TE Bvwg Beschluss 2026/7/20 W101 2320226-1

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Veröffentlicht am 20.07.2026
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Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

AsylG 2005 §7
VwGG §30 Abs2
  1. AsylG 2005 § 7 heute
  2. AsylG 2005 § 7 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  7. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 7 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Spruch


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W101 2320226-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Christine AMANN über den Antrag des XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2026, GZ. W101 2320226-1/9E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Christine AMANN über den Antrag des römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2026, GZ. W101 2320226-1/9E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss:

Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 17.07.2026 brachte der Revisionswerber (RW) eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein, mit welchem die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des Bescheides vom 21.08.2025, Zl. 1149877105-230895967, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. D.h. dem Revisionswerber wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt, sodass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.Mit Schriftsatz vom 17.07.2026 brachte der Revisionswerber (RW) eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein, mit welchem die Beschwerde gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides vom 21.08.2025, Zl. 1149877105-230895967, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurde. D.h. dem Revisionswerber wurde der Status des Asylberechtigten aberkannt, sodass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber Folgendes an:

„Der RW hielt sich bisher als Asylberechtigter in Österreich auf. Das angefochtene Erkenntnis des BVwG ist einem Vollzug zugänglich, womit der Verlust einer Vielzahl von Rechten, unter anderem des Rechts des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verbunden ist. Sollte der RW Österreich verlassen, hätte er etwa kein neuerliches Recht auf Einreise nach Österreich und könnte faktisch dazu gezwungen sein, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, wo ihm nicht zuletzt wegen seiner fehlenden Verwurzelung vor Ort und der schlechten Versorgungslage vor Ort unmenschliche Lebensbedingungen iSd Art 3 EMRK drohen.„Der RW hielt sich bisher als Asylberechtigter in Österreich auf. Das angefochtene Erkenntnis des BVwG ist einem Vollzug zugänglich, womit der Verlust einer Vielzahl von Rechten, unter anderem des Rechts des rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich verbunden ist. Sollte der RW Österreich verlassen, hätte er etwa kein neuerliches Recht auf Einreise nach Österreich und könnte faktisch dazu gezwungen sein, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, wo ihm nicht zuletzt wegen seiner fehlenden Verwurzelung vor Ort und der schlechten Versorgungslage vor Ort unmenschliche Lebensbedingungen iSd Artikel 3, EMRK drohen.

Hinzu kommt, dass der RW hier in Österreich sehr gut integriert ist, sowohl in beruflicher als auch in sozialer Hinsicht. Nach dem Begehen einer Straftat in Österreich im Jahr 2023 hat sich der RW maßgeblich gebessert. Er hat sein Leben stabilisiert, er ist in beruflicher und sozialer Hinsicht sehr gut integriert. Durch den Verlust des Status des Asylberechtigten und dem damit einhergehenden Verlust wesentlicher Rechte wird die weitere berufliche und soziale Integration des RW gefährdet. Der RW hat im Sinne des Art 8 EMRK ein maßgebliches Interesse daran, sein Privatleben in Österreich weiter zu entfalten und seine Integration voranzutreiben.Hinzu kommt, dass der RW hier in Österreich sehr gut integriert ist, sowohl in beruflicher als auch in sozialer Hinsicht. Nach dem Begehen einer Straftat in Österreich im Jahr 2023 hat sich der RW maßgeblich gebessert. Er hat sein Leben stabilisiert, er ist in beruflicher und sozialer Hinsicht sehr gut integriert. Durch den Verlust des Status des Asylberechtigten und dem damit einhergehenden Verlust wesentlicher Rechte wird die weitere berufliche und soziale Integration des RW gefährdet. Der RW hat im Sinne des Artikel 8, EMRK ein maßgebliches Interesse daran, sein Privatleben in Österreich weiter zu entfalten und seine Integration voranzutreiben.

Damit droht dem RW aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses eine Verletzung der dem RW aus Art 3 EMRK und Art 8 EMRK erwachsenden Rechte.Damit droht dem RW aufgrund des angefochtenen Erkenntnisses eine Verletzung der dem RW aus Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK erwachsenden Rechte.

Eine Gefährdung öffentlicher Interessen durch den RW ist demgegenüber nicht in ausreichen-der, maßgeblicher Hinsicht ersichtlich. Es wird nicht verkannt, dass der RW strafrechtlich ver-urteilt wurde und insoweit berücksichtigungswürdige öffentliche Interessen vorliegen. Es ist gleichzeitig aber auch zu betonen, dass der RW sich seit seiner strafrechtlichen Verurteilung maßgeblich gebessert hat, er sich sozial und beruflich stabilisiert hat und auch Verein Neustart sowie der Bewährungshelfer des RW seine gute Entwicklung hervorheben. Schließlich zeigte sich im Strafvollzug auch, dass elektronisch überwachter Hausarrest als ausreichend erscheint, den RW künftig von weiteren Straftaten abzuhalten.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung liegen damit vor.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer

Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 09.06.2026 gegenüber dem Revisionswerber erlassen und ist am darauffolgenden Tag in Rechtskraft erwachsen. Mit der Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist die Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers im österreichischen Bundesgebiet gemäß § 3 Abs. 4 letzter Satz AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 ex lege erloschen.Das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 09.06.2026 gegenüber dem Revisionswerber erlassen und ist am darauffolgenden Tag in Rechtskraft erwachsen. Mit der Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist die Aufenthaltsberechtigung des Revisionswerbers im österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 3, Absatz 4, letzter Satz AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, ex lege erloschen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in Spruchteil II. des o.a. Bescheides u.a. rechtskräftig ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig sei. Demzufolge ist der Aufenthalt des Revisionswerbers im österreichischen Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG idgF zu dulden. Da der Aufenthalt des Revisionswerbers ohnehin zu dulden ist, besteht gegenständlich kein zwingendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides u.a. rechtskräftig ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Revisionswerbers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG unzulässig sei. Demzufolge ist der Aufenthalt des Revisionswerbers im österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 2, FPG idgF zu dulden. Da der Aufenthalt des Revisionswerbers ohnehin zu dulden ist, besteht gegenständlich kein zwingendes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses, das der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde.

Allerdings wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden, zumal er – unabhängig von seinem aufenthaltsrechtlichen Status im österreichischen Bundesgebiet – als Asylberechtigter im Vergleich zu anderen Fremden im österreichischen Bundesgebiet zahlreiche (soziale und arbeitsrechtliche) Rechte genießt.

Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Revision unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W101.2320226.1.01

Im RIS seit

31.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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