Entscheidungsdatum
14.07.2026Norm
ASVG §18aSpruch
,
W228 2343709-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.01.2026, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 20.01.2026, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 20.01.2026 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) dem Antrag von Mag. XXXX vom 01.10.2025 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes XXXX , geb. XXXX 2019, ab 01.06.2022 stattgegeben und ausgesprochen, dass diese mit 31.03.2023 endet. Weiters wurde festgestellt, dass für die Zeit von 01.04.2019 bis 31.05.2022 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege. Weiters werde aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht. Vor dem dritten Lebensjahr sei kein erhöhter Betreuungsbedarf im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind gegeben. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.Mit Bescheid vom 20.01.2026 hat die Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) dem Antrag von Mag. römisch 40 vom 01.10.2025 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des behinderten Kindes römisch 40 , geb. römisch 40 2019, ab 01.06.2022 stattgegeben und ausgesprochen, dass diese mit 31.03.2023 endet. Weiters wurde festgestellt, dass für die Zeit von 01.04.2019 bis 31.05.2022 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist. Begründend wurde ausgeführt, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege. Weiters werde aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht. Vor dem dritten Lebensjahr sei kein erhöhter Betreuungsbedarf im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind gegeben. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20.02.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend führte sie aus, dass – im Gegensatz zu den Ausführungen der belangten Behörde – die erhöhte Familienbeihilfe ab 01.09.2019 bewilligt worden sei. Die Einschätzung der belangten Behörde, wonach vor dem dritten Lebensjahr kein erhöhter Betreuungsbedarf im Vergleich zu einem gleichaltrigen gesunden Kind gegeben gewesen sei, entspreche nicht den Tatsachen. Es sei der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, einer Beschäftigung nachzugehen, weil ihre Tochter auf eine 24-Stunden-Hilfe angewiesen gewesen sei und erst ab September 2022 einen Platz in einem heilpädagogischen Kindergarten bekommen habe. In einem Kindergarten ohne Spezialisierung sei die Betreuung ihrer Tochter nicht möglich gewesen. In weiterer Folge listete die Beschwerdeführerin den Aufwand für Therapien und Arzt-/Krankenhaustermine konkret auf und führte aus, dass auch in der alltäglichen Betreuung der erhöhte Aufwand beim Pflegebedarf im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern gegeben gewesen sei. Sie beantrage daher die Stattgabe des Antrags auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung auch für den Zeitraum 01.09.2019 bis 31.05.2022.
Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde von der PVA, einlangend am 19.05.2026, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat am 01.10.2025 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihrer Tochter XXXX 2019, gestellt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.01.2026 wurde dem Antrag für den Zeitraum 01.06.2022 bis 31.03.2023 stattgegeben und wurde festgestellt, dass für die Zeit von 01.04.2019 bis 31.05.2022 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist.Die Beschwerdeführerin hat am 01.10.2025 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihrer Tochter römisch 40 2019, gestellt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 20.01.2026 wurde dem Antrag für den Zeitraum 01.06.2022 bis 31.03.2023 stattgegeben und wurde festgestellt, dass für die Zeit von 01.04.2019 bis 31.05.2022 die Berechtigung zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht gegeben ist.
Ab 01.04.2023 liegt unstrittig bereits eine Selbstversicherung gemäß § 18a ASVG vor.Ab 01.04.2023 liegt unstrittig bereits eine Selbstversicherung gemäß Paragraph 18 a, ASVG vor.
Die Tochter der Beschwerdeführerin leidet an Chromosomenanomalie – Partielle Trisomie sowie Minorform Epilepsie bei genetischer epileptischer Enzephalopathie.
Die Beschwerdeführerin bezieht für ihre Tochter seit 01.09.2019 erhöhte Familienbeihilfe.
Die Beurteilung im gegenständlich angefochtenen Bescheid, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes bis 31.05.2022 nicht überwiegend beansprucht wird, beruht auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 11.11.2025, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum bis 31.05.2022 nicht gerechtfertigt sei. Ein Gutachten, auf das sich diese Einschätzung stützt, liegt nicht im Akt ein.Die Beurteilung im gegenständlich angefochtenen Bescheid, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes bis 31.05.2022 nicht überwiegend beansprucht wird, beruht auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 11.11.2025, in welcher ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes für den Zeitraum bis 31.05.2022 nicht gerechtfertigt sei. Ein Gutachten, auf das sich diese Einschätzung stützt, liegt nicht im Akt ein.
Die belangte Behörde hat zweckmäßige Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Frage, ob die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.09.2019 bis 31.05.2022 ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte, komplett unterlassen.
2. Beweiswürdigung:
Die Diagnose betreffend die Tochter der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist nicht strittig.
Der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe seit 01.09.2019 ergibt sich unzweifelhaft aus der Familienbeihilfedatenbank.
Die chefärztliche Stellungnahme vom 11.11.2025 liegt im Akt ein.
Die Feststellung, dass die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes bis 31.05.2022 nicht überwiegend beansprucht wird, auf der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.11.2025 beruht, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt.
Das komplette Fehlen zweckmäßiger Ermittlungen und darauf basierenden Feststellungen zur Frage, ob die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.09.2019 bis 31.05.2022 ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte, steht aufgrund der Aktenlage fest und ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit § 28 VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2015/04/0019 vom 24.06.2015 ausgesprochen hat, stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Das mit Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Gemäß § 18a ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Gemäß Paragraph 18 a, ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird gemäß § 18a Abs. 3 ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte KindEine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird gemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,1. das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,2. während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
3. nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 40. Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
Für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum 01.09.2019 bis 31.05.2022 (in diesem Zeitraum hatte die Tochter der Beschwerdeführerin das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht) ist somit relevant, ob das Kind im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte (vgl. zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Für die Frage der überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft der Beschwerdeführerin im strittigen Zeitraum 01.09.2019 bis 31.05.2022 (in diesem Zeitraum hatte die Tochter der Beschwerdeführerin das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht) ist somit relevant, ob das Kind im verfahrensrelevanten Zeitraum einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte vergleiche zum Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ auch VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).
Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte bzw. bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre (vgl. VwGH vom 16.11.2005, 2003/08/0261). Es ist unter Zuhilfenahme medizinischer Sachverständiger zu klären, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege bedurfte bzw. bedarf und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet wäre vergleiche VwGH vom 16.11.2005, 2003/08/0261).
In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.In seinem Erkenntnis vom 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien abstellt.
Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG).Inhaltlich versteht der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung wohl so, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch aufgrund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außerstande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Der Begriff „ständig“ kann wohl nur so verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG).
Aus den parlamentarischen Materialien (RV 321 BlgNR 25. GP; 417 BlgNR 25. GP) ergibt sich, dass es bei Erlassung des SVAG, BGBl. I Nr. 2/2015, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (§ 18a ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach § 18a Abs. 2 Z 1 ASVG zum Ausdruck gebracht. Aus den parlamentarischen Materialien Regierungsvorlage 321 BlgNR 25. GP; 417 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode ergibt sich, dass es bei Erlassung des SVAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2015,, die Absicht des Gesetzgebers war sicherzustellen, dass eine Erwerbstätigkeit der betreuenden Person einer Selbstversicherung für Zeiten der Betreuung eines behinderten Kindes (Paragraph 18 a, ASVG) grundsätzlich nicht entgegensteht. Im Normtext wurde dies zum einen mittels Ersetzung des Erfordernisses der „gänzlichen“ Beanspruchung der Arbeitskraft des/der Betreuenden durch eine Anknüpfung an die „überwiegende Beanspruchung“ und zum anderen im Wege der Streichung des Ausschlusskriteriums nach Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG zum Ausdruck gebracht.
Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach § 18a (Abs. 3) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, lassen diese Erläuterungen hingegen nicht erkennen.Dass zusätzlich auch beabsichtigt gewesen wäre, die in der gesetzlichen Umschreibung von Umfang und Art des objektiv bei einem Kind vorliegenden Betreuungsbedarfs zum Ausdruck kommende Abgrenzung des Kreises behinderter Kinder, für deren Betreuung die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, (Absatz 3,) ASVG in Betracht kommen kann, in maßgeblicher Weise zu ändern bzw. auszuweiten, lassen diese Erläuterungen hingegen nicht erkennen.
Aus dem Wortlaut des § 18a Abs. 3 ASVG folgt nichts Gegenteiliges. Wenngleich der Einleitungssatz dieses Absatzes die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als "überwiegend" bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Z 1 bis 3 des § 18a Abs. 3 ASVG), nunmehr mit dem Wort „jedenfalls“ beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des betreuten Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt (zur wertungsbestimmenden Funktion demonstrativ aufgezählter Merkmale für die Auslegung des von der Aufzählung begleiteten allgemeinen Begriffs vgl. zB VwGH 31.10.2000, 98/15/0140, mwN; 16.12.2004, 2004/11/0178). Dabei ist weiterhin zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert (vgl. VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).Aus dem Wortlaut des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG folgt nichts Gegenteiliges. Wenngleich der Einleitungssatz dieses Absatzes die Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung eine entsprechende (in der novellierten Fassung als "überwiegend" bezeichnete) Beanspruchung der Arbeitskraft vorliegt (Ziffer eins bis 3 des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG), nunmehr mit dem Wort „jedenfalls“ beginnt und die Aufzählung somit nicht mehr taxativ zu verstehen ist, ist weiterhin im Hinblick auf die objektive Betreuungsbedürftigkeit des betreuten Kindes von einem Betreuungsbedarf auszugehen, der dem Maßstab der „ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege“ nach Umfang und Art jedenfalls gleichkommt (zur wertungsbestimmenden Funktion demonstrativ aufgezählter Merkmale für die Auslegung des von der Aufzählung begleiteten allgemeinen Begriffs vergleiche zB VwGH 31.10.2000, 98/15/0140, mwN; 16.12.2004, 2004/11/0178). Dabei ist weiterhin zu ermitteln, ob eine entsprechende Betreuungstätigkeit erforderlich ist, die nicht notwendigerweise täglich, aber doch mehrmals in der Woche regelmäßige Pflegeleistungen erfordert vergleiche VwGH vom 17.10.2023, Ra 2021/08/0142).
Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, zweckmäßige Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Frage, ob die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.09.2019 bis 31.05.2022 ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte, zu treffen. Wie festgestellt, beruht die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes im Zeitraum 01.09.2019 bis 31.05.2022 nicht überwiegend beansprucht wird, auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 11.11.2025, in welcher lediglich ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes bis zum 31.05.2022 nicht gerechtfertigt sei. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung findet sich in der chefärztlichen Stellungnahme jedoch nicht und ist in keiner Weise nachvollziehbar, worauf sich diese Einschätzung stützt. Ein etwaiges Gutachten, auf welchem die Einschätzung in der chefärztlichen Stellungnahme beruht, liegt nicht im Akt ein, sondern wird in der chefärztlichen Stellungnahme lediglich auf ein Gutachten vom 22.10.2020 verwiesen; es bleibt jedoch völlig unklar, um welches Gutachten es sich dabei handelt bzw. was der Inhalt dieses Gutachtens ist. In der chefärztlichen Stellungnahme findet sich lediglich folgender Satz dazu: „Im GA davor 22.10.2020 48 Stunden – kein Anspruch“. Nähere Ausführungen dazu finden sich nicht und ist keine Nachvollziehbarkeit der chefärztlichen Stellungnahme gegeben.Im gegenständlichen Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, zweckmäßige Ermittlungen und darauf basierende Feststellungen zur Frage, ob die Tochter der Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.09.2019 bis 31.05.2022 ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedurfte, zu treffen. Wie festgestellt, beruht die Beurteilung im angefochtenen Bescheid, wonach die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin durch die Pflege ihres Kindes im Zeitraum 01.09.2019 bis 31.05.2022 nicht überwiegend beansprucht wird, auf der im Akt befindlichen chefärztlichen Stellungnahme vom 11.11.2025, in welcher lediglich ausgeführt wird, dass aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes bis zum 31.05.2022 nicht gerechtfertigt sei. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung findet sich in der chefärztlichen Stellungnahme jedoch nicht und ist in keiner Weise nachvollziehbar, worauf sich diese Einschätzung stützt. Ein etwaiges Gutachten, auf welchem die Einschätzung in der chefärztlichen Stellungnahme beruht, liegt nicht im Akt ein, sondern wird in der chefärztlichen Stellungnahme lediglich auf ein Gutachten vom 22.10.2020 verwiesen; es bleibt jedoch völlig unklar, um welches Gutachten es sich dabei handelt bzw. was der Inhalt dieses Gutachtens ist. In der chefärztlichen Stellungnahme findet sich lediglich folgender Satz dazu: „Im GA davor 22.10.2020 48 Stunden – kein Anspruch“. Nähere Ausführungen dazu finden sich nicht und ist keine Nachvollziehbarkeit der chefärztlichen Stellungnahme gegeben.
Festzuhalten ist, dass es sich bei der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.11.2025 um kein Gutachten handelt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar (vgl. VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063 sowie zuletzt VwGH vom 15.12.2025, Ra 2025/08/0090).Festzuhalten ist, dass es sich bei der chefärztlichen Stellungnahme vom 11.11.2025 um kein Gutachten handelt. Ein Sachverständigengutachten muss grundsätzlich einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden, wie etwa Zitierung entsprechender Fachliteratur o.ä. - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar vergleiche VwGH vom 27.02.2015, Zl. 2012/06/0063 sowie zuletzt VwGH vom 15.12.2025, Ra 2025/08/0090).
Es findet sich im gesamten Akteninhalt kein einziges ärztliches Gutachten. Ein vollständiges fachärztliches Gutachten muss konkret das Ausmaß, die Häufigkeit und die Art der erforderlichen Pflege- und Unterstützungsleistungen feststellen (z.B. tägliche/mehrmals wöchentlich wiederkehrende Pflegehandlungen, Zeitaufwand, Intensität, Notwendigkeit von Überwachung oder spezieller Pflege). Ein solches Gutachten hätte die maßgeblichen Tatsachen zu erheben und zu begründen, welche Rückschlüsse für die Frage der „überwiegenden Beanspruchung“ zulassen.
Für die Beurteilung der „überwiegenden Beanspruchung“ ist mehr als eine pauschale Diagnosenennung erforderlich: Es müssen Angaben zum zeitlichen Umfang, zur Verteilung, zur Intensität und zur Unabkömmlichkeit der betreuenden Person erhoben werden. Solche Erhebungen fehlen vollständig.
Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Anspruchs auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nicht einmal ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Aufgrund des vollständigen Mangels an Ermittlungstätigkeit für den Zeitraum 01.09.2019 bis 31.05.2022 ist offensichtlich, dass die belangte Behörde versucht, die Erhebungen an das Bundesverwaltungsgericht zu delegieren. Aus dem Akteinhalt ergibt sich auch nicht, dass die Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde nach vorhandenen Befunden betreffend den Zeitraum 01.09.2019 bis 31.05.2022 gefragt worden wäre, sodass die Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerde eine Vielzahl an Befunden und medizinischen Unterlagen vorgelegt hat.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren ein ärztliches Gutachten einzuholen haben, in welchem unter Berücksichtigung der Diagnosen eine konkrete Beschreibung der Behinderung der Tochter der Beschwerdeführerin im zeitlichen Verlauf im Zeitraum 01.09.2019 bis 31.05.2022 und die daraus resultierenden körperlichen und/oder psychischen Einschränkungen zu erfolgen hat. Basierend darauf wird die Notwendigkeit einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege der Tochter der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen sein.
Abschließend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fälschlicherweise davon ausging, dass kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe vorliege und wird von dieser Fehlbeurteilung im fortgesetzten Verfahren Abstand zu nehmen sein.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Aus verfahrensökonomischen Gründen darf daher zusammenfassend auf Folgendes hingewiesen werden:
Im fortgesetzten Verfahren wird die PVA Gutachten aus dem jeweiligen fachärztlichen Bereich einzuholen haben: Dabei muss insbesondere geklärt werden, in welchen Belangen das Kind der persönlichen Hilfe und besonderen Pflege im Zeitraum 01.09.2019 bis 31.05.2022 bedurfte, welcher qualitative und quantitative Betreuungs- und Förderungsmehraufwand erforderlich war und ob bei Unterbleiben der Betreuung durch den pflegenden Elternteil das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zu Teil wurde, in seiner Entwicklung benachteiligt und gefährdet worden wäre.
Ergänzend wird sich die PVA auch mit dem Kriterium der „überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft“ der Beschwerdeführerin im Sinne des § 18a Abs. 3 ASVG auseinanderzusetzen haben.Ergänzend wird sich die PVA auch mit dem Kriterium der „überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft“ der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG auseinanderzusetzen haben.
Dazu wird auf Folgendes hingewiesen:
Es ist nach den im Gesetz normierten Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes insbesondere zu klären, ob ständige persönliche Hilfe und besondere Pflege notwendig waren, in dem Sinn, ob unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung eine ständige Betreuung erforderlich ist; erforderlich ist die Betreuung dann, wenn bei deren Unterbleiben das Kind im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten oder betreuten Kind, dem diese Pflege zukommt, benachteiligt oder gefährdet wäre. Ständig ist dahingehend auszulegen, dass die Pflegeleistungen wenn auch nicht notwendigerweise täglich, so doch mehrfach in der Woche regelmäßig erforderlich sind.
Maßstab für den „notwendigen Betreuungsaufwand“ ist die bestmögliche gesundheitliche, persönliche und schulische Entwicklung des Kindes, wobei auch der psychische Aspekt zu beachten ist.
Die PVA wird bei der Entscheidungsfindung die Ergebnisse der Begutachtung unter Einbeziehung des Vorbringens der Beschwerdeführerin und sämtlicher (allenfalls noch nachgereichter) medizinischer Beweismittel zu berücksichtigen haben.
Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG.In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, vielmehr orientiert sich der vorliegende Beschluss an der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG.
Schlagworte
Arbeitskraft Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Pflegebedarf Sachverständigengutachten SelbstversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W228.2343709.1.00Im RIS seit
03.08.2026Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026