Vermeidung jeder Störung, die sich im Sinne von Artikel 5, Buchst. d der Vogelschutzrichtlinie erheblich auf wildlebende Vogelarten auswirkt, durch die begründete Einschätzung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nachgewiesen werden kann, sofern diese auf den zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und den neuesten Ergebnissen der internationalen Forschung beruht. Dagegen kann nicht verlangt werden, dass der Nachweis der Wirksamkeit dieser Maßnahmen durch eine wissenschaftliche Dokumentation ihrer erfolgreichen praktischen Anwendung erbracht wird.“

Die von der Projektwerberin vorgesehenen, von den Sachverständigen geprüften und im Spruch dieses Erkenntnisses präzisierten Maßnahmen waren daher bei der Beurteilung, ob ein Verbotstatbestand erfüllt ist, auch in dieser Hinsicht zu berücksichtigen.

2.8.2.4. Zur Anwendbarkeit dieser Beweisregeln auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des Art. 12 FFH-Richtlinie hat der Gerichtshof im Urteil XXXX nichts ausgesagt, jedoch gilt auch dort, dass die Richtlinie selbst keine ausdrücklichen Regeln zur Beweiserhebung enthält. Da jedoch das Beweisverfahren ergeben hat, dass die Maßnahmen im Bereich der Leitstrukturen für Fledermäuse erprobt und deren Wirksamkeit mehrfach erwiesen ist, genügen diese Beweisergebnisse ohnehin noch strengeren Kriterien als die Beweisergebnisse zu den Waldvögeln im Rahmen der Vogelschutz-Richtlinie.2.8.2.4. Zur Anwendbarkeit dieser Beweisregeln auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des Artikel 12, FFH-Richtlinie hat der Gerichtshof im Urteil römisch 40 nichts ausgesagt, jedoch gilt auch dort, dass die Richtlinie selbst keine ausdrücklichen Regeln zur Beweiserhebung enthält. Da jedoch das Beweisverfahren ergeben hat, dass die Maßnahmen im Bereich der Leitstrukturen für Fledermäuse erprobt und deren Wirksamkeit mehrfach erwiesen ist, genügen diese Beweisergebnisse ohnehin noch strengeren Kriterien als die Beweisergebnisse zu den Waldvögeln im Rahmen der Vogelschutz-Richtlinie.

Im Folgenden wird dargelegt, zu welchen Ergebnissen das Anlegen dieser Grundsätze bei den einzelnen Verbotstatbeständen führt.

2.8.3. Absichtliches Töten, Verletzen, Beunruhigen oder Fangen von Tieren:

Dieses Verbot bezieht sich auf Einzelexemplare. Danach erfüllt jede absichtliche Tötungs- oder Verletzungshandlung in Bezug auf Einzelexemplare den Tatbestand, wobei auch jedes Inkaufnehmen als absichtliche Handlung gilt (EuGH 10.11.2016, C-504/14 Kyparissia; 4.3.2021, C-473/19 Föreningen Skydda Skogen; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066; 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 380kV Salzburgleitung). Allerdings ist der Bezug auf das Individuum dadurch relativiert, dass der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen wird, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Risikos zu befürchten ist, die über jenes Risiko hinausgeht, dem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen (BVwG 22.1.2016, W113 2107242-1, Handalm Windpark; 26.2.2019, W155 2120762-1/478E 380kV-Salzburgleitung; vgl. auch Hintermayr in Wiener Naturschutzrecht, § 10 Wr. NSchG Rz 7). Der VwGH hält das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung für geeignet, um zu beurteilen, wann von einem in Kauf nehmen gesprochen werden kann und hat nicht beanstandet, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt hat, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren (VwGH Ro 2019/04/0021, Rz 502).Dieses Verbot bezieht sich auf Einzelexemplare. Danach erfüllt jede absichtliche Tötungs- oder Verletzungshandlung in Bezug auf Einzelexemplare den Tatbestand, wobei auch jedes Inkaufnehmen als absichtliche Handlung gilt (EuGH 10.11.2016, C-504/14 Kyparissia; 4.3.2021, C-473/19 Föreningen Skydda Skogen; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066; 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 380kV Salzburgleitung). Allerdings ist der Bezug auf das Individuum dadurch relativiert, dass der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen wird, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Risikos zu befürchten ist, die über jenes Risiko hinausgeht, dem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen (BVwG 22.1.2016, W113 2107242-1, Handalm Windpark; 26.2.2019, W155 2120762-1/478E 380kV-Salzburgleitung; vergleiche auch Hintermayr in Wiener Naturschutzrecht, Paragraph 10, Wr. NSchG Rz 7). Der VwGH hält das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung für geeignet, um zu beurteilen, wann von einem in Kauf nehmen gesprochen werden kann und hat nicht beanstandet, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt hat, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren (VwGH Ro 2019/04/0021, Rz 502).

Für den Anwendungsbereich der Vogelschutz-Richtlinie hat der EuGH in seiner Entscheidung C-784/23 Vore Mets und Lemeks Põlva klargestellt, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sämtliche wildlebende Vogelarten betreffen, ohne dass die Anwendung dieser Verbote somit auf bestimmte konkrete Vogelarten oder auf Arten beschränkt wäre, die auf irgendeiner Ebene bedroht sind oder deren Population auf lange Sicht rückläufig ist. Der Begriff der „Absichtlichkeit“ in Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie sei so auszulegen, wie der Gerichtshof diesen Begriff im Rahmen von Art. 12 der Habitatrichtlinie ausgelegt hat.Für den Anwendungsbereich der Vogelschutz-Richtlinie hat der EuGH in seiner Entscheidung C-784/23 Vore Mets und Lemeks Põlva klargestellt, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sämtliche wildlebende Vogelarten betreffen, ohne dass die Anwendung dieser Verbote somit auf bestimmte konkrete Vogelarten oder auf Arten beschränkt wäre, die auf irgendeiner Ebene bedroht sind oder deren Population auf lange Sicht rückläufig ist. Der Begriff der „Absichtlichkeit“ in Artikel 5, der Vogelschutzrichtlinie sei so auszulegen, wie der Gerichtshof diesen Begriff im Rahmen von Artikel 12, der Habitatrichtlinie ausgelegt hat.

2.8.3.1. Vögel:

Zu einer absichtlichen Tötung oder Verletzung einzelner Individuen von Vögeln kommt es in der Bauphase nicht. Durch die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen ist ferner dafür Sorge getragen, dass das Risiko von Vögeln, während der Betriebsphase getötet zu werden, nachvollziehbar nach menschlichem Ermessen auf ein das allgemeine Lebensrisiko in der Kulturlandschaft nicht überschreitendes Maß reduziert und daher eine Tötung von Einzelexemplaren nicht in Kauf genommen wird. Aus diesem Grund ist das Eintreten des Verbotstatbestandes des absichtlichen Tötens oder Verletzens von Vögeln auszuschließen.

Gefangen werden Vögel projektgemäß nicht, die absichtliche Beunruhigung einzelner Tiere ist ebenfalls auszuschließen. Zum Inkaufnehmen einer Störung siehe unten beim Tatbestand der Störung.

2.8.3.2. Fledermäuse:

2.8.3.2.1. Zu einer absichtlichen Tötung oder Verletzung einzelner Individuen von Fledermäusen kommt es nicht, diese Auswirkung infolge wirksamer Vermeidungsmaßnahmen nicht eintritt.

Der VwGH hat zum Konstrukt der Überschreitung des allgemeinen Lebensrisikos, wie oben ausgeführt, ausgesprochen, dass der bloße Umstand, dass die Tötung eines Exemplars nicht völlig ausgeschlossen werden kann, noch nicht dazu führt, dass eine solche Tötung durch das Vorhaben in Kauf genommen wird und dabei ausdrücklich nicht beanstandet, dass auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt wird, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken - etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen - resultieren. Es ist aus Sicht des erkennenden Senates gerechtfertigt, auf die Risiken abzustellen, die in einem mosaikartig von Wald und Offenland geprägten und dort auch von Straßen durchzogenen Raum vorhanden sind und inwieweit sich dieses so gegebene Gesamtrisiko eines einzelnen Exemplars, zu Tode zu kommen, mit dem Betrieb des Vorhabens nach Anwendung aller vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen verändert. Ist die Veränderung dieses Risikos vernachlässigbar, liegt keine absichtliche Tötung vor.

Die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen in Form einer Kombination von Bepflanzungen, einem Wilddurchlass und Fledermausschutzzäunen bewirken, dass dieser Standard erreicht wird.

Die Auflagen I.4.9.9. und I.4.9.10 waren in Spruchpunkt I.2 dieses Erkenntnisses aufzuheben, da für den Teilraum 1 (GÜPL Völtendorf) mittlerweile eine ausführlichere Maßnahmenplanung im Zuge der Nachreichung zum Naturschutzverfahren S34 genehmigt wurde, die den in der Auflage formulierten Anforderungen entspricht und auch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG als ausreichend beurteilt wurde und für den Teilraum 2 ein solches Konzept speziell für die Spange Wörth nachgeliefert wurde und dieses von den Sachverständigen beurteilt wurde (vgl. das naturschutzfachliche Gutachten XXXX OZ 70, S. 34).Die Auflagen römisch eins.4.9.9. und römisch eins.4.9.10 waren in Spruchpunkt römisch eins.2 dieses Erkenntnisses aufzuheben, da für den Teilraum 1 (GÜPL Völtendorf) mittlerweile eine ausführlichere Maßnahmenplanung im Zuge der Nachreichung zum Naturschutzverfahren S34 genehmigt wurde, die den in der Auflage formulierten Anforderungen entspricht und auch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG als ausreichend beurteilt wurde und für den Teilraum 2 ein solches Konzept speziell für die Spange Wörth nachgeliefert wurde und dieses von den Sachverständigen beurteilt wurde vergleiche das naturschutzfachliche Gutachten römisch 40 OZ 70, S. 34).

2.8.3.2.2. Gefangen werden Fledermäuse projektgemäß nicht, die absichtliche Beunruhigung einzelner Tiere ist ebenfalls auszuschließen. Zum Inkaufnehmen einer Störung siehe unten beim Tatbestand der Störung.

2.8.3.3. Urzeitkrebse, Libellen und Reptilien:

Für diese Tierarten ist eine absichtliche Tötung infolge wirksamer CEF-Maßnahmen auszuschließen.

Ein Fangen eines Individuums, um es ohne schuldhafte Säumnis sogleich an seinem Zielort freizulassen, stellt kein "Fangen" im Sinn der artenschutzrechtlichen Bestimmungen dar. Nicht anders kann das - auch Umsiedlungen und Transferierungen betreffende - Erkenntnis des VwGH vom 18.12.2012, 2011/07/0190, verstanden werden, in welchem der Gerichtshof auch zu allfälligen Erfordernissen von Ausnahmebewilligungen Stellung nahm. Für die projektsgemäßen Umsiedlungsmaßnahmen ist daher eine Ausnahmebewilligung nicht erforderlich (US 26.8.2013, 3A/2012/19-51 Graz Murkraftwerk).

Die absichtliche Beunruhigung einzelner Tiere ist auszuschließen, zum Inkaufnehmen einer Störung siehe unten beim Tatbestand der Störung.

2.8.3.4. Der Verbotstatbestand des § 18 Abs. 4 Z 2 NÖ NschG 2000 ist daher nicht erfüllt.2.8.3.4. Der Verbotstatbestand des Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 2, NÖ NschG 2000 ist daher nicht erfüllt.

2.8.4. Beschädigung oder Zerstörung von Nestern, Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten:

Dieses Verbot greift nur, wenn die Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsstätten damit einhergeht, dass ihre kontinuierliche ökologische Funktionalität verloren geht.

Da die Bauzeit außerhalb der Fortpflanzungs- und Jungenaufzuchtszeit von Vögeln erfolgt, ist die Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten auszuschließen. Soweit die Störung von Vögeln in ihrem Lebensraum, in dem sie jagen und brüten, auch als Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu verstehen ist, wird auf die Ausführungen unten zum Störungstatbestand verwiesen.

Auch für Fledermäuse ist die Beschädigung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten nicht zu erwarten, wie den Feststellungen zu entnehmen ist.

Für Urzeitkrebse, Libellen und Reptilien bleibt die kontinuierliche ökologische Funktionalität infolge tauglicher CEF-Maßnahmen aufrecht.

Der Verbotstatbestand des § 18 Abs. 4 Z 3 NÖ NschG 2000 ist daher ebenfalls nicht erfüllt.Der Verbotstatbestand des Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 3, NÖ NschG 2000 ist daher ebenfalls nicht erfüllt.

2.8.5. Störungen an Lebens-, Brut- und Wohnstätten:

2.8.5.1. Vögel:

Gemäß Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Art. 1 der Richtlinie fallenden Vogelarten, insbesondere u.a. das Verbot ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt. Gemäß Art. 1 i.V.m. Art. 2 der Richtlinie ist es Zielsetzung der Richtlinie, die Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird. Nach dem 8. Erwägungsgrund sind Schutz und Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich.Gemäß Artikel 5, der Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG erlassen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Schaffung einer allgemeinen Regelung zum Schutz aller unter Artikel eins, der Richtlinie fallenden Vogelarten, insbesondere u.a. das Verbot ihres absichtlichen Störens, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt. Gemäß Artikel eins, in Verbindung mit Artikel 2, der Richtlinie ist es Zielsetzung der Richtlinie, die Bestände sämtlicher wildlebender Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird. Nach dem 8. Erwägungsgrund sind Schutz und Pflege oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Erhaltung aller Vogelarten unentbehrlich.

Gemäß § 18 Abs. 4 des hier anzuwendenden NÖ NSchG 2000 sind Störungen an den Lebens- Brut- und Wohnstätten der in der Verordnung aufgeführten Arten verboten. Da diese Bestimmung eine Umsetzung von Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie darstellt, hat eine richtlinienkonforme Interpretation dahingehend zu erfolgen, dass Störungen verboten sind, die sich auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, des hier anzuwendenden NÖ NSchG 2000 sind Störungen an den Lebens- Brut- und Wohnstätten der in der Verordnung aufgeführten Arten verboten. Da diese Bestimmung eine Umsetzung von Artikel 5, der Vogelschutzrichtlinie darstellt, hat eine richtlinienkonforme Interpretation dahingehend zu erfolgen, dass Störungen verboten sind, die sich auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirken.

Der VwGH hat in seiner hier bereits mehrfach zitierten Entscheidung Ro 2019/04/0021 ausgeführt (Rz 506):

„Das Verbot der absichtlichen Störung betrifft insbesondere - aber nicht nur - bestimmte Zeiten (Fortpflanzungs-, Brut- bzw. Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten). Der Begriff der Störung wird in der Rechtsprechung des EuGH weit gezogen (vgl. etwa die Beispiele im Urteil EuGH 10.11.2016, C-504/14, Kommission/Griechenland, Rn. 157 in Verbindung mit Rn. 114). Anders als hinsichtlich des Tötungsverbotes ist im Zusammenhang mit dem Verbot der Störung in Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-RL - ebenso wie in § 103 Abs. 2 lit. b Sbg. JG - aber von der „Störung dieser Arten“ die Rede (gleichartige Unterschiede zwischen den Formulierungen der Verbote der Tötung und der Störung finden sich auch in der englischen und der französischen Sprachfassung der FFH-RL). Art. 5 lit. d Vogelschutz-RL spricht zwar bloß vom Verbot des „Störens“, ergänzt dies aber um den Zusatz „sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“. Zielsetzung der Vogelschutz-RL ist nach ihrem Art. 1 Abs. 1 wiederum die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten bzw. der Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten. Ähnlich ausgestaltet ist die Regelung in § 31 Abs. 2 Z 2 Sbg. NSchG, die zwar auf die „Störung dieser Tiere“ abstellt, diese aber nur verbietet, „sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt“. Der Verbotstatbestand der Störung bezieht sich somit auf die Art (die Population) und nicht auf das Individuum (vgl. zu den diesbezüglichen Verbotstatbeständen nach der FFH-RL und der Vogelschutz-RL auch die Ausführungen im Schlussantrag in der Rs C-473/19 ua., Rn. 100 und 107).“„Das Verbot der absichtlichen Störung betrifft insbesondere - aber nicht nur - bestimmte Zeiten (Fortpflanzungs-, Brut- bzw. Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten). Der Begriff der Störung wird in der Rechtsprechung des EuGH weit gezogen vergleiche etwa die Beispiele im Urteil EuGH 10.11.2016, C-504/14, Kommission/Griechenland, Rn. 157 in Verbindung mit Rn. 114). Anders als hinsichtlich des Tötungsverbotes ist im Zusammenhang mit dem Verbot der Störung in Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-RL - ebenso wie in Paragraph 103, Absatz 2, Litera b, Sbg. JG - aber von der „Störung dieser Arten“ die Rede (gleichartige Unterschiede zwischen den Formulierungen der Verbote der Tötung und der Störung finden sich auch in der englischen und der französischen Sprachfassung der FFH-RL). Artikel 5, Litera d, Vogelschutz-RL spricht zwar bloß vom Verbot des „Störens“, ergänzt dies aber um den Zusatz „sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt“. Zielsetzung der Vogelschutz-RL ist nach ihrem Artikel eins, Absatz eins, wiederum die Erhaltung sämtlicher wildlebender Vogelarten bzw. der Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten. Ähnlich ausgestaltet ist die Regelung in Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, Sbg. NSchG, die zwar auf die „Störung dieser Tiere“ abstellt, diese aber nur verbietet, „sofern sich diese Störung auf die Erhaltung der Tierarten erheblich auswirkt“. Der Verbotstatbestand der Störung bezieht sich somit auf die Art (die Population) und nicht auf das Individuum vergleiche zu den diesbezüglichen Verbotstatbeständen nach der FFH-RL und der Vogelschutz-RL auch die Ausführungen im Schlussantrag in der Rs C-473/19 ua., Rn. 100 und 107).“

Im Urteil C-784/23 Vore Mets und Lemeks Põlva (Rz 50) hat auch der EuGH klargestellt, dass das Störungsverbot nach der Vogelschutz-Richtlinie nur gilt, sofern sich diese Störung auf die Zielsetzung dieser Richtlinie erheblich auswirkt, nämlich den Bestand der betreffenden Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.

Es ist nach den Feststellungen nicht zweifelhaft, dass Störungen von Waldvogelarten jedenfalls soweit hintangehalten werden, dass eine Beeinträchtigung des Bestandes im Untersuchungsraum ausgeschlossen werden kann. Dazu wurde zusätzlich zu den nunmehr im Projekt vorgesehenen Maßnahmen auch eine Auflage neu formuliert (Spruchpunkt I.3 dieses Erkenntnisses).Es ist nach den Feststellungen nicht zweifelhaft, dass Störungen von Waldvogelarten jedenfalls soweit hintangehalten werden, dass eine Beeinträchtigung des Bestandes im Untersuchungsraum ausgeschlossen werden kann. Dazu wurde zusätzlich zu den nunmehr im Projekt vorgesehenen Maßnahmen auch eine Auflage neu formuliert (Spruchpunkt römisch eins.3 dieses Erkenntnisses).

Ein Vertreter der Erst-Beschwerdeführerin hat in der Verhandlungstagsatzung vom 10.1.2024 argumentiert, die Maßnahmen zur Vermeidung der Störungswirkung, die v.a. in einer Außernutzungsstellung bestünden, bräuchten Jahrzehnte, um wirksam zu sein, um den Status quo faktisch tatsächlich zu verbessern. Die Artenschutzbestimmungen der FFH- und Vogelschutz-Richtlinien hätten generelle Gültigkeit, die somit auch die Waldbewirtschaftung einschließt, d.h. auch die Bewirtschaftungsmaßnahmen im Wald dürften die Verbotstatbestände der europäischen Naturschutz-RL nicht verletzen. Wenn es rechtkonform abläuft, dürften Biotopbäume und Totholz nicht einfach beseitigt werden. Es komme daher sehr wohl zu Lebensraumbeeinträchtigungen für den Mittelspecht, sodass der Zweck der CEF-Maßnahmen, nämlich die Gewährleistung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität, nicht erfüllt werde.

Dazu ist zunächst der Erst-Beschwerdeführerin recht zu geben, dass auch ordentliche Waldbewirtschaftungsmaßnahmen an die erwähnten Richtlinien gebunden sind (vgl. nur das erwähnte Urteil in der Rs C-784/23 Vore Mets und Lemeks Põlva). Allerdings hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Außernutzungsstellung mehr ist, als nur das Erhalten von Biotopbäumen und Totholz und dass die betroffen Landschaft ein gutes Mosaik aus Waldflächen und Offenland darstellt, mit der Außernutzungsstellung in diesen Bereichen Waldbestand und offenes Kulturland nebeneinander dauerhaft gesichert und so ein struktureller Zustand erhalten bleibe, wie er dem Mittelspecht offenbar sehr entgegenkommt (Verhandlungsschrift 10./11.1.2024, S. 8). Die Angaben der Projektwerberin zur den für die CEF-Maßnahmen angebotenen Waldflächen, dass sich auf diesen aufgrund geringerer Nutzungsintensität ein entsprechender Altbaum- und Totholzbestand etablieren konnte, allerdings die Wälder keinen Einschränkungen der forstlichen Bewirtschaftung unterliegen und eine Fällung des Altbaumbestandes daher jederzeit forstrechtlich möglich sei, da die Waldflächen ihre Umtriebszeit (80 bis 120 Jahre) erreicht hätten, sowie forstliche Einzelstammentnahmen jederzeit möglich seien (Stn. vom 1.9.2023, OZ 105, Blg. 12, S. 9), waren für den Sachverständigen offensichtlich plausibel, da er in der Verhandlung vom 10.1.2024 seine im Gutachten OZ 118 formulierten Anforderungen als erfüllt ansah; allerdings konzedierte der Sachverständige auch, dass er kein Forstsachverständiger sei, dazu noch unten. Dazu ist zunächst der Erst-Beschwerdeführerin recht zu geben, dass auch ordentliche Waldbewirtschaftungsmaßnahmen an die erwähnten Richtlinien gebunden sind vergleiche nur das erwähnte Urteil in der Rs C-784/23 Vore Mets und Lemeks Põlva). Allerdings hat der Sachverständige darauf hingewiesen, dass die Außernutzungsstellung mehr ist, als nur das Erhalten von Biotopbäumen und Totholz und dass die betroffen Landschaft ein gutes Mosaik aus Waldflächen und Offenland darstellt, mit der Außernutzungsstellung in diesen Bereichen Waldbestand und offenes Kulturland nebeneinander dauerhaft gesichert und so ein struktureller Zustand erhalten bleibe, wie er dem Mittelspecht offenbar sehr entgegenkommt (Verhandlungsschrift 10./11.1.2024, S. 8). Die Angaben der Projektwerberin zur den für die CEF-Maßnahmen angebotenen Waldflächen, dass sich auf diesen aufgrund geringerer Nutzungsintensität ein entsprechender Altbaum- und Totholzbestand etablieren konnte, allerdings die Wälder keinen Einschränkungen der forstlichen Bewirtschaftung unterliegen und eine Fällung des Altbaumbestandes daher jederzeit forstrechtlich möglich sei, da die Waldflächen ihre Umtriebszeit (80 bis 120 Jahre) erreicht hätten, sowie forstliche Einzelstammentnahmen jederzeit möglich seien (Stn. vom 1.9.2023, OZ 105, Blg. 12, S. 9), waren für den Sachverständigen offensichtlich plausibel, da er in der Verhandlung vom 10.1.2024 seine im Gutachten OZ 118 formulierten Anforderungen als erfüllt ansah; allerdings konzedierte der Sachverständige auch, dass er kein Forstsachverständiger sei, dazu noch unten.

Fener ist auch zu berücksichtigen, dass die Maßnahme ER1_05 kombiniert ist mit weiteren aktiven Maßnahmen und mit diesen zusammenwirkt (ALL_BAU_05 – Verlustausgleich für Eichenwald und Eichen-Hainbuchenwald durch Schaffung eines Trittsteinbiotops in Defiziträumen zwischen GÜPL – Waldbeständen im Pielachtal und dem Reitzersdorfer Wald - diese Maßnahme schafft auch Trittsteine für den Mittelspecht, insbesondere für die Abwanderung von Jungvögeln zu möglichen neuen Revieren; ALL_06 – Naturschutzfachliche Aufwertung bestehender, standortfremd bestockter Forstflächen zur Aufwertung des Lebensraumes, Strukturverbesserung - die Entfernung standortfremder Gehölze wirkt sich positiv auf alle Waldvögel und langfristig auch auf den Mittelspecht aus; ER1_07 – Strukturelle Aufwertung von Linienbiotopen durch Pflanzung von Strauchgehölzen entlang von Waldrändern - diese Maßnahme wird zwar dem Mittelspecht nur indirekt helfen in Form eines besseren Schutzes der Waldbiotope durch den aufgewerteten Waldsaum, aber für viele andere Waldvogelarten von Bedeutung sein) und der Strukturreichtum des GÜPL Völtendorf erhalten bzw. gesichert und teilweise auch wiederhergestellt wird. Diese Maßnahmen ermöglichen eine langfristige und adäquate Pflege dieser Flächen, die derzeit als nicht sichergestellt angenommen werden kann (vgl. behördl. Teilgutachten Naturschutz, S. 93, 122). In Summe ist daher die zitierte Stellungnahme des Gerichtsgutachters in der Verhandlungstagsatzung vom 10.1.2024 plausibel und wird vom Gericht dahingehend verstanden, dass das angebotene Maßnahmenbündel insgesamt eine deutliche Verbesserung gegenüber den – wenn auch ggf richtlinienkonformen – normalen zulässigen Waldbewirtschaftungsmaßnahmen darstellt, das einerseits den Erhalt einer strukturreichen Landschaft als gute Voraussetzung einer Besiedlung durch den Mittelspecht und andere Waldvogelarten sichert und andererseits den verpönten Eingriff einer Störung dieser Arten hintanhält.Fener ist auch zu berücksichtigen, dass die Maßnahme ER1_05 kombiniert ist mit weiteren aktiven Maßnahmen und mit diesen zusammenwirkt (ALL_BAU_05 – Verlustausgleich für Eichenwald und Eichen-Hainbuchenwald durch Schaffung eines Trittsteinbiotops in Defiziträumen zwischen GÜPL – Waldbeständen im Pielachtal und dem Reitzersdorfer Wald - diese Maßnahme schafft auch Trittsteine für den Mittelspecht, insbesondere für die Abwanderung von Jungvögeln zu möglichen neuen Revieren; ALL_06 – Naturschutzfachliche Aufwertung bestehender, standortfremd bestockter Forstflächen zur Aufwertung des Lebensraumes, Strukturverbesserung - die Entfernung standortfremder Gehölze wirkt sich positiv auf alle Waldvögel und langfristig auch auf den Mittelspecht aus; ER1_07 – Strukturelle Aufwertung von Linienbiotopen durch Pflanzung von Strauchgehölzen entlang von Waldrändern - diese Maßnahme wird zwar dem Mittelspecht nur indirekt helfen in Form eines besseren Schutzes der Waldbiotope durch den aufgewerteten Waldsaum, aber für viele andere Waldvogelarten von Bedeutung sein) und der Strukturreichtum des GÜPL Völtendorf erhalten bzw. gesichert und teilweise auch wiederhergestellt wird. Diese Maßnahmen ermöglichen eine langfristige und adäquate Pflege dieser Flächen, die derzeit als nicht sichergestellt angenommen werden kann vergleiche behördl. Teilgutachten Naturschutz, S. 93, 122). In Summe ist daher die zitierte Stellungnahme des Gerichtsgutachters in der Verhandlungstagsatzung vom 10.1.2024 plausibel und wird vom Gericht dahingehend verstanden, dass das angebotene Maßnahmenbündel insgesamt eine deutliche Verbesserung gegenüber den – wenn auch ggf richtlinienkonformen – normalen zulässigen Waldbewirtschaftungsmaßnahmen darstellt, das einerseits den Erhalt einer strukturreichen Landschaft als gute Voraussetzung einer Besiedlung durch den Mittelspecht und andere Waldvogelarten sichert und andererseits den verpönten Eingriff einer Störung dieser Arten hintanhält.

Wenn von der Erst-Beschwerdeführerin eine Bestandsaufnahme gefordert wird, ob die wesentlichen und wichtigen Biotopbäume kurzfristig hiebsreif sind und eine Entnahme unmittelbar bevorstehe, so ist mit dem Vertreter der belangten Behörde auf § 80 Abs. 3 ForstG 1975 zu verweisen, wonach als hiebsreif Bäume nicht raschwüchsiger Baumarten anzusehen sind, die ein Alter von 60 Jahren erreicht haben. Was die in Rede stehenden Altbäume betrifft, so ist dieses Erfordernis aufgrund des erforderlichen Stammumfanges jedenfalls als gegeben anzusehen. Solche Bäume können jedenfalls jederzeit entnommen werden; in diesem Sinn steht eine Entnahme auch jederzeit unmittelbar bevor. Im Übrigen ermöglicht das ForstG 1975 im Rahmen der ordentlichen Waldbewirtschaftung auch erhebliche Eingriffe in hiebsunreife Bestände (vgl. § 80 Abs. 2: Einzelstammentnahmen sind grundsätzlich bis zum Ausmaß von vier Zehntel der Überschirmung zulässig). Wenn von der Erst-Beschwerdeführerin eine Bestandsaufnahme gefordert wird, ob die wesentlichen und wichtigen Biotopbäume kurzfristig hiebsreif sind und eine Entnahme unmittelbar bevorstehe, so ist mit dem Vertreter der belangten Behörde auf Paragraph 80, Absatz 3, ForstG 1975 zu verweisen, wonach als hiebsreif Bäume nicht raschwüchsiger Baumarten anzusehen sind, die ein Alter von 60 Jahren erreicht haben. Was die in Rede stehenden Altbäume betrifft, so ist dieses Erfordernis aufgrund des erforderlichen Stammumfanges jedenfalls als gegeben anzusehen. Solche Bäume können jedenfalls jederzeit entnommen werden; in diesem Sinn steht eine Entnahme auch jederzeit unmittelbar bevor. Im Übrigen ermöglicht das ForstG 1975 im Rahmen der ordentlichen Waldbewirtschaftung auch erhebliche Eingriffe in hiebsunreife Bestände vergleiche Paragraph 80, Absatz 2 :, Einzelstammentnahmen sind grundsätzlich bis zum Ausmaß von vier Zehntel der Überschirmung zulässig).

2.8.5.2. Genehmigung (nur) eines Konzepts nach § 17 Abs. 5a UVP-G 2000 (Spruchpunkt I.1):2.8.5.2. Genehmigung (nur) eines Konzepts nach Paragraph 17, Absatz 5 a, UVP-G 2000 (Spruchpunkt römisch eins.1):

Projektsgemäß und nach den Vorgaben der Sachverständigen hat jede der schließlich gewählten Flächen folgende Vorgaben zu erfüllen:

• Die Flächen, auf welchen die Maßnahme tatsächlich umgesetzt wird, müssen insgesamt zumindest gleich groß sein, wie die durch Lärm beeinträchtigten Flächen, welche bei rd. 6,6 ha liegen;

• Aufgrund der Besiedelbarkeit von Waldinseln durch den Mittelspecht müssen die einzelnen Maßnahmenflächen eine Flächenausdehnung von mindestens 2 ha aufweisen;

• Die Flächen, auf welchen die Maßnahme tatsächlich umgesetzt wird, sind möglichst nahe an den beeinträchtigten Flächen, aber in ausreichender Entfernung zu Störquellen (ableitbar aus den vorliegenden Isophonen-Karten) zu realisieren. Als maximal vertretbare Entfernung von Maßnahmenflächen zum Ort der Beeinträchtigung sind 3 km anzusetzen;

• Konflikte, die dem Zielzustand u. a. durch mögliche Wegesicherungspflichten entgegenstehen, sind im Vorfeld zu prüfen und bei der Auswahl der Flächen zur Maßnahmenumsetzung zu berücksichtigen;

• Auf den Umsetzungsflächen ist Altholz der Eiche, Buche, Kirsche oder Hainbuche (u.ä. Baumarten) auf Bestandesdauer der Trasse durch Außernutzungstellung bis zum natürlichen Zerfall zu sichern, wobei sich pro ha mindestens 10 Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von mindestens 45 cm befinden müssen. Besonders geeignete Bäume sind dabei Altbäume mit bereits vorhandenen Specht- und/oder Fäulnishöhlen, Stammrissen oder abstehender Borke, vorzugsweise in wärmebegünstigten Hang- oder Waldrandlagen bzw. in aufgelockerten Waldbeständen; mindestens die Hälfte der zu erhaltenden Altbäume müssen Eichen sein;

• Sollte durch notwendige Pflichten zur Entfernung von Bäumen die Zahl von min. 10 Altbäumen pro ha unterschritten werden, ist die Maßnahmenfläche so weit zu vergrößern, dass diese Mindestzahl wieder erreicht wird.

Diese Anforderungen ergeben sich aus dem Gutachten Naturschutz OZ 118 S.12 und dem Maßnahmenblatt OZ 43 Einlage 2.2.1, S. 41.

Wie Pkt. 1.3.2.5 der Feststellungen zu entnehmen ist, fehlt der von der Projektwerberin vorgesehenen Maßnahme ER1_05 sowohl die endgültige parzellenscharfe Verortung, als auch die Sicherheit, dass alle schließlich aus dem angebotenen „Pool“ gewählten Maßnahmenflächen die fachlich erforderlichen Kriterien für eine wirksame Hintanhaltung erheblicher Störungen erfüllen.

Aus den Anforderungen, die der EuGH im Urteil XXXX an die Genehmigung gestellt hat ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung ergeben, gewahrt werden. Dieser Grundsatz verlangt u. a., dass die Verwaltungsbehörde eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vornimmt, um bei Erlass ihrer Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen zu verfügen (RNr, 54 und 55 des Urteils XXXX ).Aus den Anforderungen, die der EuGH im Urteil römisch 40 an die Genehmigung gestellt hat ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung ergeben, gewahrt werden. Dieser Grundsatz verlangt u. a., dass die Verwaltungsbehörde eine sorgfältige und unvoreingenommene Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vornimmt, um bei Erlass ihrer Entscheidung über möglichst vollständige und verlässliche Informationen zu verfügen (RNr, 54 und 55 des Urteils römisch 40 ).

Der VwGH hat aus innerstaatlicher Sicht die Erteilung einer Auflage gem. § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 in Form eines Konzepts ohne konkrete Verortung von Kompensationsflächen als rechtswidrig und als Auslagerung eines Teiles des Genehmigungsverfahrens angesehen (VwGH 22.11.2028, Ro 2017/07/0033). Der VwGH hat aus innerstaatlicher Sicht die Erteilung einer Auflage gem. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 in Form eines Konzepts ohne konkrete Verortung von Kompensationsflächen als rechtswidrig und als Auslagerung eines Teiles des Genehmigungsverfahrens angesehen (VwGH 22.11.2028, Ro 2017/07/0033).

§ 17 Abs. 5a UVP-G 2000 stellt für solche Fälle ein geeignetes Instrument zur Verfügung. Danach kann dann, wenn eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich ist, ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß § 18b zu entscheiden.Paragraph 17, Absatz 5 a, UVP-G 2000 stellt für solche Fälle ein geeignetes Instrument zur Verfügung. Danach kann dann, wenn eine hinreichende Konkretisierung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen noch nicht möglich ist, ein Konzept mit Maßnahmen, mit welchen die geplanten Eingriffe kompensiert werden sollen, genehmigt werden. Dieses hat jedenfalls Angaben zu Flächenumfang, Maßnahmenraum, Wirkungsziel, Standortanforderung sowie falls bereits möglich Angaben zur grundsätzlichen Maßnahmenbeschreibung, zum Zeitpunkt der Umsetzung, zur Beschreibung der Pflegeerfordernisse und des Monitorings und zum Status der Flächensicherung zu enthalten. Über die Konkretisierung der Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist als Änderung gemäß Paragraph 18 b, zu entscheiden.

Die Beschränkung der Genehmigung in diesem Punkt auf ein Konzept bedeutet somit, dass die Projektwerberin vor Inanspruchnahme der Genehmigung noch um eine Änderungsgenehmigung gemäß § 18b UVP-G 2000 in Bezug auf die Konkretisierung der Maßnahmenflächen einkommen muss. Unionsrechtlich ist dies unbedenklich, da eine stufenweise Genehmigung nach vollständiger Umweltverträglichkeitsprüfung zulässig ist (vgl. bereits EuGH C-201/02 Delena Wells, RNr. 52 und 53).Die Beschränkung der Genehmigung in diesem Punkt auf ein Konzept bedeutet somit, dass die Projektwerberin vor Inanspruchnahme der Genehmigung noch um eine Änderungsgenehmigung gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 in Bezug auf die Konkretisierung der Maßnahmenflächen einkommen muss. Unionsrechtlich ist dies unbedenklich, da eine stufenweise Genehmigung nach vollständiger Umweltverträglichkeitsprüfung zulässig ist vergleiche bereits EuGH C-201/02 Delena Wells, RNr. 52 und 53).

Mit der Genehmigung nach § 17 Abs. 5a UVP-G 2000 erledigen sich auch Vorbringen, wonach (sinngemäß) zwischenzeitliche Eingriffe der Stadt St. Pölten projektgegenständliche CEF-Flächen entwertet hätten. Die Projektwerberin hat die konkret vorgesehenen Flächen ohnedies gemäß § 18b UVP-G 2000 zu beantragen.Mit der Genehmigung nach Paragraph 17, Absatz 5 a, UVP-G 2000 erledigen sich auch Vorbringen, wonach (sinngemäß) zwischenzeitliche Eingriffe der Stadt St. Pölten projektgegenständliche CEF-Flächen entwertet hätten. Die Projektwerberin hat die konkret vorgesehenen Flächen ohnedies gemäß Paragraph 18 b, UVP-G 2000 zu beantragen.

2.8.5.3. Fledermäuse:

Das Störungsverbot bezieht sich nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 Z 4 NÖ NschG 2000 und auch nach dem Wortlaut der zugrundeliegenden Bestimmung des Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie nicht auf einzelne Individuen, sondern auf Arten. Es ist auf Handlungen gerichtet, die in besonderer Weise geeignet sind, den Erhaltungszustand der geschützten Arten zu beeinträchtigen, insbesondere an Orten, die für diese Arten von besonderer Bedeutung sind oder wo sie bei der Fortpflanzung, Aufzucht, Überwinterung und Wanderung beeinträchtigt werden (Schlussanträge der Generalanwältin in den Rs C-473/19 und C-474/19 vom 10.9.2020). Eine „Störung“ im Sinne von Artikel 12 FFH-Richtlinie liegt nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus 2012 vor, wenn durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art beeinträchtigt werden könnten, zu einer Verkleinerung des Siedlungsgebiets oder zu einer Umsiedlung oder Vertreibung der Art führt (Rz 2-37; vgl. VwGH Ro 2019/04/0021, Rz 506).Das Störungsverbot bezieht sich nach dem Wortlaut des Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4, NÖ NschG 2000 und auch nach dem Wortlaut der zugrundeliegenden Bestimmung des Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-Richtlinie nicht auf einzelne Individuen, sondern auf Arten. Es ist auf Handlungen gerichtet, die in besonderer Weise geeignet sind, den Erhaltungszustand der geschützten Arten zu beeinträchtigen, insbesondere an Orten, die für diese Arten von besonderer Bedeutung sind oder wo sie bei der Fortpflanzung, Aufzucht, Überwinterung und Wanderung beeinträchtigt werden (Schlussanträge der Generalanwältin in den Rs C-473/19 und C-474/19 vom 10.9.2020). Eine „Störung“ im Sinne von Artikel 12 FFH-Richtlinie liegt nach dem Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus 2012 vor, wenn durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art beeinträchtigt werden könnten, zu einer Verkleinerung des Siedlungsgebiets oder zu einer Umsiedlung oder Vertreibung der Art führt (Rz 2-37; vergleiche VwGH Ro 2019/04/0021, Rz 506).

Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung C-473/19 vom 4.3.2021 Skydda Skogen entschieden, dass die Schutzregelung auch des Art. 12 Abs. 1 lit b FFH-Richtlinie nicht davon abhängt, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden, ist, dass sie sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Tierart auswirkt (Rz 57; vgl. dazu ausführlich Katalan, FFH- und Vogelschutzrichtlinie als die großen Verhinderer der Energiewende?, ÖZW 2021, 125).Allerdings hat der EuGH in seiner Entscheidung C-473/19 vom 4.3.2021 Skydda Skogen entschieden, dass die Schutzregelung auch des Artikel 12, Absatz eins, Litera b, FFH-Richtlinie nicht davon abhängt, dass eine bestimmte Maßnahme mit dem Risiko verbunden, ist, dass sie sich negativ auf den Erhaltungszustand der betroffenen Tierart auswirkt (Rz 57; vergleiche dazu ausführlich Katalan, FFH- und Vogelschutzrichtlinie als die großen Verhinderer der Energiewende?, ÖZW 2021, 125).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kommt es zu keinen Störungen von Fledermäusen. Es ist daher der Störungstatbestand weder in Bezug auf die Art noch auf Einzelindividuen erfüllt.

Die Auflagen I.4.9.9. und I.4.9.10 waren in Spruchpunkt I.2 dieses Erkenntnisses aufzuheben, da für den Teilraum 1 (GÜPL Völtendorf) mittlerweile eine ausführlichere Maßnahmenplanung im Zuge der Nachreichung zum Naturschutzverfahren S34 genehmigt wurde, die den in der Auflage formulierten Anforderungen entspricht und auch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG als ausreichend beurteilt wurde und für den Teilraum 2 ein solches Konzept speziell für die Spange Wörth nachgeliefert wurde und dieses von den Sachverständigen beurteilt wurde (vgl. das naturschutzfachliche Gutachten XXXX OZ 70, S. 34).Die Auflagen römisch eins.4.9.9. und römisch eins.4.9.10 waren in Spruchpunkt römisch eins.2 dieses Erkenntnisses aufzuheben, da für den Teilraum 1 (GÜPL Völtendorf) mittlerweile eine ausführlichere Maßnahmenplanung im Zuge der Nachreichung zum Naturschutzverfahren S34 genehmigt wurde, die den in der Auflage formulierten Anforderungen entspricht und auch im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG als ausreichend beurteilt wurde und für den Teilraum 2 ein solches Konzept speziell für die Spange Wörth nachgeliefert wurde und dieses von den Sachverständigen beurteilt wurde vergleiche das naturschutzfachliche Gutachten römisch 40 OZ 70, S. 34).

2.8.5.4. Urzeitkrebse, Libellen und Reptilien:

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kommt es zu keiner Erfüllung von Verbotstatbeständen in Bezug auf diese Lebewesen.

2.8.5.5. Ergebnis:

Auch der Verbotstatbestand des § 18 Abs. 4 Z 4 NÖ NschG 2000 ist daher nicht erfüllt. Auch der Verbotstatbestand des Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer 4, NÖ NschG 2000 ist daher nicht erfüllt.

2.9. Boden und Landwirtschaft:

2.9.1. Zur Substanzgefährdung oder –vernichtung:

Nach § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a UVP-G 2000 sind Immissionen zu vermeiden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn und Nachbarinnen gefährden. Da diese Bestimmung – ebenso wie § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a UVP-G 2000 – dem § 74 Abs. 2 Z 1 GewO nachgebildet wurde, ist auch im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 die dazu und zu 75 Abs. 1 GewO ergangene Rechtsprechung anwendbar (Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht² § 24f Rz 6, § 17 Rz 47, 55; VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171). Nach dieser Rechtsprechung ist eine Gefährdung dinglicher Rechte (nur) dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist, was der Fall ist, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird. Als insofern geschützte bestimmungsgemäße Nutzung des Eigentums ist jedenfalls auch diejenige anzusehen, der eine Nachbarliegenschaft aufgrund der dort zum Zeitpunkt der zu prüfenden Genehmigung bereits etablierten und betriebenen Tätigkeit dient. Kann die Tätigkeit aufgrund der wegen des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Einschränkungen der einschlägigen Nutzbarkeit der Nachbarliegenschaft nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll fortgeführt werden, so stellt dies eine Verunmöglichung der bestimmungsgemäßen Nutzung am Eigentum der Liegenschaft dar. Ob die Nutzung der Nachbarliegenschaft wegen der Beeinträchtigung der benachbarten Betriebstätigkeit derart eingeschränkt würde, dass dies zu einer Verunmöglichung der bestimmungsgemäßen Nutzung führen würde, kann nur im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Umstände beurteilt werden (zuletzt VwGH 22.10.2020, Ra 2019/04/0014).Nach Paragraph 24 f, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 sind Immissionen zu vermeiden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn und Nachbarinnen gefährden. Da diese Bestimmung – ebenso wie Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, UVP-G 2000 – dem Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO nachgebildet wurde, ist auch im Anwendungsbereich des UVP-G 2000 die dazu und zu 75 Absatz eins, GewO ergangene Rechtsprechung anwendbar (Altenburger, Kommentar zum Umweltrecht² Paragraph 24 f, Rz 6, Paragraph 17, Rz 47, 55; VwGH 24.6.2009, 2007/05/0171). Nach dieser Rechtsprechung ist eine Gefährdung dinglicher Rechte (nur) dann gegeben, wenn deren sinnvolle Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt nicht mehr möglich ist, was der Fall ist, wenn diese in ihrer Substanz bedroht werden, indem ihre bestimmungsgemäße Nutzung auf Dauer unmöglich gemacht wird. Als insofern geschützte bestimmungsgemäße Nutzung des Eigentums ist jedenfalls auch diejenige anzusehen, der eine Nachbarliegenschaft aufgrund der dort zum Zeitpunkt der zu prüfenden Genehmigung bereits etablierten und betriebenen Tätigkeit dient. Kann die Tätigkeit aufgrund der wegen des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Einschränkungen der einschlägigen Nutzbarkeit der Nachbarliegenschaft nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll fortgeführt werden, so stellt dies eine Verunmöglichung der bestimmungsgemäßen Nutzung am Eigentum der Liegenschaft dar. Ob die Nutzung der Nachbarliegenschaft wegen der Beeinträchtigung der benachbarten Betriebstätigkeit derart eingeschränkt würde, dass dies zu einer Verunmöglichung der bestimmungsgemäßen Nutzung führen würde, kann nur im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Umstände beurteilt werden (zuletzt VwGH 22.10.2020, Ra 2019/04/0014).

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, kommt es zu keiner derartigen Substanzvernichtung oder -gefährdung von Betrieben.

Hinsichtlich der Liegenschaften, die von der Trasse selbst in Anspruch genommen werden, besteht eine Enteignungsmöglichkeit nach § 11 NÖ StraßenG 1999, sofern das Grundstück nicht ohnehin vertraglich zur Verfügung gestellt wird. Im Fall der Enteignung räumt § 11 Abs. 4 NÖ StraßenG 1999 dem Enteigneten eine zivilrechtliche Schadloshaltung für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile ein. Auch allfällige Bewirtschaftungserschwernisse sind von diesem umfassenden Entschädigungsrecht erfasst. Hinsichtlich der Liegenschaften, die von der Trasse selbst in Anspruch genommen werden, besteht eine Enteignungsmöglichkeit nach Paragraph 11, NÖ StraßenG 1999, sofern das Grundstück nicht ohnehin vertraglich zur Verfügung gestellt wird. Im Fall der Enteignung räumt Paragraph 11, Absatz 4, NÖ StraßenG 1999 dem Enteigneten eine zivilrechtliche Schadloshaltung für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile ein. Auch allfällige Bewirtschaftungserschwernisse sind von diesem umfassenden Entschädigungsrecht erfasst.

Gemäß § 2 Abs. 3 UVP-G 2000 gilt die Einräumung von Zwangsrechten jedoch nicht als Genehmigung i.S.d. UVP-G 2000 und ist daher im Rahmen des UVP-Verfahrens nicht mitkonzentriert. Diese bleibt ebenso wie die zu leistenden Entschädigungen oder der Ausgleich von wirtschaftlichen Reflexwirkungen privatrechtlichen Regelungen bzw. den entsprechenden Enteignungsverfahren vorbehalten (vgl. VwGH 12.3.2026, Ro 2024/07/0005).Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, UVP-G 2000 gilt die Einräumung von Zwangsrechten jedoch nicht als Genehmigung i.S.d. UVP-G 2000 und ist daher im Rahmen des UVP-Verfahrens nicht mitkonzentriert. Diese bleibt ebenso wie die zu leistenden Entschädigungen oder der Ausgleich von wirtschaftlichen Reflexwirkungen privatrechtlichen Regelungen bzw. den entsprechenden Enteignungsverfahren vorbehalten vergleiche VwGH 12.3.2026, Ro 2024/07/0005).

2.9.2. Ersatz für Versiegelung:

Die Viertbeschwerdeführer/innen monierten in ihren Beschwerden die mit dem Vorhaben einhergehende Versiegelung landwirtschaftlicher Flächen und das entsprechende Fehlen von Ausgleichsflächen bzw. Auflagen. Sie meinen, der Bodenverbrauch landwirtschaftlicher Flächen stehe einer Genehmigung entgegen, und fordern eine Bescheidauflage, wonach landwirtschaftliche Ersatzgrundstücke zur Verfügung zu stellen seien.

Wie oben in Pkt. 2.8.1. ausgeführt, sind privatrechtliche Vergütungen zum Ausgleich für die Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung landwirtschaftlicher Grundstücke ebensowenig Gegenstand des UVP-Verfahrens wie die Einräumung von Zwangsrechten und die damit verbundene Entschädigung.

Darüber hinaus haben die Viertbeschwerdeführer/innen als Nachbar/inne/n kein subjektiv-öffentliches Recht auf Geltendmachung objektiven Umweltrechts. Die allgemeine, von einer subjektiven Betroffenheit losgelöste Forderung, die Versiegelung von Boden hintanzuhalten oder etwa durch Entsiegelung von Grundstücken an anderer Stelle auszugleichen, ist daher nicht von ihrem Mitspracherecht gedeckt. Aus diesem Grund war darauf nicht näher einzugehen.

Daran ändert auch die UVP-Änderungs-RL und die damit verbundene Neufassung des UVP-G 2000 durch die Novelle BGBl I 2018/80 nichts, die überdies auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht anwendbar sind, weil der Genehmigungsantrag vor dem 16.05.2017 gestellt wurde (§ 46 Abs. 28 Z 2 UVP-G 2000).Daran ändert auch die UVP-Änderungs-RL und die damit verbundene Neufassung des UVP-G 2000 durch die Novelle BGBl römisch eins 2018/80 nichts, die überdies auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht anwendbar sind, weil der Genehmigungsantrag vor dem 16.05.2017 gestellt wurde (Paragraph 46, Absatz 28, Ziffer 2, UVP-G 2000).

2.10. Bestimmtheit sonstiger Nebenbestimmungen:

Wesentliche Beschwerdevorbringen zur Unbestimmtheit des Projekts bzw. von Nebenbestimmungen des Bescheides, die daraus resultierten, dass die beiden Vorhaben Spange Wörth und S 34 parallel liefen oder nicht feststand, in welchem Verfahren welche Festlegungen zu treffen sind, wurden durch den Zeitauflauf und dadurch, dass das Vorhaben S34 rechtskräftig genehmigt ist, überholt.

So sind die Maßnahmen und das Pflegekonzept für den Bereich des GÜPL durch die entsprechenden Vorhabensunterlagen und Bescheide zur S34 festgelegt, entsprechend konnten die Auflagen I.4.9.24 und I.4.9.30 des angefochtenen Bescheides entfallen (vgl. das naturschutzfachliche Gutachten OZ 70, S. 35).So sind die Maßnahmen und das Pflegekonzept für den Bereich des GÜPL durch die entsprechenden Vorhabensunterlagen und Bescheide zur S34 festgelegt, entsprechend konnten die Auflagen römisch eins.4.9.24 und römisch eins.4.9.30 des angefochtenen Bescheides entfallen vergleiche das naturschutzfachliche Gutachten OZ 70, S. 35).

Die Formulierung der Auflage I.4.9.3. zum Neophytenmanagement entspricht der fachlich empfohlenen besten Vorgangsweise zur Sicherstellung einer dem Stand der Technik und der aktuellen Entwicklungen entsprechenden Bekämpfung der Neophyenausbreitung (vgl. das naturschutzfachliche Gutachten OZ 70, S. 34).Die Formulierung der Auflage römisch eins.4.9.3. zum Neophytenmanagement entspricht der fachlich empfohlenen besten Vorgangsweise zur Sicherstellung einer dem Stand der Technik und der aktuellen Entwicklungen entsprechenden Bekämpfung der Neophyenausbreitung vergleiche das naturschutzfachliche Gutachten OZ 70, S. 34).

Zum Vorbringen der Zweit-Beschwerdeführerin zu Auflage I.3 (Kritik an der Möglichkeit der gleichzeitigen Bestellung einer Person für mehrere Aufsichten) erscheint dem Gericht die Stellungnahme der Behörde, die gleichzeitige Bestellung einer Person für mehrere Fachbereiche als Aufsicht komme in der Praxis nur bei fachverwandten Bereichen vor, z. B. für Gewässeraufsicht und Deponieaufsicht und es sei kein Fall bekannt, wo etwa eine ökologische Aufsicht auch eine gewässerbauliche Aufsicht übernommen hätte, nachvollziehbar und zur Sicherstellung einer effizienten Aufsichtstätigkeit ausreichend. Daneben hat die Behörde zu Recht ins Treffen geführt, dass die der Behörde vorgelegten Berichte der von der Konsensinhaberin bestellten Aufsichten jedenfalls vom behördlichen SV als Spiegel-Gutachter beurteilt werden (vgl. zu allem Verhandlungsschrift vom 5.5.2022. OZ 52, S. 38/39).Zum Vorbringen der Zweit-Beschwerdeführerin zu Auflage römisch eins.3 (Kritik an der Möglichkeit der gleichzeitigen Bestellung einer Person für mehrere Aufsichten) erscheint dem Gericht die Stellungnahme der Behörde, die gleichzeitige Bestellung einer Person für mehrere Fachbereiche als Aufsicht komme in der Praxis nur bei fachverwandten Bereichen vor, z. B. für Gewässeraufsicht und Deponieaufsicht und es sei kein Fall bekannt, wo etwa eine ökologische Aufsicht auch eine gewässerbauliche Aufsicht übernommen hätte, nachvollziehbar und zur Sicherstellung einer effizienten Aufsichtstätigkeit ausreichend. Daneben hat die Behörde zu Recht ins Treffen geführt, dass die der Behörde vorgelegten Berichte der von der Konsensinhaberin bestellten Aufsichten jedenfalls vom behördlichen SV als Spiegel-Gutachter beurteilt werden vergleiche zu allem Verhandlungsschrift vom 5.5.2022. OZ 52, S. 38/39).

Zur Kritik der Zweit-Beschwerdeführerin am Fehlen einer wasserrechtlichen Bauaufsicht wird auf die Stellungnahme der Behörde verwiesen, wonach im ggst. Verfahren vom zuständigen wasserbautechnischen Sachverständigen eine Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht aus fachlicher Seit nicht für erforderlich erachtet wurde (Verhandlungsschrift vom 5.5.2022. OZ 52, S. 38). Gemäß § 120 Abs. 1 WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen. Das WRG 1959 sieht aber weder die Auferlegung einer Sicherstellung (§ 11 Abs 2) noch die Bestellung einer Bauaufsicht (§ 120) zwingend vor (VwGH 2.2.1988, 87/07/0019). Warum dies im konkreten Fall notwendig wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht spezifiziert und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich.Zur Kritik der Zweit-Beschwerdeführerin am Fehlen einer wasserrechtlichen Bauaufsicht wird auf die Stellungnahme der Behörde verwiesen, wonach im ggst. Verfahren vom zuständigen wasserbautechnischen Sachverständigen eine Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht aus fachlicher Seit nicht für erforderlich erachtet wurde (Verhandlungsschrift vom 5.5.2022. OZ 52, S. 38). Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen. Das WRG 1959 sieht aber weder die Auferlegung einer Sicherstellung (Paragraph 11, Absatz 2,) noch die Bestellung einer Bauaufsicht (Paragraph 120,) zwingend vor (VwGH 2.2.1988, 87/07/0019). Warum dies im konkreten Fall notwendig wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht spezifiziert und ist für das Gericht auch nicht ersichtlich.

Die Vorbringen zu den Auflagen I.4.5.3 (Forderung nach Parametern für die "große" Trinkwasseruntersuchung), I.4.7.1 (Fahrbahnbelag) und I.4.8.2 (automatisierte Befeuchtung) wurden nicht begründet, ihre Zielrichtung bzw. die Erforderlichkeit der darin enthaltenen Forderungen war auch nicht offensichtlich und diese waren daher nicht in Behandlung zu nehmen.Die Vorbringen zu den Auflagen römisch eins.4.5.3 (Forderung nach Parametern für die "große" Trinkwasseruntersuchung), römisch eins.4.7.1 (Fahrbahnbelag) und römisch eins.4.8.2 (automatisierte Befeuchtung) wurden nicht begründet, ihre Zielrichtung bzw. die Erforderlichkeit der darin enthaltenen Forderungen war auch nicht offensichtlich und diese waren daher nicht in Behandlung zu nehmen.

2.11. Zur Zulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, da in der Entscheidung eine Rechtsfrage gelöst wurde, zu der keine Judikatur des VwGH oder des EuGH vorliegt der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, da in der Entscheidung eine Rechtsfrage gelöst wurde, zu der keine Judikatur des VwGH oder des EuGH vorliegt der grundsätzliche Bedeutung zukommt:

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorliegenden Enscheidung § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 i.d.F. BGBl. I Nr. 80/2018 (vor der Novellierung durch die Novelle BGBl. I Nr. 26/2023) im Sinn eines Größenschlusses so ausgelegt, dass auch Beschwerdeergänzungen vor dem Verwaltungsgericht nur zulässig sind, wenn begründet wird, warum sie nicht bereits während in der Beschwerde geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung in der Beschwerde kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wäre diese Auslegung unrichtig, so wären einige Beschwerdevorbringen inhaltlich zu behandeln gewesen (z.B. die Frage der Auswirkungen des Reifenabriebs).Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorliegenden Enscheidung Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2018, (vor der Novellierung durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,) im Sinn eines Größenschlusses so ausgelegt, dass auch Beschwerdeergänzungen vor dem Verwaltungsgericht nur zulässig sind, wenn begründet wird, warum sie nicht bereits während in der Beschwerde geltend gemacht werden konnten und der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin glaubhaft macht, dass ihn oder sie am Unterbleiben der Geltendmachung in der Beschwerde kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Wäre diese Auslegung unrichtig, so wären einige Beschwerdevorbringen inhaltlich zu behandeln gewesen (z.B. die Frage der Auswirkungen des Reifenabriebs).

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W104.2227635.1.00

Im RIS seit

31.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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